Unser Wort

Unser Schöpfer, Erhalter und Herr, der erhabene Allah, ist der Besitzer allen Lobes. Seine Barmherzigkeit und Gnade uns gegenüber sind unermesslich und grenzenlos. Segen und Frieden seien auf unserem Anführer und Wegweiser, dem letzten Propheten, Muhammad, dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm.

Durch die unendliche Barmherzigkeit des erhabenen Allah veröffentlicht die Sayyid-Abul-Ala-Maududi-Forschungsakademie für die bengalischsprachige Leserschaft nun das von dem berühmten Faqih und Scharia-Experten unserer Zeit, al-Ustadh Sayyid Sabiq, verfasste Werk „Fiqh as-Sunna“, nachdem sie dessen Übersetzung aus dem Arabischen ins Bengalische sowie die Bearbeitung abgeschlossen hat. Das Werk erscheint in drei Bänden.

Dieses Werk ist ein unvergängliches Meisterwerk der Fiqh-Wissenschaft. Auf Bitten, mit Ermutigung und nach den Ratschlägen des Märtyrers Hasan al-Banna verfasste al-Ustadh Sayyid Sabiq dieses Werk. Es ist ein Leitfaden für Lehrer und Studierende, die in der modernen Welt dem Islam folgen (Practicing Muslim).

In der Geschichte der Fiqh-Wissenschaft wird dieses Werk ein Meilenstein bleiben. Bis heute wurden Fiqh-Werke gewöhnlich auf der Grundlage einzelner Rechtsschulen verfasst. Doch die Besonderheiten dieses Werkes unterscheiden sich von denen jener Werke und zeichnen sich in besonderer Weise aus. Kurz zusammengefasst sind die Besonderheiten dieses Werkes folgende:

01. Es ist kein Fiqh-Werk, das auf einer bestimmten Rechtsschule beruht.
02. Es ist ein Fiqh-Werk, das auf Belegen beruht.
03. Bei der Erörterung der schariatischen Bestimmungen werden zunächst die einschlägigen, sich selbst erklärenden Verse angeführt.
04. Bei der Erörterung der Bestimmungen wird an zweiter Stelle die einschlägige Sunna des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, angeführt. Die entsprechenden Hadithe werden zitiert.
05. Die Überlieferungen und Aussagen der ehrwürdigen Gefährten werden angeführt.
06. Bei Ijtihad, Qiyas sowie bei der Auslegung erklärungsbedürftiger Verse und Hadithe werden die Erläuterungen und Auffassungen der Mujtahid-Gelehrten unter den Tabi’un und den Atba’ at-Tabi’in angeführt.
07. Die Auffassungen späterer Mujtahid-Faqihs werden angeführt.
08. Die Auffassungen verschiedener Rechtsschulen und der Imame dieser Rechtsschulen werden angeführt.
09. In den Fällen, in denen es zutrifft und entsprechende Entscheidungen vorliegen, werden Urteile und Beobachtungen verschiedener islamischer Gerichte angeführt.
10. An manchen Stellen wird auf die vorzugswürdige Auffassung und den vorzugswürdigen Weg hingewiesen.

In ihrer Gesamtheit betrachtet ist dieses Werk ein außergewöhnliches Buch, dessen Befolgung allen empfohlen werden kann: den gewöhnlichen Muslimen, den Ahl al-Hadith, den Ahl ar-Ra’y und den Muqallidun (Anhängern) verschiedener Rechtsschulen.
Für eine reine und korrekte Befolgung der islamischen Scharia ist es meines Erachtens für jeden gebildeten Muslim notwendig, dieses Werk zu lesen und es in jedem Haushalt zu haben.

Sollte jemand bei der Übersetzung oder dem Druck dieses Werkes einen Fehler bemerken und ihn dem Verlag schriftlich an dessen Adresse oder telefonisch mitteilen, wird er, so Allah will, im nächsten Druck korrigiert. Unsere Gedanken, Pläne und unsere gesamte Mühe werden sich erst dann gelohnt haben, wenn die Anhänger des Islam aus diesem Werk Nutzen ziehen. Wir bitten den erhabenen Allah, dass Er unsere bescheidene Anstrengung annimmt.

Abdus Shahid Nasim
Direktor
Sayyid Abu’l-A‘la-Mawdudi-Forschungsakademie, Dhaka

Das Vorwort des Märtyrer-Imams Hasan al-Banna

Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen

Alles Lob gebührt Allah, dem Erhabenen. Und Segen und Frieden seien auf unserem Anführer Muhammad, auf seinen Gefährten und seinen Anhängern.

ومَا كَانَ الْمُؤْمِنُونَ لِيَنْفِرُوا كَافَّةً، فلولا نَفَرَ مِن كُلِّ فِرْقَةٍ مِنْهُم طَائِفَةٌ لِيَتَفَقَّهُوا في الروسي ولِيُنذِرُوا قَوْمَهُمْ إِذَا رَجَعُوا إِلَيْهِمْ لَعَلَّهُمْ يَحل رون.

„Es war nicht erforderlich, dass die Gläubigen allesamt gemeinsam ausrückten. Doch wie gut wäre es gewesen, wenn aus jeder ihrer Gruppen wenigstens eine Schar ausgezogen wäre, um ein tiefes Verständnis der Religion zu erlangen und nach ihrer Rückkehr die Menschen ihres jeweiligen Volkes zu warnen, damit sie sich in Acht nehmen.“ (Sure 9, at-Tauba: Vers 122)

Eine der vorzüglichsten Möglichkeiten, die Nähe Allahs, des Erhabenen, zu erlangen, besteht darin, das Wissen über den Islam und die Daʿwa zu verbreiten und zugleich die islamischen Rechtsbestimmungen, insbesondere die fiqhrechtlichen Bestimmungen, bekannt zu machen, damit Menschen aller Schichten klare Kenntnis über ihre gottesdienstlichen Handlungen und ihre religiösen Werke erlangen können. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:

„Wem Allah, der Erhabene, Gutes will, dem verleiht Er ein tiefes Verständnis der Religion. Wissen kann nur durch Lernen erworben werden. Die Propheten – Allahs Segen und Frieden seien auf ihnen – hinterließen in dieser Welt kein Geld und keine Reichtümer; sie hinterließen nur Wissen über die Religion. Wer dieses Wissen erwirbt, sollte davon eine große Fülle erwerben.“

Die einfachste, nützlichste, ansprechendste und den Verstand und das Herz am stärksten fesselnde Methode, islamisches Fiqh – insbesondere die Bestimmungen in Bezug auf die gottesdienstlichen Handlungen sowie die allgemeinen islamischen Themen, die Muslimen aller Schichten dargelegt werden – zu studieren, besteht darin, das Fiqh von bestimmten fachwissenschaftlichen und akademischen Fachausdrücken sowie von erdachten nebensächlichen Einzelbestimmungen freizuhalten. Zugleich sollte man das Fiqh so einfach wie möglich mit den Quellen des Qur’an und der Sunnah verbinden und den Leser, soweit sich Gelegenheit bietet, für die Vernünftigkeit und die segensreichen Seiten des Islam sensibilisieren, damit die Fiqh-Studierenden erkennen können, dass dieses Studium eine enge Beziehung zwischen ihnen und Allah und Seinem Gesandten entstehen lässt und ihnen im Diesseits und im Jenseits großen Nutzen bringen wird. Dies wird sie am stärksten dazu anspornen, noch mehr Wissen über den Islam zu erwerben.

Allah, der Erhabene, hat dem herausragenden älteren Gelehrten al-Ustadh Sayyid Sabiq die Motivation und den Tawfiq geschenkt, diesen Weg zu beschreiten. Daher verfasste er dieses Werk, das eine Fülle von Erkenntnissen und Informationen enthält, unter einfacher und flüssiger Angabe der Quellen, und analysierte darin die fiqhbezogenen Bestimmungen auf eine überaus schöne Weise. So Allah will, wird er dadurch von Allah eine vortreffliche Belohnung erhalten und zugleich die Muslime in aller Welt, die stolz auf den Islam sind, in Staunen versetzen können. Möge Allah ihn für dieses großartige Wirken für die Religion und die Umma sowie für seinen wertvollen Beitrag zur Daʿwa gebührend belohnen, durch ihn den Menschen Nutzen bringen und durch seine Hand ihm selbst und der Bevölkerung Gutes zukommen lassen. Amin.

Hasan al-Banna

بسم الله الرحمن الرحيم

Worte des Verfassers

Alles Lob und aller Dank gebühren Allah, dem Herrn, Besitzer, Erhalter und Lenker der Welten. Segen und Frieden seien auf unserem Wegweiser Muhammad, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, dem Führer aller Menschen früherer und späterer Zeiten, auf seinen Gefährten und Anhängern sowie auf all jenen, die bis zum Anbruch des Tages der Vergeltung seinem gewiesenen Weg folgen werden.

Wir legen den geehrten Leserinnen und Lesern den dritten Band des Werkes Fiqhus Sunnah vor. Wir bitten Allah, gepriesen und erhaben ist Er, das Werk für die Leserinnen und Leser segensreich zu machen und es ausschließlich zu einem Mittel zu machen, Seine Zufriedenheit zu erlangen. Er allein genügt uns, und welch vortrefflicher Sachwalter ist Er.

Sayyid Sabiq

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Das zwanzigste Kapitel: Krieg und Frieden im Islam

– Islam, die Religion des Friedens
– Der Islam ist das Ideal des Friedens, nicht der Gewalt
– Die Beziehungen zwischen den Menschen
– Die Beziehungen der Muslime untereinander
– Das Ergreifen der Waffen gegen Aufständische
– Die Beziehungen zwischen Muslimen und anderen Religionsgemeinschaften
– Die Wahrung der Religionsfreiheit der Nichtmuslime
– Verbotene Freundschaft
– Die Anerkennung der Rechte und der Würde des Einzelnen
– Die Strafe für die Verletzung von Rechten
– Wann Krieg rechtmäßig ist

Das einundzwanzigste Kapitel: Der Dschihad

– Wie der Dschihad im Islam rechtmäßig wurde
– Wie und wann der Dschihad zur Pflicht wurde
– Wann der Dschihad zur individuellen Pflicht wird
– Für wen der Dschihad verpflichtend ist
– Die Erlaubnis der Eltern
– Die Erlaubnis des Gläubigers
– Die Inanspruchnahme der Hilfe von Ungläubigen und Sündern im Krieg
– Die Inanspruchnahme der Hilfe schwacher Menschen
– Der Rang des Dschihad und des Märtyrertums
– Der Rang des Dschihad
– Der Mudschahid ist der beste Mensch
– Das Paradies ist für den Mudschahid bestimmt
– Der Mudschahid steigt im Paradies um hundert Stufen auf
– Der Rang des Märtyrertums
– Der Vorzug, an der Grenze auf Allahs Weg Stellung zu beziehen und dem Feind entgegenzutreten
– Der Vorzug des Pfeilschießens mit der Absicht des Dschihad
– Die erforderlichen Eigenschaften des Befehlshabers
– Die Pflichten und Aufgaben der Soldaten
– Vor dem Krieg ist es verpflichtend, zum Islam einzuladen
– Am Vorabend des Krieges zu Allah zu beten

Das zweiundzwanzigste Kapitel: Krieg und Waffenstillstand

– Im Krieg standhaft zu bleiben ist verpflichtend
– Die Flucht vor einer doppelt so großen feindlichen Streitmacht
– Barmherzigkeit und Nachsicht im Krieg
– Nachtangriffe auf den Feind
– Das Ende des Krieges
– Friedensvertrag und Waffenstillstand
– Der Dhimma-Vertrag

Dreiundzwanzigstes Kapitel: Die Dschizya

– Beweise dafür, dass die Dschizya schariagemäß ist
– Die Weisheit hinter der Einführung der Dschizya in der Scharia
– Von wem die Dschizya erhoben wird
– Die Ansicht Ibn al-Qayyims
– Bedingungen für die Erhebung der Dschizya
– Die Höhe der Dschizya
– Eine zusätzliche Dschizya
– Es ist unzulässig, von den Schriftbesitzern etwas zu nehmen, was ihnen Schwierigkeiten bereitet
– Bei Annahme des Islam entfällt die Dschizya
– Der Dhimma-Vertrag ist sowohl mit denjenigen gültig, die mit den Muslimen zusammenleben, als auch mit denjenigen, die getrennt von ihnen leben
– Wann der Dhimma-Vertrag ungültig wird
– Die Folgen eines Vertragsbruchs
– Der Zutritt von Nichtmuslimen zu Moscheen und in muslimische Gebiete

Vierundzwanzigstes Kapitel: Die Beute oder das im Krieg erlangte Vermögen

– Die Beute ist ausschließlich für die Umma des letzten Propheten erlaubt
– Die Empfänger der Beute
– Die Methode der Verteilung der Beute
– Auch der zusätzliche Anteil an der Beute gilt als Beute
– Die beim getöteten Soldaten befindliche Kriegsausrüstung steht demjenigen zu, der ihn getötet hat
– Wer keinen Anteil an der Beute hat
– Lohnarbeiter und Nichtmuslime erhalten keinen Anteil
– Ghulul (der Diebstahl von Beutegut)
– Ghulul ist verboten
– Der Nutzen von Nahrungsmitteln vor der Verteilung der Beute
– Alles Vermögen, das ein Muslim beim Feind vorfindet, gilt als Eigentum des Feindes
– Wenn ein kämpfender Ungläubiger den Islam annimmt

Fünfundzwanzigstes Kapitel: Kriegsgefangene

– Der Umgang mit Kriegsgefangenen
– Sechsundzwanzigstes Kapitel: Menschen zu Sklaven und Sklavinnen machen
– Der Umgang mit Sklaven und Sklavinnen
– Die Methoden ihrer Freilassung

Siebenundzwanzigstes Kapitel: Als Beute erlangtes Land, das den kämpfenden Ungläubigen abgenommen wurde

– Durch Gewalt erobertes Land
– Wenn die Bewohner eines Gebiets aus Angst oder im gegenseitigen Einvernehmen ihre Wohnstätten verlassen
– Wenn es nicht möglich ist, ein abgabenpflichtiges Land zu bewirtschaften
– Die Erbfolge bei als Beute erlangtem Land

Achtundzwanzigstes Kapitel: Faiʾ

– Aufteilung und Verteilung des Faiʾ

Neunundzwanzigstes Kapitel: Sicherheitsabkommen

– Wer zur Gewährung von Sicherheit befugt ist
– Die Folgen der Gewährung von Sicherheit
– Wann das Recht auf Sicherheit oder Schutz wirksam wird
– Gewährung von Sicherheit an eine Gruppe
– Ein Gesandter gehört zu den Personen, denen Sicherheit gewährt wurde
– Mustaʾmin (eine Person, die vorübergehend Schutz sucht)
– Die Rechte des Mustaʾmin
– Die Pflichten und Verantwortlichkeiten des Mustaʾmin
– Das islamische Recht gilt für den Mustaʾmin
– Beschlagnahmung des Vermögens des Mustaʾmin
– Das Erbrecht des Mustaʾmin

Dreißigstes Kapitel: Versprechen und Verträge

– Die Würde des Versprechens wahren
– Die Bedingungen eines Versprechens
– Ein Versprechen oder einen Vertrag brechen
– Um Verrat zu vermeiden, ist eine Kündigungsmitteilung des Vertrags erforderlich
– Einige Verträge des Gesandten (s.a.w.)

Einunddreißigstes Kapitel: Eide

– Definition des Eides
– Ohne die Erwähnung des Namens oder einer Eigenschaft Allahs ist ein Schwur kein Eid
– Verschiedene Formen des Eides
– Wenn man einen Eid schwört, durch den man sich selbst als Nichtmuslim oder als außerhalb des Islams stehend betrachtet
– Es ist verboten, bei jemand anderem als Allah zu schwören
– Wenn nicht beabsichtigt wird, demjenigen, bei dessen Namen man schwört, Verehrung zu erweisen
– Schwören bei der Schöpfung
– Die Bedingungen und Bestandteile des Eides
– Die islamrechtliche Regelung zum Eid
– Wie viele Arten von Eiden gibt es und welche sind es?
– Der unbeabsichtigte Eid und seine Regelung
– Der absichtliche Eid und seine Regelung
– Der Meineid und seine Regelung
– Grundlage des Eides sind die Absicht und die gängige Gepflogenheit
– Die Sühne für einen Eid

Zweiunddreißigstes Kapitel: Gelübde

– Definition
– Gelübde in der vorislamischen Zeit
– Die Zulässigkeit von Gelübden im Islam
– Wann ein Gelübde gültig und wann es ungültig ist
– Das zulässige Gelübde
– Bedingte und unbedingte Gelübde
– Gelübde im Namen der Verstorbenen
– Ein Gelübde, an einem bestimmten Ort Gottesdienst zu verrichten
– Ein Gelübde im Namen einer bestimmten frommen Person
– Wenn jemand ein Fastengelübde ablegt und es nicht erfüllen kann
– Das Gelübde zur finanziellen Almosengabe
– Die Sühne für ein Gelübde
– Wenn jemand stirbt, bevor er sein Fastengelübde erfüllt hat
– Dreiunddreißigstes Kapitel: Handel
– Im frühen Morgengrauen zur Suche nach dem Lebensunterhalt aufbrechen
– Erlaubter Erwerb
– Es ist verpflichtend, die schariatischen Bestimmungen über Kauf und Verkauf zu kennen
– Definition des Handels
– Der Stellenwert des Handels in der Scharia
– Die rationale Begründung für die Zulässigkeit des Handels
– Die Folgen eines rechtmäßig abgeschlossenen Handels
– Die Bestandteile des Handels
– Die Bedingungen für Angebot und Annahme
– Schriftlicher Abschluss eines Kaufvertrags
– Kauf und Verkauf durch einen Stummen
– Bedingungen für die Gültigkeit des Handels
– Bedingungen für Käufer und Verkäufer
– Bedingungen bezüglich der Ware
– Die Bedeutung der Besitzergreifung
– Zeugen beim Kaufvertrag
– Verkauf über einen bereits erfolgten Verkauf
– Wird eine Ware an zwei Personen verkauft, steht sie dem ersten Käufer zu
– Verkauf auf Kredit und Barverkauf
– Maklertätigkeit ist zulässig
– Verkauf unter Zwang
– Verkauf aus Notlage
– Verkauf aus Angst vor Unterdrückung
– Verkauf einer Ware unter Ausschluss eines bestimmten Teils
– Genaues Wiegen und Messen
– Es ist empfehlenswert, auf der Waage etwas mehr zu geben
– Entgegenkommen bei Kauf und Verkauf
– Betrügerischer Verkauf
– Verbot des Verkaufs nach der Bestimmung der Grundstücksgröße durch das Werfen eines Steins
– Verbot des Verkaufs auf Grundlage des Tauchgangs eines Tauchers
– Verbot des Verkaufs des Ungeborenen im Bauch eines Tieres
– Verbot des Verkaufs auf Grundlage des bloßen Berührens
– Verbot des Verkaufs auf Grundlage des Werfens
– Der Verkauf geraubter, gewaltsam angeeigneter und gestohlener Waren ist verboten
– Der Verkauf von Trauben an einen Weinhersteller und von Waffen während eines Konflikts ist unzulässig
– Verkauf einer mit verbotenen Dingen vermischten Ware
– Verbot übermäßigen Schwörens
– Kauf und Verkauf innerhalb der Moschee
– Verkauf während des Gebetsrufs zum Freitagsgebet
– Die Zulässigkeit von Tawliya, Murabaha und Wadi’a
– Kauf und Verkauf des Korans
– Verkauf und Vermietung von Häusern in Mekka
– Verkauf von Wasser
– Verkauf unter der Bedingung, dass die Ware bei Rückerstattung des Preises zurückgegeben wird
– Kauf von Waren, die nach Bestellung hergestellt werden
– Bedingungen für die Gültigkeit des Vertrags
– Verkauf von Früchten und Feldfrüchten
– Verkauf an den ursprünglichen Eigentümer oder den Eigentümer des Grundstücks
– Wie lässt sich die Reife erkennen?
– Verkauf von Früchten, die stufenweise reifen
– Verkauf von Weizen, solange er sich noch in der Ähre befindet
– Erlass der Haftung für durch Naturkatastrophen verursachte Schäden
– Bedingungen des Verkaufs
– Die zweite Art von Bedingungen: ungültige Bedingungen
– Verkauf gegen Anzahlung
– Verkauf unter der Bedingung, von sämtlichen Mängeln freigestellt zu sein
– Streit zwischen Käufer und Verkäufer
– Bestimmungen über einen ungültigen Verkauf
– Gewinn aus einem ungültigen Verkauf
– Wenn die Ware vor der Besitzergreifung zerstört wird
– Wenn die verkaufte Ware nach der Besitzergreifung zerstört wird
– Preisregulierung
– Verbot der Preisregulierung
– Preisregulierung ist in Notzeiten zulässig
– Hamstern und Zurückhalten von Waren
– Wann das Zurückhalten von Waren verboten ist
– Wann das Rücktrittsrecht erlischt
– Khiyar asch-Schart oder Rücktrittsrecht für eine bestimmte Frist
– Khiyar al-Aib oder Rücktrittsrecht wegen eines Mangels
– Es ist verboten, beim Verkauf einen Mangel der Ware zu verschweigen
– Bestimmungen über den Verkauf mit Mängeln
– Streit zwischen Käufer und Verkäufer über einen Mangel der Ware
– Kauf verdorbener Eier
– Einkommen aus einer Haftung
– Rücktrittsrecht wegen Täuschung beim Verkauf
– Rücktrittsrecht wegen Übervorteilung bei Kauf und Verkauf
– Kauf von Waren unterwegs
– Vortäuschen eines Kaufs, um den Preis zu erhöhen
– Iqala oder Rückgängigmachung des Kaufvertrags
– Bai as-Salam
– Die Zulässigkeit von Bai as-Salam
– Seine Vereinbarkeit mit den schariatischen Bestimmungen
– Bedingungen für Bai as-Salam
– Bedingungen für das Kapital
– Bedingungen für die Ware
– Die Bedingung einer bestimmten Frist
– Bei Bai as-Salam ist es keine Voraussetzung, dass sich die Ware beim Verkäufer befindet
– Wird der Übergabeort nicht angegeben, wird der Vertrag nicht ungültig
– Bai as-Salam über Milch und reife Datteln
– Bei Bai as-Salam eine andere Ware anstelle der bestimmten Ware annehmen

Vierunddreißigstes Kapitel: Riba oder Zins

– Bestimmungen
– Die rationale Begründung für das Zinsverbot
– Arten des Zinses
– Zinsen aufgrund eines Zahlungsaufschubs
– Zinsen aufgrund eines Mehrbetrags
– Der Grund für das Verbot
– Verkauf eines Tieres gegen Fleisch
– Verkauf von Datteln gegen getrocknete Datteln
– Verkauf auf Kredit zu einem höheren als dem tatsächlichen Preis
– Fünfunddreißigstes Kapitel: Qard oder Darlehen
– Seine Zulässigkeit in der Scharia
– Der Darlehensvertrag
– Die Bedingung der Festlegung einer Frist
– Für welche Dinge ein Darlehen zulässig ist
– Ein Darlehen, aus dem ein Gewinn entsteht, ist Zins
– Den Schuldner vor seinem Tod zur Rückzahlung des Darlehens drängen
– Das Hinauszögern eines reichen Schuldners ist Unrecht
– Es ist empfehlenswert, einem armen Schuldner Aufschub zu gewähren
– Erlass eines Teils des Darlehens vor Ablauf der Frist

Sechsunddreißigstes Kapitel: Rahn oder Pfand

– Die Zulässigkeit des Rahn
– Bedingungen für die Gültigkeit des Pfands
– Der Nutzen des Pfandnehmers aus dem Pfandgegenstand
– Kosten und Nutzen des Pfandgegenstands
– Der Pfandgegenstand als anvertrautes Gut
– Das Pfand bleibt bestehen, bis das Darlehen zurückgezahlt ist
– Wenn das Pfand abhandenkommt
– Die Bedingung, den Pfandgegenstand nach Ablauf der Frist zu verkaufen
– Wann erlischt das Pfand?

Siebenunddreißigstes Kapitel: Landwirtschaft

– Der Vorzug der Landwirtschaft
– Gemeinsame Landwirtschaft oder Teilpacht
– Die Zulässigkeit gemeinsamer Landwirtschaft
– Antwort auf die Hadithe über das Verbot gemeinsamer Landwirtschaft
– Pachtland gegen Geld
– Unzulässige Teilpacht
– Urbarmachung ungenutzten Landes
– Bedingungen für die Urbarmachung ungenutzten Landes
– Die Erlaubnis des Herrschers
– Wann erlischt das Eigentum?
– Wer das Land eines anderen ohne dessen Wissen urbar macht
– Zuteilung von Land, Wasserflächen und Bergwerken
– Wegnahme von jemandem, der sein Land brachliegen lässt

Achtunddreißigstes Kapitel: Iǧāra oder Vermietung

– Definition
– Die Zulässigkeit der Iǧāra oder Vermietung
– Die Begründung für die Zulässigkeit der Iǧāra
– Die wesentlichen Bestandteile des Iǧāra- oder Mietvertrags
– Die Bedingungen für Vermieter und Mieter
– Die Bedingungen für die Gültigkeit der Iǧāra oder Miete
– Eine Vergütung für gottesdienstliche Handlungen
– Das Einkommen des Barbiers
– Die Festlegung einer sofortigen oder aufgeschobenen Zahlung der Vergütung
– Wann die Vergütung oder Miete fällig wird
– Wenn der betreffende Gegenstand im Rahmen eines Arbeitsvertrags zerstört wird
– Die Anstellung einer Amme
– Die Zulässigkeit einer Anstellung gegen Nahrung und Kleidung
– Das Pachten von Land
– Das Mieten eines Tieres
– Das Mieten eines Hauses zu Wohnzwecken
– Die Weitervermietung einer gemieteten Sache
– Wenn die gemietete Sache verloren geht

Neununddreißigstes Kapitel: Arbeiter oder Bediensteter

– Persönlicher Bediensteter
– Gemeinsamer oder allgemeiner Bediensteter
– Aufhebung oder Beendigung der Miete oder Anstellung
– Rückgabe der gemieteten Sache

Vierzigstes Kapitel: Mudāraba

– Definition und rechtliche Bestimmungen
– Die Begründung der Mudāraba
– Die wesentlichen Bestandteile der Mudāraba
– Die Bedingungen der Mudāraba
– Der Geschäftsführende ist Treuhänder
– Wenn der Geschäftsführende das Kapital an einen anderen überträgt
– Die Ausgaben des Geschäftsführenden
– Die Aufhebung der Mudāraba
– Die Pflichten des Geschäftsführenden beim Tod des Kapitaleigentümers
– Die Anwesenheit des Kapitaleigentümers bei der Verteilung als Bedingung

Einundvierzigstes Kapitel: Ḥawāla

– Definition
– Die Zulässigkeit der Ḥawāla
– Ob die Anweisung eine Verpflichtung ausdrückt oder eine Empfehlung bezeichnet
– Die Bedingungen für die Gültigkeit der Ḥawāla
– Wird der Übertragende durch die Ḥawāla von seiner Verpflichtung befreit?
– Zweiundvierzigstes Kapitel: Schufʿa
– Definition
– Zulässigkeit
– Begründung
– Schufʿa für nichtmuslimische Bürger
– Die Zustimmung des Teilhabers vor dem Verkauf einholen
– Eine List anwenden, um das Schufʿa-Recht aufzuheben
– Die Bedingungen der Schufʿa
– Wenn es mehrere Anspruchsberechtigte der Schufʿa gibt
– Die Vererbung der Schufʿa
– Das Eingreifen des Käufers
– Wenn der Käufer vor der Geltendmachung des Schufʿa-Anspruchs auf dem erworbenen Grundstück etwas errichtet
– Ein gütlicher Vergleich zur Aufhebung der Schufʿa
– Dreiundvierzigstes Kapitel: Wakāla oder Stellvertretung
– Definition
– Die Zulässigkeit der Wakāla
– Die wesentlichen Bestandteile der Wakāla
– Bedingte und unbedingte Wakāla
– Die Bedingungen der Wakāla
– Bedingungen für den Muʾakkil, also den Auftraggeber
– Die Bedingungen für die Übernahme einer Stellvertretung
– Die Bedingungen für die Angelegenheit, in der ein Vertreter bestellt wird
– Worin Stellvertretung zulässig ist
– Die Verantwortlichkeit des Vertreters
– Einen Vertreter oder Anwalt zur Durchsetzung eines Anspruchs bestellen
– Das Anerkenntnis des Anwalts im Namen des Muʾakkil
– Der zur Durchsetzung eines Anspruchs bestellte Anwalt ist kein Vertreter für die Inbesitznahme des Vermögens
– Einen Vertreter zur Vollstreckung des Qiṣāṣ bestellen
– Der Vertreter beim Verkauf
– Der Erwerb durch den Vertreter für sich selbst
– Einen Vertreter für den Kauf bestellen
– Die Beendigung des Stellvertretungsvertrags

Vierundvierzigstes Kapitel: Die Leihe

– Definition
– Wie eine Leihe erfolgt
– Bedingungen der Leihe
– Weiterverleihung und Vermietung der geliehenen Sache
– Wann der Verleiher seine Sache zurückfordern darf
– Wann die Rückgabe verpflichtend ist
– Haftung des Entleihers

Fünfundvierzigstes Kapitel: Anvertraute Güter

– Definition und حكم
– Schadensersatz
– Die Aussage des Verwahrers wird zusammen mit seinem Eid angenommen
– Wenn er behauptet, dass das anvertraute Gut gestohlen wurde
– Wenn der Verwahrer des anvertrauten Gutes stirbt

Sechsundvierzigstes Kapitel: Usurpation

– Definition
– Die schariatische حكم zur Usurpation
– Bauen oder Bewirtschaften von Land, das widerrechtlich angeeignet wurde
– Es ist verboten, Nutzen aus einer widerrechtlich angeeigneten Sache zu ziehen
– Erhaltung des Vermögens
– Wer sein Vermögen bei einem anderen vorfindet, hat den größeren Anspruch darauf
– Öffnen der Tür eines Vogelkäfigs

Siebenundvierzigstes Kapitel: Das Findelkind

– Definition und حكم
– Wer für die Aufnahme eines Findelkindes am ehesten berechtigt ist
– Unterhalt
– Erbrecht des Findelkindes
– Geltendmachung der Abstammung des Findelkindes

Achtundvierzigstes Kapitel: Herrenloses oder aufgegebenes Gut

– Definition
– Rechtsbestimmung
– Herrenloses Gut im Heiligen Bezirk (Haram)
– Bekanntmachung herrenlosen Gutes
– Ausnahmen bei Lebensmitteln und geringwertigen Gegenständen
– Verlorene Ziegen und Schafe
– Verlorene Kamele, Rinder, Pferde, Esel und Maultiere
– Aufwendungen für ein verlorenes Tier

Neunundvierzigstes Kapitel: Erlaubtes und Verbotenes bei Nahrungsmitteln

– Definition der Nahrung
– Erlaubtes (Mubah)
– Wassertiere
– Salzwasserfische
– Wasser- und Landtiere
– Erlaubte Landtiere
– Vierfüßige Tiere
– Eindeutig als verboten bezeichnete Nahrungsmittel
– Vom Körper eines lebenden Tieres abgetrennte Teile
– Das Verbot von Eseln und Maultieren
– Raubtiere und Raubvögel sind verboten
– Tiere, die Unrat fressen, sind verboten
– Unreine Dinge sind verboten
– Tiere, deren Tötung die Scharia angeordnet hat, sind verboten
– Dinge, zu denen Schweigen bewahrt wurde
– Importiertes Fleisch
– Der Verzehr verbotener Nahrung in einer Notlage ist erlaubt
– Die Grenzen einer Notlage
– Die Menge verbotener Nahrung, deren Verzehr erlaubt ist
– Auch wenn die Nahrung eines anderen verfügbar ist, gilt man nicht als in einer Notlage befindlich
– Ist Alkohol zur Behandlung erlaubt?

Fünfzigstes Kapitel: Scharia-konforme Schlachtung

– Was für die Gültigkeit der Schlachtung erforderlich ist
– Von den Leuten der Schrift geschlachtete Tiere
– Von Feueranbetern und Sabiern geschlachtete Tiere
– Was bei der Schlachtung verpönt ist
– Schlachtung eines dem Tod nahen oder kranken Tieres
– Die Hand wegnehmen, bevor die Schlachtung vollständig beendet ist
– Verletzen des Tieres, wenn eine Schlachtung unmöglich geworden ist
– Schlachtung eines ungeborenen Tieres

Einundfünfzigstes Kapitel: Die Jagd

– Definition und Rechtsbestimmung
– Verbotene Jagd
– Töten von Tieren ohne nützlichen Zweck
– Voraussetzungen für den Jäger
– Jagen mit verletzenden Waffen und Tieren
– Voraussetzungen für die Jagd mit Waffen
– Voraussetzungen für die Jagd mit abgerichteten Tieren
– Beteiligung zweier Jagdtiere am Fang einer Beute
– Jagen mit dem Jagdhund eines Juden oder Christen
– Die Beute lebend vorfinden
– Die Beute nach ihrer Verletzung tot vorfinden

Zweiundfünfzigstes Kapitel: Qurbani

– Die schariatischen Bestimmungen zur Qurbani
– Definition
– Die Vorzüge der Qurbani
– Die Bestimmungen zur Qurbani
– Wann die Qurbani verpflichtend ist
– Die Weisheit hinter der Qurbani
– Wodurch die Qurbani gültig wird
– Die Qurbani mit einem kastrierten Tier
– Tiere, mit denen keine Qurbani zulässig ist
– Die Zeit der Schlachtung
– Eine Qurbani genügt für eine Familie
– Die Beteiligung mehrerer Personen an einer Qurbani ist zulässig
– Die Verteilung des Fleisches der Qurbani
– Derjenige, der die Qurbani darbringt, darf selbst schlachten

Dreiundfünfzigstes Kapitel: Aqīqa

– Definition und Bestimmung
– Vorzüge
– Was soll für einen Jungen und was für ein Mädchen geschlachtet werden?
– Die Zeit der Schlachtung
– Aqīqa und Qurbani gemeinsam durchführen
– Namensgebung und Rasieren der Haare
– Die besten Namen
– Die Benennung mit einigen Namen ist makruh
– Den Gebetsruf in das Ohr des Neugeborenen sprechen
– Einige vorislamische Bräuche anlässlich eines Neugeborenen
– Das Durchstechen der Ohren des Kindes

Vierundfünfzigstes Kapitel: Kafāla (Bürgschaft)

– Definition
– Der Haftende oder Schuldner
– Die Gültigkeit der Kafāla oder Bürgschaft in der Scharia
– Sofortige, bedingte und fristgebundene Bürgschaft
– Die Rückforderung der Schuld gleichzeitig vom Bürgen und vom Schuldner
– Die Arten der Kafāla
– Persönliche Bürgschaft
– Finanzielle Bürgschaft
– Die Forderung des Bürgen gegenüber dem Schuldner
– Einige Bestimmungen zur Kafāla

Fünfundfünfzigstes Kapitel: Musāqāt

– Definition
– Bestimmung
– Die wesentlichen Bestandteile der Musāqāt
– Bedingungen
– In welchen Fällen Musāqāt zulässig ist
– Die Pflichten des Musāqī
– Wenn der Musāqī arbeitsunfähig wird
– Wenn eine der beiden Parteien des Musāqāt-Vertrags stirbt

Sechsundfünfzigstes Kapitel: Der Vertrag über eine unbestimmte Arbeit (Juʿāla)

– Zulässigkeit

Siebenundfünfzigstes Kapitel: Partnerschaft oder Schirkah

– Definition
– Zulässigkeit
– Arten der Schirkah
– Schirkah im Eigentum oder gemeinsames Eigentum
– Bestimmungen des gemeinsamen Eigentums
– Vertragliche Schirkah
– Arten der vertraglichen Schirkah
– Grundelemente der Schirkah
– Bestimmungen
– Schirkat al-ʿInān oder Schirkah auf Grundlage ungleicher Beteiligung
– Schirkat al-Mufāwaḍah oder Schirkah auf Grundlage gleicher Beteiligung
– Schirkat al-Wuǧūh oder gemeinsames Geschäft ohne Kapital
– Schirkat al-Abdān oder gemeinsames Geschäft auf Grundlage der Arbeitsbeteiligung
– Beteiligung an der Viehzucht
– Einige Formen der zulässigen Schirkah

Achtundfünfzigstes Kapitel: Lebensversicherung

Neunundfünfzigstes Kapitel: Schlichtung und gütliche Einigung

– Definition
– Zulässigkeit der Schlichtung
– Grundelemente der Schlichtung
– Bedingungen der Schlichtung
– Die Partei, die die Schlichtung annimmt
– Bedingungen des Schlichtungsaustauschs
– Bedingungen des umstrittenen Anspruchs, dessen Schlichtung angestrebt wird
– Arten der gütlichen Einigung
– Schlichtung auf Grundlage eines Geständnisses
– Gütliche Einigung aufgrund einer Leugnung
– Gütliche Einigung aufgrund von Schweigen
– Die schariarechtliche Bestimmung zur gütlichen Einigung aufgrund von Leugnung und Schweigen
– Gütliche Einigung durch vorzeitige Begleichung eines Teils einer langfristigen Schuld

Sechzigstes Kapitel: Das Justizsystem

– Das Hauptziel der Sendung aller Propheten Allahs: die Errichtung der Gerechtigkeit
– Das Gerichtswesen im Islam
– Worauf gerichtliche Entscheidungen gestützt werden
– Der Rang der Gerechtigkeit
– Die Voraussetzungen für einen Richter
– Das Urteil eines ungeeigneten Richters
– Das schariagemäße Verfahren der Rechtsprechung
– Der Mujtahid erhält eine Belohnung
– Die Pflichten des Richters
– Ein Brief von Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, zu Fragen der Rechtsprechung
– Die Fürsprache des Richters
– Die äußerliche Wirksamkeit des richterlichen Urteils
– Das Urteil des Richters über eine abwesende Person, die keinen Vertreter hat
– Das Urteil des Richters gegen Nichtmuslime
– Darf der Gläubiger seine Forderung ohne vorherige Geltendmachung eintreiben, wenn der Schuldner sich herauswindet?
– Das Auftauchen einer neuen Entscheidung im Denken des Richters
– Ein Beispiel für Rechtsprechung und Urteilsfällung in der Frühzeit des Islam

Einundsechzigstes Kapitel: Anspruch und Beweis

– Definition
– Wessen Anspruch gültig ist
– Ein Anspruch ohne Beweis hat keinen Wert
– Der Kläger muss den Beweis vorlegen
– Die Unwiderlegbarkeit des Beweises als Voraussetzung
– Verfahren zum Beweis des Anspruchs

Zweiundsechzigstes Kapitel: Geständnis

– Definition
– Die Gültigkeit des Geständnisses
– Voraussetzungen für die Gültigkeit des Geständnisses
– Widerruf des Geständnisses
– Das Geständnis als begrenztes Beweismittel
– Das Geständnis ist unteilbar
– Das Geständnis einer Schuld

Dreiundsechzigstes Kapitel: Zeugenaussage

– Definition
– Eine Zeugenaussage ohne Wissen ist unzulässig
– Die schariatische Regelung zur Zeugenaussage
– Voraussetzungen für die Annahme einer Zeugenaussage
– Die Zeugenaussage eines Schutzbefohlenen für einen Schutzbefohlenen
– Die Zeugenaussage einer Person unbekannten Charakters
– Die Zeugenaussage eines Nomaden über die Stadtbewohner
– Die Zeugenaussage eines Blinden
– Die Mindestzahl der Zeugen
– Fälle, in denen vier Zeugen erforderlich sind
– Die Notwendigkeit von drei Zeugen
– Die Zeugenaussage von nur zwei Männern
– Die Zeugenaussage von zwei Männern oder von einem Mann und zwei Frauen
– Die Zeugenaussage eines Mannes
– Die Zeugenaussage über das Stillen eines Kindes
– Die Zeugenaussage über das Weinen eines Kindes bei der Geburt

Vierundsechzigstes Kapitel: Zeugenaussage und Eid

– Eid bei Unfähigkeit, ein Zeugnis vorzulegen
– Werden nach dem Eid Beweise und Zeugenaussagen angenommen?
– Weigerung, einen Eid zu leisten
– Der Eid richtet sich nach der Absicht desjenigen, der ihn verlangt
– Urteil unter Verbindung des Eides mit der Zeugenaussage
– Unwiderlegbare Indizienbeweise
– Streit über die Einrichtungsgegenstände eines Hauses
– Handschriftliche Beweise und Urkunden

Fünfundsechzigstes Kapitel: Widersprüchlichkeit

– Widersprüchlichkeit gibt es in zwei Formen
– Widersprüchlichkeit des Zeugen oder Widerruf seiner Zeugenaussage
– Widersprüchlichkeit des Klägers
– Ungültigerklärung des Beweises des Klägers
– Widersprüchliche Aussagen zweier Zeugen
– Den Zeugen einen Eid leisten lassen
– Falschaussage
– Bestrafung des Falschaussagenden

Sechsundsechzigstes Kapitel: Gefängnis und Freiheitsstrafe

– Das Gefängnis als Ort der Sicherheit und des Wohlergehens
– Arten der Inhaftierung
– Den Angeklagten schlagen
– Wie eine Inhaftierung beschaffen sein muss

Siebenundsechzigstes Kapitel: Zwang

– Definition
– Arten des Zwangs
– Zwang zum Sprechen
– Der Anlass für die Offenbarung des Verses
– Der Vers gibt auch für andere Angelegenheiten außer dem Unglauben Anweisungen
– Bei der erzwungenen Äußerung von Worten des Unglaubens ist es besser, an den Grundprinzipien festzuhalten
– Zwang zu einer unerlaubten Handlung
– Wer unter Zwang ein Verbrechen begeht, gegen den wird keine Scharia-Hadd-Strafe verhängt

Achtundsechzigstes Kapitel: Kleidung

– Die islamrechtlichen Bestimmungen zur Kleidung
– Verpflichtende Kleidung
– Empfohlene Kleidung
– Verbotene Kleidung
– Das Tragen von Seide und das Sitzen darauf
– Asch-Schaukānīs Ansicht
– Seide ist für Frauen erlaubt
– Das Tragen von Mischseide
– Seide ist für Kinder erlaubt
– Das Tragen von Gold- und Silberringen

Das neunundsechzigste Kapitel: Gefäße aus Gold und Silber

– Gefäße aus anderen Metallen als Gold und Silber
– Zähne und Nase aus Gold anfertigen
– Die Ähnlichkeit von Frauen mit Männern
– Kleidung des Ansehens
– Das Verbinden des Haares einer Frau mit dem Haar einer anderen Frau oder das Anbringen einer Perücke

Das siebzigste Kapitel: Bilder

– Das Anfertigen von Bildern und Statuen
– Spielpuppen für Kinder sind erlaubt
– Es ist verboten, Bilder oder Statuen im Haus aufzubewahren
– Bilder, die keinen Schatten werfen
– Das einundsiebzigste Kapitel: Wettkämpfe
– Die Zulässigkeit gegenseitiger Wetten
– Situationen, in denen Wetten verboten sind
– Betrug bei Wettkämpfen ist nicht erlaubt
– Es ist verboten, Tieren Leid zuzufügen
– Das Einbrennen von Zeichen in den Körper von Tieren und ihre Kastration
– Die Kastration von Menschen
– Das Aufhetzen von Tieren zum Kampf
– Karten- oder Würfelspiele
– Schachspielen

Das zweiundsiebzigste Kapitel: Waqf

– Definition
– Wie viele Arten des Waqf gibt es?
– Die Rechtmäßigkeit des Waqf
– Wie wird ein Waqf vollzogen?
– Wann wird der Waqf verpflichtend?
– Welche Vermögenswerte als Waqf gestiftet werden dürfen und welche nicht
– Ein Waqf zugunsten einer einzelnen Person ist zulässig
– Wird ein Waqf zugunsten eines Kindes errichtet, sind auch die Enkel und Urenkel darin eingeschlossen
– Einen Waqf zugunsten von Schutzbefohlenen zu errichten
– Gemeinsamer Waqf
– Einen Waqf für sich selbst errichten
– Ein Waqf ohne bestimmten Zweck
– Einen Waqf während einer tödlichen Krankheit errichten
– Während einer Krankheit einen Waqf zugunsten eines Erben errichten
– Einen Waqf zugunsten der Reichen errichten
– Der Verwalter des Waqf-Vermögens darf aus dem Waqf-Vermögen eine Vergütung beziehen
– Der Überschuss aus den Erträgen oder Einnahmen des Waqf-Vermögens ist für einen entsprechenden Zweck aufzuwenden
– Das Vermögen eines Gelübdes oder Waqf in eine bessere Form umwandeln
– Ein Waqf, durch den die Interessen der Erben geschädigt werden, ist verboten

Das dreiundsiebzigste Kapitel: Hiba und Hadiyya

– Definition
– Die schariatische Regelung bezüglich der Hiba
– Die wesentlichen Bestandteile der Hiba
– Die Bedingungen der Hiba
– Die Bedingungen für den Schenkenden
– Die Bedingungen für den Beschenkten
– Die Bedingungen für den Gegenstand der Hiba oder Schenkung
– Die Hiba eines Kranken während der Krankheit, an der er stirbt
– Die Inbesitznahme des geschenkten Gegenstands
– Die Schenkung des gesamten Vermögens
– Die Vergeltung für ein Geschenk oder eine Gabe
– Einen der Kinder bei der Hiba bevorzugen
– Die Formen der Gleichbehandlung der Kinder
– Die Rücknahme einer Hiba
– Hibas und Geschenke, die nicht zurückgenommen werden dürfen
– Den Schenkenden loben und für ihn beten

Das vierundsiebzigste Kapitel: Umma

Das fünfundsiebzigste Kapitel: Rubba

Das sechsundsiebzigste Kapitel: Unterhalt

– Die Pflicht zum Unterhalt der Eltern und seine Einforderung aus dem Vermögen des Sohnes
– Der wohlhabende Vater ist für den Unterhalt seines bedürftigen Sohnes verantwortlich
– Der Unterhalt bedürftiger Verwandter
– Der Unterhalt von Tieren

Das siebenundsiebzigste Kapitel: Hidschr

– Definition und Arten
– Der Hidschr über den Zahlungsunfähigen
– Verzögerung der Schuldentilgung trotz Zahlungsfähigkeit
– Verbot von Geschäften mit dem Zahlungsunfähigen und Verkauf seines Vermögens
– Wenn sich die auf Kredit überlassenen Waren beim Zahlungsunfähigen genau so vorfinden, wie sie überlassen wurden
– Über den Bedürftigen wird kein Hidschr verhängt
– Das notwendige Maß an Zahlungsaufschub für den Schuldner
– Der Hidschr über den Unvernünftigen
– Die Handlungen des Unvernünftigen
– Das Geständnis des Unvernünftigen gegen sich selbst
– Die Bekanntgabe der Verhängung des Hidschr über den Unvernünftigen und den Zahlungsunfähigen
– Der Hidschr über den Minderjährigen
– Die Anzeichen der Geschlechtsreife
– Für die Übertragung von Vermögen an eine Person, über die ein Verbot verhängt wurde, ist die Anordnung des Herrschers unerlässlich
– Wer wird der Vormund oder Wasi eines Minderjährigen, Unvernünftigen oder Geisteskranken?
– Die Bedingungen für die Vormundschaft oder das Wasi-Amt über eine Person, über die der Hidschr verhängt wurde
– Bei vorhandener Schwäche sollte man die Vormundschaft ablehnen
– Der Vormund darf aus dem Vermögen der Waise essen
– Der Unterhalt des Minderjährigen
– Darf der Wasi ohne Erlaubnis etwas verschenken?

Das achtundsiebzigste Kapitel: Wasiyya

– Definition
– Die Bestimmungen des Testaments
– Die Testamente der Gefährten
– Die Weisheit hinter dem Testament
– Wann ein Testament verpflichtend wird
– Ein Testament mit Bedingungen
– Die Bedingungen des Testaments
– Bedingungen für den Erblasser
– Bedingungen für denjenigen, zu dessen Gunsten das Testament errichtet wird
– Bedingungen für den Gegenstand des Testaments
– Die Vermögenshöhe, für die ein Testament empfohlen ist
– Das Testament über ein Drittel
– Das Drittel wird vom gesamten Vermögen berechnet
– Ein Testament über mehr als ein Drittel
– Wann ein Testament ungültig wird

Neunundachtzigstes Kapitel: Fara’id

– Definition
– Die Stellung der Fara’id im islamischen Recht
– Der Rang des Wissens über die Fara’id
– Die Ansprüche im Zusammenhang mit dem Nachlass
– Die Grundlagen der Erbschaft
– Die Gründe für die Erbberechtigung
– Die Bedingungen der Erbschaft
– Die Erbhindernisse
– Wer sind die Anspruchsberechtigten des Nachlasses?
– Die Ashab al-Furud
– Die verschiedenen Zustände des Vaters
– Der Zustand des direkten Großvaters
– Die verschiedenen Zustände der Halbbrüder mütterlicherseits
– Die verschiedenen Zustände des Ehemannes
– Der Zustand der Ehefrau
– Die geschiedene Ehefrau
– Der Zustand der leiblichen Tochter
– Der Zustand der Vollschwester
– Der Zustand der Halbschwestern väterlicherseits
– Der Zustand der Enkelinnen durch den Sohn
– Der Zustand der Mutter
– Die drei Zustände der Mutter
– Der Zustand der Großmütter
– Die drei tatsächlichen Zustände der Großmütter
– Die Asaba
– Definition
– Wie viele Arten der Asaba gibt es und welche?
– Die ursprüngliche Asaba
– Die männliche Asaba
– Die weibliche Asaba
– Die abhängige Asaba
– Die Methode der Erbvergabe an die männliche Asaba
– Die nicht ursprüngliche Asaba
– Teilweiser und vollständiger Ausschluss von der Erbschaft
– Wie viele Arten des Hidschab gibt es?
– Der Hidschab, der von der Erbschaft ausschließt
– Der Unterschied zwischen dem Mahram und dem Mahdschub
– Der ’Aul
– Definition
– Einige Beispiele für den ’Aul
– Die Methode zur Lösung der ’Aul-Fälle
– Der Radd
– Definition
– Die Grundlagen des Radd
– Die Ansicht der Rechtsgelehrten über den Radd
– Die Methode zur Lösung der Radd-Fälle
– Dhawu al-Arham
– Das ungeborene Kind
– Im Hinblick auf die Erbschaft
– Wenn das ungeborene Kind geboren wird
– Das Kind im Mutterleib
– Die längste und kürzeste Schwangerschaftsdauer
– Der Verschollene
– Nach welcher Zeit der Verschollene als tot gilt
– Die Erbschaft des Verschollenen
– Der Intersexuelle
– Definition
– Wie er erbberechtigt wird
– Die Erbschaft des Abtrünnigen
– Das uneheliche Kind und das Kind, dessen Abstammung vom rechtmäßigen Ehemann bestritten wird
– Takhārudsch
– Definition
– Die Bestimmung
– Der Erwerb von Rechten am Nachlass ohne Erbschaft
– Derjenige, der als eigener Nachkomme beansprucht wird
– Derjenige, zu dessen Gunsten über mehr als ein Drittel ein Testament errichtet wird
– Bayt al-Mal
– Das verpflichtende Testament

Zwanzigstes Kapitel: Krieg und Frieden im Islam

Der Islam, die Religion des Friedens: Zu den Grundsätzen, die der Islam tief in den Herzen der Muslime verankert hat, gehört der Grundsatz des Friedens. Dadurch ist er zu einem Teil ihrer Existenz und ihres Glaubens geworden. Seit seinen Anfängen und seit dem Beginn der Ausstrahlung seines Lichtglanzes ruft der Islam die Menschheit an allen Horizonten der Erde zum Frieden auf und hat eine richtige Methode festgelegt, die die Menschheit zum Frieden führt.

Der Islam liebt das Leben, läutert und reinigt es und lässt die Menschen Liebe zu ihm empfinden. Deshalb hat er die Menschen von Furcht und Angst befreit und ihnen für ihren Lebensunterhalt einen vortrefflichen Weg gezeigt, der auf die Verbesserung und den Fortschritt des Lebens ausgerichtet und vom grünen, schattenspendenden Schutz umfassender Sicherheit umhüllt ist. Das Wort „Islam“ ist aus derselben Wortwurzel wie as-Salam (Frieden) gebildet. Denn sowohl der Frieden als auch der Islam mehren Beständigkeit, Sicherheit und innere Ruhe.

Einer der erhabenen Namen des Herrn dieser Religion ist as-Salam (der Friedensspender). Denn durch Grundsätze sowie durch die Darlegung von Wegen und Methoden hat Er der Menschheit Sicherheit gewährt. Auch der Gesandte dieser Religion trug das Banner des Friedens. Denn er ist für die Menschheit ein Leuchtfeuer des wahrhaft richtigen Weges. Er kam mit dem Licht des Guten und des Wissens. Über sich selbst sagt er:

إِنَّهَا أَنَا رَحْمَةٌ مِّمْدَاةٌ „Wahrlich, ich bin eine Quelle der Barmherzigkeit und ein Wegweiser.

Allah, der Erhabene, sagt über Seine Gesandtschaft:وَمَا أَرْسَلْنَاكَ إِلَّا رَحْيَةٌ „Ich habe dich nur als eine Barmherzigkeit für die Welten entsandt.“ (Sure al-Anbiyāʾ, Vers 107).

Und der Salam als Begrüßung der Muslime schafft Eintracht in den Herzen, stärkt die gegenseitigen Beziehungen und verbindet den Menschen mit seinem Bruder. Der beste und Allah am nächsten stehende Mensch ist derjenige, der zuerst den Salam entbietet. Den Salam zu entbieten und zu verbreiten, ist ein Bestandteil des Glaubens eines wissenden Menschen.

Allah, der Erhabene, hat gerade das Wort Salam als Begrüßung der Muslime festgelegt, um kundzutun, dass ihre Religion gewiss eine Religion des Friedens und der Sicherheit ist und dass sie dem Frieden zugewandt und friedliebend sind. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:

إِنَّ اللَّهَ جَعَلَ السَّلَام تَحِيةٌ لِّأُمْتِنَا وَأَمَادَاً لِأَهْلِ نِمْتِنَا

Wahrlich, Allah hat den Austausch des Salams für meine Umma als Begrüßung festgelegt und ihn für unsere nichtmuslimischen Mitbürger zu einem Mittel der Sicherheit gemacht.‘ Es ist die Pflicht des Menschen, vor Beginn eines Gesprächs mit jemandem einander den Salam zu entbieten. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:السلام قبل الكلام „Der Salam vor dem Gespräch.‘ (at-Tirmidhī, Abwāb al-Istiʾdhān, Kapitel 11.) [ Imām at-Tirmidhī, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte: Dies ist ein munkar- (zurückgewiesener) Hadith. Ich hörte Imām al-Buchārī sagen, dass der Überlieferer ʿAnbasa auf dem Gebiet der Hadith-Wissenschaft schwach und unbeachtet ist und dass Muhammad ibn Dādhān auf dem Gebiet der Hadith-Wissenschaft abgelehnt, aufgegeben und verworfen ist (at-Tirmidhī).
Im Koran wird angeordnet, vor dem Betreten eines fremden Hauses zuerst um Erlaubnis zu bitten und danach den Salam zu entbieten (siehe Sure an-Nūr, Vers 27) – (Anmerkung des Übersetzers) ] .

Der Grund dafür ist, dass der Salam Sicherheit bedeutet und ein Gespräch erst nach Erlangung der Sicherheit beginnen kann. Jeder erwachsene und vernünftige Muslim bittet seinen Herrn darum, Frieden auf Seinen Propheten, auf sich selbst und auf die rechtschaffenen Diener Allahs herabzusenden, indem er den Salam entbietet. Nach dem Bittgebet zu Allah widmet er sich den weltlichen Tätigkeiten in Frieden, Barmherzigkeit und Segen.
Wenn ein nichtmuslimischer Krieger der gegnerischen Seite auf dem Schlachtfeld die Friedensbotschaft (Salam) ausspricht, wird es zur unabdingbaren Pflicht des muslimischen Kriegers, davon abzusehen, ihn zu töten. Allah, der Erhabene, sagt:

وَلَا تَقُوْلُوْا لِمَنْ الْفِي إِلَيْكُمُ السَّلَامَ لَسْتَ مُؤْمِنًا

Wenn jemand euch den Salam entbietet, sagt nicht zu ihm: „Du bist kein Gläubiger.“‘ (Sure 4, an-Nisāʾ, Vers 94).

Allahs Gruß an die Gläubigen wird „Salām“ sein.

وَتَعِيتُم يَوْمَ يَلْقُونَهُ سَلَامٌ

„Am Tag, an dem sie Allah begegnen, wird ihr Gruß ‚Salām‘ sein.“ (Sure al-Ahzāb: Vers 44).

Im Jenseits werden die Engel die Menschen mit dem Friedensgruß begrüßen:

وَالْمَلَئِكَةُ بَدخُلُونَ عَلَيْهِم مِن كُلِّ بَابٍ سلم عليكم

Und die Engel werden durch jedes Tor zu ihnen eintreten und sagen: „Friede sei mit euch.“ (Sure ar-Raʿd: 23–24).

Und die Wohnstätten der Rechtschaffenen werden von Frieden und Sicherheit erfüllt sein:

وَاللَّهُ يَدَعُوا إِلى دَارِ السَّلام

‘Allah lädt zur Wohnstätte des Friedens ein. (Sure Yunus: Vers 25).

لَمُرْدَارُ السَّلَامِ عِندَ رَبِّهِمْFür sie gibt es bei ihrem Herrn die Wohnstätte des Friedens.’ (Sure al-An’am: 127).

Die Bewohner des Paradieses werden außer Worten des Friedens und der Sicherheit keine anderen Worte hören und auch über nichts anderes sprechen.

لا يَسْمَعُونَ فِيهَا لقوا وَلَا تَأْثِيمًا إِلَّا قِيلًا سَلْمًا سَلْمَانِ

Dort werden sie keine nichtigen oder sündhaften Worte hören, sondern nur „Frieden, Frieden“. (Sure al-Waqi’a: Verse 25–26).

Der Islam ist ein Ideal des Friedens, nicht der Gewalt: Der Islam hat die Errichtung von Gerechtigkeit und Gleichbehandlung zur Pflicht gemacht und Unterdrückung und Ungerechtigkeit verboten. Demgegenüber hat er Aufrichtigkeit, Barmherzigkeit, gegenseitige Unterstützung, Opferbereitschaft und Opfer als Teil seiner erhabenen Lehren und hohen Wertvorstellungen aufgenommen. Diese machen das Leben schön, erfüllen die Herzen mit Mitgefühl und wecken unter den Menschen ein brüderliches Gefühl. Der Islam achtet das Gewissen des Menschen, würdigt das menschliche Denken und Bewusstsein und betrachtet Vernunft, Verstand und Denkweise als Mittel oder Weg zur gegenseitigen Verständigung und Einigung.

Der Islam zwingt niemanden zu einem bestimmten Glauben. Er übt keinen Zwang aus, eine bestimmte Auffassung über die Schöpfung, die Natur oder die Menschheit anzunehmen. Selbst im Hinblick auf die Annahme einer Religion ist der Islam der Ansicht, dass es dabei keinen Zwang geben darf. Die Methode des Islam besteht darin, Verstand, Denken und innere Einsicht hinsichtlich der Schöpfung Allahs einzusetzen. So sagt Allah:

. لَا إِكْرَاءَ فِي الدني مَنْ تَبَيْنَ الرَّقْلُ مِنَ الْفِي

Es gibt keinen Zwang in der Religion. Der rechte Weg ist vom Irrweg klar unterschieden.“ (2:256).

وَلَوْ شَاءَ رَبِّكَ لَا مَنَ مَنْ فِي الْأَرْضِ كُلُّهُمْ جَمِيعًا أَفَالَسَ تَكْرِهُ النَّاسَ حَتَّى يَكُولُوا مُؤْمِنِينَ

Wenn dein Herr gewollt hätte, hätten gewiss alle, die auf der Erde sind, den Glauben angenommen. Willst du etwa die Menschen dazu zwingen, gläubig zu werden?“ (Sure Yunus: Vers 99).

وَمَا كَانَ لِنَفْسٍ أَن تُؤْمِنَ إِلَّا بِإِذْنِ اللهِ ، وَيَجْعَلُ الرِّجْسَ عَلَى الَّذِينَ لَا يَعْقِلُونَ

Niemand kann glauben, außer mit Allahs Erlaubnis; und diejenigen, die nicht begreifen, belegt Allah mit Unreinheit.“ (Sure Yunus: Vers 100).

قُلِ الْقُرُوْا مَاذَا فِي السَّموسِ وَالْأَرْضِ وَمَا تَغْنى الأمسُ وَالنَّذَرُ عَنْ قَوْمِ لَا يَؤْمِنُونَ

Sag: Betrachtet, was es in den Himmeln und auf der Erde gibt. Doch die Zeichen und die Warnungen werden einem ungläubigen Volk nichts nützen.“ (Sure Yunus: Vers 101).

Die einzige Aufgabe des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) bestand darin, ein Verkünder im Auftrag Allahs und ein Aufrufer zu Ihm zu sein. Diesbezüglich sagt Allah, der Erhabene:

يَايُّهَا النَّبِيُّ إِنَّا أَرْسَلْنَكَ عَامِدًا وَمُبَقِيرًا وَلَذِبْرًا وَدَاعِيًا إِلَى اللَّهِ بِاذْلِهِ وَسِرَاجًا مُنِيرًا

‘O Prophet! Wahrlich, Wir haben dich als Zeugen, als Verkünder froher Botschaft und als Warner entsandt, als einen, der mit Seiner Erlaubnis zu Ihm ruft, und als leuchtende Lampe.’ (Sure al-Ahzab: 45–46).

Beziehungen zwischen den Menschen: Der Islam preist die oben genannten Grundsätze nicht nur, sondern schafft auch Beziehungen des Friedens und der Sicherheit zwischen Einzelnen, zwischen Gruppen und zwischen Ländern. Dadurch reifen sowohl die gegenseitigen Beziehungen unter den Muslimen als auch die Beziehungen der Muslime zu anderen. Hierzu wird eine ausführliche Darstellung vorgelegt.

Die gegenseitigen Beziehungen der Muslime: Die Religion des Islam ist mit dem Ziel gekommen, eine geeinte Gemeinschaft zu errichten, Herz an Herz zu verbinden und Menschen verschiedener Gruppen zu einen. Diese Gemeinschaft soll sich von den Ursachen der Zersplitterung, der Schwäche, des Scheiterns und der Niederlage fernhalten, damit die erhabene Bestimmung, die großartigen Ziele und die segensreichen Absichten der Sendung verwirklicht werden können. Dazu gehören: Allah anzubeten, Sein Wort zu erhöhen, die Wahrheit zu festigen, Gutes zu tun und dafür zu kämpfen, die Grundsätze zu bewahren und zu festigen, unter deren Schutz die Menschen sicher und ungestört leben.

Aus diesen Gründen ist der Islam bestrebt, gute Beziehungen und enge Bande zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft zu schaffen. Das Kennzeichen dieser Beziehung ist, dass sie eine wachsende und dauerhafte gesellschaftliche Beziehung ist. Sie ist nicht wie andere materielle Beziehungen, die enden, sobald der Anlass vorüber ist, und abreißen, wenn der Bedarf erlischt. Diese Beziehung ist stärker als Bande des Blutes, der Abstammung, der Sprache, des Landes, des materiellen Nutzens und andere menschliche Bindungen. Diese Beziehung verlangt, starke Bande zwischen den Muslimen zu schaffen und unter ihnen ein ununterbrochenes und unerschütterliches Gefüge zu errichten.

Das erste dieser Bande ist der Glaube. Er ist die Achse, um die sich die Gläubigen vereinen. Dieser Glaube schafft unter den Gläubigen ein Band der Brüderlichkeit, das stärker ist als die Bande der Abstammung. Allah, der Erhabene, sagt:إِنَّمَا الْمُؤْمِنُون الحوة Gewiss, die Gläubigen sind untereinander Brüder.’ (Sure al-Hudschurat: 10).

وَالْمُؤْمِنُونَ وَالْمُؤْمِن بَعْضُهُمْ أَوْلِيَاء بَعْضٍ oder einander beistehen.’ (Sure at-Tauba: 71).

Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:السيرامو الثلي ‘Der Muslim ist der Bruder des Muslims.’

Das Wesen des Glaubens besteht darin, zu vereinen und Einigkeit zu schaffen, nicht darin, zu spalten oder zu trennen. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: الْمُؤْمِنُ الْفِ مَالُوفٌ وَلا خَيْرَ فِي لَا يَأْلِفَ وَلَا يُؤْلَف. منist. In ihm liegt kein Gutes, wer keine Freundschaften schließt und keine Freundschaften pflegt.“

Der gläubige Mensch ist für seinen gläubigen Bruder eine Quelle der Stärke. Der erhabene Prophet, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:

بعضا . الذين لِلْمُؤْمِن كَالْبَنْيَانِ يَعْلُ بَعْضُهُ „Der eine Gläubige ist für den anderen Gläubigen wie ein Gebäude, dessen ein Teil den anderen stärkt.“

Der Gläubige zeigt Mitgefühl für die Leiden anderer, erweckt ihr Mitgefühl und freut sich über ihre Freude. Er empfindet Trauer und Kummer über ihre Trauer und ihren Kummer und betrachtet sich als mit ihnen verbunden. Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:

مثل المؤمِن فِي تَوْا بِهِمْ وَتَرَ احْهِمْ وَتَعَاطْفِهِمْ كَمَثَلِ الْجَسَدِ إِذَا اشْتَكَى مِنْهُ عَضُوْ تَدَاعَى لَهُ سَائِرٌ الْجَمَلِ بالعمى والسمر.

„Im gegenseitigen Erweisen von Liebe, Barmherzigkeit und Mitgefühl sind die Gläubigen wie ein einziger Körper. Wenn ein Körperteil wegen Fieber und einer schlaflosen Nacht Schmerzen empfindet, leidet der gesamte Körper seinetwegen und empfindet Schmerz.“ Durch den Aufruf zur Geschlossenheit und zur Wahrung der Ordnung hat der Islam diese Bindung unterstützt und gestärkt. Zugleich hat er alle Mittel und Wege verboten, die ihre geeinte Kraft und Stärke schwächen könnten. Die geeinte Kraft steht stets unter Allahs Schutz und im Schatten Seiner Hand. Der erhabene Prophet, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:

بَنَ اللَّهِ مَعَ الْجَمَاعَةِ وَمَنْ شَنْ قُلْ فِي النَّارِ ‘

„Allahs Hilfe ist mit der Gemeinschaft. Wer sich von der Gemeinschaft absondert, hat sich abgesondert und ist auf dem Weg zur Hölle.“ Das Leben in einer Gemeinschaft ist für den Menschen von Natur aus eine Quelle der Ruhe. Nun zum Thema Barmherzigkeit und Gnade. Der Gesandte sagte:

لْجَمَاعَةُ رَحْمَةٌ وَالْقُرْقَةُ عَذَابٌ„Die Gemeinschaft ist Barmherzigkeit, und die Absonderung ist Strafe.“

Eine Gemeinschaft, wie klein sie auch sein mag, ist unter allen Umständen besser als die Absonderung. Je größer ihre Mitgliederzahl ist, desto besser ist sie. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:

الا ثنَانِ غير مِن وَاحِدٍ والثلاثة غير من الاثنين والاربعة غير من الثلاثَةِ فَعَلَيْكُمْ بِالْجَمَاعَةِ فَإِنْ الله لَن يَجْمَعَ أُمَّتِي إِلا عَلَى مُدَى.

„Zwei bilden eine Gemeinschaft, und das ist besser als einer; drei bilden eine Gemeinschaft, und das ist besser als zwei; und vier bilden eine Gemeinschaft, und das ist besser als drei. Daher müsst ihr euch zusammenschließen. Wahrlich, Allah, der Erhabene, wird meine gesamte Gemeinschaft niemals auf etwas anderem als dem rechten Weg vereinen.“

Für alle Arten der gottesdienstlichen Handlungen im Islam ist die gemeinschaftliche Verrichtung erforderlich. So ist das Gebet in der Gemeinschaft eine äußerst wichtige Sunna. Es ist siebenundzwanzigmal verdienstvoller als das allein verrichtete Gebet. Die Zakāt ist ein gegenseitiger Austausch zwischen den Reichen und den Armen. Das Fasten ist die gemeinsame Teilnahme am Fasten während eines bestimmten Monats. Die Hadsch ist jedes Jahr eine heilige allgemeine Versammlung der Muslime. Aus verschiedenen Teilen der Welt kommen sie zu einem großen heiligen Zweck zusammen. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:

وما اجتمع قوم في بيت من بيوتِ اللهِ يَقْرَوْنَ الْقُرْآنَ وَيَتَدَا رَسُولَهُ بَيْنَهُمْ إِلَّا تَزَلَ عَلَيْهِمُ السَّكِينَةُ وحفتهم الرحمة وَذَكَرَهُ اللهُ فِي مَلَا عِندَهُ.

„Wenn sich in einem der Häuser Allahs eine Gruppe von Menschen versammelt, den Koran rezitiert und ihn einander lehrt, wird Frieden auf sie herabgesandt, Allahs Barmherzigkeit umschließt sie, und Allah erwähnt sie bei den Engeln, die bei Ihm anwesend sind.“

Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wünschte, dass die Muslime vereint blieben, sogar in ihrer äußeren Anordnung. Eines Tages sah er einige Muslime voneinander getrennt dasitzen und sagte: „Kommt zusammen!“ Daraufhin setzten sie sich zusammen.

Die Gemeinschaft dient einerseits als Kraft zum Schutz von Allahs Religion und übernimmt bei der Wahrung der weltlichen Interessen der Muslime die Rolle eines wachsamen Wächters; andererseits zerstören Absonderung und Spaltung sowohl die Religion als auch das weltliche Leben. Der Islam hat streng verboten, sich abzusondern, denn dies ist ein offener Weg zur Niederlage. Der Islam hat der Absonderung und Spaltung so große Aufmerksamkeit gewidmet, wie er sie keinem anderen Thema gewidmet hat, da sie die Kraft der Muslime zerstört und ihre unvermeidlichen Folgen Elend, Misserfolg, Erniedrigung und Leid sind. Allah, der Erhabene, sagt:

ووَلَا تَكُونُوا كَالَّلِ مَن تَفَرَّقُوا وَاخْتَلَفُوا مِنْ بَعْدِ مَا جَاءَهُمُ الْبَيني وَأُولَئِكَ لَهُمْ عَلَ ابْ عَظِيمٌ

„Seid nicht wie jene, die sich entzweiten und untereinander uneinig wurden, nachdem klare Beweise zu ihnen gekommen waren. Für sie ist eine gewaltige Strafe bestimmt.“ (Sure Āl ʿImrān: 105).

وَلَا تَنَازَعُوا فَتَفْعَلُوا وَتَنْ مَبَ رِيحَكُمْ ‘

„Streitet und hadert nicht miteinander, sonst würdet ihr den Mut verlieren und eure Macht und euer Ansehen würden vergehen.“ (Sure al-Anfāl: Vers 46).

واعتصموا يصبْلِ اللَّهِ جَمِيعًا وَلَا تَفَرْقُواس ‘

„Haltet allesamt fest am Seil Allahs und spaltet euch nicht.“ (Sure Āl ʿImrān: Vers 103).

ولا تَكُونُوا مِنَ الْمُشْرِكِينَ مِنَ الَّذِينَ فَرَّقُوا دِينَهُمْ وَكَانُوا شِيَعًا طَ

Und gehört nicht zu den Götzendienern, die ihre Religion in Spaltungen zerlegt haben und sich in verschiedene Gruppen aufgeteilt haben.“ (Sure ar-Rūm: 31–32).

نَ إِنَّ الَّذِيْنَ فَرْقُوا دِينَهُمْ وَكَانُوا فِيعًا لَسْتَ مِنْهُرْ فِي غَيْوط

Du bist nicht für diejenigen verantwortlich, die ihre Religion in Spaltungen zerlegt haben und sich in verschiedene Gruppen aufgeteilt haben.“ (Sure al-Anʿām: Vers 159).

Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: وَلَا تَخْتَلِفُوا مَانَ مَنْ كَانَ قَبْلَكُمْ إِخْتَلَفُوا فَمَلَكُوا„Und streitet nicht miteinander, denn die Menschen vor euch gingen zugrunde, weil sie in Streit und Uneinigkeit verfielen.“

Keine Gemeinschaft kann jemals wirkliche Einigkeit erreichen, solange nicht jedes ihrer Mitglieder seine ganze Kraft und Unterstützung dafür einsetzt. Diese Unterstützung kann sowohl materieller als auch moralischer Art sein, etwa Vermögen, Wissen, Meinungen, Ratschläge und dergleichen.

Die Menschheit ist Allahs Familie. Derjenige unter ihnen, der Allah am liebsten ist, ist derjenige, der für Seine Familie am nützlichsten ist. So sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm:

غير الناس الفعمر للناس„Derjenige unter ihnen, der den Menschen am meisten nützt, ist der Beste.“إِنَّ اللَّهَ يُحِبُّ إِلَمَاثَةَ اللُّمْقَانِ„Allah liebt es, den Bedrängten zu helfen.“

افضوا تؤجروا„Legt (zum Nutzen anderer) Fürsprache ein, und euch wird vergolten werden.“

Ein Muslim ist der Spiegel eines anderen Muslims. Er bewahrt ihn vor dem Untergang und wacht hinter ihm über ihn. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:
.إِن أَحَلَ كَرِيرًاءٌ أَعَيْهِ فَانْ رَأَى مِنْهُ أَذًى فَلْيَصَلَّهُ عَنْهُ

Gewiss, jeder von euch ist der Spiegel seines muslimischen Bruders. Wenn er sieht, dass ihm ein Leid widerfährt, soll er es von ihm abwenden.’

Auf diese Weise wirkt der Islam darauf hin, diese Beziehung zu festigen und zu stärken, damit eine geeinte und starke Gesellschaft aufgebaut werden kann. Damit sie selbst neue Probleme bewältigen und die Feindschaft derjenigen, die Grenzen überschreiten, beseitigen kann. Wie dringend benötigen die Muslime in der heutigen Zeit eine solche Einigkeit! Mit ihrer Hilfe können sie eine religiöse Pflicht des Islam erfüllen, politischen Schutz und militärische Stärke erlangen sowie ihre Existenz und eine einheitliche wirtschaftliche Sicherheit gewährleisten, die ihnen den erforderlichen Wohlstand bringen wird.

Die Kolonialmächte haben in der muslimischen Gesellschaft viele schädliche Auswirkungen hinterlassen, etwa eine Schwäche in der Religiosität, moralischen Verfall und Rückständigkeit auf dem Gebiet von Wissen und Wissenschaft und dergleichen. Daher ist es nur möglich, sich von diesen schädlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft zu befreien, wenn die gesamte Umma sich mit einem gemeinsamen Ziel vereint und gemeinsam mit unnachgiebiger Entschlossenheit voranschreitet.

Das Ergreifen der Waffen gegen die Aufständischen: Um die gegenseitigen Beziehungen und das Band zwischen den Muslimen zu bewahren, gilt das Ergreifen der Waffen gegen die Aufständischen als ein grundlegendes Prinzip. Wenn diese Beziehungen zwischen ihnen zerrissen werden, das Band der Brüderlichkeit sich lockert und eine Gruppe von ihnen bewaffnet gegen die andere rebelliert, wird es unerlässlich, gegen die Aufständischen zu den Waffen zu greifen, bis sie auf den Weg der Gerechtigkeit und zur gesellschaftlichen Ordnung zurückkehren. Der Erhabene Allah sagt:

وإِن طَائِفَتِي مِنَ الْمُؤْمِنِينَ اقْتَتَلُوا فَأَصْلِحُوا بَيْنَهُمَا ، فَإِنْ بَلَى إِحْدهُمَا عَلَى الْأَخْرَى فَقَاتِلُوا الَّتِي تَبْغِي حَتَّى تَفِي إِلَى أَمْرِ اللهِ : فَإِنْ فَاءَتْ فَأَصْلِحُوا بَيْنَهُمَا بِالْعَدْلِ وَأَقْسِطُوا ، إِنَّ اللَّهَ يُحِبُّ المقسطين

Und wenn zwei Gruppen der Gläubigen miteinander kämpfen, dann stiftet Frieden zwischen ihnen. Wenn eine von ihnen sich gegen die andere auflehnt, dann bekämpft diejenige, die sich auflehnt, bis sie zu Allahs Befehl zurückkehrt. Wenn sie zurückkehrt, dann stiftet zwischen ihnen in gerechter Weise Frieden und handelt gerecht. Wahrlich, Allah liebt die Gerechten. (Sure al-Hudschurāt: Vers 9).

Aus dem oben genannten Vers wird deutlich, dass es für die klugen und umsichtigen Menschen der Gesellschaft unerlässlich wird, unverzüglich einzugreifen, wenn die Gläubigen miteinander in Streit geraten, und zwischen den streitenden Parteien eine Einigung herbeizuführen. Wenn eine Partei sich gegen die andere auflehnt und trotz des Versuchs, eine Einigung herbeizuführen, darauf nicht eingeht, wird es zur Pflicht aller Muslime, sich zu vereinen, um gegen diese aufständische Gruppe zu kämpfen und sie zu bezwingen.

Hadhrat ʿAlī (möge Allah mit ihm zufrieden sein) kämpfte gegen die aufständische Gruppe. Ebenso kämpfte Hadhrat Abū Bakr as-Siddīq (möge Allah mit ihm zufrieden sein) gegen diejenigen, die die Zakāt verweigerten. Die Rechtsgelehrten sind sich darin einig, dass diese aufständische Partei aufgrund ihres Aufstands nicht aus dem Islam austritt. Denn der Edle Qurʾān bezeichnet sie, während er zum Widerstand gegen sie auffordert, zugleich als Gläubige. So heißt es in der Rede Allahs:
….وَإِن طائِفَتَنِ مِنَ الْمُؤْمِنِينَ اقْتَتَلُوا„Wenn zwei Gruppen der Gläubigen miteinander kämpfen (Sura al-Hudschurāt: 9).“

Daher dürfen diejenigen unter ihnen, die fliehen oder verwundet sind, nicht getötet werden; ihr Besitz darf nicht als Kriegsbeute betrachtet werden; ihre Frauen und Kinder dürfen nicht gefangen genommen werden; für die während des Kampfes entstandenen Schäden an Leben und Eigentum darf kein Ersatz gefordert werden; und für die unter den Aufständischen Getöteten müssen die rituelle Waschung, die Einhüllung in das Leichentuch, das Totengebet und die Bestattung veranlasst werden.

Dagegen gelten diejenigen aus der Partei der Rechtmäßigen, die getötet werden, als Märtyrer. Daher werden sie weder rituell gewaschen noch wird das Totengebet für sie verrichtet. Denn sie wurden in einem von Allah angeordneten Krieg getötet und sind denjenigen gleichgestellt, die in den gegen die Ungläubigen geführten Kriegen den Märtyrertod erlitten haben.

Dieselbe Regel gilt auch bei einem bewaffneten Aufstand der muslimischen Bevölkerung eines Landes gegen den von ihr gewählten Imam (Staatsoberhaupt), das gemäß den Bestimmungen der islamischen Scharia regiert wird, sofern dies mit dem Ziel geschieht, den Imam zu stürzen und dadurch seine Arbeit zum Wohl der Gesellschaft und des Volkes zu behindern. Das heißt, damit sie als Aufständische gelten, müssen bestimmte Merkmale bei ihnen vorhanden sein. Diese sind:

Erstens: den Gehorsam gegenüber dem gerechten Herrscher des islamischen Staates aufzugeben. Allah hat den Muslimen den Gehorsam gegenüber denjenigen zur Pflicht gemacht, die ihre gesamten Angelegenheiten gemäß der islamischen Scharia leiten.

Zweitens: Der Aufstand muss von einer ausreichend starken Gruppe ausgehen, sodass es notwendig wird, ausreichende Vorbereitungen zu treffen, Personal zu sammeln und Krieg zu führen, um sie zu unterwerfen. Sind sie jedoch nicht ausreichend stark, das heißt, sind sie nur wenige oder verfügen sie nicht über die Mittel und Möglichkeiten, sich selbst zu schützen, gelten sie nicht als Aufständische. Denn sie können leicht kontrolliert und unterworfen werden.

Drittens: Für ihren Aufruf zum bewaffneten Aufstand gegen die Herrschaft des Imams gemäß der islamischen Scharia muss eine vertretbare Auslegung vorliegen. Fehlt eine vertretbare Auslegung, sind sie Kämpfer gegen die Regierung, nicht Aufständische.

Viertens: Sie müssen einen allgemein anerkannten Anführer haben. Denn ohne einen Anführer kann keine starke Organisation entstehen.

Fünftens: Diese Rebellion muss bewaffnet sein; ein bloßer unbewaffneter Protest ist weder als Rebellion noch als Krieg anzusehen, und dafür gibt es keine Strafe. Dies ist der Zustand der Rebellen und Allahs حكمung über sie.

Wenn dagegen aus rein weltlichen Interessen, zum Zweck der Übernahme der Staatsgewalt oder aufgrund eines Streits mit dem Staatsoberhaupt zu den Waffen gegriffen wird, gilt dies als Krieg. Allah, der Erhabene, erwähnt, dass die militärischen Bestimmungen von den Bestimmungen über die Rebellion unterschieden sind, und sagt:

إنها جزءوا الَّذِينَ يُحَارِبُونَ اللهَ وَرَسُولَهُ وَيَسْعَوْنَ فِي الْأَرْضِ فَسَادًا أَن يَقَتَلُوا أَو يُصَلَّبُوا أَوْ تَقَطَّعَ أَيْدِيهِمْ وَأَرْجُلُهُم مِن خِلافٍ أَوْ يُنفَوْا مِنَ الْأَرْضِ ، ذَلِكَ لَهُمْ خِزْيٌ فِي الدُّنْيَا وَلَهُمْ فِي الْآخِرَةِ عَذَابٌ عَظِيمٌ إِلَّا الَّذِينَ تَابُوا مِن قَبْلِ أَن تَقْدِرُوا عَلَيْهِمْ فَاعْلَمُوا أَنَّ اللَّهَ غَفُورٌ رَّحِيرٌ

„Die Strafe für diejenigen, die gegen Allah und Seinen Gesandten Krieg führen und im Land Unheil stiften, besteht darin, dass sie getötet oder gekreuzigt werden oder dass ihnen an entgegengesetzten Seiten Hände und Füße abgehackt werden oder dass sie aus dem Land verbannt werden. Das ist für sie eine Schande im Diesseits, und im Jenseits erwartet sie eine gewaltige Strafe. Ausgenommen davon sind diejenigen, die bereuen, bevor ihr (die Regierung) ihrer habhaft werdet. So wisst: Wahrlich, Allah ist Allvergebend und Barmherzig. (Sure al-Māʾida, Verse 33–34).“

Je nach Art des Verbrechens besteht die Strafe für bewaffnete Rebellen gemäß dem Urteil des Richters in der Todesstrafe, der Kreuzigung, dem Abhacken von Hand und Fuß an entgegengesetzten Seiten, einer Gefängnisstrafe oder der Verbannung. Wer von ihnen getötet wird, ist schuldig, und wer beim Kampf gegen sie getötet wird, gilt als Märtyrer. Wenn jedoch beide Seiten wegen blinder Stammes- oder Gruppenparteilichkeit oder zum Zweck der Übernahme der Staatsgewalt kämpfen, gelten beide Seiten als Rebellen, und auf sie wird die Strafe für Rebellion angewandt.

Die Beziehungen zwischen Muslimen und anderen Religionsgemeinschaften: Die Beziehungen zwischen Muslimen und anderen Religionsgemeinschaften sind von gegenseitigem Kennenlernen, menschlicher Zusammenarbeit sowie der Förderung von Güte und Gerechtigkeit geprägt. Allah, der Erhabene, sagt über das gegenseitige Kennenlernen:

يَأَيُّهَا النَّاسُ إِنَّا خَلَقْنَكُمْ مِنْ ذَكَرٍ وَأُنثى وَجَعَلْنَكُمْ هُعُوبًا وَقَبَائِلَ لِتَعَارَفُوا مَا إِنْ أَكْرَمَكُمْ عِنْدَ اللَّهِ انْقُكُمْ مَا إِنَّ اللَّهَ عَلِيمٌ خَبِيره

„O ihr Menschen! Wahrlich, Wir haben euch aus einem Mann und einer Frau erschaffen und euch zu verschiedenen Völkern und Stämmen gemacht, damit ihr einander kennenlernt. Derjenige unter euch, der am gottesfürchtigsten ist, genießt bei Allah das höchste Ansehen. Wahrlich, Allah weiß über alle Dinge Bescheid und ist über alles bestens unterrichtet. (Sure al-Ḥuǧurāt, Vers 13).“

Der erhabene Allah sagt, indem Er zu Wohltätigkeit und Gerechtigkeit ermahnt:

لا يَنْمَكُرُ اللَّهُ عَنِ الَّذِينَ لَمْ يُقَاتِلُوكُمْ فِي الدِّينَ وَلَمْ يَخْرِمُوكُم مِّن دِيَارِكُمْ أَنْ تَبَرُوهُمْ وَتَقْسِطُوا النهر ما إِنَّ اللَّهَ يُحِبُّ الْمُقْسِطِينَ

„Allah verbietet euch nicht, gegenüber denen, die euch nicht wegen der Religion bekämpft und euch nicht aus euren Heimatländern vertrieben haben, gütig zu sein und gerecht zu handeln. Wahrlich, Allah liebt die Gerechten.“ (Sure al-Mumtahana, Vers 8).

Die Forderung dieser Beziehungen besteht im gegenseitigen Austausch von Wohltaten, in der Mehrung des Nutzens, in der Gewährung von Unterstützung, im Ausdruck von Mitgefühl und in der Stärkung der menschlichen Beziehungen.

Die oben erwähnte Angelegenheit fällt nicht unter das Verbot, die Ungläubigen zu Schutzherren und Verbündeten zu nehmen. Mit dem Verbot, die Ungläubigen zu Schutzherren und Verbündeten zu nehmen, ist gemeint, mit den Ungläubigen Bündnisverträge gegen die Muslime zu schließen und ihre gegenseitige Unterstützung gegen die Muslime zu verbieten. Ebenso ist damit das Verbot gemeint, ihre Leugnung des Glaubens gutzuheißen. Denn die Unterstützung der Ungläubigen gegen die Muslime ist für die Existenz der Religion des Islam äußerst schädlich und kommt einer Schwächung der Kraft der muslimischen Umma gleich. Ebenso ist die Billigung des Unglaubens eine Form des Unglaubens, die einen Muslim vom Islam abbringt.

Die Freundschaft hingegen, die das Herstellen von Frieden, den Aufbau einer guten Gesellschaft, einen guten gegenseitigen Austausch und gegenseitigen Nutzen sowie gegenseitige Unterstützung bei guten Taten und Frömmigkeit umfasst, wird vom Islam begrüßt.
Wahrung der Religionsfreiheit der Nichtmuslime: Im religiösen Bereich erkennt der Islam die Gleichheit und die gleichen Rechte von Muslimen und Angehörigen anderer Religionen an. Die Rechte, die muslimischen Bürgern zustehen, stehen auch den nichtmuslimischen Bürgern zu, und die sozialen Verantwortlichkeiten und Pflichten, die den Muslimen obliegen, obliegen auch ihnen. Zu der ihnen gewährten Religionsfreiheit gehört:

Erstens: Kein nichtmuslimischer Bürger darf in irgendeiner Weise dazu gedrängt oder gezwungen werden, seine Religion aufzugeben oder einen bestimmten Glauben anzunehmen. Allah, der Erhabene, sagt:

لَا إِكْرَاءَ فِي الرَّيْنِ قَلْ تَبَيِّنَ الرَّقْدَمِنَ الْفَرْعِ

Es gibt keinen Zwang in der Religion. Wahrlich, der rechte Weg ist gegenüber dem Irrweg deutlich geworden.“ (Sure al-Baqara, Vers 256).

Zweitens: Die Schriftbesitzer, das heißt Juden und Christen, haben das Recht, die Vorschriften ihrer jeweiligen Religion zu befolgen. Daher dürfen ihre Kirchen nicht zerstört und ihre Kreuze nicht zerbrochen werden. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte:آترکو می و مایل بنونLasst sie ihre jeweilige Religion praktizieren.

Selbst die jüdische oder christliche Ehefrau eines muslimischen Mannes hat das Recht, für ihr eigenes Gebet in eine Kirche oder Synagoge zu gehen. Der Ehemann hat nicht das Recht, sie daran zu hindern.

Drittens: Der Islam hat für Nichtmuslime die Lebensmittel für erlaubt erklärt, die ihre Religion ihnen erlaubt. Ihre Schweineherden dürfen nicht getötet werden, und sie dürfen nicht am Trinken von Alkohol gehindert werden, solange dies in ihrer Religion erlaubt ist. Auf diese Weise hat der Islam ihnen gegenüber sogar größere Toleranz gezeigt als gegenüber den Muslimen. In dieser Gesellschaft sind Alkohol und Schweinefleisch für Muslime völlig haram und strafbare Vergehen.

Viertens: Bei Eheschließung, Scheidung und der Sicherung des Unterhalts für die Familie bleibt ihre religiöse Freiheit gewahrt. Sie dürfen ihr Vermögen nach Belieben und ohne jegliche Einschränkung oder Zwang nutzen und darüber verfügen.

Fünftens: Der Islam hat ihre Würde und ihre Rechte geschützt und ihnen bei vernünftigen und sachlichen Gesprächen und Debatten die Freiheit gegeben, sich höflich statt mit Härte daran zu beteiligen. Allah sagt:

ولا تُجَادِلُوا أَهْلَ الْكِتَبِ إِلَّا بِالَّتِي مِنْ أَحْسَنُ إِلَّا الَّذِينَ ظَلَمُوا مِنْهُ وَقُولُوا آمَنَّا بِالَّذِي أَنْزِلَ إِلَيْنَا وَأُنْزِلَ إِلَيْكُمْ وَالْمَنَا وَالْمُكْرَ وَاحِدٌ وَنَحْنُ لَهُ مُسْلِمُونَ

„Und streitet mit den Schriftbesitzern nur auf die beste Weise, außer mit denen unter ihnen, die Unrecht tun, und sagt: Wir glauben an das, was zu uns herabgesandt wurde, und an das, was zu euch herabgesandt wurde. Unser Gott und euer Gott ist ein und derselbe, und Ihm sind wir ergeben. (Sure al-Ankabut, Vers 46)

Sechstens: Nach der Auffassung einiger Rechtsschulen unterliegen sie und die Muslime bei der Vollstreckung von Strafen für Straftaten derselben Regelung. Zwar können ein Muslim und ein Nichtmuslim nicht gegenseitig Erben sein, doch haben sie hinsichtlich der gegenseitigen Erbberechtigung untereinander Rechte, die denen der Muslime entsprechen. Daher erbt der Nichtmuslim nicht von seinem muslimischen Verwandten, und ebenso erbt der Muslim nicht von seinem nichtmuslimischen Verwandten.

Siebtens: Der Islam hat den Muslimen den Verzehr der Lebensmittel der Juden und Christen sowie des Fleisches der von ihnen geschlachteten Tiere erlaubt und auch die Heirat mit ihren Frauen gestattet. Der Erhabene Allah sagt:

الْيَوْمَ أُحِلَّ لَكُم الطيب ، وطَعَامُ الَّذِينَ أوتُوا الْكِتَبَ حِلٌّ لَكُمْ وَطَعَامُكُمْ حِلٌّ لَهُمْ وَالْمُحْصَنَت مِن الْمُؤْمِني والمحصن من الذين أوتوا الكتب مِن قَبْلِكُم إِذا اتيتمو من أجور من محصنين عمير مُسْفِعِينَ وَلَا مُتَّخِلِي أَعْدَانِ مَا

وَمَن يَكْفُرْ بِالْإِيْمَانِ فَقَدْ حَبِطَ عَمَلَهُ وَهُوَ فِي الْأَمِيرَةِ مِنَ الْخَسِرِينَ

„Heute sind euch alle guten Dinge erlaubt. Und die Speise derjenigen, denen das Buch gegeben wurde, ist euch erlaubt, und eure Speise ist ihnen erlaubt [Nach der islamischen Scharia sind für die Muslime von den Speisen und Getränken, die bei den Juden und Christen vorhanden sind, nur diejenigen erlaubt, die für Muslime halal sind. Ebenso ist für Muslime dort nur das Fleisch erlaubter Tiere halal, wenn sie im Namen Allahs geschlachtet wurden. (Anmerkung des Übersetzers)]. Und ebenso sind die tugendhaften Frauen unter den Gläubigen sowie die tugendhaften Frauen derjenigen, denen vor euch das Buch gegeben wurde, erlaubt. Wenn ihr ihnen ihre Brautgabe gebt, ist es euch erlaubt, sie zu heiraten – nicht zur offenen Unzucht oder zur heimlichen Liebhaberin. Wer aber den Glauben verleugnet, dessen Werke sind wertlos geworden, und im Jenseits gehört er zu den Verlierern.“ (Sure al-Māʾida, Vers 5.)

Achtens: Die Religion des Islam hat Besuche und Begegnungen mit Nichtmuslimen, den Besuch oder die Pflege ihrer Kranken, das Beschenken sowie Kauf, Verkauf, Handel und ähnliche gesellschaftliche Geschäfte mit ihnen erlaubt. Zum Zeitpunkt des Todes des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil seien auf ihm, war sein eiserner Panzer aufgrund einer Schuld bei einem Juden verpfändet. Einige Gefährten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil seien auf ihm, schlachteten Ziegen oder Schafe und sagten zu seinem Diener: „Bringe zuerst unserem jüdischen Nachbarn Fleisch.“

Der Verfasser des Buches „Al-Badāʾi waṣ-Ṣanāʾi“ sagt: „Diejenigen, die im muslimischen Staat leben, werden untereinander kaufen und verkaufen sowie Handel treiben. Der gesellschaftliche Umgang mit nichtmuslimischen Bürgern ist deshalb erlaubt, weil dies ein Anlass für sie sein kann, den Islam anzunehmen. Ihnen zu gestatten, in den Gebieten der Muslime zu wohnen, ist für die Verwirklichung dieses Ziels noch förderlicher. Darüber hinaus bringt der Handel und der gesellschaftliche Umgang mit ihnen auch den Muslimen vielfältigen Nutzen.“

Verbotene Freundschaft: Dies ist das grundlegende Prinzip für die Beziehungen der Muslime zu den Nichtmuslimen. Solange vonseiten der Nichtmuslime keine gegenteiligen Handlungen sichtbar werden, wird dieses Prinzip nicht geändert. Wenn sie jedoch zerstörerische und spalterische Aktivitäten gegen die Muslime betreiben, sich ihnen gegenüber feindselig verhalten und ihnen den Krieg erklären, wird es aus islamischer Sicht zu einer unbedingt zu erfüllenden und unerlässlichen Pflicht, die Beziehungen zu ihnen abzubrechen. Auf der Grundlage der Gerechtigkeit bleiben ihnen gegenüber jedoch gleichermaßen politische und diplomatische Aktivitäten bestehen. Der edle Koran hat seine Anhänger auf diese Wirklichkeit aufmerksam gemacht und ihnen diesbezüglich klare und ausführliche Anweisungen gegeben. Der Erhabene Allah sagt:

لا يَتَّخِلِ الْمُؤْمِنُونَ الْكَفِرِينَ أَوْلِيَاءَ مِن دُونِ الْمُؤْمِنِينَ ، وَمَن يَفْعَلْ ذَلِكَ فَلَيْسَ مِنَ اللَّهِ فِي شَيْءٍ إِلَّا أن تتقوا منهر تقةٌ ، وَيُصَلِّ ركم الله نَفْسَهُ .

‘Die Gläubigen sollen nicht die Ungläubigen anstelle der Gläubigen zu Schutzfreunden nehmen. Wer dies tut, hat keinerlei Beziehung zu Allah. Davon ausgenommen ist, wenn ihr euch aus Vorsicht vor ihnen schützt. Allah warnt euch vor Sich selbst. (Sure Āl ʿImrān: Vers 28).

Aus dem oben genannten Vers lassen sich folgende Punkte erkennen:

Erstens: Im Hinblick auf Freundschaft und gegenseitige Zusammenarbeit mit nichtmuslimischen Feinden ist eine vorsichtige Haltung einzunehmen, da dies Schaden verursachen kann.

Zweitens: Jeder Muslim, der mit ihnen Freundschaft schließt, ist von Allah getrennt, und zwischen ihm und Allah besteht keinerlei Beziehung.

Drittens: In einer schwachen und von Furcht geprägten Lage ist es jedoch zulässig, äußerlich Freundschaft mit ihnen zu wahren, um sich vor ihrer Misshandlung und ihren Angriffen zu schützen.

Allah, der Erhabene, sagt im Heiligen Qurʾān:

بقرِ الْمُنفِقِينَ بِأَنْ لَهُمْ عَذَابًا أَلِيمًا الَّذِينَ يَتَّخِذُونَ الْكَفِرِينَ أَوْلِيَاءَ مِنْ دُونِ الْمُؤْمِنِينَ ايبتغون عِنْدَ هُمُ الْعِزَّةَ فَإِنَّ الْعِزَّةَ لِلَّهِ جَمِيعًا وَقَدْ نَزَّلَ عَلَيْكُمْ فِي الْكِتٰبِ أَنْ إِذَا سَمِعْتُم ايت الله يغْفَرُ بِهَا وَيُسْتَمْرًا بِمَا فَلَا تَقْعُدُوا مَعَهُمْ

حَتَّى يَخُومُوا فِي حَدِيدٍ غَيْرِهِ مِن الكُمْ إِذَا مِثْلَهُمْ إِنَّ اللَّهَ جامِعُ الْمُنْفِقِينَ وَالْكَفِرِينَ فِي جَهَنَّمَ جَمِيعًا الَّذِينَ يَتَر بصونَ بِكُمْ فَإِن كَانَ لَكُمْ فَتْحٌ مِنَ اللَّهِ قَالُوا أَلَمْ تَكُنْ مُعَكُمْ وَإِنْ كَانَ لِلْكُفِرِينَ نَصِيبٌ قَالُوا أَلَمْ تَسْتَحْوِذْ عَلَيْكُمْ

وَتَمْتَعْكُمْ مِنَ الْمُؤْمِنِينَ فَاللَّهُ يحكم بينكم يَوْمَ الْقِيمَةِ وَلَن يَجْعَلَ اللهُ لِلْكَفِرِينَ عَلَى الْمُؤْمِنِينَ سَبِيلا

„Verkünde den Heuchlern die frohe Botschaft, dass für sie eine schmerzhafte Strafe bestimmt ist. Suchen etwa diejenigen, die anstelle der Gläubigen die Ungläubigen zu Schutzfreunden nehmen, bei ihnen Ehre und Ansehen? Alle Ehre gehört Allah allein. Er hat euch bereits in diesem Buch offenbart: Wenn ihr hört, dass Allahs Offenbarungen verleugnet und verspottet werden, dann sitzt nicht mit ihnen zusammen, bis sie das Gespräch über ein anderes Thema führen. Andernfalls wäret auch ihr wie sie. Allah wird gewiss die Heuchler und die Ungläubigen allesamt in der Hölle versammeln. Diejenigen, die auf euer Unglück lauern, sagen, wenn euch von Allah ein Sieg zuteilwird: ‚Waren wir nicht mit euch?‘ Wenn aber die Ungläubigen einen Teil des Sieges erringen, sagen sie: ‚Haben wir nicht die Oberhand über euch gehabt und euch nicht vor den Gläubigen geschützt?‘ Am Tag der Auferstehung wird Allah zwischen euch richten, und Allah wird den Ungläubigen niemals einen Weg gegen die Gläubigen geben.“ (Sure an-Nisāʾ: Verse 138–141).

Aus den oben genannten Versen lassen sich folgende Punkte erkennen:

Erstens: Die Heuchler nehmen die Ungläubigen zu Freunden, bauen mit ihnen vertraute Beziehungen auf, geben die Freundschaft mit den Gläubigen auf und unterstützen die Ungläubigen heimlich.

Zweitens: Durch dieses Verhalten hoffen sie, bei den Ungläubigen Ehre und Macht zu erlangen. In Wirklichkeit ist dies ihr Irrtum. Denn alle Ehre und Macht gehören Allah und den Gläubigen. Allah, der Erhabene, spricht:

لِلَّهِ الْعِزَّةُ وَلِرَسُوْلِهِ وَلِلْمُؤْمِنِينَ وَلَكِنَّ الْمُنْفِقِينَ لَا يَعْلَمُونَ „Ehre und Macht gehören Allah, Seinem Gesandten und den Gläubigen, doch die Heuchler begreifen es nicht.“ (Sure al-Munāfiqūn: Vers 8).

Drittens: Diese Heuchler warten auf den unmittelbaren Ausgang der Lage der Gläubigen. Wenn ihnen von Allah der Sieg im Kampf und Hilfe zuteilwerden, sagen sie: ‚Wir stehen in der Angelegenheit der Religion und des Dschihad an eurer Seite.‘ Wenn sie hingegen den Sieg der Ungläubigen sehen, sagen sie zu ihnen: ‚Haben wir euch nicht vor ihrer Strafe geschützt, indem wir uns von der Gemeinschaft der Muslime absetzten und euch ihre geheimen Nachrichten übermittelten? Gebt uns daher einen Anteil an dem, was ihr erlangt habt.‘

Unter den Muslimen gab es einige Menschen, die aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen, nachbarschaftlicher Verbundenheit oder eines Freundschaftsvertrags freundschaftliche Beziehungen zu den Ungläubigen unterhielten. Doch diese Freundschaft war für die Sicherheit der Muslime schädlich. Daher warnte Allah, der Erhabene, die Muslime vor einer solchen schädlichen Freundschaft und sagte:

يأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا لَا تَتَّخِذُوا بِطَانَةً مِّن دُونِكُمْ لَا يَأْلُونَكُمْ عَبَالًا ما وَدُّوا مَا عَنِتُرْجَ قُلْ بَدَتِ الْبَغْضَاءُ من أفواههم مدح وَمَا تُغْفى صدورهم أكبر طا قد بينا لكم الأيس إِن كُنتُمْ تَعْقِلُونَ .

‘O ihr, die ihr glaubt! Nehmt niemanden außer euch selbst zu Vertrauten. Sie werden es nicht versäumen, euch zu schaden. Sie wünschen nur das, was euch ins Verderben stürzt. Der Hass ist bereits aus ihrem Mund hervorgetreten, und was sie in ihren Herzen verbergen, ist noch schlimmer. Wir haben euch die Zeichen ausführlich dargelegt, wenn ihr doch begreifen würdet. (Sure Āl ʿImrān: Vers 118).

Aus dem oben genannten Vers geht hervor, dass den Muslimen verboten wurde, außer den Ihren andere zu Vertrauten zu nehmen, das heißt insbesondere, ihnen ihre eigenen geheimen Angelegenheiten offenzulegen. Denn diese Vertrautheit wird sich nicht darauf beschränken, euch Schaden zuzufügen; vielmehr wünschen sie euren Schaden und erfreuen sich daran. Die Anzeichen dafür zeigten sich bereits in den Äußerungen einiger von ihnen über euch. Aufgrund der Heftigkeit ihres Neides und Hasses fällt es ihnen schwer, dies geheim zu halten. Und was sie in ihren Herzen verborgen halten, ist noch furchtbarer als das, was aus ihrem Mund hervorgekommen ist.

Zu den Merkmalen des Glaubens gehört, dass der Gläubige sich weigert, seinen Feind zu seinem Vertrauten zu nehmen, selbst wenn dieser ihm der Nächste ist. Allah, der Erhabene, sagt:

لا تَجِدُ قَوْمًا يُؤْمِنُونَ بِاللَّهِ وَالْيَوْمِ الْآخِرِ يُوَادُّونَ مَنْ حَادَ اللهَ وَرَسُولَهُ وَلَوْ كَانُوا أَبَا لَهُمْ أَوْ أَبْنَا لَهُمْ أَوْ إِخْوَانَهُمْ أَوْ عَشِيرَ تمر أولئِكَ كَتَبَ فِي قُلُوبِهِمُ الْإِيمَانَ وَأَيْنَ هُم بِرُوحِ مِنْهُ .

‘Du wirst keine Leute finden, die an Allah und den Jüngsten Tag glauben und diejenigen mögen, die Allah und Seinem Gesandten widersprechen, selbst wenn diese ihre Väter, ihre Söhne, ihre Brüder oder ihre nächsten Verwandten wären. Er hat den Glauben in ihren Herzen fest verankert und sie durch einen Geist von Ihm gestärkt. (Sure al-Muǧādala: Vers 22).

Aus dem oben genannten Vers wird klar ersichtlich, dass es unter den Muslimen niemanden geben darf, der ihre Feinde zu Freunden nimmt, selbst wenn diese Feinde die Väter, Söhne oder nahen Angehörigen einiger von ihnen wären. Die Bestimmung des Edlen Qurans über diejenigen, die den Imperialismus sowie die Feinde der Araber und der Muslime unterstützen, ist eindeutig. Diese Unterstützung ist zweifellos nichts anderes als Verrat an Allah, Seinem Buch, Seinem Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), den muslimischen Führungspersönlichkeiten und der Allgemeinheit. Sie sind niemals aufrichtig gegenüber den Forderungen des Islams, den Forderungen der Geschichte, den Rechten des Nachbarn, den Rechten der Unterdrückten sowie den gegenwärtigen und zukünftigen Rechten der Muslime. Durch diesen Verrat haben sie sich an den Satan verkauft und sich jahrhundertelange Erniedrigung und ewige Schande selbst zugeschrieben.

Anerkennung der Rechte und Würde des Menschen: Nachdem der Islam die Grundsätze des Friedens verwirklicht und zwischen den Menschen eine Beziehung des Friedens und der Sicherheit geschaffen hatte, verlieh und erwies er dem Menschen Würde und Ehre nicht aufgrund seiner Abstammung, Hautfarbe, Religion, Sprache, seines Landes, seiner Nationalität oder seiner gesellschaftlichen Stellung, sondern weil er ein Mensch ist. Allah, der Erhabene, sagt:

ولَقَدْ كَرَّمْنَا بَنِي آدَمَ وَحَمَلْتُهُمْ فِي الْبَرِّ وَالْبَحْرِ وَرَزَقْنهم من الطيبي وَفَضَّلْتُهُمْ عَلَى كَثِيرٍ مِن خَلَقْنَا تفضيلاً .

„Wahrlich, Wir haben den Kindern Adams Würde verliehen, ihnen Fortbewegungsmittel zu Land und zu Wasser gegeben, sie mit guten Lebensmitteln versorgt und sie vor vielen von jenen, die Wir erschaffen haben, ausgezeichnet. (Sure Banī Isrāʾīl: Vers 70).

Ein Zeichen dieser Verleihung von Würde ist, dass Allah den Menschen eigenhändig erschaffen, ihm aus dem Vorrat des von Ihm erschaffenen Geistes Geist eingehaucht und Seine Engel angewiesen hat, sich vor ihm niederzuwerfen. Alles, was sich in den Himmeln und auf der Erde befindet, hat Er dem Menschen dienstbar gemacht, ihn zum Führer auf diesem Planeten namens Erde gemacht und ihn als Seinen Stellvertreter eingesetzt, damit er die Erde verschönere und schmücke.

Um diese verliehene Würde in die Wirklichkeit umzusetzen und sie zu einer Lebensweise zu machen, hat der Islam die Verantwortung für den Schutz aller Arten von Menschenrechten übernommen und ihren Schutz verpflichtend gemacht, seien es religiöse, bürgerliche oder politische Rechte. Zu diesen Rechten gehören:

1. Das Recht auf Schutz des Lebens: Jeder Mensch hat das Recht, dass sein Leben bewahrt und verteidigt wird. Daher ist es nicht erlaubt, das Leben eines Menschen zu vernichten, außer wegen des Verbrechens der Tötung eines Menschen oder wegen des Verbrechens, auf der Erde Verderben zu stiften. Die Worte Allahs, des Erhabenen:

من أَهْلِ ذَلِكَ ، كَتَبْنَا عَلَى بَنِي إِسْرَائِيلَ أَنَّهُ مَنْ قَتَلَ نَفْسًا بِغَيْرِ نَفْسٍ أَوْ فَسَادٍ فِي الْأَرْضِ فَكَأَنَّهَا قَتَلَ النَّاسَ جَمِيعًا ، وَمَنْ أَحْيَاهَا فَكَأَنَّهَا أَحْيَا النَّاسَ جَمِيعًا .

„Aus diesem Grund haben Wir den Kindern Israels vorgeschrieben: Wenn jemand einen Menschen tötet, nicht als Vergeltung für einen Mord oder wegen des Anrichtens von Verderben auf der Erde, so ist es, als hätte er die gesamte Menschheit getötet. Und wenn jemand einem Menschen das Leben rettet, so ist es, als hätte er der gesamten Menschheit das Leben gerettet. (Sure al-Māʾida: Vers 32)

In einem authentischen Hadith heißt es: „Das Blut eines Muslims darf nur in einem von drei Fällen vergossen werden: Leben um Leben (Tötung), ein verheirateter Ehebrecher und ein vom muslimischen Gemeinwesen abgefallener Apostat.“

2. Das Recht auf Schutz von Eigentum und Besitz: Wie das Leben sind auch Eigentum und Besitz des Menschen heilig und geschützt. Daher ist es nicht erlaubt, sich das Eigentum eines anderen auf rechtswidrige Weise und mit unrechtmäßigen Mitteln gewaltsam anzueignen. Allah, der Erhabene, sagt:

يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا لَا تَأْكُلُوا أَمْوَالَكُرْ بَيْنَكُمْ بِالْبَاطِلِ إِلَّا أَن تَكُونَ تِجَارَةٌ عَنْ تَرَاضٍ مِنْكُر تف

„O ihr, die ihr glaubt! Verzehrt nicht untereinander euer Vermögen auf nichtige Weise, außer dass es ein Handel ist, der auf gegenseitigem Einvernehmen beruht.“ (Sure an-Nisāʾ, Vers 29).

Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:

منْ أَعْمَلَ مَالَ أَخِيهِ بِيَمِينِهِ أَوْجَبَ اللهُ لَهُ النَّارَ وَمَوْمَ عَلَيْهِ الْجَنَّةَ فَقَالَ رَجُلٌ وَإِن كَانَ شَيْئًا يَسِيرًا يَا رَسُولَ اللَّهِ فَقَالَ وَإِنْ عُودًا مِنْ أَرَائِهِ.

„Wer das Eigentum seines Bruders zu Unrecht nimmt, dem wird Allah die Hölle bestimmt und das Paradies verwehrt machen.“ Ein Mann sagte: „O Gesandter Allahs, auch wenn es nur etwas Geringfügiges ist?“ Er sagte: „Selbst wenn es nur ein Zweig des Arāk-Baumes ist.“

Arāk ist eine dornige Baumart, aus der Miswāk hergestellt wird.

3. Das Recht auf Schutz von Ehre und Ansehen: Es ist nicht erlaubt, die Ehre und das Ansehen eines Menschen zu verletzen, selbst wenn dies nur durch ein Wort geschieht. Der erhabene Allah sagt:

وَيْلٌ لِكُلِّ مَبَرَةٍ لَمَزَةِ Wehe jedem, der die Menschen heimlich und offen verleumdet.‘ (Sure 104, al-Humaza: Vers 1).

4. Das Recht auf persönliche Freiheit: Der Islam hat nicht nur das Recht auf Schutz von Leben, Besitz, Vermögen sowie Ehre und Ansehen anerkannt, sondern auch die Freiheit der Anbetung und Gottesverehrung, die Gedankenfreiheit, die Freiheit der Berufswahl zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Freiheit, von allen Einrichtungen des Staates Nutzen zu ziehen, festgeschrieben. Der Islam hat den Staat verpflichtet, all diese Rechte zu schützen. Die Rechte der Menschen sind jedoch nicht hierauf beschränkt.

5. Das Recht auf Wohnsitz: Jeder Mensch hat das Recht, an jedem beliebigen Ort und in jeder beliebigen Gegend zu wohnen und ohne irgendeine Behinderung oder Einschränkung an jeden Ort der Welt umzuziehen. Daher ist es nicht erlaubt, jemanden daran zu hindern, ihn zu vertreiben oder ihn ins Gefängnis zu sperren, sofern er anderen kein Unrecht zufügt und nicht aufgrund des Gesetzes ausgewiesen oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dies darf geschehen, wenn er andere übermäßig bedrängt, den Frieden stört und sich gegenüber unschuldigen Menschen terroristisch verhält.

إِنَّمَا جَزَاؤُا الَّذِينَ يُحَارِبُونَ اللَّهَ وَرَسُولَهُ وَيَسْعَوْنَ فِي الْأَرْضِ فَسَادًا أَن يُقَتَلُوا أَوْ يُصَلِّبُوا أَوْ تَقَطَّعَ ايْدِ نمر وارجلهم من خلافٍ أو ينقوا مِنَ الْأَرْضِ، ذَلِكَ لَهُمْ خِزْيٌ فِي الدُّنْيَا وَلَهُمْ فِي الْآخِرَةِ عَذَابٌ عَظِيمٌ إِلَّا الَّذِينَ تَابُوا مِن قَبْلِ

أَن تَقْدِرُوا عَلَيْهِمْ فَاعْلَمُوا أَنَّ اللَّهَ غَفُورٌ رَحِيرٌ

Die Strafe für diejenigen, die gegen Allah und Seinen Gesandten Krieg führen und auf der Erde Unheil stiften, besteht darin, dass sie getötet oder gekreuzigt werden oder dass ihnen Hände und Füße wechselseitig abgehackt werden oder dass sie aus dem Land verbannt werden. Das ist für sie eine Schmach im Diesseits, und im Jenseits erwartet sie eine gewaltige Strafe. Davon ausgenommen sind jedoch diejenigen, die bereuen, bevor sie in eure (der Regierung) Gewalt geraten. Wisst dies! Gewiss, Allah ist Allvergebend und Barmherzig.‘ (Sure al-Maida: Verse 33–34).

6. Das Recht auf freie Meinungsäußerung: Zu den Rechten gehört das Recht auf Bildung. Jeder Mensch hat das Recht, Bildung zu erwerben, durch die sein Gewissen erhellt, sein Wesen vervollkommnet und seine gesellschaftliche Stellung erhöht wird. Ebenso hat der Mensch das Recht, seine Meinung zu äußern, sie durch Argumente zu beweisen, die Wahrheit offenzulegen und sie zu verkünden. Unter der Voraussetzung, dass dies der Gesellschaft keinen Schaden zufügt, hindert der Islam weder die freie Meinungsäußerung noch das freie Denken.

Allahs Gesandter (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) nahm seinen Gefährten den Treueeid darauf ab, dass sie die Wahrheit verkünden würden, auch wenn sie bitter wäre, und dass sie in Bezug auf Allah die Furcht vor dem Tadel irgendeines Tadlers nicht kennen würden. Allahs Gesandter (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte ferner: .كِتَ عَنِ الْحَقِّ عَيْطَانُ أَعْرَسَ „Ein stummer Satan, der beim Verkünden der Wahrheit schweigt.“

Diesbezüglich heißt es im edlen Koran:

إن الذِينَ يَكْتُمُونَ مَا أَنْزَلْنَا مِنَ البَيْتِ وَالْهُدَى مِن بَعْدِ مَا بَيْنَهُ لِلنَّاسِ فِي الكُتُبِ لَا أُولَئِكَ يلعنهم الله ويَلْعَتُهُم اللعنونَ إِلَّا الَّذِينَ تَابُوا وَأَسْلَعُوا وَبَيْهُوا مَا وَلَئِكَ أَتُوبَ عَلَيْهِمْ وَأَنَا التَّوَّابُ الرميدة

„Gewiss, diejenigen, die das, was Wir an klaren Beweisen und Rechtleitung hinabgesandt und für die Menschen im Buch deutlich dargelegt haben, verbergen – sie werden von Allah verflucht, und auch die Verfluchenden verfluchen sie. Ausgenommen davon sind diejenigen, die bereuen, sich bessern und die Wahrheit deutlich darlegen. Ihre Reue nehme Ich an. Ich bin derjenige, der die Reue überaus oft annimmt, der Barmherzige.“ (Sure 2 al-Baqara: Verse 159–160).

Der Islam betrachtet es als das Recht des Hungrigen, dass man ihm Nahrung gibt, als das Recht des Unbekleideten, dass man ihm Kleidung gibt, beim Kranken für eine angemessene Behandlung zu sorgen und dem Verängstigten und Erschrockenen Sicherheit zu gewähren. Bei der Erlangung dieser Rechte sind alle Menschen unabhängig von Religion und ethnischer Zugehörigkeit gleich. Dies ist die Lehre des Islam hinsichtlich der Anerkennung der Menschenrechte. Es ist eine Lehre, in der umfassendes Wohlergehen für die gesamte Weltbevölkerung liegt.

Bei der Anerkennung und Umsetzung von Rechten ist von größter Bedeutung, dass unter den Religionen und Ideologien, die über die Rechte der Menschen sprechen und Erklärungen dazu abgeben, die Rolle des Islam an erster Stelle steht. Gewiss hat der Islam die Lehre von den Rechten als unverzichtbaren Bestandteil der Religion anerkannt. Durch die Erfüllung der Rechte kann man Allahs Nähe erlangen, ebenso wie man durch die rituellen gottesdienstlichen Handlungen wie Gebet und Fasten Seine Nähe erlangt.

Die Strafe für die Verletzung von Rechten: Die genannten Rechte ermöglichen es dem Menschen, sich in Richtung weiter Horizonte voranzuschreiten, damit er Vollkommenheit erreicht und den für ihn bestimmten Fortschritt erlangt, sei dieser materieller oder bildungsbezogener Art.

Die Verletzung oder Beseitigung irgendeines Menschenrechts gilt als Verbrechen. Darin liegt der eigentliche Grund dafür, dass im Islam jede Art von Konflikt verboten ist. Aggression gegen das Leben eines Menschen ist mit Konflikt verbunden; das Leben zu bewahren ist ein heiliges Recht. Durch Konflikte wird Leben zerstört.

Daher wurde der Krieg zur Erweiterung der Reichsgrenzen sowie zur Vermehrung von Besitz und Macht verboten. Allah, der Erhabene, sagt:

تِلْكَ الدَّارَ الْآخِرَةُ نَجْعَلُهَا لِلَّذِينَ لَا يُرِيدُونَ عَلُوا فِي الْأَرْضِ وَلَا فَسَادًا ، وَالْعَاقِبَةُ لِلْمُتَّقِينَ

Das ist die Wohnstätte des Jenseits, die Wir für diejenigen bestimmen, die auf der Erde weder hochmütig und aufsässig sein noch Verderben stiften wollen. Das gute Ende ist für die Gottesfürchtigen.“ (Sure al-Qasas: 83).

Über den aus Rache und Feindschaft hervorgehenden Krieg sagt Allah, der Erhabene:

ولَا يَجْرٍ مَنْكُمْ عَنَانُ قَوْمٍ أَن مَدُّوكُمْ عَنِ الْمَسْجِدِ الْحَرَامِ أَن تَعْتَدُوا – وَتَعَاوَلُوا عَلَى الْبِرِّ وَالتَّقْوى وَلَا تَعَاوَلُوْا عَلَى الْإِثْرِ وَالْعَدْوَانِ وَاتَّقُوا اللَّهَ طَ إِنَّ اللَّهَ عَدِيدُ الْعِقَابِ

Der Hass gegen ein Volk, weil es euch am Zutritt zur Heiligen Moschee gehindert hat, soll euch niemals dazu verleiten, die Grenzen zu überschreiten. Helft einander zur Rechtschaffenheit und Gottesfurcht, aber helft einander nicht zur Sünde und Übertretung. Fürchtet Allah. Gewiss, Allah ist streng in der Bestrafung.“ (Sure 5, al-Ma’ida: Vers 2).

Über den Krieg, der Zerstörung und Vernichtung bezweckt, sagt Allah, der Erhabene:

وَلَا تُفْسِدُوا فِي الْأَرْضِ بَعْدَ إِصْلَاحِهَا„Stiftet auf der Erde kein Verderben, nachdem auf ihr Ordnung geschaffen worden ist.“ (Sure al-A’raf: Vers 56).

Wann ist Krieg erlaubt?: Da der Frieden der natürliche Zustand und das grundlegende Prinzip des Lebens ist, während der Krieg eine Ausnahme und Abweichung darstellt, ist Krieg aus islamischer Sicht unter keinen Umständen erlaubt, außer in zwei Fällen. Diese beiden Fälle, in denen Krieg erlaubt ist, sind:

Der erste Fall: Wenn jemand einen Angriff und eine Aggression begeht, wird der Krieg zur Abwehr dieses Angriffs und dieser Aggression notwendig, um Leben, Besitz, Ehre und die Heimat zu verteidigen. Allah, der Erhabene, sagt:

وَقَاتِلُوا فِي سَبِيلِ اللَّهِ الَّذِينَ يُقَاتِلُونَكُمْ وَلَا تَعْتَدُوا مَا إِنَّ اللَّهَ لا يُحِبُّ الْمُعْتَدِينَ

„Kämpft auf Allahs Weg gegen diejenigen, die gegen euch kämpfen. Doch übertretet nicht das Maß. Allah liebt nicht diejenigen, die das Maß überschreiten.“ (Sure al-Baqara: 190).
Von Saʿd ibn Zaid wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Wer getötet wird, während er seinen Besitz verteidigt, ist ein Märtyrer. Wer getötet wird, während er sein Leben verteidigt, ist ein Märtyrer. Wer getötet wird, während er seine Religion (Dīn) verteidigt, ist ein Märtyrer. Wer getötet wird, während er seine Familie und Angehörigen verteidigt, ist ein Märtyrer.“ (Abū Dāwūd, at-Tirmidhī).

قَالُوا وَمَا لَنَا أَلَا تُقَاتِلَ فِي سَبِيلِ اللَّهِ وَقَدْ أَخْرِجْنَا مِنْ دِيَارِنَا وَأَبْنَائِنَا مَا

(Die Kinder Israels sagten:) „Warum sollten wir nicht auf Allahs Weg kämpfen, wo wir doch aus unseren Wohnstätten und von unseren Kindern vertrieben worden sind?“ (Sure al-Baqara: Vers 246).

Der zweite Fall: Wenn jemand den Weg zur Verbreitung und Ausbreitung des Islam dadurch versperrt, dass er die Gläubigen an den Islam verfolgt, Menschen, die den Islam annehmen möchten, daran hindert oder diejenigen, die zum Islam aufrufen und ihn verkünden, davon abhält, zum Islam aufzurufen und ihn zu verkünden. Dann wird der Krieg notwendig, um das Recht auf Aufruf und Verkündung auf Allahs Weg zu gewährleisten und zu schützen.

Der erste Beweis sind die Verse 190, 191, 192 und 193 der Sure al-Baqara:

وَقَاتِلُوا فِي سَبِيلِ اللَّهِ الَّذِينَ يُقَاتِلُونَكُمْ وَلَا تَعْتَدُوا مَا إِنَّ اللهَ لا يُحِبُّ الْمُعْتَدِينَ وَاقْتُلُوهُمْ حَيْثُ تقِفْتُمُوهم وأخر موهم من حيث أخرمُوكُمْ وَالْفِتْنَةَ أَهَدَّ مِنَ القَتْلِ : وَلَا تُقْتِلُوهُمْ عِنْدَ الْمَسْجِدِ الْحَرَامِ حَتَّى يَقْتِلُوكُمْ فِيْهِ: فَإِنْ

قَتَلُوكُمْ فَاقْتُلُوهُمْ مَا كَل لكَ جَزَاءُ الْكَفِرِينَ فَإِنِ الْتَمَوْا فَإِنَّ اللَّهَ غَفُورٌ رَّحِيرُه وَقُتِلُوهُمْ حَتَّى لَا تَكُونَ فِتْنَةٌ و يَكُونَ الدين لله ما فَإِنِ الْتَمَوْا فَلَا عُدْوَانَ إِلَّا عَلَى القلمين

Kämpft auf Allahs Weg gegen diejenigen, die gegen euch kämpfen, aber überschreitet nicht das Maß. Allah liebt diejenigen nicht, die das Maß überschreiten. Tötet sie, wo immer ihr sie findet, und vertreibt sie von dort, von wo sie euch vertrieben haben. Unheil ist schwerwiegender als Töten. Kämpft bei der Heiligen Moschee nicht gegen sie, solange sie dort nicht gegen euch kämpfen. Wenn sie gegen euch kämpfen, dann tötet sie. Das ist der Lohn der Ungläubigen. Wenn sie jedoch davon ablassen, so ist Allah vergebend und barmherzig. Kämpft weiter gegen sie, bis die Verfolgung beendet und Allahs Religion aufgerichtet ist. Wenn sie davon ablassen, darf niemand außer den Ungerechten angegriffen werden.

Die Lehren aus den genannten Versen sind:

1. Es wurde nur dazu aufgefordert, gegen diejenigen zu kämpfen, die zuerst angreifen und das Maß überschreiten, und zwar ausschließlich, um ihren Angriff abzuwehren. Der Kampf zur Selbstverteidigung ist nach allen Gesetzen der Welt und in allen Religionen zulässig. In Allahs Aussage „Kämpft auf Allahs Weg gegen diejenigen, die gegen euch kämpfen“ wird dies eindeutig klargestellt.

2. Es ist nicht zulässig, diejenigen zuerst anzugreifen, die keinen Krieg beginnen und nicht zuerst angreifen. Denn dies wäre ein Überschreiten des Maßes. Allah hat verboten, das Maß zu überschreiten, und Unterdrückung und Aggression für haram erklärt. Er sagte: „Überschreitet nicht das Maß. Allah liebt diejenigen nicht, die das Maß überschreiten.“

3. Als Begründung für das Verbot des ersten Angriffs wird angeführt, dass Allah diejenigen nicht liebt, die das Maß überschreiten. Dadurch wird erwiesen, dass dieses Verbot eindeutig und unabänderlich ist. Denn hier wird mitgeteilt und festgestellt, dass Allah das Überschreiten des Maßes nicht liebt. Keine Mitteilung und Feststellung Allahs kann jemals aufgehoben oder geändert werden. Denn der erste Angriff und das Überschreiten des Maßes sind Unterdrückung, die Allah niemals liebt.

4. Dieser zulässige Krieg hat ein bestimmtes Ziel und eine klare Grenze. Ziel und Grenze bestehen darin, die Unterdrückung und Verfolgung gläubiger Frauen und Männer abzuwehren und zu beenden und ihre Rechte und Freiheit wiederherzustellen, damit sie Allah dienen und Allahs Religion verwirklichen können, in vollständiger Sicherheit vor jeder Art von Angriff und Aggression.

Der zweite Beleg ist Sure an-Nisāʾ, Vers 75:

وَمَا لَكُمْ لَا تُقَاتِلُونَ فِي سَبِيلِ اللهِ وَالْمُسْتَضْعَفِينَ مِنَ الرِّجَالِ وَالنِّسَاءِ وَالْوِلْدَانِ الَّذِينَ يَقُولُونَ ربَّنَا أَعْرِمْنَا مِنْ هَذِهِ الْقَرْيَةِ الظَّالِمِ أَهْلَهَا : وَاجْعَلْ لَّنَا مِن لذلك وَلِيًّا ، وَاجْعَلْ لَنَا مِن لَّدتك تسيرات

„Was ist mit euch, dass ihr nicht auf Allahs Weg und für jene schutzlosen Männer, Frauen und Kinder kämpft, die sagen: ‚Unser Herr, führe uns aus dieser Stadt hinaus, deren Bewohner ungerecht sind. Bestimme uns von Dir aus einen Beschützer und bestimme uns von Dir aus einen Helfer.‘“

Dieser Vers nennt zwei Gründe für den Kampf:

Erstens: der Kampf auf Allahs Weg. Tatsächlich ist dies das letztendliche Ziel des Islam: dass kein Hindernis und keine Unterdrückung und Verfolgung zurückbleiben und die Ergebenheit ausschließlich Allah vorbehalten bleibt.

Zweitens: der Kampf zur Befreiung jener schutzlosen Männer und Frauen, die in Mekka den Islam angenommen hatten, jedoch nicht zur Auswanderung fähig waren. Daraufhin übten die ungläubigen Quraisch grausame Unterdrückung und Verfolgung an ihnen aus. Deshalb flehten sie Allah um Befreiung aus diesem Zustand an. Es gab keine andere Möglichkeit, als sie vor der Unterdrückung der Ungerechten zu schützen und ihnen das Recht und die Freiheit zurückzugeben, ihrer erwählten Religion zu folgen.

Der dritte Beleg ist Sure an-Nisāʾ, Vers 90:

فَإِنِ اعْتَرَلُوكُمْ فَلَمْ يُقَاتِلُوكُمْ والقَوْا اليكم السلم لا فَما جَعَلَ اللَّهُ لَكُمْ عَلَيْهِمْ سَبِيلاه

Wenn sie sich von euch zurückziehen, nicht gegen euch kämpfen und euch Frieden anbieten, hat Allah euch keinen Weg eröffnet, gegen sie vorzugehen. Gegen diejenigen, die weder gegen die Muslime noch gegen jene, die mit den Muslimen kämpfen, gekämpft haben, sondern sich von beiden Seiten ferngehalten und sich im Streben nach Frieden gänzlich vom Kampf zurückgezogen haben, dürfen die Muslime keine Maßnahmen ergreifen.

Der vierte Beweis findet sich in den Versen 61 und 62 der Sure al-Anfal:

وان جَنَعُوا لِلسَّلْمِ فَاجْتَعْ لَهَا وَتَوَكَّلْ عَلَى اللهِ ، اللَّهَ هُوَ السَّمِيعُ الْعَلِيم وَإِن يُرِيدُوا أَن يخدموا فَإِن حَسْبَكَ الله

„Wenn sie zum Frieden neigen, dann neige auch du zum Frieden und vertraue auf Allah. Er ist der Allhörende, der Allwissende. Wenn sie dich zu täuschen versuchen, so genügt dir Allah.“ In diesem Vers wird befohlen, zum Frieden zu neigen, wenn die gegnerische Seite zum Frieden neigt, selbst wenn diese Neigung auf Täuschung und Betrug beruht.

Der fünfte Beweis ist, dass alle Kriege, die der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, führte, Verteidigungskriege waren. Es gab überhaupt keinen Angriffskrieg. Auch die nach der Eroberung Mekkas mit den Götzendienern Arabiens geführten Kriege und die Aufhebung ihrer Verträge erfolgten auf der Grundlage dieses Prinzips. Dies wird eindeutig aus den Versen 13, 14 und 15 der Sure at-Tauba bewiesen:

أَلَا تُقَاتِلُونَ قَوْمًا لَّكَثُوا أَيْمَالَهُمْ وَمَمُوا بِإِعْرَاجِ الرَّسُولِ وَهُمْ بَدَءُ وَكَمْ أَوَّلَ مَرا ، الخَفَوْنَهُرْ فَاللَّهُ أحَقُّ أَن تَغْفُوهُ إِن كُنتُمْ مُؤْمِنِينَ قَاتِلُوهُ يُعَلِّ بَصَرَ اللهُ بِأَيْدِيكُمْ وَيَجْزِي وَيَنْصُرْكُمْ عَلَيْهِمْ وَيَقْفِ

صدور قَوْمٍ مُؤْمِنِينَ وَيُدْعِب غَيْةَ قُلُوبِهِمْ ، وَيَتُوبَ الله عَلَى مَنْ يُشَاءُ ، وَاللَّهُ عَلِيمٌ حَكِيرٌه

„Wollt ihr nicht gegen ein Volk kämpfen, das seine Eide gebrochen und beschlossen hat, den Gesandten zu vertreiben? Sie waren es, die zuerst gegen euch vorgingen. Fürchtet ihr sie? Wenn ihr Gläubige seid, ist es angemessener, Allah zu fürchten. Kämpft gegen sie! Allah wird sie durch eure Hände bestrafen, sie demütigen, euch über sie siegen lassen, die Herzen der Gläubigen beruhigen und den Groll ihrer Herzen beseitigen. Allah verzeiht, wem Er will. Allah ist Allwissend und Allweise.“

Als die Polytheisten sich zusammenschlossen und einen umfassenden Angriff auf die Muslime führten, befahl Allah auch den Muslimen, sich zu vereinen und gegen sie zu kämpfen. Er sagte:

وقاتلوا المشركين كَافَّةً كَمَا يُقَاتِلُونَكُمْ كَافَّةً ، وَاعْلَمُوا أَنَّ اللَّهَ مَعَ الْمُتَّقِينَ

„Kämpft allesamt gegen die Polytheisten, wie sie allesamt gegen euch kämpfen. Und wisst, dass Allah mit den Gottesfürchtigen ist.“ (Sure at-Tauba: 36).

Der Grund für die Kriegsführung gegen die Juden war hingegen, dass sie sich nach der Auswanderung des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, nach Medina mit ihm zu einem Nichtangriffspakt verpflichtet hatten. Doch schon kurze Zeit später brachen sie diesen Vertrag, verbündeten sich mit den Polytheisten und den Heuchlern, schlossen sich gegen die Muslime zusammen und kämpften in der Schlacht von al-Ahzab gegen die Muslime. In diesem Zusammenhang offenbarte Er den Vers 29 der Sure at-Tauba:

قَاتِلُوا الَّذِينَ لَا يُؤْمِنُونَ بِاللَّهِ وَلَا بِالْيَوْمِ الْآخِرِ وَلَا يُحْرِمُونَ مَا حرم اللهَ وَرَسُولَهُ وَلَا يَدِينُونَ بِهِنَ الْحَقِّ من الذين أوتوا الكتب حتى يعطوا الجزية عن يد وهر سفرونه

„Kämpft gegen diejenigen unter denjenigen, denen die Schrift gegeben wurde, die nicht an Allah und nicht an den Jüngsten Tag glauben, die nicht verbieten, was Allah und Sein Gesandter verboten haben, und nicht der wahren Religion folgen, bis sie sich unterwerfen und eigenhändig die Dschizya entrichten.“ In Vers 123 der Sure at-Tauba sagt Er außerdem:

يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا قَاتِلُوا الَّذِينَ يَكونَكُم مِّنَ الْكُفَّارِ وَلْيَجِدُوا فِيكُمْ غِلْقَةٌ ، وَاعْلَمُوا أَنَّ اللَّهَ مَعَ المتقين

„O ihr Gläubigen, kämpft gegen diejenigen unter den Ungläubigen, die euch nahe sind, und lasst sie Härte in euch erfahren. Wahrlich, Allah ist mit den Gottesfürchtigen.“

Der sechste Beweis ist, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, einmal die Leiche einer getöteten Frau sah und sagte: „Diese Frau hat nicht gekämpft.“ Daraus wurde ersichtlich, dass der Grund für das Verbot, Frauen zu töten, darin lag, dass sie nicht zusammen mit den anderen Kämpfenden gekämpft hatte. Somit war der Grund für unseren Kampf gegen sie, dass die Ungläubigen gegen uns kämpften; dass sie Ungläubige waren, war nicht der Grund für unseren Kampf. Der siebte Beweis ist, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verbot, Mönche und Kinder zu töten, und der Grund dafür war genau derselbe, aus dem er das Töten von Frauen verboten hatte.

Der achte Beweis ist, dass der Islam nicht die Anwendung von Gewalt als Mittel zur Verbreitung und Ausbreitung des Islam festgelegt hat; vielmehr hat er dafür den Gebrauch von Verstand und Vernunft, den Einsatz der Denkkraft und die Betrachtung der erstaunlichen Dinge in den Himmeln und auf der Erde bestimmt. So sagt Allah in den Versen 99, 100 und 101 der Sure Yunus:

وَلَوْ شَاءَ رَبُّكَ لَآمَنَ مَنْ فِي الْأَرْضِ كَلَّمُ جَمِيعًا ، أَفَانتَ تَكْرِهُ النَّاسَ حَتَّى يَكُونُوا مُؤْمِنِينَ وَمَا كَانَ لِنَفْسٍ أَن تُؤْمِنَ إِلَّا بِإِذْنِ اللهِ ، وَيَجْعَلُ الرِّجْسَ عَلَى الَّذِينَ لا يَعْقِلُونَ قُلِ انْظُرُوا مَاذَا فِي السمو وَالْأَرْضِ ، وَمَا تَغْنى الايت

والنذر عَن قَوْمٍ لا يُؤْمِنُونَ

„Wenn dein Herr gewollt hätte, hätten alle, die auf der Erde sind, allesamt geglaubt. Willst du etwa die Menschen dazu zwingen, gläubig zu werden? Niemand kann glauben, außer mit Allahs Erlaubnis. Diejenigen, die nicht begreifen, lässt Allah mit Unreinheit beflecken. Sprich: Betrachtet, was in den Himmeln und auf der Erde ist. Doch die Zeichen und die Warnungen nützen einem ungläubigen Volk nichts.“

Allah sagt in Vers 256 der Sure al-Baqara:

لا إكراه في اللون من قُلْ تَبَيَّنَ الرَّهْدُ مِنَ الْغَيِّ :

„Im Glauben gibt es keinen Zwang. Der rechte Weg ist vom Irrweg klar unterschieden.“

Auch aus der Geschichte ist belegt, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, viele Menschen als Kriegsgefangene festnehmen ließ. Es ist jedoch nicht bekannt, dass er auch nur einen von ihnen zum Islam gezwungen hätte. Seine Gefährten verfuhren ebenso.

Ahmad überliefert von Abu Huraira: Als Sumama al-Hanafi gefangen genommen worden war, ging der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, jeden Morgen zu ihm und sagte: „O Sumama, was hast du anzubieten?“ (Das heißt: Hast du etwas, womit du Lösegeld zahlen kannst?)

Sumama pflegte zu antworten: „Wenn du mich tötest, so kannst du das tun, denn ich habe einen der Euren getötet. Wenn du mir aber Gnade gewährst, dann gewährst du sie einem dankbaren Menschen. Und wenn du Vermögen verlangst, werde ich dir geben, was du verlangst.“

Die Gefährten des Gesandten Allahs zogen es vor, ihn gegen Lösegeld freizulassen, und sagten: „Was haben wir davon, ihn zu töten?“ Als der Gesandte Allahs anschließend zu ihm ging, nahm er den Islam an. Daraufhin ließ er ihn frei, schickte ihn in den Garten Abu Talhas und befahl ihm, die Ganzkörperwaschung vorzunehmen. Er vollzog die Waschung und verrichtete zwei Gebetseinheiten. Da sagte der Gesandte Allahs: „Der Islam eures Bruders ist auf sehr schöne Weise vollzogen worden.“

Andererseits kämpfte der Gesandte Allahs weder gegen die Christen noch gegen Angehörige anderer Religionen, bevor er ihnen die Einladung zum Islam übermittelt hatte, indem er nach dem Vertrag von Hudaiybiya Gesandte zu allen Königen und Herrschern schickte. Er entsandte Gesandte zum Kaiser von Rom und zum Kaiser von Persien sowie zu Muqauqis, zum Nadschaschi, zu den Herrschern der arabischen Reiche im Osten und zu den Fürsten Syriens. Einige dieser christlichen und anderen Herrscher nahmen den Islam an. Als er den Christen Syriens die Herrschaft über dieses Gebiet übertrug, töteten sie einige derjenigen, die erst kürzlich den Islam angenommen hatten. Sie begannen den Krieg gegen die Muslime und töteten sie zu Unrecht und auf aggressive Weise. Als die Christen auf diese Weise zuerst Muslime getötet hatten, entsandte der Gesandte Allahs dorthin ein Heer. Zum ersten Befehlshaber dieses Heeres ernannte er Zaid ibn Haritha, danach Dschafar und anschließend Abdallah ibn Rawaha. Dies war der erste Krieg zwischen Christen und Muslimen, der als Schlacht von Mu’ta bekannt ist. In diesem Krieg kämpfte eine große Zahl von Christen gegen die Muslime. Alle drei genannten Befehlshaber fielen dort als Märtyrer. Zuletzt übernahm Chalid ibn al-Walid den Befehl über das Heer.

Aus der obigen Darstellung wird deutlich, dass der Islam den Krieg zu keinem anderen Zweck erlaubt hat als zur Abwehr von Aggression, zur Stärkung der islamischen Verkündigungsarbeit, zur Verhinderung von Unrecht und Unterdrückung sowie zum Schutz der Freiheit der Menschen, eine Religion anzunehmen. Denn für diese Zwecke zu kämpfen gehört zu den von Allah auferlegten Pflichten des Islam und wird auch Dschihad genannt.

Einundzwanzigstes Kapitel: Dschihad

Das Wort Dschihad ist im arabischen Wörterbuch vom Wortstamm „Dschuhd“ abgeleitet. Dschuhd bedeutet Kraft und große Anstrengung. Dschihad bedeutet also, die gesamte Kraft einzusetzen und sich im Kampf gegen den Feind sowie bei dessen Abwehr große Mühe zu geben. In der modernen Terminologie wird dies „Harb“ oder Krieg genannt. Krieg ist ein bewaffneter Kampf zwischen zwei oder mehr Ländern. Unter den Menschen ist er eine natürliche Erscheinung. Kein Volk und keine Generation kann vom Krieg frei bleiben. Auch in allen früheren, auf Offenbarung beruhenden Religionen wurde der Krieg anerkannt und beibehalten. In der von den Juden gelesenen Tora wird der Krieg unter Anwendung der schlimmsten Formen von Sabotage, Zerstörung, Tötung und Gefangennahme beibehalten. Im Folgenden wird ein Zitat aus der Tora angeführt: „Wenn du dich einer Stadt näherst, um gegen sie zu kämpfen, dann sollst du ihr zuerst den Frieden anbieten. Wenn sie dem Frieden zustimmt und dir ihre Tore öffnet, soll ihre gesamte Bevölkerung zu deinen tributpflichtigen Untertanen und Sklaven werden. Wenn sie aber dem Frieden nicht zustimmt, sondern gegen dich Krieg führt, dann belagere sie. Wenn dein Herr und Gott sie dir ausgeliefert hat, dann töte alle ihre Männer mit den Schlägen eines scharfen Schwertes. Frauen, Kinder, Vieh, alle Güter der Stadt und die gesamte Kriegsbeute sollst du als deine Beute nehmen, und du sollst die Feindesgüter genießen, die dir dein Herr und Gott gegeben hat. Ebenso sollst du mit jenen weit entfernten Städten verfahren, die nicht zu diesen Städten gehören. Von den Bewohnern dieser nahen Städte, deren Besitzanteil dir dein Herr und Gott gibt, sollst du niemandem etwas lassen, sondern sie vollständig vernichten. Keinem der Hethiter, Amoriter, Kanaaniter, Perisiter, Hewiter und Jebusiter sollst du etwas lassen, wie es dir dein Herr und Gott befohlen hat.“

In der von den Christen gelesenen Bibel heißt es:

Denkt nicht, ich sei gekommen, um auf der Erde Frieden zu stiften. Ich bin nicht gekommen, um Frieden zu stiften, sondern um das Schwert aufzurichten. Ich bin gekommen, um den Menschen gegen seinen Vater und die Tochter gegen ihre Mutter aufzubringen. Ich bin gekommen, um seine Familienangehörigen zu seinen Feinden zu machen. Wer Vater und Mutter mehr liebt als mich, ist meiner nicht würdig; und wer Sohn und Tochter mehr liebt als mich, ist meiner nicht würdig. Wer sein Kreuz nicht auf sich nimmt und mir nicht folgt, ist meiner nicht würdig. Wer sein eigenes Leben liebt, wird es verlieren. Wer aber sein Leben um meinetwillen aufgibt, wird es gewinnen.

Auch das Völkerrecht erkennt die Situationen und Umstände an, unter denen Krieg rechtmäßig ist, und legt für den Krieg Grundsätze fest, die seine Schäden und Verwüstungen verringern können. In der Praxis ist es jedoch nicht möglich gewesen, sie auch nur geringfügig zu vermindern.

Wie wurde der Dschihad im Islam rechtmäßig: Allah sandte Seinen Gesandten zur gesamten Menschheit. Er wies ihn an, zu den Grundsätzen der Gerechtigkeit und zur wahren Religion aufzurufen. Während seines Aufenthalts in Mekka verkündete er diesen Aufruf mit Weisheit und Umsicht sowie durch wohltuende Ermahnung.

Da sein Volk diesen Aufruf als schädlich für seine Abstammungs- und moralische Existenz betrachtete, war es für den Gesandten unausweichlich, von ihnen mit Widerstand konfrontiert zu werden. Unter diesen Umständen wies Allah ihn an, ihren Widerstand mit Geduld und Vergebung zu betrachten. Er sagte:

وَاصْبِرُ الحُكْرِ رَبِّكَ فَانَّكَ بِأَعْيْنِنَا Warten Sie geduldig auf die Entscheidung Ihres Herrn; denn Sie stehen vor Meinen Augen.’ (Sure at-Tur: Vers 48)

فَاسْفَع عنهم وقُل سليم ، فسوف يعلمون Ignorieren Sie sie und sagen Sie: »Salam«, sie werden bald wissen.’ (Sure az-Zuḫruf: Vers 89).

فَاصْفَعِ الصَّفْحَ الْحَمِيلَ Vergeben Sie ihnen in vollkommener Höflichkeit.’ (Sure al-Hidschr: 85).

قُلْ لِلَّذِينَ آمَنُوا يَغْفِرُوا لِلَّذِينَ لَا يَرْجُونَ أَيَّامَ اللَّهِ

Sagt den Gläubigen, sie sollen denen vergeben, die nicht auf Allahs Tage hoffen.“ (Sure al-Dschāthiya: Vers 14)

Zu dieser Zeit erlaubte Allah nicht, Fehlverhalten mit Fehlverhalten und Gewalt mit Gewalt zu begegnen, gegen diejenigen Krieg zu führen, die bewaffneten Widerstand gegen die Daʿwa aufgebaut hatten, oder gegen diejenigen zu kämpfen, die gläubige Frauen und Männer brutal folterten.

دفع بالتي هي أحسن السيئة طَلَعَنَ أَعْلَمُ بِمَا يَصِفُون

Wehre das Böse mit dem ab, was besser ist. Ich bin über alles, was sie sagen, bestens unterrichtet.“ (Sure al-Muʾminūn: Vers 96)

Daher bezogen sich alle Anweisungen, die er zu jener Zeit unter Verwendung des Wortes „Dschihad“ erteilte, auf die Abwehr mithilfe des Korans und von Vernunftgründen. Zum Beispiel:وَجَامِلٌ مُرْ بِهِ جِهَادًا كَبِيرًا .

„Führe mit dem Koran einen großen Kampf gegen sie.“ (Sure al-Furqān: Vers 52)

Nachdem auf diese Weise dreizehn Jahre in Mekka vergangen waren und das gewalttätige Verhalten sowie die Unterdrückung und Verfolgung durch die Ungläubigen ein erschreckendes Ausmaß angenommen und ihren Höhepunkt erreicht hatten, ja sogar ein Komplott zur Ermordung des Gesandten (s. a.) geschmiedet worden war, war er gezwungen, von Mekka nach Medina auszuwandern, und befahl auch seinen Gefährten, nach Medina auszuwandern:

وَإِذْ يَمْكُرُبِكَ الَّذِينَ كَفَرُوا لِيُثْبِتُوكَ أَوْ يَقْتَلُوكَ أَوْ يُخْرِجُوكَ ، وَيَمْكُرُونَ ويمكر الله ، والله غير المكرين

‘Denkt daran, als die Ungläubigen gegen euch planten, um euch gefangen zu nehmen, zu töten oder zu vertreiben. Sie schmieden Pläne, und auch Allah plant. Allah ist der Beste derer, die Pläne schmieden.’ (Sure al-Anfal: Vers 30)

إِلا تَنْصُرُوهُ فَقَدْ نَصَرَهُ اللهWenn ihr ihm nicht helft, so wird Allah ihm gewiss helfen.’ (Sure at-Tauba: Vers 40)

Als schließlich in Medina, der neuen Hauptstadt des Islam, die Feinde begannen, die Muslime anzugreifen, und diese zum Schutz ihres Lebens und ihres Besitzes sowie zur Fortsetzung des Aufrufs zum Islam gezwungen waren, zu den Waffen zu greifen, wurde das Kämpfen erlaubt. Zu dieser Zeit wurden zunächst die Verse 39, 40 und 41 der Sure al-Hadsch offenbart:

أذِنَ لِلَّذِينَ يَقْتَلُونَ بِأَنَّهُمْ ظُلِمُوا ، وَإِنَّ اللهَ عَلَى نَصْرِهِمْ لَقَدِيرُ الَّذِينَ أَخْرِجُوا مِن بِيْرِهِمْ بِغَيْرِ حَق إِلَّا أَن يَقُولُوا رَبُّنَا الله وَلَوْلا دَفْعُ اللَّهِ النَّاسِ بَعْضَهُمْ بِبَعْضِ المُرسَت مَوامِعَ وَبِيَعٌ وَصَلُونَ وَمَسْجِدٌ يذكَرَ فِيهَا اسْم اللهِ كَثِيرًا ،

وَلَيَنْصُون الله من ينصره ، إن اللهَ لَقَوِيٌّ عَزِيزَهُ الَّذِينَ إِن مُكْتَهُمْ فِي الْأَرْضِ أَقَامُوا الصَّلوةَ وَاتُو الزكوة وأمرُوا بِالْمَعْرُوفِ وَلَموا عَنِ الْمُنْكَرِ مَا وَلِلَّهِ عَاقِبَةُ الْأَموره

Denjenigen wurde das Kämpfen erlaubt, die angegriffen wurden, weil ihnen Unrecht zugefügt worden war. Allah ist gewiss fähig, ihnen zu helfen. Sie wurden zu Unrecht aus ihren Häusern vertrieben, nur weil sie sagten: Unser Herr ist Allah. Und wenn Allah nicht die einen Menschen durch die anderen zurückgehalten hätte, wären gewiss die Klöster der Christen, die Kirchen, die Synagogen der Juden und die Moscheen zerstört worden, in denen Allahs Name häufig genannt wird. Allah wird gewiss demjenigen helfen, der Allah hilft. Allah ist gewiss stark und allmächtig. Wenn Ich ihnen auf der Erde Macht verleihe, werden sie das Gebet verrichten, die Zakat entrichten, das Rechte gebieten und das Verwerfliche verbieten. Der Ausgang aller Angelegenheiten liegt bei Allah.’ Hier werden drei Gründe angeführt, um die Berechtigung der Erlaubnis zum Kämpfen zu begründen.

1. Die Ungläubigen haben die Muslime in völlig aggressiver Weise und ohne Provokation unterdrückt, sie zu Unrecht aus ihren Häusern vertrieben, und der einzige Grund dafür war, dass sie die wahre Religion angenommen und gesagt hatten: Unser Herr ist allein Allah.

2. Hätte Allah der Menschheit nicht die Erlaubnis zu einer solchen Selbstverteidigung gegeben, wären all jene Gebets- und Gottesdienststätten zerstört worden, in denen stets Allahs Name erwähnt wird. Durch die Unterdrückung der Kāfir, die nicht an Allah und das Jenseits glauben, wären sie vollständig ausgelöscht worden.

3. Der einzige Zweck dafür, den Menschen auf der Erde Sieg, Festigung, Macht und Herrschaft zu geben, besteht darin, das Gebet zu verrichten, Zakāt zu entrichten, das Gute zu gebieten und das Schlechte zu verbieten.
Wie und wann wurde Dschihād zur Pflicht: Im zweiten Jahr der Hidschra machte Allah den Dschihād zur Pflicht, indem Er den folgenden Vers herabsandte:

كتِبَ عَلَيْكُمُ الْقِتَالُ وَهُوَ كَرَهُ لَكُمْ ج وَعَسَى أَن تَكْرَهُوا شَيْئًا وَهُوَ خَيْرٌ لَكَرْجَ وَعَسَى أَن تَحِبُّوا شَيْئًا وهو شر لكمرها واللهُ يَعْلَمُ والتُر لَا تَعْلَمُونَ

„Euch ist das Kämpfen vorgeschrieben, obwohl es euch zuwider ist. Doch vielleicht ist euch etwas zuwider, während es gut für euch ist, und vielleicht liebt ihr etwas, während es schlecht für euch ist. Allah weiß, ihr aber wisst nicht.“ (Sure al-Baqara: Vers 216)

Der Dschihād ist eine Fard-kifāya: Es gibt bestimmte Pflichten, deren Erfüllung für jeden Einzelnen verbindlich ist; sie gelten nicht als erfüllt, wenn nur eine oder mehrere Personen sie erfüllen. Dazu gehören der Īmān, die Erlangung der rituellen Reinheit, das Gebet, die Zakāt, das Fasten und die Haddsch. Diese werden Fard ʿain genannt. Jeder Einzelne ist dafür verantwortlich, sie zu erfüllen. Es ist niemandem erlaubt, sie zu unterlassen oder unvollständig zu erfüllen. (Auch der Erwerb der grundlegenden Kenntnisse des Islām gehört zur Fard ʿain.) Daneben gibt es Pflichten, die nur für manche Menschen verbindlich sind, nicht für alle. Diese werden Fard-kifāya genannt. (Nur diejenigen, die für diese Aufgaben geeignet sind oder die Möglichkeit dazu haben, sind mit ihrer Erfüllung beauftragt.)

Die Fard-kifāya lassen sich grob in vier Arten einteilen:

1. Religiöse Aufgaben, etwa der Erwerb detaillierter Kenntnisse des Islām und die Vermittlung der islamischen Vorschriften an andere; die Klärung strittiger und zweifelhafter Fragen sowie das Treffen von Entscheidungen; die Beseitigung von Zweifeln, die gegen den Islām hervorgerufen werden, und die Zurückweisung von Verleumdungen und Falschpropaganda; die Verrichtung des Totengebets, die Organisation des Gemeinschaftsgebets, der Aufbau islamischer Organisationen und das Ausrufen des Gebetsrufs sowie Ähnliches.

2. Die Ergreifung von Mitteln und Berufen zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Erlangung von Wohlstand, etwa Landwirtschaft, Industrie, Medizin und ähnliche Berufe, von denen die gesamte Gesellschaft sowohl in religiöser als auch in weltlicher Hinsicht geschädigt würde, wenn sich alle von ihnen fernhielten.

3. Für alle Angelegenheiten, in denen ein zuständiger Herrscher erforderlich ist, etwa die Anordnung des Dschihad und die Umsetzung der von der Scharia festgelegten Strafbestimmungen oder Hudud. Dies sind ausschließlich die Pflichten und Befugnisse des Herrschers. Die einfachen Bürger und Untertanen haben weder das Recht noch die Befugnis, einander zu bestrafen.

4. Für Angelegenheiten, in denen ein Herrscher keine Voraussetzung ist, sondern vielmehr Eignung, Fähigkeit, Gelegenheit und freiwillige Initiative genügen, etwa das Gebieten des Guten, das Verbieten und Verhindern des Schlechten, zum Guten und Edlen, zum Erwerb guter Eigenschaften und zu gemeinnützigen Tätigkeiten anzuspornen und dazu aufzurufen sowie schlechte Taten und schlechte Eigenschaften zu bekämpfen.

Tatsächlich sind diese gemeinschaftlichen Pflichten (Fard kifaya) nicht für alle verbindlich. Nur einigen Personen wird die Verantwortung übertragen, sie zu erfüllen. Wenn einige Menschen sie erfüllen und die Aufgabe dadurch erfolgreich erledigt wird oder sich ihre Bemühungen als ausreichend erweisen, ist die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfüllen, im Namen aller erfüllt. Wenn sie jedoch niemand erfüllt, sind alle sündig. Siehe hierzu den Vers 122 der Sure at-Tauba sowie die Verse 71 und 95 der Sure an-Nisa.

Der Dschihad ist nicht für alle Muslime verpflichtend. Er ist eine gemeinschaftliche Pflicht (Fard kifaya). Wenn einige Menschen den Dschihad erfüllen und der Feind dadurch besiegt wird, entfällt diese Verantwortung für die übrigen. Allah sagt in Vers 122 der Sure at-Tauba:

وَمَا كَانَ الْمُؤْمِنُونَ لِيَنْفِرُوا كَافَّةً ، فَلَوْلا نَفَرَ مِن كُلِّ فِرْقَةٍ مِنْهُمْ طَائِفَةٌ لِيَتَفَقَّهُوا فِي الدِّينِ وَلِيُنْذِرُوا قوْمَهُمْ إِذَا رَجَعُوا إِلَيْهِمْ لَعَلَّهُمْ يَحْذَرُونَ

„Es ist nicht angemessen, dass die Gläubigen allesamt gemeinsam zum Kampf oder zum Erwerb islamischen Wissens ausrücken. Warum rückt nicht aus jeder Gruppe ein Teil aus, damit sie Wissen über die Religion erlangen und ihr Volk warnen können, wenn sie zu ihm zurückkehren, auf dass es sich hüte?“

يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا عَذُوا مِن رَكُمْ فَانْفِرُوا ثَبَاتِ أَوِ الْفِرُوا جَمِيعًانِ

„O ihr Gläubigen, seid auf der Hut. Dann rückt entweder in Gruppen aus oder rückt gemeinsam aus.“ (Sure an-Nisa, Vers 71)

(Mit dem Vorrücken ist gemeint, zu einem Feldzug gegen die Ungläubigen auszuziehen.) Imam al-Buchari sagt: Von Ibn Abbas wird zur Erklärung von „in Gruppen ausziehen“ überliefert: „in Gestalt voneinander getrennter bewaffneter Heeresabteilungen auszuziehen.“

لا يَسْتَوى الفعِدُونَ مِنَ الْمُؤْمِنِينَ غَيْر أولى الضرر والمُعْمِدُونَ فِي سَبِيلِ اللَّهِ بِأَمْوَالِهِمْ وَانْفُسِهِمْ ط فضل الله المَحمِدِينَ بِأَمْوَالِهِرْ وَالْفِيهِم عَلَى القَعِدين درجة ط وكلا وَعَدَ اللَّهُ الْحُسْنَى طَ وَفَضْلَ الله المحمد بن عَلَى

الْقَعِدِينَ أَجْرًا عَظِيمًا .

„Diejenigen unter den Gläubigen, die nicht behindert sind und dennoch zu Hause bleiben, und diejenigen, die mit ihrem Besitz und ihrem Leben auf Allahs Weg kämpfen, sind nicht gleich. Allah hat diejenigen, die mit ihrem Besitz und ihrem Leben kämpfen, über die zu Hause Bleibenden im Rang erhöht. Allah hat allen das Gute versprochen. Doch hat Allah denjenigen, die kämpfen, gegenüber den zu Hause Bleibenden einen Vorzug durch eine gewaltige Belohnung gewährt.“ (Sure an-Nisa: 95). Imam Muslim überliefert von Abu Saʿid al-Chudri, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) eine Abteilung zum Stamm Banū Lihyān der Banū Hudhail entsandte und sagte: „Von je zwei Personen soll eine auf den Feldzug ziehen. Der Lohn dafür wird zwischen beiden aufgeteilt.“

Wann wird der Dschihad zur individuellen Pflicht? Außer in den folgenden Fällen wird der Dschihad nicht zur individuellen Pflicht:

1. Wenn eine Person, die für den Dschihad geeignet und dazu fähig ist, in der Schlachtreihe anwesend ist. In diesem Fall wird der Dschihad für sie zur Pflicht. Allah sagt:

يابها الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا لَقِيتُمْ فِلَةٌ فَالْبَتَوانِ

„O ihr Gläubigen, wenn ihr auf eine Gruppe trefft, dann bleibt standhaft.“ (Sure al-Anfal: 45)

يأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا لَقِيتُمُ الَّذِينَ كَفَرُوا زَحْفًا فَلَا تُوَلَّوْمَ الْأَدْبَارَه

O ihr Gläubigen, wenn ihr auf die Streitkräfte der Ungläubigen trefft, dann kehrt dem Schlachtfeld nicht den Rücken. (Sure al-Anfal: Vers 15)

2. Wenn die Feinde in der Stadt oder an dem Ort erscheinen, in dem Muslime leben, wird es für alle Bewohner dieser Stadt zur Pflicht, auszuziehen und gegen die Feinde zu kämpfen. Selbst wenn es nicht möglich ist, den Feind abzuwehren, ohne sich alle gemeinsam zu vereinen und Widerstand gegen ihn zu leisten, ist es für niemanden zulässig, sich seiner Pflicht zum Kampf zu entziehen. Allah sagt:

يأيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا قَاتِلُوا الَّذِينَ يَلُوْلَكُمْ مِنَ الْكَفَّارِ

O ihr Gläubigen, kämpft gegen diejenigen unter den Ungläubigen, die euch am nächsten sind. (Sure at-Tauba: Vers 123)

3. Wenn der Herrscher eine Person, die zur aktiven Teilnahme am Dschihad fähig und dazu in der Lage ist, anweist oder auffordert, zum Dschihad auszuziehen, gibt es für sie keinerlei Möglichkeit, diesem Befehl oder dieser Aufforderung nicht Folge zu leisten. Denn Ibn Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Nach der Eroberung Mekkas besteht keine Notwendigkeit mehr, nach Medina auszuwandern. Doch die Absicht zum Dschihad und – falls erforderlich – zur Auswanderung muss bestehen bleiben. Und wenn ihr zum Dschihad aufgerufen werdet, dann zieht aus.“ (Al-Buchari)

Es sei darauf hingewiesen, dass es für die Muslime vor der Eroberung Mekkas Pflicht war, nach Medina auszuwandern. Durch diesen Hadith wurde diese Pflicht nach der Eroberung Mekkas aufgehoben. Die Auswanderung aus Dar al-Harb (einem von Nichtmuslimen regierten Land) in ein von Muslimen regiertes Land wurde jedoch nicht aufgehoben. Für denjenigen, der sich nicht sicher fühlt, seine religiösen Pflichten frei erfüllen zu können, bleibt die Auswanderung weiterhin Pflicht.

يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا مَالَكُمْ إِذَا قِيلَ لَكُمُ الْفِرُوا فِي سَبِيلِ اللَّهِ انَّا قَلْتُمْ إِلَى الْأَرْضِ ، أَرَضِيتُمْ بِالْحَيوا الدُّنْيَا مِنَ الْآخِرَةِ : فَمَا مَتَاعُ العبوة الدُّنْيَا فِي الْآخِرَةِ إِلَّا قَلِيلٌ

‘O ihr Gläubigen, was ist mit euch, dass ihr, wenn euch befohlen wird, zum Kampf auf Allahs Weg auszuziehen, schwerfällig werdet und euch zur Erde neigt? Seid ihr etwa mit dem diesseitigen Leben anstelle des Jenseits zufrieden? Der Genuss des diesseitigen Lebens ist im Vergleich zum Jenseits doch nur gering.’ (Sure at-Tauba, 38)

Für wen der Dschihad verpflichtend ist: Für einen körperlich und geistig gesunden, erwachsenen muslimischen Mann, der für seinen eigenen Lebensunterhalt sowie für den finanziellen Unterhalt seiner Familie bis zu seiner Rückkehr vom Dschihad sorgen kann, ist der Dschihad verpflichtend. Für einen Nichtmuslim, eine Frau, einen Knaben oder ein Kind, einen Geisteskranken und einen Kranken ist der Dschihad daher nicht verpflichtend. Wenn einer von ihnen nicht am Dschihad teilnimmt, trifft ihn folglich keine Schuld. Denn ihre Schwäche und Unfähigkeit sind ein Hindernis für den Kampf. Es besteht keine wirkliche Notwendigkeit dafür, dass sie sich auf dem Schlachtfeld aufhalten. Ihre Anwesenheit bringt nur wenig Nutzen und kann darüber hinaus sogar größeren Schaden verursachen. In diesem Zusammenhang sagt Allah:

لَيْسَ عَلَى الضُّعَفَاءِ وَلَا عَلَى الْمَرْضَى وَلَا عَلَى الَّذِينَ لَا يَجِدُونَ مَا يُنْفِقُونَ حَرَجٌ إِذَا نَصَعُوْا لِلَّهِ ورسوله

‘Für die Schwachen, die Kranken und diejenigen, die nicht in der Lage sind, finanzielle Unterstützung zu leisten, besteht keine Schuld (das heißt, weil sie nicht am Feldzug teilnehmen), wenn ihre Ergebenheit gegenüber Allah und dem Gesandten aufrichtig ist. Gegen die Rechtschaffenen gibt es keinen Grund zur Beanstandung.’ (Sure at-Tauba, Vers 91)

ليس على الأعمى حرج ولا عَلَى الْأَعْرَجِ حَرَجٌ وَلَا عَلَى الْمَرِيضِ حَرَج

‘Für den Blinden, den Lahmen und den Kranken besteht keine Schuld.’ (Al-Fath: 17)

Ibn Umar (r.a.) sagte: „Am Tag von Uhud stellte ich mich dem Gesandten Allahs (s.a.w.) vor. Damals war ich vierzehn Jahre alt. Er erteilte mir keine Erlaubnis.“ (Sahih al-Buchari und Sahih Muslim).
Da der Dschihad außerdem eine gottesdienstliche Handlung ist, ist er nur für einen Erwachsenen verpflichtend. Ahmad und al-Buchari überliefern, dass Aischa (r.a.) sagte: Ich fragte: „O Gesandter Allahs (s.a.w.), obliegt den Frauen ebenfalls die Pflicht zum Dschihad?“ Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Ja, ihnen obliegt ein Dschihad, in dem es keinen Kampf gibt. Das sind die Hadsch und die Umra.“ In einer anderen Überlieferung heißt es: „Der Hadsch, bei dem keine Sünde begangen wird, ist der beste Dschihad.“

Al-Wahidi und as-Suyuti haben in „ad-Durr al-Manthur“ von Mujahid überliefert, dass Umm Salama (r.a.) sagte: „O Gesandter Allahs (s.a.w.), die Männer kämpfen, wir aber kämpfen nicht – wie kann das sein? Uns steht nur die Hälfte des Erbteils zu?“ Daraufhin offenbarte Allah:

ولَا تَتَمَنَّوْا مَا فَضْلَ اللَّهُ بِهِ بَعْضُكُمْ عَلَى بَعْضٍ طَ لِلرِّجَالِ نَصِيبٌ مِّمَّا اخْتَسَبُوا وَلِلنِّسَاءِ نَصِيبٌ مِمَّا التسبن ، وستكوا الله مِن فَضْلِهِ ، إِنَّ اللَّهَ كَانَ بِكُلِّ شَيْءٍ عَلَيْهَا

Begehrt nicht das, wodurch Allah einige von euch gegenüber anderen bevorzugt hat. Den Männern steht der Anteil dessen zu, was sie erworben haben, und den Frauen steht der Anteil dessen zu, was sie erworben haben. Bittet Allah um Seine Gunst. Allah weiß über alle Dinge Bescheid.“ (Sure an-Nisāʾ, Vers 32)

As-Suyūṭī und al-Wāḥidī überliefern von ʿIkrima, dass die Frauen ihren Wunsch nach der Teilnahme am Dschihad äußerten und sagten: „Wir wünschten, Allah würde uns die Möglichkeit zum Dschihad geben, damit auch wir den Lohn erlangen, den die Männer durch den Dschihad erlangen.“ Daraufhin wurde der erwähnte Vers offenbart.

Dieser Vers verbietet es den Frauen jedoch nicht, sich zur Versorgung der Kriegsverwundeten und zu ähnlichen Zwecken auf das Schlachtfeld zu begeben.

Anas (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) sagte: „Am Tag von Uhud wurden die Menschen vom Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) getrennt. Ich sah ʿĀʾischa, die Tochter von Abū Bakr (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm), und Umm Sulaim unermüdlich arbeiten. Aufgrund ihres übermäßigen Hin- und Herlaufens sah ich sogar ihre Fußknöchel frei liegen. Beide trugen auf ihrem Rücken mit Wasser gefüllte Wasserschläuche und gossen es den Kämpfern in den Mund. Dann füllten sie die Schläuche erneut und gossen den Kämpfern wieder Wasser in den Mund.“ (Buchārī und Muslim)

Anas (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) sagte ferner: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) zog zusammen mit der erwähnten Sulaim und einigen weiteren Frauen aus den Anṣār in den Kampf. Sie gaben den Durstigen zu trinken und versorgten die Verwundeten.“ (Muslim, Abū Dāwūd und at-Tirmidhī)

Die Erlaubnis der Eltern: Wenn der Dschihad verpflichtend ist, ist dafür keine Erlaubnis der Eltern erforderlich. Für den freiwilligen Dschihad ist jedoch die Erlaubnis der lebenden Eltern oder eines von ihnen erforderlich. Ibn Masʿūd (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) sagte: „Ich fragte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): ‚Welche Tat ist Allah am liebsten?‘ Er sagte: ‚Das Gebet zur vorgeschriebenen Zeit zu verrichten.‘ Ich fragte: ‚Und danach welche?‘ Er sagte: ‚Güte gegenüber den Eltern.‘ Ich fragte: ‚Und danach welche?‘ Er sagte: ‚Der Dschihad auf Allahs Weg.‘“ (Buchārī und Muslim)

Ibn ʿUmar sagte: „Ein Mann kam zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) und bat um die Erlaubnis, zum Dschihad auszuziehen. Er fragte: ‚Sind deine Eltern noch am Leben?‘ Der Mann sagte: ‚Ja.‘ Er sagte: ‚Dann verrichte den Dschihad, indem du bei deinen Eltern bleibst.‘“ (Buchārī, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī und at-Tirmidhī; at-Tirmidhī erklärte ihn für authentisch.)

Im Werk „Schirʿat al-Islām“ heißt es: Am Dschihad sollte nur jemand teilnehmen, der von der Verantwortung für seine Familie und Kinder sowie von der Pflicht zur Versorgung seiner Eltern entbunden ist. Denn diese Pflicht hat Vorrang vor dem Dschihad; vielmehr ist sie der vorzüglichste Dschihad.

Erlaubnis des Gläubigers: Für einen Schuldner ist die Teilnahme am freiwilligen Dschihad ohne die Erlaubnis des Gläubigers oder ohne Begleichung der Schuld nicht zulässig. Wenn er die Schuld nicht begleichen kann, genügt es, an ihrer Stelle einen Gegenstand als Pfand zu hinterlegen oder einen Bürgen für sich zu stellen.

Imam Ahmad und Muslim überliefern von Qatāda: Ein Mann sagte zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Wenn ich auf Allahs Weg in den Dschihad ziehe und getötet werde, werden dann all meine Sünden getilgt?“ Er sagte: „Ja, wenn du geduldig bist, um Allahs Wohlgefallen willen kämpfst und nicht vom Schlachtfeld fliehst. Die Schuld jedoch wird nicht erlassen. Dschibrīl hat mir dies mitgeteilt.“

Die Unterstützung durch Ungläubige und Sünder im Krieg annehmen: Es ist zulässig, im Krieg gegen die Ungläubigen die Unterstützung von Heuchlern und sündigen Menschen anzunehmen. ʿAbdullāh ibn Ubayy und die mit ihm verbündeten Heuchler nahmen gemeinsam mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, an den Kriegen teil. Die bekannte Geschichte von Abū Mihǧan ath-Thaqafī, der im Perserkrieg dem Trunk ergeben war, ist hierfür ein berühmtes Beispiel.

Unter den Rechtsgelehrten besteht jedoch Uneinigkeit darüber, ob man als Mitkämpfer der Muslime gemeinsam mit Ungläubigen kämpfen darf. Imam Mālik und Imam Ahmad sagten: Es ist keineswegs zulässig, ihre Unterstützung anzunehmen. Nach Imam Mālik ist es jedoch zulässig, wenn Nichtmuslime als Diener der muslimischen Kämpfer das Schlachtfeld betreten. Imam Abū Hanīfa sagte: Sowohl die Annahme der Unterstützung durch Ungläubige als auch die Gewährung von Hilfe und Unterstützung durch Ungläubige ist uneingeschränkt zulässig. In diesem Fall gilt jedoch das Urteil des islamischen Heeres für sie. Wenn dagegen das Urteil der Götzendiener maßgeblich ist, ist es missbilligt. Imam asch-Schāfiʿī sagte: Dies ist unter zwei Bedingungen zulässig:

a. Wenn die Muslime in der Minderheit und die Götzendiener in der Mehrheit sind.

b. Die unterstützenden Götzendiener müssen dem Islam gegenüber eine gute Einstellung und Zuneigung haben. Nachdem ihre Unterstützung angenommen wurde, erhalten sie dafür eine Vergütung. Sie erhalten jedoch keinen Anteil an der von den Muslimen erbeuteten Kriegsbeute.

Die Unterstützung schwacher Menschen annehmen:

1. Musʿab, der Sohn von Saʿd ibn Abī Waqqās, berichtet: Mein Vater meinte, dass er den Menschen von niedrigerem Rang überlegen sei. Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, davon erfuhr, sagte er zu ihm: „Ihr erhaltet euren Lebensunterhalt und Hilfe doch nur durch eure Schwachen.“ (Al-Buchārī und an-Nasāʾī.) Die Überlieferung bei an-Nasāʾī lautet: „Allah hilft dieser Gemeinschaft durch ihre schwache Schicht, nämlich aufgrund ihrer Bittgebete, ihrer Gebete und ihrer Aufrichtigkeit.“

2. Abū ad-Dardāʾ, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, berichtet: Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen: „Sucht mich unter den Muslimen der schwachen Schicht; denn ihr erhaltet Hilfe und Lebensunterhalt nur durch eure Schwachen.“ (Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa.)

3. Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, berichtet: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wie viele Menschen mit staubbedecktem Körper und verfilztem Haar gibt es, die von den Türen abgewiesen werden, obwohl sie Allah so teuer sind, dass sie, wenn sie Allah bei etwas beschwören, Allah ihren Schwur gewiss erfüllt.“ (Das heißt: Ein Mensch kann äußerlich in einer so unscheinbaren Kleidung erscheinen, dass niemand seine Aufmerksamkeit auf ihn richtet. Doch wenn er einen starken Glauben und feste Überzeugung besitzt und Allah um etwas bittet, wird seine Bitte sofort erhört.)

Die Vorzüglichkeit des Dschihād und des Märtyrertums

Die Vorzüglichkeit des Dschihād: Dschihād bedeutet, Allahs Wort emporzuheben oder zum Sieg zu verhelfen, Seine Botschaft der Rechtleitung auf der Erde zu etablieren und die wahre Religion auf einem festen Fundament zu verankern. Daher ist er vorzüglicher als der freiwillige Haddsch, die freiwillige ʿUmra, das freiwillige Gebet und das freiwillige Fasten. Dennoch umfasst der Dschihād alle Arten der äußerlichen und innerlichen Anbetung. Zu den innerlichen Formen der Anbetung gehören der Zuhd, also der Verzicht auf den Erwerb weltlicher Güter, das zumindest vorübergehende Verlassen der eigenen Heimat und des Geburtslandes sowie der Verzicht auf Gier, Begierden und das Streben nach sinnlicher Befriedigung. All dies ist im Dschihād enthalten. Deshalb wird der Dschihād „die Askese des Islām“ genannt. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Askese meiner Gemeinschaft ist der Dschihād auf Allahs Weg.“ Zum Dschihād gehört außerdem, das eigene Leben und Vermögen auf Allahs Weg hinzugeben und sie Allah zu verkaufen. Dies ist die unmittelbare Folge der Liebe zu Allah, des Glaubens, der Überzeugung und des Vertrauens auf Allah. Allah sagt:

إن الله اشترى مِنَ الْمُؤْمِنِينَ الْفَسَهُم وأَمْوَالَهُرْ بِأَن لَهُمُ الجَنَّةَ ، يُقَاتِلُونَ فِي سَبِيلِ اللَّهِ فَيَقْتَلُونَ ويقتلون تف وَعْدًا عَلَيْهِ حَقًّا فِي التَّوْرَةِ وَالْإِنْجِيلِ وَالْقُرْآنِ ، وَمَن أولَى بِعَهْدِهِ مِنَ اللَّهِ فَاسْتَبْشِرُوا بِبَيْعِكُمُ الَّذِي بَايَعْتُم بِهِ ،

وَذَلِكَ هُوَ الْفَوْزُ الْعَظِيره

„Allah hat den Gläubigen ihr Leben und ihr Vermögen abgekauft; dafür ist ihnen das Paradies bestimmt. Sie kämpfen auf Allahs Weg, töten und werden getötet. Dies ist Seine feste Verheißung, die in der Tora, im Evangelium und im Koran steht. Und wer hält seine Verheißung besser als Allah? So freut euch über das Geschäft, das ihr abgeschlossen habt. Das ist der gewaltige Erfolg.“ (At-Tauba: 111)

Der Islam hat dem Dschihad außerordentliche Bedeutung beigemessen. In den meisten medinensischen Suren wird seine Vorzüglichkeit dargelegt; diejenigen, die den Dschihad meiden, werden getadelt und als von Heuchelei und einer Krankheit des Herzens befallen bezeichnet.

Der Mudschahid ist der beste Mensch: Ibn Abbas berichtet, dass der Gesandte Allahs sagte: „Soll ich euch sagen, wer der beste Mensch ist? Es ist derjenige, der den Zügel seines Pferdes auf Allahs Weg festhält. Soll ich euch danach sagen, wer der Nächstbeste ist? Es ist derjenige, der sich mit dem Wenigen, das er als Kriegsbeute erhalten hat, von der Gesellschaft absondert und daraus Allahs Anteil entrichtet.“ (Das heißt: Er verteilt die Anteile gemäß Allahs Anordnung.) „Soll ich euch sagen, wer der schlechteste Mensch ist? Es ist derjenige, der die Menschen im Namen Allahs um etwas bittet, aber im Namen Allahs nichts gibt.“

Der Gesandte Allahs wurde gefragt: „Wer ist der beste Mensch?“ Er sagte: „Derjenige Gläubige, der auf Allahs Weg mit seinem Leben und seinem Vermögen Dschihad betreibt.“ Die Menschen sagten: „Wer ist danach der Beste?“ Er sagte: „Derjenige Gläubige, der sich in einem Gebirgspass aufhält, Allah fürchtet und die Menschen vor seinem eigenen Schaden bewahrt.“

Die Aussage, dass er sich aus Furcht vor Allah und um sich vor seinem eigenen Schaden zu bewahren in einem Gebirgspass aufhält, ist ein Beleg für diejenigen, die an den Grundsatz glauben, dass die Abgeschiedenheit besser ist als der Umgang mit der Allgemeinheit. In dieser Frage besteht jedoch Meinungsverschiedenheit.

Nach der Auffassung von Imam asch-Schafi‘i und der Mehrheit der Gelehrten ist der Umgang mit den Menschen besser, wenn man hoffen kann, sich vor dem Abirren zu bewahren. Einige Gruppen sind hingegen der Ansicht, dass die Abgeschiedenheit besser ist.

Die meisten Gelehrten erklären diesen Hadith folgendermaßen: In diesem Hadith wird auf die weitverbreitete Irreführung in der Gesellschaft und auf den Rückzug während Kriegen, Kämpfen und Unruhen hingewiesen. Oder er empfiehlt den Rückzug demjenigen, der sich nicht sicher bewahren und die Verhaltensweisen der anderen nicht geduldig ertragen kann. Oder er weist auf eine andere ähnliche Ausnahmesituation hin.
Die Propheten, die meisten Gefährten, die Tabi‘un, die Gelehrten und die von der Welt losgelösten Weisen pflegten den Umgang mit den Menschen und zogen Nutzen daraus, dass sie am Freitagsgebet, am Gemeinschaftsgebet, an Totengebeten, an Krankenbesuchen sowie an islamischen Versammlungen und dergleichen teilnahmen. Die Erwähnung von Berghöhlen oder Gebirgspässen ist bildlich als Hinweis auf die Abgeschiedenheit zu verstehen, denn solche Orte sind gewöhnlich einsam. Dieser Hadith ähnelt einem anderen Hadith, in dem es heißt: Als der Gesandte Allahs nach dem Weg zur Erlösung gefragt wurde, sagte er: „Zügle deine Zunge, betrachte dein Haus als ausreichend für dich und weine über deine Sünden.“

Das Paradies ist für den Mudschahid: Imam at-Tirmidhi überliefert, dass ein Mann, der zur Abgeschiedenheit neigte, den Gesandten Allahs danach fragte. Er sagte: „Tu dies nicht. Denn der Aufenthalt eines von euch auf Allahs Weg ist besser, als wenn er siebzig Jahre lang zu Hause das Gebet verrichtet. Wollt ihr nicht, dass Allah euch vergibt und euch ins Paradies eintreten lässt? Kämpft auf Allahs Weg. Für denjenigen, der auf dem Rücken einer Kamelstute auf Allahs Weg kämpft, ist das Paradies gewiss.“

Der Mudschahid steigt im Paradies um hundert Stufen auf: Abu Saʿid al-Chudri berichtet, dass der Gesandte Allahs sagte: „O Abu Saʿid, wer Allah als seinen Herrn, den Islam als seine Religion und Muhammad als seinen Propheten mit zufriedenem Herzen annimmt, für den ist das Paradies gewiss.“ Abu Saʿid al-Chudri war darüber erstaunt und sagte: „O Gesandter Allahs, wiederhole mir diese Aussage.“ Darauf wiederholte der Gesandte Allahs sie. Dann sagte er: „Es gibt noch eine weitere Tat, durch die Allah Seinem Diener im Paradies eine um hundert Stufen höhere Stellung verleiht; zwischen je zwei davon liegt ein Abstand wie zwischen Himmel und Erde.“
Abu Saʿid sagte: „O Gesandter Allahs, welche Tat ist das?“ Er sagte: „Der Dschihad auf Allahs Weg … der Dschihad auf Allahs Weg.“ Der Gesandte Allahs sagte ferner: „Im Paradies gibt es hundert Stufen, die Allah für diejenigen bestimmt hat, die auf Seinem Weg Dschihad betreiben. Zwischen je zwei Stufen liegt ein Abstand wie zwischen Himmel und Erde. Wenn ihr Allah also um das Paradies bittet, bittet um al-Firdaus, denn es ist die mittlere und zugleich höchste Stufe des Paradieses. Über ihm befindet sich der Thron Allahs. Aus al-Firdaus entspringen die Flüsse des Paradieses.“

Nichts ist dem Dschihad gleich: Überliefert von Abū Huraira, dass der Gesandte Allahs gefragt wurde: „O Gesandter Allahs, was kommt dem Dschihad auf Allahs Weg gleich?“ Der Gesandte Allahs sagte: „Das könnt ihr nicht leisten.“ Diese Frage wurde ihm zwei- oder dreimal gestellt. Jedes Mal sagte der Gesandte Allahs: „Das könnt ihr nicht leisten.“ Beim letzten Mal sagte er: „Demjenigen, der auf Allahs Weg kämpft, kommt derjenige gleich, der ununterbrochen fastet und unaufhörlich betet, während er die Verse Allahs rezitiert, und der ohne Unterlass mit Gebet und Fasten fortfährt, bis derjenige, der auf Allahs Weg kämpft, zurückkehrt.“ (Überliefert in den fünf Hadith-Sammlungen.)

Der Vorzug des Märtyrertums: Der Gesandte Allahs sagte: „Nur Allah weiß, wer auf Allahs Weg verwundet werden wird. Doch wenn derjenige, der auf Allahs Weg verwundet wurde, am Tag der Auferstehung erscheint, wird Blut aus seiner Wunde strömen. Seine Farbe ist die Farbe von Blut, doch von ihm geht der Duft von Moschus aus.

Muhammad ibn Ibrāhīm berichtet: Als ʿAbdullāh ibn al-Mubārak aufbrach, um sich auf das Schlachtfeld des Dschihad zu begeben, kam ich, um mich von ihm zu verabschieden. Da ließ er mich das folgende Gedicht niederschreiben und schickte es an Fuḍail ibn ʿIyāḍ, der sich in Mekka aufhielt: „O du, der du in den beiden Heiligtümern sitzt und Allah dienst, wenn du uns sehen würdest, dann würdest du erkennen, dass du dich mit deiner Anbetung nur vergnügst. Wer Tränen über seine Wangen fließen lässt, soll wissen, dass unsere Kehlen mit unserem Blut gefärbt werden. Wer sein Pferd wegen eines nichtigen Ziels umherlaufen lässt, bis es ermüdet, soll wissen, dass unsere Pferde am Tag der Schlacht ermüden. Der Duft von Wohlgerüchen betört euch; unser Wohlgeruch aber ist der Hauch der scharfen Schneide des Schwertes und der heilige Staub. Die wahre und richtige Aussage unseres Propheten, die niemals als Lüge erwiesen werden wird, ist zu uns gelangt: ‚Der Staub derer, die Allah nahestehen, und das Feuer der Hölle werden sich niemals in der Nase eines Menschen vereinen.‘ Diese Aussage kann niemals eine Lüge sein. Hier ist das Buch Allahs. Es verkündet unter uns: ‚Der Märtyrer stirbt niemals.‘ Das ist keine Lüge.

Muhammad ibn Ibrāhīm berichtet: Ich traf Fuḍail ibn ʿIyāḍ in der al-Masdschid al-Harām und überbrachte ihm diesen Brief. Als er den Brief gelesen hatte, begannen Tränen aus seinen Augen zu fließen. Er sagte: „Abū ʿAbd ar-Raḥmān hat die Wahrheit gesagt und mir einen guten Rat gegeben.“ Dann sagte er: „Kannst du Hadithe niederschreiben?“ Ich sagte: „Ja.“ Er sagte: „Dann schreibe diesen Hadith als Entlohnung dafür nieder, dass du mir den Brief von Abū ʿAbd ar-Raḥmān überbracht hast:

Überliefert von Abū Huraira: Ein Mann sagte: „O Gesandter Allahs, lehre mich eine Tat, durch die ich den gleichen Lohn erlange wie diejenigen, die auf Allahs Weg kämpfen.“ Der Gesandte Allahs sagte: „Kannst du ununterbrochen beten und ohne zu brechen ununterbrochen fasten?“ Er sagte: „O Gesandter Allahs, dazu bin ich von allen Menschen am wenigsten fähig.“ Darauf sagte der Gesandte Allahs: „Selbst wenn du dazu fähig wärst, würdest du dennoch nicht den Rang derjenigen erreichen, die auf Allahs Weg kämpfen. Weißt du etwa nicht, dass ein Mudschāhid diesen Rang bereits durch so viel gute Tat erlangt, wie er vermag?“ Der Gesandte Allahs sagte zu seinen Gefährten: „Als eure Brüder in Uhud den Märtyrertod erlitten, setzte Allah ihre Seelen in die Leiber grüner Vögel. Dann begannen diese Vögel, in den Flüssen des Paradieses umherzufliegen, von den Früchten des Paradieses zu essen und neben den aufgehängten Lampen unter dem Schatten des Thrones auszuruhen. Als sie sich nach dem vollständigen Genuss von Essen, Trinken und Schlaf gesättigt hatten, sagten sie: ‚Wer überbringt unseren Brüdern auf der Erde von uns die Nachricht, dass wir im Paradies leben und versorgt werden, damit sie den Dschihad nicht vernachlässigen?‘ Da sagte Allah: ‚Ich selbst werde diese Nachricht in eurem Namen überbringen.‘ Darauf offenbarte Allah:

وَلَا تَحْسَبَنَّ الَّذِينَ قَتِلُوا فِي سَبِيلِ اللَّهِ أَمْوَاتًا بَلْ أَحْيَاءٌ عِنْدَ رَبِّهِمْ يُرْزَقُونَ فَرِحِينَ بِمَا أَتَمْرُ الله من فَضْلِهِ لا وَيَسْتَبْشِرُونَ بِالَّذِينَ لَمْ يَلْحَقُوا بِهِم مِن خَلْفِهِمْ أَلَّا خَوْفٌ عَلَيْهِمْ وَلَا هُمْ يَحْزَلُونَ يَسْتَبْشِرُونَ بِنِعْمَةٍ مِنَ اللهِ وَفَضْلٍ

لا وأن اللَّهَ لَا يُضِيعُ أَجْرَ الْمُؤْمِنِينَ .

„Haltet diejenigen, die auf Allahs Weg getötet wurden, niemals für tot. Vielmehr sind sie lebendig und werden von ihrem Herrn versorgt. Sie freuen sich über das, was Allah ihnen aus Seiner Gunst gegeben hat, und freuen sich für diejenigen, die hinter ihnen zurückgeblieben und noch nicht zu ihnen gestoßen sind, darüber, dass sie keine Furcht haben und nicht traurig sein werden. Sie freuen sich über Allahs Gunst und Wohltat, und dies deshalb, weil Allah den Lohn der Gläubigen nicht zugrunde gehen lässt.“ (Sure 3, Āl ʿImrān, Verse 169–171)

Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Seelen der Märtyrer befinden sich in den Leibern grüner Vögel, und sie streifen im Paradies umher, wo immer sie wollen.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Der Märtyrer empfindet beim Getötetwerden keinen größeren Schmerz als den, den jemand von euch durch den Biss eines Insekts empfindet.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte ferner: „Der vorzüglichste Dschihad besteht darin, dass dein Blut vergossen und dein Pferd getötet wird.“ Dschābir ibn ʿAtīq sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Außer demjenigen, der auf Allahs Weg getötet wird, gibt es sieben weitere Märtyrer: Wer an der Pest stirbt, ist ein Märtyrer; wer ertrinkt, ist ein Märtyrer; wer an Fieber, Husten oder Ähnlichem stirbt, das durch eine tiefe innere Wunde, ein Geschwür oder einen Abszess entsteht, ist ein Märtyrer; wer an einer Bauchkrankheit stirbt, ist ein Märtyrer; wer verbrennt, ist ein Märtyrer; wer unter einem eingestürzten Bauwerk begraben stirbt, ist ein Märtyrer; und die Frau, die bei der Geburt ihres Kindes stirbt, ist eine Märtyrerin.“ (Überliefert von Ahmad, Abū Dāwūd und an-Nasāʾī mit einer authentischen Überlieferungskette.)

Von Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wen haltet ihr für einen Märtyrer?“ Die Leute sagten: „O Gesandter Allahs, wer auf Allahs Weg im Dschihad getötet wird, ist ein Märtyrer.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Dann gibt es unter den Märtyrern meiner Gemeinschaft nur sehr wenige.“ Sie sagten: „Wer sind dann, o Gesandter Allahs, die Märtyrer?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer auf Allahs Weg im Dschihad getötet wird, ist ein Märtyrer; wer stirbt, während er sich auf Allahs Weg befindet, ist ein Märtyrer; wer an der Pest stirbt, ist ein Märtyrer; wer an einer Bauchkrankheit stirbt, ist ein Märtyrer; und wer ertrinkt, ist ein Märtyrer.“ (Muslim)

Von Saʿīd ibn Zayd wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer getötet wird, während er sein Vermögen verteidigt, ist ein Märtyrer; wer getötet wird, während er sein Leben verteidigt, ist ein Märtyrer; und wer getötet wird, während er seine Familie und Angehörigen verteidigt, ist ein Märtyrer.“ (Überliefert von Ahmad und at-Tirmidhī; von at-Tirmidhī als authentisch eingestuft.)

Die Gelehrten sagen: Dass diese Menschen Märtyrer sind, obwohl sie nicht im Dschihad auf Allahs Weg getötet wurden, bedeutet, dass sie im Jenseits den Lohn der Märtyrer erhalten. In dieser Welt jedoch werden ihre Leichname gewaschen und das Totengebet für sie verrichtet.

Es gibt tatsächlich drei Arten von Märtyrern: Märtyrer sowohl in dieser Welt als auch im Jenseits. Das ist derjenige, der im Kampf gegen die Ungläubigen getötet wird. Ein Märtyrer nur im Jenseits, jedoch nach den weltlichen Rechtsbestimmungen kein Märtyrer. Das sind diejenigen, die hier erwähnt wurden. Die dritte Art ist derjenige, der nur aus weltlicher Sicht ein Märtyrer ist, nicht aber im Jenseits. Das ist derjenige, der aus der Kriegsbeute stiehlt oder vom Schlachtfeld flieht und dabei stirbt.“ Von ʿAbdullah ibn ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Allah wird dem Märtyrer alle Sünden vergeben, jedoch nicht die Schuld.“ Unrecht und Übergriffe gegenüber den Dienern, etwa das Töten oder die unrechtmäßige Aneignung des Vermögens anderer Menschen, gehören ebenfalls zu den Schulden, die nicht vergeben werden.

Der Dschihad zur Erhöhung der Religion Allahs: Der Dschihad wird erst dann als wahrer und echter Dschihad bezeichnet, wenn sein Ziel darin besteht, Allahs Wohlgefallen zu erlangen, Allahs Religion zu erhöhen und zu festigen, das Banner der Wahrheit hochzuhalten, die Kräfte des Falschen zu besiegen und um Allahs Wohlgefallen willen die Wünsche und Begierden des eigenen Triebes aufzugeben und alle Kräfte einzusetzen. Wird der Dschihad ohne eines dieser Ziele geführt, um irgendeinen weltlichen Vorteil oder Zweck zu erreichen, gilt er nicht als wahrer Dschihad. Wenn also jemand einen bewaffneten Kampf führt, um ein Amt, Vermögen, den Ruf der Tapferkeit oder irgendeine andere Art von Ruhm zu erlangen, wird er im Jenseits keinen Lohn und keine Vergütung erhalten. Von Abū Mūsā, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass ein Mann zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kam und sagte: „Jemand kämpft, um Vermögen zu erlangen, jemand kämpft, um Ruhm zu erlangen, und jemand kämpft, um den Titel eines Helden zu erhalten. Wer von ihnen kämpft auf Allahs Weg?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer kämpft, um das Wort Allahs hochzuhalten und Allahs Religion zum Sieg zu verhelfen, der kämpft auf Allahs Weg.“ Abū Dāwūd und an-Nasāʾī, möge Allah ihnen barmherzig sein, überliefern dies. Ein Mann sagte: „O Gesandter Allahs, jemand kämpft, um sowohl Ruhm als auch den Lohn des Jenseits zu erlangen. Was wird er bekommen?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Er wird nichts bekommen.“ Der Mann wiederholte die Frage dreimal. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, antwortete ihm jedes Mal: „Er wird nichts bekommen.“ Allah nimmt keine Tat an, die nicht ausschließlich um Sein Wohlgefallen willen verrichtet wird.

Die Absicht beziehungsweise das Ziel ist wahrhaftig die Seele jeder gottesdienstlichen Handlung und jeder Tat. Eine Tat, deren Absicht oder Ziel nicht darin besteht, Allahs Wohlgefallen und den Lohn des Jenseits zu erlangen, ist tot und leblos. Bei Allah hat sie keinen Wert. Imām al-Buchārī überliefert von ʿUmar ibn al-Khattāb, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Taten werden nur nach den Absichten beurteilt. Jeder Mensch erhält von seiner Tat nur das, was er beabsichtigt hat.“

Nur eine aufrichtige und von jeder Beimischung freie Absicht verleiht jeder Handlung ihren wahren Wert. Durch eine aufrichtige Absicht kann ein Mensch den Rang eines Märtyrers erlangen, ohne selbst als Märtyrer zu sterben. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer Allah mit wahrer Aufrichtigkeit um das Martyrium bittet, den wird Allah mit dem Rang eines Märtyrers bekleiden, selbst wenn er in seinem Bett stirbt.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte ferner: „In Medina gibt es viele Gruppen, die bei jedem eurer Feldzüge und bei jedem Wegabschnitt, den ihr zurücklegt, bei euch waren. Doch konnten sie euch wegen eines entschuldigenden Umstands tatsächlich nicht begleiten.“ Wenn nun anstelle einer aufrichtigen Absicht ein weltliches Interesse zur Quelle der Motivation für den Dschihad wird, wird derjenige, der am Dschihad teilnimmt, nicht nur des Lohns und der Belohnung des Jenseits beraubt; vielmehr stürzt er sich dadurch am Tag der Auferstehung selbst in die Strafe. Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen: „Der erste Mensch, über den am Tag der Auferstehung Gericht gehalten wird, wird ein Märtyrer sein. Er wird auf dem Versammlungsplatz der Auferstehung vorgeführt. Dann werden ihm all die Gnaden aufgezählt, die ihm gewährt worden waren. Der Mann wird alle diese Gnaden anerkennen. Danach wird er gefragt werden: Wie hast du diese Gnaden genutzt? Er wird sagen: Ich habe für Dich gekämpft und bin als Märtyrer gefallen. Allah wird sagen: Du lügst. Du hast gekämpft, damit man dich einen Helden nennt. Das ist auch gesagt worden. Danach wird befohlen, ihn mit dem Kopf voran ins Feuer zu werfen, und er wird hineingeworfen. Ein anderer wird ein Mann sein, der sich Wissen über den Islam aneignete, es andere lehrte und den Koran rezitierte. Er wird vorgeführt und an die Gnaden erinnert, die ihm gewährt worden waren. Er wird diese Gnaden anerkennen. Dann wird er gefragt werden: Wie hast du diese Gnaden genutzt? Er wird sagen: Ich habe das Wissen der Religion erlernt, es gelehrt und den Koran in der Absicht rezitiert, Dein Wohlgefallen zu erlangen. Allah wird sagen: Du lügst. Du hast Wissen erlernt, damit die Menschen dich einen Gelehrten nennen. Und du hast den Koran rezitiert, damit die Menschen dich einen Koranrezitator nennen. Das ist auch gesagt worden. Danach wird befohlen, ihn mit dem Gesicht nach unten in die Hölle zu werfen, und er wird hineingeworfen. Ein anderer wird ein Mann sein, dem Allah großen Überfluss gegeben und ihn zum Besitzer verschiedener Arten von Reichtum gemacht hatte. Er wird vorgeführt und an all diese Gnaden erinnert werden. Er wird sie alle anerkennen. Dann wird Allah fragen: Wie hast du diese Gnaden genutzt? Er wird sagen: Ich habe in all jene Bereiche gespendet, in denen Du gerne Ausgaben siehst, und zwar um Dein Wohlgefallen zu erlangen. Allah wird sagen: Du lügst. Du hast nicht gespendet, um Mein Wohlgefallen zu erlangen, sondern damit die Menschen dich großzügig nennen. Das ist auch gesagt worden. Danach wird befohlen, ihn mit dem Gesicht nach unten in die Hölle zu werfen, und er wird hineingeworfen.“ (Sahih Muslim).

Die Vergeltung für die Taten: Wie aufrichtig und lauter die Absicht eines Mudschahids auch sein mag, wenn er einen Anteil an der Kriegsbeute nimmt, wird dies von seinem Lohn abgezogen. Von Abdullah ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „An welchem Krieg auch immer sie teilnehmen, ob an einem kleinen oder einem großen, diejenigen, die sicher zurückkehren und Kriegsbeute erhalten, bekommen zwei Drittel der Belohnung für ihren Dschihad. Diejenigen hingegen, die an einem kleinen oder großen Krieg teilnehmen und getötet oder verwundet werden, erhalten den vollständigen Lohn des Dschihad.“ (Sahih Muslim).

Imam an-Nawawi sagt: Die einzige allgemeine Bedeutung dieses Hadiths ist, dass der Lohn der Kämpfer, die unversehrt zurückkehren oder Kriegsbeute nehmen, geringer ist als der Lohn derjenigen, die nicht unversehrt zurückkehren oder zwar unversehrt zurückkehren, aber keine Kriegsbeute nehmen. Denn die Kriegsbeute ist ein Teil der Vergeltung für den Dschihad. Wer sie nimmt, gilt als jemand, der zwei Drittel des Lohns für den Dschihad erhalten hat. Die Kriegsbeute wird als ein Teil des gesamten Lohns betrachtet. Diese Auslegung stimmt mit den bekannten Aussagen überein, die von den Gefährten überliefert wurden. So sagte ein Gefährte: „Manche von uns starben, ohne irgendeinen Teil ihres Lohns zu genießen. Andere wiederum waren solche, die dessen Nutzen bereits in dieser Welt genossen.“ Die von uns dargelegte Auslegung ist daher richtig und entspricht der offensichtlichen Bedeutung dieses Hadiths. Kein eindeutiger und authentischer Hadith steht dieser Auslegung entgegen. Deshalb ist die von uns dargelegte Auslegung als die richtige anzunehmen. Auch Qadi Iyad, Allah erbarme sich seiner, hat diese Auslegung übernommen. Imam Abu Dawud überliefert von Abu Ayyub, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:

„Viele Ortschaften werden durch euch erobert werden, und ihr werdet zu einer gut organisierten Armee werden. Dann werden verschiedene Truppenteile gebildet. Manche werden es vorziehen, sich diesen Truppenteilen anzuschließen und in den Krieg zu ziehen. Er wird sich von seinem Stamm trennen. Danach wird er den Zustand all dieser Stämme beobachten, sich ihnen vorstellen und sagen: ‚Wer ist da, an dessen Stelle ich in jenen Truppenteil gehen kann?‘ Ein solcher ist der wahre Kämpfer. Er wird bis zum letzten Blutstropfen kämpfen.“

Der Vorzug, an der Grenze auf Allahs Weg Stellung zu beziehen und dem Feind entgegenzutreten: An der Grenze gibt es viele Stellen, durch die feindliche Truppen in das Land der Muslime eindringen können. An all diesen Orten ist es notwendig, den härtesten Widerstand aufzubauen, damit der Feind sie nicht als Schwachstellen nutzt und durch sie ins Landesinnere eindringt. Der Islam hat nachdrücklich dazu ermutigt, solche möglichen Lücken zu sichern. Er hat befohlen, Soldaten dafür aufzustellen, damit sie zu einer Quelle der Stärke für die Muslime werden. Die Stellung und Bewachung solcher Lücken zum Zweck des Dschihad auf Allahs Weg wird als „Ribat“ bezeichnet. Die kürzeste Dauer des Ribats beträgt eine Stunde oder eine gewisse Zeit, die längste vierzig Tage. Die beste Dauer ist jedoch so lang, wie man dort bleiben muss, um es in den Augen des Feindes zu einem möglichst furchteinflößenden Stützpunkt zu machen. Die Gelehrten sind sich darin einig, dass die Stellung an der Grenze oder auf dem Schlachtfeld zum Zweck der Abwehr der Feinde des Islam und der Muslime vorzüglicher ist als der Aufenthalt in Mekka. Über diesen Vorzug sind die folgenden Hadithe überliefert:

Imam Muslim überliefert von Salman, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Ein Tag und eine Nacht des Ribats sind besser als ein Monat des Fastens und des Gebets. Wenn jemand in diesem Zustand stirbt, werden die guten Taten, die er zu verrichten pflegte, für ihn fortgesetzt (dies ist ein besonderer Vorzug des Ribats), und seine Versorgung wird ihm weiterhin gewährt. Außerdem wird er vor der Unterdrückung der Ungerechten geschützt sein.“ Er sagte ferner: „Mit dem Tod jedes Verstorbenen endet sein Handeln. Doch die guten Taten dessen, der auf Allahs Weg Ribat leistet (am Dschihad teilnimmt), enden nicht. Seine Taten nehmen bis zum Tag der Auferstehung zu, und er ist vor der Strafe im Grab geschützt.“

Der Vorzug des Pfeilschießens in der Absicht des Dschihad: Der Islam hat dazu ermutigt, in der Absicht des Dschihad auf Allahs Weg Pfeile zu schießen, die Kriegskunst und die Methoden der Selbstverteidigung zu erlernen, sich in all diesen Bereichen auszubilden sowie Bogenschießen und Ringen zu lernen.

1. Uqba ibn Amir, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, von der Kanzel aus sagen: Allah hat gesagt: „Sammelt gegen den Feind so viel Stärke, wie ihr könnt. Wisset: Das Bogenschießen ist Stärke, wisset: Das Bogenschießen ist Stärke, wisset: Das Bogenschießen ist Stärke.“ (Muslim)

2. Von ʿUqba ibn ʿĀmir wird ebenfalls überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Bald werdet ihr viele Länder erobern. So vernachlässigt nicht das Speerwerfen. Allah, der Erhabene, lässt durch einen einzigen Speer drei Menschen ins Paradies eingehen: den Hersteller des Speers, denjenigen, der ihn bereitstellt, und denjenigen, der ihn auf Allahs Weg schleudert.“

Der Islam hat das Vergessen des Bogenschießens oder Speerwerfens nach dessen Erlernen streng verurteilt. Es ist makruh tahrimi, dies ohne Entschuldigungsgrund aufzugeben.

3. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer das Bogenschießen erlernt und es dann aufgibt, gehört nicht zu uns“ – oder er sagte: „Er widersetzt sich Allah.“

4. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte ferner: „Jedes Spiel des Menschen ist Unrecht. Doch das Bogenschießen, das Reiten und das Vergnügen mit der eigenen Ehefrau sind rechtmäßig.“

Al-Qurtubī sagte: „Allah weiß am besten, was der eigentliche Sinn dieses Hadith ist. Doch nach meinem Wissen bedeutet er Folgendes: Die Arten, mit denen sich die Menschen zerstreuen, bringen ihnen weder in dieser Welt noch im Jenseits irgendeinen Nutzen. Daher sind sie Unrecht, und es ist besser, sie zu unterlassen. Diese drei Tätigkeiten werden zwar ebenfalls nur zur Unterhaltung und zum Vergnügen ausgeübt, doch haben sie auch einige nützliche Seiten. Denn das Üben des Speerwerfens und des Pferderennens gehört zu den für den Krieg hilfreichen Fertigkeiten. Und als Folge des Vergnügens mit der Ehefrau kann einem Menschen, der allein Allah dient, die Möglichkeit gegeben werden, ein Kind zu bekommen. Daher sind diese drei Dinge rechtmäßig.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte ferner: „O Nachkommen Ismāʿīls, übt das Bogenschießen aus, denn euer Vater war ein Bogenschütze.“ Das Reiten und das Erlernen des Waffengebrauchs sind farḍ kifāya, die sich bisweilen auch in farḍ ʿayn verwandeln.

Der Seekrieg ist besser als der Landkrieg: Da der Krieg auf dem Seeweg gefährlicher ist als der Krieg auf dem Landweg, ist der Lohn dafür größer.

a. Abū Dāwūd überliefert von Umm Ḥarām, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer bei einem Feldzug zur See stirbt und wer im Meer ertrinkt, erlangen beide den Rang von Märtyrern.“

b. Ibn Māǧa überliefert von Abū Umāma, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer auf dem Meer den Märtyrertod erleidet, ist zweien gleich, die auf dem Land den Märtyrertod erleiden. Und wer auf dem Meer von Seekrankheit befallen wird, ist demjenigen gleich, der sich auf dem Land in seinem Blut wälzt. Wer mit dem Ziel kämpft, eine der beiden Arten des Märtyrertods zu erlangen, besitzt den Rang dessen, der sich von den weltlichen Beziehungen lossagt, um sein Leben im Dienst der Anbetung Allahs zu verbringen. Allah beauftragt den Todesengel damit, allen außer den Märtyrern des Seekrieges die Seelen zu nehmen. Die Seele eines Märtyrers des Seekrieges nimmt Er selbst. Bei einem Märtyrer des Landkrieges vergibt Er alle Sünden außer den Schulden. Beim Märtyrer des Seekrieges jedoch vergibt Er alle Sünden einschließlich der Schulden.“

Die erforderlichen Eigenschaften eines Heerführers: Über die Eigenschaften, die ein Heerführer unbedingt besitzen muss, führt Imam Fakhri aus: „Ein türkischer Kriegsexperte sagte: In einem Heerführer müssen zehn Eigenschaften vereint sein, die verschiedenen Tieren von Natur aus eigen sind. Diese sind: der Mut des Löwen, die Schnelligkeit des Schweins, die List des Fuchses, die Wachsamkeit des Kranichs, die Opferbereitschaft und Freigebigkeit des Hahns, die Zuneigung der Henne zu ihren Küken, die Aufmerksamkeit der Krähe und ein kräftiger Körper wie der des Tayāru. Tagāru ist eine Tierart aus der iranischen Provinz Chorasan, die für die Anstrengungen und Reisen ihres Herrn gemästet wird.
Der Dschihad unter der Führung sowohl rechtschaffener als auch sündiger Menschen: Für den Dschihad ist es keine Voraussetzung, dass der Anführer oder Herrscher gerecht oder rechtschaffen ist. Vielmehr ist der Dschihad unter allen Umständen verpflichtend. Es ist nicht ungewöhnlich, dass selbst ein sündiger Mensch auf dem Schlachtfeld des Dschihad über eine Tapferkeit und einen Mut verfügt, die anderen fehlen.“

Die Verantwortlichkeiten und Pflichten des Heerführers gegenüber den einfachen Soldaten: Die Verantwortlichkeiten und Pflichten des Heerführers gegenüber den einfachen Soldaten sind folgende:

1. Sich mit ihnen zu beraten, ihre Meinung anzunehmen und nicht eigenmächtig unter Ausschluss von ihnen zu handeln. Denn Allah hat gesagt: وشاورهم في الأمرع „Berate dich mit ihnen in den Angelegenheiten.
(Sure 3, Āl ʿImrān: Vers 159)

Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Ich habe niemanden gesehen, der sich häufiger mit seinen Gefährten beriet als der Gesandte Allahs.“ (Aḥmad und asch-Schāfiʿī).

2. Ihnen Zuneigung und Fürsorge zu zeigen und sich ihnen gegenüber sanft und nachsichtig zu verhalten. ʿĀʾischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt habe: „O Allah! Wenn jemand Verantwortung für irgendeine Angelegenheit meiner Umma übernimmt und sich ihnen gegenüber gütig verhält, dann sei auch Du gütig zu ihm.“ (Muslim).

Maʿqil ibn Yasār, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt habe: „Ein Anführer, der Verantwortung für die Muslime übernimmt, sich danach jedoch nicht mit aller Kraft um ihr Wohlergehen bemüht und ihnen nicht aufrichtig wohlgesinnt ist, wird nicht ins Paradies eintreten.“ (Ṣaḥīḥ Muslim).

Abū Dāwūd überliefert von Jābir, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, auf Reisen war, blieb er hinten zurück, brachte die Schwachen nach vorn, ließ jemanden hinter sich auf seinem Reittier Platz nehmen und schenkte ihnen tiefe Zuneigung.

3. Das Gute zu gebieten und vom Schlechten abzuhalten, damit sie keine Sünden begehen.

4. Die Truppen in regelmäßigen Abständen zu inspizieren, damit der Befehlshaber stets genau über die Soldaten informiert ist, diejenigen, die für den Kampf ungeeignet sind, vom Einsatz abhalten kann, unbrauchbare Ausrüstung zurückschicken kann und jene, die die Soldaten dazu anstiften, sich aus dem Kampf zurückzuziehen oder untätig zu bleiben, sowie diejenigen, die allerlei Gerüchte verbreiten, etwa: „Ihre Truppe verfügt nicht über genügend Personal und Waffen“, aus der Truppe entfernen kann. Ebenso kann er diejenigen aus der Truppe ausscheiden, die Informationen über die Bewegungen der Truppe verraten oder sich umsonst bemühen, Unordnung zu stiften.

5. Die Aufseher bestimmen.

6. Fahnen ausgeben.

7. Geeignete Rastplätze auswählen und die Verstecke sichern.

8. In großem Umfang Spione einsetzen, um die Bewegungen des Feindes zu beobachten.

Es war die Gewohnheit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, dass er, wenn er einen Feldzug gegen einen bestimmten Ort beabsichtigte, auf einen anderen Ort hinwies. In seinem Herzen hielt er jedoch weiterhin das eigentliche Ziel fest, damit der Feind seine Absicht nicht erfahren konnte. Überall ließ er Spione ausschwärmen, damit sie Nachrichten über die Bewegungen des Feindes brachten. Er hielt mehrere Truppen bereit und wählte für sie Fahnen aus. Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Die Fahne des Gesandten Allahs war schwarz und sein Banner weiß. (Abu Dawud)

Die Abschiedsanweisungen des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, an die Befehlshaber: Überliefert von Abu Musa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, jemanden mit einer Aufgabe entsandte, sagte er: „Verkündet den Menschen frohe Botschaften und keine entmutigenden Nachrichten; erleichtert ihnen ihre Angelegenheiten und erschwert sie ihnen nicht.“ (Das heißt: Wenn er jemanden mit einer Verwaltungs- oder Organisationsaufgabe entsandte, sagte er, man solle denjenigen, die trotz ihres schlechten Handelns dem Islam nahekommen, bereuen, glauben und sich guten Taten zuwenden möchten, die frohe Botschaft von der Weite der Barmherzigkeit Allahs und der Größe des Lohns verkünden. Man solle sie nicht durch verschiedene beängstigende Nachrichten zur Verzweiflung bringen. Seid im Umgang mit den Menschen leicht zugänglich und nachsichtig, und seid nicht streng und fanatisch. (Dies ist besonders wichtig, um Liebe zum Islam zu wecken.))

Von Abu Musa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird ferner überliefert: Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, mich und Muadh in den Jemen entsandte, sagte er: „Erleichtert es und erschwert es nicht. Verkündet frohe Botschaften und bringt niemanden zur Verzweiflung. Streitet nicht miteinander, sondern arbeitet einmütig zusammen.“ (Al-Buchari und Muslim)

Überliefert von Anas (r.a.). Der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) sagte: „Brecht im Namen Allahs auf, vertraut auf Allah und folgt dem Vorbild des Gesandten Allahs. Tötet keinen todgeweihten alten Mann; wenn er jedoch kämpft, den Krieg berät oder in der Kriegskunst erfahren ist, darf er getötet werden. Denn der Gesandte Allahs ließ Zayd ibn Samm töten, der sich im Heer der Hawāzin befand und über hundertzwanzig Jahre alt war, weil er sie in Kriegsangelegenheiten beriet und ein erfahrener Kriegsexperte war. Tötet kein unmündiges Kind und keine Frau. Wenn sie aktiv kämpft, die Kämpfer beaufsichtigt oder berät, darf sie getötet werden. Begeht keine Übertreibungen und bewahrt eure Kriegsbeute. Schließt Frieden und zeigt Großmut. Allah liebt die Großmütigen.“ (Abū Dāwūd)

Die Anweisungen von ʿUmar (r.a.): ʿUmar (r.a.) sandte Saʿd ibn Abī Waqqās (r.a.) und seinen mit ihm kämpfenden Gefährten folgende schriftliche Anweisung: „Ich befehle dir und den dir unterstellten Soldaten, unter allen Umständen Allah zu fürchten und Besonnenheit zu wahren. Denn Gottesfurcht und Besonnenheit sind die beste Waffe, um den Feind zu besiegen, und die stärkste Kriegstaktik. Ich befehle dir und deinem Heer, euch vor Sünden noch mehr zu hüten als vor dem Feind. Denn die Sündhaftigkeit der Soldaten ist für sie gefährlicher als ihr Feind. Die Muslime siegen nur deshalb, weil ihre Feinde Allah ungehorsam sind. Andernfalls könnten sie ihre Feinde nicht besiegen. Denn die Mannstärke der Muslime entspricht nicht ihrer Mannstärke, und ihre Waffenstärke entspricht ebenfalls nicht der Waffenstärke des Feindes. Wenn also die Muslime und ihre Feinde in der Sündhaftigkeit gleich sind, werden sie uns an Stärke überlegen sein. Wenn wir sie nicht durch unsere moralische Überlegenheit besiegen können, werden wir sie allein durch Stärke nicht bezwingen können. Wisse, dass Allah während eures Feldzugs über euch eine Schutztruppe eingesetzt hat. Sie ist über eure Taten informiert. Schämt euch daher vor ihr. Verstrickt euch nicht in Sünde, solange ihr auf Allahs Weg seid. Beruhigt euch nicht mit dem Gedanken: Unsere Feinde sind schlechter als wir; daher werden sie uns niemals besiegen. In der Vergangenheit haben schlechtere Menschen viele Völker besiegt und beherrscht. Als etwa die Kinder Israels Handlungen begingen, die Allahs Zorn hervorriefen, ließ Er sie von ungläubigen Feueranbetern besiegen. Diese griffen sogar ihre Häuser an. Allahs Verheißung an sie war in Erfüllung gegangen. Ich bitte Allah um Hilfe für euch. Auch ihr sollt Allahs Hilfe gegen den Feind erbitten. Um diese Hilfe bete ich für euch und für uns.“

Behandle die Muslime auf dem Marsch nachsichtig. Zwinge sie nicht, so zu marschieren, dass sie erschöpft und krank werden. Sei jedoch nicht so nachsichtig, dass du an irgendeinem Ort Halt machst, bevor ihr die Stellung des Feindes erreicht habt. Denke daran, dass die Kraft auf einer Reise nicht nachlässt. Sie müssen gegen einen Feind marschieren, der fest etabliert ist und sich auf die Versorgung seiner selbst und seiner Herden versteht. Bleibe jeden Freitag einen Tag und eine Nacht bei deinen Gefährten, damit sie sich etwas ausruhen und erholen können. In dieser Zeit sollen sie ihre Waffen und Ausrüstung ablegen. Halte ihre Rastplätze von den Dörfern derjenigen fern, die mit euch einen Friedensvertrag geschlossen und aufgrund eines Vertrages Sicherheit erhalten haben. Erlaube während dieser Zeit niemandem aus deinen Gefährten, diese Dörfer zu betreten, außer denen, deren Frömmigkeit du sicher kennst. Niemand aus dem muslimischen Heer darf einen dieser Dorfbewohner in irgendeiner Weise verachten oder entehren. Denke daran, dass die Verantwortung für ihre Ehre und Sicherheit bei euch liegt, ebenso wie bei ihnen die Verantwortung, den Vertrag einzuhalten. Solange sie den Vertrag einhalten, behandelt sie gut. Wenn die Vertragspartner Unrecht begehen, übt an ihnen keine Vergeltung mithilfe der kämpfenden Ungläubigen. Wenn ihr euch im Land des Feindes aufhaltet, entsendet Späher zwischen euch und sie. Keine ihrer Bewegungen darf dir unbekannt bleiben. Du solltest bei dir aus den Muslimen oder den Bewohnern der Gegend nur solche Menschen haben, von deren Wahrhaftigkeit und Aufrichtigkeit du überzeugt bist. Denke daran: Selbst wenn Menschen, die an Lügen gewöhnt sind, gelegentlich genau die Wahrheit sagen, wird ihre Nachricht dir nicht nützen. Ein Betrüger wird nicht für dich, sondern gegen dich spionieren. Wenn du dich dem Gebiet des Feindes näherst, entsende zahlreiche Vorhuten und verteile viele kleine Trupps, die seine Versorgungslinien und Vorteile unterbrechen werden; die Vorhuten aber sollen seine geheimen Informationen aufdecken.

Für die Bildung der Vorhuten ernenne aus deinen Gefährten diejenigen, die erfahrene Kriegsexperten und alteingesessene Kämpfer sind. Bilde mit ihnen auch Reitertrupps. Wenn sie auf einen Feind treffen, wird dies der erste Einsatz von Gewalt sein, der nach deinem Ermessen erfolgt. Übertrage die Entsendung kleiner Trupps denjenigen, die im Dschihad erfahren sind. Übe dich im Umgang mit dem Schwert in Geduld und Selbstbeherrschung. Lass nicht zu, dass irgendjemand dies nach eigenem Belieben tut. Dann würde deine Autorität und der Vorrang deiner Meinung durch deine Nachsicht gegenüber angesehenen Persönlichkeiten noch stärker beeinträchtigt werden. Entsende niemals eine Vorhut oder einen kleinen Trupp dorthin, wo eine Niederlage wahrscheinlich ist. Wenn du die Beobachtung der Bewegungen des Feindes abgeschlossen hast, versammle deine entfernten Truppen, die Vorhut und die kleinen Trupps bei dir und festige deinen Kriegsplan und deine Stärke. Solange dir der Krieg nicht dennoch aufgezwungen wird, beeile dich nicht, zu kämpfen, bis du detaillierte Informationen über die Geheimnisse des Feindes und seine Kämpfer erhalten und über sein Gebiet ebenso genaue Kenntnisse wie seine Bewohner erworben hast. Nachdem du diese Informationen und Kenntnisse erlangt hast, kannst du den Feind genau so behandeln, wie er dich behandelt.

Danach verteile Spione in deinem Heer und bleibe nachts wach, um dich mit aller Kraft auf einen Angriff gegen den Feind vorzubereiten. Wenn du einen vertraglich gebundenen Kriegsgefangenen außerhalb des Lagers antriffst – auf der Flucht oder im Kampf –, töte ihn sofort, damit diejenigen, die deine Feinde und Allahs Feinde sind, sich fürchten. Allah ist der Beschützer von dir und deinen unterstellten Soldaten. Er allein kann euch den Sieg über euren Feind verleihen. Bei Ihm allein soll alle Hilfe gesucht werden.

Verantwortung und Pflichten der Soldaten: Die Verantwortung und Pflicht der Soldaten gegenüber dem Heerführer besteht darin, jeden Befehl, der keinen Ungehorsam gegenüber Allah beinhaltet, widerspruchslos zu befolgen und Gehorsam zu leisten. Imām al-Buchārī und Muslim überlieferten von Abū Huraira (r.a.), dass der Gesandte (s.a.w.s.) sagte: „Wer mir gehorcht, gehorcht Allah; wer mir ungehorsam ist, ist Allah ungehorsam. Wer dem Befehlshaber gehorcht, gehorcht mir; und wer dem Befehlshaber ungehorsam ist, ist mir ungehorsam.“

Der Gehorsam in sündhaften Angelegenheiten ist vollständig verboten. Denn man kann dem Befehl des Geschöpfes nicht gehorchen, indem man den Befehl des Schöpfers missachtet. al-Buchari und Muslim überliefern von ʿAli, Allahs Wohlgefallen auf ihm: „Einmal entsandte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, eine kleine Abteilung, ernannte einen Ansarī zu ihrem Befehlshaber und befahl den Mitgliedern der Abteilung, auf seinen Befehl zu hören und ihm zu gehorchen. Eines Tages widersetzten sich die Soldaten in einer Angelegenheit seinem Befehl. Da sagte der Befehlshaber: ‚Sammelt für mich etwas Brennholz.‘ Sie sammelten Brennholz, worauf der Befehlshaber sagte: ‚Entzündet ein Feuer.‘ Sie entzündeten ein Feuer. Dann sagte der Befehlshaber: ‚Hat euch der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, nicht befohlen, meinen Befehlen zuzuhören und ihnen zu gehorchen?‘ Sie sagten: ‚Doch.‘ Der Befehlshaber sagte: ‚Dann betretet dieses Feuer.‘ Als die Soldaten dies hörten, sahen sie einander an. Dann sagten sie: ‚Wir sind doch nur zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, gekommen, um dem Feuer zu entkommen.‘ Nach einiger Zeit legte sich der Zorn des Befehlshabers, und das Feuer erlosch.“

Als die Soldaten nach ihrer Rückkehr vom Feldzug dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, von dem Vorfall berichteten, sagte er: „Wenn ihr dieses Feuer betreten hättet, wärt ihr niemals wieder herausgekommen.“ Er sagte ferner: „Man darf dem Befehl des Geschöpfes nicht gehorchen, indem man den Befehl des Schöpfers missachtet. Gehorsam ist nur in gerechten und rechtmäßigen Angelegenheiten zu leisten.“

Die Pflicht, vor dem Krieg zum Islam einzuladen: Vor Beginn jedes Krieges ist es für die Muslime verpflichtend, die gegnerische Seite zum Islam einzuladen. Muslim überliefert von Buraida, Allahs Wohlgefallen auf ihm: „Wann immer der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, jemanden zum Befehlshaber einer kleinen oder großen Truppe ernannte, wies er ihn ausdrücklich an, Allah zu fürchten und die gewöhnlichen muslimischen Soldaten gerecht zu behandeln. Dann sagte er: ‚Zieht im Namen Allahs und auf Allahs Weg in den Feldzug und kämpft gegen diejenigen, die Allah verleugnen. Kämpft, aber veruntreut nichts von der Kriegsbeute, brecht keine Versprechen, verstümmelt nicht die Leichen der Gefallenen, indem ihr ihnen etwa Nase oder Ohren abschneidet, und tötet kein Kind – auch keine Frauen und keine alten Menschen, denn sie kämpfen nicht. Wenn ihr auf polytheistische Feinde trefft, bietet ihnen drei Möglichkeiten an: den Islam anzunehmen, das Land zu verlassen oder andernfalls die Dschizya zu entrichten. Welche dieser Möglichkeiten sie annehmen, akzeptiert sie und kämpft nicht gegen sie. Ladet sie zum Islam ein. Wenn sie diese Einladung annehmen, akzeptiert dies und kämpft nicht gegen sie. Danach befiehlt ihnen, ihr Land zu verlassen und in das Land der Auswanderer auszuwandern, und teilt ihnen mit, dass sie nach ihrer Auswanderung dieselben Möglichkeiten und Rechte wie die übrigen Auswanderer erhalten und dieselben Pflichten und Verantwortungen tragen werden wie die übrigen Auswanderer. Wenn sie sich nicht zur Auswanderung und zum Dschihad bereit erklären, dann teilt ihnen mit, dass sie wie die Wüstenbeduinen sein werden. Das bedeutet, dass sie gemäß Allahs Gesetz keinen Anteil an der Kriegsbeute und an den nach dem Krieg eroberten Ländereien und Vermögenswerten erhalten werden. Die Gebote Allahs, die für die übrigen Muslime gelten, gelten auch für sie. Wenn sie sich weigern, den Islam anzunehmen, fordere sie auf, die Dschizya zu entrichten. In der später offenbarten Sure at-Tauba wurde die Dschizya ausschließlich für Juden und Christen bestimmt. Dies geschah vermutlich vor deren Offenbarung. Wenn sie bereit sind, die Dschizya zu entrichten, akzeptiere dies und kämpfe nicht gegen sie. Wenn sie sich weigern, dann bitte Allah um Hilfe und kämpfe gegen sie. Wenn du die Bewohner einer Festung belagert hast und sie um den Schutz Allahs und Seines Gesandten bitten, dann gewähre ihnen diesen nicht. Gewähre ihnen jedoch Schutz von deiner Seite und von der Seite deiner Gefährten. Denn falls ihr später den von euch gewährten Schutzvertrag brechen wollt, ist dies weniger schwerwiegend, als einen im Namen Allahs und Seines Gesandten geschlossenen Vertrag zu brechen. Wenn du die Bewohner einer Festung belagert hast und sie dich darum bitten, unter Allahs Zusage und Seiner Autorität herauszukommen, dann gewähre ihnen dies nicht. Erlaube ihnen jedoch, unter deiner Autorität herauszukommen. Denn du weißt nicht, ob du in ihrem Fall Allahs Autorität verletzen würdest. Das heißt, man sollte die Zusage des Schutzes und die Autorität Allahs nicht umgehen, denn beide sind äußerst ehrenvoll, und ihre Würde muss sorgfältig gewahrt werden.“ (Überliefert in den fünf authentischen Hadith-Werken außer al-Buchari.)

Einmal belagerte ein muslimisches Heer unter dem Befehl von Salman al-Farisi einen Palast in Persien. Die Soldaten fragten den Befehlshaber: „Sollen wir sie angreifen?“ Der Befehlshaber sagte: „Ich habe gehört, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, vor dem Angriff zum Islam einzuladen pflegte. Gebt mir daher ebenfalls die Gelegenheit, sie einzuladen.“ Darauf kam Salman zu den Bewohnern des belagerten Palastes und sagte: „Ich bin ein Perser wie ihr. Die Araber gehorchen mir. Wenn ihr also den Islam annehmt, werdet ihr dieselben Rechte und Möglichkeiten wie wir erhalten, und euch werden dieselben Pflichten und Verantwortungen auferlegt wie uns. Wenn ihr jedoch unter keinen Umständen bereit seid, eure Religion aufzugeben, dann entrichtet uns als Zeichen eurer Unterwerfung eigenhändig die Dschizya. Wir werden euch erlauben, an eurer Religion festzuhalten.“ Salman sagte dies auf Persisch: „Ihr seid des Lobes nicht würdig. Dennoch werden wir euch, wenn ihr die Dschizya entrichtet, eure Religion bewahren lassen. Wenn ihr jedoch keine der beiden Möglichkeiten akzeptiert, werden wir gegen euch kämpfen.“

Die Perser sagten: „Wir werden keine Dschizya entrichten. Vielmehr werden wir gegen euch kämpfen.“ Darauf fragten die Soldaten Salman: „Sollen wir sie nun nicht angreifen?“ Salman gewährte ihnen drei Tage Aufschub. Dann sagte er: „Greift sie an.“ Darauf griffen wir sie an und nahmen den Palast ein.“ (at-Tirmidhi)

Imam Abu Yusuf sagte: Soweit wir erfahren haben, hat der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, niemals gegen ein Volk gekämpft, bevor er es zu Allah und Seinem Gesandten eingeladen hatte. Im Werk al-Ahkam as-Sultaniyya (Die Herrschaftsordnung) heißt es: „Es ist uns verboten, diejenigen, zu denen die Einladung zum Islam noch nicht gelangt ist, durch einen überraschenden nächtlichen Angriff zu töten und ihre Habe zu verbrennen. Es ist uns verboten, den ersten Angriff gegen sie zu führen, solange wir ihnen nicht den Islam angeboten und ihnen jene Wunder und eindeutigen Beweise des Gesandten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, dargelegt haben, die ihnen helfen, die Einladung anzunehmen.“

Nach Imam as-Sarakhsi, einem der Imame der hanafitischen Rechtsschule, ist es wünschenswert, nach der Einladung nicht sofort den Krieg zu eröffnen. Man sollte ihnen mindestens eine Nacht zum Nachdenken gewähren. Nach Ansicht der Rechtsgelehrten muss der Befehlshaber, wenn er den Krieg beginnt und einige Angehörige des Feindes überraschend und nachts tötet, bevor er ihnen die Einladung zu den genannten drei Möglichkeiten unterbreitet und sie mit Beweisen gewarnt hat, für jeden dieser Getöteten die Diya entrichten.

In dem Werk „Futūḥ al-Buldān“ berichtet al-Balādhurī: „Die Bewohner von Samarkand sagten zu ihrem Statthalter Sulaymān ibn Abī Sura: Qutayba ibn Muslim al-Bāhilī hat den mit uns geschlossenen Vertrag gebrochen, uns verraten, uns Unrecht getan und unser Land erobert. Allah aber hat Gerechtigkeit und Recht aufgerichtet und zum Sieg verholfen. Erlaubt uns daher, eine Gesandtschaft zum Befehlshaber der Gläubigen zu schicken, um dort gegen dieses Unrecht Klage zu erheben. Wenn uns ein rechtmäßiger Anspruch zusteht, wird er uns gewährt werden. Sulaymān erlaubte es ihnen. Daraufhin schickten sie eine Gesandtschaft zu ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz. Als ʿUmar von dem ihnen zugefügten Unrecht erfuhr, sandte er Sulaymān folgende Anweisung: „Die Bewohner von Samarkand haben sich bei mir über das ihnen zugefügte Unrecht beklagt. Qutayba hat ihnen Unrecht getan, indem er sie aus ihrem Land vertrieb. Sobald du diesen Brief erhältst, bestelle für sie einen Richter, der ihre Klage prüfen soll. Wenn er zu ihren Gunsten entscheidet, dann schicke sie an den Ort zurück, an dem sie sich befanden, bevor Qutayba sie besiegte, und zieht euch an den Ort zurück, an dem ihr euch zuvor befandet.“

Nach Erhalt des Briefes ernannte Sulaymān Jami ibn Hāzir zum Richter. Dieser entschied, dass die in Samarkand stationierten Araber in ihr Lager zurückkehren sollten. Danach sollten sie ihnen aus einer gleichberechtigten Position ein Angebot unterbreiten, und der Sieg sollte entweder durch einen erneuten Friedensschluss oder durch Krieg errungen werden.

Nachdem dieses Urteil verkündet worden war, sagten die Grundeigentümer: „Vielmehr sind wir mit dem zufrieden, was geschehen ist. Wir sind nicht bereit, erneut Krieg zu führen.“ Denn die Besonnenen unter ihnen sagten: „Die Muslime sind mit uns verschmolzen, wir haben mit ihnen zusammengelebt; sie haben uns in Frieden und Sicherheit leben lassen, und auch wir haben ihnen ermöglicht, in Frieden und Sicherheit zu leben. Wenn wir nun in den Kriegszustand zurückkehren, wissen wir nicht, wer siegreich sein wird. Sollten wir nicht siegen, würden wir durch die bereits entstandene Auseinandersetzung Feindschaft hervorbringen.“ So ließen sie den bestehenden Zustand bestehen, waren damit zufrieden und sahen davon ab, eine neue Auseinandersetzung zu beginnen. Denn sie waren bereits von der Gerechtigkeit des Islams und der Muslime beeindruckt und betrachteten sie als einen gewaltigen Gewinn. Letztlich wurde dies zum Grund dafür, dass sie aus freien Stücken den Islam annahmen. Uns ist kein anderes Volk bekannt, das außer den Muslimen jemals ein solches Beispiel für Gerechtigkeit gegeben hätte.“

Das Bittgebet zu Allah am Vorabend des Krieges: Allah um Hilfe und Sieg für die Mujāhidūn zu bitten, gehört zu den Grundsätzen des Krieges. Denn Hilfe und Sieg liegen allein in Allahs Hand. Dies war die Praxis des Gesandten Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, und später auch die seiner Gefährten.

1. Von Abū Dāwūd wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Zwei Bittgebete werden niemals zurückgewiesen: das Bittgebet während des Gebetsrufs und das Bittgebet zur Zeit des Krieges, wenn die beiden Parteien miteinander kämpfen.“

2. Der erhabene Allah sagt:تستفيشون ربَّكر فاستجاب ل„als ihr Allahs Hilfe erflehtet und Er sogleich euer Bittgebet erhörte.“ (Sure al-Anfāl: Vers 9)

3. In den drei authentischen Hadith-Sammlungen wird von ʿAbdullāh ibn Abī Aufā überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, in einem Krieg wartete, bis die Sonne sich neigte, bevor er dem Feind gegenübertrat. Dann erhob er sich vor den Menschen und sagte: „O ihr Menschen, … wünscht euch nicht, dem Feind entgegenzutreten, sondern bittet Allah um Sicherheit und Frieden. Wenn ihr jedoch gezwungen seid, dem Feind entgegenzutreten, dann übt euch in Geduld und Standhaftigkeit und wisst, dass sich unter dem Schatten der Schwerter das Paradies befindet.“ Danach sagte er: „O Allah, der Du das Buch herabgesandt, die Wolken bewegt und die Heere der Ungläubigen besiegt hast, besiege sie und verleihe uns den Sieg über sie.“

4. Wenn er in den Kampf zog, sprach er folgendes Bittgebet: „O Allah, Du bist mein Arm und meine Hilfe. Durch Deine Hilfe finde ich einen Weg, den Ränken des Feindes entgegenzutreten; durch die Kraft, die Du mir verliehen hast, greife ich den Feind an, und mit Deiner Hilfe kämpfe ich.“ – Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī und Ibn Mājah.

5. Buchari und Muslim überliefern, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) am Tag der Schlacht von al-Ahzāb (der Grabenschlacht) folgendes Bittgebet sprach: „O Allah, der Du das Buch herabgesandt hast und schnell abrechnest, vernichte die Heere der Ungläubigen! O Allah, besiege sie und versetze sie in Schrecken.

Das zweiundzwanzigste Kapitel: Krieg und Friedensschluss

Der Islam misst der Einladung der Menschheit zur Annahme von Allahs Religion höchste Bedeutung bei, damit sie durch diese Religion im Diesseits und im Jenseits Glück und Frieden erlangen und unter ihrer Herrschaft ein Leben in Sicherheit führen kann. Allah hat allein die muslimische Umma damit beauftragt, Seine Religion zum Sieg zu führen und Seine Offenbarung überall zu verkünden. Ebenso gehört es zu den Aufgaben der muslimischen Umma, alle Völker der Erde zu befreien und unabhängig zu machen.

In dieser Hinsicht ist die muslimische Nation die beste Nation der ganzen Welt. Daher entspricht ihr Rang gegenüber den anderen Völkern dem Rang eines Lehrers gegenüber einem Schüler. Solange dieser Rang fortbesteht, obliegt ihr auch weiterhin die Verantwortung, die nationale Identität der gesamten muslimischen Umma zu bewahren, nach Kräften dafür zu kämpfen und sich darum zu bemühen, ihre zustehenden Rechte zu erlangen, und mit aller Kraft danach zu streben, den Rang und die Stellung einzunehmen und zu bewahren, die Allah für sie bestimmt hat. Jede Nachlässigkeit, gleich welchen Ausmaßes, wird in dieser Angelegenheit als ein schweres Verbrechen betrachtet, und Allah hat als deren Folge Erniedrigung, Schande und Fall, ja sogar Untergang und völlige Auslöschung bestimmt. Solange die muslimische Umma ihr oben genanntes Ziel – die eigene Verteidigung und die Befreiung aller Völker – nicht vollständig erreicht hat, hat der Islam Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit für sie verboten und Friedensschlüsse sowie Kompromissvereinbarungen für unzulässig erklärt. Unter diesen Umständen sind Kompromiss und Friedensschluss aus islamischer Sicht nichts anderes als Feigheit und Niedertracht. In diesem Zusammenhang sagt Allah:

فَلَا تَمِنُوا وَتَدعوا إلى السلم وانتم الْأَعْلَوْنَ وَاللَّهُ مَعَكُمْ وَلَن يُترَكُمْ أَعْمَالَكُرْه

„So werdet nicht schwach und fordert nicht zum Frieden auf. Ihr seid die Überlegenen, und Allah ist mit euch; Er wird euch den Lohn eurer Taten niemals schmälern.“ (Sure Muhammad, Vers 35) Das bedeutet: Hinsichtlich Glaubensüberzeugung und Weltanschauung, Gottesdienst, Charakter, Sitten und Bräuchen, Wissen und Taten nehmt ihr die höchste Stellung ein.

Im Islam werden Frieden und ein Friedensschluss aus einer Position der Stärke und Macht geschlossen, nicht aus einer Position der Schwäche. Deshalb hat der Islam Frieden und Friedensschluss nicht bedingungslos gemacht, sondern sie daran geknüpft, dass der Feind die Aggression für immer aufgibt und davon ablässt, dass auf der Erde kein Unrecht und keine Unterdrückung zurückbleiben und niemand einem anderen seine Religionsfreiheit nimmt. Sobald einer dieser Gründe vorliegt, hat Allah den Krieg erlaubt. Das ist der Krieg, für den man sein Leben einsetzen und bereitwillig sein Leben opfern darf.

Auf der Erde findet sich außer dem Islam keine andere Religion, die ihre Anhänger dazu angeregt hätte, ausschließlich für Allah, für die Wahrheit, für die Unfähigen und Schwachen und für ein würdevolles Leben zu kämpfen. Jeder kann dies deutlich erkennen, wenn er die Koranverse sowie das praktische Leben des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und seiner nachfolgenden Kalifen betrachtet. Der Erhabene Allah hat der muslimischen Umma die Pflicht auferlegt, Dschihad zu führen und dafür alles einzusetzen, indem Er sagt:وَجَاهِدُوا فِي الله حق جهاده„Und kämpft für Allah, wie es Ihm gebührt.“ (Sure al-Haddsch, Vers 78)

In diesem Vers wird klargestellt, dass dieser Dschihad der praktizierte Glaube ist, ohne den die Religion nicht vollständig ist. Allah sagt an anderer Stelle:

أحسب الناس أن يتركوا أن يقولوا آمنا وهم لا يفتنونَ وَلَقَدْ فَتَنَّا الَّذِينَ مِن قَبْلِهِمْ فَلَيَعْلَمَنَّ الله الدين مَنقُوا وَلَيَعْلَمَنَّ الكلبين

Meinen die Menschen, sie würden in Ruhe gelassen, wenn sie sagen: „Wir glauben“, ohne dass sie geprüft werden? Wir haben bereits diejenigen geprüft, die vor ihnen lebten. Allah wird gewiss offenlegen, wer wahrhaftig ist und wer lügt.“ (Sure al-ʿAnkabūt: Verse 2 und 3)

Hier wird unmissverständlich klargestellt, dass dies Allahs beständige Vorgehensweise gegenüber den Gläubigen ist und dass es keinen anderen Weg gibt, das Paradies oder Allahs Hilfe zu erlangen. Allah sagt ferner:

أمْ حَسِبْتُمْ أَن تَدْخُلُوا الْجَنَّةَ وَلَمَّا يَأْتِكُمْ مَثَلُ الَّذِينَ عَلَوْا مِن قَبْلِكُمْ ما مستمر البأساء والضراء وزلزِلُوا حَتَّى يَقُولَ الرَّسُولُ وَالَّذِينَ آمَنُوا مَعَهُ مَتى نَصْرُ اللَّهِ مَا أَلَا إِنْ نَصْرَ اللَّهِ قَرِيبٌ

Oder meint ihr, ihr werdet ins Paradies eintreten, obwohl euch noch nicht das widerfahren ist, was denjenigen widerfuhr, die vor euch lebten? Not und Bedrängnis trafen sie, und sie wurden erschüttert, bis der Gesandte und diejenigen, die mit ihm glaubten, sagten: „Wann kommt Allahs Hilfe?“ Wahrlich, Allahs Hilfe ist nahe.“ (Sure al-Baqara: Vers 214)

Und eben deshalb hat Allah die Beschaffung von Waffen und Ausrüstung zum Zweck des Dschihad verpflichtend gemacht:

وَاعِدُوا لَهُمْ مَا اسْتَطَعتم من قوة و من رباط الحبل تُرْهِبُونَ بِهِ عَدُوَّ اللَّهِ وَعَدُوكُمْ .

Haltet gegen sie an Kräften und Reiterei bereit, soweit ihr dazu imstande seid; dadurch werdet ihr Allahs Feind und euren Feind in Schrecken versetzen.“ (Sure al-Anfal: Vers 60)

Wann und in welcher Weise Vorbereitungen getroffen werden müssen, richtet sich nach den jeweiligen Umständen und Gegebenheiten. Unter den Begriff „Stärke“ fällt jedes Mittel, das bei der Bezwingung des Feindes hilfreich ist.

In einem authentischen Hadith heißt es: „Wisset: Bogenschießen ist Stärke; wisset: Bogenschießen ist Stärke; wisset: Bogenschießen ist Stärke.“ Auch die Vorsicht jedes leistungsfähigen Menschen und die Organisation von Personal gehören zur Vorbereitung. So sagt Allah:

يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا عَدُوا مِنْ رَكُمْ فَالْفِرُوا تَبَابٍ أَوِ الْفِرُوا جَمِيعًا

O ihr Gläubigen! Seid auf der Hut und rückt dann entweder in Gruppen vor oder rückt gemeinsam vor.“ (Sure an-Nisa: Vers 71)

Tatsächlich ist es nicht möglich, Vorsicht walten zu lassen, ohne Vorbereitungen zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu treffen. Es wurde befohlen, unter allen Umständen – in schwierigen wie in leichten, in angenehmen wie in widrigen – auszurücken, um dem Feind entgegenzutreten. So sagt Allah: الْفِرُوا مِفَانًاوOb ihr leicht oder schwer seid, zieht zum Kampf aus.“ (Sure at-Tauba: Vers 41)

(Das heißt: Ob die Ausrüstung und Bewaffnung für den Krieg umfangreich oder gering ist, dem Feind muss unter allen Umständen entgegengetreten werden.)

Der Islam stützt sich stärker auf geistige als auf materielle Kraft. Deshalb stärkt er Kampfgeist und hohe Ziele folgendermaßen:

فَلْيُقَاتِلُ فِي سَبِيلِ اللهِ الَّذِينَ يَقرون الحيوة الدنيا با الأميرة ط ومن يُقَاتِلُ فِي سَبِيلِ اللَّهِ فَيُقْتَلْ أَوْ يَقْلِبُ فَسَوْفَ تُؤْتِيهِ أَمْرًا عَظِيمًا وَمَا لَكُمْ لَا تُقَاتِلُونَ فِي سَبِيلِ اللَّهِ وَالْمُسْتَضْعَفِينَ مِنَ الرِّجَالِ وَالنِّسَاءِ وَالْوِلْدَانِ الَّذِينَ

يَقُولُونَ رَبَّنَا امْرِحْنَا مِنْ هَذِهِ الْقَرْيَةِ الظَّالِي أَمْلَهَا ، وَاجْعَلْ لَّنَا مِن لَّدُنْكَ وليا واجْعَلْ لَنَا مِن لَّدُنْكَ نَصِيرًاه

Diejenigen also, die das diesseitige Leben für das Jenseits verkaufen, sollen auf Allahs Weg kämpfen. Und wer auf Allahs Weg kämpft, ob er getötet wird oder siegreich ist, dem werden Wir gewaltigen Lohn geben. Was ist mit euch, dass ihr nicht auf Allahs Weg und für die schutzlosen Männer, Frauen und Kinder kämpft, die sagen: „Unser Herr, führe uns aus dieser Stadt hinaus, deren Bewohner ungerecht sind, und bestimme uns von Dir aus einen Schutzherrn und bestimme uns von Dir aus einen Helfer.“ (Sure an-Nisāʾ: Verse 74–75)

Er tröstet die Gläubigen mit den Worten, dass sie, selbst wenn sie Leid und Schmerzen erdulden, dies nicht allein erdulden, sondern auch ihre Feinde davon betroffen sind. Doch im endgültigen Ergebnis für beide besteht ein Unterschied wie zwischen Himmel und Erde. Allah sagt:

وَلَا تَمِنُوا فِي ابْتِغَاءِ الْقَوْمِ ، إِن تَكُونُوا تَأْلَمُونَ فَالْهُم بِالْمُونَ كَمَا تَأْلَمُونَ ، وَتَرْجَعُونَ مِنَ اللَّهِ مالا يرجون .

„Lasst euch bei der Verfolgung der feindlichen Gemeinschaft nicht entmutigen. Wenn ihr Schmerzen erleidet, so erleiden auch sie Schmerzen wie ihr; doch sie hoffen nicht auf Allah, was ihr auf Allah hofft.“ (an-Nisāʾ: 104)

الَّذِينَ آمَنُوا يُقَاتِلُونَ فِي سَبِيلِ اللَّهِ : وَالَّذِينَ كَفَرُوا يُقَاتِلُونَ فِي سَبِيلِ الطَّاغُوتِ فَقَاتِلُوا أَوْلِيَاءَ الشيطيج إِن كَيْدَ الشَّيْطَنِ كَانَ ضَعِيفًا

Diejenigen, die glauben, kämpfen auf Allahs Weg, und diejenigen, die ungläubig sind, kämpfen auf dem Weg des Tāghūt. So kämpft gegen die Freunde Satans; gewiss, Satans List ist schwach.
(Sure an-Nisāʾ, Vers 76)

Das heißt, die Gläubigen haben ein hohes und edles Ziel. Sie kämpfen für eine bestimmte Mission. Diese Mission ist die Mission der Wahrheit, die Mission des Guten und die Mission, Allahs Religion zum Sieg zu verhelfen.
Allah sagt, indem Er ihnen befiehlt, dem Feind gegenüber standhaft und unbeirrbar zu bleiben:

يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا لَقِيتُمُ الَّذِينَ كَفَرُوا زَحْفًا فَلَا تُوَلُّوهُمُ الْأَدْبَارَهُ وَمَنْ يُوَلِهِمْ يَوْمَئِلِ دَبَرَهُ إِلَّا مُتَعَرِّنَا لِقِتَالِ أَوْ مُتَعَيْرًا إِلَى فِئَةٍ فَقَدْ بَاءَ بِغَضَبٍ مِّنَ اللهِ وَمَا وَنَهُ جَهَنَّمَ، وَبِئْسَ الْمَصِيرُه

„O ihr Gläubigen! Wenn ihr auf die Truppen der Ungläubigen trefft, dann kehrt ihnen nicht den Rücken zu. Wer ihnen an jenem Tag den Rücken kehrt – außer zum Zweck eines taktischen Manövers oder um sich einer anderen Gruppe anzuschließen –, der zieht sich wahrlich Allahs Zorn zu, und seine Zuflucht ist die Hölle. Welch schlimmer Ausgang!“ (Sure al-Anfal, Verse 15–16)

Allah weist in den Versen 45 und 46 der Sure al-Anfal an, moralische und geistige Stärke zu erlangen, und sagt:

يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا لَقِيتُمْ فِئَةً فَالْبَتُوا وَاذْكُرُوا اللهَ كَثِيرًا الْعَلَّكُمْ تُفْلِحُونَ وَأَطِيعُوا اللَّهَ وَرَسُولَهُ وَلَا تَنَازَعُوا فَتَفْعَلُوا وَتَذْهَبَ رِيحُكُمْ وَاصْبِرُوا ، إِنَّ اللهَ مَعَ الصَّبِرِينَ

„O ihr Gläubigen! Wenn ihr auf eine Gruppe trefft, dann bleibt standhaft und gedenkt Allahs häufig, auf dass ihr Erfolg habt. Gehorcht Allah und Seinem Gesandten und streitet nicht miteinander, sonst verliert ihr den Mut und eure Kraft schwindet. Seid geduldig; Allah ist mit den Geduldigen.

Im Vers 111 der Sure at-Tawba erwähnt Allah die unbezwingbare Entschlossenheit der Gläubigen und erklärt, dass sie entsprechend den Forderungen dieser unbezwingbaren Entschlossenheit im Verteidigungskrieg entweder töten oder getötet werden; außer diesen beiden gibt es für sie keinen dritten Zustand. Allah sagt:

إن الله اشترى مِنَ الْمُؤْمِنِينَ الْفَسَهُم وأَمْوَالَهُمْ بِأَنَّ لَهُمُ الْجَنَّةَ ، يُقَاتِلُونَ فِي سَبِيلِ اللَّهِ فَيَقْتُلُونَ ويقتلون تف وعدا عَلَيْهِ حَقًّا فِي التورية والإنجيل والقرآن ، ومن أوفى بِعَهْدِهِ مِنَ اللَّهِ فَاسْتَبْشِرُوا بِبَيْعِكُمُ الَّذِي بَايَعْتُم بِهِ ،

وَذَلِكَ هُوَ الْفَوْزُ الْعَظِيره

Allah hat den Gläubigen ihr Leben und ihren Besitz abgekauft; dafür ist ihnen das Paradies bestimmt. Sie kämpfen auf Allahs Weg, töten entweder oder werden getötet. In der Tora, im Evangelium und

im Koran ist ihnen diesbezüglich dieses Versprechen gegeben. Und wer wäre besser darin, sein Versprechen zu halten, als Allah? Freut euch über das Geschäft, das ihr abgeschlossen habt, denn das ist der gewaltige Erfolg. Wenn sie töten, sind sie Sieger, und wenn sie getötet werden, sind sie Märtyrer. In Sure at-Tauba, Vers 52, sagt Er:

قُلْ هَلْ تَرَبَّصُونَ بِنَا إِلَّا إِحْدَى الْحُسْنَيَيْنِ :

Sag: Ihr erwartet für uns nur eines von zwei guten Ergebnissen.

Auf Allahs Weg getötet zu werden, bedeutet nicht den Tod für die Ewigkeit, sondern den Übergang in ein besseres und dauerhaftes Leben. Auf Allahs Weg zugrunde zu gehen, ist das eigentliche ewige Leben. Dies hat Allah in den Versen 169, 170 und 171 der Sure Al-i ʿImrān gesagt:

ولا تَحْسَبَنَّ الَّذِينَ قُتِلُوا فِي سَبِيلِ اللَّهِ أَمْوَاتًا بَلْ أَحْيَاءٌ عِنْدَ رَبِّهِمْ يُرْزَقُونَ فَرِمِينَ بِمَا أَنْهُم اللَّهُ مِنْ فَضْلِهِ وَيَسْتَبْشِرُونَ بِالَّذِينَ لَمْ يَلْحَقُوا بِهِم مِّن خَلْفِهِمْ أَلَّا خَوْفٌ عَلَيْهِمْ وَلَاهُمْ يَحْزَنُونَ يستبشرون بِنِعْمَةٍ مِنَ اللهِ وَفَضْلٍ لا و أن اللَّهَ لَا يُضِيعُ أَمْرَ الْمُؤْمِنِينَ .

‘Haltet diejenigen, die auf Allahs Weg getötet wurden, niemals für tot. Vielmehr sind sie lebendig und werden von ihrem Herrn versorgt. Sie freuen sich über das, was Allah ihnen aus Seiner Gunst gegeben hat, und freuen sich für diejenigen, die hinter ihnen zurückgeblieben sind und sich ihnen noch nicht angeschlossen haben, darüber, dass sie keine Angst haben müssen und nicht traurig sein werden. Sie freuen sich über Allahs Gunst und Huld, und darüber, dass Allah den Lohn der Gläubigen nicht verlorengehen lässt.’

Allah erklärt im 12. Vers der Sure al-Anfal, dass Er mit den Mujahidin ist und sie niemals verlässt:

إِذْ يَوْمِي رَبُّكَ إِلَى الْمَلْئِكَةِ إِنِّي مَعَكَر فَتَيْتوا الَّذِينَ آمَنُوا ، سالْقِي فِي قُلُوبِ الَّذِينَ كَفَرُوا الرَّعْبَ فَاضْرِبُوا فَوْقَ الْأَعْنَاقِ وَاضْرِبُوا مِنْهُمْ كُلَّ بَنَانٍ

„Und gedenkt, als dein Herr den Engeln offenbarte: ‚Ich bin mit euch; so festigt die Gläubigen. Ich werde in die Herzen derjenigen, die ungläubig sind, Furcht werfen. So schlagt auf ihre Hälse und auf alle ihre Glieder.‘“

In den Versen 10, 11, 12 und 13 der Sure as-Saff verkündet Allah den Gläubigen das Versprechen vortrefflicher Belohnungen sowohl im Diesseits als auch im Jenseits:

يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا هَلْ أَدُلُّكُمْ عَلَى تِجَارَةٍ تَنْعِيْكُمْ مِنْ عَذَابِ الَيْهِ تُؤْمِنُونَ بِاللَّهِ وَرَسُوْلِهِ وتحمدُونَ فِي سَبِيلِ اللهِ بِأَمُولِكُمْ وَالْفُسِكُم عليكم غير لكم إن كُنتُمْ تَعْلَمُونَ ، يَغْفِرْ لَكُمْ ذُنُوبَكُمْ وَيَدْخِلْكُمْ مَنْ تَجْرِي مِن تَحْتِهَا الأنهر

ومسكن طيبة في جني عَدْنٍ عَذَلِكَ الْفَوْزُ الْعَظِيرَة وأخرى تُحِبُّونَهَا نَصَرٌ مِنَ اللَّهِ وَفَتْحٌ قَرِيبٌ ، وَبَشِّرِ الْمُؤْمِنِينَ

„O ihr Gläubigen, soll ich euch auf einen Handel hinweisen, der euch vor einer schmerzhaften Strafe rettet? Dass ihr an Allah und Seinen Gesandten glaubt und mit eurem Vermögen und eurem Leben auf Allahs Weg Dschihad betreibt. Das ist besser für euch, wenn ihr nur wüsstet. Er wird euch eure Sünden vergeben und euch in Gärten eintreten lassen, unter denen Bäche fließen, und in vortreffliche Wohnungen in den immerwährenden Gärten. Das ist der große Erfolg. Und Er wird euch eine weitere Gunst gewähren, die ihr begehrt: Hilfe von Allah und einen nahen Sieg. Und verkünde den Gläubigen diese frohe Botschaft.“

Auf diese Weise formte der Koran die Muslime der ersten Generation. In ihren Herzen schuf er einen unbezwingbaren Glauben, der zwischen Wahrheit und Falschheit ein endgültiges Urteil fällte, und führte sie auf diese Weise zu Allahs Hilfe, zum Sieg und zur Festigung. Allah sagt:

يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِن تَنْصُرُوا اللَّهَ يَنْصُرْكُمْ وَيَثَبِّتْ أَقْدَامَكُرُه

‘O ihr Gläubigen! Wenn ihr Allah helft, wird Allah euch helfen und eure Stellung festigen.’ (Sure Muhammad, Vers 7)

وَعَدَ اللهُ الَّذِينَ آمَنُوا مِنْكُمْ وَعَمِلُوا الصَّلعَت لَيَسْتَخْلِفَنَّهُمْ فِي الْأَرْضِ كَمَا اسْتَخْلَفَ الَّذِينَ مِنْ قبلهم من وليكنى لَهُم دينهم الذي ارتضى لَهُمْ وَلَيُبَدِ النَّهُم مِن بَعْدِ خَوْفِهِمْ أَمَنَا يَعْبُدُونَنِي لَا يشركون بي شيئا .

‘Allah verspricht denjenigen von euch, die glauben und gute Werke tun, dass Er ihnen gewiss die Stellvertretung auf der Erde verleihen wird, so wie Er sie denjenigen vor ihnen verliehen hat, und dass Er ihnen gewiss ihre Religion festigen wird, die Er für sie auserwählt hat, und dass Er ihnen nach ihrer Furcht Sicherheit gewähren wird. Sie werden Mir dienen und Mir nichts beigesellen.’ (Sure an-Nur, Vers 55)

Standhaftigkeit während des Kampfes ist verpflichtend: Während des offenen Kampfes mit den Feinden ist Standhaftigkeit verpflichtend, und die Flucht ist verboten. Allah sagt:

يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا لَقِيتُمُ الَّذِينَ كَفَرُوا زَحْفًا فَلَا تُوَلُّوهُمُ الْأَدْبَارَه وَمَنْ يُوَلِهِمْ يَوْمَئِلِ دَبَرَهُ إِلَّا متحرفًا لِقِتَالِ أَوْ مُتَصَيْرًا إِلَى فِئَةٍ فَقَدْ بَاءَ بِغَضَبٍ مِّنَ اللهِ وَمَاونَهُ جَهَنَّمَ مَا وَبِئْسَ الْمَصِيرُه

‘O ihr Gläubigen! Wenn ihr auf die ungläubigen Heere trefft, dann kehrt ihnen nicht den Rücken zu. Wer ihnen an jenem Tag den Rücken zukehrt, außer um eine Kriegstaktik anzuwenden oder sich einer Gruppe anzuschließen, der zieht sich wahrlich Allahs Zorn zu, und seine Zuflucht ist die Hölle. Und wie schlimm ist dieser Ausgang!’ (Sure al-Anfal, Verse 15–16)

Beide Verse beweisen, dass es verpflichtend ist, standhaften Fußes auf dem Schlachtfeld auszuharren, und dass die Flucht verboten ist, außer in zwei Fällen. In diesen beiden Fällen ist es erlaubt, der Konfrontation mit dem Feind auszuweichen:

Erster Fall: die Verlegung zum Zweck des Kampfes. Das heißt, je nach Erfordernis des Kampfes von einem Schlachtfeld zu einem anderen zu gehen. Man darf von einem engen an einen weiten Ort, von einem offenen an einen geschützten Ort oder von einem niedrigen an einen höher gelegenen Ort wechseln. Ebenso ist es zulässig, auf dem Schlachtfeld einen Ort zu wählen, der günstiger und vorteilhafter ist.

Zweiter Fall: sich einer Gruppe von Muslimen anzuschließen, sei es mit der Absicht, mit ihnen zu kämpfen oder ihre Hilfe in Anspruch zu nehmen; dies ist zulässig. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Gruppe sich in der Nähe oder in der Ferne befindet.

Saʿīd ibn Manṣūr überliefert, dass ʿUmar (r.a.) sagte: „Wenn Abū ʿUbaida sich meiner Gruppe anschließen würde, würde ich ihm erlauben, sich ihr anzuschließen.“ Zu jener Zeit befand sich Abū ʿUbaida jedoch im Irak und ʿUmar (r.a.) in Medina.
ʿUmar (r.a.) sagte: „Ich bin eine Gruppe für jeden Muslim, der die Gruppe wechselt.“ (Das heißt: Ich bin bereit, ihn aufzunehmen.)

Ibn ʿUmar (r.a.) überliefert: Als der Gesandte Allahs (s.a.w.) vor dem Morgengebet sein Haus verließ, kam eine Gruppe von Muslimen, die vor der Begegnung mit dem Feind geflohen war, zum Gesandten Allahs (s.a.w.). Sie sagten: „Wir sind geflohen.“ Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Vielmehr seid ihr dem Kampf zugeneigt. Ich bin der Zufluchtsort aller Muslime.“

Tatsächlich ist es in diesen beiden Fällen einem Kämpfer erlaubt, vor dem Feind zu fliehen. Auch wenn dies wie eine Flucht erscheinen mag, handelt es sich in Wirklichkeit um die Vorbereitung und das Bemühen, eine wirksamere Stellung gegenüber dem Feind einzunehmen.
In allen anderen Fällen außer diesen beiden ist die Flucht aus dem Kampf eine schwere Sünde und Ursache einer schmerzhaften Strafe. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Haltet euch von den sieben verderblichen Sünden fern.“ Die Menschen fragten: „O Gesandter Allahs, welche sind es?“ Er sagte: „Allah etwas beigesellen, Zauberei, das Töten eines von Allah verbotenen Lebens, sich das Eigentum der Waisen anzueignen, am Tag des Kampfes zu fliehen und keuschen, arglosen muslimischen Frauen Ehebruch zu unterstellen.“

Lügen und Täuschung im Krieg: Es ist zulässig, im Krieg zu lügen und den Feind zu täuschen, um ihn in die Irre zu führen, solange dies nicht zum Bruch eines Versprechens oder zur Störung des Friedens führt. Eine solche Täuschung besteht darin, dass der Heerführer dem Feind den Eindruck vermittelt, seine Truppen seien so zahlreich und seine Waffen so mächtig, dass es unmöglich sei, ihn zu besiegen. Al-Buchārī überliefert von Jābir (r.a.), dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Der Krieg ist eine Form der Täuschung.“

Muslim überliefert von Umm Kulthūm bint ʿUqba (r.a.): Bei dem, was die Menschen gewöhnlich sagen, habe ich den Gesandten (s.a.w.) niemals gehört, dass er das Lügen erlaubt hätte, außer in vier Fällen:

1. im Krieg, 2. bei der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Menschen, 3. in den Worten des Ehemanns zu seiner Ehefrau und 4. in den Worten der Ehefrau zu ihrem Ehemann.

Flucht vor einer doppelt so starken feindlichen Streitmacht: Wie ich bereits erwähnt habe, ist es erlaubt, sich von einem Kampfplatz zu einem anderen zu begeben und von einer Streitmacht zu einer anderen überzuwechseln. Dies gilt, wenn der Feind mehr als doppelt so zahlreich ist. Ist er doppelt so zahlreich oder weniger, ist die Flucht verboten. Allah sagt:

الفن عقفَ اللهُ عَنْكُمْ وَعَلى أَن فِيكُمْ ضَعْفًا مَا فَإِن يكن مِنكُمْ مَالَهُ سَابِرَةٌ يُقْلِبُوا مِالَتَيْنِ : وَإِن يَكُن منكر ألف يُقْلِبُوا الغَيْر بِإِذْنِ اللَّهِ ، وَاللَّهُ مَعَ الصَّبِرِينَ

Nun hat Allah euch Erleichterung gewährt. Er weiß, dass es unter euch Schwäche gibt. Wenn es unter euch also einhundert Standhafte gibt, werden sie zweihundert besiegen. Und wenn es unter euch eintausend gibt, werden sie mit Allahs Erlaubnis zweitausend besiegen. Allah ist mit den Standhaften.“ (Sure al-Anfal, Vers 66)

Im Werk „al-Muhadhdhab“ heißt es: Wenn die Zahl der Feinde mehr als doppelt so groß ist wie die der Muslime, ist die Flucht erlaubt. Wenn die Muslime jedoch überwiegend annehmen, dass sie nicht zugrunde gehen werden, ist es besser, standzuhalten. Überwiegt hingegen die Befürchtung, dass sie zugrunde gehen werden, gibt es zwei Ansichten:

Erstens ist der Rückzug verpflichtend. Denn Allah sagt:

ولا تُلْقُوا بِأَيْدِيكُمْ إِلَى التَّهْلُكَةِ

„Werft euch nicht mit euren eigenen Händen ins Verderben.“ (Sure al-Baqara, Vers 195)

Zweitens ist der Rückzug mustahabb, jedoch nicht verpflichtend. Denn wenn sie getötet werden, sind sie Märtyrer.

Wenn die Zahl der Ungläubigen nicht mehr als das Doppelte der Muslime beträgt, ist die Flucht nicht erlaubt, es sei denn, die Befürchtung des Untergangs ist überwiegend. Ist diese Befürchtung überwiegend, gibt es zwei Auffassungen: Erstens ist die Flucht gemäß dem erwähnten Vers 195 der Sure al-Baqara erlaubt.

Zweitens richtet sich dies nach der offenkundigen Bedeutung desselben Verses. Die letztgenannte Auffassung ist nach Ansicht der Rechtsgelehrten die richtige.

Al-Hakim sagte: Was in diesem Fall zu tun ist, hängt von der überwiegenden Einschätzung und der Umsicht des Kämpfers ab. Wenn seine überwiegende Einschätzung lautet, dass er Widerstand leisten kann, ist die Flucht nicht erlaubt. Wenn er jedoch überwiegend davon ausgeht, dass er untergehen wird, ist es erlaubt, sich jeder anderen muslimischen Streitmacht anzuschließen, ganz gleich, wie weit sie entfernt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass er nicht beabsichtigt, dem Dschihad zu entfliehen. Nach Ibn al-Madschischun und Imam Malik ist die Schwäche nicht nach der Zahl, sondern nach der Stärke zu beurteilen. Selbst wenn der Feind nur aus einer einzigen Person besteht, diese aber in der Kriegskunst erfahrener, in der Bewaffnung überlegen und stärker ist, darf der ihr gegenüberstehende Muslim vor ihr fliehen. Diese Auffassung ist offenkundiger.

Barmherzigkeit im Krieg: So wie der Islam den Krieg einerseits aus zwingender Notwendigkeit erlaubt hat, hat er ihn andererseits auch auf bestimmte Grenzen beschränkt. Während des Krieges darf daher nur derjenige getötet werden, der tatsächlich kämpft, und kein anderer. Wer nicht am Kampf beteiligt ist, darf weder getötet noch in irgendeiner Weise belästigt werden. Ebenso hat der Islam verboten, nicht kämpfende Menschen wie Frauen, Kinder, Kranke, Greise, Mönche und Anbeter zu töten. Auch die Verstümmelung der Leichen der Getöteten ist verboten. Verboten ist sogar das Töten von Tieren, die Zerstörung von Getreide und Wasser, die Verunreinigung von Teichen sowie die Zerstörung oder Beschädigung von Häusern. Ebenso ist es verboten, einen Verwundeten erneut zu verletzen, um ihn vollständig zu töten, sowie einen fliehenden Feind zu verfolgen und zu durchsuchen. Denn der Krieg gleicht einem chirurgischen Eingriff zu Heilzwecken, der keinesfalls über den erkrankten Bereich hinausgehen darf.

Sulayman ibn Burayda überlieferte dies von seinem Vater: „Wenn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) jemanden zum Befehlshaber einer Truppe ernannte, ermahnte er ihn und die ihn begleitenden Muslime besonders zur Gottesfurcht und sagte dann: Zieht im Namen Allahs und auf Allahs Weg ins Feld und kämpft gegen diejenigen, die Allah verleugnen. Aber begeht keine Übertreibung, handelt nicht verräterisch und brecht keine Versprechen, verstümmelt niemandes Körper und tötet kein Kind.“

Nafiʿ überlieferte von ʿAbdullah ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein: In einem der unter der Führung des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) geführten Kriege wurde eine Frau tot aufgefunden. Dies missbilligte er und verbot, Frauen und Kinder zu töten. (Muslim)

In dem von Rabah ibn Rabiʿ überlieferten Hadith heißt es, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), vermutlich nachdem er die im vorherigen Hadith erwähnte Frau gesehen hatte, sagte: „Diese Frau hatte nicht vor zu kämpfen.“ Danach blickte er zu seinen Gefährten und sagte zu einem von ihnen: Geh zu Khalid ibn al-Walid. Er darf unter keinen Umständen ein Kind, einen Diener oder eine Frau töten.

ʿAbdullah ibn Zayd überlieferte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) verbot, einen Verwundeten zu töten und den Körper eines Toten zu verstümmeln.

ʿImrān ibn al-Husain berichtet: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte uns zur Entrichtung der Sadaqa anzuspornen und verbot uns, Leichname zu verstümmeln. In den Abschiedsanweisungen, die Abū Bakr bei der Entsendung Usāmas nach Syrien gab, hieß es: „Begeht keinen Verrat, überschreitet nicht das Maß und begeht keine Übertretungen, brecht keine Versprechen, verstümmelt keine Leichname, tötet weder Kinder noch Alte noch Frauen, fällt und verbrennt keine Dattelpalmen, fällt keine fruchttragenden Bäume und schlachtet weder Ziegen noch Rinder noch Kamele, außer zum Zweck des Essens. Verschont die Asketen und Mönche, die sich in den Gotteshäusern dem ständigen Gottesdienst widmen, sowie ihre Götter.“

Auch ʿUmar ibn al-Chattāb, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, folgte demselben Grundsatz. In einem Brief schrieb er:

„Begeht keine Übertretungen und veruntreut nichts, begeht keinen Verrat, tötet keine Kinder und fürchtet Allah hinsichtlich der Bauern.“ Er verbot den Befehlshabern, Kinder, Alte und Frauen zu töten. Besonders während des Ausbruchs von Kämpfen zwischen den beiden Seiten und bei der Durchführung von Angriffen befahl er ihnen nachdrücklich, davon abzusehen, sie zu töten.

Nachtangriffe gegen den Feind: In einem Verteidigungskrieg ist es zulässig, den Feind aus zwingender Notwendigkeit heraus bei Nacht anzugreifen. Imām at-Tirmidhī sagte: Einige Gelehrte erklärten Nachtangriffe für zulässig, während eine andere Gruppe sie als missbilligt bezeichnete. Imām Ahmad und Ishāq sagten: Sie sind zulässig. Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, dazu befragt wurde, dass nachts die Häuser der Götzendiener angegriffen würden und dabei auch ihre Frauen und Kinder getroffen und getötet werden könnten, sagte er: „Auch diese Frauen und Kinder gehören zu den Götzendienern.“ (Al-Buchārī und Muslim)

Imām asch-Schāfiʿī sagte: Das Verbot, die Frauen und Kinder der Götzendiener zu töten, gilt nur dann, wenn sie erkannt und einzeln angetroffen werden können. Bei einem Nachtangriff ist ein solcher jedoch zulässig, selbst wenn die Gefahr besteht, dass Frauen und Kinder getroffen und getötet werden.

Das Ende des Krieges: Der Krieg endet, sobald eines der folgenden Ereignisse eintritt:

1. Wenn alle oder ein Teil der kämpfenden Partei den Islam annimmt und in Allahs Religion eintritt. In diesem Fall gelten sie als Muslime. Ihre Rechte entsprechen denen der übrigen Muslime, und auch ihre Pflichten entsprechen denen der übrigen Muslime.

2. Wenn sie für eine bestimmte Zeit um einen Waffenstillstand bitten. In diesem Fall muss ihrer Bitte entsprochen werden, wie er dies beim Vertrag von Hudaybiyya getan hatte.

3. Wenn die nichtmuslimische Seite den Wunsch äußert, durch die Zahlung der Dschizya an ihrer eigenen Religion festzuhalten. Dadurch erlangen auch sie das Recht, gemeinsam mit den Muslimen in friedlicher Koexistenz zu leben.

4. Wenn die im Krieg befindliche nichtmuslimische Seite besiegt wird und die muslimische Seite den Sieg über sie erringt. Die besiegten Nichtmuslime werden danach für die Muslime zu Ghanima, also zu Kriegsbeute.

5. Bisweilen kann ein Teil der feindlichen Seite bei den Muslimen um Schutz ersuchen. In einem solchen Fall wird dieses Gesuch bewilligt. Ebenso, wenn jemand von ihnen um die Erlaubnis bittet, in ein von Muslimen regiertes oder bewohntes Gebiet einzutreten. Diese Dinge sind wie folgt:

1. Friedensvertrag. 2. Vertrag über Sicherheit und friedliche Koexistenz. 3. Ghanima. 4. Schutzgesuch eines Teils der Feinde bei den Muslimen.

Friedensschluss und Waffenstillstand: Ein Waffenstillstandsvertrag besteht in der Vereinbarung, die Kampfhandlungen für einen bestimmten Zeitraum einzustellen. Er kann bisweilen auch in einen Friedensvertrag münden. In zwei Fällen ist er verbindlich:

Der erste Fall: Wenn die Feinde um einen Waffenstillstand ersuchen. Selbst wenn die Feinde damit die Absicht verfolgen, zu täuschen, ist es verpflichtend, ein solches Gesuch zu bewilligen. In einem solchen Fall müssen jedoch Vorsicht walten und Vorbereitungen getroffen werden, um jeder unerwünschten Situation begegnen zu können. Allah sagt in den Versen 61 und 62 der Sure al-Anfal:

وَإِنْ جَنَعُوْا لِلسَّلْمِ فَاجْنَعْ لَهَا وَتَوَكَّلْ عَلَى اللهِ ، اللَّهَ هُوَ السَّمِيعُ العَلِيرُه وَإِن يُرِيدُوا أَن يُخْدَعُوكَ فَإِن حَسْبكَ الله .

„Wenn sie zum Frieden geneigt sind, dann sei auch du ihm geneigt und vertraue auf Allah. Er ist ja der Allhörende und der Allwissende. Wenn sie dich zu hintergehen suchen, so genügt dir Allah.“

Beim Feldzug nach Hudaybiyya schloss der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) mit den Götzendienern von Mekka einen Friedensvertrag und vereinbarte mit ihnen für zehn Jahre einen Waffenstillstand und friedliche Beziehungen. Dieser Vertrag wurde geschlossen, um das Blutvergießen zu beenden und Frieden zu suchen.

Al-Barāʾ (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) berichtet: „Als die Ungläubigen den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und seine Gefährten daran hinderten, zur Umra nach Mekka zu gelangen, schloss er in al-Hudaibiya mit ihnen einen Friedensvertrag. Sein Inhalt war, dass der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und die Muslime in diesem Jahr nach Medina zurückkehren und im folgenden Jahr zur Umra nach Mekka kommen sollten. Dann durften sie außer ihren Schwertern in den Scheiden nichts Weiteres mit sich führen. Wenn jemand aus Mekka mit ihnen nach Medina gehen wollte, durften sie ihn nicht mitnehmen. Wenn jedoch jemand von denen, die mit ihnen gekommen waren, in Mekka bleiben wollte, durften sie ihn weder daran hindern noch ihn mit nach Medina nehmen. Außerdem durften sie sich damals nicht länger als drei Tage in Mekka aufhalten. Der Friedensvertrag gewährleistete einen zehnjährigen Waffenstillstand, Nichtangriff und vollständige Sicherheit für die Angehörigen beider Seiten voreinander. Bei Abschluss des Vertrags sagte der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu ʿAlī (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm): „Schreibe die Bedingungen zwischen unseren beiden Parteien auf und beginne mit: Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen.“ Einer anderen Überlieferung zufolge sagten die Ungläubigen: „Wir kennen ‚Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen‘ nicht. Schreibe, was wir kennen: ‚In deinem Namen, o Allah.‘“ Danach sagte der Gesandte Allahs: „Schreibe: ‚Dies ist der von Muhammad, dem Gesandten Allahs, vereinbarte Vertrag.‘“ Sofort sagten die Götzendiener: „Wenn wir dich für den Gesandten Allahs hielten, würden wir dir gewiss folgen. Schreibe vielmehr: ‚Muhammad, der Sohn ʿAbdullahs.‘“ Daraufhin befahl der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ʿAlī, die Worte ‚der Gesandte Allahs‘ zu löschen. ʿAlī (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) sagte: „Bei Allah, ich kann sie nicht löschen.“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Zeige mir, wo diese Worte stehen.“ Nachdem ʿAlī sie ihm gezeigt hatte, löschte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sie, und ʿAlī schrieb: ‚Sohn ʿAbdullahs.‘“

Im folgenden Jahr hielt sich der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) drei Tage in Mekka auf. Am dritten Tag sagten die Götzendiener zu ʿAlī (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm): „Heute ist gemäß der Bedingung eures Anführers der letzte Tag. Sag ihm, dass er Mekka heute verlassen soll.“ Als ʿAlī (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) davon berichtete, sagte der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „In Ordnung.“ Danach verließ er Mekka.

Al-Miswar ibn Machrama (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) berichtet: Die beiden Parteien schlossen einen Friedensvertrag mit der Vereinbarung, dass keine der beiden Seiten zehn Jahre lang Krieg führen werde. Alle Menschen sollten in Sicherheit leben. (Zwischen den beiden Parteien sollte es weder Diebstahl noch Raub und keinen Verrat geben; nicht einmal über die Vergangenheit sollte gesprochen werden. Alle Herzen sollten rein sein und vollkommener Frieden und Sicherheit herrschen.) (Überliefert von al-Buchārī, Muslim und Abū Dāwūd.)

Der zweite Fall: das Eintreten der verbotenen Monate. In diesen Monaten ist es verboten, einen Krieg zu beginnen. Diese Monate sind Dhū l-Qaʿda, Dhū l-Hiddscha, Muharram und Radschab. Wenn jedoch die Feinde den Krieg beginnen, ist es für die Muslime nicht nur erlaubt, sondern verpflichtend, zu kämpfen, um den Angriff abzuwehren. Ebenso ist es erlaubt, den Krieg fortzusetzen, wenn diese Monate während eines bereits andauernden Krieges eintreten und die Feinde nicht bereit sind, den Kampf einzustellen. Allah sagt:

ان عِدَّةَ العُمَوْرِ عِنْدَ اللَّهِ النَا عَمَرَ قَمْرًا فِي كِتَبِ اللهِ يَوْمَ خَلَقَ السَّمواتِ وَالْأَرْضِ مِنْهَا أَرْبَعَةٌ حُرم ، ذلك الدين القيْرُ فَلَا تَظْلِمُوا فِيهِنَّ الْفُسَكَر

„Die Zahl der Monate beträgt bei Allah zwölf Monate gemäß der Bestimmung Allahs seit dem Tag, an dem Er die Himmel und die Erde erschuf; davon sind vier heilig. Das ist die feststehende Ordnung. So fügt euch in diesen Monaten nicht selbst Unrecht zu.“ (Sure at-Tauba, Vers 36.)

In seiner Abschiedsrede sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „O ihr Menschen! Das Verschieben eines Monats ist nur eine Steigerung des Unglaubens, durch die die Ungläubigen irregeführt werden. Sie erklären ihn in einem Jahr für erlaubt und in einem anderen für verboten, damit sie die Zahl der Monate vervollständigen, die Allah verboten hat. Die Zeit dreht sich in derselben Gestalt, in der sie sich am Tag befand, an dem Allah die Himmel und die Erde erschuf. Die Zahl der Monate beträgt bei Allah zwölf Monate seit dem Tag, an dem Er die Himmel und die Erde erschuf; davon sind vier heilige Monate, drei aufeinanderfolgende und einer einzeln: Dhū l-Qaʿda, Dhū l-Hiddscha, Muharram und Radschab. Radschab liegt zwischen Dschumādā und Schaʿbān. Wisset: Ich habe die Botschaft übermittelt. O Allah, sei du Zeuge!“

In einigen Überlieferungen wird dies als aufgehoben bezeichnet. Doch diese Überlieferungen sind schwach, denn sie enthalten keinen Beweis für eine Aufhebung.

Der Dhimma-Vertrag: Dhimma bedeutet, ein Versprechen und Sicherheit zu gewähren. Der Dhimma-Vertrag bedeutet, dass der Herrscher oder sein Stellvertreter einem Ungläubigen oder einem Angehörigen der Schrift unter zwei Bedingungen erlaubt, an seinem Unglauben festzuhalten.

Die erste Bedingung: die islamischen Vorschriften ordnungsgemäß einzuhalten.

Die zweite Bedingung: die Dschizya zu entrichten. Für denjenigen, der den Vertrag schließt, gilt dieser Vertrag lebenslang und danach für seine Nachkommen. Die Grundlage dieses Vertrags ist der 29. Vers der Sure at-Tauba:

قَاتِلُوا الَّذِينَ لَا يُؤْمِنُونَ بِاللَّهِ وَلَا بِالْيَوْمِ الْآخِرِ وَلَا يُحْرِمُونَ مَا حرم الله وَرَسُولَهُ وَلا يَدِينُونَ دِينَ الْحَقِّ منَ الَّذِينَ أُوتُوا الْكِتَبَ حَتَّى يَعْفُوا الْجِزْيَةَ عَنْ بَد وَهُمْ سَفِرُونَ

„Kämpft gegen diejenigen unter denjenigen, denen die Schrift gegeben wurde, die nicht an Allah und den Jüngsten Tag glauben, die nicht verbieten, was Allah und Sein Gesandter verboten haben, und die nicht der wahren Religion folgen, bis sie die Dschizya eigenhändig in Demut entrichten.“

Imam al-Buchari überliefert, dass al-Mughira während der Schlacht von Nahawand sagte: „Unser Prophet hat uns befohlen, so lange gegen euch zu kämpfen, bis ihr den Einen Allah anbetet oder die Dschizya entrichtet.“ Der Dhimma-Vertrag bleibt so lange in Kraft, wie nichts geschieht, was diesen Vertrag aufhebt.

Verbindliche Vorschriften für diejenigen, die dem Dhimma-Vertrag unterstehen (also für die Dhimmis): Für die Dhimmis gelten zwei Arten islamischer Vorschriften:

Die erste Art: Vorschriften für finanzielle Transaktionen. Daher ist es ihnen nicht erlaubt, Transaktionen oder Verträge abzuschließen, die den Grundsätzen des Islam widersprechen, etwa Verträge über Zinsen oder andere verbotene Transaktionen.

Zweite Kategorie: die im Islam festgelegten Strafen. Wenn sie eines der Vergehen begehen, für die diese Strafen vorgeschrieben sind, müssen sie diese Strafen erleiden, und sie werden an ihnen vollstreckt. Als zwei verheiratete Juden Ehebruch begingen, vollstreckte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, an ihnen die Strafe der Steinigung (Tod durch Steinigung). Hinsichtlich der religiösen Glaubensüberzeugungen, der Gottesdienste und der familienrechtlichen Bestimmungen, etwa in Bezug auf Eheschließung, Scheidung und Ähnliches, genießen sie jedoch nach dem fiqhrechtlichen Grundsatz „Lasst sie und ihre Religion in Ruhe“ vollständige Freiheit. Wenn sie bei unseren Gerichten Klage gegen einen Angehörigen ihrer eigenen Gemeinschaft einreichen, wird unser Gericht entweder nach dem islamischen Recht urteilen oder die Klage abweisen. Allah sagt:

فَإِنْ جَاءُوكَ فَاحْكُمْ بَيْنَهُمْ أَوْ أَعْرِضْ عَنْهُم وَإِن تَعْرِضْ عَنْهُمْ عَلَى يَضُرُّوكَ شَيْئًا وَإِنْ حَكَمْ فاحكم بينهم بالقسط إِنَّ اللَّهَ يُحِبُّ الْمُقْسِطِينَ

Wenn sie zu dir kommen, dann entscheide zwischen ihnen oder weise sie ab. Wenn du sie abweist, können sie dir keinen Schaden zufügen. Wenn du jedoch zwischen ihnen entscheidest, dann richte gerecht. Allah liebt die Gerechten.

Damit ist die erste Bedingung behandelt. Nun erörtern wir die Bedingung bezüglich der Dschizya.

Dreiundzwanzigstes Kapitel: Dschizya

Definition: Die Dschizya ist eine Abgabe, die von Angehörigen der Gemeinschaft der Leute des Buches erhoben wird, denen von den Muslimen Schutz und ein Schutzversprechen gewährt worden sind.

Der Beleg für die rechtliche Anerkennung der Dschizya: Die Grundlage für ihre Einführung und Erhebung ist der 29. Vers der Sure at-Tauba:

قَاتِلُوا الَّذِينَ لَا يُؤْمِنُونَ بِاللَّهِ وَلَا بِالْيَوْمِ الْآخِرِ وَلَا يُحَرِّمُونَ مَا مَوْمَ اللهُ وَرَسُولَهُ وَلَا يَدِينُونَ دِينَ الْحَقِّ من الذين أوتوا الكتب حتى يعطوا الجزية عن يد وهم سفرون

„Kämpft gegen diejenigen unter den Leuten der Schrift, die nicht an Allah und den Jüngsten Tag glauben, nicht für verboten erklären, was Allah und Sein Gesandter verboten haben, und nicht der wahren Religion folgen, bis sie sich unterwerfen und eigenhändig die Dschizya entrichten.“

Imam al-Buchari und at-Tirmidhi überliefern von ʿAbd ar-Rahman ibn ʿAuf: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, erhob von den Feueranbetern von al-Hidschr (einer Stadt auf der Arabischen Halbinsel) die Dschizya. At-Tirmidhi berichtet außerdem, dass er auch von den Feueranbetern Bahrains die Dschizya erhob. ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, erhob sie von den Persern, und ʿUthman, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, von den Persern oder vom Volk der Berber.

Die Begründung für die Einführung der Dschizya in der Scharia: Neben der Verpflichtung der Muslime zur Zahlung der Zakat hat der Islam den Schutzbefohlenen die Dschizya auferlegt, damit beide Seiten gleichgestellt sind. Denn Muslime und Schutzbefohlene leben unter derselben Flagge als Bürger desselben Landes. Sie genießen in gleichem Maß alle Rechte und staatlichen Vergünstigungen. Deshalb hat Allah den Muslimen zur unabdingbaren Pflicht auferlegt, den Schutzbefohlenen gegenüber die Dschizya zu entrichten – als Gegenleistung dafür, dass ihre Person, ihr Besitz und ihre Ehre geschützt und ihre Sicherheit in dem muslimischen Land, in dem sie leben, gewährleistet werden. Aus diesem Grund ist es nach Entrichtung der Dschizya die unabdingbare Pflicht der Muslime, sie zu schützen und jeden abzuwehren, der sie belästigen oder ihnen Schaden zufügen will.

Von wem wird die Dschizya erhoben? Die Dschizya wird von allen nichtmuslimischen Gemeinschaften erhoben, gleichgültig, ob es sich um Leute der Schrift (Juden und Christen), Feueranbeter oder Angehörige einer anderen Gemeinschaft handelt, und gleichgültig, ob sie Araber oder Nichtaraber sind. Dies ist die Ansicht von Imam Malik, al-Auzaʿi und den syrischen Rechtsgelehrten. Imam asch-Schafiʿi sagte: Die Dschizya wird von den Leuten der Schrift und den Feueranbetern erhoben, gleichgültig, ob sie Araber oder Nichtaraber sind. Von den Götzendienern jedoch wird überhaupt keine Dschizya erhoben. Imam Abu Hanifa sagte: Von den nichtmuslimischen Arabern wird keine Dschizya erhoben; sie müssen entweder den Islam annehmen oder sich dem Kampf stellen.

Die Erhebung der Dschizya von den Leuten der Schrift ist jedoch im Koran belegt, während ihre Erhebung von den Feueranbetern und anderen Nichtmuslimen durch die Sunna belegt ist.

Die Ansicht Ibn al-Qayyims: Der Gelehrte Ibn al-Qayyim sagte: „Da die Feueranbeter eine polytheistische Gemeinschaft ohne eine Schrift sind, beweist die Erhebung der Dschizya von ihnen, dass sie auch von allen anderen polytheistischen Gemeinschaften erhoben werden darf. Dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, von den arabischen Götzendienern keine Dschizya erhob, lag daran, dass sie den Islam bereits angenommen hatten, bevor der Vers über die Dschizya offenbart wurde. Der Vers über die Dschizya wurde vor dem Feldzug von Tabuk offenbart, nachdem der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die Kriege gegen die Araber abgeschlossen hatte und sicher war, dass sie alle den Islam angenommen hatten. Aus demselben Grund erhob er auch von den Juden, die zuvor gegen ihn gekämpft hatten, keine Dschizya, denn jener Vers war damals noch nicht offenbart worden. Nachdem der Vers offenbart worden war, erhob er die Dschizya von den arabischen Christen und auch von den Feueranbetern. Wenn damals noch ein Götzendiener übrig gewesen wäre und die Dschizya hätte entrichten wollen, hätte er sie auch von ihm erhoben, so wie er sie von den anderen Götzendienern, Feueranbetern und Christen erhob.

Zwischen dem Unglauben eines Ungläubigen und dem Unglauben eines anderen Ungläubigen besteht kein Unterschied. Es bringt weder Nutzen noch Schaden, den Unglauben einer Gemeinschaft als schlechter darzustellen als den Unglauben einer anderen. Es gibt auch keinen Beweis dafür, dass der Unglaube der Götzendiener schlimmer sei als der der Feueranbeter. Welchen Unterschied gibt es schließlich zwischen den Anbetern von Götzen und den Anbetern des Feuers? Vielmehr ist der Unglaube der Feueranbeter abscheulicher. Die Götzendiener erkannten doch Allah allein als den höchsten Herrn an und hielten außer Allah niemanden für den Schöpfer. Sie sagten, sie würden ihre Götter nur deshalb anbeten, damit diese sie Allah näherbrächten. Anders als die Feueranbeter glaubten sie nicht an zwei Schöpfer der Welt und hielten nicht den einen für den Schöpfer des Guten und den anderen für den Schöpfer des Bösen. Die Götzendiener hielten es niemals – wie die Feueranbeter – für erlaubt, die eigene Mutter, Schwester oder Tochter zu heiraten. Sie glaubten an die Überreste der Religion Abrahams.

Die Feueranbeter hingegen waren keineswegs Anhänger einer Schrift. Sie folgten auch nicht der Religion eines Propheten – weder in Glaubensfragen noch in Gesetzen, Regeln und Normen. Die Behauptung, sie hätten eine Schrift und eine Scharia besessen, die ihnen genommen worden seien, nachdem einer ihrer Könige seine eigene Tochter vergewaltigt habe, entbehrt jeder Grundlage. Selbst wenn man sie als wahr annehmen würde, bewiese dies dennoch nicht, dass sie zu den Leuten der Schrift gehören. Denn ihre Schrift wurde aufgehoben und ihre Scharia außer Kraft gesetzt; somit ist von keiner der beiden etwas übrig geblieben.“

Demgegenüber ist wohlbekannt, dass die Araber an der Religion Abrahams festhielten, wenn auch in verfälschter Form. Sie besaßen auch das Buch und die Scharia Abrahams. Selbst wenn es wahr wäre, dass die Feueranbeter einen Propheten, eine Religion und eine Schrift besaßen, hätten sie diese doch weit stärker verfälscht, als die arabischen Götzendiener die Religion Abrahams verfälscht hatten. Bei den Feueranbetern war kein Bestandteil der von den Propheten gebrachten Scharia mehr zu finden, während sich bei den Arabern zumindest noch einzelne Spuren davon fanden. Daher gibt es überhaupt keinen Grund, die Feueranbeter, die Anhänger der schlechtesten Religion der Welt, in irgendeiner Weise für besser zu halten als die arabischen Polytheisten.

Bedingungen für die Erhebung der Dschizya: Bei der Erhebung der Dschizya müssen Freiheit, Gerechtigkeit und Milde walten. Daher sind bei denjenigen, von denen die Dschizya erhoben wird, die folgenden Bedingungen zwingend zu beachten:

1. Der Dschizya-Zahlende muss männlich sein.
2. Der Dschizya-Zahlende muss volljährig und geistig gesund sein.
3. Der Dschizya-Zahlende muss ein freier Mensch sein.

Denn in Sure at-Tauba, Vers 29, die als der Dschizya-Vers bekannt ist, weist die Erwähnung der „Entrichtung der Dschizya mit eigener Hand“ auf körperliche und finanzielle Leistungsfähigkeit hin. Daher müssen Frauen, Kinder, Sklaven und Geisteskranke keine Dschizya entrichten. Ebenso müssen arme Menschen, denen Almosen und Spenden gegeben werden und die keine Möglichkeit zum Erwerb ihres Lebensunterhalts haben, sowie Blinde, Gebrechliche und die Asketen und Mönche der Gebetsstätten und Ähnliche keine Dschizya entrichten. Sind sie jedoch wohlhabend, müssen sie sie entrichten.

Imam Malik, Allah möge mit ihm zufrieden sein, sagte: Die Kinder und Frauen der Leute der Schrift müssen keine Dschizya entrichten. Nur die erwachsenen Männer müssen Dschizya entrichten. Aslam überliefert, dass Umar, Allah möge mit ihm zufrieden sein, seinen Heerführern schrieb: Erlegt niemandem außer den erwachsenen Männern Dschizya auf. „Auch der Geisteskranke wird den minderjährigen Kindern zugerechnet.“

Die Höhe der Dschizya: Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i und Ibn Madscha überliefern von Mu’adh, Allah möge mit ihm zufrieden sein: Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ihn in den Jemen entsandte, befahl er ihm, von jedem erwachsenen Mann einen Dinar oder ein gleichwertiges jemenitisches Gewand namens „Mayafira“ einzuziehen. Später erhöhte Umar, Allah möge mit ihm zufrieden sein, diesen Betrag und setzte für die Besitzer von Gold zwölf Dinar jährlich und für die Besitzer von Silber vierzig Dirham jährlich fest. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wusste um die Armut der Jemeniten, während Umar, Allah möge mit ihm zufrieden sein, über den Wohlstand und die Leistungsfähigkeit der Syrer Bescheid wusste.

Imam al-Buchari überliefert, dass man Mudschahid fragte: Welche besondere Eigenschaft hatten die Syrer, dass ihnen vier Dinar und den Jemeniten ein Dinar auferlegt wurde? Mudschahid antwortete: Dies geschah, bevor Wohlstand eintrat. Imam Abu Hanifa und Imam Ahmad vertraten ebenfalls diese Auffassung. Ahmad sagte: Für den Wohlhabenden sind achtundvierzig Dirham, für den Angehörigen der Mittelschicht vierundzwanzig Dirham und für den Armen zwölf Dirham festgesetzt. Somit stellen die für Syrien und den Jemen festgesetzten Beträge die höchste und die niedrigste Dschizya dar. Nach Imam asch-Schafii und einer Überlieferung von Ahmad ist ein Dinar lediglich die niedrigste Dschizya. Für die höchste Dschizya gibt es keinen festgelegten Betrag; sie hängt vom Idschtihad der Herrscher ab. Imam Malik und nach einer anderen Überlieferung auch Imam Ahmad sagen – und diese Auffassung ist die vorzugswürdige –, dass es weder für die höchste noch für die niedrigste Dschizya einen festgelegten Betrag gibt. Dies hängt vom Idschtihad und der Abwägung der Herrscher ab. Sie setzen die Dschizya entsprechend den Verhältnissen jedes Menschen fest. Niemandem darf eine Dschizya auferlegt werden, die seine Leistungsfähigkeit übersteigt.
Zusätzliche Dschizya: Es ist zulässig, den Dhimmis zur Bedingung zu machen, dass sie einen Muslim, der ihr Gebiet durchquert, bewirten. Umar, Allah möge mit ihm zufrieden sein, verpflichtete die Dhimmis, einem Muslim für einen Tag und eine Nacht Gastfreundschaft zu gewähren, Brücken zu reparieren und das Blutgeld zu zahlen, wenn in ihrem Gebiet ein Muslim getötet wurde. Aslam überliefert: Eine Gruppe von Dhimmis aus Syrien kam zu Umar, Allah möge mit ihm zufrieden sein, und beklagte sich darüber, dass die Muslime sie beim Durchqueren ihres Gebietes dazu zwängen, zu deren Bewirtung Ziegen und Hühner zu schlachten. Umar, Allah möge mit ihm zufrieden sein, sagte: „Gebt ihnen zu essen, was ihr selbst esst, und nichts darüber hinaus.“

Es ist unzulässig, von den Leuten der Schrift etwas zu nehmen, das ihnen Schwierigkeiten bereitet: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, befahl, den Leuten der Schrift gegenüber sanft und nachsichtig zu handeln, und untersagte, ihnen etwas aufzuerlegen, das ihre Kräfte übersteigt. Von Ibn Umar, Allah möge mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass die letzten Worte aus dem Mund des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, lauteten: „Haltet mein Versprechen gegenüber den Dhimmis ein.“

Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte ferner: „Wenn jemand einem vertraglich geschützten nichtmuslimischen Bürger Unrecht tut oder ihm etwas auferlegt, das seine Kräfte übersteigt, werde ich am Tag der Auferstehung gegen ihn als Kläger auftreten.“ Ibn Abbas, Allah möge mit ihm zufrieden sein, überliefert: „Vom Vermögen der Dhimmis darf nur der Überschuss genommen werden.“

Bei Annahme des Islam entfällt die Dschizya: Ein Dhimmi, der den Islam annimmt, muss keine Dschizya mehr entrichten. Denn Ibn Abbas überliefert: „Auf einem Muslim liegt keine Dschizya.“ (Ahmad, Abu Dawud.) Abu Ubaida überliefert: Nachdem ein Jude den Islam angenommen hatte, wurde von ihm weiterhin Dschizya gefordert. Man sagte zu ihm: Du hast den Islam doch nur angenommen, um von der Dschizya befreit zu werden. Er erwiderte: Im Islam besteht die Möglichkeit, Befreiung zu erlangen. Später wurde die Angelegenheit Umar, Allah möge mit ihm zufrieden sein, vorgetragen, und er sagte: Im Islam besteht die Möglichkeit, Befreiung zu erlangen. Danach schrieb er: Von diesem Mann darf keine Dschizya erhoben werden.

Der Schutzvertrag ist sowohl mit Menschen zulässig, die gemeinsam mit Muslimen leben, als auch mit solchen, die getrennt von ihnen leben: Wie dieser Vertrag mit Menschen zulässig ist, die gemeinsam mit Muslimen und unter muslimischer Herrschaft leben, so ist er auch mit Menschen zulässig, die fern vom Zusammenleben mit Muslimen eigenständig leben. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, schloss mit den Christen von Nadschran einen Vertrag. Damals lebten sie jedoch in ihrer eigenen Heimat, und kein Muslim lebte bei ihnen. In diesem Vertrag waren der Schutz ihres Lebens, ihres Besitzes und ihrer Ehre, die Wahrung ihrer Religions- und persönlichen Freiheit, die Herstellung von Gerechtigkeit unter ihnen sowie das Versprechen festgeschrieben, ihnen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, falls jemand ihnen Unrecht tun sollte. Die späteren Kalifen waren darauf bedacht, diesen Vertrag umzusetzen. Als Kalif Harun ar-Raschid beabsichtigte, diesen Vertrag zu brechen, hielt Imam Muhammad ibn al-Hasan, ein Schüler von Imam Abu Hanifa, ihn davon ab. Der Vertrag lautete wie folgt:

Für Nadschran und die angrenzenden Gebiete wird seitens Allahs Schutz und seitens Allahs Gesandtem Muhammad (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ein Dhimma-Abkommen (Sicherheitsabkommen) verkündet. Dieses Abkommen gilt auch für die Untergebenen der Bewohner dieses Gebietes, gleichgültig, ob sie zahlreich oder wenige sind. Kein Bischof von ihnen wird seines Bischofsamtes, kein Mönch seines Mönchtums und kein Priester seines Priestertums enthoben. Niemand wird als schwach angesehen, und niemandem wird ein Blutgeld aus der Zeit der Dschāhilīya auferlegt. Niemandem wird Schaden zugefügt, und niemandem wird eine unzumutbare Aufgabe auferlegt. Kein Heer wird ihr Gebiet betreten. Wenn jemand einen Anspruch geltend macht, wird darüber gerecht entschieden. Niemand wird zum Unterdrücker und niemand zum Unterdrückten. Sollte künftig jemand von ihnen Zins nehmen, so wird ihm mein Schutz entzogen.

Ibn al-Qayyim sagte: Daraus ist ersichtlich, dass das Dhimma-Abkommen durch Zinsnehmen und das Einführen neuer Bräuche gebrochen wird, wenn darin die Bedingung festgelegt wurde, keine neuen Bräuche einzuführen und keine Zinsen zu nehmen. Keiner von ihnen wird für das Unrecht eines anderen verantwortlich gemacht. Auf Grundlage dessen, was in dieser Urkunde niedergeschrieben ist, wird ihnen seitens Allahs auf Dauer Schutz und seitens Allahs ungelehrtem Propheten und Gesandten Muhammad (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) Sicherheit gewährt, bis Allah Seine Gesetzgebung bringt.

Wenn daher ein Stammesoberhaupt dieses Abkommen für seine eigenen Interessen nutzen und dem Volk Unrecht zufügen will, muss dies verhindert werden.

Imam Sarangī sagte in seinem Werk „al-Mabsūṭ“: „Wenn ein Herrscher, der ein Dhimma-Abkommen geschlossen hat, verlangt, dass man ihm gestattet, in seinem Reich nach Belieben zu herrschen – etwa zu töten, Menschen aufzuspießen und Ähnliches, was in einem unter muslimischer Herrschaft stehenden Land unzulässig ist –, darf man ihm dies nicht gestatten. Denn es ist verboten, Unterdrückung fortbestehen zu lassen, wenn es möglich ist, sie zu verhindern. Außerdem sind die Dhimmīs verpflichtet, sich bei gegenseitigen Geschäften an die islamischen Vorschriften zu halten. Wird daher die Bedingung gestellt, etwas zu tun, was den Erfordernissen des Dhimma-Abkommens widerspricht, ist diese Bedingung ungültig. Wird auf dieser Grundlage mit ihm ein Friedens- und Dhimma-Abkommen geschlossen, so gelten darin enthaltene Bedingungen, die dem Islam widersprechen, als ungültig. Denn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: ‚Jede Bedingung, die dem Buch Allahs widerspricht, ist ungültig.‘“

Wann das Dhimma-Abkommen ungültig wird: Wenn die Zahlung der Dschizya eingestellt wird, wenn man sich weigert, die von einem muslimischen Herrscher erlassenen Gesetze oder Entscheidungen zu befolgen, wenn man einen Muslim ungerecht angreift und tötet, einen Muslim an der Ausübung seiner Religion hindert oder ihn zum Religionswechsel zwingt, mit einer muslimischen Frau Unzucht begeht, sie heiratet und mit ihr Geschlechtsverkehr hat, homosexuelle Handlungen begeht, Raub, Wegelagerei, Überfälle oder Entführungen verübt, spioniert oder jemandem bei der Spionage hilft oder sie ermöglicht, oder wenn man sich anstößig über Allah, Seinen Gesandten, Sein Buch oder Seine Religion äußert, wird das Dhimma-Abkommen ungültig. Denn durch all diese Handlungen werden den Muslimen unersetzliche körperliche, seelische, materielle, sittliche, religiöse und ehrbezogene Schäden zugefügt.

Einmal wurde Ibn Umar (Allah möge mit ihm zufrieden sein) mitgeteilt, dass ein Mönch, der unter dem Schutz des Dhimma-Abkommens stand, den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) beschimpfte. Er sagte: ‚Wenn ich das gehört hätte, hätte ich ihn getötet. Denn in dieser Angelegenheit hatten wir ihm keine Sicherheit gewährt.‘ Ebenso wird das Dhimma-Abkommen ungültig, wenn ein Dhimmī im Dār al-Harb (in einem Gebiet, das sich im Krieg mit den Muslimen befindet oder als feindliches nichtmuslimisches Gebiet gilt) Zuflucht sucht. Wird jedoch lediglich eine offenkundige Sünde begangen oder eine Verleumdung beziehungsweise üble Nachrede gegen einen Muslim verbreitet, wird das Dhimma-Abkommen nicht ungültig. Wenn das Dhimma-Abkommen eines Dhimmī ungültig wird, wird das Dhimma-Abkommen der zu seiner Familie gehörenden Frauen und Kinder nicht ungültig. Die Vertragsverletzung wurde allein von ihm begangen; daher bleibt auch ihre Folge auf ihn allein beschränkt.

Folgen des Vertragsbruchs: Wenn ein Dhimmī das Dhimma-Abkommen bricht, wird er zum Kriegsgefangenen. Nimmt er danach den Islam an, ist es verboten, ihn zu töten. Denn der Islam tilgt alle seine früheren Sünden.

Der Zutritt von Nichtmuslimen zu Moscheen und muslimischen Gebieten: Unter den Rechtsgelehrten besteht Meinungsverschiedenheit über den Zutritt von Nichtmuslimen zur al-Masdschid al-Harām, zu anderen Moscheen und zu muslimischen Gebieten. Im Hinblick auf den Zutritt von Ungläubigen lassen sich die muslimischen Länder und Regionen in drei Kategorien einteilen:

Erste Kategorie: al-Haram asch-Scharif. Kein Ungläubiger – sei er nun ein Dhimmi oder jemand, dem Schutz gewährt wurde – darf al-Haram asch-Scharif betreten. Denn in Vers 28 der Sure at-Tauba heißt es ausdrücklich:

يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِنَّمَا الْمُشْرِكُونَ نَجَسٌ فَلَا يَقْرَبُوا الْمَسْجِدَ الْحَرَامَ بَعْدَ عَامِهِمْ هَذَا ج

„O ihr Gläubigen! Die Götzendiener sind unrein; daher sollen sie nach diesem Jahr nicht mehr zur Heiligen Moschee kommen.“

Imam asch-Schafi’i, Ahmad und Malik haben diese Auffassung vertreten. Wenn ein Gesandter aus dem Gebiet der Ungläubigen kommt und sich der Imam innerhalb der Heiligen Moschee befindet, darf jener Gesandte die Heilige Moschee nicht betreten. Vielmehr wird der Imam selbst die Moschee verlassen und ihn treffen oder jemand anderen außerhalb des Heiligtums zu ihm schicken, damit dieser ihn trifft und seine Botschaft anhört. Imam Abu Hanifa und die Rechtsgelehrten von Kufa hingegen haben entschieden, dass Dhimmis al-Haram asch-Scharif betreten dürfen. Sie dürfen sich dort jedoch nur wie Reisende aufhalten und nicht dauerhaft niederlassen. (Nach Imam Abu Hanifa gilt diese Auffassung vorbehaltlich der Erlaubnis des Imams, des Herrschers oder seines Stellvertreters.) Nach seiner Auffassung darf ein Dhimmi sogar das Innere der Kaaba betreten.

Zweite Kategorie: das übrige Arabien: Der Hidschas liegt zwischen Yamama, Jemen und Nadschd; auch Medina gehört dazu. Nach Ansicht mancher gehört die eine Hälfte Medinas zu Tihama und die andere zum Hidschas. Andere sagen, ganz Medina gehöre zum Hidschas. (Nach islamischer Terminologie ist dies die richtige Auffassung.) Nach al-Kalbi ist das Gebiet zwischen den beiden Bergen von Tai und der Straße in Richtung Irak der Hidschas. Nach al-Harbi gehört auch Tabuk zum Hidschas. Ungläubige dürfen den Hidschas daher mit Erlaubnis betreten. Sie dürfen sich dort jedoch nicht länger als drei Tage aufhalten. Nach Imam Abu Hanifa besteht auch gegen ihre dauerhafte Niederlassung dort kein Einwand.

Der Beweis der meisten Gelehrten ist dieser von Ibn Umar überlieferte Hadith aus Muslim: „Der Gesandte Allahs sagte: Ich werde die Juden und Christen aus der Arabischen Halbinsel vertreiben. Dort werde ich außer Muslimen niemandem erlauben, zu bleiben.“ Abu Bakr hatte keine Gelegenheit, diesen Befehl auszuführen. Umar jedoch verbannte sie während seines Kalifats und gestattete den als Händler Kommenden, sich drei Tage aufzuhalten. Von Ibn Schihab wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Auf der Arabischen Halbinsel werden nicht zwei Religionen zugleich bestehen.“ (Muwatta von Imam Malik).

In Sahih Muslim wird von Dschabir überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Der Satan hat keine Hoffnung, dass die Betenden auf der Arabischen Halbinsel jemals wieder seinem Willen folgen werden; hinsichtlich dessen, unter ihnen Zwietracht und Streit zu stiften, hat er jedoch die Hoffnung nicht aufgegeben.“ Said ibn Abd al-Aziz sagte: „Die Grenzen der Arabischen Halbinsel reichen vom Tal bis zur äußersten Grenze des Jemen, zur Grenze des Irak und zum Meer.“ Nach anderen umfasst die Arabische Halbinsel der Länge nach das Gebiet von der äußersten Grenze von Aden bis zu den ländlichen Gebieten des Irak und der Breite nach das Gebiet von Dschidda und ihrer Umgebung bis zur Meeresküste und nach Syrien.

Dritte Kategorie: die gesamte übrige islamische Welt, abgesehen von der ersten und zweiten Kategorie. In diesen Ländern und Regionen ist es Ungläubigen gestattet, unter einem Vertrag, gewährtem Schutz oder einem Dhimmi-Vertrag zu leben. Nach Imam asch-Schafi’i dürfen sie jedoch ohne die Erlaubnis eines Muslims keine Moschee betreten. Imam Abu Hanifa sagte: Sie dürfen sie auch ohne Erlaubnis betreten. Imam Ahmad und Malik sagen: Ungläubige dürfen Moscheen weder mit noch ohne Erlaubnis betreten.

Vierundzwanzigstes Kapitel: Ghanīma oder Kriegsbeute

Definition: Die lexikalische Bedeutung von Ghanīma ist: „Das, was durch Anstrengung und Bemühung erlangt wird.“ Ein Dichter sagt: „Ich bin in alle Richtungen der Welt gereist und danach, nachdem ich Kriegsbeute erlangt hatte, voller Freude zurückgekehrt.“ In der islamischen Terminologie bezeichnet Ghanīma das „Vermögen, das durch Krieg von den Feinden des Islam erlangt wird“.

Ghanīma lässt sich grob in drei Arten einteilen: 1. bewegliche Güter, 2. Gefangene, 3. erobertes Land.

Ghanīma wird auch Anfāl genannt, was der Plural von „Nafl“ ist, also „zusätzlich“. Der Grund für diese Bezeichnung ist, dass es zusätzliches Vermögen der Muslime ist. Im vorislamischen Zeitalter der Unwissenheit, wenn sie gegeneinander Krieg führten und eine Partei über die andere siegte, nahmen sie der besiegten Partei die Kriegsbeute ab und verteilten sie unter den Kriegern. Einen großen Teil davon bestimmten sie für den Stammesführer. Ein Dichter deutet darauf hin mit den Worten: „Für dich ist ein Viertel der Kriegsbeute, und was immer du bevorzugst und für dich auswählst – alles, was die Krieger vor der Verteilung erlangen, und alles, was nach der Verteilung übrig bleibt.“

Die Kriegsbeute ist ausschließlich für die Gemeinschaft des letzten Propheten erlaubt: Allah, der Erhabene, hat die Kriegsbeute ausschließlich für die Gemeinschaft des letzten Propheten erlaubt. Indem Er den Empfang dieser Güter für erlaubt erklärte, sagte Allah:

تكلُوا مِمَّا عَلِمْتُمْ حَللاً طَيِّبًا وَاتَّقُوا اللَّهَ ، إِنَّ اللَّهَ غَفُورٌ رَّحِيره

„So esst von dem, was ihr erbeutet habt, im Bewusstsein, dass es erlaubt und gut ist, und fürchtet Allah. Allah ist allvergebend und barmherzig.“ (Al-Anfāl, Vers 69)

In den Ṣaḥīḥ-Hadithen wird erwähnt, dass die Kriegsbeute ausschließlich der muslimischen Umma vorbehalten ist. Für die Gemeinschaft keines früheren Propheten war auch nur ein Teil davon erlaubt. Al-Buchārī und Muslim überliefern von Jābir ibn ʿAbdullāh, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Mir wurden fünf Dinge gegeben, die keinem Propheten vor mir gegeben wurden:

1. Die Feinde werden bereits aus einer Entfernung von einem Monatsweg von Furcht vor mir ergriffen, und dadurch wurde mir geholfen.

2. Die Erde wurde für mich zu einer Gebetsstätte und zu einem Mittel zur rituellen Reinigung gemacht. Wenn also für jemanden aus meiner Gemeinschaft die Gebetszeit eintritt, soll er beten, wo immer er sich befindet, indem er sich mit Erde reinigt, das heißt, Tayammum vollzieht.

3. Die Kriegsbeute wurde für mich erlaubt, während sie keinem vor mir erlaubt worden war.

4. Mir wurde das Recht gewährt, Fürsprache einzulegen (am Tag der Auferstehung).

5. Ich wurde zur gesamten Menschheit entsandt (bis zum Tag der Auferstehung).“ Aus diesem Grund überlieferten al-Buchārī und Muslim von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Kriegsbeute war keinem unserer Vorgänger erlaubt. Denn Allah sah unsere Schwäche und Unfähigkeit. Daher hat Er sie für uns erlaubt.

Die Empfänger der Kriegsbeute: Die ersten Auseinandersetzungen zwischen dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und den Götzendienern fanden am 17. Ramadan des zweiten Jahres nach der Hidschra auf dem Schlachtfeld von Badr statt. Diese Auseinandersetzung brachte dem Gesandten Allahs und den Muslimen einen großen Sieg und einen unerwarteten Erfolg. Bei dieser Gelegenheit kosteten die Muslime nach dem Beginn der Prophetenschaft zum ersten Mal den Geschmack des Sieges, und Allah ließ jene Feinde durch ihre Hand besiegen, die sie fünfzehn lange Jahre lang verfolgt und misshandelt, sie aus ihren Häusern vertrieben und ihnen ihren Besitz genommen hatten – einzig aus dem Grund, dass sie gesagt hatten: „Allah allein ist unser Herr.“ Die besiegten Götzendiener flohen vom Schlachtfeld und ließen große Mengen an Reichtümern und Besitz zurück, die von den Muslimen eingesammelt wurden. Später entstand unter ihnen ein Streit darüber, wer diesen Besitz erhalten sollte. Sollten ihn diejenigen erhalten, die die Feinde verfolgt hatten, oder diejenigen, die den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, umgeben und diese Besitztümer aufgesammelt hatten? Der Heilige Koran entschied diesen Streit mit der Feststellung, dass allein Allah und Sein Gesandter die Bestimmungen über die Kriegsbeute festlegen. Gleich im ersten Vers der Sure al-Anfāl sagt Allah:

يسئلونك في الأنفال ما قُلِ الْأَنْفَالُ لِلَّهِ وَالرَّسُولِ

Die Menschen fragen dich nach der Kriegsbeute. Sag: Die Kriegsbeute gehört Allah und dem Gesandten.

Die Methode zur Verteilung der Kriegsbeute: Allah, der Erhabene, hat ebenfalls erklärt, wie die Kriegsbeute verteilt werden soll.

وَاعْلَمُوا أَنَّهَا غَنِمْتُمْ مِنْ شَيْءٍ فَإِنَّ لِلَّهِ عُمسَهُ وَالرَّسُولِ وَلَذِي الْقُرْبَى وَالْيَتَمَى وَالْمَسْكِينِ وَابْي السَّبِيلِ لَا إِن كُنتُر امنتر بِاللَّهِ وَمَا أَنْزَلْنَا عَلَى عَبْدِنَا يَوْمَ الْفُرْقَانِ يَوْمَ الْتَقَى الْجَمْعُنِ، وَاللَّهُ عَلَى كُلِّ شَيءٍ قديره

„Und wisst, dass von dem, was ihr als Beute erlangt, ein Fünftel Allah, dem Gesandten, den Verwandten des Gesandten, den Waisen, den Bedürftigen und den Reisenden gehört, wenn ihr an Allah glaubt und an das, was Wir am Tag der Entscheidung auf Unseren Diener herabgesandt haben, an dem die beiden Heere aufeinandertrafen. Und Allah hat Macht über alle Dinge.“ (Sure al-Anfal, Vers 41)

Daher legt dieser Vers eine gerechte Regelung für die Verteilung eines Fünftels unter den Anspruchsberechtigten fest, die Allah in diesem Vers genannt hat. Sie sind Allah und Sein Gesandter, die Verwandten, die Waisen, die Bedürftigen und die Reisenden. Der Name Allahs wird hier lediglich zum Zweck des Segens erwähnt. Der Anteil Allahs und des Gesandten Allahs wird unter den Bedürftigen sowie für Waffen und Ausrüstung, den Dschihad und ähnliche Angelegenheiten des Gemeinwohls ausgegeben.
Abu Dawud und an-Nasa’i überliefern von ʿAmr ibn ʿAqsa, möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, betete gemeinsam mit uns neben einem Kamel aus der Kriegsbeute. Nachdem er den Friedensgruß gesprochen hatte, nahm er ein Haar von der Seite des Kamels und sagte: Von eurer Kriegsbeute wird ein Fünftel an euch zurückgegeben.“ Das bedeutet, dass daraus für die Bedürftigen sowie für den Dschihad und Waffen ausgegeben wird.
Der Lebensunterhalt des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wurde aus dem Besitz der Banu Nadir bestritten, den Allah dem Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gegeben hatte. Muslim überliefert von ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein: Allah hatte dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die Ländereien und den Besitz der Banu Nadir gegeben. Die Muslime hatten sie nicht durch Kampf erobert. Sie waren ausschließlich für den Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, bestimmt. Daraus wurde sein jährlicher Lebensunterhalt bestritten. Den Überschuss gab er für die Vorbereitung zum Dschihad auf Allahs Weg sowie für den Kauf von Pferden und Waffen aus.
Mit dem Anteil der Verwandten des Gesandten sind die Angehörigen der Stämme Banu Haschim und Banu Abd al-Muttalib gemeint, die den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, stets unterstützten und ihm beistanden. Nicht gemeint sind jene Verwandten, die ihm feindselig gegenüberstanden und ihn unterdrückten.

Imam al-Buchari und Ahmad überliefern von Dschubair ibn Mutʿim, möge Allah mit ihm zufrieden sein: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verteilte den Anteil der Verwandten aus der Kriegsbeute des Feldzugs von Chaibar unter den Banu Haschim und den Banu Abd al-Muttalib. Daraufhin kamen ich und ʿUthman ibn ʿAffan und sagten: „O Gesandter Allahs, wir leugnen nicht die Vorzüglichkeit der Banu Haschim, denn Allah hat dich zu einem herausragenden Angehörigen unter ihnen gemacht. Aber wie steht es mit unseren Brüdern von den Banu al-Muttalib? Du hast ihnen gegeben und uns ausgelassen, obwohl sie und wir dir gegenüber den gleichen Rang besitzen.“

Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Banu al-Muttalib haben sich weder in der Zeit der Unwissenheit noch im Islam jemals von mir losgesagt. Tatsächlich sind die Banu al-Muttalib und die Banu Haschim eins und dasselbe.“ Dabei verschränkte er die Finger beider Hände miteinander. Er sagte: „Die Reichen und Bedürftigen, die Nahen und Fernen, die Frauen und Männer unter ihnen erhalten alle einen Anteil. Der Mann erhält den doppelten Anteil der Frau.“ Imam Abu Hanifa sagt: Wenn sie bedürftig sind, wird ihnen ihr Anteil aufgrund ihrer Bedürftigkeit gegeben. Imam asch-Schafiʿi sagt: Ihnen wird der Anteil als Verwandten des Gesandten gegeben. Von Ibn Abbas, Imam Zain al-Abidin und Imam al-Baqir wird überliefert, dass die Reichen und Bedürftigen, Frauen und Männer, Kinder und Erwachsenen unter ihnen alle den gleichen Anteil erhalten. Denn hinsichtlich ihrer Verwandtschaft sind sie gleich. Da die Zakat ihnen zudem verboten ist, wurde ihnen dies als Ausgleich gegeben. Außerdem hat Allah diesen Anteil für sie bestimmt, und der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hat ihn unter ihnen verteilt. Im Hadith wird nicht gesagt, dass er einige von ihnen anderen vorgezogen habe.
Das Argument Imam asch-Schafiʿis lautet, dass sie aufgrund ihrer Verwandtschaft Anspruch auf diesen Anteil haben. Daher ist er wie eine Erbschaft. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gab auch seinem Onkel Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, einen Anteil, obwohl dieser reich war. Ebenso gab er seiner Tante Safiyya einen Anteil.
Über den Anteil der Waisen, der den muslimischen Waisenkindern zusteht, sind einige der Ansicht, dass er nur den bedürftigen Waisen zusteht. Andere sagen, dass er sowohl den bedürftigen als auch den reichen Waisen zusteht, weil sie auch dann, wenn sie reich sind, zu den schwachen Gruppen gehören. Al-Baihaqi überliefert mit authentischer Überlieferungskette, dass ein Mann sagte:

„Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, in Wadi al-Qura auf dem Rücken eines Pferdes saß, kam ich zu ihm und sagte: O Gesandter Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, was sollen wir über die Kriegsbeute sagen? Er sagte: Ein Fünftel gehört Allah, und die übrigen vier Fünftel gehören den Soldaten. Ich sagte: ‚Dann wird also niemand einem anderen vorgezogen?‘ Er sagte: ‚Nein. Und diesen Anteil gibst du auch nicht aus deiner eigenen Tasche. Du bist nicht mehr berechtigt als dein muslimischer Bruder.‘“

In einem anderen Hadith wird überliefert: „Wer von den Bewohnern eines Dorfes Allah und Seinem Gesandten ungehorsam ist, dessen Anteil gehört Allah und Seinem Gesandten; danach gehört er euch.“

Die verbleibenden vier Fünftel werden dem Heer gegeben. Nur männliche, freie, erwachsene und zurechnungsfähige Soldaten erhalten davon einen Anteil. Frauen, Sklaven, Kinder und Geisteskranke erhalten keinen Anteil. Denn männliches Geschlecht, Volljährigkeit und Zurechnungsfähigkeit sind Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Anteil. Starke und Schwache, Teilnehmer am Kampf und diejenigen, die sich von der Teilnahme am Kampf fernhalten – alle erhalten gleichermaßen einen Anteil an der Kriegsbeute. Imām Aḥmad überliefert von Saʿd ibn Mālik: Ich (Saʿd) sagte: „O Gesandter Allahs, ein Mann übernimmt die Verteidigung der Muslime. Wird sein Anteil dennoch dem der anderen gleich sein?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „O Saʿd, erhaltet ihr etwa Versorgung und Unterstützung ohne die Fürsprache der Schwachen unter euch?“

Im Werk „Ḥuǧǧatullāh al-Bāliġa“ heißt es: „Auch derjenige erhält einen Anteil, den der Befehlshaber im Interesse und aufgrund eines Bedürfnisses des Heeres irgendwohin entsendet, etwa einen Boten, eine Vorhut oder einen Späher, selbst wenn er nicht am Kampf teilnimmt. So erhielt der Kalif ʿUṯmān einen Anteil an der Kriegsbeute der Schlacht von Badr, obwohl er auf Anweisung des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, dem Kampf fernblieb, weil seine Frau Ruqayya, die Tochter des Gesandten Allahs, krank war. Daraufhin sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu ihm: ‚Du erhältst denselben Lohn und denselben Anteil an der Kriegsbeute wie diejenigen, die an der Schlacht von Badr teilgenommen haben.‘“ – (al-Buḫārī: Ibn ʿUmar).

Ein Fußsoldat erhält einen Anteil und ein Reiter drei Anteile. Aus mehreren authentischen Hadithen ist bekannt, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, einem Reiter drei Anteile und einem Fußsoldaten einen Anteil gab. Der Grund dafür ist, dass für das Pferd zusätzliche Kosten anfallen und es einen Pferdeknecht benötigt. Außerdem kann ein Reiter im Kampf dreimal so viel beitragen wie ein Fußsoldat. Nach Ansicht von Imām Abū Ḥanīfa erhält der Reiter das Doppelte des Fußsoldaten. Diese Ansicht steht jedoch im Widerspruch zu den authentischen Hadithen. Einige Gelehrte vertreten die Ansicht, dass der Reiter eines arabischen und der eines nichtarabischen Pferdes gleich behandelt werden. Andere sagen: Sie werden nicht gleich behandelt, und der Reiter eines arabischen Pferdes erhält nur dann einen Anteil an der Kriegsbeute, wenn er nicht zugleich Fußsoldat ist, ebenso wie ein Fußsoldat keinen Reiteranteil erhält. Dem Reiter eines anderen Tieres als eines Pferdes wird kein Anteil an der Kriegsbeute gegeben, da kein Beleg dafür vorliegt, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, dem Reiter eines anderen Tieres als eines Pferdes einen Anteil gegeben hätte. In der Schlacht von Badr gab es siebzig Kamele, und in keiner Schlacht fehlten Kamele, denn sie waren das Reittier der Mehrheit der Araber. Hätte er den Kameltreibern einen Anteil gegeben, wäre uns dies bekannt geworden. Nach dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gaben auch seine Gefährten den Kameltreibern keinen Anteil an der Kriegsbeute.

