Worte des Herausgebers
Seit Langem wurde das Bedürfnis nach einem Werk über das Wissen des Fiqh tief empfunden, das zwar kurz gefasst ist, jedoch alle Bedürfnisse des Lebens eines jeden Muslims abdeckt. Allah sei Dank hat das von Maulana Muhammad Yusuf Islahi in Urdu verfasste Werk „Asan Fiqh“ dieses Bedürfnis erfüllt. Wir danken Allah dafür, dass wir dieses in zwei Bänden verfasste Werk in bengalischer Sprache veröffentlichen konnten.
Da das Buch von dem angesehenen islamischen Denker und Schriftsteller Herrn Abbas Ali Khan übersetzt wurde, halten wir seine Übersetzung für zutreffend. Dieser Band enthält drei Kapitel mit den Titeln Aqāʾid, Tahāra und Salāt. Der zweite Band enthält die Bestimmungen über Zakāt, Sawm und Haddsch.
Bemerkenswert ist, dass in der heutigen muslimischen Welt vier Rechtsschulen des Fiqh verbreitet sind: die hanafitische, die malikitische, die schafiitische und die hanbalitische. Daneben gibt es auch Anhänger einer anderen Richtung, die keiner der genannten vier Rechtsschulen folgen. Sie sind unter den Bezeichnungen Salafiten oder Ahl al-Hadith bekannt. Alle genannten Rechtsschulen sind richtig. Die Grundlage aller Rechtsschulen bilden der Koran und der Hadith. Alle strebten danach, dem Koran und dem Hadith umfassend zu folgen. Aufgrund der genannten Meinungsverschiedenheiten einander Vorwürfe zu machen, einander des Abfalls vom Islam zu bezichtigen und dadurch Spaltungen in der Einheit der muslimischen Umma zu fördern, kann niemals das Verhalten eines aufrichtigen Anhängers der Wahrheit sein.
Auf dem indischen Subkontinent gibt es Anhänger aller Rechtsschulen. Da jedoch die Anhänger der hanafitischen Rechtsschule in der Mehrheit sind, wurde dieses Werk unter Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten ausschließlich auf Grundlage der hanafitischen Rechtsschule verfasst. So sollen gewöhnliche Muslime ihrer eigenen Rechtsschule ohne Zweifel und mit völliger innerer Gewissheit folgen können. An einigen Stellen wurden jedoch auch die Ansichten anderer Fiqh-Madhhabs in den Anmerkungen aufgenommen.
In verschiedenen Epochen haben die ehrwürdigen Gelehrten nach eingehender Forschung zu manchen Fragen unterschiedliche Auffassungen empfohlen; diejenige dieser Auffassungen, die als richtig erachtet wurde, ist ebenfalls in den Anmerkungen erwähnt. So kann jeder, der dies möchte, auch danach mit offenem Herzen handeln. Außerdem werden neben den einzelnen Rechtsfragen die Vorzüge und die Bedeutung von Gottesdienst und guten Taten im Lichte des Hadith dargelegt, damit im Herzen Begeisterung für den Gottesdienst entsteht.
Ob unser Werk erfolgreich ist, liegt im Urteil der Leser. Möge der erhabene Allah uns die Fähigkeit verleihen, Seiner Religion vollständig zu folgen. Amin. Der Herausgeber
Fachbegriffe
In den Fiqh-Büchern werden einige Fachbegriffe verwendet, die bestimmte und besondere Bedeutungen haben. Um die Bestimmungen und Einzelfragen des Fiqh zu verstehen, sollte man auch ihre genaue Bedeutung kennen.
Auch in diesem Werk werden diese Fachbegriffe an den entsprechenden Stellen nach Bedarf verwendet. Anstatt sie jedes Mal zu erklären, erschien es sinnvoll, gleich am Anfang des Werkes eine Liste mit ihren Erläuterungen aufzunehmen. Die Fachbegriffe sind in der alphabetischen Reihenfolge der bengalischen Sprache erklärt; bei Bedarf kann man dort nachschlagen. Man kann sich auch alle Fachbegriffe gemeinsam einprägen.
A
1. Ada
Eine gottesdienstliche Handlung, die innerhalb ihrer festgelegten Zeit verrichtet wird, wird Ada genannt. Dazu gehört beispielsweise, das Fajr-Gebet nach dem Aufkommen der Morgendämmerung bis vor Sonnenaufgang zu verrichten und das Fasten im Ramadan im Monat Ramadan zu halten.
2. Awasit al-Mufassal
Die Suren الطارق bis البينة werden als „Awasit al-Mufassal“ bezeichnet. Es ist Sunna, sie im Asr- und im Ischa-Gebet zu rezitieren.
3. Ayyam at-Taschriq
Als Ayyām at-Taschrīq werden der 11., 12. und 13. Tag des Monats Dhū l-Hiddscha bezeichnet. Der Takbīr, der nach jedem Pflichtgebet an diesen fünf Tagen – dem Yaum ʿArafa (am 9. Dhū l-Hiddscha), dem Yaum an-Nahr (am 10. Dhū l-Hiddscha) und den Ayyām at-Taschrīq – gesprochen wird, heißt Takbīr at-Taschrīq.
4. ʿAqīda
Das heißt eine Wahrheit, von der der Mensch zutiefst überzeugt ist; etwa die Wahrheit, dass Allah einzig ist und niemand an Seinem Wesen, Seinen Eigenschaften, Seinen Anordnungen und Seiner Verfügungsgewalt Anteil hat. Dies ist die ʿAqīda eines Muslims.
5. ʿAmal qalīl
Mit ʿAmal qalīl ist eine Handlung gemeint, die der Betende nicht in größerem Umfang ausführt. Wird eine solche geringfügige Handlung aus einem notwendigen Grund ausgeführt, wird das Gebet dadurch weder ungültig noch makrūh.
6. ʿAmal kathīr
Eine Handlung, die der Betende in größerem Umfang ausführt, sodass jemand, der ihn sieht, annimmt, dass er nicht betet. Wenn jemand beispielsweise beginnt, sich mit beiden Händen am Körper zu kratzen, oder eine Frau während des Gebets beginnt, ihr Haar zu binden. Solche Handlungen werden ʿAmal kathīr genannt und machen das Gebet ungültig.
7. ʿAwrat
Als Awrat bezeichnet man jene Körperteile, die bedeckt zu halten Pflicht ist. Für Männer ist es Pflicht, den Bereich vom Bauchnabel bis zu den Knien zu bedecken. Auch die Knie zu bedecken, ist Pflicht. Für Frauen ist es Pflicht, den gesamten Körper mit Ausnahme des Gesichts, der Handflächen und der Fußsohlen zu bedecken.
I
8. Islamische Schaʿāʾir
Mit islamischen Schaʿāʾir sind jene religiösen Gottesdienste und Handlungen gemeint, die Zeichen für die Erhabenheit und Würde der Religion sind und Anziehung, Liebe sowie ein Gefühl für ihre Erhabenheit und Bedeutung hervorrufen.
9. Īṣāl-e Sawāb
Īṣāl-e Sawāb bedeutet, den Lohn der eigenen guten Taten sowie der weltlichen und körperlichen Gottesdienste einem Verstorbenen zukommen zu lassen, das heißt, Allah zu bitten: „Lass den Lohn dieses meines Gottesdienstes oder dieser meiner guten Tat die Seele von soundso erreichen.“
10. Yāʾisa
Eine ältere Frau, deren Menstruation aufgehört hat, wird Yāʾisa genannt.
Dies
11. Izn-e ʿām
Dies ist eine der Bedingungen dafür, dass das Freitagsgebet verpflichtend ist. Das bedeutet, dass an dem Ort, an dem das Freitagsgebet verrichtet wird, allen Gruppen von Menschen die uneingeschränkte Erlaubnis zur Teilnahme gewährt wird und niemandem irgendein Hindernis oder Verbot auferlegt wird.
12. Iqāma
Vor dem Aufstellen zum Gemeinschaftsgebet wiederholt eine Person die Worte, die im Adhān gesprochen wurden, und zusätzlich قد قامت الصلوة zweimal gesagt wird; dies nennt man Iqāma. Im Allgemeinen wird sie auch Takbīr genannt.
13. Iqtidāʾ
Das Verrichten des Gemeinschaftsgebets hinter dem Imām wird Iqtidāʾ genannt. Denjenigen, der Iqtidāʾ vollzieht, nennt man Muqtadī. Der Imām, dem man folgt, wird Muqtadā genannt.
14. Istiqbāl al-Qibla
Das Sich-Aus-Richten zur Qibla während des Gebets wird Istiqbāl al-Qibla genannt. Sich zur Qibla auszurichten bedeutet, das Gesicht und die Brust zur Qibla zu wenden. Dies ist eine der Voraussetzungen des Gebets; wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist das Gebet nicht gültig.
15. Istikhāra
Istikhāra bedeutet, um das Gute zu bitten. Als Fachbegriff bezeichnet Istikhāra oder das Istikhāra-Gebet jenes freiwillige Gebet, das der Prophet (Friede sei mit ihm) die Muslime zu diesem Zweck lehrte: Wenn man bei einer erlaubten Angelegenheit einmal nicht klar erkennen kann, worin das Gute liegt, und in keiner der beiden Richtungen – gut oder schlecht – Gewissheit erlangt, soll man zwei Rakʿa freiwilliges Gebet verrichten und das vorgeschriebene Bittgebet der Istikhāra sprechen. Es ist zu hoffen, dass Allah durch den Segen dieses Gebets in einer der beiden Angelegenheiten Gewissheit oder eine Neigung des Herzens entstehen lässt.
16. Istinjā
Die Reinigung und Säuberung der vorderen und hinteren Körperöffnung nach der menschlichen Notdurft, also nach dem Urinieren und Stuhlgang, wird Istinjā genannt. Diese Reinigung kann mit Erde oder Wasser vorgenommen werden.
17. Istihāda
Das Blut, das – abgesehen von Menstruation und Wochenbettblutung – aus der Harnöffnung einer Frau austritt, wird Istihāda genannt.
18. Ein Misāl
Wenn der Schatten jedes Gegenstands – abgesehen von dessen ursprünglichem Schatten zur Zeit des Sonnenhöchststands – seiner Länge entspricht, nennt man dies einen Miṯl.
19. ʿIyādat
ʿIyādat bedeutet, sich zum Kranken zu begeben und sich nach seinem Zustand zu erkundigen. Diese Handlung ist mustaḥabb.
und
20. Wādschib
Die Erfüllung des Wādschib ist ebenso verpflichtend wie die des Fard. Wer es für geringfügig und unbedeutend hält und es ohne Grund unterlässt, ist ein Fāsiq und wird der Strafe würdig sein. Es ist wichtiger und dringlicher als die Sunna muʾakkada. Wer den Wādschib leugnet, darf jedoch nicht als Kāfir bezeichnet werden.
21. Wādī
Die dickflüssige Substanz, die außerhalb des Samenergusses und der Flüssigkeit, die unmittelbar davor austritt, zu anderen Zeiten aus dem Penis austritt und meistens nach dem Urinieren abgeht, wird Wādī genannt.
22. Watan-e Asli
Einen Ort, an dem ein Mensch dauerhaft lebt, nennt man Watan-e Asli. Wenn jemand diesen Ort verlässt und beabsichtigt, sich dauerhaft anderswo niederzulassen, wird jener andere Ort zu seinem Watan-e Asli. Der erste Ort bleibt dann nicht länger Watan-e Asli.
Ka
23. Qira’at
Die Rezitation des Heiligen Qur’an im Namaz wird Qira’at genannt. Im Namaz ist eine Qira’at im Umfang eines langen Verses oder dreier kurzer Verse verpflichtend. Qira’at ist einer der Grundpfeiler des Namaz. Ohne sie ist der Namaz nicht gültig.
24. Kurbanī
Die Schlachtung eines Tieres um Allahs Wohlgefallen an den Tagen des Eid al-Adha zu erlangen, wird Kurbanī genannt. Dies ist das Versprechen, dass der Diener, wenn nötig, nicht zögern wird, sein eigenes Blut auf Allahs Weg zu geben.
25. Qa’da-e Ula
In einem Gebet mit vier Rakʿat wird das Sitzen nach der zweiten Rakʿat, um At-Taḥiyyāt zu rezitieren, Qaʿda Ūlā genannt.
26. Qaʿda Ākhira
Das Sitzen in der letzten Rakʿat jedes Gebets, um At-Taḥiyyāt zu rezitieren, wird Qaʿda Ākhira genannt. Das Sitzen in der zweiten Rakʿat eines Gebets mit zwei Rakʿat, in der dritten Rakʿat eines Gebets mit drei Rakʿat und in der vierten Rakʿat eines Gebets mit vier Rakʿat wird Qaʿda Ākhira genannt. Die Qaʿda Ākhira ist in jedem Gebet Fard
27. Qauma
Das sichere und aufrechte Stehen nach dem Aufrichten aus der Rukūʿ wird Qauma genannt. Dies ist eine der Wājib-Handlungen des Gebets.
28. Qiṣār al-Mufaṣṣal
Die Suren von Sura الزلزال bis Sura الناس werden Qiṣār al-Mufaṣṣal genannt. Es ist Sunna, diese Suren im Maghrib-Gebet zu rezitieren.
29. Qunūt an-Nāzila
Mit Qunūt an-Nāzila ist jenes Bittgebet gemeint, das der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gesprochen hat, um vor der Vernichtung durch den Feind zu bewahren, seine Stärke zu zerschlagen und seine Vernichtung herbeizuführen. Nach dem Propheten richteten auch die Gefährten es zu sprechen ein.
Ḫāʾ
30. Chusūf
Eine Mondfinsternis wird Chusūf genannt. Im Koran steht وخسف القمرdas heißt: „Der Mond wird sich verfinstern und lichtlos werden.“ Das aus zwei Rakʿa bestehende Gebet, das während einer Chusūf-Finsternis verrichtet wird, nennt man Ṣalāt al-Chusūf oder das Chusūf-Gebet.
Ǧīm
31. Tiere ohne fließendes Blut
Als Tiere ohne fließendes Blut bezeichnet man alle Tiere, die überhaupt kein Blut haben oder bei denen es nicht zirkuliert, etwa Mücken, Fliegen, Wespen, Skorpione und ähnliche Tiere.
32. Ghusl
Nach der Scharia wird das vollständige Waschen des Körpers, wodurch er von tatsächlicher und ritueller Unreinheit gereinigt wird, Ghusl genannt.
Chā
33. Ursprünglicher Schatten
Der Schatten, den jeder Gegenstand zur Mittagszeit wirft, wird ursprünglicher Schatten genannt.
34. Schatten von einem Mithl
Wenn der Schatten eines Gegenstands – abgesehen vom ursprünglichen Schatten – seiner eigenen Länge entspricht, wird dies Schatten von einem Mithl genannt.
35. Schatten von zwei Mithl
Wenn der Schatten eines Gegenstands – abgesehen vom ursprünglichen Schatten – doppelt so lang wie der Gegenstand ist, wird dies Schatten von zwei Mithl genannt.
Ǧīm
36. Das Sitzen zwischen den beiden Niederwerfungen wird in der Fiqh-Terminologie Dschalsa genannt; es ist eines der Wādschib des Gebets.
37. Dschamāʿat-e-sānī
Wenn nach der regulären Gemeinschaftsgebetsversammlung in der Moschee diejenigen, die an dieser Gemeinschaft nicht teilnehmen konnten, erneut ein Gemeinschaftsgebet verrichten, wird dies Dschamāʿat-e-sānī genannt. Unter welchen Umständen diese zweite Gemeinschaft zulässig und unter welchen Umständen sie verpönt ist, wird erläutert.
38. Dschamʿ baina as-salātain
Das gemeinsame Verrichten der Gebete zweier Gebetszeiten zu einer Gebetszeit wird Dschamʿ baina as-salātain genannt. Zum Beispiel werden das Zuhr- und das ʿAsr-Gebet zur Zuhr-Zeit verrichtet. Während des Haddsch werden in ʿArafāt am 9. Dhū l-Hiddscha zur Zuhr-Zeit das Zuhr- und das ʿAsr-Gebet gemeinsam verrichtet. Danach werden nach der Ankunft in Muzdalifa zur ʿIschāʾ-Zeit das Maghrib- und das ʿIschāʾ-Gebet gemeinsam verrichtet. Beim Haddsch wird Dschamʿ baina as-salātain praktiziert; nach Ansicht einiger Gelehrter ist dies auch auf Reisen zulässig.
39. Dschamʿ sūrī
Damit ist gemeint, ein Gebet so lange hinauszuzögern, bis seine Zeit fast abgelaufen ist, und das Gebet der zweiten Gebetszeit unmittelbar nach deren Beginn zu verrichten. Dadurch entsteht äußerlich der Eindruck, dass beide Gebete zur selben Zeit verrichtet wurden; tatsächlich wurde jedoch jedes der beiden Gebete in seiner jeweiligen Gebetszeit verrichtet. Nach Ansicht der Hanafiten ist auf Reisen außerhalb der Haddsch-Zeit nur Dschamʿ sūrī zulässig, nicht jedoch Dschamʿ haqīqī.
40. Jamʿ al-ḥaqīqī
Damit ist gemeint, zwei Gebete zu einer einzigen Gebetszeit gemeinsam zu verrichten, etwa das Zuhr- und das ʿAsr-Gebet gemeinsam während der Zuhr-Zeit zu verrichten.
41. Jamʿ at-taqdīm
Damit ist gemeint, das zweite Gebet bereits vor dessen Gebetszeit gemeinsam mit dem ersten Gebet während der Gebetszeit des ersten Gebets zu verrichten, etwa das ʿAsr-Gebet bereits vor dessen Zeit während der Zuhr-Zeit gemeinsam mit dem Zuhr-Gebet zu verrichten, wie es während der Ḥaddsch-Zeit in ʿArafāt getan wird.
42. Jamʿ at-taʾkhīr
Damit ist gemeint, das Gebet einer Gebetszeit aufzuschieben und es während der Gebetszeit des zweiten Gebets gemeinsam mit diesem zu verrichten, etwa das Maghrib-Gebet nicht während der Maghrib-Zeit zu verrichten, sondern es aufzuschieben und während der ʿIschāʾ-Zeit gemeinsam mit dem ʿIschāʾ-Gebet zu verrichten, wie es in Muzdalifa getan wird.
43. Janāba
Die wörtliche Bedeutung von Janāba ist „fern sein“. In der Terminologie der Rechtswissenschaft bezeichnet es den Zustand der rituellen Unreinheit, in dem die Ganzkörperwaschung für einen Mann oder eine Frau verpflichtend wird. Diese Ganzkörperwaschung wird erforderlich, nachdem der Geschlechtsverkehr vollzogen wurde oder der Samenerguss auf andere Weise verursacht wurde oder spontan eingetreten ist. Da man sich in diesem Zustand von Reinheit und Gebet fernhalten muss, wird er Janāba genannt.
44. Lautes Gebet
Das bedeutet ein Gebet, bei dem es für den Imam verpflichtend ist, die Rezitation mit lauter Stimme vorzutragen. Dazu gehören die ersten beiden Rakʿas des Maghrib- und des ʿIschāʾ-Gebets, das Fajr-Gebet, das Dschumuʿa-Gebet und die beiden Festgebete; sie werden laut rezitiert. Bei diesen Gebeten ist es für den Imam verpflichtend, die Rezitation mit lauter Stimme vorzutragen.
Ta
45. Tahmīd
In der Qawma-Haltung nach dem Aufrichten aus dem Rukū ربنا لك الحمدzu rezitieren.
46. Tahiyyat al-Masjid
Tahiyyat al-Masjid bezeichnet das Gebet, dessen Verrichtung für diejenigen, die eine Moschee betreten, als masnūn gilt. Tahiyyat al-Masjid kann mit zwei Rakʿa verrichtet werden; auch mehr als zwei Rakʿa zu verrichten, ist masnūn. Wenn jemand nach dem Betreten der Moschee ein Fard-, Wādschib- oder Sunna-Gebet verrichtet, tritt dieses an die Stelle von Tahiyyat al-Masjid.
47. Tasbīḥ
Im Gebet „Subḥāna rabbiyal-ʿaẓīm“ oder „Subḥāna rabbiyal-aʿlā“ vortragen.
48. Tasmiʿ
Beim Aufrichten aus der Verbeugungسمع الله لمن حمدهvortragen.
49. Tasmiyya
بسم الله الرحمن الرحيمvortragen.
50. Taschahhud
In der Sitzhaltung At-Taḥiyyāt vortragen. Da am Ende das Zeugnis vom Tauḥīd und von der Risāla abgelegt wird, nennt man es Taschahhud.
51. Taʿawwudh
اعوذ بالله من الشيطان الرجيمRezitation.
52. Taʿdīl al-Arkān
Rukūʿ, Suǧūd und dergleichen mit Ruhe auszuführen sowie Qawma, Ǧalsa und dergleichen ordnungsgemäß zu verrichten.
53. Taʿziya
Als Taʿziya bezeichnet man, den Angehörigen des Verstorbenen Geduld zu empfehlen, sein Beileid auszudrücken und für den Verstorbenen zu beten.
54. Takbīr at-Taḥrīma
Zu Beginn des Gebets Allāhu akbar zu sagen. Man nennt dies Takbīr at-Taḥrīma, weil danach das Gebet beginnt und während des Gebets alles wie Gespräche, Essen und Trinken sowie dergleichen harām wird.
55. Takbīr
Das Sagen von „Allahu akbar“. Gewöhnlich wird auch die Iqāma als Takbīr bezeichnet.
56. Takbīr at-Taschrīq
Der Takbīr, der vom Morgengebet des 9. Dhū l-Hiddscha bis zum Nachmittagsgebet des 13. Dhū l-Hiddscha nach jedem Pflichtgebet einmal laut gesprochen wird, wird Takbīr at-Taschrīq genannt. Er lautet:
الله اكبر الله اكبر لااله الاالله والله اكبر الله اكبر ولله الحمد-
57. Tahlīl
لااله الااللهDas Rezitieren wird Tahlīl genannt.
58. Tahaddschud
Tahaddschud bedeutet, aus dem Schlaf aufzustehen. Das Gebet, das man verrichtet, nachdem man nachts einige Zeit geschlafen und anschließend aufgestanden ist, wird Tahaddschud-Gebet genannt. Die Sunna gemäß verrichtet man das Tahaddschud-Gebet, indem man nach der Hälfte der Nacht aus dem Schlaf aufsteht und betet.
59. Tayammum
Wörtlich bedeutet Tayammum, einen Entschluss zu fassen und etwas zu beabsichtigen. Als Fachbegriff der Fiqh bedeutet Tayammum, mangels Wasser mit reiner Erde oder Ähnlichem die rituelle Reinigung von der rituellen Unreinheit zu erlangen. Tayammum kann anstelle der Gebetswaschung und auch anstelle der Ganzkörperwaschung vollzogen werden.
60. Tayāmun
Jede Handlung von der rechten Seite aus beginnen, zum Beispiel die Gebetswaschung mit der rechten Hand beginnen oder zuerst den rechten Fuß beschuhen.
61. Tilāwat al-Mufaṣṣal
aus der Sure الحجرات bis zur Sure البروج werden als Tiwāl al-Mufaṣṣal bezeichnet. Es ist Sunna, sie im Fadschr- und Zuhr-Gebet zu rezitieren.
62. Tahārat
Tahārat ist das Gegenteil von Nadschāsat. Tahārat bedeutet, den Körper gemäß der Scharia von tatsächlicher und ritueller Unreinheit zu reinigen.
63. Tohr
Als Tohr bezeichnet man den reinen Zustand zwischen zwei Menstruationen.
64. Dabaghat
Das Gerben von rohem Leder, wodurch ihm seine Feuchtigkeit und sein übler Geruch entzogen werden, wird Dabaghat genannt. Durch das Dabaghat wird die Haut jedes erlaubten und verbotenen Tieres rein. Die Haut eines Schweins wird jedoch unter keinen Umständen rein.
65. Dāmūbī-Tier
Ein Tier, in dessen Körper Blut zirkuliert.
66. Dirham
Das Gewicht eines Dirhams beträgt drei Masha und ein Ratti. Es entspricht ungefähr einer Taka.
67. Zweifacher Mithl
Wenn der Schatten eines jeden Gegenstands – abgesehen von seinem ursprünglichen Schatten zur Mittagszeit – das Doppelte seiner ursprünglichen Länge erreicht, nennt man dies zweifachen Mithl.
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68. Najasat Haqiqi
Mit Najasat Haqiqi sind jene Unreinheiten gemeint, die beim Menschen natürlichen Ekel hervorrufen, vor denen man seinen Körper, seine Kleidung und andere Dinge schützt und von denen die Scharia anzuweisen gebietet, sich fernzuhalten.
69. Najasat Hukmi
Ein Zustand der Unreinheit, der nicht sichtbar ist, sondern durch die Scharia erkannt wird, wird Najasat Hukmi genannt, etwa das Fehlen der Gebetswaschung oder die Notwendigkeit des Ganzkörperbades. Man nennt ihn auch Hadath.
70. Najasat Khafifa
Diese wahrnehmbaren Unreinheiten werden Najasat-e-Chafifa genannt; ihre Unreinheit ist etwas milder, und aufgrund einiger Belege der Scharia besteht sogar Zweifel daran, ob sie rein sind. Daher ist auch ihre rechtliche Regelung in der Scharia etwas milder. Dazu gehört beispielsweise der Kot verbotener Vögel.
71. Najasat-e-Ghaliza
Als Najasat-e-Ghaliza wird das bezeichnet, dessen Unreinheit ohne jeden Zweifel feststeht. Auch die Menschen empfinden dies von Natur aus als widerlich, und in der Scharia gibt es Belege für seine Unreinheit. Dazu gehören beispielsweise das Schwein und jeder Teil von ihm sowie der menschliche Urin, Kot und Ähnliches.
72. Nafl
Eine Handlung, die der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) gelegentlich verrichtete, die er aber meistens unterließ, wird Nafl genannt. Nafl wird auch Mandub, Mustahabb und Tatavvu genannt.
73. Nifas
Das Blut, das nach der Geburt eines Kindes aus dem Geschlechtsorgan der Frau austritt, wird Nifas genannt. Dieses Blut kann höchstens 40 Tage lang austreten; für die kürzeste Dauer gibt es keine festgelegte Frist.
74. Chascht-Gebet
Das freiwillige Gebet, das von der Zeit nach dem vollständigen Aufgang der Sonne bis zum Mittag verrichtet wird, nennt man Tschascht-Gebet. Dieses Gebet ist mustahabb. Man kann es mit vier Rakʿa oder mit mehr verrichten
75. Verkürzung des Gebets
Mit der Verkürzung des Gebets ist das verkürzte Gebet während einer Reise gemeint. Die Scharia hat dem Reisenden eine solche Erleichterung gewährt, dass er das Zuhr-, Asr- und Ischa-Gebet statt mit vier Rakʿa mit zwei Rakʿa verrichten darf. Für das Fadschr- und Maghrib-Gebet gibt es keine Verkürzung.
F
76. Eine Handlung, deren Verrichtung für jeden Muslim unerlässlich ist und deren Leugner ein Kāfir ist. Wer ohne Entschuldigungsgrund ein Farḍ unterlässt, ist ein Fāsiq und verdient Bestrafung. Farḍ gibt es in zwei Arten: Farḍ al-ʿAin und Farḍ al-Kifāya.
77. Farḍ al-ʿAin
Was für jeden Muslim unbedingt erforderlich ist; wer es unterlässt, begeht eine schwere Sünde und verdient Bestrafung. Dazu gehören beispielsweise das Gebet und das Fasten.
78. Farḍ al-Kifāya
Was nicht für jeden Einzelnen persönlich verpflichtend ist, sondern für alle Muslime insgesamt verpflichtend ist, sodass die Pflicht für alle erfüllt ist, wenn einige sie erfüllen, während alle sündig werden, wenn niemand sie erfüllt. Dazu gehören beispielsweise das Totengebet sowie die Bestattung und Einhüllung des Verstorbenen.
79. Fiqh
Das Wort Fiqh bedeutet Verstand, Urteilsvermögen, geistige Fähigkeit und Verständnis. Als Fachbegriff bezeichnet Fiqh die religiös-rechtlichen Bestimmungen, die von Gelehrten mit tiefgründiger Kenntnis und umfassender Beherrschung des Korans und der Sunna aus Koran und Sunna unter Anführung von Beweisen und Argumenten abgeleitet wurden.
80. Fidya
Fidya bezeichnet eine Almosengabe, die stellvertretend für einen Verstorbenen anstelle der nachzuholenden Gebete entrichtet wird. Die Fidya für ein Gebet beträgt ein und ein Viertel Ser Weizen oder zweieinhalb Ser Gerste. Sie kann auch in deren Geldwert entrichtet werden.
M
81. Māʾ-e Jārī
Fließendes Wasser wird „Māʾ-e Jārī“ genannt, beispielsweise das Wasser von Flüssen, Meeren, Bergquellen, Bächen und dergleichen. „Māʾ-e Jārī“ ist rein. Mit ihm kann man Taharat erlangen. Wenn es jedoch so stark mit Unrat vermischt ist, dass sich seine Farbe, sein Geschmack und sein Geruch verändern, kann man mit ihm keine Taharat erlangen.
82. Māʾ Rāqid Qalīl
Rāqid bedeutet stillstehend. Māʾ Rāqid Qalīl bezeichnet ein stehendes oder eingeschlossenes Wasser, dessen Menge so gering ist, dass, wenn an einer Seite eine Unreinheit hineinfällt, sich Farbe, Geruch und Geschmack des gesamten Wassers bis zur anderen Seite verändern.
83. Māʾ Rāqid Kathīr
Es handelt sich um eingeschlossenes Wasser, dessen Menge so groß ist, dass, wenn an einer Seite eine Unreinheit hineinfällt, an der anderen Seite keine Veränderung eintritt. Das heißt, Farbe, Geruch und Geschmack des Wassers verändern sich nicht.
84. Māʾ Ṭāhir Muṭahhir
Wasser, das selbst rein ist, auch andere Dinge reinigen kann und mit dem Wuḍūʾ und Ghusl gültig vollzogen werden können, wird Māʾ Ṭāhir Muṭahhir genannt.
85. Māʾ Mustaʿmal
Wasser, mit dem jemand den Wuḍūʾ vollzogen hat, um sich von der kleinen rituellen Unreinheit zu reinigen oder in der Absicht, dafür Lohn zu erlangen, oder mit dem jemand, für den die Ganzkörperwaschung vorgeschrieben ist, Ghusl vollzogen hat, wobei sich an seinem Körper keine Unreinheit befand. Ein solches Wasser ist selbst rein, aber mit ihm können Wuḍūʾ und Ghusl nicht gültig vollzogen werden.
86. Māʾ Maschkūk
Māʾ Maschkūk (zweifelhaftes Wasser) ist Wasser, das rein ist, bei dem jedoch Zweifel besteht, ob man durch es rein wird oder nicht. Zum Beispiel das Restwasser eines Esels oder Maultiers. Die Vorschrift für dieses Wasser lautet, dass man damit die Gebetswaschung verrichtet und zusätzlich Tayammum machen muss.
87. Māʾ Nadschās (unreines Wasser)
Es ist Wasser, durch das keine rituelle Reinheit erlangt werden kann; wenn es Kleidung oder den Körper berührt, werden auch diese unrein.
88. Mubāh
Jede erlaubte Handlung, für deren Ausführung es keinen Lohn gibt und deren Unterlassung keine Sünde ist.
89. Mubāschara
Geschlechtsverkehr wird Mubāschara genannt.
90. Mudrik
Eine Person, die von Anfang bis Ende am Gemeinschaftsgebet mit dem Imam teilnimmt, wird Mudrik genannt.
91. Madhy
Die weißliche Flüssigkeit, die im Höhepunkt des Geschlechtsverkehrs vor dem Samenerguss austritt, wird Madhy genannt.
92. Murtadd
Ein Murtadd ist eine Person, die nach dem Glauben an den Islam wieder zum Unglauben zurückkehrt.
93. Musafir
In der Terminologie der Scharia wird eine Person, die ihre Ortschaft verlässt, um eine Entfernung von 36 Meilen [nach Ansicht einiger hanafitischer Gelehrter beträgt diese Entfernung 48 Meilen] zu bereisen, Musafir genannt. Eine solche Person verrichtet während der Reise das verkürzte Gebet.
94. Masbūq
Als Masbūq bezeichnet man einen Muqtadi, der sich mit einiger Verspätung der Gebetsgemeinschaft anschließt, nachdem bereits ein oder zwei Rakʿa verrichtet worden sind.
95. Mustahabb
Als Mustahabb bezeichnet man eine Handlung, die der Prophet (s.a.w.) gelegentlich verrichtet hat, jedoch meistens nicht verrichtete. Für diese Handlung gibt es viel Lohn; wenn man sie unterlässt, ist es keine Sünde.
96. Masah
Masah bedeutet, mit einer feuchten Hand darüberzustreichen. Ob man Masah über den Kopf oder über die Mūza macht, dafür muss unbenutztes Wasser verwendet werden.
97. Muqtadi
Als Muqtadi bezeichnet man jemanden, der hinter dem Imam das Gebet verrichtet.
98. Mukabbir
Die Person, die die Iqama und den Takbir ausruft, wird Mukabbir genannt. Bei einer großen Gemeinschaft wird auch diejenige Person Mukabbir genannt, die den Takbir des Imam wiederholt und dessen Stimme bis zu allen Mitbetenden weiterträgt.
99. Makruh tahrimi
Jede Handlung, von der sich jeder Muslim fernhalten muss. Wer sie ohne wirkliche Entschuldigung begeht, wird zu einem schweren Sünder. Wer sie jedoch leugnet, darf nicht als Kafir bezeichnet werden.
100. Makruh tanzihi
Eine Handlung, von der man sich fernhält und dafür Sawab erhält, deren Ausführung jedoch keine Sünde darstellt.
101. Mani
Eine Substanz, deren Austritt das sexuelle Verlangen befriedigt und die Erregung lindert.
r
102. Rukn
Rukn nennt man den Teil einer Sache, von dem abhängt, ob sie besteht oder nicht. Die Mehrzahl von Rukn ist Arkan. So bedeutet Arkan des Gebets Qiyam, Qira’at, Ruku, Sajda, Qauma und Qa’da-e-Akhira; dies sind Teile des Gebets, von denen seine Gültigkeit abhängt. Die Arkan des Islam sind Aqida, Gebet, Zakat, Fasten und Hadsch. Auf diesen ist der Palast des Islam errichtet. Ohne sie kann dieser Palast nicht bestehen bleiben.
l
103. Laheq
Als Laheq bezeichnet man einen Muqtadi, der von Anfang an am Gemeinschaftsgebet teilnimmt, danach jedoch eine oder mehrere Rak’a verpasst.
s
104. Sutra
Wenn ein Betender an einem Ort betet, an dem Menschen vor ihm vorbeigehen, nennt man es im islamischen Fachgebrauch Sutra, einen erhöhten Gegenstand als Abschirmung vor ihm aufzustellen.
105. Bedeckung der Awra
Mit Awra bezeichnet man den Körperbereich, dessen Entblößung nach der Scharia verboten ist. Für Männer ist es verpflichtend, den Bereich vom Nabel bis zu den Knien zu bedecken; für Frauen ist es verpflichtend, den gesamten Körper mit Ausnahme des Gesichts, der Hände und der Füße zu bedecken. Satr al-Awra bedeutet, diese Körperbereiche zu bedecken, was verpflichtend ist.
106. Sajdat as-Sahw
Sahw bedeutet Vergessen. Wenn im Gebet versehentlich etwas ausgelassen oder hinzugefügt wird, werden am Ende des Gebets zwei Niederwerfungen verpflichtend, um den dadurch entstandenen Mangel im Gebet auszugleichen. Diese nennt man Sajdat as-Sahw.
107. Das leise verrichtete Gebet
Die Gebete, in denen es für den Imam verpflichtend ist, die Kira’a leise zu rezitieren, nennt man leise verrichtete Gebete. Dazu gehören beispielsweise das Zuhr- und das Asr-Gebet.
108. Sunnah
Sunnat sind all jene Handlungen, die der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und die ehrwürdigen Gefährten (Allah sei mit ihnen zufrieden) verrichtet haben. Sie sind von zweierlei Art: Sunna Mu’akkada und Sunna Ghair Mu’akkada.
109. Sunna Mu’akkada
Damit sind jene Handlungen gemeint, die der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und die ehrwürdigen Gefährten stets verrichtet und niemals ohne Entschuldigungsgrund unterlassen haben. Allerdings haben sie diejenigen, die sie nicht verrichteten, nicht gewarnt. Wer sie jedoch ohne Entschuldigungsgrund unterlässt und sich daran gewöhnt, sie aufzugeben, ist ein Frevler und Sünder. Er wird vom Zeugnis des Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ausgeschlossen sein. Wenn jedoch etwas zufällig ausgelassen wird, ist das etwas anderes.
110. Sunna Ghair Mu’akkada
Es handelt sich um eine Handlung, die der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) oder die Gefährten verrichtet und gelegentlich auch ohne Entschuldigungsgrund unterlassen haben. Wer sie verrichtet, erhält großen Lohn; wer sie nicht verrichtet, begeht keine Sünde.
111. Sahib at-Tartib
Ein gläubiger Diener, bei dem niemals ein Gebet versäumt wurde, bei dem jedoch ein, zwei oder bis zu fünf Gebete eines Tages und einer Nacht zu Qada geworden sind – unabhängig davon, ob aufeinanderfolgend oder zu verschiedenen Zeiten –, und der die früher zu Qada gewordenen Gebete bereits nachgeholt hat, sodass ihm noch ein, zwei oder fünf Qada-Gebete obliegen, wird in der Terminologie der Scharia Sahib at-Tartib genannt.
112. Sadaqat al-Fitr
Als Sadaqat al-Fitr bezeichnet man die Sadaqa, die jede wohlhabende Person dem Berechtigten vor dem Festgebet zum Eid al-Fitr gibt. Diese Abgabe ist für jeden Muslim verpflichtend, der über Vermögen verfügt, das über seinen grundlegenden Bedarf hinausgeht, unabhängig davon, ob für ihn Zakat verpflichtend ist oder nicht. Außerdem ist es keine Voraussetzung, dass dieses Vermögen ein Jahr lang vorhanden gewesen sein muss. Auch für jeden Minderjährigen ist sie verpflichtend zu entrichten. Selbst wenn ein Geisteskranker vermögend ist, muss sie für ihn entrichtet werden.
Kapitel über die Glaubenslehren
Die Säulen des Islam
Jedes Gebäude und jedes Haus steht notwendigerweise auf einem Fundament oder auf Säulen. Ein Haus bleibt nur so lange intakt, wie sein Fundament oder seine Säulen fest sind. Wenn diese Säulen wackelig oder schwach werden, wird auch das darauf errichtete Haus schwach. Wenn eine solche Säule jedoch von Grund auf erschüttert oder baufällig wird und einzustürzen droht, kann auch das Haus nicht stehen bleiben und wird jederzeit mit lautem Krachen zu Boden stürzen. Der Islam gleicht genau einem solchen Haus. Er hat fünf Arkān oder Säulen. Diese werden im Islam als Arkān bezeichnet.
Je stärker diese Säulen des islamischen Palastes oder Hauses sind, desto beständiger wird auch das islamische Gebäude sein. Wenn diese Arkān – Allah bewahre – schwach werden, ihr Fundament sich lockert oder sie einzustürzen drohen, wird auch das islamische Gebäude nicht bestehen können. Es wird eines Tages mit lautem Krachen auf die Erde stürzen.
Wenn uns der Islam lieb ist und wir im Schatten dieses Hauses in Sicherheit und in einer friedlichen Umgebung dem einen Allah dienen wollen und zugleich den edlen Wunsch hegen, dass alle Diener Allahs in diesem Gebäude Zuflucht finden, sich von den Gefahren des Unglaubens und der Beigesellung fernhalten, als Allahs geliebte Diener leben und in Religion und Welt Erfolg erlangen, dann ist es unsere Pflicht, die Bedeutung der Säulen des Islam gründlich kennenzulernen und vollständig für ihre Beständigkeit und Festigkeit zu sorgen. Unter keinen Umständen dürfen wir sie anschließend schwach werden lassen. Denn dieses gewaltige Gebäude des Islam kann mit seinen unzähligen Segnungen nur dann bestehen bleiben, wenn seine Säulen fest und vorhanden sind.
Die Säulen des Islam sind fünf:
1. Die Kalima Tayyiba, das heißt, den Glauben an die Vorstellungen und Überzeugungen des Unglaubens und der Beigesellung aufzugeben und den islamischen Glaubenslehren Glauben zu schenken.
2. Das Gebet zu verrichten.
3. Die Zakāt zu entrichten.
4. Im Ramadan zu fasten.
5. Die Pilgerfahrt zum Baytullāh zu vollziehen.
Der Prophet (s.a.w.) sagte: بني الاسلام على خمس
Die Grundlage des Islams beruht auf fünf Dingen
شهادة ان لأ اله الأالله و ان محمدا رسول الله-
zu bezeugen, dass es keine Gottheit außer Allah gibt und dass Muhammad (s.a.w.) Allahs Gesandter ist.
واقام الصلوة
und das Gebet verrichten.
وايتاء الزكوة
und die Zakat entrichten.
وصوم رمضان
und das Fasten im Ramadan halten.
وحج البيت
und das Haus Allahs besuchen oder den Hadsch vollziehen.
Islamische Vorstellungen – Glaube und Denkweise
Das Fundament guter Werke
Im Islam ist der Glaube das Fundament aller gottesdienstlichen Handlungen und guten Werke. Ohne Glauben ist kein Gottesdienst verlässlich, kein gutes Werk wird angenommen, und Erlösung ist nicht möglich. Wie gut auch immer eine Handlung äußerlich erscheinen mag: Wenn der Glaube nicht ihr Fundament ist, hat sie bei Allah keinerlei Rang. Der Koran bezeichnet jene Handlung als gutes Werk, deren Antrieb der Glaube ist.
Allah sagt:
Wer gute Werke tut, sei es ein Mann oder eine Frau, und gläubig ist, dem werde Ich gewiss ein reines und gesegnetes Leben gewähren. (Sure an-Naml: 97)
An anderer Stelle im Koran heißt es:
(O Gesandter,) sprich zu ihnen: Soll Ich euch mitteilen, wer hinsichtlich seiner Werke am meisten verloren hat und dessen Hoffnungen am bittersten enttäuscht wurden? Es sind jene, deren gesamtes Streben im diesseitigen Leben im Irrweg aufgeht, während sie meinen, sie würden gute Werke tun. Es sind jene, die Allahs Zeichen leugnen und nicht an ihr Erscheinen vor Allah glauben. Daher sind all ihre Werke vergeblich. Am Tag der Auferstehung werden sie keinerlei Wert haben. (Sure al-Kahf: 103–105)
Was versteht man unter Glauben?
Die innere Anerkennung und das mündliche Aussprechen der Bedeutung von Kalima Tayyiba und Kalima Schahada wird Iman genannt.
Kalima Tayyiba: لااله الا الله محمد رسول الله
Es gibt keine Gottheit außer Allah. Muhammad (s. a. w. s.) ist Allahs Gesandter.
Kalima Schahada: اشهد ان لأ اله الا الله واشهد ان محمدا عبده ورسوله
Ich bezeuge, dass es keine Gottheit außer Allah gibt, und ich bezeuge außerdem, dass Muhammad (s. a. w. s.) Sein Diener und Gesandter ist.
Die Dinge, die man nach dem Glauben an Kalima Tayyiba und Kalima Schahada grundsätzlich anerkennen muss, werden als islamische Glaubenslehren bezeichnet.
Die islamischen Glaubenslehren sind sechs:
1. Der Glaube an Allahs Wesen und Eigenschaften.
2. Der Glaube an die Engel.
3. Der Glaube an die Gesandten, einschließlich des Glaubens an das Siegel der Prophetenschaft.
4. Der Glaube an die himmlischen Schriften.
5. Der Glaube an das Jenseits.
6. Der Glaube an die Vorherbestimmung.
Diese sechs Glaubensgrundsätze sind in Wirklichkeit die sechs Bestandteile des Glaubens. Zwischen ihnen besteht eine tiefe und untrennbare Verbindung. Wer einen von ihnen annimmt, muss auch alle übrigen annehmen, und wer einen von ihnen leugnet, leugnet damit alle. Der eigentliche Sinn des Glaubens besteht darin, alle diese Grundsätze von Herzen anzunehmen. Wenn jemand sich weigert, auch nur einen von ihnen anzunehmen, kann er keinesfalls als Gläubiger bezeichnet werden. Ebenso ist derjenige kein Gläubiger, der zusätzlich zu diesen sechs Glaubensgrundsätzen des Islam einen neuen Grundsatz aus eigener Auffassung als Bestandteil des Glaubens betrachtet und ihn für den Glauben als notwendig erachtet.
Der Glaube an Allahs Wesen und Eigenschaften
1. In dieser gewaltigen und unermesslichen Natur gibt es unzählige Sonnensysteme. Es gibt noch viele weitere Welten dieser Art. In ihnen bestehen unterschiedliche Ordnungen. Wie gewaltig und unermesslich all dies ist, übersteigt unsere Vorstellungskraft. Diese Schöpfungen sind nicht plötzlich und zufällig ins Dasein getreten. Sie sind auch nicht das Ergebnis der natürlichen Vorgänge der Dinge im Laufe vieler Jahre. Vielmehr hat Allah, der Erhabene, sie nach einem besonderen Plan aus eigenem Willen und gemäß Seinem Befehl erschaffen. Er ist ihr wahrer Eigentümer. Durch Seine unendliche Macht erhält Er sie aufrecht und wird sie so lange aufrechterhalten, wie Er will.
2. Allah, der Erhabene, ist der Schöpfer jedes Dinges im Naturreich. Nichts ist vorhanden, ohne von Ihm erschaffen worden zu sein und aus sich selbst heraus ins Dasein getreten zu sein. Die Existenz und das Fortbestehen jedes Dinges hängen von Ihm ab. Er allein ist der Erhalter aller. Er bewahrt, wen Er will, und vernichtet, wen Er will.
3. Er ist seit anfangsloser Ewigkeit und wird bis in alle Ewigkeit bestehen. Er ist ewig lebendig und ewigwährend. Ihn trifft kein Untergang.
4. Er ist Einer und einzig. Alle sind auf Ihn angewiesen. Er ist auf niemanden angewiesen. Er ist allmächtig. Niemand kann Seinen Willen und Seine Entscheidung ändern. Er hat weder Vater noch Mutter, weder Kinder noch Nachkommen. Er hat weder Ehefrau, Söhne und Angehörige, Brüder und Verwandte noch Verwandtschaft oder Stamm.
5. Er hat in allen Dingen keinen Teilhaber. In Seinem Wesen, Seinen Eigenschaften, Seinem Recht und Seiner Verfügungsgewalt gibt es keinen Teilhaber oder Partner. Er existiert aus sich selbst heraus. In Seinem Recht und Seiner Verfügungsgewalt, Seinem Wesen und Seinen Eigenschaften ist Er nicht auf die Hilfe irgendjemandes angewiesen.
6. Nichts liegt außerhalb Seiner Macht. Es kann nichts erdacht werden, das zu tun Er unfähig wäre. Er steht über jeder Art von Zwang, Unfähigkeit und Mangel. Er ist die Quelle allen Guten. Alle heiligen Namen und vorzüglichen Eigenschaften gehören Ihm. Schlaf oder Schläfrigkeit können Ihn nicht berühren. Er ist rein und heilig und steht über allen Mängeln und Fehlern.
7. Er allein ist der König oder Herrscher des gesamten Weltalls. Er ist die Quelle aller Herrschaft. Im Weltall herrscht allein Seine Herrschaft. Bei der Ausübung Seiner Herrschaft und Oberhoheit ist Er auf niemanden angewiesen. Außer Ihm kann niemand Herrschaft und Oberhoheit besitzen. Er tut, was Er will, und niemand kann Ihn zur Rechenschaft ziehen.
8. Er allein ist die eigentliche Quelle und das Zentrum aller Kräfte. Alle anderen Kräfte sind vor Ihm unbedeutend. Im Weltall gibt es nichts, das gegen Seinen Willen einen Schritt tun oder gegen Seinen Willen atmen könnte, sei es ein Mensch, ein Engel, ein Dschinn oder irgendein anderes mächtiges Geschöpf. Kein größter Planet des Naturreichs und keine sichtbare oder unsichtbare Kraft ( ) – wie groß und mächtig sie auch sein mögen – sind angesichts Allahs unendlicher Macht und Kraft auch nur das Geringste.
9. Er ist überall und jederzeit gegenwärtig. Er sieht alles. Er kann jedes einzelne Ding sehen, sei es unter der Erde oder irgendwo im unendlichen Himmel. Er ist über die Zukunft informiert. Die Gedanken des Menschen, die in seinem tiefsten Inneren verborgenen Vorstellungen, Gefühle und Empfindungen sowie alle Arten geheimer Geheimnisse sind Ihm vollständig bekannt. Er ist dem Menschen näher als dessen Halsadern. Er besitzt sichere Kenntnis von allen vergangenen und zukünftigen Dingen. Kein Blatt fällt von einem Baum, ohne dass Er davon weiß, und kein Samenkorn ist im Erdboden verborgen, ohne dass Er davon Kenntnis hat.
10. Leben und Tod liegen in Seiner Hand. Er schenkt Leben und Tod, wem Er will. Niemand kann denjenigen schützen, den Er sterben lassen will, und niemand kann denjenigen töten, den Er am Leben erhalten will.
11. Ihm allein gehört das uneingeschränkte Eigentum an allen Gütern. Niemand kann demjenigen etwas geben, dem Er von diesen Gütern nichts zukommen lassen will. Niemand kann demjenigen etwas verwehren, dem Er etwas geben will. Es liegt vollständig in Seiner Macht, jemandem Kinder zu schenken oder nicht. Er schenkt, wem Er will, Söhne, wem Er will, Töchter, und wem Er will, beides. Wiederum versagt Er, wem Er will, beides. Niemand besitzt auch nur die geringste Macht, Seine Entscheidung zu ändern.
12. Gewinn und Verlust liegen allein in Seiner Macht. Wenn Er jemandem Schaden zufügen oder ihn einem Unglück aussetzen will, kann niemand dies verhindern. Und wenn Er jemandem Gutes tun will, kann niemand ihm irgendeinen Schaden oder irgendein Übel zufügen. Kurz gesagt: Außer Allah kann niemand jemandem Gutes oder Übles zufügen.
13. Er allein versorgt alle. Die Schlüssel zur Versorgung liegen allein in Seiner Hand. Er weiß über Seine gesamte Schöpfung vollständig Bescheid. Er versorgt jeden mit Lebensunterhalt. Auch die Mehrung oder Minderung des Lebensunterhalts liegt in Seiner Hand. Jeder erhält genau das, was Er für ihn bestimmt hat. Niemand hat das Recht, daran etwas zu mindern oder zu mehren.
14. Er ist äußerst gerecht. Er besitzt vollkommene Weisheit und urteilt richtig. Er trifft die richtige Entscheidung. Er entzieht keinem Berechtigten sein Recht und tut niemandem Unrecht. Es widerspräche Seiner Gerechtigkeit und Seinen Grundsätzen, wenn für Ihn der Wohltäter und der Übeltäter gleich wären. Jedem vergilt Er entsprechend seinen eigenen Taten. Keinen Schuldigen bestraft Er über das Maß seines Vergehens hinaus, und keinen rechtschaffenen Menschen beraubt Er seiner angemessenen Belohnung. Jede Seiner Entscheidungen beruht auf Seinem vollkommenen Wissen, Seinem gesunden Urteilsvermögen und Seiner Gerechtigkeit.
15. Er liebt Seine Diener sehr. Er vergibt Sünden und nimmt die Reue der Reumütigen an. Ständig lässt Er Seine Barmherzigkeit auf Seine Diener herabkommen. Die Gläubigen sollten nicht an Seiner Barmherzigkeit und Seiner Vergebung verzweifeln.
16. Er allein ist das einzige Wesen, das geliebt werden darf. Nur Seine Zufriedenheit muss erlangt werden. Wenn man außer Ihm noch jemanden liebt, muss man ihn um Seinetwillen lieben; Seine Liebe muss jede andere Liebe bestimmen.
17. Er allein hat Anspruch auf unsere Dankbarkeit. Alle Anbetung, Dienerschaft und jeder Gehorsam stehen allein Ihm zu. Außer Ihm kann niemand Anspruch darauf erheben, dass ihm Gehorsam geleistet oder Dankbarkeit erwiesen wird. Nur vor Ihm darf man sich demütig hinstellen. Nur Ihm darf man sich niederwerfen. Nur Ihn darf man um alles bitten. Nur Ihn darf man demütig flehentlich anrufen.
18. Es ist Sein Recht, dass die Menschen Ihm gehorchen, Seinem Gesetz folgen und uneingeschränkt die von Ihm festgelegten Vorschriften der Scharia befolgen. Nur Er hat das Recht, etwas für erlaubt oder verboten zu erklären. Niemand besitzt diesbezüglich auch nur das geringste Recht.
19. Nur Ihn darf man fürchten. Auf Ihn allein muss man seine Hoffnung und sein Vertrauen setzen. In jeder Angelegenheit muss man allein Ihn um Hilfe bitten. Man muss Ihn als den Erfüller der Wünsche, den Retter, den Beschützer und den Helfer betrachten. In allen Angelegenheiten muss man sich allein auf Ihn verlassen.
20. Nur Ihn muss man um Hidaya bitten. Es ist Seine Aufgabe, den rechten Weg zu weisen. Wen Er rechtleitet, den kann niemand in die Irre führen, und wen Er in die Irre gehen lässt, den kann niemand auf den rechten Weg führen.
21. Kufr, Schirk, Atheismus, Bid’a und dergleichen führen im Diesseits und im Jenseits ins Verderben. Die schlechtesten Menschen auf der Welt sind diejenigen, die die Existenz Allahs leugnen, Seinen Din nicht annehmen, Ihm andere als Teilhaber beigesellen und statt Ihm zu gehorchen ihren eigenen Neigungen folgen.
22. Auf denen, die im Zustand des Kufr sterben, liegt der Fluch Allahs, der Fluch der Engel und der Fluch der gesamten Menschheit.
23. Die Folge von Kufr und Schirk ist Allahs Missfallen; infolgedessen muss man ewige Strafe und Erniedrigung erleiden.
24. Schirk ist offenkundiges Unrecht und eine Lüge. Alle anderen Sünden kann Allah vergeben. Doch die Sünde des Schirk wird Er unter keinen Umständen vergeben.
ان الله لايغفر ان يشرك به ويغفر ما دون ذالك لمن يشاء
Der Glaube an die Vorherbestimmung
Der Glaube an die Vorherbestimmung ist im Grunde ein wichtiger Bestandteil des Glaubens an Allahs Wesen und Seine Eigenschaften. Daher wird sie im Koran erwähnt. Im Hinblick auf ihre Bedeutung wird sie im Hadith als eine feste Glaubensüberzeugung des Islam angesehen.
Die wahre Bedeutung des Glaubens an die Vorherbestimmung besteht darin, dass alles Gute und Böse, das in der Welt existiert oder künftig geschehen wird, von Allah kommt und vollständig in Seinem Wissen enthalten ist. Kein noch so winziger Aspekt des Guten oder Bösen liegt außerhalb Seines Wissens. Sein Wissen umfasst jedes einzelne Ding. Allah weiß bereits vor der Geburt eines Menschen, ob dieser auf der Welt gute oder böse Taten vollbringen wird. Kein Atom der Welt kann sich gegen Seinen Willen bewegen oder wirksam werden, und auch der Vorgang oder die Bewegung irgendeines noch so feinen Gegenstandes kann außerhalb Seines Wissens liegen. Niemand besitzt auch nur die geringste Macht, das aufzuheben, was Allah für jemanden niedergeschrieben hat. Wenn Er jemanden von etwas fernhält, besitzt niemand die Macht, es ihm zu geben. Die Bestimmung des guten und schlechten Schicksals liegt allein in Seiner Hand, und das Glück und Unglück der Menschen sind von Ihm vorherbestimmt. [Obwohl Allah alles über die Freiheit oder Befugnis weiß, die Er den Menschen auf der Erde in ihrem begrenzten Lebensbereich zur Prüfung gegeben hat, gute oder böse Taten zu tun, wird diese Befugnis dadurch nicht beeinträchtigt. Die Lehre des Islam ist, dass der Mensch stets gute Taten vollbringen und in der Befolgung der Religion nicht nachlässig sein soll. Man muss davon Abstand nehmen, sich mit dem Thema der Vorherbestimmung den Kopf zu zerbrechen und seine komplizierten Einzelheiten zu erforschen. Man muss sich nur merken, dass Allah für den gläubigen Menschen, der gute Taten vollbringt, das Paradies und für die Übeltäter die Hölle bereitet hat. Wenn ich glaube und gute Taten vollbringe, werde ich das Recht auf das Paradies haben. Wenn ich aber als Ungläubiger böse Taten begehe, werde ich in die Hölle geworfen.]
Die Aussage des ehrwürdigen Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm):
كتب الله مقاديرالخلائق قبل ان يخلق السموت والارض بخمسين الف سنة قال وكان عرشه على الماء (مسلم)
Allah hat die Vorherbestimmung Seiner Schöpfung fünfzigtausend Jahre vor der Erschaffung von Himmel und Erde niedergeschrieben. Er sagt: Damals war Allahs Thron über dem Wasser. Das bedeutet, dass es außer dem Wasser damals keine Schöpfung gab. (Muslim)
Der Glaube an die Engel
1. Die Engel sind eine Allah, dem Erhabenen, gehorsame Schöpfung. Sie sind aus Licht erschaffen. Sie liegen außerhalb unserer Wahrnehmung. Sie sind weder weiblich noch männlich. Allah hat sie mit verschiedenen Aufgaben betraut. Diese Aufgaben erfüllen sie.
2. Die Engel tun nichts nach eigenem Willen. Sie haben keinerlei Anteil an Allahs Herrschaft, Macht und Autorität. Sie sind Untertanen ohne eigene Entscheidungsbefugnis gegenüber Allah. Sobald ihnen von Allah ein Befehl erteilt wird, machen sie sich ohne jedes Zögern daran, ihn auszuführen. Sie sind nicht dazu fähig, etwas entgegen Seinem Befehl zu tun.
3. Sie preisen Allah ständig. Sie verletzen weder irgendeinen Befehl Allahs, noch werden sie der ununterbrochenen Lobpreisung Allahs müde. Tag und Nacht preisen sie ohne Unterbrechung Allahs Heiligkeit.
4. Die Engel sind stets von tiefer Furcht vor Allah erfüllt. Sie können sich weder Allahs Ungehorsam noch eine Auflehnung gegen Ihn vorstellen.
5. Die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen sie mit größter Verantwortung. Sie zeigen keinerlei Nachlässigkeit bei ihren Pflichten und haben keinerlei Neigung, ihre Arbeit zu vernachlässigen.
6. Allah allein weiß, wie viele Engel es gibt. Doch vier von ihnen sind besonders berühmt und Allah besonders nah. Sie sind:
a. Hazrat Dschibril (a.s.). Seine Aufgabe bestand darin, Allahs Buch und Seine Botschaft zu den Propheten zu übermitteln. Diese Aufgabe ist nun beendet, da der Prophet Muhammad Mustafa (s.a.w.) der letzte Prophet war.
b. Hazrat Israfil (a.s.). Er wird unmittelbar vor dem Tag der Auferstehung in die Trompete stoßen.
c. Hazrat Mikail (a.s.). Ihm obliegt es, Regen herabzusenden und Allahs Geschöpfen ihre Versorgung zukommen zu lassen.
d. Hazrat ʿAzrāʾīl (a. s.). Er ist damit beauftragt, jedem Lebewesen das Leben zu nehmen.
7. Bei jedem Menschen befinden sich je zwei Engel. Einer von ihnen schreibt seine guten Taten auf und der andere seine schlechten Taten. Sie werden „Kirāman Kātibīn“ (die ehrenvollen Schreiber) genannt.
8. Zwei Engel befragen den Menschen nach seinem Tod in seinem Grab. Sie werden Munkar und Nakīr genannt.
Der Glaube an die Gesandten
1. Die von Allah Taʿālā für Seine Diener getroffene Einrichtung, durch die Seine Gebote, Vorschriften und Rechtleitung übermittelt werden, wird „Risālat“ genannt. Diejenigen, die diese Rechtleitung und Botschaft den Menschen übermitteln, werden Propheten, Gesandte oder Paygambar genannt.
2. Der Gesandte oder Prophet übermittelt Allahs Botschaft den Menschen genau so, wie sie ist. In dieser Hinsicht begehen sie keinen Verrat. Sie übertreiben nichts und verbergen nichts. Von Allah wird ihnen Offenbarung zuteil. Sie erfüllen vollständig ihre Pflicht, diese den Menschen zu übermitteln.
3. „Risālat“ ist eine Gabe Allahs. Er verleiht sie, wem Er will. Diese Würde ist nicht das Ergebnis menschlicher Wünsche und Bestrebungen oder irgendeiner Anstrengung. Sie ist eine besondere Gabe Allahs. Er allein weiß, von wem und auf welche Weise Er diesen großen Dienst annehmen wird.
4. Ein „Gesandter“ ist notwendigerweise ein Mensch. Kein Engel, Dschinn oder anderes Geschöpf kann diese Würde erlangen. Sie haben auch keinerlei Recht oder Einfluss gegenüber Allah. Ihr besonderes Merkmal ist, dass Allah sie als Seine Stellvertreter und zur Erfüllung der Aufgabe der Risālat auswählt. Er sendet ihnen Seine Offenbarung.
5. Die Lebensordnung oder den Dīn, den er verkündet, befolgt er selbst vollständig, und er ist das Vorbild und Muster seiner Daʿwa. Es gehört nicht zu seiner Aufgabe, andere zur Befolgung des Dīn aufzurufen und sich selbst davon fernzuhalten.
6. In jedem Zeitalter sind Propheten gekommen. Sie sind für jedes Volk gekommen. Sie sind in jedes Land gekommen. Der Muslim glaubt an alle Propheten. Er leugnet die Prophetenschaft keines von ihnen. Hinsichtlich der Propheten und Gesandten, die im Koran und in den Hadithen erwähnt werden, bekennt der Muslim seinen Glauben an sie und erweist ihnen vollkommene Achtung. Hinsichtlich derjenigen jedoch, die im Koran und in den Hadithen nicht erwähnt werden, bewahrt er Stillschweigen. Er bestätigt weder, dass sie Propheten waren, noch äußert er sich über sie in einer Weise, durch die ihnen Geringschätzung entgegengebracht würde.
7. Die Daʿwa jedes Propheten war dieselbe. Einen von ihnen zu leugnen bedeutet, alle zu leugnen. Sie alle gehörten derselben Gemeinschaft an und brachten alle dieselbe Botschaft.
8. An den Propheten zu glauben bedeutet, ihm vollständig zu gehorchen. Wenn man dem Propheten nicht gehorcht und ihn lediglich mit Worten als Propheten anerkennt, ist dies völlig bedeutungslos.
9. Mit dem Propheten Muhammad (s.a.w.) ist die Prophetenschaft beendet worden. Bis zum Tag der Auferstehung wird kein weiterer Prophet kommen. Deshalb ist er das Siegel der Propheten. Seine Prophetenschaft gilt für die gesamte Welt und für die gesamte Zeit, solange die Welt besteht. Bei Allah werden nur diejenigen Errettung erlangen, die an ihn glauben und ihr Leben in seinem Gehorsam verbringen.
10. Das Leben des Propheten Muhammad (s.a.w.) ist für uns in jedem Lebensbereich das vollkommene Vorbild. In Angelegenheiten des Dīn ist sein Befehl endgültig. Die Pflicht des Muslims besteht darin, jede Handlung, zu der von seiner Seite aus aufgefordert wird, mit ganzem Herzen und ganzer Seele auszuführen. Von jeder Handlung, die er verboten hat, muss man sich fernhalten. Kurz gesagt: Jede seiner Entscheidungen muss man vorbehaltlos annehmen.
11. Dem Gesandten zu gehorchen ist in Wirklichkeit Gehorsam gegenüber Allah selbst. Ungehorsam gegenüber dem Gesandten ist ebenso Ungehorsam gegenüber Allah. Der Gehorsam gegenüber dem Gesandten aus Liebe zu Allah ist der Prüfstein des Īmān. Ungehorsam gegenüber dem Gesandten ist ein Zeichen der Heuchelei.
12. Aufrichtige Achtung und Liebe zum Gesandten sind ein Kennzeichen des Īmān. Geringschätzung und Unhöflichkeit ihm gegenüber machen alle guten Taten zunichte. Es ist die unabdingbare Pflicht des Muslims, den Gesandten nicht nur mehr zu lieben als seine Eltern, seine Kinder und seine Verwandten, sondern ihn sogar mehr zu lieben als sein eigenes Leben.
Der Koran sagt: النَّبِيُّ أَوْلَى بِالْمُؤْمِنِينَ مِنْ أَنْفُسِهِمْ
Der Prophet ist den Gläubigen lieber als ihr eigenes Leben. (Al-Ahzab: 6)
13. Eine eindeutige Forderung des Glaubens an die Risalat ist, dass jeder Muslim den Durood für den Propheten Mustafa (s.a.w.) spricht und für ihn Bittgebete verrichtet.
Der Glaube an die himmlischen Bücher
1. Allah, der Erhabene, hat zur Rechtleitung Seiner Diener viele kleine und große Bücher herabgesandt. In diesen Büchern hat Er die Lehren der Religion dargelegt und auch Vorschriften für die Lebensführung gegeben. Die Propheten haben den wesentlichen Inhalt dieser Bücher klar und verständlich erklärt und ihn selbst in die Praxis umgesetzt.
2. Man muss an alle himmlischen Bücher glauben, denn ihre grundlegende Lehre war einheitlich und dieselbe. Das heißt: Es wurde geboten, Allah zu dienen und sich von Kufr und Schirk fernzuhalten.
3. Unter den himmlischen Büchern sind vier besonders bekannt, die vier berühmten Propheten offenbart wurden, nämlich:
a. Die Tora. Sie wurde Hazrat Musa (a.s.) offenbart.
b. Zabur. Dieses wurde dem Propheten Dawud (a) offenbart.
c. Injil. Dieses wurde dem Propheten Isa (a) offenbart.
d. Der edle Koran. Er wurde dem letzten Propheten, Muhammad Mustafa (s), offenbart.
4. Von den himmlischen Büchern ist nur der edle Koran in seiner ursprünglichen Form und Gestalt mit jedem seiner ursprünglichen Wörter, Buchstaben sowie den Vokalzeichen vollständig erhalten und wird bis zum Jüngsten Tag auf diese Weise bewahrt bleiben. Allah selbst hat seine Bewahrung versprochen. Selbst wenn einige ungerechte Sünder – Allah bewahre! – alle Abschriften des Korans verbrennen würden, bliebe er dennoch bewahrt. Der Grund dafür ist, dass es in allen Zeiten und allen Ländern Millionen und Abermillionen Muslime gab, gibt und geben wird, in deren Herzen der Koran vollständig bewahrt war, ist und bleiben wird.
5. Die anderen drei himmlischen Bücher sind zu einem großen Teil verändert worden. Keines von ihnen existiert heute noch in seiner ursprünglichen Form. Erstens wurden diese Bücher lange nachdem jene Propheten aus der Welt geschieden waren zusammengestellt.
Zweitens haben irregegangene und weltlichen Interessen dienende Menschen den in diesen Büchern dargelegten Lehren Dinge hinzugefügt, die den grundlegenden Lehren der Religion widersprechen, und solche Dinge entfernt, die ihren Interessen zuwiderliefen. Daher gibt es heutzutage nur einen bewahrten, zuverlässigen und allgemein anerkannten Weg, Allahs ursprüngliche Religion kennenzulernen und nach ihr zu handeln, und dieser ist der edle Koran. Niemand kann Allahs wahrer Religion gehorchen, wenn er ihn leugnet und sich nicht nach ihm richtet. Die gesamte Menschheit, die bis zum Jüngsten Tag geboren werden wird, sollte an dieses Buch glauben. Ohne den Glauben an ihn ist Erlösung keineswegs möglich.
6. Niemand hat das Recht, den heiligen Koran zu verändern oder zu erweitern. Auch die Aufgabe des Propheten bestand lediglich darin, ihn genau zu befolgen. Aus dem heiligen Koran nach eigenem Gutdünken Bedeutungen abzuleiten und seine Verse durch Auslegung und Analyse für die eigenen Interessen zu benutzen, ist das Werk äußerst religionsferner Menschen.
7. Im Koran gibt es Lösungen für alle Probleme der Menschheit. Es gibt keinen Bereich des persönlichen und gesellschaftlichen Lebens, zu dem der Koran keine klare Rechtleitung gegeben hätte. Daher ist es Irregehen und eine Auflehnung gegen den Koran, in irgendeinem Lebensbereich sorglos vom Koran abzuweichen und das Leben nach anderen Grundsätzen statt nach den von ihm vorgegebenen Grundsätzen zu gestalten.
Der Glaube an das Jenseits
1. Das Leben des Menschen ist nicht nur das Leben dieser Welt. Vielmehr wird nach dem Tod und der Wiederauferstehung ein zweites Leben beginnen, das ewig sein wird und nach dem der Tod niemanden mehr berühren wird. Dieses Leben wird entsprechend den eigenen Taten entweder äußerst glücklich oder äußerst leidvoll sein. Der Glaube an dieses Leben wird als Glaube an das Jenseits bezeichnet.
2. Nach dem Tod werden sich die beiden Engel Munkar und Nakir jedem Verstorbenen nähern und fragen:
Sag: Wer ist dein Rabb?
Sag: Was ist deine Religion?
Auf den Propheten Mustafa zeigend, werden sie sagen: Sag, wer ist dieser?
Dies ist die erste Station der Prüfung im Jenseits.
3. Eines Tages, wenn in die Trompete geblasen wird, wird die gesamte Weltordnung ins Chaos gestürzt werden. Die Erde wird sich auf schreckliche Weise heftig und unaufhörlich schütteln. Sonne und Mond werden miteinander kollidieren. Die Sterne werden ohne Licht überall auseinandergerissen und zerstreut werden. Berge und Gebirge werden wie zerflockte Baumwolle umherfliegen. Alle Lebewesen im Himmel und auf der Erde werden sterben, und das gesamte Universum wird vollständig zerstört werden.
4. Danach wird auf Allahs Befehl zum zweiten Mal in das Horn geblasen. Dann werden alle Toten wieder zum Leben erweckt. Eine neue Welt wird entstehen. Von nun an wird das Leben der Menschen ewig sein. Dies wird der Tag der Auferstehung genannt, und dieser Tag wird äußerst furchterregend sein. In Angst und Schrecken werden die Menschen voller Furcht und Entsetzen sein. Ihre Blicke werden nach unten gerichtet sein. Jeder wird das Warten auf sein Schicksal erwarten.
5. Alle Menschen werden sich auf dem Feld der Versammlung vor Allah versammeln. An jenem Tag wird Allah auf dem Richterthron sitzen. Herrschaft und Oberhoheit werden allein Ihm gehören. Niemand wird den Mut haben, ohne Seine Erlaubnis den Mund zu öffnen. Allah wird jeden einzeln zur Rechenschaft ziehen. Auf Grundlage Seines Wissens, Seiner gesunden Urteilskraft und Seiner Gerechtigkeit wird Er ein richtiges Urteil fällen. Jedem wird seine gerechte und angemessene Vergeltung zuteilwerden. Niemandem wird auch nur das geringste Unrecht widerfahren.
6. Den rechtschaffenen Dienern werden ihre Tatenbücher in die rechte Hand und den Sündern in die linke Hand gegeben. Die Rechtschaffenen werden Erlösung und Erfolg erlangen, während die Sündhaften enttäuscht scheitern werden. Die Gesichter der Erfolgreichen werden vor Freude erstrahlen. Die Gesichter der Sündhaften hingegen werden vor Kummer und Schmerz bleich und schwarz werden. Die rechtschaffenen und frommen Menschen werden im Paradies Freude und innere Zufriedenheit erfahren, und die Widersacher Allahs werden in einen lodernden Feuerofen geworfen werden.
7. Das Urteil an jenem Tag wird unumstößlich und unwiderruflich sein. Niemand wird diesem Urteil entgehen können. Niemand wird Allah durch Lügen oder irgendeine Ausrede täuschen können. Auch wird weder ein Wali noch irgendein Prophet ungerechtfertigte Fürsprache für jemanden einlegen. Nur derjenige wird zur Fürsprache oder Vermittlung das Wort ergreifen dürfen, dem Allah dies erlauben wird. Für niemanden wird Fürsprache eingelegt werden, außer für denjenigen, für den Allah die Erlaubnis zur Fürsprache erteilen wird. Niemand wird eine weitere Gelegenheit erhalten, auf die Welt zurückzukehren, um durch gute Taten sein Leben im Jenseits zu einem Erfolg zu machen. Auch das Weinen und Klagen niemandes wird jemanden vor der Strafe der Hölle retten können.
8. Die Taten jedes Menschen auf der Welt werden aufgezeichnet. Alles, was wir sagen und tun, schreiben die Engel Allahs nieder. Sobald ein Wort den Mund verlässt, hält der Engel es unverändert fest.
9. Keine Tat eines Menschen wird an jenem Tag Allahs Blick verborgen bleiben. Ob sie auch nur so klein wie ein Senfkorn in einem harten Felsen eingeschlossen, in der Luft und im Himmel oder in einer dunklen Schicht im Inneren der Erde verborgen ist – Allah wird sie an jenem Tag hervorbringen und vorlegen. Jeder wird an jenem Tag vor Allah zur Rechenschaft gezogen werden.
10. Den gläubigen Bewohnern des Paradieses werden solche unvergleichlichen und unerschöpflichen Glücksgüter gewährt werden, wie sie kein Auge je gesehen, kein Ohr je davon gehört und kein Herz je erahnt hat. Wohin sie auch gehen werden, werden sie von allen Seiten nur die Rufe „Salam, Salam! Willkommen, willkommen!“ hören. Dieser Freude und diesem Glück werden sie niemals beraubt werden. Ihr größter Gewinn wird darin bestehen, dass Allah ihnen Seine Schau gewähren und sagen wird: „O Meine Diener! Heute bekunde Ich euch gegenüber Mein Wohlgefallen. Von nun an werde Ich niemals mehr zornig auf euch sein.“
11. Die Widersacher Allahs werden in den lodernden Feuerofen der Hölle geworfen werden. Das Feuer wird sie umgeben, und sie werden ihm niemals entkommen können. Sie werden weder sterben, um der Qual zu entkommen, noch werden sie leben, um das Leben zu genießen. In ihrer Verzweiflung werden sie jeden Augenblick den Tod wünschen. Doch der Tod wird ihnen nicht zuteilwerden. Das Feuer der Hölle wird vor Zorn weiter toben und niemals erlöschen. Wenn die Höllenbewohner vor Durst quälend umherzappeln, wird man ihnen geschmolzenes, glühendes Metall als Getränk geben, wodurch ihre Gesichter verbrannt werden. Oder man wird ihnen etwas geben, das ihre Kehlen nicht passieren kann. Um ihre Hälse werden Feuerketten gelegt, und man wird ihnen Kleidung aus Teer und Feuer anziehen. Aus Hunger wird man ihnen Nahrung mit Dornen zu essen geben. Allah wird ihnen gegenüber furchtbar zornig sein.
12. Allah allein besitzt das genaue Wissen darüber, wer zu den Bewohnern des Paradieses und wer zu den Bewohnern der Hölle gehören wird. Der Ehrwürdige Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) hat jedoch deutlich erklärt, welche Taten einen Menschen ins Paradies führen. Ebenso hat er deutlich erklärt, welche Taten zur Hölle führen. In dieser Welt können wir niemanden mit Gewissheit als Paradiesbewohner bezeichnen, außer jenen Glückseligen, denen der Heilige Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) die frohe Botschaft vom Paradies verkündet hat. Aufgrund guter Anzeichen darf man jedoch gewiss auf Allahs Barmherzigkeit hoffen.
13. Wenn Allah will, kann Er jede Sünde vergeben. Der Qur’an sagt, dass Allah die Sünden des Kufr und des Schirk nicht vergeben wird. Wenn man jedoch aufrichtig von Herzen bereut, wird Er vergeben.“ (Sure al-Furqan).
14. Wenn jemand zu irgendeinem Zeitpunkt seines Lebens den Iman annimmt oder von einer Sünde bereut, nimmt Allah seinen Iman und seine Reue an. Wenn jedoch im Augenblick des Todes die Engel der Strafe sichtbar werden, werden weder der Iman noch die Reue angenommen.
Nichtislamische Glaubensvorstellungen und Denkweisen
Um Muslim zu werden, ist es äußerst notwendig, sich vollständig über die islamischen Glaubensvorstellungen und Denkweisen zu informieren, aus freiem Willen und bewusst den Iman an sie anzunehmen und sein Leben auf dieser Grundlage zu verbessern und zu gestalten. Ebenso ist es notwendig, sich vollständig über die nichtislamischen Glaubensvorstellungen und Denkweisen zu informieren, die dem Islam und dem Iman widersprechen. Wenn man Herz und Verstand nicht von diesen Glaubensvorstellungen und Denkweisen reinigen kann, ist es in keiner Weise möglich, den Anspruch des Islam zu erfüllen und ein wahrhaft islamisches Leben zu führen.
Im Folgenden werden kurz jene nichtislamischen Vorstellungen und Glaubensüberzeugungen beschrieben, von denen ein Muslim sich mit voller innerer Überzeugung befreien und rein halten kann.
1. Kufr-Denkweisen und -Handlungen gutzuheißen, darauf stolz zu sein und auch andere dazu anzuspornen, widerspricht dem Iman in jeder Hinsicht. Davon muss man unverzüglich bereuen.
2. Die ursprüngliche Ethik der Din des Islam und ihre Zeichen zu verachten, sich darüber lustig zu machen und sie mit Verachtung und Hass zu erwähnen. Freche Äußerungen über den Islam und äußerst abscheuliche Heuchelei. Derartige Äußerungen zu dulden und nicht durch Worte und Taten seinen Unwillen darüber zum Ausdruck zu bringen, bedeutet, Allah und dem Gesandten Respektlosigkeit zu erweisen. Es bedeutet, Ungehorsam gegenüber der Din zu zeigen, und offenbart eine äußerste Schwäche des Iman.
3. Auch nachdem man von den Zeichen Allahs und Seines edlen Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) Kenntnis erlangt hat, ist es das Ergebnis einer islamwidrigen Glaubensauffassung und Denkweise, eine unnachgiebige Haltung bei der Befolgung der Bräuche der Vorfahren sowie gesellschaftlicher Sitten und Zeremonien einzunehmen und die Befolgung der Anweisungen Allahs und Seines Gesandten als beleidigend zu empfinden. All dies steht in keinerlei, auch nicht in der entferntesten Beziehung zum Glauben.
4. Die Gebote und Vorschriften Allahs und des Gesandten nach eigenem Wunsch auszulegen, ihre Bedeutung zu entstellen und sie den eigenen Interessen anzupassen sowie sich davon fernzuhalten, die Gebote und Verbote Allahs und des Gesandten genau zu befolgen, ist eine äußerst heuchlerische Handlung.
5. Die Gebote und Vorschriften Allahs und Seines Gesandten zu kritisieren, darin Fehler zu suchen, sie für nicht zeitgemäß zu halten und Aussagen zu machen wie: „All dies sind Angelegenheiten aus dem Zeitalter der Unwissenheit“ – all dies ist die Folge einer irrigen Denkweise, die keinerlei Beziehung zum Glauben hat.
6. Die Ungläubigen unter den Menschen Allahs erwerben Vermögen, ohne zwischen Erlaubtem und Verbotenem zu unterscheiden, und führen ein freudenreiches Leben. Wenn ein Muslim dies sieht, sich seines Glaubens schämt und sagt: „Ach, wenn ich kein Muslim wäre, könnten auch wir das weltliche Leben genießen“, dann muss man sagen, dass solche Gedanken, Vorstellungen und Äußerungen islamwidrige Denkweisen sind. Es ist unbedingt notwendig, den Glauben davor zu bewahren.
7. Die Verbote und Einschränkungen der Scharia als Hindernis auf dem Weg des Fortschritts zu betrachten, stolz darauf zu sein, Frauen in allen Lebensbereichen Schulter an Schulter mit Männern arbeiten zu lassen, und stolz darauf zu sein, vornehme Frauen des Hauses beim gegenseitigen Händeschütteln, beim ungezwungenen Plaudern und beim Knüpfen von Beziehungen untereinander zu sehen und dies selbst als Fortschritt zu betrachten, ist eine schamlose Form der Gottlosigkeit. Dies widerspricht völlig der Selbstachtung und dem religiösen Ehrgefühl.
8. Gleichgültigkeit gegenüber dem Erwerb religiöser Bildung und Erziehung sowie nicht nur damit zufrieden zu sein, über den Islam unwissend zu bleiben, sondern gerade wegen dieser Unwissenheit die eigene Unfähigkeit zu bekunden, nach dem Islam zu handeln, ist eine hochmütige Denkweise, die den Glauben und die Glaubensüberzeugung eines Muslims zugrunde richtet.
9. Jemand anderen außer Allah als alleinigen Verfügungsberechtigten über Gewinn und Verlust, Ehre und Schande, Aufstieg und Niedergang und dergleichen zu betrachten, widerspricht dem monotheistischen Glauben.
10. Im Herzen Furcht vor jemand anderem außer Allah zu hegen, auf jemand anderen zu vertrauen, seine Hoffnung auf jemand anderen zu setzen oder zu glauben, jemand anderes verfüge über Aufstieg und Niedergang im menschlichen Leben, zerstört den Glauben.
11. Jemanden außer Allah als Schutzherrn, Fürsprecher, Ausführenden, Erfüller von Bedürfnissen, Beseitiger von Nöten, Erhörer von Bitten, Helfer und Beschützer zu betrachten, widerspricht der tauhīdischen Glaubensüberzeugung.
12. Jemanden nach etwas über die Zukunft zu fragen und dies zu glauben, zerstört den Īmān.
13. Jemanden außer Allah als gegenwärtig und allsehend zu betrachten, sodass ihm alles Verborgene und Offenkundige bekannt ist, widerspricht der islamischen Glaubensüberzeugung.
14. Jemanden außer Allah zur Erfüllung von Wünschen anzurufen, bei jemand anderem um Lebensunterhalt und Kinder zu bitten, im Namen jemandes die Nase und Ohren eines Kindes durchstechen zu lassen und eine Haarlocke stehen zu lassen sowie im Namen jemandes ein Gelübde abzulegen, ist vollständiger Schirk.
15. Im Namen jemandes außer Allah ein Tier freizulassen oder zu schlachten, zur Rettung eines Kindes bidʿatische Handlungen zu vollziehen, zum Schutz eines Neugeborenen eine Waffe an dessen Kopfende zu legen und aus Sorge um das Leben des Kindes eine andere Macht zu fürchten und dergleichen sind Schirk und widersprechen dem Tauhīd.
16. Bei Hochzeiten, der Geburt eines Kindes und der Beschneidung solche Handlungen für unerlässlich zu halten, die der Islam nicht für unerlässlich erklärt hat, ist eine nichtislamische Denkweise und Aberglaube.
17. Allah für Krankheit und Tod verantwortlich zu machen, unangemessene und freche Äußerungen zu tun sowie schlechte Vorstellungen von Allah zu hegen, zerstört den Īmān.
18. Nach dem Erleiden außergewöhnlicher Notlagen sowie wiederholter Gefahren und verschiedener Unglücksfälle nicht auf Allahs Gnade zu hoffen und – Allah bewahre – Allah für barmherzigkeitslos zu halten, ist ein Ausdruck kufrischer Denkweise. Wenn solche satanischen Waswasa im Herzen aufkommen, sollte man unverzüglich aufrichtig von Herzen Tauba machen.
19. Mit gefalteten Händen vor jemandem zu stehen, sich vor jemandem niederzuwerfen oder vor jemandem den Kopf zu senken, ist Schirk.
20. Ein Grab zu küssen, mit gefalteten Händen davorzustehen, die Stirn an das Grab zu legen und alle ähnlichen Handlungen widersprechen der tawhidischen Glaubensüberzeugung und stellen eine äußerste Erniedrigung dar.
