Seit langer Zeit wurde das Bedürfnis nach einem Werk über das Ilm al-Fiqh, das zwar kurz gefasst ist, aber alle Lebensbereiche eines jeden Muslims abdeckt, zutiefst empfunden. Allah sei Dank: Das von Maulana Muhammad Yusuf Islahi in Urdu verfasste Asan Fiqh hat dieses Bedürfnis von uns erfüllt.
Da das Buch von dem bedeutenden islamischen Denker und Schriftsteller Herrn Abbas Ali Khan übersetzt wurde, halten wir seine Übersetzung für gelungen. Dieser Band enthält drei Kapitel mit den Titeln Sawm, Zakat und Haddsch.
Es ist erwähnenswert, dass gegenwärtig in der muslimischen Welt vier Rechtsschulen des Ilm al-Fiqh verbreitet sind: die hanafitische, die malik itische, die schafiitische und die hanbalitische. Daneben gibt es auch Anhänger einer anderen Richtung, die keiner der genannten vier Schulen folgen. Sie bevorzugen die unmittelbare Befolgung von Koran und Hadith. Sie sind unter den Bezeichnungen Salafiten oder Ahl al-Hadith bekannt. Alle genannten Richtungen sind richtig. Die Grundlage jeder von ihnen bilden Koran und Hadith. Das Anliegen aller war die umfassende Befolgung von Koran und Hadith. Aufgrund der erwähnten Meinungsverschiedenheiten einander Vorwürfe zu machen, einander als aus der Religion ausgeschieden zu betrachten und dadurch einen Riss in der Einheit der muslimischen Umma zu verursachen, kann nicht das Werk eines aufrichtigen Anhängers der Wahrheit sein.
Auf dem indischen Subkontinent gibt es Anhänger aller Rechtsschulen. Da jedoch die Anhänger der hanafitischen Schule zahlenmäßig überwiegen, wurde dieses Werk unter Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten ausschließlich auf Grundlage der hanafitischen Schule verfasst. So können die einfachen Muslime ihrer eigenen Rechtsschule ohne Zweifel und mit voller innerer Sicherheit folgen. In den meisten Fällen wurde jedoch auch die Auffassung der Ahl al-Hadith aufgenommen.
In verschiedenen Zeitaltern haben die angesehenen Gelehrten nach umfassender Forschung zu manchen Rechtsfragen unterschiedliche Auffassungen empfohlen. Diejenige dieser Auffassungen, die als richtig erachtet wurde, ist ebenfalls in den Fußnoten erwähnt, damit jeder, der dies möchte, sie mit großzügigem Herzen in die Praxis umsetzen kann. Darüber hinaus wurden neben den einzelnen Rechtsfragen auch die Vorzüge und die Bedeutung von Gottesdiensten und guten Taten im Lichte der Hadithe dargelegt, damit im Herzen Begeisterung für die Gottesdienste entsteht.
Unser Erfolg liegt im Urteil der Leser. Möge der erhabene Allah uns die Fähigkeit verleihen, Seiner Religion vollständig zu folgen. Amin.
Bibliografie
Für die Ausführungen über die Vorzüge und die Weisheiten der Ahkam wurden die folgenden Werke herangezogen:
1. Tafsir an-Nasafi 2. Tafsir al-Chazin 3. Tafsir al-Baidawi 4. Tarjuman al-Qur’an – Maulana Abul Kalam Azad 5. Tafhim al-Qur’an – Maulana Sayyid Abul A’la Maududi (r.) 6. Tarjuma wa Tafsir – Maulana Schabbir Ahmad Uthmani 7. Sihah Sitta 8. Muwatta – Imam Malik (r.) 9. Riyad as-Salihin 10. Al-Adab al-Mufrad 11. Hisn-e-Haseen 12. Mischkat 13. Ihya ulum ad-din 14. Kaschf al-Mahdschub.
Die Masā’il und Ahkām wurden, abgesehen von den Erörterungen des Idschtihad, den folgenden Werken entnommen; dabei wurden nur solche Masā’il berücksichtigt, die nach allgemeiner Übereinstimmung für die Allgemeinheit maßgeblich sind.
1. al-Hidaya 2. Ain al-Hidaya – Kommentar zu al-Hidaya 3. Fath al-Qadir 4. Quduri 5. Scharh al-Wiqaya 6. Nur al-Idah 7. Fiqh as-Sunna 8. Ilm al-Fiqh 9. Ta’lim al-Islam 10. Islami Ta’lim 11. Alat-e-Dschadida ke Schar’i Ahkam – Mufti Muhammad Schafi (r.) 12. Rasa’il wa Masa’il – Maulana Sayyid Abul A’la Maududi (r.) 13. Behischti Dschewar 14. Fatawa – Darul Ulum Deoband und andere.
Kapitel über die Zakat
Darlegung der Zakat
Namaz und Zakat sind in Wahrheit zwei bedeutende gottesdienstliche Handlungen, die die gesamte Religion repräsentieren. Im körperlichen Gottesdienst repräsentiert die Namaz die gesamte Religion. Im finanziellen Gottesdienst repräsentiert die Zakat die gesamte Religion. Die Rechte, die vonseiten der Religion dem Diener auferlegt werden, sind zweierlei: die Rechte Allahs und die Rechte der Menschen. Die Namaz bereitet den Diener darauf vor, die Rechte Allahs zu erfüllen, und die Zakat weckt ein tiefes Empfinden für die Erfüllung der Rechte der Menschen. Genau diese beiden Arten von Rechten zu erfüllen – das ist Islam.
Der Rang der Zakat
Die Zakat ist die drittgrößte Säule des Islam. Innerhalb der Religion nimmt die Zakat unmittelbar nach der Namaz ihren Platz ein. Tatsächlich wird im Heiligen Qur’an an zahlreichen Stellen nach dem Glauben die Namaz und nach der Namaz die Zakat erwähnt. Daraus wird einerseits deutlich, welchen Rang Namaz und Zakat innerhalb der Religion besitzen. Andererseits deutet dies darauf hin, dass nach der Namaz gerade der Zakat der nächste Rang zukommt. Diese Tatsache wird auch durch die Hadithe des Heiligen Propheten (s.) deutlich:
Hazrat Abdullah ibn Abbas (r.a.) berichtet: Als der Prophet (s.a.w.) Muʿadh ibn Dschabal (r.a.) nach Jemen entsandte, gab er ihm folgende Anweisung: Du wirst dort zu Menschen gelangen, denen eine Schrift gegeben wurde. Lade sie als Erstes dazu ein, das Glaubensbekenntnis abzulegen, dass es keinen Gott außer Allah gibt und Muhammad (s.a.w.) Allahs Gesandter ist. Wenn sie diese Wahrheit anerkennen, dann teile ihnen mit, dass Allah ihnen für Nacht und Tag fünf Gebete vorgeschrieben hat. Wenn sie auch dies annehmen, dann sage ihnen, dass Allah ihnen die Sadaqa (Zakat) vorgeschrieben hat. Sie wird von ihren wohlhabenden Leuten genommen und unter den Bedürftigen und Armen unter ihnen verteilt. Wenn sie auch dies anerkennen, dann nimm bei der Entrichtung der Zakat nicht gezielt ihre besten Besitztümer, und hüte dich vor dem Fluch des Unterdrückten. Denn zwischen dem Unterdrückten und Allah gibt es keinen Schleier und kein Hindernis. (Buchari, Muslim)
Die Bedeutung der Zakat
Die sprachliche Bedeutung der Zakat ist: rein werden, zunehmen und sich entwickeln. In der Terminologie des Fiqh bedeutet Zakat eine finanzielle عبادat. Jeder Muslim, der den Nisab besitzt, soll aus seinem Vermögen den von der Scharia festgelegten Anteil für diejenigen herausgeben, die gemäß der Scharia Anspruch auf den Empfang der Zakat haben.
Durch die Entrichtung der Zakat wird das Vermögen rein und geläutert. Danach gewährt Allah dem Vermögen Seinen Segen. Im Jenseits gewährt Er demjenigen, der Zakat entrichtet, eine solche Menge an Lohn und Belohnung, dass der Mensch sie sich nicht einmal vorstellen kann. Deshalb wird diese gottesdienstliche Handlung Zakat genannt, das heißt eine Handlung, die reinigt und vermehrt.
Die Kernbotschaft der Zakat
Wenn ein Gläubiger um Allahs Wohlgefallen zu erlangen sein geliebtes und bevorzugtes Eigentum frohen Herzens auf Allahs Weg ausgibt, entsteht im Herzen dieses Gläubigen ein Licht und eine Leuchtkraft. Der materielle Schmutz und die Liebe zur Welt werden beseitigt. Danach entstehen im Herzen Lebendigkeit, Reinheit und der Antrieb zur Liebe Allahs. Anschließend nimmt dies immer weiter zu. Die Entrichtung der Zakat ist selbst Ausdruck der Liebe zu Allah und zugleich ein wirksames und zuverlässiges Mittel, diese Liebe zu mehren.
Die Bedeutung der Zakat besteht nicht nur darin, dass sie ein Verfahren zur Versorgung der Bedürftigen und Armen sowie zur gerechten Verteilung des Vermögens ist. Vielmehr ist sie auch eine wichtige gottesdienstliche Handlung, die Allah, der Erhabene, zur Pflicht gemacht hat. Ohne sie ist weder die Reinigung und Läuterung des menschlichen Herzens und der Seele möglich, noch kann der Mensch ein aufrichtiger, wohltätiger und rechtschaffener Diener Allahs werden. Die Zakat ist in Wirklichkeit der äußere Ausdruck seines Dankes für Allahs unerschöpfliche Gnaden. Die gesetzliche Zakat besteht zwar darin, dass ein wohlhabender Mensch, sobald sein Vermögen ein Jahr lang in seinem Besitz war, einen bestimmten Anteil davon für die Berechtigten abführt. Doch die Bedeutung der Zakat beschränkt sich nicht darauf. Vielmehr möchte Allah, der Erhabene, durch diese gottesdienstliche Handlung jede Art materieller Liebe zur Welt aus dem Herzen des Gläubigen entfernen und an ihre Stelle Seine eigene Liebe setzen. Auf diese Weise möchte Er ihn dazu erziehen, auf Allahs Weg sein Vermögen, sein Leben, all seine Kräfte und Fähigkeiten zu opfern und dadurch geistigen Frieden und Freude zu erlangen. Er soll alles auf Allahs Weg hingeben und dabei aus Dankbarkeit zum Ausdruck bringen, dass Allah ihm durch Seine Gunst und Gnade die Fähigkeit verliehen hat, auf Seinem Weg sein Leben und sein Vermögen zu opfern. Deshalb hat die Scharia eine gesetzliche Grenze für die Zakat festgelegt und erklärt, dass die Ausgabe dieses Anteils für jeden Muslim unerlässlich ist. Selbst wenn man nicht einmal diesen Anteil ausgibt, wird der Glaube bereits fragwürdig. Zugleich hat sie jedoch mit größtem Nachdruck dazu angespornt, dass ein Gläubiger diese Ausgabe nicht als ausreichend betrachten soll. Vielmehr soll er sich daran gewöhnen, immer mehr auf Allahs Weg auszugeben. Auch aus dem Leben des Propheten (s.a.w.) und seiner edlen Gefährten (r.a.) tritt uns diese Wahrheit deutlich entgegen.
Hazrat Anas (r.a.) berichtet: Ein Mann kam zum ehrwürdigen Propheten (s.a.w.) und bat ihn um etwas. Damals besaß der Prophet so viele Ziegen, dass das Tal zwischen zwei Bergen voller Ziegen war. Der Prophet schenkte dem Bittenden all diese Ziegen. Als dieser zu seinem Volk zurückkehrte, sagte er zu ihnen: „Leute, werdet allesamt Muslime! Muhammad gibt den Menschen so viel, dass keine Gefahr mehr besteht, in Armut zu geraten.“ (Kaschf al-Mahdschub)
Einmal kam ein Bettler zum Hof von Hazrat Husain und sagte: „O Enkel des Propheten, ich benötige vierhundert Dirham.“ Hazrat Husain holte sofort vierhundert Dirham aus dem Haus, gab sie ihm und begann zu weinen. Als man ihn nach dem Grund seines Weinens fragte, sagte er: „Ich weine, weil ich ihm das Geld nicht gegeben habe, bevor er darum bitten musste. Warum musste er überhaupt fragen? Wie konnte es dazu kommen, dass dieser Mann zu mir kam und seine Hand zum Betteln ausstreckte?“ – (Kaschful Mahdschub)
Hazrat Aischa (ra) berichtet: Einmal wurde im Haus eine Ziege geschlachtet. Als der Prophet (s) nach Hause kam, fragte er, ob noch etwas Ziegenfleisch vorhanden sei. Hazrat Aischa (ra) sagte: „Nur ein Vorderbein ist übrig; alles andere ist verteilt worden.“ Der Prophet sagte: „Nein, vielmehr ist außer diesem Vorderbein alles, was verteilt wurde, tatsächlich übrig geblieben.“ (Denn dafür kann man im Jenseits Gegenleistung und Lohn erhoffen.) (Dschami at-Tirmidhi)
Hazrat Asma bint Abi Bakr (ra) berichtet, dass der Prophet (s) zu ihr sagte: „Spende im Vertrauen auf Allah mit offener Hand auf Seinem Weg. Verfalle nicht dem Irrtum, beim Geben alles genau abzuzählen und zu berechnen. Wenn du auf Allahs Weg abgezählt und genau berechnet spendest, wird auch Er dir genau nachrechnen. Horte dein Vermögen nicht; sonst wird Allah mit dir ebenso verfahren, und dir wird kein unermesslicher Reichtum zufließen. Gib daher, soweit du den Mut dazu hast, mit offener Hand auf Allahs Weg aus.“ (Buchari, Muslim)
Hazrat Abu Huraira (ra) berichtet, dass der Prophet (s) sagte: Allah sagt zu jedem Seiner Diener: „O Kinder Adams, spendet weiterhin auf Meinem Weg. Ich werde euch weiterhin aus Meinem unerschöpflichen Schatz geben.“ (Buchari, Muslim)
Hazrat Abu Dharr (ra) berichtet: Einmal begab ich mich zum Propheten (s). Er ruhte gerade im Schatten der Kaaba. Als er mich sah, sagte er: „Bei dem Herrn der Kaaba, jene Menschen erleiden einen gewaltigen Verlust.“ Ich sagte: „Mögen meine Eltern für dich geopfert werden, o Gesandter Allahs, sag mir, wer diejenigen sind, die einen gewaltigen Verlust erleiden.“ Er erwiderte: „Es sind die Menschen, die reich und wohlhabend sind. Ja, unter ihnen sind diejenigen vor dem Verlust sicher, die freigiebig ihr Vermögen vor sich, hinter sich, zu ihrer Rechten und zu ihrer Linken auf Allahs Weg ausgeben. Doch unter den Wohlhabenden gibt es nur sehr wenige solche Menschen.“ – (Buchari, Muslim)
Der Zweck des Zakat-Systems
Das Zakat-System will in Wirklichkeit das Dickicht und den Dschungel all dessen, was aus der Liebe zur Welt und ihren Wurzeln hervorgeht, aus dem Herzen des Gläubigen entfernen und dort die Liebe zu Allah entstehen lassen. Das ist erst dann möglich, wenn der gläubige Diener nicht damit zufrieden ist, lediglich Zakat zu entrichten. Vielmehr bemüht er sich, die Lebenskraft der Zakat in sich aufzunehmen, und denkt: Alles, was ich besitze, gehört Allah. Seine Zufriedenheit kann nur dadurch erlangt werden, dass man all dies auf Seinem Weg ausgibt. Wer diese Lebenskraft und diesen Zweck der Zakat nicht verinnerlicht, kann weder Liebe um Allahs willen empfinden noch, in dem Bewusstsein von Allahs Anspruch, wachsam und freigiebig sein, um ihn zu erfüllen.
Das Zakat-System reinigt die gesamte islamische Gesellschaft tatsächlich von Geiz, Engstirnigkeit, Selbstsucht, Neid, Feindseligkeit, Herzenshärte und der verborgenen Neigung zur Ausbeutung. Es lässt in ihr edle und reine Beweggründe wie gegenseitige Liebe, Opferbereitschaft, Barmherzigkeit und Freigebigkeit, Aufrichtigkeit, Wohlwollen, gegenseitige Unterstützung und Verbundenheit entstehen und lässt sie sich entfalten. Deshalb war Zakat für die Gemeinschaft jedes Propheten verpflichtend. Allerdings gab es Unterschiede hinsichtlich des Nisab und der rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften der Fiqh. Doch die Verpflichtung zur Zakat bestand in jeder Scharia.
Die Scharia vor der Zakat
Wenn man über die wesentliche Bedeutung und Lebenskraft der Zakat nachdenkt, wird deutlich, dass die Zakat für den Mu’min eine unerlässliche gottesdienstliche Handlung und eine unerlässliche Eigenschaft ist. Daher findet man die Anordnung dazu in der Scharia jedes Propheten.
Der Koran bezeugt, dass die Zakat für die Gemeinschaften aller Propheten ebenso verpflichtend war wie das Gebet. In der Sure al-Anbiya wird im Zusammenhang mit Musa und Harun ausführlich jener zum Nachdenken anregende Dialog geschildert, der zwischen Ibrahim und seinem Volk stattfand. Danach werden in diesem Zusammenhang Lut, Ishaq und Yaqub erwähnt. Anschließend heißt es:
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Und Wir machten sie alle zu Führern. Sie leiteten gemäß Unserem Befehl recht. Und Wir offenbarten ihnen, Gutes zu tun, das Gebet zu verrichten und die Zakat zu entrichten; und sie alle waren Diener, die Uns anbeteten.
An verschiedenen Stellen des Korans wird jener Verpflichtung und jenem Eid Erwähnung getan, die den Juden abgenommen wurden. Zu den wichtigen Bestimmungen gehörte auch, dass sie das Gebet verrichten und die Zakat entrichten sollten.
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Und erinnere dich daran, als Wir von den Kindern Israels ein festes Versprechen entgegennahmen: Ihr sollt niemandem außer Allah dienen, zu den Eltern gütig sein, ebenso zu den Verwandten, den Waisen und den Bedürftigen, und zu den Menschen freundlich sprechen. Ihr sollt das Gebet verrichten und die Zakat entrichten. (Sure al-Baqara 83)
An einer anderen Stelle sagt Allah zu den Kindern Israels:
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Und Allah sagt (zu den Kindern Israels): Ich bin mit euch, wenn ihr das Gebet verrichtet und die Zakat entrichtet.
(Sure al-Māʾida, 12)
Bei der Würdigung von Ismael (a.s.), dem Sohn von Abraham (a.s.) und Vorfahren des Propheten (s.a.w.), sagt der Koran, dass er seine Angehörigen eindringlich dazu anhielt, das Gebet zu verrichten und die Zakat zu entrichten.
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Und er (Ismael) hielt seine Angehörigen eindringlich zum Gebet und zur Zakat an, und er war ein seinem Herrn wohlgefälliger Diener. (Sure Maryam, 55)
Als Hazrat Isa (a.s.) seine Identität darlegte, sagte er gerade im Hinblick auf den Zweck, zu dem er mit dem Prophetenamt bekleidet worden war: Mein Allah hat mir aufgetragen, zeitlebens das Gebet zu verrichten und die Zakat zu entrichten.
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Und Er hat mir befohlen, das Gebet zu verrichten und die Zakat zu entrichten, solange ich lebe. (Sure Maryam 31)
Die Größe und Bedeutung der Zakat
Die außergewöhnliche Größe und Bedeutung, die der Zakat im Islam zukommt, lässt sich daran ermessen, dass sie im Heiligen Qur’an an mindestens zweiunddreißig Stellen gemeinsam mit dem Gebet erwähnt wird. Die erste Forderung nach dem Iman sind das Gebet und die Zakat. Tatsächlich bedeutet die Verrichtung dieser beiden Gottesdienste, die gesamte Religion zu praktizieren. Wie könnte ein Diener, der in der Moschee vor Allah voller tiefer Hingabe seinen Körper und seine Seele darbringt, außerhalb der Moschee Allahs Recht vernachlässigen? Ebenso: Wie könnte jemand, der seinen geliebten Besitz um Allahs Wohlgefallen willen auf Allahs Weg frohen Herzens hingibt und dabei tiefen Frieden empfindet, die Rechte anderer Diener verletzen? Der Islam ist in Wahrheit der Ausdruck sowohl der Rechte Allahs als auch der Rechte Seiner Diener. Deshalb betrachtet der Qur’an das Gebet und die Zakat als Kennzeichen des Islam und als Zeugnis dafür, dass man in den Bereich des Islam eintritt. In der Sure At-Tauba gibt Allah, nachdem Er den Abbruch der Beziehungen zu den Götzendienern verkündet und Sein Missfallen über sie zum Ausdruck gebracht hat, den Muslimen folgende Weisung: Wenn sie dem Kufr und dem Schirk reumütig abschwören, das Gebet verrichten und die Zakat entrichten, dann gelten sie als Glaubensbrüder. Danach werden sie in der islamischen Gesellschaft dieselbe Stellung haben wie die Muslime.
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Wenn sie (von Kufr und Schirk) bereuen, das Gebet verrichten und Zakat entrichten, dann sind sie eure Glaubensbrüder. (Sure At-Tauba 11)
Dieser Vers sagt genau dies aus: Das Gebet und die Zakat sind klare Zeichen und untrügliche Beweise des Islam. Daher hat der Koran das Nichtentrichten der Zakat als Kennzeichen und Handlungsweise der Götzendiener bezeichnet. Solche Menschen wurden im Jenseits als Leugner bezeichnet und des Iman beraubt.
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Verderben sei über jene Götzendiener, die keine Zakat entrichten und das Jenseits leugnen. (Sure Ha-Mim as-Sajda 6–7)
Als während der Kalifenzeit des ersten Kalifen, Hazrat Abu Bakr as-Siddiq (r.a.), einige Leute sich weigerten, die Zakat zu entrichten, betrachtete er dies als gleichbedeutend mit dem Austritt aus dem Islam und dem Abfall vom Glauben. Er erklärte: Wenn diese Leute sich auch nur weigern, ein Ziegenjunges von der Zakat abzugeben, die sie zur Zeit des Propheten zu entrichten pflegten, werde ich gegen sie den Dschihad führen. Hazrat Umar (r.a.) versuchte, as-Siddiq al-Akbar davon abzuhalten, und sagte: Wie können Sie gegen sie den Dschihad führen, wo sie doch an das Glaubensbekenntnis glauben? Er sagte ferner: Die Aussage des Propheten (s.a.w.) lautet, dass das Leben und das Eigentum dessen, der „Lā ilāha illā llāh“ sagt, von meiner Seite aus geschützt sind. Hazrat Abu Bakr (r.a.) verkündete daraufhin seine feste Entschlossenheit und sagte:
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Bei Allah, ich werde gewiss gegen jene kämpfen, die zwischen dem Gebet und der Zakat einen Unterschied machen. (Buchari, Muslim) (Hazrat Abu Bakr (r.a.) führte als Beweis für den Dschihad gegen diejenigen, die die Zakat leugneten, den fünften Vers der Sure at-Tauba an:
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Wenn sie bereuen, das Gebet verrichten und die Zakat entrichten, dann lasst sie frei. (Übersetzer)
Das Gebet und die Zakat sind zwei solche Grundpfeiler der Religion, deren Leugnung oder deren Trennung voneinander in Wirklichkeit dem Abweichen von Allahs Religion und dem Abfall vom Glauben gleichkommt. Und es ist die Pflicht des Gläubigen, gegen die Abtrünnigen den Dschihad zu führen.
Hazrat Abdullah ibn Masud sagte: Uns wurde befohlen, das Gebet zu verrichten und die Zakat zu entrichten. Wer die Zakat nicht entrichtet, dessen Gebet gilt ebenfalls nicht. (Tabarani)
Der Koran bezeichnet diejenigen, die sich von der Entrichtung der Zakat enthalten, als der Rechtleitung beraubt:
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Die Rechtleitung ist für jene Gottesfürchtigen, die an das Verborgene glauben, das Gebet verrichten und auf Allahs Weg von dem ausgeben, was Wir ihnen gegeben haben. (Sure al-Baqara 2–3)
Aus Sicht des Korans sind wahrhaftig nur diejenigen aufrichtige Gläubige, die die Zakat entrichten—
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Diejenigen, die das Gebet verrichten und auf Allahs Weg von dem ausgeben, was Wir ihnen gegeben haben, sind die wahrhaftigen Gläubigen. (Sure al-Anfal 2–3)
Der edle Prophet (s) sagte, als er die Vorzüglichkeit und Bedeutung der Zakat erläuterte:
Der freigebige Mensch ist Allah nahe, dem Paradies nahe, den Dienern Allahs nahe und vom Höllenfeuer fern. Dagegen ist der geizige Mensch fern von Allah, fern vom Paradies, fern von den Dienern Allahs und dem Höllenfeuer nahe. Tatsächlich ist ein unwissender freigebiger Mensch Allah weit lieber als ein geiziger frommer Anbeter. (Tirmidhi)
Die schrecklichen Folgen der Vernachlässigung der Zakāt
Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der Zakāt hat der Koran für diejenigen, die keine Zakāt entrichten, eine äußerst schmerzhafte Strafe angekündigt. Sie wurden davor gewarnt, durch ihre maßlose Liebe zu vergänglichem Besitz schreckliche Folgen heraufzubeschwören. Sie sollen sich vor jener schrecklichen Strafe bewahren, bei deren bloßer Vorstellung der Körper erschaudert.
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Verkünde denen, die Gold und Silber anhäufen und es nicht auf Allahs Weg ausgeben, die frohe Botschaft von einer schmerzhaften Strafe. (Diese Strafe besteht darin:) Es wird ein Tag kommen, an dem jenes Gold und Silber im Feuer der Hölle erhitzt und anschließend damit ihre Gesichter und ihre Antlitze, ihre Seiten und ihre Rücken gebrandmarkt werden. (Und es wird gesagt:) Das ist der Besitz, den ihr für euch selbst angehäuft habt. So kostet nun den Geschmack dessen, was ihr angehäuft habt. (Sure at-Tauba 34–35)
Hazrat Abdullah ibn Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wurde gefragt, was das in diesem Vers mit „…..“ verwendete Wort bedeutet. Er sagte: Mit „……..“ ist jener Besitz gemeint, für den keine Zakāt entrichtet wurde. Um diejenigen zu warnen, die keine Zakāt entrichten, hat der Prophet (s.) das schreckliche Strafgericht im Jenseits auf diese Weise geschildert.
Wem Allah der Erhabene Reichtum gegeben hat und der darauf keine Zakāt entrichtet, dessen Besitz wird am Tag der Auferstehung in eine Giftschlange verwandelt. Aufgrund der Stärke ihres Giftes wird ihr Kopf haarlos sein. Ihre beiden Augen werden schwarze Male sein. Am Tag der Auferstehung wird sie den Hals des geizigen Menschen umschlingen, der keine Zakāt entrichtet hat, ihre Giftzähne in seine beiden Kiefer schlagen und sagen: Ich bin dein Besitz, ich bin dein angesammeltes Vermögen.
Danach rezitierte der Prophet (s.) den folgenden Vers:
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Diejenigen, denen Allah aus Seiner Gnade Reichtum und Besitz gegeben hat, sollen nicht meinen, dass ihr Geiz gut für sie sei; vielmehr ist er äußerst schlecht für sie. Was sie aus Geiz angesammelt haben, wird ihnen am Tag der Auferstehung als Halsband um den Hals gelegt werden. (Sure Āl ʿImrān 180)
Darüber hinaus ermahnte der edle Prophet (s) die ehrenwerten Gefährten, sich vor den schrecklichen Folgen der Vernachlässigung der Zakāt zu schützen. Er sagte:
Am Tag der Auferstehung soll keiner von euch zu mir kommen, während seine Ziege auf seinem Nacken liegt und er mich um Hilfe ruft. Dann werde ich sagen: Heute kann ich nichts für dich tun. Ich hatte dir Allahs Gebote und Vorschriften übermittelt. Seht zu, dass an jenem Tag keiner von euch zu mir kommt, während sein Kamel auf seinem Nacken liegt. Er wird mich um Hilfe rufen, und ich werde ihm sagen: Für dich kann ich nichts tun. Ich hatte dir doch Allahs Gebote übermittelt. (Buchārī)
Eines Tages sah der Prophet (s), dass zwei Frauen goldene Armreifen an den Händen trugen. Er fragte sie, ob sie dafür Zakāt entrichteten. Als sie dies verneinten, sagte der Prophet: Wollt ihr etwa, dass euch anstelle dieser Armreifen Armreifen aus Feuer angelegt werden? Sie sagten: Nein, nein, niemals.
Da sagte der Prophet (s): Entrichtet weiterhin die Zakāt dafür. (Tirmidhī)
Hadhrat ʿAbdullāh ibn ʿUmar (r.a.) berichtet, dass der Prophet (s) während einer Predigt sagte: O ihr Menschen! Haltet euch von Habgier und Gier fern. Diejenigen vor euch, die zugrunde gingen, gingen gerade wegen dieser Habgier zugrunde. Die Gier ließ in ihnen Geiz und Engherzigkeit entstehen. So wurden sie geizig und zu Anbetern des Reichtums. Dies trieb sie dazu, die Bande des Mitgefühls und der Barmherzigkeit zu ihren Angehörigen abzubrechen, und sie begingen das Verbrechen, diese Bande zu zerschneiden. Dies trieb sie zu sündhaftem Verhalten, und sie begingen Sünden. (Abū Dāwūd)
Infolge dieser Warnungen aus Qurʾān und Sunna waren die ehrenwerten Gefährten (r.a.) in Bezug auf die Sadaqa äußerst eifrig. Ihr Empfinden war so stark, dass sie es für verboten hielten, auch nur eine Münze über den notwendigen Bedarf hinaus bei sich zu behalten. Abū Dharr (r.a.) pflegte stets, wann immer er eine Gruppe von Menschen beisammensah, ihre Aufmerksamkeit auf die Zakāt zu lenken.
Nachdruck und Ansporn zur Zakāt
Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung und Erhabenheit der Zakat wird im Heiligen Koran an zweiundachtzig Stellen dazu aufgefordert. Gewöhnlich werden Gebet und Zakat gemeinsam erwähnt. Zum Beispiel:
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Und verrichtet das Gebet und entrichtet die Zakat.
Im Koran und in der Sunna werden die großen religiösen und weltlichen Vorteile der Zakat genannt und die Menschen auf verschiedene Weise dazu angespornt. Zum Beispiel:
Das Beispiel derjenigen, die ihr Vermögen auf Allahs Weg ausgeben, ist das eines Samenkorns, aus dem sieben Ähren hervorgehen, und in jeder Ähre sind hundert Körner. So vervielfacht Allah, wem Er will, die Tat, und Allah ist allumfassend und freigebig und allwissend (Sure al-Baqara 261).
Der Bauer übergibt seinen Saaten Allahs Erde, zählt hoffnungsvoll die Tage und betet zu Allah um Regen. Dann schenkt Allah ihm anstelle eines Samenkorns unzählige Getreidekörner. Indem Allah diese glaubensstärkende Erfahrung als Beispiel anführt, will Er verdeutlichen, dass Allah alles, was der Diener um Allahs Wohlgefallen willen ausgibt, so sehr vermehren wird, dass Er für jedes einzelne Korn siebenhundert Körner geben wird. Viel mehr kann Er sogar geben. Allah erkennt die tiefe Aufrichtigkeit und die leidenschaftliche Hingabe des Dieners an. Er schenkt in einem solchen Maß, dass der Diener es sich überhaupt nicht vorstellen kann. Und diese Gabe und ……… sind nicht ausschließlich für das Jenseits bestimmt; vielmehr schenkt Allah, der Erhabene, in dieser Welt ………. der Gesellschaft Wohlergehen und Segen, Wohlstand und Fortschritt.
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Die Zakat, die ihr um Allahs Wohlgefallen willen entrichtet, vermehrt in Wahrheit das Vermögen desjenigen, der sie entrichtet. (Sure ar-Rum 39)
In Wahrheit geben nur diejenigen Zakat, Sadaqa und dergleichen, die großzügig, freigebig, einander gegenüber mitfühlend und wohlwollend sind. Und diese Eigenschaften werden durch Zakat und Sadaqa hervorgebracht. Wohlstand und Segen, Frieden, Sicherheit, Fortschritt und Wohlergehen fallen in dieser Welt jener Gesellschaft zu, deren Angehörige diese Eigenschaften im Allgemeinen besitzen; der Reichtum sammelt sich nicht in den Händen einiger weniger selbstsüchtiger, engstirniger und geiziger Menschen. Vielmehr wird er in der gesamten Gesellschaft gerecht verteilt, und alle haben entsprechend ihrem eigenen Mut und ihren Fähigkeiten die Freiheit, ihren Lebensunterhalt zu erwerben und auszugeben, sodass jeder die gleichen Möglichkeiten und Vorteile erhält.
Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wer auch nur eine Dattel aus seinem lauteren Erwerb als Sadaqa spendet, nimmt Allah sie mit Seiner eigenen Hand an und lässt sie weiter wachsen, so wie ihr eure Kinder aufzieht; schließlich wird sie so groß wie ein Berg. (Buchari)
Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet ferner, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Durch das Spenden von Sadaqa wird das Vermögen nicht weniger, sondern nimmt vielmehr zu; durch das Verzeihen wächst die Würde und nimmt nicht ab; und wer sich allein um Allahs willen demütig und bescheiden zeigt, dem verleiht Allah einen hohen Rang. (Muslim)
Der Koran erklärt eindeutig, dass diejenigen, die ihr Herz läutern, den Weg der Rechtschaffenheit beschreiten, mit der Eigenschaft der Weisheit ausgestattet sind, Allahs Wohlgefallen, Vergebung und Barmherzigkeit erlangen sowie den ewigen Frieden und die Nähe des Jenseits und Allahs
Nähe erlangen, diejenigen sind, die stets bereitwillig Zakat entrichten.
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(O Prophet,) nimm von ihrem Vermögen Sadaqa und läutere sie dadurch; und führe sie auf dem Weg des Guten voran. (Sure at-Tauba 103)
Satan macht euch Angst vor Armut und Not und verleitet euch dazu, obszöne und schändliche Handlungsweisen anzunehmen. Allah hingegen verspricht euch Seine Vergebung und Barmherzigkeit; Er ist freigebig und allwissend. Er verleiht Weisheit, wem Er will. Und wer Weisheit erlangt, hat wahrlich einen gewaltigen Reichtum erlangt. (Sure al-Baqara 268–269)
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Und was immer sie auf Allahs Weg ausgeben, machen sie zu einem Mittel, Allahs Nähe zu erlangen und den Gnadenbittgebeten des Gesandten (s) teilhaftig zu werden. Wisse: Es ist gewiss ein Mittel, Allahs Nähe zu erlangen, und Allah wird sie gewiss in Seine Barmherzigkeit aufnehmen. Wahrlich, Er ist vergebend und barmherzig. (Sure at-Tauba 9:99)
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Und vor dem Höllenfeuer wird derjenige bewahrt werden, der Allah am meisten fürchtet und der anderen sein Vermögen spendet, damit sein Herz von Geiz, Gier und der Liebe zur Welt gereinigt wird. (Sure al-Lail 17–18)
Hadhrat Adi ibn Hatim (r) berichtet: Ich hörte den Propheten (s) sagen: „O Menschen! Schützt euch vor dem Höllenfeuer, selbst wenn es nur durch ein Stück einer Dattel geschieht.“ (Buchari)
Hadhrat Abu Huraira (r.a.) berichtet, dass der Prophet (s) sagte: „Am Tag der Auferstehung, wenn es außer dem Schatten des Thrones Allahs nirgendwo einen Schatten geben wird, werden sieben Arten von Menschen im Schatten des Thrones Schutz finden können. Zu ihnen wird ein Mensch gehören, der so heimlich auf Allahs Weg spendet, dass seine linke Hand nicht weiß, was seine rechte Hand ausgegeben hat.“ (Buchari)
Wenn jemand mit Almosengaben zum Propheten (s) kam, freute er sich sehr und sprach für ihn ein Bittgebet um Barmherzigkeit. Einmal kam Hadhrat Abu Aufa (r.a.) mit Almosengaben zum Propheten (s). Daraufhin sprach der Prophet (s) für ihn folgendes Bittgebet:
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O Allah, schenke der Familie von Abu Aufa Deine Barmherzigkeit. (Buchārī)
Einmal ging der heilige Prophet (s) unmittelbar nach dem ʿAsr-Gebet nach Hause und kam nach einiger Zeit wieder heraus. Als die ehrwürdigen Gefährten nach dem Grund fragten, sagte er: „Ein Stück Gold war im Haus geblieben. Ich hielt es nicht für richtig, es bis zur Nacht im Haus liegen zu lassen. Deshalb bin ich zurückgegangen, habe es unter den Bedürftigen verteilt und bin wieder hergekommen.“ (Buchārī)
Ḥaḍrat Anas (r) berichtet, dass der Prophet (s) gesagt habe: „Durch Almosen und Spenden wird Allahs Zorn besänftigt, und der Mensch wird vor einem schlechten Tod bewahrt.“
Ist es nicht richtig, dass ein Gläubiger außer der Sicherheit vor Allahs Zorn und einem ḫātima bil-ḫair (Tod im Glauben) keinen höheren und sehnlicheren Wunsch haben kann?
Die Bestimmung der Zakāt
Für jeden Besitzer des Niṣāb (wohlhabende Person) ist es verpflichtend: Wenn er ein Jahr lang Vermögen in Höhe des Niṣāb besitzt, muss er dafür unbedingt seine Zakāt entrichten. Die Zakāt ist eine unabdingbare Pflicht. Wer diese Pflicht leugnet, wird zum Kāfir. Wer zwar ihre Verpflichtung nicht leugnet, aber keine Zakāt entrichtet, ist ein Fāsiq und begeht eine schwere Sünde.
Der grundlegende Unterschied zwischen Zakāt und Steuern
Die Steuer, die von der Regierung der Allgemeinheit auferlegt wird, ist nicht etwas wie die Zakāt. Sie ist ein finanzieller Gottesdienst und eine der Säulen beziehungsweise Grundpfeiler der Religion des Islam; Gebet und Fasten sind Säulen des Islam. Im Koran wird die Zakāt gewöhnlich unmittelbar zusammen mit dem Gebet erwähnt. Sie ist ein wichtiger Grundpfeiler jener Religion Allahs, die in jeder Epoche die Religion der Propheten war.
Die großen moralischen und geistigen Wohltaten, die das Zakatsystem im Herzen des Menschen und in der islamischen Gesellschaft hervorbringt, können nur dann verwirklicht werden, wenn der grundlegende Unterschied zwischen Gottesdienst und Steuer fest im Bewusstsein verankert ist und die Zakat in der Überzeugung entrichtet wird, dass sie ein Gottesdienst für Allah ist.
Die Verwaltung der Erhebung und Verteilung der Zakat ist allerdings dem islamischen Staat übertragen. Und dies gehört zu seinen Aufgaben im Bereich von Recht und Ordnung. Dies jedoch nicht deshalb, weil es sich um eine Steuer oder eine von der Regierung auferlegte Abgabe handelt. Vielmehr gehört es zu den Aufgaben des islamischen Staates, bei allen gemeinschaftlichen Gottesdiensten des Islam für eine geordnete Durchführung zu sorgen.
Bedingungen für die Verpflichtung zur Zakat
Es gibt sieben Bedingungen für die Verpflichtung zur Zakat. (Nach Auffassung der Ahl al-Hadith sind die ersten fünf Bedingungen erforderlich. Ihrer Ansicht nach ist es für die Verpflichtung zur Zakat nicht erforderlich, bei Bewusstsein bzw. vernunftbegabt und volljährig zu sein. Ihr Beleg ist die Aussage des Korans: …..arabischer Text…… Entrichtet die Zakat. Und für jeden muslimischen Mann und jede muslimische Frau gilt: …….arabischer Text……. (O Prophet,) nimm von ihrem Besitz eine Spende und reinige und läutere sie dadurch. Reinheit und Läuterung sind für alle Muslime verpflichtend. Daher ist die Zakat für jeden muslimischen Mann und jede muslimische Frau vorgeschrieben, unabhängig davon, ob sie vernunftbegabt und volljährig sind oder nicht. Auch die übrigen Gelehrten außer den Ahl al-Hadith erkennen die beiden letzten Bedingungen nicht an. Das heißt, sie betrachten Vernunftbegabtheit und Volljährigkeit nicht als Bedingungen für die Verpflichtung zur Zakat.)
(1) Muslim sein.
(2) Besitzer des Nisab sein.
(3) Der Nisab muss über den tatsächlichen Bedarf hinausgehen.
(4) Nicht verschuldet sein.
(5) Dass das Vermögen ein Jahr lang besteht.
(6) Bei klarem Verstand sein.
(7) Die Volljährigkeit erreicht haben.
Im Folgenden werden diese Bedingungen erläutert:
1. Muslim sein. Für einen Nichtmuslim ist Zakat nicht verpflichtend. Wer also den Islam annimmt, muss die Zakat für sein früheres Leben nicht entrichten.
2. Eigentümer des Nisab-Vermögens sein. Das bedeutet, dass man Eigentümer eines solchen Vermögens sein muss, auf das die Scharia Zakat verpflichtend gemacht hat.
3. Der Nisab muss den tatsächlichen Bedarf übersteigen. Mit dem tatsächlichen Bedarf sind alle Dinge gemeint, von denen der Lebensunterhalt und die Würde eines Menschen abhängen, etwa Nahrung und Getränke, Kleidung, Wohnhäuser, Werkzeuge und Maschinen von Berufstätigen und Ähnliches. Zugtiere, Fahrräder, Motorräder und dergleichen, Haushaltsgegenstände sowie Bücher zum Lernen (nicht zum Verkauf) gehören ebenfalls zum tatsächlichen Bedarf. Auf diese Dinge ist keine Zakat verpflichtend. Wenn das überschüssige Vermögen jedoch den Nisab erreicht, ist darauf Zakat verpflichtend, sofern auch die übrigen Bedingungen erfüllt sind.
4. Nicht verschuldet sein. Wenn jemand beispielsweise zwar Vermögen in Höhe des Nisab besitzt, aber bei einer anderen Person Schulden hat, ist Zakat nicht verpflichtend. Besitzt er jedoch so viel Vermögen, dass nach der Tilgung der Schulden weiterhin Vermögen in Höhe des Nisab verbleibt, ist Zakat verpflichtend.
5. Der Besitz muss ein ganzes Jahr lang bestehen. Allein dadurch, dass jemand Besitz in Höhe des Nisab hat, wird die Zakāt noch nicht verpflichtend. Vielmehr wird sie erst dann verpflichtend, wenn dieser Besitz in dieser Höhe ein ganzes Jahr lang bestanden hat.
Hazrat Ibn Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gesagt hat: „Für jeden Besitz, den jemand auf irgendeine Weise erlangt, wird die Zakāt erst dann verpflichtend, wenn er ein volles Jahr lang bestanden hat.“ (Tirmidhi)
6. Zurechnungsfähigkeit. Für eine Person, der Verstand und Vernunft fehlen, etwa einen Geisteskranken, ist die Zakāt nicht verpflichtend.
7. Erreichen der Geschlechtsreife. Für ein unmündiges Kind ist die Zakāt nicht verpflichtend, unabhängig davon, wie viel Besitz es hat. Sie ist weder für das Kind noch für seinen Vormund verpflichtend. (Zu diesem Thema äußert Allama Maududi folgende Ansicht: Hinsichtlich unmündiger Kinder gibt es unterschiedliche Auffassungen. Eine Auffassung besagt, dass die Zakāt für eine Waise nicht verpflichtend sei. Die zweite Auffassung lautet, dass der Vormund einer Waise ihr nach Erreichen der Volljährigkeit bei der Übergabe ihres Vermögens die Bestimmungen der Zakāt erklären soll. Ihre Aufgabe besteht dann darin, die gesamte Zakāt für die Zeit zu entrichten, in der sie Waise und unmündig war. Die dritte Auffassung lautet, dass der Vormund die Zakāt entrichtet, wenn das Vermögen der Waise in ein Geschäft investiert wurde und daraus Gewinn erzielt wird. Andernfalls ist die Zakāt nicht verpflichtend. Die vierte Auffassung lautet, dass auf dem Vermögen der Waise Zakāt lastet und der Vormund für ihre Entrichtung verantwortlich ist. Diese vierte Auffassung ist zutreffender. In einem Hadith heißt es:
Das heißt: „Hütet euch! Wer der Vormund einer Waise ist, die Vermögen besitzt, soll mit ihrem Vermögen Handel treiben und es nicht einfach ungenutzt liegen lassen, damit die Zakāt nicht ihr gesamtes Vermögen aufzehrt.“ (Tirmidhi, Darqutni, Bayhaqi)
Ein inhaltlich gleichbedeutender mursal-Hadith wird von Imam Schafi’i (möge Allah ihm barmherzig sein) überliefert; ein marfuʿ-Hadith wird von Tabarani und Abu Ubaid überliefert. Unterstützung findet diese Auffassung in Überlieferungen von Gefährten und Tabi’un, die von Hazrat Umar, Hazrat Aischa, Hazrat Abdullah ibn Umar und Hazrat Jabir ibn Abdullah (möge Allah mit ihnen zufrieden sein) überliefert sind.
Auch hinsichtlich geistig gestörter Menschen gibt es, wie oben erwähnt, unterschiedliche Auffassungen dieser Art. Auch hier ist nach unserer Auffassung die richtige Ansicht, dass auf dem Vermögen eines Geisteskranken Zakāt lastet und sein Vormund für ihre Entrichtung verantwortlich ist. Imam Malik (möge Allah ihm barmherzig sein) sowie Ibn Schihab al-Zuhri haben diese Auffassung erläutert. (Rasa’il wa Masa’il, Band 2, S. 130, 138)
Voraussetzungen für die Gültigkeit der Entrichtung der Zakāt
Es gibt sechs Bedingungen für die gültige Entrichtung der Zakat. Sind diese sechs Bedingungen erfüllt, ist die Zakat entrichtet; andernfalls nicht. Diese sind:
1. Muslim zu sein,
2. die Absicht zu fassen, Zakat zu entrichten,
3. sie für die bestimmten Empfängergruppen aufzuwenden,
4. das Eigentum daran zu übertragen,
5. bei Verstand zu sein,
6. die Geschlechtsreife erreicht zu haben. Im Folgenden werden all diesbezüglichen Einzelheiten und der Nutzen erläutert:
1. Muslim zu sein. Eine Bedingung für die gültige Entrichtung der Zakat ist, dass derjenige, der Zakat entrichtet, Muslim sein muss. Denn einem Nichtmuslim ist die Zakat nicht vorgeschrieben. Daher ist die Zakat nicht gültig, wenn ein Nichtmuslim sie entrichtet. Wenn also jemand vor der Annahme des Islam die Zakat für die Zukunft entrichtet und danach den Islam annimmt, dann ist die zuvor entrichtete Zakat nicht gültig; wenn er also die zuvor entrichtete Zakat entrichtet und danach den Islam annimmt, ist die zuvor entrichtete Zakat nicht gültig. Nach dem Muslimwerden muss er die Zakat erneut entrichten.
2. Die Absicht fassen, Zakāt zu entrichten. Beim Aussondern der Zakāt oder bei ihrer Übergabe an den Berechtigten ist die Absicht, Zakāt zu entrichten, erforderlich. Wenn beim Aussondern der Zakāt keine entsprechende Absicht gefasst wird, ist sie nicht gültig. Für die Zakāt ist erforderlich, dass dieses Vermögen den Berechtigten erreicht.
3. Bei der Entrichtung der Zakāt muss der Empfänger zum Eigentümer gemacht werden. Dies kann entweder der berechtigte Empfänger selbst oder eine Einrichtung sein, die die Zakāt einnimmt und verteilt.
4. Sie für die festgelegten Zwecke ausgeben. Die Verwendungszwecke der Zakāt sind im Qurʾān genannt. Wird sie für einen anderen als diese Zwecke ausgegeben, ist sie nicht gültig.
5. Bei klarem Verstand sein. Wenn eine geistig beeinträchtigte oder eine wahnsinnige Person Zakāt entrichtet, ist sie nicht gültig.
6. Die Pubertät erreicht haben. Wenn ein minderjähriges Kind Zakāt entrichtet, ist sie nicht gültig.
Einige Rechtsfragen zur Verpflichtung der Zakāt
1. Für den tatsächlichen Bedarf zurückgelegtes Geld muss nicht zakātpflichtig versteuert werden, wenn es noch im selben Jahr ausgegeben werden muss. Wenn es jedoch erst in der Zukunft, nach diesem Jahr, benötigt werden könnte, muss dafür Zakāt entrichtet werden. – (ʿIlm al-Fiqh, 4. Band)
2. Vermögen, auf dem eine andere Verpflichtung, etwa ʿUshr oder Kharāj, lastet, ist nicht zakātpflichtig. (ʿIlm al-Fiqh, 4. Band)
3. Wenn jemand etwas bei einer anderen Person als Pfand hinterlegt oder verpfändet, ist für ihn darauf keine Zakat verpflichtend. Weder für denjenigen, der es verpfändet, noch für denjenigen, der es entgegennimmt, ist sie verpflichtend. (Ilmul-Fiqh, Band 4)
4. Wenn jemand sein Eigentum oder sein Geld verliert und es nach einiger Zeit durch Allahs Gnade wiederfindet und das verlorene Geld wieder in seinen Besitz gelangt, ist für die Zeit des Verlustes keine Zakat verpflichtend. Denn damit Zakat verpflichtend wird, muss sich das Vermögen unter der eigenen Verfügung und im eigenen Besitz befinden.
5. Wenn jemand zu Beginn des Jahres Vermögen in Höhe des Nisab besaß, dieses in der Mitte des Jahres für einige Zeit verloren ging oder vollständig aufgebraucht wurde und er dann gegen Ende des Jahres durch Allahs Gnade wieder Vermögen in Höhe des Nisab besaß, wird die Zakat für dieses Vermögen verpflichtend. Dass er in der Zwischenzeit kein Vermögen besaß, wird nicht berücksichtigt. (Ilmul-Fiqh)
6. Wenn jemand verhaftet wird, muss für sein Vermögen Zakat entrichtet werden. Die Person, die während seiner Abwesenheit sein Geschäft führt oder sein Vermögen verwaltet, entrichtet die Zakat. (Rasail wa Masail, Band 2)
7. Für das Vermögen eines Reisenden ist Zakat verpflichtend, wenn er Besitzer des Nisab ist. Aufgrund seines Reisens ist er allerdings auch zum Empfang von Zakat berechtigt. Wenn er jedoch reich und Besitzer des Nisab ist, ist Zakat für ihn verpflichtend. Seine Reise macht ihn zu einem Zakatberechtigten, und sein Vermögen macht Zakat für ihn zur Pflicht. (Beheschti Zewar, Band 3)
8. Wenn jemand einer anderen Person etwas schenkt und es dem Nisab entspricht, wird dafür Zakat verpflichtend, sobald ein Jahr vergangen ist. (Ebenda)
9. Für Einrichtungsgegenstände des Hauses, wie Geschirr aus Kupfer, Messing, Aluminium, Stahl und Ähnlichem, Kleidung zum Anziehen und Bedecken des Körpers, Teppiche, Bodenbeläge, Möbel und Ähnliches, Schmuck aus anderen Metallen als Gold und Silber, Perlenschmuck, Perlenketten und Ähnliches ist, wie wertvoll diese Dinge auch sein mögen, keine Zakat verpflichtend. (Ebenda)
10. Wenn jemand für ein Fest eine große Menge Getreide und Ähnliches kauft und es anschließend mit Gewinn verkauft, ist dafür keine Zakat verpflichtend. Für Vermögen, das nicht mit der Absicht des Handels gekauft wurde, ist keine Zakat verpflichtend. (Ebenda)
11. Jemand besaß tausend Taka. Nachdem ein Jahr vergangen war, gingen fünfhundert Taka verloren, und die übrigen fünfhundert spendete er als Almosen. Somit bleibt die Zakāt für die verlorenen Taka weiterhin verpflichtend, während die Zakāt für die gespendeten Taka als entrichtet gilt. (Nach Imam asch-Schāfiʿī (رحمه الله) ist die Zakāt auf den gesamten Betrag verpflichtend. Wenn das gesamte Kapital eines Geschäfts den Nisāb erreicht oder übersteigt, ist die Zakāt verpflichtend, auch wenn der Anteil jedes einzelnen Teilhabers den Nisāb nicht erreicht.)
12. Wenn nach dem Fälligwerden der Zakāt das gesamte Vermögen einer Person zerstört wird, ist die Zakāt für sie nicht mehr verpflichtend.
13. An einem Geschäft sind mehrere Personen beteiligt, und das Kapital aller wurde investiert. Wenn der Anteil jedes einzelnen Teilhabers jeweils unter dem Nisāb liegt, ist die Zakāt für keinen von ihnen verpflichtend, selbst wenn der Gesamtanteil aller zusammen den Nisāb erreicht oder übersteigt.
14. Eine Person entrichtete im Monat Ramadan die Zakāt auf zweitausend Taka. Diese zweitausend Taka blieben bei ihr erhalten. Dann erhielt sie im Monat Radschab durch Allahs Gnade weitere zweitausend Taka. Nach Ablauf des Jahres muss sie nun die Zakāt auf viertausend Taka entrichten. Sie darf nicht denken, dass für das, was sie im Monat Radschab erhielt, noch kein Jahr vergangen sei. Alles Geld oder Vermögen, das im Laufe des Jahres hinzukommt – sei es durch den Gewinn eines Geschäfts, durch die Geburt von Jungtieren, durch eine Schenkung oder durch eine Erbschaft –, unterliegt der Zakāt. Kurz gesagt: Für jedes auf beliebige Weise erworbene Vermögen oder Geld ist die Zakāt zu entrichten; auch für später erworbenes Geld oder Vermögen muss die Zakāt entrichtet werden, selbst wenn dafür noch kein Jahr vergangen ist.
Bestimmungen der Zakāt
1. Bei der Entrichtung der Zakāt ist es nicht nötig, dem Berechtigten oder dem Empfänger der Zakāt zu sagen, dass dies Zakāt ist. Vielmehr ist es zulässig, sie als Geschenk, als Gabe für die Kinder oder als Eidgeschenk zu übergeben. Es genügt, dass der Zakāt-Zahlende die Absicht fasst, Zakāt zu entrichten.
2. Es ist nicht zulässig, einem Arbeiter seine Zakāt als Arbeitsentgelt oder einem Angestellten beziehungsweise Dienstboten als Lohn zu geben. Denjenigen jedoch, die seitens des Bayt al-Māl mit dem Sammeln und Verteilen der Zakāt beauftragt sind, darf ihr Lohn aus den Zakāt-Geldern gezahlt werden.
3. Es ist zulässig, die Zakāt vor Ablauf des Jahres im Voraus zu entrichten, ebenso in monatlichen Raten, unter der Bedingung, dass der Zahlende zum Besitzer des Nisāb geworden ist. Wenn jemand die Zakāt im Voraus in der Hoffnung entrichtet, den Nisāb zu erreichen, gilt seine Zakāt nicht. Sobald er den Nisāb erreicht hat und ein Jahr vergangen ist, muss er die Zakāt erneut entrichten. (Beheschti Dschiwar)
Hazrat Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet: Als Hazrat Abbas (möge Allah mit ihm zufrieden sein) den Propheten nach der vorzeitigen Entrichtung der Zakat fragte, erteilte er ihm die Erlaubnis. (Abu Dawud, Tirmidhi)
4. Für die Zakat sollte Vermögen mittlerer Qualität gegeben werden. Es ist nicht richtig, dass der Zakatpflichtige gewöhnliches Vermögen als Zakat gibt, ebenso wenig ist es richtig, dass der Zakat-Eintreiber das wertvollste Vermögen als Zakat nimmt. Der Geber soll sich bemühen, auf Allahs Weg gute Dinge zu geben, und der Eintreiber darf niemandem Unrecht tun.
5. Wer die Zakat einzieht, darf, wenn er möchte, den Gegenstand nehmen, auf den die Zakatpflicht entfällt, etwa Gold oder ein Tier; er darf aber auch, wenn er möchte, dessen Wert nehmen. In beiden Fällen ist die Zakat entrichtet. Dabei ist zu beachten: Wenn der Wert entrichtet wird, muss der Wert zum Zeitpunkt der Zakatentrichtung zugrunde gelegt werden, nicht der Wert zu dem Zeitpunkt, an dem die Zakatpflicht entstanden ist. Nehmen wir beispielsweise an, jemand hält Ziegen. Nach Ablauf eines Jahres wird eine Ziege zakatpflichtig. Ihr Wert beträgt zu diesem Zeitpunkt 50 Taka. Aus irgendeinem Grund wird die Zakat nun um einige Monate verspätet entrichtet. Wenn der Wert dieser Ziege inzwischen auf 60 Taka gestiegen oder auf 40 Taka gesunken ist, müssen 60 beziehungsweise 40 Taka als Zakat entrichtet werden.
6. Die Zakat soll im Bayt al-mal des islamischen Staates gesammelt werden. Es ist die Aufgabe des islamischen Staates, die Erhebung und Verteilung der Zakat zu organisieren. Wo Muslime aufgrund ihrer Nachlässigkeit ein Leben in Knechtschaft führen, das heißt, wo es keine islamische Staatsordnung gibt, ist es die Pflicht der Muslime, aus eigener Initiative ein Bayt al-mal der Muslime zu errichten; die Pflicht besteht darin, aus eigener Initiative ein Bayt al-mal der Muslime zu errichten und dort sämtliche Zakat für die festgelegten Zwecke auszugeben. Wenn den Muslimen eine solche gemeinschaftliche Verwaltung vorenthalten ist, sollen sie die Zakat ihrerseits den Berechtigten zukommen lassen und durch unablässige Bildung und Erziehung sowie durch praktisches Bemühen weiter darauf hinarbeiten, dass eine islamische Staatsordnung errichtet wird. Denn ohne eine islamische Staatsordnung ist es keineswegs möglich, viele Anweisungen und Gesetze Allahs, des Erhabenen, zu befolgen.
7. Menschen, die vorübergehend oder dauerhaft Anspruch auf Zakat haben, wie Behinderte, Kranke, gesundheitlich Geschwächte und Schwache, arme Bedürftige, Bedürftige, Witwen, Waisen und andere, können vorübergehend aus dem Bayt al-mal unterstützt werden; ebenso kann dauerhaft für ihren Lebensunterhalt oder eine Unterstützung gezahlt werden.
8. Aus dem Bayt al-mal kann Zakat sowohl einem einzelnen Zakatberechtigten als auch einer Organisation oder Einrichtung gegeben werden. Es kann auch eigens eine solche Einrichtung gegründet werden, für die Zakat verwendet werden darf, etwa ein Waisenhaus oder eine kostenlose Bildungs- und medizinische Versorgung für Bedürftige und Ähnliches.
9. Es ist zulässig, Bedürftigen aus den Zakatmitteln ein zinsloses Darlehen (Qard hasan) zu gewähren. Vielmehr ist es eine besonders gute Tat, Bedürftigen ein zinsloses Darlehen zu geben, um ihre Lage zu verbessern und ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, auf eigenen Füßen zu stehen.
10. Wenn man Verwandten, denen Zakat gegeben werden darf, Zakat gibt, erhält man doppelten Lohn: erstens den Lohn für die Entrichtung der Zakat und zweitens den Lohn beziehungsweise die Belohnung dafür, die Verwandtschaftsbande aufrechtzuerhalten. Wenn Freunde oder Verwandte sich schämen, Zakat anzunehmen, oder es trotz ihrer Bedürftigkeit für schlecht halten, Zakat zu nehmen, sollte man ihnen nicht sagen, dass es sich um Zakatgeld oder Zakatgegenstände handelt. Denn es ist keine Bedingung, dem Berechtigten mitzuteilen, dass es Zakat ist. Am besten ist es, ihnen die Zakat vor einem Fest, bei einer Hochzeit als Hilfe oder Geschenk oder auf irgendeine andere Weise zukommen zu lassen.
11. Es ist gut, die Zakat nach Mondmonaten zu entrichten. Es ist jedoch nicht verpflichtend. Die Zakat kann auch nach Sonnenmonaten entrichtet werden. Es ist ebenfalls nicht verpflichtend, die Zakat in einem bestimmten Monat zu entrichten. Da der Ramadan jedoch ein gesegneter Monat und ein Monat vermehrter guter Taten ist und der Lohn vielfach gewährt wird, ist es am besten, die Zakat in diesem Monat zu entrichten. Das bedeutet jedoch nicht, dass dies verpflichtend wäre. Es ist auch keine Bedingung für die Entrichtung der Zakat.
12. Im Allgemeinen ist es gerecht, die Zakat einer Region in derselben Region auszugeben oder zu verteilen. In besonderen Fällen kann sie jedoch auch in eine andere Region gegeben werden. Wenn zum Beispiel Freunde oder Verwandte in einer anderen Region leben und bedürftig sind oder in einer anderen Region eine Naturkatastrophe eingetreten ist, kann die Zakat auch dorthin geschickt werden. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass kein Bedürftiger aus der zuerst genannten Region oder dem betreffenden Ort benachteiligt wird.
13. Eine weitere Bedingung für die Gültigkeit der Zakat ist, dass derjenige, dem die Zakat gegeben werden darf, zum Eigentümer der Zakatmittel gemacht wird und die Zakat in seinen Besitz gelangt. Wenn jemand Essen zubereitet und den Berechtigten damit speist, ist die Zakat dadurch nicht gültig entrichtet. Wenn er jedoch Essen zubereitet, es ihm übergibt und ihm die Wahl lässt, es selbst zu essen, andere damit zu bewirten oder nach Belieben darüber zu verfügen, ist die Zakat entrichtet. Auch wenn die Zakat einer Organisation oder dem Bayt al-Mal gegeben wird, ist die Bedingung der Eigentumsübertragung erfüllt. Ebenso ist diese Bedingung erfüllt, wenn sie einem Zakat-Sammler oder -Einnehmer übergeben wird. Danach liegt die Verantwortung beim Bayt al-Mal oder beim Zakat-Einnehmer. Es ist nicht die Verantwortung des Zakatgebers, den Berechtigten anschließend erneut zum Eigentümer zu machen.
14. Wenn jemand die Zakat stellvertretend für einen Verwandten, einen Freund oder irgendeine andere Person entrichtet, ist sie damit gültig entrichtet. Wenn beispielsweise ein Ehemann die Zakat für den Schmuck und dergleichen seiner Ehefrau aus seinem eigenen Vermögen entrichtet, gilt die Zakat der Ehefrau als entrichtet.
Einmal entrichtete der Onkel des Propheten, des Reinen (S), Hadhrat Abbas (R), die Zakat nicht an Hadhrat Umar (R), den vom Propheten eingesetzten Zakat-Einnehmer. Darauf sagte der Prophet (S): „Seine Zakat zu übernehmen obliegt mir, ja sogar mehr als das. Umar, weißt du nicht, dass der Onkel dem Vater gleichsteht?“ (Muslim)
Das Thema der Eigentumsübertragung
Nach Ansicht der hanafitischen Gelehrten ist es eine unumgängliche Bedingung für die Gültigkeit der Zakat, dass sie nicht als entrichtet gilt, wenn der andere nicht zum Eigentümer gemacht wird. Zu diesem Thema hat Allama Maududi eine ausführliche Anmerkung verfasst, die zum Verständnis des Themas der Eigentumsübertragung äußerst hilfreich ist. Im Folgenden wird seine weitblickende Anmerkung beziehungsweise Stellungnahme wiedergegeben:
Allah, der Erhabene, spricht:
********** Arabisch ************
Die Sadaqa ist für die Armen und Bedürftigen, für diejenigen, die mit ihrer Verwaltung befasst sind, und auch für diejenigen, deren Herzen gewonnen werden sollen. (Sure at-Tauba: 60)
Beachten Sie, dass die Wirkung des Lam hier nicht nur auf die Armen und Bedürftigen beschränkt ist, sondern auch auf die Miskin, die mit der Verwaltung der Zakat Beauftragten und die Mu’allafatu Qulubuhum (jene, deren Herzen gewonnen werden sollen) zutrifft. Dieses Lam dient dazu, jemanden zum Eigentümer zu machen, ein Recht zu verleihen oder etwas besonders zu bestimmen – ganz gleich, welche dieser Bedeutungen man annimmt. Kurz gesagt: In welcher Bedeutung es auch mit den Armen verbunden ist, in derselben Bedeutung ist es auch mit den übrigen drei Gruppen verbunden. Wenn das Lam nach der hanafitischen Auslegung Tamlik, also die Übertragung des Eigentums, verlangt, dann wird diese Forderung erfüllt, gleichgültig, welcher dieser vier Gruppen das Vermögen der Zakat und der verpflichtenden Sadaqa gegeben wird. Woher ergibt sich dann die Vorschrift, das Eigentum noch einmal und wiederholt zu übertragen? Gibt es etwa ein Verbot oder eine Einschränkung hinsichtlich der Verwendung des Zakatvermögens, nachdem es in das Eigentum der Armen und Bedürftigen gelangt ist? Wenn nicht, welches Argument kann es dann für die Verpflichtung geben, das Eigentum erneut zu übertragen, nachdem die Forderung des Lam nach der Übertragung des Eigentums erfüllt ist, sobald die Zakat in die Hände der mit der Verwaltung der Zakat Beauftragten gelangt ist? Wenn man das Lam im Sinne der Übertragung des Eigentums versteht, dann hat jemand, der das Vermögen der Zakat und der verpflichtenden Sadaqa den Mitarbeitern der Zakatbehörde übergibt, diese gewissermaßen zu seinen Eigentümern gemacht; und dieses Vermögen ist dadurch in ihr Eigentum übergegangen, so wie das Vermögen des Fai und der Kriegsbeute in das Eigentum der Regierung (des islamischen Staates) übergeht. Danach sind sie nicht mehr dazu verpflichtet, das Vermögen, das sie später für die Berechtigten ausgeben, in Form einer Eigentumsübertragung auszuhändigen. Vielmehr haben sie das Recht, es nach ihrer Einschätzung und entsprechend dem Bedarf für die übrigen sieben Zakat-Kategorien auszugeben. Aus der Sicht des Tamlik durch das Lam (also hinsichtlich der Bedingung der Eigentumsübertragung) dürfen ihnen diesbezüglich keine Einschränkungen auferlegt werden. Die einzige Einschränkung, die auferlegt werden kann, besteht darin, dass jeder, der mit dem Einsammeln und Verteilen der Zakat beauftragt ist, eine Vergütung für seine Arbeit erhält. Das übrige Vermögen soll er für die anderen Berechtigten ausgeben. Denn diese Personen werden zu Eigentümern dieses Vermögens gemacht, weil sie Mitarbeiter der Zakatbehörde sind, nicht aufgrund ihrer Eigenschaft als eigentliche Berechtigte. Die Worte „Mitarbeiter für die Erhebung und Verteilung der Zakat“ bringen selbst den Zweck zum Ausdruck, zu dem die Zakat ihnen übergeben wird. Außerdem legen diese Worte fest, welchen Teil dieses Vermögens sie als Mitarbeiter rechtmäßig für sich selbst verwenden dürfen.
Nach dieser Analyse wollen wir nun den Hadith betrachten, den Imam Ahmad (رحمه الله) von Hadhrat Anas ibn Malik (رضي الله عنه) überliefert hat. Hadhrat Anas (رضي الله عنه) berichtet: Ein Mann kam zum Propheten (صلى الله عليه وسلم) und sagte:
********** Arabisch ************
Wenn ich Ihre entsandten Mitarbeiter mit der Zakat beauftragt und ihnen die Zakat übergeben habe, bin ich dann gegenüber Allah und Seinem Gesandten von meiner Verantwortung entbunden?
Der Prophet (صلى الله عليه وسلم) antwortete:
********** Arabisch ************
Ja, als du es dem von mir entsandten Beauftragten übergeben hast, bist du gegenüber Allah und Seinem Gesandten von der Verantwortung entlastet. Diese Vergütung steht dir zu. Wer es unrechtmäßig ausgibt, trägt allein dessen Sünde.
Daraus wird deutlich, dass der Zakatpflichtige von seiner Verantwortung frei wird, sobald er seine Zakat …….. dem Zakatbeamten übergibt. Mit anderen Worten: So wie die Bedingung erfüllt wird, den Armen und Bedürftigen durch die Übergabe der Zakat zum Eigentümer zu machen, wird sie ebenso erfüllt, wenn man sie …………. übergibt.
Nun muss auch verstanden werden, auf welche Personen die im Koran genannten Worte ………… Anwendung finden. Manche beschränken sie lediglich auf jene Mitarbeiter, die von einer islamischen Regierung eingesetzt werden. Doch die koranischen Worte sind allgemein formuliert und können auf jeden zutreffen, der mit der Erhebung und Verteilung der Zakat befasst ist. Ich sehe keinen vernünftigen Grund, diese allgemein verwendeten Worte in einem besonderen Sinn zu verstehen. Wenn es keine islamische Regierung gibt oder zwar eine vorhanden ist, sich aber ihrer Verantwortung nicht annimmt, und eine Gruppe von Muslimen sich für diese Aufgabe einsetzt – mit welcher Begründung kann man dann sagen: Nein, ihr********** Arabisch ************
Meiner Ansicht nach ist es eine Barmherzigkeit Allahs, dass ********** Arabisch ************
Er Seine Anordnung nicht auf die Regierung beschränkt, sondern in so allgemeinen Worten formuliert hat, dass dadurch auch dann die Möglichkeit besteht, dass Muslime von sich aus verschiedene Einrichtungen zur Erhebung und Verteilung der Zakat organisieren, wenn keine islamische Regierung besteht oder eine vorhandene Regierung ihre Pflichten vernachlässigt. Wenn man diese allgemeine Anordnung Allahs in ihrer Allgemeinheit bestehen lässt, dann fallen die Leiter jener Einrichtungen, die sich um die Bildung armer Schüler, die Betreuung von Waisen, die Versorgung alter, hilfloser und behinderter Menschen, die Behandlung mittelloser Kranker und um ähnliche Aufgaben kümmern, vollkommen zu Recht in die Kategorie ********** Arabisch ************(der Zakatbeamten). Folglich haben sie das Recht, Zakat entgegenzunehmen und sie entsprechend dem Bedarf auszugeben. Ebenso besteht die Möglichkeit, Einrichtungen zu gründen, die eigens zur Erhebung und Verteilung der Zakat eingerichtet werden. Auch ihre Leiter werden als********** Arabisch ************solche angesehen. Bei der Verteilung der Zakat besteht daher keine Notwendigkeit, ihnen durch die Rechtsmeinung des Tamlīk die Hände zu binden.