Für mehrere Pferde wird kein zusätzlicher Anteil gegeben. Denn weder vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, noch von seinen Gefährten ist überliefert, dass sie für mehrere Pferde Anteile gaben. Da auch die Feinde nicht auf mehreren Pferden in den Kampf ziehen, wird auch unseren Kämpfern höchstens für ein Pferd ein Anteil gegeben. Imām Abū Ḥanīfa sagt: Auch dem Besitzer mehrerer Pferde werden Anteile gegeben, da er im Vergleich zu allen anderen unabhängiger und nützlicher ist. Ob das Pferd geliehen, gemietet oder gewaltsam an sich genommen wurde – sein Reiter erhält einen Anteil. Der Anteil an der Kriegsbeute, der wegen des gewaltsam an sich genommenen Pferdes vorenthalten wird, steht dessen Eigentümer zu.

Auch eine zusätzliche Zuteilung aus der Kriegsbeute gilt als Kriegsbeute: Der Herrscher kann nach eigenem Ermessen einigen Kämpfern zusätzlich zu ihrem zustehenden Anteil ein Drittel oder ein Viertel mehr geben. Wenn eine solche zusätzliche Zuteilung erfolgt, kann auch sie als Bestandteil der Kriegsbeute betrachtet werden. Eine solche zusätzliche Zuteilung darf nur einem Kämpfer gegeben werden, der sich als ihrer würdig erweist. Dies ist die Ansicht von Imām Aḥmad und Abū ʿUbayd. Nach Ansicht von Imām Mālik wird die zusätzliche Zuteilung aus dem dem Bayt al-Māl zustehenden Fünftel gegeben. Imām aš-Šāfiʿī sagt: Sie wird aus einem Fünftel des Fünftels gegeben, und dies ist der Anteil des Herrschers. Als Beleg dafür gilt der von Ḥabīb ibn Muslimah überlieferte Hadith, den Abū Dāwūd und at-Tirmiḏī überliefert haben: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gab den Truppen zunächst ein Fünftel und danach ein zusätzliches Viertel. Nach der Rückkehr gab er ihnen nach dem Fünftel zusätzlich ein Drittel.“ In einer Schlacht unter dem Befehl des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zeigte Salamah ibn al-Akwaʿ außergewöhnliche Tapferkeit. Daher gab er ihm fünf Anteile, indem er den Anteil eines Fußsoldaten und den eines Reiters zusammenlegte.
Die Ausrüstung eines getöteten Soldaten steht demjenigen zu, der ihn getötet hat: Die Waffen, die Kriegsausrüstung und die Kampfbekleidung, die sich bei einem getöteten ungläubigen Soldaten befinden, stehen vollständig und ausschließlich dessen Bezwinger zu. Wenn sich jedoch Bargeld, Edelsteine und dergleichen bei ihm befinden, gelten diese als Kriegsbeute und werden nach den Regeln der Kriegsbeute verteilt. Manchmal fordert der Befehlshaber die Soldaten auf, die Ausrüstung der Getöteten an sich zu nehmen, um sie zum Kampf anzuspornen, und überlässt sie unter Ausschluss der übrigen Soldaten allein demjenigen, der den Gegner getötet hat. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, entschied, diese Dinge dem Bezwinger zu geben, und verteilte sie nicht als Fünftel. (Abū Dāwūd)

Ibn Abī Šayba überliefert jedoch von Anas ibn Mālik, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: In einem Wüstenkrieg tötete Barāʾ ibn Mālik Marǧubān, während dieser auf seinem Reittier saß. Der Wert der Waffen und der Ausrüstung, die er bei sich hatte, belief sich auf dreißigtausend Münzen. Als ʿUmar ibn al-Ḫaṭṭāb, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, davon erfuhr, sagte er zu Abū Ṭalḥa: „Bisher teilten wir die Ausrüstung, die sich bei einem getöteten Soldaten befand, nicht auf, sondern überließen sie vollständig demjenigen, der ihn getötet hatte. Doch die Dinge, die in Barāʾs Besitz gelangt sind, sind äußerst wertvoll. Ich sehe keinen anderen Ausweg, als sie nach den Regeln des ḫumus (des Fünftels) zu verteilen.“

Imām Ibn Sīrīn sagt: Anas ibn Mālik hat mir berichtet: Dies war der erste Fall, in dem die bei einem getöteten Feind erbeutete Kriegsausrüstung verteilt wurde. Salamah ibn al-Akwaʿ berichtet: „Einmal kam ein Späher der Götzendiener zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Er war gerade auf einer Reise. Nachdem er eine Weile mit seinen Gefährten gesprochen hatte, schlich er sich davon. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: ‚Sucht ihn und tötet ihn.‘ Daraufhin tötete ich ihn, und der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gab mir die bei ihm gefundene Kriegsausrüstung.

Wer keinen Anteil an der Kriegsbeute erhält: Wie bereits erwähnt, sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Anteil an der Kriegsbeute Volljährigkeit, Zurechnungsfähigkeit, männliches Geschlecht und Freiheit. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält keinen Anteil an der Kriegsbeute, kann jedoch außerhalb eines festen Anteils etwas erhalten. Saʿīd ibn al-Musayyab sagte: In der frühen Zeit erhielten Jungen und Sklaven etwas von der Kriegsbeute, wenn sie beim Kampf anwesend waren. Imām Abū Dāwūd überliefert von ʿUmair, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: „Ich (ʿUmair) nahm gemeinsam mit meinen Herren an der Schlacht von Ḫaybar teil. Da fragte der Gesandte Allahs nach mir. Ihm wurde mitgeteilt, dass ich ein Sklave sei. Daraufhin gab er mir einige geringfügige Dinge.“ Ibn ʿAbbās, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wurde gefragt, ob Frauen und Sklaven, wenn sie gemeinsam mit den anderen auf dem Schlachtfeld erscheinen, einen festgelegten Anteil erhalten. Er antwortete: „Sie erhalten keinen festgelegten Anteil. Man kann ihnen jedoch etwas aus der Kriegsbeute aller geben.“ Umm ʿAṭiyya, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: „Wir Frauen zogen mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, auf das Schlachtfeld, versorgten und pflegten die Verwundeten und Kranken, und er gab uns etwas von der Kriegsbeute.“ Imām at-Tirmiḏī überliefert über Imām al-Auzāʿī: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gab in Ḫaybar den Jungen einen Anteil an der Kriegsbeute. Mit „Anteil“ ist hier jedoch die Gabe von etwas Geringfügigem gemeint.

Überliefert von Yazid ibn Hurmuz: Nadschda al-Haruri schrieb Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, einen Brief und bat um die Beantwortung von fünf Fragen: Zog der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, mit Frauen in den Krieg? Gab er ihnen einen Anteil? Tötete er Kinder? Wann endet der Status eines Waisen? Wem steht ein Fünftel der Kriegsbeute zu?

Ibn Abbas sagte: Wenn ich Informationen hätte verbergen wollen, hätte ich dem Fragesteller nicht geantwortet. Dann schrieb er als Antwort auf den Brief: Du hast mich gefragt, ob der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, mit Frauen in den Krieg zog. Ja, er zog mit ihnen in den Krieg. Sie behandelten und versorgten lediglich die Verwundeten. Danach gab er ihnen etwas von der Kriegsbeute, jedoch keinen festgelegten Anteil. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, tötete keine Kinder; du tust es doch nicht, oder? Du hast ferner gefragt, wann der Status eines Waisen endet. Bei Allah, es gibt viele Männer, die selbst dann, wenn ihnen Schnurrbart und Bart wachsen, noch nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Wenn er also in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, endet sein Status als Waise. Du hast außerdem gefragt: Wem steht der Chumus, das heißt ein Fünftel, zu? Wir pflegten zu sagen: Er steht uns zu. Doch die Muslime gaben ihn uns nicht. (Die fünf Hadith-Sammlungen außer al-Buchari)

Lohnarbeiter und Nichtmuslime erhalten keinen Anteil. Diejenigen Lohnarbeiter, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts mit den Soldaten arbeiten, erhalten auch dann keinen Anteil an der Kriegsbeute, wenn sie am Krieg teilnehmen. Denn sie waren nicht bereit zu kämpfen und verließen ihre Häuser nicht mit dem Ziel zu kämpfen. Auch die modernen Armeen gehören zu dieser Kategorie. Es handelt sich um einen Beruf und eine technische Tätigkeit. Wenn hingegen von nichtmuslimischen Dhimmis Hilfe erbeten wird und sie sich den Muslimen im Krieg anschließen, besteht unter den Rechtsgelehrten Meinungsverschiedenheit über ihre Behandlung.

Die hanafitische Auffassung lautet, dass ihnen eine geringfügige Zuwendung gegeben werden darf, ihnen jedoch kein Anteil zusteht. Einer Überlieferung zufolge war dies auch die Auffassung Imam asch-Schafi’is. Von Imam asch-Schafi’i wird außerdem eine weitere Auffassung überliefert: Der Herrscher soll ihnen ihren Lohn aus Vermögen zahlen, das keinen bestimmten Eigentümer hat. Wenn er ihnen daraus nichts geben kann, soll er ihnen den Anteil des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, geben. Imam ath-Thauri und al-Auza’i sagten, dass ihnen ein Anteil gegeben wird.

Ghulul (die Veruntreuung von Gütern der Kriegsbeute)

Ghulul ist verboten: Ghulul bedeutet, Güter der Kriegsbeute zu stehlen. Es ist verboten. Denn Ghulul schwächt die Moral der Muslime, verursacht Spaltung unter ihnen und lenkt sie vom Kämpfen hin zum Plündern. All dies macht die Niederlage unausweichlich. Daher besteht unter den Muslimen Einigkeit darüber, dass Ghulul eine schwere Sünde ist. Der Erhabene Allah sagt:

وَمَا كَانَ لِنَبِي أَن يقل ط وَمَن يُغْلُلْ يَأْتِ بِمَا عَلَّ يَوْمَ الْقِيمَة :

Es ist einem Propheten unmöglich, eine Sache unrechtmäßig zu verheimlichen. Wer etwas unrechtmäßig verheimlicht, wird am Tag der Auferstehung das, was er verheimlicht hat, mit sich bringen. (Sure Al Imran: 161)

Der Gesandte Allahs ordnete an, denjenigen zu bestrafen, der Kriegsbeute unterschlug, und er selbst verbrannte dessen Habseligkeiten und ließ ihn auspeitschen, damit andere gewarnt würden und sich von einer solchen Tat fernhielten. Imam Abu Dawud und at-Tirmidhi überlieferten von Umar, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wenn bei euch die Unterschlagung von jemandem entdeckt wird, dann verbrennt seine Habseligkeiten und peitscht ihn aus.“ Umar sagte: „Wir fanden unter den Habseligkeiten eines Mannes ein Exemplar des Qur’an und fragten Salim danach. Er sagte: ‚Verkauft es und spendet seinen Erlös als Almosen.‘“ Überliefert von Amr ibn Schuʿaib: Der Gesandte Allahs, Abu Bakr und Umar pflegten die Habseligkeiten eines Beuteunterschlagenden zu verbrennen und ihn auszupeitschen.

Allerdings wurden vom Gesandten Allahs auch andere Hadithe überliefert, denen zufolge er nicht anordnete, die Habseligkeiten eines Beuteunterschlagenden zu verbrennen, und ihn auch nicht auspeitschte. Daraus ist ersichtlich, dass der Herrscher die Maßnahme ergreifen kann, die er als dem Gemeinwohl dienlich erachtet. In dem einen Fall werden sie verbrannt und er wird ausgepeitscht; andernfalls wird das getan, was als dem Gemeinwohl dienlich angesehen wird.

Al-Buchari überlieferte von Abdullah ibn Umar: Ein Mann namens Kirkira war mit der Bewachung der Habseligkeiten des Gesandten Allahs betraut. Als er starb, sagte der Gesandte Allahs: „Er gehört zu den Bewohnern der Hölle.“ Daraufhin gingen die Leute zu ihm, durchsuchten seine Habseligkeiten und stellten fest, dass er ein Gewand verborgen hatte.

Imam Abu Dawud überlieferte: Am Tag der Schlacht von Chaibar starb ein Gefährte. Als der Gesandte Allahs davon erfuhr, sagte er zu den anwesenden Muslimen: „Verrichtet ihr das Totengebet für euren Gefährten.“ (Das heißt, er zeigte selbst keine Bereitschaft, es zu verrichten.) Als die Leute dies hörten, wurden ihre Gesichter bleich. Da sagte der Gesandte Allahs: „Euer Gefährte hat auf Allahs Weg Kriegsbeute unterschlagen.“ Daraufhin durchsuchten die Leute seine Habseligkeiten und fanden ein seidenes Gewand der Juden, dessen Wert weniger als zwei Dirham betrug.

Die Nutzung von Nahrungsmitteln vor der Verteilung der Kriegsbeute: Von den erwähnten Einschränkungen sind Nahrungsmittel und Tierfutter ausgenommen. Solange sich die muslimischen Kämpfer im Gebiet des Feindes aufhalten, dürfen sie diese beiden Dinge nutzen, auch wenn die Beute noch nicht verteilt worden ist.

1. Imam al-Buchari und Muslim überlieferten von Abdullah ibn Mughaffal, dass er sagte: „Am Tag der Schlacht von Chaibar fand ich einen mit Fett gefüllten Beutel. Ich stellte ihn beiseite und sagte: ‚Heute werde ich niemandem etwas davon geben.‘ Gleich darauf blickte ich zur Seite und sah, dass der Gesandte Allahs lächelte.

2. Imam Abu Dawud, al-Hakim und al-Baihaqi überlieferten, dass Ibn Abi Aufa sagte: „Am Tag der Schlacht von Chaibar fanden wir einige Nahrungsmittel. Einer nach dem anderen kam, aß davon so viel, wie er benötigte, und ging anschließend wieder fort.

3. Imam al-Buchari überlieferte von Ibn Umar, dass er sagte: „Bei unseren Feldzügen fanden wir Honig und Trauben und aßen davon, nahmen sie jedoch nicht mit.“ In demselben Hadith wird nach der Überlieferung von Imam Abu Dawud außerdem erwähnt, dass davon kein Fünftel abgeführt wurde.

Imam Malik sagt in seinem Werk al-Muwaṭṭaʾ: Wenn die Muslime in das Gebiet des Feindes eindringen, dürfen sie von dessen Lebensmitteln essen; ich sehe darin keinen Einwand. Alles, was ihnen vor der Verteilung in die Hände fällt, dürfen sie verzehren. Er sagt ferner: „Auch Kamele, Rinder und Ziegen betrachte ich als Lebensmittel. Nachdem die Muslime in das Land des Feindes eingedrungen sind, dürfen sie auch diese ebenso wie andere Lebensmittel essen.“ Er sagt außerdem: Wenn all diese Lebensmittel nicht gegessen würden, bis alle Menschen zur Verteilung eintreffen und die Verteilung erfolgt, würde dies den Soldaten schaden. Daher sehe ich keinen Einwand darin, von diesen Lebensmitteln in dem erforderlichen und angemessenen Maß zu essen. Es ist jedoch nicht angebracht, etwas davon zurückzulegen und später, bei der Rückkehr zu den Angehörigen, davon mitzunehmen.

Was ein Muslim beim Feind an Vermögen vorfindet, gilt als Eigentum des Feindes: Wenn die Kämpfer von den Muslimen das Vermögen zurückfordern, das sich beim Feind befand, sind die Eigentümer dieses Vermögens eher dazu berechtigt, es zu erhalten. Die Kämpfer haben daran keinen Anspruch, denn es handelt sich weder um Kriegsbeute noch um Ghanīma.

1. Ibn ʿUmar berichtet: Eines seiner Kamele ging verloren und ein Feind nahm es an sich. Später siegten die Muslime über ihn, und zu Lebzeiten des Gesandten Allahs wurde es jenem Feind zurückgegeben.

2. Von ʿImrān ibn Ḥusain wird berichtet, dass er sagte: „Die Götzendiener überfielen in Medina das Vieh und entführten das Kamel des Gesandten Allahs, al-ʿAḍbāʾ, sowie eine muslimische Frau. Als die Feinde nachts schliefen, stand die Frau heimlich auf und begann, jedes einzelne Kamel zu berühren, um herauszufinden, auf welchem sie fliehen konnte. Jedes Kamel, das sie berührte, brüllte auf. Als sie schließlich zu al-ʿAḍbāʾ kam, erwies es sich als äußerst folgsam. Sie bestieg es und machte sich auf den Weg nach Medina. Unterwegs gelobte sie, dieses Kamel zu opfern, falls Allah sie retten würde. Als die Frau Medina erreichte, erkannten alle das Kamel. Die Leute brachten die Frau zum Gesandten Allahs. Sie berichtete ihm von ihrem Gelübde. Der Gesandte Allahs sagte: ‚Du wolltest dem Kamel eine sehr schlechte Vergeltung zukommen lassen. Das Gelübde eines Menschen hinsichtlich einer Sache, die ihm nicht gehört, ist nicht gültig. Ebenso ist ein Gelübde für eine sündhafte Handlung nicht gültig.‘“ Wenn ein kämpfender Ungläubiger in gleicher Weise den Islam annimmt und sich zu jener Zeit in seinem Besitz das Eigentum eines Muslims befindet, wird dieses Eigentum seinem Besitzer zurückgegeben.

Wenn ein kämpfender Ungläubiger den Islam annimmt: Wenn ein kämpfender Ungläubiger den Islam annimmt und in das muslimische Staatsgebiet auswandert, während er im Dār al-Ḥarb (dem Land der Kriegsparteien) seine Frau, seine Kinder und sein Vermögen zurücklässt, erlangen die Kinder und das Vermögen dieses neuen Muslims durch seine Annahme des Islam das Recht auf vollständige Sicherheit. Wenn die Muslime jenes Land besiegen, werden seine Frau, seine Kinder und sein Vermögen nicht zur Ghanīma gerechnet. Der Gesandte Allahs sagte: Wenn die Ungläubigen den Islam annehmen, sind ihr Blut und ihr Vermögen bei mir sicher.

Fünfundzwanzigstes Kapitel: Kriegsgefangene

Auch Kriegsgefangene fallen unter die Ghanīma. Kriegsgefangene gibt es in zwei Arten: Die erste Art: Frauen und Kinder.

Die zweite Art: erwachsene kämpfende Kafir-Männer, wenn sie von den Muslimen lebend gefangen genommen werden.

Wenn die Muslime über die kämpfenden männlichen Ungläubigen siegen und diese gefangen genommen werden, hat der Islam dem Herrscher die Befugnis erteilt, diejenige der drei Maßnahmen zu ergreifen, die er als nützlicher und segensreicher erachtet: ihnen Gnade zu erweisen und sie freizulassen, sie gegen Lösegeld freizulassen oder sie zu töten.

Das Lösegeld kann sowohl in Form von Vermögenswerten als auch durch den Austausch von Gefangenen entrichtet werden. In der Schlacht von Badr wurde es in Form von Vermögenswerten entrichtet. Aus einer authentischen Überlieferung ist jedoch bekannt, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, zwei seiner Gefährten im Austausch gegen einen مشرikischen Angehörigen der Banū ʿAqīl freiließ. (Überliefert von Imām Aḥmad und at-Tirmidhī; von Imām at-Tirmidhī als authentisch eingestuft.) Der Erhabene Allah sagt:

فَإِذَا لَقِيتُمُ الَّذِينَ كَفَرُوا فَضَرَبَ الرِّقَابِ مَا حَتَّى إِذَا أَنْعَمْتُمُوهُمْ فَقَدُّوا الْوَفَاقَ فَإِمَّا مَنَّا بَعْدُ وَإِمَّا فداء حَتَّى تَفَعَ الْحَرْبُ أَوْزَارَمَا : تف

Wenn ihr im Kampf auf die Ungläubigen trefft, dann schlagt ihnen auf den Nacken. Wenn ihr sie schließlich vollständig besiegt habt, dann fesselt sie fest; danach entweder aus Gnade oder gegen Lösegeld. (Ihr sollt den Kampf fortsetzen,) bis der Krieg seine Waffen niederlegt.“ (Sura Muḥammad, 4)

Imām Muslim überliefert von Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, ließ damals achtzig Gefangene frei, die während des Morgengebets vom Berg Tanʿīm herabgestiegen waren, um den Gesandten Allahs und seine Gefährten zu töten. Über diese Begebenheit wurde der folgende Teil des 24. Verses der Sura al-Fatḥ offenbart:

وَهُوَ الَّذِي كَفَّ أَيْدِيَهُم عنكم والديكم عنهم ببطن مكةَ مِنْ بَعْدِ أَنْ أَظْفَرَكُمْ عَلَيْهِمْ

Er ist es, der ihre Hände im Tal von Mekka von euch und eure Hände von ihnen zurückhielt, nachdem Er euch über sie den Sieg verliehen hatte.

Und am Tag der Eroberung Mekkas sagte er zu den Bewohnern von Mekka: „Geht, ihr seid frei.“ Dennoch ist es dem Herrscher zum Zweck eines größeren allgemeinen Wohls erlaubt, einen Gefangenen zu töten. Es ist sogar überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, dies selbst tat. Er ließ an jenem Tag der Schlacht von Badr an-Naḍr ibn al-Ḥārith und ʿUqba ibn Abī Muʿayṭ und am Tag der Schlacht von Uḥud Abū ʿIzza al-Jumaḥī töten. In diesem Zusammenhang sagt Allah:مَا كَانَ لِنَبِي أَن يَكُونَ لَهُ أَسْرَى حَتَّى يُشْفِيَ فِي الْأَرْضِ . „Es ziemt keinem Propheten, Gefangene zu haben, bis er im Land ein gründliches Überwältigen der Feinde bewirkt hat.“ (Sura al-Anfāl: Vers 67)

Die meisten Gelehrten vertreten die Ansicht, dass der Herrscher das Recht hat, eine der drei genannten Maßnahmen zu ergreifen.

Hasan und ʿAta, möge Allah sich ihrer erbarmen, sagen jedoch: Ein Gefangener darf nicht getötet werden; vielmehr muss man ihm entweder vergeben und ihn freilassen oder ihn gegen Lösegeld freilassen. Eine Gruppe von Gelehrten, darunter Imam Zuhri und Mujahid, sagt: Es ist keineswegs zulässig, von ungläubigen Gefangenen Lösegeld anzunehmen. Imam Malik hingegen sagt: Eine Freilassung ohne Lösegeld ist nicht erlaubt. Nach Ansicht der Hanafiten ist es nicht zulässig, Kriegsgefangene freizulassen, sei es gegen Lösegeld oder ohne Lösegeld.

Der Umgang mit Kriegsgefangenen: Der Islam hat die Kriegsgefangenen menschlich und gütig behandelt. Er fordert dazu auf, ihnen Ehre und Mitgefühl entgegenzubringen, und lobt diejenigen, die ihnen Großzügigkeit erweisen. So sagt Allah:

وَيَطْعِمُونَ الطَّعَامَ عَلَى حُبِّهِ مِسْكِينا وبَتِهَا وَأَمِيرَانَ إِنَّمَا نَطْعِمُكُمْ لِوَجْهِ اللَّهِ لَا نُرِينَ مِنْكُمْ جَزَاء ولا شكورات

„Und obwohl sie selbst die Speise lieben, geben sie dem Bedürftigen, der Waise und dem Gefangenen zu essen und sagen: ‚Wir geben euch nur um Allahs Wohlgefallen willen zu essen. Wir wollen von euch weder Lohn noch Dank.‘“ (Sure ad-Dahr, Verse 8–9)

Abu Musa al-Aschʿari, möge Allah mit ihm zufrieden sein, berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Befreit den Gefangenen, nehmt die Einladung des Einladenden an, speist den Hungrigen und kümmert euch um den Kranken.

Wie bereits erwähnt, geriet Thumama ibn Uthal in die Gefangenschaft der Muslime und wurde zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, gebracht. Da sagte er: „Begegnet seiner Gefangenschaft mit Güte und sammelt aus den Häusern eurer aller Nahrung für ihn und schickt sie ihm.“ Daraufhin schickten die Gefährten ihm morgens und abends die Milch vom milchgebenden Kamel des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, lud ihn zum Islam ein. Er lehnte dies ab und sagte: „Wenn du Lösegeld verlangst, dann nenne den Betrag, den du haben möchtest.“ Daraufhin erwies ihm der Gesandte Allahs sein Wohlwollen und ließ ihn ohne Lösegeld frei. Dieses Verhalten bewog ihn später dazu, den Islam anzunehmen.

In den authentischen Hadith-Sammlungen wird über die Gefangenen des Feldzugs gegen die Banu al-Mustaliq berichtet: Zu diesen Gefangenen gehörte auch Juwayriya bint al-Harith, die später zur Mutter der Gläubigen wurde. Ihr Vater, al-Harith ibn Abu Dirar, kam mit zahlreichen Kamelen nach Medina, um seine Tochter gegen Lösegeld freizukaufen. Unterwegs versteckte er in einem bergigen Tal namens al-Aqiq, einige Meilen von Medina entfernt, seine beiden wertvollsten Kamele. Als er zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, kam, sagte er: „O Muhammad, ihr habt meine Tochter gefangen genommen. Hier ist ihr Lösegeld.“ Der Gesandte Allahs sagte sofort: „Wo sind die beiden Kamele, die du im Tal jenes Berges in al-Aqiq versteckt hast?“ Al-Harith rief augenblicklich aus: „Ich bezeuge, dass es keinen Gott außer Allah gibt und dass du der Gesandte Allahs bist.“ Bei Allah, von diesem verborgenen Wissen hatte außer Allah niemand Kenntnis. Gemeinsam mit al-Harith nahmen auch seine beiden Söhne den Islam an. Ebenso nahm seine Tochter den Islam an. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, schickte unverzüglich ihrem Vater einen Heiratsantrag und heiratete sie. Daraufhin sagten die Muslime: „Diese Gefangenen, die sich in unserer Hand befinden, sind nun die Verwandten des Schwiegervaters des Gesandten Allahs.“ Daher erwiesen sie ihnen Wohlwollen und ließen sie ohne Lösegeld frei. ʿAischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: „Ich weiß von keiner Frau, die für ihr Volk segensreicher gewesen wäre als Juwayriya.“ Denn durch ihre Heirat mit dem Gesandten Allahs wurden hundert Mitglieder einer Familie der Banu al-Mustaliq freigelassen. In Wahrheit heiratete der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, Juwayriya zu genau diesem erhabenen Zweck. Er heiratete sie nicht bloß, um seine körperliche Begierde zu befriedigen, sondern um ein Ziel der Scharia zu verwirklichen. Wäre seine Absicht lediglich die Befriedigung der körperlichen Begierde gewesen, hätte er Juwayriya als Kriegsgefangene zur Sklavin machen und behalten können.

Sechsundzwanzigstes Kapitel: Menschen zu Sklaven und Sklavinnen machen

Im Heiligen Qur’an gibt es keine Aussage, die es erlaubt, Menschen zu Sklaven und Sklavinnen zu machen; vielmehr wird darin dazu aufgerufen, Menschen die Freiheit zu geben. Es gibt auch keinen Beweis dafür, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, irgendeinen Gefangenen zu einem Sklaven oder einer Sklavin gemacht hätte. Vielmehr ließ er die Gefangenen von Mekka, die Gefangenen der Banū al-Muṣṭaliq und die Gefangenen von Ḥunain frei. Darüber hinaus ist überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, alle Sklaven und Sklavinnen freiließ, die sich seit der Zeit der Unwissenheit in seinem Besitz befanden, ebenso wie jene, die ihm geschenkt worden waren.

Dennoch machten die rechtgeleiteten Kalifen als Gegenmaßnahme dazu, dass die Feinde muslimische Kriegsgefangene als Sklaven und Sklavinnen nahmen, einige Gefangene zu Sklaven und Sklavinnen. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie es unter allen Umständen erlaubten, Menschen zu Sklaven und Sklavinnen zu machen, wie es in früheren Gesetzesordnungen und von Menschen geschaffenen Gesetzen erlaubt worden war. Sie beschränkten dies ausschließlich auf jene Kriege, die die Muslime aus rechtmäßigen Gründen gegen ihre Feinde erklärt hatten. In allen anderen Fällen erklärten sie es für verboten und untersagten, Gefangene zu Sklaven und Sklavinnen zu machen; unter keinen Umständen wird es erlaubt. Der Islam hat einerseits die Quellen der Sklaverei stark eingeschränkt und sie auf ein äußerst geringes Maß begrenzt; andererseits hat er Sklaven und Sklavinnen mit außerordentlicher Güte behandelt und ihnen den Weg in die Freiheit geöffnet. Im Folgenden wird dies kurz erläutert:

Der Umgang mit Sklaven und Sklavinnen: Der Islam hat Sklaven und Sklavinnen ausreichend geehrt, sie großzügig und gütig behandelt und ihnen Zuneigung und Mitgefühl entgegengebracht. Er hat sie weder der Demütigung, Erniedrigung und Beschimpfung ausgesetzt noch zu Gegenständen von Verleumdung und Anschuldigung gemacht. Seht euch einige Beispiele dafür an:

1. Er hat zu einem gütigen Umgang mit Sklaven und Sklavinnen aufgerufen. Allah sagt beispielsweise:

واعْبُدُوا اللهَ وَلَا تُشْرِكُوا بِهِ شَيْئًا وَبِالْوَالِدَيْنِ إِحْسَانًا وَبِذِي الْقُرْبَى وَالْيَتمى وَالْمَسْكِين والحار ذِي الْقُرْبَى وَالْجَارِ الْجُنُبِ وَالصَّاحِبِ بِالجَنبِ وَابْنِ السَّبِيلِ لَا وَمَا مَلَكَتْ أَيْمَالُكُرْه

‘Dient Allah und setzt Ihm nichts als Teilhaber bei; und erweist den Eltern, den Verwandten, den Waisen, den Bedürftigen, dem nahen Nachbarn, dem entfernten Nachbarn, dem Gefährten, dem Reisenden und den Sklaven und Sklavinnen, die sich in eurem Besitz befinden, Gutes.’ (Sura an-Nisāʾ, Vers 36)

Von ʿAlī wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: ‘Fürchtet Allah im Hinblick auf die Sklaven und Sklavinnen, die sich in eurem Besitz befinden.’

2. Der Islam verbietet, sie auf eine Weise anzusprechen, durch die Geringschätzung ihnen gegenüber zum Ausdruck kommt. So sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Sagt nicht: ‚Mein Sklave oder meine Sklavin‘, sondern sagt: ‚Mein Gefährte, meine Gefährtin oder mein Diener.‘“

3. Der Islam gebietet, den Sklaven und Sklavinnen Nahrung und Kleidung zu geben, die der ihres Herrn entsprechen. Von Ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Eure Diener und Dienerinnen sind eure Brüder und Schwestern. Allah hat sie eurer Obhut unterstellt. Wessen Bruder seiner Obhut untersteht, der soll ihm von dem zu essen geben, was er selbst isst, und ihn mit dem bekleiden, was er selbst trägt, und er soll sie nicht zu einer übermäßig schweren Arbeit zwingen. Wenn er sie jedoch zu einer solchen Arbeit zwingen muss, soll er ihnen dabei helfen, sie zu verrichten.“

4. Der Islam verbietet, ihnen Unrecht und Misshandlungen zuzufügen. Von Ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer seinen Sklaven oder seine Sklavin ohrfeigt oder schlägt, dessen Sühne besteht darin, ihn oder sie freizulassen.“

Abu Masud al-Ansari, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: „Als ich gerade einen Sklaven schlug, hörte ich plötzlich hinter mir ein Geräusch. Ich blickte zurück und sah den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, dort stehen. Er sagte: ‚O Abu Masud, höre: Du hast zwar Macht über diesen Sklaven, doch Allah hat noch größere Macht über dich.‘ Da sagte ich: ‚Er ist um Allahs willen frei.‘ Er sagte: ‚Hättest du das nicht getan, hätte dich das Feuer berührt.‘ Der Islam hat den Gerichten auch das Recht gegeben, die Freilassung eines Sklaven oder einer Sklavin anzuordnen, wenn sich erweist, dass ein Herr grausam mit ihm oder ihr umgeht.

5. Der Islam ruft dazu auf, Sklaven und Sklavinnen Lesen und Schreiben sowie kultiviertes Verhalten zu lehren. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer eine Sklavin besitzt, sie anschließend Lesen und Schreiben lehrt, sie gütig behandelt (das heißt, sie freilässt) und sie heiratet, erhält im Diesseits und im Jenseits zwei Belohnungen. Eine Belohnung erhält er für das Lehren und die Heirat, die andere für die Freilassung.“
Möglichkeiten der Freilassung: Der Islam hat viele Wege zur Befreiung von Sklaven eröffnet. Dazu gehören:

1. Er hat sie als Mittel zur Erlangung von Allahs Barmherzigkeit und des Paradieses bezeichnet. Allah sagt:

فلا انتحر العقبة وَمَا أَدْرَكَ مَا الْعَقَبَةُ ، فَكَ رَقَبَةٍ

„Doch er hat den schwierigen Weg nicht beschritten. Und weißt du, was der schwierige Weg ist? Es ist die Befreiung eines Sklaven.“ (Sure al-Balad, Verse 11, 12 und 13)

Einmal kam ein Beduine zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und sagte: „O Gesandter Allahs, zeige mir eine Tat, die mich ins Paradies eintreten lässt.“ Er sagte: „Die Befreiung eines Sklaven und die Ablösung aus der Sklaverei.“ Der Beduine sagte: „O Gesandter Allahs, sind die beiden nicht ein und dasselbe?“ Er sagte: „Nein. Einen Sklaven zu befreien bedeutet, dass du ihn allein freilässt. Die Ablösung aus der Sklaverei bedeutet, ihm bei der Zahlung seines Freikaufpreises zu helfen.“

2. Die Befreiung eines Sklaven ist die Sühne für das Verbrechen der versehentlichen Tötung. Allah sagt:

ومَن قَتَلَ مُؤْمِنًا عَطَا فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ .

„Wenn jemand einen Gläubigen versehentlich tötet, so ist die Befreiung eines gläubigen Sklaven vorgeschrieben.“ (Sure an-Nisāʾ: 92)

3. Sie ist auch die Sühne für das Brechen eines Eides. Allah sagt:

فَكَفَّارَتَهُ إِطْعَامُ عَشَرَةِ مَسْكِينَ مِنْ أَوْسَطِ مَا تُطْعِمُونَ أَهْلِيكُمْ أَوْ نِسْوتُهُمْ أَوْ تَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مَا

„Die Sühne dafür (für das Brechen des Eides) besteht darin, zehn Bedürftige mit dem durchschnittlichen Essen zu speisen, mit dem ihr gewöhnlich eure Familienangehörigen speist, oder ihnen Kleidung zu geben oder einen Sklaven oder eine Sklavin zu befreien.“ (Sure al-Māʾida: Vers 89)

4. Auch im Fall des Ẓihār ist die Befreiung eines Sklaven oder einer Sklavin eine Sühne. Allah sagt:

والذِينَ يُظْهِرُونَ مِن لِسَالِهِمْ ثُمَّ يَعُودُونَ لِمَا قَالُوا فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مِنْ قَبْلِ أَن يُتَمَاسًا مَا

Diejenigen, die gegenüber ihren Ehefrauen den Zihār aussprechen (das heißt, zu ihrer Ehefrau sagen: „Du bist für mich wie der Rücken meiner Mutter“; in der vorislamischen Zeit pflegten die Menschen durch diesen Ausspruch die eheliche Beziehung zu lösen) und danach ihre Aussage zurücknehmen, müssen, bevor sie einander berühren, einen Sklaven oder eine Sklavin freilassen.“ (Sure al-Mudschādala: Vers 3)

5. Der Islam hat den Freikauf von Sklaven und Sklavinnen als einen der wichtigsten Verwendungszwecke der Zakāt-Mittel festgelegt. Allah sagt:

إنها المدفتُ لِلْفُقَرَاءِ وَالْمَسْكِينِ وَالْعَمِلِينَ عَلَيْهَا وَالْمُؤَلَّفَةِ قُلُوبُهُمْ وَفِي الرِّقَابِ

„Die Zakāt ist nur für die Bedürftigen, die Armen, die mit ihrer Verwaltung Beauftragten, diejenigen, deren Herzen gewonnen werden sollen, und für die Freilassung von Sklaven und Sklavinnen.“ (Sure at-Tauba: Vers 60)

6. Der Islam hat angeordnet, Sklaven und Sklavinnen gegen einen festgelegten Geldbetrag freizulassen. Allah sagt:

والذين يبتغون الكتب مِمَّا ملكت المنكر مكاتبوهم إن علمتم فيهِم خَيْرًا وَاتُوهُم مِن مالِ اللَّهِ الذي أنكره

„Wenn jemand von den Sklaven und Sklavinnen, die sich in eurem Besitz befinden, einen schriftlichen Vertrag zu seiner Freilassung wünscht, dann schließt mit ihnen einen Vertrag, wenn ihr Gutes in ihnen erkennt. Und gebt ihnen von dem Vermögen, das Allah euch gegeben hat.“ (Sure an-Nūr: Vers 33)

7. Wenn jemand gelobt, Sklaven oder Sklavinnen freizulassen, wird die Erfüllung dieses Gelübdes verpflichtend, sobald das angestrebte Ziel erreicht ist.

Aus dieser Darlegung geht zweifelsfrei hervor, dass der Islam die Quellen der Sklaverei eingeschränkt, Sklaven und Sklavinnen großzügig behandelt, den Weg zur Freiheit erleichtert und ihnen mit dem Ziel, sie endgültig aus diesem erniedrigenden Zustand zu befreien, eine solche Hand der Zuneigung entgegengestreckt hat, dass dies über Jahrhunderte hinweg in Erinnerung bleiben wird.

Siebenundzwanzigstes Kapitel: Das als Kriegsbeute von den kämpfenden Ungläubigen erlangte Land

Mit Gewalt erobertes Land: Wenn die Muslime Land als Kriegsbeute erlangen, etwa Land, das sie durch Krieg und Gewalt erobert und dessen Bewohner sie vertrieben haben, ist der Herrscher berechtigt, hinsichtlich dieses Landes eine von zwei Regelungen zu treffen:

a. Es unter den siegreichen muslimischen Kämpfern zu verteilen. Nach Imam Malik ist die Stiftung als Waqf verpflichtend; eine Verteilung ist nicht zulässig.

b. Es zugunsten der Allgemeinheit der Muslime als Waqf zu widmen. Wenn es zugunsten der Allgemeinheit der Muslime als Waqf gewidmet wird, wird auf dieses Land dauerhaft eine Grundsteuer erhoben, sofern es über Bewässerungswasser verfügt, unabhängig davon, ob es bebaut wird oder nicht. Diese Steuer wird von demjenigen eingezogen, der das Land innehat, sei er Muslim oder Dhimmi.

Diese Grundsteuer wird einmal jährlich erhoben und gilt als Pacht für das Land. Ursprünglich wurde die Grundsteuer von Amīr al-Muʾminīn Umar, Allah möge mit ihm zufrieden sein, auf den von ihm eroberten Gebieten erhoben; zu den bedeutendsten darunter zählen Syrien, Ägypten und der Irak.

Wenn die Bewohner eines Gebiets es aus Furcht oder einvernehmlich verlassen: Ebenso wie erobertes Land unter den Kämpfern verteilt oder zugunsten der Allgemeinheit der Muslime als Waqf gewidmet werden muss, ist auch jenes Gebiet unter den siegreichen Kämpfern zu verteilen oder zugunsten der Allgemeinheit der Muslime als Waqf zu widmen, dessen Bewohner es aus Furcht vor den siegreichen Muslimen verlassen oder mit dessen Bewohnern die Muslime eine Vereinbarung getroffen haben, wonach das Land den Muslimen gehören, die Bewohner jedoch gegen Zahlung der Grundsteuer dort bleiben dürfen. Dabei ist zu beachten: Bei einem Gebiet, über das eine solche Vereinbarung getroffen wurde, bleibt das Land im Besitz seiner Bewohner, und die Muslime erhalten dafür lediglich die Grundsteuer. Die den Bewohnern dieses Gebiets auferlegte Grundsteuer ist der Dschizya vergleichbar. Wenn sie den Islam annehmen, entfällt diese Grundsteuer. Da die Grundsteuer ihrem Wesen nach einer Pacht entspricht, liegt ihre Festsetzung in der Hand des Herrschers. Er legt sie so fest, wie er es für angemessen hält, denn ihre Höhe kann je nach Ort und Zeit unterschiedlich sein. Es ist nicht notwendig, die von Umar, Allah möge mit ihm zufrieden sein, festgelegte Höhe genau zu übernehmen. Wo Umar, Allah möge mit ihm zufrieden sein, oder andere Herrscher jedoch eine bestimmte Höhe festgelegt haben, bleibt diese dort in Kraft. Niemand ist berechtigt, sie zu ändern, solange sich der Grund für ihre Festsetzung nicht verändert hat. Denn das, was sie festgelegt haben, ist ihre Anordnung.

Wenn jemand nicht in der Lage ist, steuerpflichtiges Land zu bewirtschaften: Besitzt jemand Land, für das eine Abgabe zu entrichten ist, und ist er nicht in der Lage, dieses Land zu nutzen, so wird er zu einer von zwei Maßnahmen gezwungen:

1. Entweder verpachtet er dieses Land an jemand anderen (etwa zur Teilpacht),

2. oder er zieht seine Hand davon zurück.

Denn das Land ist in Wirklichkeit Eigentum der Muslime. Niemand hat das Recht, sie von dessen Nutzen auszuschließen, indem er dieses Eigentum brachliegen lässt.
Erbrecht an als Beute erlangtem Land: Das Eigentum an diesem Land geht auf dem Erbweg auf die Erben des Eigentümers über, so wie es seinerzeit auf dem Erbweg auf den Eigentümer übergegangen war.

Achtundzwanzigstes Kapitel: Der Fay’

Fay’ ist das Vermögen, das die Muslime von ihren Feinden ohne Kampf erlangen. Darüber sagt Allah in den Versen 6, 7, 8, 9 und 10 der Sure al-Haschr:

وَمَا أَنَاهُ اللهُ عَلَى رَسُولِهِ مِنْهُمْ فَمَا أَوْ مَفْتُمْ عَلَيْهِ مِنْ خَيْلٍ وَلأَرِكَابِ وَلَكِنَّ اللَّهَ يُسْلِمَ رُسُلَهُ عَلَى مَنْ يْمَاءُ ، وَاللَّهُ عَلَى كُلِّ شَيْءٍ قَدِيرُه مَا آنَاءَ الله عَلَى رَسُولِهِ مِنْ أَهْلِ الْقُرَى فَلِلَّهِ وَالرَّسُوْلِ وَلِذِي القربى وَالْيَتَمَى

وَالْمَسْكِينِ وَابْنِ السَّبِيلِ لا تى لا يكون دولة بَيْنَ الْأَغْنِيَاءِ مِنْكُمْ ، وَمَا الكم الرَّسُولُ فَخُلُوهُ ، وَمَا لَهُمْ عَنْهُ فَانْتَهُوا وَاتَّقُوا اللهَ إِنَّ اللهَ مَدِيدُ الْعِقَابِ لِلْفُقَرَاءِ الْمُمْجِرِينَ الَّذِينَ أَخْرِجُوا مِن دِيَارِهِمْ وَأَمْوَالِهِمْ يَبْتَغُونَ فَضْلاً مِّنَ اللهِ

وَرِضْوَانًا وَيَنْصَرُونَ اللهَ وَرَسُولَهُ ، أُولَئِكَ همُ الصَّدِقُونَ وَالَّذِينَ تَبَورا الدَّارَ وَالْإِيْمَانَ مِن قَبْلِهِمْ يُحِبُّونَ مَنْ هَاجَرَ إِلَيْهِمْ وَلَا يَعِدُونَ فِي صُدُورِهِمْ حَاجَةً مِّمَّا أُوتُوا وَيُؤْثِرُونَ عَلَى أَنْفُسِهِمْ وَلَوْ كَانَ بِهِمْ عَصَاصَةٌ وَمَنْ يُوقَ مُعْ نَفْسِهِ

فَأُولَئِكَ هُمُ الْمُفْلِحُونَ وَالَّذِينَ مَاءَ وَمِن بَعْدِهِمْ يَقُولُونَ رَبَّنَا اغْفِرْ لَنَا وَلِاعْوَانِنَا الَّذِيْنَ سَبَقُونَا بِالْإِيْمَانِ وَلَا تَجْعَلْ فِي قُلُوبِنَا غِلا لِلَّذِينَ آمَنُوا رَبَّنَا إِنَّكَ رَءُوفٌ رَّحِيره

Ihr habt weder auf Pferden noch auf Kamelen reitend gegen sie gekämpft, weil Allah Seinem Gesandten von den Juden als Fay zukommen ließ. Allah verleiht Seinen Gesandten die Herrschaft über wen Er will; Allah ist zu allen Dingen allmächtig. Was Allah den Bewohnern dieser Ortschaften von Seinem Gesandten zukommen ließ, gehört Allah, Seinem Gesandten, den Verwandten des Gesandten, den Waisen, den Bedürftigen und den Reisenden, damit es nicht nur unter den Reichen unter euch umläuft.

Was der Gesandte euch gibt, das nehmt an, und wovon er euch abhält, davon haltet euch fern. Und fürchtet Allah. Allah ist streng im Bestrafen. Dieses Vermögen ist für die bedürftigen Muhajirun, die aus ihren Häusern und von ihrem Besitz vertrieben wurden. Sie streben nach Allahs Gunst und Wohlgefallen und helfen Allah und Seinem Gesandten; sie sind es, die wahrhaftig sind. Und diejenigen, die vor der Ankunft der Muhajirun in dieser Stadt wohnten und gläubig waren, lieben die Muhajirun und empfinden in ihren Herzen keinen Neid wegen dessen, was den Muhajirun gegeben wurde.

Und sie geben ihnen den Vorzug vor sich selbst, auch wenn sie selbst bedürftig sind. Diejenigen, die vor ihrer eigenen Habsucht bewahrt werden, sind die Erfolgreichen. Und diejenigen, die nach ihnen kamen, sagen: „Unser Herr, vergib uns und unseren Brüdern, die uns im Glauben vorausgingen, und lass in unseren Herzen keinen Groll gegen die Gläubigen sein. Unser Herr, Du bist wahrlich gnädig und barmherzig.“

Hier erwähnt Allah diejenigen, die vor der Eroberung Mekkas nach Medina ausgewandert und zum Islam übergetreten waren. Die in Medina lebenden Ansar erwähnt Er als diejenigen, die den Muhajirun Zuflucht gewährten. Ebenso erwähnt Er diejenigen, die nach ihnen bis zum Tag der Auferstehung kommen werden.

Verteilung und Zuteilung des Fay: Imam al-Qurtubi überliefert von Imam Malik: „Dies hängt von der Auffassung und dem Ijtihad des Herrschers ab. Er wird daraus selbst nehmen, ohne dafür einen festen Anteil festzulegen, und aufgrund seines Ijtihad davon seinen Verwandten geben. Was übrig bleibt, wird er für das Wohl der Muslime ausgeben. Die vier rechtgeleiteten Kalifen haben dies ebenfalls gesagt und entsprechend gehandelt. Dies wird auch durch die folgende Aussage des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, bestätigt: ‚Ich habe von dem Fay, den Allah euch gewährt hat, keinen Anspruch außer dem Khumus (einem Fünftel); und auch dieses Fünftel wird euch zurückgegeben.‘“

Tatsächlich verteilte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, den Fay nicht in Form eines Fünftels oder eines Drittels. Im Vers werden lediglich diejenigen erwähnt, bei denen besondere Beachtung geboten ist, denn sie sind unter den Empfängern des Fay die wichtigsten.

Imam az-Zajjāj führt zur Begründung der Aussage Imām Māliks an, dass Allah gesagt hat:

„Sie fragen dich, was sie ausgeben sollen. Sprich: Was immer ihr an Vermögen ausgebt, soll für die Eltern, die Verwandten, die Waisen, die Bedürftigen und die Reisenden sein.“ (Sure al-Baqara: 215)

Wenn jemand es jedoch für angemessen hält, es einer anderen Person außerhalb dieser Gruppen zu geben, so ist dies nach allgemeiner Übereinstimmung zulässig. Imam an-Nasāʾī überliefert, dass ʿAtāʾ sagte: „Der Anteil Allahs und der Anteil des Gesandten sind ein und dasselbe. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte daraus für sich selbst zu nehmen, anderen zu geben, es auszugeben, wo er wollte, damit nach seinem Ermessen zu verfahren und damit zu tun, was immer er wollte.

In dem Werk „Hujjatullāh al-Bāligha“ sagt Schāh Walīullāh al-Muhaddith ad-Dihlawī, Allah erbarme sich seiner: „Über die Verteilung des Fayʾ gibt es verschiedene Hadithe. Wenn Fayʾ zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gelangte, verteilte er ihn noch am selben Tag. Einem Verheirateten gab er zwei Anteile und einem Unverheirateten einen Anteil. Abū Bakr, Allah habe Wohlgefallen an ihm, verteilte ihn unter Freien sowie Sklaven und Sklavinnen so, dass ihre grundlegenden Bedürfnisse gedeckt wurden.

ʿUmar, Allah habe Wohlgefallen an ihm, räumte der Verwaltung sowie den Reitertruppen und anderen Erfordernissen den Vorrang ein; bei den einzelnen Personen gab er entsprechend ihrem Alter, ihrer Betroffenheit durch Unglück und Not, ihren Angehörigen und ihrem Bedarf den Vorrang. Das Wesentliche in diesen Fragen, über die unterschiedliche Auffassungen bestehen, ist, dass er auf der Grundlage des Idschtihād jeweils das tat, was er für geboten hielt. Während seiner Amtszeit gab er dem den Vorrang, was als richtig und dem Gemeinwohl dienlich angesehen wurde.

Neunundzwanzigstes Kapitel: Der Schutzvertrag

Wenn jemand unter den Kämpfenden der feindlichen Seite um Schutz ersucht, wird seinem Ersuchen stattgegeben. Dadurch erhält er die Gewissheit, unter Schutz zu stehen, und es ist keinesfalls zulässig, ihn anzugreifen.
Der erhabene Allah sagt:

وإِنْ أَحَدٌ مِنَ الْمُشْرِكِينَ اسْتَجَارَكَ تاجرة حَتَّى يَسْمَعَ عَلَى اللهِ ثُمَّ أَبْلِغْهُ مَأْسَنَهُ ، ذَلِكَ بِأَنَّهُمْ قَوْمٌ لا يعلمون

Wenn jemand von den Götzendienern dich um Schutz bittet, dann gewähre ihm Schutz, damit er das Wort Allahs hören kann; danach bringe ihn an einen sicheren Ort. Denn sie sind unwissende Menschen.’
(Sure at-Tauba: 6)

Wer ist befugt, Schutz zu gewähren? Jeder muslimische Bürger, ob Frau oder Mann, Freier oder Sklave, ist rechtlich dazu berechtigt, jedem Angehörigen der gegnerischen Seite, der um Schutz ersucht, Schutz zu gewähren. Keinem Muslim darf dieses Recht entzogen werden, außer einem Minderjährigen oder einem geistig Kranken. Wenn ein Minderjähriger oder ein geistig Kranker einem Feind Schutz gewährt, ist die Schutzgewährung keines von beiden gültig. Imam Ahmad, Abu Dawud, an-Nasa’i und al-Hakim überlieferten von ʿAlī, Allahs Wohlgefallen auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: ‘Das Recht auf Schutzgewährung ist unter allen Muslimen gleich; selbst der geringste muslimische Bürger kann dieses Recht ausüben. Sie stehen über allen anderen.’ Nach einer Überlieferung von Imam al-Buchari, Abu Dawud und at-Tirmidhi sagte Umm Hāni bint Abī Tālib, Allahs Wohlgefallen auf ihr: ‘Ich sagte: O Gesandter Allahs, ich habe dem soundso genannten Sohn Hubairas Schutz gewährt. Doch der Sohn von Umm ʿAlī hat gesagt, er werde ihn töten. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: O Umm Hāni, auch wir gewähren demjenigen Schutz, dem du Schutz gewährt hast.’ (Das heißt: Er steht unter dem Schutz des Staates. Daher darf ihn niemand töten.)

Die Folgen der Schutzgewährung: Wenn jemandem durch eine ausdrückliche Äußerung oder ein verständliches Zeichen Schutz gewährt wurde, ist kein Angriff auf die geschützte Person erlaubt. Denn durch die Gewährung des Schutzes hat sie ihr eigenes Leben vor der Tötung und ihre eigene Freiheit davor bewahrt, in Sklaverei verwandelt zu werden.

Es wird berichtet, dass ʿUmar ibn al-Chattāb, Allahs Wohlgefallen auf ihm, erfuhr, ein Mudschahed habe einem persischen Krieger gesagt: ‘Du brauchst keine Angst zu haben’, und ihn unmittelbar danach getötet. Daraufhin schrieb er dem Befehlshaber des muslimischen Heeres: ‘Ich habe erfahren, dass einige von euch nach großen Kriegern der gegnerischen Seite suchen. Wenn sich einer von ihnen in einem Berg verschanzt und es schwierig ist, ihn zu treffen, sagt man zu ihm: „Du brauchst keine Angst zu haben.“ Dann tötet ihn derjenige, der ihn erreicht, sofort. Bei Allah, wenn ich erfahre, dass jemand so etwas getan hat, werde ich ihn töten.’

Imam al-Buchari überlieferte in seinem Werk ‘Geschichte’, und Imam an-Nasa’i überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: ‘Wer einem Menschen zusichert, dass sein Blut nicht vergossen werde, und ihn danach tötet, von diesem Mörder bin ich losgesprochen, selbst wenn der Getötete ein Ungläubiger gewesen sein sollte.’ Imam al-Buchari, Muslim und Ahmad überlieferten nach Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: ‘Jeder Verräter wird ein eigenes Banner haben, an dem er am Tag der Auferstehung erkannt werden wird.’

Wann wird das Recht auf Sicherheit beziehungsweise Schutzgewährung wirksam? Das Recht auf Sicherheit beziehungsweise Schutzgewährung erhält unmittelbar mit seiner Gewährung rechtliche Anerkennung und gilt ab dem Augenblick als wirksam, in dem es ausgesprochen und bekannt gegeben wird. Ohne die Anerkennung durch den Herrscher oder den Heerführer erlangt es jedoch keine endgültige Gültigkeit. Wenn die Schutzgewährung anerkannt und auch vom Herrscher oder Heerführer bestätigt worden ist, wird die geschützte Person zu einem Dhimmī, und die Rechte und Pflichten der Muslime werden auch zu ihren Rechten und Pflichten. Dieser Schutz darf nur dann aufgehoben werden, wenn nachgewiesen ist, dass dieses Recht zum Schaden der Muslime missbraucht werden wird, etwa wenn die Person ein Spion für ihr eigenes Volk oder ihren eigenen Stamm ist und die Muslime ausspioniert.

Kollektive Schutzgewährung: Wenn ein muslimischer Bürger persönlich einer oder zwei Personen Schutz gewährt, ist diese Schutzgewährung gültig. Kollektiver Schutz für eine Gruppe darf jedoch nur vom Herrscher gewährt werden. Der Herrscher gewährt Schutz aufgrund eines Idschtihād oder nach Abwägung von Nutzen und Schaden, etwa indem er eine nichtmuslimische Gruppe als Dhimmīs aufnimmt. Würde das Recht, einen solchen kollektiven Schutz zu gewähren, allen muslimischen Bürgern auf persönlicher Ebene eingeräumt, würde dies zu einem Mittel zur Aufhebung des Dschihad werden.

Ein Gesandter fällt unter die Kategorie der Schutzgenießenden: Auch ein Gesandter ist wie eine geschützte Person, ganz gleich, ob er als Briefbote kommt, zwischen den beiden kriegführenden Parteien zur Herbeiführung eines Friedens hin und her reist oder sich um einen vorübergehenden Waffenstillstand bemüht, damit Verwundete und Gefallene geborgen werden können. Zu den beiden Gesandten Musaylimas (des falschen Anspruchstellers auf das Prophetentum) sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: ‘Ich habe euch beide nur deshalb nicht getötet, weil Gesandte nicht getötet werden; andernfalls hätte ich euch getötet.’ Überliefert von Imam Ahmad und Imam Abu Dawud nach Nuʿaim ibn Masʿūd. Damals las der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, den Brief Musaylimas. Er fragte die beiden: ‘Wie ist eure beider Ansicht?’ Sie antworteten: ‘Unsere Ansicht ist dieselbe wie die Musaylimas.’ Das heißt, beide glaubten, Musaylima sei ein Prophet.

Einmal entsandten die Quraisch Abū Rāfiʿ als Gesandten zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Als er dort ankam, entschloss er sich, den Glauben anzunehmen. Er sagte: „O Gesandter Allahs, ich möchte nicht zu den Quraisch zurückkehren, sondern bei euch als Muslim bleiben.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Ich breche mein Versprechen nicht und halte keine Gesandten zurück. Kehre sicher zurück; wenn dein gegenwärtiger Entschluss bestehen bleibt, dann kehre zu uns zurück.“ (Aḥmad, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī und Ibn Ḥibbān)

Im „Kitāb al-Charāǧ“ von Imām Abū Yūsuf und im „as-Siyar al-kabīr“ von Imām Muḥammad heißt es: Für Gesandte wurden bestimmte Bedingungen festgelegt, deren Einhaltung den Muslimen obliegt. Selbst wenn die Ungläubigen die bei ihnen festgehaltenen muslimischen Gefangenen töten, ist es nicht erlaubt, ihre Gesandten zu verraten. Wir werden ihren Gesandten niemals töten. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Einhaltung eines Versprechens als Antwort auf Verrat ist besser, als auf Verrat mit Verrat zu antworten.“

Musta’min (Schutzsuchender)

Definition: Ein Musta’min ist ein sich im Krieg befindlicher Nichtmuslim, der mit einer Sicherheitsgarantie in ein muslimisch regiertes Gebiet eintritt, nicht mit der Absicht, sich dort dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit niederzulassen, sondern mit der Absicht, für einen bestimmten Zeitraum zu bleiben, der ein Jahr nicht überschreitet. Nach Ablauf eines Jahres wird er, wenn er die Absicht hat, dauerhaft dort zu bleiben, zu einem Dhimmī; dann gelten für ihn auch alle Bestimmungen, die für einen Dhimmī gelten, der sich der muslimischen Staatsgewalt unterwirft und ihr Gehorsam leistet. In der sicheren Lage und beim Aufenthalt des Musta’min dürfen seine Ehefrau, seine minderjährigen Söhne, alle seine Töchter, seine Mutter, seine Großmütter sowie seine männlichen und weiblichen Hausbediensteten so lange bei ihm bleiben, wie sie wollen. Wenn ein sich im Krieg befindlicher Nichtmuslim als Gesandter oder mit dem Ziel kommt, Allahs Wort zu hören, erhält er ohne Vertrag oder Versprechen Sicherheit. Kommt er jedoch zum Handel und erhält er von einem dazu befugten Bürger Schutz und Sicherheit, so gilt er als Musta’min. In Vers 6 der Sura at-Tauba ist das diesbezügliche Grundprinzip festgelegt:

وان أحد من المُشْرِكِينَ اسْتَجَارَكَ فاجرة حتى يَسْمَعَ كَلْرَ اللَّهِ ثُمَّ أَبْلِقَهُ مَآمَنهُ .

Wenn jemand unter den Götzendienern dich um Schutz bittet, dann gewähre ihm Schutz, damit er Allahs Wort hören kann. Danach bringe ihn an einen sicheren Ort, denn sie sind unwissende Menschen.

Die Rechte des Musta’min: Wenn ein sich im Krieg befindlicher Nichtmuslim mit Schutz und Sicherheit in ein muslimisch regiertes Gebiet eintritt, hat er Anspruch auf den Schutz seines Lebens, seines Eigentums, seiner Rechte und seiner Interessen, solange er seinen Sicherheitsvertrag einhält und ihn nicht verletzt. Es ist keineswegs zulässig, seine Freiheit einzuschränken oder ihn festzunehmen, nur weil er Bürger eines feindlichen Landes ist oder zwischen ihnen und uns ein Kriegszustand herrscht. Dabei spielt es keine Rolle, ob seine Festnahme nur eine vorübergehende Inhaftierung bezweckt oder seine dauerhafte Gefangenschaft als Kriegsgefangener.

Imām Sarachsī sagt: „Aufgrund des gewährten Schutzes erlangt das Eigentum der Musta’min Schutz. Daher ist es dem Staat nicht erlaubt, es an sich zu nehmen.“ Dies gilt sogar, wenn er in den Dār al-Ḥarb (das feindliche Gebiet der Nichtmuslime) zurückkehrt. Dann erlischt zwar der Schutz seines Lebens, der Schutz seines Eigentums bleibt jedoch bestehen.

Im Werk „Al-Mughnī“ heißt es: „Wenn ein Ḥarbī (also ein kämpfender Nichtmuslim, im Gegensatz zum Mustaʾmin), als Mustaʾmin, das heißt unter Gewährung von Sicherheit, in Dār al-Islām (ein von Muslimen regiertes Land) eintritt und anschließend sein Vermögen einem Muslim oder Dhimmī dort anvertraut oder als Darlehen gibt und danach wieder nach Dār al-Ḥarb zurückkehrt, müssen wir prüfen, unter welcher Bezeichnung beziehungsweise zu welchem Zweck er nach Dār al-Ḥarb zurückgekehrt ist. Stellt sich heraus, dass er als Händler, als Bote oder zu einer Reise zur Gesundheitsfürsorge oder zur Erholung dorthin gegangen ist oder einen besonderen Anlass hatte und anschließend nach Dār al-Islām zurückkehrt, so genießt er vollständige Sicherheit für sein Leben und sein Vermögen. Denn durch diese Reise wurde der Zweck seines Aufenthalts in Dār al-Islām nicht aufgehoben. Daher erlangt er dadurch die gleichen Rechte wie ein Dhimmī. Ist er dagegen mit der Absicht nach Dār al-Ḥarb gegangen, dort dauerhaft zu leben, so erlischt die Sicherheit für sein Leben; die Sicherheit für sein Vermögen bleibt jedoch bestehen. Denn da er unter Gewährung von Sicherheit in Dār al-Islām eingetreten war, bleibt die Sicherheit seines Vermögens unberührt. Wenn durch seinen Eintritt in Dār al-Ḥarb die Sicherheit für sein Leben erloschen ist, bleibt die Sicherheit für sein Vermögen bestehen. Denn da sich der Erlöschensgrund ausdrücklich auf das Leben bezieht, ist er auf dieses beschränkt.“

Pflichten und Verantwortlichkeiten des Mustaʾmin: Es gehört zu seinen Pflichten, den Frieden und die Ordnung des Landes zu wahren und davon abzusehen, sich gegen es aufzulehnen. Daher ist Spionage für ihn nicht erlaubt. Wenn er zugunsten der Feinde gegen die Muslime spioniert, wird es erlaubt, ihn zu töten.

Auf den Mustaʾmin findet das islamische Recht Anwendung: Im Bereich der finanziellen Geschäfte findet auf den Mustaʾmin das islamische Recht Anwendung. Daher müssen Kauf- und Verkaufsgeschäfte sowie andere Verträge über Transaktionen gemäß den islamischen Rechtsvorschriften geschlossen werden. Da Zinsgeschäfte im Islam verboten sind, darf er keine Zinsgeschäfte betreiben. Wenn er bei entsprechenden Vergehen die Rechte eines Muslims, eines Dhimmī oder eines anderen Mustaʾmin wie ihm selbst verletzt, wird er gemäß der islamischen Scharia bestraft. Denn es gehört zu den Aufgaben des Staates, dem Unterdrückten gegenüber dem Unterdrücker Gerechtigkeit zu verschaffen; dabei ist keinerlei Nachsicht zulässig. Wenn hingegen ein Recht Allahs verletzt wird, etwa durch die Beschuldigung des Ehebruchs, wird er ebenso wie ein Muslim bestraft. Denn dies gehört zu den Verbrechen, die die islamische Gesellschaft verderben. (Imam Abū Ḥanīfa vertritt hierzu eine andere Ansicht. Er sagt: Bei Verbrechen, durch die ausschließlich oder überwiegend ein Recht Allahs verletzt wird, werden die islamischen Strafen nicht auf den Mustaʾmin angewandt. Diese Ansicht hat sich jedoch bei den Rechtsgelehrten nicht durchgesetzt.)

Beschlagnahmung des Vermögens des Mustaʾmin: Wenn ein Mustaʾmin irgendwann gegen die Muslime Krieg führt, anschließend gefangen genommen und versklavt wird, wird sein Vermögen in diesem Zustand beschlagnahmt. Denn dann erlischt sein Eigentum an seinem Vermögen. Auch seine Erben erhalten sein Vermögen nicht, selbst wenn sie in Dār al-Islām einen besonderen Rang innehaben. Denn sie können erst nach seinem Tod Eigentümer seines Vermögens werden, während er noch lebt. In diesem Fall wird sein gesamtes Vermögen als Kriegsbeute in den Bayt al-Māl eingebracht. Wenn er bei einem Muslim oder Dhimmī eine Forderung aus einem Darlehen hat, erlischt diese Schuld gegenüber dem Schuldner. Denn es gibt keinen rechtmäßigen Anspruchsberechtigten für ihn.

Erbrecht des Mustaʾmin: Unabhängig davon, ob der Mustaʾmin in Dār al-Islām oder in Dār al-Ḥarb stirbt, erlischt sein Eigentum beziehungsweise sein Verfügungsrecht über sein Vermögen nicht. Nach Ansicht der Rechtsgelehrten – mit Ausnahme von Imam asch-Schāfiʿī – werden seine Erben Eigentümer dieses Vermögens. Es ist Aufgabe des islamischen Staates, sein Vermögen in das Eigentum seiner Erben zu übertragen oder es ihnen zu übermitteln. Hat er keine Erben, wird dieses Vermögen zu gemeinschaftlichem Eigentum der Muslime, also zu Fayʾ. (Vermögen, das von den Nichtmuslimen ohne Krieg erlangt wird, wird Fayʾ genannt.)

Das dreißigste Kapitel: Versprechen und Verträge

Die Würde von Versprechen wahren: Aus islamischer Sicht ist es eine unerlässliche Pflicht, die Würde von Versprechen und Verträgen zu wahren. Denn dies hat eine sehr gute Wirkung und eine wichtige Rolle bei der Wahrung des Friedens. Auch bei der Lösung verschiedener Probleme, der Beilegung von Streitigkeiten und der Aufrechterhaltung normaler Beziehungen kommt ihm große Bedeutung zu. In einem arabischen Sprichwort heißt es: „Wer im Umgang mit den Menschen kein Unrecht tut, in seinen Worten nicht zur Lüge greift und sein Versprechen nicht bricht, wenn er eines gibt, vervollkommnet seine Menschlichkeit, beweist seine Rechtschaffenheit, und es wird unvermeidlich, dass zu ihm ein brüderliches Verhältnis aller entsteht.“ Dieses Sprichwort ist vollkommen wahr und richtig. Denn aufrichtiger Umgang und ehrliche Geschäftsbeziehungen mit den Menschen, die Erfüllung der ihnen gegebenen Versprechen und das Sagen der Wahrheit sind ein Beweis wahrer Menschlichkeit und reifer Menschennatur, ein Zeichen der Rechtschaffenheit sowie eine Garantie für Freundschaft und brüderliche Verbundenheit. Allah, der Erhabene, hat befohlen, alle Zusagen und Versprechen einzuhalten, unabhängig davon, ob sie Allah oder den Menschen gegeben wurden. Allah sagt im ersten Vers der Sura al-Māʾida:أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا أَوْنُوا بِالْعَقَودُ„O ihr Gläubigen, erfüllt die Verpflichtungen.“ Sich diesem Gebot zu widersetzen, ist eine schwere Sünde und zieht zwangsläufig Allahs Zorn und Missfallen nach sich. In den Versen 2 und 3 der Sura aṣ-Ṣaff sagt Allah:

يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا لِمَ تَقُولُونَ مَا لَا تَفْعَلُونَ كَبُرَ مَقْتًا عِندَ اللَّهِ أَنْ تَقُولُوا مَالَا تَفْعَلُونَ

‘O ihr Gläubigen! Warum sagt ihr, was ihr nicht tut? Dass ihr sagt, was ihr nicht tut, ist bei Allah höchst missbilligt.

Wer auch immer ein Versprechen oder eine Zusage gibt, muss dafür einstehen und Rechenschaft ablegen. So sagt Allah:وأونُوا بِالْعَمْدِ : إِنَّ الْعَمْنَ كَان مسئولاًHaltet das Versprechen ein. Über das Versprechen wird Rechenschaft gefordert werden. (Banī Isrāʾīl: Vers 34) Die aus einem Versprechen erwachsenden Rechte haben sogar Vorrang vor den religiösen Rechten. Allah sagt:

والَّذِينَ آمَنُوا وَلَمْ يُهَاجِرُوا مَا لَكُم مِّن وَلا يَتِهِم مِن شَيْءٍ حَتَّى يُهَاجِرُوا وَإِنِ اسْتَنْصَرُوكُمْ فِي الدِّينِ فَعَلَيْكُم النصر إلا عَلَى قَوْمِ بَيْنَكُمْ وَبَيْنَهُم مِيثَاقَ .

‘Und diejenigen, die gläubig geworden sind, aber nicht ausgewandert sind – ihr habt keine Verantwortung für ihre Schutzbevormundung, solange sie nicht auswandern. Wenn sie euch jedoch in der Religion um Hilfe bitten, ist es eure Pflicht, ihnen zu helfen, ausgenommen gegen ein Volk, zwischen dem und euch ein Vertrag besteht.’ (Al-Anfāl: 72)

Tatsächlich ist die Einhaltung eines Versprechens ein wesentlicher Bestandteil des Glaubens. Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: ‘Die Einhaltung eines Versprechens ist Bestandteil des Glaubens.’ Die Einhaltung eines Versprechens ist eine so verdienstvolle Tat, deren Lohn nichts anderes als das Paradies ist. Der Erhabene Allah sagt:

وَالَّذِيْنَهُمْ لِأَمْنَتِهِمْ وَعَهْدِهِمْ رَعَوْنَ وَالدِينَهُمْ عَلَى سَلَوَتِهِمْ يُحَافِظُونَ أُولَئِكَ هُمُ الْوَرِثُونَ الَّذِينَ يَرِثُونَ الْفِرْدَوسَ طَهُمْ فِيهَا خَلِدُونَ

Diejenigen, die die anvertrauten Güter und ihre Versprechen wahren und die ihre Gebete gewissenhaft verrichten, sind es, die erben werden. Sie werden die Erben des Firdaus sein; darin werden sie ewig bleiben.’ (Sura al-Muʾminūn: Verse 8–11)

Die Einhaltung von Versprechen war eine charakterliche Eigenschaft der Propheten. So sagt Allah:

وَاذْكُرْ فِي الْكِتَبِ اسْمَعِيلَ وَ اللَّهَ كَانَ صَادِقَ الْوَعْدِ وَكَانَ رَسُوْلاً نَّبِيَّاه

‘Gedenke Ismaels, der in diesem Buch erwähnt wird. Er war wahrhaftig in der Einhaltung seines Versprechens und war ein Gesandter und Prophet.’ (Sure Maryam: Vers 54)

In dieser erhabenen moralischen Eigenschaft war der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, das beste Vorbild. Abdullah ibn Abi al-Hamsa berichtet: ‘Vor seiner Berufung zum Propheten kaufte und verkaufte ich einmal etwas mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und ein Teil des Kaufpreises war ihm noch geschuldet. Ich versprach ihm: „Ich komme zu dir zurück, solange du an diesem Ort bleibst.“ Später sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu mir: „O junger Mann! Du hast mir große Mühe bereitet. Ich warte hier seit drei Tagen auf dich.“

Nach der Hidschra schloss der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, einen Vertrag mit den Juden. In diesem Vertrag gewährte er ihnen, bei ihrer Religion zu bleiben, und garantierte die Sicherheit ihres Besitzes, unter der einzigen Bedingung, dass sie die Götzendiener nicht gegen ihn unterstützen würden. Doch sie brachen diesen Vertrag. Danach baten sie dafür um Vergebung und versprachen, ihn nicht wieder zu brechen. Anschließend brachen sie ihn erneut. Daraufhin offenbarte Allah die Verse 55 und 56 der Sure al-Anfal. In diesen beiden Versen sagt Allah:

إن مَرَّ الدَّوَابِ عِنْدَ اللَّهِ الَّذِينَ كَفَرُوا فَهُمْ لَا يُؤْمِنُونَ الَّذِينَ عَمَدَ مِنْهُمْ ثُمَّ يَنقُضُونَ عَهْدَهُمْ فِي كل مرة وهُمْ لا يَتَّقُونَ

‘Wahrlich, die schlimmsten Lebewesen bei Allah sind diejenigen, die ungläubig sind und nicht glauben. Diejenigen unter ihnen, mit denen du einen Vertrag geschlossen hast, brechen jedes Mal ihren Vertrag, und sie sind nicht gottesfürchtig.’

Tha’laba versprach Allah, dass er allen Anspruchsberechtigten ihr Recht geben werde, wenn Allah ihm seinen Lebensunterhalt erweitern und ihn wohlhabend machen würde. Als Allah ihm dann Wohlstand, Reichtum und Überfluss gewährte, brach er sein Versprechen und begann, bei der Gewährung der Rechte der Diener Allahs geizig zu sein. Daraufhin offenbarte Allah über ihn die Verse 75, 76 und 77 der Sure at-Tauba:

ومنهم من عهد الله لَئِنْ النَا مِن فَضْلِهِ لَنَصْلُ قَى وَلَنَكُونَنَّ مِنَ الصَّلِحِينَ فَلَمَّا أَتْهُم مِّن فَضْلِهِ بخِلُوا بِهِ وَتَوَلَّوْا وَهُمْ مُعْرِضُونَ فَاعْقَبَهُمْ لِفَاقًا فِي قُلُوبِهِمْ إِلَى يَوْمِ يَلْقَوْنَهُ بِمَا أَعْلَقُوا اللَّهَ مَا وَعَدُوهُ وَبِمَا كَانُوا يَكْلِ بُونَ

‘Einige von ihnen hatten Allah gegenüber das Versprechen abgelegt: Wenn Er uns aus Seiner Gunst gibt, werden wir gewiss Sadaqa geben und rechtschaffen sein. Doch als Er ihnen aus Seiner Gunst gab, waren sie darin geizig und wandten sich ablehnend ab. Daraufhin ließ Allah bis zu dem Tag, an dem sie Ihm begegnen, in ihren Herzen Heuchelei fortbestehen, weil sie ihr gegenüber Allah gegebenes Versprechen gebrochen hatten und Lügner waren.

Als der Tod von Abdullah ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, nahte, sagte er: ‘Ein Mann von Quraisch hatte um die Hand meiner Tochter angehalten, und von meiner Seite war ihm beinahe ein Versprechen gegeben worden. Bei Allah, ich werde Allah nicht mit einem Drittel an Heuchelei begegnen. Ich erkläre euch alle zu Zeugen: Ich verheirate meine Tochter mit ihm.’ Mit seiner Aussage »ein Drittel an Heuchelei ……« spielte er auf folgenden Hadith des Gesandten an: Wer drei Eigenschaften besitzt, ist ein Heuchler, selbst wenn er so viel betet und fastet und sich als Muslim bezeichnet: Wenn er spricht, lügt er; wenn er ein Versprechen gibt, bricht er es; und wenn ihm etwas anvertraut wird, veruntreut er es.

Allah tadelt diejenigen, die ihre Versprechen brechen, und sagt in den Versen 91 und 92 der Sure an-Nahl:

واونوا بِعَهْدِ اللَّهِ إِذَا عَمَدتُمْ وَلَا تَنْقُضُوا الأيمن بَعْدَ تَوْكِيدِهَا وَقَدْ جَعَلْتُمُ اللَّهَ عَلَيْكُمْ كَفِيلاً مَا إِن الله يَعْلَمُ مَا تَفْعَلُونَ وَلا تَكُونُوا كَالَّتِي نَقَضَتْ غَوْلَهَا مِنْ بَعْدِ قُوا أَنْكَانًا مَا تَتَّخِلُونَ أَيْمَانَكُمْ دَخَلاً بيْنَكُمْ أَن تَكُونَ أُمَّهُ هِي أَربي

مِنْ أُمَّةٍ ، إِنَّهَا يَبْلُوكُرُ الله به ، وليبيني لَكُمْ يَوْمَ الْقِيمَةِ مَا كُنتُمْ فِيهِ تختلفون

‘Erfüllt den Bund mit Allah, wenn ihr einen Bund schließt, und brecht die Eide nicht, nachdem ihr Allah zu eurem Bürgen gemacht und sie bekräftigt habt. Allah weiß, was ihr tut. Seid nicht wie jene Frau, die ihr Garn, nachdem sie es fest gesponnen hatte, wieder in einzelne Fasern auflöste und zerstörte. Ihr benutzt eure Eide, um einander zu täuschen, damit eine Gruppe größeren Gewinn als eine andere erlangt. Damit prüft Allah euch nur. Und am Tag der Auferstehung wird Er euch gewiss klar darlegen, worüber ihr uneins wart.’ Bedingungen der Versprechen: Für alle Versprechen, deren Achtung und Erfüllung verpflichtend ist, gelten die folgenden Bedingungen:

a. Es darf keiner einhellig anerkannten Bestimmung der Scharia widersprechen. Der Gesandte Allahs sagte: ‘Jede Bedingung, die nicht im Buch Allahs enthalten ist, ist ungültig, selbst wenn es hundert Bedingungen wären.’

b. Das Versprechen muss auf der Zustimmung beider Parteien beruhen. Denn durch Zwang und Nötigung wird der freie Wille aufgehoben. Ein Vertrag oder Versprechen, dem die Freiheit nicht zugrunde liegt, genießt bei niemandem Achtung oder Anerkennung.

c. Die Zusage oder der Vertrag muss klar, eindeutig und frei von Zweifel und Unklarheit sein, damit bei der Umsetzung des Vertrags kein Raum für Meinungsverschiedenheiten oder Streit über seine Auslegung bleibt.
Eine Zusage oder einen Vertrag brechen: Eine Zusage zu brechen ist nur in einer der folgenden Situationen zulässig, in keiner anderen.

1. Wenn sie für eine bestimmte Zeit gilt und diese Zeit abgelaufen ist oder wenn sie auf bestimmte Umstände begrenzt ist und sich diese Umstände ändern.

Imam Abū Dāwūd und Imam at-Tirmidhī überliefern, dass ʿAmr ibn ʿAbasa sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs (s. a. w.) sagen: „Wer einen Vertrag mit einer anderen Gruppe hat, soll ihn weder verletzen noch brechen, solange seine Laufzeit nicht abgelaufen ist und die andere Vertragspartei ihn nicht ebenfalls verletzt hat.“

Im Heiligen Koran sagt Allah in Vers 4 der Sure at-Tauba:

إِلَّا الَّذِينَ عُمَد تَر مِنَ الْمُشْرِكِينَ لَمْ لَمْ يَنْقُصُوكُمْ شَيْئًا وَلَمْ يُظَاهِرُوا عَلَيْكُمْ أَحَدًا فَالِبُوا إِلَيْهِرْ عهدهم إلى من تهم ، إن الله يحب المتقين

Mit denjenigen unter den Götzendienern, mit denen ihr einen Vertrag geschlossen habt, die danach bei der Einhaltung eures Vertrags keine Mängel gezeigt und niemanden gegen euch unterstützt haben, sollt ihr den Vertrag bis zum festgelegten Ablauf einhalten. Allah liebt die Gottesfürchtigen.

2. Wenn die feindliche Partei den Vertrag bricht, sagt Allah:

فَمَا اسْتَقَامُوا لَكُمْ فَاسْتَقِيمُوا لَهُمْ إِنَّ اللَّهَ يُحِبُّ الْمُتَّقِينَ

Solange sie an ihrem Vertrag mit euch festhalten, haltet auch ihr an eurem Vertrag mit ihnen fest. Allah liebt die Gottesfürchtigen.“ (Sure at-Tauba: Vers 7)

وَإِن تَكَثُوا أَيْمَانَهُمْ مِّنْ بَعْدِ عَهْدِهِمْ وَطَعَنُوا فِي دِينِكُمْ فَقَاتِلُوا آلِمَةَ الْكُفْرِ لَا الْمَرْ لَا أَيْمَانَ لَهُرْ لَعَلَّهُمْ يَنتَهُونَ أَلَّا تُقَاتِلُونَ قَوْمًا تَكَثُوا أَيْمَانَهُمْ وَمَنوا بِإِخْرَاجِ الرَّسُولِ وَهُمْ بَدَءٌ وَ كُمْ أَوَّلَ مَرا .

أَتَخْمُونَهُمْ : فَاللَّهُ أَحَقُّ أَن تَخْشَوهُ إِن كُنتُمْ مُؤْمِنِينَ

Wenn sie nach ihrem Vertrag ihre Versprechen brechen und sich über eure Religion lustig machen, dann bekämpft die Anführer der Ungläubigen. Sie sind Leute, deren Versprechen keine Versprechen sind. Vielleicht lassen sie davon ab. Wollt ihr etwa nicht gegen ein Volk kämpfen, das seine Versprechen gebrochen und beschlossen hat, den Gesandten zu vertreiben? Sie waren es, die zuerst gegen euch vorgingen. Fürchtet ihr sie etwa? Wenn ihr gläubig seid, ist es für euch angemessener, Allah zu fürchten. (Sure at-Tauba: Verse 12–13)

3. Wenn eindeutige Anzeichen von Verrat und Vertragsbruch sichtbar werden.

وَإِمَّا تَخَافَتْ مِن قَوْمٍ عِيَالَةٌ فَالْبِلْ إِلَيْهِمْ عَلَى سَوَاء ، إِنَّ اللَّهَ لَا يُحِبُّ الخَالِنِينَ

„Wenn du befürchtest, dass ein Volk treulos handelt, dann kündige auch du seinen Vertrag in entsprechender Weise. Allah liebt die Treulosen nicht.“ (Sure al-Anfal: Vers 58)

Eine Mitteilung über die Aufkündigung des Vertrags ist notwendig, um Verrat zu vermeiden: Wenn der muslimische Herrscher erfährt, dass ein mit den Muslimen geschlossener Vertrag seitens eines Volkes gebrochen wurde oder gebrochen werden soll, ist es nicht erlaubt, unverzüglich gegen dieses Volk in den Krieg zu ziehen. Zuvor muss ihm die Aufkündigung des Vertrags mitgeteilt werden, und diese Nachricht muss den Menschen in der Ferne wie in der Nähe bekannt werden, damit sie keinem überraschenden Angriff ausgesetzt sind. Allah sagt in Sure al-Anfal, Vers 58:

وَإِمَّا تَخَافَى مِن قَوْمٍ عِبَادَةٌ فَالْبِلْ إِلَيْهِرْ عَلَى سَوَاء ، إِنَّ اللَّهَ لَا يُحِبُّ الخَالِنِينَ

Wenn du befürchtest, dass ein Volk seinen Vertrag bricht, dann kündige auch du deinen Vertrag ihnen gegenüber ordnungsgemäß auf. Allah liebt diejenigen nicht, die Verträge brechen.

Das Grundprinzip des Islams lautet nämlich: Auf Verrat mit Treue zu antworten ist besser, als auf Verrat mit Verrat zu antworten.

Im Werk „As-Siyar al-Kabir“ sagt Imam Muhammad ibn al-Hasan asch-Schaibani: „Wenn der Befehlshaber der Muslime einen Gesandten zum König der Feinde schickt und ihm mitteilt, dass der Vertrag aufgekündigt worden ist, weil der Grund für seine Aufkündigung eingetreten ist, so ist es dennoch für die Muslime nicht angemessen, sie oder die Umgebung ihres Landes unverzüglich anzugreifen. Wir müssen warten, damit ihr König genügend Zeit hat, die Nachricht von der Aufkündigung des Vertrags im ganzen Land zu verbreiten und damit wir sie nicht überraschend angreifen. Wenn die Muslime dennoch mit Gewissheit erfahren, dass die Bevölkerung des feindlichen Landes keine Nachricht von der Handlung ihres Königs erhalten hat, ist es für die Muslime empfehlenswert, sie nicht anzugreifen, bevor ihnen die Aufkündigung des Vertrags mitgeteilt worden ist. Denn dies wäre eine verborgene Täuschung. Die Muslime müssen sich sowohl von offener als auch von verborgener Täuschung fernhalten.“

Imam Muhammad überliefert: Während der Herrschaft von Abd al-Malik ibn Marwan begingen die Bewohner Zyperns eine schwerwiegende Tat. Daraufhin beabsichtigte er, den mit ihnen geschlossenen Friedensvertrag aufzukündigen. Als er hierzu die damaligen Rechtsgelehrten Laith ibn Saʿd und Malik ibn Anas um Rat fragte, schrieb Laith ibn Saʿd: „Die Bewohner Zyperns werden ständig beschuldigt, die Muslime zu betrügen und mit den Feinden – den Byzantinern – enge Beziehungen zu pflegen. Allah aber hat gesagt: ‚Wenn du befürchtest, dass ein Volk seinen Vertrag bricht, dann kündige auch du deinen Vertrag ihnen gegenüber ordnungsgemäß auf.‘ Ich bin der Meinung, dass Sie ihren Vertrag aufkündigen und ihnen einmal Aufschub gewähren sollten“ – das heißt, mit dem Angriff einmal warten sollten. Malik ibn Anas schrieb in seiner Rechtsauskunft: „Die Sicherheitsgarantie und das Schutzversprechen für die Bewohner Zyperns bestehen seit langer Zeit und stehen unter dem Schutz ihrer Herrscher. Mir ist kein Herrscher bekannt, der ihren Friedensvertrag aufgekündigt und sie aus ihrer Heimat vertrieben hätte. Ich bin der Meinung, dass Sie die Aufkündigung ihres Vertrags beschleunigen sollten, bis ein unwiderlegbarer Beweis gegen sie vorgelegt worden ist. Denn Allah hat gesagt: ‚Haltet den Vertrag mit ihnen bis zu der festgesetzten Frist ein.‘ (Sure at-Tauba: 4)“

Wenn sie danach dennoch nicht den rechten Weg einschlagen, ihren Verrat nicht aufgeben und du feststellst, dass der Verrat unter ihnen dauerhaft geworden ist, dann greife sie nach der Aufkündigung des Vertrags an; so wirst du siegen können.

Einige Verträge des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm:

1. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, schloss mit dem Stamm Banu Damra, einem der arabischen Stämme, einen Vertrag. Der Wortlaut dieses Vertrags lautet wie folgt:

Dies ist der Vertrag des Gesandten Allahs, Muhammad – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm –, zugunsten der Banū Ḍamra. Es wurde vereinbart, dass die Banū Ḍamra hinsichtlich ihres Lebens und ihres Besitzes in Sicherheit bleiben und Anspruch auf Unterstützung gegen diejenigen haben, die sie angreifen. Dies gilt, solange die Banū Ḍamra nicht gegen die Religion Allahs kämpfen. Wenn der Gesandte Allahs sie zur Unterstützung aufruft, werden sie seinem Aufruf Folge leisten. Im Gegenzug genießen sie den Schutz Allahs und Seines Gesandten, und diejenigen unter ihnen, die rechtschaffen und gottesfürchtig sind, haben Anspruch auf Unterstützung.

2. Ebenso schloss er bei seinem erstmaligen Aufenthalt in Medina einen Vertrag mit den Juden. Im Folgenden wird dessen Wortlaut wiedergegeben:

Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen

Dies ist ein Vertrag des Propheten Muhammad, des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm –, für die gläubigen Muslime aus dem Stamm der Quraisch, die Bewohner Medinas, ihre Anhänger, diejenigen, die sich ihnen später anschließen, sowie die gläubigen und muslimischen Menschen, die mit ihnen kämpfen: Sie bilden unter Ausschluss aller anderen Menschen eine eigenständige Gemeinschaft.

Die aus den Quraisch stammenden Auswanderer bleiben in ihrem bisherigen Zustand bestehen. Sie leisten füreinander das Blutgeld der Getöteten und befreien ihre Gefangenen auf gerechte und rechtschaffene Weise voneinander.

Auch die Banū ʿAwf bleiben in ihrem bisherigen Zustand bestehen. Sie leisten füreinander das zuvor geschuldete Blutgeld, und jede Gruppe befreit unter den Gläubigen ihre Gefangenen auf gerechte und rechtschaffene Weise.

Die Banū al-Ḥārith, ein Zweig der Chazradsch, bleiben in ihrem bisherigen Zustand bestehen. Sie leisten füreinander das frühere Blutgeld, und jede Gruppe tauscht unter den Gläubigen ihre Gefangenen auf gerechte und rechtschaffene Weise aus. Die Banū Sāʿida bleiben in ihrem bisherigen Zustand bestehen, leisten das frühere Blutgeld füreinander und tauschen unter den Gläubigen ihre Gefangenen auf gerechte und rechtschaffene Weise aus.

Die Banū Dschuscham bleiben in ihrem bisherigen Zustand bestehen und leisten das frühere Blutgeld füreinander. Jede Gruppe tauscht unter den Gläubigen ihre Gefangenen auf gerechte und rechtschaffene Weise aus.

Die Banū Nadschdschār bleiben in ihrem bisherigen Zustand bestehen, leisten ihr früheres Blutgeld füreinander, und jede Gruppe befreit ihre Gefangenen unter den Gläubigen auf gerechte und rechtschaffene Weise.

Die Banū ʿUmar ibn ʿAwf bleiben in ihrem bisherigen Zustand bestehen, leisten ihr früheres Blutgeld füreinander, und jede Gruppe befreit unter den Gläubigen ihre Gefangenen auf gerechte und rechtschaffene Weise.

Die Banū Nabīt bleiben in ihrem bisherigen Zustand bestehen. Sie leisten ihr früheres Blutgeld wie bisher füreinander, und jede Gruppe befreit unter den Gläubigen ihre Gefangenen auf gerechte und rechtschaffene Weise.

Die Banū Aws bleiben in ihrem bisherigen Zustand bestehen, leisten ihr früheres Blutgeld wie bisher füreinander, und jede Gruppe befreit unter den Gläubigen ihre Gefangenen auf gerechte und rechtschaffene Weise.

Die Gläubigen werden keinen Verschuldeten unter ihnen hilflos zurücklassen. Sie werden ihm in angemessener Weise etwas aus dem Blutgeld oder dem Lösegeld geben. Kein Gläubiger soll sich mit dem freigelassenen Sklaven eines Gläubigen in Abwesenheit seines Herrn treffen. Die gottesfürchtigen Gläubigen haben vollständige Autorität über jeden Unterdrücker oder Verbrecher unter ihnen, über jeden, der unter den Gläubigen Zwietracht sät oder gegen sie Aggression verübt, sowie über jeden, der zu Unrecht eine Gabe oder einen Anspruch fordert. Gegen einen solchen Übeltäter haben alle Gläubigen gemeinsam die befugte Gewalt zur Unterdrückung und Abwehr, selbst wenn er der Sohn eines von ihnen wäre.

Kein Gläubiger darf einen Gläubigen anstelle eines Ungläubigen töten, und niemand darf einen Ungläubigen gegen einen Gläubigen unterstützen. Allahs Schutz ist für alle gleich. Jeder gewöhnliche Muslim ist berechtigt, jedem Schutz zu gewähren. Die Gläubigen sind allesamt miteinander verbunden. Jeder Jude, der sich uns anschließt, hat Anspruch auf Unterstützung und Beistand. Niemand darf ihm Unrecht zufügen, und niemand darf dabei unterstützt werden, ihm Unrecht zuzufügen. Der Schutzbund der Gläubigen gilt für alle gleichermaßen. Im Kampf auf Allahs Weg ist es nicht zulässig, mit einem Gläubigen unter Ausschluss eines anderen Gläubigen einen Schutzbund zu schließen. Ein Schutzbund darf nur auf der Grundlage von Gleichheit und Gerechtigkeit geschlossen werden. (Daraus ist ersichtlich, dass eine Kriegserklärung gegen eine muslimische Gruppe einer Kriegserklärung gegen die gesamte muslimische Umma gleichkommt.)

Jede unserer kämpfenden Truppen wird abwechselnd kämpfen. Die Gläubigen werden für das Blut, das sie auf Allahs Weg vergießen, Vergeltung erhalten. Die gottesfürchtigen Gläubigen befinden sich auf dem besten und festesten Weg der Rechtleitung. Kein Götzendiener aus Quraisch darf irgendjemandem Schutz für sein Leben und Vermögen gewähren und ihn gegen einen Gläubigen unterstützen. Wer einen Gläubigen völlig ohne Grund tötet, wird als Vergeltung getötet. Er kann jedoch durch Zahlung des Blutgeldes freikommen, wenn der Vormund oder Erbe des Getöteten sich mit dem Blutgeld zufriedengibt. Alle Gläubigen werden gegen einen solchen Mörder zusammenstehen. Für sie ist nichts anderes zulässig, als sich ihm entgegenzustellen.

Für jeden Gläubigen, der den Inhalt dieser Vertragsurkunde anerkennt und an Allah und das Jenseits glaubt, ist es nicht erlaubt, einem Schuldigen zu helfen oder ihm Schutz und Beistand zu gewähren. Wer ihm hilft oder ihm Schutz gewährt, auf den werden am Tag der Auferstehung Allahs Fluch und Zorn herabkommen. Von ihm wird dafür weder eine Gegenleistung noch eine Entschädigung angenommen. Das Verbot, dem Schuldigen zu helfen, ist darin ebenfalls eingeschlossen. Wenn unter euch in irgendeiner Angelegenheit eine Meinungsverschiedenheit entsteht, wird sie zur Entscheidung Allah und Muhammad, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, vorgelegt. Solange die Juden gemeinsam mit den Muslimen kämpfen, tragen sie die Kosten ihrer Kämpfer selbst. Die Juden des Stammes Banu Awf sind

eine mit den Gläubigen verbündete Gruppe. Die Juden haben ihre Religion und die Muslime ihre Religion. Sie haben ihre eigene Religion, ebenso ihre Freigelassenen. Die Juden der Banu Nadschdschār sind den Juden der Banu Awf gleichgestellt. Die Juden des Stammes Banu al-Hārith sind den Juden der Banu Awf gleichgestellt, und die Juden der Banu Sāʿida sind den Juden der Banu Awf gleichgestellt. Die Juden der Banu Dschuscham sind den Juden der Banu Awf gleichgestellt, die Juden der Banu Awf sind den Juden der Banu Awf gleichgestellt, und die Juden der Banu Thaʿlaba genießen dieselben Rechte und Vorteile wie die Juden der Banu Awf. Wer jedoch ein Unterdrücker und Sünder ist, richtet nur sich selbst und seine Familie zugrunde. Der Zweig Dschafna der Thaʿlaba erhält dieselben Vorteile wie die Thaʿlaba. Doch Rechtschaffenheit und Sündhaftigkeit sind zwei verschiedene Dinge. Die Freigelassenen der Thaʿlaba sind ihnen gleichgestellt. Ihre Stammesangehörigen unter den Juden sind ihnen gleichgestellt. Niemand von ihnen darf ohne die Erlaubnis Muhammads, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, aus ihrer Gemeinschaft fortgehen.

Keine Verletzung bleibt ohne Vergeltung. Wer tötet, muss entweder mit seinem eigenen Leben oder durch seine Familie dafür büßen – ausgenommen der Unterdrückte. Dieser erhält aufgrund dieses Vertrages Entschädigung für das ihm zugefügte Unrecht. Die Juden tragen die Kosten ihrer Kämpfer. Die Muslime tragen die Kosten ihrer Kämpfer. Gegen diejenigen, die die Vertragspartner bekämpfen, werden Juden und Muslime einander unterstützen und gemeinsam den Sieg erringen. Zwischen ihnen sollen Wohlwollen, guter Rat und rechtschaffenes Handeln herrschen. Es soll keine Sünde geben.

Niemand darf seinem Verbündeten Unrecht zufügen. Für den Unterdrückten stehen alle Wege der Unterstützung offen. Solange die Juden kämpfen, tragen sie gemeinsam mit den Gläubigen die Kosten des Krieges. Für die Vertragspartner ist das Zentrum Medinas sicher und unverletzlich. Der Nachbar steht dem eigenen Selbst gleich, solange er keinen Schaden und keine Sünde verursacht. An einem heiligen Ort darf niemand ohne die Erlaubnis seiner Bewohner Schutz gewährt werden.

Wann immer sich unter denjenigen, die diesem Vertrag unterstehen, ein Vorfall oder Streit ereignet, dessen Folgen Unheil befürchten lassen, wird er zur Entscheidung Allah und Seinem Gesandten Muhammad, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, vorgelegt. Allah steht diesem Vertrag in größter Gottesfurcht und Frömmigkeit bei. Quraisch und jedem, der Quraisch unterstützt, darf kein Schutz gewährt werden. Unter den Bewohnern Medinas wird gegenseitige Unterstützung geleistet, um jeden abzuwehren, der Medina angreift. Wenn sie zum Frieden aufgefordert werden, werden sie Frieden schließen. Und wenn sie ihre Feinde zum Frieden auffordern, haben sie Anspruch darauf, von den Gläubigen wie Vertragspartner behandelt zu werden, ausgenommen diejenigen, die allein aus religiösen Gründen kämpfen. Jede Gruppe trägt die Kosten für ihren jeweiligen angrenzenden Bereich. Die Juden von Aus, sie selbst und ihre Freigelassenen, haben die gleichen Rechte wie die Vertragspartner und erhalten von deren Seite umfassendes gutes Verhalten. Gutes Verhalten ist von Sündhaftigkeit verschieden. Jeder Erwerbstätige erwirbt nur für sich selbst.

Allah steht diesem Vertrag auf der wahrhaftigsten und segensreichsten Grundlage bei. Dieser Vertrag ist kein Schutzschild für einen Unterdrücker oder Sünder. Wer Medina verlässt, ist sicher. Wer in Medina bleibt, ist ebenfalls sicher, ausgenommen derjenige, der Unrecht tut und sündigt. Allah ist der Beistand der Gottesfürchtigen und Rechtschaffenen. Allahs Gesandter Muhammad, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ist der Beistand der Gottesfürchtigen und Rechtschaffenen.

(Zitiert aus „Ar-Risālat al-Chālida“ von Dr. Muhammad Hamidullah al-Haidarābādī. Der Verfasser war Professor für internationales Recht an der Osmania-Universität in Hyderabad im Dekkan.)

Einunddreißigstes Kapitel: Der Eid

Definition des Eides: In der Terminologie der islamischen Scharia bezeichnet man es als Eid oder Schwur, wenn man unter Erwähnung des Namens Allahs oder einer seiner Eigenschaften eine Angelegenheit bekräftigt oder als wahr bestätigt; ebenso bezeichnet man damit die Verstärkung des Entschlusses des Schwörenden, eine Handlung zu tun oder zu unterlassen.

Ohne die Erwähnung des Namens oder einer Eigenschaft Allahs gilt ein Schwur nicht als Eid: Ein Eid oder Schwur ist ohne die Erwähnung des Namens Allahs oder einer seiner Eigenschaften nicht gültig. Zum Beispiel: bei Allah, bei Allahs Erhabenheit, bei Allahs Größe oder Vortrefflichkeit, bei Allahs Majestät, Macht, Willen und Wissen und Ähnliches. Ebenso ein Schwur beim Edlen Koran oder bei einer seiner Suren oder Verse. Allah, der Erhabene, sagt im Heiligen Koran:

وفِي السَّمَاءِ رِزْقَكُمْ وَمَا تُوعَدُونَ فَوَرَبِّ السَّمَاءِ وَالْأَرْضِ إِنَّهُ لَحَقِّ مِثْلَ مَا أَنَّكُمْ تَنْفِقُونَ

Im Himmel befindet sich eure Versorgung und alles, was euch versprochen wurde. Bei dem Herrn des Himmels und der Erde: Dies ist gewiss wahr, ebenso wahr, wie ihr sprechen könnt.“ (Sure adh-Dhāriyāt: Verse 22 und 23) Allah, der Erhabene, sagt ferner:

فَلا أُقْسِمُ بِرَبِّ المفرق وَالْمَغْرِبِ إِنَّا لَقَدِرُونَ عَلَى أَنْ تَبَوَّلَ عَيْرًا مِنْهُمْ لَا وَمَا نَحْنُ بِمَسْبُوقِينَ

Ich schwöre beim Herrn des Ostens und des Westens: Gewiss bin Ich dazu fähig, an ihre Stelle bessere Menschengruppen als sie zu setzen, und Ich bin dazu nicht unfähig.“ (Sure al-Maʿārij: Verse 40 und 41)

Ibn Umar (r.a.) sagte: Der Gesandte (s.a.w.s.) pflegte folgendermaßen zu schwören: „Bei demjenigen, der die Herzen wandelt.“

Abu Sa’id al-Chudri (r.a.) sagte: Wenn der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) mit besonderem Nachdruck Bittgebete sprach, sagte er: „Bei demjenigen, in dessen Hand das Leben Abu al-Qasims (das heißt Muhammads, s.a.w.s.) liegt.“

Verschiedene Formen des Schwurs: Wenn man mit den Worten „bei Allahs Tag“, „bei Allahs Leben“ oder „bei deinem Leben“ schwört, gilt dies als Schwur. Denn diese Ausdrücke bedeuten: bei Allah oder bei Allahs Recht. Wenn man „Bei Allah!“ sagt, gilt dies nach Ansicht der Hanafiten und Malikiten als Schwur, denn es bedeutet: „Ich schwöre beim Namen Allahs.“ Nach Ansicht der Schafiiten ist dies ohne entsprechende Absicht kein Schwur. Wenn der Schwörende damit die Absicht eines Schwurs hat, ist es ein Schwur, andernfalls nicht. Von Imam Ahmad sind hierzu zwei Meinungen überliefert. Die richtigere Ansicht ist, dass es ein Schwur ist. „Bei Allahs Leben“ gilt nach Ansicht der Hanafiten und Malikiten als Schwur, denn es bedeutet: bei Allahs Lebensdauer und Seinsbestand. Imam asch-Schafi’i, Ahmad und Ishaq sagen: Ohne entsprechende Absicht ist dies kein Schwur. Nach Ansicht einiger Rechtsgelehrter kommt durch die beiden Aussagen „bei deinem Leben“ und „Ich schwöre beim Namen Allahs“ ein Schwur zustande. Nach Ansicht der Mehrheit ist es jedoch nur dann ein Schwur, wenn die Absicht eines Schwurs vorhanden ist.

Nach der schafiitischen Rechtsschule ist ein Schwur bereits dann zustande gekommen, wenn der Name Allahs erwähnt wird, unabhängig davon, ob eine entsprechende Absicht vorliegt oder nicht; andernfalls liegt kein Schwur vor. Imam Malik (Allah erbarme sich seiner) sagte: Wenn der Schwörende sagt: „Ich schwöre beim Namen Allahs“, ist dies ein Schwur. Wenn er jedoch sagt: „Ich schwöre“ oder „Ich schwöre bei dir“, liegt ohne entsprechende Absicht kein Schwur vor.

Wer sagt: „Wenn ich dies tue, ist es mir auferlegt, einen Monat zu fasten“, oder: „Wenn ich dies tue, ist es mir auferlegt, zur Pilgerfahrt zum Hause Allahs zu gehen“, oder: „Wenn ich dies tue, werden mir alle erlaubten Dinge verboten“, oder: „Wenn ich dies tue, wird alles, was sich in meinem Besitz befindet, zu einer Sadaqa“, für den wird nach dem Brechen des Schwurs, den er mit diesen oder ähnlichen Worten abgelegt hat, die Sühne für den Schwur verpflichtend. Einige sagen jedoch, dass keine Sühne zu leisten sei. Nach Ansicht mancher wird durch das Brechen des Schwurs die Ausführung dessen verpflichtend, worauf er geschworen hat.

Wenn man einen Schwur ablegt, durch den man sich selbst als Nichtmuslim oder als außerhalb des Islam stehend bezeichnet: Wenn jemand sagt: „Wenn ich dies tue, bin ich Jude oder Christ oder frei von der Verpflichtung gegenüber Allah und Seinem Gesandten“, und dann diese Handlung begeht, ist dies nach Ansicht Imam asch-Schafi’is und einiger anderer Gelehrter kein Schwur, und er muss auch keine Sühne leisten. Denn im Koran und in den Hadithen wurde gegenüber einem solchen Schwörenden nichts weiter getan als eine Zurechtweisung und ein Tadel.
Abu Dawud und an-Nasa’i überliefern von Buraida, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) sagte: Wer einen solchen Schwur ablegt: „Wenn ich dies tue, bin ich außerhalb des Islam“, wird, wenn er gelogen hat, so sein, wie er es gesagt hat. Wenn er jedoch die Wahrheit gesagt hat, wird er niemals vollkommen zum Islam zurückkehren können. (Das heißt: Wenn er die Absicht hatte, sich selbst einzuschüchtern und zu warnen, wird er kein Ungläubiger. Er muss jedoch unverzüglich „La ilaha illallah, Muhammadur Rasulullah“ sprechen und Reue zeigen. Wenn er hingegen die Absicht hatte, ungläubig zu werden – Allah bewahre! –, wird er durch die Ausführung dessen, worauf er geschworen hat, zum Ungläubigen.) Von Thabit ibn ad-Dahhak wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) sagte: „Wer bei einer anderen Religion als dem Islam schwört, wird so sein, wie er es gesagt hat.“ Nach Ansicht der hanafitischen Imame, Ahmad, Ishaq, Sufyan und al-Auza’i ist auch dies ein Schwur, und bei dessen Bruch muss Sühne geleistet werden.

Das Schwören bei jemand anderem als Allah ist verboten: Da ein Schwur nur dann gültig ist, wenn er bei Allah oder unter Erwähnung einer Seiner Eigenschaften abgelegt wird, ist das Schwören bei einem anderen Namen verboten. Denn demjenigen, bei dessen Namen geschworen wird, muss höchste Ehrerbietung erwiesen werden. Doch außer Allah darf niemandem höchste Ehrerbietung erwiesen werden. Wer daher bei jemand anderem als Allah schwört, etwa bei einem Propheten, einem Gottesfreund, seinem Vater, der Kaaba oder etwas Ähnlichem, dessen Schwur ist nicht gültig, und für den Bruch eines solchen Schwurs muss er keine Sühne leisten. Allerdings lädt er dadurch, dass er jemand anderem als Allah höchste Ehrerbietung erweist, Sünde auf sich.

1. Ibn Umar (r.a.) sagte: Während der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) sich in einer Karawane befand, hörte er Umar (r.a.) bei seinem Vater schwören. Da wandte er sich an die gesamte Karawane und sagte: „Hört! Allah hat euch verboten, bei euren Vätern zu schwören. Wer schwören will, soll ausschließlich bei Allah schwören; andernfalls soll er schweigen.“ Umar (r.a.) sagte: „Bei Allah, nachdem ich dieses Verbot des Gesandten Allahs (s.a.w.s.) gehört hatte, habe ich niemals mehr bei jemand anderem als Allah geschworen.“

2. Ibn Umar (r.a.) hörte einen Mann beim Schwören bei der Kaaba und sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs (s.a.w.) sagen: „Wer bei etwas anderem als Allah, dem Erhabenen, schwört, ist ein Götzendiener.“

3. Abu Huraira (r.a.) berichtet, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Wenn jemand von euch schwört: ‚Bei al-Lāt und al-ʿUzzā‘, soll er unverzüglich sagen: ‚Es gibt keinen Gott außer Allah.‘ Und wenn jemand zu einem anderen sagt: ‚Komm, lass uns mit dir Glücksspiel spielen‘, soll er unverzüglich Almosen geben.“ (Al-Lāt und al-ʿUzzā waren die Namen zweier Götzen der Bewohner Mekkas. In der Zeit der Unwissenheit schworen sie bei diesen beiden.)

4. Imam Abu Dawud überlieferte: „Wer bei der Treuhandschaft schwört, gehört nicht zu uns.“ Das heißt: Er folgt nicht unserer vorbildlichen Lebensweise.

5. Imam Abu Dawud und Imam an-Nasa’i überlieferten über Abu Huraira (r.a.), dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Schwört nicht bei euren Vätern, euren Müttern oder den Götzen. Schwört bei niemand anderem als Allah. Schwört nur auf die Wahrheit.“

Wenn nicht die Absicht besteht, demjenigen Verehrung zu erweisen, bei dem geschworen wird: Das Schwören bei jemand anderem als Allah ist dann verboten, wenn damit die Absicht verbunden ist, ihm Ehre und Verehrung zu erweisen. Wenn jedoch keine solche Absicht besteht, sondern nur die Wahrheit einer Aussage bekräftigt werden soll, ist es missbilligt. Denn es ähnelt dem verbotenen Schwur. Außerdem führt dies

zu dem Eindruck, dass einer anderen Wesenheit als Allah Ehre erwiesen wird. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte über einen Beduinen: „Beim Vater dieses Mannes, er hat Erfolg gehabt.“ Imam al-Baihaqi erklärte dazu, dass diese Art zu schwören unter den Arabern alltäglich war und ohne besondere Absicht ständig über ihre Lippen kam. Imam an-Nawawi stimmte dieser Erklärung zu und sagte: Diese Erklärung ist zufriedenstellend.

Das Schwören bei der Schöpfung: Es war die Gewohnheit der Araber, dem Satz, mit dem sie einen Schwur begannen, besondere Bedeutung beizumessen und sich davon angesprochen zu fühlen und darauf zu achten. Sie verstanden, dass der Schwur des Sprechers die besondere Bedeutung seiner beabsichtigten Aussage sowie ein Zeichen für deren Richtigkeit und Wahrhaftigkeit bekundete. Auch im Koran wird diese Ausdrucksweise verwendet, und es wird bei vielen Dingen geschworen. Dazu gehört in Sure Qaf, Vers 1, der Koran. So heißt es: „Beim gewaltigen Koran.“ Außerdem wird bei einigen Geschöpfen geschworen, etwa: „Bei der Sonne und ihrem Glanz.“ (Sure asch-Schams, Vers 1.) In den ersten beiden Versen der Sure al-Lail heißt es ferner: „Bei der Nacht, wenn sie verhüllt, und beim Tag, wenn er erstrahlt.“ Hinter all diesen Schwüren liegen viele tiefgründige und edle Zwecke. Durch den Schwur wird beispielsweise die Aufmerksamkeit auf lehrreiche Dinge gelenkt, die in diesen Geschöpfen enthalten sind. Es wird dazu angeregt, über diese Dinge nachzudenken, damit aus ihnen die eigentliche Wahrheit erkannt wird.

Allah hat beim Koran geschworen, um zum Ausdruck zu bringen, dass er wahrhaftig Allahs Wort ist und dass er sämtliche Mittel zum Glück und Frieden im Diesseits und im Jenseits enthält. Durch den Schwur bei den Engeln wird verdeutlicht, dass sie Allahs gehorsame Diener und keine anzubetenden Götter sind. Durch den Schwur bei Sonne, Mond und Sternen wird auf ihre vielfältigen Nutzen hingewiesen. Die ständigen Veränderungen, die sich an ihnen vollziehen, beweisen ihre Vergänglichkeit und lassen erkennen, dass sie einen kunstvollen Schöpfer haben. Daher darf man es nicht versäumen, diesem erhabenen Schöpfer Dankbarkeit zu erweisen und sich Ihm zuzuwenden.

Allah hat an manchen Stellen bei den Winden, dem Berg Tur, dem Schreibrohr und dem Himmel mit den Sternbildern geschworen. Denn all dies sind Zeichen Allahs, und es ist die Pflicht des Menschen, über sie nachzudenken. Durch diese Schwüre wollte Allah folgende Wahrheiten begründen: Allahs Einzigkeit, die Sendung des Gesandten Allahs (s.a.w.), die Wiederauferstehung der Menschen nach ihrem Tod und die Auferstehung am Tag des Jüngsten Gerichts. Denn dies sind grundlegende Glaubenswahrheiten des Islam, die sich tief im Herzen des Menschen verankern müssen.

Das Recht, bei Allahs Geschöpfen zu schwören, ist ausschließlich Allah vorbehalten. Für uns ist es nur zulässig, bei Allah oder bei einer Seiner Eigenschaften zu schwören, nicht aber bei irgendetwas anderem.
Bedingungen und Bestandteile des Schwurs: Zu den Bedingungen für die Gültigkeit eines Schwurs gehört, dass der Schwörende bei klarem Verstand und volljährig ist, Muslim ist, die Fähigkeit besitzt, den Schwur zu erfüllen, und frei ist. Wenn also jemand unter dem Druck eines anderen zum Schwören gezwungen wird, ist dieser Schwur nicht gültig. Der Bestandteil des Schwurs ist die beim Schwören verwendete Formulierung.

Die islamrechtliche Regelung bezüglich des Schwurs: Die islamrechtliche Regelung bezüglich des Schwurs besagt, dass der Schwörende die Handlung, für die er geschworen hat, ausführen soll, damit er von seinem Schwur entbunden wird. Führt er sie jedoch nicht aus, macht er sich des Brechens seines Schwurs schuldig, und für ihn wird eine Kaffāra verpflichtend.

Wie viele Arten von Schwüren gibt es und welche sind es? Schwüre gibt es in drei Arten: 1. belanglose Schwüre 2. beabsichtigte Schwüre 3. falsche Schwüre

Der belanglose Schwur und seine Regelung: Ein belangloser Schwur ist ein Schwur, bei dem tatsächlich keine Absicht zum Schwören besteht. Er wird lediglich als Redewendung ausgesprochen. Zum Beispiel: „Bei Allah, du musst unbedingt essen“, „Bei Allah, du musst unbedingt kommen“ und Ähnliches.

Umm al-Muʾminīn ʿĀischa (r.a.) sagte: Über die häufigen Äußerungen der Menschen wie „Bei Allah, nein“, „Bei Allah, ja“, „Bei Allah, niemals“ und Ähnliches wurde dieser Vers offenbart: „Allah wird euch nicht für eure belanglosen Schwüre zur Rechenschaft ziehen.“ (Sure al-Baqara: Vers 225) Überliefert bei al-Buchārī und Muslim. Imam Mālik, die hanafitischen Imame, Imam al-Layth und al-Awzāʿī sagen: Ein belangloser Schwur ist, bei einer Sache zu schwören, weil man sie für richtig und wahr hält, woraufhin sich später das Gegenteil als wahr erweist. Man kann ihn auch einen Irrtumsschwur nennen. Von Imam Ahmad (raḥimahullāh) sind zwei Auffassungen überliefert, die den Auffassungen der beiden oben genannten Rechtsschulen entsprechen.

Die Regelung des belanglosen Schwurs: Für diese Art von Schwur gibt es weder eine Kaffāra noch irgendeine Haftung.

Der beabsichtigte Schwur und seine Regelung: Ein beabsichtigter Schwur ist ein Schwur, den der Schwörende nach bewusster Überlegung und mit fester Absicht ablegt. Dieser Schwur ist ein Ausdruck der Absicht und des Versprechens des Schwörenden. Er ist keineswegs belanglos oder ohne Zweck, sodass er gemäß der üblichen Sitte einfach unwillkürlich über die Lippen käme. Nach Ansicht mancher bringt ein beabsichtigter Schwur die Absicht zum Ausdruck, eine künftige Handlung auszuführen oder zu unterlassen. Seine Regelung lautet: Wird der Schwur gebrochen oder verletzt, muss unbedingt eine Kaffāra geleistet werden. Die diesbezügliche Regelung ist den folgenden zwei Versen zu entnehmen:

لا تَوَاعِدُكُمُ اللَّهُ بِاللَّغْوِ فِي أَيْمَالِكُمْ وَلَكِن يُوَاعِلُ كُم بِمَا كَسَبَتْ قُلُوبُكُمْ ، وَاللَّهُ غَفُورٌ حَلِيرُه

Allah wird euch für eure unbedachten Eide nicht zur Rechenschaft ziehen. Doch wird Er euch für das zur Rechenschaft ziehen, was eure Herzen beabsichtigen. Allah ist Allvergebend und nachsichtig.“ (Sure al-Baqara: Vers 225)

لَا يُوَاعِدُ كُمُ اللَّهَ بِالتَّفْوِ فِي أَيْمَانِكُمْ وَلَكِن يُوَاعِدُكُمْ بِمَا عَقَد تُمُ الْأَيْمَانَ : نَكَفَّارَتَهُ الْعَامِ عَفَرَا مَسْكِينَ مِنْ أَوْسَطِ مَا تُطْعِمُونَ أَهْلِيكُمْ أَوْ كِسْوَتُهُمْ أَوْ تَحْرِيرُ رَقَبَةٍ ، فَمَنْ لَمْ يَجِدْ فَصِيَامُ ثَلْثَةِ أَيَّامٍ . ذَلِكَ كَفَّارَةِ أَيْمَانِكُمْ إِذَا

خَلَقْتُمْ، وَاحْفَظُوا أَيْمَالَكُمْ ، كُلِّ لِكَ يُبَيِّنُ اللَّهُ لَكُمْ ابْتِهِ لَعَلَّكُمْ تَشْكُرُونَ

„Allah wird euch für eure unbedachten Eide nicht zur Rechenschaft ziehen. Doch wird Er euch für die Eide zur Rechenschaft ziehen, die ihr absichtlich leistet. Ihre Sühneleistung besteht darin, zehn Bedürftige mit einer mittleren Mahlzeit zu speisen, wie ihr eure Familien zu speisen pflegt, oder ihnen Kleidung zu geben oder einen Sklaven beziehungsweise eine Sklavin freizulassen. Wer dazu nicht imstande ist, soll drei Tage fasten. Dies ist die Sühneleistung für eure Eide, wenn ihr schwört. Haltet eure Eide ein. Auf diese Weise erklärt Allah euch Seine Zeichen ausführlich, damit ihr dankbar seid.“ (Sure al-Ma’ida: Vers 89)

Der Meineid und seine rechtliche Regelung: Ein Meineid ist ein Eid, durch den man die Rechte eines anderen an sich bringt oder den Vorsatz fasst, Verrat und eine sündige Tat zu begehen. Er gehört zu den großen Sünden. Dafür gibt es keine Sühneleistung, denn er ist schwerwiegender als jene Sünden, von denen man sich durch eine Sühneleistung befreien kann. (Nach asch-Schafi’i und einer Ansicht von Ahmad ist dafür jedoch eine Sühneleistung zu entrichten.) Auf Arabisch wird er „Gamus“ genannt, das heißt: der Versenkende. Der Grund für diese Bezeichnung ist, dass dieser Eid den Menschen in das Feuer der Hölle versenkt. Für denjenigen, der einen solchen Eid geleistet hat, ist die Reue verpflichtend. Wenn dadurch außerdem das Recht eines Menschen verletzt wurde, muss er diesem sein Recht zurückgeben. Allah sagt:

ولَا تَتَّخِلُوا أَيْمَانَكُمْ دَفَلا بَيْنَكُمْ فَتَزِلُ قَدَم بَعْدَ تَبَوْتِهَا وَتَل وهو السُّوءَ بِمَا مَن دَتُّمْ عَنْ سَبِيلِ اللَّهِ ج ولكمْ عَذَابٌ عَظِيره

„Benutzt eure Eide nicht dazu, einander zu täuschen. Sonst werden eure Füße nach ihrem festen Stand ausgleiten, und ihr werdet wegen eurer Behinderung des Weges Allahs die Strafe kosten. Für euch ist eine gewaltige Strafe bestimmt.“ (Sure an-Nahl: Vers 94)

1. Imam Ahmad und Abu asch-Schaich überliefern von Abu Huraira, dass der Gesandte Allahs sagte: „Für fünf Sünden gibt es keine Sühneleistung: Allah etwas beizugesellen, ohne berechtigten Grund ein Leben zu nehmen, einem Gläubigen eine falsche Beschuldigung zu machen und durch einen Meineid unrechtmäßig das Vermögen eines Menschen an sich zu bringen.“

2. Imam al-Buchari überliefert von Abdullah ibn Amr (Allah sei mit ihm zufrieden), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Zu den großen Sünden gehören, Allah andere beizugesellen, den Eltern ungehorsam zu sein, Selbstmord zu begehen und einen Meineid zu schwören.“

3. Abu Dawud überliefert von Imran ibn Husain (Allah sei mit ihm zufrieden), dass der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wer einen Meineid schwört und dadurch bewirkt, dass jemand ins Gefängnis kommt oder auf andere Weise einen staatlichen Schaden erleidet, der soll sich seinen Platz in der Hölle bestimmen.

Grundlage des Eides, Absicht und gebräuchliche Sitte: Die rechtliche Grundlage eines Eides liegt in der in der Gesellschaft gebräuchlichen Sitte und nicht in der lexikalischen Bedeutung oder in der islamischen Terminologie. Wenn jemand beispielsweise schwört, kein Fleisch zu essen, und danach Fisch isst, hat er seinen Eid nicht gebrochen, obwohl Allah auch den Fisch als Fleisch bezeichnet hat. (Siehe dazu Vers 14 der Sure an-Nahl.) Wenn er jedoch beabsichtigt hat, dass auch Fisch unter das von ihm erwähnte Fleisch fällt, oder wenn Fisch in der gebräuchlichen Sprache seines Volkes ebenfalls als Fleisch gilt, dann bricht er seinen Eid, wenn er Fisch isst. Wer auf eine Sache schwört, dabei aber insgeheim etwas anderes beabsichtigt, bei dem ist seine Absicht maßgeblich und nicht das, was er ausgesprochen hat. Wenn jedoch jemand anderes ihn dazu bringt, in Bezug auf eine bestimmte Sache zu schwören, ist die Absicht dessen maßgeblich, der ihn den Eid schwören ließ, und nicht die Absicht des Schwörenden. Andernfalls hätte der Eid bei einer gerichtlichen Entscheidung keinen Sinn.

Imam an-Nawawi sagt: Ein Eid wird stets entsprechend der Absicht des Schwörenden beurteilt. Die einzige Ausnahme besteht darin, dass der Richter oder sein Vertreter ihn auffordert, hinsichtlich einer gegen ihn erhobenen Anschuldigung oder Forderung zu schwören. In diesem Fall ist die Absicht des Richters oder seines Vertreters maßgeblich. Die davon abweichende eigene Absicht des Schwörenden ist hier nicht gültig. Außerhalb dieses Falls ist in allen Situationen die eigene Absicht des Schwörenden gültig. Wenn er einen entsprechend der Absicht des Richters oder seines Vertreters geleisteten Eid bricht, gilt er nicht als Eidbrecher, auch wenn ein Eid, der mit einer nichtigen Absicht geleistet wird, haram ist.

Der Beleg dafür, dass stets die Absicht des Schwörenden maßgeblich ist, außer wenn er von jemand anderem zum Schwören gezwungen wurde, ist der von Imam Abu Dawud und Ibn Madschah von Suwaid ibn Hanzala überlieferte Hadith. Suwaid sagte: Wir machten uns gemeinsam mit Wa’il ibn Hudschar auf den Weg, um den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu treffen. Unterwegs ergriff ein Feind Wa’ils ihn. Meine Gefährten zögerten, einen Eid zu schwören, um Wa’il zu schützen. Ich schwor und sagte: „Er ist mein Bruder.“ Daraufhin ließ er Wa’il frei. Danach kamen wir zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm). Ich teilte ihm mit, dass meine Gefährten sich geweigert hatten, Wa’il unter Eid als ihren Bruder zu bezeichnen, ich ihn aber unter Eid als meinen Bruder bezeichnet hatte. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Du hast die Wahrheit gesagt. Der Muslim ist der Bruder des Muslims.“

Für den Fall jedoch, dass jemand anderes einen Eid auferlegt, ist der Beleg dafür, dass die Absicht dessen maßgeblich ist, der den Eid auferlegt, ein von Imam Muslim, Imam Abu Dawud und at-Tirmidhi von Abu Huraira (Allah sei mit ihm zufrieden) überlieferter Hadith. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Der Eid wird entsprechend der Absicht dessen beurteilt, der ihn auferlegt.“ Einer anderen Überlieferung zufolge: „Dein Eid ist das, worauf dein Gegner deinen Worten nach vertrauen wird.“ Mit „Gegner“ ist hier derjenige gemeint, der den Eid in einer Situation auferlegt, in der beide Anspruch auf den Eid erheben.

Wenn man den Eid versehentlich oder unbeabsichtigt verletzt, gilt der Eid nicht als gebrochen: Wer schwört, eine bestimmte Handlung nicht zu tun, und sie danach versehentlich oder unbeabsichtigt begeht, ist nicht des Eidbruchs schuldig. Denn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Allah hat meiner Umma die Verantwortung für Fehler, Unbeabsichtigtes und das, wozu sie gezwungen wird, erlassen.“ (Fehler: etwa wenn man versehentlich etwas tut, das gewöhnlich eine Sünde ist, oder versehentlich etwas unterlässt, was verpflichtend ist. Unbeabsichtigt: etwa wenn man etwas tut, weil man es für erlaubt oder rechtmäßig hält, obwohl es unrecht oder verboten ist, oder wenn man etwas unterlässt, was verpflichtend ist, weil man es für unangemessen hält, oder weil man wegen eines Entschuldigungsgrundes oder einer Unfähigkeit davon absieht. Gezwungen zu werden: etwa wenn man unter dem Druck einer bösen Macht gezwungen wird, eine Sünde zu begehen, oder aufgrund eines ungerechten Gesetzes des Landes gezwungen wird, etwas Verbotenes zu tun. Es sei darauf hingewiesen, dass ein Eid gebrochen oder verletzt wird, wenn man eine Handlung, zu der man geschworen hat, nicht ausführt, oder eine Handlung ausführt, die man zu unterlassen geschworen hat. (Der Übersetzer))

Ein unter Zwang geleisteter Eid muss nicht eingehalten werden: Wenn jemand gezwungen wird, für eine bestimmte Handlung einen Eid zu schwören, ist er nicht verpflichtet, diesen Eid zu erfüllen, und wenn er entgegen diesem Eid handelt, gilt er nicht als Eidbrecher. Der erste Beleg dafür ist der oben erwähnte Hadith. Der zweite ist, dass demjenigen, der gezwungen wird, seine Entscheidungsfreiheit genommen wird. Wer keine Entscheidungsfreiheit besitzt, ist nicht dafür verantwortlich, ein Gebot der Scharia zu befolgen. Deshalb ist nach Ansicht von Imam Ahmad, asch-Schafi’i und Malik der Eid eines Gezwungenen überhaupt nicht gültig. Imam Abu Hanifa ist dagegen der Ansicht, dass der Eid gültig ist, der Betreffende jedoch nicht verpflichtet ist, ihn zu erfüllen.

Das Sprechen von „Inschā’allāh“ bei einem Schwur: Wer seinem Schwur die Worte „Inschā’allāh“ (das heißt: wenn Allah will) hinzufügt und dann das Gegenteil seines Schwurs tut, hat seinen Schwur nicht gebrochen. Denn von Ibn Umar (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Wer einen Schwur leistet und sagt: ‚Inschā’allāh‘, ist nicht dafür verantwortlich, seinen Schwur zu brechen.“ (Ahmad, Ibn Hibban; Ibn Hibban erklärte den Hadith für sahih.)

Wiederholung eines Schwurs: Wenn jemand in einer oder mehreren Angelegenheiten wiederholt schwört und diese Schwüre bricht, sagen Imam Abu Hanifa, Malik und Imam Ahmad gemäß einer Überlieferung: Für jeden Schwur ist eine eigene Kaffāra zu leisten. Nach den Hanbaliten ist jemand, der mehrere Schwüre leistet, bevor er die Kaffāra entrichtet, nicht verpflichtet, für jeden seiner gleichartigen Schwüre eine gesonderte Kaffāra zu leisten. Ihm obliegt nur eine Kaffāra. Wenn die Arten der Kaffāra jedoch verschieden sind, etwa bei Zihār und einem Schwur bei Allah, müssen zwei getrennte Kaffāras geleistet werden.

Die Kaffāra für einen Schwur: Die wörtliche Bedeutung von Kaffāra ist eine Abdeckung oder ein Vorhang, der etwas vollständig bedeckt. In der islamischen Terminologie bezeichnet sie Handlungen, die bestimmte Sünden derart bedecken und tilgen, dass ihrem Urheber danach weder in dieser Welt noch im Jenseits irgendeine Verantwortung dafür obliegt. Die Kaffāra für den absichtlichen Bruch eines Schwurs besteht zunächst in einer von drei folgenden Möglichkeiten:

1. Zehn Bedürftige mit Nahrung zu versorgen.
2. Zehn Bedürftige mit Kleidung zu versorgen.
3. Einen Sklaven oder eine Sklavin freizulassen.

Wer zu keiner dieser drei Möglichkeiten fähig ist, muss drei Tage fasten. Die ersten drei genannten Möglichkeiten sind von unten nach oben geordnet. Das heißt: Die Versorgung mit Nahrung ist die niedrigste, die Versorgung mit Kleidung die mittlere und die Freilassung eines Sklaven oder einer Sklavin die höchste Stufe. Allah sagt: „Die Kaffāra dafür besteht darin, zehn Bedürftige mit einer mittleren Nahrung von dem zu speisen, womit ihr eure Familien zu speisen pflegt, oder ihnen Kleidung zu geben oder einen Sklaven oder eine Sklavin freizulassen. Wer dazu jedoch nicht in der Lage ist, muss drei Tage fasten. Dies ist die Kaffāra für eure Schwüre, wenn ihr schwört. Haltet eure Schwüre ein. So legt Allah euch Seine Verse ausführlich dar, damit ihr dankbar seid.“ (Sure al-Māʾida, Vers 89)

Die Weisheit hinter der Kaffāra: Einen Schwur zu brechen bedeutet, eine Verantwortung und Pflicht zu vernachlässigen und nicht vollständig zu erfüllen. Daher ist die Festlegung einer Kaffāra dafür notwendig, um dies auszugleichen. Die Kaffāra ist:

Versorgung mit Nahrung: Die Scharia hat weder die Menge noch die Qualität der Nahrung festgelegt. Wenn sie diesbezüglich schweigt, muss die Entscheidung anhand der üblichen Sitten und Gebräuche getroffen werden. Daher wird die Nahrung für die Kaffāra nach der Qualität und Menge bestimmt, in der ein Mensch gewöhnlich seine Familienangehörigen zu versorgen pflegt. Maßgeblich ist weder die hochwertige Nahrung, die zu besonderen Festen oder Anlässen serviert wird, noch die minderwertige Nahrung, die gelegentlich auf den Tisch kommt. Wenn es im Haus eines Menschen üblich ist, die meiste Zeit Fleisch, Gemüse und Weizenbrot zu essen, wird die Kaffāra durch die Abgabe einer minderwertigeren Nahrung nicht erfüllt. Es muss Nahrung von gleicher oder besserer Qualität verteilt werden. Denn Nahrung gleicher Qualität ist die mittlere Qualität. Gibt man Nahrung besserer Qualität, so erfüllt sie ebenfalls die Bedingung der mittleren Qualität und man gibt darüber hinaus etwas mehr. Diese mittlere Qualität kann je nach Person und Land unterschiedlich sein.

Nach der Auffassung von Imam Malik (r.a.) ist in Medina ein Mud Nahrung (die Bezeichnung für ein bestimmtes Maß) ausreichend. Zugleich sagt er: Für Länder, deren Lebensstandard sich von unserem unterscheidet, muss meines Erachtens die mittlere Qualität innerhalb des jeweiligen Lebensstandards dieser Länder bestimmt werden. Denn Allah hat gesagt: „Gebt eine Nahrung mittlerer Qualität von dem, womit ihr eure Familienangehörigen zu versorgen pflegt.“ Auch Imam Abu Dawud und seine Schüler vertreten diese Auffassung. Mit Ausnahme von Imam Abu Hanifa haben die übrigen Fuqahāʾ zur Bedingung gemacht, dass die zehn Bedürftigen Muslime sein müssen. Nach Imam Abu Hanifa ist es zulässig, die armen unter den Dhimmis (nichtmuslimischen Bürgern, die in einem muslimischen Land leben) zu geben. Seiner Auffassung nach gilt es auch als Versorgung von zehn Bedürftigen, wenn man einen Bedürftigen zehn Tage lang speist. Andere sagen, dass dies als Versorgung nur eines Bedürftigen zählt.

Es ist zu beachten, dass die Sühneleistung durch die Ausgabe von Lebensmitteln nur für diejenigen bestimmt ist, die dazu finanziell in der Lage sind. Damit ist gemeint, dass man imstande ist, diese Menge an Lebensmitteln aus dem zu geben, was nach dem Bestreiten der notwendigen Ausgaben für sich selbst und die eigene Familie übrig bleibt. Einige Gelehrte haben die Höhe dieses Überschusses auf fünfzig Dirham festgelegt, andere auf zwanzig Dirham. Die erste Auffassung stammt von Qatāda, die zweite von Ibrāhīm an-Nachaʿī.

Bekleidung: Als Sühneleistung genügt jede Kleidung, die die Menschen gewöhnlich als Bekleidung tragen und als solche bezeichnen. Als Mindeststandard gilt das, was arme Menschen gewöhnlich tragen. Denn im Vers wurde nur bei den Lebensmitteln die Bedingung mittlerer Qualität auferlegt, nicht aber bei der Kleidung. Es genügt auch, Kleidung von derselben Qualität zu geben, wie sie die Angehörigen der Familie des Sühneleistenden gewöhnlich tragen. Nach Ansicht von Imam Mālik und Imam Aḥmad muss jedem Armen Kleidung gegeben werden, mit der er das Gebet ordnungsgemäß verrichten kann – einem Mann entsprechend die Kleidung eines Mannes und einer Frau entsprechend die Kleidung einer Frau.
Freilassung von Sklaven: Damit ist gemeint, einen Sklaven oder eine Sklavin aus der Sklaverei zu befreien, unabhängig davon, ob er oder sie Muslim oder ungläubig ist. Denn im Vers wird die Bedingung des Muslimseins nicht erwähnt. Dies ist die Auffassung von Imam Abū Ḥanīfa, Abū Thawr und Ibn al-Mundhir. Nach Ansicht der übrigen Fuqahāʾ ist das Muslimsein jedoch eine Bedingung. Ihrer Auffassung nach gilt bei dieser Sühneleistung dieselbe Regel wie bei der Sühneleistung für Tötung, bei der die Freilassung eines muslimischen Sklaven oder einer muslimischen Sklavin vorgeschrieben wurde (gemäß dem 92. Vers der Sure an-Nisāʾ).

Fasten, wenn keine finanziellen Mittel vorhanden sind: Wer finanziell nicht in der Lage ist, eine dieser drei Möglichkeiten zu erfüllen, muss drei Tage fasten. Wer wegen einer Krankheit nicht fasten kann, soll nach seiner Genesung fasten. Erlangt er die Fähigkeit zum Fasten nicht wieder, so genügt ihm Allahs Vergebung.

Es ist keine Bedingung, dieses Sühnefasten an aufeinanderfolgenden Tagen zu halten. Daher ist es sowohl zulässig, die Tage ohne Unterbrechung zu fasten, als auch, sie mit Unterbrechungen zu fasten. Die von den Hanafiten und Hanbaliten aufgestellte Bedingung des ununterbrochenen Fastens ist nicht richtig.

Entrichtung des Gegenwerts von Lebensmitteln und Geräten: Nach Ansicht von Imam asch-Schāfiʿī, Aḥmad und Mālik wird die Sühneleistung nicht erfüllt, wenn man den Wert der Lebensmittel und der Kleidung entrichtet. Nach Ansicht von Imam Abū Ḥanīfa wird sie dadurch erfüllt.

Entrichtung der Sühneleistung vor und nach dem Brechen des Eides: Die Fuqahāʾ sind sich darin einig, dass die Sühneleistung erst dadurch verpflichtend wird, dass der Eid gebrochen wird. Über die Zulässigkeit einer Vorauszahlung besteht jedoch Meinungsverschiedenheit. Nach Ansicht der Mehrheit der Fuqahāʾ ist es zulässig, die Sühneleistung vor dem Brechen des Eides im Voraus zu entrichten, ebenso wie ihre Entrichtung nach dem Brechen des Eides aufzuschieben. Bei Muslim, Abū Dāwūd und at-Tirmidhī wird überliefert: „Wer einen Eid schwört und später erkennt, dass es besser ist, etwas anderes zu tun, als die Handlung auszuführen, auf die er geschworen hat, der soll die Sühneleistung für seinen Eid entrichten und das tun, was er für besser hält.“
Aus diesem Hadith wird die Zulässigkeit der Entrichtung der Sühneleistung bereits vor dem Brechen des Eides ersichtlich.

Wenn man die Sühneleistung bereits vor dem Brechen des Eides entrichtet hat und dann beginnt, den Eid zu brechen, gilt dies daher nicht als Beginn einer Sünde. Denn die im Voraus entrichtete Sühneleistung hat die Handlung, auf die man geschworen hatte, zulässig gemacht. Auch Imam Muslim überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Wer schwört, eine Handlung auszuführen, und später feststellt, dass eine andere Handlung besser ist als sie, der soll diese andere Handlung ausführen und die Sühneleistung für seinen Eid entrichten.“
Die Fuqahāʾ, die die vorzeitige Entrichtung der Sühneleistung für zulässig halten, begründen dies damit, dass derjenige, der den Eid bricht, ohne die Sühneleistung entrichtet zu haben, eine Sünde beginnt. Er könnte jedoch sterben, bevor er die Sühneleistung entrichtet hat. Vielleicht liegt darin der Grund, weshalb der Gesandte Allahs die vorzeitige Entrichtung der Sühneleistung erlaubt hat.

Im Gegensatz dazu lautet die Auffassung von Imam Abū Ḥanīfa: Da vor dem Brechen des Eides der Grund für die Verpflichtung der Sühneleistung noch nicht eingetreten ist, ist die Sühneleistung erst nach dem Brechen des Eides gültig. Er erklärt die Aussage des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, „Er soll die Sühneleistung für seinen Eid entrichten und das tun, was besser ist“, folgendermaßen: Er soll beabsichtigen, die Sühneleistung zu entrichten. So heißt es beispielsweise im 98. Vers der Sure an-Naḥl: „Wenn du den Qurʾān rezitierst, dann suche bei Allah Zuflucht vor dem verfluchten Satan.“ Der Ausdruck „Wenn du den Qurʾān rezitierst“ bedeutet hier: „Wenn du beabsichtigst, den Qurʾān zu rezitieren.“ Wie dem auch sei, die Auffassung der Mehrheit der Fuqahāʾ ist vorzuziehen: Die vorzeitige Entrichtung der Sühneleistung ist zulässig.

Es ist zulässig, einen Eid im Interesse des größeren Wohls zu brechen: Grundsätzlich ist es die Pflicht des Schwörenden, seinen Eid zu erfüllen. Doch ist es auch zulässig, ihn im Interesse des größeren Wohls nicht zu erfüllen. Allah sagt: „Macht Allahs Namen nicht zum Vorwand.“ (Sure al-Baqara: Vers 224)

Das heißt: Macht den Eid bei Allahs Namen nicht zu einem Hindernis für gute Taten, Gottesfurcht und die Stiftung von Frieden unter den Menschen.

وَلَا تَجْعَلُوا اللَّهَ عُرْضَةٌ لِإِيمَالِكُمْ أَن تَبَرُوا وَتَتَّقُوا وَتَصْلِحُوا بَيْنَ النَّاسِ مَا وَاللهُ سَمِيعٌ عَلِيمٌه

einen Eid zu leisten, dass ihr euch von guten Taten, Gottesfurcht und der Stiftung von Frieden unter den Menschen fernhalten werdet

Allah sagt in Vers 2 der Sure at-Tahrim:

قد فرَضَ اللَّهُ لَكُمْ تَحِلَّةَ أَيْمَالِكُمْ

„Allah hat euch eine Möglichkeit geschaffen, euch von euren Eiden zu lösen.“ Das heißt: Allah hat in der Scharia die Möglichkeit vorgeschrieben, sich durch die Entrichtung der Kaffara von einem Eid zu lösen.

Imam Ahmad sowie al-Buchari und Muslim überliefern, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Wenn du bei etwas schwörst und danach der Ansicht bist, dass in etwas anderem als diesem größeren Wohl liegt, dann tue das, worin das größere Wohl liegt, und entrichte die Kaffara für deinen Eid.

Kategorien der Eide nach dem Gegenstand, auf den der Eid geleistet wird: Nach dem Gegenstand, auf den der Eid geleistet wird, gibt es fünf Arten von Eiden.

1. Ein Eid, eine verpflichtende oder vorgeschriebene Handlung zu verrichten und eine verbotene Handlung zu unterlassen. Einen solchen Eid zu brechen ist haram. Denn dadurch werden gerade jene Handlungen bekräftigt, die Allah Seinen Dienern befohlen oder verboten hat.

2. Ein Eid, eine verpflichtende oder vorgeschriebene Handlung zu unterlassen und eine verbotene Handlung zu verrichten. Einen solchen Eid zu brechen ist wajib, denn andernfalls führt er zur Begehung einer Sünde. Zugleich mit dem Brechen des Eides ist auch die Kaffara zu leisten.

3. Ein Eid, eine erlaubte Handlung zu verrichten. Einen solchen Eid zu brechen ist makruh, und den Eid zu erfüllen ist mustahabb.

4. Ein Eid, eine mustahabb Handlung zu unterlassen und eine makruh Handlung zu verrichten. In diesem Fall ist es mustahabb, den Eid zu brechen, es ist makruh, an dem Eid festzuhalten, und die Kaffara zu leisten ist wajib.

5. Ein Eid, eine mustahabb Handlung zu verrichten oder eine makruh Handlung zu unterlassen. Dies gehört zur Anbetung. Es ist mustahabb, diesen Eid zu erfüllen, und makruh, ihn zu brechen.

Zweiunddreißigstes Kapitel: Das Gelübde

Definition: Nadh­r oder Mannat bedeutet grundsätzlich, eine gute und edle Handlung, die nach der Scharia eigentlich nicht verpflichtend ist, sich selbst verpflichtend aufzuerlegen. Dies kann durch eine entsprechende gelobende Aussage geschehen, etwa: „Für Allah ist es mir verpflichtend, so viel Geld als Almosen zu geben.“ Oder: „Wenn Allah meinen betreffenden Patienten heilt, ist es mir verpflichtend, drei Tage zu fasten“, und Ähnliches.

Ein Gelübde ist nur von einer freien, volljährigen und geistig zurechnungsfähigen Person gültig, selbst wenn sie ein Ungläubiger ist.“

Das Gelübde ist eine alte Form der Anbetung: Allah, der Erhabene, erwähnt im Koran, dass die Mutter Maryams wegen des Kindes in ihrem Leib ein Gelübde ablegte und sagte:

إِذْ قَالَتِ امرات عمران رَبِّ إِنِّي لَدَرْتُ لَكَ مَا فِي بَطْنِي مُصَرِّرًا فَتَقَبَّلْ مِنِّي ، إِنَّكَ الهَ السميع العليمة

„Gedenke, als die Frau Imrans sagte: Mein Herr, was in meinem Leib ist, weihe ich ausschließlich Dir. So nimm es von mir an; wahrlich, Du bist der Allhörende, der Allwissende.“ (Āl ʿImrān: Vers 35) Und Allah befahl Maryam mit den Worten:

فَإِمَّا تَرَينَ مِنَ الْبَقَر أَحَدًا لا تَقُوْلَى إِلى تدري لِلرَّحْمَنِ مَوْمًا عَلَى أَكَلَّمَ الْيَوْمَ الْسِيَّانِ

Wenn du unter den Menschen jemanden siehst, dann sag: „Ich habe dem Allerbarmer gegenüber ein Gelübde des Schweigens abgelegt. Daher werde ich heute mit keinem Menschen sprechen.“

Gelübde in der Zeit der Unwissenheit: Die Gelübde, welche die Menschen in der Zeit der Unwissenheit ihren Göttern und Göttinnen gegenüber ablegten, hat Allah im 136. Vers der Sure al-Anʿām erwähnt. Das Ziel all dieser Gelübde war, die Nähe jener Götter und Göttinnen zu erlangen, sie dazu zu bringen, bei Allah Fürsprache einzulegen, und durch sie Allahs Nähe zu erlangen. Allah sagt:

وَجَعَلُوا لِلَّهِ مِمَّا ذَرَا مِنَ الْحَرِيفِ وَالْأَنْعَامِ نَصِيبًا فَقَالُوا مَلَا لِلَّهِ بِزَعْبِهِمْ وَعَلَا لِمُرَكَاتِنَا ، فَمَا كَانَ لهُوَ كَالِهِمْ فَلَا يَصِلُ إِلَى اللَّهِ وَمَا كَانَ لِلَّهِ تَمَوَ يَصِلُ إِلَى هُوَ كَالِهِمْ مَا سَاءَ مَا يَسْكُمُوْنَ

Und sie bestimmen von dem, was Allah an Feldfrüchten und Vieh erschaffen hat, einen Teil für Allah und sagen entsprechend ihrer eigenen Vorstellung: „Das ist der Anteil Allahs, und das ist der Anteil unserer Götzen.“

Der Anteil, der für ihre Götzen bestimmt ist, gelangt jedoch nicht zu Allah, während der Anteil, der für Allah bestimmt ist, zu ihren Götzen gelangt. Wie schlecht ist doch ihr Urteil!

Das Gelübde ist im Islam zulässig: Durch den Qur’an und die Sunna ist erwiesen, dass das Gelübde der Scharia entspricht. Im edlen Qur’an sagt Allah:قْتُرُ مِنْ تَفَقَةٍ أَوْلَدَرْتُمْ مِنْ بَدْرٍ فَإِنَّ اللَّهَ يَعْلَهُ„Was immer ihr ausgebt oder an Gelübden ablegt, Allah weiß davon.“ (Sure al-Baqara, Vers 270)

Allah sagt ferner:

تر ليقضوا تفتهم وليونوا لدورهم وليطوامُوا بِالْبَيْتِ العتيق

„Dann sollen sie ihre Unreinheit beseitigen, ihre Gelübde erfüllen und den Umlauf um das alte Haus vollziehen.“ (Sure al-Haddsch, Vers 29)

Allah sagt ferner:يولون بالنذر ويخافون يوما كان هره مستطيران„Sie erfüllen ihre Gelübde und fürchten einen Tag, dessen Unheil weit verbreitet sein wird.“ (Sure ad-Dahr, Vers 7)

Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer ein Gelübde ablegt, Allahs Gebot zu befolgen, soll Allahs Gebot befolgen. Wer hingegen ein Gelübde ablegt, Allah ungehorsam zu sein, soll Allah nicht ungehorsam sein.“ (Buchari und Muslim; überliefert von Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr.)

Obwohl der Islam das Gelübde erlaubt hat, billigt er es nicht. Von Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, Gelübde untersagte und sagte: „Ein Gelübde bringt keinen Nutzen. Dadurch sucht man lediglich einen Ausweg aus dem Geiz.“ (Al-Buchari und Muslim)

Wann ein Gelübde gültig und wann es ungültig ist: Wenn ein Gelübde mit dem Ziel abgelegt wird, Allah näherzukommen, ist es gültig und wirksam, und seine Erfüllung ist verpflichtend. Wird jedoch gelobt, Allah ungehorsam zu sein oder eine Sünde zu begehen, ist es ungültig, etwa ein Gelübde an einem Grab abzulegen, für sündige Menschen zu geloben oder zu geloben, Alkohol zu trinken, jemanden zu töten, das Gebet zu unterlassen oder den Eltern Leid zuzufügen. Ein solches Gelübde zu erfüllen ist keineswegs verpflichtend, sondern vielmehr verboten; dafür ist auch keine Sühneleistung zu entrichten. Denn ein solches Gelübde ist überhaupt nicht gültig. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Für eine Sünde gibt es kein Gelübde.“ (Überliefert von Muslim nach Imran ibn Husain.)

Nach Ansicht der meisten Rechtsgelehrten, darunter die schafiitischen und malikitischen Gelehrten, ist eine Sühneleistung verpflichtend, damit derjenige, der das Gelübde abgelegt hat, gewarnt wird. Nach Imam Abu Hanifa und Imam Ahmad ist keine Sühneleistung erforderlich.

Das erlaubte Gelübde: Wie bereits erwähnt, ist ein Gelübde gültig, wenn es sich auf eine Anbetungshandlung bezieht, durch die man Allah näherkommen kann; ein Gelübde für eine Sünde ist hingegen nicht gültig. Ein Beispiel für ein erlaubtes Gelübde ist: „Das Besteigen dieses Zuges oder das Tragen dieses Kleidungsstücks ist Allah zuliebe für mich verpflichtend.“ Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist dies überhaupt kein Gelübde, und dafür ist keine Sühneleistung zu entrichten.

Imam Ahmad überlieferte: Während der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, eine Ansprache hielt, sah er einen Beduinen, der in der Sonne stand. Er fragte: „Was ist mit dir geschehen?“ Der Mann antwortete: „Ich habe gelobt, in der Sonne stehen zu bleiben, bis die Ansprache des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, beendet ist.“ Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Das ist kein Gelübde. Ein Gelübde darf nur für eine Handlung abgelegt werden, durch die Allahs Wohlgefallen erlangt werden kann.“
Imam Ahmad, Allah erbarme sich seiner, sagte: Auch ein solches Gelübde ist wirksam. Derjenige, der es abgelegt hat, kann es erfüllen, muss es aber nicht erfüllen. Wenn er es nicht erfüllt, ist eine Sühneleistung verpflichtend. Der Verfasser des Werkes „Rauḍatun-Nādiyya“ gab dieser Ansicht den Vorzug und sagte, auch ein Gelübde hinsichtlich erlaubter Dinge verdiene die Bezeichnung „Gelübde“, und seine Erfüllung sei ebenso verpflichtend wie die Erfüllung aller anderen Gelübde. Dieser von Abu Dawud überlieferte Hadith unterstützt diese Ansicht: Eine Frau sagte: „O Gesandter, ich habe gelobt, über deinem Kopf eine Trommel zu schlagen, wenn du unversehrt aus dem Krieg zurückkehrst.“ Er sagte zu der Frau: „Erfülle dein Gelübde.“ Wenn das Trommelschlagen nicht erlaubt gewesen wäre, wäre es zumindest verpönt oder noch schlimmer gewesen. Keinesfalls wäre es eine Anbetungshandlung. Wenn es jedoch erlaubt war, beweist dieser Hadith die Verpflichtung, ein Gelübde hinsichtlich einer erlaubten Handlung zu erfüllen. Und wenn es verpönt war, dann beweist die Aufforderung, ein Gelübde hinsichtlich einer verpönten Handlung zu erfüllen, umso deutlicher die Verpflichtung, ein Gelübde hinsichtlich einer erlaubten Handlung zu erfüllen.

Bedingte und unbedingte Gelübde: Ein Gelübde kann bedingt oder unbedingte sein. Ein bedingtes Gelübde liegt vor, wenn etwas Erfreuliches geschieht oder ein Unglück eintritt und der Mensch danach strebt, Allah näherzukommen und aus der Not gerettet zu werden. Er sagt beispielsweise: „Wenn Allah meinen Kranken heilt, werde ich drei Bedürftige speisen“, oder: „Wenn Allah meinen Wunsch erfüllt, werde ich diese oder jene gute Tat vollbringen.“ Ein solches Versprechen oder Gelübde muss erfüllt werden, sobald der erhoffte Wunsch in Erfüllung geht.

Ein unbedingtes Gelübde besteht darin, etwas zu geloben, ohne es an eine Bedingung zu knüpfen. Beispielsweise sagt man:

„Ich gelobe, Allah zuliebe zwei Rakʿa zu beten.“ In diesem Fall ist die Erfüllung dessen, was gelobt wurde, verpflichtend. Denn dies fällt unter die Aussage des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Wer gelobt, Allah zu gehorchen, muss Allah gehorchen.“

Gelübde im Namen der Verstorbenen: In den Werken hanafitischer Rechtsgelehrter steht: Die Gelübde, die gewöhnlich einfältige Menschen im Namen Verstorbener ablegen und mit denen sie die verehrten Awliyāʾ an deren Mausoleen durch Bargeld, Kerzen, Duftstoffe und Ähnliches zufriedenstellen wollen, sind nach übereinstimmender Auffassung nichtig und haram. Ein Beispiel für ein im Namen dieser verstorbenen Awliyāʾ abgelegtes Gelübde lautet: „O mein geehrter Herr Soundso, wenn ich den verlorenen Gegenstand Soundso wiederfinde oder mein Anliegen Soundso erfüllt wird, werde ich in deinem Namen so und so viel Bargeld, Lebensmittel, Kerzen oder Duftstoffe geloben.“ Derartige Gelübde sind aus drei Gründen haram:

1. Dabei wird ein Gelübde im Namen eines Geschöpfes abgelegt. Ein Gelübde im Namen eines Geschöpfes ist jedoch nicht zulässig, denn ein Gelübde ist eine gottesdienstliche Handlung, und niemand außer Allah hat Anspruch darauf, dass ihm Gottesdienst erwiesen wird.

2. Derjenige, in dessen Namen das Gelübde abgelegt wurde, ist tot. Ein Verstorbener besitzt jedoch keinerlei Eigentumsrecht.

3. Wenn derjenige, der das Gelübde ablegt, glaubt, dass ein Verstorbener außer Allah die Fähigkeit besitzt, etwas zu bewirken, dann ist dieser Glaube offener Kufr. Davor sollte man Allah um Schutz bitten.
Wenn jedoch jemand sagt: „O Allah, wenn Du meinen kranken Soundso heilst, den verlorenen Gegenstand Soundso zurückbringst oder mein Anliegen Soundso erfüllst, gelobe ich in Deinem Namen, die Armen, die sich beim Mausoleum des Wali Soundso aufhalten, zu speisen“, oder: „Ich gelobe in Deinem Namen, für die Moschee Soundso Teppiche oder Matten zu kaufen, die Kosten für ihre Beleuchtung zu übernehmen oder denjenigen Geld zu geben, die mit dem Dienst und der Betreuung dieser Moschee befasst sind“, dann ist dies zulässig, da darin ein Nutzen für die Armen liegt. Denn hier wird das Gelübde ausschließlich für Allah abgelegt. Der Wali oder die Moschee wird nur deshalb erwähnt, weil diejenigen, denen die Mittel des Gelübdes zustehen, mit dem Dienst und der Instandhaltung dieser Einrichtung befasst sind. Es ist jedoch nicht zulässig, die gelobten Gelder oder Gegenstände für einen wohlhabenden oder nicht bedürftigen angesehenen, hochgestellten oder gelehrten Menschen aufzuwenden. Nach der Scharia ist es nicht rechtmäßig, Vermögen für wohlhabende Menschen aufzuwenden.

Ein Gelübde, an einem bestimmten Ort Gottesdienst zu verrichten: Wenn jemand gelobt, an einem bestimmten Ort das Gebet zu verrichten, zu fasten, den Koran zu rezitieren oder Iʿtikāf zu halten, muss geprüft werden, ob dieser bestimmte Ort nach der Scharia einen besonderen Rang oder eine besondere Eigenschaft besitzt, etwa wenn es darum geht, in einer der drei großen heiligen Moscheen – al-Masdschid al-Harām, der Prophetenmoschee und al-Masdschid al-Aqsā – zu beten. Besitzt er einen solchen besonderen Rang oder eine solche Eigenschaft, ist die Erfüllung des Gelübdes verpflichtend; andernfalls ist sie nicht verpflichtend.

Nach der schafiitischen Rechtsschule ist jemand, der gelobt, den Bewohnern einer bestimmten Stadt eine Spende oder Almosen zu geben, verpflichtet, sein Gelübde in dieser Stadt zu erfüllen. Wenn er jedoch gelobt, in einer bestimmten Stadt zu fasten, ist er zwar verpflichtet zu fasten, weil das Fasten ein Mittel zur Annäherung an Allah ist; es ist aber nicht verpflichtend, diese Stadt als Ort des Fastens festzulegen. Er darf auch an jedem anderen Ort fasten. Wenn er gelobt, in einer bestimmten Stadt zu beten, wird dadurch nicht gerade diese Stadt als Ort festgelegt. Er darf anderswo beten, denn das Gebet unterscheidet sich nicht je nach Ort. Wenn jemand jedoch gelobt, in einer der drei Moscheen – al-Masdschid al-Harām, der Prophetenmoschee oder al-Masdschid al-Aqsā – zu beten, ist es wegen des außergewöhnlichen Ranges dieser drei Moscheen verpflichtend, in der Moschee zu beten, die im Gelübde genannt wurde. Wenn er allerdings gelobt, in al-Masdschid al-Harām zu beten, ist das Gelübde erfüllt, wenn er an jedem beliebigen Ort innerhalb des gesamten heiligen Bezirks al-Haram betet. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Man darf keine Reise zu einem heiligen Ort unternehmen, außer zu drei Moscheen: al-Masdschid al-Harām, meiner Moschee und al-Masdschid al-Aqsā.“

Der Beleg der Schafiiten dafür, dass der Ort der Erfüllung eines Almosengelübdes festgelegt werden kann, ist die Überlieferung von ʿAmr ibn Schuʿaib: Eine Frau kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und sagte: „O Gesandter Allahs, ich habe gelobt, an dem Ort, an dem die Menschen der Dschāhilīya ihre Nutztiere zu schlachten pflegten, ebenfalls ein Tier zu schlachten.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, fragte: „Im Namen eines Götzen?“ Die Frau antwortete: „Nein.“ Er fragte erneut: „Für eine Gottheit?“ Sie sagte: „Nein.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Dann erfüllt euer Gelübde ohne Bedenken.“

Die hanafitischen Rechtsgelehrten sagten: Wer gelobt, an einem bestimmten Ort zwei Rakʿa Gebet zu verrichten oder unter den Armen einer bestimmten Stadt Almosen zu verteilen, darf sein Gelübde nach der Auffassung von Imām Abū Hanīfa und seinen beiden Schülern auch an einem anderen Ort als dem genannten erfüllen. Denn das Ziel eines Gelübdes ist die Annäherung an Allah. Für die Erreichung dieser Annäherung ist kein bestimmter Ort maßgeblich. Wenn jemand jedoch gelobt, in al-Masdschid al-Harām zwei Rakʿa zu beten, und anschließend an einem Ort betet, der einen geringeren oder überhaupt keinen besonderen Rang besitzt, ist das Gelübde nach ihrer Auffassung dennoch erfüllt. Denn das eigentliche Ziel ist die Annäherung an Allah, und diese kann an jedem Ort erreicht werden.

Ein Gelübde im Namen einer bestimmten frommen Person: Wenn jemand aufgrund der Armut und Bedürftigkeit einer bestimmten hoch angesehenen Person zu deren Lebzeiten gelobt, ihr Almosen zu geben, ist dieses Gelübde gültig. Es gilt als Akt der Wohltätigkeit und des Dienstes an der Allgemeinheit, zu dem der Islam ermutigt. Ist die betreffende Person jedoch verstorben und beabsichtigt derjenige, der das Gelübde ablegt, den Verstorbenen um Hilfe zu bitten und durch ihn seine Bedürfnisse erfüllen zu lassen, dann handelt es sich um ein sündhaftes Gelübde, dessen Erfüllung unzulässig ist.

Wenn man ein Gelübde zum Fasten ablegt und es nicht erfüllen kann: Wer gelobt, ein religiös vorgeschriebenes Fasten zu halten, und aufgrund sehr hohen Alters oder einer Krankheit, von der keine Genesung zu erwarten ist, dazu nicht in der Lage ist, darf das Fasten unterlassen und die Sühne für einen Eid leisten oder für jeden Fastentag einen Bedürftigen speisen. Einige Gelehrte sagten, dass vorsichtshalber sowohl die Sühneleistung als auch die Speisung eines Bedürftigen erforderlich seien.
Der Eid, den gesamten Besitz zu spenden: Wer schwört, seinen gesamten Besitz als Almosen zu spenden, oder sagt: „Mein Besitz ist dem Weg Allahs geweiht“, gilt als jemand, der geschworen hat, den größten Teil seines Besitzes zu spenden; daher ist er verpflichtet, die Sühne für einen Eid zu leisten. Dies ist auch die Ansicht von Imam asch-Schafi’i. Nach Imam Malik muss er ein Drittel seines Besitzes spenden. Imam Abu Hanifa sagt: Er muss alles spenden, worauf Zakat erhoben wird, ausgenommen Besitz wie Land und Vieh, auf den keine Zakat erhoben wird.

Die Sühne für ein Gelübde: Wenn derjenige, der ein Gelübde abgelegt hat, nicht in der Lage ist, es zu erfüllen, oder das Gelübde widerruft, wird ihm die Sühne für einen Eid auferlegt. Uqba ibn Amir, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn für ein Gelübde keine besondere Sühne festgelegt ist, dann ist die Sühne für einen Eid die Sühne für das Gelübde.“ (Ibn Madscha, at-Tirmidhi; nach at-Tirmidhi handelt es sich um einen authentischen Hadith.)

Wenn jemand stirbt, bevor er das Gelübde zum Fasten erfüllt hat

Ibn Madscha überliefert: Eine Frau fragte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Meine Mutter hatte gelobt, einige Tage zu fasten, ist aber gestorben, bevor sie es erfüllen konnte.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Ihr Erbe soll an ihrer Stelle fasten.“

Dreiunddreißigstes Kapitel: Der Handel

Früh am Morgen aufbrechen, um den Lebensunterhalt zu suchen: Imam at-Tirmidhi überliefert von Sakhr al-Ghamidi, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „O Allah, segne meiner Gemeinschaft ihr Bemühen, in den frühen Morgenstunden ihren Lebensunterhalt zu erwerben.“ Wann immer er ein kleines oder großes Heer irgendwohin entsandte, entsandte er es im ersten Teil des Tages. Sakhr war ein Händler. Wenn er eine Handelskarawane irgendwohin schickte, tat er dies ebenfalls im ersten Teil des Tages. Dadurch wurde er wohlhabend und erwarb großen Reichtum.

Erlaubter Erwerb: Von Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Allah liebt es, seinen Diener damit beschäftigt zu sehen, erlaubten Besitz zu erwerben.“ (At-Tabarani und ad-Dailami.)

Überliefert von Mālik ibn Anas (r.a.): Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Für jeden Muslim ist es verpflichtend, auf erlaubte Weise seinen Lebensunterhalt zu verdienen. (At-Tabarānī.)

Überliefert von Rāfiʿ ibn Chadīǧ (r.a.): Der Gesandte Allahs (s.a.w.) wurde gefragt: „O Gesandter Allahs, welcher Erwerb ist am reinsten?“ Er sagte: „Was ein Mensch mit seinen eigenen Händen verdient, sowie jedes ehrliche Geschäft.“ (Ahmad, al-Bazzār, at-Tabarānī.) (Das heißt: ein Geschäft, das frei von Verbotenem und Betrug ist. Landwirtschaft, Handel und Handwerk sind die wichtigsten Quellen des Erwerbs. Von diesen ist jedoch das, was man mit eigenen Händen verdient, sowie das Vermögen, das als Beute aus dem Dschihād erworben wird, am reinsten und segensreichsten. Nach Ansicht mancher ist wiederum das Geschäfts- und Handelswesen die reinste und segensreichste Form des Erwerbs.)

