Unsere Worte

Der Islam ist die einzige vollkommene Lebensordnung. Es gibt keinen Bereich des menschlichen Lebens, für den der Islam keine Anleitung bietet. Auf allen Ebenen des menschlichen Lebens bestehen eindeutige islamische Vorschriften. In persönlichen, familiären, gesellschaftlichen, staatlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, ethischen und charakterlichen Bereichen sowie auf vielen anderen Gebieten findet sich ein wohlgeordnetes Gepräge des islamischen Ideals. Der Islam hat die Befreiung der Menschheit aus den blendenden Ketten der Knechtschaft gegenüber anderen als Allah und der von Menschen erdachten Ideologien verkündet und ihr eine für alle Zeiten geeignete Grundlage geschenkt. Die praktische Seite der islamischen Vorschriften ist die Scharia. Die Muslime müssen sich innerhalb der von der Scharia festgelegten Grenzen beziehungsweise ihres Geltungsbereichs bewegen. Sie haben kein Recht, darüber hinauszugehen. Wenn jemand diese Grenzen überschreitet, gilt er als Allahs Widersacher.

Der größere Wirkungsbereich des menschlichen Lebens liegt innerhalb des Kreises des islamischen Ideals. Auch die staatliche Verwaltung ist davon nicht ausgenommen. Alle Ideologien, die seit den Anfängen der Zivilisation bis heute im Zusammenhang mit der Staatsverwaltung entstanden sind, sind Erzeugnisse des menschlichen Verstandes. Eine Ausnahme bildet allein das islamische Staatswesen. Sein Urheber und Lenker ist Allah, der Erhabene, selbst. Daher ist es zweifellos fehlerfrei. Wo auf dem beschwerlichen Weg des Lebens die Gefahr groß ist, bei jedem Schritt zu straucheln, können von Menschen geschaffene Ideologien keinen angemessenen Beitrag leisten. Denn bei ihnen besteht eine große Wahrscheinlichkeit von Irrtümern und Fehlern. Nur die Befolgung des von Allah gegebenen fehlerlosen Regelwerks kann den Menschen zu seinem angestrebten Ziel führen. Sein vortrefflichstes Geschenk ist das von der Scharia gebilligte Ordnungssystem.

Imam Ibn Taymiyya (r) war ein hoch angesehener Gelehrter (Hadith-Gelehrter, Rechtsgelehrter) und ein berühmter Erneuerer (Reformer). Sein ganzes Leben lang kämpfte er dafür, die von Schirk, Bidʿa und Aberglauben erfüllte muslimische Gemeinschaft durch die zentrale Botschaft des Tauhid zu beleben und sie zu aufrichtigen Dienern Allahs, des Erhabenen, zu formen. Seine Feder war äußerst scharf. Er wollte die muslimische Gesellschaft dadurch in das unverfälschte islamische Ideal eintauchen lassen, dass er die nichtislamischen Denkweisen im staatlichen Verwaltungssystem an der Wurzel beseitigte. Aus dieser Perspektive ist das von ihm verfasste Werk ***** (Arabisch) ein einzigartiges Buch. Die bengalische Übersetzung dieses Werkes trägt den Titel „Scharia-Staatswesen“. Übersetzer ist der herausragende islamische Denker, Journalist und Literat Maulana Zulfikar Ahmad Kismati. Herr Kismati ist ein etablierter Schriftsteller, der vier oder fünf Sprachen hervorragend beherrscht und zahlreiche wertvolle Werke verfasst, übersetzt und herausgegeben hat. Seine Übersetzung ist sehr klar und flüssig.

Da der Übersetzer das Werk für die vorliegende Ausgabe neu redigiert hat, ist die Übersetzung noch bereichert worden.

Es lässt sich nicht leugnen, dass es in bengalischer Sprache an grundlegenden Büchern zu diesem Thema mangelt. Wir glauben, dass dieses Werk, das die Grundbestimmungen des Scharia-Staatswesens und des Strafrechts enthält, wesentlich dazu beitragen wird, einen seit Langem erwarteten Mangel der Muslime dieses Landes zu beheben. Dafür, der Leserschaft ein solches Buch vorlegen zu können, bringen wir dem Allerbarmer Allah zu Seinen Ehren unzähligen Dank dar. Möge Allah unsere bescheidene Anstrengung annehmen. – Amin.

Muhammad Ghulam Kibriya

Der Herausgeber

Vorwort des Verfassers

Alles Lob gebührt jenem erhabenen Wesen, das Seine Propheten und Gesandten mit deutlichen Beweisen und Argumenten zur Menschheit entsandt hat. Er hat gemeinsam mit den Propheten und Gesandten das Buch und die Waage, das heißt den Maßstab der Gerechtigkeit, herabgesandt, damit die Menschen den geraden Weg beschreiten und der Gerechtigkeit folgen. (Ihm allein gebührt alles Lob.) Er hat Eisen und die daraus gefertigten Dinge herabgesandt, in denen einerseits große Stärke und Schrecken liegen, andererseits jedoch unzählige Mittel zum Wohl der Menschheit.

Allah, der Erhabene, weiß am besten, wem geholfen werden und wen Er zum Propheten machen sollte. Er allein ist der Mächtige, der überaus Gewaltige, der durch Hadhrat Muhammad Mustafa, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die Reihe der Prophetie beendet und ihn zum letzten Propheten gemacht hat.

*****(Arabisch)

„Allah, der Erhabene, hat den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) mit den wegweisenden Geboten und Vorschriften sowie der wahren Lebensordnung entsandt, damit er sie über alle menschengemachten Lebensordnungen und religiösen Ideologien vorherrschend mache.“ (Sure al-Fath: 28)

Zur Unterstützung des erhabenen Propheten hat Er „ein machtvolles, helfendes Beweismittel“, Wissen und Weisheit, den Stift, Rechtleitung, Argumente und Beweise, Autorität, Kraft und Fähigkeiten, Einfluss und Ansehen sowie das Schwert (als Symbol der Macht) gesandt. Es versteht sich von selbst, dass all diese Eigenschaften für Würde und Ansehen sowie den Sieg über Unrecht und Unwahrheit unerlässlich sind. Mit fester Stimme erkläre ich, dass es außer Allah kein Wesen gibt, das der Anbetung würdig ist, und dass Er keinen Teilhaber hat. Er hat weder einen Mitarbeiter noch einen Ebenbürtigen. Ferner erkläre ich, dass Muhammad, der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), ein Diener und Gesandter Allahs ist. Möge Allahs unzählige Barmherzigkeit auf ihn herabkommen. Barmherzigkeit sei über seinen Nachkommen und über alle Gefährten. Mögen Frieden und unerschöpfliche Gnadenströme auf sie herabkommen. Möge dieses mein Bekenntnis und Zeugnis jene Würde besitzen, durch die derjenige, der es ausspricht, für alle Zeiten unter göttlichen Schutz und göttliche Fürsorge gelangt.

Der Hauptantrieb zur Abfassung des Buches

Obwohl es sich im Grunde um ein kurzes Buch handelt, werden darin die von Allah gegebenen politischen Vorschriften und die Fragen der Stellvertretung des erhabenen Propheten vollständig dargelegt. Daher gibt es für keinen Herrscher und keinen Beherrschten, für keinen König und keinen Untertan, unter welchen Umständen auch immer eine Möglichkeit, seine eigenen Pflichten zu vernachlässigen oder sich von ihnen zu entbinden. Das Hauptziel der Abfassung dieses Buches besteht darin, allen ausführenden Amtsträgern des Staates sowie den politischen Entscheidungsträgern und Leitern des Landes Ratschläge und Wegweisung zu geben, die Allah, der Erhabene, jenen Herrschern und Leitern zur Pflicht gemacht hat. So hat der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gesprochen:

*****(Arabisch)

„Durch drei Dinge ist Allah mit euch zufrieden: (1) Ihr dient einzig Allah, (2) ihr gesellt Ihm niemanden als Teilhaber bei, (3) ihr haltet alle gemeinsam das Seil Allahs mit fester Hand fest und spaltet euch nicht voneinander ab; und ihr erteilt jenen, über die Allah euch Autorität verliehen hat, aufrichtig guten Rat.“

Die Grundlage des Werkes „As-Siyasat asch-Scharʿiyya“ oder „Die schariatische Staatsordnung“ bilden jene Verse aus Allahs Buch, in denen gesagt wird:

******(Arabisch)

„O ihr Muslime! Allah hat euch geboten, die anvertrauten Güter, das heißt die Rechte der Menschen, ihren Eigentümern beziehungsweise den Anspruchsberechtigten zu übergeben. Wenn ihr euch darum bemüht, die Streitigkeiten der Menschen untereinander beizulegen, dann entscheidet zwischen ihnen nach Gerechtigkeit. Wie vortrefflich ist doch der Rat, den Allah euch erteilt. Ohne Zweifel hört und sieht Allah alles am besten. O ihr Muslime! Befolgt Allahs Anweisungen und befolgt die Anweisungen Seines Gesandten; und befolgt auch die Anweisungen eurer verantwortlichen (staatlichen) Führer. Wenn dann unter euch irgendeine Meinungsverschiedenheit entsteht, besteht die Bedingung für den Glauben an Allah, den Erhabenen, und an das Jenseits darin, dass ihr die strittige Angelegenheit Allah und Seinem Gesandten überlasst. Das ist besser für euch und hinsichtlich der Folgen am vortrefflichsten.“ (Sure an-Nisa 4:58–59)

Die Auffassung der auf die Scharia spezialisierten Gelehrten lautet, dass der erstgenannte Vers ****(Arabisch) im Hinblick auf die staatlichen Entscheidungsträger und diejenigen, die mit administrativer Autorität betraut sind, offenbart wurde. Sie sollen die Rechte der Menschen bis an ihre Türen bringen und bei Rechtsstreitigkeiten sowie bei den sonstigen Beschwerden der Bevölkerung für Gerechtigkeit sorgen.

Durch den ****(Arabisch) des zweiten Verses wird der einfachen Bevölkerung und den Angehörigen der verschiedenen Truppen geboten, den Anweisungen ihrer jeweiligen Führer und Amtsträger zu folgen. Diese Amtsträger teilen die staatlichen Ressourcen zu, erlassen die Befehle zum Krieg und sind in bewaffneten Auseinandersetzungen und ähnlichen Angelegenheiten tätig. Doch welchen Rang ein Führer auch haben mag: Wenn er zum Ungehorsam gegenüber Allah auffordert, darf man ihm nicht gehorchen, und wenn er ein Gesetz oder einen Befehl erlässt, der Allahs Anweisung widerspricht, darf man ihm niemals Folge leisten. In diesem Zusammenhang sagte der Edle Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm):

****(Arabisch)

„Wenn die Anordnung einer Handlung des Ungehorsams gegenüber dem Schöpfer ergeht, darf man ihr nicht gehorchen.“

Wenn also in irgendeiner Angelegenheit unter euch ein Streit entsteht, dann richtet eure Aufmerksamkeit darauf, was der Koran und die Sunna dazu sagen, und entscheidet anschließend entsprechend. Wenn die Streitenden ihren Konflikt nicht auf diese Weise beilegen, ist es die Pflicht der staatlichen Amtsträger, gemäß der Anweisung des oben erwähnten Verses zu handeln und Allahs Anordnung durchzusetzen. Allahs Anordnung lautet:

****(Arabisch)

„Unterstützt einander bei guten und gottesfürchtigen Handlungen, und unterstützt einander nicht bei Sünde und Übertretung.“ (Sure al-Māʾida: 2)

Wenn nach diesem Vers gehandelt wird, wird Allah und Seinem Gesandten gehorcht, und ihre Rechte werden ebenfalls ordnungsgemäß erfüllt.

In dem genannten Vers wird angeordnet, anvertraute Güter zurückzugeben und denjenigen, denen Rechte zustehen, ihre Rechte ordnungsgemäß zukommen zu lassen. Es versteht sich von selbst, dass die Rückgabe anvertrauter Güter, das heißt die Gewährung der Rechte des Volkes, sowie die Befolgung von Gerechtigkeit und Rechtschaffenheit – diese beiden Dinge sind die Hauptziele einer gerechten Herrschaft, einer guten Führung und eines Wohlfahrtsstaates. Dadurch werden anvertraute Güter zurückgegeben.

Worte des Übersetzers

Dieses Werk über Islam und Politik ist die bengalische Übersetzung des berühmten Werkes „As-Siyāsa asch-Scharʿiyya“ des weltberühmten Politikers und Reformators des 7. und 8. Jahrhunderts nach der Hidschra, Scheich al-Islam Imam Ibn Taymiyya (möge Allah ihm Barmherzigkeit erweisen), unter dem Titel „Scharia-gemäße Staatsordnung“. Ich spreche Allah unendlichen Dank dafür aus, dass ich dieses wertvolle Werk den Leserinnen und Lesern in bengalischer Sprache vorlegen durfte.

Imam Ibn Taymiyya (r) verfasste dieses Buch in einer Zeit, als die gesamte muslimische Welt ihre politische Stärke und Stabilität nahezu verloren hatte. Die politische Existenz der Muslime geriet in eine äußerst schwierige Lage. Zahlreiche einander widersprechende Ideologien breiteten sich aus. Der islamische Staat wurde von Tag zu Tag immer schwächer.

Im Wesentlichen war das siebte Jahrhundert nach der Hidschra für die Muslime eine Zeit der Prüfung. Die Hauptursache dieses Niedergangs war die allgemeine Krankheit, sich der Befolgung der grundlegenden Prinzipien des Korans und der Sunna in Charakter und Handeln zu entziehen. Staatliche Unordnung und Instabilität kamen in Gestalt der Strafe Allahs über die gesamte Gemeinschaft.

Für Imam Ibn Taymiyya (r) war dieser Anblick äußerst schmerzlich. Schließlich ergriff er gegen die aggressiven Kräfte sowohl die Waffe der Feder als auch die des Schwertes. Vor der Gemeinschaft hielt er in leidenschaftlichen Worten Ansprachen. Seine wahrhaftigen Worte verletzten die Interessen vieler, und zahlreiche engstirnige und oberflächliche Menschen begannen, sich ihm entgegenzustellen. Ohne irgendeinen Widerstand zu beachten, verkündete er furchtlos die Worte der Gerechtigkeit und Wahrheit. Schließlich begann unter den Muslimen ein Geist der Einigkeit und Geschlossenheit zu erwachen.

Heute sind innerhalb der muslimischen Gemeinschaft in der Frage der politischen Ideologie Uneinigkeit, Unentschlossenheit und Minderwertigkeitsgefühle zu beobachten. Im Vergleich zum siebten Jahrhundert nach der Hidschra sind sie keineswegs geringer. Es trifft zu, dass die Muslime heute in nahezu jedem muslimischen Land auf staatlicher Ebene daran scheitern, das politische Gleichgewicht und die Stabilität zu bewahren. Der Hauptgrund dafür ist ihre Abweichung von jenen grundlegenden Prinzipien, die der Islam als „as-Siyāsa asch-Scharʿiyya“ bezeichnet. Allama Ibn Taymiyya (r) hat in diesem Buch das politische System des Islam vollständig im Lichte des Korans und der Sunna dargelegt. In diesem Buch hat er eindeutig herausgestellt, dass die vom Islam für alle Bereiche des menschlichen Lebens – seien sie administrativer, moralischer, praktischer oder wirtschaftlicher Art – gegebene Ordnung ewig und endgültig ist. Ohne die Befolgung dieser vom Islam vorgegebenen Prinzipien ist es ebenso unmöglich, die Gesellschaft frei von Korruption zu halten sowie ihre Entwicklung, ihren Fortschritt und ihr Gedeihen zu fördern, wie es unmöglich ist, die staatliche Verwaltung und Leitung frei von Verunreinigung, stark und stabil zu erhalten.

Der Verfasser von „as-Siyāsa asch-Scharʿiyya“, Schaich al-Islam Imam Ibn Taymiyya (r), ist eine weltweit berühmte Persönlichkeit, deren Vorstellung keiner weiteren Einführung bedarf. Zu jedem Thema, über das er zur Feder griff, legte er eine abschließende Erörterung vor. Das bedeutendste Merkmal seiner zahlreichen Schriften besteht darin, dass seine Ausführungen auf Koran und Sunna beruhen. Insbesondere führte er zahlreiche Belege aus den Werken al-Buchārīs und Muslim an. Er verfasste viele große und kleine Schriften.

Auch wenn das Buch „as-Siyāsa asch-Scharʿiyya“ nicht besonders umfangreich ist, hat er darin die grundlegenden Prinzipien des Staates und der Verwaltung anhand des Korans und der Sunna klar dargelegt.

Es ist bedauerlich, dass trotz dieses wertvollen Buches, das der heutigen muslimischen Gemeinschaft vorliegt, einige Muslime aus Minderwertigkeitsgefühlen und Unwissenheit in Fragen der Staatsordnung bei anderen um Rat und Hilfe ersuchen. Dabei kann die gesamte muslimische Welt mithilfe jener grundlegenden politischen Bestimmungen und Prinzipien, auf denen der Islam die Grundlage für die Regierung eines Landes und die Führung eines Staates errichtet hat, in sich erneut jene Lebenskraft des Islam entdecken, die in seinem goldenen Zeitalter vorhanden war. Die Leere der von Menschen geschaffenen politischen und administrativen Systeme der Welt sowie ihr Scheitern daran, der menschlichen Gesellschaft Frieden zu bringen, machen es erforderlich, die Regierungs- und Verwaltungsordnung eines islamischen Staates auf der Grundlage der erhabenen Prinzipien islamischer Werte erneut zu beleben.

Für alle Herrscher und Verwaltungsbeamten der Welt, insbesondere für die Staatsoberhäupter der muslimischen Welt und die mit dem Verwaltungsapparat verbundenen Personen, ist dieses Buch ein solches wegweisendes Werk: Wenn sie es aufmerksam und eingehend studieren, wird sich ihnen zweifellos ein konkretes Bild der islamischen Politik eröffnen, mit dessen Hilfe sie eine geordnete Staatsführung verwirklichen und einen Staat zum Wohl des Volkes schaffen können. Durch eine auf dieser Grundlage beruhende Staatsführung können sie die Probleme der Bevölkerung lösen, ihre Lebensbedingungen verbessern und die Herzen aller gewinnen – und der friedliebenden Menschheit einen neuen Weg zu umfassendem Frieden, Wohlergehen, Stabilität und Wohlstand weisen.

Wo immer wichtige Themen des Werkes einer Erläuterung bedürfen, wurde die Aussage seines bedeutenden Kommentators Abul Ala Muhammad Ismail in Form von Anmerkungen verwendet, wodurch die Bedeutung des Werkes noch weiter erhöht wurde.

Für die Veröffentlichung der bengalischen Übersetzung dieses kostbaren, altehrwürdigen Werkes von Allama Ibn Taymiyya über die staatliche Ordnung des Islam spreche ich der Aḥsan-Publikation meinen aufrichtigen Dank und meine Segenswünsche aus.

Allama Ibn Taymiyya (r.), der sein Leben dem Islam widmete und ein muǧāhid war, verfasste dieses Werk mit dem erhabenen Ziel des Wohlergehens der Menschheit; auch hinter seiner bengalischen Übersetzung steht dasselbe Ziel. Um den Charakter der Bürger auf allen Ebenen unseres gesellschaftlichen und staatlichen Lebens von der Neigung zu Straftaten zu befreien, jede Form der Korruption auszumerzen und Gerechtigkeit zu etablieren, bedarf es eines von Gott gegebenen, unparteiischen Gesetzes. Gerade das Fehlen eines solchen von Klassendiskriminierung freien Gesetzes und Systems bringt in der Gesellschaft aufgrund von Gesetzlosigkeit, Unrecht und Ungerechtigkeit die Neigung zu Straftaten hervor. Schließlich stachelt diese Neigung die Entstehung tausender weiterer Straftendenzen im Charakter der Gesellschaft an. In diesem von Gott gegebenen staatlichen System, das bei jeder Handlung vom Bewusstsein der Rechenschaftspflicht getragen ist, gibt es für all dies keinen Raum; deshalb kann es unter einer rechtschaffenen Führung Frieden, Wohlergehen und Wohlstand in Gesellschaft und Staat hervorbringen. Möge dieses Werk den „Kampf um die Etablierung der Erhabenheit und Würde der Religion Allahs“ unterstützen, und möge durch die Lektüre dieses Werkes jede Verwirrung hinsichtlich der staatlichen Grundsätze und Ideale beseitigt werden – das ist unser Bittgebet zu Allah. – Zulfiqar Ahmad Qismati

Kurze Biografie von Imam Ibn Taymiyya (r.)

Die muslimische Gemeinschaft musste sich unter günstigen wie unter widrigen Umständen vorwärtsbewegen. Die Geschichte der muslimischen Welt im dreizehnten und vierzehnten christlichen Jahrhundert war äußerst traurig und erschütternd. Überall waren Unruhe, Instabilität und eine Welle des Zerfalls zu beobachten. All ihre historischen Heldengeschichten schienen zu Geschichten aus arabischen Romanen geworden zu sein. Feigheit und Tatenlosigkeit hatten die Muslime vollständig gefesselt.

Genau zu jener Zeit, also zu Beginn des dreizehnten Jahrhunderts, stürzte sich der nomadische tatarische Stamm aus den Wüsten der Mongolei unter der Führung seines Anführers Dschingis Khan, in Nachahmung der unzivilisierten Barbaren der vorgeschichtlichen Zeit, auf die muslimische Welt. Zuerst geriet er mit Sultan Muhammad, dem damaligen Herrscher von Buchara, das heute unter russischer Besatzung steht, in Konflikt. Auf einer weiten Ebene nördlich des Flusses Dschihun griffen die 408.000 Soldaten des Sultans die Armee Dschingis Khans an; bereits am ersten Kampftag wurden 160.000 Soldaten getötet. In den folgenden Kämpfen wurden die Truppen Sultan Muhammads auf diese Weise erbarmungslos besiegt und getötet. Danach rückten die mongolisch-tatarischen Truppen vor, indem sie die muslimischen Staaten einen nach dem anderen zerstörten. Auch Damaskus, das an Wissen, Wissenschaft und in anderer Hinsicht hochentwickelt war, sowie Bagdad, die damalige Hauptstadt der muslimischen Welt, wurden zum Schauplatz der Grausamkeiten und Zerstörungen der Tataren.

Parallel zu diesem politischen Niedergang erreichten die Muslime auch in ihrem religiösen Denken, Bewusstsein und Charakter den äußersten Grad des Verfalls. Damals verstand man unter den Gebildeten der Gesellschaft vor allem die Gelehrten. Unter den Gelehrten erreichten Meinungsverschiedenheiten und Differenzen ihren Höhepunkt. Selbst wegen gewöhnlicher Angelegenheiten zögerte eine Gruppe von Muslimen nicht, Mitglieder einer anderen Gruppe grausam zu töten und sie mit Schmähungen zu überschütten. Aufgrund des gegenseitigen Neides und Hasses sowie der Parteibildung unter den Gelehrten zerfiel die muslimische Gesellschaft in unzählige Teile und wurde geschwächt. Die Feinde nutzten diese Uneinigkeit der Muslime aus und verwüsteten alles, was diese Gemeinschaft besaß.

Andererseits breiteten sich Bidʿa, Schirk, die Verehrung von Pīrs, die Verehrung von Gräbern und andere Aberglauben, die das Lebenswesen des Islam vernichten, in erschreckendem Maße aus. Die tatsächliche Bedeutung des Tauhīd war beinahe vollständig verschwunden. Den Aussagen ketzerischer Pīrs und Scheichs wurde zunehmend größere Bedeutung beigemessen als der Befolgung der Lehren des Korans und der Sunna. Das reine Verständnis des Islam und sein makelloses Licht waren beinahe vom Verschwinden bedroht. Als die Dunkelheit der Unwissenheit auf diese Weise das Glaubenslicht der Muslime fast ausgelöscht hatte, ging gerade da am Himmel von Damaskus eine strahlende Sonne auf. Er war Allama Taqī ad-Dīn Abū l-ʿAbbās Ahmad ibn ʿAbd al-Halīm ibn ʿAbd as-Salām ibn ʿAbdullāh ibn Ibn Qāsim, Scheich al-Islam Ibn Taymiyya al-Harrānī ad-Dimaschqī.

Allama Ibn Taymiyya trat an diesem Wendepunkt der Geschichte hervor und erhob seine Stimme gegen falsche Glaubensüberzeugungen und -vorstellungen. Gegen all dies erklärte er gewissermaßen den Dschihad. Seine von dschihadischer Inspiration getragene reformatorische Bewegung war vielgestaltig. Sein Widerstand erfolgte auf jede Weise: durch Schriften, Reden und die Teilnahme am bewaffneten Kampf auf dem Schlachtfeld gegen aggressive Kräfte. Trotz aller Arten von Widerstand und Unwissenheit arbeitete er furchtlos mit seinen Anhängern weiter. Um das Wort der Gerechtigkeit und der Wahrheit hochzuhalten, musste er viel Leid und Mühsal ertragen. Er verbrachte sein Leben in Gefangenschaft. Die unerträglichen Qualen des Gefängnislebens ertrug er dank der Kraft seines Iman.

Gerade weil er gegen die unislamische Rolle der Herrscher, Könige, Monarchen, Emire und Würdenträger protestierte und sich ihr widersetzte, zog er ihren Zorn auf sich. Das Maß an Unrecht, Unterdrückung und Missbilligung, das Imam Ibn Taymiyya (r) auf sich nahm, als er seine Aufrichtigkeit, Uneigennützigkeit und Glaubensfestigkeit auf Allahs Weg unter Beweis stellte, ist äußerst selten. Wenn er nach der harten Feuerprobe der Selbstaufopferung für die Religion nicht, beseelt vom Geist des „Afḍal al-Dschihād“, also des „besten Dschihad: vor einem tyrannischen Herrscher die Worte der Gerechtigkeit und Wahrheit zu sprechen“, den Weg des Kampfes gewiesen hätte, dann hätte es in späteren Zeiten angesichts fehlgeleiteter, tyrannischer muslimischer Herrscher und von Aberglauben erfüllter, kampflustiger Menschen an Leuten gefehlt, die ihnen die Wahrheit sagen. Wenn man auf das gesamte Wirken des kämpferischen Imam Ibn Taymiyya (r) blickt, gibt es keine Möglichkeit, all diese Aussagen über ihn als Übertreibung abzutun. Auch nach beinahe achthundert Jahren ist die Nachfrage nach seinen wertvollen Schriften und ihre Beliebtheit nicht zurückgegangen. In den zahlreichen Bibliotheken Ägyptens, des Hedschas, Irans und anderer Länder bereichern die Werke Ibn Taymiyyas (r) weiterhin den Wissensschatz der jeweiligen Gesellschaften. Die gelehrten Werke dieses kämpferischen Denkers schmücken zudem zahlreiche Bibliotheken in Berlin, London, Frankreich und Rom.

Mit seiner scharfen Feder bemühte er sich einerseits, den „Sirāt al-Mustaqīm“ des Islam von jeder Verunreinigung zu befreien, und rief andererseits alle dazu auf, jeden Weg der Irreführung zu meiden und sich Allahs Herrschaftsordnung zuzuwenden. Die taghutische Macht, die in seiner Zeit den Weg des Islam und der Muslime versperrte und gegen sie vorrückte, bekämpfte er sogar mit dem Schwert. Daher mussten sich selbst die bestialische Gewalt und Stärke der mongolischen Barbaren vor ihm zurückziehen. Es versteht sich von selbst, dass die islamische Weltgeschichte einen anderen Verlauf genommen hätte, wenn die islamischen Führungen der einzelnen muslimischen Länder in späteren Zeiten den dschihadischen Geist, mit dem Allama Ibn Taymiyya (r) für die Wiederherstellung des Islam einen umfassenden Kampf geführt hatte, richtig befolgt hätten. Weil dies nicht geschah, sind die Muslime heute überall der Gnade der taghutischen Mächte ausgeliefert.

Geburt

Im Jahr 661 nach der Hidschra wurde Ibn Taymiyya (r) am zehnten Tag des Monats Rabi al-awwal in einer Stadt namens Harran geboren. Als diese Stadt, in seinem siebten Lebensjahr, von den Tataren angegriffen wurde, verließ er gemeinsam mit seinem Vater seine Heimat und zog nach Damaskus. Den Koran auswendig zu lernen sowie seine sonstige Grundausbildung erhielt er zu Hause. Danach schloss er seine islamische Ausbildung bei den großen, hochqualifizierten Ustadhs von Damaskus ab, dem damaligen Zentrum der islamischen Wissenschaften und Gelehrsamkeit.

Schon nach kurzer Zeit verbreiteten sich überall Nachrichten über sein Wissen, seine Intelligenz und sein Können. Seine Gelehrsamkeit auf dem Gebiet der Hadith-Wissenschaft war so weit fortgeschritten, dass die Leute sagten: „Der Hadith, den Imam Taymiyya nicht als Hadith kennt, ist überhaupt kein Hadith.“ Ibn Taymiyya legte die Lösung aller Probleme im Licht der Koranverse dar. Wenn er bei den Korankommentatoren früherer Zeiten Irrtümer feststellte, wies er in klaren Worten darauf hin. Diese Gelehrsamkeit und Befähigung erlangte er bereits im Alter von nur zwanzig Jahren. Seine Stimme war ernst, klangvoll und angenehm. Nach Aussage des Historikers Ibn Kathir haben viele große Sünder und sogar Allah-Leugner nach dem Hören der wunderbaren, lehrreichen und tiefgründigen Predigten Ibn Taymiyyas (r) Buße getan und den Weg der Rechtschaffenheit eingeschlagen. Scheich Salih Tajuddin sagte: „Ich pflegte regelmäßig im Lehrsaal Ibn Taymiyyas (r) anwesend zu sein. Er eilte dahin wie eine Flut und strömte wie ein reißender Fluss. Die Zuhörerschaft saß mit geschlossenen Augen schweigend da. Nach dem Unterricht wirkte er noch ernster und furchterregender, doch mit den Studenten sprach er mit einem sanften Lächeln und in heiterer Stimmung. Während des Unterrichts schien es, als bewege er sich in einer unsichtbaren Welt und kehre im nächsten Augenblick in die wirkliche Welt zurück.“ Obwohl er den größten Teil seines Lebens in Gefängniszellen verbrachte, war die Zahl seiner Schüler während seiner kurzen Lehrtätigkeit auf mehrere Tausend angewachsen. Einige seiner Schüler waren hinsichtlich Gelehrsamkeit, Wissen, Begabung, beruflichem Können und charakterlichen Eigenschaften die bedeutendsten Persönlichkeiten der damaligen Welt. Besonders hervorzuheben sind die Namen solcher Gelehrter wie Allama Ibn al-Qayyim, Allama adh-Dhahabi, Hafiz Ibn Kathir, Hafiz Ibn Qudama, Qadi Sharafuddin und Scheich Sharafuddin.

Im zweiten Jahrhundert nach der Hidschra begann die Übersetzung der griechischen Philosophie ins Arabische. Von da an beeinflusste der materialistische Gehalt der griechischen Philosophie die muslimische Gesellschaft. Infolgedessen verloren die Menschen die Sichtweise der reinen islamischen Lebensphilosophie und begannen, alles aus einer materialistischen Perspektive zu betrachten. Zu Beginn der Abbasidenherrschaft nahm diese rationalistische Bewegung die Gestalt blinder Leidenschaft an. Der Muʿtazilismus löste heftige Auseinandersetzungen aus, etwa über die „Erschaffenheit des Korans“. Unter dem unbezwingbaren Einfluss der griechischen Philosophie besiegte der Muʿtazilismus die Anhänger des Korans. Die „Wissenschaft des Kalām“ hielt die muslimische Gesellschaft mit subtilen logischen Erörterungen beschäftigt und machte sie gegenüber der praktischen Welt des Handelns völlig gleichgültig.

Als Imam Ibn Taymiyya (r) sah, wie die muslimische Welt auf diesen unerwünschten und sinnlosen Weg der Irreführung zusteuerte, ergriff er dagegen die Feder. Im Jahr 698 nach der Hidschra verfasste er ein Buch, in dem er die Glaubensüberzeugungen und Vorstellungen der „Mutakallimūn“ scharf kritisierte; er wies ihre Ungültigkeit nach und begründete mit unwiderlegbaren Argumenten und Beweisen das unverfälschte Ideal von Koran und Sunna. Dieses Werk traf die Vertreter irriger Ansichten wie ein Pfeil ins Herz. Mit diesem Buch leitete er in der Welt des Denkens eine neue Revolution ein. Aus diesem Grund begann sein von Verfolgung geprägtes Leben.

Als beim ägyptischen Herrscher Nasir Schah verschiedene Beschwerden über die Lehre des Imams vorgebracht wurden, wies er im Jahre 705 nach der Hidschra den Gouverneur von Damaskus an, eine Versammlung der örtlichen Gelehrten einzuberufen und die Lehre des Imams zu überprüfen. In mehreren Sitzungen setzte sich die Auffassung des Imams durch.

So wie heutzutage eine Gruppe von Leuten unter dem Namen der Sufis als falsche Pirs, Fakire und Derwische ihren Lebensunterhalt verdient und unzählige Menschen zu ihnen strömen, war die muslimische Gesellschaft auch damals von dieser Fitna nicht weniger belastet. Als eine gemeinsame Gruppe aus den beiden Fakirgemeinschaften der Ahmadiyya und der Nisarijja den Imam Ibn Taimiyya (r) beim Gouverneur von Damaskus bitter kritisierte, ließ dieser ihn zu sich kommen. Furchtlos erwiderte der Imam: Diese Fakire bestehen aus zwei Gruppen: (1) Die eine ist wegen ihrer Frömmigkeit, Heiligkeit, Moral und Armut lobenswert. Doch die meisten von ihnen sind falsche Fakire. Sie sind in der Unreinheit von Schirk, Bidʿa und kufrischen Vorstellungen versunken. Sie haben die grundlegenden Lehren des Islam, den Koran und die Hadithe, aufgegeben und die Lüge und Täuschung zu ihrem einzigen Lebensinhalt gemacht. Sie täuschen die unwissenden Menschen dieser Welt und verstricken sie in allerlei Netze der Bidʿa und des Schirk. Um ihre Taschen zu füllen, geben sie ständig den Anschein der Frömmigkeit. Sie schaffen um sich eine derart giftige Atmosphäre, dass jeder, der mit ihnen in Kontakt kam, zu ihrem geistigen Sklaven wurde. Diese Menschen leerten ihre Taschen und legten all ihren Besitz zu Füßen jener Fakire, die Bidʿa praktizierten.

Der Imam wird nach Ägypten beordert

Obwohl der Gouverneur angesichts der wahrheitsgemäßen Worte des Imams schwieg, wurde von anderer Seite heimlich eine gewaltige Intrige gegen ihn geschmiedet. Nasrullah Munji hetzte die ägyptischen Fürsten gegen den Imam auf. Sie schrieben an den Gouverneur von Damaskus, der Imam solle nach Ägypten geschickt werden. Der Gouverneur antwortete: Ich bin ihm zweimal begegnet, habe aber keinen Fehler in seiner Lehre gefunden. Später erging jedoch an ihn die Weisung: „Wenn du dein Wohl willst, zögere nicht, gemäß dem königlichen Erlass zu handeln.“ Der Gouverneur schickte den Imam daraufhin gezwungenermaßen nach Ägypten.

Als Imam Ibn Taimiyya (r) am Montag, dem 12. Ramadan des Jahres 705 nach der Hidschra, Damaskus verließ, begleiteten ihn die Stadtbewohner drei Meilen weit. Die zur Abschiedsfeier Erschienenen blickten mit tränengefüllten Augen auf den Imam.

Nach seiner Ankunft in Ägypten legte er am Freitag in Kairo in einer Festung vor einer Versammlung des obersten Richters und der Hofleute furchtlos seine Ansicht dar. Dennoch blieb er nicht verschont. Aufgrund weiterer falscher Anschuldigungen wurde er festgehalten. Im Jahre 707 nach der Hidschra wurde er freigelassen. Danach leitete er in der Moschee der Jamiʿat al-Hikam das Freitagsgebet und erläuterte fast vier Stunden lang den Vers „Iyyaka naʿbudu wa iyyaka nastaʿin“ – das heißt: „Dir allein dienen wir, und nur Dich bitten wir um Hilfe.“ Während er noch einige Zeit in Ägypten blieb, begann er, seine Auffassung (den Islam) zu verkünden und jede irrige Lehre zu kritisieren und zu bekämpfen. Er begann, den Irrtum in der Lehre der Einheit des Seins von Muhyiddin Ibn Arabi anhand eindeutiger Beweise darzulegen. Für seine Gegner war dies jedoch unerträglich. Der Sufi Tadschuddin hetzte durch Versammlungen das einfache Volk gegen ihn auf, erhob einige Anschuldigungen gegen ihn und forderte von der Regierung seine Bestrafung. Die Regierung stellte ihn zunächst unter Hausarrest und sperrte ihn später ins Gefängnis. Auch im Gefängnis blieb er nicht untätig. Unter den Gefangenen, die verschiedenen verbotenen Spielen und Vergnügungen sowie einer ziellosen Lebensweise verfallen waren, begann er, den Islam zu lehren. Er machte sie zu Betenden und zu Menschen mit gutem Charakter. Dadurch fanden die vom Weg abgekommenen Menschen im Gefängnis den Weg zurück zur Menschlichkeit.

Imam Ibn Taimiyya in der Gefängniszelle

Als die Feinde von dieser Tätigkeit Imam Ibn Taimiyyas (r) erfuhren, schmiedeten sie eine Intrige und ließen ihn in das Gefängnis von Alexandria verlegen. Während seines 18-monatigen Aufenthalts in einer Festung dort verbreiteten sich mehrmals Gerüchte über seinen Tod, woraufhin die Menschen in der muslimischen Welt weinend und verzweifelt waren. Als er im Jahre 709 nach der Hidschra auf Befehl des Königs freigelassen wurde und von Alexandria nach Kairo aufbrach, geleitete ihn die örtliche Bevölkerung in einem gewaltigen Zug weit hinaus und betete für ihn. Während seines Aufenthalts im Maschhad von Kairo widmete er sich der Verbreitung des Wissens über Koran und Hadithe sowie der islamischen Geistes- und Naturwissenschaften.

Zu jener Zeit (711 n. H.) kam in der Freitagsmoschee eine Gruppe seiner Gegner, griff den Imam an, sperrte ihn in einem abgelegenen Raum ein und schlug ihn brutal. Als sich diese Nachricht in der Stadt verbreitete, eilten die Menschen in Scharen zu ihm und erklärten: „Wenn Eure Eminenz es erlaubt, werden wir ganz Kairo in Brand setzen.“ Doch statt irgendeine Vergeltung zu üben, sagte er vielmehr: „Ich habe ihnen vergeben.“ Danach blieb er noch lange in Ägypten, besuchte später Bayt al-Muqaddas und kehrte in seine Heimat Damaskus zurück. Die Bevölkerung zog freudig in einem Festzug auf und bereitete ihm einen ehrenvollen Empfang.

Rückkehr in seine Heimat Damaskus

Nach seiner Ankunft in Damaskus widmete er sich der Verbreitung der religiösen Bildung, dem Verfassen von Büchern und menschenfreundlichen Tätigkeiten. Sein furchtloses Wirken und seine deutliche Sprache erregten den Unmut der von Eigeninteressen geleiteten und abergläubischen Leute, die an den bestehenden Zuständen festhielten. Als sie erneut bei der Regierung Beschwerde einlegten, wurde ein staatlicher Erlass herausgegeben, dem zufolge Ibn Taymiyya keine Fatwas mehr erlassen durfte.

Doch der Imam sagte: „Es ist mir nicht möglich, die Wahrheit zu verbergen.“ Wegen dieses Widerstands gegen den staatlichen Erlass wurde auf einer im Jahr 720 n. H. in Darus Saadat abgehaltenen Versammlung erneut ein staatlicher Befehl zu seiner Inhaftierung erlassen. Daraufhin war er fünf Monate und achtzehn Tage in der Zitadelle eingesperrt. Als man ihn ein Jahr später freiließ, nahm er seine frühere Arbeit wieder auf. Der Imam widmete sich der Verbreitung von Wissen. Er stellte fest, dass die Gräber vieler frommer Männer verehrt wurden. Um ihre Wünsche zu erfüllen, strömten Tausende in Scharen herbei, um die in den Gräbern ruhenden frommen Männer um ihre Gebete zu bitten. Im Jahr 726 erließ Imam Ibn Taymiyya eine Fatwa, wonach es nicht zulässig sei, in der Absicht, Gräber zu besuchen, in ferne Länder zu reisen. Nach dem Erlass dieser Fatwa entstand im ganzen Land eine Erregung gegen ihn. Seine Gegner hielten große Versammlungen ab, hielten gegen ihn flammende Reden und hetzten die Menschen auf. Einige sagten, man müsse ihm die Zunge herausschneiden, andere, man müsse ihn auspeitschen. Wieder andere waren der Ansicht, man müsse ihn lebenslang ins Gefängnis werfen. Eine Gruppe forderte beim König von Ägypten, ihn hinrichten zu lassen. Später beschloss die Regierung, ihn einzukerkern. Als die Polizei, die ihn verhaften sollte, zu ihm kam, ging er lächelnd mit ihnen ins Gefängnis. Als diese Nachricht Bagdad erreichte, bekundeten die dortigen herausragendsten Gelehrten dem Imam ihre Unterstützung, da sie seine Fatwa mit dem eigentlichen Geist des Islams vereinbar sahen. Sie schickten dem König zwei Briefe. Der wesentliche Inhalt dieser Briefe lautete: Imam Ibn Taymiyya ist der herausragende Mujtahid seines Zeitalters und das Oberhaupt der islamischen Millat; selbst die Schätze der sieben Regionen der Erde wären nicht imstande, seinen Wert aufzuwiegen. Es ist erstaunlich, dass dieses Haupt der Gemeinschaft, das im Königspalast wohnen sollte, im Gefängnis festgehalten wird. Gegen ihn wurden haltlose Anschuldigungen erhoben. Er sollte unverzüglich freigelassen werden.

Als die Iraker von der Misshandlung des Imams im Gefängnis hörten, loderte im ganzen Land ein gewaltiges Feuer inneren Schmerzes auf. In einer gemeinsamen Erklärung der Gelehrten hieß es, die Aussage Imam Ibn Taymiyyas sei zweifellos wahr. Daher solle der Scheich des Islams zur Tätigkeit im Dienste der Religion freigelassen werden. Damit würde der gesamten muslimischen Welt ein großer Gefallen erwiesen. Dieser Brief der herausragendsten Gelehrten Bagdads konnte den Hof des ägyptischen Königs nicht erreichen – oder, falls er ihn doch erreichte, geschah dies zu einem Zeitpunkt, als diese leuchtende Sonne des islamischen Zeitalters bereits untergegangen war. Der dem Islam mit Leib und Seele ergebene Kämpfer und Scheich des Islams, Imam Ibn Taymiyya, schied für immer aus dieser Welt.

Die letzten Tage seines Lebens verbrachte Scheich des Islams Imam Ibn Taymiyya (r) im Gefängnis mit Gottesdiensten, der Rezitation des Korans und dessen Erforschung. Bei seiner letzten Gefangenschaft blieb der Imam mehr als drei Jahre und drei Monate in Haft. Auch dieses grausame Gefängnisleben verbrachte er damit, zahlreiche grundlegende und wertvolle Bücher zu verfassen.

Als im siebten und achten Jahrhundert infolge der Abkehr von den Lehren und Idealen des Islams der Angriff der Tataren als eine Strafe Allahs über die Muslime hereinbrach, gab es in der muslimischen Welt noch immer unzählige Gelehrte und fromme Scheiche. Doch nur sehr wenige waren bereit, auf Bequemlichkeit und Wohlleben zu verzichten, diesen großen Gefahren entgegenzutreten und die muslimische Bevölkerung zu organisieren. Einzig Imam Ibn Taymiyya (r) erfüllte diese Aufgabe mit schöpferischem Wissen. Der Islam ist mit dem Aufruf zu einer Revolution in allen Bereichen des menschlichen Lebens gekommen – nicht dazu, mit dem Falschen gemeinsame Sache zu machen. Imam Ibn Taymiyya hat dies durch unerträgliche Mühsal und Verfolgung unter Beweis gestellt. Um Allahs Religion zu etablieren, schrieb und sprach er gegen das Falsche und griff, wenn nötig, zu den Waffen. Sein kämpferisches Leben ist ein leuchtendes Beispiel dafür, wie man selbst durch das Ertragen von Leid und Entbehrung die Prüfung des Glaubens bestehen kann; es gleicht einem aufgeschlagenen Buch.

******(Arabisch)

[Eins]

Aufgaben und Pflichten der Träger der schariatischen Herrschaftsgewalt

Gegenstand des ersten Abschnitts ist die Erörterung der Aufgaben und Pflichten der Träger der Führung, der kommunalen Beamten, der staatlichen Verwaltungsbeamten, der Richter, der Beamten verschiedener Ebenen, der Finanzbeamten, der Minister, der Staatssekretäre sowie der für Sadaqa und die staatliche Erhebung der Zakat zuständigen Personen.

Die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten gliedert sich in zwei Arten: (1) Autorität und Führung. Als der Prophet (s.a.w.) Mekka eroberte, nahm er die Schlüssel der Kaaba von den Angehörigen der Banu Schaiba an sich. Abbas (r.a.), der Onkel des Gesandten Allahs (s.a.w.), bat um diese Schlüssel, damit er die Versorgung der Pilger mit Wasser verwalten und zugleich die Obhut über die Kaaba sowie die Verantwortung für ihren Dienst übernehmen könne. Doch Allah missbilligte dieses Verlangen. Er offenbarte einen Vers und wies an, die Angelegenheiten der Kaaba weiterhin den Angehörigen der Banu Schaiba, ihren bisherigen Dienern, zu überlassen. Daraus geht somit hervor, dass es für den Führer eine Pflicht ist, Angelegenheiten der Muslime solchen Personen anzuvertrauen, die dafür am besten geeignet sind. So sprach der Prophet (s.a.w.):

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„Wenn jemand Verantwortung für eine Angelegenheit der Muslime übernimmt und dann eine Person zum Herrscher bestimmt, obwohl es in diesem Gebiet einen Muslim gibt, der geeigneter ist als diese Person, so hat er Allah und Seinen Gesandten verraten.“

********(Arabisch)

Wer als staatlicher Amtsträger für die Armee jemanden zum Anführer bestimmt, obwohl es in der nationalen Armee eine geeignetere Person gibt, hat Allah, den Erhabenen, und Seinen Gesandten verraten. Er hat die Muslime verraten. (Al-Hakim hat dies in seiner Sammlung authentischer Hadithe überliefert.)

Einige Gelehrte haben dies als eine Aussage Umar ibn al-Chattabs (r.a.) bezeichnet. Sie sagten, dass Umar (r.a.) diese Worte zu seinem Sohn gesprochen habe. Umars (r.a.) Sohn ist der Überlieferer dieser Aussage. Umar (r.a.) sagte:

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„Wenn jemand mit der Verantwortung für eine Angelegenheit der Muslime betraut ist und jemanden zum Amtsträger ernennt, der ihm nahesteht oder mit ihm verwandt ist, obwohl es geeignetere Personen gibt, dann hat er Allah, den Gesandten Allahs und die Muslime verraten.“

Die Angelegenheit eingehend zu überdenken, ist die erste Pflicht der Regierenden. Es ist unerlässlich, sorgfältig zu prüfen und sich zu beraten, wer für die Wahrnehmung staatlicher und administrativer Aufgaben tatsächlich geeignet ist und welche Art von staatlichen Vertretern oder Amtsträgern in Städten und Gemeinden sowie in der lokalen Verwaltung eingesetzt werden sollte. Denn diejenigen, die Kommandeure von Armeeeinheiten sein werden, die kleine und große islamische Heere führen werden, die von den Muslimen verschiedene Abgaben und Steuern erheben werden und die mit der Verwaltung der öffentlichen Finanzen betraut sein werden, sind deren Verantwortliche. Sie leiten auch die staatlichen Verwaltungsangelegenheiten. Deshalb ist es für hohe Amtsträger und den obersten Herrscher unbedingt erforderlich, solche Personen in wichtige staatliche Ämter einzusetzen, die als gut und geeignet für die Muslime gelten. Es muss außerdem darauf geachtet werden, dass bei Vorhandensein geeigneter Personen kein Ungeeigneter eine Ernennung erhält. Dieser Grundsatz muss in allen staatlichen Verwaltungsbereichen befolgt werden, etwa bei Imamen und Muezzins für das Gebet, Lehrern im Bildungswesen, Predigern oder Amtsträgern bei der Hadsch, Verwaltern der Trinkwasserversorgung, Aufsehern über Flüsse, Kanäle und Quellen, Verwaltern der staatlichen Schatzkammer, Wachen in den Kasernen, Waffenherstellern dort, Wächtern der Waffenlager, Leitern verschiedener kleiner und großer Truppen, den Erhebern der Marktgebühren sowie den ländlichen beziehungsweise lokalen Führungspersonen. Bei der Ernennung jedes Einzelnen müssen Ehrlichkeit und Eignung den Vorrang haben.

Wenn jemand zum Führer der muslimischen Gemeinschaft und zum Inhaber der Herrschaftsgewalt wird, besteht seine Pflicht darin, solche Menschen als Mitarbeiter unter sich einzusetzen, die ehrlich und zuverlässig sind und in den betreffenden Aufgaben kompetent und erfahren sind. Keinesfalls sollte man Personen fördern, die selbst den Wunsch nach Herrschaft hegen oder ein Amt verlangen. Vielmehr ist bei denjenigen, die nach Ämtern trachten, gerade diese Gier nach dem betreffenden Amt eine große Ungeeignetheit. In Sahih al-Buchari und Sahih Muslim wird überliefert, dass:

******(Arabisch)

Vom Gesandten Allahs (s.a.w.) wird überliefert, dass sich eines Tages einige Menschen bei ihm einfanden und ihn darum baten, ihnen von seiner Seite aus Herrschaftsgewalt zu übertragen. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Wir übertragen niemandem eine Verantwortung, der sie von sich aus verlangt.“ (Buchari und Muslim)

Von Abd ar-Rahman ibn Samura wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte:

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„O Abdur Rahman! Strebe nicht nach Führung und Autorität. Wenn dir die Führung unaufgefordert übertragen wird, wirst du bei der Erfüllung deiner Verantwortung Hilfe von Allah erhalten; wenn du jedoch selbst nach der Führung strebst, wird die volle Verantwortung für deren gute oder schlechte Folgen auf dir lasten (und du wirst keine Hilfe von Allah erhalten).“

Der erhabene Prophet (s.a.w.) sagte:

*****Arabisch

„Wer das Amt eines Richters begehrt und dafür die Hilfe jemandes erbittet, dem wird diese Aufgabe mit all ihren guten und schlechten Folgen übertragen. Wer jedoch das Richteramt nicht beansprucht und dafür niemandes Hilfe erbittet, dem sendet Allah, der Erhabene, einen Engel. Dieser Engel führt ihn auf den rechten Weg.“ (Ahl as-Sunna)

Wenn also der oberste Herrscher seine Standhaftigkeit verliert und unter Ausschluss einer noch rechtschaffeneren und geeigneteren Person aufgrund von Freundschaft, Vetternwirtschaft, Regionalismus, Machtmissbrauch, nationaler Zugehörigkeit – etwa als Iraner, Türke oder Römer – oder irgendeiner anderen Beziehung eine ungeeignete Person in ein verantwortungsvolles Amt einsetzt, dann ist dies ein Verrat an Allah und Seinem Gesandten. Ebenso ist es zweifellos nichts anderes als ein Verrat an Allah, Seinem Gesandten und der Allgemeinheit der Muslime, wenn die Ernennung jemandes gegen Bestechung oder andere Vorteile beziehungsweise aufgrund eines ähnlich engen Eigeninteresses erfolgt oder wenn wegen Heuchelei und Feindschaft gegenüber einer geeigneten und rechtschaffenen Person diese übergangen und stattdessen eine ungeeignete, unehrliche Person ernannt wird. Allah, der Erhabene, hat diesbezüglich vor einem solchen Verrat gewarnt und gesagt:

*******Arabisch

„O ihr Gläubigen! Brecht nicht wissentlich das Vertrauen zu Allah und Seinem Gesandten und auch nicht die euch untereinander anvertrauten Güter.“ (Sure al-Anfal: 27)

Daraufhin spricht Allah:

******Arabisch

„Wisset, dass euer Vermögen und eure Kinder eine Fitna oder Prüfung sind. Wahrlich, bei Allah ist gewaltiger Lohn.“ (Sure al-Anfal: 28)

Die Bedeutung der Worte des Erhabenen Allah ist, dass der Mensch bisweilen, überwältigt von der Liebe zu seinen eigenen Kindern und Angehörigen, ihnen eine wichtige staatliche Autorität überträgt. Er macht einen Unfähigen zum Inhaber von Macht. Das ist gewiss nichts anderes als ein Verrat am anvertrauten Gut Allahs. Ebenso kennt sein Eifer, wenn es darum geht, großen Reichtum und Berge von Geld anzuhäufen, keine Grenzen. Diese Liebe zum Besitz zwingt ihn dazu, unfähigen Personen den Vorzug zu geben und sich zu Ungerechtigkeiten verleiten zu lassen. Um auf ungerechte und unrechtmäßige Weise Reichtum zu erlangen, beutet er die Bevölkerung aus. Manche regionale Machthaber oder hohen Regierungsbeamten bestimmter Gebiete sind von solcher Art, dass sie sich darauf verstehen, ihren übergeordneten Vorgesetzten zu schmeicheln. Infolgedessen setzen sie schmeichlerische Personen, obwohl diese unfähig sind, in verantwortungsvolle Ämter ein, weil sie ihnen nahestehen. Ein solcher Mensch begeht zweifellos Verrat an Allah und Seinem Gesandten und veruntreut die ihm übertragene Verantwortung und das ihm anvertraute Gut.

Wenn ein verantwortlicher Regierungsbeamter Allah fürchtet, seine Gier zügeln kann und imstande ist, den Missbrauch seiner eigenen Macht zu unterlassen, hilft Allah ihm, an den Grundsätzen der Gerechtigkeit festzuhalten. Er bewahrt ihn vor allen Widrigkeiten.

Den Herrscher, der ein Sklave seiner eigenen Triebe ist, bestraft Allah. Er lässt das Traumschloss seiner Ziele und Hoffnungen zerbrechen und in Trümmer fallen. Auch seine Nachkommen und seine Familie hält Er in einer ehrlosen Lage. Er verliert die Vermögen, die er auf unrechtmäßige Weise erworben hat.

Dazu gibt es eine berühmte Begebenheit: Einst ließ einer der Abbasidenherrscher die Gelehrten zu sich rufen und sagte zu ihnen: „Schreibt einige Ereignisse auf, die ihr selbst erlebt oder gehört habt.“ Einmal sah ich Umar ibn Abd al-Aziz (rahimahullah), als ein Mann zu ihm kam und sagte: „O Fürst der Gläubigen! Du hast deine Kinder vom öffentlichen Vermögen ferngehalten und sie dem Weg überlassen, in Armut und Hilflosigkeit zurückzubleiben. Du hinterlässt ihnen überhaupt nichts.“ Umar ibn Abd al-Aziz (rahimahullah) lag damals auf seinem Sterbebett. Er sagte: „Gut, bringt die Kinder zu mir.“ Sie wurden alle vor ihn geführt. Der Kalif hatte eine große Zahl von Kindern; sie waren allesamt noch minderjährig. Als er seine Kinder sah, begann er zu weinen und sagte: „Meine Kinder! Was euch rechtmäßig zustand, habe ich euch vollständig gegeben – ich habe niemanden von euch benachteiligt. Darüber hinaus kann ich euch kein Vermögen der Allgemeinheit geben. Eure Lage wird für jeden von euch eine von zwei Möglichkeiten sein: Entweder werdet ihr rechtschaffene und fromme Menschen, und Allah ist der Beschützer und Helfer Seiner rechtschaffenen Diener; oder ihr werdet schlecht und verderbt sein. Für schlechte und verderbte Menschen möchte ich nichts hinterlassen, denn in diesem Zustand werden sie Allah ungehorsam sein.“*****Arabisch„Geht nun alle; ihr könnt mich jetzt verlassen. Das ist alles, was ich zu sagen habe.“

Weiter erzählt er: Später sah ich eben jene Kinder des großmütigen Umar ibn Abd al-Aziz wieder. Einige von ihnen besaßen Hunderte von Pferden, die sie auf Allahs Weg spendeten. Die Mudschahedin des Islam ritten auf ihnen und führten den Dschihad für die Errichtung der Gerechtigkeit.

Daraufhin sagte jener abbasidische Kalif: Umar ibn Abd al-Aziz (Allah sei ihm gnädig) war der „Kalif der Muslime“.

Im Osten standen das Land der Türken und im Westen Marokko und Spanien unter seiner Herrschaft; auf der Insel Zypern, in den syrischen Grenzgebieten, in Tarsus und anderswo war seine Herrschaft fest etabliert. Im Süden erstreckte sich seine Herrschaft bis zur äußersten Grenze Jemens. Dennoch besaßen seine Söhne aus dem väterlichen Erbe nur äußerst wenig. Es wird berichtet, dass das von ihm hinterlassene Vermögen pro Sohn weniger als zwanzig Dirham betrug.1(Allah hilft seinen rechtschaffenen Dienern, wie Er den Kindern von Umar ibn Abd al-Aziz (Allah sei ihm gnädig) geholfen hat: Durch Erbschaft erhielten sie zwar kaum etwas. Doch Allah half ihnen so, dass jeder von ihnen ein beträchtliches Vermögen besaß. Im Koran heißt es: „Mein Beschützer ist Allah, Der das Buch herabgesandt hat, und Er beschützt die Rechtschaffenen.“ (7:196) – der Herausgeber) Zur selben Zeit jedoch habe ich unter den Kalifen auch solche Herrscher gesehen, die ein derart gewaltiges Vermögen hinterließen, dass, als ihre Söhne es nach ihrem Tod untereinander aufteilten, auf jeden Anteil bis zu sechs Milliarden Ashrafi entfielen. Dennoch bettelten einige dieser Söhne später. Darüber sind zahllose Geschichten, Augenzeugenberichte und vielfach überlieferte Begebenheiten aus früheren Zeiten verstreut an den verschiedensten Orten zu finden. Für die Verständigen liegen darin viele Lehren.

Aus dem Vorbild des Prophetenlebens geht hervor, dass auch politische Autorität, Führung und Herrschaftsgewalt ein anvertrautes Gut sind und dass es „verpflichtend“ ist, dieses anvertraute Gut angemessen zu wahren.

Auf verschiedene Weise wurde schon zuvor diesbezüglich gewarnt. Zum Thema Führung sagte der große Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu Abu Dharr al-Ghifari (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm):

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„Führung ist ein anvertrautes Gut. Diese Führung wird am Tag der Auferstehung – je nach den Umständen – zu einer Ursache für Scham und Reue werden. Davon ausgenommen ist jedoch derjenige, der eine auf Gerechtigkeit und Rechtschaffenheit gegründete Führung innehatte und deren Anspruch ordnungsgemäß erfüllte.“ (Muslim)

Im Sahih al-Bukhari wird von Imam al-Bukhari (Allah sei ihm gnädig) eine Überlieferung von Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) angeführt, wonach

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Der Hochgeehrte Prophet (s.a.w.) hat gesagt: „Wenn das anvertraute Gut verlorengeht beziehungsweise Veruntreuung um sich greift, dann erwartet die Stunde.“ Man fragte: „O Gesandter Allahs! Was bedeutet der Verlust des anvertrauten Gutes?“ Der Hochgeehrte sagte: „Wenn ungeeignete Personen die Ämter der Herrschaft, Führung und Autorität übernehmen, dann erwartet die Stunde.“ (Buchari)

Im Hinblick auf diese Bedeutung des anvertrauten Gutes ist unter der muslimischen Umma ein „Idsсchmāʿ“ darüber zustande gekommen, dass der Vormund oder Nachlassverwalter eines Waisen, der Verwalter eines Waqf-Vermögens sowie ein mit einer Aufgabe betrauter Verantwortlicher oder Bevollmächtigter, wenn die Notwendigkeit entsteht, aus dem Vermögen des betreffenden Eigentümers Ausgaben zu tätigen, dies auf die beste Weise tun soll (das heißt, er darf nicht mehr als den anerkannten Betrag ausgeben und keinerlei Unterschlagung begehen). So hat Allah, der Erhabene, gesprochen:

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„Nähert euch dem Vermögen der Waisen nicht, außer in bester Absicht, bis sie die Volljährigkeit erreicht haben.“

Die Herrscher und staatlichen Amtsträger sind gleich Hirten einer Ziegenherde die Beschützer und Verwalter des Volkes. So hat der Hochgeehrte Prophet (s.a.w.) gesagt:

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„Jeder von euch ist ein Hüter. Jeder wird nach den Handlungen derjenigen gefragt werden, die seiner Obhut unterstehen. Derjenige, der das Oberhaupt der Gesellschaft und des Staates ist, wird nach den Handlungen der ihm unterstellten Bevölkerung gefragt werden. Die Ehefrau ist die Hüterin des Hauses ihres Ehemannes. Über das, was in diesem Haus ihrer Verantwortung untersteht, wird sie zur Rechenschaft gezogen werden. Das Kind ist Hüter des Vermögens seines Vaters, und darüber wird es befragt werden. Der Sklave und Diener ist Hüter des Eigentums seines Herrn. Darüber wird er befragt werden. Seid gewarnt! Denkt daran: Jeder von euch ist für jeden anderen ein Hüter. Alle werden nach denjenigen gefragt werden, die ihrer jeweiligen Obhut unterstehen.“

Der Hochgeehrte Prophet (s.a.w.) hat gesagt, dass

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„Wenn Allah jemandem die Verantwortung und Befugnis übertragen hat, über andere zu wachen, und dieser stirbt, nachdem er seine Pflicht nachlässig erfüllt hat, wird Allah ihm sogar den Duft des Paradieses verwehren.“ (Muslim)

Einmal trat Abū Muslim al-Chaulānī (r.h.) bei Muʿāwiya (r.a.), dem Sohn Abū Sufyāns, ein und sagte zu ihm:

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„(O Tagelöhner! Friede sei mit dir.)“

Die Höflinge sagten: „Sagen Sie nicht ‚Ayyuhal Adschīr‘, sondern ******ArabischErneut wurde gesagt: „Sagen Sie ‚Ayyuhal Amīr‘.“ Doch Abū Muslim al-Chaulānī wiederholte denselben Satz dreimal. Die Anwesenden erinnerten ihn wiederholt daran, „Ayyuhal Amīr“ zu sagen. Schließlich sagte der Fürst Muʿāwiya: „Lasst Abū Muslim sprechen. Er selbst kennt die Bedeutung seiner Worte am besten.“ Darauf sagte Abū Muslim: „O Muʿāwiya! Du bist ein Tagelöhner. Der Herr dieser Ziegen hat dich gegen Lohn damit beauftragt, diese Ziegenherde zu hüten. Wenn du dich um die Ziegen kümmerst, die an Hautkrankheiten leiden, die kranken Ziegen behandelst und sie versorgst, wird der Besitzer der Ziegen dir dafür deinen Lohn geben. Wenn du dich jedoch nicht nach den hautkranken Ziegen erkundigst, die kranken Ziegen nicht behandelst und bei ihrer Versorgung nicht die gebotene Verantwortung zeigst, wird ihr Besitzer dich bestrafen.“

Dieser Vorfall genügt als Ermahnung und Lehre für einen Herrscher. Denn die gesamte Menschheit ist Allahs Dienerschaft. Die staatlichen Amtsträger sind Seine Vertreter bei der Leitung der Diener Allahs. Ihnen ist die Verantwortung für den Schutz von Leben, Besitz und Ehre der Bevölkerung anvertraut.

Selbst wenn geeignete und erfahrene Personen für die Angelegenheiten des Handels, der Wirtschaft und der Ursprungsgebiete landwirtschaftlicher Erzeugnisse des Landes vorhanden sind, ist es gewiss ein Akt des Verrats und der Treulosigkeit, eine unerfahrene und ungeeignete Person mit diesem Amt zu betrauen. Wenn die staatliche Obrigkeit so handelt, wird sie zu einer Verräterin. Denn eine Person, die mit der Wirtschaft des Landes und ihrer Lebensader – Landwirtschaft, Industrie und Handel – nicht vertraut ist, wird die Waren und Güter des Handels zu ungerechten Preisen verkaufen. Einem guten und redlichen Käufer, der bereit ist, einen höheren oder einen angemessenen Preis zu zahlen, die Waren aus Gründen der Drohung, Freundschaft oder nahen Verwandtschaft nicht zu einem angemessenen Preis zu geben, ist nichts anderes als Verrat. Dadurch wird der Besitzer der Waren ihm gewiss feindselig gesinnt sein und ihn tadeln.

Daher ist es für die höheren staatlichen Amtsträger eine Pflicht, keine treulose Person zum Vertreter oder Leiter der Staatsverwaltung zu ernennen, sondern eine Person, die über gute Erfahrungen in Handel und Gewerbe sowie in den Angelegenheiten der Wirtschaft oder des Landes verfügt, zum Regierungsvertreter oder Herrscher zu ernennen.

[Zwei]

Eignung für Macht und Herrschaftsautorität

Gegenstand der Erörterung im zweiten Kapitel ist: Die geeignetste Person sollte mit Macht und Herrschaftsautorität betraut werden. Auch wenn die geeignetste Person nicht verfügbar ist, sollte eine geeignete Person mit Macht und Herrschaftsautorität betraut werden. Auf jeder Verwaltungsebene sollten für die verschiedenen Ämter die jeweils vorbildlich geeigneten Personen mit Macht betraut und als Vertreter eingesetzt werden. Für die Herrschaftsautorität sind Stärke und Vertrauenswürdigkeit unerlässlich, damit die Anwendung der schariatischen Vorschriften und die Durchsetzung der Rechte des Volkes erleichtert werden. Die verschiedenen Arten von Richtern.

Nach der vorangegangenen Erörterung ist nun zu verstehen, was dem Führer obliegt. Kurz gesagt: Er muss solche Personen zu staatlichen Vertretern, Amtsträgern oder Gouverneuren eines Gebiets des Landes ernennen, die rechtschaffen und geeignet sind. Manchmal tritt jedoch eine Situation ein, in der keine Person mit den für die Aufgabe gewünschten Qualifikationen zu finden ist. Dann besteht die Pflicht des Führers darin, für diese Aufgabe Personen auf der Grundlage ihrer relativen Eignung einzusetzen. Für jedes Amt soll er diejenige Person einsetzen, die im Vergleich am geeignetsten ist. Wenn der Führer diese Aufgabe mit völliger Unparteilichkeit, Ehrlichkeit und klarem Urteilsvermögen erfüllt, dann hat er seine Pflicht und Verantwortung wahrgenommen. Erst dann kann er als gerechter Führer bezeichnet werden. Auch vor Allah, dem Erhabenen, wird er als gerechter Herrscher gelten. Dennoch kann nicht mit Nachdruck behauptet werden, dass nicht auch danach aus verschiedenen Gründen in manchen Bereichen Fehler und Mängel auftreten werden. Was bliebe jedoch sonst zu tun? Auch Allah, der Erhabene, hat nur das mögliche Bemühen verlangt. So heißt es:

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„O ihr Muslime! Fürchtet Allah, so gut ihr könnt.“ (Sure At-Taghabun: 16)

********Arabisch

„Allah erlegt keiner Seele eine Last auf, die sie nicht zu tragen vermag. (Sure al-Baqara: 286)

Als Allah den Dschihad befahl, sprach Er:

****Arabisch

„Kämpft auf Allahs Weg gegen die Feinde. Ihr seid nur für euch selbst verantwortlich. Doch ja, spornt auch die anderen Muslime dazu an. (Sure an-Nisa: 84)

Allah sprach ferner:

*******Arabisch

„O ihr Gläubigen! Seid euch eurer eigenen Verantwortung bewusst. Wenn ihr auf dem rechten Weg bleibt, können die Irregeleiteten euch keinen Schaden zufügen.“ (Sure al-Ma’ida: 105)

Daraus ist zu schließen, dass jeder Herrscher oder jede Autorität, die auf keiner Verwaltungsebene alle möglichen Anstrengungen unternimmt, aufrichtige Menschen einzusetzen, und sich nicht mit vollem Einsatz der Erfüllung ihrer eigenen Pflichten widmet, nicht als jemand angesehen werden kann, der der Rechtleitung oder dem rechten Weg folgt.

Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte:

********Arabisch

„Wenn ich euch etwas auftrage, dann erfüllt es nach eurem Vermögen.“ (Buchari und Muslim)

Wenn jedoch jemand bei der betreffenden Aufgabe unter Berufung auf eine von der Scharia nicht anerkannte Unfähigkeit versagt, so ist dies Verrat. Er wird für diesen durch Pflichtvernachlässigung begangenen Verrat bestraft. Daher ist es seine Pflicht, sich gründlich darüber zu informieren, wer am qualifiziertesten, fähigsten und dem Gemeinwohl zuträglichsten ist, und für jedes Amt den Namen einer geeigneten und fähigen Person vorzuschlagen. Denn jede Autorität und Befehlsgewalt ruht auf zwei Säulen: der Stärke einerseits und der Vertrauenswürdigkeit beziehungsweise Treue andererseits. So heißt es im Edlen Koran:

*******Arabisch

Der Beste, den du als deinen Diener anstellen kannst, ist derjenige, der stark und vertrauenswürdig ist. (Sure al-Qasas: 26)

Der Herrscher von Ägypten sagte zu dem ehrwürdigen Yusuf (a.):

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„Von heute an bist du unter uns eine hochgeehrte und vertrauenswürdige Persönlichkeit.“

Im Zusammenhang mit der Würde und den Eigenschaften des ehrwürdigen Dschibril (a.s.) sagt Allah, der Erhabene:

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„Wahrlich, der edle Koran ist die Botschaft, überbracht durch einen hochgeehrten Engel, der fähig ist, die schwere Last der Offenbarung zu tragen, und der beim Inhaber des Thrones eine hohe Stellung innehat. Dort ist er angesehen und vertrauenswürdig. (Sure at-Takwir: 19–21)

Die grundlegende Kraft jeder staatlichen Macht und Regierungsgewalt ist der ausgewogene Zustand des Landes. Auf dem Schlachtfeld besteht die Stärke der Kriegsführung in der Tapferkeit und dem Mut des Heerführers. Er muss über alle Arten der Kriegskunst informiert und darin versiert sein. Hinsichtlich der Täuschungen und Taktiken des Feindes muss er wachsam sein. Denn ***Arabisch„Der andere Name des Kampfes ist Täuschung.“ Der Kriegsleiter muss die Kriegskunst kennen. Um entsprechend zu handeln, muss er über vollständige Sachkunde verfügen. (Zu jener Zeit) musste der Kriegsleiter Erfahrung im Schießen und Treffen mit Pfeilen haben, damit er der feindlichen Armee einen angemessenen Schlag versetzen konnte. Er musste ein geübter Reiter sein.

Wie Allah, der Erhabene, gesagt hat:

******Arabisch

„O Muslime! Indem ihr militärische Kräfte und Ausrüstung sammelt und eine große Zahl von Kriegspferden beschafft, trefft ihr gegen die Ungläubigen die größtmöglichen Kriegsvorbereitungen, zu denen ihr fähig seid. (Sure al-Anfal: 60)

Der Gesandte Allahs (s) sagte:

******Arabisch

„Lernt das Bogenschießen und lasst euch im Reiten ausbilden. Das Bogenschießen ist mir lieber als das Reiten. Wer das Bogenschießen erlernt, es dann jedoch vernachlässigt und später vergisst, gehört nicht zu meiner Gemeinschaft.“ In einer anderen Überlieferung heißt es,******Arabisch

„Bogenschießen (das heißt, militärische Fähigkeiten zu erwerben) ist eine Gunst. Wer es vergisst, hat diese Gunst verleugnet.“ (Muslim)

Durch diese Aussagen wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die Muslime über jede Form von Stärke, einschließlich militärischer Fähigkeiten, verfügen müssen, um die Hindernisse bei der Errichtung von Wissen und Weisheit, der Gerechtigkeit und der göttlichen Ordnung in der Gesellschaft zu beseitigen. Dazu drängen der Koran selbst und die Sunna.

1. Treue und Vertrauenswürdigkeit sind Eigenschaften, die auf Gottesfurcht beruhen.

2. Es ist nicht angemessen, die Rechte Allahs für ein geringfügiges weltliches Vermögen preiszugeben.

3. Die Furcht vor den Menschen vollständig aus dem Herzen verbannen.

Allah, der Erhabene, hat diese drei vorzüglichen Eigenschaften für jeden Herrscher, Führer und Machthaber zur unabdingbaren Pflicht gemacht.

Im Edlen Koran hat Allah verkündet:

*******Arabisch

„Fürchtet nicht die Menschen, sondern fürchtet Mich. Verwendet Meine Zeichen nicht für niedrige Interessen. Diejenigen, die die Menschen nicht gemäß Allahs Gesetz regieren, sind Kafir (Ungehorsame)1. (Sure al-Māʾida: 44) (1. Zuvor hat Er sie Fasiq und Zalim genannt.)

Auf dieser Grundlage teilte der Hochgeehrte Prophet (s.a.w.) die Herrscher und Richter in drei Gruppen ein. Zwei davon erklärte er zu Bewohnern der Hölle. Nur eine Klasse von Richtern erklärte er zu Bewohnern des Paradieses.

Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sprach:

*********Arabisch

„Die Qadis, Herrscher und Richter gehören drei Klassen an. Zwei Klassen von Richtern kommen in die Hölle, und eine Klasse von Richtern kommt ins Paradies. Wer daher die Wahrheit erkennt und gerecht richtet, wird ins Paradies kommen.“ (Ahl as-Sunna)

Diejenigen, die zwischen zwei streitenden Parteien eine Entscheidung treffen, werden Qāḍī oder Richter genannt. Der Richter wird beiden Parteien Anweisungen erteilen. Daher unterliegen alle derselben حكمung, ganz gleich, ob es sich um einen Kalifen, einen König, einen Wālī und Ḥākim oder jemanden handelt, der die Verantwortung als Staatsoberhaupt trägt, ja sogar um jemanden, der mit der Beaufsichtigung des Unterrichts von Kindern betraut ist. Die verehrten Gefährten des Propheten erwähnten die Angelegenheit genau so. Auch sie handelten dementsprechend, und dies ist das Natürliche.