Wenn man die Worte des Korans nach meiner Ansicht in ihrem allgemeinen Sinn versteht, wird dies nicht nur auf die oben genannten ********** Arabisch ************(Zakatbeamten und Verwalter) allein beschränkt sein; vielmehr fallen auch viele andere Mitarbeiter unter diese Definition. Dazu gehören beispielsweise der Vormund eines Waisenkindes, jemand, der einen kranken oder behinderten Menschen betreut, sowie jemand, der einen hilflosen Menschen versorgt und pflegt. Auch diese Personen sind Zakatbeauftragte. Sie haben das Recht, Zakat zu sammeln und damit die Bedürfnisse dieser Menschen zu decken. Wenn sie für ihre Arbeit die übliche Vergütung entgegennehmen möchten, dürfen sie dies ebenfalls tun.
Wenn Zakatgelder von einem Ort zu einem anderen gebracht werden müssen, können die dafür anfallenden Postgebühren und Bankentgelte ebenfalls daraus bezahlt werden. Denn auch diese werden während der Zeit, in der sie diesen Dienst leisten, als **********Arabisch ************(Zakatbeamte) betrachtet.
Für alles, was zur Erhebung der Zakat, zum Transport der Zakatgüter von einem Ort zu einem anderen oder zur Deckung der verschiedenen Bedürfnisse der Zakatberechtigten verwendet wird – etwa Eisenbahn, Bus, Pferdekutsche, Handkarren und dergleichen –, können die entsprechenden Fahr- und Transportkosten aus der Zakat bezahlt werden. Denn während diese Dienste geleistet werden, gelten sie alle als **********Arabisch ************ (Zakatbeamte).
Denn sie alle werden zu den**********Arabisch ************ (Zakat-Einnehmern) gezählt.
Die Gehälter und Vergütungen aller Arten von Angestellten und Arbeitern, die für die Zakat-Berechtigten eingesetzt werden, können aus den Zakat-Mitteln bezahlt werden. Denn sie alle gelten als**********Arabisch ************ (Zakat-Einnehmer). Wenn jemand am Bahnhof Getreidesäcke transportiert, jemand für die Betreuung armer Kranker ein Fahrzeug fährt oder jemand Waisenkinder beaufsichtigt, so fallen auch sie in diese Kategorie.
Nun lautet die Frage:**********Arabisch ************ Gibt es hinsichtlich der Ausgaben, die die Zakat-Einnehmer tätigen, irgendeine Einschränkung, wonach sie für die Betreuung der Zakat-Berechtigten keine Gebäude errichten und notwendige Dinge wie Fahrzeuge, Medikamente, Geräte, Kleidung und dergleichen kaufen dürften? Ich sage, dass diese Einschränkung nach der Auslegung, die die Hanafiten diesem Vers gegeben haben, nur für diejenigen gilt, die Zakat entrichten. Sie selbst dürfen zweifellos keinerlei derartige Ausgaben tätigen. Ihre Aufgabe besteht darin, die Zakat gemäß der Anweisung Allahs des Erhabenen denjenigen, für die sie bestimmt ist, oder einem von ihnen zu übereignen. Nun bleibt noch die Frage der**********Arabisch ************ (Zakat-Einnehmer): Für sie kann eine solche Einschränkung nicht gelten. Sie sind an ihrer Stelle Bevollmächtigte oder Vertreter aller Zakat-Berechtigten. Alle Ausgaben, die der tatsächlich Berechtigte aus diesen Mitteln tätigen darf, können auch sie als dessen Bevollmächtigte oder Vertreter tätigen. Wenn sie für die Bedürfnisse der Armen und Bedürftigen ein Gebäude errichten oder ein Fahrzeug kaufen, ist das genau so, als hätten viele Arme und Bedürftige nach dem Erhalt ihrer jeweiligen Zakat gemeinsam ein Gebäude errichtet oder ein Fahrzeug gekauft; für solche Ausgaben besteht für sie keinerlei Einschränkung. Die Zakat-Einnehmer hat Allah der Erhabene als den Weg bestimmt, Zakat zu entrichten, und der Gesandte Allahs hat diejenigen, die ihre Zakat in ihre Hände geben, deshalb von ihrer religiösen Pflicht entbunden, weil die Übergabe dieser Mittel an sie einer Übergabe an alle Berechtigten gleichkommt. Sie sammeln die Zakat im Namen der Berechtigten und geben sie als deren Vertreter und Fürsprecher aus. Gegen ihre Ausgaben kann allerdings insofern Einwand und Beschwerde erhoben werden, als sie eine bestimmte Ausgabe ohne Notwendigkeit oder über das erforderliche Maß hinaus getätigt haben, als sie für sich selbst eine über dem üblichen Satz liegende Vergütung genommen haben oder als einem Angestellten eine über dem üblichen Satz liegende Vergütung gezahlt wurde. Doch meines Wissens gibt es in der Scharia keine Regel, aufgrund deren man sagen könnte, bestimmte Ausgaben seien erlaubt und andere bestimmte Ausgaben nicht. Die Scharia hat ihnen erlaubt, jede notwendige Arbeit für die Zakat-Berechtigten zu verrichten. (Tarjumān al-Qurʾān, Dezember 1954)**********Arabisch ************ Allah der Erhabene hat als den Weg bestimmt, Zakat zu entrichten, und der Gesandte Allahs hat diejenigen, die ihre Zakat in ihre Hände geben, deshalb von ihrer religiösen Pflicht entbunden, weil die Übergabe dieser Mittel an sie einer Übergabe an alle Berechtigten gleichkommt. Sie sammeln die Zakat im Namen der Berechtigten und geben sie als deren Vertreter und Fürsprecher aus. Gegen ihre Ausgaben kann allerdings insofern Einwand und Beschwerde erhoben werden, als sie eine bestimmte Ausgabe ohne Notwendigkeit oder über das erforderliche Maß hinaus getätigt haben, als sie für sich selbst eine über dem üblichen Satz liegende Vergütung genommen haben oder als einem Angestellten eine über dem üblichen Satz liegende Vergütung gezahlt wurde. Doch meines Wissens gibt es in der Scharia keine Regel, aufgrund deren man sagen könnte, bestimmte Ausgaben seien erlaubt und andere bestimmte Ausgaben nicht. Die Scharia hat ihnen erlaubt, jede notwendige Arbeit für die Zakat-Berechtigten zu verrichten. (Tarjumān al-Qurʾān, Dezember 1954)
Der Nisab der Zakat
Der Nisab der Zakat bezeichnet den niedrigsten Vermögensbetrag, ab dem die Scharia Zakat verpflichtend macht. Wer Vermögen in Höhe des Nisab besitzt, wird als Besitzer des Nisab bezeichnet.
Wirtschaftliches Gleichgewicht
Eines der grundlegenden Ziele der Zakat ist die Schaffung eines wirtschaftlichen Gleichgewichts. Um den Umlauf des Vermögens zu gewährleisten und allen Schichten der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, davon zu profitieren, wird Zakat von den Wohlhabenden und Kapitalbesitzern erhoben und unter den Bedürftigen verteilt. Der edle Prophet (s) sagte: Allah der Erhabene hat den Menschen die Sadaqa (Zakat) zur Pflicht gemacht. Sie wird von den Reichen genommen und unter den Bedürftigen verteilt. (Buchari, Muslim u. a.)
Aus Sicht der Scharia sind diejenigen reich und wohlhabend, die Vermögen in Höhe des Nisab besitzen und dieses auch nach Ablauf eines Jahres noch besitzen. Zur Zeit des Propheten galten jene Menschen als reich und wohlhabend, die Dattelgärten, Gold, Silber oder Haustiere besaßen. Die Scharia legte für diese Dinge eine bestimmte Menge fest und erklärte, dass jemand, der mindestens diese Menge besitzt, aus Sicht der Scharia wohlhabend ist. Von seinem Vermögen wird Sadaqa entrichtet und den Bedürftigen der Gesellschaft gegeben. Der Prophet (s) sagte: Für weniger als fünf Wasaq Datteln ist keine Zakat fällig, für weniger als fünf Uqiya Silber ist keine Zakat fällig, und für weniger als fünf Kamele ist keine Zakat fällig. (Buchari, Muslim.) Zu den Fachbegriffen Wasaq und Uqiya siehe:
Die Frage nach einer Änderung des Nisab
Da der Wert des Geldes in der heutigen Zeit außerordentlich gesunken ist und sich auch der Wert des Nisab für Gold, Silber und Haustiere, der zur Zeit des Propheten festgelegt wurde, erheblich verändert hat, haben manche gefordert, angesichts der veränderten Umstände über den Nisab der Zakat nachzudenken. Auf eine solche Frage antwortete Allama Sayyid Abul Ala Maududi (r. A.):
In der Zeit der rechtgeleiteten Kalifen wurde weder der vom Propheten (s.) festgelegte Nisab noch der Zakat-Satz geändert, und auch heute besteht dafür kein Bedarf. Unserer Auffassung nach hat nach dem Propheten (s.) niemand das Recht, den von ihm festgelegten Nisab zu ändern. Eine Änderung des Nisab für Gold ist allerdings möglich, denn die Überlieferung, in der sein Nisab mit zwanzig Miskal angegeben wird, besitzt eine äußerst schwache Überlieferungskette. (Rasāʾil wa Masāʾil, Band 2, S. 144–145)
In seiner Antwort auf eine weitere Frage erörterte Allama Maududi (r. A.) die Weisheit und Bedeutung dessen, den Nisab und den Zakat-Satz nicht zu ändern, und sagte: Wir haben nicht das Recht, auch die von dem Gesetzgeber der Scharia festgelegten Grenzen in irgendeinem bestimmten Maß zu verändern. Wenn diese Tür einmal geöffnet wird, wird nicht nur der Nisab und die Höhe der Zakat beeinträchtigt. Vielmehr gibt es zahlreiche Angelegenheiten wie das Gebet, das Fasten, die Pilgerfahrt, die Heirat, die Scheidung und das Erbrecht, bei denen dann mit Änderungen und Aufhebungen begonnen würde; und deren Folgen würden nirgendwo ein Ende finden. Überdies würde, wenn diese Tür einmal geöffnet wird, das Gleichgewicht zerstört werden, das der Gesetzgeber der Scharia zur Herstellung von Gerechtigkeit zwischen dem Einzelnen und der Gesellschaft errichtet hat. Danach würden Auseinandersetzungen zwischen dem Einzelnen und der Gesellschaft beginnen. Die Einzelnen würden wollen, dass der Nisab und der Satz nach ihren Interessen geändert werden, während die Gemeinschaft oder Gesellschaft dies nach ihren Interessen wünschen würde. Bei der Auswahl würde daraus ein Problem entstehen. Würde ein Gesetz erlassen, das den Nisab senkt und den Satz erhöht, würden diejenigen, deren Interessen dadurch beeinträchtigt werden, die Abgabe nicht bereitwillig leisten, obwohl eben dies der eigentliche Geist der Abgabe als Gottesdienst ist. Vielmehr würden sie sie als eine Strafe wie eine Steuer betrachten und anschließend allerlei Ausreden und Nachlässigkeit an den Tag legen, um sie nicht zu entrichten. Die Haltung, mit der heute jeder Mensch den Kopf vor dem Gebot Allahs und des Gesandten beugt und aus dem Antrieb des Gottesdienstes heraus bereitwillig sein Zakat-Geld entrichtet, würde dann nicht mehr bestehen. Dies wäre der Fall, wenn die Mehrheit der Mitglieder der gesetzgebenden Versammlung nach eigenem Wunsch irgendeinen Nisab und irgendeinen Satz den anderen auferlegen würde. (Rasāʾil wa Masāʾil, Band 2, S. 157)
Der Nisab für Gold und Silber
Der Nisab für Silber beträgt zweihundert Dirham, deren Gewicht sechsunddreißig Tola und fünfeinhalb Masha Silber entspricht. Wer diese Menge Silber besitzt und bei dem ein Jahr darüber vergangen ist, für den ist die Zakat verpflichtend. Für eine geringere Menge Silber ist die Zakat nicht verpflichtend. (Dieser Nisab beruht auf den Forschungen von Maulana Abdush Shakur [siehe Ilm al-Fiqh]; auch die Forschungen von Maulana Abdul Hayy Firangi Mahalli kommen zu demselben Ergebnis. Nach der Auffassung einiger Gelehrter beträgt der Nisab für Silber allerdings zweiundfünfzig einhalb Tola. Dies ist die verbreitetere Auffassung.)
Der Nisab für Gold beträgt zwanzig Talai-Miskal, deren Gewicht fünf Tola und zweieinhalb Masha Gold entspricht. (Auch dieser Nisab ist das Ergebnis der Forschung von Maulana Abdush Shakur [Ilm al-Fiqh], der von Maulana Abdul Hayy Firangi Mahalli zugestimmt wird. Allgemein ist allerdings die Auffassung verbreitet, dass der Nisab für Gold siebeneinhalb Tola beträgt [Beheschti Jewar]. Wer Gold in diesem Gewicht besitzt und danach ein Jahr vergangen ist, für den ist die Zakat verpflichtend. Für eine geringere Menge Gold muss keine Zakat entrichtet werden.)
Die Zakat auf Münzen und Banknoten
Für staatliche Münzen, gleich aus welchem Metall sie bestehen, sowie für Papiergeld und dergleichen ist Zakāt verpflichtend. Ihr Wert beruht nicht darauf, dass sie aus Metall oder Papier bestehen, sondern wurde ihnen gesetzlich aufgrund ihrer Kaufkraft verliehen. Daher treten sie an die Stelle von Gold und Silber. Wer also Münzen oder Banknoten im Wert von 36 Tola und fünfeinhalb Mascha Silber besitzt, für den ist Zakāt verpflichtend.
Wenn eine Münze nicht mehr im Umlauf ist, beschädigt wurde oder von der Regierung eingezogen worden ist, dann ist für sie entsprechend der darin enthaltenen Menge an Silber oder Gold Zakāt verpflichtend.
Wenn ausländische Währung in ihrem Herkunftsland problemlos in die einheimische Währung umgetauscht werden kann, gilt für sie dasselbe Urteil wie für Bargeld. Ist ein solcher Umtausch nicht möglich, wird Zakāt auf sie nur dann verpflichtend, wenn sie eine dem Nisāb entsprechende Menge an Gold oder Silber enthält. Enthält sie weder Gold noch Silber, ist Zakāt nicht verpflichtend.
Überprüfung des Gewichts des Dirhams
Der im Zusammenhang mit der Zakāt erwähnte Dirham bezeichnet einen Dirham mit einem Gewicht von zwei Mascha und eineinhalb Rati. Zur Zeit des Propheten (s.) und des ehrwürdigen Abu Bakr (r.a.) hatten Dirhams unterschiedliche Gewichte. Der ehrwürdige Umar (r.a.) war der Ansicht, dass die unterschiedlichen Gewichte der Dirhams zu gegenseitigen Streitigkeiten unter den Menschen und auch zu Schwierigkeiten in Fragen der Zakāt führten. Deshalb nahm er je einen Dirham jedes Gewichts, schmolz sie zusammen und teilte die daraus entstandene Masse in drei gleiche Teile; als Gewicht legte er das eines dieser Teile fest. Dieses Gewicht entsprach vierzehn Kirāt, und die ehrwürdigen Gefährten waren sich über dieses Gewicht einig. Danach setzte sich dieses Gewicht in ganz Arabien durch. Entsprechend wurden die religiösen Pflichten erfüllt. (Baḥr ar-Rāʾiq u. a.)
Der Dirham, der im Kapitel über Ṭahārat und Nadschāsat (Reinheit und Unreinheit) erwähnt wird, entspricht einem Miṯqāl, also einem Dinar. Nach den Forschungen von Allama Ibn Abidin asch-Schami entsprechen einhundert Gerstenkörner einem Dinar, vier Gerstenkörner einer Rati und acht Rati einer Mascha. Demnach wiegt ein Dinar drei Mascha und eine Rati. Nach dieser Forschung haben wir im ersten Band von Asan Fiqah das Gewicht eines Dirhams mit drei Mascha und einer Rati angegeben.
Zakāt auf Handelswaren
Der Nisāb für Handelswaren entspricht dem Nisāb für Gold und Silber. Das heißt, die Zakāt ist auf der Grundlage des Nisābs von Gold oder Silber zu entrichten. Angenommen, Sie besitzen insgesamt vierhundert Taka. Das reicht zwar nicht für den Nisāb von Gold, wohl aber für den Nisāb von Silber; dann ist die Zakāt entsprechend diesem Nisāb zu entrichten.
Die Zakat auf Handelswaren wird folgendermaßen berechnet: Wenn seit dem Tag, an dem das Geschäft begonnen wurde, ein Jahr vergangen ist, muss der Wert der vorhandenen Handelsware (Stock in trade) berechnet werden. Danach ist festzustellen, wie viel Bargeld (Cash in hand) vorhanden ist. Auf die Summe beider Beträge ist nun die Zakat zu entrichten. Wenn der vorhandene Warenbestand und das Bargeld zusammen weniger als den Nisab ausmachen und anschließend der Wert der Handelswaren plötzlich so weit steigt, dass er den Nisab erreicht oder übersteigt, beginnt das Zakat-Jahr mit dem Datum, an dem der Wert gestiegen ist.
Wenn ein Geschäft mehrere Teilhaber hat, ist die Zakat nicht auf den gesamten Warenbestand und das gesamte Bargeld des Geschäfts zu entrichten. Vielmehr ist sie auf den Anteil jedes Teilhabers und auf dessen Gewinn zu entrichten. Wenn dessen Anteil einschließlich des Gewinns den Nisab erreicht, ist die Zakat verpflichtend; andernfalls nicht.
Ebenso ist die Zakat auf gemeinschaftlich mehreren Personen gehörendes Vermögen erst dann verpflichtend, wenn der Anteil jedes Teilhabers den Nisab erreicht. Angenommen, zwei Personen besitzen gemeinsam vierzig Ziegen oder sechzig Tola Silber. In diesem Fall ist darauf keine Zakat verpflichtend.
Auf die für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Ausstattungsgegenstände, Geräte, Möbel, Schreibwaren, Gebäude, also auf die Produktionsmittel, ist keine Zakat verpflichtend. Zakat ist nur auf den Wert der Handelswaren und des Bargelds zusammen zu entrichten. (Imam asch-Schāfiʿīs Auffassung ist, dass Zakat zu entrichten ist, wenn der gesamte Warenbestand und das gesamte Bargeld des Geschäfts den Nisab erreichen, unabhängig davon, ob der Anteil jedes Teilhabers den Nisab erreicht oder nicht. Auch nach Imam Māliks Auffassung ist die Zakat aus dem gemeinschaftlichen Vermögen zu entrichten. Allerdings müssen diejenigen Teilhaber bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben, die nicht den Nisab besitzen oder deren Anteil ihnen seit weniger als einem Jahr gehört. Diese Auffassung ist angemessener und entspricht eher der praktischen Realität.) Bei der Entrichtung der Zakat müssen auch die Geldbeträge dieser Geschäfte berücksichtigt werden, die während des Geschäftsjahres durch Transaktionen umgesetzt wurden. Hadhrat Samura ibn Dschundub sagte: Der Prophet (s) befahl uns, die Zakat auf Handelswaren zu entrichten. (Abū Dāwūd)
Die Zakat auf Schmuck
Auf Gold und Silber ist in jeder Form Zakat verpflichtend. Ob es sich um Münzen, Barren, Drahtbrokat, mit Goldfäden verzierte Stoffe, beim Weben verwendete feine Gold- oder Silberdrähte oder von Frauen getragenen Schmuck handelt – auf jeden dieser Gegenstände ist Zakat verpflichtend.
Eine Frau aus Jemen kam zum Propheten (s), und bei ihr war ihre Tochter, die zwei dicke goldene Armreifen an den Händen trug. Der Prophet (s) fragte: „Entrichtest du dafür Zakat?“ Sie antwortete: „Nein, ich entrichte dafür keine Zakat.“ Der Prophet (s) sagte: „Gefällt es dir, dass dir am Tag der Auferstehung wegen dieses Vergehens feurige Armreifen angelegt werden?“ Daraufhin nahm die Frau die beiden Armreifen ab, legte sie in die Hand des Propheten und sagte: „Ich widme sie dem Wohlgefallen Allahs und des Gesandten.“ (an-Nasāʾī)
Hadhrat Umm Salama (r) sagte: „Ich trug Armreifen und fragte den Propheten (s) eines Tages: ‚O Gesandter Allahs, gilt dies als Kanz (angesammeltes Vermögen, auf das keine Zakat entrichtet wird)?‘ Er sagte: ‚Vermögen, das den Betrag erreicht, auf den Zakat zu entrichten ist, und dessen Zakat entrichtet wird, ist kein Kanz.‘“ (Abū Dāwūd)
Als Antwort auf eine Frage zur Zakat auf Schmuck sagte Allama Maududi: Über die Zakat auf Schmuck gibt es mehrere Ansichten. Eine Ansicht besagt, dass darauf keine Zakat verpflichtend ist; ihn als Darlehen zu geben, gilt als seine Zakat. Dies ist die Ansicht von Anas ibn Malik, Sa’id ibn al-Musayyab und Scha’b. Eine zweite Ansicht besagt, dass es genügt, die Zakat auf Schmuck einmal im Leben zu entrichten. Eine dritte Ansicht lautet, dass auf Schmuck, der ständig benutzt wird, keine Zakat zu entrichten ist, während Zakat auf Schmuck verpflichtend ist, der die meiste Zeit aufbewahrt wird. Eine vierte Ansicht besagt, dass auf jede Art von Schmuck Zakat verpflichtend ist. Unserer Ansicht nach ist diese letzte Ansicht richtig. Erstens sind die Formulierungen der Hadithe, in denen die Verpflichtung der Zakat auf Gold und Silber angeordnet wird, allgemein gehalten. So heißt es beispielsweise, dass auf Silber zweieinhalb Prozent Zakat zu entrichten sind und dass auf weniger als fünf Uqiyya keine Zakat entfällt. Aus verschiedenen Hadithen und Überlieferungen der frühen Generationen geht hervor, dass auf Schmuck Zakat verpflichtend ist. In Abu Dawud, at-Tirmidhi und an-Nasa’i wird mit zuverlässiger Überlieferungskette berichtet, dass eine Frau zum Propheten (s) kam und ihre Tochter bei sich hatte. An beiden Händen der Tochter befanden sich goldene Armreifen. Der Prophet (s) fragte: „Entrichtest du dafür Zakat?“ Sie antwortete: „Nein.“ Darauf sagte der Prophet (s): „Gefällt es dir, dass Allah dir dafür am Tag der Auferstehung Armreifen aus Feuer anlegen lässt?“
Außerdem wird in al-Muwatta, Abu Dawud und ad-Daraqutni folgende Aussage des Propheten (s) überliefert:********** Arabisch ************dass der Schmuck, für den du Zakat entrichtet hast, kein gehorteter Schatz ist. Ibn Hazm sagt, dass in dem Erlass, den Umar (ra) an seinen Statthalter Abu Musa al-Asch’ari sandte, die Anweisung enthalten war, den muslimischen Frauen zu befehlen, die Zakat auf ihren Schmuck zu entrichten.
Abdullah ibn Mas’ud (ra) wurde nach dem Urteil über Schmuck gefragt. Er sagte: Wenn er den Wert von zweihundert Dirham erreicht, muss dafür Zakat entrichtet werden. Eine entsprechende Ansicht wird unter den Gefährten von Ibn Abbas (ra), Abdullah ibn Umar (ra) und Aischa (ra), unter den Tabi’un von Sa’id ibn al-Musayyab, Sa’id ibn Dschubair, Ata, Mudschahid, Ibn Sirin und az-Zuhri sowie unter den Imamen der Rechtsgelehrten von Sufyan ath-Thauri, Abu Hanifa und seinen Gefährten vertreten.
Der Zakat-Satz
1. Auf Gold, Silber, Handelswaren, Metallmünzen, Geldscheine, Schmuck und dergleichen ist Zakat in Höhe von zweieinhalb Prozent verpflichtend.
2. Bei Gold, Silber oder Schmuck ist ein Vierzigstel des Goldes oder Silbers als Zakat zu entrichten. Es ist jedoch nicht erforderlich, Gold oder Silber selbst als Zakat zu geben. Stattdessen kann ihr Wert berechnet und in Geld entrichtet werden. Auch Kleidung oder andere Gegenstände können gegeben werden. Wenn der Wert von Bargeld und Handelswaren den Nisab von Gold oder Silber erreicht, sind davon zweieinhalb Prozent als Zakat zu entrichten.
3. Wenn jemand nach Erreichen des Nisab noch etwas zusätzliches Gold, Silber oder Handelswaren besitzt, wird dafür Zakat verpflichtend, sofern der zusätzliche Betrag ein Fünftel des Nisab beträgt. Ist er geringer, entfällt die Zakat. (Ilm al-Fiqh)
4. Wenn sich in einem Schmuckstück, einem Klumpen oder einem Stoff sowohl Gold als auch Silber befinden, muss festgestellt werden, welches von beiden mengenmäßig überwiegt. Dasjenige, dessen Menge größer ist, ist der Berechnung zugrunde zu legen. Wird Gold zugrunde gelegt, ist alles als Gold zu betrachten und die Zakat nach dem Nisab von Gold zu entrichten. Überwiegt der Silberanteil, ist alles als Silber zu betrachten und die Zakat nach dem Nisab von Silber zu entrichten.
5. Wenn Schmuck aus Gold oder Silber mit einem anderen Metall vermischt ist und dessen Anteil geringer ist als der des Goldes oder Silbers, wird er nicht berücksichtigt. Er ist als Gold oder Silber zu betrachten, und dafür ist Zakat zu entrichten. Wenn jedoch der Anteil von Gold oder Silber darin geringer ist, wird nur das Gold und Silber berechnet. Erreicht dieses den Nisab, ist Zakat zu entrichten; andernfalls nicht.
6. Wenn jemand etwas Gold und etwas Silber besitzt, ist, sobald eines von beiden den Nisab erreicht, der Wert des anderen hinzuzurechnen und Zakat in Höhe von zweieinhalb Prozent zu entrichten.
7. Wenn jemand weniger Gold als den Nisab und weniger Silber als den Nisab besitzt, ist das Silber dem Gold oder das Gold dem Silber hinzuzurechnen und von dem Betrag, der dadurch den Nisab erreicht, Zakat in Höhe von zweieinhalb Prozent zu entrichten. Ebenso: Wenn jemand etwas Bargeld, etwas Silber und einige Handelswaren besitzt, ist Zakat zu entrichten, sobald deren Gesamtwert den Nisab von Silber oder Gold erreicht.
8. Für die Perlen, Edelsteine und dergleichen, die sich im Schmuck befinden, ist keine Zakat zu entrichten. Sie sind bei der Gewichtsermittlung abzuziehen; von dem verbleibenden Gold und Silber ist Zakat in Höhe von zweieinhalb Prozent zu entrichten.
Dinge, auf die keine Zakat entfällt
1. Auf Häuser und Wohngebäude aus Bambus entfällt keine Zakat, ganz gleich, wie wertvoll sie sind.
2. Auf Perlen, Edelsteine und dergleichen jeglicher Art entfällt keine Zakat.
3. Auf Tiere, beispielsweise Kühe, Büffel und Kamele, die für die landwirtschaftliche Bewässerung gehalten werden, entfällt keine Zakat. Das grundlegende Prinzip in dieser Angelegenheit lautet: Die Produktionsmittel, die ein Mensch in seinem Gewerbe verwendet, sind von der Zakat ausgenommen. In einem Hadith heißt es:********** Arabisch******* Auf Kamelen, die für landwirtschaftliche Arbeiten eingesetzt werden, entfällt keine Zakat. Denn ihre Zakat wird aus den auf dem Land erzeugten Ernteerträgen entrichtet. Auf derartige Produktionsgeräte entfällt ebenfalls keine Zakat.
4. Auf Maschinen und Anlagen von Fabriken und Betrieben fällt keine Zakat an. Ebenso fällt keine Zakat auf die Gebäude der Fabrik, die im Geschäft verwendeten Möbel und die Geschäftsräume an.
5. Auf die Tiere eines Milchviehbetriebs fällt keine Zakat an, da sie zu den Produktionsmitteln gehören. Auf die im Milchviehbetrieb erzeugten Produkte ist jedoch Zakat verpflichtend.
6. Wenn jemand einen wertvollen Gegenstand aus persönlichem Interesse zu Hause aufbewahrt, fällt darauf keine Zakat an. Wird jedoch damit Handel betrieben, ist darauf Zakat zu entrichten, wie etwa auf Handelswaren.
7. Wenn jemand in einem Wasserbecken oder Teich Zierfische hält, fällt darauf keine Zakat an. Betreibt er jedoch damit Handel, muss er Zakat entrichten.
8. Werden Haustiere für den persönlichen Bedarf gehalten, etwa Kühe zum Trinken ihrer Milch, Rinder und Büffel zum Tragen von Lasten oder Pferde, Elefanten und Kamele als Reittiere, muss dafür unabhängig von ihrer Anzahl keine Zakat entrichtet werden.
9. Auf Motorräder, Autos oder Busse, die zum persönlichen Fahren gehalten werden, fällt keine Zakat an.
10. Wenn man eine Enten- oder Hühnerfarm zum Verkauf von Eiern betreibt, fällt auf die Enten und Hühner keine Zakat an. Auf die verkauften Eier ist jedoch Zakat verpflichtend, wie bei anderen Handelsgeschäften.
11. Wenn man aus Liebhaberei Hühner oder andere Vögel hält, fällt darauf keine Zakat an.
12. Für Gegenstände, die vermietet werden, wie Fahrräder, Rikschas, Taxis, Busse, Möbel, Käufer und dergleichen, ist keine Zakat zu entrichten. Wenn der daraus erzielte Gewinn jedoch die Nisab-Menge erreicht, muss nach Ablauf eines Jahres Zakat entrichtet werden. Auf den Wert dieser Gegenstände selbst ist keine Zakat zu entrichten.
13. Auf die Einnahmen aus Geschäften und Wohnhäusern ist keine Zakat zu entrichten, ganz gleich, wie hoch ihr Wert ist.
14. Auf Kleidung, die getragen wird, Mäntel, Hosen, Tücher, Decken, Mützen, Schuhe, Uhren, Haushaltsgegenstände, Stifte und dergleichen ist keine Zakat zu entrichten, ganz gleich, wie hoch ihr Wert ist.
15. Auf Esel, Maultiere und Pferde ist keine Zakat zu entrichten, sofern sie nicht für den Handel bestimmt sind.
16. Auch auf Tiere, die als Waqf bestimmt sind, ist keine Zakat zu entrichten. Ebenso ist auf Pferde, die für den Dschihad gehalten werden, sowie auf Waffen, die für den Dschihad und den Dienst an der Religion bestimmt sind, keine Zakat zu entrichten.
Zakat auf Tiere
Hausvieh, das gewöhnlich auf Feldern und Weideland umherstreift und zur Vermehrung der Herde sowie zur Milchgewinnung gehalten wird, wird terminologisch Sāʾima genannt. Auf dieses ist Zakat verpflichtend. Auf Tiere, die zum Verzehr ihres Fleisches gehalten werden, sowie auf Wildtiere wie Hirsche, Nilgaus, Geparden und dergleichen ist keine Zakat zu entrichten. Wenn diese Wildtiere jedoch für den Handel bestimmt sind, ist auf sie dieselbe Zakat verpflichtend wie auf Handelsware. Das heißt: Wenn das Handelskapital zu Beginn und am Ende des Jahres ein oder mehr Dirham beträgt, ist Zakat zu entrichten; andernfalls nicht.
Auf ein Tier, das aus der Kreuzung eines Haustiers und eines Wildtiers hervorgeht, ist Zakat verpflichtend, unter der Bedingung, dass von den sich paarenden Tieren das Weibchen ein Haustier und das Männchen ein Wildtier ist. Wenn beispielsweise ein Tier aus der Paarung einer Ziege mit einem männlichen Hirsch hervorgeht, ist auf dieses Tier Zakat verpflichtend.
Auf als Waqf gestiftete Weidetiere ist keine Zakat zu entrichten. Ebenso ist auf ein als Waqf gestiftetes oder für den Dschihad gehaltenes Pferd keine Zakat zu entrichten.
Wenn Weidetiere zur Entrichtung der Zakat gehalten werden, ist auf sie dieselbe Zakat zu entrichten wie auf Handelswaren.
Wenn jemand Weidetiere zur Vermehrung züchtet und dann im Laufe des Jahres die Absicht fasst, Handel mit ihnen zu treiben, ist für dieses Jahr keine Zakat fällig. Doch ab dem Tag, an dem er diese Handelsabsicht fasst, beginnt sein Handelsjahr. Nach Ablauf eines vollständigen Jahres muss er die Handelszakat entrichten.
Nisab und Zakat-Sätze für Schafe und Ziegen
Was die Zakat betrifft, gelten für Schafe, Ziegen und Dumba dieselben Bestimmungen. Für alle gilt derselbe Nisab und derselbe Zakat-Satz. Wenn jemand sowohl Dumba als auch Ziegen besitzt und die Tiere jeweils den Nisab erreichen, muss er für beide Tierarten getrennt Zakat entrichten. Wenn der Nisab jedoch erst durch ihre Zusammenrechnung erreicht wird, muss er als Zakat ein Tier von der Tierart geben, deren Anzahl größer ist. Sind ihre Anzahlen gleich, kann er die Tierart frei wählen.
Entrichtung des Nisab und des Zakat-Satzes
Bei 40 Schafen oder Ziegen ist ein Schaf oder eine Ziege zu entrichten.
Von 41 bis 120 ist keine zusätzliche Zakat fällig.
Bei 121 sind zwei Ziegen als Zakāt zu entrichten.
Von 122 bis 200 ist keine zusätzliche Zakāt zu entrichten.
Bei 201 sind drei Ziegen zu entrichten.
Von 202 bis 399 ist keine zusätzliche Zakāt zu entrichten.
Bei 400 sind vier Ziegen oder Schafe als Zakāt zu entrichten.
Nach 400 wird für jeweils volle 100 die Zakāt in Höhe einer Ziege oder eines Schafes fällig, also jeweils ein Tier pro hundert. Als Zakāt für Schafe und Ziegen ist ein Tier zu entrichten, das ein Jahr oder älter ist.
Nisāb und Zakāt-Satz für Rinder und Büffel
In Bezug auf die Zakāt gilt für Rinder und Büffel dieselbe Regelung. Umar ibn Abd al-Aziz (r.) rechnete den Büffel zu den Rindern und erhob darauf dieselbe Zakāt, die der Prophet (s.) festgelegt hatte. Der Nisāb und der Zakāt-Satz sind bei beiden gleich. Wenn jemand beide Tierarten besitzt und durch ihre Zusammenrechnung der Nisāb erreicht wird, ist Zakāt fällig. Die Zakāt ist aus der Tierart mit der größeren Anzahl zu entrichten. Sind ihre Anzahlen gleich, kann eines von beiden gegeben werden.
Nisab und Zakat-Sätze
Wer 30 Rinder oder Büffel besitzt, für den ist Zakat verpflichtend. Bei weniger als dieser Anzahl fällt keine Zakat an.
Für 30 Rinder oder Büffel ist ein Kalb beziehungsweise Büffelkalb als Zakat zu entrichten, das ein volles Jahr alt ist.
Von 31 bis 39 fällt keine zusätzliche Zakat an. Bei 40 Rindern oder Büffeln ist ein Jungtier als Zakat zu entrichten, das volle zwei Jahre alt ist.
Von 41 bis 59 fällt keine zusätzliche Zakat an. Bei 60 Rindern oder Büffeln sind zwei einjährige Jungtiere als Zakat zu entrichten. Nach 60 ist für jeweils 30 Rinder oder Büffel ein einjähriges Jungtier und für jeweils 40 Rinder oder Büffel ein zweijähriges Jungtier zu entrichten.
Nehmen wir beispielsweise an, jemand besitzt 70 Rinder oder Büffel. In 70 sind zwei Nisab enthalten: eines von 30 und eines von 40. Wenn es 80 Rinder oder Büffel sind, ergeben sich zwei Nisab zu je 40. Daher sind zwei zweijährige Jungtiere verpflichtend. Bei 90 ergeben sich drei Nisab zu je 30. Dafür ist für jeweils 30 Tiere Zakat in Form eines einjährigen Jungtiers zu entrichten.
Nisab und Zakat-Sätze für Kamele
Wer fünf Kamele besitzt, gilt als Nisab-Pflichtiger. Für ihn ist Zakat verpflichtend. Für weniger Kamele fällt keine Zakat an.
Darlegung des Nisab und der Zakat
Für fünf Kamele ist eine Ziege zu entrichten; bis zu neun Kamelen bleibt es bei dieser einen Ziege.
Bei zehn Kamelen sind zwei Ziegen zu entrichten; bis zu vierzehn Kamelen bleiben es bei diesen beiden.
Bei fünfzehn Kamelen sind drei Ziegen zu entrichten; bis zu neunzehn Kamelen bleibt es bei denselben.
Bei zwanzig Kamelen sind vier Ziegen zu entrichten; bis zu vierundzwanzig Kamelen bleibt es bei denselben.
Für fünfundzwanzig Kamele ist eine weibliche Kamelstute zu entrichten, die in ihr zweites Lebensjahr eingetreten ist.
Von sechsundzwanzig bis fünfunddreißig ist nichts Zusätzliches zu entrichten. Bei sechsunddreißig Kamelen ist eine weibliche Kamelstute zu entrichten, die in ihr drittes Lebensjahr eingetreten ist.
Von siebenunddreißig bis fünfundvierzig ist keine zusätzliche Zakat zu entrichten.
Bei 46 Kamelen muss eine Kamelstute gegeben werden, die in ihr viertes Lebensjahr eingetreten ist.
Von 47 bis 60 Kamelen ist keine zusätzliche Zakat fällig.
Bei 61 Kamelen muss eine Kamelstute gegeben werden, die in ihr fünftes Lebensjahr eingetreten ist.
Von 62 bis 75 Kamelen ist keine zusätzliche Zakat fällig.
Bei 76 Kamelen sind zwei Kamelstuten zu geben, die in ihr drittes Lebensjahr eingetreten sind.
Von 77 bis 90 Kamelen ist keine zusätzliche Zakat fällig.
Bei 91 Kamelen sind zwei Kamelstuten zu geben, die in ihr viertes Lebensjahr eingetreten sind.
Bis zu 120 Kamelen sind die oben genannten zwei Kamelstuten zu geben.
Danach beginnt dieselbe Berechnung erneut, das heißt: für 5 Tiere eine Ziege, für 10 Tiere zwei Ziegen.
Eine wichtige Erläuterung zur Entrichtung der Zakat
Die Zakat, die auf Gold, Silber und Vieh fällig wird, kann sowohl in Form von Gold, Silber oder Vieh als auch in bar entrichtet werden. Bei der Zakat auf Schmuck ist es nicht erforderlich, Gold oder Silber zu geben. Man kann stattdessen auch den nach dem üblichen Marktpreis berechneten Wert in bar entrichten.
Für welche Zwecke darf die Zakat ausgegeben werden?
Allah, der Erhabene, hat im Heiligen Koran nicht nur die Bedeutung und den hohen Rang der Zakat dargelegt und dazu eindringlich aufgefordert, sondern auch ausführlich die Bereiche genannt, für die sie ausgegeben werden darf.
********** Arabisch ************
Diese Almosen sind für die Armen und Bedürftigen, für diejenigen, die mit der Verwaltung der Almosen betraut sind, und für diejenigen, deren Herzen gewonnen werden sollen; zur Befreiung von Unfreien; zur Unterstützung der Schuldner; für den Weg Allahs und für Reisende. Dies ist eine von Allah auferlegte Pflicht, und Allah weiß über alles Bescheid und ist allwissend. (Sure at-Tauba: 60)
In diesem Vers werden acht Bereiche genannt, für die die Zakat ausgegeben werden darf:
1) der Faqīr oder Arme, 2) der Miskīn, der bedürftig ist, aber nicht bittet, 3) die Bediensteten für die Erhebung und Verteilung der Zakāt, 4) zur Gewinnung von Herzen, 5) zur Befreiung aus der Unfreiheit, 6) für Schuldner, 7) fī sabīlillāh oder auf Allahs Weg, 8) für Reisende und Wanderer.
Die Zakāt darf nur für diese acht Kategorien ausgegeben werden, nicht darüber hinaus.
Hazrat Ziyād ibn al-Hārith (r.a.) berichtet ein Ereignis. Er sagt: Ein Mann kam zum Propheten (s.) und sagte: „Gib mir etwas von der Zakāt.“ Der Prophet (s.) sagte: „Allah hat die Kategorien für die Ausgabe der Zakāt weder einem Propheten noch jemand anderem überlassen. Vielmehr hat Er selbst darüber entschieden und acht Kategorien festgelegt. Wenn du zu einer dieser Kategorien gehörst, werde ich dir gewiss Zakāt geben.“
Ausführliche Erläuterung der Kategorien
1. Faqīr: Mit Faqīr sind all jene Frauen und Männer gemeint, die für ihren Lebensunterhalt auf die Hilfe und Unterstützung anderer angewiesen sind. Dazu gehören jene notleidenden, bedürftigen, unfähigen und hilflosen Menschen, die vorübergehend oder dauerhaft Anspruch auf finanzielle Hilfe haben. Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht verdienen können, Behinderte, Waisenkinder, Witwen, Kranke, Schwache, Arbeitslose sowie Menschen, die Opfer von Unfällen und Naturkatastrophen geworden sind, können vorübergehend aus den Zakāt-Mitteln unterstützt werden; für sie kann auch eine dauerhafte Unterstützung festgelegt werden.
2. Miskīn: Mit Miskīn sind jene armen, angesehenen Menschen gemeint, die trotz größter Not und Bedürftigkeit aus Angst um ihre Ehre und aus Scham niemanden um etwas bitten. Obwohl sie sich mit aller Kraft um ihren Lebensunterhalt bemühen und hart arbeiten, können sie nicht einmal zwei Mahlzeiten am Tag aufbringen; dennoch erzählen sie niemandem von ihrem Leid. Im Hadith wird der Miskīn folgendermaßen definiert:
********** Arabisch ************
Es ist jemand, der nicht über genügend Vermögen für seinen Bedarf verfügt und aufgrund seiner Selbstachtung nicht erkannt oder als bedürftig wahrgenommen werden kann, sodass die Menschen ihm finanziell helfen könnten; außerdem geht er nicht hinaus und bittet die Menschen um etwas. (Buchārī, Muslim)
3. Mitarbeiter der Zakat-Abteilung ***** Arabisch *****: Das sind diejenigen, die die Zakat und den Uschr einziehen, sie verwalten, verteilen und ihre Abrechnungen aufbewahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie selbst den Nisab besitzen oder nicht. Ihr Lohn kann aus den Zakat-Mitteln gezahlt werden.
4. Diejenigen, deren Herzen gewonnen werden sollen ***** Arabisch ****: Damit sind diejenigen gemeint, deren Herzen gewonnen werden sollen. Im Interesse des Islam und des islamischen Staates kann es notwendig sein, sie für sich zu gewinnen und sie davon abzuhalten, sich ihm entgegenzustellen. Diese Menschen können sowohl Ungläubige als auch Muslime sein, deren Glaube nicht stark genug ist, sie zum Dienst am Islam und am islamischen Staat anzuspornen. Auch wenn diese Menschen den Nisab besitzen, darf ihnen Zakat gegeben werden.
Nach Ansicht der Hanafiten wurden zu Beginn des Islam Zakat-Mittel ausgegeben, um die Herzen solcher Menschen zu gewinnen. Doch Hadhrat Umar (r. a.) verweigerte es während der Amtszeit von Hadhrat Abu Bakr (r. a.), solchen Menschen Zakat zu geben. (Der eigentliche Vorgang war folgender: Nach dem Tod des Propheten (s. a. s.) forderten Uyaina bin Hasan und Aqra bin Habis von Hadhrat Abu Bakr (r. a.) ein Stück Land. Er stellte ihnen eine Schenkungsurkunde aus. Sie wollten, dass auch andere Sahaba als Zeugen unterschrieben, um die Angelegenheit abzusichern. Einige unterschrieben bereits. Als sie anschließend zu Hadhrat Umar (r. a.) gingen, damit er ebenfalls bezeuge, las er die Urkunde und riss sie vor ihren Augen entzwei. Er sagte zu ihnen: „Der Prophet (s. a. s.) gab euch so etwas, um eure Herzen zu gewinnen. Doch das war die Zeit der Schwäche des Islam. Nun hat Allah den Islam nicht von euch abhängig gemacht.“ Daraufhin beschwerten sie sich bei Hadhrat Abu Bakr (r. a.) und sagten: „Sind Sie der Kalif oder Umar?“ Doch weder schenkte Hadhrat Abu Bakr (r. a.) dieser Sache Beachtung, noch äußerten die anderen Sahaba eine von Hadhrat Umar (r. a.) abweichende Meinung. Daraus leiten die Hanafiten das Argument ab, dass, als die Muslime zur Mehrheit geworden waren und solche Stärke besaßen, dass sie auf eigenen Füßen stehen konnten, jener Zustand, aufgrund dessen ein Anteil zum Gewinnen der Herzen vorgesehen worden war, nicht mehr bestand. Daher wurde dieser Anteil aufgrund des Konsenses der Sahaba für immer aufgehoben.) Diese Regelung wurde somit für immer aufgehoben.
Auch Imam Malik vertritt diese Ansicht. Nach der Meinung einiger Rechtsgelehrter besteht diese Kategorie jedoch weiterhin, und je nach Bedarf dürfen Zakat-Mittel zum Gewinnen der Herzen ausgegeben werden. (Allama Maududi (r. a.) äußert sich dazu folgendermaßen: „Unserer Ansicht nach ist es richtig, dass es keinen Beweis dafür gibt, dass der Anteil der Mu’allafatu Qulub bis zum Tag der Auferstehung aufgehoben worden ist. Zweifellos war alles, was Hadhrat Umar (r. a.) sagte, richtig. Wenn der islamische Staat keinen Bedarf sieht, Geld zum Gewinnen der Herzen auszugeben, hat niemand ihn dazu verpflichtet, in dieser Kategorie unbedingt etwas auszugeben. Wenn jedoch zu irgendeiner Zeit ein Bedarf besteht, hat Allah dafür eine Erlaubnis vorgesehen; diese Kategorie sollte daher bestehen bleiben. Der Konsens, den Hadhrat Umar (r. a.) und die verehrten Sahaba in dieser Angelegenheit erreichten, bedeutete, dass sie es unter den damaligen Umständen nicht für notwendig hielten, jemandem zum Gewinnen der Herzen etwas zu geben. Daraus gibt es keinen vernünftigen Grund zu schließen, dass der Konsens der verehrten Sahaba jene Kategorie bis zum Tag der Auferstehung aufgehoben habe, die im Quran für einen besonders wichtigen und wünschenswerten Zweck vorgesehen worden war.“ (Tafhim-ul-Quran, Band 2, Seite 207; auch Imam Schafi‘i vertritt diese Ansicht.)
5. Befreiung aus der Knechtschaft (Freilassung von Sklaven): Das heißt: Ein Sklave, der mit seinem Herrn eine Vereinbarung getroffen hat, dass dieser ihn gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags freilässt, wird Mukatab genannt. Einem Mukatab darf Zakat gegeben werden, damit er den Freikaufpreis bezahlt. Einen gewöhnlichen Sklaven aus Zakat-Mitteln freizukaufen ist nicht erlaubt. Wenn zu irgendeiner Zeit keine Sklaven vorhanden sind, entfällt diese Kategorie.
6. Schuldner: Gemeint sind diejenigen, die unter der Last von Schulden zusammenbrechen und ihre Schulden nach Deckung ihrer eigenen Bedürfnisse nicht zurückzahlen können. Dabei kann es sich um Arbeitslose oder Erwerbstätige handeln, die nicht über so viel Vermögen verfügen, dass ihnen nach Begleichung der Schulden noch Vermögen in Höhe des Nisab bliebe. Zu den Schuldnern gehören auch diejenigen, die von einem unerwarteten Unglück betroffen wurden, eine Entschädigung oder Geldstrafe zahlen mussten, deren Handel und Geschäft zugrunde gegangen sind oder deren gesamtes Vermögen durch ein anderes Unglück vernichtet wurde.
7. Fi سبيلillah (auf Allahs Weg): Damit ist der Dschihad auf Allahs Weg gemeint. Im Vergleich zu Qital oder bewaffnetem Krieg wird das Wort Dschihad gewöhnlich in einem umfassenderen Sinn verwendet. Zum Dschihad fi سبيلillah gehören alle Anstrengungen, die die Mujahidin unternehmen, um das kufrische System zu beseitigen und ein islamisches System zu errichten. Ob diese Anstrengungen mit der Feder, mit Hand, Mund und Schwert oder durch harte Arbeit und Mühsal erfolgen, ihr Umfang ist weder so eng, dass damit nur bewaffneter Krieg gemeint wäre, noch so weit, dass darunter alle alltäglichen Tätigkeiten des sozialen Wohls fallen könnten. Die Gelehrten des Islam der früheren Zeiten haben den Ausdruck Dschihad fi سبيلillah einhellig in dem Sinn verstanden, dass er all jene Anstrengungen umfasst, die zur Errichtung der wahren Religion, zu ihrer Verkündigung und Verbreitung sowie zur Verteidigung des islamischen Staates unternommen werden. Für die Reisekosten, Transportmittel, Waffen und Ausrüstung derjenigen, die diese Anstrengungen unternehmen, dürfen Zakat-Mittel ausgegeben werden.
8. Reisender oder Wanderer: Ganz gleich, wie viel Vermögen ein Reisender oder Auswärtiger zu Hause besitzt: Wenn er unterwegs oder in der Fremde in Not gerät, muss ihm Zakat gegeben werden.
Einige Worte über die Verwendung der Zakat-Gelder:
1. Es ist nicht notwendig, die Zakat-Gelder für alle im Koran genannten Kategorien auszugeben. Vielmehr darf je nach Bedarf und den jeweiligen Möglichkeiten in den Kategorien so viel ausgegeben werden, wie man für angemessen hält. Wenn es erforderlich ist, darf sogar der gesamte Betrag für nur eine Kategorie ausgegeben werden.
2. Die Kategorien, für die Zakat ausgegeben werden darf, sind auch die Kategorien für den Uschr und die Sadaqat al-Fitr. Die freiwillige Sadaqa hingegen steht ganz im Ermessen des Spenders.
3. Wenn Angehörige der Banu Haschim mit der Erhebung und Verteilung der Zakat betraut werden, ist es nicht zulässig, ihnen aus der Zakat eine Vergütung zu zahlen. Der Prophet selbst sowie Angehörige der Banu Haschim dürfen diesen Dienst, wenn sie ihn unentgeltlich leisten wollen, ohne Vergütung verrichten, so wie der Prophet selbst die Erhebung und Verteilung der Zakat übernommen hat.
4. Unter normalen Umständen sollte man seine Zakat unter den Bedürftigen und Notleidenden des eigenen Ortes ausgeben. Es ist nicht angemessen, dass die Bewohner des eigenen Ortes leer ausgehen und die Zakat an einen anderen Ort geschickt wird. Wenn jedoch die Not an einem anderen Ort besonders groß ist oder eine religiöse Erforderlichkeit dies verlangt – etwa weil sich irgendwo ein Erdbeben ereignet hat, eine Hungersnot ausgebrochen ist, ein plötzliches Unglück eingetreten ist, ein verheerender Sturm gewütet hat, sich an einem anderen Ort eine religiöse Madrasa befindet, die finanzielle Unterstützung benötigt, oder dort Verwandte leben –, ist es zulässig, die Zakat an einen anderen Ort zu schicken. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Bewohner des eigenen Ortes keinesfalls völlig leer ausgehen.
Personen, denen keine Zakat gegeben werden darf
Sieben Arten von Personen darf keine Zakat gegeben werden. Wird sie ihnen gegeben, gilt die Zakatpflicht nicht als erfüllt.
1. Den Eltern, den Großvätern und Großmüttern sowie deren Eltern.
2. Kinder und Nachkommen bis hinab, also Söhne und Töchter, Enkel, Urenkel, Enkelkinder und dergleichen.
3. Der Ehemann.
4. Die Ehefrau.
Zakat an diese Personen zu geben bedeutet, den eigenen Angehörigen zu helfen. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass man diesen Personen aus seinem Vermögen keinerlei Hilfe leisten darf. Vielmehr ist es nach der Scharia die unerlässliche Pflicht jedes Muslims, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen und sich um sie zu kümmern. Zakat an alle anderen Verwandten außer den oben genannten vier Arten zu geben, ist nicht nur erlaubt, sondern auch besonders vorzüglich und mit größerem Lohn verbunden.
5. Es ist ebenfalls nicht erlaubt, einem wohlhabenden Menschen, der den Nisab besitzt, Zakat zu geben. Es ist auch nicht erlaubt, einem armen Bedürftigen so viel zu geben, dass er dadurch den Nisab erreicht. Wenn er jedoch verschuldet ist oder viele Kinder hat, darf ihm entsprechend seinem Bedarf ein größerer Betrag gegeben werden. Der Prophet (s) sagte: „Almosen sind für einen Wohlhabenden nicht erlaubt, außer für diese fünf Arten von Personen: (1) jemand, der auf Allahs Weg kämpft, (2) ein Schuldner, (3) jemand, der Almosen erhebt und verteilt, (4) jemand, der mit seinem Geld Almosengut kauft, (5) jemand, dessen Nachbar bedürftig ist und der Bedürftige seinem wohlhabenden Nachbarn die erhaltenen Almosen als Geschenk überreicht.“ (Muwatta von Imam Malik)
6. Es ist ebenfalls nicht erlaubt, einem Nichtmuslim Zakat zu geben.
7. Den Nachkommen von Banu Haschim darf Zakat an die folgenden drei Stämme nicht gegeben werden.
(a) Den Nachkommen von Hadhrat Abbas (r).
(b) Die Nachkommen von Harith.
(c) Die Nachkommen von Abu Talib.
Die Kinder von Hazrat Ali (r.a.) und Hazrat Fatima (r.a.) gehören zu dieser dritten Gruppe.
Heutzutage ist es allerdings schwierig zu überprüfen, wer tatsächlich zu den Nachkommen von Banu Hashim gehört. Daher sollte jeder Bedürftige Unterstützung aus der Bait al-Mal erhalten. Wenn jedoch bei jemandem sicher feststeht, dass er ein Haschemit ist, sollte er keine Zakat annehmen.
Imam Malik (r.) berichtet, dass der Prophet (s.) sagte: Das Vermögen aus der Sadaqa ist für die Nachkommen Muhammads (s.) nicht erlaubt, denn die Sadaqa ist gewissermaßen der Schmutz der Menschen. (Muwatta von Imam Malik)
Verschiedene Rechtsfragen zur Zakat
1. Sie haben jemandem Geld geliehen, doch seine Lage ist äußerst elend. Wenn Sie nun die Schuld von Ihrer Zakat abziehen, ist die Zakat nicht entrichtet. Wenn Sie ihm jedoch einen Betrag in Höhe der Schuld als Zakat geben und ihn anschließend von ihm wieder als Darlehen einziehen, ist die Zakat entrichtet.
2. Den Hausangestellten, Dienstmädchen, Ammen und anderen Personen, die im Haushalt arbeiten, darf man aus der Zakat weder als Arbeitsvergütung noch als Lohn etwas geben.
3. Aus der Zakāt darf dafür ausgegeben werden, Kleidung für bedürftige Arme anzufertigen, ihnen für die Wintersaison Steppdecken und Decken bereitzustellen und ihre Bedürfnisse bei Hochzeiten zu erfüllen.
4. Wenn eine Frau, die ein Kind gestillt hat, arm und bedürftig ist, darf ihr Zakātgeld gegeben werden. Nachdem dieses Kind erwachsen geworden ist, darf es seiner Milchmutter Zakāt geben.
5. Einer Person wurde Zakāt gegeben, weil man sie für anspruchsberechtigt hielt. Wenn sich danach herausstellt, dass sie Besitzerin des Nisāb-Vermögens oder ein haschemitischer Sayyid ist, oder wenn die Zakāt im Dunkeln gegeben wurde und sich danach herausstellt, dass es sich um die eigene Mutter, die eigene Tochter oder einen Verwandten handelt, dem Zakāt nicht gegeben werden darf, dann ist die Zakāt in diesem Fall dennoch erfüllt. Eine erneute Zahlung der Zakāt ist nicht erforderlich. Wenn der Empfänger allerdings nicht anspruchsberechtigt ist, sollte er sie nicht annehmen und sie nach der Annahme zurückgeben.
6. Wenn man einer Person Zakāt gibt, weil man sie für anspruchsberechtigt hält, und sich danach herausstellt, dass sie Nichtmuslim ist, ist die Zakāt nicht erfüllt. Sie muss erneut entrichtet werden.
7. Auf Banknoten, Münzen und Handelswaren, deren Wert den Nisāb von Gold oder Silber erreicht, ist Zakāt verpflichtend. Wenn jemand beispielsweise einige Banknoten und verschiedene Münzen besitzt, die zusammen 400 Taka ergeben, oder Handelswaren im Wert dieses Betrags besitzt, dann wird diese Person auch dann Besitzerin des Nisāb und Zakāt-pflichtig, wenn der Gold-Nisāb nicht erreicht wird, der Silber-Nisāb jedoch erreicht ist. Denn 400 Taka sind mehr wert als 36,5 Tola Silber. (Es ist zu beachten, dass der Wert von Gold und Silber inzwischen stark gestiegen ist. Im Jahr 1983 betrug der Wert von 36,5 Tola Silber ungefähr dreitausend Taka. Außerdem gibt es hinsichtlich des Nisāb Meinungsverschiedenheiten. Nach Ansicht vieler beträgt der Nisāb der Zakāt 52,5 Tola Silber und 7,5 Bhori Gold. Wie dem auch sei: Der Nisāb der Zakāt wird nach dem jeweiligen Marktpreis von Gold und Silber bestimmt. Der Übersetzer
9. Auf Bankeinlagen ist Zakāt verpflichtend.
10. Eine Person spendete das ganze Jahr hindurch auf verschiedene Weise Almosen und Wohltätigkeit, fasste jedoch nicht die Absicht, Zakāt zu entrichten. Nach Ablauf des Jahres dürfen die auf diese Weise gespendeten Vermögenswerte daher nicht als Zakāt angerechnet werden. Denn bei der Entrichtung der Zakāt ist die entsprechende Absicht eine Voraussetzung.
11. Zakātgeld darf per Postanweisung versandt werden, und es ist zulässig, die Gebühr für die Postanweisung von der Zakāt abzuziehen.
Darlegung des Uschr
Die Bedeutung des Uschr
Die wörtliche Bedeutung von Uschr ist ein Zehntel. Fachsprachlich bezeichnet Uschr die Zakat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse: ein Zehntel des Ertrags eines bestimmten Landes und ein Zwanzigstel des Ertrags eines anderen Landes.
Die schariatische حكمung des Uschr
********** Arabisch ************
O ihr Gläubigen! Gebt vom Besten eures Erwerbs auf Allahs Weg aus und auch von dem, was Wir für euch aus der Erde hervorgebracht haben. (Was Wir erzeugt haben.) (Sure al-Baqara: 267)
An anderer Stelle heißt es:
********** Arabisch ************
Und entrichtet Allahs Recht an dem Tag, an dem ihr die Ernte einbringt. (Sure al-Anʿām: 141)
Die Tafsīr-Gelehrten sind sich darin einig, dass damit die Zakāt der Ernte, also der Uschr, gemeint ist.
Aus den oben erwähnten Versen des Heiligen Korans geht hervor, dass ein Zehntel der Ernte verpflichtend ist, und auch in den Hadithen wird dies nachdrücklich betont. Der Prophet sagte:
Für das von einem Grundstück erwirtschaftete Erntegut ist ein Zehntel als Uschr zu entrichten, wenn das Grundstück durch Regenwasser, Quellwasser oder das Wasser von Flüssen und Bächen überschwemmt wird oder aufgrund seiner Lage am Fluss von Natur aus fruchtbar und bewässert ist. Bei einem Grundstück, das durch Hochpumpen von Brunnenwasser bewirtschaftet wird, ist ein Zwanzigstel zu entrichten.
Der Satz des Uschr
Für die Ernte eines Grundstücks, die durch Regen- oder Flusswasser entsteht, oder bei dem aufgrund seiner Lage am Fluss von Natur aus Fruchtbarkeit und Wasser vorhanden sind, muss ein Zehntel als Zakāt entrichtet werden. Für die Ernte eines Grundstücks, die durch Bewässerung mit unterschiedlichen Methoden entsteht, muss ein Zwanzigstel als Zakāt entrichtet werden.
Der Uschr (die Zakāt der Ernte) ist Allahs Recht und beträgt genau ein Zehntel oder ein Zwanzigstel der gesamten Ernte. Sobald Getreide oder Früchte verwendbar sind, muss daher zuerst ihr Uschr entrichtet werden; danach dürfen das Getreide oder die Früchte verwendet werden.
Es ist nicht erlaubt, die Ernte vor der Entrichtung des Uschr zu verwenden; andernfalls muss, sei es ein Zehntel oder die Hälfte davon, dies auf Allahs Weg gegeben werden.
Für welche Dinge ist der Uschr verpflichtend?
Für alles, was aus dem Land hervorgebracht wird, ist der Uschr verpflichtend. Dies gilt sowohl für Feldfrüchte, die eingelagert werden, wie Getreide, Senf, Sesam, Zuckerrohr, Datteln und Trockenfrüchte, als auch für solche, die nicht eingelagert werden können, wie Gemüse, Gurken, Salatgurken, Karotten, Radieschen, Rüben, Wassermelonen, Mangos und Orangen. (Nach der Ansicht mancher Faqīhs ist der Uschr auf Gemüse, Garten- und Feldfrüchte sowie Obst, die nicht eingelagert werden können, nicht verpflichtend. Verkauft der Landwirt sie jedoch auf dem Markt, wird auf ihren Wert die Handelszakat verpflichtend, wenn er den Nisab erreicht, das heißt, wenn die Handelsware sowohl zu Beginn als auch am Ende des Jahres zweihundert Dirham oder mehr beträgt.)
Auch auf Honig ist der Uschr verpflichtend. Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:********** Arabisch ***********„Entrichtet den Uschr des Honigs.“ – (Bayhaqi)
Hadhrat Abu Sayyadah (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) sagte: Ich sagte zum Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „Ich halte Bienen.“ Da sagte der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „Dann entrichte dafür den Uschr.“ (Nach Imam Malik (Allah erbarme sich seiner) und Hadhrat Sufyan ath-Thawri (Allah erbarme sich seiner) gibt es keinen Uschr auf Honig. Auch die bekannte Ansicht von Imam Schafi’i (Allah erbarme sich seiner) lautet so. Imam Buchari (Allah erbarme sich seiner) sagt, dass kein Hadith über die Zakat des Honigs authentisch ist. Bei Bayhaqi wird berichtet, dass ein Mann zum Propheten kam, den Uschr des Honigs brachte und bat: „Sorgen Sie für den Schutz des Waldes von Sabala.“ Der Prophet sorgte für den Schutz dieses Waldes. Während des Kalifats von Hadhrat Umar (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) erkundigte sich dann Sufyan ibn Wahab bei ihm nach der wahren Sachlage in dieser Angelegenheit. Er schrieb ihm: „Wenn er dir das bringt, was er dem Propheten zu geben pflegte, dann nimm es von ihm an und sorge für den Schutz des Waldes von Sabala. Andernfalls ist es etwas, das von Bienen hergestellt wird, wie das Wasser des Himmels. Wer will, kann es nutzen.“
Die Ansicht von Maulana Maududi lautet, dass auf Honig keine Zakat liegt. Auf seinen Handel wird jedoch dieselbe Zakat fällig wie auf andere Handelswaren.)
Bestimmungen zum Uschr
1. Der Uschr muss von der gesamten erzeugten Ernte entrichtet werden. Nach der Entrichtung des Uschr müssen sämtliche landwirtschaftlichen Kosten aus der verbleibenden Ernte bestritten werden. Wenn beispielsweise auf jemandes Land dreißig Man Ernte eingebracht werden, sind drei Man, also ein Zehntel, als Uschr zu entrichten; die landwirtschaftlichen Kosten müssen dann aus den verbleibenden sieben Man bestritten werden.
2. Sobald die Ernte verwendbar ist, wird auf sie der Uschr verpflichtend. Kichererbsen, Erbsen, Mangos und dergleichen müssen beispielsweise bereits vor ihrer vollständigen Reife verwendet werden. Daher ist von der dann vorhandenen Menge der Uschr zu entrichten. Es ist nicht zulässig, die Ernte zu verwenden, bevor der Uschr entrichtet wurde.
3. Wenn in jemandes Garten Früchte gewachsen sind und er sie vor ihrer Reife verkauft, wird der Uschr dem Käufer auferlegt. Verkauft er sie nach ihrer Reife, obliegt der Uschr dem Verkäufer.
4. Der Uschr wird demjenigen auferlegt, der das Land bebaut, ganz gleich, ob er das Land gepachtet oder als Teilpächter übernommen hat.
5. Wenn zwei Personen gemeinsam Landwirtschaft betreiben, wird der Uschr beiden auferlegt, selbst wenn das Saatgut nur einem von ihnen gehört.
6. Der Nisab ist keine Voraussetzung dafür, dass der Uschr verpflichtend wird. (Nach Imam al-Aʿzam und Imam asch-Schafiʿi gibt es keinen Uschr, wenn die Ernte weniger als fünf Wasq (dreißig Man) beträgt. Auch die Auffassung der Ahl al-Hadith ist dies. Eine Voraussetzung dafür, dass der Uschr verpflichtend wird, ist, dass die Ernte mindestens fünf Wasq oder dreißig Man beträgt. Der Beweis dafür ist der folgende Hadith: …………….. Arabisch …………
Auf eine Ernte von weniger als fünf Wasq ist keine Zakat verpflichtend. – Buchari) Der Uschr muss entrichtet werden, unabhängig davon, ob die Ernte gering oder groß ist. Eine Menge von etwa zweieinhalb Kilogramm ist jedoch nicht zu berücksichtigen.
7. Für den Uschr ist auch nicht erforderlich, dass ein Jahr vergangen ist. Vielmehr muss bei einem Land, das im Jahr zwei Ernten hervorbringt, für jede Ernte der Uschr entrichtet werden.
8. Auch auf die Ernte eines minderjährigen Kindes oder eines Geisteskranken ist der Uschr verpflichtend.
9. Wenn ein als Waqf gestiftetes Land bebaut wird, ist der Uschr demjenigen auferlegt, der es bebaut.
10. Wenn fruchtbares Land durch künstliche Bewässerung mit Regenwasser bewässert wird, muss bei der Festlegung seines Uschr berücksichtigt werden, ob das Land durch die natürliche Niederschlagsmenge oder durch die Bewässerung eine größere Fruchtbarkeit erlangt hat.
11. Der Uschr kann entweder in Form der Ernte oder in ihrem Wert entrichtet werden.
12. Die Grundstücke in Bangladesch, Indien und Pakistan, die sich im Besitz von Muslimen befinden, sind Uschri-Grundstücke; für sie muss Uschr entrichtet werden.
13. Die Entrichtung der Grundsteuer befreit nicht von der Entrichtung des Uschr.
14. Der Uschr muss für dieselben Zwecke ausgegeben werden wie die Zakāt.
Bestimmungen zu verborgenen Schätzen und Mineralien
Die Bestimmungen zu unter der Erde verborgenen Schätzen und Mineralien lauten wie folgt:
1. Ein Fünftel der unter der Erde verborgenen und gefundenen Schätze ist für den Bayt al-Māl bestimmt. Im Hadith heißt es …………….. Arabisch …………, das heißt: Auch ein Fünftel eines verborgenen Schatzes muss dem Bayt al-Māl gegeben werden.
2. Bei den Bodenschätzen, seien es metallische Stoffe wie Eisen, Silber, Gold, Kupfer und dergleichen oder nichtmetallische Stoffe wie Schwefel, gehört ein Fünftel dem Bayt al-Māl. Die übrigen vier Fünftel erhält der Besitzer des Bergwerks.
3. Bei Bodenschätzen, die beim Erhitzen nicht weich werden, wie etwa Edelsteinen, sowie bei flüssigen Stoffen wie Kerosin und Benzin gibt es keinen Anteil für den Bayt al-Māl. (Nach Imam Ahmad ibn Hanbal ist auf Bodenschätze, gleichgültig ob metallisch, nichtmetallisch oder flüssig, eine Zakāt in Höhe von zweieinhalb Prozent verpflichtend, sofern sie den Nisāb erreichen und sich in persönlichem Besitz befinden. Zur Zeit von Umar ibn Abd al-Aziz wurde nach dieser Auffassung verfahren.)
Darlegung der Sadaqat al-Fitr
Die Bedeutung der Sadaqat al-Fitr
Die wörtliche Bedeutung von Fitr ist das Brechen des Fastens. Sadaqat al-Fitr bedeutet somit die Almosengabe zum Brechen des Fastens. Im terminologischen Sinn bezeichnet Sadaqat al-Fitr jene verpflichtende Almosengabe, die nach dem Ende des Ramadan und dem Brechen des Fastens entrichtet wird. In demselben Jahr, in dem das Fasten im Ramadan den Muslimen zur Pflicht gemacht wurde, ordnete der Prophet (s) auch die Entrichtung der Sadaqat al-Fitr an.
Bedeutung und Nutzen der Sadaqat al-Fitr
Im Monat Ramadan bemühen sich die Fastenden nach Kräften darum, die Würde des Ramadan zu wahren und die Grenzen, Regeln, Vorgehensweisen und Bedingungen genau zu beachten, deren Einhaltung die Scharia nachdrücklich gebietet. Dennoch unterlaufen den Menschen wissentlich oder unwissentlich viele Fehler und Versäumnisse. Eine Bedeutung der Sadaqat al-Fitr besteht darin, dass der Mensch bereitwillig von seinem erworbenen Besitz auf Allahs Weg ausgibt, damit seine Fehler und Versäumnisse ausgeglichen werden und sein Fasten bei Allah angenommen wird. Darüber hinaus liegt eine Bedeutung der Entrichtung der Sadaqat al-Fitr anlässlich des Eid darin, dass die armen und bedürftigen Menschen der Gesellschaft ihre Bedürfnisse an Kleidung und Unterwäsche unbeschwert und angemessen decken und gemeinsam mit den übrigen Muslimen zum Eid-Gebetsplatz gehen können. Dadurch wird die Versammlung am Eid-Gebetsplatz groß, und durch die zahlreichen Muslime, die auf den Wegen zusammenkommen, werden der Einfluss und die Stärke des Islam sichtbar.