Es ist verpflichtend, die schariatischen Bestimmungen über Kauf und Verkauf zu kennen: Jeder, der sich um seinen Lebensunterhalt bemüht, muss unbedingt wissen, wie sein Erwerb rechtmäßig und erlaubt und wie er verboten und mangelhaft wird, damit seine Geschäfte korrekt und seine Einnahmen und Ausgaben frei von Fehlern sind. Es wird berichtet, dass ʿUmar (r.a.) auf dem Markt umherging, einige Händler mit der Peitsche schlug und sagte: „Niemand darf auf unserem Markt kaufen oder verkaufen, außer wer die schariatischen Bestimmungen kennt. Denn wer die schariatischen Bestimmungen nicht kennt, wird, ob gewollt oder ungewollt, Zins verzehren.

Heutzutage erkennen viele Muslime nicht die Notwendigkeit, die Regeln und Vorschriften des Geschäftsverkehrs zu kennen, und vernachlässigen diesen Bereich. Sie sind lediglich darauf aus, zusätzlichen Gewinn zu erzielen und ihr Einkommen zu steigern, und kümmern sich nicht um verbotenen Erwerb. Das ist ein schweres Unrecht. Jeder Händler ist verpflichtet, sich von diesem Unrecht fernzuhalten, zwischen Erlaubtem und Verbotenem zu unterscheiden, seinen Erwerb rechtmäßig und erlaubt zu halten und nach Möglichkeit auch zweifelhafte Geschäfte zu meiden. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Für jeden muslimischen Mann und jede muslimische Frau ist es eine Pflicht, Wissen über den Islam zu erwerben.“ Wer also erlaubte Nahrung essen, erlaubtes Vermögen erwerben und das Vertrauen der Menschen sowie Allahs Wohlgefallen erlangen möchte, sollte in dieser Angelegenheit vorsichtig sein.

Überliefert von Nuʿmān ibn Baschīr (r.a.): Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Das Erlaubte ist eindeutig dargelegt, und auch das Verbotene ist eindeutig dargelegt. Zwischen beiden gibt es einige zweifelhafte Dinge (über die es schariatische Belege dafür und dagegen gibt und hinsichtlich derer unter den Fiqh-Gelehrten Meinungsverschiedenheiten bestehen). Wer zweifelhafte Dinge meidet, um sich vor Sünde zu schützen, wird mit größerer Sicherheit vor dem eindeutigen Verbotenen bewahrt bleiben. Wer sich hingegen erdreistet, zweifelhafte sündhafte Handlungen zu begehen, läuft Gefahr, in eindeutige Sünde zu verfallen. Die sündhaften Handlungen sind Allahs geschütztes Weideland. Wer um dieses Weideland herumgeht, läuft Gefahr, es zu betreten.“ (Al-Buchārī und Muslim.)

Definition des Geschäfts: Im sprachlichen Sinn bedeutet Geschäft Austausch, gleich welcher Art. Im schariatischen Fachbegriff bedeutet es, im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Parteien eine Ware gegen eine andere Ware auszutauschen oder auf schariatisch erlaubte Weise Vermögen gegen etwas zu übertragen.

Stellung des Geschäfts in der Scharia: Durch den Koran, die Sunna und den Idschmaʿ (die einhellige Auffassung der muslimischen Gemeinschaft) ist erwiesen, dass das Geschäft schariatisch erlaubt ist. Im Koran sagt Allah in Sure al-Baqara, Vers 275:وَأَمَلَ اللَّهُ الْبَيْعَ وَمَرَّاً الرَّبوا Allah hat den Handel erlaubt und den Zins verboten.

Und der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Der beste Erwerb ist der durch die Arbeit eines Menschen und durch jedes ehrliche Geschäft (frei von Verfälschung und Betrug).

Von der Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil seien auf ihm, bis in unsere Zeit besteht unter der gesamten muslimischen Gemeinschaft vollständiger Konsens über die Zulässigkeit des Handels.

Die rationale Begründung für die Zulässigkeit des Handels: Der Erhabene Allah hat den Handel beziehungsweise den Kauf und Verkauf zum Nutzen Seiner Diener erlaubt. Jeder Mensch benötigt Nahrung, Kleidung und dergleichen. Solange der Mensch lebt, sind diese Dinge für seinen Lebensunterhalt vollkommen unerlässlich. Kein Mensch kann allein für sich selbst ausreichende Mengen all dieser notwendigen Dinge ansammeln. Denn er ist gezwungen, diese Dinge von anderen zu beschaffen. Daher gibt es kein vollkommeneres System als den Tausch. Er gibt dem anderen im Austausch für die Dinge, die er selbst besitzt und nicht benötigt, jene Dinge, die sich im Besitz des anderen befinden und deren er bedarf. Dies ist das Tauschsystem, und dies ist der Kern des Handels.

Die Folge eines rechtmäßig abgeschlossenen Handels: Wenn der Handelsvertrag, seine wesentlichen Bestandteile und seine Bedingungen erfüllt sind, muss der Verkäufer das Eigentumsrecht an seiner Ware auf den Käufer übertragen, und der Käufer muss das Eigentum an deren Preis auf den Verkäufer übertragen. Zugleich wird sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer jede rechtmäßige Nutzung dessen erlaubt, was in sein Eigentum übergegangen ist.

Die Bestandteile des Handels: Ein Handel kommt durch Angebot (Ijab) und Annahme beziehungsweise Zustimmung (Kabul) zustande. Beim Kauf und Verkauf geringfügiger Dinge sind Angebot und Annahme nicht erforderlich. Der unmittelbare Austausch von Ware und Preis genügt. In diesem Fall spielt die in der Gesellschaft übliche und allgemein bekannte Sitte die maßgebliche Rolle. Für Angebot und Annahme gibt es keine Verpflichtung, bestimmte Worte zu verwenden. Denn bei einem Vertrag ist die Absicht beider Parteien maßgeblich, nicht die Worte. (Der Handel gehört zum Bereich der gegenseitigen Geschäfte der Menschen, und seine Grundlage ist die aufrichtige Zustimmung. Wenn diese Zustimmung verborgen und unausgesprochen bleibt, kann die andere Partei sie nicht erkennen. Daher betrachtet die Scharia Worte oder Sätze, durch die die Zustimmung des Herzens zum Ausdruck kommt, als Zeichen der Zustimmung und erklärt, dass ihre Rechtsbestimmungen darauf beruhen. Ijab ist das zuerst von einer der beiden Parteien – Käufer oder Verkäufer – geäußerte Angebot. Kabul ist die nachfolgende Äußerung oder Reaktion der anderen Partei als Antwort auf das Angebot. Derjenige, der das Angebot macht, also der Ijab-Erklärende, kann Käufer oder Verkäufer sein. Ebenso kann jede Partei die Annahme erklären.) Ein Kauf und Verkauf kommt auch durch jedes Wort oder jeden Ausdruck zustande, der bei einem auf Austausch beruhenden Geschäft und bei der Übergabe und Entgegennahme Zustimmung erkennen lässt, eine zustimmende Haltung zwischen beiden Parteien ausdrückt oder durch den ein Zeichen sichtbar wird beziehungsweise ein Wort ausgesprochen wird, das die Übertragung des Eigentumsrechts bedeutet. So kann der Verkäufer sagen: „Ich habe verkauft“, „Ich habe es übergeben“, „Ich habe das Eigentum übertragen“, „Das gehört dir“ oder „Gib den Preis.“ Der Käufer kann sagen: „Ich habe gekauft“, „Ich habe angenommen“, „Ich bin einverstanden“ oder „Nimm den Preis.“

Bedingungen für Angebot und Annahme: Angebot und Annahme sind das Mittel zum Abschluss eines Vertrags. Die Gültigkeit von Angebot und Annahme hängt von der Erfüllung dreier Bedingungen ab:

Erstens müssen beide Parteien, solange sie sich in derselben Sitzung befinden, ohne eine schädliche Unterbrechung miteinander kommunizieren.

Zweitens müssen Angebot und Annahme beider Parteien in Bezug auf die Ware und den Preis, über die beide ihre Zustimmung erteilen müssen, übereinstimmen. Stimmen sie nicht überein, ist der Kauf und Verkauf nicht gültig. Wenn der Verkäufer also sagt: „Ich verkaufe dir dieses Tuch für fünf Pfund“, und der Käufer sagt: „Ich bin bereit, es für vier Pfund zu kaufen“, kommt zwischen den beiden kein Verkauf zustande. Denn Angebot und Annahme stimmen nicht überein. Drittens müssen Angebot und Annahme durch Sätze in der Vergangenheitsform erfolgen. Der Verkäufer soll beispielsweise sagen: „Ich habe verkauft“, und der Käufer: „Ich habe zugestimmt.“ Werden Angebot und Annahme mit zukunftsbezogenen Worten erklärt, gelten sie nach der Scharia als Versprechen zum Kauf und Verkauf, nicht als Kauf- und Verkaufsvertrag.

Abschluss eines Kauf- und Verkaufsvertrags in schriftlicher Form: So wie ein Kauf und Verkauf durch mündliches Angebot und mündliche Annahme zustande kommt, kommt er auch durch die schriftliche Unterbreitung und Annahme eines Angebots zustande. Voraussetzung für den schriftlichen Abschluss eines Kauf- und Verkaufsvertrags ist jedoch, dass sich eine Partei in einiger Entfernung von der anderen befindet oder dass die den Vertrag schriftlich schließende Person aufgrund ihrer Taubstummheit nicht sprechen kann. Wenn sich Käufer und Verkäufer in derselben Sitzung befinden und kein Hindernis oder Entschuldigungsgrund gegen ihren mündlichen Austausch besteht, kommt der Kauf und Verkauf nicht durch ein schriftliches Angebot und eine schriftliche Annahme zustande. Denn dies ist kein Ersatz und kein gleichwertiges Mittel für das gesprochene Wort. Das gesprochene Wort ist das deutlichste und klarste Mittel. Gibt es jedoch einen triftigen Grund, einen alternativen Weg zur mündlichen Kommunikation zu nutzen, dürfen Angebot und Annahme schriftlich erklärt werden. Dabei gilt allerdings die Bedingung, dass derjenige, an den das schriftliche Angebot gerichtet wurde, es noch an dem Ort annimmt, an dem der Brief gelesen wurde.

Vertragsschluss durch einen Gesandten: So wie ein Kauf durch mündliche Verhandlung und durch Briefe zustande kommt, kann er auch durch einen von einer der beiden Parteien entsandten Bevollmächtigten zustande kommen. Voraussetzung ist jedoch, dass derjenige, zu dem der Bevollmächtigte gesandt wurde, das Angebot unmittelbar nach Erhalt der Nachricht annimmt. Sobald das Angebot in diesem Fall angenommen wird, ist der Kauf abgeschlossen, unabhängig davon, ob derjenige, der das Angebot unterbreitet hat, von dessen Annahme weiß oder nicht.
Kaufgeschäfte von Stummen: Ein Kaufgeschäft kommt durch die Gesten zustande, mit denen Stumme ihre Gedanken auf allgemein bekannte Weise ausdrücken, genauso wie durch gesprochene Worte. Wenn ein Stummer jedoch schreiben kann, kann der Kauf anstelle von Gesten auch schriftlich abgeschlossen werden. Obwohl einige Rechtsgelehrte die Gültigkeit von Angebot und Annahme an die Verwendung bestimmter Wörter knüpfen, findet sich dafür weder im Koran noch in der Sunna ein Beleg.

Bedingungen für die Gültigkeit eines Geschäfts: Für Kauf und Verkauf beziehungsweise für ein Geschäft gibt es bestimmte Bedingungen. Für die Gültigkeit und Rechtmäßigkeit eines Geschäfts müssen diese Bedingungen erfüllt sein. Einige dieser Bedingungen betreffen Käufer und Verkäufer, andere die Ware oder den Preis. Preis: Wenn er verloren geht oder beschädigt wird, wird der Kaufvertrag nicht ungültig. Vor der Übergabe darf er auch verändert werden. Ware: Wenn sie beschädigt wird, wird der Kaufvertrag nicht ungültig, und ihre Verfügbarkeit erlischt nicht. Ist sie mangelhaft, wird ihr Verkauf ungültig. Eine Änderung ist nicht zulässig.

Bedingungen für Käufer und Verkäufer: Voraussetzung dafür, Käufer oder Verkäufer zu sein, ist die Volljährigkeit und ein gesunder Verstand. Daher ist der Abschluss eines Kauf- oder sonstigen Geschäftsvertrags durch einen Geisteskranken, einen Betrunkenen oder einen Minderjährigen nicht gültig. Bei einem Geisteskranken, der bisweilen geistig gesund und bisweilen krank ist, ist der in gesundem Zustand geschlossene Vertrag gültig, der in krankem Zustand geschlossene hingegen ungültig. Ein Kind oder Jugendlicher, der zwischen Gut und Böse unterscheiden kann, kann jedoch unter der Bedingung, dass der Vormund sein Geschäft genehmigt, einen gültigen Vertrag schließen. Genehmigt der Vormund ihn, ist er rechtlich anerkannt.

Bedingungen in Bezug auf die Ware: Für die Rechtmäßigkeit der Ware gibt es sechs Bedingungen: 1. Sie muss rein sein. 2. Sie muss einen Nutzen haben. 3. Der Käufer oder Verkäufer muss Eigentumsrecht an ihr besitzen. 4. Sie muss übertragbar sein. 5. Sie muss bekannt sein. 6. Die verkaufte Ware muss übergeben werden. Im Folgenden werden diese Bedingungen ausführlich erläutert:

Erste Bedingung: Die Ware muss rein sein. Denn Dschābir, Allah sei mit ihm zufrieden, berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt hat: „Allah hat den Verkauf von Wein, Aas, Schweinen und Götzen verboten.“ Die Leute sagten: „O Gesandter Allahs, was meinst du zum Fett des Aases? Damit werden doch Schiffe und Leder bestrichen, und die Menschen zünden damit Lampen an.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Nein, es ist verboten.“ Das heißt: Sein Verkauf ist verboten. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verurteilte in demselben Hadith auch, dass ein Jude es verkaufte. Daher ist die Verwendung des Fettes von Aas außerhalb des Verkaufs zulässig, sofern sie nicht dem Verzehr dient und nicht in den menschlichen Körper gelangt. Somit ist es zulässig, damit Leder zu behandeln und Lampen anzuzünden. Im Zusammenhang mit der Erläuterung dieses Hadiths sagt der Gelehrte Ibn al-Qayyim in seinem Werk „Iʿlām al-Muwaqqiʿīn“:

„Über die Aussage des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zum Fett des Aases – ‚Es ist verboten‘ – gibt es zwei Auffassungen. Einige sagen, damit sei gemeint, dass diese Verwendungen verboten seien. Andere sagen, damit sei gemeint, dass sein Verkauf verboten sei, selbst wenn der Käufer es gerade für diese Verwendungen erwirbt. Diese beiden Auffassungen müssen im Zusammenhang damit betrachtet werden, ob sich die Frage auf den Verkauf für die genannten Nutzungen oder auf die genannten Nutzungen selbst bezog. Zunächst hatten sie ihn nicht darüber informiert, dass diese Nutzungen des Fettes verboten seien, weshalb sie ihm diese Notwendigkeit mitteilten. Vielmehr teilte er ihnen lediglich mit, dass der Verkauf des Fettes verboten sei. Daraufhin erklärten sie ihm, dass sie das Fett eben für diese Nutzungen verkauften. Dennoch erlaubte ihnen der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nicht, das Fett zu verkaufen. Er verbot ihnen jedoch auch nicht, es für diese Zwecke zu verwenden. Denn selbst wenn der Verkauf einer Sache unzulässig ist, kann es zulässig sein, ihren Nutzen zu ziehen. Danach sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: ‚Möge Allah die Juden verfluchen! Als Allah ihnen das Fett des Aases verbot, schmolzen sie es ein, verkauften es und verzehrten seinen Erlös.‘“

Der Grund für das Verbot des Verkaufs der drei zuerst genannten Dinge – Wein, Aas und Schweine – besteht nach Ansicht der meisten Gelehrten darin, dass sie unrein sind. Daraus folgt, dass der Verkauf jeder unreinen Sache verboten ist. Die Rechtsgelehrten der hanafitischen und der zahiritischen Rechtsschule vertreten jedoch die Auffassung, dass der Verkauf von Dingen zulässig ist, die einen schariagemäßen Nutzen haben. Sie sagen: Dung und Abfälle, deren Verwendung auf Feldern und in der Landwirtschaft notwendig ist und die als Brennstoff oder Dünger nützlich sind, dürfen verkauft werden.

Ebenso ist der Verkauf anderer unreiner Dinge zulässig, die außerhalb von Essen und Trinken verwendet werden können, etwa unreines Öl, mit dem man Lampen anzünden und färben kann. Wenn ein Farbstoff aus irgendeinem Grund unrein wird, darf er zum Färben verkauft werden. Al-Bayhaqī überliefert mit einer authentischen Überlieferungskette, dass Ibn ʿUmar, Allah sei mit ihm zufrieden, gefragt wurde: Was soll man tun, wenn eine Maus in Öl fällt? Er sagte: „Zündet damit Lampen an und behandelt Leder damit.“ Einmal sah der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, eine tote Ziege, die Maymūna, Allah sei mit ihr zufrieden, gehört hatte. Er sagte sogleich: „Hättet ihr nicht ihre Haut abziehen, gerben und nutzen können?“ Die Leute sagten: „O Gesandter Allahs, sie ist doch verendet.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Allah hat nur ihren Verzehr verboten.“ Das heißt: Es ist zulässig, außerhalb des Verzehrs Nutzen aus ihr zu ziehen. Solange es zulässig ist, sie für andere Zwecke als den Verzehr zu nutzen, ist auch ihr Verkauf zulässig, sofern der Verkauf darauf abzielt, einen zulässigen Nutzen daraus zu ziehen.

Die Antwort auf den von Dschābir überlieferten Hadith lautet jedoch, dass dieses Verbot in der frühen Zeit galt. Später, als der Islam in den Herzen der Muslime fest verankert war, wurde seine Verwendung zu anderen Zwecken als zum Verzehr erlaubt.
Es sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass die Unreinheit von Wein im ersten Band von Fiqh as-Sunna ausführlich behandelt wurde. Der Grund für das Verbot des Weinverkaufs liegt vermutlich darin, dass der Wein die Vernunft und den Verstand raubt, die Allah dem Menschen als Seine größte Gunst gegeben hat. Darüber hinaus hat er noch weitere schädliche Auswirkungen, die wir im zweiten Band erörtert haben. Das Schwein ist nicht nur unrein, sondern trägt außerdem verschiedene schädliche Krankheitserreger in sich, die selbst durch Kochen nicht absterben. Zudem trägt das Schwein Bandwürmer in sich, die dem menschlichen Körper äußerst wichtige Nährstoffe entziehen. Der Grund für das Verbot des Verkaufs von Aas liegt darin, dass die meisten Tiere an irgendeiner Krankheit sterben. Der Verzehr ihres Fleisches ist daher gesundheitsschädlich. Außerdem empfindet jeder Mensch von Natur aus Abscheu und Ekel davor. Tiere, die eines plötzlichen Todes sterben, verderben sehr schnell, weil ihr Blut in ihnen zurückbleibt. Blut ist die beste Quelle für die Entstehung und Vermehrung von Krankheitserregern, die selbst durch Kochen nicht absterben. Aus demselben Grund ist der Verzehr und Verkauf von fließendem Blut haram.
Zweite Bedingung: Die Ware muss nützlich sein. Es ist nicht erlaubt, Schlangen, Mäuse und Insekten zu verkaufen, die keinerlei Nutzen haben. Katzen, Bienen, Tiger, Löwen sowie Tiere, die zur Jagd geeignet sind oder deren Haut genutzt werden kann, dürfen jedoch verkauft werden. Auch der Verkauf von Elefanten zum Transport ist erlaubt. Ebenso ist der Verkauf von Pfauen, Papageien und schönen Vögeln zulässig, unabhängig davon, ob ihr Fleisch halal ist oder nicht. Denn der Gesang mancher Vögel bereitet Freude. Bei manchen anderen empfindet man Freude an ihrem Anblick, und sie dienen einer erlaubten Unterhaltung. Der Verkauf von Hunden ist verboten, außer von Hunden, die zur Jagd abgerichtet sind. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hat den Verkauf von Hunden verboten. Nach Imam Abū Hanīfa ist jedoch der Verkauf solcher Hunde erlaubt, die sich zähmen lassen, etwa Wachhunde und Hunde, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Nach ʿAtāʾ und an-Nachaʿī ist dagegen kein Hund außer einem Jagdhund verkäuflich. Wenn jemand einen Hund tötet, dessen Verkauf unzulässig ist, sagt Imam asch-Schaukānī: Nach Ansicht derjenigen Rechtsgelehrten, die den Verkauf von Hunden für unzulässig halten, ist er nicht verpflichtet, dessen Wert zu ersetzen. Nach Ansicht derjenigen, die den Verkauf für zulässig halten, ist er zum Wertersatz verpflichtet. Nach Imam Mālik ist der Verkauf von Hunden unzulässig, doch ihr Töter muss ihren Wert ersetzen. Einer Überlieferung zufolge hielt Imam Mālik den Verkauf von Hunden für makrūh. Imam Abū Hanīfa sagt: Der Verkauf von Hunden ist erlaubt, und wer einen Hund tötet, ist verpflichtet, dessen Wert zu ersetzen.

Der Verkauf von Musikinstrumenten: Musik ist in bestimmten Fällen erlaubt. Musik, deren Zweck darin besteht, einen erlaubten Nutzen zu erzielen, darf sowohl gesungen als auch angehört werden. Auf diese Weise wird sie zu einem erlaubten Nutzen, und auch der Kauf und Verkauf ihrer Ausstattung ist zulässig. Sie hat einen konkreten Nutzen. Beispiele für erlaubte Musik:

1. Lieder, die Mütter singen, um ihre Kinder zu beruhigen und abzulenken.

2. Lieder, die Menschen verschiedener Berufe während der Arbeit singen, damit die Mühsal ihrer Arbeit erleichtert und die gegenseitige Unterstützung und Koordination gefördert werden.

3. Lieder, die gesungen werden, um die Verbreitung von Freude und Feststimmung zu fördern.

4. Lieder, die gesungen werden, um bei Festen und ähnlichen Anlässen Freude zum Ausdruck zu bringen.

5. Lieder, die gesungen werden, um im Dschihad den Eifer zu steigern.

Ebenso können Lieder gesungen werden, um zu jeder Ibadah anzuspornen und Tatkraft dafür zu wecken. Ein Lied oder Musik ist nichts anderes als sein Text. Ist der Text der Musik gut, so ist die Musik gut. Ist der Text schlecht, so ist die Musik schlecht. Enthält die Musik Anstiftungen zu Obszönität, Sünde und unmoralischen Handlungen oder Worte, die einen von der Ibadah ablenken, dann ist diese Musik nicht halal.

Musik ist grundsätzlich halal. Nur Texte, die zu Sünde und Unzucht anstiften, machen sie unzulässig. Die Hadithe, in denen Musik für verboten erklärt wird, müssen in diesem Zusammenhang verstanden werden.

Der Beweis dafür, dass Musik grundsätzlich halal ist, lautet:

1. Imam al-Buchari und Muslim überliefern nach einer Überlieferung von Aischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein): Einmal sangen am Festtag bei Aischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein) zwei Sklavinnen und schlugen die Trommel. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hatte sein Gesicht mit einem Tuch bedeckt. Da kam Abu Bakr (möge Allah mit ihm zufrieden sein) herein, tadelte die beiden Sklavinnen und brachte sie zum Schweigen. Sofort nahm der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) das Tuch von seinem Gesicht und sagte: „O Abu Bakr, lass sie singen. Heute ist ein Festtag.“

2. Imam Ahmad und at-Tirmidhi überliefern mit einer authentischen Überlieferungskette: Nachdem der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) von einem Feldzug zurückgekehrt war, kam eine schwarze Sklavin und sagte: „O Gesandter Allahs, ich habe gelobt, dass ich, wenn Allah dich unversehrt zurückbringt, vor dir sitzen, die Trommel schlagen und singen werde.“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn du ein Gelübde abgelegt hast, dann schlage sie.“ Da begann sie sogleich, die Trommel zu schlagen.

3. Über zahlreiche Prophetengefährten und deren Nachfolger ist mit authentischen Überlieferungsketten überliefert, dass sie Gesang und Instrumentalmusik hörten. Unter den Prophetengefährten sind besonders Abd Allah ibn az-Zubair und Abd Allah ibn Dschafar zu nennen, und unter den Nachfolgern Umar ibn Abd al-Aziz, der Richter Schuraih und der Mufti von Medina, Abd al-Aziz ibn Muslimah.

Dritte Bedingung: Die Ware muss dem Verkäufer gehören oder mit der Erlaubnis des Eigentümers angeboten werden, damit über sie ein Kaufvertrag abgeschlossen werden kann. Wird ein Kauf oder Verkauf vor Erteilung der Erlaubnis vorgenommen, handelt es sich um ein Fuduli-Geschäft.

Fuduli-Geschäft: Ein Fuduli-Geschäft besteht darin, etwas ohne die Erlaubnis der Person zu kaufen oder zu verkaufen, in deren Namen der Kauf oder Verkauf vorgenommen wird. Dazu gehört beispielsweise, eine der Ehefrau gehörende Ware ohne ihre Erlaubnis zu verkaufen oder mit der Ware der Ehefrau ohne ihre Erlaubnis irgendeine Ware zu kaufen; ebenso, eine einem Abwesenden gehörende Sache ohne dessen Erlaubnis zu verkaufen oder ohne seine Erlaubnis etwas für ihn zu kaufen, wie es häufig vorkommt. Der Vertrag eines Fuduli-Geschäfts ist gültig. Seine Wirksamkeit hängt jedoch von der Erlaubnis des Eigentümers, seines rechtmäßigen Vormunds oder seines Erben ab und bleibt bis zur Erteilung der Erlaubnis ausgesetzt. Wird die Erlaubnis erteilt, wird er wirksam; wird sie nicht erteilt, ist er nichtig. Der folgende von Imam al-Buchari überlieferte Hadith von Urwa al-Bariqi ist ein Beweis dafür: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) schickte mich mit einem Dinar, um für ihn eine Ziege zu kaufen. Mit diesem einen Dinar kaufte ich für ihn zwei Ziegen. Eine davon verkaufte ich für einen Dinar und kehrte mit einer Ziege und einem Dinar zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zurück. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: ‚Möge Allah dein Geschäft segnen.‘

Imam Abu Dawud und at-Tirmidhi überliefern von Hakim ibn Hizam (möge Allah mit ihm zufrieden sein): Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) schickte ihn (Hakim) mit einem Dinar, um ein Opfertier zu kaufen. Hakim kaufte ein Opfertier für einen Dinar und verkaufte es für zwei Dinar. Dann kaufte er erneut für einen Dinar ein anderes Tier, kehrte mit dem Tier und dem Dinar zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zurück und erzielte so einen Gewinn von einem Dinar. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Möge Allah dein Geschäft segnen.“

Im ersten Hadith wird berichtet, dass ʿUrwa ohne die Erlaubnis des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, für ihn die zweite Ziege kaufte und sie ebenfalls ohne seine Erlaubnis wieder verkaufte. Als er anschließend zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zurückkehrte und ihm die Angelegenheit mitteilte, erklärte dieser sein Vorgehen für richtig und sprach ein Bittgebet für ihn. Daraus geht hervor, dass der Kauf und Verkauf der zweiten Ziege gültig war. Daraus ergibt sich außerdem, dass es zulässig ist, die Sache eines anderen ohne dessen Erlaubnis zu kaufen und zu verkaufen. Die Wirksamkeit dieses Handelns hängt lediglich von der Zustimmung des Eigentümers ab, damit ihm durch dieses Handeln kein Schaden entsteht.

Im zweiten Hadith wird berichtet, dass Hakim ibn Hizam zunächst eine Ziege kaufte und sie verkaufte, woraufhin sie in das Eigentum des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, überging. Danach kaufte er ohne die Erlaubnis des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, für ihn noch eine weitere Ziege. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, billigte sein Vorgehen, ordnete an, die von ihm gebrachte Ziege als Opfer darzubringen, und sprach ein Bittgebet für ihn. Daraus ist ersichtlich, dass der Verkauf der ersten Ziege und der Kauf der zweiten Ziege gültig waren. Wären sie nicht gültig gewesen, hätte er sein Handeln nicht anerkannt, sondern ihm befohlen, seinen Vertrag aufzulösen.

Vierte Bedingung: Die verkaufte beziehungsweise gekaufte Ware muss rechtlich und tatsächlich übertragbar sein. Der Verkauf einer Ware, die tatsächlich nicht übertragbar ist, ist nicht zulässig, etwa der Verkauf von Fischen, die sich im Wasser bewegen. Imam Ahmad überliefert von Ibn Mastred, dass ihr keine Fische kaufen sollt, die sich im Wasser befinden, denn dies ist eine Täuschung. Dieser Hadith wird auch von ʿImran ibn Husain vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, überliefert.

Es wurde verboten, den möglichen Fang eines Tauchers zu kaufen. Beispielsweise sagt ein Berufstaucher: „Was ich bei diesem Tauchgang finde, werde ich dir für so und so viel Geld geben.“ Ebenso verhält es sich mit dem Jungen, der sich noch im Mutterleib befindet. Gleichermaßen ist der Kauf und Verkauf eines entflogenen Vogels, der nicht daran gewöhnt ist, zu seinem Aufenthaltsort zurückzukehren, unzulässig. Wenn er jedoch daran gewöhnt ist zurückzukehren, selbst wenn er erst nachts zurückkehrt, ist dies nach Ansicht der Mehrheit

der Gelehrten zufolge der Kauf und Verkauf jedes Vogels außer der Biene nicht zulässig. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hat den Verkauf von etwas verboten, das sich nicht im Besitz eines Menschen befindet. Nach Ansicht der drei Imame außer Imam Abu Hanifa ist der Kauf und Verkauf von Seidenraupen und Bienen zulässig, wenn sie von ihrem Nest getrennt sind, sich jedoch in ihrem Nest befinden und von Käufer und Verkäufer gesehen werden können.

Nach Ansicht der Hanafiten ist der Kauf und Verkauf anderer Vögel als Bienen zulässig, weil sie übergeben werden können. Auch der Verkauf des Spermas von Stieren, Ziegenböcken, Kamelen, Pferden und anderen männlichen Tieren ist unzulässig. Imam al-Buchari und andere überliefern, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, dies verboten hat. Denn seine Gestalt, sein Umfang, seine Menge und sein Preis können weder festgelegt noch genau bestimmt werden, und er kann auch nicht übergeben werden. Nach Ansicht der Mehrheit der Gelehrten ist es haram, männliche Tiere zur Zucht zu verkaufen oder zu vermieten. Was jedoch freiwillig zur Zucht durch ein männliches Tier gegeben wird, ohne eine Bedingung dafür zu stellen, ist unbedenklich. Nach der Auffassung von Imam Malik, einer Gruppe der Hanbaliten und Schafiiten sowie von Imam Hasan und Ibn Sirin ist es zulässig, einen Stier für einen bestimmten Zeitraum zum Zweck des Geschlechtsverkehrs zu vermieten. Dagegen ist es wegen Unkenntnis und Unklarheit nicht zulässig, die Milch im Euter einer Kuh vor dem Melken zu verkaufen.

Imam asch-Schaukani sagte: Wenn jemand sie jedoch in einer bestimmten Menge verkauft, ist dies zulässig. Wenn der Verkäufer beispielsweise sagt: „Ich verkaufe dir ein Saʿ aus der Milch meiner Kuh“, ist dies zulässig. Für die Zulässigkeit eines solchen Verkaufs gibt es einen Beleg aus dem Hadith. Denn hier besteht kein Raum für Unkenntnis, Unklarheit oder Täuschung. Ebenso ist es bei Bedarf zulässig, die Milch aus der Brust einer Amme zu verkaufen. Es ist jedoch nicht zulässig, die Wolle zu verkaufen, solange sie sich auf dem Rücken des Tieres befindet. Denn hier kann die Ware nicht übergeben werden, da sich die verkaufte und die nicht verkaufte Ware miteinander vermischen.

Einer Überlieferung zufolge ist es zulässig, die Wolle auf dem Rücken eines Tieres unter der Bedingung zu verkaufen, dass sie abgeschnitten wird. Denn in diesem Fall sind sowohl die Menge der verkauften Wolle als auch ihre Übergabe bestimmbar.

Überliefert von Ibn Abbas: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot den Verkauf von Datteln, bevor ihr Geschmack gekostet oder sie probiert worden waren, den Verkauf von Wolle, solange sie sich auf dem Rücken des Tieres befand, sowie den Verkauf von Ghee, solange es sich noch in der Milch befand. (ad-Daraqutni) Ebenso ist der Verkauf von Waren, die rechtlich nicht übertragen werden können, wie verpfändete und als Waqf gestiftete Gegenstände, nicht zulässig. Es ist auch nicht zulässig, ein Tier von seinem Jungtier zu trennen und eines von beiden zu verkaufen, denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot, Tiere zu quälen. Nach Ansicht einiger Gelehrter ist dies jedoch zulässig, ebenso wie das Schlachten eines Tieres zulässig ist. Diese Ansicht ist die vorzuziehende. Der Verkauf der Schuld eines Schuldners ist nach Ansicht der meisten Faqih zulässig. Der Verkauf an eine Person, die nicht Schuldner ist, ist jedoch nach den Rechtsschulen der Hanafiten, Hanbaliten und Zahiriten nicht zulässig, denn der Verkäufer ist nicht in der Lage, die verkaufte Schuld auf den Käufer zu übertragen. Auch wenn dem Schuldner die Bedingung der Übertragung auferlegt wird, ist dies nicht zulässig, denn dies kommt der Auferlegung einer Bedingung gegenüber einem Nichtvertragspartner gleich. Eine solche Bedingung ist ungültig, und wegen ihrer Ungültigkeit muss auch der Verkauf ungültig sein.

Fünfte Bedingung: Die Ware und ihr Preis müssen bekannt sein. Sind beide unbekannt oder ist eines von beiden unbekannt, ist der Verkauf nicht gültig, denn dadurch entstehen Spielraum für Unklarheit und Täuschung. Bei einer bestimmten Ware genügt es, sie mit eigenen Augen gesehen zu haben, um über sie Kenntnis zu besitzen, unabhängig davon, ob ihre Menge bekannt ist oder nicht, wie dies etwa beim Verkauf in Bündeln oder bei Versteigerungen der Fall ist. Bei einer Ware jedoch, die sich in der Obhut einer Person befindet, müssen Qualität und Menge dem Käufer und dem Verkäufer bekannt sein. Ebenso muss bekannt sein, welche Beschaffenheit der Preis hat, wie hoch er ist und innerhalb welcher Frist er zu entrichten ist. Für Waren, die bei Abschluss des Vertrags nicht anwesend sind, deren Besichtigung schwierig oder mit dem Risiko eines Schadens verbunden ist oder die in Bündeln verkauft werden, gelten jeweils besondere Vorschriften. Diese Vorschriften werden im Folgenden dargelegt:

Ware, die bei Abschluss des Vertrags nicht anwesend ist: Der Verkauf einer Ware, die bei Abschluss des Vertrags nicht anwesend ist, ist unter der Bedingung zulässig, dass sie so beschrieben wird, dass man durch die Beschreibung angemessene Kenntnis von ihr erlangen kann.

Stellt sich später heraus, dass die Ware mit der Beschreibung übereinstimmt, wird der Kaufvertrag verbindlich. Wird jedoch eine Abweichung festgestellt, haben sowohl der Käufer als auch der Verkäufer das Recht, den Vertrag anzunehmen oder abzulehnen. Imam al-Bukhari und andere überlieferten, dass Ibn Umar sagte: „Ich verkaufte dem Befehlshaber der Gläubigen, Uthman, ein Grundstück in Wadi im Tausch gegen ein Grundstück von ihm in Khaybar.“ Abu Huraira überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer eine Sache kauft, ohne sie gesehen zu haben, darf sie zurückgeben, nachdem er sie gesehen hat.“ (ad-Daraqutni, al-Bayhaqi)

Verkauf von Waren, deren Besichtigung mit dem Risiko eines Schadens verbunden oder schwierig ist: Der Verkauf einer Ware ist zulässig, wenn sie beschrieben wird oder ihre Eigenschaften nach üblicher Gepflogenheit bekannt sind. Dazu gehören etwa haltbare Lebensmittel, abgefüllte Medikamente, Sauerstoff sowie Benzin- oder Gasflaschen und Ähnliches, die außer zum Zeitpunkt ihrer Verwendung nicht geöffnet werden, weil beim Öffnen das Risiko eines Schadens oder einer Erschwernis besteht. Ebenso verhält es sich mit Getreidekörnern oder Früchten, die sich unsichtbar unter der Erde befinden, wie Kartoffeln, Zwiebeln und Yamswurzeln. Denn diese Waren können weder vollständig auf einmal herausgenommen und verkauft noch in kleinen Einzelmengen verkauft werden. Einerseits wäre dies schwierig, andererseits könnten die Waren dabei verderben und unbrauchbar werden. Üblicherweise werden solche Waren durch einen Vertrag über ein großes Feld verkauft. Denn die unter der Erde unsichtbar befindlichen Feldfrüchte können nur so verkauft werden, wie sie sich jeweils an ihrem Ort befinden. Wenn sich jedoch zeigt, dass die verkaufte Ware so stark von ihrer Probe abweicht, dass eine der beiden Parteien dadurch einen Schaden erleidet, kann diese Partei nach ihrem Willen den Vertrag aufrechterhalten oder aufheben. Wenn jemand beispielsweise Eier kauft und feststellt, dass sie verdorben sind, kann er sie behalten oder zurückgeben.

Dies ist die Ansicht der malikitischen Rechtsschule. Der Gelehrte Ibn al-Qayyim hat diese Ansicht in seinem Werk „Ilam al-Muwaqqi’in“ bevorzugt. Die meisten Gelehrten vertreten jedoch die Ansicht, dass der Verkauf in einem solchen Fall ungültig wird, weil er Täuschung und Unklarheit enthält, die verboten sind. Nach der hanafitischen Rechtsschule ist der Verkauf gültig, kann jedoch nach der Besichtigung aufgehoben werden.

Verkauf in Bündeln: Der ungefähre Verkauf von Waren unbekannter Menge war zur Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, unter den Gefährten üblich. Käufer und Verkäufer schlossen den Kaufvertrag, nachdem sie die Ware mit eigenen Augen gesehen hatten. Auch wenn die genaue Menge der Ware nicht bekannt war, schätzten erfahrene Menschen sie so gut, dass sie sich nur sehr selten irrten. Obwohl dabei ein gewisses Täuschungsrisiko bestand, war es so gering, dass man gewöhnlich Nachsicht damit übte. Ibn Umar sagte: „Die Menschen kauften und verkauften Lebensmittel in der Mitte des Marktes auf der Grundlage einer Schätzung. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot ihnen jedoch, sie zu verkaufen, bevor sie sie zu den Käufern gebracht hatten.“ Somit ist bekannt, dass der Gesandte Allahs den geschätzten Verkauf in Bündeln gestattete und lediglich den Verkauf vor dem Heranbringen zum Markt verbot. Nach Ansicht Ibn Qudamas ist der Verkauf nach Körben durch Konsens zulässig, unabhängig davon, ob die Menge bekannt ist oder nicht.

Sechste Bedingung: Wenn die verkaufte Ware durch einen Tausch in den Nutzungsbereich des Verkäufers gelangt ist, muss sie auch in seinen Besitz übergegangen sein. Andernfalls ist der Verkauf nicht gültig. Hierzu gibt es eine ausführliche Darlegung, die wie folgt lautet:

Vermögen, das durch Erbschaft oder ein Vermächtnis erworben wurde, anvertrautes Vermögen sowie Vermögen, das ohne Gegenleistung erworben wurde, darf sowohl vor als auch nach seiner Inbesitznahme verkauft werden. Ebenso ist es zulässig, eine Sache, die jemand gekauft hat, nach ihrer Inbesitznahme zu verkaufen, zu verschenken oder anderweitig rechtmäßig darüber zu verfügen. Vor der Inbesitznahme sind jedoch alle Verfügungen außer dem Verkauf zulässig. Der Grund dafür, dass alle Verfügungen außer dem Verkauf zulässig sind, liegt darin, dass der Käufer sein Eigentum allein durch den Vertrag erworben hat und mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren darf. Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte: Alles, was unter einen Kaufvertrag fällt, gilt grundsätzlich als Eigentum des Käufers. (Al-Buchari).

Der Grund dafür, dass ein Verkauf vor der Inbesitznahme nicht gültig ist, besteht darin, dass die Ware beim ersten Verkäufer bereits zerstört worden sein kann. Wenn dies geschehen ist, wäre der Verkauf betrügerisch. Ein betrügerischer Verkauf ist jedoch stets ungültig, unabhängig davon, ob es sich bei der Ware um unbewegliches oder bewegliches Vermögen handelt und ob ihre Menge bestimmt oder unbestimmt ist. Denn Imam Ahmad und Al-Baihaqi überliefern, dass Hakim ibn Hizam sagte: „O Gesandter Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), ich kaufe allerlei Dinge. Was davon ist für mich verboten und was erlaubt?“ Er sagte: „Wenn du etwas kaufst, dann verkaufe es nicht, bevor du es in Besitz genommen hast.“ Imam Al-Buchari und Muslim überliefern: Wenn die Menschen zur Zeit des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) Getreide in großen Mengen kauften, durften sie es erst verkaufen, nachdem sie es zu ihrem eigenen Lagerplatz gebracht hatten. Der Verkauf von Gold gegen Silber beziehungsweise von Silber gegen Gold vor der Inbesitznahme bildet jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Als Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) fragte, ob er ein Kamel gegen Dinar verkaufen und dafür Dirham nehmen dürfe, gestattete er ihm dies.

Die Inbesitznahme bedeutet: Bei unbeweglichem Vermögen ist die Inbesitznahme erst dann vollzogen, wenn demjenigen, auf den das Eigentum übertragen wurde, die Möglichkeit eingeräumt wird, das betreffende Vermögen nach seinem Willen zu nutzen; wenn er beispielsweise das Land bebauen, im Haus wohnen oder die Früchte der Bäume ernten möchte, muss er dazu in der Lage sein. Bei beweglichem Vermögen wie Lebensmitteln, Kleidung und Tieren wird die Inbesitznahme auf folgende Weise vollzogen:

1. Ist die Ware nach Maß oder Gewicht bestimmbar, wird ihre Menge durch Messen oder Wiegen festgestellt.

2. Ist die Menge der Ware unbekannt, muss er sie ohne vorherige Mengenbestimmung an einen Ort seiner Wahl verbringen können.

3. Bei anderen Waren wird die Inbesitznahme entsprechend der üblichen Sitte vollzogen.

Der Beleg dafür, dass die Inbesitznahme beweglicher Güter durch die Feststellung ihrer Menge vollzogen wird, ist der von Al-Buchari überlieferte Hadith:

Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte zu Uthman ibn Affan (Allahs Wohlgefallen auf ihm): „Wenn du zur Bedingung gemacht hast, dass es abgemessen wird, dann miss es ab.“ Daraus geht hervor, dass die Mengenbestimmung auf diese Weise verpflichtend ist, wenn als Bedingung festgelegt wurde, dass die Menge durch Messen oder Wiegen bestimmt wird. Daher ist bei allem, woran Eigentum begründet wird und was sich durch Messen oder Wiegen bestimmen lässt – unabhängig davon, ob es sich um Lebensmittel oder etwas anderes handelt –, die Inbesitznahme durch die Feststellung der Menge erforderlich. Die Notwendigkeit, die Ware an einen anderen Ort zu verbringen, wird durch den folgenden Hadith belegt, den Al-Buchari und Muslim von Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) überliefern:

Ibn Umar, Allah habe Wohlgefallen an ihm, sagte: Wir kauften von den Reitern Lebensmittel, ohne ihre Menge festzulegen. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verbot uns, diese Lebensmittel zu verkaufen, bevor wir sie an einen anderen Ort gebracht hatten. Diese Bestimmung ist nicht auf Lebensmittel beschränkt, sondern gilt auch für alle anderen Waren, die verkauft werden, ohne dass ihre Menge festgelegt ist. Für alle übrigen Dinge, zu denen es im Quran und in der Sunna keine eindeutige Anweisung gibt, richtet sich die Feststellung des Besitzübergangs nach der in der Gesellschaft üblichen Praxis. Wo es eine Anweisung im Quran und in der Sunna gibt, ist dieser zu folgen. Wo es keine Anweisung im Quran und in der Sunna gibt, gilt die übliche Praxis.

Die Begründung dafür: Der Grund für das Verbot, eine Ware vor dem Besitzübergang zu verkaufen, liegt darin, dass die Ware nach dem Verkauf durch den Verkäufer bis zu ihrer Inbesitznahme durch den Käufer in der Verantwortung des Verkäufers bleibt. Wenn die Ware danach zugrunde geht, trägt der Verkäufer den Schaden und nicht der Käufer. Verkauft der Käufer die Ware in diesem Zustand an einen anderen und erzielt daraus einen Gewinn, so erzielt er Gewinn aus einer Ware, für deren Verlust er nicht haftete. Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i und Ibn Madscha überlieferten hierzu, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, den Gewinn verboten hat, für dessen Verlustrisiko man keine Haftung getragen hat. Außerdem gleicht der Käufer, der die gekaufte Ware vor ihrer Inbesitznahme verkauft, demjenigen, der einem anderen Vermögen mit dem Ziel übergibt, von ihm dafür eine entsprechende, etwas größere Menge eines anderen Vermögens zu erhalten. Dieser Käufer bezieht dieselbe Ware auf geschickte Weise in zwei Verträge ein, wodurch die Angelegenheit der Zinsnahme noch ähnlicher wird. Ibn Abbas, Allah habe Wohlgefallen an ihm, erkannte diese List. Als er daher nach dem Grund für das Verbot gefragt wurde, eine Ware vor ihrer Inbesitznahme zu verkaufen, sagte er: „Das ist Dirham im Austausch gegen Dirham, während die Ware erst später geliefert wird.“

Zeugen beim Kaufvertrag: In Vers 282 der Sure al-Baqara hat Allah angeordnet, beim Abschluss eines Kaufvertrags Zeugen hinzuzuziehen:

وَاعْمِدُوا إِذَا تَبَايَعْتُر مَن وَلَا يَشَارُ كَاتِبٌ وَلَا عَمِيدٌ

„Wenn ihr miteinander Handel treibt, dann nehmt Zeugen; weder dem Schreiber noch dem Zeugen soll Schaden zugefügt werden.“

Nach Ansicht einiger Rechtsgelehrter enthält die Anordnung, hier Zeugen hinzuzuziehen, die Bedeutung einer Empfehlung und der Ermunterung zu einer guten Handlung, nicht die Bedeutung einer Verpflichtung.

Nach Ata und Ibrahim an-Nacha’i müssen jedoch beim Verkauf jeder Sache, und sei sie noch so geringfügig und unbedeutend, Zeugen hinzugezogen werden. Abu Dscha’far at-Tabari hielt diese Ansicht für die vorzugswürdigere.

Imam al-Dschassas schrieb in seinem Werk „Ahkam al-Quran“: Unter den Rechtsgelehrten besteht keinerlei Meinungsverschiedenheit darüber, dass die in diesem Vers enthaltenen Anordnungen, Verträge schriftlich festzuhalten, Zeugen hinzuzuziehen und Pfänder zu nehmen, allesamt den Charakter einer Empfehlung und Ermahnung haben. Sie werden im Interesse der Religion und des Diesseits als nützlich, vorsorglich und segensreich bezeichnet. Keine dieser Anordnungen ist verpflichtend. Es wird überliefert, dass in zahlreichen muslimisch beherrschten Gebieten im frühen und mittleren Mittelalter viele Kauf-, Verkaufs- und sonstige Geschäftsverträge ohne Hinzuziehung von Zeugen abgeschlossen wurden. Obwohl die Rechtsgelehrten dieser Gebiete von dieser Anordnung wussten, erhoben sie dagegen keinen Einwand. Wäre das Hinzuziehen von Zeugen verpflichtend gewesen, hätten sie es nicht unterlassen, gegen diejenigen Einwände zu erheben, die dies unterließen. Außerdem ist daraus ersichtlich, dass sie es für empfohlen hielten und dass diese Praxis sich von der Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, bis zu unserer Zeit fortgesetzt hat. Wären bei den Kauf- und Verkaufsverträgen der Gefährten und der Tabi’un Zeugen hinzugezogen worden, wäre dies gewiss umfassend, mit größter Genauigkeit und Zuverlässigkeit, überliefert worden; ebenso hätten sie den Abschluss von Kaufverträgen ohne Zeugen beanstandet und verurteilt. Da sich jedoch unter ihnen keine umfassenden Überlieferungen über das Hinzuziehen von Zeugen finden und auch kein umfassender Protest gegen dessen Unterlassung bekannt ist, steht fest, dass das Hinzuziehen von Zeugen und die schriftliche Festhaltung bei Geschäften sowie bei Kauf- und Verkaufsverträgen nicht verpflichtend sind.

Verkauf auf den Verkauf eines anderen: Es ist verboten, auf den Verkauf eines anderen einen weiteren Verkauf abzuschließen. Denn Ibn Umar (Allah sei mit ihm zufrieden) überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Keiner von euch soll auf den Verkauf seines Bruders einen weiteren Verkauf abschließen.“ (Ahmad, an-Nasa’i).

Al-Buchari und Muslim überliefern von Abu Huraira (Allah sei mit ihm zufrieden), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Keiner soll auf den Verkauf seines Bruders einen weiteren Verkauf abschließen.“ Imam Ahmad, an-Nasa’i, Abu Dawud und at-Tirmidhi überliefern, und at-Tirmidhi erklärte diese Überlieferung für hasan: Wenn dieselbe Ware an zwei Personen verkauft wird, steht sie demjenigen zu, der sie zuerst gekauft hat.

Nach der Analyse von Imam an-Nawawi ist dies folgendermaßen zu verstehen: „Jemand verkauft eine Ware unter der Bedingung, dass der Käufer ein Rücktrittsrecht hat. Danach kommt ein anderer zu ihm und bittet ihn, den Vertrag aufzulösen, damit er ihm die Ware zu einem noch niedrigeren Preis verkauft. Ein Beispiel für den Kauf auf den Kauf eines anderen ist, dass der Verkäufer ein Rücktrittsrecht hat und danach jemand zu ihm kommt und ihn bittet, den Vertrag aufzulösen, damit er die von ihm verkaufte Ware zu einem höheren Preis von ihm kaufen kann. Ein solches Verhalten ist bei Kauf und Verkauf verboten und sündhaft. Wenn jedoch jemand einen solchen Kauf oder Verkauf tätigt, ist er wirksam. Dies ist die Ansicht der Hanafiten, Schafiiten und anderer Rechtsgelehrter. Nach Dawud ibn Ali aus der zahiritischen Rechtsschule ist er jedoch nicht wirksam. Von Imam Malik werden zwei Ansichten überliefert: Nach der einen ist er wirksam, nach der anderen nicht. Eine Ausnahme bildet der Verkauf auf einer Auktion. In diesem Fall ist er erlaubt, weil der Verkauf dort nicht endgültig ist. Es ist vom Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) überliefert, dass er eine Ware zum Verkauf anbot und sagte: ‚Wer bietet mehr?‘“

Bei einem Verkauf an zwei Personen steht die Ware dem ersten Käufer zu: Wenn jemand eine Ware zunächst an eine Person verkauft und sie danach erneut an eine andere Person verkauft, wird der spätere Verkauf ungültig. Denn der Verkäufer ist nicht mehr Eigentümer der Ware, die er verkauft hat. Sie ist in das Eigentum des ersten Käufers übergegangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der zweite Verkauf innerhalb der Rücktrittsfrist oder danach abgeschlossen wurde. Denn sobald die Ware verkauft worden ist, ist sie aus seinem Eigentum ausgeschieden. Von Samura (Allah sei mit ihm zufrieden) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn eine Frau von zwei Vormündern verheiratet wird, gehört sie dem ersten Vormund. Und wenn jemand dieselbe Ware an zwei Personen verkauft, gehört sie dem ersten Käufer.“

Verkauf gegen spätere Zahlung und Barverkauf: Sowohl der Verkauf gegen sofortige Zahlung als auch der Verkauf gegen spätere Zahlung ist zulässig. Auch die sofortige Zahlung eines Teils des Preises und die spätere Zahlung des übrigen Teils ist zulässig, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Erhöht der Verkäufer den Preis wegen der späteren Zahlung, ist dies zulässig, weil für die Zahlungsfrist ein Teil des Preises geschuldet ist. Dies ist die Ansicht der Hanafiten, Schafiiten und der Mehrheit der Rechtsgelehrten.

Maklertätigkeit ist zulässig: Imam al-Buchari sagte: Imam Ibn Sirin, Ata, Ibrahim an-Nacha’i und al-Hasan hielten die Maklertätigkeit nicht für anstößig. Die Vermittlung durch eine dritte Person zwischen Käufer und Verkäufer mit dem Ziel, den Verkauf zu erleichtern, wird Maklertätigkeit genannt. Ibn Abbas (Allah sei mit ihm zufrieden) sagte: Wenn jemand zu einem anderen sagt: „Verkaufe dieses Kleidungsstück; alles, was über hundert Taka hinausgeht, gehört dir“, ist daran nichts auszusetzen. Ibn Sirin sagte: „Verkaufe diesen Gegenstand für fünfzig Taka; der Gewinn daraus gehört dir oder gehört dir und mir gemeinsam“ – auch daran ist nichts auszusetzen. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Die Muslime sind an die Bedingungen gebunden, die sie auferlegen.“ (Ahmad, Abu Dawud, al-Hakim, al-Buchari).

Verkauf unter Zwang: Die Mehrheit der Rechtsgelehrten hat als Bedingung für den Verkauf der eigenen Ware die Freiheit des Verkäufers festgelegt. Wenn jemand unrechtmäßig zum Verkauf gezwungen wird, ist der Verkauf nicht gültig. Denn Allah hat gesagt:

يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا لَا تَأْكُلُوا أَمْوَالَكُمْ بَيْنَكُمْ بِالْبَاطِلِ إِلَّا أَنْ تَكُونَ تِجَارَةٌ عَنْ تَرَاضِ مِنْكُره

O ihr Gläubigen! Verzehrt nicht unrechtmäßig das Vermögen des anderen. Der Handel untereinander im gegenseitigen Einvernehmen ist jedoch erlaubt.“ (Sure 4, an-Nisāʾ: Vers 29).

Im schariatischen Sprachgebrauch bezeichnet Handel jeden Vertrag, der mit dem Ziel des Gewinns geschlossen wird, etwa einen Kaufvertrag, einen Mietvertrag und Ähnliches. Denn gewöhnlich ist der Gewinn bei solchen Verträgen das Ziel der Menschen. Somit ist der Handel umfassender als der Verkauf.

Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Ein Verkauf darf nur im gegenseitigen Einvernehmen zustande kommen.“ Er sagte außerdem: „Meine Gemeinschaft ist von allen durch Irrtum, Fehler oder Zwang begangenen Handlungen entlastet.“ (Ibn Māǧa, Ibn Ḥibbān, ad-Dāraquṭnī, aṭ-Ṭabarānī, al-Bayhaqī und al-Ḥākim)

Wenn jemand jedoch aus einem rechtmäßigen Grund zum Verkauf seines Eigentums gezwungen wird, ist der Verkauf gültig und wirksam, etwa zur Verbreiterung einer Straße, zum Bau einer Moschee oder eines Friedhofs, zur Begleichung von Schulden oder zur Versorgung der Ehefrau oder der Eltern. In all diesen Fällen ist der unter Zwang erfolgte Verkauf zulässig, und die Zustimmung der Scharia wird als Zustimmung des Verkäufers gewertet. ʿAbd ar-Raḥmān ibn Kaʿb berichtet: Muʿāḏ ibn Ǧabal war ein freigebiger junger Mann. Er legte für sich selbst nichts zurück. Daher verschuldete er sich fortwährend, bis schließlich sein gesamtes Vermögen mit Schulden belastet war. Schließlich kam er zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und bat ihn, seine Gläubiger dazu zu bewegen, ihm die Schulden zu erlassen. Doch der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verkaufte Muʿāḏ’ gesamtes Eigentum und beglich damit seine Schulden, sodass Muʿāḏ völlig mittellos wurde. Dabei bestand die Möglichkeit, dass seine Gläubiger ihm auf Bitte des Gesandten Allahs die Schulden erlassen hätten.

Der Verkauf eines Notleidenden: Manchmal ist ein Mensch gezwungen, zur Begleichung von Schulden oder aus einem finanziellen Bedürfnis alles, was er besitzt, zu einem Preis unter dem angemessenen Wert zu verkaufen. Ein solcher Verkauf ist zulässig, jedoch missbilligt; er wird nicht aufgehoben. In einem solchen Fall schreibt die Scharia vor, dem in Bedrängnis Geratenen zu helfen und ihm ein Darlehen zu gewähren, damit er sich aus der Krise befreien kann. In Abū Dāwūd wird berichtet, dass ein älterer Mann aus den Banū Tamīm (dessen Name unbekannt ist) sagte: ʿAlī ibn Abī Ṭālib, möge Allah mit ihm zufrieden sein, hielt eine Ansprache an uns und sagte: Bald wird eine leidvolle Zeit über die Menschen kommen, in der die Reichen mit dem geizen werden, was sie besitzen, obwohl ihnen dies nicht befohlen wurde. Allah hat gesagt: „Vergesst nicht, untereinander Güte zu zeigen.“ (Sure 2, al-Baqara: Vers 237) Die Waren von Notleidenden werden aufgekauft. Doch der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot den Verkauf der Waren eines Notleidenden, den Verkauf durch Täuschung und den Verkauf unreifer Feldfrüchte.

Verkauf aus Furcht vor einem Unrechtmäßigen: Wenn jemand aus Angst, ein Unterdrücker könne sein Eigentum an sich reißen, dieses verkauft und einen Vertrag schließt, bei dem alle Bedingungen des Verkaufs erfüllt sind, ist dieser Verkauf nicht gültig. Denn Käufer und Verkäufer wollten in Wahrheit weder kaufen noch verkaufen, sondern taten nur so. Nach Ansicht von Imām Abū Ḥanīfa und Imām aš-Šāfiʿī ist der Verkauf gültig, da alle Bedingungen erfüllt sind. Ibn Qudāma sagt, dieser Verkauf sei ungültig.

Verkauf einer Ware unter Ausschluss eines bestimmten Teils: Wenn jemand einen Teil einer Ware vom Verkauf ausnimmt, etwa einen Baum ausnimmt und alle übrigen Bäume verkauft, ein Haus ausnimmt und das gesamte übrige Grundstück verkauft oder einen Teil ausnimmt und das gesamte übrige Land verkauft, ist der Verkauf zulässig. Der ausgenommene Teil muss jedoch unbedingt gekennzeichnet und genau bestimmt sein. Über Ǧābir, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird berichtet: Der Gesandte Allahs verbot, den Verkauf von Land im gemeinsamen Besitz und den Verkauf der Früchte von Bäumen im gemeinsamen Besitz sowie den Verkauf eines Vermögensgegenstands unter Ausschluss eines Teils, ohne diesen Teil zu kennzeichnen. Wenn ein Teil vom Verkauf ausgenommen wird und dieser Teil unbekannt ist, ist der Verkauf nicht zulässig, da dies Unklarheit und die Möglichkeit einer Täuschung beinhaltet.

Richtiges Wiegen und Messen: Allah hat befohlen, Maß und Gewicht vollständig einzuhalten. Er sagte:واونوا الكَيْلَ وَالْمِيزَانَ بِالْقِسْطِ .

Messt und wiegt in gerechter Weise.“ (Sure al-Anʿām: Vers 152)
Allah, der Erhabene, sagt ferner:

وأوفُوا الْكَيْلَ إِذَا كِلْتُمْ وَزْنُوا بِالْقِسْطَاسِ المستقيم ، ذلك غير وأحسن تأويلات

Gebt volles Maß, wenn ihr messt, und wiegt mit einer richtigen Waage; das ist besser und am Ende vortrefflicher.“ (Sure Banū Isrāʾīl: Vers 35) Allah, der Erhabene, sagt ferner:

ويل للمطففين الَّذِينَ إِذَا احْتَالُوا عَلَى النَّاسِ يَسْتَوْقُونَ وَإِذَا كَالُوا مَن أَو وَزَنُوهُمْ يُخْسِرُونَ الا ينى أولئِكَ أَنَّهُم مبعوثونَ لِيَوْمٍ عَظِيم يُوْمَ يَقُوْمُ النَّاسُ لِرَبِّ الْعَلَمِينَ

Schlimmes Ende erwartet diejenigen, die beim Maß betrügen, die, wenn sie sich von den Menschen etwas zumessen lassen, volles Maß verlangen, ihnen aber, wenn sie für sie messen oder wiegen, weniger geben. Denken sie denn nicht daran, dass sie am gewaltigen Tag auferweckt werden, an dem alle Menschen vor dem Herrn der Welten stehen werden?“ (Sure 83 al-Muṭaffifīn: Verse 1–6)

Es ist mustaḥabb, beim Wiegen mit der Waage mehr zu geben: Suwaid ibn Qais, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Makhrama al-ʿAbdī und ich kamen mit einigen Stoffen aus Ḥadschr nach Mekka. Da kam der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu Fuß zu uns und feilschte mit uns um eine Hose. Danach verkauften wir sie ihm. Dort wog ein Mann gegen Entlohnung mit einer Waage. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte zu ihm: „Wiege und gib mehr.“ (Überliefert von at-Tirmidhī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa; nach at-Tirmidhī ist dies ein guter und authentischer Hadith.)

Entgegenkommen beim Kaufen und Verkaufen: Imam al-Buḫārī und at-Tirmidhī überliefern von Ǧābir, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Allah möge demjenigen Barmherzigkeit erweisen, der sich beim Kaufen und Verkaufen sowie beim Einfordern seines ihm zustehenden Rechts entgegenkommend zeigt.

Täuschungsbehafteter Verkauf: Mit einem täuschungsbehafteten Verkauf ist jeder Verkauf gemeint, bei dem Unkenntnis, ein Risiko oder irgendeine Art von Glücksspiel unvermeidlich ist. Imam an-Nawawī sagte: Das Verbot täuschungsbehafteter Verkäufe gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Scharia. Darunter fallen zahlreiche Bestimmungen. Zwei Dinge sind jedoch vom Bereich der täuschungsbehafteten Verkäufe ausgenommen:

Erstens: Was zum verkauften Gegenstand gehört und bei dessen Abtrennung der Verkauf des Gegenstands nicht gültig wäre, etwa der Verkauf des Fundaments zusammen mit dem Gebäude oder der Milch im Euter zusammen mit dem Tier.

Zweitens: Was gewöhnlich nicht als maßgeblich betrachtet und daher außer Acht gelassen wird, weil es entweder äußerst geringfügig und unbedeutend ist oder weil es schwierig wäre, es vom eigentlichen Verkaufsgegenstand zu trennen, auszusondern oder genau zu bestimmen. Dazu gehört etwa der Eintritt in ein öffentliches Badehaus gegen eine festgelegte Gebühr, obwohl die verschiedenen Menschen dort unterschiedlich viel Zeit und Wasser verbrauchen (in diesem Fall ist es nicht möglich, die Gebühr entsprechend der unterschiedlichen Menge an verbrauchter Zeit und Wasser zu erhöhen oder zu senken). Ebenso gehört dazu der Verkauf von haltbaren Lebensmitteln und von mit Baumwolle vermischten Gewändern. Für die Fälle, in denen Täuschung vorkommt, hat die Scharia einige Einzelheiten dargelegt. Einige Bräuche aus der Zeit der Dschāhiliyya werden hier erwähnt:

1. Der Verkauf nach der Bestimmung der Grundstücksgröße durch das Werfen eines Steins ist verboten: Die Menschen der Dschāhiliyya verkauften Grundstücke, deren Größe nicht festgelegt war, nachdem sie deren Umfang durch das Werfen eines Steins bestimmt hatten. Wo der geworfene Stein niederfiel, wurde dort die Grenze des verkauften Grundstücks festgelegt. Mitunter wurde ein Stein auch geworfen, um den zum Kauf bestimmten Gegenstand festzulegen. Der Gegenstand, auf den der Stein fiel, wurde gekauft. Dies wurde „Verkauf durch Steinwurf“ genannt.

2. Der Verkauf auf Grundlage des Tauchgangs eines Tauchers ist verboten: Die Menschen kauften bereits im Voraus vom Taucher, was dieser voraussichtlich vom Meeresgrund heraufholen würde. Käufer und Verkäufer waren verpflichtet, diesen Vertrag einzuhalten, und der Käufer musste den festgelegten Preis zahlen, selbst wenn der Taucher nichts fand. Und selbst wenn der Wert dessen, was der Taucher heraufholte, ein Vielfaches des festgelegten Preises betrug, war der Verkäufer verpflichtet, es dem Käufer zu überlassen.

3. Der Verkauf des Ungeborenen im Bauch des Tieres ist verboten: Es ist verboten, den ungeborenen Nachwuchs eines Nutztieres vor seiner Geburt zu verkaufen, ebenso wie die im Euter befindliche Milch zu verkaufen.

4. Der Verkauf auf Grundlage der Berührung ist verboten: Es ist verboten, auf Grundlage einer Bedingung zu verkaufen, nach der der Verkauf verpflichtend wird, sobald man das Kleidungsstück oder den Gegenstand der anderen Partei berührt, obwohl man nicht weiß, wie der Gegenstand beschaffen ist und obwohl keine gegenseitige Zustimmung vorliegt.

5. Der Verkauf auf Grundlage des Werfens ist verboten: Käufer und Verkäufer werfen jeweils das, was sie bei sich haben, und aufgrund dessen wird der Verkauf verpflichtend, selbst wenn beide Parteien nicht zugestimmt haben. Ein solcher Verkauf ist verboten.

6. Es ist verboten, die Ernte eines Feldes zu verkaufen, indem man sie mit dem für den Verkauf von Getreide bestimmten Gefäß abmisst.

7. Es ist verboten, Datteln mit dem für den Verkauf von Getreide bestimmten Gefäß abzumessen und zu verkaufen.

8. Es ist verboten, unreife Früchte vor ihrer Reifung zu verkaufen.

9. Ebenso ist es verboten, die Wolle zu verkaufen, solange sie sich noch auf dem Rücken des Tieres befindet.

10. Ebenso ist es verboten, die Milch zu verkaufen, solange sie sich noch im Euter befindet, und

11. Es ist verboten, das noch im Bauch des Tieres befindliche ungeborene Jungtier im Voraus zu verkaufen. Der Grund für das Verbot des Verkaufs all dieser Dinge ist die Unkenntnis über die Ware, die Unklarheit und die Möglichkeit der Täuschung.

Der Verkauf von geraubten, widerrechtlich angeeigneten und gestohlenen Waren ist haram: Für jeden Muslim ist es haram, eine Sache zu kaufen, obwohl er weiß, dass sie ihrem Besitzer auf unrechtmäßige Weise weggenommen wurde. Denn der Verkäufer hat die Sache nicht rechtmäßig von ihrem Eigentümer erhalten. Daher ist sie nicht aus dem Eigentum des rechtmäßigen Besitzers in seine Hand übergegangen. Eine solche Sache von ihm zu kaufen, käme deshalb dem Kauf von jemandem gleich, der nicht ihr Eigentümer ist. Zudem wäre dieser Kauf eine Unterstützung von Sünde und Aggression. Imam al-Bayhaqi überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wer gestohlene Ware kauft, obwohl er weiß, dass es sich um gestohlene Ware handelt, ist an deren Sünde und Schande beteiligt.

Der Verkauf von Trauben an einen Weinproduzenten sowie der Verkauf von Waffen während eines Aufruhrs ist unzulässig: Es ist verboten, Trauben an jemanden zu verkaufen, dessen Beruf die Herstellung von Wein aus Trauben ist, und während eines Aufruhrs im Land Waffen an irgendjemanden zu verkaufen. Ebenso ist es haram, etwas zu verkaufen, mit dem eine verbotene Handlung begangen werden soll. Wird ein solcher Kaufvertrag geschlossen, gilt er als ungültig. Denn der Zweck eines Vertrags besteht darin, dass sowohl der Käufer als auch der Verkäufer daraus Nutzen ziehen. Dieser Nutzen kann durch den Erhalt der jeweiligen Gegenleistung entstehen: Der Verkäufer profitiert vom Erhalt des Preises und der Käufer vom Erhalt der Ware. Der angestrebte Nutzen wird hier jedoch nicht erreicht, denn dadurch wird eine verbotene Handlung begangen und eine Unterstützung von Unrecht und strafbarem Handeln geleistet, was nach der Scharia unzulässig ist. Allah hat gesagt:

وتعاونوا على البر والتقوى ، ولا تعاونوا على الإثم والعدوان .

Helft einander in Güte und Gottesfurcht, und helft einander nicht bei Sünde und Übertretung.“ (Sure 5, al-Māʾida: Vers 2)

Von Ibn ʿUmar wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Allah hat den Wein, den Weintrinker, denjenigen, der Wein ausschenkt, den Käufer und Verkäufer von Wein, seinen Hersteller, denjenigen, der seine Herstellung veranlasst, denjenigen, der ihn versendet, und denjenigen, an den er versendet wird, allesamt verflucht. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte ferner: Wer während der Zeit der Weinlese die Trauben zurückhält, um sie an jemanden zu verkaufen, der daraus Wein herstellt, der bereitet sich wissentlich den Eintritt in die Hölle vor.

ʿUmar ibn al-Husain sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot, während Unruhen Waffen zu verkaufen. Nach Auffassung von Imam Abū Hanīfa und Imam asch-Schāfiʿī ist der Abschluss eines solchen Kaufvertrags zulässig, da der verbotene Zweck zwar vorhanden, aber nicht offenkundig ist. In diesem Fall wird die Angelegenheit Allah anvertraut. Er allein wird Frieden geben.

Ibn Qudāma sagte: Es ist verboten, Traubenmost an jemanden zu verkaufen, von dem man sicher weiß, dass er daraus Wein herstellen wird. Wenn sich die verborgene Absicht des Käufers, Wein herzustellen, aus seinen Worten oder seinem Verhalten erkennen lässt, wird der Verkauf ungültig und verboten. Wenn die Herstellung von Wein jedoch nur möglich erscheint – etwa weil sein Beruf oder seine Lebensumstände überhaupt nicht bekannt sind oder weil es sein Beruf ist, sowohl Essig als auch Wein herzustellen, ohne dass er durch irgendeine Äußerung seine Absicht zur Weinherstellung bekundet –, ist der Verkauf an ihn zulässig. Diese Regel gilt für alle Dinge, durch die die Absicht zu einer verbotenen Handlung gefasst wird, etwa für den Verkauf von Waffen an Kriegsführende, an Räuber oder während Unruhen an irgendeine Person. Ebenso gilt dies für die Vermietung des eigenen Hauses zu dem Zweck, dort Wein zu verkaufen, und Ähnliches. All diese Verkäufe sind verboten, und die zu diesem Zweck geschlossenen Verträge sind ungültig.

Verkauf von mit verbotenen Gegenständen vermischten Waren: Wenn ein Kaufvertrag über erlaubte und verbotene Waren gemeinsam abgeschlossen wird, gibt es hierzu zwei Auffassungen. Einige sagen: Der Vertrag über die erlaubte Ware ist gültig, während der Vertrag über die verbotene Ware ungültig ist. Dies ist eine der beiden Auffassungen von Imam asch-Schāfiʿī und die Auffassung von Imam Mālik. Andere sagen: Der Vertrag über beide Waren ist ungültig und nichtig.

Das häufige Schwören ist verboten:

1. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot häufiges Schwören. Er sagte: „Das Schwören bringt die Ware zwar in Umlauf, lässt jedoch ihren Segen schwinden.“ (Buchārī, von Abū Huraira) Denn dadurch nimmt die Ehrfurcht und Verehrung gegenüber Allah ab. Außerdem wird es zu einer Methode, den Käufer zu täuschen und zu betrügen.

2. Imam Muslim überliefert: „Hütet euch davor, beim Verkauf übermäßig zu schwören. Denn dadurch nimmt das Geschäft zwar zu, doch schon bald nehmen auch die Verluste zu.

3. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Händler sind Frevler.“ Die Leute fragten: „O Gesandter Allahs, hat Allah den Handel nicht erlaubt?“ Er sagte: „Doch, das hat Er. Aber sie schwören und sündigen dabei und lügen, wenn sie sprechen.“ (Ahmad).

4. Überliefert von Ibn Masʿud: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer zu Unrecht einen Eid auf das Vermögen eines Muslims schwört, wird Allah begegnen, während Er zornig auf ihn ist.“ Anschließend trug der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, uns als Beweis dafür einen Vers aus dem Buch Allahs vor:

ان الَّذِينَ يَعْتَرُونَ بِعَهْدِ اللَّهِ وَأَيْمَانِهِمْ ثَمَنًا قَلِيلاً أُولَئِكَ الأَعْلَاقَ لَهُمْ فِي الْآخِرَةِ وَلَا يُكَلِّمُمُ اللَّهُ ولا ينظر اليهِ يَوْمَ الْقِيمَةَ وَلَا يُزَكِّهِم مَن وَلَهُمْ عَلَاب اليره

„Diejenigen, die ihren Bund mit Allah und ihre Eide für einen geringen Preis verkaufen, haben im Jenseits keinen Anteil. Am Tag der Auferstehung wird Allah nicht zu ihnen sprechen, sie nicht anschauen und sie nicht läutern. Für sie gibt es eine schmerzhafte Strafe.“ (Āl ʿImrān, 77)

5. Imam al-Buchari überliefert: Ein Beduine kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und sagte: „O Gesandter Allahs, welches sind die großen Sünden?“ Er sagte: „Allah etwas beizugesellen.“ Er fragte: „Und danach?“ Er sagte: „Einen falschen Eid zu schwören.“ Er fragte: „Was bedeutet ein falscher Eid?“ Er sagte: „Das Vermögen eines Muslims durch einen falschen Eid an sich zu nehmen.“ Ein falscher Eid stürzt denjenigen, der ihn schwört, in das Feuer der Hölle. Nach Ansicht einiger Fuqaha gibt es dafür keine Sühneleistung, denn es handelt sich um eine derart abscheuliche und schwerwiegende Sünde, dass sie durch eine Sühneleistung nicht getilgt werden kann.

6. Überliefert von Abu Umama: Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer durch einen Eid das Vermögen eines Muslims an sich nimmt, dem macht Allah die Hölle verpflichtend und verbietet ihm das Paradies.“ Ein Mann fragte: „O Gesandter Allahs, auch wenn es sich nur um etwas ganz Unbedeutendes handelt?“ Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, erwiderte: „Selbst wenn es nur ein vertrockneter Zweig eines Baumes wäre.“ (Muslim).

Kauf und Verkauf in Moscheen: Imam Abu Hanifa, Allah erbarme sich seiner, erlaubte den Kauf und Verkauf in der Moschee, erklärte es jedoch im Interesse der Sauberkeit der Moschee für missbilligt, Waren während des Verkaufs in die Moschee zu bringen. Imam Malik und asch-Schafii bezeichneten den Kauf und Verkauf in der Moschee als erlaubt, aber missbilligt. Imam Ahmad erklärte ihn für verboten. Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn ihr jemanden seht, der in der Moschee kauft oder verkauft, dann sagt: ‚Möge Allah dein Geschäft nicht gewinnbringend machen.

Verkauf während des Gebetsrufs zum Freitagsgebet: Wenn die Zeit für ein Pflichtgebet knapp wird und der Gebetsruf zum Freitagsgebet ertönt, ist der Verkauf verboten. Nach Ansicht Imam Ahmads ist dieser Verkauf ungültig. Allah sagte:

يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا نُودِيَ لِلصَّلوةِ مِن يَوْمِ الجمعةِ فَاسْعَوْا إِلَى ذِكْرِ اللَّهِ وَذَرُوا الْبَيْعَ ، ذَلِكُمْ غَيْرٌ لكُمْ إِن كُنتُمْ تَعْلَمُونَ

O ihr, die ihr glaubt! Wenn am Freitag zum Gebet gerufen wird, dann eilt zum Gedenken Allahs und lasst den Handel. Das ist besser für euch, wenn ihr nur wüsstet. (Sure al-Dschumuʿa: 9). Die natürliche Konsequenz dieses Verbots in Bezug auf das Freitagsgebet ist, dass ein unter Verletzung dieses Verbots abgeschlossener Verkauf ungültig ist. Die übrigen Gebete sind entsprechend zu beurteilen.

Die Zulässigkeit von Tawlīya, Murābaḥa und Waḍīʿa: Diese drei Arten des Verkaufs – Tawlīya, Murābaḥa und Waḍīʿa – sind zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer der Einkaufspreis der Ware bekannt ist. Tawlīya bedeutet, die Ware zum ursprünglichen Einkaufspreis ohne Gewinn oder Verlust zu verkaufen. Murābaḥa bedeutet, sie mit einem festgelegten Gewinnaufschlag auf den Einkaufspreis zu verkaufen. Waḍīʿa bedeutet, sie zu einem Preis unterhalb des Einkaufspreises zu verkaufen.

Kauf und Verkauf des Korans: Alle Fuqahā sind sich darin einig, dass der Kauf des edlen Korans zulässig ist. Darüber, ob sein Verkauf zulässig ist, besteht jedoch Meinungsverschiedenheit. Nach Ansicht der Hanbaliten ist der Verkauf unzulässig, während er nach den drei übrigen Madhhabs zulässig ist. Imam Ahmad sagte: „Ich finde keine Grundlage für die Zulässigkeit des Verkaufs des edlen Korans.“

Verkauf und Vermietung von Häusern in Mekka: Nach Ansicht von Imam al-Awzāʿī, Imam al-Thawrī, Imam Mālik, Imam al-Schāfiʿī und Imam Abū Hanīfa ist dies zulässig.

Der Verkauf von Wasser: Flusswasser, Meerwasser, Quellwasser und Regenwasser gehören allen Menschen gemeinsam. Niemand hat an diesen Wassern einen Vorrang. Solange sich diese Wasser in ihrem natürlichen Behältnis befinden, ist ihr Kauf und Verkauf nicht zulässig. Nach einer Überlieferung von Abū Dāwūd sagte der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden: „Die Muslime sind gemeinsam an drei Dingen berechtigt: Wasser, Feuer und Weideland.“ Iyās al-Muzanī berichtet, dass er eine Gruppe von Menschen sah, die Wasser verkaufte. Da sagte er: „Verkauft kein Wasser, denn ich hörte den Gesandten Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, den Verkauf von Wasser verbieten.“ Wenn jedoch jemand Wasser sammelt, wird er dessen Eigentümer, und dann ist es zulässig, dieses Wasser zu verkaufen. Ebenso ist es jemandem erlaubt, Wasser zu verkaufen, wenn er auf seinem eigenen Grundstück einen Teich aushebt oder ein Gerät benutzt, um Wasser aus dem Untergrund zu fördern. Denn als der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, nach Medina kam, befand sich dort ein Brunnen eines Juden, der „Brunnen von Rūma“ genannt wurde. Dieser verkaufte der Bevölkerung Wasser aus diesem Brunnen. Der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, ließ sowohl seinen Verkauf dieses Wassers als auch den Kauf von Wasser durch die Muslime bei ihm bestehen. Dies dauerte an, bis ʿUthmān, möge Allah mit ihm zufrieden sein, den Brunnen kaufte und ihn für die Muslime als Waqf stiftete. Unter solchen Umständen ist der Verkauf von Wasser mit dem Verkauf von Holz vergleichbar, das man im Wald fällt, nachdem man Eigentümer davon geworden ist. Bevor jemand Eigentümer wird, steht das Holz im Wald allen offen. Sobald eine bestimmte Person dessen Eigentümer geworden ist, ist sein Verkauf zulässig. Der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Wenn einer von euch ein Seil nimmt, damit ein Bündel Holz bindet und es den Menschen verkauft, ist das besser, als zu betteln. Der Bettler mag etwas erhalten, oder man mag ihm nichts geben.“

Beim Verkauf von Wasser ist es nach der Scharia zulässig, die Menge mit einem dafür bestimmten Gerät, etwa einem Zähler, zu bestimmen, sofern ein solches vorhanden ist. Gibt es kein Messgerät, so ist die in der Gesellschaft übliche Sitte und Gepflogenheit zu befolgen. Dies ist die Regel für normale Verhältnisse. Herrschen irgendwo außergewöhnliche Umstände, ist der Eigentümer des Wassers verpflichtet, es kostenlos zu verteilen. Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Am Tag der Auferstehung wird Allah mit drei Personen nicht sprechen: mit demjenigen, der einem Reisenden sein überschüssiges Wasser verweigert; mit demjenigen, der eine Ware durch eine Lüge verkauft; und mit demjenigen, der nach seinem Treueversprechen zum Herrscher dieses erfüllt, wenn der Herrscher ihm eine Vergütung gibt, es aber bricht, wenn er ihm nichts gibt.“

Verkauf unter der Bedingung, dass die Ware bei Rückerstattung des Preises zurückgegeben wird: Um einen Mangel an Bargeld zu beheben, wird Land unter der Bedingung verkauft, dass der Verkäufer es zurückgibt, sobald der Käufer den Kaufpreis zurückerstatten kann. Die meisten Fuqahā sind der Ansicht, dass ein solcher Verkauf einem Pfandgeschäft gleichkommt und hier die Bestimmungen des Pfandrechts Anwendung finden.

Kauf von auf Bestellung hergestellten Waren: Der Kauf von Waren, die gemäß der Bestellung des Käufers angefertigt werden, ist bereits seit der Zeit vor dem Aufkommen des Islam üblich. Die gesamte muslimische Umma ist sich darin einig, dass dies zulässig ist. Das Angebot der einen Partei und das Eigentum der anderen Partei sind die wesentlichen Bestandteile und die Grundlage eines solchen Kaufvertrags. Bei allen Waren, die nach den geltenden Bräuchen und Gepflogenheiten entsprechend einer Bestellung und Nachfrage angefertigt und verkauft werden, ist ein solcher Vertrag gültig und rechtswirksam. Aufgrund eines solchen Vertrags gilt der Käufer als rechtmäßiger Eigentümer der gekauften Ware und der Verkäufer als rechtmäßiger Eigentümer des Verkaufserlöses.

Bedingungen für die Gültigkeit des Vertrags: Die Art, Gattung, Qualität, Menge usw. der bestellten Ware müssen im Voraus so klar beschrieben werden, dass keinerlei Unkenntnis oder Unklarheit besteht und kein Raum für Streitigkeiten bleibt. Beim Kauf der zum Verkauf bestimmten Ware steht dem Käufer die uneingeschränkte Wahl zu: Entweder nimmt er die Ware zum vollständigen Preis an oder er macht von seinem Besichtigungsrecht Gebrauch und hebt den Verkauf auf, unabhängig davon, ob er die Ware entsprechend der Beschreibung vorfindet oder nicht. Dies ist die Ansicht von Imam Abū Ḥanīfa und Imam Muḥammad. Nach der Ansicht von Imam Abū Yūsuf hat der Käufer hingegen keine Wahl mehr, wenn die Ware entsprechend der Beschreibung vorgefunden wird; er muss sie annehmen, damit der Verkäufer vor einem Verlust geschützt wird. Denn außer diesem Käufer könnte möglicherweise niemand die Ware zum festgelegten Preis annehmen.

Verkauf von Früchten und Getreide: Der Verkauf von Früchten, bevor ihre Reife sichtbar geworden ist, und der Verkauf von Getreide, bevor die Körner hart geworden sind, ist nicht zulässig. Denn dabei besteht die Gefahr, dass die betreffenden Früchte und Feldfrüchte verderben.

1. al-Buḫārī und Muslim überliefern von Ibn ʿUmar: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) verbot Käufer und Verkäufer, Früchte zu verkaufen, bevor ihre Reife sichtbar geworden ist.

2. Imam Muslim überliefert von Ibn ʿUmar, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) den Verkauf von Datteln verbot, bevor die Rispen unreifer Datteln weiß geworden und die Gefahr des Verderbens verschwunden ist.

3. al-Buḫārī überliefert von Anas: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Was meinst du: Wenn Allah aufgrund des Eingreifens eines von euch in die Ware eines anderen die Fruchtproduktion einstellen würde?“ (Das heißt: Wenn die Früchte vor ihrer Reife gepflückt werden, könnten die verbleibenden Früchte verderben, ohne reif zu werden.)

Wenn Früchte vor dem Sichtbarwerden ihrer Reife und Getreide vor dem Hartwerden der Körner unter der Bedingung verkauft werden, dass sie sofort geschnitten werden, und wenn man daraus Nutzen ziehen kann, ohne sie zusammenzutragen, ist der Verkauf gültig. Denn unter diesen Umständen besteht keine Gefahr, dass sie verderben oder Schaden nehmen. Wird der Verkauf jedoch unter der Bedingung des Schneidens geschlossen und schneidet der Käufer sie anschließend nicht, bis sie reif sind, so sagen einige, dass der Verkauf ungültig wird; andere sagen, dass er nicht ungültig wird, sondern dass beide an dem Wachstum beteiligt sind, das das Getreide während dieser Zeit erfahren hat. Verkauf an den ursprünglichen Eigentümer oder den Grundeigentümer: Die oben genannten Bestimmungen betreffen den Verkauf an jemand anderen als den ursprünglichen Eigentümer beziehungsweise den Grundeigentümer. Wird vor dem Sichtbarwerden der Reife an den ursprünglichen Eigentümer verkauft, ist der Verkauf gültig. Ebenso ist der Verkauf gültig, wenn die Früchte samt ihren Wurzeln vor dem Sichtbarwerden der Reife verkauft werden. Entsprechend ist auch der Verkauf von Getreide vor dem Sichtbarwerden seiner Reife an den Grundeigentümer gültig. Denn in diesem Fall hat der Käufer die gekaufte Ware vollständig in seinen Besitz genommen. Wie erkennt man die Reife?: Die Reife von Datteln erkennt man an ihrer roten oder gelben Färbung. Imam al-Buḫārī und Muslim überliefern von Anas, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) den Verkauf von Früchten vor ihrer Reife verbot. Anas wurde gefragt: „Woran erkennt man die Reife der Früchte?“ Er antwortete: „An ihrer roten und gelben Färbung.“

Die Reife von Weintrauben erkennt man daran, dass sie weich werden, süßen Saft absondern und sich gelb färben. Bei schwarzen Weintrauben erkennt man sie an ihrer Schwarzfärbung. Das Reifezeichen aller übrigen Früchte ist, dass sie wohlschmeckend und ihre Reife sichtbar geworden ist. Imam al-Buḫārī und Muslim überliefern von Jābir: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) verbot den Verkauf von Früchten, bevor sie wohlschmeckend geworden sind. Die Reife von Getreide erkennt man daran, dass die Körner beziehungsweise die Ähren hart geworden sind.

Verkauf von Früchten, die schrittweise reif werden: Wenn ein Teil der Früchte oder der Ernte reif geworden ist und vereinbart wurde, den reifen und den unreifen Teil gemeinsam zu verkaufen, ist der gemeinsame Verkauf zulässig. Ebenso ist es zulässig, die gesamten Früchte oder die gesamte Ernte nach ihrer Reifung gemeinsam zu verkaufen, auch wenn ursprünglich vereinbart worden war, sie getrennt zu verkaufen. Dies ist vorstellbar, wenn es sich um eine Baumart handelt, die schrittweise Früchte hervorbringt, etwa Mangos bei den Früchten, Gurken beim Gemüse und Rosen bei den Blumen. Diese Ansicht vertreten alle malikitischen Faqihs sowie ein Teil der hanafitischen und hanbalitischen Faqihs. Ihre Belege werden im Folgenden dargelegt:

a. Die Zulässigkeit des Verkaufs von Früchten, deren Reife sichtbar geworden ist, ist in der Scharia belegt. Daher ist es naheliegend, dass auch das, dessen Reife noch nicht sichtbar geworden ist, unter die reifen Früchte fällt. Ebenso erstreckt sich ein Vertrag über das, was gegenwärtig vorhanden ist, auch auf nicht vorhandene Gegenstände. Diese Regel gilt, wenn der Vertrag über die Ernte des gesamten Feldes oder Gartens geschlossen wird. Wird der Vertrag nur über einen Teil geschlossen, so gelten für jeden Teil eigene Bestimmungen.

b. Wenn diese Art des Verkaufs unzulässig wäre, würde dies zwangsläufig zwei verbotene Dinge mit sich bringen: a. das Entstehen von Streitigkeiten; b. das ungenutzte Liegenbleiben von Gütern.
Der Grund für das Entstehen von Streitigkeiten ist, dass Verträge häufig über großflächige Gärten oder landwirtschaftliche Betriebe geschlossen werden. In einem solchen Fall ist der Käufer gezwungen, die Ernte der ersten Phase zu einem Zeitpunkt zu kaufen, der sich so lange hinzieht, dass auch die Ernte der zweiten Phase verkaufsfähig wird und nicht mehr von der Ernte der ersten Phase getrennt werden kann. Dadurch entsteht Streit zwischen Käufer und Verkäufer, und einer von beiden eignet sich die Ware des anderen unrechtmäßig an.

Das zweite verbotene Problem entsteht folgendermaßen: Der Verkäufer findet nicht immer einen Käufer, der die Ernte der ersten Phase kauft. Dadurch wird es unvermeidlich, dass seine Ware verdirbt. Daher ist der Verkauf unter solchen Umständen zulässig. Würde man ihn für unzulässig erklären, führte dies zu Härte und Stillstand, die durch den folgenden Vers beseitigt worden sind:وَمَا جَعَلَ عليكم في الدين من حرج„Er hat euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt.“ (Sure al-Haddsch: 78)

Ibn Abidin hat diese Ansicht als maßgeblich übernommen und auf ihrer Grundlage die schariatischen Bestimmungen formuliert. Nach Ansicht der meisten Faqihs ist der Vertrag in einem solchen Fall ungültig, und die Ernte jeder Phase muss getrennt verkauft werden.

Verkauf von Weizen, solange er noch in der Ähre ist: Es ist zulässig, Weizen, solange er sich in der Ähre befindet, sowie Gemüse und andere Feldfrüchte, die sich noch in ihrer Schale befinden, Senf, Reis, Kokosnüsse, Nüsse und Ähnliches zu verkaufen. Denn jede dieser Pflanzen ist eine eigenständige Getreide- oder Pflanzengattung. Daher ist ihr Verkauf, solange sie sich in der Ähre beziehungsweise Schale befindet, vollständig zulässig. Es ist jedoch zu beachten, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) den Verkauf untersagt hat, bis die Ähre reif und vor Schäden geschützt ist. Da solche Kaufverträge aus zwingender Notwendigkeit geschlossen werden, wird trotz eines gewissen Maßes an Unklarheit eine Ausnahme gewährt. Dies ist die Ansicht der hanafitischen und malikitischen Rechtsschulen.

Aufhebung der Haftung für durch Naturkatastrophen verursachte Schäden: Für Naturkatastrophen wie Dürre, Kälte und Wassermangel, durch die Ernten verderben und die der Mensch nicht kontrollieren kann, gibt es in der Scharia bestimmte Regelungen. Wenn Früchte oder eine Ernte nach dem Sichtbarwerden ihrer Reife verkauft werden und der Verkäufer sie dem Käufer so übergibt, dass die Ernte auf dem Feld bleibt und der Käufer sie nach Belieben zu jedem beliebigen Zeitpunkt schneiden oder pflücken kann, und diese Ernte danach durch eine Naturkatastrophe zerstört wird, bevor die Zeit des Schneidens oder Pflückens gekommen ist, gilt der Schaden als Haftung des Verkäufers; der Käufer ist nicht verpflichtet, ihren Preis zu zahlen. Denn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hat angeordnet, die Haftung für Schäden durch Naturkatastrophen aufzuheben. (Überliefert von Muslim von Dschabir, möge Allah mit ihm zufrieden sein.) Nach einer anderen Überlieferung sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „Wenn du deinem Bruder eine Frucht verkaufst und sie anschließend von einer Naturkatastrophe getroffen wird, ist es dir nicht erlaubt, von ihm irgendeinen Teil ihres Preises zu nehmen. Andernfalls machst du dich schuldig, das Vermögen deines Bruders zu Unrecht an dich genommen zu haben.“

Es ist jedoch zu beachten, dass diese Regel nur dann gilt, wenn der Verkäufer die Früchte oder die Ernte ohne ihren ursprünglichen Träger verkauft oder sie an jemanden verkauft, der nicht der Eigentümer dieses Trägers ist, oder wenn der Käufer die Inbesitznahme der Ware länger als üblich hinauszögert. Andernfalls muss der Käufer in all diesen Fällen die Haftung für die Schäden durch die Naturkatastrophe tragen. Wenn der Schaden an der Ernte jedoch nicht durch eine Naturkatastrophe, sondern durch das Fehlverhalten eines Menschen verursacht wurde, kann der Käufer nach eigener Wahl den Kauf stornieren und vom Verkäufer den Preis zurückfordern oder den Preis von der Person verlangen, durch deren Fehlverhalten der Schaden entstanden ist. Diese Ansicht wird von Imam Ahmad ibn Hanbal, Abu Ubaid und einer Gruppe von Hadithgelehrten vertreten. Ibn al-Qayyim hat sie als maßgeblich übernommen. In seinem Werk „Tahdhib Sunan Abi Dawud“ sagt er: „Die Mehrheit der Gelehrten ist der Ansicht, dass die Anordnung zur Aufhebung der Haftung für Schäden durch Naturkatastrophen im Sinne einer Empfehlung und als Ausdruck von Großzügigkeit zu verstehen ist, nicht im Sinne einer Verpflichtung. Imam Malik sagt: Wenn der Schaden ein Drittel oder mehr beträgt, wird die Haftung aufgehoben; beträgt er weniger, wird sie nicht aufgehoben. Die Schüler Imam Maliks sagen: Beträgt der Schaden durch die Naturkatastrophe weniger als ein Drittel, gilt er als Haftung des Käufers; beträgt er mehr, als Haftung des Verkäufers.“

Als Beleg dafür, dass die Anordnung dieses Hadiths im Sinne einer Empfehlung verstanden wird, wird angeführt, dass das Unglück eintrat, nachdem das Eigentumsrecht des Käufers an der Ware begründet worden war. Denn wenn er die Ware nun verkaufen oder verschenken möchte, wäre dies für ihn zulässig.

Der Gesandte Allahs hat verboten, aus einer Ware Gewinn zu erzielen, für deren Haftung man nicht einsteht. Wenn daher der Verkauf dieser Ware gültig ist, steht fest, dass sie seiner Haftung unterliegt. Zuvor wurde erwähnt, dass der Gesandte Allahs verboten hat, Früchte oder Feldfrüchte zu verkaufen, bevor ihre Reife sichtbar geworden ist. Wenn also der Schaden durch ein Unglück nach dem Sichtbarwerden der Reife dem Verkäufer obläge, wäre dieses Verbot gegenstandslos.

Bedingungen des Verkaufs: Die Bedingungen des Verkaufs sind von zweierlei Art: erstens gültige und verbindliche, zweitens solche, die den Vertrag aufheben. Die erste Art umfasst Bedingungen, die mit dem Vertrag vereinbar sind. Sie ist wiederum in drei Arten unterteilt:

1. Eine Bedingung, die sich notwendigerweise aus dem Verkauf ergibt, etwa die Bedingung der Übergabe der Ware und der Zahlung des Preises.

2. Eine Bedingung, die zum Nutzen des Kaufvertrags auferlegt wird, etwa dass der Preis oder ein Teil des Preises aufgeschoben wird oder dass die verkaufte Ware eine bestimmte Eigenschaft besitzt, beispielsweise dass das Tier Milch gibt oder trächtig ist oder dass der Vogel ein Raubvogel ist. Wenn die Bedingung erfüllt ist, wird der Verkauf verbindlich. Wird sie jedoch nicht erfüllt, kann der Käufer den Vertrag wegen der Nichterfüllung der Bedingung aufheben. Der Gesandte Allahs sagte: „Die Muslime sind an ihre Bedingungen gebunden.“ Der Käufer hat außerdem das Recht, den Preis der Ware entsprechend dem Maß zu mindern, in dem die als Bedingung verlangte Eigenschaft fehlt.

3. Eine Bedingung, durch die ein Nutzen oder ein Interesse des Käufers oder des Verkäufers gewahrt wird, etwa wenn beim Verkauf eines Hauses die Bedingung auferlegt wird, dass der Eigentümer es bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nutzen darf, also einen oder zwei Monate darin wohnen darf. Ebenso kann ein Tier unter der Bedingung verkauft werden, dass der Verkäufer es bis zu einem bestimmten Ort reitend benutzen darf. Denn al-Buchari und Muslim überliefern, dass Dschabir ein Kamel an den Gesandten Allahs verkaufte und zur Bedingung machte, es bis Medina zu reiten. Ebenso kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer die Gewährung eines bestimmten Nutzens zur Bedingung machen, etwa dass die verkaufte Ware bis zu einem bestimmten Ort auf dem Transportmittel des Verkäufers geliefert wird. Ist der Ort nicht bestimmt, ist die Bedingung nicht gültig, beispielsweise wenn die Lieferung der Ware zum Haus des Käufers zur Bedingung gemacht wird, der Verkäufer dessen Haus aber nicht kennt. In diesem Fall ist eine solche Bedingung nicht gültig. Muhammad ibn Maslama kaufte von einer Frau ein Bündel Brennholz unter der Bedingung, dass sie es tragen und liefern würde. Diese Bedingung war bekannt geworden, und der Verkäufer erhob dagegen keinen Einwand. Dies ist die Ansicht von Imam Ahmad, al-Auza’i, Abu Thaur, Ishaq und Ibn al-Mundhir. Nach der Ansicht von Imam asch-Schafi’i und der hanafitischen Rechtsschule ist dieser Verkauf nicht gültig, denn der Gesandte Allahs hat den Verkauf unter Bedingungen verboten. Diese Ansicht ist jedoch nicht richtig, denn der Gesandte hat den Verkauf unter mehreren Bedingungen verboten.
Die zweite Art von Bedingungen: ungültige Bedingungen. Diese Art ist wiederum in mehrere Kategorien unterteilt, nämlich:

a. Eine Bedingung, die den gesamten Vertrag ungültig macht, etwa wenn eine Vertragspartei der anderen die Bedingung auferlegt, einen weiteren Vertrag abzuschließen. Beispielsweise sagt der Verkäufer zum Käufer: „Ich verkaufe dir dies unter der Bedingung, dass du mir jene Sache verkaufst oder leihst.“ Der Beweis dafür, dass eine solche Bedingung unzulässig ist, ist die Aussage des Gesandten Allahs: „Ein Verkauf mit einer Vorbedingung oder ein Verkauf unter mehreren Bedingungen ist nicht zulässig.“ (Von at-Tirmidhi überliefert und als authentisch eingestuft.) Imam Ahmad sagte: Jede Bedingung mit entsprechender Bedeutung ist ebenfalls unzulässig, etwa wenn jemand sagt: „Ich verkaufe dir dies unter der Bedingung, dass du mir deine Tochter zur Frau gibst oder ich dir meine Tochter zur Frau gebe.“ Alle derartigen Bedingungen sind ungültig. Dies ist die Ansicht von Imam Abu Hanifa, Imam asch-Schafi’i und der Mehrheit der Rechtsgelehrten. Imam Malik erklärte einen Verkauf mit einer solchen Bedingung für zulässig, betrachtete jedoch die auferlegte Bedingung als ungültig. Er sagte: Wenn der Verkauf gültig ist, schenke ich der ungültigen Formulierung keine Beachtung.

b. Eine Bedingung, trotz derer der Verkauf gültig bleibt, während die Bedingung selbst ungültig ist. Dies ist eine Bedingung, die dem Kaufvertrag widerspricht, etwa wenn der Verkäufer dem Käufer zur Bedingung macht, dass er diese Ware weder an jemand anderen verkaufen noch sie verschenken darf. Denn der Gesandte Allahs sagte: „Jede Bedingung, die dem Buch Allahs widerspricht, ist ungültig, selbst wenn es hundert Bedingungen wären.“ (Überliefert von al-Buchari und Muslim.) Dies ist die Ansicht von Imam Ahmad, al-Hasan, asch-Scha’bi, an-Nasa’i, Ibn Abi Laila und ath-Thauri. Abu Hanifa und asch-Schafi’i hingegen sagen: Der Verkauf ist ungültig.

c. Eine Bedingung, durch die der Verkauf überhaupt nicht zustande kommt. Wenn der Verkäufer beispielsweise sagt: „Ich werde unter der Bedingung verkaufen, dass der Betreffende zustimmt, oder ich werde verkaufen, wenn du die betreffende Sache bringst.“ Ebenso ist jeder Verkauf, der von einer künftigen Bedingung abhängig gemacht wird, ungültig und unwirksam.

Der Verkauf mit Angeld: Ein Verkauf mit Angeld liegt vor, wenn der Käufer dem Verkäufer einen Teil des Preises zahlt. Kommt der Verkauf anschließend zustande, wird dieser gezahlte Teil vom Gesamtpreis abgezogen. Andernfalls behält der Verkäufer den gezahlten Betrag als Geschenk des Käufers. Nach Ansicht der meisten Rechtsgelehrten ist ein solcher Verkauf fehlerhaft und unwirksam. Denn Ibn Māǧa überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verbot den Verkauf mit Angeld. Imam Aḥmad erklärte diesen Hadith für schwach und urteilte, dass der Verkauf mit Angeld zulässig sei. Als Beleg dafür überliefert er von Nāfiʿ ibn ʿAbd al-Ḥārith, dass Nāfiʿ für ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, von Ṣafwān ibn Umayya ein Gefängnis für viertausend Dirham kaufte. Wenn ʿUmar zustimmte, sollte der Verkauf zustande kommen; andernfalls sollte Ṣafwān vierhundert Dirham erhalten. Ibn Sīrīn und Ibn al-Musayyab sagen: Wenn der Käufer die Ware nicht mag, darf er sie zurückgeben und zugleich noch etwas zusätzlich zurückgeben. Ibn ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, erklärte diesen Verkauf für zulässig.

Verkauf unter der Bedingung des Haftungsausschlusses für alle Mängel: Auch wenn der Verkäufer unter der Bedingung verkauft, dass er von der Haftung für jeden unbekannten Mangel freigestellt ist, wird er dadurch nicht von der Haftung befreit. Sobald der Käufer einen Mangel an der Ware feststellt, darf er sie zurückgeben. Denn ob ein Mangel oder Fehler vorliegt, erweist sich erst nach dem Verkauf. Daher ist ein vorheriger Haftungsausschluss nicht möglich. Wenn der Verkäufer jedoch den Mangel der Ware vorher nennt oder der Käufer ihn nach Vertragsschluss von der Haftung freistellt, ist der Verkäufer von der Haftung befreit. ʿAbdullāh ibn ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, verkaufte Zayd ibn Thābit unter der Bedingung des Haftungsausschlusses einen Sklaven für achthundert Dirham. Später stellte Zayd fest, dass dieser einen Mangel hatte. Daher wollte er den Sklaven Ibn ʿUmar zurückgeben. Ibn ʿUmar weigerte sich jedoch, ihn zurückzunehmen. Daraufhin suchten beide ʿUthmān, möge Allah mit ihm zufrieden sein, als Richter auf. ʿUthmān sagte zu Ibn ʿUmar: „Kannst du schwören, dass dir dieser Mangel nicht bekannt war?“ Er antwortete: „Nein.“ Daraufhin gab er Ibn ʿUmar den Sklaven zurück. Anschließend verkaufte Ibn ʿUmar ihn für eintausend Dirham. Imam Aḥmad überlieferte diesen Vorfall.

Ibn al-Qayyim sagt: Daraus geht hervor, dass sie sich über die Gültigkeit dieses Verkaufs und die Zulässigkeit der Bedingung des Haftungsausschlusses einig waren. Ebenso waren ʿUthmān und Zayd sich darin einig, dass die Bedingung des Haftungsausschlusses den Verkäufer nicht von der Haftung befreit, wenn er von dem Mangel bereits vorher Kenntnis hatte.

Streit zwischen Käufer und Verkäufer: Wenn zwischen Käufer und Verkäufer ein Streit über den Preis entsteht und keiner von beiden Beweise oder Zeugen hat, ist das, was der Verkäufer unter Eid erklärt, maßgeblich. Der Käufer muss die Ware entweder zu dem vom Verkäufer genannten Preis nehmen oder unter Eid erklären, dass er sie nicht zu diesem Preis, sondern zu einem niedrigeren Preis gekauft hat. Wenn der Käufer dies unter Eid erklärt, ist er von der Pflicht befreit, die Ware zu nehmen, und sie wird dem Verkäufer zurückgegeben, unabhängig davon, ob sie noch vorhanden oder bereits zerstört ist. Grundlage dafür ist ein Hadith, den Imam Abū Dāwūd von ʿAbd ar-Raḥmān ibn Qays ibn al-Ašʿath überliefert: „Al-Ašʿath kaufte von ʿAbdullāh einige Sklaven aus der Gruppe der Sklaven, die aus dem Khumus von Bābt gekommen waren, für zwanzigtausend Münzen. Danach schickte ʿAbdullāh einen Boten zu ihm, um deren Preis einzufordern. Da sagte al-Ašʿath: Ich habe diese Sklaven doch für zehntausend Münzen gekauft. ʿAbdullāh sagte: Dann bestimme einen Schiedsrichter, der unseren Streit beilegt. Ammās sagte: Du selbst sollst zwischen mir und dir als Schiedsrichter entscheiden. ʿAbdullāh sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagen: Wenn zwischen Käufer und Verkäufer ein Streit entsteht und keiner von beiden einen Zeugen hat, ist das maßgeblich, was der Eigentümer der Ware sagt; andernfalls wird der Verkauf aufgehoben.“ Die Gelehrten haben diesen Hadith angenommen. Imām aš-Šāfiʿī sagte unter Berücksichtigung seiner allgemeinen Bedeutung: Wenn es einen Streit über den Preis, die Frist, eine Bedingung, ein Pfand oder einen Sicherungsgegenstand gibt, sollen Käufer und Verkäufer beide schwören, und die Entscheidung soll entsprechend dem ausfallen, was sie unter Eid erklären.

Bestimmungen über den fehlerhaften Verkauf: Ein Verkauf, der gemäß den Bestimmungen der Scharia unter Erfüllung aller Bedingungen und Bestandteile des Verkaufs vollzogen wird, ist ein gültiger und zulässiger Verkauf. Dadurch werden das Eigentum an der verkauften Ware, das Eigentumsrecht am Preis sowie die rechtmäßige Nutzung der Ware begründet. Wird jedoch gegen die Bestimmungen der Scharia verstoßen, ist der Verkauf nicht gültig, sondern fehlerhaft, unzulässig und nichtig.

Ein fehlerhafter und unzulässiger Verkauf ist demnach ein Verkauf, den der Islam nicht erlaubt hat. Daher bleibt dieser Verkauf unvollzogen und nach der Scharia unzulässig, und durch ihn wird kein Eigentumsrecht begründet. Dies gilt selbst dann, wenn der Käufer die Ware erhalten oder in seinen Besitz genommen hat. Eine unzulässige Handlung kann nicht als Mittel zum Erwerb von Eigentum dienen.

Imam al-Qurṭubī sagt: „Was auch immer durch eine offenkundig verbotene Handlung vollzogen wurde, ist nichtig. In diesem Fall muss der Käufer die Ware unverändert zurückgeben. Ist sie jedoch, nachdem sie in seinen Besitz gelangt war, zerstört worden, muss er, wenn für sie ein bestimmter Wert festgelegt ist, diesen Wert bezahlen, etwa bei Grundstücken, Tieren und Einrichtungsgegenständen. Bei einer Sache, deren Gegenleistung durch eine wiegbare oder messbare Sache entrichtet wird, etwa bei Getreide oder ähnlichen Waren, muss er die Gegenleistung in derselben Sache entrichten.

Gewinn aus einem ungültigen Verkauf: Nach Ansicht der hanafitischen Rechtsgelehrten ist der Verkäufer, wenn er im Falle eines ungültigen Verkaufs den Kaufpreis erhalten und damit Handel getrieben und Gewinn erzielt hat, verpflichtet, den Verkauf rückgängig zu machen, dem Käufer den Kaufpreis zurückzuerstatten und den erzielten Gewinn als Almosen zu spenden. Denn er hat diesen Gewinn auf eine Weise erzielt, die durch eine eindeutige Bestimmung des Korans verboten ist.

Wenn die Ware vor ihrer Inbesitznahme zerstört wird:

1. Wird die verkaufte Ware vor ihrer vollständigen oder teilweisen Inbesitznahme durch ein Verschulden des Käufers zerstört, wird der Verkauf nicht aufgehoben, sondern bleibt bestehen, und der Käufer ist verpflichtet, den vollständigen Kaufpreis zu entrichten. Denn er selbst ist für die Zerstörung der Ware verantwortlich.

2. Wird sie hingegen durch das Verschulden eines Dritten zerstört, kann der Käufer entweder den Kauf aufheben oder von der verantwortlichen Person Schadensersatz verlangen.

3. Wird die Ware vor ihrer Übergabe an den Käufer aufgrund eines Verschuldens des Verkäufers, eines Mangels der verkauften Ware oder einer Naturkatastrophe teilweise oder vollständig beschädigt, wird der Verkauf aufgehoben.

4. Wird aufgrund eines Verschuldens des Verkäufers ein Teil der verkauften Ware beschädigt, ist der Käufer von der Zahlung des dem beschädigten Teil entsprechenden Preisanteils befreit. Es steht ihm frei, den verbleibenden Teil gegen Zahlung seines Preises zu übernehmen oder nicht.

5. Wird ein Teil der verkauften Ware aufgrund eines ihr eigenen Mangels beschädigt, ist der Käufer von keinem Teil des Kaufpreises befreit. Er kann entweder den gesamten Kauf aufheben oder den verbleibenden Teil zum vollständigen Preis übernehmen.

6. Wird die Ware aufgrund einer Naturkatastrophe beschädigt, ist der Käufer von dem Preisanteil befreit, der dem Umfang des Schadens entspricht. Den verbleibenden Teil kann er entweder gegen Zahlung des restlichen Preises übernehmen oder den Kauf aufheben.

Wenn die verkaufte Ware nach ihrer Inbesitznahme zerstört wird: Wird die verkaufte Ware nach ihrer Inbesitznahme durch den Käufer zerstört, fällt sie, sofern dies nicht unter eine vom Verkäufer erbetene Fristverlängerung fällt, in die Verantwortung des Käufers, und er ist verpflichtet, ihren Preis zu zahlen. Fällt sie jedoch unter eine vom Verkäufer erbetene Fristverlängerung, ist dieser verpflichtet, dem Käufer ihren Preis oder eine gleichwertige Ware zu erstatten.

Preisregulierung: Unter Preisregulierung versteht man, die Preise für Waren innerhalb solcher Grenzen zu halten, dass der Verkäufer kein Unrecht begeht und der Käufer nicht getäuscht wird.

Das Verbot der Preisregulierung: Imam Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa überliefern mit einer authentischen Überlieferungskette von Anas (r.a.): Die Menschen sagten: „O Gesandter Allahs, die Warenpreise sind gestiegen. Lege daher einen Preis fest.“ Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Derjenige, der die Preise festlegt, ist Allah. Er ist der Versorger, der die Versorgung verknappt und erweitert. Ich möchte Allah in einem Zustand begegnen, in dem niemand gegen mich vorbringen kann, ich hätte ihm durch einen Übergriff an Leib oder Eigentum Unrecht getan.“

Aus diesem Hadith leiteten die Gelehrten die Regel ab, dass ein Eingriff zur Regulierung oder Festsetzung der Warenpreise unzulässig ist, weil dadurch der Eindruck von Unrecht entsteht. Dabei sind die Menschen in ihren finanziellen Geschäften frei. Die Festsetzung von Marktpreisen widerspricht dieser Freiheit. Der Schutz der Interessen des Käufers ist nicht vorrangiger als der Schutz der Interessen des Verkäufers. Wenn die Interessen beider Seiten miteinander in Konflikt geraten, ist es notwendig, beiden Seiten Gelegenheit und Befugnis zu geben, darüber nachzudenken, wie die Interessen beider gewahrt werden können.

Imam asch-Schaukānī sagt: Alle Menschen verfügen uneingeschränkt über ihr eigenes Vermögen. Die Festsetzung von Warenpreisen kommt einer Beraubung ihrer Verfügungsgewalt gleich. Es gehört zu den Pflichten des Herrschers, die Interessen aller Bürger zu berücksichtigen. Es ist nicht seine Pflicht, den Schutz der Käuferinteressen durch eine Senkung der Preise einseitig höher zu bewerten als den Schutz der Verkäuferinteressen durch das Zulassen steigender Preise. Wenn die Interessen beider Seiten miteinander in Konflikt geraten, ist es seine Pflicht, beiden Seiten Gelegenheit zum Nachdenken und zur Prüfung zu geben. Jemanden zu zwingen, eine Ware zu einem Preis zu verkaufen, mit dem der Käufer nicht einverstanden ist, widerspricht der Aussage im 29. Vers der Sure an-Nisāʾ im Qurʾān:

إلَّا أَنْ تَكُونَ تِجَارَةٌ عَنْ تَرَاضٍ مِنكُمْ

„Doch der Handel ist nur im gegenseitigen Einvernehmen unter euch erlaubt.“ Außerdem verschwinden die Waren infolge der Preisfestsetzung vom Markt. Dadurch steigen die Preise. Der Anstieg der Warenpreise schadet den Armen. Sie werden unfähig, die Waren zu kaufen. Die Reichen hingegen können die Waren auf dem Schwarzmarkt zu stark überhöhten Preisen erwerben. Dadurch geraten sowohl Käufer als auch Verkäufer in Schwierigkeiten, und die Interessen keines von beiden werden gewahrt.

Preisregulierung in Notlagen ist zulässig: Wenn die Händler jedoch beginnen, Unrecht zu begehen und sich in solchem Maß der Gewinnsucht hinzugeben, dass sie dem Markt schaden, wird es für die Regierung notwendig, einzugreifen und zur Wahrung der Rechte der Bevölkerung, zur Verhinderung von Hortung sowie zur Abwehr des Unrechts, das der Bevölkerung durch die Gier der Händler zugefügt wird, Warenpreise festzusetzen. Aus diesem Grund halten einige Vertreter der Rechtsschulen von Imam Mālik und asch-Schāfiʿī die Festsetzung von Preisen für zulässig, wenn die Warenpreise steigen. Auch ein Teil der zaiditischen Rechtsschule, darunter Saʿīd ibn al-Musayyab, Rabīʿa ibn ʿAbd ar-Raḥmān und Yaḥyā ibn Saʿīd al-Anṣārī, hält die Festsetzung von Warenpreisen für zulässig, wenn sie im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.

Der Verfasser des Werkes „al-Hidāya“ sagt: „Für den Herrscher ist es nicht wünschenswert, Warenpreise festzusetzen. Wenn die Lebensmittelhändler jedoch willkürlich handeln und maßlos übertreiben und die Regierung keine andere Möglichkeit findet, die Rechte der Bevölkerung zu schützen, als Preise festzusetzen, darf sie dies nach Beratung mit sachkundigen Personen tun.“

Hortung: Definition: Wenn jemand eine Ware kauft und sie so zurückhält oder einlagert, dass ihr Angebot auf dem Markt abnimmt, die Einlagerer dadurch die Möglichkeit erhalten, ihren Preis zu erhöhen, und die Bevölkerung geschädigt wird, wird dies als Hortung bezeichnet.

Bestimmung: Die Scharia hat das Horten von Waren für haram und verboten erklärt. Denn dadurch werden schlechte Eigenschaften wie Gier, Gewinnsucht, Unehrlichkeit und das Zufügen von Leid für die Menschen gefördert.

a. Imam Abu Dawud und at-Tirmidhi überliefern von Muʿammar, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wer sich am Horten beteiligt, handelt unrecht.

b. Ahmad, al-Hakim, Abu Schayba und al-Bazzar überliefern, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wer ein Lebensmittel vierzig Tage lang hortet, ist von Allah losgesagt, und Allah ist von ihm frei.

c. Razin überliefert in seinem zusammengestellten Hadith-Werk, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wie schlecht ist jener hortende Diener, der traurig wird, wenn er hört, dass die Waren billiger geworden sind, und sich freut, wenn er hört, dass die Preise gestiegen sind.

d. Ibn Madscha und al-Hakim überliefern von Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Derjenige, der Waren zuführt, wird mit Lebensunterhalt versorgt, der Horter aber ist verflucht.

e. Mit demjenigen, der Waren zuführt, ist derjenige gemeint, der Waren herbeibringt und sie zu einem niedrigen Preis verkauft.

f. Ahmad und at-Tabarani überliefern von Maʿqil ibn Yasar, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wer mit einer für die Muslime notwendigen Ware in einer Weise spekuliert, dass ihr Preis steigt, dem gegenüber hat Allah die Pflicht, ihn in einen großen Teil der Hölle zu setzen.

Wann ist das Horten verboten: Nach Ansicht zahlreicher Faqihe ist das Horten unter den folgenden drei Bedingungen verboten:

1. Wenn die eingelagerten Waren die Menge übersteigen, die er selbst und seine Unterhaltsberechtigten für ein ganzes Jahr benötigen. Denn es ist erlaubt, den eigenen Bedarf für ein Jahr einzulagern, wie es der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu tun pflegte.

2. Wenn man die Zeit abwartet, in der die Preise für die Waren gewöhnlich steigen, um sie dann zu überhöhten Preisen zu verkaufen. Denn zu dieser Zeit steigt die Nachfrage der Bevölkerung nach diesen Waren.

3. Wenn man in einer Zeit Waren einlagert, in der der Bedarf der Bevölkerung an diesen eingelagerten Waren besonders dringend ist, etwa Lebensmittel, Kleidung und Ähnliches. Wenn es sich jedoch um Waren handelt, die sich nur im Besitz einiger weniger Händler befinden, nach denen in der Bevölkerung aber keine Nachfrage besteht, ist die Einlagerung solcher Waren nicht verboten. Denn dadurch entsteht der Bevölkerung kein Schaden.

Manche Gelehrte halten nur die Einlagerung von Lebensmitteln für verboten. Andere Gelehrte betrachten die Vorratshaltung bei allen Waren als verboten, weil eingelagerten Waren nicht erlauben, dass das Preisniveau normal und ausgeglichen bleibt. Manche Gelehrte sind der Ansicht, dass es unbedenklich ist, die Erzeugnisse des eigenen Feldes oder selbst hergestellte Waren einzulagern.

Khiyār: Die Möglichkeit, abzuwägen, welche der beiden Optionen – die Aufrechterhaltung oder die Aufhebung des Kaufvertrags – besser ist, wird Khiyār genannt. Es gibt mehrere Arten des Khiyār. Im Folgenden werden sie erläutert:
Khiyār al-Majlis: Wenn Käufer und Verkäufer einen Vertrag schließen, haben beide das Recht, den Vertrag aufrechtzuerhalten oder aufzuheben, solange sie sich noch in derselben Versammlung, also in der Sitzung befinden, in der der Vertrag geschlossen wurde. Wurde dieses Recht jedoch im Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben, besteht es nicht.

Manchmal gibt eine der beiden Parteien in Eile ein Angebot ab oder erteilt ihre Zustimmung. Kurz darauf erkennt sie jedoch, dass es besser für sie wäre, den Vertrag nicht wirksam werden zu lassen. In einem solchen Fall hat die Scharia ihr dieses Recht gewährt, damit der Schaden ausgeglichen wird, der ihr infolge ihrer Eile entstanden wäre. Imām al-Buchārī und Muslim überliefern von Hakīm ibn Hizām, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:
„Käufer und Verkäufer haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, solange sie sich nicht voneinander getrennt haben. Wenn beide die Wahrheit sagen und ihre Absichten klar darlegen, wird ihnen Segen zuteil; wenn sie jedoch lügen und die Wahrheit verschweigen, wird ihr Segen ausgelöscht.“

Das bedeutet, dass beide das Recht haben, den Vertrag aufrechtzuerhalten oder aufzuheben, solange sie sich körperlich noch nicht voneinander getrennt haben. Was als Trennung gilt, ist je nach den Umständen zu beurteilen. Wurde der Vertrag in einem kleinen Haus geschlossen, gilt es als Trennung, wenn einer der beiden das Haus verlässt. Wurde er dagegen in einem großen Haus geschlossen, gilt es bereits als Trennung, wenn einer sich zwei oder drei Schritte vom Versammlungsort entfernt. Wenn beide gemeinsam hinausgehen und gemeinsam weitergehen, gelten sie nicht als getrennt, und das Khiyār, also das Recht zur Aufhebung, bleibt bestehen.

Die maßgeblichste Auffassung in dieser Frage lautet, dass anhand der üblichen Gepflogenheiten bestimmt wird, ob eine Trennung stattgefunden hat oder nicht. Was nach der üblichen Auffassung als Trennung gilt, gilt auch nach der Scharia als Trennung; was nach der üblichen Auffassung nicht als Trennung gilt, gilt auch nach der Scharia nicht als Trennung.

Imam al-Baihaqi überliefert von ʿAbdullah ibn ʿUmar (Allahs Wohlgefallen auf ihm): Er sagte: Ich verkaufte dem Befehlshaber der Gläubigen, ʿUthman (Allahs Wohlgefallen auf ihm), ein Grundstück im Wadi im Tausch gegen eines seiner Grundstücke in Chaibar. Nachdem der Kaufvertrag abgeschlossen war, wandte ich mich um, ging zurück und verließ sein Haus, damit er den Verkauf nicht widerrufen konnte. Denn es war üblich, dass Käufer und Verkäufer das Recht hatten, den Kaufvertrag zu widerrufen, solange sie sich nicht voneinander getrennt hatten. Dies ist die Auffassung der Mehrheit der Gefährten und der Tabiʿun. Unter den Imamen vertraten auch asch-Schafiʿi und Ahmad diese Auffassung. Sie sagen: Der „Khiyar al-Majlis“ gilt bei Kauf- und Verkaufsverträgen, Vergleichen, Mietverträgen und allen Verträgen im Zusammenhang mit finanziellen Transaktionen. Bei der Eheschließung, dem Khulʿ und Ähnlichem, bei dem kein finanzieller Austausch beabsichtigt ist, gibt es keinen Khiyar al-Majlis. Ebenso gilt er nicht bei Mudaraba, Schiraka, Wakala und Ähnlichem.

Nach Auffassung von Imam Abu Hanifa und Imam Malik ist der „Khiyar al-Majlis“ ungültig. Der Vertragsabschluss durch bloße mündliche Erklärung genügt und ist verbindlich. Sobald der Kauf abgeschlossen ist, kann er auch dann nicht widerrufen werden, wenn man sich noch in derselben Sitzung befindet. Ihrer Auffassung nach bezieht sich die im Hadith erwähnte Trennung auf die Trennung der Worte.

Wann das Widerrufsrecht entfällt: Wenn beide Parteien nach dem Vertragsabschluss auf das Widerrufsrecht verzichten, erlischt es. Verzichtet nur eine Partei darauf, bleibt das Recht der anderen Partei bestehen. Wenn eine der beiden Parteien stirbt, erlischt dieses Recht.

Khiyar asch-Schart oder befristete Wahlmöglichkeit: Wenn der Käufer oder Verkäufer einen Kauf oder Verkauf unter der Bedingung abschließt, dass er bis zu einer bestimmten Frist die freie Wahl oder Möglichkeit hat, den betreffenden Kauf oder Verkauf aufrechtzuerhalten oder zu widerrufen – unabhängig davon, wie lang diese Frist oder Möglichkeit ist –, wird dies „Khiyar asch-Schart“ genannt. Eine solche Bedingung kann zugunsten beider Vertragsparteien oder zugunsten nur einer von ihnen vereinbart werden. Die Zulässigkeit einer solchen Bedingung gründet sich auf die folgenden beiden Hadithe:

a. Von Ibn ʿUmar wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Ein zwischen einem Käufer und einem Verkäufer abgeschlossener Kauf oder Verkauf ist nicht endgültig, solange sie sich nicht voneinander getrennt haben. Davon ausgenommen ist ein Kauf oder Verkauf, bei dem eine Bedingung der Wahlmöglichkeit vereinbart wurde.“ Das bedeutet: Solange sie sich nicht voneinander getrennt haben, ist der von ihnen abgeschlossene Kauf oder Verkauf für sie nicht verbindlich. Wenn sie jedoch nach der Trennung beide oder einer von ihnen eine Möglichkeit zur erneuten Prüfung bis zu einer bestimmten Frist vereinbart haben, ist der Kauf oder Verkauf auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht verbindlich; vielmehr besteht weiterhin die Möglichkeit des Widerrufs.

b. Ferner wird von Ibn ʿUmar überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn zwei Personen einen Kauf tätigen, haben beide die Wahl, ihn aufrechtzuerhalten oder zu widerrufen, solange sie sich nicht voneinander getrennt haben. Ebenso haben beide oder einer von ihnen, wenn sie den Kauf unter Einräumung einer Frist für den anderen abschließen, die Wahl, ihn aufrechtzuerhalten oder zu widerrufen.“ Wenn die festgelegte Frist abgelaufen ist und der Kauf innerhalb dieser Frist nicht widerrufen wurde, wird er verbindlich. Die Bedingung einer befristeten Wahlmöglichkeit kann durch eine ausdrückliche Erklärung aufgehoben werden; sie kann aber auch durch eine Handlung des Käufers automatisch erlöschen. Wenn er beispielsweise die gekaufte Ware als Waqf stiftet, verschenkt oder seine Absicht zum Weiterverkauf äußert, erlischt sie. Denn dadurch wird deutlich, dass er den Verkauf angenommen hat. Solange seine Wahlmöglichkeit besteht, ist jede von ihm ausgehende Initiative zur Übertragung der Ware unwirksam.

Nach Imam Ahmad kann die Dauer der Möglichkeit zur erneuten Prüfung im Einvernehmen beider Parteien beliebig verlängert werden. Nach Imam Abu Hanifa und asch-Schafiʿi beträgt die Frist höchstens drei Tage, während sie nach Imam Malik entsprechend dem Bedarf festgelegt werden kann.

Khiyar al-ʿAyb oder Wahlmöglichkeit aufgrund eines Mangels: Das Verschweigen eines Mangels der Ware beim Verkauf ist haram: Es ist haram, die Ware zu verkaufen, ohne dem Käufer den Mangel beim Verkauf mitzuteilen.

1. Von ʿUbbā ibn ʿĀmir wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Der Muslim ist der Bruder des Muslims. Es ist nicht erlaubt, dass ein Muslim seinem muslimischen Bruder eine Ware verkauft, ohne ihn auf den darin vorhandenen Mangel hinzuweisen.“ (Ahmad, Ibn Māǧa, ad-Dāraquṭnī, al-Ḥākim und aṭ-Ṭabarānī)

2. ʿAddā ibn Ḫālid sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, stellte mir folgende Urkunde aus: „Dies ist die Urkunde über die von ʿAddā ibn Ḫālid beim Gesandten Allahs Muḥammad, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, erworbene Ware. Er kaufte von ihm einen Sklaven oder eine Sklavin, der beziehungsweise die weder krank noch mit einem Makel behaftet noch sittenlos ist. Ein Verkauf eines Muslims an einen Muslim.

3. Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer uns betrügt, gehört nicht zu uns.“ Die Bestimmungen über den Verkauf einer mangelhaften Ware: Wird der Kaufvertrag abgeschlossen, obwohl der Käufer den Mangel kennt, so wird der Vertrag verbindlich und es besteht keine Möglichkeit zur Rückabwicklung. Denn er hat ihn akzeptiert. Ist der Mangel dem Käufer jedoch unbekannt und erfährt er erst nach Vertragsabschluss davon, so ist der Vertrag zwar gültig und rechtmäßig, aber nicht verbindlich. In diesem Fall steht es dem Käufer frei, die Ware dem Verkäufer zurückzugeben und den gezahlten Preis zurückzufordern oder die Ware zu behalten und wegen des bestehenden Mangels einen entsprechenden Teil des Preises zurückzufordern. Ist er jedoch damit zufrieden oder zeigt er durch irgendeine Handlung seine Zustimmung, etwa indem er den Kaufgegenstand zum Verkauf anbietet, ihn als Kapital investiert oder ihn überträgt.

Ibn al-Munḏir sagte: al-Ḥasan, Šuraiḥ, ʿAbdullāh ibn al-Ḥasan, Ibn Abī Lailā, aṯ-Ṯaurī und andere sagten: „Wenn jemand eine Ware kauft und sie zum Verkauf anbietet, obwohl er von einem Mangel an ihr weiß, hat er kein Recht mehr, sie zurückzugeben.“ Dies ist auch die Ansicht von Imām aš-Šāfiʿī.

Streit zwischen Käufer und Verkäufer über einen Mangel der Ware: Wenn Streit darüber entsteht, ob der Mangel an der Ware bereits vorhanden war, als sie sich beim Käufer oder Verkäufer befand, und es möglich ist, dass der Mangel während des Besitzes eines jeden von ihnen entstanden ist, jedoch keiner von beiden einen Beweis vorlegen kann, dann gilt die Aussage des Verkäufers, sofern er sie beschwört. ʿUṯmān, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, hat in einem solchen Fall ebenso entschieden.

Manche sagen: Die Aussage des Käufers soll gelten, sofern er sie beschwört, und er soll die Ware dem Verkäufer zurückgeben.

Kauf eines verdorbenen Eis: Wer ein Hühnerei kauft und nach dem Aufschlagen feststellt, dass es verdorben ist, kann jederzeit vom Verkäufer den vollständigen Preis zurückfordern. Denn in diesem Fall wird der Kaufvertrag aufgehoben. Der Grund dafür ist, dass die verkaufte Ware wertlos ist und ihre Eigenschaft als Vermögensgegenstand verloren hat. Der Käufer ist nicht verpflichtet, das verdorbene Ei dem Verkäufer zurückzugeben, da es keinen Wert und keinen Nutzen besitzt.

Der Ertrag folgt der Haftung: Wenn der Verkauf aufgehoben wird und der Käufer zuvor, während sich die Ware in seinem Besitz befand, daraus einen Ertrag erzielt hat, steht dieser Ertrag dem Käufer zu. Von ʿĀ’iša, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Der Ertrag steht demjenigen zu, der die Haftung trägt.“ (Imām Aḥmad, Abū Dāwūd, at-Tirmiḏī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa; von at-Tirmiḏī als authentisch eingestuft.) Die Erklärung dieses Hadiths lautet, dass der Gewinn oder Ertrag, der aus der verkauften Ware erzielt wird, dem Käufer zusteht. Denn wäre die Ware während ihres Besitzes bei ihm zugrunde gegangen, hätte er dafür gehaftet. Wenn jemand ein Tier kauft und es einige Tage nutzt, dann an ihm ein bereits vor dem Verkauf bestehender Mangel zutage tritt und die Einschätzung von Fachleuten seine Wahrhaftigkeit bestätigt, darf er den Verkauf aufheben; die Nutzung während der betreffenden Tage steht ihm zu. Er ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer einen Anteil davon zu geben. In manchen Überlieferungen heißt es: Ein Mann kaufte einen Sklaven, setzte ihn anschließend für seine eigenen Arbeiten ein und stellte dann einen Mangel an ihm fest. Daraufhin gab er ihn dem Verkäufer zurück. Der Verkäufer sagte: „Was ist mit der Gegenleistung für die Arbeit, zu der du meinen Sklaven eingesetzt hast?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Sein Einsatz erfolgte als Gegenleistung dafür, dass du für ihn haftetest.“ (Abū Dāwūd)

Täuschung beim Verkauf: Wenn der Verkäufer den Käufer durch Täuschung zu einem höheren Preis verleitet und ihn dadurch übervorteilt, ist dies für ihn verboten. Der Käufer hat drei Tage lang das Recht, eine auf diese Weise verkaufte Ware zurückzugeben. Einige sagen, sie müsse unverzüglich zurückgegeben werden. Der Grund dafür, dass der Verkauf verboten ist, liegt in der Irreführung und Täuschung. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer uns betrügt, gehört nicht zu uns.“

Der Beleg für das Recht, die Ware zurückzugeben, ist folgender von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überlieferter Hadith: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Lockt die Menschen nicht dadurch an, dass ihr bei Kamelen sowie Ziegen und Schafen mehrere Tage lang die Milch im Euter zurückhaltet und es dadurch größer erscheinen lasst.

Wer ein solches Tier kauft, kann es nach dem Melken behalten, wenn er möchte; andernfalls soll er es zurückgeben und zusätzlich ein Sāʿ Datteln entrichten.“ (Buchārī, Muslim)

Das bedeutet, dass als Ausgleich für die zusätzliche Milch eine bestimmte Menge Datteln oder eines Grundnahrungsmittels zurückzugeben ist. Ibn ʿAbd al-Barr sagt: Dieser Hadith ist der grundlegende Beleg für das Verbot der Täuschung. Er belegt außerdem, dass die Täuschung den ursprünglichen Verkauf nicht ungültig macht, dass die Frist für das Rücktrittsrecht drei Tage beträgt und dass das künstliche Vergrößern des Euters ein Grund für die Gewährung dieses Rechts ist.

Wenn die Täuschung vom Verkäufer ausgeht und unbeabsichtigt geschieht, bleibt sie nicht verboten. Damit der Käufer jedoch vor einem Schaden geschützt wird, bleiben sein Recht und seine Möglichkeit zur Rückgabe bestehen.
Das Rücktrittsrecht wegen Übervorteilung beim Kauf und Verkauf: Manchmal wird der Verkäufer übervorteilt, etwa wenn er eine Ware, deren Preis fünf Münzen beträgt, für drei Münzen verkauft. Manchmal wird auch der Käufer übervorteilt, etwa wenn er eine Ware, deren Wert drei Geldeinheiten beträgt, für fünf Geldeinheiten kauft.

Wenn jemand beim Kauf oder Verkauf übervorteilt wird, hat er das Recht, die gekaufte Ware zurückzugeben und vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er über den Wert der Ware nicht informiert ist und nicht zu verhandeln vermag. Denn in einem solchen Fall ihn zu übervorteilen, gilt als Täuschung, vor der jeder Muslim geschützt sein muss. Wenn ein Käufer oder Verkäufer einer solchen Übervorteilung zum Opfer fällt, steht es ihm frei, den Vertrag aufzulösen oder ihn aufrechtzuerhalten. Hier stellt sich jedoch die Frage: Reicht es aus, allein Opfer einer Übervorteilung geworden zu sein, um ein solches Recht zu erlangen?

Nach Ansicht einiger Gelehrter muss die Übervorteilung ungewöhnlich und beträchtlich sein. Einige sagen, sie müsse ein Drittel des Wertes ausmachen. Nach Ansicht vieler anderer reicht jede noch so geringe Übervorteilung aus, um dieses Recht zu erlangen.

Da wohl kein Verkauf völlig frei von Übervorteilung ist, stellen viele hinsichtlich der Übervorteilung eine solche Bedingung auf. Außerdem werden geringfügige Übervorteilungen gewöhnlich als hinnehmbar und verzeihlich angesehen. Die beste Ansicht ist, dass die Art und das Kriterium der Übervorteilung nach dem geltenden Brauch und der üblichen Praxis bestimmt werden. Nur in dem Fall, den der geltende Brauch und die übliche Praxis als Übervorteilung betrachten, besteht das Recht, die Ware zurückzugeben oder zurückzuverlangen. In einem Fall, der nach dem geltenden Brauch und der üblichen Praxis keine Übervorteilung darstellt, besteht dieses Recht nicht. Dies ist die Ansicht von Imām Ahmad und Imām Mālik. Als Beleg führen sie folgenden von Buchārī und Muslim überlieferten Hadith von Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, an:

Dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, wurde von einem Mann namens Habbān ibn Munqidh berichtet, dass er im Geschäftsverkehr häufig betrogen werde. Der Gesandte Allahs sagte: „Wenn du mit jemandem ein Kaufgeschäft abschließt, dann sage: ‚Kein Betrug!‘“ Das heißt: Wer dies sagt, hat das Recht, die Ware zurückzugeben oder zurückzunehmen, unabhängig davon, ob er betrogen wurde oder nicht.

Ibn Ishaq fügte diesem Hadith hinzu: „Danach hast du bei jeder Ware drei Tage lang das Recht, deine Vereinbarung zu überdenken. Wenn sie dir zusagt, behalte sie; wenn sie dir nicht zusagt, gib sie zurück.“ Dieser Mann lebte danach noch bis zur Zeit von ʿUthmān, möge Allah mit ihm zufrieden sein, und war damals einhundertdreißig Jahre alt. Während der Amtszeit von ʿUthmān nahm die Bevölkerung zu. Wenn damals jemand etwas kaufte und man ihm sagte: „Du wirst betrogen werden“, kehrte er zurück. Dann bezeugte ein Gefährte zu seinen Gunsten, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, ihm drei Tage lang das Recht zum Überdenken gegeben habe. Daraufhin gab er ihm seine Münzen zurück. Die Mehrheit der Gelehrten ist der Ansicht, dass durch eine Täuschung kein Rücktrittsrecht entsteht. Denn die Belege für die Wirksamkeit von Kaufgeschäften machen diese nicht davon abhängig, ob eine Täuschung vorliegt oder nicht. Als Antwort auf den Hadith über Habbān ibn Munqidh sagen sie: Der Mann war von beschränktem Verstand. Wenn jemand jedoch nicht in einem solchen Maß unvernünftig ist, dass er Gut und Schlecht nicht unterscheiden kann, ist sein Geschäftsverkehr mit dem Geschäftsverkehr eines unmündigen Jungen vergleichbar, der Gut und Schlecht unterscheiden kann und dem erlaubt wurde, Geschäfte zu tätigen. In diesem Fall wird ihm bei einer Täuschung ein Recht zum Überdenken zuerkannt. Da der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, ihn gelehrt hatte, „Kein Betrug!“ zu sagen, war sein Kaufgeschäft an die Bedingung geknüpft, frei von Täuschung zu sein. Somit fällt es unter den Khiyār asch-Schart.

Kauf von Waren unterwegs: Damit ist gemeint, dass jemand eine Ware kauft, bevor sie die Stadt erreicht und bevor der Verkäufer über ihren Preis informiert ist. Dies kann dazu führen, dass der Verkäufer betrogen wird. In diesem Fall kann der Käufer die Ware günstiger als zum Marktpreis erwerben. Wenn der Verkäufer später erkennt, dass er betrogen wurde, hat er das Recht, die Ware zurückzunehmen und den Verkauf rückgängig zu machen, um seinen Schaden abzuwenden. Denn Imām Muslim überlieferte von Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verbot, Waren auf dem Weg zum Markt aufzukaufen. Er sagte: „Kauft die Ware nicht unterwegs auf. Wenn jemand dies tut, hat der Verkäufer das Recht, den Verkauf rückgängig zu machen, sobald die Ware den Markt erreicht.“ Nach Ansicht der Mehrheit der Gelehrten bedeutet das Verbot in diesem Hadith, dass es harām ist.

Das Vortäuschen eines Kaufs zur Preissteigerung: Dabei wird in Absprache mit dem Eigentümer ein höherer Preis für die Ware genannt, obwohl derjenige, der den höheren Preis nennt, nicht die Absicht hat, sie zu kaufen. Ein solcher Käufer wird nur vorgespielt, um gewöhnliche Käufer zum Kauf zu einem höheren Preis anzuregen.

Bei al-Buchārī und Muslim wird von Ibn ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verbot, dass ein Dritter einen höheren Kaufpreis vortäuscht, um dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, zu einem höheren Preis zu verkaufen. Alle Gelehrten sind sich darin einig, dass dies harām ist.

Hāfiz Ibn Hadschar sagt in seinem Werk „Fath al-Bārī“: Es besteht Meinungsverschiedenheit darüber, ob ein Verkauf durch einen solchen Verkäufer gültig ist. Ibn al-Mundhir sagt: Nach Ansicht einer Gruppe von Hadith-Gelehrten ist ein solcher Verkauf ungültig. Die Zāhirī-Rechtsschule und eine Ansicht von Imām Mālik vertreten diese Auffassung. Wenn die Handlung in Absprache mit dem Eigentümer oder auf dessen Initiative hin erfolgt ist, gilt nach der bekannteren Ansicht der hanbalitischen Rechtsschule in diesem Fall ein Rücktritts- und Rückgängigmachungsrecht. Auch unter den Schāfiʿiten gibt es eine entsprechende Ansicht. Ihre überwiegend als richtig angesehene Ansicht lautet jedoch, dass der Verkauf wirksam ist, aber eine Sünde vorliegt. Dies ist auch die Ansicht der hanafitischen Rechtsschule.

Iqāla oder der Rücktritt von einem Kaufgeschäft: Wenn jemand nach dem Kauf einer Sache erkennt, dass er sie nicht benötigt, oder wenn jemand nach dem Verkauf einer Sache erkennt, dass er sie selbst benötigt, darf er um die Erlaubnis ersuchen, den betreffenden Kauf oder Verkauf rückgängig zu machen. Der Islam ermutigt dazu, in solchen Fällen den Rücktritt zu gestatten.

Imām Abū Dāwūd und Ibn Mādscha überlieferten von Abū Huraira, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Wer einem Muslim erlaubt, von einer Vereinbarung zurückzutreten, dem wird Allah seine Sünde vergeben.“ Durch einen solchen Rücktritt wird der Verkauf aufgehoben. Dies ist zulässig, bevor die verkaufte Ware in den Besitz des Käufers übergeht. Dabei gibt es weder Khiyār al-Madschlis noch Khiyār asch-Schart. Auch Schufʿa, das heißt das Vorkaufsrecht des Eigentümers eines angrenzenden Grundstücks, besteht dabei nicht, denn dies gilt nicht als Verkauf. Nach der Aufhebung der Vereinbarung nimmt jede der beiden Parteien das zurück, was ihr zusteht: Der Käufer nimmt den Preis zurück und der Verkäufer die Ware. Wenn die verkaufte Ware verdorben ist, der Vertragsschließende gestorben ist oder eine Wertsteigerung beziehungsweise Wertminderung eingetreten ist, ist der Rücktritt von der Vereinbarung ungültig.

Der Salam-Kauf: Definition: Der Kauf einer Sache gegen Vorauszahlung des Preises im Rahmen eines Vertrags, wonach die Ware bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Verantwortung des Verkäufers bleibt. Die Fuqahā haben ihm auch die Bezeichnung „Verkauf des Bedarfs“ gegeben, weil es sich um den Verkauf einer nicht vorhandenen Ware handelt und sowohl der Käufer als auch der Verkäufer ein dringendes Bedürfnis danach haben. Der Eigentümer des Kapitals benötigt die Ware, während der Eigentümer der Ware deren Preis benötigt. Dieses Bedürfnis entsteht zu einer Zeit, in der die Ware bei ihrem Eigentümer noch nicht fertig vorliegt. Er wird den Preis für seine eigenen Angelegenheiten verwenden und ihn in die Herstellung und Lieferung der Ware investieren. Somit handelt es sich um einen notwendigen und sinnvollen Verkauf.

Die Rechtmäßigkeit des Salam-Kaufs: Die Rechtmäßigkeit des Salam-Kaufs ist durch den Koran, die Sunna und den Idschmāʿ belegt.

1. Ibn ʿAbbās sagte: „Ich bezeuge, dass Allah die Vorauszahlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Seinem Buch erlaubt hat.“ Danach rezitierte er den folgenden Vers:

يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا تَدَايَنتُم بِدَنِي إِلَى أَجَلٍ مُسَمًّى فَاكْتُبُوهُ .

„O ihr, die ihr glaubt! Wenn ihr miteinander eine Schuldtransaktion für eine bestimmte Frist eingeht, dann schreibt sie nieder.“ (Sure al-Baqara: 282)

2. Al-Buchārī und Muslim überlieferten: Als der Gesandte Allahs nach Medina kam, pflegten die Bewohner Medinas für Früchte den Preis ein oder zwei Jahre im Voraus zu bezahlen. Daraufhin sagte der Gesandte Allahs: „Wer den Preis einer Ware im Voraus bezahlt, soll dies für eine Lieferung zu einem bestimmten Maß, einem bestimmten Gewicht und innerhalb einer bestimmten Frist tun.“

Ibn al-Mundhir sagte: „Alle Gelehrten, deren Ansichten uns überliefert sind, sind sich darin einig, dass der Salam-Kauf zulässig ist.“

Dies steht im Einklang mit den Regeln der Scharia: Die Rechtmäßigkeit des Salam-Kaufs entspricht den Erfordernissen und Zielen der Scharia, steht mit ihren Rechtsbestimmungen im Einklang und widerspricht dem Qiyās in keiner Weise. Denn ebenso wie es beim Kauf und Verkauf zulässig ist, den Preis auf später zu verschieben, ist es beim Salam-Kauf zulässig, die Ware später zu liefern. Zwischen beiden besteht kein Unterschied. Allah hat gesagt: „Wenn ihr miteinander eine Schuldtransaktion für eine bestimmte Frist eingeht, dann schreibt sie nieder.“ Mit der Schuld ist hier ein Vermögenswert gemeint, dessen Lieferung garantiert und dessen Verantwortung übernommen wurde. Wenn die Ware genau bestimmt und bekannt ist, ihre Lieferung garantiert und ihre Verantwortung übernommen wurde und der Käufer darauf vertrauen kann, die Ware noch vor Ablauf der festgelegten Frist vom Verkäufer in Empfang zu nehmen, dann gilt die verkaufte Ware selbst als Schuld beziehungsweise Darlehen, deren spätere Lieferung oder Übertragung zulässig ist.

Zu diesem Thema sagte Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Das Verbot, das der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ausgesprochen hat, dass jemand eine Ware verkauft, die sich nicht in seinem Besitz befindet, schließt den Salam-Kauf nicht ein. So sagte er zu Hakim ibn Hizam, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: „Verkaufe nicht, was sich nicht bei dir befindet.“ (Überliefert von Ahmad, Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i und Ibn Madscha; von at-Tirmidhi und Ibn Hibban als sahih eingestuft.) Denn der eigentliche Sinn dieses Verbots besteht darin, dass niemand etwas verkaufen soll, zu dessen Lieferung er nicht in der Lage ist. Denn was der Verkäufer nicht liefern kann, befindet sich überhaupt nicht in seinem Besitz. Der Verkauf einer solchen Sache ist daher nichts anderes als Täuschung und Betrug. Eine Sache jedoch, die genau beschrieben ist, deren Lieferung verbindlich zugesichert wurde und von der der Verkäufer nahezu sicher glaubt, dass sie innerhalb der festgelegten Frist geliefert werden kann, fällt nicht unter dieses Verbot.

Bedingungen des Salam-Kaufs: Für den Salam-Kauf gelten bestimmte Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit er gültig ist. Einige dieser Bedingungen beziehen sich auf das Kapital, andere auf die Ware.

Bedingungen des Kapitals (also dessen, was als Preis im Voraus entrichtet wird):

a. Die Warenart muss festgelegt sein.
b. Die Menge muss festgelegt sein.
c. Die Übergabe muss in derselben Sitzung erfolgen.

Bedingungen der Ware:

1. Die Verpflichtung zur Lieferung muss verbindlich übernommen werden.

2. Sie muss so eindeutig beschrieben werden, dass ihre Menge und ihre Eigenschaften bekannt sind und sie anhand dieser Eigenschaften von anderen Waren unterschieden werden kann, damit Streitigkeiten und die Möglichkeit von Täuschung ausgeschlossen werden.

3. Die Zeit muss festgelegt sein. Imam Malik sagt: Die Festlegung der Zeit durch die Erntezeit, die Ankunft der Pilger und dergleichen ist zulässig, sofern die Anzahl der Jahre und Monate bekannt ist.

Bedingung einer festgelegten Frist: Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist die Frist beim Salam-Kauf ein maßgeblicher Gesichtspunkt. Sie sagen: Ein Salam-Kauf ist nur mit einem Zahlungsaufschub zulässig, nicht als sofortige Transaktion. Nach der schafiitischen Rechtsschule ist er auch sofort zulässig. Denn wenn ein aufgeschobener Verkauf trotz der darin enthaltenen Ungewissheit zulässig ist, dann ist ein Barverkauf erst recht zulässig. Die im Hadith erwähnte Festlegung einer Frist wurde nicht mit dem Ziel genannt, eine Bedingung aufzustellen; vielmehr bedeutet sie: Wenn es sich nicht um eine sofortige Bartransaktion handelt, muss eine Frist festgelegt werden.

Imam asch-Schaukani sagt: Die Auffassung der schafiitischen Rechtsschule ist die zutreffende und richtige. Das heißt, eine festgelegte Frist ist nicht erforderlich. Dafür gibt es keinen Beweis. Ohne Beweis ist es nicht erforderlich, eine Verpflichtung für eine Sache aufzuerlegen.
Wenn man einwendet, dass das Fehlen einer Frist zwangsläufig zum Verkauf einer nicht existierenden Sache führt, der nur beim Bai as-Salam und nirgendwo sonst erlaubt ist, und dass sich der Bai as-Salam in Wirklichkeit vom gewöhnlichen Kauf und Verkauf außer durch die Frist nicht unterscheidet, so lautet die Antwort: Der gewöhnliche Verkauf und der Bai as-Salam unterscheiden sich bereits ihrem Wesen nach, und dieser Unterschied ist ausreichend.

Es ist keine Voraussetzung, dass die Ware beim Verkäufer vorhanden ist: Beim Bai as-Salam ist es nicht erforderlich, dass der Verkäufer Eigentümer der Ware ist; vielmehr muss die Ware bei ihm zum Ablauf der Frist vorhanden sein. Ist die Ware bei Fristablauf nicht verfügbar, wird der Verkauf ungültig. Ist sie vor Ablauf der Frist nicht verfügbar, so ist das unproblematisch.

Imam al-Buchari überliefert, dass Muhammad sagte: Abd Allah ibn Schaddad und Abu Burda schickten mich zu Abd Allah ibn Abi Aufa mit dem Auftrag, ihn zu fragen, ob die Gefährten des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu dessen Lebzeiten für Weizen Vorauszahlungen leisteten. Abd Allah antwortete: Wir leisteten den Bauern Syriens – nach einer anderen Überlieferung den Christen Syriens – Vorauszahlungen für Weizen, Gerste und Öl nach einem festgelegten Maß und für eine festgelegte Frist. Ich fragte: Bei denjenigen, die über die Quelle der Ware verfügten? Er sagte: Wir fragten sie in dieser Angelegenheit nicht. Danach schickten sie mich zu Abd ar-Rahman ibn Abza. Ich stellte ihm dieselbe Frage. Er sagte: Zur Zeit des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) leisteten die Gefährten Vorauszahlungen. Wir fragten sie nicht, ob sie Felder und Höfe besaßen.

Die Unterlassung der Angabe des Übergabeortes macht den Vertrag nicht ungültig: Wenn Käufer und Verkäufer hinsichtlich des Ortes der Warenübergabe schweigen, ist der Bai as-Salam gültig, und der Ort wird festgelegt. Denn die Angabe des Ortes wird im Hadith nicht als Voraussetzung erwähnt. Wäre sie eine Voraussetzung, hätte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sie erwähnt, ebenso wie er Maß, Gewicht und Frist erwähnte.

Bai as-Salam mit Milch und reifen Datteln: Imam al-Qurtubi sagt: „Der Bai as-Salam mit Milch und reifen Datteln sowie deren sofortige Abnahme ist ein gesellschaftlicher Brauch, der im Leben der gesamten Stadtbevölkerung verbreitet ist. Er beruht auf den Grundsätzen des öffentlichen Interesses. Denn die Menschen sind daran gewöhnt und darauf angewiesen, täglich Milch und Datteln zu beschaffen. Es ist schwierig, sie jeden Tag aufs Neue bar zu bezahlen, weil ihnen nicht jeden Tag Bargeld zur Verfügung stehen mag. Außerdem kann ihr Preis von Tag zu Tag unterschiedlich sein. Der Besitzer der Dattelpalmen und der Milch benötigt jedoch Bargeld. Denn wer nur andere Waren und kein Bargeld besitzt, wird nicht zum Besitzer der Datteln und der Milch gehen. Da somit das Bedürfnis von Käufer und Verkäufer gleichermaßen besteht, wurde ihnen diese Art des Geschäfts erlaubt.“

Die Annahme einer anderen Ware anstelle der im Bai as-Salam bestimmten Ware: Die Annahme einer anderen Ware anstelle der Ware, über die im Bai as-Salam ein Kaufvertrag geschlossen wurde, während der Bai-as-Salam-Vertrag bestehen bleibt, ist nach Ansicht der meisten Gelehrten nicht zulässig. Denn möglicherweise hat er die Ware bereits vor ihrer Inbesitznahme als Schuld verkauft. Außerdem sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „Wer für eine bestimmte Ware eine Vorauszahlung geleistet hat, soll die geleistete Vorauszahlung nicht auf eine andere Sache übertragen.“ (ad-Daraqutni, überliefert von Ibn Umar.) Nach Imam Malik und Ahmad ist dies jedoch zulässig.

Ibn al-Mundhir sagt: Von Ibn Abbas wird überliefert, dass er sagte: „Wenn du für eine Ware eine Vorauszahlung für eine bestimmte Frist geleistet hast und sie innerhalb dieser Frist in Besitz nimmst, so ist das gut. Andernfalls nimm an ihrer Stelle eine schlechtere Ware und mache keinen doppelten Gewinn.“ Schuʿba hat dies überliefert, und es handelt sich um eine Aussage eines Gefährten. Tatsächlich gilt die Aussage eines Gefährten als maßgeblicher Beweis, sofern sie keinem anderen Koranvers oder Hadith widerspricht.

Nachdem Ibn al-Qayyim die Beweise beider Seiten geprüft hatte, erklärte er diese Auffassung für vorzugswürdig und sagte: Es steht fest, dass ihre Ungültigkeit weder durch einen Koranvers oder Hadith noch durch einen Konsens oder Analogieschluss bewiesen worden ist. Vielmehr sprechen Koran, Hadith und Analogieschluss für ihre Zulässigkeit. Das Grundprinzip der Scharia besteht darin, jede Streitfrage Allah und Seinem Gesandten vorzulegen, damit sie entschieden wird. Wenn der Bai-as-Salam-Vertrag durch Iqala oder aus einem anderen Grund aufgehoben wird, halten manche die Annahme einer anderen Ware anstelle der vertraglich vereinbarten Ware für unzulässig, während andere sie für zulässig halten. Die letztgenannte Auffassung vertreten Imam asch-Schafii, Qadi Abu Yaʿla und Imam Ibn Taymiyya. Ibn al-Qayyim sagt, dass diese letztgenannte Auffassung die zutreffende und richtige ist. Denn die Annahme einer Ersatzware ist die einzige Möglichkeit, sich von der Verpflichtung zu befreien. Wie bei der Begleichung von Schulden und anderen Verpflichtungen ist auch hier ein Ersatz zulässig.

Vierunddreißigstes Kapitel: Riba oder Zins

Das arabische Wort Riba bedeutet dem Wortsinn nach Zunahme oder Überschuss. In der Terminologie der Scharia bezeichnet es eine Zunahme oder einen Überschuss auf das Kapital, sei er groß oder klein. Allah sagt in Vers 279 der Sure al-Baqara:

وان تبتر فلكم رؤوس أموالكر لا تظلمون ولا تظلمون

Wenn ihr jedoch bereut, dann gehört euch euer Kapital. Dadurch tut ihr weder Unrecht noch wird euch Unrecht getan.

Rechtsbestimmung: Zins ist in allen himmlischen Religionen haram, insbesondere im Judentum, im Christentum und im Islam verboten.

Im Alten Testament heißt es: „Wenn du einem Angehörigen meines Volkes ein Darlehen gegeben hast, dann behandle ihn nicht wie ein Geldverleiher. Nimm von ihm keinen Gewinn auf das von dir gewährte Darlehen. Wenn dein Bruder in Not gerät, dann trage seine Last; nimm von ihm keinen Gewinn und keinen Vorteil.“

Trotzdem sehen auch die Juden kein Hindernis darin, von Juden Zinsen zu nehmen. Im Koran wird dieses Verhalten in Vers 161 der Sure an-Nisa getadelt; dort heißt es:

وَاعْنِ مِرَ الرَّبُوا وَقَدْ تَهُوا عَنْهُ

und wegen ihrer Annahme von Zinsen, obwohl dies ihnen verboten worden war.

Im Neuen Testament heißt es: „Welche besondere Tugend zeigt sich bei euch, wenn ihr denen, von denen ihr einen Gewinn erwartet, ein Darlehen gebt? Erweist vielmehr Großzügigkeit und gebt Darlehen, ohne einen Gewinn zu erwarten. Dann werdet ihr großen Lohn erlangen.“

Aufgrund dieser Aussagen der Bibel haben die Kirchenleute entschieden, dass Zinsen unter allen Umständen verboten sind. Sakobar sagt: „Wer behauptet, dass das Nehmen von Zinsen keine Sünde sei, gilt als Atheist und als vom Glauben abgefallen.“

Pater Buti sagt: „Zinsnehmer sind im diesseitigen Leben der Ehre beraubt und nach ihrem Tod nicht würdig, in ein Leichentuch gehüllt zu werden.“ Der Heilige Koran äußert sich an mehreren Stellen und schrittweise über die Zinsen. In der in der mekkanischen Zeit offenbarten Sure ar-Rum heißt es im 39. Vers:

وما المتر من رنا اليربوا فِي أَمْوَالِ النَّاسِ فَلَا يَرْبُوا عِندَ اللهِ ، وَمَا أَتَيْتُم مِّن زَكُوا تَرِيدُونَ وَمَهُ اللَّهِ فَأُولَئِكَ منَ التَضْعِفُونَ

Die Zinsen, die ihr gebt, damit sie sich im Vermögen der Menschen vermehren, vermehren bei Allah nicht das Vermögen. Doch die Zakāt, die ihr um Allahs Wohlgefallen willen entrichtet, wird sich vermehren.“ In der medinensischen Zeit werden die Zinsen im 130. Vers der Sure Āl ʿImrān verboten; dort heißt es:

يأيها الذين امنوا لا تأكلوا الربوا أشعانا مضعفة من وَاتَّقُوا اللَّهَ لَعَلَّكُمْ تُفْلِحُونَ

O ihr Gläubigen, verzehrt nicht die Zinsen in vervielfachter Höhe und fürchtet Allah, damit ihr Erfolg haben möget. Schließlich heißt es in den Versen 278 und 279 der Sure al-Baqara:

ياتها الَّذِينَ آمَنُوا اتَّقُوا اللهَ وَذَرُوا مَا بَقِي مِن الرِّبوا إن تنصر مُؤْمِنِينَ فَإِنْ لَمْ تَفْعَلُوا فَأْذَنُوا يعرب من الله ورسوله ، وأن تبتر فلكم رؤوس أموالِكُمْ لا تَظْلِمُونَ وَلَا تَعْلَمُونَ

O ihr Gläubigen, fürchtet Allah und lasst das, was an Zinsen noch aussteht, bleiben, wenn ihr gläubig seid. Wenn ihr es nicht lasst, dann wisst, dass dies ein Krieg gegen Allah und Seinen Gesandten ist. Wenn ihr jedoch bereut, gehört euch euer Kapital. Dann tut ihr weder Unrecht noch wird euch Unrecht getan.

Aus dem letztgenannten Vers geht hervor, dass diejenigen irren, die sagen: Zinsen seien nur dann verboten, wenn sie sich durch Zinseszins vermehren. Denn Allah hat nichts über das Kapital hinaus erlaubt. Dies ist der letzte Vers über die Zinsen.
Tatsächlich sind Zinsen eine schreckliche große Sünde. Imam al-Buchari und Muslim überliefern von Abu Huraira (r.a.), dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Meidet die sieben verderblichen Dinge.“ Die Leute fragten: „O Gesandter Allahs, welche sind es?“ Er sagte: „Allah etwas beigesellen, Zauberei, das Töten eines Menschen, dessen Tötung Allah verboten hat, außer aus rechtmäßigem Grund, Zinsen zu verzehren, das Vermögen einer Waise zu verzehren, am Tag der Schlacht zu fliehen und keuschen, arglosen gläubigen Frauen Verleumdungen anzuhängen.“

Allah hat jeden verflucht, der an einem Zinsgeschäft beteiligt ist. Er hat den Darlehensgeber, der Zinsen nimmt, den Schuldner, der Zinsen zahlt, den Schreiber, der den Zinsvertrag aufsetzt, und die Zeugen, die dieses Geschäft bezeugen, allesamt verflucht.

Al-Buchari, Muslim, Ahmad, Abu Dawud und at-Tirmidhi überliefern nach einer Überlieferung von Dschabir ibn Abdullah (r.a.), dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Allah hat den Zinsnehmer, den Zinszahler, die beiden Zinszeugen und den Schreiber des Zinsgeschäfts verflucht.“ Ad-Daraqutni überliefert von Abdullah ibn Hanzala (r.a.), dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Ein Dirham Zins ist in den Augen Allahs schlimmer, als sechsunddreißigmal Unzucht zu begehen.“
Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte ferner: „Zinsen haben neunundneunzig Sünden; die geringste davon ist so schwerwiegend wie Unzucht mit der eigenen Mutter.“

Die Begründung für das Zinsverbot: In allen himmlischen Religionen sind Zinsen verboten. Der Grund für ihr Verbot sind die folgenden schwerwiegenden Schäden:

1. Zinsen erzeugen Feindschaft zwischen den Menschen und zerstören die Haltung gegenseitiger Hilfe und Unterstützung. Dabei rufen alle Religionen, insbesondere der Islam, zu gegenseitiger Unterstützung und dazu auf, anderen den Vorzug zu geben, und verabscheuen Hochmut, Überheblichkeit und Ausbeutung.

2. Zinsen schaffen eine wohlhabende Müßiggängerklasse, die keine Arbeit verrichtet und in deren Händen sich gewaltige Vermögen anhäufen, die ohne jede Anstrengung zusammengetragen werden. Der Islam hingegen verleiht der Arbeit Würde und ehrt die Arbeiter. Er macht die Arbeit zum besten Mittel des Erwerbs. Dadurch nehmen die Fähigkeiten zu und die moralische Stärke des Einzelnen wächst.