[Drei]

Volksnahes, mutiges und hingebungsvolles Führertum

Menschen, in deren Charakter sich die beiden edlen Eigenschaften Macht und Vertrauenswürdigkeit vereinen, gibt es in der heutigen Welt nur sehr wenige. Wenn es zwei Personen gibt, von denen die eine vertrauenswürdig und die andere stark ist, sollte man von diesen beiden diejenige mit Autorität und Führungsverantwortung betrauen, durch die Land und Volk keinen Schaden erleiden. Imām Aḥmad (möge Allah ihm barmherzig sein) wurde gefragt: Wenn es zwei Männer gibt, von denen einer mutig und kriegserfahren, bei seinen Taten jedoch ein Sünder ist, während der andere rechtschaffen und fromm, aber feige und mutlos ist – mit welchem von beiden ist es wünschenswert, den Dschihad zu führen? Er antwortete, man solle auch dann mit dem kriegserfahrenen und starken Mann den Dschihad führen, wenn er ein Fājir ist. Denn seine Stärke wird hier im Interesse der Muslime eingesetzt, während seine Sünde nur sein eigenes Leben betrifft. Bei der rechtschaffenen und frommen Person verhält es sich genau umgekehrt.

Menschen, die Stärke, Mut und Vertrauenswürdigkeit besitzen, gibt es heutzutage nur äußerst wenige. Deshalb pflegte Ḥaḍrat ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) zu beten:

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„O Allah! Bei Dir beklage ich die Grausamkeit des Sünders sowie die Feigheit und Unfähigkeit. (Bewahre uns vor der Hand beider!“)

Daher sollte man für jedes Land und jedes Gebiet entsprechend seinen jeweiligen Umständen nach einer rechtschaffenen und geeigneten Führung suchen. Wenn der Führer eines Landes beabsichtigt, einen Herrscher oder Verwalter einzusetzen, ist es seine Pflicht, die beste geeignete Person der betreffenden Region oder des betreffenden Landes mit dieser Verantwortung zu betrauen. Gibt es jedoch zwei Personen, von denen die eine vertrauenswürdig und die andere kraftvoll und mutig ist, muss er bei der Ernennung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände entscheiden, durch welche ausgewogene Ausübung dieser beiden Eigenschaften in der Verwaltung einer Region oder eines Staates das Wohl von Land und Volk gewährleistet und das Ausmaß des Schadens vermindert wird.

Daher sollte man für die militärische Führung eine Person oder Personen auswählen, die über Kraft, Mut und Tapferkeit verfügen. Auch wenn ihre Frömmigkeit vergleichsweise etwas geringer ist, sollte man im Krieg und in der Verteidigung einem mutigen Menschen den Vorzug vor einer schwachen militärischen Führung geben.

Imam Ahmad ibn Hanbal (Allah erbarme sich seiner) wurde gefragt: Es gibt zwei Männer, die beide die Führung im Kampf übernehmen. Einer von ihnen ist ein „Fājir“, also ein Sünder, verfügt jedoch über größere Kraft und größeren Mut; der andere ist zwar rechtschaffen und fromm, aber schwach. Unter wessen Führung sollte man in dieser Situation kämpfen? Er antwortete: Die Stärke und Kraft des Fājir kommen den Muslimen zugute, während sein „Fujūr“, also seine Sündhaftigkeit, nur sein eigenes Leben betrifft. Wenn der rechtschaffene und fromme Mann schwach ist, kommen seine Rechtschaffenheit und Frömmigkeit ihm selbst zugute; wegen seiner Schwäche wird er jedoch bei der Wahrung der Interessen der Muslime eine Ursache der Schwäche sein.

Daher sollte man selbst dann mit einem starken militärischen Befehlshaber den Dschihād führen, wenn er ein Fājir ist.

Der Ausspruch des Gesandten Allahs:

********Arabisch

„Allah, der Erhabene, nimmt auch durch einen Fājir-Menschen Seine Religion in Anspruch.“ (In einer anderen Überlieferung steht ****Arabischanstelle von *****Arabisch; das heißt: Er lässt auch durch solche Personen und Gemeinschaften Seine Religion unterstützen, die keinen Anteil an guten Taten haben.)

Wenn also kein furchtloser militärischer Befehlshaber zu finden ist und auch kein Feldherr, der ihn ersetzen könnte, soll man denjenigen in dieses Amt einsetzen, der in religiöser Hinsicht geeigneter und rechtschaffener ist. Der edle Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ernannte Khalid ibn al-Walid (möge Allah mit ihm zufrieden sein) zum Befehlshaber des islamischen Heeres. Seit er den Islam angenommen hatte, erfüllte er diese Aufgabe. Über ihn pflegte der edle Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu sagen:

******Arabisch

„Khalid ist ein Schwert, das Allah gezogen hat, um die Götzendiener zu vernichten.“

Dennoch ereigneten sich durch Hazrat Khalid (möge Allah mit ihm zufrieden sein) einige Vorfälle, die dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) missfielen. So hob der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) einmal die Hände zum Himmel und sagte:

*******Arabisch

„O Allah! Ich bitte um Entlastung von dem, was Khalid (im Krieg) an Übertreibungen begangen hat.“

Der erhabene Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sprach dieses Bittgebet, als Khalid ibn al-Walid (möge Allah mit ihm zufrieden sein), da er hinsichtlich des Glaubens der Angehörigen des Stammes Dschuzaima Zweifel hegte, einige von ihnen getötet und ihr Vermögen und ihre Besitztümer an sich genommen hatte. In Wahrheit war dies nach islamischer Auffassung völlig unzulässig. Die angesehenen Gefährten, die sich bei ihm befanden, hatten Hazrat Khalid davon abgeraten. Der erhabene Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) begab sich persönlich zu den Angehörigen des Stammes Dschuzaima und bekundete ihnen sein Mitgefühl und seine Anteilnahme. Er versprach, ihnen ihr auf dem Schlachtfeld zurückgelassenes Vermögen zurückzugeben. Trotz solcher Fehler und Irrtümer behielt der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) Hazrat Khalid ibn al-Walid stets im Amt des Befehlshabers des islamischen Heeres. Der einzige Grund dafür war, dass er in Kriegskunst und militärischem Geschick den anderen überlegen war. Bei der allgemeinen Beurteilung von Ereignissen unterliefen ihm jedoch Fehler. Demgegenüber war Abu Dharr (möge Allah mit ihm zufrieden sein), der Soldat der Wahrheit, in Bezug auf Aufrichtigkeit und Frömmigkeit herausragend. Dennoch sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu ihm:

*******Arabisch

„O Abu Dharr! Ich sehe dich als schwach an. Für dich wünsche ich dasselbe, was ich für mich selbst wünsche. Übernimm niemals die Führung über auch nur zwei Menschen. Übernimm nicht die Verantwortung für das Vermögen eines Waisen.“ (Muslim)

Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) untersagte Hazrat Abu Dharr, Führung und Vormundschaft zu übernehmen. Und doch sagte der erhabene Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) in höchstem Lob über eben seine Aufrichtigkeit und seinen erhabenen Charakter:

******Arabisch

„Abu Dharr nahm den höchsten Gipfel der Wahrhaftigkeit ein. [Hier fehlen die Verwendung der sprichwörtlichen Vergleiche ‚Chazra‘ und ‚Ghabrā‘ sowie die entsprechenden Adjektive.]

Der Gesandte (s.a.w.) entsandte Hazrat ʿAmr ibn al-ʿĀs (r.a.) in den Krieg von Dhāt as-Salāsil, weil dort seine nahen Verwandten lebten. Der Gesandte (s.a.w.) wollte ihm gegenüber seine Gunst zum Ausdruck bringen. Obwohl es bessere Männer als ihn gab, schickte er gerade ihn dorthin und keinen anderen.

Einmal ernannte der Gesandte Allahs (s.a.w.) Usāma ibn Zayd zum Oberbefehlshaber des Heeres.

Zusammenfassend wurden im Interesse besonderer nationaler Belange bestimmte Personen aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften zu Gouverneuren, Verwaltern oder Heerführern ernannt. Dennoch gab es vielleicht Menschen, die ihnen hinsichtlich Frömmigkeit, Wissen, Weisheit und Glauben überlegen waren.

Als sich während der Herrschaft des ersten Kalifen, Hazrat Abū Bakr as-Siddīq (r.a.), der Aufruhr der ‚Abtrünnigen‘ erhob, entsandte er Khālid ibn al-Walīd (r.a.) an der Spitze eines Heeres, um ihn niederzuschlagen. Auch zum Dschihad im Irak und in Syrien wurde gerade er als Heerführer entsandt. Dennoch kam es durch Hazrat Khālid (r.a.) bisweilen zu unerwünschten Vorkommnissen. Es heißt, dass bei seinen Handlungen häufig persönliche Neigungen und Tendenzen eine Rolle spielten. Trotzdem wurde er nicht von seinem Amt als Heerführer abgesetzt; vielmehr wurde er von den übergeordneten Verantwortlichen plötzlich ein wenig gerügt und dann belassen, und seine ‚nützlichen Seiten‘ wurden seinen ‚schädlichen Seiten‘ gegenüber bevorzugt.1 (1. Alle Gefährten waren ***Arabischgerecht. In ihren Entscheidungen konnte sich zwar ein Fehler ereignen, doch war darin keine Spur persönlicher Interessen. Hazrat ʿUmar setzte Khālid ab; dennoch hinterließ Khālid, indem er als einfacher Soldat am Dschihad teilnahm, ein höchstes islamisches Beispiel für Gehorsam. Sie besaßen einen vorbildlichen Charakter. – Der Herausgeber) Es wurde nicht daran gedacht, jemand anderen an seine Stelle zu setzen.

Wenn es dem obersten Staatsbeamten, also dem Kalifen, an Strenge mangelt, muss sein Stellvertreter gewiss über Strenge verfügen. Ebenso ist es unerlässlich, dass der untergeordnete Vertreter einen nachgiebigen Charakter besitzt, wenn der oberste Staatsbeamte besonders streng ist. Bevor Hazrat ʿUmar (r.a.) Kalif wurde, war er dafür, den Heerführer Khālid ibn al-Walīd (r.a.) von seinem Amt abzusetzen. Er wollte Abū ʿUbayda ibn al-Dscharrāh (r.a.) zum Heerführer ernennen. Denn auch Hazrat Khālids Charakter war von Strenge geprägt. Andererseits lag Strenge ohnehin im Charakter Hazrat ʿUmar ibn al-Chattābs (r.a.). Abū ʿUbayda war ein sanftmütiger Mensch. Hazrat Abū Bakr as-Siddīq (r.a.) war ein leuchtendes Sinnbild der Milde. Was Abū Bakr damals tat, war daher richtig. Hazrat Khālid ibn al-Walīd war zur Zeit Hazrat Abū Bakrs der Oberbefehlshaber des islamischen Heeres. Während der Herrschaft Hazrat ʿUmar ibn al-Chattābs lag das Kommando über das islamische Heer bei Abū ʿUbayda ibn al-Dscharrāh. Auf diese Weise blieb im Verwaltungsbereich das Gleichgewicht gewahrt. Der Prophet (s.a.w.) sagte über seine eigene Person:

********Arabisch

„Ich bin der Prophet der Barmherzigkeit, ich bin der Prophet des Krieges.“ Das heißt: Wenn es notwendig ist, gehört auch der Einsatz von Gewalt zur Selbstverteidigung zu meinem Wirken. Der Große Prophet (s.a.w.) sprach:

*******Arabisch

„Ich kämpfe mit lächelndem Antlitz für die Aufrichtung von Gerechtigkeit und Wahrheit, und meine Umma ist diejenige des Mittelwegs.“ Über die geehrten Gefährten sprach Allah, der Erhabene:

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„Gegenüber den Ungläubigen sind sie äußerst streng, untereinander jedoch barmherzig. Du wirst sie sehen, wie sie sich bald verbeugen und bald niederwerfen; sie streben nach Allahs Gunst und Wohlgefallen.“ (Sure al-Fath: 28)

********Arabisch

„Den Muslimen gegenüber milde und gegenüber den Ungläubigen, also den Allah Ungehorsamen, streng.“ (Sure al-Maida: 54)

Deshalb waren die Autorität und die Führung von Abu Bakr as-Siddiq (r.a.) und Umar al-Faruq (r.a.) vollkommen. Ihre Autorität wurde auf geordnete Weise ausgeübt und war ausgewogen. Zur Zeit des Großen Propheten (s.a.w.) galten diese beiden großen Persönlichkeiten als seine beiden Arme. Der eine war weichherzig und von sanftem Wesen, der andere war hartherzig und von strengem Wesen. Der Große Prophet (s.a.w.) sprach über diese beiden:

********Arabisch

„Nach mir sollt ihr Abu Bakr und Umar gehorchen.“

Daher ist zu sehen, dass Hadhrat Abu Bakr Siddiq (ra) nach dem Gesandten Allahs (s) im Kampf gegen die ‚Abtrünnigen‘ einen solchen Heldenmut und eine solche Tapferkeit an den Tag legte, dass selbst Hadhrat Umar (ra) erstaunt war. Eine derart tapfere Haltung hatte er von Hadhrat Abu Bakr (ra) niemals erwartet. Auch alle anderen Gefährten wussten in dieser Angelegenheit nichts davon. Sie sagten: Wie könnt Ihr wegen der bloßen Verweigerung der Zakat gegen sie den Dschihad führen?

Wenn also eine Situation vorliegt, in der neben Eigenschaften wie Aufrichtigkeit, Rechtschaffenheit und Vertrauenswürdigkeit auch Strenge und Durchsetzungsfähigkeit erforderlich sind, soll man eine strenge Führung vorziehen. So braucht man etwa bei der Sicherung von Vermögenswerten eine Person mit strengem Charakter. Denn für die Einziehung und Bewahrung von Vermögenswerten sind sowohl Stärke als auch Vertrauenswürdigkeit erforderlich. Deshalb müssen der örtliche Verwalter und die zuständigen Beamten streng und tatkräftig sein, damit Nachlässigkeit bei der Einziehung der Abgaben infolge ihrer Strenge nicht geduldet wird. Sekretäre, Schreiber und Schatzmeister müssen kompetent und vertrauenswürdig sein. Nur durch ihre Kompetenz und Vertrauenswürdigkeit kann der ordnungsgemäße Schutz der Vermögenswerte gewährleistet werden. Für die Führung und Befehlsgewalt auf dem Schlachtfeld gilt dasselbe und ebenso dieselbe Regelung. Man soll den Leiter der Kriegsführung auf der Grundlage der Beratung durch kluge und fromme Personen ernennen. Dabei sollen beide Arten von Kompetenz und Eigenschaften berücksichtigt werden. Tatsächlich ist in allen Bereichen der Verwaltung und bei jeder Art von Führung dieselbe Sichtweise und Regelung zu befolgen.

Wenn das eigentliche Ziel der Autorität und Führung sowie ihr Nutzen durch eine einzelne Person nicht verwirklicht werden können, dürfen zwei, drei oder noch mehr Personen mit derselben Aufgabe betraut werden. Vorrang soll jedoch der am besten geeigneten Person gegeben werden. Wenn die Aufgabe von einer Person nicht bewältigt werden kann, soll man bei Bedarf mehrere Gouverneure und Beamte ernennen und unter allen Umständen der geeigneteren Person den Vorzug geben.

Mit der richterlichen Befugnis soll man die gelehrtere, fachkundigere, gottesfürchtigere und geeignetere Person betrauen. Wenn eine Person gelehrter und die andere frommer und gottesfürchtiger ist, muss man prüfen, ob im Falle eines Zweifelns das Wissen und die Weisheit der gelehrteren Person beziehungsweise die Neigung und das Begehren der frommeren Person der Anwendung der einschlägigen Regelung im Wege stehen könnten.

Denn im Hadith ist überliefert, dass

*********Arabisch

„Allah, der Erhabene, liebt den Weitsichtigen und Prüfenden im Augenblick des Zweifels und der Unentschlossenheit (bei einer Entscheidungsfindung), und Er liebt jene Klugheit, die im Augenblick heftigen Interesses und Verlangens nach einer Sache das Gleichgewicht zu wahren vermag.“

Es ist wünschenswert, dass der Kadi (Richter) von dem obersten für Kriegsangelegenheiten zuständigen Beamten, dem Heerführer oder dem allgemeinen Verwaltungsleiter unterstützt wird; zwingend ist dies jedoch nicht. Bei der Ernennung eines Richters sind besondere Ausbildung und Kenntnisse sowie die Eigenschaft der Frömmigkeit vorrangig zu berücksichtigen. Wenn sich gegenüber Wissen und Frömmigkeit ein größerer Bedarf an Stärke und Leistungsfähigkeit zeigt, soll man in diesem Fall einem genügsamen und selbstständigen Menschen den Vorzug geben.

Einige Gelehrte, also Fachleute für islamisches Wissen, wurden gefragt: Für die Entscheidung in einem Rechtsfall ist keine geeignete Person zu finden; wenn doch, ist sie entweder ein sündiger Gelehrter oder ein unwissender Frommer. Wem von beiden soll der Vorzug gegeben werden? Sie antworteten: Wenn bei einer dieser Personen die Neigung, sich von Wahrheit und dem Weg des Guten fernzuhalten, stärker ausgeprägt ist, sind Mängel in religiösen Angelegenheiten zu erwarten; daher soll man dem frommen Menschen den Vorzug geben. Wenn infolge der Nachlässigkeit der Herrscher Mängel in den religiösen Angelegenheiten entstehen, soll man in diesem Fall dem Gelehrten den Vorzug geben. Die meisten Gelehrten haben sich dafür ausgesprochen, in diesem Fall dem frommen Menschen den Vorzug zu geben. Denn alle Imame der selbstständigen Rechtsfindung sind sich in dieser Frage einig, dass ein Beamter oder Emir jemand sein muss, der gerecht ist und als Zeuge zugelassen werden kann.

Über die Voraussetzung des Wissens besteht Uneinigkeit: Welche Art von Gelehrtem soll in welcher Angelegenheit zum Beamten gemacht werden? Muss dieser Gelehrte ein Mudschtahid oder ein Mukallid sein, oder soll man einfach diejenige Person ernennen, die verfügbar ist? Dies wurde an anderer Stelle ausführlich erörtert. Der Spielraum ist in diesem Fall sehr gering. Kurz gesagt ist es dennoch zulässig, nach Prüfung der jeweiligen Umstände bei Bedarf eine im Verhältnis geeignete Person zum Herrscher oder Beamten zu machen. Denn es ist auch Pflicht, den Umständen und dem Umfeld besondere Beachtung zu schenken, damit das Übel möglichst weitgehend beseitigt werden kann. Jemand mag hinsichtlich Wissen und Weisheit besser geeignet sein, aber bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in einem bestimmten Gebiet vielleicht schwach sein. In diesem Fall wird ein starker Mann benötigt, selbst wenn er weniger weise ist.

Die Autorität und Führung auf den verschiedenen Ebenen der Gesellschaft dienen den Bedürfnissen der Bevölkerung. Es muss geprüft werden, wie diese Bedürfnisse erfüllt werden können. So ist es beispielsweise Pflicht, dass die bedürftigen Bürger ihre jeweiligen aufgenommenen Darlehen zurückzahlen. Gegenwärtig soll von ihnen jedoch nur der Betrag eingefordert werden, den sie zu entrichten vermögen. Ebenso gibt es die Anweisung, für die Vorbereitung des Dschihad Kräfte anzusammeln und dafür eine größere Zahl von Pferden bereitzuhalten (also Kriegsausrüstung zu beschaffen). In Zeiten von Unfähigkeit und mangelnder Leistungsfähigkeit entfällt diese Anordnung jedoch für die Bürger. Dann wird das, was sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten vermögen, für sie zur Pflicht. Die Erfüllung dieser Pflicht ist dann ihre Aufgabe. Hinsichtlich der Hadsch und anderer gottesdienstlicher Handlungen liegt die Sache allerdings anders. In diesem Fall gilt diese Regel nicht. Vielmehr bleibt die Verrichtung der Hadsch und Ähnlichem für ihn verpflichtend.

*******Arabisch

„Wer die Fähigkeit und die Mittel besitzt, zur Hadsch zu gehen.“ (Sure Āl ʿImrān: 97)

Es ist nicht verpflichtend, dass er sich eigens darum bemüht, die Fähigkeit und die Mittel dafür zu schaffen. Denn die Hadsch wird erst dann verpflichtend, wenn ihm auf natürliche Weise die entsprechenden Mittel und Möglichkeiten zur Verfügung stehen; daher ist es nicht verpflichtend, die Fähigkeit auf besondere Weise herzustellen.

[Vier]

Ziel der staatlichen Führung und Herrschaft im Islam:

Vermittlung der Lehren von Koran und Sunna, Umsetzung der Gesetze und Vorschriften

Die Vorstellung der geeignetsten Person, Zweck und Ziel der Herrschaft und die dadurch erkennbare Verwirklichung dieses Zwecks, das Ziel der Herrschaft – die Etablierung der Religion und notwendige Reformen –, die ordnungsgemäße Einrichtung des Freitagsgebets und der Gemeinschaft, sowie die religiöse Verbesserung des Volkes sind die Themen dieses Kapitels.

Hazrat Umar ibn al-Chattab (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: „Dazu entsende ich euch Herrscher sowie Verwaltungsbeamte und -angestellte, damit sie euch das Buch Allahs, des erhabenen Herrn, und das Vorbild des Propheten lehren und die Religion, das heißt die islamische Lebensordnung, lebendig und dauerhaft erhalten.“

Wer am besten geeignet ist, wird dann erkennbar, wenn man den Zweck und das Ziel der Herrschaft sowie den Weg zu ihrer Erreichung kennt. Wenn das Ziel für dich klar ist und du den Weg zu seiner Erreichung kennst, dann kannst du davon ausgehen, dass du deine Aufgabe vollständig verstanden hast.

Wenn unter Königen und Herrschern die materiellen Interessen Vorrang gewinnen und sie Religion, religiöse Bildung und Werte aufgeben, befördert die Obrigkeit im Regierungsapparat nur solche Personen, durch die sie ihre persönlichen Zwecke und Ziele besser erreichen kann. Ein Herrscher, der die staatliche Macht um seiner persönlichen Interessen willen anstrebt, wird bei Ernennungen und Versetzungen denjenigen bevorzugen, der ihm hilft, seinen Staat und seine Herrschaft im Amt zu halten. Im politischen Vorbild des Ehrwürdigen Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sehen wir, dass die mit der Regierungsmacht und der Führung des Krieges betrauten Beamten und Heerführer, die Vertreter des Staatsoberhaupts und militärischen Befehlshaber waren, das Freitagsgebet und das Gemeinschaftsgebet der Muslime leiteten. Sie hielten vor dem Volk wertvolle Ansprachen. Deshalb erhob der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) kurz vor seinem Ableben Hazrat Abu Bakr as-Siddiq (möge Allah mit ihm zufrieden sein) zur Leitung des Gebets. Auch bei den wichtigen Aufgaben der muslimischen Gemeinschaft, etwa der militärischen Führung, stellte er ihn an die Spitze.

Wenn der Ehrwürdige Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) jemanden zum Heerführer ernannte und ins Kriegsgebiet entsandte, befahl er ihm in dem ihm zuerst übergebenen offiziellen Auftrag, das Gebet zu verrichten. Ebenso wies er jemanden, den er als Herrscher in eine Stadt oder einen Ort entsandte, zunächst an, das Gebet in Gemeinschaft zu verrichten. So entsandte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) Attab ibn Usaid (möge Allah mit ihm zufrieden sein) als Herrscher von Mekka. Ebenso entsandte er Uthman ibn Abi al-As (möge Allah mit ihm zufrieden sein) als Herrscher von Taif. Hazrat Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) entsandte Hazrat Muadh (möge Allah mit ihm zufrieden sein) und Hazrat Abu Musa (möge Allah mit ihm zufrieden sein) als Herrscher des Jemen. Amr ibn Hazm (möge Allah mit ihm zufrieden sein) entsandte er als Herrscher von Nadschran. Als Stellvertreter des Gesandten Allahs leiteten sie das Gemeinschaftsgebet und errichteten die schariatischen Herrschaftsbestimmungen, insbesondere die Hudud. Der Heerführer im Krieg tat genau dasselbe. Nach dem Tod des Gesandten Allahs erfüllten auch die Kalifen, die ihm im islamischen Staat nachfolgten, diese staatlichen und religiösen Pflichten nach derselben Ordnung. Ebenso verfuhren die Könige der Banu Umayya und, abgesehen von ein oder zwei Ausnahmen, auch die Herrscher der Abbasiden. Dies geschah, weil das Gebet und der Dschihad die wichtigsten Angelegenheiten der Religion des Islam sind.

Aus diesem Grund werden in vielen Hadithen das Gebet und der Dschihad gemeinsam erwähnt.

Wenn er einen Kranken besuchte, sagte er:

********Arabisch

„O Allah, schenke diesem deinem Diener Genesung, damit er am Gebet teilnehmen und deinen Feinden entgegentreten kann.“

*******Arabisch

„O Muadh! Das Wichtigste für mich ist das Gebet.“

Die Anweisungen Hadhrat Umars an die regionalen Herrscher und Beamten:

Die offiziellen Erlasse, die Hadhrat Umar ibn al-Khattab (möge Allah mit ihm zufrieden sein) an die in den verschiedenen Gebieten des islamischen Staates eingesetzten Beamten und Gouverneure sandte, enthielten Folgendes:

*******Arabisch

„Das für euch Wichtigste ist für mich das Gebet. Wer das Gebet bewahrt, hat den Dīn bewahrt. Wer das Gebet vernachlässigt, wird auch die übrigen Werke in größerem Maße vernachlässigen.“

Die Bedeutung dieser Worte Umars ist, dass der Gesandte Allahs gesagt hat:

****Arabisch

„Das Gebet ist die Säule des Dīn.“ Wenn die Verwaltungsbeamten diese Säule bewahren, wird das Gebet ihn vor Unzucht, allen verwerflichen Taten und Korruption schützen und ihm bei anderen gottesdienstlichen Handlungen helfen. („Denn ********Arabisch das Gebet hält von verwerflichen und unerwünschten Handlungen ab.“)

Allah, der Erhabene, hat gesagt:

******Arabisch

„Sucht durch Standhaftigkeit (auf dem Weg des Dīn) und durch das Gebet Allahs Hilfe und denkt daran: Das Gebet ist wahrlich eine schwere Sache. Für diejenigen jedoch, die Allah fürchten, ist es nicht schwer.“ (Sure al-Baqara: 45)

********Arabisch

„O Muslime, erbittet (indem ihr jederzeit fest am Din festhaltet) durch Geduld und das Gebet Allahs Hilfe. Wahrlich, Allah ist mit den Geduldigen.“ (Sure al-Baqara: 153)

Allah, der Erhabene, sprach den Gesandten (Friede sei mit ihm) an und sagte:

*******Arabisch

„(O Prophet!) Halte die Angehörigen deines Hauses zum Gebet an. Widme dich auch selbst gewissenhaft dem Gebet. Ich verlange von euch keinen Lebensunterhalt; vielmehr versorge Ich euch selbst mit Lebensunterhalt. Das beste Ende liegt darin, Taqwa, das heißt ein von Gottesfurcht erfülltes, vorsichtiges Leben, anzunehmen.“ (Sure Ta-Ha: 132)

*******Arabisch

„Ich habe die Dschinn und die Menschen nur dazu erschaffen, Mir zu dienen, das heißt Mir uneingeschränkt zu gehorchen und Mir zu dienen. Ich erwarte von ihnen keinen Lebensunterhalt, und Ich verlange von ihnen auch nicht, dass sie Mich ernähren. Allah allein ist der beste Versorger, ein überaus mächtiges erhabenes Wesen.“ (Sure adh-Dhariyat: 56–58)

Daraus wird also deutlich, dass das eigentliche Ziel von Herrschaft und Führung darin besteht, den Menschen zu dienen und sie zu bessern. Wenn die Menschen den Din aufgeben, werden sie in schweres Unglück geraten, und die weltlichen Segnungen, Annehmlichkeiten und Genussmittel, die ihnen gewährt wurden, werden ihnen niemals zum Nutzen gereichen. Der religiöse Nutzen, der durch jene weltlichen Tätigkeiten für sie erreicht worden wäre, wird nicht zustande kommen.

Die weltlichen Mittel, durch die der Mensch religiösen Nutzen erlangen kann, sind zweierlei: Erstens, das Vermögen seinem rechtmäßigen Anspruchsberechtigten zukommen zu lassen. Zweitens, denjenigen zu bestrafen, der sich Vermögen durch Übertreibung und Unrecht angeeignet hat. Wisse daher: Wer die Grenzen nicht überschreitet und keine Übertreibungen begeht, hat sich an die Angelegenheiten seines Dīn gewöhnt. Deshalb pflegte der zweite Kalif, Umar (ra), zu sagen:

*****Arabisch

„O ihr Menschen, ich entsende meine Beamten und Statthalter zu euch, damit sie euch das Buch eures Herrn und die Lebensweise des Propheten lehren und den Dīn unter euch aufrechterhalten.“

Da heutzutage sowohl unter den Herrschern als auch unter den Beherrschten Verderbnis eingetreten ist und sich infolgedessen in allen Bereichen des Handelns Verderbnis gezeigt hat, ist auch die Besserung wahrlich zu einer schwierigen Angelegenheit geworden. Daher werden diejenigen, die mit allen möglichen Mitteln für das Wohl der Menschen sowohl in ihrem Dīn als auch in ihrer weltlichen Angelegenheit wirken, als die Besten ihrer Zeit und als die vorzüglichsten Mujāhidūn gelten. So sprach der Gesandte Allahs (sa):

******Arabisch

„Ein Tag eines gerechten Imams oder Führers ist besser als die Anbetung von sechzig Jahren.“

In dem Werk Musnad von Imam Ahmad wird in einem vom Gesandten Allahs (sa) überlieferten Hadith berichtet, dass er sagte:

******Arabisch

„Unter den Menschen ist derjenige Allah am liebsten, der ein gerechter Führer ist. Und dem Zorn Allahs ist der ungerechte Führer am stärksten ausgesetzt.“

In Sahih al-Bukhari und Sahih Muslim wird von Abu Huraira (r. a.) überliefert, dass der Gesandte Allahs (s. a. w.) sprach:

***********Arabisch

„An dem Tag, an dem es keinen anderen Schatten als Allahs Schatten geben wird, wird Allah, der Erhabene, sieben Gruppen von Menschen unter dem Schatten Seiner Barmherzigkeit Schutz gewähren: (1) einem gerechten Führer, (2) einem Jugendlichen, der der Anbetung ergeben ist, (3) einem Menschen, dessen Herz auch nach dem Verlassen der Moschee nach dem Gebet in dem Gedanken versunken bleibt, wann er wieder in die Moschee gehen wird, (4) zwei Menschen, deren Freundschaft allein um Allahs willen besteht – auf dieser Grundlage treffen sie zusammen, und auch wenn sie sich trennen, geschieht dies aus demselben Grund, (5) einem Menschen, der Allah im Verborgenen und fern von den Blicken der Menschen gedenkt und dessen Augen Tränen vergießen, (6) einem Menschen, den eine vornehme, schöne Frau zum sexuellen Fehlverhalten einlädt und der ihr antwortet: ‚Ich fürchte Allah, den Herrn der Welten, Allah, den Erhabenen.‘, (7) einem Menschen, der so heimlich Almosen gibt, dass seine linke Hand nicht weiß, was seine rechte Hand ausgibt.“ (Bukhari und Muslim)

In Sahih Muslim wird von Hiyad ibn Hammad (r. a.) überliefert, dass der Gesandte Allahs (s. a. w.) sprach:

*********Arabisch

„Drei Arten von Menschen gehören ins Paradies: (1) ein gerechter Herrscher, ein Staats- und Regierungsoberhaupt, (2) ein barmherziger Mensch, dessen Herz vom Mitgefühl für nahe Verwandte und Muslime erweicht ist, (3) ein wohlhabender Mensch, der charakterfest und freigebig ist.“

In den Sunan des Gesandten Allahs (s. a. w.) wird ein Hadith überliefert, der besagt:

********Arabisch

„Wer sich aufrichtig und eifrig für Almosen und Wohltätigkeit einsetzt, ist wie ein Mudschahid auf Allahs Weg. Doch die Spende darf nicht zum Zwecke des Zurschaustellens erfolgen.“

Allah, der Erhabene, hat den Dschihad gegen die terroristischen und aggressiven Kräfte angeordnet, die das Banner von Unterdrückung und Unrecht führen, und gesagt: ********Arabisch

„Kämpft weiter, bis die Fitna und die Unruhen gegen die friedliebenden Menschen der Gesellschaft beendet sind und in der Gesellschaft ausschließlich die Vorherrschaft von Allahs Din errichtet ist, und zwar vereint und mit allen möglichen Mitteln gegen jene der Menschlichkeit feindlich gesinnten Kräfte.“ (Sure al-Baqara: 193)

Einmal wurde dem Gesandten Allahs (s) vorgetragen: „O Gesandter Allahs! Manchmal kämpfen Menschen, um ihren eigenen Mut zu zeigen; bisweilen treibt sie der Wunsch an, ihre Selbstachtung zu behaupten, und manchmal ist hinter ihrem Kampf auch Prahlerei wirksam. Welche dieser Arten kann als ‚Dschihad auf Allahs Weg‘ bezeichnet werden?“ Der ehrwürdige Gesandte (s) erwiderte:

********Arabisch

Wer kämpft, um das Wort Allahs hochzuhalten, dessen Kampf allein wird „Dschihad fi sabilillah oder Dschihad auf Allahs Weg“ sein. (Dieser Hadith wird von Buchari und Muslim überliefert.)

Daraus wurde also deutlich, dass das Hauptziel des Dschihad darin besteht, überall die gerechte, von Klassenunterschieden freie Ordnung Allahs und die Vorherrschaft Seines Din zu verwirklichen sowie Sein Wort hochzuhalten.*****ArabischAlso ist der Ausdruck „Allahs Wort“ von weitreichender Bedeutung. Damit ist auch das Buch der göttlichen Gebote, Kalāmullāh, gemeint.

So hat Allah, der Erhabene, gesprochen:

********Arabisch

„Ich habe Meine Gesandten mit deutlichen Beweisen entsandt. Durch sie habe Ich das ‚Buch‘ und die ‚Waage‘ (das Maß der Gerechtigkeit) herabgesandt, damit sie (die islamische) Gerechtigkeit aufrichten.“ (Sure al-Hadid: 25)

Der Zweck der Entsendung verschiedener Propheten und der Herabsendung der Bücher besteht darin, dass die Menschen Allahs Rechte und die Rechte der Diener in Gerechtigkeit und nach gerechten Grundsätzen verwirklichen.

Danach sprach Allah, der Erhabene:

********Arabisch

„Und Ich habe das Eisen erschaffen. In ihm liegt eine gewaltige, furchterregende Kraft, und für die Menschen liegt darin auch Nutzen. Außerdem liegt darin der Zweck, dass Allah unmittelbar erkennen möchte, wer dadurch hervortritt, um Ihm und Seinen Gesandten beizustehen.“ (Sure al-Hadid: 25)

Wenn also jemand die Bestimmungen sowie die Grundsätze und Ideale des Buches Allahs verwirft und einer anderen Weltanschauung und anderen Grundsätzen folgt, besteht Allahs Wille darin, dass er, sollte er Widerstand leisten, selbst mit einer aus Eisen gefertigten Waffe vom falschen Weg abgebracht werden soll. Denn die Errichtung, Festigung und Beständigkeit der Religion hängen in bestimmten Fällen sowohl vom Buch Allahs als auch vom Schwert (dem Symbol der Macht) ab. Es wird von Hazrat Dschabir ibn Abdallah (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) überliefert, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) uns angewiesen hat,******Arabischnämlich: „Wir sollen denjenigen, der sich als Erster vordrängt und sich vom Koran abwendet, um dessen Anhänger auszurotten, mit dem Schwert beziehungsweise mit einer geeigneten Waffe treffen.“

Wenn dies also das Ziel ist, dann ist es wünschenswert, es auf dem Weg „Akrab fa-Akrab“ (der Nähere, danach der Nächstnähere) zu erreichen. Bei der Frage von Autorität und Führung soll man zwei solche Personen auswählen und darauf achten, wer von beiden dem Ziel näher ist. Denjenigen, der hinsichtlich der Fähigkeit, das Ziel zu erreichen, der Bessere ist, soll man zum Amtsträger oder Herrscher ernennen.

Wem soll in der Frage der Führung der Vorrang gegeben werden? In dieser Hinsicht ist die Aussage des Gesandten Allahs (s.a.w.) besonders bemerkenswert. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte:********Arabisch

„Im islamischen Staat und in der islamischen Gesellschaft soll die Imamat oder Führung der Gemeinschaft derjenige übernehmen, der das Buch des Gesetzes Allahs am gründlichsten gelesen und dessen Bedeutung am besten verstanden hat. Wenn mehrere Personen diesbezüglich gleich qualifiziert sind, soll demjenigen der Vorrang gegeben werden, der über die Sunna, die Grundsätze und das Vorbild des Propheten besonders gut Bescheid weiß. Sind auch darin alle gleichgestellt, soll derjenige bei der Führung bevorzugt werden, der bei der Auswanderung (Hidschra) der Erste war. Sind auch hinsichtlich der Fähigkeit zur Auswanderung alle gleich, soll man denjenigen zum Führer bestimmen, der an Jahren vergleichsweise älter ist. In seinem Einflussbereich soll keine andere Person die Führung übernehmen und ohne Erlaubnis auf seinem Ehrenplatz sitzen.“ (Muslim)

Wenn mehrere Personen gleich qualifiziert sind und nicht bekannt ist, wer von ihnen geeigneter ist, soll man den Führer durch „Kura“ oder Losentscheid bestimmen. So verfuhr beispielsweise Saʿd ibn Abi Waqqas (r.a.) in der Schlacht von Qadisiyya. In der Armee entbrannte ein heftiger Streit darüber, wer den Gebetsruf ausrufen sollte. Es kam sogar beinahe zu einem gegenseitigen Zusammenstoß. Alle sagten: „Ich werde den Gebetsruf ausrufen.“ Viele führten Gründe für ihren Vorrang an. Daraufhin wurde die folgende Anweisung des Gesandten Allahs (s.a.w.) befolgt.

*******Arabisch

„Wenn sich aufgrund des Bewusstseins der Menschen für die Bedeutung und den Lohn des Gebetsrufs und der ersten Reihe beim Gebet die Notwendigkeit eines Losentscheids ergibt, dann soll man dies tun.“

[Fünf]

Vermögen, Darlehen, gemeinschaftliche Regelungen, Mudaraba

die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten und dergleichen auf die von Allah vorgeschriebene Weise

Eine weitere Form des staatlichen anvertrauten Gutes umfasst Vermögen und Eigentum, besondere und allgemeine Darlehen, treuhänderische Verwahrung, gemeinschaftliche Vereinbarungen, Tawakkul, Mudaraba, das Vermögen von Waisen, Waqf und dergleichen. Die Behandlung dieses Kapitels umfasst außerdem die Gewährung von Almosen und Wohltätigkeit an Bedürftige, Arme und völlig Mittellose, die Einziehung, die Angestellten, die Mu’allafat al-Qulub, die Befreiung von Sklaven, finanzielle Unterstützung für Schuldner sowie Spenden und Almosen auf dem Wege Allahs und dergleichen.

Die zweite Art des anvertrauten Gutes steht mit Vermögen und Eigentum in Verbindung. Über Darlehen oder Schulden sagt Allah:

******Arabisch

„Wenn einer von euch dem anderen etwas anvertraut, so soll derjenige, dem es anvertraut wurde, es seinem Eigentümer zurückgeben und Allah, seinen Herrn, fürchten.“ (Sure al-Baqara: 283)

Zu dieser Art des anvertrauten Gutes gehören Kapital, besondere und allgemeine Darlehen, etwa hinterlegte Vermögenswerte, das Vermögen gemeinschaftlicher Teilhaber, der Muwakkil, des Mudarib und der Waisen, Waqf-Vermögen, die Begleichung des Preises gekaufter Güter, Schulden, die Brautgabe der Frauen, die Vergütung aus Gewinnanteilen und dergleichen.

Hierüber hat Allah, der Erhabene, gesagt:

********Arabisch

„Von Natur aus ist der Mensch ungeduldig. Wenn ihn ein Schaden trifft, wird er unruhig, und wenn ihn Wohlstand trifft, wird er geizig. Nicht jedoch die Betenden, die ihrem Gebet stets ergeben sind, in deren Vermögen ein festgelegter Anspruch sowohl für die Bettelnden als auch für die Bedürftigen besteht, …… und diejenigen, die ihnen anvertraute Güter sowie ihre eingegangenen Verträge und Versprechen wahren.“ (Al-Maʿārij: 19–32)

Er hat ferner gesagt:

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„O Prophet! Wir haben dir das Buch in Wahrheit hinabgesandt. Entscheide zwischen den Menschen in ihren gegenseitigen Streitigkeiten und Rechtsfällen genau so, wie Allah es dir gezeigt hat. Nimm nicht die Partei derer, die betrügen und Verrat begehen.“ (Sure an-Nisāʾ: 105)

Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte:

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„Gib demjenigen, der dir etwas anvertraut hat, dieses vollständig zurück. Und wenn jemand dich durch Untreue, Täuschung oder Verrat hintergeht, so hintergehe du ihn nicht.“

Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte:

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„Wer von den Muslimen hinsichtlich der Sicherheit von Leben und Eigentum als vertrauenswürdig angesehen wird, ist ein Mu’min. Und ein wahrer Muslim ist derjenige, vor dessen Hand und Zunge ein anderer Muslim sicher ist. Ein wahrer Muhadschir ist derjenige, der sich von den von Allah verbotenen Handlungen fernhält. Ebenso ist ein wahrer Mudschahid derjenige, der um Allahs willen gegen sein eigenes Ich kämpft.“

Dies ist ein sahih Hadith. Ein Teil davon ist bei Buchari und Muslim überliefert. Einige Teile sind auch in Tirmidhi Scharif überliefert.

Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte außerdem:

********Arabisch

„Wer das Vermögen eines Menschen mit der Absicht annimmt, es zurückzugeben, dem ermöglicht Allah dessen Rückzahlung. Wer jedoch das Vermögen eines anderen mit der festen Absicht nimmt, es vollständig zu unterschlagen, den lässt Allah zugrunde gehen.“ (Buchari)

Allah hat die Rückgabe aller anvertrauten Güter zur Pflicht gemacht. Ob es sich um Untreue gegenüber einem anvertrauten Gut, Plünderung, Raub, Diebstahl oder Betrug handelt – es wurde dazu ermahnt, das Erlangte zurückzugeben. Ebenso ist es Pflicht, als Darlehen oder Leihgabe erhaltenes Geld, Vermögen und Eigentum zurückzugeben.

Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte hierzu in seiner Ansprache während der Abschiedspilgerfahrt:

*********Arabisch

„Was auf Leihbasis entgegengenommen wurde, muss zurückgegeben werden; das Kalb eines Kamels soll demjenigen übergeben werden, für den es bestimmt ist. Eine Schuld muss beglichen werden. Die dem Anführer auferlegte Pflicht muss er erfüllen. Wahrlich, Allah, der Erhabene, hat jedem Anspruchsberechtigten sein Recht (seinen Anspruch) gewährt. Daher gibt es für den Erben keine letztwillige Verfügung.“

Der oberste Herrscher des Landes, die regionalen Herrscher, die Verwaltungsbeamten und die gesamte Bevölkerung gehören zu dieser Kategorie. Für beide Gruppen, die Herrschenden und die Beherrschten, ist es Pflicht, die ihnen gegenseitig auferlegten Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Staatsführer sowie sein Stellvertreter oder Beauftragter dürfen es nicht versäumen, der Bevölkerung ihre rechtmäßigen Rechte zu gewähren. Dem Anspruchsberechtigten muss sein Recht gewährt werden. Es ist ihnen zur Pflicht gemacht worden, die rechtmäßigen Rechte der Menschen nicht teilweise, sondern vollständig zu erfüllen. Ebenso ist es Pflicht, die Rechte der Bevölkerung und des Staates, die ihnen anvertraut worden sind, zu entrichten. Es ist nicht zulässig, unberechtigte oder ungerechte Forderungen an den Staat zu stellen. Wenn jemand durch eine ungerechte Forderung den staatlichen Frieden, die Ordnung und die Sicherheit gefährdet, wird auf ihn die Bedeutung des folgenden Verses zutreffen. Nämlich:

***********Arabisch

„O Prophet! Unter ihnen gibt es auch solche, die in der Angelegenheit der Almosen in vorwurfsvollem Ton über dich sprechen. Wenn ihnen dann etwas davon gegeben wird, freuen sie sich; wenn ihnen aber nichts gegeben wird, sind sie sogleich verstimmt. Wenn sie das, was Allah, der Erhabene, und Sein Gesandter ihnen gegeben haben, freudig angenommen und gesagt hätten: ‚Allah genügt uns. Was macht es schon, wenn Er uns jetzt nichts gegeben hat? Künftig werden Allah und Sein Gesandter uns von Seiner Gunst geben. Wir stehen ja mit Allah in Verbindung‘, dann wäre dies ihre angemessene Aussage gewesen. Die Almosen sind nur das Recht der Armen und Bedürftigen sowie derjenigen, die als Bedienstete mit dem Einziehen der Almosengelder beauftragt sind. Ebenso sind sie das Recht derjenigen, deren Herzen (mit der Religion) verbunden werden sollen. Die Mittel der Almosen sind für die Freilassung von Sklaven, zur Entlastung Schuldner von ihren Schulden, auf Allahs Weg und als Reisebedarf für bedürftige reisende Fremde auszugeben. Dies sind die von Allah festgelegten Bereiche für die Verteilung der Almosen. Allah weiß alles und ist äußerst weise.“ (Sure at-Tauba: 58–60)

Die Bevölkerung hat nicht das Recht, die Rechte, die der Staat ihr gegenüber besitzt, nicht zu erfüllen. Selbst wenn der Herrscher tyrannisch ist, müssen sie die Dinge entrichten, die er ihnen im Interesse des Staates auferlegt. In diesem Sinne sprach der edle Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) die folgende Anweisung genau zu der Zeit aus, als gegen verschiedene regionale Herrscher des Staates Vorwürfe von Tyrannei und Unterdrückung erhoben wurden. Er sagte:

********Arabisch

„Erfüllt ihnen die Rechte und Ansprüche, die sie euch gegenüber haben; denn Allah, der Erhabene, wird sie zu den Rechten der Bevölkerung befragen.“

Es wird berichtet, dass Hazrat Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) vom Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) folgenden Hadith überliefert hat:

*********Arabisch

„Die Kinder Israels wurden von den Propheten regiert. Wenn einer ihrer Propheten starb, machten sie einen anderen Propheten zu seinem Kalifen, also zu seinem Nachfolger. Nach mir wird es jedoch keinen weiteren Propheten und Gesandten geben, und auch keiner wird kommen. Vielmehr wird es viele Kalifen geben.“ Die Gefährten fragten: „O Gesandter Allahs, welche Anweisung geben Sie uns hinsichtlich unseres Verhaltens in jener Zeit?“ Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Ihr werdet ihnen in voller Treue gehorchen. Erfüllt eure Pflicht des Gehorsams gegenüber demjenigen, der zuerst gewählt wird, in angemessener Weise; danach gegenüber demjenigen, der ihm nachfolgt. Dann werdet ihr die Rechte erfüllen, die euch obliegen. Allah wird die Herrscher hinsichtlich der Rechte, die das Volk besitzt, zur Rechenschaft ziehen.“ (Sahih al-Buchari und Sahih Muslim)

In einem anderen Hadith, der von Hazrat Ibn Masud (möge Allah mit ihm zufrieden sein) in Sahih al-Buchari und Sahih Muslim überliefert wird, sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm):

*********Arabisch

„Nach mir werdet ihr großen Reichtum und Wohlstand sehen; ihr werdet auch Dinge sehen und Worte hören, die euch nicht gefallen werden.“ Die ehrwürdigen Gefährten fragten: „O Gesandter Allahs, sagen Sie uns, was wir in einem solchen Augenblick tun sollen.“ Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:

**********Arabisch

„Die Rechte oder Ansprüche derjenigen, die euch gegenüber Rechte haben – ob im staatlichen oder privaten Bereich –, sollt ihr erfüllen; für eure eigenen Rechte aber sollt ihr Allah um Hilfe bitten.“

Diejenigen, die mit der Verwaltung der öffentlichen Kasse betraut sind, haben keinerlei Recht, durch den Missbrauch ihrer Macht willkürlich über die Verteilung der Gelder zu entscheiden. Sie dürfen die staatlichen Geld- und Vermögensmittel nicht als ihr persönliches Geld und Vermögen betrachten. Sie dürfen die staatlichen Gelder nicht nach Belieben ausgeben. Denn derjenige, der mit der Verwaltung der staatlichen Kasse betraut ist, ist nicht deren Eigentümer, sondern lediglich ihr Treuhänder; er darf darüber nicht durch Machtmissbrauch willkürlich verfügen. Der erhabene Prophet (s) hat gesagt:

********Arabisch

„Bei Allah, ich gebe niemandem (unrechtmäßig staatliches Vermögen), noch nehme ich das Vermögen eines anderen (unrechtmäßig) an mich oder halte es zurück. Ich verteile das Vermögen unter den Menschen genau so, wie es mir aufgetragen wurde.“ (Buchari)

Es ist bemerkenswert, dass der erhabene Prophet (s) der Gesandte des Herrn der Welten, des Erhalters des gesamten Universums, war. Er sagte, dass bei der Frage, ob jemandem etwas gegeben oder vorenthalten werde, selbst sein eigener Wille keinerlei Gewicht habe. Bei der Verteilung hatte er keinerlei Befugnis, staatliches Vermögen nach eigenem Belieben wie ein Eigentümer auszugeben. Weltliche Herrscher und hohe Amtsträger üben völlig zu Unrecht Vetternwirtschaft und geben staatliches Vermögen unter ihren Angehörigen aus. Viele Anspruchsberechtigte berauben sie ebenfalls nur deshalb ihrer Rechte, weil diese Menschen nicht auf der Liste ihrer Lieblinge stehen. Der Gesandte Allahs (s) war Allahs geliebter Diener. Er gab das Vermögen genau dort aus, wo Allah dessen Ausgabe angeordnet hatte.

Auch Umar ibn al-Chattab (r) folgte in Bezug auf das staatliche Vermögen demselben Grundsatz. Eines Tages kamen mehrere Menschen zu ihm und sagten: „Sie benötigen eine etwas größere finanzielle Unterstützung. Es wäre gut, wenn Sie aus dem Bait al-Mal etwas mehr Geld nähmen.“ Umar (r) sagte: „Ihr kennt das Verhältnis zwischen mir und dem Volk nicht. Es lässt sich folgendermaßen veranschaulichen: Einige Menschen sind auf einer Reise. Alle haben ihre jeweiligen Güter, Habseligkeiten und Geldmittel einem von ihnen anvertraut und gesagt: ‚Gib dieses Geld und diese Güter für unsere Bedürfnisse aus.‘ Wäre es unter diesen Umständen für den Treuhänder zulässig, etwas von diesem Vermögen auszugeben und es nach Belieben zu verwenden?“

Einmal war viel Vermögen aus dem Chumus (dem Fünftel der Kriegsbeute) zu Umar (r) gebracht worden. Als er es sah, sagte er: „Das Volk hat gut daran getan, seine anvertrauten Güter abzuliefern.“ Einige der Anwesenden sagten: „Sie geben die anvertrauten Güter gemäß Allahs Gebot ordnungsgemäß aus. Deshalb bringt das Volk seine anvertrauten Güter (Zakāt, Uschr, Steuern und sonstige staatliche Abgaben) regelmäßig und übergibt sie Ihnen. Wenn Sie dabei Unterschlagung betrieben hätten, würden sie es ebenfalls tun.“

Die Menschen sollten wissen, was mit „Ulil Amr“ oder einem Führer gemeint ist. Sie müssen auch über seine Rechte und seine Stellung Bescheid wissen. Der Führer ist gewissermaßen mit einem Markt vergleichbar. Auf dem Markt erhält man Waren in dem Maß, in dem man bezahlt. Daher sagte Umar ibn Abd al-Aziz (r): „Wenn du wahrhaftig und gerecht bist und deine Treue unter Beweis stellst, wirst auch du dafür die gleiche Gegenleistung erhalten. Wenn du dich hingegen durch Lüge, Unrecht, Ungerechtigkeit und Verrat auszeichnest, wird dir als Gegenleistung dasselbe Verhalten entgegengebracht werden.“

Daher ist es für den obersten Herrscher des Landes und die ihm unterstellten übrigen Amtsträger Pflicht, die Mittel zur Führung des Staates auf gerechte Weise zu beschaffen und sie dort entsprechend auszugeben, wo ihre Ausgabe angemessen ist. Sie dürfen die Anspruchsberechtigten nicht ihrer Rechte berauben.

Einmal wurde Hazrat Ali (r.a.) zugetragen, dass einige seiner „Naibs“ (Stellvertreter) das Volk unterdrückten. Daraufhin bat er Allah um Vergebung und rief aus:

********Arabisch

„O Allah! Ich habe ihnen weder Unterdrückung und Tyrannei noch den Verzicht auf Dein Recht befohlen.“

[Sechs]

Staatliche Vermögenswerte gibt es in drei Arten

Die Themen dieses Kapitels sind: (1) Beutevermögen (das heißt, vom Feind auf dem Schlachtfeld zurückgelassene Güter), (2) Sadaqa und Khairat, (3) Mal-e-Fai. Im Vergleich zu allen anderen Propheten wurden dem großen Propheten (s.a.w.) fünf zusätzliche Dinge gegeben.

Gerade wegen der arbeitenden Schwachen erhalten diejenigen unter euch, die stark sind, Nahrung und andere Unterstützung. Das Beutevermögen wird ausschließlich unter den „Ghanim“ (den Beuteempfängern) verteilt. Auch die Banu Umayya und die Banu Abbas verfuhren so.

Die im Koran und in den Hadithen erwähnten staatlichen Vermögenswerte gibt es in drei Arten: (1) Beutevermögen, (2) Sadaqa und Zakat, (3) Mal-e-Fai. Die Vermögenswerte, die nach dem Kampf gegen die Ungläubigen erlangt werden, nennt man Beutevermögen. In der Sure al-Anfal des Heiligen Korans hat Allah, der Erhabene, das Beutevermögen erwähnt. Diese Sure wurde zur Zeit der Schlacht von Badr offenbart. Das Wort „Anfal“ ist der Plural von „Nafl“. Nafl bedeutet „zusätzlich“; der Grund dafür, dass die Sure „Anfal“ genannt wurde, war, dass der Besitz der Muslime zunahm. So hat Allah, der Erhabene, gesprochen:

*********Arabisch

„O Prophet! Die muslimischen Soldaten fragen dich nach den Regeln für die Verteilung der Kriegsbeute. Sag ihnen: Die Kriegsbeute ist für Allah und Seinen Gesandten. (Sure al-Anfal: 1)

********Arabisch

Und wisset: Was immer ihr an Beute erlangt, ein Fünftel davon ist für Allah, Seinen Gesandten, die nahen Verwandten des Gesandten, die Waisen, die bedürftigen Bettler und die mittellosen reisenden Fremden.“ (Sure al-Anfal: 41)

Er sagte ferner:

*******Arabisch

„Esst von der Kriegsbeute, die ihr erlangt habt, als etwas Erlaubtes und Reines, und fürchtet Allah. Allah ist vergebungsreich und barmherzig. (Sure al-Anfal: 69)

In Sahih al-Buchari und Sahih Muslim wird von Dschabir ibn Abdallah (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) überliefert, dass der ehrwürdige Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:

******Arabisch

„Mir wurden fünf Dinge gegeben, die keinem Propheten vor mir gegeben worden waren: (1) Mir wurde der Sieg dadurch verliehen, dass in den Herzen der Feinde, die sich in einer Entfernung von einem Monat befanden, Furcht vor meiner Person hervorgerufen wurde. (2) Die gesamte Erde wurde für mich zu einer Moschee gemacht und ihre Erde zu einem Mittel der Reinigung. Wenn also für jemanden aus meiner Umma zu dessen Lebzeiten die Zeit des Gebets eintritt, soll er das Gebet verrichten. (3) Die Kriegsbeute, also die auf dem Schlachtfeld zurückgelassenen Güter, wurde für mich erlaubt. Vor mir war sie niemandem erlaubt. (4) Mir wurde das Recht der Fürsprache gegeben. (5) Vor mir wurden die Propheten und Gesandten jeweils zu ihrem eigenen Volk entsandt, ich aber wurde für die gesamte Menschheit entsandt.“

Der erhabene Prophet (s.a.s.) sagte ferner:

**********Arabisch

„Ich wurde im Angesicht des Jüngsten Tages mit dem Schwert entsandt, damit die Menschen den einen Allah anbeten, der keinen Teilhaber hat. Meine Versorgung ist in den Schatten meines Speeres gelegt worden. Für denjenigen, der sich mir widersetzt, gibt es Erniedrigung und Schande. Wer die religiöse Ähnlichkeit mit einem anderen Volk annimmt, wird als einer von ihnen betrachtet.“ (Musnad Ahmad)

Daher ist bei der Kriegsbeute ein Fünftel verpflichtend. Diesen Anteil sollst du absondern und ihn gemäß Allahs Anweisung ausgeben. Die übrige Beute sollst du unter denen verteilen, die sie erlangt haben. Hadhrat Umar al-Faruq (r.a.) sagte: „Anspruch auf die Kriegsbeute haben diejenigen, die am Dschihad teilnehmen, gleichgültig, ob sie kämpfen oder nicht. Bei der Verteilung der Kriegsbeute sollst du weder die Stellung, die Autorität oder die Führungsposition eines Menschen berücksichtigen noch angesichts von vornehmer Abstammung oder adliger Herkunft Zurückhaltung zeigen. Verteile diese Güter vollkommen gerecht und unparteiisch. Was pflegten der erhabene Prophet (s.a.s.) und seine Kalifen zu tun? In Sahih al-Bukhari steht, dass Hadhrat Sa’d ibn Abi Waqqas (r.a.) sich im Vergleich zu den anderen für überlegen hielt. So sagte der Gesandte Allahs (s.a.s.):

************Arabisch

„Euer Sieg und eure Versorgung werden euch durch eure Schwachen gewährt.“

Überliefert von Saʿd ibn Abī Waqqās (r.a.) im Hadithwerk Musnad Ahmad. Er berichtet: Ich wandte mich mit folgenden Worten an den Gesandten Allahs (s.a.w.): „O Gesandter Allahs! Ein Mann kämpft darum, die Ehre und Führung seines Volkes zu bewahren. Sollte sein Anteil genauso groß sein wie der der anderen?“ Der Prophet (s.a.w.) antwortete:

*********Arabisch

„O Ibn Umm Saʿd! Mögest du sterben! Werden euch nicht durch die Vermittlung eurer Schwachen Versorgung und Sieg gewährt?“

Während der Herrschaft der Banū Umaiya und der Banū ʿAbbās wurde die Kriegsbeute unter denjenigen verteilt, die sie erlangt hatten. Damals führten die Muslime Dschihad gegen die Römer, die Türken und die Berber. Wenn jemand im Dschihad eine außergewöhnlich mutige Tat vollbrachte oder einen wichtigen Feldzug unternahm, etwa eine Festung eroberte und dadurch den Weg zum Sieg im Krieg eröffnete, oder den Anführer des feindlichen Heeres angriff und den Feind besiegte, oder etwas Ähnliches tat, durfte man ihm einen „Nafl“, also einen zusätzlichen Anteil, geben. Denn der Gesandte Allahs (s.a.w.) selbst und seine Kalifen gewährten Nafl. So gab der Gesandte Allahs (s.a.w.) in der Schlacht von Badhāya zusätzlich zum Chumus (einem Fünftel) noch ein Viertel. Ebenso gab er im Feldzug von Radscha zusätzlich zum Chumus ein Drittel. Hierüber bestehen unterschiedliche Ansichten unter den ehrwürdigen Gelehrten. Nach der Auffassung mancher soll der Nafl und die zusätzliche Zuwendung aus dem Chumus-Fonds gewährt werden. Nach der Auffassung anderer soll sie aus einem Fünftel des Chumus gegeben werden, damit kein Teilnehmer am Krieg gegenüber einem anderen bevorzugt erscheint.

Die richtige Ansicht ist, dass der Nafl und die zusätzliche Kriegsbeute aus einem Viertel des Chumus gewährt werden; dabei kann es durchaus zu einer Bevorzugung des einen gegenüber dem anderen kommen. Die Gewährung dieses Nafl muss jedoch einem religiösen Interesse dienen; persönliche Launen oder Eigennutz dürfen dabei keinerlei Raum haben. Der Großprophet (s.a.w.) gewährte mehrmals aus demselben Grund einen Nafl. Dies ist die Ansicht der syrischen Rechtsgelehrten sowie von Imam Abū Hanīfa, Imam Ahmad und anderen. Auf Grundlage dieser Ansicht wurde gesagt, dass ein Viertel und ein Drittel ohne Bedingungen gegeben werden dürfen. Soll ein größerer Anteil gegeben werden, muss dies an eine Bedingung geknüpft werden. So kann der Anführer oder der Befehlshaber des Heeres sagen: „Dies erhält, wer jene Festung zerstört“, oder: „Dies erhält, wer den und den Angehörigen der feindlichen Gruppe tötet.“ Manche vertreten die Ansicht, dass kein Nafl von mehr als einem Drittel gewährt werden dürfe. Ja, unter einer Bedingung dürfe er jedoch gewährt werden. Diese beiden Ansichten werden Imam Ahmad und anderen zugeschrieben.

Nach der zuverlässigeren Überlieferung ist es dem Anführer erlaubt zu sagen: „Was jemand genommen hat, gehört ihm.“ In der Schlacht von Badr sagte der Großprophet (s.a.w.) dies auf diese Weise. Dies darf jedoch nur dann gesagt werden, wenn der Nutzen größer und der Unmut geringer ist.

Der Imam oder Anführer hat keinerlei Recht, Unrecht zu begehen, zu betrügen, maßlos zu handeln oder das Vermögen zu beschädigen. Wer dies tut, muss Allah am Tag der Auferstehung dafür Rechenschaft ablegen. Denn auch eine solche Handlung ist Untreue. Ebenso ist Plünderung aus der Kriegsbeute unzulässig. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) hielt die Muslime davon ab, nach eigenem Gutdünken zu plündern und Kriegsbeute mitzunehmen.

Wenn der Anführer vor der Verteilung der Kriegsbeute eine allgemeine Erlaubnis erteilt und sagt: „Was auch immer jemand an sich genommen hat, gehört ihm“, dann ist dies nur zulässig und halal, wenn es nach Entrichtung des Chumus geschieht. Für die Erteilung der Erlaubnis gibt es keine bestimmte Formulierung oder einen bestimmten Satz. Jede Erlaubnis des Anführers oder Imams genügt. Wird jedoch keine allgemeine Erlaubnis erteilt und nimmt jemand etwas an sich, muss er dabei so gerecht und gewissenhaft vorgehen, dass er nur so viel davon nimmt, wie ihm bei erteilter Erlaubnis als Anteil zugestanden hätte.

Wenn der Imam die Sammlung der Beutegüter einstellt und die Lage derart ist, dass er nach eigenem Wunsch entscheidet, dann soll er, wenn zwei einander widersprechende Meinungen auftreten, beide verwerfen und den Mittelweg einschlagen. Denn der Weg der Religion Allahs ist der Mittelweg. Bei der Verteilung der Beute besteht die gerechte Regel darin, dass der Fußsoldat, also der Infanterist, einen Anteil erhält, während die Reiterei, die arabische Pferde besitzt, drei Anteile erhält. Ein Anteil ist für den Reiter und zwei für das Pferd. Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) verfuhr in der Schlacht von Chaibar ebenso.

Nach Ansicht einiger Faqīhs erhält der Reiter zwei Anteile: einen Anteil für sich und einen für sein Pferd. Doch die zuerst genannte Ansicht ist die richtige. Auch ein sahih Hadith spricht dafür. Denn zu einem Pferd gehören auch sein Pferdepfleger und Ähnliches. Daher ist das Pferd auf größere Unterstützung angewiesen. Durch den Pferdepfleger oder Reiter wird ein größerer Nutzen erzielt als durch den Fußsoldaten.

Einige Faqīhs vertreten die Ansicht, dass ein arabisches Pferd und ein „Hāǧīn“-Pferd gleiche Anteile erhalten sollen. Nach einer anderen Ansicht erhält das arabische Pferd zwei Anteile und das Hāǧīn-Pferd einen Anteil. Überliefert ist dies vom Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und von den ehrwürdigen Gefährten. Als „Hāǧīn“ wird ein Pferd bezeichnet, dessen Mutter eine „Nabatia“ ist; (1) es wird auch „Birzawn“ und „Bāstari“ genannt. Für „Chinnamusk“- und „Achinnamusk“-Pferde gilt dieselbe Regel. Ein männliches Pferd, das nicht zur Zucht mit einer Stute eingesetzt worden war, wurde von den Menschen früherer Zeiten vergleichsweise höher geschätzt. Denn solche Pferde sind kräftiger und schneller.

Befindet sich unter den Beutegütern Eigentum eines Muslims – sei es Land oder bewegliches Vermögen –, von dem andere Menschen bereits vor der Verteilung wussten, dann ist dieses Eigentum seinem Besitzer zurückzugeben. Dies ist der einmütige Beschluss der muslimischen Umma.

Im Zusammenhang mit den Beutegütern und ihrer Verteilung gibt es zahlreiche Vorschriften. Zu diesem Thema gibt es von den früheren Gelehrten viele Aussagen und Beispiele. Welche Bestimmungen einmütig anerkannt sind und bei welchen Meinungsverschiedenheiten bestehen, lässt sich hier aus Platzgründen nur unzureichend erörtern. Hier wurden lediglich einige grundlegende Punkte in groben Zügen dargelegt.

[Sieben]

Die Kategorien der Zakat

Die Zakat soll unter acht Gruppen von Menschen verteilt werden

 Sadaqa und Zakat sind für diejenigen bestimmt, die Allah der Erhabene in Vers 60 der Sure at-Tawba des Edlen Qur’an erwähnt hat. Als ein Mann zum Gesandten Allahs (s.a.w.) kam und um Zakat bat, sagte er:

*******Arabisch

„Allah der Erhabene hat die Sadaqa und die Zakat selbst unter acht Menschengruppen aufgeteilt, ohne sie dem Wunsch eines Propheten oder irgendeines anderen zu überlassen. Wenn du zu einer dieser acht Gruppen gehörst, werde ich dir ebenfalls geben.“

(1–2) *****Arabisch– Den Bedürftigen und Armen geben wir entsprechend ihrem Bedarf. Für einen wohlhabenden Reichen sind Sadaqa und Zakat nicht zulässig. Ebenso sind Sadaqa und Zakat für einen gesunden, kräftigen Menschen, der durch Arbeit seinen Lebensunterhalt verdienen kann, nicht zulässig. (Dies ist die persönliche Ansicht von Imam Ibn Taymiyya.)

(3) ******Arabisch– Zu denjenigen, die Sadaqa und Zakat einziehen, gehören alle, die diese Mittel sammeln und verwahren, sowie die mit den betreffenden Angelegenheiten befassten Schreiber und andere.

(4) ********Arabisch: Für diejenigen, deren Herzen im Interesse der Religion gewonnen werden müssen. Ich habe dies bei der Erörterung des Fai-Vermögens erwähnt.

(5) ****Arabisch: Die Mittel der Sadaqa und Zakat für die Befreiung von Sklaven und Gefangenen verwenden. Dies ist die maßgebliche Ansicht.

(6) ******Arabisch: Verschuldete Personen werden „Gharimun“ genannt; sie sind Menschen, die Schulden aufgenommen haben und unfähig geworden sind, diese rechtzeitig zurückzuzahlen. Man gibt ihnen so viel, dass sie ihre Schulden begleichen können. Wenn jemand aufgrund von Ungehorsam gegenüber Allah verschuldet ist, gibt man ihm kein Beutevermögen, solange er diese Tat nicht bereut und von ihr ablässt.

(7) *****Arabisch: Eine Person, die sich dem Weg Allahs widmet. Dazu gehören jene Menschen, die Kämpfer sind und von Allahs Besitz nicht so viel erhalten haben, wie für ihren Bedarf ausreicht. Denjenigen, die in den Krieg ziehen können, wird so viel gegeben, dass sie am Krieg teilnehmen oder die gesamten Kriegskosten bestreiten und den Sold bezahlen können. Auch die Wallfahrt gehört zu den Angelegenheiten auf dem Weg Allahs. Die Aussage des Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) bestätigt dies ebenfalls.

(8) *****Arabisch: Ibn as-Sabil. Ein bedürftiger Reisender, der unterwegs ist.

[acht]

Erörterung der Beute und

der unrechtmäßigen Provisionen von Amtsträgern

Was versteht man unter „Mal-e-Fai“? Für welche Zwecke darf es ausgegeben werden? Zur Zeit des Propheten gab es keine offizielle Finanzbehörde oder Finanzabteilung. Ebenso wenig gab es eine solche zur Zeit von Hadhrat Abu Bakr Siddiq (Allah sei mit ihm zufrieden). Als zur Zeit von Hadhrat Umar verschiedene Länder erobert wurden und unzählige Vermögenswerte als Kriegsbeute eintrafen, ordnete er deshalb die Einrichtung eines Diwan (Amtes) an. Bestechung und Schmiergeld sind vollständig haram. Was Amtsträgern mit dem Ziel der Durchsetzung eines Anliegens unter dem Namen eines Geschenks gegeben wird, fällt ebenfalls unter Bestechung oder Schmiergeld.

Die folgenden Verse aus der Sure al-Haschr bilden die Grundlage für das Thema „Fai“. Diese Verse wurden während des Feldzugs gegen die Banu Nadir offenbart, der nach der Schlacht von Badr stattfand. Allah, der Erhabene, sprach:

*****************Arabisch

„Für das, was Allah, der Erhabene, ihnen entnommen und Seinem Gesandten ohne Kampf gegeben hat, seid ihr weder auf Pferden noch auf Kamelen reitend in den Kampf gezogen; vielmehr verleiht Allah Seinem Gesandten Macht über wen Er will. Allah ist über alle Dinge überaus mächtig. Was Allah, der Erhabene, den Bewohnern jener Ortschaften entnommen und Seinem Gesandten gegeben hat, gehört Allah und dem Gesandten, den nahen Verwandten des Gesandten, den Waisen, den Bedürftigen und den mittellosen, notleidenden Reisenden. [Diese Anordnung wurde deshalb erlassen,] damit das Vermögen nicht nur unter den Reichen unter euch umläuft. (O ihr Gläubigen!) Was der Gesandte euch gibt, das nehmt an, und wovon er euch abhält, davon haltet euch fern. Fürchtet Allah. Denn Allah ist streng im Strafen. [Unter der ohne Kampf erlangten Beute] haben auch die bedürftigen Muhajirun einen Anteil, die wegen der Unterdrückung und Misshandlung durch die Ungläubigen, in der Hoffnung auf Allahs Gunst und Wohlgefallen, aus ihren Häusern und von ihrem Besitz vertrieben wurden und nun mit der Hilfe Allahs, des Erhabenen, und Seines Gesandten fest dastehen. Sie sind die wahrhaftigen Muslime. Ja, auch diejenigen haben Anspruch auf die ohne Kampf erlangte Beute, die zuvor in Medina lebten und den Islam angenommen hatten. Sie lieben jene, die zu ihnen ausgewandert sind. Wegen dessen, was den Muhajirun aus der Beute gegeben wird, hegen sie in ihren Herzen keinerlei Neid oder Verlangen. Trotz ihrer eigenen Bedürftigkeit geben sie den Muhajirun den Vorzug vor sich selbst, indem sie ihnen Vergünstigungen und Möglichkeiten einräumen. Erfolgreich sind jene, die ihre Natur vor Geiz bewahren. Auch diejenigen haben daran Anteil, die nach den Muhajirun der ersten Generation ausgewandert sind und zu Allah beten:—

„O unser Herr! Vergib uns und unseren Brüdern, die vor uns den Glauben angenommen haben. Gewähre uns, dass wir in unseren Herzen keinen Groll und keinen Hass gegen jene hegen, die vor uns den Glauben angenommen haben. O unser Herr! Du bist wahrlich überaus gütig und barmherzig.“ (Sure al-Haschr: 6–10)

Allah, der Erhabene, erwähnt in diesen Versen die Muhajirun, die Ansar und auch jene Menschen, die später diese Eigenschaften und Merkmale besitzen werden. Somit gehört jeder Mensch, der in der dritten Gruppe solche Eigenschaften besitzt, dazu, und diese Anordnung bleibt bis zum Tag der Auferstehung bestehen.

*********Arabisch

„Und diejenigen, die danach gläubig wurden, auswanderten und mit euch kämpften, gehören zu euch.“ (Sure al-Anfal: 75)

Auch in dieser Aussage Allahs, des Erhabenen, wird auf sie Bezug genommen –

********Arabisch

„und diejenigen, die ihnen aufrichtig folgen.“ (Sure at-Tauba: 100)

Auch in diesem Vers wird in ähnlicher Weise auf sie Bezug genommen—

***********Arabisch

„Und auch jene, die sich ihnen noch nicht angeschlossen haben (sich ihnen aber letztlich anschließen werden). Allah ist allmächtig und allweise.“ (Sure al-Dschumuʿa: 3)

******ArabischDas heißt, ihr habt für den Dschihad keine Kamele in Bewegung gesetzt und keine Anstrengungen unternommen – ihr musstet sie nicht zum Zweck des Dschihad einsetzen. Aufgrund dieser Bedeutung haben die islamischen Rechtsgelehrten gesagt: „Vermögen, das ohne Kampf mit den Ungläubigen in die Hände gelangt, wird ‚Mal-i-Fai‘ genannt.“ ****ArabischDas Wort ****Arabisch ist aus dem Arabischen gebildet. „Ijaf“ bedeutet Krieg und Kampf. *****Arabisch bedeutet Pferde und Kamele; das heißt, ihr musstet nicht auf ihnen reiten und in den Krieg ziehen.

Vermögen dieser Art wird deshalb „Fai“ genannt, weil Allah den Erhabenen den Muslimen dieses Vermögen ohne Krieg von den Ungläubigen zukommen ließ.

Der eigentliche Sachverhalt ist, dass Allah der Erhabene den Menschen Vermögen und Besitz gegeben hat, damit diese ihnen bei der Verrichtung der Anbetung als Hilfe dienen. Selbstverständlich besteht das eigentliche Ziel der Erschaffung des Menschen darin, Allah anzubeten beziehungsweise Ihm vollständig zu dienen und zu gehorchen. Da die Ungläubigen Allah jedoch nicht anbeten und ihren Besitz nicht für die Anbetung Allahs aufwenden, wurde dieses Vermögen (derjenigen, die den Weg der Wahrheit versperren) den Muslimen als halal und zulässig erlaubt, damit sie durch dieses Vermögen Kraft gewinnen und Allah anbeten können. Denn die Muslime dienen ausschließlich Allah.