Hadhrat Ibn Abbas (r) berichtet: Der Prophet (s) hat die Sadaqat al-Fitr festgelegt, damit diese Fitra die Fastenden von den Fehlern durch nichtige Handlungen und obszöne Äußerungen reinigt und zugleich die Versorgung der Bedürftigen mit Nahrung und Getränken sicherstellt. Wer daher die Sadaqat al-Fitr vor dem Eid-Gebet entrichtet, dessen Almosengabe wird angenommen; wer sie nach dem Gebet entrichtet, dessen Gabe ist lediglich ein Almosen wie die gewöhnliche Spende. (Abu Dawud)
Schah Walīullāh (rah.) sagt: Der Eid-Tag ist ein Tag der Freude. An diesem Tag wird durch die große Versammlung der Muslime die Würde und Herrlichkeit des Islams sichtbar, und durch die Sadaqat al-Fitr wird dieses Ziel erfüllt. Außerdem ist die Sadaqat al-Fitr ein Grund für die Vollendung des Fastens. (Huddschatullāh al-Bāligha)
Das Urteil über die Sadaqat al-Fitr
Die Sadaqat al-Fitr ist für jeden wohlhabenden muslimischen Mann und jede wohlhabende muslimische Frau, für Minderjährige ebenso wie für Erwachsene, wajib. (Nach Ansicht der Ahl al-Hadīth ist die Sadaqat al-Fitr ebenso wie die Zakāt fard. Demnach ist sie für alle verpflichtend: für Reiche und Arme, Männer und Frauen, Freie und Sklaven, Kleine und Große. Ihre Begründung dafür ist, dass der Prophet (s.) Menschen in die Gassen und Straßen Mekkas schickte und sie ausrufen ließ: „Gebt Acht! Die Sadaqat al-Fitr ist für jeden muslimischen Mann und jede muslimische Frau, für Freie und Sklaven, Kleine und Große wajib.“ (Tirmidhī) Außerdem berichtet Ibn ʿUmar (r.a.): „Der Prophet (s.) erklärte die Sadaqat al-Fitr zur Pflicht. Sie beträgt für jeden Mann und jede Frau, Freien und Sklaven, Kleinen und Großen, einen Sāʿ Datteln oder einen Sāʿ Gerste, und er ordnete an, sie vor dem Gang zum Festgebet zu entrichten.“) Dies gilt für jeden, der über Vermögen verfügt, das über seinen tatsächlichen Bedarf hinausgeht und den Wert erreicht, ab dem Zakāt wajib wird – unabhängig davon, ob auf dieses Vermögen tatsächlich Zakāt fällig ist oder nicht. Wenn jemand beispielsweise neben seinem Wohnhaus weitere Häuser besitzt, die leer stehen oder zur Vermietung errichtet wurden, wird die Sadaqat al-Fitr für den Eigentümer wajib, sobald der Wert dieser Häuser den Nisāb erreicht, auch wenn auf die Häuser selbst keine Zakāt fällig ist. Wenn er jedoch durch die Vermietung der Häuser seinen Lebensunterhalt bestreitet, zählen sie zu seinem tatsächlichen Bedarf, und die Sadaqat al-Fitr wird für ihn nicht wajib. Oder wenn jemand neben den in seinem Haushalt gebrauchten Gegenständen weitere Einrichtungsgegenstände besitzt, etwa Kupfergeschirr, wertvolle Möbel und Ähnliches, deren Wert den Nisāb erreicht oder übersteigt, wird die Sadaqat al-Fitr für ihn wajib, auch wenn er für dieses gesamte Vermögen keine Zakāt entrichten muss.
Für die Verpflichtung der Sadaqat al-Fitr gibt es außer dem oben genannten Nisāb keine weitere Bedingung. Weder die Freiheit noch die Volljährigkeit oder die geistige Zurechnungsfähigkeit sind Voraussetzungen. Auch für einen Sklaven ist sie wajib; sein Herr entrichtet sie jedoch für ihn. Die Fitra für minderjährige und geisteskranke Kinder entrichten deren Vater, Mutter oder Walī.
Für die Verpflichtung der Sadaqat al-Fitr ist es ebenfalls keine Bedingung, dass das Vermögen ein Jahr lang in seinem Besitz gewesen sein muss. Vielmehr wird sie auch für denjenigen wajib, der erst kurze Zeit vor Sonnenaufgang Vermögen erwirbt.
Der Zeitpunkt, zu dem die Sadaqat al-Fitr wajib wird
Die Sadaqat al-Fitr wird am Morgen des Eid-Tages wajib. (Nach Ansicht der Ahl al-Hadīth beginnt die Zeit für die Verpflichtung der Sadaqat al-Fitr mit dem Sonnenuntergang am letzten Tag des Ramadan und dauert bis vor dem Eid-Gebet. Sie wird auch als Sadaqa des Fastenbrechens bezeichnet. Daher wird sie bereits nach dem Fastenbrechen am letzten Ramadan-Tag wajib, obwohl es zulässig ist, sie schon vorher zu entrichten.) Wer also vor dem Eintritt der Morgendämmerung stirbt oder sein Vermögen verliert, für den wird sie nicht wajib. Für ein Kind, das nach der Morgendämmerung geboren wird, wird sie ebenfalls nicht wajib. Wird es jedoch in der Eid-Nacht geboren, wird sie für es wajib. Ebenso wird sie für denjenigen wajib, der vor der Morgendämmerung den Islam annimmt oder Vermögen erwirbt.
Der Zeitpunkt für die Entrichtung der Sadaqat al-Fitr
Obwohl die Zeit, zu der Sadaqat al-Fitr verpflichtend wird, die Morgendämmerung ist, verlangen Sinn und Zweck dieser Verpflichtung, dass sie einige Tage vor dem Eid an die Bedürftigen verteilt wird, damit die armen und bedürftigen Menschen in Ruhe Lebensmittel und Kleidung erhalten und gemeinsam mit allen anderen zum Eidgah gehen können. In Sahih al-Buchari steht, dass die ehrwürdigen Gefährten (möge Allah mit ihnen zufrieden sein) Sadaqat al-Fitr bereits ein oder zwei Tage vorher verteilten. Wenn eine Entrichtung zwei bis vier Tage vorher nicht möglich ist, sollte sie unbedingt vor dem Eid-Gebet entrichtet werden. Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:
********** Arabisch ************
Wer Sadaqat al-Fitr vor dem Gebet entrichtet, dessen Gabe wird bei Allah angenommen. Wer sie jedoch nach dem Gebet entrichtet, dessen Gabe ist lediglich eine Spende wie andere Almosen.
Für wen die Entrichtung von Sadaqat al-Fitr verpflichtend ist
1. Ein wohlhabender Mensch entrichtet Sadaqat al-Fitr nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine minderjährigen Kinder. Ist ein minderjähriges Kind vermögend, entrichtet er sie aus dessen Vermögen; andernfalls aus seinem eigenen.
2. Für Kinder, die den Verstand verloren haben, muss Sadaqat al-Fitr entrichtet werden, unabhängig davon, ob sie Vermögen besitzen oder nicht und ob sie volljährig sind oder nicht.
3. Wer für seine Diener oder Bediensteten sorgt und ihren Lebensunterhalt bestreitet, entrichtet die Spende für sie.
4. Der Vater muss Sadaqat al-Fitr für seine volljährigen Kinder entrichten, wenn sie bedürftig und arm sind. Sind sie wohlhabend, ist dies nicht verpflichtend.
5. Für die Ehefrau ist es nicht verpflichtend. Wenn der Ehemann es jedoch entrichtet, gilt es als von ihrer Seite entrichtet.
6. Wenn der Vater stirbt, gehen alle Pflichten, die zuvor beim Vater lagen, auf den Großvater über.
7. Wenn eine Frau wohlhabend ist, ist nur ihr eigener Sadaqat al-Fitr verpflichtend. Es ist für sie nicht verpflichtend, ihn außer für sich selbst auch im Namen ihres Ehemanns, ihrer Kinder oder ihrer Eltern zu entrichten.
Die Menge des Sadaqat al-Fitr
Die Menge des Sadaqat al-Fitr beträgt nach der Berechnung von achtzig Tola pro Ser ein Ser und drei Chatak Weizenmehl (nach Maulana Ashraf Ali Thanvis Auffassung beträgt die Menge des Sadaqat al-Fitr für eine Person ein Ser und zwölfeinhalb Chatak. Zur Vorsicht ist es besser, zwei Ser zu geben). Wenn Gerste oder Gerstenmehl, Datteln oder Munakka gegeben werden, muss die doppelte Menge Weizen gegeben werden. (Zur Zeit des Propheten (s) waren Gerste sowie Datteln und Munakka vermutlich gleich viel wert.)
Verschiedene Bestimmungen zum Sadaqat al-Fitr
1. Auch für denjenigen, der aus irgendeinem Grund die Fasten des Ramadan nicht halten konnte, ist die Entrichtung des Sadaqat al-Fitr verpflichtend. Das Fasten ist keine Voraussetzung für die Verpflichtung des Sadaqat al-Fitr.
2. Sadaqat al-Fitr kann sowohl in Form von Nahrungsmitteln als auch in Form ihres Geldwerts entrichtet werden. Bei der Entrichtung sollte man unter Berücksichtigung dessen, was für die Armen und Bedürftigen günstiger ist, Nahrungsmittel oder ihren Geldwert geben.
3. Wenn man anstelle von Weizen etwas anderes wie Sorghum, Hirse, Kichererbsen, Erbsen und dergleichen geben möchte, sollte dessen Menge dem Wert von Weizen oder Gerste entsprechen.
4. Das Sadaqat al-Fitr einer Person kann einem Bedürftigen ebenso gegeben werden wie mehreren. Ebenso kann die Fitra mehrerer Personen einer Person ebenso gegeben werden wie mehreren.
5. Wenn jemand etwas Weizen und etwas Gerste besitzt, soll er dies berechnen und die erforderliche Menge des Sadaqat al-Fitr vollständig entrichten.
6. Falls erforderlich, kann die Fitra auch an einen anderen Ort geschickt werden. Ohne einen triftigen Grund sollte sie jedoch nicht an einen anderen Ort geschickt werden.
7. Die Ausgabenkategorien des Sadaqat al-Fitr sind dieselben wie die der Zakat.
Kapitel über das Fasten
Darstellung des Fastens
Das Fasten im Ramadan ist die drittwichtigste Säule des Islam. Im Koran wurde nicht nur das Gebot zum Fasten erteilt, sondern auch die Regeln und die Vorgehensweise des Fastens erklärt. Die Bedeutung und der Segen des Ramadan wurden darin behandelt. Zuerst werden wir die Vorzüge und den Segen des Monats beschreiben, dessen Fasten die Scharia zur Pflicht gemacht hat.
Die Vorzüge des gesegneten Ramadan
Die Bedeutung und die Vorzüge des Ramadan im Koran
Im Heiligen Koran werden drei Gründe für die Bedeutung und die Vorzüge des Ramadan genannt:
1. Die Offenbarung des Korans, das heißt, in diesem Monat wurde der Koran offenbart.
2. Laylat al-Qadr. Das heißt, in diesem Monat gibt es eine Nacht, die hinsichtlich Segen und Wohltaten besser ist als tausend Monate.
3. Die Verpflichtung des Fastens. Das heißt, in diesem Monat wurde den Muslimen das Fasten auferlegt.
Aufgrund dieser Vorzüge bezeichnete der Prophet (s) diesen Monat als ********** Arabisch ************oder als den Monat Allahs und erklärte ihn zum vorzüglichsten aller Monate. Im Folgenden wird dies kurz erläutert:
Der Grund für die Vorzüge des Ramadan
1. Die Herabsendung des Korans: Der Koran sagt –********** Arabisch ************
Der Ramadan ist ein Monat, in dem der Koran herabgesandt wurde – als Rechtleitung für die gesamte Menschheit: als Wegweiser zum rechten Weg, verbunden mit klaren Lehren und als deutliche Darlegung von Wahrheit und Falschheit. (Sure al-Baqara: 185)
Um die Größe und Vorzüglichkeit des Ramadan zu verstehen, genügt es nicht zu wissen, dass in ihm das letzte Buch der Rechtleitung Allahs herabgesandt wurde. Die eigentliche Tatsache ist: Wäre die Menschheit der Quelle der Rechtleitung beraubt worden, so wäre diese gewaltige Werkstatt der gesamten Schöpfung trotz des Sonnenlichts und der hellen Strahlen von Mond und Sternen völlig zusammengebrochen. Die Welt der Schöpfung wäre trotz ihrer kunstvollen Gestaltung und Schönheit sinnlos, unvollkommen und ziellos geworden. Durch Unglauben, Atheismus und Schirk wäre der Mensch schließlich noch schlechter geworden als die wilden Tiere des Waldes. Auch der Koran ist die einzige Quelle des Lichts der Rechtleitung auf der Erde. Wer seiner beraubt ist, ist auch der Rechtleitung und dem Wohlergehen beraubt.
2. Laylat al-Qadr: Im Koran wird eindeutig dargelegt, dass er im Monat Ramadan eingeschlossen und in der Laylat al-Qadr herabgesandt wurde. Das bedeutet unausweichlich, dass Laylat al-Qadr eine Nacht im Ramadan ist, die besser ist als tausend Monate. ʿĀischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein) berichtet, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Sucht Laylat al-Qadr unter den ungeraden Nächten der letzten zehn Nächte des Ramadan. (Buchari)
3. Die Verpflichtung des Fastens: Allah, der Erhabene, hat diesen Monat für eine so wichtige gottesdienstliche Handlung wie das Fasten bestimmt und das Fasten des gesamten Monats für die Muslime verpflichtend gemacht:
********** Arabisch ************ Daher ist es für jeden von euch, der diesen Monat erlebt, verpflichtend, den ganzen Monat zu fasten.
Hadithe über die Größe und Vorzüglichkeit des Ramadan
Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte bei der Darlegung der Größe und Vorzüglichkeit des Ramadan: Wenn die erste Nacht des Ramadan kommt, werden die Satane und die widerspenstigen Dschinn in Ketten gelegt und alle Tore der Hölle geschlossen. Kein einziges ihrer Tore bleibt offen. Alle Tore des Paradieses werden geöffnet, und kein einziges ihrer Tore bleibt geschlossen. Dann ruft ein Rufer Allahs: Wer Gutes und Wohlergehen sucht, soll voranschreiten; wer schlechte Taten und Sündhaftigkeit begehen will, soll innehalten. Danach werden durch Allah viele ungehorsame Diener vor der Hölle bewahrt. Dies geschieht in jeder Nacht des Ramadan. (Tirmidhi, Ibn Madscha)
- Dies ist ein Monat, in dem der Lebensunterhalt der Gläubigen vermehrt wird. (Mischkāt)
- Der Monat Ramadan ist der vornehmste unter allen Monaten. (ʿIlm al-Fiqh)
- Der erste Teil dieses Monats ist Barmherzigkeit, der zweite Teil Vergebung und der dritte und letzte Teil Befreiung und Erlösung vom Feuer der Hölle. (Mischkāt)
- Wenn jemand in diesem Monat freiwillig eine gute Tat verrichtet, um Allahs Wohlgefallen zu erlangen, erhält er dafür den gleichen Lohn wie für eine verpflichtende gottesdienstliche Handlung in den übrigen Monaten. Und wer eine verpflichtende Handlung erfüllt, wird mit dem Lohn von siebzig verpflichtenden Handlungen in den übrigen Monaten belohnt. (Mischkāt)
Die Größe und Bedeutung des Ramadan in der Geschichte
Die Geschichte bezeugt, dass der erste entscheidende Krieg zwischen der Wahrheit und dem Falschen in diesem Monat stattfand. Und der Tag, an dem die Wahrheit vom Falschen geschieden wurde und der im Koran Jawm al-Furqān genannt wird, war ein Tag dieses Monats. An diesem Tag wurde der erste Sieg der Wahrheit eingeleitet und das Falsche besiegt. Die Geschichte berichtet auch, dass in diesem Monat die Eroberung von Mekka stattfand. Wenn Sie diese Tatsachen vor Augen führen und darüber nachdenken, werden Sie dies erkennen.
- Die Rechtleitung der Wahrheit wurde in diesem Monat herabgesandt.
- Der erste Sieg des Islam wurde in diesem Monat errungen.
- In diesem Monat wird der vollständige Sieg des Islam errungen.
Der Monat Ramadan kehrt jedes Jahr wieder, um an diese Wahrheiten zu erinnern. Die Scharia hat in diesem Monat das Fasten vorgeschrieben und das Nachtgebet sowie die Koranrezitation eingerichtet, damit die Lebenskraft des Dschihad im Gläubigen nicht erlahmt. Außerdem soll er mindestens einmal im Jahr, im Monat Ramadan, den Koran hören oder lesen und ihn in seinem Herzen mit einem verantwortungsbewussten Gefühl für seine Stellung sinngemäß verstehen. Die Offenbarung des Korans, sein Studium und die kämpferische Erziehung durch das Fasten dienen dazu, dass die Kinder des Islam nur deshalb leben, um die Religion siegreich zu machen und zu festigen, und dass sie niemals ihrer Verantwortung und ihren Pflichten gegenüber achtlos werden.
Die Bedeutung des Fastens
Das Fasten wird auf Arabisch Ṣaum oder Ṣiyām genannt. Es bedeutet, sich von etwas fernzuhalten und es zu unterlassen. Im Rechtsgebrauch der Scharia bedeutet Ṣaum
sich von der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang des Essens, Trinkens und geschlechtlicher Handlungen zu enthalten.
Die Vorschrift über die Verbindlichkeit des Fastens
Eineinhalb Jahre nach der Hidschra wurde das Fasten im Ramadan den Muslimen zur Pflicht gemacht.
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O ihr, die ihr glaubt, euch wurde das Fasten vorgeschrieben. Das Fasten ist eine individuelle Pflicht; wer dies leugnet, ist ein Kāfir, und wer ohne Entschuldigung nicht fastet, ist ein Fāsiq und begeht eine schwere Sünde.
Die Bedeutung des Fastens
Der Koran bezeugt, dass das Fasten unter allen himmlischen Scharia-Ordnungen vorgeschrieben war. Und es war ein unverzichtbarer Bestandteil der gottesdienstlichen Anbetung jeder Umma.
********** Arabisch ************
So wie es auch den Menschen vor euch vorgeschrieben worden war.
Dieser Vers dient nicht lediglich dazu, ein historisches Ereignis zu schildern, sondern vielmehr dazu, diese wichtige Wahrheit hervorzuheben: Das Fasten steht in einer besonderen Beziehung zur Läuterung der menschlichen Triebe. Und die Tazkiya an-Nafs ist ein ihm innewohnendes Recht. Vielmehr scheint es, dass die Vervollkommnung ohne den Prozess der Tarbiya und Tazkiya nicht möglich ist. Keine andere gottesdienstliche Handlung kann es ersetzen. Deshalb war das Fasten in der Scharia aller Propheten vorgeschrieben.
Als der Prophet (S) die Bedeutung des Fastens erläuterte, sagte er: Wer ohne einen schariatischen Entschuldigungsgrund oder Krankheit einen einzigen Fastentag im Ramadan auslässt, dessen Verlust wird nicht ausgeglichen, selbst wenn er sein ganzes Leben lang fastet. (Ahmad, at-Tirmidhi, Abu Dawud)
Das heißt: Die Erhabenheit, das Wohl, der Segen und die Bedeutung des Ramadanfastens bestehen darin, dass der Schaden, den ein nachlässiger Mensch dadurch erleidet, dass er vorsätzlich einen Fastentag bricht oder nicht einhält, nicht wiedergutgemacht wird, selbst wenn er sein ganzes Leben lang fastet. Jedoch kann er ihn rechtmäßig nachholen.
Fasten – sein Zweck
Der eigentliche Zweck des Fastens besteht darin, Taqwa hervorzubringen … arabischer Text …, damit in euch Taqwa entstehen kann. Taqwa ist in Wirklichkeit ein solcher Schatz, der aus der Liebe zu Allah und der Furcht vor Ihm hervorgeht. Aus dem Glauben an Allahs Wesen und aus dem tiefen Empfinden Seiner Eigenschaften, Seiner Barmherzigkeit und Gnade entsteht der Antrieb zur Liebe; und aus dem Glauben an Seine anderen Eigenschaften – Seinen Zorn, Seinen Unwillen und Seine Macht zur Bestrafung – erwacht das Gefühl der Furcht. Dieser seelische Zustand aus Liebe und Furcht wird Taqwa genannt. Er ist die Quelle aller guten Taten und der einzig wahre Schutz vor allen Sünden.
Das Fasten schafft einen festen Glauben an Allahs Wesen und ein tiefes Empfinden Seiner Gnade und Seines Missfallens. Weil der Mensch den ganzen Tag über mehrere Stunden ununterbrochen darauf verzichtet, die grundlegendsten und notwendigsten Bedürfnisse seiner Triebe zu befriedigen, wirkt es auf ihn so, dass er völlig unfähig, hilflos und abhängig wird. Für jeden Augenblick seines Lebens wird er zum Bettler um Allahs Barmherzigkeit und Gunst. Wenn er dann sein Leben mit Allahs Gaben erfüllt sieht, wird er vom leidenschaftlichen Überschwang der Liebe zu Allah bewegt und widmet sich mit aufrichtigem Eifer dem Gehorsam gegenüber Allah und Seiner Anbetung. Dann bezwingt er in der Abgeschiedenheit sein starkes sexuelles Verlangen, obwohl dort außer Allah niemand da ist, der ihn sehen könnte. Dadurch wird die Furcht vor Allah in seinem Herzen immer stärker. So prägt sich Allahs Größe und Erhabenheit seinem Herzen derart ein, dass sein Körper schon beim Gedanken an eine Sünde zu zittern beginnt.
Das eigentliche Fasten
Dieses erhabene Ziel des Fastens kann erst dann erreicht werden, wenn das Fasten mit vollem Bewusstsein eingehalten und vor jenen verbotenen Handlungen bewahrt wird, durch die es leblos wird. Das eigentliche Fasten ist jenes, durch dessen Hilfe der Mensch seinen Geist, seinen Verstand und all seine Fähigkeiten vor dem Ungehorsam gegenüber Allah bewahrt und die Forderungen seiner Triebe niedertritt.
Der Prophet (s.) sagte: Wenn du fastest, ist es deine Pflicht, deine Ohren, Augen, deinen Mund, deine Hände, Füße und alle deine Körperteile von Handlungen fernzuhalten, die Allah missfallen. (Kaschful Mahdschub)
Der Prophet (s.) sagte außerdem: Wer beim Fasten nicht davon ablässt, Lügen zu reden und sich falsch zu verhalten, dessen Hunger und Durst benötigt Allah nicht. (Buchari)
Wie viele Fastende gibt es, denen außer Hunger und Durst während des Fastens nichts Weiteres auf die Waagschale ihrer guten Taten gelegt wird! (Mischkat)
Die Vorzüge des Fastens
Der Prophet (s) sagte: Der Lohn jeder guten Tat wird auf das Zehn- bis Siebenhundertfache vervielfacht. Doch Allah erklärt, dass es sich beim Fasten anders verhält. Es ist Mir gewidmet, und Ich selbst werde dafür den Lohn geben. Mein Diener verzichtet um Meinetwillen auf sein sexuelles Verlangen und seine Speisen und Getränke. Für den Fastenden gibt es zwei Freuden: Die eine ist beim Fastenbrechen, wenn er voller Freude Allahs Gaben genießt und sich darüber freut, dass Allah ihm die Möglichkeit gegeben hat, eine Pflicht zu erfüllen.
Die zweite Freude ist die Begegnung mit seinem eigenen Herrn, wenn ihm die Erlaubnis gewährt wird, Allah zu begegnen, und er durch die Schau Allahs seine Augen kühlt.
Der Geruch aus dem Mund des Fastenden ist Allah lieber als der Duft von Moschus. Das Fasten ist ein Schutzschild zur Bewahrung vor Sünden. Wenn jemand von euch fastet, soll er sich von obszönen Worten und Lärm und Streit fernhalten. Wenn jemand ihn beschimpft oder mit ihm streiten will, soll er sich sagen, dass er fastet. (Buchari, Muslim)
Der Prophet (s) sagte außerdem: Wer aus Glauben und in der Hoffnung auf den Lohn im Jenseits fastet, dem werden alle seine früheren kleinen Sünden vergeben. (Buchari, Muslim)
Vorschriften für die Sichtung des Neumondes
1. Es ist eine gemeinschaftliche Pflicht der Muslime, am neunundzwanzigsten Schaʿbān nach dem Ramadan-Neumond zu suchen. (Grundsätzlich ist es für die Muslime verpflichtend, dafür zu sorgen, dass der Ramadan-Neumond gesichtet wird. Wenn die gesamte Gemeinschaft die Bedeutung dieser Angelegenheit nicht erkennt und sie vernachlässigt, sind alle sündig.) Es ist keinesfalls erlaubt, sich beim Beginn des Fastens auf Kalender und Ähnliches zu stützen und die Mondsichtung außer Acht zu lassen. Selbst diejenigen, die Experten in der Berechnungskunde und fromm und gottesfürchtig sind, dürfen nicht nach ihren eigenen Berechnungen handeln. Der Prophet (s) sagte: Fastet, wenn ihr den Neumond seht, und beendet das Fasten, wenn ihr ihn seht. Wenn der Neumond am 29. Schaʿbān nicht gesichtet wird, dann vervollständigt die dreißig Tage des Schaʿbān. (Sahih Buchari und Muslim)
2. Es ist nicht erlaubt, die Mondsichtung aufgrund irgendeiner Erfahrung anzuerkennen und dementsprechend zu fasten. So gibt es beispielsweise das Sprichwort, dass der Tag, der auf den vierten des Monats Radschab fällt, der erste Tag des Ramadan sei, und dies sei wiederholt überprüft worden.
3. Es ist mustahabb, am 29. Rajab den Neumond zu beobachten und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Denn um den ersten Tag des Ramadan zu kennen, ist es notwendig, die Daten des Schaʿban zu kennen. Nehmen wir beispielsweise an, dass am 29. Rajab der Neumond aufgeht. Die Menschen treffen jedoch keine Vorkehrungen, ihn zu beobachten. Danach rechnen sie weiter und halten den 1. Schaʿban für den 30. Rajab. So kommt der 30. Schaʿban, doch wegen Wolken oder Staub am Himmel wird der Neumond nicht gesehen. Da man ihn für den 29. Schaʿban hielt, nehmen die Menschen den 1. Ramadan für den 30. Schaʿban. Dadurch wird infolge dieser Nachlässigkeit ein Fastentag des Ramadan versäumt.
Hadhrat Aischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein) berichtet: Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) merkte sich die Tage und Daten des Monats Schaʿban mit größerer Sorgfalt, indem er sie genau überlegte und berechnete, als die Daten irgendeines anderen Monats. Danach begann er zu fasten, sobald er den Neumond des Ramadan gesehen hatte. (Abu Dawud)
4. Wer den Neumond des Ramadan mit eigenen Augen sieht, muss dies allen Menschen des Ortes, den verantwortlichen Personen der Muslime oder einer Einrichtung mitteilen, unabhängig davon, ob er ein Mann oder eine Frau ist.
5. Wenn der westliche Horizont, an dem der Mond aufgeht, klar ist, wird unter solchen Umständen weder der Neumond des Ramadan noch der Neumond zum Eid durch die Aussage von nur zwei frommen Personen festgestellt. In diesem Fall müssen so viele Personen aussagen, dass durch ihre Aussage Gewissheit über die Sichtung des Neumonds erlangt wird.
6. Wenn der Horizont, an dem der Mond aufgeht, nicht klar ist, genügt für den Nachweis des Neumonds des Ramadan die Aussage einer einzigen Person, unabhängig davon, ob sie ein Mann oder eine Frau ist. Dies gilt jedoch unter folgenden Bedingungen:
a) Die aussagende Person muss volljährig, zurechnungsfähig und ein frommer Muslim sein.
b) Sie muss sagen, dass sie den Neumond mit eigenen Augen gesehen hat.
7. Wenn der Himmel klar ist, genügt für den Neumond zum Eid nicht die Aussage einer einzigen Person, wie vertrauenswürdig sie auch sein mag. Für den Neumond zum Eid müssen entweder zwei fromme, gottesfürchtige Männer aussagen oder ein frommer Mann und zwei fromme Frauen. Selbst wenn vier Frauen aussagen, dass sie den Neumond gesehen haben, wird der Neumond zum Eid dadurch nicht festgestellt.
8. Wo es keinen muslimischen Kadi oder Herrscher gibt, sollen die Muslime selbst die Sichtung des Neumonds organisieren, sie bekannt machen und entsprechend handeln.
9. In der ganzen Stadt verbreitete sich die Nachricht, dass der Neumond gesichtet worden sei. Doch trotz gründlicher Nachforschungen wurde niemand gefunden, der zugab, ihn selbst gesehen zu haben. Unter diesen Umständen gilt die Sichtung des Neumonds nicht als erwiesen.
10. Wenn behauptet wird, eine Person habe den Neumond des Ramadan gesichtet, deren Zeugenaussage nach der Scharia nicht zulässig ist, und außer ihr niemand den Neumond gesehen hat, werden die Bewohner der Stadt oder des Dorfes aufgrund ihrer Aussage nicht fasten. Sie selbst muss jedoch fasten; für sie ist das Fasten verpflichtend. Wenn sie anschließend dreißig Fastentage vollendet hat und der Neumond des Eid nicht gesichtet wurde, wird sie am einunddreißigsten Tag fasten und mit den Dorfbewohnern Eid feiern.
11. Wenn aus irgendeinem Grund an einem Ort der Neumond nicht gesichtet wird und die Nachricht von seiner Sichtung an einem anderen Ort eintrifft, wird dadurch auch die Sichtung des Ramadan-Neumonds und ebenso die des Eid-Neumonds bestätigt, sofern diese Nachricht nach der Scharia anerkennenswert ist. Die muslimischen Verantwortlichen müssen diese Nachrichten überprüfen. Wenn sie nach der Scharia anerkennenswert sind, müssen sie dafür sorgen, dass sie in der Stadt bekannt gemacht werden.
12. Wenn die Sichtung des Neumonds durch die Zeugenaussage zweier zuverlässiger und vertrauenswürdiger Personen erwiesen ist und die Menschen daraufhin fasten, der Neumond des Eid jedoch nach der Vollendung von dreißig Fastentagen nicht gesichtet wird, feiern sie am einunddreißigsten Tag Eid. An diesem Tag ist das Fasten nicht zulässig.
Fasten nach der Sichtung des Neumonds
Hazrat Abdullah ibn Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet: Wenn der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) den Neumond sah, pflegte er zu sagen:
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Allah ist der Allergrößte. O Allah, lass diesen Mond für uns als den Mond der Sicherheit, des Glaubens und des Islam aufgehen. Gewähre uns die Fähigkeit, das zu tun, was Dir gefällt und was Du liebst. O Mond! Dein und unser Herr ist einzig Allah. (Tirmidhi und Darimi)
Die Arten des Fastens und ihre Bestimmungen
Das Fasten ist von sechs Arten – es ist notwendig, ihre ausführliche Erläuterung und ihre Bestimmungen zu kennen.
(1) Pflicht, (2) Wajib, (3) Sunna, (4) freiwillig, (5) missbilligt, (6) verboten.
1. Pflichtfasten –Im Jahr ist nur das Fasten im Ramadan (je nach Mondsichtung 30 oder 29 Tage) für die Muslime Pflicht. Aus Koran und Hadith gibt es eindeutige Beweise für die Pflicht des Fastens im Ramadan. Die muslimische Umma hat es im Laufe der gesamten Geschichte stets praktiziert. Wer die Pflicht des Fastens im Ramadan leugnet, wird zum Kafir und aus dem Islam ausgeschlossen. Wer jedoch ohne Entschuldigungsgrund das Fasten unterlässt, wird zum Fasiq und begeht eine schwere Sünde. Wenn das Fasten im Ramadan aus irgendeinem Grund oder aus Nachlässigkeit nicht eingehalten wurde, ist auch sein Nachholen Pflicht. Diese Pflicht ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt; sobald sich die Gelegenheit bietet, muss man es nachholen. Vielmehr sollte man dies so bald wie möglich tun.
2. Wajib-Fasten– Das Fasten aufgrund eines Gelübdes und das Sühnefasten sind Wajib. Wenn man gelobt, an einem bestimmten Tag zu fasten, muss man an diesem Tag fasten. Wird kein Tag festgelegt, kann man an jedem beliebigen Tag fasten. Eine grundlose Verzögerung ist nicht richtig.
3. Sunna-Fasten– Das Fasten, das der Prophet (S) selbst eingehalten und zu dem er aufgefordert hat, ist Sunna. Dafür gibt es großen Lohn. Es ist jedoch keine Sunna Mu’akkada, und wenn man es nicht einhält, begeht man keine Sünde. Die Sunna-Fasten sind folgende:
- Das Aschura-Fasten, das heißt zwei Fastentage: am neunten und am zehnten Muharram.
- Das Fasten am Tag von Arafah. Das heißt, am neunten Tag des Monats Dhul-Hiddscha zu fasten.
- Das Fasten an den Ayyām al-Bīḍ, also am 13., 14. und 15. Tag des Mondmonats.
4. Nafl-Fasten– Abgesehen von Fard-, Wādschib- und Sunna-Fasten sind alle Fasten Nafl- oder Mustahabb-Fasten. Nafl-Fasten sind solche, für deren regelmäßige Einhaltung man großen Lohn erhält. Zum Beispiel:
- Sechs Fastentage im Monat Schawwāl.
- Das Fasten montags und donnerstags.
- Das Fasten am 15. Schabān.
- Die ersten acht Fastentage des Monats Dhul-Hiddscha.
5. Makrūh-Fasten–
- Nur am Samstag oder Sonntag zu fasten.
- Nur am Tag von Aschura zu fasten.
- Ohne die Erlaubnis des Ehemannes zu fasten.
- Ununterbrochen zu fasten, ohne einen Tag auszulassen; dies wird Sawm al-Wisal genannt.
6. Verbotenes Fasten – An fünf Tagen im Jahr zu fasten ist verboten।
- Am Tag des Eid al-Fitr zu fasten.
- Am Tag des Eid al-Adha zu fasten.
- Das Fasten an den Ayyam at-Taschriq, also am 11., 12. und 13. Dhul-Hiddscha, ist verboten.
Voraussetzungen des Fastens
Die Voraussetzungen des Fastens sind zweierlei:
- Voraussetzungen für die Gültigkeit des Fastens.
- Voraussetzungen für die Verpflichtung zum Fasten.
Die Voraussetzungen, die für die Gültigkeit des Fastens erforderlich sind, nennt man Scharāʾiṭ as-Siḥḥa, und die Voraussetzungen, die für seine Verpflichtung erforderlich sind, nennt man Scharāʾiṭ al-Wuǧūb.
Voraussetzungen für die Verpflichtung zum Fasten
1. Der Islam. Für einen Ungläubigen ist das Fasten nicht verpflichtend.
2. Die Volljährigkeit. Für einen Minderjährigen ist das Fasten nicht verpflichtend.
Natürlich sollte man minderjährige Jungen und Mädchen zum Fasten anhalten, damit sie sich daran gewöhnen. So wird auch in den Hadithen dazu aufgefordert, sich an das Gebet zu gewöhnen. Ebenso wird dazu ermutigt, zu fasten. Nur diejenigen, die Hunger und Durst ertragen können, sollten zum Fasten angehalten werden. Übertreibung ist in dieser Angelegenheit nicht gut.
3. Zu wissen, dass das Fasten im Ramadan verpflichtend ist.
4. Nicht entschuldigt oder unfähig zu sein. Das heißt, keinen Entschuldigungsgrund zu haben, der erlaubt, nicht zu fasten, wie etwa eine Reise, hohes Alter, Krankheit oder Dschihad.
Bedingungen für die Gültigkeit des Fastens
1. Islam. Das Fasten eines Ungläubigen ist nicht gültig.
2. Dass Frauen von Menstruation und Wochenbettblutung rein sind.
3. Die Niyya fassen. Das heißt, im Herzen die Absicht zu haben, zu fasten. Wenn jemand den ganzen Tag ohne die Absicht zu fasten von all den Dingen Abstand hält, von denen Abstand zu halten vorgeschrieben ist, dann gilt sein Fasten nicht.
Die Pflichten des Fastens
Während des Fastens ist es verpflichtend, sich von der wahren Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang drei Dingen zu enthalten.
1. Sich des Essens zu enthalten.
2. Sich des Trinkens zu enthalten.
3. Sich der Befriedigung des Geschlechtstriebs zu enthalten.
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs zählen alle sexuellen Handlungen, durch die es zum Samenerguss kommt, sei es durch Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau oder durch sexuelle Handlungen mit irgendeinem Menschen, einem Tier oder Ähnlichem. Ebenso zählt dazu die Masturbation. Kurz gesagt: Von all dem muss man sich enthalten. Es ist jedoch nicht verpflichtend, davon abzusehen, die eigene Ehefrau anzusehen, zu liebkosen, zu umarmen oder zu küssen, denn dadurch kommt es nicht zum Samenerguss.
Die Sunna und das Mustahabb des Fastens
1. Es gehört zur Sunna, Suhūr einzunehmen, selbst wenn es nur einige Datteln oder ein Schluck Wasser sind.
2. Es ist mustahabb, zur Suhūr-Zeit zu essen, wenn bis zum Beginn der wahren Morgendämmerung nur noch wenig Zeit verbleibt.
3. Es ist mustahabb, die Niyya für das Fasten bereits in der Nacht zu fassen.
4. Es ist mustahabb, das Iftar frühzeitig zu machen, also nach Sonnenuntergang ohne Verzögerung.
5. Es ist mustahabb, das Iftar mit Khurma-Datteln oder Wasser zu machen.
6. Es ist Sunna, sich von übler Nachrede, Verleumdung, Lügen, Zorn und Übertreibung fernzuhalten. Diese Dinge zu tun, ist natürlich auch zu anderen Zeiten nicht erlaubt. Während des Fastens sollte man sich jedoch noch stärker bemühen, ihnen fernzubleiben.
Aus welchen Gründen wird das Fasten ungültig?
Während des Fastens ist es verpflichtend, sich von drei Dingen fernzuhalten, nämlich:
(1) nichts zu essen, (2) nichts zu trinken und (3) das sexuelle Verlangen nicht zu befriedigen. Sich davon fernzuhalten, ist verpflichtend.
Daher wird das Fasten ungültig, sobald eine Handlung begangen wird, die einem dieser drei oben genannten verpflichtenden Gebote widerspricht. Die Dinge, durch die das Fasten ungültig wird, sind wiederum von zweierlei Art: Erstens solche, durch die nur Qada verpflichtend wird. Zweitens solche, durch die sowohl Qada als auch Kaffara verpflichtend werden.
Einige grundsätzliche Ausführungen darüber, wann Kaffāra verpflichtend wird
1. Wenn man absichtlich etwas in den Magen gelangen lässt und dabei davon ausgeht, dass es nützlich ist – sei es Nahrung, Medizin oder eine Handlung, deren Genuss dem Geschlechtsverkehr gleicht –, werden in diesen Fällen sowohl Qaḍā als auch Kaffāra verpflichtend.
2. Wenn etwas von selbst in den Magen gelangt und man nicht davon ausgeht, dass es nützlich ist, oder wenn eine Handlung vorgenommen wird, deren Genuss nicht dem Geschlechtsverkehr gleicht, wird nur Qaḍā verpflichtend.
3. Kaffāra wird nur dann verpflichtend, wenn das Fasten im Ramadan ungültig gemacht wird. Wird ein anderes Fasten außerhalb des Ramadan ungültig gemacht, wird keine Kaffāra verpflichtend, unabhängig davon, ob dies versehentlich oder absichtlich geschieht.
4. Wird ein nachzuholendes Ramadan-Fasten ungültig gemacht, wird keine Kaffāra verpflichtend; Kaffāra wird nur verpflichtend, wenn ein Fasten im Monat Ramadan ungültig gemacht wird.
5. Wenn bei jemandem die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Fastens nicht gegeben sind, wird auch bei einer Ungültigmachung seines Fastens keine Kaffāra verpflichtend. Dazu gehören etwa das Fasten eines Reisenden sowie das Fasten von Frauen während der Menstruation und des Wochenbetts. Dies gilt auch dann, wenn der Reisende vor Antritt der Reise und die menstruierende oder im Wochenbett befindliche Frau vor Beginn der Menstruation beziehungsweise des Wochenbetts die Absicht zum Fasten gefasst hatte.
6. Wenn eine Handlung unabsichtlich geschieht – etwa wenn jemand versehentlich etwas isst, Geschlechtsverkehr hat, beim Mundspülen plötzlich Wasser in den Hals gelangt oder jemand zum Geschlechtsverkehr gezwungen wird –, wird in diesen Fällen keine Kaffāra verpflichtend.
7. Beim Geschlechtsverkehr ist es keine Voraussetzung, dass sowohl derjenige, der den Verkehr vollzieht, als auch derjenige, mit dem er vollzogen wird, bei Verstand sind. Von den beiden wird derjenige zur Kaffāra verpflichtet, der bei Verstand ist und diese Handlung freiwillig begeht. Ist die Frau bei Verstand, muss sie die Kaffāra leisten, nicht der Mann. Ist hingegen der Mann bei Verstand, muss er die Kaffāra leisten; für eine geisteskranke Frau wird keine Kaffāra verpflichtend.
8. Wenn eine Frau mit einem minderjährigen Jungen oder mit einem Geisteskranken Geschlechtsverkehr hat, sind für sie sowohl das Nachholen des Fastens als auch die Kaffāra verpflichtend.
9. Wenn jemand im Ramadan ohne die Absicht zu fasten isst oder trinkt, ist für ihn keine Kaffāra, sondern nur das Nachholen des Fastens verpflichtend. Die Kaffāra wird erst dann verpflichtend, wenn er das Fasten nach gefasster Fastenabsicht bricht.
10. Wenn jemand aufgrund eines Zweifels sein Fasten bricht, muss er keine Kaffāra leisten.
Angelegenheiten, bei denen nur das Fasten nachgeholt werden muss
1. Jemand wacht verspätet auf und isst in dem Glauben, dass noch Zeit für das Suḥūr sei. Dann stellt er fest, dass bereits die Morgendämmerung eingetreten ist. In diesem Fall ist das Nachholen des Fastens verpflichtend.
2. Jemand bricht sein Fasten vor Sonnenuntergang, weil er glaubt, die Sonne sei bereits untergegangen. Dann muss er das Fasten nachholen.
3. Wenn etwas unbeabsichtigt in den Magen gelangt, etwa wenn beim Spülen des Mundes Wasser in den Rachen läuft, ein in die Nase oder das Ohr gegebenes Medikament in den Magen gelangt oder ein auf eine Wunde am Bauch oder am Kopf aufgetragenes Medikament in den Bauch oder den Kopf eindringt, ist in all diesen Fällen das Nachholen des Fastens verpflichtend.
4. Wenn jemand eine fastende Person gewaltsam füttert, muss sie nur das Fasten nachholen.
5. Wenn jemand gewaltsam mit einer Frau Geschlechtsverkehr hat oder mit einer Frau Geschlechtsverkehr hat, während sie fest schlief oder bewusstlos war, ist für diese Frau nur das Nachholen des Fastens verpflichtend.
6. Wenn ein törichter Mensch mit einer verstorbenen Frau, einem minderjährigen Mädchen oder einem Tier Geschlechtsverkehr hat, jemanden fest umarmt, küsst oder masturbiert und dabei ein Samenerguss erfolgt, ist nur das Nachholen des Fastens verpflichtend.
7. Wenn jemand überhaupt keine Absicht zum Fasten gefasst hat, sich aber des Essens und Trinkens enthält, oder wenn er die Absicht erst nach Mittag fasst, ist das Fasten in diesem Fall nicht gültig und das Nachholen verpflichtend.
8. Wenn während des Fastens Tränen oder Schweiß in den Mund gelangt, man deren Salzgehalt bemerkt und sie hinunterschluckt, wird das Fasten ungültig und muss nachgeholt werden.
9. Wenn jemand mit Wasser im Mund einschläft und nach dem Eintritt der wahren Morgendämmerung aufwacht, muss er das Fasten nur nachholen; eine Sühneleistung ist nicht verpflichtend.
10. Wenn jemand während des Fastens den Mund voll erbricht, wird das Fasten ungültig und muss nachgeholt werden.
11. Wenn jemand während des Fastens einen Stein, ein Stück Eisen oder etwas anderes verschluckt, das weder als Nahrung noch als Arznei gegessen wird, wird das Fasten ungültig und muss nachgeholt werden.
12. Wenn eine Frau während des Fastens ein Arzneimittel oder Öl in ihre Schamöffnung einführt, muss sie das Fasten nur nachholen.
13. Wenn jemand im Fasten versehentlich etwas isst und danach, weil er glaubt, sein Fasten sei ungültig geworden, absichtlich isst oder trinkt, wird das Fasten ungültig, und nur das Nachholen ist verpflichtend, nicht die Sühneleistung.
14. Wenn jemand während des Fastens Öl in sein Ohr gibt oder ein Abführmittel einnimmt, wird das Fasten ungültig, und nur das Nachholen ist erforderlich.
15. Wenn eine Frau zu medizinischen oder ähnlichen Zwecken einen Finger in ihre Schamöffnung einführt oder ihn von einer Hebamme einführen lässt, ihn danach ganz oder teilweise herauszieht und erneut einführt, wird das Fasten ungültig, und das Nachholen ist verpflichtend. Führt sie ihn jedoch nicht erneut ein, der Finger wird aber durch etwas feucht, dann wird das Fasten bereits durch das erstmalige Einführen ungültig, und das Nachholen ist verpflichtend. Ebenso wird das Fasten ungültig und das Nachholen verpflichtend, wenn eine Frau Watte oder etwas Ähnliches in ihre Schamöffnung steckt und dieses vollständig hineingelangt.
16. Wenn jemand außerhalb des Geschlechtsverkehrs eine sexuelle Handlung ausführt, bei der es gewöhnlich zur Ejakulation kommt, und es tatsächlich zur Ejakulation kommt, wird das Fasten ungültig, und nur das Nachholen ist verpflichtend. Wenn jemand beispielsweise masturbiert oder sein Glied in den Bauchnabel, den Oberschenkel oder die Achselhöhle seiner Ehefrau einführt und ejakuliert, oder dies bei einem Tier tut, oder wenn eine Frau mit einer anderen Frau sexuelle Lust zu erlangen versucht und es zur Ejakulation kommt, wird das Fasten ungültig, und nur das Nachholen ist verpflichtend.
17. Wenn beim Gebrauch des Miswāk oder auch von selbst Blut aus den Zähnen austritt und man es während des Fastens zusammen mit dem Speichel hinunterschluckt, wird das Fasten ungültig, und das Nachholen ist verpflichtend. Wenn das Blut jedoch geringer ist als die Menge des Speichels und man es im Hals nicht wahrnimmt, wird das Fasten nicht ungültig.
In welchen Fällen sowohl das Nachholen als auch die Sühneleistung verpflichtend sind
1. Wenn jemand während des Fastens, von sexueller Erregung überwältigt, Geschlechtsverkehr hat, sei es eine Frau oder ein Mann, oder wenn ein Mann homosexuellen Verkehr ausübt, sind sowohl das Nachholen als auch die Sühneleistung verpflichtend.
2. Wenn eine Frau die Bettgefährtin eines Mannes wird und die Eichel seines Gliedes in ihre Schamöffnung eindringt, sind sowohl das Nachholen als auch die Sühneleistung verpflichtend, unabhängig davon, ob es zur Ejakulation kommt oder nicht.
3. Wenn ein Unwissender neben seiner Ehefrau liegt und seinen Penis in ihren After einführt, wird das Fasten beider ungültig, und sowohl das Nachholen als auch die Sühneleistung werden für beide verpflichtend.
4. Wenn jemand während des Fastens etwas isst oder trinkt, das gewöhnlich gegessen oder getrunken wird, oder etwas zu sich nimmt, das nicht als Nahrung verwendet wird, jedoch als Arznei eingenommen wird, wird das Fasten ungültig, und sowohl das Nachholen als auch die Sühneleistung werden verpflichtend.
5. Wenn die Ehefrau schläft oder bewusstlos ist und der Ehemann mit ihr Geschlechtsverkehr hat, werden für den Ehemann beziehungsweise den Mann das Nachholen und die Sühneleistung verpflichtend.
6. Wenn jemand etwas tut, wodurch das Fasten nicht ungültig wird, aber glaubt, dass sein Fasten ungültig geworden sei, und danach isst und trinkt, wird das Fasten ungültig, und sowohl das Nachholen als auch die Sühneleistung werden verpflichtend.
Nehmen wir beispielsweise an, jemand trägt Khol auf, gibt Öl auf seinen Kopf, umarmt eine Frau oder küsst sie, glaubt danach, dass sein Fasten ungültig geworden sei, und isst und trinkt anschließend absichtlich. In diesem Fall werden sowohl das Nachholen als auch die Sühneleistung verpflichtend.
Dinge, durch die das Fasten makruh wird
Das heißt, die Darlegung jener Dinge, durch die das Fasten zwar nicht ungültig wird, jedoch makruh ist. Dieses Makruh ist Tanzihi, nicht Tahrimi.
1. Den Geschmack einer Sache zu prüfen. Wenn jedoch eine Frau gezwungen ist, eine Speise zu kosten, oder sie beim Kauf auf dem Markt deshalb kostet, weil ihr Ehemann sehr jähzornig und streng ist, oder wenn eine Dienstmagd aus Furcht vor ihrem Dienstherrn kostet, wird das Fasten nicht makruh.
2. Etwas im Mund zu kauen oder es einfach darin zu behalten, etwa wenn eine Frau etwas in den Mund nimmt und kaut, um es einem kleinen Kind zu füttern, oder es im Mund behält, um es weich oder kühl zu machen, ist nicht makruh. In einem solchen Fall ist dies natürlich aus Notwendigkeit heraus erlaubt. Wenn beispielsweise ein Kind Hunger hat und nur etwas isst, das man ihm vor dem Füttern im Mund kauen muss, und außerdem niemand anwesend ist, der nicht fastet, dann wird das Fasten durch solches Kauen nicht makruh.
3. Die Lippen einer Frau in den Mund zu nehmen oder sie nackt zu umarmen, ist makruh – unabhängig davon, ob die Gefahr eines Samenergusses oder Geschlechtsverkehrs besteht oder nicht.
4. Während des Fastens eine Tätigkeit auszuüben, durch die der Körper so schwach wird, dass die Gefahr besteht, das Fasten zu brechen, ist makruh.
5. Beim Spülen des Mundes oder beim Einführen von Wasser in die Nase mehr Wasser zu verwenden, als notwendig ist.
6. Ohne Grund Speichel im Mund zu sammeln und ihn dann hinunterzuschlucken.
7. Unruhe zu zeigen, in Panik zu geraten und ein geistiges Ungleichgewicht zu zeigen.
8. Wenn die Notwendigkeit einer Ganzkörperwaschung eintritt und auch Gelegenheit dazu besteht, man sie aber ohne Grund bis nach dem Eintritt der wahren Morgendämmerung aufschiebt, wird das Fasten makruh.
9. Wenn man sich die Zähne putzt, während man Miswakpulver, Zahnpasta, Kohle oder Ähnliches kaut, wird das Fasten makruh.
10. Wenn man während des Fastens üble Nachrede führt, lügt, schimpft und sich prügelt oder jemandem gegenüber übermäßig grob ist, wird das Fasten makruh.
11. Es ist makruh, absichtlich Rauch oder Staub in den Mund aufzunehmen. Wenn man jedoch Weihrauch anzündet und dessen Duft einatmet oder eine Wasserpfeife, Bidi oder Zigarette raucht, wird das Fasten ungültig.
Dinge, durch die das Fasten nicht makruh wird
1. Wenn jemand, ohne an sein Fasten zu denken, vergisst zu essen und zu trinken, ja sogar vergisst, mit seiner Ehefrau Geschlechtsverkehr zu haben – selbst wenn dies mehrmals aus Vergesslichkeit geschieht – und vergisst, sich satt zu essen, wird das Fasten weder ungültig noch makruh.
2. Wenn man während des Fastens am Tag einen nächtlichen Samenerguss hat und deshalb die Ganzkörperwaschung verpflichtend wird, wird das Fasten dennoch nicht makruh.
3. Tagsüber ist es erlaubt, Kohl aufzutragen, Öl auf den Kopf zu geben, den Körper mit Öl einzureiben und Duft zu verwenden. Selbst wenn nach dem Auftragen von Kohl beim Husten Spuren davon zu sehen sind, wird das Fasten dadurch nicht ungültig.
4. Neben der Ehefrau zu liegen, sie zu umarmen und sie zu küssen, ist alles erlaubt. Wenn jedoch die Gefahr eines Samenergusses oder aufgrund sexueller Erregung die Gefahr von Geschlechtsverkehr besteht, wird all dies makruh.
5. Ausspucken und Schlucken von Speichel ist nicht makruh.
6. Wenn eine Fliege in den Rachen gelangt oder Staub beziehungsweise Rauch von selbst hineingelangt, wird das Fasten dadurch nicht verpönt. Nimmt man diese Dinge jedoch absichtlich in den Magen auf, wird das Fasten ungültig.
7. Wenn nach dem Blick auf die Scham einer Frau oder nachdem sexuelles Verlangen im Herzen erwacht ist ein Samenerguss erfolgt, wird das Fasten nicht verpönt.
8. Selbst wenn nach der Berührung der weiblichen Geschlechtsorgane eines Tieres ein Samenerguss erfolgt, wird das Fasten nicht ungültig.
9. Es ist erlaubt, Öl, Wasser oder Medizin in die Harnröhrenöffnung des Mannes zu geben oder diese mit einer Spritze dorthin zu bringen beziehungsweise ein Streichholz oder einen Stab aus einem Kohlbehälter einzuführen; dadurch wird das Fasten nicht verpönt.
10. Wenn jemand einen Finger oder ein trockenes Holzstück in seinen After einführt und das trockene Holz nicht weiter hineingelangt, wird das Fasten nicht ungültig.
11. Wenn jemand glaubt, dass noch Nacht ist, und mit seiner Ehefrau Geschlechtsverkehr hat, oder ohne an das Fasten zu denken den Geschlechtsverkehr beginnt, dann plötzlich erkennt, dass die Morgendämmerung eingetreten ist, oder sich an das Fasten erinnert und den Geschlechtsverkehr sofort beendet: Wenn auch nach der Trennung von seiner Ehefrau ein Samenerguss erfolgt, wird das Fasten dennoch nicht ungültig. Dieser Samenerguss wird wie ein Samenerguss im Schlaf betrachtet.
12. Wenn Wasser in das Ohr gelangt oder absichtlich hineingegeben wird, wird das Fasten nicht verpönt.
13. Wenn Nahrung, ein Fleischfaserstück oder ein Stück Betelnuss zwischen den Zähnen zurückbleibt, nicht aus dem Mund entfernt, sondern von dort verschluckt wird, wird das Fasten nicht ungültig, sofern die Menge kleiner als eine Kichererbse ist.
14. Wenn man trotz fehlender Absicht den Mund voll erbricht – ganz gleich, ob wenig oder viel –, wird das Fasten dadurch nicht missbilligt. Auch wenn etwas davon von selbst in den Magen gelangt, wird das Fasten dadurch nicht missbilligt.
15. Wenn man während des Fastens zu irgendeiner Zeit den Miswāk benutzt, sei er trocken, feucht oder frisch, und selbst wenn man den bitteren Geschmack eines frischen Miswāks aus dem Neembaum wahrnimmt, wird das Fasten dadurch nicht missbilligt.
16. Bei großer Hitze ist es nicht missbilligt, den Mund auszuspülen, Wasser in die Nase zu ziehen, Hände und Gesicht zu waschen, zu baden oder nasse Kleidung anzuziehen.
17. Wenn man nach dem Essen von Betel den Mund gründlich ausspült und gurgelt, aber im Speichel noch ein rötlicher Schimmer zu sehen ist, wird das Fasten dadurch nicht missbilligt.
18. Wenn man absichtlich erbricht, dies jedoch nur geringfügig ist und den Mund nicht füllt, wird das Fasten weder ungültig noch missbilligt.
19. Wenn beim Benutzen des Miswāks oder von selbst Blut aus dem Mund tritt und man es verschluckt, das Blut jedoch mengenmäßig geringer ist als der Speichel und man keinen Blutgeschmack im Hals wahrnimmt, wird das Fasten nicht ungültig.
Die Bestimmungen zur Absicht beim Fasten
1. Die Absicht zu fassen bedeutet, sich innerlich etwas vorzunehmen. Es ist nicht erforderlich, die Absicht mit Worten auszusprechen; es genügt, sie im Herzen zu fassen. Vielmehr gilt bereits das Einnehmen der Sahūr-Mahlzeit als Ersatz für die Absicht, da man die Sahūr gerade wegen des Fastens einnimmt. Wer jedoch zu dieser Zeit gewöhnlich zu essen pflegt oder zu den Unverständigen gehört, die regelmäßig Sahūr essen, aber nicht fasten, muss die Absicht fassen.
2. Für jeden einzelnen Fastentag des Ramadan ist eine eigene Niyya erforderlich. Einmalige Niyya für den gesamten Ramadan genügt nicht.
3. Für das jeweils aktuelle Ramadanfasten ist es nicht erforderlich, die Niyya ausdrücklich als Pflichtfasten zu fassen. Die bloße Niyya zu fasten genügt. Wenn jedoch ein Kranker im Ramadan fastet, muss er die Niyya für das Pflichtfasten fassen, denn das Ramadanfasten ist für ihn nicht verpflichtend. Wenn er lediglich die Niyya zu fasten oder die Niyya zu einem freiwilligen Fasten fasst, gilt sein Fasten nicht als Ramadanfasten.
4. Ein Reisender muss im Ramadan die Niyya zu keinem anderen verpflichtenden Fasten fassen. Weder die Niyya zum verpflichtenden Ramadanfasten noch die Niyya zu einem freiwilligen Fasten ist für ihn gültig.
5. Für das Nachholfasten des Ramadan ist es erforderlich, die Niyya ausdrücklich vor dem Fajr zu fassen.
6. Wenn jemand vergisst, nachts die Niyya zum Fasten zu fassen, und es ihm erst am Tag einfällt, ist die Niyya bei drei Arten des Fastens gültig, wenn sie vor Mittag gefasst wird.
a. Beim jeweils aktuellen Ramadanfasten.
b. Bei den Gelübdefasten, deren Tag und Datum festgelegt wurden.
c. Beim freiwilligen Fasten.
7. Bei den folgenden vier Arten des Fastens ist es erforderlich, die Absicht vom Sonnenuntergang bis zur wahren Morgendämmerung zu fassen. Eine nach der wahren Morgendämmerung gefasste Absicht genügt nicht.
a. Beim Nachholfasten des Ramadan.
b. Bei den Gelübdefasten, deren Tag und Datum nicht festgelegt sind.
c. Beim Sühnefasten.
d. Beim Nachholen jener freiwilligen Fasten, die nach ihrem Beginn aus irgendeinem Grund ungültig geworden sind.
8. Nachts hatte man nicht die Absicht zu fasten. Auch am Morgen hatte man nicht vor zu fasten. Dann fiel einem vor Mittag plötzlich ein, dass es nicht richtig ist, das Ramadanfasten auszulassen, und man fasste hastig die Absicht; in diesem Fall ist das Fasten gültig. Wenn man jedoch am Morgen bereits etwas gegessen hat, besteht keine Möglichkeit mehr, die Absicht zu fassen.
9. Wenn jemand im Ramadan anstelle des Pflichtfastens die Absicht zu einem freiwilligen Fasten fasst und meint, er werde das Pflichtfasten später nachholen, so gilt dieses Fasten dennoch als Ramadanfasten. Es gilt nicht als freiwilliges Fasten. Ebenso gilt es als Ramadanfasten, wenn jemand anstelle eines freiwilligen Fastens die Absicht zu einem verpflichtenden Fasten fasst. Der Grundsatz lautet: Im Ramadan gilt ausschließlich das Pflichtfasten des Ramadan; ein anderes Fasten gilt nicht.
10. Das Fasten beginnt mit der wahren Morgendämmerung. Daher sind vor der wahren Morgendämmerung all jene Handlungen erlaubt, von denen man sich während des Fastens pflichtgemäß enthalten muss. Manche meinen, dass nach dem Fassen der Absicht zum Fasten weder Essen noch Trinken erlaubt seien. Das ist nicht richtig. Vor der wahren Morgendämmerung sind Essen, Trinken und dergleichen erlaubt, selbst wenn die Absicht für das Fasten des folgenden Tages bereits unmittelbar nach Sonnenuntergang gefasst wurde.
11. Wenn man die Absicht fasst, ein freiwilliges Fasten zu halten, wird es verpflichtend. Wird es nach der am Morgen gefassten Absicht dennoch gebrochen, ist das Nachholen dieses Fastens verpflichtend.
12. Jemand beabsichtigte in der Nacht, am folgenden Tag zu fasten. Doch noch vor Tagesanbruch änderte er seine Absicht und fastete nicht. In diesem Fall ist kein Nachholen verpflichtend.
13. Fasst man die Absicht in der Nacht, sagt man: ….. Arabisch …….. Ich beabsichtige, morgen im Monat Ramadan zu fasten. Fasst man die Absicht am Tag, sagt man: ………. Arabisch …….. Ich beabsichtige, am heutigen Tag des Monats Ramadan zu fasten. Es ist jedoch nicht erforderlich, die Absicht auf Arabisch zu fassen; man kann sie in jeder Sprache aussprechen.
Sahūr und Iftār
Das Essen und Trinken, das man vor Subh-e Sadiq mit der Absicht zu fasten zu sich nimmt, nennt man Sahūr. Der Prophet (s) bereitete selbst das Sahūr vor und drängte auch andere, Sahūr zu essen. Hazrat Anas (r) berichtet: Zur Zeit des Sahūr sagte der Prophet (s) zu mir: „Gib mir etwas zu essen, damit ich die Absicht zu fasten fassen kann.“ Darauf gab ich ihm einige Datteln und eine Schale Wasser.
Der Prophet (s) sagte, als er zum Sahūr aufforderte: „Esst Sahūr, denn darin liegt großer Segen.“
Mit Segen ist gemeint, dass man bei den Tätigkeiten des Tages und bei den Gottesdiensten keine Schwäche verspürt und das Fasten leichtfällt.
Einmal sagte der Prophet (s): „Nehmt zum Fasten am Tag die Hilfe des Sahūr in Anspruch und zur Anbetung in der Nacht die Hilfe des Qailūla-Schlafs.“
Das Essen der Suhur-Mahlzeit ist Sunna. Der Unterschied zwischen dem Fasten der Muslime und dem der Juden und Christen besteht darin, dass diese keine Suhur-Mahlzeit einnehmen, während die Muslime dies tun. Wenn man keinen Hunger hat, sollte man etwas Süßes, Milch oder Wasser zu sich nehmen, denn das Einnehmen der Suhur-Mahlzeit bringt großen Lohn.
Der Prophet (s) sagte: „Das Einnehmen der Suhur-Mahlzeit ist ein offenkundiger Segen. Vergesst nicht, die Suhur-Mahlzeit einzunehmen, selbst wenn es nur ein Schluck Wasser ist. Denn Allah lässt Seine Barmherzigkeit auf diejenigen herabkommen, die die Suhur-Mahlzeit einnehmen, und die Engel bitten für sie um Vergebung.“
Die Suhur-Mahlzeit spät einnehmen
Es ist mustahabb, die Suhur-Mahlzeit so spät einzunehmen, dass bis zum Eintritt der wahren Morgendämmerung nur noch wenig Zeit verbleibt. Viele nehmen aus Vorsicht die Suhur-Mahlzeit sehr früh ein. Das ist nicht gut. Die verspätete Einnahme bringt Lohn.
Das Iftar unverzüglich einnehmen
Es ist mustahabb, das Iftar unverzüglich einzunehmen. Das heißt, es ist nicht angebracht, nach Sonnenuntergang aus Vorsicht zu warten; vielmehr sollte man sofort das Iftar einnehmen. Durch eine solche unnötige Vorsicht geht die religiöse Haltung verloren. Frömmigkeit besteht nicht darin, dass man sich ohne Grund Schwierigkeiten bereitet. Vielmehr besteht Frömmigkeit darin, Allahs Gebot ohne Widerrede zu befolgen.
Der Prophet (s) sagte: „Drei Dinge gehören zum prophetischen Verhalten:“
1. Die Suhur-Mahlzeit spät einnehmen.
2. Das Iftar frühzeitig begehen.
3. Beim Gebet die rechte Hand über die linke legen.
Hazrat Ibn Abi Aufa (r.a.) berichtet: Einmal waren wir auf einer Reise in der Gesellschaft des Propheten (s.a.w.). Er fastete. Als die Sonne unseren Blicken entschwunden war, sagte er zu einem Mann: „Steh auf und bereite für mich Sattu zu.“ Der Mann sagte: „O Gesandter Allahs, wartet noch ein wenig; es wäre besser, wenn es Abend geworden wäre.“ Er erwiderte: „Steig vom Reittier ab und bereite für uns Sattu zu.“ Der Mann sagte erneut: „O Gesandter Allahs, mir scheint, dass es noch Tag ist.“ Wieder sagte er: „Steig ab und bereite für uns Sattu zu.“ Da stieg der Mann ab und bereitete für alle Sattu zu. Nachdem der Prophet (s.a.w.) Sattu gegessen hatte, sagte er: „Wenn ihr seht, dass der schwarze Schatten der Nacht von dort her aufzieht, soll der Fastende sein Fasten brechen.“ (Buchari)
Der Prophet (s.a.w.) sagte: Allah erklärt: „Von meinen Dienern ist mir jener am liebsten, der das Iftar frühzeitig begeht.“ (Tirmidhi) (Das heißt: Zögert nach Sonnenuntergang keinesfalls.)
Der Prophet (s.a.w.) sagte außerdem: „Die Menschen werden sich in einem guten Zustand befinden, solange sie das Iftar frühzeitig begehen.“ (Buchari, Muslim)
Womit das Iftar vorzugsweise begangen werden soll
Es ist mustahabb, das Iftar mit Datteln oder getrockneten Datteln zu begehen; andernfalls ist es mustahabb, das Iftar mit Wasser zu begehen. Der Prophet (s.a.w.) pflegte sein Iftar selbst mit diesen Dingen zu begehen.
Hazrat Anas (r.a.) berichtet: Der Prophet (s.a.w.) pflegte vor dem Maghrib-Gebet sein Iftar mit einigen eingeweichten Datteln zu begehen. Wenn diese nicht vorhanden waren, mit getrockneten Datteln. Wenn auch diese nicht vorhanden waren, trank er einige Schlucke Wasser. (Tirmidhi, Abu Dawud)
Der Prophet (s.) ermunterte die ehrwürdigen Gefährten dazu, mit diesen Dingen das Fasten zu brechen. Er sagte: „Wenn jemand von euch fastet, soll er das Fasten mit Datteln brechen; andernfalls mit Wasser. Denn Wasser ist äußerst rein.“ (Ahmad, Tirmidhi, Abu Dawud)
Datteln waren ein schmackhaftes Nahrungsmittel der Araber, und Reiche wie Arme konnten sie leicht bekommen. Wasser ist überall reichlich vorhanden. Die Bedeutung der Ermunterung, mit diesen Dingen das Fasten zu brechen, besteht darin, dass die Umma keinerlei Schwierigkeiten oder Unannehmlichkeiten ausgesetzt sein und das Fasten rechtzeitig und problemlos brechen kann. Der Prophet (s.) sagte über eine Eigenschaft des Wassers, dass es so rein sei, dass man mit ihm alles reinigen könne. Seine äußerliche Reinheit ist unmittelbar wahrnehmbar. Zugleich bewirkt es auch geistige Reinheit. Wenn der Fastende den ganzen Tag mit bewusstem Glauben um Allahs Wohlgefallen willen durstig bleibt und bei Sonnenuntergang seinen Durst mit kaltem Wasser stillt, entsteht in ihm spontan der Antrieb zur Dankbarkeit. Dadurch wird ihm das Glück zuteil, dass seine innere beziehungsweise geistige Seite erleuchtet wird.
Man muss jedoch beachten, dass es völlig falsch ist, hierbei zu übertreiben und es als der Gottesfurcht widersprechend zu betrachten, das Fasten mit etwas anderem zu brechen. Ebenso falsch ist die Vorstellung, das Fasten mit Salz zu brechen sei besonders verdienstvoll.
Bittgebet zum Fastenbrechen
*******Arabisch*********
O Allah, ich fastete um Deinetwillen und breche mein Fasten mit der Nahrung, die Du mir gegeben hast.
Bittgebet nach dem Fastenbrechen
*******Arabisch*********
Der Durst ist gestillt, die Adern sind befeuchtet, und die Belohnung wird, so Allah will, gewiss gewährt. (Abū Dāwūd)
Der Lohn dafür, jemandem das Fastenbrechen zu ermöglichen
Auch jemand anderem das Fastenbrechen zu ermöglichen, ist eine erwünschte fromme Handlung, und demjenigen, der das Fastenbrechen ermöglicht, wird ebenso viel Lohn gewährt wie dem Fastenden. Sei es, dass man dem Fastenden zwei Bissen zu essen gibt oder ihm lediglich mit einer Dattel das Fastenbrechen ermöglicht.
Der Prophet (s) sagte: „Wer einem Fastenden das Fastenbrechen ermöglicht, erhält denselben Lohn wie der Fastende.“ (Baihaqī)
Fasten ohne Suḥūr
Wenn man nachts wegen des Suḥūr nicht aufwacht, soll man dennoch fasten. Nicht zu fasten, nur weil man keinen Suḥūr gegessen hat, ist eine Handlung der Feiglinge. Wegen des Ausbleibens des Suḥūr das Fasten aufzugeben, ist eine große Sünde.
Wenn man einmal spät aufwacht und meint, dass noch Nacht sei, und etwas isst und trinkt, sich danach aber herausstellt, dass man nach der wahren Morgendämmerung gegessen und getrunken hat, dann ist das Fasten in diesem Fall zwar nicht gültig; dennoch muss man sich wie ein Fastender verhalten und darf weder essen noch trinken.
Wenn man so spät aufwacht, dass man Zweifel hat, ob die wahre Morgendämmerung bereits eingetreten ist, ist Essen und Trinken zu dieser Zeit verpönt; nach dem Aufkommen dieses Zweifels zu essen und zu trinken, ist eine Sünde. Wenn später tatsächlich bekannt wird, dass die wahre Morgendämmerung bereits eingetreten war, ist das Nachholen des Fastens verpflichtend. Bleibt es jedoch bei diesem Zweifel, ist das Nachholen nicht verpflichtend. Aus Vorsicht soll man es dennoch nachholen.
Die Gründe, aufgrund derer das Unterlassen des Fastens erlaubt ist
Es gibt zehn Gründe, aufgrund derer das Unterlassen des Fastens erlaubt ist. Ihre Einzelheiten sind folgende:
(1) Reise, (2) Krankheit, (3) Schwangerschaft, (4) Stillen, (5) starke Ausprägung von Hunger und Durst, (6) Alter und Schwäche, (7) Furcht um das eigene Leben, (8) Dschihad, (9) Bewusstlosigkeit, (10) geistige Störung.
1. Reise
Die Scharia hat bei all ihren Vorschriften die Erleichterung für den Diener Allahs berücksichtigt. In keiner Angelegenheit wurde er unnötigen Schwierigkeiten oder Bedrängnis ausgesetzt. Als der Koran die Verpflichtung des Fastens verkündete, wurde tatsächlich die Unfähigkeit des Reisenden und des Kranken berücksichtigt und ihnen erlaubt, nicht zu fasten.