21. Das Bild eines Pirs aus Gründen des Segens bei sich aufzubewahren, es mit einer Blumengirlande zu schmücken und ihm Ehrfurcht zu erweisen, ist durch und durch Schirk.
22. Bei jemand anderem als Allah Zuflucht zu suchen und zu bekunden, dass er die Macht besitzt, die Umstände zu verändern, ist eindeutig Schirk. (Wenn man am Grab eines Verstorbenen vorbeikommt, das Fahrzeug anhält, um ihm Ehrerbietung zu erweisen, und an seinem Grab Opfergaben darbringt, weil man glaubt, der Verstorbene könne vor Unfällen schützen, und bei deren Unterlassung aus Zorn ein Unglück über einen bringen, so ist dies voll und ganz Schirk – der Übersetzer.)
23. Die Gebote und Verbote eines Menschen als den Geboten und Verboten Allahs gleichwertig zu betrachten, seinen Anweisungen den Vorrang zu geben, zu glauben, jemand anderes habe das Recht, die Bestimmungen der Scharia zu erweitern oder einzuschränken, jemanden über der Scharia stehend zu betrachten oder zu glauben, jemand könne eine Bestimmung der Scharia aufheben, ist eindeutig Schirk.
24. Ein Haus oder ein Grab zu umrunden und einen Ort wie die Kaaba al-Scharifa zu betrachten und ihm deshalb Ehrerbietung zu erweisen, ist ein Ausdruck einer islamwidrigen Glaubensüberzeugung.
25. Namen wie Ali Bakhsh, Nabi Bakhsh, Husain Bakhsh und Abd an-Nabi zu geben sowie jemanden mit Anrufungen wie „Ya Ghaus-ul-Madad“ oder „Ya Wali-ul-Madad“ und ähnlichen Namen zu rufen, widerspricht der tawhidischen Glaubensüberzeugung.
26. Das von Menschen gemachte Gesetz im Vergleich zu Allahs Gesetz für richtig zu halten, es zu befolgen, es für verpflichtend zu halten, sich darum zu bemühen, es unversehrt zu bewahren, sowie sein Befürworter und Helfer zu sein, steht in völligem Widerspruch zum Glauben und zum islamischen Denken.
27. Es für ausreichend zu halten, anstelle von Iman und guten Taten für die Erlösung im Jenseits eine Verbindung zu einem Pir oder Wali zu unterhalten, und zu glauben, dass durch seine Fürsprache alles geschehen werde oder dass er einen solchen Einfluss auf Allah ausüben könne, dass Er nach seinem Belieben Entscheidungen treffe, ist eine völlig islamwidrige Glaubensüberzeugung.
28. Sich selbst als völlig gezwungen zu betrachten, Sünden oder gute Taten zu begehen, und zu glauben, dass der Diener keinerlei Entscheidungsfreiheit in Bezug auf Gut und Böse habe, dass Allah alles Gute und Böse geschehen lasse und der Diener dies nur aus Zwang tue, ist eine völlig islamwidrige Vorstellung und Glaubensüberzeugung. Mit einer solchen Überzeugung wird auch der Glaube an das Jenseits bedeutungslos.
29. Sich selbst für vollkommen fähig zu halten, alle Handlungen auszuführen, und zu glauben, dass Allah mit dem, was der Mensch tut, überhaupt nichts zu tun habe und der Mensch bei jeder Handlung völlige Entscheidungsfreiheit besitze, ist eine islamwidrige Denkweise. Das Herz muss von solchen Gedanken rein gehalten werden.
30. Die Propheten und Gesandten nicht für sündenlos zu halten, ihnen irgendeine schlechte Tat zuzuschreiben oder sie für die Verfasser der himmlischen Bücher zu halten, ist eine islamwidrige Glaubensüberzeugung.
31. Die Sahāba al-Kirām (Allahs Wohlgefallen sei auf ihnen) zu kritisieren, ihre Fehler und Mängel aufzudecken, ihnen gegenüber Respektlosigkeit zu zeigen oder ihre Würde zu schmälern, ist eine islamwidrige Denkweise. Von solchen Gedanken sollte man reumütig umkehren.
32. Allah und Sein Gesandter haben alle Angelegenheiten der Religion ausführlich und klar dargelegt. Nun durch Kaschf und Ilhām, durch Träume oder durch die eigene Kenntnis und Vernunft etwas Neues in der Religion zu erfinden, es einzuführen und für notwendig zu halten, ist Bidʿa. Bidʿa ist eine schwere Sünde und Irreführung.
33. Wenn man von Unglück, Kummer und Leid getroffen wird, das eigene Schicksal als gut oder schlecht zu bezeichnen, Äußerungen gegen das Schicksal zu machen und etwa zu sagen: „Was soll ich sagen? Mein Schicksal ist schlecht; Allah hat dies für mich bestimmt. Ist mein Los etwa so, dass ich jemals das Glück sehen werde?“ – durch solche Äußerungen hegt man schlechte Gedanken über Allah und begeht Respektlosigkeit Ihm gegenüber. Man muss sich von solchen islamwidrigen Vorstellungen und Äußerungen rein halten. Mit jeder Handlung Allahs zufrieden zu sein und jede Seiner Entscheidungen mit zufriedenem Herzen anzunehmen, ist ein Zeichen echten Imans.
Kapitel über Tahārat
Tahārat
Nachdem der Prophet mit der Würde des Prophetentums ausgezeichnet worden war, wurde dem Propheten Mustafa (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) in der ersten Offenbarung, die ihn zur Erfüllung seiner prophetischen Aufgabe anspornte, unmittelbar nach der Lehre vom Tauhīd geboten, vollkommene Reinheit und Sauberkeit (Tahārat) zu wahren.
وَثِيَابَكَ فَطَهِّر )المدثر-4)
Halten Sie sich rein, heilig und sauber (al-Muddaththir 4).
ثيابDas Wort ثوب ist der Plural des Wortes. Seine wörtliche Bedeutung ist Kleidung. Doch hier bezeichnet ثياب (Siyāb) nicht ausschließlich Kleidung. Vielmehr sind damit der Körper, die Kleidung, Herz und Verstand – kurz gesagt die gesamte Persönlichkeit – gemeint. In der arabischen Sprache wird طاهر الثوب diejenige Person genannt, die über allen Fehlern, Unzulänglichkeiten und Verunreinigungen steht. Der Sinn der koranischen Anweisung ist, dass mit der Verunreinigung der eigenen Kleidung, des Körpers sowie von Herz und Verstand die irrigen Lehren und Denkweisen von Schirk und Kufr sowie deren Auswirkungen auf den Charakter gemeint sind. Die Verunreinigung von Körper und Kleidung bedeutet eine solche Unreinheit und Unsauberkeit, die wahrnehmbar und für einen guten Geschmack widerwärtig ist und deren Unreinheit (Najāsa) zudem von der Scharia festgestellt worden ist.
Angesichts dieser Bedeutung der Reinheit hat der Heilige Qur’an die Menschen an vielen Stellen dazu angespornt. An zwei Stellen im Qur’an verkündet Allah der Erhabene, dass diejenigen, die Reinheit und Sauberkeit wahren, Seine geliebten Diener sind.
وَاللَّهُ يُحِبُّ الْمُطَّهِّرِينَ
Allah liebt diejenigen, die rein und sauber bleiben (at-Tauba 108).
إِنَّ اللَّهَ يُحِبُّ التَّوَّابِينَ وَيُحِبُّ الْمُتَطَهِّرِينَ
Allah liebt diejenigen, die immer wieder bereuen und sich rein und sauber halten (al-Baqara: 222).
Der heilige Prophet (Segen und Friede seien auf ihm) war selbst ein unvergleichliches Beispiel für Reinheit und Sauberkeit. Er ermahnte die Umma nachdrücklich zu Reinheit und Sauberkeit und spornte sie an, sich sauber zu halten, indem er deren Bedeutung auf verschiedene Weise erläuterte. Er sagte: Reinheit und Sauberkeit sind die Hälfte des Glaubens (الطهور شطر لايمان). Danach erläuterte er ausführlich und unmissverständlich ihre Vorschriften, Bestimmungen und Methoden. Darüber hinaus setzte er sie in seinem eigenen praktischen Leben um und erfüllte damit seine Pflicht, seinen Anhängern ihr Verständnis und ihre Verinnerlichung zu ermöglichen. Daher ist es die unerlässliche Pflicht jedes Muslims, sich an diese wertvollen Anweisungen zu halten, sie im Gedächtnis zu bewahren und dementsprechend sein Äußeres und Inneres (die äußere und innere Seite) rein und sauber zu halten. Es ist ebenso die unerlässliche Pflicht eines jeden, Herz und Verstand von falschen Lehren und Denkweisen sowie von Glaubensvorstellungen des Schirks und des Kufrs rein zu halten und den eigenen Körper, die Kleidung und alle damit zusammenhängenden Dinge von jeder Art der Unreinheit und Verschmutzung sauber zu halten. Die Glaubensvorstellungen des Schirks und Kufrs wurden im vorigen Kapitel erläutert. Auf den folgenden Seiten werden die Bestimmungen über die offenbaren Formen der Najasat (Unreinheit) dargelegt.
Hierbei muss man sich gut merken, dass Allahs Scharia der Maßstab für Reinheit und Unreinheit ist. Niemand hat das Recht, dies nach seinem eigenen Wissen, Gewissen oder Geschmack zu verändern, sei es durch Hinzufügung oder Weglassung. Rein ist ausschließlich das, was die Scharia als rein bezeichnet hat, und rechtmäßig ist ausschließlich das, was die Scharia als rechtmäßig erklärt hat. Ebenso sind unweigerlich all jene Dinge nichtig und unrein, die die Scharia als nichtig und unrein bezeichnet hat. Die Reinheit kann daher nur auf die Weise erlangt werden, wie die Scharia die Methoden zur Reinigung und zur Erlangung von Reinheit vorgeschrieben hat. Aufgrund eigener Vorlieben und Vorstellungen einen persönlichen Maßstab für Reinheit und Unreinheit festzulegen und wegen unbegründeten Aberglaubens und Zweifeln Allahs einfache und klare Scharia unnötig zu erschweren, bedeutet nicht nur, sich selbst in große Schwierigkeiten zu stürzen, sondern auch in eine äußerst schwere Irreführung zu geraten und sich selbst des richtigen Verständnisses der Religion zu berauben. Solche falschen Vorstellungen und Handlungen führen häufig zu schwerwiegenden Folgen: Die Menschen betrachten die Scharia als eine große Belastung für sich und entfernen sich von der Religion des Islam.
Darlegung der Najasat (Unreinheit)
Najasat (نجاست) bedeutet Verschmutzung, Unsauberkeit und Unreinheit. Sie ist das Gegenteil von Taharat (طهارت) beziehungsweise Reinheit. Um das Wesen, die Methoden, Vorschriften und Bestimmungen sowie die Rechtsfragen der Taharat zu kennen, ist es zunächst notwendig, sich mit dem Wesen der Najasat, ihren Arten und den Methoden ihrer Beseitigung vertraut zu machen. Deshalb werden zuerst die Bestimmungen der Najasat und die damit verbundenen Rechtsfragen dargelegt.
Arten der Najasat
Die Najasat ist von zweierlei Art: die tatsächliche Najasat und die rechtliche Najasat. Die Vorschriften, Bestimmungen und Rechtsfragen beider Arten sind jeweils verschieden. Um Reinheit zu erlangen, ist es äußerst wichtig, ihre Vorschriften und Rechtsfragen gründlich zu verstehen und sich zu merken.
Nadschāsa haqīqiyya
Als Nadschāsa ghalīza werden jene Dinge bezeichnet, bei deren Unreinheit keinerlei Zweifel bestehen kann. Die menschliche Natur empfindet Abscheu vor ihnen, und die Scharia erklärt sie für unrein. Ihre Unreinheit und Widerwärtigkeit werden sehr deutlich empfunden; daher gibt es in der Scharia strenge Vorschriften dafür. Im Folgenden werden einige Arten der Nadschāsa ghalīza aufgeführt.
1. Das Schwein. Jeder Bestandteil von ihm ist Nadschāsa ghalīza, unabhängig davon, ob es lebendig oder tot ist.
2. Der Urin, der Kot und das Sperma des Menschen, jede Flüssigkeit, die aus der Harnöffnung austritt, das Sperma aller Tiere sowie der Urin und Kot kleiner Jungen und Mädchen.
3. Das Blut von Menschen oder Tieren.
4. Erbrochenes, unabhängig vom Alter des Menschen.
5. Blut, das aus der Harnöffnung von Frauen austritt.
6. Jede Flüssigkeit, die aus der Harnöffnung von Frauen austritt.
7. Eiter, Wundsekret oder eine andere flüssige Substanz, die aus einer Wunde austritt.
8. Der Schweiß und Speichel solcher Tiere, deren übrig gebliebenes Wasser oder Futter unrein ist.
9. Das Fleisch, Fett und dergleichen sowie die Haut von Tieren, die ohne Schlachtung verendet sind, gelten als Najasat-e-Ghaliza. Wird die Haut jedoch gegerbt, ist sie rein. Ebenso sind Teile, in denen kein Blut zirkuliert, wie Hörner, Zähne und Hufe, rein.
10. Die Milch unreiner Tiere – ob lebendig oder verendet – sowie die Milch eines verendeten Tieres, unabhängig davon, ob es halal oder haram ist.
11. Flüssige Substanzen, die aus dem Körper eines verendeten Tieres austreten.
12. Extrakte, die aus unreinen Substanzen austreten, oder andere Substanzen dieser Art.
13. Der Urin und Kot aller Tiere außer Vögeln. Dazu gehören der Dung von Kühen, Büffeln, Elefanten, Pferden, Eseln und Maultieren sowie die Kotkügelchen von Kamelen, Ziegen und ähnlichen Tieren. Ebenso der Kot nicht flugfähiger Vögel wie Enten und Hühner. Auch der Urin und Kot aller Raubtiere.
14. Alkohol und andere flüssige Rauschmittel.
15. Die Haut einer Schlange.
16. Der Speichel aus dem Mund eines Verstorbenen.
17. Das Blut, das aus dem Körper eines Märtyrers herausfließt.
Najasat-e Chafīfa
Zu den Dingen, deren Najasat-e Chafīfa eine etwas geringere Unreinheit darstellt, gehören jene, bei denen aufgrund einiger Belege und Beweise der Scharia Zweifel an ihrer Reinheit besteht. Deshalb ist das diesbezügliche Urteil der Scharia etwas milder. Im Folgenden werden die Dinge aufgeführt, deren Unreinheit als Najasat-e Chafīfa gilt.
1. Der Urin halal lebender Tiere, wie etwa von Kühen, Büffeln, Ziegen und so weiter.
2. Pferdeurin.
3. Der Kot haram lebender Vögel, wie etwa von Krähen, Milanen, Falken und ähnlichen Vögeln. Der Urin und Kot von Fledermäusen sind jedoch rein.
4. Der Kot halal-er Vögel, wenn er übel riecht.
5. Wenn Najasat-i-khafifa mit Najasat-i-ghaliza vermischt wird, wird alles zu Najasat-i-ghaliza, ganz gleich, wie gering die Menge der Najasat-i-ghaliza auch sein mag.
Die Methode zur Reinigung von Najasat-i-haqiqi
So wie die Dinge, durch die etwas unrein wird, verschiedener Art sind, so sind auch die Methoden, es davon zu reinigen, verschieden. Einige Dinge bleiben beispielsweise fest. Einige sind leicht und fließen weg. Einige trocknen durch Feuchtigkeit aus. Einige trocknen nicht oder nur in geringem Maße. Bei einigen verschwindet der Schmutz vollständig, bei anderen nicht. Daher muss man die Regeln und Methoden ihrer Reinigung gründlich verstehen.
Die Regeln zur Reinigung von Erde und Ähnlichem
1. Wenn Erde durch Unreinheit verunreinigt wird, sei es durch eine geringe oder flüssige Menge Kot oder durch dichten, festen Kot, wird sie in beiden Fällen rein, sobald sie getrocknet ist. Auf einer solchen Erde darf jedoch kein Tayammum verrichtet werden.
2. Bevor die unreine Erde trocknet, muss man reichlich Wasser darüber gießen, sodass es abfließt. Oder man muss Wasser darüber gießen und es mit einem Tuch oder etwas anderem aufsaugen, sodass weder eine Spur des Kots noch sein Geruch zurückbleibt. Auch dadurch wird die Erde rein. Dies sollte jedoch dreimal getan werden.
3. Erde, Erdklumpen, Sand, Steine und Ähnliches werden rein, sobald sie getrocknet sind. Ein Stein, der nicht glatt ist und Flüssigkeiten aufsaugt, wird ebenfalls rein, sobald er getrocknet ist.
4. Gras, Getreide und Setzlinge, die aus der Erde hervorgehen, werden, wenn sie nach ihrer Verunreinigung austrocknen, rein.
5. Dinge, die fest mit der Erde verbunden sind, wie Wände, Säulen, Zäune, Türschwellen und dergleichen, werden rein, wenn sie austrocknen.
6. Auch wenn man unreine Erde umwendet, wird sie rein.
7. Wenn die Öffnung eines Herdes unrein wird, wird sie rein, wenn man ein Feuer entzündet und dadurch die Spuren der Unreinheit beseitigt.
8. Auf unreinem Boden muss man Erde schütten und den Kot so bedecken, dass kein Geruch des Kots mehr wahrnehmbar ist; dann wird er rein. Darauf darf jedoch kein Tayammum vollzogen werden.
9. Ein aus unreiner Erde hergestelltes Gefäß ist unrein, solange es ungebrannt ist. Wenn es getrocknet und gebrannt worden ist, wird es rein.
10. Mit Dung bestrichener Boden ist unrein. Das Gebet ist darauf nicht gültig, wenn man nichts darauf auslegt.
kann Unreinheit nicht aufnehmen
Methode zur Reinigung solcher Gegenstände
1. Gegenstände aus Metall, wie Schwerter, Messer, Rasiermesser, Spiegel, Gold, Silber und anderer Metallschmuck sowie Gefäße und Schalen aus Kupfer, Messing, Aluminium und Stahl, werden rein, wenn man sie mit Erde abreibt und scheuert oder gründlich mit einem feuchten Tuch abwischt, falls sie unrein geworden sind. Sie müssen so gründlich abgerieben und abgewischt werden, dass keine Spur oder kein Geruch der Unreinheit zurückbleibt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Gegenstände nicht verziert sind.
2. Teller, Schalen oder Töpfe aus Porzellan, Glas oder glattem Stein sowie alte, gebrauchte Teller, Schalen und Töpfe, die keine Unreinheit aufsaugen, werden rein, wenn man sie mit Erde abreibt und scheuert oder mit einem feuchten Tuch abwischt. Dies muss so geschehen, dass keine Spur der Unreinheit zurückbleibt. Dies gilt jedoch nur, wenn sie nicht verziert sind.
3. Gegenstände aus Metall oder Porzellan werden rein, wenn man sie dreimal mit Wasser wäscht.
4. Wenn diese Gegenstände verziert sind, etwa Schmuck oder verzierte Teller und Schalen, werden sie nicht allein durch Reiben oder Abwischen mit einem feuchten Tuch rein; sie müssen mit Wasser gewaschen werden.
5. Teller, Schalen oder andere Gegenstände aus Metall, wie Rasiermesser, Messer, Zangen, Fesseln und dergleichen, werden rein, wenn man sie ins Feuer legt.
6. Teller und Schalen aus Erde und Stein werden rein, wenn man sie ins Feuer legt.
7. Wenn feste oder flüssige Unreinheit auf einer Matte, einem niedrigen Sitz, einem Hocker, einer Bank oder einem ähnlichen Gegenstand haftet, wird dieser nicht dadurch rein, dass man ihn lediglich mit einem feuchten Tuch abwischt. Er muss mit Wasser gewaschen werden.
Die Art, Dinge zu reinigen, die Najāsat aufsaugen
1. Wenn Muẓas, Schuhe oder andere Dinge aus Leder unrein werden und die Najāsat fest ist, etwa Dung, Kot, Blut, Samenflüssigkeit und dergleichen, werden sie rein, wenn man die Najāsat abkratzt oder durch Reiben entfernt. Ist die Najāsat jedoch flüssig und nach dem Trocknen nicht sichtbar, werden sie nur durch Waschen rein. Dabei muss man nach jedem Waschen so lange warten, bis das Wasser nicht mehr herabtropft. Auf diese Weise muss man dreimal waschen.
2. Wenn neue Tongefäße (Teller, Schüsseln, Wassergefäße), Wasser aufsaugende Steingefäße oder Holzgefäße, in die Najāsat eingedrungen ist, sowie ähnliche Teller, Schüsseln oder Gebrauchsgegenstände unrein werden, müssen sie dreimal gewaschen werden. Nach jedem Waschen müssen sie so weit trocknen, dass kein Wasser mehr herabtropft. Beim Waschen unter fließendem Wasser ist diese Bedingung jedoch nicht erforderlich. Es genügt, sie gründlich zu waschen, bis das Wasser vollständig abgelaufen ist.
3. Wenn Nahrungsgetreide unrein wird, muss es dreimal gewaschen und jedes Mal getrocknet werden. Ist die Najāsat fest und an einer Stelle angesammelt, genügt es, sie zu entfernen. Wenn beispielsweise eine Katze auf einen Getreidehaufen gekotet hat und der Kot getrocknet und fest geworden ist, genügt es, ihn zu entfernen. Besteht höchstens der Verdacht, dass sich noch eine Spur davon auf anderem Getreide befindet, muss dieses dreimal gewaschen werden.
4. Wenn Najāsat auf ein Kleidungsstück gelangt, muss es dreimal mit Wasser gewaschen und jedes Mal gründlich ausgewrungen werden. Bleiben auch nach gründlichem Auswringen und Waschen ein unangenehmer Geruch oder ein Fleck zurück, ist das nicht schädlich; das Kleidungsstück wird dennoch rein.
5. Wenn Samenflüssigkeit auf ein Kleidungsstück gelangt und trocknet, wird es rein, wenn man sie abkratzt oder durch Reiben und kräftiges Massieren entfernt. Ist die Samenflüssigkeit nicht getrocknet, wird das Kleidungsstück durch dreimaliges Waschen mit Wasser rein. Wenn nach dem Urinieren und der anschließenden Reinigung mit Wasser Samenflüssigkeit austritt, muss erneut gewaschen werden. Ist die Samenflüssigkeit sehr dünnflüssig und getrocknet, genügt Waschen, damit das Kleidungsstück rein wird.
6. Flüssigkeiten, die wie Wasser sind und nicht ölig sind, können dazu verwendet werden, auf ein Kleidungsstück gelangte Najāsat abzuwaschen und es dadurch zu reinigen.
7. Beim Waschen eines Kleidungsstücks unter fließendem Wasser muss es nicht ausgewrungen werden. Es genügt, wenn das Wasser von einer Seite des Kleidungsstücks zur anderen fließt.
8. Wenn ein Kleidungsstück beim Auswringen durch Druck zerreißen würde, muss man es dreimal waschen. Danach muss man es mit der Hand oder mit etwas anderem so ausdrücken, dass das Wasser herausläuft, ohne dass das Kleidungsstück zerreißt.
9. Wenn unreines Öl, Ghee oder ein anderes Öl auf ein Kleidungsstück gelangt, wird das Kleidungsstück durch dreimaliges Waschen rein, auch wenn die Fettigkeit des Öls im Kleidungsstück zurückbleibt. Die mit dem Öl vermischte Najāsa wird durch dreimaliges Waschen rein.
10. Wenn ein Kleidungsstück durch das Fett eines verendeten Tieres unrein wird, reicht dreimaliges Waschen nicht aus. Die Fettigkeit muss entfernt werden.
11. Wenn eine Matte, ein großer Teppich, ein Teppich oder eine ähnliche Bettunterlage, die nicht ausgewrungen werden kann, von Najāsa verunreinigt wird, besteht die Methode, sie rein zu machen, darin, dreimal Wasser darüberzugießen. Nach jedem Übergießen mit Wasser muss sie trocknen. Trocknen bedeutet, dass etwas, das man darauflegt, nicht nass wird.
12. Wenn ein leeres, hohles Gefäß unrein ist und Najāsa aufgenommen hat, besteht die Methode, es rein zu machen, darin, es mit Wasser zu füllen. Wenn sich ein Zeichen oder eine Spur der Najāsa im Wasser zeigt, muss man das Wasser ausgießen und das Gefäß erneut füllen. Solange sich noch eine Spur der Najāsa im Wasser findet, muss man das Wasser auf diese Weise ausgießen und neues Wasser einfüllen. Wenn auf diese Weise die Farbe und der üble Geruch der Najāsa verschwunden sind, wird das Gefäß rein.
13. Ein mit unreiner Farbe gefärbtes Kleidungsstück muss so oft gewaschen werden, bis klares Wasser abläuft. Danach wird das Kleidungsstück rein, unabhängig davon, ob die Farbe noch vorhanden ist oder nicht.
Die Methode, flüssige und fettige Dinge rein zu machen
1. Wenn aus unreinem Fett oder Öl Seife hergestellt wird, wird die Seife rein.
2. Wenn Öl oder Ghee unrein ist, muss man eine dem Öl oder Ghee entsprechende Menge Wasser hineingießen und es aufkochen. Nachdem das Wasser verdampft ist, muss man erneut dieselbe Menge Wasser hinzufügen und es aufkochen. Wenn man dies dreimal tut, wird es rein. Oder man gibt Wasser in das Öl oder Ghee. Das Öl oder Ghee wird sich oben auf dem Wasser sammeln. Dann nimmt man es von oben ab und gießt erneut Wasser hinzu. Wenn man dies dreimal tut, wird es rein.
3. Wenn Honig, Sirup oder ein Getränk unrein ist, muss man Wasser hinzufügen und es aufkochen. Wenn das Wasser verdampft ist, muss man erneut Wasser hinzufügen. Wenn man dies dreimal tut, wird es rein.
4. Wenn unreines Öl auf den Kopf oder den Körper aufgetragen wurde, genügt es, den Kopf oder den Körper dreimal zu waschen, damit er rein wird. Die Öligkeit muss nicht mit etwas anderem entfernt werden.
Regeln zur Reinigung fester Dinge
1. Wenn fest gewordenes Ghee, Fett oder Honig unrein ist, wird es rein, sobald man lediglich den unreinen Teil entfernt.
2. Wenn feines Mehl oder trockenes Mehl unrein geworden ist, wird der übrige Teil rein, sobald man den unreinen Teil entfernt. Wenn beispielsweise ein Hund feines Mehl mit dem Maul berührt hat, wird es rein, sobald man diesen Teil wegwirft. Oder wenn er trockenes Mehl mit dem Maul berührt, wird der übrige Teil rein, sobald man so viel davon absondert, wie vermutlich mit seinem Speichel in Berührung gekommen ist.
3. Wenn etwas Unreines an Seife gelangt, bleibt der übrige Teil rein, sobald man den unreinen Teil abschneidet.
Regeln zur Reinigung von Leder
1. Nach der Gerbung (Dibāgha) wird jede Haut rein, sei es die Haut eines erlaubten oder eines verbotenen Tieres, eines Raubtieres oder eines Pflanzenfressers. Die Haut eines Schweins wird jedoch unter keinen Umständen rein.
2. Die Haut eines erlaubten Tieres wird unmittelbar nach der Schächtung rein; eine Gerbung ist zu ihrer Reinigung nicht erforderlich.
3. Wenn zum Gerben Schweinefett oder eine andere unreine Substanz verwendet wurde, wird die Haut durch dreimaliges Waschen rein.
Die Regeln für die Reinigung des Körpers
1. Wenn den Körper eine tatsächliche Unreinheit (Nadschāsa ḥaqīqiyya) befällt, wird er durch dreimaliges Waschen rein. Wenn Sperma darauf gelangt und trocknet, wird der Körper rein, sobald man es entfernt. Ist das Sperma flüssig, wird der Körper durch Waschen rein.
2. Wenn der Körper oder das Haar mit einer unreinen Farbe gefärbt wurde, genügt es, so lange zu waschen, bis klares Wasser abläuft. Die Farbe muss nicht entfernt werden.
3. Wenn man den Körper ritzt und eine unreine Substanz hineingefüllt wird, wird der Körper durch dreimaliges Waschen rein; die unreine Substanz muss nicht entfernt werden.
4. Wenn eine unreine Substanz in eine Wunde eingeführt wurde und die Wunde anschließend verheilt ist, muss diese unreine Substanz nicht entfernt werden. Der Körper wird allein durch Waschen rein. Wenn ein Knochen bricht und an seiner Stelle ein unreiner Knochen eingesetzt wird, wenn eine Wunde mit einer unreinen Substanz vernäht wird oder wenn ein gebrochener Zahn mit einer Substanz befestigt wird, wird der Körper in all diesen Fällen nach der Heilung durch dreimaliges Waschen mit Wasser rein.
5. Wenn man unreines Öl oder eine andere ölige Substanz auf den Körper aufträgt, wird der Körper schon durch dreimaliges Waschen rein. Die Öligkeit muss nicht entfernt werden.
Sechs grundlegende Prinzipien für die praktische Anwendung der Tahārat
1. Um unnötige Mühe zu vermeiden, werden die Bestimmungen der Tahārat erleichtert.
Das bedeutet: Wenn bei Bestimmungen, die durch den Qiyās begründet sind, zu irgendeiner Zeit eine außergewöhnliche Schwierigkeit entsteht, gewährt die Scharia Verzeihung und Erleichterung. Wenn zum Beispiel ein Verstorbener gewaschen wird, ist das Wasser, das von seinem Leichnam herabtropft, unrein. Wenn jedoch Spritzer dieses Wassers auf den Körper derjenigen gelangen, die den Leichnam waschen, wird dies verziehen. Denn es ist sehr schwierig, den Körper davor zu schützen.
2. Auch Dinge, mit denen die Menschen gewöhnlich in Berührung kommen, fallen unter die unnötige Mühe. Das heißt: Eine Handlung, die gewöhnlich von allen ausgeführt wird und nach dem Qiyās als unrein gilt, deren Vermeidung jedoch äußerst schwierig ist, wird deshalb von der Scharia erleichtert. Wenn zum Beispiel bei Regen die Straßen gewöhnlich zu schlammigem Wasser werden, ist es sehr schwer, sich davor zu schützen. Deshalb werden Spritzer von Schlammwasser, die auf die Kleidung gelangen, verziehen.
3. Was aus einem besonderen Bedürfnis heraus für erlaubt erklärt wurde, ist nur bei bestehendem Bedürfnis erlaubt. Das heißt: Was zu irgendeiner Zeit aufgrund eines bestimmten Bedürfnisses erlaubt wurde, ist nur in dieser Situation erlaubt. In anderen Situationen ist es ohne Bedürfnis nicht erlaubt.
Wenn beispielsweise beim Dreschen von Getreide mit einem Tier das Tier auf das Getreide uriniert, wird dies aus notwendigem Anlass verziehen und das Getreide bleibt rein. Wenn das Tier jedoch zu einer anderen Zeit auf das Getreide uriniert, wird es unrein.
4. Eine Unreinheit, die einmal beseitigt wurde, kehrt nicht wieder zurück. Das heißt: Wenn die Scharia bestimmt, dass eine Unreinheit beseitigt ist, tritt sie nicht erneut auf. Wenn man zum Beispiel eingetrocknetes Manī oder Sperma durch Reiben aus einem Kleidungsstück entfernt, wird das Kleidungsstück rein. Fällt es danach ins Wasser, werden weder das Kleidungsstück noch das Wasser unrein. Ebenso wird unreiner Boden nach dem Trocknen rein. Wenn er danach wieder nass wird, kehrt diese Unreinheit nicht zurück.
5. Aberglaube und Zweifel werden gegenüber Gewissheit und fester Überzeugung nicht berücksichtigt. Das heißt: Wenn man überzeugt ist oder eine feste Annahme hat, dass eine Sache rein ist, dann gilt sie als rein. Sie darf nicht allein aufgrund von Zweifel als unrein bezeichnet werden.
6. Die حكمung soll gemäß der allgemein üblichen Praxis erfolgen. Das heißt: Bei der حكمung darüber, was erlaubt oder unerlaubt ist, müssen die geltenden Regeln und Gewohnheiten berücksichtigt werden. Es gehört beispielsweise zur ständigen Gewohnheit der Menschen, ihre Speisen und Getränke vor Unreinheit zu schützen. Daher sind auch die Speisen und Getränke von Nichtmuslimen als rein anzusehen. Man darf sie erst dann als unrein bezeichnen, wenn durch einen eindeutigen Beweis bekannt ist, dass sie unrein sind.
Die Erleichterungen der Scharia bei den Vorschriften der Tahārat
1. Eine Menge schwerer Unreinheit im Umfang eines Dirhams wird verziehen. Bei fester Unreinheit entspricht dies dem Gewicht eines Dirhams, bei flüssiger Unreinheit der Fläche eines Dirhams. Das heißt: Wenn sich eine solche Menge schwerer Unreinheit am Körper oder an der Kleidung befindet und man damit das Gebet verrichtet, ist das Gebet gültig und muss nicht wiederholt werden. Wenn es jedoch möglich ist, sie abzuwaschen, ist dies besser.
2. Wenn leichte Unreinheit an den Körper oder die Kleidung gelangt, wird ein Viertel davon verziehen.
3. Die Spritzer, die beim Waschen eines Verstorbenen auf die Waschenden gelangen, werden verziehen.
4. Wenn ein Tier beim Dreschen im Hof uriniert, bleibt das Getreide rein.
5. Wenn Spritzer von Urin oder einer anderen Unreinheit in der Größe eines Nadelkopfes auf die Kleidung oder den Körper gelangen, werden sie nicht unrein. Bei Personen, die Haustiere zu Hause halten, wird verziehen, wenn Urin, Kot und Ähnliches der Tiere auf ihren Körper oder ihre Kleidung gelangen, selbst wenn die Menge mehr als einen Dirham beträgt.
6. Wenn während der Regenzeit das Wasser auf den Straßen zu Schlamm wird und es schwierig ist, diesem auszuweichen, sind die Spritzer davon entschuldigt.
7. Wenn sich Mäusekot mit Getreide vermischt und die Menge so gering ist, dass man im Mehl keinerlei Auswirkung davon wahrnimmt, bleibt das Mehl rein. Wenn eine gewisse Menge Mäusekot zusammen mit Brot oder Reis gekocht wird und fest bleibt, ohne sich aufzulösen, bleibt die Speise rein und darf gegessen werden.
8. Zu den Tieren, die menschliches Blut saugen und kein zirkulierendes Blut haben, gehören beispielsweise Fliegen, Mücken und Bettwanzen. Wenn sie Blut saugen und beim Töten Blut auf den Körper oder die Kleidung gelangt, werden Körper und Kleidung dadurch nicht unrein.
9. Wenn Unreinheit im Feuer verbrannt wird, sind ihr Rauch und auch ihre Asche rein. Wenn beispielsweise beim Verbrennen von Kuhdung der Rauch Brot oder irgendeine Speise berührt oder Geschirr mit seiner Asche gereinigt wird, ist dies zulässig. Nichts wird dadurch unrein.
10. Wenn jemand auf einem unreinen Bett, einer Matte, einem Bettgestell oder auf dem Boden liegt und dieser feucht ist, oder wenn jemand mit nassen Füßen auf ein unreines Bett oder einen unreinen Boden tritt, oder wenn die Auswirkungen der Unreinheit auf dem unreinen Bett nicht deutlich erkennbar sind, bleibt der Körper rein.
11. Wenn beim Melken plötzlich ein oder zwei Stückchen Kuhmist in die Milch fallen, sei es von der Kuh oder vom Kalb, müssen sie sofort entfernt werden. Die Milch bleibt rein und darf ohne Bedenken verwendet werden.
12. Wenn ein nasses Tuch zum Trocknen auf einen unreinen Ort gelegt oder einfach dort abgelegt wird oder jemand sich auf ein unreines Bettgestell setzt, während sein Tuch nass ist, wird das Tuch nicht unrein. Wenn die Unreinheit jedoch am Tuch wahrnehmbar ist, bleibt es nicht rein.
Verschiedene Rechtsfragen zu Reinheit und Unreinheit
1. Das Blut von Fischen, Fliegen, Mücken und Bettwanzen ist nicht unrein. Wenn es auf den Körper oder die Kleidung gelangt, werden diese nicht unrein.
2. Wenn ein Teil eines Teppichs, einer Matte oder einer ähnlichen Unterlage unrein und der übrige Teil rein ist, darf man auf dem reinen Teil das Gebet verrichten.
3. Wenn man Henna auf Hände, Füße oder Haare aufgetragen hat und danach feststellt, dass das Henna unrein war, genügt es, die betreffende Stelle dreimal zu waschen, damit sie rein wird; die Hennafarbe muss nicht entfernt werden.
4. Wenn man nach dem Auftragen von Surma oder Kajal auf die Augen erfährt, dass dieser unrein war, ist es nicht verpflichtend, ihn abzuwischen oder abzuwaschen. Wenn jedoch eine gewisse Menge herausläuft, muss sie abgewaschen werden.
5. Der Speichel eines Hundes ist unrein, sein Körper jedoch nicht. Wenn ein Hund den Körper oder die Kleidung einer Person berührt, selbst wenn sein Körper nass ist, werden Körper und Kleidung dadurch nicht unrein. Wenn jedoch Unreinheit am Körper des Hundes haftet, werden Kleidung oder Körper durch seine Berührung unrein.
6. Wenn eine so dicke Holzbohle, dass sie in der Mitte gespalten werden kann, von Najasat verunreinigt wird, darf man auf ihrer umgedrehten Seite das Gebet verrichten.
7. Der Schweiß eines Menschen ist rein, unabhängig davon, ob er Muslim oder Nichtmuslim ist; auch der Schweiß einer Frau ist rein, selbst wenn sie sich im Zustand der Menstruation oder des Wochenbetts befindet. Ebenso ist der Schweiß einer Person rein, die Ghusl benötigt.
8. Wenn man etwas mit dem Rauch kocht, der beim Verbrennen von Najasat entsteht, wird es rein. Auch der aus Najasat aufsteigende Dampf ist rein.
9. Moschus und Moschusdrüsensekret sind rein.
10. Wenn im Schlaf Wasser aus dem Mund austritt und auf den Körper oder die Kleidung gelangt, bleibt es rein.
11. Auch wenn das Ei eines halal Tieres verdirbt, bleibt es rein. Wenn es auf Kleidung oder den Körper gelangt, bleibt es rein.
12. Wenn etwas unrein geworden ist, man sich aber nicht daran erinnert, an welcher Stelle die Unreinheit daran gelangt ist, sollte man es vollständig waschen.
13. Wenn der Speichel eines Hundes auf Gefäße aus Metall oder Ton gelangt, werden sie durch gründliches dreimaliges Waschen rein. Die vorzüglichere Methode besteht darin, sie einmal mit Erde zu scheuern und mit Wasser zu waschen und zweimal nur mit Wasser zu waschen.
Najasat hukmiyya
Najasat hukmiyya ist ein Zustand der Unreinheit, der nicht sichtbar ist. Man erkennt ihn durch die Scharia. Dazu gehören beispielsweise das Fehlen der Gebetswaschung und die Notwendigkeit einer Ganzkörperwaschung. Najasat hukmiyya wird auch Hadath genannt.
Arten der Najasat hukmiyya
Die rituelle Unreinheit, also der Hadath, ist von zweierlei Art: Hadath al-asghar und Hadath al-akbar.
Hadath al-asghar
Wenn man uriniert oder Stuhlgang hat, wenn durch den After Wind abgeht, wenn aus irgendeinem Körperteil Blut oder Eiter austritt, wenn man sich voll erbricht, wenn Blut aufgrund von Istihada austritt oder wenn man sich angelehnt im Schlaf niederlegt, befindet man sich im Zustand der Unreinheit, der Hadath al-asghar genannt wird. Um davon rein zu werden, muss man Wudu verrichten. Wenn kein Wasser vorhanden ist oder die Verwendung von Wasser schädlich wäre, kann man auch durch Tayammum rein werden. Im Zustand des Hadath al-asghar darf man nicht beten und den heiligen Koran nicht berühren. Wer jedoch den Koran ständig in den Händen hält und häufiges Wudu für ihn schwierig ist, oder wenn der Koranrezitierende ein Kind ist, darf ohne Wudu auskommen. Ohne Wudu, das heißt im Zustand des Hadath al-asghar, darf man den Koran mündlich rezitieren.
Hadath al-akbar
Wenn man mit einer Frau Geschlechtsverkehr hatte oder auf irgendeine Weise unter sexuellem Verlangen Samen austritt, oder wenn es im Schlaf zu einem Samenerguss kommt, sowie wenn Menstruations- oder Wochenbettblut austritt, befindet man sich in dem Zustand der Unreinheit, der Hadath al-akbar genannt wird. Um vom Hadath al-akbar rein zu werden, muss man die Ganzkörperwaschung (Ghusl) vollziehen. Wenn Ghusl nicht möglich ist, kann man auch durch Tayammum rein werden. Im Zustand des Hadath al-akbar darf man nicht beten, den heiligen Koran nicht berühren, den Koran nicht mündlich rezitieren und die Moschee nicht betreten. Aus zwingenden Gründen darf man jedoch in die Moschee gehen. Wenn beispielsweise der Weg zum Waschraum durch die Moschee führt, oder um ein Wassergefäß zu holen, erlaubt die Scharia den Gang in die Moschee.
Darlegung der Menstruation
Das Blut, das bei Mädchen nach Erreichen der Geschlechtsreife gewöhnlich aus der Harnöffnung austritt, wird Menstruation (Hayd) genannt. Dieses Blut ist unrein. Wenn es auf Kleidung oder den Körper gelangt, werden diese unrein.
Das Alter, in dem die Menstruation einsetzt
Das Mindestalter für das Eintreten der Menstruation beträgt neun Jahre. Wenn bei einem Mädchen vor dem neunten Lebensjahr Blut austritt, gilt dies nicht als Menstruation. Danach tritt die Menstruation bei Mädchen gewöhnlich bis zum fünfundfünfzigsten Lebensjahr auf. Wenn nach dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr Blut austritt, kann dies ebenfalls nicht als Menstruation bezeichnet werden. Wenn die Farbe des Blutes in diesem Alter jedoch dunkelrot oder schwärzlich-rot ist, gilt es als Menstruation.
Dauer der Menstruation
1. An den festgelegten Menstruationstagen gilt Blut jeder Farbe außer reinem Weiß als Menstruation, ganz gleich, ob es rot, gelb, khakifarben, grün oder schwarz ist.
2. Bei denjenigen Frauen, bei denen bereits vor dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr neben dunkelrotem auch grünes, khakifarbenes oder gelbes Blut austritt, gilt auch nach dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr austretendes grünes, khakifarbenes oder gelbes Blut als Menstruation.
3. Wenn Blut etwas weniger als drei Tage und drei Nächte lang austritt, gilt es ebenfalls nicht als Menstruation. Wenn beispielsweise bei einer Frau am Freitag bei Sonnenaufgang Blut austritt und die Blutung am Montag deutlich vor Sonnenaufgang aufhört, sodass bis zur Vollendung von drei Tagen und drei Nächten noch etwas Zeit fehlt, gilt dieses Blut nicht als Menstruationsblutung, sondern als Istihada.
4. Wenn eine Frau gewöhnlich drei oder vier Tage lang Blutungen hat und die Blutung in einem Monat länger anhält, gilt dies als Menstruation. Wenn die Blutung jedoch etwas länger als zehn Tage anhält, gelten so viele Tage, wie es ihrer Gewohnheit entspricht, als Menstruation; die übrigen Tage gelten als Istihada.
5. Die reine Zeit zwischen zwei Menstruationen beträgt mindestens fünfzehn Tage; für ihre maximale Dauer gibt es keine festgelegte Grenze. Wenn daher bei einer Frau mehrere Monate lang oder ihr ganzes Leben lang kein Blut austritt, bleibt sie rein. Wenn dagegen ein oder zwei Tage lang Blut austritt, sie sich anschließend zehn oder zwölf Tage in einem guten Zustand befindet und dann erneut ein oder zwei Tage Blut austritt und die Blutung aufhört, ist die gesamte Zeit als Istihada zu betrachten.
6. Wenn bei einer Frau die Blutung kürzer als die Dauer ihrer Menstruation anhält, das heißt, wenn nach ein oder zwei Tagen Blutung fünfzehn reine Tage folgen und anschließend wieder ein oder zwei Tage Blut austreten, bleibt sie während dieser fünfzehn Tage auf jeden Fall rein; die danach austretende Blutung gilt als Istihada.
7. Bei einer Frau tritt zum ersten Mal Blut auf. Danach hält es mehrere Monate an. Vom Tag des ersten Auftretens an gelten zehn Tage als Hayz, die darüber hinausgehenden Tage als Istihada. Ebenso sind in jedem Monat die ersten zehn Tage als Hayz und die übrigen zwanzig Tage als Istihada anzusehen.
8. Wenn bei einer Frau nach ein oder zwei Tagen Blutung weniger als 15 Tage der Reinheit vergangen sind und dann wieder Blut zu fließen beginnt, ist diese Zeit der Reinheit nicht als solche anzuerkennen; vielmehr ist davon auszugehen, dass ihre Blutung ununterbrochen anhielt. Von diesem Zeitpunkt an gelten entsprechend ihrer Gewohnheit die betreffenden Tage als Hayz und die übrige Zeit als Istihada. Beim ersten Auftreten des Blutes sind die ersten zehn Tage als Hayz und die übrige Zeit als Istihada anzusehen. Nehmen wir beispielsweise an, eine Frau habe gewöhnlich am ersten, zweiten und dritten Tag des Monats Hayz. In einem bestimmten Monat tritt am ersten Tag Blut auf und hört wieder auf; danach bleibt sie vierzehn Tage rein, und am sechzehnten Tag tritt erneut Blut auf. Dann ist davon auszugehen, dass die Blutung sechzehn Tage lang wiederholt auftrat. Entsprechend ihrer Gewohnheit gelten der erste, zweite und dritte Tag als Hayz und die übrigen dreizehn Tage als Istihada. Wenn sie gewöhnlich am vierten, fünften und sechsten Tag Hayz hat, sind diese als Hayz-Tage anzusehen; die ersten drei und die letzten zehn Tage gelten dann als Istihada.
9. Wenn eine Frau keine festgelegte Gewohnheit hat – manchmal vier Tage, manchmal sieben Tage, manchmal zehn Tage –, gelten diese Blutungen als Hayz. Wenn bei ihr erneut länger als zehn Tage Blut austritt, ist zu prüfen, wie viele Tage es im vergangenen Monat aufgetreten ist. So viele Tage gelten als Hayz und die übrigen Tage als Istihada.
Die Bestimmungen über Nifas
Das Blut, das nach der Geburt eines Kindes aus dem Geschlechtsorgan einer Frau austritt, wird Nifas genannt. Voraussetzung ist jedoch, dass das Blut austritt, nachdem mehr als die Hälfte des Kindes herausgekommen ist; nur dieses gilt als Nifas, während das zuvor austretende Blut nicht als Nifas-Blut gilt.
Die Blutung des Nifas dauert höchstens vierzig Tage. Für eine kürzere Dauer gibt es keine festgelegte Mindestdauer. Es ist sogar möglich, dass bei einer Frau überhaupt kein Nifas-Blut auftritt.
Bestimmungen zum Nifas
1. Wenn bei einer Frau nach der Geburt überhaupt kein Blut austritt, ist für sie nach der Geburt dennoch die Ganzkörperwaschung (Ghusl) verpflichtend.
2. Jede Blutung innerhalb der Nifas-Dauer, unabhängig von ihrer Farbe außer Weiß, gilt als Nifas-Blutung.
3. Zwischen dem Nifas und dem darauffolgenden Hayd müssen mindestens 15 Tage der rituellen Reinheit liegen.
4. Wenn bei einer Fehlgeburt die Körperteile des Kindes bereits ausgebildet waren und danach Blut austritt, gilt dieses als Nifas-Blutung. Wenn das Kind jedoch nur ein Stück Fleisch ist, gilt die austretende Blutung nicht als Nifas. Sind dabei die Voraussetzungen für Hayd erfüllt, ist sie als Hayd anzusehen; andernfalls als Istihada. Wenn beispielsweise weniger als drei Tage Blut austritt oder die Zeit der rituellen Reinheit nicht volle 15 Tage beträgt, handelt es sich um Istihada.
5. Wenn bei einer Frau länger als 40 Tage Blut austritt und dies ihr erstes Kind ist, gelten 40 Tage als Nifas und die übrigen Tage als Istihada. Nach 40 Tagen soll sie die Ganzkörperwaschung vornehmen, sich rituell reinigen und die religiösen Pflichten erfüllen; sie soll nicht auf das Ende der Blutung warten. Wenn es nicht ihr erstes Kind ist und ihre festgelegte Gewohnheit bekannt ist, entspricht die Nifas-Dauer ihrer Gewohnheit; die übrigen Tage gelten als Istihada.
6. Wenn eine Frau gewöhnlich 30 Tage lang Nifas-Blutungen hat, die Blutung aber einmal nach 30 Tagen nicht aufhört und erst nach Ablauf von 40 Tagen endet, gelten alle 40 Tage als Nifas. Tritt danach Blut aus, gilt es als Istihada. Daher soll sie unmittelbar nach Ablauf der 40 Tage die Ganzkörperwaschung vornehmen und mit dem Gebet und den übrigen gottesdienstlichen Pflichten beginnen; außerdem soll sie die Gebete der vorherigen zehn Tage nachholen.
7. Wenn die Blutung einer Frau endet, bevor 40 Tage vollendet sind, soll sie nicht auf den Ablauf der 40 Tage warten, sondern die Ganzkörperwaschung vornehmen und mit dem Gebet und den übrigen gottesdienstlichen Pflichten beginnen. Wenn durch die Ganzkörperwaschung eine ernsthafte Schädigung zu befürchten ist, soll sie sich durch Tayammum rituell reinigen und das Gebet verrichten. Sie darf keinesfalls Gebete versäumen und nachholen müssen.
Bestimmungen zu Hayd und Nifas
1. Während der Hayd-Tage sind Gebet und Fasten verboten. Das Gebet ist vollständig erlassen. Nach der rituellen Reinheit müssen jedoch die versäumten Fastentage nachgeholt werden.
2. Während der Menstruation und des Wochenflusses ist es Frauen verboten, in die Moschee zu gehen, die Kaaba zu umschreiten und den Koran zu rezitieren.
3. Auch die Verrichtung der Niederwerfung bei der Koranrezitation und das Berühren des Korans sind nicht erlaubt. Mit einem Koranbeutel oder einem Taschentuch darf man den Koran jedoch berühren. Auch mit der getragenen Kleidung ist dies nicht erlaubt. Ebenso ist es nicht erlaubt, den Koran mit einem daran angenähten Tuch zu berühren.
4. Die Sure al-Fatiha darf mit der Absicht eines Bittgebets rezitiert werden. Ebenso dürfen das Bittgebet des Qunut und andere Bittgebete aus dem Koran mit der Absicht eines Bittgebets rezitiert werden.
5. Das Rezitieren des Glaubensbekenntnisses, das Sprechen von Durood, das Gedenken Allahs, Istighfar und das Rezitieren anderer Aw wird sind erlaubt. Wenn jemand zum Beispiel „La hawla wa la quwwata illa billah“ spricht, ist daran nichts auszusetzen.
6. Der Besuch des Eidgah, einer religiösen Bildungseinrichtung und – aus einem unvermeidbaren Grund – einer Moschee ist erlaubt. Es ist jedoch besser, die Moschee nach dem Verrichten des Tayammum zu betreten.
7. Eine Frau, die jemandem den Koran lehrt, darf ihn auch während ihrer Menstruation unterrichten. Sie soll jedoch nicht einen ganzen Vers in einem Atemzug rezitieren, sondern ihn mit Pausen in einzelne Teile gegliedert vortragen. Für Frauen in dieser Situation ist eine solche Rezitation erlaubt.
8. Während der Menstruation und des Wochenflusses ist der Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau verboten. Alles andere ist erlaubt, etwa sie zu küssen, gemeinsam zu essen und zu trinken, in einem Bett zu schlafen und dergleichen. Es ist jedoch verpönt, sich in dieser Zeit der gemeinsamen Bettstatt, des gemeinsamen Essens und Trinkens, des Küssens, des Liebkosens und ähnlicher Handlungen zu enthalten. [Der Grund dafür, dass dies verpönt ist, liegt darin, dass der Prophet (s.a.w.) mit seinen Ehefrauen während deren Menstruation Umgang pflegte. Ein weiterer Grund ist, dass die Juden ihre Ehefrauen während der Menstruation wie Unberührbare behandelten. Deshalb wurde den Muslimen verboten, die Juden nachzuahmen.]
9. Eine Frau hat gewöhnlich fünf Tage lang Blutungen, doch nach vier Tagen hörten die Blutungen auf. Eine solche Frau muss die Ganzkörperwaschung vollziehen und beten. Vor Ablauf der fünf Tage darf sie jedoch keinen Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehemann haben – möglicherweise setzt die Blutung danach wieder ein.
10. Wenn bei einer Frau nach vollen 10 Tagen und 10 Nächten die Blutung aufhört, ist der Geschlechtsverkehr mit ihr auch dann erlaubt, wenn sie noch keine Ganzkörperwaschung vorgenommen hat. Ebenso ist bei einer Frau, deren gewöhnliche Dauer 6 Tage beträgt und deren Blutung danach aufhört, der Geschlechtsverkehr auch vor ihrer Ganzkörperwaschung erlaubt. Hört die Blutung jedoch vor Ablauf ihrer festgelegten gewöhnlichen Dauer auf, ist der Geschlechtsverkehr bis zum vollständigen Ablauf dieser Tage nicht erlaubt – selbst dann nicht, wenn die Frau eine Ganzkörperwaschung vorgenommen hat.
11. Bei einer Frau besteht die Gewohnheit, dass ihre Blutung nach 6 Tagen aufhört. Wenn sie jedoch in einem Monat nach Ablauf der vollen 6 Tage nicht aufhört, soll sie keine Ganzkörperwaschung vornehmen und nicht beten, sondern auf das Aufhören der Blutung warten. Hört die Blutung danach nach Ablauf der vollen 10 Tage oder schon vorher auf, gilt die gesamte Zeit als Menstruation. Hört die Blutung jedoch auch nach 10 Tagen nicht auf, bleibt die Dauer der Menstruation bei diesen 6 Tagen; die übrigen Tage werden als Istihada gerechnet.
12. Wenn eine Frau im Ramadan während des Tages wieder rein wird, ist es für sie Pflicht, sich während des restlichen Tages des Essens und Trinkens zu enthalten. Sie soll bis zum Abend wie die Fastenden verbringen und das Fasten dieses Tages nachholen.
13. Eine Frau legte sich im Zustand der Reinheit schlafen, nachdem sie ein Stück Stoff in ihre Scham eingeführt hatte. Als sie am Morgen nachsah, stellte sie einen Blutfleck auf dem Stoff fest. In diesem Fall ist der Beginn der Menstruation ab dem Zeitpunkt anzusetzen, an dem der Blutfleck gesehen wurde.
Einzelheiten zur Istihada
Istihada ist eine Blutung, die weder Menstruationsblut noch Wochenfluss ist, sondern aufgrund einer Krankheit austritt. Es handelt sich um Blut, das beispielsweise austritt, wenn bei jemandem eine Ader in der Nase platzt, und nicht aufhört zu fließen.
Zustände der Istihada
1. Blut, das bei einem Mädchen unter neun Jahren austritt, ist Istihada; ebenso ist Blut, das bei einer Frau über 55 Jahren austritt, Istihada. Wenn die Farbe des Blutes im letztgenannten Fall jedoch dunkelrot oder schwärzlich-rot ist, muss es als Menstruation betrachtet werden.
2. Das Blut, das bei schwangeren Frauen austritt, gilt als Istihāḍa.
3. Blut, das weniger als drei Tage und drei Nächte austritt, gilt als Istihāḍa; ebenso gilt das Blut, das nach zehn Tagen und zehn Nächten austritt, als Istihāḍa.
4. Wenn bei einer Frau die Dauer ihrer Menstruation gemäß ihrer Gewohnheit festgelegt ist und nach dieser festgelegten Dauer weiterhin Blut austritt, gilt das Blut an diesen zusätzlichen Tagen als Istihāḍa. Dies gilt jedoch nur, wenn die Blutung über zehn Tage hinaus anhält.
5. Wenn bei einer Frau nach zehn Tagen Menstruation die Blutung aufhört und vor Ablauf von fünfzehn Tagen wieder einsetzt, gilt dieses Blut als Istihāḍa, denn die Zeit der Reinheit zwischen zwei Menstruationen beträgt mindestens fünfzehn Tage.
6. Wenn die Blutung des Wochenflusses nach vierzig Tagen aufhört und nach weniger als fünfzehn Tagen Unterbrechung wieder einsetzt, gilt diese zweite Blutung als Istihāḍa, denn nach dem Ende des Wochenflusses müssen bis zum Eintreten der Menstruation mindestens fünfzehn Tage dazwischenliegen.
7. Wenn bei einer Frau nach der Geburt eines Kindes länger als vierzig Tage Blut austritt und es ihr erstes Kind ist, ohne dass sie eine festgelegte Gewohnheit hat, gilt das Blut an allen Tagen über vierzig als Istihāḍa. Hat sie jedoch eine festgelegte Gewohnheit, gilt das Blut an allen Tagen über diese festgelegte Dauer hinaus als Istihāḍa.
Die Bestimmungen der Istihāḍa
Die Bestimmungen für Frauen mit Istihāḍa entsprechen denen von Kranken, bei denen ein Nasengefäß platzt und die Blutung beginnt und nicht aufhört, oder die eine Wunde haben, aus der ständig Blut fließt, oder an einer Harnwegserkrankung leiden, aufgrund derer ständig tropfenweise Urin austritt. Die Bestimmungen für Frauen mit Istihāḍa lauten wie folgt:
1. Während der Istihāḍa muss das Gebet verrichtet werden. Es ist nicht erlaubt, die Gebete nachzuholen. Auch das Fasten darf nicht unterlassen werden.
2. Während der Istihāḍa ist Geschlechtsverkehr erlaubt. Aufgrund der Istihāḍa ist für die Frau keine Ganzkörperwaschung (Ghusl) verpflichtend.
3. Durch die Gebetswaschung (Wuḍūʾ) wird sie rituell rein.
4. In diesem Zustand sind sowohl die Rezitation des Qurʾān als auch das Betreten der Moschee erlaubt.
5. Diese Frauen dürfen nicht mit einer einzigen Gebetswaschung mehrere Gebete verrichten. Jedes Mal müssen sie eine neue Gebetswaschung vornehmen.
Weißfluss
Bei dieser Krankheit tritt ununterbrochen eine weiße oder gelbliche Flüssigkeit aus dem Intimbereich der Frau aus. Ihre rechtliche حكمung ist genau wie bei der Istihāḍa. Diese Frauen müssen sowohl beten als auch fasten. Sie dürfen auch den Qurʾān rezitieren. Vor jedem Gebet müssen sie jedoch ihren Intimbereich gründlich waschen, anschließend eine erneute Gebetswaschung vornehmen und beten.
Die Erläuterung des Wassers
Tahāra (Reinheit) kann nur durch Wasser erlangt werden, das selbst rein ist. Mit unreinem Wasser kann weder Wudūʾ noch Ghusl vollzogen werden, noch kann damit etwas Unreines gereinigt werden. Vielmehr wird dadurch sogar etwas Reines unrein. Daher ist es notwendig, die Vorschriften und Bestimmungen über die Reinheit und Unreinheit des Wassers gründlich zu verstehen, damit Tahāra mit Gewissheit und innerer Ruhe erlangt werden kann.
Arten des Wassers
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Wasser: reines und unreines.
Reines Wasser
Im Hinblick auf die Erlangung der Reinheit gibt es vier Arten von reinem Wasser:
1. Ṭāhir muṭahhir ghair makrūh: Das ist reines und reinigendes Wasser, mit dem Wudūʾ und Ghusl ohne jegliche Karāha (Gefühl von Abneigung oder Respektlosigkeit) unbeschwert vollzogen werden können. Dazu gehören beispielsweise Regenwasser sowie das Wasser von Flüssen, Meeren, Teichen, Kanälen, Quellen, Brunnen und Rohrbrunnen. Ob dieses Wasser süß oder salzig, Tau- oder Schmelzwasser ist – mit all diesen Wasserarten können Wudūʾ und Ghusl ohne jegliche Karāha vollzogen werden.
2. Ṭāhir muṭahhir makrūh: Das ist Wasser, mit dem Wudūʾ und Ghusl als makrūh gelten. Beispielsweise hat ein kleines Kind seine Hand in das Wasser gehalten. Es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass seine Hand unrein war, doch besteht ein entsprechender Verdacht. Oder eine Katze oder ein anderes Tier hat das Wasser mit dem Maul berührt, dessen Speichel oder übrig gebliebenes Wasser als makrūh gilt. Daher ist Wudūʾ und Ghusl mit solchem Wasser makrūh.
3. Ṭāhir ghair muṭahhir: Das ist reines Wasser, mit dem Wudūʾ und Ghusl nicht zulässig sind, beispielsweise māʾ al-mustaʿmal, also Wasser, das jemand für Wudūʾ verwendet hat, oder Wasser, mit dem eine Person, für die Ghusl verpflichtend war, Ghusl vollzogen hat, ohne dass sich an ihrem Körper eine Unreinheit befand. Wenn solches Wasser den Körper oder die Kleidung berührt, werden diese nicht unrein. Mit diesem Wasser können jedoch weder Wudūʾ noch Ghusl vollzogen werden.
4. Maschkuk: Das heißt Wasser, bei dem Zweifel darüber besteht, ob Wudu und Ghusl damit zulässig sind oder nicht. Zum Beispiel Wasser, aus dem ein Esel oder ein Maultier getrunken hat. Die Regel für dieses Wasser lautet: Nach dem Wudu mit diesem Wasser muss man auch Tayammum verrichten.
Māʾ an-Najāsa (unreines Wasser)
1. Zustand des unreinen Wassers: Wenn in fließendes Wasser Najāsa gelangt und dadurch seine Farbe, sein Geruch und sein Geschmack verändert werden.
2. Kathīr-rākid: eine große Menge stehenden Wassers. Wenn jedoch durch das Hineingelangen von Unreinheit die Farbe, der Geruch und der Geschmack des gesamten Wassers verändert worden sind.
3. Qalīl-rākid: eine geringe Menge stehenden Wassers. Wenn auch nur eine geringe Menge Najāsa hineingelangt und dadurch keine Veränderung der Farbe, des Geruchs oder des Geschmacks des Wassers eintritt, darf mit diesem Wasser dennoch kein Wudu oder Ghusl verrichtet und kein unreiner Gegenstand gereinigt werden.
Sechs wirksame Grundsätze in Bezug auf Wasser
1. Wasser ist grundsätzlich rein. Das heißt, es ist seinem ursprünglichen Wesen nach rein. Daher muss es als rein gelten, solange kein Beweis dafür vorliegt, dass es unrein geworden ist. Wenn sich beispielsweise irgendwo im Wald Wasser in einer Grube befindet, ist es rein. Wenn jedoch durch irgendeinen Beweis sicher feststeht, dass es unrein geworden ist, muss es als unrein betrachtet werden.
2. Eine Gewissheit darf aufgrund eines Zweifels nicht aufgegeben werden. Nehmen wir beispielsweise an, in einem Raum steht Wasser, und man sieht einen Hund aus diesem Raum herauskommen. Nun besteht der Zweifel, dass der Hund vielleicht daraus getrunken hat. Oder man hat den Hund nicht dabei gesehen, wie er daraus trank, und es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass er seine Schnauze in das Wasser gesteckt hat. In einem solchen Fall muss das Wasser als rein betrachtet werden, denn seine Reinheit steht fest. Es besteht lediglich ein Zweifel daran, dass es unrein geworden sein könnte. Durch Zweifel wird Gewissheit nicht aufgehoben.
3. In schwierigen Situationen wird die Rechtsvorschrift erleichtert. Nehmen wir zum Beispiel an, dass Vogelkot unrein ist. Da es nun sehr schwierig ist, einen Brunnen davor zu schützen, lautet die Rechtsvorschrift, dass das Wasser des Brunnens durch Vogelkot nicht unrein wird.
4. In einer unvermeidbaren Notlage wird auch etwas Verbotenes erlaubt. Wenn zum Beispiel jemand vor Durst dem Tod nahe ist, kein reines Wasser zu finden ist und nur unreines Wasser vorhanden ist, darf er in einem solchen Zustand unreines Wasser trinken.
5. Bei der Anwendung einer schariatischen Rechtsvorschrift muss man sich nach der größeren Menge richten. Nehmen wir zum Beispiel an, dass sich in einem Gefäß reinigendes Wasser und bereits verwendetes reines Wasser vermischt haben. Die Rechtsvorschrift richtet sich nach dem Wasser, von dem mehr vorhanden ist. Ist mehr reinigendes Wasser vorhanden, muss das gesamte Wasser als reinigendes Wasser betrachtet werden; damit sind Wudu und Ghusl zulässig. Ist dagegen mehr gebrauchtes Wasser vorhanden, muss alles als gebrauchtes Wasser betrachtet werden; damit sind Wudu und Ghusl nicht zulässig.
6. Wenn eine neue Angelegenheit bekannt wird, muss man sie ab dem Zeitpunkt beachten, zu dem sie bekannt wird. Nehmen wir zum Beispiel an, dass man in einem Brunnen eine tote Maus entdeckt. Die Rechtsvorschrift lautet nun, dass das Wasser des Brunnens ab dem Zeitpunkt, an dem sie entdeckt wird, als unrein betrachtet werden muss. Wenn zuvor mit diesem Wasser Ghusl vollzogen wurde, muss dies als zulässig betrachtet werden.
Bestimmungen zum Wasser
Wasser, mit dem Taharat gültig vollzogen werden kann
1. Regenwasser sowie das Wasser von Flüssen, dem Meer, Teichen, Quellen, Brunnen, Röhrenbrunnen und dergleichen ist rein, unabhängig davon, ob es süß oder salzig ist. Ebenso sind Tau, Schnee und Schmelzwasser rein. Mit jeder dieser Wasserarten darf man ohne Bedenken Wudu und Ghusl vollziehen.
2. Wenn Wasser erhitzt wird, indem man mit Dung, Kot und dergleichen ein Feuer entzündet, bleibt es rein, und Wudu und Ghusl dürfen damit vollzogen werden.
3. Wenn Wasser seit vielen Tagen in einem Teich, einem Becken oder einer Grube steht oder in einem Gefäß aufbewahrt wird und sich deshalb seine Farbe, sein Geruch oder sein Geschmack verändert hat, bleibt das Wasser dennoch rein, und man kann damit ohne Bedenken Tahārat erlangen.
4. Wasser, das sich in kleinen oder großen Vertiefungen in Wald und Wildnis sammelt, ist rein. Damit kann man ohne Karāha Tahārat erlangen. Wenn jedoch durch Beweise sicher festgestellt wird oder starke Vermutung besteht, dass es unrein geworden ist, darf man damit keinen Wudu und keinen Ghusl verrichten.
5. Unterwegs stellen die Menschen Wasser in Krügen und großen Tonkrügen bereit, aus denen Kinder und Erwachsene, Stadt- und Dorfbewohner trinken. Dabei wird nicht vollständig auf Vorsicht geachtet. Dieses Wasser ist rein, und man kann damit Wudu und Ghusl verrichten. Wenn jedoch durch Beweise seine Unreinheit festgestellt wird, ist die Sache anders.
6. Wenn ein kleines Kind seine Hand in das Wasser steckt und weder sicher bekannt ist noch vermutet wird, dass seine Hand unrein war, aber wegen der mangelnden Vorsicht von Kindern anzunehmen ist, dass vielleicht Najasat an seiner Hand war, lautet die Regel für dieses Wasser: Es ist rein, und Wudu und Ghusl können damit gültig verrichtet werden.
7. Das Wasser aus den Gefäßen von Nichtmuslimen ist rein, denn gewöhnlich bemüht sich jeder, Najasat zu meiden. Wenn jedoch durch Beweise nachgewiesen wird, dass es unrein ist, kann damit kein Ghusl gültig verrichtet werden.
8. Wenn ein reiner Gegenstand ins Wasser fällt und dadurch seine Farbe, sein Geruch oder sein Geschmack verändert wird, gilt dies unter der Bedingung, dass der Gegenstand nicht im Wasser gekocht wurde und das Wasser dadurch auch nicht dickflüssig geworden ist, wie etwa Sand, der sich mit dem Wasser eines Flusses vermischt. Wenn Safran hineinfällt und dem Wasser etwas Farbe verleiht, oder wenn Seife oder Ähnliches sich darin auflöst, oder wenn ein anderer derartiger reiner Gegenstand hineinfällt, bleibt das Wasser in all diesen Fällen rein, und Wudu und Ghusl sind damit zulässig.
9. Auch das Wasser solcher Brunnen, aus denen verschiedenartige Menschen schöpfen und deren Hände, Füße, Eimer, Schöpfgefäße und Ähnliches nicht sauber und mit Staub bedeckt sind, ist rein. Wenn jedoch irgendein Beweis dafür vorliegt, dass die Hände, Füße oder Gefäße derjenigen, die Wasser schöpfen, unrein sind, ist die Sache anders.
10. Auch wenn sich durch hineingefallene Blätter eines Baumes alle drei Eigenschaften des Wassers oder nur eine davon verändert, bleibt das Wasser rein. Damit können Wudu und Ghusl gültig verrichtet werden.
11. Wenn Wasser zum Reinigen von Kleidung oder des Körpers oder zum Reinigen des Wassers selbst mit Seife, Jujubenblättern oder etwas Ähnlichem erhitzt wird und dabei nicht eindickt, sondern flüssig bleibt, sind damit sowohl die Gebetswaschung als auch die Ganzkörperwaschung gültig, selbst wenn sich seine Farbe, sein Geruch und sein Geschmack verändern.
12. Wenn in Wasser reine Gefäße, Reis, Gemüse und Ähnliches gewaschen oder reine Kleidung darin eingetaucht wird und sich dadurch nur eine Eigenschaft des Wassers verändert oder sich überhaupt nichts verändert, sind mit diesem Wasser die Gebetswaschung und die Ganzkörperwaschung gültig.
13. Wenn ein anderes lebendes Tier als ein Schwein oder ein Hund in Wasser gebadet wird, ist dieses Wasser rein, sofern keine Unreinheit am Körper des Tieres haftet und sein Speichel nicht ins Wasser gelangt. Ebenso bleibt das Wasser rein, wenn ein anderes Tier als ein Schwein oder ein Hund in dieses Wasser hineingeht oder darin badet, sofern sich an seinem Körper keine Unreinheit befindet. Voraussetzung ist, dass das Maul des Tieres nach oben gerichtet bleibt und kein Speichel hineintropft. Selbst wenn der Speichel eines Pferdes oder eines anderen Tieres, dessen Fleisch halal ist, ins Wasser gelangt, bleibt das Wasser rein. Damit können ohne Zweifel Gebetswaschung und Ganzkörperwaschung vorgenommen werden.
14. Wenn etwas Milch ins Wasser gelangt, kann man damit ohne Bedenken die Gebetswaschung und die Ganzkörperwaschung vornehmen, unabhängig davon, ob sich dadurch die Farbe des Wassers etwas verändert oder nicht.
15. Wenn fließendes Wasser unrein geworden ist, wird es wieder rein, sobald die Wirkung der Unreinheit verschwunden ist. Damit kann die rituelle Reinigung vorgenommen werden.
16. Wenn Lebewesen ohne Blutkreislauf, wie Fliegen, Mücken und Hummeln, ins Wasser fallen und darin sterben oder tot ins Wasser fallen, bleibt das Wasser rein, und damit können Gebetswaschung und Ganzkörperwaschung vorgenommen werden.
17. Wenn ein Wassertier im Wasser stirbt, etwa ein Fisch, eine Krabbe, eine Schildkröte oder ein Frosch, bleibt das Wasser rein. Damit kann ohne Missbilligung die rituelle Reinigung vorgenommen werden.
Hinweis: Für Landfrösche und Wasserfrösche gilt dasselbe Urteil. Wenn jedoch ein Landfrosch Blut hat und im Wasser stirbt, wird das Wasser unrein.
Wasser, mit dem die Tahāra nicht gültig vollzogen werden kann
1. Wenn in eine geringe Menge stehenden Wassers ein Tropfen Urin, Blut oder Wein fällt, eine geringe Menge einer anderen Unreinheit hineinfällt oder auch nur ein Ratti Kot hineinfällt, wird das gesamte Wasser unrein. Ob sich dabei Farbe, Geschmack und Geruch des Wassers verändern oder nicht, die Tahāra ist damit nicht gültig.
2. Wenn ein Lebewesen, in dessen Körper Blut zirkuliert, in eine geringe Menge Wasser fällt und darin stirbt oder bereits tot hineinfällt, wird das Wasser unrein. Auch wenn eines der Lebewesen, in deren Körper kein Blut zirkuliert, die jedoch menschliches Blut saugen, darin stirbt – etwa ein Blutegel, eine große Fliege oder eine große Bettwanze –, wird das Wasser unrein. Ebenso wird das Wasser unrein, wenn ein Frosch, in dessen Körper Blut zirkuliert, darin stirbt, und die Tahāra ist damit nicht gültig.
3. Wenn ein Wurm, der in Kot oder Kuhdung entsteht, in einer geringen Menge Wasser stirbt, wird das Wasser unrein.
4. Wenn sich in einem Becken eine geringe Menge Wasser mit Unreinheit befand und anschließend so viel Wasser hinzugegossen wurde, dass es sehr viel wurde, bleibt dennoch das gesamte Wasser unrein; die Tahāra ist damit nicht gültig.
5. Wenn dem Wasser etwas anderes beigemischt oder es mit etwas anderem gekocht wird, wird es nicht mehr als gewöhnliches Wasser bezeichnet, wie etwa Scharbat, Sirup, Schurba und Sattu. Mit solchem Wasser sind Wudu und Ghusl nicht gültig.
6. Flüssige und fließende Stoffe, die nicht als Wasser bezeichnet werden, dürfen nicht für Wudu und Ghusl verwendet werden, etwa Zuckerrohrsaft, Kewra, Rosenwasser und Essig. Ebenso sind der Extrakt von Früchten, Fruchtwasser und dergleichen nicht für Wudu und Ghusl geeignet, etwa Zitronen- oder Orangensaft beziehungsweise deren Extrakt, sowie Wassermelonen- und Kokoswasser.
7. Wenn Wasser mit einem reinen Stoff gekocht wird und man es zwar gewöhnlich noch Wasser nennt, es dadurch jedoch etwas dickflüssig wird, darf man auch damit keinen Wudu und kein Ghusl vollziehen.
8. Wenn Milch oder Safran ins Wasser gelangt und das Wasser deutlich die Farbe der Milch oder des Safrans annimmt, darf man damit die Gebetswaschung und die Ganzkörperwaschung vollziehen.
9. Wenn ein Lebewesen, das kein Wassertier ist, aber im Wasser lebt, wie etwa eine Ente, im Wasser stirbt oder tot hineinfällt, darf man mit diesem Wasser weder die Gebetswaschung noch die Ganzkörperwaschung vollziehen.
10. Māʾ mustaʿmal (gebrauchtes Wasser) ist zwar rein, das heißt, wenn es auf den Körper oder die Kleidung gelangt, werden diese nicht unrein; dennoch ist es nicht zulässig, damit die Gebetswaschung oder die Ganzkörperwaschung zu vollziehen. Denn obwohl es selbst rein ist, kann es andere nicht rein machen.
11. Wenn sich gebrauchtes Wasser mit reinem Wasser vermischt und die Menge des gebrauchten Wassers überwiegt, gilt das gesamte Wasser als gebrauchtes Wasser, und man darf damit weder die Gebetswaschung noch die Ganzkörperwaschung vollziehen.
Wasser, mit dem die Tahārat missbilligt ist
1. Wasser, das durch die Sonne erhitzt wurde, darf missbilligt für die Gebetswaschung und die Ganzkörperwaschung verwendet werden. Dadurch können am Körper weiße Flecken wie bei Lepra entstehen.
2. Wenn in eine geringe Menge Wasser menschlicher Speichel oder Auswurf gelangt, ist es missbilligt, damit die Gebetswaschung oder die Ganzkörperwaschung zu vollziehen.
3. Wenn ein Nichtmuslim, der kein Bewusstsein für Reinheit und Unreinheit hat, seine Hand in reines Wasser taucht, ohne dass sicher festgestellt werden kann, dass seine Hand unrein war, sondern nur der Verdacht besteht – weil Nichtmuslime gewöhnlich kein Bewusstsein für Reinheit und Unreinheit haben und seine Hand daher vielleicht unrein gewesen sein könnte –, ist es in einem solchen Fall missbilligt, mit diesem Wasser die Gebetswaschung oder die Ganzkörperwaschung zu vollziehen.
4. Wer sich nicht im Zustand des Wudu befindet, sollte mit Zamzam-Wasser keinen Wudu vollziehen; ebenso sollte jemand, für den der Ghusl verpflichtend ist, damit keinen Ghusl vollziehen. Es ist makruh, mit diesem Wasser Unreinheiten abzuwaschen und Istinja zu verrichten.
5. Es ist makruh, mit dem Wasser eines Ortes Wudu oder Ghusl zu vollziehen, an dem Allah eine Strafe über ein Volk herabgesandt hat.
6. Es ist makruh, mit Wasser, von dem eine Katze, eine Maus oder ein unreiner Vogel getrunken hat, Wudu oder Ghusl zu vollziehen.
7. Wenn Wasser durch das von einem Esel oder Maultier übrig gelassene Wasser verunreinigt wird, ist der Vollzug von Wudu oder Ghusl damit zweifelhaft. Denn es lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, ob das Wasser rein oder unrein ist. Daher muss man nach dem Wudu oder Ghusl mit diesem Wasser noch Tayammum vollziehen.
Rechtsfragen zu übrig gelassenem Wasser und Ähnlichem
1. Das von einem Menschen übrig gelassene Wasser ist rein. Ganz gleich, ob es sich um einen Muslim oder Nichtmuslim, einen frommen oder sündigen Menschen, eine Frau oder einen Mann handelt und ob er sich im Zustand der Janaba oder der Menstruation beziehungsweise des Wochenbetts befindet: In all diesen Fällen ist das von ihm übrig gelassene Wasser rein. Wenn jedoch unmittelbar nach dem Trinken von Wein oder einer anderen unreinen Sache Wasser übrig gelassen wird, wird es unrein.
2. Das von einem erlaubten Tier übrig gelassene Wasser ist rein, unabhängig davon, ob es sich um einen Vogel oder ein Pflanzen fressendes Tier handelt, etwa eine Kuh, einen Büffel, eine Ziege, einen Hirsch, eine Turteltaube oder eine Taube. Auch das von einem Pferd übrig gelassene Wasser ist rein.
3. Das von einem Tier, in dessen Körper kein Blut zirkuliert, übrig gelassene Wasser ist ebenfalls rein, unabhängig davon, ob das Tier verboten oder erlaubt ist. Auch das von Wassertieren übrig gelassene Wasser ist rein, unabhängig davon, ob sie erlaubt oder verboten sind. Wenn jedoch unmittelbar nach dem Verzehr einer unreinen Sache Wasser übrig gelassen wird, wird es unrein. Mit diesem Wasser ist Taharat nicht zulässig.
৪. Die Speisereste beziehungsweise das Wasser, von dem haram Tiere trinken, die gewöhnlich im Haus leben, wie Ratten und Katzen, sowie harame Vögel oder kleine Tiere, die umherlaufen und nach Belieben fressen, wie Hühner und Enten, sind makruh. Wenn ein Huhn angebunden ist, sind seine Speisereste rein. Wenn eine Katze unmittelbar nach dem Fressen einer Maus Wasser übrig lässt, wird dieses unrein.
৫. Die Speisereste beziehungsweise das Wasser, von dem Schweine, Hunde und alle Arten von Raubtieren trinken, sind unrein. So sind die Speisereste beziehungsweise das Trinkwasser von Tigern, Bären, Affen und Geiern allesamt unrein.
৬. Auch die Speisereste beziehungsweise das Trinkwasser von haramen Tieren, die im Wald leben, wie Elefanten, Nashörnern und ähnlichen Tieren, sind unrein.
৭. Wenn eine Katze Milch, Joghurt, Chhalan oder Ähnliches berührt oder daraus trinkt, ist es erlaubt, diese zu verzehren.
৮. Die Speisereste beziehungsweise das Trinkwasser von Eseln und Maultieren sind zweifelhaft. Auch die Gebetswaschung und die Ganzkörperwaschung mit diesem Wasser sind zweifelhaft. Nach der Gebetswaschung mit solchem Wasser muss man zusätzlich Tayammum verrichten.
৯. Die Speisereste beziehungsweise das Trinkwasser von Raubvögeln sind makruh, etwa von Falken, Habichten und ähnlichen Vögeln.
১০. Wenn eine Ratte ein Stück von Brot oder einem Keks abgebissen hat, kann man es essen, nachdem man den entsprechenden Teil weggeschnitten und weggeworfen hat.
১১. Der Schweiß der Tiere, deren Speisereste beziehungsweise Trinkwasser unrein sind, ist ebenfalls unrein. Der Schweiß der Tiere, deren Speisereste beziehungsweise Trinkwasser makruh sind, ist ebenfalls makruh.
12. Für Frauen ist es makruh, von einem fremden Mann übrig gelassene Speisen oder Getränke zu sich zu nehmen.
Die Bestimmungen und Vorschriften bezüglich des Brunnens
Ausführliche Vorschriften über die Reinigung des Brunnenwassers
Um die Bestimmungen bezüglich des Brunnens, die Vorgehensweise zu seiner Reinigung sowie die entsprechenden Vorschriften und Rechtsbestimmungen zu verstehen, muss man sich die folgenden sieben ausführlichen Bestimmungen merken:
1. Wenn das gesamte Wasser eines Brunnens unrein geworden ist, muss man zur Reinigung das gesamte Wasser herausschöpfen. Das Herausschöpfen des gesamten Wassers bedeutet, dass selbst dann, wenn man einen Eimer hinablässt, nicht einmal ein halber Eimer Wasser heraufkommt. Nachdem so viel Wasser herausgeschöpft worden ist, werden auch die Stufen, das Seil und der Eimer des Brunnens rein. Wenn es nicht möglich ist, das gesamte Wasser aus einem Brunnen zu schöpfen, müssen dreihundert Eimer Wasser daraus geschöpft werden; dadurch wird das Wasser des Brunnens rein.
2. Wenn ein Brunnen rein ist und es nicht notwendig ist, auch nur eine geringe Menge Wasser herauszuschöpfen, so verstößt es nicht gegen die Scharia und ist nicht verboten, wenn jemand zu seiner Beruhigung gelegentlich zwanzig oder zweiundzwanzig Eimer Wasser aus dem Brunnen schöpfen möchte.
3. Wenn der Zeitpunkt, zu dem der Brunnen unrein geworden ist, sicher bekannt ist und sich kein Anhaltspunkt dafür finden lässt, wann dies geschehen ist, gilt der Brunnen ab dem Zeitpunkt als unrein, an dem die Unreinheit entdeckt wurde. Wenn sich jedoch ein Anhaltspunkt findet, etwa dass ein Lebewesen tot, aufgebläht und verwest aufgefunden wurde, wird mit Sicherheit angenommen, dass es einige Tage zuvor in den Brunnen gefallen und dort verendet ist. In diesem Fall müssen die Gebete von drei Tagen und drei Nächten wiederholt werden, und die Teller, Gefäße sowie Kleidungsstücke, die mit diesem Wasser gewaschen wurden, müssen erneut gereinigt werden. Was sich nicht mehr korrigieren lässt, muss nicht bedauert werden.
4. Zur Reinigung eines Brunnens muss die Größe des Eimers zugrunde gelegt werden, der in diesem Brunnen gewöhnlich verwendet wird. Wird zu gegebener Zeit ein wesentlich größerer oder kleinerer Eimer zum Wasserschöpfen verwendet, muss die Größe eines mittelgroßen Eimers zugrunde gelegt werden. Die vorgeschriebene Wassermenge kann auch durch ein Rohr oder auf andere Weise herausbefördert werden; dadurch wird der Brunnen ebenfalls rein.
5. Ob das gesamte Wasser zur Reinigung des Brunnens auf einmal oder nach und nach geschöpft wird, in beiden Fällen wird der Brunnen rein.