Daher wurde das „Mal-i-Fai“ denjenigen gegeben, die darauf Anspruch hatten. Dies ist so, wie jemandem sein Recht zurückgegeben wird, wenn ihm sein Erbe oder seine Hinterlassenschaft weggenommen worden war und sich zuvor in der Hand eines anderen befunden hatte. Oder es ist so wie die Dschizya, die von den Juden und Christen erhoben wird, beziehungsweise wie jenes Vermögen, durch das ein Friedensvertrag mit dem Feind geschlossen wird. Oder es gleicht dem Vermögen, das ein Staatsoberhaupt von Nichtmuslimen als Geschenk erhält. Man kann es auch mit dem Vermögen vergleichen, das beim Durchreisen durch eine christliche oder eine andere Ortschaft für die Bereitstellung von Reittieren und auf andere Weise ausgegeben wird. Zusammengefasst wurde das Mal-i-Fai den Muslimen als halal und zulässig erlaubt, damit sie durch dieses Vermögen Kraft gewinnen und zur Anbetung Allahs befähigt werden.

Was von den Kaufleuten und Händlern der gegnerischen Seite erhoben wird, beträgt ein Zehntel ihres Gesamtvermögens, also den Uschr. Sind diese Händler und Kaufleute Dhimmis und verlassen sie ihre eigene Ortschaft, um in einer anderen Ortschaft Handel zu treiben, wird von ihnen die Hälfte des Uschr, also ein Zwanzigstel, erhoben. Der zweite Kalif, Umar ibn al-Chattab (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm), pflegte dies zu tun.

Auch die als Strafe von den Vertragsbrechern eingezogenen Gelder fallen hierunter. Ebenso gehören die Einnahmen aus der Charaǧ-Steuer dazu, die den Ungläubigen auferlegt worden war, auch wenn ein Teil davon ebenfalls einem Muslim auferlegt werden kann. 1 (1. Das bedeutet beispielsweise: Ein Grundstück befand sich zunächst im Besitz eines Ungläubigen und ist nun in die Hände von Muslimen gelangt. Da es ursprünglich Charaǧ-Land war, wird auch dem Muslim derselbe Charaǧ auferlegt, der ursprünglich für dieses Land festgesetzt worden war.)

Danach werden alle Arten von Vermögen zusammen mit dem „Māl al-Faiʾ“ gesammelt. Sämtliches staatliche Vermögen wird in der Bayt al-Māl der Muslime hinterlegt. Dazu gehört beispielsweise herrenloses Vermögen: etwa wenn ein Muslim gestorben ist und keinen Erben hat, oder geraubtes, anvertrautes oder treuhänderisch verwahrtes Vermögen, dessen Eigentümer verschwunden sind. Dabei kann es sich um Land oder unbewegliches Eigentum handeln. Zusammen mit anderem Vermögen dieser Art gehört all dies zum Besitz der Muslime und wird in der staatlichen Schatzkammer, der Bayt al-Māl, hinterlegt.

Im Edlen Koran wird nur das „Māl al-Faiʾ“ erwähnt; anderes Vermögen wird nicht genannt. Denn die Menschen, die zur Zeit des Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) starben, hatten Erben. Die Abstammung der ehrwürdigen Gefährten war bekannt.1 (1. Außerdem war der Einflussbereich des Islam damals auf Arabien beschränkt, und die Abstammung der Araber war allen bekannt. Deshalb wird nur eine Art von Vermögen erwähnt. Im Edlen Koran wird nur das Faiʾ genannt.) Einst starb ein Mann aus einem Stamm, woraufhin der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) dessen hinterlassenes Vermögen dem Oberhaupt des betreffenden Stammes übergab. Dieser Stammesführer war in Bezug auf die Abstammung ein naher Verwandter seines Großvaters. Dies ist die Ansicht eines Teils der ehrwürdigen Gelehrten, darunter Imam Ahmad. Imam Ahmad (Allah erbarme sich seiner) erklärte dies so: Wenn ein Mensch stirbt und keinen Erben hat, soll sein Erbe seinem freigelassenen Sklaven gegeben werden. Eine große Gruppe der Schüler Imām Aḥmads vertritt diese Ansicht.

Wenn ein Mensch stirbt und keinen Erben hat, soll sein hinterlassenes Vermögen unter den Bewohnern der betreffenden Gegend verteilt werden. Die vom Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und den rechtgeleiteten Kalifen befolgte Regel bestand darin, dass bereits der geringste nachgewiesene Verwandtschaftsgrad zwischen dem Verstorbenen und den Anspruchstellern auf das Erbe ausreichte.

Das Vermögen, das regelmäßig von den Muslimen eingezogen wurde, war die Zakāt. Außer der Zakāt wurde von ihnen nichts anderes erhoben. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte, dass ein Muslim mit Leib und Vermögen am Dschihād auf Allahs Weg teilnehmen und Allahs Gebote befolgen müsse.

Zur Zeit des Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und von Ḥaḍrat Abū Bakr (Allah sei mit ihm zufrieden) gab es kein vollständig eingerichtetes Diwān oder Amt für die Verteilung der erbeuteten Vermögenswerte. Vielmehr wurden sie auf gerechte Weise unter den Muslimen verteilt. Zur Zeit von Ḥaḍrat ʿUmar ibn al-Khaṭṭāb (Allah sei mit ihm zufrieden) erweiterten sich sowohl der Reichtum als auch das Herrschaftsgebiet. Damals wurden für die Krieger, die Mudschāhidūn und die Bezieher von Zuwendungen Diwāne und Ämter eingerichtet. ʿUmar (Allah sei mit ihm zufrieden) selbst errichtete diese Diwāne und Ämter. Darin wurden die Namen und Anschriften der Mudschāhidūn und des stehenden Heeres verzeichnet. Diese Diwāne und Ämter waren für die Muslime von außerordentlicher Bedeutung und ein Grund zu großem Stolz. Für die Charaǧ- und Faiʾ-Einnahmen aus den verschiedenen Städten und Siedlungen gab es jeweils gesonderte Register.

Zur Zeit der Fārūqī-Dynastie und davor wurde das auf staatlicher Ebene eingehende Vermögen in drei Kategorien eingeteilt. Über eine Kategorie von Vermögen hatten der Imam und der Amīr Verfügungsgewalt; sie galten als deren Eigentümer. Dafür gibt es Belege im Buch Allahs, in der Sunna und im Idschmāʿ der muslimischen Umma (Übereinstimmung). Eine weitere Art von Vermögen gibt es, deren Annahme für den Imam und den Amīr verboten ist. Wenn beispielsweise jemand wegen Beteiligung an einem Verbrechen getötet wird, muss sein Vermögen – unabhängig davon, ob er Erben hat oder mit einer Ḥadd-Strafe beziehungsweise einer schariatischen Strafe belegt wurde – aus einem anderen Gebiet für die Bayt al-Māl eingezogen werden.

Es gibt noch eine Kategorie von Vermögen, bei der Raum für Idschtihād (also für eigenständige rechtliche Beurteilung) besteht. In dieser Frage bestehen Meinungsverschiedenheiten unter den ehrwürdigen Gelehrten. Wenn beispielsweise jemand Vermögen hinterlässt und stirbt und nahe Verwandte hat, aber *******Arabisch keinen Erben aus der Gruppe der Erben mit festgelegten Anteilen oder der Agnaten beziehungsweise einen Erben entsprechender Rangordnung besitzt, bestehen unter den ehrwürdigen Gelehrten unterschiedliche Auffassungen darüber, welches Verfahren anzuwenden ist.

Die meisten Menschen werden von Unrecht und Unterdrückung bedrängt. Die Herrscher und hohen Regierungsbeamten nehmen keinerlei Rücksicht darauf, was halal und was haram ist. Sie erheben Steuern von der Bevölkerung. Andererseits kommt es auch vor, dass die Bevölkerung ihre Pflichten nicht erfüllt und dadurch den Weg zur Ansammlung von Vermögen im Bait al-Mal versperrt. Infolgedessen werden das Heer und diejenigen, die in der Landwirtschaft tätig sind, unterdrückt. Oder die Bevölkerung unterlässt die Verpflichtung zum Dschihad. Andererseits führen die Staatsoberhäupter dem Bait al-Mal Geld zu, ohne dabei überhaupt darauf zu achten, was halal und was haram ist. Sie bestrafen die Bevölkerung, wenn staatliche Abgaben nicht entrichtet werden. Sie unterlassen erlaubte und verpflichtende Handlungen und widmen sich solchen Tätigkeiten, die für die Lenker des Staates keineswegs halal oder erlaubt sind. Zusammengefasst gilt: Wenn jemand Vermögen besitzt, dessen Einzahlung in die Staatskasse für ihn verpflichtend ist, er dies aber trotz seiner Möglichkeit nicht entrichtet, muss ein solcher Mensch bestraft werden. Zu dieser Art von Vermögen gehören beispielsweise anvertrautes Vermögen, Vermögen aus Mudaraba oder aus Geschäften beziehungsweise landwirtschaftlichen Erträgen auf der Grundlage einer gleichberechtigten Partnerschaft, das Vermögen von Waisen, gestiftetes Vermögen sowie das Vermögen des Bait al-Mal. Wenn ein Schuldner trotz seiner Zahlungsfähigkeit seine Schuld nicht begleicht, muss sein Vermögen durch eine Bestrafung beschlagnahmt werden. Oder er soll angeben, wo sich das Vermögen befindet. Sobald zweifelsfrei feststeht, dass er Vermögen besitzt, wird er festgenommen. Er bleibt in Haft, bis er den Aufenthaltsort des Vermögens angibt. Schläge sind dabei nicht erforderlich. Zur Angabe des Aufenthaltsortes des Vermögens oder zur Begleichung der Schuld darf er jedoch geschlagen werden, damit er das Recht des Berechtigten erfüllt oder dies ermöglicht. Für die „Nafaqa wajibah“, also den „verpflichtend zu gewährenden“ Unterhalt, gilt dasselbe, wenn der Beklagte trotz seiner Fähigkeit, Unterhalt zu leisten, dieser Pflicht nicht nachkommt. Urwa ibn Scharid überlieferte von seinem Vater, dass der Gesandte Allahs (S) zu mir sagte –

*******Arabisch

„Es ist zulässig, das Vermögen dessen zu beschlagnahmen und ihn zu bestrafen, der trotz seiner Zahlungsfähigkeit eine fällige Schuld nicht begleicht.“

In Sahih al-Buchari und Sahih Muslim heißt es –******Arabisch

„Der wohlhabende Schuldner, der eine fällige Zahlung nicht leistet, ist ein Unterdrücker.“

Die Erfüllung des Rechts eines Berechtigten hinauszuzögern, kommt ebenfalls dem Vorenthalten seines Rechts und somit Unterdrückung gleich. Ein Unterdrücker ist ohne Zweifel ein strafwürdiger Täter. Es ist allgemein anerkannt, dass jemand, der sich an Verbotenem beteiligt oder eine verpflichtende Handlung unterlässt, bestraft werden muss. Wenn die Scharia für eine solche Tat keine bestimmte Strafe festlegt, soll der Ulul amr beziehungsweise der Führer in dieser Angelegenheit auf den Idschtihad zurückgreifen. Er soll den wohlhabenden Schuldner bestrafen, der ein fälliges Recht nicht erfüllt. Wer die Zahlung hartnäckig verweigert, soll körperlich bestraft werden, damit er zur Zahlung gezwungen wird. Hierzu gibt es eine klare Auffassung der Faqihs. Die Schüler von Imam Malik sowie Imam Schafii und Imam Ahmad haben hierzu eine vollständige Regelung ausgearbeitet. Niemand widerspricht dem. Dies ist eine allgemein anerkannte Angelegenheit.

Imam al-Buchari führt in seinem Sahih al-Buchari eine Überlieferung von Ibn Umar an. Darin sagt Ibn Umar (R): Als der Gesandte Allahs (S) mit den Juden von Chaibar einen Vertrag schloss und sie im Gegenzug Getreide, Silber und Waffen überließen, fragten einige Juden den Gesandten Allahs (S) nach dem Schatz von Huyayy ibn Achṭab. Darauf sagte der Prophet (S) –**********Arabisch

„Dieses gesamte Vermögen ist ausgegeben worden, und im Krieg wurde alles weggenommen.“

Der jüdische Anführer Saʿīd (der Onkel von Ḥuyayy ibn Akhtab) sagte zum Gesandten (sallallahu alaihi wa sallam): „Mit Ihnen ist nun ein Vertrag geschlossen worden, und aufgrund des Vertrags ist die Menge dieses Besitzes weitaus größer.“ Der Gesandte Allahs (sallallahu alaihi wa sallam) schickte Saʿīd zu Ḥazrat az-Zubayr. Dieser bestrafte Saʿīd. Der Überlieferer sagte: „Ich sah Ḥuyayy ibn Akhtab in einer unbewohnten Gegend umherwandern. Darauf gingen die Leute dorthin und untersuchten alles gründlich. Sie holten viele Wasserschläuche aus jener unbewohnten Gegend hervor.“ Es sei darauf hingewiesen, dass dieser Mann ein Dhimmī war; ein Dhimmī darf nur wegen eines Vergehens bestraft werden. Diese Strafanweisung gilt für all jene, die sich des Verbergens lebensnotwendiger Dinge schuldig machen. Daher ist er wegen des Unterlassens einer verpflichtenden Handlung strafbar.

Die Beamten und Angestellten der Finanzverwaltung, die den muslimischen Bürgern unrechtmäßig Vermögen abnehmen, müssen von einer gerechten Führung dazu verpflichtet werden, die von jenen Beamten unrechtmäßig eingezogenen Güter zu beschlagnahmen. Unter den Bezeichnungen Geschenk, Präsent, Begrüßungsgabe und Ehrengabe hatten jene Beamten während ihrer jeweiligen Amtszeit durch Amtsmissbrauch die Vermögenswerte der Bevölkerung an sich gebracht. Ḥazrat Abū Saʿīd al-Chudrī (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte:********Arabisch

In diesem Fall sind Geschenke und Ehrengaben öffentliches Vermögen, das von einer Gruppe staatlicher Beamter unrechtmäßig und zwangsweise eingetrieben wird.

Ibrāhīm al-Ḥarbī (möge Allah ihm barmherzig sein) berichtet in seinem******Arabisch Werk „Kitāb al-Hidāya“ von Ibn ʿAbbās (möge Allah mit ihm zufrieden sein):

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„Der Gesandte Allahs (sallallahu alaihi wa sallam) sagte: Ein Geschenk oder Präsent, das den Herrschern dargebracht wird, ist ein Verrat am anvertrauten Gut und bedeutet, öffentliches Vermögen zwangsweise einzutreiben.“

In Ṣaḥīḥ al-Buchārī und Ṣaḥīḥ Muslim wird von Abū Ḥumaid as-Sāʿidī (möge Allah ihm barmherzig sein) überliefert, dass der Gesandte Allahs (sallallahu alaihi wa sallam) einen Mann namens Ibn al-Lutbiyya aus dem Stamm der Azd als Beamten zur Einziehung der Zakāt eingesetzt hatte. Dieser kam und legte die Zakāt-Güter vor dem Propheten nieder und sagte: „Das ist für Sie, und dies ist für mich, was die Menschen mir als Geschenk gegeben haben.“ Der Gesandte Allahs (sallallahu alaihi wa sallam) sagte:

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„Was ist das für ein Mann! Wir haben ihn mit einer Aufgabe betraut, mit der Allah uns betraut hat. Nun sagt er: Das gehört Ihnen, und jenes wurde mir als ‚Hadīya‘ gegeben. Er soll doch zu Hause bei seinen Eltern sitzen und abwarten, ob ihm Geschenke und Zuwendungen erreichen! Bei dem, in dessen machtvoller Hand mein Leben liegt: Was auch immer dieser Mann annimmt, wird am Tag der Auferstehung auf seinem Nacken lasten. Ist es ein Kamel, wird es schreien und Schaum wird aus seinem Maul treten; ist es eine Kuh, wird sie muhen; und ist es eine Ziege, wird sie ‚Mäh, mäh‘ machen. Danach hob der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) seine beiden Arme so hoch, dass wir seine Achselhöhlen sehen konnten. Er sagte dreimal: O Allah! Habe ich (Deine Botschaft) übermittelt? Ich habe sie übermittelt?“ (Buchārī und Muslim)

Die in diesem Hadith erwähnte Bedeutung gilt auch für jene „Ulū al-amr“ (regionale Herrscher und Verwaltungsbeamte) auf den verschiedenen Ebenen der Gesellschaft, die jemandem bei einer Angelegenheit helfen, nachdem sie Bestechungsgelder, Hadīya, Geschenke und dergleichen angenommen haben. Wenn man beispielsweise in verschiedenen Bereichen des Geschäfts- und Handelswesens, bei Fragen der Anstellung und des Gehalts sowie bei Muḍāraba, Musāqāt, Muzāraʿa und ähnlichen Geschäften dadurch einen Vorteil erlangt, gilt auch hier dasselbe Urteil. Aus diesem Grund kürzte Umar ibn al-Khattab (r.a.) die Gehälter mancher Bediensteter um die Hälfte. Obwohl sie über Vermögen verfügten, waren sie auch verschuldet. Zugleich waren sie nicht der Unterschlagung beschuldigt. Der Grund für dieses Vorgehen gegenüber seinen Bediensteten war, dass sie ihre Macht als Amtsträger missbraucht und Hadīya und Geschenke angenommen hatten. Umar (r.a.) hatte sie zu Gouverneuren und Bediensteten ernannt. Daher ergriff er als gerechter Führer und Herrscher diese Maßnahme, um eine korrekte Verteilung des Vermögens sicherzustellen (im Interesse von Transparenz in der Verwaltung und der Wahrung des wirtschaftlichen und sozialen Gleichgewichts).

Wenn zwischen Herrschern und dem Volk Missstände auftreten, ist es die Pflicht jedes Muslims, sich gewissenhaft darum zu bemühen, seine jeweiligen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Das Verbotene zu meiden und nicht für verboten zu erklären, was Allah erlaubt hat.

Wenn man Regierungsbeamten keine Geschenke und Zuwendungen gibt, müssen die Menschen oft eine schwere Prüfung voller Gefahren durchstehen. Wer keine Zuwendungen gibt, kann sich dem Unrecht und der Unterdrückung jener Beamten nicht entziehen. Dennoch erfüllen sie ihre Aufgaben weiterhin, indem sie die Menschen auf diese Weise ungerecht behandeln und unterdrücken. Sie treiben von ihnen gewaltsam übermäßige (Steuer-)Zakat ein. Um weltlicher Interessen willen richten sie ihr Jenseits zugrunde. Wer auf diese Weise handelt, um einem anderen weltlichen Frieden und Freude zu verschaffen, zerstört damit sein eigenes Jenseits. Seine Pflicht wäre es gewesen, das Unrecht nach Kräften abzuwehren, die Interessen und Bedürfnisse des Volkes zu berücksichtigen, die Not und Beschwerden der Menschen zu beseitigen, das Staatsoberhaupt über die Lage des Volkes zu informieren und die Gesellschaft davor zu schützen, wenn ein Teil des Volkes Unruhe stiften will.

Der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) sagte:

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„Ihr sollt mich über die Beschwerden und Nöte jener Menschen informieren, die ihre Beschwerden nicht zu mir bringen können. Denn Allah, der Erhabene, wird die Füße derjenigen auf dem Ṣirāṭ festigen, die die Beschwerden des Volkes der Obrigkeit zur Kenntnis bringen – während an jenem Tag die Füße großer Persönlichkeiten (angesichts der Schrecken der Lage) zittern werden.“

Im Musnad von Imam Ahmad (r.h.) und in den Sunan von Abū Dāwūd wird von Abū Umāma al-Bāhilī überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) sagte:

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„Wenn jemand für einen anderen Bruder Fürsprache einlegt und dieser ihm dafür ein Geschenk schickt, das der Betreffende annimmt, dann ist er an die Schwelle des Zinses gelangt.“

Ibrahim al-Harbi (möge Allah ihm barmherzig sein) überliefert von Abdullah ibn Masud (möge Allah mit ihm zufrieden sein), dass ein Mann einen anderen bat, ihm bei der Erfüllung seines Anliegens zu helfen. Nachdem dieser sein Anliegen erfüllt hatte, schickte ihm der andere ein Geschenk, das er annahm. Dies war somit haram.

Es wird von Masruq überliefert, dass er mit Ibn Ziyad über ein Unrecht gesprochen hatte. Daraufhin setzte Ibn Ziyad dieses Unrecht aus der Welt. Masruq war darüber erfreut und schickte ihm einen Sklaven als Geschenk. Doch dieser wies es zurück und sagte: „Ich hörte Abdullah ibn Masud (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagen: Wenn einem Muslim ein Unrecht oder eine Ungerechtigkeit abgenommen wird und er dem zuständigen Beamten dafür etwas gibt, sei es wenig oder viel, dann ist dies haram.“ Ibn Ziyad sagte: „Ich sagte: O Abu Abd ar-Rahman! Wir verstehen heutzutage nichts anderes als Suḥt (illegale Transaktionen).“ Er antwortete: „Bestechung oder Rischwa ist Kufr.“

Wenn daher ein Herrscher oder ein hoher Beamter von seinen Bediensteten etwas für sich selbst annimmt, obwohl es für den Betreffenden und seine Familie bestimmt war, darf man weder dem Geber noch dem Empfänger helfen. Beide sind Unterdrücker. Dies ist so, wie wenn ein Dieb das Eigentum eines anderen Diebes stiehlt. Oder es gleicht dem Kampf zweier Gruppen, die um ihren Stammesruhm sowie um Führung und Macht kämpfen. In einer solchen Situation ist jede Unterstützung des Unrechts keinesfalls erlaubt. Denn Unterstützung gibt es in zwei Arten:

1. Unterstützung bei guten und gottesfürchtigen Werken, etwa beim Dschihad, bei der Errichtung der schariatischen Strafordnung in der Gesellschaft, bei der Durchsetzung der Rechte der Menschen (Huquq al-ibad) sowie bei der Gewährleistung, dass den Anspruchsberechtigten ihr Recht zukommt. Zu dieser Art der Unterstützung hat Allah im Koran angewiesen. Allah, der Erhabene, und Sein Gesandter (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) haben diese Unterstützung zur Pflicht gemacht. Wenn jemand aufgrund irgendeiner Einschüchterung oder eines Terrors von guten und frommen Werken Abstand nimmt und aus Furcht vor dem Unterdrücker verängstigt ist, dann machen sich die übrigen Muslime, wenn sie dem Unterdrückten nicht zu Hilfe kommen, des Vergehens schuldig, die individuelle und die gemeinschaftliche Pflicht zu unterlassen. Wenn jemand aus eigener Selbstgefälligkeit meint, er besitze Gottesfurcht und Frömmigkeit und müsse sich deshalb aus Schwierigkeiten heraushalten, dann macht er sich in dieser Lage, wenn er dem Unterdrückten nicht hilft, der Unterlassung einer Pflicht schuldig. Feigheit und Gottesfurcht werden häufig miteinander verwechselt. Aus Feigheit hält sich jemand beispielsweise davon ab, einem anderen in einer gefährlichen Lage zu helfen, und ebenso wird eine gleichgültige Haltung für Frömmigkeit gehalten.

2. Diese Art der Unterstützung besteht in Sünde und Ungehorsam gegenüber Allah, etwa darin, einen unschuldigen Menschen zu töten oder sein Eigentum zu plündern und zu rauben, oder jemanden zu schlagen, der kein Verbrechen begangen hat. Allah und Sein Gesandter haben Hilfe und Unterstützung bei solchen verbrecherischen Handlungen für haram erklärt.

Wenn jedoch öffentliches Eigentum zu Unrecht beschlagnahmt oder weggenommen wurde und es später aus verschiedenen Gründen unmöglich ist, es seinem Eigentümer zurückzugeben, dann zählt es ebenfalls zu Gottesfurcht und guten Taten, dieses Vermögen für das öffentliche Wohl auszugeben. Staatliches Eigentum dieser Art sollte zum Nutzen der Muslime ausgegeben werden. Dazu gehören etwa der Dschihad, die Errichtung verschiedener Fronten für den Dschihad oder Ausgaben für die Mudschahedin, also für die militärische Verteidigung. Auch die Ausgaben in diesem Bereich stellen eine Unterstützung bei Werken der Gottesfurcht dar. Denn wenn diejenigen, deren Eigentum der Herrscher zu Unrecht beschlagnahmt hat, ebenso wie ihre etwaigen Erben nicht ausfindig zu machen sind, ist es für den Herrscher verpflichtend, dieses Vermögen nun für das öffentliche Wohl auszugeben. Zugleich muss der Herrscher vor Allah Reue zeigen und Buße tun. Dies ist die Auffassung der Mehrheit der islamischen Rechtsgelehrten. Imam Malik, Imam Abu Hanifa, Imam Ahmad und andere vertreten dieselbe Meinung. Auch von vielen edlen Gefährten wird dies überliefert. Die schariatischen Belege und Beweise stützen ebenfalls diese Auffassung.

Wenn jemand anderes das (rechtswidrig eingetriebene) Vermögen an sich nimmt, ist es für den Herrscher verpflichtend, es (nach seiner Wiedererlangung) seinem Eigentümer oder dessen Erben zurückzugeben oder es zu deren Nutzen auszugeben. Oder es in ihrer Abwesenheit für irgendeinen dem Wohl der Muslime dienenden Zweck zu verwenden. Es für das Wohl der Muslime auszugeben ist weit besser, als das Vermögen zu vergeuden. Denn die Scharia beruht gerade auf dem Wort Allahs –

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„Fürchtet Allah, soweit ihr könnt.“ (At-Taghabun: 16)

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„O ihr Gläubigen! Seid Allah gegenüber so achtsam, wie es erforderlich ist.“

Seine Erklärung beruht auf dem folgenden Hadith des Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) –

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„Wenn ich euch in einer Angelegenheit eine Anweisung gebe, dann bemüht euch, sie nach Kräften auszuführen.“

Das Erreichen der Ziele der Bemühungen um das soziale Wohl sowie die vollständige Beseitigung oder Verringerung von Unfrieden in der Gesellschaft hängen allesamt von der Umsetzung der Forderungen des jeweils oben genannten Verses und Hadiths ab.

Wenn in der Gesellschaft ein Konflikt zwischen dem Guten und dem Schlechten entsteht, soll man unter zwei guten Dingen das vergleichsweise bessere wählen. Unter den schädlichen Dingen soll man das schädlichere meiden.

Wer einem Unterdrücker hilft, ist ein Helfer bei Sünde und Ungehorsam gegenüber Allah. Wer dagegen einem Unterdrückten hilft, zur Verringerung irgendeiner Unterdrückung und Misshandlung beiträgt oder sich um Vergeltung für Unterdrückung und Tyrannei bemüht, handelt als Anwalt und Vertreter des Unterdrückten, nicht des Unterdrückers oder Tyrannen. Dies gleicht demjenigen, der ein Darlehen gewährt oder als Verwalter des Vermögens eines anderen fungiert, um es vor der Unterdrückung eines Tyrannen zu bewahren, etwa des Vermögens eines Waisenkindes oder von Waqf-Eigentum. Ein Tyrann könnte versuchen, sich unrechtmäßig an solchen Vermögenswerten zu bereichern. In diesem Fall kann der Mutawalli aufgrund seiner Unfähigkeit nicht verhindern, überhaupt etwas herauszugeben, bemüht sich jedoch, so wenig wie möglich herauszugeben. Wenn der Mutawalli trotz seines vollen Einsatzes auch nur einen Teil der Herausgabe verringern kann, ist dies eine tugendhafte Tat. (Gegen diesen tyrannischen Terroristen sind jedoch rechtliche Maßnahmen der staatlichen Verwaltung und öffentlicher Widerstand unerlässlich.)

Unter diese Anweisung fällt auch der Anwalt oder Vertreter, der über die Einziehung des Vermögens Zeugnis ablegt oder an deren Aufzeichnung mitwirkt. Für denjenigen, der sich an der Beschlagnahmung des Vermögens und an dessen Herausgabe beteiligt, gilt dasselbe Urteil.

Wenn in irgendeinem Ort, Dorf, an einer Straße, auf einem Markt oder in einer Stadt Unrecht oder Unterdrückung geschieht und ein wohlwollender Mensch die Vermittlung zur Abwehr dieser Unterdrückung einleitet, alle möglichen Anstrengungen unternimmt, ohne Bestechung anzunehmen versucht, dem Berechtigten mit Gerechtigkeit und Rechtschaffenheit sein Recht zu geben, und dies furchtlos tut, indem er die Vorwürfe der Tadler unbeachtet lässt, dann ist auch er ein Wohltäter und tugendhafter Mensch.

Heutzutage mischt sich jedoch jeder, der sich unrechtmäßig in eine solche edle Angelegenheit einmischt, als Vertreter jenes Unterdrückers ein und unterstützt ihn. Er fürchtet den Unterdrücker, nimmt Bestechungsgeld vom Rechtsuchenden an, ist darauf sogar stolz und nimmt von jedem Geld, was er bekommen kann. Diese Menschen sind Unterdrücker – wo sonst könnte ihr Platz sein außer in der Hölle? Auch ihre Helfer gehören zu den Höllenbewohnern. Sie werden gewiss in die Hölle geworfen.

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Die Bereiche der staatlichen Einnahmen

Die Mittel sollten entsprechend ihrer Bedeutung stufenweise verteilt werden. Diejenigen, die am Dschihad teilnehmen, sowie diejenigen, die die Mudschahidun unterstützen, sind vor allen anderen am ehesten zu staatlichen Mitteln (Mal al-Fai) berechtigt. Unter den Gelehrten und Mudschtahids besteht hinsichtlich des Mal al-Fai Meinungsverschiedenheit darüber, ob es vollständig für das Gemeinwohl der Muslime ausgegeben werden soll oder ob seine Verteilung auf die Mudschahidun beschränkt bleiben soll. Der erhabene Prophet (s.a.w.) gewährte auch den Mu’allafat al-Qulub einen Anteil aus dem Mal al-Fai.

*******Arabisch

„Übergebt die Amanat (Rechte) ihrem rechtmäßigen Berechtigten.“ Das bedeutet:

Die Ausgaben und die Verteilung der Vermögensmittel sollten dem Wohl der Muslime dienen. Dabei ist es verpflichtend, das Prinzip der stufenweisen Gewichtung der Bedeutung zu beachten. Dazu gehört etwa, die gewöhnlichen Muslime am allgemeinen Wohl teilhaben zu lassen. Zu ihnen gehören auch diejenigen, die am Dschihad teilnehmen, und diejenigen, die ihn unterstützen. Unter allen ist innerhalb des Mal al-Fai die Mudschahidun des Islam am ehesten berechtigt. Denn ohne die Mudschahidun wäre der Erwerb des Mal al-Fai nicht möglich. Dieses Geld wird durch diese Mudschahidun erlangt; deshalb haben die Fuqaha, also die Fachgelehrten des islamischen Rechts, unterschiedliche Auffassungen darüber geäußert, ob das Mal al-Fai ausschließlich unter den Mudschahidun ausgegeben werden soll oder ob es für alle Arten gemeinnütziger Zwecke verwendet werden soll. Was die übrigen Vermögensmittel außer dem Mal al-Fai betrifft, so sind darin alle Muslime und ihr Wohl eingeschlossen. Alle Imame sind sich darin einig, dass für Sadaqa, Zakat und die Beute bestimmte Ausgabenkategorien festgelegt worden sind. Anspruch darauf haben die folgenden Personengruppen, etwa Angestellte, Träger der obersten Autorität und andere Einzelpersonen. Dazu gehören Regierungsbeamte, Richter, Gelehrte sowie diejenigen, die mit der Erhebung dieser Mittel betraut sind und deren Verwahrung anvertraut wurde. Sogar die Imame des Gebets, die Gebetsrufer der Moscheen und andere zählen dazu. Ebenso gehören dazu die Gehälter für Tätigkeiten, deren Nutzen der Bevölkerung zugutekommt, etwa der Bau von Stützpunkten an den Grenzen, Ausgaben für Kriegsausrüstung, der Bau notwendiger Gebäude, der Bau von Straßen und Wegen zum Nutzen der Bevölkerung sowie die Einebnung unebener Flächen. Bei Bedarf zählen auch kleine und große Bauarbeiten, die Instandhaltung von Entwässerungssystemen, das Ausheben von Kanälen und die Instandsetzung alter Kanäle zu den Ausgabenkategorien. Auch Bedürftige gehören dazu.

Unter den Gelehrten der Fiqh besteht darüber Meinungsverschiedenheit, ob Bedürftigen – außer bei der Zakat – beim Mal al-Fai und ähnlichen Mitteln der Vorrang eingeräumt werden soll. In der Rechtsschule von Imam Ahmad und anderen gibt es dazu zwei Auffassungen. Einige räumen ihnen den Vorrang ein, während andere sagen, dass dabei unmittelbaren religiösen Tätigkeiten der Vorrang gebührt. Nach dieser Auffassung gelten alle Angehörigen dieser Kategorie als gleichberechtigte und gleichrangige Anspruchsberechtigte, so wie die Erben an einem hinterlassenen Vermögen zu gleichen Teilen beteiligt sind. Die richtige Auffassung ist jedoch, den Bedürftigen den Vorrang zu geben, denn der Gesandte Allahs (s.a.w.) räumte den Bedürftigen den Vorrang ein. So sagte etwa Umar ibn al-Khattab (r.a.):

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„An diesem Vermögen hat jeder einen Anteil. Dieses Vermögen soll derjenige erhalten, der sich zuerst am Dschihad beteiligt hat. Auch derjenige soll es erhalten, der bei dieser Aufgabe Mühsal ertragen hat. Darauf hat derjenige Anspruch, der schwierigen Prüfungen und widrigen Umständen ausgesetzt war. Und darauf haben die Bedürftigen Anspruch.“

Umar (r.a.) verteilte das staatliche Vermögen unter vier Gruppen von Menschen:

1. Diejenigen, durch deren Teilnahme an einem Kriegszug Beute erlangt wurde.

2. Diejenigen, die sich im Interesse der Muslime besonderen Mühen und Anstrengungen unterziehen. Dazu gehören beispielsweise die Regierenden sowie jene gebildeten Gelehrten, die den Menschen den göttlichen Weg zum Erlangen des Wohlergehens im Diesseits und im Jenseits weisen und unerwünschte Gefahren, Widrigkeiten und Leiden ertragen, um Schaden und Unheil von der Gesellschaft abzuwenden. Dazu gehören beispielsweise die Mudschahedin auf Allahs Weg, die als islamische Armee dienen.

3. Besondere Personen, die Kriegsexperten sind, die Soldaten beraten und durch Predigten und Ermahnungen zur Verbreitung islamischer Bildung, Kultur und Ideale dazu beitragen, die Gesellschaft auf Rechtschaffenheit auszurichten.

4. Die Bedürftigen.

Wenn dies hinsichtlich dieser vier Gruppen von Menschen feststeht, soll man davon ausgehen, dass Allah, der Erhabene, durch dieses Vermögen für den Wohlstand der Bevölkerung gesorgt hat. Danach soll man entsprechend dem Bedarf oder nach Maßgabe der geleisteten Arbeit geben.

Daraus wird ersichtlich, dass staatliche Geld- und Vermögensmittel zum Wohl der Bürger und entsprechend ihren Bedürfnissen bereitgestellt werden müssen, und dass diese Geld- und Vermögensmittel dem Wohl der Muslime dienen müssen. Bei der Zakāt verhält es sich ebenso. Wenn daraus überschüssige Geld- und Vermögensmittel entstehen, besteht auch daran nur in dem Maß ein Anspruch, in dem der Berechtigte bei einer solchen Vermögensart Anspruch hat. Dazu gehören beispielsweise Vermögen aus der Kriegsbeute und aus Erbschaften. Auch deren Berechtigte beziehungsweise Anspruchsinhaber sind festgelegt.

Wenn es dem staatlichen Führer der Muslime schon nicht erlaubt ist, jemandem aus persönlichen Interessen, Parteilichkeit oder Vetternwirtschaft etwas zu geben, kommt eine Genehmigung staatlicher Ausgaben für verbotene Zwecke erst recht nicht in Frage. Dazu gehören etwa die Finanzierung von Transvestiten, männlichen Prostituierten, Sängerinnen, Prostituierten, Komikern, Schauspielerinnen, die islamischen Wertvorstellungen widersprechen, Wahrsagern, Astrologen und dergleichen. Wenn jedoch im Interesse des Islam jemandes Herz gewonnen werden muss, ist es in einem solchen Fall erforderlich, ihm Geld zu geben.

Im Edlen Koran ist die Entrichtung der Zakāt für die „Mu’allafat al-qulūb“ als „mubāh“ erlaubt worden. Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) selbst gab aus dem Posten der „Mu’allafat al-qulūb“ Mittel aus und gab davon auch jenen Personen, die angesehene Stammesführer waren. Dazu gehörten beispielsweise Aqra ibn Hābis, der Führer der Banū Tamīm, Uyayna ibn Hisn, der Führer der Banū Fazāra, Zayd al-Chayr at-Tāʾī, der Führer der Banū Nabhan, sowie Alqash ibn Allāma, der Führer der Banū Kilāb. Ebenso gab er Quraisch-Führern und anderen angesehenen Personen Geld und Vermögen aus diesem Fonds. Dazu gehörten beispielsweise Safwān ibn Umayya, Ikrima ibn Abū Dschahl, Abū Sufyān ibn Harb, Muḥayl ibn Amr und Hārith ibn Hischām. In einem diesbezüglich überlieferten Hadith, der von Abū Saʿīd al-Chudrī (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) berichtet und in Bukhārī und Ṣaḥīḥ Muslim erwähnt wird, heißt es, dass ʿAlī (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) einst aus dem Jemen eine goldene Halskette zum Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) geschickt hatte. Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) verteilte diese goldene Halskette unter vier Personen. Sie waren: Aqra ibn Hābis al-Hanzalī, Uyayna ibn Hisn al-Fazārī, Alqama ibn ʿAlāmita al-ʿĀmirī und Zayd al-Chayr at-Tāʾī von den Banū Kilāb. Er war der Anführer der Banū Nabhan.

Abū Saʿīd al-Chudrī (r.a.) berichtet: Bei dieser Verteilung kam es unter den Quraisch und den Ansār zu großer Unzufriedenheit. Sie begannen zu sagen: „Muhammad (s.a.w.) hat den Führern von Nadschd Vermögen gegeben und uns übergangen.“ Als diese Worte den Propheten (s.a.w.) erreichten, ließ er sie zu sich rufen und sagte: „Ich habe dies getan, um bei ihnen eine tiefe Zuneigung zu Islam in ihren Herzen zu schaffen – Taʾlīf al-qulūb.“ Genau zu diesem Zeitpunkt kam dort ein Fremder mit einem äußerst dichten Bart an. Seine Wangenknochen waren hoch, seine Augen sehr leuchtend, seine Stirn breit und sein Kopf rasiert. Er sagte:

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„O Muhammad, fürchte Allah!“ Der Prophet sagte: „Wenn ich selbst Allah ungehorsam wäre, wer würde Ihm dann gehorchen? Während alle auf der Erde mich für vertrauenswürdig halten, wollt ihr mich etwa nicht für vertrauenswürdig halten?“

Der Überlieferer des Hadith sagte: Kaum hatte dieser Mann dies gesagt, wollte er gehen. Da stand einer der Versammelten auf und sagte: „Tötet ihn!“ Die ehrwürdigen Gefährten sagten, dass derjenige, der aufstand und dies sagte, Chālis ibn Walīd (r.a.) war. Aus islamischem Ehrgefühl und aus Liebe zum Propheten (s.a.w.) war er aufgestanden. Der ehrwürdige Chālid bat den Propheten (s.a.w.) um Erlaubnis, den Mann zu töten. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte:

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„Unter ihren Nachkommen wird es eine Gruppe geben, die den Koran liest, deren Dolche jedoch nicht hinabsteigen werden. Sie werden gegen die Muslime kämpfen und die Götzendiener zum Beitritt einladen. Sie werden den Islam so verlassen, wie ein Pfeil schnell aus einem Bogen hervorschießt. Wenn ich sie zu meinen Lebzeiten im Widerstand gegen den Islam antreffe, werde ich sie ebenso töten, wie das Volk von ʿĀd getötet wurde.“

Rāfiʿ ibn Chudaiǧ (r.a.) berichtet, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) Abū Sufyān ibn Ḥarb (r.a.), Ṣafwān ibn Umayya, ʿUyaina ibn Ḥiṣn und al-Aqraʿ ibn Ḥābis jeweils Hunderte von Kamelen gab. ʿAbbās ibn Mirdās gab er etwas weniger. Daraufhin trug ʿAbbās ibn Mirdās das folgende Gedicht vor.

********Arabisch

„Gibst du Uyayna und Aqra das Vermögen, das ich und mein Pferd Ubayd zusammengetragen haben?“

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„Hasan und Habis können Mardas bei Versammlungen und Beratungen nicht übertreffen.“

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„Bin ich diesen beiden in irgendeiner Hinsicht unterlegen? Hat er die Waagschale, die sich nicht heben ließ, also schwer war, zu ihm hin geneigt?“

Als der Gesandte Allahs dies hörte, gab er auch ihm einhundert Kamele. Diese Überlieferung findet sich in Sahih Muslim, und Ubayd war der Name von Mardas’ Pferd.

„Mu’allafat al-qulub“ sind von zweierlei Art: Ungläubige und Muslime. Die Herzen der Ungläubigen zu gewinnen bedeutet, auf Gutes von ihnen zu hoffen: Vielleicht nehmen sie den Islam an, oder der Schaden, den sie dem Islam zufügen, wird durch sie verringert. Ohne ihnen etwas zu geben, lässt sich dieser Schaden jedoch nicht beseitigen.

„Muslimische Mu’allafat al-qulub“ sind jene Neubekehrten, deren finanzielle Unterstützung dem Wohl des Islam dient. Wenn man ihnen beispielsweise Vermögen gibt, wird ihr Glaube – von finanziellen Sorgen befreit – gefestigt, und sie werden zu aufrichtigen Muslimen. Oder wenn solche Muslime fest auf einem starken Fundament im Islam stehen, wird dies im Kampf gegen die islamfeindlichen Kräfte von Vorteil sein. Sie können die Feinde in Angst und Schrecken versetzen. Oder ihre Freundschaft kann dazu beitragen, den Muslimen Schutz zu gewähren. Es versteht sich von selbst, dass es finanzieller Mittel bedarf, wenn schwachgläubige Muslime dies leisten sollen.

Diese Art von Vermögen wurde gewöhnlich nur führenden Persönlichkeiten und Wohlhabenden gegeben, während die Schwachen und Unfähigen davon kaum etwas erhielten – so, wie es Könige und Herrscher gewöhnlich zu tun pflegen. Doch hinsichtlich der Absicht besteht dabei ein gewaltiger Unterschied. Das Ergebnis einer Handlung hängt von der Absicht ab. Wenn bei der Vergabe von Vermögen das religiöse Wohl und der Dienst an den Muslimen beabsichtigt sind, wird diese Gabe bei Allah ebenso angenommen werden wie die Gaben des Edlen Propheten (s.a.w.s.) und seiner ehrwürdigen Gefährten. (Denn er tat nichts für sich selbst.) Wenn jedoch bei der Vergabe von Vermögen Hochmut zur Schau getragen oder eine böse Absicht verfolgt wird, Unruhe zu stiften, gleicht sie den Gaben, die Pharao seinen Günstlingen zukommen ließ.

Diejenigen, die im Din Verderben und Unruhe stiften wollen und stets von bösen Absichten gegen den Islam geleitet werden, betrachten eine solche Gabe mit Missgunst. So erging es Dhul-Khuwaisira, der die Gabe des Gesandten Allahs (s.a.w.s.) mit Missgunst betrachtete. Über ihn hat der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) alles Notwendige gesagt. Der Pfeil seines Missfallens ist auf ihn abgeschossen worden.

Der Stamm von Dhul-Khuwaisira, die Charidschiten, erhob sich gegen den Befehlshaber der Gläubigen, den ehrwürdigen Ali (r.a.), zum Aufstand. Die Charidschiten widersetzten sich der Politik des Ausgleichs, die der ehrwürdige Ali (r.a.) nach dem Schlichtungstreffen zur Beilegung seines Konflikts mit Muawiya (r.a.) verfolgte. Die Charidschiten nahmen die Frauen und Kinder der Muslime gefangen und führten sie fort. Sie waren es, gegen die der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) den Kampf angeordnet hatte. Denn sie folgten einer falschen und Unruhe stiftenden Lebensweise und Grundhaltung, sodass weder ihr Diesseits noch ihr Jenseits in Ordnung war.

Oft entsteht aufgrund der Ähnlichkeit zwischen fehlgeleiteter Frömmigkeit, Furchtsamkeit, Feigheit und Geiz eine Verwirrung. Denn bei beiden lässt sich ein Mangel erkennen, der aus dem Unterlassen von Taten hervorgeht. Es entsteht Verwirrung zwischen dem Meiden von Unruhe aus Gottesfurcht und dem Unterlassen der Ausgaben für den angeordneten Dschihad aus Feigheit und Geiz. So hat der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) gesagt:

******Arabisch

„Das Schlechteste unter den Menschen sind Geiz und Gier“.******Arabisch sowie Furchtsamkeit und Feigheit. (Imam at-Tirmidhi erklärte diesen Hadith für authentisch.)

Ebenso unterlassen die Menschen ständig die guten Taten und hegen in ihrem Inneren die Überzeugung – und bringen sie sogar zum Ausdruck –, dass genau dies Taqwa und Frömmigkeit sei. In Wirklichkeit ist dies jedoch nichts anderes als Hochmut und die Selbstüberhebung. Diesbezüglich sprach der Edle Prophet (s.a.w.s.) einen Satz von vollkommener und umfassender Bedeutung aus, der als ein wichtiges Kriterium dafür gelten kann, ob Taten fruchtbar oder nutzlos sind. So sagte der Edle Prophet (s.a.w.s.): ********Arabisch

„Das Ergebnis einer Handlung wird entsprechend der Absicht bestimmt.“

Wie die Seele für den Körper unerlässlich ist, so ist die Absicht für die Taten von größter Bedeutung. Andernfalls: Wo liegt der Unterschied zwischen dem Niederwerfen eines Menschen vor Allah und dem Beugen des Hauptes eines anderen vor der Sonne? Beide schlagen ihre Stirn auf den Boden. Die Haltung beider gegenüber ihrem jeweiligen Gott ist dieselbe. Gestalt und Wesen der beiden sind identisch. Derjenige, der sein Haupt vor Allah beugt, ist Allahs geliebter Diener, der Seine Nähe erlangt; der Anbeter von Mond und Sonne hingegen ist ein von Allah getrennter und weit von Ihm verstoßener, erniedrigter Verbrecher. Allein aufgrund der Absicht entsteht dieser Abstand und Unterschied. Über diejenigen, die die Nähe des Schöpfers erlangt haben, hat der Erhabene Allah verkündet:

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„Sie ermahnen einander, am Glauben festzuhalten, und ermahnen einander zu gegenseitigem Mitgefühl.“ (Sure al-Balad: 17)

*********Arabisch

In einem Hadith wird überliefert: „Großzügigkeit und Nachsicht sind die Wegweiser zum besten Glauben.“

In Wahrheit ist es zur Gewährleistung des Friedens und der Sicherheit des Volkes sowie zu seiner Versorgung und Führung in keiner Weise möglich, darauf zu verzichten, ihm zugleich finanzielle Großzügigkeit, eine mitfühlende Haltung und Mut entgegenzubringen. Vielmehr muss gesagt werden, dass diese beiden Eigenschaften für die Verbesserung und das Wohlergehen von Religion und Welt unerlässlich sind. Daher ist es notwendig, einer Person, die diese beiden Eigenschaften nicht besitzt, die Herrschaftsgewalt zu entreißen und sie einer Person zu übertragen, die über entsprechende Eigenschaften verfügt. So heißt es im Edlen Koran:

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„O ihr Gläubigen! Was ist mit euch, dass ihr, wenn ihr dazu aufgerufen werdet, zum Kampf auf Allahs Weg auszurücken, euch an die Erde klammert und sitzen bleibt? Wollt ihr euch etwa mit dem diesseitigen Leben statt mit dem Jenseits zufriedengeben? Wenn dem so ist, dann bedenkt: Der Genuss des diesseitigen Lebens ist im Vergleich zum Jenseits nur gering. Wenn ihr trotz eures Aufrufs nicht auf Allahs Weg ausrückt, wird Allah euch eine äußerst schmerzhafte Strafe auferlegen und an eurer Stelle ein anderes Volk mit dieser Aufgabe betrauen; ihr werdet ihnen nicht den geringsten Schaden zufügen können. Denn Allah ist allmächtig. (Sure at-Tauba: 38–39)

Der erhabene Allah sagt ferner:

********Arabisch

„Seht, ihr werdet dazu aufgerufen, auf Allahs Weg von eurem Vermögen auszugeben, doch einige von euch geizen damit. In Wirklichkeit geizen sie nur mit sich selbst. Allah ist unabhängig und völlig selbstgenügsam. Ihr seid vielmehr auf Ihn angewiesen. Wenn ihr euch abwendet, wird Er an eure Stelle andere setzen, und sie werden gewiss nicht wie ihr sein.“ (Sure Muhammad: 38)

An anderer Stelle wird sinngemäß gesagt:

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„Diejenigen unter euch, die vor dem Sieg auf Allahs Weg Vermögen und ihr Leben eingesetzt und Dschihad geführt haben, können den anderen hinsichtlich ihres hohen Ranges nicht gleichgestellt werden. Sie stehen in höherem Rang als jene, die nach dem Sieg ihr Leben und Vermögen eingesetzt und Dschihad geführt haben. Obwohl Allah beiden das Gute versprochen hat.1(Sure al-Hadid: 10)

(1. Der Grund dafür, dass der Rang und die Belohnung für das Ausgeben von Vermögen auf Allahs Weg und für den Dschihad am Vorabend der Eroberung Mekkas größer sind als bei den Menschen späterer Zeiten, liegt darin, dass der Islam damals nur in Medina begrenzt war und Medina zu jener Zeit voller Heuchler und Feinde des Islam war. Niemandem sind die Feindschaft und die Verschwörungen der mekkanischen Ungläubigen gegen den edlen Propheten (s.a.w.s.) vor der Hidschra unbekannt. In der Hoffnung auf Erfolg begab er sich gezwungenermaßen nach Taif. Doch wegen ihrer schlechten Behandlung musste er von dort enttäuscht zurückkehren. Darüber hinaus musste der edle Prophet (s.a.w.s.) zusammen mit den Gefährten drei lange Jahre ununterbrochen in gesellschaftlicher Ächtung im „Schlucht des Abu Talib“ genannten Tal verbringen. Aus Zwang wurde einigen Gefährten die Erlaubnis zur Auswanderung nach Abessinien erteilt. Doch auch dorthin wurde vonseiten der Ungläubigen eine Delegation gegen die Muslime entsandt. Im Versammlungssaal „Dar an-Nadwa“ in Mekka fand eine Versammlung der führenden Quraisch-Ungläubigen statt. Nach langen Beratungen fassten sie schließlich einstimmig den Beschluss, den edlen Propheten (s.a.w.s.) zu töten. Daraufhin war er gezwungen, auszuwandern. Für seine Ergreifung wurde jedoch eine hohe Belohnung ausgesetzt. Andererseits war der edle Prophet (s.a.w.s.) unter den damaligen Umständen nicht einmal in der Lage, zusammen mit den Gefährten öffentlich Gottesdienst zu verrichten. Selbst wenn er zur Verkündung des Islam nach draußen ging, war er auch dort nicht sicher; die Ungläubigen schickten ihm Leute nach, die eifrig üble Nachrede über ihn verbreiteten. Als er schließlich auswanderte und nach Medina ging, erhoben sich die dort ansässigen Juden, Christen und Heuchler voller Eifer gegen ihn. Tag und Nacht verschworen sie sich gegen die Muslime und tauschten regelmäßig geheime Informationen und Nachrichten mit den Ungläubigen in Mekka aus. Schließlich versammelten sich die Ungläubigen in Mekkas Dar an-Nadwa und fassten verschiedene verschwörerische Pläne. Dadurch kam es zu den blutigen Schlachten von Badr und Uhud.)

Kurz gesagt: Der Islam war auf einen bestimmten Ort begrenzt, während die Muslime damals von allen Seiten hilflos und mittellos waren. Ihre finanzielle Lage war derart, dass es äußerst schwierig war, für zwei Mahlzeiten am Tag zu sorgen. Die Ungläubigen dagegen waren in jeder Hinsicht, sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich, wohlhabend und vermögend. Im gesamten arabischen Gebiet besaßen sie damals die alleinige Vorherrschaft sowie Einfluss und Ansehen. Wer hätte sie also daran hindern können, diese hilflosen Muslime vollständig zu vernichten? Sie glaubten, dass die Beseitigung des Islam als eines Übels gelingen würde, wenn sie nur eine Handvoll Muslime auslöschten. Denn der Islam hatte sich damals außerhalb dieses bestimmten Gebiets noch nicht ausgebreitet. Wenn die Muslime am damaligen Ort vertrieben würden, würden Muslime an einem anderen Ort für sie zur Bedrohung werden. Heute ist die Lage so, dass Muslime, wenn sie aus einem nichtmuslimischen Land vertrieben werden, zu Hunderttausenden in mehrere benachbarte muslimische Länder gehen und sich dort niederlassen. Damals, also in der Zeit vor dem Sieg, war die Lage jedoch nicht so. War es daher für die Ungläubigen etwa schwierig, durch die Auslöschung einiger weniger Muslime den Islam zu vernichten? Von diesem Gedanken getrieben, begannen die Ungläubigen, sich gegen die Existenz der Muslime zu verschwören. Doch Allah war den Muslimen ein Helfer. Im festen Vertrauen auf Allahs Versprechen setzte der edle Prophet (s.a.w.s.) seine ganze Kraft dafür ein, den Islam zum Sieg zu führen und ihn zu etablieren. So leicht die Ungläubigen auch die Auslöschung der nationalen Existenz der Muslime gehalten haben mochten: Diejenigen zu vernichten, hinter denen die Hilfe des allmächtigen Allahs stand, lag außerhalb ihrer Macht. Denn Allah hat verkündet:

*******Arabisch

„Er ist jene erhabene Wesenheit, die Seinen Gesandten mit einer wegweisenden Ordnung und der wahren Lebensordnung entsandt hat, damit er sie über alle anderen Ordnungen (von Menschen geschaffene und nichtige Ordnungen) siegreich mache, auch wenn die polytheistischen Ungläubigen sich dadurch unwohl fühlen.“ (Sure at-Tauba: 33)

Daher lässt sich leicht ermessen, welch außerordentlich schwierige Aufgabe es unter solchen Umständen ist, für die Errichtung einer rechtschaffenen Führung und den Sturz einer schlechten Führung Dschihad zu führen, auf dem Weg der Religion Vermögen aufzuwenden und Besitz und Leben aufs Spiel zu setzen. Deshalb genießen diejenigen, die vor der Eroberung Mekkas ihr Leben und ihren Besitz eingesetzt haben, den höchsten Rang. Ihr Verdienst an uns ist unermesslich und unvergleichlich. Denn durch ihr großartiges Opfer ist der Islam uns zuteilgeworden und wird bis zum Tag der Auferstehung fortbestehen. Möge Allah, der Erhabene, uns die Gunst gewähren, ihrem großartigen Vorbild zu folgen. Amin! )

An verschiedenen Stellen des Korans wurde bereits der Kampf erwähnt, die Macht den Händen einer schlechten, unfähigen und ausbeuterischen Führung zum Wohle der Menschheit zu entreißen und sie einer rechtschaffenen Führung zu übergeben (damit die ausgebeuteten, benachteiligten und unterdrückten Menschen die Früchte der Gerechtigkeit genießen können). Über diejenigen, die hierfür bereitwillig ihr Leben und ihren Besitz eingesetzt haben, wird verkündet: *********Arabisch

„Sie führen mit ihrem Leben und ihrem Besitz Dschihad.“ (Sure at-Tauba: 20)

Andererseits wird im Koran verkündet, dass Geiz und Feigheit als schwere Sünde gelten:

*******Arabisch

„Diejenigen, die geizen, obwohl sie Allahs Gaben erhalten haben, sollen nicht meinen, dies sei gut für sie; vielmehr ist ihr Geiz für sie äußerst verhängnisvoll. Denn der Besitz, den sie durch ihren Geiz angesammelt haben, wird am Tag der Auferstehung zu einer Fessel an ihrem Hals werden. (Sure Al Imran: 180)

Andernorts wird verkündet:

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„Verkünde denen, die Gold und Silber anhäufen und es nicht auf Allahs Weg ausgeben, die frohe Botschaft einer schmerzhaften Strafe.“ (Sure at-Tauba: 34)

Ebenso heißt es im Koran zur Verurteilung jener, die bei der Errichtung einer rechtschaffenen Führung in der Gesellschaft zur Durchsetzung der Gebote Allahs angesichts der Kräfte des Falschen Feigheit und Ängstlichkeit zeigen:

**********Arabisch

„Wer den Rücken kehrt, weil er von einer von Konflikten geprägten, schwierigen Situation im Kampf gegen die Kräfte des Falschen umgeben ist, muss wissen, dass er Allahs Zorn anheimgefallen ist. Seine Bestimmung ist die Hölle, und sie ist wahrlich der schlimmste Ort. Wenn jedoch jemand dies aus taktischen Gründen des Krieges oder mit dem Ziel tut, sich seiner eigenen Truppe anzuschließen, ist dies etwas anderes.“ (Sure al-Anfal: 16)

************Arabisch

Das heißt: „Und sie (das heißt die Heuchler) schwören, dass auch sie zu euch gehören, obwohl sie keineswegs zu euch gehören. Vielmehr sind diese Leute feige und ängstlich – von euch getrennt.“ (Sure at-Tauba: 56)

Im Koran und in den Hadithen gibt es unzählige Aussagen hierzu; vielmehr sind sich alle Menschen auf der Welt darin einig. Sogar ein Sprichwort sagt in dieser Hinsicht:

„Sie verstehen weder den Umgang mit dem Speer noch sind sie barmherzig.“ Ferner heißt es:

******* Arabisch

„So wenig sie geschickt im Reiten sind, so wenig gehören sie zu den vornehmen Leuten Arabiens.“

Drei Kategorien von Menschen in Politik und Regierungsgewalt

Hinsichtlich der Politik und der Regierungsgewalt lassen sich drei Kategorien von Menschen erkennen:

(1) Diejenigen, deren Denken und Vorstellungen von weltlicher Verblendung erfüllt sind. Ihre einzigen Ziele bestehen darin, auf der Erde ihre eigene Überlegenheit zu etablieren, Hochmut zur Schau zu stellen und Unruhe zu stiften. Gegenüber der Rechenschaft im Jenseits sind sie völlig gleichgültig. Sie glauben, dass die Regierungsgeschäfte ohne Geschenke und Geldausgaben – (der Machterhalt sei sonst nicht möglich) – nicht geführt werden können. Da hierfür jedoch große Geldsummen erforderlich sind, über die sie nicht verfügen, greifen sie zu illegalen Wegen des Gelderwerbs. So werden sie zu Plünderern und Räubern in Gestalt von Herrschern. Sie sagen, nur diejenigen könnten Regierungsgewalt ausüben, die zu essen und andere zu speisen vermögen. Dies sei keine Aufgabe für rechtschaffene Menschen; sie verdienten es, von der Staatsgewalt ausgeschlossen zu bleiben. Aufgrund dieser Haltung einer bestimmten Gruppe von Herrschern werden sogar die (rechtschaffenen) Beamten und Würdenträger des Staates unzufrieden und spielen eine führende Rolle bei der Absetzung eines solchen Staatsoberhaupts. Herrscher dieser Kategorie beurteilen alles ausschließlich im Licht weltlicher Gewinne und Verluste. Die Freude und den Frieden des Lebens im Jenseits vergessen sie völlig. Wenn es ihnen nicht vergönnt ist, durch Reue von dieser Haltung umzukehren, werden sie sowohl in dieser Welt als auch im Jenseits mit äußerstem Verlust konfrontiert sein. Daher werden sie zu denjenigen gehören –*******Arabisch„die Welt und Jenseits zugrunde richten.“

(2) Die zweite Kategorie: Dazu gehören diejenigen, die Allah fürchten und die Unterdrückung und Misshandlung der Menschen durchaus für unrechtmäßig halten; sie glauben sogar an die Notwendigkeit, sich von verbotenem Erwerb fernzuhalten. Dennoch meinen sie (wegen ihrer Glaubensschwäche), dass Politik und Regierungsgeschäfte ohne die Beschaffung von Geld auf ungerechten und verbotenen Wegen nicht geführt werden könnten. Daher wählen sie den Weg der Geldplünderung, indem sie ihre Macht auf illegale Weise missbrauchen, und verlieren bei ihren politischen Aktivitäten das Wohl der Menschen aus dem Blick. Infolge moralischer Schwäche und Feigheit empfinden sie Tätigkeiten im Dienst der Menschen als lästig. Sie entwickeln eine eigenmächtige Auslegung der Religion, aufgrund derer sie nicht davor zurückschrecken, sogar das Wajib zu unterlassen – obwohl dies schädlicher sein kann als manches Verbotene. Das Unterlassen einer Fard-Pflicht und das Fernbleiben vom Dschihad kommt jedoch faktisch dem Aufgeben des Dschihad gleich. Unter dem Schutz ihrer eigenmächtigen Auslegungen bleiben sie den religiösen Pflichten gegenüber gleichgültig. Einige von ihnen glauben ferner, dass die Leugnung der genannten Tätigkeiten verpflichtend sei und dass diese Pflicht ohne Krieg nicht erfüllt werden könne. Daher beginnen sie sogar, gegen Muslime Krieg zu führen, wie es die Angehörigen der Charidschiten getan haben. Durch sie wird weder weltlicher noch jenseitiger Nutzen bewirkt. Gelegentlich entsteht durch ihre Handlungen jedoch auch der eine oder andere vereinzelte Nutzen für Religion und Welt. Ihr auf eigenständiger Rechtsfindung beruhendes Vergehen wird als verzeihlich und entschuldbar betrachtet. Bisweilen erleiden sie jedoch auch größeren Schaden. Insgesamt betrachtet bleiben ihre Bemühungen allerdings irrig. Trotzdem glauben sie, dass sie mit guten Taten beschäftigt seien. Menschen, die an diesem Grundsatz festhalten, können weder für sich selbst einen Nutzen erzielen noch anderen etwas geben. Sie erfreuen lediglich unredliche Personen. Zugleich meinen sie, dass es unrechtmäßig und verboten sei, etwas auszugeben, um durch die „Mu’allafat al-qulūb“, also zur Zuneigung gegenüber der Religion, Menschen für die Religion zu gewinnen.

(3) Die dritte Gruppe besteht aus den gemäßigten Menschen der Umma. Diese Gruppe folgt der Dīn-e-Muhammadi und den rechtgeleiteten Kalifen. Dies ist bis zum Tag der Auferstehung der richtige Weg für alle gemäßigten Menschen der muslimischen Umma, sowohl für die Besonderen als auch für die Allgemeinheit. Ihre Haltung besteht darin, für das Gemeinwohl Geld auszugeben und die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen, unabhängig davon, ob sie wohlhabend oder mittellos ist. Es ist notwendig, Geld für die Wahrung von Ansehen und Würde der Bevölkerung, die Erfüllung ihrer weltlichen Bedürfnisse, die Arbeit an der Etablierung der Dīn und die Verbesserung der Gesellschaft auszugeben. Es ist nicht angemessen, von jemandem außer einer zahlungsfähigen Person eine Entwicklungssteuer zu erheben. In allen Angelegenheiten müssen Gottesfurcht und die Berücksichtigung des Wohlergehens Vorrang haben. Denn eine schariatische Regierungsordnung kann ohne eine von Gottesfurcht geprägte Rechenschaftspflicht und den Vorrang des Gemeinwohls nicht vollendet werden. Allah sagt:

*******Arabisch

„Der erhabene Allah ist mit den Gottesfürchtigen, den Muttaqīn und den Rechtschaffenen.“ (Sure an-Nahl: 128)

Im Vordergrund steht vor allem, für Nahrung und Kleidung der Bevölkerung zu sorgen und die Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse zu gewährleisten; man selbst muss sich halal ernähren. Man muss sich bemühen, auf rechtmäßige Weise zu verdienen. Darüber hinaus ist es für wohlhabende und reiche Menschen unerlässlich, sparsam zu sein. Denn gerade von den Wohlhabenden erwarten Bedürftige eher, etwas zu erhalten und ihre Bedürfnisse erfüllt zu bekommen, während dies von den wenig wohlhabenden frommen Menschen gewöhnlich nicht erwartet wird.1 (1. So üben etwa Könige, Minister, Gouverneure, die heutigen demokratischen Staatsoberhäupter, hochrangige Regierungsbeamte und Führungspersönlichkeiten – mit anderen Worten: die herrschende Gruppe im ganzen Land – sowie einflussreiche Persönlichkeiten der Gesellschaft Einfluss aus. Wenn sie gerecht und charakterfest sind, wird ganz natürlich auch die Bevölkerung beziehungsweise die gesamte Nation charakterfest. Sind ihre Charaktere hingegen verdorben und fehlerhaft, muss sich dieser Einfluss zwangsläufig im nationalen Charakter widerspiegeln. Tatsächlich verlangt der Dienst an der Bevölkerung, dass in allen Bereichen das öffentliche Interesse Vorrang erhält. Daher sagt Scheich Saadi hierzu:

********Arabisch

Das heißt: „Das Bewachen ist nicht die Aufgabe der Ziege; vielmehr ist der Wächter zu ihrem Dienst eingesetzt.“ Wenn hochrangige Personen selbst auf illegalem Wege nach Schwarzgeld greifen, ist es vergeblich, von ihren Untergebenen einen tugendhaften Charakter und Freiheit von Habgier zu erwarten. Scheich Saadi sagt:

********Arabisch

(Das heißt: „Wenn der König auf unrechtem Wege fünf Eier annimmt, werden seine Soldaten auf illegale Weise tausend Hähne auf Spieße stecken.“)

Die Priorisierung des öffentlichen Interesses ist der eigentliche Kern des öffentlichen Dienstes. Daher sagt Scheich Saadi:

*******Arabisch

Das heißt: „Erweise den Schwachen Barmherzigkeit. Dann wirst du nicht in die Gewalt eines mächtigen Feindes fallen.“

Die äußerste Wahrheit ist, dass diese Welt dem Königreich unter Allahs alleiniger Souveränität angehört. Daher soll hier ausschließlich Sein Gesetz gelten, und nur dadurch können sowohl das diesseitige als auch das jenseitige Wohlergehen erreicht werden. In dieser Hinsicht liegt die Verantwortung für das Wohl und Wehe der gesamten Nation sowohl bei den Gelehrten als auch bei den Herrschern und bei beiden Gruppen. Sind sie gut, ist alles in Ordnung; andernfalls geht alles zugrunde. Daher heißt es:

********Arabisch

Das heißt: „Allein die herrschenden Kreise und die unredlichen religiösen Führer haben im Din und in der Religion Verderben verursacht.“ )

Von den Frommen erwarten die Menschen gewöhnlich in weit größerem Maße eine charakterliche Besserung. Von den Wohlhabenden erwarten sie dies nicht in gleichem Maße. Den Charakter entsprechend den eigenen Fähigkeiten und auf mögliche Weise zu verbessern – darin liegt die wahre Würde von Taqwa und Din. Nach der Überlieferung von Abu Sufyan ibn Harb wird in Sahih al-Bukhari und Muslim berichtet, dass Kaiser Herakleios Abu Sufyan fragte: „Was lehrt euch dieser Prophet?“ Abu Sufyan antwortete: „Er befiehlt uns, das Gebet zu verrichten, Aufrichtigkeit zu wahren, unseren Charakter zu verbessern und die Bande der Verwandtschaft fest aufrechtzuerhalten.“ In einem weiteren Hadith heißt es, dass Allah, der Erhabene, Hazrat Ibrahim (a.s.) offenbarte: „O Ibrahim, weißt du, warum Ich dich zu Meinem Khalil (Freund) gemacht habe? Deshalb, weil dir das Geben lieber ist als das Nehmen. Wegen dieser deiner charakterlichen Eigenschaft bist du Mein Khalil.“

Zuvor wurde bereits die Großzügigkeit erwähnt: Diese Großzügigkeit muss in jeder Situation am Wohl der Nation und am öffentlichen Interesse ausgerichtet sein. Was dagegen Zorn und Geduld betrifft, so besteht die wahre Tapferkeit darin, das Ausmaß des Schadens zu vermeiden – darauf muss stets ein wachsames Auge gerichtet werden. Im Hinblick auf den Zorn zeigen sich bei den Menschen drei Zustände: (1) Zorn zu empfinden sowohl um Allahs willen als auch aus persönlichem Interesse. (2) Weder um Allahs willen noch aus persönlichem Interesse Zorn zu empfinden. (3) Diejenigen, die als Ummati Wasat, also als Menschen der Mitte, bezeichnet werden, empfinden Zorn ausschließlich um Allahs willen. Daher kennen sie selbstsüchtigen Zorn überhaupt nicht. Über dieses Thema wird in Bukhari und Muslim die Aussage von Hazrat Aischa (r.a.) überliefert. Sie sagte:

********Arabisch

„Der ehrwürdige Prophet (s.a.w.) hat niemals eigenhändig einen Diener, eine Frau, ein Tier oder irgendeinen anderen Menschen geschlagen oder verletzt. Die Angelegenheit des Schlachtfeldes ist davon ausgenommen. Und es wurde nie gesehen, dass er aus persönlicher Veranlassung Vergeltung übte. Wenn er jedoch sah, dass ein von Allah verbotenes Werk begangen wurde und Seine Grenzen überschritten wurden, war sein Zorn unaufhaltsam.“

Ein Herrscher, der nicht um Allahs willen, sondern um seiner selbst willen zornig wird, nur aus persönlichem Interesse sein eigenes Recht einfordert und anderen ihre Rechte nicht gewährt, ist das niedrigste Geschöpf in Allahs Schöpfung. Durch einen solchen Menschen kann weder in dieser Welt noch im Jenseits Gutes bewirkt werden.

Die Politik und Amtsführung der rechtschaffenen Tatmenschen waren in jeder Hinsicht vortrefflich. Ihr Grundsatz war, die notwendigen staatlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Von allen verbotenen Handlungen Allahs hielten sie sich mit größter Vorsicht fern. Sie besaßen einen so reinen Charakter, dass durch ihre Gaben unermesslicher Nutzen für die Religion erwuchs. Aus der Staatskasse nahmen sie genau so viel, wie ihnen rechtmäßig zustand. Ihr Zorn oder ihre Unzufriedenheit richteten sich ausschließlich auf Allah. Und auch dies zeigten sie nur, wenn es durch verbotene Handlungen gegenüber Allah ausgelöst wurde. Auf ihre eigenen Ansprüche verzichteten sie fast immer.

Dies war ein Kennzeichen des prophetischen Charakters. Bei Einnahmen und Ausgaben war er vollkommen und maßvoll. Daher sind hinsichtlich des Charakters diejenigen die Besten und Würdigsten, die ihnen am nächsten stehen. Deshalb ist es die erste Pflicht der Muslime, sich mit aller Kraft darum zu bemühen, der Lebensweise, dem Charakter und dem Vorbild des Propheten nahe zu kommen und nach bestem Bemühen Allah für die eigenen Fehler und Irrtümer um Vergebung zu bitten. Darüber hinaus muss der Glaube fest verankert sein, dass Allah, der Erhabene, den Propheten (s.a.w.) als das beste Vorbild für ein wahrhaftiges und umfassendes Leben gesandt hat. Über diese Angelegenheit sagt der Koran:

**********Arabisch

„Allah befiehlt euch, die anvertrauten Güter ihren Berechtigten zurückzugeben.“1 (1. Dies ist der Kern der islamischen oder göttlichen Herrschaft. Daher ist das Sprichwort „In unserer Religion besteht die grundlegende Philosophie der Führung im Dienst, also im Dienst am Volk“, in diesem Sinne verbreitet. In der heutigen Welt sieht man die Existenz großer Mächte und großer Staaten. Doch wenn man danach sucht, ******Arabisch also „In unserer Religion besteht die grundlegende Philosophie der Führung im Dienst, also im Dienst am Volk“ – ist dieses Sprichwort in diesem Sinne verbreitet. In der heutigen Welt sieht man die Existenz großer Mächte und großer Staaten. Doch wenn man danach sucht, ******Arabisch findet man irgendwo Spuren davon? Selbst wenn man die muslimischen Länder betrachtet, *******Arabisch (das heißt: „nicht um seiner selbst willen, sondern ausschließlich um Allahs willen“), ist es schwer, einen Staat zu finden, der diesem Sinn entspricht. In der ganzen Welt ist heute dieselbe Farbe und derselbe einheitliche Charakter zu erkennen – genau das Bild, das in vorislamischer Zeit in den römischen und persischen Reichen zu sehen war.