3. Zins ist ein Werkzeug des Kapitalismus und des Imperialismus. Deshalb heißt es: Der Imperialismus folgt entweder den Spuren eines Geschäftsmannes oder denen eines Geistlichen. Durch die imperialistische Herrschaft und Ausbeutung in unserem Land sind wir mit dem Zins und seinen schädlichen Folgen vertraut geworden. Daher ruft der Islam dazu auf, Bedürftigen zinslose Darlehen zu gewähren, und verspricht dafür großen Lohn. In Vers 29 der Sure ar-Rum wurde dies bereits zum Ausdruck gebracht.

Arten des Zinses: Der Zins ist von zweierlei Art: 1. Verzugszins 2. Mehrzins.

Verzugszins: Der zusätzliche Betrag, den der Darlehensgeber vom Darlehensnehmer dafür verlangt, dass er ihm einen Aufschub bei der Rückzahlung des Darlehens gewährt, wird Verzugszins genannt. Nach dem Qur’an, der Sunna und dem übereinstimmenden Urteil der Muslime ist dieser Zins haram.

Mehrzins: Mehrzins bedeutet, beim Tausch von Geld gegen Geld oder von Waren gegen Waren einen zusätzlichen Betrag zu geben. Nach der Sunna und dem übereinstimmenden Urteil der Muslime, also dem Idschma, ist dies haram. Denn er ist die Ursache für das Entstehen des Verzugszinses.

Abu Sa’id al-Chudri, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Verkauft nicht einen Dirham gegen zwei Dirham. Denn ich fürchte, dass ich euch dadurch in den Zins verwickle.“ Aus dem Hadith geht hervor, dass Zins bei sechs Waren verboten ist: Gold, Silber, Weizen, Gerste, Datteln und Salz. Von Abu Sa’id, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn Gold gegen Gold, Silber gegen Silber, Weizen gegen Weizen und Salz gegen Salz getauscht werden, muss der Austausch Hand in Hand, das heißt bar, und zu gleichen Mengen erfolgen. Wer etwas zusätzlich gibt oder verlangt, macht sich des Zinsgeschäfts schuldig. Geber und Empfänger sind darin gleich.“ (Ahmad, al-Buchari)

Grund für das Verbot: Die sechs im Hadith erwähnten Dinge gehören zu den grundlegenden Bedürfnissen des menschlichen Lebens; jeder Mensch ist dringend auf sie angewiesen, und ohne sie ist das Leben nicht möglich. Gold und Silber sind die grundlegenden Bestandteile des Geldes und der Schlüssel zu Handel und Tausch. Diese beiden Dinge dienen als Maßstab für die Wertbestimmung und als Hilfsmittel zur Ermittlung des Wertes von Waren. Die übrigen vier Waren sind Bestandteile und Quellen der Nahrung und liefern die lebensbewahrende Kraft und Ernährung. Wenn sich der Zins bei diesen Dingen verbreiten würde, wäre dies für die Menschen äußerst schädlich und würde im Handel Unheil verursachen. Deshalb hat Allah aus Barmherzigkeit gegenüber den Menschen und um ihrer Interessen und ihres Wohlergehens willen den Zins verboten.

Daraus wird deutlich, dass der Grund für das Verbot des Zinses bei Gold und Silber darin liegt, dass beide Mittel und Instrumente des Erwerbs sind, während der Grund für das Zinsverbot bei den übrigen Waren darin liegt, dass sie zur Kategorie der Lebensmittel gehören.

Wenn also etwas anderes als Gold und Silber zu einem Mittel des Erwerbs wird, gelten dafür ebenfalls die Bestimmungen von Gold und Silber, und es muss bar und in gleichen Mengen getauscht werden. Ebenso muss ein anderes Produkt als Weizen, Gerste, Datteln und Salz, sofern es wie diese vier Waren zu den Nahrungsmitteln gehört, ebenfalls bar und in gleichen Mengen getauscht werden.

Imam Muslim überliefert über Muʿammar ibn ʿAbdullah: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot den Tausch von Lebensmitteln, außer in gleicher Menge gegen gleiche Menge. Daher wird alles, was an die Stelle dieser sechs Güter tritt, genauso wie diese sechs Güter behandelt, und für es gelten dieselben Bestimmungen. Wenn also die beiden Tauschgüter derselben Gattung angehören und demselben Grund unterliegen, sind sowohl ein Überschuss als auch ein Aufschub haram. Wenn beispielsweise Gold gegen Gold und Weizen gegen Weizen verkauft wird, gelten für die Gültigkeit dieses Verkaufs oder Tauschgeschäfts zwei Bedingungen.

1. Die Menge beider Güter muss gleich sein, unabhängig davon, ob ihre Qualität hinsichtlich Güte oder Mangel gleich oder unterschiedlich ist. Dies geht eindeutig aus dem oben genannten Hadith hervor. Außerdem überliefert Imam Muslim: Ein Mann brachte dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, einige Datteln. Der Gesandte Allahs fragte ihn: „Sind das nicht unsere Datteln?“ Der Mann antwortete: „O Gesandter Allahs, verkaufe uns unsere Datteln zwei Sāʿ gegen einen Sāʿ.“ Der Gesandte Allahs sagte: „Das ist doch Riba. Gib sie zurück. Verkaufe dann unsere Datteln und kaufe dafür von ihnen für uns.“ Über Fudāla überliefert Imam Abū Dāwūd: Dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wurde eine Halskette gebracht, die Perlen und Gold enthielt. Ein Mann kaufte die Halskette für neun oder sieben Dinar. Der Gesandte Allahs sagte: „Nein“, das heißt: „Ich werde sie nicht kaufen, solange die beiden Bestandteile nicht voneinander getrennt worden sind.“ Er gab sie zurück, und sie wurden getrennt. In einer Überlieferung Muslims heißt es, dass er befahl, das Gold von der Halskette zu trennen, und dies geschah. Danach sagte er: „Gold gegen Gold muss mit gleichem Gewicht verkauft werden.“ Ibn al-Qayyim sagt: Es ist zulässig, eine mit einem erlaubten Stoff vermischte Ware gegen Gold zu verkaufen, das schwerer ist als sie, und eine mit Silber vermischte Ware gegen Silber zu verkaufen, das schwerer ist als sie.

2. Bei der Übergabe der beiden Tauschgüter darf keines von ihnen aufgeschoben werden; vielmehr müssen beide unverzüglich gegenseitig übergeben werden. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Es muss Hand in Hand gegeben und genommen werden.“ Er sagte ferner: „Wenn ihr Gold gegen Gold verkauft, gebt beide Seiten gleichmäßig im Tausch; bevorzugt nicht eines gegenüber dem anderen. Und wenn ihr Silber gegen Silber verkauft, gebt beide Seiten gleichmäßig im Tausch; bevorzugt nicht eines gegenüber dem anderen. Verkauft kein anwesendes Gut gegen ein abwesendes.“ – Überliefert von al-Buchārī und Muslim.

Wenn die beiden Tauschgüter verschiedenen Gattungen angehören, aber demselben Grund unterliegen, ist es zulässig, von einem mehr als vom anderen zu geben; ein aufgeschobenes Geschäft ist jedoch nicht zulässig. Wird beispielsweise Gold gegen Silber oder Weizen gegen Gerste verkauft, ist die sofortige Übergabe شرط, nicht aber die Gleichheit der Menge. Bei beiden Gütern darf es einen Überschuss oder eine Verringerung geben.

Imam Abū Dāwūd überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Weizen darf gegen Gerste und Gerste gegen mehr Weizen verkauft werden, doch der Tausch muss Hand in Hand erfolgen.“

Ahmad und Muslim überliefern von ʿUbāda, möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Wenn diese Güter verschiedenen Gattungen angehören, dann verkauft, wie ihr wollt; aber wickelt den Tausch Hand in Hand ab.“ Wenn die beiden Tauschgüter sowohl verschiedenen Gattungen angehören als auch unterschiedlichen Gründen unterliegen, ist keine Bedingung erforderlich. Ein Tausch mit Mehr- oder Mindermaß ist zulässig, ebenso eine aufgeschobene Übergabe. So ist es beispielsweise zulässig, Silber gegen Lebensmittel mit unterschiedlicher Menge zu tauschen und die Übergabe aufzuschieben. Ebenso kann ein Stück Stoff gegen zwei Stücke Stoff und ein Gefäß gegen zwei Gefäße verkauft werden.

Zusammenfassend gilt: Bei anderen Gütern als Gold, Silber sowie Lebensmitteln und Getränken ist Riba zulässig. Beim Kauf und Verkauf dieser Güter sind Tauschgeschäfte mit Mehr- oder Mindermaß sowie aufgeschobene Geschäfte zulässig; ebenso ist es zulässig, sich vor der Übergabe voneinander zu trennen. Beispielsweise ist es zulässig, eine Ziege gegen zwei Ziegen zu verkaufen, unabhängig davon, ob die Zahlung sofort oder aufgeschoben erfolgt. Ebenso ist es zulässig, eine Ziege gegen eine Ziege zu verkaufen. Denn ʿAmr ibn al-ʿĀs, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, befahl ihm, von den Zakat-Kamelstuten eine anstelle von zwei zu nehmen. (Ahmad, Abū Dāwūd und al-Hākim.) Ibn al-Mundhir sagt: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kaufte einen Sklaven im Tausch gegen zwei schwarze Sklaven und eine Sklavin im Tausch gegen sieben Ziegen. Dies ist auch die Ansicht von Imam asch-Schāfiʿī.

Der Verkauf eines Tieres gegen Fleisch: Die meisten Imame sagen: Es ist nicht zulässig, ein erlaubtes Tier gegen das Fleisch eines Tieres derselben Gattung zu verkaufen. So ist es beispielsweise nicht zulässig, ein geschlachtetes Rind gegen ein lebendes Rind zu verkaufen, dessen Verzehr erlaubt ist. Denn Saʿīd ibn al-Musayyab überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot, ein Tier gegen Fleisch zu verkaufen. (In al-Muwaṭṭaʾ von Imam Mālik.) Imam asch-Schaukānī sagte: Dieser Hadith ist angesichts sämtlicher Überlieferungswege, auf denen er überliefert wurde, als Beweis stichhaltig. Al-Bayhaqī überliefert von einem Bewohner Medinas: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot, ein lebendes Tier gegen ein verendetes Tier zu verkaufen. Nach Ansicht der Hanbaliten ist es zulässig, das Fleisch eines Tieres gegen ein anderes Tier zu verkaufen, etwa eine Ziege gegen Kamelfleisch.

Verkauf von frischen Datteln im Tausch gegen getrocknete Datteln: Es ist nicht erlaubt, frische Datteln im Tausch gegen getrocknete Datteln zu verkaufen. Armen Menschen, die keine Dattelpalmen besitzen, dürfen sie jedoch verkauft werden. Sie können von den Besitzern der Dattelhaine Datteln kaufen, indem sie die Menge der getrockneten Datteln schätzen.

Imam Malik und Abu Dawud überliefern von Saʿd ibn Abi Waqqas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, über den Verkauf frischer Datteln im Tausch gegen getrocknete Datteln gefragt wurde, sagte er: „Verringern sich die Datteln etwa, wenn sie trocknen?“

Die Leute sagten: „Ja.“ Daraufhin verbot er den Verkauf frischer Datteln im Tausch gegen getrocknete Datteln.

Al-Buchari und Muslim überliefern von Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verbot, die Datteln an den Palmen im Tausch gegen getrocknete Datteln nach Maß zu verkaufen. Ebenso verbot er, die Trauben an den Rebstöcken im Tausch gegen Rosinen nach Maß zu verkaufen. Auch verbot er, Getreide auf dem Feld im Tausch gegen zubereitete Nahrung zu verkaufen.

Al-Buchari überliefert von Zaid ibn Thabit: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, erlaubte, die Früchte geschenkter Dattelpalmen nach einer geschätzten Mengenangabe zu verkaufen.

Verkauf auf Kredit zu einem höheren Preis als dem tatsächlichen Wert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verbot, eine Sache auf Kredit zu einem höheren Preis als ihrem tatsächlichen Wert zu verkaufen. Denn dies ist Wucher, auch wenn es in Form eines Kauf- und Verkaufsgeschäfts abgewickelt wird. Denn aus Geldbedarf kauft jemand eine Ware zu einem festgelegten Preis mit einer bestimmten Zahlungsfrist und verkauft sie anschließend an einen anderen Käufer für einen niedrigeren Preis und mit einer kürzeren Zahlungsfrist. Sein zusätzlicher Gewinn besteht in diesem Fall darin, dass er den Betrag, den er sofort erhält, nutzen kann. Ein solcher Verkauf ist verboten und ungültig. Dies ist die Auffassung von Imam Abu Hanifa, Imam Malik und Imam Ahmad. Nach der Auffassung von Imam asch-Schafiʿi und anderen ist er erlaubt, denn alle Bestandteile des Verkaufs sind hier ordnungsgemäß vorhanden. Die Absicht ist hierbei nicht maßgeblich. Es gibt keine Gewissheit, dass die Absicht verwirklicht wird.

1. Ibn Umar überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Wenn die Menschen beim Ausgeben von Bargeld geizig werden, den Rinderschwänzen hinterherlaufen und den Dschihad auf Allahs Weg unterlassen, wird Allah eine Heimsuchung über sie kommen lassen, die Er erst aufhebt, wenn sie zur Religion zurückkehren.“ (Ahmad, Abu Dawud, at-Tabarani, Ibn al-Qattan)

2. ʿAliya (sie war die Ehefrau von Abu Ishaq al-Hamdani al-Kufi Sabing) bint ʿAufa ibn Schurahbil sagt: „Ich ging zu der Sklavin von Zaid ibn Arqam und zu seiner Ehefrau ʿAischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr. Die Sklavin von Zaid ibn Arqam sagte: Ich verkaufte Zaid ibn Arqam einen Sklaven auf Kredit für achthundert Dirham. Danach kaufte ich ihn für sechshundert Dirham bar zurück. ʿAischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: Sowohl dein Kauf als auch dein Verkauf waren unrechtmäßig. Teile Zaid ibn Arqam mit, dass sein Dschihad, den er gemeinsam mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, geleistet hat, hinfällig wird, wenn er nicht bereut.“ (Malik, ad-Daraqutni)

Fünfunddreißigstes Kapitel: Qard oder Darlehen

Definition: Qard oder Darlehen ist ein Vermögenswert, den der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer unter der Bedingung gibt, dass dieser, sobald er dazu in der Lage ist, einen gleichwertigen Vermögenswert zurückgibt.

Seine rechtliche Zulässigkeit in der Scharia: Es ist eine عبادah, durch die man Allahs Nähe erlangen kann. Dadurch erweist man den Menschen Barmherzigkeit und Großzügigkeit, beseitigt ihre Bedürftigkeit und löst ihre Probleme.
Der Islam hat das Gewähren eines Darlehens durch den Darlehensgeber als mustahabb und die Aufnahme eines Darlehens durch den Darlehensnehmer als zulässig erklärt; aus seiner Sicht gehört dies nicht zum verhassten Betteln. Denn er nimmt das Darlehen auf, um seinen Bedarf zu decken, davon zu profitieren und zum gegebenen Zeitpunkt einen gleichwertigen Betrag zurückzuzahlen.

1. Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer einem Muslim eine Bedrängnis aus dem diesseitigen Leben nimmt, dem wird Allah eine Bedrängnis am Tag der Auferstehung nehmen. Und wer die Not eines Bedürftigen lindert, dessen Not wird Allah in dieser Welt und im Jenseits lindern. Solange der Diener damit beschäftigt ist, seinem Bruder (seinem muslimischen Bruder) zu helfen, ist Allah damit beschäftigt, ihm zu helfen.“ (Muslim, Abu Dawud, at-Tirmidhi)

2. Von Ibn Mas’ud wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn ein Muslim einem anderen Muslim zweimal ein Darlehen gewährt, ist dies so, als hätte er einmal Almosen gegeben.“ (Ibn Madscha, Ibn Hibban)

3. Von Anas wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „In der Nacht der Mi’raj sah ich über dem Tor des Paradieses geschrieben: Der Lohn für Almosen beträgt das Zehnfache, der Lohn für das Gewähren eines Darlehens das Achtzehnfache. Ich fragte: ‚O Dschibril, wie kommt es, dass das Gewähren eines Darlehens besser ist als Almosen?‘ Er sagte: ‚Denn wenn ein Bittsteller um Hilfe bittet, besitzt er noch etwas. Derjenige aber, der um ein Darlehen bittet, tut dies nur aus äußerster Not.‘

Der Darlehensvertrag: Der Darlehensvertrag ist ein Vertrag, durch den der Darlehensnehmer zum Eigentümer gemacht wird. Daher kann ein Darlehensvertrag nur von jemandem geschlossen werden, der die rechtliche Befugnis und Eignung besitzt, ein Darlehen zu gewähren. Wie bei Kauf- und Schenkungsverträgen wird er durch Idschab und Qabul (Angebot und Annahme des Angebots) vollzogen. Dieser Vertrag kommt mit genau den Worten zustande, die das Gewähren eines Darlehens ausdrücken.

Nach der malikitischen Rechtsschule wird das Eigentum des Darlehensnehmers bereits mit dem Abschluss des Vertrags begründet, unabhängig davon, ob das gewährte Darlehen in seinen Besitz gelangt oder nicht. Der Darlehensnehmer kann entweder einen gleichartigen oder genau denselben Gegenstand zurückgeben, unabhängig davon, ob ein gleichartiger Gegenstand verfügbar ist oder nicht. Den genau gleichen Gegenstand darf er jedoch nur so lange zurückgeben, wie an ihm keine Veränderung durch Verminderung oder Vermehrung eingetreten ist. Sobald eine Veränderung eingetreten ist, muss er einen gleichartigen Gegenstand zurückgeben.

Bedingung der Festlegung einer Frist: Nach Ansicht der meisten Faqīhs ist es nicht zulässig, bei einem Darlehen die Festlegung einer Frist zur Bedingung zu machen. Denn es handelt sich dabei um eine freiwillige Wohltätigkeit. Der Darlehensgeber hat das Recht, seine Rückzahlung unverzüglich zu verlangen. Wenn daher die Rückzahlung des Darlehens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgeschoben wird, gilt diese Aufschiebung nicht, sondern die Rückzahlung ist sofort fällig. Imām Mālik sagte: Es ist zulässig, die Festlegung einer Frist zur Bedingung zu machen, und die auferlegte Bedingung ist verbindlich. Wenn daher die Rückzahlung eines Darlehens bis zu einer bestimmten Frist aufgeschoben wird, bleibt sie bis zu dieser Frist aufgeschoben, und niemand hat das Recht, sie vor Ablauf dieser Frist zu verlangen. Denn Allah sagt in Vers 282 der Sura al-Baqara:

„Wenn ihr ein Darlehen für eine bestimmte Frist miteinander vereinbart.“ Außerdem überliefert ʿAmr ibn ʿAwf, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Muslime sind an ihre Bedingungen gebunden.“ (Abū Dāwūd, Ahmad, at-Tirmidhī, ad-Dāraqutnī)

Bei welchen Dingen Darlehen zulässig sind: Darlehen in Form von Kleidung und Lebewesen sind zulässig. Denn es ist überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ein zweijähriges Kamel als Darlehen nahm. Ebenso können Dinge, die nach Maß oder Gewicht gehandelt werden, sowie sämtliche Handelswaren als Darlehen gegeben werden. Auch Brot und Teig aus Mehl können als Darlehen gegeben werden.

ʿĀischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: „Ich sagte: O Gesandter Allahs, die Nachbarn leihen Brot und Teig und geben manchmal weniger und manchmal mehr zurück. Er sagte: Das ist kein Problem. Dies gehört zu den Dingen, die den Menschen Erleichterung und Nutzen bringen. Dabei wird kein Gewinn erwartet.

Man fragte Muʿādh, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, nach dem Leihen und Verleihen von Brot und Mehl. Er sagte: „Subḥānallāh! Dies gehört wahrlich zu den Eigenschaften eines edlen Charakters. Du gibst mehr und nimmst weniger, oder du nimmst mehr und gibst weniger zurück. Doch derjenige, der sein Darlehen vollständig zurückzahlt, ist der beste Mensch. Dies habe ich den Gesandten Allahs selbst sagen hören.“

Ein Darlehen, das Gewinn bringt, ist Ribā: Der Zweck jedes Darlehensvertrags besteht darin, den Menschen zu nutzen und ihnen dabei zu helfen, ihren Lebensunterhalt leichter zu erlangen. Ein Darlehen ist kein Mittel zum Erwerb und kein Werkzeug zur Ausbeutung der Menschen. Daher ist es dem Darlehensnehmer nicht erlaubt, mehr als das von ihm aufgenommene Darlehenskapital oder einen gleichwertigen Betrag zurückzuzahlen. Denn das Grundprinzip des Fiqh lautet: Jedes Darlehen, das einen Gewinn bringt, ist Ribā.

Damit dies als Ribā und unzulässig gilt, gibt es jedoch eine Bedingung: Der Gewinn oder Nutzen aus dem Darlehen muss ausdrücklich zur Bedingung gemacht worden sein oder gewohnheitsmäßig üblich sein. Trifft keines von beidem zu, das heißt, wurde weder eine solche Bedingung auferlegt noch ist sie gewohnheitsmäßig üblich, dann darf der Darlehensnehmer bei der Rückzahlung einen Gegenstand von besserer Qualität als den geliehenen zurückgeben, etwas mehr davon zurückgeben oder ihm ein Haus verkaufen, sofern ihm zuvor zur Bedingung gemacht worden war, ihm ein Haus zu verkaufen. Wenn der Darlehensgeber dies annimmt, ist es nicht makrūh. Denn Ahmad, Muslim, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa überliefern von Abū Rāfiʿ:

Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nahm von einem Mann ein zweijähriges Kamel als Darlehen. Danach trafen bei ihm Kamele für die Zakāt ein. Da befahl er mir, aus der Herde der Zakāt-Kamele ein zweijähriges Kamel zu nehmen und damit sein Darlehen zurückzuzahlen. Ich sagte: „In dieser Herde gibt es kein anderes Kamel außer einem schönen Kamel, das sechs Jahre vollendet hat und in sein siebtes Jahr eingetreten ist.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Gib ihm dieses. Denn derjenige, der ein Darlehen auf beste Weise zurückzahlt, ist der beste Mensch.“

Dschābir ibn ʿAbdallāh sagte: Ich hatte beim Gesandten Allahs ﷺ eine Forderung. Er beglich diese Forderung und gab mir noch etwas darüber hinaus. (Ahmad, al-Buchārī, Muslim)

Die Begleichung der Schulden vor dem Tod beschleunigen:

1. Imām Ahmad überliefert: Ein Mann erkundigte sich nach seinem Bruder. Dieser war verschuldet gestorben. Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Er ist wegen seiner Schuld festgehalten. Begleiche die Schuld für ihn.“ Er sagte: „O Gesandter Allahs, ich habe alle seine Schulden beglichen. Nur zwei Dīnār sind noch offen. Eine Frau fordert diese zwei Dīnār, doch sie hat keinen Zeugen.“ Er sagte: „Gib der Frau, was sie fordert, denn ihre Forderung ist berechtigt.“

2. Es wird überliefert, dass ein Mann sagte: „O Gesandter Allahs, wenn ich mit meinem Leben und meinem Besitz den Dschihād führe und dann getötet werde, während ich geduldig war, um Allahs Wohlgefallen willen kämpfte und nicht den Rücken kehrte, sondern nur vorwärtsging – werde ich dann ins Paradies eingehen können?“ Er sagte: „Ja.“ Der Mann wiederholte seine Frage noch zwei- oder dreimal. Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Doch wenn du verschuldet stirbst und keine Möglichkeit hast, die Schuld zu begleichen, dann wirst du es nicht können.“ Danach teilte er mit, dass hinsichtlich einer Angelegenheit eine äußerst strenge Warnung von Allah offenbart worden sei. Die Leute fragten: „Hinsichtlich welcher Angelegenheit?“ Er sagte: „Hinsichtlich der Schuld. Bei Allah, in dessen Hand meine Seele liegt: Selbst wenn ein Mensch auf Allahs Weg getötet und wieder zum Leben erweckt würde, danach erneut auf Allahs Weg getötet und wieder zum Leben erweckt würde und danach ein weiteres Mal auf Allahs Weg getötet würde, könnte er dennoch nicht ins Paradies eintreten, solange er seine Schuld nicht beglichen hat.“

3. Von Dschābir ibn ʿAbdallāh رضي الله عنه wird überliefert: Der Gesandte Allahs ﷺ verrichtete nicht das Totengebet für jemanden, der verschuldet gestorben war. Eines Tages wurde ihm eine Leiche gebracht. Er sagte: „Hat er Schulden?“ Die Leute sagten: „Ja.“ Da sagte er: „Verrichtet das Totengebet für euren Gefährten.“ Abū Qatāda al-Anṣārī sagte: „Ich übernehme die Verantwortung für die Begleichung seiner Schuld.“ Daraufhin verrichtete der Gesandte Allahs ﷺ sein Totengebet.

Als Allah Seinem Gesandten ﷺ später den Sieg verlieh, sagte er: „Ich stehe jedem Gläubigen näher als er sich selbst. Wer verschuldet stirbt, dessen Schuld obliegt mir. Wer aber Vermögen hinterlässt, dessen Schuld obliegt seinen Erben.“ (Überliefert von al-Buchārī, Muslim, at-Tirmiḏī, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa; nach Abū Huraira رضي الله عنه)

4. Al-Buchārī überliefert von Abū Huraira رضي الله عنه, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Wer von den Menschen Vermögen nimmt und beabsichtigt, es zurückzuzahlen, dessen Schuld wird Allah begleichen. Wer es aber nimmt, um es zu vernichten, den wird Allah zugrunde richten.“

Das Hinauszögern der Begleichung durch einen Wohlhabenden ist Unrecht: Von Abū Huraira رضي الله عنه wird überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Das Hinauszögern und Verschleppen der Begleichung einer Forderung durch einen Wohlhabenden ist Unrecht. Und wenn die Forderung eines von euch einem wohlhabenden Mann übertragen wird, soll er dies annehmen.“ (Abū Dāwūd)

Es ist empfehlenswert (mustahabb), einem bedürftigen Schuldner Aufschub zu gewähren. Allah, der Erhabene, sagt:

وَإِن كَانَ ذُو عُسْرَة فنظرة إلى ميسرة ، وأن تصَدِّقُوا عَيْرٌ لَكُمْ إِن كُنتُمْ تَعْلَمُونَ

Und wenn der Schuldner in Bedrängnis ist, dann gewährt ihm Aufschub bis zur Erleichterung. Doch wenn ihr es als Almosen erlässt, ist es besser für euch, wenn ihr nur wüsstet. (Al-Baqara, 280)

a. Überliefert von Abu Qatada, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Er suchte einen seiner Schuldner. Doch dieser hielt sich verborgen. Schließlich fand er ihn. Da sagte der Schuldner: „Ich bin in Bedrängnis.“ Er sagte: „Kannst du bei Allah schwören?“ Er antwortete: „Bei Allah!“ Qatada sagte: „Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen: ‚Wer sich darüber freut, dass Allah ihn von den Bedrängnissen des Tages der Auferstehung befreit, der soll einem bedürftigen Schuldner Aufschub gewähren oder ihm die Schuld erlassen.‘

b. Kaʿb ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen: ‚Wer einem bedürftigen Schuldner Aufschub gewährt oder ihm die Schuld erlässt, dem wird Allah einen Platz in Seinem Schatten geben.‘
Erlass eines Teils der Schuld vor Ablauf der Frist: Nach Ansicht der meisten Rechtsgelehrten ist es unzulässig, einem Schuldner im Gegenzug für die vorzeitige Begleichung der Schuld einen Teil davon zu erlassen, bevor die im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist abgelaufen ist. Wenn jemand einem anderen ein Darlehen für eine bestimmte Frist gewährt und dann zum Schuldner sagt: „Ich erlasse dir einen Teil der Schuld unter der Bedingung, dass du den verbleibenden Teil vor Ablauf der Frist begleichst“, so ist dies haram.

Ibn Abbas und Zufar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihnen, waren jedoch der Ansicht, dass dies zulässig ist. Denn Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überliefert: Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, den Banu Nadir (einem jüdischen Stamm) befahl, Medina zu verlassen, kam eine Abordnung von ihnen und sagte: „O Prophet Allahs, du hast uns zwar befohlen, Medina zu verlassen. Doch die Menschen schulden uns noch viele Beträge, die sie nicht beglichen haben.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Erlasst einen Teil der Schulden und treibt den Rest zügig ein.“

Sechsunddreißigstes Kapitel: Rahn oder Pfand

Definition: Im schariatischen Fachsprachgebrauch bedeutet Rahn oder Pfand, einen Gegenstand mit wirtschaftlichem Wert nach Maßgabe der Scharia als Sicherheit für eine Schuld zu hinterlegen, sodass diese Schuld oder ein Teil davon aus diesem Gegenstand eingezogen oder beglichen werden kann.

Wenn jemand bei einer anderen Person ein Darlehen aufnimmt und dem Darlehensgeber dafür ein Grundstück oder ein Tier als Pfand überlässt, das bis zur Rückzahlung des Darlehens in Verwahrung bleibt, gilt dieser verwahrte Gegenstand nach der Scharia als Rهن beziehungsweise Pfand. (Auf diese Weise wird die Rückzahlung des Darlehens gesichert. Andernfalls würde der als Pfand hinterlegte Gegenstand entsprechend dem gesamten Darlehen oder anteilig im Verhältnis zum Darlehen verfallen.) Der Eigentümer des als Pfand hinterlegten Gegenstands, also der Darlehensnehmer, wird Pfandgeber genannt, und der Darlehensgeber, der den Gegenstand im Austausch für das Darlehen in seiner Hand verwahrt, wird Pfandnehmer genannt. Der Gegenstand, der als Pfand hinterlegt wird, wird Rهن beziehungsweise Pfand genannt.

Die Rechtmäßigkeit des Pfands: Durch den Koran, die Sunna und den Konsens der Gelehrten ist die Rechtmäßigkeit von Rهن beziehungsweise Pfand erwiesen. Allah sagt im Koran:

وإِن كُنتُمْ عَلَى سَفَرٍ وَلَمْ تَجِدُوا كَاتِبا قومن مقبوضةٌ ، فَإِنْ أَمِن بَعْضُكُمْ بَعْضًا فَلْيَوْتِ الَّذِي اؤْتُمِنَ أمانته وليَتَّقِ الله ربه .

„Wenn ihr euch auf einer Reise befindet und keinen Schreiber findet, dann ist es zulässig, ein Pfand zu nehmen. Wenn einer von euch dem anderen vertraut, dann soll derjenige, dem man vertraut, das ihm anvertraute Gut zurückgeben und Allah, seinen Herrn, fürchten.“ (Al-Baqara, Vers 283)

Die Rechtmäßigkeit ist auch durch die Sunna erwiesen: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) hatte seine Rüstung bei einem Juden als Pfand hinterlegt. Als er ihn um etwas Gerste auf Kredit bat, sagte dieser: „Muhammad will meine Waren an sich nehmen.“ Darauf sagte er: „Er lügt. Ich bin auf der Erde ebenso vertrauenswürdig wie im Himmel. Wenn er mir vertraute, würde ich das Darlehen gewiss zurückzahlen. Bringt meine Rüstung zu ihm und lasst sie bei ihm.“ Al-Buchari und andere überliefern von Aischa (r.a.): Der Gesandte Allahs (s.a.w.) kaufte bei einem Juden einige Lebensmittel und hinterlegte bei ihm seine Rüstung als Pfand.

Die Gelehrten sind sich über die Rechtmäßigkeit des Pfands einig. Niemand hat dessen Rechtmäßigkeit bestritten. Einige haben jedoch die Frage aufgeworfen, ob es auch außerhalb einer Reise zulässig ist. Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist das Pfand sowohl auf Reisen als auch am eigenen Wohnort zulässig. Denn der Gesandte Allahs (s.a.w.) tat dies, während er sich in Medina aufhielt. Der Grund dafür, dass der Vers es an die Situation der Reise knüpft, ist, dass dies meistens auf Reisen geschieht.

Die Gelehrten Mujahid, Dahhak und die Gelehrten der zahiritischen Rechtsschule sagen: Das Pfand ist nur während einer Reise zulässig. Denn genau dies wird im Vers gesagt. Der Hadith ist jedoch ihre entscheidende Widerlegung.

Bedingungen für die Gültigkeit des Pfands:

1. Zurechnungsfähig zu sein,
2. die Volljährigkeit erreicht zu haben,
3. dass der Pfandgegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden ist, unabhängig davon, ob er gemeinschaftliches Eigentum ist oder nicht.
4. dass der Pfandnehmer oder sein Vertreter den Pfandgegenstand in Besitz nimmt.

Imam asch-Schafiʿi sagte: Allah, der Erhabene, hat die Regelung des Pfands ausdrücklich unter der Bedingung seiner Inbesitznahme erlassen. Wird es daher nicht in Besitz genommen, ist das Pfand ebenfalls nicht gültig. Die malikitischen Gelehrten sagen: Der Pfandvertrag wird bereits durch den Vertrag verbindlich wirksam. Der Pfandgeber wird jedoch dazu verpflichtet, den Pfandgegenstand zu übergeben, damit der Pfandnehmer ihn in Besitz nehmen kann. Auch nachdem der Pfandnehmer ihn in Besitz genommen hat, darf der Pfandgeber daraus Nutzen ziehen. Imam asch-Schafiʿi widerspricht jedoch dieser Ansicht. Seiner Auffassung nach darf der Pfandgeber daraus nur so lange Nutzen ziehen, wie der Pfandnehmer dadurch keinen Schaden erleidet.

Der Nutzen des Pfandnehmers aus dem Pfandgegenstand: Der Pfandvertrag wird im Grunde geschlossen, um die Rückzahlung des Darlehens zu sichern und Verlässlichkeit zu gewährleisten. Daraus Nutzen zu ziehen, ist nicht beabsichtigt. Daher ist es dem Pfandnehmer nicht erlaubt, aus dem Pfandgegenstand Nutzen zu ziehen, selbst wenn der Pfandgeber dies gestattet. Denn dadurch würde das Pfand zu einem Darlehen mit einem Vorteil werden. Jedes Darlehen, das einen Vorteil einbringt, ist jedoch Zins. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich bei dem Pfandgegenstand nicht um ein reitbares oder melkbares Tier handelt. Handelt es sich um ein solches Tier, darf der Pfandnehmer daraus Nutzen ziehen und Vorteil erlangen, sofern er im Gegenzug die Kosten für dessen Versorgung trägt.

Handelt es sich beispielsweise um ein Pferd, ein Maultier oder ein Kamel und dergleichen, darf er es im Gegenzug für die Übernahme der Kosten seiner Versorgung reiten; handelt es sich um ein Rind, eine Ziege und dergleichen, darf er im Gegenzug für die Übernahme der Kosten seiner Versorgung dessen Milch melken und verwenden. (Dies ist die Ansicht von Imam Ahmad und Ishaq. Nach der Ansicht der meisten Gelehrten darf der Pfandnehmer jedoch unter keinen Umständen Nutzen daraus ziehen. Die Belege aus den Hadithen sprechen jedoch gegen sie.) Im Folgenden werden die Belege für die Zulässigkeit des Nutzens angeführt:

a. Überliefert von Abu Huraira – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm –, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – sagte: „Wenn ein milchgebendes Tier verpfändet ist, darf seine Milch auf Kosten des Pfandnehmers gemolken werden, und wenn ein Tier verpfändet ist, darf auf seinem Rücken auf Kosten des Pfandnehmers geritten werden. Wer reitet und melkt, muss die Kosten für die Versorgung des Tieres tragen.“ Imam Abu Dawud sagte: „Der Hadith ist nach unserem Wissen authentisch.“ Auch andere haben diesen Hadith überliefert, darunter al-Buchari, at-Tirmidhi und Ibn Madschah.

b. Ebenfalls von Abu Huraira ist überliefert, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – sagte: „Wenn ein Tier verpfändet ist, darf der Pfandnehmer auf eigene Kosten auf ihm reiten, und wenn ein milchgebendes Tier verpfändet ist, darf der Pfandnehmer auf eigene Kosten seine Milch trinken. Der Reitende und der Milchtrinkende müssen die Kosten tragen.“ (Überliefert von allen maßgeblichen Hadith-Sammlungen außer Muslim und an-Nasaʾi.) In der Überlieferung von Imam Ahmad lautet es: „Wenn ein Tier verpfändet ist, muss der Pfandnehmer es mit Gras füttern. Die Milch des milchgebenden Tieres darf getrunken werden. Derjenige, der sie trinkt, muss die Kosten für das Tier tragen.“

c. Ebenfalls von Abu Huraira ist überliefert, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – sagte: „Es ist erlaubt, die Milch eines verpfändeten Tieres zu melken und auf seinem Rücken zu reiten.

Die Kosten und der Nutzen des Pfandgegenstands: Die Kosten des Pfandgegenstands, die Vergütung für seine Verwahrung und die Kosten seiner Rückgabe trägt sein Eigentümer. Den Nutzen des Pfandgegenstands zieht der Pfandgeber. Sein Zuwachs gehört zum Pfandgegenstand und wird ebenfalls mit dem ursprünglichen Pfandgegenstand verbunden. Nachwuchs, Wolle, Milch und Ernte gehören zum Pfandgegenstand. Denn der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – sagte: „Alle Erträge des Pfandgegenstands stehen dem Pfandgeber zu, und alle daraus erwachsenden Verpflichtungen lasten ebenfalls auf ihm.

Imam asch-Schāfiʿī sagte: Nichts davon wird zum Pfandgegenstand gehören. Imam Mālik sagte: Außer den Nachkommen und den Setzlingen von Dattelpalmen wird nichts zum Pfandgegenstand gehören.
Wenn der Pfandgläubiger mit Erlaubnis des Herrschers in Abwesenheit des Verpfänders oder aufgrund dessen Weigerung die Kosten für den Pfandgegenstand übernimmt, wird dieser Betrag dem Pfandgläubiger gegenüber als Schuld des Verpfänders geschuldet.
Der Pfandgegenstand als anvertrautes Gut: Der Pfandgegenstand ist beim Pfandgläubiger ein anvertrautes Gut. Solange er keine Pflichtverletzung begeht, muss er dafür keinen Schadensersatz leisten. Dies ist die Ansicht von Imam Ahmad und asch-Schāfiʿī.

Das Pfand bleibt bestehen, bis die Schuld beglichen ist: Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten, deren Ansichten ich überliefert habe, sind sich darin einig, dass es für jemanden, der eine Sache als Pfand für eine Gegenleistung hinterlegt und danach einen Teil der verpfändeten Sache gegen einen Teil der geleisteten Gegenleistung freigeben möchte, nicht zulässig ist. Er darf die verpfändete Sache erst zurücknehmen, wenn er den gesamten geschuldeten Betrag entrichtet oder sich von seiner Verpflichtung befreit hat.

Verlust des Pfandes: Bei den Arabern war es üblich, dass das Pfand, wenn der Verpfänder nicht in der Lage war, die ihm obliegende Schuld zu begleichen, aus seinem Eigentum überging und der Pfandgläubiger dessen Eigentümer wurde. Der Islam hat dies verboten und diesen Brauch abgeschafft.

Sobald die Frist abgelaufen ist, ist der Verpfänder verpflichtet, die Schuld zu begleichen. Wenn er jedoch die Schuld nicht begleicht und auch nicht erlaubt, den Pfandgegenstand zu verkaufen, wird der Herrscher ihn dazu zwingen, entweder die Schuld zu begleichen oder den Pfandgegenstand zu verkaufen. Wird er verkauft und bleibt von seinem Erlös etwas übrig, so gehört dieser Überschuss dem Eigentümer des Pfandgegenstands. Reicht der Erlös jedoch nicht aus, bleibt der Fehlbetrag als Forderung gegenüber dem Verpfänder bestehen.
Muʿāwiya ibn ʿAbdullāh ibn Jaʿfar überliefert: Ein Mann verpfändete in Medina ein Haus für eine festgelegte Frist. Sobald die Frist abgelaufen war, sagte der Pfandgläubiger: „Das ist mein Haus.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Der Pfandgegenstand darf dem Verpfänder nicht entzogen werden. Er erhält dessen Nutzen und trägt dessen Verpflichtungen.“ (Überliefert von asch-Schāfiʿī, Aḥram und ad-Dāraqutnī.)

Die Bedingung, das Pfand nach Ablauf der Frist zu verkaufen: Wird die Bedingung gestellt, dass das Pfand nach Ablauf der Frist verkauft wird, so ist dies zulässig. In diesem Fall hat der Pfandgläubiger das Recht, den Pfandgegenstand zu verkaufen. Imam asch-Schāfiʿī ist jedoch anderer Ansicht. Seiner Auffassung nach ist eine solche Bedingung ungültig.

Wann wird das Pfand ungültig?

Sobald der Pfandgegenstand auf Wunsch des Pfandgläubigers an den Verpfänder zurückgegeben wird, ist das Pfand ungültig.

Siebenunddreißigstes Kapitel: Landwirtschaft

Der Vorzug des Ackerbaus: Imam al-Qurtubi sagt: Ackerbau ist eine gemeinschaftliche Pflicht (Fard kifāya). Daher obliegt es der Regierung, die Bevölkerung zu verpflichten und zu ermutigen, sich dieser Tätigkeit zu widmen. Auch das Pflanzen von Setzlingen fällt unter den Ackerbau.

1. Al-Buchari und Muslim überlieferten von Anas, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Wenn ein Muslim einen Setzling pflanzt oder eine Saat anbaut und ein Mensch, ein Tier oder ein Vogel davon frisst, wird dies für ihn zu einer Sadaqa.“

2. Imam at-Tirmidhi überlieferte von Aischa, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Sucht euren Lebensunterhalt durch die Erträge der Felder.“

Gemeinschaftlicher Ackerbau oder Teilpacht: Unter gemeinschaftlichem Ackerbau versteht man, dass einem Bauern Land unter der Bedingung überlassen wird, dass er einen Anteil an der Ernte erhält, etwa die Hälfte, ein Drittel oder mehr beziehungsweise weniger – je nachdem, worauf sich beide einigen.

Die Zulässigkeit des gemeinschaftlichen Ackerbaus: Gemeinschaftlicher Ackerbau ist ein Verfahren gegenseitiger Unterstützung zwischen dem Landbesitzer und dem Bauern. Der Bauer kann im Ackerbau erfahren sein, besitzt aber kein Land. Der Landbesitzer wiederum kann unfähig sein, Ackerbau zu betreiben. Daher hat der Islam dieses Verfahren aus Barmherzigkeit gegenüber beiden Seiten erlaubt.

Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, und seine Gefährten betrieben gemeinschaftlichen Ackerbau. Al-Buchari und Muslim überlieferten von Ibn Abbas: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, vereinbarte mit den Bewohnern von Chaibar, dass sie das Land gegen einen Anteil an den dort hervorgebrachten Früchten oder Ernten bewirtschafteten. Imam Muhammad al-Baqir sagt: Es gab in Medina keine Familie der Auswanderer, die nicht gegen ein Drittel oder ein Viertel der Ernte Ackerbau betrieb. Ali, Saʿd ibn Malik, Abdullah ibn Masʿud, Umar ibn Abd al-Aziz, al-Qasim, Urwa sowie die Nachkommen von Abu Bakr, Umar, Ali und Ibn Sirin betrieben gemeinschaftlichen Ackerbau. (Al-Buchari)

In al-Mughni heißt es: „Dies ist eine bekannte Angelegenheit. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, praktizierte dies bis zu seinem Tod; danach praktizierten es seine rechtgeleiteten Kalifen bis zu ihrem Tod, und anschließend auch deren Nachkommen.“ In Medina gab es niemanden aus dem Hause des Propheten, der dies nicht praktizierte. Auch die Ehefrauen des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, taten dies nach ihm. Es ist ebenfalls nicht zulässig, diese Praxis aufzuheben. Denn eine Bestimmung der Scharia kann nur zu Lebzeiten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, aufgehoben werden. Wie könnte etwas aufgehoben werden, was der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, bis zu seinem Tod praktizierte, woraufhin es auch seine Kalifen praktizierten, während die Gefährten darin übereinstimmten und keiner von ihnen dagegen Einspruch erhob? Wenn es zu Lebzeiten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, aufgehoben worden wäre, wie hätte er es dann nach der Aufhebung weiterhin praktizieren können? Und wie konnte diese Aufhebung so verborgen bleiben, dass nicht einmal seine Kalifen davon wussten? Dabei sind das Ereignis von Chaibar und ihre dortige Praxis allgemein bekannt. Wo war dann der Überlieferer der Nachricht von der Aufhebung, dass er sie erwähnte, sie ihnen aber nicht mitteilte?“

Antwort auf die Hadithe über das Verbot des gemeinschaftlichen Ackerbaus: Zaid ibn Thabit beantwortete die Überlieferung von Rafi ibn Chadidsch, der berichtet hatte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, den gemeinschaftlichen Ackerbau verboten habe, mit den Worten, dass dieses Verbot lediglich zur Beilegung eines Streits ausgesprochen worden sei. Er sagte:

Möge Allah Rāfiʿ ibn Chadīǧ vergeben. Bei Allah, ich weiß über diesen Hadith mehr als er. Zwei Männer von den Ansār kamen, nachdem sie miteinander gestritten hatten, zum Gesandten Allahs. Er sagte: „Wenn eure Lage so ist, dann sollt ihr keine Felder in Teilpacht vergeben.“ Rāfiʿ hörte nur den letzten Teil: „Ihr sollt keine Felder in Teilpacht vergeben.“ (Abū Dāwūd, an-Nasāʾī)

Auch Ibn ʿAbbās widersprach der Aussage von Rāfiʿ ibn Chadīǧ und erklärte sie dahingehend, dass der Gesandte Allahs dieses Verbot nur ausgesprochen hatte, um dazu anzuhalten, das zu tun, was nützlich ist. Ibn ʿAbbās – möge Allah mit ihm zufrieden sein – sagte: „Der Gesandte Allahs hat die gemeinsame Landwirtschaft beziehungsweise die Teilpacht nicht verboten. Er ordnete lediglich an, einander entgegenzukommen, und sagte:“

„Wer Land besitzt, soll es selbst bewirtschaften oder es seinem Bruder zur Bewirtschaftung überlassen. Wenn er dies ablehnt, soll er sein Land selbst behalten.“

ʿAmr ibn Dīnār – möge Allah mit ihm zufrieden sein – sagte: Ich hörte Ibn ʿUmar sagen: „Wir sahen keinen Einwand gegen die Teilpacht, bis Rāfiʿ ibn Chadīǧ sagte, dass der Gesandte Allahs dies verboten habe.“ Danach erwähnte ich diese Überlieferung von Rāfiʿ gegenüber Tāwūs. Tāwūs sagte: „Der Gelehrteste unter ihnen – nämlich Ibn ʿAbbās – sagte: ‚Es ist besser, jemandem sein eigenes Land zu überlassen, als eine bestimmte Abgabe oder Pacht dafür zu verlangen.‘“ (Die fünf anerkannten Hadith-Sammlungen)

Die Verpachtung von Land gegen Geld: Gemeinsame Landwirtschaft beziehungsweise Teilpacht gegen Geld, Getreide oder ein anderes Vermögen ist zulässig.

Ḥanẓala ibn Qays – möge Allah mit ihm zufrieden sein – sagte: Ich fragte Rāfiʿ ibn Chadīǧ nach der Verpachtung von Land. Er sagte: „Der Gesandte Allahs hat dies verboten.“ (Wahrscheinlich meinte er die Verpachtung gegen einen Anteil an der Ernte.) Ich fragte: „Gegen Gold oder Silber?“ Er sagte: „Wenn es gegen Gold oder Silber ist, besteht kein Einwand.“ (Die übrigen fünf der sechs anerkannten Hadith-Sammlungen außer at-Tirmidhī)

Dies ist die Ansicht von Imām Aḥmad sowie einiger Gelehrter der Rechtsschulen von Mālik und asch-Schāfiʿī. Imām an-Nawawī sagte: „Dies ist die vorzugswürdigste Ansicht.“

Ungültige Teilpacht: Wir haben bereits gesagt, dass eine zulässige Teilpacht darin besteht, jemandem unter der Bedingung die Bewirtschaftung eines Landes zu überlassen, dass der Eigentümer ein Drittel oder ein Viertel der erzeugten Ernte erhält. Das heißt, die Höhe seines Anteils bleibt unbestimmt. Wenn jedoch die Höhe seines Anspruchs festgelegt wird – etwa indem eine bestimmte Menge der Ernte bestimmt wird oder ein bestimmter Teil der Fläche festgelegt wird, dessen Ertrag dem Eigentümer zusteht, während der übrige Teil dem Bewirtschafter verbleibt oder beide daran beteiligt sind –, dann ist eine solche Teilpacht ungültig. Sie lässt Raum für Unklarheit und Täuschung und birgt das Risiko von Streit und Auseinandersetzungen.

Imam al-Buchārī berichtet, dass Rāfiʿ ibn Chadīǧ sagte: „Wir besaßen in Medina die meisten landwirtschaftlichen Flächen. Wir verpachteten das Land gegen einen Anteil von unserer Seite, und dieser Anteil war für den Landbesitzer bestimmt. Manchmal trug dieser Teil Früchte, während der übrige Teil brachlag. Ein anderes Mal lag jener Teil brach, während der übrige Teil Früchte trug. Schließlich wurde uns diese Art des Teilpachtanbaus untersagt.“ Von Rāfiʿ ibn Chadīǧ wird ferner überliefert, dass der Gesandte Allahs (s) sagte: „Wie bewirtschaftet ihr eure Felder?“ Wir sagten: „Wir verpachten die Felder gegen ein Viertel der Ernte sowie einige Wasq Datteln und Gerste.“ Er sagte: „Tut das nicht.“

Imam Muslim berichtet von Rāfiʿ ibn Chadīǧ (r): „Zur Zeit des Gesandten Allahs (s) verpachteten die Menschen Land gegen das, was an den Ufern von Kanälen und Wasserstellen wuchs. Dabei verdarb ein Teil der Ernte, während ein anderer Teil unversehrt blieb. Dennoch besaßen die Menschen außer diesem Pachtland nichts. Deshalb untersagte ihnen der Gesandte Allahs (s) dieses Vorgehen.“

Die Urbarmachung brachliegenden Landes: Erklärung: Die Urbarmachung brachliegenden Landes bedeutet, Land, das zuvor weder bebaut noch genutzt wurde, nutzbar zu machen und für die Ansiedlung oder den Ackerbau geeignet zu machen.
Ansporn dazu: Der Islam möchte, dass die Menschen die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen erweitern, sich auf der Erde ausbreiten und unbebautes Land kultivieren. Dadurch werden ihr Besitz und ihr Wohlstand zunehmen. Und

auf diese Weise werden sie wohlhabend und stark. Deshalb spornt der Islam die Menschen dazu an, brachliegendes Land urbar zu machen und seine Möglichkeiten zu nutzen. Der Gesandte Allahs (s) sagte:

1. „Wer brachliegendes Land urbar macht, dem gehört es.“ (Abū Dāwūd, an-Nasāʾī, at-Tirmidhī).

2. ʿUrwa (r) sagte: „Die Erde gehört Allah, und die Diener gehören Allah. Wer totes Land wiederbelebt, dessen Anspruch auf dieses Land hat Vorrang. Dies haben uns vom Gesandten Allahs (s) diejenigen übermittelt, die uns auch die Gebetszeiten übermittelt haben.“

3. „Wer totes Land wiederbelebt, erhält dafür eine Belohnung. Was Vögel, Tiere und Insekten davon fressen, wird für ihn als Almosen angerechnet.“ (an-Nasāʾī).

4. Ḥasan ibn Samura (r) sagte, dass der Gesandte Allahs (s) gesagt habe: „Wer ein Landstück mit einer Mauer umgibt, dem gehört dieses Land.“ (Gemeint ist: brachliegendes Land.) Abū Dāwūd.

5. Asmar ibn Mudarris berichtet: Ich kam zum Gesandten Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, und leistete ihm den Treueid. Er sagte: »Wer ein Land in Besitz nimmt, dem zuvor kein Muslim zuvorgekommen ist, dem gehört es.« Als die Menschen dies hörten, umgrenzte jeder sein eigenes Land.

Bedingungen für die Urbarmachung von Brachland: Als Voraussetzung dafür, dass ein Land als Brachland gilt, muss es weit entfernt von einer Siedlung liegen, sodass es nicht als Teil dieser Siedlung angesehen wird. Die Entfernung zur Siedlung wird nach den örtlichen Gepflogenheiten und Bräuchen bestimmt.

Die Erlaubnis des Herrschers: Die Rechtsgelehrten sind sich darin einig, dass die Urbarmachung von Brachland ausreicht, um dessen Eigentümer zu werden. Darüber, ob dafür die Erlaubnis des Herrschers erforderlich ist, besteht Meinungsverschiedenheit. Die meisten Gelehrten sagen: Die Erlaubnis des Herrschers ist keine Voraussetzung. Sobald jemand ein Stück Brachland urbar macht, wird er dessen Eigentümer, auch ohne die Erlaubnis des Herrschers. Wenn ein Streit entsteht und der Herrscher mit dessen Schlichtung beauftragt wird, ist es die Pflicht des Herrschers, demjenigen, der das Land urbar gemacht hat, sein Recht zuzusprechen.

Imam Abu Dawud überliefert über Said ibn Zaid, dass der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: »Wer ein Stück Brachland urbar macht, dem gehört dieses Land.

Imam Abu Hanifa sagt: »Durch die Urbarmachung kann man Eigentümer werden. Die Erlaubnis und Anerkennung des Herrschers sind jedoch Voraussetzung.

Nach Malik besteht ein Unterschied zwischen Land, das weit von einer Siedlung entfernt liegt, und Land, das an eine Siedlung angrenzt. Im letzteren Fall ist die Erlaubnis des Herrschers erforderlich; im ersteren Fall ist sie nicht erforderlich. Derjenige, der das Land urbar macht, wird dessen Eigentümer.
Wann erlischt das Eigentum? Wenn jemand beschließt, ein Land urbar zu machen, es durch Aufstellen einer Fahne kennzeichnet oder mit einer Mauer umgibt, es dann aber durch keine Maßnahme urbar macht oder nutzbar gestaltet, erlischt sein Eigentum daran nach drei Jahren.

Salim ibn Abdallah berichtet: Umar ibn al-Khattab, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, hielt eines Tages in Ägypten eine Ansprache: »Wer Brachland urbar macht, dem wird dieses Land gehören. Wenn er das Land jedoch lediglich zurückhält und nicht urbar macht, wird er nach drei Jahren nicht mehr dessen Eigentümer sein.« Denn viele hielten Land zurück, ohne es urbar zu machen.
Tawus berichtet: Der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: »Das ursprüngliche Land gehört Allah und Seinem Gesandten, danach gehört es euch. Wer Brachland urbar macht, dem gehört dieses Land. Wer das Land lediglich zurückhält, wird nach drei Jahren nicht mehr dessen Eigentümer sein.«

Wenn jemand ohne das Wissen des Eigentümers Land urbar macht, das einem anderen gehört: Zur Zeit von Umar ibn al-Khattab, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, und Umar ibn Abd al-Aziz war folgende Praxis üblich: Wenn jemand ein Land, das er für herrenlos hielt, urbar machte und anschließend ein anderer kam und nachwies, dass das Land ihm gehörte, hatte der Eigentumsanspruchsteller die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten: Entweder er nahm das Land demjenigen ab, der es urbar gemacht hatte, und zahlte ihm die Vergütung für seine Arbeit, oder er nahm den Wert des Landes entgegen und überließ es ihm. Diesbezüglich sagte der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden: »Wer Brachland urbar macht, dem gehört es. Der Unterdrücker hat keinen Anspruch auf den Ertrag seines Schweißes.«

Die Zuteilung von Land, Gewässern und Bergwerken: Wenn ein gerechter Herrscher dies als dem Gemeinwohl dienlich erachtet, darf er einigen Menschen Land, Bergwerke oder Gewässer zuteilen. (Wenn es nicht dem Gemeinwohl dient, ist eine solche Zuteilung aus bloßer Vetternwirtschaft nicht zulässig.)

Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und die nachfolgenden Kalifen haben dies getan. Der Beweis dafür ergibt sich aus den folgenden Hadithen:

1. ʿAbd ar-Rahman ibn ʿAuf berichtet: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und ʿUmar ibn al-Chattab teilten mir Land zu. Später ging az-Zubair zu den Angehörigen ʿUmars und kaufte von ihnen dessen Anteil. Danach sagte er zu ʿUthman:

ʿAbd ar-Rahman ibn ʿAuf behauptet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und ʿUmar ibn al-Chattab ihm jenes Land zugeteilt haben. Ich jedoch habe den Anteil der Nachkommen ʿUmars gekauft. ʿUthman, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: ʿAbd ar-Rahmans Aussage ist zutreffend. (Ahmad)

2. ʿAlqama ibn Waʾil berichtet: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hatte ihm ein Stück Land in Hadramaut zugeteilt.

3. ʿUmar ibn Dinar berichtet: Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nach Medina kam, teilte er Abu Bakr und ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihnen, Land zu.

4. Ibn ʿAbbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, berichtet: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, teilte Bilal ibn al-Harith niedrig gelegenes und höher gelegenes Land am Meeresufer zu. – Ahmad, Abu Dawud.

Imam Abu Yusuf sagt: Aus all diesen Hadithen geht hervor, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, vielen Menschen Land zugeteilt hat und dass auch die nach ihm kommenden Kalifen Land zuteilten. Wenn dadurch Verbundenheit mit dem Islam zum Ausdruck kam und der Aufbau des Landes unterstützt wurde, erachtete der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, dies als dem Gemeinwohl dienlich. Auch die Kalifen teilten nur denjenigen Land zu, von denen sie wussten, dass durch sie der Islam Fortschritt und Wohlstand erlangen und den Feinden des Islam Schaden zugefügt werden würde. Die Kalifen taten dies, weil sie ihr Vorgehen für gut hielten; andernfalls hätten sie es nicht getan.

Einziehen von Land von demjenigen, der es brachliegen lässt: Der Herrscher darf Land nur zum Wohl der Allgemeinheit vergeben. Wenn sich erweist, dass derjenige, auf dessen Namen das Land vergeben wurde, es nicht urbar gemacht, sondern brachliegen gelassen hat, wird es ihm wieder entzogen.

a. ʿAmr ibn Shuʿaib überliefert von seinem Vater: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hatte einigen Angehörigen des Stammes Muzaina oder Juhaina Land zugeteilt. Sie machten dieses Land jedoch nicht urbar. Später machte ein anderer Stamm das Land urbar. Daraufhin beschwerten sich die Juhani oder Muzani bei ʿUmar ibn al-Chattab (Allah habe Wohlgefallen an ihm) über sie. ʿUmar (Allah habe Wohlgefallen an ihm) sagte: „Wenn ich oder Abu Bakr das Land vergeben hätte, würde ich es euch zurückgeben. Doch es ist Land, das der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) vergeben hat.“ Dann sagte er: „Wenn jemand sein Land drei Jahre lang unbebaut lässt und danach ein anderer es urbar macht, dann hat derjenige, der es anschließend urbar gemacht hat, den größeren Anspruch darauf.“

b. Bilal, der Vater von al-Harith ibn Bilal al-Muzani, sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) wies ihm das gesamte Gebiet von al-ʿAqiq zu. Als später die Zeit von ʿUmar (Allah habe Wohlgefallen an ihm) kam, sagte er zu Bilal: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hat dir dieses Land nicht deshalb zugeteilt, damit du es den Menschen vorenthältst und nutzlos für dich zurückhältst. Er hat es dir zugeteilt, damit du es nutzt. Nimm daher von diesem Land so viel, wie du urbar machen kannst, und gib den Rest zurück.“

Achtunddreißigstes Kapitel: Ijara oder Vermietung

Definition: In der Terminologie der Scharia bezeichnet Ijara oder Vermietung einen Vertrag, der den Erwerb des Nutzens oder der Dienstleistung einer Sache gegen eine festgelegte Miete gewährleistet. Nach dieser Definition ist es nicht zulässig, einen Baum zu mieten, um von der Ernte seiner Früchte zu profitieren. Denn ein Baum ist weder eine Dienstleistung noch ein Nutzen, sondern vielmehr die Quelle einer Dienstleistung. Ebenso ist die Ijara von Gold, Silber, Lebensmitteln oder irgendeiner Sache, die nach Maß oder Gewicht gegeben oder genommen wird, nicht zulässig. Denn in diesem Fall würde die betreffende Sache selbst verbraucht, sobald man ihren Nutzen in Anspruch nimmt. Aus demselben Grund ist es nicht zulässig, Kühe, Ziegen oder Kamelstuten zum Trinken ihrer Milch zu mieten oder zu vermieten. Denn der Zweck der Ijara besteht darin, Eigentum an einer Dienstleistung oder einem Nutzen zu erwerben. In diesem Fall wird jedoch Eigentum an der Milch erworben, und das ist nicht ihr Zweck. Der Nutzen kann bisweilen von einer Sache erlangt werden, etwa der Nutzen des Wohnens aus einem Haus oder der Nutzen des Transports aus einem Fahrzeug. Bisweilen wird der Nutzen auch aus einer Tätigkeit erlangt, etwa aus der Tätigkeit eines Ingenieurs, Maurers oder Anstreichers. Und bisweilen wird er aus der Arbeit einer Person erlangt, etwa aus der Arbeit von Dienstboten.

Derjenige, dem die Dienstleistung gehört und der sie vermietet, wird Ijara-Geber oder Vermieter genannt; derjenige, der die Dienstleistung in Anspruch nimmt, wird Ijara-Nehmer oder Mieter genannt. Die Sache, deren Dienstleistung gemietet wird, wird als vermietete Sache bezeichnet, und die Gegenleistung für die Dienstleistung wird Miete genannt.

Wenn der Ijara-Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist, wird für den Mieter das Recht auf Inanspruchnahme der Dienstleistung beziehungsweise das Eigentum an ihr begründet. Für den Vermieter wird das Eigentum an der Miete beziehungsweise das Recht auf ihren Empfang begründet. Denn es handelt sich um einen Austauschvertrag.

Zulässigkeit der Ijara oder Vermietung: Die Zulässigkeit der Vermietung ist durch den Koran, die Sunna und den Konsens erwiesen.

a. Allah, der Erhabene, sagt in Vers 32 der edlen Sure az-Zuḫruf:

أهم يَقْسِمُون رحمت ربك – لحن قسمنا بينهم معيشتهم في الحيوة الدنيا ورفعنا بَعْضَهُمْ فَوق بعض ترمس ليَأْهِلَ بَعْضُهُمْ بَعْضاً سخريا ، ورحمت ربك غير مما يجمعونه

Verteilen sie etwa die Barmherzigkeit deines Herrn? Wir verteilen unter ihnen ihren Lebensunterhalt im diesseitigen Leben und erhöhen die einen über die anderen in den Rangstufen, damit die einen die anderen dienstbar machen können. Und die Gunst deines Herrn ist besser als das, was sie zusammentragen.

b. Allah sagt in Vers 233 der Sure al-Baqara:

وإِنْ أَرَدْتُمْ أَن تَسْتَرْضِعُوا أَوْلَادَكُمْ فَلَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ إِذَا سَلَّمْتُمْ مَا أَتَيْتُمْ بِالْمَعْرُوفِ ، وَاتَّقُوا اللَّهَ وَاعْلَمُوا أَنَّ اللَّهَ بِمَا تَعْمَلُونَ بَصِيرَه

Und wenn ihr eure Kinder durch eine Amme stillen lassen wollt, so ist es keine Sünde für euch, wenn ihr das, was ihr in angemessener Weise geben wolltet, übergebt. Und fürchtet Allah und wisst, dass Allah alles, was ihr tut, vollkommen sieht.

c. Allah sagt in den Versen 26 und 27 der Sure al-Qasas:

قَالَتْ إِحْدهُمَا يَأْتِي اسْتَاخِرَهُ وَإِن غَيْرَ مِن اسْتَاجَرْتَ الْقَوِي الْآمِينَ قَالَ إِنِّي أَرِيدَ أَنْ أَنْكِحَلَكَ إِحْدَى ابْنَتَيْ مُتَيْنِ عَلَى أَنْ تَاجَرَ لِي تَمْنِي مِجَعَ : فَإِنْ أَتْمَسَ عَمْرًا فَمِنْ عِنْدِكَ ، وَمَا أَرِيدُ أَنْ احق عَلَيْكَ مَا سَتَجِدُ لِي إِنْ شَاءَ

اللهُ مِنَ الصَّلِحِينَ

Eine der beiden Töchter sagte: „O mein Vater, stelle diesen Mann an, denn der Starke und Vertrauenswürdige ist der Beste, den du als Arbeiter anstellen kannst.“ Er sagte zu Moses: „Ich möchte dir eine meiner beiden Töchter unter der Bedingung zur Frau geben, dass du acht Jahre für mich arbeitest. Wenn du zehn Jahre vollendest, so geschieht dies aus eigenem Willen. Ich möchte dich nicht überfordern. Wenn Allah will, wirst du mich dir gegenüber als rechtschaffen erweisen.“

Auch die folgenden Hadithe sind beachtenswert:

1. Imam al-Buchari berichtet: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, stellte einen Mann namens Abdullah ibn al-Uraiqit aus den Banu ad-Dil als Arbeiter an. Er war ein kundiger Wegführer.

2. Imam Ibn Madscha berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Gebt dem Arbeiter seinen Lohn, bevor sein Schweiß getrocknet ist.“

3. Imam Ahmad, Abu Dawud und an-Nasa’i überliefern über Sa’d ibn Abu Waqqas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: „Ich pachtete Land gegen den Ertrag, der am Ufer meines Kanals wuchs. Doch der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot mir dies und befahl, Land gegen Gold oder Silber zu pachten.“

4. Imam al-Buchari und Muslim überliefern über Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Lass dich schröpfen und gib dem Schröpfer seinen Lohn.“

Darüber hinaus ist die gesamte muslimische Umma über die Zulässigkeit der I-dschara einig. Der Widerspruch einiger Gelehrter gegen diesen Konsens ist nicht maßgeblich.

Begründung für die Zulässigkeit der Iǧāra: Die Scharia hat die Iǧāra beziehungsweise die Vermietung deshalb für zulässig erklärt, weil sie für die Menschen von großer Notwendigkeit ist. Zum Wohnen benötigen die Menschen Häuser und Wohnungen. Für die Arbeit braucht man Bedienstete oder Angestellte. Für den Transport benötigt man Lasttiere oder Fahrzeuge, für den Ackerbau Land und für wirtschaftliche Zwecke verwendete Geräte. Die Beschaffung all dieser notwendigen Dinge durch Miete ist erschwinglicher als ihr Kauf.
Die wesentlichen Bestandteile des Iǧāra- beziehungsweise Mietvertrags: Ein Iǧāra- oder Mietvertrag wird durch zwei sinngemäße Erklärungen geschlossen, etwa „Ich habe vermietet“ und „Ich habe die Miete angenommen“; die eine stellt das Angebot (Īǧāb) und die andere die Annahme (Qabūl) dar.

Bedingungen für den Vermieter und den Mieter: Eine notwendige Bedingung für Vermieter und Mieter ist, dass beide zurechnungsfähig und vernünftig sind und Recht und Unrecht sowie Nutzen und Schaden verstehen können. Ist einer von ihnen geisteskrank oder ein unverständiges Kind, ist der Vertrag nicht gültig.

Bedingungen für die Gültigkeit der Iǧāra beziehungsweise der Miete: Für die Gültigkeit der Iǧāra beziehungsweise der Miete sind folgende Bedingungen erforderlich:

1. Die freiwillige Zustimmung sowohl des Vermieters als auch des Mieters. Wird einer von beiden gezwungen, zu vermieten oder zu mieten, ist die Miete nicht gültig. Denn Allah sagt:

يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا لَا تَأْكُلُوا أَمْوَالَكُمْ بَيْنَكُرْ بِالْبَاطِلِ إِلَّا أَن تَكُونَ تِجَارَةٌ عَنْ تَرَاضٍ مِنْكُمْ قَفَ وَلَا تقتلوا انفسكُمْ طَ إِنَّ اللَّهَ كَانَ بِكُمْ رَحِيمًا

„O ihr Gläubigen! Verzehrt nicht untereinander euer Vermögen auf unrechtmäßige Weise. Doch der Handel unter euch im gegenseitigen Einvernehmen ist erlaubt.“ (Sure 4, an-Nisāʾ, Vers 29)

2. Eine klare Kenntnis der Dienstleistung, wegen der der Vertrag geschlossen wird, damit keinerlei Streit entsteht. Die Kenntnis, die Streit verhindert, wird dadurch erlangt, dass der zu vermietende Gegenstand in Augenschein genommen wird; wenn eine vollständige Kenntnis durch eine Beschreibung möglich ist, durch die Beschreibung des Gegenstands; ferner durch die Angabe der Mietdauer, etwa eines Monats, eines Jahres oder eines kürzeren oder längeren Zeitraums, sowie durch die Angabe der Art der Dienstleistung.

3. Der Gegenstand, dessen Nutzung vertraglich vereinbart wird, muss rechtlich und tatsächlich übertragbar sein. Einige Gelehrte haben diese Bedingung hinzugefügt. Ihrer Ansicht nach ist gemäß dieser Bedingung die Vermietung eines gemeinschaftlich besessenen Gegenstands ohne Zustimmung des Miteigentümers nicht zulässig, weil er nicht übergeben werden kann. Dies ist die Ansicht von Imām Abū Ḥanīfa und Imām Zufar.

Nach Ansicht der meisten Faqīhs ist es zulässig, einen gemeinschaftlich besessenen Gegenstand auch ohne die Zustimmung des Miteigentümers zu vermieten oder zu mieten. Denn auch ein gemeinschaftlich besessener Gegenstand besitzt Nutzen und Verwendbarkeit. Es ist möglich, den Gegenstand entweder frei von der Beteiligung des Partners oder durch einen Vertrag über die teilweise Nutzung entsprechend seinem Anteil zu übertragen, wie dies beim Kauf und Verkauf der Fall ist. Tatsächlich ist die Ijāra ebenfalls eine Art Verkauf. Ist die zu erbringende Leistung nicht bekannt und genau bestimmt, wird der Mietvertrag ungültig.

4. Der vermietete Gegenstand muss übergeben werden können, und es muss möglich sein, daraus Nutzen zu ziehen. Daher ist es nicht zulässig, ein entlaufenes Tier zu vermieten, da es nicht übergeben werden kann. Ebenso ist es nicht zulässig, unfruchtbares Land oder ein lahmes Tier zu vermieten, da aus beiden nicht diejenige Leistung erlangt werden kann, zu deren Erlangung der Mietvertrag geschlossen wurde.

5. Die angestrebte Leistung muss nach der Scharia erlaubt sein; sie darf weder verboten noch verpflichtend sein. Daher ist ein Mietgeschäft für eine sündhafte Handlung nicht zulässig, denn das Unterlassen einer sündhaften Handlung ist verpflichtend.

Wenn jemand eine Person anheuert, um einen anderen unrechtmäßig zu töten, oder jemanden beauftragt, ihm Wein zu bringen, oder ein Haus zur Weinveräußerung vermietet, oder ein Haus zum Glücksspiel beziehungsweise zum Bau einer Kirche oder eines Tempels vermietet, ist diese Vermietung ungültig. Ebenso ist es nicht zulässig, einem Astrologen oder Wahrsager für Prophezeiungen ein Entgelt oder Trinkgeld zu geben. Denn dies gilt als Gegenleistung für eine verbotene Handlung und als unrechtmäßige Aneignung des Vermögens der Menschen. Es ist ebenfalls nicht zulässig, jemanden für das Verrichten des Gebets oder das Fasten anzuheuern, denn dies sind Pflichten, die jedem dazu fähigen Muslim obliegen.

Entgelt für Gottesdienste: Unter den Gelehrten besteht Uneinigkeit darüber, ob für gottesdienstliche Handlungen ein Entgelt gezahlt werden darf. Die Ansicht der hanafitischen Rechtsschule lautet: Es ist nicht zulässig, für gottesdienstliche Handlungen ein Miet- oder Entgelt zu zahlen, etwa dafür, dass jemand im Auftrag des Zahlenden das Gebet verrichtet, fastet, die Hadsch vollzieht oder den Koran rezitiert und deren Lohn ihm schenkt. Für eine solche Handlung ein Entgelt zu nehmen, ist haram. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Rezitiert den Koran, aber esst dafür keine Gegenleistung.“ Er sagte zu ʿAmr ibn al-ʿĀs: „Wenn du zum Muezzin ernannt wirst, dann nimm für den Gebetsruf kein Entgelt.“ Außerdem wird jede gottesdienstliche Handlung, sobald sie vollzogen ist, vom Handelnden selbst vollzogen. Daher ist es nicht zulässig, dafür ein Entgelt von jemand anderem zu nehmen. Derartige Praktiken, die in Ägypten verbreitet sind – etwa das Rezitieren eines vollständigen Korans oder von Tasbīh und Ähnlichem gegen ein festgelegtes Entgelt, damit der Rezitierende dies der Seele eines Verstorbenen zukommen lässt –, sind nach der Scharia nicht zulässig; solche Praktiken gibt es auch in Bangladesch und anderen muslimischen Ländern. Die Gelehrten und Imame sollten dies unterlassen. Denn wenn der Rezitierende um des Geldes willen rezitiert, erhält er dafür keinerlei Lohn. Was sollte er also dem Verstorbenen zukommen lassen?

Die Faqīhs erklären unmissverständlich: Für gottesdienstliche Handlungen ein Entgelt zu nehmen, ist haram. Die jüngeren Gelehrten haben jedoch das Nehmen eines Entgelts für den Unterricht im Koran und die Verbreitung schariarechtlichen Wissens für zulässig erklärt. Denn in der frühen Zeit wurden diejenigen, die diese Aufgaben verrichteten, aus der Staatskasse und von den Wohlhabenden mit Unterhaltszahlungen versorgt; diese Unterstützung gibt es heute nicht mehr. Da weder für sie noch für ihre Angehörigen, die von ihnen abhängig sind, eine andere Erwerbsgrundlage vorhanden ist, ist es ihnen erlaubt, für diese Tätigkeit ein Entgelt zu nehmen, damit sie nicht in Bedrängnis geraten. Denn wenn ihnen kein Entgelt gezahlt wird, wären sie gezwungen, sich der Landwirtschaft, dem Handel, dem Handwerk oder anderen Berufen zu widmen. Dadurch würde die Zahl derjenigen, die den Koran und den Islam verbreiten, immer weiter abnehmen und schließlich verschwinden. Dann wären die Verbreitung und Ausweitung der Kenntnisse über den Koran und die Scharia bedroht. Daher darf ihnen für diese Tätigkeit ein Entgelt gezahlt werden.

Ansicht der Hanbaliten: Für den Gebetsruf, die Iqāma, den Koran- und Hadithunterricht, den Unterricht in Fiqh, die Stellvertretung beim Hadsch und die Rechtsprechung in schariarechtlichen Gerichten darf kein Entgelt gezahlt werden. Wer diese Arbeit verrichtet, wird dafür selbst belohnt. Ein Entgelt dafür zu nehmen, ist ebenfalls haram. Sie sagen: „Es ist jedoch zulässig, aus der Staatskasse oder von einer als Waqf eingerichteten Institution eine Lebensgrundlage für Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes zu beziehen, etwa für die Rechtsprechung, den Koran, die Hadithe, die Verbreitung religiöser Bildung, die Stellvertretung, das Bezeugen und den Gebetsruf. Denn dies sind Tätigkeiten im öffentlichen Interesse. Diese Lebensgrundlage ist kein Entgelt, sondern eine staatliche Versorgung zur Unterstützung bei gottesdienstlichen Aufgaben. Dadurch werden Aufrichtigkeit und Hingabe im Gottesdienst nicht beeinträchtigt. Wäre dies der Fall, wäre auch die Annahme von Kriegsbeute nicht zulässig.“

Ansicht der Malikiten, Schafiiten und von Imam Ibn Hazm: Es ist zulässig, ein Entgelt für das Lehren des Korans und die Verbreitung schariarechtlichen Wissens zu nehmen. Dies fällt unter die Anstellung eines Arbeiters gegen ein festgelegtes Entgelt für eine bestimmte Arbeit. Ibn Hazm sagt: „Es ist zulässig, für Tätigkeiten wie das Lehren des Korans, die Verbreitung schariarechtlichen Wissens, das Schreiben von Amuletten, das Niederschreiben des Korans und das Verfassen von Büchern mit islamischem Wissen ein monatliches oder einmaliges Entgelt zu nehmen. Denn im Koran oder im Hadith ist kein ausdrückliches Verbot dagegen überliefert; vielmehr gibt es eine Erlaubnis dafür.“

Der folgende Hadith, den Imam al-Buchari von Ibn Abbas – Allah sei mit ihm zufrieden – überliefert, stärkt die Auffassung von Ibn Hadschar: „Eine Gruppe von Gefährten des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – kam an einem Wasserbecken vorbei. Einen der Menschen, die sich am Ufer des Wasserbeckens aufhielten, biss eine Schlange. Einer der Bewohner des Wasserbeckens sagte: ‚Gibt es unter euch jemanden, der heilende Beschwörungen anwenden kann? Denn in diesem Gebiet befindet sich ein von einer Schlange gebissener Mann.‘ Daraufhin ging sofort einer von ihnen zu ihm und rezitierte gegen ein Schaf die Sure al-Fatiha. Danach kam er mit dem Schaf zu seinen Gefährten zurück. Diese waren darüber ungehalten und sagten: ‚Hast du für die Rezitation des Korans ein Entgelt genommen?‘ Später kamen sie nach Medina und sagten: ‚O Gesandter Allahs, dieser Mann hat für die Rezitation des Buches Allahs ein Entgelt genommen.‘ Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – sagte: ‚Unter all den Dingen, für die ihr ein Entgelt nehmt, hat das Buch Allahs den größten Anspruch darauf.‘“

So wie die Rechtsgelehrten unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten, ob man für die Rezitation und das Lehren des Korans ein Entgelt nehmen darf, vertreten sie auch unterschiedliche Auffassungen darüber, ob man für die Pilgerfahrt, den Gebetsruf und das Imamat ein Entgelt nehmen darf.

Imam Abu Hanifa und Imam Ahmad sagen: Nach dem Grundsatz, dass es nicht erlaubt ist, für gottesdienstliche Handlungen ein Entgelt zu nehmen, ist dies unzulässig. Imam Malik sagt: So wie es erlaubt ist, für das Lehren des Korans ein Entgelt zu nehmen, ist es auch für die Pilgerfahrt und den Gebetsruf erlaubt. Für das Imamat allein darf jedoch kein Entgelt genommen werden. Wenn jemand sowohl das Imamat als auch den Gebetsruf übernimmt, ist es zulässig, ein Entgelt zu nehmen. Dieses Entgelt gilt dann als Vergütung für den Gebetsruf und die Betreuung beziehungsweise Beaufsichtigung der Moschee, nicht als Vergütung für das Gebet.

Imam asch-Schafii sagt: Es ist erlaubt, für die Pilgerfahrt ein Entgelt zu nehmen, nicht jedoch für das Leiten der Pflichtgebete. Ein Entgelt für das Lehren von Rechnen, Schönschreiben, Sprachen, Literatur, Kunst und Hadith sowie für den Bau von Moscheen und Madrasas ist jedoch nach übereinstimmender Auffassung erlaubt.

Nach der Auffassung von Imam asch-Schafii ist es erlaubt, für die Waschung des Verstorbenen, seine Bestattung und das Lehren des Glaubensbekenntnisses am Grab nach der Bestattung ein Entgelt zu nehmen. Imam Abu Hanifa sagt: Es ist nicht erlaubt, ein Entgelt für die Waschung des Verstorbenen zu zahlen. Für das Ausheben des Grabes und das Tragen des Leichnams ist es jedoch erlaubt.

Einkommen des Barbiers: Das Einkommen des Barbiers ist nicht verboten. Denn der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – ließ sich von einem Barbier rasieren und gab ihm dafür sein Entgelt. Imam al-Buchari und Muslim überliefern dies über Ibn Abbas – Allah sei mit ihm zufrieden. Wäre dies verboten gewesen, hätte er es ihm nicht gegeben.

Imam an-Nawawi sagt: Die Hadithe, in denen ein Verbot überliefert wird, weisen hier auf Makruh tanzīhī hin; dadurch wird dazu angeregt, seinen Lebensunterhalt nicht durch minderwertige Tätigkeiten zu verdienen, sondern edle Werke zu verrichten.

6. Die letzte Bedingung besteht darin, dass das Entgelt ein Vermögensgegenstand sein muss, der auf dem Markt einen Wert besitzt und durch Besichtigung oder Beschreibung bestimmt werden kann. Denn es ist der Gegenwert für eine Dienstleistung, und jeder Gegenwert muss bestimmt sein. Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – sagte: „Wer jemanden als Arbeiter beschäftigt, soll ihm dessen Lohn bekanntgeben und festlegen.“ Es ist zulässig, den Lohn nach dem örtlichen Brauch festzulegen. Dies überliefern Imam Ahmad, Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i und Ibn Madscha; at-Tirmidhi erklärte es für sahih. Suwaid ibn Qais sagte: „Ich und Mahramah al-Abdi kamen mit einem Ballen Stoff aus dem Markt nach Mekka. Da kam der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – zu uns und handelte mit uns über eine Hose. Wir verkauften sie ihm. In der Nähe wog ein Mann Waren gegen ein Entgelt. Er sagte zu ihm: ‚Wiege und gib beim Wiegen etwas mehr.‘“ Er setzte für ihn kein bestimmtes Entgelt fest, sondern gab ihm entsprechend dem üblichen Brauch sein Entgelt.

Imam Ibn Taymiyya sagt: „Wenn jemand auf dem Reittier eines berufsmäßigen Tierführers reitet, die öffentliche Toilette eines professionellen Betreibers aufsucht, einem professionellen Wäscher seine Kleidung zum Waschen gibt oder einen professionellen Koch das Essen zubereiten lässt, braucht er nicht nach dem Entgelt zu fragen. Denn dessen Höhe steht bereits fest.

Bei der Vermietung und Anmietung oder bei der Beauftragung ist bei der Festlegung des Entgelts die übliche Gepflogenheit zu berücksichtigen. Dies wird durch den sechsten Vers der Sure at-Talaq belegt:

فإن أَرْضَعْنَ لَكُمْ لَا تُوَمَنْ أَجُورَهُنَّ

„Wenn sie eure Kinder stillen, dann gebt ihnen ihr Entgelt.“

In diesem Vers wird angeordnet, den Frauen ein Entgelt zu geben, sobald sie das Kind gestillt haben. Dass das Entgelt nach der üblichen Gepflogenheit festgelegt wird, ist allgemein bekannt.

Die Vereinbarung einer sofortigen oder späteren Zahlung des Entgelts: Nach der Ansicht der hanafitischen Rechtsschule wird das Entgelt nicht allein durch den Abschluss des Vertrags fällig. Haben sich jedoch beide Parteien darauf geeinigt, ist es zulässig, das gesamte Entgelt oder die gesamte Miete beziehungsweise einen Teil davon sofort oder später zu zahlen. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:

„Die Muslime wickeln ihre Geschäfte auf der Grundlage ihrer gegenseitigen Bedingungen ab.“ Wenn keine Einigung über eine sofortige oder spätere Zahlung erzielt wurde, muss die Zahlung unmittelbar nach Ablauf der festgelegten Frist geleistet werden. Wenn beispielsweise jemand ein Haus für einen Monat vermietet, muss die Miete nach Ablauf dieses Monats gezahlt werden. Wurde die Miete oder der Lohn für die Ausführung einer bestimmten Arbeit festgelegt, muss die Zahlung unmittelbar nach Abschluss der Arbeit erfolgen. Wurde der Vertrag ohne besondere Bedingung geschlossen, ist nach Ansicht von Imam Abu Hanifa der Lohn oder die Miete entsprechend der Inanspruchnahme der Leistung in Raten zu zahlen. Imam asch-Schafii und Ahmad sagen: Die Miete wird bereits mit dem Abschluss des Vertrags fällig. Sobald der Vermieter den vermieteten Gegenstand dem Mieter übergibt, hat er Anspruch auf die vollständige Miete. Denn aufgrund des Mietvertrags ist der Mieter bereits Eigentümer der gesamten Nutzung geworden, und für die Übergabe des Mietgegenstands an ihn ist die Zahlung der Miete geschuldet.
Wann werden Entgelt oder Miete fällig? Miete oder Entgelt werden zu den folgenden Zeitpunkten fällig:

1. Sobald die Arbeit beendet ist. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Gebt dem Arbeiter seinen Lohn, bevor sein Schweiß getrocknet ist.“ – Ibn Madscha.

2. Wenn der Mietvertrag über eine Sache abgeschlossen wurde, wird die Miete erst fällig, nachdem der Nutzen aus dieser Sache gezogen wurde. Wird die Sache zerstört, bevor auch nur ein Teil der festgelegten Mietdauer verstrichen ist, wird der Mietvertrag aufgehoben.

3. Wenn von der Mietdauer so viel verstrichen ist, dass die Sache vollständig hätte genutzt werden können, wird die vereinbarte Miete fällig, unabhängig davon, ob der gesamte Nutzen tatsächlich in Anspruch genommen wurde oder nicht.

4. Wenn die Zahlung tatsächlich sofort erfolgt oder beide Parteien sich auf eine sofortige Zahlung einigen.

Wenn die betreffende Sache im Rahmen eines Arbeitsvertrags zerstört wird: Arbeitet der Lohnarbeiter unter der Verfügungsgewalt des Mieters oder in dessen Gegenwart, so hat er unmittelbar nach Abschluss der Arbeit Anspruch auf seinen Lohn. Denn er steht unter dessen Verfügungsgewalt. Sobald er eine Arbeit vollendet, wird sie dem Eigentümer übergeben. Befindet sich die Arbeit jedoch in den Händen des Lohnarbeiters und wird die betreffende Sache in seiner Obhut zerstört, erhält er keine Vergütung, da er seine Leistung nicht übergeben hat. Dies ist die Auffassung der Schafiiten und Hanbaliten.

Das Anheuern einer Amme: Es ist dem Ehemann nicht erlaubt, seine Ehefrau dafür anzuheuern, ihr eigenes Kind zu stillen. Denn dies ist eine ihr obliegende Pflicht zwischen ihr und Allah. (Dies ist die Auffassung der drei Imame. Imam Malik fügte hinzu, dass die Ehefrau dazu gezwungen werden darf. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sie einer vornehmen Gesellschaftsschicht angehört, deren Frauen in vergleichbarer Stellung dies nicht tun. Nach Imam Ahmad ist es zulässig, sie auch dann dazu zu zwingen, wenn sie einer vornehmen Gesellschaftsschicht angehört.) Es ist zulässig, eine andere Amme als die Mutter gegen eine festgelegte Vergütung anzustellen. Eine Amme darf auch gegen Nahrung und Kleidung angestellt werden. In diesem Fall führt die Unkenntnis der Höhe der Vergütung zu Streit und Auseinandersetzungen. Nach dem örtlichen Brauch wird den Ammen im Interesse des Wohlergehens des Kindes großzügig begegnet.

Es ist jedoch Voraussetzung, dass die Dauer des Stillens bekannt ist, das betreffende Kind durch Besichtigung eindeutig bestimmt wird und der Ort des Stillens festgelegt ist. Allah sagt:

وإِنْ أَرَدْتُمْ أَن تَسْتَرْمِعُوا أَوْلَادَكُر فَلَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ إِذَا سَلمْتُمْ مَا أَتَيْتُرْ بِالْمَعْرُوفِ مَا وَاتَّقُوا اللَّهَ واعْلَمُوا أَنَّ اللَّهَ بِمَا تَعْمَلُونَ بَصِيرٌ

„Wenn ihr eure Kinder durch eine Amme stillen lassen wollt, so ist es keine Sünde für euch, sofern ihr das, was ihr rechtmäßig zu geben vereinbart habt, entrichtet. Fürchtet Allah und wisst, dass Allah alles, was ihr tut, vollkommen sieht.“ (Sure al-Baqara, Vers 233)

Eine Amme gehört zur Kategorie der persönlichen Dienstboten. Daher ist es ihr nicht erlaubt, ein anderes Kind zu stillen.

Es ist für die Amme verpflichtend, das Kind zu stillen und zugleich alle für das Kind erforderlichen Aufgaben zu übernehmen, etwa es zu baden, seine Kleidung zu waschen und sein Essen zu kochen. Der Vater des Kindes ist jedoch verpflichtet, sämtliche Kosten für die Bereitstellung von Nahrung, Duftstoffen, Öl und anderen für das Kind benötigten Dingen zu tragen. Wenn das Kind oder die Amme stirbt, wird der Miet- beziehungsweise Dienstvertrag aufgehoben. Denn mit dem Tod der Amme entfällt die Möglichkeit, die gewünschte Dienstleistung zu erhalten. Stirbt hingegen das Kind, ist die gewünschte Dienstleistung ebenfalls nicht mehr zu erbringen.

Die Zulässigkeit der Anstellung gegen Nahrung und Kleidung: Unter den Gelehrten besteht Meinungsverschiedenheit darüber, ob es zulässig ist, einen Dienstboten ausschließlich gegen Nahrung und Kleidung anzustellen. Diejenigen, die dies für zulässig halten, stützen sich auf folgenden Hadith: Imam Ahmad und Ibn Madscha überliefern, dass ʿUtba ibn Nudūr sagte: „Wir saßen beim Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Zu dieser Zeit rezitierte er die Sure al-Qasas. Als er zur Geschichte von Mose, Allahs Friede sei auf ihm, gelangte, sagte er: ‚Mose, Allahs Friede sei auf ihm, arbeitete acht oder zehn Jahre als Tagelöhner, um Nahrung für seinen Bauch zu verdienen und seine Keuschheit zu wahren.‘“ Dieser Hadith wurde auch von Abu Bakr, Umar und Abu Musa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihnen, überliefert. Die Auffassung der malikitischen und hanbalitischen Rechtsschulen ist ähnlich. Nach Abu Hanifa darf gegen Nahrung und Kleidung nur eine Amme, nicht aber ein Dienstbote, angestellt werden.

Imam asch-Schafiʿi, Abu Yusuf und Muhammad sagen, dass dies wegen Unklarheit und Unsicherheit nicht zulässig ist. Nach der malikitischen Rechtsschule darf, wenn dies ortsüblich ist, auch ein Dienstbote gegen Nahrung und Kleidung angestellt werden. Sie sagen: Wenn der Arbeitgeber sagt: „Ernte meine Ernte, und ich gebe dir die Hälfte davon“, oder: „Backe Brot oder stelle Öl her“, und er ihm die Hälfte davon unmittelbar übergibt, ist dies zulässig. Meint er jedoch, dass die Hälfte der Ernte, die erzielt werden wird, gegeben werden soll, ist dies wegen der unbekannten Menge nicht zulässig.

Das Pachten von Land: Auch das Pachten von Land ist zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass ausdrücklich festgelegt wird, ob es zum Anbau von Feldfrüchten, zum Pflanzen von Bäumen, zum Bau eines Hauses oder zu einem anderen Zweck gepachtet wird. Dient es landwirtschaftlichen Zwecken, muss angegeben werden, welche Feldfrucht angebaut werden soll. Erlaubt der Verpächter allerdings, nach Belieben irgendeine Feldfrucht anzubauen, darf jede beliebige Feldfrucht angebaut werden. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, wird der Mietvertrag aufgehoben. Denn die Nutzung des Landes unterscheidet sich je nachdem, was darauf gebaut oder angebaut wird. Die auf dem Land angebauten Feldfrüchte können beispielsweise von unterschiedlicher Art sein. Der Pächter darf auch eine andere Feldfrucht anbauen als die, auf deren Anbau sich beide Parteien geeinigt hatten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schaden durch die neue Feldfrucht nicht größer ist als der Schaden durch die Feldfrucht, auf die sich beide geeinigt hatten, sondern gleich groß oder geringer. Imam Dawud sagt: Er hat nicht das Recht, etwas anderes anzubauen als die Feldfrucht, auf die sich beide geeinigt hatten.

Das Mieten von Tieren: Auch das Mieten von Tieren ist zulässig. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Dauer, der Ort und der Zweck der Miete – etwa Transport oder Reiten –, außerdem, wer reiten und was transportiert werden soll, angegeben werden. Stirbt ein zum Reiten oder Transport gemietetes Tier, gilt der Mietvertrag als beendet, wenn das Tier bereits zum Zeitpunkt der Anmietung einen Mangel aufwies und danach starb. Wies es keinen Mangel auf und starb dennoch, wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.

Im Todesfall muss der Vermieter ein neues Tier bereitstellen und darf den Vertrag nicht aufheben. Denn er hatte sich zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung verpflichtet und ist noch nicht außerstande, die vertraglich geschuldete Dienstleistung zu erbringen. Darin sind sich die Rechtsgelehrten der vier Rechtsschulen einig.

Das Mieten eines Hauses zu Wohnzwecken: Wird ein Haus zu Wohnzwecken gemietet, ist es dem Mieter erlaubt, in diesem Haus zu wohnen, unabhängig davon, ob er selbst darin wohnt oder einer anderen Person erlaubt, dort unentgeltlich oder gegen Miete zu wohnen. Voraussetzung ist jedoch, dass die dort wohnende Person das Fundament des Hauses weder schwächt noch beschädigt, wie etwa ein Schmied. Es ist die Pflicht des Vermieters, dem Mieter die vollständige Nutzung des Hauses nach der üblichen Art und Weise zu ermöglichen.

Weitervermietung eines gemieteten Gegenstands: Für den Mieter ist es zulässig, den gemieteten Gegenstand weiterzuvermieten. Ist der gemietete Gegenstand ein Tier, so besteht die Bedingung für die Weitervermietung darin, dass die Arbeit, für die es zunächst gemietet wurde, der Arbeit bei der späteren Miete gleich oder ähnlich ist, damit dem Tier kein Schaden zugefügt wird. Nachdem er den gemieteten Gegenstand in Besitz genommen hat, darf er ihn für dieselbe, eine niedrigere oder eine höhere Miete weitervermieten.

Wenn der gemietete Gegenstand verloren geht: Der gemietete Gegenstand gilt in der Hand des Mieters als anvertrautes Gut, denn er hat ihn gemietet, um die ihm zustehende Leistung zu erhalten. Wird er zerstört, so haftet der Mieter nicht für seinen Verlust, sofern dieser nicht durch Nachlässigkeit oder Übertreibung bei seiner Verwahrung verursacht wurde. Mietet jemand ein Tier zum Reiten und führt es anschließend mit einem nach dem Brauch üblichen Zügel, so haftet er dafür nicht.

Neununddreißigstes Kapitel: Lohnarbeiter oder Dienstboten

Persönlicher Dienstbote: Eine Person, die für die Arbeit während eines bestimmten Zeitraums als Dienstbote angestellt wird, wird als persönlicher Dienstbote bezeichnet. Wird kein Zeitraum festgelegt, ist die Anstellung ungültig. In diesem Fall haben sowohl der Angestellte als auch der Arbeitgeber das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen. Überlässt sich ein Dienstbote dem Arbeitgeber für irgendeinen Zeitraum zur Arbeit, so erhält er für den Zeitraum, in dem er arbeitet, den Lohn, den andere Dienstboten seinesgleichen erhalten.

Während des Zeitraums, für den der persönliche Dienstbote mit seinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, darf er keine Arbeit für jemand anderen verrichten. Tut er es doch, wird sein Lohn entsprechend der von ihm geleisteten Arbeit gekürzt. Wenn er sich dem Dienst verpflichtet und die Arbeit, für die er angestellt wurde, nicht verweigert, erhält er den vollständigen Lohn. Ebenso erhält der Dienstbote seinen vollständigen Lohn, wenn der Arbeitgeber ihn vor Ablauf des im einvernehmlich festgelegten Vertrag bestimmten Zeitraums entlässt, ohne dass ein Grund für die Entlassung vorliegt. Wenn der Dienstbote beispielsweise arbeitsunfähig wird oder an einer Krankheit erkrankt, die ihn arbeitsunfähig macht, gilt dies nicht als ausreichender Grund für seine Entlassung. Wird jedoch ein Grund aufgrund eines bei ihm vorhandenen Mangels oder einer festgestellten Unfähigkeit gefunden und entlässt der Arbeitgeber ihn deshalb, erhält der Dienstbote außer dem Lohn für die Zeit, in der er gearbeitet hat, nichts weiter. Der Arbeitgeber ist dann nicht verpflichtet, den vollständigen Lohn zu zahlen. Der persönliche Dienstbote ist wie ein Bevollmächtigter. Die ihm anvertraute Arbeit gilt bei ihm als anvertrautes Gut. Entsteht durch seine Übertreibung oder Nachlässigkeit ein Schaden, so haftet er dafür und ist zum Schadenersatz verpflichtet. Hat er weder Übertreibung noch Nachlässigkeit begangen, haftet er nicht.

Gemeinsamer oder allgemeiner Dienstbote: Ein gemeinsamer oder allgemeiner Dienstbote ist jemand, der für jedermann arbeitet, sodass alle von seiner Leistung profitieren, etwa ein Färber, Schneider, Schmied oder Tischler. Wenn jemand eine solche Person anstellt, hat er nicht das Recht, sie daran zu hindern, für andere zu arbeiten. Ein solcher Dienstbote hat keinen Anspruch auf Lohn, wenn er nicht gearbeitet hat. Darüber, ob ein solcher Dienstbote für einen Schaden, der in seiner Hand entsteht, Schadenersatz leisten muss, besteht Meinungsverschiedenheit.

Ali, Umar, der Richter Schuraih, Imam Abu Yusuf, Imam Muhammad und die malikitischen Rechtsgelehrten sagen: Wenn durch ihn ein Schaden entsteht, obwohl er weder Übertreibung noch Nachlässigkeit begangen hat, muss er dafür Schadenersatz leisten, damit das Eigentum und die Interessen der Menschen geschützt und bewahrt bleiben. Imam al-Bayhaqi überliefert: Ali verpflichtete Baumeister und Färber zum Schadenersatz und sagte: „Ohne dies ist es nicht möglich, die Menschen zu bessern.“ Imam asch-Schafi’i überliefert: Schuraih verpflichtete den Färber zum Schadenersatz und verpflichtete einen Färber zum Schadenersatz, dessen Haus niedergebrannt war. Dieser sagte: „Verpflichtest du mich trotz des Abbrennens meines Hauses zum Schadenersatz?“ Schuraih sagte: „Wenn das Haus deines Gegners abgebrannt wäre, würdest du dann auf den Lohn verzichten, der dir von ihm zusteht?“

Imam Abu Hanifa und Ibn Hazm sagen: Wenn er nicht wegen Übertreibung oder Nachlässigkeit schuldig ist, haftet er nicht für den Schaden. Dies ist die maßgebliche Ansicht der hanbalitischen und schafiitischen Rechtsschulen.

Imam Hazm sagt: Kein Arbeitnehmer, weder ein individuell beschäftigter noch ein gemeinschaftlich beschäftigter, haftet, sofern er keinen Schaden durch Nachlässigkeit oder Überschreitung verursacht hat.

Aufhebung oder Beendigung des Miet- oder Beschäftigungsvertrags: Keine der beiden Vertragsparteien hat das Recht, den Miet- oder Beschäftigungsvertrag aufzuheben. Denn es handelt sich um einen Austauschvertrag. Wenn jedoch etwas eintritt, das eine Aufhebung erforderlich macht, darf er aufgehoben werden, etwa wenn ein Mangel festgestellt wird. Ist der vermietete Gegenstand unversehrt, wird die Miete nicht dadurch aufgehoben, dass eine der beiden Parteien stirbt. In diesem Fall tritt der Erbe an die Stelle des Verstorbenen, unabhängig davon, ob dieser der Vermieter oder der Mieter war. Die Hanafiten, Zahiriten, Schaʿbī, Saurī und al-Laith ibn Saʿd vertreten jedoch die entgegengesetzte Auffassung.

Nach der Auffassung von Imam Malik und Imam Ahmad wird der Mietvertrag nicht aufgehoben, wenn der Vermieter den Mietgegenstand an den Mieter oder an eine andere Person verkauft. Ist der Käufer nicht der Mieter, darf er den gekauften Gegenstand nach Ablauf der Mietvertragsdauer in seinen Besitz nehmen. (Imam Abu Hanifa sagt: Ein Verkauf darf nicht ohne die Zustimmung des Mieters erfolgen. Ist der Verkäufer jedoch jemandem gegenüber verschuldet und wurde er von der Obrigkeit zur Eintreibung dieser Schuld festgenommen, darf er den Gegenstand verkaufen, um seine Schuld zu begleichen.)

Der Mietvertrag kann aus folgenden Gründen aufgehoben werden:

1. Wenn am Mietgegenstand während seines Besitzes durch den Mieter ein neuer Mangel entsteht oder ein bereits bestehender Mangel zutage tritt.

2. Wenn der Mietgegenstand, etwa ein Haus oder ein Tier, zugrunde geht.

3. Wenn derjenige stirbt, dem der Gegenstand überlassen wurde, etwa wenn ein Schneider stirbt, nachdem man ihm Stoff zum Nähen eines Kleidungsstücks übergeben hat. Denn nach seinem Tod ist es nicht möglich, den Stoff zurückzuerlangen.

4. Wenn die Dienstleistung, für die der Mietvertrag geschlossen wurde, erbracht worden ist, oder wenn die Arbeit, für die ein Arbeiter eingestellt wurde, beendet ist oder die vereinbarte Frist abgelaufen ist. Liegt jedoch ein entschuldigender Grund vor, der der Aufhebung des Vertrags entgegensteht, wird er nicht aufgehoben. Wenn beispielsweise die Mietdauer für ein zu landwirtschaftlichen Zwecken gepachtetes Land vor der Ernte endet, bleibt das Land bis zur Ernte im Besitz des Mieters, und für die zusätzliche Zeit erhält er eine Vergütung entsprechend dem für eine solche Arbeit üblichen Lohn. Falls erforderlich, darf der Vermieter gezwungen werden, dem Mieter das Land während dieser zusätzlichen Zeit zu überlassen, damit dieser vor dem Schaden bewahrt wird, der ihm entstünde, wenn er die Ernte vor dem vorgesehenen Erntezeitpunkt einbringen müsste.

5. Die Hanafiten sagen: Wenn der Entschuldigungsgrund auch auf Seiten des Mieters entsteht, kann er den Mietvertrag kündigen. Wenn er beispielsweise ein Geschäft für den Handel mietet und anschließend seine Waren verbrennen, gestohlen oder geplündert werden oder er bankrottgeht, kann der Mietvertrag in diesem Fall gekündigt werden.

Rückgabe des Mietgegenstands: Nach Ablauf der Mietdauer ist es die Pflicht des Mieters, den Mietgegenstand zurückzugeben. Ist der Gegenstand transportfähig, muss er ihn seinem Eigentümer übergeben. Handelt es sich um ein Grundstück, muss er seine Einrichtung davon entfernen und es leer zurückgeben. Bei Ackerland muss er es frei von der Ernte zurückgeben. Liegt jedoch ein Entschuldigungsgrund vor, gilt eine andere Regelung, die bereits erörtert wurde. In diesem Fall bleibt das Grundstück bis zur Ernte des Getreides im Besitz des Mieters.

Nach Ansicht der Hanbaliten muss der Mieter den Mietgegenstand unmittelbar nach Ablauf der Mietdauer nicht mehr benutzen. Er ist weder verpflichtet, ihn dem Eigentümer zurückzugeben, noch die Kosten der Rückgabe zu tragen. Denn es handelt sich um einen Vertrag, der weder eine Haftung noch eine Schadensersatzforderung begründet. Sie sagen:

Nach Ablauf der Mietdauer bleibt der Gegenstand beim Mieter als anvertrautes Gut. Wird er ohne dessen Nachlässigkeit beschädigt oder geht er zugrunde, ist der Mieter nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

Vierzigstes Kapitel: Mudāraba

Definition und rechtliche Bestimmung: Es handelt sich um einen Vertrag zwischen zwei Parteien, bei dem eine Partei der anderen Geld zum Handel übergibt und der Gewinn zwischen beiden nach dem einvernehmlich festgelegten Anteil aufgeteilt wird. Sie ist nach allgemeinem Konsens zulässig. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, betrieb mit Khadīǧa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, ein Mudāraba-Geschäft mit ihrem Geld und reiste damit vor Beginn seiner Prophetenschaft nach Syrien. Diese Geschäftsform war bereits in der vorislamischen Zeit verbreitet. Der Islam bestätigte sie. al-Hāfiz Ibn Hadschar sagt: Wir sind sicher, dass diese Geschäftsform zur Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, üblich war, dass er davon wusste und sie in Kenntnis dessen bestätigte. Andernfalls wäre sie keinesfalls zulässig gewesen.

Es wird überliefert, dass die beiden Söhne von ʿUmar ibn al-Chattāb, ʿAbdullāh und ʿUbaydullāh, sich einem Feldzug nach Irak anschlossen und aufbrachen. Auf ihrer Rückkehr trafen sie einen von ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, eingesetzten Statthalter. Es war Abū Mūsā al-Aschʿarī, der Statthalter von Basra. Er begrüßte ʿAbdullāh und ʿUbaydullāh und sagte: „Wenn ich etwas zu eurem Vorteil tun könnte, würde ich es tun.“ Gleich darauf sagte er erneut: „Ja, hier befindet sich ein Teil des Vermögens Allahs. Ich möchte es zum Befehlshaber der Gläubigen schicken. Ich werde es euch jedoch als Darlehen geben. Kauft damit in Irak Waren, bringt sie nach Medina und verkauft sie dort. Übergebt dem Befehlshaber der Gläubigen daraus das Kapital, und der Gewinn gehört euch.“ Beide sagten: „Einverstanden, das gefällt uns.“ Daraufhin tat Abū Mūsā, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wie er gesagt hatte. Er schrieb ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, einen Brief, damit dieser das von ihnen überbrachte Vermögen entgegennähme. Als beide anschließend in Medina eintrafen, die Waren verkauften und einen Gewinn erzielten, sagte ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: „Hat Abū Mūsā auch den übrigen Angehörigen des Heeres, die wie ihr waren, ein Darlehen gegeben?“ Sie sagten: „Nein.“ ʿUmar sagte: „Er hat euch nur deshalb ein Darlehen gegeben, weil ihr die Söhne des Befehlshabers der Gläubigen seid. Gebt also sowohl das Kapital als auch den Gewinn ab.“

ʿAbdullāh schwieg. ʿUbaydullāh jedoch sagte: „O Befehlshaber der Gläubigen, wenn dieses Vermögen zugrunde gegangen wäre, hätten wir doch dafür haften müssen.“ Der Befehlshaber der Gläubigen sagte: „Gebt es ab.“ Wieder schwieg ʿAbdullāh, und ʿUbaydullāh wiederholte seine Aussage. Da sagte ein Mann, der bei ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, saß: „O Befehlshaber der Gläubigen, du kannst es als Mudāraba behandeln.“ ʿUmar stimmte dem zu. Er nahm die Hälfte des Kapitals und des Gewinns und gab die andere Hälfte ʿAbdullāh und ʿUbaydullāh.

Die Berechtigung der Mudāraba: Der Islam hat sie eingeführt, um den Menschen Bequemlichkeit und Wohlstand im Leben zu ermöglichen. Denn manche Menschen verfügen möglicherweise über Vermögen, sind aber vielleicht nicht in der Lage, es zu investieren und gewinnbringend einzusetzen. Andererseits mag es Menschen geben, die kein Vermögen besitzen, aber wissen, wie man Vermögen durch Investitionen vermehrt, und dazu fähig sind. Daher hat die Scharia diese Geschäftsform erlaubt, damit beide Seiten davon profitieren. Der Vermögende kann von der Erfahrung des Geschäftsmanns profitieren, und der Geschäftsmann vom Vermögen des Reichen. Auf diese Weise wird die Zusammenarbeit zwischen Vermögen und Arbeit verwirklicht. Wahrlich, Allah hat verschiedene Verträge erlaubt, um umfassendes Wohlergehen zu sichern und Schaden abzuwenden.

Grundlegende Elemente der Mudāraba: Ihr grundlegendes Element ist das Angebot einer der beiden zum Vertragsabschluss befähigten Personen und die Annahme dieses Angebots durch die andere. Daher ist die Verwendung einer bestimmten Formulierung keine Voraussetzung; vielmehr kann der Mudāraba-Vertrag mit jeder Formulierung geschlossen werden, aus der die Bedeutung der Mudāraba hervorgeht. Denn bei jedem Vertrag ist die Absicht maßgeblich, nicht die verwendeten Worte oder Äußerungen.

Bedingungen der Mudāraba: Bei der Mudāraba müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

1. Das Kapital muss aus Bargeld bestehen. Besteht es aus Gold, Silber, Schmuck oder Waren, ist die Mudāraba nicht gültig. Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten, deren Auffassungen mir bekannt sind, sind sich darin einig, dass es nicht erlaubt ist, im Rahmen einer Mudāraba jemandem eine Schuld aufzuerlegen.

2. Die Höhe des Kapitals muss eindeutig festgelegt sein, damit das für das Geschäft eingesetzte Kapital vom Gewinn unterschieden werden kann. Denn der Gewinn muss gemäß der Vereinbarung zwischen beiden Parteien verteilt werden.
3. Der Gewinnanteil zwischen dem Kapitaleigentümer und dem Geschäftstreibenden muss festgelegt werden, etwa die Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, schloss mit den Bewohnern von Khaybar einen Vertrag über die Hälfte der erzeugten Ernte.

Ibn al-Mundhir sagte: Alle Rechtsgelehrten, von denen wir die Kenntnisse der Scharia überliefert haben, sind sich in dieser Angelegenheit einig: Wenn beide Parteien oder eine von ihnen für sich einen festgelegten Geldbetrag als Gewinn bestimmt, wird die Mudāraba ungültig.

Der Grund dafür ist, dass bei der Festlegung eines bestimmten Gewinnbetrags für eine Partei die Möglichkeit besteht, dass der gesamte Gewinn genau diesen Betrag ausmacht. Dann würde die Partei, zu deren Gunsten diese Bedingung vereinbart wurde, den gesamten Gewinn erhalten, während die andere Partei nichts bekäme. In diesem Fall würde der Zweck der Mudāraba, nämlich dass beide Parteien profitieren, nicht erreicht.

4. Dem Betreiber der Mudāraba muss vollständige Freiheit gewährt werden. Der Kapitaleigentümer darf ihn nicht dazu verpflichten, in einer bestimmten Stadt, mit bestimmten Waren, zu einer bestimmten Zeit oder mit einer bestimmten Person Geschäfte zu tätigen, und darf auch keine ähnliche Bedingung auferlegen. Denn durch solche Bedingungen wird der Zweck der Mudāraba, nämlich die Erzielung von Gewinn, häufig beeinträchtigt. Daher muss die Mudāraba frei von Bedingungen, Behinderungen und Druck sein. Andernfalls wird die Mudāraba ungültig. Dies ist die Auffassung von Imam Mālik und asch-Schāfiʿī.

Imam Abu Hanifa und Imam Ahmad lehnen die Auferlegung der Bedingung vollständiger Handlungsfreiheit ab. Sie sagen: Die Mudaraba kann sowohl bedingungslos als auch mit Bedingungen geschlossen werden. Wird eine Bedingung auferlegt, ist es dem Geschäftsführer nicht erlaubt, sie zu verletzen. Tut er es dennoch, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

Überliefert von Hakim ibn Hizam – Allahs Wohlgefallen auf ihm: Wenn jemandem Waren zum Handel übergeben wurden, pflegte man ihm die Bedingung aufzuerlegen, meine Waren nicht an einem feuchten Ort aufzubewahren, sie nicht auf dem Seeweg zu transportieren und sich mit ihnen nicht in einem tiefliegenden, wasserführenden Gebiet aufzuhalten. Wenn du eines davon tust, bist du für meine Waren haftbar.

Die Festlegung der Laufzeit der Mudaraba ist keine Bedingung für ihre Gültigkeit. Denn sie ist ein gültiger Vertrag und kann jederzeit aufgehoben werden. Es ist auch keine Bedingung, dass die Mudaraba nur zwischen zwei Muslimen geschlossen wird. Sie ist ebenso zwischen einem Muslim und einem Nichtmuslim zulässig.

Der Geschäftsführer ist Treuhänder: Sobald der Mudaraba-Vertrag geschlossen und das Kapital oder die Ware dem Geschäftsführer übergeben worden ist, gilt er hinsichtlich dieses Kapitals oder dieser Ware als Treuhänder. Für einen Schaden haftet er nicht, sofern er keine Pflichtverletzung begangen hat. Die eidliche Erklärung, die er in dieser Angelegenheit abgibt, gilt hinsichtlich der Ursache der Zerstörung oder des Untergangs des Vermögens als abschließend. Denn grundsätzlich wird angenommen, dass er keinen Vertrauensbruch begangen hat.

Wenn der Geschäftsführer das Kapital einem anderen überträgt: Der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, das Mudaraba-Kapital zu nehmen und mit einer anderen Person eine Mudaraba einzugehen. Tut er es, gilt dies als Pflichtüberschreitung oder unbefugtes Handeln. Im Werk „Bidāyat al-Muǧtahid“ heißt es: „Die namhaften Rechtsgelehrten sind sich darin einig, dass der Geschäftsführer, wenn er das Mudaraba-Kapital einem anderen Geschäftsführer anvertraut, bei einem Verlust dafür haftet; bei einem Gewinn wird dieser entsprechend der von ihm auferlegten Bedingung verteilt. (Abu Qilaba, Nafiʿ, Ahmad und Ishaq sagen: Wenn der Geschäftsführer den Vertrag verletzt, haftet er, und der Gewinn steht dem Eigentümer des Kapitals zu. Andere Rechtsgelehrte sagen: Der Gewinn steht dem Geschäftsführer zu, und er soll ihn als Almosen geben. Entsteht ein Verlust, fällt dieser ihm zur Last. Sowohl im Gewinn- als auch im Verlustfall haftet er für das Kapital.)“

Die Ausgaben des Geschäftsführers: Alle Ausgaben, die dem Geschäftsführer im Zusammenhang mit den Waren der Mudaraba entstehen, muss er aus seinem eigenen Vermögen bestreiten, unabhängig davon, ob er sich in seiner Heimat aufhält oder für die Mudaraba auf Reisen geht. Denn diese Ausgaben können der Höhe des Gewinns entsprechen. In diesem Fall würde der Eigentümer des Kapitals um den Gewinn gebracht, während der Geschäftsführer ihn allein aufzehren würde. Außerdem ist dem Geschäftsführer bereits ein Anteil am Gewinn festgelegt. Daher hat er neben diesem keinen Anspruch auf etwas Zusätzliches.

Wenn der Eigentümer des Kapitals dem Geschäftsführer jedoch erlaubt, seine Ausgaben während der Reise aus den Mudaraba-Mitteln zu bestreiten, oder wenn eine solche Regelung dem üblichen Brauch entspricht, darf er seine Ausgaben daraus bestreiten.

Nach Imam Malik darf der Geschäftsführer seine Ausgaben aus den Mudaraba-Mitteln bestreiten, wenn deren Umfang so groß ist, dass daraus Ausgaben bestritten werden können.

Aufhebung der Mudaraba: Die Mudaraba wird aus folgenden Gründen aufgehoben, zum Beispiel:

1. Wenn eine der Bedingungen für ihre Gültigkeit nicht erfüllt ist. Wenn eine der Gültigkeitsbedingungen nicht erfüllt ist, der Geschäftsführende das Kapital jedoch bereits in Besitz genommen und damit Geschäfte getätigt hat, erhält er die üblicherweise für eine vergleichbare Tätigkeit gezahlte Vergütung. Denn er hat nur mit der Erlaubnis des Eigentümers über das Kapital verfügt und ist für die von ihm geleistete Arbeit vergütungsberechtigt. Der erzielte Gewinn gehört dem Eigentümer, ebenso wie der Verlust von ihm zu tragen ist. Denn der Geschäftsführende ist nichts anderes als ein Lohnarbeiter, und ein Lohnarbeiter haftet für Schäden nur dann, wenn er selbst eine Überschreitung begangen hat.

2. Wenn der Geschäftsführende eine Überschreitung begeht, bei der Verwahrung des Mudaraba-Vermögens nachlässig ist oder etwas tut, das dem Zweck des Vertrags zuwiderläuft, wird die Mudaraba aufgehoben; geht das Vermögen verloren, haftet er dafür. Denn die Ursache des Verlusts wurde von ihm selbst herbeigeführt.

3. Wenn der Geschäftsmann oder der Eigentümer des Kapitals stirbt, wird die Mudaraba aufgehoben.
Was der Geschäftsführende beim Tod des Kapitaleigentümers zu tun hat: Stirbt der Eigentümer des Kapitals, wird die Mudaraba aufgehoben, und der Geschäftsführende hat kein Recht mehr, über das Mudaraba-Vermögen zu verfügen. Setzt er seine Verfügung darüber trotz Kenntnis des Todes ohne die Erlaubnis der Erben fort, gilt er als unrechtmäßig Verfügender oder widerrechtlicher Besitzer und haftet für den entstandenen Schaden. Wird danach ein Gewinn erzielt, wird dieser zwischen beiden aufgeteilt.

Imam Ibn Taymiyya sagte: „Dies war das Urteil des Fürsten der Gläubigen in Bezug auf den Gewinn, den der Sohn des Fürsten der Gläubigen, ʿUmar ibn al-Chattab, erzielt hatte, indem er mit dem Kapital des Bayt al-Mal unrechtmäßig Geschäfte tätigte.“ Wenn die Mudaraba aufgehoben wird und das Kapital nicht mehr aus Bargeld, sondern aus Waren besteht, können der Kapitaleigentümer und der Geschäftsführende diese entweder verkaufen oder untereinander aufteilen. Denn dies ist ihr Recht. Ist der Geschäftsführende jedoch mit dem Verkauf einverstanden, während der Kapitaleigentümer ihn ablehnt, wird der Kapitaleigentümer zum Verkauf gezwungen. Denn der Geschäftsführende hat einen Anteil am Gewinn und kann ihn ohne Verkauf nicht erhalten. Dies ist die Auffassung der schafiitischen und hanbalitischen Rechtsschule.

Die Anwesenheit des Kapitaleigentümers zum Zeitpunkt der Aufteilung ist eine Bedingung: Die Gelehrten sind sich darin einig, dass es dem Geschäftsführenden nicht erlaubt ist, seinen Gewinnanteil ohne die Anwesenheit des Kapitaleigentümers entgegenzunehmen. Die Anwesenheit des Kapitaleigentümers ist sowohl für die Gewinnaufteilung als auch für die Entgegennahme des Anteils des Geschäftsführenden daran eine Bedingung. Die bloße Anwesenheit eines Zeugen oder einer anderen Person genügt nicht.

Einundvierzigstes Kapitel: Hawala

Übertragung der Schuld durch den Schuldner auf einen anderen: Definition: In der Terminologie der Scharia bedeutet „Hawala“, dass der Schuldner die Last seiner Schuld auf jemanden überträgt, der die Verantwortung für ihre Begleichung übernimmt. An einem solchen Vertrag sind drei Personen beteiligt: der Hawala-Veranlasser (der Schuldner), der Hawala-Begünstigte (der Gläubiger) und der Hawala-Annehmende, also derjenige, der die Verantwortung für die Begleichung übernimmt.

Die Hawala ist ein Rechtsgeschäft, bei dem weder ein Angebot (Ijab) noch eine Annahme (Qabul) erforderlich ist. Es genügt, einfach zu sagen: „Ich überweise Sie an soundso“ oder: „Ich übertrage die Verpflichtung zur Begleichung Ihrer Schuld auf soundso“, oder etwas mit entsprechender Bedeutung.

Die Zulässigkeit der Hawala: Aufgrund des Bedarfs hat der Islam eine solche Regelung erlaubt. Imam al-Buchari und Muslim überliefern nach Abu Huraira, Allah möge mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt hat: „Die Verzögerung eines zahlungsfähigen Schuldners bei der Begleichung einer Schuld ist Ungerechtigkeit. Wenn ihr an einen wohlhabenden und zahlungsfähigen Mann verwiesen werdet, dann nehmt diese Hawala an.“

In diesem Hadith befahl der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, dem Gläubiger, dass er die Übertragung beziehungsweise Hawala annehmen und die Schuld von demjenigen einfordern soll, an den ihn sein Schuldner verwiesen hat, sofern dieser wohlhabend und bereit ist, die Schuld zu begleichen.

Ist dieser Befehl verpflichtend oder empfiehlt er die Handlung?: Nach Ansicht der Mehrheit der hanbalitischen Fuqaha, Ibn Dscharir, Abu Thaur und der Zahiriten ist es für den Gläubiger verpflichtend, gemäß diesem Befehl die Übertragung an einen wohlhabenden und zahlungsfähigen Mann anzunehmen, der sich zur Begleichung der Schuld bereit erklärt. Nach Ansicht der meisten Gelehrten weist dieser Befehl jedoch lediglich auf eine empfehlenswerte Handlung (Mustahabb) hin.

Bedingungen für die Gültigkeit der Hawala: Für die Gültigkeit der Hawala müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1. Die Zustimmung des Übertragenden (Schuldners) und desjenigen, dessen Forderung übertragen wird (Gläubigers), ist erforderlich. Die Zustimmung desjenigen, an den die Hawala übertragen wird, ist nicht erforderlich. Denn im oben erwähnten Hadith hat der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nur diese beiden Personen erwähnt. Außerdem ist es die zwingende Pflicht des Übertragenden, die Schuld zu begleichen, von wem auch immer dies möglich ist. Da derjenige, dessen Forderung übertragen wird (der Gläubiger), eine Forderung gegenüber dem Übertragenden besitzt, kann die Hawala ohne seine Zustimmung nicht gültig sein.

Manche sagen: Seine Zustimmung ist keine Bedingung. Denn gemäß dem Hadith ist er verpflichtet, die Hawala anzunehmen. Außerdem kann er seine Forderung entweder beim Übertragenden selbst oder bei einem anderen, der an dessen Stelle tritt, einfordern. Die Zustimmung desjenigen, an den der Gläubiger verwiesen wurde, ist deshalb nicht erforderlich, weil der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ihn im Hadith nicht erwähnt hat. Nach der Ansicht von al-Astakhri im hanafitischen und schafiitischen Madhhab ist jedoch auch seine Zustimmung erforderlich.

2. Die beiden Forderungen müssen hinsichtlich ihrer Art, ihres Betrags, ihrer Fälligkeit oder Stundung sowie ihrer guten oder schlechten Qualität gleich sein. Wenn die Schuld in Gold besteht und durch Silber beglichen werden soll, ist die Hawala nicht gültig. Ebenso ist die Hawala nicht gültig, wenn eine sofort fällige Schuld zur späteren Begleichung übertragen wird oder wenn eine später fällige Schuld zur sofortigen Begleichung übertragen wird.

3. Die Beständigkeit der Schuld. Wenn die Hawala daher auf einen Arbeitnehmer übertragen wird, der sein Gehalt noch nicht erhalten hat, ist die Hawala ungültig.

4. Es ist erforderlich, dass beide Forderungen beiden Parteien bekannt sind.

Erlischt durch die Hawala die Haftung des Hawala-Gebers? Wenn die Hawala gültig ist, wird der Hawala-Geber von seiner Haftung befreit. Wird derjenige, auf den die Hawala übertragen wurde, jedoch zahlungsunfähig, bestreitet er die Hawala oder stirbt er, kann der Gläubiger vom Schuldner nichts fordern. Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten.

Die malikitischen Rechtsgelehrten sagen jedoch: Wenn der Schuldner den Gläubiger täuscht und die Hawala auf einen mittellosen Menschen überträgt, ist der Gläubiger berechtigt, seine Forderung vom Schuldner einzutreiben.
Imam Abū Hanīfa, der Richter Schuraiḥ und andere sagen: Wenn derjenige, auf den die Hawala übertragen wurde, zahlungsunfähig stirbt oder die Hawala bestreitet, kann der Gläubiger seine Forderung beim Schuldner geltend machen. ʿUthmān al-Battī vertritt ebenfalls diese Ansicht.

Zweiundvierzigstes Kapitel: Schufʿa

Definition: Wenn jemand im vorislamischen Arabien sein Haus oder seinen Garten verkaufen wollte, kamen sein Nachbar, sein Teilhaber oder der Besitzer des angrenzenden Grundstücks, Hauses oder Gartens zu ihm und baten ihn, die Sache, die er an einen entfernten Fremden verkaufen wollte oder verkaufte, stattdessen an sie zu verkaufen und ihnen den Vorrang zu geben. Diese Bitte und Empfehlung wird auf Arabisch „Guwāh“ genannt, und der Bittende wird Schāfiʿ genannt. Im islamischen Recht bedeutet dies, dass der Schāfiʿ die verkaufte Sache vom Käufer zwangsweise zu demselben Preis sowie unter Übernahme der damit verbundenen Kosten in sein Eigentum nimmt.

Rechtmäßigkeit: Die Schufʿa ist durch Hadithe als rechtmäßig erwiesen. Darüber hinaus sind die Muslime über ihre Rechtmäßigkeit einig.

Imam al-Buchārī überliefert von Jābir ibn ʿAbdullāh: Der Gesandte Allahs ﷺ entschied zugunsten der Schufʿa bei einer Sache, die noch nicht aufgeteilt worden war. Sobald jedoch Grenzen festgelegt und die Wege verändert worden sind, gibt es keine Schufʿa mehr.

Begründung: Der Islam hat das Vorkaufsrecht vorgeschrieben, um Schaden abzuwenden und Feindschaft zu verhindern. Denn wenn eine verkaufte Sache von einem Fremden erworben wurde und eine näherstehende Person ihr Eigentümer ist, wird sie vor dem Schaden bewahrt, den sie durch diesen Fremden hätte erleiden können.

Das Vorkaufsrecht des nichtmuslimischen Bürgers: So wie das Vorkaufsrecht dem Muslim zusteht, steht es auch dem nichtmuslimischen Bürger zu. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Rechtsgelehrten. Nach Imam Ahmad, al-Hasan und asch-Schabi gilt es jedoch nicht für Nichtmuslime. Denn in ad-Daraqutni wird von Anas überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Kein Christ hat Anspruch auf das Vorkaufsrecht.

Die Zustimmung des Teilhabers vor dem Verkauf einholen: Ein Teilhaber ist verpflichtet, vor dem Verkauf seines Eigentums die Zustimmung seines anderen Teilhabers einzuholen. Verkauft er ohne dessen Zustimmung, so hat dieser den vorrangigen Anspruch, das betreffende Eigentum zu erwerben. Gibt er jedoch seine Zustimmung zum Verkauf und sagt: „Ich habe an diesem Eigentum kein Interesse“, so kann er nach dem Verkauf keinen Anspruch mehr darauf erheben. Dies folgt aus der Anordnung des Gesandten Allahs, und es gibt keinerlei Möglichkeit, ihr zu widersprechen.

1. Imam Muslim überliefert von Dschabir: „Solange ein gemeinschaftlich besessenes Eigentum nicht aufgeteilt ist, hat der Gesandte Allahs darin das Vorkaufsrecht festgelegt, gleich ob es sich um ein Haus oder einen Garten handelt. Es ist nicht erlaubt, es zu verkaufen, bevor die Zustimmung des Teilhabers eingeholt wurde. Wenn er will, kauft er es; andernfalls verzichtet er darauf. Wird es ohne seine Zustimmung verkauft, so hat er den vorrangigen Anspruch, dieses Eigentum zu erwerben.

2. Yahya ibn Adam überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wer an einem Haus oder am Eigentum eines Gartens einen Anteil besitzt, darf seinen Anteil nicht ohne die Zustimmung des Teilhabers verkaufen. Wenn dieser will, kauft er ihn; andernfalls verzichtet er darauf.

Imam Ibn Hazm sagt: „Wer an einem Eigentum einen Anteil besitzt, darf ihn nicht verkaufen, ohne seine übrigen Teilhaber davon in Kenntnis zu setzen. Will der Teilhaber ihn zu dem von einem anderen gebotenen Preis kaufen, so hat der Teilhaber den vorrangigen Anspruch. Will er ihn jedoch nicht kaufen, erlischt sein Anspruch, und danach hat er, an wen auch immer der Anteil verkauft wird, keinen Anspruch mehr darauf. Verkauft jemand ohne seine Teilhaber davon in Kenntnis zu setzen, so kann der Teilhaber, wenn er will, den Verkauf bestätigen oder den Verkauf rückgängig machen und den Anteil für sich selbst zu dem Preis nehmen, zu dem er verkauft wurde.

Imam Ibn al-Qayyim sagt: „Dies ist das Urteil des Gesandten Allahs; niemand hat das Recht, ihm zu widersprechen. Dies ist die eindeutige, endgültige und richtige Auffassung.“ Einige Gelehrte, darunter mehrere schafiitische Rechtsgelehrte, vertreten die Ansicht, dass es empfehlenswert ist, die Teilhaber über den Verkauf zu informieren. An-Nawawi sagt: Es ist empfehlenswert, über den Verkauf zu informieren, und es ist verpönt, ihn ohne Information zu vollziehen, jedoch nicht verboten.

List und Täuschung zur Aufhebung des Vorkaufsrechts: Es ist nicht erlaubt, List und Täuschung anzuwenden, um das Vorkaufsrecht aufzuheben, denn dadurch wird das Recht eines Muslims vereitelt. Von Abu Huraira wird überliefert: „Tut nicht, was die Juden an Unrecht begingen, und erklärt nicht durch List und Täuschung das für erlaubt, was Allah verboten hat.“ Dies ist die Ansicht von Imam Malik und Ahmad. Imam Abu Hanifa und asch-Schafi’i sind jedoch der Auffassung, dass die Anwendung solcher List zulässig ist. Ein Beispiel für eine List zur Vereitelung des Vorkaufsrechts ist, denjenigen, an den man das Eigentum verkaufen will, als Eigentümer eines Teils des Eigentums anzuerkennen; durch diese Anerkennung wird er zum Teilhaber, woraufhin man ihm den verbleibenden Anteil verkauft oder schenkt.

Bedingungen der Schufʿa: Für den Erwerb einer Immobilie aufgrund des Vorkaufsrechts gelten die folgenden Bedingungen:

Erste Bedingung: Die Immobilie, für die das Vorkaufsrecht geltend gemacht wird, muss ein Grundstück, ein Haus oder eine damit verbundene unbewegliche Sache sein. Wie bereits erwähnt, sagte Dschābir, Allah möge mit ihm zufrieden sein: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, hat bei jedem gemeinschaftlichen Besitz, der noch nicht aufgeteilt worden war, etwa bei Häusern oder Gärten, zugunsten der Schufʿa entschieden. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Rechtsgelehrten. Die Gelehrten von Mekka und die zāhiritischen Rechtsgelehrten widersprechen dem. Auch eine überlieferte Ansicht von Imam Ahmad widerspricht dem. Sie sagen: Das Vorkaufsrecht besteht bei jeder Art von Eigentum. Denn der Schaden, der einem Teilhaber bei einem Grundstück droht, kann auch bei beweglichen Sachen drohen. In einer Überlieferung sagte Dschābir, Allah möge mit ihm zufrieden sein: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, hat bei jedem Eigentum zugunsten der Schufʿa entschieden. Ibn al-Qayyim sagte: Die Überlieferer dieses letztgenannten Hadith sind vertrauenswürdig. Auch in einem von Ibn ʿAbbās überlieferten Hadith heißt es, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Die Schufʿa gilt bei allen Dingen.“ Ibn Hazm sagt zur Unterstützung dieser Ansicht: Die Schufʿa ist bei jedem verkauften Anteil eines ungeteilten gemeinschaftlichen Eigentums verpflichtend, unabhängig davon, ob es zwei oder mehr Personen gehört und ob es teilbar oder unteilbar ist, etwa bei einem Grundstück, einem oder mehreren Bäumen, einem Sklaven oder einer Sklavin, einem Schwert, Lebensmitteln, Tieren oder jeder anderen verkauften Sache.

Zweite Bedingung: Der Schāfiʿ, also derjenige, der das Vorkaufsrecht geltend macht, muss bereits vor dem Verkauf der betreffenden Immobilie an dieser Immobilie beteiligt gewesen sein, und die Anteile beider Teilhaber müssen unbestimmt geblieben sein. Denn Dschābir, Allah möge mit ihm zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, hat bei jedem Besitz, der noch nicht aufgeteilt worden war, zugunsten der Schufʿa entschieden. Sobald die Grenzen festgelegt und die Wege geändert worden sind, besteht kein Vorkaufsrecht mehr. (Überliefert von den fünf Hadith-Sammlungen mit authentischen Hadithen.) Das bedeutet: Bei jedem ungeteilten gemeinschaftlichen Eigentum besteht die Schufʿa. Sobald eine Aufteilung erfolgt, die Grenzen festgelegt und die Wege bestimmt worden sind, besteht kein Vorkaufsrecht mehr.

Da die Schufʿa zugunsten des Teilhabers festgelegt ist, besteht sie bei jeder teilbaren Immobilie, und der Teilhaber kann zur Aufteilung gezwungen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Immobilie nach der Aufteilung weiterhin in gleicher Weise genutzt werden kann wie zuvor. Daher wird bei einer Immobilie, deren Nutzen durch die Aufteilung verloren ginge, kein Vorkaufsrecht gewährt. Im Werk „Minhādsch“ heißt es: „Bei einer Immobilie, deren gewünschter Nutzen nach der Aufteilung nicht mehr erlangt werden kann, besteht keine Schufʿa, etwa bei einem Badehaus, einer Mühle und Ähnlichem.“ Imam Mālik überlieferte von Ibn Schihāb und Saʿīd ibn al-Musayyab: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, gewährte die Schufʿa bei jedem Besitz, der unter den Teilhabern noch nicht aufgeteilt worden war. Sobald die Grenzen unter den Teilhabern festgelegt sind, besteht keine Schufʿa mehr.“ Dies ist die Ansicht von ʿAlī, ʿUthmān, ʿUmar, Saʿīd ibn al-Musayyab, Sulaymān ibn Yasār, ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz, Rabīʿa, Mālik, asch-Schāfiʿī, Ahmad, Ishāq, ʿUbaydallāh ibn al-Hasan und den Rechtsgelehrten der imamitischen Rechtsschule.

Im Werk „Scharh as-Sunna“ heißt es: „Die Gelehrten sind sich darin einig, dass bei einer teilbaren Immobilie, wenn ein Teilhaber seinen Anteil vor der Aufteilung verkauft, die Schufʿa gewährt wird und die anderen Teilhaber ihn zu dem Preis erwerben können, zu dem er verkauft wurde. Wird ein Kleidungsstück oder eine ähnliche bewegliche Sache verkauft, muss sie ebenfalls zu diesem Preis erworben werden.“ Nach ihrer Ansicht steht dem Nachbarn kein Vorkaufsrecht zu.

Die hanafitischen Rechtsgelehrten widersprechen dieser Ansicht. Sie sagen: Die Schufʿa wird in einer Rangfolge gewährt. Zuerst erhält sie der Teilhaber, der seinen Anteil noch nicht aufgeteilt hat; danach der Teilhaber, der seinen Anteil aufgeteilt hat, von dem aber noch ein Teil an der Straße oder im Hof verblieben ist; danach erhält sie der unmittelbar angrenzende Nachbar.

Einige Gelehrte verfolgen einen Mittelweg. Sie führen als Beweis für die Gewährung des Vorkaufsrechts an, dass ein Teilhaber weiterhin an einem Nutzen der Immobilie beteiligt ist, etwa an einem Weg oder an Wasser. Andererseits vertreten sie die Ansicht, dass kein Vorkaufsrecht mehr besteht, sobald die Anteile aller Beteiligten abgegrenzt worden sind. Als Beleg führen sie den von Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī und Ibn Mādscha über Dschābir, Allah möge mit ihm zufrieden sein, überlieferten Hadith an, in dem der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: Wenn der Weg zweier Nachbarn derselbe ist, dann ist jeder von ihnen hinsichtlich des Vorkaufsrechts gegenüber dem anderen vorrangig. Selbst wenn einer abwesend ist, soll der andere auf ihn warten.

Ibn al-Qayyim sagt: Die von Dschābir, Allah möge mit ihm zufrieden sein, überlieferten Hadithe unterstützen diese Auffassung. Alle drei genannten Ansichten sind auch in der Rechtsschule von Imam Ahmad überliefert. Von ihnen ist die letztgenannte, dritte Ansicht die ausgewogenste und beste.

Dritte Bedingung: Die Immobilie, hinsichtlich derer das Schufʿa-Recht geltend gemacht wird, muss durch Verkauf, durch die Zahlung einer Entschädigung wegen eines Vergehens oder auf andere Weise gegen eine Gegenleistung aus dem Eigentum des Eigentümers ausgeschieden sein. Wenn sie jedoch durch Schenkung, Erbschaft oder auf andere Weise ohne Gegenleistung aus dem Eigentum ausscheidet, besteht Meinungsverschiedenheit darüber, ob die Schufʿa in diesem Fall zulässig ist. Von Imam Mālik sind hierzu drei Auffassungen überliefert: Nach einer ist sie zulässig, nach einer anderen unzulässig, und nach der dritten besteht bei einem Grundstückstausch unter Teilhabern kein Schufʿa-Recht, wohl aber bei einem Tausch zwischen Nichtteilhabern.

Vierte Bedingung: Der Schafī, also der Schufʿa-Berechtigte, muss, sofern dies möglich ist, das Schufʿa-Recht geltend machen, sobald er vom Verkauf erfährt. Zögert er nach Kenntniserlangung ohne Entschuldigung, erlischt sein Schufʿa-Recht. Denn wenn der Schafī das Schufʿa-Recht nicht unverzüglich geltend macht und seine Forderung aufschiebt, entsteht dem Käufer dadurch ein Schaden. Sein Eigentum an der erworbenen Immobilie wäre nämlich nicht gesichert, und er könnte sie nicht durch Bebauung oder Bewirtschaftung nutzen. Seine Bemühungen könnten vergeblich sein, und er würde aus Angst davor zurückschrecken, dass jemand anderes sie aufgrund des Schufʿa-Rechts an sich nimmt.

Dies ist die Auffassung von Imam Abū Ḥanīfa, die vorherrschende Auffassung von Imam asch-Schāfiʿī und eine von mehreren von Imam Aḥmad überlieferten Auffassungen. Diese Regel gilt allerdings nur dann, wenn der Schufʿa-Berechtigte weder abwesend noch über den Verkauf unwissend ist und diese Rechtsnorm kennt. Ist er abwesend oder weiß er nichts vom Verkauf oder weiß er nicht, dass sein Schufʿa-Recht durch Verzögerung erlischt, bleibt sein Recht bestehen. (Nach der stärkeren von zwei von Imam Abū Ḥanīfa überlieferten Auffassungen ist es keine Bedingung, das Recht geltend zu machen, sobald man vom Verkauf erfährt. Denn der Schufʿa-Berechtigte muss möglicherweise über die Angelegenheit nachdenken. Daher muss ihm diese Möglichkeit eingeräumt werden. Dies ist dadurch zu gewährleisten, dass man ihm in der Sitzung, in der er von dem Verkauf erfährt, so lange Zeit für die Entscheidung über die Geltendmachung des Rechts lässt, wie er dort verweilt. Sein Schufʿa-Recht erlischt erst, wenn er die Sitzung verlässt oder sich einer anderen Tätigkeit zuwendet.)

Ibn Ḥazm und andere sind der Auffassung, dass das Schufʿa-Recht ein von Gott verliehenes Recht ist. Wenn jemand es daher achtzig Jahre oder länger nicht geltend macht, erlischt sein Recht nicht. Es erlischt nur, wenn er selbst darauf verzichtet. Er meint, diejenigen, die sagen: „Das Schufʿa-Recht erhält nur, wer sofort danach greift“, äußerten sich höchst unangemessen; es sei nicht zulässig, eine solche Aussage dem Gesandten Gottes zuzuschreiben. Imam Mālik sagt: Die unverzügliche Geltendmachung ist nicht verpflichtend, vielmehr ist der dafür vorgesehene Zeitraum weit bemessen.

Ibn Rušd sagt: Hinsichtlich der Frage, ob dieser Zeitraum unbegrenzt oder begrenzt ist, gibt es von Imam Mālik unterschiedliche Auffassungen. Manchmal sagt er, der Zeitraum sei unbegrenzt, und manchmal, er ende überhaupt nicht. Beginnt der Käufer jedoch auf dem Grundstück mit Bauarbeiten oder umfangreichen Renovierungsarbeiten und bleibt der Schufʿa-Berechtigte, obwohl er davon weiß, schweigend und untätig, steht ihm keine Zeit zur Geltendmachung des Schufʿa-Rechts mehr zu.

Mitunter begrenzt er diesen Zeitraum auch auf ein Jahr oder, nach einer anderen Auffassung, auf mehr als ein Jahr. Über ihn wird ferner berichtet, dass er gesagt habe: Das Schufʿa-Recht bleibt bis zu fünf Jahre bestehen. Fünfte Bedingung: Der Schafī oder Schufʿa-Berechtigte muss dem Käufer genau den Preis zahlen, zu dem dieser den Vertrag abgeschlossen hat. In einem von Jābir überlieferten Hadith heißt es: „Der Käufer hat den größten Anspruch darauf, den Preis zu erhalten.“ (al-Dschauzǧānī)

Ist er nicht in der Lage, den vollständigen Preis zu zahlen, erlischt sein Schufʿa-Recht.

Die Fuqahāʾ der mālikitischen und hanbalitischen Rechtsschule sind der Auffassung, dass der Schufʿa-Berechtigte den gesamten Preis oder den noch ausstehenden Teil davon gestundet lassen oder in Raten zahlen darf, wie es im Vertrag festgelegt ist. Voraussetzung ist jedoch, dass er zahlungsfähig ist oder einen zahlungsfähigen Bürgen stellt. Andernfalls muss er den Preis nach Verlangen des Käufers sofort bar bezahlen. Nach asch-Schāfiʿī und den Hanafiten ist der Schufʿa-Berechtigte frei: Will er die Immobilie sofort übernehmen, tut er dies sofort; andernfalls kann er die Übernahme bis zum festgelegten Termin aufschieben.

Sechste Voraussetzung: Der Schufʿa-Berechtigte muss das gesamte Grundstück übernehmen. Wenn er nur einen Teil davon übernehmen will, erlischt sein Anspruch auf das gesamte Grundstück. Gibt es mehrere Schufʿa-Berechtigte und verzichtet einer von ihnen auf seinen Anteil, muss der verbleibende Anspruchsberechtigte das Ganze übernehmen, damit der dem Käufer zustehende Anteil nicht geteilt wird.

Wenn es mehrere Schufʿa-Berechtigte gibt: Wenn es mehrere Schufʿa-Berechtigte gibt und ihre Anteile nicht gleich groß sind, nimmt jeder von ihnen aus dem verkauften Grundstück den ihm entsprechenden Anteil. Dies ist die Auffassung von Imam Mālik. Auch die maßgeblichere der beiden Auffassungen von Imam asch-Schāfiʿī und Ahmad lautet so. Denn es handelt sich um ein Recht, das aufgrund des Eigentums ausgeübt wird. Daher steht jedem so viel Schufʿa zu, wie groß sein Eigentumsanteil ist.
Die hanafitischen Rechtsgelehrten und Ibn Hazm sagen: Das Grundstück wird unter allen Anspruchsberechtigten zu gleichen Teilen entsprechend ihrer Anzahl aufgeteilt. Denn hinsichtlich des Anspruchs sind sie alle gleich.

Vererbung der Schufʿa: Imam Mālik und asch-Schāfiʿī sind der Ansicht, dass die Schufʿa auf die Erben übergeht und durch den Tod nicht erlischt. Wenn jemand das Recht auf Schufʿa erlangt und stirbt, ohne davon Kenntnis zu haben, oder davon Kenntnis erlangt, aber vor der Inbesitznahme stirbt, geht dieses Recht wie die übrigen Vermögenswerte auf seine Erben über. Imam Ahmad sagt: Wenn der Verstorbene den Anspruch nicht geltend gemacht hat, geht er nicht auf die Erben über. Die hanafitischen Rechtsgelehrten sagen: Selbst wenn der Verstorbene den Anspruch geltend gemacht hat, geht dieses Recht nicht auf die Erben über; ebenso darf es nicht verkauft werden. Hat jedoch der Herrscher zugunsten der Gewährung seines Schufʿa-Rechts entschieden und ist er danach gestorben, geht es auf die Erben über.

Verfügungen des Käufers: Wenn der Käufer über das gekaufte Grundstück verfügt, bevor der Schufʿa-Berechtigte es in Besitz nimmt, ist dies zulässig, denn er hat über sein Eigentum verfügt. Selbst wenn er es weiterverkauft, ist auch dies zulässig. In diesem Fall kann der Schufʿa-Berechtigte seinen Anspruch aus einem der beiden Verkäufe geltend machen.

Wenn er das betreffende Grundstück jedoch verschenkt, als Sadaqa gibt, als Waqf stiftet, als Brautgabe überträgt oder auf ähnliche Weise darüber verfügt, erlischt das Schufʿa-Recht. Denn dadurch wird derjenige geschädigt, von dem es genommen wurde: Sein Eigentum würde ohne Gegenleistung aus seiner Hand gelangen. Verfügt der Käufer über das Grundstück, nachdem der Schufʿa-Berechtigte die Schufʿa in Anspruch genommen hat, gilt diese Verfügung als ungültig, denn das Eigentum ist auf den Schufʿa-Berechtigten übergegangen.

Wenn der Käufer vor der Geltendmachung der Schufʿa auf dem gekauften Grundstück etwas errichtet: Wenn der Käufer auf dem Grundstück, für das die Schufʿa geltend gemacht wird, vor der Durchsetzung des Schufʿa-Rechts ein Bauwerk errichtet oder Bäume gepflanzt hat und der Schufʿa-Berechtigte anschließend sein Recht erhält, darf der Schufʿa-Berechtigte nach Imam Abu Hanifa und asch-Schāfiʿī entweder den Wert des Bauwerks in abgerissenem Zustand beziehungsweise den Wert der gepflanzten Bäume in herausgerissenem Zustand zahlen oder dem Käufer den Abriss beziehungsweise das Ausreißen überlassen. Imam Mālik sagt: Der Schufʿa-Berechtigte erhält die Schufʿa erst, wenn er dem Käufer den Wert des Bauwerks oder der gepflanzten Bäume bezahlt hat.

Vergleich zur Aufhebung der Schufʿa: Wenn der Schufʿa-Berechtigte sich im Rahmen eines Vergleichs bereit erklärt, auf sein Schufʿa-Recht zu verzichten, oder es dem Käufer verkauft, hebt diese Handlung sein Schufʿa-Recht auf. Hat er dafür vom Käufer etwas erhalten, muss er es zurückgeben. Dies ist die Auffassung von Imam asch-Schāfiʿī. Nach den drei übrigen großen Imamen ist dies jedoch zulässig, und der Käufer darf Eigentümer dessen werden, was er dafür aufgewendet hat.

Dreiundvierzigstes Kapitel: Wakāla oder Stellvertretung

Definition: Im Arabischen bedeutet das Wort Wakāla, jemandem eine Verantwortung zu übertragen. In der Terminologie der Scharia bedeutet es, dass eine Person eine andere Person in Angelegenheiten, in denen die Einsetzung eines Vertreters zulässig ist, zu ihrem Stellvertreter bestellt.

Die Zulässigkeit der Wakāla: Der Islam hat die Wakāla beziehungsweise die Einsetzung eines Vertreters aus Gründen der Notwendigkeit erlaubt. Denn nicht alle Menschen sind in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen. Daher ist man gezwungen, einen anderen zum Vertreter zu bestellen, damit dieser die eigenen Angelegenheiten als Stellvertreter erledigt. Im Heiligen Qur’an sagt Allah im Zusammenhang mit der Geschichte der Gefährten der Höhle:

وكَذَلِكَ بَعَثْنَهُمْ لِيَتَسَاءَلُوا بَيْنَهُمْ ، قَالَ قَائِلٌ مِنْهُمْ كَمْ لَبِثْتُمْ ، قَالُوا لَبِثْنَا يَوْمًا أَوْ بَعْضَ يَوْمٍ ، قَالُوا رَبُّكُمْ أَعْلَمُ بِمَا لَبِثْتُمْ فَابْعَثُوا مَا أَحَدَكُمْ بِوَرِقِكُمْ هَذِهِ إِلَى الْمَدِينَةِ فَلْيَنْظُرْ أَيُّهَا أَزْكَى طَعَامًا فَلْيَأْتِكُمْ يرزق منه وليتَلَطَّفْ وَلَا

يَشْعِرَن بِكُمْ أَحَدًاه

So erweckten Wir sie, damit sie sich gegenseitig befragten. Einer von ihnen sagte: »Wie lange habt ihr verweilt?« Einige sagten: »Einen Tag oder einen Teil eines Tages.« Andere sagten: »Euer Herr weiß am besten, wie lange ihr verweilt habt. Nun entsendet einen von euch mit dieser eurer Münze in die Stadt. Er soll sehen, welche Speise die beste ist, und euch davon etwas zu essen bringen. Er soll umsichtig handeln und niemandem etwas über euch wissen lassen.« (Sure al-Kahf, Vers 19)

Ebenso berichtet Allah über Yusuf, dass er zum König sagte:

اجْعَلْنِي عَلَى مَزَائِنِ الْأَرْضِ : إِنِّي حَقِيق عَلِيمٌ (سورة يوسف : ۵۵)

»Setze mich über die Schatzkammern des Landes ein; ich bin ein treuer Hüter und sachkundig.«

Auch zahlreiche Hadithe erklären die Wakāla, also die Bevollmächtigung, für zulässig. Einer davon lautet: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, bevollmächtigte Abū Rāfiʿ und einen Ansārī; daraufhin verheirateten die beiden Maymūna, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Ferner ist überliefert, dass er bei der Begleichung von Schulden, bei der Feststellung und Vollstreckung der Ḥudūd und in ähnlichen Angelegenheiten Bevollmächtigte einsetzte. Auch aus dem Iǧmāʿ, dem übereinstimmenden Konsens der Muslime, ergibt sich, dass dies nicht nur zulässig, sondern sogar mustaḥabb ist. Denn darin liegt eine Form der gegenseitigen Unterstützung zu guten Taten und zur Gottesfurcht, zu der der Koran aufruft und die Sunna anspornt.

وتعاولُوا على البر والتقوى وَلا تَعَاوَلُوا عَلَى الْإِثْرِ وَالْعُدْوَانِ

Und unterstützt einander in guten Taten und Gottesfurcht, aber unterstützt einander nicht in Sünde und Übertretung.

Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Solange der Diener damit beschäftigt ist, seinem Bruder zu helfen, ist Allah damit beschäftigt, ihm zu helfen.“

Im Werk „Al-Baḥr“ heißt es: Über die Zulässigkeit der Wakāla besteht ein Konsens. Darüber, ob die Wakāla eine Bevollmächtigung oder eine Vormundschaft darstellt, gibt es zwei Ansichten. Einige sagen, sie sei insofern eine Bevollmächtigung, als es demjenigen, der einen Bevollmächtigten eingesetzt hat, untersagt ist, gegen dessen Anweisung zu handeln. Andere sagen, sie sei insofern eine Vormundschaft, als es zulässig ist, entgegen der Anweisung des Vollmachtgebers die vorteilhaftere Handlung vorzunehmen – etwa wenn der Bevollmächtigte gegen die Anweisung, auf Kredit zu verkaufen, einen Barverkauf tätigt.

Die wesentlichen Bestandteile der Wakāla: Die Wakāla ist wie andere Verträge ein Vertrag. Daher ist sie ohne ihre wesentlichen Bestandteile, nämlich das Angebot und die Annahme, nicht gültig. Die Verwendung einer bestimmten Formulierung ist dabei nicht verpflichtend; vielmehr ist die Wakāla gültig, sobald durch irgendeine Aussage oder Handlung eine Bevollmächtigung zum Ausdruck kommt. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Wakāla-Vertrag jederzeit aufzulösen. Denn er ist kein bindender, sondern ein widerruflicher Vertrag.

Bedingte und unbedingte Wakāla: Der Wakāla-Vertrag kann unbedingt, bedingt, von einem zukünftigen Ereignis abhängig, auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt oder von einer bestimmten Handlung abhängig gemacht werden. Ein Beispiel für eine unbedingte Wakāla ist: „Ich setze dich als Bevollmächtigten ein, um diese oder jene Sache zu kaufen.“ Ein Beispiel für eine bedingte Wakāla ist: „Wenn dies geschieht, bist du mein Bevollmächtigter.“ Ein Beispiel für eine von einem zukünftigen Ereignis abhängige Wakāla ist: „Sobald der Monat Ramaḍān eintritt, werde ich dich zum Bevollmächtigten ernennen.“ Ein Beispiel für eine auf einen bestimmten Zeitraum begrenzte Wakāla ist: „Ich setze dich für ein Jahr als Bevollmächtigten in dieser oder jener Angelegenheit ein.“ Dies ist die Ansicht der hanafitischen und hanbalitischen Rechtsschule. Nach der Ansicht der schafiitischen Rechtsschule ist eine Wakāla unter keiner Bedingung zulässig.

Die Wakāla kann unentgeltlich oder gegen Entgelt erfolgen. Erfolgt sie gegen Entgelt, kann der Vollmachtgeber die Bedingung stellen, dass der Bevollmächtigte sich vor Ablauf eines bestimmten Zeitraums nicht von der Bevollmächtigung lösen darf. Tut er es dennoch, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Wird im Vertrag ein Entgelt für den Bevollmächtigten festgesetzt, gilt er als Arbeitnehmer oder Lohnarbeiter, und sämtliche Bestimmungen über Arbeitnehmer finden auf ihn Anwendung. (Wenn jemand zu einem anderen sagt: „Verkaufe dies für zehn Münzen; wenn du es zu einem höheren Preis verkaufen kannst, gehört dir der Mehrerlös“, so ist dies zulässig, und er erhält den Mehrerlös. Dies ist die Ansicht von Isḥāq und anderen; Ibn ʿAbbās sah darin keinen Einwand.

Bedingungen der Wakāla: Die Wakāla ist nicht gültig, wenn ihre Bedingungen nicht erfüllt sind. Einige dieser Bedingungen beziehen sich auf den Bevollmächtigten, andere auf den Vollmachtgeber und wieder andere auf die Angelegenheit, für die die Vollmacht erteilt wurde.

Bedingungen hinsichtlich des Vollmachtgebers: Der Vollmachtgeber muss hinsichtlich der Angelegenheit, für die er eine Vollmacht erteilt, voll verfügungsberechtigt sein. Ist er nicht voll verfügungsberechtigt, ist seine Bevollmächtigung eines anderen nicht gültig, etwa im Fall eines Geisteskranken oder eines Kindes, das Gut und Böse nicht unterscheiden kann. Keiner von beiden darf einen Bevollmächtigten ernennen, da beide hierzu nicht befähigt sind. Daher gelten sie von Anfang an als handlungsunfähig. Ein Kind hingegen, das Gut und Böse unterscheiden kann, darf für eine Angelegenheit bevollmächtigt werden, die ausschließlich vorteilhaft ist, etwa für die Entgegennahme eines Geschenks, einer Almosengabe oder eines Vermächtnisses. Dagegen ist es nicht zulässig, ein solches Kind für eine Angelegenheit zu bevollmächtigen, die ausschließlich nachteilig ist, etwa für die Scheidung, das Verschenken oder das Spenden von Almosen.

Bedingungen für den Bevollmächtigten: Voraussetzung für die Übernahme einer Vollmacht ist ein gesunder Verstand und geistige Reife. Ist jemand geisteskrank oder ein Kind, das Gut und Böse nicht unterscheiden kann, darf er nicht bevollmächtigt werden. Nach der hanafitischen Rechtsschule ist es zulässig, ein Kind zu bevollmächtigen, das Gut und Böse unterscheiden kann, da es die weltlichen Angelegenheiten ebenso beherrscht wie ein Erwachsener. Der Sohn von Umm Salama, ʿAmr, verheiratete sie mit dem Gesandten Allahs, obwohl er noch minderjährig war.

Bedingungen hinsichtlich der Angelegenheit, für die die Vollmacht erteilt wird: Der Bevollmächtigte muss die Angelegenheit kennen; selbst wenn er sie nicht kennt, darf seine Unkenntnis nicht vollständig sein. Erteilt der Vollmachtgeber die Vollmacht jedoch ohne jede Einschränkung, ist vollständige Unkenntnis unschädlich. Sagt er beispielsweise: „Kaufe für mich, was immer du willst, und bring es mir.“ Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Angelegenheit ihrer Art nach Gegenstand einer Vollmacht sein kann. Eine Vollmacht ist bei allen Verträgen und Handlungen zulässig, die ein Mensch für sich selbst vornehmen kann, etwa bei Kauf, Verkauf, Miete oder Vermietung, der Feststellung einer Schuld, der Erhebung einer Klage, der Geltendmachung einer Forderung, einem Vergleich, der Geltendmachung des Vorkaufsrechts, dem Schenken, dem Spenden von Almosen, dem Verpfänden, der Entgegennahme eines Pfandes, dem Verleihen und Aufnehmen eines Darlehens, der Eheschließung, der Scheidung, finanziellen Geschäften und dergleichen, unabhängig davon, ob der Vollmachtgeber anwesend oder abwesend sowie männlich oder weiblich ist.

Imam al-Buchārī überliefert von Abū Huraira: Ein Mann hatte beim Gesandten Allahs ein Kamel eines bestimmten Alters zu fordern. Er kam und verlangte seine Forderung. Der Gesandte Allahs befahl, ihm das ihm zustehende Kamel zu geben. Doch ein Kamel dieses Alters war nicht vorhanden; vielmehr fand man ein älteres Kamel. Der Gesandte Allahs sagte: „Gebt es ihm.“ Der Mann sagte: „Du hast meine Forderung beglichen; möge Allah deine Forderung begleichen.“ Der Gesandte Allahs sagte: „Der Beste unter euch ist derjenige, der seine Schuld am besten begleicht.“

Imam al-Qurṭubī sagt: Dieser Hadith belegt, dass auch ein gesunder und anwesender Mensch einen Bevollmächtigten ernennen darf. Denn der Gesandte Allahs befahl seinen Gefährten, an seiner Stelle das Kamel des verfügbaren Alters zu übergeben. Dies fällt unter die Bevollmächtigung durch ihn. Dabei war der Gesandte Allahs weder krank noch auf einer Reise. Damit wird die Auffassung von Imam Abū Hanīfa und Imam Sahlgūn widerlegt, wonach ein gesunder und anwesender Mensch ohne Zustimmung der Gegenpartei niemanden bevollmächtigen darf. Der vorliegende Hadith widerlegt ihre Auffassung.

Wofür eine Vertretung zulässig ist: Die Rechtsgelehrten haben hierzu einen Grundsatz formuliert. Er lautet: „Für jeden Vertrag, den ein Mensch für sich selbst rechtmäßig abschließen darf, darf er auch einen Bevollmächtigten zu dessen Abschluss ernennen. Eine Vertretung ist jedoch in einer Angelegenheit nicht zulässig, die nicht durch einen anderen vorgenommen werden kann.“ Dazu gehören etwa das Gebet, der Schwur und die rituelle Reinigung. In diesen Angelegenheiten darf kein Bevollmächtigter eingesetzt werden, denn ihr Zweck besteht gerade darin, jeden Menschen persönlich zu prüfen. Lässt man sie durch einen anderen ausführen, wird dieser Zweck nicht erreicht.

Der Bevollmächtigte ist verantwortlich: Sobald die Bevollmächtigung abgeschlossen ist, ist der Bevollmächtigte für die Angelegenheit verantwortlich, für die er eingesetzt wurde. Für einen Schaden haftet er jedoch nur bei eigener Nachlässigkeit oder Überschreitung seiner Befugnisse; tritt ein Schaden ein, wird seine diesbezügliche Aussage angenommen. (Ein Beispiel für Nachlässigkeit ist, eine Ware zu verkaufen und sie dem Käufer auszuhändigen, ohne den Preis einzuziehen, oder die Ware selbst für persönliche Zwecke zu verwenden oder sie an einem ungeschützten Ort aufzubewahren.)

Beauftragung eines Vertreters oder Anwalts zur Durchsetzung eines Anspruchs: Es ist zulässig, einen Vertreter beziehungsweise Anwalt mit der Durchsetzung von Forderungen aus Darlehen, Eigentumsansprüchen und allen sonstigen ausstehenden Ansprüchen zu beauftragen, unabhängig davon, ob der Mu’akkil (Auftraggeber) Kläger oder Beklagter, männlich oder weiblich ist und ob die Gegenpartei damit einverstanden ist oder nicht. Denn das Bemühen um die Durchsetzung einer Forderung ist ein ausschließliches Recht des Mu’akkil. Er kann sich selbst darum bemühen oder nach eigenem Wunsch jemand anderen mit dieser Aufgabe beauftragen. Nun stellt sich die Frage: Darf der zur Durchsetzung eines Anspruchs beauftragte Vertreter oder Anwalt im Namen seines Mu’akkil ein Anerkenntnis abgeben? Und darf der Anwalt das durch ein Gerichtsurteil dem Mu’akkil zugesprochene Eigentum in Besitz nehmen? Die Antwort darauf wird im Folgenden dargelegt:

Anerkenntnis des Anwalts im Namen des Mu’akkil: Wenn sich das Anerkenntnis des Anwalts im Namen des Mu’akkil auf Hudud (die von der Scharia festgelegten Strafen) oder Qisas (Vergeltung in Form der Todesstrafe) bezieht, ist es keinesfalls zulässig, unabhängig davon, ob es während der Gerichtsverhandlung oder außerhalb derselben abgegeben wird. Wird es in anderen Angelegenheiten als Hudud und Qisas abgegeben, sind die Imame sich darin einig, dass es nur während einer Gerichtsverhandlung zulässig ist. Hinsichtlich eines während der Gerichtsverhandlung abgegebenen Anerkenntnisses besteht Meinungsverschiedenheit. Imam Abu Hanifa sagt: Das Anerkenntnis ist gültig. Hat der Mu’akkil jedoch zur Bedingung gemacht, dass gegen ihn kein Anerkenntnis abgegeben werden darf, ist es nicht gültig. Die drei anderen Imame (asch-Schafi’i, Malik und Ahmad) sagen: Es ist unter keinen Umständen gültig. Denn ein Anerkenntnis abzugeben, liegt außerhalb seiner Befugnis und stellt eine unbefugte Handlung dar.