*******Arabisch*********
Daher soll jeder von euch, der diesen Monat erreicht, in ihm fasten. Wer jedoch krank oder auf Reisen ist, soll die gleiche Anzahl an anderen Tagen fasten. (Sure al-Baqara: 185)
1. Unabhängig davon, welchem Zweck die Reise dient und ob sie mit allen möglichen Annehmlichkeiten verbunden ist oder man dabei Mühsal und Schwierigkeiten ertragen muss, ist es dem Reisenden unter allen Umständen erlaubt, nicht zu fasten. Wenn eine Reise jedoch keine Schwierigkeiten mit sich bringt, ist es mustahabb, zu fasten, damit man die Vorzüge und den Segen des Ramadan erlangt. Wenn jedoch Bedrängnis und Schwierigkeiten auftreten, ist es besser, nicht zu fasten.
2. Wenn jemand nach der Fassung der Fastenabsicht oder nach Beginn des Fastens eine Reise antritt, muss er das Fasten dieses Tages nachholen. Bricht er das Fasten jedoch, muss er keine Sühneleistung erbringen.
3. Wenn ein Reisender vor Mittag irgendwo ansässig wird und bis zu diesem Zeitpunkt nichts getan hat, was das Fasten ungültig macht, muss er an diesem Tag ebenfalls fasten. Macht er das Fasten jedoch ungültig, muss er keine Sühneleistung erbringen.
4. Wenn ein Reisender beabsichtigt, sich an einem Ort niederzulassen, und sei es auch für weniger als 15 Tage, sollte er dennoch fasten; an diesen Tagen nicht zu fasten ist verpönt. Beabsichtigt er jedoch, 15 Tage zu bleiben, ist es nicht erlaubt, nicht zu fasten.
2. Krankheit
1. Wenn zu befürchten ist, dass durch das Fasten eine Krankheit entsteht, oder wenn anzunehmen ist, dass sich eine Krankheit wegen fehlender Medikamente oder fehlender Nahrung verschlimmert, oder wenn anzunehmen ist, dass die Genesung verzögert wird, ist es in diesen Fällen erlaubt, nicht zu fasten. Man muss jedoch wissen, dass für eine solche Annahme ein triftiger Grund vorliegen muss. Zum Beispiel kann ein frommer und erfahrener Arzt dazu raten, man kann wiederholt eigene Erfahrungen gemacht haben oder es kann eine starke Wahrscheinlichkeit bestehen. Nur aufgrund einer unbegründeten Annahme nicht zu fasten, ist nicht erlaubt.
2. Wenn jemand lediglich selbst annimmt, dass durch das Fasten möglicherweise eine Krankheit entsteht oder sich verschlimmert, obwohl er keine diesbezügliche Erfahrung hat und weder den Rat eines erfahrenen Arztes noch eines Hakim eingeholt hat, und deshalb nicht fastet, ist er sündig und muss auch die Sühneleistung erbringen.
3. Es ist ebenfalls nicht richtig, dem Rat eines irreligiösen Arztes zu folgen, der die Würde und Bedeutung der Scharia nicht anerkennt.
3. Schwangerschaft
1. Wenn eine Frau mit großer Wahrscheinlichkeit annimmt, dass das Fasten ihrem ungeborenen Kind oder ihr selbst schaden wird, ist es ihr erlaubt, nicht zu fasten.
2. Wenn eine Frau nach der Fassung der Fastenabsicht erfährt, dass sie schwanger geworden ist, und eindeutig annimmt, dass das Fasten ihr schaden wird, ist es ihr erlaubt, das Fasten zu brechen. Danach muss sie es nachholen. Eine Kaffāra muss sie nicht leisten.
4. Stillen
1. Wenn eine stillende Frau während des Fastens mit großer Wahrscheinlichkeit einen schweren Schaden erleiden wird, etwa dass ihre Milch versiegt und das Kind vor Hunger unruhig wird, oder wenn sogar ihr Leben gefährdet ist, ist es ihr erlaubt, nicht zu fasten.
2. Wenn das Kind gegen Bezahlung gestillt werden kann und auch die Milch einer anderen Frau trinkt, ist es nicht zulässig, nicht zu fasten. Wenn das Kind jedoch die Milch einer anderen Frau überhaupt nicht trinken will, ist es zulässig, nicht zu fasten.
3. Wenn auch diejenige, die gegen Bezahlung stillt, mit großer Wahrscheinlichkeit annimmt, dass das Fasten ihrem Kind oder ihr selbst schaden wird, darf sie das Fasten unterlassen.
4. Wenn eine Frau genau am ersten Tag des Ramadan mit dem Stillen beginnt, ist es ihr erlaubt, an diesem Tag nicht zu fasten, selbst wenn sie die Absicht zum Fasten gefasst hatte. Für das Brechen des Fastens muss sie es nachholen; eine Kaffāra ist nicht verpflichtend.
5. Die Heftigkeit von Hunger und Durst
Eine Person ist zwar nicht krank, aber aufgrund einer Krankheit so schwach geworden, dass sie große Angst haben muss, bei einer Fastenpflicht erneut krank zu werden. Daher ist es ihr erlaubt, nicht zu fasten.
6. Schwäche und hohes Alter
Eine Person ist aufgrund hohen Alters äußerst schwach geworden. Ihr ist es erlaubt, nicht zu fasten. Bei einer solchen Person kann man nicht erwarten, dass sie wieder gesund wird und die versäumten Fastentage nachholt. Daher ist es für sie verpflichtend, die Fidya für das Fasten zu entrichten, sei es sofort oder später. Die Höhe der Fidya entspricht der Sadaqat al-Fitr.
7. Lebensgefahr
Wenn aufgrund harter Arbeit Lebensgefahr besteht oder jemand eine Person dazu zwingt und sagt, dass er sie töten, grausam verprügeln oder ihr ein Körperglied abschneiden werde, wenn sie fastet, dann ist es auch einer solchen Person erlaubt, nicht zu fasten.
8. Dschihad
Wenn jemand beabsichtigt, gegen die Feinde der Religion Dschihad zu führen, und davon ausgeht, dass er durch das Fasten geschwächt würde, ist es ihm erlaubt, nicht zu fasten.
*Auch wenn tatsächlich Dschihad stattfindet, ist es erlaubt, nicht zu fasten.
*Auch wenn tatsächlich kein Dschihad stattfindet, aber ein Zusammenstoß in Kürze zu befürchten ist, besteht in einer solchen Situation ebenfalls eine Erlaubnis.
*Wenn jemand nach Beginn des Fastens in eine solche Situation gerät, ist es ihm ebenfalls erlaubt, das Fasten zu brechen. Er muss keine Kaffāra leisten.
9. Bewusstlosigkeit
Wenn jemand bewusstlos wird und mehrere Tage bewusstlos bleibt, müssen die Fasten, die er in diesem Zustand nicht gehalten hat, nachgeholt werden. Wenn er jedoch in der Nacht bewusstlos geworden ist und am folgenden Tag keine Handlung vorgenommen hat, durch die das Fasten ungültig wird, und außerdem bekannt ist, ob er die Absicht zum Fasten gefasst hat oder nicht, wird sein Fasten für diesen Tag angerechnet und er muss es nicht nachholen. Die Fasten der darauffolgenden Tage muss er jedoch nachholen.
10. Geistesgestörtheit
Wenn jemand wahnsinnig wird und nicht fasten kann, gibt es dafür zwei Möglichkeiten:
Erstens: Die Geistesstörung bessert sich zu keinem Zeitpunkt. In einem solchen Fall sind die Fasten vollständig erlassen; weder Nachholen noch Fidya ist erforderlich.
Zweitens: Die Geistesstörung bessert sich irgendwann. In diesem Fall müssen die Fasten nachgeholt werden.
In welchen Situationen das Fasten gebrochen werden darf
1. Wenn jemand plötzlich bewusstlos geworden ist, durch eine Krankheit Lebensgefahr besteht, jemand bei einem Autounfall verletzt wurde oder nach einem Sturz aus großer Höhe sein Zustand bedenklich ist, darf das Fasten gebrochen werden.
2. Wenn jemand plötzlich erkrankt ist und keine Lebensgefahr besteht, jedoch zu befürchten ist, dass sich die Krankheit stark verschlimmert, wenn das Fasten nicht gebrochen wird, ist es erlaubt, das Fasten zu brechen.
3. Wenn jemand von einem so starken Hunger oder Durst befallen ist, dass er befürchten muss zu sterben, falls er nichts isst oder trinkt, darf er in diesem Zustand das Fasten brechen.
4. Wenn eine schwangere Frau einen Unfall erlitten hat und dadurch Lebensgefahr für sie selbst oder für das Kind in ihrem Bauch besteht, darf sie das Fasten brechen.
5. Wenn jemand von einer Schlange gebissen wurde und sofort Medikamente benötigt, sollte er in diesem Zustand das Fasten brechen.
6. Trotz bestehender Schwäche wurde mutig gefastet. Wenn man danach den Eindruck gewinnt, dass Lebensgefahr besteht oder sich die Krankheit ernsthaft verschlimmern könnte, falls das Fasten nicht gebrochen wird, ist es erlaubt, das Fasten zu brechen.
Bestimmungen zum Nachholen von Fastentagen
1. Mit dem Nachholen der aus irgendeinem Grund versäumten Ramadan-Fastentage sollte man nicht unnötig zögern. Je früher man sie nachholt, desto besser.
2. Die Nachholfastentage, seien es Ramadan-Fastentage oder andere, müssen nicht hintereinander gehalten werden. Ebenso ist es nicht erforderlich, sie unmittelbar nach dem Ende des Entschuldigungsgrundes zu halten. Es genügt, sie nachzuholen, sobald sich eine Gelegenheit bietet.
3. Es ist nicht verpflichtend, die Nachholfastentage in einer bestimmten Reihenfolge zu halten. So darf man beispielsweise die aktuellen Ramadan-Fastentage halten, auch ohne zuvor die Nachholfastentage zu halten.
4. Für das Halten der Nachholfastentage muss kein bestimmtes Datum festgelegt werden. Für ebenso viele versäumte Fastentage müssen Nachholfastentage gehalten werden.
5. Wenn noch Nachholfastentage aus zwei Ramadan-Jahren ausstehen, muss festgelegt werden, für welches Jahr die Fastentage nachgeholt werden. Dazu muss man die Absicht fassen, die Nachholfastentage des betreffenden Jahres zu halten.
6. Für einen Nachholfastentag muss die Absicht bereits in der Nacht gefasst werden. Fasst man die Absicht für einen Nachholfastentag erst nach Beginn der Morgendämmerung, ist sie nicht gültig. Dieser Fastentag wird dann zu einem freiwilligen Fastentag. Der Nachholfastentag muss erneut gehalten werden.
7. Einige Ramadan-Fastentage wurden versäumt. Man erhielt keine Gelegenheit, diese nachzuholen, und ein weiterer Ramadan begann. Dann müssen zuerst die Fastentage des laufenden Ramadan gehalten werden; die Nachholfastentage hält man später.
8. Jemand hielt aus Zweifel tagsüber einen Ramadan-Fastentag. Später stellte sich heraus, dass dieser Tag der 30. Schaʿbān war. Dann wird dieser Fastentag zu einem freiwilligen Fastentag, obwohl er verpönt ist. Wird dieser Fastentag gebrochen, ist es nicht verpflichtend, ihn nachzuholen.
Bestimmungen zur Kaffāra
Wenn das Fasten im Ramadan ungültig geworden ist, besteht die Kaffāra darin, sechzig Tage hintereinander zu fasten. Wird dazwischen ein Fastentag versäumt, müssen erneut sechzig aufeinanderfolgende Fastentage gehalten werden. Der versäumte Fastentag wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Wenn jemand aus irgendeinem Grund nicht fasten kann, muss er sechzig Bedürftige zweimal am Tag satt zu essen geben.
1. Für Frauen besteht bei der Kaffāra die Erleichterung, dass die Unterbrechung der Reihenfolge durch das Aussetzen von Fastentagen wegen der Menstruation nicht aufgehoben wird. Sobald die Menstruation endet, muss jedoch mit dem Fasten begonnen werden.
2. Tritt während des Kaffāra-Fastens Wochenbettblutung ein, wird die Reihenfolge unterbrochen. Dann müssen erneut sechzig Fastentage gehalten werden.
3. Fällt während des Kaffāra-Fastens der Ramadan an, müssen die Ramadan-Fastentage gehalten werden. Danach müssen erneut sechzig Fastentage ohne Unterbrechung gehalten werden.
4. Werden in demselben Ramadan mehrere Fastentage ungültig, ist für alle ungültig gewordenen Fastentage nur eine Kaffāra verpflichtend.
5. Für jemanden ist eine Kaffāra verpflichtend geworden. Bevor er sie entrichtet hat, wird eine weitere Kaffāra verpflichtend. Dann genügt für beide eine einzige Kaffāra, auch wenn sich diese beiden Kaffāras auf zwei verschiedene Ramadanmonate beziehen. Voraussetzung ist, dass das Fasten nicht durch Geschlechtsverkehr ungültig geworden ist. Für jeden Fastentag, der durch Geschlechtsverkehr ungültig wird, ist jeweils eine gesonderte Kaffāra verpflichtend.
6. Bei den sechzig bedürftigen Menschen ist darauf zu achten, dass sie volljährig sein müssen. Wenn man ein kleines Kind speist, muss man an seiner Stelle erneut einen volljährigen Bedürftigen speisen.
7. Anstelle der Speisung darf auch Getreide gegeben werden. Oder man kann auch dessen Gegenwert geben.
8. Für die Speisung der Bedürftigen muss Nahrung mittlerer Qualität verwendet werden – weder besonders gute noch schlechte.
9. Es ist nicht schädlich, wenn bei der Speisung der Bedürftigen keine Kontinuität eingehalten wird; die Kaffara ist dennoch gültig.
10. Es ist nicht gültig, dieselbe Person sechzig Tage lang zu speisen – dasselbe gilt auch für die Abgabe von Getreide oder dessen Gegenwert.
Fidya
Wenn jemand aufgrund hohen Alters sehr schwach geworden ist oder an einer so schweren Krankheit leidet, dass äußerlich keine Hoffnung auf Genesung besteht und er nicht die Kraft zum Fasten hat, ist es solchen Menschen in diesem Zustand erlaubt, nicht zu fasten. Für jedes versäumte Fasten gibt er einem Bedürftigen Fidya. Als Fidya kann man eine Mahlzeit speisen, die entsprechende Menge an Getreide geben oder auch deren Gegenwert entrichten.
Die Höhe der Fidya
Einem Bedürftigen Getreide im Wert der Sadaqat al-Fitr oder diesen Geldbetrag geben. Anstelle jedes Fastens ist es ebenfalls zulässig, einem Bedürftigen zwei Mahlzeiten zu geben. Dabei muss eine Nahrung mittlerer Qualität gereicht werden.
Bestimmungen zur Fidya
Wenn ein Kranker trotz Entrichtung der Fidya wieder gesund wird, muss er die versäumten Fasten nachholen. Für die entrichtete Fidya wird Allah ihm einen gesonderten Lohn gewähren.
2. Wenn jemand einige nachzuholende Fasten schuldet und bei seinem Tod verfügt, dass die Fidya aus seinem Vermögen entrichtet werden soll, ist die Fidya verpflichtend, sofern die gesamte Fidya für die nachzuholenden Fasten einem Drittel des von ihm hinterlassenen Vermögens entspricht. Mit dem hinterlassenen Vermögen ist das gemeint, was nach den Bestattungskosten und – falls Schulden vorhanden sind – deren Begleichung übrig bleibt; davon ist ein Drittel maßgeblich. Ist der Wert der Fidya höher, während das eine Drittel des Vermögens geringer ist, darf eine Fidya von mehr als einem Drittel nur entrichtet werden, wenn die Erben freiwillig zustimmen. Die Zustimmung minderjähriger Kinder ist nicht erforderlich.
3. Hat der Verstorbene keine entsprechende Verfügung getroffen und entrichten die Erben die Fidya aus eigenem Willen, so ist dies ebenfalls zulässig. Es ist zu hoffen, dass Allah, der Erhabene, die Fidya annimmt.
4. Die Fidya für jedes einzelne Pflichtgebet entspricht der Fidya für ein Fasten. Man muss beachten, dass es täglich fünf Pflichtgebete gibt und zusammen mit dem Witr-Gebet insgesamt sechs Gebete täglich.
5. Wenn jemand bei seinem Tod verfügt, dass für seine Gebete Fidya entrichtet werden soll, gilt dafür dieselbe Regelung wie für die Fidya des Fastens.
6. Wenn ein Erbe stellvertretend für den Verstorbenen betet oder fastet, ist dies nicht gültig.
7. Es ist nicht richtig, wegen einer geringfügigen Krankheit das Ramadan-Fasten nachzuholen oder anzunehmen, man werde es später nachholen, oder durch die Zahlung der Fidya zu meinen, man habe damit das Recht des Fastens erfüllt.
Der Prophet (s) sagte: Wenn jemand ohne entschuldigenden Grund oder nicht wegen einer Krankheit auch nur einen Fastentag auslässt, wird dieser Verlust selbst dann nicht ausgeglichen, wenn er sein ganzes Leben lang fastet. (Tirmidhi, Abu Dawud)
Verschiedene Bestimmungen und Regeln des Fastens
1. Wer aus irgendeinem Grund nicht fasten konnte, muss darauf achten, nicht öffentlich zu essen und zu trinken, sondern sich äußerlich wie ein Fastender zu verhalten.
2. Wenn bei jemandem alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass das Fasten für ihn verpflichtend und gültig ist, und sein Fasten aus irgendeinem Grund ungültig wird, ist es für ihn verpflichtend, sich während des restlichen Tages wie ein Fastender zu verhalten und sich des Essens, Trinkens und Geschlechtsverkehrs zu enthalten.
3. Wenn ein Reisender nach Mittag zu Hause eintrifft oder beabsichtigt, sich an einem Ort als ansässig niederzulassen, ist es für ihn mustahabb, den restlichen Tag wie ein Fastender zu verbringen und sich des Essens und Trinkens zu enthalten. Ebenso ist es für eine Frau mustahabb, sich den restlichen Tag des Essens und Trinkens zu enthalten, wenn sie nach Mittag von der Menstruation oder dem Wochenbettbluten rein wird.
4. Wenn jemand das Fasten absichtlich bricht oder nach dem Eintritt der wahren Morgendämmerung isst, weil er glaubt, es sei noch Nacht, ist es für ihn verpflichtend, den ganzen Tag wie ein Fastender zu verbringen und sich des Essens und Trinkens zu enthalten.
5. Wenn ein Kind nach Mittag die Pubertät erreicht oder jemand Muslim wird, ist es für sie mustahabb, den restlichen Tag wie ein Fastender zu verbringen.
6. Wenn nach Beginn des Fastens bei einer Frau die Menstruation einsetzt, wird das Fasten ungültig. Danach sollte sie sich jedoch wie eine fastende Person des Essens und Trinkens enthalten.
Vorzüge und Bestimmungen des freiwilligen Fastens
Die sechs Fastentage im Schawwāl
Über die großen Vorzüge dieses Fastens wird in den Hadithen berichtet. Der Prophet (s) sagte: „Wer das Ramadan-Fasten einhält und anschließend sechs aufeinanderfolgende Tage im Schawwāl fastet, ist, als hätte er immer gefastet.“ (Muslim, Abū Dāwūd)
Der Prophet (s) sagte ferner: „Wer das Ramadan-Fasten einhält und danach sechs Tage im Schawwāl fastet, wird von den Sünden so rein, als hätte seine Mutter ihn gerade erst geboren.“ (Muslim, Abū Dāwūd)
Es ist nicht erforderlich, diese Fastentage nach dem Fest unmittelbar hintereinander einzuhalten. Man kann sie zusammenhängend fasten oder dazwischen Tage auslassen.
Es ist jedoch besser, mit diesem Fasten am sechsten Tag des Schawwāl zu beginnen. Verpflichtend ist dies jedoch nicht. Es kann an jedem beliebigen Tag innerhalb des gesamten Monats nach Belieben eingehalten werden.
Das Fasten am Aschura-Tag
Der zehnte Tag des Muharram wird Yaum-e Aschura oder der Tag von Aschura genannt. An diesem Tag fasteten auch die Quraisch von Mekka und legten der Kaaba eine neue Kiswah an. Dieses Fasten wurde Hadrat Ibrahim (a.s.) zugeschrieben. Auch der Prophet (s.a.w.) fastete an diesem Tag. Als er später nach der Hidschra nach Medina kam, sah er, dass auch die Juden an diesem Tag fasteten. Daraufhin fastete auch er an diesem Tag und ermahnte alle Sahaba, ebenfalls zu fasten.
Hadrat Ibn Abbas (r.a.) berichtet: Als der Prophet (s.a.w.) nach der Hidschra nach Medina kam, sah er, dass die Juden am Tag von Aschura fasteten. Er fragte sie: „Welche Besonderheit hat dieser Tag für euch, dass ihr an ihm fastet?“ Sie antworteten: „Dies ist ein großer und bedeutender Tag. An diesem Tag gewährte Allah Hadrat Musa (a.s.) und seinem Volk die Rettung und ließ Pharaon und seine Heerscharen ertrinken. Deshalb fastete Musa (a.s.) an diesem Tag, um Allah für Seine Gunst dankbar zu sein. Auch wir fasten aus diesem Grund an diesem Tag.“
Der Prophet (s.a.w.) sagte: „Unsere Beziehung zu Musa (a.s.) ist enger als eure. Und wir haben mehr Anspruch darauf, an diesem Tag zu fasten.“
Danach fastete der Prophet (s.a.w.) selbst an diesem Tag und befahl auch der Umma, zu fasten. (Buchari, Muslim)
Es ist besser, zusätzlich zum zehnten Tag am neunten oder am elften Tag zu fasten, damit man auch den Vorzug dieses Tages erlangt und nicht den Juden ähnelt.
Hadrat Ibn Abbas (r.a.) berichtet: Der Prophet (s.a.w.) begann selbst, an diesem Tag zu fasten, und ermahnte auch die Sahaba, zu fasten. Da sagten die Sahaba: „O Gesandter Allahs! Die Juden und Christen begehen diesen Tag als einen großen Feiertag. Wenn wir an diesem Tag fasten, ähnelt das doch ihrem Verhalten.“ Darauf sagte er: „Im kommenden Jahr werden wir, so Allah will, am neunten Tag fasten.“ Hadrat Ibn Abbas (r.a.) berichtet: Doch noch bevor das kommende Jahr eintraf, verstarb der Prophet (s.a.w.). (Muslim)
Das Fasten am Tag von Arafat
Der neunte Tag des Monats des Haddsch wird Yaum-e Arafah oder der Tag von Arafat genannt. In den Hadithen wird von den großen Vorzügen des Fastens an diesem Tag berichtet. Der Prophet (s.a.w.) sagte: „Ich hoffe von Allah, dass das Fasten am Tag von Arafat als Sühne für die beiden Jahre gilt: das kommende und das vergangene.“ (Tirmidhi)
Der Lohn für das Fasten am Tag von Arafat entspricht dem Lohn für das Fasten eintausend Tage lang. (Tirmidhi)
Der Prophet (s) achtete darauf, an diesem Tag zu fasten. Auch das Fasten an den acht Tagen vor dem Tag von Arafat ist mit großem Lohn verbunden.
Der Prophet (s) sagte: „Für Allah ist kein Tag lieber als die ersten zehn Tage des Monats Dhul-Hiddscha. Das Fasten an diesen zehn Tagen entspricht dem Fasten eines ganzen Jahres, und die freiwilligen Gebete in diesen Nächten entsprechen den freiwilligen Gebeten in der Nacht der Bestimmung.“
Das Fasten an den Ayyam al-Bid
Der 13., 14. und 15. Tag jedes Mondmonats wird Ayyam al-Bid genannt. Dies sind einige besondere Tage der zunehmenden Mondhälfte. Sie werden Ayyam al-Bid genannt – die Tage, die von hellem Mondlicht überflutet sind. Der Prophet (s) legte großen Nachdruck auf das Fasten an diesen Tagen.
Hazrat Qatada ibn Malhan (r) berichtet: Der Prophet (s) ermahnte uns, am 13., 14. und 15. Tag des Mondmonats zu fasten. Er sagte: „Diese drei Fastentage entsprechen ihrem Lohn nach dem dauerhaften Fasten.“ (Abu Dawud, Nasa’i)
Das Fasten am Montag und Donnerstag
Der Prophet (s) fastete selbst montags und donnerstags und ermahnte auch die Gefährten, an diesen Tagen zu fasten. Hazrat Aischa (r) berichtet: Der Prophet (s) fastete montags und donnerstags. (Tirmidhi, Nasa’i)
Um die Umma anzuspornen, sagte der Prophet (s): Montags und donnerstags werden die Taten (Allah vorgelegt). Ich möchte an dem Tag fasten, an dem meine Taten vorgelegt werden. (Tirmidhi)
Einmal fragten die Sahāba den Propheten (s) nach dem Fasten am Montag. Er antwortete: An diesem Tag wurde ich geboren, und an eben diesem Tag begann die Herabsendung des Korans auf mich. (Muslim)
Verschiedene Bestimmungen zum freiwilligen Fasten
1. Nachdem man ein freiwilliges Fasten begonnen hat, wird es verpflichtend. Wird es aus irgendeinem Grund ungültig oder gebrochen, ist das Nachholen verpflichtend.
2. Auch ein freiwilliges Fasten darf nicht ohne Entschuldigung gebrochen werden. Allerdings darf ein freiwilliges Fasten bereits aus einem geringfügigeren Entschuldigungsgrund als ein Pflichtfasten gebrochen werden.
3. Wenn jemand einen Fastenden zu einer Mahlzeit einlädt und zu befürchten ist, dass der Gastgeber unzufrieden wird, wenn der Gast nicht isst, oder dass er nicht bereit sein wird, ohne den Gast zu essen, oder dass es ihn kränken wird, wenn der Gast nicht isst, ist es in einer solchen Situation erlaubt, das Fasten zu brechen. Der Fastende sollte es jedoch nachholen.
4. Für Frauen ist jedes Fasten außer dem Ramadan-Fasten ohne die Erlaubnis des Ehemanns makrūh tahrīmī. Wenn eine Frau fastet und ihr Ehemann ihr sagt, sie solle das Fasten brechen, muss sie es brechen. Auch das Nachholen dieses Fastens muss sie anschließend mit der Erlaubnis ihres Ehemanns durchführen.
5. Wenn jemand gelobt, an Tagen zu fasten, an denen das Fasten verboten ist, etwa an den beiden Eid-Tagen, soll er an einem anderen Tag fasten.
6. Jemand hielt ein freiwilliges Fasten und ein Gast kam zu ihm nach Hause. Wenn er nun nicht mit dem Gast isst, wird der Gast unzufrieden sein. In einem solchen Fall ist es erlaubt, das freiwillige Fasten zu brechen.
7. Jemand fasste am Eid-Tag die Absicht zu fasten und fastete. Auch er sollte das Fasten brechen und es nachholen.
8. Es ist nicht richtig, ein oder zwei Tage vor Ramadan zu fasten. Der Prophet (s) sagte: Niemand soll ein oder zwei Tage vor Ramadan fasten. Wenn jedoch jemand gewöhnlich an diesem Tag fastet, darf er fasten. (Buchari)
Darlegung des Tarawih-Gebets
Tarawih ist der Plural des Wortes Tarawih. Es bedeutet, sich zur Erholung kurz hinzusetzen. Als Fachausdruck bedeutet es, sich im Ramadan nach jeweils vier Rakʿat des nachts verrichteten Sunna-Gebets zur Erholung hinzusetzen. Da in diesem Gebet von zwanzig Rakʿat fünf Tarawih-Pausen gemacht werden, wird dieses Sunna-Gebet Tarawih genannt.
Die rechtliche Bestimmung des Tarawih-Gebets
Das Tarawih-Gebet ist Sunna muʾakkada. Der Prophet (s) hat dafür eine besondere Ordnung eingerichtet, ebenso die ehrwürdigen Gefährten (r). Wer das Tarawih ohne Entschuldigung unterlässt, begeht eine Sünde. Es ist sowohl für Frauen als auch für Männer Sunna muʾakkada. Ferner muss man sich merken, dass das Tarawih-Gebet nicht vom Fasten abhängt. Es ist also falsch zu meinen, dass das Tarawih-Gebet verpflichtend sei, wenn man an diesem Tag fastet. Diese beiden sind voneinander getrennte Gottesdienste. Diejenigen, die wegen einer Entschuldigung oder Unfähigkeit nicht fasten können – etwa weil jemand krank ist oder sich auf einer Reise befindet, oder weil er nicht gefastet hat, oder weil eine Frau aufgrund von Menstruation oder Wochenbett nicht gefastet hat, zur Zeit des Tarawih jedoch wieder rein geworden ist –, sollten das Tarawih-Gebet verrichten. Wenn sie es nicht verrichten, ist die Sünde des Unterlassens der Sunna unvermeidlich.
Der Vorzug des Tarawih-Gebets
Am letzten Tag des Monats Schaʿbān hielt der Prophet (s) eine bedeutende Ansprache, in der er das bevorstehende Kommen des Monats Ramadan willkommen hieß. Er sagte: In diesem Monat gibt es eine Nacht, die besser ist als tausend Monate. In diesem Monat hat Allah, der Erhabene, das Verrichten des Tarāwīh-Gebets in der Nacht als Nafl vorgeschrieben. (Das heißt: nicht als Pflicht, sondern als Sunna. Denn gegenüber den Pflichtgebeten werden auch Sunna und Mustahabb allesamt als Nafl bezeichnet.) Wer in diesem Monat freiwillig und aus eigenem Wohlgefallen eine gute Tat vollbringt, dessen Lohn und Belohnung wird so groß sein wie die für verpflichtende Gottesdienste in anderen Monaten. (Mischkāt – überliefert von Salmān al-Fārisī (r). Dies ist eine lange Überlieferung; hier wurde nur ein Teil davon wiedergegeben.)
Der Prophet (s) bezeichnete es in einem weiteren Hadith als Mittel zur Erlangung der Vergebung. Er sagte: Demjenigen, der in den Nächten des Ramadan aus Glaubenseifer und in der Absicht, die Belohnung im Jenseits zu erlangen, das Tarāwīh-Gebet verrichtet, werden alle seine begangenen Sünden vergeben. (Buchārī, Muslim)
Die Zeit für das Tarāwīh-Gebet
Das Tarāwīh beginnt in der Nacht, in der der Neumond des Ramadan gesichtet wird. Sobald der Neumond des ʿĪd al-Fitr gesichtet wird, endet das Tarāwīh. Die Zeit für das Tarāwīh-Gebet beginnt nach dem ʿIschāʾ-Gebet und dauert bis zum Eintritt der Zeit des Fadschr-Gebets. Wenn jemand das Tarāwīh vor dem ʿIschāʾ-Gebet verrichtet, ist es kein Tarāwīh. Wenn jemand das Tarāwīh nach dem ʿIschāʾ-Gebet verrichtet und das ʿIschāʾ-Gebet aus irgendeinem Grund wiederholen muss, muss auch das Tarāwīh wiederholt werden. (Durr al-Muchtār)
Es ist jedenfalls mustahabb, das Tarāwīh-Gebet nach dem ersten Drittel der Nacht und vor Mitternacht zu verrichten. Nach Mitternacht ist es zwar zulässig, doch widerspricht dies dem Grundsatz, es frühzeitig zu verrichten. (Auf die Frage, welche die beste Zeit für das Tarāwīh ist, führte der ʿAllāma Sayyid Abū l-Aʿlā Mawdūdī (r) ein sehr wichtiges Argument an. Er sagte: Es besteht Meinungsverschiedenheit darüber, welches die beste Zeit für das Tarāwīh ist: die Zeit des ʿIschāʾ- oder die Zeit des Tahadschdschud-Gebets? Für beide Auffassungen gibt es Argumente. Doch scheint die Neigung zur späteren Zeit größer zu sein. Ein wichtiges Argument dafür, der frühen Zeit den Vorzug zu geben, ist jedoch, dass die Muslime das Tarāwīh gemeinsam gerade zur frühen Zeit verrichten können. Würde man die späte Zeit wählen, bliebe die überwältigende Mehrheit der Umma von diesem Lohn ausgeschlossen, und das wäre ein großer Verlust. Wenn einige fromme Menschen sich in der Absicht, den Vorzug der späten Zeit zu erlangen, nicht der Gebetsgemeinschaft zur frühen Zeit anschließen, könnte dies dazu führen, dass die Allgemeinheit diesen frommen Menschen gegenüber eine ablehnende Haltung einnimmt oder aufgrund ihres Fernbleibens von der Gemeinschaft selbst aufhört, das Tarāwīh zu verrichten. Oder jene frommen Menschen müssten ihre Verrichtung des Tahadschdschud öffentlich zur Schau stellen. (Rasāʾil wa Masāʾil, Band drei, S. 231)
Die Gebetsgemeinschaft beim Tarāwīh-Gebet
Der Prophet (s) leitete im Ramadan in drei Nächten – in der Nacht des 23., des 25. und des 27. – das Tarāwīh-Gebet in der Gemeinschaft. Als er dann unter den Gefährten große Begeisterung, Eifer und Hingabe bemerkte, kam er nicht mehr zur Moschee. Die ehrwürdigen Gefährten (r) dachten, er sei wohl eingeschlafen. Daraufhin begannen sie, an seine Tür zu klopfen. Da sagte er: Möge Allah euren Eifer und eure Begeisterung noch mehr segnen. Ich bin aus der Sorge heraus nicht hinausgegangen, dass dieses Gebet vielleicht für euch verpflichtend werden könnte und ihr es dann nicht dauerhaft verrichten könntet. Verrichtet dieses Gebet daher weiterhin zu Hause, denn freiwillige Gebete zu Hause zu verrichten, bringt größeren Lohn und größeren Segen. (Buchārī)
Aus diesem Hadith geht so viel hervor, dass der Heilige Prophet (s) selbst drei Nächte lang das Tarāwīh in der Gemeinschaft geleitet hat. Schließlich richtete der zweite Kalif, ʿUmar (r), die Gebetsgemeinschaft dafür dauerhaft ein, und die ehrwürdigen Gefährten nahmen dies demütig an. In der Folgezeit widersetzte sich kein Kalif dieser Sunna. Daher bezeichneten die Gelehrten diese Gebetsgemeinschaft als Sunna muʾakkada kifāya. (Eine Person fragte den ʿAllāma Sayyid Abū l-Aʿlā Mawdūdī (r) nach der Gebetsgemeinschaft beim Tarāwīh. Er beantwortete die Frage ausführlich und erörterte das Thema eingehend. Im Folgenden werden die Frage und ihre Antwort wiedergegeben:)
Frage: Die Gelehrten sagen gewöhnlich, dass es besser sei, das Tarawih-Gebet zu Beginn der Gebetszeit (zusammen mit dem Ischa-Gebet) zu verrichten, und dass das gemeinschaftliche Tarawih-Gebet eine Sunnat mu’akkada kifaya sei. Das heißt: Wenn in einem Wohnviertel überhaupt kein Tarawih-Gebet in Gemeinschaft verrichtet wird, machen sich alle Bewohner dieses Viertels sündig. Wenn jedoch auch nur zwei Personen gemeinsam in der Moschee Tarawih beten, wird allen die Sünde erlassen, die Gemeinschaft aufgegeben zu haben. Ist diese Aussage richtig? Wenn ja, warum geschah dies nicht zur Zeit Hadhrat Abu Bakrs (ra)? Wie lautet dann das Urteil über die Muslime jener Zeit? Waren sie sündig, weil sie das Tarawih-Gebet nicht in Gemeinschaft verrichteten?
Antwort: Von der Zeit des Propheten (s) bis in die frühe Zeit Hadhrat Umars (ra) war es nicht üblich, dass alle Menschen das Tarawih-Gebet regelmäßig in einer einzigen Gemeinschaft verrichteten. Vielmehr beteten die Menschen entweder in ihren jeweiligen Häusern oder in der Moschee in voneinander getrennten kleinen Gemeinschaften. Was Hadhrat Umar (ra) tat, war, diese Zersplitterung zu beseitigen und allen anzuordnen, das Gebet in einer einzigen Gemeinschaft zu verrichten. Dafür hatte Hadhrat Umar (ra) ein schlagendes Argument: Der Prophet (s) hatte diese regelmäßige Praxis mit der Begründung beendet, dass sie eines Tages zur Pflicht erklärt werden könnte. Nach dem Tod des Propheten (s) bestand diese Befürchtung jedoch nicht mehr, dass etwas durch eine Handlung als Pflicht gelten könnte. Deshalb führte Hadhrat Umar (ra) sie als Sunnat wieder ein. Dies war ein weiteres glänzendes Beispiel für Hadhrat Umars (ra) tiefe Einsicht in die Religion: Er verstand die Absicht des Gesetzgebers richtig und führte dadurch unter der Umma eine korrekte Verfahrensweise ein. Dass keiner der ehrenwerten Gefährten (ra) dagegen Einwand erhob, sondern sie dies demütig annahmen, beweist, dass er die Absicht des Gesetzgebers richtig erfüllt hatte, nämlich zu verhindern, dass es als Bestandteil der Pflicht erklärt wurde.
Zumindest gibt es einen Beleg dafür, dass er einmal nicht am Tarawih-Gebet teilnahm. Einmal ging er mit Abdur Rahman bin Abd hinaus, sah die Menschen in der Moschee Tarawih beten und lobte dies. Auf dieser Grundlage sagen die Gelehrten: Wenn in einem Viertel überhaupt kein Tarawih-Gebet in Gemeinschaft verrichtet wird, werden alle Bewohner dieses Viertels sündig. Denn das Tarawih-Gebet ist eine solche Sunnat des Islam, die seit der Zeit der rechtgeleiteten Kalifen in der gesamten Umma praktiziert wird. Eine solche islamische Verfahrensweise aufzugeben und sie gemeinsam mit allen Bewohnern eines Viertels aufzugeben, ist ein Zeichen der Gleichgültigkeit gegenüber der Religion. Wenn man dies zuließe, bestünde die Gefahr, dass nach und nach sämtliche islamischen Riten und Verfahrensweisen verschwinden.
Die Rakʿat des Tarawih-Gebets
Durch den Konsens der Gefährten ist erwiesen, dass das Tarawih-Gebet aus zwanzig Rakʿat besteht. Die zwanzig Rakʿat sind so zu verrichten, dass man nach jeweils zwei Rakʿat den Salam spricht und nach jeweils vier Rakʿat so lange zur Ruhe sitzt, wie man für das Verrichten von vier Rakʿat benötigen würde. Es ist mustahabb, so lange zur Ruhe zu sitzen. Wenn jedoch festgestellt wird, dass die Mitbetenden dadurch so lange ungeduldig oder unruhig werden, ist es besser, nicht so lange sitzen zu bleiben. In dieser Hinsicht sollte auf die Gefühle der Mitbetenden Rücksicht genommen werden.
Nach Auffassung der Ahl al-Hadith ist es Sunnat, das Tarawih-Gebet mit acht Rakʿat zu verrichten. Ihrer Ansicht nach ist das Verrichten von zwanzig Rakʿat nicht durch die Sunnat belegt. Ihrer Ansicht nach ist die Überlieferung über acht Rakʿat unter den meisten Überlieferungen sowie die Überlieferung von Hadhrat Abdullah ibn Abbas (ra), in der von zwanzig Rakʿat die Rede ist, im Vergleich zu den anderen Hadithen schwächer. Die von Allama Maududi (ra) hierzu vertretene Ansicht wird im Folgenden wiedergegeben:
Als zur Zeit Hadhrat Umars (ra) die Verrichtung des Tarawih-Gebets in Gemeinschaft eingeführt wurde, wurden nach dem einstimmigen Beschluss der Gefährten zwanzig Rakʿat verrichtet. Auch zur Zeit Hadhrat Uthman Ghanis (ra) und Hadhrat Alis (ra) wurde diese Regel befolgt. Dass drei Kalifen darin übereinstimmten und es diesbezüglich keinen Meinungsstreit gab, beweist, dass die Menschen bereits seit der Zeit des Propheten (s) daran gewöhnt waren, zwanzig Rakʿat zu verrichten. Aus diesem Grund vertraten Imam Abu Hanifa (ra) und Imam Ahmad ibn Hanbal (ra) die Ansicht zugunsten von zwanzig Rakʿat. Auch von Imam Malik ist hierzu eine entsprechende Aussage überliefert. Dawud az-Zahiri (ra) akzeptierte dies als erwiesene Sunnat.
Hadhrat Umar ibn Abd al-Aziz (ra) und Aban ibn Uthman führten anstelle von zwanzig die Verrichtung von sechsunddreißig Rakʿat ein. Der Grund dafür war nicht, dass ihre Untersuchung und Quellenforschung derjenigen der rechtgeleiteten Kalifen widersprochen hätte. Vielmehr wollten sie erreichen, dass die Menschen außerhalb Mekkas hinsichtlich des Lohns den Bewohnern Mekkas gleichgestellt würden. Die Bewohner Mekkas pflegten nach jeweils vier Rakʿat des Tarawih-Gebets die Kaaba zu umrunden. Diese beiden ehrenwerten Männer begannen, anstelle jeder Umrundung vier Rakʿat zu verrichten. Da diese Praxis unter den Bewohnern Medinas verbreitet war und Imam Malik die Praxis der Bewohner Medinas als Beleg betrachtete, erließ er später ein Rechtsgutachten für sechsunddreißig Rakʿat anstelle von zwanzig.
Was kann man während der Ruhepause nach jeweils vier Rakʿat tun?
Während der Tarawih oder der Ruhepause kann man, wenn man möchte, schweigend sitzen bleiben oder Tasbih rezitieren; und wenn man möchte, kann man freiwillige Gebete verrichten. Die Bewohner von Makka al-Mukarrama vollzogen statt sitzen zu bleiben den Tawaf. Die Bewohner von Medina verrichteten vier Rakʿat freiwilliger Gebete. Einige Faqih sagen, dass man während der Tarawih folgendes Bittgebet sprechen soll:
*******Arabisch*********
O König, o Allah, der Inhaber der Herrschaft, Du bist frei von allen Mängeln, Fehlern und Unzulänglichkeiten. Heilig und erhaben ist Derjenige, der Inhaber aller Ehre, Ehrfurcht, Größe, Furcht, Stärke, Erhabenheit und Macht ist. Heilig ist Derjenige, der immerdar lebendig ist und weder Schlaf noch Tod kennt. Er ist heilig und über alle Mängel und Unzulänglichkeiten erhaben. Er ist unser Herr, der Herr der Engel und der Herr und Erhalter Dschibrils. O Herr, rette uns vor dem Feuer der Dschahannam.
Das gemeinschaftliche Witr-Gebet
Es ist nur für den Monat Ramadan überliefert, dass das Witr-Gebet in der Gemeinschaft verrichtet wird. In anderen Monaten als Ramadan ist es nicht erlaubt, Witr in der Gemeinschaft zu verrichten.
*******Arabisch*********
In anderen Monaten als Ramadan ist das gemeinschaftliche Witr-Gebet nicht erlaubt. Darüber besteht ein Konsens der muslimischen Umma. (Hidaya)
Auch diejenigen, die das Gebet allein verrichtet haben, dürfen das Witr-Gebet in der Gemeinschaft verrichten. Für diejenigen jedoch, die das Tarawih-Gebet in der Gemeinschaft verrichtet haben, ist es notwendig, das Witr-Gebet ebenfalls in der Gemeinschaft zu verrichten. Denn nach dem gemeinschaftlichen Sunnat-Gebet des Tarawih ist es nicht zulässig, das Wajib-Gebet des Witr allein zu verrichten. Es ist auch nicht richtig, das Tarawih-Gebet in der Gemeinschaft zu verrichten, danach schlafen zu gehen und später zusammen mit dem Tahaddschud-Gebet das Witr-Gebet zu verrichten.
Die vollständige Rezitation des Korans im Tarawih
Im gesamten gesegneten Monat Ramadan den Heiligen Koran einmal der Reihenfolge nach vollständig zu rezitieren, ist Sunnat Mu’akkada. (Ilmul-Fiqh)
Der edle Prophet (s) trug Hazrat Dschibril Amin (a) jeden Monat den gesamten Koran vor. In dem Jahr, in dem er diese Welt verließ, trug er Dschibril den Koran zweimal vor. So ermunterte er die Umma:
Das Fasten und der Koran werden für den Gläubigen Fürsprache einlegen. Das Fasten wird sagen: „O mein Herr! Ich hielt diese Person während des Tages vom Essen, Trinken und anderen Genüssen ab, und sie enthielt sich. O mein Herr! Nimm daher meine Fürsprache für diese Person an.“ Der Koran wird sagen: „Ich hielt sie während der Nacht vom Schlafen und Ausruhen ab. Sie gab ihren süßen Schlaf auf und stand in Deiner Gegenwart und rezitierte den Koran. O mein Herr! Nimm daher meine Fürsprache für diese Person an.“ Allah wird die Fürsprache beider annehmen. (Mischkat)
Die ehrwürdigen Sahaba hielten diese Sunnat gewissenhaft ein. Hazrat Umar (r) traf besondere Vorkehrungen dafür, das Tarawih-Gebet in der Gemeinschaft zu verrichten und dabei den gesamten Koran vortragen zu lassen. Es ist keineswegs richtig, diese Sunnat wegen der allgemeinen Gleichgültigkeit gegenüber der Religion, der Trägheit und der Unaufmerksamkeit der Menschen aufzugeben. Mindestens einmal sollte unbedingt dafür gesorgt werden, dass im Tarawih der gesamte Koran vorgetragen und angehört wird. Wenn sich unter den Menschen jedoch Begeisterung und Eifer zeigen, eine Neigung zur Anbetung und zur Koranrezitation vorhanden ist und sichergestellt werden kann, dass der Heilige Koran mit voller Aufmerksamkeit und gebührendem Respekt, langsam und mit Pausen, so rezitiert wird, dass das Recht der Rezitation erfüllt wird, gilt es auch als wünschenswert, ihn mehr als einmal vollständig zu rezitieren. Es ist jedoch nicht richtig, den Koran in weniger als drei Tagen vollständig zu rezitieren, denn unter solchen Umständen kann das Recht der Koranrezitation nicht erfüllt werden.
Die Art der Rezitation des Propheten (s) wird im Hadith folgendermaßen beschrieben: Er sprach jeden einzelnen Buchstaben deutlich aus und rezitierte jeden einzelnen Vers gesondert. Als er der Umma den Vorzug der Rezitation mit Tartil, langsam und mit Pausen, darlegte, sagte er: „Am Tag der Auferstehung wird zu denjenigen, die den Koran rezitiert haben, gesagt werden: Rezitiert nun ebenso, wie ihr ihn in der Welt langsam, mit wohlklingender Stimme und auf schöne Weise rezitiert habt, und steigt für jeden Vers eine Stufe höher. Euer Aufenthaltsort wird sich beim letzten Vers eurer Rezitation befinden.“ (Tirmidhi)
Wichtige Anweisung
Wenn irgendwo das Interesse am Gebet und am Koran außerordentlich gering ist und wegen der Trägheit und Nachlässigkeit der Mitbetenden zu befürchten steht, dass die Einrichtung einer vollständigen Koranrezitation im Tarawih nicht nur zu einer Belastung für die Menschen würde, sondern sie auch davon abhalten würde, in die Moschee zu kommen und das Gebet in der Gemeinschaft zu verrichten, ist es in einer solchen Situation besser, keine vollständige Koranrezitation vorzusehen. Dann soll das Tarawih mit kurzen Suren verrichtet werden, damit die Menschen nicht der Sunna des Tarawih beraubt werden. Einige Menschen halten aus Mangel an Wissen das Anhören und Vortragen des Korans im Tarawih für den eigentlichen Zweck. Sie achten beim Tarawih-Gebet überhaupt nicht auf eine ruhige Atmosphäre, Ausgewogenheit und Andacht. Wenn diese Menschen im Tarawih den gesamten Koran in äußerst schnellem Tempo anhören, bemühen sie sich weder weiterhin um das Tarawih-Gebet, noch halten sie es für notwendig, zum gemeinschaftlichen Tarawih in die Moschee zu kommen. Eine solche Denkweise ist äußerst gefährlich. Auch wenn sich keine Gelegenheit bietet, den gesamten Koran anzuhören, oder wenn der Koran bereits vollständig rezitiert worden ist, bleibt das Tarawih-Gebet dennoch eine beständige Sunna Mu’akkada. Bei seiner Durchführung darf niemals Nachlässigkeit gezeigt werden.
Verschiedene Rechtsfragen zum Tarawih-Gebet
1. Die Absicht für das Tarawih fasst man folgendermaßen: „Ich fasse die Absicht für zwei Rakʿat Sunna des Tarawih.“ Danach fasst man jeweils die Absicht für zwei Rakʿat. Auf diese Weise sind insgesamt zwanzig Rakʿat mit zehn Salam zu vollenden.
2. Es ist vorzuziehen, das Witr nach dem Tarawih zu verrichten. Wird das Witr jedoch aus irgendeinem Grund vor dem Tarawih oder vor der vollständigen Verrichtung des gesamten Tarawih-Gebets verrichtet, ist dies zulässig.
3. Wenn ein Mitbetender verspätet kommt und der Imam zum Witr-Gebet aufsteht, obwohl ihm noch einige Tarawih-Gebete fehlen, soll er das Witr mit dem Imam verrichten. Danach soll er die noch fehlenden Tarawih-Gebete nachholen.
4. Nach der Verrichtung von vier Rakʿat ist es mustahabb, ebenso lange auszuruhen, wie für die Verrichtung der vier Rakʿat benötigt wurde. Wenn jedoch ein längeres Sitzen für die Mitbetenden beschwerlich ist, ist es besser, nur kurze Zeit zu sitzen.
5. Wenn jemand am Tarawih teilnimmt, ohne das Pflichtgebet des ʿIscha verrichtet zu haben, ist sein Tarawih nicht gültig.
6. Wenn jemand das Pflichtgebet des ʿIscha in der Gemeinschaft verrichtet, aber nicht am gemeinschaftlichen Tarawih teilnimmt, ist es für ihn dennoch zulässig, das Witr-Gebet in der Gemeinschaft zu verrichten.
7. Wenn jemand das Pflichtgebet des Nachtgebets nicht in der Gemeinschaft verrichtet hat, darf er auch das Witr-Gebet in der Gemeinschaft verrichten.
8. Es ist makruh, das Tarawih-Gebet ohne Entschuldigung im Sitzen zu verrichten. Liegt jedoch eine Entschuldigung vor, ist es zulässig, es im Sitzen zu verrichten.
9. Wer das Pflichtgebet des Nachtgebets nicht in der Gemeinschaft verrichten konnte, darf das Tarawih-Gebet in der Gemeinschaft verrichten.
10. Ein Imam kann das Pflichtgebet und das Witr-Gebet leiten, und ein anderer Imam kann das Tarawih-Gebet leiten. Hadhrat Umar (r.a.) leitete selbst das Pflichtgebet und das Witr-Gebet, während Hadhrat Ubayy ibn Ka’b (r.a.) das Tarawih-Gebet leitete.
11. Wenn einige Rakʿat des Tarawih-Gebets aus irgendeinem Grund ungültig werden, müssen sie wiederholt werden. Auch der Teil des Heiligen Qurans, der in den ungültig gewordenen Rakʿat rezitiert wurde, sollte dann erneut rezitiert werden, damit die Vollendung des Qurans in einem gültigen Gebet erfolgt.
12. Wenn der Imam sich im Tarawih-Gebet nach der zweiten Rakʿa nicht zum Sitzen niedersetzt, sondern aufsteht, und es ihm vor der Niederwerfung der dritten Rakʿa einfällt oder ein Mitbetender ihn daran erinnert, soll er sich wieder hinsetzen, den Taschahhud rezitieren, einen Salam sprechen und die Niederwerfung wegen Vergessens verrichten; danach soll er das Gebet vollenden und den Salam sprechen. Dadurch sind diese zwei Rakʿat gültig. Wenn es ihm jedoch erst nach der Niederwerfung in der dritten Rakʿa einfällt, soll er noch eine Rakʿa hinzufügen und insgesamt vier Rakʿat vollenden. Diese vier Rakʿat treten an die Stelle der zwei Rakʿat.
13. Wenn der Imam sich in der zweiten Rakʿa zum Qaʿda niedersetzt, dann für die dritte Rakʿa aufsteht und in diesem Zustand vier Rakʿat vollendet, sind alle vier Rakʿat gültig.
14. Für diejenigen, die das Nachtgebet nicht in der Gemeinschaft verrichtet haben, ist es nicht zulässig, das Tarawih-Gebet in der Gemeinschaft zu verrichten. Denn wenn jemand das Pflichtgebet allein verrichtet und das freiwillige Gebet in der Gemeinschaft, wird dem freiwilligen Gebet der Vorrang vor dem Pflichtgebet gegeben. Das ist nicht zulässig.
15. Wenn jemand die Moschee zu einer Zeit erreicht, zu der das Pflichtgebet des ʿIschāʾ bereits begonnen hat, soll er zuerst das Pflichtgebet verrichten und sich danach am Tarāwīḥ-Gebet beteiligen. Die Tarāwīḥ-Rakʿāt, die er versäumt hat, soll er entweder während der Pause oder nach dem gemeinschaftlichen Witr-Gebet nachholen.
16. Einige Menschen haben nach dem gemeinschaftlichen Verrichten des Pflichtgebets des ʿIschāʾ das Tarāwīḥ-Gebet in Gemeinschaft verrichtet. Auch diejenigen, die das Pflichtgebet nicht in Gemeinschaft verrichtet haben, dürfen sich ihnen anschließen. Denn sie folgen dabei denjenigen, die das Pflichtgebet in Gemeinschaft verrichtet haben und nun das Tarāwīḥ-Gebet in Gemeinschaft verrichten.
17. Auch diejenigen, die das ʿIschāʾ-Gebet nicht in Gemeinschaft, sondern allein verrichtet haben, dürfen sich beim gemeinschaftlichen Witr-Gebet denjenigen anschließen, die das Pflichtgebet in Gemeinschaft verrichtet haben und nun das Witr-Gebet in Gemeinschaft verrichten.
18. Die heutzutage übliche Art der Schabīna ist keineswegs zulässig. Derjenige, der die Schabīna-Rezitation vorträgt, liest völlig unbekümmert und in großer Eile. Er macht sich weder Gedanken darüber, ob er richtig oder falsch liest, noch achtet er auf die Umgangsformen der Koranrezitation. Bei einer solchen Rezitation verspürt man keinerlei Möglichkeit, Nutzen und Rechtleitung daraus zu gewinnen. Das einzige Ziel des Vorlesers ist es, den Koran irgendwie zu Ende zu bringen. Danach ist die Lage der Mitbetenden so, dass zwar einige hinter dem Imam stehen bleiben, die meisten jedoch nur einige Rakʿāt mit dem Imam verrichten. Viele sitzen hinten und unterhalten sich. Sie loben den Imam für sein schnelles Lesen und führen allerlei Gespräche. Dies ist nicht jenes nächtliche Gebet und jene Rezitation, die der Prophet (s) gelehrt hat und die die Gefährten, weil sie sie als Sunna betrachteten, regelmäßig verrichteten. In Wirklichkeit ist dies ein Unrecht gegenüber dem Koran, eine Überschreitung und eine Verhöhnung des Tarāwīḥ-Gebets.
Der Koran sagt:
*******Arabisch*********
Dieses Buch ist voller Segen und eine Quelle des Wohlergehens; Wir haben es zu dir hinabgesandt, damit die Menschen über seine Verse nachdenken und die Verständigen daraus lernen können. (Sure Ṣād 38:29)
Der Prophet (s) sagte: Wer den Koran in weniger als drei Tagen vollständig rezitiert, hat den Koran keineswegs verstanden. (Tirmiḏī)
Der Qur’an sagt: Wenn der Qur’an rezitiert wird, dann hört ihm mit voller Aufmerksamkeit zu.
19. Die Regel für die Qur’an-Rezitation im Tarawih-Gebet ist, dass in einer der Suren die Basmala laut rezitiert werden muss, denn sie ist ein Vers des Qur’an. Derjenige, der den gesamten Qur’an rezitiert, muss die Basmala rezitieren, und der Zuhörer muss sie hören. Deshalb muss der Hafiz laut rezitieren. Gewöhnlich wird die Basmala am Anfang von „Qul huwa Allah“ rezitiert. Das ist jedoch nicht zwingend. Sie kann am Anfang jeder beliebigen Sure rezitiert werden. Sie sollte am Anfang jeder beliebigen Sure rezitiert werden, damit die falsche Vorstellung der Menschen beseitigt wird, dass sie am Anfang von „Qul huwa Allah“ rezitiert werden müsse. Diejenigen, die der Ansicht sind, dass sie ein Vers jeder Sure ist, sollten sie im Tarawih-Gebet am Anfang jeder Sure rezitieren. Nach hanafitischer Auffassung ist die Basmala ein Vers des edlen Qur’an. Imam asch-Schafi‘i und die Qari aus Mekka und Kufa sind jedoch der Ansicht, dass sie ein Vers jeder Sure ist.
20. Manche rezitieren im Tarawih-Gebet dreimal „Qul huwa Allahu“ (manche sagen, dass es mustahabb sei, „Qul huwa Allah“ dreimal zu rezitieren, jedoch nicht im Gebet, sondern außerhalb des Gebets); dies zu tun ist makruh.
21. Nach der Vollendung des Qur’an ist es Sunna, unmittelbar danach mit der zweiten Rezitation des Qur’an zu beginnen. Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Allah, der Erhabene, liebt es, wenn jemand nach der Vollendung des Qur’an unmittelbar wieder damit beginnt und bis ………………… rezitiert.
Regeln für die Rezitation des Qur’an
1. Taharat – rituelle Reinheit
Der edle Qur’an ist das heilige und großartige Wort Allahs, des Erhabenen. Um ihn zu berühren und zu rezitieren, ist vollständige Reinheit und Sauberkeit erforderlich. Wenn man keine Gebetswaschung hat, muss man die Gebetswaschung vollziehen; wenn eine Ganzkörperwaschung erforderlich ist, muss man die Ganzkörperwaschung vollziehen.
*******Arabisch*********
Nur jemand, der vollkommen rein ist, darf es berühren. (Sure al-Wāqiʿa: 79)
Während der Menstruation, des Wochenbetts und des Dschanāba-Zustands (wenn die Ganzkörperwaschung verpflichtend ist) ist es zwar erlaubt, den Koran zu hören, ihn jedoch zu lesen und zu berühren, ist haram. Ohne Wuḍūʾ ist es erlaubt, ihn zu lesen, ihn zu berühren ist jedoch nicht richtig. ʿĀʾischa (ra) berichtet: Der Prophet (s) rezitierte in allen Zuständen, auch ohne Wuḍūʾ. Im Zustand des Dschanāba jedoch rezitierte er niemals. ʿUmar (ra) sagte: Eine menstruierende Frau und jemand, für den die Ganzkörperwaschung verpflichtend geworden ist, sollen nichts aus dem Koran lesen. (Das heißt: In einem solchen Zustand ist das Lesen des Korans haram.) (at-Tirmidhī)
2. Beim Rezitieren des Korans sollte die Absicht aufrichtig sein. Der Zweck der Rezitation darf nur darin bestehen, Allahs Wohlgefallen zu erlangen und Rechtleitung zu suchen. Menschen durch den Koran anzuziehen, auf die eigene schöne Rezitationsweise stolz zu sein, die eigene Frömmigkeit zur Schau zu stellen und sich zu wünschen, dass die Menschen einen loben, ist eine äußerst verwerfliche Gesinnung. Ebenso werden diejenigen, die den Koran zum Schein vor den Menschen lesen oder ihn lesen, um weltliche Vorteile zu erlangen, niemals durch den Koran Rechtleitung erlangen. Solche Menschen bleiben trotz des Lesens des Korans weit vom Koran entfernt. Wer in Wirklichkeit eine solche verwerfliche Gesinnung, schlechte Neigungen und unehrliche Absichten in sich trägt, in dem kann weder ein Gefühl für die Größe und Würde des Korans entstehen, noch kann er Einsicht in das Wesen des Korans und seine tiefen Wahrheiten gewinnen.
3. Regelmäßiges Lesen und es als unerlässlich betrachten
Der Koran sollte täglich regelmäßig gelesen werden. Es ist mustahabb, ihn täglich zu lesen, ohne einen Tag auszulassen. Die Rezitation kann jederzeit erfolgen, doch die geeignete Zeit ist der Morgen nach dem Fadschr-Gebet. Für diejenigen, denen Allah das Glück geschenkt hat, den Koran auswendig zu lernen, ist das tägliche Lesen unbedingt erforderlich, denn wenn sie ihn nicht lesen, werden sie ihn nicht behalten. Den Koran nach dem Auswendiglernen wieder zu vergessen, ist eine schwere Sünde. Der Prophet (s) sagte: Wer den Koran auswendig gelernt und ihn dann vergessen hat, wird am Tag der Auferstehung an Aussatz erkrankt sein. (al-Buchārī)
Der Prophet (s) sagte außerdem:
Denkt über den Koran nach, sonst wird er eure Brust verlassen. Bei Allah, genauso wie ein Kamel davonläuft, wenn man das Seil lockert, so entweicht der Koran wegen geringster Nachlässigkeit und Sorglosigkeit aus der Brust und läuft davon. (Muslim)
Um zur regelmäßigen Rezitation anzuspornen, sagte er: Das Beispiel dessen, der den Koran gelesen hat und ihn täglich regelmäßig weiterrezitiert, ist wie ein mit Moschus gefüllter Beutel, dessen Duft sich ringsum verbreitet. Das Beispiel dessen hingegen, der gelernt hat, den Koran zu lesen, ihn aber nicht rezitiert, ist wie eine mit Moschus gefüllte Flasche, die mit einem Korken oder Verschluss verschlossen ist. (at-Tirmidhī)
Als der Prophet (s) den gewaltigen Lohn für die Rezitation mit schöner, melodischer Stimme schilderte, sagte er: „Am Tag der Auferstehung wird denjenigen, die den Koran gelesen haben, gesagt werden: Lies, wie du in der Welt mit Pausen und mit schöner Stimme zu lesen pflegtest, und steige für jeden Vers eine Stufe höher. Dein Aufenthaltsort wird beim letzten Vers sein, den du gelesen hast.“ (Tirmidhi)
Die Rezitation des Korans mit musikalischen Melodien ist makruh tahrimi. Davon muss man Abstand nehmen.
4. Die Gestaltung des Zuhörens des Korans
Auch für das Zuhören des Korans sollte mit Eifer und Begeisterung gesorgt werden. Hadhrat Khalid ibn Ma’dan sagte: „Der Lohn für das Zuhören des Korans ist doppelt so groß wie der Lohn für das Lesen des Korans.“ (Darimi)
Der Prophet (s) hörte sehr gern zu, wenn jemand anderes den Koran rezitierte. Einmal sagte er zu Hadhrat Abdullah ibn Mas’ud (r): „Lies mir den Koran vor.“ Hadhrat Abdullah ibn Mas’ud (r) sagte: „O geehrter Herr, soll ich Ihnen den Koran vorlesen? Der Koran wurde doch Ihnen offenbart.“ Der Prophet (s) sagte: „Ja, lies vor. Wenn jemand ihn liest, höre ich sehr gern zu.“ Darauf begann Hadhrat Abdullah ibn Mas’ud (r), die Sure an-Nisa zu lesen. Als er folgende Worte las –
*******Arabisch*********
„Denke darüber nach, wie es sein wird, wenn Wir aus jeder Gemeinschaft einen Zeugen herbeibringen und dich als Zeugen über sie aufstellen.“ (Sure an-Nisa: 41)
Da sagte der Prophet (s): „Halt ein, halt ein.“
Hazrat Ibn Masʿud (ra) sagte: Ich sah, wie Tränen aus den beiden Augen des Propheten (s) flossen. (Buchari)
Hazrat Abu Musa (ra) rezitierte den Koran sehr schön. Wann immer Hazrat Umar (ra) ihn traf, sagte er: „Abu Musa, erinnere mich an meinen Herrn.“ Darauf begann Abu Musa, den Koran zu rezitieren. (Sunan ad-Darimi)
5. Nachdenken und eingehende Betrachtung
Man sollte den Koran mit Verständnis lesen und anhören, über seine Verse nachdenken und sich daran gewöhnen, seine Botschaft und Weisheit zu erfassen. Man sollte mit dem Vorsatz rezitieren, seine Gebote zu befolgen und sich von seinen Verboten fernzuhalten. Das Buch Allahs wurde ja gerade deshalb herabgesandt, damit man es mit Verständnis liest und seine Gebote in die Tat umsetzt.
Allah sagt:
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Dieses Buch, das Wir zu dir herabgesandt haben, ist voller Segen, damit sie über seine Verse nachdenken und die Verständigen daraus eine Lehre ziehen. (Sure Sad: 29)
Es ist viel besser, einige wenige Suren mit etwas Nachdenken und Verständnis zu lesen, als mehrere Suren hastig herunterzulesen. Hazrat Abdullah ibn Abbas (ra) sagte: Kurze Suren wie al-Qadr und al-Qariʿa mit Verständnis zu lesen, ist viel besser, als Al-i Imran und al-Baqara hastig zu lesen.
Im freiwilligen Gebet ist es ebenfalls erlaubt, dieselbe Sure oder denselben Vers wiederholt zu rezitieren. Man soll über seine grundlegende Aussage und innere Bedeutung nachdenken und ihn mit Liebe wiederholt rezitieren. Einmal rezitierte der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) denselben Vers die ganze Nacht hindurch immer wieder, bis der Morgen anbrach. Der Vers lautet:
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O Herr! Wenn Du sie bestrafst, so sind sie doch Deine Diener. Und wenn Du ihnen vergibst, dann bist Du wahrlich der Allmächtige und der Allweise. (Sure al-Māʾida: 118)
Zweifellos gibt es auch für die Rezitation des Korans, ohne seine Bedeutung und seinen Sinn zu kennen, einen großen Lohn. Doch eine Rezitation, durch die das Herz geläutert und die Tazkiya des Herzens bewirkt wird und die zum guten Handeln anspornt, ist die Rezitation mit Verständnis und Bewusstsein.
Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: So wie Eisen im Wasser rostet, so rostet auch das Herz. Die Gefährten fragten: O Gesandter Allahs! Wie lässt sich dieser Rost dann entfernen? Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: Durch häufiges Gedenken an den Tod und durch die Rezitation des Korans.
In der Tora steht: Allah sagt: O Mein Diener! Schämst du dich nicht, dass du, wenn du auf einer Reise den Brief deines Bruders erhältst, anhältst oder dich am Wegesrand hinsetzt, jeden einzelnen seiner Buchstaben liest und darüber nachdenkst? Und ein Buch – die Tora – ist Mein Befehl, den Ich dir gesandt habe, damit du stets darüber nachdenken und seine Gebote befolgen kannst. Doch du weigerst dich, dies anzunehmen, zögerst, seine Gebote zu befolgen, und wenn du es liest, denkst du nicht darüber nach. (Kimiyā-ye Saʿādat)
Hadhrat Hasan al-Basri (Allah sei mit ihm zufrieden) sagte: Die Menschen der frühen islamischen Zeit glaubten vollkommen daran, dass der Koran Allahs Befehl ist und von Ihm herabgesandt wurde. Tatsächlich rezitierten sie den Koran nachts mit tiefer Aufmerksamkeit und befolgten seine Gebote am Tage. Eure Lage hingegen ist so, dass ihr lediglich seine Wörter lest und sogar die Vokalzeichen der Buchstaben korrekt aussprecht. Was jedoch das Handeln betrifft, muss man sagen, dass ihr in dieser Hinsicht völlig zurückgeblieben seid. (Kimiyā-ye Saʿādat)
6. Aufrichtigkeit und Demut
Die Rezitation sollte mit voller Konzentration, Aufmerksamkeit, Demut und Hingabe in Richtung der Qibla erfolgen. Während der Rezitation ist es makruh beziehungsweise unerwünscht, achtlos und sorglos umherzublicken, mit jemandem zu sprechen oder irgendetwas zu tun, wodurch die Konzentration beeinträchtigt wird.
7. Taʿawwudh und Tasmiya
Zu Beginn der Rezitation sollte man *******Arabisch******rezitieren. Wenn man zwischendurch seine Aufmerksamkeit einer anderen Tätigkeit zuwendet oder mit jemandem spricht, sollte man erneut *****Arabisch*********rezitieren. Außerhalb des Gebets ist es mustahabb, zu Beginn jeder Sure *******Arabisch********* zu rezitieren. Nur am Anfang der Sure at-Tauba sollte man *******Arabisch********* nicht rezitieren.
8. Es ist mustahabb, sich während der Rezitation vom Inhalt des Heiligen Qur’an beeinflussen zu lassen und dies zum Ausdruck zu bringen. (Dabei muss man jedoch äußerst vorsichtig und wachsam sein, denn Riyāʾ macht alle guten Taten eines Menschen zunichte.) Wenn von Belohnung und den unendlichen Gaben des Paradieses berichtet wird und den Gläubigen die frohe Botschaft von Barmherzigkeit und Vergebung, Wohlergehen und Rettung sowie Allahs Wohlgefallen und der Schau Seiner Gegenwart verkündet wird, sollte man sich freuen. Wenn jedoch Verse über Allahs Zorn und Strafgericht, die schreckliche Strafe der Hölle, die Klagen der Höllenbewohner und Ähnliches rezitiert werden, sollte man aus Furcht weinen. Wenn keine Tränen kommen, muss man versuchen zu weinen. Der Prophet (s) pflegte während der Rezitation beim Lesen von Versen über die Strafe Bittgebete zu sprechen und beim Lesen von Versen über Vergebung Tasbih zu sprechen.
9. Ausgewogenheit der Stimme
Die Rezitation sollte weder mit übermäßig lauter noch mit übermäßig leiser Stimme erfolgen, sondern in einer mittleren Lautstärke, sodass auch das eigene Herz davon angesprochen wird und bei den Zuhörern der Wunsch entsteht zuzuhören. Dadurch wird die Aufmerksamkeit auf das Nachdenken und die Betrachtung gelenkt.
Der Qur’an sagt:
*******Arabisch*********
Und verrichte das Gebet nicht mit allzu lauter Stimme und auch nicht mit völlig leiser Stimme, sondern wähle eine Stimme dazwischen. (Sure Bani Isra’il: 110)
10. Besondere Sorgfalt bei der Rezitation im Tahaddschud
Wann immer die Rezitation erfolgt, ist sie Anlass für Belohnung und Sawab und wird zu einer Ursache für Rechtleitung; doch gerade im Tahaddschud-Gebet ist der Vorzug der Koranrezitation am größten. Jeder Gläubige sollte den Wunsch haben, einen immer höheren Rang zu erlangen. Die angenehme Zeit des Tahaddschud ist frei von Riya, Schaustellung und Künstlichkeit; sie bietet die beste Umgebung für aufrichtige Hingabe an Allah und eine vollkommene Hinwendung zu Ihm, besonders wenn der Mensch vor Allah steht und mit Aufrichtigkeit und aufrichtigem Eifer Allahs Wort rezitiert. Der Prophet (s.) pflegte im Tahaddschud lange zu rezitieren.