6. Wenn der Gegenstand, durch dessen Hineinfallen das Wasser unrein geworden ist, selbst unrein ist, wie etwa eine tote Ratte, eine Katze und dergleichen, muss er zunächst herausgeholt werden; danach muss das Wasser gemäß der entsprechenden Vorschrift geschöpft werden. Wird das tote Tier nicht herausgeholt, wird der Brunnen nicht rein, gleich wie viel Wasser daraus geschöpft wird. Besteht jedoch die Annahme, dass das Tier nach seinem Tod vollständig verrottet und zu Erde geworden ist, muss es nicht herausgeholt werden; der Brunnen wird rein, sobald die vorgeschriebene Menge Wasser geschöpft worden ist.
7. Wenn etwas in den Brunnen fällt, das an sich rein ist, an dem sich jedoch Unreinheit befand, wie etwa ein Fußball, Schuhe, Kleidung und dergleichen, ist sein Herausnehmen keine Voraussetzung dafür, dass der Brunnen rein wird; es genügt, das Wasser gemäß der entsprechenden Vorschrift zu schöpfen.
Unreinheiten, wegen derer das gesamte Wasser geschöpft werden muss
1. Welche Unreinheit auch immer in den Brunnen fällt – sei sie leichte oder schwere Unreinheit, wenig oder viel –, das gesamte Wasser wird unrein, und es wird erforderlich, das gesamte Wasser herauszuschöpfen. Fällt beispielsweise menschlicher Urin oder Kot hinein oder Urin oder Kot von Rindern, Büffeln, Hunden, Katzen und dergleichen, oder fallen Blut oder ein Tropfen Wein hinein, wird der Brunnen in jedem dieser Fälle unrein.
2. Wenn ein Schwein in den Brunnen fällt – ob lebendig oder tot –, wird das gesamte Wasser unrein. Denn der Körper des Schweins ist ebenso unrein wie Urin und Kot.
3. Wenn ein Mensch in den Brunnen fällt und stirbt, wird das gesamte Wasser unrein, unabhängig davon, ob er Muslim oder Nichtmuslim ist. Ebenso wird das gesamte Wasser unrein, wenn jemand nach seinem Tod in den Brunnen fällt, ganz gleich, ob es sich um ein Kind oder einen Erwachsenen handelt.
4. Wenn ein Hund, eine Ziege oder ein größeres Tier, wie etwa ein Rind, ein Büffel, ein Kamel, ein Elefant, ein Pferd und dergleichen, in den Brunnen fällt und stirbt, wird das gesamte Wasser unrein.
5. Wenn ein Tier mit Blutkreislauf verletzt in den Brunnen fällt, muss das gesamte Wasser herausgeschöpft werden, unabhängig davon, ob es stirbt oder lebendig bleibt.
6. Wenn ein unreiner Gegenstand, etwa ein Kleidungsstück, ein Gefäß, ein Schuh und dergleichen, hineinfallen, wird das gesamte Wasser unrein.
7. Wenn ein Tier mit Blutkreislauf, wie klein es auch sein mag, in den Brunnen fällt und stirbt und verwest und aufbläht, oder wenn es bereits tot, verwest und aufgebläht in den Brunnen fällt, wird das gesamte Wasser unrein. Wenn beispielsweise eine Maus, eine Eidechse, ein Blutsauger oder dergleichen hineinfällt, stirbt und verwest und aufbläht, muss das gesamte Wasser herausgeschöpft werden.
8. Wenn Geflügelkot in den Brunnen fällt, muss das gesamte Wasser herausgeschöpft werden.
9. Wenn zwei Katzen oder mehrere andere Tiere von entsprechendem Gewicht in den Brunnen fallen und sterben, wird das gesamte Wasser unrein.
10. Wenn eine Maus oder ein chamäleonähnliches Tier mit abgetrenntem Schwanz in den Brunnen fällt, muss das gesamte Wasser herausgeschöpft werden.
11. Wenn ein Tier ohne Blutkreislauf, etwa ein Skorpion, eine Hummel, eine Wespe, ein Chamäleon oder ein Landfrosch und dergleichen, in den Brunnen fällt, stirbt und aufbläht und aufplatzt, wird das gesamte Wasser unrein, und das gesamte Wasser muss herausgeschöpft werden.
Die Verunreinigungen, wegen derer nicht das gesamte Wasser herausgeschöpft werden muss
1. Wenn eine Katze, ein Huhn, eine Taube oder ein Tier von ähnlicher Größe in einen Brunnen fällt und stirbt, ohne aufzuquellen und zu platzen, wird der Brunnen rein, wenn 40 Dhol oder Eimer Wasser herausgeschöpft werden. Es ist jedoch besser, 60 Eimer herauszuschöpfen.
2. Wenn eine Maus, ein Spatz oder ein Tier von ähnlicher Größe in einen Brunnen fällt und stirbt, ohne aufzuquellen und zu platzen, wird der Brunnen rein, sobald 20 Eimer Wasser herausgeschöpft worden sind. Es ist jedoch besser, 30 Eimer herauszuschöpfen.
Anmerkung: In der Fiqh-Wissenschaft wurden drei Tiere – Ziege, Katze und Maus – als Maßstab für die Einschätzung der Unreinheit eines Brunnens herangezogen, wenn ein Tier hineingefallen ist.
Für ein Tier, das so groß wie eine Ziege oder größer ist, gilt dieselbe Regelung wie für eine Katze.
Für ein Tier, das so groß wie eine Katze oder kleiner als eine Ziege ist, gilt dieselbe Regelung wie für eine Katze.
Für ein Tier, das so groß wie eine Maus oder größer, aber kleiner als eine Katze ist, gilt dieselbe Regelung wie für eine Maus.
3. Wenn ein großer Gecko, der fließendes Blut hat, in einen Brunnen fällt und stirbt, ohne aufzuquellen und zu platzen, müssen 20 Eimer herausgeschöpft werden. Es ist jedoch besser, 30 Eimer herauszuschöpfen.
4. Ein Huhn fiel in einen Brunnen und starb. Während jemand Wasser schöpfte, wurde ihm gesagt, dass der Brunnen unrein sei. Zwar schüttete er das Wasser aus, stellte den noch nassen Eimer aber in einen anderen, reinen Brunnen. Dadurch wurde auch dieser reine Brunnen unrein. Um ihn wieder rein zu machen, müssen ebenso viele – nämlich 40 Eimer Wasser – wie aus dem unreinen Brunnen herausgeschöpft werden.
Unter diesen Umständen wird der Brunnen nicht unrein.
1. Wenn Tiere, in denen kein Blut zirkuliert, wie Skorpione, Wespen, Landfrösche und dergleichen, in den Brunnen fallen und darin sterben oder erst nach ihrem Tod hineinfallen, wird der Brunnen nicht unrein.
2. Wenn Wassertiere wie Fische, Krabben, Krokodile und dergleichen in den Brunnen fallen und darin sterben oder erst nach ihrem Tod hineinfallen, wird der Brunnen nicht unrein.
3. Wenn ein lebender Mensch in den Brunnen fällt und nach dem Untertauchen lebend wieder herauskommt, wird der Brunnen nicht unrein. Befindet sich jedoch Unreinheit an seinem Körper, wird der Brunnen unrein.
4. Wenn Haare, Hufe oder trockene Knochen irgendeines erlaubten oder verbotenen Tieres – außer dem Schwein – in den Brunnen fallen, bleibt der Brunnen rein.
5. Wenn ein Tier, dessen Speiserest rein ist, in den Brunnen fällt und lebend wieder herauskommt, bleibt der Brunnen rein.
6. Wenn Tiere, deren Speiserest unrein ist (wenn ein Schwein in den Brunnen fällt und lebend wieder herauskommt, wird der Brunnen dennoch unrein; auch wenn irgendein Teil seines Körpers hineinfällt, wird er unrein), oder Tiere, deren Speiserest zweifelhaft ist, in den Brunnen fallen und lebend wieder herauskommen, wird der Brunnen nicht unrein. Voraussetzung ist, dass ihr Maul nicht ins Wasser eintaucht und kein Speichel ins Wasser gelangt. Zur Vorsicht ist es jedoch gut, 20 oder 30 Eimer Wasser herauszuschöpfen.
7. Wenn der Kot eines anderen Vogels als einer Ente oder eines Huhns in den Brunnen fällt, wird der Brunnen nicht unrein.
8. Wenn etwas Ziegenmist in den Brunnen fällt, wird er dadurch nicht unrein.
9. Für diejenigen, die Kühe und Büffel zu Hause halten, ist es schwierig, den Brunnen vor deren Dung zu schützen; auch ihr Geschirr kann nicht vollständig vor Dung geschützt werden. Da es für sie schwierig ist, sich völlig vor Dung in Acht zu nehmen, wird der Brunnen nicht unrein, wenn geringe Mengen Dung hineinfallen.
10. Wenn ein Nichtmuslim in den Brunnen fällt oder jemand, der einer Ganzkörperwaschung bedarf, in den Brunnen hinabsteigt, wird das Wasser des Brunnens nicht unrein, vorausgesetzt, dass sich an seinem Körper keine Unreinheit befindet. Es ist jedoch besser, 20 bis 30 Eimer Wasser herauszuschöpfen.
11. Wenn etwas in den Brunnen fällt, dessen Unreinheit nicht sicher feststeht, etwa eine ausländische Arznei, bei der man vermutet, dass sie Alkohol enthält, wird der Brunnen dadurch nicht unrein.
12. In Städten wird Wasser mithilfe von Leitungen aus einem Tank zugeführt. Dabei handelt es sich um fließendes Wasser. Wenn darin Najāsa hineinfällt, gilt es erst dann als unrein, wenn sich Farbe, Geruch und Geschmack des Wassers verändern.
Die Bestimmungen über die Istindschā
Die Reinigung nach dem Urinieren und Stuhlgang wird Istindschā genannt. In der Scharia wird zur Istindschā besonders nachdrücklich aufgefordert. Nachlässigkeit bei der Istindschā ist eine große Sünde. Der edle Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) bezeichnete sie als Ursache der Grabesstrafe. Einmal ging er an zwei Gräbern vorbei. Da sagte er: „Diese beiden Verstorbenen werden bestraft, nicht wegen einer großen Sache, sondern wegen einer Handlung, die als ganz gewöhnlich angesehen wird.“ Einer von ihnen pflegte sich nach dem Urinieren nicht richtig zu reinigen, während der andere üble Nachrede verbreitete (Buchārī).
Anstandsregeln und Bestimmungen beim Urinieren und Stuhlgang
1. Beim Urinieren oder Stuhlgang ist es verboten, mit dem Gesicht oder dem Rücken zur Qibla zu sitzen. Auch Kinder sollte man beim Urinieren oder Stuhlgang nicht so hinsetzen, dass ihr Gesicht oder Rücken zur Qibla zeigt. Man sollte vermeiden, beim Urinieren oder Stuhlgang das Gesicht oder den Rücken zur Sonne oder zum Mond zu richten.
2. Es ist verboten, in ein Loch oder auf harten Boden zu urinieren. Das Urinieren in ein Loch ist verboten, weil sich darin ein schädliches Tier befinden kann, das herauskommen und zubeißen könnte. Wer auf harten Boden uriniert, wird von Urinspritzern getroffen.
3. Es ist verboten, unter schattenspendenden Bäumen, an den Ufern von Flüssen und Teichen an den Stellen, an denen Menschen Wasser holen, unter Obstbäumen, an Orten, an denen Menschen die Gebetswaschung oder die Ganzkörperwaschung vollziehen, auf Friedhöfen, in solcher Nähe von Moscheen und Eidgahs, dass der Gestank die Betenden dort belästigt, auf öffentlichen Wegen, am Straßenrand oder in der Nähe von Versammlungsplätzen Urin oder Stuhl abzusetzen. Kurz gesagt ist es an allen Orten verboten, an denen Menschen sitzen, sich aufhalten, sich ausruhen oder andere Tätigkeiten verrichten. Das Urinieren und der Stuhlgang an solchen Orten bereiten den Menschen Unannehmlichkeiten.
4. Es ist verboten, im Stehen zu urinieren oder Stuhl abzusetzen. Wenn man dies jedoch aus einem besonderen Grund gelegentlich tut, ist es nicht schuldhaft.
5. Wenn auf einem Ring Allahs Name, das Glaubensbekenntnis, ein Koranvers oder ein Hadith eingraviert ist, muss man ihn beim Gang zur Toilette abnehmen und beiseitelegen; andernfalls wäre dies respektlos.
Hazrat Anas (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte:
Der edle Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) trug einen Ring, in den „Muhammad, der Gesandte Allahs“ eingraviert war. Beim Urinieren und Stuhlgang nahm er ihn ab und legte ihn beiseite (Muslim, Tirmidhi).
6. Beim Urinieren oder Stuhlgang ist es nicht angebracht, ohne Grund zu sprechen, zu husten, Hadithe, Koranverse oder andere gute Dinge zu rezitieren oder nach dem Niesen „Alhamdulillah“ zu sagen. Wenn man dies im Herzen liest, ist es nicht anstößig.
7. Es ist nicht angebracht, völlig nackt oder ohne Grund im Liegen oder im Stehen zu urinieren oder den Darm zu entleeren.
8. Wenn man sich im Freien erleichtern muss, sollte man vor dem Hinsetzen und vor dem Betreten der Toilette das folgende Bittgebet sprechen:
Arabisch****************108******)
O Allah! Ich suche Zuflucht bei Dir vor den übeltätigen Männern, Frauen und Dschinn – (Buchari).
Nach dem Verlassen der Toilette soll man folgendes Bittgebet sprechen:
(Arabisch************108*****)
Dank sei Allah, der die Beschwerden durch meine Ausscheidungen von mir genommen und mir Wohlbefinden geschenkt hat – (Nasāʾī, Ibn Māǧa). Wenn man sich nach dem Verlassen der Toilette nicht an das obige Bittgebet erinnert, genügt es, nur Folgendes zu sprechen:(Arabisch***)O Allah! Ich bitte Dich um Deine Vergebung.
9. Man sollte weder in stehendes Wasser noch in fließendes Wasser urinieren. Ḥaḍrat Ǧābir (ra.) berichtet, dass der Prophet (sallallāhu alaihi wa sallam) verboten hat, in fließendes Wasser zu urinieren. Er sagte außerdem, dass der Prophet auch verboten hat, in stehendes Wasser zu urinieren – (Muslim, Nasāʾī).
Die Etikette und Bestimmungen des Istinja
1. Nach dem Urinieren und Stuhlgang ist es Sunna, den After nach Bedarf mit einem Erdklumpen gründlich zu reinigen und anschließend mit Wasser Tahārat zu erlangen. Auch wenn kein Erdklumpen vorhanden ist, kann man sich allein mit Wasser gründlich reinigen. Wenn man Istinja nur mit Wasser verrichten möchte, muss man nach dem Urinieren so lange warten, dass danach keine Urintropfen mehr austreten. Danach verrichtet man Istinja mit Wasser.
2. Nach dem Urinieren muss man so lange mit einem Erdklumpen Istinja verrichten, bis dieser vollständig trocken ist – sei es durch Umhergehen oder auf andere Weise.
3. Beim Verrichten von Istinja mit einem Erdklumpen muss man auf Zivilisiertheit, Höflichkeit, guten Geschmack, religiöse Würde sowie Schamhaftigkeit und Anstand achten. An einem Ort, an dem Frauen, Kinder und Männer gewöhnlich verkehren, ohne Scheu mit der Hand in der Hose oder im Lendentuch umherzugehen, Gespräche zu führen oder in einer ungewöhnlichen Haltung einen Oberschenkel gegen den anderen zu drücken, ist ein Zeichen äußerster Schamlosigkeit und Unkultur. Dadurch entsteht eine falsche Reaktion gegenüber der islamischen Sitte und dem guten Geschmack. Diese Handlung sollte innerhalb der Toilette oder vor den Blicken der Menschen verborgen verrichtet werden.
4. Istinja kann mit Wasser, Erdklumpen, Steinen, gewöhnlichem alten Stoff und anderen saugfähigen Gegenständen verrichtet werden, sofern sie rein sind und dadurch die Unreinheit entfernt wird. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass der Gegenstand, mit dem Istinja verrichtet wird, weder wertvoll noch ehrwürdig ist.
5. Es ist verboten, Istinja mit Dung, Kot, einem Erdklumpen, mit dem bereits einmal Istinja verrichtet wurde, oder mit Gegenständen zu verrichten, durch die die Unreinheit nicht entfernt wird, wie Essig, Scherbet und Ähnlichem.
6. Es ist verboten, Istinja mit Knochen, Holzkohle, Glas oder harten Gegenständen zu verrichten, durch die man sich dabei verletzen könnte.
7. Es ist verboten, Istinja mit Eisen, Kupfer, Messing, Gold, Silber oder anderen metallischen Gegenständen zu verrichten.
8. Gegenstände, die als Tierfutter dienen, wie Gras, Blätter, Stroh und dergleichen; wertvolle Gegenstände wie Kleidung; Teile des menschlichen Körpers, wie Haare, Fleisch und dergleichen; Stücke der Matten einer Moschee, Besen und Ähnliches; Schreibpapier, auf dem geschrieben werden kann; Zamzam-Wasser; Fruchtschalen – kurz gesagt: Für die Istindschā ist alles verboten, woraus Menschen oder Tiere Nutzen ziehen und was zu achten ist.
9. Wenn der Kot sich nicht über den After hinaus ausgebreitet hat, ist die Istindschā Sunna muʾakkada. Hat er sich jedoch ausgebreitet, ist sie Fard.
10. Wenn durch die Öffnung für Urin oder Kot etwas anderes, etwa Blut oder Eiter, austritt, muss die Istindschā vorgenommen werden.
11. Die Istindschā muss mit der linken Hand vorgenommen werden. Danach müssen die Hände mit Erde oder Seife gründlich gewaschen werden.
Hadhrat Abū Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet: Wenn der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zur Toilette ging, reichte ich ihm in einem Messinggefäß Wasser. Nachdem er die Istindschā vorgenommen hatte, rieb er seine Hand an der Erde sauber. – (Abū Dāwūd, Nasāʾī)
Die Darlegung der Gebetswaschung
Vorzüge und Segen der Gebetswaschung
Was könnte die Erhabenheit und Bedeutung der Gebetswaschung noch deutlicher zeigen, als dass im Koran nicht nur ihr Gebot enthalten ist, sondern auch ausführlich dargelegt wird, welche Körperteile bei der Gebetswaschung zu waschen sind? Ebenso wird unmissverständlich erklärt, dass die Gebetswaschung eine unerlässliche Voraussetzung des Gebets ist.
(Arabisch*****************111
O ihr, die ihr glaubt, wisst: Wenn ihr zum Gebet aufsteht, dann wascht zuvor eure Gesichter, eure Hände bis zu den Ellbogen, streicht über eure Köpfe und wascht anschließend eure Füße bis zu den Knöcheln – (al-Māʾida: 6).
Als der Prophet (S) die Vorzüglichkeit und den Segen der Gebetswaschung darlegte, sagte er:
Am Tag der Auferstehung werde ich die Angehörigen meiner Umma erkennen. Ein Gefährte fragte: „Wie, o Gesandter Allahs?“ Der Prophet (S) sagte: „Ich werde sie daran erkennen, dass die Gesichter sowie die Hände und Füße der Angehörigen meiner Umma durch die Gebetswaschung hell erstrahlen werden.“
Zu einer anderen Zeit legte der edle Prophet (S) die Bedeutung der Gebetswaschung dar und sagte: Wer die Gebetswaschung nach der von mir gelehrten Weise ordnungsgemäß vollzieht und danach dieses Glaubensbekenntnis spricht –
(Arabisch**********111
Für ihn werden die acht Tore des Paradieses geöffnet. Dann wird er durch das Tor ins Paradies eintreten, durch das er möchte (Muslim).
Darüber hinaus sagte er:
Durch das Wudu werden kleinere Sünden vergeben, demjenigen, der das Wudu verrichtet, wird im Jenseits ein hoher Rang verliehen, und durch das Wudu fallen alle Sünden des Körpers ab (Buchari, Muslim).
Ein anderes Mal bezeichnete der Prophet (sallallahu alaihi wa sallam) das Wudu als ein Zeichen des Glaubens und sagte: „Bleibt auf dem Weg der Wahrheit fest stehen; doch ihr werdet niemals das Recht erfüllen können, auf dem geraden Weg standhaft zu bleiben. Seid euch daher eurer Fehler und eurer Unfähigkeit bewusst. Und wisst genau, dass unter all euren Taten das Gebet die vorzüglichste ist und nur ein Mu’min das Wudu vollständig bewahren kann.“ (Muwatta von Imam Malik, Ibn Madschah)
Die Sunna-gemäße Methode des Wudu
Zuerst fasst derjenige, der das Wudu verrichtet, im Herzen die Absicht: „Ich verrichte das Wudu ausschließlich, um Allah zufriedenzustellen und von Ihm den Lohn für diese gottesdienstliche Handlung zu erhalten.“ Dann (Arabisch*****sagt er und beginnt das Wudu; anschließend spricht er das folgende Bittgebet (Abu Dawud, Tirmidhi, Nasa’i).
(Arabisch***********112)
O Allah! Vergib mir meine Sünden, erweitere meine Wohnstätte für mich und segne meinen Lebensunterhalt. – (Nasa’i).
Hazrat Abu Musa al-Aschʿari berichtet: Ich brachte Wasser für den Wudu des Propheten (s.a.w.). Er begann, den Wudu zu verrichten. Ich hörte, wie er beim Wudu dieses Bittgebet sprach (Arabisch***********). Ich fragte: O Gesandter Allahs! Haben Sie dieses Bittgebet gesprochen? Er sagte: Welche Angelegenheit der Religion und der Welt habe ich unterlassen, Ihn darum zu bitten?
Für den Wudu muss man zunächst mit der rechten Hand Wasser nehmen und beide Hände bis zu den Handgelenken dreimal gründlich reibend waschen. Danach muss man mit der rechten Hand Wasser nehmen und dreimal den Mund ausspülen. Auch der Miswak muss benutzt werden. [Der Prophet (s.a.w.) maß dem Miswak außerordentliche Bedeutung bei. Hazrat Aischa (r.a.) berichtet: Wann immer der Prophet (s.a.w.) tagsüber oder nachts aufwachte, pflegte er vor dem Wudu unbedingt den Miswak zu benutzen (Abu Dawud (Abu Dawud). Hudhaifa (r.a.) berichtet: Wenn der Prophet (s.a.w.) nachts zum Tahadschud-Gebet aufstand, pflegte er zunächst mit dem Miswak gründlich seinen Mund und seine Zähne zu reinigen; danach verrichtete er den Wudu und widmete sich dem Tahadschud-Gebet.
Der Prophet (s.) pflegte die Umma zum Gebrauch des Miswāk anzuspornen und sagte: „Der Miswāk reinigt den Mund gründlich und erfreut Allah überaus.“ (Buchārī, Nasāʾī)
Der Prophet (s.) sagte ferner: „Wenn ich nicht auf die Erschwernis für meine Umma Rücksicht nehmen würde, hätte ich bei jeder Gebetswaschung den Gebrauch des Miswāk angeordnet.“ (Buchārī, Muslim) ]
Wenn einmal kein Miswāk vorhanden ist, müssen die Zähne mit dem Zeigefinger gründlich gerieben und gereinigt werden. Wenn man nicht fastet, muss man dreimal gurgeln und den Mund ausspülen. Dabei soll das Wasser bis ins Innere des Rachens gelangen. Danach muss man dreimal so Wasser in die Nase ziehen, dass es bis ins Innere der Nasenlöcher gelangt. Während des Fastens muss man dabei selbstverständlich vorsichtig sein. Anschließend muss man die Nase mit den Fingern der linken Hand reinigen. Jedes Mal muss neues Wasser in die Nase genommen werden. Danach muss man mit beiden Handflächen Wasser schöpfen und dreimal das gesamte Gesicht so waschen, dass keine Stelle auch nur in der Breite eines Haares trocken bleibt. Wenn der Bart dicht ist, muss man mit den Fingern hindurchfahren, damit das Wasser bis zu den Haarwurzeln gelangt. Beim Waschen des Gesichts muss folgendes Bittgebet gesprochen werden:
(Arabisch***********113)
O Allah, lass mein Gesicht an jenem Tag erstrahlen, an dem die Gesichter mancher Menschen erstrahlen und die Gesichter anderer Menschen verdunkelt sein werden.
Danach müssen beide Arme bis zu den Ellbogen gründlich gerieben und gewaschen werden. Zuerst ist der rechte und danach der linke Arm jeweils dreimal zu waschen. Wenn man einen Ring an der Hand trägt oder Frauen Armreifen und Schmuck an den Händen tragen, müssen diese bewegt werden, damit das Wasser überall gut hingelangt. Zwischen den Fingern muss man mit den Fingern hindurchfahren. Danach muss man beide Hände befeuchten und über den Kopf sowie die Ohren streichen.
Die Vorgehensweise beim Streichen
Die Vorgehensweise beim Streichen ist folgende: Der Daumen und der Zeigefinger werden abgesondert gehalten, während die übrigen drei Finger beider Hände aneinandergelegt werden. Mit den Innenseiten dieser Finger muss vom Ansatz der Haare an der Stirn nach hinten über ein Viertel des Kopfes gestrichen werden. Danach muss man mit der Rückseite der Handflächen von hinten nach vorne ziehen und über die übrigen drei Viertel des Kopfes streichen. Anschließend muss man mit den Zeigefingern über die Innenseiten der Ohren und mit den Daumen über deren Außenseiten streichen. Danach muss man mit den Rückseiten der Finger beider Hände über den Nacken streichen. Über den Hals darf nicht gestrichen werden. Das Besondere an dieser Vorgehensweise ist, dass zum Streichen eines Körperteils kein Teil der Hand ein zweites Mal verwendet werden muss, nachdem er einmal benutzt worden ist.
Nach dem Masḥ müssen beide Füße bis zu den Knöcheln je dreimal so gewaschen werden, dass man mit der rechten Hand Wasser darüber gießt und mit der linken Hand reibt. Mit dem kleinen Finger der linken Hand muss man zwischen den Zehen hindurchfahren. Beim rechten Fuß muss dies vom kleinen Zeh aus beginnen und beim großen Zeh enden. Beim linken Fuß muss es vom großen Zeh bis zum kleinen Zeh durchgeführt werden. Die Handlungen der Gebetswaschung müssen nacheinander verrichtet werden. Das heißt, jedes Körperteil muss unmittelbar nach dem vorherigen gewaschen werden. Man darf dabei nicht zwischendurch längere Pausen machen.
Nach Beendigung der Gebetswaschung muss man sich dem Himmel zuwenden und dieses Bittgebet dreimal sprechen.
(Arabisch************************১১৪*********)
Ich bezeuge, dass es keine Gottheit außer Allah gibt. Er ist Einer und hat keinen Teilhaber. Und ich bezeuge, dass Muhammad (s.a.w.) Sein Diener und Gesandter ist. O Allah, nimm mich in die Reihen derjenigen auf, die häufig bereuen, und nimm mich in die Reihen derjenigen auf, die sich häufig rein halten.
Die Bestimmungen der Gebetswaschung
Situationen, in denen die Gebetswaschung verpflichtend ist
1. Für jedes Gebet ist die Gebetswaschung verpflichtend, unabhängig davon, ob es sich um ein verpflichtendes oder notwendiges Gebet, ein Sunna- oder ein freiwilliges Gebet handelt.
2. Für das Totengebet ist die Gebetswaschung verpflichtend.
3. Für die Niederwerfung bei der Koranrezitation ist Wudu Fard.
In welchen Situationen Wudu Wajib ist
1. Für den Tawaf um das Baytullah.
2. Zum Berühren des Heiligen Korans.
In welchen Situationen Wudu Sunna ist
1. Vor dem Schlafengehen ist Wudu Sunna.
2. Vor der Ganzkörperwaschung ist Wudu Sunna.
In welchen Situationen Wudu Mustahabb ist
1. Für den Adhān und den Takbīr ist der Wuḍūʾ mustahabb.
2. Beim Halten einer Khutba – sei es die Khutba zum Freitagsgebet oder die Khutba zur Nikāḥ-Schließung.
3. Beim Erteilen religiöser Unterweisung.
4. Beim Gedenken Allahs.
5. Nach dem Aufstehen vom Schlaf.
6. Nachdem der Mayyit gewaschen wurde.
7. Beim Besuch der gesegneten Rawḍa des Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm).
8. Beim Aufenthalt in der Ebene von ʿArafāt.
9. Während des Saʿy zwischen Safa und Marwa.
10. Vor dem Essen im Zustand der Janāba.
11. Während der Menstruation und des Wochenbetts zu jeder Gebetszeit.
12. Es ist empfohlen, stets in einem Zustand der Gebetswaschung zu sein.
Die Pflichten der Gebetswaschung
Die Gebetswaschung hat vier Pflichten; eigentlich bezeichnet man diese vier als Gebetswaschung. Wenn eine dieser vier unterlassen wird oder auch nur eine Stelle im Ausmaß eines Haares trocken bleibt, ist die Gebetswaschung ungültig.
1. Einmal das gesamte Gesicht waschen. Das heißt: Es ist Pflicht, das gesamte Gesicht zu waschen – von der Haargrenze über der Stirn bis unter das Kinn und vom Ansatz des einen Ohres bis zum Ansatz des anderen Ohres.
2. Beide Hände mindestens einmal bis zu den Ellbogen waschen.
3. Einmal ein Viertel des Kopfes zu wischen.
4. Beide Füße einmal bis zu den Knöcheln zu waschen.
Die Sunna-Handlungen des Wudu
Es gibt einige Sunna-Handlungen des Wudu. Bei der Durchführung des Wudu sollte man sie beachten. Zwar ist der Wudu auch gültig, wenn man sie unterlässt oder etwas Gegenteiliges tut, dennoch ist es ein schwerwiegender Fehler, dies absichtlich und wiederholt zu tun. Es besteht die Gefahr, dass eine solche Person sündig wird.
Fünfzehn Sunna-Handlungen des Wudu
1. Die Absicht zu fassen, Allahs Wohlgefallen und den Lohn im Jenseits zu erlangen.
2. Den Wudu mit den Worten „Bismillāhir-Raḥmānir-Raḥīm“ zu beginnen.
3. Beide Hände bis zu den Handgelenken zu waschen, bevor man das Gesicht wäscht.
৪. Den Mund dreimal ausspülen.
৫. Einen Miswāk benutzen.
৬. Dreimal Wasser in die Nase geben.
৭. Dreimal das Khilāl im Bart durchführen. [Im Ihrām-Zustand ist es nicht richtig, das Khilāl im Bart durchzuführen, falls dabei plötzlich ein Barthaar ausgerissen wird. Für den Ihrām-Träger ist das Ausreißen von Haaren verboten.]
৮. Das Khilāl zwischen den Fingern und Zehen durchführen.
৯. Den gesamten Kopf mit Masḥ abwischen.
১০. Beide Ohren mit Masḥ abwischen. [Um die Ohren mit Masḥ abzuwischen, ist es nicht nötig, die Hände erneut mit frischem Wasser zu befeuchten. Wenn die Hände jedoch durch das Berühren einer Gebetskappe, eines Turbans, eines Taschentuchs und Ähnlichem trocken geworden sind, müssen sie ein zweites Mal befeuchtet werden.]
১১. In der richtigen Reihenfolge vorgehen.
12. Zuerst die Körperteile auf der rechten Seite waschen, dann die auf der linken Seite.
13. Nach dem Waschen eines Körperteils unmittelbar den nächsten waschen. Zwischen dem Waschen der einzelnen Körperteile keine so lange Pause machen, dass der zuerst gewaschene Körperteil trocknet.
14. Jeden Körperteil jeweils dreimal waschen.
15. Zum Abschluss der Gebetswaschung das überlieferte Bittgebet sprechen (das Bittgebet wurde bereits erwähnt).
Empfohlene Handlungen der Gebetswaschung
Damit sind einige Einzelheiten gemeint, deren Befolgung bei der Gebetswaschung mustahabb ist.
1. Die Gebetswaschung an einem erhöhten Ort vornehmen, sodass das Wasser in eine andere Richtung abfließt und keine Spritzer auf den Körper gelangen.
2. Die Gebetswaschung mit dem Gesicht in Richtung der Qibla vornehmen.
3. Beim Wudu keine Hilfe von anderen in Anspruch nehmen, das heißt, das Wasser selbst nehmen und die eigenen Körperteile selbst waschen. [Wenn jemand unaufgefordert herbeikommt, ein Gefäß mit Wasser füllt und es reicht, ist daran nichts auszusetzen. Es ist nicht richtig, auf die Hilfe anderer zu warten. Für einen Kranken oder eine unfähige Person ist es keineswegs tadelnswert, dass jemand anderes ihre Körperteile wäscht.]
4. Mit der rechten Hand Wasser nehmen, den Mund ausspülen und Wasser in die Nase geben.
5. Die Nase mit der linken Hand reinigen.
6. Beim Waschen der Füße mit der rechten Hand Wasser darübergießen und sie mit der linken Hand reiben und waschen.
7. Beim Waschen der Körperteile die überlieferten Bittgebete sprechen.
8. Die Körperteile gründlich reiben und waschen, damit keine Stelle trocken bleibt und kein Schmutz zurückbleibt.
Die missbilligten Handlungen beim Wudu
1. Die Umgangsformen und Mustahabb-Handlungen des Wudu zu unterlassen oder das Gegenteil davon zu tun.
2. Mehr Wasser als nötig verbrauchen.
3. So wenig Wasser verwenden, dass beim Waschen der Körperteile einige Stellen trocken bleiben.
4. Während des Wudu belangloses Gerede führen.
5. Die Körperteile waschen, indem man das Wasser heftig darauf spritzt.
6. Jedes Körperteil mehr als dreimal waschen.
7. Mit frischem Wasser dreimal Masah machen.
8. Nach dem Wudu Wasser von den Händen verspritzen.
9. Während des Wudu ohne Grund jene Körperteile waschen, deren Waschen nicht vorgeschrieben ist.
Masah über Bandagen, Wunden und dergleichen
1. Ein gebrochener Knochen ist mit Holz bandagiert oder eingegipst. Obwohl das Waschen dieser Stelle für die Gebetswaschung erforderlich ist, genügt es nun, Masah darüber zu machen.
2. Eine Wunde ist bandagiert oder eingegipst. Wenn Wasser daran gelangt, besteht die Gefahr einer Schädigung. In diesem Fall genügt Masah; besteht auch dadurch die Gefahr einer Schädigung, ist dies ebenfalls entschuldigt.
3. Wenn die Wunde so beschaffen ist, dass beim Anlegen der Bandage auch ein Teil der gesunden Körperstelle mit einbezogen wurde, und beim Abnehmen der Bandage oder beim Waschen der gesunden Stelle nach ihrem Abnehmen die Gefahr einer Schädigung besteht, genügt Masah.
4. Wenn beim Abnehmen der Bandage und Waschen dieser Körperstelle keine Gefahr einer Schädigung besteht, aber niemand da ist, der die Bandage anschließend wieder anlegen kann, ist es erlaubt, Masah zu machen.
5. Wenn über der Bandage eine weitere Bandage angelegt wurde, darf auch über diese Masah gemacht werden.
6. Ein Körperteil wurde verletzt oder weist eine Wunde auf. Wenn das Auftragen von Wasser möglicherweise schädlich ist, genügt Masah.
7. Wenn das Gesicht oder die Hände und Füße verletzt sind oder ein Körperteil schmerzt und beim Auftragen von Wasser die Gefahr einer Schädigung besteht, genügt Masah. Wenn jedoch auch Masah schädlich ist, muss Masah nicht gemacht werden.
8. Wurde wegen rissiger Hände oder Füße Wachs, Vaseline oder ein anderes Arzneimittel darauf aufgetragen, genügt es, Wasser darüber zu gießen. Es ist nicht erforderlich, Vaseline und Ähnliches zu entfernen. Wenn das Auftragen von Wasser schädlich wäre, genügt der Masah.
9. Wurde auf eine Wunde oder Verletzung ein Arzneimittel aufgetragen oder Wasser über den Verband gegossen oder der Masah vollzogen und löst sich der Verband anschließend oder heilt die Wunde, muss die Stelle gewaschen werden; der Masah genügt dann nicht mehr.
Gegenstände, über die der Masah nicht zulässig ist
1. Über Handschuhe.
2. Über eine Kopfbedeckung.
3. Über einen Turban oder Schal auf dem Kopf.
4. Über ein Dupatta oder eine Burka.
Dinge, durch die der Wudu ungültig wird
Die Ursachen, durch die die Gebetswaschung ungültig wird, sind von zweierlei Art:
Erstens: Was aus dem Inneren des Körpers austritt.
Zweitens: Was von außen auf den Menschen einwirkt.
Die erste Art
1. Das Austreten von Urin oder Stuhl.
2. Das Entweichen von Gas durch den Darmausgang.
3. Das Austreten anderer Dinge durch die Harn- oder Stuhlausscheidungsöffnung, etwa Würmer, Steine, Blut, Madhī und dergleichen.
4. Wenn Blut aus irgendeinem Körperteil austritt und herunterfließt.
5. Wenn beim Erbrechen – abgesehen von Schleim und Husten – Blut, Eiter, Nahrung oder etwas anderes herauskommt oder wenn man sich den Mund voll erbricht, wird die Gebetswaschung ungültig.
6. Auch wenn man sich nicht den Mund voll erbricht, wird die Gebetswaschung ungültig, wenn das Erbrechen wiederholt auftritt und seine Menge insgesamt der eines mundvollen Erbrechens entspricht.
7. Wenn zusammen mit dem Speichel Blut austritt und die Blutmenge größer ist, wird die Gebetswaschung ungültig.
8. Wenn ohne sexuelle Erregung Samen austritt, etwa beim Heben einer schweren Last, beim Hinabsteigen von einem hohen Ort oder aufgrund großer Trauer, wird die Gebetswaschung ungültig.
9. Wenn aufgrund einer Erkrankung des Auges Schmutz oder Wasser austritt und über das Gesicht herabfließt, wird die Gebetswaschung ungültig. Wer jedoch ständig tränende Augen hat, ist davon ausgenommen.
10. Wenn aufgrund von Schmerzen in der Brust einer Frau eine Flüssigkeit austritt, die keine Milch ist, wird die Gebetswaschung ungültig.
11. Wenn Istihāḍa-Blut austritt.
12. Wenn Madhy austritt.
13. Aus jedem Grund, aus dem die Ganzkörperwaschung (Ghusl) verpflichtend wird, wird auch die Gebetswaschung (Wudu) ungültig, etwa durch Menstruation, Wochenbettblutung, Samenerguss und dergleichen.
Die zweite Art
1. Wenn man auf dem Rücken, auf der Seite oder angelehnt schläft.
2. In jedem Zustand, in dem Bewusstsein und Empfindungsfähigkeit nicht vorhanden sind.
3. Wenn man aufgrund einer Krankheit oder eines Kummers das Bewusstsein verliert.
4. Wenn man durch die Einnahme oder das Riechen an einem Rauschmittel berauscht wird.
5. Wenn man in irgendeinem Gebet außer dem Totengebet laut lacht.
6. Wenn die Geschlechtsorgane zweier Personen unmittelbar aufeinandertreffen und sich zwischen den beiden Organen weder Kleidung noch ein Hindernis befindet, wird die Gebetswaschung auch ohne Samenerguss ungültig.
৭. Wenn ein Kranker beim Beten im Liegen einschläft.
৮. Wenn jemand außerhalb des Gebets auf den Knien oder auf andere Weise sitzend einschläft und dabei beide Seiten seines Körpers vom Boden abgehoben sind, wird die Gebetswaschung ungültig.
Die Dinge, durch die die Gebetswaschung nicht ungültig wird
১. Wenn man während des Gebets, sogar in der Niederwerfung, einschläft.
২. Wenn man im Sitzen einnickt.
৩. Wenn ein Minderjähriger laut lacht.
৪. Wenn man beim Totengebet laut lacht.
৫. Wenn man im Gebet mit gedämpfter Stimme lacht oder nur leicht lächelt.
6. Wenn Milch aus der Brust einer Frau austritt.
7. Wenn die Awra entblößt wird, wenn man die Awra berührt oder wenn jemand anderes die Awra sieht.
8. Wenn Blut aus einer Wunde austritt, aber nicht herunterfließt, sondern in der Wunde bleibt.
9. Wenn man die Füße, den Kopf oder den Bart rasiert oder schneidet.
10. Wenn man hustet oder Speichel ausspuckt.
11. Wenn sich eine Frau und ein Mann gegenseitig küssen.
12. Wenn ein Insekt durch den Mund, das Ohr oder die Nase austritt.
13. Wenn ein Insekt aus dem Körper austritt.
14. Wenn man aufstößt, selbst wenn der Aufstoß übel riecht.
15. Wenn man lügt, üble Nachrede führt oder irgendeine Sünde begeht (Gott bewahre).
Bestimmungen des kleinen Hadath
1. Im Zustand des kleinen Hadath ist jedes Gebet verboten, gleichgültig, um welches Gebet es sich handelt.
2. Die Niederwerfung ist verboten, sei es die Niederwerfung bei der Rezitation, aus Dankbarkeit oder eine anderweitige Niederwerfung.
3. Das Berühren des heiligen Korans ist makruh tahrimi, unabhängig davon, ob es sich um ein Tuch oder ein Band handelt, in das der heilige Koran eingewickelt ist.
4. Der Tawaf der Kaaba ist makruh tahrimi.
5. Wenn auf einem Stück Papier, Stoff, Plastik, Rexin oder Ähnlichem ein Vers geschrieben steht, ist auch dessen Berühren makruh tahrimi.
6. Wenn der Koran in einem Dschuzdan, einem Taschentuch oder Ähnlichem, also in ein separates Tuch eingewickelt, aufbewahrt wird, ist es nicht verpönt, ihn zu berühren.
7. Für minderjährige Kinder, Schreiber, Drucker und Buchbinder ist es nicht verpönt, den Koran im Zustand des kleinen Hadath zu berühren. Denn es ist für sie schwierig, sich ständig vom kleinen Hadath rein zu halten.
8. Im Zustand des kleinen Hadath ist es in jedem Fall erlaubt, den Koran zu lesen und zu lehren, ob mit oder ohne Hinschauen, auswendig oder nicht.
9. Ein Tafsir-Buch, das den ursprünglichen Korantext enthält, darf im Zustand ohne Wudu nicht berührt werden; dies ist verpönt.
10. Im Zustand des kleinen Hadath (ohne Wudu) darf der Koran geschrieben werden, sofern das, worauf geschrieben wird, nicht berührt wird.
11. Wenn die Übersetzung des Korans in einer anderen Sprache vorliegt, ist es besser, sie mit Wudu zu berühren.
Die Bestimmungen des Wudu für Kranke
Beim Wudu gilt eine Person als Ausnahme, wenn sie an einer Krankheit leidet, aufgrund derer ständig Ausscheidungen aus ihrem Körper austreten, die den Wudu ungültig machen, und sie keine ausreichende Zeitspanne hat, um mit Taharat zu beten. Zum Beispiel:
১. Jemand leidet an einer Augenkrankheit, sodass ständig eitriger Ausfluss oder Schmutz aus dem Auge austritt oder die Augen ständig tränen.
২. Jemand leidet an einer Harnkrankheit, sodass ständig tropfenweise Urin austritt.
৩. Jemand leidet an einer Krankheit mit ständigem Abgang von Winden.
৪. Jemand leidet an einer Darmerkrankung und muss ständig Stuhl entleeren.
৫. Ein Kranker, bei dem ständig Blut oder Eiter austritt.
৬. Jemand leidet an Nasenbluten, sodass ständig Blut aus der Nase fließt.
৭. Bei jemandem treten ständig Mani oder Mazi durch die Harnröhre aus.
৮. Bei einer Frau tritt ständig Istihada-Blut aus.
In all diesen Fällen gilt: Eine solche Person muss für jedes Gebet eine neue Gebetswaschung vornehmen, und diese Gebetswaschung bleibt so lange bestehen, bis ein anderer Grund eintritt, durch den die Gebetswaschung ungültig wird. Wenn jemand beispielsweise an Nasenbluten leidet und die Gebetswaschung für das Zuhr-Gebet vorgenommen hat, bleibt sie bis zum Asr-Gebet bestehen. Wenn er jedoch – abgesehen vom Blut des Nasenblutens – uriniert oder Winde abgehen lässt, wird die Gebetswaschung ungültig.
Bestimmungen für Kranke
1. Eine entschuldigte kranke Person kann nach einer erneuten Gebetswaschung mit dieser Gebetswaschung während der gesamten Gebetszeit alle Pflichtgebete, Sunna-Gebete und freiwilligen Gebete verrichten.
2. Jemand nahm für das Fajr-Gebet die Gebetswaschung vor. Nach Sonnenaufgang wurde seine Gebetswaschung ungültig. Wenn er nun ein Gebet verrichten möchte, muss er eine neue Gebetswaschung vornehmen.
3. Wenn man nach Sonnenaufgang die Gebetswaschung vornimmt, kann man mit dieser Gebetswaschung das Zuhr-Gebet verrichten. Für das Zuhr-Gebet ist keine zweite Gebetswaschung erforderlich; sobald jedoch die Zeit des Asr-Gebets beginnt, wird diese Gebetswaschung ungültig.
4. Wenn bei einem solchen Kranken eine gesamte Gebetszeit verstreicht, während seine Krankheit in dieser Zeit vollständig geheilt ist, gilt sein Zustand als beendet. Wenn beispielsweise bei jemandem ständig Urintropfen austraten, nun aber zwischen Zuhr und Asr kein einziger Tropfen ausgetreten ist, ist sein Krankheitszustand beendet. Danach muss er jedes Mal eine Gebetswaschung vornehmen, wenn ein Urintropfen austritt.
Masah über die Socken
Um angemessene Erleichterung zu gewähren, hat die Scharia das Masah über die Socken erlaubt. Bei manch schwierigen Wetterbedingungen, insbesondere in Ländern, in denen bittere Kälte herrscht, erfüllt das Gewähren dieser Erleichterung durch die Scharia Herz und Seele ganz von selbst mit überwältigender Dankbarkeit, und man empfindet Allahs unendliche Barmherzigkeit und Gunst. Danach wächst die Gewissheit, dass die Religion kein Bedürfnis und keine Schwierigkeit von uns außer Acht gelassen hat.
Bei welchen Mūza ist das Masah zulässig?
Darüber, dass das Masah über Leder-Mūza zulässig ist, besteht nahezu allgemeiner Konsens. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Masah über wollenen, baumwollenen, seidenen und Nylonstrümpfen gibt es jedoch einige Meinungsverschiedenheiten. Die meisten Fiqh-Gelehrten haben für die Zulässigkeit des Masah über wollene, baumwollene und ähnliche Mūza bestimmte Bedingungen festgelegt. Einige Gelehrte hingegen sagen, dass das Masah über alle Arten von Mūza ohne jede Bedingung zulässig ist. In den Fiqh-Büchern wird gewöhnlich nur das Masah über solche Mūza erlaubt, bei denen die folgenden vier Bedingungen erfüllt sind.
1. Sie müssen so dick sein, dass sie auch ohne irgendeine Befestigung am Fuß haften bleiben.
2. Sie müssen so fest sein, dass man mit ihnen an den Füßen drei Meilen weit gehen kann.
3. Sie müssen so dick sein, dass die Haut des Fußes von innen nicht sichtbar ist.
4. Sie müssen wasserdicht sein, sodass sie Wasser nicht aufsaugen, wenn man es von oben darauf gießt, und das Wasser nicht bis nach unten durchdringen kann.
Über Mūza, bei denen diese vier Bedingungen nicht erfüllt sind, ist das Masah nicht zulässig. Einige weitsichtige Gelehrte erkennen diese Bedingungen nicht an. Sie sagen, dass aus der Sunnah lediglich belegt ist, dass der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) über Mūza und Schuhe das Masah vollzogen hat.
Daher ist das Masah über alle Arten von Mūza ohne jede Bedingung zulässig. Ein berühmter und allgemein bekannter, nachdenklicher und weitsichtiger Gelehrter unserer Zeit, Maulana Sayyid Abul Aʿla Maududi, hat in seiner ausführlichen Antwort auf die Frage eines in Schottland lebenden Studenten besondere Klarheit in diese Angelegenheit gebracht. Im Folgenden werden diese Frage und seine Antwort wiedergegeben:
Frage: Unter den Gelehrten gibt es unterschiedliche Auffassungen über das Masah über die Muzza. Ich lebe zu Studienzwecken im Norden Schottlands. Hier herrscht im Winter eine fürchterliche Kälte. Es ist notwendig, ständig Wollmuzzas zu tragen. Darf man über solche Muzzas Masah machen? Bitte teilen Sie mir auf Grundlage einer Untersuchung und Erforschung der Rechtsquellen der Scharia ausführlich Ihre Antwort mit.
Antwort: Über das Masah über Ledermuzzas besteht unter nahezu allen Ahl as-Sunna Einigkeit. Hinsichtlich wollener und baumwollener Muzzas haben unsere Fiqh-Gelehrten gewöhnlich die Bedingung aufgestellt, dass sie dick sein müssen, also nicht so dünn, dass man die Haut des Fußes von unten sehen kann. Außerdem muss eine solche Muzza ohne jede Art von Befestigung am Fuß halten. Ich habe nach besten Kräften versucht herauszufinden, worauf diese Bedingungen beruhen. Doch in der Sunna habe ich nichts Derartiges gefunden. Was von der Sunna überliefert ist, besagt lediglich, dass der Prophet (s.a.w.) über seine Schuhe und seine Muzzas Masah gemacht hat. In den Hadith-Sammlungen – mit Ausnahme derjenigen von an-Nasa’i – sowie im Musnad von Ahmad wird von al-Mughira ibn Schu’ba überliefert, dass der Prophet (s.a.w.) die Gebetswaschung vollzog(Arabisch**********) und über seine Muzzas und Schuhe Masah machte. In einer Überlieferung von Abu Dawud heißt es, dass Ali (r.a.), Abdullah ibn Masud (r.a.), al-Bara ibn Asib (r.a.), Anas ibn Malik (r.a.), Abu Usama (r.a.), Sahl ibn Sa’d (r.a.) und Amr ibn al-Harith (r.a.) über die Muzza Masah machten. Außerdem wird überliefert, dass Umar (r.a.) und Ibn Abbas (r.a.) dies ebenfalls taten. Vielmehr überlieferten al-Baihaqi von Ibn Abbas (r.a.) und Anas ibn Malik (r.a.) sowie at-Tahawi von Aus ibn Abi Aus (r.a.), dass der Prophet (s.a.w.) ausschließlich über seine Schuhe Masah machte. Die Muzza wird darin nicht erwähnt. Auch von Ali (r.a.) wird überliefert, dass er dies zu tun pflegte. Aus diesen verschiedenen Überlieferungen geht hervor, dass es ebenso zulässig ist, nur über die Muzza, nur über die Schuhe oder über die Schuhe zu masahen, während man Muzzas trägt, wie über eine Ledermuzza. In keiner dieser Überlieferungen findet sich, dass der Prophet (s.a.w.) eine der von den Fiqh-Gelehrten auferlegten Bedingungen erwähnt hätte. Ebenso findet sich nirgends die Angabe, welcher Art die Muzzas waren, über die der Prophet (s.a.w.) und die genannten Gefährten Masah machten. Daher muss ich sagen, dass die von den Fiqh-Gelehrten auferlegten Bedingungen keinerlei Grundlage haben, auf die sie ihre Festlegung stützen könnten. Da die Fiqh-Gelehrten jedoch nicht die Gesetzgeber der Scharia sind, wird niemand sündig, wenn er diese von ihnen auferlegten Bedingungen nicht befolgt.
Imam asch-Schafi’i (möge Allah ihm barmherzig sein) und Imam Ahmad (möge Allah ihm barmherzig sein) sind der Ansicht, dass Masah über die Muzza nur dann zulässig ist, wenn jemand die Schuhe über den Füßen trägt. Doch keiner der oben genannten Gefährten, deren Praxis überliefert wurde, befolgte diese Bedingung.
Nach reiflicher Überlegung über die Frage des Masah über die Muzza ist mir klar geworden, dass es sich im Grunde um eine Erleichterung ähnlich dem Tayammum handelt, die den Gläubigen für den Fall gewährt wurde, dass sie ihre Füße unter allen Umständen bedeckt halten müssen und häufiges Waschen der Füße schädlich oder beschwerlich wäre. Diese Erleichterung beruht nicht auf der Annahme, dass die Füße vor Unreinheit geschützt seien und nicht mehr gewaschen werden müssten, wenn man nach der rituellen Reinheit Muzzas anzieht. Vielmehr beruht sie auf Allahs Barmherzigkeit, die eine Erleichterung für den Diener verlangt. Daher darf Masah über alles gemacht werden, was ein Mensch zum Schutz seiner Füße vor Kälte und dem Staub der Straße oder zum Schutz einer Verletzung am Fuß trägt und was wiederholt auszuziehen und anzuziehen beschwerlich wäre – sei es eine Wollmuzza, eine Baumwollmuzza, ein Lederschuh, eine Gamasche oder irgendein Tuch, das um den Fuß gewickelt und festgebunden wurde.
Wenn ich jemanden sehe, der nach der Gebetswaschung seine Hand zum Masah in Richtung seines Fußes führt, kommt es mir vor, als würde dieser Diener zu Allah sagen: „Wenn es befohlen wäre, würde ich diese Muzza sofort ausziehen und meine Füße waschen. Doch weil Derjenige, der alle Macht und Herrschaft besitzt, dies erlaubt hat, begnüge ich mich mit dem Masah.“ Für mich liegt hierin in Wirklichkeit die wahre Bedeutung des Masah über die Muzza. Im Hinblick auf diese Bedeutung sind all jene Dinge gleich, die Menschen aus Notwendigkeit tragen und über die Masah als Erleichterung erlaubt wurde. (Rasā’il wa Masā’il, Band zwei, S. 258.)
Die kurze Zusammenfassung dieser Untersuchung lautet: Über alle Arten von Muzzas kann man mit voller Zuversicht Masah machen, unabhängig davon, ob es sich um wollene, baumwollene, seidene oder lederne Muzzas oder um Muzzas aus Wachstuch und Kunstleder handelt. Wenn man sogar ein Tuch um den Fuß wickelt und festbindet, ist auch darüber Masah zulässig.
Neben dem Gelehrten Maududi hat auch der Gelehrte Ibn Taymiyya in Band zwei seines Fatwa-Werks eine entsprechende Fatwa erlassen.
Auch Hafiz Ibn al-Qayyim und der Gelehrte Ibn Hazm sind der Ansicht, dass über alle Arten von Muzzas ohne Bedingungen Masah gemacht werden darf. (Für ausführlichere Einzelheiten siehe „Tarjuman al-Qur’an“, Februar 1968, den Leitartikel „Rasā’il wa Masā’il“, S. 53.)
Die Art und Weise des Masah über die Ledersocken
- Beide Hände mit frischem Wasser anfeuchten, die Finger der rechten Hand etwas spreizen und mit den Fingern der rechten Hand über den rechten Fuß sowie mit den Fingern der linken Hand über den linken Fuß streichen.
- Die Finger von den Zehen aus in Richtung des darüberliegenden Knöchels führen.
- Die Finger mit etwas Druck darüberführen, sodass die Berührung der feuchten Hand auf der Socke spürbar ist.
- Der Masah erfolgt auf der Oberseite des Fußes, nicht an der Unterseite.
- Der Masah ist über jedem der beiden Füße nur einmal auszuführen.
Die Dauer des Masah
Für den Reisenden beträgt die Dauer des Masah drei Tage und drei Nächte, für den Ansässigen einen Tag und eine Nacht. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt berechnet, an dem die Gebetswaschung ungültig wird, nicht ab dem Zeitpunkt des Anziehens der Ledersocken. Nehmen wir beispielsweise an, jemand verrichtet zur Zeit des Zuhr-Gebets die Gebetswaschung und zieht die Ledersocken an. Dann wird seine Gebetswaschung bei Sonnenuntergang ungültig. In diesem Fall ist der Masah für den Ansässigen bis zum Sonnenuntergang des folgenden Tages gültig. Das heißt: Wann immer die Gebetswaschung ungültig wird, führt er zusammen mit der erneuerten Gebetswaschung den Masah aus. Ist er hingegen ein Reisender, ist sein Masah bis zum Sonnenuntergang des dritten Tages gültig. Das heißt: Nach Ablauf von drei vollständigen Tagen und drei Nächten ab dem Zeitpunkt des Ungültigwerdens endet die Frist für den Masah. Nehmen wir beispielsweise an, dass die Gebetswaschung am Freitag bei Sonnenuntergang ungültig wird. Dann läuft die Frist für den Masah bis zum Sonnenuntergang am Montag. Wenn er jedoch am Montag nach Sonnenuntergang für das Maghrib-Gebet die Gebetswaschung verrichtet, muss er die Füße waschen.
Die Fälle, durch die das Masah ungültig wird
1. Aus all den Gründen, aus denen die Gebetswaschung ungültig wird, wird auch das Masah ungültig. Das heißt, nach der Gebetswaschung muss das Masah erneut vorgenommen werden.
2. Wenn man die Mūza aus irgendeinem Grund auszieht, wenn sie sich von selbst löst oder wenn der größte Teil des Fußes aus der Mūza herausrutscht oder unbedeckt wird.
3. Wenn der Fuß beim Tragen der Mūza mit Wasser nass wird, sei es der gesamte Fuß oder der größte Teil des Fußes.
4. Wenn die Frist für das Masah abgelaufen ist, das heißt, wenn für den Ansässigen ein Tag und eine Nacht und für den Reisenden drei Tage und drei Nächte vergangen sind.
In den letztgenannten drei Fällen ist es nicht nötig, die Gebetswaschung erneut vorzunehmen; es genügt, lediglich die Füße zu waschen.
Einige Rechtsfragen zum Masah
1. Wenn es durch das Unterlassen des Masah unvermeidlich würde, dass man eine notwendige Pflicht versäumt, wird das Masah verpflichtend. Wenn beispielsweise jemand befürchtet, dass er durch den Zeitverlust beim Waschen der Füße keine Gelegenheit mehr haben wird, in Arafat zu verweilen, das Gemeinschaftsgebet zu erreichen oder die Gebetszeit einzuhalten, ist das Masah in solchen Fällen verpflichtend.
2. Wenn jemand so wenig Wasser hat, dass damit nur die übrigen Körperteile außer den Füßen gewaschen werden können, wird Masah verpflichtend.
3. Wenn die Khuffs so klein sind, dass die Knöchel freiliegen, ist Masah darüber zulässig, sofern sie mit Leder, Stoff oder Ähnlichem verlängert werden können.
4. Masah ist über solchen Schuhen zulässig, die den gesamten Fuß einschließlich der Knöchel bedecken, sodass an keiner Stelle des Fußes Haut sichtbar ist – unabhängig davon, ob sie aus Leder, Gummi, Plastik oder Nylon bestehen.
5. Wenn jemand einen Khuff über einem anderen Khuff trägt, genügt es, Masah über den oberen Khuff zu machen.
6. Für diejenigen, die Tayammum verrichten, ist Masah nicht erforderlich. Auch beim Ghusl ist Masah über den Khuffs nicht gültig; die Füße müssen gewaschen werden.
Die Einzelheiten des Ghusl
Die terminologische Bedeutung des Ghusl
Wörterbuchgemäß bedeutet Ghusl, den gesamten Körper zu waschen. In der Terminologie der Fiqh bedeutet es, den gesamten Körper nach der von der Scharia vorgeschriebenen besonderen Methode zu waschen, um Unreinheit zu beseitigen oder als Streben nach Lohn von Allah.
Sieben Hinweise zum Ghusl
1. Wenn man im Badehaus oder an einem offenen Ort den Ghusl vollzieht, muss man dabei einen Tahband, einen Nikab oder ein anderes Tuch tragen.
2. Man soll den Ghusl stets an einem abgeschirmten Ort vollziehen, damit man nicht von fremden Männern oder fremden Frauen gesehen wird.
Wenn ein solcher Ort nicht vorhanden ist, soll man einen Lungi oder Ähnliches umbinden und den Ghusl vollziehen. Wenn man nichts zum Umbinden hat, soll man mit dem Finger ringsum Linien ziehen, Bismillah sagen und im Sitzen den Ghusl vollziehen.
3. Frauen sollten den Ghusl stets im Sitzen vollziehen. Wenn ein Mann nackt ist, soll auch er den Ghusl im Sitzen vollziehen. Es ist jedoch unbedenklich, den Ghusl im Stehen zu vollziehen, wenn man einen Lungi oder Ähnliches trägt.
4. Während des Ghusl sollte man nicht sprechen. Bei einem besonderen Anlass ist es etwas anderes.
5. Wenn man den Ghusl nackt vollzieht, darf man sich nicht in Richtung der Qibla wenden.
6. Den Ghusl soll man stets an einem reinen und sauberen Ort vollziehen. Man soll es auch vermeiden, am Badeort zu urinieren oder Ähnliches zu tun.
7. Alles, was beim Wudu makruh ist, ist auch beim Ghusl makruh. Man muss dies vermeiden. Während des Ghusl ist es makruh, das Bittgebet des Wudu zu sprechen.
Die Sunnatgemäße Art des Ghusl
Die sunnatgemäße Methode des Ghusl ist folgende: Man nimmt mit der rechten Hand Wasser und wäscht beide Hände bis zu den Handgelenken. Danach verrichtet man Istinja, unabhängig davon, ob sich an der betreffenden Stelle Unreinheit befindet oder nicht. Befindet sich irgendwo am Körper Unreinheit, muss man sie anschließend entfernen. Danach wäscht man beide Hände gründlich mit Seife und verrichtet Wudu. Beim Gurgeln muss das Wasser den Rachen erreichen und gründlich in die Nase gelangen. Wenn sich am Waschplatz Wasser angesammelt hat, wäscht man die Füße nach dem Ghusl. Wenn der Ghusl verpflichtend ist, spricht man beim Wudu außer Bismillah kein anderes Bittgebet. Nach dem Wudu gießt man Wasser über den Kopf, dann über die rechte Schulter und anschließend über die linke Schulter. Der gesamte Körper muss gründlich abgerieben werden, mit Seife oder mit bloßen Händen, sodass keine Stelle trocken bleibt und der Körper gut gereinigt wird.
Danach muss man zweimal auf diese Weise gründlich Wasser über den gesamten Körper gießen, sodass keine Stelle trocken zu bleiben droht. Wenn die Füße beim Wudu nicht gewaschen wurden, muss man sie jetzt waschen. Danach muss man den gesamten Körper mit einem Tuch, einem Gamcha oder einem Handtuch gründlich abtrocknen.
Die Pflichten des Ghusl
Nur drei Pflichten des Ghusl
1. Den Mund ausspülen. Beim Ausspülen des Mundes muss man darauf achten, dass das Wasser den gesamten Mund bis zum Rachen erreicht.
2. Wasser in die Nase geben.
3. Der gesamte Körper muss mit Wasser benetzt werden, sodass keine Stelle auch nur im Umfang eines Haares trocken bleibt. Das Wasser muss die Haarwurzeln und das Innere der Nägel erreichen.
Diese drei Punkte bilden in Wirklichkeit den Ghusl. Wird auch nur einer von ihnen ausgelassen, ist der Ghusl nicht gültig.
Das Urteil über Haarknoten und Schmuck
1. Wenn das Wasser die Haarwurzeln erreicht, ohne dass der Haarknoten gelöst wird, müssen Frauen den Haarknoten oder Zopf nicht lösen. Wenn das Haar jedoch sehr dicht ist oder der Haarknoten so fest gebunden wurde, dass das Wasser ihn nicht erreicht, wenn er nicht gelöst wird, muss er gelöst werden.
2. Ist das Haar offen, muss das gesamte Haar nass gemacht werden und das Wasser muss gründlich bis zu den Haarwurzeln gelangen, sodass kein einziges Haar trocken bleibt.
3. Wenn ein Mann langes Haar trägt und es wie eine Frau zu einem Haarknoten bindet oder anderweitig zusammenbindet, muss er es lösen und Wasser an jedes Haar und an dessen Wurzel gelangen lassen.
4. Eng anliegender Schmuck, etwa Ringe, Halsketten und Ähnliches, sowie Schmuck, der durch ein Loch getragen wird, etwa Nasenringe, Ohrringe oder Ohrstecker, muss bewegt und hin und her geschoben werden, damit das Wasser darunter gelangt.
Die Sunan des Ghusl
1. Die Reinheit mit der Absicht zu erlangen, Allahs Wohlgefallen und Belohnung zu erlangen.
2. Die Ganzkörperwaschung gemäß der Reihenfolge der Sunna zu vollziehen und zuerst die Gebetswaschung vorzunehmen.
3. Beide Hände bis zu den Handgelenken zu waschen.
4. Unreinheiten vom Körper zu entfernen und ihn durch Reiben zu waschen.
5. Miswāk zu benutzen.
6. Den ganzen Körper dreimal mit Wasser zu übergießen.
Das Mustahabb der Ganzkörperwaschung
Das heißt, welche Handlungen bei der Ganzkörperwaschung mustahabb sind
1. Den Ghusl an einem Ort verrichten, an dem man nicht von Menschen gesehen wird. Wenn man den Ghusl im Stehen verrichtet, muss man ihn bekleidet durchführen.
2. Zuerst die rechte und danach die linke Seite waschen.
3. Den Ghusl an einem reinen Ort verrichten.
4. Nicht so viel Wasser verwenden, dass es Verschwendung wäre, und auch nicht so wenig, dass der Körper nicht gründlich benetzt wird.
5. Den Ghusl im Sitzen verrichten.
Die rechtliche Einordnung des Ghusl
Arten des Ghusl
Der Ghusl wird aus drei Gründen verrichtet.
1. Zur rituellen Reinigung von der großen rituellen Unreinheit. Diese Ganzkörperwaschung ist verpflichtend.
2. In der Absicht, Gottes Lohn zu erlangen. Diese Ganzkörperwaschung ist Sunna oder mustahabb.
3. Um den Körper von Staub und Schmutz zu reinigen und sich bei heißem Wetter Erleichterung zu verschaffen. Diese Ganzkörperwaschung ist erlaubt.
Umstände, unter denen die Ganzkörperwaschung verpflichtend wird
Unter vier Umständen wird die Ganzkörperwaschung verpflichtend.
1. Wenn es zu einem Samenerguss kommt.
2. Wenn die Eichel des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan der Ehefrau eingeführt wird.
3. Wenn die Menstruation einsetzt.
4. Wenn das Nifas-Blut austritt.
Der erste Umstand, unter dem der Ghusl Fard wird
Wenn bei einem Mann oder einer Frau unter sexuellem Verlangen der Samenerguss eintritt, wird der Ghusl Fard. Der Samenerguss kann auf verschiedene Weise eintreten, zum Beispiel:
- Wenn nachts oder tagsüber ein nächtlicher Samenerguss eintritt – ganz gleich, ob man dabei etwas träumt oder nicht.
- Wenn beim Geschlechtsverkehr mit einem Mann, einer Frau oder einem Tier ein Samenerguss eintritt.
- Durch entsprechende Gedanken oder durch das Lesen sexuell erregender Geschichten und Romane.
- Wenn durch Masturbation oder auf irgendeine andere Weise ein Samenerguss eintritt.
Kurz gesagt: Wie auch immer es geschieht, wenn unter sexuellem Verlangen und sexueller Erregung ein Samenerguss eintritt, wird der Ghusl Fard. [Es sei darauf hingewiesen, dass hier die fiqh-rechtliche Bestimmung darüber erläutert wird, wann der Ghusl Fard wird; deshalb werden die verschiedenen Umstände des Samenergusses angeführt. Andernfalls ist es außer dem Geschlechtsverkehr mit der eigenen Ehefrau und dem nächtlichen Samenerguss (Ihtilam) äußerste Unwissenheit und eine Sünde, den Samenerguss auf irgendeine andere Weise herbeizuführen.]
Einige Bestimmungen bezüglich des Samenergusses
1. Wenn auf irgendeine Weise etwas Sperma austritt und die betreffende Person den Ghusl vollzieht, danach erneut etwas Sperma austritt, ist ihr erster Ghusl ungültig, und sie muss ein zweites Mal den Ghusl vollziehen.
2. Eine Person erlebt im Schlaf einen nächtlichen Samenerguss und empfindet dabei sexuelle Lust. Nach dem Aufwachen findet sie jedoch keine Spur von Sperma an ihrer Kleidung. Der Ghusl wird für sie nicht verpflichtend.
3. Nach dem Aufwachen stellt jemand fest, dass sich Sperma an seiner Kleidung befindet, erinnert sich jedoch nicht an einen nächtlichen Samenerguss (Ihtilām). Der Ghusl wird für ihn wajib.
4. Wenn im Schlaf sexuelle Lust empfunden wurde, man jedoch sicher ist, dass die Spur oder Feuchtigkeit an der Kleidung kein Sperma, sondern Madhī oder Wadī ist, wird der Ghusl in jedem Fall verpflichtend.
5. Wenn jemand nicht beschnitten ist, Sperma austritt und unter der Vorhaut zurückbleibt, die abgeschnitten wird, wird der Ghusl ebenfalls verpflichtend.
6. Jemand hat auf irgendeine Weise sexuelle Lust empfunden, hielt jedoch genau im Moment des Samenergusses den Penis fest und verhinderte, dass das Sperma nach außen gelangte. Nachdem die höchste Lust vorüber war, trat das Sperma aus. (Der Ghusl wird verpflichtend.)
Der zweite Grund, aus dem der Ghusl verpflichtend wird
Wenn der männliche Geschlechtsteil in den Körper eines lebenden Menschen eindringt, wird der Ghusl verpflichtend – unabhängig davon, ob dieser lebende Mensch eine Frau, ein Mann, ein Mukhannath oder eine Hijra ist, und unabhängig davon, ob der Eintritt durch die Harnröhrenöffnung oder den After erfolgt und ob Samen austritt oder nicht. In allen Fällen wird der Ghusl verpflichtend.
Wenn sowohl der Handelnde als auch die Person, an der die Handlung vollzogen wird, volljährig und bei Bewusstsein sind, wird der Ghusl für beide verpflichtend. Andernfalls wird er nur für denjenigen der beiden verpflichtend, der volljährig und bei Bewusstsein ist. [Hier wird lediglich das Urteil darüber dargelegt, wann der Ghusl verpflichtend wird. Andernfalls ist es eine schwere Sünde, den eigenen Penis in eine andere Öffnung als die vordere Öffnung der eigenen Ehefrau – also in den After – oder in irgendeine Öffnung eines anderen Menschen einzuführen.]
Einige Rechtsfragen zum verpflichtenden Ghusl
1. Wenn ein Mann seinen Penis in den Körper eines minderjährigen Mädchens einführt und nicht zu befürchten ist, dass dadurch ihre vordere oder hintere Öffnung aufgerissen und miteinander verbunden worden ist, wird der Ghusl für den Mann verpflichtend.
2. Wenn eine Frau, von ihrem Verlangen nach Befriedigung überwältigt, den besonderen Körperteil eines impotenten Mannes, den besonderen Körperteil eines Tieres oder einen Gegenstand oder Ähnliches in sich einführt, wird der Ghusl verpflichtend, unabhängig davon, ob es bei ihr zu einem Samenerguss kommt oder nicht.
3. Wenn der Penis eines kastrierten Mannes in den Körper einer Frau oder eines Mannes eindringt, wird der Ghusl ebenfalls verpflichtend. Sind beide vernunftfähig und volljährig, wird er für beide verpflichtend; andernfalls für denjenigen, der vernunftfähig und volljährig ist.
4. Wenn ein Mann seinen Penis, mit Stoff, Gummi oder etwas anderem umwickelt, in den Körper einer Person einführt, wird der Ghusl verpflichtend.
Der dritte Grund, aus dem der Ghusl verpflichtend wird
Der dritte Grund bzw. Umstand, der den Ghusl verpflichtend macht, ist Menstruationsblut. Die Dauer der Menstruation beträgt mindestens drei Tage und drei Nächte und höchstens zehn Tage und zehn Nächte. Die reine Zeit zwischen zwei Menstruationen beträgt mindestens 15 Tage. Das heißt: Wenn weniger als drei Tage lang Blut kommt, wird der Ghusl nicht verpflichtend. Wenn es vor Ablauf von 15 Tagen nach dem Ende einer Menstruation wiederkommt, gilt es ebenfalls nicht als Menstruation. Daher wird der Ghusl dadurch nicht verpflichtend.
Der vierte Grund, der den Ghusl verpflichtend macht
Der vierte Grund ist das Wochenbettblut. Als Wochenbettblut gilt das Blut, das nach dem Austritt der Hälfte des Kindes kommt. Das Blut, das davor kommt, ist kein Wochenbettblut. Deshalb wird der Ghusl dadurch nicht verpflichtend. Die Dauer des Wochenbetts beträgt höchstens 40 Tage und 40 Nächte. Blut, das danach kommt, macht den Ghusl nicht verpflichtend. Wenn bei einer Frau nach der Geburt überhaupt kein Blut kommt, wird der Ghusl nicht verpflichtend. Zur Vorsicht ist es jedoch gut, den Ghusl zu vollziehen.
In welchen Fällen der Ghusl nicht verpflichtend wird
1. Wenn Madhi oder Wadi austritt oder Istihada-Blut austritt, wird der Ghusl nicht verpflichtend.
2. Wenn die Eichel des Penis weniger weit als bis zu ihrem Ansatz eindringt, wird der Ghusl nicht verpflichtend.
3. Wenn männliches Sperma auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr in die Vagina gelangt, wird der Ghusl nicht verpflichtend.
4. Wenn der Penis in den Nabel einer Person eindringt, wird der Ghusl nicht verpflichtend.
In welchen Fällen der Ghusl Sunna ist
1. Am Freitag ist der Ghusl für das Freitagsgebet Sunna.
2. Für die Gebete zu beiden Festtagen ist der Ghusl Sunna.
3. Für den Ihram zur Hadsch oder Umra ist der Ghusl Sunna.
4. Für die Pilger ist am Tag von Arafat nach dem Mittag der Ghusl Sunna.
In welchen Fällen der Ghusl mustahabb ist
1. Für den Übertritt zum Islam ist ein Ghusl mustahabb.
2. Nach der Waschung eines Verstorbenen ist ein Ghusl mustahabb.
3. Nach dem Abklingen einer geistigen Störung und der Bewusstlosigkeit ist die Ganzwaschung mustahabb.
4. In der Nacht zum 15. Schaʿbān ist die Ganzwaschung mustahabb.
5. Vor dem Betreten von Mekka al-Muʿaẓẓama und Medina asch-Scharīf ist die Ganzwaschung mustahabb.
6. Für das Gebet bei einer Sonnen- oder Mondfinsternis ist die Ganzwaschung mustahabb.
7. Für den Aufenthalt in Muzdalifa ist nach dem Fajr-Gebet am 10. die Ganzwaschung vorgesehen.
8. Während des Steinwerfens ist die Ganzwaschung vorgesehen.
9. Für die Reue von einer Sünde ist die Ganzwaschung vorgesehen.
10. Vor der Teilnahme an einer religiösen Versammlung oder Veranstaltung sowie vor dem Anziehen neuer Kleidung ist die Ganzwaschung vorgesehen.
11. Nach der Rückkehr von einer Reise nach Hause einen Ghusl zu vollziehen.
Situationen, in denen der Ghusl erlaubt ist
Um den Körper vor Staub und Schmutz zu schützen, ihn vor der Hitze zu bewahren und abzukühlen sowie Erschöpfung und Müdigkeit zu beseitigen, ist der Ghusl erlaubt.
Verschiedene Rechtsfragen zum Ghusl
1. Wenn jemand sich im Zustand der großen rituellen Unreinheit in einen Fluss, einen Wasserlauf oder einen Teich taucht oder im Regen steht und das Wasser über seinen gesamten Körper fließt, und wenn er außerdem den Mund und die Nase ausspült, ist sein Ghusl vollzogen und er wird von der großen rituellen Unreinheit rein.
2. Wenn jemand vor dem Ghusl keinen Wudu vollzieht, braucht er nach dem Ghusl keinen gesonderten Wudu zu vollziehen. Denn beim Ghusl wurden jene Körperteile gewaschen, deren Waschung beim Wudu verpflichtend ist. Daher ist mit dem Ghusl auch der Wudu vollzogen.
3. Wenn jemand während des Ghusl den Mund nicht ausgespült, aber den Mund so voll Wasser genommen hat, dass das Wasser den gesamten Mund erreicht hat, ist der Ghusl in diesem Fall gültig. Denn der Zweck des Ausspülens besteht darin, alle Stellen im Mund mit Wasser zu erreichen, und dies ist geschehen.
4. Wenn der Kopf sehr gründlich mit Öl eingerieben wurde oder auch der Körper eingeölt wurde und das Wasser, nachdem es auf den Körper gegossen wurde, abrutscht und nicht in die Haarwurzeln eindringt, ist das nicht schädlich. Der Ghusl ist gültig.
5. Zwischen den Nägeln ist Teig kleben geblieben und hart geworden, oder es wurde ein anderes Schönheitsmittel aufgetragen. Wenn man es nicht entfernt, gelangt das Wasser nicht bis darunter. In einem solchen Fall ist der Ghusl nicht gültig, wenn man es nicht entfernt.
6. Wenn es wegen einer Krankheit schädlich wäre, Wasser auf den Kopf zu gießen, ist der Ghusl vollzogen, wenn man den gesamten Körper außer dem Kopf mit Wasser wäscht. Wenn keine Gefahr eines Schadens besteht, muss man auch den Kopf mit Wasser waschen.
Bestimmungen des Hadath al-akbar
1. Im Zustand des Hadath al-akbar ist es haram, eine Moschee zu betreten. Wenn man sie jedoch aus einem zwingenden Grund betreten muss, ist es erlaubt, sich dorthin nach dem Verrichten des Tayammum zu begeben. Wenn zum Beispiel der Weg zur Wohnung einer Person durch die Moschee führt, es keinen anderen Weg nach draußen gibt und sich auch die Wasserversorgung in der Moschee befindet. Außerhalb gibt es keinen Wasserhahn, keinen Brunnen und keinen Teich. In einem solchen Fall darf man nach dem Verrichten des Tayammum in die Moschee gehen. Sobald man jedoch seine Angelegenheit erledigt hat, muss man unverzüglich wieder hinausgehen.
2. Im Zustand des Hadath al-akbar ist es haram, den Baytullah zu umrunden.
3. Auch das Rezitieren des Qur’an Pak ist haram, selbst wenn es nur ein Vers ist.
4. Auch das Berühren des Qur’an Pak ist haram. Unter den Bedingungen, unter denen das Berühren im Zustand des Hadath al-asghar erlaubt ist, ist es jedoch ebenfalls erlaubt.
5. Die Handlungen, die im Zustand des Hadath al-asghar verboten sind, sind auch im Zustand des Hadath al-akbar verboten, etwa das Verrichten des Namaz, Sajdat at-Tilawa, Sajdat asch-Schukr und dergleichen.
6. Im Zustand der großen rituellen Unreinheit ist es erlaubt, zum Festgebetsplatz zu gehen; ebenso ist es zulässig, sich zu einem Ort religiöser Unterweisung zu begeben.
7. Es ist zulässig, diejenigen Verse des Heiligen Korans zu rezitieren, die Lobpreis, Tasbih und Bittgebete enthalten, zum Beispiel:
(Arabisch****************138*******)
8. In der Absicht, ein Bittgebet zu sprechen, ist es zulässig, die Sure al-Fatiha und das Bittgebet Qunut zu rezitieren.
9. Während der Menstruation und des Wochenflusses ist das Fasten verboten.
10. Während der Menstruation und des Wochenflusses ist der Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau verboten. Küsse, Zärtlichkeiten und gemeinsames Schlafen sind jedoch zulässig, solange kein Geschlechtsverkehr stattfindet; vielmehr ist es verpönt, in diesem Zustand den Umgang mit der Ehefrau einzustellen.
Darlegung des Tayammum
Das eigentliche Mittel zur Erlangung der rituellen Reinheit ist Wasser, das Allah, der Erhabene, den Menschen durch Seine besondere Barmherzigkeit in reichlicher Menge zur Verfügung gestellt hat. Dennoch kann eine Situation eintreten, in der an einem Ort kein Wasser zu finden ist, oder in der die Erlangung der rituellen Reinheit mit Wasser außerhalb der menschlichen Möglichkeiten liegt, obwohl Wasser vorhanden ist, oder in der bei der Verwendung von Wasser eine große Gefahr schwerer Schäden besteht. In solchen Fällen besteht die zusätzliche Barmherzigkeit Allahs, des Erhabenen, darin, dass Er die Erlangung der rituellen Reinheit mit Erde erlaubt hat. Er hat auch deren Vorgehensweise erklärt, damit die Diener beim Befolgen der Religion auf keine Schwierigkeit oder Bedrängnis stoßen.
Im Koran heißt es:
(Arabisch*******************************139*************)
„Und wenn ihr kein Wasser findet, dann verrichtet die Reinigung mit reiner Erde. Schlagt mit den Händen darauf und streicht damit über eure Gesichter und eure beiden Hände. Allah will euch keine Bedrängnis auferlegen. Vielmehr will Er euch reinigen und Seine Gunst an euch vollenden, damit ihr dankbar seid.“ (Al-Māʾida: 6)
Die Bedeutung des Tayammum
Im Wörterbuch bedeutet das Wort Tayammum, sich etwas vorzustellen und es zu beabsichtigen. In der Terminologie der Fiqh bedeutet es, die Reinigung von der rituellen Unreinheit durch Erde zu beabsichtigen. Tayammum kann anstelle sowohl der Gebetswaschung als auch der Ganzkörperwaschung vorgenommen werden. Das heißt, man kann sich dadurch sowohl vom kleinen Hadath als auch vom großen Hadath reinigen. Diese Erlaubnis zum Tayammum ist eine besondere Gabe an die Umma des heiligen Propheten (s.a.w.). Da der Wirkungskreis und das Tätigkeitsfeld dieser Umma die gesamte Menschheit auf der ganzen Welt umfasst und ihre Zeitspanne bis zum Jüngsten Tag reicht, ist es nur gerecht, dass sie diese Erleichterung erhält, damit sie in jeder Zeit, unter allen Umständen und an jedem Ort der Welt bei der Befolgung der religiösen Gebote keinen Beschränkungen oder Schwierigkeiten ausgesetzt ist.
In welchen Situationen ist Tayammum zulässig?
1. Wenn man sich an einem Ort befindet, an dem keine Hoffnung besteht, Wasser zu finden. Es gibt keine Möglichkeit, jemanden danach zu fragen, und es gibt auch kein Anzeichen dafür, dass hier Wasser zu finden sein könnte. Oder das Wasser befindet sich eine Meile oder noch weiter entfernt, und es wäre äußerst beschwerlich, dorthin zu gehen oder von dort Wasser zu holen. In einer solchen Situation ist Tayammum zulässig.
2. Wenn Wasser vorhanden ist, sich aber Feinde oder wilde Tiere in seiner Nähe befinden, oder wenn sich außerhalb des Hauses Wasser befindet, man jedoch Angst vor Dieben und Räubern hat, oder wenn ein Brunnen vorhanden ist, es aber nichts gibt, womit man Wasser heraufholen kann, oder wenn es für eine Frau schädlich für ihre Ehre und ihren guten Ruf wäre, von draußen Wasser zu holen. In all diesen Situationen ist Tayammum zulässig.
3. Wasser befindet sich in unmittelbarer Nähe, ist jedoch so knapp, dass man bei Verwendung für die Gebetswaschung oder die Ganzkörperwaschung Durst leiden oder kein Essen kochen könnte. In diesem Fall ist Tayammum zulässig.
4. Wasser ist vorhanden, doch besteht bei seiner Verwendung die Gefahr, dass sich eine Krankheit verschlimmert oder die Gesundheit beeinträchtigt wird – wohlgemerkt nicht aufgrund eines Aberglaubens. Wenn beispielsweise jemand daran gewöhnt ist, sich im Winter mit warmem Wasser die Gebetswaschung oder die Ganzkörperwaschung zu vollziehen, und er eine solche Waschung benötigt, aber nur kaltes Wasser vorhanden ist, und er aus Erfahrung weiß, dass er durch die Verwendung kalten Wassers krank wird oder gesundheitlichen Schaden erleidet, ist Tayammum in diesem Fall zulässig. Es ist nicht richtig, auf warmes Wasser zu warten und dabei unrein zu bleiben oder das Gebet zu versäumen. Vielmehr soll man durch Tayammum rituell rein werden und anschließend das Gebet und dergleichen verrichten.