Der mit der Durchsetzung eines Anspruchs beauftragte Anwalt ist kein Vertreter zur Inbesitznahme des Eigentums: Der mit der Durchsetzung eines Anspruchs beauftragte Anwalt ist kein mit der Inbesitznahme des Eigentums beauftragter und dazu bevollmächtigter Vertreter. Denn er mag lediglich in der Durchsetzung von Ansprüchen und in der Darlegung von Argumenten erfahren und vertrauenswürdig sein, während er hinsichtlich der Inbesitznahme des Eigentums möglicherweise nicht vertrauenswürdig ist. Dies ist die Ansicht der drei Imame außer Imam Abu Hanifa. Die hanafitischen Rechtsgelehrten sind der Auffassung, dass der Anwalt das Eigentum, das dem Mu’akkil zugesprochen wurde, in Besitz nehmen darf. Dies stellt die Vollendung seines Bemühens um die Durchsetzung des Anspruchs dar; andernfalls wäre sein Bemühen nicht abgeschlossen. Daher kann er auch für diese Aufgabe als Vertreter betrachtet werden.

Beauftragung eines Vertreters zur Vollstreckung von Qisas: Hinsichtlich der Beauftragung eines Vertreters zur Vollstreckung von Qisas besteht unter den Gelehrten Meinungsverschiedenheit. Imam Abu Hanifa sagt: Dies ist nur in Anwesenheit des Mu’akkil gültig, nicht jedoch in seiner Abwesenheit. Denn der Mu’akkil selbst ist der Inhaber des ihm zustehenden Rechts. Wäre er anwesend, könnte er auch verzeihen. Angesichts dieser möglichen Ungewissheit ist die Vollstreckung von Qisas durch den Anwalt daher nicht zulässig. Imam Malik sagt: Die Vollstreckung von Qisas ist auch zulässig, wenn der Mu’akkil abwesend ist. Dies ist die maßgebliche der beiden überlieferten Ansichten von Imam asch-Schafi’i und Imam Ahmad.

Vertreter für den Verkauf: Beauftragt jemand einen anderen bedingungslos damit, in seinem Namen eine Sache zu verkaufen, ohne einen Preis festzulegen und ohne anzugeben, ob der Verkauf auf Kredit oder gegen Barzahlung erfolgen soll, darf der Vertreter nur zum üblichen Preis und gegen Barzahlung verkaufen. Verkauft er zu einem Preis, der gewöhnlich nicht als nachteilig gilt, oder auf Kredit, ist der Verkauf ohne Zustimmung des Mu’akkil nicht gültig. Denn dies widerspricht dessen Interessen. Daher kann er die Sache zurückfordern. Das Auferlegen keiner Bedingung bedeutet nicht, dass dem Vertreter völlige Freiheit eingeräumt wird, nach Belieben zu verfahren. Vielmehr bedeutet es, dass der Verkauf in einer unter den Händlern bekannten und anerkannten und für den Mu’akkil vorteilhafteren Weise erfolgen soll. Imam Abu Hanifa sagt jedoch: Unabhängig davon, ob der Vertreter gegen Barzahlung oder auf Kredit, zum üblichen oder zu einem nachteiligen Preis und in der Landeswährung oder einer anderen Währung verkauft, ist der Verkauf gültig. Denn dies sei die Bedeutung, keine Bedingung aufzuerlegen. Menschen sind mitunter daran interessiert, sich von manchen Dingen in ihrem Besitz zu befreien, selbst wenn sie diese zu einem äußerst niedrigen Preis verkaufen. Wenn die Beauftragung des Vertreters bedingungslos erfolgt, gilt dies für diesen Fall. Wird der Vertreter jedoch unter Bedingungen beauftragt, muss er seine Tätigkeit unter Einhaltung der vom Mu’akkil auferlegten Bedingungen ausüben. Es ist ihm nicht erlaubt, davon abzuweichen. Tut er jedoch etwas, was für den Mu’akkil vorteilhafter ist, ist es gültig. Legt der Mu’akkil beispielsweise einen bestimmten Preis fest und verkauft der Vertreter zu einem höheren Preis, oder weist er ihn an, die Sache auf Kredit zu verkaufen, während dieser sie gegen Barzahlung verkauft, ist der Verkauf gültig.

Kann der Vertreter unter Verletzung der Bedingung nicht zu einer für den Mu’akkil vorteilhafteren Weise verkaufen, ist dieser Verkauf nach Imam asch-Schafi’i ungültig. Die Hanafiten sind der Auffassung, dass er durch die Zustimmung des Mu’akkil gültig wird, andernfalls ungültig ist. (Nach Ansicht der hanbalitischen Gelehrten ist der Kauf für den Mu’akkil gültig, wenn der Vertreter zu einem Preis kauft, der den festgelegten oder üblichen Preis so weit übersteigt, dass dies im Allgemeinen nicht als Übervorteilung der Menschen gilt; für die Zahlung des Mehrpreises ist jedoch der Vertreter verantwortlich. Für die Gültigkeit von Kauf und Verkauf gilt dasselbe. Verkauft er zu einem niedrigeren Preis, ist der Vertreter dafür ebenfalls verantwortlich, ebenso wie er für den Erwerb zu einem höheren Preis verantwortlich ist.)

Für Sachen, bei denen die Menschen gewöhnlich übervorteilt werden, ist der Vertreter jedoch nicht verantwortlich; dies wird als entschuldbar angesehen, und deshalb ist er dafür auch nicht zu bestrafen.)

Kauf durch den Vertreter für sich selbst: Wenn ein Vertreter mit dem Verkauf einer Sache beauftragt wird, ist es ihm dann erlaubt, diese Sache für sich selbst zu kaufen? Imam Malik sagt: Er darf sie für sich selbst kaufen, sofern er den Preis etwas erhöht. Imam Abu Hanifa, asch-Schafi’i und Ahmad sagen: Dies ist nicht zulässig. Denn der Mensch ist von Natur aus bestrebt, für sich selbst günstig zu kaufen, während der Zweck des Mu’akkil darin besteht, zu einem höheren Preis zu verkaufen. Diese beiden Absichten stimmen jedoch nicht miteinander überein.

Bevollmächtigung zum Einkauf: Hat der Auftraggeber dem mit dem Einkauf beauftragten Vertreter eine Bedingung auferlegt, so ist diese Bedingung unbedingt einzuhalten, unabhängig davon, ob sie sich auf die gekaufte Ware oder auf den Preis bezieht. Verstößt der Vertreter gegen die Bedingung und kauft statt dessen, was ihm zu kaufen aufgetragen wurde, etwas anderes oder kauft er zu einem höheren Preis als dem vom Auftraggeber festgelegten, so gilt dies als sein eigener Kauf und nicht als der des Auftraggebers. Wird unter Verstoß gegen die Bedingung etwas Besseres oder zu einem günstigeren Preis gekauft, so ist dies zulässig. Von ʿUrwa al-Bāriqī (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) wird überliefert: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gab ihm einen Dinar, damit er dafür ein Schaf oder ein anderes Opfertier kaufe. ʿUrwa kaufte für einen Dinar zwei Schafe. Eines davon verkaufte er für einen Dinar und brachte dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ein Schaf und einen Dinar. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sprach ein Bittgebet um Segen für seinen Verkauf. Daraufhin erzielte er selbst dann Gewinn, wenn er Erde gekauft hätte. (Al-Buchārī, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī.)

Daraus wird ersichtlich, dass es zulässig ist, wenn der Auftraggeber den Vertreter anweist, für einen Dinar ein Schaf bestimmter Art zu kaufen, und dieser für einen Dinar zwei Schafe dieser Art kauft. Denn der Zweck des Auftraggebers wurde erreicht, und der Vertreter hat darüber hinaus etwas Vorteilhaftes für ihn getan. Ebenso ist es zulässig, wenn er ihn anweist, ein Schaf für einen Dirham zu verkaufen, dieser es aber für zwei Dirham verkauft, oder wenn er ihn anweist, es für einen Dirham zu kaufen, und dieser es für mehr Dirham erwirbt. Imam an-Nawawī sagte, dass dies nach der schafiitischen Rechtsschule die korrekte Auffassung sei. Wurde der Vertreter jedoch ohne Bedingungen beauftragt, so ist es ihm nicht erlaubt, zu einem über dem üblichen Preis liegenden oder zu einem unangemessen niedrigen Preis zu handeln. Verstößt der Vertreter gegen die Bedingung, so ist sein Kauf nicht für den Auftraggeber wirksam, sondern gilt als sein eigener Kauf.

Beendigung des Bevollmächtigungsvertrags: Der Bevollmächtigungsvertrag endet aus den folgenden Gründen:

1. Durch den Tod oder den Eintritt der Geisteskrankheit einer der beiden Vertragsparteien. Denn zu den Voraussetzungen der Bevollmächtigung gehören, dass man lebt und zurechnungsfähig ist. Tritt der Tod oder die Geisteskrankheit ein, so fällt die Grundlage für die Gültigkeit des Vertrags weg.

2. Durch die Beendigung der Angelegenheit, die durch die Bevollmächtigung erledigt werden sollte. Denn sobald die Angelegenheit, zu deren Erledigung die Bevollmächtigung erteilt wurde, abgeschlossen ist, hat die Bevollmächtigung keinen weiteren Sinn.

3. Durch die Entlassung des Vertreters durch den Auftraggeber, selbst wenn dies ohne dessen Wissen geschieht. (Dies ist die Auffassung der schafiitischen und der hanbalitischen Rechtsschule. Was sich nach seiner Entlassung im Besitz des Vertreters vom Eigentum des Auftraggebers befindet, gilt als anvertrautes Gut.) Nach der hanafitischen Rechtsschule muss der Vertreter von seiner Entlassung Kenntnis erlangen. Alle von ihm vor dieser Kenntnis vorgenommenen Handlungen gelten als vor der Entlassung vorgenommene Handlungen.

4. Durch den Rücktritt des Vertreters: In diesem Fall ist es keine Voraussetzung, dass der Auftraggeber vom Rücktritt des Vertreters Kenntnis hat. Nach Auffassung der Hanafiten ist seine Kenntnis jedoch erforderlich, damit er keinen Schaden erleidet.

5. Wenn die Sache, hinsichtlich derer er zum Vertreter bestellt wurde, aus dem Eigentum des Auftraggebers ausscheidet.

Vierundvierzigstes Kapitel: Die unentgeltliche Leihe

Definition: Jemandem etwas zu leihen ist eine wohltätige Handlung, zu der der Islam aufgerufen und ermutigt hat. Allah sagt:

وتعاولُوا عَلَى البر والتقوى ، وَلَا تَعَاوَلُوا عَلَى الْإِثْمِ وَالْعُدْوَانِ من

„Und helft einander zur Rechtschaffenheit und Gottesfurcht, aber helft einander nicht zur Sünde und Übertretung.“ (Sure 5, al-Māʾida, Vers 2).

Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, berichtet: Einmal breitete sich in Medina Angst aus. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, lieh sich von Abū Ṭalḥa ein Pferd und bestieg es. Das Pferd wurde „Mandūb“ genannt. Als er zurückkehrte, sagte er: „Wir haben nichts gesehen, obwohl wir es für ein Meer gehalten hatten.“

In der Fachterminologie lautet die Definition: „Der Eigentümer gestattet einer anderen Person, den Nutzen oder die Dienste einer in seinem Eigentum stehenden Sache unentgeltlich zu gebrauchen.“

Wie die Leihe zustande kommt: Sobald durch irgendeine Äußerung oder Handlung erkennbar wird, dass etwas verliehen wird, ist dieser Vorgang damit vollzogen.

Bedingungen der Leihe: Für ihre Gültigkeit müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

1. Der Leihgeber muss befähigt sein, freiwillig zu schenken.

2. Die zu verleihende Sache muss, obwohl sie erhalten bleibt, zur Erbringung eines Nutzens geeignet sein.

3. Die Nutzung oder der Nutzen muss rechtmäßig sein.

Weiterverleihen und Vermieten der geliehenen Sache: Imam Abu Hanifa und Imam Malik sagen: Wenn die verliehene Sache so beschaffen ist, dass durch den Gebrauch des Nutzers keine Veränderung an ihr eintritt, ist es nach ihrer Entgegennahme zulässig, sie ohne Erlaubnis des Leihgebers an eine andere Person weiterzuverleihen.

Nach der hanbalitischen Rechtsschule darf nur der Leihnehmer selbst oder sein Stellvertreter Nutzen aus der geliehenen Sache ziehen. Ohne die Erlaubnis des Eigentümers darf er sie weder einer anderen Person verleihen noch vermieten. Wenn er sie ohne die Erlaubnis des Eigentümers einer zweiten Person verleiht und die Sache bei dieser zweiten Person zugrunde geht, kann der Eigentümer nach seiner Wahl einen der beiden haftbar machen. Die Haftung trifft jedoch letztlich die zweite Person. Denn sie hat die Sache unter Übernahme der Haftung in ihren Besitz genommen, und in ihrer Hand ist sie zugrunde gegangen. Daher liegt die Haftung bei ihr. Wenn ein Räuber einem anderen Räuber die Beute raubt, haftet der zweite Räuber.

Wann darf der Leihgeber seine Sache zurückfordern: Der Leihgeber darf seine Sache jederzeit auf eine Weise zurückfordern, durch die dem Leihnehmer kein Schaden entsteht. Wenn durch die Rückforderung ein Schaden für den Leihnehmer zu befürchten ist, soll er die Rücknahme aufschieben, um ihn vor dem möglichen Schaden zu schützen.

Wann die Rückgabe verpflichtend ist: Nach Beendigung der Nutzung der geliehenen Sache ist der Leihnehmer unbedingt verpflichtet, sie zurückzugeben. Denn Allah hat gesagt:

إِنَّ اللَّهَ يَأْمَرَكُمْ أَنْ تُؤْدُّوا لَأَسْنَسِ إِلَى أَهْلِهَا

Allah befiehlt euch, die anvertrauten Güter ihren Berechtigten zurückzugeben.“ (Sure an-Nisāʾ: 58)

Überliefert von Abū Huraira: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Gib demjenigen, der dir etwas anvertraut hat, sein anvertrautes Gut zurück, und verrate nicht denjenigen, der dich verraten hat.“ (Abū Dāwūd, at-Tirmidhī).

Abū Dāwūd und at-Tirmidhī überliefern von Abū Umāma, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Eine Leihgabe muss unbedingt zurückgegeben werden.

Das Verleihen von Dingen, durch deren Verleihung dem Verleiher kein Schaden entsteht, während der Entleiher davon profitiert: Wenn jemand einen Balken in die Wand seines Nachbarn einfügt, ohne dass die Wand dadurch beschädigt wird, hat der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verboten, den Nachbarn daran zu hindern. Abū Huraira überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Verbietet eurem Nachbarn nicht, einen Balken in eure Wand einzufügen.

Die Rechtsgelehrten haben diesen Hadith unterschiedlich ausgelegt. Was die Frage betrifft, ob dieser Hadith die Erlaubnis, einen Balken in die Wand einzufügen, als empfohlen oder als verpflichtend erweist, so ist die maßgeblichste Meinung von Imām Mālik und Imām asch-Schāfiʿī, dass es empfohlen ist. Auch Imām Abū Hanīfa und die Rechtsgelehrten von Kūfa vertreten diese Meinung. Die zweite Meinung lautet, dass es verpflichtend ist. Dies ist die Ansicht von Imām Ahmad, Abū Thaur und den Hadith-Gelehrten. Auch der äußerliche Wortlaut des Hadith weist darauf hin. Darunter fallen alle Dinge, von denen der Entleiher profitiert, ohne dass dem Verleiher ein Schaden entsteht. Es ist nicht erlaubt, das Verleihen solcher Dinge zu verweigern. Wird es verweigert, entscheidet der Herrscher in dieser Angelegenheit.

Denn Imām Mālik überliefert von ʿUmar ibn al-Chattāb: Dahhāk ibn Qais grub einen breiten Kanal und führte ihn weiter. Danach wollte er den Kanal über das Land von Muhammad ibn Maslama führen. Dieser war damit jedoch nicht einverstanden. Da sagte Dahhāk zu ihm: „Du hinderst mich daran, obwohl es für dich von Vorteil ist. Mit diesem Kanal kannst du dein Land von Anfang bis Ende bewässern, ohne dass dir irgendein Schaden entsteht.“ Trotzdem war Muhammad nicht einverstanden. Daraufhin sprach Dahhāk mit ʿUmar ibn al-Chattāb über ihn. ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, ließ Muhammad ibn Maslama rufen und befahl ihm, Dahhāk zu gestatten, den Kanal durch sein Land zu führen. Muhammad sagte dennoch: „Nein.“ ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Lass deinen Bruder etwas tun, wodurch dir nur Nutzen entsteht und kein Schaden entsteht.“ Muhammad sagte weiterhin: „Nein.“ Da sagte ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: „Bei Allah, er wird den Kanal gewiss durchführen, selbst wenn er über deinen Bauch hinwegführen müsste.“ Danach befahl ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, Dahhāk, den Kanal weiterzuführen, und Dahhāk tat dies. Außerdem überliefert ʿAmr ibn Yahyā al-Māzinī von seinem Vater: „Im Garten meines Großvaters befand sich eine Quelle von ʿAbd ar-Rahmān ibn ʿAuf. ʿAbd ar-Rahmān wollte sie an den Rand des Gartens verlegen. Der Besitzer des Gartens erhob dagegen Einwände. ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, ordnete die Verlegung an.“ Dies ist auch die Meinung von Imām asch-Schāfiʿī, Ahmad, Abū Thaur, Dāwūd und einer Gruppe der Hadith-Gelehrten. Nach der Meinung von Imām Abū Hanīfa und Imām Mālik darf ein solcher Entscheid jedoch nicht erlassen werden, denn in Angelegenheiten der Leihe darf kein Urteil gefällt werden. Die zuvor angeführten Hadithe stützen jedoch die erste Meinung.

Die Haftung des Entleihers: Sobald der Entleiher den geliehenen Gegenstand in seinen Besitz nimmt, haftet er für ihn, wenn er zerstört wird, unabhängig davon, ob er nachlässig war oder nicht. Dies ist die Meinung von Ibn ʿAbbās, ʿĀischa, Abū Huraira, Imām asch-Schāfiʿī und Ishāq. Samura überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Wer etwas von jemandem entgegengenommen hat, haftet dafür, bis er es ihm zurückgibt.“ Nach der hanafitischen und malikitischen Rechtsschule haftet der Entleiher jedoch nicht, wenn er nicht nachlässig war. Ihr Beweis ist dieser Hadith des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm: „Der Entleiher, der kein Verräter ist, haftet nicht. Ebenso haftet der Verwahrer eines anvertrauten Gutes, der kein Verräter ist, nicht.“ (ad-Dāraqutnī)

Fünfundvierzigstes Kapitel: Anvertraute Güter

Definition und Bestimmungen: Anvertrautes Gut bezeichnet das Vermögen, das Menschen anderen zur Aufbewahrung übergeben.

Es ist zulässig, anvertrautes Gut zur Aufbewahrung zu übergeben und anzunehmen. Für jemanden, der sich seiner Fähigkeit zu dessen Aufbewahrung sicher ist, ist es mustahabb, anvertrautes Gut anzunehmen. Es ist für den Verwahrer verpflichtend, das anvertraute Gut an einem sicheren und geschützten Ort aufzubewahren. Wenn sein Eigentümer es verlangt, muss es ihm zurückgegeben werden. Allah sagt: „Wenn ihr einander vertraut, dann soll derjenige, dem etwas anvertraut wurde, das Anvertraute zurückgeben und Allah, seinen Herrn, fürchten.“ (Sure al-Baqara 2:283).

Bereits zuvor wurde auch dieser Hadith erwähnt: „Gib das Anvertraute an denjenigen zurück, der dir vertraut hat.“

Schadensersatz: Der Verwahrer eines anvertrauten Guts ist nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, wenn er bei dessen Aufbewahrung nicht nachlässig war und keinen Übergriff gegen das anvertraute Vermögen begangen hat. Dafür ist der zuvor von ad-Daraqutni überlieferte Hadith ein Beweis.

ʿAmr ibn Schuʿayb überliefert außerdem, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Wer ein anvertrautes Gut aufbewahrt, ist für keinen Schaden haftbar.“ (Ibn Madscha). In einem anderen von al-Baihaqi überlieferten Hadith sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm: „Der Verwahrer eines anvertrauten Guts ist für keinen Schaden haftbar.“

Als anvertrautes Vermögen, das sich in einem Beutel oder einer Tasche befand, durch das Zerreißen des Beutels oder der Tasche verloren ging, entschied Abu Bakr, dass dafür kein Schadensersatz zu leisten sei.

ʿUrwa ibn az-Zubair hatte Abu Bakr ibn ʿAbd ar-Rahman einen Teil des Vermögens der Banu Musʿab zur Aufbewahrung anvertraut. Bei Abu Bakr wurde dieses Vermögen vollständig oder teilweise beschädigt. Daraufhin schrieb ʿUrwa ihm: „Du musst keinen Schadensersatz leisten. Du bist lediglich der Verwahrer des anvertrauten Guts.“ Abu Bakr sagte: „Ich wusste, dass ich nicht zum Schadensersatz verpflichtet bin; doch du sollst die Quraisch nicht wissen lassen, dass mein anvertrautes Gut zugrunde gegangen ist.“ Danach kaufte er einige Dinge und gab sie zurück.

Die Aussage des Verwahrers eines anvertrauten Guts wird zusammen mit seinem Eid angenommen: Wenn der Verwahrer behauptet, das ihm anvertraute Gut sei ohne sein Fehlverhalten zugrunde gegangen, wird diese Behauptung angenommen, sofern er sie beschwört. Ibn al-Mundhir hat zur Unterstützung dieser Ansicht einen Konsens der ihm bekannten Faqih beansprucht.

Wenn jemand behauptet, das anvertraute Gut sei gestohlen worden: In Ibn Taymiyyas Werk „Fatāwā“ heißt es: „Wer behauptet, er habe das anvertraute Gut zusammen mit seinem eigenen Vermögen aufbewahrt und es sei nur das anvertraute Gut, nicht aber sein eigenes Vermögen, gestohlen worden, muss den Wert des gestohlenen anvertrauten Gutes ersetzen.“

ʿUmar (r.a.) machte Anas (r.a.) für den Ersatz eines anvertrauten Gutes haftbar, von dem Anas (r.a.) behauptet hatte, es sei gestohlen worden, während sein eigenes Vermögen nicht gestohlen worden sei.

Beim Tod des Verwahrers eines anvertrauten Gutes: Wenn jemand stirbt und nachgewiesen wird, dass sich das Vermögen eines anderen als anvertrautes Gut bei ihm befand, sein Eigentümer jedoch nicht ausfindig gemacht werden kann, bleibt er für dieses Vermögen als Schuld haftbar, und es wird aus seinem Nachlass beglichen. Wird hingegen ein handschriftliches Bekenntnis des Verstorbenen gefunden, dass sich das Vermögen jemandes als anvertrautes Gut bei ihm befand, wird er dafür haftbar gemacht. Denn ein in bekannter Handschrift verfasstes Bekenntnis ist einem mündlichen Bekenntnis gleichgestellt.

Sechsundvierzigstes Kapitel: Gewaltsame Besitzentziehung

Definition: Gewaltsame Besitzentziehung bedeutet, dass jemand das Vermögen oder Recht eines anderen gewaltsam und unter Anwendung von Zwang an sich nimmt und in Besitz bringt. (Wird das Eigentum eines anderen heimlich von seinem Aufbewahrungsort genommen, nennt man dies Diebstahl. Wird es frech und offen genommen, handelt es sich um Raub; wird es durch Machtausübung genommen, ist es Veruntreuung; und wird auf diese Weise mit einer Sache verfahren, die einem als anvertrautes Gut zur Verwahrung überlassen wurde, nennt man dies Treulosigkeit.)

Allah sagt in Sure al-Kahf, Vers 79:

أَمَّا السَّفِينَة فَكَانَتْ لِمَسْكِينَ يَعْمَلُونَ فِي الْبَحْرِ فَأَرَدْتُ أَنْ أَعِيبَهَا وَكَانَ وَرَاءَهُمْ مُلِكَ يَا عَلَ كُلَّ سفينة غصبان

„Was das Schiff betrifft, so gehörte es einigen armen Menschen. Sie suchten auf dem Meer nach ihrem Lebensunterhalt. Ich wollte es beschädigen, denn vor ihnen war ein König, der sich gewaltsam jedes Schiff nahm.“ (Das heißt: Er nahm die guten Schiffe.)

Die schariatische Regelung bezüglich der widerrechtlichen Besitznahme: Sie ist verboten, und wer eine solche Tat begeht, ist sündig. Allah sagt:

ولا تظلُّوا أَمْوَالَكُمْ بَيْنَكُمْ بِالْبَاطِلِ

„Verzehrt nicht untereinander euer Vermögen auf unrechtmäßige Weise.“ (Sure al-Baqara, Vers 188).

1. In der von al-Buchari und Muslim überlieferten Abschiedspredigt sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Euer Blut, euer Besitz und eure Ehre sind einander ebenso verboten wie dieser Tag, dieser Monat und diese Stadt euch an diesem heutigen Tag.“

2. Al-Buchari und Muslim überliefern von Abu Huraira, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn der Unzüchtige Unzucht begeht, begeht er sie nicht als Gläubiger. Wenn der Trinker Wein trinkt, trinkt er ihn nicht als Gläubiger. Wenn der Dieb stiehlt, stiehlt er nicht als Gläubiger. Und wenn ein Plünderer plündert und die Menschen ihn dabei mit weit geöffneten Augen ansehen, plündert er nicht als Gläubiger.“

3. Über Sa’ib ibn Yazid wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Niemand von euch soll unter keinen Umständen den Besitz seines Bruders zum Scherz oder absichtlich an sich nehmen. Wenn jemand von euch den Stock seines Bruders an sich genommen hat, soll er ihn ihm zurückgeben.“ (Ahmad, Abu Dawud und at-Tirmidhi).

4. Bei ad-Daraqutni wird über Anas überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Der Besitz eines Muslims ist nicht erlaubt, solange er ihn nicht freiwillig gibt.“

5. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer den Besitz seines Bruders an sich nimmt, dem wird Allah das Höllenfeuer auferlegen und das Paradies verwehren.“ Ein Mann sagte: „O Gesandter Allahs, selbst wenn es sich um etwas Unbedeutendes handelt?“ Er sagte: „Selbst wenn es nur ein Zweig des Arakbaums wäre.“

6. Bukhari und Muslim überliefern von Aischa (Allahs Wohlgefallen sei mit ihr), dass der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wer auch immer ein Spannenmaß Land eines anderen widerrechtlich an sich nimmt, dem wird Allah sieben Erden um seinen Hals legen.

Bebauung oder Bewirtschaftung widerrechtlich angeeigneten Landes: Wird widerrechtlich angeeignetes Land bewirtschaftet, steht der Ertrag dem Eigentümer des Landes zu, während derjenige, der es sich widerrechtlich angeeignet hat, nur die Kosten der Bewirtschaftung erhält. Diese Regelung gilt nur, solange die Ernte noch nicht eingebracht wurde. Ist die Ernte bereits eingebracht, erhält der Eigentümer des Landes lediglich die Pacht für das Land. Wurden Setzlinge gepflanzt, müssen sie ausgegraben werden; wurde darauf gebaut, muss das Bauwerk abgerissen werden.

Rāfiʿ ibn Chudaiǧ (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer ohne die Erlaubnis des Eigentümers das Land eines anderen bewirtschaftet, hat keinen Anspruch auf irgendeinen Anteil an der Ernte dieses Landes. Er hat jedoch Anspruch darauf, seine Kosten erstattet zu bekommen.“ – Abū Dāwūd, Ibn Māǧa, at-Tirmidhī und Ahmad. (Imam Ahmad sagte: Obwohl dies der Vernunft widerspricht, vertrete ich diese Ansicht allein in Befolgung des Hadith.) Abū Dāwūd und ad-Dāraqutnī überliefern von ʿUrwa ibn az-Zubair (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wer brachliegendes Land urbar macht, dem gehört dieses Land. Derjenige jedoch, der sich Land widerrechtlich aneignet, erlangt durch seine Mühe keinen Anspruch darauf.

Der Überlieferer sagt: Derjenige, der mir diesen Hadith überliefert hat, berichtete, dass zwei Männer zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) kamen, damit er ihren Streit beilegte. Einer von ihnen hatte auf dem Land des anderen Dattelpalmen gepflanzt. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sprach dem Eigentümer sein Land zu und befahl dem Besitzer der Dattelpalmen, seine Bäume auszureißen. Der Überlieferer sagt: „Ich sah, wie mit einer Axt auf die Wurzeln des Baumes eingeschlagen wurde; es war eine hohe Dattelpalme.

Es ist verboten, Nutzen aus widerrechtlich angeeigneten Gegenständen zu ziehen: Da die widerrechtliche Aneignung verboten ist, ist auch die Nutzung des widerrechtlich angeeigneten Gegenstands verboten, ganz gleich, wie er verwendet wird. Wenn aus dem Gegenstand weitere Erzeugnisse hervorgegangen sind, müssen auch diese zurückgegeben werden, unabhängig davon, ob sie mit ihm verbunden oder von ihm getrennt sind. Samura überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Die Hand, die den Besitz eines anderen an sich genommen hat, bleibt dafür haftbar, bis sie ihn zurückgibt.“ – Ahmad, Abū Dāwūd, al-Hākim und Ibn Māǧa. Wenn das neu entstandene Erzeugnis auf den Bemühungen desjenigen beruht, der sich den Gegenstand widerrechtlich angeeignet hat, sind einige Gelehrte dafür, es nach den Regeln der Mudaraba zwischen demjenigen, der ihn sich widerrechtlich angeeignet hat, und dem Eigentümer aufzuteilen. Wird der widerrechtlich angeeignete Gegenstand zerstört, muss derjenige, der ihn sich widerrechtlich angeeignet hat, dem Eigentümer einen gleichwertigen Gegenstand oder dessen Wert zurückgeben, unabhängig davon, ob er durch seine Handlung oder durch eine Naturkatastrophe zerstört wurde. Nach der malikitischen Rechtsschule ist bei beweglichem Eigentum, Tieren und Ähnlichem, das nicht gewogen oder gemessen wird, im Falle seiner Zerstörung nach widerrechtlicher Aneignung dessen Wert zurückzuerstatten. Nach der hanafitischen und schafiitischen Rechtsschule muss derjenige, der es zerstört oder verbraucht, einen gleichwertigen Gegenstand zurückgeben. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn kein gleichwertiger Gegenstand zu finden ist. Die Rechtsgelehrten sind sich darin einig, dass, wenn ein gewogener oder gemessener Gegenstand widerrechtlich angeeignet und anschließend zerstört wird, ein gleichwertiger Gegenstand zurückgegeben werden muss, sofern ein solcher verfügbar ist. Denn Allah sagt in Vers 194 der Sure al-Baqara:

فَمَنِ اعْتَدَى عَلَيْكُمْ فَاعْتَدُوا عَلَيْهِ بِمِثْلِ مَا اعْتَدى عَلَيْكُم

Wenn also jemand gegen euch einen Angriff führt, dann führt auch ihr gegen ihn einen entsprechenden Angriff.

Die Kosten und den Arbeitsaufwand für die Rückgabe des widerrechtlich angeeigneten Gegenstands muss derjenige tragen, der ihn sich widerrechtlich angeeignet hat, ganz gleich, wie hoch sie sind. Wenn der widerrechtlich angeeignete Gegenstand an Wert oder Umfang eingebüßt hat, muss der entsprechende Minderungsbetrag ersetzt werden, unabhängig davon, ob der Gegenstand in seiner Form oder in seinen Eigenschaften eine Einbuße erlitten hat.

Schutz des Vermögens: Wenn jemand versucht, das Vermögen eines anderen zu rauben, ist es Pflicht, diesen Versuch abzuwehren. Dabei muss zunächst die mildere Vorgehensweise gewählt werden. Wenn dies jedoch keinen Erfolg hat, muss man zu einer härteren Vorgehensweise übergehen, selbst wenn es dabei zu Kämpfen und Tötungen kommt. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Wer getötet wird, während er sein Vermögen verteidigt, ist ein Märtyrer. Wer getötet wird, während er sein Leben verteidigt, ist ein Märtyrer. Wer getötet wird, während er seine Religion verteidigt, ist ein Märtyrer. Wer getötet wird, während er seine Familie verteidigt, ist ein Märtyrer.“ (Al-Buchārī, Muslim, at-Tirmidhī).

Wer sein Vermögen bei einem anderen vorfindet, hat den größeren Anspruch darauf: Wenn derjenige, dessen Vermögen widerrechtlich in Besitz genommen wurde, dieses Vermögen bei einer anderen Person vorfindet, hat er selbst den allergrößten Anspruch darauf, auch wenn derjenige, der es widerrechtlich in Besitz genommen hatte, es an diese Person verkauft hat. Denn als der widerrechtliche Besitzer es verkaufte, war er nicht Eigentümer dieses Vermögens. Daher war dieser Verkauf nicht gültig. In einem solchen Fall kann der Käufer den von ihm gezahlten Preis vom widerrechtlichen Besitzer zurückfordern. Abū Dāwūd und an-Nasāʾī überliefern von Samura, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Wer sein genaues Vermögen bei einem anderen vorfindet, hat darauf den größten Anspruch. Und der Käufer soll den Preis vom Verkäufer zurückfordern.“

Das Öffnen der Tür eines Vogelkäfigs: Wer die Tür eines Käfigs öffnet, in dem sich ein Vogel befindet, und ihn daraus vertreibt, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Unter den Rechtsgelehrten besteht jedoch Meinungsverschiedenheit darüber, was gilt, wenn der Vogel nach dem Öffnen der Tür von selbst davonfliegt. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Tier entläuft, nachdem jemand seine Fessel gelöst hat. Imam Abū Hanīfa sagt, dass unter keinen Umständen Schadensersatz zu leisten ist. Nach Imam Mālik und Ahmad ist Schadensersatz zu leisten, unabhängig davon, ob das darin befindliche Tier oder der Vogel sofort oder erst später herauskommt. Von Imam asch-Schāfiʿī sind hierzu zwei Meinungen überliefert. Die erste ist seine frühere Meinung: Es ist kein Schadensersatz zu leisten. Die zweite ist seine spätere Meinung: Wenn das Tier oder der Vogel sofort entläuft, ist Schadensersatz zu leisten; wenn es erst später entläuft, ist kein Schadensersatz zu leisten.

Siebenundvierzigstes Kapitel: Das Findelkind

Definition und rechtliche Bestimmung: Ein minderjähriges Kind, das auf der Straße gefunden wurde oder sich verirrt hat und dessen Abstammung unbekannt ist, wird als Findelkind bezeichnet.

Wie bei jeder anderen ungeschützten Sache ist es auch bei diesem Kind eine gemeinschaftliche Pflicht (fard kifāya), es aufzunehmen. Denn wenn es nicht aufgenommen wird, könnte es vom rechten Weg abkommen oder zugrunde gehen. Wird ein solches Kind in einem muslimischen Land gefunden, ist es als Muslim zu betrachten.

Wer ist für das Findelkind am besten geeignet?: Die Person, die es findet, ist am ehesten geeignet, die Verantwortung für seine Versorgung und Erziehung zu übernehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie frei, zurechnungsfähig, vertrauenswürdig und vernünftig ist und die Verantwortung für die Versorgung und Ausbildung dieses Kindes übernimmt. Saʿīd ibn Manṣūr überliefert in seinem Sunan-Werk, dass Sanīn ibn Jamīla sagte: Ich fand ein Kind und brachte es zu ʿUmar ibn al-Chaṭṭāb, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm. Da sagte das Kind: „O Fürst der Gläubigen, dieser Mann, der mich zu dir gebracht hat, ist ein rechtschaffener Mann.“ ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Ist das wirklich so?“ Es sagte: „Ja.“ Darauf sagte ʿUmar zu mir: „Nimm es mit. Es ist frei, und seine Vormundschaft und Versorgung liegen in deiner Verantwortung. Wir werden für seinen Unterhalt aufkommen.“ Wenn ein solches Kind in die Hände eines schlechten Menschen gelangt, wird es ihm weggenommen, und der Herrscher übernimmt die Verantwortung für seine Versorgung.

Unterhalt: Wenn sich beim Findelkind Geld oder Vermögen befindet, wird dieses für seinen Unterhalt ausgegeben. Andernfalls wird sein Unterhalt aus dem Bayt al-Māl bestritten. Denn das Bayt al-Māl wurde gerade zur Erfüllung der Bedürfnisse der Muslime eingerichtet. Wenn die Mittel des Bayt al-Māl nicht ausreichen, ist jede Person, die über die Lage des Kindes Bescheid weiß, verpflichtet, seinen Unterhalt zu übernehmen. Denn nur so kann es vor dem Untergang bewahrt werden. Derjenige, der eine solche Verantwortung übernimmt, darf nur dann beim Bayt al-Māl die Erstattung seiner Ausgaben beantragen, wenn der Richter ihm gestattet hat, die Verantwortung für den Unterhalt zu übernehmen. Erteilt der Richter diese Erlaubnis nicht, gilt das, was er für das Kind ausgibt, als Spende.

Erbrecht eines Findelkindes: Wenn ein Findelkind stirbt und Vermögen hinterlässt, aber keinen Erben hat, wird das Bayt al-Māl sein Erbe. Ebenso fällt, wenn es jemanden tötet, die daraus entstehende Haftung dem Bayt al-Māl zur Last. Die Person, die es gefunden hat, wird nicht sein Erbe.

Behauptung der Abstammung eines Findelkindes: Wenn ein Mann oder eine Frau die Abstammung eines Findelkindes für sich beansprucht und diese Abstammung mit ihm als möglich angesehen werden kann, wird seine Abstammung dieser Person zugerechnet. Denn dadurch wird das Wohl des Kindes gewahrt, ohne jemandem Schaden zuzufügen. In einem solchen Fall wird die Abstammung des Kindes gegenüber demjenigen festgestellt, der sie beansprucht, und dieser wird auch sein Erbe. Gibt es mehrere solche Anspruchsteller, wird die Abstammung des Kindes zu derjenigen Person festgestellt, die ihren Anspruch durch Zeugenaussagen und Beweise belegen kann. Wenn keiner von ihnen Beweise hat oder wenn alle Beweise vorlegen, wird seine Abstammung nach dem Urteil eines gerechten, erfahrenen und volljährigen Mannes bestimmt.

Von ʿĀischa wird überliefert: ʿAlī kam hocherfreut zum Gesandten Allahs und sagte: Mujazzaz al-Mudlijī hat gerade Zayd und Usāma betrachtet. Beide hatten ihre Köpfe bedeckt, ihre Füße jedoch unbedeckt gelassen. Mujazzaz sagte: „Diese beiden Füße gehören zu derselben Familie.“ (Al-Buchārī und Muslim.) Wenn das Problem auch durch Sachverständige nicht gelöst werden kann, wird das Los gezogen. Das Kind wird demjenigen zugesprochen, dessen Name beim Losen gezogen wird.

Nach der hanafitischen Rechtsschule wird die Abstammung weder durch Sachverständige noch durch das Los bestimmt. Vielmehr werden, wenn mehrere Personen ein Kind als ihr eigenes beanspruchen und sie in jeder Hinsicht als gleichberechtigt gelten, alle seine Erben, und auch das Kind wird zum Erben aller von ihnen.

Achtundvierzigstes Kapitel: Herrenloses oder verlorenes Eigentum

Definition: Als herrenloses Eigentum wird jedes Vermögen bezeichnet, das völlig unverschuldet ist, dessen Untergang jedoch droht und dessen Eigentümer unbekannt ist. Im Wesentlichen wird diese Bezeichnung für nichtlebende Sachen verwendet. Handelt es sich um ein Tier, wird es als verlorenes Tier bezeichnet.

Rechtsbestimmung: Es ist mustahabb, herrenloses Eigentum aufzuheben. Einige sagen, es sei verpflichtend. Andere sagen: Befindet sich die Sache an einem Ort, an dem sie auch dort sicher bleiben wird, ist es mustahabb, sie aufzuheben; besteht hingegen keine Gewissheit, dass sie sicher bleibt, ist es verpflichtend, sie aufzuheben. Wenn jemand, der die herrenlose Sache sieht, erkennt, dass er selbst der Habgier erliegen würde, wenn er sie mit nach Hause nähme, ist es für ihn harām, sie aufzuheben. Diese Meinungsverschiedenheit betrifft eine Person, die frei, volljährig und geistig gesund ist, unabhängig davon, ob sie Muslim oder Nichtmuslim ist. Ist sie nicht frei, nicht volljährig oder nicht geistig gesund, ist sie nicht verpflichtet, herrenloses Eigentum aufzuheben. Ein von Zayd ibn Chālid überlieferter Hadith weist auf das diesbezügliche Grundprinzip hin. Er sagte: Ein Mann kam zum Gesandten Allahs und fragte ihn nach herrenlosem Eigentum. Er sagte: „Bewahre sowohl das Gefäß, in dem sich die Sache befand, als auch das Seil, mit dem sie verschnürt war. Verkünde dann ein Jahr lang, dass du sie gefunden hast. Wenn ihr Eigentümer kommt, gib sie ihm. Andernfalls darfst du sie verwenden.“ (Der Zweck der Aufbewahrung des Gefäßes und des Seils besteht darin, dass die Sache nicht mit dem Eigentum des Finders vermischt wird, sondern getrennt bleibt. Außerdem kann man, wenn der Eigentümer kommt, anhand der Merkmale der Sache, nach denen man ihn fragt, überprüfen, ob sein Anspruch wahr oder falsch ist.) Der Mann sagte: „Wie verhält es sich, wenn es sich um eine verlorene Ziege oder ein verlorenes Schaf handelt?“ Der Gesandte Allahs sagte: „Sie gehört dir, andernfalls deinem Bruder (das heißt ihrem Eigentümer oder einer anderen Person, die sie gefunden hat) oder einem Raubtier.“ Der Mann sagte: „Und wenn das verlorene Tier ein Kamel ist?“ Der Gesandte Allahs sagte: „Lass es in Ruhe. Es hat seinen Wasservorrat bei sich und trägt Schuhe an seinen Füßen; es wird Wasser trinken, von den Bäumen fressen und schließlich seinen Eigentümer treffen.“ (Al-Buchārī.)

Herrenloses Eigentum im Schutzbezirk von Mekka: Alles bisher Gesagte bezieht sich auf herrenlose Gegenstände, die an Orten außerhalb des Schutzbezirks von Mekka gefunden werden. Herrenloses Eigentum im Schutzbezirk von Mekka darf ausschließlich aufgehoben werden, um seinen Fund bekannt zu machen. Denn der Gesandte Allahs sagte: „Herrenloses Eigentum von Mekka darf nur derjenige aufheben, der seinen Fund bekannt machen wird.“ (Wenn an dem Ort, an dem herrenloses Eigentum gefunden wurde, eine vertrauenswürdige Regierung besteht, die über eine allgemein bekannte Stelle und Regelung zu seiner Aufbewahrung verfügt, ist es zulässig, es dieser Regierung zu übergeben. Denn dies ist für die Menschen die einfachere und sicherere Vorgehensweise.)

Bekanntmachung über herrenloses Gut: Wer herrenloses Gut findet, muss sich alle Merkmale dieses Gutes, durch die es von anderen Dingen unterschieden werden kann, genau einprägen. Zum Beispiel, in welchem Gefäß es aufbewahrt und womit es verschnürt war. Ebenso muss er seine Art, Beschaffenheit und Menge genau feststellen. Danach muss er es wie sein eigenes Eigentum aufbewahren, sei es noch so wertvoll oder geringfügig. Der Gegenstand gilt bei demjenigen, der ihn gefunden hat, als anvertrautes Gut. Wird er aus einem anderen Grund als durch dessen eigene Nachlässigkeit zerstört, so ist dieser dafür nicht haftbar. Er muss den Gegenstand im gesamten dicht besiedelten Gebiet, auf den Märkten und überall dort bekannt machen, wo sich sein Eigentümer vermutlich aufhalten könnte. Kommt der Eigentümer und nennt die zutreffenden Merkmale, durch die der Gegenstand von anderen Dingen unterschieden werden kann, darf man ihn ihm auch ohne Vorlage von Zeugen oder Beweisen aushändigen. Kommt der Eigentümer jedoch nicht, muss man ein Jahr lang nach ihm ausrufen. Wird der Eigentümer auch nach einem Jahr nicht gefunden, ist es erlaubt, den Gegenstand als Almosen zu geben oder selbst zu verwenden, unabhängig davon, ob man reich oder arm ist. Man haftet für den Gegenstand nicht. Denn Imam al-Buchari und at-Tirmidhi überliefern von Suwaid ibn Ghafala, dass Suwaid sagte: Ich traf auf Aws ibn Ka’b. Er sagte: Ich fand einen Beutel mit hundert Dinar und ging damit zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Er sagte: „Rufe ein Jahr lang nach dem Beutel aus.“ Ich rief ein Jahr lang danach aus, fand aber den Eigentümer nicht. Danach ging ich zum dritten Mal zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Da sagte er: „Bewahre das Gefäß und die Schnur des Gegenstands auf. Wenn der Eigentümer kommt, gib es ihm; andernfalls benutze es selbst.“

Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, über herrenloses Gut befragt wurde, das in einem dicht besiedelten Gebiet gefunden worden war, sagte er: „Rufe ein Jahr lang nach dem Gegenstand aus. Wenn du danach seinen Suchenden findest, gib ihn ihm. Andernfalls gehört er dir.“ Der Fragende sagte: „Und was ist mit dem, was in einem unbewohnten Gebiet gefunden wird?“ Er sagte: „Bei einem Fundstück in einem unbewohnten Gebiet und bei einem vergrabenen Schatz ist ein Fünftel abzuführen.“

Ausnahmen bei Lebensmitteln und geringfügigen Gegenständen: Was oben gesagt wurde, betrifft andere Gegenstände, nicht jedoch reine Lebensmittel und geringfügige Dinge. Lebensmittel müssen nicht bekannt gemacht werden. Es ist erlaubt, sie zu essen. Von Anas, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, wird überliefert: Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, auf seinem Weg an einigen Früchten vorbeikam, sagte er: „Wenn ich nicht befürchten müsste, dass diese Früchte als Almosen bestimmt sind, würde ich sie essen.“ (Al-Buchari und Muslim)

Handelt es sich ebenfalls um einen geringfügigen Gegenstand, muss man auch ihn nicht ein Jahr lang bekannt machen. Vielmehr genügt eine so lange Bekanntmachung, bis man annimmt, dass der Eigentümer ihn nicht mehr zurückfordern wird. Wird der Eigentümer nicht gefunden, darf der Finder den Gegenstand verwenden. Dschabir, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, erlaubte uns, Stöcke, Peitschen, Seile und ähnliche Dinge, die wir fanden, zu benutzen.“ (Ahmad und Abu Dawud)

Ali, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, sagte: Als er einen auf der Straße gefundenen Dinar zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, brachte, sagte dieser zu ihm: „Rufe drei Tage lang danach aus.“ Er rief drei Tage lang danach aus, doch niemand kam. Da sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Nun kannst du ihn ausgeben.“ (Abd ar-Razzaq)

Verlorene Ziegen und Schafe: Es ist erlaubt, verlorene Ziegen und Schafe aufzunehmen. Denn sie sind schwache Tiere, dem Verderben ausgesetzt und können dem Angriff von Raubtieren zum Opfer fallen. Dennoch muss man sie bekannt machen. Kommt der Eigentümer nicht und fordert sie zurück, darf der Finder sie behalten. Allerdings muss er dem Eigentümer dafür Ersatz leisten. Nach der malikitischen Rechtsschule wird derjenige, der ein solches Tier findet, bereits durch seine Inbesitznahme zu dessen Eigentümer; selbst wenn der Eigentümer kommt, muss er keinen Ersatz leisten. Dies gilt jedoch für den Fall, dass der Eigentümer das Tier erst zurückfordert, nachdem es geschlachtet und gegessen worden ist. Fordert er es vorher zurück, muss es einstimmig zurückgegeben werden.
Verlorene Kamele, Rinder, Pferde, Esel und Maultiere: Die Gelehrten sind sich darin einig, dass es nicht erlaubt ist, ein verlorenes Kamel aufzunehmen. Dafür spricht der zuvor von Zaid ibn Khalid überlieferte Hadith. Denn ein verlorenes Kamel ist nicht auf die Betreuung durch seinen Finder angewiesen. Dass es Durst erträgt, liegt in seiner Natur. Wegen seines langen Halses kann es außerdem leicht Blätter von den Bäumen fressen. Daher benötigt es niemandes Hilfe. Zudem ist es für seinen Eigentümer leicht, es zu finden. Diese Regel galt bis zur Zeit der Amtsführung von Uthman, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm. Als Uthman sah, dass verlorene Kamele aufgenommen und verkauft wurden, nahm er, wenn der Eigentümer kam, den Preis des Kamels entgegen.

Ibn Schihab az-Zuhri sagte: Zur Zeit von Umar ibn al-Chattab, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, gab es zahlreiche verlorene Kamele, und man trieb mit ihnen Schabernack. Zur Zeit von Uthman, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, wurde angeordnet, sie bekannt zu machen. Nach der Bekanntmachung wurden sie verkauft. Wenn der Eigentümer kam, wurde ihm ihr Preis ausgehändigt. (Muwatta von Imam Malik)

Nach Uthman ordnete Ali, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, an, für sie ein Gebäude zu errichten, sie dort aufzubewahren und sie so mit Gras zu füttern, dass sie weder zu fett noch zu mager würden. Wenn danach jemand durch Zeugen und Beweise sein Eigentum daran nachweisen konnte, wurden sie ihm ausgehändigt. Andernfalls blieben sie, wie sie waren. Sie wurden nicht verkauft. Ibn al-Musayyab bevorzugte diese Vorgehensweise. Nach Imam asch-Schafii und Ahmad gilt für Rinder, Pferde, Esel und Maultiere dieselbe Regel wie für Kamele. Imam asch-Schafii hielt es jedoch für erlaubt, junge Tiere aufzunehmen. Imam Abu Hanifa sagte: Es ist erlaubt, diese Tiere aufzunehmen. Imam Malik sagte: Wenn zu befürchten ist, dass Raubtiere sie angreifen, ist es erlaubt, sie aufzunehmen; andernfalls ist es nicht erlaubt.

Aufwendungen für ein verlorenes Tier: Wer ein verlorenes Tier findet, kann von dessen Besitzer alle Ausgaben zurückfordern, die er für das Tier gemacht hat. Wenn er jedoch die Ausgaben als Gegenleistung für das Melken und Reiten des Tieres gemacht hat, kann er sie nicht zurückfordern.

Neunundvierzigstes Kapitel: Erlaubtes und Verbotenes bei Lebensmitteln

Definition von Lebensmitteln: Alles, was der Mensch isst und wodurch er seinen Lebensunterhalt und seine Ernährung erhält, wird als Lebensmittel bezeichnet.

Im Heiligen Koran sagt Allah:

قُلْ لا أَجِلٌ فِي مَا أُوحِيَ إِلَى مُحَرَّمًا عَلَى طَاعِ يُطْعَمَهُ

„Sprich: In dem, was mir offenbart worden ist, finde ich nichts, was für jemanden, der es isst, als Nahrung verboten wäre …“ (Sure al-Anʿām, 145).

Nur jene Nahrung ist erlaubt, die rein ist und nach der das Herz Verlangen empfindet. Allah sagt:

يَسْتَلُونَكَ مَاذَا أُحِلَّ لَهُمْ قُلْ أُحِلَّ لَكُم الطيب .

„Die Menschen fragen dich, was für Dinge ihnen erlaubt sind. Sag: Erlaubt sind euch die guten Dinge …“ (Sure al-Māʾida, Vers 4).

Mit den guten Dingen sind hier jene Dinge gemeint, zu denen sich das Herz hingezogen fühlt. So heißt es beispielsweise in Vers 157 der Sure al-Aʿrāf:

ويحلُّ لَهُمُ الطَّيِّبِ وَيُحَرِّمُ عَلَيْهِمُ الْخَبِية

Derjenige, der ihnen alle guten Dinge erlaubt und die üblen Dinge verbietet …

Es gibt eine Art von Nahrung, die aus unbelebten Stoffen besteht, und eine andere Art, die tierischen Ursprungs ist. Von den Nahrungsmitteln nichttierischen Ursprungs ist alles halal, außer dem, was unrein, durch unreine Stoffe verunreinigt oder schädlich beziehungsweise berauschend ist oder mit den Rechten anderer verbunden ist. Ein Beispiel für etwas Unreines ist Blut. Ein Beispiel für etwas, das durch einen unreinen Stoff verunreinigt wird, ist Ghee, in das eine Maus gefallen ist. Denn Imam al-Buchārī überliefert von Maymūna (möge Allah mit ihr zufrieden sein), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gefragt wurde, wie das Ghee zu beurteilen sei, in das eine Maus gefallen ist. Er sagte: „Werft die Maus und auch das Ghee in ihrer unmittelbaren Umgebung weg; danach könnt ihr euer Ghee essen.“

Aus diesem Hadith wird ersichtlich, dass man, wenn ein verendetes Tier in eine nichttierische Nahrung fällt, diese sowie den unmittelbar angrenzenden Teil wegwerfen muss. Der Teil, von dem man sicher weiß, dass kein Teil des verendeten Tieres dorthin gelangt ist, bleibt rein. Flüssige Stoffe werden jedoch bereits durch den bloßen Kontakt mit einer unreinen Substanz unrein.

Beispiele für schädliche Nahrungsmittel sind Gift und Ähnliches: die Gifte von Skorpionen, Bienen und Giftschlangen sowie giftige Pflanzen und Arsen. Denn Allah sagt:

ولا تقتلوا انفسكم ، إِنَّ اللَّهَ كَانَ بِكُمْ رَحِيْمان

„Tötet euch nicht selbst. Wahrlich, Allah ist euch gegenüber barmherzig.“ – (an-Nisāʾ, 29).

Er sagt ferner:

ولا تلقوا بأيديكم إلى التهلكة

„Werft euch nicht durch eure eigenen Hände ins Verderben.“ (Sure al-Baqara, 195).

Von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer sich von einem Berg stürzt und sich dadurch selbst tötet, wird sich für immer von oben in das Feuer der Hölle stürzen.“ Imam al-Buchārī überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer sich durch das Trinken von Gift selbst tötet, wird es in der Hölle für immer in der Hand halten und trinken. Und wer sich mit einer Waffe aus Eisen selbst erschlägt, wird sich mit dieser Waffe immer wieder selbst erschlagen und sich damit für immer töten.“

Nur die Menge des Giftes, die Schaden verursacht, ist verboten. Auch alle anderen Dinge außer Gift, die für jemanden schädlich sind, wie Erde, Lehm, Steine und Kohle, sind für denjenigen, dem sie schaden, verboten. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Schaden zu erleiden ist verboten, und Schaden zuzufügen ist ebenfalls verboten.“ Überliefert von Ahmad und Ibn Mādscha. Auch das Rauchen und der Genuss berauschender Mittel sind aufgrund dieses Hadiths verboten. Ebenso ist alles verboten, was mit dem Recht anderer verbunden ist, etwa gestohlene und widerrechtlich angeeignete Güter. Alle Wassertiere, das heißt alle Tiere, die im Wasser leben, sind erlaubt. Bei den Landtieren hingegen, seien es Tiere oder Vögel, sind manche erlaubt und manche verboten. Der Islam hat dies ausführlich dargelegt. Allah sagt beispielsweise:

وَتَن نَمَّلَ لَكُرْمًا حَوْا عَلَيْكُمْ إِلا مَا اسْطَرِرْتُمْ إِلَيْهِ

„Er hat euch ausführlich dargelegt, was Er euch verboten hat; außer wenn ihr dazu gezwungen seid, dann ist es ausgenommen.“ (Sure al-Anʿām, 119).

Diese ausführliche Darstellung umfasst drei Arten von Dingen: Erstens die Darstellung der verbotenen Dinge.

Zweitens die Darstellung der erlaubten Dinge. Drittens die Darstellung der Dinge, zu denen der Islam geschwiegen hat.

Erlaubte Dinge: Im Folgenden werden die Dinge aufgeführt, die als erlaubt bezeichnet wurden:

Wassertiere: Alle Wassertiere sind halal, mit Ausnahme derjenigen, die schädliches Gift in sich tragen, unabhängig davon, ob es sich um Fische oder andere Tiere handelt, ob sie gejagt oder tot aufgefunden wurden, ob sie von einem Muslim, Juden, Christen oder Götzendiener erbeutet wurden und ob es unter den Landtieren ein ihnen ähnliches Tier gibt oder nicht. Wassertiere müssen nicht geschächtet werden. Der Beweis dafür ist der 96. Vers der Sure al-Māʾida:

أمل لكر سيد البحر وطعامة متاعا لكم وللسيارة

„Erlaubt ist euch der Fang des Meeres und seine Nahrung als Nutznießung für euch und die Reisenden.“ Ibn ʿAbbās, Allahs Wohlgefallen sei ihm, sagte: Mit dem Fang des Meeres und seiner Nahrung ist alles gemeint, was das Meer an das Ufer wirft.
– ad-Dāraqutnī.

Auch von Ibn ʿAbbās, Allahs Wohlgefallen sei ihm, wird überliefert: Mit der Nahrung des Meeres sind die toten Meerestiere gemeint. Denn Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei ihm, berichtet, dass ein Mann den Gesandten Allahs fragte: „O Gesandter Allahs, wir reisen auf dem Meer und führen nur wenig Wasser mit uns. Wenn wir damit die Gebetswaschung vollziehen, werden wir durstig und müssen leiden. Sollen wir also das Meerwasser für die Gebetswaschung verwenden?“ Der Gesandte Allahs sagte: „Das Wasser des Meeres ist rein, und seine toten Tiere sind halal.“ Überliefert in den fünf anerkannten Hadith-Sammlungen. At-Tirmidhī bezeichnete ihn als hasan und sahih, und al-Buchārī als sahih.

Gesalzener Fisch: Damit der Fisch lange haltbar bleibt, wird er häufig mit Salz haltbar gemacht. Dies nennt man gesalzenen Fisch. Jede Art von gesalzenem Fisch ist halal, solange sie nicht gesundheitsschädlich ist. Ist sie gesundheitsschädlich, ist sie haram. Der angesehene mālikitische Rechtsgelehrte ad-Dardīr, Allah möge ihm barmherzig sein, sagt: „Zu den Bestimmungen Allahs, denen ich folge, gehört, dass gesalzener Fisch halal ist. Denn er wird nicht vor seinem Tod gesalzen. Fließendes Blut ist erst nach seinem Austreten unrein, nicht vorher. Wenn nach dem Tod des Fisches Blut in ihm gefunden wird, gleicht dies dem Blut, das nach der islamisch vorgeschriebenen Schlachtung in den Adern zurückbleibt. Die Feuchtigkeit, die nach der Schlachtung aus ihm austritt, ist zweifellos rein.“ Dies ist die Auffassung der hanafitischen und hanbalitischen Gelehrten sowie einiger mālikitischer Gelehrter.

Wasser- und Landtiere: Imam Ibn al-ʿArabī sagt: Die richtige Ansicht hinsichtlich der Wasser- und Landtiere ist, dass sie verboten sind. Denn es gibt Belege sowohl für ihre Erlaubtheit als auch für ihr Verbot. Aus Vorsicht geben wir jedoch den Belegen für ihr Verbot den Vorrang. Andere Gelehrte außer Ibn al-ʿArabī sind der Ansicht, dass alle im Wasser verendeten Tiere erlaubt sind, auch wenn sie an Land leben können. Nur der Frosch ist verboten, weil es untersagt wurde, ihn zu töten. Von ʿAbd ar-Raḥmān ibn ʿUthmān, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert: Ein Arzt fragte den Gesandten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, nach dem Frosch, den er als Arzneimittel verwendete. Da verbot ihm der Gesandte, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, den Frosch zu töten. (Abū Dāwūd, an-Nasāʾī, Aḥmad). Erlaubte Landtiere: Die Beschreibungen der erlaubten Landtiere, die im Koran und in der Sunna erwähnt werden, führen wir im Folgenden an:

Vierfüßige Tiere: In Vers 5 der Sure an-Naḥl sagt Allah:

وَالْأَنْعَامَ خَلَقَهَا ، لَكُمْ فِيهَا دِنى ومعلعُ وَمِنْهَا تَأْكُلُونَ

„Er hat das Vieh erschaffen; darin habt ihr etwas, womit ihr euch gegen die Kälte schützt, und noch viele andere Nutzen. Und von ihm esst ihr.“
In Vers 1 der Sure al-Māʾida sagt Allah:

يأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا أَوْنُوْا بِالْعُقُودَه أُحِلَّتْ لَكُم بَهِيمَةُ الْأَنْعَامِ إِلَّا مَا يُتْلَى عَلَيْكُمْه

„O ihr, die ihr glaubt! Erfüllt die Verträge. Erlaubt sind euch die Herdentiere, mit Ausnahme dessen, was euch vorgetragen wird.“

Zu den erlaubten vierfüßigen Tieren gehören: Kamele, Rinder, Büffel, Ziegen, Schafe, Wildrinder, Wildkamele und Gazellen. Diese Tiere sind nach übereinstimmender Ansicht erlaubt. Aus den Hadithen ist außerdem bekannt, dass auch Hühner, Enten, Pferde, Wildesel, Kaninchen, Warane, Hyänen, Heuschrecken und Spatzen erlaubt sind. (Nach Imam Mālik und Imam Abū Ḥanīfa ist der Verzehr von Pferdefleisch makrūh. Denn Allah hat das Pferd als Reittier erwähnt, nicht als Tier zum Verzehr.)

Im Ṣaḥīḥ Muslim wird über ʿUmar ibn al-Khaṭṭāb, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überliefert. Abū az-Zubair sagte: Ich fragte Jābir nach dem Waran. Er sagte: „Iss ihn nicht.“ Er bezeichnete ihn auch als unrein. Andererseits sagte ʿUmar ibn al-Khaṭṭāb, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, hat den Waran nicht verboten. Allah lässt durch ihn vielen Menschen Nutzen zukommen. Von ihm wird lediglich die Nahrung einfacher Hirten gewonnen. Wenn er bei mir wäre, würde ich ihn essen.“

Ibn Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert über Khalid ibn al-Walid: Er ging gemeinsam mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu dessen Tante, Maymuna bint al-Harith. Maymuna bot dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, Waranfleisch an, das ihr eine Verwandte aus Nadschd geschickt hatte. Es war die Gewohnheit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nichts zu essen, was man ihm anbot, bevor er wusste, worum es sich handelte. Die Frauen hatten beschlossen, ihm nicht zu sagen, von welchem Tier das Fleisch stammte. Sie wollten sehen, wie er es schmecken und ob er es beim Kosten erkennen würde.

Er pflegte jedoch zu fragen. Nachdem er es erfahren hatte, ließ er das Fleisch stehen und empfand Abneigung dagegen. Da fragte Khalid ihn: Ist es verboten? Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Nein, aber es ist eine Speise, die in meinem Stamm nicht üblich ist. Deshalb mag ich sie nicht. Khalid sagte: Daraufhin zog ich die Schüssel mit dem Fleisch zu mir heran und aß davon, während der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, mir beim Essen zusah.

Abd ar-Rahman ibn Ammar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert: Ich fragte Dschabir ibn Abdillah: Dürfen wir Hyänen essen? Er sagte: Ja. Ich fragte: Darf man sie jagen? Er sagte: Ja. Ich fragte: Hast du das vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gehört? Er sagte: Ja. (At-Tirmidhi)

Auch Imam asch-Schafii, Abu Yusuf, Muhammad und Ibn Hazm erachten den Verzehr von Hyänen als erlaubt. Imam asch-Schafii sagt hierzu: Die Araber mögen und loben sie sehr, und zwischen Safa und Marwa werden sie frei gehandelt. Einige Gelehrte halten ihren Verzehr jedoch für verboten, weil sie zu den Raubtieren gehören. Der oben angeführte Hadith spricht jedoch gegen sie.

Imam Abu Dawud und Ahmad führen an: Als Ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, über das Stachelschwein gefragt wurde, rezitierte er folgenden Vers aus der Sure al-An’am: „Sprich: In dem, was mir offenbart wurde, finde ich nichts Verbotenes außer Aas, vergossenem Blut und Schweinefleisch …“ Darauf sagte ein älterer Mann, der bei Ibn Umar saß: Ich hörte Abu Huraira sagen: Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, über das Stachelschwein gefragt wurde, sagte er: „Es ist ein schmutziges Tier.“ Da sagte Ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, dies gesagt hat, dann ist seine Aussage maßgebend.“ Unter den Überlieferern dieses Hadiths befindet sich jedoch Isa ibn Namila, der als schwach gilt. Deshalb sagt asch-Schawkani: Dieser Hadith ist nicht geeignet, das Stachelschwein vom allgemeinen Grundsatz der Erlaubtheit auszunehmen. Nach asch-Schawkanis Auffassung ist der Verzehr des Stachelschweins daher erlaubt. Nach Ansicht von Imam Malik, Abu Thawr, asch-Schafii und al-Layth ist der Verzehr des Stachelschweins zulässig, weil die Araber es mögen und der angeführte Hadith schwach ist. Die Hanafiten halten es jedoch für makruh. Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte über die Maus: Sie ist nicht verboten. Danach rezitierte sie den oben genannten Vers aus der Sure al-An’am.

Nach Ansicht von Imam Malik ist der Verzehr von Ungeziefer, Würmern, Insekten, Bienenlarven, Dattelwürmern und Ähnlichem erlaubt. Al-Qurtubi sagt: Imam Maliks Beweis sind die Aussagen von Ibn Abbas und Abu ad-Darda: „Verboten ist, was Allah verboten hat, erlaubt ist, was Allah erlaubt hat, und das, worüber Er geschwiegen hat, ist verziehen.“

Über Gemüse mit Würmern sagt Imam Ahmad: Meiner Ansicht nach ist es besser, davon abzusehen. Wenn jemand es jedoch nicht als schmutzig empfindet, darf er es essen. Er vertrat außerdem die Ansicht, dass es besser sei, Datteln mit Würmern auszusortieren. Es wird überliefert, dass dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, einige alte Datteln gebracht wurden. Da begann er, sie auszusortieren und die Würmer daraus zu entfernen. Ibn Qudama sagt: Das ist das Beste.

Ibn Schihab, Urwa, asch-Schafii, die hanafitischen Rechtsgelehrten und einige Gelehrte von Medina sagen: Der Verzehr von Insekten, Schlangen, Mäusen und allen Tieren, deren Tötung erlaubt ist, ist nicht erlaubt. Ihre Schlachtung ist zu nichts nütze. Über den Verzehr von Spatzen sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Wer einen Spatz oder ein größeres Tier tötet, ohne ihm sein Recht zu geben, den wird Allah darüber befragen.“ Man fragte: O Gesandter Allahs, worin besteht das Recht des Spatzen? Er sagte: „Man muss ihn schlachten und essen; man darf ihm nicht den Kopf abschlagen und ihn dann wegwerfen.“ (An-Nasai) Abu Dawud und at-Tirmidhi überliefern, dass einige Gefährten gemeinsam mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, Fleisch von Wildvögeln aßen.

Ausdrücklich genannte verbotene Speisen: Die Zahl der Speisen, die im Koran für verboten erklärt wurden, ist auf zehn begrenzt. Allah sagt:

مرسم عليكم البيئة والدم ولحم الخنزير وما أمل لغير الله ……

Verboten ist euch das Verendete, Blut, Schweinefleisch, das, worüber ein anderer als Allah angerufen wurde, das Erstickte, das Erschlagene, das durch einen Sturz Umgekommene, das durch einen Hornstoß Getötete und das, was von einem Raubtier angefallen wurde – außer dem, was ihr noch schlachten konntet. Ebenso verboten ist, was auf den Opferaltären der Götzen geopfert wird, sowie die Entscheidung durch die Pfeile des Glücksspiels. All dies ist Frevel.‘ (Sure al-Māʾida 5:3)

Mit „Verendetem“ ist ein auf natürliche Weise verendetes Tier gemeint. Da ein auf natürliche Weise verendetes Tier an irgendeiner Krankheit gestorben ist, ist der Verzehr seines Fleisches zwangsläufig schädlich. Mit „Blut“ ist fließendes Blut gemeint. Da fließendes Blut die Entwicklung von Krankheitserregern besonders begünstigt, wurde sein Verzehr verboten. Der Grund für das Verbot von Schweinefleisch ist, dass es sich um ein schmutziges Tier handelt und ihm alle schmutzigen und unreinen Dinge als liebste Nahrung dienen. Die Erfahrung hat erwiesen, dass sein Fleisch auf allen Kontinenten der Welt, besonders in den tropischen Regionen, schädlich ist. Sein Fleisch erzeugt tödliche Würmer. Außerdem ist bekannt, dass es die sexuelle Sittsamkeit zerstört. Der Zweck des Verbots, Tiere zu essen, die unter Anrufung eines anderen als Allah oder auf den Opferaltären der Götzen geschlachtet wurden, besteht im Schutz des Tauhīd. Ein durch den Angriff eines Raubtiers verletztes erlaubtes Tier darf gegessen werden, wenn man es noch lebend vorfindet und schlachtet.

Die in diesem Vers der Sure al-Māʾida gegebene Darlegung ist eigentlich eine ausführliche Erläuterung des Verses 145 der Sure al-Anʿām, in dem es heißt: „Sag: In dem, was mir offenbart worden ist, finde ich für keinen Essenden etwas Verbotenes, außer einem verendeten Tier, vergossenem Blut, Schweinefleisch oder dem, worüber etwas anderes als Allah angerufen wurde.“ Im Vers der Sure al-Anʿām werden vier Dinge zusammengefasst erwähnt, während in diesem Vers alle verbotenen Dinge ausführlich genannt werden.

Abgetrennte Teile vom Körper eines lebenden Tieres: Auch ein Teil, der vom Körper eines lebenden Tieres abgetrennt wurde, ist ebenso verboten wie ein verendetes Tier. Abū Wāqid al-Laythī berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt hat: „Der Teil, der einem Tier herausgeschnitten wird, während es noch lebt, ist ein Leichnam.“ (Abū Dāwūd und at-Tirmidhī.) At-Tirmidhī erklärte diesen Hadith für hasan und sagte: „Die Gelehrten handeln entsprechend diesem Hadith.“ Die folgenden Dinge sind jedoch nicht verboten:

a. Verendete Fische und Heuschrecken. Diese beiden sind rein und erlaubt. Ibn ʿUmar berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt hat: „Zwei verendete Tiere und zwei Arten von Blut sind uns erlaubt: Die beiden verendeten Tiere sind Fische und Heuschrecken; die beiden Arten von Blut sind Leber und Milz.“ Überliefert von Ahmad, asch-Schāfiʿī, Ibn Māǧa, al-Bayhaqī und ad-Dāraquṭnī. Wenn das verendete Tier für verboten erklärt wird, ist damit der Verzehr seines Fleisches gemeint. Abgesehen vom Fleisch sind seine übrigen Teile rein, und ihre Verwendung ist erlaubt.

b. Knochen, Hörner, Nägel, Haare, Federn, Häute und ähnliche Dinge verendeter Tiere sind rein. Es gibt keinen Beleg dafür, dass diese Dinge unrein sind. Daher sind sie rein. Denn der ursprüngliche Zustand jeder Sache ist Reinheit, solange kein Beweis für ihre Unreinheit vorliegt.

Imam az-Zuhri sagte über die Knochen verendeter Elefanten und anderer Tiere: „Ich habe zahlreiche Gelehrte aus früherer Zeit gesehen, wie sie ihr Haar mit einem Kamm aus den Knochen verendeter Tiere kämmten und deren Öl verwendeten. Sie sahen darin nichts Verwerfliches.“ (Buchari).

Ibn Abbas sagte: „Einer freigelassenen Sklavin von Maimuna wurde eine Ziege als Almosen gegeben. Später verendete die Ziege. Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sie sah, sagte er: ‚Könnt ihr nicht ihre Haut nehmen, sie gerben und sie dann nutzen?‘ Die Leute sagten: ‚Aber sie ist doch ein verendetes Tier.‘ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: ‚Allah hat lediglich den Verzehr ihres Fleisches verboten.‘“ (Überliefert von allen maßgeblichen Hadith-Werken außer Ibn Madscha).

Es wird berichtet, dass Ibn Abbas den Vers aus der Sure al-An’am vortrug: „Sprich: In dem, was mir offenbart wurde, finde ich nichts Verbotenes für jemanden, der davon isst …“, und sagte: Allah hat nur den Verzehr dieser Dinge verboten. Ihre Haut, daraus gefertigte Gegenstände, Zähne, Knochen, Haare und Wolle sind jedoch erlaubt. – Ibn al-Mundhir und Ibn Hatim. Ebenso ist die geronnene Milch erlaubt, die aus dem Magen eines verendeten Tieres gewonnen wird. Denn als die Gefährten den Irak eroberten, aßen sie den von den dortigen Feueranbetern hergestellten Käse, der aus geronnener Milch gefertigt wurde, die aus den Mägen ihrer geschlachteten Tiere stammte. Dabei sind die Feueranbeter Götzendiener, und ihre geschlachteten Tiere gelten als verendete Tiere. Von Salman al-Farisi wird berichtet, dass er nach Käse und Butter gefragt wurde. Er antwortete: ‚Verboten ist, was Allah in Seinem Buch verboten hat; und was Er nicht erwähnt hat, ist erlaubt.‘ Es ist bekannt, dass diese Frage ihm gestellt wurde, als Salman im Auftrag von Umar ibn al-Chattab dessen Statthalter in Mada’in war, und dass sie sich tatsächlich auf den Käse der Feueranbeter bezog.

c. Blut: Eine geringe Menge Blut ist erlaubt. Ibn al-Mundhir überliefert, dass Ibn Dschuraidsch zur Auslegung des im Koranvers erwähnten „strömenden Blutes“ sagte: Gegen das Blut, das sich in den Adern des geschlachteten Tieres befindet, ist nichts einzuwenden. Abu Midschlas sagte über das Blut, das sich an der Schlachtstelle einer Ziege oder am oberen Rand eines Kochtopfs befindet: Dagegen ist nichts einzuwenden; verboten ist nur das strömende Blut. Überliefert von Ibn Hamid und Abu asch-Schaich. Aischa sagte: Wir aßen Fleisch, während sich am Kochtopf noch eine Blutspur befand.

Das Verbot von Eseln und Maultieren: Zu den verbotenen Nahrungsmitteln gehören Hauselsel und Maultiere. Allah sagt:

والغَيْل وَالْبِغَالَ وَالْعَمِيرَ لِتَرْكَبُوها وزينة .

„Er hat für euch Pferde, Maultiere und Esel erschaffen, damit ihr sie reitet und als Schmuck verwendet.“ (Sure an-Nahl, Vers 8).

Es ist nicht richtig anzunehmen, dass die Verse über verbotene Nahrungsmittel das Verbot auf die darin aufgeführte Liste beschränken und darüber hinaus nichts anderes verboten sei. Al-Qurtubi widerlegt diese Auffassung und sagt: Dieser Vers wurde in Mekka offenbart. Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, danach etwas verboten hat oder im Koran weitere Dinge verboten wurden, so werden auch diese ihm hinzugefügt. Was der Gesandte Allahs verbietet, ist durch den Mund des Gesandten ein zusätzliches Gebot Allahs. Dies ist die Auffassung der Mehrheit der Rechtsgelehrten und Hadith-Gelehrten.

1. Imam Abu Dawud und Imam at-Tirmidhi überliefern über Miqdad ibn Maʿdikarib, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wisst, dass mir das Buch gegeben wurde und dazu etwas ihm Gleichartiges. Wisset, dass bald ein Mann, satt und bequem auf seinem geschmückten Ruhebett sitzend, vielleicht sagen wird: ‚Haltet euch an diesen Koran. Was ihr darin als erlaubt findet, erklärt für erlaubt, und was ihr darin als verboten findet, erklärt für verboten.‘ (Das heißt: Er wird den Hadith ablehnen und sich ausschließlich auf den Koran beschränken.) Wisset, dass domestizierte Esel für euch nicht erlaubt sind, ebenso wenig Raubtiere mit Fangzähnen; auch die verlorene Habe eines Vertragbürgers ist nicht erlaubt, solange ihr Besitzer nicht auf seinen Anspruch verzichtet. Wenn jemand bei einem Volk zu Gast ist, obliegt es ihm, ihn zu bewirten. Wenn sie das nicht tun, hat er das Recht, von ihnen – notfalls auch mit Gewalt – das für ihn unbedingt Notwendige einzufordern.“

2. Überliefert von Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, Chaibar eroberte, fanden wir einige Esel. Wir schlachteten einige davon und kochten sie. Da verkündete der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Gebt acht! Allah und Sein Gesandter haben euch verboten, davon zu essen, denn es ist unrein und gehört zum Werk Satans.“ Sofort wurden die Kochtöpfe umgestürzt, obwohl das Gekochte darin noch brodelte. – Überliefert in den fünf authentischen Hadith-Sammlungen.

3. Dschabir, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Am Tag der Schlacht von Chaibar verbot uns der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, das Essen von Eseln und Maultieren, verbot uns jedoch nicht, Pferde zu essen.

Überliefert von Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, erlaubte domestizierte Esel. Die authentische Überlieferung besagt jedoch, dass Ibn Abbas hierzu schwieg und sagte: „Ich weiß nicht, ob der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sie deshalb verbot, weil domestizierte Esel als Transportmittel für die Menschen dienen und er befürchtete, dass sie dadurch zugrunde gingen, oder ob er sie am Tag der Schlacht von Chaibar für verboten erklärte.“ (Buchari).

Raubtiere und Raubvögel sind verboten: Zu den Tieren, die der Islam verboten hat, gehören insbesondere Raubtiere und Raubvögel. Imam Muslim überliefert über Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot jedes Raubtier mit Fangzähnen und jeden Vogel mit Krallen. Mit Tieren mit Fangzähnen sind jene Tiere gemeint, die Menschen und deren Besitz mit gefletschten Zähnen angreifen, etwa Tiger, Löwen, Hunde, Wölfe, Leoparden und Wildkatzen. Nach der Ansicht der meisten Rechtsgelehrten sind all diese Tiere verboten. Nach Imam Abu Hanifa ist jedes fleischfressende Tier ein Raubtier. Elefanten, Hyänen, Katzen und Mäuse sind nach seiner Ansicht allesamt verboten. Nach Imam asch-Schafiʿi sind nur jene Tiere verbotene Raubtiere, die Menschen angreifen, etwa Löwen und Tiger.

Imam Malik überliefert in seinem al-Muwattaʾ über Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Der Verzehr jedes Raubtiers mit Fangzähnen ist verboten.“ Nachdem Imam Malik diesen Hadith angeführt hatte, sagte er: „Bei uns ist dies die maßgebliche Ansicht.“ Ibn al-Qasim überliefert, dass ihr Verzehr missbilligt sei; dies sei auch die Ansicht der meisten Gefährten. Die Schüler von Imam asch-Schafiʿi und Imam Abu Hanifa erlaubten den Verzehr von Füchsen. Ibn Hazm erlaubte den Verzehr von Elefanten und Wüstenrennmäusen. Der Verzehr von Affen ist verboten. Abu Umar sagte: Unter den Muslimen besteht Einigkeit darüber, dass der Verzehr von Affen nicht erlaubt ist, denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot, sie zu essen. Mit Vögeln mit Krallen sind jene Vögel gemeint, die mit ihren Krallen angreifen, etwa Milane, Geier und Adler. Nach der Ansicht der meisten Gelehrten sind sie verboten, auch wenn sie keine Aasfresser sind.

Tiere, die Unrat fressen, sind verboten: Kamele, Rinder, Ziegen, Schafe, Hähne, Hühner, Enten und ähnliche Tiere, die Dung fressen, dürfen weder geritten noch gegessen werden; auch ihre Milch darf nicht getrunken werden.

1. Überliefert von Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot, die Milch von Tieren zu trinken, die Dung fressen. – Überliefert in den fünf authentischen Hadith-Sammlungen außer Ibn Madscha. Nach at-Tirmidhi ist der Hadith authentisch. Nach der Überlieferung von Abu Dawud verbot der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, auf Tieren zu reiten, die Dung fressen.

2. ʿAmr ibn Schuʿaib (r.) überliefert: Der Gesandte Allahs (s.) verbot, das Fleisch von Tieren zu essen, die Unrat fressen, sowie von Hauseseln und auf ihnen zu reiten. (Ahmad, an-Nasaʾi, Abu Dawud).
Wenn ein solches Tier jedoch eine Zeit lang vom Unrat ferngehalten und mit reiner Nahrung gefüttert wird, sodass sein Fleisch rein wird und die Bezeichnung „Unratfresser“ von ihm entfällt, wird es erlaubt, denn der Grund für das Verbot ist beseitigt worden.

Unreine Dinge sind verboten: Neben dieser Darlegung hat der Edle Qurʾan durch ein umfassendes Grundprinzip erklärt, wie das Verbotene bestimmt wird. Dieses findet sich in Vers 157 der Sure al-Aʿraf:

وَيُحِلُ لَهُمُ الطَّيِّبِسِ وَيُحَرِّأُ عَلَيْهِرُ الْخَبَيْنَEr wird ihnen die reinen Dinge erlauben und ihnen die unreinen Dinge verbieten. Mit den reinen Dingen sind all jene Dinge gemeint, die die Menschen spontan als rein empfinden und zu denen sie sich hingezogen fühlen, ohne dass eine Offenbarung sie verbietet. Was die Menschen spontan als unrein empfinden, ist verboten.

Nach der Auffassung der schafiitischen und hanbalitischen Rechtsschule sind reine Dinge diejenigen, die nur die Araber, das heißt die Bewohner von Dörfern und Städten, als rein empfinden und zu denen sie sich hingezogen fühlen, nicht jedoch die Dorfbewohner und Beduinen. Im Werk „ad-Durar al-Mudīʾa“ heißt es jedoch, rein ist das, was die Allgemeinheit als rein betrachtet, nicht nur die Araber oder die Bewohner vornehmer Gegenden. In diesem Werk heißt es:

Ein Tier gilt nicht aufgrund irgendeines Grundes oder bloßer Ungewohntheit, sondern nur deshalb als unrein, weil die Allgemeinheit es spontan als schmutzig und unrein empfindet. Wenn einige Menschen etwas als unrein betrachten und andere nicht, ist die Auffassung der Mehrheit maßgeblich. So hat die Allgemeinheit den Verzehr von Insekten und vielen Tieren ohne einen bestimmten Beleg aufgegeben. Tatsächlich werden diese Tiere hauptsächlich deshalb gemieden, weil sie als schmutzig und unrein empfunden werden. Zu diesen schmutzigen und unreinen Dingen gehören auch Speichel, Schleim, Samenflüssigkeit, Mist, Läuse und Ähnliches.

Die Tiere, deren Tötung die Scharia angeordnet hat, sind verboten: Nach der Auffassung zahlreicher Gelehrter sind jene Tiere verboten, deren Tötung der Gesandte Allahs (s.) angeordnet hat, ebenso wie jene Tiere, deren Tötung der Gesandte Allahs (s.) untersagt hat.

Die Tiere, deren Tötung der Gesandte Allahs (s.) angeordnet hat, sind fünf: der Milan, der Skorpion, die Krähe, die Maus und der tollwütige Hund. Al-Buchari, Muslim, at-Tirmidhi und an-Nasaʾi überliefern von ʿAischa (r.), dass der Gesandte Allahs (s.) sagte: „Fünf Tiere sind ruchlos; sie dürfen sogar im geheiligten Bezirk getötet werden: die Krähe, der Milan, der Skorpion, die Maus und der tollwütige Hund.“

Die Tiere, deren Tötung der Gesandte Allahs (s.) untersagt hat, sind: die Ameise, die Biene, der Wiedehopf und der Schreiseeadler. Abu Dawud überliefert von Ibn ʿAbbas, dass der Gesandte Allahs (s.) untersagt hat, Ameisen, Bienen, Wiedehopfe und Schreiseeadler zu töten.

Imam asch-Schaukani überprüft diese Ansicht und sagt: „Es wurde gesagt, dass einer der Gründe für das Verbot darin liegt, dass die Tötung bestimmter Tiere angeordnet wurde, wie etwa die Tötung der fünf schädlichen Tiere, und dass die Tötung bestimmter Tiere verboten wurde, wie etwa die von Ameisen, Bienen, Wiedehopfen, Sarad-Vögeln und Fröschen. Doch aus keiner Aussage der Scharia ist bekannt, dass der Verzehr jener Tiere verboten wäre, deren Tötung der Gesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – angeordnet oder untersagt hat. Daher kann allein ein Gebot oder Verbot nicht als Beweis für das Verbot des Verzehrs herangezogen werden. Zwischen diesen beiden Dingen besteht weder eine logische noch eine gewohnheitsmäßige Notwendigkeit. Es gibt daher keinen Grund, das Gebot oder Verbot der Tötung als Grundprinzip für das Verbot des Verzehrs anzunehmen. Vielmehr gilt: Wenn das Tier, dessen Tötung angeordnet oder untersagt wurde, ein unreines Tier ist, fällt es ohnehin unter das betreffende Verbot. Andernfalls ist es erlaubt. Denn wie wir bereits erwähnt haben, sind alle Dinge grundsätzlich erlaubt, solange kein Beweis für ihr Verbot vorliegt.“ (Nach der malikitischen Rechtsschule sind alle Vögel, einschließlich der Krähe, erlaubt.)

Dinge, zu denen Schweigen bewahrt wurde: Diejenigen Dinge, zu denen die Scharia geschwiegen hat und für deren Verbot kein Beweis gefunden wurde, sind gemäß dem allgemein anerkannten Grundsatz „Alle Dinge sind grundsätzlich erlaubt“ erlaubt. Tatsächlich gehört dies zu den grundlegenden Prinzipien des Islam.

Mehrere Aussagen des Korans und der Sunna bestätigen diesen Grundsatz. So sagt Allah:

مَوَ الَّذِي عَلَقَ لَكُمْ مَّا فِي الْأَرْضِ جَمِيعًا

„Er ist es, der für euch alles erschaffen hat, was auf der Erde ist.“ (Al-Baqara 2:29).

2. ad-Daraqutni überliefert von Abu Tha’laba, dass der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – sagte: „Allah hat euch einige Pflichten auferlegt; vernachlässigt sie nicht. Er hat bestimmte Grenzen festgelegt; überschreitet sie nicht. Und über manche Dinge hat Er aus Barmherzigkeit euch gegenüber geschwiegen, nicht aus Vergessenheit. Beschäftigt euch daher nicht mit ihnen.“

3. Salman al-Farisi überliefert: Als der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – nach Käse und Ghee gefragt wurde, sagte er: „Was Allah in Seinem Buch erlaubt hat, ist erlaubt, und was Allah in Seinem Buch verboten hat, ist verboten. Was Er jedoch unerwähnt gelassen hat, gehört zu den Dingen, bei denen Er euch freie Hand gelassen hat.“ (Ibn Madscha und at-Tirmidhi).

4. al-Buchari und Muslim überliefern von Saʿd ibn Abi Waqqas, dass der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – sagte: „Der größte Verbrecher unter den Muslimen ist derjenige, der nach einer Sache fragt, die zuvor nicht verboten war, und die aufgrund seiner Frage verboten wird.“

5. Überliefert von Abū ad-Dardāʾ, Allahs Wohlgefallen auf ihm: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Was Allah in Seinem Buch erlaubt hat, ist erlaubt, und was Er verboten hat, ist verboten. Was Er jedoch unerwähnt gelassen hat, darüber hat Er Verzeihung gewährt. So nehmt Allahs Verzeihung an. Denn Allah ist keiner, der etwas vergisst. Danach rezitierte er diesen Teil des 64. Verses der Sure Maryam:وَمَا كَانَ رَبُّكَ نَسِيَّان„Dein Herr ist keiner, der etwas vergisst.“ (Al-Bazzār).

Importiertes Gold: Aus nichtmuslimischen Ländern eingeführtes Fleisch ist unter zwei Bedingungen zum Verzehr erlaubt:

1. Es muss das Fleisch eines Tieres sein, das Allah erlaubt hat.

2. Es muss auf die von der Scharia vorgeschriebene Weise geschlachtet worden sein.

Wenn diese beiden Bedingungen nicht erfüllt sind, wenn es sich also um Schweinefleisch oder das Fleisch eines ähnlichen verbotenen Tieres handelt oder wenn das Tier auf eine nicht der Scharia entsprechende Weise geschlachtet wurde, dann ist es verboten und darf nicht verzehrt werden. Durch die im Zuge der modernen Wissenschaft verbreiteten Informationsmedien ist es inzwischen leicht geworden festzustellen, ob diese beiden Bedingungen erfüllt sind. Häufig finden sich entsprechende Angaben auf den Verpackungen dieses Fleisches, und man kann sich auf diese Angaben verlassen, da sie meist der Wahrheit entsprechen.

Auch frühere Rechtsgelehrte haben für solche Fälle Rechtsgutachten darüber erteilt, was zu tun ist. In den Werken der schafiitischen Rechtsschule heißt es in Nihāyat al-Iqnāʾ:

Wenn ein Frevler oder ein Jude oder Christ mitteilt, dass er diese Ziege geschlachtet hat, darf man sie essen, denn er ist zur Schlachtung befugt. Wenn dagegen in einem Land sowohl Polytheisten als auch Muslime leben und nicht bekannt ist, ob ein Polytheist oder ein Muslim das Tier geschlachtet hat, darf man es nicht essen, da Zweifel besteht, ob die Schlachtung auf erlaubte Weise erfolgt ist. Wenn jedoch in diesem Land die Muslime in der Mehrheit sind, darf man es essen.

Der Verzehr verbotener Dinge in einer Notlage ist erlaubt

Für denjenigen, dem es völlig unmöglich geworden ist, halal Nahrung zu beschaffen, ist es nicht nur erlaubt, Aas, Schweinefleisch, das Fleisch anderer haram Tiere oder eine andere haram Nahrung zu essen, um sein Leben zu bewahren und sich vor dem Tod zu schützen, sondern es ist sogar verpflichtend. Denn Allah sagt in Vers 29 der Sure an-Nisāʾ:

وَلَا تَقْتُلُوا الْفَسَتَرْطَ إِنَّ اللَّهَ كَانَ بِكُمْ رَحِيمًا’Tötet euch nicht selbst. Allah ist euch gegenüber barmherzig.’

Die Grenzen der Notlage

Ein Mensch gilt erst dann als in einer Notlage befindlich, wenn der Hunger ihn dem Tod entgegentreibt oder im Begriff ist, eine Krankheit hervorzurufen, die ihn in den Tod stürzen kann. Ob derjenige, der sich in einer solchen Lage befindet, Allah gehorsam oder ungehorsam ist, spielt dabei keine Rolle. Allah sagt:

في انظُرْ غَيْرَ بَاغ ولا عَادٍ فَلَا إِلى عَلَيْهِ ، إِنَّ اللَّهَ غَفُورٌ رَّحِيمه

‘Wer sich jedoch in einer Notlage befindet, ohne ungehorsam zu sein oder das Maß zu überschreiten, auf dem liegt keine Sünde. Allah ist allvergebend und barmherzig.’ (Wenn jemand beim Essen haramer Nahrung das Recht eines anderen Menschen in derselben Notlage an sich nimmt, allein isst, ohne ihm etwas davon zu geben, und ihn dadurch dem Tod aussetzt, fällt dies unter Ungehorsam. Mehr zu essen, als zur Sättigung erforderlich ist – nach einer anderen Auffassung mehr, als zum Erhalt des Lebens und zur Beseitigung gesundheitlicher Schäden notwendig ist –, gilt als Überschreitung des Maßes.)

Imam Abū Dāwūd überliefert: Fudschaiʿ al-ʿĀmirī kam zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und fragte: Unter welchen Umständen ist Aas für uns halal? Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) fragte: Was ist eure Nahrung? Fudschaiʿ antwortete: Morgens und abends nur flüssige Getränke. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: ‘Das ist der Hunger, der Aas halal macht.’ Danach erlaubte er ihnen, Aas zu essen. Ibn Hazm sagt:

Die Grenze der Notlage besteht darin, dass man einen ganzen Tag und eine ganze Nacht ohne jede Nahrung und jedes Getränk verbringen muss. Wenn man unter diesen Umständen eine quälende Schwäche befürchtet, die bei längerer Dauer zum Tod führen oder einen daran hindern kann, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, ist es erlaubt, alles zu essen und zu trinken, was einen vor dem durch Hunger und Durst verursachten Tod bewahren kann. Ich habe als Grenze das Fasten während eines ganzen Tages und einer ganzen Nacht genannt, weil der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) es beim Fasten verboten hat, einen ganzen Tag und eine ganze Nacht ununterbrochen auf Essen und Trinken zu verzichten.

Nach der malikitischen Rechtsschule darf jemand, der drei aufeinanderfolgende Tage ohne Nahrung verbracht hat, jede beliebige verbotene Sache essen, selbst wenn sie das Eigentum eines anderen ist.

Es sei darauf hingewiesen, dass es nach den Auffassungen der schafiitischen und der zaiditischen Rechtsschule zulässig ist, Menschenfleisch zu essen, wenn nichts anderes zu finden ist. Dafür stellen sie jedoch einige Bedingungen auf. Nach den hanafitischen und den zahiritischen Rechtsschulen ist der Verzehr von Menschenfleisch hingegen unter keinen Umständen zulässig.

Welche Menge verbotener Nahrung gegessen werden darf: Ein Mensch in äußerster Not darf von einem verendeten Tier oder einer anderen verbotenen Nahrung höchstens so viel essen, wie ausreicht, um sein Leben zu retten. Entsprechend seinem Bedarf darf er davon auch als Reisevorrat mitnehmen.

Einer Überlieferung zufolge sagen Imam Malik und Ahmad, dass ein Mensch in äußerster Not, wenn er verbotene Nahrung isst, davon bis zur Sättigung essen darf. Denn Imam Abu Dawud überliefert von Dschabir ibn Samura, Allahs Wohlgefallen auf ihm, Folgendes: Ein Mann machte in Harāta Halt. Kurz darauf verendete seine Kamelstute. Da sagte seine Frau: „Zieh ihr das Fell ab; wir werden ihr Fett auslassen und ihr Fleisch kochen und essen.“ Er sagte: „Ich will zuerst den Gesandten Allahs fragen.“ Darauf ging er zum Gesandten Allahs und fragte ihn. Der Gesandte Allahs sagte: „Hast du außer ihr noch irgendeinen Besitz?“ Er antwortete: „Nein.“ Da sagte er: „Dann iss davon.“

Die Schüler Imam Abu Hanifas sagen: In einer solchen Lage darf man nicht bis zur Sättigung essen. Von Imam asch-Schafi‘i sind hierzu zwei unterschiedliche Auffassungen überliefert.

Auch wenn die Nahrung eines anderen vorhanden ist, gilt man als in äußerster Not: Als in äußerster Not gilt ein Mensch erst dann, wenn er keinerlei Nahrung zum Essen findet, selbst wenn es die Nahrung eines anderen ist. Wenn sich Nahrung im Besitz eines anderen in seiner Reichweite befindet, darf er davon auch ohne die Erlaubnis des Eigentümers essen. Darüber besteht unter den Gelehrten kein Meinungsstreit. Uneinigkeit besteht nur darüber, ob er Ersatz leisten muss. Die Mehrheit der Gelehrten ist der Ansicht, dass jemand, der aufgrund von Hunger in äußerste Not gerät und außer der Nahrung eines anderen nichts in seiner Reichweite hat, davon nehmen darf, wenn der Eigentümer dieser Nahrung abwesend ist; er bleibt jedoch verpflichtet, dafür Ersatz zu leisten. Denn eine Notlage hebt das Recht eines anderen nicht auf.

Imam asch-Schafi‘i sagt: Er ist nicht verpflichtet, Ersatz zu leisten. Denn seine Notlage hebt seine Haftung auf. Allah selbst hat es ihm erlaubt. Und wenn Allah etwas erlaubt, stellt sich die Frage nach einer Ersatzleistung nicht.

Wenn Nahrung vorhanden ist, ihr Eigentümer sie jedoch nicht herausgeben will, darf der Mensch in äußerster Not sie, sofern er dazu in der Lage ist, mit Gewalt an sich nehmen. Nach der malikitischen Rechtsschule muss der Mensch in äußerster Not in einem solchen Fall den Eigentümer über seine Notlage informieren und ihn warnen, dass er mit ihm bewaffnet kämpfen werde, wenn er ihm keine Nahrung gibt. Wenn er sie auch danach nicht herausgibt, darf er mit ihm einen bewaffneten Kampf aufnehmen. Wird der Eigentümer der Nahrung im Kampf getötet, ist derjenige, der ihn getötet hat, für diese Tötung nicht verantwortlich. Denn es war seine Pflicht, dem Menschen in äußerster Not Nahrung zu geben.

Imam Ibn Hazm sagt: Wer außer verbotener Nahrung nichts beschaffen kann und auch nicht an das Eigentum eines Muslims oder eines vertraglich geschützten nichtmuslimischen Dhimmi gelangen kann, darf von der betreffenden verbotenen Nahrung essen, bis er satt ist, und davon auch als Vorrat für die Deckung seines späteren Bedarfs mitnehmen. Sobald er später erlaubte Nahrung findet, wird jene verbotene Nahrung für ihn wieder genauso verboten wie zuvor. Wenn er jedoch Nahrung eines Muslims oder eines Dhimmi vorfindet, steht ihm an dieser Nahrung ein Anspruch zu. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: »Gebt dem Hungrigen zu essen.« Aufgrund dieses Befehls des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ist er anspruchsberechtigt auf diese Nahrung. In diesem Fall ist er nicht gezwungen, ein verendetes Tier oder eine andere verbotene Nahrung zu essen. Wenn der Besitzer der Nahrung ihn jedoch ungerechtfertigt von der Nahrung fernhält, gilt er als jemand, der sich in einer Zwangslage befindet.

Ist Alkohol zu medizinischen Zwecken erlaubt?: Die Gelehrten sind sich darin einig, dass es erlaubt ist, verbotene Nahrung zu essen, um dem Tod durch Hunger zu entgehen. Über die Erlaubnis von Alkohol ausschließlich zu medizinischen Zwecken besteht jedoch Meinungsverschiedenheit. Einige sagen, dass dies erlaubt sei, andere verneinen es. Die Ansicht, dass dies nicht erlaubt ist, ist in diesem Fall vorzuziehen. Denn bereits in der vorislamischen Zeit der Unwissenheit behandelten die Menschen Krankheiten mit Alkohol. Als der Islam kam, verbot er dies. Imam Ahmad, Muslim, Abu Dawud und at-Tirmidhi überliefern von Tariq ibn Suwaid al-Dschuʿfi: Als Suwaid den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, über Alkohol fragte, verbot dieser ihm, Alkohol zu berühren. Suwaid sagte: »Ich möchte Alkohol als Arznei verwenden.« Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: »Alkohol ist keine Arznei, sondern eine Krankheit.«

Abu Dawud überliefert von Abu ad-Darda, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: »Allah, der Erhabene, hat sowohl die Krankheit als auch die Arznei herabgesandt. Für jede Krankheit hat Er eine Arznei erschaffen. Behandelt daher eure Krankheiten. Behandelt sie jedoch nicht mit etwas Verbotenem.« Vor dem Islam tranken die Menschen Alkohol, um sich vor der Kälte zu schützen. Auch zu diesem Zweck untersagte der Islam ihnen, Alkohol zu trinken.

Abu Dawud überliefert, dass Dailam al-Himyari den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, fragte: »O Gesandter Allahs! Wir leben in einer sehr kalten Gegend und müssen schwere Arbeit verrichten. Wir stellen aus Weizen ein Getränk her, durch das wir Kraft für unsere Arbeit sammeln und der Kälte unserer Gegend begegnen.« Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: »Macht euch dieses Getränk betrunken?« Dailam sagte: »Ja.« Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: »Dann meidet es.« Dailam sagte: »Die Menschen werden es nicht meiden.« Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: »Wenn sie es nicht meiden, dann bekämpft sie.«

Einige Rechtsgelehrte haben allerdings die Behandlung mit Alkohol erlaubt. Dafür haben sie jedoch folgende Bedingungen aufgestellt: Der Kranke darf keine gleich wirksame erlaubte Arznei finden, er darf nicht beabsichtigen, sich dadurch zu berauschen oder zu vergnügen, und er darf nicht mehr verwenden als die vom Arzt festgelegte Menge. Ebenso haben die Rechtsgelehrten in einer entsprechenden Zwangslage den Genuss von Alkohol erlaubt. Wenn beispielsweise jemand ein Stück Nahrung verschluckt hat, das ihm im Hals stecken bleibt, und er nichts anderes als Alkohol findet, um die Nahrung hinunterzubekommen, ist es ihm in diesem Fall erlaubt, Alkohol zu trinken. Oder wenn jemand wegen extremer Kälte dem Tod nahe ist und keine andere Möglichkeit findet, dem Tod zu entgehen, als einen Schluck oder ein Glas Alkohol zu trinken. Oder wenn jemand wegen einer Herzerkrankung dem Risiko des Todes ausgesetzt ist und die Ärzte ihm mitteilen, dass er dieses Risiko ohne das Trinken einer bestimmten Menge Alkohol nicht abwenden kann. In all diesen Fällen wird auch das Verbotene erlaubt.

Fünfzigstes Kapitel: Die von der Scharia erlaubte Schlachtung

Definition: Eine schariagemäße Schlachtung besteht darin, ein Tier, dessen Verzehr erlaubt ist, durch das Durchtrennen seiner Luftröhre oder Speiseröhre zu töten. Außer Fischen und Heuschrecken wird kein erlaubtes Tier ohne eine solche Schlachtung erlaubt. Erforderliches für die Gültigkeit der Schlachtung: Für eine schariagemäße Schlachtung sind die folgenden Voraussetzungen erforderlich:

1. Derjenige, der die Schlachtung vornimmt, muss geistig zurechnungsfähig sein, unabhängig davon, ob er ein Mann oder eine Frau, ein Muslim, Jude oder Christ ist. Ist er betrunken, geisteskrank oder noch nicht volljährig, ist er nicht zur Schlachtung befugt, und das von ihm geschlachtete Tier darf nicht verzehrt werden. Ebenso ist das von einem Polytheisten, Götzenanbeter, Atheisten oder Abtrünnigen geschlachtete Tier nicht erlaubt.

Die Schlachttiere der Leute der Schrift: Imam al-Qurtubi sagt: Ibn Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Allah, der Erhabene, hat gesagt:

ولا تَأْكُلُوا مِمَّا لَمْ يُذْكَرِ اسْرُ اللَّهِ عَلَيْهِ وَاللَّهُ لَفِسْقٌ

„Und esst nicht von dem, worüber der Name Allahs nicht ausgesprochen wurde; das ist gewiss eine frevelhafte Handlung.“ (Al-Anʿam: Vers 121).

Danach sagte er:

وَطَعَامُ الَّذِينَ أُوتُوا الْكِتَبَ حِلٌّ لَكُم من وَطَعَامُكُمْ حِلٌّ لَهُرْه

„Die Speise derjenigen, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt, und eure Speise ist ihnen erlaubt.“ (Sure al-Maʾida: Vers 5).

Das bedeutet: Die von Juden und Christen geschlachteten Tiere sind erlaubt, auch wenn die Christen beim Schlachten „im Namen von Jesus, dem Messias“ und die Juden „im Namen von ʿUzair“ weihen. ʿAtaʾ sagt: „Auch wenn ein Christ im Namen des Messias schlachtet, darfst du davon essen. Denn Allah selbst hat ihre Schlachttiere für erlaubt erklärt, obwohl Er weiß, was sie sagen.

Auch az-Zuhri, Rabiʿa, asch-Schaʿbi und Makhul sowie die beiden Gefährten Abu ad-Darda und ʿUbada ibn as-Samit vertraten diese Ansicht.

Eine weitere Gruppe von Faqīhen sagt: Wenn man hört, dass ein Jude oder Christ ein Tier im Namen eines anderen als Allah geschlachtet hat, darf man es nicht essen. Ṭāwūs und al-Ḥasan sowie unter den Gefährten ʿAlī und ʿĀʾiša vertreten diese Auffassung. Ihr Beweis ist der 121. Vers der Sure al-Anʿām: „Esst nicht von einem Tier, über dem der Name Allahs nicht ausgesprochen wurde. Das ist gewiss eine Sünde.“ Nach Auffassung Imām Māliks ist dies makrūh, aber nicht harām.

Von Feueranbetern und Sabiern geschlachtete Tiere: Über die von Feueranbetern geschlachteten Tiere besteht unter den Faqīhen Meinungsverschiedenheit. Der Grund dafür ist ihre unterschiedliche Auffassung über den Ursprung der Religion der Feueranbeter. Einige Faqīhe meinen, dass sie Anhänger eines himmlischen Buches namens „Farfa“ seien. Auch ʿAlī vertrat diese Auffassung. Andere sagen, dass sie Polytheisten seien. Diejenigen, die sie für Anhänger eines himmlischen Buches halten, betrachten die von ihnen geschlachteten Tiere als halāl, wie es im fünften Vers der Sure al-Māʾida gesagt wird. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Behandelt sie wie die Ahl al-Kitāb.“

Über die Feueranbeter sagte Ibn Ḥazm: „Sie sind Ahl al-Kitāb. Daher gelten für sie in allen Angelegenheiten dieselben Bestimmungen wie für die Ahl al-Kitāb.“ Auch Abū Thawr und die Ẓāhiriten vertreten diese Auffassung. Nach Meinung der meisten Faqīhe sind die von ihnen geschlachteten Tiere jedoch harām, weil sie sie für Polytheisten halten. Was die von den Sabiern geschlachteten Tiere betrifft, so halten einige sie für zulässig, während andere sie für unzulässig halten. (Die Religion der Sabier steht zwischen der Religion der Feueranbeter und der der Christen. Sie glauben an den Einfluss der Sterne.)

2. Das Schlachtwerkzeug muss so scharf sein, dass das Blut kräftig fließt und die Luftröhre durchschnitten wird, etwa ein Messer, ein Stein, ein Stück Holz, ein Schwert, Glas oder Bambus, dessen Kante so scharf ist, dass sie wie ein Messer schneidet. Auch mit einem Knochen darf geschlachtet werden, nicht jedoch mit Zähnen oder Krallen.

a. Imām Mālik überliefert: Eine Frau hütete Ziegen. Eine ihrer Ziegen wurde verletzt. Die Frau schlachtete sie sofort mit einem Stein. Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, dazu befragt wurde, sagte er: „Die Schlachtung ist gültig.“

b. Es wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, gefragt wurde: „Darf ich mit einem harten Stein oder einem abgebrochenen Stück Holz schlachten?“ Der Gesandte sagte: „Tu es rasch und schneide. Wenn das Blut kräftig fließt und der Name Allahs ausgesprochen wurde, dann esst. Schneidet jedoch nicht mit Zähnen oder Krallen.“ – Muslim

c. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verbot, wie der Satan zu schlachten, das heißt, nur die Haut zu durchschneiden, die Halssehnen jedoch nicht zu durchtrennen und das Tier anschließend lange Zeit zum Sterben liegen zu lassen. – Abū Dāwūd

3. Die Luftröhre und die Speiseröhre müssen durchtrennt werden. Es ist jedoch nicht erforderlich, sie vollständig abzutrennen. Ebenso müssen die beiden dicken Blutgefäße an den Seiten des Halses nicht durchtrennt werden. Denn durch sie fließen Nahrung und Getränke, und sie sind für das Leben nicht unerlässlich. Das Ziel der Schlachtung besteht jedoch darin, das Leben zu beenden. Wird der Kopf abgetrennt, wird das geschlachtete Tier dadurch nicht harām. Ebenso ist die Schlachtung gültig, wenn von hinten geschlachtet wird, sofern das Werkzeug die für die Schlachtung vorgesehene Stelle trifft.

4. Das Aussprechen des Namens Allahs: Imam Malik sagt: Jedes Tier, bei dessen Schlachtung der Name Allahs nicht ausgesprochen wurde, ist haram, unabhängig davon, ob das Aussprechen des Namens Allahs absichtlich oder versehentlich unterlassen wurde. Auch Ibn Sirin und eine Gruppe von Gelehrten vertreten diese Ansicht. Imam Abu Hanifa sagt: Wird das Aussprechen des Namens Allahs absichtlich unterlassen, ist das Tier haram; wird es versehentlich unterlassen, ist es halal. Imam asch-Schafi’i sagt: Wenn der Schlachtende zur Schlachtung befähigt ist, bleibt das Tier halal, unabhängig davon, ob das Aussprechen des Namens Allahs absichtlich oder versehentlich unterlassen wurde. Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, berichtet: Einige Leute sagten: „O Gesandter Allahs, manche Menschen bringen uns Fleisch, und wir wissen nicht, ob dabei der Name Allahs ausgesprochen wurde oder nicht.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Sprecht ihr darauf den Namen Allahs aus und esst es.“ Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: „Sie waren erst seit kurzer Zeit Ungläubige.“ (Buchari)

Was bei der Schlachtung makruh ist:

1. Mit einem stumpfen Werkzeug zu schlachten; denn Imam Muslim überliefert von Schaddad ibn Aus, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Allah hat aufgetragen, alles auf gute Weise zu tun. Wenn ihr also ein Tier schlachtet, dann schlachtet es auf gute Weise. Ihr sollt das Messer gut schärfen und dem zu schlachtenden Tier Leiden ersparen.“

2. Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, berichtet: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ordnete an, das Schlachtwerkzeug zu schärfen und es außerhalb des Blickfelds des Tieres zu schärfen. (Ahmad)

3. Es ist makruh, dem geschlachteten Tier den Hals zu brechen oder es zu häuten, bevor sein Leben erloschen ist. ad-Daraqutni überliefert von Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Beeilt euch nicht, bevor der Lebensatem entwichen ist.“ Es gibt jedoch weder im Koran noch in einem Hadith einen Beleg dafür, dass es mustahabb sei, das Tier vor der Schlachtung in Richtung der Qibla zu wenden.

Schlachten eines Tieres, das dem Tod nahe oder krank ist: Wenn ein Tier im Augenblick der Schlachtung noch lebt, ist es halal, es zu essen, selbst wenn sicher ist, dass dieses Leben nur sehr kurz andauern würde und kein Tier in diesem Zustand lange am Leben bleibt. Ebenso ist es halal, ein krankes Tier zu essen, für dessen Genesung keine Hoffnung besteht, wenn es geschlachtet wird, solange es noch lebt. Dass es während der Schlachtung noch lebte, lässt sich an den Bewegungen seiner Beine und seines Schwanzes, an seiner Atmung und Ähnlichem erkennen. Wenn es jedoch den Zustand erreicht hat, in dem der Lebensatem entweicht, und seine Beine nicht mehr bewegt, ist es als verendet zu betrachten und kann durch die Schlachtung nicht halal werden. Denn in Vers 3 der Sure al-Ma’ida heißt es:

حرمت عَلَيْكُمُ الْمَيْتَةُ وَالدَّمَ وَلَحْمُ الْخِنْزِيرِ وَمَا أُهِلَّ لِغَيْرِ اللهِ بِهِ وَالْمُنْخَنِقَةُ وَالْمُوْقُونَة والمتربية والنَّطِيعة وما أكل السبع إلا ما ذكيتم .

Verboten sind euch das Verendete, das Blut, das Schweinefleisch, das, worüber ein anderer als Allahs Name ausgesprochen wurde, das Erstickte, das Erschlagene, das zu Tode Gestürzte, das durch Hörner Getötete und das, was ein Raubtier gerissen hat – außer dem, was ihr noch schlachten könnt.

Das heißt, all diese Tiere sind für euch verboten, außer denen, die ihr lebend vorfindet und schlachtet. Diese Schlachtung macht sie halal.

Imam Abbas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wurde gefragt: Ein Tiger hat eine Ziege angefallen und ihr den Bauch aufgerissen, sodass ihre Eingeweide herausgetreten sind; genau in diesem Augenblick wurde sie geschlachtet. Wie ist darüber zu urteilen? Er sagte: Esst sie. Doch das, was von ihren Eingeweiden herausgetreten ist, sollt ihr nicht essen.

Unterbrechen der Schlachtung, bevor sie abgeschlossen ist: Wenn der Schlachter seine Hand entfernt, bevor die Schlachtung abgeschlossen ist, sie jedoch sofort wieder ansetzt und die Schlachtung vollendet, ist dies zulässig. Denn er hat das Tier verletzt und es anschließend geschlachtet, solange es noch lebte. In diesem Fall fällt das Tier unter die Worte Allahs: „außer dem, was ihr noch schlachten konntet.

Verletzen des Tieres, wenn eine Schlachtung unmöglich geworden ist: Ein Tier, das durch Schlachtung halal wird, muss, sofern es möglich ist, an der dafür vorgesehenen Stelle geschlachtet werden. Ist dies nicht möglich, wird die Schlachtung dadurch vollzogen, dass man es an irgendeiner Stelle seines Körpers verletzt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Hieb einen Blutfluss verursacht, durch den der Tod herbeigeführt werden kann.

Rāfiʿ ibn Chadīǧ, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: Wir befanden uns mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, auf einer Reise. Ein Kamel eines unserer Reisegefährten riss sich plötzlich los und lief davon. Wir hatten jedoch kein Pferd bei uns. Da warf ein Mann einen Speer nach ihm und brachte es zum Stehen. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Unter diesen Tieren gibt es solche mit wildem Wesen. Wenn also ein Tier von ihnen sich so verhält, dann verfahrt auch ihr mit ihm auf diese Weise.“ Überliefert von al-Buchārī und Muslim.

Ahmad, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa überliefern über Abū al-ʿAsch­rāʾ, dass dessen Vater sagte: O Gesandter Allahs, die Schlachtung erfolgt doch nur am Hals oder am oberen Teil der Brust, nicht wahr? Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Es genügt auch, wenn du es an seiner Hüfte verletzt.“ Imam Abū Dāwūd sagte: „Dies gilt nur für Tiere, die durch einen Sturz verendet sind, und für Wildtiere.“ Imam at-Tirmidhī sagte: Dies gilt nur in außergewöhnlichen Situationen, etwa bei einem widerspenstigen, unbändigen oder davongelaufenen Tier, das nicht unter Kontrolle gebracht werden kann, oder bei einem Tier, das ins Wasser gefallen ist und zu ertrinken droht. Wird ein solches Tier mit einem Messer oder Speer getroffen und stirbt es infolge des dadurch austretenden Blutes, so ist es halal.

Imam al-Buchārī überliefert von ʿAlī, Ibn ʿAbbās, Ibn ʿUmar und ʿĀʾischa, Allahs Wohlgefallen auf ihnen: „Ein Tier, das sich deiner Kontrolle entzieht, ist wie ein Wildtier. Und ein Tier, das in einen Brunnen gefallen ist, wird auf die Weise geschlachtet, auf die man es jeweils unter Kontrolle bringen kann.“

Schlachtung des ungeborenen Tieres: Wenn das ungeborene Jungtier eines Tieres aus dem Bauch seiner Mutter herauskommt und noch lebt, muss es sofort geschlachtet werden. Wird seine Mutter geschlachtet, während das Jungtier noch in ihrem Bauch ist, so ist seine Schlachtung mit der Schlachtung der Mutter vollzogen, unabhängig davon, ob es lebend oder tot aus dem Bauch kommt. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte über das ungeborene Jungtier: „Die Schlachtung der Mutter ist die Schlachtung des Jungtiers im Mutterleib.“ (Überliefert von Ahmad, Ibn Māǧa, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, ad-Dāraqutnī und Ibn Hibbān.)

Ibn al-Mundhir sagt: Zu denen, die sagen, dass die Schlachtung des Jungtiers durch die Schlachtung seiner Mutter vollzogen wird, ohne dabei zu erwähnen, ob das Jungtier lebend oder tot geboren wurde, gehören ʿAlī ibn Abī Tālib, Saʿīd ibn al-Musayyab, Ahmad, Ishāq und asch-Schāfiʿī. Asch-Schāfiʿī sagt: Von keinem Gefährten oder Gelehrten ist bekannt, dass er die Ansicht vertreten hätte, ein ungeborenes Jungtier werde nur dann halal, wenn es nochmals eigens geschlachtet werde. Lediglich von Imam Abū Hanīfa wird überliefert, dass er diese Ansicht vertreten habe. Ibn al-Qayyim sagt: Im Hadith wird in eindeutiger und unmissverständlicher Sprache gesagt, dass die Schlachtung des ungeborenen Jungtiers durch die Schlachtung seiner Mutter vollzogen wird. Dies widerspricht dem Grundprinzip. Das Grundprinzip lautet, dass ein verendetes Tier haram ist.

Dazu lässt sich sagen: In den Worten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wurde das verendete Tier für haram erklärt, während Fische und Heuschrecken davon ausgenommen wurden. Doch wie sollte dies auf das ungeborene Jungtier Anwendung finden? Das ungeborene Jungtier ist kein verendetes Tier, denn es ist ein Teil des Körpers seiner Mutter. Durch die Schlachtung der Mutter sind bereits alle Teile ihres Körpers geschlachtet worden. Daher ist es nicht erforderlich, jeden einzelnen Teil davon gesondert zu schlachten. Das ungeborene Jungtier steht unter der Herrschaft seiner Mutter und ist ein Teil ihres Körpers. Dies entspricht dem maßgeblichen Grundprinzip. Selbst wenn im Hadith nichts über seine Erlaubtheit gesagt worden wäre, wäre das Grundprinzip mit dieser Begründung vereinbar. Wenn jedoch ein Hadith vorliegt, gibt es kein Problem mehr. Tatsächlich sprechen der Hadith, das Grundprinzip und die vernünftige Begründung allesamt dafür, dass das ungeborene Jungtier durch die Schlachtung seiner Mutter halal wird.

Einundfünfzigstes Kapitel: Die Jagd

Definition und Rechtsbestimmung: Der Begriff Jagd wird im Islam für das Fangen eines halal Tieres verwendet, das von Natur aus wild, widerspenstig und nicht zu kontrollieren ist.

Dies ist mubah oder halal. Allah hat es durch die folgende Aussage in Vers 2 der Sure al-Māʾida erlaubt: وَإِذَا خَلَلْتُرْ فَاسْطَادُواWenn ihr den Ihram-Zustand verlassen habt, dürft ihr jagen.‘ Die Jagd ist überall außer im geheiligten Bezirk halal und mubah. Die Jagd im geheiligten Bezirk wurde im Kapitel über die Wallfahrt ausführlich behandelt. Die Jagd im Meer ist unter allen Umständen erlaubt. An Land ist jede Jagd außer während des Ihram-Zustands erlaubt. Allah sagt:

أُحِلَّ لَكُمْ مَيْنَ الْبَحْرِ وَطَعَامُهُ مَتَاعًا لكم وللسيارة ، وحرم عَلَيْكُمْ مِينَ الْبَرِ مَا دُمْتُم حرمان

„Es ist euch erlaubt, im Meer zu jagen und davon zu essen, als Genuss für euch und für die Reisenden. Doch solange ihr euch im Ihram-Zustand befindet, ist es euch verboten, an Land zu jagen.“ (Sure al-Māʾida: Vers 96)

Welche Jagd haram ist: Nur die Jagd, die zum Zweck der Schlachtung betrieben wird, ist mubah. Die Jagd, deren Zweck nicht die Schlachtung ist, ist haram.

Töten von Tieren ohne einen nützlichen Zweck: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hat verboten, ein Tier zu töten, außer zum Zweck des Essens. An-Nasa’i und Ibn Hibban überliefern, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer einen Sperling ohne Grund tötet, wird dieser Sperling am Tag der Auferstehung mit den Worten Klage führen: ‚O Allah, der und der hat mich ohne Grund getötet und nicht getötet, um irgendeinen Nutzen daraus zu ziehen.‘“ Muslim überliefert über Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Macht kein Tier zum Ziel.“

Eines Tages ging der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, irgendwohin. Unterwegs sah er einige Leute, die einen Vogel zum Ziel gemacht hatten und versuchten, ihn zu töten. Da sagte er: „Allah verfluche diejenigen, die so etwas tun.“

Bedingungen für den Jäger: Die Bedingungen, die für denjenigen gelten, der die Schlachtung durchführt, müssen auch beim Jäger erfüllt sein, damit der Verzehr des erlegten Tieres erlaubt ist. Der Jäger muss Muslim oder ein Angehöriger der Schrift sein. Die Jagd eines Juden oder Christen ist ebenso erlaubt wie das von ihm geschlachtete Tier. Ebenso gelten auch in diesem Fall alle übrigen Bedingungen, die im Kapitel über die islamische Schlachtung erwähnt wurden.

Jagd mit verletzenden Waffen und durch Tiere: Die Jagd erfolgt bisweilen mit verletzenden Waffen, etwa einem Speer, Pfeil oder Schwert. Darüber sagt Allah im 94. Vers der Sure al-Ma’ida:

يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا لَيَبْلُونَكُمُ اللهُ بِشَيْءٍ مِنَ الصَّيْلِ تَنَالَةٌ أَيْدِيكُمْ وَرِمَا حُكُمْ

O ihr, die ihr glaubt! Allah wird euch gewiss durch einiges Wild prüfen, das eure Hände und eure Speere leicht erreichen können.

Bisweilen erfolgt die Jagd auch durch Jagdtiere. So sagt Allah im 4. Vers der Sure al-Ma’ida:

يسْتَلُوْنَكَ مَاذَا أُحِلَّ لَهُمْ ط قُلْ أُحِلَّ لَكم الطيبة لا وما علمتم من الجَوَارِحِ مُكَلِّبِينَ تَعْلَمُونَهُنَّ مِمَّا عَلَيْكُمُ اللهُ وَ فَكُلُوا مِمَّا اسْتَكْنَ عَلَيْكُمْ وَاذْكُرُوا اسْمَ اللهِ عَلَيْهِ مِن وَاتَّقُوا اللَّهَ وَ إِنَّ اللَّهَ سَرِيعُ العنابة

Die Menschen fragen dich, was ihnen erlaubt worden ist. Sprich: Erlaubt sind euch alle guten Dinge sowie die Raubtiere und Raubvögel, die ihr zum Jagen abgerichtet habt, indem ihr sie so lehrt, wie Allah euch gelehrt hat. Esst von dem, was sie für euch fangen, und erwähnt dabei den Namen Allahs und fürchtet Allah. Allah ist schnell im Abrechnen.

Abu Thaʿlaba al-Chuschani sagte: Ich fragte: „O Gesandter Allahs, wir leben in einem Jagdgebiet, in dem wir mit Bögen sowie mit abgerichteten und nicht abgerichteten Hunden jagen. Was soll ich in diesem Fall tun?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Esst von dem Tier, das ihr mit dem Bogen gejagt und über dem ihr den Namen Allahs erwähnt habt. Und esst von dem Tier, das ihr mit einem nicht abgerichteten Hund gejagt und noch schlachten konntet.“ (Überliefert von al-Buchari und Muslim.)

Bedingungen für die Jagd mit Waffen: Für die Jagd mit einer Waffe gelten die folgenden Bedingungen:

1. Die Waffe muss den Körper des Wildes verletzen und in ihn eindringen. ʿAdi ibn Hatim sagte: „O Gesandter Allahs, wir sind es gewohnt, Pfeile abzuschießen. Was ist für uns erlaubt?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Esst von dem, was ihr geschlachtet habt, und esst von dem Tier, über dem ihr den Namen Allahs erwähnt und das ihr verletzt habt.“ Imam asch-Schaukani sagte: „Aus diesem Hadith geht hervor, dass lediglich das Zufügen einer Verletzung erforderlich ist, selbst wenn dies mit einer stumpfen Waffe geschieht. Daher ist auch das Wild, das mit modernen Gewehren durch Schüsse erlegt wird, erlaubt. Denn die Kugel verursacht eine stärkere Verletzung als andere Waffen. So wie das mit anderen Waffen erlegte Wild erlaubt ist, ist auch das mit einem Gewehr erlegte Wild erlaubt. Es genügt, beim Schießen den Namen Allahs zu erwähnen; wenn man danach keine Gelegenheit zur Schlachtung findet, ist dies unschädlich.“

Was dagegen den Hadith betrifft, in dem verboten wird, ein durch ein Gewehr verletztes, aber nicht geschlachtetes Tier zu essen, und in dem es als ein durch Schläge verendetes Tier betrachtet wird, so ist mit dem dort erwähnten Gewehr ein Gewehr gemeint, das aus Lehm hergestellt, anschließend getrocknet und nach dem Trocknen zum Abschießen von Geschossen verwendet wird. Dieses Gewehr ist nicht wie ein Gewehr, das Kugeln und Munition verschießt. So wie der Islam den Verzehr von mit einem Gewehr aus Lehm erlegtem Wild verboten hat, hat er auch den Verzehr von Tieren verboten, die mit Ziegeln, Steinen oder ähnlichen Gegenständen getötet wurden. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, erklärte dies mit den Worten: „Es erlegt weder Wild noch tötet es einen Feind; vielmehr bricht es einem Tier die Zähne und sticht ihm die Augen aus.“

Ebenso ist ein Tier, das mit einem Stock oder einem ähnlichen stumpfen Gegenstand getroffen wurde, haram, wenn es nicht noch lebend geschlachtet wurde. ʿAdi, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Ich jage, indem ich Pfeile abschieße.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn der Pfeil durch den Schuss in den Körper eindringt, dann esst davon. Wenn er jedoch seitlich an ihm vorbeifliegt, dann esst nicht davon.“

2. Der Jäger muss beim Abschießen des Pfeils oder beim Abfeuern des Geschosses den Namen Allahs erwähnen. Aufgrund des zuvor von Abu Thaʿlaba überlieferten Hadiths sowie anderer Hadithe und des Quranverses besteht unter den Imamen kein Meinungsunterschied darüber, dass die Erwähnung des Namens Allahs nach der Scharia erforderlich ist. Uneinigkeit besteht lediglich darüber, ob sie eine Bedingung darstellt. Abu Thaur, asch-Schaʿbi, Dawud az-Zahiri und eine Gruppe von Hadithgelehrten vertreten die Ansicht, dass die Erwähnung des Namens Allahs unter allen Umständen eine Bedingung ist. Wird der Name Allahs nicht erwähnt, ist das Wild nicht erlaubt, sei es absichtlich oder aus Vergesslichkeit. Nach der bekanntesten Überlieferung ist dies auch die Ansicht Imam Ahmads.

Imam Abu Hanifa sagte: „Wenn man absichtlich davon absieht, den Namen Allahs zu erwähnen, ist das Wild haram; wenn man dies aus Vergesslichkeit unterlässt, ist es erlaubt.“ Auch Imam Malik vertrat diese Ansicht. Imam asch-Schafiʿi und eine Gruppe malikitischer Rechtsgelehrter sagen: „Die Erwähnung des Namens Allahs ist Sunna. Wenn jemand sie daher auch absichtlich unterlässt, wird das Wild nicht haram, sondern darf gegessen werden.“ Ihrer Ansicht nach bedeutet das Gebot, den Namen Allahs zu erwähnen, eine Empfehlung.

Bedingungen für die Jagd mit Raubtieren: Für die Jagd mit Tieren wie Falken, Leoparden und Hunden, die dressurfähig sind, gelten folgende Bedingungen:

a. Das Tier muss für die Jagd abgerichtet werden. Dass die Ausbildung wirksam ist, zeigt sich daran, dass es ausführt, was ihm befohlen wird, und sich von dem fernhält, was ihm verboten wird.

b. Es muss die Beute, die es gefangen hat, dem Besitzer überlassen, ohne selbst etwas davon zu fressen. Wenn es davon frisst, ist davon auszugehen, dass es sie für sich selbst gefangen hat, und seine Beute ist nicht halal. In dem von ʿAdi ibn Hatim überlieferten Hadith sagte der Gesandte Allahs zu ihm: „Wenn du deine abgerichteten Hunde aussendest, um Beute zu fangen, und dabei den Namen Allahs aussprichst, dann iss von dem, was sie für dich fangen. Wenn der Hund jedoch selbst davon frisst, dann iss nicht davon, denn ich befürchte, dass er die Beute für sich selbst gefangen hat.“

c. Das Raubtier muss von seinem Besitzer unter Aussprache des Namens Allahs ausgesandt werden. Die Regelung bezüglich der Aussprache des Namens Allahs wurde bereits zuvor erläutert. Dass das Tier absichtlich ausgesandt wird, ist eine der Bedingungen für die Gültigkeit der Jagd. Wenn das Raubtier von sich aus loszieht, um Beute zu fangen, obwohl sein Besitzer es nicht ausgesandt und in keiner Weise dazu ermutigt hat, darf seine Beute nach Ansicht von Imam Malik, asch-Schafiʿi, Abu Thawr und anderen nicht gegessen werden. Denn obwohl es nicht ausgesandt wurde, hat es nur für sich selbst gejagt, und der Besitzer des Raubtiers hatte dabei keine Rolle. Daher kann nicht gesagt werden, dass diese Beute ihm gehört. Der Hadith von ʿAdi ibn Hatim ist darauf nicht anwendbar. Die Bedeutung dieser Bedingung ist also: Wer nicht ausgesandt wurde, ist kein rechtmäßiger Jäger. ʿAtaʾ und al-Auzaʿi hingegen sagen: Wenn das Raubtier für die Jagd abgerichtet und zu diesem Zweck bereitgehalten wurde, darf seine Beute gegessen werden.

Wenn zwei Raubtiere gemeinsam eine Beute fangen: Wenn der Besitzer zwei Raubtiere aussendet, um Beute zu fangen, und beide dasselbe Tier fangen, ist es halal. Wenn jedoch eines von beiden ausgesandt wurde und das andere nicht, darf die Beute nicht gegessen werden. Der Gesandte Allahs sagte: „Du hast zwar beim Aussenden deines Hundes den Namen Allahs ausgesprochen, aber nicht beim Aussenden des anderen.“

Die Jagd mit dem Jagdhund eines Juden oder Christen: Es ist zulässig, mit den abgerichteten Hunden und Falken eines Juden oder Christen zu jagen, sofern der Jäger Muslim ist.

Wenn man die Beute lebend vorfindet: Wenn der Jäger die Beute lebend vorfindet, obwohl ihre Luftröhre und Speiseröhre durchtrennt, ihre Eingeweide zerfetzt und Leber, Magen und Ähnliches aus ihrem Bauch herausgetreten sind, wird dieses Tier ohne weitere Schlachtung halal. Wenn man die Beute jedoch in einem Zustand vorfindet, in dem noch ein stabiles Leben in ihr vorhanden ist, muss sie geschlachtet werden und wird ohne Schlachtung nicht halal.

Wenn die Beute nach ihrer Verwundung tot vorgefunden wird: Wenn der Jäger die Beute verwundet und sich anschließend von ihr entfernt, sie danach tot vorfindet, wird diese Beute unter drei Bedingungen halal:

1. Es darf nicht so sein, dass sie von einem Berg gefallen ist oder im Wasser vorgefunden wurde. Denn in diesem Fall könnte die Beute durch den Sturz aus der Höhe oder durch das Ertrinken gestorben sein. Al-Buchari und Muslim überliefern von ʿAdi ibn Hatim (möge Allah mit ihm zufrieden sein): Ich fragte den Gesandten Allahs. Er sagte: „Sprich beim Abschießen des Pfeils den Namen Allahs aus. Wenn du danach siehst, dass die Beute getötet wurde, dann iss davon. Wenn du sie jedoch ins Wasser gefallen vorfindest, dann iss nicht davon, denn du weißt nicht, ob dein Pfeil sie getötet hat oder das Wasser.“

2. Der Jäger muss sicher sein, dass das Wild durch seinen Schuss getötet wurde, und es darf kein Anzeichen aufweisen, das auf den Schuss eines anderen oder den Angriff eines anderen Tieres hindeutet. Von ʿAdi (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) wird überliefert: Ich sagte: „O Gesandter Allahs, ich schieße mit einem Pfeil auf das Wild und finde am nächsten Tag meinen Pfeil in seinem Körper.“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn du sicher bist, dass dein Pfeil es getötet hat, und du an seinem Körper keine Spuren des Angriffs eines Raubtiers findest, dann iss davon.“ In einer Überlieferung bei al-Buchari heißt es:

„Wir schießen Pfeile auf das Wild und verfolgen es anschließend zwei oder drei Tage lang. Dann finden wir es tot vor, während der Pfeil noch in seinem Körper steckt.“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn er will, kann er davon essen.“

3. Der Körper des Wildes darf nicht so stark verwesen, dass er übel riecht. In einem solchen Zustand wäre es schädlicher Abfall, vor dem die Menschen sich ekeln würden. Von Abu Thaʿlaba al-Chuschani (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn du auf das Wild geschossen hast, es anschließend drei Tage lang verschwunden war und du es dann wiederfindest, darfst du davon essen, solange es keinen üblen Geruch angenommen hat.“ (Muslim)

Zweiundfünfzigstes Kapitel: Kurban

Definition: Als Kurban bezeichnet man die Kamele, Rinder, Ziegen, Schafe, Widder und Schafböcke, die am Tag des Kurban, also im Monat Dhul-Hiddscha und während der Ayyam at-Taschriq, mit der Absicht geschlachtet werden, Allah näherzukommen.
Die rechtliche Bestimmung des Kurban: Allah, der Erhabene, hat den Kurban durch die folgende Aussage zur religiösen Vorschrift gemacht:

إِنَّا أَعْطَيْنَاكَ الْكَوْثَرَةِ فَصَلِّ لِرَبِّكَ وَانْحَرْه إِنْ شَانِئَكَ هُوَ الْأَبْتَره

„Wahrlich, Wir haben dir al-Kauthar gegeben. So bete zu deinem Herrn und opfere. Wahrlich, dein Feind ist derjenige, der ohne Nachkommenschaft und ohne Ansehen bleibt.“ (Sure al-Kauthar)

Allah sagt: „Die Kamele haben Wir zu einem der Wahrzeichen Allahs gemacht; darin liegt für euch Gutes. So erwähnt Allahs Namen über ihnen, wenn sie in Reihen aufgestellt sind.

Darüber hinaus brachte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ein Opfer dar, ebenso die Muslime, und diesbezüglich besteht ein einstimmiger Konsens unter den Muslimen.

Der Vorzug des Opfers: Imam at-Tirmidhi überliefert von Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Am Opfertag verrichtet der Sohn Adams keine Tat, die Allah lieber ist, als ein Opfertier zu schlachten. Das Opfertier wird am Tag der Auferstehung mit seinen Hörnern, seinem Fell und seinen Klauen kommen, und das Blut des Opfers gelangt bereits zu einer von Allah angenommenen Stellung, bevor es den Boden erreicht.“ (Das heißt: Es wird unmittelbar mit der Schlachtung angenommen.) Freut euch daher über das Opfer.

Die حكمung des Opfers: Das Opfer ist eine bestätigte Sunna. Es ist missbilligt, es trotz vorhandener Mittel zu unterlassen. al-Buchari und Muslim überliefern von Anas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zwei schwarz-weiße, gehörnte Schafböcke im Alter von zwei bis vier Jahren opferte, indem er sie eigenhändig schlachtete und dabei den Namen Allahs sowie „Allahu akbar“ aussprach.

Muslim überliefert von Umm Salama, möge Allah mit ihr zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn ihr den Neumond des Monats Dhul-Hiddscha seht und jemand von euch ein Opfer darbringen möchte, soll er davon absehen, seine Haare und Nägel zu schneiden.“

Aus der Aussage des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, „wenn jemand von euch ein Opfer darbringen möchte“, geht somit hervor, dass das Opfer nicht verpflichtend, sondern eine Sunna ist. Von Abu Bakr und Umar, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, wird überliefert, dass sie nicht im Namen ihrer Familien opferten, damit dies nicht als verpflichtend angesehen würde.

Ibn Hazm sagt: Von keinem Gefährten ist mit authentischer Überlieferungskette überliefert, dass das Opfer verpflichtend sei. Nach Imam Abu Hanifa ist das Opfer jedoch für einen wohlhabenden, nicht reisenden Menschen verpflichtend, der den Nisab besitzt. Denn Imam Ahmad und Ibn Madscha überliefern – und al-Hakim erklärte ihn für authentisch –, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer die Möglichkeit dazu hat und dennoch kein Opfer darbringt, soll sich unserem Festgebetsplatz nicht nähern.“ Die Imame halten jedoch die Auffassung für vorzuziehen, dass dieser Hadith mauquf ist.

Wann wird das Opfer verpflichtend? Das Opfer wird nur in zwei Fällen verpflichtend:

a. Wenn jemand gelobt, ein Opfer darzubringen. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer gelobt, Allah zu gehorchen, soll Ihm gehorchen.“ Selbst wenn derjenige, der das Gelübde abgelegt hat, stirbt, darf das, was er vor seinem Tod gelobt hat, von jemand anderem stellvertretend für ihn erfüllt werden.

b. Wenn jemand sagt: Dieses Tier ist für Allah bestimmt, oder: Dies ist ein Opfertier. Nach Imam Mālik ist die Opferung verpflichtend, wenn jemand ein Tier mit der Absicht kauft, es als Opfer darzubringen.

Die Weisheit hinter dem Opfer: Allah hat das Opfer als Vorschrift der Scharia eingeführt, um die Erinnerung an Ibrāhīm wiederzubeleben und das Fest des Eid für die Menschen zu verlängern. So sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm: „Diese Tage sind doch Tage des Essens, des Trinkens und des Gedenkens an Allah.“

Mit welchen Tieren das Opfer gültig ist: Das Opfer ist nur mit Kamelen, Rindern, Ziegen, Schafen und Fettschwanzschafen gültig; mit keinem anderen Tier ist es gültig. Allah sagt in Vers 34 der Sure al-Haddsch:

ليل كرو اسم الله على مَا رَزَقَهُم مِّن بَهِيمَةِ الْأَنْعَامِ .

„Für jede Gemeinschaft haben Wir eine Opferregel festgelegt, damit sie den Namen Allahs über den vierfüßigen Tieren aussprechen, die Wir ihnen als Lebensunterhalt gegeben haben.“

Ein sechs Monate altes Schaf, eine ein Jahr alte Ziege, ein zweijähriges Rind und ein fünf Jahre altes Kamel sind für das Opfer ausreichend, gleichgültig, ob es sich um ein männliches oder ein weibliches Tier handelt.

1. Imām Ahmad und Imām at-Tirmidhī überliefern von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Ein Jadhāʿ vom Schaf ist ein ausgezeichnetes Opfertier.“ (Als Jadhāʿ wird nach der hanafitischen Rechtsschule ein sechs Monate altes Schaf und nach der schafiitischen Rechtsschule ein ein Jahr altes Schaf bezeichnet.

2. ʿUqba ibn ʿĀmir, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Ich sagte: O Gesandter Allahs, ich habe einen Jadhāʿ erworben. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: ‚Schlachte eben diesen als Opfer.‘“ (Al-Buchārī und Muslim)

3. Imam Muslim überliefert von Dschābir (r.a.), dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) sagte: „Schlachtet kein Opfertier außer einem Musinna. Wenn dies für euch schwierig ist, dann opfert ein Jaza aus der Schafherde.“

Ein Musinna ist ein fünf Jahre altes Kamel, ein zweijähriges Rind, eine einjährige Ziege sowie ein einjähriges oder sechs Monate altes Schaf. Die Meinungsverschiedenheit der Imame hinsichtlich des Letztgenannten wurde bereits erwähnt.

Opferung eines kastrierten Tieres: Es ist zulässig, ein kastriertes Tier zu opfern. Imam Ahmad überliefert von Abū Rāfiʿ (r.a.), dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) zwei schwarz-weiß gefleckte, kastrierte Schafböcke opferte, weil ihr Fleisch schmackhafter und besser ist.

Tiere, mit denen die Opferung nicht zulässig ist: Die Fehlerfreiheit des Tieres ist eine der Voraussetzungen für das Opfer. Daher ist die Opferung eines fehlerhaften Tieres nicht zulässig. (Mit „fehlerhaft“ ist ein Tier mit einem offensichtlichen Mangel gemeint, durch den sein Fleisch weniger wird. Geringfügige Mängel sind unschädlich.) Dazu gehören: 1. ein offensichtlich krankes Tier, 2. ein auf einem Auge blindes Tier, 3. ein offensichtlich lahmes Tier,

4. ein so stark abgemagertes Tier, dass sein Gehirn geschädigt ist. Der Gesandte Allahs (s.a.s.) sagte: „Die Opferung ist nicht gültig, wenn man eines von vier Tieren schlachtet: eines, das offensichtlich auf einem Auge blind ist, eines, das offensichtlich krank ist, eines, das offensichtlich lahmt, und eines, das so stark abgemagert ist, dass sich kein Mark in seinen Knochen befindet.“ – Tirmidhi.

5. Ein Tier, dem der größte Teil eines Ohres fehlt oder dessen Horn gebrochen ist. Auch die Opferung eines Tieres ist nicht zulässig, dessen vier vordere Zähne an der Wurzel ausgefallen sind, dessen Hornhülle abgebrochen ist, das vollständig blind ist oder das auf dem Feld umherläuft, aber kein Gras frisst. Ebenso ist das Opfer eines Tieres mit einer schweren Hautkrankheit nicht gültig.

Die Opferung eines Tieres mit abgeschnittener Zunge oder abgeschnittenem Schwanz, eines trächtigen Tieres, eines Tieres ohne Ohren von Geburt an, eines Tieres mit einem halben Ohr oder einer fehlenden Gesäßhälfte ist jedoch zulässig. Nach der maßgeblichsten Auffassung von Imam asch-Schāfiʿī ist die Opferung eines Tieres mit abgeschnittenem Gesäß oder abgeschnittenem Euter nicht zulässig, weil dadurch ein essbarer Teil verloren gegangen ist. Ebenso ist das Schlachten eines Tieres mit abgeschnittenem Schwanz nicht zulässig. Imam asch-Schāfiʿī sagte: „Über die Zähne haben wir vom Gesandten Allahs (s.a.s.) nichts überliefert.“

Zeit der Schlachtung: Voraussetzung für das Opfer ist, dass es am Festtag nach Sonnenaufgang und nach Ablauf der Zeit geschlachtet wird, in der das Festgebet ordnungsgemäß verrichtet werden kann, nicht davor. Danach kann während der drei Tage jederzeit, bei Tag oder bei Nacht, geschlachtet werden. Nach Ablauf dieser drei Tage endet die Zeit für das Opfer. Überliefert von al-Barāʾ (r.a.), dass der Gesandte (s.a.s.) sagte: „Unsere erste Handlung am Festtag ist, das Gebet zu verrichten, danach nach Hause zurückzukehren und das Opfer zu schlachten. Wer dies tut, folgt unserer Sunna. Wer jedoch vorher schlachtet, kann zwar etwas Fleisch für seine Familie bereitstellen, doch es gilt nicht als sein Opfer.“

Abu Burda (Allah sei mit ihm zufrieden) berichtet: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte in der am zehnten Dhul-Hiddscha an uns gerichteten Ansprache: „Wer unser Gebet verrichtet, sich unserer Qibla zuwendet und unser Opfer darbringt, soll nicht schlachten, bevor er das Festgebet verrichtet hat.“ Al-Buchari und Muslim überliefern vom Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „Wer vor dem Gebet schlachtet, schlachtet nur für sich selbst. Wer aber nach dem Gebet und nach den beiden Predigten schlachtet, hat sein Opfer vollendet und die Sunnah der Muslime befolgt.“

Ein Opfer von einer Familie ist ausreichend: Wenn jemand mit einer Ziege oder einem Schaf ein Opfer darbringt, genügt dies für ihn und seine Hausangehörigen. Auch ein Gefährte brachte mit einer Ziege ein Opfer für sich und seine gesamte Familie dar. Denn dies gehört zur Sunnah. Ibn Madscha und at-Tirmidhi überliefern, dass Abu Ayyub (Allah sei mit ihm zufrieden) sagte: „Zur Zeit des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) schlachtete ein Mann eine Ziege als Opfer für sich und seine Familie. Sie aßen selbst davon, gaben auch anderen davon zu essen, und die Menschen waren stolz aufeinander. Diese Praxis besteht weiterhin, wie du siehst.“

Die Beteiligung mehrerer Personen an einem Opfer ist zulässig: Wenn ein Kamel oder eine Kuh geopfert wird, dürfen sich mehrere Personen daran beteiligen. Wenn alle aufrichtig mit der Absicht opfern, ein Opfer darzubringen und Allahs Nähe zu erlangen, können sich bis zu sieben Personen an einer Kuh oder einem Kamel beteiligen. Dschabir (Allah sei mit ihm zufrieden) sagte: „Wir brachten in Hudaibiya gemeinsam mit dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ein Kamel für sieben Personen und eine Kuh für sieben Personen als Opfer dar.“ Überliefert von Muslim, Abu Dawud und at-Tirmidhi.

Die Verteilung des Opferfleisches: Es gehört zur Sunnah, dass derjenige, der das Opfer darbringt, selbst vom Opferfleisch isst, Verwandten Geschenke davon gibt und den Armen davon als Almosen spendet. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Esst vom Opferfleisch, gebt anderen davon zu essen und bewahrt es auf.“ Die Gelehrten sagen: Am besten ist es, ein Drittel selbst zu essen, ein Drittel zu verteilen und ein Drittel aufzubewahren. Es ist zulässig, dieses Fleisch an andere Orte zu schicken, sogar ins Ausland. Das Fleisch und die Haut dürfen jedoch nicht verkauft werden. (Es ist nicht zulässig, dem Schlachter einen Teil des Tieres als Lohn zu geben. Es ist jedoch zulässig, ihm für seine Arbeit einen gesonderten Lohn zu zahlen.) Derjenige, der das Opfer darbringt, darf die Haut des Opfertieres als Almosen spenden und sie selbst nutzen. Nach Ansicht von Imam Abu Hanifa ist es zulässig, die Haut des Tieres zu verkaufen und ihren Erlös zu spenden sowie sie selbst zu kaufen und zu Hause zu verwenden.

Derjenige, der das Opfer darbringt, kann auch selbst schlachten: Für jemanden, der des Schlachtens kundig ist, gehört es zur Sunnah, sein Opfertier selbst zu schlachten. Beim Schlachten soll er sagen:

الله اللَّهُ أَكْبَرُ الأَمُرْ هَذَا عَنْ فُلَانٌ„Bismillahi wallahu akbar, Allahumma hadha an fulan“ (Im Namen Allahs, Allah ist größer; o Allah, dies ist von [Name]. Anstelle von „Fulan“ soll er seinen eigenen Namen nennen.) Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) schlachtete ein Schaf und sagte: „Bismillahi wallahu akbar. O Allah, dieses Opfer ist von mir und von denjenigen aus meiner Gemeinschaft, die kein Opfer darbringen.“ (Abu Dawud, at-Tirmidhi).

Wenn man selbst nicht des Schlachtens kundig ist, sollte man beim Schlachten anwesend sein und zusehen. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte zu Fatima (Allah sei mit ihr zufrieden): „O Fatima, steh auf und sieh dein Opfer an, denn sobald der erste Tropfen seines Blutes fällt, werden dir all deine vergangenen Sünden vergeben. Sprich:“

إن مَلَاتِي وَنُسُكِي وَمَحْيَايَ وَمَمَاتِي لِلَّهِ رَبِّ الْعَالَمِينَ لأَشَرِيكَ لَهُ وَ بِذلِكَ أَمِرْتُ وَأَنَا أَولُ المسلمين

‘Mein Gebet, mein Opfer, mein Leben und mein Tod gehören Allah, dem Herrn der Welten. Er hat keinen Teilhaber. Dies ist es, was mir befohlen wurde, und ich bin der Erste derer, die sich ergeben.’ Ein Gefährte fragte: „Gilt dies nur für dich und deine Familie oder für alle Muslime?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, antwortete: „Vielmehr gilt es für alle Muslime.“

Dreiundfünfzigstes Kapitel: Aqiqa

Definition und Bestimmung: Das Tier, das stellvertretend für ein Neugeborenes geschlachtet wird, wird Aqiqa genannt.

Die Aqiqa ist eine bestätigte Sunnah, selbst wenn der Vater mittellos ist. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und seine Gefährten haben sie vollzogen. Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i und Ibn Madscha überliefern, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, für al-Hasan und al-Husain jeweils ein Schaf als Aqiqa schlachtete. Nach Imam al-Laith und Dawud az-Zahiri ist sie verpflichtend. Alle übrigen Bestimmungen der Aqiqa entsprechen denen des Opferns. Bei der Aqiqa können sich jedoch nicht mehrere Personen an einem Opfertier beteiligen.

Vorzüglichkeit: Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i und Ibn Madscha überliefern über Samura, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:

1. „Jedes Neugeborene ist durch seine Aqiqa verpfändet. (Das heißt: Sein gesundes Aufwachsen und seine vollständige Sicherheit hängen von der Aqiqa ab.) Am siebten Tag nach der Geburt soll das Opfertier der Aqiqa geschlachtet, dem Kind das Haar geschoren und ihm ein Name gegeben werden.“

2. Von Salman ibn ʿAmr al-Dschabibi wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Mit dem Neugeborenen ist seine Aqiqa verbunden. Schlachtet daher für es ein Tier und entfernt von ihm allen Schmutz und jede Unreinheit.“ (Überliefert von den fünf anerkannten Hadith-Werken.)

Was für einen Jungen und ein Mädchen geschlachtet werden soll: Für einen Jungen ist es vorzuziehen, zwei Ziegen von annähernd gleichem Alter und gleicher Art zu schlachten, und für ein Mädchen eine Ziege.

Umm Karz al-Kaʿbiyya, Allah sei mit ihr zufrieden, berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt hat: „Für einen Jungen zwei Ziegen, die ungefähr gleich alt und ungefähr gleich groß sind, und für ein Mädchen eine Ziege.“ Für einen Jungen ist es jedoch auch zulässig, nur eine Ziege zu opfern, denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, opferte für Hasan und Husain jeweils eine Ziege, wie bereits im Hadith erwähnt wurde.
Zeit der Schlachtung: Wenn es problemlos möglich ist, sollte sie am siebten Tag nach der Geburt erfolgen, andernfalls am vierzehnten und andernfalls am einundzwanzigsten Tag. Ist auch das nicht möglich, kann sie an jedem beliebigen Tag erfolgen. In einem von al-Baihaqi überlieferten Hadith heißt es: Sie soll am siebten, vierzehnten oder einundzwanzigsten Tag erfolgen.

Die gemeinsame Durchführung von Aqīqa und Qurbānī: Die Hanbaliten sagen: Wenn der Tag der Aqīqa mit dem Tag des Qurbānī zusammenfällt, kann man durch die Durchführung eines von beiden den Vorzug erlangen, beide durchgeführt zu haben, so wie man, wenn der Festtag und der Freitag zusammenfallen, durch die Ganzkörperwaschung für einen von beiden die Ganzkörperwaschung für beide vollzieht.

Namensgebung und Rasieren der Haare: Es gehört zur Sunna, für das Neugeborene einen guten Namen auszuwählen, ihm die Haare zu rasieren und, wenn möglich, als Almosen Silber im Gewicht der abrasierten Haare zu geben. Denn Imam Ahmad und at-Tirmidhi überliefern von Ibn Abbas, Allah sei mit ihm zufrieden, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, für Hasan mit einer Ziege die Aqīqa vollzog und sagte: „O Fatima, rasiere ihm den Kopf und gib den Armen als Almosen Silber im Gewicht seiner Kopfhaare.“ Danach wogen wir die Haare und stellten fest, dass sie ein Dirham oder etwas weniger wogen.

Die besten Namen: Nach einem von Muslim überlieferten Hadith sind die besten Namen ʿAbdullah und ʿAbdurrahman; nach einem authentischen Hadith sind Hammam und Harith die wahrhaftigsten Namen. Es ist auch zulässig, Namen von Engeln und Propheten sowie die Namen Taha und Yasin zu vergeben.

Imam Ibn Hazm sagt: Es ist verboten, jemanden nach irgendeiner Gottheit außer Allah, nach Götzen oder Heiligtümern zu benennen, etwa ʿAbd al-ʿUzza, ʿAbd Hubal, ʿAbd Umar und Ähnliches. ʿAbd al-Muttalib ist jedoch zulässig.
Die Benennung mit einigen Namen ist verpönt: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot die Namen Yasar (Wohlstand), Rabah (Gewinn), Nadschih

(erfolgreich) und Aflah (noch erfolgreicher). Denn sie können unter Umständen Anlass sein, etwas als schlechtes Vorzeichen zu betrachten. In einem von Samura überlieferten Hadith sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Nennt eure Söhne nicht Yasar, Rabah, Nadschih und Aflah. Denn vielleicht wirst du einmal sagen: Ist er dort? Während er nicht dort ist, wird geantwortet: ‚Nein.‘“ (Muslim)

Der Adhan in das Ohr des Neugeborenen: Es gehört zur Sunna, dem Neugeborenen den Adhan in das rechte Ohr und die Iqama in das linke Ohr zu sprechen, damit der Name Allahs als Erstes an sein Ohr dringt. Ahmad, Abu Dawud und at-Tirmidhi überliefern über Abu Rafiʿ, Allah sei mit ihm zufrieden: „Ich sah den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nach der Geburt von Hasan ibn Ali, Allah sei mit ihm zufrieden, den Gebetsruf in Hasans Ohr sprechen.“ Ibn as-Sunni überliefert von Hasan ibn Ali, Allah sei mit ihm zufrieden, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt habe: „Wer nach der Geburt eines Kindes den Adhan in dessen rechtes Ohr und die Iqama in dessen linkes Ohr spricht, dessen Kind wird nicht von der Kinderkrankheit befallen werden.“

Einige vorislamische Bräuche im Zusammenhang mit dem Neugeborenen: Die Araber schlachteten das erste Junge eines Kamelweibchens im Namen ihrer Götzen; dies wurde Fara genannt. Aus Ehrung des Monats Radschab schlachteten sie außerdem ein Tier und nannten es ʿAtīra. Der Islam untersagte das Schlachten von Tieren zur Ehrung von Götzen, änderte die vorislamischen Bräuche und erlaubte das Schlachten im Namen Allahs, um Seine Nähe zu erlangen. Abu Huraira, Allah sei mit ihm zufrieden, berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Fara und ʿAtīra sind nicht erlaubt.“ Nubaisha, Allah sei mit ihm zufrieden, berichtet: Ein Mann sagte zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Wir schlachteten in der vorislamischen Zeit im Monat Radschab eine ʿAtīra. Was ordnest du diesbezüglich an?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Schlachtet in jedem beliebigen Monat im Namen Allahs, spendet im Namen Allahs und lasst davon essen.“ Der Mann fragte erneut: „Wir schlachteten in der vorislamischen Zeit eine Fara. Was ordnest du diesbezüglich an?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Jedes Weidetier hat ein Junges, das von eurem Vieh aufgezogen wird. Wenn dieses Junge zu einem Kamel herangewachsen ist und du es schlachtest und sein Fleisch den Reisenden spendest, dann ist das eine gute Tat.“ (Abu Dawud, an-Nasaʾi)

Abu Rubein berichtet: Ich sagte: „O Gesandter Allahs, wir schlachteten im Monat Radschab Tiere, aßen selbst davon und bewirteten unsere Gäste damit.“ Der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Daran ist nichts auszusetzen.“ Imam Ahmad und an-Nasa’i überliefern von ʿUmar ibn al-Harith, dass dieser den Gesandten Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, während dessen Abschiedsreise traf. Da sagte ein Mann: „O Gesandter Allahs, sag uns etwas über Faraʿ und ʿAtira.“ Er sagte: „Wer Faraʿ schlachten möchte, soll es tun, und wer es nicht möchte, soll es lassen; ebenso kann, wer ʿAtira schlachten möchte, dies tun, und wer es nicht möchte, es lassen. Doch bei Ziegen und Schafen gibt es das Opfer.“

Das Durchstechen der Ohren von Kindern: In hanbalitischen Werken steht, dass es zulässig ist, einem Mädchen zu Schmuckzwecken die Ohren durchstechen zu lassen; bei Jungen ist es jedoch verpönt. In den Fatwas von „Qāḍīḫān“ steht: Es ist unbedenklich, einem Mädchen die Ohren durchstechen zu lassen, denn die Menschen pflegten dies bereits in der vorislamischen Zeit zu tun. Der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, missbilligte es später nicht.

Vierundfünfzigstes Kapitel: Kafāla (Bürgschaft)

Definition: Sprachlich bedeutet Kafāla, etwas mit sich selbst zu verbinden und an sich zu nehmen. Im 37. Vers der Sure Āl ʿImrān heißt es: كَفَّلَمًا زكريا„Er übergab sie der Obhut Zakariyyās.“ Die Bedeutung von „der Obhut übergeben“ ist hier von der Bedeutung abgeleitet, sie mit ihm zu verbinden und an sich zu nehmen.

Im islamischen Recht beziehungsweise in der fachrechtlichen Terminologie bedeutet Kafāla, dass eine Person, die sich zur Erfüllung einer Forderung in Bezug auf eine Person, eine Schuld, eine Sache oder eine Handlung verpflichtet hat, ihre Verpflichtung mit der eigenen Verpflichtung verbindet oder sie als eigene Verpflichtung übernimmt; diese andere Person hat sich als Betreuer oder Vormund bereit erklärt, die Haftung als Bürge zu übernehmen. Dies ist die Definition der Kafāla nach der hanafitischen Rechtsschule. Nach Ansicht der übrigen Imame bezeichnet Kafāla die Verbindung zweier Verpflichtungen hinsichtlich einer Schuld und der Geltendmachung einer Forderung.

Nach beiden Definitionen sind mit diesem Rechtsgeschäft vier Beteiligte verbunden: der Kāfil beziehungsweise Betreuer (also derjenige, der die Verpflichtung übernimmt), der Verpflichtete, also der Schuldner, derjenige, für den die Verpflichtung übernommen wurde, also der Gläubiger, sowie das, wofür die Verantwortung übernommen wurde – also die Person, die Schuld, Sache oder Handlung, deren Übergabe oder Erfüllung dem Schuldner obliegt.

Der Kāfil, Betreuer oder Verpflichtungsübernehmer: (der Bürge) ist derjenige, der die Verantwortung für die Begleichung der dem Gläubiger zustehenden Schuld übernommen hat. Eine solche Person muss volljährig, geistig zurechnungsfähig und uneingeschränkt verfügungsberechtigt über ihr eigenes Vermögen sein sowie freiwillig die Verantwortung dafür übernehmen, die Forderung eines anderen einzutreiben oder zu begleichen. (Denn grundsätzlich obliegt diese Verantwortung nicht ihm; sie wird ihm lediglich deshalb übertragen, weil er sie freiwillig übernommen hat.)

Daher kann ein Geisteskranker oder Minderjähriger nicht als Betreuer fungieren, selbst wenn er zwischen Gut und Böse unterscheiden kann.

Der Schuldner beziehungsweise Zahlungspflichtige: Es ist keine Voraussetzung, dass diese Person volljährig, zurechnungsfähig oder anwesend ist oder der Kafala zustimmt. Vielmehr ist es zulässig, als Kafil oder Betreuer für einen Minderjährigen, einen Geisteskranken oder eine abwesende Person einzustehen. Wenn der Kafil jedoch die Schuld im Namen des Schuldners begleicht, kann er diesen nicht dafür in Anspruch nehmen. Vielmehr gilt dies als freiwillige Schenkung von ihm. Wird die Kafala jedoch für einen Minderjährigen übernommen, dem die Geschäftstätigkeit erlaubt wurde, so kann der Kafil auf dessen Anweisung hin für ihn bürgen.

Die Person, für die ein anderer bürgt, also der Gläubiger: Voraussetzung hinsichtlich dieser Person ist, dass der Kafil beziehungsweise Bürge sie unbedingt kennt. Denn die Menschen unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Strenge und Nachsicht bei der Geltendmachung von Forderungen. Dementsprechend unterscheiden sich auch die Zwecke der Kafala. Daher kann die Bürgschaft für eine unbekannte Person zu Täuschung führen. Es ist jedoch keine Voraussetzung, dass der Gläubiger den Bürgen kennt.
Der Gegenstand, die Schuld, die Handlung oder das Lebewesen, für das gebürgt wurde: Das ist dasjenige, was der Schuldner zu übergeben oder zu begleichen verpflichtet ist. Dafür gibt es bestimmte Voraussetzungen, die an der entsprechenden Stelle erörtert werden.

Die Gültigkeit der Kafala beziehungsweise Bürgschaft nach der Scharia: Im Lichte des Korans, der Sunna und des Idschma ist die Kafala beziehungsweise Bürgschaft gültig. Im Koran sagt Allah in den Versen 66 beziehungsweise 72 der Sure Yusuf:

قَالَ لَنْ أُرْسِلْهُ مَعَكُمْ حَتَّى تُؤْتُونِ مَوْثِقًا مِّنَ اللهِ لَتَأْتَننِي بِهِ . وَلِمَنْ جَاءَ بِهِ مِيْلٌ بَعِيرٍ وَأَنَا بِهِ زميره

(Jakob) sagte: „Ich werde ihn niemals mit euch schicken, solange ihr nicht bei Allah schwört, dass ihr ihn gewiss zu mir zurückbringen werdet.“

Und: „Wer es bringt, erhält eine Kamelladung, und ich bin dafür Bürge.“ Imam Abu Dawud und at-Tirmidhi überliefern über Abu Umama (r. a.), dass der Gesandte Allahs (s. a. w.) sagte: „Der Bürge ist haftbar.“ Über die Gültigkeit der Kafala beziehungsweise Bürgschaft sind die Gelehrten einig. Von der Zeit der Prophetie bis in die Gegenwart haben sich die Muslime gegenseitig Bürgschaft geleistet, und keiner der Gelehrten hat dies missbilligt.

Unmittelbare, bedingte und befristete Bürgschaft: Die Kafala beziehungsweise Bürgschaft kann von dreierlei Art sein: unmittelbar, bedingt oder befristet. Ein Beispiel für die unmittelbare Kafala ist, dass der Kafil beziehungsweise Bürge sagt: „Von diesem Augenblick an bürge ich für den und den und übernehme seine Betreuung.“ Wenn jemand außerdem sagt: „Ich habe die Verantwortung übernommen, bin Kafil geworden, bin Bürge geworden, bin Betreuer geworden, bin Vormund geworden“, oder: „Er steht unter meiner Verantwortung“ beziehungsweise: „Er ist mir anvertraut“, dann handelt es sich in all diesen Fällen um Kafala beziehungsweise Bürgschaft.