Imam al-Hind, Hadhrat Shah Waliullah Muhaddith Dehlawi (r.h.), hat in seinem weltberühmten Werk „Hujjatullah al-Baligha“ im Abschnitt „Irtifaqat wa Islah al-Rusum“ den Zustand der Römer und der Nichtaraber anschaulich beschrieben. Wenn man darüber nachdenkt, ******Arabisch sollte man unter Berücksichtigung seines Sinngehalts bedenken, was Allah von uns verlangt, in welche Richtung wir uns bewegen und welche Art von Revolution und Veränderung die Welt erwartet. Im Folgenden wird eine Zusammenfassung davon vorgelegt. Shah Sahib schreibt: „Da die Römer und die Nichtaraber lange Zeit die staatliche Macht innehatten, verfielen sie dem weltlichen Genuss und Luxus. Satan hatte einen solchen Einfluss auf sie ausgeübt, dass das Ansammeln großer Mengen an Genuss- und Luxusgütern sowie deren wettbewerbsartige Zurschaustellung zum Zweck und Ziel ihres Lebens geworden war. Ihr Verstand und ihr Urteilsvermögen wurden ausschließlich darauf verwendet, immer feinere Luxusgüter zu erlangen. Danach ersann man damit erstaunliche Arten der Unterhaltung und des Zeitvertreibs. Wie viel Geld ihre Herrscher ausgaben, um den Glanz und die Pracht ihrer Macht zur Schau zu stellen, lässt sich daran erkennen, dass es für ihre Anführer, wohlhabenden Stammesoberhäupter und Angehörigen der herrschenden Klasse eine Schande war, eine Krone im Wert von weniger als zweihunderttausend Taka zu tragen. Für sie waren riesige königliche Paläste mit fließenden Bächen, Kanälen und anmutigen Gärten unerlässlich. Für den Dienst mussten Reihen von Sklaven und Sklavinnen vorhanden sein, und in den Ställen mussten sich Pferdeherden befinden. Eine weitläufige Tafel und stets die Zubereitung kostspieliger Speisen in der Küche galten als Zeichen des Adels.“

Kurz gesagt: Anhand der Waagschalen dieser Lebensgüter wurde der Lebensstandard bemessen. Das Bewusstsein aristokratischer Vornehmheit galt als Bestandteil ihres Glaubens und durchströmte als chronische Krankheit die Adern und feinsten Verästelungen ihrer Kultur und Zivilisation. Selbst Bauern und Arbeiter waren davon befallen. Um die Mittel für ihren eigenen Luxus und Genuss zu erlangen, war es für sie gang und gäbe, Länder, Völker und unzählige Menschengruppen ins Verderben zu stürzen. Da dies jedoch ohne den Einsatz gewaltiger Geldsummen nicht möglich war, wurden Bauern, Händler, Arbeiter und Tagelöhner mit Steuerlasten beschwert. Wenn man diese ungerechten und überhöhten Steuern nicht eintreiben konnte, ließ man durch besoldete Truppen einen Sturm von Gewalt und Unterdrückung über die Armen hereinbrechen. Wer sich vor der Machtentfaltung der herrschenden Klasse unterwarf, wurde wie Rinder und Esel zur Arbeit angetrieben. Daher blieb nicht einmal der geringste Spielraum, auf das eigene Glück und Wohlbefinden zu achten. Die Lage war schließlich so weit gekommen, dass aus den Vorstellungen von Millionen und Abermillionen Nachkommen Adams die Bedeutung des Erwerbs von Din und Religion sowie von charakterlichen Eigenschaften verschwand. Jede wohltätige und entwicklungsorientierte Planung und jede große Unternehmung, von der die Zukunft der Nation abhing, wurde in der Praxis umfassend eingestellt. Zwar geschah im Bereich der Industrie nicht überhaupt nichts, doch diente dies lediglich der Unterhaltung der Herren oder als Hilfsmittel für deren Genuss. Denn abgesehen davon schätzten die Herren weder die Arbeiter noch die Handwerker. Allein Bequemlichkeit war das einzige Mittel, die Herren zufriedenzustellen. Andererseits entstand eine Gruppe geldgieriger Dichter und Schriftsteller, Nachahmer, Sänger, Schmeichler, Speichellecker und Bittsteller, die als Höflinge bekannt waren oder in Verbindung mit dem Hof standen. Zu ihnen gesellte sich auch eine sogenannte Gruppe scheinheiliger Frommer, die in Wirklichkeit keineswegs fromm war; ihr Hauptziel bestand vielmehr darin, unter dem Deckmantel der Religion ihre eigenen Interessen zu verfolgen und aus der Religion ein Geschäft zu machen. So verbreiteten sich Eigeninteresse und opportunistische Grundsätze von oben bis unten in allen Schichten der Gesellschaft wie eine ansteckende Krankheit. Der gesamte Gesellschaftskörper versank in Charakterlosigkeit. Auf diese Weise wurden dank der sogenannten gesellschaftlichen Führungsschicht (!) die Keime der Gottesfurcht und charakterlicher Eigenschaften am Keimen gehindert und vernichtet.“

Er sagte ferner: „Nachdem diese grenzenlose Gefahr über Rum und Adscham hereingebrochen war, brach der göttliche Zorn herein, und als Entscheidung, diese Krankheit durch die Behandlung der Reform auszurotten, erschien im Herzen Arabiens ein ungelehrter Prophet (s.a.w.), dessen reiner Charakter von der falschen Vornehmheit jener Menschen unberührt geblieben und völlig frei vom Schatten ihrer Sitten und ihres schlechten Charakters war. Allah sandte Seinen Propheten (s.a.w.) als Verkörperung eines vorbildlichen Lebens und eines erhabenen Charakters. Durch seine Stimme ließ Er die Charakterlosigkeit und die gottlosen Handlungen der Römer und Perser verurteilen und die Versunkenheit in weltlichem Luxus und Genuss als nichtig erweisen. Nichtarabische Bräuche wurden verboten. So wurden etwa Geschirr aus Gold und Silber, Schmuck aus Gold und Edelsteinen, Seidenkleidung, Statuen, Götzenbilder und dergleichen für haram erklärt. Kurz gesagt: Unter der Führung des erhabenen Propheten wurden die persischen und römischen Reiche von Grund auf beseitigt. Und durch die Stimme des Propheten wurde verkündet:“

*********Arabisch

„Kisra und Cäsar sind verschwunden. Danach wird es zu ihrer Wiederauferstehung nicht mehr kommen.“

Kurz gesagt: Zur Zeit des Erscheinens des erhabenen Propheten stand die ganze Welt unter dem Herrschaftsbereich der damaligen Großmächte Rom und Persien. So wie diese Mächte zerschmettert wurden, ist heute die ganze Welt in die Fesseln der Knechtschaft jener beiden Großmächte wie der angloamerikanischen Mächte geschlagen. Wenn die Muslime den Islam nicht bruchstückhaft beurteilen, sondern sich wie andere der Entwicklung zeitgemäßer Verteidigungssysteme gemäß den göttlichen Anweisungen widmen und die islamischen Gebote ordnungsgemäß befolgen würden, müsste das Schicksal dieser beiden heutigen Großmächte in moralischer, wirtschaftlicher, militärischer und geistiger Hinsicht zwangsläufig dem Roms und Persiens höchst ähnlich werden. Im Grunde werden zwar die anderen Staaten, abgesehen von den genannten beiden Mächten, mit lauter Stimme als unabhängig verkündet, doch sind die Völker der Welt in Wirklichkeit und unter den Bedingungen der Realität in vielerlei Hinsicht mit den schweren Ketten ihrer Knechtschaft gefesselt. Ihre eigennützige Politik, ihre verderbte Kultur und Zivilisation sowie ihre schmutzigen kulturellen Bräuche und Sitten werden als nachahmenswert anerkannt. Bei der Nachahmung ihrer Fehlkultur und ihres luxuriösen Lebenswandels wird mit besonderem Eifer und großer Sorgfalt daran gearbeitet, den eigenen Charakter zu formen. Dabei hat die moderne westliche Zivilisation und Kultur die Weltgemeinschaft in bestimmten Bereichen heute in Gefahr und ins Verderben gestürzt.

Kurz gesagt: Wenn die Welt Frieden will, nach Sicherheit im Leben verlangt und sich nach Frieden sowohl im diesseitigen als auch im jenseitigen Leben sehnt, muss sie unbedingt dazu übergehen, das göttliche Buch, den al-Qur’an, und den Islam im praktischen Leben umfassend umzusetzen. Denn diese Ordnung ist keine von Menschen geschaffene Ordnung, sondern eine von Allah gegebene ewige Lebensordnung. Darüber hinaus kann in der von Allah erschaffenen Welt nur dann Frieden einkehren, wenn allein Seine Ordnung gilt. Der erhabene Prophet (s.a.w.) und die rechtgeleiteten Kalifen setzten gerade auf diesem Grundsatz durch die islamische Revolution einen Wandel in der gesamten Welt in Gang. In weniger als einem halben Jahrhundert wurde nach dem Untergang der persischen und römischen Reiche überall islamische Herrschaft errichtet. Dadurch erhielt die Weltbevölkerung die Möglichkeit, im kühlen Schatten eines sicheren, friedlichen und wohltätigen Staates erleichtert aufzuatmen. Darüber hinaus ********Arabischbedeckte eine grenzenlose Macht die ganze Welt. Daher muss man abschließend klagend sagen: Ach! Wenn die muslimische Nation wieder erwachte und sich in Befolgung des erhabenen Propheten (s.a.w.) und der Gefährten sowie in der Nachfolge ihrer Fußstapfen vorwärtsbewegte, würde diese Welt der Menschen beinahe in einen Garten des Paradieses verwandelt. Überall würde der Strom des Friedens dahin­fließen.

******Arabisch

Das heißt: Vielleicht wird Allah danach einen ähnlichen Zustand herbeiführen.)

[zehn]

Gerechte Rechtsprechung: Das göttliche Strafrecht für Verbrechen

Die Hadd und das Haqq der Scharia sind nicht auf eine bestimmte Gemeinschaft beschränkt. Fürsprache in Angelegenheiten der Hadd ist haram; wer Bestechung zahlt, annimmt oder als Vermittler daran beteiligt ist, ist gleichermaßen ein schuldiger Sünder. Die Anweisung des erhabenen Allah lautet:

*******Arabisch

„Wenn ihr zwischen den Menschen Streitigkeiten und Rechtsstreitigkeiten schlichtet, dann entscheidet auf der Grundlage der Gerechtigkeit.“ (Sure an-Nisāʾ, Rukūʿ 8)

Zwischen den Menschen zu entscheiden bedeutet, in Angelegenheiten der Hadd und des Haqq der Scharia ein Urteil zu fällen. Hadd und Haqq sind von zweierlei Art. Keine dieser beiden Arten ist an einen bestimmten Stamm, eine bestimmte Gemeinschaft oder ein bestimmtes Volk gebunden. Vielmehr wird gerade die muslimische Gemeinschaft von dieser Unparteilichkeit profitieren. Dazu gehört etwa die Verhängung der Hadd, also der schariatischen Strafbestimmungen, über Diebe, Räuber, Plünderer, Ehebrecher und andere. Staatliches Eigentum, öffentliche Gelder, Waqf-Vermögen und Vermögen aus letztwilligen Verfügungen sind keiner bestimmten Stammes- oder Gemeinschaftszugehörigkeit vorbehalten. In diesen Angelegenheiten müssen alle Machthaber des Staates, Verwaltungsbeamten und sonstigen Verantwortlichen eine besondere, von jeder Diskriminierung freie Haltung einnehmen. Hierzu sagte Hadhrat Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein):

********Arabisch

„Ob vollkommen rechtschaffen oder unvollkommen rechtschaffen, ob vollkommen gut oder unvollkommen gut: Führung ist für die Menschen unerlässlich.“ Das Volk fragte: „O Befehlshaber der Gläubigen! Die Bedeutung einer rechtschaffenen Führung verstehen wir nun; doch was bedeutet unvollständige Rechtschaffenheit?“ Darauf antwortete er:

*****Arabisch

„Der Führer, durch den die Hadd-Strafen (Strafrecht) vollstreckt, die Sicherheit auf den Straßen gewährleistet, unter dessen Führung der Dschihad gegen den Feind geführt und durch den das Fai, also die Beute aus dem Krieg, verteilt werden kann.“ Mit anderen Worten: Auch wenn seine Führung in anderer Hinsicht Mängel aufweist, muss er doch eine entschlossene Haltung wie bei der Vollstreckung der Hadd-Strafen einnehmen. Diese Eigenschaft ist für die staatliche Führung aus vielerlei Gründen unerlässlich.

Die Erörterung und Prüfung dieser Angelegenheit obliegt dem Staatsoberhaupt, den örtlichen Verwaltungsbeamten und den Volksvertretern; zur Beseitigung von Verbrechen in der Gesellschaft müssen die Hadd-Strafen auch ohne Forderung eines Betroffenen vollstreckt werden. Für das Zeugnis, also die Aussage, gilt dasselbe: Es ist wünschenswert, Zeugenaussagen auch ohne Forderung einer Partei entgegenzunehmen. Hinsichtlich der Vollstreckung der Hadd-Strafe für den Diebstahl, bei der dem Dieb die Hand abgehackt wird, besteht unter den Imamen Uneinigkeit darüber, ob derjenige, dessen Eigentum gestohlen wurde, die Herausgabe des gestohlenen Eigentums fordern muss oder nicht. Nach Ansicht von Imam Ahmad und anderen darf die Hadd-Strafe ohne eine Klage und Forderung des Geschädigten nicht vollstreckt werden. Die übereinstimmende Ansicht aller übrigen Imame lautet jedoch, dass die Hadd-Strafe vollstreckt werden muss, unabhängig davon, ob derjenige, dessen Eigentum gestohlen wurde, eine Forderung erhebt oder nicht. Einige Gelehrte machen die Forderung nach dem Eigentum zur Bedingung, damit hinsichtlich des Diebstahls des Diebes keinerlei Zweifel besteht.

Dies sind die Verbrechen, bei denen die Vollstreckung der Hadd-Strafe verpflichtend ist. Ob jemand adlig oder von niedriger Herkunft, Mitglied einer großen Gruppe oder ohne Gruppenzugehörigkeit, stark oder schwach ist – in allen Fällen ist die Vollstreckung der Hadd-Strafe gleichermaßen verpflichtend. Es ist keinesfalls erlaubt, die Hadd-Strafe aufgrund der Fürsprache eines anderen, einer Gabe, eines Geschenks, einer Zuwendung oder aus irgendeinem anderen Grund aufzuheben. Auf demjenigen, der die Hadd-Strafe trotz der Macht zu ihrer Vollstreckung aufhebt, wird der Fluch Allahs, des Gesandten, der Engel und aller Menschen liegen. Zusammengefasst: Keine Fürsprache, die darauf abzielt, die Vollstreckung der Hadd-Strafe zu verhindern, ist anzunehmen. Vielmehr wird der Fürsprecher********Arabisch (das heißt: der zuständige Richter der Justiz, der die Verse Allahs für einen geringen Preis, also aus weltlichem Eigennutz, verkauft) als zu den im betreffenden Vers beschriebenen Menschen gehörig betrachtet, wenn er von der Vollstreckung der Hadd-Strafe absieht.

Abu Dawud überlieferte nach der Überlieferung von Abdullah ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der ehrwürdige Prophet gesagt habe:

*********Arabisch

„Wessen Fürsprache der Vollstreckung einer Hadd-Strafe Allahs im Wege steht, der hat sich Allah widersetzt. Wer wissentlich für eine Lüge und das Falsche streitet, obwohl er weiß, dass es eine Lüge ist, wird dem Missfallen Allahs ausgesetzt bleiben, bis er von diesem Streit ablässt. Und wer einem Muslim eine Verleumdung oder Beschuldigung zuschreibt, mit der er nichts zu tun hat, wird in Radghat al-Chibal festgehalten werden.“ Die Gefährten fragten: „O Gesandter Allahs, was ist Radghat al-Chibal?“ Er antwortete: „Das geronnene Blut und der Eiter aus den Körpern der Höllenbewohner.“ (Abu Dawud)

Der ehrwürdige Prophet erwähnte den Herrscher, die Zeugen und die Streitparteien ausdrücklich, weil sie die Grundpfeiler der Rechtsprechung sind und die richtige Entscheidung über die verschiedenen in der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten, Rechtsfälle und Prozesse von ihrer Aufrichtigkeit abhängt.

Der von Hazrat Aischa (ra) überlieferte und von Sahih al-Buchari und Muslim berichtete Vorfall über die Fürsprache zugunsten einer Frau aus dem Stamm der Banu Machzum ist von besonderer Bedeutung. Diese Frau hatte das Eigentum eines Mannes gestohlen. Einige Leute begaben sich zum Gesandten Allahs (saw), um sich für sie einzusetzen und in dieser Angelegenheit mit ihm zu sprechen. Einer von ihnen sagte: „Wer wäre so mutig, mit ihm darüber zu sprechen?“ Es wurde gesagt: „Nur Usama ibn Zaid (ra) kann in dieser Angelegenheit mit ihm sprechen.“ Als er daher zugunsten dieser Frau beim Propheten (saw) vorsprach, sagte der Prophet:

********Arabisch

„Bist du gekommen, um Fürsprache bezüglich einer von Allah festgelegten Hadd-Strafe einzulegen? Der einzige Grund, weshalb die Kinder Israels zuvor zugrunde gingen, war, dass sie einen angesehenen Menschen freiließen, wenn er stahl. Wenn jedoch ein Schwacher stahl, vollstreckten sie an ihm die Hadd-Strafe. Bei dem Erhabenen, in dessen Hand das Leben Muhammads liegt: Wenn selbst Fatima, die Tochter Muhammads, gestohlen hätte, würde ich ihr ebenfalls die Hand abhacken.“ (Buchari und Muslim)

Dies ist ein äußerst lehrreiches Ereignis. Denn zwei Stämme der Quraisch galten als vornehm: (1) Banu Machzum und (2) Banu Abd Manaf. Bemerkenswert ist, dass an jenem Tag nicht einmal eine Frau aus dem Stamm der Machzum davonkam, ohne dass ihr die Hand abgehackt wurde. Nach Ansicht mancher Gelehrter war ihr jedoch wegen einer geliehenen geringfügigen Sache die Hand abgehackt worden, obwohl es sich eigentlich gar nicht um Diebstahl handelte. Nach Ansicht anderer war es allerdings Diebstahl. In diesem Fall stellt sich hinsichtlich der anderen Person erst recht keine Frage. Sie waren zahlenmäßig überlegen und äußerst vornehm; außerdem hatte der verehrte Usama ibn Zaid (ra), der geliebte Diener des Propheten (saw), Fürsprache eingelegt. Trotzdem äußerte er aufgrund dieser Fürsprache seinen heftigen Unmut und sagte: „Bist du gekommen, um Fürsprache für eine verbotene und unzulässige Angelegenheit einzulegen? Ist dies nicht eine ungerechte Fürsprache bezüglich einer von Allah festgelegten Hadd-Strafe?“ Anschließend führte er das Beispiel der verehrten Fatima (ra) an und verdeutlichte damit die Bedeutung dieser Angelegenheit: Bei einer derart verwerflichen Tat hätte es keine Befreiung von der Strafe gegeben.

Es wird berichtet: Die Frau, deren Hand abgehackt worden war, bereute. Wenn sie danach von Zeit zu Zeit beim edlen Propheten (saw) erschien, sorgte er für die Befriedigung ihrer Bedürfnisse.

Weiter wird berichtet:

**********Arabisch

„Wenn ein Dieb aufrichtig bereut, wird seine abgehackte Hand ihn ins Paradies führen. Bereut er hingegen nicht, wird ihn seine abgehackte Hand auf dem Weg zur Hölle voranführen.“

Im Werk „al-Muwatta“ berichtet Imam Malik (möge Allah ihm barmherzig sein), dass eine Gruppe von Menschen einen Dieb festnahm und sich zum Hofe von Hazrat Uthman (möge Allah mit ihm zufrieden sein) aufmachte. Unterwegs trafen sie Hazrat az-Zubair (möge Allah mit ihm zufrieden sein) und baten ihn, bei Hazrat Uthman (möge Allah mit ihm zufrieden sein) Fürsprache einzulegen. Er sagte: „Nachdem ein Fall, der den Hadd betrifft, beim Kalifen vorgebracht worden ist, trifft Allahs Fluch sowohl den Fürsprecher als auch denjenigen, für den Fürsprache eingelegt wird.“

Hazrat Safwan ibn Umayya lag einmal in der Moschee. Ein Dieb kam, nahm sein Tuch und machte sich davon. Er nahm ihn fest und führte ihn zum Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm). Safwan (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: „Soll ihm wegen meines einzigen Tuches die Hand abgehackt werden? Ich habe ihm vergeben.“ Der Hochgeehrte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte—

*******Arabisch

„Warum hast du ihm nicht vergeben, bevor du ihn mir vorgeführt hast?“ Danach verhängte er über ihn die Strafe der Handamputation.“ (Sunan)

Damit wollte der Edle Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagen: Du hattest die Möglichkeit, ihm zu vergeben, bevor du ihn mir vorgeführt hast; nachdem du ihn jedoch vor mein Gericht gebracht hast, ist die Aufhebung des Hadd unter keinen Umständen mehr möglich. Niemand hat die Macht, den Hadd durch Vergebung, Fürsprache oder Geld in irgendeiner Weise aufzuheben. Nach meinem Wissen besteht gemäß dem einstimmigen Konsens der Gelehrten aller Ebenen Einigkeit darüber, dass die Reue von Übeltätern wie Dieben, Räubern, Plünderern, Entführern und dergleichen nicht mehr angenommen wird, nachdem sie dem Richter vorgeführt worden sind. Durch ihre Reue wird das Urteil des Hadd nicht aufgehoben; vielmehr ist es Pflicht, den Hadd zu vollstrecken und das Urteil bestehen zu lassen. Wenn sie tatsächlich aufrichtig bereut haben, wird dieser Hadd für sie zur Sühne. Wenn sie danach standhaft bleiben können, wird ihre Reue noch fester und stärker werden. Und dies ist der vollständigen Vergeltung beziehungsweise Bestrafung für das Recht des Anspruchsberechtigten gleichgestellt. Der grundlegende Beleg dafür findet sich in den Worten des Erhabenen Allahs—

*********Arabisch

„Wer für eine gute Sache Fürsprache einlegt, erhält dafür ebenfalls einen Anteil; wer hingegen für eine schlechte Sache Fürsprache einlegt, wird an deren übler Folge beteiligt sein. Allah ist wahrlich derjenige, der über alle Dinge vollkommen wacht.“ (Sure an-Nisa: 85)

Im Grunde bedeutet Fürsprache, um Hilfe und Unterstützung zu bitten. Im Arabischen*****Arabisch oder ****Arabisch wird „dwi“ die Zwei genannt, der gegenüber die ungerade Zahl oder Eins steht. Daher****Arabisch (zwei)****Arabisch durch die Verbindung mit (eins) gleichsam dazu führt, dass „eins“ zu zwei wird. Wenn also bei einer guten Sache Hilfe geleistet wird, gilt dies******Arabisch als „Fürsprache für eine gute Sache“. Wenn jedoch bei Unrecht, Ungerechtigkeit, Feindschaft und Sündhaftigkeit geholfen wird, gilt dies****Arabisch als „Fürsprache für eine schlechte Sache“. Es versteht sich von selbst, dass den Menschen befohlen wurde, bei guten und rechtschaffenen Dingen Fürsprache einzulegen, und dass ihnen verboten wurde, durch Fürsprache bei schlechten Dingen Hilfe zu leisten. So heißt es: ******ArabischDaher ist es ein göttliches Gebot, nicht zuzulassen, dass jemand die falschen Taten eines anderen unterstützt. Allah hat gesagt—******Arabisch„Allah wird die Ränke der Verräter keineswegs zum Erfolg führen.“ (Sure Yusuf: 52)

Der erhabene Allah hat ferner gesprochen:

*********Arabisch

„Die Strafe für diejenigen, die Allah und Seinem Gesandten den Krieg erklären und danach streben, auf Erden Unheil zu stiften, besteht darin, dass die staatlichen Strafverfolgungs- und Ordnungskräfte sie aufspüren, festnehmen und nach einem Gerichtsverfahren entweder hinrichten oder kreuzigen, ihnen die rechte Hand und den linken Fuß oder die linke Hand und den rechten Fuß amputieren oder sie aus dem Land vertreiben. Das ist ihre Schande im Diesseits; im Jenseits ist für sie eine gewaltige Strafe bestimmt. Doch wenn sie bereuen, bevor ihr sie in eure Gewalt bekommt, und auf den rechten Weg zurückkehren und sich bessern, dann gilt für sie eine andere Regelung. Wisst, dass Allah vergebend und barmherzig ist.“ (Sure al-Māʾida 33–34)

In dem hier behandelten Vers wird dargelegt, dass von dieser Strafe nur jene Menschen ausgenommen werden, die aufrichtig bereuen, bevor sie festgenommen und dem Gericht vorgeführt werden, und entsprechend ihrer Reue handeln. Wer hingegen erst nach der Vorführung vor Gericht bereut, dessen Reue wird dem Sinn dieses Verses entsprechend rechtlich nicht anerkannt, und gegen ihn muss die Hadd-Strafe vollstreckt werden. Es versteht sich, dass diese Bestimmung erst dann Anwendung findet, wenn das Verbrechen durch Zeugen und geeignete Beweise nachgewiesen ist oder der Täter selbst sein Verbrechen gesteht und persönlich vor Gericht erscheint und dort sein Geständnis ablegt. Wenn er zugleich auch bereut, besteht unter den Imamen Meinungsverschiedenheit. Nach der offenkundigen Überlieferung von Imam Ahmad ibn Hanbal (Allah möge ihm gnädig sein) darf die Hadd-Strafe in einem solchen Fall nicht vollstreckt werden. Wenn er jedoch selbst darum bittet, die Hadd-Strafe gegen ihn zu vollstrecken, wird sie vollstreckt. Wenn er nicht wünscht, dass die Hadd-Strafe vollstreckt wird, und fortgeht, darf sie nicht vollstreckt werden. Der Hadith über Ḥāriṯ ibn Mālik deutet darauf hin. Nachdem der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) von den Gefährten gehört hatte, in welchem Zustand sich Māʿiz befand, als er gesteinigt wurde, sagte er:*****Arabisch„Warum habt ihr ihn nicht freigelassen?“ Auch aus anderen Hadithen geht hervor, dass die Hadd-Strafe gegen einen Festgenommenen nicht vollstreckt werden darf, wenn er bereut, bevor er dem Richter vorgeführt wird.

Abū Dāwūd und an-Nasāʾī (Allah möge ihnen gnädig sein) überlieferten über ʿAbdullāh ibn ʿUmar (Allah sei mit ihm zufrieden), dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sprach:

*********Arabisch

„Vergebt einander gegenseitig. Denn wenn ein Fall vor mich gebracht wird, wird die Vollstreckung der Hadd-Strafe verpflichtend.“

Ein von Abū Huraira (Allah sei mit ihm zufrieden) überlieferter Hadith wird von an-Nasāʾī und Ibn Māǧa angeführt. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sprach:

*******Arabisch

„Die Vollstreckung der Hadd-Strafe auf Erden ist für die Weltbewohner segensreicher als der morgendliche Regen von vierzig Tagen.“

Und dies deshalb, weil durch Sünde der Lebensunterhalt abnimmt und im Herzen die Furcht vor dem Feind geweckt wird. Dies ist im Licht von Koran und Hadith erwiesen. Tatsächlich nimmt durch die Vollstreckung der Hadd-Strafe der Ungehorsam gegenüber Allah ab, und das Ausmaß der Verbrechen geht zurück. Daher nehmen infolge des Rückgangs der Sittenlosigkeit der Lebensunterhalt sowie Glück und Wohlstand der Diener zu, und Allahs unermessliche Hilfe kommt fortwährend.

Es ist unter keinen Umständen erlaubt, von einem Ehebrecher, Trinker, Dieb, Räuber oder Plünderer oder irgendeinem anderen zur Straftat neigenden Täter Geld oder Vermögen anzunehmen und dafür die Hadd-Strafe aufzuheben. Es ist unter keinen Umständen erlaubt, dieses Geld persönlich oder unter dem Vorwand seiner Einzahlung in die Bait al-Mal entgegenzunehmen. Das zum Zweck der Aufhebung oder Annullierung der Hadd-Strafe angenommene Geld ist vollständig haram und verboten. Wenn ein Richter oder Herrscher eine solche Handlung begeht, so hat er gleich zwei unrechtmäßige Handlungen miteinander verbunden: (1) Er hat die Hadd-Strafe im Austausch gegen haram erworbenes Geld aufgehoben; (2) er hat eine Pflicht unterlassen und sich einer verbotenen Handlung hingegeben. Hierzu spricht Allah der Erhabene:

********Arabisch

„Warum haben ihre Gelehrten und religiösen Führer ihre Anhänger nicht davon abgehalten, Lügen zu erzählen und haram erworbenes Vermögen zu verzehren? Wie verwerflich ist doch das nachsichtige und zu übersehende Verhalten ihrer religiösen Führer und Würdenträger!“ (Sure al-Māʾida: 63)

Allah, der Erhabene, beschrieb den Zustand der Juden und sagte – *******Arabisch

„Sie durchkauen Lügen und schwelgen in haram erworbenem Vermögen.“ (Sure al-Māʾida: 42)

Denn die Juden verdienten durch Zins, Bestechung und ähnliche unerlaubte und rechtswidrige Wege ihren Lebensunterhalt. Ja, sie nannten Bestechung sogar „Bartal“ und „Hadiya“.

Wenn also ein Richter unrechtmäßig erworbenes Vermögen annimmt, muss auch der falsche Zeuge von ihm angenommen werden. Doch der Gesandte Allahs (s.a.s.) sprach:

********Arabisch

„Der Bestechungsempfänger, der Bestechende und derjenige, der zwischen den beiden die Verbindung aufrechterhält, sind allesamt gleichermaßen sündig.“ (Die Verfasser der Sunan)

In Sahih al-Buchari und Muslim wird überliefert: Zwei Männer kamen mit einem Rechtsstreit zum Dienst des Hochgeehrten Propheten (s.a.s.). Einer sagte: „O Gesandter Allahs! Entscheide unseren Rechtsstreit nach dem Buch Allahs.“ Der zweite war etwas vorsichtiger und sagte ebenfalls: „Ja, o Gesandter Allahs! Die Entscheidung soll nach dem Buch Allahs getroffen werden, doch ich bitte um die Erlaubnis, etwas zu sagen.“ Der Hochgeehrte (s.a.s.) sagte: „Gut, sprich.“ Er begann: „Mein Sohn arbeitete im Haus dieses Mannes als Tagelöhner. Doch zufällig beging mein Sohn mit dessen Frau Unzucht. Als Sühne für ihn habe ich hundert Schafe gegeben und außerdem einen Sklaven freigelassen. Diese Regelung habe ich getroffen, nachdem ich andere dazu befragt hatte.“ Der Hochgeehrte (s.a.s.) erwiderte: „Dein Sohn muss mit hundert Peitschenhieben bestraft und für ein Jahr verbannt werden. Und an jener Frau ist die Hadd-Strafe der Rajm zu vollziehen.“ Danach sprach er:

******Arabisch

„Bei dem Erhabenen, in dessen Hand mein Leben liegt: Ich werde euren Rechtsstreit auf Grundlage der Bestimmung Allahs entscheiden. Nimm daher den Sklaven und die Schafe zurück. Ihr müsst den Jungen mit hundert Peitschenhieben bestrafen und ihn außerdem für ein Jahr aus dem Land verbannen. Und o Unais, geh bei Tagesanbruch zu jener Frau und befrage sie. Wenn sie die Tat gesteht, dann vollziehe an ihr die Rajm-Strafe.“ Als sie entsprechend dieser Anweisung befragt wurde, gestand sie die Tat. Daher wurde sie durch Rajm, das heißt durch Steinigung, hingerichtet.“

Bemerkenswert ist, dass er die Hadd-Strafe nicht dadurch aufgehoben hat, dass er Vermögen annahm, das von gewöhnlichen Muslimen, armen Bedürftigen und den Mudschahidun eingebracht worden war. Daher ist es nach dem Konsens der Gelehrten, also nach ihrer einhelligen Übereinstimmung, nicht erlaubt, im Austausch gegen die Hadd-Strafe Vermögen anzunehmen. Darüber hinaus besteht auch darin Einigkeit, dass Vermögen, das von Unzüchtigen, Dieben, Trinkern, Aufständischen, Räubern und dergleichen angenommen wird, um der Hadd-Strafe zu entgehen, gänzlich haram und unrein ist. Im Allgemeinen verstoßen die Sitten und das Verhalten der meisten Menschen gegen die Moral, und sie leiden unter Charakterschwäche; unter Berufung auf Reichtum, Vermögen, Ansehen und Würde bemühen sie sich eifrig, die Anordnung der Hadd-Strafe aufzuheben. Dadurch wird der gesamte Körper der Gesellschaft verdorben – in Städten und Häfen, in Dörfern und auf dem Land, unter Reichen und Armen, Königen und Untertanen, Anführern und Soldaten, kurz: überall. Darüber hinaus werden gerade aus diesem Grund das Ansehen und die Würde der Machthaber und Richter zunichtegemacht. Weil sie gegen Bestechung die Hadd-Strafe aufheben, gerät sogar ihre Stellung ins Wanken. Wird die Hadd-Strafe gegen einen aufgehoben, wird es schwierig, sie gegen einen anderen zu vollziehen; sie verlieren ihre innere Kraft. Schließlich werden sie den Juden und Christen gleich. So heißt es in einem Hadith:

*******Arabisch

„Wenn Bestechung durch eine Tür eintritt, verlässt Treu und Glaubwürdigkeit das Haus durch eine andere Tür.“

Das Geld, das unter dem Vorwand der „Taʾdībāt“ erhoben wird, um die Herrschaft und Autorität unangetastet zu bewahren, ist haram. In diesem Zusammenhang ist das Verhalten jener eigensinnigen Schläger und Raufbolde bemerkenswert: Für sich selbst oder im Interesse anderer begehen sie irgendeine Missetat und erscheinen dann bei den Herrschern mit Geld und Sachgütern. Dadurch nehmen ihre Habgier, Gier und Kühnheit noch weiter zu. Auf diese Weise zerstören sie durch Bestechung den guten Ruf und das Ansehen des Staates. Ebenso verhält es sich mit einer bestimmten Gruppe von Bauern. Von den Trinkern ganz zu schweigen. Wenn ein Trunkenbold gefasst wird, kauft er sich mit Geld frei. Jeder Trinker denkt: „Wenn ich gefasst werde, werde ich mich mit der Macht des Geldes schon freikaufen.“ Es versteht sich von selbst, dass weder Bestechungsgeld noch Vermögen, das auf unrechtmäßige Weise erworben wurde, Baraka enthalten kann. Vielmehr entstehen dadurch Unordnung und Verderben. Ebenso gilt: Wenn ein wohlhabender und angesehener Mann ihnen seine helfende Hand reicht und sie vor der Hadd-Strafe bewahrt – etwa wenn ein Bauer oder Arbeiter ein Verbrechen begeht, beim König oder Amir, also beim persönlichen Sekretär, Sekretär oder einem Vertreter des Staats- beziehungsweise Regierungsoberhaupts, erscheint und dieser ihn durch Hilfe und Fürsprache gegen Allah und den Gesandten rettet –, dann liegt auf einer solchen Hilfe und Fürsprache der Fluch Allahs und Seines Gesandten. Imam Muslim (möge Allah ihm barmherzig sein) überlieferte nach einer Überlieferung von Hadhrat Ali ibn Abu Talib (möge Allah mit ihm zufrieden sein), dass der Gesandte Allahs (Allah segne ihn und schenke ihm Frieden) sagte:

******Arabisch

„Auf denjenigen, die eine Bidʿa hervorbringen oder einem Verbrecher Zuflucht gewähren, liegt der Fluch Allahs und Seines Gesandten.“ (Die Erfindung irgendeiner selbstersonnenen Regel oder Ordnung in der Scharia wird Bidʿa genannt.) Der ehrwürdige Prophet (Allah segne ihn und schenke ihm Frieden) sagte ferner:

********Arabisch

„Wenn die Fürsprache jemandes zu einem Hindernis für eine von Allah festgelegte Hadd-Strafe wird, dann ist dies im Grunde nichts anderes als der Versuch, Allahs Anordnung unwirksam zu machen.“ (Muslim)

Daher lässt sich leicht ermessen, welch großes Verderben heraufbeschworen wird, wenn diejenigen, denen die Befugnis und Verantwortung zur Vollstreckung der Hadd-Strafen übertragen ist, einen Verbrecher gegen Geld begnadigen und freilassen. Man half jemandem aus Angst vor dem Einfluss und Ansehen eines anderen oder half denen, die die Grenzen der Bestechung überschritten. Zweitens gehört das Vermögen, gegen dessen Zahlung die Freilassung erfolgt, möglicherweise zum Bayt al-Mal oder dem Herrscher. Bestechung wird manchmal offen und manchmal heimlich angenommen; in beiden Fällen ist Bestechung verboten und haram. Dies ist der übereinstimmende Beschluss der islamischen Rechtsgelehrten. Ebenso sind es Verbrechen derselben Art, für den Betreiber eines Alkoholladens Bürgschaft zu leisten, ihm dafür selbst einen Platz zu geben oder ihm andernorts einen Platz zu beschaffen, ihn auf irgendeine andere Weise zu unterstützen oder ihm gegen Bestechung die Erlaubnis zu erteilen. Ebenso wie es haram ist, gewaltsam Unzucht zu arrangieren und dafür eine Gegenleistung anzunehmen, einem Wahrsager Geld für seine Wahrsagerei zu geben oder einen Hund zu verkaufen und dessen Preis anzunehmen, ist auch Bestechung haram. Bestechung fällt hier unter die Vermittlung zugunsten einer haram Handlung. Der Gesandte Allahs (Allah segne ihn und schenke ihm Frieden) sagte:

********Arabisch

„Der Preis eines Hundes ist unrein, der Lohn für Unzucht ist unrein und das Entgelt eines Wahrsagers ist unrein.“ (Buchari)

Der Lohn und das Entgelt für Unzucht sowie das Entgelt einer Prostituierten sind vollständig haram. Für Kastraten – gleichgültig, ob sie Sklaven oder freie Menschen sind –, für Personen, die sich mit ihnen schändlichen Handlungen hingeben, und für Wahrsager gilt dasselbe Urteil. Auch für diese verbotenen Handlungen ein Entgelt anzunehmen, ist vollständig haram.

Richter und Herrscher, die Verbrechen und schlechte Taten nicht unterbinden, keine Hadd-Strafen vollstrecken, sondern Verbrecher gegen Geld freilassen, sind wie jene, die Verbotenes ermöglichen, und wie Anführer von Dieben. Sie gleichen den Vermittlern, die in Obszönität und Unzucht verstrickt sind. Diejenigen, die dafür Geld annehmen, Unzuchttätern zu helfen, stehen auf derselben Stufe wie Bestechungsgeldnehmer. Darüber hinaus gleichen sie der alten Frau des Propheten Lut (a.s.), die den sündigen Homosexuellen die Nachricht überbrachte, dass die als Knaben verkleideten Engel als Gäste bei Lut (a.s.) eingetroffen waren. Über sie sprach der erhabene Allah:

*********Arabisch

„Daraufhin erretteten Wir Lut und seine Familie, außer seiner Frau, die unter den Zurückbleibenden blieb; sie erretteten Wir nicht.“ (Sure al-Aʿraf: 83)

Im Koran wird außerdem an Lut (a.s.) gerichtet gesagt:

*******Arabisch

„Ziehe mit deiner Familie in einem Teil der Nacht (im letzten Teil) fort, doch keiner von euch soll sich nach irgendeiner Seite umdrehen; deine Frau wird jedoch nicht davon ablassen, sich umzudrehen. Daher wird auch sie dieselbe Strafe treffen, die jene Frevler treffen wird.“ (Sure Hūd: 81)

Daher schloss Allah, der Erhabene, jene alte Kupplerin in dieselbe Strafe ein, die Er über das sündige Volk herabgesandt hatte. Denn all dies gehört zur Überschreitung der Grenzen. Und dafür Geld anzunehmen, kommt einer Unterstützung des Unrechts gleich. Eine Person wird gerade deshalb mit der Herrschaft betraut, damit sie die Pflicht, das Gute zu gebieten und das Verwerfliche zu verbieten, ordnungsgemäß erfüllt. Dies ist der eigentliche Zweck des Regierens. Wenn daher der Herrscher selbst durch die Annahme von Geld und Vermögen, durch Bestechung, die Möglichkeit schafft, eine schlechte Tat in der Gesellschaft zu verbreiten und zu fördern, widerspricht dies dem eigentlichen Zweck. Das ist so, als würde jemand ausgesandt, gegen den Feind zu kämpfen, und sich nach seiner Ankunft dort gegen seinen Auftraggeber auf die Seite des Feindes schlagen. Ein weiteres Beispiel ist, dass Mittel für den Jihad bereitgestellt wurden, in Wirklichkeit aber für die Tötung von Muslimen ausgegeben werden.

In einer anderen Bedeutung lässt sich dies so erklären: Das Wohlergehen der Menschheit wird gerade als Folge des Gebots des Guten und des Verbots des Bösen erreicht. Denn die Sicherheit des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der Menschheit liegt im Gehorsam gegenüber Allah und Seinem Gesandten. Dieser Gehorsam kann im Wesentlichen nur durch das Gebieten des Guten und das Verbieten des Schlechten seine Vollkommenheit erlangen. Auf dieser Grundlage wurde die muslimische Gemeinschaft als „Khayra Umma“, das heißt als „beste Gemeinschaft“, bezeichnet, weil sie zum Wohl der gesamten Menschheit erschaffen wurde. So heißt es:

*******Arabisch

„Ihr seid die beste Gemeinschaft. Ihr seid dazu entsandt worden, das Wohl der Menschheit zu verwirklichen, indem ihr das Gute gebietet und das Böse verbietet.“ (Sure Āl ʿImrān: 110)

Ferner heißt es:

*********Arabisch

„Aus eurer Mitte soll eine Gruppe entstehen, die zum Guten aufruft, das Gute gebietet und das Schlechte und Verwerfliche verbietet.“ (Sure Āl ʿImrān: 104)

Über den Zustand der Kinder Israels heißt es:

*********Arabisch

„Sie hielten sich nicht von der verwerflichen Tat fern, der sie sich hingegeben hatten. Wahrlich, es waren äußerst abscheuliche Taten, die sie begingen.“ (Sure al-Māʾida: 79)

Der erhabene Allah sprach ferner:

*********Arabisch

„Als sie dann die Ermahnung vergaßen, die ihnen erteilt worden war, rettete Ich diejenigen unter ihnen, die das Böse verboten; die Frevler aber ließ Ich wegen ihrer Übeltaten eine harte Strafe erleiden.“ (Sure al-Aʿrāf: 165)

In diesem Vers wird erwähnt, dass diejenigen vor der Strafe gerettet wurden, die sich von Sünden fernhielten, während Allah, der Erhabene, die Frevler einer harten Strafe aussetzte.

Es wird von Hazrat Thābit überliefert, dass Hazrat Abū Bakr as-Siddīq sich einmal auf die Kanzel des Propheten stellte, um eine Ansprache zu halten, und sagte: „O Muslime! Ihr lest diesen Vers, wendet ihn jedoch in einer falschen Bedeutung an:“

**********Arabisch

„O ihr Gläubigen! Kümmert euch um euer eigenes Wohl. Wenn ihr selbst fest auf der Rechtleitung bleibt, kann euch die Irreleitung anderer in keiner Weise schaden.“ (Sure al-Māʾida: 105)

Ich habe den edlen Propheten (saw.) sagen hören:

******Arabisch

„Wenn die Menschen ein Übel sehen, aber keine Maßnahmen zu seiner Beseitigung ergreifen, besteht die Gefahr, dass Allahs Strafe schon bald umfassend über sie hereinbricht.“ In einem anderen Hadith heißt es:

„Der Schaden einer heimlich begangenen Sünde bleibt auf den betreffenden Sünder beschränkt. Wird sie jedoch öffentlich begangen und werden keine Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergriffen, werden dadurch sogar die einfachen Leute geschädigt. Derselbe Sachverhalt wurde im Kapitel über die göttlichen Hadd-Strafen und die Rechte Allahs dargelegt, dessen Hauptziel das Gebieten des Guten und das Verbieten des Schlechten war.

Tatsächlich gehören Gebet, Fasten, Pilgerfahrt, Zakāt, Wahrhaftigkeit, Vertrauenswürdigkeit, gutes Verhalten gegenüber den Eltern, die Aufrechterhaltung der Verwandtschaftsbande sowie gutes Verhalten gegenüber Familie und Nachbarn und ähnliche gute Taten zum „Amr bil-Maʿrūf“, also zum Gebieten des Guten. Es gehört zu den Pflichten des Herrschers, der Richter und der Beamten des Verwaltungsapparats, den ihnen unterstellten Personen das Gebet anzuordnen und denjenigen, die das Gebet unterlassen, eine Strafe aufzuerlegen. Darin sind sich alle islamischen Rechtsgelehrten einig.

Der zweite einhellige Konsens lautet, dass es Pflicht ist, gegen organisierte Gruppen von Muslimen, die nicht beten und das Gebet leugnen, den Dschihad zu führen. Ebenso gibt es die Bestimmung, gegen diejenigen Dschihad zu führen, die Zakāt oder das Fasten unterlassen. Auch gegen das Verbotene muss der Dschihad ausgerufen werden. So ist es beispielsweise ebenfalls verpflichtend, gegen die Heirat einer von der Scharia verbotenen Frau, gegen die Herbeiführung von Unruhe in der Gesellschaft und gegen Ähnliches Dschihad zu führen. Gegen Gruppen, die eine offenkundige und eindeutige Vorschrift der Scharia leugnen, ist ebenfalls so lange Dschihad zu führen, bis Allahs Religion siegt. In dieser Angelegenheit herrscht unter den islamischen Rechtsgelehrten völlige Einigkeit.

Wenn derjenige, der das Gebet unterlässt, eine Einzelperson ist, so wurde angeordnet, dass sie geschlagen und bestraft und so lange gefangen gehalten werden soll, bis sie das Gebet regelmäßig verrichtet. Nach Ansicht der meisten Gelehrten soll die Regierung sie zum Tode verurteilen, wenn sie das Gebet leugnet. Das vorgeschriebene Verfahren besteht jedoch darin, sie zunächst zur Reue und zur Aufnahme des Gebets aufzufordern. Wenn sie bereut und mit dem Gebet beginnt, ist das gut. Andernfalls, das heißt, wenn sie es als Abtrünnige leugnet, muss sie zum Tode verurteilt werden.

Die Frage lautet: Worauf gründet sich diese Todesstrafe? Darauf, dass er durch das Unterlassen des Gebets zum Kāfir geworden ist, oder darauf, dass er ein Fāsiq geworden ist? In dieser Angelegenheit gibt es zwei Auffassungen. Nach Ansicht der meisten islamischen Rechtsgelehrten ist der Abfall vom Islam der Grund für die Verhängung der Todesstrafe. Diese Meinungsverschiedenheit besteht, wenn jemand zwar anerkennt, dass das Gebet farḍ ist, es aber in der Praxis nicht verrichtet. Wenn er jedoch bereits die Verpflichtung des Gebets leugnet, wird er nach allgemeiner Übereinstimmung aufgrund dieser Leugnung zum Kāfir (Murtadd). Das Urteil über alle anderen farḍ- und wājib-Gebote sowie über die verbotenen Dinge ist entsprechend. Wer aufgrund ihrer Leugnung das Gegenteil von ihnen praktiziert, muss notwendigerweise zum Tode verurteilt werden. Der eigentliche Grund für die Strafe in einer solchen Situation besteht darin, die Verbindlichkeit der Pflichten zu verwerfen und sich verbotenen Dingen hinzugeben. Nach allgemeiner Übereinstimmung ist es für die muslimische Umma verpflichtend, gegen eine solche aufsässige, organisierte Gruppe Dschihād zu führen. Dafür gibt es im Koran und in den Hadithen zahlreiche Belege. Und der Dschihād ist die vortrefflichste Tat eines Dieners. Einst richtete jemand an den edlen Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) die Bitte:

*************Arabisch

„O Gesandter Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), nenne mir eine andere Tat, die dem Dschihād auf Allahs Weg gleichkommt.“ Er sagte: „Ihr seid nicht in der Lage, eine solche Tat zu vollbringen.“ Er sagte: „Sag es mir.“ Der Hochgeehrte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Kannst du vom Zeitpunkt, an dem die Dschihād-Kämpfer auf Allahs Weg aufbrechen, bis zu ihrer Rückkehr ununterbrochen fasten und niemals das Fasten brechen? Und kannst du die ganze Nacht hindurch das Gebet verrichten und es niemals auslassen?“ Er sagte: „Wer wäre dazu imstande?“ Darauf sagte er: „Diese Tat kann dem Dschihād auf Allahs Weg gleichkommen.“ (Buchārī und Muslim)

Er sagte ferner:

**********Arabisch

„Im Paradies gibt es einhundert Stufen. Der Abstand zwischen einer Stufe und der nächsten entspricht der Entfernung zwischen Himmel und Erde. Dieses gewaltige Paradies hat Allah, der Erhabene, für diejenigen vorbereitet, die auf Seinem Weg Dschihād führen.“ (Buchārī und Muslim)

Darüber hinaus sagte Er ferner:

*********Arabisch

„Der Islam (das heißt: die Hingabe an Allah) ist die Grundlage aller Werke. Das Gebet ist seine Säule. Und der Dschihad auf dem Weg Allahs ist das Höchste.“

Diesbezüglich hat Allah gesagt:

**********Arabisch

„Wahrhaft gläubig sind nur diejenigen, die an Allah und Seinen Gesandten glauben, danach keinerlei Zweifel hegen und mit ihrem Leben und ihrem Besitz auf Allahs Weg Dschihad führen. Wahrlich, sie sind die wahrhaft Aufrichtigen.“ (Sure al-Hudschurāt: 15)

Der Erhabene Allah hat ferner gesagt:

********Arabisch

„Habt ihr etwa das Tränken der Pilger und die Instandhaltung der ‚Masjid al-Haram‘ dem Werk dessen gleichgestellt, der an Allah und den Jüngsten Tag glaubt und darüber hinaus auf Allahs Weg Dschihad führt? (Wisset:) Bei Allah sind sie nicht gleichrangig, und Allah weist dem ungerechten Volk nicht den geraden Weg. Diejenigen, die glauben, auswandern und mit ihrem Leben und ihrem Besitz auf Allahs Weg Dschihad führen, haben bei Allah einen höheren Rang, und sie sind es, die erfolgreich sind. Ihr Herr verkündet ihnen Seine Gnade, Sein Wohlgefallen und Gärten, in denen sie in immerwährendem Glück ewig leben werden. Wahrlich, bei Allah gibt es einen unerschöpflichen Schatz an Lohn und Vergeltung.“ (Sure at-Tauba: 19–22)

 [Elf]

Die Bestrafung von Räubern und Wegelagerern sowie die während des Krieges

verbotenen Handlungen der Streitkräfte

Die Bestrafung von Räubern, Wegelagerern und Plünderern. Wenn der edle Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) jemanden zum Dschihad entsandte, ermahnte er ihn: Kämpfe gegen den Feind, aber überschreite nicht die Grenzen. Erfülle deine Versprechen und Verpflichtungen; verstümmle niemanden von der feindlichen Seite, indem du ihm Ohren oder Nase abschneidest. Töte keine kleinen Kinder und töte auch nicht diejenigen, die sich mit ihren eigenen Waffen untätig in ihrem Haus aufhalten. Wenn die Ungläubigen Muslime verstümmeln, ist es den Muslimen ebenfalls erlaubt, den Aggressoren Gleiches anzutun, doch es ist besser, davon abzusehen.

Über die Bestrafung von Räubern und Plünderern, die das Eigentum von Reisenden und Fremden rauben und an sich nehmen – ganz gleich, ob es sich um einen ländlichen Dorfbewohner oder einen Städter, einen Bauern oder einen charakterlosen Soldaten, einen städtischen Jugendlichen oder jemand anderen handelt –, sagt der Koran:

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„Diejenigen, die gegen Allah und Seinen Gesandten Krieg führen und auf der Erde zerstörerische terroristische Taten verüben – ihre Strafe vor dem islamischen Gericht besteht darin, dass sie hingerichtet oder gekreuzigt werden, oder dass ihnen die Hände und Füße wechselseitig abgehackt werden, oder dass sie des Landes verwiesen werden. Das ist ihre Erniedrigung in dieser Welt, und im Jenseits erwartet sie eine gewaltige Strafe.“ (Sure al-Māʾida: 33)

Über Räuber und Plünderer sagen Hadhrat Ibn Abbas (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) und andere: Imam asch-Schāfiʿī (Allah habe Erbarmen mit ihm) hat in seinem Sunan-Werk überliefert:

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„Wenn sie zusammen mit dem Mord auch Güter rauben, sollen sie zur Strafe hingerichtet und gekreuzigt werden. Wenn sie jedoch nur morden, ohne Güter zu rauben, sollen sie hingerichtet, aber nicht gekreuzigt werden. Wenn sie dagegen nur Güter wegnehmen, ohne jemanden zu töten, sollen ihnen die Hände und Füße wechselseitig abgehackt werden. Wenn sie aber keine Güter wegnehmen, sondern lediglich Schrecken verbreiten, sollen sie aus dem Land verbannt werden.“

Dies ist die Rechtsauffassung der meisten islamischen Rechtsgelehrten, darunter Imam asch-Schāfiʿī (Allah erbarme sich seiner) und Imam Ahmad (Allah erbarme sich seiner). Darüber hinaus kommt diese Auffassung der Ansicht von Imam Abū Hanīfa (Allah erbarme sich seiner) sehr nahe.

Unter ihnen wird es auch Personen geben, hinsichtlich derer der oberste Richter und der Emir durch Idschtihād urteilen und eine besondere Abwägung vornehmen müssen. Sowohl im Falle ihrer Tötung als auch im Falle, dass von ihrer Tötung abgesehen wird, muss das Gemeinwohl berücksichtigt werden. Je nach Art und Umständen des Verbrechens soll über sie die Todesstrafe oder eine andere Strafe verhängt werden.

Auch für diejenigen gilt dieselbe Regelung, die zwar kein Geld genommen haben, aber stark und mutig sind und die Fähigkeit besaßen, es sich gewaltsam anzueignen, wenn sie es gewollt hätten. Nach einer Auffassung sollen ihnen, wenn sie Vermögen rauben, die Hände abgehackt werden; sie sollen jedoch nicht gekreuzigt werden. Die meisten Gelehrten vertreten die erste Auffassung.

Wenn jemand einen Raub begeht und dabei auch einen Mord verübt, soll der Imam, der Emir, der Richter oder der Hakim an ihm die Hadd-Strafe vollziehen und ihn hinrichten lassen. Es ist unter keinen Umständen zulässig, eine solche Person zu begnadigen. Nach Ibn al-Mundhir besteht darüber ein Idschmāʿ, also ein einmütiger Konsens. Dies hängt nicht von der Meinung der Erben des Getöteten ab.

Wenn dagegen jemand aufgrund gegenseitiger Feindschaft, persönlicher Feindseligkeit oder aus einem anderen Grund eine Person tötet, haben die Erben des Getöteten das Recht, seine Hinrichtung zu verlangen, ihm zu vergeben oder die Zahlung des Blutgeldes anzunehmen. Denn dieser Mord wurde aus einem besonderen Zweck und aus einem besonderen Grund begangen.

Die einhellige Auffassung der Fuqahāʾ, also der islamischen Rechtsgelehrten, lautet, dass alle Räuber hingerichtet werden müssen. Denn sie haben Güter geplündert und geraubt. Wie Diebe fügen auch sie der Gesellschaft großen Schaden zu. Daher müssen sie aufgrund der Hadd-Strafe hingerichtet werden.

Wenn der Getötete nicht das „Kufū“ des Mörders, also nicht dessen Ebenbürtiger, ist – etwa wenn der Mörder ein freier Mann, der Getötete jedoch ein Diener oder Sklave ist, oder wenn der Mörder Muslim und der Getötete ein nichtmuslimischer Dhimmī oder ein Mustaʾman (jemand, dem staatlicher Schutz gewährt wird) ist –, besteht Uneinigkeit darüber, ob es in diesem Fall aufgrund der Tötung zwingend ist, ihn nach dem Grundsatz „Leben um Leben“ zum Tode zu verurteilen. Die stärkere Auffassung scheint jedoch für die Todesstrafe zu sprechen. Denn angesichts der Gefahr eines weitreichenden Unheils ist es für die Gesellschaft wohltuender, einen solchen Täter auf Grundlage des Hadd-Rechts hinzurichten. So wird etwa wegen Plünderung oder Raub die Hand abgehackt und wegen der Verletzung der Rechte anderer eine Gefängnisstrafe verhängt.

Wenn die gegnerische kämpfende organisierte Gruppe aus Räubern und Dieben besteht und nur einer von ihnen den Mord begeht, während die übrigen seine Helfer sind, wurde die Auffassung vertreten, dass nur der Mörder hingerichtet werden müsse. Nach der Ansicht der meisten islamischen Rechtsgelehrten müssen jedoch alle getötet werden, unabhängig davon, wie groß ihre Zahl ist. Dieselbe Auffassung wird auch von den rechtgeleiteten Kalifen überliefert. Hadhrat ʿUmar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) ließ einen Beobachter und Helfer der feindlichen Seite hinrichten. Dieser saß an einem erhöhten Ort, beobachtete die Bewegungen der Muslime und war damit beschäftigt, den Ungläubigen Informationen zu übermitteln. Denn erst durch die von solchen Leuten gelieferten Informationen und geleistete Hilfe gelingt es dem Mörder, den Mord zu vollbringen. Daher sind sie hinsichtlich des Lohns und der Strafe gleichberechtigte Teilhaber. Ebenso sind die Mujāhidūn hinsichtlich des Lohns und der Beute alle gleichberechtigte Teilhaber. Der erhabene Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:

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„Das Blut der Muslime ist gleichwertig; selbst für den Geringsten unter ihnen wird die ihm obliegende Verpflichtung vollständig erfüllt. Gegenüber dem Gegner sind sie wie ein einziger Arm. Wenn eine von den Muslimen entsandte kleine Truppe nach dem Sieg in der Schlacht die Beute übermittelt, sind auch die Zurückgebliebenen, die sie entsandt haben, daran gleichberechtigt beteiligt.“

Der Sinn dessen ist: Wenn von einer großen muslimischen Armee irgendwo eine kleine Truppe von nur wenigen Soldaten entsandt wird, sind nach ihrem Sieg in der Schlacht alle – einschließlich der gesamten entsendenden und zurückgebliebenen Armee – gleichermaßen an der von ihnen erlangten Beute beteiligt. Denn nur durch ihre Kraft und Unterstützung war es ihnen möglich, den Sieg zu erringen. Dass den Soldaten der kleinen Truppe zusätzlich zu ihrem regulären Anteil noch etwas gegeben wird, ist allerdings eine gesonderte Angelegenheit. Der erhabene Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gewährte auch den „Sariyya“-Truppen, also den kleinen Truppen, die an Schlachten teilnahmen, bei denen der Prophet selbst nicht anwesend war, zusätzliche Anteile. Zunächst gab er ihnen nach dem Khumus (einem Fünftel) ein Viertel. Als die Leute später in ihre Heimat zurückkehrten und von dort eine „Sariyya“ entsandten, gab er ihnen anstelle des Khumus den Thuluth, also ein Drittel. Ebenso sollte man, wenn die Armee Beute erlangt, auch die Sariyya daran beteiligen! Denn auch die Sariyya ist eine Truppe der Muslime. Sie war aus besonderem Anlass entsandt worden. So wurden im Kampf von Badr etwa Hadhrat Talha (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) und Hadhrat az-Zubair (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) entsandt. Denn sie waren zum Wohl der Gemeinschaft und aus militärischer Notwendigkeit entsandt worden. Als Helfer haben daher auch sie wie die anderen gleichermaßen das Recht, an diesem Nutzen teilzuhaben.

Dasselbe gilt für diejenigen, die in einem nichtigen und falschen Krieg getötet werden. So verfielen viele Menschen wechselseitigen Kämpfen aufgrund von Regionalismus, Sektierertum, Stammesstreitigkeiten und törichten, auf Themen der Unwissenheitsepoche beruhenden Dingen. Beispielsweise gerieten die beiden Stämme Qays und Yamani in einen ungerechten Krieg. Dabei standen beide auf der Seite des Nichtigen. Der erhabene Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn zwei Muslime mit dem Schwert aufeinander losgehen und sich gegenseitig zu töten versuchen, werden sowohl der Mörder als auch der Getötete in die Hölle kommen.“ (Buchārī und Muslim)

Beide Seiten bemühten sich dabei aus tiefstem Herzen, einander zu vernichten. Obwohl der Mörder und der Getötete nicht wussten, wer töten und wer sterben würde, waren beide nach Kräften um ihre Selbstverteidigung bemüht; doch währenddessen wurde einer von ihnen getötet.

Wenn sie jedoch nicht töten, sondern nur Vermögen plündern, was bei den Arabern der Unwissenheitsepoche größtenteils üblich war, muss jedem die rechte Hand und der linke Fuß abgehackt werden. Die meisten Imame, darunter Imam Abū Hanīfa, Imam asch-Schāfiʿī und Imam Ahmad, vertreten diese Auffassung. Auch der Koran stützt sie. So heißt es:********Arabisch

„Oder ihre Hände und Füße an entgegengesetzten Seiten abgehackt werden.“ (Sure al-Māʾida: 33)

Denn mit der Hand vollbrachte er den Raub, und mit den Füßen bewegte er sich auf dem Weg fort; deshalb sind diese beiden Gliedmaßen abzutrennen (um die gesellschaftliche Sicherheit zu gewährleisten und diese kriminelle Neigung vollständig auszumerzen). Danach ist zur Stillung der Blutung mit kochendem Olivenöl oder auf andere Weise eine Kauterisation vorzunehmen.* (Anmerkung: Heute werden zur Stillung der Blutung verschiedene Methoden angewandt. Zu diesem Zweck wurde damals mit Olivenöl eine Kauterisation vorgenommen.) Damit er nicht daran stirbt. Auch die Hand des Diebes ist nach derselben Regel abzutrennen.

Auf diese Weise liegt in der Abtrennung von Händen und Füßen eine weitaus abschreckendere Strafe und Disziplinarmaßnahme als in der Todesstrafe. Denn wenn man ihm beim Umhergehen in der Gesellschaft den Blick zuwendet, sprechen die Menschen miteinander darüber, dass dies die Folge eines bestimmten Verbrechens sei. Dadurch wird in der Öffentlichkeit Furcht hervorgerufen. Im Koran heißt es: **********Arabisch „O ihr Einsichtigen! In der Strafe des Qisas – Leben um Leben, Hand um Hand und ebenso bei den übrigen Gliedmaßen ein entsprechendes Gliedmaß um Gliedmaß – liegt die Sicherheit des menschlichen Lebens. Außerdem kann man die Folge einer Todesstrafe schon nach wenigen Tagen vergessen. Deshalb ziehen manche Menschen es vor, getötet zu werden oder zu sterben, anstatt dass ihnen Hände und Füße abgetrennt werden. Daher kann gesagt werden, dass diese Strafe für den Dieb tatsächlich äußerst wirksam und äußerst lehrreich ist.“

Die bewaffneten Gegner hatten ihre Waffen gezogen, aber niemanden verletzt und keinen Besitz geraubt; vielmehr steckten sie ihre Schwerter wieder in die Scheiden, flohen oder vermieden Plünderung und Kampf. In diesem Fall sind sie aus dem Land zu verbannen. Die Verbannung wurde dahingehend erklärt, dass sie sich nicht am Rand irgendeiner Stadt, eines Hafens oder einer Ortschaft oder in irgendeinem Dorf in Gruppen versammeln dürfen. Nach der Auffassung mancher bedeutet Verbannung auch, sie in Haft zu halten. Einige haben dies so erklärt, dass der Imam, der Befehlshaber oder der Hakim, also die staatlichen und richterlichen Behörden, festlegen, welche Maßnahme – Verbannung, Inhaftierung oder ein anderes Vorgehen – dem Wohl der Nation entspricht. Das ist die Bedeutung von Landesverweisung oder Verbannung.

Die Vorschrift zur Vollstreckung der Todesstrafe an einem nach dem Schariarecht überführten Verbrecher besteht darin, ihn mit einem Schwert oder einer anderen scharfen Waffe hinzurichten; dies ist die einfache Methode. Dies ist die eigentliche Vorschrift für die Hinrichtung eines Menschen und für das Schlachten von Tieren. Daher sagte der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm): ********Arabisch

„Allah hat Barmherzigkeit und Erbarmen gegenüber allen Lebewesen zur Pflicht gemacht. Wenn ihr (im staatlichen Gerichtsverfahren) einen (überführten Verbrecher) hinrichtet, dann tut dies auf die beste Weise; und wenn ihr ein Tier schlachtet, dann schlachtet es auf die beste Art. Schärft eure Messer, damit das geschlachtete Tier schnell zur Ruhe kommt.“ (Muslim)

Er sagte ferner: *******Arabisch „Die Gläubigen sind diejenigen, die bei der Hinrichtung des Verbrechers am ehesten für Ruhe sorgen.“ (frei von Grausamkeit) Bei der Kreuzigung besteht die Regel darin, ihn an einer erhöhten Stelle aufzuhängen, damit die Menschen ihn öffentlich sehen können und die Nachricht weit verbreitet wird. Nach Ansicht der Jumhur, der islamischen Rechtsgelehrten aller Richtungen, ist er nach Vollstreckung der Todesstrafe auf diese Weise aufzuhängen. Nach der Auffassung mancher ist die Todesstrafe zu vollstrecken, indem der Verbrecher gekreuzigt wird.

Einige Rechtsgelehrte halten es für zulässig, die Todesstrafe auch auf andere Weise als mit dem Schwert zu vollstrecken. Es ist keineswegs zulässig, die Nase und die Ohren eines Getöteten abzuschneiden und ihn zu verstümmeln. Wenn sie jedoch den Muslimen gegenüber ebenso handelten, verfuhren auch diese ebenso mit ihnen. Als besser galt es jedoch, dies nicht zu tun. So sagt der Erhabene Allah zu den Gläubigen:

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„Übt gegenüber den Feinden genau so viel Härte aus, wie ihnen gegenüber euch ausgeübt wurde, wenn Härte erforderlich ist. Wenn ihr jedoch Geduld habt, so ist das für die Geduldigen besser. Und, o Prophet, übe dich in Geduld; ohne Allahs Beistand ist es dir gewiss nicht möglich, geduldig zu sein.“ (Sure an-Nahl: 126–127)

Es wird berichtet, dass dieser Vers anlässlich der grausamen Behandlung von Hazrat Hamza (r.a.) und den Märtyrern von Uhud durch die Ungläubigen offenbart wurde. Als Allahs Gesandter (s.a.s.) den Anblick der an ihnen vorgenommenen Verstümmelungen sah, war er zutiefst betrübt und sprach:

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„Wenn Allah mir zum Sieg verhilft, werde ich sie für das, was sie uns angetan haben, doppelt so stark verstümmeln.“ Obwohl der oben erwähnte Vers zuvor in Mekka offenbart worden war, wurde er danach erneut offenbart.

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„Sie fragen dich, o Prophet, nach dem Geheimnis des Rūḥ. Sprich: Es ist ein Gebot meines Herrn.“ (Sure Banī Isrāʾīl: 85)

Wie etwa überliefert wird, dass der folgende Vers zweimal offenbart wurde:

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„O Gesandter! Verrichte das Gebet in beiden Tageshälften, am Morgen und am Abend, sowie im ersten Teil der Nacht. Wahrlich, gute Taten tilgen die Sünden.“ (Sure Hud: 114)

Ebenso wurde der Vers aus der Sure an-Nahl zunächst in Mekka und danach erneut in Medina offenbart. Das heißt, er wurde zweimal offenbart.

Die Anweisungen des Gesandten Allahs zur Vermeidung von Unrecht auf dem Schlachtfeld

Nachdem dieser Vers offenbart worden war, sagte der Prophet (s.a.w.s.):******Arabisch „Wir werden vielmehr geduldig sein.“ Überliefert ist in Sahih Muslim auf Veranlassung von Hazrat Baruda ibn al-Hasib (r.a.), dass er sagte: Wann immer der Prophet (s.a.w.s.) jemanden zum Anführer einer Sarijja, also einer kleinen Truppe, oder zum Befehlshaber eines großen Heeres ernannte und entsandte, erteilte er ihm und seinen Gefährten besondere Ratschläge und wies sie zur Gottesfurcht an; danach sagte er:

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„Kämpft im Namen Allahs, kämpft auf dem Weg Allahs und kämpft gegen diejenigen, die aus Unglauben gegenüber Allah die Anhänger des Weges der Gerechtigkeit und Wahrheit daran hindern. Überschreitet jedoch nicht die Grenzen, begeht keinen Verrat und verstümmelt niemanden. Und tötet keine Kinder.“1 (Muslim) (1: Dies war die von Gerechtigkeit und menschlichen Werten geprägte Kriegführung und der charakterliche Wesenszug des Propheten, wodurch innerhalb dieses kurzen Zeitraums von etwa einem halben Jahrhundert, einschließlich der arabischen Welt, die Hälfte der Welt unter den Schutz des Islam gelangte und überall die Flagge des Islam gehisst wurde. Im damaligen Arabien waren Stammesdenken, Vetternwirtschaft, Regionalismus und ähnliche abergläubische Bräuche so stark ausgeprägt, wie sie sonst nirgendwo auf der Welt zu beobachten waren. Jeder Stamm hatte seine eigene Gottheit. Angesichts der Stammesloyalität wurden Gerechtigkeit und Prinzipientreue, ja sogar die Menschlichkeit, missachtet. Wie schwer das Unrecht eines Angehörigen des eigenen Stammes auch sein mochte, gegenüber einem anderen Stamm galt es nicht als Verbrechen; dafür gab es weder eine Strafe noch eine Wiedergutmachung. Daher war es den damaligen Großmächten, dem Persischen und dem Römischen Reich, nicht möglich, hier eine dauerhafte Herrschaft zu errichten. Andererseits gelang es auch niemandem, die voneinander getrennten einheimischen Stämme durch ein Band der Einheit zu verbinden und unter einer einzigen Macht einen Staat zu gründen. Tatsächlich war die tief verwurzelte irrige Vorstellung des Stammeswesens das größte Hindernis für die Einheit der Araber. Ein Bild dieses furchtbaren Stammeswesens hat der Heilige Koran dadurch aufgezeigt, dass er den Propheten (s.a.w.s.) ansprach.

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Es heißt: „Selbst wenn du alle Schätze der Welt aufwenden würdest, könntest du keine Einigkeit und Harmonie in ihren Herzen schaffen; doch Allah allein hat Zuneigung und Verbundenheit in ihren Herzen entstehen lassen. Gewiss, Er ist allmächtig und weise.“ (Sure al-Anfāl)

Tatsächlich war in der damaligen Welt das Stammesdenken nur auf der Arabischen Halbinsel im wörtlichen Sinne wirksam, weshalb diese Region niemals völlig in den persischen oder römischen Reichen aufging. Und wenn dies doch geschah, war es nur vorübergehend. Daher war keine Großmacht in der Lage, in dieser Region vollständige Herrschaft zu errichten. Andererseits waren auch die Stämme selbst nicht fähig, einen unabhängigen, mächtigen souveränen Staat zu gründen. Der edle Prophet (S) war seit seiner Kindheit unter den Menschen unter dem Beinamen „al-Amīn“ berühmt. Dies war der von allen Menschen einmütig verliehene Ehrentitel. Gegenüber allen verhielt er sich gleichermaßen. Nach der Hidschra nach Medina wurde ihm von Allah die Verantwortung des Kalifats übertragen. Innerhalb von nur vier bis fünf Jahren gelang es ihm, die voneinander getrennten Stämme durch das Band der Einigkeit und Zuneigung miteinander zu verbinden, und unter seiner großartigen Führung wurde die gesamte Gesellschaft, von der Geißel des Stammeswesens der Dschāhilīya befreit, zu einem einzigen Körper und einer einzigen Seele, in der alle Stämme aufgingen. Durch diese Einigkeit und Ordnung waren die römischen und persischen Reiche gezwungen, vor der islamischen Herrschaft niederzusinken.

Besonders bemerkenswert ist hier, dass angesichts des erschütternden Anblicks der von den Kāfirūn am Leichnam des Märtyrers Hamza auf dem Schlachtfeld von Uhud begangenen Verstümmelung aus dem schmerzerfüllten Herzen und vom gesegneten Mund des edlen Propheten die Worte kamen: „Wenn sich eine Gelegenheit bietet, werden auch wir ebenso handeln.“ Vor diesem Hintergrund wurde er von Allah angesprochen:

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„O ihr Muslime! Wenn gegenüber den Feinden Härte erforderlich ist, dann übt genau so viel Härte, wie euch gegenüber angewandt wurde; wenn ihr jedoch geduldig seid, so ist dies besser für die Geduldigen. Und o Prophet, sei geduldig; doch ohne Allahs Beistand ist es dir überhaupt nicht möglich, geduldig zu sein. (Sure an-Nahl: 126–127) Darauf sagte er:********Arabisch„Gewiss werden wir geduldig sein.“

Allein auf der Grundlage seines moralischen Charakters gelang es ihm innerhalb von vier bis fünf Jahren, auf der gesamten Arabischen Halbinsel einen islamischen Staat zu errichten. Doch wenn es um die von Allah festgelegten Hadd-Strafen ging, gewährte er niemandem Nachsicht. In seinem Verhalten bewies er wahrhaftig eine feste Haltung, Mut, Weitsicht sowie einen großzügigen und edlen Charakter. Darüber hinaus vergalt er Hass und Feindschaft, Auflehnung sowie jede Art von Unrecht und Unterdrückung mit einem Übermaß an Gunst und Barmherzigkeit. Je mehr das Ausmaß der Unterdrückung zunahm, desto weiter streckte sich zum Ausgleich seine Hand der Gnade aus. Er verwirklichte die Ziele und den Sinn des Korans in vollem Umfang und mit äußerster Hingabe. Im Koran heißt es:

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„O Prophet! Das Gute und das Böse, das Schöne und das Schlechte, können nicht gleich sein. Wehre das Böse auf die beste Weise ab. Wenn du so handelst, wird sogar dein erbittertster Feind zu einem vertrauten Freund. Doch nur den Geduldigen wird die Möglichkeit zu vorbildlichem Verhalten gegeben, und diese Möglichkeit wird nur denen gegeben, die großes Glück besitzen.“ (Sure Hā-Mīm as-Sadschda: 34–35)

Ferner heißt es:

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„Diese sind es, denen als Lohn für ihre Geduld der doppelte Lohn gegeben wird – (weil sie an die Tora und den Koran glauben) –, und die mit der Wahrheit das Falsche abwehren und von dem Vermögen, das Wir ihnen gegeben haben, auf Unserem Weg ausgeben.“ (Sure al-Qasas: 54)

Das Lebensvorbild des edlen Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ist insofern bemerkenswert, als seine eigenen Stammesangehörigen und Verwandten ihn auf vielfältige Weise quälten und ihm Leid zufügten; durch ungerechte Angriffe ließen sie seinen heiligen, gesegneten Körper bluten. Doch unter diesen Umständen kamen anstelle von Verwünschungen gute Bittgebete von seinen gesegneten Lippen. Nach unsäglichen Misshandlungen kamen folgende Worte aus seinem Mund:

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„O Allah! Vergib meinem Volk, denn sie verstehen es nicht.“

Tatsächlich waren es solche Worte, die aus dem Mund des Propheten hervorgehen sollten. Darin liegt daher Denkanstoß für alle Menschen mit Gewissen. Ihsan, das heißt Großherzigkeit und Güte, hat vier Stufen, mit denen man dem Unrecht und der Tyrannei des eigenen Volkes begegnen kann: (1) Vergebung und Nachsicht, (2) Istighfar für sie, das heißt, Allah um die Vergebung ihrer Vergehen zu bitten, (3) seine Klage vor Allah über das Unrecht und die Misshandlungen seines Volkes – sie haben sich nur deshalb so verhalten, weil sie es nicht verstanden; andernfalls hätten sie so nicht gehandelt –, (4) Er war seinem Volk so wohlgesinnt, dass er Allahs Gnade dadurch anrief, dass er sagte: „O Allah! Diese Menschen sind doch meine eigenen Stammesverwandten.“ So wie jemand für seinen Sohn, seinen Sklaven oder einen Freund eintritt und sagt: „Das ist mein Sohn, mein Sklave oder mein Freund. Erfülle diese Bitte für ihn, erhöre sein Anliegen.“ Bedenkt, welchen Einfluss es auf Menschen haben muss, wenn ein von ihnen geliebter Mensch in solcher Weise für einen seiner Angehörigen Fürsprache einlegt. Dies ist das Wunder des erhabenen Charakters, der Aufrichtigkeit und der Selbstaufopferung des Propheten, das die Welt überwältigt und erschüttert hat. Durch seine eigenen edlen Eigenschaften hat er alle für sich eingenommen.