11. Besondere Sorgfalt bei der Rezitation aus dem Koran mit Blick in den Koran
Wenn man außerhalb des Gebets aus dem Koran rezitiert und dabei in ihn blickt, erhält man mehr Sawab und eine bessere Belohnung: Zum einen den Sawab der Rezitation und zum anderen den Sawab und die Vergeltung dafür, das Wort Allahs mit der Hand zu berühren und mit eigenen Augen zu betrachten. (So lange)
12. Das Ziel der Reihenfolge
Die Suren sollten in der Reihenfolge gelesen werden, die im Koran festgelegt ist. Um den Unterricht für Kinder zu erleichtern, ist es jedoch zulässig, diese Reihenfolge nicht einzuhalten. So wird beispielsweise der Dschuz Amma von Sure an-Nas rückwärts bis zu Sure an-Naba unterrichtet. Eine Rezitation entgegen der Reihenfolge des Heiligen Korans ist jedoch übereinstimmend verboten.
13. Tiefe Sammlung des Herzens
Viele verrichten Wazifa und Zikr sowie Adhkar mit tiefer Hingabe und verbringen damit Stunde um Stunde. Die Rezitation des Korans jedoch verrichten sie nicht mit ebenso großer Hingabe. Dabei kann es kein besseres Zikr und kein besseres Wazifa geben als die Rezitation des Korans. Es kann kein besseres Mittel zur Tazkiya an-Nafs (geistigen Läuterung) geben. Einer anderen Wazifa den Vorrang vor dem Koran zu geben, ist das Ergebnis eines unzureichenden Verständnisses der Religion und zudem eine Sünde. Der Prophet (s) sagte: Durch die Rezitation des Korans kann der Diener Allah am stärksten nahekommen. (Kimiya-ye Saʿadat)
Der Prophet (s.a.) sagte: Die beste gottesdienstliche Handlung für meine Umma ist die Rezitation des Korans.
14. Das Bittgebet nach der Rezitation
Es ist Sunna, nach der Rezitation folgendes Bittgebet zu sprechen:
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O Allah! Erbarme dich meiner durch den Koran und mache ihn zu meinem Wegweiser, zu Licht, Rechtleitung und Barmherzigkeit. O Allah! Lass mich alles von ihm erinnern, was ich vergesse, lehre mich, was ich nicht weiß, und gewähre mir die Fähigkeit, ihn in einem Teil der Nacht sowie morgens und abends zu rezitieren. Und o Herr der Welten, mache ihn zu einem Beweis und Zeugnis zu meinen Gunsten.
Darlegung der Sajda at-Tilawa
Die Vorschrift der Sajda at-Tilawa
Im Koran gibt es vierzehn Verse (nach den Ahl al-Hadith fünfzehn Verse. Sie verrichten auch beim Vers 77 der Sure al-Hadsch die Niederwerfung; ebenso lautet die Ansicht der Schafiiten), bei deren Rezitation oder Anhören eine Niederwerfung verpflichtend wird. (Nach den anderen als Imam Abu Hanifa ist die Niederwerfung bei der Rezitation Sunna.) Ob der gesamte Vers oder zusammen mit dem Vorhergehenden und Folgenden die Worte der Niederwerfung (diese Verse sind markiert) rezitiert werden, die Niederwerfung wird verpflichtend. Dies wird als Niederwerfung bei der Rezitation bezeichnet.
Der Prophet (s) sagte: Wenn jemand einen Vers der Niederwerfung rezitiert und sich niederwirft, setzt sich der Satan abseits und beginnt zu klagen: »Wie bedauerlich! Als den Kindern Adams befohlen wurde, sich niederzuwerfen, warfen sie sich nieder und wurden des Paradieses würdig. Als mir befohlen wurde, mich niederzuwerfen, verweigerte ich es und wurde der Hölle würdig.« (Muslim, Ibn Madscha)
Die Stellen der Niederwerfung bei der Rezitation
Vers 206 der Sure al-Aʿraf, Vers 15 der Sure ar-Raʿd, die Verse 49 und 50 der Sure an-Nahl, Vers 109 der Sure Bani Israʾil, Vers 58 der Sure Maryam, Vers 18 der Sure al-Hadsch, Vers 60 der Sure al-Furqan, die Verse 25–25 der Sure an-Naml, Vers 38 der Sure Ha-Mim as-Sadschda, Vers 62 der Sure an-Nadschm, die Verse 20–21 der Sure al-Inschiqaq und Vers 19 der Sure al-Alaq.
Bedingungen für die Niederwerfung bei der Rezitation
Bedingungen für die Niederwerfung bei der Rezitation:
(Das heißt: Die Bedingungen, die für das Gebet gelten, gelten ebenso für die Niederwerfung bei der Rezitation. Durch alles, wodurch das Gebet ungültig wird, wird auch die Niederwerfung bei der Rezitation ungültig.)
1. Tahara
Der Körper muss rein sein. Das heißt, er muss von schwerer ritueller Unreinheit (Najāsat-e Ghalīẓa) gereinigt sein. Er muss von ritueller Unreinheit (Najāsat-e Ḥukmiyya) gereinigt sein. Wenn keine Gebetswaschung vorhanden ist, muss man die Gebetswaschung vollziehen; und wenn eine Ganzkörperwaschung erforderlich ist, muss man die Ganzkörperwaschung vollziehen.
- Die Kleidung muss rein sein.
- Der Ort des Gebets muss rein sein.
- Die ʿAwra muss bedeckt sein.
- Man muss das Gesicht in Richtung der Qibla wenden.
- Man muss die Absicht zur Niederwerfung bei der Rezitation fassen.
Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten. Nach Ansicht einiger Gelehrter ist die Gebetswaschung für die Niederwerfung bei der Rezitation jedoch nicht erforderlich. Nach Ansicht der Ahl al-Hadith ist die Niederwerfung bei der Rezitation mit Gebetswaschung zwar vorzuziehen, aber auch ohne Gebetswaschung zulässig.
Allāma Mawdūdī (r) äußert hierzu folgende Ansicht:
Für diese Niederwerfung vertreten die meisten Gelehrten die Auffassung, dass dafür dieselben Bedingungen gelten wie für das Gebet. Doch in keinem der Hadithe, die über die Niederwerfung bei der Rezitation überliefert sind, gibt es einen Beleg für diese Bedingungen. Daraus scheint vielmehr hervorzugehen, dass man sich nach dem Hören eines Verses der Niederwerfung in jeder Situation und an jedem Ort niederwerfen soll, unabhängig davon, ob man die Gebetswaschung hat oder nicht und ob es möglich ist, sich zur Qibla zu wenden oder nicht. Unter den Muslimen der frühen Zeit gab es Menschen, die danach handelten. Imam al-Buchari berichtet über Abdullah ibn Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein), dass er beim Gehen den Qur’an rezitierte. Wenn er irgendwo auf einen Vers der Niederwerfung stieß, senkte er sofort den Kopf zur Niederwerfung – unabhängig davon, ob er die Gebetswaschung hatte oder nicht und ob er der Qibla zugewandt war oder nicht. Aus diesen Gründen sind wir der Ansicht, dass man jemanden nicht tadeln darf, wenn er entgegen der Auffassung der meisten Gelehrten handelt. Denn zur Unterstützung der allgemeinen Auffassung der Gelehrten gibt es keine nachgewiesene Sunna, und unter den Muslimen der frühen Zeit gab es ebenfalls Menschen, deren Handlungsweise dieser allgemeinen Auffassung der Gelehrten widersprach. (Tafhim al-Qur’an, zweiter Band, Sure al-A’raf, Anmerkung 157)
Für die Niederwerfung ist es keine Bedingung, die Absicht zu fassen, dass diese Niederwerfung zu dem betreffenden Vers gehört. Wenn man im Gebet einen Vers der Niederwerfung rezitiert und sich niederwirft, ist die Absicht ebenfalls keine Bedingung.
Die Art und Weise der Niederwerfung bei der Rezitation
Man muss im Stehen, der Qibla zugewandt, die Absicht zur Niederwerfung bei der Rezitation fassen und mit den Worten „Allahu akbar“ in die Niederwerfung gehen. Nach der Niederwerfung muss man mit den Worten „Allahu akbar“ wieder aufstehen. Das Rezitieren des Taschahhud und das Aussprechen des Salam sind nicht erforderlich.
Hadhrat Abdullah ibn Mas’ud (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: „Wenn ihr zu einem Vers der Niederwerfung gelangt, geht mit den Worten ‚Allahu akbar‘ in die Niederwerfung, und wenn ihr den Kopf hebt, sagt ‚Allahu akbar‘.“ (Abu Dawud)
Die Niederwerfung bei der Rezitation kann auch im Sitzen vollzogen werden; es ist jedoch empfehlenswert, im Stehen in die Niederwerfung zu gehen.
Bei der Niederwerfung während der Rezitation können außer „Subhana rabbiyal-a’la“ auch andere überlieferte Tasbih gesprochen werden. Wenn man jedoch in einem Pflichtgebet die Niederwerfung während der Rezitation vollzieht, ist es besser, „Subhana rabbiyal-a’la“ zu sprechen. Im freiwilligen Gebet oder bei der Niederwerfung während der Rezitation außerhalb des Gebets kann selbstverständlich jeder Tasbih gesprochen werden. Zum Beispiel kann der folgende Tasbih gesprochen werden:
*******Arabisch*********
Mein Gesicht wirft sich vor Demjenigen nieder, der es erschaffen und ihm Ohren und Augen gegeben hat. All dies geschah durch Seine Macht. Allah, der Erhabene, ist die Quelle von Größe und Segen, der beste aller Schöpfer.
Bestimmungen der Sajda der Tilāwa
1. Die Sajda der Tilāwa ist für diejenigen verpflichtend, für die auch das Gebet verpflichtend ist. Für Frauen während der Menstruation oder des Wochenbetts sowie für Minderjährige ist die Sajda der Tilāwa nicht verpflichtend. Ebenso ist sie für eine bewusstlose Person, die länger als einen Tag und eine Nacht bewusstlos war, nicht verpflichtend.
2. Wenn der Vers der Niederwerfung im Gebet rezitiert wird, wird die Sajda sofort verpflichtend; ein Aufschub ist nicht erlaubt. Wird der Vers der Niederwerfung außerhalb des Gebets rezitiert, ist es besser, die Sajda unverzüglich zu verrichten. Ein Aufschub ist jedoch nicht sündhaft. Ohne Grund übermäßig aufzuschieben, ist allerdings makruh.
3. Wird der Vers der Niederwerfung im Gebet rezitiert, muss diese Sajda in eben diesem Gebet verrichtet werden. Wenn jemand den Vers der Niederwerfung rezitiert und die Sajda in einem anderen Gebet verrichtet, ist dies nicht zulässig. Wenn jemand den Vers der Niederwerfung rezitiert und vergisst, sich während des Gebets niederzuwerfen, bleibt ihm nichts anderes, als zu bereuen und Allah um Vergebung zu bitten. Wird dieses Gebet jedoch ungültig, kann die Sajda außerhalb des Gebets verrichtet werden.
4. Wenn jemand betet oder das Gebet leitet und von einer anderen Person den Vers der Niederwerfung hört, unabhängig davon, ob diese andere Person ihn im Gebet oder außerhalb des Gebets rezitiert, wird die Sajda der Tilāwa für den betenden Zuhörer beziehungsweise den Imam nicht verpflichtend.
5. Wenn ein Muqtadi den Vers der Niederwerfung rezitiert, wird die Sajda weder für den Imam noch für den Muqtadi verpflichtend.
6. Wenn jemand in der Nähe des Imams den Vers der Niederwerfung hört, sich aber der Gebetsgemeinschaft erst anschließt, nachdem die Niederwerfung bereits verrichtet wurde, gilt seine Sajda ebenfalls als verrichtet, wenn er noch die Rakʿat erreicht, in der der Imam die Niederwerfung vollzogen hat. Schließt er sich jedoch erst in der folgenden Rakʿat an, muss er die Sajda nach dem Gebet verrichten.
7. Wenn jemand den Vers der Sadschda nur im Herzen liest und nicht mit dem Mund, oder ihn lediglich niederschreibt oder die einzelnen Buchstaben liest, wird die Sadschda nicht verpflichtend.
8. Wenn man am selben Ort den Vers der Sadschda mehrmals liest, muss man nur eine Sadschda verrichten. Liest man jedoch mehrere Sadschda-Verse, muss man ebenso viele Sadschdas verrichten, wie man Verse gelesen hat. Liest man einen Vers an mehreren Orten, muss man an jedem dieser Orte eine Sadschda verrichten.
9. Wenn während der Rezitation alle Zuhörer die Gebetswaschung haben, ist es besser, den Sadschda-Vers laut zu lesen. Haben sie jedoch keine Gebetswaschung oder besteht keine Möglichkeit, die Sadschda zu verrichten, ist es besser, ihn leise zu lesen, weil sie sonst möglicherweise später vergessen, die Sadschda zu verrichten, und dadurch sündig werden.
10. Es ist verpönt, den Vers vor und den Vers nach dem Sadschda-Vers zu lesen und den Sadschda-Vers auszulassen, oder die gesamte Sure zu lesen und den letzten Vers der Sadschda auszulassen.
11. Manche unwissenden Menschen, die beim Lesen des Qurans zu einem Sadschda-Vers gelangen, verrichten die Sadschda direkt auf dem Quran. Auf diese Weise wird die Sadschda nicht gültig verrichtet. Die Tilawat-Sadschda sollte so verrichtet werden, wie es oben beschrieben wurde.
12. In den leise verrichteten Gebeten sollte man keine Sure lesen, die eine Sadschda enthält. Ebenso sollte man dies im Freitagsgebet und in den beiden Festgebeten nicht tun, wenn eine große Gemeinde anwesend ist. Andernfalls könnten die Muqtadis verwirrt werden und das Gebet würde ungültig.
Dankes-Sadschda
Wenn man etwas hört oder durch Allahs Barmherzigkeit eine große Gunst erlangt, in einer Angelegenheit Erfolg hat, eine Hoffnung oder einen Wunsch erfüllt bekommt oder ein Unglück und eine Not abgewendet werden, ist es mustahabb, als Dank für Allahs Huld und Gnade eine Dankes-Sadschda zu verrichten. Diese Sadschda sollte jedoch nicht unmittelbar zusammen mit dem Gebet verrichtet werden. Sonst werden unwissende Menschen sie weiterhin als Teil des Gebets betrachten oder sie in der Annahme verrichten, sie sei Sunnat. Diese Sadschda ist vom Gebet getrennt. Daher sollte sie so verrichtet werden, dass bei niemandem ein Zweifel entsteht. Hazrat Abu Bakr (r.a.) sagte: Wenn der Prophet (s.a.w.) sich über etwas freute oder eine frohe Nachricht hörte, verrichtete er eine Sadschda, um Allah zu danken. (Tirmidhi)
Manche Menschen verrichten nach dem Witr-Gebet zwei Niederwerfungen und halten dies für eine Sunna. Es ist falsch, dies für eine Sunna zu halten, und man sollte es unterlassen.
Die Bedeutung des Iʿtikāf
Im Wörterbuch bezeichnet Iʿtikāf, an einem Ort festzuhalten oder an einem Ort zu verweilen. In der Terminologie der Scharia bedeutet Iʿtikāf, dass sich jemand von den weltlichen Beziehungen und Bindungen sowie von seiner Ehefrau und seinen Kindern absondert und sich in der Moschee aufhält.
Der wesentliche Sinn des Iʿtikāf
Iʿtikāf bedeutet, dass der Mensch seine weltlichen Geschäfte und Beziehungen abbricht, sich von den häuslichen Pflichten und Beschäftigungen sowie den Wünschen und Begierden des eigenen Triebs löst und seine geistigen und praktischen Kräfte und Fähigkeiten dem Gedenken Allahs und der Anbetung widmet. Danach löst er sich von allem und wird zu einem Nachbarn Allahs. Durch diese Handlung kann er sich einerseits von jeder Art von nutzlosem Gerede und schlechten Taten fernhalten, während andererseits seine Beziehung zu Allah gefestigt wird. Er erlangt Seine Nähe und findet durch Sein Gedenken und Seine Anbetung Frieden im Herzen. Diese wenige Tage dauernde Übung der geistlichen Schulung wird einen so tiefen Eindruck in seinem Herzen hinterlassen, dass er trotz des weltlichen Treibens und der verführerischen Dinge, die ihn überall umgeben, seine Beziehung zu Allah fest bewahren kann. Er wird sich Allahs Ungehorsam enthalten können und Freude daran empfinden, Seine Gebote zu befolgen. Auf diese Weise wird er sein ganzes Leben im Dienst Allahs verbringen.
Die Arten des Iʿtikāf
Der Iʿtikāf ist von drei Arten: verpflichtend, empfohlen und bestätigte Sunna.
Der verpflichtende Iʿtikāf
Der Itikaf aufgrund eines Gelübdes ist verpflichtend. Wenn jemand einen Itikaf gelobt, sei es ohne Bedingung oder unter einer Bedingung – etwa indem er sagt: „Wenn ich die Prüfung bestehe oder wenn eine bestimmte Angelegenheit von mir zustande kommt, werde ich Itikaf leisten“ –, dann ist dieser Itikaf verpflichtend und muss erfüllt werden.
Der empfehlenswerte Itikaf
Jeder Itikaf, der im Ramadan nicht in den letzten zehn Tagen stattfindet, ist empfehlenswert, gleich ob er in den ersten oder zweiten zehn Tagen des Ramadan oder in einem beliebigen Monat vollzogen wird.
Der Itikaf als bestätigte Sunna
Der Itikaf in den letzten zehn Tagen des Ramadan ist eine bestätigte Sunna mit kollektiver Verpflichtung. Das heißt, die Muslime sollten diese Sunna gemeinschaftlich organisieren, weil sie in den Hadithen nachdrücklich betont wird.
Im edlen Koran heißt es:
*******Arabisch*********
Habt keinen Geschlechtsverkehr mit euren Frauen, solange ihr euch in den Moscheen im Itikaf aufhaltet. (Sure al-Baqara: 187)
Der Prophet (s) pflegte jedes Jahr regelmäßig Iʿtikāf zu machen. Er hielt daran bis zu seinem Tod fest. Einmal konnte er aus einem bestimmten Grund keinen Iʿtikāf machen; deshalb machte er im folgenden Jahr zwanzig Tage lang Iʿtikāf. Wenn die Muslime diese Sunna gemeinschaftlich aufgeben, werden sie dafür sündig. Wenn einige Menschen aus einem Ort die Durchführung dieser Sunna übernehmen, genügt der Iʿtikāf dieser wenigen für alle, da es sich um eine Sunna kifāya handelt. Es wäre jedoch äußerst bedauerlich, wenn die gesamte muslimische Gemeinschaft dieser Sunna gegenüber gleichgültig würde und diese dem Propheten so wertvolle Sunna gänzlich verschwände.
Hadhrat Aischa (ra) berichtet: Der Prophet (s) pflegte in den letzten zehn Tagen jedes Ramadan Iʿtikāf zu machen. Diese Praxis wurde bis zu seinem Tod beibehalten. Nach seinem Tod hielten seine Ehefrauen die Regel des Iʿtikāf ein. (Buchārī, Muslim)
Hadhrat Anas (ra) berichtet: Der Prophet (s) pflegte in den letzten zehn Tagen jedes Ramadan Iʿtikāf zu machen. In einem Jahr konnte er keinen Iʿtikāf machen. Deshalb machte er im folgenden Jahr zwanzig Tage lang Iʿtikāf. (Tirmidhī)
Der vorzüglichste Iʿtikāf
Iʿtikāf in der Masjid al-Harām zu machen, ist der vorzüglichste Iʿtikāf. Danach folgt die Prophetenmoschee und danach Bayt al-Maqdis. Danach ist der Iʿtikāf in einer Dschāmiʿ-Moschee am vorzüglichsten, in der regelmäßig das Gebet in Gemeinschaft verrichtet wird. Danach folgt die Moschee des Viertels, in der das Gebet in Gemeinschaft verrichtet wird.
Bedingungen des Iʿtikāf
Der Iʿtikāf hat vier Bedingungen, ohne die er nicht gültig ist.
1. Aufenthalt in einer Moschee
Für den Mann ist es verpflichtend, den Iʿtikāf in einer Moschee zu vollziehen, unabhängig davon, ob dort die fünf täglichen Gebete in Gemeinschaft verrichtet werden oder nicht. (Nach Imam Abū Ḥanīfa (r.) ist es verpflichtend, den Iʿtikāf in einer Moschee zu vollziehen, in der das Gemeinschaftsgebet stattfindet. Nach Imam Muḥammad (r.) und Imam Abū Yūsuf (r.) ist der Iʿtikāf in jeder Moschee gültig. Nach dieser Ansicht wurde damals das Rechtsgutachten erlassen. – Durūr al-Muḫtār.) Ohne Moschee ist der Iʿtikāf eines Mannes nicht gültig.
2. Die Absicht
Wie die Absicht für andere gottesdienstliche Handlungen eine Voraussetzung ist, so ist sie auch für den Iʿtikāf eine Voraussetzung. Ohne Absicht ist der Iʿtikāf nicht gültig. Wenn sich jemand ohne Absicht einfach in einer Moschee aufhält, gilt dieser Aufenthalt daher nicht als Iʿtikāf. Außerdem ist eine Absicht für eine gottesdienstliche Handlung nur dann gültig, wenn derjenige, der sie fasst, Muslim und bei Verstand ist. Die Absicht eines Bewusstlosen oder Geisteskranken wird nicht anerkannt.
3. Die Reinigung von der großen rituellen Unreinheit
Das heißt: Wenn für eine Frau oder einen Mann die Ganzkörperwaschung verpflichtend geworden ist, muss sie oder er sie vollziehen und den Körper reinigen; eine Frau muss von Menstruation und Wochenbettblutung rein sein.
4. Das Fasten
Das Fasten ist ebenfalls eine Voraussetzung für den Iʿtikāf, allerdings nur für den verpflichtenden Iʿtikāf. Für den empfohlenen Iʿtikāf ist das Fasten keine Voraussetzung. Für den Sunna-Iʿtikāf ist das Fasten hingegen eine Voraussetzung, denn auch dieser muss im Ramadan vollzogen werden.
Die Regeln des Iʿtikāf
1. Ein verpflichtendes Iʿtikāf kann mindestens einen Tag dauern; für eine kürzere Zeit ist es nicht gültig. Daher ist das Fasten eine Voraussetzung für das verpflichtende Iʿtikāf.
2. Das Fasten ist zwar eine Voraussetzung für das verpflichtende Iʿtikāf. Es ist jedoch nicht erforderlich, eigens für das Iʿtikāf zu fasten. Wenn jemand beispielsweise im Ramadan ein Iʿtikāf gelobt hat, ist sein Iʿtikāf gültig; das Fasten im Ramadan genügt dafür. Erforderlich ist allerdings, dass das Fasten, das während des Iʿtikāf gehalten wird, verpflichtend und nicht freiwillig ist.
3. Die Dauer des verpflichtenden Iʿtikāf beträgt mindestens einen Tag und kann beliebig länger sein.
4. Für die Mindestdauer des empfohlenen Iʿtikāf gibt es keine festgelegte Zeit; auch ein Iʿtikāf von wenigen Minuten ist möglich.
5. Da das Fasten eine Voraussetzung für das verpflichtende Iʿtikāf ist, bleibt das Fasten auch dann verpflichtend, wenn jemand beabsichtigt, nicht zu fasten. Wenn jemand deshalb nur für die Nacht die Absicht zum Iʿtikāf fasst, ist dies bedeutungslos.
6. Wenn jemand die Absicht fasst, ein Iʿtikāf während der Nacht und des Tages oder mehrere Tage lang zu verrichten, muss die Nacht als darin eingeschlossen betrachtet werden, und er muss auch nachts Iʿtikāf verrichten. Wenn jedoch ein Iʿtikāf für einen Tag gelobt wird, ist das Iʿtikāf während des gesamten Tages verpflichtend, nicht aber während der Nacht.
7. Frauen sollten Iʿtikāf in ihrem eigenen Haus verrichten. Ihr Iʿtikāf in der Moschee ist makrūh tanzīhī. Üblicherweise sollten sie den Platz im Haus, an dem sie beten, mit einem Vorhang abtrennen und ihn für das Iʿtikāf bestimmen.
8. Da das Iʿtikāf in den letzten zehn Tagen des Ramadan eine gemeinschaftliche Sunna muʾakkada kifāya ist, sollte dafür gesorgt werden, dass einige Personen des Haushalts es auf jeden Fall verrichten können. Wenn dies nachlässig behandelt wird und niemand aus der Nachbarschaft Iʿtikāf verrichtet, sind alle sündig.
9. Wenn der Wājib-Iʿtikāf aus irgendeinem Grund ungültig wird, ist seine Nachholung verpflichtend. Für den Sunna- und Mustahabb-Iʿtikāf gibt es jedoch keine Nachholung.
Die vorgeschriebene Zeit des Iʿtikāf
Die vorgeschriebene Zeit des Iʿtikāf beginnt am 20. Ramadan kurz vor Sonnenuntergang und endet unmittelbar mit der Sichtung der Mondsichel zum Fest. Ob die Mondsichel am 29. oder am 30. Ramadan gesichtet wird, der Sunna-Iʿtikāf ist in jedem Fall vollständig.
Derjenige, der Iʿtikāf verrichtet, muss am 20. Ramadan vor Sonnenuntergang die Moschee erreichen; handelt es sich um eine Frau, muss sie den vorgesehenen Platz im Haus erreichen, den sie für das Gebet bestimmt hat. Sie darf den Ort des Iʿtikāf bis zum Erscheinen der Mondsichel zum Fest nicht verlassen. Wegen natürlicher Bedürfnisse, etwa zum Urinieren, zur Darmentleerung oder für die verpflichtende Ganzkörperwaschung, sowie wegen eines religiösen Erfordernisses, etwa für das Freitagsgebet, ist das Verlassen jedoch erlaubt. Sobald der Grund erfüllt ist, muss sie zum Ort des Iʿtikāf zurückkehren.
Die Zeit des Wājib-Iʿtikāf
Da das Fasten eine Voraussetzung für den Wājib-Iʿtikāf ist, beträgt seine Mindestdauer einen Tag. Ein Gelübde zum Iʿtikāf für einige Stunden, also weniger als einen Tag, ist bedeutungslos, denn die Fastenzeit reicht vom Eintritt der wahren Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang.
Die Zeit des Mustahabb-Iʿtikāf
Der Nafl-Iʿtikāf kann jederzeit verrichtet werden. Weder ist dafür das Fasten eine Voraussetzung, noch gibt es einen besonderen Monat oder eine besondere Zeit. Wann immer jemand in der Moschee ist, kann er die Absicht zum Nafl-Iʿtikāf fassen. Für die Zeit, die er in der Moschee verbringt, erhält er dafür Lohn.
Empfohlene Handlungen während des Iʿtikāf
1. Dhikr und Adhkar verrichten, über religiöse Rechtsfragen und Fragen des Wissens und Kalām nachdenken sowie sich mit Tasbih und Tahlil beschäftigen.
2. Den Koran rezitieren und über ihn nachdenken.
3. Durūd Scharīf und andere Dhikr verrichten.
4. Über die Religion lernen und sie lehren.
5. Predigten halten und Tabligh betreiben.
6. Sich mit dem Verfassen religiöser Bücher beschäftigen.
Handlungen, die während des Iʿtikāf erlaubt sind
1. Es ist erlaubt, zum Verrichten der Notdurft hinauszugehen. Dabei ist zu beachten, dass diese Bedürfnisse an einem Ort verrichtet werden müssen, der sich in der Nähe der Moschee befindet. Gibt es in der Nähe der Moschee einen solchen Ort, ist er jedoch nicht blickgeschützt oder äußerst schmutzig, so ist es erlaubt, zum Verrichten der Notdurft nach Hause zu gehen.
2. Auch zum Verrichten der verpflichtenden Ganzkörperwaschung ist es erlaubt, den Ort des Itikāf zu verlassen. Gibt es jedoch in der Moschee eine Möglichkeit, die Ganzkörperwaschung zu verrichten, muss man sie dort durchführen.
3. Zum Essen darf man die Moschee verlassen, wenn niemand da ist, der das Essen bringen kann. Ist jemand da, der das Essen bringen kann, muss man in der Moschee essen.
4. Auch für das Freitags- und das Festgebet ist es erlaubt, hinauszugehen. Wird der Itikāf jedoch in einer Moschee vollzogen, in der kein Gemeinschaftsgebet stattfindet, ist es erlaubt, für die fünf täglichen Gebete an einen anderen Ort zu gehen.
5. Wenn irgendwo ein Feuer ausbricht, jemand ins Wasser fällt und zu ertrinken droht, jemand einen anderen umbringt oder der Einsturz der Moschee befürchtet wird, ist es in diesen Fällen nicht nur erlaubt, den Ort des Itikāf zu verlassen, sondern sogar notwendig. Der Itikāf wird dadurch jedoch ungültig.
6. Wenn jemand aus einem natürlichen Bedürfnis heraus, etwa zum Freitagsgebet, hinausgeht und während dieser Zeit einen Kranken pflegt oder an einem Totengebet teilnimmt, ist daran nichts auszusetzen.
7. Es ist erlaubt, die Moschee wegen jedes natürlichen oder religiös-rechtlichen Bedürfnisses zu verlassen.
8. Für das Freitagsgebet darf man so früh hinausgehen, dass man in Ruhe das Tahiyyat al-Masǧid und die Sunna-Gebete des Freitags verrichten kann. Die Einschätzung der dafür erforderlichen Zeit hängt vom Muʿtakif selbst ab.
9. Wenn jemand gewaltsam vom Ort des Iʿtikāf hinausgebracht wird oder jemand ihn außerhalb festhält, endet dadurch ebenfalls der Iʿtikāf.
10. Wenn jemand von einem Gläubiger außerhalb festgehalten wird oder selbst erkrankt und sich dadurch seine Rückkehr zum Ort des Iʿtikāf verzögert, wird der Iʿtikāf ebenfalls ungültig.
11. Wenn niemand da ist, der Einkäufe oder Verkäufe erledigt, und zu Hause nichts zu essen vorhanden ist, darf derjenige, der Iʿtikāf begeht, im erforderlichen Umfang kaufen und verkaufen.
12. Es ist erlaubt, zum Ausrufen des Adhān die Moschee zu verlassen.
13. Wenn jemand bei der Absicht zum Iʿtikāf auch beabsichtigt, zur Totengebetszeremonie zu gehen, ist es ihm erlaubt, dorthin zu gehen. Wenn er eine andere Absicht fasst, ist es ihm nicht erlaubt, dorthin zu gehen.
14. Während des Iʿtikāf ist es erlaubt, jemandem religiösen oder medizinischen Rat zu geben. Heiraten, schlafen und sich auszuruhen ist erlaubt.
Handlungen, die beim Iʿtikāf nicht erlaubt sind
1. Wenn man während des Iʿtikāf Geschlechtsverkehr hat oder die Ehefrau umarmt und küsst, ohne dass es zum Samenerguss kommt, wird der Iʿtikāf nicht ungültig.
2. Sich während des Iʿtikāf mit weltlichen Angelegenheiten zu beschäftigen, ist makrūh taḥrīman. Wenn man dazu gezwungen ist, ist es zulässig.
3. Während des Iʿtikāf völlig schweigend dazusitzen, ist makrūh taḥrīman. Man sollte sich mit Dhikr, Nachdenken, der Rezitation und Ähnlichem beschäftigen.
4. Imame Geschäfte zu tätigen, zu kämpfen oder zu streiten, üble Nachrede zu führen oder irgendeine Art von sinnlosem Gerede zu äußern, ist makrūh.
5. Ohne einen natürlichen oder schariatischen Grund die Moschee zu verlassen oder wegen eines natürlichen oder schariatischen Grundes hinauszugehen und dort zu bleiben, ist nicht zulässig. Dadurch wird der Iʿtikāf ungültig.
Laylat al-Qadr
In den letzten zehn Tagen des Ramadan gibt es eine Nacht, die Laylat al-Qadr und Lailatum Mubārakatun genannt wird und die als besser als tausend Monate bezeichnet wurde.
Der Koran sagt:
*******Arabisch*********
Wir haben dieses Buch in seiner gesegneten Nacht herabgesandt.
An einer weiteren Stelle sagt der Qur’an:
*******Arabisch*********
Wahrlich, Wir haben diesen Qur’an in der Laylat al-Qadr herabgesandt. Weißt du, was die Laylat al-Qadr ist? Sie ist eine Nacht, die besser ist als tausend Monate. (Sure al-Qadr)
Die Bedeutung der Laylat al-Qadr
Zwei Bedeutungen von Qadr
Erstens: festlegen, eine Zeit bestimmen und entscheiden. Das heißt, die Laylat al-Qadr ist eine Nacht, in der Allah das genaue Maß aller Dinge festlegt, ihre Zeit bestimmt, den Befehl herabsendet und das Schicksal aller Dinge festlegt.
*******Arabisch*********
In jener Nacht wird nach unserem Befehl eine wohlgeordnete und unumstößliche Entscheidung über alle Angelegenheiten verkündet. (Sure ad-Duchan)
Anderswo im Qur’an heißt es:
*******Arabisch*********
In dieser Nacht steigen die Engel, insbesondere Gabriel, herab; sie kommen auf den Befehl ihres Herrn herab, um alle Angelegenheiten auszuführen. (Sure al-Qadr: 4)
Die zweite Bedeutung von Qadr ist Größe und Vorzüglichkeit. Das heißt, Laylat al-Qadr ist eine Nacht, die bei Allah von gewaltiger Größe und großer Vorzüglichkeit ist. Als Beweis für ihre Würde und Größe genügt, dass Allah in dieser Nacht eine so gewaltige Gunst wie den Qur’an herabgesandt hat. Eine größere Gunst kann sich der Mensch weder vorstellen noch wünschen. Aufgrund dieses Guten und Segens sowie dieser Größe und Vorzüglichkeit erklärt der Qur’an sie für besser als tausend Monate.
Die Bestimmung der Laylat al-Qadr
Aus den Hadithen erfahren wir, dass sie in einer der ungeraden Nächte der letzten zehn Tage dieses Ramadan liegt, also in der Nacht des 21., 23., 25., 27. oder 29. Hazrat Aischa (r.a.) berichtet, dass der Prophet (s.a.w.) sagte: „Sucht Laylat al-Qadr in den ungeraden Nächten der letzten zehn Nächte des Ramadan.“ (Buchari)
Der Sinn darin, diese Nacht nicht eindeutig zu bestimmen, besteht darin, dass man in diesen letzten zehn Tagen des Ramadan verstärkt Dhikr und Gottesdienst verrichtet.
Hadhrat Aischa (r.a.) berichtet: Der Prophet (s.a.w.) widmete sich in den letzten zehn Tagen des Ramadan in einer Weise dem Gedenken Allahs und der Anbetung, wie er es zu keiner anderen Zeit tat. (Muslim)
Der Prophet (s.a.w.) ermunterte in dieser Nacht zu reichlich Gebet und Gottesdienst, Gedenken Allahs, Tasbih und dergleichen und sagte: Wenn Lailat al-Qadr kommt, steigt Dschibril zusammen mit den anderen Engeln auf die Erde herab und bittet für jeden Diener um Barmherzigkeit und Vergebung, der im Stehen oder Sitzen mit dem Gedenken Allahs und der Anbetung beschäftigt ist. (Baihaqi)
Der Prophet (s.a.) sagte ferner: O ihr Menschen! Eine Nacht ist zu euch gekommen, die besser ist als tausend Monate. Wer dieser Nacht beraubt bleibt, bleibt allen Arten des Guten beraubt, und wer dieser Nacht beraubt bleibt, ist wahrhaftig beraubt. (Ibn Madscha)
Das besondere Bittgebet für Lailat al-Qadr
Hadhrat Aischa (r.a.) berichtet: Ich sagte zu ihm: O Gesandter Allahs! Wenn ich irgendwie erfahren sollte, welche Nacht Lailat al-Qadr ist, welches Bittgebet soll ich dann sprechen? Darauf sagte der Prophet (s.a.w.): Sprich dieses Bittgebet:
*******Arabisch*********
O Allah, Du bist wahrlich überaus vergebungsbereit und überaus barmherzig. Du liebst es, zu vergeben. So vergib mir meine Sünden.
Die Bestimmungen und Vorschriften der Sadaqat al-Fitr
In demselben Jahr, in dem das Fasten den Muslimen zur Pflicht gemacht wurde, wies der Prophet (s) die Muslime an, die Sadaqat al-Fitr zu entrichten. Der Diener erfüllt die von Allah vorgeschriebenen gottesdienstlichen Handlungen unter Beachtung aller Bedingungen und Regeln, doch bleiben darin wissentlich oder unwissentlich viele Mängel und Unzulänglichkeiten zurück. Um diese Mängel und Unzulänglichkeiten des Fastens auszugleichen, hat die Scharia am Ende des Ramadan die Sadaqat al-Fitr verpflichtend gemacht. Dadurch werden ihre Mängel und Unzulänglichkeiten ausgeglichen, und arme und bedürftige Muslime können in Ruhe Lebensmittel und Kleidung beschaffen und gemeinsam mit allen Muslimen am Festgebet teilnehmen.
Wohlhabende Personen, die nach der Deckung ihres eigenen Bedarfs über so viel Vermögen verfügen, dass dessen Wert die Nisab-Grenze erreicht, müssen die Sadaqat al-Fitr entrichten, unabhängig davon, ob auf dieses Vermögen Zakat verpflichtend ist oder nicht. Die Sadaqat al-Fitr ist verpflichtend.
Es ist besser, die Sadaqat al-Fitr ein oder zwei Tage vor dem Fest zu entrichten; andernfalls sollte sie vor dem Festgebet entrichtet werden. Ihre Entrichtung vor dem Festgebet ist mustahabb.
Bei Weizen sind ein Ser und drei Chhatak zu geben; bei Gerste das Doppelte. Nach Ansicht mancher beträgt die Weizenmenge ein Ser und zwölf ein halb Chhatak. Datteln und Rosinen sind in der doppelten Menge von Weizen zu geben.
Die Sadaqat al-Fitr sollte denjenigen gegeben werden, denen Zakat gegeben wird.
Das Kapitel über die Hadsch
Darstellung der Hadsch
Die Hadsch ist die fünfte bedeutende Säule des Islam. Die Hadsch besitzt einen historischen Hintergrund, der den Glauben anregt. Ohne diesen zu berücksichtigen, ist es nicht möglich, die Größe, Bedeutung und den eigentlichen Zweck der Hadsch zu verstehen. Inmitten einer mächtigen, von Kufr und Schirk geprägten Umgebung verkündete ein gläubiger Diener die reine Einheit Allahs. Trotz der äußersten Hindernisse und Widerstände der nichtigen, tyrannischen Mächte schuf er anschließend durch beispiellose Hingabe und Taten des Iman, der Taqwa, der Ikhlas, der Aufrichtigkeit um Allahs willen, der Liebe und Zuneigung, des Verzichts und der Opferbereitschaft, des restlosen und bedingungslosen Gehorsams gegenüber Allah und der vollständigen Selbsthingabe die vollständige Geschichte des Islam und errichtete ein Zentrum des Tauhid und der Aufrichtigkeit, von dem die gesamte Menschheit bis zum Ende der Welt die Botschaft des Tauhid empfangen wird.
Um diese Geschichte aufs Neue in Erinnerung zu rufen und im Herzen der Menschen Begeisterung und leidenschaftliche Gefühle zu erwecken, versammeln sich jedes Jahr aus weit entfernten Gegenden die von der Liebe zum Tauhid besessenen Schmetterlinge an jenem Zentrum und tun all das, was ihr Führer und Wegweiser Hadhrat Ibrahim (a. s.) getan hatte. Manchmal tragen sie zwei Stücke Stoff und vollziehen voller Begeisterung den Tawaf um die Baytullah, und manchmal sieht man sie auf den Bergen Safa und Marwa laufen. Bisweilen stehen sie auf der Ebene von Arafat und richten Bittgebete an Allah, und bisweilen nehmen sie am Opferplatz, indem sie einem Tier das Messer an die Kehle setzen, den Eid der Liebe zu Allah auf sich. Beim Aufstehen und Niedersetzen, beim Gehen und Umherwandeln, morgens und abends widerhallt die gesamte Umgebung des Haram stets von demselben Ruf: O Allah! Dein Diener ist an deinem Hof anwesend. Lob und Preis gebühren einzig dir; Barmherzigkeit zu erweisen ist allein deine Aufgabe; niemand ist an deiner Herrschaft und Macht beteiligt.
In Wahrheit besteht der Hajj darin, diese Zustände hervorzubringen und sich Allah vollständig zu unterwerfen.
Die Bedeutung des Hajj
Die wörtliche Bedeutung von Hajj ist, den Vorsatz zu fassen, einen Besuch abzustatten. Im Sinne der Scharia bezeichnet Hajj den umfassenden Gottesdienst, den jemand verrichtet, wenn er die Baytullah erreicht. Weil der Muslim beim Hajj den Besuch des Hauses Allahs beabsichtigt, wird er Hajj genannt.
Der Hajj ist ein umfassender Gottesdienst
Die islamischen Gottesdienste sind von zweierlei Art. Erstens körperliche Gottesdienste, wie das Gebet und das Fasten. Zweitens Gottesdienste des Vermögens, wie Sadaqa, Zakat, Spenden und Wohltätigkeit und dergleichen. Das besondere Merkmal des Hajj besteht darin, dass er sowohl ein Gottesdienst des Vermögens als auch des Körpers ist. Durch die anderen beständigen Gottesdienste entwickeln sich Aufrichtigkeit, Gottesfurcht, Demut, Bescheidenheit, das Verlangen nach dem Dienst an Allah, Gehorsam, Opferbereitschaft, Verzicht, Selbsthingabe und die Nähe zu Allah sowie die damit verbundenen Antriebe und Gefühlsregungen jeweils getrennt voneinander. Die umfassende Natur des Hajj besteht jedoch darin, dass all diese Empfindungen, Gefühlsregungen und seelischen Zustände gleichzeitig und gemeinsam entstehen und sich entfalten.
Um das Gebet, die Quelle der Religion, zu errichten, wurde auf der Erde als allererste Moschee jene Moschee gebaut; beim Hajj umschreiten die Gläubigen sie voller Ehrfurcht und Achtung. Das ganze Leben lang beten die Muslime, aus weit entfernten Gegenden ihr Gesicht jener Moschee zuwendend. Beim Hajj wird ihnen das Glück zuteil, in jener Moschee zu stehen und das Gebet zu verrichten.
Das Fasten, das ein geeignetes und unerlässliches Mittel zur Läuterung des Herzens und des Charakters ist und durch das ein Gläubiger, indem er sich von den Wünschen und Begierden seiner Triebseele fernhält, an Geduld und Ausdauer gewinnt und sich daran gewöhnt, ein Soldat und Mudschahid Allahs zu sein.
Vom Zeitpunkt, an dem er beim Haddsch den Ihram anlegt, bis zu dessen Ablegen verbringt er Tag und Nacht in solch einem geistigen Ringen und löscht ein Bild nach dem anderen aus seinem Herzen, um darin das Bild der Liebe zu Allah einzuprägen. Tag und Nacht lässt er den Ruf des Tawhid erschallen und wird ganz und gar zum Bannerträger des Tawhid.
Indem der gläubige Diener durch Sadaqa und Zakat sein geliebtes Vermögen spendet, beseitigt er die Neigung zur Habgier und sät den Samen der Liebe zu Allah. Auch beim Haddsch spendet der Mensch sein ganzes Leben lang Erspartes aus Liebe zu Allah mit großzügiger Hand und erfüllt durch das Opfer auf Seinem Weg das ihm gegenüber abgelegte Versprechen. Kurz gesagt: Durch den Haddsch werden zugleich alle Ziele verwirklicht – eine von Liebe geprägte Beziehung zu Allah, die Läuterung des Herzens und des Charakters sowie die geistige Entwicklung. Voraussetzung ist jedoch, dass der Haddsch nicht lediglich im Vollzug der Haddsch-Rituale besteht.
Das Wesen des Haddsch
Das Wesen beziehungsweise der eigentliche Sinn des Haddsch besteht darin, dass der Mensch sich seinem Herrn vollständig anvertraut und zu einem aufrichtigen Muslim wird. Von Allahs reinem Wesen darf man die Kraft erhoffen, dass die Mängel und Fehltritte, die trotz aller verlässlichen Bemühungen um Läuterung und Verbesserung im Leben des Dieners verbleiben, durch die beim Haddsch zu verrichtenden Handlungen und durch den Segen der Orte des Haddsch beseitigt werden und er durch den Haddsch so rein und geläutert zurückkehrt, als wäre er gerade erst geboren worden. Zugleich ist der Haddsch ein Prüfstein für den tatsächlichen Zustand: Wessen Haddsch ist ein wahrer Haddsch, und wer bleibt trotz der Verrichtung aller Säulen des Haddsch und des Besuchs der Baytullah ohne den eigentlichen Gewinn? Wahr ist auch, dass von einem Menschen, der trotz der Gunst, den Haddsch vollziehen zu dürfen, von seiner eigenen Läuterung ausgeschlossen bleibt, nur sehr wenig Hoffnung gehegt werden kann, dass er auf irgendeine andere Weise geläutert werden könnte. Deshalb ist es für den Haddsch-Pilger äußerst wichtig, seine Gefühle, Empfindungen und Wünsche zu prüfen und jede einzelne Säule und Handlung des Haddsch mit vollkommener Aufrichtigkeit und innerer Anteilnahme zu verrichten, damit er jene Vorzüge des Haddsch erlangt, um derentwillen er zur Pflicht gemacht wurde.
Ein Mann kam zu Hazrat Junayd Baghdadi (Allahs Barmherzigkeit sei mit ihm), nachdem er den Besuch der Baytullah (den Haddsch) vollzogen hatte und zurückgekehrt war, doch in seinem Leben war keine Spur des Haddsch zu erkennen. Er fragte ihn: „Woher kommst du?“ Dieser antwortete: „Ich komme vom Haddsch zur Baytullah zurück.“
Hazrat Junayd (Allahs Barmherzigkeit sei mit ihm) sagte voller Verwunderung: „Du hast den Haddsch vollzogen?“
Der Reisende – Ja, ich habe den Haddsch vollzogen.
Hazrat – Als du für den Haddsch dein Haus und deine Heimat verlassen hattest, hieltest du dich da von Sünden fern?
Musāfir – Hazrat, so habe ich nicht darüber nachgedacht.
Hazrat – Dann bist du überhaupt nicht zum Hajj aufgebrochen. Nun sag mir: Hast du auf dieser heiligen Reise, während du die verschiedenen Stationen durchquert und an den jeweiligen Orten übernachtet hast, auch die Stationen auf dem Weg zur Nähe Allahs durchquert oder nicht?
Musāfir – Hazrat, daran habe ich überhaupt nicht gedacht.
Hazrat – Dann hast du weder eine Reise zum Baytullāh unternommen noch eine Station auf dem Weg dorthin durchquert. Sag mir: Als du den Ihrām anlegtest und deine Alltagskleidung ablegtest, hast du da zugleich auch deine schlechten Charakterzüge und Gewohnheiten aus deinem Leben verbannt?
Musāfir – Hazrat, so habe ich nicht darüber nachgedacht.
Hazrat Junayd sagte darauf sehr traurig: Dann – wo hast du überhaupt den Ihrām angelegt? Nun sag mir: Als du auf dem Feld von ʿArafāt standest, hast du da irgendetwas von Mushāhada empfunden?
Musāfir – Hazrat, ich habe nicht einmal verstanden, was das bedeutet.
Hazrat – Das bedeutet, dass du während deines Bittgebets zu Allah auf dem Feld von ʿArafāt in dir den Zustand empfunden hast, dass dein Herr vor dir ist und du Ihn siehst.
Musafir – Hazrat, in diesem Zustand war ich nicht.
Hazrat – Dann bist du also nicht in Arafat angekommen. Nun sag mir: Hast du nach deiner Ankunft in Muzdalifa die Wünsche und Begierden deiner niederen Triebe aufgegeben?
Musafir – Hazrat, darauf habe ich überhaupt nicht geachtet.
Hazrat – Dann bist du also auch nicht nach Muzdalifa gegangen. Nun sag mir: Hast du während des Tawaf um das Baytullah das Licht der Schönheit Allah Ta’alas und Seine übernatürliche Macht wahrgenommen?
Musafir – Hazrat, davon war ich ausgeschlossen.
Hazrat – Dann hast du überhaupt keinen Tawaf vollzogen. Und als du danach zwischen Safa und Marwa Sa’i verrichtet hast, hast du da die Weisheit, die tiefere Bedeutung und den Zweck des Laufens zwischen Safa und Marwa erfasst?
Musafir – Davon habe ich überhaupt nichts empfunden.
Hazrat – Dann kann man sagen, dass du auch keine Sa’i verrichtet hast. Als du danach zur Opferstätte gingst und dort das Opfer darbrachtest, hast du da auch deine niederen Triebe und ihre Wünsche und Begierden geopfert?
Musāfir – Hazrat, darauf habe ich überhaupt nicht geachtet.
Hazrat – Wo hast du dann überhaupt das Opfer dargebracht? Sag mir, als du die Dschamarāt mit Steinen bewarfst, hast du da auch deine schlechten Gefährten, Begleiter und üblen Neigungen von dir weggeschleudert?
Musāfir – Das habe ich nicht getan.
Hazrat – Dann hast du auch kein Ramī vollzogen.
Darauf sagte Hazrat Junayd Baghdadi (r) mit großem Schmerz: „Geh zurück und vollziehe den Haddsch erneut mit einer solchen inneren Haltung, damit eine Verbindung zu Hazrat Ibrahim (a) hergestellt wird, dessen Glaube und Erfüllung seines Versprechens der Koran bezeugt:“
*******Arabisch*********
„Und er ist Ibrahim (a), der das ihm obliegende Recht zur Erfüllung des mit seinem Herrn eingegangenen Versprechens erfüllt hat.“
Die Größe und Bedeutung des Haddsch
Im Koran und in der Sunna werden die Weisheit des Hajj, sein Rang innerhalb der Religion sowie seine Größe und Bedeutung ausführlich dargelegt. Der Koran sagt:
*******Arabisch*********
Es ist Allahs Recht gegenüber den Menschen, dass derjenige, der die Kraft und Möglichkeit besitzt, das Baytullah zu erreichen, den Hajj vollzieht. Wer diesem Gebot nicht gehorcht und sich des Kufr schuldig macht, soll wissen, dass Allah auf niemanden von denen angewiesen ist, die in der Welt existieren. (Sure Āl ʿImrān: 97)
1. Der Hajj ist Allahs Recht gegenüber Seinen Dienern. Für jeden, der die Kraft und Möglichkeit besitzt, zum Baytullah zu gelangen, ist es verpflichtend, Allahs Recht zu erfüllen. Jene Unterdrücker, die trotz vorhandener Möglichkeiten keinen Hajj vollziehen, verletzen Allahs Recht. Aus dieser Aussage des Verses geht hervor, dass der Hajj verpflichtend ist. Tatsächlich wird aus der Überlieferung von ʿAlī (möge Allah mit ihm zufrieden sein) eindeutig ersichtlich, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) die Verpflichtung des Hajj verkündete, als dieser Vers offenbart wurde. (Tirmidhi – Kitāb al-Hajj)
In diesem Sinne gibt es auch eine Überlieferung in Sahih Muslim, in der der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagt:
O ihr Menschen! Der Hajj ist euch zur Pflicht gemacht worden. Vollzieht daher den Hajj.
2. Eine weitere wichtige Wahrheit, auf die dieser Vers aufmerksam macht, ist, dass es Kufr-Verhalten darstellt, den Hajj trotz vorhandener Möglichkeiten nicht zu vollziehen, wie bereits erwähnt wurde. Ebenso wird im Koran an einer Stelle das Unterlassen des Gebets als polytheistisches Verhalten bezeichnet:
*******Arabisch*********
Und verrichte das Gebet und schließe dich nicht den Götzendienern an (indem du das Gebet aufgibst).
Ebenso wird an dieser Stelle des behandelten Verses das Unterlassen des Hajj als kufrhaftes Verhalten bezeichnet. Der Prophet (s) sagte:
Wer über die notwendigen finanziellen Mittel für den Hajj verfügt und ein Transportmittel besitzt, mit dem er das Haus Allahs erreichen kann, und dann den Hajj nicht vollzieht, der mag als Jude oder als Christ sterben; es macht keinen Unterschied. Denn Allah sagt:
*******Arabisch*********
Die Absicht des Hadith-Überlieferers ist, dass der Prophet (s) diejenigen, die den Hajj nicht vollziehen, den Juden und Christen gleichgestellt hat. Dass diejenigen, die den Hajj nicht vollziehen, den Juden und Christen gleichgestellt werden, und diejenigen, die nicht beten, den Götzendienern gleichgestellt werden, bedeutet, dass die Leute der Schrift den Hajj vollständig aufgegeben hatten, während die Götzendiener zwar den Hajj vollzogen, aber das Gebet aufgegeben hatten. Deshalb wird das Aufgeben des Gebets als Handlung der Götzendiener und das Aufgeben des Hajj als Handlung der Juden und Christen bezeichnet. Somit ist es auch eine unumstößliche Wahrheit, dass der Qur’an selbst eine solche Warnung an diese Menschen gerichtet hat. Als Beispiel hat der Hadith-Überlieferer nur den ersten Teil des Verses rezitiert. Andernfalls findet sich die Warnung, auf die er aufmerksam machen wollte, in diesem Teil des Verses, nämlich:
*******Arabisch*********
Diejenigen, die trotz vorhandener finanzieller Mittel den Hajj ablehnen, sollen wissen, dass Allah, der Erhabene, auf nichts im gesamten Weltall angewiesen ist. Das heißt, Er schenkt dem kufrhaften Verhalten dessen, der den Hajj unterlässt, keinerlei Beachtung. Er kümmert sich nicht darum, in welchem Zustand diese Menschen sterben. Dies ist die härteste Ausdrucksform einer Warnung. Tatsache ist: Wie könnte jemand mit Iman und Rechtleitung ausgezeichnet werden, gegenüber dem Allah Seinen Unwillen und Seine Unabhängigkeit erklärt?
Hasan (ra) berichtet, dass Umar ibn al-Khattab (ra) sagte: Ich beabsichtige fest, in jede der Städte, die dem islamischen Staat eingegliedert worden sind, einige Männer zu entsenden, damit sie sich erkundigen, wer trotz der Fähigkeit, den Hajj zu vollziehen, keinen Hajj vollzieht. Über sie werde ich die Dschizya festsetzen (die Dschizya ist eine Schutzsteuer, die von Nichtmuslimen als Gegenleistung für die Sicherheit ihres Lebens und ihres Besitzes erhoben wird). Sie sind keine Muslime, sie sind keine Muslime. (Al-Muntaqa)
Als Muslim bezeichnet man jemanden, der sich Allah, dem Erhabenen, vollkommen hingibt. Auch das Wesen des Hadsch besteht darin, dass der Mensch sich Allah vollkommen hingibt. Wenn diese Menschen Muslime gewesen wären, wie hätten sie dann des Segens des Hadsch beraubt bleiben können, und wie hätten sie trotz vorhandener Möglichkeiten dem Hadsch gegenüber gleichgültig bleiben können?
Die Vorzüge und der Ansporn zum Hadsch
Im Hinblick auf diese Bedeutung des Hadsch hat der Prophet (s) auf verschiedene Weise dazu angespornt. Durch die vielfältige Darstellung seiner außerordentlichen Vorzüge weckte er den Ansporn und die Begeisterung dafür.
1. Wer zur Besichtigung des Hauses Allahs kommt und danach weder eine obszöne sexuelle Handlung begeht noch etwas tut, was Allah ungehorsam ist, kehrt von seinen Sünden so gereinigt zurück, wie er an dem Tag rein war, an dem er aus dem Leib seiner Mutter geboren wurde. (Buchari, Muslim)
2. Wer den Hadsch oder die Umra vollzieht, ist Allahs Gast. Wenn er Allah, seinen Gastgeber, bittet, erhört Er ihn; wenn er Ihn um Vergebung bittet, gewährt Er ihm Vergebung. (Ibn Madschah)
3. Vollzieht den Hadsch und die Umra immer wieder. Denn Hadsch und Umra beseitigen Armut und Bedürftigkeit sowie die Sünden ebenso, wie ein Feuerofen die Unreinheiten von Eisen, Gold und Silber entfernt und sie läutert. Die Belohnung für einen angenommenen Hadsch ist nichts anderes als das Paradies. (Tirmidhi, Nasai)
Als angenommenen Hadsch bezeichnet man einen Hadsch, der mit vollkommener Aufrichtigkeit, entsprechender Hingabe und unter Einhaltung seiner Bedingungen vollzogen wird und bei dem der Pilger vollständig dafür sorgt, Allahs Ungehorsam zu meiden.
4. Wenn ihr einem Besucher des Heiligen Heiligtums begegnet, dann grüßt ihn, bevor er sein Haus erreicht, gebt ihm die Hand und bittet ihn, Allah für euch um Vergebung zu bitten. Denn die Vergebung seiner Sünden ist bereits beschlossen worden. (Musnad Ahmad)
5. Hadhrat Husain (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet: Ein Mann wandte sich an den Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und sagte: „O Gesandter Allahs, sowohl mein Körper als auch mein Geist sind schwach.“ Er erwiderte: „Übe einen Dschihad aus, bei dem dich kein einziger Dorn sticht.“ Der Fragende sagte: „O Gesandter Allahs, was für ein Dschihad ist das, bei dem keine Verletzung und kein Leid zu befürchten sind?“ Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Vollziehe die Hadsch.“ (At-Tabarani)
6. Hadhrat Abdullah ibn Abbas (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet: Ein Mann befand sich auf seinem Reittier ganz in der Nähe des Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) auf der Ebene von Arafat, als er plötzlich herunterfiel und starb. Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wascht ihn und bestattet ihn in seinen Ihram-Kleidern. Am Tag der Auferstehung wird er auferstehen, während er die Talbiya spricht.“ (Siehe den Fachausdruck für Talbiya.) „Lasst seinen Kopf und sein Gesicht unbedeckt.“ (Buchari, Muslim)
7. Hadhrat Abu Dharr (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet: Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Der Prophet Allahs, Hadhrat Dawud (Friede sei mit ihm), fragte Allah: „O Herr! Welche Belohnung erhält der Diener, der kommt, um dein Haus zu besuchen?“ Allah sagte: „O Dawud! Er ist mein Gast. Es ist sein Recht, dass ich ihm in dieser Welt seine Fehler und Verfehlungen vergebe und ihn im Jenseits, wenn er mir begegnet, mit meiner Barmherzigkeit beglücke.“
Bedingungen, unter denen die Hadsch verpflichtend wird
Es gibt zehn Bedingungen dafür, dass die Hadsch verpflichtend wird. Ist auch nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, wird die Hadsch nicht verpflichtend.
1. Islam: Die Hadsch kann einem Nichtmuslim nicht verpflichtend sein.
2. Zurechnungsfähigkeit: Für Geisteskranke, geistig Gestörte und Bewusstlose ist die Hadsch nicht verpflichtend.
3. Erreichen der Geschlechtsreife: Für minderjährige Kinder ist die Hadsch nicht verpflichtend. Wenn eine wohlhabende Person die Hadsch bereits in ihrer Kindheit, vor Erreichen der Geschlechtsreife, vollzieht, erfüllt dies die Pflicht-Hadsch nicht. Nach Erreichen der Geschlechtsreife muss sie die Hadsch erneut vollziehen. Die Hadsch in der Kindheit gilt als freiwillige Hadsch.
4. Finanzielle Leistungsfähigkeit: Der Hadschpilger muss wohlhabend sein. Er muss über so viel Geld verfügen, das frei von seinen grundlegenden Bedürfnissen und Schulden ist, dass es für die Kosten der Reise ausreicht und bis zu seiner Rückkehr vom Hadsch genügend Mittel für den Lebensunterhalt seiner unterhaltspflichtigen Familie vorhanden sind, denn gemäß der Scharia obliegt ihm deren Versorgung.
5. Freiheit: Für Sklaven und Leibeigene ist der Hadsch nicht verpflichtend.
6. Körperliche Gesundheit: Man darf nicht so krank sein, dass eine Reise unmöglich ist. Daher ist es für Lahme, Behinderte, Blinde und sehr alte Menschen nicht verpflichtend, den Hadsch selbst zu vollziehen. Wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, können sie den Hadsch durch die Hilfe eines anderen vollziehen lassen.
7. Es darf keine Lebensgefahr durch einen ungerechten und tyrannischen Herrscher bestehen, und man darf nicht inhaftiert sein.
8. Sicherheit des Reisewegs: Wenn Krieg herrscht, der Weg versperrt wird, Verkehrsmittel zerstört werden, die Gefahr von Dieben und Räubern besteht, eine Reise auf dem Wasser aufgrund von Naturkatastrophen unmöglich ist oder irgendeine andere Gefahr besteht, ist der Hadsch unter diesen Umständen nicht verpflichtend. Dennoch sollte man unter solchen Umständen testamentarisch verfügen, dass jemand in seinem Namen den Hadsch vollzieht, falls sich die Lage und die Umstände nach seinem Tod günstig entwickeln.
9. Auf der Hadschreise muss der Ehemann oder ein Mahram anwesend sein: Das bedeutet, dass eine Frau ohne ihren Ehemann reisen darf, wenn die Reise weniger als drei Tage und Nächte dauert. Bei einer längeren Reise ist eine Hadschreise ohne den Ehemann oder einen Mahram-Mann nicht erlaubt. (Eine Frau, die keinen Ehemann und auch keinen Mahram-Mann hat, darf mit solchen befreundeten Reisenden reisen, auf deren sittlichen Charakter man sich verlassen kann. Dies ist die Ansicht von Imam asch-Schafiʿi und Imam Malik. Imam asch-Schafiʿi (رحمه الله) erklärt zuverlässige Freunde folgendermaßen: Es muss eine bestimmte Anzahl vertrauenswürdiger Frauen geben, die gemeinsam mit einem Mahram zum Hadsch reisen. Dann darf sich dieser Gruppe eine verheiratete Frau anschließen, die keinen Ehemann hat. Wenn die Gruppe jedoch nur aus einer einzigen Frau besteht, sollte sie nicht mitreisen. Die Ansicht Imams asch-Schafiʿis ist äußerst ausgewogen. Sie ermöglicht einer Frau ohne Ehemann und Mahram, den Hadsch zu vollziehen, und beseitigt zugleich die Befürchtung jener Versuchungen, aufgrund derer Frauen das Reisen ohne Mahram untersagt ist.) Außerdem ist erforderlich, dass dieser Mahram verständig, volljährig, fromm und vertrauenswürdig ist. Eine Reise mit einem unmündigen Kind, einem Frevler oder einer nicht vertrauenswürdigen Person ist nicht erlaubt.
10. Man darf sich nicht in der ʿIdda befinden: Ob die ʿIdda aufgrund des Todes des Ehemannes oder aufgrund einer Scheidung gilt – während der ʿIdda ist der Hadsch nicht verpflichtend.
Voraussetzungen für die Gültigkeit des Hadsch
Für die Gültigkeit des Haddsch gibt es vier Voraussetzungen. Wird der Haddsch unter Erfüllung dieser Voraussetzungen vollzogen, ist er gültig und verlässlich; andernfalls nicht.
1. Islam: Der Islam ist sowohl eine Voraussetzung dafür, dass der Haddsch verpflichtend wird, als auch für seine Gültigkeit. Wenn ein Nichtmuslim die Riten des Haddsch vollzieht und Allah, der Erhabene, ihm danach die Gunst gewährt, den Islam anzunehmen, ist es für die Gültigkeit dieses Haddsch notwendig, dass der Pilger Muslim ist.
2. Zurechnungsfähigkeit: Der Haddsch einer bewusstlosen oder geisteskranken Person ist nicht gültig.
3. Alle Riten an den festgelegten Tagen, zu den festgelegten Zeiten und an den festgelegten Orten zu vollziehen. Die Monate des Haddsch sind Schawwal, Dhul-Qaʿda und die ersten zehn Tage des Monats Dhul-Hiddscha. Ebenso sind für den Vollzug aller Riten des Haddsch bestimmte Zeiten und bestimmte Orte festgelegt. Wird ein Ritus des Haddsch abweichend davon vollzogen, ist der Haddsch nicht gültig.
4. Sich von allem fernzuhalten, was den Haddsch ungültig macht, und alle Riten und Pflichten des Haddsch zu erfüllen. Wird ein Ritus des Haddsch nicht vollzogen oder versäumt, ist der Haddsch nicht gültig.
Die Bestimmungen des Haddsch
1. Wenn alle Voraussetzungen für die Verpflichtung des Haddsch erfüllt sind, ist es Pflicht, ihn einmal im Leben zu vollziehen. Der Haddsch ist eine individuelle Pflicht, und seine Verpflichtung ist durch den Koran und die Hadithe belegt. Wer die Verpflichtung des Haddsch leugnet, ist ein Kāfir; und wer den Haddsch trotz Vorliegens seiner Voraussetzungen nicht vollzieht, ist sündig und ein Fāsiq.
2. Sobald der Haddsch verpflichtend wird, sollte er noch in demselben Jahr vollzogen werden. Nach seinem Verpflichtendwerden ohne Grund zu zögern und ihn von einem Jahr zum nächsten aufzuschieben, ist eine Sünde.
Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wer beabsichtigt, die Hadsch zu vollziehen, sollte sich beeilen. Es könnte sein, dass er erkrankt, seine Reitkamelin verloren geht oder ein anderes Bedürfnis auf ihn zukommt. (Ibn Madscha)
Der Verlust der Reitkamelin bedeutet, dass die notwendigen Mittel für die Reise nicht vorhanden sind, der Weg nicht sicher ist oder ein Bedürfnis eintritt, aufgrund dessen die Hadsch nicht mehr möglich ist. Der Mensch wird vor Allah treten und die Last der Pflicht auf seinem Haupt tragen. Wann werden die Umstände günstig sein, und welche Gewissheit gibt es überhaupt über das Leben? Auf welche Hoffnung hin wird der Mensch also zögern und statt die Hadsch zu vollziehen weiterhin nur Ausreden vorbringen?
3. Wenn es nach der Scharia notwendig ist, die Erlaubnis bestimmter Personen einzuholen, etwa wenn die Eltern schwach oder krank sind und seine Hilfe benötigen, oder wenn jemand einer anderen Person Geld schuldet oder für sie bürgt, ist es in einem solchen Fall makruh tahrimi, die Hadsch ohne Erlaubnis zu vollziehen.
4. Die Hadsch mit haram erworbenem Vermögen zu vollziehen ist haram.
5. Wer den Miqat ohne das Anlegen des Ihram betritt, für den wird die Hadsch verpflichtend.
6. Wenn jemand nach der Verpflichtung der Hadsch zögert und anschließend unfähig wird, erblindet, gelähmt wird oder schwer erkrankt und nicht mehr reisefähig ist, soll er auf eigene Kosten eine andere Person schicken, die für ihn eine stellvertretende Hadsch vollzieht.
Der Miqat und seine Bestimmungen
1. Miqat bezeichnet den bestimmten und festgelegten Ort, von dem aus man nicht nach Mekka al-Mukarrama weiterreisen darf, ohne den Ihram anzulegen. Aus welchem Grund auch immer jemand nach Mekka al-Mukarrama reisen möchte, muss er am Miqat den Ihram anlegen. Ohne den Ihram anzulegen weiterzugehen, ist makruh tahrimi. (Ilmul Fiqah)
2. Für die aus verschiedenen Ländern kommenden Menschen sind fünf Miqāt festgelegt.
a. Dhū l-Hulaifa:
Dies ist der Miqāt für die Bewohner von Medina. Ebenso gilt er für diejenigen, die über Medina nach Makka al-Mukarrama kommen möchten. Dieser Miqāt liegt auf dem Weg von Medina nach Makka etwa acht bis neun Kilometer entfernt. Von Makka aus ist dieser Miqāt weiter entfernt als alle anderen Miqāt; den Bewohnern von Medina steht dieses Vorrecht außerdem zu, weil die Bewohner von Medina sich stets stärker auf Allahs Weg geopfert haben.
b. Dhāt ʿIrq:
Dies ist der Miqāt für den Irak und für diejenigen, die über den Irak kommen. Dieser Miqāt liegt nordöstlich von Makka in einer Entfernung von etwa achtzig Kilometern.
c. Dschuhfa:
Dies ist der Miqāt für Syrien und für diejenigen, die aus Richtung Syrien kommen. Er liegt westlich von Makka etwa einhundertachtzig Kilometer entfernt.
d. Qarn al-Manāzil:
Ein gebirgiger Ort an der Straße östlich von Makka al-Mukarrama, etwa fünfzig Kilometer von Makka entfernt. Dies ist der Miqat für die Bewohner des Nadschd und für diejenigen, die über diesen Weg kommen.
e. Yalamlam:
Ein gebirgiger Ort an der Straße südöstlich von Makka, die aus Richtung Jemen führt, etwa sechzig Meilen von Makka entfernt. Dies ist der Miqat für die Bewohner des Jemen und für diejenigen, die über diesen Weg kommen. Dieser Miqat gilt auch für die Bewohner Indiens, Pakistans und Bangladeschs.
Diese Miqats wurden vom Propheten (s) selbst festgelegt. Dies ist aus den Überlieferungen von Buchari und Muslim bekannt. Diese Miqats gelten für diejenigen, die außerhalb des Miqat-Gebiets wohnen und terminologisch als Afaqis bezeichnet werden. Diejenigen jedoch, die innerhalb des Miqat-Gebiets wohnen, haben, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des Haram befinden, den Haram als Miqat. Befinden sie sich außerhalb der Grenzen des Haram im Hil, so ist der Hil ihr Miqat. Wer sich allerdings im Haram befindet und für die Umra den Ihram anlegen möchte, dessen Miqat ist der Hil, nicht der Haram.
Die Pflichten der Hadsch
Die Hadsch hat vier Pflichten. Wird auch nur eine von ihnen ausgelassen, ist die Hadsch nicht gültig. Die Pflichten sind folgende:
1. Ihram – er ist die Voraussetzung und die Säule der Hadsch.
2. Der Aufenthalt in Arafat, selbst wenn er nur kurze Zeit dauert.
3. Beim Tawāf az-Ziyāra sind die ersten vier Umläufe Fard und die übrigen drei Wādschib.
4. Diese Pflichten an den festgelegten Orten, zu den festgelegten Zeiten und in der vorgeschriebenen Reihenfolge zu erfüllen.