5. Wasser ist erhältlich, aber der Wasserverkäufer verlangt einen unverschämt hohen Preis; oder der Preis ist zwar angemessen, doch ein Bedürftiger kann ihn sich nicht leisten; oder man hat zwar genug Geld für den Preis, aber nichts über die Reisekosten hinaus, sodass der Kauf von Wasser voraussichtlich zu Schwierigkeiten führen würde. In einem solchen Fall ist Tayammum zulässig.
6. Wasser ist vorhanden, aber es ist so kalt, dass die Verwendung des kalten Wassers zum Tod, zu einer Lähmung oder zu einer Krankheit wie etwa einer Lungenentzündung führen könnte, und es besteht keine Möglichkeit, das Wasser zu erwärmen. In diesem Fall ist Tayammum zulässig.
7. Wenn die Gefahr besteht, dass durch die Gebetswaschung oder die Ganzkörperwaschung ein Gebet verpasst wird, das nicht nachgeholt werden kann, etwa das Totengebet, das Festgebet oder das Gebet bei einer Sonnen- oder Mondfinsternis, ist Tayammum zulässig.
8. Wasser ist zwar im Haus vorhanden, doch ist man so schwach, dass man nicht aufstehen und Wasser holen oder eine Handpumpe bedienen kann. In einem solchen Fall ist Tayammum zulässig.
9. Jemand ist mit dem Zug, dem Schiff oder dem Bus unterwegs. Das Verkehrsmittel fährt ständig weiter und es gibt darin kein Wasser; oder Wasser ist vorhanden, aber es herrscht ein solcher Andrang, dass man darin keine Gebetswaschung vollziehen kann; oder selbst wenn das Verkehrsmittel irgendwo anhält, kann man nicht aussteigen. In einem solchen Fall ist Tayammum zulässig.
10. Wenn sich an den meisten Stellen des Körpers Wunden oder Pocken befinden, ist Tayammum zulässig.
11. Auf der Reise hat man Wasser bei sich. Es kann jedoch sein, dass man weiter vorne nirgends Wasser findet und dadurch unter Durst leiden würde oder sogar befürchten müsste, das Leben zu verlieren. In einem solchen Fall ist es zulässig, das Wasser aufzubewahren und Tayammum zu verrichten.
Die überlieferte Vorgehensweise des Tayammum
Man fasst die Absicht zum Tayammum, indem man „Bismillāhir-Raḥmānir-Raḥīm“ sagt. Dann schlägt man die Handflächen leicht gespreizt sanft auf reine Erde. Wenn viel Staub an den Händen haftet, schüttelt man ihn ab oder bläst ihn mit dem Mund weg. Danach streicht man mit beiden Händen sanft über das gesamte Gesicht, sodass keine Stelle auch nur so breit wie ein Haar ausgelassen wird. Auch durch den Bart muss man mit den Fingern fahren. Dann schlägt man die Hände ein zweites Mal auf diese Weise auf die Erde und schüttelt den Staub ab. Zuerst führt man die Unterseite der Fingerspitzen der vier Finger der linken Hand von den Fingern der rechten Hand bis zum Ellenbogen. Danach streicht man mit der linken Handfläche über den oberen Teil des Ellenbogens und führt sie über den Handrücken bis zu den Fingern der rechten Hand; auch zwischen den Fingern muss man hindurchfahren. Auf diese Weise streicht man mit der rechten Hand über die linke Hand. Befindet sich an der Hand eine Uhr oder ein Ring, muss man diese entfernen und auch darunter streichen.
Die Pflichthandlungen des Tayammum
Die drei Pflichthandlungen des Tayammum:
1. Mit der Absicht, Allahs Wohlgefallen zu erlangen, die Absicht fassen, sich zu reinigen.
2. Beide Hände leicht auf die Erde schlagen und über das gesamte Gesicht streichen.
3. Danach beide Hände leicht auf die Erde schlagen und über beide Hände bis zu den Ellenbogen streichen.
Die Sunna des Tayammum
1. Zu Beginn des Tayammum Bismillah sprechen.
2. Den Tayammum nach der sunnagemäßen Methode durchführen, das heißt zuerst über das Gesicht streichen und danach über beide Hände bis zu den Ellbogen.
3. Mit der Innenseite der Hände auf die reine Erde schlagen, nicht mit dem Handrücken.
4. Nachdem man mit den Händen auf die Erde geschlagen hat, die Erde abschütteln.
5. Beim Schlagen der Hände auf die Erde die Finger spreizen, damit der Staub auch zwischen sie gelangt.
6. Das Gesicht und die Hände mit mindestens drei Fingern bestreichen.
7. Zuerst über die rechte Hand und danach über die linke Hand streichen.
8. Nach dem Streichen über das Gesicht den Bart mit den Fingern durchkämmen.
Gegenstände, mit denen der Tayammum gültig oder ungültig wird
1. Der Tayammum mit reiner Erde ist zwar gültig; darüber hinaus ist er mit allen erdartigen Stoffen gültig. Alle Stoffe, die beim Verbrennen nicht zu Asche werden und nicht weich oder flüssig werden, sondern wie Erde bleiben, sind dafür geeignet, zum Beispiel Antimon, Kalk, Ziegel, Steine, Sand, Kies, Marmor sowie Achat, Türkis und dergleichen.
2. Mit Gegenständen, die nicht erdartig sind und beim Einwirken von Feuer verbrennen und zu Asche werden oder schmelzen, ist der Tayammum ungültig. Dazu gehören beispielsweise Holz, Eisen, Gold, Silber, Kupfer, Messing, Glas, Farbe und alle Arten von Metallgegenständen sowie Kohle, Getreide, Stoff, Papier, Nylon, Plastik und Asche.
3. Wenn sich auf Gegenständen, mit denen der Tayammum ungültig ist, so viel Staub ansammelt, dass er beim Schlagen mit der Hand aufwirbelt oder beim Auflegen und Ziehen der Hand eine Spur hinterlässt, ist der Tayammum damit gültig. Wenn zum Beispiel Staub auf einem Stoffballen, auf Stühlen und Tischen oder auf dem Körper eines Menschen liegt.
4. Gegenstände, mit denen der Tayammum gültig ist, wie Erde, Ziegel, Steine, Tongefäße und dergleichen, können auch dann dafür verwendet werden, wenn sie vollständig gewaschen wurden und keinerlei Staub auf ihnen liegt.
Dinge, durch die der Tayammum ungültig wird
1. Alles, wodurch die Gebetswaschung ungültig wird, macht auch den Tayammum ungültig. Alles, was den Ghusl verpflichtend macht, macht sowohl den Tayammum als Ersatz für die Gebetswaschung als auch den Tayammum als Ersatz für den Ghusl ungültig.
2. Wenn man für Wudu und Ghusl denselben Tayammum verrichtet und der Wudu ungültig wird, wird der Tayammum für Wudu ungültig, nicht jedoch der Tayammum für Ghusl. Tritt jedoch ein Grund ein, der Ghusl verpflichtend macht, wird auch der Tayammum für Ghusl ungültig.
3. Wurde der Tayammum ausschließlich deshalb verrichtet, weil kein Wasser zu finden war, wird er ungültig, sobald Wasser gefunden wird.
4. Wurde der Tayammum wegen eines Entschuldigungsgrundes oder einer Krankheit verrichtet und besteht der Entschuldigungsgrund oder die Krankheit später nicht mehr, wird der Tayammum ungültig. Wenn jemand beispielsweise wegen großer Kälte anstelle des Wudu Tayammum verrichtet und anschließend warmes Wasser verfügbar wird, wird der Tayammum sofort ungültig.
5. Wurde anstelle des Wudu Tayammum verrichtet, weil sich in der Nähe des Wassers ein Raubtier, eine Schlange oder ein Feind befand, wird der Tayammum ungültig, sobald diese Befürchtung beseitigt ist.
6. Wenn jemand während einer Reise mit dem Zug, dem Schiff oder dem Bus wegen Wassermangels Tayammum verrichtet und unterwegs Flüsse, Teiche, Quellen und Ähnliches sieht, wird sein Tayammum dennoch nicht ungültig, da er in einem fahrenden Fahrzeug oder Schiff keinerlei Möglichkeit hat, das Wasser zu benutzen.
7. Wenn jemand wegen eines bestimmten Entschuldigungsgrundes Tayammum verrichtet, dieser Grund später entfällt, jedoch ein zweiter Entschuldigungsgrund eintritt, wird der Tayammum dennoch mit dem Wegfall des ersten Entschuldigungsgrundes ungültig. Wenn beispielsweise jemand wegen Wassermangels Tayammum verrichtet, unmittelbar nach dem Auffinden von Wasser jedoch so krank wird, dass er das Wasser nicht benutzen kann, wird sein erster Tayammum, der wegen des Wassermangels verrichtet wurde, dennoch ungültig.
8. Wenn jemand anstelle des Wudu Tayammum verrichtet hatte und anschließend so viel Wasser findet, wie für den Wudu erforderlich ist, wird sein Tayammum ungültig. Wenn jemand anstelle des Ghusl, also zur Reinigung vom großen Hadath, Tayammum verrichtet und anschließend so viel Wasser findet, dass damit nur der Wudu, nicht aber der Ghusl vollzogen werden kann, wird der Tayammum für Ghusl nicht ungültig.
Verschiedene Rechtsfragen zum Tayammum
1. Wenn jemand wegen Wassermangels Tayammum verrichtet und betet und danach Wasser findet, muss er das Gebet nicht wiederholen, selbst wenn er das Wasser noch innerhalb der Gebetszeit findet.
2. Wenn jemand wegen Wassermangels oder aufgrund einer Krankheit oder Unfähigkeit Tayammum benötigt, soll er mit voller Gewissheit Tayammum verrichten und seine religiösen Pflichten erfüllen. Er soll sich nicht durch solche Einflüsterungen beunruhigen lassen: »Nur durch Wasser kann man rein werden; was soll Tayammum bewirken?« Bei Reinheit und Unreinheit kommt es nicht auf Wasser oder Erde an, sondern auf Allahs Anordnung. Wenn Allahs Scharia die Reinigung mit Erde und anschließend das Gebet erlaubt hat, muss man verstehen, dass durch Tayammum ebenso Tahāra erlangt werden kann wie durch Wudu und Ghusl.
3. Wenn jemand im offenen Gelände nach Wasser sucht, Tayammum verrichtet und betet und sich danach herausstellt, dass sich Wasser ganz in der Nähe befand, sind dennoch sowohl Tayammum als auch das Gebet gültig. Es ist nicht nötig, Wudu zu verrichten und das Gebet zu wiederholen.
4. Wenn sich auf einer Reise Wasser bei jemand anderem befindet und man annimmt, dass man es auf Bitte erhalten wird, soll man darum bitten und Wudu verrichten. Wenn man jedoch annimmt, dass man es auf Bitte nicht erhalten wird, ist es richtig, Tayammum zu verrichten.
5. Tayammum ist anstelle von Wudu und Ghusl gleichermaßen gültig. Das heißt, Tayammum ist sowohl zur Reinigung vom kleinen Hadath als auch vom großen Hadath zulässig, und seine Ausführung ist die oben beschriebene. Es ist nicht nötig, für beides jeweils einen eigenen Tayammum zu verrichten. Ein und derselbe Tayammum genügt für beides. Wenn beispielsweise Ghusl für eine Person verpflichtend geworden ist und sie Tayammum verrichtet, kann sie mit diesem Tayammum auch beten. Ein gesonderter Tayammum für Wudu ist nicht erforderlich.
6. Beim Tayammum besteht nicht die Verpflichtung, mit einem Tayammum nur die Gebete einer einzigen Gebetszeit zu verrichten. Vielmehr kann man damit mehrere Gebetszeiten hindurch beten, solange der Tayammum nicht ungültig wird. Mit dem Tayammum, der für ein Pflichtgebet verrichtet wurde, kann man Pflichtgebete, Sunna-Gebete, Nafl-Gebete, das Totengebet und die Niederwerfung bei der Rezitation verrichten. Mit einem Tayammum, der jedoch nur zum Berühren des heiligen Qurʾān, zum Betreten der Moschee, zur Rezitation des Qurʾān oder zum Besuch eines Friedhofs verrichtet wurde, darf man dagegen nicht beten oder Ähnliches tun.
7. Wenn Wasser vorhanden ist, man aber durch Wudu oder Ghusl das Totengebet, das Festgebet, das Sonnen- oder Mondfinsternisgebet oder ein ähnliches Gebet verpassen würde, ist es in diesem Fall zulässig, Tayammum zu verrichten und am Gebet teilzunehmen. Denn diese Gebete können zu einer anderen Zeit nicht nachgeholt werden.
8. Wenn jemand unfähig ist und Tayammum nicht mit den eigenen Händen verrichten kann, soll eine andere Person für ihn auf die Sunna gemäße Weise Tayammum verrichten. Das heißt, sie schlägt seine Hände auf die Erde und wischt zuerst sein Gesicht und danach seine Hände ordnungsgemäß ab.
9. Jemand besitzt Wasser in zwei Gefäßen: In einem befindet sich reines Wasser und im anderen unreines Wasser. Nun weiß er nicht, in welchem sich das reine und in welchem sich das unreine Wasser befindet. In diesem Fall sollte er Tayammum vollziehen.
10. Eine Person kann mit einem einzigen Erdklumpen mehrmals Tayammum vollziehen. Mit demselben Erdklumpen ist auch der Tayammum mehrerer Personen zulässig. Das Material, mit dem Tayammum vollzogen wird, hat nicht denselben Rechtsstatus wie gebrauchtes Wasser.
Kapitel über das Gebet
Darlegung des Gebets
Nach dem Glauben ist das Gebet die zweite Säule des Islams. Eigentlich sollten die Bestimmungen und Rechtsfragen des Gebets unmittelbar nach dem Kapitel über die Glaubensgrundsätze dargelegt werden. Da es jedoch für die Verrichtung des Gebets unerlässlich ist, von allen Arten der Unreinheit rein zu sein, werden die Bestimmungen und Rechtsfragen des Gebets nach der ausführlichen Darstellung der Tahārat behandelt.
Die Bedeutung des Gebets
Namāz ist ein uns sehr geläufiges Wort. In der koranischen Terminologie wird „Namāz“ anstelle von „Salāt“ verwendet. Salātصلوة bedeutet wörtlich, sich jemandem zuzuwenden, voranzuschreiten, ein Bittgebet zu sprechen und sich zu nähern. In der koranischen Terminologie bedeutet Namāz, sich Allah zuzuwenden, auf Ihn zuzugehen, allein Ihn zu bitten und Ihm ganz nahe zu sein. Die Lehre von den Säulen dieser Form der Anbetung hat der Koran vermittelt, und ihre ausführliche und detaillierte Weise hat der heilige Prophet (s.) gelehrt.
(Arabisch*********149**************)
„Und richte in jedem Gebet deinen Blick ganz auf Allah und rufe Ihn in aufrichtiger Ergebenheit an.“ (Al-Aʿrāf: 29)
(Arabisch************) und wirf dich nieder und nähere dich Allah.“ (Al-ʿAlaq: 19)
Im Hadith heißt es:
– Der Diener ist Allah in dem Augenblick am nächsten, wenn er sich vor Allah in der Niederwerfung befindet (Muslim).
– Wenn jemand von euch im Gebet steht, so führt er ein vertrauliches Gespräch mit Allah (Buchārī).
Doch wie richtet man seine Aufmerksamkeit auf Allah, nähert sich Ihm und bittet Ihn? Darauf gibt es nur eine richtige Antwort. Alle anderen Antworten sind falsch und führen in die Irre. Die Methode, die der Prophet (s.a.w.) gelehrt hat, ist die richtige, zuverlässige und angenommene. Die Säulen des Gebets, die Bittgebete im Gebet, die Zeiten, die Anzahl der Gebetseinheiten und die ausführliche Vorgehensweise hat der Prophet (s.a.w.) nicht nur mit Worten gelehrt, sondern sie sein ganzes Leben lang praktiziert und vorgezeigt. Seine Aussagen und Taten sind in dieser Hinsicht in den äußerst zuverlässigen Hadith-Werken überliefert. Nach dieser Regel und Vorgehensweise hat die gesamte Umma seit jeher das Gebet verrichtet und es von jeder Art von Zweifel freigehalten.
Die Vorzüge und Bedeutung des Gebets
Nach dem Glauben ist die allererste Forderung an einen Muslim, dass er das Gebet verrichtet. Allah, der Erhabene, spricht:(Arabisch***************150******)
„Wahrlich, Ich bin Allah. Es gibt keinen Gott außer Mir. So diene nur Mir und verrichte das Gebet zu Meinem Gedenken.“ (Taha: 14)
Wie im Bereich der Glaubenslehren der Glaube an Allahs Wesen und Eigenschaften die Quelle der gesamten Religion ist, so ist im Bereich der Taten das Gebet die Grundlage aller religiösen Handlungen. Das ist der Grund, weshalb im Heiligen Qur’an unter allen Gottesdiensten dem Gebet die größte Bedeutung beigemessen und seine Verrichtung so nachdrücklich geboten wird, als hinge die gesamte Religion davon ab.
Die anderen Gottesdienste außer dem Gebet werden bestimmten Menschen zu bestimmten Zeiten verpflichtend auferlegt. So sind die Haddsch und die Zakāt nur für jene Muslime verpflichtend, die wohlhabend sind. Das Fasten ist nur einen Monat im Jahr verpflichtend. Das Gebet jedoch ist eine Handlung, für deren Verpflichtung außer dem Glauben keine weitere Bedingung besteht. Sobald jemand den Glauben annimmt, wird das Gebet für jeden erwachsenen und geistig zurechnungsfähigen Menschen verpflichtend, sei er eine Frau oder ein Mann, reich oder arm, gesund oder krank, ansässig oder auf Reisen. Fünf Gebete am Tag sind eine individuelle Pflicht. Selbst auf dem Schlachtfeld, wenn im bewaffneten Kampf jeden Augenblick die Gefahr eines Angriffs durch den Feind besteht, ist das Gebet nicht nur verpflichtend, sondern es wird auch nachdrücklich seine Verrichtung in der Gemeinschaft gefordert. Die Weise, das Gebet der Furcht in Gemeinschaft zu verrichten, ist sogar im Qur’an selbst dargelegt.
Um neben der nachdrücklichen Aufforderung und Ermutigung zum Gebet dessen Bedeutung fest im Herzen zu verankern, warnt der Qur’an vor einem schrecklichen Ausgang [Jeder Mensch außer den Gefährten der rechten Hand wird als Folge seiner Taten in der Hölle gefangen bleiben. Die Gefährten der rechten Hand werden sich in den Gärten des Paradieses befinden und die Sünder fragen: „Was hat euch in die Hölle gebracht?“ Sie werden antworten: „Wir pflegten nicht zu beten.“ (Al-Muddaththir: 38)] und vor gewaltiger Erniedrigung [An dem Tag, an dem eine furchtbar schwere Situation entsteht (am Tag der Auferstehung), werden sie (die sündigen Menschen, die nicht beteten) aufgefordert, sich niederzuwerfen. Doch dann werden sie sich nicht niederwerfen können. Ihre Blicke werden gesenkt sein und Erniedrigung wird sie bedecken. Das sind jene Menschen, die (in der Welt) aufgefordert wurden, sich niederzuwerfen (zum Gebet), sich aber trotz ihrer Gesundheit nicht niederwarfen. (Al-Qalam: 42–43)]. Eine solche Warnung gilt dem schrecklichen Schicksal, das diejenigen erleiden werden, die das Gebet aufgeben.
Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hat die außerordentliche Bedeutung und den Vorzug des Gebets sowie die schreckliche Strafe für dessen Unterlassung auf verschiedene Weise erläutert. Er sagte:
– Das Gebet ist das Unterscheidungsmerkmal zwischen dem Gläubigen und dem Unglauben – (Muslim).
– Wer regelmäßig betet, für den wird dieses Gebet am Tag der Auferstehung Licht und ein Beweis seines Glaubens sein und sich als Ursache seiner Errettung erweisen.
Wer das Gebet nicht mit Aufmerksamkeit verrichtet, für den wird dieses Gebet weder Licht noch ein Beweis des Glaubens sein, noch wird es ihn vor Allahs Strafe bewahren. Ein solcher Mensch wird am Tag der Auferstehung die Gesellschaft Pharaos, Qaruns, Hamans und Ubayy ibn Khalafs haben – (Musnad Ahmad, Baihaqi).
Hazrat Abū Dharr (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet: Einmal kam der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) im Winter nach draußen, als die Blätter von den Bäumen fielen. Er ergriff zwei Äste eines Baumes und begann, sie zu schütteln, woraufhin die trockenen Blätter raschelnd herabfielen. Da sagte der Prophet: „O Abū Dharr, wenn ein Muslim das Gebet aufrichtig und mit voller Hingabe verrichtet, fallen seine Sünden genauso von ihm ab, wie die Blätter dieses Baumes herabfallen.“ (Musnad Ahmad)
Einmal fragte der edle Prophet die Gefährten: „Wenn neben dem Haus eines von euch ein Fluss flösse, in dem er täglich fünfmal badete, sagt: Würde sich dann noch Schmutz an seinem Körper befinden?“ Die Gefährten antworteten: „Nein, an seinem Körper bliebe keinerlei Schmutz zurück.“ Der Prophet sagte: „So ist es mit den fünf täglichen Gebeten. Allah, der Erhabene, wird durch diese Gebete seine Sünden auslöschen.“ (Buchārī, Muslim)
Hazrat ʿAlī (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet, dass in den letzten Augenblicken des Lebens des edlen Propheten diese Worte über seine Lippen kamen: „Das Gebet, das Gebet!“ (Al-Adab al-Mufrad)
Um die Bedeutung und den Vorzug des Gebets im Din zu erkennen, muss man neben diesen klaren und nachdrücklichen Anweisungen aus dem Qurʾān und der Sunna auch daran denken, wie eng und tief die persönliche Beziehung des edlen Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zum Gebet war. Im Gebet empfand er die Kühlung seiner Augen. Aus den verschiedensten Anlässen ging er in die Moschee und verrichtete so viele freiwillige Gebete, dass seine Füße anschwollen.
Wie dem auch sei: Nach diesen ausführlichen Darlegungen aus Qurʾān und Sunna wird deutlich, dass das Gebet ein unerlässliches Zeichen des Īmān ist. Wo Īmān vorhanden ist, muss es auch das Gebet geben, und wo das Gebet vorhanden ist, muss man davon ausgehen, dass dort der gesamte Din vorhanden ist. Wenn es kein Gebet gibt, kann man dort nicht von der Existenz des Din ausgehen. Der zweite Kalif, Hazrat ʿUmar al-Fārūq (möge Allah mit ihm zufrieden sein), lenkte in einer schriftlichen Anweisung an die Verantwortlichen seiner Regierung ihre Aufmerksamkeit auf diese Wahrheit und sagte: „Die Sache ist die, dass unter all euren Angelegenheiten das Gebet für mich die wichtigste ist. Wer sein Gebet vollständig bewahrt, hat seinen Din bewahrt. Wer aber sein Gebet zugrunde richtet, wird den übrigen Din erst recht zugrunde richten.“ (Mischkāt)
Bedingungen und Umgangsformen für die Verrichtung des Gebets
Der oben dargelegte Vorzug und die Bedeutung beziehen sich jedoch auf jenes Gebet, das im wahrsten Sinne des Wortes Gebet ist – ein Gebet, das unter Beachtung aller äußeren Umgangsformen und inneren Eigenschaften mit voller Hingabe verrichtet wird. Deshalb verwendet der Qurʾān für die Verrichtung des Gebets nicht einfach eine schlichte Ausdrucksweise wie „das Gebet verrichten“, sondern die Begriffe Iqāmat [(Arabisch***– und verrichte das Gebet. (al-Baqara 2:43)] (Errichtung) und Muhāfazat [(Arabisch********)– und diejenigen, die ihr Gebet bewahren (al-Muʾminūn 23:9)] (Bewahrung). Iqāmat und Muhāfazat bedeuten, dass man bei der Verrichtung des Gebets all jene äußeren Umgangsformen beachten muss, die mit der korrekten äußeren Ausführung des Gebets zusammenhängen. Gleichzeitig müssen auch all jene inneren Eigenschaften vollständig verwirklicht werden, die mit dem Herzen des Betenden sowie seinen Empfindungen und Gefühlen zusammenhängen.
Im Folgenden werden diese Umgangsformen und Eigenschaften kurz dargelegt:
1. Tahārat oder Reinheit
Die Scharia hat die Methoden und Vorschriften der Reinheit gelehrt. Dementsprechend müssen Körper und Kleidung gründlich gereinigt werden, bevor man vor Allah tritt.
Arabisch****************153*****)
„O ihr Gläubigen, wisst: Wenn ihr zum Gebet aufsteht, dann wascht und reinigt eure Gesichter und eure beiden Hände bis zu den Ellbogen gründlich, streicht über eure Köpfe und wascht eure beiden Füße bis zu den Knöcheln. Wenn ihr euch jedoch im Zustand der Janāba befindet, dann reinigt euch gründlich. (Māʾida: 6)
An einer anderen Stelle heißt es (Arabisch*************154)
„Und reinige und läutere deine Kleidung gründlich. (Muddaththir: 4)
2. Pünktlichkeit bei den Gebetszeiten
Das bedeutet, dass das Gebet genau zur vorgeschriebenen Zeit verrichtet werden muss. Deshalb wurde das Gebet zu festgelegten Zeiten verpflichtend gemacht.
(Arabisch****************154**)
„Verrichte daher das Gebet. Wahrlich, das Gebet ist den Gläubigen zu festgesetzten Zeiten vorgeschrieben.“ (An-Nisāʾ: 103).
Der Prophet (s) sagte: Die besten Diener sind diejenigen, die den Stand der Sonne sowie die Bewegungen von Mond und Sternen beobachten, damit die Gebetszeit nicht verstreicht. – (Mustadrak al-Hākim).
3. Pünktlichkeit bei den Gebetszeiten
Das bedeutet, dass man ununterbrochen und stets beten muss, ohne ein Gebet versäumen zu lassen. Tatsächlich kann man nur diejenigen Betende nennen, die pünktlich beten und kein Gebet auslassen.
(Arabisch**********154)
„Außer denjenigen Betenden, die ihre Gebete stets pünktlich verrichten.“ – (Al-Maʿārij: 22–23).
4. Organisation der Gebetsreihen
Es muss dafür gesorgt werden, dass die Reihen beim Gebet gerade ausgerichtet sind. Das Richten der Gebetsreihen ist ein Bestandteil des ordnungsgemäßen Gebets.
Hazrat Nuʿmān ibn Baschīr berichtet: Der Prophet (s.a.) sorgte dafür, dass wir die Reihen so gerade ausrichteten, als wolle Er damit einen Pfeil gerade auf sein Ziel ausrichten. Danach stellte Er fest, dass wir die Bedeutung des Geraderichtens der Reihen verstanden hatten. Eines Tages kam Er heraus und stellte sich auf, um das Gebet zu leiten. Gerade als Er den Takbīr sprechen wollte, fiel Sein Blick auf einen Mann, dessen Brust ein wenig über die Reihe hinausragte. Da sagte Er: „O Diener Allahs, richte die Reihe gerade und halte sie ausgerichtet; andernfalls wird Allah eure Gesichter gegeneinander wenden.“ (Muslim)
Richte die Reihen im Gebet gerade und halte sie ausgerichtet, denn das Geraderichten der Reihen ist ein Teil der Aufrichtung des Gebets. (Buchārī)
Das bedeutet, dass man das Recht des Gebets nicht ordnungsgemäß erfüllt, wenn man die Reihen nicht gerade ausrichtet.
Neben dem geraden und ausgerichteten Halten der Reihen muss auch dafür gesorgt werden, dass die Reihen entsprechend besetzt werden. Das bedeutet, dass kluge, gebildete und besonnene Menschen nahe beim Imam stehen sollen. Dies ist erst möglich, wenn in der Gesellschaft Achtung vor den Gelehrten entsteht, sie selbst ein Bewusstsein ihrer besonderen Stellung haben und frühzeitig in der Moschee erscheinen, um sich einen Platz nahe beim Imam zu sichern.
Hazrat Abū Masʿūd (r.a.) berichtet: Der Prophet (s.a.) kam und legte uns die Hände auf die Schultern, um unsere Reihen gerade und ausgerichtet zu machen, und sagte: „Steht gerade, richtet die Reihe aus und steht nicht vor oder hinter den anderen; andernfalls werdet ihr einander gegenüber Unwillen empfinden.“ Er sagte außerdem: „Diejenigen, die Wissen und Verstand besitzen, sollen nahe bei mir stehen; danach diejenigen, die ihnen hinsichtlich ihrer Stellung am nächsten stehen; danach diejenigen, die hinsichtlich Wissen und Verstand der zweiten Gruppe am nächsten stehen.“ (Buchārī)
5. Innere Ruhe und Maßhalten
Das bedeutet, dass man das Gebet mit ruhigem und gelassenem Herzen und mit Pausen verrichten soll, damit die Rechte der Rezitation, des Stehens, der Verbeugung, der Niederwerfung sowie aller übrigen Säulen des Gebets erfüllt werden.
(Arabisch************)
Verrichte das Gebet weder mit übermäßig lauter noch mit allzu leiser Stimme, sondern beschreite den mittleren Weg. (Banī Isrāʾīl: 110)
Ḥazrat Abū Huraira (r.a.) berichtet: Einmal saß der edle Prophet (s.a.w.) an einer Seite der Moschee, als ein Mann die Moschee betrat und betete. Danach kam er zum Propheten (s.a.w.) und grüßte ihn. Der Prophet (s.a.w.) erwiderte den Gruß und sagte: „Geh zurück und bete, denn du hast nicht richtig gebetet.“ Der Mann betete erneut und kam dann zum Propheten, um ihn zu grüßen. Der Prophet (s.a.w.) sagte: „Geh zurück und bete, denn dein Gebet war nicht richtig.“ Nachdem der Mann ein drittes Mal gebetet hatte, sagte er: „O Gesandter Allahs, lehre mich, wie ich beten soll.“ Der Prophet (s.a.w.) sagte: „Wenn du beabsichtigst zu beten, vollziehe zunächst sorgfältig die Gebetswaschung. Wende dich danach mit dem Gesicht zur Qibla. Beginne dann das Gebet mit dem Takbīr at-Taḥrīma und rezitiere aus dem Qurʾān, was dir leichtfällt. (In einer Überlieferung heißt es: Rezitiere die Sūrat al-Fātiḥa und danach, was du möchtest.) Dann vollziehe die Verbeugung in Ruhe. Richte dich danach aus der Verbeugung vollständig auf. Vollziehe anschließend in Ruhe die Niederwerfung und setze dich nach der Niederwerfung in Ruhe aufrecht hin. Verrichte das gesamte Gebet auf diese Weise mit Ruhe und Gelassenheit.“ (Buchārī und Muslim)
Der Sinn der oben genannten Anleitung des edlen Propheten (s.a.w.) ist, dass das Gebet keine Last auf dem Kopf ist, die man irgendwie abwirft und dann das Gebet hastig beendet. Vielmehr ist es die vorzüglichste Anbetung Allahs. Ihr gebührt es, dass man sie mit voller Aufmerksamkeit verrichtet. Ein Gebet, das nicht mit Ruhe und Gelassenheit verrichtet wird, ist nach Ansicht des edlen Propheten (s.a.w.) überhaupt kein Gebet.
Ḥazrat ʿĀʾischa (r.a.) beschreibt die Art, wie der Prophet (s.a.w.) betete, und sagt: Der Prophet (s.a.w.) begann das Gebet mit dem Takbīr at-Taḥrīma und begann die Qurʾān-Rezitation mit „Al-ḥamdu lillāhi rabbil-ʿālamīn“. Wenn er sich zur Verbeugung begab, hielt er den Kopf weder hoch noch beugte er ihn nach unten, sondern hielt ihn in einer mittleren Stellung, gerade in Höhe des Rückens. Wenn er sich aus der Verbeugung aufrichtete, ging er nicht zur Niederwerfung über, bevor er vollständig aufrecht stand. Wenn er nach der ersten Niederwerfung den Kopf hob, ging er nicht zur zweiten Niederwerfung über, bevor er völlig aufrecht saß. Nach jeweils zwei Rakʿa rezitierte er den Taschahhud. Beim Rezitieren des Taschahhud streckte er den linken Fuß aus und stellte den rechten Fuß aufrecht hin; er verbot, wie der Satan zu sitzen. In einer anderen Überlieferung heißt es, dass er verbot, wie ein Hund zu sitzen. Ebenso verbot er, sich bei der Niederwerfung so hinzulegen, wie ein Raubtier sitzt, das seine beiden Vorderbeine ausstreckt. Danach beendete er das Gebet mit dem Taslīm. (Muslim)
6. Die Regelung des Gemeinschaftsgebets
Das Pflichtgebet muss unbedingt in Gemeinschaft verrichtet werden, sofern keine Gefahr für Leib und Vermögen besteht.
— Vollzieht die Verbeugung gemeinsam mit denen, die sich verbeugen. (Al-Baqara: 43)
(Arabisch*******************(
Und wenn du, o Prophet, unter den Muslimen weilst, dann sollst du ihnen im Gebet vorstehen (an-Nisāʾ: 102).
Dies ist die Anweisung bezüglich der Verrichtung des Gebets auf dem Schlachtfeld. Selbst in dieser heiklen Situation sollen die Soldaten nicht einzeln beten. Vielmehr soll der Prophet ihnen im Gebet vorstehen. Gemäß der Anweisung des Korans sollen sie hinter dem Propheten (s) das Gemeinschaftsgebet verrichten.
Der Prophet (s) sagte:
Wenn jemand den Gebetsruf des Muʾadhdhin zum Gemeinschaftsgebet hört und keinen Entschuldigungsgrund hat, seinem Ruf zu folgen, dennoch nicht zum Gemeinschaftsgebet geht, sondern allein betet, wird dieses Gebet bei Allah nicht angenommen. Einige fragten: Was bedeutet „Entschuldigungsgrund“? Er sagte: die Furcht um Leib und Besitz oder Krankheit (Abū Dāwūd).
Ḥadrat Anas (r) berichtet, dass der Prophet (s) sagte: Wer vierzig Tage lang jedes Gebet so verrichtet, dass er am ersten Takbīr teilnimmt, wird von zwei Dingen befreit: erstens vom Feuer der Hölle und zweitens von der Heuchelei (Jāmiʿ at-Tirmidhī).
7. Tartīl und Nachdenken bei der Koranrezitation
Das Recht der Koranrezitation im Gebet wird erfüllt, wenn sie mit kurzen Pausen, Aufrichtigkeit, Aufmerksamkeit beziehungsweise innerer Sammlung und großer Hingabe vorgetragen wird. Danach soll man über jeden einzelnen Vers nachdenken. Der edle Prophet (s) pflegte jeden Buchstaben deutlich und jeden Vers einzeln zu rezitieren.(Arabisch******************)
Und rezitiert den Qur’an mit bedächtigen Unterbrechungen (al-Muzzammil: 4) (Arabisch**********)
Dieses Buch haben Wir zu dir herabgesandt, und es ist gesegnet, damit die Menschen über seine Verse nachdenken und die Verständigen daraus lernen. (Sad: 29).
8. Interesse und Aufmerksamkeit
Als wahres Namaz gilt jenes, bei dem sich der Betende mit seinem Verstand, seinen Gefühlen und seinen Gedanken ganz Allah zuwendet und sein Verlangen, Ihm zu begegnen und Ihn zu bitten, so groß ist, dass sein Herz nach der Verrichtung eines Namaz ungeduldig auf das nächste wartet. (Arabisch***********************)
„Richtet bei jedem Namaz eure Qibla richtig aus, ruft Ihn (Allah) an und widmet Ihm allein Gehorsam und Dienstbarkeit.“ (al-A’raf: 29)
„O ihr Gläubigen! Wenn am Freitag zum Namaz gerufen wird, dann lasst alle Geschäfte und Tätigkeiten beiseite und eilt zum Gedenken (Allahs)“ (al-Dschum’a: 9).
9. Ehrfurcht und Ergebung
Das heißt, der Betende soll wie ein gehorsamer Sklave als Sinnbild äußerster Demut und Ergebung vor Allah stehen, sodass sein Herz angesichts der Erhabenheit und Macht Allahs erbebt und sich auch an seinen Gliedern die Zeichen von Demut und Bescheidenheit zeigen.
(Arabisch*********************)
„Haltet das Gebet ein, besonders das vortrefflichste Gebet, und werdet zum Inbegriff von Anstand und Ergebenheit vor Allah.“ (Baqara: 238) (Arabisch*******************)
„Und (o Prophet) verkünde frohe Botschaft jenen, die Demut und Anstand zeigen und deren Zustand so ist, dass ihre Herzen erbeben, wenn sie Allahs Gedenken hören, dass sie Unglück und Widrigkeiten standhaft ertragen und das Gebet verrichten.“ (Hadsch: 34–35). (Arabisch****************)
„Und gedenke deines Herrn morgens und abends in deinem Innern, demütig und voller Ehrfurcht vor Ihm, mit leiser Stimme, und gehöre nicht zu den Unachtsamen.“ (Aʿraf: 205).
Wenn Hazrat Imam Zain-ul-Abidin (r.) die Gebetswaschung für das Gebet vollzog, wurde sein Gesicht bleich. Die Angehörigen des Hauses fragten ihn: „Warum verändert sich Ihr Zustand während der Gebetswaschung so?“ Er sagte: „Wisst ihr nicht, vor wessen Wesen ich zu stehen beabsichtige?“ (Ihya ul-Ulum).
10. Demut und Bescheidenheit
Demut und Bescheidenheit sind die Seele des Gebets. Ein Gebet, in dem Demut und Bescheidenheit fehlen, ist kein Gebet. Im Koran wird das Wort „Khushu“ verwendet – es bedeutet, sich klein zu machen, sich zu unterwerfen und sich in Demut zu verbeugen. Im Gebet „Khushu“ zu üben bedeutet, dass nicht nur der Körper, sondern vielmehr auch Geist und Verstand sich in völliger Ergebenheit vor Allah beugen oder sich vor Ihm neigen. Im Herzen entsteht angesichts der Größe und Erhabenheit Allahs eine solche Ehrfurcht, dass keine schlechten Regungen, Neigungen oder unerwünschten Gedanken aufkommen können. Dies hinterlässt auch auf dem Körper seine Spuren. Nach außen wird sich ein Ausdruck zeigen, der der Größe und Macht des allmächtigen Allah angemessen ist.
(Arabisch****************)
Wahrlich, erfolgreich sind jene Gläubigen, die in ihrem Gebet demütig sind. (Al-Muʾminūn: 1–2).
11. Das Empfinden der Nähe zu Allah
Das Gebet bringt den Menschen Allah so nahe, dass man sich nicht vorstellen kann, Ihm durch irgendeine andere gottesdienstliche Handlung ebenso nahe zu kommen. Der Prophet (s) sagte: „Der Diener ist seinem Herrn am nächsten, wenn er sich in der Niederwerfung befindet.“ (Muslim).
Eine wichtige Voraussetzung für die Verrichtung des Gebets ist, dass der Betende in seinem Herzen ein Gefühl der Nähe empfindet. In seinem Herzen soll auch das Verlangen nach dieser Nähe vorhanden sein, und er soll so beten, als sehe er Allah, oder zumindest mit dem Gefühl, dass Allah auf ihn schaut.(Arabisch***************)
Und wirf dich nieder und nähere dich Ihm. (Al-ʿAlaq: 19)
12. Das Gedenken Allahs
Die eigentliche Tugend des Gebets ist das Gedenken Allahs. Das Gebet ist die umfassende und zuverlässige Art, Allahs zu gedenken. Denn es ist die von Ihm gelehrte Methode, dessen Gedenken erwünscht ist. Ein Gebet, dem die Eigenschaft des Gedenkens Allahs fehlt, ist nicht das Gebet eines Gläubigen, sondern das Gebet eines Heuchlers. Der Zweck der Verrichtung des Gebets besteht ja gerade darin, Allah zu gedenken.(Arabisch**********)
Und verrichte das Gebet, um Meiner zu gedenken. (Ṭāhā: 14)
(Arabisch***************)
(Es ist zu beachten, dass dies ein Vers der Niederwerfung ist.)
Tatsächlich glauben nur diejenigen an Unsere Zeichen, die, wenn sie durch diese Zeichen daran erinnert werden, in die Niederwerfung fallen, ihren Herrn lobpreisen und Seine Heiligkeit verkünden und nicht hochmütig sind – (As-Sadschda: 15).
Das heißt, ihre Verbeugung und Niederwerfung sind Verbeugung und Niederwerfung aus innerer Empfindung. Sie rezitieren nicht achtlos nur mit dem Mund das Tasbih, sondern sprechen jedes Wort im Gedenken an Allah aus, und ihr Gebet ist unmittelbar für Allah.
13. Sich von Riyaa fernhalten
Eine wichtige Voraussetzung für die Wahrung des Gebets ist, es von Riyaa, zur Schau gestelltem Auftreten oder anderen niedrigen Neigungen fernzuhalten. Andernfalls widerspricht es der Aufrichtigkeit; durch Riyaa wird nicht nur das Gebet zunichtegemacht, vielmehr geht auch ein solcher Betender zugrunde.(Arabisch**************)
Wehe denjenigen Betenden, die gegenüber ihrem Gebet achtlos sind und beten, um es den Menschen zu zeigen (Al-Ma’un: 4).
Hadhrat Schaddad ibn Aus (r.a.) berichtet: Der Prophet (s.a.w.) sagte: Wer betet, um es den Menschen zu zeigen, hat Schirk begangen – (Musnad Ahmad).
14. Vollständige Ergebung
Die letzte und umfassende Bedingung für die Aufrichtung des Gebets ist, dass der Gläubige sich im Gebet vollständig seinem Allah hingibt. Solange er lebt, bleibt er ein Allah gehorsamer Diener, und wenn er dem Tod gegenübersteht, wird auch sein Tod für Allah sein. (Arabisch****************)
Wahrlich, mein Gebet, mein Opfer, mein Leben und mein Tod gehören allesamt Allah, dem Herrn der Welten. Er hat keinen Teilhaber, und dies ist es, was mir befohlen wurde. Und ich bin der Erste unter allen, der sich Allah hingibt – (al-Anʿām: 163–163).
In diesem Vers werden in einer besonderen Reihenfolge vier Dinge erwähnt: das Gebet und das Opfer; danach werden zusammen mit dem Gebet das Leben und zusammen mit dem Opfer der Tod erwähnt. Tatsächlich sind Gebet und Opfer zwei umfassende Dinge, die das gesamte Leben des Gläubigen repräsentieren. Das Gebet ist in Wirklichkeit der Ausdruck dieser Wahrheit: Der Gläubige ist nicht nur im Gebet, sondern auch außerhalb des Gebets in seinem ganzen Leben ausschließlich ein Allah gehorsamer Diener. Das Opfer ist der Ausdruck dieser Wahrheit, dass dem Gläubigen sein Leben und sein Besitz nur dazu anvertraut sind, auf Allahs Weg geopfert zu werden.
Das Gebet, das mit vollständiger Ergebung verrichtet wird, ist das wahre Gebet. Es wird einen solchen Einfluss auf das gesamte Leben ausüben, dass der Betende einerseits äußerst wachsam sein wird, um sich vor Unrecht und Unanständigkeit zu bewahren – ganz zu schweigen davon, Unrecht zu begehen, wird er bereits davor zurückschrecken, auch nur daran zu denken –, und andererseits eifrig und tatkräftig sein wird, Gutes, ja vielmehr das Beste zu tun.
Um das Recht der Aufrichtung des Gebets vollständig zu erfüllen und das Gebet zu einem wahrhaftigen Gebet zu machen, müssen die oben genannten vierzehn Bedingungen eingehalten werden. Zugleich muss man sich regelmäßig an das Tahadschud-Gebet, andere freiwillige Gebete sowie an Dhikr und Adhkar gewöhnen, wie es der Sunna entspricht. Darüber hinaus muss man sich an einem abgeschiedenen Ort stets darin üben, Selbstkritik zu üben und mit tränenerstickter Stimme im Beisein Allahs Bittgebete zu sprechen.
Der Zeitraum, in dem das Gebet verpflichtend wurde
Der Prophet (s) und die ehrenwerten Gefährten (r) verrichteten das Gebet bereits von Anfang an. Die fünf täglichen Gebete wurden jedoch in der Nacht der Miʿrādsch verpflichtend. Ein Jahr vor der Auswanderung wurde dem heiligen Propheten (s) die Ehre der Miʿrādsch zuteil, und er erschien in der Nähe Allahs. Zu dieser Zeit wurde ihm dieses Gebet als Geschenk gegeben. Danach kam Hadhrat Dschibril (a) und lehrte ihn die Art und Weise sowie die Durchführung des Gebets. Im Koran wird eindeutig gesagt, dass das Gebet verpflichtend ist, und unter allen Gottesdiensten wurde für das Gebet besonders eindringlich geboten. Wer leugnet, dass das Gebet verpflichtend ist, ist gewiss kein Muslim.
Die Gebetszeiten
Die Gebetszeiten sind zu festgelegten Zeiten zur Pflicht gemacht worden. [Im Koran heißt es: (Arabisch*********)
– Verrichte daher das Gebet. Wahrlich, das Gebet ist den Gläubigen zu festgelegten Zeiten zur Pflicht gemacht worden – (Nisa: 1:103)] Nach der Auslegung des Korans und der Sunna gibt es fünf Zeiten für die Pflichtgebete: Fajr, Zuhr, Asr, Maghrib und Ischa. [Bei der Erläuterung der Gebetszeiten heißt es im Koran: (Arabisch**************)
Verrichte das Gebet vom Neigen der Sonne bis zur Dunkelheit der Nacht und die Koranrezitation bei der Morgendämmerung mit der gebotenen Ordnung. Wahrlich, die Rezitation bei der Morgendämmerung wird bezeugt (das heißt, die Engel sind Zeugen dieses Gebets). – (Bani Isra’il: 78)
Das Neigen der Sonne bedeutet, dass ihre Intensität nach dem Mittag allmählich abnimmt. Diese Veränderung tritt viermal am Tag ein und wird durch das Wort „Duluk“ bezeichnet. Zum Beispiel:
(1) Nach dem Mittag, wenn die Sonne am westlichen Himmel nach unten sinkt.
(2) Gegen Ende des Tages, wenn ihre Strahlen schwächer werden und in ihnen ein gelblicher Schimmer erscheint.
(3) Zu der Zeit, wenn die Sonne untergeht.
(4) Zu einer Zeit, wenn nach dem Untergang der Sonne der rötliche Schein verschwunden ist und die Dunkelheit hereinbricht.
Dies sind die vier Zeiten, zu denen das Verrichten des Zuhr-, Asr-, Maghrib- und Ischā-Gebets angeordnet wurde. Die Rezitation im Fadschr bedeutet „das Fadschr-Gebet“. Im Qur’an wird für das Gebet das Wort „Salāt“ verwendet. An anderer Stelle wird das Gebet als sein wichtiger Bestandteil betrachtet. Daraus lässt sich die Bedeutung dieses Teils des Gebets erkennen. Die Rezitation des Fadschr ist bezeugt – das heißt, nach dem Schlaf und der Ruhe der Nacht ist der Geist besonders friedvoll, der Mensch erlangt dann neue Lebenskraft, und auch die Zeit ist äußerst angenehm und still.
Die vier Gebete, auf die im oben genannten Vers insgesamt hingewiesen wurde, werden an anderer Stelle im Qur’an ausführlich dargelegt.(Arabisch****************)
– und verrichte das Gebet an den beiden Enden des Tages und nachdem ein Teil der Nacht vergangen ist – (Hūd 11:114).
Die eindeutige Bedeutung des Gebets an den beiden Enden des Tages ist das Fadschr- und das Maghrib-Gebet. Das Gebet, das verrichtet wird, nachdem die Nacht etwas tiefer geworden ist, ist das Ischā-Gebet.(Arabisch***************)
Und preise deinen Herrn unter Lobpreisung vor dem Aufgang der Sonne und vor ihrem Untergang sowie nachdem ein Teil der Nacht vergangen ist. Und preise Ihn erneut an den Enden des Tages. (Tā-Hā 20:130)
Mit „vor dem Aufgang der Sonne“ ist das Verrichten des Fadschr-Gebets gemeint, und mit „vor ihrem Untergang“ das Verrichten des Ischā-Gebets. Die Enden des Tages sind also drei: der frühe Morgen, die Zeit nach Mittag und die Zeit nach Sonnenuntergang. Das heißt: Fadschr, Zuhr und Maghrib.
(Arabisch********************)
Darum preist Allah, wenn euer Abend anbricht und wenn euer Morgen anbricht. Ihm allein gebührt das Lob in den Himmeln und auf der Erde. (Und preist Ihn.) Und in der dritten Stunde und wenn für euch die Zeit des Zuhr-Gebets gekommen ist – (Ar-Rum: 17–18).
Hier bedeutet Tasbih das Gebet. Auf diese Weise werden im Koran auch die Gebetszeiten festgelegt. Welchen Sinn könnte sonst die Festlegung einer Zeit ausschließlich für das Sprechen des Tasbih haben? Danach sandte Allah, der Erhabene, Gabriel (a.s.), um die Gebetszeiten zu erläutern. Er kam zum Propheten (s.a.w.s.) und nannte die genaue Zeit für jedes Gebet.
Der edle Prophet (s.a.w.s.) sagte:
Gabriel (a.s.) ließ mich zweimal in der Nähe der Kaaba beten. Am ersten Tag ließ er mich das Zuhr-Gebet beten, als die Sonne gerade nach Westen geneigt war und der Schatten nicht länger als die Sohle eines Schuhs war. Danach ließ er mich das Asr-Gebet beten, als der Schatten jedes Gegenstands genauso lang war wie der Gegenstand selbst. Dann ließ er mich das Maghrib-Gebet beten, als der Fastende sein Fasten brach. Das Ischa-Gebet ließ er mich unmittelbar nach dem Verschwinden der Abendröte beten. Danach ließ er mich das Fajr-Gebet beten, als Essen und Trinken für die Fastenden verboten wurden. Beim zweiten Mal ließ er mich das Zuhr-Gebet beten, als der Schatten jedes Gegenstands genauso lang war wie der Gegenstand selbst, und das Asr-Gebet, als der Schatten doppelt so lang war wie der Gegenstand. Das Maghrib-Gebet ließ er mich zur Zeit des Fastenbrechens der Fastenden beten und das Ischa-Gebet, nachdem ein Drittel der Nacht vergangen war. Das Fajr-Gebet ließ er mich beten, nachdem sich das Morgenlicht deutlich ausgebreitet hatte. Danach wandte er sich mir zu und sagte: „O Muhammad (s.a.w.s.), dies ist der Zeitplan für die Gebete der Propheten. Die genaue Zeit jedes Gebets liegt zwischen zwei Zeiten.“
Die Zeit des Fajr-Gebets
Sie dauert vom Erscheinen des Morgenlichts bis vor Sonnenaufgang.
Die Zeit des Zuhr-Gebets
Sie beginnt, nachdem die Sonne sich nach Westen geneigt hat. Sie dauert an, bis der Schatten jedes Gegenstands, abgesehen von seinem ursprünglichen Schatten, doppelt so lang ist. Wenn beispielsweise ein ein Ellen langes Holzstück zur Mittagszeit einen ursprünglichen Schatten von vier Fingern hatte, endet die Zeit des Zuhr-Gebets, sobald sein Schatten zwei Ellen und vier Finger lang geworden ist. Zur Vorsicht sollte man das Zuhr-Gebet jedoch innerhalb der Zeit beten, in der der Schatten jedes Gegenstands, abgesehen von seinem ursprünglichen Schatten, genauso lang ist wie der Gegenstand. Dies ist auch die Zeit für das Jumu’a-Gebet. Bei heißem Wetter ist es besser, das Gebet etwas später zu verrichten. Dennoch ist es zu jeder Jahreszeit besser, das Jumu’a-Gebet zu Beginn seiner Zeit zu verrichten.
Die Zeit des ʿAsr-Gebets
Sobald die Zeit des Zuhr-Gebets endet, beginnt die Zeit des ʿAsr-Gebets und dauert bis zum Sonnenuntergang an. Das ʿAsr-Gebet sollte jedoch verrichtet werden, bevor die Sonne eine gelbe Färbung annimmt. Nachdem sie gelb geworden ist, ist das Gebet makruh. Wenn sich das ʿAsr-Gebet aus irgendeinem Grund verzögert und die Sonne deshalb gelb geworden ist, sollte man es sofort verrichten, ohne es auf die Qada-Zeit zu verschieben.
Die Zeit des Maghrib-Gebets
Sie beginnt nach dem Sonnenuntergang und dauert an, bis die rote Färbung am westlichen Himmel verschwunden ist. Es ist mustahabb, das Gebet unmittelbar zu Beginn der Maghrib-Zeit zu verrichten.
Die Zeit des ʿIscha-Gebets
Sie beginnt, nachdem nach dem Verschwinden der roten Färbung am westlichen Himmel auch die weiße Färbung verschwunden ist, und dauert bis zum Subh-e-Sadiq an. Die weiße Färbung am westlichen Himmel wird etwa eine Stunde und fünfzehn Minuten nach Sonnenuntergang von der Dunkelheit bedeckt. Aus Vorsicht sollte das ʿIscha-Gebet jedoch erst eineinhalb Stunden später verrichtet werden.
Außer diesen Pflichtgebeten gibt es drei Wajib-Gebete. Im Folgenden werden deren Zeiten genannt.
Die Zeit des Witr-Gebets
Das Witr-Gebet sollte unmittelbar nach dem Ischa-Gebet verrichtet werden. Für diejenigen jedoch, die es gewohnt sind, regelmäßig in der letzten Nacht aufzustehen, ist es mustahabb, es in der letzten Nacht zu verrichten. Besteht aber die Befürchtung, dass man möglicherweise nicht aufwacht, so ist es mustahabb, es unmittelbar nach dem Ischa-Gebet zu verrichten.
Die Zeit der Gebete zu den beiden Festen
Wenn nach Sonnenaufgang das gelbliche Licht verschwunden ist und die Sonne kräftig scheint, beginnt die Zeit der beiden Festgebete und dauert bis vor dem Mittag. Es ist jedoch stets mustahabb, das Festgebet früh zu verrichten. [Das Witr-Gebet ist wajib. Im islamischen Recht gibt es nur drei wajib-Gebete: das Witr-Gebet und die beiden Festgebete. Auch das Gelübdegebet ist selbstverständlich wajib. Jedes freiwillige Gebet wird nach seinem Beginn wajib. Wird ein Gebet aus irgendeinem Grund ungültig, muss es nachgeholt werden.]
Diese Gebetszeiten gelten für die ganze Welt
Die oben erläuterte Regel zur Festlegung der Gebetszeiten gilt für alle Länder der Welt. Wo innerhalb von 24 Stunden Sonnenaufgang und Sonnenuntergang stattfinden, müssen die Gebetszeiten dort nach den oben genannten Regeln festgelegt werden, unabhängig davon, ob die Nacht und der Tag kurz oder lang sind. [Für die Landgebiete in der Nähe der Polarregionen, wo ein außergewöhnlich großer Abstand zwischen Nacht und Tag besteht, ist bemerkenswert, was der islamische Denker Allama Maududi in Beantwortung einer Frage zur Festlegung der Gebetszeiten gesagt hat. Im Folgenden werden Frage und Antwort aus dem zweiten Band von „Rasail wa Masail“ zitiert.]
Die Gebets- und Fastenzeiten in den Ländern nahe den Polarregionen
Frage: Mein Sohn befindet sich zu Ausbildungszwecken in England. Er möchte die grundlegenden Regeln und Methoden für die Festlegung der Fastenzeiten kennen. Wegen Regen, bewölktem Himmel, Nebel und Ähnlichem ist die Sonne dort nur sehr selten zu sehen. Der Tag ist manchmal sehr lang und manchmal sehr kurz. Bisweilen beträgt der Unterschied zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang sogar zwanzig Stunden. Muss man unter solchen Umständen zwanzig Stunden oder länger fasten?
Antwort: In Ländern, in denen die Sonne innerhalb von 24 Stunden aufgeht und untergeht, müssen die Gebetszeiten dort – unabhängig davon, ob die Nacht kurz oder lang ist – genau nach der in Koran und Hadith genannten Regel festgelegt werden. Das heißt: Das Fadschr-Gebet vor Sonnenaufgang, das Zuhr-Gebet nach dem Mittag, das Asr-Gebet vor Sonnenuntergang, das Maghrib-Gebet unmittelbar nach Sonnenuntergang und das Ischa-Gebet, nachdem ein Teil der Nacht vergangen ist. Ebenso beginnt das Fasten mit dem Eintritt der Subh-e-Sadiq-Zeit, und unmittelbar nach Sonnenuntergang muss das Fastenbrechen erfolgen. Wo zwischen Zuhr und Asr oder zwischen Maghrib und Ischa kein ausreichender zeitlicher Abstand besteht, sollen die Gebete dieser beiden Zeiten gemeinsam verrichtet werden.
Ihr Sohn soll sich gegebenenfalls beim Wetteramt erkundigen, wann dort Sonnenaufgang und Sonnenuntergang stattfinden und wann die Tagesmitte ist. Danach soll er die Gebetszeiten festlegen.
Wegen der langen Tage dort während der Fastenzeit braucht man sich nicht zu beunruhigen. Ibn Battuta berichtet über die Stadt Bulgarien in Russland, dass dort Ramadan war, als er im Sommer dort eintraf. Von der Zeit des Iftar bis zum Eintritt des Subh-e Sadiq blieben dort nur zwei Stunden. In dieser kurzen Zeit brechen die Muslime dort ihr Fasten, essen und verrichten auch das Ischa-Gebet. Kurz nach dem Ischa-Gebet tritt bereits Subh-e Sadiq ein. Danach verrichten sie das Fadschr-Gebet.
Die Rakʿat der Gebete
Das Fadschr-Gebet
Zunächst zwei Rakʿat Sunna Muʾakkada [Als Sunna Muʾakkada bezeichnet man ein Gebet, zu dessen Verrichtung besonders nachdrücklich aufgefordert wurde. Wer dieses Gebet ohne Entschuldigung absichtlich unterlässt, macht sich einer schweren Sünde schuldig. Mit Sunna Ghair Muʾakkada (Nafl) ist gemeint, dass dieses Gebet zwar nicht verpflichtend ist, man aber sehr großen Lohn erhält, wenn man es verrichtet. Wenn Zeit, Gelegenheit und innere Bereitschaft vorhanden sind, ist es gut, es zu verrichten. Unterlässt man es, ist man nicht sündig.] Danach zwei Rakʿat Fard-Gebet. In den Hadithen wird die Sunna des Fadschr-Gebets sehr nachdrücklich empfohlen. Zwar hat der Prophet (s) auch die anderen Sunna-Gebete nachdrücklich empfohlen, doch für die Sunna des Fadschr-Gebets tat er dies am stärksten. Auch selbst achtete er ganz besonders darauf. Er sagte: „Lasst die Sunna des Fadschr-Gebets unter keinen Umständen aus, selbst wenn Pferde euch niedertrampeln.“ [(Ahmad, Abu Dawud) Die Bedeutung dieses Hadiths ist nicht, dass man diese Sunna selbst dann verrichten muss, wenn man dabei sein Leben verliert. Aus Angst um das eigene Leben ist es sogar erlaubt, das Fard-Gebet zu unterlassen. Dies wurde wegen der besonders nachdrücklichen Empfehlung so gesagt.]
Er sagte außerdem: „Die Sunna des Fadschr-Gebets ist mir lieber als die Welt und all ihre Besitztümer.“ [Muslim, Tirmidhi, Nasai.]
Unter den Sunna-Gebeten hielt der heilige Prophet (s) die Sunna des Fadschr-Gebets am gewissenhaftesten ein; bei keinem anderen Gebet hielt er die Sunna so gewissenhaft ein. [Buchari, Muslim, Ahmad.] Hadhrat Hafsa (ra) berichtet, dass der Prophet (s) die Sunna des Fadschr-Gebets in ihrem Haus verrichtete und sie kurz hielt. [Ahmad, Buchari, Muslim.] In der Sunna des Fadschr-Gebets rezitierte er in der ersten Rakʿat (*****) und in der zweiten Rakʿat (*****). [Ahmad, Tahawi, Tirmidhi.]]
Das Zuhr-Gebet
Zuerst vier Rakʿat Sunnat-e-Muʾakkada (mit einem Salām), danach vier Rakʿat Fard. Danach zwei Rakʿat Sunnat-e-Muʾakkada und anschließend zwei Rakʿat Nafl.
Das Freitagsgebet
Zuerst vier Rakʿat Sunnat-e-Muʾakkada (mit einem Salām), danach zwei Rakʿat Fard im Gemeinschaftsgebet und anschließend vier Rakʿat Sunnat-e-Muʾakkada mit einem Salām. [Dies ist die Ansicht von Imam Abū Hanīfa (r). Seine beiden bedeutenden Schüler, die Sāhibain, sagen, dass nach dem Fard zwei Rakʿat als Sunnat-e-Muʾakkada gebetet werden sollen. Zuerst vier Rakʿat mit einem Salām, danach zwei Rakʿat. Für beide Ansichten findet sich eine Bestätigung in den Hadithen. Hadhrat Abū Huraira (r) berichtet, dass der Prophet (s) gesagt habe: »Betet nach dem Freitagsgebet vier Rakʿat« (Tirmidhi). ʿAbdullāh ibn ʿUmar (r) pflegte nach dem Freitagsgebet zu Hause zwei Rakʿat Sunnat zu beten und sagte, dass auch der Prophet (s) dies zu tun pflegte. Hadhrat Ishāq ist der Ansicht, dass man, wenn man nach dem Freitagsgebet in der Moschee betet, vier Rakʿat beten soll. Der Grund dafür ist, dass der Prophet (s) sagte: »Betet nach dem Freitagsgebet vier Rakʿat.« Wenn man jedoch zu Hause betet, soll man zwei Rakʿat beten, weil der Prophet (s) zwei Rakʿat zu beten pflegte.]
Das ʿAsr-Gebet
Zuerst vier Rakʿat Sunnat-e-ghair-Muʾakkada oder Mustahabb, danach vier Rakʿat Fard.
Beim Maghrib
Zuerst drei Rakʿat Fard, danach zwei Rakʿat Sunnat-e-Muʾakkada und anschließend zwei Rakʿat Nafl.
ʿIschā
Zunächst vier Rakʿat Sunna ghair muʾakkada, danach vier Rakʿat Pflichtgebet, danach zwei Rakʿat Sunna muʾakkada, danach drei Rakʿat Witr und danach zwei Rakʿat Nafl. [Nach dem Witr werden zwei Rakʿat Nafl gebetet. Der Prophet (s) sagte: Sagt denjenigen, denen das Aufstehen in der Nacht schwerfällt, sie sollen nach dem Witr zwei Rakʿat beten. Wenn sie nachts aufstehen und die Möglichkeit haben, Tahadschud zu beten, ist das gut. Andernfalls werden diese zwei Rakʿat als Tahadschud gerechnet. (Mischkat).
Bei den fünf täglichen Gebeten beträgt die Anzahl der Sunna muʾakkada: zwei beim Fadschr, sechs beim Zuhr, zwei beim Maghrib und zwei beim Ischa, insgesamt zwölf (Tirmidhi). In verschiedenen Hadithen wird ihre Vorzüglichkeit dargelegt und zu ihrer Verrichtung eindringlich aufgefordert. Wer sie ohne Grund unterlässt, begeht eine schwere Sünde. Der Prophet (s) sagte: Wer als Muslim zusätzlich zu den Pflichtgebeten täglich zwölf Rakʿat für Allah betet, dem wird Er im Paradies ein Haus bauen (Muslim).
Verbotene Zeiten für das Gebet
Diese Zeiten sind von drei Arten: Erstens die Zeit, in der jedes Gebet verboten ist. Zweitens die Zeit, in der jedes Gebet missbilligt ist. Drittens die Zeit, in der nur das Nafl-Gebet missbilligt ist.
Zeiten, in denen jedes Gebet verboten ist
1. Wenn die Sonne aufgeht und solange ihre gelbliche Färbung nicht vollständig verschwunden ist und sich ihr Licht noch nicht richtig ausgebreitet hat.
2. Genau zur Mittagszeit, bis die Sonne den Zenit überschritten hat.
3. Von dem Zeitpunkt an, an dem die Sonne rot wird, bis zum Sonnenuntergang. Wenn jedoch aus irgendeinem Grund das Asr-Gebet dieses Tages noch nicht verrichtet wurde, muss es verrichtet werden; es darf nicht als Nachholgebet verrichtet werden.
Zu den oben genannten drei Zeiten ist jedes Gebet verboten, sei es ein Pflichtgebet, ein Sunna- oder freiwilliges Gebet, ein Wādschib-Gebet oder ein Sunna-Muʾakkada-Gebet. Auch die Niederwerfung des Dankes und die Niederwerfung beim Vortrag eines Koranverses sind zu diesen Zeiten verboten. Wenn nach Beginn des Gebets eine solche verpönte Zeit eintritt, wird das Gebet ungültig. Wenn jedoch ein Totengebet ansteht, muss es ohne Verzögerung verrichtet werden.
Zeiten, zu denen das Gebet verpönt ist
1. Wenn der Drang zum Urinieren oder Stuhlgang besteht oder man den Drang verspürt, Winde abzulassen.
2. Wenn man starken Hunger hat und das Essen bereits bereitsteht. Wenn man befürchtet, sich beim Gebet nicht konzentrieren zu können, falls man nicht vorher isst, ist das Gebet in diesem Zustand zwar gültig, aber verpönt. Man sollte zunächst diese Bedürfnisse befriedigen und dann beten, damit man das Gebet mit voller Konzentration verrichten kann.
Zeiten, zu denen nur freiwillige Gebete verpönt sind
1. Wenn der Imam von seinem Platz aufsteht, um die Predigt zu halten, sei es die Freitagspredigt, die Festtagspredigt, die Hochzeitspredigt oder die Hadsch-Predigt.
2. Nach dem Morgengebet bis zum Sonnenaufgang und dem Ausbreiten des Sonnenlichts.
3. Nach dem Nachmittagsgebet bis zum Sonnenuntergang.
4. Während der Fajr-Zeit jedes freiwillige Gebet außer der Fajr-Sunna.
5. Während der Zeit des Pflichtgebets wird der Takbīr gesprochen.
6. Vor dem Eid-Gebet, ob zu Hause oder auf dem Gebetsplatz.
7. Nach dem Eid-Gebet ein freiwilliges Gebet auf dem Gebetsplatz.
8. In Arafat zwischen Zuhr und Asr sowie nach Asr.
9. In Muzdalifa zwischen Maghrib und Ischa sowie danach.
10. Zur Maghrib-Zeit, vor dem Maghrib-Gebet.
Es ist ebenfalls verpönt, das Ischa-Gebet stark zu verzögern und es nach der Hälfte der Nacht zu verrichten. Das Maghrib-Gebet zu verzögern, bis die Sterne deutlich hervortreten, ist ebenfalls verpönt.
Darlegung über Adhān und Iqāma
Die Bedeutung von Adhān und Iqāma
Adhān bedeutet, zu warnen, zu informieren und bekannt zu geben. Im islamischen Sprachgebrauch bezeichnet Adhān den Ruf und die Bekanntgabe mit bestimmten besonderen Worten, um die Menschen zum Gemeinschaftsgebet zu versammeln. Anfangs schätzten die Menschen die Gebetszeit selbst und begaben sich zur Moschee, um das Gebet in Gemeinschaft zu verrichten. Als jedoch die Zahl der Muslime allmählich zunahm und viele Menschen, die mit verschiedenen Tätigkeiten beschäftigt waren, begannen, Muslime zu werden, erkannte man, dass das Gebet öffentlich angekündigt werden sollte. Daher lehrte der Prophet (s) im ersten Jahr der Hidschra die Art und Weise des Adhān.
Iqāma bedeutet, aufzustellen. Im islamischen Sprachgebrauch bedeutet es, vor Beginn des Gemeinschaftsgebets die Worte des Adhān zu wiederholen und bekannt zu geben, dass die Gemeinschaft sich zum Gebet aufstellt. Deshalb wird bei der Iqāma nach (****) : (*****) gesagt, das heißt: Das Gebet hat begonnen oder die Menschen haben sich zum Gebet aufgestellt.
Die Vorzüglichkeit des Adhān
Der Adhān ist ein besonderes Kennzeichen der muslimischen Umma. In den Hadithen wird vieles über die Vorzüglichkeit und die Bedeutung des Adhān gesagt. Im Folgenden werden einige Aussagen angeführt.
Der Prophet (s) sagte:
1. Nach den Propheten und Märtyrern wird derjenige, der den Adhān ausruft, ins Paradies eintreten. (ʿIlm al-Fiqh)
2. Alle, bis wohin der Adhān reicht und die ihn hören – seien es Menschen oder Dschinn –, werden am Tag der Auferstehung Zeugnis für den Glauben des Gebetsausrufers ablegen. (Buchārī)
3. Für denjenigen, der sieben Jahre lang ununterbrochen den Adhān ausruft und dafür die Belohnung im Jenseits erwartet, wird die Befreiung von der Hölle niedergeschrieben. (Abū Dāwūd, Tirmidhī)
4. Am Tag der Auferstehung werden die Hälse der Gebetsausrufer erhoben sein. Das bedeutet, dass sie an jenem Tag mit besonderer Würde ausgezeichnet werden. (Muslim)
5. Während des Adhān entstehen im Herzen Satans Furcht und Schrecken, und er flieht in größter Eile. So weit der Ruf des Adhān reicht, so weit kann er nicht bleiben. (Buchārī und Muslim)
6. Wo der Adhān ausgerufen wird, dort kommt Allahs Barmherzigkeit herab, und jener Ort bleibt vor Strafe und Unglück sicher. (Tabarānī)
Die Sunna-gemäße Art des Adhān und der Iqāma
Die Sunna-gemäße Art des Adhān ist, dass der Muʾadhdhin (Gebetsausrufer) sich rituell reinigt, an einem erhöhten Ort mit dem Gesicht zur Qibla steht, die Zeigefinger in die beiden Ohren steckt und mit lauter Stimme die folgenden Worte spricht:
(Allah ist der Größte) – viermal.
(*****) (Ich bezeuge, dass es keinen Gott außer Allah gibt.) – zweimal.
(****) Ich bezeuge, dass Muhammad (s) Allahs Gesandter ist) – zweimal.
(****) (Kommt zum Gebet) – zweimal
(****) (Kommt zum Heil und zum Erfolg) – zweimal.
(****) (Allah ist der Größte) – zweimal
(****) (Es gibt keinen Gott außer Allah) – einmal.
Nach dem zweimaligen Aussprechen von „Allahu akbar“ und nach jedem der anderen Aussprüche muss man so lange schweigen, dass die Zuhörer darauf antworten können –
das heißt, dass auch sie sie aussprechen können. Beim Aussprechen von (*****) wendet man das Gesicht nach rechts und beim Aussprechen von (****) nach links.
Während der Iqāma muss man dieselben Worte ebenso oft wiederholen. Der einzige Unterschied besteht darin, dass diese Worte in den Gebetsreihen stehend und mit leiser Stimme gesprochen werden müssen. Nach (****) sagt man außerdem zweimal (****).
Antwort auf den Adhān und Bittgebet
1. Jeder, der den Adhān hört, muss darauf antworten. Das heißt, er muss genau das sagen, was der Mu’adhdhin sagt. Nach dem Sagen von (****) und (****) muss er jedoch (****) sagen. Der Prophet (s) sagte: Wenn der Mu’adhdhin (***) sagt und einer von euch (***) sagt, danach (***), und wenn der Mu’adhdhin (****) sagt und der Antwortende (****) sagt, und wenn der Mu’adhdhin (***) sagt und der Antwortende (***) sagt, und wenn der Mu’adhdhin (****) sagt und der Antwortende (****) sagt, und wenn der Mu’adhdhin ((******) sagt und der Antwortende ……, dann wird derjenige, der diese Worte als Antwort auf den Adhān sagt, ins Paradies eintreten. (Muslim)
2. Wenn der Mu’adhdhin beim Fajr-Adhān (****) (Das Gebet ist besser als der Schlaf) sagt, soll der Zuhörer (****) sagen: „Du hast die Wahrheit gesprochen und etwas Gutes gesagt.“
3. Nach dem Hören des Adhān soll man den Durūd Scharīf sprechen. ‘Abdullāh ibn ‘Umar (r) überliefert: Der Prophet (s) sagte: Wenn jemand von euch meinen Namen hört,
****1 Ohne Allahs Hilfe können wir weder Sünden vermeiden noch irgendeine gute Tat verrichten. Die Bedeutung des Wortes (***) ist die Kraft, Sünden zu vermeiden, und die Bedeutung des Wortes (****) ist die Kraft, Allah zu gehorchen und Ihm Folge zu leisten.
soll er auch selbst das sagen, was der Mu’adhdhin sagt, und den Durūd für mich sprechen. Denn wer einmal den Durūd für mich spricht, auf den sendet Allah zehn Barmherzigkeiten herab. Auf dieser Grundlage sagen die Gelehrten: Nachdem man (***) zum ersten Mal gehört hat, ist es mustahabb, einmal (****) zu sagen (ʿIlmul-Fiqh, 2. Band).
4. Nach dem Hören des Adhān soll man das folgende Bittgebet sprechen. Hadhrat Jābir (r) berichtet, dass der Prophet (s) sagte: Wer nach dem Hören des Adhān dieses Bittgebet spricht, wird meiner Fürsprache würdig sein (Buchārī).
(Arabisch***************)
O Allah, Herr dieses vollkommenen Aufrufs und des bevorstehenden Gebets, gewähre Muhammad (s) al-Wasila und Tugend und setze ihn auf den Maqam Mahmud, den du ihm versprochen hast.
Die Bedeutung von „Daʿwat at-Tamma“ ist dieser Aufruf zum Tauhid, der fünfmal täglich aus jeder Moschee erschallt und bis zum Jüngsten Tag erschallen wird. „Al-Wasila“ bezeichnet jene Rangstufe der Nähe zu Allah im Paradies, die allein der Prophet (s) erlangen wird. Er sagte:
Wenn jemand von euch den Adhan des Mu’adhdhins hört, soll er ihn selbst wiederholen und danach den Segensspruch über mich sprechen. (Denn wer einmal den Segensspruch über mich spricht, auf den wird Allah zehnmal Barmherzigkeit herabsenden.) Danach soll er Allah für mich um al-Wasila bitten. Dies ist eine Rangstufe im Paradies, die für einen besonderen Diener Allahs bestimmt ist. Ich hoffe, dass ich dieser Diener sein werde. Für denjenigen, der für meine Wasila bittet, wird meine Fürsprache verpflichtend. (Muslim).
Die Bedeutung von „Maqam Mahmud“ ist eine hohe Rangstufe der Anerkennung, auf der derjenige, der sie innehat, in dieser Welt und im Jenseits als „Mahmud al-Khala’iq“, also als der von der Schöpfung Gepriesene, bezeichnet wird. Allah sagt im Koran:
(Arabisch*************************)
Bald wird dein Herr dich auf den Maqam Mahmud erheben: (Bani Isra’il 79).
5. Die Antwort auf die Iqama ist mustahabb, nicht wajib. Wenn eine Frau den Adhan ausruft, muss er wiederholt werden.
6. Wenn man die Worte mehrerer Gebetsrufe hört, genügt eine einzige Antwort. Es ist nicht nötig, auf jeden Gebetsruf einzeln zu antworten.
7. Am Freitag ist es weder verpflichtend noch verpönt, auf den Gebetsruf zur Predigt zu antworten; vielmehr ist es empfohlen (ʿIlm al-Fiqh).
Vorschriften und Verfahrensweisen des Gebetsrufs und des Gebetsrufers
1. Der Gebetsruf muss von einem Mann ausgerufen werden. Der Gebetsruf einer Frau ist nicht gültig. Wenn eine Frau zu irgendeiner Gebetszeit den Gebetsruf ausruft, muss er wiederholt werden.
2. Der Gebetsruf muss von jemandem ausgerufen werden, der über die notwendigen religionsrechtlichen Bestimmungen Bescheid weiß, rechtschaffen und gottesfürchtig ist. Eine sehr laute Stimme ist wünschenswert.
3. Der Gebetsruf sollte von einem wissenden und vernünftigen Menschen ausgerufen werden. Der Gebetsruf eines Geisteskranken oder eines Menschen mit geringer Geisteskraft ist verpönt. Ebenso ist der Gebetsruf eines unmündigen Kindes verpönt.
4. Der Gebetsruf sollte außerhalb der Moschee an einem erhöhten Ort in Richtung der Qibla ausgerufen werden. Der zweite Gebetsruf am Freitag, der vor der Predigt ausgerufen wird, ist jedoch nicht verpönt, wenn er in der Moschee ausgerufen wird.
5. Der Gebetsruf muss im Stehen ausgerufen werden. Den Gebetsruf im Sitzen auszurufen, ist verpönt.
6. Beim Aussprechen des Adhān ist es mustahabb, die Zeigefinger beider Hände in die Ohröffnungen zu stecken.
7. Es gehört zur Sunna, die Worte des Adhān mit Unterbrechungen und die Iqāma ohne Unterbrechung zu sprechen. Die Worte des Adhān sollen so gesprochen werden, dass man zwischendurch Atem holen kann und der Zuhörer antworten kann.
8. Es gehört zur Sunna, beim Aussprechen von (****) im Adhān das Gesicht nach rechts und beim Aussprechen von (****) das Gesicht nach links zu wenden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass weder die Brust noch die Füße von der Qibla abgewendet werden.
Bestimmungen über Adhān und Iqāma
1. Für das Pflichtgebet (fard ʿayn) ist der Adhān eine Sunna mu’akkada, unabhängig davon, ob es sich um ein Gebet zur entsprechenden Zeit oder um ein Nachholgebet handelt und ob der Betende ansässig oder auf Reisen ist. Wenn sich jedoch auf einer Reise alle Gefährten, die am Gemeinschaftsgebet teilnehmen, versammelt haben, ist der Adhān nur mustahabb und keine Sunna mu’akkada.
2. Der Adhān muss nach Eintritt der Gebetszeit gesprochen werden. Wird er vorher gesprochen, ist er nicht gültig. Nach Eintritt der Zeit muss der Adhān erneut gesprochen werden, unabhängig davon, um welchen Gebetszeit-Adhān es sich handelt.
3. Der Adhān muss in arabischer Sprache und mit genau den Wortlauten gesprochen werden, die der Prophet (S) gelehrt hat. Ein Adhān in einer anderen Sprache als Arabisch ist nicht zulässig, ebenso wenig der Aufruf zum Gebet mit anderen Worten als den vom Propheten (S) gelehrten. Selbst wenn die Menschen den Adhān in diesen Fällen verstehen und sich versammeln, ist der Adhān nicht gültig. Der Adhān in der überlieferten Form ist unbedingt erforderlich.
3. Der Adhān muss stets von einem verständigen, volljährigen Mann gesprochen werden. Der Adhān einer Frau ist makrūh taḥrīmī. Ebenso ist der Adhān eines Geisteskranken oder eines Betrunkenen makrūh. Auch der Adhān eines unmündigen Kindes ist makrūh. Wenn eine Frau, ein Geisteskranker oder ein unmündiges Kind den Adhān spricht, muss er wiederholt werden.
5. In Moscheen, in denen regelmäßig das Gebet in Gemeinschaft eingerichtet ist und das Gemeinschaftsgebet ordnungsgemäß mit Adhān und Iqāma verrichtet worden ist, ist es verpönt, dort ein zweites Mal mit Adhān und Iqāma ein Gemeinschaftsgebet zu verrichten. Wenn jedoch in einer Moschee kein ordnungsgemäß eingerichtetes Gemeinschaftsgebet besteht und es dort weder einen bestimmten Imam noch einen Muezzin gibt, ist es auch dort nicht verpönt, sondern vielmehr gut, erneut den Adhān und die Iqāma zu geben und zu beten.
6. Außer beim Gebet, das als individuelle Pflicht (Farḍ ʿAin) gilt, etwa beim Totengebet, beim Festgebet sowie bei Wādschib- und Nafl-Gebeten, ist es nicht richtig, den Adhān zu geben.
7. Während des Adhān ist es nicht zulässig, zu sprechen oder den Friedensgruß zu erwidern. Wenn jemand unwillkürlich den Friedensgruß erwidert, ist das in Ordnung. Beginnt er danach jedoch zu sprechen, muss der Adhān wiederholt werden.
8. Sobald man den ersten Adhān des Freitags hört, ist es verpflichtend, alle Arbeiten und Beschäftigungen aufzugeben und zur Moschee zu gehen. Nach dem Hören des Adhān weiterhin wie gewohnt beschäftigt zu bleiben und Geschäfte zu betreiben, ist harām.
9. Wenn der Ruf zum Gebet die Ohren jemandes erreicht, sollte er, ob Mann oder Frau, mit Wuḍūʾ oder ohne Wuḍūʾ, dem Adhān aufmerksam zuhören. Wenn er sich auf dem Weg befindet, ist es mustaḥabb, stehen zu bleiben. Während des Adhān ist es nicht richtig, sich mit etwas anderem zu beschäftigen, außer ihn zu erwidern. Er soll weder den Friedensgruß sprechen noch ihn erwidern. Wenn er gerade den Qurʾān liest, muss er damit aufhören.
10. Derjenige, der den Adhān gibt, hat das Recht, die Iqāma zu geben. Wenn er nach dem Adhān irgendwohin geht oder selbst möchte, dass jemand anderes die Iqāma gibt, ist dessen Iqāma gültig.
11. Der Muezzin muss den Adhān in der Moschee geben, in der er das Pflichtgebet verrichten muss. Es ist verpönt, für ein und dasselbe Pflichtgebet in zwei Moscheen den Adhān zu geben.
12. Es ist zulässig, dass mehrere Muezzine den Adhān gleichzeitig geben.
13. Wenn ein Kind geboren wird, ist es mustahabb, ihm ins rechte Ohr den Adhān und ins linke Ohr die Iqāma zu sprechen.
Das Antworten auf den Adhān ist wajib, sollte jedoch in sieben Situationen unterlassen werden.
1. Während des Gebets.
2. Während man der Predigt zuhört, sei es der Freitagsansprache oder einer anderen Predigt.
3. Während der Menstruation oder des Wochenflusses.
4. Während man religiöses Wissen studiert oder lehrt.
5. Während des Geschlechtsverkehrs mit der Ehefrau.
6. Während des Urinierens oder Stuhlgangs.
7. Während des Essens.
Voraussetzungen für die Verpflichtung des Gebets
Die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Gebets sind fünf. Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Gebet nicht verpflichtend.
1. Islam. Das bedeutet: Das Gebet ist für Muslime verpflichtend, nicht jedoch für Ungläubige.
2. Die Geschlechtsreife. Solange ein Junge oder ein Mädchen noch nicht geschlechtsreif ist, ist das Gebet für sie nicht verpflichtend.
3. Bei klarem Verstand sein. Ist jemand geisteskrank oder bewusstlos oder ständig berauscht beziehungsweise bewusstlos, ist das Gebet für ihn nicht verpflichtend.
4. Die rituelle Reinheit der Frauen von Menstruation und Wochenbettblutung. Während der Menstruation und des Wochenbetts ist das Gebet nicht verpflichtend.
5. Der Eintritt der Gebetszeit. Das heißt, es muss so viel Zeit für das Gebet vorhanden sein, dass es verrichtet werden kann, oder zumindest so viel Zeit, dass man sich reinigen und den Takbīr at-Taḥrīma sprechen kann. Sind die vier oben genannten Voraussetzungen erfüllt, steht jedoch nicht ausreichend Zeit für das Gebet zur Verfügung, ist das Gebet dieser Gebetszeit nicht verpflichtend.
Die Pflichten des Gebets
Für die Gültigkeit beziehungsweise Richtigkeit des Gebets sind vierzehn Dinge erforderlich; wenn eines davon fehlt, ist das Gebet ungültig. Diese vierzehn Dinge werden die Pflichten oder Fard des Gebets genannt. Sieben davon sind vor dem Gebet verpflichtend beziehungsweise erforderlich und werden Bedingungen oder Schara’it genannt. Die übrigen sieben sind während des Gebets verpflichtend beziehungsweise notwendig und werden die Säulen oder Arkān des Gebets genannt.