Wenn die Kafala auf diese Weise zustande gekommen ist, muss der Kafil beziehungsweise Bürge die betreffende Schuld in der vereinbarten Weise begleichen, unabhängig davon, ob ihre Rückzahlung sofort, innerhalb einer Frist oder in Raten vereinbart wurde. Wenn die Schuld jedoch sofort zu begleichen ist, der Kafil aber zur Auflage macht, dass die Zahlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgeschoben wird, ist diese Bedingung gültig. Denn Ibn Madscha überliefert von Ibn Abbas, dass der Gesandte Allahs (s. a. w.) für die Schuld von zehn Dinaren eines Mannes die Haftung übernommen hatte, deren Begleichung der Schuldner zugesagt hatte, und dass er sie nach einem Monat beglich. Dieser Hadith beweist, dass die Übernahme der Haftung auch dann gültig ist, wenn die Schuld sofort fällig wäre, der Kafil sie jedoch unter der Bedingung übernimmt, sie erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zu begleichen. Vor Ablauf dieser Frist kann vom Kafil keine Zahlung verlangt werden.

Ein Beispiel für eine bedingte Kafāla ist etwa: „Wenn du dem Soundso ein Darlehen gewährst, hafte ich für ihn.“ Auch die in Sure Yūsuf, Vers 72, erwähnte Aussage: „Wer es herbeibringt, erhält eine Kamelladung als Belohnung, und ich bin dafür Bürge“, ist ein Beispiel für eine bedingte Bürgschaft.

Ein Beispiel für eine zeitabhängige Bürgschaft ist: „Wenn der Ramadan kommt, werde ich dein Bürge sein.“

Dies ist die Ansicht von Imām Abū Hanīfa und einigen wenigen hanbalitischen Rechtsgelehrten. Nach Imām asch-Schāfiʿī sind Bedingungen bei der Kafāla nicht gültig.

Gleichzeitige Forderung der Rückzahlung beim Bürgen und beim Schuldner: Sobald der Kafāla-Vertrag abgeschlossen ist, ist es zulässig, sowohl vom Bürgen als auch vom Schuldner die Begleichung der geschuldeten Forderung zu verlangen. Ebenso ist es zulässig, die Forderung von jedem beliebigen der beiden zu verlangen. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten.

Arten der Kafāla: Die Kafāla ist von zweierlei Art: die persönliche Kafāla und die finanzielle Kafāla.

Die persönliche Kafāla: Die persönliche Kafāla besteht darin, dass der Bürge die Verantwortung dafür übernimmt, die Person, für die er die Bürgschaft übernommen hat, persönlich zu ihm zu bringen. Die persönliche Kafāla kommt durch Aussagen wie „Ich bin der Bürge des Soundso“ oder „Ich bürge für die Person des Soundso“ und ähnliche Formulierungen zustande. Eine solche Kafāla ist zulässig, wenn gegen die Person, für die die Bürgschaft übernommen wurde, eine Forderung eines anderen besteht. Es ist nicht erforderlich, die Höhe dieser Forderung zu kennen, denn er übernimmt die Verantwortung für die Person, nicht für das Vermögen.

Wenn die Kafāla jedoch eine von Allah festgelegte Strafe oder eine Hudūd-Strafe betrifft, ist die Kafāla beziehungsweise Bürgschaft nicht zulässig, unabhängig davon, ob es sich um eine Strafe handelt, die Allahs Recht betrifft, wie die Strafe für den Genuss von Alkohol, oder um eine Strafe, die das Recht eines Menschen betrifft, wie die Strafe für Verleumdung. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Als Beleg dafür gilt der von ʿAmr ibn Schuʿaib überlieferte Hadith, in dem der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Bei keiner gesetzlich festgelegten Strafe ist eine Kafāla zulässig.“ (al-Bayhaqī). Der Grund dafür ist, dass diese Strafe bereits durch jeden Zweifel aufgehoben wird. Die Bürgschaft irgendeiner Person ändert daran nichts, denn sie kann nur vom Täter selbst vollstreckt werden.

Nach Imām asch-Schāfiʿī ist es zulässig, für die persönliche Vorführung einer Person zu bürgen, gegen die eine Strafe wegen der Verletzung eines Menschenrechts verhängt wurde, etwa Qiṣāṣ oder die Strafe für Verleumdung. Denn dies ist ein feststehendes und eindeutiges Recht. Bei Strafen, die Allahs Recht betreffen, ist eine Kafāla hingegen nicht zulässig. Nach Ibn Hare ist die persönliche Kafāla ungültig. Er sagt: „Die Verantwortung für die persönliche Vorführung zu übernehmen – sei es in Bezug auf Vermögen, eine Strafe oder irgendeine andere Angelegenheit – ist nicht zulässig. Denn jede Bedingung, die nicht im Buch Allahs enthalten ist, ist ungültig. Zu demjenigen, der die persönliche Kafāla für zulässig hält, ist zu sagen: Wie soll mit dem Bürgen verfahren werden, wenn die Person, für die gebürgt wurde, verschwindet? Soll er für das haften, was man von der verschwundenen Person zu fordern hatte? Wenn dies geschieht, wäre es doch Unrecht und die unrechtmäßige Aneignung von Vermögen, denn er hatte dafür niemals die Verantwortung übernommen. Soll er dann freigestellt werden? Dann würde dadurch die persönliche Bürgschaft aufgehoben. Oder soll er für die Durchsetzung der Forderung haftbar gemacht werden? Dann würde ihm die Verantwortung für etwas Unmögliches und Unerreichbares auferlegt, wofür Allah ihm niemals die Verantwortung auferlegt hat.“

Allerdings haben einige Gelehrte die persönliche Kafala für zulässig erklärt. Sie begründeten dies damit, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) in einer zweifelhaften Angelegenheit als Bürge eingetreten sei. Diese Überlieferung beruht jedoch auf einem so schwachen Hadith, dass sie nicht akzeptiert werden kann.

Wie dem auch sei: Wenn der Kafil die Verantwortung übernommen hat, ihn persönlich auszuliefern, muss er ihn auch ausliefern. Sollte es jedoch unmöglich sein, ihn zu Lebzeiten auszuliefern, oder sollte der Kafil sich weigern, ihn auszuliefern, muss der Kafil das, was ihm gegenüber geschuldet ist, begleichen. Denn der Gesandte (s.a.w.) sagte: „Der Kafil ist haftbar.“ Wenn der Kafil jedoch zur Bedingung gemacht hat, dass er den Schuldner persönlich ausliefert, nicht aber für die Vermögenssache haftet, ist er nicht verpflichtet, die geschuldete Leistung zu begleichen. Dies ist die Ansicht der Malikiten und der Rechtsgelehrten von Medina. Die Hanafiten sagen: Er wird festgehalten, bis er denjenigen, für den er Bürge geworden ist, herbeibringt oder von dessen Tod erfährt. Sie sagen außerdem: Wenn die eigentlich haftende Person, also der Schuldner, stirbt, haftet der Kafil nicht für das, was dem Verstorbenen geschuldet wurde. Denn er hatte die Verantwortung übernommen, ihn körperlich auszuliefern, nicht die geschuldete Leistung an ihn zu entrichten. Daher haftet er nicht für etwas, wofür er keine Verantwortung übernommen hat. Dies ist die bekannteste von mehreren Ansichten Imam asch-Schafiʿis. Wenn die eigentlich haftende Person sich selbst stellt, trägt der Kafil keine weitere Verantwortung. Stirbt derjenige, für dessen geschuldete Leistung der Kafil die Haftung übernommen hatte, wird der Kafil nicht von seiner Haftung frei; vielmehr sind die Erben des Verstorbenen berechtigt, die persönliche Auslieferung des Schuldners zu verlangen.

Die finanzielle Kafala: Die finanzielle Kafala besteht darin, dass der Kafil eine finanzielle Haftung übernimmt. Sie ist von dreierlei Art:

1. Die Bürgschaft für die Begleichung einer Schuld: Das bedeutet, die Schuldenlast einer anderen Person selbst zu übernehmen. Salama ibn al-Akwaʿ berichtet: Der Gesandte (s.a.w.) weigerte sich, das Totengebet für einen Verschuldeten zu verrichten. Da sagte Abu Qatada: „O Gesandter Allahs, verrichte sein Totengebet; ich übernehme seine Schuld.“ Daraufhin verrichtete der Gesandte Allahs (s.a.w.) sein Totengebet. (Al-Buchari und Ahmad).

Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist es zulässig, für einen Verstorbenen Bürgschaft zu leisten, und derjenige, der die Bürgschaft übernimmt, kann keine Forderung aus dem Vermögen des Verstorbenen geltend machen. Für die Bürgschaft zur Begleichung einer Schuld gelten zwei Bedingungen:

a. Die Schuld muss zum Zeitpunkt der Bürgschaft bestehen: etwa eine durch ein Darlehen entstandene Schuld, eine durch einen ausstehenden Kaufpreis entstandene Schuld, unbezahlter Arbeitslohn und eine unbezahlte Brautgabe. Wenn diese Schulden nicht bestehen, ist die Kafala nicht gültig. Denn für eine nicht geschuldete Forderung Bürgschaft zu leisten, ist ungültig. Ein Beispiel dafür wäre, zu jemandem zu sagen: „Verkaufe die Sache an den soundso; für ihren Preis hafte ich“, oder: „Gib dem soundso ein Darlehen; ich übernehme die Verantwortung für seine Rückzahlung.“ Nach der Ansicht von Imam asch-Schafiʿi, Imam Muhammad und der zahiritischen Rechtsschule ist dies nicht zulässig. Nach Abu Hanifa, Imam Malik und Imam Abu Yusuf ist es hingegen zulässig. Ihrer Ansicht nach ist es auch zulässig, für etwas Bürgschaft zu leisten, das noch nicht geschuldet ist.

b. Die Sache, für die Bürgschaft geleistet wird, muss bekannt und genau bestimmt sein. Für eine unbekannte Sache Bürgschaft zu leisten, ist nicht zulässig, weil dadurch Raum für Täuschung entsteht. Wenn beispielsweise jemand sagt: „Für alles, was dir der soundso schuldet, übernehme ich die Bürgschaft“, während keiner von beiden dessen Umfang kennt, ist dies nicht zulässig. Dies ist die Ansicht von Imam asch-Schafiʿi und Ibn Hazm. Nach Imam Abu Hanifa, Imam Malik und Imam Ahmad ist es hingegen zulässig, auch für eine unbekannte Sache Bürgschaft zu leisten.

2. Die Bürgschaft für die Übergabe einer bestimmten Sache: Das bedeutet, die Verantwortung für die Übergabe einer bestimmten Sache zu übernehmen, die sich in der Hand eines anderen befindet. Dazu gehört etwa, eine widerrechtlich in Besitz genommene Sache an denjenigen zurückzugeben, der sie widerrechtlich in Besitz genommen hat, oder die verkaufte Ware dem Käufer zu übergeben. Voraussetzung ist, dass für die Sache, für die Bürgschaft geleistet wurde, zugunsten dessen, für den die Bürgschaft übernommen wurde, also des Schuldners, eine Schadensersatzgarantie besteht. Dies ist bei einer widerrechtlich in Besitz genommenen Sache der Fall. Besteht keine Schadensersatzgarantie – etwa bei einer geliehenen Sache oder einer als anvertrautes Gut verwahrten Sache –, ist die Kafala nicht zulässig.

3. Bürgschaft zur Abwendung eines Risikos: Das bedeutet, für ein Risiko zu bürgen, das aufgrund eines vor dem Verkauf bestehenden Umstands mit der verkauften Ware verbunden ist. Mit anderen Worten: Wenn sich nach dem Verkauf herausstellt, dass ein anderer Anspruchsberechtigter auf die verkaufte Ware Anspruch erhebt, wird dem Käufer die Sicherheit gegeben, ihn vor dem daraus entstehenden Risiko zu bewahren und seine Rechtsposition gegenüber dem Verkäufer zu sichern. Beispielsweise stellt sich nach dem Verkauf heraus, dass nicht der Verkäufer, sondern eine andere Person Eigentümer der Ware ist oder dass es sich um ein Pfandgut handelt.

Geltendmachung einer Forderung des Bürgen gegenüber dem Schuldner: Wenn der Bürge die Schuld des Schuldners beglichen hat und die Bürgschaft auf dessen Erlaubnis oder Bitte hin übernommen und die Zahlung geleistet wurde, darf er diesen Betrag vom Schuldner fordern. Denn er hat dieser Person mit ihrer Erlaubnis dadurch einen Vorteil verschafft, dass er eigenes Vermögen aufgewendet hat. Darüber besteht unter den vier Imamen Konsens. Uneinigkeit besteht jedoch darüber, ob er den Betrag fordern darf, wenn er ohne dessen Erlaubnis oder Auftrag Bürge geworden ist und die Zahlung geleistet hat. Imam asch-Schāfiʿī und Imam Abū Hanīfa sagen: Er hat freiwillig Geld aufgewendet und darf es daher nicht zurückfordern. Nach Imam Mālik darf er es fordern. Von Imam Ahmad werden zwei Auffassungen überliefert: Nach der einen darf er es fordern, nach der anderen nicht. Imam Ibn Hazm sagt: Ob er auf Bitte oder mit Erlaubnis Bürge geworden ist und Geld aufgewendet hat oder ohne Erlaubnis und Bitte Bürge geworden ist und Geld aufgewendet hat – er darf den aufgewendeten Betrag nicht zurückfordern. Wenn der Schuldner ihn jedoch um ein Darlehen gebeten hat, darf er es fordern. Ibn Hazm sagt: Ibn Abī Laylā, Ibn Schubruma, Abū Nūr und Abū Sulaimān vertraten eine Auffassung, die unserer entspricht.

Einige Bestimmungen zur Kafāla:

1. Wenn jemand für eine Person bürgt und diese Person anschließend verschwindet oder stirbt, haftet der Bürge für sie. Dieser Haftung kann er sich nur entziehen, indem er die Forderung entweder aus eigenen Mitteln oder durch Einziehung bei der Person, für die er gebürgt hat, begleicht, indem der Gläubiger diese Person von der Schuldzahlung entbindet oder indem er selbst von der Bürgschaft entbunden wird. Er kann die Entbindung von der Bürgschaft verlangen, denn das ist sein Recht.

2. Der Gläubiger ist berechtigt, den Kafāla-Vertrag aufzulösen, unabhängig davon, ob der Schuldner oder der Bürge damit einverstanden ist. Der Schuldner oder der Bürge hingegen besitzt dieses Recht nicht.

Das fünfundfünfzigste Kapitel: Musāqāt

Definition: In der Terminologie der Scharia wird die Vereinbarung, einen Baum durch Bewässerung wachsen zu lassen und Früchte hervorzubringen und dafür einen festgelegten Anteil der Baumfrüchte zwischen dem Eigentümer und dem Bewässernden aufzuteilen, Musāqāt genannt. Im Grunde handelt es sich dabei um gemeinschaftliche landwirtschaftliche Arbeit mit dem Ziel, Früchte von einem Baum zu gewinnen. Der Baum gehört dabei der einen Partei, während die andere Partei ihn bearbeitet; die daraus gewonnenen Früchte werden nach dem zwischen beiden Parteien vereinbarten Anteil, etwa zur Hälfte oder zu einem Drittel, aufgeteilt. Die Person, die den Baum bewässert, wird Musāqī genannt. Diese Vereinbarung gilt für Bäume, die mindestens ein Jahr lang im Boden bestehen bleiben und für deren Fällen keine bestimmte Frist oder Zeit festgelegt ist, unabhängig davon, ob es sich um Obst- oder Waldbäume handelt. Ist der Baum ein Waldbaum, erhält der Musāqī beziehungsweise Bewässernde als Gegenleistung für seine Arbeit einen Anteil an dem daraus gewonnenen Brennholz, den Brettern und ähnlichen Erzeugnissen.

Rechtsbestimmung: Die Musāqāt ist durch den Koran und die Sunna als zulässig erwiesen. Nach der Auffassung aller Rechtsgelehrten außer Imam Abū Hanīfa ist sie ebenfalls zulässig. Die Beweise derjenigen, die sie für zulässig halten, lauten wie folgt:

a. Imam Muslim berichtet von Ibn Umar (Allah sei mit ihm zufrieden): Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) schloss mit den Bewohnern von Chaibar einen Vertrag über die Bewirtschaftung des Landes gegen die Hälfte der dort erzeugten Ernte.

b. Imam al-Buchari berichtet: Die Ansar sagten zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „Teile die Dattelgärten zwischen unseren (muhadschirischen) Brüdern und uns auf.“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Nein.“ Da sagten sie: „Dann übernehmt ihr die Arbeit, und wir geben euch einen Anteil an den Früchten?“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Ich habe es gehört und akzeptiert.“

Die Ansar wollten die Muhadschirun zu Teilhabern an den Dattelgärten machen und hatten dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) dies vorgeschlagen. Er lehnte es jedoch ab. Daraufhin schlugen sie ihm vor, die gesamte Verantwortung für die Dattelgärten zu übernehmen und ihnen dafür die Hälfte der Früchte zu geben. Diesen Vorschlag nahm er an.

Im Werk „Nail al-Autar“ heißt es: Al-Hazimi sagt: Ali ibn Abi Talib, Abdullah ibn Masud, Ammar ibn Yasir, Said ibn al-Musayyab, Muhammad ibn Sirin, Umar ibn Abd al-Aziz, Ibn Abi Laila, Ibn Schihab az-Zuhri, der Richter Abu Yusuf und Muhammad ibn al-Hasan sagen: Gemeinsame landwirtschaftliche Arbeit gegen einen Anteil an der Ernte oder an den Früchten ist zulässig, wie es in Chaibar praktiziert wurde.

Die wesentlichen Bestandteile der Musaqat: Die Musaqat hat zwei wesentliche Bestandteile: 1. Idschab (Unterbreitung des Angebots), 2. Kabul (Annahme des Angebots). Wenn jemand, der nach der Scharia zum Abschluss eines Vertrags berechtigt ist, mündlich, schriftlich oder durch ein entsprechendes Zeichen Angebot und Annahme erklärt, kommt der Musaqat-Vertrag zustande.

Bedingungen: Die Bedingungen der Musaqat lauten wie folgt:

1. Der Baum, auf den sich der Musaqat-Vertrag bezieht oder beziehen wird, muss durch Besichtigung oder anhand einer Beschreibung bekannt sein. Denn ein Vertrag über etwas Unbekanntes ist nicht zulässig.

2. Die Laufzeit muss bekannt sein, damit keine Unklarheit, Undurchsichtigkeit oder Gefahr einer Täuschung besteht. Imam Abu Yusuf und Imam Muhammad sagen: Eine genaue Festlegung der Laufzeit ist für die Musaqat keine Bedingung. Denn nahezu jeder weiß, wann die Früchte oder die Ernte reif werden, und es gibt dabei nur geringe Abweichungen. Nach der Ansicht der Zahiriten ist dies überhaupt keine Bedingung. Ihr Beweis ist der von Imam Malik überlieferte Hadith, wonach der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu den Juden sagte: „Ich lege für euch dieselbe Regelung fest, die Allah für euch festgelegt hat.“ Nach Ansicht der Hanafiten gilt: Wenn die Laufzeit der Musaqat vor dem Reifen der Früchte endet, werden die Bäume weiterhin der Aufsicht des Musaqi unterstellt, und er setzt seine Arbeit bis zum Reifen der Früchte ohne Vergütung fort.

3. Der Musaqat-Vertrag muss geschlossen werden, bevor die Früchte das Reifestadium erreichen. Denn bis zu diesem Stadium ist seine Arbeit notwendig. Nach Ansicht einiger Rechtsgelehrter ist die Musaqat nach Erreichen des Reifestadiums nicht zulässig, weil sie dann nicht mehr benötigt wird; wird die Arbeit danach vereinbart, handelt es sich um Idschara und nicht um Musaqat. Nach Ansicht anderer Rechtsgelehrter ist die Musaqat auch nach Erreichen des Reifestadiums zulässig. Denn wenn Allah die Musaqat vor der Erschaffung der Früchte erlaubt hat, dann ist sie nach der Erschaffung der Früchte erst recht zulässig.

4. Ein Anteil der Früchte – sei es die Hälfte oder ein Drittel – muss dem Musaqi im Voraus festgelegt werden. Es ist unzulässig, für den Musaqi oder den Eigentümer bestimmte Bäume oder eine bestimmte Menge festzulegen. Im Werk „Bidāyat al-Muǧtahid“ heißt es: „Diejenigen, die die Zulässigkeit der Musaqāt vertreten, sind sich darin einig, dass sämtliche Bewässerungskosten dem Eigentümer obliegen und die Musaqāt nicht auf der Grundlage zulässig ist, dass der Musaqi außer der Arbeit keine weitere Verpflichtung hat. Denn ein solcher Vertrag wird als Gegenleistung für etwas geschlossen, das noch gar nicht entstanden ist.“

Wenn auch nur eine der genannten Bedingungen entfällt, ist die Musaqāt ungültig. Wenn der Musaqi jedoch auf Grundlage eines solchen Vertrages arbeitet und aufgrund seiner Arbeit Früchte am Baum tragen, erhält er den nach üblicher Regelung festgesetzten Lohn, während die Früchte des Baumes dem Eigentümer gehören.

Woran ist Musaqāt zulässig? Unter den Rechtsgelehrten besteht Uneinigkeit darüber, an welchen Pflanzen Musaqāt zulässig ist. Nach Imam Dāwūd ist sie nur bei Dattelpalmen zulässig, nach asch-Schāfiʿī bei Dattelpalmen und Weinreben, und nach den Hanafiten bei allen Pflanzen, deren Wurzeln fest im Boden verankert sind und aus deren Wurzeln erneut eine Pflanze hervorgehen kann, selbst wenn man sie verzehrt, etwa Zuckerrohr. Wenn die Dauer der Musaqāt nicht festgelegt wird, gilt der Vertrag bis zu dem ersten Zeitpunkt nach Vertragsschluss, an dem die Ernte eingebracht wird.

Nach Imam Mālik ist die Musaqāt bei allen Pflanzen mit dauerhaftem Wurzelwerk, etwa Granatäpfeln, Weinreben, Oliven und dergleichen, auch ohne Notwendigkeit zulässig. Bei Pflanzen, aus deren Wurzeln kein neuer Baum hervorgeht, wie etwa bei Bangi-Melonen, ist die Musaqāt zulässig, wenn deren Eigentümer nicht in der Lage ist, sie zu bewirtschaften. Ebenso ist die Musaqāt beim Anbau von Getreide zulässig. In der hanbalitischen Rechtsschule ist die Musaqāt bei jeder Frucht zulässig, die von Menschen gegessen wird. Im Werk „Al-Mughnī“ heißt es: Die Musaqāt ist sowohl bei Bäumen, die bewässert werden müssen, als auch bei solchen, die keiner Bewässerung bedürfen, zulässig. Dies ist auch die Ansicht Imam Māliks, und darüber besteht keine Meinungsverschiedenheit.

Die Pflichten des Musaqi: Imam an-Nawawī sagt: Es obliegt dem Musaqi, alles zu tun, was zur Steigerung und Pflege der Erzeugung von Feldfrüchten und Früchten erforderlich ist, auch wenn dies mehr als einmal im Jahr notwendig ist, etwa das Bewässern, die Instandsetzung von Kanälen, das Säubern des Bereichs um die Bäume, die Bestäubung der Bäume, die Beseitigung von Unkraut, das Beschneiden der Zweige sowie der Schutz der Früchte und ihrer Setzlinge und dergleichen. Arbeiten hingegen, durch die der Stamm und die Wurzeln des Baumes geschützt werden und die nicht mehr als einmal jährlich erforderlich sind, wie das Errichten von Mauern und das Ausheben von Kanälen, obliegen dem Eigentümer.

Wenn der Musaqi arbeitsunfähig wird: Wird der Musaqi aufgrund eines Unglücks oder einer unvermeidbaren Reise unfähig, seine Pflichten zu erfüllen, gilt der Musaqāt-Vertrag als aufgehoben. Wenn der Eigentümer jedoch nicht zur Bedingung gemacht hat, dass der Musaqi persönlich arbeiten muss, wird der Vertrag nicht aufgehoben; vielmehr darf er jemand anderen an seine Stelle setzen. Dies ist die Ansicht der hanafitischen Rechtsschule. Imam Mālik sagt jedoch: Wenn der Musaqi arbeitsunfähig wird, nachdem die Zeit des Verkaufs der Früchte näher gerückt ist, ist es ihm nicht erlaubt, einen anderen Musaqi einzusetzen. Vielmehr muss er andere Arbeiter einstellen, und wenn er nicht in der Lage ist, deren Lohn zu zahlen, muss er ihn aus dem ihm zustehenden Anteil der Ernte entrichten. Nach asch-Schāfiʿī wird der Musaqāt-Vertrag durch die Arbeitsunfähigkeit des Musaqi aufgehoben.

Wenn eine der beiden Vertragsparteien der Musaqāt stirbt: Stirbt eine der beiden Parteien, bevor die Früchte der Bäume reif sind, wird der Musaqi oder sein Erbe im Interesse beider Parteien weiterarbeiten, bis die Früchte reif sind. Falls erforderlich, muss der Eigentümer oder seine Erben dazu gezwungen werden. Denn dadurch entsteht keiner der beiden Parteien ein Schaden. Für den Zeitraum von der Aufhebung des Vertrages bis zur Reife der Früchte erhält der Musaqi keinen Lohn. Wenn der Musaqi oder seine Erben nach Ablauf der Vertragsdauer oder nach Aufhebung des Vertrages die Arbeit einstellen, dürfen sie nicht dazu gezwungen werden. Wenn sie jedoch beabsichtigen, die Früchte vor ihrer Reife zu pflücken, darf man ihnen dies nicht gestatten. In diesem Fall können der Eigentümer oder seine Erben eine der folgenden drei Möglichkeiten wählen:

1. Die Früchte im gegenseitigen Einvernehmen pflücken und untereinander aufteilen.

2. Dem Musaqi oder seinen Erben den Wert des ihnen zustehenden, erntefähigen Anteils in Geld auszuzahlen.

3. Bis zur Reife der Früchte weiterhin für die Bäume aufzukommen und anschließend vom Musaqi oder seinen Erben die entstandenen Kosten zu verlangen oder dafür Früchte zu nehmen. Letzteres ist die Ansicht der hanafitischen Rechtsschule.

Sechsundfünfzigstes Kapitel: Der Vertrag über eine ungewisse Arbeit (Juʿāla)

Eine entgeltliche Vereinbarung über eine Arbeit, deren Erfolg möglich, aber ungewiss ist, ist aus Notwendigkeit zulässig. Wenn jemand beispielsweise bekannt gibt: „Wer meinen verlorenen Gegenstand oder mein entlaufenes Tier findet oder zurückbringt, mir eine Mauer baut, einen Brunnen gräbt, bis Wasser gefunden wird, seinen Sohn zu einem Hafiz des Qurʾan macht, einen Kranken behandelt und heilt oder einen bestimmten Wettbewerb gewinnt, dem wird eine bestimmte Belohnung oder Vergütung gegeben.“

Zulässigkeit: Im Heiligen Qurʾan heißt es in Sure Yusuf, Vers 72:

ولمن جَاءَ بِهِ حِيْلٌ بَعِيرٍ وَأَنَا بِهِ زَعِيْره

„Wer ihn (den verlorenen Trinkbecher des Königs) bringt, erhält eine Kamelladung an Waren, und ich bin dafür Bürge.“

Außerdem wurde bereits im Kapitel über die Ijara erwähnt, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, erlaubte, für die Anwendung der Sure al-Fatiha als Heilmittel eine Vergütung zu nehmen. Diese beiden Belege bestätigen ihre Zulässigkeit. Sie wurde aus Notwendigkeit erlaubt, und die Ungewissheit, die bei anderen Verträgen nicht zulässig ist, ist hier zulässig. Der Erfolg dieser Arbeit ist ungewiss.

Bei einem solchen Arbeitsvertrag ist die Anwesenheit beider Vertragsparteien nicht erforderlich, wie es bei anderen Verträgen der Fall ist. Es handelt sich um einen zulässigen Vertrag, den jede der beiden Parteien einseitig auflösen darf. Selbst die Partei, die sich bereit erklärt hat, die angekündigte Arbeit auszuführen, kann den Vertrag nach Belieben schon vor Beginn der Arbeit auflösen; wenn sie bereit ist, auf ihren Anspruch zu verzichten, kann sie ihn auch nach Beginn der Arbeit auflösen. Die auftraggebende Partei hingegen hat nicht das Recht, den Vertrag einseitig aufzulösen, nachdem die andere Partei mit der Arbeit begonnen hat.

Einige Faqīhs haben die Auffassung vertreten, dass ein solcher Vertrag überhaupt nicht zulässig sei. Zu ihnen gehört insbesondere Ibn Hazm. Er sagt:

Es ist nicht zulässig, einen Vertrag über eine ungewisse und unbekannte Arbeit abzuschließen. Wenn jemand sagt: „Wenn du mein entlaufenes Pferd zurückbringst, gebe ich dir einen Dinar, oder wenn du diese bestimmte Arbeit erledigst, gebe ich dir einen Dirham“, und der andere es dann zurückbringt beziehungsweise die Arbeit erledigt, darf man ihn nicht zur Zahlung irgendeiner Vergütung verpflichten. Wenn er sein Versprechen jedoch erfüllt, gilt dies als mustahabb. Wenn er dafür jemanden für einen bestimmten Zeitraum anmietet oder anstellt oder ihn beauftragt, das Pferd von einem bekannten Ort zu holen, muss er ihm den dafür festgesetzten Lohn zahlen. Eine andere Gruppe von Faqīhs hat entschieden, dass die Erfüllung eines solchen Vertrags verpflichtend ist, wenn man ihn abschließt. Ihr Beweis ist die Aussage im ersten Vers der Sure al-Māʾida: „O ihr Gläubigen, erfüllt die Verträge.“ Auch der zuvor erwähnte Vers 72 der Sure Yūsuf dient ihnen als Beweis.

Siebenundfünfzigstes Kapitel: Partnerschaft oder Schirkat

Definition: In der Terminologie des Fiqh ist Schirkat oder Partnerschaft ein Vertrag zwischen zwei Personen, die am Kapital und am Gewinn beteiligt sind. (Dies ist die von der hanafitischen Rechtsschule anerkannte Definition.)

Rechtmäßigkeit: Ihre Rechtmäßigkeit ist durch den Koran, die Sunna und den Idschmāʿ belegt. In Vers 12 der Sure an-Nisāʾ sagt Allah:نمر فرَكَاءُ فِي الثَّلْفِ „Sie sollen an einem Drittel beteiligt sein.“ Und in Vers 24 der Sure Sād heißt es:

وَإِنْ كَثِيرًا مِنَ الْخَلَطَاءِ لَيَبْغِي بَعْضُهُمْ عَلَى بَعْضٍ إِلَّا الَّذِينَ آمَنُوا وَعَمِلُوا الصَّلِحْتِ وَقَلِيلٌ مَا هُره

„Viele der Teilhaber fügen einander Unrecht zu.“ Ausgenommen sind jedoch diejenigen, die glauben und gute Werke tun; doch ihrer gibt es nur sehr wenige.

In einem Hadith sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: Allah sagt: „Solange einer der beiden Teilhaber den anderen nicht betrügt, bin Ich der dritte Teilhaber von ihnen. Wenn einer seinen Gefährten betrügt, ziehe Ich Mich von ihnen beiden zurück.“ – Abu Dawud. Das bedeutet: Allah segnet das Vermögen der beiden Teilhaber und bewahrt es, solange sie einander nicht hintergehen und betrügen. Wenn einer von ihnen den anderen betrügt, entzieht Allah den Segen.

Zayd sagte: „Al-Bara und ich waren beide Teilhaber.“ (Al-Buchari.) Ibn al-Mundhir sagte: „Die Gelehrten sind sich über die Zulässigkeit der Schirkah einig.“

Arten der Schirkah: Die Schirkah ist von zweierlei Art: die Schirkah des Eigentums und die vertragliche Schirkah.

Schirkah im Eigentum oder gemeinschaftliches Eigentum: Wenn mehrere Personen ohne Vertrag Eigentümer ein und derselben Sache werden, wird dies Schirkah im Eigentum genannt. Sie ist wiederum von zweierlei Art: freiwillig und zwingend. Ein Beispiel für die freiwillige Schirkah im Eigentum ist, dass mehreren Personen eine Sache geschenkt oder vermacht wird und diese Personen sie annehmen. In diesem Fall steht die durch Schenkung oder Vermächtnis erhaltene Sache in ihrem gemeinsamen beziehungsweise gemeinschaftlichen Eigentum. Ebenso steht eine Sache, die zwei oder mehr Personen für sich kaufen, in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum. Die zwingende Schirkah im Eigentum hingegen ist eine Schirkah, die unfreiwillig für mehrere Personen entsteht, wie dies bei der Erbschaft der Fall ist. Hier werden die Erben ohne ihren Willen Eigentümer eines Vermögens; ihr Eigentum ist Eigentum in Form einer Schirkah beziehungsweise gemeinschaftliches Eigentum.

Bestimmungen des gemeinschaftlichen Eigentums: Die Bestimmung einer solchen Schirkah lautet, dass es einem Teilhaber nicht erlaubt ist, ohne dessen Zustimmung in den Anteil seines anderen Teilhabers einzugreifen. Denn ein Teilhaber hat keinen Anspruch auf den Anteil des anderen Teilhabers. In dieser Hinsicht ist der andere für ihn wie ein Fremder.

Vertragliche Schirkah: Wenn zwei oder mehr Personen einen Vertrag darüber schließen, sich an einem Vermögen und an dem daraus erzielten Gewinn zu beteiligen, wird dies vertragliche Schirkah genannt.

Arten der vertraglichen Schirkah: Die vertragliche Schirkah oder das gemeinschaftliche Eigentum ist von vier Arten:

1. Gemeinschaftliches Eigentum auf Grundlage ungleicher Beteiligung (Schirkat al-ʿInān)

2. Gemeinschaftliches Eigentum auf Grundlage gleicher Beteiligung (Schirkat al-Mufawada)

3. Gemeinschaftliches Geschäft ohne Kapital (Schirkat al-Wudschuh)

4. Gemeinschaftliches Geschäft auf Grundlage der Beteiligung an der Arbeitsleistung (Schirkat al-Abdan)

Die wesentlichen Elemente der Schirkat: Das wesentliche Element der Schirkat ist der Ijab oder der Qabul. Einer sagt: „Ich beteilige dich an der betreffenden Angelegenheit“, und der andere sagt: „Ich nehme an.“

Rechtsbestimmung: Nach der hanafitischen Rechtsschule sind alle genannten Arten der Schirkat unter der Voraussetzung der Erfüllung bestimmter Bedingungen zulässig. Nach der malikitischen Rechtsschule sind alle Arten außer der Schirkat al-Wudschuh, also dem gemeinschaftlichen Geschäft ohne Kapital, zulässig. In der schafiitischen Rechtsschule sind alle Arten außer der Schirkat al-Inan, also der Schirkat auf Grundlage ungleicher Beteiligung, ungültig. In der hanbalitischen Rechtsschule sind alle Arten außer der Schirkat al-Mufawada, also der Schirkat auf Grundlage gleicher Beteiligung, zulässig.

Schirkat al-Inan oder Schirkat auf Grundlage ungleicher Beteiligung: Schirkat al-Inan oder die Schirkat auf Grundlage ungleicher Beteiligung besteht darin, dass zwei Personen vereinbaren, mit einem Teil ihres Vermögens ein Geschäft unter der Bedingung zu betreiben, dass der Gewinn zwischen beiden aufgeteilt wird. Dabei ist keine Gleichheit hinsichtlich des Vermögens, der Verfügungsgewalt und des Gewinns erforderlich. Das Vermögen eines Partners kann größer sein als das des anderen, und ein Partner kann verantwortlich sein, während der andere nicht verantwortlich ist. Es ist zulässig, zu vereinbaren, dass beide zu gleichen oder zu ungleichen Anteilen am Gewinn berechtigt sind. Entsteht im Geschäft ein Verlust, wird er im Verhältnis zum investierten Kapital verteilt.

Schirkat al-Mufawada oder Schirkat auf Grundlage gleicher Beteiligung: Darunter versteht man, dass zwei oder mehr Personen einen Vertrag schließen, um sich unter den folgenden Bedingungen an einer Angelegenheit zu beteiligen:

1. Die Höhe des von jedem Partner investierten Vermögens muss gleich sein. Ist das Vermögen eines Partners größer, ist die Schirkat nicht gültig. (Bei dieser Schirkat sind das Kapital, der Gewinnanteil und die Verfügungsgewalt der Partner gleich. Beträgt das Kapital des einen Partners einhundert Taka und das des anderen weniger, ist die Schirkat nicht gültig.)

2. Gleichheit in der Befugnis zur Ausübung. Daher ist eine Schirkat zwischen zwei Personen, von denen eine volljährig und die andere minderjährig ist, nicht zulässig.

3. Gleichheit in der Religion. Daher ist eine Schirkat zwischen einem Muslim und einem Ungläubigen nicht gültig.

4. Wenn der Bedarf zum Kauf oder Verkauf entsteht, ist jeder Gesellschafter Bürge und Vertreter der anderen Gesellschafter. Daher darf kein Gesellschafter größere Befugnisse haben als die anderen Gesellschafter.

Wenn unter all diesen Gesichtspunkten Gleichheit hergestellt ist, wird die Schirkat zulässig und wirksam, und jeder Gesellschafter ist Vertreter und Bürge der anderen Gesellschafter; sie können einander über sämtliche Tätigkeiten und die Ausübung der Befugnisse befragen. Diese Schirkat ist nach der hanafitischen und der malikitischen Rechtsschule zulässig, nach der schafiitischen Rechtsschule jedoch nicht. Imam asch-Schāfiʿī sagt: „Wenn eine auf Gleichheit beruhende Schirkat nicht ungültig ist, dann kenne ich auf der Welt nichts, was ungültig wäre. Denn dies ist ein Vertrag, für den es in der Scharia kein Vorbild gibt. In dieser Schirkat ist die Verwirklichung der Gleichheit schwierig, weil darin Raum für Unwissenheit und Täuschung besteht. Auch keine der überlieferten Hadithe mit dem Sinngehalt: ‚Schließt eine Mufāwaḍa, denn darin liegt der größte Segen, und wenn ihr miteinander eine Mufāwaḍa schließt, dann tut dies auf gute Weise‘, ist ein authentischer Hadith.“

Nach Imam Mālik ist die Mufāwaḍa oder die auf Gleichheit beruhende Schirkat folgendermaßen beschaffen: „Ein Gesellschafter überträgt dem anderen seine gesamte Befugnis, unabhängig davon, ob er selbst anwesend ist oder nicht; die Befugnisse und die Verfügungsgewalt beider sind vollkommen gleich. Bei der Mufāwaḍa ist weder erforderlich, dass das Vermögen aller Gesellschafter gleich groß ist, noch dass jemand sein gesamtes Vermögen investiert.

Schirkat al-Wudschūh oder gemeinsames Geschäft ohne Kapital: Wenn sich zwei oder mehr Personen ohne jegliches Kapital lediglich aufgrund ihres Einflusses und ihres Ansehens sowie des Vertrauens, das die Händler in sie setzen, zu einer Partnerschaft zusammenschließen, wird dies Schirkat al-Wudschūh oder eine Schirkat ohne Kapital genannt. Dabei wird lediglich eine Beteiligung am Gewinn vereinbart. Mit einem Wort: Es handelt sich um eine auf Einfluss und Autorität beruhende Schirkat ohne handwerkliche Tätigkeit oder Vermögen. Nach der hanafitischen und der hanbalitischen Rechtsschule ist sie zulässig, denn sie stellt eine Tätigkeit dar. Daher ist eine auf dieser Grundlage beruhende Schirkat gültig, und auch eine unterschiedliche Eigentumsbeteiligung der beiden an den gekauften Waren ist zulässig. Der Gewinn wird jedoch unter beiden entsprechend ihrem Eigentumsanteil verteilt. Nach der schafiitischen und der malikitischen Rechtsschule ist sie unzulässig, denn eine Schirkat muss auf Vermögen oder auf einer Tätigkeit beruhen. Hier liegt jedoch keines von beidem vor.

Schirkat al-Abdān oder gemeinsames Geschäft auf Grundlage einer Arbeitsgemeinschaft: Zwei Personen übernehmen eine beliebige Arbeit unter der Bedingung, dass die Vergütung für diese Arbeit nach ihrer Vereinbarung unter ihnen verteilt wird. Eine solche Schirkat findet gewöhnlich unter Berufshandwerkern wie Maurern, Schmieden, Schneidern und dergleichen statt. Ob ihre Berufe gleich oder verschieden sind, ist diese Schirkat in beiden Fällen zulässig. Ebenso ist diese Schirkat zulässig, ob beide arbeiten oder nur einer von ihnen, und ob beide gemeinsam oder getrennt arbeiten. Ein von Abū Dāwūd, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa überlieferter Hadith dient als Beleg für ihre Zulässigkeit. Abū ʿUbayda überliefert von ʿAbdullāh: „Ich (ʿAbdullāh), ʿAmmār und Saʿd vereinbarten am Tag der Schlacht von Badr, dass wir an allem, was wir erlangen würden, gemeinsam beteiligt sein sollten. Doch Saʿd brachte zwei Gefangene, während ʿAmmār und ich nichts erlangten.“

Nach asch-Schāfiʿī ist diese Schirkat ungültig, denn seiner Ansicht nach bezieht sich die Schirkat nur auf Vermögen und nicht auf Arbeit. Im Werk „Rauḍat an-Nadiyya“ findet sich hierzu eine ausgezeichnete Erörterung. Sie lautet folgendermaßen:

In den umfangreichen Werken der Fiqh-Literatur, die detaillierte Rechtsbestimmungen enthalten, finden sich verschiedene Bezeichnungen für die Schirkat, etwa Mufāwaḍa, ʿInān, Wudschūh und Abdān. Diese Bezeichnungen sind weder von der Scharia festgelegt noch aus einem Wörterbuch übernommen, sondern neuere, in jüngerer Zeit entstandene Fachbegriffe. Grundsätzlich ist es schariatrechtlich unbedenklich, wenn zwei Personen ihr Vermögen zusammenlegen und damit Handel treiben; genau das ist der Sinn des Begriffs „Mufāwaḍa“. Denn der Eigentümer eines Vermögens darf es auf jede Weise nutzen, die von der Scharia nicht für verboten erklärt wurde. Hier geht es lediglich um die Gleichheit der Vermögensanteile beider, darum, dass beide Vermögen in Form von Bargeld zusammengelegt werden, sowie um die Bedingungen des Vertrags. Es gibt keinen Beleg dafür, dass diese Bedingungen erforderlich wären. Vielmehr genügt die Zustimmung beider, ihr Kapital zusammenzulegen und damit Handel zu treiben.

Ebenso besteht kein schariatrechtliches Hindernis darin, dass zwei Personen gemeinsam eine Sache unter der Bedingung erwerben, dass jeder von ihnen entsprechend seinem Anteil am Kaufpreis einen entsprechenden Anteil an dieser Sache erhält. Das ist die Bedeutung von „ʿInān“. Diese Form der Schirkat war bereits zur Zeit des Gesandten Allahs ﷺ üblich, und eine Gruppe von Gefährten beteiligte sich an solchen Partnerschaften. Mehrere von ihnen kauften gemeinsam eine Sache, wobei jeder einen Teil ihres Preises entrichtete; anschließend führte einer von ihnen oder beide gemeinsam den Kauf aus. Nirgends gibt es einen Beleg dafür, dass ein Vertragsschluss oder die Vermischung des Kapitals beider zwingend vorgeschrieben wäre. Ebenso ist nichts dagegen einzuwenden, dass einer der beiden dem anderen eine Ware auf Kredit kauft, ihm die Befugnis zum Handel damit überträgt und beide sich an ihrem Gewinn beteiligen – das entspricht begrifflich der Schirkat al-Wudschūh. Für die in diesem Zusammenhang genannten Bedingungen gibt es jedoch keinen Beleg. Ebenso ist es schariatrechtlich unbedenklich, wenn einer von zwei Personen den anderen gegen Entgelt in seinem Auftrag mit Handelsgeschäften betraut; begrifflich ist dies die Schirkat al-Abdān. Auch hier ergibt die Auferlegung von Bedingungen keinen Sinn.

Zusammenfassend genügt für die Beteiligung an all diesen Formen der Schirkat die Zustimmung beider Parteien. Denn in all diesen Fällen hängt die Nutzung des Eigentums eines jeden Partners von der gegenseitigen Zustimmung ab; außer dieser Zustimmung ist nichts erforderlich. Soweit eine Schirkat unter die Kategorien Iǧāra oder Wakāla fällt, genügen auch dort die Bestimmungen der Schirkat und der Wakāla. Unter diesen Umständen gibt es keine vernünftige Grundlage für die Einteilung dieser Formen und die von den Rechtsgelehrten auferlegten Bedingungen. Dafür gibt es auch keinen Beleg. Tatsächlich ist diese Angelegenheit weder so schwierig noch so langwierig. Der Kern der Schirkat besteht darin – ob es sich nun um Mufāwaḍa, ʿInān oder Wudschūh handelt –, dass mehrere Personen sich frei am Kauf und Verkauf jeder erlaubten Sache beteiligen können und jeder den Gewinnanteil erhält, der seinem Anteil am Preis entspricht. Das ist eine einfache und klare Angelegenheit, die jeder gewöhnliche Mensch versteht, geschweige denn ein Gelehrter oder Faqīh. Im Allgemeinen wird ihre Zulässigkeit bejaht, und zwar unabhängig davon, ob jeder Partner am Preis der erworbenen Sache zu gleichen

Anteilen oder in unterschiedlichen Anteilen beteiligt ist, ob der Preis in Bargeld oder in Form einer Sache entrichtet wird, ob das eingesetzte Handelskapital das gesamte Vermögen beider oder nur ein Teil davon ist und ob beide gemeinsam kaufen und verkaufen oder nur einer von ihnen. Selbst wenn man zugesteht, dass sie diese Formen der Schirkat mit unterschiedlichen Namen bezeichnet haben – denn gegen die Festlegung von Fachbezeichnungen ist nichts einzuwenden –, stellt sich doch die Frage: Warum mussten so viele Bedingungen auferlegt und die Angelegenheit derart kompliziert werden? Wenn man einen Bauern oder einen Gemüsehändler fragt, ob es zulässig und einfach ist, sich am Kauf und Verkauf einer Sache sowie an ihrem Gewinn zu beteiligen, wird er ohne Weiteres antworten, dass dies zulässig und einfach ist. Fragt man ihn jedoch, ob Schirkat al-Mufāwaḍa, ʿInān und Wudschūh und dergleichen zulässig seien, wird er diese Begriffe überhaupt nicht verstehen. Falls er allerdings etwas Fiqh studiert und sich daran erinnert, wird er es vielleicht teilweise verstehen. Es kann nicht die Aufgabe eines wahrhaftigen Mudschtahid sein, unbegründete Dinge unnötig in die Länge zu ziehen. Die Aufgabe eines wahrhaftigen Mudschtahid besteht darin, die Wahrheit offen als Wahrheit und das Falsche offen als falsch zu erklären und bei dieser Angelegenheit den Widerspruch anderer nicht zu fürchten.

Beteiligung an der Tierhaltung: Nach Ibn al-Qayyim ist auch die Schirkat beziehungsweise Beteiligung an der Haltung von Tieren zulässig. Das Tier bleibt im Eigentum einer Person, während die andere es versorgt und der daraus entstehende Gewinn im gegenseitigen Einvernehmen zwischen beiden Parteien aufgeteilt wird. In seinem Werk „Iʿlām al-Muwaqqiʿīn“ sagt er: „Nach unserer Auffassung können Kokospalmen und dergleichen gemeinschaftlich angepflanzt werden. Der Eigentümer überlässt dem Bauern sein Land und sagt zu ihm: ,Pflanze darin die Setzlinge jener Bäume; wir werden die Bäume zu gleichen Teilen untereinander aufteilen.‘ Dies ist ebenso zulässig wie die Übergabe von Kapital an jemanden zum Handel und die hälftige Aufteilung des Gewinns. Ebenso ist es zulässig, Land zur Bewirtschaftung zu überlassen und die Ernte gleichmäßig aufzuteilen, Bäume zur Pflege zu überlassen und die Früchte zu gleichen Teilen zwischen beiden aufzuteilen, jemandem Kühe, Ziegen oder Kamele zur Haltung zu überlassen und Milch sowie Nachwuchs gleichmäßig aufzuteilen, ein Lasttier jemandem zur gewerblichen Beförderung zu überlassen und die erzielten Transportentgelte zwischen beiden aufzuteilen, und dergleichen. All dies sind zulässige Formen der Schirkat. Ihre Zulässigkeit wird durch den Koran, die Sunna, den Qiyās, den Konsens der Gefährten und das öffentliche Interesse gestützt. Nichts darin führt dazu, dass sie verboten wäre. Diejenigen, die dies für unzulässig erklärt haben, begründen dies damit, dass all diese Fälle ihrer Auffassung nach unter die Iǧāra fallen. Da eine Iǧāra bei unbekannter Gegenleistung nicht gültig ist und die Gegenleistung hier unbekannt sei, sei sie daher ungültig. Einige Faqīhe haben Musāqāt und Mudāraʿa ausdrücklich durch Hadithe und Mudāraba durch Konsens als zulässig erwiesen. Andere erklärten nur die Mudāraba für zulässig, während wieder andere einige Formen der Musāqāt und Mudāraʿa für zulässig hielten. Manche sagen: Bei einer Arbeit, deren Vergütung dem Arbeiter in Form eines Teils der Sache zukommt, an der er arbeitet, ist diese Arbeit unzulässig. Befindet sich die ursprüngliche Sache dagegen weiterhin beim Eigentümer und erhält der Arbeiter einen Anteil an ihren Erträgen, wie an der Milch und den Kälbern einer Kuh, dann ist sie zulässig.“

Tatsächlich sind all die genannten Tätigkeiten zulässig, und dies entspricht dem Grundsatz und den Bestimmungen der Scharia. Denn all diese Fälle fallen unter die Schirkat, wobei der Arbeiter Partner des Eigentümers ist: Der eine beteiligt sich mit seinem Vermögen und der andere mit seiner Arbeit. Der Gewinn, den Allah gewährt, wird unter ihnen aufgeteilt. Nach Ansicht einiger Faqīhe fällt dies unter die Iǧāra und ist zulässig. Schaykh al-Islam Ibn Taymiyya sagt sogar, dass all diese Formen der Schirkat eine bessere Art des Erlaubten seien als die Iǧāra. Denn wer Land pachtet, investiert sein Kapital, obwohl sein Vorhaben erfolgreich sein kann oder auch nicht. Wer dagegen verpachtet, erhält das investierte Kapital sicher in seine Hand. Der Pächter befindet sich jedoch in Ungewissheit, denn die Ernte kann gut ausfallen oder auch nicht. Das Risiko von Erfolg und Misserfolg ist jedoch gleich verteilt. Wenn Allah Gewinn gewährt, teilen sie ihn untereinander auf; wenn Allah keinen Gewinn gewährt, erleiden beide gleichermaßen einen Verlust. Dies gewährleistet die vollkommenste Gerechtigkeit. Daher ist die Scharia

Es ist nicht möglich, die Ijāra für zulässig zu erklären und die Schirkat für unzulässig. Die Mudāraba war bereits vor dem Islam in Gebrauch, und der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ließ sie in dieser Form bestehen. Daher betrieben die ehrwürdigen Gefährten sowohl zu Lebzeiten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, als auch nach seinem Tod Mudāraba. Die gesamte Umma war sich über ihre Zulässigkeit einig. Chaibar wurde den Juden überlassen. Sie bestellten dort das Land gegen die Hälfte der Ernte. Dies geschah vor den Augen des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Danach hob er diese Praxis weder auf noch verbot er sie. Auch die ehrwürdigen Gefährten und die rechtgeleiteten Kalifen stellten sie nach seinem Tod nicht ein. Vielmehr überließen sie anderen Land zur Bewirtschaftung und Kapital für den Handel gegen einen Anteil am Gewinn beziehungsweise an der Ernte. Denn da sie mit dem Dschihad und anderen Aufgaben beschäftigt waren, konnten sie diese Arbeiten nicht selbst ausführen. Sie erklärten keine Handlung für verboten, die der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nicht verboten hatte. Danach sagt Ibn al-Qayyim: Nichts ist verboten, was Allah und Sein Gesandter nicht verboten haben. Weder die genannte Schirkat noch die Mudāraba und dergleichen wurden von Allah und Seinem Gesandten verboten. Dennoch untersagen einige Faqīhs ihre Durchführung. Wenn jemand deshalb gezwungen ist, eine solche Vereinbarung einzugehen, und dies für vorteilhaft hält, darf er sie auf jede beliebige Weise durchführen. Denn Allah und Sein Gesandter haben sie nicht verboten.

Einige zulässige Formen der Schirkat: Imam Ibn Qudāma erwähnt einige zulässige Formen der Schirkat. In seinem Werk al-Mughnī sagt er: „Wenn ein Wäscher ein Gerät und ein anderer einen Raum besitzt und beide eine Schirkat-Vereinbarung dahingehend treffen, dass sie mit diesem Gerät in jenem Raum gemeinsam arbeiten und anschließend die Einnahmen untereinander teilen, ist dies zulässig; die Vergütung wird gemäß ihrer vereinbarten Bedingung festgelegt. Denn die Schirkat beruht auf ihrer Arbeit. Bei einer Schirkat wird der Gewinnanteil aufgrund der Arbeit erworben; aus dem Gerät und dem Raum allein entsteht kein Anspruch. Denn Gerät und Raum werden bei der gemeinsamen Arbeit verwendet. Wenn daher zwei Personen zwei Tiere mieten, um damit von ihnen ausgewählte Dinge zu transportieren, ist die Lage des Wäscherpaares, das Gerät und Raum benutzt, ebenso. Wenn die Schirkat aus irgendeinem Grund ungültig wird, werden ihre Einnahmen im Verhältnis zur Vergütung ihrer beiderseitigen Arbeit sowie zur Miete für Raum und Gerät verteilt. Wenn einer der beiden ein Gerät besitzt und der andere nichts, oder einer einen Raum besitzt und der andere nichts, und beide sich anschließend darauf einigen, mit jenem Gerät oder in jenem Raum zu arbeiten und die Vergütung zu teilen, ist auch dies zulässig.“

Ibn Qudāma sagt ferner: Wenn jemand sein Tier einer anderen Person unter der Bedingung überlässt, dass diese es für Arbeiten einsetzt und die daraus erzielten Einnahmen zwischen ihnen zu gleichen Teilen oder in einem anderen vereinbarten Verhältnis geteilt werden, ist dies gültig. Dies ist die Ansicht von al-Athram, Muhammad ibn Abī Harb, Ahmad ibn Saʿīd und al-Auzāʿī. An-Nachaʿī und al-Hasan halten es jedoch für missbilligt, während Imam asch-Schāfiʿī, Abū Thaur, Ibn al-Mundhir und die rationalistischen Faqīhs es für ungültig halten. Ihrer Ansicht nach steht der gesamte Gewinn dem Besitzer des Tieres zu, denn hier ist allein der Transport eine Arbeit, die einen Gewinnanspruch begründet. Die Person erhält jedoch für den Einsatz des Tieres die übliche Vergütung, da dies nicht unter die Schirkat fällt. Wäre es hingegen eine Mudāraba, hätte sie einen Anteil am Gewinn erhalten. Abū Dāwūd überlieferte von Ahmad: Wenn jemand sein Pferd einer anderen Person zur Nutzung im Krieg unter der Bedingung überlässt, dass diese ihm, dem Besitzer des Pferdes, die Hälfte der Beute gibt, ist daran nichts Anstößiges. Abū ʿAbdallāh sagt jedoch: Wenn man sich bereit erklärt, dem Besitzer drei Viertel zu geben, ist es zulässig. Dies ist auch die Ansicht von Imam al-Auzāʿī. Einige Faqīhs sagen: Wenn jemand einem Fischer ein Netz unter der Bedingung gibt, dass ihm die Hälfte aller Fische gehört, die dieser fängt, ist die Schirkat gültig und wirksam; dennoch gehören alle Fische dem Fischer, während der Besitzer des Netzes lediglich die übliche Miete für das Netz erhält. Auch von Imam Ahmad ist diese Ansicht überliefert.

Achtundfünfzigstes Kapitel: Lebensversicherung

Scheich Ahmad Ibrāhīm erließ eine Fatwa, in der er die Lebensversicherung für unzulässig erklärte. Er sagt: Wenn derjenige, der mit einer Lebensversicherungsgesellschaft einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, zu Lebzeiten alle seine Ratenzahlungen geleistet hat, ist er berechtigt, von der Gesellschaft sämtliche von ihm eingezahlten Raten zusammen mit dem mit der Gesellschaft vereinbarten Gewinn zurückzufordern. Die Frage ist: Wie lässt sich dies mit dem im islamischen Recht zulässigen Mudāraba-Vertrag vereinbaren?

Ein Beispiel für Mudāraba ist folgendes: Zaid gibt Bakr einhundert Pfund für den Handel unter der Bedingung, dass der Gewinn in einem von beiden gebilligten Verhältnis verteilt wird. Nehmen wir an, der Kapitalgeber erhält die Hälfte des Gewinns und der Mudārib (Händler) die andere Hälfte. Der Erste erhält seinen Anteil aufgrund seines Kapitals, der Zweite aufgrund seiner Arbeit. Mitunter können für den Kapitalgeber zwei Drittel und für den Mudārib ein Drittel oder umgekehrt festgelegt werden.

Die grundlegende Bedingung für die Zulässigkeit der Mudāraba besteht darin, dass der Kapitalgeber von dem Gewinn, der durch die geschäftliche Tätigkeit des Mudārib mit dem Kapital des Kapitalgebers erzielt wird, seinen festgelegten Anteil erhält. Wird im Geschäft jedoch kein Gewinn erzielt, erhält weder der Kapitalgeber noch der Mudārib etwas. Das Kapital des Kapitalgebers bleibt allerdings erhalten. Entsteht im Geschäft ein Verlust, geht dieser ausschließlich zulasten des Kapitals des Kapitalgebers. Der Mudārib erleidet keinen Verlust. Er hat jedoch auch keinen Anspruch auf eine Vergütung, denn er ist kein Lohnarbeiter, sondern Teilhaber.

Wenn der Kapitalgeber die Bedingung stellt, dass er unabhängig davon, ob das Geschäft Gewinn oder Verlust macht, zusätzlich zu seinem Kapital einen bestimmten festgelegten Gewinnbetrag erhält, ist diese Bedingung unzulässig. Denn dadurch wird die Beteiligung am Gewinn verhindert. Dies verstößt ebenfalls gegen die Regeln der Mudāraba. Um eine solche Bedingung des Kapitalgebers zu erfüllen, müsste der Mudārib aus eigener Tasche Geld zahlen, was einer unrechtmäßigen Aneignung des Vermögens anderer gleichkäme.

Aufgrund dieser Bedingung des Kapitalanlegers wird die Mudāraba ungültig, und der aus dem Geschäft erzielte Gewinn fließt vollständig in die Tasche des Kapitalgebers. Genau diese Bedingung besteht auch bei der Lebensversicherung. Dem Eigentümer des Kapitals steht jedoch eine angemessene Vergütung für den Mudārib zu, unabhängig von ihrer Höhe. Denn durch die Ungültigkeit der Mudāraba ist er vom Teilhaber zum Lohnarbeiter geworden. Dies ist die Ansicht von Imām Muhammad. Nach der Auffassung von Imām Abū Yūsuf erhält der Mudārib eine angemessene Vergütung. Sie darf jedoch die im Vertrag einvernehmlich festgelegte Vergütung nicht überschreiten. (Diese Vergütung muss von einer Gruppe unabhängiger, unparteiischer und sachkundiger Personen festgelegt werden, die entweder im Einvernehmen beider Parteien oder nach dem Ermessen des Herrschers eingesetzt werden.) Denn selbst wenn die Mudāraba gültig gewesen wäre, hätte der Mudārib keinen höheren Gewinnanteil erhalten als den, der nach der Übereinkunft beider Parteien festgelegt worden war. Wenn die Mudāraba also ungültig wird, ist es nicht angemessen, dass der Mudārib einen Gewinnanteil erhält, der über den Gewinnanteil einer gültigen Mudāraba hinausgeht. Dies ist die eigentliche Form der von der Scharia anerkannten Mudāraba, und dies ist ihre rechtliche Bestimmung. Wenn nun gefragt wird, ob der Versicherungsvertrag unter eine echte Mudāraba fällt, lautet die Antwort: Nein. Der Versicherungsvertrag ist somit eine ungültige Mudāraba. Nach der Scharia ist er vollständig unzulässig. Man kann nicht behaupten, dass die Versicherungsgesellschaft etwas, das sie für sich selbst verbindlich macht, dem Versicherten freistellt. Da das Wesen des Versicherungsvertrags darin besteht, dass er ein Vertrag über einen möglichen und ungewissen Austauschgewinn ist, ist diese Behauptung nicht zutreffend.

Es wird gesagt, dass der Versicherte das, was er der Versicherungsgesellschaft gibt, als Darlehen gewährt und es zu Lebzeiten mit Gewinn zurücknehmen kann. Wenn wir diese Aussage als richtig annehmen, bedeutet das, dass es sich um ein Darlehen handelt, das Gewinn abwirft. Das ist jedoch harām, denn es handelt sich um verbotenen Zins.

Kurz gesagt: Wie man die Angelegenheit auch drehen und wenden mag, man wird keinerlei Übereinstimmung mit der islamischen Scharia finden.

Das, was ich oben gesagt habe, gilt für den Fall, dass der Versicherte alle Raten seiner Prämie bezahlt und am Leben bleibt. Stirbt er dagegen, bevor er alle Raten entrichtet hat, kann es sogar vorkommen, dass er nach Zahlung nur einer einzigen Rate stirbt und ein großer Geldbetrag übrig bleibt. Denn wie hoch die Versicherungssumme ist, hängt davon ab, welcher Betrag im von beiden Parteien geschlossenen Vertrag festgelegt wurde. Wenn die Versicherungsgesellschaft daher seinen Erben oder der Person, die der Versicherte für den Fall seines Todes als Empfänger der von der Gesellschaft zu zahlenden Summe benannt hat, den vertraglich festgelegten Betrag aus dem Vermögen der beiden Parteien auszahlt, wofür leistet die Gesellschaft diese Summe? Ist das nicht eine gegenseitige Übernahme von Risiken und ein leichtfertiges Wagnis? Ist es vorstellbar, dass dieselbe Scharia, die den unrechtmäßigen Verzehr und die widerrechtliche Aneignung des Vermögens der Menschen für harām erklärt hat, den Tod eines Menschen für seine Erben zu einer Quelle unrechtmäßigen Gewinns macht? Wird dieser unrechtmäßige Gewinn etwa dadurch zulässig, dass der Verstorbene vor seinem Tod mit einer anderen Person vereinbart hat, seinen Erben oder dem von ihm Benannten nach seinem Tod einen spekulativ erlangten Gewinn zu zahlen, obwohl dieser Gewinn sowohl wegen der Ungewissheit als auch wegen des Zinses unzulässig ist?

Tatsächlich kann die Möglichkeit solcher maßlosen Gewinne erst entstehen, wenn das Leben und der Tod der Menschen zu einem Gegenstand des Handels werden. Auf der Welt gibt es viele Dinge, deren finanzieller Wert nicht an einer bestimmten Grenze endet, sondern von der Bewertung abhängt, die beide Parteien festlegen. Das Versicherungsgeschäft fällt jedoch nicht in diese Kategorie. Denn hier ist die Versicherungssumme nicht auf den von beiden Parteien festgelegten Betrag begrenzt.

Auch unter diesem Gesichtspunkt handelt es sich tatsächlich um ein ungewisses Risiko. Denn wenn der Versicherte zu Lebzeiten alle Raten bezahlt, erhält er einen bestimmten Betrag; stirbt er jedoch, bevor er sie entrichtet hat, erhalten seine Erben einen anderen Betrag. Ist das nicht ein Eingehen von Risiken und Glücksspiel? Da weder der Versicherte noch die Versicherungsgesellschaft weiß, wie hoch der zu erhaltende Betrag sein wird, handelt es sich zweifellos um Glücksspiel.

Neunundfünfzigstes Kapitel: Schlichtung und gütliche Einigung

Definition: Im wörtlichen Sinn wird die Beilegung eines Streits als Schlichtung oder gütliche Einigung bezeichnet. In der Terminologie der Scharia ist es jedoch die Bezeichnung für einen Vertrag, der den Streit zwischen zwei Streitparteien beendet. Die beiden Vertragsparteien werden als die eine Einigung Annehmenden bezeichnet, der Gegenstand des Streits als die zu schlichtende Angelegenheit, und die Sache, die eine Partei der anderen zur Beilegung des Streits gibt, wird als Gegenleistung der Schlichtung bezeichnet.

Die Rechtmäßigkeit der Schlichtung: Mit dem Ziel, gegenseitige Streitigkeiten, Konflikte und Auseinandersetzungen der Menschen in Freundschaft und Eintracht umzuwandeln und die Feindschaft und den Groll zwischen Kläger und Beklagtem zu beenden, ist die gütliche Einigung und Schlichtung durch den Koran, die Sunna und den Konsens als schariagemäße Handlung erwiesen. Im neunten Vers der Sure al-Hudschurāt heißt es:

وَإِنْ طَائِفَتِي مِنَ الْمُؤْمِنِينَ اقْتَتَلُوا فَأَصْلِحُوا بَيْنَهُمَا ، فَإِنْ بَغَتْ إِحْدَاهُمَا عَلَى الْأَمْرَى فَقَاتِلُوا الَّتِي تَبْغِي حَتَّى تَفِيءَ إِلَى أَمْرِ الله ج فَإِن فَاء فَأَصْلِحُوا بَيْنَهُمَا بِالْعَدْلِ وَأَقْسِطُوا مَا إِنَّ اللَّهَ يُحِبُّ المقسطين

‘Wenn zwei Gruppen der Gläubigen miteinander streiten, dann stiftet Frieden zwischen ihnen. Wenn jedoch die eine von ihnen die andere angreift, dann kämpft gegen die angreifende Gruppe, bis sie zum Befehl Allahs zurückkehrt. Wenn sie zurückkehrt, dann richtet zwischen ihnen in Gerechtigkeit und handelt gerecht. Allah liebt diejenigen, die gerecht handeln.’ Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, Ibn Māǧa, al-Hākim und Ibn Ḥibbān überliefern von ʿAmr ibn ʿAwf, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:

Alle Vergleiche und Beilegungen zwischen Muslimen sind zulässig, außer einem Vergleich, der das Erlaubte verbietet oder das Verbotene erlaubt.’ At-Tirmidhī fügte hinzu: ‘Die Muslime müssen sich an alle Bedingungen halten, die sie auferlegt haben.’

ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: ‘Schickt Kläger und Beklagte zurück, damit sie selbst einen Vergleich schließen. Denn der Richterspruch lässt zwischen ihnen gegenseitigen Hass und Groll entstehen.’ Unter den Muslimen besteht außerdem Konsens über die Zulässigkeit eines Vergleichs zwischen Kläger und Beklagtem.

Die wesentlichen Bestandteile des Vergleichs: Die beiden wesentlichen Bestandteile eines Vergleichs sind Angebot und Annahme, ausgedrückt durch Worte, die den Vergleich erkennen lassen. So kann der Beklagte sagen: ‘Hinsichtlich der hundert Münzen, die du von mir zu beanspruchen hast, schließe ich mit dir einen Vergleich über fünfzig Münzen.’ Der andere sagt: ‘Ich nehme es an.’

Sobald der Vergleich auf diese Weise zustande gekommen ist, wird er für Kläger und Beklagten verbindlich. Keine der beiden Parteien kann ihn dann einseitig und ohne die Zustimmung der anderen Partei aufheben. Der Kläger wird Eigentümer dessen, was ihm gemäß der Vereinbarung als Gegenleistung für den Vergleich zusteht, und der Beklagte kann es nicht von ihm zurückfordern. Damit ist der Streit endgültig beigelegt; danach wird keine neue Forderung des Klägers mehr angehört.

Bedingungen des Vergleichs: Die Bedingungen des Vergleichs sind dreierlei: Bedingungen, die sich auf die Person beziehen, die den Vergleich schließt; Bedingungen hinsichtlich der Sache, durch die der Vergleich angestrebt wird; und Bedingungen hinsichtlich der Sache oder des Rechts, über das der Vergleich angestrebt wird.
Die Person, die den Vergleich annimmt: Voraussetzung ist, dass es sich um eine Person handelt, die befugt ist, jemandem freiwillig etwas zu schenken. Ist sie eine Person, die nicht zur freiwilligen Schenkung befugt ist – etwa ein Geisteskranker, ein Minderjähriger, der Vormund eines Waisen oder der Verwalter eines Waqf-Vermögens –, dann ist es nicht zulässig, dass eine solche Person einen Vergleich annimmt. Denn dies ist eine freiwillige Schenkung, zu der diese Personen nicht befugt sind. Ein urteilsfähiger Minderjähriger, der Vormund eines Waisen oder der Verwalter eines Waqf-Vermögens darf jedoch dann einen Vergleich annehmen, wenn dieser Vergleich für den betreffenden Minderjährigen, den Waisen oder das Waqf-Vermögen vorteilhaft und nutzbringend ist. Wenn jemandem ein Darlehensbetrag geschuldet wird, er dafür aber keinen Beweis hat, ist es in einem solchen Fall zulässig, einen Vergleich zu schließen, indem man einen Teil der Schuld nimmt und den Schuldner vom übrigen Teil entlastet, selbst wenn die Person, die den Vergleich annimmt, minderjährig ist.

Bedingungen hinsichtlich der Gegenleistung des Vergleichs:

1. Die Gegenleistung muss entweder ein bewertbares und übertragbares Vermögen, eine Dienstleistung oder etwas anderes von Nutzen sein.

2. Wenn die Gegenleistung übergeben und entgegengenommen werden muss, soll sie bekannt und genau bestimmt sein und keine Unklarheit enthalten, die Anlass zu einem Streit geben könnte.
Die hanafitischen Rechtsgelehrten sagen: In Fällen, in denen die Gegenleistung nicht übergeben und entgegengenommen werden muss, ist es keine Bedingung, dass sie bekannt und genau bestimmt ist. Wenn etwa zwei Personen gegenüber ihrem jeweiligen Gegner einen Anspruch auf etwas erheben und sich anschließend einigen, indem jeder seinen Anteil im Austausch gegen den Anspruch des anderen aufgibt. Nach Imam asch-Schaukani ist es zulässig, einen unbekannten Gegenstand als Ausgleich für einen bekannten Gegenstand zu vereinbaren. Als Beleg führt er folgenden von Umm Salama (Allah sei mit ihr zufrieden) überlieferten Hadith an:

Zwei Männer kamen zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), um einen alten Erbstreit zwischen ihnen beizulegen. Für diese Angelegenheit hatten sie keinerlei Beweise. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Ihr seid zum Gesandten Allahs gekommen, damit ich den Streit zwischen euch beilege. Doch ich bin nur ein Mensch. Vielleicht ist einer von euch in seiner Behauptung überzeugender als der andere. Ich kann jedoch nur auf Grundlage dessen zwischen euch entscheiden, was ich höre. Wenn ich unter diesen Umständen jemandem den Anspruch seines Bruders zuspreche, soll er ihn nicht annehmen. Denn bei einer solchen Entscheidung würde ich ihm lediglich ein Stück Feuer geben, das er am Tag der Auferstehung auf einer eisernen Stange über seinem Nacken brennen lassen wird. Als die beiden Männer dies hörten, begannen sie zu weinen, und beide sagten: Ich überlasse meinen Anspruch meinem Bruder.

Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wenn ihr dies gesagt habt, dann geht und teilt euren Anspruch untereinander auf. Lost anschließend aus, welcher Anteil wem gehört. Danach soll jeder von euch seinen Anteil dem anderen Bruder überlassen. Überliefert von Ahmad, Abu Dawud und Ibn Madscha. In einer anderen Überlieferung von Abu Dawud heißt es: In einer Angelegenheit, zu der mir keine Offenbarung zuteilwurde, werde ich nur nach meiner eigenen Meinung entscheiden. Imam asch-Schaukani sagt: Dieser Hadith belegt, dass es zulässig ist, auf einen unbekannten Anspruch zu verzichten, denn hier waren die Ansprüche beider unbekannt. Er belegt außerdem, dass eine Einigung über eine unbekannte Forderung im Austausch gegen etwas Bekanntes zulässig ist. Dennoch ist es erforderlich, dass beide ihren jeweiligen Anspruch zugunsten der anderen Partei aufgeben. Im Werk von Imam al-Lahri wird über asch-Schafii und Nasir überliefert, dass eine Einigung über eine unbekannte Forderung durch etwas Bekanntes nicht zulässig ist.

Bedingungen für den Anspruch, dessen Beilegung in einem Streit angestrebt wird: Für den Anspruch, dessen Beilegung in einem Streit angestrebt wird, gelten die folgenden Bedingungen:

1. Er muss entweder ein bewertbares Vermögen oder etwas Dienstleistungsähnliches sein.

Überliefert von Dschabir (Allah sei mit ihm zufrieden): Sein Vater wurde in der Schlacht von Uhud als Märtyrer getötet und hinterließ Schulden. Daraufhin begannen die Gläubiger, auf die Begleichung ihrer Forderungen zu drängen. Dschabir (Allah sei mit ihm zufrieden) berichtet: In dieser Lage ging ich zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm). Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) bat sie, die Früchte meines Gartens anzunehmen und damit meinen Vater von seiner Schuld zu entlasten. Doch sie lehnten seine Bitte ab. Daraufhin gab der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ihnen die Früchte meines Gartens nicht, sondern sagte zu mir: Ich werde morgen früh zu dir kommen. Am nächsten Morgen kam er zu mir. Er ging in meinem Garten umher und bat um Segen für die Früchte des Gartens. Danach pflückte ich die Früchte und beglich ihre Forderungen. Selbst nach der Begleichung blieb noch Obst von mir übrig.

Der Wortlaut einer anderen Überlieferung lautet: Der Vater von Dschabir starb und hinterließ bei Dschabir eine Schuld von dreißig Wasq gegenüber einem Juden. Dschabir bat den Juden um einen Zahlungsaufschub. Der Jude war jedoch nicht bereit, ihm Aufschub zu gewähren. Daraufhin bat Dschabir den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), sich für ihn einzusetzen. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ging zu dem Juden und forderte ihn auf, als Ausgleich für seine Forderung die Datteln aus Dschabirs Garten anzunehmen. Doch dieser wies seine Bitte zurück. Danach betrat der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) Dschabirs Garten und ging eine Weile darin umher. Dann sagte er zu Dschabir (Allah sei mit ihm zufrieden): Pflücke die Früchte für den Juden und gib ihm, was ihm zusteht.

Nachdem der Gesandte Allahs zurückgekehrt war, zahlte Dschābir dem Juden dreißig Wasq und behielt noch siebzehn Wasq übrig. (Al-Buchārī) Imam asch-Schaukānī sagt: Daraus geht hervor, dass ein Vergleich über eine bekannte Sache im Austausch gegen eine unbekannte Sache zulässig ist.

2. Es muss sich um ein Recht eines Menschen handeln, für das ein Ersatz zulässig ist, selbst wenn es sich nicht um Vermögen handelt, wie etwa bei der Vergeltungsstrafe (Qiṣāṣ). Hinsichtlich der Rechte Allahs ist jedoch kein Vergleich zulässig. Wenn ein Dieb, ein Ehebrecher oder ein Trinker sich mit demjenigen, der ihn festgenommen hat, um ihn dem Gericht zu überstellen, gegen eine Vermögensleistung darauf einigt, dass dieser ihn freilässt, ist dieser Vergleich ungültig. Denn in diesem Fall ist es nicht zulässig, eine Gegenleistung anzunehmen. Die Annahme einer Gegenleistung gilt hier als Bestechung. Ebenso ist ein Vergleich hinsichtlich der Strafe für Verleumdung nicht zulässig. Denn diese Strafe wurde eingeführt, um die Menschen davor zu warnen, mit der Ehre anderer Menschen zu spielen. Obwohl sie mit dem Recht eines Menschen verbunden ist, überwiegt darin doch das Recht Allahs. Wenn ein Zeuge sich gegen eine Vermögensleistung darauf einigt, ein Zeugnis über ein Recht Allahs oder eines Menschen zu verschweigen, ist dies ebenfalls ungültig. Denn das Verschweigen eines Zeugnisses ist verboten. Allah sagt:

ولا تَكْتُمُوا الشَّهَادَةَ ، وَمَنْ يَكْتُمْهَا فَاللَّهُ أَثِيرٌ قَلْبَهُ .

„Verschweigt nicht das Zeugnis. Wer es verschweigt, dessen Herz ist sündig.“ (Sure 2, al-Baqara, Vers 283).

Allah sagt ferner:وَأَقِيمُوا العمادة ا„Legt um Allahs willen ein aufrichtiges Zeugnis ab.“ (Sure 65, at-Talāq, Vers 2).

Auch hinsichtlich des Verzichts auf das Vorkaufsrecht ist ein Vergleich nicht zulässig. Wenn der Käufer eines Grundstücks sich mit dem Anspruchsberechtigten des Vorkaufsrechts darauf einigt, dass dieser auf sein Vorkaufsrecht verzichtet, ist dieser Vergleich nichtig. Denn das Vorkaufsrecht wurde eingeführt, um den Schaden vom Miteigentümer abzuwenden, nicht damit dieser daraus einen finanziellen Vorteil zieht. Ebenso ist ein Vergleich hinsichtlich des Anspruchs auf eheliche Beziehung nicht zulässig.

Arten des Vergleichs: Ein Vergleich kann auf einem Geständnis, auf einer Leugnung oder auf Schweigen beruhen.

Vergleich aufgrund eines Geständnisses: Ein Vergleich aufgrund eines Geständnisses liegt vor, wenn eine Person von einer anderen die Rückzahlung eines von ihr gewährten Darlehens oder einer anderen Forderung verlangt. Die Person, von der die Forderung verlangt wird, erkennt sie daraufhin an. Anschließend einigen sich beide auf einen Vergleich aufgrund einer teilweisen Begleichung der Forderung. Dies ist zulässig. Denn man kann einem Schuldner gestatten, von der Forderung teilweise, wenn auch nicht vollständig, frei zu werden.

Imam Ahmad sagte: Wenn in diesem Fall jemand Fürsprache einlegt, trifft ihn dafür keine Sünde. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hatte durch seine Fürsprache bei den Gläubigern von Dschābir die Hälfte von dessen Schuld erlassen lassen und durch seine Fürsprache für Kaʿb ibn Mālik dessen Schuldnern die Hälfte ihrer Schulden erlassen lassen. Imam Ahmad verwies auf diesen Hadith von Imam an-Nasāʾī, den dieser von Kaʿb ibn Mālik, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert hat. Kaʿb forderte in der Prophetenmoschee von Ibn Abī al-Hadred seine ihm geschuldete Zahlung. Darüber stritten beide laut miteinander. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hörte dies, während er in seinem Haus saß. Sofort kam er aus dem Haus, ging auf sie zu und rief: „O Kaʿb!“ Kaʿb sagte: „O Gesandter Allahs, ich bin hier.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Erlasse die Hälfte deiner Schuld.“ Kaʿb sagte: „O Gesandter Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ich habe sie erlassen.“ Daraufhin sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu Ibn Abī al-Hadred: „Steh auf und begleiche sie.“

Wenn der Beklagte eine Geldschuld anerkennt und sich durch Zahlung von Geld mit dem Kläger einigt, handelt es sich um ein Bargeschäft, auf das die Bedingungen für Bargeschäfte Anwendung finden. Wenn er jedoch eine Geldschuld anerkennt, sich aber durch die Übergabe von Waren einigt, oder wenn er eine Warenschuld anerkennt und sie mit Geld begleicht, handelt es sich um einen Verkauf. In diesem Fall gelten sämtliche Bestimmungen des Verkaufs. Wenn er eine Geld- oder Warenschuld anerkennt und sich durch eine Dienstleistung, etwa die Bereitstellung einer Unterkunft in einem Haus oder eine andere Dienstleistung, einigt, handelt es sich um eine Miete, und darauf finden die Bestimmungen der Miete Anwendung. Wenn im Vergleich festgestellt wird, dass das umstrittene Recht dem Kläger zusteht, kann der Beklagte die Sache zurückfordern, die er als Gegenleistung für den Vergleich gegeben hatte. Denn er hatte sie nur gegeben, um sein Recht zu schützen. Wenn hingegen die Gegenleistung dem Beklagten zusteht, kann der Kläger von ihm die geforderte Sache zurückverlangen. Denn er hatte die geforderte Sache nur aufgegeben, um die Gegenleistung zu sichern.

Vergleich bei Bestreiten: Ein Vergleich bei Bestreiten liegt vor, wenn eine Person von einer anderen die Begleichung einer Forderung verlangt, diese jedoch die geforderte Sache bestreitet und die beiden sich anschließend durch einen Vergleich einigen.

Vergleich aufgrund von Schweigen: Ein Vergleich aufgrund von Schweigen liegt vor, wenn eine Person von einer anderen die Begleichung einer Forderung verlangt und der Beklagte schweigt, sie also weder anerkennt noch bestreitet.

Die schariatischen Bestimmungen zum Vergleich bei Bestreiten und aufgrund von Schweigen: Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist der Vergleich bei Bestreiten und aufgrund von Schweigen zulässig. Imam asch-Schāfiʿī hingegen sagt: Außer dem auf einem Geständnis beruhenden Vergleich ist kein anderer Vergleich zulässig. Denn Voraussetzung eines Vergleichs ist das Vorliegen eines feststehenden Rechts. Im Falle des Bestreitens und des Schweigens ist dies jedoch nicht gegeben. Wenn der Beklagte die Forderung bestreitet, wird das Recht überhaupt nicht festgestellt. Denn ein Recht wird durch die Forderung festgestellt, während das Bestreiten die Forderung widerlegt. Aufgrund der Widerlegung der Forderung kann das Recht nicht festgestellt werden.

Der Vergleich aufgrund von Schweigen ist hingegen deshalb nicht zulässig, weil derjenige, der schweigt, faktisch als Bestreitender betrachtet wird, solange keine Beweise und Zeugenaussagen gegen ihn vorliegen. Es ist für jede der Parteien unzulässig, im Zusammenhang mit der Forderung Geld aufzuwenden. Denn die Forderung ist nichtig. Daher ist das Aufwenden von Geld in diesem Fall gleichbedeutend mit Bestechung. Denn Allah sagt in Sure al-Baqara, Vers 188:

وَلَا تَأْكُلُوا أَمْوَالَكُمْ بَيْنَكُمْ بِالْبَاطِلِ وَتَدلُّوا بِهَا إِلَى الحَلامِ لِتَأْكُلُوا فَرِيقًا مِنْ أَمْوَالِ النَّاسِ بِالْإِثْرِ وانتم تعلمون

„Und verschlingt nicht untereinander euer Vermögen auf nichtige Weise und bietet es nicht den Richtern dar, damit ihr wissentlich einen Teil des Vermögens der Menschen auf sündhafte Weise verschlingt.“
Einige Gelehrte haben einen Mittelweg eingeschlagen. Sie haben ihn weder vollständig verboten noch vollständig für zulässig erklärt. Ihrer Ansicht nach besteht der beste Weg darin, dass es dem Kläger zulässig ist, die Sache, über die der Vergleich geschlossen wurde, in Besitz zu nehmen, wenn er mit Sicherheit weiß, dass sein Gegner ihm gegenüber eine Forderung hat, auch wenn sein Gegner dies bestreitet. Wenn er jedoch eine unrechtmäßige Forderung erhebt, ist es ihm verboten, diese Forderung vorzubringen und die Sache, über die der Vergleich geschlossen wurde, an sich zu nehmen.

Wenn der Beklagte hingegen einen Anspruch besitzt, von dessen Bestehen er sicher weiß, ihn jedoch aus eigennützigen Gründen leugnet, ist es seine Pflicht, die im Vergleich vereinbarte Sache zu übergeben. Weiß er aber, dass er niemandem etwas schuldet, so ist es ihm erlaubt, dem Anspruchsteller einen Teil seines Vermögens zu geben, um den Streit mit ihm beizulegen und sein Leid und seine Not zu lindern. Für den Anspruchsteller ist es jedoch verboten, dies anzunehmen.

Daher kann man weder sagen, dass ein Vergleich aufgrund von Leugnung in jeder Hinsicht ungültig ist, noch, dass er in jeder Hinsicht zulässig ist; vielmehr muss beides mit ausführlicher Darlegung erläutert werden.

Diejenigen, die einen Vergleich aufgrund von Leugnung oder Schweigen für zulässig hielten, begründeten dies damit, dass er für den Kläger der Begleichung seines Anspruchs gleichkomme und für den Beklagten die Gegenleistung für seinen Schwur und einen Schritt zur Beilegung des Streits von seiner Seite sei. Besteht die im Vergleich angenommene Gegenleistung aus einer Sache oder einer Ware, fällt dies unter den Kauf, und sämtliche Bestimmungen des Kaufs finden darauf Anwendung. Besteht die Gegenleistung aus einer Dienstleistung, handelt es sich um eine Miete, und in diesem Fall gelten sämtliche Bestimmungen der Miete. Die Sache, bezüglich derer der Vergleich angestrebt wird, verhält sich jedoch nicht so, denn die Gegenleistung dient der Beilegung eines Streits und ist kein Ersatz für ein Vermögen. Wenn die Gegenleistung des Vergleichs als jemandes Anspruch festgestellt wird, fordert der Kläger den Beklagten auf, seinen Anspruch zu erfüllen. Denn er hatte auf seinen Anspruch nur in der Hoffnung verzichtet, dass die Gegenleistung gesichert sein würde. Wenn die Sache, bezüglich derer der Vergleich angestrebt wird, als geschuldet festgestellt wird, fordert der Beklagte vom Kläger die Rückgabe der Gegenleistung. Denn er hatte sie nur gegeben, damit die vom Kläger beanspruchte Sache unangetastet bleiben würde. Da diese nun als geschuldet festgestellt worden ist, hat sich sein Zweck nicht erfüllt. Daher kann er ihre Rückgabe vom Kläger verlangen.

Vergleich durch vorzeitige Zahlung eines Teils einer aufgeschobenen Schuld: Wird ein Vergleich geschlossen, indem ein Teil einer aufgeschobenen Schuld vorzeitig gezahlt wird, ist er nach der hanbalitischen Rechtsschule und nach Imam Ibn Hayra nicht gültig. Ibn Hazm sagt in seinem Werk al-Muhallā: „Bei einem Vergleich, durch den man von einem Teil der Schuld befreit wird, ist die Bedingung einer Stundung keineswegs zulässig. Denn eine solche Bedingung ist ungültig, da sie dem Buch Allahs widerspricht. Vielmehr muss der Vergleich sofort erfolgen, und ohne jede Bedingung darf so viel Zeit gewährt werden, wie man möchte. Denn dies ist eine gute Tat.“ Nach Ibn al-Musayyab, Malik, asch-Schāfiʿī und Imam Abū Hanīfa ist dies verpönt; nach Ibn ʿAbbās, Ibn Sīrīn und an-Nachaʿī ist es zulässig.

Sechzigstes Kapitel: Das Gerichtswesen

Das Hauptziel der Sendung aller Propheten Allahs war die Errichtung der Gerechtigkeit: Es besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass die gerechte Rechtsprechung zu den erhabenen Werten des Islam gehört. Denn die Verwirklichung von Wahrheit, Gerechtigkeit und Rechten bringt Ruhe, Frieden und Sicherheit in der Welt, stärkt die gegenseitigen Beziehungen der Menschen, festigt das Vertrauen zwischen Herrschern und Beherrschten, vermehrt Wohlstand, Glück und Gedeihen und macht die Verhältnisse und das Umfeld stabil und frei von Verderbnis. Dadurch wird die Gesellschaft von Unruhe, Unsicherheit und Konflikten befreit. Sowohl Herrscher als auch Beherrschte widmen sich der Arbeit, der Produktion und dem Dienst am Land, und jene Erscheinungen, die das Arbeitsumfeld beeinträchtigen oder die Entwicklung behindern, können den Fortschritt von Land und Volk nicht zum Stillstand bringen.

Gerechtigkeit wird erst dann errichtet und verwirklicht, wenn jedes Geschöpf sein ihm zustehendes Recht zurückerhält, das Land gemäß den Bestimmungen Allahs regiert wird und Willkür sowie die Anbetung der eigenen Neigungen durch eine ausgewogene Verteilung des Vermögens in der menschlichen Gesellschaft beseitigt werden.

Die korrekte und vollständige Ausführung und Verwirklichung dieser Aufgabe war das Ziel und der Zweck, zu dem Allahs Gesandte auf die Erde entsandt wurden. Diese Aufgabe fortzuführen, ist der einzige Weg und die einzige Methode, den Gesandten zu folgen, damit die Prophetie die Menschheit für immer im glücklichen Schatten ihres Schutzes bergen kann. Allah sagt:

لَقَدْ أَرْسَلْنَا رُسُلَنَا بِالْبَين والزلنا معهم الكتب والمِيزَانَ لِيَقُوْمَ النَّاسُ بِالْقِسْطَانِ

‘Ich habe Meine Gesandten mit deutlichen Beweisen entsandt und ihnen das Buch und die Gerechtigkeit mitgegeben, damit die Menschen Gerechtigkeit verwirklichen. (Sure al-Hadīd 24).

Das islamische Gerichtswesen: Im islamischen Sprachgebrauch bedeutet Gerichtsbarkeit, die gegenseitigen Streitigkeiten und Auseinandersetzungen der Menschen gemäß den von Allah erlassenen Gesetzen und Bestimmungen zu entscheiden. Eine der wichtigsten Möglichkeiten, Gerechtigkeit zu verwirklichen, die Rechte zu schützen und die Sicherheit von Leben, Eigentum und Ehre zu gewährleisten, besteht in der Einrichtung und Umsetzung jenes Gerichtswesens, das Allah erlassen, zu einer Seiner grundlegenden Lehren gemacht und als eine Seiner notwendigsten und wichtigsten Grundbestimmungen bezeichnet hat. Im Islam war der Erste, der diese große Verantwortung wahrnahm, der Gesandte Allahs selbst, Allahs Segen und Friede seien auf ihm. In dem Vertrag, der nach der Auswanderung zwischen den Muslimen, den Juden und anderen Gemeinschaften geschlossen wurde, hieß es: ‘Jeder Vorfall oder Streit unter den Vertragsschließenden, durch den eine Störung und Unruhe in der Gesellschaft zu befürchten ist, wird vor Allah, den Erhabenen, und vor den Gesandten Allahs, Muhammad, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, gebracht.’

Allah befahl Seinem Gesandten, gemäß dem zu richten und zu entscheiden, was Er durch die Offenbarung herabgesandt hatte. Er sagt:

إِنَّا أَنزَلْنَا إِلَيْكَ الْكِتَبَ بِالْحَقِّ لِتَحْكم بَيْنَ النَّاسِ بِما أراك اللهُ طَ وَلَا تَكُن لِلْخَالِنِينَ عَصِيْمان واستغفر الله ط إِنَّ اللَّهَ كَانَ غَفُورًا رَّحِيمًا .

Wir haben dir das Buch mit der Wahrheit herabgesandt, damit du zwischen den Menschen nach dem richtest, was Allah dir gezeigt hat. Streite nicht zur Unterstützung der Verräter und bitte Allah um Vergebung. Allah ist Allvergebend und Barmherzig.’ (Siehe Sure an-Nisāʾ 105–107 bis 113.) Zu Lebzeiten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, waren ʿAttāb ibn Usaid mit dem Gerichtswesen von Mekka und ʿAlī, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, mit dem Gerichtswesen des Jemen betraut. Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa und andere überliefern, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, als er ʿAlī, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, als Richter in den Jemen entsandte, dieser sagte: ‘O Gesandter Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf dir, du entsendest mich zu den Bewohnern des Jemen, obwohl ich nur ein junger Mann bin und nicht weiß, was das Richten ist.’ ʿAlī, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, berichtet: Da schlug der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sogleich auf meine Brust und sagte: ‘O Allah, leite ihn recht und festige und beherrsche seine Zunge.’ ʿAlī, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: ‘Bei Allah, dem Erhabenen, danach geriet ich beim Beilegen des Streits zwischen zwei Menschen niemals in Zweifel.’ ʿAlī, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: ‘O ʿAlī, wenn zwei Streitparteien vor dir sitzen, dann entscheide nicht zwischen ihnen, bis du ebenso die Aussage des anderen angehört hast, wie du die Aussage des einen angehört hast. Wenn du die Aussagen beider angehört hast, wird dir klar werden, wie du gerecht zwischen ihnen urteilen kannst.’

Worüber wird gerichtlich entschieden?: In allen Angelegenheiten, die Rechte betreffen, besteht Bedarf an gerichtlichen Entscheidungen, gleichgültig, ob es sich um Rechte Allahs oder um die Rechte der Menschen handelt. Ibn Chaldūn sagt: ‘Die höchste Ausprägung des Richteramtes besteht darin, dass es neben der Beilegung der Streitigkeiten zwischen Klägern und Beklagten auch die Rückgabe einiger allgemeiner Rechte der Bevölkerung umfasst, den Schutz der Interessen und Rechte benachteiligter Gruppen wie Geisteskranker, Waisen, Bedürftiger und Unvernünftiger, die ordnungsgemäße Verwaltung der letztwilligen Verfügungen der Muslime und ihrer Stiftungsvermögen, die Verheiratung unverheirateter junger Frauen ohne Vormund, die Verbesserung und Instandhaltung von Straßen und Gebäuden, die Überwachung der Zeugen, Sachkundigen und Volksvertreter sowie die Vermittlung von Wissen und Erfahrung über gerechtes Urteilen an sie, damit das Vertrauen des Richters in sie entsteht. All dies gehört zu den Aufgaben des Richters.’
Der Rang der Gerechtigkeit: Um die Unterdrückung der Schwachen durch die Starken abzuwehren und gegenseitige Streitigkeiten und Auseinandersetzungen beizulegen, ist gerechtes Richten eine kollektive Pflicht (farḍ kifāya). Es gehört zu den Pflichten des Herrschers, Richter für die Bevölkerung einzusetzen. Wenn eine geeignete Person sich weigert, diese Verantwortung zu übernehmen, darf der Herrscher sie dazu zwingen. Befindet sich jemand in einer Lage, in der außer ihm niemand für das Richteramt geeignet ist, ist es für ihn verpflichtend, diese Verantwortung zu übernehmen. Der Islam hat dazu ermutigt, auf der Grundlage von Wahrheit und Gerechtigkeit zu richten, und dies als eine ehrenvolle Aufgabe bezeichnet.

Imām al-Buḫārī überliefert über ʿAbdullāh ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: ‘Nur zwei Menschen sind beneidenswert: einer, dem Allah Weisheit und Umsicht verliehen hat und der diese einsetzt, um die Streitigkeiten der Menschen beizulegen, und sie die Menschen lehrt; und einer, dem Allah Vermögen gegeben und ihm die Fähigkeit verliehen hat, es auf dem rechten Weg auszugeben.’ Der Islam hat dem gerechten Richter das Paradies versprochen.
Von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: ‘Wer das Richteramt über die Muslime anstrebt und es erhält und danach mehr gerecht als ungerecht urteilt, für den ist das Paradies. Wer aber mehr ungerecht als gerecht urteilt, für den ist die Hölle.’ (Abū Dāwūd.) Von ʿAbdullāh ibn Abī Aufā, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: ‘Solange der Richter gerecht urteilt, ist Allah mit ihm. Wenn er ungerecht urteilt, wendet Allah sich von ihm ab, und Satan wird sein Gefährte.’ (Ibn Māǧa, at-Tirmiḏī.)

Die Warnung in einigen Hadithen vor der Übernahme des Richteramtes gilt jedoch nur für jene Personen, die nicht über die vollständige Eignung und Befähigung für diese Aufgabe sowie über den dafür erforderlichen Mut, die Uneigennützigkeit und die Selbstbeherrschung verfügen. So sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Wer das Richteramt übernimmt, ist abgeschlachtet worden, ohne dass ein Messer benutzt wurde.“ – Abu Dawud, at-Tirmidhi.

Imam Muslim überliefert, dass Abu Dharr, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „O Gesandter Allahs, willst du mich nicht einsetzen? (Das heißt: Willst du mich nicht in ein staatliches Amt berufen?)“ Da legte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, seine Hand auf dessen Nacken und sagte: „O Abu Dharr, du bist schwach. Dies ist ein anvertrautes Gut (das heißt: eine schwere Verantwortung; die Erfüllung der Rechte und Ansprüche der Menschen ist eine unabdingbare Forderung dieses Amtes). Am Tag der Auferstehung wird es ein Grund für Erniedrigung und Reue sein. Davon ausgenommen ist nur derjenige, der ihm gerecht werden kann.“

Abu Musa al-Aschari, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Ich erschien gemeinsam mit meinen beiden Cousins beim Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Einer von ihnen sagte: ‚O Gesandter Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf dir, übertrage uns einen Teil der Aufgaben, die Allah dir anvertraut hat.‘ Der andere sagte dasselbe. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, antwortete: ‚Bei Allah, ich übertrage diese Aufgabe niemandem, der danach verlangt oder danach giert.‘“ Von Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer das Richteramt begehrt und dafür die Hilfe von Fürsprechern sucht, dem wird Allah ihn selbst überlassen (das heißt: Er wird ihm nicht helfen). Wird jemand jedoch zu dieser Aufgabe gezwungen, so lässt Allah einen Engel zu ihm herabsteigen, der ihn zur Wahrheit und Gerechtigkeit führt.“ – at-Tirmidhi, Abu Dawud.

Aus Sorge, die Aufgabe nicht ordnungsgemäß und gewissenhaft erfüllen zu können, übernahmen einige Imame kein richterliches Amt. Dazu wird eine bemerkenswerte Begebenheit berichtet: Als Haya ibn Schurayh aufgefordert wurde, das Richteramt in Ägypten zu übernehmen, weigerte er sich. Daraufhin befahl der Herrscher, ein Schwert zu bringen. Als Haya dies sah, holte er den Schlüsselbund zu seinem Haus aus seiner Tasche und sagte: „Hier sind die Schlüssel zu meinem Haus. Ich sehne mich danach, meinem Herrn zu begegnen.“ Als der Herrscher seine Standhaftigkeit sah, ließ er ihn frei.

Voraussetzungen für einen Richter: Das Richteramt kann nur eine Person ausüben, die mit dem Qur’an und der Sunna vertraut ist, über ein tiefgehendes und umfassendes Wissen über Allahs Religion verfügt, zwischen Recht und Unrecht unterscheiden kann, frei von der Neigung zu Unrecht ist und ihre eigenen Begierden zu beherrschen vermag. Die Fuqaha haben für einen Richter die Voraussetzung aufgestellt, die Fähigkeit zum Idschtihad zu besitzen. Daher muss er insbesondere die Verse und Hadithe kennen, die Rechtsbestimmungen enthalten, die Auffassungen der früheren Fuqaha kennen und wissen, worin sie übereinstimmten und worin sie voneinander abwichen; ferner muss er Kenntnisse der Lexik und des Qiyas besitzen. Außerdem haben sie die Voraussetzungen aufgestellt, dass er volljährig, geistig ausgeglichen, rechtschaffen, ein guter Zuhörer, ein guter Beobachter, ein guter Redner und männlich ist. (Nach Imam asch-Schafi’i und Imam Malik ist es Voraussetzung, dass der Richter ein Mudschtahid ist. Nach Imam Abu Hanifa ist der Idschtihad keine Voraussetzung.)

In Wirklichkeit ist es wünschenswert, diese Voraussetzungen so weit wie möglich zu erfüllen. Es ist unerlässlich, diejenige Person zu ernennen, bei der sie am stärksten ausgeprägt sind. Ein blinder Nachahmer, ein Nichtmuslim, ein Minderjähriger, ein Geisteskranker, ein Frevler und eine Frau sind für das Richteramt nicht geeignet. Abu Bakra, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, berichtet: Als die Nachricht den Propheten Allahs erreichte, dass die Perser die Tochter ihres persischen Kaisers zur Kaiserin gemacht hatten, sagte er: „Niemals wird ein Volk erfolgreich sein, das einer Frau die Herrschaft über sich anvertraut.“ – al-Bukhari, an-Nasa’i, at-Tirmidhi, Ahmad.

Nach Imam Abu Hanifa kann eine Frau in finanziellen Angelegenheiten als Richterin tätig sein. Imam at-Tabari sagt: Eine Frau kann in allen Angelegenheiten als Richterin tätig sein. Im Werk „Nail al-Awtar“ wird unter Berufung auf „Fath al-Bari“ angeführt: Außer den Hanafiten haben alle die Voraussetzung aufgestellt, dass ein Richter männlich sein muss. Im Bereich der Hudud (Strafbestimmungen) ist es jedoch auch nach Ansicht der Hanafiten nicht zulässig, dass eine Frau als Richterin tätig ist. Die meisten Fuqaha sagen, dass ein Richter geistige Reife besitzen muss. Die Vernunft der Frau sei jedoch unreif, insbesondere dort, wo auch Männer tätig sind. Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen haben die Fuqaha die Bedingung aufgestellt, dass der Richter vom Staat ernannt sein muss. Dies ist eine Voraussetzung für die Gültigkeit seines Urteils. Wenn Kläger und Beklagter sich hingegen freiwillig darauf einigen, jemanden zur Beilegung ihres Streits als Schiedsrichter einzusetzen, ist diese Bedingung nicht erforderlich. Nach Imam Malik und Ahmad kann er auch dann Recht sprechen, wenn er nicht vom Staat zum Richter ernannt wurde. Nach Imam Abu Hanifa ist sein Urteil jedoch nur dann gültig, wenn es mit dem Urteil des staatlichen Richters des Landes übereinstimmt; andernfalls ist es ungültig.

Nach der Auffassung von Imam Ahmad und Imam Malik sind Kläger und Beklagter verpflichtet, das Urteil des von ihnen eingesetzten Richters anzunehmen, sobald dieser sein Urteil gefällt hat. Ihre Zustimmung zu seinem Urteil wird nicht berücksichtigt. Auch für die Regierung ist es nicht zulässig, das Urteil dieses Richters aufzuheben. Von Imam asch-Schafi’i werden hierzu zwei Auffassungen überliefert: Nach der einen müssen beide sein Urteil befolgen. Nach der anderen ist dies nicht verpflichtend, wenn es nicht ihren Vorstellungen entspricht; sie können es wie eine Fatwa annehmen, wenn sie wollen, oder es nicht annehmen. Die Einsetzung eines solchen Schiedsrichters im gegenseitigen Einvernehmen von Kläger und Beklagtem ist ausschließlich auf die Beilegung finanzieller Streitigkeiten beschränkt. Eine Schlichtung in Fällen der Hudud, bei Eheschließung und beim Li’an ist nach allgemeiner Übereinstimmung unzulässig.

Über die höchsten Maßstäbe und das ideale Vorbild für einen Richter sagt Allah:

يَدَاوُدَ إِنَّا جَعَلَتُكَ خَلِيفَةً فِي الْأَرْضِ فَاحْكُمْ بَيْنَ النَّاسِ بِالْحَقِّ وَلَا تَتَّبِعِ الْهَوَى فَيُضِلُّكَ عَنْ سَبِيلِ الله ط إِنَّ الَّذِينَ يَضِلُّونَ عَنْ سَبِيلِ اللَّهِ لَهُمْ عَذَابٌ شَدِيدٌ بِمَا نَسُوا يَوْمَ الْحِسَابِ

„O Dawud, Wir haben dich zu einem Statthalter auf der Erde gemacht. So richte zwischen den Menschen in Gerechtigkeit und folge nicht deiner Neigung, denn sie wird dich vom Weg Allahs abbringen. Für diejenigen, die vom Weg Allahs abweichen, ist eine harte Strafe bestimmt, weil sie den Tag des Gerichts vergessen haben.“ (Sure Sad: Vers 26)

Obwohl diese Anrede an Dawud, Friede sei mit ihm, gerichtet ist, gilt sie in Wirklichkeit allen Herrschern. Denn Allah hat dies lediglich erwähnt, um uns den höchsten Maßstab und das ideale Vorbild einer guten Herrschaft darzulegen. Obwohl Dawud, Friede sei mit ihm, ein sündloser Prophet war, sagte Allah zu ihm: „Folge nicht deiner Neigung, denn sie wird dich vom Weg Allahs abbringen.“ Wenn bei einem sündlosen Propheten die Gefahr besteht, dass er seiner Neigung folgt, dann ist diese Gefahr bei denjenigen, die keine Propheten und nicht sündlos sind, umso größer.

Von Abu Burayda wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Richter gibt es in drei Arten: Eine Art gehört zu den Bewohnern des Paradieses, die beiden anderen Arten gehören zu den Bewohnern der Hölle. Der Richter, der zu den Bewohnern des Paradieses gehört, ist derjenige, der weiß und versteht, was wahr und gerecht ist, und entsprechend urteilt und entscheidet. Der zweite Richter ist derjenige, der weiß und versteht, was wahr und gerecht ist, dennoch ungerecht urteilt und dadurch zu den Bewohnern der Hölle gehört. Der dritte Richter ist derjenige, der nicht weiß, was wahr und gerecht ist, und deshalb aus Unwissenheit unter den Menschen urteilt und dadurch zu den Bewohnern der Hölle gehört.“ (Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i, Ibn Madscha und al-Hakim) Obwohl sie mit dem Qur’an und der Sunna vertraut waren, prüften die Richter nach dem Ende des Zeitalters des Idschtihad bei ihrer Urteilsfindung die Ansichten der Imame und folgten unter ihnen der Ansicht, die stärker und der Wahrheit angemessener war.

Muhammad ibn Yusuf al-Kindi berichtet: Ibrahim ibn al-Dscharrah übernahm im Jahr 204 nach der Hidschra das Amt des Richters. Umar ibn Khalid sagte über ihn: „Ich habe keinen Richter kennengelernt, der Ibrahim ibn al-Dscharrah gleichkam. Wenn ich für ihn die Akten eines Rechtsstreits vorbereitete und sie ihm vorlas, verweilte er darin so lange, wie er wollte, und bildete sich dazu seine eigene Meinung. Wenn er anschließend beschloss, in dieser Angelegenheit sein Urteil zu verkünden, gab er mir die Akte, damit ich auf ihrer Grundlage einen Bericht anfertigte. Danach sah ich auf der Rückseite dieses Berichts geschrieben: ‚Imam Abu Hanifa sagte …‘ In einer weiteren Zeile schrieb er: ‚Ibn Abi Layla sagte …‘ Und in einer weiteren Zeile schrieb er: ‚Abu Yusuf und Malik sagten …‘“

Danach setzte er in einer weiteren Zeile ein zeichenähnliches Strichsymbol, an dem ich erkennen konnte, dass sein Urteil entsprechend dieser Ansicht festgelegt worden war. Daraufhin schrieb ich das Urteil dementsprechend nieder. Einige Gelehrte sind der Ansicht, dass ein Richter zur Vermeidung zerstreuter Überlegungen verpflichtet sein sollte, einer bestimmten Madhhab zu folgen. Der Hadith-Gelehrte Dehlawi sagte: Wenn ein Richter in seinen Urteilen ungerecht handelte, verpflichteten die Herrscher die Richter dazu, unter Bindung an eine bestimmte Madhhab zu urteilen und deren Grenzen nicht zu überschreiten. Sie akzeptierten nur ein Urteil, zu dem bereits früher jemand eine entsprechende Ansicht geäußert hatte, ohne dadurch bei den Menschen Zweifel und Unruhe hervorzurufen.

Das Richten eines ungeeigneten Richters: Die Gelehrten sagen: Für jemanden, der nicht zum Richten befähigt ist, ist es unzulässig, als Richter zu urteilen. Wenn er dennoch richtet, ist er sündig, und sein Urteil ist nicht rechtswirksam, unabhängig davon, ob es mit Wahrheit und Gerechtigkeit übereinstimmt oder nicht. Denn selbst wenn es gerecht ist, wäre dies lediglich ein Zufall. Dieses Urteil ist nicht aus den von der Scharia anerkannten Grundsätzen hervorgegangen. Ein solcher Richter ist bei all seinen Urteilen sündig, ob sie gerecht sind oder nicht. Alle seine Urteile sind ungültig. Keine seiner Entschuldigungen oder Einwände sind annehmbar.

Die schariatische Methode der Rechtsprechung: Als der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) Muʿādh (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) in den Jemen entsandte, erklärte er ihm, welcher Methode ein Richter folgen sollte. Er fragte Muʿādh: „Worauf wirst du dein Urteil stützen?“ Muʿādh antwortete: „Auf das Buch Allahs.“ Er fragte: „Und wenn du darin nichts findest?“ Muʿādh antwortete: „Dann auf die Sunna des Gesandten.“ Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) fragte erneut: „Und wenn du auch darin nichts findest?“ Da antwortete Muʿādh: „Dann auf mein eigenes Urteilsvermögen.“

Zu den Pflichten des Richters gehört es, nach der Wahrheit mit größtmöglicher Sorgfalt zu forschen und sich von allem fernzuhalten, was sein Denken zerstreuen und durcheinanderbringen könnte. Daher sollte er von der Rechtsprechung absehen, wenn er äußerst zornig, hungrig, besorgt, verängstigt, schläfrig, von der Hitze geplagt oder von der Kälte belastet ist oder wenn sein Geist so sehr mit Gedanken beschäftigt ist, dass dies der Aufdeckung der Wahrheit und der feinen Erkenntnis im Wege steht.

Bei al-Buchārī und Muslim wird von Abū Bakra (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Kein Herrscher und kein Richter soll den Streit zweier Menschen schlichten, während er selbst zornig ist.“

Wenn ein Richter jedoch in einem dieser Zustände ein Urteil fällt, ist es nach Auffassung der meisten Gelehrten gültig und annehmbar, sofern es gerecht ist.

Der Mudschtahid erhält Lohn: Je mehr der Richter bei der Suche nach der Wahrheit und dem richtigen Urteil nachdenkt, forscht und Idschtihād betreibt, desto größer ist sein Lohn, selbst wenn er letztlich die Wahrheit nicht findet. Von ʿAmr ibn al-ʿĀṣ wird überliefert, dass der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn ein Herrscher oder Richter Idschtihād betreibt und das richtige Urteil trifft, erhält er zwei Belohnungen; wenn er Idschtihād betreibt und ein falsches Urteil fällt, erhält er eine Belohnung.“ (Al-Buchārī und Muslim)

Imam al-Chattābī sagt: Der Mudschtahid erhält nur dann Lohn, wenn er zu einer richtigen Entscheidung gelangt, denn sein Idschtihād ist ein Gottesdienst. Für eine falsche Entscheidung erhält er keinen Lohn; vielmehr wird er lediglich von Sünde freigesprochen.

Dies bezieht sich auf jemanden, der alle für den Idschtihād erforderlichen Voraussetzungen und Mittel besitzt, mit den Grundlagen vertraut und im Qiyās erfahren ist. Wer jedoch nicht zur Ausübung des Idschtihād befähigt ist und sich dennoch darin versucht, ist ein selbsternannter Mudschtahid. Wenn er durch seinen Idschtihād ein falsches Urteil fällt, kann ihm dies keinesfalls nachgesehen werden; vielmehr ist zu befürchten, dass es für ihn eine besonders große Sünde darstellt. Von Umm Salama (Allahs Wohlgefallen sei auf ihr) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Ich bin nur ein Mensch. Ihr bringt eure Ansprüche und Gegenansprüche zu mir. Vielleicht ist einer von euch redegewandter als der andere, wenn es darum geht, seine Argumente darzulegen. Ich entscheide aufgrund dessen, was ich von euch höre. Wenn ich daher jemandem das Recht seines Bruders zugesprochen habe, soll er es nicht annehmen, denn ich bereite ihm damit nur ein Stück der Hölle.“ (Das heißt: Unter dem Einfluss der Worte des redegewandteren Menschen könnte ich durch ein falsches Urteil das Recht des einen dem anderen zugesprochen haben.) – Überliefert bei al-Buchārī, Muslim, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa.

Abū Huraira berichtet, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Zwei Frauen hatten jeweils einen Sohn. Plötzlich kam ein Wolf und nahm den Sohn der einen von ihnen mit. Da sagte die eine Frau zur anderen: ‚Der Wolf hat deinen Sohn mitgenommen.‘ Die andere Frau sagte zur ersten: ‚Nein, er hat deinen Sohn mitgenommen.‘ Danach gingen beide zu Dāwūd (Friede sei auf ihm), damit er ihren Streit schlichtete. Dāwūd entschied zugunsten der älteren Frau. Daraufhin gingen beide zum Sohn Dāwūds, zu Sulaimān (Friede sei auf ihm), und berichteten ihm von Dāwūds Entscheidung. Sulaimān sagte: ‚Bringt mir ein Messer; ich werde den Jungen in zwei Teile teilen und ihn zwischen euch aufteilen.‘ Sofort sagte die jüngere Frau: ‚Tu das nicht! Der Junge gehört dieser Frau. Gib ihn ihr.‘“ Sulaimān (Friede sei auf ihm) sprach den Jungen daraufhin der jüngeren Frau zu.

Dies ist Sulaymans Klugheit und gerechtes Urteil. Er wandte diese List an, um die wahre Mutter zu erkennen. Sobald er sagte: „Bringt ein Messer, damit ich den Jungen in zwei Hälften teile“, wallte das mütterliche Mitgefühl der wahren Mutter auf. Sie ließ keinesfalls zu, dass er getötet wurde; vielmehr gab sie dem Vorrang, dass er von ihr getrennt blieb und am Leben war, statt getötet zu werden. Aus dieser Reaktion erkannte Sulayman, dass es ihr Sohn war. Allah, der Erhabene, berichtet in den Versen 78 und 79 der Sure al-Anbiya von einem anderen Urteil von Dawud und Sulayman:

وَدَاوُدَ وَسَلَيْمَنَ إِذْ يَحْكُمْ فِي الْعَرْمِ إِذْ نَقَضَتْ فِيْهِ غَيْرُ القَوْمِ، وَكُنَّا لِعَليهِمْ عَمِدِينَ ، فَقَمِّنَهَا سلیمن : وكلا أَتَيْنَا حُكْمًا وعلما ز

„Und gedenke Dawuds und Sulaymans, als sie über das Feld urteilten, in das nachts die Schafherde eines Volkes eingedrungen war. Und Wir waren Zeugen ihres Urteils. Und Wir ließen Sulayman die Entscheidung verstehen und gaben jedem von ihnen Weisheit und Wissen.“

Die Korankommentatoren erwähnen: Die Schafe waren in das Feld eingedrungen und hatten die Ernte zerstört. Daraufhin geriet der Besitzer des Feldes mit den Besitzern der Schafe in Streit. Schließlich wurde der Streit zur Beilegung Dawud vorgetragen. Dawud entschied zugunsten des Besitzers des Feldes, dem die Schafe übergeben werden sollten.

Als Kläger und Beklagter anschließend den Hof Dawuds verließen, trafen sie auf Sulayman. Sulayman fragte: „Wie wurde euer Streit beigelegt?“ Sie berichteten ihm von der Entscheidung. Darauf sagte Sulayman: „Wenn euer Fall vor mich gebracht worden wäre, hätte ich eine für beide Parteien entgegenkommendere Lösung gefunden.“ Als Dawud davon erfuhr, ließ er ihn zu sich rufen und fragte: „Wie würdest du urteilen?“ Sulayman sagte: „Übergebt dem Besitzer des Feldes vorläufig die Schafe, damit er deren Milch, Wolle, Nachwuchs und sonstigen Nutzen verwerten kann. Der Besitzer der Schafe soll inzwischen das Feld für den Besitzer des Feldes so bewirtschaften, als wäre es sein eigenes Feld. Wenn die Ernte so groß ist, wie sie an dem Tag war, an dem die Schafe die Ernte gefressen hatten, dann soll der Besitzer des Feldes

die Bewirtschaftung des Feldes übernehmen und der Besitzer der Schafe seine Schafe zurücknehmen.“ Als Dawud dies hörte, sagte er: „Deine Entscheidung ist richtig.“ Er erklärte diese Entscheidung zu seinem eigenen Urteil.
Die Pflichten des Richters: Es gehört zu den Pflichten des Richters, Kläger und Beklagten in fünf Angelegenheiten gleich zu behandeln:

1. Ihnen zu gestatten, zum Richter zu kommen.

2. Ihnen zu gestatten, vor dem Richter Platz zu nehmen.

3. Die Aufmerksamkeit des Richters beiden Parteien zuzuwenden.

4. Die Aussagen beider Parteien anzuhören.

5. Beide Parteien gerecht zu behandeln.

Hier ist zu beachten, dass eine gleiche Behandlung beider Parteien nur bei den äußerlich sichtbaren Handlungen erforderlich ist, nicht hinsichtlich der inneren Neigung. Wenn sein Herz sich zu einer der beiden Parteien neigt und er es begrüßt, dass diese durch ihre Argumente den Gegner besiegt, trifft ihn dafür keine Sünde, da es nicht möglich ist, sich davon vollständig fernzuhalten. Es ist ihm jedoch nicht angemessen, einer der beiden Parteien ihre Argumentation beizubringen oder einen Zeugen seine Aussage zu lehren, denn dadurch würde eine der beiden Parteien geschädigt. Der Richter darf den Kläger weder darin unterweisen, seine Forderung vorzubringen und einen Eid zu leisten, noch den Beklagten darin, etwas zuzugeben oder abzustreiten. Ebenso darf er die Zeugen weder dazu anhalten, auszusagen, noch ihnen raten, von einer Aussage abzusehen. Er darf auch nicht einen der beiden, den Kläger oder den Beklagten, bewirten und den anderen nicht, denn dadurch würde sich der andere verletzt fühlen. Der Richter selbst darf weder die Bewirtung durch den Kläger oder den Beklagten noch durch einen von ihnen annehmen, solange sie einander als Prozessgegner gegenüberstehen.

Es wird überliefert, dass der Gesandte Allahs weder den Kläger noch den Beklagten ohne dessen jeweiligen Gegner bewirtete und auch von keinem von ihnen ein Geschenk annahm. Wenn jedoch jemand den Richter bereits vor dessen Übernahme des Richteramtes regelmäßig zu beschenken pflegte, darf der Richter sein Geschenk annehmen. Bei jemandem, der diese Gewohnheit nicht hatte, gilt sein Geschenk als Bestechung. Von Burayda wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wen wir mit einem Amt betrauen und dem wir dafür eine Lebensversorgung gewähren, was er danach darüber hinaus annimmt, ist Unterschlagung.“ (Abu Dawud)

Der Gesandte Allahs sagte ferner: „Auf Allahs Fluch stehen sowohl derjenige, der im Richter- und Regierungsamt Bestechungsgeld nimmt, als auch derjenige, der es gibt.

Al-Chattabi sagte: Der Fluch trifft beide gleichermaßen nur dann, wenn beide freiwillig in gleicher Weise Bestechungsgeld geben und nehmen. Gibt der Bestechende das Geld mit einem unrechtmäßigen Ziel und in der Absicht, jemandem Unrecht zuzufügen, so ist auch er ebenso verflucht wie derjenige, der es annimmt. Gibt er es jedoch, um sein rechtmäßiges Anrecht zu erhalten oder um Unrecht von sich abzuwehren, fällt er nicht unter diese Drohung. Es wird überliefert, dass Ibn Masʿud während seines Aufenthalts in Abessinien zu Unrecht als Kriegsgefangener festgenommen wurde. Daraufhin erlangte er gegen zwei Dinar seine Freilassung. Al-Hasan, asch-Schaʿbi, Dschabir und ʿAtaʾ sagten: Wenn jemand aus Furcht vor Unrecht einen Vergleich schließt, um sein Leben und sein Eigentum zu schützen, trifft ihn darin keine Sünde. Ebenso gilt die Drohung mit diesem Fluch gegenüber demjenigen, der Bestechungsgeld annimmt, nur dann, wenn er etwas als Gegenleistung für die Erfüllung einer ihm übertragenen Pflicht annimmt und diese Pflicht nicht erfüllt, solange er kein Bestechungsgeld erhält, oder wenn es sich um eine unrechtmäßige Handlung handelt, die er unterlassen sollte, die er aber erst unterlässt, nachdem man ihm Bestechungsgeld gegeben hat. Im Werk „Falgul Allam“ heißt es: Das Geld, das Richter annehmen, ist von vier Arten: Bestechungsgeld, Geschenk, Vergütung und Gehalt.

1. Bestechungsgeld: Wird es dafür gegeben, dass der Richter zugunsten des Gebers ein ungerechtes Urteil fällt, so ist es sowohl für den Geber als auch für den Empfänger verboten. Wird es jedoch dafür gegeben, dass der Richter dem Geber sein rechtmäßiges Anrecht verschafft, so ist es für den Richter verboten, nicht aber für den Geber, denn dieser gibt es mit dem Ziel, sein rechtmäßiges Anrecht zu erhalten. Nach Ansicht mancher ist es auch für den Geber verboten, weil der Richter dadurch zur Sünde verleitet wird.

2. Geschenke: Wenn ein Geschenk bereits vor der Ernennung des Richters zu seinem Amt gegeben wurde, ist es nicht verboten, es auch nach der Amtsübernahme weiterhin anzunehmen. Wenn jedoch erst nach seiner Ernennung damit begonnen wurde, ihm Geschenke zu machen, ist zu prüfen, ob der Schenkende mit jemandem einen Rechtsstreit hat. Wenn dies nicht der Fall ist, ist das Geschenk zulässig, jedoch missbilligt. Besteht hingegen ein Rechtsstreit, ist dieses Geschenk sowohl für den Richter als auch für den Schenkenden verboten.

3. Vergütung: Wenn dem Richter vonseiten der Regierung ein Gehalt oder eine Zulage gezahlt wird, ist dies nach übereinstimmender Auffassung verboten. Denn Gehalt und Zulagen werden ihm gerade für seine Tätigkeit als Richter gezahlt. Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund, zusätzlich etwas als Vergütung anzunehmen. Wenn ihm vonseiten der Regierung jedoch kein Gehalt und keine Zulage gezahlt werden, ist es zulässig, für eine andere Tätigkeit als das Richteramt eine Vergütung entsprechend dem Umfang der Arbeit anzunehmen. Nimmt er mehr als das an, ist es verboten. Jede Vergütung für das Richteramt anzunehmen, ist nach übereinstimmender Auffassung verboten. Deshalb wurde gesagt, dass es besser ist, einen armen Menschen als Richter einzusetzen als einen reichen. Denn was für ihn nicht zulässig war anzunehmen, solange er ein staatliches Gehalt bezog, wird für ihn aufgrund seiner Armut zulässig. Dies gilt für Scharia-Gerichte oder das islamische Rechtssystem. Das geltende Recht und das bestehende Justizsystem sind völlig ungerecht, unterdrückerisch und übertrieben. Islamische Gerichte und eine schariagemäße Rechtsprechung können nicht errichtet werden, ohne einen islamischen Staat zu gründen. Daher darf niemand isoliert wegen Unzucht oder Diebstahls bestraft werden. Zuerst muss die Gesellschaft verändert werden. Danach muss das islamische Strafrecht angewandt werden.

Umars Brief über Angelegenheiten der Rechtsprechung: In einem an Abu Musa al-Aschʿari gerichteten Brief legte Umar grundlegende, dauerhafte Prinzipien für die Rechtsprechung fest. Der Brief lautet wie folgt:

Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen,

vom Diener Allahs, dem Befehlshaber der Gläubigen, Umar ibn al-Chattab, an Abdullah ibn Qais: Friede sei mit dir.

Gerecht zu richten ist eine unumstößliche Pflicht und eine seit Urzeiten befolgte Sunna. Verstehe: Wenn dir ein Rechtsfall übertragen wird, nützt es nichts, über etwas wortreich zu reden, das nicht zur Anwendung kommen wird. Behandle alle vor dir, in deinem Urteil und in deiner Sitzung gleich, damit kein angesehener Mensch aufgrund deiner besonderen Zuneigung zu ihm auf deine Parteilichkeit hoffen kann und kein Schwacher an deiner gerechten Behandlung verzweifelt. Es ist die Pflicht des Klägers, Beweise für seine Forderung vorzulegen, während derjenige, der sie bestreitet, schwören muss. Eine Schlichtung unter Muslimen ist zulässig, außer bei einer Einigung, durch die das Verbotene erlaubt und das Erlaubte verboten gemacht wird. Du darfst ein heute verkündetes Urteil noch einmal prüfen und zu dem zurückkehren, was du für wahr und richtig hältst. Denn die Wahrheit ist beständig, und zur Wahrheit zurückzukehren ist besser, als an der Falschheit festzuhalten. Wenn du in einer Angelegenheit, die weder im Koran noch in der Sunna geregelt ist, in Zweifel und Streit gerätst, bemühe dich, sie wiederholt gründlich zu durchdenken. Lerne die Präzedenzfälle kennen und vergleiche die neue Angelegenheit mit ihnen. Suche nach dem, was Allah am nächsten ist und am stärksten mit der Wahrheit übereinstimmt. Setze für denjenigen, der einen Anspruch geltend macht und Beweise vorlegen will, eine letztmögliche Frist fest. Bringt er innerhalb dieser Frist seine Beweise bei, so gewähre ihm, was ihm zusteht. Andernfalls weise seinen Anspruch zurück. Denn dies ist das wirksamste Mittel, Zweifel auszuräumen. Muslime sind grundsätzlich als Zeugen füreinander geeignet, mit Ausnahme dessen, der als Ehebrecher bekannt ist, eine Auspeitschung erhalten hat, nachweislich eine Falschaussage gemacht hat oder in einer Angelegenheit der Abstammung oder des Erbrechts beschuldigt worden ist. Allah hat durch Beweise und Eide dafür gesorgt, dass eure verborgenen Angelegenheiten geschützt werden. Lass dich bei Streit und Trennung nicht durch das Leid, das dir dein Gegner zufügt, ungeduldig oder ratlos machen. Denn die Wahrheit bleibt an ihrem Platz, und durch Leid und Kummer erhöht Allah den Lohn und den Rang. Für denjenigen, dessen Absicht aufrichtig ist und der sich in Selbstbeherrschung übt, ist Allah in allen Angelegenheiten, die Allah und die Menschen betreffen, ausreichend. Wer sich gegenüber den Menschen künstlich auf eine Weise verhält, die seiner Absicht widerspricht, und von dem Allah weiß, dass dieses Verhalten nicht seinem spontanen Wesen entspricht, den wird Allah bloßstellen. Was meinst du also über Allahs rasch gewährte Versorgung und die Schätze Seiner Barmherzigkeit? Kann dir irgendjemand außer Allah dies geben?

Die Empfehlung des Richters: Wenn der Richter es für gut erachtet, darf er eine Empfehlung aussprechen. So kann er beispielsweise dem Kläger und dem Beklagten empfehlen, sich zu einigen oder auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten. In einem bereits erwähnten Hadith wird überliefert, dass der Gesandte Allahs Kaʿb ibn Malik empfahl, auf die Hälfte seiner Schuld zu verzichten, worauf Kaʿb einging und sich einigte.

Die äußere Wirksamkeit des richterlichen Urteils: Das Urteil des Richters macht keine erlaubte Sache verboten und keine verbotene Sache erlaubt. Hierzu wurde bereits in dem von Umm Salama überlieferten Hadith erwähnt, dass der Gesandte Allahs sagte: „Ich bin nur ein Mensch. Ihr bringt eure Streitigkeiten zu mir. Vielleicht ist einer von euch redegewandter als der andere und kann seine Argumente besser vortragen. Daher entscheide ich auf Grundlage dessen, was ich höre. Wenn ich also jemandem das Recht seines Bruders zugesprochen habe, soll er es nicht nehmen. Denn damit bereite ich ihm nur ein Stück Feuer.“ (Buchari, Muslim, Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i und Ibn Madscha). Imam asch-Schafi’i sagte: Das Urteil des Richters kann das Verbotene nicht erlauben; dies ist eine übereinstimmende Auffassung. Wenn daher jemand gegenüber einem anderen einen Anspruch geltend macht, dafür Zeugen vorführt und der Richter zugunsten des Anspruchstellers entscheidet, ist es für ihn zulässig, das durch das Urteil erlangte Recht anzunehmen, sofern die Beweise wahr sind. Sind die Beweise jedoch falsch und hat der Richter auf Grundlage dieser falschen Beweise entschieden, macht dieses Urteil es dem Kläger nicht zulässig, das beanspruchte Recht anzunehmen; vielmehr bleibt es im Eigentum seines rechtmäßigen Besitzers. Mit Ausnahme von Imam Abu Hanifa widersprach kein anderer Rechtsgelehrter dieser Auffassung. Imam Abu Hanifa sagte: Das Urteil des Richters ist hinsichtlich des Fortbestehens und der Aufhebung von Verträgen sowohl äußerlich als auch innerlich in jeder Hinsicht wirksam.

Wenn also ein falscher Zeuge vor dem Richter für die Scheidung einer Frau Zeugnis ablegt und der Richter daraufhin zugunsten der Scheidung urteilt, wird ihr Eheband mit ihrem Ehemann gelöst, und sie darf eine Ehe mit einem anderen Mann eingehen. Sie darf sogar denjenigen heiraten, der für ihre Scheidung falsch ausgesagt hat. Ebenso: Wenn jemand über eine Frau falsch bezeugt, sie sei die Ehefrau eines bestimmten Mannes, obwohl sie nicht seine Ehefrau ist, und der Richter aufgrund dieser Aussage urteilt, wird die Frau gemäß diesem Urteil für ihn rechtmäßig. Imam Abu Hanifa unterschied jedoch zwischen Klagen über das Fortbestehen oder die Auflösung eines Vertrags sowie zwischen Mord- und Vermögensklagen. Diese Unterscheidung ist jedoch nicht richtig, denn zwischen diesen beiden Arten von Klagen besteht kein Unterschied. Die Schüler von Imam Abu Hanifa widersprachen ihm in dieser Angelegenheit.

Das Urteil des Richters über eine abwesende Person, die keinen Vertreter hat: Gegen eine abwesende Person, die keinen Vertreter (Anwalt) hat, darf der Kläger eine Forderung erheben beziehungsweise Klage einreichen. Wird die Forderung bewiesen, darf der Richter auch gegen diese abwesende Person ein Urteil fällen.

Der erste Beleg: Vers 26 der Sure Sad: „O Dawud, richte zwischen den Menschen nach der Wahrheit.“ Da das durch Zeugenaussagen bewiesene Sachverhalt der Wahrheit entspricht, ist es verpflichtend, entsprechend zu urteilen.

Der zweite Beleg: Hind, die Ehefrau Abu Sufyans, teilte dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, mit, dass Abu Sufyan geizig sei, und fragte, ob sie ohne seine Erlaubnis etwas von seinem Vermögen nehmen dürfe. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte zu ihr: „Nimm so viel, wie für dich und dein Kind ausreicht.“ Dies ist ein Urteil gegen eine abwesende Person.

Der dritte Beleg: Imam Malik berichtet in der Muwatta, dass Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Wer von jemandem etwas zu fordern hat, soll morgen zu mir kommen. Ich werde das Vermögen des Schuldners verkaufen und den Erlös unter seinen Gläubigern aufteilen.“ Die Person, über deren Vermögen der Verkauf angeordnet worden war, war abwesend.

Der vierte Beleg: Wenn der Richter davon absehen würde, gegen eine abwesende Person zu urteilen, würde das Recht des Anspruchsberechtigten verlorengehen; daher ist ein solches Urteil nicht unzulässig. Die Abwesenheit ist außerdem kein ausreichender Grund, die Begleichung einer Schuld zu verweigern. Dies ist die Auffassung von Imam Malik, asch-Schafii und Ahmad. Sie sagen: „Das Recht der abwesenden Person wird nicht verletzt. Wenn sie erscheint, wird ihr Vorbringen angehört und entsprechend verfahren; aufgrund dessen kann sogar das Urteil aufgehoben werden, denn das Anhören ihrer Aussage ist eine Voraussetzung.“ Der Richter Schuraih, Umar ibn Abd al-Aziz, Ibn Abi Layla und Imam Abu Hanifa sagen:

Ohne die Anwesenheit eines Vertreters der abwesenden Person darf der Richter kein Urteil gegen sie fällen. Denn sie könnte Beweise besitzen, die die Forderung des Klägers entkräften. Außerdem wurde bereits in einem Hadith überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu Ali, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „O Ali, wenn Kläger und Beklagter vor dir Platz genommen haben, dann fälle kein Urteil, bevor du nicht die Aussagen beider angehört hast. Wenn du die Aussagen beider angehört hast, wird dir klar werden, wie du urteilen sollst.

Al-Chattabi sagt: Einige Faqihs befürworten in bestimmten Fällen ein Urteil gegen eine abwesende Person. Dazu gehören insbesondere Angelegenheiten, die Verstorbene und Kinder betreffen. Sie sagen außerdem: Wenn jemand sein Vermögen bei einer Person zurücklässt und ins Ausland reist, darf der Richter, sobald seine Ehefrau Unterhalt fordert und die Person, bei der er das Vermögen hinterlegt hat, vorführen lässt, diese dazu verpflichten, der Ehefrau Unterhalt zu zahlen.

Er sagt ferner: Wenn der Anspruchsberechtigte auf die Schufʿa beim Richter gegen eine abwesende Person den Anspruch auf Schufʿa geltend macht und nachweist, dass diese ihr Eigentum verkauft und den Kaufpreis erhalten hat, wird der Richter zugunsten seines Schufʿa-Anspruchs entscheiden. All diese Entscheidungen sind Urteile gegen eine abwesende Person.

Urteile des Richters gegen Nichtmuslime: Wenn Nichtmuslime ihre Streitigkeiten muslimischen Richtern vorlegen, ist dies zulässig. Der Richter wird ihre Angelegenheiten gemäß den Bestimmungen des Islam entscheiden.

فَإِنْ جَاءَ وَلَكَ فَاحْكُمْ بَيْنَهُمْ أَوْ أَعْرِضْ عَنْهُمْ وَإِن تَعْرِضْ عَنْهُمْ عَلَى يُشَرُوكَ هَيْئًا وَإِن حَكَمْتَ فَاحْكُمْ بَيْنَهُم بِالْقِسْطِ إِنَّ اللَّهَ يُحِبُّ الْمُقْسِطِينَ

„Wenn sie zu dir kommen, dann richte zwischen ihnen oder wende dich von ihnen ab. Wenn du dich von ihnen abwendest, werden sie dir keinen Schaden zufügen können. Wenn du aber richtest, dann richte gerecht. Wahrlich, Allah liebt die Gerechten.“ (Sure al-Māʾida, 42).

Darf der Gläubiger seine Forderung ohne Geltendmachung eintreiben, wenn der Schuldner Ausflüchte macht?: Die schafiitischen Rechtsgelehrten sagen: Wenn jemand eine Forderung gegen eine andere Person hat, jedoch weder Beweis noch Zeugen besitzt und der Schuldner sie bestreitet, darf er, sofern er dazu in der Lage ist, genau die geschuldete Sache aus deren Vermögen nehmen. Obwohl er in der Lage ist, genau diese Sache zu nehmen, darf er seine Forderung nicht durch eine andere Sache begleichen. Wenn es keine andere Möglichkeit gibt, als eine andere Sache zu nehmen, darf er die Forderung daraus begleichen.

Wenn es jedoch möglich ist, die Forderung mithilfe eines Richters einzutreiben – etwa wenn der Schuldner seine Schuld anerkennt, aber Ausflüchte macht, oder wenn er sie bestreitet, der Gläubiger jedoch Zeugen und Beweise besitzt –, oder wenn der Gläubiger erwartet, dass der Schuldner sie anerkennen wird, sobald er vor den Richter gebracht und zum Schwören aufgefordert wird: Darf er die Forderung dann nach eigenem Ermessen unmittelbar eintreiben, oder ist es verpflichtend, sich an den Richter zu wenden? Darüber besteht Meinungsverschiedenheit. Die vorzugswürdige Ansicht lautet, dass die unmittelbare Eintreibung zulässig ist. Der Beweis dafür ist der Vorfall mit Hind, der Ehefrau Abū Sufyāns. Außerdem ist die Anrufung des Gerichts nicht verpflichtend, da eine gerichtliche Klärung schwierig, kostspielig und zeitaufwendig ist.

Die schafiitischen Rechtsgelehrten sagen ferner: Wenn die unmittelbare Eintreibung zulässig ist und es für die Eintreibung keine andere Möglichkeit gibt, als seine Tür aufzubrechen oder ein Loch in seine Mauer zu brechen, ist auch dies zulässig. Der Gläubiger ist in diesem Fall nicht verpflichtet, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Ebenso darf man, wenn es zur Selbstverteidigung gegen einen Angreifer keine andere Möglichkeit gibt, als dessen Eigentum zu beschädigen, dies tun, ohne Schadensersatz leisten zu müssen.

Diese Ansicht der schafiitischen Rechtsgelehrten steht nicht im Widerspruch zu folgendem Hadith des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil seien auf ihm: „Erweise demjenigen Treue, der dir anvertraute Dinge treu bewahrt, und sei demjenigen gegenüber nicht treulos, der dein anvertrautes Gut verrät.“ Denn ein Treuloser ist jemand, der durch Unrecht und Aggression etwas an sich nimmt, worauf er kein Recht hat. Wer das Recht besitzt, seinen rechtmäßigen Anspruch von seinem Kontrahenten einzutreiben, und befugt ist, das ihm zugefügte Unrecht zu vergelten, ist kein Treuloser. Die eigentliche Bedeutung des Hadiths lautet: „Sei gegenüber demjenigen, der dich verraten hat, nicht in derselben Weise treulos, wie er dich verraten hat.“ Derjenige, von dem hier die Rede ist, hat nämlich keine Treulosigkeit begangen. Er hat lediglich seinen rechtmäßigen Anspruch eingetrieben. Der im Hadith erwähnte Treulose hingegen verletzt die Rechte anderer.

Das Auftauchen einer neuen Entscheidung im Kopf des Richters: Wenn ein Richter aufgrund seines eigenen Idschtihad, also nach umfassender Überlegung und Untersuchung, in einem Fall ein Urteil verkündet und ihm danach ein neues Urteil in den Sinn kommt, das dem ersten Urteil widerspricht, darf er das betreffende Urteil nicht aufheben. Ebenso darf er das Urteil eines anderen Richters, das ihm vorgelegt wird, nicht aufheben, nur weil es ihm nicht gefällt. Der Beweis dafür ist das von ʿAbd ar-Razzaq überlieferte Urteil von Umar ibn al-Chattab (r.a.) bezüglich einer Frau. Diese Frau starb und hinterließ einen Ehemann, eine Mutter, einen Vater, zwei Halbbrüder väterlicher- und mütterlicherseits sowie zwei Halbbrüder mütterlicherseits. Umar (r.a.) gab den Halbbrüdern väterlicher- und mütterlicherseits und den beiden Halbbrüdern mütterlicherseits einen Anteil von einem Drittel des Nachlasses. Als ein Mann dies sah, sagte er zu ihm: „Als Sie in jenem Jahr einen Erbstreit entschieden haben, haben Sie ihnen keinen solchen Anteil gegeben.“ Umar (r.a.) sagte: „Damals habe ich nach den damaligen Umständen entschieden, und heute habe ich nach den heutigen Umständen entschieden.“ Ibn al-Qayyim sagt: Der Kalif entschied an beiden Tagen jeweils unabhängig nach dem, was er aufgrund seines Idschtihad für wahr und richtig hielt.

Ein Beispiel für die Rechtsprechung und Urteilsfindung in der Frühzeit des Islam: Abu Nuʿaim erwähnt in seinem Werk „Hilya“: Ali ibn Abu Talib (r.a.) fand bei einem Juden seine Rüstung. Der Jude hatte sie auf der Straße gefunden. Ali (r.a.) erkannte die Rüstung sofort. Er sagte: „Das ist meine Rüstung. Sie ist von einem aschgrauen Kamel von mir heruntergefallen.“ Der Jude sagte: „Die Rüstung gehört mir und befindet sich in meinem Besitz.“ Daraufhin sagte der Jude: „Lasst uns zu einem muslimischen Richter gehen, damit er unseren Streit entscheidet.“ Beide gingen zum Richter Schuraih. Als Schuraih Ali (r.a.) kommen sah, rückte er von seinem Sitz ab, und Ali (r.a.) setzte sich dorthin. Darauf sagte Ali (r.a.): „Wenn mein Gegner Muslim wäre, würde ich ihm einen Sitz neben mir auf gleicher Höhe bereitstellen. Doch ich hörte den Gesandten Allahs (s.a.w.) sagen: „Setzt Nichtmuslime nicht auf gleichrangige Plätze.

Nun sagte Schuraih: „O Fürst der Gläubigen, was wünschen Sie?“ Ali (r.a.) sagte: „Meine Rüstung ist von einem aschgrauen Kamel von mir heruntergefallen. Daraufhin hat dieser Jude sie gefunden.“ Schuraih sagte: „O Jude, was ist deine Aussage?“

Er sagte: „Das ist meine Rüstung, und sie befindet sich in meinem Besitz.“

Schuraih sagte: „O Fürst der Gläubigen, Sie haben die Wahrheit gesagt. Das ist Ihre Rüstung. Doch dafür sind zwei Zeugen erforderlich.“

Sofort rief er Kambarm und Hasan, den Sohn Alis, herbei, und beide bezeugten, dass die Rüstung Ali (r.a.) gehörte.

Schuraih sagte: „Die Aussage Ihres freigelassenen Sklaven Kambarm erkenne ich an. Doch ich kann nicht anerkennen, dass Ihr Sohn als Zeuge für Sie aussagt.“ Ali (r.a.) sagte: „Haben Sie nicht gehört, dass Umar ibn al-Chattab (r.a.) sagte: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) hat gesagt: Hasan und Husain sind die Anführer der jungen Männer im Paradies?“

Schuraih sagte: „Ja, das habe ich gehört.“

Ali (r.a.) sagte: »Und dennoch akzeptierst du nicht das Zeugnis des Anführers der Jugendlichen des Paradieses?« Dann sagte er zu dem Juden: »Nimm den Harnisch; nimm du ihn.«

Der Jude sagte: »Der Anführer der Gläubigen kam mit mir zu dem Richter der Muslime. Dieser Richter entschied zu meinen Gunsten, und der Anführer der Gläubigen war damit einverstanden. O Anführer der Gläubigen, bei Allah, du bist wahrhaftig. Das ist tatsächlich dein Harnisch. Er war von einem deiner Kamele heruntergefallen, und ich hatte ihn gefunden. Ich bezeuge, dass es keine Gottheit außer Allah gibt und dass Muhammad (s.a.w.) Sein Gesandter ist.«
Daraufhin schenkte Ali (r.a.) dem Juden den Harnisch. Außerdem schenkte er ihm neunhundert Münzen. Später kämpfte dieser auf der Seite von Ali (r.a.) in der Schlacht von Siffin und fiel als Märtyrer.

Einundsechzigstes Kapitel: Anspruch und Beweis

Definition: Im schariatischen Sprachgebrauch bedeutet dies, einen Gegenstand, der sich im Besitz oder unter der Obhut eines anderen befindet, als etwas zu bezeichnen, worauf man selbst Anspruch hat. Wer einen Anspruch erhebt, wird Kläger oder Antragsteller genannt, und derjenige, gegen den der Anspruch erhoben wird, wird Beklagter oder Angeklagter genannt. Wenn der Kläger zu seinem Anspruch schweigt, gilt er nicht als Anspruchsteller, und sein Anspruch wird verworfen. Schweigt der Beklagte, wird er dadurch nicht freigesprochen.

Wessen Anspruch ist gültig? Gültig und zu berücksichtigen ist ausschließlich der Anspruch einer freien, geistig gesunden, erwachsenen und urteilsfähigen Person. Die Ansprüche eines Sklaven, eines Geisteskranken, eines geistig Behinderten, eines Kindes oder eines Schwachsinnigen sind nicht zu berücksichtigen. Diese Bedingungen sind beim Anspruchsteller ebenso unerlässlich wie bei demjenigen, der den Anspruch zurückweist.

Ein Anspruch ohne Beweis hat keinen Wert: Zur Begründung eines Anspruchs ist ein Beweis erforderlich, durch den die Wahrheit deutlich wird. Von Ibn Abbas (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: »Wenn den Menschen allein aufgrund ihrer Behauptung das gegeben würde, was sie beanspruchen, würden viele Menschen das Leben und das Vermögen anderer beanspruchen. Doch derjenige, gegen den ein Anspruch erhoben wird, muss schwören.« (Ahmad, Muslim).

Der Kläger muss den Beweis vorlegen: Die Verantwortung, die Richtigkeit und Wahrheit des Anspruchs zu beweisen, obliegt allein dem Kläger. Denn der Beklagte oder Angeklagte ist grundsätzlich frei von jeder Haftung und unschuldig. Ihn für schuldig zu beweisen, obliegt ausschließlich dem Kläger.

Al-Bayhaqi und at-Tabarani überliefern mit einer authentischen Überlieferungskette, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: »Die Vorlage des Beweises obliegt dem Kläger, und die Pflicht desjenigen, der den Anspruch zurückweist, ist es, zu schwören.

Voraussetzung für die Unumstößlichkeit eines Beweises: Voraussetzung für einen Beweis ist, dass er unumstößlich, gewiss und frei von jeglichem Zweifel ist. Denn ein auf Vermutungen beruhender Beweis vermittelt keine Gewissheit. Allah sagt:

وإِن الظَّي لا يُغْنِي مِنَ الْحَقِّ شَيْئًا„Vermutung hat gegenüber der Wahrheit keinerlei Wert.“ (Sure an-Nadschm, 28).

Über Ibn Abbas (Allahs Wohlgefallen auf ihm) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu einem Mann sagte: „Kannst du die Sonne sehen?“ Er sagte: „Ja.“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Dann lege Zeugnis ab wie die Sonne; andernfalls lass es.“
Methoden zum Beweis eines Anspruchs: Es gibt vier Methoden, einen Anspruch zu beweisen: 1. ein Geständnis 2. eine Zeugenaussage 3. ein Eid 4. offizielle beweiskräftige Dokumente. Für jede dieser vier Methoden gibt es bestimmte Regelungen, die wir nacheinander ausführlich darlegen werden.

Zweiundsechzigstes Kapitel: Das Geständnis

Definition: Ein Geständnis bedeutet, dass der Beklagte oder Beschuldigte einen gegen ihn erhobenen Anspruch oder Vorwurf anerkennt. Es ist das stärkste Beweismittel, um die Wahrheit des Anspruchs des Klägers zu beweisen. Daher wird es als „das beste Beweismittel“ bezeichnet. Eine andere Bezeichnung dafür ist, gegen sich selbst Zeugnis abzulegen.

Gültigkeit des Geständnisses: Die Gelehrten sind sich darüber einig, dass die Gültigkeit des Geständnisses durch den Koran und die Sunna belegt ist. Allah, der Erhabene, sagt in Vers 135 der Sure an-Nisa:

يأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا كُونُوا قَوْمِينَ بِالْقِسْطِ عُمَدَاءَ لِلَّهِ وَلَوْ عَلَى الْفُسِكُرْه

„O ihr, die ihr glaubt, steht fest für die Gerechtigkeit ein als Zeugen für Allah, selbst wenn es gegen euch selbst oder gegen die Eltern und die Verwandten geht.“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte zu dem Gefährten Unais (Allahs Wohlgefallen auf ihm): „O Unais, geh zur Frau dieses Mannes und erkundige dich nach ihr. Wenn sie ein Geständnis ablegt, dann steinige sie.“

Er sagte ferner: „Wenn jemand die Beziehung zu dir abbricht, so pflege du die Beziehung zu ihm; wenn jemand dich schlecht behandelt, so behandle du ihn gut, und sprich die gerechte Wahrheit, selbst wenn sie gegen dich spricht.“ (Al-Dschamiʿ as-Saghir, 5004).

Von Abu Dharr, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird berichtet, dass er sagte: „Mein Freund, der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ermahnte mich, auf denjenigen zu schauen, der unter mir steht, und nicht auf denjenigen, der über mir steht; die Armen zu lieben und ihnen nahe zu sein; die verwandtschaftlichen Beziehungen zu pflegen, selbst wenn sie die Beziehung zu mir abbrechen und mir Leid zufügen; die Wahrheit zu sprechen, selbst wenn sie bitter ist; auf Allahs Weg keine Angst vor dem Tadel anderer zu haben; niemanden um etwas zu bitten und häufigلَا حَوْلَ وَلَا قُوَّةَ إِلَّا بِ(La hawla wa-la quwwata illa billah) zu sagen, denn dies ist ein Schatz aus den Schätzen des Paradieses.“

Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, entschied durch Geständnisse über Tötungsdelikte, Hudud und Vermögensstreitigkeiten.

Bedingungen für die Gültigkeit eines Geständnisses: Für die Gültigkeit eines Geständnisses sind folgende Bedingungen erforderlich: Der Geständige muss geistig gesund und volljährig sein und das Geständnis freiwillig ablegen. Er muss berechtigt sein, über sein Vermögen frei zu verfügen, darf das Geständnis nicht aus Spaß ablegen und nichts Unmögliches gestehen. Daher sind die Geständnisse eines Geisteskranken, eines Minderjährigen, eines Menschen, der unter Zwang zu einem Geständnis genötigt wurde, eines geistig Behinderten, eines Scherzenden sowie eines Menschen, der etwas gesteht, das von Natur aus oder nach vernünftiger Überlegung unmöglich ist, nicht gültig. Denn in all diesen Fällen kann jeder erkennen, dass sein Geständnis eine Lüge ist. Es ist jedoch nicht zulässig, dass der Richter auf Grundlage einer falschen Aussage urteilt und Recht spricht.

Widerruf des Geständnisses: Wenn ein Geständnis durch die Erfüllung aller Bedingungen gültig wird, ist es für den Geständigen verbindlich, und wenn es mit einem Interesse oder Recht eines Menschen verbunden ist, darf er es nicht widerrufen. Wenn das Geständnis jedoch mit einem Recht Allahs verbunden ist, etwa mit der Strafe für Unzucht oder für das Trinken von Alkohol, ist sein Widerruf zulässig. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wendet die Hudud aufgrund von Zweifeln ab.“ Im Kapitel über die Hudud wurde zuvor der Hadith über Maʿiz erwähnt. Die Zahiriten widersprechen jedoch dieser Auffassung. Ihrer Ansicht nach ist der Widerruf eines Geständnisses unter keinen Umständen zulässig, unabhängig davon, ob es mit dem Recht Allahs oder mit dem Recht eines Menschen verbunden ist.

Das Geständnis ist ein begrenzter Beweis: Das Geständnis ist ein begrenzter Beweis. Durch es kann nur die eigene Beteiligung des Geständigen bewiesen werden, nicht die Beteiligung eines anderen. Wenn jemand unter Einbeziehung eines anderen ein Geständnis ablegt, wird das Geständnis gegen diesen anderen nicht anerkannt. Das Zeugnis ist jedoch das Gegenteil davon. Durch ein Zeugnis kann auch das Vergehen eines anderen bewiesen werden. Wenn ein Kläger gegen mehrere Personen geltend macht, dass sie ihm eine Schuld schulden, und einige dieser Personen den Anspruch anerkennen, während die anderen ihn bestreiten, wird der Anspruch nur gegen die Geständigen und gegen niemanden sonst bewiesen. Beweist der Kläger seinen Anspruch jedoch durch Zeugen, wird er gegen alle begründet sein.

Das Geständnis ist unteilbar: Das Geständnis ist eine untrennbare Aussage. Es ist nicht zulässig, einen Teil davon anzunehmen und einen anderen Teil zurückzuweisen.

Geständnis einer Schuld: Wenn jemand gesteht, dass er einem seiner Erben eine Schuld schuldet, ist dieses Geständnis, sofern er es während seiner Krankheit auf dem Sterbebett abgelegt hat, erst dann gültig, wenn die übrigen Erben es bestätigen. Denn sein Krankheitszustand lässt vermuten, dass er mit diesem Geständnis möglicherweise beabsichtigt, seine Erben zu benachteiligen. Hat er das Geständnis jedoch im gesunden Zustand abgelegt, ist es gültig. In diesem Fall ist die Möglichkeit, dass er die Erben benachteiligen wollte, lediglich eine bloße Möglichkeit und eine reine Vermutung, die die Wirksamkeit des Geständnisses nicht verhindern kann.

Nach der schafiitischen Rechtsschule ist das Geständnis eines gesunden Menschen gültig, da kein Hinderungsgrund besteht, wenn die Voraussetzungen für seine Gültigkeit vollständig erfüllt sind. Wenn jemand während einer Krankheit vor seinem Tod zugunsten eines Nichtverwandten ein Geständnis ablegt, ist dieses gültig. Einige sagen, dass es aus einem Drittel des Vermögens erfüllt wird. Legt er jedoch zugunsten eines Erben ein Geständnis ab, ist dieses ebenfalls gültig; dies ist die maßgebliche Ansicht der schafiitischen Rechtsschule. Denn das Geständnis wurde in einer Lebensphase abgelegt, in der selbst ein Lügner die Wahrheit sagt und ein Sünder bereut. In dieser äußersten Lage scheint es offensichtlich, dass der Geständige wahrheitsgemäß gestanden hat und nicht beabsichtigt, jemanden zu benachteiligen. Einige Gelehrte der schafiitischen Rechtsschule halten dies für ungültig, da er möglicherweise beabsichtigt haben könnte, bestimmte Erben zu benachteiligen. Sie sagen ferner: Wenn er im gesunden Zustand zugunsten einer Person und im kranken Zustand zugunsten einer anderen ein Geständnis ablegt, sollen beide untereinander den jeweils zustehenden Anteil aufteilen; die zuerst begünstigte Person erhält keinen Vorrang. Imam Ahmad sagte: Das Geständnis eines Kranken zugunsten eines Erben ist nicht zulässig. Imam al-Auza’i und eine Gruppe von Gelehrten halten es für zulässig, dass ein Kranker zugunsten eines Erben über einen Teil des Vermögens ein Geständnis ablegt. Denn es ist äußerst fernliegend, über jemanden, dessen Tod bevorsteht, eine schlechte Meinung zu hegen. Die Regelungen der Scharia richten sich nach dem äußeren Zustand. Daher ist es nicht angemessen, sein Geständnis aufgrund bloßer Vermutungen zu verwerfen. Seine Angelegenheit wird Allah anvertraut.

Dreiundsechzigstes Kapitel: Das Zeugnis

Definition: Das Zeugnis ist das Gegenstück zum arabischen Wort „Schahāda“. Wörtlich bedeutet es „sehen“. Da der Zeuge das, was er sieht oder weiß, einem anderen mitteilt, wird seine Aussage als Zeugnis bezeichnet. Im Fachbegriff der Scharia bedeutet Zeugnis daher, dass jemand das, was er weiß, durch Ausdrücke wie „Ich bezeuge“ oder „Ich habe bezeugt“ zum Ausdruck bringt. Ein Zeuge ist jemand, der ein Zeugnis trägt oder es mitteilt, denn er bringt zur Kenntnis und erklärt, was andere nicht wissen.

Zeugnis abzulegen, ohne Wissen zu haben, ist unzulässig: Niemand darf in einer Angelegenheit Zeugnis ablegen, ohne davon Kenntnis zu haben. Der Zeuge kann das, worüber er Zeugnis ablegt, durch unmittelbare Wahrnehmung, durch Hören oder durch eine derart weitverbreitete Bekanntheit erfahren, die Wissen oder eine überwiegende Annahme hervorruft.

Nach der schafiitischen Rechtsschule ist ein auf weitverbreiteter Bekanntheit beruhendes Zeugnis in folgenden Angelegenheiten zulässig: Abstammung, Geburt, Tod, Freilassung, Erbschaft, Vormundschaft, Waqf, Wala’, Eheschließung, sonstige ehebezogene Angelegenheiten, die Einstufung einer Person als rechtschaffen oder verderbt, Vermächtnis, Verstandesfähigkeit, geistige Unzurechnungsfähigkeit und Eigentum. Nach Imam Abu Hanifa ist ein auf weitverbreiteter Bekanntheit beruhendes Zeugnis nur in fünf Angelegenheiten zulässig: Eheschließung, das private Zusammensein der Ehepartner nach der Eheschließung, Abstammung, Tod und die Erlangung richterlicher Befugnis. Nach Imam Ahmad und einigen schafiitischen Rechtsgelehrten ist ein solches Zeugnis in sieben Angelegenheiten zulässig: Eheschließung, Abstammung, Tod, Freilassung, Erbschaft, Waqf und Eigentum.

Die Bestimmung der Scharia hinsichtlich des Zeugnisses: Wenn jemand über Informationen verfügt, die für ein Zeugnis ausreichen, und aufgefordert wird, Zeugnis abzulegen, und bei dessen Unterlassung zu befürchten ist, dass das Recht eines Menschen verloren geht, ist das Zeugnis eine individuelle Pflicht. Besteht die Befürchtung, dass ein Recht verloren geht, ist das Zeugnis sogar dann verpflichtend, wenn er nicht dazu aufgefordert wurde. Denn Allah sagt in Sure al-Baqara, Vers 283: „Verbergt das Zeugnis nicht. Wer es verbirgt, dessen Herz ist sündig.“ Und in Sure at-Talāq, Vers 2, sagt Er: „Legt um Allahs willen Zeugnis ab.“ In einem authentischen Hadith heißt es: „Hilf deinem Bruder, gleich ob er ein Unterdrücker oder ein Unterdrückter ist.“ Durch das Zeugnis wird ihm geholfen.
Zaid ibn Khalid berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Soll ich euch sagen, wer der beste Zeuge ist? … Derjenige, der Zeugnis ablegt, bevor er darum gebeten wird.“

Das Zeugnis ist jedoch nur dann verpflichtend, wenn er dazu fähig ist, ohne Schaden an seinem eigenen Körper, seiner Ehre, seinem Vermögen oder seiner Familie zu erleiden. Denn Allah sagt in Sure al-Baqara, Vers 282: „Kein Schreiber und kein Zeuge soll geschädigt werden.“

Wenn es zahlreiche Zeugen gibt und nicht zu befürchten ist, dass jemandes Recht verloren geht, ist das Ablegen eines Zeugnisses empfehlenswert. Unter diesen Umständen ist es keine Sünde, kein Zeugnis abzulegen. Wenn das gesamte Gerichtsverfahren vom Zeugnis einer Person abhängt, ist es verboten, für das Zeugnis eine Vergütung zu nehmen. Ist das Gehen jedoch beschwerlich, darf sie die Fahrtkosten nehmen. Wenn das Gerichtsverfahren nicht vom Zeugnis einer Person abhängt, ist es zulässig, eine Vergütung zu nehmen.
Voraussetzungen für die Annahme eines Zeugnisses: Die für die Annahme eines Zeugnisses erforderlichen Voraussetzungen sind folgende:

1. Der Zeuge muss Muslim sein: Daher wird das Zeugnis eines Ungläubigen gegen einen Muslim nicht angenommen, außer bei einem Vermächtnis während einer Reise. In diesem Fall ist das Zeugnis eines Nichtmuslims gegen einen Muslim nach Ansicht von Imam Abū Hanīfa, des Richters Schuraiḥ, Ibrāhīm an-Nachaʿī und al-Auzāʿī zulässig. Denn Allah sagt in den Versen 106 und 107 der Sura al-Māʾida:

يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا شَهَادَةً بَيْنِكُمْ إِذَا حَضَرَ أَحَدَكُمُ الْمَوْتِ مِيْنَ الْوَمِيَّةِ الَّتِي ذَوَا عَدْلٍ مِّنْكُمْ أَوْ أَمَانِ من غَيْرِكُمْ إِنْ أَنْتُمْ ضَرَبْتُمْ فِي الْأَرْضِ فَأَصَابَتْكُمْ مُّصِيبَةُ الْمَوْسِ ، تَحْبِسُولَهُمَا مِنْ بَعْدِ الصَّلوة فَيُقْسِي بِاللَّهِ إِنِ ارْتَبْتُمْ لَا

تَشْتَرِى بِهِ ثَمَنًا وَلَوْ كَانَ ذَاقْرَبَى لَا وَلَا نَكْتُمُ شَهَادَةَ اللَّهِ إِنَّا إِذَا لَمِنَ الألمين، فَإِن عَشرَ عَلَى أَنَّهُمَا اسْتَعَقَّا إِنَّمَا فَاعَونِ يَقُوْمِي مَقَامَهُمَا مِنَ الَّذِينَ اسْتَحَقُّ عَلَيْهِمُ الْأَوْلَيْنِ فَيُقْسِي بِاللَّهِ لَشَهَادَتَ

ا أَحَقُّ مِنْ شَهَادَتِهِمَا وَمَا اعْتَدَيْنَا إِنَّا إِذًا لَمِنَ الظَّلِمِ

„O ihr, die ihr glaubt, wenn bei einem von euch der Tod eintritt, dann sollen zwei rechtschaffene Männer aus eurer Mitte als Zeugen für das Vermächtnis eingesetzt werden. Wenn ihr auf Reisen seid und euch das Unglück des Todes ereilt, dann sollen zwei andere als ihr als Zeugen eingesetzt werden. Wenn ihr Zweifel habt, sollt ihr beide nach dem Gebet zurückhalten, und sie sollen bei Allah schwören: Wir wollen dafür keinen Preis annehmen, selbst wenn es sich um einen Verwandten handelt, und wir werden das Zeugnis Allahs nicht verheimlichen. Sonst würden wir zu den Sündern gehören. Wenn sich jedoch herausstellt, dass die beiden sich einer Sünde schuldig gemacht haben, dann sollen zwei der Nächsten aus denen, deren Interessen geschädigt wurden, an ihre Stelle treten und bei Allah schwören: ‚Unser Zeugnis ist gewiss wahrhaftiger als ihr Zeugnis, und wir haben keine Grenze überschritten. Sonst würden wir gewiss zu den Ungerechten gehören.‘“

Ebenso gestatten die Hanafiten das Zeugnis von Ungläubigen gegen Ungläubige. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ließ zwei Juden steinigen, weil zwei Juden gegen sie das Zeugnis des Ehebruchs abgelegt hatten.

Imam asch-Schaʿbī berichtet: In Daqūqā ereilte einen Muslim der Tod. Damals fand sich kein Muslim, der als Zeuge für sein Vermächtnis hätte dienen können. Daher setzte er zwei Schriftbesitzer als Zeugen ein. Später gelangten diese beiden Zeugen nach Kufa und begaben sich zu Abū Mūsā al-Aschʿarī. Sie informierten ihn über sein Vermächtnis und übergaben ihm die von ihm hinterlassenen Gegenstände. Al-Aschʿarī sagte: Dies ist ein Ereignis, wie es sich seit einem Ereignis zur Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nicht mehr zugetragen hat. Danach ließ er sie nach dem ʿAsr-Gebet schwören, dass sie weder etwas veruntreut noch gelogen, nichts verändert und nichts verschwiegen hätten. Dies sei das Vermächtnis und das hinterlassene Eigentum des Verstorbenen. Daraufhin nahm er ihr beider Zeugnis an.