Der Ihram und seine Bestimmungen
1. Die Absicht zum Haddsch zu fassen, die Haddsch-Kleidung anzulegen und die Talbiya zu rezitieren, wird Ihram genannt. Nachdem jemand mit der Absicht zum Haddsch die Talbiya rezitiert hat, wird er zum Muhrim. So wie man nach dem Aussprechen des Takbīr im Gebet in das Gebet eintritt und danach Essen, Trinken, Umhergehen und dergleichen verboten werden, beginnt der Haddsch nach dem Anlegen des Ihram. Danach werden im Zustand des Ihram viele Dinge, die zuvor erlaubt und mubah waren, verboten. Deshalb wird dies Ihram genannt.
2. Ganz gleich, aus welchem Grund man nach Mekka reist – zum Reisen, für Handel und Geschäfte oder zu irgendeinem anderen Zweck –, ist es unbedingt erforderlich, am Miqāt den Ihram anzulegen. Ohne Ihram vom Miqāt aus weiterzugehen, ist Makruh tahrimi.
3. Vor dem Anlegen des Ihram den Ghusl zu verrichten, ist Sunna mu’akkada. Auch für Kinder ist der Ghusl Masnun. Frauen sollen den Ghusl auch während der Menstruation und im Wochenbett verrichten. Wenn das Verrichten des Ghusl jedoch schwierig oder beschwerlich ist, sollte unbedingt die Gebetswaschung vorgenommen werden. Diese Gebetswaschung oder dieser Ghusl dient nur der Sauberkeit und Reinigung, nicht der rituellen Reinheit. Daher ist kein Tayammum erforderlich, wenn kein Wasser vorhanden ist.
4. Für den Ghusl zum Anlegen des Ihram ist es Mustahabb, die Haare und Nägel zu schneiden, ein weißes Tuch und einen Tahband anzulegen und Khusbu aufzutragen.
5. Es ist erlaubt, den Ihram bereits vor dem Erreichen des Miqāt anzulegen. Wenn man die Würde des Ihram wahren kann, ist dies besser. Andernfalls ist es Wādschib, den Ihram nach dem Erreichen des Miqāt anzulegen.
6. Verbotene Handlungen während des Ihrām: Zu diesen gehören einige Handlungen, die jederzeit verboten sind. Doch diejenigen Handlungen, die im Zustand des Ihrām begangen werden, sind besonders sündhaft:
1. Sich dem Geschlechtsverkehr hinzugeben oder Gespräche sexueller Art zu führen; auch mit der eigenen Ehefrau sind solche Gespräche und das Vergnügen daran verboten.
2. Allah den Gehorsam zu verweigern und Sünden zu begehen.
3. Streit und Auseinandersetzungen zu führen sowie zu beschimpfen. Harte Worte zu gebrauchen.
4. Wildtiere zu jagen. Nicht nur die Jagd ist harām. Auch jede Art der Unterstützung des Jägers, das Zeigen des Weges oder ein Hinweis auf das Wild ist harām.
5. Genähte Kleidung zu tragen, etwa Hemden, Panjabi, Pyjamas, Sherwani, Anzüge, Kappen, Unterhemden, Handschuhe und dergleichen. Frauen dürfen einen Milwar-Kamiz tragen. Sie dürfen auch Socken tragen und nach Wunsch Schmuck verwenden.
6. Bunte oder mit duftenden Farben gefärbte Kleidung zu tragen. Frauen dürfen Seidenkleidung und auch bunte Kleidung tragen; sie darf jedoch nicht parfümiert sein.
7. Den Kopf und das Gesicht zu bedecken. Frauen sollen ihr Kopfhaar bedeckt halten.
8. Den Kopf, den Bart usw. mit Seife waschen.
9. Die Haare an irgendeiner Körperstelle rasieren. Die Haare mit irgendeinem Hilfsmittel entfernen.
10. Die Nägel schneiden oder sie an Steinen und Ähnlichem durch Reiben säubern.
11. Parfüm auftragen.
12. Öl verwenden.
7. Erlaubte Handlungen während des Ihrām:
Außer den oben genannten Dingen ist alles andere erlaubt. Zum Beispiel:
1. In irgendeinem Schatten auszuruhen.
2. Baden und den Kopf waschen, jedoch keine Seife verwenden.
3. Den Körper oder den Kopf kratzen. Dabei muss man jedoch darauf achten, dass keine Haare ausgerissen werden oder Kopfläuse herausfallen.
4. Geld, Waffen und dergleichen bei sich tragen.
5. In der freien Zeit Handel zu treiben, ist nicht verboten. Im Koran steht:
******Arabisch********
Wenn ihr während der Hajj die Gunst eures Herrn (den Gewinn durch Handel) sucht, ist daran kein Fehl.
6. Die Ihram-Kleidung wechseln oder waschen.
7. Einen Ring, eine Uhr und dergleichen verwenden.
8. Kuhl auftragen, jedoch keinen parfümierten Kuhl.
9. Beschneidung vornehmen.
10. Eine Nikah schließen.
11. Schädliche Tiere töten, etwa einen Milan, eine Krähe, eine Ratte, eine Schlange, einen Skorpion, einen Tiger, einen Hund und Ähnliches. Der Prophet (S) sagte, dass es im Haram oder während des Ihram-Zustands nicht verboten ist, fünf Arten von Tieren zu töten: eine Ratte, eine Krähe, einen Milan, einen Skorpion und einen angreifenden Hund.
12. Die Jagd im Meer ist erlaubt. Wenn ein Nicht-Muhrim (also jemand, der sich nicht im Ihram-Zustand befindet) ein Landwild als Geschenk überreicht, ist es erlaubt, davon zu essen.
8. Die Vorgehensweise beim Ihram:
Man schneidet sorgfältig Haare und Nägel, nimmt eine Ganzkörperwaschung vor, trägt Duftstoff auf und zieht die Ihram-Kleidung an. Das heißt, man legt ein Tuch und einen Izar an und verrichtet zwei Rakʿa freiwilliges Gebet. Danach fasst man die Absicht zum Haddsch oder zur Umra und spricht die Talbiya. (Wer Mufrid ist, fasst nur die Absicht zum Haddsch. Wer Qarin ist, fasst die Absicht sowohl zum Haddsch als auch zur Umra. Wer Mutamattiʿ ist, fasst zunächst die Absicht zur Umra und nach deren Abschluss die Absicht zum Haddsch. Zu diesen Fachbegriffen siehe das Glossar.) Sobald man mit der Absicht zum Haddsch oder zur Umra die Talbiya spricht, tritt man in den Ihram ein. Danach ist man Muhrim. Wenn anstelle des Aufbruchs nach Tarwiya ein Opferrind nach Mekka geschickt wird, tritt dieses an die Stelle der Talbiya.
Die Talbiya und ihre Bestimmungen
Die Worte, die der Besucher des Heiligtums unmittelbar nach der Absicht zum Haddsch spricht, werden Talbiya genannt und lauten wie folgt:
*******Arabisch*********
O Allah, ich bin hier. Ich bin hier auf deinen Ruf hin. Ich bin an deinem Hof anwesend; du hast keinen Teilhaber. Wahrlich, dir gebühren Lob und Dank. Geben und Gunst erweisen ist allein deine Sache. Niemand ist an deiner Herrschaft und Autorität beteiligt.
1. Nach dem Anlegen des Ihram ist es Fard, die Talbiya einmal zu sprechen. Sie häufiger zu sprechen ist Sunna.
2. Von der Anlegung des Ihram bis zum Bewerfen der ersten Jamra am 10. Dhul-Hiddscha muss man die Talbiya sprechen. Man soll sie bei jedem Hinabsteigen und Hinaufsteigen, bei jedem Zusammentreffen mit den Gefährten der Karawane, nach jedem Gebet sowie morgens und abends sprechen.
3. Die Talbiya laut zu sprechen ist Sunna. Der Prophet (s) sagte: Dschibril (a) kam zu mir und überbrachte mir den Befehl, dass ich meinen Gefährten befehlen solle, die Talbiya mit lauter Stimme zu sprechen. (Muwatta von Imam Malik (r), Tirmidhi, Abu Dawud und andere.) Frauen sollen die Talbiya jedoch nicht laut sprechen. In der Hidaya steht, dass Frauen beim Sprechen der Talbiya ihre Stimme nicht erheben sollen, weil dadurch die Gefahr einer Fitna entstehen kann. Sie sollen auch keinen Ramal vollziehen und beim Sa’i nicht laufen, weil dadurch die Verschleierung beeinträchtigt würde.
4. Wenn man die Talbiya spricht, muss man sie dreimal sprechen. Sie dreimal zu sprechen ist Mustahabb.
5. Während des Sprechens der Talbiya zu reden ist Makruh. Man darf den Friedensgruß erwidern.
6. Man sollte jemanden, der die Talbiya spricht, nicht grüßen. Es ist makruh, ihn zu grüßen.
7. Nach der Talbiya Durood zu sprechen, ist mustahabb.
Die Weisheit und Vorzüglichkeit der Talbiya
Nachdem die Kaaba erbaut worden war, befahl Allah Taala Seinem geliebten Habib, Hazrat Ibrahim (a. s.):
Und rufe die Menschen allgemein zum Haddsch auf, damit sie zu dir aus weit entfernten Gegenden zu Fuß oder auf den Rücken von Kamelen kommen.
In Wirklichkeit ist diese Talbiya die Antwort des Dieners auf jenen Ruf Allahs. Der Diener sagt: „O Herr, ich habe Deinen Ruf gehört und bin zu Deinem Hof gekommen, weil Du mich gerufen hast.“ Der Besucher des Hauses Allahs erhebt diesen Ruf in regelmäßigen Abständen. In Wirklichkeit sagt er: „O Herr! Du hast uns gerufen, um Deinem Haus unsere Aufwartung zu machen, und aus lauter Liebe zu Dir haben wir alles hinter uns gelassen und sind wie Verrückte zu Dir gekommen. Wir danken Dir für Deine Barmherzigkeit und Deine Gunst. Wir bezeugen Deine Einheit.“ Der Ruf der Talbiya lässt den Glauben an die Einheit Allahs in allen Adern des Gläubigen widerhallen und formt ihn so, dass der einzige Zweck seines Lebens in dieser Welt darin besteht, die Botschaft der Einheit Allahs überall zu verbreiten.
Der Prophet (s. a. s.) sagte, als er die Vorzüglichkeit der Talbiya erläuterte: Wenn ein gläubiger Diener den Ruf „Labbaik“ ertönen lässt, antwortet alles, was sich zu seiner Rechten und zu seiner Linken befindet, mit „Labbaik“ – seien es Steine, Pflanzen und Bäume oder Erde. Ja, dieser Ruf gelangt sogar von einem Ende der Erde bis zum anderen. (Tirmidhi)
Der Prophet (s. a. s.) sagte ferner: Wenn ein Muhrim den ganzen Tag „Labbaik, Labbaik“ ruft und die Sonne daraufhin untergeht, werden ihm alle seine Sünden vergeben, und er wird so rein, als wäre er gerade erst aus dem Leib seiner Mutter geboren worden.
Bittgebet nach der Talbiya
*******Arabisch*********
O Allah, ich erbitte von Dir Dein Wohlgefallen und das Paradies und suche im Schatten Deiner Barmherzigkeit Zuflucht vor der Hölle.
Hazrat Ammar ibn Chuzayma überliefert von seinem Vater, dass der Prophet (s) beim Sprechen der Talbiya zum Anlegen des Ihram Allahs Wohlgefallen und Barmherzigkeit erflehte und durch Seine Barmherzigkeit Zuflucht vor der Hölle suchte. (Musnad asch-Schafi’i)
Nach dem Ihram kann der Besucher des Baytullahs jedes beliebige Bittgebet sprechen und so viele Bittgebete verrichten, wie er möchte. Zuerst soll er jedoch unbedingt das oben erwähnte, vom Propheten überlieferte Bittgebet sprechen, denn es ist ein umfassendes Bittgebet. Allahs Wohlgefallen, das Erlangen des Paradieses und die Befreiung von der Hölle – diese drei Dinge sind das höchste Verlangen eines Gläubigen und das Ergebnis all seiner Bemühungen.
Der Wuqūf und seine Rechtsfragen
1. Wuqūf bedeutet, zu stehen und sich aufzuhalten. Während des Hajj muss man sich an drei Orten aufhalten, und die Bestimmungen für diese drei Orte sind unterschiedlich. Außerdem muss man diese Orte erreichen, um die Handlungen zu verrichten, die während des Aufenthalts dort auszuführen sind. Eine Absicht dafür zu fassen und dort zu stehen, ist nicht verpflichtend. Nach Ansicht der Ahl al-Hadith ist jedoch die Absicht eine Voraussetzung.
2. Der wichtigste Ort ist Arafat, wo man sich aufhalten muss. Arafat ist eine überaus weitläufige Ebene. Das Gebiet von Arafat beginnt dort, wo die Grenze des Haram endet; diese Ebene liegt etwa fünfzehn Kilometer von Makka al-Mukarrama entfernt. Der Aufenthalt auf der Ebene von Arafat ist einer der bedeutendsten Pfeiler des Hajj. Vielmehr bezeichnete der Prophet (s) einmal den Aufenthalt in Arafat selbst als Hajj. Er sagte:*******Arabisch*********Am Tag von Arafat, wenn Millionen Menschen in derselben Kleidung vor Allah stehen und zu einem lebendigen Bild von Demut und Bescheidenheit werden, ist es, als hätten sie für diese Zeit von der Welt Abschied genommen und die Ebene der Auferstehung erreicht. Dies ist ein gewaltiger, den Glauben anspornender Anblick. Der Aufenthalt hier weckt die Erinnerung an die Ebene der Auferstehung.
Die Bedeutung dessen liegt darin, dass der Hadsch eines Pilgers nicht gültig ist, wenn er aus irgendeinem Grund am 9. Zulhidscha oder in der Nacht dieses Tages nicht nach Arafat gelangt. Wenn andere Riten des Hadsch, wie Tawaf, Saʿi, Rami und dergleichen, ausbleiben, kann dies wiedergutgemacht werden. Wenn man sich jedoch nicht in Arafat aufhält, gibt es dafür keinerlei Ersatz.
3. Die Zeit des Aufenthalts in Arafat beginnt am 9. Zulhidscha nach dem Überschreiten des Mittags (nach dem Gebet von Zuhr und Asr). Da dies jedoch der größte Rukn des Hadsch ist und der Hadsch davon abhängt, wurde dieser Zeitraum großzügig bemessen und die Möglichkeit eingeräumt, dass der Aufenthalt als gültig gilt und der Hadsch vollzogen ist, wenn jemand in der Nacht zwischen dem neunten und zehnten Zulhidscha vor dem ersten Morgengrauen zu irgendeinem Zeitpunkt auch nur für kurze Zeit nach Arafat gelangt. ʿAbdur-Rahman ibn Jamir al-Bahili berichtet: Ich hörte den Propheten (s) sagen: „Der Wuquf des Hadsch ist Arafat. Wer in der Nacht von Muzdalifa vor dem Anbruch der Morgendämmerung dort eintrifft, dessen Hadsch ist vollzogen.“ (Tirmidhi, Abu Dawud)
4. Je länger der Aufenthalt in Arafat dauert, desto besser ist es. Man sollte mit dieser Vorstellung und diesem Empfinden vor Allah stehen, als befände man sich auf dem Feld der Auferstehung. Der Diener soll sich selbst sagen: Ich habe alle Beziehungen zu allem anderen abgebrochen und stehe allein vor Ihm, um meine Angelegenheit zu regeln und Ihn um Seine Gunst zu bitten. Dies ist die wertvollste Zeit im Leben eines Gläubigen. Wer weiß, ob ihm dieses Glück im Leben noch einmal zuteilwird. Deshalb muss man die Bedeutung jedes einzelnen Augenblicks dieses Tages und dieser Nacht mit voller innerer Anteilnahme empfinden und dabei die Kraft des Glaubens und der Selbstprüfung wachhalten. Über den Propheten (s) berichtet Hadhrat Dschabir (r): Nach den Gebeten von Zuhr und Asr bestieg der Prophet (s) den Rücken seiner Kamelstute Kaswa und begab sich zu dem besonderen Aufenthaltsplatz auf dem Feld von Arafat. Dann ließ er seine Kamelstute in Richtung der Stelle wenden, an der große Felsbrocken lagen. Anschließend stellte er sich mit dem Gesicht zur Qibla vor der Menschenmenge auf. Als die Sonne unterging, brach er nach Muzdalifa auf. (Muslim)
5. Der Prophet (s) erläuterte die Bedeutung und den Vorzug des Aufenthalts in Arafat und sagte: Unter den 360 Tagen des Jahres gibt es keinen Tag, an dem Allah, der Erhabene, mehr Diener aus dem Feuer der Hölle befreit als am Tag von Arafat. An diesem Tag ist Allah den Dienern besonders nahe. Er rühmt sich vor den Engeln ihrer und sagt: „O Engel! Seht ihr, was diese Diener wollen?“ (Muslim) Hadhrat Anas ibn Malik (r) berichtet: Der Prophet (s) hielt sich auf dem Feld von Arafat auf. Als die Sonne beinahe unterging, gab er Hadhrat Bilal (r) ein Zeichen, still zu sein. Dann sagte der Prophet (s): „O ihr Leute! Gerade ist Dschibril zu mir gekommen und hat mir den Friedensgruß Allahs, des Erhabenen, sowie diese Botschaft überbracht: Allah hat allen auf dem Feld von Arafat vergeben.“ Hadhrat Umar (r) fragte: „O Gesandter Allahs! Gilt diese Botschaft nur uns, den Gefährten, oder der gesamten Umma?“ Der Prophet (s) sagte: „Sie gilt euch und auch jenen, die nach euch hierherkommen werden.“ (At-Targhib)
Bittgebete auf dem Feld von Arafat
Den Bittgebeten auf dem Feld von Arafat muss besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, und während des Aufenthalts dort muss man sich stets mit voller Hingabe Allah zuwenden. Der Prophet (s) sagte: „Das beste Bittgebet ist das Bittgebet am Tag von Arafat.“ Im Folgenden werden einige überlieferte Bittgebete aufgeführt:
(a) Das folgende Bittgebet sprach der Prophet (s) auf dem Feld von Arafat besonders häufig:
*******Arabisch*********
O Allah! Dir gebührt ein Lob, wie Du Dich selbst gelobt hast, und Du bist eines viel besseren Lobes würdig, als wir es vermögen. O Allah! Für Dich sind mein Gebet, mein Opfer, mein Leben und mein Tod. Zu Dir muss ich zurückkehren, und Dir gehört alles, was ich habe. O Allah! Ich suche Zuflucht bei Dir vor der Strafe des Grabes, vor den Einflüsterungen (Waswasa), die im Inneren entstehen, vor den üblen Folgen der Taten und vor Zwietracht. O Allah! Ich nehme Zuflucht bei Dir vor all den Gefahren, die der Wind heranträgt. (Tirmidhi)
(b) In Al-Hizbul Maqbul wird ein umfassendes Bittgebet überliefert, durch dessen Rezitation man Segen erlangen wird.
*******Arabisch*********
O Allah! Ich bitte Dich um das Gute, um das Dein Prophet (s) Dich gebeten hat, und ich suche bei Dir Zuflucht vor all dem Übel, vor dem Dein Prophet (s) bei Dir Zuflucht gesucht hat. Unser Herr! Wir haben uns selbst großes Unrecht zugefügt. Wenn Du uns nicht vergibst und Dich unser nicht erbarmst, werden wir gewiss zu den Verlierern gehören. O mein Herr! Mache mich zu einem, der das Gebet verrichtet, und gewähre auch meinen Kindern dazu die Fähigkeit. Unser Herr! Nimm mein Bittgebet an. Vergib meinen Eltern. Vergib an jenem Tag allen Muslimen, an dem die Abrechnung stattfinden wird. O mein Herr! Erbarme Dich meiner beiden Eltern, wie sie mich in meiner Kindheit mit Zuneigung und Liebe aufgezogen haben. O Herr! Vergib uns und vergib unseren Brüdern, die uns im Glauben vorausgegangen sind, und lass in unseren Herzen keinen Groll und keine Feindseligkeit gegen diejenigen aufkommen, die gläubig sind. O Allah! Du bist überaus gütig und barmherzig! Unser Herr! Du hörst und weißt alles. Nimm unsere Reue an; Du bist der Reue-Annehmende und Barmherzige. Es gibt keine Kraft, Sünden zu meiden, und keine Fähigkeit, Gebote zu erfüllen, außer durch Allah, den Allerhöchsten und Erhabensten.
(c) Der Prophet (s) hat dazu aufgefordert, dieses Bittgebet häufig zu sprechen:
*******Arabisch*********
O unser Herr! Gewähre uns Gutes im Diesseits und Gutes im Jenseits und bewahre uns vor dem Feuer der Hölle.
Neben diesen überlieferten Bittgebeten gibt es noch weitere überlieferte Bittgebete, die man sprechen kann. Außerdem soll man um jedes Gute des Diesseits und des Jenseits bitten, um das ein Mensch Allah bitten kann, und immer wieder darum bitten. Denn zu jener Zeit ist Allah Seinen Dienern gegenüber besonders barmherzig und Er weist Seinen Gast nicht ab.
7. Der Aufenthalt in Muzdalifa ist wajib. Es ist masnun, das Gebiet von Muzdalifa zu Fuß zu betreten. Während des Aufenthalts dort ist es mustahabb, von Zeit zu Zeit Talbiya, Tahlil und Tahmid zu sprechen. Es ist masnun, dort eine Nacht zu verbringen. In einem Hadith heißt es, dass der Prophet (s) nach Sonnenuntergang von Arafat nach Muzdalifa aufbrach und dort angekommen Maghrib und Ischa zusammen verrichtete. Danach legte er sich nieder und ruhte sich bis zum Morgengebet aus.
8. Es ist masnun, am 8. Tag des Monats Dhul-Hiddscha zu irgendeiner Zeit in Mina einzutreffen. Es ist mustahabb, nach Sonnenaufgang dort einzutreffen, dort das Mittagsgebet zu verrichten und dort auch die Nacht zu verbringen.
Der Tawaf und seine Rechtsfragen
Die wörtliche Bedeutung von Tawaf besteht darin, etwas zu umkreisen und es zu umrunden. Im islamischen Sprachgebrauch bedeutet es, das Baytullah mit Ehrfurcht zu umrunden und zu umkreisen.
Die Größe und Würde des Baytullah
Das Baytullah ist nicht bloß ein aus Ziegeln und Steinen errichtetes Haus. Vielmehr ist es auf Erden ein besonderes Zeichen der Größe Allahs und das besondere, tief empfundene Zentrum Seiner Religion, das Allah, der Erhabene, unter Seiner eigenen Aufsicht durch einen geehrten und hoch angesehenen Propheten erbauen ließ, dessen Führung Juden, Christen und Muslime gleichermaßen anerkennen.*******Arabisch*********Und erinnere dich an die Zeit, als Wir Ibrahim den Standort dieses Hauses (der Kaaba) bestimmten. (Sure al-Hadsch: 26)
Der Heilige Koran bezeugt, dass dieses Baytullah (die Kaaba) das erste Haus ist, das zur Anbetung Allahs errichtet wurde.
*******Arabisch*********
Gewiss, das erste Haus der Anbetung, das für die Menschen errichtet wurde, ist jenes Haus, das sich in Makka befindet.
In Wahrheit ist das Baytullāh das Ursprungszentrum der Religion. Nach der Auslegung des Korans ist es der Ursprung des Tauhīd und der eigentliche Ort des Gebets; und dieser Tauhīd sowie das Gebet sind das Herz und die Essenz der gesamten Religion. Hinsichtlich der Glaubensüberzeugung ist der Tauhīd das eigentliche Fundament der Religion, und hinsichtlich der Taten ist das Gebet die Säule der Religion. Die Errichtung des Baytullāh erfolgte gerade zu diesen beiden grundlegenden Zwecken. Deshalb erklärte Allah es zur Quelle des Wohls, des Segens und der Rechtleitung. *******Arabisch*********Es wurde mit Gutem und Segen versehen und für die Welten zu einer Quelle der Rechtleitung gemacht. (In Sure al-Baqara, Vers 125, sagt Allah:
*******Arabisch*********
Und Wir wiesen Ibrāhīm und Ismāʿīl an: Haltet Mein Haus rein für diejenigen, die sich verbeugen und niederwerfen. In Sure al-Haddsch, Vers 26, heißt es:
*******Arabisch*********
Und erinnere dich an die Zeit, als Ich Ibrāhīm den Standort dieses Hauses bestimmte, mit der Weisung, Mir nichts beizugesellen und Mein Haus für diejenigen rein zu halten, die den Tawāf vollziehen, stehen, sich verbeugen und niederwerfen.)
Im Koran erwähnt Allah, der Erhabene, es an zwei Stellen als*******Arabisch********* (Mein Haus) und als der geehrte Ibrāhīm seine Nachkommen in der steinigen Wüste von Makka ansiedelte, sagte er: O Allah! Ich habe sie in der Nachbarschaft Deines Hauses angesiedelt. (In Sure Ibrāhīm, Vers 37, heißt es:
*******Arabisch*********
O Allah! In der wasser- und pflanzenlosen Wüste habe ich meine Kinder neben Deinem heiligen Haus angesiedelt. Was könnte die Erhabenheit des Baytullah noch größer machen, als dass Allah, der Erhabene, den Besuch dieses Hauses und die Verrichtung der Hadsch als ein Ihm obliegendes Recht gegenüber den Muslimen bezeichnet hat? Die Hadsch besteht darin, dass der Gläubige den Ihram anlegt, das heißt, sich selbst für würdig erachtet, beim Baytullah zu erscheinen, und voller Hingabe um es herumgeht. Er küsst den daran angebrachten Hadschar al-Aswad, schmiegt Körper und Seele eng an den Multazam, verrichtet das Gebet in der Masdschid al-Haram und verweilt in Arafat.
Die Vorzüglichkeit des Tawaf
Der Zweck der Errichtung des Hauses Allahs besteht darin, dass man es umrundet. Allah, der Erhabene, hat den Propheten Ibrahim (a. s.) dazu nachdrücklich aufgefordert, und diese Aufforderung wurde im Koran an zwei Stellen ausgesprochen.
*******Arabisch*********
*******Arabisch*********
1. Halte Mein Haus rein für diejenigen, die den Tawaf vollziehen. (Sure al-Baqara: 125)
2. Sie sollen dieses altehrwürdige Haus umrunden. (Sure al-Hadsch: 26)
Über die Vorzüglichkeit des Tawaf sagte der Prophet (s. a. s.): Der Tawaf um den Baytullah ist ebenso eine gottesdienstliche Handlung wie das Gebet. Der einzige Unterschied besteht darin, dass ihr während des Tawaf sprechen dürft, während dies im Gebet nicht gestattet ist. Wenn also jemand während des Tawaf sprechen möchte, soll aus seinem Mund nur ein gutes Wort kommen. (Tirmidhi, Nasa’i)
Hazrat Abdullah ibn Umar (Allah sei mit ihm zufrieden) berichtet: Ich hörte den Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagen: „Das Berühren des Hidschr al-Aswad und des Rukn al-Yamani mit der Hand ist eine Sühne für die Sünden.“ Ich hörte ihn auch sagen: „Wer dieses Haus siebenmal umrundet und dies mit voller Hingabe und gesammeltem Herzen tut, dessen Lohn entspricht der Freilassung eines Sklaven.“ Ich hörte den Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ferner sagen: „Für jeden Schritt, den jemand während des Tawaf setzt, wird Allah eine Sünde vergeben und eine gute Tat niederschreiben.“ (Tirmidhi)
Istilām
Die wörtliche Bedeutung von Istilām ist Berühren und Küssen. Im terminologischen Sinn bedeutet es, den Hidschr al-Aswad zu küssen und den Rukn al-Yamani zu berühren. Zu Beginn jeder Runde oder Umrundung des Tawaf den Hidschr al-Aswad durch Istilām zu ehren und dies auch am Ende des Tawaf zu tun, ist Sunna. Der Istilām des Rukn al-Yamani ist mustahabb.
Beim Istilām des Hidschr al-Aswad ist darauf zu achten, dass beim Küssen kein Laut aus dem Mund kommt. Es entspricht der Sunna, nur das Gesicht auf den Hidschr al-Aswad zu legen. Ebenso ist darauf zu achten, dass man, falls ein Küssen wegen großen Gedränges nicht möglich ist, den Hidschr al-Aswad mit einem Stock oder Ähnlichem berührt und diesen anschließend küsst. Ist auch das nicht möglich, richtet man die Handflächen zum Hidschr al-Aswad, hebt die Hände bis zu den Ohren und küsst die Hände.
Über den Vorzug des Istilām des Hidschr al-Aswad und des Rukn al-Yamani sagte der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm):
„Bei Allah! Am Tag der Auferstehung wird Allah ihn auferwecken. Er wird zwei Augen haben, mit denen er sehen wird, und einen Mund, mit dem er sprechen wird. Für jene Diener, die ihn durch Istilām geehrt haben, wird er Zeugnis ablegen.“ (Tirmidhi, Ibn Mājah)
Das Bittgebet am Rukn al-Yamani
Als der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) den Vorzug des Rukn al-Yamani darlegte, sagte er: „Am Rukn al-Yamani sind siebzig Engel eingesetzt. Nach dem Bittgebet jedes Dieners, der dieses Bittgebet spricht, sagen sie: Amin:“
O Allah! Ich bitte Dich um Vergebung und Wohlergehen im Diesseits und im Jenseits. O unser Herr! Gewähre uns Gutes im Diesseits und Gutes im Jenseits. Bewahre uns vor dem Feuer der Hölle und gewähre uns einen Platz im Paradies bei den Rechtschaffenen.
Die Arten des Tawaf und ihre Rechtsbestimmungen
Der Tawaf um das Baitullah ist von sechs Arten, und für jede gelten unterschiedliche Rechtsbestimmungen.
1. Tawaf al-Ziyara: Er wird auch Tawaf al-Ifada und Tawaf al-Hajj genannt. Tawaf al-Ziyara ist eine der Säulen des Hajj. Der Koran sagt: *******Arabisch********* Dieses alte Haus soll umschritten werden. Die Imame sind sich darin einig, dass hier Tawaf al-Ziyara gemeint ist, der am zehnten Tag nach dem Aufenthalt in Arafat vollzogen wird. Wenn er aus irgendeinem Grund nicht am zehnten Dhul-Hiddscha vollzogen werden kann, kann er auch am 11. oder 12. Tag vollzogen werden.
2. Tawaf al-Qudum: Er wird auch Tawaf at-Tahiyya genannt. Der erste Tawaf, der nach dem Eintritt in Mekka vollzogen wird, heißt Tawaf al-Qudum. Dieser Tawaf ist nur für diejenigen verpflichtend, die außerhalb des Miqat wohnen. (In „Ilm al-Fiqh“, Band 5, und in „Quduri“ wird er als empfohlen bezeichnet. Nach Imam Malik (Allah habe Erbarmen mit ihm) ist Tawaf al-Qudum jedoch verpflichtend. Seine Begründung lautet, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) gesagt hat: Wer zur Besichtigung des Baitullah kommt, soll Tawaf at-Tahiyya vollziehen. „Ain al-Hidaya“, Band 1, S. 997.) In der Fachterminologie wird er als Afaki bezeichnet.
3. Tawaf al-Wada: Der letzte Tawaf, der beim Abschied vom Baitullah vollzogen wird, heißt Abschieds-Tawaf oder Tawaf as-Sadr. Auch dieser Tawaf ist für den Afaki (den von außerhalb des Miqat Kommenden) verpflichtend. Nach diesem Tawaf sollte man sich an den Multazam schmiegen, Brust und rechte Wange daran legen, mit der rechten Hand den Vorhang des Baitullah festhalten und in äußerster Demut mit tränenerstickter Stimme Bittgebete sprechen. Dies ist der Moment des Abschieds, und man weiß nicht, wann einem dieses Glück wieder zuteilwird. Die Anweisung des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) bezüglich dieses Tawaf lautet:
Niemand soll vom Baitullah zurückkehren, ohne den Abschieds-Tawaf vollzogen zu haben. Nur einer Frau, die ihre Menstruation bekommen hat, ist dies gestattet. (Buchari)
4. Tawaf der Umra: Dies ist der Tawaf der Umra, der eine Säule der Umra ist. Ohne diesen Tawaf ist die Umra nicht gültig.
5. Tawāf des Gelübdes: Wenn jemand einen Tawāf des Gelübdes gelobt, ist dessen Ausführung verpflichtend.
6. Freiwilliger Tawāf: Dieser kann jederzeit verrichtet werden, solange man sich in Makka aufhalten kann. Welches größere Glück könnte ein Mensch haben, als möglichst viele Tawāf zu verrichten?
Die verpflichtenden Handlungen des Tawāf
Beim Tawāf ist es verpflichtend, neun Dinge sorgfältig einzuhalten.
1. Die rituelle Unreinheit: Das bedeutet, von der kleinen und der großen rituellen Unreinheit rein zu sein. Frauen dürfen während der Menstruation oder des Wochenbetts keinen Tawāf verrichten. Als während der Pilgerfahrt von ʿĀ’ischa (Allahs Wohlgefallen sei mit ihr) ihre Menstruation einsetzte, begann sie zu weinen. Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Warum weinst du deswegen? Dies ist etwas, das mit dem Blut der Töchter Adams verbunden ist. Verrichte weiterhin all jene Handlungen, die die Pilger verrichten; nur den Tawāf um das Haus Allahs darfst du nicht verrichten, bis du davon rein bist.“ (Buchārī, Muslim)
2. Die Bedeckung der ʿAura: Das bedeutet, jene Körperteile bedeckt zu halten, deren Bedeckung vorgeschrieben ist. Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:*******Arabisch********* Das bedeutet: Niemand soll den Tawāf nackt, also mit entblößter ʿAura, verrichten. (Buchārī)
3. Den Tawāf mit dem Istilām des Hadschar al-Aswad zu beginnen.
4. Den Tawāf von der rechten Seite aus zu beginnen. Ǧābir (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) berichtet: Nachdem der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nach Makka gekommen war, begab er sich zunächst zum Hadschar al-Aswad, vollzog dessen Istilām und begann anschließend den Tawāf von der rechten Seite aus.
5. Den Tawaf zu Fuß vollziehen. Bei einem Entschuldigungsgrund ist der Tawaf auf einem Reittier erlaubt. Ein freiwilliger Tawaf ist auch ohne Entschuldigungsgrund auf einem Reittier erlaubt. Ihn zu Fuß zu vollziehen, ist jedoch besser.
6. Nach den ersten vier verpflichtenden Umläufen des Tawaf die verbleibenden drei Umläufe (Schaut) vollständig vollziehen.
7. Nach Abschluss der sieben Umläufe zwei Rakʿa Gebet verrichten. Hadhrat Dschābir (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet: Als wir mit dem Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) das Baytullah erreichten, vollzog er den Istilām am Hadschar al-Aswad. Bei den ersten drei Umläufen vollzog er Raml (siehe Fachterminologie), die übrigen vier vollzog er in gewöhnlicher Weise. Danach ging er zum Maqām Ibrāhīm und rezitierte diesen Vers: (Und nehmt den Maqām Ibrāhīm zu einem festen Gebetsplatz.) Dann stellte er sich so auf, dass der Maqām Ibrāhīm zwischen ihm und dem Baytullah lag, und verrichtete anschließend das Gebet. (Muslim)
8. Den Tawaf außerhalb des Hatīm vollziehen, damit der Hatīm in den Tawaf eingeschlossen ist.
9. Sich von den während des Ihrām verbotenen Handlungen fernhalten.
Bittgebet beim Tawaf
Wenn man zur Umrundung der Kaaba den Hadschar al-Aswad erreicht, *******Arabisch*********spricht man folgendes Bittgebet:
*******Arabisch*********
O Allah! Im Glauben an Dich, in der Anerkennung der Wahrheit Deines Buches und in Befolgung der Sunna Deines Propheten (s) beginne ich diesen Istilam und den Tawaf.
Während des Tawaf soll man leise dieses Bittgebet sprechen:
*******Arabisch*********
Allah ist über alle Mängel und Fehler erhaben, Ihm gebührt alles Lob, es gibt keine Gottheit außer Allah, und Allah ist der Größte. Es gibt keine Kraft außer durch Allah, die rechtleiten kann, und keine Kraft, die vor Sündhaftigkeit bewahren kann.
Wenn man den Rukn al-Yamani erreicht, soll man es zwischen dem Rukn al-Yamani und dem Hadschar al-Aswad sprechen.
*******Arabisch*********
Man soll auch das folgende Bittgebet sprechen:
*******Arabisch*********
O Allah! Schenke mir Zufriedenheit mit dem, was Du mir gegeben hast, und segne mich darin. Und übernimm bei jeder verborgenen Angelegenheit die Fürsorge mit Güte und Segen.
Zusätzlich dazu ist es gut, folgendes Bittgebet zu sprechen:
*******Arabisch*********
Es gibt keine Gottheit außer Allah. Er ist einzig und allein, und Er hat keinen Teilhaber. Ihm allein gehört die Herrschaft, Ihm allein gebührt alles Lob, und Er hat Macht über alle Dinge.
Bestimmungen des Tawaf
1. Nach jedem Tawaf, also nach der Vollendung der Umrundungen, ist es verpflichtend, zwei Gebetseinheiten zu verrichten. Zwei Tawafs miteinander zu verbinden und dazwischen kein Gebet zu verrichten, ist stark verpönt.
2. Wenn jemand nach sieben Umrundungen eine achte Umrundung macht, muss er sechs weitere Umrundungen vollziehen und damit einen weiteren Tawaf verrichten. Denn sobald man eine freiwillige gottesdienstliche Handlung beginnt, wird sie verpflichtend.
3. Zu den Zeiten, in denen das Gebet verpönt ist, ist der Tawaf nicht verpönt.
4. Wenn während des Tawaf die Zeit eines der fünf täglichen Gebete kommt, eine Totengebetszeremonie stattfindet oder man die Gebetswaschung erneuern muss, braucht man nach deren Beendigung den Tawaf nicht von neuem zu beginnen. Man setzt ihn dort fort, wo man aufgehört hat, und vollendet ihn.
5. Wenn man während des Tawaf vergisst, wie viele Umrundungen man bereits gemacht hat, muss man von neuem beginnen. Wenn jedoch eine zuverlässige Person einen daran erinnert, handelt man entsprechend ihrer Aussage.
6. Während des Tawaf zu essen und zu trinken, Geschäfte zu tätigen, leise Gedichte oder Lieder vor sich hin zu summen und ohne Notwendigkeit zu sprechen, ist makruh.
7. Während des Tawaf ist es Sunna, von der tatsächlichen rituellen Unreinheit rein zu sein.
8. Beim Tawaf, der sowohl der Hadsch als auch der Umra jeweils am Anfang vorausgeht, ist Raml Sunna; auch Iztibag ist Sunna. (Siehe hierzu die entsprechenden Fachbegriffe.)
Raml
Sich mit geneigten und schwingenden Schultern schnell fortzubewegen, sodass Stärke und Einfluss zum Ausdruck kommen, wird Raml genannt.
Als der Prophet (s) im siebten Jahr der Hidschra mit einer großen Zahl ehrenwerter Gefährten (ra) zur Verrichtung der Umra nach Mekka kam, begannen einige Leute zueinander zu sagen: „Was ist nur mit ihnen geschehen? Sie sind sehr schwach und völlig ausgezehrt geworden. Das Klima von Medina hat ihre Gesundheit ruiniert. Tatsächlich ist das Klima von Medina äußerst schlecht.“
Als der Prophet (s) diese Worte der Mekkaner hörte, befahl er, in den ersten drei Umläufen des Tawāf Ramal zu machen, das heißt, schnell zu gehen und Stärke zu zeigen. Allah, der Erhabene, gefiel das Verhalten Seiner Diener zu jener Zeit so sehr, dass es als eine dauerhafte Sunna gilt.
Ramal ist nur bei dem Tawāf Sunna, nach dem der Saʿy verrichtet wird. Wenn jemand also nach dem Tawāf al-Qudūm keinen Saʿy verrichten möchte, macht er bei diesem Tawāf keinen Ramal. Beim Tawāf az-Ziyāra hingegen macht er Ramal, da danach der Saʿy verrichtet werden muss. Ebenso macht ein Pilger, der den Qirān-Haddsch vollzieht, beim Tawāf des Haddsch keinen Ramal, wenn er bereits beim Tawāf der ʿUmra Ramal gemacht hat. Wenn jemand vergisst, in den ersten drei Umläufen Ramal zu machen, holt er ihn später überhaupt nicht nach. In allen sieben Umläufen Ramal zu machen, ist makrūh tanzīhī.
Idtibāʿ
Ein Tuch oder Ähnliches so um den Körper zu legen, dass man ein Ende nicht über die rechte Schulter, sondern unter der rechten Achsel hindurchführt und die rechte Schulter frei lässt. Auch auf diese Weise kann man Stärke zeigen.
Die Wādschib-Handlungen des Haddsch
Die Wādschib-Handlungen des Haddsch sind neun.
1. Den Saʿy verrichten, das heißt, zwischen Safā und Marwa schnell zu gehen. (Aus der Aussage des Heiligen Korans wird dies so verstanden. Nach Ansicht der Ahl al-Hadīth ist der Saʿy jedoch فرض. Ihr Beleg ist der folgende Hadīth:
*******Arabisch*********
Das heißt: Allah, der Erhabene, betrachtet die Hadsch und die Umra dessen nicht als vollständig, der den Saʿī zwischen Safa und Marwa nicht vollzieht. (Muslim)
2. Der Aufenthalt in Muzdalifa. Das heißt, dort irgendwann zwischen dem Beginn des Fadschr-Gebets und dem Sonnenaufgang einzutreffen.
3. Das Vollziehen des Ramy. Das heißt, die Dschamarāt mit Steinen zu bewerfen.
4. Das Vollziehen des Tawāf al-Qudūm. Das heißt, nach dem Betreten Mekkas als Erstes die Kaaba zu umschreiten. Der Tawāf al-Qudūm ist für diejenigen verpflichtend, die außerhalb des Mīqāt wohnen und als Āfāqī bezeichnet werden.
5. Das Vollziehen des Abschiedstawāf. Das heißt, beim letzten Abschied von der Kaaba einen Tawāf zu vollziehen. Auch dies ist nur für die Āfāqī verpflichtend.
6. Das Rasieren des Kopfes oder Kürzen der Haare. Nach Abschluss der Riten der Hadsch muss man sich den Kopf rasieren oder die Haare kürzen. Am zehnten Dhu l-Hiddscha ist es nach dem Bewerfen der Dschamrat al-ʿAqaba mit Steinen verpflichtend, sich den Kopf zu rasieren oder die Haare zu kürzen.
7. Die Gebete zusammenzulegen. Das heißt, die Gebete Zuhr und Asr auf der Ebene von Arafat sowie Maghrib und Ischā in Muzdalifa zusammenzulegen; dies ist verpflichtend.
9. Ramy, das Rasieren des Kopfes und das Opfern in dieser Reihenfolge zu vollziehen.
Saʿy
Im Wörterbuch bedeutet das Wort Saʿy, vorsichtig zu gehen, zu laufen und sich zu bemühen. Im Fachgebrauch bezeichnet Saʿy jene verpflichtende Handlung des Haddsch, bei der der Besucher des Heiligtums zwischen den beiden Bergen Safa und Marwa läuft. Safa liegt südlich der Baytullah und Marwa nördlich davon. Heute sind von diesen beiden Bergen nur noch unbedeutende Spuren erhalten, und zwischen ihnen wurden zwei befestigte Wege angelegt: einer zum Laufen von Safa nach Marwa und der andere zum Kommen von Marwa nach Safa. Das heißt, zwei nebeneinanderliegende Hin- und Rückwege. Über diesen beiden Wegen wurde ein großes Dach errichtet, das sie bedeckt, damit die Saʿy-Vollziehenden nicht unter der Sonne leiden.
Das Wesen und die Weisheit des Saʿy
Der edle Koran sagt:
*******Arabisch*********
Safa und Marwa gehören gewiss zu den Zeichen Allahs. …….. ist der Plural des Wortes ……… . Was als Zeichen festgelegt wird, um eine geistige Bedeutung oder eine religiöse Erinnerung empfinden zu lassen und ins Gedächtnis zu rufen, nennt man ……… . In Wirklichkeit sind diese Orte (Safa und Marwa) denkwürdige Stätten der Anbetung Allahs und der praktischen Erscheinungsform des Islam. Marwa ist der Ort, an dem Allahs Khalil, Ḥaḍrat Ibrahim (a. S.), seinen einzigen Sohn, Ḥaḍrat Ismail (a. S.), bäuchlings niederlegte und im Begriff war, ihm das Messer an die Kehle zu setzen, damit er seinen im Traum gesehenen Traum verwirklichen konnte. Zugleich opferte er das Liebste seines Lebens um Allahs willen und legte durch die praktische Verwirklichung seines eigenen Ausspruchs „*******Arabisch********* (Ich habe mich vollständig dem Herrn der Welten unterworfen) Zeugnis davon ab.
Unmittelbar nachdem Allah dieses außergewöhnliche Schauspiel des Islam oder der Hingabe gesehen hatte, rief Er ihm zu: Ibrahim! Du hast deinen Traum wahr gemacht. Daran besteht kein Zweifel: Dies war eine gewaltige Prüfung.
*******Arabisch*********
Und Wir riefen ihm zu: „O Ibrahim, du hast deinen Traum wahr gemacht. Gewiss, so belohnen Wir die Rechtschaffenen. Wahrlich, dies ist eine offenkundige Prüfung.“
Sobald der Gläubige Sạfa und Marwa erblickt, steigt ganz natürlich die gesamte Geschichte dieses Opfers in seinem Herzen auf. Zugleich erscheinen vor seinem inneren Auge auch Ibrahim und Ismail, Friede sei mit ihnen.
Damit diese Wahrheit im Herzen fest verankert wird und an diese inspirierende Geschichte erinnert wird, hat Allah, der Erhabene, den Sa’i in die Manasik aufgenommen.
Allah sagt:
*******Arabisch*********
Wer daher den Hajj und die Umra vollzieht, für den ist es kein Vergehen, zwischen den beiden den Sa’i zu verrichten. Und wer aus eigenem Antrieb eine gute Tat vollbringt – wahrlich, Allah weiß sie genau und belohnt sie.
In der Zeit der Dschahiliyya hatten die Götzendiener von Makka auf diesen beiden Bergen Altäre für ihre Götzen errichtet. Auf as-Safa stand der Götze Asaf und auf al-Marwa der Götze Na’ila. Um sie herum wurde Tawaf vollzogen. Deshalb herrschten unter den Muslimen Zweifel und Uneinigkeit darüber, ob sie zwischen diesen beiden Bergen Sa’i verrichten sollten. Da sagte Allah, dass es kein Vergehen sei, diesen Sa’i zu verrichten. Denn der Sa’i gehört zu den Manasik des Hajj, also zu den vorgeschriebenen Riten. Zu den Manasik, die dem geehrten Ibrahim, Friede sei mit ihm, für den Hajj gelehrt worden waren, gehörte auch die Anweisung, zwischen as-Safa und al-Marwa Sa’i zu verrichten. Daher sollen die Muslime ohne jegliche Abneigung oder Zurückhaltung und mit aufrichtigem Eifer den Sa’i zwischen as-Safa und al-Marwa vollziehen. Allah kennt den inneren Zustand genau und betrachtet die aufrichtigen Gefühle und guten Taten der Menschen mit Anerkennung.
Bestimmungen des Sa’i
1. Nach dem Tawāf der Kaaba ist der Saʿy wājib. Der Saʿy vor dem Tawāf ist nicht zulässig.
2. Während des Saʿy ist die Reinheit von Hadath asghar und Hadath akbar zwar nicht wājib, aber masnūn.
3. Beim Saʿy müssen sieben Durchgänge absolviert werden. Alle sieben sind wājib.
4. Es ist masnūn, den Saʿy unmittelbar nach Beendigung des Tawāf zu beginnen, aber nicht wājib.
5. Der Saʿy muss bei Ṣafā begonnen werden.
6. Der Saʿy muss zu Fuß durchgeführt werden. Aus einem besonderen Grund darf er auf einem Reittier durchgeführt werden.
7. Während des gesamten Haddsch sollte der Saʿy nur einmal durchgeführt werden, entweder nach dem Tawāf al-Qudūm oder nach dem Tawāf az-Ziyāra. Ihn nach dem Tawāf az-Ziyāra durchzuführen, ist besser.
8. Es ist masnūn, Ṣafā und Marwa zu besteigen, sich mit dem Gesicht zum Baytullāh zu wenden, beide Hände zum Bittgebet zu erheben und Bittgebete zu sprechen.
9. Während des Saʿy ist Kaufen und Verkaufen verpönt. Wenn es nötig ist, darf man sprechen.
Die Durchführung des Saʿy und die dazugehörigen Bittgebete
Ob der Saʿy unmittelbar nach dem Tawāf al-Qudūm oder dem Tawāf az-Ziyāra verrichtet wird: Nach Beendigung des Tawāf muss man den Berg Safa besteigen. Danach ist dieser Vers zu rezitieren: *******Arabisch*********(„Safa und Marwa gehören zu den Zeichen Allahs des Erhabenen.“) Man muss Safa so weit hinaufsteigen, dass man die Kaaba sehen kann. Danach wendet man sich in Richtung der Kaaba, sagt dreimal „Allāhu akbar“ und spricht das folgende Bittgebet:
*******Arabisch*********
Es gibt keinen Gott außer Allah. Er ist einzig, und Er hat keinen Teilhaber. Die Herrschaft und alle Lobpreisungen gehören Ihm. Er hat vollkommene Macht über alle Dinge. Es gibt keinen Gott außer Allah, und Er ist einzig. Er hat Sein Versprechen erfüllt, Seinem Diener geholfen und besiegt allein alle Gruppen der Ungläubigen. (Muslim)
Danach sollte man den Durūd Sharīf rezitieren und das Bittgebet sprechen, das man sprechen möchte. Man sollte für sich selbst sowie für seine Verwandten und Angehörigen Bittgebete sprechen. Dies ist ein Ort, an dem Bittgebete erhört werden. Deshalb sollte man aus tiefstem Herzen um das Gute in dieser Welt und im Jenseits bitten. Danach ist erneut das folgende Bittgebet zu rezitieren:
*******Arabisch*********
O Allah! Du hast gesagt: „Bittet Mich, und Ich werde geben.“ Und Du brichst niemals Dein Versprechen. Meine Bitte an Dich ist, dass Du mich, so wie Du mir die Fähigkeit geschenkt hast, den Islam anzunehmen, niemals dieses Vermögens beraubst, mich in diesem Zustand sterben lässt und mich als Muslim sterben lässt. (Muwatta)
Danach muss man von Safa hinabsteigen, in Richtung Marwa gehen und dieses Bittgebet sprechen:
*******Arabisch*********
O Herr! Vergib mir und erweise mir Barmherzigkeit. Du bist der Allmächtige und Erhabene.
Auf dem Weg von Safa nach Marwa befinden sich auf der linken Seite zwei grüne Markierungen. Zwischen diesen beiden Markierungen zu laufen, ist Sunna. Dies gilt nur für Männer. Frauen sollen in normalem Tempo gehen. Wenn sie laufen würden, wäre die Wahrung der Bedeckung beeinträchtigt.
Nachdem man den Berg Marwa bestiegen hat, spricht man dieselben Bittgebete, die man auf Safa gesprochen hat. Man sollte sich längere Zeit mit Dhikr und Tasbih beschäftigen, denn dies ist ein Ort, an dem Bittgebete erhört werden.
Danach muss man von Marwa hinabsteigen, wieder in Richtung Safa gehen und dieselben Bittgebete sprechen, die man auf dem Hinweg gesprochen hat. Ebenso muss man zwischen den beiden grünen Markierungen laufen. Auf diese Weise muss man siebenmal zwischen Safa und Marwa hin- und hergehen.
Rami
Die wörtliche Bedeutung von Rami ist, etwas zu werfen und das Ziel zu erreichen. Als Fachausdruck bezeichnet Rami jene Handlung, bei der die Pilger Steine auf drei Säulen werfen. Das Werfen der Steine auf die Jamarat ist wajib. Jamarat ist der Plural von Jimar oder Jumrah. Ein Steinbrocken wird Jumrah genannt. Auf dem Weg nach Mina befinden sich in gewissen Abständen drei etwa mannshohe Säulen. Da Steine auf sie geworfen werden, werden auch sie Jamarat genannt. Diese drei heißen Jamarat al-Ula, Jamarat al-Wusta und Jamarat al-Aqaba. Diejenige, die Mekka am nächsten liegt, heißt Jamarat al-Aqaba. Die nächste heißt Jamarat al-Wusta, und die darauffolgende, die nahe der Khayf-Moschee liegt, heißt Jamarat al-Ula.
Sinn und Weisheit des Ramy
Einige Zeit vor der Geburt des edlen Propheten (s) (nach der Ansicht der meisten Gelehrten fünfzig Tage zuvor) führte Abraha, der christliche Herrscher von Abessinien, in böser Absicht einen Feldzug gegen Mekka, um das Baytullah zu zerstören. Mit einem großen Heer, zu dem auch eine Elefantentruppe gehörte, rückte er zum Angriff auf Mekka vor. Er gelangte bis zum Tal von Muhassir, das ganz in der Nähe von Mekka liegt. Um seine böse Absicht zunichtezumachen, ließ Allah der Erhabene vom Meer her Schwärme von Vögeln kommen. Jeder von ihnen trug einen kleinen Stein im Schnabel und zwei weitere in seinen beiden Füßen. Sie ließen diese Steine so heftig auf das gesamte Heer niederregnen, dass die meisten noch am Ort des Geschehens zu Trümmern zerfielen und die Übrigen auf dem Weg einer nach dem anderen starben. Auf diese Weise vereitelte Allah der Erhabene Abr ahas heimtückischen Plan.
Das Steinwerfen bei den Jamarat bewahrt die Erinnerung an jenen zerstörerischen Steinhagel. Die Steine auf die Jamarat zu werfen und dabei „Allah ist der Größte“ zu sagen und so Allahs Erhabenheit zu verkünden, ist in Wirklichkeit eine Warnung an die Welt vor dieser Wahrheit und die Erklärung des eigenen Entschlusses, dass der Gläubige auf der Welt existiert, um Allahs Din zu bewahren.
Wenn irgendeine Macht mit böser Absicht den Din argwöhnisch betrachtet und versucht, ihn vollständig auszurotten, wird durch das Steinwerfen bei den Jamarat der Entschluss verkündet, sie zu vernichten.
Bestimmungen des Ramy
1. Das Ramy ist wajib. Nach Imam Malik ist das Ramy bei Jamrat al-Aqaba fard. Wenn dieses Ramy unterlassen wird, wird der Haddsch ungültig.
2. Es entspricht der Sunna, das Ramy an einem tiefer gelegenen Ort stehend zu vollziehen. Es ist makruh, es von einem erhöhten Ort aus zu vollziehen.
3. Es entspricht der Sunna, beim Werfen jedes einzelnen Steins „Allah ist der Größte“ zu sagen.
4. Wenn der Stein die Jamra nicht trifft, also das Ziel verfehlt, ist dies nicht schädlich.
5. Am zehnten Dhu l-Hiddscha, also am ersten Tag, wirft man nur auf Jamrat al-Aqaba Steine. Danach muss man am elften und zwölften Tag auf alle drei Jamrāt Steine werfen. Am dreizehnten Tag ist das Steinwerfen mustahabb. Insgesamt wirft man siebenmal Steine; jeweils sieben, also insgesamt neunundvierzig Steine.
6. Es ist makruh, einen großen Stein zu zerbrechen und daraus sieben Steine zu machen.
7. Mehr als siebenmal Steine zu werfen, ist makruh.
8. Es ist wajib, sieben Steine in sieben Würfen zu werfen. Wenn jemand sieben Steine auf einmal wirft, gilt dies nur als ein Wurf.
9. Für das Ramy ist es mustahabb, auf dem Weg von Muzdalifa kleine Steine aus der Ebene von Muhassir mitzunehmen. Es ist makruh, Steine aus der Umgebung der Jamrāt aufzulesen.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Steinchen, die neben den Jamrāt liegen bleiben, von Allah angenommen werden. Diejenigen, die an Seinem Hof angenommen werden, werden von den Engeln weggenommen. Deshalb ist es makruh, mit den dort liegen gebliebenen Steinchen das Ramy zu vollziehen.
Hadhrat Abū Saʿīd al-Chudrī fragte den Propheten (s): „O Gesandter Allahs! Es scheint, dass die Zahl der Steinchen, mit denen wir jedes Jahr das Ramy vollziehen, abnimmt.“ Er erwiderte: „Ja, diejenigen darunter, die Allah annimmt, werden weggenommen. Andernfalls würdet ihr sehen, dass sich die Steinchen zu Bergen auftürmten.“ (Dār al-Quṭnī)
10. Es ist makruh, für das Rami Steinchen zu verwenden, von denen man sicher weiß, dass sie unrein sind.
11. Am zehnten Tag sollte man die Talbiya beenden, sobald man mit dem Rami beginnt. In Sahih al-Buchari steht, dass der Prophet (s) die Talbiya weiter sprach, bis er das Rami an der Dschamrat al-Aqaba vollzogen hatte.
12. Am zehnten Dhul-Hiddscha ist die Sunna-Zeit für das Rami vom Sonnenaufgang bis zum Neigen der Sonne. Danach ist es bis zum Sonnenuntergang erlaubt, nach dem Sonnenuntergang jedoch makruh. An den übrigen Tagen ist die Sunna-Zeit für das Rami vom Neigen der Sonne bis zum Sonnenuntergang.
13. Es entspricht der Sunna, eine Nacht in Mina zu verbringen, um das Rami zu vollziehen.
14. Nachdem man am zehnten Tag das Rami an der Dschamrat al-Aqaba vollzogen hat, entspricht es der Sunna, an den übrigen Tagen das Rami in der folgenden Reihenfolge zu vollziehen:
Zuerst muss man das Rami an der Dschamrat al-Ula vollziehen, die sich in der Nähe der Chajf-Moschee befindet. Danach an der Dschamrat al-Wusta und anschließend an der Dschamrat al-Aqaba.
15. Es ist besser, das Rami an der Dschamrat al-Ula und der Dschamrat al-Wusta zu Fuß zu vollziehen, und besser, das Rami an der Dschamrat al-Aqaba vom Reittier aus zu vollziehen.
16. Nach dem Rami an der Dschamrat al-Ula und der al-Wusta entspricht es der Sunna, so lange stehen zu bleiben, wie man zum Rezitieren der Sure al-Fatiha benötigt, sich mit dem Sprechen von Tahmid, Tahlil, Takbir, Durood und Ähnlichem zu beschäftigen und mit erhobenen Händen Bittgebete zu sprechen.
17. Zwischen Mina und Mekka lag eine Ebene, die Muhassab genannt wurde. Heute ist dort ein Siedlungsgebiet entstanden. Heutzutage wird sie Muʿahada genannt. Während des Abschiedspilgerzugs hielt sich der edle Prophet (s.a.w.) hier auf. Hadrat Anas (r.a.) berichtet, dass der Prophet (s.a.w.) hier das Zuhr-, Asr-, Maghrib- und Ischa-Gebet verrichtete. Danach ruhte er sich hier eine Weile aus. Anschließend brach er von hier auf, erreichte das Baitullah und vollzog den Tawaf. (Buchari)
Der Aufenthalt an diesem Ort ist jedoch weder Sunnat noch Wajib noch unerlässlich. Wer dies unterlässt, begeht keinen Fehler.
18. Der Ramy kann mit allen Gegenständen ausgeführt werden, mit denen auch der Tayammum zulässig ist, etwa mit Ziegeln, Steinen, gebranntem Lehm, Steinchen, Erde, Kieselsteinen und dergleichen. Mit Holz oder Gegenständen aus Metall ist der Ramy nicht zulässig.
Die Durchführung des Ramy und sein Bittgebet
Vor dem ersten Ramy bei der Jamarat al-Aqaba sollte man die Talbiya beenden und mit dem Ramy beginnen. Die Sunnat-Methode des Ramy besteht darin, dass man an einer tiefer gelegenen Stelle steht und zunächst dieses Bittgebet spricht:
*******Arabisch*********
Im Namen Allahs beginne ich. Allah ist der Größte. (Ich tue dies,) um die bösen Pläne des Satans zunichtezumachen und Allahs Wohlgefallen zu erlangen. O Allah, mache diesen Haddsch zu einem Haddsch Mabrur. Vergib die Sünden und nimm diese Anstrengung an.
Danach nimmt man die Steinchen zwischen die Finger und wirft jedes einzelne, indem man jeweils „Allahu Akbar“ sagt, auf die Jamarat zielend. Bei der Jamarat al-Aqaba ist es makruh, Steine vom Berg aus zu werfen, große Ziegel oder Steine zu verwenden oder Steinchen zu benutzen, die in der Nähe der Jamarat liegen.
Rechtsfragen zum Rasieren des Kopfes oder Kürzen der Haare
Das Rasieren des Kopfes oder Kürzen der Haare ist ein unerlässlicher Bestandteil der Hadsch-Riten. Allah sagt:
*******Arabisch*********
Ihr werdet, so Allah will, sicher die Heilige Moschee betreten, eure Köpfe rasiert oder euer Haar gekürzt. Und ihr werdet keinerlei Furcht haben. (Sure al-Fath: 27)
Das Rasieren des Kopfes oder Kürzen der Haare ist in Wirklichkeit eine festgelegte schariatische Methode, um den Ihram-Zustand zu verlassen und wieder in den erlaubten Zustand einzutreten. Als Schah Walīullāh seine Ansicht über die Bedeutung davon darlegte, sagte er: Die Bedeutung des Rasierens des Kopfes liegt darin, dass es eine besondere, festgelegte Methode zum Verlassen des Ihram-Zustands ist. Wäre eine Methode festgelegt worden, die der Würde widerspräche, würde jeder Einzelne seinen Ihram nach eigenem Wunsch beenden und unterschiedliche Methoden einführen. (Hudschdschatullāh al-Bāligha)
1. Am zehnten Dhul-Hiddscha, dem Opfertag, ist nach dem Ramy an der Jamrat al-Aqaba das Rasieren des Kopfes oder Kürzen der Haare verpflichtend.
2. Für Männer sind sowohl das Rasieren des Kopfes als auch das Kürzen der Haare erlaubt. Das Rasieren des Kopfes besitzt jedoch einen höheren Vorzug. Denn der Prophet (s) hat zweimal um Vergebung für diejenigen gebeten, die ihren Kopf rasierten, und einmal um Vergebung für diejenigen, die ihr Haar kürzten. (Abu Dawud, Dschāmiʿ al-Fawāʾid)
3. Frauen sollen einen Teil ihrer Haare abschneiden. Für sie ist das Rasieren des Kopfes nicht erlaubt. Hadhrat Ali (ra) berichtet, dass der Prophet (s) Frauen das Rasieren des Kopfes verboten hat.
4. Für Männer ist es zulässig, von allen Kopfhaaren etwa eine Fingerbreite abzuschneiden; ebenso ist es zulässig, einen Teil der Haare an einem Viertel des Kopfes zu kürzen. Für Frauen genügt es, die Spitzen ihrer Haare ein wenig zu kürzen.
5. Wenn jemand überhaupt kein Haar auf dem Kopf hat oder kahl ist, genügt es, lediglich ein Rasiermesser über den Kopf zu führen.
6. Wenn jemand sein Haar mit einem Haarentfernungsmittel entfernt, ist auch dies zulässig.
7. Nach dem Rasieren des Kopfes oder dem Kürzen der Haare endet der Ihram-Zustand; danach werden für die betreffende Person all jene Dinge erlaubt, die während des Ihram-Zustands verboten waren. Der eheliche Verkehr bleibt jedoch so lange unzulässig, bis der Tawaf az-Ziyara vollzogen wurde.
Darstellung des Opfers
Die Geschichte des Opfers ist ebenso alt wie die Geschichte der Religion oder der Menschheit. In den verschiedenen Zeitaltern haben die Menschen Formen und Methoden der tiefen Verehrung, der Darbringung des Lebens, der Hingabe, der Liebe und Zuneigung, der Demut und Bescheidenheit, der Aufopferung und des Opfers, der Anbetung und Verehrung sowie des Gehorsams angenommen. Unter Berücksichtigung der menschlichen Psyche und der Gefühle und Empfindungen der Menschen hat Allah diese Formen und Methoden für sie in Seiner Scharia festgelegt und ihnen zugleich Seine besonderen moralischen Verbesserungen und Korrekturen verliehen. Die Menschen haben sogar vor ihren selbst erdachten Göttern ihr Leben geopfert. Und dies ist die höchste äußere Erscheinungsform des Opfers. Auch diese Darbringung des Lebens hat Allah für Sich allein bestimmt. Eine solche Hingabe des Lebens für irgendjemand anderen als Ihn hat Er für haram erklärt.
Das erste Opfer in der Geschichte der Menschheit
Das erste Opfer in der Geschichte der Menschheit war das Opfer von Habil und Qabil, den beiden Söhnen des Propheten Adam (Friede sei mit ihm). Es wird im Heiligen Koran erwähnt.
*******Arabisch*********
Und trage ihnen die Geschichte der beiden Söhne Adams wahrheitsgemäß vor. Als sie beide ein Opfer darbrachten, wurde das Opfer des einen angenommen, das des anderen jedoch nicht. (Sure al-Māʾida: 27)
Der eine, dessen Name Habil war, brachte in aufrichtiger Hingabe und mit dem sehnlichen Wunsch, Allahs Wohlgefallen zu erlangen, einen besonders schönen Widder als Opfer dar.
Der andere hieß Qabil. Achtlos brachte er eine gewisse Menge für den Verzehr ungeeigneten Getreides als Opfer dar. Ein Feuerstück kam vom Himmel und verzehrte Habils Opfer. Dies galt als Zeichen dafür, dass es angenommen worden war. Qabils Getreide hingegen berührte das Feuer überhaupt nicht. Dies war das Zeichen dafür, dass es nicht angenommen worden war.
Das Opfer in allen göttlichen Scharia-Ordnungen
In allen Scharia-Ordnungen, die von Allah, dem Erhabenen, herabgesandt wurden, gab es die Anweisung zum Opfer. Es war ein unverzichtbarer Bestandteil der gottesdienstlichen Handlungen jeder Gemeinschaft.
*******Arabisch*********
Für jede Gemeinschaft haben Wir eine Opferrichtung festgelegt, damit sie den Namen Allahs über den Tieren nennen können, die Er ihnen gegeben hat. (Sure al-Haddsch: 34)
Das heißt, die Opfergabe war Bestandteil der gottesdienstlichen Praxis jeder Scharia. Allerdings unterscheiden sich in den Scharia-Gesetzen der Propheten verschiedener Länder und Völker zu unterschiedlichen Zeiten je nach den jeweiligen Umständen die Regeln, Methoden und Einzelheiten der Opfergabe. In grundsätzlicher Hinsicht gilt jedoch in allen himmlischen Scharia-Gesetzen, dass Tieropfer ausschließlich für Allah dargebracht werden müssen und dies nur unter Nennung Seines Namens geschehen darf.
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Sprecht daher über diesen Tieren nur den Namen Allahs aus.
Das Aussprechen allein des Namens Allahs über den Tieren wird unmissverständlich vorgeschrieben. Das heißt: Wenn man ein Tier schlachtet, muss man es unter Nennung des Namens Allahs schlachten, und man soll es ebenfalls unter Nennung Seines Namens schlachten, um Sein Wohlgefallen zu erlangen. Denn Er hat euch diese Tiere gegeben. Er hat sie euch dienstbar gemacht und in ihnen vielfältigen Nutzen für euch bestimmt.
Die Opfergabe – ein großartiges denkwürdiges Ereignis
Die Opfergabe, die die Muslime heutzutage überall auf der Welt darbringen, und der Anblick der gewaltigen Opferbereitschaft, der sich dadurch bietet, sind in Wirklichkeit das Lösegeld für den geehrten Ismail (a. s.). Im Koran wird dieses große Opferereignis dargestellt und als Islam, Iman und Ihsan bezeichnet.
Die Opfergabe ist in Wirklichkeit der sichtbare Ausdruck eines Entschlusses, eines festen Glaubens, der Hingabe und der Bereitschaft, das Leben zu opfern: Alles, was der Mensch besitzt, gehört Allah und sollte auf Seinem Weg geopfert werden. Sie ist auch ein Zeichen für die Wahrheit, dass der Diener beim geringsten Hinweis Allahs nicht zögert, sogar sein Blut zu vergießen. Diese Verpflichtung, Hingabe und Bereitschaft, das Leben zu opfern, wird
Iman, Islam und Ihsan genannt.
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Als er (Ismael) das Alter erreicht hatte, in dem er mit ihm umhergehen konnte, sagte Abraham eines Tages zu ihm: „Mein lieber Sohn, ich habe im Traum gesehen, dass ich dich schlachte. Was meinst du dazu?“ Der Sohn antwortete (ohne zu zögern): „Mein Vater, führe sogleich aus, was dir befohlen wurde. Wenn Allah will, wirst du mich standhaft finden.“ Als sich schließlich Vater und Sohn beide Allah ergeben hatten und Abraham seinen Sohn (um ihn zu schlachten) mit dem Gesicht nach unten niedergelegt hatte, riefen Wir ihm zu: „O Abraham, du hast den Traum wahr gemacht. So belohnen Wir die Rechtschaffenen. Wahrlich, dies war eine offenkundige schwere Prüfung. Und Wir lösten ihn (Ismael) durch ein gewaltiges Opfer aus. Und Wir bewahrten diese Sunna (Abrahams) unter den späteren Gemeinschaften als bleibende Erinnerung. Friede sei auf Abraham! So belohnen Wir diejenigen, die Gutes tun. Wahrlich, er gehörte zu Unseren gläubigen Dienern.“ (Sure as-Saffat: 102–111)
Das bedeutet: Solange die Welt besteht, wird diese gewaltige Erinnerung an das Opfer Ismaels (a. s.) als dessen Auslösung durch ein Lösegeld unter der muslimischen Gemeinschaft unversehrt fortbestehen. Allah bewahrte Ismaels (a. s.) Leben durch dieses Lösegeld, damit seine sich Ihm hingebenden Diener bis zum Jüngsten Tag an genau diesem Tag überall auf der Welt Opfer darbringen können. So sollen sie die Erinnerung an dieses große Ereignis des Gehorsams und der Hingabe des Lebens wachhalten. Die Begründer dieser unveränderlichen Sunna des Opferns waren Abraham (a. s.) und Ismael (a. s.); und die sich Ihm hingebenden Gläubigen aus der Gemeinschaft des Propheten Muhammad (s.) werden diese Sunna bis zum Jüngsten Tag fortführen.
Eine Anweisung an den Propheten (s.).
Dem Propheten (s.) wurde aufgetragen, die Inspiration und das Bewusstsein für das Opfern und die Hingabe des Lebens während seines gesamten Lebens wachzuhalten.