Danach wurde Mekka in voller Pracht und Herrlichkeit erobert. Als Sieger zog er dort ein. Die besiegten Führer der Quraisch wurden eben jenem Propheten vorgeführt, unter dessen Verfolgungen er gelitten hatte und der sogar aus seiner Heimat vertrieben worden war.

Unter den Gefangenen befindet sich auch jener Mann, der dem Propheten, während dieser im Gebet niedergeworfen war, die Eingeweide eines Kamels auf den Rücken gelegt hatte. Auch jene Gesandten, die im Auftrag der Quraisch nach Abessinien gereist waren, um gegen die Muslime vorzugehen, die ausgewandert waren und beim Kaiser von Abessinien, dem Nadschaschi, Zuflucht gesucht hatten, sind heute anwesend. Hier befinden sich ferner derjenige, der Hadhrat Siddiq-e Akbar (r.a.) wegen seiner Verkündung des Glaubensbekenntnisses verwundet hatte, sowie jene, die in einer Beratung in der Versammlungshalle von Darun-Nadwa die Ermordung des ehrwürdigen Propheten (s.a.w.) vorgeschlagen und sich am Mordvertrag beteiligt hatten; die Anführer jener, die den ehrwürdigen Propheten (s.a.w.) drei Jahre lang in „Scha’ib Abi Talib“ gefangen gehalten hatten; jene Tyrannen, die ihn zwangen, seine geliebte Heimat Mekka zu verlassen; die Ungläubigen, die an den Schlachten von Badr, Uhud und Khandaq teilgenommen hatten; der ruchlose Mörder und Verstümmler Hadhrat Hamzas; jene, die die arabischen Stämme gegen den Propheten aufhetzten, und die Drahtzieher der Verschwörungen gegen den Islam und den Propheten. Kurz gesagt: Die Todfeinde des ehrwürdigen Propheten stehen heute als Kriegsverbrecher, gefangen und mit gesenktem Haupt, vor ihm. Doch obwohl der ehrwürdige Prophet (s.a.w.) als Sieger in Mekka eingezogen ist, werden aus seinem Mund über diese todeswürdigen Verbrecher folgende Worte vernommen:

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„Wer das Haus Abu Sufyans betritt, ist sicher; wer die Tür seines eigenen Hauses schließt, dem wird ebenfalls Sicherheit gewährt, und auch wer die Moschee betritt, steht unter Schutz.“

Darauf stellte er sich an die Tür der edlen Kaaba und verkündete:

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„Es gibt keinen Gott außer Allah. Er ist einzig und hat keinen Teilhaber. Er hat Sein Versprechen wahr gemacht, Seinem Diener geholfen und allein alle Stämme besiegt. Hört wohl! Jegliches Blutgeld, jede Blutrache und jedes eingeforderte Vermögen wird unter meinen beiden Füßen niedergetreten und für nichtig erklärt. Die Verantwortung für die Bewahrung der Schlüssel des Hauses Allahs und für die Versorgung der Pilger mit Wasser bleibt jedoch bei den bisherigen Verantwortlichen.“

Darauf wandte sich der ehrwürdige Prophet mit äußerst ernster Stimme an die Quraisch von Mekka und verkündete:

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„O ihr Quraisch! Welche Art von Behandlung erwartet ihr heute von mir?“

Die Quraisch erwiderten: „Eine gute, denn du bist unser barmherziger Bruder und unser edler Neffe.“ Als Antwort auf ihre Worte verkündete der erhabene Prophet (s.a.w.) in seiner historischen Erklärung: *******Arabisch„Geht! Ihr alle seid heute frei und unabhängig.“ Seine Barmherzigkeit und Gnade sind ein Gegenstand des Ruhmes der Menschheit. Wie hat er nur Vergeltung für ihre früheren Missetaten geübt?

Dies sind die Barmherzigkeit und Gnade des erhabenen Propheten sowie die Gottesfurcht des Wegbereiters des islamischen Kalifats – ein vortreffliches Vorbild für die Menschheit und ein dauerhafter Freibrief zur Erlösung.

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Wenn Ungläubige in der Absicht, Vermögen zu plündern, bewaffnet gegen muslimische Siedlungen vorrücken, sind sie dann als „Muhārib“, das heißt als kriegserklärende Aggressoren, zu bezeichnen? Darüber besteht Meinungsverschiedenheit. Nach Ansicht einiger dürfen sie nicht als „Muhārib“ und Aggressoren bezeichnet werden, sondern sind gesellschaftsschädliche Räuber und Banditen. Wenn gegen solche um Hilfe gerufen wird, eilen die Bewohner von Städten und Siedlungen ohnehin herbei. Nach Ansicht der Mehrheit gilt für eine große Siedlung und eine menschenleere Wüstenebene dieselbe Regelung. Imam Mālik, Imam asch-Schāfiʿī, die meisten Schüler von Imam Ahmad sowie einige Schüler und Gefährten von Imam Abū Hanīfa vertreten diese Ansicht. Tatsächlich ist jedoch für derartige Verbrechen in Städten und Häfen eine härtere Strafe wünschenswerter als für Raub und Plünderung auf menschenleeren Feldern und Ebenen. Der Grund dafür ist, dass Städte und Siedlungen sicherer sind. Es ist leichter, einander zu Hilfe zu kommen und rasch herbeizueilen. Daher können an solchen Orten nur starke Gruppen Raubzüge und Plünderungen unternehmen. Gerade weil sie genügend Mut besitzen, dringen sie in die Häuser der Bürger ein und wagen den dreisten Versuch, deren Vermögen und Besitz gewaltsam an sich zu nehmen. Reisende und Wanderer führen dagegen nur wenig Habe mit sich. Daher ist es leicht, sie mit geringer Kraft anzugreifen. Diese Ansicht ist in ihrem Bezug auf solche Personen die richtige und vernünftige.

Wenn sie sich mit Knüppeln, Stöcken oder Steinen an einem Kampf beteiligen, sind auch sie als „Muhārib“ zu bezeichnen. Von den Faqīhen wird hierzu folgende Ansicht überliefert: *******Arabisch„Ein Kampf kann nur mit scharfen Waffen ausgetragen werden.“ Einige haben diesbezüglich den Konsens der Gelehrten überliefert, wonach ein mit scharfen und schweren Waffen ausgetragener Kampf als „Muhāraba“ bezeichnet wird. Ob darüber nun Meinungsverschiedenheit besteht oder nicht: Die richtige Ansicht ist jene, auf die sich die Muslime im Konsens geeinigt haben. Sie lautet: Wer in der Absicht, Vermögen zu plündern, tötet und Raub begeht, ist – unabhängig davon, auf welche Weise er den Kampf eröffnet – als „Muhārib“, Räuber, Plünderer und dergleichen zu bezeichnen. So wird ein Ungläubiger, der gegen die Muslime Krieg führt, als „Harbī“ bezeichnet. Ganz gleich, wie er kämpft und ob er Schwert, Speer, Stein oder etwas anderes benutzt – er wird als „Harbī“ bezeichnet, während die ihm gegenüberstehenden Muslime „Mujāhidūn auf dem Weg Allahs“ genannt werden. Manche töten heimlich in der Absicht, Vermögen an sich zu nehmen: Sie errichten beispielsweise an auffälligen Orten an den Wegen Läden, Herbergen, Hotels und dergleichen, gewähren dort Auswärtigen Unterkunft und töten jeden Reisenden (Ausländer), der in ihre Reichweite gelangt, um ihm alles zu rauben. Andere wiederum bestellen Schneider, Ärzte oder Heilkundige gegen Bezahlung zu sich nach Hause, locken sie in eine Falle, töten sie und rauben ihnen alles. Sind solche Personen nach einer derartigen Vermögensplünderung als „Muhārib“ zu bezeichnen, und ist gegen sie die Hadd-Strafe zu vollstrecken? Dazu lassen sich bei den Faqīhen zwei Auffassungen feststellen. (1) Sie gehören zu den Muhāribūn. Denn sowohl die offene als auch die durch Täuschung verübte Tötung fällt in dieselbe Kategorie. In beiden Fällen ist es schwer, sein Leben zu retten. Vielmehr ist die heimtückische Tötung gefährlicher als die offene Tötung. Denn vor einer offenen Tötung kann man sich vielleicht schützen, während es weit schwieriger ist, sich vor einer heimlichen Tötung zu bewahren. (2) Im eigentlichen Sinne ist nur derjenige, der offen tötet, ein „Muhārib“. Außerdem fällt die Angelegenheit desjenigen, der sein Opfer durch Täuschung tötet, in den Rechtsbereich der Erben des Getöteten. Die erste Auffassung steht jedoch stärker im Einklang mit den Grundsätzen der Scharia. Denn bei ihm besteht im Vergleich zum Muhārib eine noch größere Gefahr des Schadens.

Wie lautet die حكمung, wenn jemand einen Staatsführer tötet? In dieser Frage bestehen unter den Faqīhen unterschiedliche Ansichten. So wurden ʿUthmān und ʿAlī (Allahs Wohlgefallen sei auf ihnen) als Märtyrer getötet. Sind ihre Mörder nun Muhāribūn? Ist gegen sie die Hadd-Strafe zu vollstrecken? Oder ist die Angelegenheit den Erben zu überlassen? Darüber besteht Meinungsverschiedenheit. Von Imam Ahmad werden hierzu zwei Auffassungen überliefert. Einer Auffassung zufolge handelt es sich um einen Muhārib. Denn die Tötung einer solchen hochrangigen Persönlichkeit des Staates birgt eine große Gefahr von Unordnung und Zusammenbruch in der Gesellschaft.

[Vier]

Zur Bestrafung der Mörder des Regierungs- oder Staatsoberhaupts

Soll gegen den Muhārib, der den Sultan oder Kalifen getötet hat, das Hadd vollstreckt werden, oder soll die Entscheidung den Erben überlassen werden? Wenn der nächste Staatspräsident oder sein Stellvertreter den Mörder vorladen lässt, aber Stammes- oder Parteigenossen ihm zu Hilfe kommen und sich auf eine Auseinandersetzung vorbereiten, sind sich die islamischen Rechtsgelehrten in dieser Angelegenheit darin einig, dass es für die Muslime verpflichtend ist, gegen sie zu kämpfen, bis der Mörder und seine ihn unterstützenden Anhänger besiegt und festgenommen worden sind.

Wenn der Sultan, der Stellvertreter des Sultans, der Staatspräsident, der Regierungschef oder der Hakim den Mörder des Staatsoberhaupts vor Gericht vorladen lässt, um an ihm gemäß den Grundsätzen der Gerechtigkeit das Hadd zu vollstrecken, und die Unterstützer des Mörders sich darauf vorbereiten, einen Kampf zu beginnen, ist es in diesem Fall für alle Muslime verpflichtend, sich mit Unterstützung der Regierungstruppen gegen sie in den Dschihad zu stürzen. Der Kampf muss fortgesetzt werden, bis sie besiegt sind. In dieser Frage vertreten die islamischen Rechtsgelehrten aller Ebenen eine übereinstimmende Auffassung. Wenn sie sich nicht außer durch die Todesstrafe zur Unterwerfung bewegen lassen, müssen sie mit allen möglichen Mitteln niedergeschlagen werden. Zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung müssen diese Aufständischen, einschließlich der Unterstützer des Mörders, in großer Zahl hingerichtet werden. Denn dort ging es um die Vollstreckung des Hadd, hier aber um eine Konfrontation mit dem Islam. Da es sich somit geradezu um Dschihad handelt, ist seine Bedeutung größer. Indem sie in Gruppen Unruhe in der Gesellschaft stiften, plündern sie Besitz, vernichten die Ernte auf den Feldern und verüben durch die Herbeiführung von Todesfällen gesellschaftszerstörerische Taten. Die Errichtung der Religion oder der Dienst am Land sind nicht ihr Ziel. Sie stehen auf derselben Stufe wie jene, die gegen den Islam Krieg führen, sich in Festungen, auf Berggipfeln oder in Tälern zusammenschließen, die Wanderer vollständig ausrauben und ungerechte Tötungen begehen. Wenn der König oder Hakim, der Herrscher oder das Heer sie zur Gehorsamkeit auffordert und sie zur Reue, zur Bitte um Vergebung, zum Beitritt zur Gemeinschaft der Muslime sowie zur Vollstreckung des Hadd auffordert, beginnen sie daraufhin den Kampf und ergreifen Maßnahmen zur Selbstverteidigung. Ihr Zustand gleicht dem von Personen, die das Eigentum von Pilgern und Reisenden plündern, oder von Räubern und Banditen, die auf Anhöhen der Berge im Hinterhalt liegen, oder von Wegelagerern, die sich unvermittelt auf Reisende stürzen, die in ein anderes Land unterwegs sind. Dennoch ist die Konfrontation mit ihnen nicht dasselbe wie die Konfrontation mit Ungläubigen. Denn sie sind keine Ungläubigen. Bevor sie fremdes Eigentum plündern, ist es nicht erlaubt, ihr Vermögen zu rauben. Wenn sie jedoch geplündert haben, muss von ihnen Ersatz in gleicher Höhe gefordert werden, sofern der Plünderer nicht identifiziert werden kann. Wird jedoch der eigentliche Plünderer identifiziert, sind der Plünderer und alle seine Helfer gleichermaßen schuldig, wie zuvor erörtert wurde. Sobald die Plünderung zweifelsfrei nachgewiesen ist, wird daher vom Plünderer als Strafe Vermögen in gleicher Höhe wie das geraubte Gut eingezogen. Andernfalls fällt diese Verantwortung seinen wohlhabenden Stammesgenossen zu. Wenn es jedoch schwierig ist, von ihnen das Bußgeld einzutreiben, muss den Soldaten, die im Interesse der Nation gegen sie kämpfen, ein monatlicher Sold festgesetzt und ausgezahlt werden. Denn dieser Krieg wird geführt, um das Hadd zu vollstrecken und gesellschaftliche Unruhen zu verhindern. Wenn jemand von den Islam- und Volksfeinden schwer verwundet wird, obliegt ihnen seine Behandlung. Stirbt er, so soll er ohne Medizin sterben. Wenn sie fliehen, besteht keine Notwendigkeit, sie zu verfolgen, solange keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Wenn jedoch gegen jemanden das Hadd vollstreckt werden muss oder die Gefahr besteht, dass die Sicherheit der Bevölkerung bedroht wird, ist ihre Verfolgung unerlässlich.

Bei denjenigen unter ihnen, die gefangen genommen werden, muss wie bei den anderen das Hadd vollstreckt werden. Einige Faqīhs befürworten eine noch strengere Vorgehensweise: Von ihnen soll Kriegsbeute eingezogen und daraus ein Khums beziehungsweise ein Fünftel ausgesondert werden. Die meisten Faqīhs lehnen diese Auffassung jedoch ab. Wenn sie jedoch in einem anderen Land außerhalb des islamischen Staates Zuflucht suchen und von dort aus aktiv an Verschwörungen gegen die Muslime teilnehmen, müssen sie wegen des Verbrechens, gegen die Muslime zu den Waffen gegriffen zu haben, zum Tode verurteilt werden.

Eine Gruppe von Menschen begeht zwar keine Räuberei oder Wegelagerei, erhebt aber von vorbeiziehenden Reisenden im Gegenzug für die Bewachung der Karawane und die Gewährleistung ihrer Sicherheit einen festgelegten Betrag pro Person sowie pro Kamel oder anderem Tier. Dies fällt unter die Erhebung von Abgaben. Daher müssen sie wie diejenigen bestraft werden, die unrechtmäßige Abgaben eintreiben. Über die Tötung solcher Täter besteht unter den islamischen Rechtsgelehrten Meinungsverschiedenheit. Denn sie sind keine Räuber und Wegelagerer, und dennoch bleiben die Wege auch ohne sie sicher. Sie werden******Arabischam Tag des Jüngsten Gerichts eine harte Strafe erhalten.

Der edle Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte über eine Frau aus Ghamid:

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„Sie hat eine solche Reue gezeigt, dass, wenn die gewalttätigen Abgabeneintreiber eine solche Reue gezeigt hätten, auch ihnen vergeben worden wäre.“

Für diejenigen, um deren Vermögen muslimische Truppen mit den Muhāribūn kämpfen, dürfen keinesfalls Mittel aufgewendet werden, solange es ihnen nicht möglich ist zu kämpfen. Der edle Prophet (s.a.w.) sagte:

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„Wer bei der Verteidigung seines Vermögens getötet wird, ist ein Märtyrer; wer beim Schutz seines Lebens getötet wird, ist ein Märtyrer; wer bei der Verteidigung seiner Religion getötet wird, ist ein Märtyrer; und wer beim Schutz der Ehre und Würde seiner Familie getötet wird, ist ebenfalls ein Märtyrer.“

Die Fuqahā haben in diesem Zusammenhang****Arabisch das Wort verwendet, dessen Bedeutung ein Unterdrücker ohne Taʾwīl oder staatliche Macht ist.

Wenn es nicht möglich ist, diese Leute anders als durch Krieg zu überwältigen, muss man notgedrungen zum Krieg greifen. Wenn sie sich jedoch ohne einen bewaffneten Konflikt durch den Einsatz einiger Mittel zur Besserung von diesem schlechten Weg abbringen lassen, ist auch dies zulässig.

Wenn ihr Ziel jedoch darin besteht, die Ehre eines Menschen anzugreifen, die Keuschheit seiner Mutter, Schwester, Ehefrau, Tochter und anderer zu verletzen oder eine Frau beziehungsweise ein Kind sexuell zu missbrauchen, muss man sich ihnen selbst unter Einsatz von Leben und Vermögen entgegenstellen. Wenn nötig, muss man sogar gegen sie kämpfen. Mit anderen Worten: Unter keinen Umständen darf man solche Sünden ermöglichen. Wenn das Ziel jedoch gegen Zahlung eines Geldbetrags erreicht werden kann, ist dies zulässig. Trotzdem darf man weder die Verletzung der eigenen Ehre noch die der Frauen hinnehmen.

Wenn sein Ziel hingegen darin besteht, jemanden zu töten, ist es unbedingt erforderlich, das Leben zu schützen und Maßnahmen zur Selbstverteidigung zu ergreifen.

Hierzu finden sich bei den Gelehrten, im Madhhab von Imam Ahmad und in den Madhāhib anderer zwei unterschiedliche Auffassungen. Dies gilt lediglich als militärische Maßnahme, solange im Land ein Sultan oder Herrscher vorhanden ist. Wenn jedoch – Gott behüte – aufgrund des Machtkampfes zwischen zwei Herrschern im Land eine große Fitna entsteht, sollten die Menschen Neutralität wahren und sich keiner Seite anschließen. Hierzu gibt es im Madhhab von Imam Ahmad und in den Madhāhib anderer ebenfalls zwei Auffassungen.

Wenn der Herrscher Diebe, Schläger, Räuber und Plünderer festnehmen kann, muss er die geplünderten Güter von ihnen einziehen und sie ihren rechtmäßigen Eigentümern zurückgeben sowie an ihnen die Hadd-Strafe vollstrecken. Für den Dieb gilt dieselbe Regelung. Wenn ausreichende Beweise vorliegen, soll er, falls nötig, durch Schläge bestrafen, die gestohlenen Güter von ihnen zurückholen und sie dem Eigentümer zurückgeben sowie sie im Gefängnis festhalten. Danach sollen sie entweder durch einen Bevollmächtigten die geplünderten Güter vorlegen oder angeben, wo sie verborgen wurden. Ihnen ist dieselbe Strafe aufzuerlegen wie denjenigen, die die Begleichung der Ansprüche der Gläubiger verweigern. Ebenso gilt dies, wenn Ehemann und Ehefrau sich gegenseitig weigern, ihre Rechte zu erfüllen, oder wenn die Ehefrau ungehorsam ist und die Scharia dafür eine Strafe vorsieht. Vielmehr verdienen sie wegen der Nichtgewährung des Rechts des Berechtigten eine noch härtere Strafe. Dennoch bleibt es dem Eigentümer unbenommen, dem Täter zu vergeben; nach eigenem Ermessen kann er die Strafe erlassen. Bei der Hadd-Strafe verhält es sich jedoch anders. Niemand hat das Recht, ihre Vollstreckung zu verhindern oder sie zu erlassen. Sie ist eine unabänderliche, von Allah festgelegte Bestimmung.

Es ist die Pflicht des Imams beziehungsweise des Richters, vom Dieb Schadensersatz zu verlangen, wenn dieser die gestohlenen Güter vernichtet hat, so wie von einem Usurpator Schadensersatz verlangt wird. Imam asch-Schafi’i und Imam Ahmad vertreten diese Auffassung. Ist er jedoch zahlungsunfähig, muss man ihm Aufschub gewähren. Manche haben gesagt, dass Geldstrafe und Handamputation nicht gleichzeitig verhängt werden können. Dies ist die Auffassung der Anhänger von Imam Abu Hanifa. Nach einer anderen Ansicht gilt die Regelung über die Geldstrafe nur bei finanzieller Leistungsfähigkeit. Diese Ansicht vertreten die Anhänger von Imam Malik. Es ist der Regierung nicht erlaubt, die Kosten für den Kampf gegen Diebe und Räuber oder für die Suche nach den Gütern – etwa Aufwendungen, Vergütungen und dergleichen – vom Eigentümer einzuziehen. Die staatlichen Behörden dürfen den Eigentümer keinesfalls dazu drängen, für sich selbst oder für die Soldaten eine Vergütung zu zahlen. Vielmehr ist der Kampf gegen sie dem Dschihad gleichzusetzen. Daher müssen die Kosten auch in diesem Fall aus derselben Quelle bestritten werden, aus der die Ausgaben für den Dschihad finanziert werden. Wenn den Mudschahedin Land zugeteilt oder ihnen von der Regierung ein Gehalt festgesetzt wurde, genügt dies; andernfalls sind ihre Bedürfnisse aus dem Bayt al-Mal zu decken. Denn auch dies fällt unter den „Dschihad fi سبيل الله“.

Wenn ein Reisender, der die Zakāt nicht entrichtet hat, zufällig zusammen mit einem Dieb gefangen genommen wird, muss von ihm die Zakāt eingezogen und für den hier behandelten Dschihad ausgegeben werden, so wie Ausgaben für die Soldaten gegen Räuber bestritten werden.

Wenn wegen ihrer Stärke finanzielle Unterstützung erforderlich wird, um ihre Herzen zu gewinnen, darf man aus den Fai- und Zakāt-Mitteln nur den Anführern unter der Bedingung etwas geben, dass sie entweder die übrigen herbeibringen oder ihre terroristischen Aktivitäten einstellen. Für den Imam ist eine solche Maßnahme zulässig, denn dadurch wird ihre Macht geschwächt. Sie werden dann zu den Mu’allafat al-Qulub gehören. Der Koran, die Hadithe, die Grundsätze der Scharia, Imam Ahmad und andere bedeutende Imame vertreten diese Auffassung.

Gegen Diebe, Räuber und Terroristen sollte man keine Schwachen, Reisenden, Händler oder wohlhabenden Menschen entsenden. Vielmehr sollte der Herrscher von den Wohlhabenden finanzielle Unterstützung nehmen und starke, mutige und vertrauenswürdige Menschen für diese Aufgabe entsenden. Wenn solche Menschen jedoch nicht verfügbar sind, kann man selbstverständlich nach einer Alternative suchen.

Manche Regierungsbeamte, Anführer, Stellvertreter, Befehlshaber, Herrscher und hochrangige Militäroffiziere unterstützen terroristische und gesellschaftsfeindliche Diebe und Räuber offen oder heimlich, direkt oder indirekt, fördern sie und nehmen einen Teil ihrer Beute an sich. Sie bringen den Kläger gegen eine geringe Geldsumme dazu, sich zufriedenzugeben, und dieser stimmt gezwungenermaßen ebenfalls zu. Das ist ein schweres Verbrechen. Sie sind noch gefährlichere Verbrecher als die Anführer der Diebe und Räuber. Denn jene kann man unterdrücken, diese jedoch nur schwer.

Daher lautet die Regelung für sie: Auch sie sind wegen ihrer Verantwortung für die Unterstützung der gesellschaftsfeindlichen Personen eines strafbaren Verbrechens schuldig. Wenn die Räuber also einen Mord begehen, müssen auch diese nach der Auffassung von Hadhrat Umar und der Mehrheit der Gelehrten zum Tode verurteilt werden. Wenn die Räuber Güter plündern, sind auch ihnen die rechte Hand und der linke Fuß abzuschlagen. Wenn sie sowohl am Mord als auch an der Plünderung beteiligt sind, müssen sie hingerichtet und gekreuzigt werden. Eine Gruppe von Gelehrten vertritt die Ansicht, dass man ihnen Hände und Füße abtrennen, sie töten und danach kreuzigen soll. Nach einer anderen Auffassung besteht die Wahl zwischen Hinrichtung und Kreuzigung. Denn obwohl sie sich tatsächlich weder an der Plünderung oder dem Raub beteiligt noch öffentlich ihre Erlaubnis dazu erteilt haben, haben sie doch einen Anteil an der Beute genommen. Nach ihrer Festnahme haben sie die Bestimmungen der Scharia außer Kraft gesetzt und aus persönlichem Interesse sowie aus Habgier nach Geld ihre Macht missbraucht. Dabei war es ihre Pflicht, die Hadd-Strafe an ihnen zu vollstrecken. Die Erfüllung der Rechte Allahs und der Rechte der Menschen ist verpflichtend. Indem sie ihnen Zuflucht gewährten, waren sie in gleicher Weise an Mord und Plünderung beteiligt. Daher sind auch sie Verbrecher, auf die Allahs und des Gesandten Fluch herabgekommen ist. So wird im Sahih Muslim nach einer Überlieferung von Hadhrat Ali berichtet, dass der edle Prophet sagte:

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„Verbrecher! Allah hat die Sünder und diejenigen, die den Verbrecher beherbergen, verflucht.“

Wenn nachgewiesen wird, dass jemand einen gesellschaftsschädlichen Menschen beherbergt, muss derjenige, der ihm Zuflucht gewährt, angewiesen werden, den Verbrecher herbeizuschaffen oder seinen Aufenthaltsort anzugeben. Befolgt er diese Anweisung ordnungsgemäß, so ist das gut; andernfalls ist es nicht unzulässig, ihn bis zur Festnahme des Verbrechers festzuhalten und ihn, soweit erforderlich, zu schlagen und körperlich zu misshandeln, um dessen Aufenthaltsort zu erfahren. Oben wurde bereits dargelegt, dass es keine andere Möglichkeit gibt, als einen solchen Menschen zu bestrafen, der die Entrichtung des geschuldeten Vermögens verhindert oder sie hinauszögert.

Wer über den Aufenthaltsort des gesuchten Vermögens oder einer gesuchten Person Bescheid weiß, ist verpflichtet, diese Nachricht bekannt zu geben. Sie geheim zu halten, ist ihm keineswegs erlaubt. Denn dies gehört in Wirklichkeit zur Unterstützung des Guten, und die Unterstützung der Gottesfurcht und des Guten ist verpflichtend. Wenn dagegen die Informationen über das Leben oder Vermögen jemandes unrechtmäßig mit dem Ziel von Unterdrückung und Misshandlung gesucht werden, ist es keineswegs erlaubt, diese Nachricht bekannt zu geben, weil dies im Grunde der Beihilfe zu Sünde und üblem Tun gleichkommt. Vielmehr ist es verpflichtend, diese Nachricht geheim zu halten und dies zu verhindern. Denn es ist verpflichtend, dem Unterdrückten zu helfen. Überliefert von Anas ibn Malik (Allah sei mit ihm zufrieden): Der edle Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte:

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„Hilf deinem ungerechten oder deinem unterdrückten Bruder. Ich fragte: O Gesandter Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm), dem unterdrückten Bruder zu helfen, ist ja verständlich. Aber wie soll ich dem Ungerechten helfen? Er sagte: Hindere ihn daran, Unrecht zu tun; das ist deine Hilfe für ihn.“ (Buchari, Muslim)

Von al-Barā ibn ʿĀzib (Allah sei mit ihm zufrieden) wird bei Buchari und Muslim überliefert, dass der edle Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) mir sieben Dinge gebot und sieben Dinge untersagte. Er gebot mir: den Kranken zu besuchen, an der Beerdigung teilzunehmen, den Niesenden zu erwidern, einen Eid zu erfüllen, eine Einladung anzunehmen und dem Unterdrückten zu helfen. Und er untersagte mir, einen goldenen Ring zu benutzen, aus silbernen Gefäßen zu trinken, grobe, feine, dünne und überhaupt jegliche Seidenkleidung zu tragen sowie Glücksspiele zu spielen.

Zusammenfassend ist es zulässig, einen Menschen, der über den Aufenthaltsort des Verbrechers Bescheid weiß, bis zur Bekanntgabe der Information festzuhalten oder ihn auf andere Weise zu bestrafen, wenn er sich weigert, die Quelle zu nennen. Vor der Bestrafung muss jedoch zweifelsfrei nachgewiesen sein, dass ihm der Aufenthaltsort bekannt ist. Der „Gouverneur“, der Richter und alle Beteiligten müssen diese Anordnung mit großer Sorgfalt so umsetzen, dass vor der Bestrafung eines solchen Informierten durch eine gründliche Untersuchung unbedingt nachgewiesen wird, dass er über die geheimen Informationen Bescheid weiß. Es geht nicht darum, dass nur er verpflichtet gewesen wäre, die Information bekannt zu geben, während ihr nicht verpflichtet gewesen wäret, eure Aufgabe zu erfüllen; ebenso wenig geht es darum, dass die Strafe des einen dem anderen auferlegt wird. Denn im Koran heißt es:

********Arabisch

„Kein Sünder wird die Last der Sünde eines anderen tragen.“ (Sure an-Nadschm: 38)

Der ehrwürdige Prophet (s.a.w.) sagte: ******Arabisch

„Wisse: Jeder Sünder sündigt nur zu seinem eigenen Schaden.“ Das heißt, die Folgen davon muss er selbst tragen.

Ein Beispiel dafür ist, von jemandem Geld zu fordern, der weder Bürge noch Anwalt für jemanden gewesen ist und von dem nichts einzutreiben ist, oder jemanden wegen eines von seinem eigenen Verwandten oder Nachbarn begangenen Verbrechens zu bestrafen, obwohl er selbst keine Pflichtverletzung begangen und keine verbotene Handlung getan hat und tatsächlich den Aufenthaltsort des Unterdrückers nicht kennt. Daher ist es nicht erlaubt, ihn zu bestrafen. Die Strafe gebührt allein dem tatsächlichen Täter. Wenn er jedoch davon weiß, ist es seine Pflicht, dies offenzulegen. Diese Hilfeleistung ist ihm aufgrund von Koran, Hadith und Konsens verpflichtend. Wenn er aber – wie sektiererische und stammesgebundene Menschen – aus Furcht vor dem Unterdrücker dessen ungerechte Unterstützung und Begünstigung leistet, indem er sich weigert oder davon absieht, dessen Aufenthaltsort preiszugeben, oder wenn er aufgrund persönlicher Feindschaft gegenüber dem Unterdrückten die Information geheim hält, so lautet Allahs diesbezügliche Aussage wie folgt:

*******Arabisch

„Die Feindschaft gegen ein Volk soll euch nicht dazu verleiten, ungerecht zu sein. Seid gerecht; das steht der Gottesfurcht näher.“ (Sure al-Ma’ida: 8)

Oder es kann sein, dass der Beschuldigte aus Feigheit die Mitwirkung an der Aufrichtung der Gerechtigkeit und die Unterstützung der Religion verweigert, oder dass er dies mit dem Ziel tut, Allahs Religion herabzuwürdigen, wie es religionsabgewandte Menschen zu tun pflegen. Wenn man zu ihnen sagt: „Kommt, lasst uns auf Allahs Weg kämpfen!“, setzen sie sich lustlos auf den Boden. Kurz gesagt: Nach Ansicht der Gelehrten aller Richtungen sind solche Menschen strafwürdig.

Die auf diesem Weg tätigen Personen lassen die von Allah festgelegten Hadd-Strafen und die Rechte der Diener zugrunde gehen. Diese Menschen, die hinsichtlich eigener Kraft, Stärke und Tapferkeit schwach sind, gleichen jenem Menschen, in dessen Besitz sich die Güter eines Unterdrückers und Betrügers befinden, der sie jedoch nicht dem gerechten Richter und Herrscher übergibt, der seine religiöse Pflicht erfüllt. Dadurch werden jene wegen seiner mangelnden Mitwirkung daran gehindert, ihre Pflicht zu erfüllen. Daher sind sie strafwürdige Täter. Der Grund dafür, dass er keine Nachricht gibt oder den Täter beziehungsweise die entwendeten Güter nicht vorführt, ist jedoch, dass derjenige, der sie fordert, selbst Unterdrückung und Gewalt gegen ihn anwenden würde. Andernfalls wäre er ein menschenfreundlicher und rechtschaffener Mensch. Es ist jedoch äußerst schwierig festzustellen, was ungerechte Unterstützung ist und was eine aus dem Antrieb entstandene Situation, sich vor Unterdrückung und Gewalt zu schützen. Hier besteht die Möglichkeit, dass Zweifel und die Triebfeder der eigenen Begierden zusammenwirken. Daher ist es die Pflicht des Richters, zwischen Wahrheit und Unwahrheit zu unterscheiden.

Dieser Zustand entsteht gewöhnlich unter wohlhabenden Menschen auf dem Land oder in der Stadt. Sobald Verwandte, Freunde oder jemand, der Zuflucht sucht, ihre Hilfe erbittet, entbrennt in ihren Herzen das Feuer dieser ungerechten Parteilichkeit. Darüber hinaus spornt sie das Verlangen an, in den Kreisen der charakterlosen Menschen der Gesellschaft Einfluss und Ansehen zu erlangen, eine solche Ungerechtigkeit zu begehen. Daher vereiteln sie die gerechten Rechte und rechtmäßigen Ansprüche sowohl des Unterdrückers als auch des Unterdrückten. Besonders wenn der Unterdrückte ein wohlhabender Mann ihres eigenen Standes ist, betrachtet der Betreffende es als eine Demütigung für sich selbst und als gegen seine Selbstachtung gerichtet, den Schutzsuchenden auszuliefern. Doch dies ist die illegitime Frucht einer aus Unwissenheit geborenen dschahilijjischen Denkweise. In Wahrheit sind gerade sie die Hauptquelle des Unheils in Religion und Welt. Es wird berichtet, dass die meisten Kriege und blutigen Auseinandersetzungen im Zeitalter der Dschahiliyya aus diesem Grund ausgetragen wurden. Der Antrieb von Vetternwirtschaft und Stammesdenken ermutigte die Banū Bakr und die Banū Taghlib zu der geschichtlich berühmten blutigen Auseinandersetzung namens „Harb al-Basūs“ (Basūs-Krieg).* (Anmerkung: Der Grund für den Krieg namens „Harb al-Basūs“ zwischen den berühmten arabischen Stämmen Bakr und Taghallub war folgender: Eines Tages sah der einflussreiche Stammesführer Kulayb Wā’il ibn Rabīʿa neben seiner eigenen Kamelstute eine ihm fremde Kamelstute grasen, die einem Gast der zum Stamm Tamīm gehörenden Basūs bint Munqidh gehörte. Dass eine fremde Kamelstute auf seiner Weide neben seiner eigenen grasen und Gras fressen sollte, verletzte seinen Stolz zutiefst. Sofort verwundete er mit einem Pfeilschuss das Euter jener Kamelstute und vertrieb sie. Als die verletzte Kamelstute nach Hause zurückkehrte, sah Basūs dies, legte die Hände auf den Kopf und rief****Arabisch „Ach, welche Demütigung!“ Daraufhin entstand im Stamm Bakr große Aufregung. Ein Mann aus dem Stamm Bakr tötete Kulayb unverzüglich mit einem Speerstich. Infolgedessen brach zwischen den beiden Stämmen ein blutiger Konflikt aus, der im Jahr 891 n. Chr. begann und vierzig Jahre lang ununterbrochen andauerte. Schließlich wurden unzählige Menschen auf beiden Seiten getötet und zahllose Familien verwüstet und zugrunde gerichtet. Dabei lag dem Ganzen kein wirklich bedeutendes Ereignis zugrunde. Künstlich geschürter Nationalstolz, Stammesstolz, ungerechte Übertreibung und ein zerstörerisches Verlangen nach Vergeltung waren die Hauptursachen dieses Krieges.)

Mit den Flammen des stammesbezogenen Denkens aus dem Zeitalter der Unwissenheit und der Selbstüberhebung konnten die türkisch-tatarischen Barbaren die muslimische Welt verwüsten. Aus demselben Grund wurde ihnen der Weg geebnet, ihre Herrschaft über die Sultane und Könige von Māwarāʾ an-Nahr, Chorasan und anderen Gebieten zu errichten. Hinter demselben dschahilijjischen Stammesdenken, dem Nationalstolz und dem falschen Glanz des Adels konnten sie das muslimische Reich verschlingen und die über tausend Jahre gewachsene muslimische Zivilisation in Staub verwandeln.* (Anmerkung: Unter den anderen Ursachen für den Zusammenbruch des sich von Ost nach West erstreckenden Abbasidenreiches waren auch der Standesdünkel und die ungerechte Selbstüberhebung zu einem großen Teil verantwortlich. Seine Grenzen erstreckten sich über ein gewaltiges Gebiet, von Arabien und den nichtarabischen Ländern, vom Iran und von Rom bis zum Sindh. Europa und Asien lagen in seinem Einflussbereich. Mächtige Herrscher wie al-Mansūr al-Abbāsī, Hārūn ar-Raschīd und al-Maʾmūn ar-Raschīd öffneten zur Förderung der menschlichen Zivilisation die Tore zu Wissen und Wissenschaft. Sie lehrten die Welt, wie ein Staat zu regieren sei; dank ihrer großzügigen Politik erlangten die Europäer Zugang zur Wissenschaft. Über die weitläufigen Gebiete des Reiches wurden auf ihre Anregung hin Zentren des Wissens und der Wissenschaft sowie berühmte Universitäten errichtet. Kurz gesagt, es wäre keine Übertreibung, sie als die Lehrer der ganzen Welt zu bezeichnen. Als damalige Macht standen sie auf dem Gipfel des Ansehens. Doch nachdem sie vom Weg der Religion abgewichen waren (nach 107 n. Chr.), wurde das gesamte Volk durch dschahilijjischen Tribalismus, Rechtsschulstreitigkeiten, Streit zwischen Schiiten und Sunniten und andere Formen der Spaltung geschwächt und kraftlos; dies erinnert an den Zustand der Juden und Christen zur Zeit des Großen Propheten (s.a.w.). Ihren Zustand können wir in den Worten des Korans erkennen, etwa:

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„Und die Juden sagten: ‚Die Religion der Nazarener ist überhaupt keine Religion.‘ Dagegen sagten die Nazarener: ‚Auch die Religion der Juden ist wertlos‘, obwohl beide Seiten die Schrift lesen.“ (Sure al-Baqara: 113) Jedenfalls verbreiteten sich überall – in Dörfern und auf dem Land, in Städten und Ortschaften, in Moscheen und Madrasa-Schulen, kurz gesagt überall – unter der Bevölkerung bis hin zu den Soldaten die Keime der Spaltung und des Tribalismus. Infolge dieses inneren Zwistes begannen sie, einander zu bekämpfen und abzuschlachten. Die Schiiten fassten den Gedanken, einen eigenen Staat zu errichten. Schließlich erhielten sie sogar eine Gelegenheit dazu. Der schiitische Premierminister des Abbasidenkalifats, al-Alqami, rief aufgrund seiner sektiererischen Politik Dschingis Khan dazu auf, das Kalifat anzugreifen. Das Volk war bereits im Netz der Spaltung gefangen, hinter dem Tribalismus und der konfessionellen Parteilichkeit. Wer sollte nun noch die tatarischen Räuber aufhalten? So ließ man in Bagdad Ströme von Blut fließen. Die Metropole Bagdad schwamm im heiligen Blut von etwa 150.000 Muslimen, von denen die meisten Gelehrte, Gebildete, Emire, Wohlhabende und Heerführer waren. Kurz gesagt: Infolge des inneren Zwistes und des religiösen Sektierertums wurde die über viele Jahrhunderte durch unermüdliche Anstrengungen aufgebaute islamische Zivilisation im Nu zu Staub. Doch selbst unter diesen Umständen kam das Volk nicht zur Besinnung. Die gegenseitigen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Choresm-Schah und den Abbasidenkalifen hatten damals ihren Höhepunkt erreicht. In Ghor, Afghanistan und Indien herrschten zu jener Zeit die Ghuriden. In den Händen Saladins wurde die fatimidische Dynastie Ägyptens ausgelöscht. In eben dieser Lage versetzten die von Schah von Choresmien unterstützten grausamen Tataren dem islamischen Reich einen vernichtenden Schlag. Infolgedessen gerieten das islamische Reich, Asien und die Länder Osteuropas unter die Herrschaft der Tataren. So verschwand die islamische Zivilisation und das muslimische Reich, die in mehr als tausend Jahren durch unzählige Mühen allmählich aufgebaut worden waren, im schrecklichen Rachen der Selbstvernichtung. Daher******Arabisch Denker, o ihr Verständigen!

Das Kalifat, dessen Grundlage der Heilige Prophet (s.a.s.) selbst in Medina, der Guten, gelegt hatte, und das Hadhrat Siddiq-e-Akbar (r.a.) sowie Hadhrat Faruq-e-Azam (r.a.)*******Arabischnach dem Grundsatz „In unserer Religion entwickelt sich Führung nur durch Dienst“ führten, dessen Grundprinzipien der Koran und die Sunna waren und dessen Verfassung vom Himmel herabgesandt worden war, hatte in weniger als einem halben Jahrhundert die Hälfte der Welt unterworfen. Der unaufhaltsame Siegeszug seiner Macht in der ganzen Welt hatte der Menschheit Frieden und Sicherheit gewährleistet. Dieses Kalifat galt als Mittelpunkt der Sicherheit der Menschheit; es hatte Brüderlichkeit, Gleichheit, Mitgefühl, Gottesfurcht, Gerechtigkeit und Rechtmäßigkeit in der menschlichen Gesellschaft verwirklicht. Es war eine göttliche Gnade zum Wohle der Menschheit, ein Garant für die umfassende Erneuerung von Religion und Welt, ein Sammelpunkt der zerstrittenen arabischen Stämme, und selbst die Engel des Himmels sehnten sich danach, im Anblick seiner Herrlichkeit ihre Nester zu bauen. Auf diese Weise verschwand seine wirkliche Gestalt im Schoß der Vergangenheit. So vernichten Ungerechtigkeit, Unterdrückung, Schwelgerei und Sündhaftigkeit Einzelpersonen, Familien, Stämme und ganze Völker von Grund auf; ebenso brechen Trägheit, Habgier, Standesdünkel und Nationalstolz das politische und wirtschaftliche Rückgrat einer Nation.*******Arabisch„Daher sollten die Verständigen tief darüber nachdenken.“ In der Geschichte gibt es dafür unzählige Belege. Wer sich um Allahs willen erniedrigt, den erhöht Allah. Wer gerecht urteilt und sich selbst für gering erachtet, den ehrt Allah. Denn die Gottesfürchtigen, die Muttaqis und die Frommen sind bei Allah die Geehrtesten und Würdevollsten. Wer jedoch die Wahrheit zunichtemacht und durch Gewalt und Unterdrückung nach Würde strebt, ist ein sündiger Frevler; Allah erniedrigt ihn, und durch seine eigenen Taten wird er selbst entehrt. Allah sagt:

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„Wer nach eigener Ehre strebt, soll wissen, dass Ehre allein Allah gebührt.“ (Sure Fatir: 10)

Über die Heuchler sagt Allah:

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„Die heuchlerischen Heuchler sagen: Wenn wir nach Medina zurückkehren, werden die dort angesehenen Leute die Erniedrigten vertreiben. Doch wahre Ehre gebührt Allah, Seinem Gesandten und den Gläubigen, aber die Heuchler wissen es nicht.“ (Sure al-Munafiqun: 8)

Über Menschen mit einem solchen Charakter wird ferner gesagt:

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„O Prophet! Manche Menschen beeindrucken dich durch ihre Worte über das diesseitige Leben, und sie nehmen Allah zum Zeugen für das, was ihre Herzen begehren, obwohl sie unter deinen Feinden die heftigsten Streitredner sind. Sobald sie sich abwenden, bemühen sie sich eifrig darum, im Land Unheil zu stiften. Sie setzen alles daran, die Feldfrüchte sowie die Nachkommenschaft von Menschen und Tieren zu vernichten; Allah aber liebt weder Unheil noch Verderbnis. Wenn einem solchen Menschen gesagt wird: ‚Fürchte Allah!‘, dann verleiten ihn sein eitler Hochmut und sein Stolz zur Sünde. Für einen solchen ist die Hölle wahrlich ausreichend – welch schlimmer und übler Aufenthaltsort!“ (Sure al-Baqara: 204–206)

Daher ist es die Pflicht desjenigen, der Schutz gewährt, zu prüfen, ob der Schutzsuchende tatsächlich ein Mazlum ist. Wenn er wirklich verfolgt und unterdrückt wird, soll er ihm Schutz gewähren. Allein durch eine Behauptung wird man jedoch nicht als Mazlum erwiesen; vielmehr müssen dafür stichhaltige Gründe und ein tatsächlicher Sachverhalt vorliegen. Denn häufig sieht man, dass ein Mensch sich selbst als unterdrückt beklagt, obwohl er selbst ein ungerechter Gewalttäter ist. Deshalb muss man die Menschen in seiner Umgebung befragen und auch einen Gegner zu Rate ziehen, um den wahren Sachverhalt zu erfahren. Wenn sich durch die Untersuchung erweist, dass er tatsächlich ein Zalim ist, soll man versuchen, ihn durch Aufklärung und Ermahnung vom Unrecht abzuhalten, ihn durch freundliches Verhalten auf den rechten Weg zu führen, wenn möglich beide Seiten zusammenrufen und eine Lösung zur Beilegung des Streits suchen und nötigenfalls Gewalt anwenden. Wenn alle Bemühungen scheitern, soll man ihn der staatlichen Justiz übergeben.

Wenn die Lage so ist, dass jede der beiden Parteien zugleich ungerecht und unterdrückt ist, wie es bei den Sklaven des Nafs und den Materialisten gewöhnlich der Fall ist – etwa bei den Stämmen der Qais und der Yamani, wie man es auch unter Stadt- und Landbewohnern häufig beobachten kann –, oder wenn keine der beiden Parteien ungerecht ist, sie aber aufgrund eines Verdachts oder einer falschen Auslegung miteinander in Streit geraten sind, soll man versuchen, das Grundproblem des Konflikts beizulegen; nötigenfalls muss man sogar ein Schiedsverfahren in Anspruch nehmen. Allah hat gesagt:

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„Wenn zwei Gruppen der Gläubigen miteinander kämpfen, dann stiftet Frieden zwischen ihnen. Wenn jedoch eine von ihnen gegen die andere Unrecht begeht, dann kämpft gegen die ungerechte Gruppe, bis sie zu Allahs Gebot zurückkehrt. Wenn sie dann zurückkehrt, stiftet zwischen ihnen Frieden nach Maßgabe von Gleichheit und Gerechtigkeit. Wahrlich, Allah liebt die Gerechten. Die Gläubigen sind ja untereinander Brüder. So stiftet Frieden zwischen euren Brüdern und fürchtet Allah, damit euch Barmherzigkeit erwiesen wird.“ (Sure al-Hudschurat: 9–10)

Ferner wird gesagt:

*************Arabisch

„In den meisten ihrer vertraulichen Beratungen liegt kein Gutes, außer wenn jemand zu Almosen, einer guten Tat oder einer auf das Wohl der Menschen gerichteten Beratung anstiftet. Wer dies im Streben nach Allahs Wohlgefallen tut, dem werde Ich gewaltigen Lohn geben.“ (Sure an-Nisa: 114)

Es wird vom edlen Propheten (s.a.w.) in Abū Dāwūd überliefert, dass er gefragt wurde: „Ist es Stammesfanatismus aus der Zeit der Unwissenheit, jemandem in einer gerechten Sache die Unterstützung seines eigenen Stammes zu gewähren?“ Er sagte (***Arabisch): Nein. Und er sagte ferner:

*******Arabisch

Vielmehr besteht Stammesfanatismus darin, jemandem bei einer ungerechten Sache die Unterstützung seines eigenen Stammes zu gewähren. Er sagte:

********Arabisch

„Der beste Verteidiger unter euch ist derjenige, der seinen Stamm verteidigt, ohne sich an einem Verbrechen zu beteiligen.“

Der ehrwürdige Prophet (s.a.w.) sagte:

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„Wer seinen Stamm bei einer ungerechten Sache unterstützt, gleicht einem Kamel, das in einen Brunnen gefallen ist und mit seinem Schwanz wedelt.“

Er sagte ferner:

*********Arabisch

„Wenn ihr von jemandem hört, dass er das Banner der Unwissenheit erhoben hat, dann rottet ihn mit der Wurzel aus, damit er nicht weiter wachsen kann.“

Mit anderen Worten: Jede Berufung auf Abstammung, Land und Volkszugehörigkeit, auf Religion oder auf irgendetwas anderes – jede Bitte, jeder Aufruf und jede Erläuterung –, die der Botschaft des Islams und des Korans widerspricht, ist die Finsternis der Dschāhilīya, also der Unwissenheit aus der vorislamischen Zeit. Wer so handelt, hat gleichsam das Banner der Unwissenheit entfaltet. Vielmehr sind die Muhādschirūn und die Ansār wie jene beiden Personen, die, als sie zufällig miteinander in Streit gerieten, wobei der Muhādschir ausrief:*******Arabisch „O Muhādschirūn!“ Und der Ansār rief:******Arabisch „O Ansār!“, woraufhin der Gesandte Allahs in dieser Situation sagen musste: *******Arabisch

„Seid ihr etwa im Namen der Dschāhilīya losgestürmt, obwohl ich selbst unter euch anwesend bin?“

Kurz gesagt, bringt er seine tiefe Unzufriedenheit mit ihrem Verhalten zum Ausdruck.

[dreizehn]

Auf der Grundlage von Zeugenaussage oder eigenem Geständnis

Das Thema des Abschlagens der Hand des Diebes

Wenn der Diebstahl durch Zeugenaussage oder durch das eigene Geständnis des Diebes bewiesen ist, muss ihm unverzüglich die Hand abgehackt werden. Es ist unzulässig, ihn einzusperren oder ihn gegen Geld freizulassen.

Das Abschlagen der Hand des Diebes ist Pflicht. Dies ist durch den Koran, die Hadithe und den Konsens der Gelehrten eindeutig belegt. Der Allmächtige Allah hat gesagt:

********Arabisch

„Schlagt sowohl dem männlichen Dieb als auch der weiblichen Diebin die Hände ab als Vergeltung für das, was sie begangen haben, als Strafbestimmung von Allah. Wahrlich, Allah ist Allmächtig und Allweise. Wer aber nach seiner Missetat bereut und sich bessert, dessen Reue nimmt Allah an. Wahrlich, Allah ist Allvergebend und Barmherzig.“ (Sure al-Māʾida: 38–39)

Nachdem das Verbrechen des Diebstahls durch Zeugenaussage oder das eigene Geständnis bewiesen worden ist, muss unverzüglich der Hadd an ihm vollzogen und die vorgeschriebene Strafe ausgeführt werden; ein Aufschub ist nicht erlaubt. Er darf weder im Gefängnis festgehalten noch gegen Fidya, also gegen Geld, freigelassen werden. Zu der festgelegten Zeit muss ihm bei Tageslicht die Hand abgehackt werden. Denn ebenso wie der Dschihad auf Allahs Weg ein Gottesdienst ist, zählt auch die Vollstreckung des Hadd zu den Gottesdiensten. Im Herzen muss man davon überzeugt sein, dass die Vollstreckung des Hadd eine besondere Gunst Allahs gegenüber den Menschen ist.

Daher sollten die Herrscher, Richter und staatlichen Verantwortlichen in dieser Angelegenheit keine Nachsicht und kein Mitleid zeigen, sondern streng sein; der Hadd darf keinesfalls aufgehoben werden. Sie sollen im Herzen davon überzeugt sein, dass wir den Hadd als eine Gunst Allahs gegenüber der Bevölkerung und mit dem Ziel vollziehen, Menschen mit Hang zu Straftaten von schlechten Taten abzuhalten – nicht aus Hochmut oder Zorn, sondern so, wie ein Vater seinen Sohn erzieht. Wenn ein Vater sich davor drückt, seinen Sohn zu einem guten Menschen zu erziehen, und ihn der Mutter überlässt, kann sie ihn wegen ihrer mütterlichen Sanftmut nicht angemessen formen. Dadurch wird der Charakter des Jungen verdorben. Tatsächlich wird der Sohn gerade durch die strenge Erziehung des Vaters zivilisiert, friedfertig, gebildet und charakterfest. Das ist die eigentliche Verantwortung der Vaterschaft und seine wahre Gunst gegenüber dem Sohn.1 (1. Anmerkung: Manche oberflächlich denkenden Menschen der modernen Welt bezeichnen das Abhacken der Hand als Strafe für Diebstahl als ein barbarisches Gesetz und eine harte Strafe. Doch die tatsächliche Realität bezeugt genau das Gegenteil dieser Vorstellung. Wenn in einem Dorf, einer Gemeinschaft oder einem Landstrich, in dem Diebstähle vorkommen, ein oder zwei Personen die Hand abgehackt wird, wird der ganze Landstrich friedlich und sicher, und niemand wagt es danach noch zu stehlen. Es zeigt sich also, dass dieses Abhacken der Hand der Gesellschaft unermesslichen Nutzen bringt. Dagegen führt die heutzutage durch menschliche Gesetze eingeführte Strafe für Diebstahl, mit den Worten des Dichters, zu einer Verschärfung: „Nach der Strafe …“ der Nacht der Sünde …“. Eine solche Strafe schadet der Gesellschaft nur und bringt keinerlei Nutzen. Wer ins Gefängnis kommt und dort mit alten Dieben Umgang hat, kehrt als geschickter neuer Dieb zurück. Wird jedoch die von Islam vorgeschriebene Strafe vollzogen, wird die Möglichkeit des Diebstahls vollständig beseitigt. Allah ist zudem zufrieden, und in der Gesellschaft kehren Frieden, Sicherheit und Ruhe ein. Wenn der Bestrafte den Nutzen und das eigentliche Geheimnis des Hadd erkennt, ist auch er zufrieden, weil er denkt, dass ihm dadurch ein Weg eröffnet wurde, der harten Strafe im Jenseits zu entgehen. Dadurch besteht bei dem Straftäter die Möglichkeit, Taqwa anzunehmen. So werden Glück und Frieden in Gesellschaft und Staat verwirklicht.

Kurz gesagt liegen in der schariatischen Bestimmung des Hadd unermesslicher Segen und vielfältiger Nutzen. Sowohl im diesseitigen als auch im jenseitigen Leben kehrt Frieden ein. Möge Allah den Menschen in aller Welt die Fähigkeit schenken, die Bedeutung dieser Angelegenheit zu begreifen. Wenn schon nicht die ganze Welt, so sollen doch wenigstens die muslimischen Länder danach streben, diese islamische Strafbestimmung umzusetzen und ihre guten Folgen zu erfahren. ) Oder sie gleichen einem barmherzigen Arzt, der einem Patienten zur Heilung seiner Krankheit bittere Medizin verabreicht. Oder sie gleichen einem faulenden Organ des menschlichen Körpers, das durch einen chirurgischen Eingriff vom Körper getrennt werden muss, damit der übrige Körper gerettet wird. Oder sie gleichen der Wunde, die man dem Körper zufügt, um durch Schröpfen verdorbenes Blut herauszuleiten, wobei man diesen vorübergehenden Schmerz im Hinblick auf das künftige Wohl erträgt. Kurz gesagt, erträgt der Mensch all diese Mühen um der Heilung von Krankheit und des Wohlbefindens willen. Das Geheimnis des Hadd besteht ebenfalls darin, dass der Straftäter durch die Strafe ewigen Frieden erlangen möge.

Bei der Vollstreckung der Hadd-Strafe sollte das Ziel des Herrschers und des Richters darin bestehen, das allgemeine Wohl der Bevölkerung zu verwirklichen, die Bösen zurückzuhalten und die Guten zu fördern. Darüber hinaus sollte die Absicht sein, dadurch erstens Allahs Gebot umzusetzen und zweitens, dass diese Strafe für den Beschuldigten ausreicht und ihm im Jenseits zur Erlösung verhilft. Denn dadurch wird seine Seele geläutert. Ebenso ist die Vollstreckung der Hadd-Strafen, das heißt die Umsetzung des islamischen Strafrechts, nichts anderes als eine unmittelbare, überreiche Gnade Allahs für alle.

Wenn die Absicht der staatlichen Autoritäten hingegen darin besteht, Allahs Diener zu versklaven, ihre eigene Herrschaft zu bewahren, ihre Überlegenheit zu beweisen und persönliche, gruppenbezogene oder finanzielle Vorteile zu erlangen, wird das Ergebnis gegenteilig ausfallen. Indem man vom eigentlichen Ziel abweicht, entfernt man sich vom wahren Zweck der Hadd-Strafe.

Es wird berichtet, dass Umar ibn Abd al-Aziz (Allah erbarme sich seiner) vor seiner Ernennung zum Kalifen im Auftrag von al-Walid ibn Abd al-Malik Statthalter von Medina war. Er widmete sich gewissenhaft der Verwaltung und dem Dienst an der Bevölkerung. Als al-Haddschadsch ibn Yusuf einmal aus dem Irak nach Medina kam, fragte er die Einheimischen über Umar ibn Abd al-Aziz:*******Arabisch

„Wie ist sein Einfluss auf euch?“ Die Leute antworteten: „Was soll ich über seinen Einfluss sagen? Wir können ihn aus Furcht nicht einmal ansehen.“ Al-Haddschadsch ****Arabisch„Wie groß ist eure Liebe zu ihm?“ Sie antworteten: *******Arabisch„Er ist uns lieber als unsere eigenen Familienangehörigen.“ Al-Haddschadsch—*******Arabisch„Wie verhält er sich euch gegenüber in seiner Amtsführung?“ Sie sagten: „Er lässt uns zwischen drei und zehn Peitschenhiebe geben.“ Darauf sagte al-Haddschadsch:

„Diese Liebe, diese Furcht, dieser Einfluss und dieses Verhalten in der Amtsführung sind vom Himmel herabgesandt; ebenso lautet Allahs Gesetz.“

Nach der Abtrennung der Hand ist es wünschenswert, die Wunde unverzüglich mit heißem Öl zu behandeln.1 (Anmerkung 1: Heutzutage werden dafür andere Medikamente verwendet. Im Wesentlichen geht es darum, die Blutung zu stillen und einen Tod infolge des Blutverlusts zu verhindern.) Es ist außerdem mustahabb, die abgetrennte Hand um seinen Hals zu hängen. Beim zweiten Diebstahl muss sein linker Fuß abgetrennt werden. Darüber, welche Strafe beim dritten Diebstahl verhängt werden soll, herrscht unter den Gefährten und den späteren islamischen Rechtsgelehrten Uneinigkeit. Nach Ansicht einiger muss beim dritten und vierten Diebstahl seine linke beziehungsweise rechte Hand abgetrennt werden. Umar ibn al-Chattab, Imam asch-Schafii und in einer Überlieferung auch Imam Ahmad vertreten diese Ansicht. Nach der zweiten Ansicht von Imam Ahmad muss man ihn in Haft halten. Ali ibn Abi Talib und die Sufis vertreten diese Meinung. 1 (Anmerkung 1: Abu Hanifas Ansicht hierzu lautet, dass man in Fällen, in denen die Hand abgetrennt werden soll, die sozioökonomischen Verhältnisse berücksichtigen muss: Gibt es in der Gesellschaft ein System gerechter wirtschaftlicher Verteilung? Ist der Diebstahl aus Not begangen worden oder aus Gewohnheit?)

Die Hand darf nur abgetrennt werden, wenn der Nisab des Diebstahls erreicht ist. Nach Ansicht von Imam Malik, Imam asch-Schafii, Imam Ahmad und anderen Gelehrten, der Bewohner des Hidschas sowie der Hadith-Gelehrten beträgt er ein Viertel Dinar oder drei Dirham. Nach Ansicht mancher beträgt der Nisab für die Abtrennung der Hand einen Dinar oder zehn Dirham. In den Werken von al-Buchari und Muslim überliefert Ibn Umar (Allah sei ihm gnädig) vom Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) wegen des Diebstahls eines Midschann, also eines Schildes, im Wert von drei Dirham die Abtrennung der Hand angeordnet habe. Daher wird bei Muslim überliefert:

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„Er ließ einem Dieb wegen des Diebstahls eines Schildes im Wert von drei Dirham die Hand abhacken.“ Hadhrat Aischa (r.a.) überliefert, dass der edle Prophet (s.a.w.) sagte:

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„ein Viertel  Dinar oder mehr gestohlen wird, muss die Hand abgehackt werden.“ Bei Muslim wird außerdem überliefert:

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„Nur wenn eine Sache im Wert eines Vierteldinars oder mehr gestohlen wird, darf dem Dieb die Hand abgehackt werden.“

In einer Überlieferung bei al-Buchari sagte der edle Prophet (s.a.w.):

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„Schneidet die Hand für den Diebstahl eines Vierteldinars ab, aber schneidet sie nicht für weniger als das ab.“ Damals  betrug der Wert des Dinars drei Dirham, und der Münzwert eines vollständigen Dinars entsprach zwölf Dirham.

Das Verbrechen des Diebstahls ist erst dann festgestellt, wenn eine geschützte Sache weggenommen worden ist.

So gilt etwa die Wegnahme einer verdorbenen, ungeschützten Sache, von Früchten und Blüten von Bäumen auf freiem Feld, die weder von einer Mauer umgeben noch eingezäunt sind, oder von Tieren ohne Hirten und dergleichen nicht als mit der Hadd-Strafe zu ahndender Diebstahl. Daher darf wegen der Wegnahme solcher Dinge keine Hand abgehackt werden. Der Wegnehmende ist jedoch mit Taʿzīr, das heißt mit einer disziplinarischen Strafe, zu bestrafen, und es ist doppelter Schadensersatz einzufordern, wie es im Hadith überliefert ist.

Über die Höhe des Schadensersatzes bestehen unter den Gelehrten unterschiedliche Auffassungen. Hadhrat Rāfiʿ ibn Khadīǧ (ra) berichtet: Ich hörte den edlen Propheten (sallallāhu ʿalaihi wa sallam) sagen: ********Arabisch„Für Früchte und reife Datteln darf keine Hand abgehackt werden.“ (Sunan)

Der Großvater von ʿAmr ibn Shuʿayb sagt: Ich hörte, wie ein Mann aus dem Stamm Banū Muzayna den edlen Propheten (sallallāhu ʿalaihi wa sallam) fragte:

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„Ich bin zu Ihnen gekommen, um Sie nach einem vermissten Kamel zu fragen.“

Er sagte:

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„Seine Nahrung findet es selbst: Es wird Blätter und Ranken fressen und an der Tränke Wasser trinken. Lass es frei, damit der Suchende es erreichen kann.“

Der Mann sagte: *******Arabisch„Wie lautet Ihr Urteil über eine verirrte Ziege?“ Der ehrwürdige Prophet (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte:

********Arabisch

„Sie wird dir, deinem Bruder oder dem Wolf gehören; hüte sie, bis derjenige, der nach ihr sucht, kommt.“ Er sagte:

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„Was aus der Obhut des Hirten weggenommen wird, nennt man Harīsa.“ Er sagte:

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„Dafür ist der doppelte Wert zu entrichten und Taʿzīr zu vollziehen. Wenn der Wert des aus dem Stall entwendeten Tieres dem Wert eines Schildes entspricht, muss die Hand abgehackt werden.“

Der Mann fragte: „O Gesandter Allahs! Was ist, wenn er Früchte stiehlt?“ Der Hochgeehrte (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) antwortete:

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„Wer davon etwas ohne Schale in den eigenen Mund steckt, erhält dafür keine Strafe. Wenn er jedoch etwas davon mit sich nimmt, muss er den doppelten Wert zahlen und einer Taʿzīr-Strafe unterzogen werden. Wenn er es jedoch samt dem Strauch mitnimmt und sein Wert dem Wert eines Schildes entspricht, muss ihm die Hand abgehackt werden; wenn sein Preis jedoch geringer ist als der Preis eines Schildes, muss er den doppelten Betrag als Geldstrafe zahlen und durch Peitschenhiebe einer Taʿzīr-Strafe unterzogen werden.“ (Sunan)

Danach sagte er außerdem:

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„Dem Plünderer, Straßenräuber und Treulosen wird nicht die Hand abgehackt.“

Dem Taschendieb und demjenigen, der Eigentum entwendet, das in einem Taschentuch oder einem Ärmel aufbewahrt wird, darf nach der maßgeblichen Ansicht der Gelehrten die Hand abgehackt werden.

[Vierzehn]

Die Strafe für Ehebrecher und Homosexuelle: Steinigung

Die Strafe für Ehebruch: die Tötung des verheirateten Ehebrechers durch Steinigung. Die Strafe für „Liwāt“, das heißt Homosexualität: Sowohl der Homosexuelle als auch derjenige, an dem diese abscheuliche Tat begangen wird, sind zu töten.

„Radschm“, das heißt die Tötung durch Steinigung, ist die Strafe für den verheirateten Ehebrecher. Der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) ließ Māʿiz ibn Mālik al-Aslamī und die Frau al-Ghāmidiyya* (*Anmerkung: Eine unter der Bezeichnung „al-Ghāmidiyya“ im Hadith erwähnte Sahābiyya hatte Ehebruch begangen. Niemand sonst wusste oder ahnte etwas davon. Sie war jedoch davon überzeugt, dass der Erhabene Allah über ihre Sünde Bescheid wusste und dass Seine Strafe weitaus schmerzhafter war als alle Leiden dieser Welt. Deshalb trat sie vor den Huzur (s.a.w.s.), schilderte ausführlich ihre begangene Sünde und bat: „Reinige mich, indem du mir die gebührende Strafe auferlegst.“ Als der Huzur (s.a.w.s.) dem keine große Bedeutung beimaß, bat sie erneut: „O Huzur! Meine Worte sind kein wirres Gerede einer Verrückten. Ich äußere diese Aussage freiwillig und bei vollem Bewusstsein. Lass mich steinigen, damit ich der Strafe des Jenseits entkomme.“ Weiter sagte sie: „Ich glaube, dass ich infolge eines unerlaubten Geschlechtsverkehrs schwanger geworden bin.“ Nachdem der Huzur (s.a.w.s.) dies gehört hatte, sagte er: „Wenn dem so ist, kann die Hadd-Strafe jetzt nicht an dir vollzogen werden. Komm nach der Geburt wieder.“

Nach der Geburt erschien diese Dienerin Allahs mit ihrem Kind auf dem Arm beim Huzur (s.a.w.s.) und bat: „O Huzur! Ich bin jene sündige Frau. Ich habe mein Kind geboren; daher reinige mich, indem du mir die Strafe auferlegst.“ Der Huzur (s.a.w.s.) sagte: „Das Kind ist noch auf die Muttermilch angewiesen. Komm wieder, wenn du es entwöhnt hast und es anfängt, Brot zu essen.“ Daraufhin kam sie, als das Kind imstande war, Brot zu essen, mit einem Stück Brot in der Hand zum Huzur (s.a.w.s.). Das Kind kaute gerade das Brot. Sie bat: „O Huzur! Ich bin jene sündige Frau. Mein Kind braucht nun keine Milch mehr. Sieh, es isst Brot. Übergib es jetzt jemandem und verhilf mir dazu, von der Strafe des Jenseits befreit zu werden.“

Daraufhin wurde die Frau durch Steinigung getötet. Einer derjenigen, die Steine warfen, äußerte sich abfällig. Als der Huzur (r.a.) davon erfuhr, fragte er diesen Sahābī: „Warum hast du das getan? Weißt du, dass sie eine solche Reue gezeigt hat, dass sie, wenn man sie unter allen Bewohnern von Medina verteilen würde, für ihre aller Erlösung ausreichen würde?“ Allahu akbar! Was für ein wunderbares Zeichen des Denkens an das Jenseits.)

Und er ließ einige Juden steinigen. Nach ihm vollzogen die rechtgeleiteten Kalifen und die Muslime die Steinigung als Strafe für Zina.

Soll nun vor der Steinigung zunächst die Strafe von hundert Peitschenhieben vollzogen und danach die Steinigung durchgeführt werden? Darüber besteht unter den islamischen Rechtsgelehrten Meinungsverschiedenheit. In der Rechtsschule von Imam Ahmad ibn Hanbal (r.a.) finden sich hierzu zwei Auffassungen.

(1) Wenn der Zina-Treibende kein Muhsin (Verheirateter) ist, müssen ihm gemäß der Bestimmung des Buches Allahs hundert Peitschenhiebe verabreicht werden.

(2) Nach der Weisung des Hadith des edlen Propheten muss zusammen mit einhundert Peitschenhieben die Verbannung oder das Exil für ein Jahr angeordnet werden. Nach Ansicht einiger Gelehrter ist ein einjähriges Exil jedoch nicht zwingend erforderlich.

Nach Ansicht der meisten islamischen Rechtsgelehrten darf die Hadd-Strafe gegen den Unzüchtigen erst vollzogen werden, wenn die Aussage von vier Zeugen angenommen wurde oder er selbst viermal gestanden hat. Einige Rechtsgelehrte sagen jedoch, dass ein viermaliges Geständnis nicht unbedingt erforderlich sei; vielmehr genüge ein einmaliges Geständnis. Was ist, wenn jemand nach seinem ersten Geständnis später widerruft? Nach Ansicht einiger Gelehrter entfällt in diesem Fall die Hadd-Strafe für ihn. Andere sind dagegen der Ansicht, dass die Hadd-Strafe nicht entfällt, sondern vollzogen werden muss.

Als „Muhsin“ gilt eine Person, die „Āzād“ und „Ḥurr“ sowie mukallaf (zur Befolgung der Vorschriften der Scharia verpflichtet) ist und nach einer rechtmäßigen Eheschließung mindestens einmal mit dem eigenen Ehepartner Geschlechtsverkehr hatte.

Hier stellt sich außerdem die Frage, ob auch die Person, mit der der Geschlechtsverkehr vollzogen wurde, als Muhsin gilt, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In dieser Angelegenheit gibt es unter den Gelehrten zwei unterschiedliche Ansichten.

(1) Ein Mädchen ist „Murhaqa“ (nahe an der Pubertät), hat jedoch mit einem erwachsenen Mann Unzucht begangen. Oder ein Mann ist „Murāhiq“ (nahe an der Pubertät) und hat mit einer erwachsenen Frau Unzucht begangen.

Für die Dhimmis gilt anschließend dieselbe Regelung. Wenn die betreffende Person Muhsin ist, wird sie nach Ansicht der meisten Gelehrten gerajmt. Dies ist beispielsweise die Ansicht von Imam asch-Schāfiʿī, Imam Ahmad und anderen.

Denn der edle Prophet ließ Juden vor dem Eingang seiner Moschee gerajmt werden, und dies war der erste Rajm im Islam.

Wenn eine verwitwete Frau schwanger vorgefunden wird, zudem kein Besitzer oder Herr von ihr vorhanden ist und hinsichtlich der Schwangerschaft keinerlei Zweifel besteht, finden sich in der Rechtsschule von Imam Ahmad und anderen Gelehrten zwei unterschiedliche Ansichten.

(1) Gegen sie darf keine Hadd-Strafe vollstreckt werden. Denn möglicherweise ist sie infolge einer Vergewaltigung schwanger geworden. Oder sie wurde gewaltsam verschleppt. Oder es wurde unter irgendeinem Umstand mit ihr geschlechtlicher Verkehr vollzogen, weil man sie irrtümlich für die eigene Ehefrau hielt.

(2) Gegen sie muss die Hadd-Strafe vollstreckt werden. Von den rechtgeleiteten Kalifen ist eine Befreiung davon überliefert, und dies entspricht den Grundsätzen der Scharia; außerdem ist dies auch die Ansicht der Bewohner von Medina. Denn dies ist eine äußerst seltene Möglichkeit. Solchen seltenen Möglichkeiten Bedeutung beizumessen, ist nicht angemessen.

Zum Beispiel könnte er ein falsches Geständnis abgelegt haben oder es könnte die Möglichkeit bestehen, dass sich die Aussage der Zeugen als falsch erweist.

Über die Bestrafung des „Luti“ (männlichen Homosexuellen) und der „Liwatat“ (männlichen Homosexualität) sagen einige Rechtsgelehrte, dass gegen ihn eine der Zina entsprechende Hadd-Strafe, also eine entsprechende Strafe, vollstreckt werden müsse. Nach Ansicht einiger muss für das Verbrechen der Liwatat, also der Homosexualität, eine mildere Strafe als für Zina verhängt werden. Demgegenüber besteht unter sämtlichen ehrwürdigen Gefährten des Propheten (r.a.) einhellige Übereinstimmung darüber, dass sowohl der Muhsan als auch der Nicht-Muhsan, der männliche Homosexuelle ebenso wie derjenige, an dem die Handlung vollzogen wurde,******Arabischbeide mit dem Tod bestraft werden müssen. Denn in einem Hadith wird von Hadrat Ibn Abbas (r.a.) überliefert, dass der ehrwürdige Prophet (s.a.w.s.) sagte:

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„Denjenigen, bei dem ihr eine der Handlung des Volkes Lots entsprechende Tat vorfindet – sowohl den Handelnden als auch denjenigen, an dem sie vollzogen wurde –, sollt ihr mit dem Tod bestrafen.“

Abu Dawud überliefert nach einer Überlieferung von Hadrat Ibn Abbas (r.a.): Wenn ein unverheirateter junger Luti mit einer Frau angetroffen wird, muss er gesteinigt werden. Auch Hadrat Ali (r.a.) vertrat hierzu dieselbe Ansicht. Die übrigen Gefährten (r.a.) waren jedoch hinsichtlich seiner Tötung anderer Meinung und äußerten verschiedene Ansichten. Hadrat Abu Bakr as-Siddiq (r.a.) ordnete an, ihn im Feuer zu verbrennen.

Die übrigen Gefährten (r.a.) sagten, er solle hingerichtet werden. Einige sagten, seine Hinrichtung müsse dadurch vollstreckt werden, dass man ihn unter einer Mauer begräbt. Andere sagten, er müsse an einem verdorbenen, übelriechenden Ort eingesperrt werden, damit er in diesem Zustand sterbe. Wieder andere sagten, man müsse ihn vom höchsten Mauer- oder Gebäudepunkt des Ortes zu Boden werfen und anschließend von oben Steine auf ihn schleudern. Auf diese Weise hatte der Allmächtige Allah das Volk Lots bestraft. Dies ist eine Überlieferung von Ibn Abbas (r.a.).