Die Bedingungen des Gebets
Die Bedingungen des Gebets sind sieben. Wenn auch nur eine davon fehlt, ist das Gebet ungültig.
1. Reinheit des Körpers
Das bedeutet: Wenn sich am Körper eine tatsächliche rituelle Unreinheit befindet, muss sie gemäß den Anweisungen der Scharia entfernt werden. Wenn die Gebetswaschung erforderlich ist, muss man die Gebetswaschung vornehmen. Wenn die Ganzkörperwaschung erforderlich ist, muss man die Ganzkörperwaschung vornehmen. Ist der Körper nicht von tatsächlicher und rechtlicher ritueller Unreinheit gereinigt, ist das Gebet ungültig.
2. Reinheit der Kleidung
Das bedeutet: Die Kleidung, die man beim Gebet trägt oder über den Körper legt, muss rein sein. Hemd, Pluderhose, Gebetskappe, Turban, Mantel, Schirwani, Tuch, Decke, Socken, Handschuhe – kurz gesagt: Alles, was sich am Körper des Betenden befindet, muss rein sein. Andernfalls ist das Gebet ungültig.
3. Die Reinheit des Gebetsortes
Das bedeutet, dass die Stellen, an denen der Betende mit beiden Füßen, Knien, Händen und beim Niederwerfen den Boden berührt, rein sein müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um den bloßen Erdboden oder um einen darauf ausgebreiteten Teppich, einen Gebetsteppich oder etwas Ähnliches handelt. Obwohl für die Gültigkeit des Gebets nur die Reinheit dieser Stellen erforderlich ist, ist es dennoch nicht richtig, an einem Ort zu beten, in dessen unmittelbarer Nähe sich Ausscheidungen befinden und deren übler Geruch wahrnehmbar ist.
4. Bedeckung der Schamstellen
Das bedeutet, dass jene Körperteile bedeckt sein müssen, deren Bedeckung für Männer und Frauen vorgeschrieben ist. Für Männer ist es vorgeschrieben, den Bereich vom Bauchnabel bis zu den Knien zu bedecken. Für Frauen ist es vorgeschrieben, den gesamten Körper mit Ausnahme der Handflächen, Füße und des Gesichts zu bedecken. (Dies ist eine Vorschrift, die innerhalb und außerhalb des Gebets jederzeit unbedingt einzuhalten ist. Obwohl sie vorgeschrieben ist, wurde sie beim Gebet den Bedingungen zugeordnet, da sie kein Bestandteil des Gebets ist.) Beim Entblößen der Füße ist darauf zu achten, dass die Knöchel nicht sichtbar werden, denn Frauen müssen ihre Knöchel bedecken.
5. Der Eintritt der Gebetszeit
Das bedeutet, dass jedes Gebet innerhalb der für es bestimmten Gebetszeit verrichtet werden muss. Ein Gebet, das vor dem Eintritt seiner Zeit verrichtet wird, ist nicht gültig; wird es nach Ablauf der Zeit verrichtet, gilt es als Nachholgebet.
6. Die Ausrichtung zur Qibla
Das bedeutet, dass das Gebet mit dem Gesicht in Richtung der Qibla verrichtet werden muss. Wenn jemand ohne einen triftigen Grund oder wegen einer Krankheit in eine andere Richtung als die Qibla betet, ist sein Gebet nicht gültig.
7. Die Niyya fassen
Das bedeutet, innerlich die Absicht für genau das Pflichtgebet zu fassen, das man verrichten muss. Wenn man ein versäumtes Gebet einer bestimmten Gebetszeit nachholen muss, muss man die Absicht fassen, das versäumte Gebet dieser bestimmten Gebetszeit an dem betreffenden Tag zu verrichten. Für ein freiwilliges Gebet oder ein Sunna-Gebet genügt es, die Absicht zu fassen, ein freiwilliges beziehungsweise ein Sunna-Gebet zu verrichten. Um die innere Absicht oder den Wunsch auszudrücken, ist es gut, dies auch mit dem Mund zu sagen, aber es ist nicht erforderlich. Wenn man hinter einem Imam betet, ist auch dafür eine entsprechende Niyya erforderlich.
Die Arkān des Gebets
Die innerhalb des Gebets verpflichtenden Bestandteile werden Arkān genannt. Die Arkān des Gebets sind sieben.
1. Takbīrat al-Iḥrām
Das bedeutet, zu Beginn des Gebets „Allahu Akbar“ zu sagen, wodurch die Erhabenheit und Größe Allahs zum Ausdruck gebracht wird. Da nach diesem Takbīr jede Bewegung, jedes Essen und Trinken sowie jedes Gespräch verboten ist, wird er Takbīrat al-Iḥrām genannt.
2. Qiyām
Das bedeutet, im Gebet aufrecht zu stehen. Es ist so lange im Gebet stehen zu bleiben, wie man diejenige Menge des Korans rezitieren kann, deren Rezitation verpflichtend ist. Es sei angemerkt, dass dieser Qiyām nur in Pflicht- und Wājib-Gebeten verpflichtend ist. Im Sunna- und freiwilligen Gebet ist der Qiyām nicht verpflichtend.
3. Rezitation
Das bedeutet, im Gebet mindestens einen Vers zu rezitieren. [Das heißt: Wenn jemand irgendwann nur denselben Vers rezitiert und das Gebet beendet, ist sein Gebet gültig; es ist nicht nötig, es zu wiederholen. Sich jedoch daran zu gewöhnen, immer denselben Vers zu rezitieren, ist keinesfalls richtig.] Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vers lang oder kurz ist. Er muss jedoch aus mindestens zwei Wörtern bestehen. Zum Beispiel: (*****) Wenn der Vers hingegen nur aus einem Wort besteht, wie (******), ist die Pflicht nicht erfüllt. [Dies ist die Ansicht von Imam Abū Hanīfa (r). Imam Muhammad (r) und Imam Abū Yūsuf (r) vertreten die Ansicht, dass die Rezitation von drei kurzen Versen oder einem langen Vers Pflicht ist.]
In den Pflichtgebeten ist die Rezitation nur in zwei Rakʿas Pflicht. Ob dies in den ersten beiden Rakʿas, den letzten beiden Rakʿas, den beiden mittleren Rakʿas oder in der ersten und der letzten Rakʿa geschieht, die Pflicht ist in allen diesen Fällen erfüllt. In allen Rakʿas des Witr-, Sunna- und Nafl-Gebets ist die Rezitation Pflicht.
4. Rukūʿ
In jeder Rakʿa ist einmaliges Rukūʿ Pflicht. Rukūʿ bedeutet, dass sich der Betende so weit nach vorn beugt, dass seine beiden Hände die Knie erreichen.
5. Suǧūd
In jeder Rakʿa sind zwei Suǧūd Pflicht.
6. Qaʿda al-ākhira
Das bedeutet, in der letzten Rakʿa des Gebets so lange zu sitzen, dass man von (****) bis (****) lesen kann.
7. Das Gebet durch eine absichtliche Handlung beenden
Das bedeutet, nach der Verrichtung sämtlicher Bestandteile des Gebets eine Handlung vorzunehmen, die im Gebet verboten ist und durch die das Gebet beendet wird. [Mit Ausnahme des Qiyām sind alle übrigen Bestandteile in jedem Gebet verpflichtend, unabhängig davon, ob es sich um ein Pflichtgebet, ein Wājib-Gebet oder ein freiwilliges Gebet handelt. Qiyām ist nur in Pflicht- und Wājib-Gebeten verpflichtend.]
Die Wājibs des Gebets
Mit den Wājibs des Gebets sind jene notwendigen Dinge gemeint, durch deren Nachholen mittels der Suǧūd as-Sahw das Gebet gültig bleibt, wenn eines davon versehentlich ausgelassen wird. Wenn man nach dem versehentlichen Auslassen einer Handlung keine Suǧūd as-Sahw verrichtet oder wenn man nach dem absichtlichen Auslassen einer Handlung keine Suǧūd as-Sahw verrichtet oder eine Handlung absichtlich unterlässt, wird die Wiederholung des Gebets verpflichtend. Die Wājibs des Gebets sind vierzehn.
1. In den ersten beiden Rakʿas des Pflichtgebets eine Rezitation vorzunehmen.
2. In den ersten beiden Rakʿas des Pflichtgebets und in allen Rakʿas der übrigen Gebete die Sūrat al-Fātiha zu rezitieren.
3. Nach der Rezitation der Sūrat al-Fātiha in den ersten beiden Rakʿas des Pflichtgebets sowie in allen Rakʿas der Wājib-, Sunna- und freiwilligen Gebete eine weitere Sūra zu rezitieren, sei es eine vollständige Sūra, ein langer Vers oder drei kurze Verse.
4. Die Sura al-Fātiha vor der zweiten Sura rezitieren. Wenn jemand zuerst eine andere Sura und danach die Sura al-Fātiha rezitiert, ist das Wādschib nicht erfüllt.
5. Die Reihenfolge zwischen der Rezitation, dem Rukūʿ, der Sadschda und den Versen einhalten.
6. Qawma verrichten, das heißt, sich nach dem Rukūʿ aufzurichten und gerade zu stehen.
7. Dschalsa verrichten, das heißt, zwischen den beiden Sadschdas sicher und aufrecht zu sitzen.
8. Taʿdīl al-Arkān: Das heißt, den Rukūʿ und die Sadschda sicher, ruhig und ordnungsgemäß zu verrichten.
9. Qaʿda ūlā: Das heißt, in Gebeten mit drei oder vier Rakʿas nach den ersten zwei Rakʿas so lange zu sitzen, wie es dauert, (****) zu rezitieren.
10. In beiden Qaʿdas jeweils einmal at-Taḥiyyāt zu rezitieren.
11. Im Fadschr-Gebet in beiden Rakʿas, in den ersten beiden Rakʿas des Maghrib- und des ʿIschāʾ-Gebets, im Dschumuʿa- und im ʿĪd-Gebet, im Tarāwīḥ-Gebet sowie im Witr-Gebet im Ramadan die Rezitation des Imams laut vorzunehmen. Im Zuhr- und im ʿAsr-Gebet sowie in den letzten Rakʿas des Maghrib- und des ʿIschāʾ-Gebets leise zu rezitieren.
12. Das Gebet mit (****০ beenden.
13. Im Witr-Gebet den Takbīr für das Duʿāʾ al-Qunūt sprechen und das Duʿāʾ al-Qunūt rezitieren.
14. In den Gebeten zu den beiden Festen zusätzliche Takbīre sprechen.
Die Sunna-Handlungen des Gebets
Der Prophet (s) verrichtete im Gebet neben den Fard und Wādschib noch einige andere Handlungen, doch es ist nicht überliefert, dass er diese ebenso nachdrücklich angeordnet hätte wie die Fard und Wādschib. Diese werden die Sunna-Handlungen des Gebets genannt. Auch wenn das Gebet durch ihr Auslassen nicht ungültig wird und auch keine Niederwerfung wegen Vergesslichkeit erforderlich ist, sollte man sie dennoch befolgen. Denn der Prophet (s) hielt sich an sie, und tatsächlich ist das Gebet nur jenes, das dem Gebet des Propheten (s) gleicht.
Einundzwanzig Sunna-Handlungen des Gebets
1. Vor dem Sprechen des Takbīr at-Taḥrīma beide Hände bis zu den unteren Ohrpartien des Mannes [Der Prophet (s) hob die Hände wegen der Kälte innerhalb des Umhangs bis zur Brust.] und bis zu den Schultern der Frau heben. Wenn ein Mann sie aufgrund einer Entschuldigung bis zu den Schultern hebt, ist dies gültig.
2. Beim Sprechen des Takbīr at-Taḥrīma die Finger beider Hände geöffnet halten und beide Handflächen sowie die Finger zur Qibla ausrichten.
3. Unmittelbar nach dem Takbīr taḥrīma ist es nach Ansicht von Imām asch-Schāfiʿī (r.) und den Gelehrten der Ahl al-Ḥadīth Sunna, dass auch Männer die Hände unterhalb des Nabels falten. Es ist jedoch nicht richtig zu behaupten, das Falten der Hände bis zum Nabel sei nicht durch einen Hadith belegt. Ibn Abī Schayba überlieferte durch al-Qāsim eine Überlieferung von Wāʾil ibn Ḥudschr, dass dieser den Propheten (s.) die Hände unterhalb des Nabels falten sah. Alle Überlieferer dieses Hadiths sind zuverlässig; auch das Zusammentreffen von ʿAlqama und Ibn Ḥudschr ist belegt. ʿAllāma Firingī Maḥallī hat dieses Thema in al-Qawl al-Ḥāzim ausführlich behandelt. Die Hände werden oberhalb des Nabels und bei Frauen oberhalb der Brust gefaltet. Die vorgeschriebene Art, die Hände zu falten, besteht darin, die rechte Handfläche auf den Handrücken der linken Hand zu legen, mit Daumen und kleinem Finger der rechten Hand das linke Handgelenk zu umfassen und die übrigen drei Finger auf der linken Hand auszustrecken. Diese Art gilt für Männer und Frauen gleichermaßen. Für Frauen ist es jedoch keine Sunna, das Handgelenk mit zwei Fingern zu umfassen.
4. Beim Sprechen des Takbīr taḥrīma den Kopf nicht zu senken.
5. Für den Imām ist es vorgeschrieben, den Takbīr taḥrīma sowie beim Übergang von einem Rukn zum nächsten laut zu sprechen.
6. Die Sanā rezitieren, das heißt: „Subḥānaka Allāhumma“ bis zum Ende rezitieren. Auch das folgende Bittgebet ist im Hadith überliefert: (Arabisch****************)
O Allah! Schaffe zwischen mir und meinen Sünden eine solche Entfernung, wie sie zwischen Osten und Westen besteht. O Allah, reinige mich von meinen Sünden, wie ein weißes Gewand von Schmutz und Unrat gereinigt wird. O Allah, wasche meine Sünden mit Wasser und Schnee ab. (Buchārī)
Nach Abū Yūsuf ist es mustaḥabb, das folgende Bittgebet zu rezitieren: (Arabisch**************)
Ich wende mich von allen Seiten ab und in völliger Hingabe diesem reinen Wesen zu, das die Himmel und die Erde erschaffen hat, und ich gehöre nicht zu den Götzendienern. Wahrlich, mein Gebet, mein Opfer, mein Leben und mein Tod gehören Allah, dem Herrn der Welten, und ich bin der Erste unter den Ergebenen. (al-Anʿām)
7. (Arabisch*************)rezitieren.
8. In jeder Rakʿa vor der Sure al-Fātiha (*****) rezitieren.
9. In der dritten und vierten Rakʿa des Pflichtgebets ausschließlich die Sure al-Fātiha rezitieren.
10. Amīn sagen. Auch der Imam sagt Amīn, ebenso derjenige, der allein betet. In den Gebeten, in denen der Imam die Rezitation laut vorträgt, sagen alle Mitbeter nach dem Ende der Sure al-Fātiha Amīn.
11. Sana, Aʿūdhu billāh, Bismillāh und Amīn leise rezitieren [Nach Ansicht der Hanafiten muss Amīn leise gesprochen werden. In einer Überlieferung wird auch Imam Mālik diese Ansicht zugeschrieben. Die letzte Ansicht Imam asch-Schāfiʿīs lautet ebenfalls so. Allerdings ist sowohl das leise als auch das laute Sprechen durch Hadithe belegt. Daher ist es keineswegs richtig, auf dieser Grundlage Streit anzufangen und die jeweils andere Gruppe zu beschimpfen. Wenn sowohl das laute als auch das leise Sprechen durch Hadithe belegt ist, sollte man diejenige Person, die entsprechend ihrem Verständnis den Weg befolgt, den sie für Sunna hält, achten; Beschimpfungen sind nicht angebracht.]
12. Bei der Rezitation die vorgeschriebene Vorgehensweise befolgen. In jedem Gebet so viel vom Koran rezitieren, wie es der Sunna entspricht.
14. In der Verbeugung den Kopf und den Rücken gerade und gestreckt halten und mit den Fingern beider Hände beide Knie umfassen.
15. In der Qawma (im Stehen nach dem Aufrichten aus der Verbeugung) sagt der Imam (*****), und der Mitbeter sagt (****).
16. Beim Niederwerfen zuerst die Knie, dann beide Hände, anschließend die Nase und danach die Stirn aufsetzen.
17. Beim Jalsa und Qaʿda den linken Fuß ausbreiten und darauf sitzen, während der rechte Fuß so aufgestellt wird, dass die Zehenspitzen zur Qibla zeigen. Beide Hände auf die Knie legen.
18. Beim Sprechen von „Lā ilāha“ im Attahiyyāt mit dem Zeigefinger eine Geste machen.
19. In der letzten Qaʿda nach dem Attahiyyāt das Durood sprechen.
20. Nach dem Durood ein überliefertes Duʿā sprechen.
21. Zuerst nach rechts und danach nach links den Salām vollziehen.
Die Mustahabb-Handlungen des Gebets
Es gibt fünf Mustahabb-Handlungen im Gebet. Sie zu befolgen ist sehr verdienstvoll; wenn man sie unterlässt, ist es keine Sünde.
1. Wenn ein Mann ein Tuch oder Ähnliches um den Körper trägt, soll er beim Heben der Hände zum Takbīr at-Taḥrīma die Hände aus dem Tuch herausnehmen; Frauen sprechen den Takbīr at-Taḥrīma, ohne die Hände herauszunehmen.
2. Im Stehen den Blick auf die Stelle der Niederwerfung richten, in der Verbeugung auf beide Füße, während des Jalsa und der Qaʿda auf beide Knie und beim Ausführen des Salams auf beide Schultern.
3. Wenn der Betende allein betet, in der Verbeugung und in der Niederwerfung mehr als dreimal den Tasbih sprechen.
4. Den Husten so weit wie möglich zurückhalten.
5. Beim Gähnen versuchen, den Mund geschlossen zu halten; öffnet sich der Mund, soll man ihn im Stehen mit der rechten Hand und in den anderen Körperhaltungen mit dem Handrücken der linken Hand bedecken.
Die Dinge, durch die das Gebet ungültig wird
Es gibt vierzehn Dinge, durch die das Gebet ungültig wird. Es ist notwendig, sie zur Wahrung des Gebets im Gedächtnis zu behalten.
1. Im Gebet sprechen. Ob wenig oder viel gesprochen wird, das Gebet wird ungültig und muss wiederholt werden. Das Sprechen kann in fünf Situationen vorkommen:
** Die erste Situation ist, selbst mit jemandem zu sprechen oder jemandem zu antworten. Ob in der eigenen Sprache, in einer anderen Sprache oder sogar in der Sprache des Korans – in jedem Fall wird das Gebet ungültig. Nehmen wir beispielsweise an, jemand sagt zu einer Person namens Yahya in der Sprache des Korans (***) oder sagt zu einem Mädchen namens Maryam (*****) oder fragt einen Reisenden (******) oder erteilt jemandem einen Befehl (*******) oder sagt nach dem Hören einer schlechten Nachricht (******) oder sagt, nachdem er jemanden niesen gehört hat (******) oder sagt, nachdem er etwas Erstaunliches gehört hat (******) oder sagt, nachdem er eine erfreuliche Nachricht gehört hat (******) oder jemandem begegnet und sieht, dass er Unsinn und nutzloses Gerede von sich gibt, woraufhin er sagt (*****), oder er grüßt jemanden mit dem Salam beziehungsweise erwidert den Salam, oder jemand spricht außerhalb des Gebets ein Bittgebet und der Betende sagt „Amin“, oder er hört „O Allah“ und sagt (****), oder er spricht den Segen über den Propheten (s), nachdem er dessen Namen gehört hat, oder eine Frau sagt etwas, nachdem sie gesehen hat, wie ein Kind hinfällt – kurz gesagt: Wenn jemand in irgendeiner Weise mit einer Person spricht oder auf irgendetwas mit Worten antwortet, wird das Gebet ungültig.
** Zweiter Fall: Man blickt auf ein Tier und sagt etwas. Wenn man beispielsweise während des Gebets bemerkt, dass ein Huhn oder eine Katze den Kopf in ein Nahrungsmittel steckt, und etwas sagt, um es zu vertreiben, wird das Gebet ungültig.
** Dritter Fall: Wenn man aus eigenem Antrieb etwas sagt, sei es in der eigenen Sprache oder auf Arabisch, wird das Gebet ungültig. Wenn es sich jedoch um einen Ausspruch handelt, der im Koran vorkommt, wird das Gebet nicht ungültig. Ist dieser Ausspruch allerdings eine sprachliche Eigenheit von ihm, wird das Gebet ungültig, selbst wenn es sich um ein koranisches Wort handelt. Wenn beispielsweise „ha“ eine sprachliche Eigenheit von jemandem ist, wird das Gebet ungültig, obwohl es im Koran vorkommt.
** Vierter Fall: Bittgebete und Dhikr. Ein Bittgebet in der eigenen Sprache oder auf Arabisch macht das Gebet ungültig. Wenn jedoch plötzlich ein Bittgebet oder Dhikr aus dem Koran oder Hadith über die Lippen kommt, wird das Gebet nicht ungültig. Das bedeutet: Wenn ein solcher Fehler plötzlich und versehentlich geschieht, wird das Gebet nicht ungültig. Wenn man dies jedoch absichtlich tut und es zur Gewohnheit wird, darf man während des Rukūʿ, der Niederwerfung oder des Sitzens nicht nach Belieben irgendetwas sagen. Wenn man dann im Gebet um etwas bittet, worum man Menschen bitten kann, wird das Gebet ungültig, selbst wenn die Bitte auf Arabisch vorgetragen wird.
** Fünfter Fall: Jemand bemerkt während des Gebets, dass eine andere Person den Koran falsch rezitiert, und gibt ihr einen Hinweis; unabhängig davon, ob sie im Gebet oder außerhalb des Gebets falsch rezitiert, wird sein Gebet ungültig. Wenn die falsch rezitierende Person jedoch der Imam ist, wird das Gebet nicht ungültig. Wenn ein Muqtadi einen Hinweis gibt, indem er in den Koran schaut, oder wenn er nach dem korrekten Vorlesen bei einer anderen Person seinem eigenen Imam einen Hinweis gibt, wird das Gebet ungültig. Wenn der Imam seinen Hinweis annimmt, wird auch das Gebet des Imams ungültig.
2. Auch wenn man im Gebet aus dem Koran abliest, wird das Gebet ungültig.
3. Wenn eine der Voraussetzungen des Gebets entfällt, wird das Gebet in beiden Fällen ungültig: sowohl wenn es sich um eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Gebets als auch wenn es sich um eine Voraussetzung für seine Wajibheit handelt. Wenn beispielsweise die rituelle Reinheit verloren geht, die Gebetswaschung ungültig wird, eine Ganzkörperwaschung erforderlich wird, Menstruationsblut einsetzt, die Kleidung unrein wird, der Gebetsteppich unrein wird, man sich ohne Grund von der Qibla abwendet, die Bedeckung der Scham sich öffnet und so lange offen bleibt, wie man für Rukūʿ oder Niederwerfung benötigt, oder man aus irgendeinem anderen Grund das Bewusstsein verliert oder verrückt wird – kurz gesagt: Sobald eine der Voraussetzungen entfällt, wird das Gebet ungültig.
4. Wenn eine der Fard-Bestandteile des Gebets ausfällt, wird das Gebet ungültig, unabhängig davon, ob sie versehentlich ausfällt oder absichtlich ausgelassen wird. Wenn man beispielsweise nicht aufrecht steht, die Verbeugung oder die Niederwerfung auslässt oder überhaupt keine Koranrezitation vornimmt, wird das Gebet ungültig, gleichgültig, ob dies versehentlich oder absichtlich geschieht.
5. Wenn man einen oder alle Wajib-Bestandteile des Gebets absichtlich auslässt.
6. Wenn man einen Wājib der نماز aus Vergesslichkeit auslässt und keine Sajda as-Sahw verrichtet, muss man die نماز wiederholen.
7. Ohne Entschuldigung und ohne berechtigten Grund zu husten. Wenn jedoch wegen einer Krankheit von selbst Husten kommt, man zum Reinigen des Halses hustet oder hustet, um den Imām auf einen Fehler aufmerksam zu machen, damit er versteht, dass er die نماز falsch verrichtet, wird die نماز aus diesen Gründen nicht ungültig. Hüstelt man jedoch ohne einen solchen Grund, wird die نماز ungültig.
8. Wenn man wegen Kummer, Schmerz, Trauer oder eines schweren Unglücks „Ach“ oder „Weh“ sagt oder einen schmerzvollen Laut beziehungsweise einen Schrei ausstößt, wird die نماز ungültig. Wenn jedoch einmal unabsichtlich ein Laut aus dem Mund kommt, jemand aus Furcht vor Allah weint, vom Vortrag überwältigt weint oder ein „Ach“ oder „Weh“ ausstößt, wird die نماز in diesen Fällen nicht ungültig.
9. Wenn jemand während der نماز absichtlich oder aus Vergesslichkeit etwas isst oder trinkt – zum Beispiel, wenn sich etwas Essbares in seiner Tasche befand und er es unachtsam oder absichtlich isst –, wird die نماز ungültig. Wenn jedoch ein Stückchen, das kleiner als eine Kichererbse ist, zwischen den Zähnen hervorkommt und der Betende es verschluckt, wird die نماز nicht ungültig. Dennoch ist es nicht richtig, dies absichtlich zu tun. Der Betende soll seinen Mund gründlich reinigen und dann zur نماز antreten.
10. Ohne Entschuldigung während der نماز einige Schritte zu gehen. Auch dadurch wird die نماز ungültig.
11. Eine umfangreiche Handlung (ʿAmal Kathīr) auszuführen, das heißt, eine Handlung zu tun, bei deren Anblick die Leute meinen würden, dass diese Person nicht betet. Wenn jemand zum Beispiel mit beiden Händen seine Kleidung richtet, eine Frau während der نماز ihren Haarzopf bindet oder ein Kind während der نماز gestillt wird, wird die نماز in diesen Fällen ungültig.
12. Bei der Rezitation des edlen Korans einen schweren Fehler zu machen, durch den sich die Bedeutung ändert, oder beim Takbīr das Alif in „Allah“ übermäßig zu dehnen; dadurch wird die نماز ungültig. [Durch das Dehnen des Alif lautet die Bedeutung: „Allah, ist Er groß?“]
13. Dass ein erwachsener Mensch laut lacht.
14. Wenn an der Wand etwas geschrieben stand oder ein Plakat hing oder der Blick auf ein Schriftstück fiel und man es las, wird das Gebet ungültig. Wenn man jedoch die Bedeutung versteht, ohne es zu lesen, wird das Gebet nicht ungültig.
15. Wenn eine Frau so nahe bei einem Mann steht, dass man in dieser Zeit eine Niederwerfung oder eine Verbeugung ausführen könnte, wird das Gebet ungültig. Wenn jedoch ein noch junges Mädchen dort steht, zu dem keine sexuelle Anziehung besteht, oder wenn eine Frau dort steht, sich aber ein Vorhang dazwischen befindet, wird das Gebet nicht ungültig.
Die Dinge, durch die das Gebet makruh wird
Man sollte bestimmte Handlungen unterlassen, durch die das Gebet zwar nicht ungültig wird, aber makruh.
***2. [Es ist nicht richtig, an einer Stelle der Moschee, auf die der Blick des Betenden fällt, etwas zu schreiben oder ein Plakat anzubringen.]
Die makruh-Handlungen im Gebet sind achtundzwanzig
1. Kleidung entgegen der üblichen Sitte zu tragen. Wenn zum Beispiel jemand ein Tuch über den Kopf legt und es an beiden Seiten einfach herabhängen lässt, statt es über den Nacken zu legen, oder die Arme nicht in die Ärmel eines Hemdes oder einer Scherwani steckt, sondern diese über die Schultern legt, oder einen Schal und Ähnliches um den Hals legt und ihn an beiden Seiten herabhängen lässt.
2. Die Kleidung hochzuschlagen, um sie vor Staub zu schützen, oder den Staub abzuklopfen, oder wiederholt zu pusten oder die Hände zu benutzen, um Steinchen und Ähnliches vom Platz der Niederwerfung zu entfernen. [Wenn man die Steinchen einmal mit der Hand entfernt oder den Platz einmal durch Pusten säubert, ist das unbedenklich.]
3. Mit der Kleidung, dem Bart, den Knöpfen, den Haaren auf dem Kopf oder mit etwas anderem zu spielen, einen Finger in den Mund zu stecken, im Stehen mit den Fingern auf die Hand zu trommeln oder sich ohne Grund am Körper zu kratzen. [Die meisten Menschen tun solche Dinge. Man muss sich mit besonderer Aufmerksamkeit bemühen, sich von solchen Handlungen fernzuhalten. Der richtige Weg ist vielmehr, das Gebet mit voller innerer Anteilnahme zu verrichten und im Herzen Sammlung, Demut und Bescheidenheit zu entwickeln.]
4. In gewöhnlicher, minderwertiger Kleidung zu beten, die man nicht tragen würde, um auf den Markt oder zu einer Versammlung zu gehen. Zum Beispiel betet jemand mit einer Kinderkappe auf dem Kopf. In der Moschee werden billige oder sonstige schlechte Kappen zurückgelassen, und viele beten mit solchen Kappen. Doch niemand trägt solche Kappen gern, wenn er an einer religiösen Versammlung teilnimmt.
5. Aus Faulheit und Nachlässigkeit mit unbedecktem Kopf zu beten, ist makruh. Betet man jedoch zu Hause aus religiöser Gleichgültigkeit ohne Kappe, ist es nicht makruh. Dennoch ist es besser, in der Moschee in guter Kleidung zu beten.
6. Zu beten, ohne zuvor einem Bedürfnis nach Urinieren, Stuhlgang oder dem Abgang von Luft nachzukommen.
7. Als Mann mit zusammengebundenem Kopfhaar zu beten.
8. Mit den Fingern zu knacken oder die Finger der einen Hand zwischen die Finger der anderen Hand zu stecken.
9. Während des Gebets die Hände in die Hüften zu stemmen.
10. Das Gesicht von der Qibla abzuwenden oder ohne Grund mit schielenden Augen nach rechts und links zu blicken.
11. In der Niederwerfung beide Hände bis zu den Ellenbogen auf dem Boden ausbreiten. Dies ist nur für Männer makruh. Frauen müssen sich bei der Niederwerfung mit beiden Händen bis zu den Ellenbogen auf dem Boden ausbreiten.]
12. Das Gebet mit dem Gesicht zu einer Person verrichten, die ihrerseits dem Betenden zugewandt ist.
13. Dass der Imam vollständig innerhalb der Mihrāb steht. Wenn sich seine Füße außerhalb und die Niederwerfung und dergleichen innerhalb der Mihrāb befinden, ist dies unbedenklich.
14. Ein Gähnen nicht zurückzuhalten, obwohl man dazu in der Lage ist, und absichtlich zu gähnen.
15. Das Gebet in Kleidung zu verrichten, auf der sich ein Bild eines Lebewesens befindet, oder auf einem Gebetsteppich zu beten, auf dem sich an der Stelle der Niederwerfung das Bild eines Lebewesens befindet, oder an einem Ort zu beten, an dem sich über dem Kopf oder rechts und links Bilder befinden.
16. Sich allein in die hintere Reihe zu stellen, obwohl in der vorderen Reihe Platz ist.
17. Den Salām durch eine Hand- oder Kopfbewegung zu erwidern.
18. Das Gebet mit geschlossenen Augen zu verrichten. Wenn man die Augen schließt, um sich besser auf das Gebet zu konzentrieren und eine Haltung der Demut, Bescheidenheit und Bedürftigkeit zu entwickeln, ist das Gebet nicht makruh; vielmehr ist dies gut.
19. Sich bei der Niederwerfung nur mit der Stirn oder nur mit der Nase auf den Boden zu stützen oder sich dabei mit dem Rand der Gebetskappe beziehungsweise auf dem Turban niederzuwerfen.
20. Ohne Grund mit untergeschlagenen Beinen zu sitzen und dabei den Bauch und die Brust an die Knie zu pressen.
21. Ohne Grund allein an einem erhöhten Platz zu stehen, wenn man der Imam ist. Wenn einige Mitbetende ebenfalls dort stehen, ist es nicht zu beanstanden. Ebenso ist es verpönt, dass die Mitbetenden ohne Grund an einem erhöhten Platz stehen.
22. Sich aus der stehenden Haltung zu verbeugen, bevor man die Rezitation beendet hat, und die Rezitation in der gebeugten Haltung zu beenden.
23. Im Pflichtgebet zu rezitieren, ohne die Reihenfolge des Korans einzuhalten. Zum Beispiel, in der ersten Rakʿa (****) und in der zweiten Rakʿa (****) zu rezitieren. Oder eine dreiversige Sure in der Mitte auszulassen und die darauffolgende Sure al-Kāfirūn zu rezitieren, während man die dazwischenliegende Sure al-Kawthar auslässt, die aus drei Versen besteht. Ebenso ist es verpönt, in der ersten Rakʿa einige Verse einer Sure zu rezitieren und dann in der zweiten Rakʿa nach dem Überspringen von zwei Versen einige der darauffolgenden Verse zu rezitieren. Auf diese Weise zwei Suren in einer Rakʿa zu rezitieren, sodass dazwischen eine oder mehrere kurze oder lange Suren ausgelassen werden, ist ebenfalls verpönt. Ebenso ist es verpönt, in der ersten Rakʿa länger zu rezitieren als in der zweiten, oder eine bestimmte Sure zum Rezitieren im Gebet auszuwählen und sie ständig zu rezitieren. Wenn die Reihenfolge versehentlich nicht eingehalten wird, ist dies nicht zu beanstanden. Es sei angemerkt, dass all dies nur im Pflichtgebet verpönt ist; im Tarāwīh-Gebet oder in anderen freiwilligen Gebeten ist es nicht verpönt.
24. Etwas von den Sunna-Handlungen des Gebets auszulassen.
25. Während der Niederwerfung beide Füße vom Boden abzuheben.
26. Im Gebet die Verse, Suren oder Tasbīḥ-Zählungen mit den Fingern zu zählen.
27. Während des Gebets gähnen oder Trägheit zeigen.
28. Das Gebet verrichten, während man etwas im Mund hat, sodass die Rezitation erschwert wird. Wenn dadurch keine Erschwernis entsteht, ist es nicht verpönt.
Situationen, in denen man das Gebet unterbrechen darf oder muss
1. Während man betet, fährt der Zug ab. Im Zug befinden sich Gepäck und Kinder. In einer solchen Situation ist es zulässig, das Gebet zu unterbrechen.
2. Während des Gebets kommt eine Schlange, oder mehrere Wespen beziehungsweise andere schädliche Insekten gelangen in die Kleidung. In diesem Fall ist es zulässig, das Gebet zu unterbrechen und das schädliche Tier zu töten.
3. Eine Katze kommt, um ein Huhn, eine Taube oder einen anderen Hausvogel zu fangen, und es besteht die Befürchtung, dass sie den Vogel fressen wird, wenn man das Gebet nicht unterbricht und die Katze vertreibt. Aus diesem Grund ist es zulässig, das Gebet zu unterbrechen.
4. Wenn zu befürchten ist, dass durch die Beendigung des Gebets ein finanzieller Schaden entsteht, ist es zulässig, das Gebet zu unterbrechen. Zum Beispiel betet eine Frau, während ein Topf auf dem Herd steht und sein Inhalt anbrennen oder beim Überkochen herausfallen könnte; oder jemand betet in der Moschee, und Schuhe, Regenschirm und Ähnliches sind so abgestellt, dass Diebstahl zu befürchten ist; oder eine Frau betet zu Hause und hat vergessen, die Haustür abzuschließen, sodass ein Diebstahl zu befürchten ist; oder ein Hund, eine Katze oder ein Affe könnte in das Haus gelangen, und es besteht die Befürchtung, dass dadurch ein Schaden entsteht. Kurz gesagt: In allen Situationen, in denen ein finanzieller Schaden zu befürchten ist, ist es zulässig, das Gebet zu unterbrechen. Wenn jedoch nur ein ganz geringfügiger Schaden zu befürchten ist, ist es besser, das Gebet zu vollenden.
5. Wenn man während des Gebets den Drang verspürt, zu urinieren oder Stuhlgang zu haben, sollte man das Gebet unterbrechen, sich zu erleichtern, die Gebetswaschung erneut vollziehen und dann beten.
6. Ein Blinder geht einen Weg entlang. Vor ihm befindet sich ein Brunnen oder das Ufer eines Flusses; wenn er hineinfällt, könnte er ertrinken und sterben. Um ihn zu retten, wird es verpflichtend, das Gebet zu unterbrechen. Allah bewahre! Wenn er tatsächlich stirbt, wird der Betende sündig sein.
7. Wenn während des Gebets ein Kind Feuer fängt oder ein kleines, verständnisloses Kind den Rand des Daches erreicht oder ein Affe ins Haus gelangt und zu befürchten ist, dass er ein Säugling fortträgt, oder wenn ein kleines Kind ein Messer oder eine Rasierklinge in die Hand genommen hat und zu befürchten ist, dass es sich selbst oder einem anderen Kind Hände oder Füße verletzt, oder wenn jemand in einem Zug oder Kraftfahrzeug verletzt wird, dann wird es in all diesen Fällen verpflichtend, das Gebet zu unterbrechen, um die gefährdete Person vor dem Untergang zu bewahren. Unterbricht man es nicht, begeht man eine schwere Sünde.
8. Wenn die Mutter, der Vater, der Großvater, die Großmutter mütterlicherseits oder die Großmutter väterlicherseits in eine Notlage geraten und rufen, wird es verpflichtend, das Gebet zu unterbrechen, um ihnen zu helfen. Wenn sich in ihrer Nähe jemand anderes befindet, der ihnen helfen kann, oder wenn sie ohne Notwendigkeit rufen, ist es besser, das Gebet nicht zu unterbrechen. Wenn sie während eines freiwilligen oder eines Sunna-Gebets ohne Notwendigkeit rufen und nicht wissen, dass derjenige, den sie rufen, betet, ist es trotzdem verpflichtend, das Gebet zu unterbrechen und ihnen zu antworten.
Ausführliche Anleitung zur Verrichtung des Gebets
Wenn jemand beabsichtigt, das Gebet zu verrichten, muss er sich zunächst vergewissern, dass keine der Voraussetzungen des Gebets fehlt. Dann soll er sich mit Aufrichtigkeit Allah zuwenden und sich vorstellen, dass er vor Allah steht. Danach soll er mit Aufrichtigkeit und voller innerer Anteilnahme das folgende Bittgebet sprechen.
(Arabisch***************)
Mit vollkommener Aufrichtigkeit habe ich mein Gesicht Dem zugewandt, Der die Himmel und die Erde erschaffen hat, und ich gehöre nicht zu denen, die Ihm andere beigesellen. Wahrlich, mein Gebet, mein Opfer, mein Leben und mein Tod gehören allein Allah, dem Herrn und Gebieter der gesamten Welt. Er hat keinen Teilhaber. Dies ist mir befohlen worden, und ich bin der Erste unter den Ergebenden, der sich Ihm ergibt. (Al-Anʿām)
Anschließend wird der Betende aufrecht stehen und die Absicht für das Gebet fassen. Das heißt, er soll im Herzen beabsichtigen, wie viele Gebetseinheiten des jeweiligen Gebets er verrichtet. Niyya bedeutet eigentlich die Absicht des Herzens; diese ist erforderlich. (Es ist jedoch gut, diese Absicht mit Worten auszusprechen.) Zum Beispiel: „Ich verrichte das dreiteilige Pflichtgebet des Abendgebets.“ Wenn man hinter dem Imam betet, muss man außerdem die Absicht fassen: „Ich bete hinter diesem Imam.“ [Es ist gut, die Absicht mit dem Mund auszusprechen. Dafür genügt jedoch: „Ich verrichte so viele Gebetseinheiten des jeweiligen Gebets.“ Zum Beispiel: „Ich verrichte die vier Gebetseinheiten des Pflichtgebets des Mittags.“ Wenn es ein Sunna- oder freiwilliges Gebet ist, sagt man: „Ich verrichte die zwei Sunna- oder freiwilligen Gebetseinheiten des Mittags.“ Die langen Formulierungen, die gewöhnlich für die Absicht gesprochen werden, sind darüber hinaus unnötig. Vielmehr können sie das Gebet behindern. Nehmen wir an, jemand steht von Anfang an hinter dem Imam. Sobald die Iqāma beendet ist, beginnt der Imam mit dem Takbīr at-Taḥrīma das Gebet, während diese Person weiterhin die langen Formulierungen der Absicht spricht. Dadurch versäumt sie, gemeinsam mit dem Imam am ersten Takbīr teilzunehmen. Oder nehmen wir an, der Imam befindet sich in der Verbeugung und der Betende hinter ihm könnte mit dem Takbīr at-Taḥrīma an der Verbeugung teilnehmen; doch er steht da und wiederholt mit dem Mund lange Formulierungen der Absicht. Inzwischen richtet sich der Imam aus der Verbeugung wieder auf. So hat der Betende diese Gebetseinheit versäumt. Daher ist es angemessen, sich auf die kurzen notwendigen Worte der Absicht zu beschränken. Es ist nicht richtig, sich durch das unnötige Hinzufügen überflüssiger Worte selbst zu belasten.]
Takbīr
Stellen Sie sich mit natürlich gehaltener Körperhaltung aufrecht hin. Zwischen den beiden Füßen muss unbedingt ein Abstand von mindestens vier Fingerbreiten sein. Richten Sie den Blick auf die Stelle der Niederwerfung und heben Sie gleichzeitig mit der Absicht und dem Ausruf „Allāhu akbar“ beide Hände bis zu den Ohransätzen, sodass die Handflächen zur Qibla zeigen und die Finger natürlich geöffnet sind. Legen Sie danach beide Hände unterhalb des Nabels so übereinander, dass die rechte Handfläche auf dem Handrücken der linken Hand liegt. Umfassen Sie mit Daumen und kleinem Finger der rechten Hand das Handgelenk der linken Hand. Legen Sie die übrigen Finger der rechten Hand über die linke Hand. [Nach der Auffassung der Ahlu-l-Hadīth legen sowohl Frauen als auch Männer die Hände auf der Brust übereinander. Sie sagen außerdem, dass sowohl Frauen als auch Männer die Hände bis zu den Schultern heben.]
Lesen Sie danach das folgende Bittgebet oder die Sana:–(Arabisch***************)
Du bist frei von jedem Mangel und heilig, o Allah! Du allein bist des Lobes würdig. Du bist der Segenspendende und groß. Dein Name und Deine Würde sind überaus erhaben. Es gibt keine Gottheit außer Dir. [Die Ahlu-l-Hadīth lesen das folgende Bittgebet. (Arabisch****************)]
Lesen Sie nach der Sana vollständig „Aʿūdhu billāh“ und „Bismillāh“.
Das Lesen der Sura al-Fātiha und des Korans
Lesen Sie danach die Sura al-Fātiha und sagen Sie „Āmīn“. Wenn Sie jedoch ein Mitbetender sind, hören Sie nach dem Lesen der Sana schweigend der Koranrezitation des Imams zu. [Die Ahlu-l-Hadīth lesen hinter dem Imam leise die Sura al-Fātiha.] Wenn der Imam die Sura al-Fātiha beendet hat, sagen Sie leise „Āmīn“. [Bei den Gebeten, in denen die Rezitation laut erfolgt, sagen die Ahlu-l-Hadīth hinter dem Imam laut „Āmīn“.] Lesen Sie danach eine Sura aus dem Koran oder einige Verse, mindestens drei kurze Verse. Wenn Sie ein Mitbetender sind, müssen Sie schweigen.
Rukūʿ
Gehen Sie nach der Rezitation mit den Worten „Allahu akbar“ in die Rukūʿ‑Position. [Die Anhänger der Ahl al-Hadīth praktizieren beim Hinuntergehen in die Rukūʿ‑Position, beim Aufstehen aus der Rukūʿ‑Position und beim Aufstehen nach zwei Rakʿa zur dritten Rakʿa das Rafʿ al-Yadain, das heißt, sie heben die Hände bis zu den Schultern.] Legen Sie in der Rukūʿ‑Position die Hände auf die Knie und umfassen Sie die Knie mit den Fingern. Halten Sie beide Arme gerade. Achten Sie während der Rukūʿ darauf, dass der Kopf nicht deutlich tiefer oder höher als die Hüfte ist. Vielmehr sollen Hüfte und Kopf genau auf einer Linie sein. Sprechen Sie anschließend dreimal das folgende Tasbīḥ.
Das Tasbīḥ der Rukūʿ
(******) Mein erhabener Herr ist frei von allen Mängeln. [Die Anhänger der Ahl al-Hadīth sprechen (Arabisch: *******) Du bist rein und erhaben, o Allah. Dir gebührt das Lob meines Herrn. O mein Herr, vergib mir.]
Dieses Tasbīḥ (*******) können Sie mehr als dreimal, nämlich fünf-, sieben- oder noch öfter, sprechen. Wenn Sie der Imām sind, nehmen Sie Rücksicht auf die Mitbetenden. Sprechen Sie es nicht so oft, dass sie sich bedrängt fühlen. Wie oft Sie es auch sprechen, tun Sie es jedoch leise.
Qawma
Qawma – nach der Rukūʿ‑Position (Arabisch***********)sagen Sie „Allah hat denjenigen erhört, der Ihn gepriesen hat“, stehen ganz gerade auf und sagen Sie: (*******) „O unser Herr, Dir allein gebührt alles Lob.“ Wenn Sie ein Mitbetender sind, sprechen Sie den zweiten Satz. Wenn Sie der Imām sind, sprechen Sie den ersten Satz. [In diesem Zustand sagen die Anhänger der Ahl al-Hadīth (Arabisch: *******)(Arabisch********)]
Sidschda
Gehen Sie anschließend mit dem Takbīr in die Sidschda. Verrichten Sie die Sidschda so, dass Sie zuerst beide Knie auf den Boden setzen, dann beide Hände, danach die Nase und schließlich die Stirn. Das Gesicht befindet sich zwischen den beiden Händen. Die Daumen befinden sich auf Höhe der Ohren. Die Finger der Hände sind gespreizt, und alle zeigen zur Qibla. Beide Ellbogen bleiben über dem Boden; auch die Knie bleiben von den Oberschenkeln getrennt, und der Bauch bleibt von den Oberschenkeln entfernt. Die Ellbogen werden so hoch über dem Boden gehalten, dass ein kleines Zicklein darunter hindurchgehen könnte. Beide Füße stehen auf den Zehen auf dem Boden, und die Zehen zeigen zur Qibla.
Lesen Sie in der Niederwerfung mindestens dreimal mit kurzen Unterbrechungen (*****).
Jalsa
Sagen Sie anschließend den Takbir, heben Sie zuerst die Stirn und dann den Kopf und setzen Sie sich in aller Ruhe hin. Die Sitzhaltung ist folgende: Der rechte Fuß bleibt aufrecht, und setzen Sie sich auf den ausgestreckten linken Fuß, indem Sie auf beiden Knien sitzen. Legen Sie dann beide Hände so auf die beiden Knie, dass die Finger auf den Kniescheiben liegen. [Ein Bittgebet für die Jalsa ist in den Hadithen überliefert. Die Ahl al-Hadith legen großen Wert darauf, dieses Bittgebet zu sprechen. (Arabisch*********)
(O Allah, vergib mir, erbarme Dich meiner, leite mich recht, schenke mir Wohlstand und gewähre mir meinen Lebensunterhalt (Abu Dawud).]
Gehen Sie dann mit dem Takbir zur zweiten Niederwerfung über.
Verrichten Sie diese Niederwerfung wie die erste. Stehen Sie nach den beiden Niederwerfungen mit dem Takbir zur zweiten Rakʿa auf. [Nach Ansicht der Ahl al-Hadith sollte man sich nach der Niederwerfung der ersten und dritten Rakʿa kurz hinsetzen und erst danach aufstehen. Es ist nicht richtig, direkt aus der Niederwerfung aufzustehen.] Vervollständigen Sie dann die zweite Rakʿa mit der Basmala, der Sure al-Fatiha und der Rezitation.
Qaʿda (***)
Verrichten Sie dann wie in der ersten Rakʿa den Rukuʿ, die Qawma, die Niederwerfung und die Jalsa und setzen Sie sich nach dem Aufstehen aus der zweiten Niederwerfung in die Qaʿda. Die Art, in der man in der Qaʿda sitzt, ist dieselbe, die bei der Beschreibung des Sitzens in der Jalsa erläutert wurde. Sprechen Sie dann in Ruhe und bedächtig das Taschahhud.
Taschaḥḥud
(Arabisch*****************)
Aller Lobpreis, alle Anbetung und alle Heiligkeit gebühren Allah. O Prophet, Friede sei mit dir. Seine Barmherzigkeit und Sein Segen mögen auf dir sein. Friede und Sicherheit seien über uns und über Allahs rechtschaffene Diener. Ich bezeuge, dass es keine Gottheit außer Allah gibt, und ich bezeuge, dass Muhammad (s) Sein Diener und Gesandter ist.
Beim Aussprechen von lā ilāha bilden Sie mit dem Daumen und dem Mittelfinger der rechten Hand einen Kreis, schließen die übrigen Finger und heben den Zeigefinger zum Himmel, um damit zu zeigen; beim Aussprechen von illā Allāh senken Sie den Finger wieder. Halten Sie den Finger bis zum Erweisen des Friedensgrußes in dieser Stellung.
Wenn es sich um ein Gebet mit vier Rakʿat handelt, stehen Sie nach dem Rezitieren des Taschaḥḥud mit dem Takbīr zur dritten Rakʿat auf. Rezitieren Sie dann in gleicher Weise die Basmala und die Sūrat al-Fātiḥa. Wenn es sich um ein Sunna- oder Nafl-Gebet handelt, rezitieren Sie in der dritten und vierten Rakʿat nach der Sūrat al-Fātiḥa noch eine Sūra oder einige Verse. Wenn es sich um ein Pflichtgebet handelt, rezitieren Sie in der dritten und vierten Rakʿat nach der Sūrat al-Fātiḥa keinen weiteren Teil des Korans. Rezitieren Sie nur die Sūrat al-Fātiḥa und gehen Sie dann in die Rukūʿ-Stellung.
Lesen Sie nach den beiden Niederwerfungen der vierten Rakʿat den At-Taḥiyyāt. Danach rezitieren Sie den folgenden Durūd Scharīf.
(Arabisch*****************)
O Allah! Sende Frieden und Barmherzigkeit auf Muhammad (s) und seine Familie, wie Du Barmherzigkeit auf Ibrāhīm (a) und seine Familie herabgesandt hast. O Allah! Sende Segen auf Muhammad (s) und seine Familie, wie Du Segen auf den ehrwürdigen Ibrāhīm (a) und seine Familie herabgesandt hast.
Bittgebet nach dem Durud
Sprechen Sie nach dem Durud folgendes Bittgebet:(Arabisch****************)
O Allah! Ich habe großes Unrecht gegen mich selbst begangen, und außer Dir gibt es niemanden, der Sünden vergeben kann. So schenke mir Deine besondere Vergebung und erweise mir Barmherzigkeit. Wahrlich, Du bist der Allvergebende und Barmherzige.
Oder sprechen Sie das folgende Bittgebet, oder sprechen Sie beide.(Arabisch********************)
O Allah! Ich suche Zuflucht bei Dir vor der Strafe der Hölle und der Strafe des Grabes; ich suche Zuflucht bei Dir vor der Versuchung des Masih ad-Daddschal und vor den Prüfungen des Lebens und des Todes. O Allah! Ich suche Zuflucht bei Dir vor Sünden und vor erdrückenden Schulden.
Der Friedensgruß
Nach diesem Bittgebet wenden Sie zum Beenden des Gebets zunächst das Gesicht nach rechts und sagen: „As-salamu alaikum wa rahmatullah“, danach wenden Sie das Gesicht nach links und sagen: „As-salamu alaikum wa rahmatullah“. Während Sie diese Worte sprechen, müssen Sie sich vorstellen, dass Ihr Friedensgruß und Ihr Bittgebet um Barmherzigkeit allen am Gebet teilnehmenden Betenden und den Engeln gilt. Nach dem Gebet können Sie jedes erlaubte Bittgebet sprechen. Vom Propheten (s) sind zahlreiche Bittgebete und Gedenkformeln überliefert. Machen Sie es sich unbedingt zur Gewohnheit, diese Bittgebete und Gedenkformeln zu sprechen. Einige Bittgebete werden im Folgenden genannt:
Bittgebete nach dem Gebet
(Arabisch**************)
Ich bitte Allah um Vergebung. O Allah! Du bist das Sinnbild des Friedens, und der Strom des Friedens fließt von Dir. Du bist überaus voller Güte und Segen, o Besitzer von Barmherzigkeit und Gunst – (Muslim).
2. Eines Tages nahm der Prophet (s) die Hand von Hazrat Muadh (ra) und sagte: „Muadh! Ich liebe dich.“ Dann sagte er: „Ich empfehle dir, dieses Bittgebet nach keinem Gebet zu vergessen. Sprich es unbedingt nach jedem Gebet –“
(Arabisch**************)
O Allah! Hilf mir, damit ich Dir danken und Dir in guter Weise dienen kann.
(Arabisch***************)
Es gibt keinen Gott außer Allah. Er ist einzig und allein, Er hat keinen Teilhaber. Herrschaft, Oberhoheit und Königtum gehören allein Ihm, und Er allein ist des Lobes und des Dankes würdig. Er ist zu allen Dingen mächtig. O Allah! Niemand kann zurückhalten, was Du gibst. Und niemand kann geben, was Du nicht gibst. Die Größe keines großen Menschen nützt gegenüber Dir etwas – (Bukhari und Muslim).
4. 33-mal Subhanallah, 33-mal Alhamdulillah, 33-mal Allahu akbar und einmal (Arabisch********)
Allah ist rein und heilig. Alles Lob gebührt Allah. Allah ist der Größte. Es gibt keinen Gott außer Allah. Er ist Einer und hat keinen Teilhaber. Die Herrschaft gehört Ihm, und Ihm allein gebührt alles Lob. Und Er ist zu allen Dingen mächtig – (Sahih Muslim, überliefert von Abu Huraira).
Die Art und Weise des Gebets der Frauen
Die Art und Weise, die meisten Bestandteile des Gebets zu verrichten, ist für Frauen dieselbe wie für Männer. Bei der Verrichtung von sechs Dingen im Gebet gibt es jedoch einige Unterschiede für Frauen. Der grundlegende Grund für diesen Unterschied ist die Auffassung, dass Frauen im Gebet besonders auf ihre Bedeckung und den Schleier achten müssen. Bei der Verrichtung der folgenden sechs Dinge besteht ein Unterschied:
1. Das Heben der Hände beim Takbir Tahrima
Ob im Winter oder im Sommer, müssen Frauen ihre Hände für den Takbir Tahrima stets unter ihrem Schal, Dupatta oder Ähnlichem hervorheben. Die Hände dürfen nicht außerhalb des Schals oder der Dupatta hervorkommen; sie sollen nur bis zu den Schultern und nicht bis zu den Ohren gehoben werden.
2. Das Zusammenlegen der Hände
Frauen müssen die Hände stets über der Brust zusammenlegen. Sie sollen sie nicht unterhalb der Brust und oberhalb des Nabels zusammenlegen. Anstatt mit Daumen und kleinem Finger der rechten Hand das Handgelenk der linken Hand zu umfassen, soll die rechte Handfläche lediglich auf den Handrücken der linken Hand gelegt werden.
3. Ruku
Beim Rukūʿ müssen Frauen sich nur so weit beugen, dass beide Hände die Knie erreichen. Statt die Knie mit den Fingern zu umfassen, legen sie lediglich die zusammengelegten Finger auf die Knie. Außerdem müssen die Ellbogen beider Arme an den Seiten anliegen.
4. Suǧūd
Im Suǧūd müssen Frauen ihren Bauch an die Oberschenkel und ihre Arme an die Achseln anlegen. Die Hände müssen bis zu den Ellbogen auf dem Boden liegen, und beide Füße dürfen nicht aufrecht stehen, sondern müssen ausgestreckt liegen.
5. Qaʿda und Ǧalsa
Bei der Qaʿda oder Ǧalsa setzt man sich mit beiden Füßen nach rechts auf die linke Seite, sodass der rechte Oberschenkel am linken Oberschenkel und die rechte Wade auf dem linken Fuß zu liegen kommt.
6. Qirāʾa
Frauen müssen die Qirāʾa stets leise verrichten. In keinem Gebet ist es ihnen gestattet, die Qirāʾa mit lauter Stimme zu verrichten.
Die Vorgehensweise beim Verrichten des Witr-Gebets
Das Gebet, das nach dem ʿIschāʾ-Gebet verrichtet wird, nennt man Witr. Es wird Witr genannt, weil seine Rakʿas ungeradzahlig sind. Das Witr-Gebet ist wajib. Der Prophet (s) hat es besonders nachdrücklich empfohlen. Er sagte:
Wer das Witr-Gebet nicht verrichtet, hat keine Beziehung zu unserer Gemeinschaft. [Abū Dāwūd, al-Hākim. Aufgrund dieser nachdrücklichen Empfehlung erklärte Imām Abū Hanīfa (r) es für wajib. Nach der Auffassung der Ahl al-Hadīth, von Imām asch-Schāfiʿī und Qādī Abū Yūsuf ist das Witr-Gebet jedoch Sunna.] Das Witr-Gebet besteht wie das Maghrib-Gebet aus drei Rakʿas. ² Imām asch-Schāfiʿī und die Ahl al-Hadīth vertreten die Auffassung, dass man eine Rakʿa verrichtet. Nach Auffassung der Ahl al-Hadīth ist es auch zulässig, drei, fünf, sieben oder bis zu neun Rakʿas zu verrichten, da dies durch Hadithe belegt ist. Die Vorgehensweise ist folgende: Wenn jemand drei oder fünf Rakʿas mit einem Salām verrichten möchte, setzt er sich in der Mitte nicht zum Taschahhud hin, sondern setzt sich in der letzten Rakʿa hin, spricht den Taschahhud und den Durūd und beendet das Gebet mit dem Salām. Wenn er sieben oder neun Rakʿas mit einem Salām verrichten möchte, setzt er sich vor der letzten Rakʿa hin, spricht nur at-Taḥiyyāt und steht wieder auf. Danach verrichtet er eine Rakʿa, spricht at-Taḥiyyāt, den Durūd und das Bittgebet und beendet das Gebet mit dem Salām. – [Namāz-e Muḥammadī, Maulānā Muḥammad Dschūnāgarhī (r).] Die meisten der gelehrten Gefährten verrichteten drei Rakʿas.
Die Vorgehensweise beim Witr-Gebet ist, dass man zunächst wie beim Pflichtgebet zwei Rakʿas verrichtet. Dann rezitiert man in der dritten Rakʿa nach der Sūrat al-Fātiḥa eine kurze Sūra oder einige Verse. Danach hebt man beim Takbīr beide Hände bis zu den Ohren, so wie man sie beim Takbīrat al-Iḥrām hebt. Dann legt man die Hände übereinander und spricht langsam das Duʿāʾ al-Qunūt. [Nach Auffassung der Ahl al-Hadīth soll man nach dem Rukūʿ die Hände nicht übereinanderlegen, sondern beide Hände zum Himmel erheben und das Duʿāʾ al-Qunūt sprechen.
(****) Bedeutung: O Allah, vergib mir. (*****) Bedeutung: Der reine und erhabene, wahrhaftige König, erhaben über alle Fehler und Mängel. (****) Bedeutung: Der Herr der Engel und von Dschibrīl al-Amīn (Abū Dāwūd, an-Nasāʾī)
Qunūt an-Nāzila
Mit Qunūt an-Nāzila ist jenes Bittgebet gemeint, das der edle Prophet (s) sprach, um vor der Zerstörungswut der Feinde bewahrt zu werden, ihre Macht zu brechen und sie zu vernichten. ***1 Nach ihm führten die ehrenwerten Gefährten (r) die Verrichtung dieses Bittgebets ein. ****2
Wenn die Muslime zu irgendeiner Zeit einer schwierigen Lage gegenüberstehen, ihr Leben Tag und Nacht durch drohende Gefahren seitens der Feinde sowie durch deren Angst und Terror unerträglich wird, wenn sich überall die Macht der Feinde zeigt und sie die Muslime unmenschlich bedrängen, um die islamische Gemeinschaft zu zerstören und das Licht des Islam auszulöschen, dann ist es Sunna, Qunūt an-Nāzila zu sprechen, um Allah darum zu bitten, die Macht der Feinde zu brechen und sie zu vernichten und so aus diesem hoffnungslosen Zustand gerettet zu werden.
Bestimmungen zu Qunūt an-Nāzila]
Das Qunūt-Gebet
(Arabisch*************)
O Allah! Wir bitten Dich allein um Hilfe und Dich allein um Vergebung. Wir glauben an Dich und vertrauen allein auf Dich. Wir preisen Dich mit allem Guten, danken Dir und sind Dir nicht undankbar. Wir sagen uns von denen los, die Dir ungehorsam sind, und brechen den Kontakt zu ihnen ab. O Allah! Wir beten Dich allein an, verrichten für Dich allein das Gebet und werfen uns allein vor Dir nieder. Wir eilen zu Dir und sind bereit, Deinem Befehl zu gehorchen. Wir hoffen auf Deine Barmherzigkeit und fürchten Deine Strafe. Deine Strafe wird die Ungläubigen gewiss ereilen.
Es ist gut, zusammen mit diesem das folgende Bittgebet zu sprechen:
(Arabisch**********)
O Allah! Leite mich recht und reihe mich unter die Rechtgeleiteten ein. Gewähre mir Wohlstand und reihe mich unter die Wohlhabenden ein. Übernimm meine Schutzherrschaft und reihe mich unter diejenigen ein, deren Schutzherr Du bist. Segne, was Du mir gegeben hast, und bewahre mich vor dem Übel dessen, was Du bestimmt hast. Denn Du allein entscheidest, und niemand kann gegen Deine Entscheidung entscheiden. Wen Du beschützt, den kann niemand erniedrigen und demütigen; und wer von Dir zu Deinem Feind gemacht wird, kann niemals Ehre erlangen. Du bist überaus segensreich, o mein Herr, erhaben und großartig. Segen und Frieden seien auf dem geliebten Propheten und auf seinen Nachkommen.
Die Anhänger der Ahl-e-Hadith sprechen dieses Bittgebet im Witr-Gebet.
Wenn das Qunūt-Gebet nicht auswendig gelernt ist, muss man es so bald wie möglich auswendig lernen. Bis man es auswendig kann, muss anstelle des Qunūt-Gebets das folgende Bittgebet gesprochen werden.
(Arabisch*************)
O Allah! Gewähre uns Gutes im Diesseits, gewähre uns Gutes im Jenseits und bewahre uns vor dem Feuer der Hölle. Wenn man sich auch dieses (***) nicht merkt, soll man es dreimal rezitieren. Nach dem Salam-Gruß im Witr-Gebet ist es mustahabb (****), dieses Bittgebet zu sprechen. Beim dreimaligen Sprechen dieses Bittgebets soll man es beim dritten Mal mit lauter Stimme rezitieren *****.
Im Witr-Gebet kann man nach der Sure al-Fatiha jede beliebige Sure rezitieren. Es ist jedoch besser, in der ersten Rakʿa (****), in der zweiten Rakʿa (****) und in der dritten Rakʿa (*(****) zu rezitieren.
Abu Ubaid ibn Kaʿb berichtet, dass der Prophet (s.) diese drei Suren im Witr-Gebet zu rezitieren pflegte.
1. In allen Gebeten, in denen laut rezitiert wird, ist das Rezitieren des Qunut an-Nazila zulässig. ****3 Besonders sollte es im Fajr-Gebet praktiziert werden.
****1 Hazrat Abu Huraira (r.a.) berichtet, dass der Prophet (s.) dieses Qunut im Ischa-Gebet ununterbrochen bis zu einem Monat lang rezitierte, um die muslimischen Gefangenen zu befreien und die Ungläubigen zu vernichten. Abu Huraira (r.a.) berichtet: Eines Tages sprach der Prophet (s.) dieses Bittgebet nicht. Darauf fragte ich den Propheten (s.) nach dem Grund dafür, dass er es nicht gesprochen hatte. Er sagte: „Siehst du nicht, dass die muslimischen Gefangenen freigelassen worden sind?“ – (Abu Dawud)
****2 Über Hazrat Abu Bakr (r.a.) wird berichtet, dass er während des Krieges gegen Musailima al-Kadhdhab dieses Qunut an-Nazila rezitierte. Ebenso rezitierten Hazrat Umar (r.a.), Hazrat Ali (r.a.) und Amir Muawiya (r.a.) während des Krieges das Qunut an-Nazila. (Ghaniyat al-Mustamli).
****3 Allama Tahawi erwähnte lediglich das Rezitieren des Qunut an-Nazila im Fajr-Gebet. Der Verfasser des Schami-Buches gab dieser Ansicht den Vorzug.
2. Wenn die Muqtadis das Bittgebet des Qunut an-Nazila auswendig kennen, wird auch der Imam es leise rezitieren, und alle Muqtadis werden es ebenfalls leise rezitieren. Da die gewöhnlichen Muqtadis heutzutage jedoch das Bittgebet nicht auswendig kennen, ist es besser, dass der Imam es mit hörbarer Stimme ***1 und mit Pausen rezitiert, während die Muqtadis fortwährend „Amin, Amin“ sagen.
3. Nach dem Aufrichten aus dem Rukuʿ in der letzten Rakʿa werden Imam und Muqtadis alle die Hände falten. ***2 Der Imam rezitiert den Qunut, und die Muqtadis sagen leise „Amin“. Nach Imam Abu Hanifa und Imam Abu Yusuf ist es Sunna, den Qunut an-Nazila mit gefalteten Händen zu rezitieren.
4. Auch jemand, der das Gebet allein verrichtet, kann den Qunut rezitieren. Auch Frauen können ihn in ihrem Gebet rezitieren.
Das Bittgebet des Qunut an-Nazila
(Arabisch***************)
ʿAyni hat in seinem Scharh-e Hidaya die Frage der lauten Rezitation in allen Gebeten ausführlich erläutert. Die Worte aus ʿAynis Scharh-e Hidaya lauten:
(Arabisch*********)
Wenn die Muslime jemals von einem Unglück heimgesucht werden, soll der Imam in den Gebeten, in denen laut rezitiert wird, den Qunut rezitieren. Dies ist auch die Auffassung der meisten Gelehrten und von Imam Ahmad ibn Hanbal. Siehe Qunut an-Nazila und die damit verbundenen Rechtsfragen von dem verstorbenen Mufti Muhammad Kifayatullah.
***1 Abū Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) pflegte Qunūt an-Nāzila mit erhobener Stimme zu rezitieren. (Buchārī)
***2 Wenn jemand statt die Hände zu verschränken, die Hände hebt und ein Bittgebet spricht oder mit herabhängenden Händen rezitiert, wie es von Imām Muhammad überliefert ist, dann besteht dafür im Licht der Hadithe Spielraum. Denn bei solchen Fragen sind Streit, Auseinandersetzungen und Unfrieden keineswegs angebracht.
O Allah! Schließe uns durch Deine Rechtleitung in die Reihen derer ein, die Du rechtgeleitet hast. Gewähre uns Wohlergehen und schließe uns in die Reihen derer ein, denen Du Wohlergehen gewährt hast. Übernimm unsere Obhut und schließe uns in die Reihen derer ein, deren Obhut Du übernommen hast. Segne, was Du uns gegeben hast. Bewahre uns vor dem Übel, das Du bestimmt hast – denn Du allein bestimmst, und niemand kann gegen Dich bestimmen. Wer unter Deiner Obhut steht, kann niemals erniedrigt und entehrt werden. Wer von Dir zum Feind erklärt wird, kann niemals Ehre erlangen. Du bist voller Segen. O unser Herr, Erhabener und Hoher! Wir bitten Dich um Vergebung und wenden uns reumütig Dir zu. Allahs Barmherzigkeit sei auf dem Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm).
O Allah! Vergib uns. Vergib den gläubigen Männern und Frauen sowie den muslimischen Männern und Frauen. Vereine ihre Herzen miteinander, festige ihre gegenseitigen Beziehungen und hilf uns gegen Deine Feinde und ihre Feinde.
O Allah! Verfluche jene Ungläubigen, die die Menschen von Deinem Weg abbringen, die Deine Gesandten der Lüge bezichtigen und unter Deinen geliebten Menschen Zwietracht stiften. Versetze sie in Furcht und lass sie erzittern, und sende über sie eine solche Strafe herab, die Du ihnen wegen ihrer Sünden nicht erlassen wirst.
Darstellung der freiwilligen Gebete
Die ausführliche Darstellung der Handlungen, die der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zusammen mit den fünf täglichen Gebeten verrichtete, wurde oben im Abschnitt über die fünf Pflichtgebete gegeben. Darüber hinaus verrichtete der edle Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu verschiedenen Zeiten zahlreiche freiwillige Gebete. In den Hadithen werden die großen Vorzüge dieser Gebete dargelegt. Tatsächlich erlangt der Diener gerade durch reichliche freiwillige Gottesverehrung Allahs Nähe und wird einer hohen Würde teilhaftig. Außer zu den verpönten Zeiten ist es für einen Menschen stets von Gutem und Segen, freiwillige Gebete zu verrichten, wann immer er dies möchte und so viele, wie er möchte. Einige besondere freiwillige Gebete verrichtete der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) allerdings zu bestimmten Zeiten und erläuterte auch ihre besonderen Vorzüge. Im Folgenden werden diese besonderen freiwilligen Gebete vorgestellt.
Das Tahaddschud-Gebet
Das Tahaddschud-Gebet ist Sunna. Der Prophet (s) verrichtete dieses Gebet stets regelmäßig und ermunterte auch die ehrwürdigen Gefährten (r.a.), es regelmäßig zu verrichten. Im Heiligen Koran wird ausdrücklich zum Tahaddschud-Gebet aufgefordert. Da der Umma befohlen wurde, dem Propheten zu folgen, gilt diese Aufforderung zum Tahaddschud indirekt der gesamten Umma.
(Arabisch*************)
Und verrichte während eines Teils der Nacht das Tahaddschud-Gebet. Dies ist für dich eine zusätzliche Gunst und Gnade Allahs. Bald wird Allah dich in beiden Welten mit der ersehnten Würde auszeichnen. (Bani Isra’il: 7).
Der Koran bezeichnet diejenigen, die regelmäßig das Tahaddschud-Gebet verrichten, als Muhsin und Muttaqi und erklärt sie zu Menschen, denen Allahs Barmherzigkeit und ewiges Glück und Wohlergehen im Jenseits zuteilwerden.
(Arabisch************)
Die wahrhaft Gottesfürchtigen werden gewiss in Gärten und am Genuss von Quellen verweilen und annehmen, was ihr Herr, der Versorger, ihnen fortwährend gewähren wird. Denn sie waren zuvor, in ihrem irdischen Leben, zweifellos Muhsinin (große Fromme). Sie schliefen nur einen kleinen Teil der Nacht und baten im letzten Teil der Nacht um Istighfar. (Unter Tränen baten sie Allah um Maghfirat.) (Dhariyat: 15–18)
In Wirklichkeit ist das Tahaddschud-Gebet ein unerlässlicher und wirksamer Weg, Herz und Charakter zu läutern und rein zu halten sowie auf dem rechten Weg standhaft zu bleiben.
(Arabisch*****************)
In der Tat ist das Aufstehen in der Nacht äußerst wirksam, um das Herz zu bändigen; und die Rezitation des Qurans oder der Dhikr zu dieser Zeit ist ganz besonders angemessen. (Muzzammil: 6).
Allah hat diese Diener als Seine geliebten Diener bezeichnet und ihnen Frömmigkeit und Glauben bezeugt. (Subhanallah)
(Arabisch**************)
Die Geliebten Allahs sind jene, die sich vor ihrem Herrn niederwerfen und die Nacht im Stehen verbringen. – (Furqan: 63–64).
Diese besondere Eigenschaft der Gläubigen hielt sie angesichts des heftigen Angriffs des Unglaubens standhaft und krönte sie mit Siegen. Zu den grundlegenden Gründen für den unvergleichlichen Sieg der unbewaffneten Mujahidin, die auf dem Feld von Badr die Stimme der Wahrheit erhoben, gehörte auch, dass sie in den letzten Stunden der Nacht vor Allah Tränen vergossen, weinten und um Vergebung ihrer Sünden baten.
(Arabisch*************)
Diese Menschen sind in der Feuerprobe unerschütterlich und standhaft, folgen der Wahrheit, sind völlig ergeben, opfern ihr Vermögen auf Allahs Weg und bitten Allah in den letzten Stunden der Nacht um Vergebung ihrer Fehler. – (Al-i Imran: 17).
Der edle Prophet selbst sagte vieles über die Vorzüge des Tahajjud. Hadhrat Abdullah ibn Salam berichtet: Als der Prophet nach Medina kam, waren dies die ersten Worte, die ich von seinen gesegneten Lippen hörte:
„O ihr Menschen! Verbreitet und verkündet den Islam, gebt den Menschen zu essen, pflegt die Verwandtschaftsbande und verrichtet nachts das Gebet, während die Menschen schlafen. Dann werdet ihr sicher ins Paradies eingehen.“ (Al-Hakim, Ibn Madscha, At-Tirmidhi.)
Hadhrat Salman al-Farisi (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet, dass der Prophet (Friede sei mit ihm) sagte:
„Verrichtet das Tahadschud-Gebet regelmäßig; dies ist die Gewohnheit der Rechtschaffenen, bringt euch Allah näher, tilgt die Sünden, bewahrt vor Sünden und vertreibt Krankheiten aus dem Körper.“
Zu einer anderen Zeit sagte er:
Das beste Gebet nach den Pflichtgebeten ist das nachts verrichtete Tahadschud-Gebet. (Sahih Muslim, Ahmad.)
Der Prophet (Friede sei mit ihm) sagte außerdem:
Im letzten Teil der Nacht steigt Allah, der Erhabene, zum diesseitigen Himmel herab und sagt: „Gibt es jemanden, der ruft, dessen Ruf Ich erhören werde? Gibt es jemanden, der bittet, dem Ich geben werde? Gibt es jemanden, der um Vergebung seiner Sünden bittet, dem Ich seine Sünden vergeben werde?“ (Sahih al-Bukhari.)
Die Zeit des Tahadschud-Gebets
Die Bedeutung von Tahadschud ist, aus dem Schlaf aufzustehen. Die Aufforderung im Koran, einen Teil der Nacht dem Tahadschud zu widmen, bedeutet, nach einem Teil der Nacht im Schlaf aufzustehen und zu beten. Die bevorzugte Zeit für Tahadschud ist, dass man nach dem Nachtgebet schläft und dann nach der Mitte der Nacht aufsteht, um zu beten.
Der Prophet (S) pflegte manchmal um Mitternacht, manchmal etwas früher oder später, aus dem Schlaf aufzustehen, zum Himmel zu schauen und einige Verse aus dem letzten Rukūʿ der Sure Āl ʿImrān zu rezitieren. Danach benutzte er den Miswāk, vollzog die Gebetswaschung und betete. Nach dem Aufstehen aus dem Schlaf rezitierte er die folgenden Verse –(Arabisch***************)
Wahrlich, in der Schöpfung der Himmel und der Erde und im Wechsel von Nacht und Tag liegen viele Zeichen für die Verständigen, die Allah im Stehen, im Sitzen und im Liegen gedenken und über die kunstvolle Schöpfung der Himmel und der Erde nachdenken. Danach sagen sie von selbst: „O unser Herr! Du hast dies alles nicht zwecklos erschaffen. Du bist erhaben, heilig und frei von allem Sinnlosen. O unser Herr, bewahre uns daher vor dem Feuer der Hölle. Wen Du in die Hölle wirfst, den stürzt Du wahrlich in tiefste Schande. Und diese Frevler werden keinen Helfer haben. O Herr! Wir haben einen Rufer gehört, der zum Glauben aufruft und sagt, dass wir unseren Herrn annehmen sollen. Wir haben seine Einladung angenommen. O unser Herr! Vergib uns unsere Sünden, tilge unsere schlechten Taten und lass unser Ende mit den Rechtschaffenen sein. O Allah! Erfülle die Versprechen, die Du durch Deine Gesandten gegeben hast, und stürze uns am Tag der Auferstehung nicht in Schande. Wahrlich, Du brichst Dein Versprechen nicht.“ (Āl ʿImrān)
Die Anzahl der Rakʿāt des Tahadschud
Die Mindestzahl der Rakʿāt des Tahadschud beträgt zwei, die Höchstzahl acht. Es war die Gewohnheit des edlen Propheten (S), acht Rakʿāt in Zweiergruppen zu beten. Daher ist es besser, acht Rakʿāt zu beten. Es ist jedoch nicht zwingend. Je nach den Umständen und den Möglichkeiten genügt es, so viele zu beten, wie man beten kann.
Das Tarawih-Gebet
Das Tarawih-Gebet ist für Frauen und Männer gleichermaßen Sunna muʾakkada. Für Männer ist es Sunna, das Tarawih-Gebet in der Gemeinschaft zu verrichten. Das Tarawih-Gebet umfasst zwanzig Rakʿāt. ****১
Der ehrwürdige ʿUmar (R) richtete die Verrichtung des Tarawih-Gebets mit zwanzig Rakʿāt ein. Später verrichteten auch die rechtgeleiteten Kalifen zwanzig Rakʿāt.
Die Art, das Tarawih-Gebet zu verrichten, besteht darin, dass man mit der Absicht, zwei Rakʿat Tarawih als Sunna zu verrichten, in derselben Weise betet wie andere Sunna- und Nafl-Gebete. Nach jeweils vier Rakʿat setze man sich so lange hin, wie man für das Verrichten von vier Rakʿat benötigen würde. Während des Sitzens ist es gut, einige Tasbih und Dhikr zu sprechen. Man kann auch schweigend sitzen.
Die Zeit für das Tarawih-Gebet reicht nach dem Nachtgebet (ʿIschāʾ) bis vor Beginn des Morgengebets (Fadschr).
In den Hadithen werden zahlreiche Vorzüge des Tarawih-Gebets erwähnt. Der edle Prophet (s) sagte:
„Wer in den Nächten des Ramadan aus innerem Glauben und in der Hoffnung auf den Lohn im Jenseits das Tarawih-Gebet verrichtet, dem wird Allah, der Erhabene, alle seine vergangenen Sünden vergeben.“ (Buchari, Muslim).
Eine ausführliche Darstellung des Tarawih-Gebets findet sich im Kapitel über das Fasten.
1. Nach Auffassung der Ahl-e-Hadith besteht das Tarawih-Gebet aus acht Rakʿat.
Das Duha-Gebet
Das Duha-Gebet ist mustahabb. Seine Zeit beginnt, wenn die Sonne vollständig aufgegangen ist und sich das Licht ausgebreitet hat, und dauert bis kurz vor dem Sinken der Sonne. In dieser Zeit kann man, wenn man möchte, vier oder mehr Nafl-Rakʿat verrichten. Der Prophet (s) verrichtete sowohl vier Rakʿat als auch mehr als vier. Die Absicht für das Duha-Gebet fasst man folgendermaßen:
Ich fasse die Absicht für das vier Rakʿa umfassende Chascht-Gebet als Sunna des Propheten.“
Tahiyyat al-Masdschid
Tahiyyat al-Masdschid bezeichnet ein Gebet, das denjenigen, die eine Moschee betreten, als Sunna vorgeschrieben ist. Der Prophet (s) sagte: „Wenn jemand von euch in die Moschee geht, soll er sich nicht hinsetzen, bevor er dieses zweirakʿatige Gebet verrichtet hat.“ (Buchari, Muslim).
Da die Moschee zur Anbetung Allahs errichtet wird, sollte der Mensch sich zu ihrer Ehrerweisung unmittelbar nach dem Betreten vor Allah niederwerfen. Wenn jemand nach dem Betreten der Moschee das Pflichtgebet oder irgendein Wādschib-, Sunna- oder sonstiges Gebet verrichtet, gilt damit auch Tahiyyat al-Masdschid als erfüllt. Tahiyyat al-Masdschid kann aus zwei Rakʿa oder auch aus mehr bestehen.
Tahiyyat al-Wudu
Nach Abschluss der Gebetswaschung ist es empfehlenswert, vor dem Trocknen des Wassers der Gebetswaschung ein zweirakʿatiges Gebet zu verrichten. Es wird Tahiyyat al-Wudu genannt. Auch vier Rakʿa zu verrichten, ist zulässig. Der Vorzug von Tahiyyat al-Wudu wird ebenfalls in den Hadithen erwähnt. Der Prophet (s) sagte:
„Wer die Gebetswaschung ordnungsgemäß vollzieht und anschließend zwei Rakʿa mit voller Aufrichtigkeit verrichtet, für den wird das Paradies verpflichtend.“ – (Sahih Muslim).
Auch nach der Ganzkörperwaschung ist es empfehlenswert, diese zwei Rakʿa zu verrichten, da mit der Ganzkörperwaschung zugleich auch die Gebetswaschung vollzogen wird.
Freiwilliges Gebet auf der Reise
Es ist empfehlenswert, vor dem Aufbruch zu einer Reise ein Gebet von zwei Rakʿa zu verrichten. Nach der Rückkehr von einer Reise sollte man in der Moschee ein Gebet von zwei Rakʿa verrichten und erst danach das Haus betreten. Wenn der Prophet (S) von einer Reise zurückkehrte, ging er zunächst zur Moschee und verrichtete dort zwei Rakʿa (Sahih Muslim). Er sagte: „Niemand lässt zu Hause etwas Besseres zurück als die zwei Rakʿa, die während der Reise zu Hause verrichtet werden.“ (Tabarani)
Wenn jemand während einer Reise irgendwo Aufenthalt nehmen möchte, ist es empfehlenswert, dort zunächst zwei Rakʿa zu verrichten (siehe hierzu Schami und andere Werke).
Salat al-Awwabin
Salat al-Awwabin wird nach dem Maghrib-Gebet verrichtet. Der Prophet (S) hat ihre große Vorzüglichkeit erläutert und zum Verrichten dieses Gebets angespornt. Nach dem Maghrib-Gebet verrichtet man Salat al-Awwabin in drei Abschnitten zu je zwei Rakʿa, also insgesamt sechs Rakʿa. Dieses Gebet ist empfehlenswert.
Salat at-Tasbih
Dieses Gebet wird Salat at-Tasbih genannt, weil in jeder Rakʿa fünfundsiebzig Mal dieser Tasbih gesprochen wird—
(Arabisch***********)
Salāt at-Tasbīh ist mustahabb. In den Hadithen wird von ihrem großen Lohn berichtet. Der Prophet (s) verrichtete dieses Gebet mit vier Rakʿat. Daher ist es besser, vier Rakʿat mit einem einzigen Salām zu verrichten. Es ist jedoch auch gültig, zwei Rakʿat zu verrichten.
Die Art, Salāt at-Tasbīh zu verrichten, ist folgende: Fassen Sie die Absicht, vier Rakʿat Salāt at-Tasbīh zu verrichten, und verschränken Sie die Hände. Sprechen Sie danach das Sana und anschließend fünfzehnmal dieses Tasbīh.
Sprechen Sie danach Aʿūdhu billāh und Bismillāh, rezitieren Sie die Sūrat al-Fātiha und einen Teil des Korans. Sprechen Sie danach zehnmal das Tasbīh.
Sprechen Sie nach dem Tasbīh des Rukūʿ zehnmal dieses Tasbīh, beim Aufrichten aus dem Rukūʿ während der Qawma zehnmal, nach „Subhāna rabbiyal-aʿlā“ in der Sadschda zehnmal und beim Sitzen zwischen den beiden Sadschda zehnmal. Sprechen Sie es in der zweiten Sadschda auf dieselbe Weise zehnmal.
Verrichten Sie danach in der zweiten Rakʿa auf dieselbe Weise nach dem Sana fünfzehnmal, nach der Rezitation zehnmal, im Rukūʿ zehnmal, beim Aufrichten aus dem Rukūʿ zehnmal, in den beiden Sadschda jeweils zehnmal und zwischen den beiden Sadschda zehnmal das Tasbīh.