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Sprich: O Muhammad (s.), wahrlich, mein Gebet, mein Opfer, mein Leben und mein Tod gehören allesamt Allah, dem Herrn der Welten. Er hat keinen Teilhaber. Dies ist mir befohlen worden, und ich bin der Erste von allen, der Ihm ergeben und gehorsam ist. (Sure al-An’am: 162–163)
Die Bedeutung eines festen Glaubens an Allah und eines unerschütterlichen Vertrauens auf Seine Einheit besteht darin, dass alle Bemühungen und Bestrebungen des Menschen ausschließlich auf Sein Wohlgefallen ausgerichtet sind. Und indem er all dies auf Seinem Weg opfert, wird er den Beweis seines Glaubens, seines Islams, seines Gehorsams und seiner Bereitschaft zur Hingabe des Lebens erbringen.
Der eigentliche Ort des Qurban ist dort, wo jedes Jahr Hunderttausende Hadschis ihre jeweiligen Opfer darbringen. Tatsächlich ist dies eine der gottesdienstlichen Handlungen des Hadsch. Doch der barmherzige Allah hat auch diejenigen nicht dieser großen Vorzüglichkeit beraubt, die weit von Mekka entfernt sind und nicht am Hadsch teilgenommen haben. Das Gebot des Qurban gilt nicht nur für diejenigen, die den Hadsch zum Baytullah vollziehen, sondern ist eine allgemeine Anweisung. Es gilt für jeden wohlhabenden Muslim. Dies ist auch durch einen Hadith belegt. Hadhrat Abdullah ibn Umar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte: Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) lebte zehn Jahre in Medina und brachte jedes Jahr ein Opfer dar. (Tirmidhi, Mishkat)
Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wer trotz vorhandener Mittel kein Qurban darbringt, soll sich unserem Eidgah nicht nähern. (Jamiʿ al-Fawaid)
Hadhrat Anas (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtet, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) am Tag des Eid al-Adha sagte: Wer vor dem Eid-Gebet ein Opfer dargebracht hat, muss es wiederholen. Wer es nach dem Gebet dargebracht hat, dessen Qurban ist vollständig, und er hat genau die Vorgehensweise der Muslime befolgt.
Es trifft zu, dass am Tag des Eid al-Adha in Mekka kein Gebet stattfindet, vor dem ein Opfer darzubringen dem Sunnat der Muslime widerspräche. Diese Aussage über Medina und ihr Beleg wurden von Hadhrat Abdullah ibn Umar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) vorgebracht. Er sagte außerdem, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) selbst am Eidgah opferte.
Die geistige Seite des Qurban
Der Koran weist auf drei wichtige Ziele des Qurban hin. In Wahrheit ist Qurban erst dann wirklich Qurban, wenn es mit dem Empfinden dieser Ziele vollzogen wird.
1. Das Opfertier ist ein Zeichen der Verehrung Allahs
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Und die Opfertiere unter den Kamelen haben Wir für euch zu einem der Sinnzeichen Allahs gemacht. (Sure al-Hadsch: 36)
……. ist der Plural des Wortes ………… . …….. (Scharia) bezeichnet ein besonderes Sinnzeichen, das die Aufmerksamkeit auf eine geistige und bedeutungsvolle Wahrheit lenkt und zum Anlass und Zeichen ihrer Erinnerung wird. Das Opfertier ist das fühlbare Zeichen jener geistigen Wahrheit. Derjenige, der das Opfer darbringt, bringt tatsächlich das Gefühl zum Ausdruck, dass das Blut des Opfertiers an die Stelle seines eigenen Blutes tritt. Er bringt auch das Gefühl zum Ausdruck, dass sein Leben auf Allahs Weg ebenso geopfert werden wird, wie er dieses Tier geopfert hat.
2. Die Opferung als tatsächlicher Ausdruck der Dankbarkeit für Allahs Gnaden।
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Auf diese Weise haben Wir diese Tiere euch dienstbar gemacht, damit ihr dankbar sein könnt. (Sure al-Hadsch: 36)
Allah, der Erhabene, hat den Menschen eine große Gunst erwiesen, indem Er ihnen die Tiere dienstbar gemacht hat. Der Mensch zieht aus ihnen vielfältigen Nutzen. Er trinkt ihre Milch und isst ihr Fleisch. Aus ihren Knochen, ihrer Haut, ihrer Wolle und Ähnlichem stellt er verschiedene Dinge her. Er nimmt ihre Hilfe beim Ackerbau in Anspruch. Auf ihren Rücken lässt er Lasten tragen und verwendet sie auch als Reittiere. Durch sie bringt er zudem seinen Einfluss und sein Ansehen zum Ausdruck. Der Koran weist auf diese Nutzen hin und erwähnt, dass die Tiere den Menschen dienstbar gemacht wurden, um den Antrieb zu geben, Allah zu preisen und Ihm zu danken. Zugleich möchte er den Gedanken hervorbringen, dass dem großen Allah, der diese gewaltige Gnade erwiesen hat, das Opfer dargebracht werden sollte. Die Opferung ist ein tatsächlicher Ausdruck der Dankbarkeit für Allahs große Gnaden.
3. Die Opferung als Ausdruck von Allahs Größe und Erhabenheit
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„Auf diese Weise hat Allah die Tiere euch dienstbar gemacht, damit ihr entsprechend der Rechtleitung, die Er euch gegeben hat, Seine Größe bekundet.“ (Sure al-Haddsch: 37)
Das bedeutet: Ein Tier im Namen Allahs zu schlachten, ist in Wirklichkeit die Erklärung, dass allein Allah, Der all diese Gnaden gewährt und sie uns dienstbar gemacht hat, ihr wahrer Besitzer ist. Qurbani ist ein Ausdruck der Dankbarkeit gegenüber diesem wahren Besitzer und zugleich der praktische Ausdruck dessen, dass das Herz des Mu’min an Allahs Größe und Erhabenheit glaubt.
Indem er dem Tier das Messer an die Kehle setzt, bringt er diese oben erwähnte Wahrheit praktisch zum Ausdruck und verkündet sie; indem er mit seinem Mund „Bismillahi Allahu akbar“ spricht, bekennt er sich zu dieser Wahrheit.
Die Lebenskraft des Qurbani
In vorislamischer Zeit pflegten die Menschen nach der Darbringung des Qurbani dessen Fleisch vor dem Baitullah niederzulegen. Sein Blut strichen sie an die Wände des Baitullah. Der Qur’an erklärte, dass Allah dieses Fleisch und Blut keineswegs benötigt. Zu Ihm gelangt vielmehr jene Empfindung des Qurbani, die während des Schlachtens in euch entsteht oder entstehen sollte. Qurbani bedeutet nicht Fleisch und Blut. Vielmehr bezeichnet Qurbani die Erkenntnis, dass alles, was wir besitzen, für Allah bestimmt ist und auf Seinem Weg geopfert werden soll.
Derjenige, der Qurbani darbringt, setzt nicht nur dem Tier das Messer an die Kehle. Vielmehr setzt er es auch an all seine schlechten Neigungen und beseitigt sie. Ein Qurbani, das ohne diese Empfindung dargebracht wird, ist nicht die Sunna von Hadhrat Ibrahim (a. s.) und Hadhrat Ismail (a. s.), sondern lediglich ein nationaler Brauch. Zwar gibt es dabei Fleisch im Überfluss, doch fehlt jene Taqwa, die die Lebenskraft des Qurbani ist.
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Das Blut und Fleisch dieser Tiere gelangen keineswegs zu Allah; vielmehr gelangt eure Taqwa von eurer Seite zu Ihm.
Ein Opfer, hinter dem nicht das Gefühl und die innere Regung der Gottesfurcht (Taqwa) stehen, hat in den Augen Allahs keinerlei Wert. Bei Allah wird nur jene Tat angenommen, zu der die Gottesfurcht (Taqwa) den Antrieb gibt.
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Allah nimmt nur die Taten der Gottesfürchtigen an.
Die geistige Bedeutung des Kamelopfers
Und die Kamele des Opferns haben Wir für euch zu den Zeichen der Verehrung Allahs gemacht. Darin liegt für euch nur Gutes und noch mehr Gutes. So stellt sie in Reihen auf und sprecht über ihnen den Namen Allahs. Wenn sie dann, nachdem sie niedergefallen sind, mit ihren Seiten den Boden berühren, dann esst selbst davon und gebt auch denen zu essen, die nicht darum bitten, und ebenso denen, die darum bitten. (Sure al-Haddsch: 36)
Die Art und Weise, ein Kamel zu opfern, besteht darin, es in einer Reihe aufzustellen und ihm mit einer scharfen Waffe in den Hals zu stechen, woraufhin ein Strom von Blut aus ihm hervorströmt. Nachdem das Blut vollständig ausgeflossen ist, fällt es zu Boden. Prägen Sie sich dieses Bild des Opferns einmal ein und denken Sie darüber nach, was dieses Tieropfer bedeutet. Es bedeutet, dass auch unser Leben auf diese Weise bereit ist, auf Allahs Weg geopfert zu werden. Tatsächlich tritt dieses Opfer an die Stelle des Opfers der eigenen Angehörigen. Denken Sie in diesem Sinne über das Kamelopfer nach. Stellen Sie sich einmal vor, wie es verwundet wird, Blut aus ihm strömt, es zu Boden fällt und sein Leben auf Allahs Weg hingibt, sodass es Ihnen vorkommt, als stünden die Soldaten Allahs auf dem Schlachtfeld des Dschihad in Reihen aufgestellt. Pfeile oder Kugeln des Feindes durchbohren ihre Hälse, woraufhin Quellen von Blut hervorbrechen. Dann bezeugt die blutgetränkte Erde ihre Hingabe des Lebens, während einer nach dem anderen zu Boden fällt und sein Leben Allah übergibt.
Die Art und Weise des Opferns und das Bittgebet
Das Tier muss zum Schlachten so hingelegt werden, dass es der Qibla zugewandt ist; das Messer muss sehr scharf sein. Nach Möglichkeit soll man das Opfer eigenhändig schlachten. Wenn man es aus irgendeinem Grund nicht selbst schlachten kann, muss man in seiner Nähe stehen bleiben.
Beim Schlachten ist zunächst dieses Bittgebet zu sprechen:
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Ich wende mein Gesicht von allen Seiten ab und richte mich aufrichtig nach dem Weg Ibrahims zu Allah, der die Himmel und die Erde erschaffen hat, und ich gehöre niemals zu den Götzendienern. Mein Gebet, mein Opfer, mein Leben und mein Tod sind für Allah, den Herrn der Welten. Er hat keinen Teilhaber. Dies ist es, was mir befohlen wurde, und ich gehöre zu den Ergebenen. O Allah! Dies wird nur für Dich dargebracht, und es ist von Dir. (Mischkāt)
Danach ist mit den Worten „Bismillāhi, Allāhu akbar“ zu schlachten. Nach dem Schlachten ist dieses Bittgebet zu sprechen:
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O Allah! Nimm dieses Opfer von mir an, so wie Du das Opfer Deines geliebten Habīb Muhammad (s) und Deines Chalīl Ibrāhīm (a.s.) angenommen hast.
Am Anfang des Bittgebets stehen die Worte „…………“. Wenn es das eigene Opfer ist, muss man „……“ sagen. Wenn es im Namen einer anderen oder mehrerer Personen dargebracht wird, muss man deren Namen nennen.
Die Vorzüge und die nachdrückliche Empfehlung des Opferns
Der Prophet (s) sagte unter Erwähnung der Vorzüglichkeit des Opferns und seines unzähligen Lohns:
1. Am Tag des Nahr, also am 10. Dhu l-Hiddscha, gibt es bei Allah keine bessere Tat, als das Blut eines Opfertieres zu vergießen. Am Tag der Auferstehung wird das Opfertier mit seinen Hörnern, seinem Fell und seinen Hufen erscheinen. Das Blut des Opfertieres wird angenommen, noch bevor es den Boden erreicht. Opfere daher mit innerer Bereitschaft und zufriedenem Herzen. (Tirmidhi, Ibn Madscha)
2. Die ehrwürdigen Gefährten fragten den Propheten (s): „O Gesandter Allahs! Was ist dieses Opfer?“ Der Prophet sagte: „Es ist die Sunna eures Vaters Ibrahim (a).“ Die Gefährten fragten: „O Gesandter Allahs! Welche Belohnung erhalten wir dafür?“ Der Prophet (s) sagte: „Für jedes einzelne Haar erhält man eine Belohnung.“ (Tirmidhi, Ibn Madscha)
3. Hadhrat Abu Sa’id al-Chudri (r) berichtet, dass der Prophet (s) zu Hadhrat Fatima az-Zahra (r) sagte: „Fatima! Komm und bleibe bei deinem Opfertier stehen. Denn für jeden Blutstropfen, der von ihm auf den Boden fällt, wird Allah dir deine früheren Sünden vergeben.“ Hadhrat Fatima (r) fragte: „Gilt diese frohe Botschaft nur für die Ahl al-Bait oder für die gesamte Umma?“ Der Prophet (s) sagte: „Sowohl für unsere Ahl al-Bait als auch für die gesamte Umma.“ (Dscham’ al-Fawa’id)
4. Hadhrat Ibn Buraida berichtet unter Berufung auf seinen Vater, dass der Prophet (s) am Tag des Eid al-Fitr nicht zum Gebet ging, ohne zuvor etwas gegessen zu haben. Am Tag des Eid al-Adha aß er jedoch vor dem Eid-al-Adha-Gebet nichts. (Tirmidhi, Ahmad)
Danach kehrte er vom Gebet zurück und aß die Leber des Opfertieres.
Bestimmungen und Einzelfragen des Opferns
Für den Opfernden empfohlene Handlungen
Wer beabsichtigt, ein Opfer darzubringen, soll nach der Sichtung des Neumonds des Monats Dhul-Hiddscha kein Haar an irgendeinem Körperteil schneiden, den Kopf nicht rasieren und die Nägel nicht schneiden. Nach der Darbringung des Opfers soll er Haare, Nägel und dergleichen schneiden. Diese Handlung ist eine Sunna, aber nicht verpflichtend. Auch für denjenigen, der nicht in der Lage ist, ein Opfer darzubringen, ist es gut, am Opfertag anstelle des Opfers seine Haare und Nägel zu schneiden und die Haare unterhalb des Nabels zu entfernen. Diese Handlung tritt an die Stelle seines Opfers.
Umm Salama (Allahs Wohlgefallen sei auf ihr) berichtet, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wer ein Opfer darbringen muss, soll nach der Sichtung des Neumonds so lange keine Haare und Nägel schneiden, bis er sein Opfer dargebracht hat. (Muslim, Dschamʿ al-Fawāʾid)
Abdullah ibn Amr ibn al-As (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) berichtet, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Mir wurde befohlen, am Tag des Eid al-Adha (am zehnten Tag des Dhul-Hiddscha) das Fest zu begehen. Allah, der Erhabene, hat diesen Tag für die Gemeinschaft zum Fest bestimmt. Jemand fragte: O Gesandter Allahs, sag uns: Jemand hat mir eine Ziege zum Milchtrinken gegeben. Soll ich diese Ziege nun opfern? Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Nein, opfere sie nicht. Schneide jedoch am Opfertag deine Haare und Nägel, kürze deinen Schnurrbart und entferne die Haare unterhalb des Nabels. Damit wird dies bei Allah als dein vollständiges Opfer gelten. (Dschamʿ al-Fawāʾid, Abu Dawud, an-Nasaʾi)
Opfertiere und ihre Bestimmungen
1. Die Opfertiere sind folgende:
Kamele, Schafböcke, Schafe, Ziegen, Rinder und Büffel. Außer diesen Tieren darf kein anderes Tier als Opfer dargebracht werden.
2. Ein Schafbock, eine Ziege oder ein Schaf kann nur für eine Person bestimmt sein. Mehrere Personen können sich daran nicht beteiligen.
3. An einem Rind, einem Büffel oder einem Kamel können sich bis zu sieben Personen beteiligen, nicht mehr. Dafür gelten jedoch zwei Bedingungen:
Die erste Bedingung ist, dass die Absicht jedes einzelnen Teilhabers auf ein Kurbanopfer oder eine Aqīqa gerichtet sein muss. Die Absicht darf nicht lediglich darin bestehen, Fleisch zu essen.
Die zweite Bedingung ist, dass der Anteil jedes Einzelnen genau einem Siebtel entsprechen muss. Niemand darf sich mit einem geringeren Anteil beteiligen.
Wenn eine dieser beiden Bedingungen nicht erfüllt ist, ist das Kurbanopfer nicht gültig.
4. An einem Kamel oder an einem Rind beziehungsweise Büffel können sich weniger als sieben Personen beteiligen; beispielsweise kann jemand zwei, vier oder auch einen anderen Anteil übernehmen. Doch auch hier ist die Bedingung unerlässlich, dass kein Teilhaber einen Anteil von weniger als einem Siebtel haben darf. Andernfalls ist das Kurbanopfer keiner der Beteiligten gültig.
5. Wenn jemand ein Rind kauft und beabsichtigt, es unter Beteiligung anderer Personen als Kurbanopfer darzubringen, ist dies gültig. Wenn er beim Kauf beabsichtigt, das gesamte Rind für sich selbst zu kaufen, und später beschließt, andere Personen zu beteiligen, ist dies ebenfalls zulässig. Besser ist es jedoch, dass er das gesamte Tier entsprechend seiner ursprünglichen Absicht für sich selbst als Kurbanopfer darbringt. Wenn er jemanden beteiligen möchte, soll er eine wohlhabende Person beteiligen, für die das Kurbanopfer verpflichtend ist. Wird eine Person beteiligt, für die das Kurbanopfer nicht verpflichtend ist, ist dies nicht gültig.
6. Wenn bei einem Kurbanopfer eines Rindes oder Büffels jemand eigenmächtig den Anteil einer oder mehrerer zusätzlicher Personen festlegt, ohne die Zustimmung der Teilhaber einzuholen, ist dieses Kurbanopfer nicht zulässig. Die Anteile der Personen, für die ein Anteil vorgesehen ist, dürfen nur mit deren Zustimmung festgelegt werden. Es ist nicht zulässig, die Teilhaber eines Kurbanopfers zunächst lediglich im eigenen Herzen festzulegen, das Opfer darzubringen und erst danach die Zustimmung der Teilhaber einzuholen.
7. Ein Opfer von Fettschwanzschaf, Ziege oder Schaf ist gültig, wenn das Tier ein volles Jahr alt ist. Ist es jünger als ein Jahr, ist das Kurbanopfer nicht gültig. Rinder und Büffel müssen volle zwei Jahre alt sein. Sind sie jünger als zwei Jahre, ist das Kurbanopfer nicht gültig. Ein Kamel muss fünf Jahre alt sein, damit es als Kurbanopfer dargebracht werden darf. Ist es jünger, ist es nicht zulässig.
8. Wenn die Hörner eines Tieres von Geburt an nicht gewachsen sind oder nach dem Wachstum teilweise abgebrochen sind, ist es zulässig, dieses Tier als Kurbanopfer darzubringen. Wenn das Horn jedoch bereits an der Wurzel abgebrochen ist, ist es nicht zulässig, dieses Tier als Kurbanopfer darzubringen.
9. Auch das Opfertier, das blind oder auf einem Auge blind ist, darf nicht geopfert werden. Ebenso darf ein lahmes Tier, das auf drei Beinen läuft, nicht geopfert werden. Wenn es das vierte Bein zwar auf den Boden setzt, aber hinkt, ist das Opfer gültig.
10. Das Opfer eines Tieres ist nicht gültig, wenn mehr als ein Drittel seines Ohres oder mehr als ein Drittel seines Schwanzes abgeschnitten ist.
11. Obwohl es zulässig ist, ein schwaches und abgemagertes Tier zu opfern, ist es besser, ein kräftiges und schönes Tier zu opfern. Wenn ein Tier so schwach und abgemagert ist, dass seine Knochen völlig ohne Mark sind, ist sein Opfer nicht gültig.
Hadhrat Abu Sa’id al-Chudri (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) berichtet, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) einen kräftigen, wohlgenährten und gehörnten Widder opferte, dessen Augenpartie, Gesicht und Beine schwarz gefärbt waren. (Abu Dawud)
12. Ein Tier, das von Geburt an keine Ohren hat oder sehr kleine Ohren besitzt, darf geopfert werden.
13. Ein Tier, das überhaupt keine Zähne hat, darf nicht geopfert werden. Wenn jedoch Zähne ausgefallen sind, aber die meisten Zähne noch vorhanden sind, ist es zulässig.
14. Es ist zulässig, einen kastrierten Widder oder einen Hammel zu opfern. Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) opferte selbst einen kastrierten Widder.
15. Ein wohlhabender Mann, für den das Opfer verpflichtend ist, kaufte zu diesem Zweck ein Tier. Nach dem Kauf wurde an ihm ein Mangel festgestellt, aufgrund dessen es nicht geopfert werden durfte. Dann muss er ein anderes Tier kaufen und opfern. Wenn sich jedoch ein armer Mann in derselben Lage befindet – für den das Opfer nicht verpflichtend war –, darf er dieses mangelhafte Tier opfern.
16. Auch wenn eine Kuh oder eine Ziege trächtig ist, ist ihre Schlachtung als Qurbani zulässig. Wenn das Jungtier lebend geboren wird, sollte auch es geschlachtet werden.
Die Bestimmungen der Qurbani
1. Die Darbringung der Qurbani ist wajib. Hadhrat Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wer trotz vorhandener Mittel keine Qurbani darbringt, soll nicht zu unserem Eid-Gebetsplatz kommen.
Jemand fragte Hadhrat Abdullah ibn Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein), ob die Qurbani wajib sei. Er sagte: Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und die Muslime haben Qurbani dargebracht. Als der Mann die Frage erneut stellte, antwortete Hadhrat Abdullah: Verstehst du denn nicht, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und die Muslime Qurbani dargebracht haben?
2. Die Qurbani ist für den Qarin und den Mutamatti wajib. Für den Mufrid ist sie jedoch nicht wajib. Wenn er sie freiwillig darbringt, erhält er dafür Lohn.
3. Für gewöhnliche Muslime, die keine Pilger sind, gibt es zwei Voraussetzungen dafür, dass die Qurbani wajib wird. Die erste Voraussetzung ist, dass man wohlhabend ist. Wohlhabend bedeutet, dass man über so viel Vermögen verfügt, dass nach Abzug des Grundbedarfs noch so viel übrig bleibt, dass es dem Nisab entspricht.
Das heißt: Für denjenigen, für den die Sadaqat al-Fitr wajib ist, ist auch die Qurbani wajib.
Die zweite Voraussetzung ist, dass man ansässig sein muss. Für einen Reisenden ist die Qurbani nicht wajib.
4. Das Opfern ist nur für die eigene Person verpflichtend – nicht für die Ehefrau und nicht für die Kinder.
5. Für eine Person war das Opfer nach islamischem Recht nicht verpflichtend. Wenn sie jedoch in der Absicht, ein Opfer darzubringen, ein Tier kauft, wird das Opfern dieses Tieres für sie verpflichtend.
6. Für eine Person war das Opfer verpflichtend, doch nachdem die drei Opfertage vergangen waren, konnte sie es aus irgendeinem Grund nicht darbringen. Wenn sie zu diesem Zweck eine Ziege gekauft hatte, muss sie diese lebend als Almosen geben. Wenn sie keine gekauft hatte, muss sie den Wert einer Ziege als Almosen geben.
7. Jemand legte das Gelübde ab: „Wenn diese bestimmte Angelegenheit von mir erfolgreich abgeschlossen wird, werde ich ein Opfer darbringen.“ Durch Allahs Gnade ging diese Angelegenheit tatsächlich erfolgreich aus. Nun ist das Opfern für ihn verpflichtend, unabhängig davon, ob er wohlhabend oder bedürftig ist. Für ein Gelübdeopfer gilt, dass sein gesamtes Fleisch unter den Armen und Bedürftigen verteilt werden muss – weder darf derjenige, der das Opfer darbringt, davon essen, noch darf er einen wohlhabenden Menschen damit bewirten.
Die Tage und die Zeit des Opferns
1. Die Zeit für das Opfern reicht vom zehnten Dhul-Hiddscha, dem Tag des Eid al-Adha, bis vor Sonnenuntergang des zwölften Dhul-Hiddscha. An jedem dieser drei Tage darf das Opfer nach Belieben und je nach Gelegenheit dargebracht werden. Der beste Tag für das Opfern ist jedoch der Tag des Eid al-Adha, danach der elfte und anschließend der zwölfte Tag.
2. Für die Bewohner von Städten und Hafenstädten ist das Opfern vor dem Eid-Gebet nicht erlaubt. Sie sollen nach dem Gebet opfern. Die Bewohner ländlicher Gegenden dürfen jedoch auch nach dem Morgengebet opfern. (Vermutlich deshalb, weil die Rückkehr von weit entfernten Gebetsplätzen des Eid sehr lange dauern und sogar bis zum Nachmittag dauern kann.)
3. Wenn ein Stadtbewohner sein Opfer in einer ländlichen Gegend darbringen lässt, darf sein Opfer dort auch nach dem Morgengebet dargebracht werden. Selbst wenn das Fleisch noch vor dem Eid-Gebet eintrifft, ist das Opfer gültig.
4. Während der Tage des Qurbani, das heißt vom 10. bis vor Sonnenuntergang am 12., ist es zu jeder Zeit, bei Tag oder bei Nacht, zulässig, das Qurbani zu vollziehen.
Es ist jedoch besser, das Qurbani nicht bei Nacht zu vollziehen. Denn möglicherweise wird eine Ader nicht richtig durchtrennt, wodurch das Qurbani ungültig wäre.
5. Dafür, dass das Qurbani verpflichtend wird, gibt es zwei Voraussetzungen: ansässig und wohlhabend zu sein. Befindet sich jemand auf einer Reise, kehrt er vor Sonnenuntergang am 12. nach Hause zurück und ist er wohlhabend, so wird das Qurbani für ihn verpflichtend. Ist er ansässig und arm, macht Allah ihn aber vor Sonnenuntergang am 12. wohlhabend, so wird das Qurbani für ihn verpflichtend.
Verschiedene Rechtsfragen zum Qurbani
1. Beim Vollziehen des Qurbani ist es nicht erforderlich, die Absicht laut auszusprechen oder ein Bittgebet zu sprechen. Die Absicht und der Entschluss im Herzen genügen dafür, dass das Qurbani gültig ist. Es ist jedoch gut, ein Bittgebet zu sprechen.
2. Es ist gut, das eigene Qurbani eigenhändig zu schlachten. Wenn man es aus irgendeinem Grund nicht selbst schlachten kann, sollte man beim Tier anwesend sein. So sagte der Prophet (s) zu Hazrat Fatima (r): „Fatima, komm und bleib bei deinem Opfertier stehen. Denn für jeden Tropfen seines Blutes werden dir deine früheren Sünden vergeben.“ Fatima sagte: „O Gesandter Allahs, ist dies nur für unsere Ahl al-Bait bestimmt oder für alle gewöhnlichen Muslime?“ Der Prophet (s) sagte: „Für uns ebenso wie für alle Muslime.“ (Jamiʿ al-Fawaʾid)
3. Wenn sich bei einem Qurbani, etwa von Rindern oder Büffeln, mehrere Personen beteiligen, darf das Fleisch nicht nach bloßer Schätzung aufgeteilt werden. Vielmehr müssen Kopf, Nieren, Leber und alle übrigen Teile jeweils in sieben völlig gleiche Anteile geteilt werden. Danach soll jeder seinen entsprechenden Anteil erhalten.
4. Man kann vom Fleisch des Qurbani selbst essen und es auch unter Verwandten und Freunden verteilen. Es ist gut, ein Drittel unter den armen Bedürftigen zu verteilen und den Rest unter sich selbst sowie unter Verwandten und Freunden aufzuteilen. Es ist jedoch nicht zwingend, ein Drittel unter den Armen zu verteilen. Es ist nicht verwerflich, auch weniger davon unter den armen Bedürftigen zu verteilen.
5. Wenn mehrere Personen an einem Rind, Büffel oder Kamel beteiligt sind, ist es zulässig, das gesamte Fleisch gemeinsam unter den Bedürftigen zu verteilen oder es zu kochen und sie damit zu bewirten, anstatt das Fleisch untereinander aufzuteilen.
6. Es ist ebenfalls zulässig, das Fleisch des Kurban-Opfers einem Nichtmuslim zu geben. Es ist jedoch nicht zulässig, es als Lohn zu geben.
7. Die Haut des Kurban-Opfers darf einem Bedürftigen gegeben werden; man darf sie auch verkaufen und den Erlös als Almosen spenden. Dieser Erlös sollte denjenigen gegeben werden, denen Zakat gegeben werden darf.
8. Die Haut des Kurban-Opfers darf auch für den eigenen Gebrauch verwendet werden, zum Beispiel zur Herstellung eines Gebetsteppichs.
9. Dem Metzger dürfen Fleisch, die Haut, das Seil oder Ähnliches nicht als Entlohnung für das Zerlegen des Fleisches gegeben werden. Sein Lohn muss gesondert entrichtet werden. Das Seil, die Haut und Ähnliches müssen als Almosen gespendet werden.
10. Wer zum Kurban verpflichtet ist, muss es darbringen. Wer nicht dazu verpflichtet ist, sollte es ebenfalls darbringen, sofern es ihm keine allzu große Härte bereitet. Es ist jedoch nicht richtig, für das Kurban-Opfer Geld zu leihen.
Das Kurban-Opfer im Namen Verstorbener
Wer von Allah mit Wohlstand gesegnet wurde, sollte sich nicht damit begnügen, nur sein verpflichtendes Kurban-Opfer darzubringen. Vielmehr ist es gut, um den unermesslichen Lohn des Kurban-Opfers zu erlangen, im Namen seiner verehrten Vorfahren – etwa der verstorbenen Eltern, Großeltern und anderer Verwandter – ein Kurban-Opfer darzubringen. Für einen Gläubigen ist es sogar ein außerordentliches Glück, im Namen eines Hadi und eines Murshid ein Kurban-Opfer darzubringen, durch deren Vermittlung er die Gaben der Rechtleitung und des Iman erlangen konnte. Ebenso ist es ein unermessliches Glück, ein Kurban-Opfer im Namen der Azwaj-e-Mutahhara, das heißt der geistigen Mütter, darzubringen.
Darlegung des Hady
Die wörtliche Bedeutung des Wortes Hady ist Geschenk oder Gabe. In der Terminologie der Scharia bezeichnet Hady das Tier, das ein Besucher des Heiligtums zur Opferung mit sich nimmt oder auf irgendeine Weise dorthin schickt.
1. Es gibt drei Arten von Hady: Kamel, Rind und Ziege. Das Kamel ist das vorzüglichste Hady und die Ziege das geringste. Schafe, Widder und ähnliche Tiere gehören zur Kategorie der Ziegen, Büffel und ähnliche Tiere zur Kategorie der Rinder.
2. Die Bestimmungen und Bedingungen hinsichtlich des Alters, der Gesundheit und anderer Eigenschaften des Hady-Tieres sind dieselben wie beim Opfertier für die Qurbānī.
3. Wenn das Hady freiwillig dargebracht wird, etwa wenn ein Hāddsch, der den Ifrād vollzieht, aus eigenem Willen ein freiwilliges Opfer darbringt, darf auch derjenige, der das Hady darbringt, von dessen Fleisch essen. Ebenso dürfen der Qirān- und der Tamattuʿ-Pilger vom Fleisch ihres jeweiligen Opfers essen, so wie es erlaubt ist, vom Fleisch eines gewöhnlichen Opfers zu essen. Denn das Hady des Qirān und des Tamattuʿ ist keine Sühne für ein Vergehen oder einen Fehler. Vielmehr hat Allah, der Erhabene, es den Pilgern des Qirān und des Tamattuʿ als Ausdruck des Dankes auferlegt. Deshalb ist es erlaubt, davon wie vom Fleisch eines gewöhnlichen Opfers zu essen. Der Prophet (s) ließ von jedem seiner Hady-Tiere jeweils ein Stück zubereiten, aß davon und trank auch dessen Brühe. Aus der Überlieferung von Dschābir (r) in Sahīh Muslim sowie aus anderen Hadith-Überlieferungen ist erwiesen, dass der Prophet (s) während des Haddsch mehrere Opfer darbrachte.
Es sei darauf hingewiesen, dass Qirān und Tamattuʿ jeweils nur ein Opfer darstellen und die übrigen Opfer freiwillig sind. Als er von jedem einzelnen ein Stück zubereiten ließ und davon aß, wurde dadurch deutlich, dass der Opfernde vom Fleisch aller drei Arten – Tamattuʿ, Qirān und freiwilligem Opfer – selbst essen darf.
4. Außer vom Fleisch eines Tamattuʿ-, Qirān- oder freiwilligen Hady-Opfers darf man von keinem Hady selbst essen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Hady als Sühne für ein Vergehen, um ein Gelübdeopfer oder um das Opfer des Dam des Ihsār handelt (siehe die Erläuterung des Fachbegriffs). Als der Prophet (s) während des Vertrags von Hudaybiyya aufgehalten wurde und nicht bis zum Haus Allahs gelangen konnte, schickte er durch Nadschiya al-Aslamī das Hady des Ihsār und ordnete an, dass dieser weder selbst von dessen Fleisch essen noch seinem Gefährten davon zu essen geben solle.
5. Das gesamte Fleisch eines Hady, von dem man selbst nicht essen darf, muss als Almosen an Arme und Bedürftige verteilt werden; dies ist verpflichtend. Es ist gleichermaßen erlaubt, es unter den Armen im Haram oder unter Armen außerhalb des Haram zu verteilen. Die Armen des Haram besitzen diesbezüglich keine besondere Vorrangstellung. (ʿAin al-Hidāya)
6. Das Fleisch eines Hady, dessen Verzehr erlaubt ist, vollständig an Arme und Bedürftige zu spenden, ist nicht verpflichtend, sondern lediglich empfehlenswert. Es sollte in drei Teile geteilt werden: ein Teil für einen selbst, ein Teil für die Verwandten und ein Teil für die Armen und Bedürftigen. Dies ist jedoch nicht zwingend. Es ist auch erlaubt, alles den Armen und Bedürftigen zu geben.
Das Wasser von Zamzam, seine Umgangsformen und das Bittgebet
Östlich der Kaaba befindet sich ein historischer Brunnen, der Zamzam genannt wird. In den Hadithen werden die große Vorzüglichkeit dieses Brunnens sowie der große Segen und die Vorzüglichkeit seines Wassers erwähnt. Als Hadrat Ibrahim (a.) auf Allahs Befehl Hadrat Ismail (a.) und dessen Mutter Hadrat Hadschar (a.) in der wasserlosen Wüste von Mekka ansiedelte, ließ Allah, von Erbarmen mit Mutter und Kind erfüllt, in der steinigen Einöde die Quelle Zamzam für sie hervorströmen. In einem Hadith heißt es:
*******Arabisch*********
Dies ist der von Dschibril angelegte Brunnen sowie das kleine Becken, aus dem Ismail (a.) Wasser trank. (Dar Qutni)
Nach dem Sa’i, dem Rasieren des Kopfes und dergleichen sollte man sich am Wasser von Zamzam satt trinken. So viel Wasser zu trinken, dass die Rippen davon bedeckt werden, ist ein Zeichen des Glaubens. Ein vom Glauben entbehrter Heuchler kann nicht so viel trinken. Der Prophet (s.) sagte: Das besondere Kennzeichen zwischen uns und den Heuchlern besteht darin, dass der Heuchler das Wasser von Zamzam nicht so trinken kann, dass seine Rippen davon bedeckt werden. (Ibn Madscha)
Als der Prophet (s.) den Segen und die Vorzüglichkeit des Wassers von Zamzam darlegte, sagte er: Das Wasser von Zamzam ist für jeden Zweck wirksam, für den es getrunken wird. Wird es zur Heilung einer Krankheit getrunken, wird Allah Heilung gewähren. Wird es getrunken, um Sättigung zu erlangen, wird Allah Sättigung gewähren. Wird es zur Stillung des Durstes getrunken, wird Allah den Durst stillen. Dies ist der Brunnen, den Dschibril (a.) durch einen Schlag mit seiner Ferse ausgrub, und dies ist das offene Wasserbecken, aus dem Ismail (a.) trank. (Dar Qutni)
Das heißt, Dschibril (a.) hatte auf Allahs Befehl hin eigens für Ismail (a.) und dessen Mutter Hadschar (a.) in der wasserlosen, unfruchtbaren Einöde Zamzam geschaffen, damit ihr Hunger und Durst gestillt würden.
Hazrat Abdullah ibn Abbas (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gesagt hat: „Das Wasser von Zamzam ist das beste aller Wasser der Welt. Es ist Nahrung für die Hungrigen und Heilung für die Kranken.“ (Ibn Abbas)
Er sagte ferner: Wenn jemand das Wasser von Zamzam mit der Absicht trinkt, bei Allah Zuflucht vor einem Feind zu finden, wird er tatsächlich Zuflucht finden. (Hakim)
Das Wasser von Zamzam sollte im Stehen und mit dem Sprechen von Bismillah getrunken werden; außerdem sollte man sich daran satt trinken. Beim Trinken soll man dieses Bittgebet sprechen:
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O Allah, ich bitte Dich um nützliches Wissen, um reichliche Versorgung und um Heilung von jeder Krankheit. (Nail al-Awtar)
Der Multazam und sein Bittgebet
Als Multazam bezeichnet man den Teil der Wand des Baytullah, der zwischen der Tür der Kaaba und dem Hidschr al-Aswad liegt. Dieser Abschnitt ist ungefähr sechs Fuß breit und gehört zu den wichtigen Orten, an denen Bittgebete erhört werden. Den Körper, die Brust und das Gesicht daran zu legen und mit Demut, Bescheidenheit und flehender Stimme zu beten, ist eine Masnun-Handlung des Hadsch. Sich nach dem Tawaf an den Multazam zu schmiegen und dort zu beten, ruft insbesondere ein solches Gefühl und eine solche Ergriffenheit hervor, dass es zu einem schmerzlichen Augenblick des Abschieds vom Baytullah wird.
Hazrat Amr ibn Schu’aib berichtet: Mein Vater Schu’aib überlieferte, dass ich während des Tawaf mit meinem Vater Abdullah ibn Amr al-As (möge Allah mit ihm zufrieden sein) einige Menschen sah, die sich an den Baytullah schmiegten. Da sagte ich zu Abdullah ibn Amr: „Bring mich bitte zu jener Stelle. Wir wollen uns zusammen mit den Leuten ebenfalls an den Baytullah schmiegen.“ Er sagte: „Ich suche Zuflucht bei Allah vor dem verfluchten Satan.“ Als er anschließend den Tawaf beendet hatte, schmiegte er sich an jenen Teil des Baytullah zwischen dem Hidschr al-Aswad und der Tür der Kaaba und sagte: „Bei Allah, dies ist die Stelle, an der ich den Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sich anschmiegen sah.“ (Baihaqi)
In der Überlieferung von Abu Dawud heißt es: Abdullāh ibn ʿĀmir (ra) stellte sich zwischen dem Hidschr al-Aswad und dem Tor der Kaaba auf, legte seine Brust, sein Gesicht und beide ausgestreckten Hände an die Wand der Kaaba und sagte: „Ich sah den Propheten (s), dies zu tun.“ (Abu Dawud)
Über das Bittgebet am Multazam sagte der Prophet (s): „Wer hier in einer Notlage um Hilfe bittet, wird gewiss Sicherheit erlangen.“ (Abu Dawud, Ibn Madscha)
Nachdem man sich mit dem Körper an den Multazam geschmiegt hat, soll man zunächst das folgende Bittgebet sprechen. Danach soll man um die Erfüllung der erlaubten Wünsche in religiösen und weltlichen Angelegenheiten bitten:
*******Arabisch*********
O Allah! Du allein bist des Lobes würdig – eines Lobes und Dankes, durch das ein Teil des Rechts Deiner Gnaden erfüllt werden kann und durch das ein Teil dieser Gnaden durch Wohltaten, Gaben und Gegenleistungen erwidert werden kann. Ich preise Dich mit jenen Deiner Eigenschaften, die ich kenne, und mit jenen, die ich nicht kenne. Ich preise Dich für jene Deiner Gnaden, die ich kenne, und für jene, die ich nicht kenne. Unter allen Umständen bin ich Dir dankbar. O Allah! Segen und Frieden seien auf Muhammad (s) und auf den Nachkommen Muhammads. O Allah! Ich suche Zuflucht bei Dir vor dem verstoßenen Satan und bitte Dich, mich vor jedem Übel zu schützen. Lass mich mit allem zufrieden sein, was Du mir gegeben hast. Lege darin Deinen Segen für mich. O Allah! Nimm mich in die Schar Deiner geehrten Gäste auf. Und gewähre mir, auf dem geraden Weg zu gehen, o Herr der Welten, bis ich Dir begegne.
Orte, an denen Bittgebete erhört werden
Es gehört zu den Eigenschaften eines Gläubigen, während der Hadsch bei jeder Verrichtung mit Dhikr und Tasbih beschäftigt zu sein und an jedem Ort häufig Bittgebete zu sprechen. Insbesondere sollte man an bestimmten Orten besonders viele Bittgebete sprechen. Als Hadhrat Hasan al-Basri von Mekka nach Basra zurückkehrte, schrieb er den Bewohnern Mekkas einen Brief. Darin schilderte er die Bedeutung und den Vorzug des Aufenthalts in Mekka und sagte insbesondere, dass an den folgenden elf Orten die Bittgebete der Gläubigen in besonderem Maße erhört werden:
1. Mit Körper und Herz an den Multazam geschmiegt Bittgebete sprechen. Der Prophet (s) sagte: „Der Multazam ist ein Ort, an dem Bittgebete erhört werden. Jedes Bittgebet, das der Diener hier spricht, wird erhört.“
2. Unter dem Mīzāb.
3. Im Inneren der heiligen Kaaba.
4. In der Nähe von Zamzam.
5. Bei Safa und Marwa.
6. Bei Safa und Marwa, wo man schnell laufen muss.
7. In der Nähe des Maqām Ibrāhīm.
8. Auf der Ebene von Arafat.
9. In Muzdalifa.
10. In Mina.
11. Neben den Jamarat.
Umra
Umra bedeutet den Besuch des ehrwürdigen Hauses; im islamrechtlichen Sprachgebrauch bezeichnet Umra die kleine Pilgerfahrt, die jederzeit vollzogen werden kann. Für sie ist kein bestimmter Monat und kein bestimmter Tag festgelegt. Wann immer man den Wunsch dazu verspürt, legt man den Ihram an, vollzieht den Tawaf um das Baytullah, verrichtet den Sa’i und beendet den Ihram, indem man den Kopf rasiert oder die Haare kürzt. Die Umra kann zusammen mit dem Hajj oder auch selbstständig vollzogen werden. Der Koran sagt:
*******Arabisch*********
„Und vollzieht den Hajj und die Umra um Allahs willen.“ (Sure al-Baqara)
In den Hadithen wird die außerordentliche Vorzüglichkeit der Umra dargelegt. Der Prophet (s) sagte: „Die vorzüglichste Tat ist das Bezeugen des Glaubens. Danach kommen die Auswanderung und der Dschihad. Danach gibt es keine Tat, die vorzüglicher wäre als zwei Dinge: die eine ist ein Hajj mabrur und die zweite eine Umra mabrura.“ (Musnad Ahmad)
Umra mabrura bedeutet eine Umra, die ausschließlich um Allahs willen unter Beachtung all ihrer Regeln, Bestimmungen und Voraussetzungen vollzogen wird.
Der Prophet (s.) sagte ferner: Wer mit der Absicht, den Haddsch oder die Umra zu vollziehen, von zu Hause aufbricht und dann unterwegs stirbt, wird ohne Abrechnung ins Paradies eingehen. Allah, der Erhabene, ist stolz auf diejenigen, die das Haus Allahs besuchen. (Al-Bayhaqi, ad-Daraqutni)
Der Prophet (s.) sagte: Diejenigen, die den Haddsch und die Umra vollziehen, sind Allahs Gäste. Sie kommen auf Einladung Allahs. Was auch immer sie von Ihm erbitten, erhalten sie daher. (Al-Bazzar)
Eine Umra ist bis zur nächsten Umra eine Sühne für die Sünden. (Al-Buchari, Muslim)
Bestimmungen der Umra
1. Einmal im Leben die Umra zu vollziehen, ist Sunna Mu’akkada. Darüber hinaus liegen in ihrem Vollzug, wann immer er erfolgt, Lohn und Segen. Hadhrat Dschabir (r.a.) berichtet: Der Prophet (s.) wurde gefragt: Ist die Umra verpflichtend? Der Prophet (s.) sagte: Nein, aber vollzieht die Umra; sie besitzt einen großen Vorzug.
2. Für die Umra sind kein bestimmter Monat, kein bestimmter Tag und keine bestimmte Zeit festgelegt, wie dies beim Haddsch der Fall ist. Die Umra kann vollzogen werden, wann immer sich die Gelegenheit dazu bietet.
3. Es ist mustahabb, die Umra im Ramadan zu vollziehen. Der Prophet (s.) sagte: Eine Umra im Ramadan ist so, als hätte man den Haddsch mit mir vollzogen. (Abu Dawud) Bei al-Buchari heißt es: Die Umra im Ramadan ist dem Haddsch gleich.
4. Der Miqat für die Umra ist der Hil, und dies gilt für alle, unabhängig davon, ob sie Afaqis, innerhalb des Miqat oder Bewohner Mekkas sind. Der Miqat für den Haddsch ist für die Bewohner Mekkas der Hil.
5. Die Verrichtungen der Umra bestehen lediglich darin, den Ihram anzulegen, den Tawaf und den Sa’i zu vollziehen sowie den Kopf zu rasieren oder die Haare zu kürzen.
Arten des Haddsch
Der Haddsch ist von drei Arten, und für jede gibt es eigene Bestimmungen: (1) Haddsch al-Ifrad, (2) Haddsch al-Qiran, (3) Haddsch at-Tamattu.
Haddsch al-Ifrad
Die wörtliche Bedeutung von Ifrad ist, etwas allein zu tun, eine Handlung allein zu verrichten und Ähnliches. In der Terminologie der Scharia bezeichnet Ifrad den Haddsch, bei dem keine Umra verbunden wird; man legt lediglich den Ihram für den Haddsch an und vollzieht die Riten des Haddsch. Eine Person, die den Haddsch al-Ifrad vollzieht, wird Mufrid genannt. Beim Anlegen des Ihram fasst der Mufrid lediglich die Absicht zum Haddsch und vollzieht die zuvor beschriebenen Grundelemente des Haddsch. Für den Mufrid ist kein Schlachtopfer verpflichtend.
Haddsch al-Qiran
Das Wort Qiran bedeutet, zwei Dinge miteinander zu verbinden. In der terminologischen Bedeutung bezeichnet Haddsch al-Qiran, den Ihram für Haddsch und Umra gemeinsam anzulegen und die Grundelemente beider zu vollziehen. Eine Person, die diesen Haddsch vollzieht, wird Qarin genannt.
Haddsch al-Qiran ist vorzüglicher als Ifrad und Tamattu. (Nach Imam asch-Schafi’i ist Ifrad vorzüglicher, und nach Imam Malik ist Tamattu vorzüglicher, weil Tamattu im Koran erwähnt wird. Imam Ahmad ibn Hanbal sagt: Wenn man das Schlachttier bei sich hat, ist Qiran vorzüglicher; wenn nicht, ist Tamattu vorzüglicher. Nach Ansicht der Ahl al-Hadith genügt für Umra und Haddsch beim Haddsch al-Qiran ein einziger Tawaf und ein einziger Sa’i.)
Hadhrat Abdullah ibn Masʿud (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet: Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Verrichtet Hadsch und Umra gemeinsam. Denn diese beiden beseitigen Armut und Sünden ebenso, wie ein Feuerofen die Unreinheiten von Eisen, Gold und Silber entfernt.“ (Tirmidhi)
Rechtsfragen des Hadsch al-Qiran
1. Für den Qārin ist es notwendig, in den Monaten des Hadsch eine Umra zu verrichten.
2. Beim Hadsch al-Qiran ist es verpflichtend, den Tawaf der Umra vor dem Tawaf des Hadsch zu verrichten. Für die Umra gibt es einen gesonderten Tawaf und Saʿi, und ebenso für den Hadsch.
3. Es entspricht der Sunna, nach Abschluss aller Riten der Umra beim Qiran mit den Riten des Hadsch zu beginnen.
4. Nach der Umra des Qārin ist es verboten, den Kopf zu rasieren oder die Haare zu kürzen.
5. Für den Qārin ist es zwar zulässig, den Tawaf der Umra und den Tawaf al-Qudum des Hadsch gemeinsam zu verrichten, und ebenso ist es zulässig, den Saʿi für beide gemeinsam zu verrichten; dies widerspricht jedoch der Sunna.
6. Für den Qārin ist ein Opfer verpflichtend. Dieses Opfer dient als Danksagung dafür, dass Allah ihm die Möglichkeit gegeben hat, Hadsch und Umra gemeinsam zu verrichten. Wenn er nicht über die Mittel für das Opfer verfügt, ist es verpflichtend, zehn Tage zu fasten: drei Fastentage vor dem Opfertag und sieben Fastentage nach den Ayyam at-Taschriq. Der Koran sagt:
*******Arabisch*********
Wer nicht die Möglichkeit hat, ein Opfer darzubringen, soll während der Zeit des Haddsch drei Tage fasten und sieben Tage, wenn ihr nach Beendigung des Haddsch zurückkehrt – insgesamt also zehn Tage.
7. Der Haddsch des Qirān und des Tamattuʿ ist nur für diejenigen bestimmt, die außerhalb des Miqāt wohnen; sie werden Āfāqī genannt. Der Koran sagt:
*******Arabisch*********
Dies (Tamattuʿ und Qirān) gilt für diejenigen, deren Familien nicht bei der Verbotenen Moschee wohnen. Für diejenigen, die innerhalb des Miqāt wohnen, gilt nur der Haddsch des Ifrād.
Der Haddsch des Tamattuʿ
Das Wort Tamattuʿ bedeutet, für kurze Zeit von Vergünstigungen und Annehmlichkeiten zu profitieren. Im religiösen Fachgebrauch bezeichnet Haddsch des Tamattuʿ die gleichzeitige Verrichtung von Umrah und Haddsch. Dabei tritt man für jede der beiden Handlungen gesondert in den Ihrām-Zustand ein, legt den Ihrām nach der Umrah wieder ab und genießt jene Dinge, die im Ihrām-Zustand verboten waren. Danach tritt man für den Haddsch erneut in den Ihrām-Zustand ein und vollzieht den Haddsch. Da man bei dieser Form des Haddsch zwischen Umrah und Haddsch die Möglichkeit erhält, den Ihrām abzulegen und erlaubte Dinge zu genießen, wird sie Haddsch des Tamattuʿ genannt.
Der Koran sagt
*******Arabisch*********
Wer also während der Hajj-Tage vom Nutzen der Umra Gebrauch machen möchte, muss entsprechend seinen Möglichkeiten ein Opfertier darbringen.
Hajj at-Tamattu ist besser als Hajj al-Ifrad, weil man dabei die Möglichkeit hat, zwei gottesdienstliche Handlungen miteinander zu verbinden und das Glück zu erlangen, zusätzliche gottesdienstliche Handlungen zu verrichten.
Für Hajj at-Tamattu gibt es zwei Möglichkeiten. Die erste besteht darin, ein Opfertier mitzuführen. Die zweite besteht darin, kein Hadī-Tier mitzuführen. Die erste Möglichkeit ist besser als die zweite.
Die Bestimmungen von Hajj at-Tamattu
1. Für denjenigen, der Hajj at-Tamattu vollzieht, ist es erforderlich, den Tawaf der Umra in den Hajj-Monaten zu vollziehen. (Die Hajj-Monate sind Schawwal, Dhul-Qa’da und die ersten zehn Tage von Dhul-Hiddscha.) Oder zumindest muss der größte Teil der Umläufe des Umra-Tawaf in die Hajj-Zeit fallen.
2. Für Hajj at-Tamattu ist es erforderlich, dass der Tawaf der Umra und der Tawaf der Hajj im selben Jahr stattfinden. Wenn jemand in einem Jahr den Tawaf der Umra und im zweiten Jahr den Tawaf der Hajj vollzieht, darf er nicht als jemand bezeichnet werden, der Hajj at-Tamattu vollzieht.
3. Für Hajj at-Tamattu ist es erforderlich, zuerst den Ihram für die Umra anzulegen; ebenso ist es erforderlich, den Tawaf der Umra vor dem Anlegen des Ihram für die Hajj zu vollziehen.
4. Für denjenigen, der Tamattuʿ vollzieht, ist es erforderlich, zwischen dem Ihram für die Umra und dem Ihram für den Haddsch keinen Aufenthalt bei seiner Familie einzulegen. Mit dem Aufenthalt ist gemeint, dass er nach dem Ablegen des Ihram der Umra nicht zu seiner Familie zurückkehrt. Bringt er jedoch das Opfertier mit, ist der Tamattuʿ gültig.
5. Der Haddsch des Tamattuʿ ist nur für diejenigen bestimmt, die außerhalb des Miqat wohnen. Für diejenigen, die in Mekka oder innerhalb des Miqat wohnen, sind Tamattuʿ und Qiran makruh tahrimi. (ʿIlm al-Fiqh)
6. Für denjenigen, der Tamattuʿ vollzieht, ist der Tawaf al-Qudum Sunna, und beim Tawaf az-Ziyara sollte er Ramal vollziehen.
7. Wie für den Qarin ist auch für denjenigen, der Tamattuʿ vollzieht, das Opfern verpflichtend. Ist er dazu nicht in der Lage, fastet er zehn Tage: während des Haddsch drei Tage vor dem Opfertag und sieben Tage nach den Ayyam at-Taschriq.
8. Hat derjenige, der Tamattuʿ vollzieht, kein Opfertier mitgebracht, legt er den Ihram nach dem Saʿi der Umra und dem Rasieren des Kopfes ab. Hat er jedoch ein Opfertier mitgebracht, legt er den Ihram nicht ab, sondern erst nach dem Opfern am 10. Dhul-Hiddscha.
Der Abschiedshaddsch des Propheten
In den Worten des Gefährten des Propheten, Hazrat Dschabir (r.a.):
Hazrat Dschabir (r.a.) war der letzte Gefährte in Medina; nach seinem Tod gab es in Medina keinen einzigen Gefährten mehr. Er war sehr alt geworden und über neunzig Jahre alt. Auch sein Sehvermögen hatte er verloren. Dies geschah zu der Zeit, als Muhammad ibn ʿAli, der Enkel Hazrat Husains (r.a.), also Imam Baqir, Hazrat Dschabir (r.a.) besuchte. Imam Baqir (r.) berichtet: Als wir einige von uns bei ihm zu Besuch waren, erkundigte er sich nach dem Namen und dem Zustand jedes Einzelnen. Als ich sagte, dass ich der Enkel Hazrat Husains sei, strich er mir sehr liebevoll über den Kopf. Dann öffnete er die Knöpfe an der Brust meines Kurtas und legte seine Hand genau auf die Mitte meiner Brust. Damals war ich in voller Jugend. Er freute sich sehr und sagte: „Herzlich willkommen, mein Neffe. Du bist ein Andenken an Husain. Sag, weshalb bist du gekommen.“ Ich begann zu erzählen: ————- . Er war blind. Da kam die Zeit des Gebets. Er trug ein kleines Tuch über den Schultern und stand damit zum Gebet auf. Das Tuch war so klein, dass es herunterfiel, wenn er es über die Schultern legte. Dennoch behielt er genau dieses Tuch an, obwohl ein größeres Tuch in seiner Nähe lag. Nachdem er uns im Gebet geleitet und es beendet hatte, bat ich: „O Hazrat, schildern Sie uns bitte den Abschiedshaddsch des Propheten (s.).“
Er zählte an seinen Fingern bis neun und sagte: Nachdem der Gesandte Allahs (s) nach Medina gekommen war, verrichtete er neun Jahre lang keinen Haddsch. Im zehnten Jahr nach der Hidschra ließ er unter der Bevölkerung verkünden, dass er zum Haddsch aufbrechen werde. Sobald diese Nachricht bekannt wurde, begannen sich viele Menschen in Medina zu versammeln. Jeder hoffte, den Propheten auf der Haddsch-Reise begleiten, seinen Anweisungen folgen und alles genauso tun zu können, wie er es tat.
Schließlich kam die Zeit, von Medina aufzubrechen. Die gesamte Karawane brach mit dem Propheten auf und gelangte nach Dhul-Hulaifa, wo sie Halt machte.
Hier ereignete sich etwas Besonderes. Eine Frau aus der Karawane, Asma bint Umays (ra), die Ehefrau von Hadhrat Abu Bakr (ra), brachte ein Kind zur Welt. Sie fragte den Propheten, was sie in diesem Zustand tun solle. Der Prophet (s) sagte: „Wasche dich in diesem Zustand für den Ihram und binde dir in diesem Zustand, wie die anderen Frauen, einen Lendenschurz um.“
Danach verrichtete der Prophet (s) in Dhul-Hulaifa das Gebet. Nach dem Gebet bestieg er die Kamelstute Qaswa. Die Kamelstute trug ihn zur nahegelegenen Anhöhe von Baida. Als ich von der Anhöhe von Baida aus in alle Richtungen blickte, sah ich, soweit das Auge reichte, überall rechts und links nur Menschenmengen. Einige saßen auf Reittieren, andere gingen zu Fuß. Der Prophet befand sich in unserer Mitte. Auf ihn wurde der Koran herabgesandt. Da er den Koran vollkommen verstand, taten auch wir alles, was er auf Allahs Geheiß tat. Als er hier angekommen war, sprach er die Talbiya mit lauter Stimme:
*******Arabisch*********
O Allah, dein Diener ist in deinem Dienst erschienen. Auf deinen Ruf bin ich in deinem Dienst erschienen. Du hast keinen Teilhaber. Ich bin hier zu deinen Diensten. Dir gebührt alles Lob, und dir allein steht das Recht zu, Barmherzigkeit, Gunst und Belohnung zu gewähren. In der Herrschaft hast du keinen Teilhaber.
Alle sprachen die Talbiya mit lauter Stimme. Sie fügten einige Worte hinzu, doch der Prophet (s) erhob keinen Einwand. Er fuhr fort, seine Talbiya stets zu sprechen.
Hadhrat Dschabir (ra) berichtet: Auf dieser Reise hatten wir die Absicht, den Haddsch zu vollziehen; eine Umra war für uns nicht vorgesehen. Als wir schließlich mit meinem geliebten Propheten das Baytullah erreichten, küsste er zunächst den Hadschar al-Aswad. Dann begann er den Tawaf. Bei den ersten drei Umläufen vollzog er den Raml und ging bei den folgenden vier Umläufen in normalem Tempo. Danach kam er zum Maqam Ibrahim und rezitierte diesen Vers:
*******Arabisch*********
Und nehmt den Maqām Ibrāhīm als Gebetsstätte für euch an.
Dann stellte er sich so auf, dass der Maqām Ibrāhīm zwischen ihm und dem Baytullāh lag. Dort verrichtete er zwei Rakʿa; in der ersten Rakʿa *******Arabisch********* und in der zweiten Rakʿa *******Arabisch********* rezitierte er. Dann kam er zum Hadschar al-Aswad, küsste ihn und ging anschließend in Richtung des Berges as-Safā. Als er as-Safā nahegekommen war, rezitierte er *******Arabisch********* und sagte: *******Arabisch*********Ich beginne den Saʿy bei as-Safā, so wie Allah ihn in diesem Vers erwähnt und damit begonnen hat.
Daraufhin stieg er auf as-Safā so weit hinauf, dass der Baytullāh deutlich vor seinen Augen erschien. Er wandte sich der Gebetsrichtung zu und beschäftigte sich anschließend mit dem Bekenntnis der Einheit Allahs und dem Takbīr.
Er rezitierte:
*******Arabisch*********
Es gibt keinen Gott außer Allah. Er ist einzig und allein; Er hat keinen Teilhaber. Ihm gehören Herrschaft und Herrschergewalt, und Ihm gebührt alles Lob. Er ist zu allen Dingen mächtig. Es gibt keinen Gott außer Allah. Er ist einzig und allein. Er hat Sein Versprechen erfüllt, das heißt, Er hat die Religion in ganz Arabien zum Sieg geführt. Er hat Seinem Diener geholfen und die Schar der ungläubigen Götzendiener allein besiegt.
Er wiederholte diese Worte dreimal und sprach ein Bittgebet. Dann stieg er hinab und ging in Richtung al-Marwa. Auf al-Marwa sagte er dasselbe, was er auf as-Safā gesagt hatte. Nachdem er auf diese Weise den letzten Umlauf vollendet hatte, erreichte er al-Marwa. Dort hielt er seinen Gefährten eine Ansprache. Er befand sich oben, während die Gefährten unten waren.
Er sagte:
Als Suraqa ibn Malik dies hörte, stand er auf und sagte: „O Gesandter Allahs, gilt diese Anweisung nur für dieses Jahr oder für immer?“ (Bei den Bewohnern von Mekka galt es als schwere Sünde, in den Monaten des Haddsch dauerhaft die Umra zu vollziehen. Suraqa ibn Malik sah, dass das Umrunden der Kaaba und der Saʿy in den Monaten des Haddsch dauerhaft als Umra betrachtet wurden. Daher stellte er diese Frage.)
Wenn ich anfangs das erkannt hätte, was ich später erkannte, hätte ich kein Opfertier mitgebracht. Dann hätte ich diese Umrundung und diesen Saʿy als Umrundung und Saʿy der Umra betrachtet, sie in eine Umra umgewandelt und den Ihram abgelegt. Diejenigen unter euch, die kein Opfertier mitgebracht haben, können herkommen, diese Umrundung und diesen Saʿy als Umrundung und Saʿy der Umra betrachten und den Ihram ablegen.
Der Prophet (s) antwortete: „Nicht nur für dieses Jahr, sondern für immer.“
Hazrat Dschabir (r) berichtet anschließend: Hazrat Ali (r) kam aus dem Jemen nach Mekka und brachte für den Propheten viele Opfertiere mit. Er sah, dass seine Ehefrau Hazrat Fatima den Ihram abgelegt hatte. Sie hatte auch farbige Kleidung angezogen und Surma aufgetragen. Hazrat Ali (r) missbilligte dies und äußerte seinen Unmut. Hazrat Fatima (r) sagte: „Mein Vater hat mir dies befohlen.“ Das bedeutet: Der Prophet (s) hatte ihr befohlen, den Ihram abzulegen.
Der Prophet (s) wandte sich Hazrat Ali zu und fragte ihn: „Als du den Ihram angelegt und die Talbiya gesprochen hast, was hattest du beabsichtigt – nur den Haddsch oder sowohl den Haddsch als auch die Umra?“ Ali (r) sagte: „Ich sagte: O Allah, ich lege den Ihram für das an, wofür Dein Gesandter den Ihram angelegt hat.“
Der Prophet (s) sagte: „Da ich ein Opfertier mitgebracht habe, habe ich keine Möglichkeit, den Ihram abzulegen. Du hast dasselbe beabsichtigt wie ich. Daher hast auch du keine Möglichkeit, den Ihram abzulegen.“
Hazrat Dschabir (r) sagte: Die Gesamtzahl der Kamele, die Hazrat Ali aus dem Jemen mitgebracht hatte, und der Kamele des Propheten betrug einhundert. (In manchen Überlieferungen heißt es, dass der Prophet (s) dreiundsechzig Kamele mitgebracht habe und Hazrat Ali (r) siebenunddreißig Kamele aus dem Jemen.)
Alle Gefährten legten gemäß der Anweisung des Propheten den Ihram ab und wurden durch Rasieren oder Kürzen der Haare wieder erlaubt. Der Prophet (s) und jene Gefährten jedoch, die ein Opfertier mitgebracht hatten, blieben im Ihram-Zustand.
Am 8. Dhul-Hiddscha legten diejenigen, die nach der Umra den Ihram abgelegt hatten, den Ihram für die Hadsch an. Der Prophet (s) bestieg seine Qaswa und brach nach Mina auf. Dort verrichtete er die fünf Gebete: Zuhr, Asr, Maghrib, Ischa und Fadschr. Nach dem Fadschr-Gebet blieb er noch eine Weile in Mina. Als die Sonne deutlich höher gestiegen war, brach er in Richtung Arafat auf. Er befahl, für ihn am Ort Namira ein Wollzelt aufzuschlagen. Namira ist eigentlich ein Ort, an dem die Grenze des Haram endet und die Grenze von Arafat beginnt. Im Zeitalter der Dschahiliyya pflegten die Quraisch innerhalb der Grenzen des Haram in der Nähe von Maschar al-Haram zu verweilen, während die übrigen Menschen auf der Ebene von Arafat verweilten. Deshalb glaubten die Quraisch, dass der Prophet (s) an diesem Ort verweilen würde. Er hatte jedoch bereits am Vormittag befohlen, das Zelt am eigentlichen Aufenthaltsort aufzuschlagen. Die Quraisch waren fest davon überzeugt, dass der Prophet (s) in der Nähe von Maschar al-Haram verweilen würde, da dies im Zeitalter der Dschahiliyya stets so gehandhabt worden war. Doch der Prophet (s) überschritt die Grenze von Maschar al-Haram und betrat das Gebiet von Arafat. Er verweilte in dem auf seine Anweisung hin am Ort Namira aufgeschlagenen Zelt.
Als der Tag sich neigte, ließ er einen Howdah auf dem Rücken der Qaswa befestigen. Nachdem der Howdah befestigt worden war, bestieg er die Kamelstute und gelangte zur Ebene von Uranah. Dort hielt er von einem erhöhten Platz aus, vom Rücken des Kamels, vor der versammelten Menge eine Ansprache. Er sagte:
Versammelte Menschen! Es ist euch verboten, jemanden zu Unrecht zu töten oder sich unrechtmäßig das Vermögen eines anderen anzueignen. Dies ist ebenso heilig und unantastbar, wie dieser heutige Tag für euch heilig und unantastbar ist.
Versteht wohl, dass alles aus dem Zeitalter der Dschahiliyya unter meinen Füßen begraben ist. Auch die Blutrache aus dem Zeitalter der Dschahiliyya ist aufgehoben. Als Erstes verkünde ich die Aufhebung der Blutrache aus meiner eigenen Familie, nämlich der Blutrache für den Sohn von Rabi’a ibn al-Harith ibn Abd al-Muttalib. Der Sohn Rabi’as hielt sich zum Stillen beim Stamm der Banu Sa’d auf. Er wurde von Angehörigen des Stammes der Hudhail getötet.
Alle Zinsforderungen aus dem Zeitalter der Dschahiliyya sind aufgehoben. In dieser Angelegenheit verkünde ich als Erstes den Verzicht auf die Zinsforderungen meines Onkels Abbas ibn Abd al-Muttalib. Heute sind alle seine Zinsforderungen erloschen.
Versammelte Menschen! Fürchtet Allah in Bezug auf die Rechte der Frauen. Ihr habt sie als ein von Allah anvertrautes Gut in den Bund der Ehe aufgenommen. Der Umgang mit ihnen ist euch nur gemäß dem Wort und dem Gesetz Allahs erlaubt geworden. Ein besonderes Recht eurer Frauen euch gegenüber besteht darin, dass sie niemandem, dessen Aufenthalt in eurem Haus ihr nicht mögt, gestatten, auf eurem Lager zu sitzen. Wenn sie diesen Fehler begehen, dürft ihr sie mit einer geringfügigen Strafe bestrafen. Ihr habt ihnen gegenüber das besondere Recht, entsprechend euren Möglichkeiten für ihren Lebensunterhalt und ihre Kleidung zu sorgen.
Ich hinterlasse euch eine Quelle der Rechtleitung: Wenn ihr an ihr festhaltet und ihrer Anweisung folgt, werdet ihr niemals vom geraden Weg abweichen. Diese Quelle der Rechtleitung ist das Buch Allahs.
Am Tag der Auferstehung wird Allah, der Erhabene, euch über mich fragen, ob ich euch Allahs Botschaft übermittelt habe. Sagt: Was werdet ihr an jenem Tag Allah über mich antworten?
Die versammelte Menge sagte einstimmig: „Wir bezeugen, dass du das Recht der Verkündigung erfüllt hast. Du hast alles übermittelt. Du hast als Ratgeber und wohlmeinender Fürsprecher nichts ungetan gelassen.“
Darauf erhob der Prophet (s) seinen Zeigefinger zum Himmel, deutete auf die Menschen und sagte: „O Allah, sei Zeuge! O Allah, sei Zeuge! O Allah, sei Zeuge! Ich habe deine Botschaft und deine Gebote deinen Dienern übermittelt, und deine Diener bezeugen ebenfalls, dass ich das Recht der Verkündigung erfüllt habe.“
Danach rief Hadhrat Bilal (r.a.) zum Gebet und sprach die Iqama. Der Prophet (s) leitete das Zuhr-Gebet. Dann sprach Hadhrat Bilal (r.a.) zum zweiten Mal die Iqama, und der Prophet (s) leitete das Asr-Gebet. Nachdem er Zuhr und Asr gemeinsam gebetet hatte, begab er sich an den Ort, an dem man Aufenthalt nehmen konnte. Dann ließ er seine Kaswa den großen Felsblöcken zugewandt stehen, und die versammelten Menschen stellten sich vor ihn. Die Menschen waren teils ohne Reittier und teils zu Fuß. Der Prophet (s) wandte sich der Qibla zu und blieb dort stehen. Als schließlich die Sonne unterging, brach er von Arafat nach Muzdalifa auf und ließ Usama ibn Zaid hinter sich auf dem Kamel sitzen. In Muzdalifa angekommen, betete er Maghrib und Ischa gemeinsam. Der Gebetsruf wurde ausgerufen und für die beiden Gebete zweimal die Iqama gesprochen. Zwischen diesen beiden Gebeten verrichtete er weder Sunna- noch Nafl-Gebete. Danach legte er sich zur Ruhe nieder. Schließlich trat die Morgendämmerung ein. Nach dem Gebetsruf und der Iqama verrichtete er das Fajr-Gebet. Nach dem Gebet begab er sich in die Nähe von Maschar al-Haram, stand der Qibla zugewandt und beschäftigte sich mit Tasbih und Tahليل. Als der östliche Himmel deutlich hell geworden war, brach er noch vor Sonnenaufgang von dort nach Mina auf. Nun ließ er Fadl ibn Abbas hinter sich auf dem Kamel sitzen. Als er die Mitte des Muhassir-Tals erreicht hatte, beschleunigte er das Tempo der Kamelstute. Nachdem er die Ebene von Muhassir verlassen hatte, nahm er den mittleren Weg, der bei der großen Jamra endet. Als er jene Jamra beim Baum erreichte, bewarf er sie mit Steinen. Er warf sieben kleine Steinchen auf die Jamra und sagte bei jedem Wurf „Allahu akbar“. Diese Steine warf er von einer tiefer gelegenen Stelle aus. Nach dem Steinigungsritual ging er zum Ort der Opferung und schlachtete eigenhändig dreiundsechzig Opfertiere. Die übrigen überließ er Hadhrat Ali (r.a.). Er hatte Hadhrat Ali an seinem Hadī beteiligt und ordnete anschließend an, von jedem Opfertier ein Stück zu nehmen. Daraus wurde gekocht. Danach aßen der Prophet (s) und Hadhrat Ali (r.a.) etwas von diesem Fleisch und tranken Brühe. Dann brach der Prophet auf dem Rücken der Kamelstute zur Besuchung des Baytullah auf. In Mekka angekommen, betete er das Zuhr-Gebet. Nach dem Gebet ging er zu den Angehörigen der Familie Abd al-Muttalibs, die den Menschen Zamzam-Wasser schöpften und zu trinken gaben. Er sagte: „Schöpft Wasser in Eimer und gebt es den Menschen zu trinken. Wenn ich nicht befürchten würde, dass die Menschen euch meinetwegen beim Heraufziehen der Eimer helfen würden, würde ich selbst mit euch einen Eimer heraufziehen.“ Sie reichten dem Propheten einen mit Wasser gefüllten Eimer, und er trank daraus. (Muslim – überliefert von Jafar ibn Muhammad ibn Atija)
Darlegung der Dschinayat
Dschinayat bedeutet, etwas Verbotenes zu tun, eine Sünde zu begehen und Ähnliches. Im Zusammenhang mit der Hadsch bedeutet Dschinayat jedoch, eine Handlung zu begehen, die entweder aufgrund ihres Ortes im Haram oder aufgrund des Anlegens des Ihram verboten wird. Dschinayat gibt es in zwei Arten:
Erstens: Dschinayat des Haram
Zweitens: Dschinayat des Ihram
Wenn jemand eine Handlung begeht, die innerhalb der Grenzen des Haram verboten ist, oder eine Handlung, die während des Ihram verboten ist, gelten zur Sühne für diese beiden Fälle jeweils gesonderte Bestimmungen über Kaffara und Opfer, die im Folgenden dargelegt werden.