In einer anderen Überlieferung von ihm heißt es, dass er zu steinigen (durch Steinwürfe hinzurichten) sei. Dies ist auch die Ansicht der meisten frommen Altvorderen. Als Beweis für diese Auffassung führen sie an, dass Allah, der Erhabene, das Volk Lots gesteinigt habe und die Strafe für den Unzuchttäter aufgrund dieser Entsprechung durch Steinigung festgelegt worden sei. Die beiden Täter der männlichen Unzucht sind, unabhängig davon, ob beide freie Menschen oder Sklaven sind oder einer von ihnen der Sklave eines anderen ist, sofern sie die Pubertät erreicht haben, beide zu steinigen.

Ist jedoch einer der beiden Beteiligten an der männlichen Unzucht minderjährig, so ist gegen ihn eine geringere Strafe als die Todesstrafe zu verhängen. Der Volljährige hingegen ist mit der Todesstrafe zu bestrafen.

Fünfzehn

Die Strafe für Trunkenbolde

Die Strafe für den Genuss von Alkohol ist aufgrund der Hadithe des edlen Propheten (s.) und des „Idscha“ (Konsenses) der islamischen Rechtsgelehrten erwiesen. Wer berauschenden Trank zu sich nimmt, ist auszupeitschen. Wenn er erneut davon trinkt, ist er zum zweiten Mal mit der Peitsche zu bestrafen. Es wird vom edlen Propheten (s.) überliefert, dass er den Trinker wiederholt auspeitschte. Darüber hinaus entspricht dies auch der Auffassung der rechtgeleiteten Kalifen, dem Idscha und der Mehrheit der Gelehrten.

Die Strafe für den Genuss von Alkohol: Die Strafe für den Genuss von Alkohol ist durch die Sunna des edlen Propheten (s.) und den „Idscha“ (Konsens) der Muslime erwiesen.

An dieser Stelle haben Hadith-Gelehrte und Überlieferer in verschiedenen Überlieferungsketten ausführlich berichtet. Der edle Prophet (s.) sagte:

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„Wer Wein trinkt, den sollt ihr auspeitschen; wenn er ein zweites Mal trinkt, sollt ihr ihn erneut auspeitschen; wenn er wieder trinkt, sollt ihr ihn abermals auspeitschen; wenn er dann zum vierten Mal trinkt, sollt ihr ihn hinrichten.“

Darüber hinaus hat der edle Prophet (s.a.w.) wegen des Vergehens des Weintrinkens mehrmals die Strafe der Auspeitschung vollzogen. Ebenso verhängten später die rechtgeleiteten Kalifen und die Muslime wegen desselben Vergehens die Strafe der Auspeitschung. Daher vertreten die Gelehrten auf dieser Grundlage die Ansicht, dass die Strafe der Hinrichtung für das Vergehen des Weintrinkens aufgehoben worden ist. Nach Ansicht mancher jedoch ist diese Strafe „muhkam“, das heißt eine bleibende Vorschrift. Andere wiederum meinen, die Bestrafung durch Hinrichtung sei lediglich eine Form des „Taʿzīr“, also eine maßregelnde Strafmaßnahme, gewesen. Demzufolge sind der Imam, der Staatspräsident oder der Richter bei Bedarf ebenfalls berechtigt, diese Strafe zu verhängen.

Es ist vom Hochgeehrten Propheten (s.a.w.) überliefert, dass er wegen des Vergehens des Weintrinkens vierzig Peitschenhiebe sowie Schläge mit Schuhen verabreicht hat. Ebenso versetzte Siddīq al-Akbar (r.a.) wegen dieses Vergehens vierzig Peitschenhiebe. ʿUmar (r.a.) hingegen ließ während seines Kalifats auspeitschen. ʿAlī (r.a.) ordnete jedoch je nach den Umständen bisweilen vierzig und bisweilen achtzig Peitschenhiebe an. Einige Gelehrte haben gesagt, dass vierzig Peitschenhiebe verpflichtend seien. Wenn sich jedoch jemand an das Weintrinken gewöhnt und durch vierzig Peitschenhiebe nicht abgeschreckt wird, hängt eine darüber hinausgehende Auspeitschung vom Urteil des Imams oder des Richters ab. Oder, wenn ein ähnlicher anderer Grund vorliegt, sollen mehr als vierzig, bis zu achtzig Schläge, verabreicht werden. Wenn die Zahl der Trinkenden hingegen gering ist oder jemand nur gelegentlich und zufällig einmal getrunken hat, genügen in diesem Fall vierzig Peitschenhiebe. Tatsächlich ist diese Ansicht die praxisnähere und vernünftigere. Auch Imam asch-Schāfiʿī (r.h.) vertritt diese Ansicht. Einer Überlieferung zufolge vertrat auch Imam Ahmad (r.h.) diese Ansicht.

Da während des Kalifats von ʿUmar (r.a.) die Anzeigen wegen Weintrinkens immer häufiger eingingen, erhöhte er auch das Maß der dafür vorgesehenen Strafe. Deshalb ließ er manche verbannen und andere zur Demütigung den Kopf scheren. Dies waren somit zusätzliche, von ihm als Herrscher verhängte Strafen. Wenn es nach zweimaliger Auspeitschung des Weintrinkers mit jeweils vierzig Hieben weiterhin notwendig ist, ihn mit „Taʿzīr“ (zusätzlicher Strafe) zu belegen, ist es am besten, ihm die Nahrung zu entziehen und ihn zu verbannen.*(*Anmerkung: Hazrat Abū Schahdschān as-Saqafī (r.h.) war einst an das Weintrinken gewöhnt. Hazrat ʿUmar (r.a.) ließ ihn gemäß der Vorschrift der Scharia auspeitschen; doch er hörte nicht auf. Er trank erneut, woraufhin Hazrat al-Fārūq al-Aʿẓam (r.a.) ihn nach derselben Regel ein zweites Mal bestrafte. Doch auch das nützte nichts; immer wieder trank er seiner Gewohnheit entsprechend Wein und ertrug die Schläge der Peitsche. Schließlich befahl Hazrat ʿUmar (r.a.), ihn gefangen zu halten und zu verbannen. In diesem Stadium übergab er ihn Hazrat Saʿd (r.a.) mit der Anweisung: „Wo auch immer du dich aufhältst oder hingehst, nimm ihn mit dir. Lege ihm außerdem Fesseln an und halte ihn getrennt fest.“ Hazrat Saʿd (r.a.) nahm Abū Schahdschān mit, legte ihm Fesseln an die Füße und führte ihn fortan überallhin mit sich. So gelangte er schließlich, nachdem er verschiedene Stationen durchquert hatte, zum weit entfernten Schlachtfeld von Qādisiyya im Iran.)

In dieser schrecklichen Zeit von Qādisiyya war Hazrat Saʿd (r.a.) der Oberbefehlshaber der muslimischen Armee. In diesem erbitterten Kampf gewann die feindliche Seite die Oberhand und setzte die muslimische Armee gewaltig unter Druck, sodass sich die muslimischen Truppen gezwungen sahen, dreihundertsechzig Meilen zurückzuweichen. Im Schutz dieses Rückzugs schöpfte die islamische Armee neue Kraft und traf umfassende Vorbereitungen für den endgültigen Sieg. Der Heerführer Hazrat Saʿd (r.a.) konnte wegen einer früher erlittenen leichten Verwundung nicht auf dem eigentlichen Schlachtfeld anwesend sein. Stattdessen beobachtete er den Verlauf der Schlacht vom Dach eines Gebäudes aus. Inzwischen nahm der Kampf immer heftigere Formen an. Als er sah, wie die Muslime dem gewaltigen Angriff des Feindes nicht standhalten konnten und sich zurückzogen, wiederholte er in klagendem Ton immer wieder—********Arabisch

„—dieses kraftspendende Bittgebet.“ Durch die Umstände erfuhr Hazrat Abū Mahdschan (r.a.) von dieser kritischen Lage. Denn im Erdgeschoss des Hauses, in dem Hazrat Saʿd (r.a.) wohnte, war er angekettet festgehalten worden. Als er den beklagenswerten Zustand der Muslime sah, rezitierte er mit ungeduldiger Erregung und tränenerstickter Stimme immer wieder jenes Gedicht. Es lautete—********Arabisch

„Heute genügt dies meinem grenzenlosen Kummer und meinem unermesslichen brennenden Schmerz: Während andere auf dem Schlachtfeld gegen den Feind ihre Pferde laufen lassen, sterbe ich hier mit gefesselten Füßen unter Klagen und Seufzen.“ Während er diese Verse rhythmisch vortrug, vergoss er Tränen. Doch was sollte er tun? Es gab keinen Ausweg. Da er den brennenden Schmerz schließlich nicht mehr ertragen konnte, bat er die Frau von Hazrat Saʿd (r.a.): „O tugendhafte Frau! O Tochter von Hafsa! Um Allahs willen, befreie mich und löse die Fesseln von meinen Füßen. Die Muslime kämpfen, während ich des Vorzugs des Dschihad und seines segensreichen Lohns beraubt bin. Über die Muslime ist eine schwere Not hereingebrochen, während ich meine Zeit gefesselt verbringe. Ich schwöre bei Allah: Wenn ich sicher vom Schlachtfeld zurückkehren kann, werde ich mir eigenhändig wieder die Fesseln um die Füße legen. Und du wirst mich wieder ebenso anketten wie jetzt.“ Daraufhin löste die Frau von Hazrat Saʿd (r.a.) ungeachtet des Unmuts ihres Mannes die Fesseln von Abū Mahdschans Füßen.

Der soeben befreite Abū Mahdschan bat: „O tugendhafte Frau! Besorge mir bitte ein Pferd zum Reiten.“ Daraufhin brachte die Frau von Hazrat Saʿd ohne die Erlaubnis ihres Mannes Hazrat Saʿds (r.a.) schwarz-weiß geschecktes Pferd, seine eiserne Rüstung, seinen Speer und sein Schwert und übergab sie Hazrat Abū Mahdschan (r.a.). Hazrat Abū Mahdschan (r.a.) bestieg sofort das Pferd, ließ es losgaloppieren, erreichte im Handumdrehen das Schlachtfeld und stürzte sich in den Kampf. Mit heldenhaftem Mut durchbrach Hazrat Abū Mahdschan die Verteidigungsreihen des Feindes und begann, sie mit gewaltigen Angriffen niederzumachen. Infolge seiner heldenhaften, unaufhaltsamen Hiebe wurde die feindliche Armee zerstreut, und sie sah sich einer beklagenswerten Niederlage gegenüber. Nun begannen alle Anwesenden einander zu sagen: „Allah der Erhabene hat den Muslimen Engel vom Himmel zu Hilfe gesandt, und er vollbringt übernatürliche Taten.“ Unterdessen beobachtete auch der Heerführer Hazrat Saʿd (r.a.) dieses außergewöhnliche, von Heldenmut erfüllte Kampfgeschehen und sagte—

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„Beim Anblick der Schnelligkeit des Pferdes und seines Sprungs in die Gefahren scheint es, als wäre es mein eigenes geflecktes Pferd; und wenn ich seinen Erfolg und Sieg betrachte, scheint es, als wäre dies der Sieg Abu Mihjans. Dabei zählt Abu Mihjan in gefesseltem Zustand und in Gefangenschaft die Tage.“

Schließlich errangen die Muslime in diesem Krieg einen außergewöhnlichen Sieg. Die Feinde hingegen erlitten eine beklagenswerte Niederlage, die in der Geschichte des Islam den Beginn eines neuen Kapitels darstellte. Inzwischen kehrte Abu Mihjan (ra) vom Schlachtfeld zurück, legte sich gemäß seiner Zusage wieder die Ketten um die Füße und setzte sich an seinen Platz. Doch die Heldentat Abu Mihjans und dieses historische Ereignis konnten nicht verborgen bleiben. Hazrat Saʿd (ra) stieg nun vom Dach des Hauses herab und begann, zu seiner Frau Bint Hafsa zu sagen: „Die Muslime standen gewiss am Rande einer Niederlage, doch der Erhabene Allah ließ Engel vom Himmel herabkommen, wodurch sich ihre Niederlage in einen Sieg verwandelte. Sein Pferd jedoch war meinem Pferd gleich, und auch Speer und Rüstung entsprachen denen meiner Pferde. Kaum war er auf dem Schlachtfeld erschienen, begann er die Feinde auf eine solche Weise niederzumachen, dass in den Reihen des Feindes Wehklagen ausbrach und sie auseinanderstoben. Danach verschwand dieser Engel irgendwohin.“

Die Frau von Hazrat Saʿd (ra) sagte mit demütiger Miene: „Erkennen Sie, wer das war? Das ist jener tapfere Mann namens Abu Mihjan, der in Ketten in Ihrem Haus seine Tage zählt. Als er von der Niederlage der Muslime hörte, schwor er und sagte zu mir: ‚Lassen Sie mich frei, damit ich auf dem Schlachtfeld des Dschihad kämpfen kann. Wenn ich am Leben bleibe, werde ich zurückkehren und mir mit eigenen Händen wieder die Ketten um die Füße legen.‘ Im Vertrauen auf seine Worte löste ich seine Fesseln. Als er anschließend um Ihr Pferd bat, gab ich ihm Ihr Pferd. Und als er um Ihr Schwert, Ihren Speer, Ihre Lanze und andere Waffen bat, übergab ich ihm all diese. Mit sämtlichen Waffen und Ausrüstungsgegenständen bestieg er das Pferd und stürzte sich auf das Schlachtfeld des Dschihad. Nach dem Sieg der Muslime kehrte er zurück, legte sich wieder selbst die Ketten um die Füße und setzte sich an seinen Platz. Als der Heerführer Hazrat Saʿd (ra) die wahre Geschichte von Abu Mihjans Tapferkeit, Aufrichtigkeit, Hingabe und Selbstaufopferung hörte, stieß er einen Schrei aus. Unter Tränen sagte er: ‚Wie kann es sein, dass ein so tapferer Mann wie Abu Mihjan auf Anweisung des Kalifen ständig in Ketten gefangen gehalten wird?‘ Sofort hielt er den gesamten Sachverhalt über Hazrat Abu Mihjan (ra) schriftlich fest und sandte einen Brief an den Befehlshaber der Gläubigen, Hazrat Umar (ra). Nachdem Hazrat Umar (ra) den Brief gelesen und von allen Einzelheiten erfahren hatte, schrieb er umgehend einen Brief an Hazrat Abu Mihjan (ra):“

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„Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen. Von Allahs Diener Umar an Abu Mihjan. Allah möge dir noch mehr Tawfiq gewähren, o Abu Mihjan!“

Der Heerführer Hazrat Saʿd (ra) sagte voller Staunen weiter: „Bei Allahs Schwur! Einen solchen Mann werde ich niemals schlagen. Zweitens ist es keineswegs angebracht, ihn jemals wieder in Ketten zu legen. Ihr habt sicherlich beobachtet, in welch furchtbarer Bedrängnis sich die Muslime befanden; zwischen Islam und Unglauben herrschte ein unversöhnlicher Kampf. In einem solchen äußerst schwierigen und entscheidenden Augenblick der Prüfung wird Abu Mihjans hingebungsvolle und aufrichtige Selbstaufopferung in goldenen Buchstaben in die Geschichte des Islam eingeschrieben bleiben.“ Unmittelbar nach diesen lobenden Worten rief Hazrat Abu Mihjan (ra) aus: „Bei Allah! Ich werde in meinem Leben nie wieder auch nur den Namen des Weintrinkens erwähnen; von nun an tue ich Buße für mein Leben. Für den Rest meines Lebens gelobe ich und tue Buße, weder Wein noch ein berauschendes Getränk zu berühren.“ Danach gewährte der Erhabene Allah Hazrat Abu Mihjan (ra) die Gnade, bis zu seinem Tod fest und standhaft bei seiner Buße zu bleiben.)

Als Hazrat Umar (ra) die Nachricht erhielt, dass manche Statthalter oder Vertreter Gedichte und Verse zum Lob des Weins verfasst hatten, setzte er ihn von seinem Amt ab. Der Wein, den der ehrwürdige Prophet (s.a.w.) für haram erklärte und dessen Genuss er mit Peitschenhieben bestrafte, ist alles, was berauscht und Verstand, Gewissen und Vernunft schwinden lässt – unabhängig davon, welche Bestandteile er enthält und aus welchem Stoff er hergestellt wird. Er kann beispielsweise aus Trauben, Datteln, Feigen und Ähnlichem gewonnen werden, oder aus Feldfrüchten beziehungsweise Gemüse, etwa Weizen und Gerste. Ebenso kann er aus Flüssigkeiten wie Honig hergestellt werden oder aus der Milch von Tieren.

Alle Arten von Wein fallen unter das Verbot. Als zudem der Koranvers offenbart wurde, der dem Gesandten Allahs (s.a.w.) den Genuss von Wein verbot, gab es in Medina Scharif nicht die geringste Spur von Trauben.

Trauben wurden aus Syrien oder anderen Ländern eingeführt. Im damaligen Arabien wurde Wein gewöhnlich aus Datteln oder aus Wasser zubereitet, in dem Datteln eingeweicht worden waren. Aus den authentischen Hadithen des Propheten (s.a.w.) sowie aus den überlieferten Aussagen der rechtgeleiteten Kalifen und der edlen Gefährten geht jedoch hervor, dass jede berauschende Substanz verboten ist. Der Prophet (s.a.w.) erklärte jede berauschende Substanz für verboten, die das gesunde Urteilsvermögen außer Kraft setzt und die Erkenntnis- oder Denkfähigkeit zerstört. Tatsächlich tranken die edlen Gefährten von Natur aus das süße Nabidh at-Tamr (in Wasser eingeweichte Datteln beziehungsweise Dattelwasser). Dazu wurden Datteln in Wasser eingeweicht, und nach Ablauf einer bestimmten Zeit tranken sie davon, wie es erforderlich war. Denn das Wasser im Hidschas war gewöhnlich salzig, und trinkbares Wasser war im Leben der Menschen dort eine seltene Kostbarkeit. Nabidh darf jedoch nur so lange getrunken werden, wie darin keinerlei Anzeichen von Berauschung auftreten. Dies ist die übereinstimmende Ansicht aller muslimischen Gelehrten und der gesamten muslimischen Umma. Denn es berauscht nicht. Traubenmost darf getrunken werden, solange er noch nicht berauschend geworden ist. Der Prophet (s.a.w.) verbot, Nabidh in hölzernen Gefäßen oder verzinnten Metallbehältern zuzubereiten. Vielmehr ordnete er an, Nabidh in ungebrannten Gefäßen zuzubereiten, deren Öffnung verschlossen werden konnte. Der Grund dafür ist, dass solche ungebrannten Gefäße platzen, sobald der Inhalt berauschend wird. So lässt sich leicht erkennen, ob das aufbewahrte Nabidh berauschend geworden ist oder nicht. In verzinnten Metallgefäßen platzen die Gefäße hingegen nicht, wenn das Nabidh berauschend wird, und äußerlich ist daran auch kein Zeichen zu erkennen.

Daher besteht keine Gefahr, dass der Trinkende getäuscht wird oder einen Fehler begeht. Eine andere Überlieferung belegt allerdings, dass der Prophet (s.a.w.) später die Zubereitung von Nabidh in verzinnten Metallgefäßen erlaubte.

Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte:

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„Ich hatte euch verboten, Nabidh in verzinnten Metallgefäßen zuzubereiten. Nun aber bereitet es darin zu; wenn es jedoch berauschend geworden ist, trinkt es nicht.“

In dieser Frage lässt sich unter den Gefährten und den Gelehrten späterer Zeiten eine Meinungsverschiedenheit feststellen. Diejenigen, die von der Aufhebung der früheren Bestimmung nichts wussten oder bei denen das Verbot der Zubereitung von Nabidh in solchen Gefäßen als erwiesen galt, waren der Ansicht, dass die Zubereitung von Nabidh in solchen Gefäßen verboten sei.

Diejenigen hingegen, die der Ansicht waren, dass die frühere Bestimmung aufgehoben worden sei, erlaubten die Zubereitung von Nabidh in diesen Gefäßen.

Andererseits meinten einige Faqīhs, als sie erfuhren, dass manche Ṣaḥāba Nabīdh getrunken hatten, diese hätten berauschenden Nabīdh getrunken. Daher erlaubten sie den Genuss verschiedener Arten von Scherbet oder Getränken, sofern diese nicht aus Trauben, Datteln oder Ähnlichem hergestellt waren. Dagegen erlaubten sie den Genuss von Nabīdh at-Tamr sowie des Saftes oder Auszugs von Rosinen, solange diese nicht berauschend waren.

Der wahre und richtige Weg jedoch, der die einhellige Auffassung der gesamten muslimischen Umma, also der Dschumhūr, ist, lautet: Jeder berauschende Stoff, der den Verstand ausschaltet, gilt als Chamr, also als Wein. Gegen denjenigen, der davon trinkt, muss die Hadd-Strafe vollstreckt werden, selbst wenn er nur einen Becher trinkt oder ihn als Arznei zu sich nimmt. Denn als der Prophet (ṣ) gefragt wurde, was zu tun sei, wenn keine andere Arznei als Chamr gefunden werde, sprach er:

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„Das ist keine Krankheit, sondern eine Arznei; gewiss hat Allah die Heilung der Krankheiten meiner Umma nicht in verbotene Dinge gelegt.“

Wenn Zeugen für den Genuss von Wein vorhanden sind oder der Trinker selbst ihn gesteht, muss gegen den Weintrinker die Hadd-Strafe vollstreckt werden. Wenn jedoch Wein- oder Alkoholgeruch aus seinem Mund kommt, wenn jemand ihn erbrechen gesehen hat oder ein anderes Anzeichen des Trinkens an ihm festgestellt wird, darf die Hadd-Strafe gegen ihn nach dieser Auffassung nicht vollstreckt werden. Denn in solchen Fällen besteht die Möglichkeit, dass es sich um nicht berauschenden Wein handelte, dass er ihn unwissentlich getrunken hatte oder dass man ihn dazu gezwungen hatte. War der Wein hingegen berauschend, muss er ausgepeitscht werden. Die rechtgeleiteten Kalifen, die Ṣaḥāba sowie unter anderem ʿUthmān, ʿAlī und Ibn Masʿūd (r) vertraten diese Auffassung. Auch die Sunna des Propheten weist darauf hin, und die tatsächliche Praxis der Menschen entspricht ihr. Überdies ist dies die Lehrmeinung von Imām Mālik und Imām Aḥmad (r), die hierzu auch ausführliche Erläuterungen gegeben haben.

Auch der Wein, der aus vergorenen Trauben und Datteln hergestellt wird, ist verboten, und seinem Trinker muss die Prügelstrafe auferlegt werden. Er ist noch verwerflicher als Chamr oder Wein, denn dadurch werden sowohl der Verstand als auch die Gemütsverfassung zerstört. Unter seinem Einfluss kann sogar ein gesunder Mensch der Impotenz verfallen, und in seinem Charakter entsteht die Neigung zur Dayyūthī. Zweitens ist Wein oder Alkohol besonders schädlich und verderbt, weil dadurch in der Gesellschaft schwere soziale Spannungen wie Streit, Auseinandersetzungen, Schlägereien und Gewalttätigkeiten entstehen und abscheuliche Charakterkrankheiten hervorgerufen werden. Außerdem hält er den Diener von der Erinnerung an Allah ab und entfernt ihn ebenso vom Gebet.

Einige Faqīhs späterer Zeiten haben davon abgesehen, wegen des Vergehens des Weintrinkens die Hadd-Strafe zu vollstrecken. Ihrer Ansicht nach ist eine geringere Strafe, nämlich Taʿzīr, zu verhängen. Denn dadurch besteht die Möglichkeit einer Verderbnis des Verstandes und des Charakters, ähnlich wie beim Genuss von Bhang. Andererseits findet sich bei den islamischen Rechtsexperten, gelehrten ʿUlamāʾ und anderen Gelehrten der frühen Generationen kein Beleg für eine diesbezügliche Entscheidung oder Regelung. Diese Gräser und Blätter sind jedoch nicht von derselben Art; vielmehr essen die Menschen sie mit Vergnügen und zeigen ein solches Verlangen danach, dass sie – gerade weil eine größere Menge verfügbar ist – noch mehr davon nehmen, wie sie es mit Wein und Chamr tun. Dadurch treten meistens Nachlässigkeit gegenüber der Erinnerung an Allah und andere Mängel auf. Bei übermäßigem Genuss zeigen sich auch Mängel und Fehler im Gebet. Zudem entstehen Dayyūthī und Impotenz, und Verstand, Vernunft sowie das geistige Vermögen werden zerstört.

Wenn es jedoch dick und fest ist, als Beilage oder Nahrungsmittel verwendet wird und nicht zu den Arten von Wein gehört, gibt es unter den Faqīhs hinsichtlich seiner Unreinheit beziehungsweise Verunreinigung drei verschiedene Auffassungen.

(1) Nach der Auffassung von Imam Ahmad und anderen ist auch dies ebenso unrein wie Wein. Diese Auffassung ist die richtige und zuverlässige.

(2) Nach Ansicht einiger ist es nicht unrein, weil es als jāmid, also fest, gilt.

(3) Einige haben zwischen festen und flüssigen Stoffen unterschieden. Kurz gesagt gehört auch dies zu den Dingen, die von Allah und dem Propheten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verboten wurden.

Denn sowohl dem Wortlaut als auch der Sache nach ist es Wein, ein berauschendes Getränk, Khamr und ein berauschender Stoff.

Überliefert von Abū Mūsā al-Aschʿarī: Er wandte sich an den erhabenen Propheten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, und sagte: „O Gesandter Allahs, entscheide über die beiden in unserem Jemen hergestellten Weine namens Tubā und Mīzār. Tubā wird aus Honig hergestellt. Wenn sie an Stärke gewinnen und den Grad der Berauschung erreichen, wie lautet dann das Urteil darüber?“ Der erhabene Prophet besaß die Fähigkeit, mit wenigen Worten eine große Bedeutung auszudrücken. Daher antwortete er:

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„Jeder berauschende Stoff ist verboten.“ (Buchārī und Muslim)

Überliefert von an-Nuʿmān ibn Baschīr: Der erhabene Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte:

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Aus Weizen wird eine Art Wein hergestellt. Auch aus Gerste, Rosinen, Datteln und Honig wird er hergestellt. Ich erkläre jede Substanz, die Rausch und Berauschung hervorruft, für harām. (Abū Dāwūd)

Doch die erwähnte Überlieferung wird bei al-Buchārī und Muslim als Aussage von ʿUmar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) bezeichnet. Und er bemerkte, während er auf der Kanzel des Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) stand:

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„Khamr ist das, was den Verstand raubt.“

In einer anderen Überlieferung wird berichtet …

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„Jede berauschende Substanz ist Khamr, und jede Art von Khamr ist harām.“ Imām Muslim hat dies in seinem weltberühmten Hadith-Werk Ṣaḥīḥ Muslim in zwei Überlieferungen überliefert.

Überliefert von Hazrat Aischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein). Der ehrwürdige Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:

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„Jede berauschende Substanz ist haram. Und von jeder Substanz, von der man berauscht wird, wenn man einen Krug davon trinkt, ist auch eine Handvoll haram.“

Hadith-Gelehrte haben über verschiedene Überlieferungsketten berichtet, dass der ehrwürdige Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:

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„Was bei reichlichem Trinken berauscht, davon ist auch die kleinste Menge haram.“

Die Hadith-Gelehrten haben diese Überlieferung als authentisch anerkannt.

Überliefert von Hazrat Dschābir (möge Allah mit ihm zufrieden sein): Ein Mann fragte den ehrwürdigen Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „In unserer Gegend wird aus einer bestimmten Samenart namens Mīzr ein Getränk hergestellt. Wie lautet Ihr Urteil darüber?“ Darauf stellte er seinerseits die Frage:

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„Verursacht es Trunkenheit?“

Der Mann sagte: „Ja.“

Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:

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„Jede berauschende Substanz ist haram. Wer ein berauschendes Getränk trinkt, dem droht seitens Allahs, dass ihm ‚Tīnat al-Chabāl‘ zu trinken gegeben wird.“ Die Gefährten fragten:

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„O Gesandter Allahs! Was ist ‚Tīnat al-Chabāl‘?“ Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:

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Der Schweiß der Höllenbewohner (der aus ihren Körpern austritt), also eine flüssige übelriechende Substanz.“ (Sahih Muslim)

Von Hazrat Ibn ʿAbbās (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert, dass der edle Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:

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„Alles, was berauschend wirkt, ist Khamr, und alles Berauschende ist haram.“ (Abū Dāwūd)

Zusammengefasst sind hierzu unzählige Hadithe überliefert. Da die Worte des edlen Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu den „Jawāmiʿ al-Kalim“ (Aussagen mit umfassender Bedeutung) gehören, besteht seine Besonderheit darin, alles in konzentrierter Form auszudrücken. Seine Aussage lautet: Jeder Stoff, der Verstand und Vernunft beeinträchtigt und berauschend wirkt, ist haram, sei es eine Speise oder ein Getränk.1 (Anmerkung 1: Rauschmittel, die für den menschlichen Körper äußerst schädlich sind, haben das Leben begabter und gesunder Kinder in vielen Familien – sowohl in diesem Land als auch in vielen anderen Ländern – zerstört; dies lässt sich anhand der erschreckenden und schmerzvollen Beispiele im gesellschaftlichen Leben Bangladeschs und in verschiedenen Familien erahnen.) Daher ist Wein bzw. Khamr haram, weil er berauscht. Die Mutāqaddimūn haben keine seiner Eigenschaften erörtert, denn seine Herstellung begann irgendwann im sechsten Jahrhundert nach der Hidschra oder etwa zu dieser Zeit. Ebenso wurden viele Arten von Wein erst in der Zeit nach dem edlen Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hergestellt. Doch all dies fällt unter denselben Grund und den großartigen, „umfassend wirksamen“ Ausspruch, die im Koran und in den Hadithen erwähnt wurden.

[Sechzehn]

Die Strafe für Verleumdung

Strafe für Verleumdung (Qadhf): die falsche Beschuldigung einer keuschen Person des Ehebruchs und die Bestrafung des Beschuldigenden mit Peitschenhieben –

Zu denjenigen Hadd-Strafen, für die Belege im Koran und in den Hadithen vorliegen und hinsichtlich derer zudem ein Konsens (Idschmāʿ) der muslimischen Umma besteht, gehört auch die Hadd-Strafe für Qadhf. Wenn jemand eine keusche Person (Muhsin) fälschlich des Ehebruchs oder der Liwātāt (Homosexualität) beschuldigt, muss der Richter den Beschuldigenden mit achtzig Peitschenhieben bestrafen. In diesem Zusammenhang bezeichnet „Muhsin“ eine freie, unabhängige Person von makellosem und untadeligem Charakter. Im Gegensatz dazu bedeutet „Muhsin“ bei der Strafe für Ehebruch eine Person, die aufgrund einer nach der Scharia gültigen Ehe mit der eigenen Ehefrau Geschlechtsverkehr hatte. (Dies wurde bereits zuvor erörtert.)

[Siebzehn]

Verbrechen, deren Strafen nicht festgelegt sind

und im Ermessen des Herrschers und des Richters liegen

Die Strafen für alle Sünden oder Verbrechen, für die keine bestimmte Strafe festgelegt ist und für die auch keine Kaffāra erwähnt wird, sowie die erzieherischen Strafmaßnahmen, hängen vom Urteil des Richters oder des Herrschers ab. Die Rolle, die ihnen bei der Verhängung einer angemessenen Strafe je nach Ort, Zeit, Person und besonderem Fall zukommt, wird in diesem Kapitel behandelt.

Zu den Verbrechen, für die weder eine bestimmte Strafe noch eine Kaffāra erwähnt wird, gehören beispielsweise: das Küssen eines minderjährigen Jungen oder einer fremden Frau, vor dem Geschlechtsverkehr liegende intime Handlungen – außer dem eigentlichen Geschlechtsverkehr –, der Verzehr verbotener Dinge wie fließenden Blutes, des Fleisches verendeter Tiere und Ähnlichem, falsche Verleumdung ohne Ehebruch, der Diebstahl ungeschützter Sachen sowie der Diebstahl von Sachen im Wert von weniger als dem „Nisab“1 (Fußnote 1: Als Nisab bezeichnet man den Geld- oder Vermögensbetrag, bei dessen Besitz für eine Person die Zakāt verpflichtend wird.) sowie der Verrat an einem anvertrauten Gut (Vertrauensbruch), wie ihn etwa der Schatzmeister des Bayt al-Māl und der Mutawallī, der Verwalter eines Waqf-Vermögens, die Vormünder vaterloser Waisen oder die Teilhaber eines Gemeinschaftsunternehmens begehen. Dazu zählen beispielsweise Vertrauensbruch, Betrug im Umgang und bei Geschäften, Täuschung bei Lebensmitteln, Konsumgütern oder Kleidung, falsche Mengenangaben beim Messen, die Ermutigung zur Falschaussage, die Annahme von Bestechungsgeldern, das Erlassen von Anordnungen entgegen dem Gebot Allahs, Unrecht, Unterdrückung und Bedrückung der Untertanen oder der Allgemeinheit, das Aussprechen von Äußerungen aus der Zeit der Dschāhilīya oder das Erheben von Forderungen aus jener Zeit sowie die Beteiligung an von der Scharia verbotenen Handlungen und Ähnliches. Bei Personen, die solche Verbrechen begehen, liegen beispielhafte Strafen, Maßnahmen zur Charakterbildung und erzieherische beziehungsweise bessernde Strafmaßnahmen vollständig im Ermessen des Richters oder des Herrschers. In diesen Fällen verhängen sie die Strafe, nachdem sie die Umstände geprüft haben, etwa ob das Verbrechen schwerwiegend oder weniger schwerwiegend ist. Wenn die Neigung zu Verbrechen zunimmt oder das normale Maß überschreitet, ist eine höhere und strengere Strafe angebracht. Bleiben Umfang und Ausmaß der kriminellen Vorfälle jedoch innerhalb des normalen Rahmens, sollte die Strafe entsprechend milder oder geringer ausfallen. Kurz gesagt: Wenn die Bevölkerung sich in großem Umfang an verbrecherischen Handlungen beteiligt und sich daran gewöhnt, ist eine strenge und schwere Strafe angebracht. Bei geringfügigen Verbrechen und Vergehen von geringem Ausmaß ist dagegen eine leichte Strafe angemessen.

Die Strafe sollte im Verhältnis zur Schwere oder Geringfügigkeit des Verbrechens festgelegt werden. So sollte beispielsweise die Strafe für einen Täter, der gelegentlich eine Frau oder einen Jungen in unlauterer Absicht belästigt, geringer sein als die Strafe für jemanden, der Frauen und Jungen ständig zu unsittlichen Handlungen anstiftet und sie belästigt. Wie hoch soll nun die Strafe des Taʿzīr, also der erzieherischen, disziplinarischen und beispielhaften Strafe, sein? Dafür gibt es keine genau festgelegte Bestimmung. Der eigentliche Zweck des Taʿzīr besteht darin, Schmerz und Leid zuzufügen. Der Taʿzīr kann nun durch Worte oder Taten vollzogen werden, indem man den Austausch von Worten mit ihm einstellt oder den Umgang mit ihm beendet, der zuvor zwischen ihnen üblich war, oder durch Befehle und Ermahnungen, durch das Einflößen von Furcht sowie durch Warnungen und Verwarnungen. Kurz gesagt: Man soll ihm ein solches Leid zufügen, dass dadurch die Erziehungs- oder Disziplinierungsmaßnahme erfüllt wird. Manchmal kann dieser Zweck auch dadurch erreicht werden, dass man die Beziehungen abbricht und den Gruß, den Austausch von Höflichkeiten und jedes Gespräch mit ihm einstellt.

Der eigentliche Zweck besteht darin, ihn so lange zu taʿzīrieren, bis er diese Art von Handlung bereut. So ließ der Prophet (ṣallallāhu ʿalaihi wa-sallam) wegen ihrer Nichtteilnahme am Dschihād den Gruß, den mündlichen Austausch und jegliche Unterhaltung mit drei Sahāba einstellen. 1 (Anmerkung 1: Diese drei Sahāba waren Hadhrat Kaʿb ibn Mālik, Hilāl ibn Umayya und Murāra ibn Rabīʿ (radiyallāhu ʿanhum). Über die Annahme ihrer Reue heißt es im Heiligen Qurʾān:

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„Und auch die drei, deren Angelegenheit zurückgestellt worden war, bis Allahs Entscheidung über sie erging: Die Erde wurde ihnen trotz ihrer Weite eng, und sie wurden des eigenen Lebens überdrüssig. Sie erkannten mit Gewissheit, dass es für sie außer Ihm keine Zuflucht vor Allahs Ergreifen gab. Danach wandte Er sich ihnen in Barmherzigkeit zu, damit sie bei ihrer Reue beständig blieben. Wahrlich, Allah ist derjenige, der die Reue überaus oft annimmt, der Barmherzige.“ (Sura at-Tauba: 118)

Der Prophet (ṣallallāhu ʿalaihi wa-sallam) wies alle an, die sozialen Beziehungen zu diesen drei Sahāba abzubrechen und sie faktisch zu boykottieren. Er ließ den Gruß, den mündlichen Austausch und jegliche Unterhaltung mit ihnen einstellen. Sogar ihre Familienangehörigen stellten den Umgang und jedes Gespräch mit ihnen ein. So gerieten sie in den Zustand, der im genannten Vers beschrieben wird.

Dies geschah im zehnten Jahr der Hidschra während des Feldzugs von Tabūk. Der Feldzug von Tabūk war für die Muslime eine schwere Prüfung. Einerseits herrschte eine glühende Hitze, andererseits war die Reise äußerst weit. An Hilfsmitteln und Ausrüstung fehlte es vollständig. Zudem fiel die Versorgung der Bewohner von Medina mit Lebensmitteln für das ganze Jahr gerade in die Zeit der vollständigen Dattelernte. Daher waren alle besorgt und fragten sich, wie unter diesen Umständen der Aufbruch zum Feldzug möglich sein sollte.

Daher teilten sich die Bewohner Medinas in diesem Feldzug in fünf Gruppen. (1) Der Prophet (ṣallallāhu ʿalaihi wa-sallam), die Muhādschirūn und die Ansār: Sie waren unter allen Umständen fest entschlossen und umfassend für den Aufbruch zum Feldzug bereit. (2) Einige der Muhādschirūn und Ansār waren zunächst beim Aufbruch zum Feldzug unschlüssig. Schließlich machten sie sich jedoch bereit, um am Feldzug teilzunehmen, und brachen auf. (3) Zu dieser Gruppe gehörten nur drei Personen. Aufgrund von Nachlässigkeit und Trägheit blieben sie dem Aufbruch zum Feldzug fern. Nachdem der Prophet (ṣallallāhu ʿalaihi wa-sallam) aus dem Feldzug nach Medina zurückgekehrt war, erschienen auch sie beim Propheten (ṣallallāhu ʿalaihi wa-sallam). Als sie nach dem Grund ihrer Nichtteilnahme am Dschihād gefragt wurden, griffen sie nicht auf eine Lüge zurück, sondern schilderten wahrheitsgemäß: Wir selbst sind schuld; ohne Grund haben wir uns vom Aufbruch zum Dschihād ferngehalten. Vom Propheten (ṣallallāhu ʿalaihi wa-sallam) erging die Anweisung zum sozialen Boykott dieser drei. Der Prophet (ṣallallāhu ʿalaihi wa-sallam) sagte ihnen, sie sollten auf die Offenbarung warten. Was auch immer Allah an Anweisung erlassen werde, danach werde gehandelt. (4) Die vierte Gruppe bestand aus den Heuchlern. In der Sura at-Tauba wird ausführlich über sie gesprochen und sie werden in scharfer Sprache getadelt und gerügt. (5) Jene Menschen, die wegen eines Entschuldigungsgrundes oder einer Unfähigkeit nicht an diesem Feldzug teilnehmen konnten. In diesem Vers wird Allahs Gunst und Barmherzigkeit erwähnt. Daher wurde jedem entsprechend seinem jeweiligen Zustand ein Anteil an Allahs Gunst, Gnade und Barmherzigkeit zuteil. Allahs Gabe, die „Faḍl“ genannt wird, bestand für den Propheten (ṣallallāhu ʿalaihi wa-sallam), die Muhādschirūn und die Ansār darin, dass sie hinsichtlich des Aufbruchs zum Feldzug überhaupt nicht unschlüssig waren. Vielmehr besaßen sie eine feste Entschlossenheit und einen unbeirrbaren Willen. Denjenigen aber, die unschlüssig gewesen waren, erwies Allah seine Gunst dadurch, dass sie schließlich als Gefährten des Propheten (ṣallallāhu ʿalaihi wa-sallam) zum Feldzug gingen. Darüber hinaus bestand Allahs Gunst gegenüber den drei, Kaʿb (radiyallāhu ʿanhu), Hilāl (radiyallāhu ʿanhu) und Murāra (radiyallāhu ʿanhu), darin, dass sie ihre Schuld eingestanden. Und Allah, der Erhabene, nahm ihre Reue an.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn ein Straftäter infolge eines sozialen Boykotts eine Lehre zieht und von der Begehung weiterer Straftaten Abstand nimmt, kann auch dies, sofern es vor Gericht wirksam wird, als ausreichend betrachtet werden.

Die zusammenfassende Aussage lautet daher: Bei allen Straftaten, für die keine Hadd-Strafe festgelegt ist, deren Bestrafung durch Taʿzīr jedoch beabsichtigt wird, ist es die Pflicht des Imams, des Herrschers oder des Richters, entsprechend der Lage des Straftäters Taʿzīr anzuwenden oder eine Strafe zu verhängen und ihn von der Straftat abzuhalten.)

Wenn durch einen Aufseher, Richter oder Herrscher ein Verbrechen begangen wird, für das keine Hadd-Strafe festgelegt ist, muss der Kalif beziehungsweise das Staatsoberhaupt ihn seines Amtes entheben, wie es der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und die Gefährten (Allahs Wohlgefallen sei auf ihnen) getan haben. In bestimmten Fällen sollte er außerdem durch zwangsweisen vorübergehenden Ruhestand vom Dienst suspendiert und so mit Taʿzīr bestraft werden. Vielleicht war jemand in den muslimischen Streitkräften und der Landesverteidigung tätig und kämpfte gegen Ungläubige, während Schwerter von Angesicht zu Angesicht aufeinandertrafen; wenn unter diesen Umständen jemand aus dem muslimischen Heer floh, obwohl die Flucht vom Schlachtfeld eine schwere Sünde ist, dann ist es in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Art Taʿzīr oder Disziplinarmaßnahme, ihm Gehalt und Zulagen sowie Nahrung und Versorgung zu entziehen.

Ebenso muss ein Emir, Richter oder Herrscher seines Amtes oder seiner Macht enthoben werden, wenn er sich mit einer Handlung befassen sollte, die in der Gesellschaft als verabscheuungswürdig und missbilligt gilt. Dies gilt für ihn als Taʿzīr.

Bisweilen muss ein Verbrecher auch dadurch mit Taʿzīr bestraft werden, dass man ihn im Gefängnis einsperrt. Je nach den Umständen und der Person des Täters muss man ihm Kalk und Ruß ins Gesicht schmieren, ihn rückwärts auf einen Esel setzen, durch Märkte und Basare, also durch bewohnte Gegenden, führen und ihn öffentlich bloßstellen und demütigen, um ihn mit Taʿzīr zu bestrafen. Überliefert ist beispielsweise von Umar ibn al-Chattab (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm), dass er einen Falschzeugen auf diese Weise mit Taʿzīr bestrafte. Durch die Lügen des Lügners hat dieser sein eigenes Gesicht selbst geschwärzt. Daher wurde sein Gesicht als Folge seiner Tat geschwärzt. Zweitens hatte er die geraden und klaren Worte verdreht; deshalb wurde auch er zur Strafe rückwärts auf einen Esel gesetzt.

Bei Taʿzīr dürfen höchstens zehn Schläge verhängt werden, nicht mehr. Nach Ansicht einer beträchtlichen Zahl islamischer Rechtsgelehrter sollte Taʿzīr jedoch so bemessen sein, dass er nicht die Grenze der Hadd-Strafe erreicht. Hinsichtlich des Taʿzīr gibt es unter ihnen wiederum zwei Auffassungen. Einige meinen, er dürfe bis an diese Grenze reichen. Die Hadd-Strafe für einen freien Menschen beträgt mindestens vierzig oder achtzig Peitschenhiebe. Daher ist es nicht richtig, beim Taʿzīr diese Zahl von Peitschenhieben zu verhängen. Angemessen ist vielmehr, dass der Taʿzīr eines Sklaven nicht der niedrigsten Zahl seiner Hadd-Strafe gleichkommt. Die Hadd-Strafe eines Sklaven beträgt beispielsweise zwanzig oder vierzig Peitschenhiebe. Daher sollte der Taʿzīr nicht dieselbe Zahl erreichen.

Andere hingegen sagen, dass der Taʿzīr nicht der Hadd-Strafe eines Sklaven entsprechen dürfe, unabhängig davon, ob der Täter frei oder ein Sklave ist. Eine dritte Gruppe vertritt die Auffassung, dass der Taʿzīr für freie Menschen der Höhe ihrer Hadd-Strafe entsprechen dürfe. Die Art und das Maß des Taʿzīr, die verhängt werden, dürfen die Hadd-Strafe nicht übermäßig überschreiten. Wenn beispielsweise ein Dieb das Eigentum von einem unbewachten Ort stiehlt, wird ihm zur Strafe nicht die Hand abgehackt; vielmehr muss er auf andere Weise mit Taʿzīr bestraft werden. Dieser Taʿzīr darf sogar die Hadd-Strafe wegen Verleumdung erreichen. Falls erforderlich, muss ihm eine größere Zahl von Peitschenhieben als bei der Hadd-Strafe wegen Verleumdung auferlegt werden. Wenn beispielsweise jemand keine Unzucht begangen, aber damit zusammenhängende Handlungen vorgenommen hat, etwa eine Frau geküsst, mit ihr im Bett gelegen oder eine andere derartige Handlung im Zusammenhang mit Unzucht begangen hat, darf sein Taʿzīr nicht hundert Peitschenhiebe betragen. Er darf jedoch durchaus höher sein als die Strafe wegen Verleumdung. Überliefert ist beispielsweise, dass zur Zeit von Umar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) ein Mann einen verzierten Ring angefertigt und daran etwas Eigentum befestigt hatte, das er aus der Staatskasse gestohlen hatte. Nachdem dies bewiesen worden war, wurde er am ersten Tag mit hundert Peitschenhieben bestraft. Von den rechtgeleiteten Kalifen ist überliefert, dass einmal nachts ein Mann mit einer fremden Frau unter derselben Decke im Bett liegend vorgefunden wurde. Daraufhin erhielten beide zur Strafe je hundert Peitschenhiebe.

Vom edlen Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ist überliefert: Wenn ein Mann mit der Sklavin seiner Ehefrau Geschlechtsverkehr hat, muss er durch Rajm, also durch Steinigung, hingerichtet werden. Dies ist die Auffassung von Imam Ahmad (Allah erbarme sich seiner). Die beiden ersten Auffassungen entsprechen der Rechtsschule von Imam asch-Schafiʿi (Allah erbarme sich seiner). Von Imam Malik (Allah erbarme sich seiner) und anderen ist überliefert, dass es Verbrechen gibt, für die keine bestimmte Hadd-Strafe genannt wird, deren Taʿzīr oder Bestrafung jedoch bis zur Todesstrafe reichen kann. Auch einige Schüler von Imam Ahmad (Allah erbarme sich seiner) folgen dieser Auffassung. Wenn beispielsweise ein Muslim für Ungläubige und Feinde Spionage betreibt und dadurch die Gefahr besteht, dass Leib und Besitz der Muslime Schaden erleiden, äußerte Imam Ahmad (Allah erbarme sich seiner) hierzu keine Meinung und schwieg. Nach Ansicht einiger hanbalitischer Imame wie Imam Malik (Allah erbarme sich seiner) und Ibn ʿUqail sollte er jedoch hingerichtet werden. Nach der Auffassung anderer hanbalitischer Imame wie Imam Abu Hanifa (Allah erbarme sich seiner), Imam asch-Schafiʿi (Allah erbarme sich seiner) und Abu Yaʿla ist es dagegen nicht angemessen, ihn hinzurichten.

Wenn jemand eine der Lehren des Qurʾan und der Hadithe widersprechende Bidʿa oder eine der Scharia widersprechende Sitte einführt, Menschen dazu aufruft oder dafür wirbt, kann das Gericht ihn zum Tode verurteilen. Viele Schüler und Anhänger von Imam Malik (Allah erbarme sich seiner) unterstützen ebenfalls diese Auffassung. Imam Malik (Allah erbarme sich seiner) und andere Imame ordneten hingegen die Hinrichtung der Qadariten an. Ihre Anordnung beruhte nicht darauf, dass die Qadariten als Murtaddūn, also als vom Islam Abgefallene, galten, sondern darauf, dass sie durch Fasād fī l-arḍ, also durch die Schaffung von Unordnung im Staat und in der Gesellschaft, Verderben stifteten.

Ebenso haben sich einige dafür ausgesprochen, Zauberer hinzurichten. Die meisten Gelehrten vertreten ebenfalls diese Auffassung. In diesem Zusammenhang ist von Dschundub (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sowohl als mauqūf als auch als marfūʿ überliefert worden.1(Anmerkung 1: Der Bericht über Dschundub (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) wird mit Überlieferungskette, also mit Angabe der Überlieferungsquelle, in dem von Abu l-Faradsch al-Isfahani verfassten Werk al-Aghani überliefert. In der Schilderung des Ereignisses heißt es:

Einst erschien ein Zauberer am Hof von Walid ibn Uqba. Durch Zaubersprüche drang er mühelos in den Bauch einer Kuh ein und kam wieder heraus. Zufällig war Hadhrat Jundub (r.a.) dort anwesend und beobachtete den Vorgang. Unbemerkt stand er auf, ging aus dem Raum und kehrte mit einem Schwert in der Hand zurück. Als der Zauberer bei einer Vorführung in den Bauch der Kuh hineinging, spaltete Jundub mit einem gewaltigen Schwerthieb sowohl den Zauberer als auch die Kuh in zwei Hälften. Dabei begann er zu rezitieren:

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„Seid ihr wissentlich zur Zauberei gekommen?“ (Sure al-Anbiya: 3)

Als alle Anwesenden die Gefährlichkeit der Lage erkannten, gerieten sie in Angst und Schrecken. Auf Anweisung von Walid, dem Statthalter des Irak, wurde Jundub festgenommen und ins Gefängnis gebracht. Über den gesamten Vorfall wurde ein Bericht verfasst und an den Kalifen Uthman (r.a.) gesandt. Zufällig war der Gefängnisaufseher ein Christ. Hadhrat Jundub (r.a.) stand tief in der Nacht zum Tahadschud-Gebet auf und fastete tagsüber. Als der christliche Gefängniswärter dies sah, sagte er sich: „Bei Allah! Ein Volk und eine Religion, deren sündige, betrügerische und lasterhafte Menschen sich so verhalten, müssen wahr und rein sein.“ Er übertrug die Verantwortung für das Gefängnis einem anderen und ging selbst nach Kufa. Dort beobachtete er das Verhalten der Menschen und erkundigte sich bei den Einheimischen nach dem derzeit ehrlichsten und frommsten Mann. Sie antworteten, dieser Mann sei Aschʿath ibn Qays. Er wurde in dessen Haus als Gast aufgenommen und stellte fest, dass dieser nachts schlief und morgens aß. Danach fragte er die Bewohner Kufas erneut: „Wer ist hier der beste Mann?“ Sie antworteten: „Jarir ibn Abdullah.“ Der Christ stellte fest, dass dieser Hadhrat Aschʿath ibn Qays ähnlich war. Darauf wandte er sich der Qibla zu und begann auszurufen:

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„Derjenige, der Jundub zum Herrn hat, ist auch mein Herr und Erhalter, und Jundubs Religion ist auch meine Religion.“ Unmittelbar nach dieser Erklärung sprach er das Glaubensbekenntnis und nahm den Islam an. Imam al-Bayhaqi erwähnt den Vorfall in seinem Werk as-Sunan al-Kubra mit geringfügigen Abweichungen folgendermaßen: Walid ibn Uqba war damals der Statthalter des Irak. Ein Zauberer erschien bei ihm und begann, durch seine Zauberkraft Kunststücke vorzuführen. Er schlug einem Mann den Kopf ab. Danach rief er laut den Namen des Getöteten. Daraufhin fügte sich dessen abgetrennter Kopf von selbst wieder an den Körper und der Mann wurde wieder lebendig. Als die Anwesenden dies sahen, riefen sie voller Verwunderung und Erstaunen aus:**********Arabisch„Subhanallah! Da sehe ich doch, wie er einen Toten wieder zum Leben erweckt.“ Als man diese Lage sah, erschien am folgenden Tag einer der Muhadschirun mit einem Schwert am Ort des Geschehens. Als der Zauberer wie am Vortag seine Gaukelei begann, trat dieser Mann aus der Menge hervor und trennte ihm mit einem einzigen Schwerthieb den Kopf vom Körper. Dabei sagte er: „Wenn er tatsächlich imstande ist, Tote zum Leben zu erwecken, dann soll er selbst wieder lebendig werden.“ Darauf befahl Walid dem Gefängniswärter namens Dinar, ihn festzunehmen und ins Gefängnis zu werfen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Zauberei eine Handlung gegen den Islam ist, weil sie die Menschen täuscht. Daher sind allein Allahs Buch und die Sunna des Gesandten (s.a.w.s.) der Maßstab für Wahrheit und Religion. Was mit diesen beiden übereinstimmt, ist wahr; alles, was ihnen widerspricht, wird als Irreführung erwiesen. Aus diesem Grund haben die auf islamisches Recht spezialisierten Gelehrten die Hinrichtung des Zauberers befürwortet. Der hier erwähnte Vorfall der Gefängnisüberstellung stellt eine eigenmächtige Übernahme des Rechts dar.)

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„Die Hadd-Strafe beziehungsweise die Strafe für einen Zauberer besteht darin, ihn durch einen Schwerthieb hinzurichten.“ (at-Tirmidhi)

Nach der Auffassung von Hazrat Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein), Hazrat Uthman (möge Allah mit ihm zufrieden sein), Hazrat Hafsa (möge Allah mit ihr zufrieden sein), Hazrat Abdullah ibn Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) und anderer Gefährten besteht die Strafe für einen Zauberer in der Todesstrafe. Über den Grund dafür besteht unter ihnen allerdings Meinungsverschiedenheit. Einige Gelehrte vertreten die Auffassung, dass der Zauberer hingerichtet werden muss, weil er dadurch selbst zum Kāfir geworden ist. Andere sagen, dass der Zauberer zwar durchaus der Tötung würdig sei, dies jedoch wegen Fasād fī l-Arḍ****Arabisch– wegen der Herbeiführung von Unordnung in der Gesellschaft – geschehe. Nach der Auffassung der Jumhūr al-ʿUlamā, also der Mehrheit der Gelehrten, ist er jedoch auf Grundlage des Scharia-Hadd ein Verbrecher, der die Todesstrafe verdient.

Ebenso vertritt Imam Abū Hanīfa (möge Allah ihm barmherzig sein) die Auffassung, dass bei wiederholter Begehung solcher Verbrechen, deren Strafe grundsätzlich die Todesstrafe ist, als Taʿzīr die Todesstrafe verhängt werden soll. Wenn beispielsweise jemand wiederholt Liwāṭ, also männlichen Geschlechtsverkehr, praktiziert oder jemand durch Täuschung und Betrug Menschen ihr Geld abnimmt, ist seine Hinrichtung verpflichtend. Ebenso muss jemand hingerichtet werden, wenn nachgewiesen ist, dass es außer seiner Tötung keinen anderen Weg gibt, die Menschen vor schädlichen und zerstörerischen Handlungen zu schützen.

Imam Muslim hat in seiner weltberühmten Hadith-Sammlung Ṣaḥīḥ Muslim eine Überlieferung von Hazrat ʿArfaja al-Aschjaʿī (möge Allah ihm barmherzig sein) angeführt. Dieser sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Heil seien auf ihm) sagen:

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„Wer in eure Gemeinschaft eintritt, um Spaltung, Unordnung und Uneinigkeit unter euch zu stiften, verdient die Todesstrafe.“

In einem anderen Hadith heißt es:

********Arabisch

„Dann werden nacheinander Fitna entstehen. Wenn jemand in dieser Gemeinschaft mit der bösen Absicht, Spaltung zu stiften, handelt und versucht, eure Einheit und Geschlossenheit zu zerstören, muss er, wer auch immer er sei, nach seiner Verurteilung durch den Schlag des Schwertes hingerichtet werden.“

Über den Genuss von Wein ist ebenfalls gesagt worden, dass man ihm, wenn er trotz mehrerer Taʿzīr-Strafen nicht davon ablässt, beim vierten Mal die Todesstrafe auferlegen muss. Zur Unterstützung dieser Ansicht wird in den Werken überliefert, dass Imam Ahmad von Dailam al-Himyarī (r.a.) berichtet: Hazrat Dailam (r.a.) fragte: „O Gesandter Allahs! Ich komme aus einer Gegend, in der man mithilfe von Wein große Aufgaben bewältigt. Er wird zu Heilzwecken verwendet. Wir stellen aus Weizen Wein her und gewinnen durch ihn beträchtliche Kraft. In diesem Geschäft sind wir zudem recht erfolgreich. Außerdem herrscht in unserer Gegend strenge Kälte. Mit ihm hält man den Körper warm.“ Der ehrwürdige Prophet (s.a.w.) sagte:

„Macht er berauscht?“ Ich antwortete: „Ja.“ Er sagte: „Haltet euch von ihm fern.“ Ich bat erneut: „O ehrwürdiger Herr! Die Menschen werden keineswegs darauf verzichten.“

Daraufhin sprach der Prophet:********Arabisch

„Wenn sie nicht davon ablassen, müssen sie – diese gesellschaftsfeindlichen, gegen Allah aufbegehrenden Menschen – mit dem Tod bestraft werden.“

Der eigentliche Grund für diese Anweisung besteht nämlich darin, dass dadurch in der Gesellschaft Fitna, Verderben und Unordnung hervorgerufen werden. (Neben den Schäden für den menschlichen Körper gibt es noch weitere Schäden.) Zweitens ist dies einem schädlichen Angreifer gleichzustellen. So wie es zur Selbstverteidigung erlaubt und notwendig ist, einen gewalttätigen Angreifer zu töten, gilt angesichts des umfassenden Schadens von Rauschmitteln dasselbe Urteil auch für sie. Über die Strafen herrscht allgemeine Übereinstimmung: Es gibt zwei Arten. (1) Die Strafe für vergangene Vergehen, die der Betreffende bereits in dieser Welt erleidet und durch die er von Allahs Missfallen befreit wird – etwa die Auspeitschung des Weintrinkers und dessen, der falsche Anschuldigungen erhebt, sowie das Abhacken der Hand des Aufrührers und des Diebes und Ähnliches. (2) Das Unterlassen der Erfüllung einer einem selbst obliegenden Pflicht. Dazu gehört auch, fortwährend Sünden zu begehen. Der Zweck der Bestrafung eines solchen Täters besteht darin, ihm das ihm Zustehende abzuverlangen und ihn dazu zu zwingen, den festen Entschluss zu fassen, künftig von Sünden Abstand zu nehmen. Ein Beispiel ist der Murtadd, der den Islam aufgegeben hat. Zunächst muss er zur Reue und zur Annahme des Islam aufgefordert werden. Wenn er dem Aufruf folgt und durch die Reue Muslim wird, ist das gut; andernfalls muss er mit dem Tod bestraft werden. Ebenso muss man demjenigen, der das Gebet oder das Fasten unterlässt, sowie demjenigen, der die Rechte anderer nicht erfüllt oder verletzt, Gelegenheit geben, die Rechte und Pflichten zu erfüllen. In Ausnahmefällen müssen jedoch Maßnahmen gegen ihn ergriffen werden.

Daher muss bei der zweiten Art von Vergehen mit größerer Strenge Taʿzīr verhängt werden als bei der ersten. Deshalb muss man denjenigen, der das Gebet und das Fasten unterlässt, so lange durch wiederholte Schläge maßregeln, bis er die ihm obliegenden Pflichten erfüllt.

Zu diesem Thema werden im Folgenden Hadithe aus den Werken von al-Buchārī und Muslim angeführt. Der erhabene Prophet (s.a.w.) sprach:

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„Außer bei den von Allah festgelegten Hadd-Strafen dürfen nicht mehr als zehn Peitschenhiebe verabreicht werden.“ Ein Teil der Gelehrten ist in der Auslegung der Auffassung, dass der Sinn dieses Hadiths darin besteht, dass die von Allah festgelegten Hadd-Strafen als ein Recht Allahs unantastbar gemacht wurden. Denn die in Koran und Hadith erwähnte Bedeutung von Hadd ist die Grenzlinie zwischen Erlaubtem und Verbotenem, also die Grenze zwischen dem äußersten Ende des Erlaubten und dem Beginn des Verbotenen. Über das äußerste Ende des Erlaubten spricht Allah:

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„Dies sind Allahs festgelegte Grenzen. So überschreitet sie nicht.“ Über die beginnende Grenze des Verbotenen lautet Allahs Wort:

********Arabisch

„Dies sind die von Allah verkündeten Grenzzeichen. So nähert euch ihnen nicht einmal.“

Nun stellt sich die Frage: Warum wird die betreffende Strafe Hadd genannt? Darauf lässt sich antworten, dass es sich um einen neuen Fachausdruck handelt. Seine Bedeutung wurde bereits zuvor erörtert.

Der Zweck des erwähnten Hadiths ist folgender: Wenn jemand zur Durchsetzung seines Rechts in eine Angelegenheit gerät, die bis zu einem Fall von Verletzung und Tätlichkeiten eskaliert, ist es ihm erlaubt, mehr als zehn Schläge auszuteilen. Beispielsweise kann es zu einem Streit zwischen Eheleuten kommen, woraufhin von einer Seite ein ungerechtes und maßloses Verhalten festzustellen ist. In einer solchen Situation ist es notwendig, den Übeltäter zu bestrafen, um das Recht des Unterdrückten durchzusetzen. Bei einer Prügelstrafe dürfen es jedoch nicht mehr als zehn Schläge sein.

[achtzehn]

Welche Art von Peitsche zur Bestrafung des Straftäters verwendet werden soll

Und an welchen Körperteilen keine Hiebe versetzt werden dürfen

Die Peitsche, deren Anwendung an einem Straftäter nach der Scharia vorgeschrieben ist, muss von mittlerer Stärke sein. Denn der Prophet (s.a.s.) sprach:

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„Das heißt: Den mittleren Weg einzuhalten ist das Beste.“

Hadhrat ʿAlī (r.a.) sagte: Die Schläge dürfen weder zu heftig noch auf einmal zu leicht sein. Die Rute darf weder übermäßig lang noch allzu kurz sein. Man darf nicht mit einem Holzstück zuschlagen, ebenso wenig mit einem mit Dornen versehenen Gegenstand. In diesem Fall genügt eine Rute nicht; vielmehr ist die Rute bei Taʿzīr, also bei einer erzieherischen Strafe, zu verwenden. Im Fall der „Scharia-Hadd“ muss die Strafe mit einer Peitsche vollzogen werden.

Hadhrat ʿUmar ibn al-Khattāb (r.a.) verwendete eine Rute, um jemanden zu erziehen. Bei der Vollstreckung eines „Scharia-Hadd“ ließ er jedoch eine Peitsche bringen. Beim Auspeitschen dürfen nicht alle Kleidungsstücke des Straftäters ausgezogen werden; vielmehr darf nur so viel Kleidung entfernt werden, wie die Heftigkeit der Schläge abmildert. Es ist darauf zu achten, dass die Schläge weder die Nerven noch den Darm erreichen. Außer in besonderen Fällen darf der Verurteilte nicht gefesselt werden. Das Gesicht des Straftäters darf nicht geschlagen werden. Der eigentliche Zweck besteht darin, ihn zu erziehen, nicht darin, ihn zu töten. Es muss so geschlagen werden, dass jeder Teil seines Körpers die Schläge spürt und von Schmerzen gequält wird. Beispielsweise soll auf den Rücken, die Schultern und die Oberschenkel geschlagen werden.

[Neunzehn]

Strafe und die Klassifizierung der Bestraften

Die Strafen, die wegen Ungehorsams gegenüber Allah und dem Gesandten Allahs (s.a.w.) verhängt werden, sind von zweierlei Art. (1) Die eine Strafe wird gegen eine, zwei oder mehrere Personen vollstreckt. Ihre Beschreibung wurde bereits erwähnt. (2) Die andere Strafe wird gegen eine starke Gruppe oder Gemeinschaft verhängt, die anders als durch die Todesstrafe nicht unter Kontrolle gebracht werden kann. Der unter staatlicher Autorität geführte „Dschihad“, also der Krieg gegen die Aggression der Feinde Allahs und des Gesandten Allahs (s.a.w.), fällt unter diese Kategorie.

Obwohl die Verkündung und Verbreitung der Religion weitreichend ist, wird der Dschihad gegen jene verpflichtend, die den Islam nicht nur nicht annehmen, sondern sich auch an aggressiven Verschwörungen gegen den Islam beteiligen. Dieser Dschihad1 (Anmerkung 1: Dschihad bedeutet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um das Ziel der Errichtung der Religion Allahs zu verwirklichen. Der Einsatz von Gewalt, wenn dies zur Verteidigung erforderlich ist, stellt lediglich den äußersten Grenzfall dar.) muss trotz aller Widrigkeiten so lange fortgesetzt werden, bis Unruhe und Verderben gegen die Religion beseitigt und die Religion Allahs errichtet und siegreich gemacht worden ist.

In der Anfangszeit des Islam war dem Propheten (s.a.w.) lediglich befohlen worden, die islamische Einladung zu übermitteln. Die Erlaubnis zum Dschihad war damals noch nicht erteilt worden. Als er schließlich gezwungen war, nach Medina auszuwandern, und die Feinde des Islam auch dort gegen sie in den Krieg ziehen wollten, erteilte Allah, der Erhabene, dem Propheten (s.a.w.) und den Gefährten in dieser Situation der Selbstverteidigung die Erlaubnis zum Dschihad.

Diesbezüglich lautet das Wort Allahs, des Erhabenen:

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„Den Muslimen, gegen die die Ungläubigen Krieg führen, ist nun erlaubt worden, gegen die Ungläubigen zur Selbstverteidigung zu kämpfen, weil ihnen Unrecht zugefügt wird. Und gewiss ist Allah fähig und mächtig genug, ihnen zu helfen. Es sind jene Unterdrückten und zu Unrecht Verfolgten, die allein deshalb widerrechtlich aus ihrem Land vertrieben wurden, weil sie erklärten: ‚Unser einziger Herr und Erhalter ist Allah.‘ Und wenn Allah nicht dafür gesorgt hätte, dass eine Gruppe der Menschen durch eine andere zurückgehalten wird, wären gewiss längst die Kirchen der Christen, die Gotteshäuser der Juden und die Moscheen der Muslime, in denen Allahs Name häufig genannt wird, zerstört worden. Und wahrlich, Allah wird denen helfen, die Seiner Religion helfen. Gewiss, Allah ist überaus stark und mächtig.

(Dies sollte ein Merkmal der Muslime sein:) Wenn Ich sie in einem Land zu Herrschern und Machthabern mache, werden sie dort das Gebet verrichten, die Zakāt entrichten, das Gute gebieten und das Schlechte verbieten. Und Allah allein hat das Recht und die Macht, über den Ausgang aller Angelegenheiten zu entscheiden.“ (Sure al-Haddsch: 39–41)

Danach wurde ein Vers offenbart, der den Dschihad für die Muslime zur Pflicht erklärt:

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„(O Muslime!) Euch wurde der Dschihad zur Pflicht gemacht, obwohl er euch unangenehm ist. Und (wisst,) manches mag euch unangenehm sein, obwohl es letztlich gut für euch ist; andererseits mag euch manches überaus lieb sein, obwohl es in Wirklichkeit schlecht für euch ist. Wahrlich, Allah weiß über den Ausgang Bescheid, ihr aber wisst es nicht.“ (Sure al-Baqara: 216)

Danach wurden in den medinensischen Suren die Bedeutung und Notwendigkeit des Dschihad dargelegt, der Dschihad zur Pflicht erklärt und diejenigen getadelt, die den Dschihad aufgeben.

Darüber hinaus wurde jemand, der den Dschihad aufgibt, als geistig krank bezeichnet. So verkündet Allah:

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„O Prophet! Sagt den Muslimen: Wenn eure Väter, eure Söhne, eure Brüder, eure Ehefrauen, eure Verwandten, der Besitz, den ihr erworben habt, der Handel, dessen Niedergang ihr befürchtet, und die Wohnhäuser, in denen ihr gerne lebt – wenn all diese Dinge euch lieber sind als Allah und Sein Gesandter (s.a.w.) und der Dschihad auf Allahs Weg, dann wartet ab, bis Allah Seinen Beschluss ausführt. Und Allah leitet die Menschen, die Seinen Befehl missachten, nicht auf den rechten Weg.“ (Sure at-Tauba: 24)

Allah sagt ferner:

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„Wahrhaft gläubig sind nur diejenigen, die an Allah und Seinen Gesandten glauben und danach ohne Zögern mit ihrem Leben und ihrem Besitz auf Allahs Weg Dschihad1 (1. Anmerkung: Die wörtliche Bedeutung von Dschihad ist, alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um ein Ziel zu erreichen. In der islamischen Terminologie bedeutet er, alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um Allahs Religion sowie die islamischen Grundsätze und Ideale im individuellen und gemeinschaftlichen Leben zu verwirklichen; wenn jemand diesen Weg aufs Äußerste behindert, bedeutet er im engeren Sinne, zum Zweck der Selbstverteidigung Widerstand zu leisten. –Der Übersetzer.)

leisten werden; wahrhaftig sind sie, die aufrichtigen Muslime.“ (Sure al-Hudschurāt: 15)

Er sagt ferner:

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„Wenn nun eine eindeutige Sure herabgesandt wird und darin der Kampf befohlen wird, wirst du, o Prophet, diejenigen, in deren Herzen die Krankheit der Heuchelei ist, sehen, wie sie dich mit einem Blick ansehen, als wäre jemand vom Todesgrauen befallen. Wehe ihnen! Auf ihren Lippen erklingen Bekenntnisse des Gehorsams und schöne Worte. Doch wenn der endgültige Befehl erteilt wird, wäre es besser für sie, wenn sie Allah gegenüber hinsichtlich ihres Versprechens wahrhaftig wären. Wenn ihr euch also abwendet, werdet ihr dann etwa auf Erden Verderben stiften oder die Bande der Verwandtschaft zerschneiden?“ (Sure Muhammad: 20–22)

Im edlen Koran finden sich zahlreiche Verse dieser Art. Ebenso werden in der Sure as-Saff die Vorzüglichkeit und Bedeutung des Dschihad und der Mudschahidin dargelegt.

Der erhabene Allah hat ferner gesprochen:

********Arabisch

„O ihr Gläubigen! Soll ich euch ein Geschäft nennen, das euch vor der schmerzhaften Strafe des Jenseits rettet? Es besteht darin, an Allah und Seinen Gesandten zu glauben und mit eurem Leben und eurem Besitz auf Allahs Weg Dschihad zu führen. Dies ist besser und segensreicher für euch, wenn ihr verständig und einsichtig seid. (Wenn ihr diese Taten vollbringt,) wird Allah euch eure Sünden vergeben und euch in die Gärten Edens eintreten lassen, unter denen Flüsse strömen, und außerdem in schöne Wohnstätten in den immerwährenden Gärten; das ist der höchste Erfolg. Darüber hinaus wird euch eine weitere Gabe zuteilwerden, die euch besonders lieb ist: Hilfe von Allah und ein naher Sieg. (O Prophet!) Verkünde den Gläubigen diese frohe Botschaft.“ (Sure as-Saff 10–13)

Im heiligen Koran heißt es ferner:

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„Haltet ihr etwa das Tränken der Pilger und die Pflege der Heiligen Moschee, nämlich der Kaaba, für gleichwertig mit den Taten dessen, der an Allah und den Tag der Auferstehung glaubt und auf Allahs Weg Dschihad führt? Sie sind bei Allah keineswegs gleich. Und Allah weist die Ungerechten niemals den rechten Weg. Diejenigen, die glauben, auswandern und mit ihrem Leben und ihrem Besitz auf Allahs Weg Dschihad führen, besitzen bei Allah einen sehr hohen Rang. Und sie sind es, die den vollkommenen Erfolg erlangen. Ihr Herr verkündet ihnen Barmherzigkeit und Wohlgefallen von Sich sowie Gärten, in denen für sie immerwährende Gnaden bereitstehen; dort werden sie ewig verweilen. Wahrlich, bei Allah ist ein gewaltiger Lohn.“ (Sure at-Tauba 19–22)

Der erhabene Allah hat ferner gesprochen:

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„O ihr, die ihr glaubt! Wenn jemand von euch sich von seiner Religion abwendet, wird Allah gewiss bald ein Volk hervorbringen, das Er liebt und das Ihn ebenfalls liebt. Gegenüber den Muslimen werden sie sanftmütig und gegenüber den Ungläubigen streng sein. Sie werden auf Allahs Weg Dschihad führen und keine Angst vor dem Tadel irgendeines Tadelnden haben. Dies ist Allahs besondere Gunst; Er gewährt sie, wem Er will. Und Allah ist Besitzer unermesslicher Mittel und allwissend.“ (Sure al-Maida 54)

Hierüber sagt Allah außerdem:

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„Dies deshalb, weil sie auf Allahs Weg Durst, Mühsal und Hunger erlitten, Schritte unternommen haben, die den Zorn der Ungläubigen erregen, und ihnen vom Feind etwas zugefügt wurde; all dies wird ihnen als gute Tat angerechnet. Wahrlich, Allah lässt den Lohn der Rechtschaffenen, die aufrichtig Gutes tun, nicht verlorengehen. Und was immer sie – ob wenig oder viel – auf Allahs Weg ausgeben und welches Feld oder Tal sie während des Kampfes durchqueren, all das wird für sie niedergeschrieben. Dadurch wird Allah ihnen den besten Lohn für ihre Taten gewähren.“ (Sure at-Tauba 120–121)

Anschließend wurde unter Hinweis auf die Situation, die durch all diese gesellschaftlichen Aktivitäten entstand, das Gebot des Dschihad erlassen. Im Koran und im Hadith wird an vielen Stellen der Dschihad erwähnt. Darüber hinaus wird an dieser Stelle auch gesagt, dass der Dschihad die vorzüglichste Tat ist. Auf dieser Grundlage lautet die einhellige Fatwa der Gelehrten, dass der Dschihad besser ist als Hadsch, Umra und freiwilliges Fasten. Auch im Koran und im Hadith gibt es dafür Belege. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:

********Arabisch

„Der Islam ist die vorzüglichste Tat, das Gebet ist seine Säule, und der Dschihad ist die vorzüglichste gottesdienstliche Handlung des Islam.“

Er sagte außerdem:

*******Arabisch

„Im Paradies gibt es einhundert Stufen; zwischen je zwei Stufen liegt ein Abstand so groß wie der zwischen Himmel und Erde. Diese Stufen hat Allah, der Erhabene, denjenigen bestimmt, die auf Allahs Weg Dschihad führen.“ (Buchari, Muslim)

Er sagte ferner:

*******Arabisch

„Ein Tag und eine Nacht Aufenthalt auf Allahs Weg sind besser, als einen Monat lang (freiwillig) zu fasten und einen Monat lang die Nächte im Gebet zu verbringen. Sollte er in diesem Zustand sterben, so gibt es hierzu Überlieferungen in den Sunan. So sagte der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm:“

******Arabisch

„Jede Umma begibt sich auf eine Reise; die Reise meiner Umma besteht darin, zu einem Dschihad-Unternehmen auf Allahs Weg auszuziehen, wenn dies erforderlich ist.“

Die Abhandlung über den Dschihad ist äußerst lang und umfassend gestaltet worden. Über die Bedeutung des Dschihad, seine Ausübung, seine Belohnung und seinen Lohn sowie über seine Folgen, Vorzüge und dergleichen sind so viele Hadithe überliefert worden, dass über kein anderes Thema und keine andere gottesdienstliche Handlung eine vergleichbare Anzahl von Hadithen überliefert wurde. Bei näherem Nachdenken wird dies deutlich. Denn der Nutzen und die guten Folgen des Dschihad sind für den Mujahid selbst sowie für alle anderen in Din und Dunya umfassend. Alle offenbaren und verborgenen, alle äußeren und inneren Formen des Gottesdienstes und der Anbetung fallen in seinen Bereich. Denn die Liebe zu Allah, der Ikhlas und das Tawakkul – im Hinblick auf die Begründung von Gerechtigkeit und Wahrheit sowie das Bestehen der Prüfung des Glaubens – gehören allesamt zum Dschihad auf Allahs Weg. Die Hingabe des eigenen Lebens und Besitzes an Allah, Geduld, Gottesfurcht, das Gedenken Allahs und jede gute Tat sind darin eingeschlossen. Außer im Dschihad findet sich keine solche gottesdienstliche Handlung, in der all diese Handlungen gemeinsam vereint wären.