Verrichten Sie danach die dritte und vierte Rakʿa genau ebenso. Das heißt: Sprechen Sie in jeder Rakʿa 75-mal und insgesamt 300-mal das Tasbīh. Zählen Sie zur Kontrolle der Anzahl des Tasbīh nicht durch das Beugen der Finger. Zählen Sie vielmehr, indem Sie auf die Finger drücken. Wenn Sie das Tasbīh an einer Stelle vergessen, holen Sie es an einer anderen Stelle nach. Wenn Sie es beispielsweise im Sitzen zwischen den beiden Sadschda vergessen, holen Sie es in der Sadschda nach. Wenn Sie das Tasbīh in der Sadschda vergessen, holen Sie es nicht im Sitzen zwischen den beiden Sadschda nach, denn dieses Sitzen sollte nicht länger dauern als die Sadschda. Holen Sie es daher in der anderen Sadschda nach.
Das Gebet der Reue
Jeder Mensch macht Fehler und begeht Sünden. Wenn eine Sünde begangen wurde, ist es mustahabb, beschämt und reuevoll, unter Tränen vor Allah um Vergebung zu bitten und zwei Rakʿat zu verrichten.
Hazrat Abu Bakr (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) berichtet: Der Heilige Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:
Wenn ein Muslim eine Sünde begeht, soll er sich rituell reinigen, zwei Rakʿat freiwilliges Gebet verrichten und Allah um Vergebung für seine Sünde bitten. Dann wird Allah ihm seine Sünde vergeben. Danach rezitierte er diesen Vers.
(Arabisch*************)
Und ihr Zustand ist so, dass sie, wenn sie irgendwann eine schändliche Tat begangen oder sich durch eine Sünde selbst Unrecht getan haben, unverzüglich Allahs gedenken und Ihn um Vergebung für ihre Sünde bitten. Denn wer außer Allah kann Sünden vergeben? Und sie beharren nicht wissentlich auf den von ihnen begangenen Vergehen. (Āl ʿImrān 135)
Das Gebet bei Sonnen- und Mondfinsternis ***১
Während einer Sonnen- oder Mondfinsternis ist es Sunnah, zwei Rakʿat Gebet zu verrichten. Dafür sind jedoch kein Adhān und keine Iqāma erforderlich. Wenn man die Menschen versammeln will, soll man dies auf andere Weise tun.
Es ist Sunnah, im Gebet eine lange Sure wie al-Baqara oder Āl ʿImrān zu rezitieren und sehr lange Verbeugungen auszuführen. ****২ Nach dem Gebet wird der Imam sich dem Bittgebet widmen, und die Mitbetenden werden fortwährend „Āmīn, Āmīn“ sagen. Sobald die Finsternis endet, endet auch das Bittgebet. Falls jedoch vor dem Ende der Finsternis die Zeit eines anderen Gebets eintritt, soll man das Bittgebet abbrechen und das Gebet dieser Gebetszeit verrichten.
Bei einer Mondfinsternis ist das Gebet in Gemeinschaft keine Sunnah. Jeder soll allein zwei Rakʿat Gebet verrichten. Der Prophet (s.) sagte:
Die Sonne und der Mond sind zwei Zeichen Allahs. Sie verfinstern sich nicht wegen der Geburt oder des Todes irgendeines Menschen. Wenn ihr seht, dass sich die Sonne oder der Mond verfinstert, dann ruft Allah an, bittet Ihn im Gebet und verrichtet das Gebet, bis die Finsternis vorüber ist und die Sonne oder der Mond wieder klar erscheint. ****3
Während der Zeiten, in denen das Gebet verboten ist, etwa beim Sonnenaufgang, beim Sonnenuntergang und zur Mittagszeit, darf man bei einer Sonnenfinsternis nicht beten. Wenn die Finsternis jedoch nach Ablauf dieser verbotenen Zeiten noch andauert, darf man beten.
Beim Kusūf-Gebet ist es Sunna, die Rezitation laut vorzutragen. Ebenso ist es Sunna, in Zeiten der Furcht, der Not, des Unglücks, der Trauer und der Bedrängnis freiwillige Gebete zu verrichten.
***1 Eine Sonnenfinsternis wird Kusūf und eine Mondfinsternis Chusūf genannt.
***2 Es ist gut, in der ersten Rakʿa die Sure al-ʿAnkabūt und in der zweiten Rakʿa die Sure ar-Rūm zu rezitieren. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
****3 al-Buchārī, Muslim.
Nehmen wir beispielsweise an, ein heftiger Sturm zieht auf, unaufhörlich strömt starker Regen herab, ein Erdbeben tritt auf, Blitze beginnen vom Himmel herabzuschlagen, eine Epidemie bricht aus, Furcht vor dem Feind entsteht oder Unordnung und zerstörerische Handlungen beginnen – kurz gesagt: In Zeiten jeder Not ist es Sunna, das Gebet zu verrichten. Dieses Gebet sollte man nach eigenem Ermessen allein verrichten.
Salāt al-Ḥāǧa
Wenn ein Diener mit einem besonderen Bedürfnis konfrontiert ist – unabhängig davon, ob dieses Bedürfnis mit Allah zusammenhängt, etwa dem Wunsch, eine Prüfung zu bestehen, oder mit dem Bedarf an einem Haus oder Geschäft, oder ob es mit einem anderen Menschen zusammenhängt, etwa dem Wunsch, ein frommes, islamliebendes Mädchen zu heiraten oder eine Anstellung bei jemandem zu erhalten –, ist es für ihn mustahabb, mit der Absicht des Salāt al-Hādschat zwei Rakʿat zu beten. Danach soll er das folgende Bittgebet sprechen:
(Arabisch*************)
Es gibt keinen Ilāh außer Allah. Er ist der große Vergeber von Fehlern und äußerst barmherzig. Er ist frei von allen Mängeln und Unvollkommenheiten und der Besitzer des gewaltigen Throns. Alles Lob gebührt allein Allah, dem Herrn und Erhalter der Welten. O Allah, ich bitte Dich um jene Dinge, für die Deine Barmherzigkeit unerlässlich ist und die ein Grund für Deine Gaben und Deine Vergebung sind. Ich wünsche mir, an jedem Guten teilzuhaben, und möchte vor jeder Sünde bewahrt bleiben. O Allah, lass nicht ab, bis Du mir meine Sünden vergeben und mein Leid und meine Bedürftigkeit beseitigt hast, und erfülle alle meine Bedürfnisse, die Dir wohlgefällig sind. O Du Größter unter den Gnädigen!
Nach diesem Bittgebet soll man um das bitten, was man sich wünscht. Dieses Gebet ist zur Erfüllung von Bedürfnissen vielfach erprobt.
Einmal kam ein Blinder zum Propheten (S) und sagte: „O Gesandter Allahs, bitte Allah um die Wiederherstellung meines Sehvermögens.“ Der Prophet (S) sagte: „Wenn du Geduld bewahrst, wirst du eine überaus große Belohnung erhalten. Wenn du möchtest, kann ich aber auch für dich beten.“
Als er seinen Wunsch nach dem Bittgebet zum Ausdruck brachte, lehrte ihn der Prophet (S) dieses Gebet – (ʿIlmul-Fiqh 9, 2. Band).
Das Istikhāra-Gebet
Das Wort Istikhāra bedeutet, um das Gute zu bitten. Wenn eine Situation entsteht, in der man beispielsweise einen Heiratsantrag erhält und sich fragt, ob man ihn annehmen oder ablehnen soll, oder wenn die Frage aufkommt, ob man eine Reise antreten soll oder nicht, ein Geschäft beginnen soll, sich in einer Angelegenheit mit jemand anderem verbinden soll, ein Geschäft, ein Haus oder ein Grundstück kaufen oder verkaufen soll oder eine Arbeitsstelle annehmen oder aufgeben soll – kurz gesagt, wenn in irgendeiner Angelegenheit ein Problem entsteht –, ist es mustahabb, zur Entscheidungsfindung zwei Rakʿat Nafl-Gebet zu verrichten und das für die Istikhāra überlieferte Bittgebet zu sprechen. Wenn man nach der Istikhāra eine Neigung oder Tendenz zu einer bestimmten Möglichkeit verspürt und dieser folgt, wird man durch Allahs Gnade Erfolg haben.
Der Prophet (s) sagte: Wer Istikhara verrichtet, wird niemals enttäuscht; wer sich beraten lässt, wird niemals bereuen, und wer maßvoll wirtschaftet, wird niemals von anderen abhängig sein – (Tabarani).
Hazrat Saʿd ibn Abi Waqqas (r) berichtet, dass der Prophet (s) sagte: Istikhara bei Allah zu machen, ist ein Glück für die Nachkommen Adams. Auch mit Allahs Willen zufrieden zu sein, ist ein Glück für die Nachkommen Adams. Das Unglück der Nachkommen Adams besteht darin, dass sie Allah nicht um Istikhara bitten und mit Allahs Entscheidung unzufrieden sind – (Musnad Ahmad).
Die Vorgehensweise bei der Istikhara
Die Vorgehensweise bei der Istikhara ist folgende: Verrichte zu jeder passenden Zeit, außer zu den verbotenen Zeiten, zwei Rakʿa Istikhara-Gebet wie ein gewöhnliches Nafl-Gebet. Danach sprich den Lobpreis und die Sana Allahs sowie Durood Sharif. Dann sprich das vom Propheten gelehrte Istikhara-Bittgebet und lege dich mit dem Gesicht zur Qibla zum Schlafen. Es ist gut, dies siebenmal zu tun. Danach richte dich nach der Neigung und Tendenz deines Herzens und folge ihr in der Annahme, dass dies Allahs Wille ist.
Wenn aus irgendeinem Grund keine Gelegenheit zum Gebet besteht, etwa weil eine Frau sich in der Menstruation oder im Wochenbett befindet, genügt es, nur das Bittgebet zu sprechen. Danach sollte man entsprechend der Richtung handeln, zu der das Herz neigt.
Das Istikhara-Bittgebet
Hazrat Jabir (r) berichtet: So wie der Prophet (s) uns den edlen Qurʾan lehrte, lehrte er uns auch das Istikhara-Bittgebet.
Er sagte:
Wenn jemand von euch zu irgendeiner Zeit wegen einer wichtigen Angelegenheit beunruhigt ist, soll er zwei Rakʿat Nafl-Gebet verrichten und dieses Bittgebet sprechen:
(Arabisch*************)
O Allah! Aufgrund Deines Wissens erbitte ich von Dir das Gute, und durch Deine Macht bitte ich Dich um Deine gewaltige Gunst und Güte. Denn Du bist der Besitzer der Macht, während ich machtlos bin. Du weißt alles, ich weiß nichts, und Du kennst auch das Verborgene vollkommen.
O Allah! Wenn diese Angelegenheit nach Deinem Wissen für mich, für meine Religion und mein weltliches Leben sowie hinsichtlich ihres endgültigen Ausgangs gut ist, dann bestimme sie für mich und schreibe sie mir vor. Erleichtere sie mir und segne sie für mich. Wenn diese Angelegenheit jedoch für mich, für meine Religion und mein weltliches Leben sowie hinsichtlich ihres Ausgangs schlecht ist, dann halte sie von mir fern und bewahre mich davor. Bestimme für mich das Gute, wo immer es auch sein mag, und gewähre mir danach Tawfīq, damit ich damit zufrieden bin und standhaft bleibe.
Beschreibung der Moschee
Nach der Auswanderung nach Medina war das größte Anliegen des ehrwürdigen Propheten (s), eine Moschee für die Anbetung Allahs zu errichten. In der Nähe seiner Wohnstätte befand sich ein Stück Land, das zwei Waisenkindern namens Sahl und Suhail gehörte. Der Prophet (s) ließ sie holen und kaufte ihnen dieses Land ab. Danach begann er mit dem Bau der Moschee. Gemeinsam mit den edlen Gefährten (r.a.) arbeitete der Prophet (s) selbst mit seinen gesegneten Händen und trug Ziegel und Steine herbei. Als ein Gefährte dies sah, rief er aus:
(Arabisch***********)
Wenn wir einfach schweigend dasitzen, während der Prophet (s) eigenhändig arbeitet, dann wird uns dieses Verhalten in die Irre führen.
Die edlen Gefährten arbeiteten mit Eifer und Freude und sangen dabei Gedichte in melodischem Vortrag –
(Arabisch***********)
O Allah! Das wahre Leben ist doch das Leben im Jenseits. So erweise den Ansar und den Muhadschirun Deine Barmherzigkeit.
In Wirklichkeit ist die Moschee ein solcher Mittelpunkt des islamischen Lebens, um den sich das gesamte Leben der Muslime dreht. Ohne sie ist die Vorstellung einer islamischen Siedlung überhaupt nicht möglich. Deshalb ließ der Prophet (S) unmittelbar nach seiner Ankunft in Medina diese Moschee erbauen und trug eigenhändig Ziegel und Steine herbei, um sie zu errichten.
Damit die religiöse Lebenskraft unter den Muslimen lebendig bleibt, in ihnen ein echtes Bewusstsein für die Existenz der islamischen Gemeinschaft entsteht und ihre voneinander getrennten Teile vereint werden, muss die Moschee zum Mittelpunkt des islamischen Lebens gemacht und dafür gesorgt werden, dass in ihr das Gebet in Gemeinschaft verrichtet wird. Zu diesem Zweck wurde Musa (A) und Harun (A) befohlen, in Ägypten einige Häuser zu bestimmen und dort das Gebet in Gemeinschaft zu verrichten. Auf diese Weise wurde angeordnet, diese Häuser zu Zentren des Lebens der Muslime zu machen und die voneinander getrennten Kräfte zu vereinen.
(Arabisch***********)
Wir gaben Musa (A) und seinem Bruder die Weisung: „Beschafft für euer Volk in Ägypten einige Häuser, richtet sie auf die Gebetsrichtung aus und verrichtet das Gebet (Yunus: 87).“
Der Gesandte Allahs (S) hat auf vielfältige Weise dazu angespornt, Moscheen zu bauen und sie zu unterhalten. Er sagte:
Wer um Allahs Wohlgefallen willen eine Moschee errichtet, dem errichtet Allah ein Haus im Paradies (Tirmidhi, Buchari).
Der Bau einer Moschee bedeutet, das Gebäude der Moschee zu errichten. Die eigentliche Errichtung einer Moschee bedeutet jedoch, darin Allah anzubeten und dafür zu sorgen, dass das Gebet mit der Gemeinschaft verrichtet wird. Andernfalls ist es gewiss so, dass die Moschee, wenn dieser Zweck nicht erfüllt wird, lediglich ein Gebäude wie andere Häuser auch sein wird.
Der Prophet (s) sagte: Unter dem Schatten von Allahs Thron wird derjenige sein, dessen Herz stets an der Moschee hängt (Buchari).
Das bedeutet, dass der Gedanke an die Moschee zu keiner Zeit aus seinem Herzen weicht. Nach der Verrichtung eines Gebets wartet er ungeduldig auf die nächste Gebetszeit.
Machen Sie sich die Notwendigkeit und Bedeutung der Moschee bewusst, um das religiöse Leben der Muslime lebendig und wach zu halten: Obwohl der Prophet (s) auf seinem Sterbebett litt, stand er in diesem Zustand von seinem Bett auf, stützte sich auf zwei Männer und schleppte seine gesegneten Füße über den Boden bis zur Moschee. Danach verrichtete er das Gebet in der Gemeinschaft (Buchari).
Bei Allah ist von der ganzen Welt gerade jener Teil am liebsten, in dem Allahs Moschee errichtet ist. Wie könnte es danach sein, dass die Gläubigen keine außergewöhnliche Beziehung zur Moschee haben?
Hadhrat Abu Huraira (r.a.) berichtet, dass der Gesandte Allahs (s) sagte:
Bei Allah sind unter all den Ortschaften die Moscheen die liebsten Orte und die Märkte dieser Ortschaften die verhasstesten Orte (Muslim).
Einmal bezeichnete der Prophet (s) die enge Verbundenheit mit der Moschee als ein deutliches Zeichen des Glaubens. Danach wies er an: Diejenigen in der muslimischen Gemeinschaft, die eine aufrichtige Beziehung zur Moschee pflegen und denen der Dienst an der Moschee eine geliebte Tätigkeit ist, sind wahrhaft Gläubige; betrachtet sie als Zeugen ihres Glaubens. Es steht fest, dass gerade solche Menschen in der muslimischen Gemeinschaft geachtet werden. Ihnen zu folgen, ist ein Glück in Religion und Welt.
Hadhrat Abu Sa’id al-Chudri (r) berichtet, dass der Prophet (s) sagte:
Wenn ihr jemanden seht, der eine enge Beziehung zur Moschee pflegt und sich um die Moschee kümmert, dann bezeugt, dass er gläubig ist. Denn Allah sagt:(Arabisch*************)
Die Moscheen Allahs halten nur diejenigen instand, die an Allah und den Jüngsten Tag glauben.
Diesen Hadith überlieferten at-Tirmidhi und Ibn Madschah.
Die Umgangsformen und guten Sitten in der Moschee
1. Beim Betreten der Moschee sollte man zuerst den rechten Fuß hineinsetzen. Danach sollte man den Durood Scharif sprechen und das Bittgebet verrichten, das der Prophet (s) gelehrt hat. Der Prophet (s) sagte: Wenn jemand von euch zur Moschee kommt, soll er den Segen über den Propheten sprechen und dieses Bittgebet sprechen:(Arabisch*************)
O Allah, öffne mir die Türen Deiner Barmherzigkeit. (Sahih Muslim)
2. Nach dem Betreten der Moschee sollte man zuerst zwei Rakʿat freiwilliges Gebet, Tahiyyat al-Masjid, verrichten. Der Prophet (s) sagte: Wenn jemand von euch eine Moschee betritt, soll er sich nicht hinsetzen, bevor er nicht zwei Rakʿat gebetet hat. (Buchari, Muslim).
3. In der Moschee sollte man in Ruhe und Demut sitzen, sodass die Größe Allahs und die Furcht vor Ihm das Herz erfüllen. In der Moschee Lärm zu machen, zu scherzen und zu lachen, über weltliche Angelegenheiten zu sprechen, Handel zu treiben und andere derartige weltliche Tätigkeiten auszuüben, widerspricht der Würde der Moschee. Der Prophet (s) hat vor solchen Tätigkeiten gewarnt. Er sagte:
Es wird eine Zeit kommen, in der die Menschen in den Moscheen ausschließlich weltliche Gespräche führen werden. Beteiligt euch nicht an den Gesprächen solcher Menschen. Allah wird das Gebet solcher Menschen, die der Religion gegenüber achtlos sind, nicht annehmen.
Die Größe der Moschee und der Respekt vor ihr verlangen, dass man sie ehrfürchtig und zitternd betritt und sich demütig dort niederlässt, wo man einen Platz findet. Es ist ein schweres Unrecht, sich über die Nacken anderer Menschen hinweg nach vorne zu drängen. Ebenso ist es Unrecht, in die Moschee zu stürmen, um die Verbeugung und die Rakʿat mit dem Imam noch zu erreichen. Ein solches Rennen widerspricht der Würde der Moschee. Unabhängig davon, ob man die Rakʿat noch erreicht oder nicht, sollte man mit größter Höflichkeit und Anstand langsamen Schrittes in die Moschee gehen. Der Prophet (s) sagte: Es ist euch auferlegt, euch ruhig und anständig in der Moschee aufzuhalten.
4. Man sollte keine übelriechenden Dinge in die Moschee mitnehmen oder nach deren Verzehr dorthin gehen. Der Prophet (s) sagte: Niemand soll in unsere Moschee kommen, nachdem er Knoblauch oder Zwiebeln gegessen hat. Denn alles, wodurch Menschen belästigt werden, belästigt auch die Engel. (Buchari, Muslim).
5. Man sollte keine so kleinen Kinder in die Moschee mitnehmen, die nicht Bescheid sagen können, wenn sie urinieren oder ihren Stuhlgang verrichten müssen. Denn es besteht die Gefahr, dass sie dort urinieren oder ihren Stuhlgang verrichten oder auf andere Weise die Würde der Moschee verletzen. Auch Geisteskranke, die kein Verständnis von rein und unrein haben, sollte man nicht in die Moschee kommen lassen.
6. Es ist nicht richtig, durch die Moschee hindurchzugehen. Sobald man eine Moschee betritt, entsteht ihr gegenüber der Anspruch, dass der Eintretende dort betet oder Dhikr und die Rezitation des Korans verrichtet. Durch eine Tür hineinzugehen und durch eine andere einfach wieder hinauszugehen, bedeutet, die Moschee zu entehren. Wenn jemand sie versehentlich betritt, sollte er sie verlassen, sobald er sich dessen bewusst wird.
7. Wenn etwas verloren geht, ist es nicht richtig, in der Moschee laut schreiend danach zu rufen und den Verlust bekanntzugeben. Wenn jemand in dieser Weise eine Bekanntmachung in der Moschee machte, missbilligte der Prophet (s) dies und sagte:(Arabisch**********)
Möge Allah dir das Verlorene nicht zurückgeben. (Buchari)
8. Man sollte eine innige Beziehung zur Moschee pflegen. Zu jeder Gebetszeit sollte man voller Freude und Begeisterung zur Moschee gehen. Der edle Prophet (s. a. w.) sagte:
An jenem furchterregenden Tag der Auferstehung, an dem es nirgendwo einen Schatten geben wird außer unter Allahs Thron, werden sieben Arten von Menschen unter dem Schatten des Thrones sein. Zu ihnen gehören diejenigen, deren Herzen stets an der Niederwerfung hingen. – (Buchari)
Das bedeutet, dass er eine enge Beziehung zur Moschee hat und die Moschee stets Gegenstand seiner Sehnsucht ist. Sobald er ein Gebet beendet hat, schaut er nach der Uhr und wartet auf die Zeit des nächsten Gebets.
Der Prophet (s. a. w.) sagte:
Für diejenigen, die morgens und abends zur Moschee gehen, bereitet Allah, der Erhabene, ihre Bewirtung vor. (Buchari, Muslim)
Der Prophet (s. a. w.) sagte ferner:
Wenn jemand sich zu Hause die Gebetswaschung vollzieht und zum Gebet geht, freut sich Allah bei seiner Ankunft in der Moschee so sehr, wie sich die Angehörigen eines Hauses freuen, wenn ein Reisender nach einer Reise nach Hause zurückkehrt. – (Ibn Chuzaima)
Der Prophet (s) sagte außerdem:
Wer in der Dunkelheit des Morgens zur Moschee geht, wird am Tag der Auferstehung vollständiges Licht bei sich haben. (Tabarānī).
Hazrat Saʿīd ibn al-Musayyab (ra) berichtet, dass der Prophet (s) sagte:
Wer die Gebetswaschung ordnungsgemäß vollzieht und danach sein Haus zum Gebet verlässt, für dessen rechten Schritt wird jeweils eine gute Tat niedergeschrieben, und für dessen linken Schritt wird jeweils eine Sünde getilgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Moschee nahe oder weit entfernt ist. Wenn er dann in der Moschee das Gebet vollständig mit der Gemeinschaft verrichtet, erhält er die vollständige Belohnung. Wenn er sich anschließt, nachdem ein Teil des Gebets bereits verrichtet wurde, und nach dem Friedensgruß den restlichen Teil des Gebets vervollständigt, erhält er ebenfalls die vollständige Belohnung. Wenn die Gemeinschaft bereits beendet ist, sobald er die Moschee erreicht, und er das Gebet allein in der Moschee verrichtet, erhält er dennoch die vollständige Belohnung. (Abū Dāwūd).
9. Die Moschee mit Wohlgerüchen und dergleichen zu versehen und sie sauber und rein zu halten, gehört zu den Rechten der Moschee. Aus der Sicht Allahs ist dies das Tun der Bewohner des Paradieses. Der Prophet (s) sagte: Alle Maßnahmen, die Moschee zu reinigen, sie sauber und rein zu halten, den Abfall hinauszubringen und sie mit Wohlgerüchen zu versehen, insbesondere die Moschee am Freitag mit Duft zu erfüllen, und alles Derartige werden die Menschen ins Paradies führen. (Ibn Mājah, Tabarānī).
Er sagte außerdem:
Die Beseitigung des Abfalls aus der Moschee ist die Brautgabe der schönen Paradies-Huris. (Tabarānī).
Das heißt: Wer dafür sorgt, dass die Moschee sauber und rein gehalten wird, entrichtet die Brautgabe der wahrhaft schönen Huri.
Hazrat Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet: Eine Frau pflegte die Prophetenmoschee zu fegen. Plötzlich starb sie. Die Leute begruben sie, ohne ihr große Bedeutung beizumessen, und benachrichtigten den Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nicht. Als der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nach ihr fragte und erfuhr, dass sie gestorben und als etwas Unbedeutendes begraben worden war, sagte er:
Warum habt ihr mich nicht darüber informiert?
Dann ging er zu ihrem Grab, sprach ein Bittgebet und sagte: Die beste gute Tat dieser Frau bestand darin, dass sie die Moschee zu fegen pflegte. (Buchari, Muslim, Ibn Madschah und andere).
10. Es ist makruh, im Hof der Moschee die Gebetswaschung zu vollziehen, den Mund auszuspülen oder nach der Gebetswaschung im Inneren der Moschee die Hände auszuschütteln und dabei Wasser zu verspritzen. Manche Menschen wischen sich nach der Gebetswaschung Gesicht und Hände ab und lassen das gebrauchte Wasser in der Moschee fallen. Dies gilt als respektloses Verhalten gegenüber der Moschee. Ebenso ist es makruh, den Lehm oder Schlamm, der sich an den Füßen, der Kleidung und Ähnlichem befindet, an den Wänden, Säulen oder Vorhängen der Moschee abzuwischen.
11. Man sollte die Moschee nicht im Zustand der Dschanaba oder während der Menstruations- beziehungsweise Wochenbettblutung betreten. Ohne zwingenden Grund eine Moschee in einem solchen Zustand zu betreten, ist makruh tahrimi.
12. Es ist makruh, in der Moschee zu schlafen oder dort ohne Grund liegend oder sitzend die Zeit zu verbringen. Reisenden ist es jedoch erlaubt, dort zu bleiben und zu schlafen. Wer sich zum Iʿtikaf zurückzieht, muss in der Moschee bleiben und dort schlafen.
13. Man sollte die Moschee nicht in Kleidung betreten, in der die Blöße unbedeckt ist. Man sollte beispielsweise nicht nackt oder mit hochgeschürzter Kleidung hingehen. Vielmehr sollte man in bedeckter Kleidung und mit angemessenem Anstand hingehen.
14. Die Türen der Moschee sollten nicht geschlossen werden, damit jeder, wann immer er möchte, das Gebet verrichten kann. Wenn jedoch die Gefahr besteht, dass wertvolle Gegenstände gestohlen werden, dürfen die Türen geschlossen werden. Während der Gebetszeit müssen sie jedoch unbedingt offen bleiben. Unter normalen Umständen ist es makruh, die Türen der Moschee geschlossen zu halten.
15. In der Moschee sollte ordnungsgemäß für den Adhān und das Gemeinschaftsgebet gesorgt werden. Für den Adhān und die Leitung des Gebets sollte jemand eingesetzt werden, der von allen Betenden, die die Moschee besuchen, insgesamt hinsichtlich Religion und Charakter als der Beste angesehen wird. Soweit möglich, sollte man sich darum bemühen, für den Adhān und die Gebetsleitung jemanden zu finden, der diese Verantwortung ausschließlich in der Hoffnung auf den Lohn im Jenseits übernimmt.
Uthman ibn Abī al-ʿĀṣ (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) berichtet: Ich bat den Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) und sagte: „Setze mich zum Imam meines Volkes ein.“
Der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) sagte:
„Sei ihr Imam, aber nimm Rücksicht auf die Schwachen und setze einen Muʾadhdhin ein, der für das Ausrufen des Adhān keine Vergütung verlangt.“ (Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, Ibn Māǧa, an-Nasāʾī)
16. Es muss umfassend dafür gesorgt werden, dass die Moschee lebendig bleibt. Die Moschee lebendig zu halten bedeutet, dass in ihr Allah gedient wird und die Menschen dort mit Dhikr und Fikr, der Rezitation des Qurʾān, freiwilligen Gebeten und Ähnlichem beschäftigt sind. Allah, der Erhabene, sagt:
(Arabisch**************)
„In Häusern, für die Allah erlaubt hat, dass sie erhöht werden und dass in ihnen seines Namens gedacht wird.“ (An-Nūr: 36)
Das bedeutet: Es gehört zu den Rechten der Moschee, dass sie geehrt und respektiert wird, dass in ihr Dhikr und Fikr betrieben werden und dass darin die Anbetung Allahs ermöglicht wird. Dies ist das Recht und die Pflicht der Gläubigen sowie ein Zeugnis ihres Glaubens.
Im Koran steht:(Arabisch************)
Es sind nur diejenigen, die die Moscheen Allahs erbauen und beleben, die an Allah und den Jüngsten Tag glauben (At-Tauba: 17).
Heutzutage schmücken die Menschen die Moscheen gewöhnlich mit kunstvollen Verzierungen und sorgen auf erstaunliche Weise dafür, dass sie in bunten Lichtern erstrahlen. Ja, sie sammeln dafür sogar Spenden, was noch schlimmer ist. Doch hinsichtlich der Belebung der Moscheen und des Erlangens des Glücks, Allah zu dienen, bleiben sie äußerst nachlässig. Dabei sagte der edle Prophet (s):
„Mir wurde nicht befohlen, die Moscheen hoch und prächtig zu bauen.“ (Abu Dawud)
Nachdem Hazrat Ibn Abbas diesen Hadith überliefert hatte, warnte er die Menschen und sagte:
„Ihr werdet eure Moscheen weiterhin so ausschmücken, wie die Juden und Christen ihre Gotteshäuser ausschmücken.“
Beim Verlassen der Moschee muss man zuerst den linken Fuß setzen und anschließend dieses Bittgebet sprechen:(Arabisch********)
O Allah, ich bitte dich um deine Gunst und Gnade.
18. Auf dem Dach einer Moschee zu urinieren, seine Notdurft zu verrichten oder Geschlechtsverkehr zu haben, ist makruh tahrimi. Wenn jemand innerhalb seines Hauses eine Moschee eingerichtet hat, gilt nicht das gesamte Haus als Moschee. Vielmehr fällt nur der Teil unter die Bestimmungen einer Moschee, der für das Gebet bestimmt wurde. Ebenso fallen jene Orte nicht unter die Bestimmungen einer Moschee, die für das Eidain-Gebet oder das Totengebet bestimmt wurden.
19. Im Allgemeinen ist es einem Angehörigen eines Berufs nicht erlaubt, in der Moschee zu sitzen und seiner Arbeit nachzugehen. Wenn jedoch jemand zum Schutz der Moschee in der Moschee sitzt und vorübergehend seiner eigenen Arbeit nachgeht, etwa ein Schneider, der näht, oder ein Schreiber, der schreibt, ist dies erlaubt.
Darlegung des Gebets in der Gemeinschaft
Nachdruck und Vorzüge des Gemeinschaftsgebets
Aus dem Nachdruck und den Vorzügen, mit denen das Gebet in der Gemeinschaft im Koran und in der Sunna beschrieben wurde, wird deutlich, dass die Pflichtgebete in der Gemeinschaft verrichtet werden sollen und dass man sich in einer islamischen Gesellschaft ein Pflichtgebet ohne Gemeinschaft gar nicht vorstellen kann. Wenn jedoch ein tatsächlicher Entschuldigungsgrund vorliegt, ist dies etwas anderes.
Die Anweisung des Korans(Arabisch***************)
Und verbeugt euch mit den sich Verbeugenden – (al-Baqara: 43)
Die Korankommentatoren haben aus diesem Vers gewöhnlich abgeleitet, dass das Gebet in der Gemeinschaft verrichtet werden sollte – (Maʿālim at-Tanzīl, Khāzin, Tafsīr al-Kabīr und andere).
Die außerordentliche Bedeutung und Dringlichkeit des Gebets in der Gemeinschaft innerhalb der Religion lässt sich daran ermessen, dass selbst auf dem Schlachtfeld, wenn in jedem Augenblick die Gefahr eines blutigen Zusammenstoßes mit dem Feind besteht, nachdrücklich angeordnet wurde, das Gebet nicht einzeln, sondern in der Gemeinschaft zu verrichten. Im Koran findet sich dann nicht nur die Anweisung, das Gebet in der Gemeinschaft zu verrichten, sondern auch die genaue Art und Weise des Gebets wird dargelegt:
(Arabisch*****************)
– Und wenn du, o Prophet, unter den Muslimen bist und dich im Kriegszustand zum Vorbeten für sie aufstellst, dann soll eine Gruppe mit dir Aufstellung nehmen und ihre Waffen bei sich haben. Wenn sie sich dann niedergeworfen haben, sollen sie hinter euch zurücktreten, und die zweite Gruppe, die noch nicht gebetet hat, soll kommen und mit dir beten. Auch sie sollen vorsichtig sein und ihre Waffen bei sich haben. (An-Nisāʾ: 102).
Der heilige Prophet (Friede sei mit ihm) hat vieles über die Dringlichkeit und die Vorzüge des Gemeinschaftsgebets gesagt. Er wies auf dessen Bedeutung und Segen hin und ermutigte dazu; zugleich sprach er eine strenge Warnung an diejenigen aus, die das Gemeinschaftsgebet aufgeben. Er sagte:
Für die Heuchler gibt es kein Gebet, das ihnen schwerer fällt als das Morgengebet und das Nachtgebet. Wenn sie wüssten, wie groß der Lohn für diese beiden Gebete ist, würden sie stets zu ihnen erscheinen, selbst wenn sie auf den Knien kriechen müssten.
Dann sagte er:
Ich hatte den Gedanken, einem Gebetsrufer zu befehlen, die Iqāma für das Gemeinschaftsgebet auszurufen, und jemandem zu befehlen, an meiner Stelle das Gebet zu leiten; dann wollte ich selbst Bündel von Brennholz nehmen, zu den Häusern derjenigen gehen, die nach dem Hören des Gebetsrufs nicht herauskommen, und sie mitsamt ihren Häusern verbrennen. (Al-Buchārī, Muslim).
Das Gebet in der Gemeinschaft zu verrichten, besitzt gegenüber dem allein verrichteten Gebet siebenundzwanzigfach größere Vorzüge. (Al-Buchārī, Muslim).
** Hadrat Anas (r.a.) berichtet: Der Prophet (s.a.w.) sagte:
Wer vierzig Tage lang jedes Gebet regelmäßig in der Gemeinschaft verrichtet, ohne den ersten Takbīr zu verpassen, für den wird die Befreiung von zwei Dingen beschlossen. (Das heißt: Allah, der Erhabene, beschließt für ihn Schutz und Rettung vor zwei Dingen.) Das eine ist die Befreiung vom Feuer der Hölle und das zweite die Befreiung und der Schutz vor Heuchelei – (Tirmidhi).
** Hadrat Abdullah ibn Masʿud (r.a.) berichtet: Der Prophet (s.a.w.) sagte:
O Muslime, Allah hat für euch die „Sunan al-Hudā“ festgelegt. Das heißt, Er hat eine Methode gelehrt, durch deren Befolgung die Umma auf der Rechtleitung bleiben kann. Die Verrichtung dieser fünf täglichen Gebete in der Moschee in Gemeinschaft ist die „Sunan al-Hudā“. Wenn ihr beginnt, die Gebete in euren Häusern zu verrichten, wie auf eine bestimmte Person hingewiesen wurde, dann werdet ihr die Sunna eures Propheten verlassen. Wenn ihr die Sunna des Propheten verlasst, werdet ihr vom Weg der Rechtleitung abweichen – (Muslim).
** In einem Bericht von Ubayy ibn Kaʿb (r.a.) sagte der Prophet (s.a.w.):
Wenn die Menschen den Lohn und die Belohnung des Gebets in der Gemeinschaft kennen würden, würden sie, ganz gleich, in welchem Zustand sie sich befänden, herbeieilen und sich der Gemeinschaft anschließen. Die erste Reihe der Gemeinschaft ist wie die Reihe der Engel. Zu zweit zu beten ist besser, als allein zu beten. Je größer ***1 die Zahl der Menschen ist, desto lieber und wertvoller ist diese Gemeinschaft bei Allah. ***2
** Der Prophet (s.a.w.) sagte außerdem:
Verkünde denen frohe Botschaft, die in dunklen Nächten zum Gemeinschaftsgebet in die Moschee gehen: Am Tag der Auferstehung werden sie vollkommenes Licht erhalten – (Tirmidhi).
**Hazrat Uthman (r.a.) berichtet: Der Prophet (s.a.w.) sagte:
Wer das Nachtgebet in der Gemeinschaft verrichtet, erhält den Lohn für die Anbetung einer halben Nacht, und wer das Morgengebet in der Gemeinschaft verrichtet, erhält den Lohn für die Anbetung einer ganzen Nacht – (Tirmidhi).
***1 In der Tora steht, dass beim Gemeinschaftsgebet der Umma Muhammads jeder Betende umso mehr Lohn erhält, je größer die Zahl der Teilnehmer ist. Das heißt: Wenn es eintausend Menschen sind, erhält jeder den Lohn von eintausend Gebeten. (Ilmul-Fiqh).
**2 Abu Dawud.
**Hazrat Ibn Abbas (r.a.) berichtet: Der Prophet (s.a.w.) sagte: Wer nach dem Hören des Gebetsrufs nicht zum Gemeinschaftsgebet kommt und keinen Entschuldigungsgrund für sein Fernbleiben hat, dessen Gebet, das er allein verrichtet, wird nicht angenommen.
Ein Gefährte (r.a.) fragte: „Was bedeutet ein Entschuldigungsgrund?“ Der Prophet (s.a.w.) antwortete: „Furcht oder Krankheit“ – (Abu Dawud).
Hazrat Aswad (r.a.) berichtet: Eines Tages waren wir bei Hazrat Aischa (r.a.) zu Gast, als das Gespräch auf die regelmäßige Verrichtung des Gebets und seine Vorzüglichkeit kam. Daraufhin schilderte Hazrat Aischa (r.a.) das Sterbelager des heiligen Propheten (s.a.w.) und sagte:
Als eines Tages die Zeit für das Gebet gekommen war, sagte der Prophet (s.a.w.): „Sagt Abu Bakr (r.a.), er soll das Gebet leiten.“ Wir sagten: „Abu Bakr ist ein weichherziger Mann. Wenn er an Ihrer Stelle steht, wird er sich nicht beherrschen können und nicht in der Lage sein, das Gebet zu leiten.“
Der edle Prophet (s) gab erneut den Befehl: „Sagt Abu Bakr, er soll das Gebet leiten.“ Wir wiederholten wieder dasselbe. Da sagte der Hochverehrte (s): „Sprecht ihr mit mir etwa so, wie die Frauen Ägyptens mit dem Propheten Yusuf (a) gesprochen haben? Sagt Abu Bakr, er soll das Gebet leiten.“
Wie dem auch sei, Hazrat Abu Bakr (ra) trat vor, um das Gebet zu leiten. Zu dieser Zeit fühlte sich der edle Prophet (s) etwas besser und begab sich, auf zwei Personen gestützt, zur Moschee. Dieses Bild steht mir vor Augen. Die gesegneten Füße des edlen Propheten (s) bewegten sich, über den Boden schleifend. Das bedeutet, dass seine Beine nicht genug Kraft hatten, um die Füße anzuheben. Abu Bakr (ra) hatte in der Moschee bereits mit dem Gebet begonnen. Da wollte er zurücktreten. Doch der edle Prophet (s) untersagte ihm dies und ließ ihn das Gebet leiten. (Sahih al-Bukhari)
Die Bestimmungen des Gemeinschaftsgebets
1. Beim Gebet der fünf täglichen Gebetszeiten ist das Gemeinschaftsgebet wajib. Das gilt auch dann, wenn eine der Gebetszeiten außerhalb der Moschee stattfindet, etwa zu Hause oder auf einem freien Platz. Es ist zwar zulässig, zu Hause das Gemeinschaftsgebet zu verrichten, doch ohne einen Entschuldigungsgrund ist dies nicht richtig. Das Gemeinschaftsgebet sollte in der Moschee verrichtet werden.
2. Für das Freitagsgebet und die beiden Festgebete ist das Gemeinschaftsgebet eine Voraussetzung. Das heißt, weder das Freitagsgebet noch die Festgebete können ohne Gemeinschaftsgebet verrichtet werden.
3. Das Verrichten des Tarawih-Gebets im Ramadan in Gemeinschaft ist Sunna muʾakkada, auch wenn der vollständige Koran in Gemeinschaft rezitiert wird.
4. Auch beim Kusuf-Gebet ist das Gemeinschaftsgebet Sunna muʾakkada.
5. Es ist mustahabb, das Witr-Gebet im Ramadan in Gemeinschaft zu verrichten.
6. Das gemeinschaftliche Gebet beim Khusūf-Gebet ist makrūh taḥrīmī.
7. Auch beim gewöhnlichen Nafl-Gebet ist das gemeinschaftliche Gebet makrūh, wenn dafür – wie beim Pflichtgebet – ein Adhān und eine Iqāma eingerichtet werden, um die Menschen zusammenzurufen. Wenn sich jedoch zu irgendeiner Zeit einige Menschen ohne besondere Vorkehrungen versammeln und das Nafl-Gebet gemeinsam verrichten, ist daran nichts auszusetzen.
Voraussetzungen dafür, dass das gemeinschaftliche Gebet wajib ist
1. Männlichen Geschlechts zu sein. Für Frauen ist das gemeinschaftliche Gebet nicht wajib.
2. Die Pubertät erreicht zu haben. Für unmündige Kinder ist die Verrichtung des gemeinschaftlichen Gebets nicht wajib.
3. Bei Bewusstsein zu sein. Für Bewusstlose, Geisteskranke und Berauschte ist das gemeinschaftliche Gebet nicht wajib.
4. Keine derjenigen Entschuldigungen zu haben, aufgrund derer man das gemeinschaftliche Gebet auslassen darf.
Entschuldigungen für das Auslassen des gemeinschaftlichen Gebets
Es gibt vier Arten von Entschuldigungsgründen, aufgrund derer man dem Gemeinschaftsgebet fernbleiben darf. Aus diesen Gründen darf man zwar auf das Gemeinschaftsgebet verzichten, doch sollte man sich ihm nach Möglichkeit anschließen.
1. Der Betende ist nicht in der Lage, bis zur Moschee zu gehen. Zum Beispiel:
(a) Er ist so schwach, dass er nicht gehen kann.
(b) Er leidet an einer Krankheit, aufgrund derer er sich nicht fortbewegen kann.
(c) Wenn er blind oder gelähmt ist oder ein amputiertes Bein hat. Selbst wenn ihn jemand unter solchen Umständen zur Moschee bringt, ist das Gemeinschaftsgebet für ihn nicht verpflichtend.
2. Der Weg zur Moschee ist mit großen Schwierigkeiten verbunden oder es besteht die Gefahr, dass sich die Krankheit verschlimmert. Zum Beispiel:
(a) Es regnet in Strömen.
(b) Es herrscht bitterkaltes Wetter, und beim Hinausgehen besteht die Gefahr, krank zu werden.
(g) Eine furchtbare Dunkelheit, sodass der Weg nicht zu sehen ist.
(d) Auf dem Weg zur Moschee befindet sich Schlamm und Wasser.
(e) Es besteht die Gefahr, dass das Verkehrsmittel abfährt, und dass man Schaden erleidet, wenn man auf das nächste Verkehrsmittel wartet.
3. Eine Gefahr für das Leben oder das Eigentum, zum Beispiel:
(a) Auf dem Weg zur Moschee befindet sich ein schädliches Tier, etwa eine Schlange oder ein Raubtier.
(b) Ein Feind lauert im Hinterhalt.
(c) Die Furcht vor Dieben oder Räubern auf dem Weg oder die Gefahr, dass zu Hause eingebrochen wird.
4. Ein menschliches Bedürfnis, dessen Nichterfüllung die Gefahr birgt, dass man sich im Gebet nicht konzentrieren kann, zum Beispiel:
(a) Hunger verspürt wird und das Essen bereitsteht.
(b) Der Drang zum Urinieren oder zur Darmentleerung besteht.
Die Reihen gerade ausrichten
1. Für das Gemeinschaftsgebet sollte sorgfältig dafür gesorgt werden, dass die Reihen gerade ausgerichtet werden. Die Anweisung des Propheten (s) lautet:
Haltet beim Gebet eure Reihen gerade und gleichmäßig. Dies ist ein Bestandteil des Gebets (Buchari, Muslim).
Hazrat Nuʿman ibn Baschir (ra) berichtet: Der Heilige Prophet (s) richtete unsere Reihen so gerade aus, als würde er damit einen Pfeil gerade ausrichten. Dies tat er, damit er davon ausgehen konnte, dass wir seine Worte richtig verstanden hatten. Einmal kam er heraus und stellte sich auf, um das Gebet zu leiten. Gerade als er den Takbir sprechen wollte, fiel sein Blick auf einen Mann, dessen Brust etwas über die Reihe hinausragte. Da sagte der Heilige Prophet (s):
„O Diener Allahs! Richte deine Reihe gerade und gleichmäßig aus. Hütet euch davor, dass Allah wegen eurer nicht gerade ausgerichteten Reihen eure Gesichter voneinander abwendet.“ – (Muslim)
2. Zuerst müssen die vorderen Reihen gerade und gleichmäßig ausgerichtet werden. Wenn danach noch Mängel bestehen, sind die hinteren Reihen zu ordnen.
3. Hinter dem Imam und in seiner unmittelbaren Nähe sollen diejenigen stehen, die an Wissen und Einsicht am weitesten fortgeschritten sind. Danach sollen diejenigen näher stehen, die ihnen hinsichtlich Verstand und Urteilsvermögen am nächsten kommen.
4. Hinter dem Imam soll zuerst die Reihe der Männer stehen, danach die der Knaben und ganz zuletzt die der Frauen.
5. Die Muqtadis sollen zu beiden Seiten des Imams stehen, sodass der Imam in der Mitte steht; es soll nicht so sein, dass auf einer Seite des Imams mehr Menschen stehen als auf der anderen.
6. Wenn es nur einen Muqtadi gibt, sei er ein volljähriger Mann oder ein noch nicht volljähriger Knabe, soll er etwas hinter dem Imam auf dessen rechter Seite stehen. Für einen einzelnen Muqtadi ist es makruh, hinter dem Imam oder auf seiner linken Seite zu stehen.
7. Gibt es mehrere Muqtadis, müssen sie hinter dem Imam stehen. Wenn es zwei Muqtadis gibt und sie rechts vom Imam stehen, ist dies makruh tanzihi. Sind es mehr als zwei, ist es makruh tahrimi. Denn wenn es mehr als zwei Muqtadis gibt, ist es wajib, hinter dem Imam zu stehen (Ilmul-Fiqh – Durr al-Muchtar, Schami).
8. Gibt es zunächst nur einen Muqtadi und kommen später weitere Muqtadis hinzu, muss der Muqtadi, der auf gleicher Höhe mit dem Imam steht, in die hintere Reihe zurückgezogen werden, oder der Imam tritt vor, damit alle Muqtadis gemeinsam in einer Reihe hinter dem Imam stehen können.
9. Wenn die vorherige Reihe voll ist, soll derjenige, der später hinzukommt, nicht allein in der hinteren Reihe stehen. Jemand aus der vorherigen Reihe muss in die hintere Reihe zurückgezogen werden. Wer diese Bestimmung jedoch nicht kennt, wird es als unangenehm empfinden, wenn man ihn zurückzieht.
10. Es ist makruh, in der hinteren Reihe zu stehen, obwohl in der vorherigen Reihe noch Platz ist.
Das Gemeinschaftsgebet der Frauen
1. Eine Gemeinschaft aus ausschließlich Frauen – das heißt, sowohl die Imamin als auch die Mitbetenden sind Frauen – ist zulässig und nicht verpönt.
Umm Waraqa bint Nawfal (möge Allah mit ihr zufrieden sein) berichtet, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu ihr nach Hause kam, um sie zu besuchen. Er hatte für sie auch einen Gebetsrufer eingesetzt, der den Gebetsruf für ihr Gebet ausrief. Umm Waraqa leitete die Frauen ihres Hauses im Gebet. (Abu Dawud)
2. Wenn eine Frau Frauen im Gebet leitet, steht die Imamin in der Mitte der Reihe und nicht davor, unabhängig davon, ob die Mitbetende eine oder mehrere Frauen sind.
3. Ein Mann darf ausschließlich Frauen im Gebet leiten, unter der Bedingung, dass sich in dieser Gemeinschaft mindestens ein Mann oder unter den Frauen eine Mahram-Verwandte befindet, etwa seine Mutter, Schwester oder Ehefrau. Befindet sich jedoch weder ein Mann noch eine Mahram-Verwandte in der Gemeinschaft, ist seine Leitung des Gebets makruh tahrimi.
4. Wenn die Mitbetende eine Frau ist, ob erwachsen oder minderjährig, soll sie hinter dem Imam stehen, unabhängig davon, ob sie allein oder mit mehreren ist. Auch wenn sie allein ist, soll sie nicht neben dem Imam stehen, sondern hinter ihm.
Sutra
1. Wenn jemand an einem Ort betet, vor dem Menschen vorbeigehen, sollte er vor sich etwas aufstellen, das ungefähr eine Elle hoch und mindestens einen Finger dick ist. Dies ist mustahabb.
2. Vor einem Betenden vorbeizugehen, ist eine Sünde. Wird jedoch eine Sutra (ein oben erwähnter Gegenstand) aufgestellt, ist es keine Sünde, vor ihr vorbeizugehen. Zwischen der Sutra und dem Betenden hindurchzugehen, ist jedoch nicht erlaubt.
3. Wenn der Imam vor sich eine Sutra aufstellt, genügt sie für alle Muqtadis. Dann ist es keine Sünde, vor der Gebetsgemeinschaft vorbeizugehen.
Rechtsfragen zum Gemeinschaftsgebet
1. Wenn jemand zu seiner nächstgelegenen Moschee kommt und feststellt, dass das Gemeinschaftsgebet bereits stattgefunden hat, ist es mustahabb, zu versuchen, in einer anderen Moschee am Gemeinschaftsgebet teilzunehmen. Es ist auch erlaubt, nach Hause zu gehen und mit den Angehörigen ein Gemeinschaftsgebet zu verrichten.
2. Damit das Gemeinschaftsgebet gültig ist, müssen sich der Gebetsort des Imams und der des Muqtadis am selben Ort befinden. Beispielsweise können beide in derselben Moschee oder im selben Haus beten; oder der Imam steht in der Moschee und der Muqtadi draußen auf der Straße oder in seinem eigenen Haus, sofern zwischen ihnen eine ununterbrochene Reihe von Betenden steht.
3. Wenn der Imam im Inneren der Moschee und der Muqtadi auf dem Dach der Moschee steht, oder wenn das Haus jemandes an die Moschee angebaut ist und er auf dem Dach seines Hauses steht, ist dies zulässig, sofern zwischen ihnen nicht so viel freier Raum bleibt, dass zwei Reihen gebildet werden könnten.
4. Wenn jemand das Pflichtgebet allein verrichtet hat und anschließend das Pflichtgebet in Gemeinschaft beginnt, sollte er sich der Gemeinschaft anschließen. Er soll sich jedoch beim Fadschr-, Asr- und Maghrib-Gebet nicht anschließen. Denn nach dem Fadschr- und Asr-Gebet ist das Beten makruh. Der Grund, sich beim Maghrib-Gebet nicht anzuschließen, ist, dass dieses zweite Gebet ein Nafl-Gebet wäre; ein Nafl-Gebet mit drei Rakʿat ist jedoch nicht überliefert.
5. Wenn jemand gerade das Pflichtgebet verrichtet und dann dieses Gebet in Gemeinschaft beginnt, sollte er sein Gebet abbrechen und sich der Gemeinschaft anschließen. Wenn er beim Fadschr-Gebet jedoch bereits die Niederwerfung der zweiten Rakʿa vollzogen hat, soll er das Gebet zu Ende führen. Wenn er nach dessen Beendigung feststellt, dass das Gemeinschaftsgebet noch nicht beendet ist, soll er sich anschließen, falls es sich um das Zuhr- oder Ischa-Gebet handelt.
6. Wenn jemand mit einem freiwilligen Gebet begonnen hat und sich zum Pflichtgebet in die Gemeinschaft einreiht, soll er zwei Rakʿat beten und den Salām geben.
7. Wenn jemand mit den ersten vier Rakʿat des nachdrücklich empfohlenen Sunnah-Gebets von Zuhr oder Jumuʿa begonnen hat und der Imam sich in diesem Moment zum Pflichtgebet erhebt, soll er zwei Rakʿat Sunnah beten und den Salām geben. Danach soll er dieses Sunnah-Gebet nach dem Pflichtgebet vollenden.
8. Wenn der Imam sich zum Verrichten des Pflichtgebets erhoben hat, soll man kein Sunnah-Gebet mehr beten. Wenn man jedoch davon ausgeht, dass man keine Rakʿat des Pflichtgebets verpassen wird, darf man das Sunnah-Gebet beten. Da das Sunnah-Gebet des Fajr besonders nachdrücklich empfohlen ist, soll man es beten, wenn man auch nur hoffen kann, eine Rakʿat des Gemeinschaftsgebets zu erreichen. Wenn keine Hoffnung besteht, eine Rakʿat zu erreichen, soll man es nicht beten.
9. Wenn das Pflichtgebet in der Gemeinschaft verrichtet wird und jemand ein Sunnah-Gebet beten möchte, soll er es an einem vom Gebetsraum getrennten Ort verrichten. Ist das nicht möglich, soll er sich von den Reihen der Gemeinschaft absondern und es in einer Ecke der Moschee beten. Ist auch das nicht möglich, soll er das Sunnah-Gebet nicht beten. Deshalb ist jedes andere Gebet an einem Ort, an dem das Pflichtgebet in der Gemeinschaft verrichtet wird, makrūh taḥrīmī.
10. Wenn man sich einmal verspätet und keine Hoffnung hat, das Gemeinschaftsgebet vollständig zu erreichen, soll man dennoch zur Moschee gehen und das Gebet in der Gemeinschaft verrichten. Man darf auf den Lohn des Gemeinschaftsgebets hoffen; vielmehr darf man selbst dann, wenn das Gemeinschaftsgebet bereits beendet ist, bei Allah hoffen, den Lohn des Gemeinschaftsgebets zu erhalten.
Der Prophet (S) sagte:
Wer die Gebetswaschung ordnungsgemäß vollzieht und danach in der Hoffnung auf das Gemeinschaftsgebet zur Moschee geht, dort aber feststellt, dass das Gemeinschaftsgebet bereits beendet ist, dem wird Allah, der Erhabene, ebenso viel Lohn für das Gemeinschaftsgebet geben wie jenen Menschen, die an der Gemeinschaft teilgenommen und das Gebet verrichtet haben. Ihr Lohn wird dadurch in keiner Weise vermindert. – (Abū Dāwūd).
11. Wer sich gemeinsam mit dem Imam in die Verbeugung begibt, dessen betreffende Rakʿat gilt als erreicht. Erreicht er die Verbeugung jedoch nicht, gilt diese Rakʿat als nicht erreicht.
12. Wenn sich außer dem Imam eine Person dem Gebet anschließt, kommt bei den gewöhnlichen Gebeten eine Jamaʿat zustande. Für die Freitagsgebets-Jamaʿat sind jedoch außer dem Imam mindestens zwei weitere Personen erforderlich. Andernfalls kommt keine Freitagsgebets-Jamaʿat zustande.
Die Regelung der zweiten Jamaʿat
Wenn in einer Moschee die reguläre erste Jamaʿat bereits stattgefunden hat und einige Personen, die sie verpasst haben, eine zweite Jamaʿat bilden, ist zu unterscheiden, in welchen Fällen diese zweite Jamaʿat zulässig und in welchen Fällen sie makruh ist.
1. Wenn jemand nach der regulären Jamaʿat in der Moschee zu Hause oder auf freiem Feld eine zweite Jamaʿat verrichtet, ist dies zulässig. Darüber besteht kein Meinungsunterschied.
2. An einem allgemein zugänglichen Ort, in dessen Moschee weder ein bestimmter Imam noch ein Muʾadhdhin eingesetzt ist und für den keine feste Gebetszeit festgelegt wurde, ist eine zweite Jamaʿat zulässig.
3. Wenn die erste Jamaʿat nicht ordnungsgemäß mit lautem Adhan und Iqamah abgehalten wurde, ist eine zweite Jamaʿat in diesem Fall zulässig.
4. Wenn an der ersten Jamaʿat Personen teilgenommen haben, die nicht aus dem betreffenden Viertel stammen und auch keinerlei Zuständigkeit für die Moschee haben, ist hier eine zweite Jamaʿat zulässig.
5. Wenn die Form der zweiten Jamaʿat verändert wird, ist die Jamaʿat ohne Bedenken zulässig. Die Veränderung der Form bedeutet, dass der Imam der zweiten Jamaʿat nicht an dem Platz steht, an dem der Imam der ersten Jamaʿat gestanden hatte, sondern an einem anderen Platz. (In Ilmul Fiqah, Band 2, wird unter Berufung auf Durr al-Mukhtar gesagt, dass nach der Ansicht von Imam Abu Yusuf die zweite Jamaʿat nicht makruh ist, wenn ihre Form und Gestalt verändert wird; darauf beruht auch die Fatwa.)
In den Werken von at-Tirmidhi und Abu Dawud steht, dass der Prophet (s) einen Mann sah, der allein betete. Der Prophet (s) sagte: „Wer ist da, der ihm Gesellschaft leisten und ihm helfen kann?“ Daraufhin stand ein Mann auf und betete mit ihm. In einer Moschee sollte jedoch nicht dauerhaft eine zweite Gebetsgemeinschaft abgehalten werden.
6. Wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und kein solcher Umstand vorliegt, ist die zweite Gebetsgemeinschaft makruh. Das heißt: In der Moschee eines Wohnviertels beten die Bewohner ordnungsgemäß, nachdem der Adhan mit lauter Stimme ausgerufen und die Iqama gesprochen wurde, in einer Gebetsgemeinschaft. Wenn danach einige Personen in derselben Moschee eintreffen und ebenfalls in einer Gebetsgemeinschaft beten, ohne die Form der ersten Gebetsgemeinschaft zu verändern, ist eine solche Gebetsgemeinschaft makruh tahrimi.
Darstellung der Imamats
Die Auswahl des Imams
Das Leiten des Gebets ist eine große religiöse Würde und Verantwortung. Es ist die Würde eines Erben des Gesandten. Daher muss der Imam mit großer Sorgfalt ausgewählt werden. Diese Verantwortung muss einer Person übertragen werden, die insgesamt besser und angesehener ist als alle anderen Betenden, die hinsichtlich Wissen und Gottesfurcht, Aufopferung und Opferbereitschaft sowie Weitsicht und feinem Urteilsvermögen in religiösen Angelegenheiten über allen anderen steht. Er soll nicht nur in der Moschee der Imam der Muslime sein, sondern ihnen auch in ihrem praktischen Leben als Wegweiser und Führer dienen.
Als der edle Prophet (s) aufgrund seiner Krankheit im Sterbebett nicht mehr in der Lage war, zur Moschee zu gehen, bestimmte er Hadhrat Abu Bakr Siddiq (ra) zu seinem Stellvertreter; dieser war insgesamt der Beste unter der gesamten Umma. Die Frauen des Hauses erhoben zweimal Einwände und sagten, Hadhrat Abu Bakr Siddiq sei ein äußerst sanftmütiger Mann und werde sich nicht beherrschen können. Dennoch sagte der Prophet (s) dreimal: „Sagt Abu Bakr (ra), dass er das Gebet leiten soll.“ Danach leitete Hadhrat Abu Bakr (ra) das Gebet.
Tatsächlich ist das Gebet die Quelle des religiösen Lebens. Das Recht, beim Gebet die Muslime vor Allah zu vertreten, steht nur demjenigen zu, der dieser Würde würdig ist und hinsichtlich der religiösen Eigenschaften insgesamt den höchsten Rang unter allen einnimmt. Hadhrat Abu Mas’ud (ra) berichtet, dass der Prophet (s) sagte:
Der Imam der Muslime soll derjenige sein, der den Quran am besten kennt und rezitiert. Wenn alle in dieser Eigenschaft gleich sind, soll derjenige es sein, der mehr Wissen über die Sunna und die Scharia besitzt als alle anderen. Wenn auch darin alle gleich sind, soll es derjenige sein, der früher als alle anderen die Hidschra vollzogen hat. Wenn auch darin alle gleich sind, soll es derjenige sein, der am ältesten ist. (Muslim)
Als denjenigen, der den Koran besonders viel rezitiert, bezeichnet man einen Menschen, der eine besondere Liebe und Beziehung zum Koran hat, ihn häufig rezitiert, ein Hafiz des Korans ist und ihn schön lesen kann. Er kann über den Koran nachdenken und forschen und hat die Botschaft und Weisheit des Korans verstanden. Wenn diese Eigenschaften bei allen gleichermaßen vorhanden sind, muss derjenige zum Imam gemacht werden, der in Bezug auf Sunna und Scharia am erfahrensten ist und die Ahkam sowie die Masail des Din am besten kennt.
Mit „denjenigen, der bei der Hidschra vorausgegangen ist“, ist ein Mensch gemeint, der auf dem Weg des Din vorangegangen ist und bei Opferbereitschaft und Hingabe allen überlegen ist. Wenn diese Eigenschaften bei allen gleichermaßen vorhanden sind, soll derjenige bevorzugt werden, bei dem sie am stärksten ausgeprägt sind.
Bestimmungen über das Imamat
1. Es ist einer Frau nicht erlaubt, Männer im Gebet zu leiten. Hadhrat Dschabir (r.a.) berichtet, dass der Prophet (s.a.w.) gesagt hat: Eine Frau soll keinen Mann im Gebet leiten. – (Ibn Madschah)
2. Wenn eine Frau Frauen im Gebet leitet, muss sie in der Mitte der Gebetsreihe stehen, nicht davor.
3. Der Imam muss den Koran unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Schwierigkeiten der Betenden rezitieren und Ruku und Sadschda nicht in die Länge ziehen. Es ist Makruh Tahrimi, lange Suren zu rezitieren sowie lange Ruku und Sadschda zu machen, ohne auf die Betenden Rücksicht zu nehmen.
Der Prophet (s.a.w.) sagte:
Wenn jemand von euch das Gebet leitet, soll er es kurz halten, denn unter den Betenden befinden sich Kranke, Schwache und alte Menschen. Wenn er jedoch allein betet, kann er so lange beten, wie er möchte. – (al-Buchari, Muslim)
Hazrat Muʿādh (r.a.) pflegte beim ʿIschāʾ-Gebet lange Suren zu rezitieren. Daraufhin wurde dies dem Propheten (s.a.w.) vorgetragen. Der Prophet (s.a.w.) wurde über Hazrat Muʿādh sehr zornig und sagte:
„Muʿādh, willst du die Menschen etwa einer Fitna aussetzen?“
Dann sagte er zu ihm:(Arabisch************)„Du sollst solche Suren rezitieren.“ – (Buchārī, Muslim)
Der Prophet (s.a.w.) sagte über sich selbst:
„Wenn ich beginne, das Gebet zu leiten, beabsichtige ich, es zu verlängern. Wenn jedoch das Weinen der Kinder mein Ohr erreicht, verkürze ich das Gebet, weil ich weiß, wie sehr es die Mutter belastet, wenn ihr Kind weint.“ – (Buchārī)
4. Es ist zulässig, einen Mukabbir einzusetzen, der die Takbīre des Imams an die Muqtadīs weitergibt. Er hört die Takbīre des Imams und spricht sie nach; die Muqtadīs hören seine Takbīre und verrichten daraufhin die Niederwerfung und die übrigen Elemente des Gebets.
5. Es ist makrūh tahrīmī, einen Fāsiq, einen Übeltäter oder einen Anhänger der Bidʿa zum Imam zu machen. Wenn man jedoch zu einer bestimmten Zeit niemanden außer einer solchen Person findet, ist es nicht makrūh.
6. Es ist zulässig, einen Anhänger irgendeiner Rechtsschule zum Imam zu machen und hinter ihm zu beten. Wenn das Gebet des Imams nach den Regeln seiner Rechtsschule gültig ist, ist das Gebet aller Muqtadīs gültig, unabhängig davon, welcher Rechtsschule sie folgen.
7. Wenn jemand das Pflichtgebet von Maghrib, Ischa oder Fadschr allein verrichtet und jemand hinzukommt, um hinter ihm zu beten, muss dieser Imam die Rezitation laut vortragen. Selbst wenn er die Sure al-Fātiha oder die darauffolgende Sure bereits rezitiert hat, muss er sie nochmals laut rezitieren. Denn für den Imam ist die laute Rezitation in diesen Gebeten verpflichtend. Allerdings ist wegen der zweimaligen Rezitation der Sure al-Fātiha eine Niederwerfung wegen Vergessens verpflichtend.
8. Es ist missbilligt, jemanden zum Imam zu machen, dessen Krankheit bei den Menschen gewöhnlich Abscheu hervorruft, etwa Lepra oder eine ähnliche Krankheit.
9. Es ist missbilligt, einen hübschen Jungen, dessen Bart noch nicht gewachsen ist, zum Imam zu machen.
10. Wer als Imam nicht die Zustimmung der hinter ihm Betenden hat, sollte nicht als Imam vorbeten. Gegen den Willen der Gemeinschaft das Imamat zu übernehmen, ist makruh tahrimi.
11. Wenn bei jemandem zu Hause das Gebet verrichtet wird, ist der Hausherr am ehesten dazu berechtigt, als Imam vorzutreten. Wenn er jedoch selbst jemand anderem den Vortritt lässt, ist dagegen nichts einzuwenden. Ebenso ist in einer Moschee, für die ein bestimmter Imam eingesetzt ist, dieser am ehesten dazu berechtigt, als Imam vorzutreten. Wenn er jedoch selbst jemand anderen zum Imam macht, ist dagegen nichts einzuwenden.
12. Wenn das Gebet des Imams aus irgendeinem Grund ungültig wird, werden die Gebete aller Betenden ungültig, unabhängig davon, ob dies während des Gebets oder erst danach bekannt wird. Wird es erst nach dem Gebet bekannt, muss der Imam allen hinter ihm Betenden davon Mitteilung machen, damit sie das Gebet wiederholen können.
13. Es gehört zu den Pflichten des Imams, den hinter ihm Betenden zu sagen, dass sie die Reihen gerade und ausgerichtet bilden, näher zusammenrücken und zwischen zwei Personen keine Lücke lassen sollen.
14. Ein Mann kann auch ausschließlich Frauen im Gebet vorstehen, sofern sich unter den Frauen unbedingt eine seiner Mahram-Verwandten befindet oder zusätzlich zu diesen Frauen ein weiterer Mann am Gemeinschaftsgebet teilnimmt.
Imamamt mithilfe einer Maschine
Es ist nicht zulässig, das Gemeinschaftsgebet hinter einem Imam zu verrichten, dessen Stimme auf einem Tonband aufgenommen wurde oder dessen Gemeinschaftsgebet mithilfe eines Grammophons aufgezeichnet und wiedergegeben wird. Ebenso ist das Gebet hinter einem Imam nicht zulässig, der mithilfe des Radios aus großer Entfernung das Imamamt übernimmt. Zu diesem Thema hat Allama Maududi (möge Allah ihm barmherzig sein) in Beantwortung einer Frage seine Ansicht dargelegt; sie wird im Folgenden zitiert:
Frage: Das Radio ist ein Kommunikationsmittel, das die Worte und die Stimme eines Menschen über Tausende von Meilen hinweg übermitteln kann. Ebenso kann die Stimme eines Menschen auf einer Grammophonplatte gespeichert und später mithilfe eines besonderen Verfahrens wiedergegeben werden. Nun lautet die Frage: Wenn ein Imam über Tausende von Meilen hinweg mithilfe des Radios das Imamamt übernimmt oder eine Stimme auf einer Grammophonplatte gespeichert und anschließend wiederholt abgespielt wird – ist es dann zulässig, unter Führung dieser mechanischen Stimmen ein Gemeinschaftsgebet zu verrichten?
Antwort: Ein Gebet unter der Führung eines Menschen über das Radio aus großer Entfernung zu verrichten oder ein Gemeinschaftsgebet auf diese Weise zu verrichten, ist grundsätzlich nicht gültig. Wenn Sie die Gründe dafür eingehend betrachten, werden Sie es selbst verstehen.
Die Aufgabe des Imams besteht nicht nur darin, das Gebet zu leiten. Vielmehr ist er zugleich der Anführer der örtlichen Gemeinde. Seine Aufgabe ist es, persönliche Beziehungen zu den Menschen aufzubauen und auf ihren Charakter, ihr Verhalten und die örtlichen Verhältnisse zu achten. Je nach Lage und Erfordernis soll er dann durch seine Freitagspredigt oder bei einer anderen Gelegenheit die Verantwortung übernehmen, sie zu bessern und ihnen den rechten Weg zu weisen. Es ist freilich eine andere Sache, dass auch eine solche Einrichtung zusammen mit anderen Dingen einen Niedergang erfahren hat. Doch muss die ursprüngliche Einrichtung unter allen Umständen in ihrer eigentlichen Form erhalten bleiben. Wenn man damit beginnt, Gebete über das Radio zu verrichten oder das Imamamt und das Halten der Freitagspredigt durch ein Grammophon zu übernehmen, wird die eigentliche Lebenskraft des Imamamts für immer zerstört werden.
Das Gebet ist nicht, wie in anderen Religionen, bloß eine „Anbetung“. Wenn man daher die Persönlichkeit aus seinem Imamamt entfernt und darin „Mechanisierung“ hervorruft, bedeutet dies in Wirklichkeit, seine Würde und seinen Wert zu zerstören.
Darüber hinaus wäre es eine künstliche Gleichförmigkeit (Uniformität), die die demokratische Lebenskraft (den Geist) des Islam zerstören und den Weg zur Diktatur ebnen würde, wenn jemand von einem zentralen Ort aus mithilfe des Radios oder eines Grammophons das Imamamt und das Halten der Freitagspredigt übernähme und das örtliche Imamamt abschaffte. Dies entspricht dem Wesen jener Systeme, die den Grundsatz verfolgen, die Menschen zu umfassend gehorsamen Anhängern eines einzigen Führers zu machen – etwa der Faschismus und der Kommunismus. Der Islam will jedoch die Autorität eines zentralen Imams oder Amirs nicht derart allumfassend machen, dass die Autorität der örtlichen Bevölkerung vollständig in seine Hände übergeht und sich in ihr nicht mehr die Fähigkeit entwickeln kann, über ihre eigenen Interessen nachzudenken, ihre eigenen Angelegenheiten zu verstehen und Entscheidungen zu treffen. Die Zeit des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) war die beste Zeit (Khairul-Qurun). Damals erfüllten die Imame nicht bloß die Rolle von Priestern, deren Aufgabe lediglich in der Ausführung einiger religiöser Rituale bestand. Vielmehr wurden sie als örtliche Anführer eingesetzt. Ihre Aufgabe bestand in Ta’lim und Tazkiya sowie in der Reform und Verbesserung von Gesellschaft und Zivilisation. Die örtlichen Gemeinden mussten zu dem Zweck gebildet werden, dass sie entsprechend ihren Fähigkeiten zum Wohl und zur Entwicklung der großen und zentralen Gemeinde beitragen konnten. Wie könnten solche erhabenen und wichtigen Ziele durch Radio oder Grammophon verwirklicht werden? Eine Maschine kann niemals ein Ersatz für den Menschen sein. Sie kann vielmehr eine Hilfe sein. Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass ein „mechanisches Imamamt“ der islamischen Lebenskraft völlig entgegengesetzt ist. – (Risala wa Masa’il, Band 1, S. 156 – Abul A’la Maududi).
Die Bestimmungen für den Muqtadi
1. Voraussetzung für die Gültigkeit des Gebets des Muqtadī ist, dass auch er die Absicht fasst, indem er sagt: „Ich verrichte das Gebet hinter diesem Imam.“
Für die Absicht ist es nicht erforderlich, sie mit dem Mund auszusprechen. Es genügt, sie im Herzen zu fassen.
2. Der Muqtadī muss hinter dem Imam stehen. Ist nur ein Muqtadī anwesend, muss er auf gleicher Höhe mit dem Imam stehen; steht er vor ihm, ist das Gebet ungültig.
Er gilt bereits dann als vor dem Imam stehend, wenn sein Fuß über den Fuß des Imams hinausragt.
3. Für den Muqtadī ist es verpflichtend, dem Imam bei allen Pflichten und Wājib-Handlungen des Gebets zu folgen. Bei den Sunna-Handlungen des Gebets ist es jedoch nicht erforderlich, es dem Imam gleichzutun. Wenn der Imam beispielsweise der schafiitischen Rechtsschule folgt und beim Hinuntergehen in den Rukūʿ und beim Aufrichten die Hände hebt (Rafʿ al-Yadain), ist es für einen hanafitischen Muqtadī nicht verpflichtend, dem Imam in dieser Sunna zu folgen. Ebenso ist es für einen hanafitischen Muqtadī nicht erforderlich, beim Morgengebet das Duʿāʾ al-Qunūt zu sprechen, wenn der Imam es spricht. Wenn jedoch ein schafiitischer Imam beim Witr-Gebet nach dem Rukūʿ das Duʿāʾ al-Qunūt spricht, ist es auch für den hanafitischen Muqtadī verpflichtend, es nach dem Rukūʿ zu sprechen, weil das Qunūt im Witr-Gebet verpflichtend ist.
4. Wenn in der Gemeinschaft nur ein Muqtadī anwesend ist, muss er – unabhängig davon, ob es sich um einen erwachsenen oder noch nicht erwachsenen Jungen handelt – rechts vom Imam auf gleicher Höhe oder etwas hinter ihm stehen. Hinter dem Imam oder links von ihm zu stehen, ist makrūh. Ist der Muqtadī jedoch eine Frau, muss sie in jedem Fall hinter dem Imam stehen.
5. Wenn in der ersten Reihe noch Platz ist, ist es makrūh, in der zweiten Reihe zu stehen. Wenn in der ersten Reihe kein Platz ist, ist es ebenfalls makrūh, allein in der zweiten Reihe zu stehen. [Ḥaḍrat Wābisa ibn Maʿbad (ra) berichtet: Eines Tages sah der Prophet (s), dass ein Mann allein hinter der Reihe das Gebet verrichtete. Daraufhin forderte der Prophet (s) ihn auf, das Gebet zu wiederholen (at-Tirmidhī, Abū Dāwūd).] In einer solchen Situation sollte der Muqtadī eine Person aus der vorderen Reihe nach hinten holen, von der er annimmt, dass sie dies nicht übelnehmen wird. Findet sich in der vorderen Reihe niemand dieser Art, soll er notgedrungen allein stehen.
6. Der Muqtadī muss den Imam bei allen Arkān außer der Rezitation begleiten. Wenn er an einem der Arkān nicht teilnimmt, ist sein Gebet nicht gültig. Wenn der Imam beispielsweise in den Rukūʿ geht und sich danach wieder aufrichtet, der Muqtadī jedoch keinen Rukūʿ vollzieht oder erst nach dem Aufrichten des Imams in den Rukūʿ geht, ist das Gebet des Muqtadī ungültig. Wenn der Muqtadī jedoch mit etwas Verspätung oder etwas vor dem Imam in den Rukūʿ geht und anschließend gemeinsam mit dem Imam am Rukūʿ teilnimmt, ist das Gebet gültig.
Arten des Muqtadī
Im Hinblick auf den Beitritt zum Gemeinschaftsgebet gibt es drei Arten von Muqtadī: Mudrik, Masbūq und Lāḥiq.
Mudrik
Als Mudrik wird derjenige Betende bezeichnet, der vom Anfang bis zum Ende ununterbrochen gemeinsam mit dem Imām betet.
Masbūq
Als Masbūq wird derjenige Betende bezeichnet, der sich dem Gemeinschaftsgebet anschließt, nachdem bereits ein oder mehrere Rakʿa verrichtet worden sind.
Lāḥiq
Als Lāḥiq wird derjenige Betende bezeichnet, der sich zwar dem Gemeinschaftsgebet angeschlossen hat, nach seinem Beitritt jedoch eine oder mehrere Rakʿa versäumt hat – sei es, weil seine Gebetswaschung ungültig wurde, weil er eingeschlafen ist, weil er wegen des Toilettengangs nicht beim Gemeinschaftsgebet bleiben konnte oder weil er aus einem außergewöhnlichen Grund nicht in der Lage war, die Verbeugung und die Niederwerfung zu vollziehen.
Bestimmungen für den Masbūq
Der Masbūq verrichtet zunächst gemeinsam mit dem Imam diejenigen noch ausstehenden Gebetseinheiten, die er mit dem Imam erreichen kann. Wenn der Imam anschließend das Gebet beendet und den Salām spricht, spricht der Masbūq den Salām nicht, sondern steht auf, um die Gebetseinheiten nachzuholen, die er versäumt hat. Diese nachzuholenden Gebetseinheiten verrichtet er wie jemand, der allein betet: Er rezitiert also ebenfalls und führt bei einem Fehler auch die Niederwerfung wegen Vergessens aus. Er betet in einer solchen Reihenfolge, dass er entsprechend der Gebetseinheit, in der er die Rezitation mit dem Imam erreicht hat, zunächst die Sitzung einnimmt. Wenn beispielsweise jemand beim Zuhr-Gebet nach dem Ende von drei Gebetseinheiten zur Gemeinschaft hinzukommt, betet er eine Gebetseinheit mit dem Imam und steht danach auf. Die drei versäumten Gebetseinheiten verrichtet er dann folgendermaßen: In der ersten Gebetseinheit rezitiert er zusammen mit der Sūrat al-Fātiḥa noch eine Sūra und nimmt die erste Sitzung ein. Diese Gebetseinheit ist somit, gerechnet nach dem vollständigen Gebet, die zweite Gebetseinheit. In der zweiten Gebetseinheit rezitiert er ebenfalls zusammen mit der Sūrat al-Fātiḥa noch eine Sūra, nimmt danach aber keine Sitzung ein, weil dies unter den von ihm erreichten Gebetseinheiten die dritte Gebetseinheit ist. In der dritten Gebetseinheit rezitiert er zusammen mit der Sūrat al-Fātiḥa keine weitere Sūra. Er nimmt in der abschließenden Sitzung Platz, beendet das Gebet und spricht den Salām.
Bestimmungen für den Lāḥiq
Der Lāḥiq verrichtet zunächst diejenigen Gebetseinheiten, die er versäumt hat, während er mit dem Imam betete, und verrichtet sie wie ein Muqtadī. Das heißt, er rezitiert nicht, sondern bleibt schweigend stehen. Wenn ein Fehler geschieht, aufgrund dessen die Niederwerfung wegen Vergessens verpflichtend wird, führt er auch diese aus. Nachdem er diese versäumten Gebetseinheiten verrichtet hat, schließt er sich der Gemeinschaft an und verrichtet den verbleibenden Teil des Gebets mit dem Imam. Sollte der Imam währenddessen das Gebet beenden, beendet der Lāḥiq den verbleibenden Teil des Gebets allein. Wenn beispielsweise jemand von Anfang an mit dem Imam an der Gemeinschaft teilnimmt und nach einer Gebetseinheit seine Gebetswaschung verliert, dann aber schweigend zur Gebetswaschung geht und sie verrichtet, während der Imam eine weitere Gebetseinheit betet, verrichtet der Lāḥiq nun seine versäumten Gebetseinheiten so, wie ein Muqtadī es tut. Das heißt, er rezitiert nicht und führt auch keine entsprechenden Handlungen aus. Wenn der Imam währenddessen das Gemeinschaftsgebet beendet, verrichtet der Lāḥiq seine verbleibenden Gebetseinheiten allein.
Bestimmungen über die Rezitation im Gebet
1. Es ist verpflichtend, den Edlen Qurʾān korrekt zu rezitieren. Korrekt zu rezitieren bedeutet, jeden Buchstaben genau auszusprechen, sodass sich die Aussprache der jeweiligen Buchstaben deutlich voneinander unterscheidet. Wenn sich trotz aller Bemühungen ein Buchstabe nicht korrekt aussprechen lässt, bleibt man dafür entschuldigt. Den Qurʾān jedoch nachlässig falsch zu rezitieren und sich nicht um die Gewohnheit einer korrekten Rezitation zu bemühen, ist eine große Sünde.
2. In den ersten beiden Gebetseinheiten der Pflichtgebete ist es verpflichtend, nach der Sūrat al-Fātiḥa noch eine Sūra, einen langen Vers oder drei kurze Verse zu rezitieren. In allen Gebetseinheiten des Witr-, Sunna- und freiwilligen Gebets ist es verpflichtend, nach der Sūrat al-Fātiḥa noch eine Sūra, einen langen Vers oder einen kurzen Vers zu rezitieren. In der dritten und vierten Gebetseinheit des Pflichtgebets darf nach der Sūrat al-Fātiḥa keine weitere Sūra rezitiert werden. Man rezitiert nur die Fātiḥa und geht anschließend in die Verbeugung.
3. Mit Ausnahme der dritten und vierten Gebetseinheit des Pflichtgebets ist es in jeder Gebetseinheit jedes Gebets verpflichtend, die Sūrat al-Fātiḥa zu rezitieren, unabhängig davon, ob es sich um ein Pflicht-, Wādschib-, Sunna- oder freiwilliges Gebet handelt.
4. Es ist verpflichtend, zuerst die Sure al-Fātiha und danach eine beliebige Sure oder drei kurze Verse zu rezitieren. Wenn jemand zuerst eine andere Sure und danach die Sure al-Fātiha rezitiert, ist die verpflichtende Handlung nicht erfüllt.
5. Die Gebete von Fadschr, Maghrib, Ischā, Dschumʿa und die beiden Festgebete werden laut verrichtet. Das bedeutet: Im Maghrib- und Ischā-Gebet ist es in den ersten beiden Rakʿas sowie in allen übrigen genannten Gebeten verpflichtend, dass der Imam die Rezitation laut vorträgt. Wenn der Imam versehentlich leise rezitiert, muss er die Niederwerfung wegen Vergesslichkeit (Sudsūd as-Sahw) verrichten. Wenn er absichtlich leise rezitiert, muss das Gebet wiederholt werden.
6. Die Gebete von Zuhr und ʿAsr sind Sirrī, das heißt, in diesen beiden Gebeten ist es verpflichtend, dass der Imam und der Mitbetende leise rezitieren. Auch im Witr-Gebet ist es für den allein Betenden verpflichtend, leise zu rezitieren.
7. Wenn jemand Fadschr, Maghrib und Ischā allein verrichtet, ist es für ihn besser, laut zu rezitieren.
8. Wenn der Imam die Gebete von Fadschr, Maghrib und Ischā nachholt, ist es auch für ihn verpflichtend, laut zu rezitieren.
9. Es ist zulässig, die Sure, die in der ersten Rakʿa rezitiert wurde, in der zweiten Rakʿa erneut zu rezitieren. Doch dies zu tun, ist nicht empfehlenswert.
10. Auch im Sirrī-Gebet ist es notwendig, die Rezitation mit dem Mund auszusprechen. Es genügt nicht, bei geschlossenem Mund nur im Geist zu rezitieren.
11. Es ist verpönt, sich vor dem Ende der Rezitation zur Verbeugung niederzubeugen oder in gebeugter Haltung zu rezitieren.
12. Im Pflichtgebet ist es verpönt (makruh), absichtlich entgegen der Reihenfolge des Korans zu rezitieren. Wenn jemand zum Beispiel in der ersten Rak’a „Al-Kāfirūn“ und in der zweiten Rak’a „Alam tara“ rezitiert, ist dies verpönt. Bei einem Versehen ist es nicht verpönt. Wenn man im freiwilligen Gebet auch absichtlich nicht die Reihenfolge einhält, ist dies nicht verpönt.
13. Es ist verpönt, mehrere Verse derselben Sure von einer Stelle aus zu rezitieren und in der zweiten Rak’a von einer früheren Stelle weiterzulesen, wobei weniger als zwei Verse ausgelassen werden. Ebenso ist es verpönt, zwei Suren so zu rezitieren, dass man eine dazwischenliegende Sure mit drei Versen auslässt und mit der darauffolgenden Sure fortfährt. Wenn man beispielsweise in der ersten Rak’a die Sure Al-Lahab und in der zweiten Rak’a Al-Falaq rezitiert und dabei „Qul huwa Allah“ dazwischen auslässt, ist dies verpönt. Dies gilt jedoch nur im Pflichtgebet; im freiwilligen Gebet ist es nicht verpönt.
14. Es ist verpönt, in einer Rak’a zwei Suren so zu rezitieren, dass ein oder mehrere Verse dazwischen ausgelassen werden. Auch dies ist jedoch nur im Pflichtgebet verpönt, nicht im freiwilligen Gebet.