Das Heiligtum von Mekka und seine Vorzüglichkeit
Das heiligste, segensreichste und ehrwürdigste Haus auf der Erde ist jenes, das Allah als Sein eigenes Haus bezeichnet hat. Dieses Haus ist das Zentrum des Tauhid und des Gebets sowie das erste Haus auf der Erde. Es wurde für die Anbetung Allahs errichtet und ist eine Quelle der Rechtleitung und des Segens sowie eine Zuflucht für die gesamte Menschheit.
Das Haus Allahs befindet sich inmitten dieser gesegneten Moschee, die Masjid al-Haram, also die ehrwürdige Moschee, genannt wird. Sie ist nicht nur die vorzüglichste aller Moscheen dieser Welt, sondern wird als die eigentliche Moschee bezeichnet. Das Gebet in den anderen Moscheen dieser Welt ist deshalb gültig, weil sie als Stellvertreter dieser Masjid al-Haram gelten und alle sich beim Gebet ihr zuwenden müssen. Die Vorzüglichkeit der Masjid al-Haram ist so groß, dass ein einziges dort verrichtetes Gebet den Lohn von hunderttausend Gebeten einbringt. (Ibn Madscha)
Dann erklärte Allah nicht nur die Stadt Mekka selbst zum Haram, sondern schloss auch das mehrere Kilometer breite Gebiet um sie herum in die Grenzen des Haram ein und erklärte es zum Haram, also zu einem ehrwürdigen Gebiet. Wegen seiner Erhabenheit legte Er bestimmte Umgangsformen und Vorschriften fest, durch die ihm Ehre erwiesen wird. Innerhalb dieser Grenzen wurden zum Schutz der Würde dieses Gebietes viele Handlungen verboten und für unzulässig erklärt, die in der übrigen Welt erlaubt und mubah sind.
Diese Grenzen des Haram wurden zunächst von Hadhrat Ibrahim festgelegt. Später erneuerte der Prophet in der Zeit seiner Sendung diese Grenzen. Sie sind weithin bekannt und genau überliefert. In Richtung Medina erstreckt sich die Grenze des Haram über etwa fünf Kilometer, in Richtung Jemen über etwa elf Kilometer; in Richtung Taif ebenso und auch in Richtung Irak über ungefähr ebenso viele Kilometer, während sie sich in Richtung Dschidda über etwa sechzehn Kilometer erstreckt. Nach dem Propheten erneuerten Hadhrat Umar, Hadhrat Uthman und Hadhrat Muawiya dieselben Grenzen. Daher sind diese Grenzen heute äußerst bekannt. Die Erhabenheit und Würde der Grenzen des Haram sind ein Zeichen der Verbundenheit mit Allah und Seiner Religion sowie der Treue zu ihnen. Solange die Umma diese Verehrung und Ehrerbietung als Gesamtheit bewahrt, werden Allahs Schutz und Barmherzigkeit über ihr fortbestehen, und sie wird auf der Welt erhobenen Hauptes leben können.
Der Prophet sagte: Solange meine Umma dem heiligen Haram die ihm gebührende Würde, Verehrung und Ehrerbietung erweist, wird sie weiterhin Gutes erlangen. Wenn sie jedoch seine Würde verletzt, wird sie zugrunde gehen. (Ibn Madscha)
Vergehen im Haram
1. Das Fällen oder Ausreißen wild wachsender Kräuter, Gräser und grüner Sträucher im Heiligtum ist ein Verstoß. Gehören sie niemandem, besteht die Sühne darin, ihren Wert auf dem Weg Allahs als Sadaqa zu spenden. Gehören sie jemandem, muss der doppelte Wert gezahlt werden: Sadaqa muss gegeben und dem Eigentümer der Wert erstattet werden.
2. Das Abschneiden oder Ausreißen von Idhkhir (Idhkhir ist eine duftende Grasart) ist erlaubt. Auf Bitten von Hadhrat Abbas (möge Allah mit ihm zufrieden sein) gestattete der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), Idhkhir abzuschneiden oder auszureißen.
3. Ob es sich um wild wachsende Kräuter und Ranken oder um dichtes Gebüsch handelt: Das Abschneiden oder Ausreißen ist ein Verstoß.
4. Sind Äste und Zweige nicht wild gewachsen, sondern angepflanzt, ist ihr Abschneiden kein Verstoß. Ebenso ist das Abreißen einiger Blätter eines solchen Baumes kein Verstoß, wenn er niemandem gehört. Gehört er jemandem, dürfen die Blätter nicht ohne dessen Erlaubnis abgerissen werden. Reißt der Eigentümer selbst sie ab, ist es kein Verstoß.
5. Das Erlegen von Wild im Heiligtum ist ein Verstoß. Derjenige, der es getötet hat, muss Ersatz leisten.
6. Das Zerbrechen oder Kochen von Vogeleiern im Heiligtum ist ein Verstoß. Auch das Töten von Heuschrecken ist ein Verstoß.
7. Wenn jemand Wild bei sich hat und das Heiligtum betritt, ist er verpflichtet, dieses Wild freizulassen. Ist das Wild jedoch mit einem Seil angebunden und hält er das Seil in der Hand, oder befindet es sich in einem Käfig, ist er nicht verpflichtet, es freizulassen.
8. Auch das Betreten des Heiligtums, ohne am Miqat den Ihram anzulegen, ist ein Verstoß. Dafür ist ein Opfer verpflichtend.
9. Innerhalb der Grenzen des Heiligtums ist das Töten folgender Tiere kein Verstoß: Wespen, Schlangen, Skorpione, Mäuse, Fliegen, Wanzen, Mücken, Ameisen und dergleichen sowie aller Tiere, die angreifen und vor deren Angriff Selbstschutz unerlässlich ist.
10. Außerhalb des Heiligtums den Kopf zu rasieren oder die Haare zu schneiden (um den Ihram abzulegen) ist ein Verstoß. Dafür ist ein Opfer zu entrichten.
Verstöße beim Ihram
Verstöße beim Ihram gibt es in drei Arten.
1. Für die zwei Opfer zu entrichten sind.
2. Für die ein Opfer zu entrichten ist.
3. Für die ein Opfer als Sadaqa zu entrichten ist.
Für die zwei Opfer verpflichtend sind
1. Wenn ein Mann ein starkes Parfüm oder dunkles Henna auf den Kopf aufträgt und dies einen Tag und eine Nacht anhält, sind für ihn zwei Opfer verpflichtend, unabhängig davon, ob es auf den ganzen Kopf oder auf ein Viertel des Kopfes aufgetragen wurde. Wenn jedoch eine Frau dies tut, muss sie ein Opfer darbringen.
2. Für diejenigen Verstöße, aufgrund derer für denjenigen, der den Hajj Ifrad vollzieht, ein Opfer verpflichtend ist, sind für den Qarin zwei Opfer verpflichtend.
3. Wenn ein Teilnehmer am Hajj Tamattu ein Opfertier mit sich bringt, sind für ihn aufgrund aller Verstöße zwei Opfer verpflichtend; für den Mufrid ist ein Opfer verpflichtend.
Verstöße, für die ein Opfer verpflichtend ist
Nur in zwei Fällen ist das Opfern eines Kamels oder einer Kuh verpflichtend. Ansonsten ist überall dort, wo von einem Opfer die Rede ist, darunter das Opfern einer Ziege oder eines Schafs zu verstehen.
1. Wenn jemand im Zustand der Janaba (in dem die Ganzkörperwaschung verpflichtend ist) den Tawaf az-Ziyara vollzieht, ist das Opfern eines Kamels oder einer Kuh verpflichtend.
2. Wenn jemand nach dem Aufenthalt in Arafat, aber vor dem Tawaf az-Ziyara oder vor der Kopfrasur Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau hat, ist das Opfern eines Kamels oder einer Kuh verpflichtend. In allen anderen Fällen außer diesen beiden ist das Opfern einer Ziege oder eines Schafs verpflichtend.
3. Wenn eines der verpflichtenden Elemente des Tawaf ausgelassen wird, ist ein Opfer verpflichtend.
Auch das Meiden der im Ihram verbotenen Handlungen gehört zu den Pflichten des Tawaf. Im Folgenden werden die Rechtsfragen bezüglich der Opfergabe für einige dieser verbotenen Handlungen dargelegt.
4. Wird eine große Menge Parfüm aufgetragen, wird eine Opfergabe verpflichtend. Wird zwar nur wenig Parfüm aufgetragen, aber auf einen großen Teil des Körpers, etwa auf den Kopf, die Hände, die Füße und andere Körperteile, verrieben, wird ebenfalls eine Opfergabe verpflichtend.
5. Wird der gesamte Körper an einer einzigen Stelle mit Parfüm bestrichen, ist eine Opfergabe zu leisten; wird der gesamte Körper an verschiedenen Stellen bestrichen, muss für jede Stelle jeweils eine Opfergabe geleistet werden.
6. Wird nach dem Auftragen des Parfüms eine Opfergabe geleistet, der Duft jedoch nicht entfernt, muss erneut eine Opfergabe geleistet werden.
7. Wer einen Tag lang ein parfümiertes Kleidungsstück trägt, für den wird eine Opfergabe verpflichtend.
8. Wird flüssiges Henna auf Kopf, Bart, Hände und Füße aufgetragen, ist eine Opfergabe zu leisten.
9. Die Voraussetzung dafür, dass wegen des Tragens genähter Kleidung eine Opfergabe verpflichtend wird, ist, dass man sie einen Tag und eine Nacht lang trägt. Wird sie kürzer getragen, wird keine Opfergabe verpflichtend; man muss lediglich Almosen geben. Außerdem ist Voraussetzung, dass die genähte Kleidung ordnungsgemäß getragen wird. Wenn man einen Kurta oder Sherwani lediglich über die Schultern legt, ohne die Arme in die Ärmel zu stecken, liegt kein Verstoß vor.
Die Rechtsfragen dazu, wann eine Opfergabe verpflichtend wird, wenn man den Tawaf vollzieht, ohne von der rituellen Unreinheit gereinigt zu sein, lauten wie folgt:
10. Wird irgendein Tawaf außer Tawaf az-Ziyara im Zustand der Janaba vollzogen, so ist eine Qurbani verpflichtend.
11. Wird Tawaf az-Ziyara im Zustand des kleinen Hadath vollzogen, so ist eine Qurbani verpflichtend; ebenso ist eine Qurbani verpflichtend, wenn der Tawaf der Umra im Zustand des kleinen Hadath vollzogen wird.
12. Werden beim Tawaf az-Ziyara drei oder mehr Umläufe ausgelassen, so ist eine Qurbani verpflichtend; werden mehr als drei ausgelassen, genügt die Qurbani allein nicht, sondern der Tawaf muss wiederholt werden.
13. Wird eine der verpflichtenden Handlungen des Haddsch unterlassen, so ist eine Qurbani verpflichtend.
14. Wenn ein Mufrid sich den Kopf rasiert, sich die Haare schneidet oder Tawaf az-Ziyara nach dem 10. Dhul-Hiddscha vollzieht, ist eine Qurbani verpflichtend.
15. Wenn ein Qarin sich vor dem Schlachten oder vor dem Rami den Kopf rasiert, ist eine Qurbani verpflichtend.
Vergehen, für die nur eine Sadaqa verpflichtend ist
1. Wird Parfüm in einer Menge verwendet, für die keine Qurbani verpflichtend wird, so ist dafür eine Sadaqa verpflichtend. (Mit Sadaqa ist eine Sadaqa in Höhe der Sadaqat al-Fitr gemeint.) Wenn beispielsweise eine Stelle kleiner als ein Körperglied parfümiert wird oder Parfüm auf einer Kleidungsfläche von weniger oder mehr als einer quadratischen Handspanne aufgetragen wird, es jedoch nicht einen ganzen Tag oder eine ganze Nacht lang verwendet wird.
2. Wenn ein genähtes Kleidungsstück weniger als einen Tag oder eine Nacht getragen oder der Kopf ebenso lange bedeckt wurde, ist eine Sadaqa verpflichtend. Wurde der Kopf jedoch nur kurze Zeit bedeckt oder ein genähtes Kleidungsstück getragen, etwa weniger als eine Stunde, genügt eine Handvoll Mehl.
3. Wenn der Tawaf al-Qudum, der Tawaf al-Wada (Abschiedstawaf) oder ein freiwilliger Tawaf im Zustand der kleinen rituellen Unreinheit vollzogen wird, ist eine Sadaqa verpflichtend.
4. Wenn beim Tawaf al-Qudum, beim Abschiedstawaf oder beim Sa’i drei oder weniger Umrundungen ausgelassen werden, ist für jede ausgelassene Umrundung eine Sadaqa verpflichtend.
5. Wenn weniger als die Hälfte der an einem Tag verpflichtenden Rami ausgelassen wird – zum Beispiel sind am 10. Tag bei der Jamrat al-Aqaba sieben Würfe verpflichtend und jemand lässt drei Würfe, das heißt das Werfen von Steinen, aus –, ist für jeden ausgelassenen Stein eine Sadaqa verpflichtend.
6. Wenn jemand die Kopf- oder Nackenhaare einer anderen Person richtet, unabhängig davon, ob diese zweite Person Muhrim ist oder nicht, ist für denjenigen, der die Haare richtet, eine Sadaqa verpflichtend.
7. Wenn fünf oder mehr Nägel geschnitten werden, jedoch nicht die Nägel nur einer Hand oder eines Fußes, sondern Nägel von verschiedenen Händen und Füßen, ist eine Sadaqa verpflichtend.
Grundsätzliche Hinweise
1. Wenn der Wert einer Sadaqa oder der Wert mehrerer verpflichtender Sadaqas dem Preis eines Opfertiers entspricht – sei es, weil das Opfertier günstig ist, oder weil der Wert mehrerer Sadaqas so hoch ist, dass man dafür ein Opfertier kaufen kann –, sollte man von diesem Betrag etwas abziehen, sodass der verbleibende Betrag nicht dem Preis eines Opfertiers entspricht.
2. Wird eine der Pflichten der Hadsch ohne entschuldbaren Grund unterlassen, wird ein Opfer verpflichtend. Wird sie jedoch aufgrund einer Entschuldigung unterlassen, sind weder ein Opfer noch eine Sadaqa verpflichtend.
3. Wenn man während des Ihram einen verbotenen Vorgang begeht, wird zuweilen ein Opfer und zuweilen eine Sadaqa verpflichtend. Wenn ein Opfer verpflichtend wird, besteht auch die Möglichkeit, anstelle des Opfers sechs Bedürftigen jeweils eine Sadaqa zu geben. Es besteht außerdem die Möglichkeit, zu einem beliebigen Zeitpunkt und an einem beliebigen Ort drei Fastentage einzuhalten.
Nachdem eine Sadaqa verpflichtend geworden ist, wird die Möglichkeit eingeräumt, anstelle der Sadaqa einen Fastentag einzuhalten.
Der Ausgleich für die Jagd
Zu den während des Ihram verbotenen Handlungen gehört auch die Jagd auf Wildtiere. Diese Jagd ist verboten, ebenso wie jemandem bei der Jagd zu helfen. Wer ein Wildtier jagt, muss dafür einen Ausgleich leisten. Der Ausgleich bedeutet den Wert des erlegten Tieres, den zwei rechtschaffene Männer festlegen. Im Koran heißt es:
*******Arabisch*********
O ihr Gläubigen, jagt nicht, während ihr im Ihram seid. Wenn jemand von euch absichtlich jagt, muss er als Ausgleich ein Tier darbringen, das dem erlegten Tier gleichwertig ist. Darüber sollen zwei rechtschaffene Personen unter euch entscheiden. Dieses Opfertier muss zur Kaaba gebracht werden; oder als Sühne für dieses Vergehen müssen einige Bedürftige gespeist werden; oder es müssen so viele Fastentage eingehalten werden, dass er die entsprechende Menge seines Tuns zu spüren bekommt. (Sure al-Ma’ida: 95)
Das Wild, das in diesem Vers verboten wurde, ist die Jagd auf Landtiere. Die Jagd in Flüssen oder im Meer ist erlaubt, unabhängig davon, ob ihr Verzehr erlaubt ist oder nicht. Der Koran sagt dies eindeutig:
*******Arabisch*********
Die Jagd im Meer und ihr Verzehr sind euch erlaubt, sowohl während eures Aufenthalts als auch als Proviant für die Karawane. Die Jagd auf Landtiere ist euch jedoch verboten, solange ihr euch im Ihram-Zustand befindet. (Sure al-Māʾida: 96)
Bestimmungen über die Jagd und ihre Ersatzleistung
1. Ebenso wie die Jagd selbst verboten ist, ist auch die Unterstützung eines Jägers verboten. So wie der Jäger eine Ersatzleistung erbringen muss, muss auch derjenige, der ihm geholfen hat, eine Ersatzleistung erbringen.
2. Wenn mehrere Muhrims gemeinsam ein Tier jagen oder einer jagt und die anderen ihm helfen, muss jeder von ihnen jeweils gesondert eine Ersatzleistung erbringen.
3. Wenn ein Muhrim mehrere Tiere jagt, muss er für jedes erlegte Tier eine gesonderte Ersatzleistung erbringen.
4. Eine Ersatzleistung ist nur für die Jagd auf Wildtiere zu erbringen. Für die Jagd oder Tötung von Haustieren ist keine Ersatzleistung erforderlich. Wenn beispielsweise jemand eine Ziege, eine Kuh, ein Kamel, ein Huhn oder Ähnliches tötet, muss er dafür keine Ersatzleistung erbringen.
5. Für Tiere, deren Fleisch nicht halal ist, besteht unabhängig von ihrer Größe als Ersatzleistung eine Ziege. Wenn beispielsweise jemand einen Elefanten tötet, muss er dafür eine Ziege als Ersatzleistung geben.
6. Wenn er selbst mehr als drei Läuse oder Heuschrecken tötet oder jemand anderen anweist, sie zu töten, wird ein Fitr-Almosen fällig. Tötet er drei oder weniger, soll er nach Belieben Almosen geben.
7. Gehört das Wild jemandem, muss eine doppelte Ersatzleistung erbracht werden: Man muss sie ohnehin auf Allahs Weg geben und zusätzlich dem Besitzer den geschätzten Wert zahlen.
8. Maßgeblich ist der Wert, den das Wild an dem Ort und zu der Zeit hatte, an denen es erlegt wurde. Der Wert eines anderen Ortes oder einer anderen Zeit darf nicht zugrunde gelegt werden. Deshalb kann der Wert je nach Ort und Zeit unterschiedlich hoch sein.
9. Es ist auch möglich, ein dem Wild gleichwertiges Tier zu kaufen und es zur Schlachtung in das Heiligtum zu schicken. Ebenso kann man für seinen Wert Getreide kaufen und jedem Bedürftigen die Menge eines Fitr-Almosens geben. Oder man kann anstelle des Almosens für jeden Bedürftigen je einen Fastentag festlegen. Wenn für den geschätzten Wert jedoch kein Opfertier gekauft werden kann, gibt es zwei Möglichkeiten: Man gibt jedem Bedürftigen die Menge eines Fitr-Almosens oder fastet für jedes Almosen je einen Tag.
10. Reicht der geschätzte Wert des Wildes nicht aus, um Getreide in der Menge eines Fitr-Almosens zu kaufen, gibt man so viel davon als Almosen, wie man erhalten kann, oder fastet entsprechend.
11. Für das als Ersatzleistung zu gebende Almosen gelten hinsichtlich der Regelung und der Empfänger dieselben Bestimmungen wie für das Fitr-Almosen.
Darlegung des Iḥṣār
Die wörtliche Bedeutung von Iḥṣār ist: hindern, verbieten, zurückhalten. Als Fachbegriff bedeutet Iḥṣār, dass jemand für die Pilgerfahrt oder die ʿUmra in den Ihrām-Zustand eintritt und anschließend daran gehindert wird, zur Pilgerfahrt oder zur ʿUmra weiterzureisen. Eine solche Person wird fachsprachlich Muḥṣar genannt, also jemand, der zurückgehalten wurde.
Nach dem Anlegen des Ihram vom Haddsch fernzubleiben und nicht in der Lage zu sein, Haddsch und Umra zu vollziehen, ist eine Verfehlung. Deshalb ist es für den Muhsar verpflichtend, als Sühne für den Ihsar entsprechend seinen Möglichkeiten ein Opfertier darzubringen. Dies wird Damm al-Ihsar genannt. Im Koran heißt es:
*******Arabisch*********
Erfüllt den Haddsch und die Umra um Allahs willen. Wenn ihr jedoch eingeschlossen werdet oder aufgehalten werdet, dann bringt das dar, was an Opfertieren verfügbar ist, und rasiert eure Köpfe nicht, bevor das Opfertier seinen Bestimmungsort erreicht hat. (Sure al-Baqara: 196)
Einige Ursachen des Ihsar
Nach dem Anlegen des Ihram kann es viele Gründe dafür geben, dass man aufgehalten wird und den Haddsch nicht vollziehen kann. Einige davon werden im Folgenden erwähnt:
1. Der Weg ist nicht sicher, es besteht die Furcht vor Feinden, vor Mord und Plünderung, auf dem Weg gibt es ein wildes Tier oder es besteht eine andere Gefahr für Leib und Eigentum.
2. Man wird krank, es besteht die Befürchtung, dass sich die Krankheit bei weiterem Voranschreiten verschlimmert, oder man hat aufgrund von Schwäche nicht mehr die Kraft, weiterzugehen.
3. Nach dem Anlegen des Ihram befindet sich bei der Frau kein Mahram-Mann; falls einer vorhanden ist, wird er krank oder stirbt, es kommt zu einem Streit und er weigert sich, sie zu begleiten, oder jemand lässt ihn nicht mitgehen.
4. Die Reisekosten sind nicht mehr vorhanden, reichen nicht aus oder wurden gestohlen.
5. Er hat den Weg vergessen, und niemand ist mehr da, der ihm den Weg weisen könnte.
6. Bei einer Frau hat die Wartefrist begonnen, etwa weil ihr Mann sich von ihr scheiden ließ oder nach dem Eintritt in den Ihrām starb.
7. Eine Frau trat ohne die Erlaubnis ihres Mannes in den Ihrām ein, und nachdem sie in den Ihrām eingetreten war, untersagte ihr ihr Mann dies. In all diesen Fällen wird die betreffende Person nach dem Eintritt in den Ihrām zu einer Muḥṣara.
Rechtsfragen zum Ihsār
1. Aufgrund des Ihsār kauft der Muḥṣar nach seinen Möglichkeiten ein Kamel, ein Rind oder eine Ziege und schickt es zum Ḥaram, damit es für ihn geopfert wird.
2. Das Opfer wegen Ihsār ist verpflichtend. Solange im Ḥaram nicht im Namen des Muḥṣar ein Opfer dargebracht wurde, darf der Muḥṣar seinen Ihrām nicht ablegen. Beim Schicken des Opfertiers oder seines Geldwerts legt er den Schlachttag fest, damit er an diesem Tag seinen Ihrām ablegen kann.
3. Wird jemand daran gehindert, die ʿUmra oder den Ifrād-Haddsch zu vollziehen, muss er ein Opfer schicken; kann er den Qirān- oder den Tamattuʿ-Haddsch nicht vollziehen, muss er zwei Opfer schicken beziehungsweise deren Geldwert übersenden.
4. Das Fleisch des Opfertiers des Muhsar zu essen, ist nicht erlaubt. Denn auch dies ist eine Art von Opfer der Jināya.
5. Wenn das Hindernis beseitigt ist, nachdem das Opfertier losgeschickt wurde, und es möglich ist, dass das Opfertier des Muhsar vor seiner Schlachtung Mekka erreicht und ihm die Gunst zuteilwird, den Haddsch zu vollziehen, ist es für ihn verpflichtend, sich unverzüglich zum Haddsch auf den Weg zu machen. Wenn er jedoch vor der Schlachtung nicht ankommen kann und keine Aussicht auf den Haddsch besteht, ist es für ihn verpflichtend, nicht aufzubrechen.
Stellvertretender Haddsch
Ein stellvertretender Haddsch bedeutet, auf eigene Kosten jemand anderen an seiner Stelle zum Haddsch zu schicken. Für eine Person ist der Haddsch verpflichtend, doch kann sie selbst aus einem zwingenden Grund nicht zum Haddsch reisen, etwa wegen Krankheit, sehr hohen Alters oder eines anderen vergleichbaren Grundes. Daher hat sie die Möglichkeit, jemand anderen an ihrer Stelle zum Haddsch zu schicken, damit diese Person den Haddsch für sie vollzieht.
Hadhrat Abu Ruzain (möge Allah mit ihm zufrieden sein) fragte den Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „O Gesandter Allahs! Mein Vater ist sehr alt geworden; er kann weder den Haddsch noch die Umra vollziehen. Er kann nicht einmal auf einem Reittier sitzen.“ Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Vollziehe den Haddsch und die Umra im Namen deines Vaters.“ (Tirmidhi)
Daraus ist ersichtlich, dass es auch gültig ist, den Haddsch stellvertretend für einen anderen zu vollziehen. Wer seinen verpflichtenden Haddsch nicht selbst vollziehen kann, darf jemand anderen schicken, um damit seine Verpflichtung zu erfüllen. Vielmehr sollte man in einem solchen Fall seinen verpflichtenden Haddsch stellvertretend vollziehen lassen. Dies ist eine von Allah festgelegte Pflicht. Wer keine Möglichkeit hat, jemand anderen zu schicken, soll testamentarisch verfügen, dass danach aus seinem Vermögen ein stellvertretender Haddsch vollzogen wird.
Dieser Mann erschien beim Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und sagte: „O Gesandter Allahs! Mein Vater ist gestorben, und zu seinen Lebzeiten konnte er den verpflichtenden Haddsch nicht vollziehen. Soll ich den Haddsch für ihn vollziehen?“ Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn er Schulden gehabt hätte, würdest du sie dann begleichen?“ Der Mann sagte: „Ja, gewiss, ich würde sie begleichen.“ Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Die Schuld gegenüber Allah zu begleichen, ist noch dringlicher.“ (Dschamʿ al-Fawāʾid)
Bedingungen für die Gültigkeit des stellvertretenden Haddsch
Für die Gültigkeit des Haddsch als Stellvertretung gibt es sechzehn Bedingungen: Die ersten fünf beziehen sich auf denjenigen, der den Haddsch als Stellvertretung in Auftrag gibt, und elf auf denjenigen, der ihn stellvertretend durchführt.
1. Für denjenigen, der einen Haddsch als Stellvertretung in Auftrag geben möchte, muss der Haddsch nach der Scharia verpflichtend sein. Wenn eine Person einen Haddsch als Stellvertretung in Auftrag gibt, für die der Haddsch nicht verpflichtend ist, weil sie nicht dazu in der Lage ist, erfüllt dieser Haddsch als Stellvertretung die Pflicht nicht. Wenn diese Person beispielsweise nach dem von ihr in Auftrag gegebenen Haddsch als Stellvertretung finanziell dazu in der Lage wird und der Haddsch für sie verpflichtend wird, ist ihre Pflicht durch den von ihr in Auftrag gegebenen Haddsch als Stellvertretung nicht erfüllt. Vielmehr muss sie erneut einen Haddsch als Stellvertretung in Auftrag geben, wenn sie ihn nicht selbst durchführen kann.
2. Derjenige, der einen Haddsch als Stellvertretung in Auftrag geben möchte, muss selbst dazu unfähig sein. Wenn seine Unfähigkeit vorübergehend ist und Hoffnung auf ihre Beseitigung besteht, muss er nach der Beauftragung eines Haddsch als Stellvertretung warten, bis die Unfähigkeit dauerhaft geworden ist und keine Aussicht auf ihre Beseitigung mehr besteht, etwa wenn er aufgrund hohen Alters sehr schwach oder blind geworden ist. Wenn Allah durch Seine besondere Gnade nach der Beauftragung eines Haddsch als Stellvertretung seine Unfähigkeit beseitigt, wird ein erneuter Haddsch nicht verpflichtend; vielmehr ist die Pflicht als erfüllt zu betrachten.
3. Diese Unfähigkeit muss vor der Beauftragung des Haddsch als Stellvertretung eingetreten sein. Wenn die Unfähigkeit erst nach der Beauftragung eintritt, wird der Haddsch als Stellvertretung nicht angerechnet. Nachdem die Unfähigkeit eingetreten ist, wird es notwendig, einen Haddsch als Stellvertretung in Auftrag zu geben.
4. Derjenige, der einen Haddsch als Stellvertretung in Auftrag geben möchte, muss selbst eine andere Person dazu auffordern, den Haddsch durchzuführen. Wenn jemand von sich aus und ohne dazu aufgefordert worden zu sein, den Haddsch im Namen eines anderen durchführt, ist dieser nicht von seiner Pflicht entlastet. Auch ein zum Zeitpunkt des Todes ausgesprochenes Vermächtnis gilt als Aufforderung. Wenn jedoch der Erbe eines Verstorbenen ohne dessen Vermächtnis in seinem Namen einen Haddsch als Stellvertretung durchführt oder eine andere Person damit beauftragt, ist die Pflicht erfüllt.
5. Derjenige, der einen Haddsch als Stellvertretung in Auftrag gibt, muss selbst sämtliche Kosten des Haddsch tragen.
6. Derjenige, der den Haddsch als Stellvertretung durchführt, muss Muslim sein.
7. Derjenige, der den Haddsch als Stellvertretung durchführt, muss bei klarem Verstand sein; er darf nicht verrückt oder geistig gestört sein.
8. Derjenige, der den Ersatz-Hadsch vollzieht, muss geistig zurechnungsfähig sein; er darf jedoch minderjährig sein. Der Ersatz-Hadsch eines geistig nicht zurechnungsfähigen Menschen ist ungültig. Die Pflicht wird dadurch nicht erfüllt.
9. Derjenige, der den Ersatz-Hadsch vollzieht, muss beim Anlegen des Ihram im Namen der Person, die den Ersatz-Hadsch veranlasst, die Absicht zum Hadsch fassen.
10. Den Ersatz-Hadsch darf nur die Person vollziehen, die von derjenigen dazu beauftragt wird, in deren Namen der Ersatz-Hadsch vollzogen wird. Das heißt: Wer den Ersatz-Hadsch veranlasst, darf ihn nur von der Person vollziehen lassen, die er dazu beauftragt hat. Wenn er jedoch erlaubt, dass der Beauftragte auch eine andere Person damit beauftragen darf, ist der Ersatz-Hadsch auch durch diese andere Person gültig.
11. Derjenige, der den Ersatz-Hadsch vollzieht, muss ihn entsprechend dem Wunsch der Person vollziehen, die ihn veranlasst. Wenn diese Person beispielsweise einen Qiran- oder einen Tamattuʿ-Hadsch wünscht, muss derjenige, der den Ersatz-Hadsch vollzieht, dementsprechend einen Qiran- oder Tamattuʿ-Hadsch vollziehen.
12. Derjenige, der den Ersatz-Hadsch vollzieht, darf den Ihram nur für dieselbe Art des Hadsch und im Namen einer einzigen Person anlegen. Wenn er den Ihram für den Ersatz-Hadsch im Namen von zwei Personen anlegt, wird die Pflicht dadurch nicht erfüllt.
13. Derjenige, der den Ersatz-Hadsch vollzieht, muss die Reise zum Hadsch mit einem Verkehrsmittel antreten, nicht zu Fuß.
14. Derjenige, der den Ersatz-Hadsch vollzieht, muss die Reise zum Hadsch von dem Ort aus beginnen, von dem aus die Person, die den Ersatz-Hadsch veranlasst, dies wünscht. Wird der Ersatz-Hadsch aus dem Drittel des Vermögens eines Verstorbenen finanziert, muss die Reise ebenfalls von dem Ort aus angetreten werden, von dem aus sie in diesem Sinne begonnen werden darf.
15. Derjenige, der den Ersatz-Hadsch vollzieht, darf den Hadsch nicht ungültig machen. Wenn er ihn ungültig macht und anschließend nachholt, wird dadurch die Pflicht der Person, die den Ersatz-Hadsch veranlasst, nicht erfüllt.
16. Nach Ansicht der Hanafi ist es für denjenigen, der stellvertretend die Hadsch vollzieht, nicht erforderlich, die Bedingung zu stellen, dass er zunächst seine eigene verpflichtende Hadsch vollzogen haben muss und erst danach die stellvertretende Hadsch vollziehen darf. Nach Ansicht der Ahl al-Hadith gilt jedoch die Bedingung, dass er keine stellvertretende Hadsch vollziehen darf, wenn er zuvor nicht die verpflichtende Hadsch vollzogen hat.
Die Anwesenheit in Medina
Die Pilgerfahrt nach Medina Tayyiba ist zwar kein Bestandteil der Hadsch. Doch die außergewöhnliche Größe und Vorzüglichkeit Medinas, der überragende Lohn für das Gebet in der Prophetenmoschee und das starke Verlangen, am Hof des Propheten vorstellig zu werden, ziehen den Gläubigen nach Medina. So ist es seit jeher gewesen. Ein Mensch reist aus fernsten Gegenden bis zum Hause Allahs und kehrt dann nach Hause zurück, ohne am Hof des Propheten Segenswünsche und Friedensgrüße darzubringen – das wäre eine äußerst schmerzliche Enttäuschung. Darüber schreit das Herz des Gläubigen auf.
Die Größe und Vorzüglichkeit Medinas Tayyiba
Welche größere Größe und Vorzüglichkeit könnte Medina besitzen als die, dass hier der große Wohltäter der Menschheit zehn Jahre seines Lebens verbracht hat? Hier steht die mit seiner heiligen Hand errichtete Moschee, in der er gemeinsam mit seinen edlen Gefährten das Gebet verrichtete. Hier befindet sich jenes historische Feld, auf dem die entscheidende Schlacht zwischen Wahrheit und Falschheit stattfand, und in diesem heiligen Boden ruhen in Frieden die Märtyrer von Badr, auf die die gesamte muslimische Umma stolz ist. Hier ruhen jene reinen Seelen, denen der Prophet (s) zu ihren Lebzeiten die frohe Botschaft vom Paradies verkündet hatte, und auf diesem heiligen Boden hält sich selbst der Prophet der Barmherzigkeit auf.
Vor der Hidschra hieß diese Stadt Yathrib. Nach der Hidschra wurde sie unter dem Namen Medina Tayyiba bekannt. Allah, der Erhabene, selbst gab ihr den Namen Taba ………. . (Hazrat Dschabir ibn Samura (r.a.) berichtet: Ich hörte den Propheten (s) sagen, dass Allah, der Erhabene, Medina den Namen Taba gegeben hat. (Muslim)
Die Wörter Taba, Tiba und Tayyiba …………… bedeuten heilig und angenehm. Um es genau zu sagen: Der heilige Boden Medinas ist tatsächlich heilig und angenehm.
Nach der Hidschra erkrankten Hazrat Abu Bakr (r.a.) und Hazrat Bilal (r.a.) schwer. Denn das Klima hier war sehr schlecht und ungesund. Häufig brachen Seuchen aus. Der Prophet (s) sprach folgendes Bittgebet: O Herrscher! Lass in unseren Herzen Liebe zu Medina entstehen, wie wir Liebe zu Mekka empfinden. Vertreibe das Fieber und die Krankheiten von hier in Richtung Dschuhfa und mache das hiesige Klima angenehm. (Buchari)
Aus der außergewöhnlichen Liebe des Propheten (s) zu Medina lässt sich ermessen, dass er jedes Mal, wenn er von einer Reise nach Medina zurückkehrte, schon beim Anblick der Gebäude der Stadt aus der Ferne vor Freude ungeduldig wurde und sagte: „Da sind sie schon.“ (Buchari) Dann nahm er den Umhang von seinen Schultern und sagte: „Das ist der Wind von Tayyiba. Oh, wie süß er ist!“
Zu seinen Gefährten, die ihr Gesicht bedeckten, um sich vor Staub zu schützen, sagte er: „Im Boden Medinas liegt Heilung.“ (Dschadhb al-Qulub)
Der Prophet (s) sagte: „Bei Dem, in dessen Hand mein Leben liegt: Im Boden Medinas gibt es ein Heilmittel für jede Krankheit.“
Hadhrat Saʿd (ra) sagte: „Ich glaube, der Prophet hat gesagt, dass ihr Boden auch Heilung vom Aussatz enthält.“ (At-Targhib)
Um zur Achtung vor Medina anzuhalten, sagte der Prophet (s): „Ibrahim (a) erklärte Mekka zum Haram-Gebiet, und ich erkläre Medina zum Haram-Gebiet. Auch der Bereich zwischen den beiden Grenzen Medinas ist Haram. Hier darf weder Blut vergossen noch eine Waffe getragen werden. Nicht einmal Blätter von den Bäumen dürfen abgerissen werden. Für das Futter der Tiere ist dies jedoch erlaubt.“ (Muslim)
Über den Vorzug, beim Leben in Medina dort Mühsal und Leid zu ertragen, sagte der Prophet (s): „Wer aus meiner Umma in Medina lebt und dort Mühsal und Leid erträgt, für den werde ich am Tag der Auferstehung Fürsprache einlegen.“ (Muslim)
Der Prophet (s) sagte: „Unter den Angehörigen meiner Umma werde ich zuerst für die Bewohner Medinas Fürsprache einlegen, danach für die Bewohner Mekk as und danach für die Bewohner Taifs.“ (Tabarani)
Als Hadhrat Ibrahim (a) seine Nachkommen im Land von Mekka wiederansiedelte, verkündete er:
*******Arabisch*********
Daher (o Allah) neige die Herzen der Menschen ihnen zu und schenke ihnen Früchte zu ihrer Nahrung, damit sie dankbare Diener werden. (Sure Ibrahim)
Unter Berufung auf dieses Bittgebet sprach der Prophet (s) für Medina um Wohlergehen und Segen:
O Allah! Ibrahim (a) war Dein auserwählter Diener, Dein Freund und Dein Prophet. Auch ich bin Dein Diener und Dein Prophet. Er bat Dich um Wohlergehen und Segen für Mekka. Ebenso bitte ich Dich um Wohlergehen und Segen für Medina, ja sogar um noch mehr als das. (Muslim)
Während er die Heiligkeit und religiöse Bedeutung Medinas erläuterte, sagte der Prophet (s): Die Stunde wird nicht eintreten, bevor Medina die Übeltäter aus seinem Inneren hinausgetrieben haben wird, so wie der Schmelzofen eines Schmieds die Unreinheiten aus dem Eisen entfernt. (Muslim)
Über den Vorzug, sich den Tod in Medina zu wünschen und sich darum zu bemühen, sagte der Prophet (s):
Wer in der Lage ist, in Medina zu sterben, soll dies unbedingt tun. Denn ich werde Fürsprache für jeden einlegen, der in Medina stirbt. (Musnad Ahmad, Tirmidhi)
Hazrat Ibn Sa’d (ra) berichtet: Hazrat Auf ibn Malik Aschdschani (ra) träumte, dass Hazrat Umar (ra) zum Märtyrer gemacht worden war. Als man ihm von diesem Traum erzählte, sagte er traurig:
Wie sollte ich das Glück des Märtyrertodes erlangen? Ich halte mich doch im arabischen Gebiet auf, nehme selbst an keinem Dschihad teil, und die Menschen umgeben mich ständig. Ja, wenn Allah es will, wird Er mir auch unter diesen Umständen das Glück des Märtyrertodes gewähren. Danach sprach er dieses Bittgebet:
*******Arabisch*********
O Allah! Gewähre mir das Glück, auf Deinem Weg als Märtyrer zu sterben, und lass mich in der Stadt Deines Gesandten sterben.
Die Vorzüglichkeit der Prophetenmoschee
Zu den großen Vorzügen der Prophetenmoschee gehört auch, dass der heilige Prophet diese Moschee eigenhändig errichtete und mehrere Jahre darin das Gebet verrichtete. Er erklärte diese Moschee zu seiner eigenen Moschee. Er sagte: Ein Gebet in meiner Moschee ist besser als tausend Gebete in jeder anderen Moschee, außer in der al-Masdschid al-Harām.
Hadhrat Anas (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wer in meiner Moschee vierzig Gebete ununterbrochen so verrichtet, dass er kein einziges dazwischen auslässt, dem werden das Höllenfeuer und andere Strafen erlassen, und auf diese Weise wird er auch vor Heuchelei bewahrt. (Musnad Ahmad, at-Targhīb)
Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Der Bereich zwischen meinem Haus und meiner Kanzel ist einer der Gärten des Paradieses, und meine Kanzel befindet sich am Hawd al-Kawthar. (Buchārī, Muslim)
Der Besuch der gesegneten Rawḍa
Wie glücklich waren jene Muslime, deren Augen durch den Anblick des edlen Gesandten (s) erquickt wurden; sie waren stets durch die Gesellschaft des Gesandten geehrt und ließen sich durch seine Worte inspirieren. Dieses Glück war ausschließlich den ehrwürdigen Gefährten vorbehalten. Doch die Möglichkeit, dass die Liebenden des Gesandten bis zum Tag der Auferstehung an seinem heiligen Rawza ihre Aufwartung machen und an dessen Schwelle Darūd und Salām über ihn sprechen, wird bestehen bleiben.
Hazrat ʿAbdullāh ibn ʿUmar (r) berichtet, dass der Prophet (s) gesagt hat: Wer die Hadsch vollzogen und nach meinem Tod meinen Rawza besucht hat, erlangt das Glück, mich zu besuchen, genau wie jemand, der mich zu meinen Lebzeiten besucht hat. (Bayhaqī)
Wer nach meinem Tod mein Grab besucht, ist, als hätte er mich zu meinen Lebzeiten besucht. Für denjenigen, der mein Grab besucht, ist meine Fürsprache verpflichtend geworden. Wer aus meiner Gemeinschaft trotz vorhandener Möglichkeit mein Grab nicht besucht, dessen Entschuldigung ist keineswegs eine Entschuldigung. (ʿIlm al-Fiqh)
Wer kam, um mein Grab zu besuchen, und keinen anderen Anlass außer diesem hatte, dem gegenüber ist es zu meiner Pflicht geworden, Fürsprache für ihn einzulegen. (ʿIlm al-Fiqh)
Die حكمung über den Besuch des heiligen Rawza
Der Besuch des heiligen Rawza ist wajib. Dies scheint aus den Hadithen hervorzugehen. Der Prophet (s) sagte: Wer die Hadsch vollzogen, aber nicht gekommen ist, um mein Grab zu besuchen, hat mir Unrecht getan. In einem anderen Hadith heißt es: Wer trotz vorhandener Kraft und Möglichkeit mein Grab nicht besucht, dessen Entschuldigung ist nicht annehmbar. Im Licht dieser Hadithe haben die ehrwürdigen Gelehrten den Besuch des heiligen Rawza als wajib bezeichnet.
Tatsächlich haben die ehrwürdigen Gefährten (r), die Tābiʿūn und andere islamische Gelehrte besondere Anstrengungen unternommen, den Rawza zu besuchen. Hazrat ʿUmar (r) pflegte, wann immer er von einer Reise zurückkehrte, als Erstes zum heiligen Rawza zu gehen und Darūd und Salām zu sprechen.
Hazrat ʿUmar (r) kam einmal gemeinsam mit Kaʿb al-Ahbār nach Medina und begab sich als Erstes zum heiligen Rawza, um Darūd und Salām zu sprechen.
Hazrat Umar ibn Abd al-Aziz sandte seinen Boten von Syrien nach Medina, damit dieser dort nach seiner Ankunft am Hof des Gesandten seinen (Umar ibn Abd al-Aziz’) Salam überbringe.
Die Bittgebete der Hadsch auf einen Blick
Während der Hadsch müssen an verschiedenen Orten bei der Verrichtung der Riten Bittgebete gesprochen werden. Diese sind in diesem Werk ordnungsgemäß beschrieben und auch übersetzt worden. Nachstehend werden das Verzeichnis der Bittgebete und die entsprechenden Seitenzahlen angegeben:
Bittgebet beim Trinken des Zamzam-Wassers – S. 270
Bittgebet nach der Talbiya – S. 166
Bittgebet beim Rami – S. 187
Bittgebet beim Saʿi – S. 182
Bittgebet beim Tawaf – S. 176
Orte, an denen Bittgebete erhört werden – S. 208
Bittgebet für das Opfer – S. 196
Bittgebet am Multazam – S. 207
Bittgebet auf der Ebene von Arafat – S. 168
Die Orte des Haddsch
Die heilige Haram-Anlage und die umliegenden heiligen Orte, an denen die Riten und Pflichten des Haddsch vollzogen werden, sind äußerst ehrwürdige Orte. Sie sind in Wirklichkeit Zeichen Allahs. Sie stehen in enger Verbindung mit der Geschichte des Islams. Für jeden Muslim ist es äußerst wichtig, darüber Bescheid zu wissen, insbesondere für die Haddsch-Pilger. Dadurch können sie den vollen Nutzen des Haddsch erlangen. Im Haddsch werden in ihnen jene geistlichen Empfindungen und Gefühle entstehen, die das Wesen des Haddsch ausmachen. Die Namen und die Beschreibung dieser Orte werden im Folgenden genannt.
1. Baytullāh
Dies ist ein viereckiges heiliges Haus, das Hadhrat Ibrāhīm (a.s.) und Hadhrat Ismāʿīl (a.s.) auf Allahs Befehl errichteten. Sie errichteten es in der Hoffnung, dass es, solange die Welt besteht, für die gesamte Menschheit ein Zentrum der Rechtleitung bleiben würde. Von hier aus trat jener Gesandte hervor, der für die gesamte Welt die große Aufgabe der Rechtleitung übernehmen sollte. Der Qurʾān bezeugt, dass dieses Baytullāh das erste Haus auf der Welt war, das für die Nachkommen Adams zur Anbetung Allahs errichtet wurde. Es ist eine Quelle des Wohlergehens und des Segens für die gesamte Welt sowie ein Zentrum der Rechtleitung. Während des Haddsch umkreisen die Besucher des Haram es in größter Hingabe, Ehrfurcht, Demut und Bescheidenheit.
2. Batn Urana
Ein besonderer Ort auf der Ebene von Arafat, der als Batn Urana oder Ebene von Urana bekannt ist. Während der Abschiedswallfahrt hielt der Prophet (s) genau auf dieser Ebene vor der versammelten Menge eine Ansprache.
3. Jabal ar-Rahma
Ein gesegneter Berg auf der Ebene von Arafat.
4. Jabal Qazah
Ein Berg in Muzdalifa nahe al-Mashʿar al-Haram.
5. Jabal Arafat
Ein Berg auf der Ebene von Arafat. Wegen dieses Berges wird dieses Tal oder diese Ebene Arafat beziehungsweise Ebene von Arafat genannt.
6. Dschuhfa
Dschuhfa ist der Name eines Ortes, der etwa 180 Kilometer westlich von Mekka liegt. Für die Bewohner Syriens und für alle, die über den syrischen Weg kommen, ist Dschuhfa der Miqat. Wer in das Haram-Gebiet kommen möchte, muss dort den Ihram anlegen.
7. Dschamarat
In einiger Entfernung von Mina befinden sich drei Säulen. Diese werden Dschamarat genannt. Die erste Säule, die sich auf dem Markt in Richtung der Chaif-Moschee befindet, wird Dschamrat al-Ula genannt. Die zweite Säule in Richtung Baitullah heißt Dschamrat al-Aqaba. Zwischen diesen beiden befindet sich die dritte Säule. Sie heißt Dschamrat al-Wusta.
8. Haram
Einige Gebiete in der Umgebung der Stadt Mekka, in der sich der Baitullah und die Masjid al-Haram befinden, werden Haram genannt. Die Grenzen des Haram-Gebiets sind festgelegt und allen bekannt. Zuerst legte Hazrat Ibrahim (a.) diese Grenzen fest. Danach erneuerte und bestätigte der Prophet (s.) diese Grenzen zu seiner Zeit. In Richtung Medina erstrecken sich die Grenzen des Haram-Gebiets über etwa fünf Kilometer. In Richtung Jemen sind es etwa elf Kilometer, ebenso in Richtung Taif, und ebenso viele Kilometer in Richtung Irak. Nach dem Propheten hielten Hazrat Umar (r.), Hazrat Uthman (r.) und Hazrat Muawiya (r.) diese Grenzen in ihren jeweiligen Zeiten aufrecht. Die Liebe und Treue zur Religion Allahs verlangen, dass der Muslim die Erhabenheit, Achtung und Bewahrung dieser Grenzlinien vollständig beachtet und davon Abstand nimmt, innerhalb dieser Grenzen verbotene Handlungen zu begehen.
9. Hatim
Der nordwestliche Teil des Baitullah gehörte zur Zeit Hazrat Ibrahims (a.) zum Haus der Kaaba, wurde jedoch später bei der Renovierung nicht in das eigentliche Gebäude einbezogen. Vor der Berufung des hochgeehrten Propheten zum Prophetenamt geriet die Kaaba in Brand, wobei ein Teil des Kaaba-Hauses niederbrannte. Als die Quraisch es wiederaufbauen wollten, reichten ihre finanziellen Mittel nicht aus, sodass einige Mauern kürzer belassen wurden. Dieser unvollendete Teil wird Hatim genannt. Da der Hatim selbst zum Baitullah gehört, vollziehen die Tawafenden den Tawaf außerhalb des Hatim, damit der Hatim in den Tawaf eingeschlossen ist.
10. Dhat Irq
Ein etwa … Kilometer nordöstlich von Mekka gelegener Ort, der als Miqat für die Bewohner des Irak und auch für diejenigen festgelegt ist, die auf dem Weg über den Irak in den Haram gelangen.
11. Dhul-Hulaifa
Auf dem Weg von Medina nach Mekka liegt etwa acht oder neun Kilometer von Medina entfernt der Ort Dhul-Hulaifa. Er ist der Miqat für die Bewohner Medinas und für diejenigen, die von Medina kommen, obwohl er mehrere hundert Kilometer von Mekka entfernt ist.
12. Rukn al-Yamani
Die Ecke des Baitullah, die in Richtung Jemen weist, wird Rukn al-Yamani genannt. Dies ist ein äußerst segensreicher Ort. Der Prophet (s) sagte: Wenn man den Rukn al-Yamani und den Hadschar al-Aswad berührt, werden die Sünden vergeben. (At-Targhib)
13. Zamzam
Zamzam ist ein historischer Brunnen, der östlich des Baitullah liegt. Als der Prophet Ibrahim (a), auf Allahs Geheiß, den Propheten Ismail (a) und dessen Mutter Hadschar in die wasserlose Wüste von Mekka brachte und dort ansiedelte, erwies Allah ihnen besondere Gnade und ließ für sie in dieser steinigen Gegend diese Quelle Zamzam sprudeln. In den Hadithen werden die großen Vorzüge dieser Quelle und ihres Wassers dargelegt. Der Prophet (s) sagte: Das Wasser von Zamzam sollte man sich satt trinken. Es wird den Zweck erfüllen, für den es getrunken wird. Für den Hungrigen ist es Nahrung und für den Kranken Heilung.
14. Safa
Safa ist der Name eines Berges östlich des Baytullah. Heute ist von diesem Berg nur noch eine geringe Spur erhalten. Ihm gegenüber, nördlich des Baytullah, befindet sich der Berg Marwa. Zwischen diesen beiden Bergen ist es für die Besucher des Haram verpflichtend, den Sa’i zu vollziehen. Dieser Sa’i wird im Heiligen Koran erwähnt.
15. Arafat
Arafat ist eine sehr weitläufige Ebene etwa fünfzehn Kilometer von Mekka entfernt. Dort, wo die Grenze des Haram endet, beginnt die Grenze von Arafat. Das Erreichen der Ebene von Arafat und der Aufenthalt dort sind eine äußerst wichtige Säule der Hadsch. Wenn diese Säule ausgelassen wird, ist die Hadsch nicht gültig. In den Hadithen wird der große Vorzug des Aufenthalts in Arafat erwähnt.
16. Qarn al-Manazil
Qarn al-Manazil ist der Name eines bergigen Ortes an der nach Osten führenden Straße von Mekka. Er liegt etwa fünfzig Kilometer von Mekka entfernt. Er ist der Miqat für die Bewohner des Nadschd und für diejenigen, die auf dem Weg über Nadschd in den Haram eintreten.
17. Muhassab
Es handelt sich um eine zwischen Mekka und Mina gelegene Ebene, die sich zwischen zwei Bergen befindet. Heutzutage ist sie besiedelt. Heute wird sie Mu’ahida genannt. Der Prophet (s) hielt dort auf seinem Weg von Mina für kurze Zeit an. Das Anhalten dort gehört jedoch nicht zu den Riten der Hadsch.
18. Muzdalifa
Zwischen Mina und Arafat liegt ein Ort namens Muzdalifa. Man nennt ihn auch Dschamʿ, weil sich die Pilger in der Nacht zum 10. Dhul-Hiddscha dort versammeln müssen. Der Aufenthalt in Muzdalifa ist Pflicht. Die Aufenthaltszeit reicht vom Beginn des Morgengebets bis zum Sonnenaufgang.
19. Masjid al-Haram
Masjid al-Haram ist allen Moscheen der Welt überlegen. Vielmehr ist diese Moschee der eigentliche Ort des Gebets, und alle Moscheen der Welt sind in Wirklichkeit deren Stellvertreter. Dies ist jene gesegnete Moschee, in deren Mitte sich das Haus Allahs befindet, das erste Haus der Anbetung auf der Welt und die Quelle der Rechtleitung und des Segens für die gesamte Menschheit. Der Prophet (s) sagte: Der Lohn für ein Gebet in dieser Moschee entspricht dem Lohn für einhunderttausend Gebete an einem anderen Ort.
20. Die Prophetenmoschee
Als der Prophet (s) nach seiner Auswanderung nach Medina kam, errichtete er hier eine Moschee. Am Bau beteiligte er sich stets selbst gemeinsam mit den Gefährten. Er sagte: „Dies ist meine Moschee.“ Zehn Jahre lang verrichtete er in dieser Moschee das Gebet, und auch die edlen Gefährten beteten viele Jahre darin. Über die Vorzüglichkeit und Bedeutung dieser Moschee sagte der Prophet (s):
Nur zu drei Moscheen darf man reisen: zur Masjid al-Haram, zur Masjid al-Aqsa und zu dieser meiner Moschee. (Buchari und Muslim)
Weiter sagte er: Wer in meiner Moschee vierzig Gebete so verrichtet, dass kein einziges dazwischen ausfällt, wird vor dem Feuer der Hölle und anderen Strafen gerettet. Auf diese Weise wird er auch von der Heuchelei befreit. (At-Targhib)
21. Moschee al-Chaif
Dies ist eine Moschee in Mina. Während ihres Aufenthalts in Mina verrichten die Pilger in dieser Moschee die Gebete Zuhr, Asr, Maghrib, Ischa und Fajr.
22. Moschee an-Nimra
Sie liegt genau an der Grenze zwischen dem Haram und Arafat. Die Wand dieser Moschee, die in Richtung Makka liegt, befindet sich an der Verbindungsstelle zwischen dem Haram und Arafat. In der Zeit der Dschahiliyya gingen die Quraisch nicht nach Arafat, sondern blieben innerhalb der Grenzen des Haram, also in der Nähe des Maschʿar al-Haram, und betrachteten dies als ihre Besonderheit. Doch der Prophet (s) ordnete beim Abschiedshaddsch an, dass sein Zelt in Nimra aufgeschlagen werden solle. So wurde es getan. An diesem Ort befindet sich die Moschee an-Nimra.
23. Maschʿar al-Haram
Auf der Ebene von Muzdalifa befindet sich eine erhöhte Markierung. Ihr Rand ist ringsum eingefasst. Dieser Ort wird Maschʿar al-Haram genannt. Hier wird nachdrücklich dazu aufgefordert, häufig Dhikr und Tasbih zu sprechen. Der Prophet (s) bestieg diese Anhöhe, sprach Tasbih und machte Bittgebete. Auch dies ist ein Ort, an dem Bittgebete erhört werden. Im Heiligen Koran heißt es ebenfalls, dass man hier Allahs in besonderem Maße gedenken soll –
*******Arabisch*********
Wenn ihr also von Arafat zurückkehrt, dann gedenkt Allahs nahe dem Maschʿar al-Haram, wie es euch aufgetragen wurde.
24. Mataf
Der ovale Bereich rund um das Baytullah, zu dem auch der Hatim gehört, wird Mataf genannt, also der Ort des Tawaf. Hier umkreisen die Menschen Tag und Nacht in jedem Augenblick das Baytullah wie Motten. Nur während des Gemeinschaftsgebets wird der Tawaf unterbrochen.
25. Maqam Ibrahim
Nordöstlich des Baytullah, in geringer Entfernung von der Tür der Kaaba, befindet sich eine kuppelförmige Einfassung. Darin liegt ein heiliger Stein, auf dem sich die Abdrücke der beiden Füße Ibrahims (a.s.) befinden. Dieser wird Maqam Ibrahim genannt. Er ist ein äußerst heiliger und segensreicher Ort und eines der großen Zeichen Allahs. Allah sagt:
*******Arabisch*********
Und nehmt den Maqam Ibrahim zu einem dauerhaften Gebetsort.
Nachdem der Tawafende die sieben Umrundungen des Tawaf beendet hat, verrichtet er neben dem Maqam Ibrahim ein zweirakätiges Gebet. Der Gebetsplatz befindet sich zwischen dem Maqam Ibrahim und der Tür der Kaaba. Imam Malik (r.a.) sagt, dass sich der Maqam Ibrahim genau an dem Ort befindet, an dem ihn Hadhrat Ibrahim (a.s.) hinterlassen hat.
26. Multazam
Denjenigen Teil der Wand des Baitullah, der zwischen dem Hadschar al-Aswad und der Tür der Kaaba liegt, nennt man Multazam. Dieser Abschnitt ist etwa sechs Fuß breit. Er ist einer der wichtigsten Orte, an denen Bittgebete erhört werden. Das Wort Multazam bedeutet einen Ort des Sich-Anklammerns, also einen Ort, den man mit Brust, Gesicht und Händen umfasst. Es ist Sunna, sich auf diese Weise an ihn zu schmiegen und hier mit äußerster Demut und aufrichtiger innerer Anteilnahme zu beten.
27. Mina
Ein Ort innerhalb der Grenzen des Heiligtums, etwa fünf Kilometer von Mekka entfernt. In der Nacht zwischen dem achten und neunten Dhul-Hiddscha halten sich die Pilger hier auf. Am neunten Tag brechen die Pilger nach dem vollständigen Aufgang der Sonne von hier in Richtung Arafat auf.
28. Milain-e Achdarain (zwei grüne Markierungen)
Auf dem Weg von Safa nach Marwa gibt es zwischen Safa und Marwa auf der linken Seite zwei grüne Markierungen. Diese beiden nennt man Milain-e Achdarain. Es ist Sunna, zwischen ihnen zu laufen. Dies gilt jedoch nur für Männer, nicht für Frauen.
29. Wadi Muhassir
Auf halbem Weg zwischen Muzdalifa und Mina liegt ein Ort namens Muhassir. Einige Tage vor der Geburt des edlen Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) griff der christliche Herrscher von Abessinien, Abraha, Mekka mit der bösen Absicht an, das Baitullah dem Erdboden gleichzumachen. Als er die Ebene von Muhassir erreichte, sandte Allah, der Erhabene, vom Meer her zahlreiche Schwärme kleiner Vögel. Diese Vögel trugen kleine Steinchen in ihren Schnäbeln und an ihren Füßen. Sie ließen diese Steine mit solcher Wucht und ununterbrochen auf die Soldaten Abrahās niederregnen, dass das gesamte Heer vernichtet wurde. Die Hadsch-Pilger sammeln an diesem Ort kleine Steinchen und verrichten damit das Rami. Das Rami wird mit der Absicht vollzogen, dass jeder, der mit der bösen Absicht vorgeht, die Religion der Wahrheit zu zerstören, ebenfalls auf diese Weise vernichtet werden soll, wie die Vogelschwärme das Heer Abrahās vernichteten. Die Pilger sollten hier nach Bedarf kleine, etwa kichererbsengroße Steinchen sammeln und diesen Ort unverzüglich verlassen. Denn dies ist ein Ort der Strafe.
30. Yalamlam
Der Name eines Ortes südöstlich von Mekka an der Route aus dem Jemen. Er liegt etwa sechzig Kilometer von Mekka entfernt. Dieser Ort ist der Miqat für diejenigen, die aus dem Jemen und aus der Richtung des Jemen kommen. Pilger aus Bangladesch, Pakistan und Indien müssen hier den Ihram anlegen.
Fachbegriffe
1. Ihram
Das Fassen der Absicht zur Hadsch, das Anlegen der Hadsch-Kleidung und das Sprechen der Talbiya werden Ihram genannt. Wer den Ihram anlegt, wird Muhrim genannt. So wie nach dem Sprechen des Takbir at-Tahrima für das Gebet Essen, Trinken, Umhergehen und Ähnliches verboten werden, werden nach dem Anlegen des Ihram viele Dinge verboten, die zuvor erlaubt waren. Deshalb wird er Ihram genannt.
2. Ihsar
Die wörtliche Bedeutung von Ihsar ist, jemanden zu hindern oder zurückzuhalten. Als Fachbegriff bedeutet es, dass jemand die Absicht zur Hadsch oder zur Umra fasst und anschließend daran gehindert wird, die Hadsch oder Umra zu vollziehen. Eine solche Person wird Muhassar genannt.
3. Istilam
Es bedeutet, etwas zu berühren oder zu küssen. Beim Tawaf ist es Sunna, bei Beginn jeder Umrundung sowie am Ende des Tawaf den Hadschar al-Aswad zu berühren oder zu küssen. Es ist mustahabb, den Rukn al-Yamani zu berühren.
4. Istibāgh
Das Tuch wird so um den Körper gelegt, dass man einen Rand nicht über die rechte Schulter legt, sondern ihn unter der rechten Achsel hindurchführt und über die linke Schulter wirft. Die rechte Schulter bleibt unbedeckt. Dadurch werden Beweglichkeit, Stärke und Begeisterung zum Ausdruck gebracht; zugleich wird dadurch gezeigt, dass Allahs Soldat bereit ist, gegen den Feind zu kämpfen.
5. Iʿtikāf
Iʿtikāf bedeutet, dass jemand für eine gewisse Zeit die geschäftigen Tätigkeiten der Welt aufgibt, sich in einer Moschee aufhält und dort mit Dhikr, Tasbīḥ, dem Gedenken an Allah und ähnlichen Dingen beschäftigt ist. Diese gottesdienstliche Handlung in den letzten zehn Tagen des Ramadan zu verrichten, ist Sunna muʾakkada.
6. Āfāqī
Menschen, die außerhalb des Mīqāt wohnen, werden Āfāqī genannt.
7. Ifrād
Der Haddsch ist von drei Arten. Eine davon ist Ifrād. Diejenigen, die diesen Haddsch vollziehen, werden Mufrid genannt.
8. Al-Ilmām
Al-Ilmām bedeutet wörtlich das Herabsteigen. Als Fachbegriff bezeichnet Al-Ilmām, sich nach dem Ablegen des Ihrām zu den eigenen Angehörigen zu begeben.
9. Uqiyya
Eine Gewichtseinheit von 40 Dirham.
10. Ayyām al-Bīḍ
Der 13., 14. und 15. Tag jedes Mondmonats, also die Ayyām al-Bīḍ, die hellen Tage.
11. Ayyām at-Taschrīq
Die Ayyām at-Taschrīq vom 9. bis zum 13. Tag des Monats Dhū l-Hiddscha
12. Talbija
Ein besonderes Bittgebet für die Besucher des Heiligtums, das sie fortwährend rezitieren.
13. Tamattu
Tamattu ist eine Form der Wallfahrt. Dabei werden Hadsch und Umra gemeinsam vollzogen und für beide jeweils ein eigener Ihram angelegt. Nach der Umra legt man den Ihram ab. Dann werden für die betreffende Person all jene Dinge erlaubt, die während des Ihram verboten waren. Danach legt sie für den Hadsch erneut den Ihram an. Eine solche Person wird Mutamatti genannt.
14. Tamlik
Tamlik bedeutet, jemanden zum Eigentümer zu machen. Eine Bedingung der Zakāt besteht darin, denjenigen, dem das Zakāt-Vermögen übergeben wird, zum Eigentümer zu machen, damit er es nach eigenem Ermessen ausgeben kann.
15. Jināya
Jināya bedeutet, eine verbotene und schlechte Handlung zu begehen. Im fachsprachlichen Sinn bedeutet es, eine Handlung zu begehen, die während des Aufenthalts im Heiligtum oder im Ihram-Zustand verboten ist.
16. Damm al-Ihsār
Wenn jemand nach der Absichtserklärung daran gehindert wird, die Hadsch oder die Umra zu vollziehen, muss er entsprechend seinen Möglichkeiten ein Opfertier darbringen. Dieses Opfer wird Damm al-Ihsār genannt.
17. Raml
Raml bezeichnet das schnelle Voranschreiten mit wiegendem Gang in den ersten drei Umkreisungen des Tawaf.
18. Rami
In Mina stehen in einiger Entfernung voneinander drei Säulen. Auf diese müssen Steine geworfen werden. Dies wird Rami genannt. Die Säulen werden Dschamarāt genannt.
19. Sāʾima
Sāʾima sind Tiere, die in Wäldern und auf Weideland Gras fressen und sich davon ernähren. Sie müssen zu Hause nicht mit Futter oder Ähnlichem versorgt werden. Sie werden jedoch wegen ihrer Milch gehalten.
20. Tawāf al-Qudūm
Der erste Tawāf, der nach dem Betreten Mekkas vollzogen wird, wird Tawāf al-Qudūm genannt. Für diejenigen, die außerhalb des Mīqāt wohnen, ist er verpflichtend.
21. Tawāf az-Ziyāra
Der Tawāf, der nach dem Aufenthalt in ʿArafāt am 10. Dhū l-Hiddscha vollzogen wird, wird Tawāf az-Ziyāra genannt. Dieser Tawāf ist verpflichtend.
22. Tawāf al-Wadāʿ oder Abschiedstawāf
Der Tawāf, der vor dem Abschied vom Baytullāh vollzogen wird, ist der Abschiedstawāf. Dieser Tawāf ist für die Āfāqī verpflichtend.
23. ʿUmra
Die ʿUmra ist die kleine Pilgerfahrt. Sie kann jederzeit vollzogen werden. Sobald sich die Gelegenheit bietet, legt man den Ihrām an, vollzieht den Tawāf um den Baytullāh und den Saʿy und legt den Ihrām nach dem Abrasieren oder Kürzen der Haare ab. Die ʿUmra kann zusammen mit dem Haddsch oder auch unabhängig davon vollzogen werden.
24. Fidya
Die Scharia hat einer hierzu unfähigen Person, die das Fasten nicht einhalten kann, die Möglichkeit gegeben, stattdessen einem Bedürftigen Lebensmittel in der Menge der Sadaqat al-Fitr zu geben oder ihn mit zwei Mahlzeiten zu bewirten. Dies wird terminologisch Fidya genannt. Es ist auch zulässig, den Wert der Lebensmittel zu geben.
25. Qiran
Gemeinsam den Ihram für Haddsch und Umra anzulegen und die Riten beider zu vollziehen. Ein solcher Pilger wird Qarin genannt. Der Qiran-Haddsch ist sowohl dem Tamattu-Haddsch als auch dem Ifrad-Haddsch überlegen.
26. Qirat
Ein Qirat entspricht fünf Gerstenkörnern. Zwanzig Qirate ergeben einen Mithqal.
27. Kaffara Eine Handlung, die die Scharia zum Ausgleich eines Verstoßes vorgeschrieben hat, wird Kaffara genannt.
28. Mithqal
Eine bestimmte Gewichtseinheit wird Mithqal genannt. Sie entspricht drei Mascha, also einem Rati.
29. Muhrim
Eine Person, die ab dem Miqat den Ihram für die Hadsch oder die Umra anlegt, wird Muhrim genannt.
30. Muhassir
Eine Person, die nach der Absicht zur Hadsch oder Umra aus irgendeinem Grund gezwungen ist, von der Hadsch oder Umra abzusehen, wird Muhassir genannt.
31. Miqat
Der Miqat ist ein bestimmter Ort, von dem aus es verboten ist, nach Makka al-Mukarrama zu gehen, ohne den Ihram anzulegen. Wer auch immer aus welchem Grund nach Makka gehen muss, muss beim Erreichen des Miqat den Ihram anlegen. Ohne Ihram weiterzugehen, ist makruh tahrimi.
32. Wasak
Ein Wasak bezeichnet das Gewicht eines Kamels und entspricht 60 Ṣāʿ.
33. Hadi
Wörtlich bedeutet es Geschenk oder Gabe. In der Terminologie der Scharia bezeichnet Hadi das Tier, das der Besucher des Heiligtums für das Opfer mit sich führt oder auf irgendeine Weise dorthin bringen lässt.
34. Yaum at-Tarwiya
Der 8. Tag des Monats Dhul-Hiddscha wird Yaum at-Tarwiya genannt. Das bedeutet, dass an diesem Tag die Hajj-Riten beginnen.
35. Yaum Arafat
Der 9. Tag des Monats Dhul-Hiddscha, also der Tag der Hajj, wird Yaum Arafat oder der Tag von Arafat genannt. An diesem Tag versammeln sich die Pilger auf der Ebene von Arafat.
36. Yaum an-Nahr
Den 10. Tag des Monats Dhul-Hiddscha nennt man Jawm an-Nahr, denn an diesem Tag beginnt das Opferfest.
— Ende —