Wer immer sich dem Dschihad widmet, und welches Volk immer sich ihm widmet, sie erlangen dadurch einen von zwei Arten des Wohlergehens: (1) Allahs Beistand und den Sieg oder (2) den Eintritt ins Paradies, geschmückt mit dem Rang eines Märtyrers. Für den Menschen ist die Frage von Leben und Tod äußerst schwierig. Im Dschihad liegt das Glück von Din und Dunya verborgen. Durch ihn gibt es daher eine sehr einfache Lösung für dieses schwierige Problem. Wer hingegen den Dschihad aufgibt, wird entweder vollständig des Glücks in dieser Welt und im Jenseits beraubt oder er erleidet dadurch Schaden. Manche Menschen unterziehen sich im Streben nach strenger Selbstdisziplin und nach Erfolg in Din und Dunya großen Mühen und schwierigen gottesdienstlichen Handlungen. Dennoch ist der Nutzen davon nur sehr gering. Der Dschihad hingegen ist eine gottesdienstliche Handlung oder Tätigkeit, die im Vergleich zu allen anderen beschwerlichen Handlungen weitaus fruchtbringender ist. Bisweilen beobachtet man, dass Menschen zur inneren Läuterung und geistigen Vervollkommnung ihr Leben aufs Spiel setzen, dem Tod entgegentreten und sich einer strengen Askese widmen. Doch aus dem Erfordernis der tatsächlichen Notwendigkeit heraus ist der Märtyrertod leichter und besser als jede andere Art des Todes.

Der eigentliche Zweck von Krieg und bewaffneter Auseinandersetzung besteht darin, den Dschihad im Sinne der Scharia zu legitimieren, und der Kern des Dschihad besteht darin, dass die Religion – das heißt das gesamte Leben des Menschen mit all seinen Handlungen, Gedanken und Überlegungen – vollständig gemäß den Geboten Allahs gestaltet wird und das Wort Allahs, Kalimatullah, in allen Bereichen uneingeschränkten Vorrang erhält. Daher lautet das einmütige Urteil der gesamten Umma, des Konsenses der Umma (Idschma-e-Ummah), dass diejenigen, die sich dem Dschihad widersetzen, ihn verbieten, Widerstand leisten oder sich in bewaffnete Auseinandersetzungen gegen ihn verwickeln, unter staatlicher Autorität bekämpft und beseitigt werden sollen. Was jedoch diejenigen betrifft, die keinen Widerstand leisten und nicht unmittelbar in bewaffnete Auseinandersetzungen mit den Muslimen verwickelt sind – etwa Frauen, Kinder, religiöse Führer, Alte, Hochbetagte, Blinde, Einarmige, Gelähmte, Behinderte, Lahme und andere –, so besteht unter den maßgeblichen islamischen Gelehrten einhellige Übereinstimmung darüber, dass sie auf dem Schlachtfeld nicht getötet werden dürfen. Getötet werden dürfen nur jene Personen, die sich durch Worte und Taten an Auseinandersetzungen und Kämpfen gegen die Muslime beteiligen. Einige haben allerdings die gegenteilige Auffassung vertreten. Ihr Beweis dafür lautet: Da die Aufständischen Ungläubige seien, müssten sie durch Kampf unterworfen werden und, falls erforderlich, nach einem Urteil des islamischen Gerichts mit der Todesstrafe bestraft werden. Zugleich müsse jedoch das Töten von Frauen und Kindern verboten werden. Die zuerst genannte Auffassung ist richtig und authentisch. Denn im Grunde ist dies der Sinn des Dschihad: Die entsprechende Anweisung erging, als sie uns den Krieg erklärten, uns daran hinderten und der Verkündung und Verbreitung des Islam Hindernisse in den Weg legten, während wir zur Religion einluden, den Islam verkündeten und durch die Verbreitung und Ausbreitung der wahren Religion Frieden zu schaffen begannen.

Daher lautet das Wort des erhabenen Allah:

(Arabisch*********)

„O ihr Muslime! Kämpft auf Allahs Weg gegen diejenigen, die gegen euch kämpfen. Doch begeht keinen Übermaß und überschreitet nicht die Grenzen, indem ihr die islamischen Regeln der Kriegsführung verletzt. Allah liebt diejenigen, die die Grenzen überschreiten, keineswegs.

In den Sunan-Werken wird berichtet, dass der Gesandte Allahs (S) an einem Ort eine Menschenmenge sah. Dort lag die Leiche einer Frau. Daraufhin sagte er:

(Arabisch*******)„Diese Frau war keine, die jemanden hätte töten können.“ Bei einer anderen Gelegenheit sagte der Gesandte Allahs (S) zu einem Mann:

(Arabisch**********)

„Geh, suche Khalid auf und sage ihm, dass er kleine Kinder, Arbeiter und Sklaven nicht töten soll.“

(Im selben Sunan-Werk wird überliefert, dass der edle Prophet (s) sagte:

(Arabisch**********)

„Tötet keine Hochbetagten, kleinen Kinder oder Frauen.“

Der Dschihad wurde zum Wohle der Schöpfung und zur Beendigung der Unterdrückung erlaubt. Hinter der Anweisung des Islam, diejenigen, die der Errichtung von Gerechtigkeit, Ordnung und Frieden entgegenstehen, mit der Todesstrafe zu bestrafen, steht das umfassende Wohl der Menschen und der gesamten Schöpfung. Denn Allah sagt:

(Arabisch*********)

„Fitna, Aufruhr und Unruhe sind ein noch schlimmeres Verbrechen als Tötung.“ Zwar ist auch die Tötung ein strafbares Verbrechen, doch Kufr und die von den Kafir verursachte Fitna und das Verderben sind ein noch größeres Verbrechen. Wer daher die Verkündung der Religion und die Errichtung der gerechten islamischen Ordnung nicht behindert und keinen Widerstand dagegen leistet, dessen Kufr schadet nur ihm selbst und nicht den Muslimen. Aus dieser Sicht haben die Faqih gesagt: Eine Bid’a zu schaffen, die dem Koran und dem Hadith widerspricht, die Menschen zu ihr aufzurufen und sie zu verbreiten und zu fördern, ist nichts anderes als eine unmittelbare Beleidigung der Religion und ein offener Widerspruch gegen sie. Daher müssen sowohl der Urheber als auch der Verbreiter einer Bid’a bestraft werden. Wenn jedoch jemand in dieser Angelegenheit nicht aktiv ist, sondern sich neutral oder schweigend verhält, darf er nicht bestraft werden.

Im Hadith wird überliefert:

(Arabisch********)

„Wenn eine Sünde im Verborgenen begangen wird, schadet sie nur dem betreffenden Sünder; wird sie jedoch öffentlich begangen und nicht verhindert, fügt sie der Bevölkerung insgesamt großen Schaden zu.“

Deshalb hat die Scharia den Dschihad gegen die Kāfirūn zur Pflicht gemacht. Der Dschihad gegen Unfähige und Hilflose ist jedoch nicht zur Pflicht gemacht worden. Wenn vielmehr jemand einen geheimen Krieg gegen die Muslime führt oder diesbezüglich Ratschläge erteilt, den Seeweg für Boote oder Schiffe weist, eine andere Kriegshandlung ausführt, die Muslime auf einen falschen Weg führt oder ihnen irgendeine List verrät, ist es für den Führer des islamischen Staates, also den Imām, den Wālī oder den Herrscher, unerlässlich, in einem solchen Fall statt einer äußersten Härte eine milde Vorgehensweise anzuwenden. Er soll durch Vernunft und Klugheit einen Weg suchen, sich davor zu schützen, und den betreffenden Anführer der gegnerischen Seite anweisen, von dieser Handlung Abstand zu nehmen. Kurz gesagt: Je nach Art und Beschaffenheit des Verbrechens wird das Gericht, wenn eine Besserung nicht möglich ist, die Todesstrafe verhängen. Es kann ihn jedoch auch aus Barmherzigkeit freilassen, gegen Kaution freilassen oder tun, was es für richtig hält. Dies ist die Ansicht der meisten Faqīhs beziehungsweise islamischen Rechtsexperten; auch Koran und Hadith belegen dies.

Einige Faqīhs erklären allerdings die Freilassung gegen Iḥsān, also aus Gnade, oder gegen Fidya als aufgehoben und ungültig. Die Bestimmung der Scharia hinsichtlich der Schriftbesitzer und der Madschaus (Feueranbeter) lautet, dass der Krieg gegen sie fortgesetzt werden muss, bis sie den Islam vollständig annehmen oder Dschizya entrichten. Unter den Faqīhs besteht Uneinigkeit darüber, ob von anderen Menschen als diesen beiden Gruppen Dschizya angenommen werden darf. Die meisten Faqīhs befürworten jedoch nicht die Erhebung von Dschizya von anderen.

Gegen jede mit dem Islam verbundene Gruppe oder Gemeinschaft, deren Angehörige als Muslime bezeichnet werden, die andere daran hindert, die offenkundigen und mutawātir (ununterbrochen überlieferten) Gebote der Scharia zu befolgen, oder sie selbst missachtet, ist der Dschihad verpflichtend. Dies ist die einhellige Ansicht der Muslime. Der Dschihad gegen die Widerstrebenden muss jedoch fortgesetzt werden, bis die Religion vollständig verwirklicht ist. So führten beispielsweise Hadhrat Abū Bakr as-Siddīq (ra) und sämtliche Gefährten Dschihad gegen diejenigen, die die Zakāt verweigerten. Obwohl anfangs einige anderer Meinung waren, stimmten auch sie später zu. Hadhrat ʿUmar (ra) wandte sich vor Hadhrat Abū Bakr as-Siddīq (ra) mit den Worten an ihn:

(Arabisch***********)

„Wie wollen Sie gegen die Menschen Dschihad führen, wo der Prophet (s) doch gesagt hat: Mir ist befohlen worden, gegen die Menschen zu kämpfen, bis sie bezeugen, dass es keinen Angebeteten außer Allah gibt und dass Muhammad (s) Allahs Gesandter ist. Wenn sie dieses Zeugnis ablegen, sind ihr Leben und ihr Besitz geschützt. Falls jedoch jemand einen berechtigten Anspruch oder eine offene Forderung hat, wird darüber gesondert entschieden; ihre Abrechnung ist Allah anvertraut.“ Hadhrat Abū Bakr as-Siddīq (ra) erwiderte auf dieses Argument:

(Arabisch***********)

„Die Zakāt gehört doch zum Anspruch des Kalima. Bei Allah! Wenn sie sich weigern sollten, auch nur den geringsten Teil davon an die Regierung zu entrichten, den sie dem Gesandten Allahs (s) zu entrichten pflegten, werden wir den bewaffneten Kampf gegen sie dennoch fortsetzen.“

Später pflegte Hadhrat Umar (r.a.) zu sagen: „Wahrlich, Allah, der Erhabene, hatte Hadhrat Abu Bakr (r.a.) hinsichtlich des Krieges das Herz geöffnet. Nun erkenne ich voll und ganz, dass er im Recht war.“

Von mehreren Überlieferern wird vom ehrwürdigen Propheten (s.a.s.) berichtet, dass er den Dschihad gegen extremistische Gruppen angeordnet habe. So wird in Sahih al-Buchari und Sahih Muslim von Ali ibn Abu Talib (r.a.) überliefert, dass der ehrwürdige Prophet (s.a.s.) sagte:

(Arabisch************)

„Am Ende der Zeiten wird eine Gruppe von Menschen hervorkommen, die jung an Jahren und törichte Träumer sein werden. Sie werden zwar die Worte des besten aller Geschöpfe anführen, doch der Glaube wird ihre Kehlen nicht überschreiten und nicht in ihr Inneres eindringen. So wie ein Pfeil den Bogen verlässt, wird auch die Religion sie ebenso schnell verlassen. Wenn daher (diese Menschen mit ihrem vergänglichen Glauben zum bewaffneten Angriff auf die Existenz des Islams und der Muslime vorstoßen werden,) dann kämpft geschlossen gegen sie, wo immer es zu einer direkten Auseinandersetzung mit ihnen kommt, und bringt sie auf dem Schlachtfeld, wo immer ihr sie findet, zum Tode. Wer sie tötet, wird am Tag der Auferstehung Anspruch auf Belohnung haben.“

In einem weiteren Hadith, der in Sahih Muslim von Hadhrat Ali (r.a.) überliefert wird, heißt es: „Ich hörte den Gesandten Allahs (s.a.s.) sagen:“

(Arabisch*************)

„Aus meiner Umma wird eine Gruppe hervorgehen. Sie werden den Koran rezitieren, und im Vergleich zu ihrer Rezitation wird eure Rezitation nichts sein; ebenso lässt sich euer Fasten nicht mit ihrem Fasten vergleichen. Sie werden den Koran rezitieren und annehmen, dass er zu ihren Gunsten ein Beweis sei, während der Koran in Wirklichkeit gegen sie Zeugnis ablegen wird. Ihre Koranrezitation wird nicht in ihre Kehlen eindringen. Sie werden die Grenzen des Islams so verlassen, wie ein Pfeil den Bogen verlässt.“

Daher müssen diejenigen Truppen, zu denen diese vom ehrwürdigen Propheten (s.a.s.) erlassene Entscheidung gelangt, ihre Bedeutung unbedingt verstehen und entsprechend danach handeln.

Abu Sa’id (r.a.) überlieferte dies, indem er dem oben genannten Hadith eine weitere Überlieferung hinzufügte:

(Arabisch************)

„Sie werden Muslime töten und auch die Götzendiener dazu auffordern, sich daran zu beteiligen. Wenn ich auf sie träfe, würde ich sie ebenso töten wie das verfluchte Volk von ʿAd.“ (Buchari, Muslim)

In einer anderen Überlieferung bei Muslim heißt es:

(Arabisch************)

„Meine Umma wird sich in zwei Gruppen spalten. Aus beiden Gruppen wird sich eine Gruppe von Abtrünnigen bilden; dann werden die Wahrheitsgetreuen sie vollständig vernichten.“

Dies sind jene Leute, gegen die Hadhrat Ali (r.a.) kämpfte, weil sie unter den Irakern und Syrern Streit und Zwietracht stifteten. Die Sahaba bezeichneten sie als „Haruriyya“.

Der edle Prophet (s.a.w.) bezeichnete beide Gruppen als aus seiner Umma ausgeschieden und die Gefährten Hadhrat Alis (r.a.) als auf der Wahrheit standhaft und wahrheitsgetreu. Außer gegen die genannten (*******) Abtrünnigen ermutigte der Hochverehrte (s.a.w.) zu jener Zeit nicht dazu, gegen irgendjemanden anderen (der äußerlich das Glaubensbekenntnis sprach) zu kämpfen. Vielmehr befahl er Krieg und Dschihad gerade gegen jene, die aus dem Islam ausgeschieden waren, die islamische Gemeinschaft verlassen hatten und das Leben und Eigentum der Muslime für sich als erlaubt und rechtmäßig erklärt hatten.

Daher ist durch den Koran, den Hadith und den „Konsens der islamischen Gemeinschaft“ erwiesen, dass der Kampf gegen jene Muslime rechtmäßig ist, die die Grenzen der islamischen Scharia überschreiten, selbst wenn sie mit ihrem Mund das Glaubensbekenntnis Kalima asch-Schahada(Arabisch************)als ihr Bekenntnis verkünden.

Die Rechtsgelehrten sagen: Wenn eine große, organisierte Gruppe die Sunna mu’akkada bekämpft, sie leugnet und bereit ist, sie aufzugeben – etwa indem sie die Sunna des Morgengebets leugnet –, muss der Staat nach beiden Auffassungen gegen sie vorgehen. Wenn sie jedoch eine Pflicht oder ein eindeutig erwiesenes Verbotenes leugnet, besteht nach übereinstimmender Auffassung die Verpflichtung, staatliche Gewalt gegen sie anzuwenden, bis diese organisierte Gruppe die islamischen Vorschriften wie Gebet, Fasten, Hadsch und Zakat ordnungsgemäß erfüllt und davon ablässt, die Muharramat – etwa die Heirat der eigenen Schwester und den Verzehr unreiner Dinge – zu begehen oder den Muslimen deren Begehung anzuordnen. Gegen solche Menschen müssen staatlicherseits strenge Maßnahmen ergriffen werden. Dies ist jedoch erst dann verpflichtend, wenn die Einladung und die Botschaft des ehrwürdigen Propheten (S) ihnen ordnungsgemäß übermittelt worden sind.

Wenn sie jedoch selbst zuerst den Krieg gegen die Muslime beginnen, ist es grundsätzlich für jeden Muslim Pflicht, zum Dschihad gegen sie aufzubrechen und ihnen tapfer entgegenzutreten. Man muss ihnen in der Weise entgegentreten, in der sie die Muslime angreifen und in der man Übeltätern entgegentritt, etwa einer tyrannischen Räuberbande. Noch verpflichtender als gegen diese ist der Kampf gegen jene, die sich weigern, die Zakat zu entrichten, den Anordnungen der Scharia zuwiderhandeln und wie die Charidschiten Unruhe und Aufruhr stiften.

Es sei angemerkt, dass im Hinblick auf den Krieg der Verteidigungskrieg vorzuziehen ist und dass es sich dabei um Fard al-Kifaya handelt. Wenn einige Muslime am Dschihad teilnehmen, ist damit die Pflicht zum Dschihad stellvertretend für alle erfüllt. Den aktiv Teilnehmenden kommt jedoch größerer Vorzug und höherer Rang zu. Hierzu sagt Allah:

(Arabisch**********)

„Jene Muslime, die sich ohne Entschuldigung oder triftigen Grund von der Teilnahme am Dschihad fernhalten, können niemals denjenigen gleich sein (was ihren Rang betrifft), die freiwillig daran teilnehmen.“ (Sure an-Nisa: 95)

Wenn der Feind die Muslime plötzlich angreift, ist es in einer solchen Lage grundsätzlich für jeden Muslim Pflicht, am Verteidigungskrieg teilzunehmen. Der Grund dafür, dass es für die angegriffenen Muslime Pflicht ist, diesen Angriff abzuwehren, liegt darin, dass es Pflicht ist, den bedrängten Muslimen zu Hilfe zu kommen. So sagt Allah:

(Arabisch**********)

„Wenn sie euch in religiösen Angelegenheiten um Hilfe bitten, ist es eure Pflicht, ihnen zu helfen. Dies gilt jedoch nicht gegenüber jenem Volk oder Stamm, mit dem ihr einen gegenseitigen Vertrag geschlossen habt.“

Im selben Zusammenhang sagte der edle Prophet (s), (Arabisch**********)dass ein Muslim einem anderen Muslim helfen soll.“

Den Muslimen muss in jedem Fall geholfen werden, unabhängig davon, ob man dafür eine Vergütung oder einen Unterhalt erhält oder nicht. Allerdings ist es besser, wenn der Staat dafür ein Gehalt zahlt. In diesem Fall ist es die Pflicht aller Muslime, die islamische Regierung entsprechend ihren Möglichkeiten mit ihrem Leben und ihrem Besitz zu unterstützen. Diese Hilfe ist ihnen verpflichtend auferlegt. Jeder muss entsprechend seinen Möglichkeiten helfen, sei es wenig oder viel, zu Fuß oder als Reiter; unter allen Umständen ist Hilfe und Unterstützung verpflichtend. So war nach dem Angriff der Ungläubigen in der Schlacht am Graben der Dschihad für jeden Muslim entsprechend seiner jeweiligen Lage verpflichtend geworden.

Keinem Muslim war es überhaupt gestattet, sich von diesem Aufbruch zum Kampf fernzuhalten, ebenso wenig wie in der frühen Zeit des Islam. Allah, der Erhabene, teilte die Muslime unter diesen Umständen in zwei Gruppen ein und beschrieb sie: (1) die Zurückgebliebenen, also diejenigen, die nicht am Kampf teilnahmen, und (2) diejenigen, die auszogen, also die Nichtkämpfer und Kämpfer, die sich dem Dschihad anschlossen. Auch unter diesen Umständen baten einige den edlen Propheten (s) um die Erlaubnis, nicht in den Krieg ziehen zu müssen. Über sie ließ Allah tadelnde Verse herabkommen und sagte:

(Arabisch**********)

„Einer von ihnen bat den Gesandten Allahs (s) um die Erlaubnis, nach Hause zurückkehren zu dürfen, und sagte: ‚Unsere Häuser sind ungeschützt‘, obwohl sie in Wirklichkeit nicht ungeschützt waren. In Wahrheit war es ihre Absicht, zu fliehen.

Dieser Krieg war ausschließlich der Selbstverteidigung zum Schutz ihrer Religion, ihrer Ehre, ihres Lebens und ihres Besitzes sowie anderer Dinge gewidmet. Sie mussten diesen Krieg aus Zwang führen. Der zuvor erwähnte Krieg hingegen diente der Ausbreitung des Islam und der Herstellung der Vorrangstellung der Religion: dem Aufbau des eigenen Einflusses über die Feinde, ihrer Einschüchterung und der Verhinderung, dass der Feind jemals wieder den Kopf erhebt. Der Krieg von Tabuk ist dafür ein praktischer Beweis.

Daher stellt dieses offensive Vorgehen eine unterdrückende Maßnahme gegen jene starke aufständische Gruppe dar. Wenn die aufständische Kraft jedoch nicht in nennenswertem Maße stark ist, sondern schwach bleibt und nur vereinzelt ein oder zwei Vorfälle verursacht, ist diese Maßnahme gegen sie nicht anzuwenden. Wenn sie stark ist und sich auch in muslimischen Städten und Siedlungen offen zeigt, obliegt es dem Emir oder Herrscher, solche Menschen an die Ausübung verpflichtender, notwendiger, sunnitischer, empfehlenswerter und anderer gottesdienstlicher Handlungen zu gewöhnen, sie die grundlegenden Angelegenheiten des Islam sowie die notwendigen religiösen Rechtsfragen zu lehren und sie zur Umsetzung dieser Lehren zu zwingen. Darüber hinaus gehört es zu den Pflichten des staatlichen Imams, sie dazu zu zwingen, Eigenschaften wie Vertrauenswürdigkeit in ihrem Lebenswandel und Verhalten sowie die Erfüllung von Bündnissen und Versprechen zu erwerben.

Daher muss denjenigen, die nicht beten, und den Frauen, die gewöhnlich beim Gebet nachlässig sind, mit Nachdruck befohlen werden, zu beten. Dennoch müssen diejenigen, die nicht beten, bestraft werden, bis sie beginnen zu beten. Dies ist der „Idschmāʿ“, also das übereinstimmende Urteil der muslimischen Fiqh-Rechtsgelehrten. Eine andere Auffassung lautet, dass derjenige, der nicht betet, zunächst zur Reue aufgefordert und danach zum Gebet angewiesen werden soll. Wenn dies Wirkung zeigt und er zu beten beginnt, ist es gut; andernfalls muss er hingerichtet werden. Die Frage ist: Aufgrund welches Vergehens soll er zum Tode verurteilt werden? Aus dem Grund, dass er dadurch, dass er nicht betet, zum „Kāfir“ geworden ist? Oder aus dem Grund, dass er zum Abtrünnigen und Frevler wird?

Als Antwort darauf lassen sich gemäß der Rechtsschule von Imam Ahmad und anderen zwei Auffassungen feststellen. Nach der einen Auffassung wird er zum Kāfir, nach der zweiten zum Frevler. Aus diesem Grund muss er hingerichtet werden. Nach der Auffassung der meisten „Salaf“, also der Fachgelehrten unter den früheren Generationen, wird er zum Kāfir; daher ist es Pflicht, ihn hinzurichten. Diese Strafe wird einem muslimischen Bürger auferlegt, wenn er anerkennt und mündlich bekennt, dass das Gebet verpflichtend ist, es aber tatsächlich nicht verrichtet. Wenn er hingegen bestreitet, dass das Gebet verpflichtend ist, ist er nach übereinstimmender Auffassung ein Kāfir.

Daher ist es die Pflicht der Erziehungsberechtigten, minderjährige Jungen und Mädchen ab dem Alter von sieben Jahren zum Gebet anzuweisen. Sobald sie zehn Jahre alt sind, müssen sie, nötigenfalls auch durch Schläge und Rutenhiebe, an das Gebet gewöhnt werden. Der Ehrwürdige (S) sagte:

(Arabisch**********)

„Wenn ein Kind sieben Jahre alt wird, weist es zum Gebet an; und wenn es trotz vollendeten zehnten Lebensjahres nicht betet, dann schlagt es und trennt seine Schlafstätte von der euren.“

Ebenso ist es Pflicht, den Kindern die notwendigen Bestimmungen des Gebets, die Regeln der rituellen Reinheit sowie weitere notwendige Rechtsfragen beizubringen. Zu den mit dem Gebet verbundenen Angelegenheiten gehören auch die Belebung und Unterhaltung der Moschee, die Bestimmung eines Imams für die Moschee und Ähnliches. Ihnen muss befohlen werden, gemäß der Art und Weise des Gesandten Allahs (S) zu beten und das Gebet zu leiten. Denn der Gesandte Allahs (S) sagte:(Arabisch**********)

„Betet so, wie ihr mich beten gesehen habt.“ (Buchārī)

Einmal führte er die Gefährten in die Nähe der Kanzel, ließ sie das Gebet verrichten und sagte anschließend:

(Arabisch**********)

„Diese Anweisung habe ich gegeben, damit ihr mir folgt und die Art und Weise, wie ich bete, erlernt.“

Es gehört zu den Pflichten des Imams, die Gebete der Bevölkerung vollständig zu beaufsichtigen, damit sie keinerlei Mängel oder Fehler aufweisen. Während er das Gebet leitet, muss der Imam das Gebet vollständig verrichten lassen; das ist seine Pflicht. Er soll es nicht so verrichten lassen wie ein allein Betender, denn beim alleinigen Gebet kann es aufgrund einer Entschuldigung verkürzt werden. Auf Mängel und Fehler zu achten und für deren Behebung zu sorgen, ist eine besondere Pflicht des Imams.

Für den Imam des Haddsch gilt dieselbe Regel: Er muss auf alle Probleme und Bedürfnisse der Pilger achten und dafür sorgen, dass sie in den für ihren Haddsch erforderlichen religiösen Rechtsfragen unterrichtet werden. Derselbe Grundsatz gilt auch – ebenso wie beim Gebet – für den Heerführer. Er muss auf die Möglichkeiten und Probleme der ihm unterstellten Soldaten achten. Betrachtet man hierzu ein praktisches Beispiel, wird die Sache noch deutlicher: So kümmert sich der Anwalt um das Vermögen seines Mandanten, und der mit dem Kauf und Verkauf betraute Verwalter um die Angelegenheiten, die Bewahrung und die Beaufsichtigung des Vermögens seines Eigentümers. Zu diesem Zweck wenden sie die wirksamsten und erfolgreichsten Methoden an. Selbst wenn zufällig ihr eigenes Vermögen Schaden nimmt, stellen sie ihre eigenen Interessen zurück und schützen das Vermögen und die Interessen des Mandanten beziehungsweise Eigentümers. Im Vergleich zu jener Verantwortung eines Machthabers gegenüber seinen Untergebenen handelt es sich hier um eine noch wichtigere religiöse Angelegenheit. Die Rechtsgelehrten haben die Sache noch deutlicher erklärt: Wenn die verantwortlichen Führer, also die Herrschenden des Landes, die Religion der Bevölkerung verbessern, werden die Religion und das weltliche Leben beider Seiten bewahrt. Herrscher und Beherrschte, König und Untertanen werden allesamt die Schwelle des Erfolgs erreichen. Andernfalls wird das Problem ernst, und für die Führer wird es schwierig, ja unmöglich, zu regieren. Das Wohlwollen, die Aufrichtigkeit und die guten Absichten gegenüber den Beherrschten, den Untertanen, also der Bevölkerung, führen sowohl zum Wohlergehen in dieser Welt als auch zur Entfaltung der Religion; darin liegt der Kern all dessen. Und man soll sein Vertrauen einzig auf Allah setzen. Denn Ichlās und Tawakkul sind zwei Eigenschaften, von denen Erfolg und Wohlergehen aller abhängen – der Beherrschten, der Herrschenden und der Bevölkerung, der Reichen und der Armen. Daher wurde angeordnet, dass wir im Gebet sprechen: (Arabisch**********)„Nur Dich allein beten wir an, und nur Dich allein bitten wir um Hilfe.“ Über diese beiden Sätze wurde gesagt, dass die Essenz aller himmlischen Schriften in ihnen enthalten ist. Daher sagt der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): Wenn der Diener:(Arabisch**********)

(„Des Tages des Gerichts Herrscher, Dich allein beten wir an, und nur Dich allein bitten wir um Hilfe“) rezitiert, beginnt der Kopf, der auf den Schultern des Dieners ruht, zu zittern. Im Koran gibt es an vielen Stellen Verse mit derselben Bedeutung. Zum Beispiel: (Arabisch**********)„Bete nur Ihn allein an und vertraue auf Ihn.“ (Sure Hūd: 123)

Ferner heißt es: Sprich: (Arabisch**********)„Auf Ihn allein vertraue ich, und zu Ihm werde ich zurückkehren.“ (Sure Hūd: 88)

Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte beim Schlachten des Opfertiers: (Arabisch**********)„O Allah! Dieses ist von Dir mir gegeben und einzig für Dich dargebracht.“

So, wie die Regierung und die Bevölkerung Allahs Hilfe erlangen

Durch drei Dinge kommt Allahs Hilfe in größerem Maße dem Herrscher und dem Volk zu: (1) Ikhlas (Aufrichtigkeit), (2) Tawakkul (Vertrauen auf Allah) und (3) Duʿāʾ. Diese Eigenschaften können dadurch erlangt werden, dass man im Gebet sein Herz bewahrt und den Körper vor Sünden schützt.

Zweitens ist es ebenfalls ein Mittel, Allahs Hilfe zu erlangen, den Menschen durch Almosen, Sadaqa, Zakat und finanzielle Unterstützung zu helfen; dies wird „Ihsan“ genannt.

Drittens: Wenn man durch jemanden Leid oder Verletzung erfahren hat, soll man Geduld bewahren. Fahre mit Geduld in deinem Wirken fort. Deshalb heißt es: (Arabisch**********)„Sucht Allahs Hilfe durch Geduld und das Gebet.“ (Sure al-Baqara: 45)

Ferner heißt es:

(Arabisch**********)

„Verrichte (insbesondere) in den beiden Tagesabschnitten, nämlich am Morgen und am Abend, sowie im ersten Teil der Nacht das Gebet. (Seid darin nicht nachlässig,) denn gute Taten tilgen die Sünden. Dies ist eine Ermahnung für diejenigen, die Allah gedenken. Ertragt die Mühsal der Anbetung. Wahrlich, Allah lässt den Lohn der Rechtschaffenen nicht verlorengehen.“

Er sagte ferner:

(Arabisch**********)

„Ertrage es, ihre Worte anzuhören, ohne dich beirren zu lassen. Und lobpreise deinen Herrn vor Sonnenaufgang und vor Sonnenuntergang, indem du Ihn verherrlichst und Ihn rühmst.“ (Sure Taha: 130)

Diesbezüglich wird im Koran ferner gesagt:(Arabisch**********)

„Wahrlich, Wir wissen am besten, was sie sagen, wodurch du bekümmert wirst. So lobpreise deinen Herrn und verherrliche Ihn und gehöre zu denen, die sich vor Ihm niederwerfen.“ (Sure al-Hidschr: 97–98)

An vielen Stellen des Korans werden das Gebet und die Zakāt gemeinsam erwähnt. Tatsächlich erlangen durch das Gebet, die Zakāt und die Geduld alle gemeinsam – Herrscher und Beherrschte, Reiche und Arme – die Läuterung ihrer Seele. Wenn ein Mensch diese Bedeutung vollständig zu begreifen vermag, die Erhabenheit der Namen Allahs mit ihren Eigenschaften versteht, bewusst betet, sich im Gedenken an Allah vertieft und seine Hände im Bittgebet zu Allah erhebt, das heilige Buch, den edlen Koran, rezitiert, mit Aufrichtigkeit und Vertrauen auf Allah betet, durch Zakāt und Sadaqa der Allgemeinheit dient, den finanziell Bedürftigen zu Hilfe kommt, notleidende Arme unterstützt und die Bedürfnisse Bedürftiger erfüllt, dann wird ihm von Allah der Weg geöffnet. In Buchārī und Muslim wird vom edlen Propheten (S) überliefert:(Arabisch**********) „Jede gute Tat gehört zur Sadaqa.“

Das Wort (****) umfasst jede Art von Ihsān oder guter Tat. Freundlich mit einem Lächeln zu sprechen, die Kalima Tayyiba zu sprechen und freundliche Worte zu äußern – all dies gehört zum Bereich des Ihsān. (Buchārī, Muslim)

Überliefert von ʿAlī ibn Hātim (R): Der Gesandte Allahs (S) sagte:

(Arabisch**********)

„Mit jedem Einzelnen von euch wird sein Herr in einer Lage sprechen, in der sich zwischen Allah und ihm weder ein Wächter noch ein Dolmetscher befinden wird. Er wird nach rechts schauen und dort nur das sehen, was er vorausgeschickt hat; blickt er nach links, werden ihm die Taten sichtbar, die er vorausgeschickt hat. Dann wird er nach vorn schauen, und er wird nichts außer dem Feuer erblicken. Wenn also jemand von euch sich vor dem Feuer bewahren möchte, selbst indem er ein Stück einer Dattel spendet, dann soll er dies tun. Wer nicht einmal dazu imstande ist, soll sich bemühen, sich wenigstens durch ein gutes Wort vom Feuer zu befreien. Nach einer Überlieferung in den Sunan sagte der edle Prophet (S):

(Arabisch**********)

„Haltet keine gute Tat für gering, selbst wenn sie nur darin besteht, eurem Bruder mit einem Lächeln zu begegnen. Und selbst wenn ihr lediglich aus eurem Gefäß Wasser in das Gefäß eines Durstigen gießt.“

In den Sunan wird ferner überliefert, dass der Huzur (s) sagte:

(Arabisch**********)

„Das schwerste aller Dinge, die auf der Mīzān, der Waage der guten Taten, gewogen werden, ist der vortreffliche Charakter.“ In einem weiteren Hadith sagte der edle Prophet (sā), an Hadhrat Umm Salama gerichtet:

(Arabisch**********)

„O Umm Salama! Der vortreffliche Charakter hat jegliches Gute dieser Welt und des Jenseits an sich genommen.“

Das Ertragen von Leid und Verletzungen, die andere zufügen, das Beherrschen des Zorns, das Verzeihen gegenüber den Menschen, der Widerstand gegen die schlechten Neigungen des Herzens und die Begierden, das Meiden ungerechter Handlungen und des Hochmuts sowie ähnliche Tugenden gehören zur Geduld. In diesem Zusammenhang sagt Allah:

(Arabisch**********)

„Und wenn Ich den Menschen eine Kostprobe Meiner Barmherzigkeit zu kosten gebe und sie ihm danach wieder entziehe, wird er verzweifelt und undankbar. Und wenn Ich ihn nach den Unglücksfällen, die ihn getroffen haben, irgendeine Art von Glück kosten lasse, sagt er gewiss: ‚All unsere Unglücke sind vorüber.‘ Dann ist er übermäßig frohlockend und hochmütig. Diejenigen jedoch, die geduldig sind und gute Werke tun – sie sind davon ausgenommen –, für sie gibt es besondere Vergebung und einen großen Lohn.“ (Sure Hūd: 9–11)

In einem anderen Vers wurde der Heilige Prophet (s) angesprochen und gesagt:

(Arabisch**********)

„O Prophet! Das Gute und das Böse sind nicht gleich. Wehre die böse und ungerechte Neigung durch die beste Verhaltensweise oder Methode ab, die dir möglich ist. Dann wirst du sehen, dass derjenige, der dir feindlich gesinnt war, zu einem engen Freund geworden ist. Diese Eigenschaft wird nur denjenigen zuteil, die Geduld üben. Und nur die Glückseligen können diesen Rang erlangen. Wenn du darüber hinaus irgendeine Einflüsterung seitens des Satans verspürst, dann suche Zuflucht bei Allah. Er hört und weiß alles.“ (Sure Fuṣṣilat: 34–36)

Allah, der Erhabene, sagt ferner:

(Arabisch**********)

„Die Vergeltung für das Böse ist ein entsprechendes Böses. Wer jedoch vergibt und für Versöhnung sorgt, dessen Lohn und Belohnung obliegen Allah. Allah liebt die Ungerechten keineswegs.“ (Sure aš-Šūrā: 40)

Hasan al-Basri (Allah erbarme sich seiner) sagte:(Arabisch**********)

Am Tag der Auferstehung werden die Engel unterhalb des Thrones ausrufen: „Diejenigen, deren Lohn und Belohnung Allah ihnen schuldet, sollen aufstehen!“ Dann werden nur die Vergebenden und diejenigen, die Versöhnung stiften, auf diesen Ruf hin aufstehen können.“

Gute und freundliche Behandlung der Untertanen und der Allgemeinheit bedeutet nicht, dass man ihnen alles geben muss, was sie verlangen, sei es vernünftig oder unvernünftig, und jede ihrer Forderungen erfüllen muss. Ebenso bedeutet es nicht, dass man ihnen unabhängig davon, welche ungerechten Verbrechen sie begehen, unterschiedslos vergeben und sie straflos davonkommen lassen muss. Denn diesbezüglich sagt Allah:

(Arabisch**********)

„Wenn die Wahrheit jemals ihren Neigungen folgen würde, dann würden die Himmel, die Erde und die Ordnung ihrer Bewohner ins Chaos gestürzt.“ (al-Mu’minun: 71)

Allah sagt, an die Gefährten gerichtet:

(Arabisch**********)

„Wisst genau: Allahs Gesandter ist unter euch. Wenn er euch in vielen Angelegenheiten folgen würde, würdet ihr selbst in große Schwierigkeiten geraten.“ (Sure al-Hudschurat: 7–8)

Als „Ihsan“ bezeichnet man, das zu tun, was für diese Welt und das Jenseits von Nutzen ist, selbst wenn sie es nicht mögen. Diese Sache ist für die Menschen nützlich, doch sie halten sie für schlecht. Sie wollen ihren Nutzen nicht erkennen. In einer solchen Situation obliegt es dem Amir oder Herrscher, sie durch freundlichen Umgang und wohlklingende Worte zu überzeugen und ihre Zustimmung zu gewinnen. In den Überlieferungen von Buchari und Muslim heißt es, dass der edle Prophet (S) sagte:

(Arabisch**********)

„Wenn in einer Angelegenheit Milde walten gelassen wird, bringt sie als Folge Gutes und Milde hervor. Wird dagegen in einer Angelegenheit Härte angewandt, so zieht dies letztlich Unheil nach sich.“ In einem anderen Hadith sagte der Gesandte (S):

(Arabisch**********)

„Wahrlich, Allah ist gütig und barmherzig, und Er liebt die Milde. Dem barmherzigen und milden Menschen gewährt Er, was Er dem groben, mitleidlosen und harten Menschen nicht gewährt.“

Hadhrat Umar ibn Abd al-Aziz (R) sagte: Manchmal beabsichtige ich, ihren Anteil aus dem Bayt al-Mal abzusondern und ihnen auszuzahlen, doch ich fürchte, dass sie dies missbilligen könnten; deshalb übe ich mich in Geduld. Sobald sich bei mir jedoch wohlschmeckende weltliche Güter ansammeln, zahle ich ihnen unverzüglich ihr zustehendes Recht aus. Wenn sie dies nicht mögen, bemühe ich mich, sie durch etwas anderes zufriedenzustellen.

Auch der edle Prophet (S) pflegte so zu handeln: Wenn ein Bedürftiger zu ihm kam, beseitigte er dessen Not oder verabschiedete ihn, nachdem er ihn mit freundlichen Worten zufriedengestellt hatte. Einmal äußerten seine Verwandten den Wunsch, zu Verwaltern eines Waqf-Vermögens ernannt zu werden, und baten darum, daraus für sie eine bestimmte Zuwendung festzusetzen. Darauf erwiderte er:

(Arabisch**********)

„Die Sadaqa ist für Muhammad und seine Angehörigen nicht erlaubt.“ Er lehnte es vollständig ab, ihnen Sadaqa zu geben. Allerdings verabschiedete er sie, indem er ihnen etwas aus dem Fai, das heißt aus der Kriegsbeute, gab. Einmal erhoben Hadhrat Ali (r.a.), Hadhrat Zaid (r.a.) und Hadhrat Dschaʿfar (r.a.) gleichermaßen Anspruch auf die Pflege der Tochter Hamzas (r.a.). Jeder von ihnen erhob diesen Anspruch aus dem Band der Verwandtschaft heraus. Der Prophet (s.a.w.) entschied nicht zugunsten irgendeines von ihnen, sondern übergab Hamzas (r.a.) Tochter zur Pflege unmittelbar ihrer Tante mütterlicherseits. Denn die Tante mütterlicherseits tritt an die Stelle der Mutter. Danach verabschiedete er alle, nachdem er sie durch freundliche Worte zufriedengestellt hatte, in guter Stimmung. Zu Hadhrat Ali (r.a.) sagte er:

(Arabisch**********)„Du und ich sind einander eng verbunden.“ Zu Dschaʿfar (r.a.) sagte er: (Arabisch**********)„Du weist eine charakterliche Ähnlichkeit mit mir auf.“ Und zu Zaid (r.a.) sagte er: (Arabisch**********)„Du bist unser Bruder und unser Freund.“

Daher ist es für Herrscher, Machthaber und Richter geboten, sich bei der Verteilung staatlicher Güter und bei anderen Anordnungen ebenso zu verhalten. Denn die Menschen bitten und hoffen bei Herrschern und Richtern jederzeit um Dinge, die ihnen möglicherweise nicht gegeben werden können oder deren Gewährung nicht angemessen ist. Dazu gehören etwa Fürsprachen in staatlichen Angelegenheiten, bei Verwaltungsbefugnissen, Vermögen, Erträgen aus Vermögen sowie bei der Minderung von Hadd- oder schariatischen Strafen. Doch liegt es außerhalb ihrer Macht, diese Forderungen zu erfüllen. In einer solchen Lage sollte man versuchen, sie dadurch zufriedenzustellen, dass man ihnen auf andere Weise etwas anderes gewährt, oder sie durch Sanftmut, Höflichkeit, freundliche Worte und gutes Benehmen zufriedenzuhalten. Unnötige Geringschätzung, Vernachlässigung oder Härte sind nicht angebracht. Denn wenn das Gesuch eines Bittstellers abgelehnt wird, empfindet er unweigerlich Schmerz in seinem Herzen. Besonders ist es nicht angemessen, diejenigen zu verletzen, deren Herzen im Interesse des Islam besonders geschont werden müssen. Der erhabene Allah sagt:

(Arabisch**********)

„Fahre den Bittsteller nicht an.“ (Sure ad-Duha: 10)

In einem anderen Vers des Korans sagt Allah:(Arabisch**********)

„Und gib den Verwandten, den Armen und dem Reisenden jedem sein Recht, aber verschwende nicht unnötig und wirf das Vermögen nicht achtlos hinaus. Gewiss, die Verschwender sind die Brüder der Satane, und Satan ist undankbar gegenüber seinem Herrn. Und wenn du dich von ihnen abwenden musst, während du auf die Barmherzigkeit deines eigenen Herrn hoffst, dann sprich zu diesen armen Bedürftigen mit sanfter Stimme.“ (Sure Bani Isra’il: 26–28).

Eine Anordnung gegen das Gesuch eines Menschen zu erlassen, verursacht ihm gewiss seelischen Schmerz. Daher ist es in einem solchen Fall ein Zeichen wahrer politischer Führung und Weitsicht, den Anspruchsteller durch Worte, Taten und Verhalten zufriedenzustellen. Ein Beispiel dafür ist, dass ein Arzt einem Patienten nach der Verabreichung einer bitteren Medizin an ihrer Stelle etwas Gutes gibt, das diese ausgleicht. Allah, der Erhabene, befahl Hadhrat Musa (a.) und seinem Bruder, zu Pharao zu gehen, und sagte:

(Arabisch**********)

„Sprich mit ihm in sanftem Ton, damit er vielleicht begreifen kann oder sich vor Meiner Strafe fürchtet.“ (Sure Taha: 44)

(Arabisch**********)

„Begegnet den Menschen freundlich und nicht grob, haltet sie zufrieden und gebt ihnen keinen Anlass zum Unmut; begegnet einander mit Wohlwollen und spaltet euch nicht.“

Einmal urinierte ein einfältiger Mann vom Lande in der Moschee. Die Gefährten begannen, ihn zu tadeln, doch der erhabene Prophet (S) sagte:

(Arabisch**********)

„Hindert ihn nicht daran, zu urinieren.“ Danach ließ er einen Eimer Wasser bringen und über den Urin gießen und sagte zu den Gefährten:

(Arabisch**********)

„Ihr seid dazu gesandt worden, sanftmütig zu sein, nicht hart und grob.“ (Beide Hadithe wurden von al-Buchārī und Muslim überliefert.)

Eine solche Führung ist zum Schutz des Menschen selbst, seiner Familie sowie der Untertanen und der Bevölkerung der Herrschenden erforderlich. Denn von Natur aus neigt die menschliche Natur nicht dazu, die Wahrheit anzunehmen, solange nicht die Sicherheit der geliebten Dinge gewährleistet und die grundlegenden Bedürfnisse erfüllt sind. Daher gehört auch der gute und rechtschaffene Umgang mit den Menschen zur Anbetung Allahs. Diese Verhaltensweisen werden jedoch nur dann als Anbetung Allahs gewertet, wenn die Absicht aufrichtig ist. Wisst ihr nicht, dass Nahrung, Kleidung, Wohnung und dergleichen zu den grundlegenden Bedürfnissen und lebensnotwendigen Gütern des menschlichen Lebens gehören? Ja, einem Menschen in äußerster Not ist es sogar erlaubt, so viel Aas zu essen, wie zur Rettung seines Lebens erforderlich ist. In bestimmten Fällen ist dies sogar verpflichtend. Auch die Gelehrten haben hierzu Rechtsgutachten erlassen. Wenn daher jemand aus Hilflosigkeit stirbt, weil er kein Aas gegessen hat, wird er sündig und ein Bewohner der Hölle sein. Ohne die Erhaltung des Lebens ist die Verrichtung der Anbetung nicht möglich. Und was zur Erfüllung einer Pflicht unerlässlich ist, ist ebenfalls Pflicht. Deshalb ist es unerlässlich, bei der Beschaffung von Nahrung den eigenen Familienangehörigen und dem eigenen Leben gegenüber anderen den Vorrang zu geben. Daher wird von Abū Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) in den Sunan überliefert, dass er sagte: (*****) „Gebt Almosen.“ Ein Mann fragte: O Gesandter Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), ich besitze nur einen Dīnār. Darauf sagte der edle Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm):(Arabisch**********)

„Gib ihn als Almosen für dich selbst. Da sagte er: Ich besitze noch einen weiteren Dīnār.“ Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:(Arabisch**********)

„Gib ihn für den Bedarf deiner Ehefrau aus. Der Mann sagte: Ich besitze noch einen dritten Dīnār.“ Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:(Arabisch**********)

„Gib ihn für den Bedarf deiner Kinder aus.“ Er sagte: Ich besitze auch noch einen vierten Dīnār. Er sagte:(Arabisch**********)

„Gib ihn für deinen Diener aus. Der Mann sagte: Ich besitze noch einen weiteren Dīnār als Rücklage.“ Der edle Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) antwortete:(Arabisch**********) „Du weißt selbst am besten, wofür du ihn ausgeben musst.“ In Sahīh Muslim wird von Abū Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:

(Arabisch**********)

„Wenn du einen Dīnār auf Allahs Weg ausgibst, einen Dīnār für die Befreiung eines Sklaven, einen Dīnār als Almosen für einen Bedürftigen und einen Dīnār für den Bedarf deiner Familie, dann ist unter diesen der Dīnār, den du für den Bedarf deiner Familie ausgibst, hinsichtlich des Lohnes der vorzüglichste.“ (Muslim)

Von Abū Umāma wird im Ṣaḥīḥ Muslim überliefert, dass der Gesandte Allahs (s) sagte:

(Arabisch**********)

„O Kinder Adams! Es ist besser für dich, überschüssiges Vermögen auszugeben, als es zurückzuhalten. Ausgaben im notwendigen Maß sind nicht tadelnswert. Gib zuerst für diejenigen aus, deren Unterhalt dir anvertraut ist. Wahrlich, die obere Hand (die des Gebenden) ist besser als die untere Hand (die des Empfangenden).“ (Muslim)

Außerdem gibt es einen Koranvers, der besagt:(Arabisch**********)

„Sie fragen dich, wie viel sie ausgeben sollen. Sag ihnen: das, was über den Bedarf hinausgeht.“ Der Sinn davon ist derselbe.

(******) Das bedeutet überschüssiges Vermögen. Denn für den eigenen Unterhalt und den der eigenen Familie zu sorgen, ist Farḍ al-ʿAin. Dagegen sind Ausgaben für den Dschihad fī Sabīlillāh (den Dschihad auf Allahs Weg) im islamischen Krieg sowie Spenden an Arme Farḍ al-Kifāya oder mustaḥabb. Je nach Zeit und Umständen können sie jedoch auch zu Farḍ al-ʿAin werden. Das ist dann der Fall, wenn kein anderer Spender vorhanden ist. Denn einen Hungrigen zu speisen, ist Farḍ al-ʿAin. In diesem Zusammenhang wird im Hadith überliefert:

(Arabisch**********)

„Wenn ein Bittender wahrhaftig ist, liegt kein Segen darin, ihn mit leeren Händen fortzuschicken.“

Abū Ḥātim al-Bustī (r.) hat in seinem Ṣaḥīḥ-Werk eine ausführliche und lange Überlieferung angeführt, die viele lehrreiche Inhalte enthält. „Zu den weisen Worten der Familie Dāwūd (a.) gehört, dass es auch zu den Pflichten der Gelehrten und Wissenden zählt, ihre Zeit in vier Teile zu teilen. Einen Teil sollen sie im vertraulichen Gebet, in der Duʿā und im Dhikr vor Allah verbringen, den zweiten Teil in der Selbstprüfung, den dritten Teil im Umgang mit Freunden und Gefährten, damit diese sie auf ihre Fehler und Mängel hinweisen können, und im vierten Teil der Zeit sollen sie den Genuss ihrer liebsten Dinge auskosten. Denn durch diesen Teil erhalten die übrigen drei Teile Unterstützung.

Im Licht dieser Überlieferung wird deutlich, dass es notwendig ist, einen Teil der Zeit für schariagemäße und erlaubte Erholung aufzuwenden. Dadurch werden die übrigen Augenblicke gestärkt. In diesem Zusammenhang haben die Fuqahāʾ oder islamischen Denker gesagt: Die Verbesserung und das Wohlergehen der inneren Verfassung des Menschen ist Rechtschaffenheit. Deshalb sagte Abū ad-Dardāʾ (r.): Bisweilen erheitere ich mein Gemüt auch mit etwas Nichtigem, damit es mich auf dem Weg der Wahrheit und Gerechtigkeit unterstützt. Allah, der Erhabene, hat die Dinge, die Er liebt und die dem Menschen Freude bereiten, geschaffen, damit die Geschöpfe durch sie Nutzen ziehen. So wurde beispielsweise der Zorn erschaffen, damit man sich durch ihn vor schädlichen Dingen schützen kann. Verwerfliche Neigungen und das Verlangen nach Genuss wurden nur insofern verboten, als sie dem menschlichen Leben schaden. Ein Genuss und Wohlleben jedoch, das dabei hilft, auf der Wahrheit zu wandeln, zählt zu den guten Taten, zu den Aʿmāl aṣ-Ṣāliḥa. Deshalb wird in einem Ṣaḥīḥ-Hadith überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.) sagte –(Arabisch**********)

„Auch der eheliche Verkehr mit euren Frauen ist eine Sadaqa.“ Die Gefährten fragten: „O Gesandter Allahs (s.)! Wird etwa auch dafür, dass man seine eigenen Begierden befriedigt, eine Belohnung gewährt?“ Darauf sagte der Prophet (s.) –

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„Was meint ihr: Würde es dafür nicht als Sünde gelten, wenn es auf unerlaubte Weise ausgegeben würde?“ Die Gefährten sagten: „Wie sollte es nicht? Gewiss wäre es eine Sünde.“ Er sagte –

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„Dann berücksichtigt ihr also die verbotene Seite, berücksichtigt aber nicht die erlaubte.“

Über die Überlieferungskette von Saʿd ibn Abī Waqqāṣ (r.) wird in den beiden Ṣaḥīḥ-Werken überliefert, dass der edle Prophet (s.) zu ihm sagte –

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„Alles, was du in der Hoffnung auf Allahs Wohlgefallen ausgibst, gereicht dir gewiss zur Steigerung deiner Ehre; sogar für den Bissen, den du deiner Ehefrau zum Mund führst, wirst du Lohn erhalten.“ (Buchari, Muslim)

Hierzu gibt es zahlreiche Hadithe. Wenn ein gläubiger Diener seine Taten aufrichtig und hingebungsvoll verrichtet, kann er in jedem Augenblick großen Lohn erlangen.

Darüber hinaus kann er durch erlaubte, nach der Scharia rechtmäßige gute Taten seine Seele und seinen Geist läutern und von Verunreinigung befreien. Beim Heuchler hingegen wird durch den verderblichen Einfluss seines verdorbenen Herzens auch seine Absicht befleckt. Wegen seiner schlechten Taten wird der Heuchler bestraft. Seine Gottesverehrung wird von Prahlerei erfüllt, sodass sie ihm statt Nutzen zum Schaden gereicht. Daher wird in Sahih al-Buchari überliefert, dass der Prophet (s.) sagte:

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„Wisset mit voller Gewissheit, dass sich im Körper ein Stück Fleisch befindet: Ist es gesund, so ist der ganze Körper gesund; ist es hingegen krank und verdorben, so ist der gesamte Körper krank und verdorben. Wisset, es ist das Herz des Menschen.“

[Zwanzig]

Die Strafe–für die Befolgung der Fard- und Wajib-Gebote und zum Schutz vor dem Verbotenen ist vorgesehen, damit sie eingehalten werden

Die Strafe und die festgelegten Sanktionen wurden ausschließlich dazu bestimmt, die Befolgung der Fard- und Wajib-Gebote zu gewährleisten und vor verbotenen Dingen zu schützen. Daher sollte man solche attraktiven Anreize anbieten, die die Menschen zu Wohltätigkeit und Gehorsam ermutigen. Andererseits ist es notwendig, die Menschen von Dingen abzuhalten, die zum Bösen anspornen.

Die Strafe wurde festgelegt, um sich vom Verbotenen fernzuhalten und die Wajib-Gebote zu befolgen. Alles, was diesem Zweck dient, wurde von der Scharia erlaubt. Daher sollte man Wege beschreiten, durch die die Ermutigung zum Guten und zum Gehorsam zunimmt und die sich als unterstützend und hilfreich dafür erweisen. Es ist wünschenswert, alle möglichen Mittel einzusetzen, um die Menschen für das Gute und den Gehorsam zu gewinnen. So ist es notwendig, für die eigenen Kinder und Familienangehörigen aufzuwenden, während staatliche Beamte und Herrscher für das Volk aufwenden müssen. Dies sollte jedoch auf eine Weise geschehen, die ihr Bewusstsein anregt und sie ermutigt und belebt – sei es durch Geld, Vermögen und Lob oder durch andere Mittel. Aus diesem Grund wurden auch der Einsatz von Kraft und körperliches Training beim Kamel- und Pferderennen, beim Schießen mit Pfeil und Speer und Ähnlichem als schariagemäß erklärt. Der Prophet selbst und die rechtgeleiteten Kalifen pflegten an Pferderennen teilzunehmen. Ebenso sollte man sich gegenüber den Mu’allafa al-qulūb sanft und höflich verhalten. In einer Überlieferung heißt es: Ein Mann wurde zu einem aufrichtigen und reinen Muslim, sodass der Islam ihm lieber wurde als alle weltlichen Dinge und alle Menschen.

Dasselbe gilt für Vergehen und Sünden. Daher obliegt es der staatlichen Führung, die Wurzeln von Sünde, Verbrechen und Unrecht in der Gesellschaft vollständig auszurotten. Es ist unbedingt erforderlich, alle Wege und jede noch so kleine Öffnung für Unrecht und Verbrechen zu verschließen. Der Kampf gegen sämtliche Aktivitäten, die den Weg zur Sünde fördern, muss mit voller Kraft fortgeführt werden, solange kein rechtmäßiger und vernünftiger Grund ersichtlich ist, stattdessen schweigend sitzen zu bleiben und die Rolle eines stillen Zuschauers einzunehmen. Ein Beispiel dafür findet sich in den Worten des Propheten. Er sagte:

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„Kein fremder Mann darf sich mit einer fremden Frau allein zurückziehen und in vertrauter Abgeschiedenheit mit ihr zusammen sein. Denn der Satan wird als Dritter ihr Begleiter.“

Er sagte ferner:

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„Eine Frau, die an Allah und das Jenseits glaubt, darf ohne ihren Ehemann oder einen Mahram (eine Person, mit der eine Eheschließung nicht erlaubt ist) keine Reise antreten, die zwei Tage entfernt ist.“

Der edle Prophet (s) verbot das Treffen mit fremden Frauen und das alleinige Reisen mit ihnen, damit Unrecht, Verbrechen und Sittenlosigkeit aus der Gesellschaft ausgerottet würden.

Es wird von Imam Schaʿbī überliefert: Eine Delegation des Stammes ʿAbd al-Qais erschien beim Gesandten (s). Zu ihrer Gruppe gehörte auch ein schöner, ansehnlicher junger Mann. Als er ihn sah, befahl er dem jungen Mann, hinter ihm Platz zu nehmen, und sagte: Dieser Blick war die Ursache für den Fehler des Propheten David (a).

Einmal hörte ʿUmar ibn al-Chattāb (r) den Vortrag eines Gedichts einer Frau, dessen ein Vers lautete:

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„Gibt es denn eine Möglichkeit, Wein zum Trinken zu bekommen …? Wird es mir möglich sein, Nasr ibn Haddschādsch zu treffen …?“

ʿUmar ibn al-Chattāb (r) ließ Nasr ibn Haddschādsch sofort zu sich rufen – er war ein schöner, kräftig gebauter und strahlender junger Mann. ʿUmar (r) ließ ihm den Kopf rasieren. Doch dadurch nahmen der Glanz und die Anmut seines Gesichts noch zu. Schließlich befahl er ihm, das Land zu verlassen, damit die Frauen von Medina nicht der Versuchung erliegen würden.

Andererseits wird von ʿUmar ibn al-Chattāb (r) überliefert, dass er von einem Mann erfuhr, in dessen Nähe sich Jungen aufzuhalten pflegten. Er verbot den Jungen, bei ihm zu sitzen und ihn zu besuchen.

ʿUmar (r) verbot, die Nähe und Gesellschaft eines Menschen aufzusuchen, durch die die Gefahr bestand, dass Männer und Frauen der Versuchung erliegen oder dass dies deren Ursache würde. Die Sorgeberechtigten solcher Jungen müssen sie davon abhalten, ohne Not hinauszugehen, sich herauszuputzen und Parfüm aufzutragen, sowie öffentliche Badehäuser aufzusuchen. Wenn sie unbedingt dorthin gehen müssen, dürfen sie ihre Körper nicht entblößen; außerdem müssen sie davon abgehalten werden, an Veranstaltungen mit Gesang und Musik teilzunehmen. In diesen Angelegenheiten ist es besonders notwendig, sie streng zu erziehen und zu beaufsichtigen.

Wenn gegen jemanden öffentlich der Vorwurf erhoben wird, dass er bei Unzucht, schlechtem Verhalten und Sündhaftigkeit führend ist, muss man ihn davon abhalten, einen schönen, ansehnlichen Sklaven zu besitzen oder als Eigentümer zu haben, und ihn von einem solchen Sklaven trennen. Denn die Faqih sind sich darin einig, dass das Zeugnis eines Menschen, der für seine offenkundige und weithin bekannte Sündhaftigkeit berüchtigt ist, nicht angenommen werden kann. Die Gegenpartei hat außerdem das rechtmäßige Recht, sein Zeugnis anzufechten. Als ein Mann vor dem Gesandten Allahs (s) bei einem Begräbnis vorbeikam, äußerten die Anwesenden lobende Worte über ihn. Er sagte: (****) „Es ist verbindlich geworden.“ Als anschließend ein anderes Begräbnis vorbeikam, bemerkten die Leute: „Dieser Mann war ein äußerst schlechter Mensch.“ Er sagte: (*****) „Es ist verbindlich geworden.“ Die Gefährten fragten: „O Gesandter Allahs, was ist der Grund dafür, dass du über beide (*****) gesagt hast, und was ist verbindlich geworden?“ Er erwiderte:

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„Ihr habt das erste Begräbnis gelobt, deshalb sagte ich, dass das Paradies für ihn verbindlich geworden ist. Über das zweite Begräbnis habt ihr hingegen schlecht gesprochen, daher sagte ich, dass die Hölle für ihn verbindlich geworden ist. Denn ihr seid auf der Erde Zeugen Allahs.“

Zur Zeit des ehrwürdigen Propheten (s) lebte eine lasterhafte Frau, die offen Sünden beging. Über sie pflegte er zu sagen:

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„Wenn ich jemanden ohne Zeugen steinigen lassen dürfte, würde ich gewiss diese Frau steinigen lassen.“ Der Grund dafür ist, dass die Scharia die Vollstreckung eines Hadd ohne Zeugen oder Geständnis nicht erlaubt. Bei Menschen mit einem solchen Charakter ist jedoch hinsichtlich ihrer Zeugenschaft und Vertrauenswürdigkeit keine unmittelbare Wahrnehmung erforderlich; vielmehr genügt dafür bereits der allgemeine Ruf. Falls dieser Ruf noch nicht weit genug verbreitet ist, muss der Beweis anhand ihrer Gefährten, Begleiter und Freunde erbracht werden. ʿAbdullah ibn Masʿud (ra) sagte(Arabisch**********)

„Beurteile einen Menschen nach seinen Freunden.“

Das heißt, man muss darauf achten, mit Menschen welchen Charakters er Umgang pflegt und mit wem er zusammensitzt; anhand dieses Charakters muss man ihn beurteilen. Menschen welchen Charakters sind seine engen Freunde? Wenn sie schlechten Charakters sind, muss man sich vor ihnen hüten, so wie man sich vor einem Feind schützen muss. In diesem Zusammenhang sagte Hazrat ʿUmar ibn al-Khattab (ra):

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„Hütet euch vor den schlechten Vermutungen der Menschen.“

Dies ist eine Anweisung von Hazrat Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein). Aufgrund bloßer Vermutungen darf jedoch keinerlei Strafe verhängt werden.

[einundzwanzig]

Obszönität,, Mord,, nahe Verwandte,, Schwache,, fremdes Vermögen gewaltsam in Besitz zu nehmen, davon fern zu bleiben

Gegenstand dieses Kapitels sind die Hadd-Strafen und Rechte, die grundlose Tötung eines Menschen, dass am Tag der Auferstehung zuerst über ungerechte Tötung Gericht gehalten wird und dass in der Vergeltung für einen Mord, dem Qisas, die Möglichkeit neuen Lebens liegt. Außerdem geht es darum, jemandem im Austausch für die Tötung einer bestimmten Person oder für ein Recht die Todesstrafe aufzuerlegen und dergleichen.

In diesem Zusammenhang lautet das Wort des Erhabenen Allah:

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„Sag den Menschen: Kommt her! Ich verlese euch, was euer Herr euch verboten hat: dass ihr Ihm nichts beigesellt, dass ihr zu den Eltern gütig seid, dass ihr eure Kinder nicht aus Furcht vor Armut tötet – denn Wir versorgen euch und sie –, und dass ihr euch schändlichen Taten nicht nähert, weder den offenkundigen noch den verborgenen. Und tötet nicht das Leben, das Allah verboten hat, außer auf rechtmäßige Weise (im staatlichen Gerichtsverfahren); das ist eine gesonderte Angelegenheit. Dies sind die Dinge, die Allah euch geboten hat, damit ihr begreift. Nähert euch auch nicht dem Besitz der Waisen, außer auf eine förderliche Weise, bis sie die Reife erreichen. Und wiegt und messt gerecht und vollständig; Wir erlegen niemandem mehr auf, als er vermag. Wenn ihr sprecht, dann seid gerecht, auch wenn es einen nahen Verwandten betrifft, und erfüllt den Bund, den ihr mit Allah geschlossen habt. Dies sind die Dinge, die Allah euch geboten hat, damit ihr daraus Ermahnung annehmt. Dies ist wahrlich Mein gerader Weg. So folgt ihm und folgt nicht den verschiedenen falschen Wegen, denn sonst würden sie euch von Seinem Weg abbringen. Dies ist es, was Allah euch geboten hat, damit ihr gottesfürchtig werdet.“ (Sure al-Anʿām: 151–153)

Der erhabene Allah sagt ferner:

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„Keinem Muslim ist es erlaubt, einen anderen Muslim zu töten, außer wenn es versehentlich geschieht; das ist eine gesonderte Angelegenheit. … Und wer einen Muslim vorsätzlich tötet, dessen Vergeltung ist die Hölle, in der er ewig und unendlich verweilen wird. Allahs Zorn und Fluch werden auf ihm lasten. Darüber hinaus hat Allah für ihn eine gewaltige Strafe vorbereitet.“ (Sure an-Nisāʾ: 92–93)

Allah, der Erhabene, sagt ferner: (Arabisch**********)

„Aus diesem Grund habe Ich den Kindern Israels vorgeschrieben: Wer jemanden tötet – nicht als Vergeltung für einen Mord und nicht als Strafe für das Stiften von Unfrieden auf der Erde, sondern zu Unrecht –, der ist, als hätte er die gesamte Menschheit getötet. Wer hingegen einem Menschen das Leben rettet, der ist, als hätte er der gesamten Menschheit das Leben gerettet.“ (Sure al-Māʾida: 32)

In Sahih al-Buchari und Muslim wird überliefert, dass der Prophet (s) sagte:

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„Am Tag der Auferstehung wird zuerst über die ungerechtfertigte Tötung Gericht gehalten.“ Nebenbei sei erwähnt, dass es drei Arten der Tötung gibt:

(1) Qatl al-ʿamd (vorsätzliche Tötung): Dabei besteht keinerlei Möglichkeit eines Irrtums oder einer Verwechslung. Darunter versteht man die ungerechtfertigte Tötung eines Menschen, wie sie gewöhnlich begangen wird, etwa durch Schläge mit einem Schwert, Dolch, Messer, Hammer, Spaten, einer Hacke, Axt, einem Schild und dergleichen, oder indem man jemanden erschießt, verbrennt, ertränkt, von einem hohen Ort hinabstößt, erdrosselt, durch starken Druck auf die Hoden oder durch Zuhalten des Mundes tötet oder ihm Gift verabreicht. Für eine solche Tötung muss daher anstelle dieser Tat die Hadd-Strafe vollzogen werden, das heißt, der Täter muss getötet werden. Die Erben des Getöteten haben in diesem Fall jedoch das uneingeschränkte Recht, eine von drei Möglichkeiten zu wählen: (1) ihn töten zu lassen, (2) ihm zu verzeihen oder (3) ihn gegen Annahme der Diyya, also des Blutgeldes, freizulassen. Den Erben des Getöteten ist es jedoch nicht erlaubt, jemand anderen als den Täter zu töten. Hierzu spricht Allah, der Erhabene:

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„Und tötet nicht den Menschen, dessen Tötung Allah verboten hat, außer aus rechtmäßigem Grund. Und wenn jemand zu Unrecht getötet wird, so haben Wir seinem Erben eine Vollmacht gegeben. Doch soll er bei der Vergeltung nicht maßlos sein. Denn ihm ist geholfen worden.“ (Sure Banī Isrāʾīl: 33)

In der Auslegung dieses Verses heißt es, dass ausschließlich der Mörder hingerichtet werden darf. Die Hinrichtung einer anderen Person ist nicht zulässig. Von Ḥaḍrat Abū Schurayḥ al-Chuzāʿī (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) wird überliefert, dass der edle Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:

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„Wenn jemand getötet wird oder in lebensgefährlichem Zustand aufgefunden wird und danach stirbt, gibt es in diesem Fall nur drei Möglichkeiten: (1) die Hinrichtung des Mörders, (2) ihm zu verzeihen oder (3) ihn gegen Annahme des Blutgeldes freizulassen. Wenn jemand außer diesen drei Möglichkeiten einen vierten Weg einschlägt, so ist diese Handlung Unrecht; deshalb erwartet ihn die Hölle, in der er ewig bleiben wird.“ (Ahl as-Sunan, at-Tirmidhī)

Den Mörder nach dem Verzeihen oder nach der Annahme des Blutgeldes hinzurichten, ist eine äußerst schwere Sünde. Es ist sogar ein noch abscheulicheres Verbrechen als die erste Tötung. In diesem Zusammenhang haben einige Gelehrte sogar gesagt, dass er nach den Bestimmungen der Hadd-Strafe getötet werden müsse. Denn die Erben des Getöteten haben kein Recht, ihn nach der Annahme des Blutgeldes zu töten.“

Zu diesem Anlass lautet die Aussage des erhabenen Allahs:

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„Für einen unter euch Getöteten ist folgende Regelung vorgeschrieben: ein Freier anstelle eines Freien, ein Sklave anstelle eines Sklaven und eine Frau anstelle einer Frau. Wenn jedoch seitens des Bruders des Getöteten auf einen Teil der Vergeltung verzichtet wird, soll die Forderung gemäß der Scharia in angemessener Weise an ihn gerichtet werden. Andererseits soll der Mörder die betreffende Leistung den Erben des Getöteten in guter Weise vollständig erbringen. Dies ist eine Erleichterung und eine besondere Barmherzigkeit von eurem Herrn für euch. Wer danach das Maß überschreitet, für den ist eine schmerzhafte Strafe bestimmt. Und o ihr Verständigen! In der Vergeltung liegt Leben für euch, damit ihr euch vor (Mord) hütet.“ (Sure al-Baqara: 178–179)

Bei der Erläuterung hierzu sagen die Gelehrten: Die Herzen der Erben des Getöteten sind von Zorn und Rachsucht erfüllt. Wenn es ihnen möglich ist, werden sie rasend und entschlossen, sogar den Mörder und dessen Erben zu vernichten. Daher kommt es bisweilen zu einer Lage, in der sie sich nicht damit begnügen, nur den Mörder zu töten, sondern neben dem Täter auch dessen Verwandte und sogar die Stammesoberhäupter und Anführer umbringen. Das ist ein äußerst erschreckender Zustand. Denn obwohl der Mörder zunächst tatsächlich Unrecht begangen hat, verüben die Erben des Getöteten bei ihrem Versuch, den Mord zu rächen, maßlose Formen von Unrecht und Gewalt, die selbst der eigentliche Mörder nicht begangen hat. Darüber hinaus begehen sie Handlungen, die der Scharia widersprechen; im Zeitalter der Unwissenheit beteiligten sich daran sowohl die Bewohner der Dörfer als auch die Stadtbewohner gemeinsam, und diese Praxis wurde von Generation zu Generation fortgeführt. Die Erben des Getöteten setzten ihre ganze Kraft dafür ein, die Erben des Mörders zu töten. Die gegnerische Partei wiederum tötete auch diese. Schließlich suchten beide Seiten jeweils ihre eigenen Verbündeten, schlossen sich zusammen, gerieten in ein zermürbendes Umfeld von Schlägereien, Kämpfen und gegenseitigem Blutvergießen, verfielen einem dauerhaften Krieg und hielten den blutigen Konflikt lange Zeit aufrecht.

Auf diese Weise hielt unter dem Deckmantel gegenseitiger Hilfe und Unterstützung die unauslöschliche Flamme von Hass und Vergeltung zwischen den Stämmen sowie der Feuerstrom der Feindschaft unvermindert an. Der eigentliche Grund dafür war, dass sie den Weg der Gerechtigkeit und des gerechten Ausgleichs verließen, nicht an das Prinzip des Qisas, also „Tötung als Vergeltung für Tötung“, glaubten und es nicht für ausreichend hielten. Anstatt daher bei der gesetzlichen Vergeltung für einen Mord den von der Scharia vorgeschriebenen Weg einzuhalten, machten sie daraus ein umfassendes Massaker. Allah der Erhabene hat uns jedoch Qisas zur Pflicht gemacht, dessen Ziel es war, eine auf Gerechtigkeit beruhende Rechtsprechung bei unrechtmäßiger Tötung zu schaffen und ungerechte Gewalt und Unterdrückung aus der Gesellschaft zu beseitigen.