15. Wenn jemand keinen Vers aus dem Koran auswendig kennt – etwa weil er erst kürzlich Muslim geworden ist, gerade mit dem Gebet begonnen hat und noch keine Sure oder keinen Vers aus dem Koran auswendig gelernt hat –, sollte er dies so schnell wie möglich nachholen. Bis dahin soll er anstelle der Rezitation „Subhanallah“ oder „Alhamdulillah“ und dergleichen sprechen. Wer jedoch nachlässig darin ist, die Suren und Verse des Korans auswendig zu lernen, wird sündig.
Die masnun-Rezitation im Gebet
1. Während einer Reise kann man nach der Sure Al-Fatiha jede beliebige Sure rezitieren. Wenn man sich jedoch außerhalb einer Reise zu Hause aufhält, ist es für den Imam und den allein Betenden gleichermaßen Sunna, im Gebet eine bestimmte, angemessene Menge aus den Suren zu rezitieren.
** Im Fadschr- und im Zuhr-Gebet ist es Sunna, eine der Suren zwischen der Sure Al-Hudschurat und der Sure Al-Burudsch zu rezitieren. Diese Suren werden „Tiwal al-Mufassal“ genannt. (*****)
Im Asr- und im Ischa-Gebet ist es masnun, eine der Suren zwischen der Sure At-Tariq und der Sure Al-Bayyina zu rezitieren. Diese werden „Ausat al-Mufassal“ genannt. (*******)
Im Maghrib-Gebet ist es Sunna, eine der Suren von Sure az-Zalzala bis Sure an-Nas zu rezitieren. Diese werden Qisar al-Mufassal genannt.
2. Es widerspricht der Scharia, eigenmächtig eine bestimmte Sure festzulegen. Diejenigen Suren jedoch, die der Prophet (s) in bestimmten Gebeten meistens zu rezitieren pflegte, gehören in diesen Gebeten zur Sunna.
Im Sunna-Gebet des Fadschr rezitierte der Prophet (s) meistens in der ersten Rakʿa die Sure al-Kafirun und in der zweiten Rakʿa die Sure al-Ichlas.
Im Witr-Gebet rezitierte der Prophet (s) in der ersten Rakʿa die Sure al-Aʿla, in der zweiten Rakʿa die Sure al-Kafirun und in der dritten Rakʿa die Sure al-Ichlas.
Am Freitag rezitierte er im Fadschr-Gebet häufig die Sure Alif Lam Mim as-Sadschda und die Sure ad-Dahr.
3. Im Freitagsgebet rezitierte der Prophet (s) häufig die Sure al-Aʿla und die Sure al-Ghaschija oder die Sure al-Dschumuʿa und die Sure al-Munafiqun.
Hadhrat Ibn Abbas (ra) sagte: Der Prophet (s) rezitierte am Freitag im Fadschr-Gebet und im Freitagsgebet die Sure al-Dschumuʿa und die Sure al-Munafiqun.
4. Die Rezitation in der ersten Rakʿa des Pflichtgebets sollte länger sein als die Rezitation in der zweiten Rakʿa. Deshalb rezitierte der Prophet (s) in der ersten Rakʿa eine längere Sure als in der zweiten Rakʿa (Buchari).
5. Im Fadschr-Gebet sollte die Rezitation länger sein als die Rezitation in allen anderen Gebeten. Denn zu dieser Zeit ist der Geist ruhig und konzentriert. Außerdem versammeln sich morgens und abends die Engel. Die Rezitation in der ersten Rakʿa sollte eineinhalbmal so lang sein wie die in der zweiten Rakʿa.
Niederwerfung beim Rezitieren
Im heiligen Koran gibt es vierzehn Stellen, bei deren Rezitation oder beim Anhören eine Niederwerfung verpflichtend wird. Ob man sie im Gebet vom Imam hört oder selbst rezitiert, ob jemand sie außerhalb des Gebets rezitiert oder anhört, und ob der gesamte Vers rezitiert oder angehört wird oder nur der Vers der Niederwerfung zusammen mit den davor und danach stehenden Versen rezitiert wird – in allen Fällen wird die Niederwerfung beim Rezitieren verpflichtend. ****1
Die حكم der Rezitation hinter dem Imam
Im Gebet ist die Rezitation des Muqtadī hinter dem Imam nicht gültig. Die Rezitation hinter dem Imam mit lauter Stimme ist makrūh tahrīmī. Denn dadurch wird die Rezitation des Imams gestört, und der Prophet ﷺ hat dies verboten.
Einmal fragte er die Gefährten nach dem Fadschr-Gebet: „Hat jemand von euch hinter mir rezitiert?“
Ein Gefährte sagte: „Ja, ich habe es getan.“
Er sagte: „Ich frage: Warum streitet ihr mit mir beim Rezitieren des Korans?“
Die lautlose Rezitation hinter dem Imam ist nicht verpönt, aber auch nicht erforderlich. Denn die Rezitation des Imams wird für alle Mitbetenden
***1 Eine ausführliche Darstellung der Niederwerfung bei der Rezitation ist im zweiten Band dieses Werkes nachzulesen.
als Rezitation angerechnet. Ḥadrat Dschābir ibn ʿAbdullāh (r. a.) berichtet, dass der Prophet (s. a. w.) sagte:
Wenn jemand hinter einem Imam das Gebet verrichtet, gilt die Rezitation des Imams als die Rezitation des Mitbetenden.***1
Das Lesen der Sura al-Fātiḥa hinter dem Imam
Wenn der Imam laut rezitiert, etwa in den lauten Gebeten wie Fadschr, Ischā und Maghrib, ist es verpönt, dass der Mitbetende die Sura al-Fātiḥa liest. Wenn der Imam jedoch leise rezitiert, etwa in den Gebeten Zuhr und ʿAsr, besteht nach der ausgewogenen Auffassung für den Mitbetenden die Empfehlung, die Sura al-Fātiḥa zu lesen. Auch Imam Muḥammad (r.) hielt es aus Vorsicht für besser, dass der Mitbetende die Sura al-Fātiḥa liest. ****2 So hat es auch der Verfasser von al-Hidāya unter Berufung auf folgende Aussage angeführt:
(Arabisch******************)
***1 [Die Worte des Hadith lauten wie folgt: (Arabisch************)
Imam Muhammad (r.) überliefert diese beiden Hadithe in seinem Muwatta über zwei Überlieferungsketten, und beide Überlieferer sind äußerst zuverlässig. In der einen Überlieferungskette steht Imam Abu Hanifa (r.) und in der anderen Musa ibn Abi Aischa (r.). Allama Ibn al-Hammam sagt: Dieser Hadith ist sahih und entspricht den Bedingungen von Buchari und Muslim. Allama Aini sagt: Dieser Hadith ist sahih. Der eine ist Abu Hanifa – und er ist eben Abu Hanifa –, der andere ist Musa ibn Abi Aischa (r.). Auch er gehört zu den äußerst frommen und zuverlässigen Menschen. Imam Buchari und Muslim haben von ihm überliefert.]
***2[Auch Imam Malik vertritt die Ansicht, dass es mustahabb ist, wenn der Muqtadi in den leise rezitierten Gebeten die Sure al-Fatiha liest. Imam Schafi’i und Imam Ahmad ibn Hanbal haben gesagt, dass es für den Muqtadi sowohl in den leise als auch in den laut rezitierten Gebeten fard ist, die Sure al-Fatiha zu lesen. Dies ist auch die Ansicht der Ahl al-Hadith.)]
Darlegung der Sajda as-Sahw
Sahw bedeutet Vergessen. Wenn im Gebet aus Vergesslichkeit etwas zu viel oder zu wenig getan wird und dadurch ein Fehler oder Mangel entsteht, ist es zur Behebung dieses Fehlers verpflichtend, in der letzten Sitzung des Gebets zwei Niederwerfungen zu vollziehen; dies wird Sajda as-Sahw genannt.
Die Vorgehensweise bei der Sajda as-Sahw
In der letzten Sitzung des Gebets muss man nach dem Attahiyyat den Salam nach rechts sprechen. Danach muss man „Allahu akbar“ sagen und sich zur Niederwerfung begeben. Entsprechend der üblichen Vorgehensweise bei den anderen Niederwerfungen des Gebets vollzieht man zwei Niederwerfungen, liest das Attahiyyat, den Durood und anderes, spricht den Salam in beide Richtungen und beendet damit das Gebet. In welchen Fällen die Sajda as-Sahw verpflichtend wird
1. Wenn aus Vergesslichkeit ein Wajib des Gebets ausgelassen wird, etwa wenn man vergisst, die Sure al-Fatiha zu lesen, oder wenn man vergisst, nach der Sure al-Fatiha noch eine Sure zu lesen.
2. Wenn sich die Verrichtung eines Wajib verzögert, sei es aus Vergesslichkeit oder weil man über etwas nachdenkt, etwa wenn jemand nach dem Lesen der Sure al-Fatiha schweigt. Nachdem er eine Weile geschwiegen hat, liest er noch eine weitere Sure.
3. Wenn die Ausführung eines Fard verzögert oder ein Fard vorzeitig ausgeführt wird, etwa wenn sich nach der Rezitation das Rukūʿ verzögert [mit „Verzögerung“ ist hier gemeint, dass in dieser Zeit eine Sajda oder ein Rukūʿ ausgeführt werden könnte] oder eine Sajda vor dem Rukūʿ ausgeführt wird.
4. Wenn ein Fard wiederholt ausgeführt wird, etwa wenn zwei Rukūʿ unmittelbar nacheinander ausgeführt werden.
5. Wenn die Form eines Wādschib verändert wird, etwa wenn im Sirrī-Gebet laut oder im Dschahrī-Gebet leise rezitiert wird.
Bestimmungen zum Suǧūd as-Sahw
1. Wenn irgendein Fard des Gebets absichtlich oder aus Vergesslichkeit unterlassen wird, wird das Gebet ungültig. Ebenso wird das Gebet ungültig, wenn ein Wādschib absichtlich unterlassen wird. Auch durch den Suǧūd as-Sahw wird das Gebet dann nicht gültig; es muss wiederholt werden.
2. Wenn ein oder mehrere Wādschib unterlassen werden, genügt es, einmal zwei Suǧūd auszuführen. Selbst wenn alle Wādschib des Gebets unterlassen werden, genügen zwei Suǧūd; mehr als zwei Suǧūd as-Sahw auszuführen, ist nicht richtig.
3. Wenn jemand aus Vergesslichkeit im Stehen vor der Sūrat al-Fātiha at-Taḥiyyāt rezitiert, wird der Suǧūd as-Sahw nicht verpflichtend. Denn vor der Fātiha werden Allahs Lob und Preis gesprochen, und at-Taḥiyyāt enthält Lob und Preis. Wenn man jedoch nach der Rezitation oder in der zweiten Rakʿa vor oder nach der Rezitation at-Taḥiyyāt rezitiert, wird der Suǧūd as-Sahw verpflichtend.
4. Wenn aus Vergesslichkeit die Qawma unterlassen wird oder zwischen den beiden Suǧūd keine Dschalsa erfolgt, ist der Suǧūd as-Sahw erforderlich.
5. Wenn jemand vergisst, die erste Qaʿda zu verrichten, und statt sich hinzusetzen vollständig aufsteht, soll er sich, sobald er sich daran erinnert, nicht wieder hinsetzen, sondern das Gebet beenden und regelgemäß die Sahu-Niederwerfung verrichten. Wenn er jedoch noch nicht vollständig aufgestanden ist und sich der Niederwerfung noch nahe befindet, soll er sich hinsetzen. Dann ist keine Sahu-Niederwerfung erforderlich.
6. Wenn jemand im Pflichtgebet mit zwei oder vier Rakʿat die letzte Qaʿda***1 vergisst und nach dem Sitzen aufsteht, soll er sich, wenn er sich vor der Niederwerfung daran erinnert, wieder hinsetzen, das Gebet beenden und die Sahu-Niederwerfung verrichten. Dadurch ist das Pflichtgebet gültig. Wenn er sich erst nach der Niederwerfung daran erinnert, dass er die letzte Qaʿda nicht verrichtet hat, soll er sich nicht mehr hinsetzen, sondern eine Rakʿat hinzufügen und dadurch vier beziehungsweise zwei Rakʿat vollenden. In diesem Fall ist keine Sahu-Niederwerfung erforderlich. Diese Rakʿat gelten als freiwilliges Gebet. Das Pflichtgebet muss wiederholt werden. Wenn dieser Fehler im Pflichtgebet des Maghrib auftritt, muss es erneut
***1 Siehe die Erläuterung der fiqhrechtlichen Fachbegriffe am Anfang des Buches.
keine fünfte Rakʿat verrichten. Er soll das Gebet nach der vierten Rakʿat im Sitzen beenden, denn ein freiwilliges Gebet wird nicht mit einer ungeraden Anzahl verrichtet. Der Prophet (s) sagte:
Die Rakʿat des freiwilligen Gebets werden jeweils zu zweit verrichtet. (ʿIlm al-Fiqh).
7. Wenn man vergisst, die Sura al-Fātiha zu rezitieren, das Duʿāʾ al-Qunūt zu sprechen, at-Taḥiyyāt zu lesen oder die zusätzlichen Takbīre des ʿĪd al-Fiṭr oder ʿĪd al-Aḍḥā zu sprechen, wird die Sahu-Niederwerfung verpflichtend.
8. Wenn der Imam in den laut rezitierten Gebeten von Maghrib, ʿIschāʾ oder Fadschr die Rezitation versehentlich leise vorträgt, wird die Sahu-Niederwerfung verpflichtend.
9. Wenn dem Imam eine notwendige Handlung entgeht und dadurch die Sahu-Niederwerfung verpflichtend wird, muss auch der Muqtadī die Sahu-Niederwerfung verrichten. Wenn jedoch dem Muqtadī eine notwendige Handlung entgeht, wird weder für den Muqtadī noch für den Imam die Sahu-Niederwerfung verpflichtend.
10. Wenn jemand vergisst, nach der Sura al-Fātiha eine weitere Sura zu lesen, oder zuerst eine Sura und danach die Sura al-Fātiha liest, soll er nach der Sura al-Fātiha eine weitere Sura lesen und nach der letzten Qaʿda unbedingt die Sahu-Niederwerfung verrichten.
11. Wenn jemand in den ersten zwei Rakʿa oder in einer Rakʿa des Pflichtgebets vergisst, eine weitere Sura zu lesen, soll er in den folgenden Rakʿa eine weitere Sura lesen, die Sahu-Niederwerfung verrichten und das Gebet beenden.
12. Wenn jemand in einem Sunna- oder Nafl-Gebet vergisst, eine weitere Sura zu lesen, wird die Sahu-Niederwerfung verpflichtend.
13. Wenn jemand im letzten Rakʿa eines vier Rakʿa umfassenden Pflichtgebets so lange sitzt, wie man die At-Taḥiyyāt lesen kann, und danach vermutet, dies sei seine erste Qaʿda, und statt den Salām zu sprechen für die fünfte Rakʿa aufsteht, soll er sich, wenn er dies vor der Niederwerfung bemerkt, wieder setzen, das Gebet beenden, ordnungsgemäß die Sahu-Niederwerfung verrichten und den Salām sprechen. Wenn er jedoch bereits die Niederwerfung der fünften Rakʿa verrichtet hat, soll er die sechste Rakʿa anschließen, die Sahu-Niederwerfung verrichten und das Gebet beenden. In diesem Fall ist sein Pflichtgebet gültig; die zusätzlichen zwei Rakʿa gelten als Nafl.
14. Wenn ein allein Betender oder der Imam in den letzten zwei Rakʿa eines vier Rakʿa umfassenden Pflichtgebets vergisst, die Sura al-Fātiha zu lesen, wird die Sahu-Niederwerfung nicht verpflichtend. Wenn er dies jedoch in einem Sunna- oder Nafl-Gebet vergisst, wird die Sahu-Niederwerfung verpflichtend. Der Grund ist, dass das Lesen der Fātiha in den letzten Rakʿa des Pflichtgebets nicht verpflichtend ist. In Sunna- und Nafl-Gebeten ist das Lesen der Sura al-Fātiha in jeder Rakʿa verpflichtend.
15. Wenn jemand aus Versehen in einer Rakʿa zweimal den Rukūʿ oder dreimal die Niederwerfung verrichtet oder die Sura al-Fātiha zweimal liest, wird die Sahu-Niederwerfung verpflichtend. Denn das einmalige Lesen der Sura al-Fātiha ist verpflichtend.
16. Wenn jemand in der ersten Qaʿda nach der At-Taḥiyyāt beginnt, den Durūd zu lesen, und so viel liest, wie dem Abschnitt „Allahumma salli ʿalā Muḥammad“ entspricht, oder ebenso lange schweigend sitzen bleibt, wird die Sahu-Niederwerfung verpflichtend.
17. Wenn ein Masbūq beim Vervollständigen seines noch ausstehenden Gebets einen Fehler macht, wird die Sahu-Niederwerfung für ihn in der letzten Sitzung verpflichtend.
18. Wenn jemand zwei Rakʿat des Fard-Gebets von Zuhr oder Asr verrichtet, dabei meint, vier Rakʿat verrichtet zu haben, und anschließend den Salām spricht, sich danach aber erinnert, nur zwei Rakʿat verrichtet zu haben, soll er die übrigen zwei Rakʿat verrichten und die Suǧūd as-Sahw ausführen.
19. Wenn jemand während des Gebets zweifelt, ob er drei oder vier Rakʿat verrichtet hat, und ihm ein solcher Zweifel zum ersten Mal zufällig gekommen ist, während solche Zweifel bei ihm gewöhnlich nicht auftreten, soll er das Gebet wiederholen. Wenn er jedoch häufig solche Zweifel hat, soll er entsprechend der stärkeren Vermutung handeln. Wenn keine der beiden Möglichkeiten überwiegt, soll er von der geringeren Anzahl der Rakʿat ausgehen. Wenn jemand beispielsweise beim Zuhr-Gebet zweifelt, ob er drei oder vier Rakʿat verrichtet hat, und ihm keine der beiden Möglichkeiten klarer erscheint, soll er in diesem Fall von drei Rakʿat ausgehen, die verbleibende eine Rakʿat verrichten und die Suǧūd as-Sahw ausführen.
20. Wenn eine Sunna oder ein Mustahabb des Gebets ausgelassen wird, ist keine Suǧūd as-Sahw erforderlich. Wenn jemand beispielsweise vergisst, zu Beginn des Gebets die Sana zu rezitieren, die Tasbīḥ beim Rukūʿ und bei der Suǧūd zu sprechen, das Bittgebet beim Hinuntergehen in den Rukūʿ und beim Aufrichten zu sprechen oder den Durūd Sharīf und das anschließende Bittgebet zu rezitieren, wird die Suǧūd as-Sahw nicht wajib.
21. Wenn im Gebet ein Fehler geschieht, aufgrund dessen die Suǧūd as-Sahw wajib ist, das Gebet jedoch beendet wurde, ohne die Suǧūd as-Sahw auszuführen, und man sich danach erinnert, dass die Suǧūd as-Sahw versehentlich nicht verrichtet wurde, soll man, sofern das Gesicht zur Qibla gerichtet ist und man mit niemandem gesprochen hat, unverzüglich die Suǧūd as-Sahw ausführen und nach dem Attahiyyāt und dem Durūd den Salām sprechen.
22. Wenn jemand in einer Rakʿat versehentlich nur eine Suǧūd verrichtet hat, muss er, sobald er sich daran erinnert – sei es in der ersten oder zweiten Rakʿat, vor der Rezitation des Attahiyyāt in der letzten Qaʿda oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt –, die Suǧūd nachholen und ordnungsgemäß die Suǧūd as-Sahw ausführen. Wenn er sich erst nach der Rezitation des Attahiyyāt an die Suǧūd erinnert, soll er die Suǧūd verrichten, das Attahiyyāt erneut rezitieren, die Suǧūd as-Sahw ausführen und das Gebet entsprechend der Qaʿda beenden.
23. Während einer Reise ist es wajib, das Gebet zu verkürzen (Qasr). Wenn jemand jedoch vergisst, das Gebet zu verkürzen, und vollständig vier Rakʿat verrichtet, ist in diesem Fall in der letzten Rakʿat ordnungsgemäß die Suǧūd as-Sahw auszuführen. Das Gebet ist in diesem Fall insofern gültig, als die ersten zwei Rakʿat Fard und die letzten zwei Rakʿat Nafl sind.
Darlegung des Nachholens der Gebete
Wenn ein Fard- oder Wajib-Gebet nicht zur vorgeschriebenen Zeit verrichtet wird und nach Ablauf dieser Zeit verrichtet wird, nennt man dies Qadāʾ. Wird es innerhalb der Gebetszeit verrichtet, nennt man dies Adāʾ.
Bestimmungen zum Nachholen von Gebeten
1. Das Nachholen eines Pflichtgebets ist Pflicht, und das Nachholen eines Wādschib-Gebets (Witr) ist Wādschib.
2. Auch das Nachholen eines gelobten Gebets ist Wādschib.
3. Nachdem man mit einem freiwilligen Gebet begonnen hat, wird es Wādschib. Wird ein freiwilliges Gebet aus irgendeinem Grund ungültig oder muss man es nach Beginn aus irgendeinem Grund abbrechen, so ist es Wādschib, es nachzuholen.
4. Für die Sunna Muʾakkada und freiwillige Gebete gibt es kein Nachholen. Da jedoch die Sunna des Fadschr-Gebets sehr wichtig ist und in den Hadithen nachdrücklich betont wird, müssen, wenn sowohl das Fard-Gebet als auch die Sunna des Fadschr-Gebets versäumt wurden, beide vor Mittag nachgeholt werden. Danach darf nur noch das Fard-Gebet nachgeholt werden; die Sunna muss nicht nachgeholt werden. Wird das Fard-Gebet des Fadschr innerhalb seiner Gebetszeit verrichtet, während die Sunna noch aussteht, kann diese nach Sonnenaufgang bis vor Mittag verrichtet werden, nicht aber nach dem Zenit. Wenn eine andere Sunna oder ein freiwilliges Gebet nicht innerhalb seiner Gebetszeit verrichtet werden konnte, ist es nicht Wādschib, es nachzuholen.
5. Wenn die vier Rakʿa Sunna vor dem Zuhr-Fard-Gebet aus irgendeinem Grund nicht verrichtet wurden, können sie nach dem Fard-Gebet verrichtet werden. Die zwei Rakʿa Sunna, die nach dem Fard-Gebet des Zuhr vorgesehen sind, können sowohl davor als auch danach verrichtet werden. Wenn jedoch die Gebetszeit des Zuhr vorüber ist, ist ihr Nachholen nicht Wādschib.
Bestimmungen und Hinweise zum Nachholen von Gebeten
1. Ein Gebet ohne Grund oder Entschuldigung zu versäumen, ist eine große Sünde. In den Hadithen wird dafür eine strenge Strafe angedroht. Wenn ein solches Versäumnis aus Nachlässigkeit geschehen ist, soll man aufrichtig bereuen und den festen Vorsatz fassen, sich künftig zu bessern.
2. Wenn ein Gebet aufgrund eines berechtigten Entschuldigungsgrundes oder einer Unfähigkeit nachgeholt werden muss, darf man mit dem Nachholen nicht zögern. Es sollte so bald wie möglich nachgeholt werden. Es ist eine Sünde, es ohne Grund aufzuschieben. Außerdem gibt es keine Gewissheit über die Lebensdauer; vielleicht ergibt sich keine Gelegenheit mehr, und der Mensch wird Allah dann in einem Zustand gegenübertreten, in dem er trotz vorhandener Gelegenheit gezögert und seine versäumten Gebete nicht nachgeholt hat.
3. Wenn zu irgendeiner Zeit mehrere Personen Gebete versäumen – etwa weil sie während einer gemeinsamen Reise ihre Gebete nicht innerhalb der Gebetszeit verrichten konnten, oder weil aufgrund eines Unglücks in einem Wohnviertel alle ihre Gebete versäumten, oder weil einige einschliefen und die Gebete aller versäumt wurden –, müssen sie diese gemeinsam nachholen. Wenn ein leise zu rezitierendes Gebet nachgeholt wird, muss die Rezitation im Gemeinschaftsgebet leise erfolgen; bei einem laut zu rezitierenden Gebet muss sie laut erfolgen. ****1
4. Wenn jemand einmal ein Gebet versäumt, ist es besser, es heimlich zu Hause nachzuholen. Wenn es aus Nachlässigkeit versäumt wurde, ist es ebenfalls eine Sünde, diese Sünde unter den Menschen bekannt zu machen. Auch wenn ein Gebet aufgrund einer Unfähigkeit versäumt wurde, ist es tadelnswert und verpönt, dies den Menschen mitzuteilen. Selbst wenn das Nachholgebet in der Moschee verrichtet wird, ist es nicht richtig, es die Menschen wissen zu lassen.
5. Für das Verrichten von Nachholgebeten gibt es keine bestimmte Zeit. Sobald man sich daran erinnert und Gelegenheit dazu hat, muss man sie verrichten. Wenn man sich jedoch während der verbotenen Zeiten daran erinnert, muss man warten. Sobald diese Zeit vorüber ist, muss man es verrichten.
****1 [Einmal war die Karawane des Propheten (s) während einer Reise die ganze Nacht hindurch unterwegs und schlug gegen Ende der Nacht an einem Ort ihr Zelt auf. Danach schliefen alle so fest ein, dass die Zeit des Morgengebets verstrich, und dennoch schliefen alle weiter. Als es dann Tag wurde, wachten alle durch die Hitze der Sonne auf. Der Prophet (s) ließ sofort den Gebetsruf ausrufen und verrichtete das Morgengebet in Gemeinschaft.]
6. Wenn mehrere Gebete zu verschiedenen Zeiten auf einmal versäumt wurden, sollte man mit dem Nachholen nicht zögern. Man muss sie so bald wie möglich nachholen. Wenn möglich, sollte man alle Nachholgebete in derselben Gebetszeit verrichten. Es ist nicht erforderlich, das Nachholgebet des Mittagsgebets zur Mittagszeit und das des Nachmittagsgebets zur Nachmittagszeit zu verrichten; vielmehr sollte man alle Nachholgebete zur selben Zeit verrichten.
7. Jemand hat aus Nachlässigkeit lange Zeit nicht gebetet. So vergingen Monate und Jahre, ohne dass er betete. Dann gab Allah ihm die Gelegenheit zur Reue. In diesem Fall wird das Nachholen all dieser Gebete für ihn verpflichtend. Wenn er bereut, besteht die Hoffnung, dass Allah ihm die Sünde des Nichtbetens vergeben kann. Die Gebete jedoch, die nicht verrichtet wurden, werden nicht vergeben. Deshalb muss er alle nachholen.
8. Wenn jemand mehrere Monate oder Jahre an versäumten Gebeten hat, sollte er die Anzahl der Nachholgebete schätzen und mit dem Nachholen beginnen. Die Regel für das Verrichten von Nachholgebeten besteht in diesem Fall darin, dass er die Gebetszeit benennt, deren Gebet er nachholen möchte, und sagt: „Ich verrichte das allererste oder das allerletzte Gebet dieser Gebetszeit.“ Wenn er beispielsweise unter den versäumten Gebeten das Morgengebet nachholen möchte, soll er sagen: „Ich verrichte das allererste oder das allerletzte Morgengebet.“ Auf diese Weise soll er fortfahren, bis alle versäumten Gebete nachgeholt sind.
9. Wird ein Gebet während einer Reise versäumt und holt man es als Ansässiger nach, ist es verkürzt (qasr) zu verrichten. Ebenso muss ein Gebet, das im ansässigen Zustand versäumt wurde, während einer Reise vollständig verrichtet werden.
10. Wenn nur das Witr-Gebet versäumt wurde und kein anderes Gebet nachzuholen ist, darf das Fadschr-Gebet nicht verrichtet werden, ohne zuvor das Witr-Gebet nachzuholen. Wenn man trotz des Gedenkens an das versäumte Witr zuerst das Fadschr-Gebet verrichtet und danach das Witr-Gebet nachholt, muss man das Fadschr-Gebet nach dem Witr-Gebet erneut verrichten.
11. Wenn ein Kranker so bettlägerig war, dass er das Gebet durch Gesten verrichten konnte, aber einige Gebete versäumt wurden, sollte er seinen Erben testamentarisch auftragen, aus einem Drittel seines Vermögens die Fidya für die versäumten Gebete zu entrichten. Die Fidya für ein versäumtes Gebet beträgt ein und ein Viertel Seer Weizen oder zweieinhalb Seer Gerste. Der entsprechende Geldwert kann ebenfalls gegeben werden.
12. Wenn ein Kranker so schwach wird, dass er nicht einmal mehr die Kraft hat, das Gebet durch Gesten zu verrichten, oder bewusstlos wird und dadurch sechs Gebetszeiten versäumt, ist es nicht verpflichtend, diese nachzuholen. Erlangt er jedoch nach fünf Gebetszeiten wieder das Bewusstsein, muss er alle Gebete nachholen.
13. Manche Menschen haben aus unbekannten Gründen einen Teil ihres Lebens nachlässig verbracht und zahlreiche Gebete versäumt. Wenn ihnen dann die Möglichkeit zur Reue gegeben wird, besteht die einfache Art, ihre versäumten Gebete nachzuholen, darin, dass sie zusammen mit den Pflichtgebeten der fünf täglichen Gebetszeiten nicht die Absicht fassen, Sunnah- oder Nafl-Gebete zu verrichten, sondern sie als Nachholen der versäumten Pflichtgebete verrichten. Sie sollen dies fortsetzen, bis sie die starke Vermutung haben, dass alle Gebete nachgeholt worden sind. Es ist sehr gut, zusammen mit den Pflichtgebeten der fünf Gebetszeiten auch Sunnah- und Nafl-Gebete zu verrichten; doch darf man darüber nicht das Nachholen der versäumten Gebete vernachlässigen. Versäumte Gebete sind wie eine Schuld. Es ist völlig widersinnig, die Schuld nicht zurückzuzahlen, während man zugleich Spenden und Wohltätigkeit betreibt. Wenn man jedoch zusätzlich zum vollständigen Nachholen der versäumten Pflichtgebete auch die Sunnah- und Nafl-Gebete der fünf Gebetszeiten verrichtet, ist zu hoffen, dass Allah, der Erhabene, sie annimmt.
14. Für das Dschumu’a-Gebet gibt es kein Nachholen. Wenn man das Dschumu’a-Gebet nicht verrichten konnte, muss man vier Rak’a des Zuhr-Gebets nachholen.
15. Wenn jemand am Festgebet hinter dem Imam teilgenommen hat und sein Gebet danach aus irgendeinem Grund ungültig wurde, kann er dieses Gebet nicht nachholen, weil es für das Festgebet kein Nachholen gibt. [Nach Auffassung der Ahl al-Hadith kann das Festgebet auch allein verrichtet werden. Wenn man auf dem Festplatz keine Gemeinschaft vorfindet oder ein Kranker nicht zum Festplatz gehen kann, darf er es allein verrichten.] Auch innerhalb der Gebetszeit kann er es nicht allein verrichten, weil die Gemeinschaft für das Festgebet eine Voraussetzung ist.
16. Wenn das Gebet zum Fest des Fastenbrechens oder das Gebet zum Opferfest aus irgendeinem Grund am ersten Tag nicht verrichtet werden konnte, kann das Gebet zum Fest des Fastenbrechens am folgenden Tag und das Gebet zum Opferfest bis zum zwölften Tag nachgeholt werden.
Der Ṣāḥib at-Tartīb und seine Nachholgebete
Wer nach Erreichen der religiösen Volljährigkeit als gläubiger Diener kein Gebet versäumt hat oder in seinem Leben zunächst ein oder zwei Gebete versäumt hatte – sei es fortlaufend oder gelegentlich –, diese jedoch nachgeholt hat und nun ein, zwei oder bis zu fünf versäumte Gebete hat, wird in der Terminologie der Scharia „Ṣāḥib at-Tartīb“ genannt. Beim Nachholen der Gebete des Ṣāḥib at-Tartīb müssen zwei Dinge beachtet werden.
Das Erste ist: Solange er die versäumten Gebete nicht nachgeholt hat, darf er das Gebet der folgenden Gebetszeit nicht verrichten. Wenn jemand beispielsweise Fadschr, Zuhr, Asr, Maghrib und Ischā – also die Gebete eines ganzen Tages und einer Nacht – versäumt hat, darf er das Fadschr-Gebet des folgenden Tages erst verrichten, nachdem er diese fünf Gebete nachgeholt hat. Wenn er es jedoch wissentlich verrichtet, wird es nicht gültig; nach dem Nachholen der versäumten Gebete muss er das Fadschr-Gebet erneut verrichten. Wenn der Ṣāḥib at-Tartīb aber seine versäumten Gebete vergessen hat und das Gebet der jeweiligen Zeit verrichtet, muss er das Gebet nicht wiederholen. Für das Nachholen des Witr-Gebets gilt dasselbe wie für die übrigen Gebete.
Das Zweite ist: Die versäumten Gebete müssen in der richtigen Reihenfolge nachgeholt werden. Das heißt: zuerst das Fadschr-Gebet, danach das Zuhr-, danach das Asr-, danach das Maghrib- und anschließend das Ischā-Gebet. Wenn er das Zuhr-Gebet vor dem Fadschr-Gebet verrichtet, muss er nach dem Fadschr-Gebet das Zuhr-Gebet erneut nachholen. Ebenso gilt: Wenn er vor dem Nachholen des Zuhr-Gebets das Asr- oder Maghrib-Gebet nachholt, muss er nach dem Nachholen des Zuhr-Gebets das Asr- und Maghrib-Gebet erneut verrichten.
Wer mehr als fünf Gebete versäumt hat, ist kein Ṣāḥib at-Tartīb. Für ihn ist es beim Nachholen der Gebete nicht verpflichtend, die Reihenfolge einzuhalten. Wann immer er Gelegenheit hat und welches versäumte Gebet er nachholen möchte, darf er dieses verrichten. Es ist auch zulässig, das Gebet der jeweiligen Zeit vor dem Nachholen der versäumten Gebete zu verrichten. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Reihenfolge gilt nur für den Ṣāḥib at-Tartīb.
Das Gebet des Unfähigen und des Kranken
1. Wie schwer die Krankheit auch sein mag, man sollte das Gebet, soweit möglich, innerhalb seiner Gebetszeit verrichten. Auch wenn man nicht die Kraft hat, alle Elemente des Gebets zu vollziehen, sollte man die Elemente, zu denen man fähig ist, oder sie durch Gesten verrichten und das Gebet dennoch innerhalb seiner Gebetszeit verrichten. ***1
2. Man muss das Gebet nach Kräften im Stehen verrichten. Wenn es nicht möglich ist, das gesamte Gebet im Stehen zu verrichten, muss man so lange im Stehen beten, wie man dazu die Kraft hat. Wenn ein Unfähiger oder Kranker sogar nur für den Takbīrat al-Iḥrām aufstehen kann, soll er für den Takbīrat al-Iḥrām aufstehen und ihn sprechen und anschließend das Gebet im Sitzen vollenden. Wenn man die Kraft hat, im Stehen zu beten, ist es nicht zulässig, im Sitzen zu beten.
3. Wenn jemand überhaupt nicht in der Lage ist, das Gebet im Stehen zu verrichten, oder wegen Schwäche befürchten muss zu stürzen, oder ihm beim Stehen schwindelig wird, oder das Stehen ihm unerträgliche Schmerzen bereitet, oder er selbst im Stehen nicht die Kraft hat, Rukūʿ und Suǧūd zu verrichten, soll er in all diesen Fällen im Sitzen beten.
4. Wenn es möglich ist, im Sitzen zu beten, muss man in der vorgeschriebenen Weise sitzen, so wie man beim Lesen des „Attaḥiyyāt“ sitzt. Wenn dies nicht möglich ist, soll man im Sitzen beten, wie immer man sitzen kann. Wenn Rukūʿ und Suǧūd nicht möglich sind, genügt eine entsprechende Geste.
5. Wenn man Rukūʿ und Suǧūd durch Gesten verrichten muss, genügt es nicht, dies mit den Augen oder dem Gesicht anzudeuten. Man muss mit dem Kopf gestikulieren. Beim Rukūʿ muss man den Kopf etwas weniger und beim Suǧūd stärker neigen.
6. Wenn es nicht möglich ist, die Stirn zum Suǧūd bis zum Boden zu bringen, genügt eine Geste. Es ist makrūh, ein Kissen oder Ähnliches bis zur Stirnhöhe anzuheben und darauf Suǧūd zu verrichten.
*****1 [Die Fuqahāʾ der Religion haben dies so eindringlich betont, dass eine schwangere Frau, wenn die Wehen einsetzen und die Gebetszeit beginnt, das Gebet unverzüglich verrichten soll, solange sie bei Bewusstsein ist, ganz gleich, ob im Stehen, im Sitzen oder auf irgendeine andere Weise. Denn sobald das Wochenbettblut einsetzt, wird das Gebet versäumt, und es ist eine schwere Sünde, es trotz vorhandener Kraft zum Gebetsnachholen werden zu lassen.]
7. Wenn man nicht einmal die Kraft zum Beten hat, große Schmerzen empfindet, eine Verschlimmerung der Krankheit befürchten muss oder befürchten muss, dass sich der Verband an der Wunde löst, soll man im Liegen beten. Die beste Art, im Liegen zu beten, besteht darin, auf dem Rücken zu liegen und die Füße in Richtung Qibla zu richten. Die Beine sollen jedoch nicht ausgestreckt, sondern die Knie angehoben werden. Unter den Kopf soll man ein Kissen oder etwas Ähnliches legen, sodass der Kopf etwas erhöht ist. Danach verrichtet man Rukūʿ und Suǧūd durch Gesten. Wenn auch dies nicht möglich ist, soll man den Kopf nach Norden legen, das Gesicht zur Qibla wenden und auf der rechten Seite liegend das Gebet verrichten. Wenn auch das nicht möglich ist, soll man auf die Weise beten, zu der man fähig ist.
8. Wenn der Zustand eines Kranken so ist, dass er nicht einmal durch Gesten beten kann, soll er nicht beten. Wenn es ihm besser geht, soll er das Gebet nachholen. Dauert dieser Zustand länger als fünf Gebetszeiten an, ist das Nachholen für ihn nicht verpflichtend; diese Gebete sind ihm erlassen. Wenn jemand aufgrund von Schwäche das Bewusstsein verliert und dieser Zustand sechs Gebetszeiten andauert, ist das Nachholen dieser Gebete ebenfalls nicht verpflichtend. Ebenso sind einem gesunden Menschen, der plötzlich bewusstlos wird und sechs Gebetszeiten lang in diesem Zustand bleibt, diese Gebete erlassen.
9. Wenn jemand während des Gebets plötzlich krank wird und nicht mehr im Stehen beten kann, soll er im Sitzen weiterbeten; wenn das nicht möglich ist, im Liegen oder durch Gesten. Kurz gesagt: Den verbleibenden Teil des Gebets soll er so verrichten, wie er dazu fähig ist.
10. Wenn es schwierig ist, auf einem fahrenden Boot, Schiff, Zug, Flugzeug usw. im Stehen zu beten, soll man im Sitzen beten. Wenn es jedoch keine Schwierigkeit bereitet, im Stehen zu beten, sollte man das Gebet im Stehen verrichten.
11. Wenn jemand im gesunden Zustand einige Gebete versäumt hat und danach erkrankt, soll er nicht warten, bis die Krankheit geheilt ist, um sie nachzuholen. Vielmehr muss er sie während der Krankheit auf irgendeine Weise nachholen.
12. Wenn das Bett eines Kranken unrein wird und es schwierig ist, ein reines Bett zu beschaffen, oder wenn ein Bettwechsel nicht möglich ist, ist es zulässig, auf dem unreinen Bett zu beten.
Ausführungen zum Qasr-Gebet
Die Scharia hat dem Reisenden erlaubt, das Gebet während der Reise zu verkürzen. Das heißt, die Gebete, die aus vier Rakʿa bestehen, verrichtet er mit zwei Rakʿa. Allah sagt:(Arabisch*****************)
– Wenn ihr auf der Erde reist, ist es keine Sünde für euch, das Gebet zu verkürzen – (an-Nisa: 101).
Der Ausspruch des Propheten lautet:
Dies ist eine Almosengabe, die Allah euch gewährt hat; so nehmt diese Almosengabe an – (Buchari, Muslim, Tirmidhi usw.).
Die Bestimmungen des verkürzten Gebets
Nachdem der Reisende seinen eigenen Ort oder seine Siedlung verlassen hat, ist es für ihn verpflichtend, das Gebet zu verkürzen. Wenn er das vollständige Gebet verrichtet, macht er sich sündig – (ʿIlmul-Fiqh, Band 2, S. 130; Durr al-Muchtār und andere).
Hadhrat ʿAbdullah ibn ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet: Ich bin mit dem Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), Abū Bakr (möge Allah mit ihm zufrieden sein), ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) und ʿUthmān (möge Allah mit ihm zufrieden sein) gereist. Ich habe nie gesehen, dass sie mehr als zwei Rakʿat des Fard-Gebets verrichtet hätten – (Buchārī, Muslim). Die Verkürzung gilt nur für diejenigen Gebete, die vier Rakʿat Fard sind, etwa Zuhr, ʿAsr und ʿIschāʾ. Bei Gebeten mit zwei oder drei Rakʿat Fard darf nichts verkürzt werden. Das Fadschr-Gebet muss mit seinen zwei und das Maghrib-Gebet mit seinen drei Rakʿat verrichtet werden.
Die Bestimmungen der Sunnah- und Nafl-Gebete auf der Reise
Es ist nicht richtig, die Sunnah des Fadschr-Gebets zu unterlassen. Auch die Sunnah des Maghrib-Gebets sollte verrichtet werden; bei den Sunnah-Gebeten der übrigen Gebetszeiten besteht die Erlaubnis, sie nicht zu verrichten. Wenn die Reise jedoch fortgesetzt wird, ist es besser, nur das Fard-Gebet zu verrichten und die Sunnah auszulassen. Wenn man sich während der Reise an verschiedenen Orten aufhält, soll man sie verrichten. Das Witr-Gebet muss vollständig verrichtet werden, weil es Wajib ist. Bei den Sunnah-, Nafl- und Witr-Gebeten gibt es keine Verkürzung. So viele Rakʿat man zu Hause verrichtet, ebenso viele muss man auch auf der Reise verrichten.
Die Entfernung für die Gebetsverkürzung
Wenn jemand von seinem Zuhause zu einem Ort aufbricht, der von seinem Zuhause oder seiner Siedlung drei Tagesreisen entfernt liegt, ist es für ihn verpflichtend, die Gebete zu verkürzen. Die Entfernung von drei Tagesreisen beträgt ungefähr sechsunddreißig Meilen. Wenn jemand sich in gemäßigtem Tempo täglich zu Fuß fortbewegt, kann er nicht mehr als sechsunddreißig Meilen zurücklegen. Wenn daher jemand mit der Absicht, mindestens sechsunddreißig Meilen zu reisen, sein Zuhause verlässt, muss er das Gebet in jedem Fall verkürzt verrichten, unabhängig davon, ob er den Ort zu Fuß in drei Tagen erreicht oder mit einem schnellen Verkehrsmittel innerhalb weniger Stunden. [Die ausführliche Erläuterung von Allāma Mawdūdī (möge Allah ihm gnädig sein) beleuchtet die Wahrheit darüber, was nach dem Maßstab der Scharia als Reise gilt. Ein Mann stellte mir einmal folgende Frage –
Wie lang muss eine Reise nach englischer Meilenrechnung sein, damit die Verkürzung des Gebets verpflichtend wird? In seiner Antwort sagte Allāma Mawdūdī (möge Allah ihm gnädig sein), dass die Rechtsgelehrten hierzu unterschiedliche Ansichten vertreten haben.
Für das Qasr-Gebet wurde als Mindestmaß eine Reise von neun Meilen und als Höchstmaß eine Reise von 48 Meilen festgelegt. Der Grund für die Meinungsverschiedenheit liegt darin, dass vom Propheten (s) hierzu keine eindeutige Aussage überliefert ist. In Ermangelung eines klaren Nass (***) oder einer eindeutigen Aussage besteht bei den Beweisen, auf deren Grundlage eine Ableitung vorgenommen, das heißt eine religiös-rechtliche Entscheidung getroffen wurde, Raum für unterschiedliche Auffassungen. Dies ist die richtige Sichtweise: Die Rechtsordnung beabsichtigt nicht, für das Qasr eine bestimmte Entfernung festzulegen, bei deren Überschreitung unmittelbar die Bestimmungen über die Reise gelten. Was unter einer Reise zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber den allgemein üblichen Gepflogenheiten überlassen, und jeder kann leicht erkennen, wann er sich auf einer Reise befindet und wann nicht. Es trifft zu, dass wir, wenn wir uns von der Stadt zu einem Dorf zu einem Vergnügungsausflug begeben oder von einem Dorf zum Einkauf in die Stadt gehen, in uns gewöhnlich nicht das Gefühl verspüren, Reisende zu sein. Wenn wir hingegen tatsächlich reisen müssen, empfinden wir den Zustand des Reisens von selbst. Entsprechend diesem Empfinden kann man das Qasr- oder das vollständige Gebet verrichten. Man muss sich sehr gut vor Augen halten, dass in religiösen Fragen nur das eigene innere Urteil desjenigen zuverlässig ist, der den Willen hat, die Rechtsordnung zu befolgen, und nicht nach Ausflüchten sucht – (Rasāʾil wa-Masāʾil, Bd. 1, S. 167).
Der Ort, an dem das Qasr beginnt
Nachdem der Reisende zu seiner Reise aufgebrochen ist, verrichtet er so lange das vollständige Gebet, wie er sich noch innerhalb seines Wohnorts befindet. Sobald er den Wohnort oder das Dorf verlassen hat, verrichtet er das Qasr-Gebet. Liegt der Bahnhof des Dorfes innerhalb seines Wohnorts, verrichtet er kein Qasr-, sondern das vollständige Gebet. Liegt er außerhalb, verrichtet er das Qasr-Gebet.
Die Dauer des Qasr
Der Reisende verrichtet weiterhin das Qasr-Gebet, solange er nicht in sein Watan al-asli (siehe die Begriffsdefinition) zurückkehrt. Beabsichtigt er, an einem Ort fünfzehn Tage oder länger zu bleiben, gilt dieser Ort als sein Watan al-iqāma (siehe die Begriffsdefinition). Im Watan al-iqāma muss das vollständige Gebet verrichtet werden, auch wenn man sich nach der Absicht, fünfzehn Tage zu bleiben, letztlich kürzer dort aufhält. Beabsichtigt man jedoch, an einem Ort weniger als fünfzehn Tage zu bleiben, wird aber aus irgendeinem Grund immer wieder dort aufgehalten, sodass man trotz wiederholter Aufbruchsabsichten nicht abreist, verrichtet man weiterhin das Qasr-Gebet. Selbst wenn auf diese Weise mehrere Monate in Ungewissheit vergehen, gilt dieser Ort nicht als Watan al-iqāma; dort muss weiterhin das Qasr-Gebet verrichtet werden.
Verschiedene Rechtsfragen zum Qasr
1. Wenn jemand während einer Reise versehentlich ein Gebet mit vier Rakʿa verrichtet und dabei in der zweiten Rakʿa gesessen und at-Taḥiyyāt gelesen hat, führt er die Niederwerfung wegen Vergesslichkeit aus. In diesem Fall gelten zwei Rakʿa als Pflichtgebet und zwei Rakʿa als freiwilliges Gebet. Das Gebet ist dann gültig. Wenn er jedoch in der zweiten Rakʿa nicht gesessen und at-Taḥiyyāt nicht gelesen hat, gelten diese vier Rakʿa als freiwilliges Gebet. Das Qasr-Gebet muss wiederholt verrichtet werden.
2. Wenn man während einer Reise beabsichtigt, sich an mehreren Orten aufzuhalten – etwa fünf Tage an einem Ort, zehn Tage an einem anderen und zwölf Tage an einem weiteren –, ohne beabsichtigt zu haben, sich fünfzehn Tage an einem Ort aufzuhalten, muss man während der gesamten Reise das Qasr-Gebet verrichten.
3. Wenn eine Frau nach der Heirat dauerhaft im Haus der Schwiegereltern zu leben beginnt, wird der Ort, an dem sie mit ihrem Ehemann lebt, zu ihrem „Watan-e asli“. Wenn sie von dort aus ihr Elternhaus besucht und die Entfernung vom Haus der Schwiegereltern zu ihrem Elternhaus 36 Meilen beträgt, muss sie im Elternhaus das Qasr-Gebet verrichten. Wenn sie jedoch nur für einige Tage zum Haus der Schwiegereltern geht und beabsichtigt, dauerhaft im Elternhaus zu bleiben, bleibt der Ort, der vor der Heirat ihr „Watan-e asli“ war, weiterhin ihr „Watan-e asli“.
4. Wenn eine Frau mit ihrem Ehemann, ein Angestellter mit seinem Arbeitgeber oder ein Sohn mit seinem Vater reist – das heißt, wenn der Reisende eine Person ist, die einem anderen untergeordnet und gehorsam ist –, dann ist der Wunsch oder die Absicht dieser untergeordneten Person unbeachtlich. Wenn diese Frau, dieser Angestellte oder dieser Sohn beabsichtigt, irgendwo fünfzehn Tage zu bleiben, wird er dennoch nicht zum Mukim, sofern sein Ehemann, sein Dienstherr beziehungsweise sein Vater nicht beabsichtigt, fünfzehn Tage zu bleiben.
5. Ein Mukim kann hinter einem Musafir das Gebet verrichten. Der reisende Imam sollte ankündigen, dass die ansässigen Muqtadis, nachdem der Imam zwei Rakʿat verrichtet und den Salam beendet hat, aufstehen und die verbleibenden zwei Rakʿat vollständig verrichten sollen.
6. Für einen Musafir ist es zulässig, hinter einem ansässigen Imam zu beten. In diesem Fall muss er dem Imam folgend das gesamte Pflichtgebet von vier Rakʿat verrichten und darf kein Qasr-Gebet verrichten.
7. Wenn jemand seinen Aufenthalt an einem Ort nicht festgelegt oder einen Aufenthalt von weniger als fünfzehn Tagen beabsichtigt hatte, während des Gebets jedoch beabsichtigt, länger als fünfzehn Tage zu bleiben, muss er das Gebet vollständig verrichten und darf kein Qasr-Gebet verrichten.
8. Gebete, die während der Reise versäumt wurden, müssen nach der Rückkehr nach Hause als Qasr-Gebete nachgeholt werden. Ebenso gilt: Wenn während des Aufenthalts zu Hause einige Gebete versäumt wurden und man danach plötzlich auf Reisen geht, müssen diese versäumten Gebete während der Reise vollständig nachgeholt werden; sie dürfen nicht als Qasr-Gebete verrichtet werden.
Das gemeinsame Verrichten zweier Gebete auf der Reise
Während der Haddsch-Reise ist „Jamʿ baina as-salatain“, das heißt, das gemeinsame Verrichten der Gebete zweier Gebetszeiten, Sunna. Am 9. Dhul-Hiddscha werden auf der Ebene von Arafat das Zuhr- und das Asr-Gebet gemeinsam zur Zuhr-Zeit verrichtet. Der Adhan wird einmal ausgerufen, die Iqama für jedes der beiden Gebete jedoch jeweils gesondert. Da das Asr-Gebet vor seiner festgelegten Zeit verrichtet wird, wird die Iqama gesondert ausgerufen, um die Menschen darüber zu informieren.
Danach brechen die Pilger nach Sonnenuntergang in Richtung Muzdalifa auf. Nachdem sie Muzdalifa erreicht haben, verrichten sie das Maghrib- und das ʿIschāʾ-Gebet gemeinsam. Wenn jemand das Maghrib-Gebet unterwegs nach Muzdalifa verrichtet, ist es nicht gültig; er muss es wiederholen.
Außer auf der Pilgerreise ist es auf keiner anderen Reise erlaubt, zwei Gebete gemeinsam zu verrichten. Zulässig ist jedoch der „Jamʿ ṣūrī“ (siehe Fachausdruck). Jamʿ ṣūrī bedeutet, das erste Gebet bis zum Ende seiner Gebetszeit aufzuschieben und das zweite Gebet zu Beginn seiner Gebetszeit zu verrichten. Dadurch entsteht äußerlich der Eindruck, dass die beiden Gebete gemeinsam verrichtet werden. Tatsächlich wird jedoch jedes der beiden Gebete in seiner jeweiligen Gebetszeit verrichtet. [Nach Ansicht der Ahl al-Hadīth ist es auf jeder Reise erlaubt, zwei Gebete gemeinsam zu verrichten. Nicht nur der Jamʿ ṣūrī ist zulässig, sondern auch der „Jamʿ ḥaqīqī“. Jamʿ ḥaqīqī bedeutet, die Gebete zweier Gebetszeiten zur selben Zeit gemeinsam zu verrichten. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
** Die erste besteht darin, beide Gebete in der Zeit des ersten Gebets zu verrichten, bevor die Zeit des zweiten Gebets beginnt. Zum Beispiel verrichtet man nach dem Neigen der Sonne das ʿAsr-Gebet gemeinsam mit dem Ẓuhr-Gebet. Dies wird Jamʿ taqdīm genannt.
** Die zweite besteht darin, das erste Gebet aufzuschieben und beide Gebete in der Zeit des zweiten Gebets gemeinsam zu verrichten. Zum Beispiel schiebt man das Ẓuhr-Gebet auf und verrichtet es zusammen mit dem ʿAsr-Gebet in dessen Gebetszeit. Dies wird Jamʿ taʾkhīr genannt. Nach Ansicht der Ahl al-Hadīth sind Jamʿ ṣūrī, Jamʿ taqdīm und Jamʿ taʾkhīr allesamt zulässig. Der Reisende soll je nach Bedarf diejenige Möglichkeit praktizieren, die für ihn am bequemsten ist. Dies kann während der Reise ebenso wie während eines Aufenthalts an einem Ort getan werden. All dies ist durch authentische Hadithe belegt.
Hadhrat Ibn ʿAbbās (r.a.) berichtet: Wenn der Prophet (s.a.w.) auf einer Reise noch zu Hause war und die Sonne sich bereits geneigt hatte, verrichtete er zunächst das Ẓuhr- und das ʿAsr-Gebet gemeinsam und brach danach auf. Wenn die Sonne sich noch nicht geneigt hatte, solange er zu Hause war, begann er die Reise; sobald die Zeit des ʿAsr-Gebets eintrat, verrichtete er das Ẓuhr- und das ʿAsr-Gebet gemeinsam. Ebenso verrichtete er, wenn die Sonne noch vor dem Aufbruch unterging, solange er zu Hause war, das Maghrib- und das ʿIschāʾ-Gebet gemeinsam und brach danach auf. Wenn die Sonne jedoch noch nicht untergegangen war, solange er zu Hause war, brach er auf; sobald die Zeit des ʿIschāʾ-Gebets eintrat, stieg er vom Reittier ab und verrichtete das Maghrib- und das ʿIschāʾ-Gebet gemeinsam. (Musnad Ahmad).
Hadhrat Muʿādh ibn Jabal (r.a.) berichtet im Zusammenhang mit einem Ereignis in Tabūk:
Wenn der Prophet (s.a.w.) während des Feldzugs nach Tabūk vor dem Neigen der Sonne aufbrechen wollte, schob er das Ẓuhr-Gebet auf und verrichtete es gemeinsam mit dem ʿAsr-Gebet. Wenn er jedoch nach dem Neigen der Sonne aufbrach, verrichtete er das Ẓuhr-Gebet in dessen Gebetszeit gemeinsam mit dem ʿAsr-Gebet und brach danach auf. Wenn er vor Sonnenuntergang aufbrach, schob er das Maghrib-Gebet auf und verrichtete es gemeinsam mit dem ʿIschāʾ-Gebet. Wenn er nach Sonnenuntergang aufbrach, verrichtete er das ʿIschāʾ-Gebet gemeinsam mit dem Maghrib-Gebet. (Tirmidhī).]
Darstellung des Freitagsgebets
Die Vorzüge des Freitags
Bei Allah ist der Freitag unter allen Tagen der vorzüglichste und mit besonderen Vorzügen ausgezeichnete Tag. An diesem Tag vereinen sich sechs besondere Vorzüge, die es an keinem anderen Tag gibt; deshalb wird dieser Tag Dschumʿa (große Zusammenkunft) genannt. Der erste besondere Vorzug besteht darin, dass sich an diesem Tag eine große Zahl von Muslimen versammelt. An einem zentralen Ort kommen sie zum Gedenken an Allah und zur Anbetung zusammen und verrichten gemeinsam das Freitagsgebet. Deshalb bezeichnete der Prophet (s) diesen Tag als den Festtag der Muslime. ***1 In der Zeit der Dschāhilīya nannten die Araber diesen Tag „Yaum ʿArūba“. Als der Islam diesen Tag zum Tag der Versammlung der Muslime bestimmte, wurde er „Dschumʿa“ genannt. Dschumʿa ist eigentlich ein islamischer Fachbegriff. Die Juden hatten den Samstag für die Anbetung bestimmt, weil Allah an diesem Tag die Kinder Israels aus der Knechtschaft des Pharaos errettete. Die Christen bestimmten den Sonntag selbst, um sich von den Juden zu unterscheiden. Weder hatte Hadhrat ʿĪsā (a) dies angeordnet, noch findet sich im Evangelium irgendein Hinweis darauf. Die Glaubensüberzeugung der Christen lautet, dass Hadhrat ʿĪsā (a) nach seinem Tod am Kreuz aus dem Grab auferstand und zum Himmel auffuhr. Das war an einem Sonntag. Danach bestimmte das Römische Reich im Jahr 321 n. Chr. durch eine staatliche Erklärung diesen Tag zum Feiertag. Um die muslimische Gemeinschaft von diesen beiden Religionsgemeinschaften zu unterscheiden, ließ der Islam diese beiden Tage beiseite und wählte den Freitag für die gemeinschaftliche Anbetung. Deshalb wird dieser Tag als Festtag der Muslime bezeichnet. Als der Prophet (s) die übrigen fünf Vorzüge oder Schönheiten dieses Tages aufzählte, sagte er:
***1 [Als der Prophet (s) einmal die Freitagspredigt hielt, sagte er: „O Muslime! Heute ist ein Tag, den Allah für euch zum Festtag erklärt hat. Deshalb sollt ihr an diesem Tag die Ganzkörperwaschung vollziehen. Wer einen wohlriechenden Duft beschaffen kann, soll ihn benutzen. An diesem Tag sollt ihr unbedingt den Miswāk verwenden und eure Zähne und euren Mund reinigen.“ (Muwatta, Ibn Mādscha)]
Der Freitag ist unter allen Tagen der vorzüglichste und mit besonderen Vorzügen ausgezeichnet. Bei Allah ist sein Rang höher als der aller anderen Tage. Ja, sein Rang ist sogar höher als der von ʿĪd al-Adhā und ʿĪd al-Fitr. Dieser Tag besitzt fünf besondere Vorzüge, die es an keinem anderen Tag gibt. Sie sind:
1. An diesem Tag erschuf Allah Adam (a).
2. An diesem Tag sandte Allah Hadhrat Adam (a) als Seinen Stellvertreter auf die Erde.
3. An diesem Tag verstarb er.
4. An diesem Tag gibt es eine besondere Zeit, in der Allah einem Diener gewiss jede gute und reine Sache gewährt, um die er Allah bittet.
5. Und an diesem Tag wird die Auferstehung eintreten. Es gibt nichts – weder die Allah nahestehenden Engel noch Himmel, Erde, Wind, Hügel, Berge, Flüsse oder Meere –, das nicht aus Furcht vor dem Freitag erschauert und zittert (Ibn Madscha).
Der Prophet (s.) sagte ferner:
Unser Erscheinen auf der Welt erfolgte als Letztes von allen, doch am Tag der Auferstehung werden wir als Erste ins Paradies eintreten. Den Juden und Christen waren Schrift und Rechtleitung vor uns gegeben worden, uns jedoch erst danach. Allen von ihnen war die Ehrung des Freitags vorgeschrieben worden. Doch sie waren sich darüber uneinig, und Allah gewährte uns die Gunst, daran festzuhalten. Deshalb werden sie alle hinter uns zurückbleiben. Die Juden ehren den morgigen Tag (Samstag), und die Christen ehren den übermorgigen Tag (Sonntag) (Buchari, Muslim).
Der Prophet (s.) begann bereits am Donnerstag mit den Vorbereitungen auf den Freitag und sagte:
Die Nacht des Freitags ist eine weiße Nacht, und der Freitag ist ein heller Tag (Mischkat).
Imam Ghazali (r.) sagt: Die geistige Anregung und der Segen des Freitags werden nur diejenigen erlangen, die ihre Zeit damit verbringen, auf ihn zu warten. Die Achtlosen hingegen sind äußerst bedauernswert; sie wissen nicht einmal, wann der Freitag gekommen ist, und fragen die Menschen: „Welcher Tag ist heute?“ (Ihya’ ul-‘Ulum).
Die Verbindlichkeit des Freitagsgebets
Die Anordnung, dass der Freitag verpflichtend ist, erging in Mekka vor der Auswanderung. Aufgrund der widrigen Umstände dort war es den Muslimen jedoch nicht möglich, gemeinsam Gottesdienst zu verrichten. Daher konnte der Prophet (s.) sie nicht umsetzen. Denjenigen jedoch, die bereits vor ihm ausgewandert und in Medina eingetroffen waren, gab der Prophet (s.) durch ein schriftliches Schreiben den Befehl, Hadhrat Mus’ab ibn Umair (r.a.) zu ihrem Anführer zu machen –
(Arabisch******************)
Am Freitag, wenn der Mittag vorüber ist, verrichte zwei Gebetseinheiten und erlange die Nähe Allahs. Nachdem er diese Anweisung erhalten hatte, verrichtete Musʿab ibn ʿUmair (Allahs Wohlgefallen auf ihm) mit zwölf Männern in Medina erstmals das Freitagsgebet. – (Dāraquṭnī).
Ḥaḍrat Kaʿb ibn Māqil (Allahs Wohlgefallen auf ihm) und Ibn Sīrīn (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichten, dass die Anṣār von Medina bereits zuvor untereinander berieten und beschlossen hatten, sich einmal wöchentlich zu gemeinsamer Anbetung zu versammeln. Zu diesem Zweck wählten sie den Freitag, nachdem sie den Samstag der Juden und den Sonntag der Christen ausgeschlossen hatten. Das erste Freitagsgebet in Medina verrichtete dann Asʿad ibn Zurāra (Allahs Wohlgefallen auf ihm) mit 140 Männern in der Gegend von Baiḍāʾ. – (Musnad Aḥmad, Abū Dāwūd, Ibn Māǧa).
Als der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) anschließend von Mekka nach Medina auswanderte, machte er unterwegs an einem Ort namens Qubāʾ Halt. Am fünften Tag brach er von dort nach Medina auf. Als er den Ort Banū Sālim ibn ʿAuf erreichte, war die Zeit für das Freitagsgebet gekommen. Dort verrichtete er das erste Freitagsgebet. – (Ibn Hišām).
Die Vorschrift, Vorzüge und Bedeutung des Freitagsgebets
Das Freitagsgebet ist eine individuelle Pflicht (Farḍ ʿAin). Seine Verpflichtung ist durch den Koran, die Hadithe und den Konsens der Umma unwiderlegbar belegt. Darüber hinaus besitzt es als Symbol des Islams eine herausragende Stellung. Wer seine Verpflichtung leugnet, befindet sich außerhalb des Islams. Wer es aus Nachlässigkeit unterlässt, wird zu einem Frevler (Fāsiq).
Der Koran sagt: (Arabisch*******************)
O ihr Gläubigen, wenn am Freitag zum Freitagsgebet gerufen wird, dann eilt zum Gedenken Allahs und stellt den Handel ein. Das ist besser für euch, wenn ihr verständig handelt.
Mit dem Gedenken an Allah sind die Chutba und das Gebet gemeint. Das Laufen bedeutet, sich mit vollständiger Ordnung und Konzentration so schnell wie möglich darum zu bemühen, die Moschee zu erreichen. Der Sinn dieser außergewöhnlich eindringlichen Aufforderung ist, dass andere Gebete auch ohne Gemeinschaft verrichtet und nachgeholt werden können, wenn ihre Gebetszeit verstrichen ist. Das Freitagsgebet jedoch kann nicht ohne Gemeinschaft verrichtet werden, und selbst wenn seine Zeit verstrichen ist, kann es nicht nachgeholt werden. Deshalb ist es denjenigen, die nach dem Hören des Gebetsrufs als Gläubige angesprochen werden, keinesfalls erlaubt, sich mit Kauf und Verkauf oder irgendeiner anderen Tätigkeit zu beschäftigen. Tatsächlich ist der bleibende Nutzen, während dieser Zeit vor Allah zu stehen, sich vor Ihm niederzuwerfen und mit Seinem Gedenken beschäftigt zu sein, um ein Vielfaches größer als die vorübergehenden und unbeständigen Vorteile der geschäftigen Welt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mensch dies bewusst und mit voller innerer Anteilnahme tut.
Der ehrwürdige Prophet (s) sagte:
**Das Freitagsgebet in Gemeinschaft ist für jeden Muslim verpflichtend. Ausgenommen sind lediglich Sklaven, Frauen, Unmündige und Kranke. – (Abu Dawud).
**Für denjenigen, der an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, ist das Freitagsgebet verpflichtend. Wenn er sich dann wegen Spiel, Unterhaltung oder Handelsgeschäften sorglos von diesem Gebet abwendet, wird Allah sich von ihm abwenden, denn Er ist heilig und unabhängig. – (Darqutni).
**Wenn jemand das Freitagsgebet ohne Grund versäumt, wird sein Name als der eines Heuchlers in einem Buch niedergeschrieben, das weder ausgelöscht noch verändert werden kann. – (Mischkat).
**Ich beabsichtige, an meiner Stelle jemand anderen das Gebet leiten zu lassen und selbst die Häuser jener Menschen anzuzünden, die nicht zum Freitagsgebet gekommen sind, sondern zu Hause sitzen. – (Muslim).
**Ibn Umar (r) und Abu Huraira (r) berichteten, dass sie den Propheten (s) auf der Kanzel stehend Folgendes sagen hörten:
Die Menschen sollen davon Abstand nehmen, das Freitagsgebet zu versäumen; andernfalls wird Allah ihre Herzen versiegeln, und danach werden sie in Gleichgültigkeit versunken bleiben. – (Muslim).
** Wer den Gebetsruf zum Freitagsgebet hört, danach aber nicht zum Gebet kommt, dann auch den zweiten Gebetsruf zum Freitagsgebet hört und nicht kommt und auf diese Weise drei Freitage hintereinander versäumt, dessen Herz wird versiegelt und in das Herz eines Heuchlers verwandelt – (at-Tabarānī).
Der Gelehrte as-Sarachsi sagt:
Das Freitagsgebet ist nach dem Qur’an und der Sunna verpflichtend, und hinsichtlich seiner Verpflichtung besteht Konsens der Umma – (al-Mabsūṭ, Bd. 2, S. 22).
Der Gelehrte Ibn al-Hammām sagt:
Das Freitagsgebet ist eine Verpflichtung, die durch den Qur’an und die Sunna vorgeschrieben wurde. Über den Unglauben dessen, der dies leugnet, besteht Konsens der Umma – (Fatḥ al-Qadīr, Bd. 1, S. 807).
Ibn ʿAbbās (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagt:
Wer aus Nachlässigkeit mehrere Freitagsgebete hintereinander versäumt, hat den Islam hinter sich geworfen – (ʿIlm al-Fiqh).
Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) beschrieb, um zum Freitagsgebet anzuspornen, dessen Vorzüglichkeit und sagte:
Wer am Freitag die Ganzkörperwaschung vollzieht, für vollkommene Reinheit und Sauberkeit sorgt, anschließend Öl und Duft aufträgt, sich zu Beginn der Gebetszeit, wenn der Tag voranschreitet, zur Moschee begibt, dabei nicht zwei Menschen voneinander verdrängt – das heißt, nicht über ihre Schultern und Köpfe hinweg die Reihen übersteigt oder sich zwischen zwei sitzende Personen setzt –, sondern sich dort, wo er einen Platz findet, ruhig hinsetzt und freiwillige Gebete und anderes verrichtet, was Allah ihm bestimmt hat, und anschließend, wenn der Prediger auf die Kanzel tritt, schweigend sitzen bleibt und der Predigt zuhört, dem werden all jene Sünden vergeben, die er von diesem Freitag bis zum vergangenen Freitag begangen hat (Buchārī).
Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) berichtet, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Diejenigen, die zum Freitagsgebet kommen, verhalten sich auf drei verschiedene Arten:
1. Eine Gruppe besteht aus Menschen, die sich mit nutzlosem Gerede beschäftigen. Ihr Anteil besteht in nichts anderem als diesem nutzlosen Gerede.
2. Die zweite Gruppe besteht aus Menschen, die kommen und Allah Bittgebete darbringen. Wenn Allah will, wird Er ihre Bittgebete annehmen, und wenn Er nicht will, wird Er sie nicht annehmen.
3. Die dritte Gruppe besteht aus Menschen, die kommen und sich schweigend hinsetzen; sie drängen sich weder über die Nacken der Muslime nach vorn noch fügen sie jemandem Leid zu. Ihre gute Tat wird ihnen somit zur Sühne für alle Sünden, die sie bis zum nächsten Freitag und danach noch drei Tage lang begehen (Abū Dāwūd).
So sagt Allah:(Arabisch****************)
Wer eine gute Tat verrichtet, erhält dafür den zehnfachen Lohn.
Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte ferner:
Wer am Freitag ordnungsgemäß die Ganzkörperwaschung vollzieht, früh am Morgen zur Moschee geht, zu Fuß und nicht auf einem Reittier, dann aufmerksam die Khutba anhört und während der Khutba nichts Unnützes tut, erhält für jeden seiner Schritte den Lohn eines Jahres gottesdienstlicher Handlungen – eines Jahres an Gebeten und eines Jahres an Fasten – (at-Tirmidhi).
Bedingungen für das Freitagsgebet
Die Scharia hat für die Gültigkeit und Verpflichtung des Freitagsgebets bestimmte Bedingungen festgelegt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, ist das Freitagsgebet nicht verpflichtend. Diese Bedingungen sind wiederum von zweierlei Art. Einige Bedingungen müssen innerhalb des Gebets erfüllt sein. Sie werden als Bedingungen der Verpflichtung bezeichnet. Andere Bedingungen müssen außerhalb des Gebets erfüllt sein. Diese werden als Bedingungen der Gültigkeit bezeichnet.
Bedingungen der Verpflichtung
Für die Verpflichtung des Freitagsgebets gibt es fünf Bedingungen.
1. Männlichen Geschlechts zu sein. Das Freitagsgebet ist für Frauen nicht verpflichtend.
2. Frei zu sein. Für einen Sklaven ist es nicht verpflichtend.
3. Volljährig und geistig zurechnungsfähig zu sein. Für Minderjährige und Geisteskranke ist es nicht verpflichtend.
4. Ansässig sein. Für den Reisenden ist es nicht verpflichtend.
5. Gesund sein. Für Kranke und Gebrechliche ist es nicht verpflichtend. „Krank“ bedeutet hier, dass jemand nicht bis zur Moschee gehen kann. Wer jedoch gehfähig ist und die Moschee erreichen kann, für den ist das Freitagsgebet verpflichtend.
Gebrechliche sind von zweierlei Art. Erstens diejenigen, die eine körperliche Behinderung haben, wie Blinde, Lahme oder solche Alten, die nicht gehen können. Zweitens diejenigen, denen von außen ein Hindernis entstanden ist, etwa Sturm, Unwetter, Regen, schlechtes Wetter, die Gefahr eines wilden Tieres auf dem Weg oder die Furcht vor feindseligen Menschen.
Die Vorschrift über das Freitagsgebet, wenn die Bedingungen seiner Verpflichtung nicht erfüllt sind
Das Freitagsgebet ist für denjenigen verpflichtend, bei dem die oben genannten fünf Bedingungen erfüllt sind. Sind bei jemandem diese Bedingungen oder einige von ihnen nicht erfüllt und verrichtet er dennoch das Freitagsgebet, ist sein Gebet gültig. Das heißt, nach dem Freitagsgebet muss er nicht noch das Mittagsgebet verrichten. Wenn zum Beispiel eine Frau in die Moschee geht und das Freitagsgebet verrichtet oder ein Reisender oder ein Gebrechlicher das Freitagsgebet verrichtet, ist sein beziehungsweise ihr Gebet gültig, und nach dem Freitagsgebet muss er beziehungsweise sie nicht noch das Mittagsgebet verrichten. Zum Beispiel muss eine Frau, die in die Moschee geht und das Freitagsgebet verrichtet, das Mittagsgebet nicht verrichten. Wenn zum Beispiel eine Frau in die Moschee geht und das Freitagsgebet verrichtet oder ein Reisender oder ein Gebrechlicher das Freitagsgebet verrichtet, ist sein beziehungsweise ihr Gebet gültig, und das Mittagsgebet muss nicht verrichtet werden.
Bedingungen für die Gültigkeit (*****)
Fünf Bedingungen für die Gültigkeit des Freitagsgebets. Wer das Freitagsgebet verrichtet, ohne diese Bedingungen zu erfüllen, muss das Mittagsgebet verrichten. Die Bedingungen lauten wie folgt:
1. Es muss sich um eine größere Stadt oder Ansiedlung handeln.
2. Eintritt der Zeit des Zuhr-Gebets.
3. Das Halten der Chutba.
4. Das Zustandekommen einer Dschamāʿa.
5. Dass das Gebet allen allgemein zugänglich ist.
Erklärung der Bedingungen
1. Misr-e Dschāmiʿ
Das Dschumuʿa-Gebet ist in Wäldern und Dschungeln, ländlichen Dörfern und vorübergehenden Aufenthaltsorten nicht gültig.
Hazrat ʿAlī (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte:
Das Dschumuʿa- und die beiden Festgebete sind nur in einem Misser-e Dschamiʿ und an keinem anderen Ort gültig.
Mit Misser-e Dschamiʿ ist eine Stadt oder eine große Ortschaft gemeint, in der so viele Muslime leben, dass das Dschumuʿa-Gebet für sie verpflichtend ist und sie keinen ausreichenden Platz hätten, wenn sie sich in einer der Moscheen dieser Ortschaft versammelten. [Im Allgemeinen ist die oben genannte Definition des Misser-e Dschamiʿ die der hanafitischen Rechtsgelehrten. Darüber hinaus werden noch viele weitere Definitionen angeführt. Zum Beispiel:
1. Ein Ort mit zehntausend Einwohnern ist ein Misser.
2. Oder man nennt einen Ort Misser (Stadt), in dem Menschen aller Berufsgruppen ihren Lebensunterhalt verdienen.
3. Ein Ort, den der zeitgenössische Imam als Misser bezeichnet und an dem er die Einrichtung des Dschumuʿa-Gebets anordnet, ist ein Misser.
4. Als Misser bezeichnet man einen Ort, an dem es Märkte, Straßen und Wohnviertel gibt, an dem ein Verwalter tätig ist, der die Rechte der Unterdrückten von den Unterdrückern einfordern kann, und an dem ein Gelehrter lebt, zu dem die Menschen kommen, um die religiösen Rechtsfragen zu erlernen.
Außerdem haben die Rechtsgelehrten noch viele weitere Definitionen angeführt. Daraus ist ersichtlich, dass es keine klare und eindeutige Definition des Misser-e Dschamiʿ gibt, anhand derer zweifelsfrei entschieden werden könnte, dass das Dschumuʿa-Gebet nur in Städten, nicht aber in Dörfern verrichtet werden darf. Tatsächlich haben die Rechtsgelehrten dem eigentlichen Zweck der Bedingung des Misser-e Dschamiʿ Bedeutung beigemessen und versucht, diesen Zweck aus ihrer jeweiligen Perspektive so weit wie möglich zu verdeutlichen. Dabei haben sie besonders auf zwei Dinge geachtet. Erstens: Da das Dschumuʿa-Gebet eine äußerst wichtige Pflicht ist, zu deren Verrichtung eindringlich aufgefordert wurde, sollen sich möglichst viele Muslime versammeln, um es zu verrichten, damit möglichst niemand des Segens dieser großen Pflicht beraubt wird. Zweitens: Das Dschumuʿa-Gebet soll nicht von verstreuten und voneinander getrennten Menschen an verschiedenen Orten verrichtet werden. Vielmehr soll es an einem zentralen Ort verrichtet werden, an dem eine große Versammlung von Muslimen stattfinden kann. ʿAllāma Maudūdī sagt bei seiner Analyse des Misser-e Dschamiʿ:
Soweit ich über die Vorschriften der Scharia nachgedacht habe, scheint mir ihr Zweck darin zu liegen, dass die getrennte Verrichtung des Dschumuʿa-Gebets in kleinen, voneinander abgetrennten Kreisen dem Zweck des Dschumuʿa-Gebets nicht entspricht. Deshalb hat der Gesetzgeber angeordnet, dass das Dschumuʿa-Gebet im Misser-e Dschamiʿ verrichtet werden muss. Der Ausdruck Misser-e Dschamiʿ selbst weist darauf hin, dass damit eine Ortschaft gemeint ist, die kleine Gemeinschaften zusammenführt, das heißt, dass die Bewohner vieler kleiner Ortschaften zusammenkommen, um das Dschumuʿa-Gebet zu verrichten. Für diesen Zweck sind Geschäfte, Märkte, die Anzahl der Ortschaften oder andere derartige Merkmale für die Zentralität eines Misser nicht ausschlaggebend. Ebenso besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesen Bestandteilen des Misser und der Dschumuʿa-Gemeinschaft, sodass Märkte und zahlreiche Geschäfte erforderlich wären, damit das Dschumuʿa-Gebet gültig ist. Erforderlich ist lediglich eine Ortschaft von zentraler Bedeutung, in der sich die Muslime aus der Umgebung versammeln können. Wenn es sich um eine große Stadt handelt, die in zivilisatorischer Hinsicht eine zentrale Stellung einnimmt, ist das sehr gut. Andernfalls wird der zeitgenössische Imam die Ortschaft, die er für gerechtfertigt hält, als Misser-e Dschamiʿ bestimmen und die Menschen aus der Umgebung anweisen, sich dort zu versammeln. ʿAllāma Ibn Hammām sagt:(Arabisch****************)
Das heißt: Wenn der Imam einen Ort zum Misr erklärt und den Menschen befiehlt, dort das Freitagsgebet zu verrichten, ist das Gebet dort zulässig. Wenn jedoch die Bewohner eines Ortes verbieten, dort das Freitagsgebet zu verrichten, sollte es dort nicht verrichtet werden. (Fath al-Qadir, 1. Band, S. 409.) Wenn es jedoch keinen Imam gibt, kann das Freitagsgebet auf der Grundlage der Meinung der Muslime eingerichtet werden. Aufgrund ihres Beschlusses kann ein Qadi ernannt werden. Ebenso kann aufgrund ihres Beschlusses jemand anstelle des Imams eingesetzt werden, der jedes beliebige Dorf zum Misr-i Dschami erklären kann.
Daraufhin unterbreitet er, während er einen gerechten und praktikablen Vorschlag vorlegt, folgenden Vorschlag:
Auf diese Weise wird es sogar den heimatlos gewordenen Muslimen möglich sein, das Freitagsgebet auf die von der Scharia vorgeschriebene Weise zu verrichten. Diese Vorgehensweise besteht darin, das ländliche Gebiet in kleine Ortschaften zu unterteilen, zwischen denen die Entfernung je nach den örtlichen Gegebenheiten vier bis fünf beziehungsweise acht bis neun Meilen betragen soll. Unter diesen Ortschaften soll ein zentraler Ort mit Zustimmung der muslimischen Bewohner zum Misr-i Dschami erklärt werden. Danach sollen die umliegenden Dörfer diesem Misr unterstellt werden, und deren muslimische Bewohner sollen dorthin gehen und das Freitagsgebet verrichten. Diese Regelung wird nicht nur im Hinblick auf die authentischen Hadithe gültig sein, sondern auch nicht den Untersuchungen und Rechtsurteilen der hanafitischen Rechtsgelehrten widersprechen. Die Rechtsgelehrten haben verschiedene Definitionen für die Dörfer und ländlichen Orte unter einem Misr gegeben: Einige haben die Entfernung der Wohnorte vom Misr auf neun Meilen festgelegt, andere auf zwei Meilen und wieder andere auf sechs Meilen. Manche sagen ferner, dass ein Ort dann dem Misr zugerechnet wird, wenn man von dort zum Misr gehen, das Freitagsgebet verrichten und vor Einbruch der Nacht wieder nach Hause zurückkehren kann. Der Verfasser von „Bada’i“ hat diese letztgenannte Definition bevorzugt. Auch im Hadith findet sie Unterstützung. Bei at-Tirmidhi wird von Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert:(Arabisch*************)
Das heißt: Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: Das Freitagsgebet ist für denjenigen verpflichtend, der nach dem Verrichten des Freitagsgebets vor Einbruch der Nacht sein Zuhause erreichen kann.
An anderer Stelle berichtet Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein), dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte:(Arabisch***************)
Das heißt: Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: Hört zu! Wenn einer von euch mit einer Ziegenherde auf der Suche nach Weideland eine oder zwei Meilen weit fortgeht, aber beim Eintreffen des Freitags nicht hierher zurückkehrt – dies sagte er dreimal –, dann wird das Herz eines solchen Menschen versiegelt.
Aus diesen Hadithen und den Untersuchungen der Rechtsgelehrten geht hervor, dass die Entfernung der dem Misr unterstellten Orte sechs oder sieben Meilen beziehungsweise ungefähr so viel beträgt, sodass ihre Bewohner nach dem Gebet vor dem Abend wieder nach Hause zurückkehren können. Für diejenigen, die innerhalb einer solchen Entfernung wohnen, ist es verpflichtend, sich zum Misr zu begeben, an der Gemeinschaft teilzunehmen und das Freitagsgebet zu verrichten, unabhängig davon, ob sie dauerhaft in einem Dorf leben oder heimatlos sind (Nomaden). Ibn al-Humam sagt in Fath al-Qadir:
Das Freitagsgebet in ländlichen Dörfern
Unter Missachtung der Bedingungen eines Mِṣr-e Dschāmiʿ ist es nicht zulässig, das Freitagsgebet verstreut in jedem kleinen Ort und in jedem größeren oder kleineren Dorf an verschiedenen Stellen zu verrichten. ***1 Vielmehr ist es den Muslimen vorgeschrieben, sich gemeinsam zu beraten, einen zentralen Ort für das Freitagsgebet zu bestimmen und dass die Muslime aus der Umgebung sich dort versammeln und das Freitagsgebet verrichten.
Der Gelehrte Ibn al-Hammām sagt in Fatḥ al-Qadīr:(Arabisch************)
Für jeden, der sich irgendwo innerhalb des Mِṣr aufhält, ist das Freitagsgebet ebenso verpflichtend wie für die Bewohner des Mِṣr. Er soll sich zum Mِṣr begeben und dort das Freitagsgebet verrichten (Fatḥ al-Qadīr, erster Band, S. 411).
Auch für diejenigen, die am Stadtrand wohnen, ist das Freitagsgebet ebenso verpflichtend wie für die Stadtbewohner. Auch sie müssen dorthin gehen und das Freitagsgebet verrichten (Fatḥ al-Qadīr, erster Band, S. 411).
Mit dem Stadtrand sind all jene umliegenden Orte gemeint, von denen aus ein Teilnehmer am Freitagsgebet nach dessen Verrichtung vor Einbruch des Abends nach Hause zurückkehren kann.
***1 Nach Auffassung der Ahl al-Ḥadīṯ ist es keine Bedingung für das Freitagsgebet, dass es in einer Stadt oder einem größeren Ort stattfindet. Wo immer sich einige Menschen zur Gemeinschaft versammeln, ist es dort verpflichtend, das Freitagsgebet zu verrichten. Ihr Beleg dafür ist, dass Ḥaḍrat Abū Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) aus Bahrain ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) brieflich fragte, ob man in Bahrain das Freitagsgebet verrichten dürfe. Der Befehlshaber der Gläubigen antwortete: „Verrichtet das Freitagsgebet, wo immer ihr euch befindet“ (Ibn Ḫuzayma). Der Gelehrte Ibn Ḥazm sagt: Der stärkste Beweis dafür, dass das Freitagsgebet in Dörfern gültig ist, besteht darin, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), als er nach Medina kam, in den kleinen, voneinander getrennten Siedlungen Medinas Moscheen errichten ließ und dort das Freitagsgebet verrichtete. Dabei handelte es sich weder um ein großes Dorf noch um eine Stadt. (Siehe Islāmī Taʿlīm und ʿAun al-Maʿbūd, den Kommentar zu Abū Dāwūd.)
Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:
Das Freitagsgebet ist jedem auferlegt, der bis zum Abend seine Familie erreichen kann (at-Tirmiḏī).
Hadhrat Aischa (r.a.) sagte:
Die Menschen kamen aus ihren Wohnorten und von den Außenbezirken Medinas zum Freitagsgebet. Ihre Körper waren mit Staub bedeckt, und sie schwitzten am ganzen Leib. Einmal war der Prophet (s.a.w.) bei mir, als einer von ihnen beim Propheten erschien. Er sagte: „Wie gut wäre es doch gewesen, wenn ihr heute ein Bad genommen und es so eingerichtet hättet, dass ihr zum Gebet frisch herkommt!“ (Buchari)
2. Die Zeit des Zuhr-Gebets
Das Freitagsgebet darf weder vor Beginn noch nach Ablauf der Zeit des Zuhr-Gebets verrichtet werden. Wenn während des Freitagsgebets die Zeit des Zuhr-Gebets abläuft, wird das Gebet ungültig – selbst wenn man bereits so lange in der abschließenden Sitzung gesessen hat, wie es zum Lesen des Attahiyyat erforderlich ist. Denn für das Freitagsgebet gibt es kein Nachholen.
3. Die Khutba
Vor dem Freitagsgebet muss innerhalb der Gebetszeit auch die Khutba vorgetragen werden. Wird die Khutba vor Beginn der Gebetszeit vorgetragen, ist das Gebet ungültig. Ebenso ist das Gebet ungültig, wenn die Khutba erst nach dem Gebet vorgetragen wird.
4. Die Gemeinschaft
Vom Beginn der Khutba bis zum Ende des Gebets müssen außer dem Imam mindestens drei weitere Personen anwesend sein, die zur Leitung des Gebets fähig sind. Wenn es sich um Frauen oder nicht religionsmündige Jungen handelt, ist das Gebet ungültig.
5. Öffentlicher Zugang (für jedermann ungehinderter Zutritt)
Das heißt, das Gebet darf an einem öffentlichen Ort angekündigt und verrichtet werden, an dem jeder Zutritt hat und die Erlaubnis zum Gebet frei erteilt ist, ohne dass irgendjemandem irgendeine Einschränkung oder ein Verbot auferlegt wird. Wird das Freitagsgebet an einem solchen Ort verrichtet, der der Allgemeinheit nicht zugänglich ist, also unter verschlossenen Türen, ist das Freitagsgebet nicht gültig. Wird beispielsweise das Freitagsgebet im Herrenhaus oder Bungalow eines Zamindars oder eines hochrangigen Beamten eingerichtet, wohin der Allgemeinheit der Zutritt untersagt ist, ist das Freitagsgebet dort nicht zulässig.
Die Voraussetzung eines muslimischen Herrschers für das Freitagsgebet
In den Fiqh-Büchern wird für das Freitagsgebet die Voraussetzung eines Herrschers genannt. ***1 Das heißt, der muslimische Herrscher selbst oder sein Stellvertreter soll das Freitagsgebet einrichten. Der Sinn dieser Voraussetzung ist, dass es zu den unabdingbaren Pflichten muslimischer Herrscher gehört, die Einrichtung des Freitagsgebets zu veranlassen und für die Ordnung und Beaufsichtigung dieser großen Versammlung zu sorgen, damit Frieden und Ordnung gewahrt bleiben und keinerlei Unruhe entsteht. Wo nun ein nichtmuslimischer Herrscher regiert, entfällt das Freitagsgebet für die Muslime nicht deshalb, weil diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Vielmehr wird es zu ihrer Pflicht, sich zusammenzufinden und das Freitagsgebet zu verrichten. Die Rechtsgelehrten haben die Bedeutung dieser Voraussetzung auf diese Weise verstanden. Anschließend haben sie ein eindeutiges Rechtsgutachten erlassen, dass dort, wo ein nichtmuslimischer Herrscher regiert, die Muslime selbst das Freitagsgebet organisieren sollen. Im berühmten Fiqh-Buch Schami heißt es:
(Arabisch****************)
In Ländern, in denen ein ungläubiger Herrscher regiert, ist es zulässig, dass die Muslime von sich aus das Freitagsgebet und die Gebete zu den beiden Festtagen einrichten. Dort ist derjenige, den die Muslime im gegenseitigen Einvernehmen zum Kadi ernennen, der Kadi; und es ist seine Pflicht, die Einsetzung eines muslimischen Herrschers zu fordern und dafür zu kämpfen.
***1 In al-Hidaya heißt es:(Arabisch****************)
Das heißt, die Einrichtung des Freitagsgebets ist ohne einen Herrscher oder dessen Stellvertreter nicht zulässig.]
Maulana Abdul Hai Firangi Mahalli hat dies in so klaren Worten dargelegt, dass das Freitagsgebet auch für die Muslime in Ländern, in denen nichtmuslimische Herrscher an der Macht sind, verpflichtend ist. Nachdem in Indien auf die Mogulherrschaft die britische Herrschaft folgte, stellte sich die Frage, ob das Freitagsgebet hier zulässig sei. Einige engstirnige Menschen meinten, da eine muslimische Herrschaft eine Voraussetzung für das Freitagsgebet sei, solle man in Indien besser nicht daran teilnehmen. Doch Maulana Abdul Hai erklärte unmissverständlich, dass das Freitagsgebet für die Muslime auch ohne einen muslimischen Herrscher verpflichtend ist.
(Arabisch******************)
Es besteht kein Zweifel daran, dass das Freitagsgebet in Indien, wo die Vorherrschaft der Christen errichtet und sie ungläubige Herrscher eingesetzt haben, verpflichtend ist und aufgrund des gegenseitigen Konsenses der Muslime gültig verrichtet werden kann. Wer ein Rechtsgutachten erlässt, wonach das Freitagsgebet aufgehoben sei, wird selbst irregeleitet sein und auch andere irreführen (Tafhīmāt, Band 2, S. 410, Allama Maududi (r)).
Die Sunna-Handlungen des Freitagsgebets
Die Sunna-Handlungen des Freitagsgebets umfassen acht Rakʿa, die alle Sunna muʾakkada sind. Vor dem Pflichtgebet werden vier Rakʿa mit einem Salām und danach vier Rakʿa mit einem Salām verrichtet. Dies ist die Ansicht von Imam Abū Hanīfa (r).
Die Sāḥibain (r), die beiden Schüler des Imams, sagen, dass es beim Freitagsgebet zehn Sunna-Rakʿa gibt: vier Rakʿa vor dem Pflichtgebet und sechs danach. Die vier Rakʿa werden mit einem Salām verrichtet und anschließend zwei Rakʿa mit einem Salām.
Die Bestimmungen und Anstandsregeln des Freitagsgebets
1. Es gehört zur Sunna, sich am Freitag um Reinheit und Sauberkeit zu bemühen, die Haare und Nägel zu schneiden, nach Möglichkeit gute Kleidung anzuziehen, Duft aufzutragen und frühzeitig in der Hauptmoschee einzutreffen.
Der Prophet (s) sagte:
Wer am Freitag die Ganzkörperwaschung vornimmt, gute Kleidung anzieht, sich, wenn möglich, parfümiert, zum Freitagsgebet kommt, nicht über die Nacken der Menschen hinwegsteigt, danach so viele Gebetseinheiten betet, wie Allah ihm bestimmt hat, und ab dem Eintreffen des Imams bis zum Ende des Gebets schweigt, dem werden alle seine Sünden von einem Freitagsgebet bis zum nächsten vergeben – (Ilmul Fiqah, Band 2).
2. Wenn man trotz der gegebenen Möglichkeit aus Vergesslichkeit oder aus irgendeinem anderen Grund das Freitagsgebet nicht verrichten kann, muss man die vier verpflichtenden Gebetseinheiten des Zuhr-Gebets verrichten und sollte etwas Almosen und Wohltätigkeit geben. Kann man etwa wegen der Pflege eines Kranken, wegen Sturm und Unwetter oder aus Furcht vor dem Feind das Freitagsgebet nicht verrichten, muss man das Zuhr-Gebet verrichten.
3. Es ist besser, dass derjenige, der die Khutba hält, auch das Gebet leitet. Wenn jedoch aus irgendeinem Grund jemand anderes das Gebet leitet, ist es dennoch gültig – (Durr al-Mukhtar).
Das Freitagsgebet soll jedoch von demjenigen geleitet werden, der die Khutba gehört hat. Wenn jemand, der die Khutba nicht gehört hat, das Gebet leitet, ist das Gebet ungültig.
4. Es ist besser, wenn sich alle Bewohner einer Ortschaft in derselben Dschami-Moschee versammeln und das Freitagsgebet verrichten. In einer Stadt ist es jedoch zulässig, das Gebet in mehreren Moscheen zu verrichten – (Bahr ar-Ra’iq).
5. In einer Stadt oder in einer Ortschaft, in der das Freitagsgebet stattfindet, ist es verboten, vor dem Freitagsgebet das Zuhr-Gebet zu verrichten (Ilmul Fiqah).
6. Kranke und gebrechliche Personen, für die das Freitagsgebet nicht verpflichtend ist, sollen am Freitag das Zuhr-Gebet getrennt verrichten. Für solche Personen ist es makruh tahrimi, das Zuhr-Gebet am Freitag in der Gemeinschaft zu verrichten – (Durr al-Mukhtar).
7. Das Freitagsgebet sollte länger sein als die Khutba.
Dass das Freitagsgebet lang und die Khutba kurz ist, zeigt, dass der Khātib über tiefes Wissen über die Religion und Weitblick verfügt – (Muslim).
8. Wenn ein Masbūq erst in der letzten Sitzung zur Gemeinschaft hinzukommt oder nach der Niederwerfung wegen Vergesslichkeit beim Taschahhud dazustößt, ist sein Freitagsgebet dennoch gültig. Nachdem der Imam den Salām beendet hat, soll er aufstehen und zwei Rakʿa verrichten.
9. Mit den Vorbereitungen für das Freitagsgebet sollte bereits am Donnerstag begonnen werden. Der Prophet (S) begann bereits am Donnerstag mit den Vorbereitungen – (Mischkāt).
10. Am Freitag sollte man sich besonders um Dhikr, Tasbīh, die Rezitation des Qurʾān, Duʿā, Istighfār, Almosen und Wohltätigkeit, die Pflege Kranker, die Teilnahme an Totengebeten, den Besuch von Friedhöfen und andere gute Taten bemühen. Hadhrat Abū Saʿīd al-Chudrī (R) berichtet, dass der Prophet (S) gesagt hat: Es gibt fünf gute Taten, durch die Allah jeden, der sie an einem einzigen Tag verrichtet, zu einem Bewohner des Paradieses machen wird –
1 – Einen Kranken pflegen und versorgen
2 – An einem Totengebet teilnehmen
3 – Fasten
4 – Das Verrichten des Freitagsgebets
5 – Einen Sklaven freilassen
Eine weitere Überlieferung von Ḥaḍrat Abū Saʿīd al-Chudrī (Allah sei mit ihm zufrieden) besagt, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:
Wer am Freitag die Sure al-Kahf rezitiert, für den wird bis zum nächsten Freitag ein Licht leuchten – (an-Nasāʾī).
Ḥaḍrat Abū Huraira (Allah sei mit ihm zufrieden) berichtet, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wer in der Freitagnacht die Sure ad-Duchān rezitiert, für den bitten siebzigtausend Engel um Vergebung, und ihm werden seine Sünden vergeben (at-Tirmidhī).
Darüber hinaus sagte der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm):
Am Freitag gibt es eine Zeit, in der jedes Bittgebet, das ein Diener spricht, erhört wird – (al-Buchārī).
Über den Zeitpunkt dieser Zeit gibt es unter den Gelehrten mehrere Auffassungen; zwei davon gelten als besonders authentisch. Die eine ist die Zeit vom Erscheinen des Imams auf der Minbar zur Freitagspredigt bis zum Ende des Gebets. Die zweite sind die letzten Augenblicke des Freitags, wenn die Sonne untergeht. Zu diesen beiden Zeiten sollte man Bittgebete sprechen.
11. Es ist mustahabb, lange vor dem Freitagsgebet zur Moschee zu gehen. Der Prophet (s) sagte:
So wie jemand sich zur Reinigung wäscht, so gilt: Wenn jemand am Freitag eine gründliche Ganzkörperwaschung vornimmt und zur frühesten Zeit die Moschee erreicht, ist es, als hätte er ein Kamel geopfert. Wer danach eintrifft, ist es, als hätte er ein Kamel geopfert; wer danach eintrifft, ist es, als hätte er ein gehörntes Schaf geopfert. Wenn dann der Khātīb zum Halten der Khutba herauskommt, verlassen die Engel die Türen, schließen die Anwesenheitslisten und setzen sich im Inneren der Moschee hin, um der Khutba zuzuhören und das Gebet zu verrichten. (Buchārī, Muslim)
12. Es gehört zur Sunna, am Freitag im Fajr-Gebet die Sure (****) und die Sure (****) zu rezitieren.
13. Es gehört zur Sunna, im Freitagsgebet die Sure (***) und die Sure (****) oder die Sure (***) und die Sure (***) zu rezitieren.
14. Man sollte sich in der Moschee dort hinsetzen, wo man einen Platz findet; es ist makruh, über den Kopf und den Nacken anderer hinwegzusteigen. Dadurch fügt man den Menschen körperlich und seelisch Leid zu. Auch ihre Konzentration wird dadurch gestört. Hadhrat ʿAbdullāh ibn ʿAbbās (ra) berichtet, dass der Prophet (s) sagte: Wer die erste Reihe verlässt und in der zweiten Reihe steht, damit seine muslimischen Brüder nicht belästigt werden, dem wird Allah den doppelten Lohn derjenigen geben, die in der ersten Reihe stehen. (Tabarānī)
15. Es ist mustahabb, am Freitag häufig Segenswünsche für den Propheten (s) zu sprechen. Der Prophet (s) sagte:
Der Freitag ist der beste eurer Tage. An einem Freitag wurde Ādam (a) erschaffen, und an diesem Tag starb er. An diesem Tag wird die Auferstehung stattfinden. Sprecht daher an diesem Tag häufig Segenswünsche für mich, denn eure Segenswünsche und Friedensgrüße werden mir vorgetragen. Die Gefährten sagten: O Gesandter Allahs! Dein Körper wird doch verwesen und zerfallen. Der Prophet (s) sagte: Allah hat der Erde verboten, die Körper der Propheten zu verzehren. (Abū Dāwūd)
Bestimmungen und Verhaltensregeln der Khutba
1. Der Khatib hält zwei Khutbas. In der ersten Khutba lehrt er die Zuhörer die Weisungen des Din und deren Umsetzung. Dieser grundlegende Zweck der Khutba kann nur dann erfüllt werden, wenn der Khatib die Zuhörer in ihrer eigenen Sprache anspricht, damit sie verstehen können. Unter den Fuqaha besteht jedoch Meinungsverschiedenheit darüber, ob die Khutba in einer anderen Sprache als Arabisch gehalten werden darf.
Tatsächlich ist die erste Khutba im Wesentlichen eine Ermahnung und Unterweisung, in der die Grundgedanken des Din vermittelt und den Menschen verschiedene Dinge erklärt werden; sie kann auch in anderen Sprachen als Arabisch gehalten werden. Die zweite Khutba sollte jedoch auf Arabisch gehalten werden. Wo eine internationale Versammlung der Muslime stattfindet, sollten beide Khutbas auf Arabisch gehalten werden. Als Maulana Maududi (r) seine Meinung zu diesem Thema darlegte, sagte er:
Es sollte so sein, dass ein Teil der Khutba, nämlich der zweite Teil, unbedingt in arabischer Sprache gehalten wird. Dieser Teil sollte dem Lob und der Verherrlichung Allahs, dem Salat und Salam für Allahs Gesandten (s), seine Gefährten, die Familie und die Kinder sowie der Rezitation von Koranversen gewidmet sein. Der zweite Teil, also die erste Khutba, sollte Ermahnung, Rat und islamische Unterweisung entsprechend den Erfordernissen der Zeit in einer Sprache enthalten, die alle Zuhörer oder zumindest die meisten von ihnen verstehen können. Zu diesem Zweck sollte möglichst eine Sprache verwendet werden, die unter den Muslimen internationales oder zumindest regionales Ansehen genießt. So sollte man in Indien (Britisch-Indien) die Khutba auf Urdu halten, statt eine Provinzsprache oder die örtliche Umgangssprache zu verwenden. Denn Urdu wird von den Menschen in beinahe jeder Provinz verstanden. An weit entfernten Orten, wo die Menschen Urdu nicht verstehen, kann die Khutba selbstverständlich in der örtlichen Sprache gehalten werden. Wo jedoch eine internationale Versammlung der Muslime stattfindet, sollte die Khutba in keiner anderen Sprache als Arabisch gehalten werden – (Tafhimat, Band 2, S. 342). In der zweiten Khutba rezitiert er einige Koranverse, spricht Darud für den Propheten und spricht ein Bittgebet für die Gefährten des Gesandten (s) und die Muslime im Allgemeinen.
2. Es gehört zu den Aufgaben des Khatib, für jeden Freitag eine den jeweiligen Umständen und der jeweiligen Zeit angemessene Ansprache vorzubereiten und anhand von Koran und Sunna Ratschläge zum Zustand des Landes und der Umma sowie zu den Problemen zu geben, denen die muslimische Gemeinschaft gegenübersteht. Er soll dazu anregen, alle Probleme aus der Sicht des Din zu lösen, und die Menschen dazu bewegen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Er soll die Muslime an ihre religiösen Pflichten und Verantwortlichkeiten erinnern und in ihnen Anteilnahme für den Din und die Umma wecken. Es ist ebenso zulässig, eine vorbereitete Khutba aus einem Buch vorzulesen, wie auch aus Gründen des Tabarruk eine zuverlässige Khutba des Propheten (s) selbst vorzutragen. Der eigentliche Zweck der Freitags-Khutba besteht jedoch darin, dass der Verantwortliche für die Muslime ihnen jede Woche auf natürliche Weise, kontinuierlich und geordnet die Weisungen des Din vermittelt, ihre Verantwortlichkeiten klar darlegt und sie hinsichtlich neu entstandener Probleme anhand des Buches und der Sunna anleitet. Daher ist es am besten, wenn der Khatib zur Erfüllung des Zwecks der Khutba bei Bedarf die Bestimmungen der Scharia erläutert und Anleitung gibt. Es genügt nicht, lediglich aus einem Buch vorzulesen. Auch die Gelehrten der Ahl al-Hadith halten es für zulässig, ja sogar besser, die Khutba in einer anderen Sprache als Arabisch zu halten. Maulana Abdus Salam Bastawi sagt:
Die Bedeutung der Khutba besteht darin, die anwesenden Menschen anzusprechen und ihnen Ermahnung und Rat zu geben. Ermahnung ist nur dann wirksam, wenn sie in der Sprache der Zuhörer erteilt wird. Daher sollte die Khutba in der Sprache der Zuhörer gehalten werden. Sind die Zuhörer arabischsprachig, sollte die Khutba auf Arabisch gehalten werden; sind sie anderssprachig, sollte sie in ihrer Sprache gehalten werden. Es ist nicht vorgeschrieben, die Khutba ausschließlich auf Arabisch zu halten. Vielmehr sollte man den arabischen Originaltext rezitieren, ihn übersetzen und den Zuhörern erklären – (Islami Talim, Band 4, S. 130).
1. Als Maulana Maududi (r) den Zweck der Khutba erörterte, sagte er:
Die Einrichtung der Khutba wurde keineswegs dazu geschaffen, dass die Menschen einmal in der Woche gewohnheitsmäßig eine Rede anhören, wie es in christlichen Kirchen üblich ist, wo eine Predigt oder eine moralische Ansprache gehalten wird. Vielmehr wurde die Khutba zu einem aktiven Bestandteil des gemeinschaftlichen Lebens der Muslime gemacht. Ihr Zweck bestand darin, einmal wöchentlich ausnahmslos alle Muslime zu versammeln, ihnen Allahs Weisungen zu verkünden und die Lehren des Din fest in ihren Herzen zu verankern. Wenn sich bei einer Einzelperson oder in einer Gemeinschaft irgendein Fehlverhalten zeigte, sollte man versuchen, es zu korrigieren, und die Menschen zu Arbeiten zum Wohl der Gesellschaft anspornen. Außerdem sollte der Staatsoberhaupt des islamischen Staates die Politik der Regierung unmittelbar vor der Öffentlichkeit darlegen und jedem die Möglichkeit geben, Fragen zu stellen oder seine eigene Meinung vorzutragen – (Tafhimat, Band 2, S. 335).
3. Nach der ersten Khutba setzt sich der Khatib für die Dauer auf die Kanzel, in der man drei kurze Verse rezitieren oder dreimal „Subhanallah“ sagen kann. Danach hält er im Stehen die zweite Khutba. In der ersten Khutba soll er der Gemeinschaft mit eindringlichen Worten sowie mit Ermutigung und Begeisterung die Gebote und Bestimmungen des Din verkünden. Es ist mustahabb, in der Khutba eine Ansprache zu halten, die Ermutigung, Begeisterung und Anteilnahme hervorruft.
In der zweiten Chutba sind einige Verse aus dem Koran, Durood, Segensgrüße sowie Bittgebete für die Gefährten des Gesandten (s) und für die Muslime im Allgemeinen zu sprechen.
4. Die Chutba sollte im Vergleich zum Gebet kurz sein. Es ist makruh, die Chutba länger als das Gebet zu machen. Der Prophet (s) sagte: Das Gebet zu verlängern und die Chutba kurz zu halten, ist ein Zeichen für die Weisheit und Weitsicht des Châtib. Verlängert daher das Gebet und haltet die Chutba kurz. (Muslim).
5. Während der Chutba muss man schweigend sitzen und aufmerksam zuhören – unabhängig davon, ob der Zuhörer sich nahe beim Châtib oder weit von ihm entfernt befindet.
6. Es ist mustahabb, während der Chutba nahe beim Châtib zu sitzen und ihm das Gesicht zuzuwenden. In einem Hadith heißt es: Seid bei der Chutba anwesend und bleibt nahe beim Imam. (Mischkat).
7. Wenn der Châtib zur Chutba aufsteht, ist es nicht richtig, zu beten oder zu sprechen. Während der Chutba zu beten, zu sprechen, sich mit Dhikr und Tasbih zu beschäftigen, zu essen und zu trinken, den Salam zu entbieten oder den Salam zu erwidern sowie irgendeine Handlung zu verrichten, die das Zuhören der Chutba beeinträchtigt, ist makruh tahrimi. Während der Chutba ist es ebenfalls verboten, jemandem die Regeln der Scharia beizubringen oder ihn zu guten Taten zu ermahnen. Der Prophet (s) sagte:
Wenn der Imam die Chutba hält, gleicht derjenige, der spricht, demjenigen, der eine Last von Büchern trägt; und wer während der Chutba zu einem anderen sagt: „Sei still!“, dessen Dschuma ist nicht gültig. (Musnad Ahmad, Tabarani).
Allerdings ist es während der Chutba nicht nur erlaubt, ein versäumtes Gebet nachzuholen, sondern sogar verpflichtend.
8. Wenn während der Chutba der Name des Propheten erwähnt wird, ist es erlaubt, im Herzen Durood zu sprechen.
9. In der zweiten Khutba ist es mustahabb, für die Nachkommen des Propheten, die Gefährten, insbesondere die rechtgeleiteten Kalifen, Hazrat Hamza (möge Allah mit ihm zufrieden sein) und Hazrat Abbas (möge Allah mit ihm zufrieden sein), zu beten. Es ist auch zulässig, für die Verantwortlichen eines islamischen Staates zu beten. Unangebrachte und übertriebene Lobpreisungen sind jedoch makruh tahrimi – (ʿIlmul-Fiqh, Band 2, S. 148, zitiert nach Durr al-Mukhtar).
10. Obwohl es nicht verboten ist, in der Khutba des letzten Freitags im Ramadan (Jumuʿat al-Wida) über Abschied und Trennung zu sprechen oder entsprechende Texte zu lesen, ist von nichts Derartigem vom Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) oder seinen edlen Gefährten überliefert. Auch in keinem maßgeblichen Fiqh-Buch findet sich hierzu ein Hinweis. Daher ist es nicht richtig, solche Abhandlungen regelmäßig vorzutragen. Auf diese Weise wird etwas, das lediglich den Rang des Mubah hat, von den Menschen mit großem Aufwand vorgetragen; diejenigen, die keine Abschieds-Khutba lesen, werden nicht für gut befunden, und die Allgemeinheit hat dem Jumuʿat al-Wida einen schariatischen Rang verliehen. Daher ist es besser, sich davon fernzuhalten – (ʿIlmul-Fiqh, Band 2, S. 148).
11. Unmittelbar nach dem Ende der Khutba sollte mit der Iqama das Gebet begonnen werden. Sich zwischen Khutba und Gebet mit einer weltlichen Angelegenheit zu beschäftigen, ist makruh tahrimi. Wenn diese Unterbrechung jedoch länger dauert, etwa weil der Khatib sich zum Essen hinsetzt oder sich zur Regelung einer geschäftlichen Angelegenheit niederlässt, muss die Khutba ein zweites Mal gehalten werden. Liegt jedoch ein religiöses Erfordernis vor, etwa dass man jemandem ein schariatisches Urteil mitteilen musste, Wudu erforderlich war oder man nach der Khutba bemerkte, dass eine Ganzkörperwaschung nötig gewesen wäre [es sei angemerkt, dass Tahara keine Voraussetzung für die Khutba ist. Selbst wenn jemand irrtümlich im Zustand der Janaba eine Khutba hält, ist eine Wiederholung nicht erforderlich.
(Arabisch****************)
Wenn der Khatib die Khutba im Sitzen oder im Zustand fehlender Reinheit hält, ist dies zulässig – (Hidaya).] Dann ist gegen diese Unterbrechung nichts einzuwenden. Eine zweite Khutba ist nicht erforderlich.
Die Verwendung des Mikrofons beim Gebet und bei der Khutba
Bei Bedarf ist die Verwendung eines Mikrofons während der Khutba zulässig.
Auch beim Gebet ist gegen die Verwendung eines Mikrofons bei Bedarf nichts einzuwenden. ****1
Nach dem Freitagsgebetsruf ist der Kauf und Verkauf verboten
Sobald man den Gebetsruf zum Freitagsgebet hört, sollte man alle Geschäfte und Kaufhandlungen einstellen, sich für das Hören der Khutba und für das Gebet festlich kleiden und sich auf den Weg machen. Denn nach dem Gebetsruf zum Freitagsgebet wird der Kauf und Verkauf haram. Im Koran heißt es ausdrücklich:
(Arabisch****************)
O ihr Gläubigen! Wenn am Freitag zum Gebet gerufen wird, dann eilt zum Gedenken Allahs und stellt den Kauf und Verkauf ein. (Al-Dschumuʿa: 9)
Die Korankommentatoren sind sich darin einig, dass (****) entweder die Khutba oder sowohl die Khutba als auch das Gebet bedeutet. Mit (****) ist jener Gebetsruf gemeint, der vor der Khutba ertönt, nicht derjenige, der viel früher gerufen wird. Hadhrat Saʾib ibn Yazid (ra) berichtet, dass zur Zeit des Propheten (s) nur ein einziger Gebetsruf erging und zwar, wenn der Khátib auf die Kanzel gegangen war und
****1 Mufti Muhammad Schafi äußerte hierzu seine Meinung und sagte: Aus der von den Faqihs dargelegten Analyse und der Praxis der ehrwürdigen Gefährten (ra) bei der Änderung der Qibla ergibt sich eindeutig, dass hieraus kein Urteil abgeleitet werden kann, wonach das Gebet ungültig wird – (Das islamrechtliche Urteil über moderne Geräte, S. 89).
Allama Maududi (ra) führt als Beleg dafür, dass das Gebet über ein Mikrofon nicht nur zulässig, sondern sogar besser ist, Folgendes an: Auf der Grundlage dieser Argumente und Beweise halte ich die Verwendung eines Mikrofons beim Gebet nicht nur für zulässig, sondern sogar für besser. Mein Herz bezeugt, dass der Prophet (s), wenn es zu seiner Zeit solche Geräte gegeben hätte, sie beim Gebet, beim Gebetsruf und bei der Khutba gewiss verwendet hätte. So nahm er beispielsweise im Kampf gegen die Grabenschlachten ohne Bedenken das Ausheben eines Grabens nach iranischer Methode an – (Tafhimat, Bd. 2, S. 380).]
saß. Als dann zur Zeit von Hadhrat Abu Bakr (ra) und Hadhrat Umar die Zahl der Menschen stark zugenommen hatte, führten sie einen weiteren Gebetsruf ein. Dieser Gebetsruf wurde auf dem Markt von Medina beim Haus „Zaʾura“ ausgerufen (Buchari, Abu Dawud, Nasa’i).
Allama Schabbir Ahmad Usmani sagt in seinem Tafsir: Damit ist jener Gebetsruf gemeint, der vor dem Imam ausgerufen wird. Die Sitte, den davor ertönenden Gebetsruf auszurufen, wurde zur Zeit Hadhrat Uthmans durch den Konsens der ehrwürdigen Gefährten eingeführt.
Die überlieferte Vorgehensweise bei der Khutba
Der Khatib soll sich in sauberem und gepflegtem Zustand mit dem Gesicht zu den Zuhörern setzen, und der Mu’azzin soll vor dem Khatib den Gebetsruf ausrufen.
Sobald der Gebetsruf beendet ist, soll der Khatib auf die Kanzel steigen, innerlich den Schutz bei Allah vor dem gesteinigten Satan suchen und die Khutba halten.
Zuerst soll er Allahs Lob und Preis aussprechen und anschließend Zeugnis von der Einheit Allahs und der Sendung ablegen. Danach soll er mit Ermutigung, Begeisterung und Nachdruck eine kurze, aber umfassende Ansprache halten. Dann soll er sich für kurze Zeit setzen, etwa so lange, wie es dauert, dreimal Subhanallah zu sprechen.
Danach soll er ein zweites Mal aufstehen und die zweite Khutba halten. Auch in dieser Khutba soll er das Lob und den Preis Allahs sowie das Glaubenszeugnis wiederholen. Er soll einige Verse aus dem Heiligen Koran rezitieren und Segenswünsche und Friedensgrüße über den Propheten sprechen. Er soll für die ehrwürdigen Gefährten, die rechtgeleiteten Kalifen und insbesondere für Hadhrat Hamza und Hadhrat Abbas beten. Danach soll er für die allgemeinen Muslime beten und die Khutba beenden. Unmittelbar nach dem Ende der Khutba sollen sich alle zum Gebet aufstellen.
Die Verrichtung der Gebete der beiden Feste
Hadhrat Anas berichtet: Als der Prophet nach seiner Auswanderung von Mekka nach Medina dort eintraf, sah er, dass die Menschen an zwei bestimmten Tagen im Jahr Spiele und Vergnügungen genossen. Er fragte sie: Was hat es mit diesen beiden Tagen auf sich?
Sie sagen: Vor dem Aufkommen des Islam pflegten wir an diesen beiden Tagen Spiele, Vergnügungen und Freuden zu genießen.
Der Prophet (s.a.w.) sagte: Allah hat anstelle dieser beiden Tage zwei bessere Tage bestimmt: einen als den Tag des Eid al-Fitr und den anderen als den Tag des Eid al-Adha.
Die Bedeutung des Eid al-Fitr
Am ersten Tag des Monats Schawwal feiern die Muslime das Eid al-Fitr. Allah, der Erhabene, hat den Dienern im Monat Ramadan das Fasten, das Verrichten des Tarawih-Gebets, die Rezitation des Qur’an, Almosen und andere gottesdienstliche Handlungen auferlegt. Die Diener haben von Ihm die Fähigkeit erhalten, diese gut zu erfüllen, und dadurch Erfolg erlangt. Eben deshalb wird das Fest des Eid al-Fitr gefeiert, um wahre Freude zum Ausdruck zu bringen.
Die Bedeutung des Eid al-Adha
Am zehnten Tag des Monats Dhul-Hiddscha feiern die Muslime das Eid al-Adha. Dieses Fest erinnert in Wirklichkeit an jenes gewaltige Opfer, das Hadhrat Ibrahim (a.s.) und Hadhrat Ismail (a.s.) Allah dargebracht hatten. Auf Allahs Geheiß war Hadhrat Ibrahim (a.s.) bereit, seinen einzigen Sohn, Hadhrat Ismail (a.s.), um Allahs Wohlgefallen willen zu opfern. Als Hadhrat Ismail (a.s.) erfuhr, dass dies Allahs Wille war, legte er voller Freude seinen Hals unter das scharfe Messer. Indem die Muslime zum Gedenken an die unvergleichliche Geschichte des Opfers Eid al-Adha feiern, erklären sie durch Wort und Tat, dass sie ihr Leben und ihren Besitz, über die sie verfügen, auf den geringsten Wink Allahs auf Allahs Weg opfern werden. Sie lassen das Blut des Tieres fließen, indem sie ihm ein Messer an die Kehle setzen, und schwören Allah: „O Allah! So wie wir um Deines Wohlgefallens willen das Blut des Tieres fließen lassen, werden wir, falls nötig, ebenso wenig davor zurückschrecken, unser Blut auf Deinem Weg fließen zu lassen. Wenn uns dieses Glück zuteilwird, werden wir uns als Deine gehorsamen und treuen Diener erweisen.“
Sunnah-Handlungen am Tag des Eid al-Fitr
1. Für die eigene festliche Kleidung sorgen.
2. Nach dem Morgengebet für das Eid-Gebet die Ganzkörperwaschung vollziehen.
3. Den Miswāk benutzen.
4. Nach Möglichkeit neue oder saubere Kleidung anziehen und Parfüm verwenden.
5. Sehr früh aufstehen.
6. Früh zum Eidgah gehen.
7. Vor dem Gang zum Eidgah die Sadaqat al-Fitr entrichten.
8. Vor dem Gang zum Eidgah etwas Süßes essen.
9. Das Eid-Gebet im Eidgah verrichten. Zum Verrichten des Gebets zum Eidgah zu gehen, ist Sunna mu’akkada. Der Prophet (s) verrichtete das Eid-Gebet im Eidgah, obwohl das Gebet in der Prophetenmoschee eine außergewöhnliche Vorzüglichkeit besitzt. Nur ein einziges Mal verrichtete er das Gebet wegen des Regens in der Prophetenmoschee (Abū Dāwūd).
10. Auf einem Weg zu Fuß hingehen und auf einem anderen zurückkehren.
11. Auf dem Weg langsam den folgenden Takbīr sprechen.(Arabisch*******************)
Sunnah-Handlungen am Tag des Eid al-Adha
1. Auch am Tag des Eid al-Adha sind jene Handlungen Sunnah, die am Tag des Eid al-Fitr Sunnah sind.
1. Am Tag des Eid al-Adha ist es Sunnah, vor dem Gang zum Eid-Gebetsplatz nichts zu essen. Hazrat Buraida (r.a.) berichtet: Der Prophet (s.a.w.) aß am Eid al-Fitr unbedingt etwas, bevor er zum Eid-Gebetsplatz ging, und aß am Tag des Eid al-Adha erst, nachdem er vom Eid-Gebetsplatz zurückgekehrt war. (Bei at-Tirmidhi, Ibn Madscha und im Musnad Ahmad wird zusätzlich berichtet, dass er Opferfleisch aß.)
2. Am Eid al-Adha ist es Sunnah, auf dem Weg zum Eid-Gebetsplatz den Takbīr laut zu sprechen.
Das Eid-Gebet
Am Eid-Tag zwei Rakʿat Gebet zu verrichten, ist wajib. Die Bedingungen für die Gültigkeit und Verpflichtung des Eid-Gebets sind dieselben wie beim Freitagsgebet. Allerdings ist die Khutba beim Eid-Gebet keine Bedingung, während die Khutba des Freitagsgebets fard ist. Die Eid-Khutba ist Sunnah.
Die Absicht für das Eid-Gebet
Ich fasse die Absicht für das zweirakʿatige Wādschib-Gebet des Eid mit sechs Takbīr. Wer dies auf Arabisch sagen möchte, soll sagen:
(Arabisch****************(
(Wenn es Eid al-Fitr ist, sagt man (****), und wenn es Eid al-Adha ist, sagt man (****).)
Die Vorgehensweise beim Eid-Gebet
Nachdem man die Absicht für das Eid-Gebet gefasst hat, hebt man die Hände bis zu den Ohrläppchen, während man „Allahu akbar“ sagt. Danach legt man die Hände zusammen und rezitiert die Sana.
Danach muss man dreimal „Allahu akbar“ sagen und jedes Mal die Hände bis zu den Ohrläppchen heben. Nach jedem Takbīr muss man so lange innehalten, wie es dauert, dreimal „Subhanallah“ zu rezitieren. Nach dem dritten Takbīr lässt man die Hände nicht wieder sinken, sondern legt sie zusammen. Danach rezitiert man den Taʿawwudh, die Tasmiyah, die Sure al-Fātiha und anschließend eine weitere Sure.
Danach verrichtet man wie üblich die Verbeugung und die Niederwerfungen. In der zweiten Rakʿa rezitiert man die Sure al-Fātiha und anschließend eine weitere Sure.
Danach spricht man vor dem Niederbeugen in die Rukūʿ-Stellung drei Takbīre und lässt die Hände sinken. Anschließend spricht man den vierten Takbīr und geht in die Rukūʿ-Stellung.
Die Zeit des Eid-Gebets
Die Zeit für das Eid-Gebet beginnt, nachdem die Sonne vollständig aufgegangen ist und sich helles Licht ausgebreitet hat, und dauert bis zum Mittag. Es ist jedoch mustahabb, das Eid-Gebet nicht verspätet zu verrichten. Die Sunna ist vielmehr, das Gebet zum Eid al-Adhā etwas früher und das Gebet zum Eid al-Fitr etwas später zu verrichten.
Bestimmungen zum Eid-Gebet
1. Wenn jemand das Eid-Gebet versäumt, kann er es nicht allein verrichten, weil die Gemeinschaftsgebetsversammlung eine Voraussetzung für das Eid-Gebet ist. Ebenso kann jemand, der am Eid-Gebet teilgenommen hat, es nicht nachholen, wenn sein Gebet aus irgendeinem Grund ungültig geworden ist; ein Nachholgebet ist ihm ebenfalls nicht verpflichtend. Wenn sich jedoch eine andere Person ihm anschließt, kann er das Gebet verrichten.
2. Wenn das Gebet zum Eid al-Fitr aus irgendeinem Grund nicht am Eid-Tag verrichtet werden konnte, kann es am zweiten Tag verrichtet werden. Handelt es sich jedoch um die Zeit des Eid al-Adhā, kann es bis zum zwölften Dhū l-Hiddscha verrichtet werden.
3. Das Gebet zum Eid al-Adhā kann ohne Entschuldigung bis zum zwölften Tag verrichtet werden, ist dann jedoch makrūh. Das Gebet zum Eid al-Fitr ohne Entschuldigung zu verspäteten, ist keinesfalls zulässig.
4. Für das Eid-Gebet gibt es weder den Adhān noch die Iqāma.
5. Für Frauen ***1 sowie für Personen, die aus irgendeinem Grund das Eid-Gebet nicht verrichtet haben, ist das Verrichten eines freiwilligen Gebets vor dem Eid-Gebet makruh.
6. Wenn jemand zu einem Zeitpunkt zum Eid-Gebet hinzukommt, zu dem der Imam bereits den Takbir gesprochen und mit der Rezitation begonnen hat, soll er nach der Niyya zunächst den Takbir sprechen. Wenn er sich dem Ruku anschließt, soll er nach der Niyya zunächst den Takbir sprechen. Wenn er sich dem Ruku anschließt, soll er anstelle des Tasbih den Takbir sprechen, ohne jedoch die Hände zu heben. Wenn der Imam sich aus dem Ruku erhebt, bevor er den vollständigen Takbir gesprochen hat, soll auch er sich gemeinsam mit dem Imam aufrichten. Der Takbir, den er in diesem Fall versäumt, ist entschuldigt.
7. Wenn der Imam im Eid-Gebet vergisst, die zusätzlichen Takbire zu sprechen, und es ihm erst im Ruku einfällt, soll er den Takbir im Ruku sprechen und nicht zur Rezitation übergehen. Selbst wenn er sich für das Qiyam aus dem Ruku erhebt, wird das Gebet dadurch nicht ungültig.
8. In der Eidgah oder an dem Ort, an dem das Eid-Gebet verrichtet wird, ist jedes andere Gebet makruh, sowohl vor als auch nach dem Eid-Gebet. [Hazrat Abdullah ibn Abbas (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet: Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ging zum Eid-Gebet hinaus. Dann verrichtete er nur zwei Rakʿa und verrichtete davor und danach kein weiteres Gebet. (Tirmidhi)]
***1 Die Teilnahme von Kindern und Frauen am Eid-Gebet
Nach Ansicht der Ahl al-Hadith ist die Teilnahme von Frauen und Kindern am Eid-Gebet masnun. Denn Eid und Jumuʿa gehören ebenso wie andere religiöse Vorschriften zum islamischen Schariʿa-Recht. Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) forderte die Frauen ausdrücklich dazu auf, zur Eidgah zu gehen. Hazrat Umm Atiyya (möge Allah mit ihr zufrieden sein) berichtet: Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) befahl uns, unverheiratete Mädchen, junge Frauen, verschleierte Frauen und auch Frauen, die ihre Menstruation hatten, zur Eidgah mitzunehmen. Diejenigen, die ihre Menstruation hatten, sollten jedoch getrennt vom Gebetsplatz in der Eidgah sitzen, den Takbir sprechen und sich am Bittgebet der Muslime beteiligen. Ich sagte: „O Gesandter Allahs! Viele Frauen haben kein Tuch. Wie sollen sie zur Eidgah gehen?“ Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Diejenige, die ein Tuch hat, soll ihre Glaubensschwester unter ihr Tuch nehmen.“ (Bukhari, Muslim, Tirmidhi)
Hazrat Abbas (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet: Ich ging mit dem Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zum Eid-Gebet. Er leitete das Gebet und hielt anschließend eine Predigt. Danach ging er zur Versammlung der Frauen, ermahnte und belehrte sie und ermutigte sie zu Spenden und Wohltätigkeit. (Bukhari)
9. Wer das Eid-Gebet versäumt, muss es nicht nachholen, denn für das Eid-Gebet gibt es kein Nachholgebet. ***1
10. In einer Stadt ist es nach allgemeiner Übereinstimmung zulässig, das Eid-Gebet an mehreren Orten zu verrichten. Für diejenigen, die nicht zum Eidgah gehen können, sollte in der Stadt eine Möglichkeit zum Gebet geschaffen werden, damit sie das Eid-Gebet verrichten können.
11. Beim Eid-Gebet muss die Rezitation mit lauter Stimme erfolgen. Es ist gut, die Suren zu rezitieren, die der Prophet (s) zu rezitieren pflegte. Manchmal rezitierte er die Suren „Al-Aʿlā“ und „Al-Ghāschiya“ (Ahmad, Tirmidhi) und manchmal die Suren „Qāf“ und „Al-Qamar“ (Tirmidhi, Abu Dawud).
Bestimmungen zur Eid-Chutba
1. Die Eid-Chutba ist Sunna, und ihr zuzuhören ist wajib.
2. Die Eid-Chutba nach dem Gebet zu halten, ist Sunna. Hadhrat Abu Saʿid (r.a.) berichtet: Der Prophet (s) ging am Tag des Eid al-Fitr und am Tag des Eid al-Adha zum Eidgah. Dort verrichtete er zuerst das Gebet. Danach stellte er sich der versammelten Menge zugewandt auf. Die Menschen saßen in ihren Reihen. Dann hielt er vor ihnen eine Ansprache und erklärte ihnen die religiösen Gebote und Bestimmungen. Wenn Truppen in eine bestimmte Richtung entsandt werden sollten oder eine besondere Anweisung zu erteilen war, erteilte er sie. Danach kehrte er nach Hause zurück (Bukhari, Muslim).
3. Zwei Chutbas zu halten und zwischen beiden so lange zu sitzen, wie man bei der Jumuʿa-Chutba sitzt, ist Sunna.
4. In der Eid-Chutba müssen Takbire gesprochen werden: in der ersten Chutba neunmal und in der zweiten Chutba siebenmal.
5. In der Chutba zum Eid al-Fitr müssen die Bestimmungen über Sadaqat al-Fitr erklärt werden, und in der Chutba zum Eid al-Adha die Bestimmungen über die Opfergabe und den Takbir at-Taschriq.
****1 Nach Ansicht der Ahl-e Hadith soll jemand, der das Eid-Gebet verpasst, allein zwei Rakʿa beten.
Der Takbīr at-Taschrīq
1. Der neunte Tag des Monats Dhū l-Hiddscha wird „Yawm ʿArafa“ (der Tag von Arafat) genannt. Der zehnte Tag heißt „Yawm an-Nahr“ (der Tag des Opferfestes), und der elfte, zwölfte und dreizehnte Tag werden Ayyām at-Taschrīq genannt. Der Takbīr, der an diesen fünf Tagen nach den Pflichtgebeten gesprochen wird, heißt Takbīr at-Taschrīq.
2. Der Takbīr at-Taschrīq lautet:(Arabisch*****************)
3. Der Takbīr at-Taschrīq muss vom Fadschr-Gebet am Tag von ʿArafa bis zum ʿAsr-Gebet am 13. Dhū l-Hiddscha nach jedem Pflichtgebet gesprochen werden. Das bedeutet, dass der Takbīr nach insgesamt dreiundzwanzig Gebeten wāǧib ist.
4. Der Takbīr at-Taschrīq muss mit lauter Stimme gesprochen werden. Frauen sprechen ihn leise.
5. Für Reisende und Frauen ist das Sprechen des Takbīr at-Taschrīq nicht wāǧib. Wenn sie jedoch hinter jemandem beten, für den das Sprechen des Takbīr wāǧib ist, wird es auch für sie wāǧib.
6. Der Takbīr at-Taschrīq sollte unmittelbar nach dem Gebet gesprochen werden. Wenn jedoch nach dem Gebet etwas getan wird, was im Gebet verboten ist, etwa lautes Lachen, Sprechen oder das Verlassen der Moschee, soll der Takbīr nicht gesprochen werden. Wenn allerdings die Gebetswaschung ungültig wird, ist es erlaubt, den Takbīr ohne Gebetswaschung zu sprechen; ebenso ist es erlaubt, ihn nach der Erneuerung der Gebetswaschung zu sprechen.
7. Wenn der Imam vergisst, den Takbīr zu sprechen, sollte der Maʾmūm sofort mit dem Takbīr beginnen. Dann wird auch der Imam sich daran erinnern. Es ist nicht richtig, schweigend sitzen zu bleiben und auf den Imam zu warten, damit man den Takbīr erst spricht, nachdem der Imam ihn gesprochen hat.
Beschreibung von Krankheit und Tod
Bestimmungen und Umgangsformen beim Krankenbesuch
Wenn man zu einem Kranken geht, um sich nach seinem Zustand zu erkundigen, wird dies in der islamischen Terminologie „ʿIyādat“ (Fürsorge) genannt. Einen Kranken zu besuchen, ist mustahabb. Wenn ein Kranker keine nahen Verwandten hat, die sich um ihn kümmern können, ist es für die Muslime verpflichtend, ihn zu besuchen und zu versorgen. Der Prophet (s) bemühte sich besonders um Krankenbesuche. Er besuchte nicht nur Muslime, sondern ging auch zu Krankenbesuchen bei Nichtmuslimen. Er legte großen Wert auf den Krankenbesuch, erläuterte dessen Vorzüge und ermahnte dazu; außerdem nannte er einige Umgangsformen.
1. Um zum Krankenbesuch anzuspornen, erläuterte er folgende Vorzüge:
Am Tag der Auferstehung wird Allah sagen: „O Sohn Adams, Ich war krank, warum hast du Mich nicht besucht?“
Der Diener wird sagen: „Allah! Du bist doch der Herr der Welten. Wie hätte ich Dich besuchen können?“
Allah wird sagen: „Mein soundso Diener war krank, doch du hast ihn nicht besucht. Wenn du dorthin gegangen wärst, um ihn zu besuchen, hättest du Mich dort gefunden.“ (Muslim)
Wenn ein Diener seinen muslimischen Bruder besucht oder zu ihm geht, um ihn zu treffen, verkündet ein Rufer vom Himmel: Glückwunsch an dich! Glückwunsch dazu, dass du einen Kranken besucht hast; du hast dir im Paradies eine Wohnstätte errichtet – (Tirmidhi).
2. Man sollte zum Kranken gehen und ihn trösten. Man sollte ihn zur Geduld auffordern und seine Aufmerksamkeit darauf lenken, dass Krankheit eigentlich eine Barmherzigkeit Allahs ist. Denn jedes noch so geringe Leid und jeder noch so geringe Schmerz, den ein Gläubiger erduldet, wird ihm als Sühne für seine Sünden angerechnet. Der Prophet (s) pflegte den Kranken zu fragen (*****): „Sagen Sie, wie geht es Ihnen?“ Dann tröstete er ihn und sagte (********): „Mach dir keine Sorgen; wenn Allah will, wird diese Krankheit ein Grund dafür sein, von den Sünden gereinigt zu werden.“
Hadhrat Abu Sa’id (r.a.) berichtet, dass der Prophet (s) sagte: Wenn die Muslime irgendein Unglück, irgendeine Krankheit, irgendeine Sorge, irgendeinen Kummer, Schmerz oder eine Trauer erleiden – selbst wenn sie nur von einem Dorn gestochen werden –, vergibt Allah ihnen aufgrund all dessen ihre Sünden – (Bukhari, Muslim).
Hadhrat Abu Sa’id berichtet außerdem, dass der Prophet (s) sagte: Wenn du einen Kranken besuchst, dann sprich tröstende Worte zu ihm. Auch wenn sich durch deine Worte die Situation nicht verändert, wird sich der Kranke dennoch freuen – (Tirmidhi, Ibn Majah).
3. Es ist ebenfalls Sunnah, beim Kranken für ihn zu beten. Hadhrat Aisha (r.a.) berichtet: Wenn jemand von uns krank wurde, pflegte der Prophet (s) mit seiner rechten Hand über seinen Körper zu streichen und dieses Bittgebet zu sprechen:
(Arabisch***************)
– O Herr der Menschen! Nimm das Leid dieses Kranken hinweg. Heile ihn. Du allein bist der Heiler. Die Heilung liegt allein bei Dir. Schenke eine solche Heilung, dass keine Spur der Krankheit zurückbleibt.]4. Man sollte den Kranken auch bitten, für einen selbst zu beten. Denn während der Krankheit ist sein Herz Allah zugewandt. In einem Hadith heißt es: Wenn ihr einen Kranken besucht, dann bittet ihn, für euch zu beten. Das Bittgebet des Kranken ist wie das Bittgebet der Engel – (Ibn Majah). Die Engel beten mit Allahs Willen, und deshalb werden ihre Bittgebete erhört.
5. Man sollte nicht lange beim Kranken sitzen bleiben. Wenn man jedoch meint, dass der Kranke einen längeren Aufenthalt wünscht und dadurch Trost findet, ist dagegen nichts einzuwenden. Hadhrat Abdullah ibn Abbas (r.a.) sagte: Es ist nicht richtig, lange beim Kranken zu sitzen und Lärm zu machen.
6. Wenn man einen Nichtmuslim besucht, sollte man ihn, wenn sich eine Gelegenheit bietet, mit Weisheit zum Iman und zum Islam hinführen. Während einer Krankheit wird das Herz weich, und man ist vergleichsweise empfänglicher dafür, die Wahrheit anzunehmen. Hadhrat Anas (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet: Ein jüdischer Junge pflegte zum Dienst des Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu kommen. Als er erkrankte, besuchte ihn der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm). Er setzte sich an sein Kopfende und sagte: „Nimm die wahre Religion an.“ Der Junge blickte zu seinem Vater. Sein Vater sagte: „Geh auf die Worte Abul-Qasims ein.“
Der Junge nahm den Islam an. Danach verließ der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sein Haus und sagte dabei: „Alles Lob gebührt Allah, der den Jungen vor der Hölle gerettet hat.“ (Buchari)
Anstandsregeln und Bestimmungen für einen Sterbenden
1. Wenn Anzeichen dafür erkennbar sind, dass der Kranke nicht mehr lange zu leben hat, ist es Sunna, ihn auf die rechte Seite zu legen, sodass sein Gesicht in Richtung Qibla zeigt, und seinen Kopf erhöht zu lagern. Sollte ihm dies Beschwerden bereiten, soll er so gelagert werden, wie es für ihn angenehm ist.
2. Man sollte sich neben den Kranken setzen und die Kalima rezitieren. Es ist jedoch nicht richtig, den Sterbenden aufzufordern, sie selbst zu rezitieren. Sonst könnte es geschehen, dass er wegen der Qualen des Sterbens plötzlich die Rezitation der Kalima verweigert oder in seiner Unruhe unpassende Worte aus seinem Mund kommen. Wenn er die Kalima einmal rezitiert hat, sollte man schweigen. Wenn der Kranke jedoch über weltliche Dinge spricht, sollte man ihm die Talqin geben, damit seine letzten Worte die Kalima Tayyiba sind. Es ist mustahabb, dem Kranken die Kalima Tayyiba vorzusprechen. Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:
„Sprecht dem Sterbenden vor: ‚La ilaha illallah‘.“ (Muslim) Er sagte ferner: „Wer als letzte Worte ‚La ilaha illallah‘ spricht, wird ins Paradies eintreten.“ (Abu Dawud)
3. Es ist ebenfalls mustahabb, beim Sterbenden die Sure Yasin zu rezitieren. Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Lest bei einem Sterbenden die Sure Yasin.“ (Fatawa Alamgiri)
5. Es ist mustahabb, dem Sterbenden Duftstoffe und Ähnliches aufzutragen.
6. Nachdem die Seele den Körper verlassen hat, soll man ihm vorsichtig die Augen schließen.
Beim Schließen der Augen sollte man dieses Duʿāʾ sprechen: (Arabisch**************)
O Allah, erleichtere ihm seine schwierige Angelegenheit. Erleichtere auch seinen künftigen Zustand. Beschenke ihn mit dem Anblick von Tehama und mache den Ort, zu dem er geht, für ihn besser als den Ort, den er verlässt.
7. Trauer und Schmerz über den Tod geliebter Menschen sind ganz natürlich. Auch dass Tränen aus den Augen fließen, ist natürlich. Es ist jedoch nicht richtig, laut klagend zu weinen, sich an die Brust zu schlagen, die Kleidung zu zerreißen oder sich wie ein Verrückter vor Trauer am Boden zu wälzen. Der Prophet (s) hat all dies streng verboten.
8. Im Ton einer Klage über den Tod zu sprechen, sich selbst zu verfluchen und für sich selbst ein schlechtes Bittgebet zu sprechen, ist völlig unrecht. Der Prophet (s) sagte: Sprecht ständig Bittgebete für euch selbst. Denn die Engel sagen weiterhin „Āmīn“ zu den Bittgebeten, die ihr sprecht (Muslim).
9. Man sollte des Verstorbenen mit guten Worten gedenken. Selbst wenn er schlechte Taten begangen hat, sollte man nur seine guten Eigenschaften erwähnen. Der Prophet (s) sagte: Erwähnt die guten Eigenschaften eurer Verstorbenen und schweigt über ihre Fehler und Mängel (Abū Dāwūd).
Die Vorschriften zur rituellen Waschung des Verstorbenen
1. Nach dem Tod sollte man seine rituelle Waschung sowie die Einhüllung in das Leichentuch und seine Bestattung nicht verzögern. Die Anweisung des Propheten (s) lautet:
Beeilt euch mit der Leichentuchung und der Bestattung. Es ist nicht richtig, dass der Verstorbene lange im Haus jemandes liegen bleibt (Abū Dāwūd).
2. Die rituelle Waschung des Verstorbenen ist eine gemeinschaftliche Pflicht (Fard kifāya). Ist ein Verstorbener ohne Angehörige, obliegt die Verantwortung für seine Waschung der gesamten Gemeinschaft der Muslime. Wird ein Verstorbener ohne Waschung bestattet, sind alle Muslime sündig, wenn sie davon wussten und dennoch nachlässig waren.
3. Wird ein Verstorbener ohne Waschung ins Grab gelegt und noch keine Erde auf ihn geschüttet, muss er wieder herausgenommen und gewaschen werden. Ist jedoch bereits Erde auf ihn geschüttet worden, soll er nicht mehr herausgeholt werden.
4. Wenn ein Körperteil des Verstorbenen nicht gewaschen worden ist und man dies erst nach der Leichentuchung bemerkt, sollte das Leichentuch abgenommen und der betreffende Teil gewaschen werden. Ist jedoch nur ein kleiner Teil ungewaschen geblieben, etwa ein Finger oder ein gleich großer Bereich, muss das Leichentuch nicht abgenommen und der Teil nicht nachträglich gewaschen werden.
Die rituelle Waschung des Verstorbenen ist einmal verpflichtend und dreimal Sunna.
6. Wer den Verstorbenen sehen darf, darf ihn auch waschen. Deshalb darf ein Mann keine Frau und eine Frau keinen Mann waschen. Die Ehefrau darf jedoch ihren Ehemann waschen, weil sie bis zum Ende der Wartezeit weiterhin als seine Ehefrau gilt. Für den Ehemann ist die Waschung seiner Ehefrau jedoch nicht erlaubt, weil die Ehe mit ihrem Tod unmittelbar endet. Nach Ansicht der Ahl al-Hadīth darf der Ehemann seine Ehefrau waschen.
7. Unmündige Jungen und Mädchen dürfen sowohl von Frauen als auch von Männern gewaschen werden.
8. Wenn der Verstorbene einen Angehörigen oder ihm nahestehenden Menschen hat, ist es besser, wenn dieser ihn wäscht. Kennt er die Methode der Waschung nicht, soll ein anderer rechtschaffener Mann die Waschung vornehmen.
9. Wenn ein Kind unmittelbar nach der Geburt stirbt, muss es rituell gewaschen werden. Wird es tot geboren, ist die rituelle Waschung nicht verpflichtend. Es ist jedoch besser, es zu waschen.
Die sunnagemäße Vorgehensweise bei der rituellen Waschung eines Verstorbenen
Man muss den Verstorbenen auf ein Brett legen, seine Kleidung ausziehen und ein weiteres Tuch vom Bauchnabel bis zu den Knien darüberlegen, damit die Schamgegend nicht sichtbar wird. Dann muss man ein Tuch um die Hand wickeln und damit seine Reinigung nach dem Toilettengang vornehmen. Danach muss man die Gebetswaschung an ihm vollziehen: Zuerst muss man sein Gesicht waschen, dann beide Hände bis zu den Ellenbogen, danach den Kopf überstreichen und anschließend beide Füße waschen. Wasser darf nicht in Nase und Mund gegeben werden. Es ist jedoch erlaubt, Watte anzufeuchten und damit das Zahnfleisch sowie das Innere der Nase abzuwischen. Ist er im Zustand der großen rituellen Unreinheit oder während der Menstruation gestorben, ist dies unbedingt erforderlich. Danach muss man Watte in Nase, Mund und Ohren legen, damit kein Wasser hineingelangt, und ihn anschließend waschen. Seife und Ähnliches dürfen verwendet werden. Dann muss man den Verstorbenen auf die linke Seite legen und dreimal leicht erwärmtes Wasser mit Jujubenblättern vom Kopf bis zu den Füßen über ihn gießen, sodass es bis zu seiner linken Seite gelangt. Danach muss man ihn auf die rechte Seite legen und ebenso dreimal Wasser über ihn gießen. Anschließend muss man den Verstorbenen, abgestützt durch einige Gegenstände, hinsetzen und sanft auf seinen Bauch drücken. Falls Stuhl austritt, muss man ihn reinigen. Die Gebetswaschung und die rituelle Waschung müssen jedoch nicht ein zweites Mal vorgenommen werden. Danach muss man ihn wieder auf die linke Seite legen und dreimal Wasser, dem Kampfer beigemischt wurde, über ihn gießen. Anschließend muss man den gesamten Körper mit einem Tuch abtrocknen.
Bestimmungen zum Leichentuch
1. Nachdem der Körper getrocknet ist, muss man dem Verstorbenen das Leichentuch anlegen.
2. Das Anlegen des Leichentuchs ist eine gemeinschaftliche Pflicht.
3. Für den Kauf des Leichentuchs sind diejenigen verantwortlich, die während seines Lebens für seinen Unterhalt aufgekommen sind. Falls der Verstorbene niemanden hat, der dies getan hat, und auch kein Vermögen hinterlassen hat, liegt die Verantwortung für sein Leichentuch gemeinschaftlich bei allen Muslimen, unabhängig davon, ob eine einzelne Person diese Verantwortung übernimmt oder alle gemeinsam.
4. Das Leichentuch ist für Erwachsene, Minderjährige, Pilger im Ihram-Zustand und Nichtpilger gleichermaßen.
5. Für das Kafan müssen solche Stoffe verwendet werden, die dem Verstorbenen zu Lebzeiten erlaubt waren. Für Frauen ist ein Kafan aus Seide oder farbigem Stoff erlaubt. Für Männer jedoch darf weder Seidenstoff noch saffranfarbener Stoff verwendet werden.
6. Es ist missbilligt, einen besonders kostbaren Stoff als Kafan zu verwenden. Ebenso ist es nicht richtig, einen völlig minderwertigen Stoff zu nehmen. Vielmehr sollte der Kafan der Qualität der Kleidung entsprechen, die der Verstorbene zu Lebzeiten getragen hat.
7. Ein weißer Kafan ist besser – unabhängig davon, ob er neu oder alt ist.
8. Manche Menschen treffen zu Lebzeiten Vorkehrungen für ihren eigenen Kafan; daran ist nichts auszusetzen. Es ist jedoch missbilligt, zu Lebzeiten das eigene Grab ausheben zu lassen.
9. Für Männer sind drei Tücher Sunna:
(a) ein nicht genähtes Hemd oder eine Tunika
(b) ein Tahband
(c) ein Leintuch
Das Hemd muss vom Hals bis zu den Füßen reichen. Der Izar und der Tahaband müssen vom Kopf bis zu den Füßen reichen, und das Tuch muss eine Handspanne länger sein, damit es an beiden Enden – am Kopf und an den Füßen – gebunden werden kann. Der Korta bzw. das Hemd darf weder Ärmel noch einen Kragen haben.
10. Das Leichentuch für Frauen besteht aus fünf Tüchern:
(a) Korta
(b) Izar
(c) Kopfbedeckung
(d) Brustbinde
(e) Tuch
Das Korta reicht vom Hals bis zu den Füßen. Es darf weder einen Kragen noch Ärmel haben. Der Izar reicht vom Kopf bis zu den Füßen. Das Tuch ist eine Handspanne länger als der Izar. Die Kopfbedeckung muss drei Handspannen lang sein. Sie muss den Kopf bedecken und über das Gesicht gelegt werden. Sie darf weder gebunden noch gewickelt werden. Die Brustbinde reicht von der Brust bis zu den Knien. Sie muss so breit sein, dass sie gebunden werden kann.
11. Wenn der Leichentuch gemäß den obigen Angaben nicht vollständig beschafft werden kann, genügt es bei einem Mann, den Izar und das Tuch zu verwenden, und bei einer Frau den Izar, das Tuch und die Kopfbedeckung. Wenn auch dies nicht beschafft werden kann, soll man tun, was möglich ist. Falls ein Körperteil unbedeckt bleibt, muss es mit Blättern oder Ähnlichem bedeckt werden, damit es nicht unbekleidet bleibt.
12. Wenn ein Kind tot geboren wird oder eine Fehlgeburt eintritt, sollte es in ein beliebiges reines, sauberes Tuch gewickelt und beigesetzt werden.
Die Art, den Kafan anzulegen
Die Art, einem Mann den Kafan anzulegen, ist folgende: Zuerst muss das Kafan-Tuch auf einer Liege oder einem Brett ausgebreitet werden. Auf das Tuch muss der Izar gelegt werden. Danach muss man dem Mayyit das Kurta anziehen und ihn auf den Izar legen. Dann muss der Izar so um ihn gewickelt werden, dass sein rechter Rand oben liegt. Das heißt, man wickelt zuerst die linke Seite darum. Ebenso muss das Tuch gewickelt werden.
Die Art, einer Frau den Kafan anzulegen, ist folgende: Zuerst wird das Tuch ausgebreitet, danach der Izar; dann wird ihr das Kurta angezogen, und das Haar des Mayyit wird in zwei Teile geteilt und rechts und links auf das Kurta gelegt. Danach wird die Kopfbedeckung auf den Kopf gelegt und über das Gesicht gelegt; sie wird nicht festgebunden. Dann wird der Mayyit auf den Izar gelegt. Danach wird der Izar nach der oben beschriebenen Methode angelegt, sodass der rechte Rand über dem linken Rand liegt. Ebenso werden das Brusttuch und das Tuch um den Körper gewickelt. Kopf, Taille und Füße müssen mit Stoffbändern festgebunden werden, damit sie sich unterwegs nicht durch den Wind öffnen.
Das Totengebet
Das Totengebet besteht darin, für den Mayyit beim Rahmān ar-Rahīm Bittgebete zu sprechen. Wenn Muslime ein Bittgebet gemeinsam sprechen, besteht die Hoffnung, dass es am Hof Allahs, des Erhabenen, angenommen wird. Daher ist es umso besser, je mehr Menschen am Totengebet teilnehmen. Es ist jedoch nicht richtig, das Totengebet zu verzögern, nur um mehr Menschen zu versammeln.
Die حكم des Totengebets
Das Totengebet ist eine gemeinschaftliche Pflicht (Fard kifāya). Dass es aus dem Buch und der Sunna verpflichtend ist, ist belegt. Wer es leugnet, ist ein Kāfir.
Das Totengebet hat zwei verpflichtende Bestandteile:
1. Viermal „Allāhu akbar“ zu sagen. Jeder Takbīr tritt an die Stelle einer Rakʿa. In diesem Gebet gibt es weder Rukūʿ noch Suǧūd.
2. Im Stehen zu beten. Ohne entschuldigenden Grund ist es nicht zulässig, das Totengebet im Sitzen zu verrichten. Ebenso ist es nicht zulässig, es auf etwas Erhöhtem sitzend zu verrichten.
Die Sunna des Totengebets
Dieses Gebet hat drei Sunna-Handlungen
1. Allah zu lobpreisen und Seine Herrlichkeit zu verkünden.
2. den Segen über den Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) zu sprechen.
3. Für den Verstorbenen ein Bittgebet sprechen.
Die Art und Weise, das Gebet zu verrichten
Drei Gebetsreihen gelten als Sunna. Wenn viele Menschen anwesend sind, dürfen es mehr als drei Reihen sein, doch sollte die Anzahl der Reihen ungerade sein. Der Imam stellt sich mit dem Verstorbenen vor sich in Richtung Qibla auf Höhe seiner Brust auf, und alle fassen die folgende Gebetsabsicht:
(Arabisch****************)
Ist die Verstorbene eine Frau, wird die entsprechende weibliche Form verwendet. Mit dieser Absicht sagt man einmal „Allahu akbar“, hebt beide Hände bis zu den Ohren, verschränkt sie wie beim Eröffnungstakbīr und spricht:(Arabisch***********)
O Allah, mit allem Lob bist Du frei und rein von allen Mängeln und Fehlern. Dein Name ist voller Güte und Segen, Deine Erhabenheit ist überaus groß, Dein Lob überaus gewaltig, und es gibt keinen Gott außer Dir.
Nach dem Sana spricht man erneut den Takbīr, hebt jedoch die Hände nicht. Danach spricht man das folgende Salawāt:
(Arabisch*****************)
Dann spricht man den Takbīr und spricht das Bittgebet für den Verstorbenen. Ist der Verstorbene erwachsen – sei es ein Mann oder eine Frau –, spricht man dieses Bittgebet:
(Arabisch*******************)
O Allah, vergib all unseren Lebenden und unseren Verstorbenen, den Anwesenden unter uns und den Abwesenden, unseren Kleinen und unseren Großen, unseren Männern und unseren Frauen ihre Sünden. O Allah, lass diejenigen, denen Du das Leben geschenkt hast, im Islam leben, und lass diejenigen, deren Tod Du bestimmst, im Glauben sterben.
Dann spricht man den vierten Takbīr und grüßt nach beiden Seiten mit dem Salām. Der Imam spricht die Takbīre laut.
Bittgebet für einen minderjährigen Verstorbenen
(Arabisch*)
O Allah, sende dieses Kind uns als Vorausgehenden für unsere Erlösung und unseren Trost voraus; mache die Trauer und den Schmerz um seinetwillen für uns zu einer Quelle von Belohnung und Versorgung, und mache es zu einem Fürsprecher für uns, dessen Fürsprache angenommen wird.
Bittgebet für ein minderjähriges Mädchen
(Arabisch**************)
Diejenigen, die diese Bittgebete nicht kennen, sollen sagen – (Arabisch*************)
Wenn sie das nicht sagen können, genügt es, nur vier Takbīr zu sprechen; dadurch ist das Gebet gültig.
Es ist äußerst bedauerlich, dass viele Muslime das Glück versäumen, am Totengebet ihrer Angehörigen teilzunehmen und gemeinsam Bittgebete zu sprechen. Sie bringen allerlei Entschuldigungen und Einwände vor, nehmen selbst nicht am Totengebet teil, lassen andere das Gebet verrichten und stehen schweigend da, als würden sie einer Vorstellung zuschauen.
1. Eine Gemeinschaft ist für das Totengebet keine Voraussetzung. Wenn eine Person das Totengebet verrichtet, ist die religiöse Pflicht erfüllt. Dennoch sollten alle gemeinsam und in geordneter Weise am Totengebet teilnehmen. Der Prophet (s) sagte, dass die Teilnahme am Totengebet ein Recht des Verstorbenen gegenüber den Muslimen ist (Muslim).
2. Das Totengebet ist in den Moscheen, die für die fünf täglichen Gebete errichtet wurden, missbilligt. Auch in der Freitagsmoschee ist es missbilligt. In einer Moschee jedoch, die eigens für das Totengebet errichtet wurde, ist es nicht missbilligt.
3. Wenn gleichzeitig mehrere Totengebete zusammenkommen, kann man für jeden Verstorbenen ein getrenntes Gebet verrichten oder sie gemeinsam verrichten. Für ein gemeinsames Gebet gilt, dass der Kopf jedes Verstorbenen nach Norden und die Füße nach Süden ausgerichtet werden müssen. Das heißt, kein Verstorbener darf sich auf der Kopf- oder Fußseite eines anderen befinden. Danach stellt sich der Imam auf Höhe der Brust des Verstorbenen, der am östlichen Rand liegt. So steht er auf Höhe der Brust aller Verstorbenen.
4. Das Totengebet wird aus denselben Gründen ungültig, aus denen auch andere Gebete ungültig werden. Lautes Lachen macht das Totengebet jedoch nicht ungültig; ebenso wird es nicht ungültig, wenn eine Frau auf gleicher Höhe mit einem Mann oder vor ihm steht.
5. Wenn jemand verspätet zum Totengebet kommt und der Imam bereits einige Takbīre gesprochen hat, soll er sich nicht sofort beim Eintreffen dem Imam anschließen, sondern auf den nächsten Takbīr warten. Wenn der Imam den Takbīr spricht, soll er ebenfalls den Takbīr sprechen und sich dem Gebet anschließen. Dieser Takbīr gilt für ihn als Takbīr al-Ihrām. Wenn der Imam den Salām beendet hat, soll er wie ein Masbūq die versäumten Takbīre sprechen und das Gebet beenden.
6. Wenn jemand der Wuḍūʾ oder der Ganzkörperwaschung bedarf und meint, dass er das Totengebet verpassen würde, falls er den Wuḍūʾ oder die Ganzkörperwaschung vornimmt, ist es ihm erlaubt, Tayammum zu machen und am Totengebet teilzunehmen. Für dieses Gebet gibt es keine Nachholung.
7. Am meisten dazu berechtigt, das Totengebet zu leiten, ist das Oberhaupt des islamischen Staates oder der von ihm eingesetzte Statthalter der Stadt. Andernfalls ist es der Qāḍī der Stadt oder sein Stellvertreter. Wenn auch diese nicht vorhanden sind, ist es der Imam des Viertels. Der Imam des Viertels soll das Gebet nur dann leiten, wenn kein Angehöriger des Verstorbenen ihm hinsichtlich Wissen und Gottesfurcht überlegen ist. Andernfalls ist der Angehörige am meisten dazu berechtigt, das Totengebet zu leiten. Danach leitet derjenige es, dem der Walī die Erlaubnis erteilt.
8. Der Verstorbene soll unmittelbar nach dem Totengebet zum Grab gebracht werden.
9. Wenn der Verstorbene ein kleines Kind ist, soll es auf den Armen zum Grab getragen werden. Eine Person trägt es ein Stück weit, eine andere ein weiteres Stück, und so wird es abwechselnd zum Grab getragen.
10. Wenn der Verstorbene erwachsen ist, soll er auf einer Bahre getragen werden, wobei vier Männer jeweils eine der vier Stangen halten und ihn auf den Schultern tragen.
11. Es ist makrūh, den Verstorbenen ohne Entschuldigungsgrund in einem Fahrzeug zu transportieren.
12. Es ist Sunna, das Totengebet mit etwas zügigen Schritten zu tragen, jedoch nicht so schnell, dass der Verstorbene erschüttert wird.
13. Der Trauerprozession zu folgen ist mustahabb. Der Prozession allen voranzugehen ist makruh. Man darf etwas voraus oder hinter ihr gehen.
14. Wer mit der Trauerprozession geht, sollte sich nicht hinsetzen, bevor der Verstorbene ins Grab gelegt wird. Sich ohne Entschuldigung hinzusetzen ist makruh.
15. Es ist mustahabb, zu Fuß mit der Trauerprozession zu gehen. Wer in einem Fahrzeug mitfährt, muss hinter ihr bleiben.
16. Beim Gehen mit der Trauerprozession laut Duʿā oder Dhikr zu sprechen ist makruh.
17. Für Frauen ist es makruh tahrīmī, mit der Trauerprozession zu gehen.
Die Regeln des Tragens der Bahre auf der Schulter
Die mustahabb Vorgehensweise beim Aufheben und Tragen der Bahre auf der Schulter ist, dass man das vordere Ende auf die rechte Schulter nimmt und zehn Schritte geht. Danach geht man jeweils weitere zehn Schritte und wechselt nach jeweils zehn Schritten das Ende. Auf diese Weise geht man vierzig Schritte. In einem Hadith heißt es, dass demjenigen, der eine Bahre vierzig Schritte weit auf den Schultern trägt, vierzig seiner großen Sünden vergeben werden.
1. Den Verstorbenen zu bestatten ist fard kifāya, ebenso wie ihn zu waschen. Das Totengebet zu verrichten ist fard kifāya.
2. Die Länge des Grabes soll der Körpergröße des Verstorbenen entsprechen, seine Tiefe der Hälfte davon. Es soll zwei Ellen breit sein, damit der Verstorbene hineingelegt werden kann.
3. Vor dem Hinablassen ins Grab soll die Janaza in Richtung der Qibla des Grabes gelegt werden. Diejenigen, die sie ins Grab hinablassen, sollen sich dabei der Qibla zuwenden.
4. Beim Hinablassen ins Grab ist es mustahabb, (**************) zu sagen.
5. Es ist Sunna, den Verstorbenen im Grab auf die rechte Seite zu legen und ihn der Qibla zuzuwenden.
6. Wenn die Verstorbene eine Frau ist, ist es mustahabb, sie beim Hinablassen ins Grab zu verhüllen. Besteht die Gefahr, dass ihr Körper entblößt wird, ist die Verhüllung wajib.
7. Es ist mustahabb, das Einfüllen der Erde in das Grab an der Kopfseite zu beginnen. Jedes Mal soll man mit beiden Händen Erde nehmen und sie in das Grab schütten. Beim ersten Mal soll man (***) sagen, beim zweiten Mal (******) und beim dritten Mal (**********)
8. Nach der Bestattung ist es mustahabb, noch eine Weile am Grab zu bleiben und für den Verstorbenen Bittgebete zu sprechen.
9. Es ist mustahabb, einen frischen Zweig eines Baumes in das Grab zu stecken. Im Hadith heißt es, dass der Prophet (s) einmal einen grünen Zweig in zwei Teile teilte, sie in zwei Gräber steckte und sagte: Solange diese Zweige nicht trocken sind, wird die Strafe des Verstorbenen im Grab vermindert.
11. In einem Grab sollte nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Wenn es notwendig ist, können auch mehrere darin beigesetzt werden.
12. Es ist haram, zur Verschönerung über einem Grab Gebäude, Kuppeln, Minarette und dergleichen zu errichten.
13. Wenn jemand während einer Seereise stirbt und das Festland weit entfernt ist, sodass zu befürchten ist, dass die Leiche auf dem Weg dorthin verwest, muss der Verstorbene gewaschen, das Totengebet für ihn verrichtet und er anschließend ins Meer gelassen werden. Wenn das Festland jedoch nahe ist, sollte er an Land beigesetzt werden.
Trost spenden (Taʿziya)
Im islamischen Sprachgebrauch bezeichnet man es als Taʿziya, den Angehörigen eines Verstorbenen zum Zweck der Geduld tröstende Worte zu sagen, ihnen sein Mitgefühl auszusprechen, ihren Kummer zu lindern und für die Vergebung des Verstorbenen zu beten. Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hat dies selbst getan und nachdrücklich dazu aufgefordert. Er sagte:
Wer einem Bedrängten Taʿziya erweist, erhält einen ebenso großen Lohn wie der Bedrängte selbst – (Tirmidhi).
Hazrat Muʿādh (Allah sei mit ihm zufrieden) berichtet: Als sein Sohn verstarb, sandte der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) das folgende Kondolenzschreiben:
Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen
Von Muhammad, dem Gesandten Allahs, an Muʿādh ibn Dschabal –
Friede sei mit dir. Zunächst spreche ich vor dir den Lobpreis und die Verherrlichung Allahs, außer Dem es keinen anzubetenden Gott gibt. Danach bete ich darum, dass Allah dir für diesen Verlust gewaltigen Lohn gewähre, dir die Kraft zur Geduld gebe und uns und dir die Fähigkeit schenke, Ihm Dank zu erweisen. Die Sache ist nämlich so: Mein Leben, mein Besitz und meine Familie sind Allahs gesegnete Gaben, und sie sind uns von Ihm anvertraute Amanat. Allah gewährt uns so lange Freude an diesen Gaben, wie Er will. Wenn Er will, nimmt Er diese Gaben zurück. Dafür gewährt Er gewaltigen Lohn. Das heißt: Wenn du um Allahs Wohlgefallen und des Lohns im Jenseits willen Geduld übst, wird Er dich durch Seine besondere Barmherzigkeit und Rechtleitung beschenken.
Übe dich daher in Geduld, und lass nicht zu, dass dein Wehklagen in deinem Schmerz deinen Lohn und deine Belohnung zunichtemacht und du danach bereuen musst. Denke daran, dass der Verstorbene durch Weinen und Klagen in der Trauer nicht zurückkehrt und dass dadurch der Schmerz und die Trauer nicht geringer werden. Was verfügt wird, geschieht und ist geschehen – (Muʿaẓẓam Kabīr).
Die Übermittlung des Lohns
Die Übermittlung des Lohns bedeutet, dass der Lohn übermittelt wird. Als Fachbegriff bezeichnet sie die Absicht eines Menschen, den Lohn seiner guten Taten und Gottesdienste einem seiner geliebten Menschen zukommen zu lassen.
Es ist mustahabb, den Lohn aller freiwilligen Gottesdienste, seien sie materieller Art, wie Sadaqa, Khairat und Qurbani, oder körperlicher Art, wie Namaz, Fasten und dergleichen, einem Verstorbenen zukommen zu lassen. Es ist uns keineswegs möglich, Seine gewaltigen Gaben sowie Seine Zuneigung und Liebe zu vergelten. Doch der gläubige Diener betrachtet es als sein Glück, den Lohn seines Gottesdienstes seiner reinen Seele zukommen zu lassen. Niemand ist unglücklicher als derjenige, dem dieses Glück nicht ein einziges Mal im Leben zuteilgeworden ist.
Die Regeln für die Übermittlung des Lohns
Das Verfahren zur Übermittlung des Lohns besteht darin, dass jemand, der den Lohn eines Gottesdienstes einer bestimmten Person zukommen lassen möchte, nach Beendigung seines Gottesdienstes folgendes Bittgebet spricht –
„O Allah, lass den Lohn dieser meiner Anbetung einen bestimmten Verstorbenen von mir erreichen.“
Aufgrund der unermesslichen Barmherzigkeit Allahs ist zu hoffen, dass Er ihren Lohn den Verstorbenen zukommen lässt.
Die Bestimmungen zur Übertragung des Lohns
1. Für die Übertragung des Lohns ist es keine Voraussetzung, dass man bereits zum Zeitpunkt der Anbetung die Absicht fassen muss, den Lohn einem anderen zukommen zu lassen. Vielmehr kann man den Lohn seiner Anbetung jederzeit danach, wann immer man möchte, einem anderen zukommen lassen.
2. Wenn jemand den Lohn seiner Anbetung einem Verstorbenen zukommen lässt, lässt Allah diesen Lohn den betreffenden Verstorbenen erreichen und enthält ihn auch demjenigen, der die Anbetung verrichtet hat, nicht vor. Auch ihm gewährt Er den vollständigen Lohn dieser Anbetung. Daher gebietet diese unermessliche Gunst Allahs, dass ein gläubiger Diener, wenn er eine freiwillige Anbetung verrichtet, deren Lohn den Seelen der Rechtschaffenen zukommen lässt.
3. Wenn jemand den Lohn seiner guten Tat mehreren Personen zukommen lassen möchte, wird er nicht in mehrere Teile aufgeteilt. Allah, der Erhabene, gewährt aufgrund Seiner unermesslichen Gunst jedem den vollständigen Lohn.
4. Über diese einfachen Bestimmungen zur Übertragung des Lohns hinaus eigenmächtig weitere Bedingungen aufzuerlegen, bestimmte Tage und Daten festzulegen, dies anschließend als schariatische Vorschrift zu befolgen und auf dieser Grundlage unter den Muslimen Gruppierungen zu bilden, ist höchst verwerflich. Für gläubige Menschen, die den Antrieb haben, dem wahren Weg zu folgen, ist ein solches Verhalten keineswegs angemessen.
Bibliografie
1. Tafsīr an-Nasafī.
2. Tafsīr al-Kāzin.
3. Tafsīr al-Bayḍāwī.
4. Tarjumān al-Qurʾān – Maulana Abul Kalam Azad (r.).
5. Tafhīm al-Qurʾān – Maulana Maudūdī (r.).
6. Übersetzung und Tafsīr – Maulana Shabbir Ahmad Usmani (r.).
7. Die sechs kanonischen Hadith-Sammlungen.
8. Al-Muwaṭṭaʾ.
9. Riyāḍ as-Sāliḥīn.
10. Al-Adab al-Mufrad.
11. Ḥusn al-Ḥaṣīn.
12. Miškāt.
3. Iḥyāʾ ʿUlūm ad-Dīn.
14. Kašf al-Maḥǧūb und ähnliche Werke.
Die folgenden Werke wurden zu Rate gezogen:
1. Hidāya.
2. ʿAin al-Hidāya (Erklärung der Hidāya).
3. Fatḥ al-Qadīr.
4. Qudūrī.
5. Sharḥ al-Wiqāya.
6. Nūr al-Īḍāḥ.
7. Fiqh as-Sunna – Sayyid Sābiq (r.).
8. ʿIlm al-Fiqh.
9. Taʿlīm al-Islām.
10. Namāz-e Muḥammadī – Mawlānā Muḥammad Junāgaṛhī (r.).
11. Islāmische Unterweisung – Mawlānā ʿAbdus-Salām Bāstawī (r.).
12. Die schariatischen Bestimmungen zu modernen Geräten – Muftī Muḥammad Shafīʿ (r.).
13. Abhandlungen und Fragen – Mawlānā Mawdūdī (r.).
14. Bihishtī Zewar und andere Werke.