In diesem Zusammenhang wurde auch erklärt: „In der Vergeltung liegt Leben für euch.“ Denn durch Qisas wird das Blutvergießen unter den Erben und Beschützern des Mörders beendet, Leben werden bewahrt und Unruhe und Verderbnis beseitigt. [Durch Qisas erhält der Mörder keine Gelegenheit, weitere Morde zu begehen.] Wenn jemand darüber hinaus auch einen verborgenen Wunsch hegt, einen anderen zu töten, aber erfährt, dass später auch sein eigenes geliebtes Leben nicht gerettet werden kann und er als Vergeltung selbst den Tod erleiden wird, wird er es gewiss unterlassen, ein derart schwerwiegendes Risiko für sein Leben einzugehen.

Von Ali ibn Abu Talib (möge Allah mit ihm zufrieden sein) und Amr ibn Shuʿayb (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert, dass der edle Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:

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„Das Blut aller Muslime ist gleich; darin sind sich alle einig. Im Umgang mit den Schutzbefohlenen bemühen sie sich allesamt um gutes Verhalten. Seid gewarnt! Kein Vertragspartner darf getötet werden, solange er seinem Abkommen treu bleibt, und kein Muslim darf im Kampf gegen einen Ungläubigen getötet werden.“ (Ahmad, Abu Dawud)

Diesbezüglich verkündete der Hochgeehrte Prophet (s): Das Blut aller Muslime ist gleichwertig, ohne Unterschied zwischen Jung und Alt, Vornehmen und Geringen. Er gewährte dem Araber keinen Vorrang vor dem Nichtaraber, dem Quraischiten und Haschimiten keinen Vorrang vor dem Nicht-Quraischiten und Nicht-Haschimiten, dem freien Menschen keinen Vorrang vor dem freigelassenen Sklaven, dem Gelehrten keinen Vorrang vor dem Unwissenden und dem König keinen Vorrang vor dem Untertanen. Dies ist die einmütige Auffassung aller Muslime und eine allgemein anerkannte Entscheidung. Doch weil die Träger vorislamischer Vorstellungen und die jüdischen Herrscher unter dem Schutz ihrer entgegengesetzten Vorgehensweise und ihrer irrigen Politik eigennützige Anordnungen erließen, stürzte sich die gesamte arabische Welt in gegenseitige Feindseligkeiten und Kämpfe.

In den Siedlungen in der Umgebung von Medina lebten zwei jüdische Stämme: die Banu Nadir und die Banu Qurayza. Im Vergleich zu den Banu Qurayza waren aus dem Stamm der Banu Nadir deutlich mehr Menschen getötet worden; deshalb bestimmten sie den ehrwürdigen Propheten (s) zum Richter. Die Juden hatten die Bestimmung über die Hadd-Strafe für Unzucht insofern verändert, als sie dem Täter statt der Steinigung ein Eisenzeichen auf den Körper brannten. Daraufhin kamen die Juden zu den Muslimen und sagten: Wenn euer Prophet dieses Urteil fällt, ist es für uns ein Beweis. Andernfalls wird sich dadurch nur erweisen, dass ihr das Urteil der Tora verworfen habt. In diesem Zusammenhang offenbarte Allah, der Erhabene, den folgenden Vers:

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„O Gesandter! Lass dich durch die Aktivitäten der Ungläubigen unter den Menschen nicht betrüben oder bekümmern – durch jene, die nur mit dem Mund sagen: ‚Wir haben den Glauben angenommen‘, während sie in ihren Herzen keinen Glauben gefasst haben …

Wenn sie also, o Prophet, zu dir kommen, damit du zwischen ihnen entscheidest, steht es dir frei, zwischen ihnen zu entscheiden oder nicht. Wenn du dich jedoch von ihrer Angelegenheit abwendest oder dich zurückhältst, können sie dir nicht im Geringsten schaden. Wenn du aber zwischen ihnen entscheiden musst, dann entscheide zwischen ihnen nach Gerechtigkeit; denn gewiss, Allah, der Erhabene, liebt diejenigen, die gerecht und unparteiisch handeln …

Fürchtet nicht die Menschen, sondern fürchtet nur Mich, und nehmt für Meine Verse keinen geringen Preis. Diejenigen, die nicht nach dem von Allah herabgesandten Buch urteilen, sind die Ungläubigen. Und in der Tora hatte Ich den Juden vorgeschrieben: Leben um Leben, Auge um Auge, Nase um Nase, Ohr um Ohr, Zahn um Zahn und für Verletzungen eine gleichartige Verletzung.“ (Sure al-Ma’ida: 41–45)

In dem betreffenden Vers hat Allah, der Erhabene, dargelegt, dass alle Leben gleichwertig sind und es keinen Raum dafür gibt, dass eines Vorrang vor einem anderen hat. Dennoch brachten die Juden im Geschäftsverkehr und in ihrem Verhalten fortwährend eine solche Trennungspolitik zum Ausdruck.

(Arabisch**********)

„O Prophet! Wir haben dir das wahre Buch hinabgesandt, das die zuvor hinabgesandten Bücher bestätigt und über sie wacht. So richte unter ihnen nach dem, was Allah, der Erhabene, dir hinabgesandt hat, und folge nicht ihren niederen Neigungen und Begierden, nachdem dir die Wahrheit zugekommen ist. Für jeden von euch haben Wir einen eigenen Weg und eine eigene Scharia festgelegt …

Begehren sie etwa noch das Urteil der Zeit der Unwissenheit? Und wer könnte für die Gläubigen ein besserer Richter sein als Allah?“ (Sure al-Māʾida: 48–50)

In dem vorliegenden Vers hat Allah, der Erhabene, entschieden, dass das Leben und Blut aller Muslime, ohne Unterschied zwischen Hoch und Niedrig, denselben Wert und Rang haben. Dennoch geschahen die meisten Tötungen, Morde, Verwundungen und dergleichen in der Zeit der Unwissenheit nach den Forderungen der Leidenschaften und willkürlichen Einfällen. Dadurch wurden alle Siedlungen, einschließlich Städte, Häfen und abgelegener Dörfer, von dieser zerstörerischen Wirkung heimgesucht. Was auch immer der scheinbare Grund dafür gewesen sein mag, die alleinige Ursache war im Grunde die gottfeindliche Neigung im Inneren sowie das Fehlen einer wirksamen Rolle von Rechtsprinzipien, Gerechtigkeit und unparteiischer Billigkeit bei der Rechtsprechung. Zwischen den Stämmen herrschte ununterbrochen ein Wettbewerb darum, einander zu überragen, Überlegenheit und Herrschaft zu errichten – sei es bei Tötung und Mord oder bei Besitz und Vermögen. Es wurde als eine Angelegenheit von Ehre und Ruhm betrachtet, die eigene Herrschaft über den anderen auszuweiten. Unter Missachtung der Wirksamkeit von Recht und Gerechtigkeit achtete keine der beiden Parteien auf Geduld, Großzügigkeit oder Edelmut. Partei und Gegenpartei verübten gegeneinander Unrecht, Unterdrückung und Gewalttaten. Was die eine Seite tat, darin blieb die Gegenpartei ihr in keiner Weise etwas schuldig. Dies war das tatsächliche Bild der damaligen sozialen Rechtsprechung. Daher hat der Heilige Koran in einer derart bedrückenden und anarchischen Umgebung die Verwirklichung von Gerechtigkeit, Billigkeit und Rechtsprinzipien angeordnet und alle Arten der in der damaligen Gesellschaft geltenden vorislamischen Gesetze, Regeln und Bestimmungen für nichtig erklärt. Wenn ein Erneuerer oder Reformer mit einer Aufgabe und konkreten Maßnahmen zur gesellschaftlichen Reform auftritt, muss er seinen Weg zu Beginn auf der Grundlage von Gerechtigkeit, Billigkeit und Rechtsprinzipien beschreiten. Dieser Weg wird seit Zeitaltern fortgeführt.

In diesem Zusammenhang lautet das Urteil des Heiligen Korans:

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„Und wenn zwei Gruppen der Muslime miteinander kämpfen, dann stiftet Frieden zwischen ihnen. Wenn jedoch eine von ihnen gegen die andere Gewalttätigkeit und Unterdrückung verübt, dann kämpft gegen die unterdrückerische Gruppe, bis sie zum Befehl Allahs zurückkehrt. Wenn sie dann zurückkehrt, stiftet zwischen beiden auf der Grundlage von Gleichheit und Gerechtigkeit Frieden. Wahrlich, Allah liebt die Gerechten und diejenigen, die gerecht handeln. Die Muslime sind ja einander Brüder. So stiftet daher zwischen euren Brüdern Versöhnung, Eintracht und gegenseitige Verbundenheit.“ (Sure al-Ḥuǧurāt: 9–10)

Die beste Vorgehensweise bei der Vergeltung für einen Mord besteht zunächst darin, die Erben des Getöteten um Vergebung zu bitten. Denn im Koran wird dargelegt:

(Arabisch**********)

„Die Vergeltung für eine Verwundung ist eine gleichartige Verwundung. Wenn jedoch der unterdrückte Mensch auf die Vergeltung für das ihm zugefügte Unrecht verzichtet, so wird dies für ihn zur Sühne seiner eigenen Sünde.“ (Sure al-Māʾida: 45)

Von Anas (r.a.) wird überliefert, dass er sagte:(Arabisch**********)

„Wenn dem edlen Propheten (s.a.w.) ein Fall oder eine Angelegenheit vorgelegt wurde, für die Qisās anwendbar war, ordnete er Vergebung an.“ (Abū Dāwūd)

In Sahih Muslim wird über die Überlieferung von Abū Huraira (r.a.) berichtet, dass der edle Prophet (s.a.w.) sagte:

(Arabisch**********)

„Durch die Almosengabe nimmt das Vermögen nicht ab; wer einem anderen vergibt, dessen Ansehen und Würde wird Allah gewiss erhöhen, und wer sich um Allahs willen demütig zeigt, dem wird Allah eine hohe Stellung verleihen.“ (Muslim)

Es wurde über das egalitäre Prinzip des Islam gesprochen, und dabei wurde deutlich, dass alle Muslime derselben Klasse angehören und Anspruch auf Gleichheit haben. Hinsichtlich der Gleichrangigkeit können jedoch ein ungläubiger Dhimmi und ein Muslim nicht auf derselben Stufe stehen; vielmehr besteht hier ein Unterschied im Glauben. Darin sind sich alle Gelehrten einig. Ebenso wird ein ungläubiger Dhimmi, der zum Reisen oder zu geschäftlichen Zwecken in eine von Muslimen bewohnte Stadt kommt, nach allgemeiner Übereinstimmung nicht als dem Muslim gleichrangig angesehen und auch nicht als jemand betrachtet, der Anspruch auf die gleichen Rechte wie ein Muslim hat.

Einige Gelehrte haben jedoch angemerkt, dass auch für einen Dhimmi die „Kufūʾ“, das heißt die islamische Gleichheit, gilt und er wie ein muslimischer Bürger das Recht erhält, sämtliche Vergünstigungen und Möglichkeiten zu genießen.

Die zweite Art ist die Tötung, der „Qatl-e-khata“ (versehentliche Tötung), die dem „vorsätzlichen Töten“ nahezu gleichkommt. Diesbezüglich lautet die Aussage des erhabenen Propheten:

(Arabisch**********)

„Nehmt euch in Acht! Für eine vorsätzliche Tötung durch einen Schlag mit einer Peitsche oder einem Stock müssen als Strafe für den ‚Qatl-e-khata‘ einhundert Kamele entrichtet werden. Davon müssen vierzig weibliche Kamele trächtig sein.“

Tatsächlich wurde dies „Shibh-e-amad“ genannt, denn derjenige, der mit einer Peitsche oder einem Stock zuschlägt, hat zweifellos Unrecht getan. Denn bei der Verletzung konnte er nicht im angemessenen Maß und innerhalb der gebotenen Grenzen bleiben. Doch es ist ebenfalls wahr, dass solche Schläge nicht immer zum Tod führen; vielmehr werden häufig auch Ausnahmen davon beobachtet.

Die dritte Art des Tötens ist „Qatl-e-khata“, also die versehentliche Tötung. Wenn beispielsweise jemand auf ein Wildtier schießt oder einen Pfeil auf es abschießt, dieser jedoch einen Menschen trifft, obwohl er keinerlei Absicht oder Planung dahinter hatte, kommt es zu einem solchen unvorhersehbaren Ereignis. Daher wird dafür nicht die Regelung des „Hadd“, also die Todesstrafe, verhängt; vielmehr schreibt die Scharia in einem solchen Fall die Leistung der Kaffāra, der Diyāt und des Blutgeldes vor. Zahlreiche damit verbundene Rechtsfragen sind in den von Gelehrten zusammengestellten oder verfassten umfangreichen Werken niedergeschrieben.

[Zweiundzwanzig]

Verletzungs- Qiṣāṣ und Gliedmaßen- Qiṣāṣ

Bei Verletzungen gilt Qisas;, Für die Hand–und den Fuß müssen Hand–und Fuß abgeschnitten werden,, Wenn ein Zahn gebrochen wird, muss der Zahn gebrochen werden,, Wenn jemandem der Kopf abgeschnitten wird, muss ihm der Kopf abgeschnitten werden.।

Die Vergeltung für Verletzungen, also Kisas, oder die entsprechende Gegenvergeltung ist verpflichtend. Dies ist durch den Koran, die Hadithe und den Konsens der Gelehrten belegt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Grenzen der Gleichheit gewahrt werden. Wenn jemand die Hand eines anderen vom Handgelenk abbricht, ist es zugunsten des Verletzten zulässig, als Gegenvergeltung die Hand vom Handgelenk abzutrennen, wenn jemand die Hand eines anderen vom Handgelenk abbricht, ist es zugunsten des Verletzten zulässig, als Gegenvergeltung seine Hand vom Handgelenk abzutrennen. Wird jemandem ein Zahn ausgeschlagen, ist es als Vergeltung zulässig, dem Gegenüber einen Zahn auszuschlagen. Wenn Kopf und Gesicht so verletzt werden, dass bis zu den darunterliegenden Knochen hindurchgesehen werden kann, ist es zulässig, das Gesicht und den Kopf des Angreifers im gleichen Ausmaß zu verletzen. (All dies muss selbstverständlich durch die Justiz erfolgen.)

Wenn eine Verletzung jedoch einen solchen Grad erreicht, dass durch einen Vergeltungsschlag keine Gleichheit hergestellt werden kann, etwa wenn ein darunterliegender Knochen gebrochen wurde oder die Verletzung so tief ist, dass der darunterliegende Knochen nicht sichtbar wird, darf in diesem Fall kein Kisas vollzogen werden; vielmehr ist eine der Verletzung entsprechende Geldstrafe zu entrichten.

Die Form des Kisas oder der Vergeltung besteht darin, dass man mit der Hand schlägt oder mit einem Stock prügelt. So wird etwa ein Schlag ins Gesicht, ein Faustschlag oder ein Schlag mit einem Stock ausgeführt. Nach der Ansicht eines Teils der Gelehrten ist in der vorliegenden Situation die Bestimmung des Kisas nicht anzuwenden; vielmehr ist eine Tazir-Strafe, das heißt eine erzieherische und disziplinarische Strafe, zu verhängen. Denn in diesem Fall ist eine verhältnismäßige Gleichheit nicht herzustellen. In den Äußerungen der rechtgeleiteten Kalifen und anderer Gefährten lässt sich jedoch erkennen, dass der Kisas in diesem Fall als schariagemäß betrachtet wurde.

Imam Ahmad (r.) und andere Imame haben diese Ansicht vertreten, und auch die Hadithe des edlen Propheten (s.) weisen auf eine solche Bedeutung hin. Abu Firās (r.) berichtet: In diesem Zusammenhang hielt Umar ibn al-Chattab (r.) einmal eine Ansprache, in der er einen Hadith anführte. Ihr Wortlaut war:

(Arabisch**********)

„Gebt acht! Denkt daran: Bei Allah, ich entsende die Amtsträger nicht zu euch, damit sie euch schlagen, und ich entsende sie auch nicht, um sich eures Vermögens zu bemächtigen; vielmehr schicke ich sie, damit sie euch in eurer Religion und in der Lehre und dem Vorbild des erhabenen Propheten unterweisen. Wenn also einer von ihnen etwas tut, was dem zuwiderläuft, soll er mir vorgeführt werden. Bei dem Wesen, in dessen Hand meine Seele liegt: Von diesen Leuten – den tyrannischen Regierungsbeamten – werde ich gewiss Kisas oder Vergeltung fordern.“

Daraufhin erhob sich Amr ibn al-As (r.) und sagte: „O Fürst der Gläubigen! Wenn ein Befehlshaber oder Gouverneur die Muslime betreut und sich der Charakterbildung sowie der moralischen Erziehung des Volkes widmet, werden Sie dann auch von ihm Kisas fordern?“ Umar (r.) antwortete: „Ja, bei Allah! Wenn er ein entsprechendes Unrecht begeht, werde ich auch von ihm Kisas fordern. Und nicht nur ich fordere Kisas; auch der edle Prophet (s.) nahm für sein eigenes Leben und seine eigene Person Kisas oder Vergeltung. Seid gewarnt! Schlagt die Muslime nicht, demütigt sie nicht und verweigert ihnen nicht ihr Recht. Denn infolgedessen ist es nicht ausgeschlossen, dass unter ihnen eine Neigung zum Unglauben entsteht.“ (Musnad Ahmad)

Die zusammenfassende Aussage dieser Überlieferung lautet, dass Herrscher, Richter, regionale Amtsträger und Gouverneure niemanden zu Unrecht schlagen oder bestrafen dürfen. Wenn jemand aus der Allgemeinheit aus einem rechtmäßigen Grund geschlagen wird und der Schlag oder die Verletzung gemäß den Bestimmungen der Scharia erfolgt, wird nach dem Ijma, also nach allgemeinem Konsens, gegenüber den genannten Amtsträgern keine Kisas-Bestimmung angewandt. Denn ein rechtmäßiger und schariagemäßer Schlag, eine solche Verletzung oder Verwundung ist entweder verpflichtend oder aber als Mustahabb, das heißt als vorzugswürdig und rechtmäßig, einzustufen. Bei keiner dieser drei Formen findet Kisas Anwendung.

[Dreiundzwanzig]

Verschiedene Arten des Qisas bei Ehrverletzung

Auch die–Vergeltung für Ehre und Ansehen ist zulässig., Beleidigungen sind ein Verbrechen.। Auch dafür gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Vergeltung .। Wenn jemand über den Vater,–den Großvater,, die Abstammung und den Stamm eines anderen unanständige Äußerungen und Aussagen von sich gibt ,, ist es im Gegenzug danach über den Vater,–den Großvater,, die Abstammung und den Stamm des Gegners ähnliche Äußerungen zu machen zulässig nicht.। Denn sie haben ihm ja kein Unrecht getan.।

Auch die Vergeltung für die Verletzung der Ehre und Würde eines Menschen ist schariagemäß. Dies geschieht beispielsweise so: Wenn jemand einen anderen verflucht oder ein Fluchgebet gegen ihn spricht, ist es dem zweiten erlaubt, dem ersten mit einer entsprechenden Äußerung zu antworten. Wenn jemand eine echte Beleidigung ausspricht, die keinerlei Lüge enthält, darf auch der andere mit einer Beleidigung erwidern. Vergebung ist jedoch besser. Der erhabene Allah sagt:

(Arabisch***********)

„Die Vergeltung für das Böse ist ein gleichartiges Böses. Wer aber verzeiht und Frieden stiftet, dessen Lohn ist bei Allah. Allah liebt die Ungerechten nicht. Gegen diejenigen, die Vergeltung üben, nachdem ihnen Unrecht zugefügt wurde, darf keine Strafmaßnahme ergriffen werden. (Sure Schura: 40–41)“

Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte:

(Arabisch***********)

„Wer jemandem von Angesicht zu Angesicht etwas sagt, gegen den gilt dasselbe; gegen denjenigen, der damit begonnen hat, gilt jedoch etwas mehr, solange er dem Unterdrückten kein Unrecht zufügt.“

Genau dies (****) wird als Vergeltung bezeichnet. Zweitens ist auch eine Beschimpfung dann vergeltungsfähig, wenn sie nicht die geringste Lüge enthält, zum Beispiel wenn man die bestehenden Fehler im sittlichen Charakter dieser Person offenlegt oder sie als Hund, Esel und Ähnliches bezeichnet. Wenn jedoch jemand einen anderen mit einer falschen Anschuldigung und einer erfundenen Behauptung beschuldigt, ist es nicht erlaubt, sich dafür mit einer entsprechenden erfundenen Aussage und falschen Anschuldigung zu rächen. Wenn jemand einen anderen ohne Grund als Ungläubigen oder Frevler bezeichnet, ist es ihm nicht erlaubt, ihn seinerseits als Ungläubigen oder Frevler zu bezeichnen. Wenn jemand den Vater, Großvater, die Abstammung, den Stamm oder die Bewohner der Heimatstadt eines anderen verflucht, ist es nicht erlaubt, ihm gegenüber eine entsprechende Äußerung zu verwenden. Das ist Unrecht und Unterdrückung. Denn jene haben ihm nichts getan. Vielmehr wurde das Unrecht und die Unterdrückung, die ihm zugefügt wurden, von der unmittelbar beteiligten Person begangen. Hierzu lautet das Wort des erhabenen Allahs:

(Arabisch***********)

O ihr Gläubigen! Steht fest für Allah als Zeugen der Gerechtigkeit ein und lasst nicht zu, dass euer Hass gegenüber einem Volk beziehungsweise euer Verlangen nach Vergeltung ein solches Ausmaß annimmt, dass ihr dadurch ungerecht handelt. Übt vielmehr Gerechtigkeit. Dies ist der Gottesfurcht, also der Taqwā, näher. (Sure al-Māʾida: 8)

Daher ist es harām, die Ehre eines Menschen zu verletzen und ihm durch die Schädigung seiner Würde Unrecht zuzufügen. Grundsätzlich ist Vergeltung hierfür möglich: Wenn etwa eine Person einen anderen mit einem Fluchgebet belegt, darf der unterdrückte Mensch die erste Person, ohne zu übertreiben oder das Maß zu überschreiten, mit einem gleichartigen Fluchgebet bedenken. Wenn damit jedoch ein Recht Allahs verbunden ist, etwa weil er gelogen hat, ist es ihm nicht erlaubt, darauf mit einer Lüge zu antworten.

Ebenso sagen die meisten islamischen Rechtsgelehrten: Wenn jemand einen Menschen verbrennt und dadurch tötet, ihn ertränkt, erwürgt oder auf andere Weise das Leben nimmt, darf zur Vergeltung vor Gericht dieselbe Methode angewandt werden, die er benutzt hat. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Vergeltungsstrafe nicht harām ist. Wenn jemand einem anderen beispielsweise Wein zu trinken gab, darf dieser ihm im Gegenzug ebenfalls Wein zu trinken geben. Oder wenn er eine gleichgeschlechtliche Handlung beging, darf mit ihm im Gegenzug ebenfalls eine solche Handlung, also Liwāṭ beziehungsweise männliche Homosexualität, begangen werden.

Einige islamische Rechtsgelehrte vertreten die Ansicht, dass die Strafe für das Verbrennen, Ertränken und Erdrosseln in der Enthauptung durch einen Schwerthieb bestehen müsse. Doch die zuvor hierzu erwähnte Auffassung steht mit dem Qurʾān und dem Hadith stärker im Einklang.

[vierundzwanzig]

Zinā-–Unzucht- verleumders Strafe hinsichtlich der Frage

Für eine falsche Beschuldigung gibt es keinen Qiṣāṣ; dafür ist jedoch eine Strafe vorgesehen. Gegen denjenigen, der verheiratete, freie, unschuldige Muslime fälschlich des Ehebruchs beschuldigt, wird kein Ḥadd al-Qadhf vollstreckt. Gegen denjenigen, der eine Person, die offen in Sünde lebt, des Zinā, also der Unzucht, (****) beschuldigt, wird kein (****) Ḥadd al-Qadhf vollstreckt. Gegen erfundene Aussagen und falsche Beschuldigungen ist kein Qiṣāṣ vorgesehen, sondern eine Strafe. Zu den falschen Beschuldigungen gehört auch Ḥadd al-Qadhf, das durch den Qurʾān, den Hadith und den Konsens der Gelehrten belegt ist. Allah, der Erhabene, sagt:

(Arabisch***********)

„Diejenigen, die keuschen Frauen eine Verleumdung vorwerfen und dafür nicht vier Zeugen beibringen können, sollt ihr mit achtzig Peitschenhieben bestrafen und ihr Zeugnis niemals annehmen; sie sind es, die die Wahrheit verlassen haben. Wenn sie danach jedoch bereuen und sich bessern, gilt für sie eine andere Regelung. Allah ist gewiss Allvergebend und Barmherzig.“ (Sure an-Nur: 5–4)

Wenn einem rechtschaffenen Menschen Zina oder Liwat (männlicher Analverkehr) vorgeworfen wird, wird gegen den Verleumder die Hadd-Strafe des Qadhf (die Strafe für die Verleumdung des Ehebruchs) verpflichtend. Dann sind ihm achtzig Peitschenhiebe zu geben. Wird ihm hingegen etwas anderes vorgeworfen, ist gegen ihn Taʿzir, also eine disziplinarische Strafe, zu verhängen.

Ausschließlich die verleumdete Person hat Anspruch auf diese Hadd-Strafe. Daher wird diese Hadd-Strafe erst vollstreckt, wenn sie ihre Vollstreckung beantragt. Dies ist die einhellige übereinstimmende Auffassung der Gelehrten. Wenn die verleumdete Person verzeiht, kann die Hadd-Strafe erlassen werden. Auch darüber besteht unter den Gelehrten uneingeschränkter Konsens. Denn in diesem Fall überwiegt das Recht der geschädigten Person, ebenso wie bei persönlichen Rechten, etwa beim Qisas in Vermögensangelegenheiten. Einige jedoch sagen, dass die Hadd-Strafe nicht erlassen wird, da damit auch ein Recht Allahs verbunden ist. Daher werde sie, wie die übrigen Hadd-Strafen, ebenfalls nicht erlassen.

Die Hadd-Strafe des Qadhf wird nur dann wirksam, wenn der Maqdhuf (die Person, gegen die die Verleumdung gerichtet ist) verheiratet, Muslim, frei und untadelig ist. Wird daher eine Person verleumdet, die durch verschiedene Verleumdungen und Ausschweifungen befleckt ist, wird die Hadd-Strafe nicht vollstreckt. Ebenso wird die Hadd-Strafe nicht vollstreckt, wenn ein Ungläubiger oder ein Sklave fälschlich verleumdet wird. Gegen sie ist jedoch Taʿzir zu verhängen. Der Ehemann darf seine Frau des Ehebruchs beschuldigen, wenn sie Ehebruch begangen hat, auch wenn sie dadurch nicht schwanger geworden ist. Wird die Ehefrau jedoch durch Zina schwanger und bringt sie ein Kind zur Welt, muss er sie des Ehebruchs beschuldigen und das Kind mit den Worten „Es ist nicht von mir“ verleugnen, damit er sich nicht etwas Fremdes zurechnet.

Wenn der Ehemann seine Frau des Zina beschuldigt, wird die Ehefrau entweder den Zina eingestehen oder Liʿan vollziehen, wie es im Koran und in den Hadithen überliefert ist. Ist derjenige, der den Qadhf, also die Verleumdung, begeht, ein Sklave, wird gegen ihn die halbe Hadd-Strafe vollstreckt. Dasselbe gilt für die Strafen für Zina beziehungsweise Ehebruch und für das Trinken von Wein: Er erhält die Hälfte der Strafe. Über Sklaven und Sklavinnen sagt der Koran daher:

(Arabisch***********)

„Wenn sie nach ihrer Verheiratung Ehebruch begehen, soll ihre Strafe die Hälfte der Strafe freier Frauen betragen.“ (Sure an-Nisa: 25)

Bei einer Hadd-Strafe jedoch, bei der die Tötung oder das Abschlagen der Hand vorgeschrieben ist, wird die Strafe nicht halbiert; vielmehr ist die vollständige Strafe zu vollstrecken. Das heißt, die Todesstrafe ist vollständig auszuführen, und die Hand ist genau in dem erforderlichen Umfang abzuschlagen. In diesem Fall darf die Strafe nicht halbiert werden.

[Fünfundzwanzig]

Ehemann–Ehefrau gegenseitige Beziehung und Rechte

Gegenstand dieses Kapitels sind das Recht der ehelichen Intimität zwischen Ehemann und Ehefrau, die Beziehung zwischen ihnen, die Brautgabe, der Unterhalt sowie die gegenseitigen Rechte in häuslichen Angelegenheiten.

Es ist die Pflicht beider Ehepartner, im ehelichen Leben eine gute gegenseitige Beziehung zu bewahren und Allahs Gebote zu befolgen, um die Rechte des jeweils anderen ordnungsgemäß zu erfüllen. Allah, der Erhabene, spricht:

(Arabisch***********)

„Dann behaltet sie entweder in angemessener Weise bei euch oder entlasst sie in Güte.“ (Sure al-Baqara: 229)

Für beide Ehepartner ist es verpflichtend, im ehelichen Leben mit Freude und frohem Herzen darauf bedacht zu sein, die Rechte des jeweils anderen ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Ehefrau hat einen Anspruch auf das Vermögen ihres Ehemanns. Zu seinen Lebzeiten sind dies die Brautgabe und der Unterhalt. Zu den körperlichen Rechten gehört, dass der Ehemann das sexuelle Verlangen seiner Frau auf erlaubte und ordnungsgemäße Weise befriedigt und ihr eheliches Recht angemessen erfüllt. Wenn der Ehemann in dieser Hinsicht seiner Frau gegenüber einen Eid schwört, dass er mit ihr keinen Geschlechtsverkehr haben werde, hat die Ehefrau nach dem einstimmigen Konsens der Gelehrten aller Rechtsschulen das Recht auf Ehescheidung. Wenn der Ehemann einen verstümmelten Penis hat oder ein Eunuch ist und zum Geschlechtsverkehr unfähig ist, ist er dennoch verpflichtet, mit seiner Frau Geschlechtsverkehr zu haben und mit ihr im selben Bett zu schlafen. Einige haben gesagt, dass der Geschlechtsverkehr für ihn nicht verpflichtend sei, wenn die Ursache angeboren ist. Die richtige Ansicht ist jedoch, dass der Geschlechtsverkehr verpflichtend ist. Die Grundsätze von Koran, Hadith und Scharia (****) stützen diese Ansicht. Der Prophet (s) sah, dass Abd Allah ibn Umar (r) ausgiebig fastete und viel Zeit im Gebet verbrachte; da sagte der Gesandte (s):(Arabisch***********)„Auch deine Ehefrau hat dir gegenüber ein Recht.“

Daher ist der Geschlechtsverkehr verpflichtend. Doch in welchen Abständen muss dieser Geschlechtsverkehr stattfinden? Darüber besteht Meinungsverschiedenheit. Einige haben gesagt, dass mindestens einmal alle vier Monate Geschlechtsverkehr verpflichtend sei. Andere haben gesagt: Nein, vielmehr ist er entsprechend der Kraft des Ehemanns und dem Verlangen der Ehefrau verpflichtend, so wie auch der Unterhalt verpflichtend ist. Tatsächlich ist dies die angemessene Lösung. Andererseits hat auch der Ehemann Rechte gegenüber seiner Frau. Das bedeutet, dass er mit seiner Frau verkehren darf, wann immer er möchte. Voraussetzung ist jedoch, dass ihr dadurch kein Schaden entsteht und sie nicht daran gehindert wird, ein anderes verpflichtendes Recht zu erfüllen. Es ist die Pflicht der Ehefrau, ihrem Ehemann die Möglichkeit einer für ihn befriedigenden ehelichen Vereinigung zu geben. Darüber hinaus ist es der Ehefrau verboten, ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns oder eine Erlaubnis der Scharia das Haus ihres Ehemanns zu verlassen.

Unter den Fiqh-Gelehrten bestehen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der häuslichen Arbeiten. So gibt es unter den islamischen Rechtsgelehrten unterschiedliche Auffassungen darüber, ob das Bett zu machen, das Haus zu fegen, Haus und Hof sauber zu halten sowie Reis und Curry zu kochen und ähnliche Arbeiten zu verrichten zu den Pflichten der Ehefrau gehören. Nach Ansicht mancher ist die Verrichtung dieser Arbeiten für die Ehefrau wajib, nach Ansicht anderer jedoch nicht. Eine weitere Gruppe sagt, dass es für die Ehefrau wajib ist, ein angemessenes Maß an Dienstleistungen zu erbringen.

[Sechsundzwanzig]

Vermögens-–angelegenheiten bei der Regelung Gerechtigkeit zu wahren

Vermögensangelegenheiten müssen auf der Grundlage der Gerechtigkeit geregelt werden; die Befolgung von Gerechtigkeit und Rechtschaffenheit im Umgang ist der Schlüssel zu Glück und Frieden, und durch sie werden Diesseits und Jenseits geläutert.

Gemäß den Anweisungen Allahs und Seines Gesandten (S) müssen Vermögensangelegenheiten unbedingt auf der Grundlage von Gerechtigkeit und Rechtschaffenheit geregelt werden. So ist es Pflicht, das Erbrecht unter den Erben im Licht der Sunnah zu verteilen, auch wenn es in einigen Detailfragen Meinungsverschiedenheiten gibt. Ebenso ist es Pflicht, bei Geschäften und gegenseitigem Austausch – etwa beim Kauf und Verkauf, bei der Miete, der Bevollmächtigung, gemeinschaftlichen Geschäften, Schenkungen, Stiftungen und letztwilligen Verfügungen – Entscheidungen und Regelungen auf der Grundlage von Gerechtigkeit und Unparteilichkeit zu treffen. Bei allen Geschäften, bei denen Kauf und Verkauf sowie die Übergabe eine Bedingung sind, ist die Aufrechterhaltung von Gerechtigkeit und Unparteilichkeit Pflicht. Denn das Fortbestehen der Welt hängt von der Gerechtigkeit ab. Ohne sie können weder das Diesseits noch das Jenseits Klarheit und Läuterung erlangen. Die Notwendigkeit von Gerechtigkeit und Unparteilichkeit in all diesen Angelegenheiten kann jeder Vernünftige verstehen. So ist es Pflicht des Käufers, den Preis der gekauften Ware unverzüglich zu entrichten. Andererseits ist es Pflicht des Verkäufers, die verkaufte Ware dem Käufer zu übergeben. Eine Verringerung oder Vermehrung beim Wiegen ist vollständig haram. Beim Kauf und Verkauf ist es Pflicht, die Wahrheit zu sagen und eine korrekte Beschreibung zu geben. Lügen, Verrat, Vertrauensbruch, Verfälschung und Täuschung sind dagegen haram. Die Rückzahlung von Schulden sowie die Dankbarkeit und das Lob gegenüber dem Gläubiger sind Pflicht.

Bei allen Verhaltensweisen und Umgangsformen, die durch Koran und Hadithe verboten sind, kann Gerechtigkeit im Allgemeinen nicht wirksam werden; bei verbotenen Handlungen kommt es zwangsläufig zu mehr oder weniger Unterdrückung und Unrecht. Dazu gehören etwa ungerechte Einnahmen und Erwerb, wie Zins und Glücksspiel. Diese wurden vom ehrwürdigen Propheten (S) verboten. Daher sind alle Arten von Glücksspiel und Zins haram. Darüber hinaus ist der Kauf und Verkauf durch Täuschung und Betrug haram. Ebenso ist es verboten, einen fliegenden Vogel zu verkaufen, ohne ihn gefangen zu haben, einen Fisch unter Wasser zu verkaufen, ohne ihn gefangen zu haben, etwas zu verkaufen, ohne die Frist festzulegen, etwas aufgrund bloßer Schätzung und Vermutung zu verkaufen, verfälschte oder verdorbene Waren als reine Ware zu verkaufen, Früchte vor ihrer Essreife zu verkaufen, gemeinschaftliche Geschäfte auf unzulässige Weise zu betreiben, Geschäfte zu tätigen, die Streit unter den Muslimen hervorrufen, oder Geschäfte, die irgendeine schädliche Eigenschaft enthalten. Verdächtige Kauf- und Verkaufsgeschäfte sowie solche Geschäfte, die manche Menschen für erlaubt und rechtmäßig, andere aber für ungerecht und unterdrückend halten, sind fasid. Diese müssen staatlicherseits annulliert werden; dies ist Pflicht und notwendig. Daher ist es unerlässlich, sich von ihnen fernzuhalten. Allah sagt:

(Arabisch************)

„Wenn ihr an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, dann gehorcht Allah, gehorcht dem Gesandten und denjenigen unter euch, die mit Autorität betraut sind. Wenn ihr in einer Sache miteinander uneins seid, dann führt sie auf Allah und Seinen Gesandten zurück. Das ist besser und am Ende die schönste Auslegung.“ (Sure an-Nisa: 59)

Das Grundprinzip in dieser Angelegenheit lautet: Alle Transaktionen und Geschäfte, die gemäß Koran und Sunna haram sind, sind haram. Und jede gottesdienstliche Handlung, die der Scharia entspricht und durch Koran und Hadith belegt ist, ist eine gottesdienstliche Handlung. Der Erhabene Allah hat jene Menschen getadelt, die sich Dinge selbst für haram erklärt hatten, die Allah in Wirklichkeit nicht für haram erklärt hatte. Umgekehrt hatten sie sich Dinge als erlaubt und zulässig erklärt, für deren Zulässigkeit es keinen schariagemäßen Beweis gab.

(Arabisch************)

„O Allah! Gewähre uns die Fähigkeit, das, was Du für halal erklärt hast, als halal anzuerkennen. Ebenso gewähre uns die Tawfīq, das, was Du für haram erklärt hast, als haram anzuerkennen.“

Und gewähre, o Gott, die Tawfīq, jene Vorschriften zu befolgen, die Du festgelegt hast.

[Siebenundzwanzig]

Beratungsbasiertes System der Staatsführung

Für den Amīr, den Machthaber und den Herrscher ist es unerlässlich, Rat einzuholen. Allah, der Erhabene, befahl Seinem Gesandten (s), (Arabisch************)„Berate dich mit ihnen in wichtigen Angelegenheiten.“ Jene, die Rat einholen, lobt Allah: (Arabisch************)

„Die gegenseitige Beratung der Machthaber ist unerlässlich.“

Allah hat Seinem Gesandten (s.) befohlen:(Arabisch************)

„Vergib ihnen, bitte für sie um Vergebung und berate dich mit ihnen in den Angelegenheiten. Wenn du dich in einer Angelegenheit fest entschlossen hast, dann vertraue auf Allah. Wahrlich, Allah liebt diejenigen, die auf Ihn vertrauen.“ (Sure Āl ʿImrān: 159)

Überliefert von Hadhrat Abū Huraira (r.a.). Er sagte:(Arabisch************)

„Es gab niemanden, der sich mehr mit seinen Gefährten beriet als der Gesandte Allahs (s.).“

Es heißt, dass dem Gesandten Allahs (s.) die Beratung befohlen wurde, um die Gefährten zu erfreuen. Darüber hinaus war beabsichtigt, dass die Beratung in späterer Zeit in Befolgung des Gesandten Allahs (s.) zu einem Grundsatz werden sollte. In Angelegenheiten, die nicht durch die Offenbarung entschieden worden waren, etwa bei Kriegen und Auseinandersetzungen sowie in Detailfragen, ist es notwendig, bei der Entscheidungsfindung die Meinung der Menschen einzuholen. Wenn der edle Prophet (s.) sich in Angelegenheiten beriet, waren alle anderen erst recht in noch größerem Maße auf Beratung angewiesen. Allah selbst hat – indem Er bei der Erschaffung des Menschen den Engeln ihre Meinung einholte, obwohl Er ihrer Beratung nicht bedarf – den Dienern ein Beispiel dafür gegeben, es Ihm gleichzutun. Allah hat diejenigen gelobt, die Beratung suchen. Daher heißt es:

(Arabisch************)

„Was bei Allah ist, ist besser und bleibt länger bestehen. Jenen gläubigen Muslimen, die auf ihren Herrn vertrauen, ist dieser bessere und bleibende Genuss bestimmt. Ebenso denen, die sich von den großen Sünden und schändlichen Taten fernhalten, selbst im Zorn verzeihen, dem Ruf ihres Herrn folgen, das Gebet verrichten, ihre Angelegenheiten durch gegenseitige Beratung regeln und von dem ausgeben, womit Wir sie versorgt haben – auch ihnen ist dieser bessere und bleibende Genuss bestimmt.“ (Sure asch-Schūrā: 36–38)

„Ulū al-amr“, das heißt die maßgeblichen Autoritäten oder Anführer. Wenn durch Beratung sowie anhand des Korans, der Hadithe und des Idschmāʿ eine Entscheidung getroffen wurde, ist es verboten, jemand anderem entgegen dieser Entscheidung zu folgen. Die angenommene Entscheidung zu akzeptieren und entsprechend zu handeln, wird auch für die „Ulū al-amr“ zur Pflicht. Dieses Prinzip gilt für alle kleinen und großen Probleme in Religion und weltlichen Angelegenheiten gleichermaßen. In diesem Fall ist es nicht erlaubt, jemand anderem zu folgen. Diesbezüglich lautet Allahs Anweisung:

(Arabisch************)

„O ihr Gläubigen, gehorcht Allah und gehorcht dem Gesandten und denjenigen unter euch, die mit der umfassenden Verantwortung betraut sind, also den Führern und Autoritäten.“ (Sure an-Nisāʾ: 59)

Wenn jedoch unter den Muslimen über ein entstandenes Problem Meinungsverschiedenheiten auftreten, ist es in einer solchen Situation besonders dringend, den Rat der Bevölkerung einzuholen. Daher soll man nach dem Urteil und dem Rat handeln, die mit dem Qurʾān und dem Hadith übereinstimmen und ihnen am nächsten stehen. Allahs Gebot lautet:

(Arabisch************)

Wenn jedoch unter den Muslimen über ein entstandenes Problem Meinungsverschiedenheiten auftreten, ist es in einer solchen Situation besonders dringend, den Rat der Bevölkerung einzuholen. Daher soll man nach dem Urteil und dem Rat handeln, die mit dem Qurʾān und dem Hadith übereinstimmen und ihnen am nächsten stehen. Allahs Gebot lautet:

(Arabisch************)

„Wenn ihr in einer Angelegenheit uneins seid, dann wendet euch darin an Allah und den Gesandten, wenn ihr an Allah und den Jüngsten Tag glaubt. Das ist besser und hinsichtlich des Ausgangs am vorzüglichsten.“ (Sure an-Nisāʾ: 59)

„Ulil Amr“, also die Führung der Machthaber, gibt es in zwei Arten: (1) die Herrscher, (2) die Gelehrten. Wenn sie rechtschaffen handeln, wird auch die Bevölkerung rechtschaffen werden. Daher besteht die Verantwortung beider Gruppen darin, bei allen Handlungen und Worten zu prüfen und Nachforschungen anzustellen. Wenn im Licht des Qurʾān und des Hadith eine klare Lösung des Problems gefunden wird, ist es verpflichtend, danach zu handeln. Wenn ein schwieriges Problem auftritt, muss man mit tiefem Blick und voller Aufmerksamkeit eine äußerst gründliche Prüfung und Analyse des entstandenen Problems vornehmen, um zu klären, auf welche Weise bei der Entscheidungsfindung Allah und dem Gesandten (s) gefolgt werden kann.“

Man muss darauf achten, in welche Richtung die Hinweise des Korans und der Sunna weisen. Nach äußerst sorgfältiger Prüfung und Abwägung soll man eine Entscheidung treffen. Wenn wegen Zeitmangels, fehlender Möglichkeiten zur Überprüfung, einander widersprechender Belege oder aus einem anderen Grund keine rasche Lösung möglich ist, besteht die Pflicht der Verantwortlichen in diesem Fall darin, einer Person zu folgen, deren Weisheit, Weitsicht und Gottesfurcht allgemein anerkannt sind. Dies ist die richtige Lösung.

Es wurde auch gesagt, dass es nicht zulässig ist, jemanden nachzuahmen oder seiner Taqlid zu folgen.“ Diese drei Verfahrensweisen sind in der Rechtsschule von Imam Ahmad und anderen überliefert. Ebenso muss darauf geachtet werden, ob die Richter und Machthaber über die notwendigen Eigenschaften und charakterlichen Merkmale verfügen. Bei allen gottesdienstlichen Handlungen wie Gebet und Dschihad gilt derselbe Grundsatz: Man muss entsprechend der eigenen Kraft und Fähigkeit handeln und tätig werden. Wenn die Betroffenen dazu nicht in der Lage und unfähig sind, gehört es nicht zu Allahs Ordnung, jemandem etwas aufzutragen, das seine Kräfte übersteigt.

Auf demselben Grundsatz beruhen auch die Bestimmungen über Taharat und Reinheit. Zunächst ist vorgeschrieben, die Reinheit mit Wasser zu erlangen. Wenn Wasser jedoch schwer zu finden ist oder seine Verwendung Schaden befürchten lässt – etwa bei äußerst strenger und intensiver Kälte oder wenn durch die Verwendung von Wasser eine Verschlimmerung der Verletzung zu befürchten ist –, ist in einem solchen Fall die Reinigung durch Tayammum vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang sagte der edle Prophet (s) zu Imran ibn Husain (r):

(Arabisch************)

„Verrichte das Gebet im Stehen; wenn dies nicht möglich ist, dann im Sitzen. Wenn du auch dazu nicht in der Lage bist, dann im Liegen.“

Ebenso hat Allah, der Erhabene, angeordnet, das Gebet zu seiner vorgeschriebenen Zeit zu verrichten, und zwar so, wie es unter den jeweiligen Umständen möglich ist. Diesbezüglich heißt es:

(Arabisch************)

„Wacht über die Gebete, besonders über das mittlere Gebet, und steht demütig vor Allah. Wenn ihr den Feind fürchtet, dann verrichtet das Gebet, ob zu Fuß oder reitend, wie immer es möglich ist. Wenn ihr aber wieder in Sicherheit seid, dann gedenkt Allahs, so wie Er euch gelehrt hat, was ihr nicht wusstet.“ (Sure al-Baqara: 238–239)

Der erhabene Allah hat das Gebet allen auferlegt – denjenigen, die sich in Sicherheit befinden oder sich fürchten, den Gesunden und den Kranken, den Reichen und den Armen sowie den Ansässigen und den Reisenden –, wie durch den Qur’an und die Hadithe belegt ist. Ebenso hat Er die rituelle Reinheit, Sauberkeit, die Bedeckung der Blöße und die Ausrichtung zur Qibla und dergleichen als Voraussetzungen für das Gebet festgelegt. Wer jedoch nicht in der Lage ist, diese Bedingungen zu erfüllen, dem hat Er dies erlassen. Wenn etwa das Boot eines Menschen sinkt, Diebe oder Räuber sein Eigentum plündern und ihm seine Kleidung ausziehen, soll er unter diesen Umständen nackt beten. In diesem Fall soll der Imam in der Mitte aller Betenden so stehen, dass die Blöße niemandes sichtbar wird. Wenn jemand die Qibla nicht kennt, soll er nach Kräften versuchen, sie zu ermitteln, und erst nach größtmöglicher Anstrengung beten. Findet er keinen Beweis, mit dem er eine bestimmte Richtung festlegen kann, soll er sich beim Gebet, soweit es ihm möglich ist, in die Richtung wenden, in die er sich wenden kann – so, wie zur Zeit des ehrwürdigen Propheten (s) gebetet wurde.

Dasselbe gilt für den Dschihad, die Staatsführung und alle religiösen Angelegenheiten. In diesem Zusammenhang verkündet Allah der Erhabene im Qur’an folgenden Grundsatz:

(Arabisch************)

„Fürchtet Allah, soweit ihr könnt.“ (Sure at-Taghabun: 16)

Und der ehrwürdige Prophet (s) sprach:(Arabisch************)

„Wenn ich euch etwas gebiete, dann befolgt es, soweit ihr könnt.“

Ebenso hat Allah der Erhabene die als „khabīth“ bezeichneten, also unreinen, ungenießbaren und mangelhaften Speisen und Getränke einerseits für haram erklärt und andererseits außerdem gesagt:

(Arabisch************)

„Wer sich jedoch in einer Notlage befindet, ohne Unrecht zu begehen oder das Maß zu überschreiten (und daher so viel Fleisch eines verendeten Tieres isst, wie zur Rettung seines Lebens nötig ist), dem trifft keine Sünde. Allah ist allvergebend und überaus barmherzig.“ (Sure al-Baqara: 173)

Er hat ferner gesagt: (Arabisch************)

„Er hat euch in eurer Religion keine bedrängende Vorschrift auferlegt.“ (Sure al-Haddsch: 78)

Andernorts hat Er gesagt: (Arabisch************)

„Allah will euch keine Schwierigkeiten bereiten.“ (Sure al-Ma’ida: 6)

Daher hat Allah, der Erhabene, nur das verpflichtend gemacht, was innerhalb der menschlichen Möglichkeiten liegt. Was hingegen die Kräfte und Fähigkeiten übersteigt, ist nicht verpflichtend. Deshalb hat Er in einer Notlage das, ohne dessen Gebrauch es keinen Ausweg gibt, nicht verboten. Wenn der Diener daher aus Not gezwungen ist, eine verbotene Sache in begrenztem Umfang zu gebrauchen oder eine verbotene Handlung zu begehen, fällt dies nicht unter Sünde; ihm trifft keine Sünde.

[Achtundzwanzig]

Macht übernahme und Regierungs- führung – eine große religiöse Aufgabe

Die Übernahme der Macht sowie die Leitung von Regierung und Staatswesen sind die größten Säulen und eine bedeutende Verantwortung der Religion; vielmehr hängen die Existenz und der Fortbestand der Religion damit zusammen.

In diesem Zusammenhang lautet die Aussage des edlen Propheten (s): (Arabisch************)

„Wenn drei Personen sich auf eine Reise begeben, sollen sie einen von ihnen zum Anführer (Imam) wählen.“ (Abū Dāwūd)

Die Übernahme der Macht und die Leitung des Staates sind die größte und wichtigste Verantwortung der Religion; vielmehr hängen die Existenz und die Beständigkeit der Religion damit zusammen. Denn das nationale und gemeinschaftliche Wohl der Menschen ist ohne vereinte Anstrengungen nicht möglich. Die Bedürfnisse und Erfordernisse mancher Menschen sind derart, dass ihre Lösung ohne eine Gruppe oder eine Jamāʿat überhaupt nicht möglich ist. Da die Jamāʿat verpflichtend und unerlässlich ist, ist es folglich auch verpflichtend, dass die Jamāʿat einen Amīr oder Anführer hat.

Imām Aḥmad überliefert in seinem Musnad über ʿAbdullāh ibn ʿUmar (r.a.), dass der Gesandte Allahs (s) sagte:

(Arabisch************)

„Wenn drei Personen in einer Wüstengegend unterwegs sind, ist es unbedingt erforderlich, dass sie einen von ihnen zu ihrem Amīl ernennen.“ (Musnad Aḥmad)

Der Gesandte Allahs (s) sagte: Wie klein eine Gruppe auch sein mag und ob sie sich nur vorübergehend oder auf einer Reise befindet – es ist verpflichtend, einen von ihnen zum Amīr zu ernennen. Dies soll für alle anderen Gruppen als mahnendes Beispiel dienen: Wenn es bereits bei einer Reisegemeinschaft von nur drei Personen verpflichtend ist, einen eigenen Amīr oder Anführer zu wählen, dann ist die Anwendung dieses Gebots auf andere Jamāʿats umso notwendiger. Denn Allah, der Erhabene, hat (****) (das Gebieten des Guten) und (*****) (das Verwehren des Bösen) zur Pflicht gemacht. Ohne einen Amīl ist es den anderen jedoch nicht möglich, diese Verantwortung ordnungsgemäß zu erfüllen.

Ebenso können Pflichten und Obliegenheiten wie der Dschihad, die Errichtung der Gerechtigkeit, die Verrichtung der Hadsch, die Verrichtung des Dschumuʿa- sowie der beiden Festgebete, die Hilfe für Bedürftige und Unterdrückte, die Vollstreckung der Hudud und Ähnliches ohne Macht, Autorität und die Führung eines Anführers nicht verwirklicht werden. Hierüber wird überliefert: (Arabisch************)

„Wahrlich, der (gerechte) Sultan oder Herrscher ist auf Erden gleichsam der Schatten Allahs.“

Darüber hinaus wurde gesagt, dass sechzig Jahre unter der Herrschaft eines ungerechten, tyrannischen Sultans oder Herrschers zu leben besser sei, als eine einzige Nacht ohne Herrscher zu verbringen. Auch die praktische Erfahrung weist darauf hin, dass die Existenz eines tyrannischen, ungerechten Königs einem Leben ohne Herrscher vorzuziehen ist. In diesem Zusammenhang haben Fudail ibn Iyad, Imam Ahmad ibn Hanbal und andere aus den rechtschaffenen Altvorderen solche Aussagen gemacht:

(Arabisch************)

„Wenn unsere Bittgebete mit Sicherheit erhört würden, dann würden wir für den Sultan beten.“

Der edle Prophet (s) sagte:

(Arabisch************)

„In drei Dingen ist Allah mit euch zufrieden. Erstens: Ihr sollt einzig Ihn anbeten und Ihm niemanden beigesellen. [Ohne einen Amir und Herrscher können die Menschen unter keinen Umständen leben, denn andernfalls würden sie einander Gewalt antun und Unrecht zufügen. Dadurch würden sie sich selbst zugrunde richten, weil niemand da wäre, der sie vor ungerechter Unterdrückung schützt und sie davor bewahrt. Verderbte Menschen würden ungehemmt und furchtlos ihre Gewalttaten verüben und einander das Eigentum rauben. Danach würden unter ihnen Anarchie und Unordnung entstehen. Auf diese Weise würden sie selbst zugrunde gehen und auch andere mit ins Verderben reißen. Daher ist es äußerst notwendig, dass ein Sultan, also ein Herrscher, vorhanden ist, selbst wenn er ungerecht ist. In diesem Zusammenhang wurde gesagt: „Sechzig Jahre unter einem ungerechten Herrscher regiert zu werden ist besser, als eine Nacht ohne Herrscher zu verbringen.“] Zweitens: Haltet allesamt am Seil Allahs fest und spaltet euch nicht. Drittens: Erteilt demjenigen, den Allah, der Erhabene, zu eurem Herrscher eingesetzt hat, guten Rat und wünscht ihm Gutes.“ (Muslim)

Er sagte ferner:(Arabisch************)

„Das Herz eines Muslims darf in drei Dingen keine Sparsamkeit zeigen: (1) bei der aufrichtigen Verrichtung seiner Taten um Allahs willen, (2) bei der Erteilung guter Ratschläge an die Herrscher des Landes und (3) beim Festhalten an der Gemeinschaft der Muslime. Denn ihr Bittgebet umgibt sie von hinten.“ (Ahl as-Sunan)

In Sahih al-Buchari wird folgender Hadith des edlen Propheten (S) überliefert:

(Arabisch************)

„Die Religion ist aufrichtiger Rat, die Religion ist aufrichtiger Rat, die Religion ist aufrichtiger Rat.“ (Buchari)

Die Gefährten fragten: „O Gesandter Allahs (S), für wen ist der Rat bestimmt?“ Er antwortete: „Für Allah, für Sein Buch, für Seinen Gesandten, für die muslimische Gemeinschaft und für ihre Imame beziehungsweise Führer.“

Daher sollten die Muslime mit dem Ziel, die Nähe zu Allah und zur Religion zu erlangen, eine islamische Führung schaffen und eine islamische Herrschaft errichten, durch die die Nähe zu Allah erlangt werden kann. Denn der Gehorsam gegenüber Allah und Seinem Gesandten (S) ist die beste Form der Anbetung. Denn der Gehorsam gegenüber Allah und Seinem Gesandten (S) ist die beste Form der Anbetung. Doch inzwischen treten Fitna, Verderbnis und Unordnung auf. Man begehrt unter dem Schutz der staatlichen Macht Reichtum und macht sie zum Mittel, um die angestrebten Güter zu erlangen. Dadurch richtet man seine eigene Religion und sein Jenseits zugrunde und wird zum(Arabisch****)Gefäß dafür. So überliefert Ka’b ibn Malik (R) einen Hadith des edlen Propheten (S). Der ehrwürdige Gesandte (S) sagte:

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„Es ist, als hätte man zwei hungrige Wölfe in eine Schafherde losgelassen, die damit beschäftigt sind, die Schafe zu zerfleischen. Der eine ist die Liebe zum und die Gier nach dem Vermögen der Menschen, der andere das Streben nach Ansehen und Ehre in religiösen Angelegenheiten.“ (At-Tirmidhi bezeichnete dies als einen hasan Hadith.)

Der erhabene Prophet (S) hat diesbezüglich gewarnt, dass die Besessenheit von Reichtum und Macht zwei Dinge sind, die die Religion zugrunde richten. Auch in der Realität lässt sich beobachten, dass die meisten Fitna und Unruhen gerade durch diese beiden hungrigen Wölfe verursacht werden. Diese beiden hungrigen Wölfe zerreißen und plündern in Wahrheit die menschliche Herde vollständig.

Der erhabene Allah hat von einem Menschen berichtet, dessen Tatenbuch in seine linke Hand gegeben werden wird. Als er dies sehen wird, wird er ausrufen:

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„Mein Vermögen hat mir nichts genützt. Meine Macht ist von mir genommen worden.“ (Sure al-Haqqa: 28–29)

Das Ende derjenigen, die nach Herrschaft und Macht trachten, ist wie das Ende des Pharao, und der Zustand dessen, der Reichtum anhäuft, ist wie der Zustand Qaruns.

Der erhabene Allah hat im weisen Koran auf den Zustand des Pharao und Qaruns hingewiesen und gesagt:

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„Reisen sie denn nicht auf der Erde umher? Dann hätten sie sehen können, welches Ende diejenigen vor ihnen genommen hatten. Auf der Erde waren sie ihnen an Macht und Stärke sowie an hinterlassenen Spuren überlegen. Dann bestrafte Allah sie für ihre Sünden, und niemand konnte sie vor Allahs Strafe retten.“ (Sure al-Mu’min: 21)

Allah sagt ferner:(Arabisch**********)

„Dies ist die Wohnstätte des Jenseits, die Ich für diejenigen bestimmt habe, die auf der Erde weder nach Überheblichkeit und Vorrangstellung streben noch Verderben stiften. Und das gute Ende gehört allein den Gottesfürchtigen.“ (Sure al-Qasas: 83)

Die Menschen sind im Allgemeinen von vier Arten.

(1) Es gibt jene Menschen, die nach hohem Rang, Führung, Herrschaft und Vorherrschaft streben. Sie stiften auf Allahs Erde Unordnung und Verderben. Um hohen Rang und Führungspositionen zu erlangen, halten sie Heuchelei, Hinterlist, Täuschung und dergleichen für erlaubt. Dabei handelt es sich um ein schweres und äußerst abscheuliches Verbrechen. Könige und Herrscher dieser Art, Staatspräsidenten und verbrecherische Anführer gehören zur Gruppe Pharaos und der Pharaonenclique. Im Reich von Allahs Schöpfung sind sie die niedrigsten aller Geschöpfe. Allah, der Erhabene, sagt:

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„Wahrlich, Pharao hatte sich in seinem Land überheblich erhoben und seine Bewohner in verschiedene Gruppen aufgeteilt. Eine Gruppe von ihnen erniedrigte und schwächte er; ihre Söhne ließ er töten, während er ihre Frauen am Leben ließ. Er gehörte wahrlich zu denjenigen, die Verderben stiften.“ (Sure al-Qasas: 4)

In Sahih Muslim wird nach einer Überlieferung von Ibn Abbas (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) berichtet, dass der edle Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:

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„Wer auch nur ein Fünkchen Hochmut in seinem Herzen trägt, wird nicht ins Paradies eintreten, und niemand, der auch nur ein Fünkchen Glauben in seinem Herzen trägt, wird in die Hölle eintreten.“ (Muslim)

Jemand fragte: „O Gesandter Allahs (s)! Ich möchte sehr gern, dass meine Kleidung und meine Hemden und Schuhe schön aussehen. Gehört auch das zu Hochmut und Stolz?“ Darauf antwortete er:

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„Nein – das ist weder Stolz noch Hochmut. Vielmehr ist Allah, der Erhabene, schön, und Er liebt die Schönheit. Hochmut bedeutet, die Wahrheit zu leugnen und mit Füßen zu treten sowie Menschen für minderwertig und verachtenswert zu halten. Dies ist der Zustand jener Menschen, die ehrgeizig sind, nach Führung und Autorität sowie Ansehen und Würde streben und in der Gesellschaft Unordnung stiften.“

(2) Jene Menschen, die auf der Erde Unheil stiften und Unordnung verursachen, jedoch in Wirklichkeit keinerlei Beziehung zu hohem Rang, Führung und Autorität haben, etwa Diebe, Räuber, Schläger und dergleichen. Solche Verbrecher gehören gewöhnlich zu den Unruhestiftern und den unteren Schichten der Gesellschaft.

(3) Jene Menschen, die nach Ansehen, Würde und Ehre streben, jedoch nicht daran interessiert sind, in der Gesellschaft Unordnung und Unheil zu stiften. Sie gehören zur frommen Schicht und besitzen Dīn. Durch eben diesen Dīn streben sie unter den Menschen nach Ansehen und Ehre.

(4) Auf dieser Stufe befinden sich jene Menschen, die tatsächlich des Paradieses würdig sind: Sie sind Allah ergeben und Anhänger der Wahrheit. Sie streben nicht nach Ansehen und Würde. Außerdem stiften sie auf der Erde kein Fasad; dennoch besitzen sie einen hohen Rang. So heißt es beispielsweise im Edlen Koran:

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„Seid nicht schwach und seid nicht traurig; ihr werdet obsiegen, wenn ihr gläubig seid.“ (Sure Āl ʿImrān: 139)

Darin heißt es ferner: (Arabisch***********)

„Seid nicht mutlos und bietet keinen Frieden an; ihr werdet obsiegen. Allah ist mit euch, und Er wird eure Taten niemals zunichtemachen.“ (Sure Muḥammad: 35)

Allah hat ferner gesagt: (Arabisch***********)

„Macht und Ehre gehören Allah, Seinem Gesandten und den Gläubigen.“ (Sure al-Munāfiqūn: 8)

Kurz gesagt gibt es unter den Machtstolzen und überaus Ehrgeizigen solche, die am meisten verachtet, gedemütigt und niedergetreten sind und in die äußerste Erniedrigung gestürzt wurden. Andererseits gibt es viele hochangesehene Menschen, die, obwohl sie sich von der Schaffung von Fitna, Unheil und Verderben fernhalten, auf dem Gipfel des Berges der Ehre thronen. Der Grund dafür ist, dass die Vorstellung, über Allahs Geschöpfe Herrschaft auszuüben, im Grunde einer Unterdrückung derselben gleichkommt. Denn die gesamte Menschheit gehört derselben Klasse und demselben Stamm an. Wenn nun ein Mensch, vom Gedanken beseelt, die Herrschaft über seine Stammesgenossen zu erlangen, sich dem Einsatz von Macht und List widmet, damit die anderen in seinen Einflussbereich gelangen, so ist dies äußerste Tyrannei. Daher ist es nur natürlich, dass solche Menschen in der Gesellschaft Hass, Feindschaft und Groll hervorrufen. Für einen gerechten Menschen hingegen ist es undenkbar, über seinen eigenen Bruder Herrschaft auszuüben und ihn zu einem unmenschlichen Leben zu zwingen. Der ungerechte Tyrann jedoch möchte, dass seine Vorrangstellung und Führerschaft über allen bestehen bleibt. Auch jene Menschen besitzen Verstand und Gewissen. Sie erkennen, dass einer von ihnen vor einem anderen ausgezeichnet worden ist. Wie es im folgenden Versabschnitt heißt: (Arabisch***********)Schon zuvor wurde außerdem gesagt, dass die Ordnung eines menschlichen Körpers mit Gestalt und Form ohne den Kopf, sein vorzüglichstes Glied, nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang lautet Allahs erhabenes Wort:

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„Er ist es, der euch zu Stellvertretern auf der Erde gemacht und einige von euch über andere im Rang erhöht hat, um euch hinsichtlich dessen zu prüfen, was Er euch gegeben hat.“ (Sure al-Anʿām: 165)

Allah hat ferner gesagt: (Arabisch***********)

„In ihrem irdischen Leben teilen Wir unter ihnen ihren Lebensunterhalt zu und erhöhen einige von ihnen über andere im Rang, damit die einen die anderen für sich arbeiten lassen können.“ (Sure az-Zuḫruf: 32)

Die islamische Scharia hat nachdrücklich angeordnet, den Staat und das Vermögen vollständig auf Allahs Weg einzusetzen und sie ordnungsgemäß für die Angelegenheiten des Dīn aufzuwenden. Der Zweck des Staates besteht ebenfalls darin, dadurch Allahs Nähe zu erlangen und zweitens Allahs Dīn aufzurichten und zu festigen. Wenn daher Vermögen auf Allahs Weg ausgegeben wird, ist es unausweichlich, dass daraus das Wohl beider Welten, der Dīn- und der Diesseitswelt, hervorgeht. Wenn dagegen der Amīr, der Sultan beziehungsweise der Herrscher sich vom Islam entfernt, drohen alle moralischen, charakterlichen und geistigen Bereiche des Volkes zugrunde zu gehen.

Der Unterschied zwischen Allahs ergebenen Dienern einerseits und den Sündern und Ungehorsamen andererseits lässt sich an ihren Absichten und ihren guten Taten erkennen. In diesem Zusammenhang wird in einem von al-Buchārī und Muslim überlieferten Hadith von Huzur (s.) berichtet, dass er sagte:

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„Allah, der Erhabene, schaut nicht auf eure Gestalt, eure Gesichter oder euren Besitz, sondern Er richtet Seinen Blick auf eure Herzen und eure Taten.“ (al-Buchārī und Muslim)

Die meisten Staatsoberhäupter, Herrscher, Amīre und Rais sind vom weltlichen Leben gebannt. Reichtum und Besitz, der Ruhm der Abstammung, Würde und Ähnliches werden für weltliche Interessen und diesseitige Zwecke eingesetzt. Sie sind vom grundlegenden Gehalt des Īmān und vom vollständigen Dīn unmittelbar ausgeschlossen. Zwar ist bei manchen von ihnen das Bewusstsein für den Dīn stark ausgeprägt, doch sie kennen nicht das, wodurch dessen Vollkommenheit erreicht wird; deshalb haben sie diese Dinge aufgegeben. Andere unter ihnen empfinden vielleicht deren Notwendigkeit, wenden sich ihnen aber dennoch ab. Der Grund dafür ist, dass sie die Führung des Staates, die Leitung, die Herrschaft und Ähnliches als islamfeindliche Handlungen betrachten. Tatsächlich glauben sie, dass all dies dem Islam widersprechende Tätigkeiten seien. Ihrer Ansicht nach ist der Dīn ein anderes Wort für Erniedrigung und Schmach. Vom hohen Rang der Ehre, des Ansehens und der Würde sind sie im Grunde ausgeschlossen und beraubt.

Auch die Lage der Juden und der Anhänger des Christentums ist dieselbe und nahezu identisch. Sie betrachten ihre eigene Religion als unvollständig und halten sich selbst für unfähige Sünder. Darüber hinaus werden sie angesichts der vielfältigen Gefahren und Schwierigkeiten bei der Etablierung des Dīn schwach und mutlos. Sie halten den Dīn für eine Demütigung und geben ihn daher auf. Infolgedessen wird der Geltungsbereich des Dīn immer enger, und auf diese Weise kann durch die Religion weder ihnen selbst noch anderen irgendein Nutzen erwachsen; deshalb verwerfen sie die ursprüngliche Religion vollständig. Einst gab es zwei solche Dīn, zwei solche Wege. Die Angehörigen der einen Gruppe sahen ihren eigenen Dīn als unvollständig an und wurden angesichts der zahllosen Hindernisse bei seiner Etablierung von Furcht ergriffen. Dadurch wurde der religiöse Weg äußerst schwierig. Sie betrachteten den Dīn als etwas Demütigendes und gaben ihn auf. Außerdem sind für die Etablierung des Dīn Macht, Reichtum und Kenntnisse der Kriegskunst unerlässlich. Ihre Religion ist faktisch unfähig, ihre Bedürfnisse zu erfüllen; deshalb verwarfen sie voller Abscheu die ursprüngliche Religion und zogen sich von ihr zurück.

Die Angehörigen der anderen Partei fanden Staatlichkeit, materiellen Wohlstand, die Beschaffung militärischer Mittel und Ausrüstung sowie die Anleitung für den erforderlichenfalls zu führenden Krieg in ihrer religiösen Ordnung vor; da jedoch die Verantwortung für die Etablierung des Dīn außerhalb ihres Zwecks lag, verwarfen sie die eigentliche Religion und atmeten erleichtert auf. Die beiden Parteien sind die verfluchten Juden und die irregeleiteten Nazarener. Die Juden geben nämlich die religiöse Herrschaft, die Regierung und die Führung vollständig auf, während die christlichen Nazarener die ursprüngliche Religion aufgegeben haben.

Der Sirāt al-Mustaqīm (der gerade und leichte Weg) ist daher der Weg jener, auf die Allah besondere Barmherzigkeit und Gnade herabgesandt hat.

In diesem Zusammenhang wurde verkündet:(Arabisch***********)

„Dies ist der Weg jener, denen Allah besondere Gunst erwiesen hat: der Propheten, der Wahrhaftigen, der Märtyrer und der rechtschaffenen Menschen.“

Dies war derselbe Weg und dieselbe Methode von Hadrat Muhammad (s), danach von den rechtgeleiteten Kalifen, den ehrwürdigen Gefährten und später von denen, die ihnen folgten.

In diesem Zusammenhang lautet die ewige Botschaft des Korans:(Arabisch***********)

„Und diejenigen unter den Auswanderern und den Helfern, die als Erste dem Anspruch des Glaubens entsprechend vorangingen, sowie diejenigen, die ihnen aufrichtig folgten – Allah ist mit ihnen zufrieden, und sie sind mit Ihm zufrieden. Und Er hat für sie Gärten bereitet, unter denen Bäche fließen; dort werden sie ewig verweilen. Das ist der große Erfolg.“ (Sure at-Tauba: 100)

Daher ist es für jeden Muslim eine individuelle Pflicht oder unumgängliche Verantwortung, sich nach Kräften für die Errichtung des Din einzusetzen. Wer mit staatlicher Macht und der Regierung betraut ist, trägt diesbezüglich die größte Verantwortung und Pflicht. Dadurch wird er die Aufgabe erfüllen, Allah zu gehorchen, den Din zu errichten und das Wohl der Muslime zu fördern; auch der Zweck hinter dem Erlangen staatlicher Macht ist eben dieser. Deshalb ist es notwendig, die staatliche und politische Macht zu bewahren. Der Herrscher soll sich nach Kräften selbst von Verbotenem fernhalten und sich darum bemühen, auch andere davor zu bewahren. Für nichts, was außerhalb seiner Macht liegt, wird er zur Rechenschaft gezogen werden.

Es sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass unehrliche Menschen nicht in Machtpositionen eingesetzt werden sollten. Wer jedoch durch Führung und Leitung nicht in der Lage ist, die Verantwortung für die Errichtung des Din und den Dschihad auf Allahs Weg zu übernehmen, soll nur so viel Dienst leisten, wie er zu leisten vermag. Er soll sich aufrichtig und hingebungsvoll dem Wohl der Nation widmen und Allah um die gegenseitige Liebe und das Wohlergehen der Umma Muhammads bitten. Darüber hinaus soll er sich nach Kräften für das Gute einsetzen. Denn Allah, der Erhabene, legt niemandem eine Verantwortung auf und befiehlt niemandem etwas, das außerhalb seiner Fähigkeiten liegt. Die Errichtung des Din ist nur durch die Wegweisung des Buches Allahs, des Korans, möglich, denn dieses ist ein Wegweiser. In dieser Hinsicht kommt dem Hadith des Gesandten eine wirksame Rolle zu. Indem man diese beiden zu Wegweisern macht, kann man Allahs Hilfe erlangen. Allah selbst hat hierzu im Koran Gebote und Bestimmungen dargelegt.

Daher ist es für jeden Muslim Pflicht, dem Weisen Koran und dem Hadith des Gesandten (S) Vorrang vor allem anderen zu geben. Danach soll er weiterhin einzig Allah um Hilfe und Wohlergehen bitten. Es sei daran erinnert, dass diese Welt dazu da ist, in den Dienst des Din gestellt zu werden. So sagte Hadhrat Muʿadh ibn Dschabal (R):

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„O Kinder Adams! Du bist auf deine diesseitige Welt und deinen Besitz angewiesen; ebenso bist du im Jenseits auf deine angesammelten Werke angewiesen, doch bist du auf den Vorrat für das Jenseits noch stärker angewiesen. Beginne daher deine Arbeit mit dem Anteil für das Jenseits. Bemühe dich zugleich um deinen Anteil an dieser Welt. Wenn du jedoch deine Aufmerksamkeit zuerst auf das Streben nach den Gütern dieser Welt richtest, wirst du deinen Vorrat für das Jenseits verlieren, und diese Welt wird für dich zu einer Gefahr werden.“

Ein von at-Tirmidhi überlieferter Hadith des edlen Propheten bestätigt seine Aussage. Der Gesandte Allahs (S) sprach:

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„Wessen Morgen so beginnt, dass die Sorge um das Jenseits sein wichtigstes Anliegen ist, dessen Zustand wird Allah, der Erhabene, ordnen, in seinem Herzen die Ruhe des Überflusses schaffen, und die diesseitige Welt wird erniedrigt zu ihm kommen. Wer hingegen seinen Morgen so beginnt, dass diese Welt sein wichtigstes Ziel ist, dessen Besitz wird Allah auseinanderfallen lassen, und die Armut wird vor seinen Augen erscheinen. In dieser Welt wird er tatsächlich nur das erhalten, was Allah, der Erhabene, für ihn festgeschrieben hat.“

Tatsächlich ist der grundlegende Sinngehalt dieses Hadith auch im Heiligen Koran enthalten, wie folgt:

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„Ich habe die Menschen und die Dschinn nur dazu erschaffen, Mir zu dienen und Mir uneingeschränkt zu gehorchen. Ich verlange von ihnen keinen Lebensunterhalt und wünsche auch nicht, dass sie Mich ernähren. Allah allein gewährt den Lebensunterhalt, und Er ist der überaus Mächtige, der Unbezwingbare.“ (Sure adh-Dhariyat: 56–58)

Anhang und Bitt’gebet

Wir erheben im Gebet unsere Hände vor dem erhabenen Allah und sagen: O Allah! Gewähre uns, unseren Glaubensbrüdern und der gesamten muslimischen Gemeinschaft das von Dir geliebte, wohlgefällige Gute, mit dem Du zufrieden bist.

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Ende