Al-Chattābī sagt: Daraus geht hervor, dass das Zeugnis von Dhimmī gegen einen Muslim insbesondere hinsichtlich eines Vermächtnisses während einer Reise angenommen wird. Imam Aḥmad sagt: Das Zeugnis von Dhimmī wird nur in einem solchen Fall aus zwingender Notwendigkeit angenommen, sonst nirgendwo. Imam asch-Schāfiʿī und Mālik sagen: Ob es sich um ein Vermächtnis während einer Reise oder um etwas anderes handelt – das Zeugnis eines Ungläubigen gegen einen Muslim wird unter keinen Umständen angenommen. Ihrer Ansicht nach sind diese beiden Verse, das heißt die in ihnen enthaltene Bestimmung, aufgehoben.

Das Zeugnis eines Dhimmī für einen Dhimmī: Über das Zeugnis eines Dhimmī für einen Dhimmī (eines Nichtmuslims für einen Nichtmuslim) besteht Meinungsverschiedenheit. Imam asch-Schāfiʿī und Imam Mālik sagen: Das Zeugnis eines Nichtmuslims wird weder in einer Angelegenheit eines Muslims noch eines Kāfir angenommen. Imam Ahmad sagt: Das gegenseitige Zeugnis der Schriftbesitzer füreinander wird nicht angenommen. Die Hanafiten sagen: Ihr gegenseitiges Zeugnis füreinander ist gültig, und alle Kāfir gehören derselben Religionsgemeinschaft an.

Imam asch-Schaʿbī, Ibn Abī Lailā und Ishāq sagen: Das Zeugnis eines Juden gegen einen Juden ist gültig. Gegen einen Christen oder einen Feueranbeter ist es jedoch nicht gültig, denn dies sind verschiedene Religionen. Das Zeugnis eines Anhängers einer Religion gegen einen Anhänger einer anderen Religion ist nicht gültig.

2. Redlichkeit: Dies ist eine zusätzliche Eigenschaft zum Islam, die bei den Zeugen vorhanden sein muss, damit redliche Zeugen gegenüber unredlichen Zeugen den Vorrang erhalten und Menschen, die an das Lügen gewöhnt sind, nicht als Zeugen auftreten können. Denn Allah sagt:

وَاحْمِدُوا نَوَى عَدْلٍ مِنْكُمْ وَأَقِيمُوا الشَّهَادَةَ لِلَّهِ.

Nehmt zwei redliche Männer aus eurer Mitte zu Zeugen. Und legt das Zeugnis um Allahs willen ordnungsgemäß ab.‘ (Sure at-Talāq, Vers 2)

ل مين ترضون من الشهداءunter den Zeugen diejenigen, mit denen ihr zufrieden seid‘ (Sure al-Baqara, 282).

يَأْيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِنْ جَاءَكُمْ فَاسِقٌ بِنَبًا فَتَبِينُوا ‚O ihr Gläubigen, wenn ein Frevler euch eine Nachricht überbringt, dann prüft sie genau …‘ (Sure al-Hudschurāt, 6)

Nach einer Überlieferung von Abū Dāwūd sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: ‚Das Zeugnis eines Verräters und einer Verräterin sowie eines Ehebrechers und einer Ehebrecherin ist nicht gültig.‘ Daher wird das Zeugnis eines Lügner, eines sittenlosen und eines als schlecht charakterisierten Menschen sowie eines Frevlers nicht angenommen. Tatsächlich ist dies die allgemein anerkannte Bedeutung der Redlichkeit. Imam Abū Hanīfa sagt: Für die Redlichkeit genügt es, dass der Zeuge äußerlich Muslim ist und nichts bekannt ist, was seiner Anständigkeit und seinem guten Ruf widerspricht. Dies gilt jedoch für die Beilegung finanzieller Streitigkeiten und reicht bei den Hudūd, also in Strafsachen, nicht aus. Für die Eheschließung gestattet er das Zeugnis eines Fāsiq und sagt: Durch das Zeugnis zweier Fāsiq wird die Ehe gültig geschlossen. Nach der malikitischen Rechtsschule kann in einer Notlage auch auf Grundlage des Zeugnisses eines unredlichen Menschen geurteilt werden; bei geringfügigen Angelegenheiten wird außerdem das Zeugnis einer Person angenommen, bei der man nicht weiß, ob sie redlich oder unredlich ist.
Die Faqīhe sagen: Für einen Zeugen ist es erforderlich, ein praktischer Anhänger des Islam und anständig zu sein. Um als praktischer Anhänger des Islam zu gelten, genügt es, die Pflichten und freiwilligen Gottesdienste zu erfüllen, Verbotenes und Verpöntes zu meiden, keine großen Sünden zu begehen und kleine Sünden nicht wiederholt zu begehen. Anständigkeit bedeutet, in Wort und Tat das zu tun, was sich ziemt, und das zu meiden, was sich nicht ziemt. Wenn ein Frevler bereut, wird sein Zeugnis angenommen. Darin sind sich alle Faqīhe einig. Imam Abū Hanīfa sagt jedoch: Wenn der Grund dafür, dass er als Frevler bekannt ist, darin besteht, dass er jemanden fälschlich verleumdet hat, wird sein Zeugnis nicht angenommen. Denn Allah b252

وَالَّذِينَ يَرْمُونَ الْمُحْصَنَسِ لَمْ لَمْ يَأْتُوا بِأَرْبَعَةِ شُهَدَاءَ فَاجْلِلٌ وَهُمْ لَيْنِيْنَ جَلْدَةٌ وَلَا تَقْبَلُوا لَهُمْ شَهَادَةً أَبَدًا وَأُولَئِكَ هُمُ الْفَسِقُونَ

Diejenigen, die keusche Frauen verleumden und keine vier Zeugen beibringen, sollt ihr mit achtzig Peitschenhieben bestrafen und ihr Zeugnis niemals annehmen. Sie sind wahrlich Frevler.“ (Sure an-Nur, 4).

3, 4. Volljährigkeit und geistige Zurechnungsfähigkeit: So wie Wahrhaftigkeit und Rechtschaffenheit Voraussetzungen für die Annahme eines Zeugnisses sind, sind auch Volljährigkeit und geistige Zurechnungsfähigkeit Voraussetzungen für die Wahrhaftigkeit. Daher wird das Zeugnis eines Kindes nicht angenommen, selbst wenn es über eine Angelegenheit aussagt, die ein anderes Kind wie es selbst betrifft. Ebenso wird das Zeugnis eines Verrückten oder geistig Behinderten nicht angenommen, denn ihr Zeugnis trägt nicht dazu bei, jene Überzeugung hervorzurufen, auf deren Grundlage ein Urteil gefällt werden kann. Imam Malik gestattete in Fällen von Verletzungen die Annahme des Zeugnisses von Kindern, solange sie nicht auseinandergegangen waren und keine widersprüchlichen Aussagen machten. Auch Abdullah ibn az-Zubair gestattete unter ähnlichen Bedingungen das Zeugnis von Kindern. Ebenso nahmen die ehrwürdigen Gefährten und die Rechtsgelehrten von Medina das Zeugnis von Kindern bei Fällen an, in denen sie einander verletzt hatten; dies ist die vorzugswürdige Ansicht. Denn bei ihrem Spielen sind Erwachsene gewöhnlich nicht anwesend. Wenn unter solchen Umständen ihr Zeugnis nicht angenommen und auch das alleinige Zeugnis von Frauen nicht akzeptiert würde, würden die Rechte und rechtmäßigen Ansprüche vieler Menschen verloren gehen und unbeachtet bleiben. Dabei hegen die Menschen im Allgemeinen eine starke Vermutung oder feste Überzeugung von ihrer Wahrhaftigkeit. Besonders wenn sie in einer Gruppe erscheinen, bevor sie sich zerstreuen und in ihre jeweiligen Häuser zurückkehren, und alle über ein Ereignis dieselbe Aussage machen, ist die aus ihrem Zeugnis entstehende Überzeugung wesentlich stärker als diejenige, die aus dem Zeugnis zweier Männer entsteht. Dies lässt sich nicht leugnen. Die islamische Scharia ist ein vollkommenes und ehrwürdiges Gesetz, das die Interessen und das Wohlergehen der Menschen in dieser Welt und im Jenseits gewährleistet. Daher ist es undenkbar, dass sie ein solch unbestreitbares Recht trotz klarer und eindeutiger Beweise für das Gegenteil missachten und zunichtemachen würde.

5. Sprachfähigkeit: Ein Zeuge muss unbedingt über die Fähigkeit zu sprechen verfügen. Ist er stumm, wird sein Zeugnis nicht angenommen – selbst wenn er seine Auffassung durch Gesten zum Ausdruck bringt und diese verständlich sind. Bezeugt er die Angelegenheit jedoch eigenhändig schriftlich, wird dies nach der Ansicht von Imam Ahmad und Imam Abu Hanifa sowie nach der zuverlässig überlieferten Ansicht von Imam asch-Schafi’i angenommen.

6. Gutes Erinnerungsvermögen: Das Zeugnis einer Person, von der bekannt ist, dass sie ein schwaches Erinnerungsvermögen hat und viele Fehler macht, wird nicht angenommen. Für eine unaufmerksame Person gilt dieselbe Regel.

7. Nicht beschuldigt oder verdächtigt zu sein: Das Zeugnis einer Person, die aufgrund von Feindschaft oder Zuneigung beschuldigt oder verdächtigt wird, wird nicht angenommen. Nach Umar ibn al-Khattab, dem Richter Schuraih, Umar ibn Abd al-Aziz, Abu Thawr, Ibn al-Mundhir und anderen sowie nach einer der beiden überlieferten Ansichten von Imam asch-Schafi’i wird jedoch das Zeugnis eines Vaters für sein Kind und das Zeugnis eines Kindes für seinen Vater angenommen, solange beide aufrichtig, rechtschaffen und als Zeugen geeignet sind. Dagegen wird das Zeugnis eines Feindes gegen seinen Feind nicht angenommen, wenn ihre Feindschaft weltlicher Natur ist, denn in diesem Fall ist der Zeuge beschuldigt und verdächtigt. Ist die Feindschaft jedoch religiöser Natur, erweckt sie keinen Verdacht, denn der Islam verbietet, ein falsches Zeugnis abzulegen. Daher besteht in diesem Fall kein Anlass zu Verdacht. Ebenso ist das Zeugnis eines Vaters zugunsten seines Kindes und eines Kindes zugunsten seines Vaters nicht gültig. Das gegen sie abgelegte Zeugnis wird jedoch angenommen. Für das Zeugnis einer Mutter für ihren Sohn und eines Sohnes für seine Mutter gilt dieselbe Regel. Ebenso gilt dies für das Zeugnis eines Hausdieners, dessen Lebensunterhalt vom Hausherrn bestritten wird. Diese Zeugnisse werden wegen des bestehenden Verdachts nicht angenommen. Aischa berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Das Zeugnis eines treulosen Mannes oder einer treulosen Frau sowie das Zeugnis eines gehässigen Menschen gegen seinen muslimischen Bruder wird nicht angenommen. Ebenso wird das Zeugnis eines Kindes für seinen Vater und eines Vaters für sein Kind nicht angenommen.“

Feindschaft zeigt sich in Worten und Taten. Zu den Anzeichen eines Feindes gehört, sich über die Widrigkeiten des Feindes zu freuen, über dessen Glück betrübt zu sein und ihm jegliches Übel zu wünschen. Die Rechtsgelehrten nennen das Erheben einer falschen Anschuldigung, die gewaltsame Wegnahme und widerrechtliche Aneignung von Vermögen, Mord und Raub als einige der Ursachen von Feindschaft. Wenn daher der Eigentümer eines widerrechtlich angeeigneten Besitzes gegen denjenigen, der ihn sich angeeignet hat, das Opfer einer Verleumdung gegen den Verleumder, der Eigentümer gestohlener Güter gegen den Dieb oder der Erbe eines Getöteten gegen den Mörder Zeugnis ablegt, wird dieses Zeugnis nicht angenommen.

Ahmad und Abu Dawud überliefern von Amr ibn Schu’aib, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Das Zeugnis eines treulosen Mannes, einer treulosen Frau oder eines gehässigen Menschen gegen einen Muslim sowie das Zeugnis eines Hausdieners zugunsten seines Hausherrn wird nicht angenommen.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte außerdem: „Das Zeugnis eines Klägers oder eines Beklagten gegen seinen Prozessgegner wird nicht angenommen.“

Das Zeugnis von Ehemann und Ehefrau füreinander wird nicht angenommen, da hier der Verdacht der Parteilichkeit besteht. Denn in solchen Fällen kommt es häufig zu Vetternwirtschaft. Imam Malik, Ahmad und Abu Hanifa folgen dieser Auffassung. Imam asch-Schafi’i, Abu Thaur und Hasan hingegen halten das Zeugnis von Ehemann und Ehefrau füreinander für zulässig. Das Zeugnis anderer Verwandter füreinander, etwa das Zeugnis eines Bruders für seinen Bruder, ist zulässig. Ebenso ist das Zeugnis eines Freundes für seinen Freund zulässig. Der Hadith, in dem das Zeugnis eines Verwandten für einen Verwandten für unzulässig erklärt wird, ist nach Ansicht von Imam at-Tirmidhi nicht sahih. Imam Malik sagt: Das Zeugnis eines getrennt lebenden Bruders für seinen Bruder und das Zeugnis eines Freundes für seinen Freund werden nicht angenommen.

Das Zeugnis einer Person mit unbekanntem Charakter: Das Zeugnis einer Person, deren Charakter unbekannt ist, wird nicht angenommen. Als ein Mann bei Umar (r.a.) Zeugnis ablegte, sagte er zu ihm: „Ich kenne dich nicht.“ Der Mann erwiderte: „Dass du mich nicht kennst, schadet dir nicht. Bring jemanden mit, der dich kennt.“

Da sagte einer aus der anwesenden Menge: „Ich kenne ihn.“

Umar (r.a.) sagte: „Woran kennst du ihn?“

Er sagte: „An seiner Aufrichtigkeit und seinem edlen Charakter.“

Umar (r.a.) sagte: „Ist er etwa dein unmittelbarer Nachbar, mit dem du Tag und Nacht Umgang hast und von dem du weißt, wohin er geht und woher er kommt?“ Er sagte: „Nein.“

Umar (r.a.) sagte: „Hast du etwa mit ihm ein finanzielles Geschäft abgewickelt, durch das du seine Gottesfurcht erkennen konntest?“ Er sagte: „Nein.“

Umar (r.a.) sagte: „Ist er etwa jemals mit dir gereist, sodass du seine vorzügliche Charakterart kennenlernen konntest?“

Er sagte: Nein.

ʿUmar, Allah sei mit ihm zufrieden, sagte: Dann kennst du ihn überhaupt nicht.

Dann sagte er zu dem Zeugen: Geh und bring jemanden mit, der dich kennt.

Ibn Kathīr sagt: Imam al-Baghawī überliefert den Hadith mit einer hasan-Überlieferungskette.

Das Zeugnis eines Nomaden gegen einen Stadtbewohner: Imam Ahmad, eine Gruppe seiner Schüler, Abū ʿUbaid und nach einer Überlieferung auch Imam Mālik sind der Ansicht, dass das Zeugnis eines Nomaden gegen einen Stadtbewohner nicht angenommen wird. Denn Abū Huraira, Allah sei mit ihm zufrieden, überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Das Zeugnis eines Nomaden gegen einen Stadtbewohner wird nicht angenommen.“ (Abū Dāwūd, Ibn Māǧa).

Der Grund für die Zurückweisung des Zeugnisses eines Nomaden liegt darin, dass er unter äußerst schwierigen Bedingungen lebt, unwissend ist und nur selten Zeuge dessen wird, was in den Siedlungen geschieht. Daher ist sein Zeugnis nicht zuverlässig.

Die maßgebliche Ansicht ist jedoch, dass sein Zeugnis angenommen wird, wenn er rechtschaffen und gerecht ist und Muslim ist. Im Koran wird bei der Annahme des Zeugnisses eines gerechten Menschen kein Unterschied zwischen Stadtbewohner und Nomade gemacht. Dass er ein Nomade ist, entspricht dem Umstand, dass er Einwohner einer anderen Stadt ist. Dies ist die Ansicht von Imam asch-Schāfiʿī und der Mehrheit der Rechtsgelehrten.

Der von Abū Huraira überlieferte Hadith bezieht sich auf einen unwissenden Menschen, und nicht jeder Nomade fällt darunter. Denn der Gesandte, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, hat das Zeugnis eines Nomaden über die Sichtung des Neumondes angenommen.

Das Zeugnis eines Blinden: Wenn ein Blinder durch das Hören der Stimme Menschen erkennen kann, ist sein Zeugnis nach Ansicht von Imam Mālik und Imam Ahmad in Angelegenheiten wie Heirat, Scheidung, Verkauf, Miete, Abstammungsfeststellung, Stiftung, Eigentum und Geständnis gültig, unabhängig davon, ob ihm das Ereignis während seiner Blindheit oder vor deren Eintritt bekannt geworden ist.

Ibn al-Qāsim berichtet: Ich fragte Imam Mālik nach einem Mann, der die Worte seines Nachbarn hinter einer Wand hört, ihn aber nicht sehen kann, und hört, wie dieser seine Frau scheidet, wobei er dessen Stimme erkennt: Wird sein Zeugnis in dieser Angelegenheit gültig sein? Imam Mālik sagte: Es wird gültig sein.

Nach der schāfiʿitischen Rechtsschule wird das Zeugnis eines Blinden nur in fünf Fällen angenommen: bei der Abstammung, dem Tod, dem Eigentum, der Übersetzung und in Angelegenheiten, die ihm vor seiner Erblindung bekannt geworden sind.

Imam Abū Hanīfa sagt: Das Zeugnis eines Blinden wird überhaupt nicht angenommen.

Mindestanzahl der Zeugen: Ein Zeugnis kann sich auf Vermögensrechte, körperliche Rechte oder auf Ḥudūd und Qiṣāṣ beziehen. Für jeden dieser Fälle hat die Scharia festgelegt, wie viele Zeugen mindestens erforderlich sind, damit ein Anspruch als erwiesen gilt. Im Folgenden werden die einzelnen Fälle aufgeführt:

Wo vier Zeugen erforderlich sind: Für die Bestrafung wegen Unzucht sind mindestens vier männliche Zeugen erforderlich.

Nach der Ẓāhirī-Rechtsschule gilt anstelle jedes männlichen Zeugen das Zeugnis von zwei Frauen. Ihrer Auffassung nach wird auch ausschließlich das Zeugnis von acht Frauen angenommen.
Allah sagt:

وَالَّتِي يَأْتِينَ الْفَاحِشَةَ مِنْ تَسَادِكُمْ فَاسْتَحْمِلُوا عَلَيْهِنَّ أَرْبَعَةٌ مِنْكُمْ

„Fordert gegen diejenigen eurer Frauen, die Unzucht begehen, vier Zeugen aus eurer Mitte auf.“ (Sure an-Nisāʾ, 15).

وَالَّذِينَ يَرْمُونَ الْمُحْصَنَتِ ثُمَّ لَمْ يَأْتُوا بِارْبَعَةِ عُمَدَاءَ فَاجْلِدُ وَهُمْ تَمِنِينَ جَلْدَةٌ

„Diejenigen, die keuschen Frauen eine Unzucht vorwerfen und nicht vier Zeugen beibringen, sollt ihr mit achtzig Peitschenhieben bestrafen.“ (Sure an-Nūr, 4).

ا لَوْلَا جَاءَ وَ عَلَيْهِ بِأَرْبَعَةِ عُمَدَاءَ„Warum haben sie in dieser Angelegenheit nicht vier Zeugen beigebracht?“ (Sure an-Nūr, 13).

Die Notwendigkeit von drei Zeugen: Die hanbalitischen Rechtsgelehrten sagen: Wenn jemand als wohlhabend bekannt ist und behauptet, bedürftig zu sein, um die Zakāt zu erhalten, wird seine Behauptung ohne drei Zeugen nicht akzeptiert. Als Beleg für diese Ansicht führen sie folgenden Hadith von Qabīsa ibn Mukhāriq an: Qabīsa ibn Mukhāriq al-Hilālī, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: Ich hatte die Verpflichtung übernommen, ein Blutgeld zu entrichten. Deshalb kam ich zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und bat ihn deswegen um Hilfe. Er sagte: „Bleib eine Weile hier, bis die Zakāt bei uns eintrifft; dann werde ich anordnen, dass man dir daraus etwas gibt.“ Danach sagte er: „O Qabīsa, das Bitten um Hilfe ist nur für einen von drei Menschen erlaubt: Der eine ist derjenige, dem die Verpflichtung zur Zahlung eines Blutgeldes oder einer Geldstrafe auferlegt wurde. Für ihn ist es erlaubt, um Hilfe zu bitten, damit er sich von dieser Verpflichtung befreien kann; danach soll er sich zurückhalten. Der zweite ist derjenige, der von einem Unglück getroffen wurde, sodass sein Besitz zugrunde gegangen ist. Für ihn ist es erlaubt, um Hilfe zu bitten, damit er seinen Lebensunterhalt oder eine Erwerbsmöglichkeit sichern kann. Der dritte ist derjenige, der von solcher Armut betroffen ist, dass drei verständige Männer aus seinem Stamm bezeugen, dass der Betreffende von Armut betroffen ist. Auch für ihn ist es erlaubt, um Hilfe zu bitten, damit er seinen Lebensunterhalt oder eine Erwerbsmöglichkeit sichern kann. O Qabīsa, jede andere Form des Bittens um Hilfe und des Empfangens von Hilfe ist unrechtmäßig.“ (Muslim, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī).

Das Zeugnis von nur zwei Männern: In allen Fällen, die Rechte und die Hudūd betreffen, ist nur das Zeugnis von zwei Männern zulässig. Das Zeugnis einer Frau wird nicht angenommen. Nur bei Unzucht sind vier Zeugen erforderlich. Beim Beweis der Hudūd ist das Zeugnis von Frauen nach Ansicht der Rechtsgelehrten aller Rechtsschulen außer der Ẓāhirī-Madhhab ungültig. Allah, der Erhabene, sagt über die Scheidung: „Nehmt zwei rechtschaffene Männer aus eurer Mitte zu Zeugen.“ (Sure at-Talāq, 2).

Al-Buchārī und Muslim überliefern, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu ʿĀʾiša sagte: „Entweder hast du zwei Zeugen oder seinen Eid …“

Das Zeugnis von zwei Männern oder einem Mann und zwei Frauen: Allah, der Erhabene, sagt in der Sure al-Baqara, Vers 282:

واسْتَشْهِدُوا عَمِيدَ بْنِ مِنْ رِجَالِكُمْ فَإِن لَّمْ يَكُونَا رَجُلَيْنِ فَرَجَلٌ و امراتي مِينَ تَرْضَوْنَ مِنَ السَّمَدَاءِ أَن تَضِلُّ إِحْدَاهُمَا فَتُلَ كَرَ إِحْدهُمَا الأخرى

‘Nehmt aus der Zahl der Zeugen, mit denen ihr zufrieden seid, zwei männliche Zeugen. Wenn nicht zwei Männer vorhanden sind, dann einen Mann und zwei Frauen. Wenn eine der beiden Frauen einen Fehler macht, soll die andere sie daran erinnern.

Diese Regelung gilt für alle finanziellen Geschäfte, etwa Handel, Darlehen, Miete, Verpfändung, Anerkenntnis und unrechtmäßige Besitznahme. Nach der hanafitischen Rechtsschule ist in allen finanziellen Angelegenheiten – außer bei den Hudud und dem Qisas –, ferner bei Eheschließung, Scheidung und allen anderen Angelegenheiten die Aussage einer Frau zusammen mit der eines Mannes zulässig. Imam Ibn al-Qayyim gab dieser Auffassung den Vorzug und sagte: ‘Wenn die Scharia die Aussage von Frauen bei einem schriftlich festgehaltenen Schuldvertrag, der hauptsächlich in Versammlungen von Männern niedergeschrieben wird, für zulässig erklärt hat, dann ist die Aussage von Frauen bei solchen Versammlungen, an denen viele Frauen teilnehmen, wie bei der Abfassung eines Vermächtnisses und bei Veranstaltungen anlässlich einer widerruflichen Scheidung, umso eher erlaubt und zulässig.’

Nach Ansicht von Imam Malik, Imam asch-Schafiʿi und vielen anderen Rechtsgelehrten ist die Aussage von Frauen insbesondere in finanziellen Angelegenheiten und bei Geschäften zulässig. Bei Ereignissen wie den Hudud, dem Qisas, der Eheschließung und der Scheidung, die Angelegenheiten des Körpers betreffen, wird die Aussage einer Frau jedoch nicht angenommen. Hinsichtlich der körperbezogenen Angelegenheiten, die ausschließlich als finanzielle Angelegenheiten gelten, etwa Vertretung und Vermächtnis, besteht Meinungsverschiedenheit. Einige sagen: In diesem Fall werden die Aussagen eines Mannes und zweier Frauen angenommen. Andere sagen: Nicht die Aussage einer Frau, sondern nur die Aussagen zweier Männer werden angenommen. Über den Grund dafür, dass die Aussage einer Frau nur in finanziellen Angelegenheiten angenommen wird und in anderen Angelegenheiten nicht, sagte Imam al-Qurtubi: ‘Da die Mittel und Quellen des Gelderwerbs zahlreich sind und bei ihnen häufig Unregelmäßigkeiten und Unehrlichkeit vorkommen, hat Allah die Mittel zur Absicherung finanzieller Angelegenheiten erweitert. Er hat ihre Grundlage und Festigkeit manchmal dadurch gestärkt, dass Geschäfte schriftlich festgehalten werden, manchmal dadurch, dass Zeugen hinzugezogen werden, und manchmal durch die Einrichtung von Pfand und Schadensersatz; bei all diesen Maßnahmen hat Er neben Männern auch Frauen Zugang gewährt.’

Die Aussage eines Mannes: Die Aussage eines einzigen aufrichtigen und gerechten Mannes wird bei gottesdienstlichen Handlungen wie dem Adhan, dem Gebet und dem Fasten angenommen. Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: ‘Ich teilte dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, mit, dass ich den Neumond allein gesehen hatte. Daraufhin begann er zu fasten und befahl den Menschen zu fasten.’

Darüber hinaus haben hanafitische Rechtsgelehrte in einigen weiteren Ausnahmefällen entschieden, dass die Aussage eines Mannes angenommen werden kann: etwa die Aussage eines Lehrers in Angelegenheiten, die Kinder betreffen, die Aussage eines beliebigen gerechten Mannes bei Streitigkeiten über eine Geburt, die Aussage eines Sachverständigen hinsichtlich verdorbener oder zerstörter Gegenstände, die Aussage eines gerechten Mannes bei der Auswahl und Befragung von Zeugen sowie die Aussage eines gerechten Mannes über die Absetzung eines Bevollmächtigten und über einen Mangel an einer verkauften Sache. Unter den Rechtsgelehrten besteht Meinungsverschiedenheit über die Übersetzung eines gerechten Dolmetschers.

Imam Malik, Imam Abu Hanifa und Imam Abu Yusuf befürworten die Annahme seiner Übersetzung. Die übrigen Imame und Muhammad ibn al-Hasan sagen jedoch: ‘Eine Übersetzung ist wie eine Zeugenaussage. Ein einziger Übersetzer ist dabei nicht ausreichend.’ Einige Rechtsgelehrte haben die Aussage eines einzigen wahrhaftigen Mannes angenommen; zu ihnen gehört Ibn al-Qayyim. Er sagte: ‘In Wahrheit gilt alles, was die Wahrheit klar darlegt, als Zeugnis und Beweis. Nachdem die Wahrheit auf welchem Weg auch immer offenbar geworden ist, hat Allah sie nicht unwirksam gemacht. Vielmehr besteht das Urteil Allahs und Seines Gesandten – denn außer dem Urteil Allahs und Seines Gesandten besitzt kein anderes Urteil irgendeinen Wert – darin, dass die Wahrheit, sobald sie auf irgendeine Weise aufgedeckt wird, zur Anwendung gebracht werden muss und dass es verboten ist, sie unwirksam zu machen und für ungültig zu erklären.’

Imam Ibn al-Qayyim sagte ferner: ‘Wenn der Richter von der Wahrhaftigkeit eines männlichen Zeugen überzeugt ist, kann er in allen Angelegenheiten außer den Hudud auf Grundlage seiner Aussage entscheiden. Allah hat den Richtern keineswegs vorgeschrieben, nur aufgrund zweier Zeugen entscheiden zu dürfen. Er hat lediglich dem Anspruchsberechtigten befohlen, zwei männliche Zeugen oder einen Mann und zwei weibliche Zeugen beizubringen, um die Sicherung seines Anspruchs zu gewährleisten. Daraus folgt nicht, dass der Richter nicht aufgrund einer geringeren Zahl entscheiden darf. Vielmehr hat der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, selbst bisweilen aufgrund des Eides eines Zeugen und bisweilen allein aufgrund der Aussage eines Zeugen entschieden.’

Daher ist der Weg, auf dem der Richter Recht spricht, weiter als die Wege, deren Beschreitung Allah angeordnet hat, um dem Berechtigten die Erlangung seines Rechts zu gewährleisten. So akzeptierte der Gesandte Allahs beim Neumond einen einzigen Zeugenaussage eines Beduinen, akzeptierte in einem Fall bezüglich geraubter Güter die Aussage eines einzigen Zeugen und akzeptierte in Angelegenheiten, über die außer Frauen kein Mann zuverlässige Kenntnis hatte, die Aussage einer vertrauenswürdigen Frau. Er betrachtete die alleinige Zeugenaussage von Khuzaima als die Zeugenaussage zweier Männer und sagte: „Für denjenigen, zu dessen Gunsten Khuzaima aussagt, ist seine Aussage ausreichend.

Dies ist jedoch nicht auf Khuzaima beschränkt; ebenso verhält es sich mit den Gefährten, die ihm ebenbürtig oder höhergestellt waren. Wenn Abu Bakr, Umar, Uthman, Ali oder Ubayy ibn Ka’b – Allah möge mit ihnen zufrieden sein – ausgesagt hätten, wäre ihre Aussage sogar vorrangiger gewesen als die alleinige Aussage Khuzaimas. Imam Abu Dawud hat in seinem Hadith-Werk ein Kapitel mit folgendem Titel versehen: „Wenn der Richter von der Wahrhaftigkeit eines einzigen Zeugen überzeugt ist, darf er auf dieser Grundlage urteilen.

Zeugenaussage über das Stillen eines Kindes: Nach Ibn Abbas und Ahmad wird die alleinige Aussage der Amme akzeptiert. Denn Imam al-Buchari überliefert: Als Uqba ibn al-Harith Umm Yahya heiratete, kam eine Frau und sagte: „Ich habe euch beide gestillt.“ Darauf fragte Uqba den Gesandten Allahs, und dieser sagte: „Wie kann die Ehe noch bestehen, nachdem dies gesagt worden ist?“ Sofort trennte sich Uqba von dieser Frau, und die Frau heiratete einen anderen Mann. Die hanafitischen Rechtsgelehrten sagen: Auch beim Stillen sind zwei Zeugen erforderlich; die alleinige Aussage der Amme genügt nicht. Nach Imam Malik ist die Aussage zweier Frauen erforderlich. Imam asch-Schafi’i sagt: Die Aussage der Amme zusammen mit drei Frauen ist unter der Bedingung anzunehmen, dass sie keine Vergütung verlangt. Ihre Erklärung zum Hadith von Uqba lautet, dass dies mustahabb sei und dazu ermutige, sich von zweifelhaften Dingen fernzuhalten.

Zeugenaussage darüber, ob das Kind bei der Geburt geschrien hat: Ibn Abbas – Allah möge mit ihm zufrieden sein –, asch-Scha’bi und Ali haben die Annahme der alleinigen Aussage der Hebamme darüber gebilligt, ob das Kind bei der Geburt geschrien hat. Ali und Schuraih haben entsprechend geurteilt. Nach Imam Malik ist auch in dieser Angelegenheit die Aussage zweier Frauen erforderlich. Imam asch-Schafi’i akzeptiert in dieser Angelegenheit zwar die Aussage einer Frau, verlangt jedoch die Aussage von vier Frauen. Imam Abu Hanifa – Allah erbarme sich seiner – sagt: Erforderlich ist die Aussage zweier Männer oder eines Mannes und zweier Frauen, denn dadurch wird das Erbrecht festgestellt. Stirbt das Kind jedoch nach seinem Schrei, genügt für sein Totengebet und seine Waschung die Aussage einer Frau. Nach den Hanbaliten ist in Angelegenheiten, von denen Männer gewöhnlich keine Kenntnis haben, die Aussage einer rechtschaffenen Frau zulässig. Von Hudhaifa wird überliefert, dass der Gesandte Allahs nur die Aussage der Hebamme akzeptiert hat.

Was hingegen die verborgenen Zustände von Frauen betrifft, von denen Männer häufig keine Kenntnis haben – etwa Jungfräulichkeit, Menstruation, Geburt, das Schreien des Kindes bei der Geburt, das Stillen und dergleichen –, bei denen Männer gewöhnlich nicht anwesend sind, sagen die Rechtsgelehrten: In all diesen Fällen ist die Aussage eines Mannes der Aussage einer Frau gleichgestellt. Da der Mann jedoch geistig reifer als die Frau ist, hat seine Aussage Vorrang.

Vierundsechzigstes Kapitel: Zeugenaussage und Eid

Der Eid bei Unfähigkeit, einen Beweis vorzulegen: Wenn der Kläger von jemandem ein Recht fordert, aber keinen Beweis zur Stützung seiner Forderung vorlegen kann, und der Beklagte – von dem das Recht gefordert wird – dies bestreitet, bleibt dem Kläger nichts anderes, als das, was der Beklagte unter Eid aussagt. Mit diesem Eid wird der Rechtsstreit entschieden. Dies ist jedoch auf Forderungen bezüglich unbeweglichen und beweglichen Vermögens beschränkt. Bei Fällen, die die Hudud oder das Strafrecht betreffen, findet dieses Verfahren keine Anwendung. Al-Bayhaqi und at-Tabarani überliefern mit einer authentischen Überlieferungskette: „Der Beweis vorzulegen obliegt dem Kläger, und der Eid abzulegen obliegt dem Beklagten.

Imam al-Buchari und Muslim überliefern über Iyas ibn Qays, dass Iyas sagte: „Ich hatte mit einem Mann wegen eines Teiches einen Streit. Wir brachten die Angelegenheit zum Gesandten Allahs. Er sagte zu mir: ‚Entweder legst du zwei Zeugen vor, oder dein Gegner legt einen Eid ab.‘ Ich sagte: ‚Er ist ein sehr skrupelloser Mensch; er wird schwören.‘ Der Gesandte Allahs sagte: ‚Wer durch einen Eid das Eigentum eines Muslims unrechtmäßig an sich bringt, wird, wenn er Allah begegnet, dessen Zorn auf sich haben.‘

Muslim überliefert von Wā’il ibn Hudschar, dass der Gesandte Allahs ﷺ al-Kindī fragte: „Hast du irgendeinen Zeugen oder Beweis?“ Er sagte: „Nein.“ Der Gesandte ﷺ sagte: „Dann steht dir der Eid deines Widersachers zu.“ Er sagte: „O Gesandter Allahs, dieser Mann ist ein Frevler. Er würde vor keinem Eid zurückschrecken. Er unterscheidet nicht zwischen Recht und Unrecht.“ Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Trotzdem steht dir von ihm nur dieser Eid zu.“ Der Eid darf nur im Namen Allahs oder in einem anderen Namen Allahs abgelegt werden. Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Wer einen Eid ablegt, soll entweder im Namen Allahs schwören oder schweigen.“ Ibn ʿAbbās رضي الله عنه sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ befahl einem Mann zu schwören und sagte: „Schwöre bei Allah, außer Dem es keinen Gott gibt, dass du ihm nichts schuldest.“ (Abū Dāwūd, an-Nasāʾī).

Werden nach dem Eid noch Beweise angenommen?: Wenn der Beklagte schwört, wird die Forderung des Klägers zurückgewiesen. Darüber besteht kein Meinungsstreit. Wenn der Kläger danach erneut mit Zeugen und Beweisen erscheint, gehen die Rechtsgelehrten jedoch unterschiedlicher Meinung darüber auseinander, wie damit zu verfahren ist. Einige sagen: Sie werden nicht angenommen. Andere sagen: Sie werden angenommen. Wieder andere sagen: Sie werden unter bestimmten Bedingungen angenommen. Zu denen, die ihre Annahme ablehnen, gehören die Anhänger der Ẓāhirī-Madhhab, Ibn Abī Laylā, Abū ʿUbayd und Imām asch-Schaukānī. Asch-Schaukānī sagt: „Da der Gesandte Allahs ﷺ sagte: ‚Bring entweder zwei Zeugen bei, oder er soll schwören‘, dürfen nach dem Eid keine Beweise mehr angenommen werden. Wenn vom Beklagten ein Eid verlangt wird, geschieht dies aufgrund einer endgültigen und eindeutigen Rechtsentscheidung. Beweise, die nach dem Eid im Widerspruch dazu vorgelegt werden, dürfen nicht angenommen werden. Denn dann erzeugen sowohl der Eid als auch der Beweis lediglich Vermutungen. In keinem von beiden wird Gewissheit erreicht. Eine Vermutung kann jedoch nicht durch eine andere Vermutung widerlegt werden.“

Zu denen, die sagen, dass Beweise angenommen werden, wenn sie nach dem Eid vorgelegt werden, gehören die Hanafiten, Schafiiten, Hanbaliten, Tāwūs, Ibrāhīm an-Nachaʿī und der Richter Schuraiḥ. Sie sagen: Das Zeugnis eines Wahrhaftigen ist dem Eid eines Frevlers vorzuziehen; dies war auch die Auffassung von ʿUmar ibn al-Chattāb رضي الله عنه. Ihre Begründung lautet, dass der Eid ein schwacher Beweis ist, mit dem kein Streit entschieden werden kann. Daher werden Beweise nach dem Eid angenommen. Denn der Beweis ist das أصل. Der Eid tritt an die Stelle des Beweises. Wenn das أصل vorhanden ist, entfällt die Wirksamkeit dessen, was an seine Stelle getreten ist.

Imām al-Ghazālī sagt nach der Mālikiten- und der Schafiiten-Madhhab: Beweise sind nach dem Eid unter bestimmten Bedingungen zulässig. Die Bedingung lautet: Wenn der Betreffende vor der Aufforderung zum Eid nichts vom Vorhandensein der Beweise wusste, darf er nach dem Eid Beweise für die Berechtigung seiner Forderung vorlegen. Fehlt diese Bedingung jedoch – wenn er also wusste, dass Beweise vorhanden waren, dem Eid des Beklagten zustimmte und sich erst nach dessen Ablegung dazu entschloss, Beweise vorzulegen –, werden seine Beweise nicht angenommen. Denn durch die Ablegung des Eides ist die Möglichkeit, Beweise vorzulegen, für ihn erloschen.

Verweigerung des Eides: Wenn dem Beklagten, nachdem der Kläger keine Beweise vorgelegt hat, ein Eid abverlangt wird und er sich weigert zu schwören, gilt diese Weigerung als Anerkennung der Forderung des Klägers. Denn wenn er die Forderung wirklich hätte zurückweisen wollen, hätte er sich nicht geweigert zu schwören. Diese Weigerung, den Eid abzulegen, kann ausdrücklich erklärt werden oder sich auch durch Schweigen zeigen.

In einem solchen Fall wird dem Kläger nicht auferlegt, zur Wahrhaftigkeit seiner Forderung zu schwören. Denn der Eid wird stets von der Seite der Verneinung abgelegt. Der Gesandte ﷺ sagte: „Wer eine Forderung erhebt, muss den Beweis vorlegen, und wer sie bestreitet, muss schwören.“ Dies ist die Auffassung der hanafitischen Madhhab. Nach Imām Mālik, asch-Schāfiʿī und der zweiten Auffassung von Imām Aḥmad genügt allein die Weigerung des Beklagten zu schwören, um gegen ihn zu entscheiden. Denn sie ist ein schwacher Beweis. Um ihn zu stärken, muss der Kläger zur Wahrhaftigkeit seiner Forderung schwören, unabhängig davon, ob der Beklagte dies verlangt oder nicht. Wenn der Kläger schwört, wird zugunsten seiner Forderung entschieden; andernfalls wird sie zurückgewiesen. Als Beleg wird angeführt, dass der Gesandte ﷺ einen Anspruchsteller aufforderte zu schwören. Die Überlieferungskette dieses Hadiths ist jedoch aus verschiedenen Gründen schwach. Nach Imām Mālik ist diese Regel auf vermögensrechtliche Forderungen beschränkt. Imām asch-Schāfiʿī sagt hingegen: Sie gilt für Forderungen jeder Art.

Die Ẓāhirī-Madhhab und Ibn Abī Laylā betrachten die Weigerung des Beklagten, den Eid abzulegen, nicht als maßgeblich und vertreten die Auffassung, dass dadurch in keiner Angelegenheit eine Entscheidung getroffen werden kann. Sie sagen: Der Kläger soll nicht zum Schwören aufgefordert werden. Vielmehr soll der Beklagte entweder die Forderung des Klägers anerkennen oder sie bestreiten und durch einen Eid erklären, dass er von der Verpflichtung frei ist.

Nach Imām asch-Schaukānī ist die letztgenannte Auffassung vorzuziehen. Er sagt: Eine Entscheidung auf Grundlage der Weigerung, den Eid abzulegen, ist nicht zulässig. Denn dadurch wird höchstens bewiesen, dass derjenige, der nach der Scharia zum Schwören verpflichtet war, dies nicht getan und seine Verpflichtung nicht erfüllt hat. Dass er dies unterlassen hat, bedeutet nicht, dass er die Forderung des Klägers anerkannt hat. Es bedeutet lediglich, dass er die ihm von der Scharia auferlegte Verpflichtung aufgegeben hat. Daher muss der Richter den Beklagten nach seiner Weigerung, den Eid abzulegen, zu einer von zwei Handlungen zwingen: Entweder legt er den Eid ab, den er ablegen soll, oder er erkennt die Forderung des Klägers an. Auf Grundlage der von ihm gewählten Handlung kann der Rechtsstreit entschieden werden.

Der Eid wird nach der Absicht dessen geleistet, der ihn verlangt: Wenn einer der beiden – Kläger oder Beklagter – einen Eid leistet, richtet sich der Eid nach der Absicht des Richters und derjenigen, der den Eid verlangt und dessen Anspruch von diesem Eid abhängt, nicht nach der Absicht desjenigen, der den Eid leistet. Denn zuvor wurde bereits dieser Hadith des Gesandten überliefert: „Der Eid richtet sich nach der Absicht dessen, der ihn verlangt.“ Wenn derjenige, der den Eid leistet, dabei seine Absicht verheimlicht, das heißt, eine andere Bedeutung verbirgt als diejenige, die aus den von ihm verwendeten Worten dem äußeren Anschein nach hervorgeht, ist dies daher nicht zulässig. Nach der Auffassung mancher ist es jedoch zulässig, wenn jemand dazu gezwungen wird, weil ihm Unrecht widerfahren ist.

Urteilsfindung durch Verbindung des Eides mit der Aussage eines Zeugen: Wenn der Kläger außer einem einzigen Zeugen keinen weiteren Beweis hat, wird das Urteil auf Grundlage der Aussage dieses Zeugen in Verbindung mit dem Eid des Klägers gefällt. Denn ad-Dāruquṭnī überliefert über ʿAmr ibn Schuʿaib: Der Gesandte Allahs fällte Urteile aufgrund zweier Zeugen. Wenn jemand zwei Zeugen beibringen konnte, erhielt der Kläger, was ihm zustand. Wenn er jedoch nur einen Zeugen vorbrachte, leistete der Kläger zusätzlich zur Aussage des Zeugen einen Eid. In allen Fällen außer den Hudud- und Qisas-Fällen kann aufgrund der Aussage eines einzigen Zeugen in Verbindung mit dem Eid des Klägers ein Urteil gefällt werden. Einige Gelehrte haben die Entscheidung aufgrund von Zeugenaussage und Eid jedoch auf finanzielle Angelegenheiten und damit zusammenhängende Fragen beschränkt. Die Hadithe über die Entscheidung aufgrund eines Zeugen und eines Eides wurden von mehr als zwanzig Überlieferern überliefert. asch-Schāfiʿī sagt: Die Entscheidung aufgrund eines Zeugen und eines Eides widerspricht nicht der ausdrücklichen Aussage des Korans. Diese Regelung beeinträchtigt nicht die im Koran ausdrücklich genannte Zahl der erforderlichen Zeugen.

Für diese Vorgehensweise haben sich Abū Bakr, ʿAlī, ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz und die meisten früheren und späteren Fuqahāʾ ausgesprochen, darunter Imam Mālik und seine Schüler, Imam asch-Schāfiʿī und seine Anhänger, Imam Ahmad, Ishāq, Abū ʿUbaid, Abū Thaur und Dāwūd. Die hanafitischen Fuqahāʾ, al-Auzāʿī, Zaid ibn ʿAlī, az-Zuhrī, an-Nasāʾī und Ibn Schubruma lehnten dies hingegen ab und sagten: Aufgrund eines einzigen Zeugen und eines Eides kann niemals ein Urteil gefällt werden. Die hierzu überlieferten Hadithe sprechen jedoch gegen sie.

Unwiderlegbare Indizien: Ein Indiz ist ein Anzeichen, das Gewissheit hervorruft. Ein Beispiel dafür ist: Ein Mann kommt verängstigt aus einem abgelegenen Zimmer; in seiner Hand hält er ein blutiges Messer, und als man unmittelbar danach das Zimmer betritt, findet man dort einen Menschen mit durchgeschnittener Kehle liegen. Unter diesen Umständen besteht kein Raum für Zweifel daran, dass dieser Mann der Mörder des Getöteten ist. Es gibt hier keinen Anlass, rein hypothetische Möglichkeiten zu prüfen, etwa dass der Mann Selbstmord begangen haben könnte. Wenn der Richter davon überzeugt ist, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat, wird der Mann unter dieser Anschuldigung festgenommen.

Die hanafitischen Fuqahāʾ haben weitere Beispiele angeführt. So befinden sich etwa zwei Männer auf einem mit Mehl beladenen Schiff: Der eine ist ein Händler, der andere der Schiffer. Zwischen ihnen entsteht ein Streit über das Eigentum an dem Mehl und am Schiff, obwohl keiner von beiden irgendeinen Beweis besitzt. In diesem Fall wird der Händler als Eigentümer des Mehls und der Schiffer als Eigentümer des Schiffs angesehen. Ebenso wird, wenn zwischen einem Ehepaar ein Streit über die Vaterschaft seines neugeborenen Kindes entsteht, der Ehemann als dessen Vater angesehen. Denn der Gesandte Allahs sagte: „Das Kind gehört dem Besitzer des Bettes.“

Streit über den Hausrat: Wenn zwei Personen miteinander streiten, die äußeren Umstände jedoch für eine von ihnen sprechen, ist dies zu berücksichtigen. Das ist die Auffassung der hanbalitischen Fuqahāʾ. Wenn beispielsweise ein Ehemann und seine Ehefrau über den Hausrat streiten, wird von den Gegenständen, die für Männer geeignet sind, dem Ehemann gegeben, und die für Frauen geeigneten werden der Ehefrau gegeben. Gegenstände, die für beide geeignet sind, werden zwischen beiden zur Hälfte aufgeteilt. Wenn die Umstände für beide gleichermaßen sprechen, aber einer von ihnen die stärkere Stellung innehat, wird zugunsten dieser Person entschieden. Wenn beispielsweise einer ein Tier am Zügel führt und der andere darauf reitet, wird das Tier als Eigentum des Reiters angesehen, weil dieser gegenüber dem anderen die größere Vorrangstellung und Herrschaft ausübt.

Schriftliche Beweise und Urkunden: Seit die Menschen gelernt haben, Geschäfte mittels Schecks abzuwickeln, und Vertrauen in diese entwickelt haben, erlassen einige Gelehrte Fatwas zugunsten der Anerkennung schriftlicher Beweise und des Handelns gemäß diesen. Sie werden vor Gericht anerkannt, und Schuldverschreibungen, Wechsel und Handelsdokumente werden zugelassen, sofern sie frei von Manipulation und Fälschung sind. Schriftliche Geständnisse und Aussagen werden mündlichen Geständnissen und Aussagen gleichgestellt. Ebenso werden amtliche Urkunden und Dokumente anerkannt, sofern sie nicht gefälscht sind.

Kapitel fünfundsechzig: Selbstwiderspruch

Widersprüchlichkeit gibt es in zwei Formen: 1. die Widersprüchlichkeit der Zeugen; 2. die Widersprüchlichkeit des Klägers.

Widersprüchlichkeit der Zeugen oder Widerruf der Zeugenaussage: Wenn die Zeugen ihre Aussage nach deren Ablegung noch vor der Urteilsverkündung in Anwesenheit des Richters widerrufen, wird ihre Aussage ungültig und sie werden bestraft. Dies ist die Auffassung der Mehrheit der Rechtsgelehrten. Widerrufen sie ihre Aussage jedoch nach der Urteilsverkündung in Anwesenheit des Richters, wird das Urteil nicht aufgehoben; der Zeuge ist jedoch verpflichtet, der durch das Urteil geschädigten Gegenpartei Schadensersatz zu leisten. Zwei Männer bezeugten vor ʿAlī, Allahs Wohlgefallen auf ihm, den Diebstahl eines anderen Mannes. Daraufhin wurde dessen Hand abgehackt. Danach brachten sie gemeinsam einen anderen Mann herbei und sagten: „In Wirklichkeit ist dieser Mann der Dieb.“ ʿAlī, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Was den zweiten Mann betrifft, erkenne ich euch nicht als wahrhaftig an. Doch werde ich euch verpflichten, für das Abhacken der Hand des ersten Mannes die Diya zu zahlen. Wenn ich erfahre, dass ihr dies absichtlich getan habt, werde ich euch beiden die Hände abhacken.“

Schihāb ad-Dīn al-Qarāfī analysiert den Grund für diese von der Mehrheit der Rechtsgelehrten vertretene Auffassung und sagt: „Das Urteil wurde aufgrund der Aussage rechtschaffener Zeugen und aus rechtmäßigen Gründen gefällt. Danach legten die Zeugen ein Geständnis ihrer Lüge ab und bekannten dadurch, dass sie Fāsiqūn waren. Da ein Urteil nicht durch die Aussage eines Fāsiq aufgehoben werden kann, bleibt das Urteil bestehen, wie es war.“ Ibn al-Musayyab, al-Awzāʿī und die Rechtsgelehrten der Ẓāhirī-Schule vertraten jedoch die Auffassung, dass das Urteil in jedem Fall aufgehoben wird, wenn der Zeuge seine Aussage widerruft. Denn das Urteil wurde auf Grundlage der Zeugenaussage gefällt. Als die Zeugen ihre Aussage widerriefen, blieb dem Urteil keine Grundlage mehr. Nach der Auffassung einiger Rechtsgelehrter gilt dasselbe auch bei den Ḥudūd und dem Qiṣāṣ. Wenn die Zeugen ihre Aussage vor der Vollstreckung des Urteils widerrufen, wird das Urteil nicht vollstreckt, denn die Ḥudūd werden aufgrund jedes Zweifels aufgehoben.

Widersprüchlichkeit des Klägers: Wenn der Kläger etwas sagt, das seinem Anspruch widerspricht, wird sein Anspruch ungültig. Wenn er beispielsweise anerkennt, dass ein Vermögensgegenstand jemand anderem zusteht, und anschließend behauptet, er gehöre ihm, wird dieser seiner Anerkennung widersprechende Anspruch seinen Anspruch ungültig machen und seiner Annahme entgegenstehen. Wenn jemand einen anderen von sämtlichen Ansprüchen freistellt, ist es ihm nach dieser Freistellung nicht mehr erlaubt, für sich selbst irgendeinen Anspruch gegen ihn zu erheben.

Widerlegung des Beweises des Klägers: Wenn der Beklagte über Zeugenaussagen oder andere Beweise verfügt, mit denen er den Anspruch des Klägers als falsch und ungerecht beweisen und sich von der Haftung befreien kann, ist es ihm erlaubt, diese Beweise vorzulegen. Falls solche Beweise nicht vorhanden sind, kann er nach eigenem Ermessen Beweise vorbringen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugen des Klägers erschüttern.

Widersprüchliche Aussagen zweier Zeugen: Wenn zwei Zeugen einander widersprechen und nichts gefunden wird, wodurch der eine gegenüber dem anderen bevorzugt werden könnte, wird der beanspruchte Gegenstand zwischen dem Kläger und dem Beklagten aufgeteilt. Von Abū Mūsā, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert: Zur Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, beanspruchten zwei Männer ein Kamel. Beide stellten jeweils zwei Zeugen für ihren Anspruch vor. Daraufhin teilte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, das Kamel zu gleichen Teilen zwischen ihnen auf. (Abū Dāwūd, al-Bayhaqī, al-Ḥākim.)

Aḥmad, Abū Dāwūd, Ibn Māǧa und an-Nasāʾī überliefern von Abū Mūsā: „Zwei Männer kamen mit einem Anspruch auf ein Tier zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Keiner von ihnen verfügte über einen Beweis. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, teilte das Tier zu gleichen Teilen zwischen ihnen auf.“ Dies ist die Auffassung von Imām Abū Ḥanīfa. Befindet sich der beanspruchte Gegenstand im Besitz eines der beiden, obliegt es der Gegenpartei, einen Beweis vorzulegen. Kann sie dies nicht, wird das, was der Besitzer unter Eid aussagt, angenommen. Bringen beide einen Beweis vor, erhält der Beweis aufgrund des Besitzes den Vorrang. Ǧābir, Allahs Wohlgefallen auf ihm, überliefert: Zwischen zwei Männern entstand ein Streit um ein Kamel. Beide sagten: „Es ist bei mir geboren worden“, und legten Zeugen vor. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, entschied zugunsten dessen, in dessen Besitz sich das Kamel befand. (Al-Bayhaqī; auch Imām aš-Šāfiʿī überliefert dies in ähnlicher Form.)

Vereidigung des Zeugen: In dieser Zeit ist die Glaubwürdigkeit der Zeugen unsicher geworden. Daher ist es notwendig, ihre Glaubwürdigkeit durch einen Eid zu stärken. In der „Maǧallat al-Aḥkām al-ʿAdliyya“ heißt es: „Wenn der Beklagte den Richter darum bittet, die Zeugen vor der Urteilsverkündung darauf zu vereidigen, dass sie in ihrer Zeugenaussage nicht gelogen haben, kann der Richter die Zeugen vereidigen und sagen: Wenn ihr schwört, wird eure Zeugenaussage angenommen, andernfalls nicht.“

Ibn Abī Laylā, Ibn al-Qayyim, der Richter von Córdoba Muhammad ibn Bashīr und Ibn Nudschaym vertreten diese Auffassung. Nach Ansicht der hanafitischen Rechtsgelehrten ist es jedoch nicht erforderlich, dass ein Zeuge einen Eid leistet. Denn die Bedeutung des Eides ist bereits im Wort Schahāda beziehungsweise Zeugnis enthalten. Nach der hanbalitischen Rechtsschule darf kein Zeuge vereidigt werden, der nicht bereit ist, Verantwortung zu übernehmen; kein Richter, der das Urteil bestreitet, und kein Testamentsvollstrecker darf dazu vereidigt werden, die Schuld des Erblassers zu leugnen.

Wer eine Eheschließung, eine Scheidung, den Widerruf einer Scheidung, den Īlāʾ, die Abstammung, den Qisās oder eine Beschuldigung leugnet, darf nicht vereidigt werden. Denn diese Angelegenheiten betreffen keine Vermögenswerte, der Erwerb von Vermögen ist nicht ihr Zweck, und auf der Grundlage der Verweigerung eines Eides wird kein Urteil gefällt.

Falschaussage: Eine Falschaussage gehört zu den schwerwiegendsten großen Sünden. Denn sie bedeutet, dem Unterdrücker Beistand zu leisten, dem Unterdrückten sein Recht zu entziehen, den Richter in die Irre zu führen, den Rechtlosen seelisches Leid zuzufügen und Feindschaft und Hass in der menschlichen Gesellschaft zu verbreiten. Allah, der Erhabene, sagt in Vers 30 der Sure al-Haddsch:فَاجْتَنِبُوا الرِّجْسَ مِنَ الْأَوْلَانِ وَاجْتَنِبُوا قَوْلَ الزَّوْرِه„Meidet den Schmutz des Götzendienstes und haltet euch von der Lüge fern.“

Von Ibn ʿUmar wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Derjenige, der eine Falschaussage macht, wird keinen Fuß bewegen können, bis Allah ihm die Hölle bestimmt hat.“ (Ibn Mādscha).

Imam al-Buchārī und Imam Muslim überliefern von Anas: Der Gesandte Allahs wurde gefragt, was die großen Sünden seien. Er sagte: Allah etwas beizugesellen, einen Menschen zu töten und den Eltern ungehorsam zu sein. Dann sagte er weiter: „Soll ich euch sagen, was die größte der großen Sünden ist? Sie besteht darin, zu lügen oder eine Falschaussage zu machen.“

Von Abū Bakr wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Soll ich euch nicht sagen, was die größte der großen Sünden ist?“ Wir sagten: „O Gesandter Allahs, sag es uns.“ Er sagte: „Allah etwas beizugesellen und den Eltern ungehorsam zu sein.“ Er hatte sich angelehnt hingesetzt. Plötzlich richtete er sich auf und sagte: „Hütet euch vor dem Lügen und vor der Falschaussage.“ Er wiederholte diese Worte so oft, dass wir sagten: „Ach, wenn er doch jetzt schweigen würde.“ (Eine Falschaussage zu machen ist ein noch größeres Verbrechen als Unzucht und Diebstahl. Deshalb legte der Gesandte Allahs so großen Wert darauf, davor zu warnen. Denn eine Falschaussage ist vergleichsweise leicht auszusprechen. Die Menschen nehmen sie oft auf die leichte Schulter. Dadurch nehmen Hass und Feindschaft ein weites Ausmaß an; deshalb musste ihr eine solche Bedeutung beigemessen werden.)

Die Bestrafung des Falschaussagers: Nach Ansicht von Imam Mālik, Imam asch-Schāfiʿī und Imam Ahmad muss der Falschaussager bestraft werden, und es muss weithin bekannt gemacht werden, dass er eine Falschaussage gemacht hat. Imam Mālik sagt außerdem: Auf allen Märkten, in den Freitagsmoscheen und bei öffentlichen Versammlungen muss er als Falschaussager kenntlich gemacht und entsprechend bekannt gemacht werden, damit er bestraft wird und andere gewarnt sind.

Sechsundsechzigstes Kapitel: Gefängnis und Freiheitsstrafe

Gefängnis und Freiheitsstrafe sind eine alte Einrichtung. Im heiligen Koran heißt es, dass Yusuf, Friede sei mit ihm, sagte:

قَالَ رَبِّ السجن أَحَبُّ إِلَى مِمَّا يَدْعُونَنِي إِلَيْهِ

„Yusuf sagte: O mein Herr, das Gefängnis ist mir lieber als das, wozu mich diese Frauen auffordern.“ (Sure Yusuf, 33).

Im Koran wird auch erwähnt, dass er ins Gefängnis kam und dort mehrere Jahre blieb. Zur Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zur Zeit der Gefährten und auch in den darauffolgenden Epochen gab es Gefängnisse; und auch heute gibt es sie.

Imam Ibn al-Qayyim sagt: Rechtlich bedeutet Freiheitsstrafe nicht lediglich, jemanden an einem engen Ort festzuhalten, sondern ihn daran zu hindern, sich frei zu betätigen und sich frei zu bewegen – gleichgültig, ob er sich in einem Haus oder in einer Moschee befindet oder unter der Aufsicht seines Gegners oder dessen Vertreters festgehalten wird. Deshalb bezeichnete der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, eine auf diese Weise festgehaltene Person als Gefangenen. Imam Abu Dawud und Ibn Madscha überliefern von Hirmas ibn Habib, dessen Vater sagt: Ich ging mit einem meiner Schuldner zum Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Da sagte der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu mir: „Halte ihn fest.“ Dann sagte er: „O Bruder der Banu Tamim, was beabsichtigst du mit deinem Gefangenen zu tun?“ In der Überlieferung von Ibn Madscha heißt es: Später, am Nachmittag, fragte er mich erneut: „O Bruder der Banu Tamim, was tut dein Gefangener?“ Imam Ibn al-Qayyim sagt ferner: Zur Zeit des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und Abu Bakrs, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wurden Menschen auf diese Weise festgehalten. Es gab kein bestimmtes Gefängnis, in dem die Beschuldigten festgehalten wurden. Als jedoch zur Zeit Umar ibn al-Khattabs, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, die Zahl der Untertanen stark anwuchs, kaufte er in Mekka ein Haus und machte es zu einem Gefängnis für die Festhaltung der Beschuldigten. Deshalb haben die Gelehrten darüber gestritten, ob die Einrichtung von Gefängnissen zu den Pflichten des Herrschers gehört. Dazu gibt es zwei Meinungen. Diejenigen, die sagen, dass die Einrichtung von Gefängnissen nicht zu den Pflichten des Herrschers gehört, führen an: Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und die rechtgeleiteten Kalifen besaßen kein Gefängnis. Er soll den Beschuldigten jedoch an einem bestimmten Ort unterbringen oder einen Wächter für ihn einsetzen, oder der Gegner soll anordnen, dass der Beschuldigte ständig bei ihm bleibt, so wie es der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, getan hat. Wer hingegen sagt, dass die Einrichtung von Gefängnissen zu den Aufgaben des Herrschers gehört, führt als Beweis an, dass Umar ibn al-Khattab von Safwan ibn Umayya ein Haus für viertausend Münzen kaufte und es in ein Gefängnis umwandelte.

Das Gefängnis als Ort der Sicherheit und des Gemeinwohls: Imam asch-Schaukani sagt: „Es lässt sich nicht leugnen, dass es zur Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zur Zeit der Gefährten und der Tabiun sowie in allen darauffolgenden Epochen und in allen Ländern Gefängnisse gab. Da Gefängnisse gewährleisten, dass die Gesellschaft vor der Willkür jener verbrecherischen Gruppen geschützt und von ihr befreit wird, die fortwährend damit beschäftigt sind, der Bevölkerung zu schaden, dienen sie dem Gemeinwohl und dessen Schutz. Der Charakter und das Verhalten dieser Verbrecher sind derart, dass sie gewöhnlich keine Verbrechen begehen, auf die Hudud oder Qisas anzuwenden wären. Wenn sie solche Verbrechen begingen, könnte man Hudud und Qisas gegen sie vollstrecken und sie aus der Gesellschaft und dem Land entfernen. Die von ihnen begangenen Verbrechen sind zwar leichter als jene, auf die Hudud und Qisas anzuwenden sind; ließe man sie jedoch frei, würden Unordnung und Verderbnis in der Gesellschaft ein extremes Ausmaß annehmen. Würde man sie andererseits wegen solcher Verbrechen töten, wäre dies ungerechtes Blutvergießen. Daher blieb als einzige Möglichkeit, sich vor ihrer Willkür zu schützen, sie im Gefängnis festzuhalten, damit die Gesellschaft vor ihren Verbrechen vorläufig befreit und geschützt werde, sie Gelegenheit zur Reue und inneren Läuterung erhielten oder der Beschluss Allahs über sie vollstreckt würde.“

Im Hinblick auf solche verderbten und zu Verbrechen neigenden Menschen hat Allah uns angewiesen, das Gute zu gebieten und das Schlechte zu verbieten. Um dies jedoch tun zu können, ist es zunächst notwendig, sie festzuhalten und dadurch ein Hindernis zwischen ihnen und der Bevölkerung zu errichten. Wer mit dem Wesen und Charakter dieser Gruppe vertraut ist, erkennt die Notwendigkeit dessen.

Arten der Haft: Imam al-Chattabi sagt: Haft ist von zweierlei Art: Strafhaft und Untersuchungshaft.

Die Strafhaft wird erst nach der gerichtlichen Entscheidung über das Verbrechen als Strafe verhängt. Ein wegen eines Verbrechens Beschuldigter wird hingegen festgehalten, um die Wahrheit oder Unwahrheit der Anschuldigung zu untersuchen und darüber zu urteilen. Es wird berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, einen Mann wegen einer Anschuldigung einige Stunden am Tag festhielt und ihn danach freiließ.

Die Misshandlung des Beschuldigten: Es ist nicht zulässig, jemanden ohne Grund festzuhalten. Wenn jemand aufgrund einer Anschuldigung festgehalten wird, muss sein Fall untersucht werden. Wird er bei der Untersuchung für schuldig befunden, muss seine Inhaftierung mit genau dieser Anschuldigung begründet werden. Andernfalls muss er freigelassen werden. Die Misshandlung des Beschuldigten ist verboten, denn dadurch wird er gedemütigt. Der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, hat den Muslimen Schlägereien und Misshandlungen untersagt. Hinsichtlich der Misshandlung einer Person, die wegen Diebstahls festgehalten wird, gibt es jedoch zwei unterschiedliche Auffassungen.

Nach der Auffassung von Imam al-Ghazālī, die auch unter den Hanafiten und Schafiiten vertreten wird, darf eine wegen Diebstahls festgenommene Person nicht geschlagen werden, da die Möglichkeit besteht, dass sie unschuldig ist. Davon abzusehen, einen Schuldigen zu schlagen, ist besser, als einen Unschuldigen zu schlagen. In einem Hadith heißt es: „Dass der Herrscher aus Versehen verzeiht, ist besser, als dass er aus Versehen bestraft.“

Imam Mālik, möge Allah Wohlgefallen an ihm haben, erlaubte, einen des Diebstahls Beschuldigten im Gefängnis festzuhalten. Nach der Auffassung der Schüler Imām Māliks ist es auch zulässig, ihn zu schlagen, weil er dadurch dazu gebracht werden kann, die gestohlene Ware zurückzugeben, und andere daraus eine Lehre ziehen können. Wenn er unter diesen Umständen ein Geständnis ablegt, hat dieses Geständnis keinen Wert, denn eine Bedingung für ein Geständnis ist, dass es freiwillig und aus eigenem Antrieb abgelegt wird. Er hat das Geständnis unter Zwang und infolge der Misshandlung abgelegt.

Wie die Haft beschaffen sein muss: Der Ort, an dem ein Beschuldigter oder Verbrecher festgehalten wird, sollte geräumig sein. Für den Gefangenen müssen aus der Staatskasse die Kosten für Lebensmittel und die Deckung sämtlicher grundlegender Bedürfnisse bestritten werden. Einen Gefangenen der grundlegenden Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und medizinischer Versorgung zu berauben, ist Unrecht, und dafür ist die Strafe Allahs unausweichlich. Von Ibn ʿUmar, möge Allah Wohlgefallen an ihm haben, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Eine Frau hielt eine Katze gefangen, sodass sie starb. Dafür kam die Frau in die Hölle. Während sie die Katze gefangen hielt, gab sie ihr weder Nahrung noch Wasser und ließ sie auch nicht frei, damit sie von dem Unrat fressen konnte, der auf dem Boden lag.“ (Al-Buchārī und Muslim).

Siebenundsechzigstes Kapitel: Zwang

Definition: Im wörtlichen Sinn bedeutet „Zwang“, einen Menschen dazu zu nötigen, etwas zu tun, was er weder freiwillig noch rechtlich tun will. In der Terminologie der Scharia beziehungsweise des Fiqh bedeutet es, jemanden durch die Androhung von Tötung, Schlägen, Gefängnis, Zerstörung seines Eigentums, schwerem Leid oder harter körperlicher Misshandlung zu etwas zu zwingen, wozu er freiwillig nicht bereit ist.

Voraussetzung dafür ist, dass in demjenigen, der dem Zwang ausgesetzt ist, die starke Überzeugung entsteht, dass das, womit der Zwingende ihm gedroht hat, unausweichlich verwirklicht werden wird. Es macht keinen Unterschied, ob der Zwang von einem Herrscher, einem Räuber oder irgendjemand anderem ausgeübt wird. ʿUmar, möge Allah Wohlgefallen an ihm haben, sagte: „Wenn du jemanden bedrohst, ihn fesselst oder schlägst, ist er nicht sicher.“ Ibn Masʿūd, möge Allah Wohlgefallen an ihm haben, sagte: „Wenn ein mächtiger Mann mich unter Androhung von Stockschlägen zwingt, etwas zu sagen, dann werde ich es sagen.“ Ibn Hazm sagte: „Keiner der Gefährten äußerte etwas, das der Aussage Ibn Masʿūds, möge Allah Wohlgefallen an ihm haben, widerspricht.“

Arten des Zwangs: Zwang tritt in zwei Formen auf: 1. Zwang, etwas zu sagen; 2. Zwang, etwas zu tun.

Zwang, etwas zu sagen: Wird jemand gezwungen, etwas zu sagen, so trifft ihn dafür keine Verantwortung, denn er ist dafür nicht verantwortlich. Wenn er unter Zwang eine Aussage macht, durch die ein Mensch im normalen Zustand zum Ungläubigen würde, wird er dafür nicht zur Verantwortung gezogen. Wenn er unter Zwang jemanden verleumdet, wird die Strafe für Verleumdung nicht gegen ihn vollstreckt. Gibt er unter Zwang ein Geständnis ab, so erwächst ihm auch daraus keine Verantwortung. Schließt er unter Zwang einen Ehe-, Schenkungs- oder Kaufvertrag, so ist dieser Vertrag weder gültig noch wirksam. Leistet er unter Zwang einen Eid oder legt er ein Gelübde ab, so wird ihm daraus ebenfalls nichts auferlegt. Auch eine unter Zwang ausgesprochene Scheidung oder deren Rücknahme ist nicht wirksam. Das grundlegende Prinzip hierzu findet sich in Vers 106 der Sure an-Nahl:

منْ كَفَرَ بِاللَّهِ مِنْ بَعْدِ إِيْمَالِهِ إِلَّا مَنْ أكْرِهَ وَقَلْبَهُ مُطْمَئِن بِالْإِيمَانِ وَلَكِن مِّن فَرَحَ بِالْكُفْرِ مَدْرًا فَعَلَيْهِمْ غَضَبٌ مِنَ اللهِ : وَلَهُمْ عَذَابٌ عَظِيره

„Wer Allah verleugnet, nachdem er gläubig geworden ist, und sein Herz dem Unglauben öffnet, auf dem lastet Allahs Zorn, und für ihn ist eine gewaltige Strafe bestimmt. Davon ausgenommen ist jedoch, wer zum Unglauben gezwungen wird, während sein Herz im Glauben fest bleibt.“

Das Öffnen des Herzens bedeutet: Wer Allah freiwillig verleugnet, indem er die Freuden dieser Welt dem ewigen Jenseits vorzieht, auf dem lasten Allahs Zorn und eine gewaltige Strafe.

Der Anlass für die Offenbarung des Verses: Den Anlass für die Offenbarung dieses Verses überliefert der Gelehrte Ibn Kathir in seinem Tafsir über Muhammad, den Sohn von Ammar ibn Yasir. Er berichtet: Die Götzendiener nahmen Ammar ibn Yasir fest und folterten ihn. Dadurch war er bereit, fast alles zu sagen, was sie ihn sagen lassen wollten. Später berichtete er dem Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, von diesem Vorfall, und dieser fragte ihn: „Wie fühlst du dich in deinem Herzen?“ Ammar antwortete: „Im Glauben fest und standhaft.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn sie dir das wieder antun, dann sage wieder dasselbe.“ Imam al-Bayhaqi überliefert diesen Hadith ausführlicher und sagt: Ammar beschimpfte den Gesandten Allahs und pries ihre Götter. Später berichtete er dem Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, von diesem Vorfall und sagte: „O Gesandter Allahs! Sie ließen nicht von mir ab, bis ich dich beschimpfte und ihre Götter pries.“

Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, fragte: „Wie hast du dich damals in deinem Herzen gefühlt?“ Ammar antwortete: „Im Glauben fest und standhaft.“ Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn sie es wieder tun, dann sage wieder dasselbe.“ Anlässlich dieses Vorfalls offenbarte Allah diesen Vers.

Der Vers gibt auch in anderen Angelegenheiten als dem Aussprechen von Unglauben eine Orientierung: Obwohl sich der Vers auf das Aussprechen von Worten des Unglaubens bezieht, lassen sich daraus auch für andere Angelegenheiten Leitlinien ableiten. Imam al-Qurtubi sagt: Als Allah demjenigen, der unter Zwang steht, sogar erlaubte, Ihn zu verleugnen, und denjenigen, der den Unglauben mündlich ausspricht, dafür nicht tadelte, obwohl dies die Grundlage der Scharia ist, bezogen die Gelehrten auch alle Zweige und Einzelbestimmungen der Scharia in diesen Grundsatz ein. Wenn daher jemand unter Zwang irgendeine Vorschrift der Scharia verletzt, ist er dafür nicht verantwortlich und muss daraus keine rechtlichen Folgen tragen. In diesem Zusammenhang wurde vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, dieser berühmte Hadith überliefert: „Meiner Umma sind all ihre Fehler und Irrtümer sowie alles, wozu sie gezwungen wurden, erlassen worden.“ Auch wenn dieser Hadith hinsichtlich seiner Überlieferungskette nicht sahih ist, sind sich die Gelehrten darin einig, dass sein Inhalt richtig ist. Imam Abu Bakr ibn al-Arabi und Abu Muhammad Abd al-Haqq sagten jedoch, dass der Hadith sahih sei. Abu Bakr al-Usayli zitierte ihn in seinem Werk „Fawa’id“, und Ibn al-Mundhir in seinem Werk „Al-Iqna“.

Am Festhalten am Grundsatz festzuhalten ist es besser, wenn man zum Aussprechen von Worten des Unglaubens gezwungen wird: Obwohl es im Falle von Zwang erlaubt ist, Worte des Unglaubens auszusprechen, ist es besser, am Grundsatz festzuhalten und angesichts von Unterdrückung und Qual geduldig zu bleiben, selbst wenn dies bis zum Tod führt. Dadurch bleiben die Ehre und Würde des Islam gewahrt. Yāsir und Sumayya haben genau dies getan. Das bedeutet nicht, sich selbst in den Untergang zu stürzen, sondern kommt dem Märtyrertod im Dschihad gleich.

Ibn Abī Shayba überliefert von al-Hasan, und ʿAbd ar-Razzāq überliefert in seinem Tafsīr-Werk von Maʿmar: „Musailima nahm zwei Männer fest und fragte einen von ihnen: Was hältst du von Muhammad? Er antwortete: Er ist doch der Gesandte Allahs. Musailima sagte: Und was hältst du von mir? Er antwortete: Auch du bist es. Daraufhin ließ er ihn frei.

Dann fragte er den zweiten: Was hältst du von Muhammad? Er antwortete: Der Gesandte Allahs. Musailima sagte: Und ich? Er antwortete: Ich höre nicht. Musailima stellte ihm dreimal dieselbe Frage. Jedes Mal antwortete er: Ich höre nicht. Daraufhin tötete Musailima ihn.

Als der Gesandte Allahs davon hörte, sagte er: „Der Erste hat von der Erlaubnis Allahs Gebrauch gemacht. Der Zweite hat die Wahrheit mit donnernder Stimme verkündet. Für ihn gibt es frohe Botschaft.“

Zum Verrichten einer verbotenen Handlung gezwungen werden: Die zweite Art von Zwang besteht darin, zu einer verbotenen Handlung gezwungen zu werden. Dies ist wiederum von zweierlei Art: 1. Handlungen, die in einer Notlage erlaubt werden; 2. Handlungen, die auch in einer Notlage nicht erlaubt werden.

Ein Beispiel für die erste Art ist, zum Trinken von Wein, zum Essen eines verendeten Tieres, zum Essen von Schweinefleisch, zur widerrechtlichen Aneignung des Eigentums anderer oder zum Gebrauch irgendeiner anderen verbotenen Sache gezwungen zu werden. In diesem Fall ist es erlaubt, diese Dinge zu essen. Nach Ansicht mancher Rechtsgelehrter ist es sogar verpflichtend, sie zu essen, denn es gibt für ihn keinen anderen Ausweg, als zu essen. Außerdem wird dadurch niemand geschädigt, und kein Recht Allahs wird dadurch verletzt. Denn Allah sagt:

: تقُوا بِأَيْدِيكُمْ إِلَى التَّهْلَكَةِy: „Stürzt euch nicht mit eigenen Händen ins Verderben.“ (Sure 2, al-Baqara, Vers 195)

Ebenso ist es demjenigen erlaubt, das Fasten zu brechen, in eine andere Richtung als zur Qibla zu beten und sich vor einem Götzen oder einem Kreuz niederzuwerfen, wenn er dazu gezwungen wird, das Ramadan-Fasten zu brechen, in eine andere Richtung als zur Qibla zu beten oder sich vor einem Götzen oder einem Kreuz niederzuwerfen. Er muss jedoch innerlich beabsichtigen, sich vor Allah niederzuwerfen.

Ein Beispiel für die zweite Art ist, jemanden zum Töten, Verwunden, Schlagen, Ehebruch oder zur Zerstörung von Vermögen zu zwingen. Imam al-Qurtubi sagt: „Die Gelehrten sind sich darin einig, dass jemand, der gezwungen wird, einen anderen zu töten, nicht dazu übergehen darf, ihn zu töten; ebenso ist es ihm nicht erlaubt, ihn etwa durch Schläge mit einer Peitsche zu demütigen. Er soll angesichts des Unglücks, das ihn getroffen hat, Geduld bewahren. Es ist nicht erlaubt, einen anderen zu töten, um das eigene Leben zu retten. Er soll in dieser Welt und im Jenseits auf Allahs Gnade hoffen.“

Wer unter Zwang eine Straftat begeht, gegen den wird keine schariatische Hadd-Strafe verhängt: Angenommen, eine Person begeht Ehebruch, weil sie dazu gezwungen wurde, so wird gegen sie die gesetzlich vorgeschriebene Strafe für Ehebruch nicht vollstreckt, unabhängig davon, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt. Denn der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Meiner Umma sind die Sünden von Vergehen, die sie irrtümlich begangen hat, von Pflichten, die sie irrtümlich unterlassen hat, und von verbotenen Handlungen, zu denen sie gezwungen wurde, vergeben worden.“ Nach Ansicht von Imam Malik, asch-Schafiʿi, Ahmad, Ishaq, Abu Thaur, ʿAta und az-Zuhri muss eine Frau, die zum Ehebruch gezwungen wurde, die übliche Brautgabe erhalten.

Achtundsechzigstes Kapitel: Die Kleidung

Die Kleidung gehört zu den Gaben, mit denen der Erhabene Allah Seine Diener ausgestattet hat.

يُبَنِي آدَمَ قَدْ الْوَلْنَا عَلَيْكُمْ لِبَاسِ يُوَارِي سَوَاتِكُمْ وَرَيْشًا وَلِبَاسُ التَّقْوى لَا ذَلِكَ خَيْرٌ ذَلِكَ مِنْ أَيْتِ اللهِ لَعَلَّهُمْ يَن كرون

„O Kinder Adams! Wir haben euch Kleidung gegeben, um eure Scham zu bedecken und als Schmuck; doch das Gewand der Gottesfurcht ist das beste. Dies gehört zu den Zeichen Allahs, auf dass sie sich ermahnen lassen.“ (Sure al-Aʿraf, 26).

Es ist wünschenswert, dass die Kleidung schön, ansehnlich und sauber ist. Allah sagt:

يُبَنِي آدَمَ عَلُوا زِينَتَكُمْ عِنْدَ كُلِّ مَسْجِرٍ وَكُلُوا وَاشْرَبُوا وَلَا تُسْرِفُوا إِنَّهُ لَا يُحِبُّ الْمُسْرِفِينَ قُلْ مَنْ حَوْمَ زِينَةَ اللَّهِ الَّتِي أَعْرَجَ لِعِبَادِهِ والطيب من الرزق ط قُلْ هِيَ لِلَّذِينَ آمَنُوا فِي الْحَيَوةِ الدُّنْيَا خَالِصَةٌ يوْمَ الْقِيمَةِ ، كل لكَ

نُفَصِّلُ الْأَمْسِ لِقَوْمٍ يُعْلَمُونَ

O Kinder Adams, tragt bei jedem Gebet eure schöne Kleidung. Esst und trinkt, aber verschwendet nicht; gewiss, Er liebt die Verschwender nicht. Sprich: Wer hat die schönen Dinge, die Allah für Seine Diener hervorgebracht hat, und die guten Dinge der Versorgung verboten? Sprich: Sie sind im diesseitigen Leben und am Tag der Auferstehung besonders für diejenigen, die glauben. So legen Wir die Zeichen für ein wissendes Volk ausführlich dar.“ (Sure al-Aʿrāf, 31–32)

Von ʿAbdullāh ibn Masʿūd, möge Allah Wohlgefallen an ihm haben, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer auch nur das Gewicht eines Staubkorns an Hochmut in seinem Herzen trägt, wird nicht ins Paradies eintreten.“ Ein Mann sagte: „Die Menschen lieben doch schöne Kleidung und schöne Schuhe.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Allah ist schön und liebt die Schönheit. Hochmut bedeutet, die Wahrheit und das Recht zurückzuweisen und die Menschen zu verachten.“ (Muslim, at-Tirmidhī)

Imām at-Tirmidhī überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Allah ist rein und liebt die Reinheit; Er ist sauber und liebt die Sauberkeit; Er ist gütig und liebt die Güte; Er ist großzügig und liebt die Großzügigkeit. Haltet eure Höfe sauber und seid nicht wie die Juden.“

Die schariatische Regelung bezüglich der Kleidung: Kleidung gibt es in drei Kategorien: verpflichtende, empfehlenswerte und verbotene Kleidung.

Verpflichtende Kleidung: Kleidung, die die ʿAwra bedeckt, den Körper vor Hitze und Kälte schützt und Schaden abwendet, ist verpflichtend. Der Vater von Hakīm ibn Hizām sagte: „Ich fragte: O Gesandter Allahs, welchen Teil unserer ʿAwra sollen wir bedecken und welchen nicht?“ Er sagte: „Bedecke deine gesamte ʿAwra vor allen außer deiner Ehefrau und deiner Sklavin.“ Ich fragte: „Und wenn alle an einem Ort zusammen sind?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn du kannst, dann lass niemanden deine ʿAwra sehen.“ Ich fragte: „Und wenn einer von uns allein ist?“ Er sagte: „Dann gebührt Allah am meisten Scham.“ (Ahmad, Abū Dāwūd, Ibn Māǧa, at-Tirmidhī, al-Hākim; at-Tirmidhī und al-Hākim erklärten ihn für hasan.)

Empfehlenswerte Kleidung: Kleidung, die Schönheit besitzt, ist empfehlenswerte Kleidung. Von Abū ad-Dardāʾ, möge Allah Wohlgefallen an ihm haben, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Ihr seid euren Brüdern gegenüber anwesend. Daher macht eure Wohnstätten und eure Kleidung schön und sauber, damit ihr unter den Menschen als vornehm angesehen werdet. (Bedenkt:) Allah liebt weder Obszönität noch Unanständigkeit.“ (Abū Dāwūd)

Der Vater von Abū al-Ahwās sagte: „Ich kam in minderwertiger Kleidung zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Als er mich so sah, sagte er: ‚Besitzt du irgendwelchen Reichtum?‘ Ich sagte: ‚Ja.‘ Er sagte: ‚Welche Art von Besitz?‘ Ich sagte: ‚Allah hat mir Kamele, Schafe, Pferde sowie Sklaven und Sklavinnen gegeben.‘ Er sagte: ‚Wenn Allah dir also Reichtum gegeben hat, dann sollten sich in deinem Erscheinungsbild die Zeichen der Gunst Allahs und der Würde zeigen.‘“ (Abū Dāwūd) Bei verschiedenen gottesdienstlichen Handlungen, am Freitag, an den beiden Festtagen und an Orten öffentlicher Versammlungen gewinnt dies noch größere Bedeutung.

Muhammad ibn Yahya ibn Habbān sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer von euch dazu in der Lage ist, soll für den Freitag zwei Gewänder anfertigen lassen, abgesehen von der Kleidung, die er bei seiner beruflichen Tätigkeit trägt.“ (Abū Dāwūd).

Verbotene Kleidung: Verbotene Kleidung umfasst für Männer Kleidung aus Seide und Gold, das Tragen von Frauen vorbehaltener Kleidung durch Männer, das Tragen von Männern vorbehaltener Kleidung durch Frauen sowie Kleidung, die der Zurschaustellung, dem Hochmut und der Verschwendung dient.

Das Tragen von Seide und das Sitzen darauf: In den Hadithen wird Männern ausdrücklich verboten, Seidenkleidung zu tragen oder darauf zu sitzen. Einige solcher Hadithe führe ich im Folgenden an:

1. ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Tragt keine Seide. Wer in dieser Welt Seide trägt, wird sie im Jenseits nicht tragen können.“

2. Von ʿAbdullāh ibn ʿUmar (möge Allah mit ihnen beiden zufrieden sein) wird berichtet: ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sah ein Set aus dicker Seidenkleidung zum Verkauf angeboten. Daraufhin nahm er es und kam zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und sagte: „O Gesandter Allahs, kauf dies und schmücke dich damit zum Fest und beim Empfang von Delegationen.“ Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Dieses Gewand ist nur für denjenigen, der im Jenseits keinen Anteil daran hat.“ Einige Zeit verging für ʿUmar. Eines Tages schickte ihm der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) plötzlich eine weitere Seidenrobe. Da kam ʿUmar zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und sagte: „O Gesandter Allahs, du hast gesagt: ‚Dies ist die Kleidung dessen, der im Jenseits keinen Anteil daran hat.‘ Und nun hast du sie mir wieder geschickt.“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Ich habe sie dir nicht geschickt, damit du sie trägst, sondern damit du sie verkaufst und damit deinen Bedarf deckst.“ (Buchārī, Muslim, Nasāʾī, Abū Dāwūd, Ibn Māǧa).

3. Von Hudhaifa (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird berichtet, dass er sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) verbot uns, aus Gefäßen aus Gold und Silber zu essen und zu trinken, Seidenkleidung zu tragen und darauf zu sitzen. Er sagte: „Das ist für sie in dieser Welt – das heißt für diejenigen, die Allah ungehorsam sind – und für uns im Jenseits.“ (Buchārī).

Auf Grundlage all dieser Hadithe ist die Ansicht der meisten Gelehrten, dass das Tragen und Auslegen von Seide verboten ist. Mahdī erwähnt in seinem Werk „al-Baḥr“, dass dies die einhellige Auffassung ist.

Qādī ʿIyāḍ sagt jedoch: Nach der Ansicht einiger Gelehrter, darunter Ibn ʿUlayya, ist dies erlaubt. Sie führen die folgenden Hadithe als Beweis für ihre Auffassung an:

1. ʿUbbā berichtet: Dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) wurde als Geschenk ein von hinten offener Qubā aus Seide geschickt, und er zog ihn an und verrichtete anschließend darin das Gebet. Danach zog er ihn mit solcher Heftigkeit aus, als hätte er ihn missbilligt. Dann sagte er: „Dies ziemt sich nicht für die Gottesfürchtigen.“ (Al-Buchārī und Muslim)

2. Über al-Miswar ibn Machrama wird berichtet: Zum Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) kamen einige Qubā als Geschenk. Daraufhin gingen al-Miswar und sein Vater zum Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), um etwas davon zu erhalten. Der Gesandte kam damals in einem seidenen Qubā heraus und sagte: „O Machrama, ich habe diesen für dich aufbewahrt.“ Dann begann er, die Verzierung des Qubā zu zeigen, und sagte anschließend: „Ist Machrama zufrieden?“

3. Über Anas wird berichtet: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zog ein äußerst kostbares Seidengewand an, das ihm der Kaiser von Rom als Geschenk gegeben hatte. Danach schickte er es an Dschafar. Als Dschafar es angezogen hatte und zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) kam, sagte dieser: „Ich habe es dir nicht gegeben, damit du es trägst.“ Dschafar fragte: „Was soll ich dann damit tun?“ Er sagte: „Schicke es deinem Bruder an-Nadschāschī.“ (Abū Dāwūd)

4. Mehr als zwanzig Gefährten trugen Seide. Zu ihnen gehörten unter anderem Anas und al-Barāʾ ibn ʿĀzib. (Abū Dāwūd)

Imam Abū Hanīfa, der mālikitische Rechtsgelehrte Ibn Mādschaschūn und einige schāfiʿitische Rechtsgelehrte halten es für erlaubt, Seidenstoff auszulegen und darauf zu sitzen. Sie sagen: Verboten ist nur das Tragen von Seide. Diese Ansicht steht jedoch im Widerspruch zu den authentischen Hadithen.

Diejenigen Mehrheitsgelehrten, die Seide für Männer als verboten erachten, führen als Antwort an jene, die sie für erlaubt halten, die Hadithe mit dem Verbot an und sagen:

Auch in dem von ʿUqba überlieferten Hadith steht die Aussage des Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), dass dies den Gottesfürchtigen nicht ziemt. Was den Gottesfürchtigen nicht ziemt, sollte tatsächlich besser verboten sein. In den Hadithen von al-Miswar und Anas wird jedoch eine Handlung des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) erwähnt, die seine Aussagen über das Verbot nicht aufheben kann. Es besteht allerdings kein Zweifel daran, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zunächst Seide trug und sie schließlich verboten wurde. Dschābir berichtet: Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zog einen ihm als Geschenk zugesandten Qubā an, zog ihn dann unverzüglich wieder aus und schickte ihn an ʿUmar ibn al-Chattāb. Daraufhin wurde gesagt: „O Gesandter Allahs, du hast ihn ausgezogen.“ Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Dschibrīl hat es mir verboten.“ Kurz darauf kam ʿUmar zu ihm und begann zu weinen. Er sagte: „O Gesandter Allahs, du hast eine Sache missbilligt und sie mir dennoch gegeben. Was soll ich nun damit tun?“ Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Ich habe sie dir nicht zum Tragen gegeben, sondern damit du sie verkaufst.“ Daraufhin verkaufte er sie für zweitausend Dirham.

Die Ansicht asch-Schaukānīs: Imam asch-Schaukānī sagt: Wenn man die Hadithe über das Verbot und die Erlaubnis zusammen betrachtet, scheint es, dass die Hadithe über das Verbot das Tragen von Seide als makrūh erweisen. In seinem Werk Nayl al-Awtār sagt er: „Es gibt keinen Beleg dafür, ob das Tragen von Seide durch den Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) selbst und ihre Verteilung an die Gefährten vor oder nach den Hadithen über das Verbot erfolgte. Daraus wird ersichtlich, dass das Verbot in diesen Hadithen makrūh bedeutet. Dies ist das Ergebnis der Zusammenführung beider Arten von Hadithen. Diese Ansicht wird durch die Aussage weiter gestärkt, dass zwanzig Gefährten Seide getragen haben. Dass diese Gefährten etwas taten, was die Scharia als harām erklärt, ist äußerst unwahrscheinlich. Ebenso ist es äußerst unwahrscheinlich, dass die anderen Gefährten dazu schwiegen, obwohl sie wussten, dass es harām war. Denn sie kritisierten einander bereits bei weit geringfügigeren Angelegenheiten für ihre Handlungen.“

Das Tragen von Seide ist für Frauen erlaubt: Unabhängig davon, ob das Tragen von Seide als harām oder makrūh gilt, betrifft dies nur Männer. Für Frauen ist es vollständig halal, Seide zu tragen und auszulegen. Ebenso ist sie für Männer erlaubt, wenn ein entsprechender Entschuldigungsgrund vorliegt.
In dieser Hinsicht sind die folgenden Hadithe zu beachten:

1. ʿAlī, möge Allah mit ihm zufrieden sein, berichtet: Dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wurde ein Seidengewand als Geschenk geschickt. Daraufhin schickte er es mir. Ich zog es an und bemerkte an seinem Gesicht Zeichen des Missfallens. Er sagte: „Ich habe es dir nicht geschickt, damit du es trägst. Vielmehr habe ich es dir geschickt, damit du es in Stücke schneidest, daraus Kopftücher machst und sie unter den Frauen verteilst.“ (Al-Buchārī und Muslim)

2. Über Anas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird berichtet: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, erlaubte ʿAbd ar-Raḥmān ibn ʿAuf und az-Zubair, wegen ihrer Hautkrankheit Seidenkleidung zu tragen. Im Werk „Ḥujjatullāh al-Bāligha“ heißt es: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, erteilte ihnen diese Erlaubnis nicht zum Zweck des Luxus, sondern zur Heilung ihrer Krankheit.

3. Von ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird berichtet: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot das Tragen von Seide, außer an einer Stelle von der Breite zweier, dreier oder vierer Finger. (Al-Buchārī und Muslim)

Das Tragen von Mischseide: Alles zuvor Gesagte bezog sich auf reine Seide. Hinsichtlich der Mischseide vertreten die Schafiiten die Ansicht, dass sie verboten ist, wenn der Seidenanteil überwiegt, und nicht verboten ist, wenn er die Hälfte oder weniger beträgt. Imam an-Nawawī sagt: Mischseide ist nicht verboten. Sie ist jedoch verboten, wenn das Gewicht der Seide überwiegt.

Das Tragen von Seide durch Kinder ist erlaubt: Nach Ansicht der meisten Rechtsgelehrten ist das Tragen von Seide auch für männliche Kinder verboten, weil auch sie unter dieses Verbot fallen. Imam asch-Schāfiʿī hält es jedoch für Kinder für erlaubt. Das Verbot richtet sich an die Erziehungsberechtigten, nicht an die Kinder, weil diese nicht zur Befolgung der Scharia verpflichtet sind. Imam an-Nawawī sagt: An Festtagen ist es erlaubt, sie mit Schmuck und Seide zu bekleiden. Nach manchen Gelehrten ist dies auch zu anderen Zeiten des Jahres erlaubt, nach anderen verboten und nach wieder anderen erst verboten, sobald sie zwischen Recht und Unrecht unterscheiden können. Die stärkere Ansicht ist jedoch, dass es auch zu den übrigen Zeiten des Jahres erlaubt ist.

Das Tragen von Gold- und Silberringen: Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist das Tragen eines Goldrings nur für Männer verboten, nicht aber für Frauen. (Ringe aus jedem anderen Metall als Gold sind für Männer und Frauen gleichermaßen erlaubt, selbst wenn das Metall wertvoller als Gold sein sollte.) Dafür werden aus den folgenden Hadithen Belege angeführt:

1. Al-Barāʾ ibn ʿĀzib, möge Allah mit ihm zufrieden sein, berichtet: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, befahl uns sieben Dinge und verbot uns sieben Dinge. Er befahl uns, einen Verstorbenen (bis zum Grab) zu begleiten, einen Kranken zu besuchen, Einladungen anzunehmen, dem Unterdrückten zu helfen, Eide zu erfüllen und den Friedensgruß zu erwidern – nach einer anderen Überlieferung, den Friedensgruß weit zu verbreiten – und dem Niesenden zu sagen: „Yarhamukallāh“يَرْكَ اللَّ(„Möge Allah sich deiner erbarmen“). Er verbot uns, Silbergefäße, Goldringe, Seidenkleidung, Kleidung mit Seidenbesatz, mit Seide vermischte Baumwollkleidung, grobe Seide und rote Seidenüberzüge auf dem Rücken von Pferden zu verwenden.

2. Von ʿAbdullāh ibn ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird berichtet: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ließ einen Goldring anfertigen und auf dessen Stein „Muḥammad, der Gesandte Allahs“ eingravieren. Daraufhin ließen auch die anderen solche Ringe anfertigen. Als er dies sah, warf er seinen eigenen Ring weg und sagte: „Ich werde ihn nie wieder tragen.“ Danach ließ er einen Silberring anfertigen, woraufhin die Menschen begannen, Silberringe zu tragen. Ibn ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, berichtet: Danach trugen den Ring auch Abū Bakr, ʿUmar und ʿUthmān, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, im Besitz des Gesandten Allahs. Schließlich fiel er aus der Hand ʿUthmāns in den Brunnen von Arīs neben der Qubāʾ-Moschee.

3. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sah einen goldenen Ring an der Hand eines Mannes, nahm ihn ab, warf ihn fort und sagte: „Manche von euch gehen hin, holen ein Stück Feuer und legen es anschließend in ihre eigene Hand.“ Nachdem der Gesandte Allahs fortgegangen war, wurde zu dem Mann gesagt: „Nimm deinen Ring wieder an dich und ziehe Nutzen daraus.“ Er sagte: „Nein, bei Allah, ich werde das, was der Gesandte Allahs fortgeworfen hat, nicht wieder nehmen.“ (Muslim).

4. Überliefert von Abu Musa (Allah sei mit ihm zufrieden): Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Gold und Seide sind den Frauen meiner Gemeinschaft erlaubt und den Männern verboten.“ (Ahmad, an-Nasa’i und at-Tirmidhi. Die Hadith-Gelehrten sagen: Der Hadith weist hinsichtlich seiner Überliefererkette einen Mangel auf.)

5. Imam Muslim überliefert, dass Ali (Allah sei mit ihm zufrieden) sagte: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) verbot mir, einen goldenen Ring zu tragen, Kleidung aus einer Seidenmischung zu tragen, im Ruku und in der Niederwerfung den Koran zu rezitieren und rote Kleidung zu tragen.“ Die meisten Gefährten, Tabi’un und Rechtsgelehrten halten das Tragen roter Kleidung für erlaubt. Imam Ahmad hingegen erachtet es als makruh tanzihan.

Dies sind die Belege für die Auffassung der meisten Gelehrten, dass das Tragen eines goldenen Rings verboten ist. Imam an-Nawawi sagt: Auch wenn ein Teil aus Gold und ein Teil aus Silber besteht, gilt dieselbe Regelung. Einige Gelehrte betrachten das Tragen goldener Ringe durch Männer als makruh tanzihan. Einige wenige Gefährten trugen goldene Ringe. Zu ihnen gehörten Sa’d ibn Abi Waqqas, Talha ibn Ubaidillah, Suhaib, Hudhaifa, Dschabir ibn Samura und al-Bara ibn Azib. Wahrscheinlich betrachteten sie das Verbot des Gesandten Allahs als makruh tanzihan.

Neunundsechzigstes Kapitel: Gefäße aus Gold und Silber

Für Männer und Frauen ist es gleichermaßen verboten, aus Gefäßen aus Gold und Silber zu essen und zu trinken. Frauen ist es erlaubt, Schmuck aus Gold und Silber ausschließlich zur Zierde und Verschönerung zu verwenden. Allah hat ihnen das Essen und Trinken aus Gefäßen aus Gold und Silber nicht erlaubt. Die folgenden Hadithe dienen als Beleg dafür:

1. Al-Buchari und Muslim überliefern von Hudhaifa (Allah sei mit ihm zufrieden), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Tragt weder feine noch grobe Seide. Trinkt nicht aus Gefäßen aus Gold und Silber und esst nicht daraus. Denn diese Dinge sind für die Ungläubigen im Diesseits und für euch im Jenseits.“

2. Al-Buchari und Muslim überliefern über Umm Salama (Allah sei mit ihr zufrieden), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer aus einem silbernen Gefäß trinkt, füllt seinen Bauch nur mit dem Feuer der Hölle.“ In einer anderen Überlieferung von Muslim heißt es: „Wer aus einem Gefäß aus Gold oder Silber isst oder trinkt …“ Einige Rechtsgelehrte betrachten dies nicht als haram, sondern als makruh, und sagen: Die hierzu überlieferten Hadithe seien lediglich ergangen, um von Luxus abzuhalten. Die strenge Warnung im oben genannten, von Umm Salama überlieferten Hadith widerlegt jedoch die Auffassung dieser Rechtsgelehrten. Einige Rechtsgelehrte betrachten es ebenso wie das Essen und Trinken als haram oder makruh, in Gefäßen aus Gold und Silber Duftstoffe und Kohl zu verwenden. Die scharfsinnigen Rechtsgelehrten stimmen dem jedoch nicht zu. In einem Hadith von Ahmad und Abu Dawud heißt es: „Schmückt euch mit Silber.“ Dies unterstützt gerade die Auffassung jener scharfsinnigen Rechtsgelehrten.

Im Werk „Fathul Allam“ heißt es: „In Wahrheit ist nichts außer Essen und Trinken verboten. Die Behauptung eines Konsenses in dieser Angelegenheit ist nicht zutreffend. Dies ist vielmehr die Folge davon, dass die Worte des Gesandten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verändert wurden. Denn er sprach vom Verbot des Essens und Trinkens, doch die Menschen änderten dies und verwendeten dafür das Wort ‚Gebrauch‘. Auf diese Weise ließen sie die Worte des Gesandten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, weg und setzten stattdessen ihre selbst erdachten Worte ein.“ Die meisten Faqih halten es ebenfalls für verboten, verschiedene Gefäße ausschließlich aus Gold oder Silber herzustellen, auch wenn sie nicht benutzt werden. Eine Gruppe von Faqih hält dies jedoch für erlaubt.

Gefäße aus anderen Metallen als Gold und Silber: Es ist erlaubt, Gefäße aus anderen wertvollen Materialien herzustellen, selbst wenn diese teurer als Gold und Silber sein sollten. Denn der ursprüngliche Grundsatz bei jeder Sache ist, dass sie erlaubt ist, solange kein Beleg für ihr Verbot vorliegt. Es gibt keinen Beleg dafür, dass ein anderes Metall oder Material außer Gold und Silber verboten wäre.

Zähne und Nase aus Gold herstellen: Wenn es notwendig ist, ist es erlaubt, Zähne und eine Nase aus Gold anfertigen zu lassen. At-Tirmidhi überliefert über Arfaja ibn Iyad: „Bei dem Vorfall von Kulab wurde meine Nase verletzt. Ich ließ mir eine Nase aus Silber anfertigen, doch dadurch schwoll meine Nase an. Daraufhin befahl mir der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, eine Nase aus Gold anfertigen zu lassen.“

Imam at-Tirmidhi sagt: Es ist bekannt, dass mehrere Gelehrte ihre Zähne mit Gold befestigen ließen. An-Nasa’i überliefert: Während Mu’awiya, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, von einigen Ansar und Muhadschirun umgeben war, sagte er: „Ihr wisst doch, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, das Tragen von Seide verboten hat?“ Sie sagten: „Ja.“ „Und wisst ihr, dass er auch die Verwendung von Gold verboten hat, außer in Form kleiner Stücke?“ Sie sagten: „Ja.“

Die Nachahmung von Frauen durch Männer und von Männern durch Frauen: Der Islam will, dass Frauen ihre eigenständige Natur bewahren und dass diese Eigenständigkeit in ihrer Kleidung und ihrem äußeren Erscheinungsbild zum Ausdruck kommt. Dasselbe will der Islam auch für Männer. Daher hat er beiden verboten, einander nachzuahmen, und dies für verboten erklärt, sei es in der Kleidung, in der Sprache, im Verhalten oder in etwas anderem. Überliefert von Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verfluchte jene Männer, die Frauen nachahmen, und jene Frauen, die Männer nachahmen.“ (Al-Bukhari)

Von Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verfluchte Männer, die Frauenkleidung tragen, und Frauen, die Männerkleidung tragen.“ (Abu Dawud, an-Nasa’i, Ibn Madscha)
Kleidung des Ruhms: Kleidung, durch die ein Mensch unter den anderen Menschen bekannt und berühmt wird, ist verboten.

1. Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: Wer in dieser Welt ein Gewand des Ruhms trägt, dem wird Allah am Tag der Auferstehung ein Gewand der Erniedrigung anlegen.

2. Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: Wer sein Gewand aus Hochmut über den Boden schleift, den wird Allah nicht ansehen.“ (Al-Bukhari, Muslim)

3. ʿAmr ibn Shuʿayb überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:

»Esst, trinkt, kleidet euch und spendet; seid jedoch weder verschwenderisch noch hochmütig.« (Abū Dāwūd, Aḥmad, al-Buchārī)

Das Anfügen des Haares einer Frau an das Haar einer anderen Frau oder das Anbringen einer Perücke

1. Von Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert: Eine Frau kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und sagte: »O Gesandter Allahs, ich habe eine frisch verheiratete Tochter. Wegen einer Hautkrankheit ist ihr das Haar ausgefallen. Darf ich ihr Haar mit anderem Haar verbinden?« Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: »Allah verfluche die Frau, die jemandem eine Perücke anbringt, und die Frau, die eine Perücke auf ihrem eigenen Kopf anbringen lässt, sowie die Frau, die den Körper einer anderen tätowiert, und diejenigen, die sich tätowieren lassen.«

2. Von ʿAbdullāh ibn Masʿūd, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass er sagte: »Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verfluchte jene Frauen, die tätowieren, sich tätowieren lassen, die Haare am oberen Rand der Stirn ausreißen, die sich aus Schönheitsgründen mit Metallinstrumenten die Zähne abschleifen und spitz machen oder Metallplättchen zwischen die Zähne einsetzen, um die Zwischenräume zu vergrößern, und die Allahs Schöpfung auf verschiedene Weise verändern.« Eine Frau namens Umm Yaʿqūb aus den Banū Asad, die sich dem Lesen des Korans widmete, hörte diese Aussage von ʿAbdullāh ibn Masʿūd, möge Allah mit ihm zufrieden sein, und kam zu ihm, um mit ihm darüber zu sprechen. ʿAbdullāh sagte: »Warum sollte ich nicht jene verfluchen, die der Gesandte Allahs verflucht hat? Dies steht doch auch im Koran.« Die Frau sagte: »Ich habe den Koran gelesen, aber ich habe darin nirgendwo etwas Derartiges gefunden.« Er sagte: »Wenn du ihn aufmerksam gelesen hättest, hättest du es gewiss gefunden.«

Allah hat gesagt:

ومَا أَنكُمُ الرَّسُولُ فَخُلُوهُ ، وَمَا لَهُكُمْ عَنْهُ فَالْتَهَواه

»Nehmt an, was der Gesandte euch gibt, und enthaltet euch dessen, was er euch verbietet.« (Sure al-Haschr, 7)

Dieser Hadith ist in den übrigen fünf authentischen Hadith-Sammlungen außer bei at-Tirmidhi überliefert.

3. Überliefert von Abdullah ibn Mastrūd: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot, ohne krankheitsbedingten Grund Haare aus dem Gesicht zu entfernen, die Zähne abzufeilen und zu verdünnen, Haarteile anzubringen und Tätowierungen anzufertigen.

Im Werk Nail al-Awtār heißt es: Aus dem Aussprechen eines Fluches geht hervor, dass das Anbringen von Haarteilen harām ist. Denn über etwas, das nicht harām ist, wird kein Fluch ausgesprochen. Imam an-Nawawi sagt: Diese Ansicht ist allgemein anerkannt. Allerdings gibt es hierzu einige Einzelheiten. Eine Gruppe von Gelehrten sagt: Wenn das Haarteil aus menschlichem Haar gefertigt ist, ist es nach übereinstimmender Auffassung harām, ganz gleich, ob es sich um das Haar eines Mannes oder einer Frau, des Ehemannes, eines mahram oder einer anderen Person handelt. Das spielt keine Rolle. Denn menschliches Haar und jeder Teil des menschlichen Körpers sind gleich zu behandeln, weshalb ihre Verwendung harām ist. Vielmehr müssen menschliches Haar, Nägel und alle anderen Körperteile in der Erde beigesetzt werden. Wenn das Haarteil hingegen von einem anderen Lebewesen als dem Menschen stammt, muss geprüft werden, ob es sich um unreines Haar handelt, also um solches, das zu Lebzeiten vom Körper abgetrennt wurde, oder um das Haar eines verendeten Tieres beziehungsweise eines Tieres, dessen Fleisch harām ist. Ist dies der Fall, so ist es gemäß dem Hadith ebenfalls harām. Denn die betreffende Person würde die Unreinheit absichtlich sowohl während des Gebets als auch außerhalb des Gebets mit sich tragen. In beiden Fällen macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine verheiratete oder unverheiratete Frau oder um einen verheirateten oder unverheirateten Mann handelt. Wenn die Trägerin eines Haarteils aus reinem Haar eines anderen Lebewesens als des Menschen jedoch weder einen Ehemann noch einen Herrn hat, ist auch dies harām. Hat sie hingegen einen Ehemann oder einen Herrn, gibt es drei Ansichten: Erstens ist es entsprechend dem wörtlichen Sinn des Hadith unzulässig. Zweitens ist es zulässig. Drittens – und dies ist die zutreffendste Ansicht – ist das Tragen eines Haarteils mit der Zustimmung des Ehemannes oder des Herrn zulässig, andernfalls jedoch harām. Wenn das Haarteil aus etwas anderem als menschlichem Haar, etwa aus Seide, Wolle und Ähnlichem, hergestellt wird, ist es nach der Ansicht von Saʿīd ibn Dschubair, Ahmad und al-Laith zulässig.

Qādī ʿIyād sagt: Gefärbte Seidenfäden und Ähnliches, die dem Haar nicht ähneln, sind nicht verboten. Denn sie fallen nicht unter die Kategorie der Haarteile. Vielmehr gehören sie zur gewöhnlichen Verschönerung. So wie das Anbringen von Haarteilen verboten ist, ist es auch verboten, Haare aus dem Gesicht einer Frau zu zupfen. Wenn einer Frau jedoch Barthaare oder andere unerwünschte Gesichtsbehaarung wachsen, ist es nicht nur nicht unzulässig, sie zu entfernen, sondern sogar empfehlenswert. Dies ist die Ansicht von Imam an-Nawawi. Die Zähne abzufeilen und zu verdünnen oder künstlich Lücken zwischen den Zähnen zu schaffen beziehungsweise sie zu vergrößern, ist sowohl für denjenigen, der es tut, als auch für denjenigen, der es tun lässt, harām.

Im Werk Nail al-Awtār heißt es: Diese Handlung ist nur dann harām, wenn sie ausschließlich zur Verschönerung und zur Steigerung der äußeren Erscheinung vorgenommen wird; wird sie jedoch zur Heilung einer Krankheit vorgenommen, ist sie nicht harām. Im Hadith wird davon gesprochen, Allahs Schöpfung zu verändern. Eine Veränderung der von Allah erschaffenen Körperteile oder Körperglieder gegenüber ihrem ursprünglichen Zustand gilt als Verfälschung, und genau dies ist unzulässig. Abū Dschaʿfar at-Tabarī sagt:

Aus diesem Hadith geht hervor, dass jede Veränderung dessen, wie Allah die Frau erschaffen hat, unzulässig ist, ganz gleich, ob sie durch Verkleinerung oder Vergrößerung vorgenommen wird und ob sie zur Verschönerung für den Ehemann oder für jemand anderen oder zu einem anderen Zweck dient. Wenn sie beispielsweise einen zusätzlichen Zahn oder ein zusätzliches Körperglied hat, darf es weder abgeschnitten noch entfernt werden. Denn dies käme einer Veränderung der Schöpfung Allahs gleich. Ebenso ist es nicht zulässig, einen Zahn, der zu lang ist, abzuschneiden und seine Spitze zu begradigen. Qādī ʿIyād sagt: Wenn dieser überzählige Teil schmerzhaft und schädlich ist, besteht kein Einwand dagegen, ihn chirurgisch entfernen oder korrigieren zu lassen.

Siebzigstes Kapitel: Bilder

Das Anfertigen von Bildern und das Herstellen von Statuen: In zahlreichen authentischen Hadithen wird eindeutig verboten, Bilder von Lebewesen anzufertigen und Statuen herzustellen, ganz gleich, ob es sich um Menschen, Tiere oder Vögel handelt. Bilder von Dingen, die kein Leben besitzen, wie Bäume, Blumen und Ähnlichem, anzufertigen, ist zulässig.

1. Von Ibn ʿAbbās (Allahs Wohlgefallen auf ihm) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer im Diesseits ein Bild anfertigt, von dem wird am Tag der Auferstehung verlangt werden, diesem Bild Leben einzuhauchen. Doch wird er dazu nicht imstande sein.“ (Buchārī)

2. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Diejenigen, die Bilder anfertigen, gehören am Tag der Auferstehung zu den am strengsten Bestraften.“

3. Imām Muslim überliefert: Ein Mann kam zu Ibn ʿAbbās (Allahs Wohlgefallen auf ihm) und sagte: „Ich fertige diese Bilder an und bin ihnen zugeneigt.“ Ibn ʿAbbās sagte zu ihm: „Komm näher zu mir.“ Er kam näher und wiederholte seine Worte, woraufhin er noch näher kam. Da legte er ihm die Hand auf den Kopf und sagte: „Ich teile dir mit, was ich gehört habe. Ich hörte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagen: ‚Jeder Bildner wird in die Hölle kommen. Für jedes Bild, das er angefertigt hat, wird für ihn ein Lebewesen erschaffen werden, und jedes dieser Lebewesen wird ihn peinigen.‘“ Dann sagte er (Ibn ʿAbbās): „Wenn du unbedingt Bilder anfertigen willst, dann fertige Bilder von Bäumen und von Dingen an, die kein Leben besitzen.“

4. ʿAlī (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) war bei einem Totengebet. Dann sagte er: „Wer von euch ist bereit, nach Medina zu gehen und dort alle Götzen zu zertrümmern, alle Gräber einzuebnen und alle Bilder zu beseitigen?“ Ein Mann sagte: „O Gesandter Allahs, ich bin bereit.“ Danach sagte er: „O Gesandter Allahs, ich habe jedes Bild beseitigt.“ Daraufhin sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „Wer auch nur eines dieser Dinge wieder anfertigt, begeht Kufr gegenüber dem, was auf Muhammad (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) herabgesandt wurde.“ (Aḥmad)

Die Erlaubtheit von Spielpuppen für Kinder: Bilder oder Puppen zum Spielen für Kinder, für Hochzeitsfeiern und dergleichen bilden eine Ausnahme. Es ist erlaubt, solche Puppen oder Bilder anzufertigen und zu verkaufen. Dafür gibt es folgende Hadithe als Beleg:

a. ʿĀʾischa (Allahs Wohlgefallen auf ihr) sagte: „Ich spielte mit einigen jungen Mädchen. Manchmal betrat der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) das Haus, während sie dort waren. Sobald er das Haus betrat, gingen sie hinaus, und sobald er hinausging, kamen sie wieder herein.“ (Buchārī, Abū Dāwūd)

b. ʿĀʾischa (Allahs Wohlgefallen auf ihr) sagte außerdem: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) kehrte aus Khaybar oder Tabūk zurück und betrat ʿĀʾischas Zimmer. An ʿĀʾischas Regal hing ein Vorhang. Da kam plötzlich ein Windstoß und enthüllte die Puppen der jungen Mädchen, die mit ʿĀʾischa spielten. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: ‚O ʿĀʾischa, was ist das?‘ Sie sagte: ‚Meine (Spiel-)Mädchen.‘ Unter ihnen sah er ein Pferd mit aus Leder gefertigten Flügeln. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: ‚Was sehe ich da unter ihnen?‘ ʿĀʾischa (Allahs Wohlgefallen auf ihr) sagte: ‚Ein Pferd.‘ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: ‚Und was ist das auf ihm?‘ ʿĀʾischa (Allahs Wohlgefallen auf ihr) sagte: ‚Zwei Flügel.‘ Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: ‚Ein Pferd hat also Flügel?‘ ʿĀʾischa (Allahs Wohlgefallen auf ihr) sagte: ‚Warum? Hast du nicht gehört, dass die Pferde Sulaymāns (Allahs Friede sei auf ihm) Flügel hatten?‘ ʿĀʾischa (Allahs Wohlgefallen auf ihr) sagte: „Als er dies hörte, lachte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) so sehr, dass seine Backenzähne sichtbar wurden.“ (Abū Dāwūd, Nasāʾī)

Das Aufbewahren von Bildern oder Statuen im Haus ist verboten: So wie es verboten ist, Statuen oder Skulpturen anzufertigen, ist es auch verboten, sie im Haus aufzubewahren. Statuen oder Bilder sollten so zerbrochen werden, dass ihre ursprüngliche Gestalt nicht erhalten bleibt.

1. Imam al-Buchari überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, bewahrte in seinem Haus kein Bild eines Kreuzes auf.

2. al-Buchari und Muslim überliefern, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: In ein Haus, in dem sich ein Bild oder eine Statue befindet, treten keine Engel ein.

Bilder ohne Schatten: Alles, was bisher erörtert wurde, bezog sich auf Bilder und Statuen, die einen Körper und einen Schatten haben. Bilder jedoch, die keinen Schatten haben, etwa Zeichnungen an Wänden und auf Papier sowie Bilder auf Stoffen, Vorhängen und Fotografien, sind allesamt erlaubt. Anfangs waren auch diese verboten, später wurde ihre Anfertigung erlaubt. Dass sie zunächst verboten waren, geht aus dem folgenden von ʿAischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, überlieferten Hadith hervor:

Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, betrat eines Tages mein Zimmer. Ich hatte ein Regal mit einem dünnen Vorhang verhängt, auf dem sich einige Bilder befanden. Als er sie sah, missbilligte er dies, und die Farbe seines Gesichts veränderte sich. Er sagte: „O ʿAischa, diejenigen, die versuchen, Allahs Schöpfung nachzuahmen, werden am Tag der Auferstehung am strengsten bestraft werden.“ ʿAischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: Als ich dies hörte, schnitt ich den Vorhang entzwei und fertigte daraus einige Kissen an. Durch den folgenden Hadith wird die Erlaubtheit dessen belegt:

a. Abu Talha überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: In Häuser, in denen sich Bilder befinden, treten keine Engel ein. Später, als Zaid ibn Ch valid erkrankte, besuchten wir ihn. Wir sahen, dass an seiner Tür ein mit Bildern versehener Vorhang hing. Da sagten wir zu ʿUbaidullah, dem Pflegesohn von Maimuna, der Ehefrau des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: Hat Zaid uns nicht am vorherigen Tag über Bilder berichtet? ʿUbaidullah sagte: Habt ihr nicht gehört, dass Zaid gesagt hatte: „Die Muster auf Stoffen sind davon ausgenommen“? (Überliefert in den fünf anerkannten Hadith-Sammlungen.)

b. ʿAischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: „Wir hatten einen Vorhang, auf dem das Bild eines Vogels war. Wann immer jemand das Haus betreten wollte, befand es sich vor ihm. Daher sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: ‚Dreh ihn um. Denn jedes Mal, wenn ich ihn beim Betreten des Hauses sehe, erinnere ich mich sogleich an die diesseitige Welt.‘“ (Muslim)

Aus diesem Hadith geht hervor, dass dies nicht verboten ist. Wäre es verboten gewesen, hätte er befohlen, es zu zerstören, und sich nicht damit begnügt, es lediglich umzudrehen. Außerdem erwähnte er, dass der Grund für das Umdrehen des Vorhangs darin lag, dass er an die diesseitige Welt erinnerte. Unter den hanafitischen Imamen vertritt at-Tahawi diese Auffassung und sagt: „Die Scharia verbot zunächst alle Arten von Darstellungen, selbst wenn es sich nur um ein Muster handelte. Denn die Muslime waren erst kurze Zeit zuvor vom Götzendienst befreit worden. Nachdem dieses Verbot befolgt worden war, wurde aus dringendem Bedarf ein geringes Maß davon als Stoffmuster erlaubt. Denn eine geringfügige Darstellung ist auch für Unwissende unbedenklich. Das Verbot umfangreicher Darstellungen blieb jedoch bestehen.“

Ibn Hazm sagt: Für unmündige Mädchen ist es erlaubt, mit Puppen und Bildern zu spielen, für niemand anderen. Abgesehen von Stoffmustern sind außerdem alle übrigen Bilder und Darstellungen verboten. Danach führt Ibn Hazm den Hadith von Abu Talha an.

Einundsiebzigstes Kapitel: Wettkämpfe

Wettkämpfe sind erlaubt und eine lobenswerte körperliche Betätigung. Je nach Absicht und Ziel sind sie manchmal mubah und manchmal mustahabb. Wettkämpfe können im Wettrennen mehrerer Personen bestehen. Ebenso können sie mit Pfeilen, Waffen, Pferden, Eseln und Maultieren ausgetragen werden. Der Beleg für das Wettrennen ist der folgende von ʿAischa (r.a.) überlieferte Hadith: ʿAischa (r.a.) sagte: „Ich trat mit dem Gesandten Allahs (s.a.w.) in einem Wettrennen an und gewann. Später, als ich kräftiger geworden war, gewann der Gesandte Allahs (s.a.w.) das Rennen. Da sagte ich: ‚Das ist der Ausgleich für meinen früheren Sieg.‘“ (Buchari). Wettkämpfe können mit Pfeilen, Speeren und jeder Waffe ausgetragen werden, die geworfen werden kann.
Allah sagt in Vers 60 der Sure al-Anfal:

الخ واعدوا لهم ما استطعتم من قوة ومن رباط الخيل

„Und bereitet gegen sie, was ihr an Kraft und an Streitkräften aufbieten könnt.“

1. Von ʿUqba ibn ʿAmir (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.), als er von der Kanzel aus eine Ansprache hielt, diesen Vers rezitierte: „Und bereitet gegen sie, was ihr an Kraft aufbieten könnt“, und sagte: „Wisst, dass das Schießen mit Pfeilen und Speeren Kraft ist; das Schießen mit Pfeilen und Speeren ist Kraft.“ (Sahih Muslim)

2. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Erlernt das Schießen mit Pfeilen und Speeren. Es gehört zu euren besten sportlichen Betätigungen.“

3. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte außerdem: „Alle Spiele außer drei sind haram: die Unterhaltung des Ehemannes mit seiner Ehefrau, das Schießen von Pfeilen mit dem Bogen und das Abrichten des Pferdes zum Rennen.“

Es ist haram, beim Schießen mit Pfeilen und Speeren auf ein Lebewesen zu zielen. ʿAbdullah ibn ʿUmar (r.a.) sah einmal eine Gruppe von Menschen, die auf ein Huhn zielte und auf es schoss. Da sagte er: „Der Gesandte Allahs (s.a.w.) hat denjenigen verflucht, der auf ein Lebewesen zielt und auf es schießt.“ (Buchari, Muslim). Die Zulässigkeit von Wettkämpfen unter Tieren ist durch Hadithe belegt:

a. Abū Huraira (r.a.) berichtet, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Wettkämpfe sind nur mit Kamelen, Pferden oder Pfeilen und Speeren zulässig.“ (Ahmad)

b. Ibn Umar (r.a.) berichtet: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) veranstaltete mit Pferden, die vierzig Tage lang nach besonderen Regeln mit Gras gefüttert und dadurch kräftig gemacht worden waren, einen Wettkampf von Hiyā bis „Sāniya“, und mit nicht auf diese Weise kräftig gemachten Pferden von „Sāiya“ bis zur Moschee der Banū Zuraiq. Zu den Wettkämpfern gehörte auch Ibn Umar. (Buchari, Muslim) Imam Buchari sagt, dass Sufyan berichtet habe: Die Entfernung von Hiyā bis Sannuwār beträgt fünf oder sechs Meilen, und von Sāniya bis zur Moschee der Banū Zuraiq eine Meile. (Hiyā ist ein Ort außerhalb von Medina.)

Die Zulässigkeit gegenseitiger Wetten: Wettkämpfe sind ohne Wetten nach übereinstimmender Auffassung zulässig. Wettkämpfe auf Wettbasis sind unter folgenden Umständen zulässig:

1. Wenn der Herrscher oder eine andere Person einen Preis aussetzen möchte, ist es zulässig, ihn anzunehmen. Beispielsweise wird gesagt: „Wer von euch gewinnt, erhält diesen Geldbetrag als Preis.“

2. Oder einer der Wettkämpfer zeigt seinem Gegner einen Gegenstand und sagt: „Wenn du gewinnst, gehört er dir; wenn ich gewinne, bekommt keiner von uns etwas.“

3. Einer der Wettkämpfer stellt den Preis zur Verfügung, doch es nimmt eine dritte Person an dem Wettkampf teil, die dem Sieger erlaubt, ihn anzunehmen, und dem Verlierer keine Strafe auferlegt.

Anas (r.a.) wurde gefragt: „Habt ihr zur Zeit des Gesandten (s.a.w.) gewettet? Hat der Gesandte (s.a.w.) gewettet?“ Anas (r.a.) antwortete: „Ja, er wettete auf ein Pferd namens ‚Subha‘. Es besiegte alle anderen. Darüber freute sich der Gesandte Allahs (s.a.w.) sehr.“ (Ahmad)

Situationen, in denen Wetten verboten sind: Es ist verboten, eine Wette abzuschließen, bei der derjenige unter den Wettkämpfern, der gewinnt, den Preis erhält und derjenige, der verliert, eine Strafe zahlen muss. Denn dies ist Glücksspiel und somit verboten. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Pferde gibt es in drei Kategorien: Allahs Pferd, das Pferd des Menschen und das Pferd des Satans. Allahs Pferd ist das Pferd, das auf Allahs Weg im Dschihad eingesetzt wird. Für alles an ihm – seinen Urin, seinen Kot und sein Futter – erhält man Lohn. Das Pferd des Satans ist jenes, auf dem Glücksspiel betrieben oder um das gewettet wird. Das Pferd des Menschen ist jenes, das mit dem Menschen verbunden ist, von dem der Mensch Nachwuchs erwartet und das ihn vor Armut bewahrt.“
Manipulationen bei Wettkämpfen sind nicht zulässig: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Die Methoden des ‚Jalб‘ und des ‚Jān‘ sind bei Wetten nicht zulässig.“ (Abū Dāwūd, Tirmidhi, Nasāʾī, Ibn Māǧa)

„Jalb“ bedeutet, jemanden als Reiter einzusetzen, der das Pferd dazu bringt, schnell zu laufen. „Jan“ bedeutet, ein anderes Pferd anzustoßen, sodass es zurückfällt.
Das Quälen von Tieren ist haram: Es ist haram, Tiere zu quälen oder ihnen eine Last aufzubürden, die ihre Kräfte übersteigt. Wenn jemand ein Tier zwingt, eine über seine Kräfte hinausgehende Last zu tragen, kann der Herrscher ihn dazu verpflichten, dies zu unterlassen. Wenn ein Tier Milch gibt, ist es nicht erlaubt, so viel Milch von ihm abzuzapfen, dass sein Junges dadurch geschädigt wird. Denn im Islam ist es nicht erlaubt, jemandem Schaden zuzufügen oder selbst Schaden zu erleiden, sei es einem Menschen oder einem Tier.

Das Einbrennen von Zeichen in den Körper von Tieren und ihre Kastration: Es ist erlaubt, an jeder anderen Stelle des Körpers eines Tieres außer im Gesicht ein Zeichen einzubrennen. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sah, dass einem Esel ein Zeichen ins Gesicht eingebrannt worden war. Da sagte er: „Wisst ihr nicht, dass ich denjenigen verflucht habe, der einem Tier ein Zeichen ins Gesicht einbrennt oder es schlägt?“ (Abu Dawud)

Jabir, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Der Gesandte Allahs hat verboten, ins Gesicht zu schlagen und dort ein Zeichen anzubringen.“ (Muslim, at-Tirmidhi).

Da in diesem Hadith weder Menschen noch Tiere erwähnt werden, haben die Rechtsgelehrten daraus abgeleitet, dass es weder bei Menschen noch bei Tieren erlaubt ist, ins Gesicht zu schlagen oder dort ein Zeichen anzubringen. Denn das Gesicht ist der Mittelpunkt der Schönheit, und Allah hat es geehrt. Damit Tiere leichter erkannt werden können, ist es nicht nur erlaubt, sondern sogar mustahabb, an einer anderen Stelle als im Gesicht ein Zeichen anzubringen. In Muslim wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, die Zakat-Kamele kennzeichnete.

Nach Abu Hanifa ist dies makruh. Denn dadurch wird ihm Leid zugefügt und sein Körper verstümmelt, was der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verboten hat. Die Antwort auf Abu Hanifas Auffassung lautet, dass dies eine Ausnahme darstellt und diese Ausnahme vom Gesandten Allahs selbst überliefert ist. Das bedeutet: Ein Lebewesen zu quälen und zu verstümmeln ist verboten, sofern es nicht notwendig ist, es zu kennzeichnen. Nach Ansicht einer Gruppe von Rechtsgelehrten ist auch die Kastration von Tieren zulässig, damit sie an Gewicht zunehmen und ihr Besitzer davon profitiert. ʿUrwa ibn az-Zubair kastrierte eines seiner Maultiere. ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAziz erlaubte die Kastration von Pferden, und Imam Malik erlaubte die Kastration von Ziegen und Schafen.

Kastration des Menschen: Die Kastration des Menschen ist nicht zulässig. Denn sie gehört zur Verstümmelung des Körpers. Außerdem führt sie zum Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit. Ja, derjenige, der kastriert wird, kann sogar sterben.
Das Aufhetzen von Tieren gegeneinander: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hat verboten, Tiere gegeneinander kämpfen zu lassen. Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs hat verboten, Tiere zu Kämpfen gegeneinander aufzuhetzen. (Abu Dawud, at-Tirmidhi)

a. Anas ibn Malik betrat das Haus von al-Hakam ibn Ayyub und sah dort einige Männer, die ein Huhn festhielten, um auf es mit Pfeilen zu schießen. Da sagte er: Der Gesandte Allahs hat verboten, ein Lebewesen festzuhalten und zu töten. (Muslim)

b. Jabir, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs hat verboten, ein Tier festzuhalten und zu töten. (Muslim) Der Grund für dieses Verbot ist, dass dadurch dem Lebewesen Leid zugefügt, sein Leben ausgelöscht und sein Wert vernichtet wird.

Kartenspielen oder Würfelspiel: Nach der Auffassung der meisten Gelehrten sind Kartenspielen und Würfelspiel haram. Sie führen zum Beweis dafür die folgenden Hadithe an:

1. Buraida überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer Karten oder Würfel spielt, ist, als hätte er seine Hand mit dem Blut und Fleisch eines Schweins beschmutzt.“ (Muslim, Ahmad, Abu Dawud)

2. Von Abu Musa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer Karten oder Würfel spielt, ist Allah und Seinem Gesandten ungehorsam.“ (Ahmad, Abu Dawud, Ibn Madscha, Malik)

Said ibn Dschubair pflegte die Leute, die Würfel spielten, nicht zu grüßen, wenn er an ihnen vorbeikam. Imam asch-Schaukani sagt: Wenn Würfel oder Karten nicht um des Glücksspiels willen gespielt werden, sind sie nach der Auffassung von Ibn al-Musayyab und Ibn Mughaffal erlaubt. Offenbar verstanden sie den Hadith dahingehend, dass er das Glücksspiel verbietet.

Schachspiel: In den Hadithen wird das Schachspiel verboten. Jedoch ist keiner dieser Hadithe sahih. Hafiz Ibn Hadschar al-Asqalani sagt: Es gibt keinen sahih- oder hasan-Hadith, der besagt, dass Schach haram ist. Daher gibt es unter den Fuqaha Meinungsverschiedenheiten über seine Zulässigkeit. Einige sagen, es sei haram. Andere sagen, es sei halal. Nach Imam Abu Hanifa, Imam Malik und Imam Ahmad ist es haram. Nach Imam asch-Schafii und einigen Tabiin ist es nicht haram, sondern makruh. Einige Sahaba und Tabiin haben es gespielt.

Ibn Qudama sagt in dem Werk „Al-Mughni“: „Schach ist ebenso verboten wie Würfelspiel. Würfelspiel ist jedoch strenger verboten als Schach, weil es diesbezüglich einen Hadith gibt. Schach ist jedoch dem Würfelspiel gleich. Daher wird aufgrund des Qiyas auf Schach dieselbe Regel wie auf das Würfelspiel angewandt.“

Nach Abu Huraira, Said ibn al-Musayyab und Said ibn Dschubair ist es mubah. Ihr Beweis dafür ist, dass grundsätzlich alle Dinge halal sind, solange kein Beweis für ihre Haramkeit vorliegt. Da es über Schach weder einen Hadith noch einen Vers gibt, bleibt es als halal bestehen. Diejenigen, die es für halal erklären, tun dies unter drei Bedingungen:

1. Es darf den Spieler nicht von einer religiösen Pflicht im Islam abhalten.
2. Es darf dabei kein Glücksspiel enthalten sein.
3. Während des Spiels dürfen keine Handlungen geschehen, die der Scharia widersprechen.

Zweiundsiebzigstes Kapitel: Waqf

Definition: Waqf bedeutet sprachlich, etwas anzuhalten oder zurückzuhalten. In der Terminologie der Scharia bedeutet Waqf, das ursprüngliche Eigentum zu erhalten und seinen Ertrag zu spenden. Das heißt, das Vermögen zu bewahren und seine Früchte oder Erträge auf dem Weg Allahs auszugeben.

Wie viele Arten von Waqf gibt es? Waqf wird manchmal zugunsten von Enkeln, Urenkeln, Verwandten und allgemein bedürftigen Menschen eingerichtet. Dies wird familiärer oder dynastischer Waqf genannt. Manchmal wird Waqf auch für alle möglichen gemeinnützigen Zwecke eingerichtet. Dies wird wohltätiger oder gemeinnütziger Waqf genannt.

Rechtmäßigkeit des Waqf: Der Erhabene Allah hat den Waqf als eine empfohlene Handlung eingeführt und ihn zu einem Mittel bestimmt, durch das man Allahs Nähe erlangt. Die Araber der vorislamischen Zeit waren damit nicht vertraut. Der Gesandte Allahs führte ihn als Erster ein, rief alle dazu auf und machte ihn populär, damit arme und notleidende Menschen davon profitieren konnten.

Überliefert von Abu Huraira: Der Gesandte Allahs sagte: „Wenn ein Mensch stirbt, enden all seine Taten außer drei: einer fortdauernden Spende oder Sadaqa Dschariya, nützlichem Wissen und einem rechtschaffenen Kind, das weiterhin für den Verstorbenen betet.“ Diese Sadaqa Dschariya wird auch Waqf genannt. Die Bedeutung dieses Hadiths ist: Wie viele guten Taten der Verstorbene auch vollbracht haben mag, mit seinem Tod hören sie auf. Diese drei Dinge jedoch sind so beschaffen, dass durch sie fortwährend Lohn erworben wird und sie dauerhaft weiterbestehen. Sein rechtschaffenes Kind, das nützliche Wissen, das er hinterlassen und gelehrt hat, und die Sadaqa Dschariya sind Ergebnisse seines eigenen Bemühens. Dennoch hören ihre Wohltaten nach seinem Tod nicht auf.

Ibn Madscha überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Zu den guten Taten eines Gläubigen, die ihn auch nach seinem Tod weiterhin erreichen, gehören: 1. nützliches Wissen, das er verbreitet hat, 2. ein rechtschaffenes Kind, das er hinterlassen hat, 3. ein von ihm hinterlassener Koran, 4. eine von ihm errichtete Moschee, 5. ein von ihm errichtetes Gästehaus für Reisende, 6. ein von ihm ausgehobenes Wasserbecken, 7. eine Spende, die er zu Lebzeiten aus seinem Vermögen gab und die ihn auch nach seinem Tod weiterhin erreicht.“

Zusätzlich zu diesen sieben wurden noch drei weitere Dinge erwähnt. Nach den Worten des Gelehrten as-Suyuti sind dies: 8. einen Obstbaum zu pflanzen und zu hinterlassen, 9. an einer Grenze Wache zu halten, 10. ein Haus für das Gedenken an Allah (für islamische Veranstaltungen) zu errichten und zu hinterlassen.

Der Gesandte Allahs und seine Gefährten haben Moscheen, Land, Teiche, Gärten und Pferde als Waqf gestiftet. Ihrem Vorbild folgend haben die Menschen später zahlreiche Besitztümer als Waqf gestiftet und tun dies bis heute. Einige Beispiele für Waqf aus der Zeit des Gesandten Allahs sind folgende:

1. Überliefert von Anas (möge Allah mit ihm zufrieden sein): Als der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) in Medina eintraf, ordnete er den Bau einer Moschee an und sagte: „O Söhne von Nadschdschār, werdet ihr mir diesen euren Garten gegen Bezahlung überlassen?“ Sie sagten: „Wir erwarten dessen Preis nur von Allah.“ Daraufhin überließen sie ihn unentgeltlich, und der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) errichtete darauf eine Moschee. (Die drei authentischen Hadith-Sammlungen.)

2. Überliefert von ʿUthmān (möge Allah mit ihm zufrieden sein), der sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer den Brunnen von Rūma aushebt, für den ist das Paradies bestimmt.“ ʿUthmān (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: „Da hob ich den Brunnen aus.“ (Al-Buchārī, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī.) In der Überlieferung von al-Baghawī heißt es: „Der Brunnen von Rūma gehörte einem Angehörigen der Banū Ghifār. Er verkaufte daraus je einen Wasserschlauch Wasser für ein Mudd Weizen. Da sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu ihm: ‚Wirst du ihn mir im Austausch gegen eine Quelle im Paradies verkaufen?‘ Er sagte: ‚O Gesandter Allahs, ich und meine Familie besitzen außer diesem nichts.‘ Als ʿUthmān (möge Allah mit ihm zufrieden sein) davon erfuhr, kaufte er ihn für fünfunddreißigtausend Dirham. Danach kam er zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und sagte: ‚Wirst du mir auch das zugestehen, was du jenem Mann zugesagt hast – nämlich die Quelle im Paradies?‘ Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: ‚Ja.‘ Da sagte ʿUthmān (möge Allah mit ihm zufrieden sein): ‚Ich stifte ihn für die Muslime.‘

3. Saʿd ibn ʿUbāda (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: „O Gesandter Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), Saʿds Mutter ist gestorben. Welche Almosengabe ist am besten?“ Er sagte: „Wasser.“ Daraufhin ließ er einen Teich ausheben und sagte: „Dies ist für Saʿds Mutter.“

4. Überliefert von Anas (möge Allah mit ihm zufrieden sein), der sagte: Abū Talḥa war in Medina der wohlhabendste der Anṣār. „Bayruḥāʾ“ (ein Dattelgarten neben der Prophetenmoschee) war sein wertvollster Besitz. Er lag direkt gegenüber der Moschee. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ging in diesen Garten und trank dort aus einem Brunnen mit wohlschmeckendem Wasser. Als dieser Vers offenbart wurde:

کی تتلو الْبِرْ حَتَّى تَنْفِقُوا مِمَّا تُحِبُّونَ„Ihr werdet die Frömmigkeit nicht erlangen, solange ihr nicht von dem ausgebt, was ihr liebt.“ (Sure Āl ʿImrān, Vers 92.) Da ging Ṭalḥa zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und sagte: „Allah hat in Seinem Buch gesagt: ‚Ihr werdet die Frömmigkeit nicht erlangen, solange ihr nicht von dem ausgebt, was ihr liebt.‘ Mein wertvollster Besitz ist Bayruḥāʾ. Ich stifte ihn um Allahs willen und hoffe, dass seine Belohnung bei Allah für mich aufbewahrt wird. O Gesandter Allahs, verfüge darüber, wie du möchtest.“ Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Ausgezeichnet! Das ist ein gewinnbringender Besitz. Das ist ein gewinnbringender Besitz. Ich habe gehört, was du darüber gesagt hast. Ich meine, du solltest ihn unter deinen Verwandten und deinen Cousins verteilen.“ Daraufhin verteilte Abū Talḥa ihn unter seinen Verwandten und seinen Cousins. (Al-Buchārī, Muslim, at-Tirmidhī.)

Imam asch-Schaukānī sagt: Wenn ein Lebender außerhalb einer Krankheit, an der er voraussichtlich sterben wird, mehr als ein Drittel seines Vermögens spendet, ist dies zulässig. Denn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) fragte nicht, wie groß der Besitz war, den Abū Talḥa gespendet hatte. Zu Saʿd ibn Abī Waqqāṣ sagte er während dessen Krankheit: „Ein Drittel ist viel.“

5. Ibn ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) erhielt in Chaibar ein Stück Land. Um diesbezüglich Anweisung und Rat einzuholen, ging er zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und sagte zu ihm: „O Gesandter Allahs, ich habe in Chaibar ein Stück Land erhalten. Nie zuvor habe ich einen wertvolleren Besitz erhalten. Was weist du mich in dieser Angelegenheit an?“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn du möchtest, behältst du das Grundstück selbst und spendest seine Erträge.“ Daraufhin spendete ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) die Erträge. Das als Stiftung bestimmte Eigentum darf weder verkauft noch verschenkt noch durch Erbschaft übertragen werden. Die Erträge dieses Landes dürfen für die Armen, Verwandten, die Freilassung von Sklaven, den Dschihad auf Allahs Weg, Reisende und Gäste gespendet werden. Wer die Verwaltung darüber übernimmt, darf in angemessener Weise davon essen und auch jemandem davon zu essen geben. Er darf es jedoch nicht zu seinem eigenen Eigentum machen.

Imam at-Tirmidhī sagt: Die Gefährten und andere Gelehrte befürworten es, die Angelegenheiten des Stiftungsvermögens entsprechend diesem Hadith zu verwalten. Es ist nicht bekannt, dass jemand diesbezüglich anderer Meinung gewesen wäre. Dies war die erste Stiftung im Islam.

6. Imam Ahmad und al-Buchari überliefern nach Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil seien auf ihm, sagte: Wer ein Pferd aus Glauben und in der Absicht, Allahs Wohlgefallen zu erlangen, auf Allahs Weg als Waqf stiftet, dessen gesamtes Futter, sein Dung und sein Urin werden am Tag der Auferstehung in seiner Waage als gute Taten gewogen.

7. In dem von Khalid ibn al-Walid überlieferten Hadith sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil seien auf ihm: Khalid hat seine gesamte Kriegsausrüstung auf Allahs Weg als Waqf gestiftet.

Wie wird ein Waqf vollzogen? Ein Waqf wird auf zwei Arten wirksam:

1. Durch eine Handlung, die erkennen lässt, dass es sich um einen Waqf handelt, etwa durch den Bau einer Moschee und das Ausrufen des Gebetsrufs zum Gebet darin. Dafür ist keine Entscheidung eines Herrschers erforderlich. Oder 2. durch Worte. Worte gibt es in zwei Arten: eindeutige und andeutende Worte. Beispiele für eindeutige Worte sind: „Ich habe es als Waqf gestiftet“, „Ich habe es um Allahs willen gegeben“, „Ich habe es für immer gegeben“ und Ähnliches.

Ein Beispiel für andeutende Worte ist: „Ich habe es als Almosen gegeben.“ Dabei muss er jedoch die Absicht haben, einen Waqf zu errichten. Wenn jemand den Waqf an seinen eigenen Tod knüpft, etwa indem er sagt: „Mein Haus soll nach meinem Tod ein Waqf sein“, ist ein solcher Waqf nach Imam Ahmad zulässig. Denn dies ist eine Art Vermächtnis, das erst nach dem Tod wirksam wird.

Wann wird ein Waqf verbindlich? Wenn jemand die Handlung vollzieht oder die Worte spricht, durch die ein Waqf erkennbar wird, und er dabei volljährig, geistig gesund, frei und nicht unter Zwang ist, wird der Waqf verbindlich. Die Annahme durch die Person oder die Einrichtung, zu deren Gunsten der Waqf errichtet wurde, ist keine Voraussetzung. Sobald der Waqf verbindlich geworden ist, ist es dem Stifter nicht erlaubt, das als Waqf gestiftete Vermögen zu verkaufen, zu verschenken oder in einer Weise zu nutzen, durch die es nicht als Waqf-Vermögen bestehen bleiben kann. Nach dem Tod des Stifters wird das gestiftete Vermögen nicht als Erbe unter seinen Erben verteilt. Denn dies entspricht dem Wesen des Waqf. Auch in dem zuvor von Ibn Umar überlieferten Hadith heißt es, dass Waqf-Vermögen weder verkauft noch verschenkt noch als Erbe übertragen werden darf.

Nach Imam Abu Hanifa ist der Verkauf von Waqf-Vermögen zulässig. Imam Abu Yusuf sagte: Wenn der von Ibn Umar überlieferte Hadith Abu Hanifa erreicht hätte, hätte er gewiss dementsprechend geurteilt. Die maßgebliche Ansicht in der Rechtsschule von Imam asch-Schafii lautet, dass das Eigentum an dem als Waqf gestifteten Vermögen auf Allah übergeht. Daher bleibt es weder Eigentum des Stifters noch Eigentum dessen, zu dessen Gunsten der Waqf errichtet wurde. Imam Malik und Ahmad sagen: Das Eigentum geht auf denjenigen über, zu dessen Gunsten der Waqf errichtet wurde.

Welche Vermögensgegenstände als Waqf gestiftet werden dürfen und welche nicht: Nach der Mehrheit der Gelehrten ist es zulässig, Land und sämtliches bewegliches Vermögen als Waqf zu stiften, etwa Hausrat, Korane, Bücher, Waffen und Haustiere. (Nach Imam Abu Hanifa, Imam Abu Yusuf und, einer Überlieferung zufolge, Imam Malik ist die Stiftung von Tieren als Waqf jedoch unzulässig.) Ebenso darf jeder Gegenstand als Waqf gestiftet werden, dessen Verkauf zulässig ist und dessen Nutzen gezogen werden kann, während sein ursprünglicher Bestand erhalten bleibt. Dies wurde bereits zuvor behandelt. Dinge, deren ursprünglicher Bestand durch die Nutzung ihres Nutzens zerstört oder aufgebraucht wird, dürfen nicht als Waqf gestiftet werden, etwa Geldmünzen, Kerzen, Lebensmittel und Getränke. Ebenso dürfen Dinge, die schnell verderben, nicht als Waqf gestiftet werden, etwa Duftstoffe. Auch Gegenstände, deren Verkauf nicht zulässig ist, dürfen nicht als Waqf gestiftet werden, etwa Pfandgegenstände, Hunde, Schweine, Raubtiere sowie Raubvögel und andere wilde Tiere, die sich nicht zur Jagd eignen.

In wessen Namen darf ein Waqf errichtet werden: Es ist nur zulässig, einen Waqf zugunsten der eigenen Kinder, Verwandten oder einer bekannten Person sowie für wohltätige Zwecke wie eine Moschee, eine Brücke, islamische Bücher oder den Koran zu errichten. Es ist nicht zulässig, einen Waqf zugunsten eines unbekannten Mannes oder einer unbekannten Frau zu errichten. Ebenso ist es nicht zulässig, einen Waqf für eine sündhafte Angelegenheit zu errichten, etwa zugunsten einer Kirche.

Wird ein Waqf zugunsten der Kinder errichtet, sind auch die Enkel und Urenkel eingeschlossen: Wer einen Waqf zugunsten seiner Kinder errichtet, schließt damit auch seine Enkel und Urenkel ein. Ebenso sind die Kinder seiner Töchter eingeschlossen. Von Abū Mūsā al-Aschʿarī wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Auch die Neffen mütterlicherseits eines Stammes gehören zu diesem Stamm.“ (Buchārī, Muslim, Abū Dāwūd, Nasāʾī, Tirmidhī)

Waqf zugunsten von Dhimmīs: Auch die Errichtung eines Waqf zugunsten von Dhimmīs ist gültig, etwa zugunsten christlicher Dhimmīs. Man darf ihnen auch Almosen geben. Ṣafiyya bint Ḥuyayy, die Ehefrau des Gesandten Allahs, errichtete einen Waqf zugunsten ihres jüdischen Bruders.

Gemeinschaftlicher Waqf: Es ist ebenfalls zulässig, das Eigentum mehrerer Personen gemeinschaftlich als Waqf zu stiften. Denn Imām asch-Schāfiʿī, Imām Mālik und Imām Abū Yūsuf sagen: ʿUmar stiftete in Chaibar einhundert Teile seines Eigentums als Waqf. Dieses Eigentum war nicht geteilt. Nach Ansicht einiger Gelehrter ist ein gemeinschaftlicher oder gemeinsamer Waqf unzulässig, weil ein klar bestimmtes und eindeutig identifiziertes Eigentum eine Voraussetzung des Waqf ist. Dies ist die Ansicht von Imām Muḥammad.

Waqf im eigenen Namen: Einige Gelehrte halten es für zulässig, einen Waqf auch im eigenen Namen zu errichten. Denn ein Mann sagte: „Ich besitze einen Dinar.“ Der Gesandte Allahs sagte zu ihm: „Spende ihn für dich selbst.“ Außerdem besteht der Zweck des Waqf darin, Allahs Nähe und Wohlgefallen zu erlangen, und auch durch Ausgaben für sich selbst kann man Allahs Wohlgefallen erlangen. Dies ist die Ansicht von Imām Abū Ḥanīfa, Ibn Abī Laylā, Imām Abū Yūsuf und Imām Aḥmad. Auch Ibn Schaʿbān aus der mālikitischen Rechtsschule, Ibn Suraiǧ aus der schāfiʿitischen Rechtsschule, Ibn Schabruma und Ibn aṣ-Ṣabbāġ vertreten eine entsprechende Ansicht. Einige von ihnen halten es auch für zulässig, wenn eine Person, die wegen Unzurechnungsfähigkeit für geschäftsunfähig erklärt wurde, einen Waqf auf ihren eigenen Namen und auf den Namen ihrer Kinder errichtet. Denn sie wurde zum Schutz ihres Vermögens für geschäftsunfähig erklärt, und ein solcher Waqf trägt zur Verwirklichung dieses Zwecks bei. Andere halten dies für unzulässig, weil ein Waqf im eigenen Namen darauf hinausläuft, sich selbst zum Eigentümer zu machen. Der Stifter kann jedoch nicht Eigentümer des als Waqf gestifteten Vermögens sein. Der Gesandte Allahs sagte: „Spendet den Ertrag des als Waqf gestifteten Vermögens.“ Aus diesem Hadith geht klar hervor, dass der Eigentümer jemand anderes sein muss, nicht der Stifter. Dies ist die Ansicht der schāfiʿitischen Rechtsschule und der Mehrheit der mālikitischen Rechtsgelehrten.

Waqf ohne Zweckbestimmung: Wenn jemand sein Eigentum als Waqf stiftet, ohne den Zweck des Waqf zu nennen, etwa indem er lediglich sagt: „Dieses Haus stifte ich als Waqf“, ohne anzugeben, zu welchem Zweck, zugunsten wessen oder für welche Angelegenheit der Waqf errichtet wird, besteht Meinungsverschiedenheit darüber, ob der Waqf gültig ist. Nach Imām Mālik ist er gültig, nach der schāfiʿitischen Rechtsschule jedoch ungültig.

Errichtung eines Waqf während einer tödlichen Krankheit: Errichtet ein Kranker während einer Krankheit, an der er voraussichtlich sterben wird, einen Waqf zugunsten einer Person, die nicht zu seinen Erben gehört, wird dieser Waqf – wie ein Vermächtnis – aus einem Drittel seines Vermögens wirksam. Dies hängt nicht von der Zustimmung der Erben ab. Geht er jedoch über ein Drittel hinaus, ist er ohne deren Zustimmung nicht gültig.

Errichtung eines Waqf zugunsten eines Erben während einer Krankheit: Nach Imām asch-Schāfiʿī und gemäß einer Überlieferung von Imām Aḥmad ist es unzulässig, während einer tödlichen Krankheit einen Waqf zugunsten eines Erben zu errichten. Nach den anderen Gelehrten und gemäß der anderen Überlieferung von Imām Aḥmad ist es zulässig, innerhalb eines Drittels auch zugunsten der Erben einen Waqf zu errichten. Als man Imām Aḥmad fragte: „Bist du nicht der Ansicht, dass man einem Erben kein Vermächtnis machen darf?“, antwortete er: „Doch.“ Aber ein Waqf unterscheidet sich von einem Vermächtnis. Denn ein Waqf kann weder verkauft noch verschenkt, unter den Erben aufgeteilt oder zum Eigentum der Erben gemacht werden, sodass sie von seinem Ertrag profitieren können.

Waqf zugunsten der Wohlhabenden: Der Waqf ist eine gottesdienstliche Handlung, die dazu beiträgt, Allah näherzukommen. Wenn jemand dabei eine Bedingung auferlegt, die weder eine verdienstvolle Handlung ist noch dazu beiträgt, Allah näherzukommen – etwa die Bedingung, niemandem außer den Wohlhabenden etwas zu geben –, dann besteht unter den Fuqaha Meinungsverschiedenheit über einen solchen Waqf. Einige sind der Ansicht, dass er zulässig ist, weil es keine sündhafte Handlung darstellt. Andere sagen, dass er nicht zulässig ist, weil es sich um eine ungültige Bedingung handelt. Außerdem wird durch diese Bedingung die Verwendung des Waqf-Vermögens so eingeschränkt, dass der Stifter daraus weder in dieser Welt noch im Jenseits irgendeinen Nutzen zieht.
Imam Ibn Taymiyya unterstützt die letztgenannte Ansicht und sagt: „Dies ist eine Verschwendung und Vergeudung, die verboten ist. Da Allah es außerdem missbilligt hat, dass der Umlauf des Vermögens auf die Wohlhabenden beschränkt bleibt, ist dies ungültig. Allah sagt im 7. Vers der Sure al-Haschr:“

تى لا يكون دولة بين الْأَغْنِيَاء مِنكرن

„damit es nicht nur unter den Wohlhabenden unter euch umläuft.“ Wer also in seinem Waqf oder Testament die Bedingung auferlegt, dass das als Waqf bestimmte oder vermachte Vermögen nur unter den Wohlhabenden umlaufen soll, stellt eine dem Quran widersprechende Bedingung auf. Eine dem Quran widersprechende Bedingung ist jedoch in jedem Fall ungültig, selbst wenn es hundert Bedingungen wären. Denn das Buch Allahs hat Vorrang, und Allahs Bedingung ist zuverlässiger.

Imam Ibn Taymiyya sagt ferner: „Wenn der Stifter oder derjenige, der ein Testament errichtet, eine Bedingung auferlegt, die in der Scharia weder verpflichtend noch empfehlenswert ist, dann ist eine solche Bedingung ungültig und steht im Widerspruch zum Quran. Denn etwas, das weder verpflichtend noch empfehlenswert ist, ohne jeden triftigen Grund für sich selbst verbindlich zu machen, ist Verschwendung und daher verboten.“

Es ist dem Verwalter des Waqf-Vermögens erlaubt, eine Vergütung aus dem Waqf-Vermögen zu beziehen: Für denjenigen, der für die Pflege und Verwaltung des Waqf-Vermögens verantwortlich ist, ist es zulässig, daraus eine Vergütung zu beziehen. Denn in dem zuvor von Ibn Umar überlieferten Hadith heißt es: „Der Verwalter des Waqf-Vermögens darf daraus in angemessener Weise eine Vergütung beziehen.“ Mit „angemessen“ ist hier das gemeint, was nach dem üblichen Brauch als akzeptabel gilt. Imam al-Qurtubi sagt: „Es entspricht dem üblichen Brauch, dass der Verwalter seine Vergütung aus den Erträgen des Waqf-Vermögens nimmt. Wenn der Stifter sogar die Bedingung auferlegt, dass der Verwalter nichts nehmen darf, dann ist dies eine ungerechte Bedingung.“

Der Überschuss aus den Erträgen oder Einnahmen des Waqf-Vermögens soll für ähnliche Zwecke verwendet werden: Imam Ibn Taymiyya sagt: „Was von den Erträgen des Waqf-Vermögens übrig bleibt und als nicht benötigt gilt, soll für andere ähnliche Zwecke verwendet werden. Wenn beispielsweise die Erträge eines für eine Moschee gestifteten Vermögens nach Deckung ihres Bedarfs einen Überschuss aufweisen, soll dieser für eine andere Moschee verwendet werden. Denn die Absicht des Stifters besteht in einem gleichartigen Zweck. Wenn festgestellt wird, dass die erste Moschee verfallen ist und niemand mehr Nutzen aus ihr ziehen kann, sollen ihre Erträge oder daraus erzielten Mittel für den Bau oder die Reparatur einer anderen Moschee verwendet werden. Ebenso soll ein Überschuss, der nach Deckung ihres Bedarfs verbleibt, für eine andere ähnliche Moschee verwendet werden. Er darf nicht ungenutzt liegen bleiben.“

Umwandlung eines als Gelübde oder Waqf bestimmten Vermögens in etwas Besseres: Imam Ibn Taymiyya sagt ferner: Die Umwandlung einer Sache, die als Waqf bestimmt oder gelobt wurde, in eine bessere Sache und deren Bestimmung als Waqf oder Gelübde erfolgt auf zwei Arten:

1. Eine Umwandlung aufgrund einer zwingenden Notwendigkeit. Wenn die Sache beispielsweise unbrauchbar geworden ist, wird sie verkauft und mit ihrem Erlös ein Ersatz dafür gekauft. Ein Beispiel dafür ist ein für den Krieg bereitgestelltes Pferd. Wenn dieses Pferd nicht mehr kriegstauglich ist, wird es verkauft und ein Ersatz dafür gekauft. Ebenso kann die Umgebung einer Moschee so schlecht werden, dass die Moschee unbenutzbar wird. Dann wird sie an einen anderen Ort verlegt oder verkauft, und mit ihrem Erlös wird eine Ersatzmoschee errichtet. Wenn durch die Nutzung des Waqf-Vermögens die Verwirklichung der Absicht des Stifters nicht mehr zu erwarten ist, wird es verkauft und mit seinem Erlös ein Ersatz dafür gekauft. Wenn ein als Waqf gestiftetes Gebäude verfällt, wird es verkauft und mit dem Erlös ein Ersatz dafür erworben. All dies ist zulässig.

2. Eine Veränderung zugunsten einer vorrangigen oder größeren Interessenlage, etwa indem man das Opfertier austauscht und ein besseres Tier kauft. Ebenso kann man anstelle einer Moschee eine andere, für die Bewohner des Gebiets nützlichere Moschee errichten und die erste verkaufen. Nach Imam Ahmad sind diese und ähnliche Handlungen zulässig. Als Beleg dafür führte Imam Ahmad an, dass ʿUmar ibn al-Chattab, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, die alte Moschee von Kufa an einen anderen Ort verlegen ließ. Daraufhin wurde die erste Moschee zu einem Markt für Dattelverkäufer. Als ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, erfuhr, dass das Bait al-Mal von Kufa beschädigt worden war, schrieb er an Saʿd, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: „Verlege die Moschee, die sich bei den Dattelverkäufern befindet, und bringe das Bait al-Mal in das Innere der Moschee. Denn in der Moschee befindet sich stets irgendein Betender.“ Dies fällt unter die Veränderung des Standorts einer Moschee. Auch das Fundament einer Moschee darf durch ein anderes Fundament ersetzt werden. Denn ʿUmar und ʿUthman, Allahs Wohlgefallen sei auf ihnen, errichteten die Prophetenmoschee auf einem anderen Fundament anstelle ihres früheren Fundaments und erweiterten sie zudem.

Ähnliches geschah auch im Fall der Verbotenen Moschee. Bei al-Buchari und Muslim wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu ʿAischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: „Wenn dein Volk nicht erst kürzlich der Unwissenheit entwichen wäre, würde ich die Kaaba abreißen, sie dem Erdboden gleichmachen und ihr zwei Türen geben: Durch die eine würden die Menschen eintreten und durch die andere hinausgehen.“ Wenn also nicht die Erwägung eines entgegenstehenden vorrangigen Interesses bestanden hätte, hätte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sogar das Fundament der Kaaba verändert. Daher ist es zulässig, die Form des Fundaments eines Waqf-Gutes zu verändern; dies darf im Interesse eines größeren Nutzens geschehen. Auch den Austausch von Grundstücken oder Bauplätzen halten Imam Ahmad und andere für zulässig. Denn die Gefährten, insbesondere ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, haben dies getan, und es wurde weithin bekannt, ohne dass jemand dagegen Einspruch erhob. Wird ein für den Anbau von Feldfrüchten gestiftetes Grundstück durch ein besseres Ersatzgrundstück ausgetauscht, ist auch dies zulässig. Ebenso kann, wenn ein Haus, ein Geschäft, ein Garten oder ein Dorf als Waqf gestiftet wurde und dessen Ertrag sehr gering ist, dieses durch ein für den Waqif ertragreicheres Haus, Geschäft oder dergleichen ersetzt werden. Unter den Imamen erklärten Abu Thaur und der ägyptische Richter Abu ʿUbaid dies für zulässig. Aufgrund der Aussage Imam Ahmads, dass der Austausch von Moscheeland im Interesse eines größeren Nutzens zulässig sei, gelangten Abu Thaur und Abu ʿUbaid analog dazu zu der genannten Auffassung. Einige Schüler Imam Ahmads lehnen jedoch den Austausch von Moscheen, Opfertieren und als Waqf gestifteten Grundstücken ab. Auch Imam asch-Schafiʿi und Imam Malik lehnen ihn ab. Doch Hadithe, Überlieferungen der frühen Generationen und die Vernunft belegen seine Zulässigkeit. Allah weiß es am besten.

Ein Waqf, der die Interessen der Erben schädigt, ist verboten: Es ist verboten, ein Waqf zu errichten, durch das die Erben geschädigt werden. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Im Islam darf weder jemandem Schaden zugefügt werden, noch darf man sich selbst Schaden zufügen.“ Wird ein solcher Waqf errichtet, ist er daher ungültig. Im Werk „ar-Raudatun-Nadiyya“ heißt es:

Zusammengefasst: Ein Waqf, dessen Zweck darin besteht, die von Allah angeordneten verwandtschaftlichen Beziehungen zu trennen und sich Allahs vorgeschriebenen Pflichten zu widersetzen, ist ungültig und keinesfalls annehmbar. Wenn jemand beispielsweise nur zugunsten seiner männlichen Kinder und unter Ausschluss seiner Töchter einen Waqf errichtet, ist dieser ungültig. Denn der Zweck eines solchen Waqf besteht nicht darin, Allahs Nähe zu erlangen, sondern darin, Allahs Gebot zu verletzen und die Rechte zu entziehen, die Allah für Seine Diener festgelegt hat. In Wirklichkeit handelt es sich um einen tyrannischen Waqf, der dazu beiträgt, das Ziel Satans zu verwirklichen. Leser, du solltest daran denken, dass solche Waqfs in unserer Zeit weit verbreitet sind. Ebenso widersetzt sich derjenige Allahs Gesetz, der sein Vermögen ausschließlich unter seinen Nachkommen hält und es durch einen Waqf nur zugunsten seiner eigenen Nachkommen dem Zugriff anderer entzieht. Allahs Gesetz besteht darin, dass das Eigentum durch Erbschaft übergeht und der Erbe die Freiheit erhält, über das durch Erbschaft erworbene Vermögen nach Belieben zu verfügen oder damit Geschäfte zu tätigen. Ob die Erben reich oder arm sind, zu beurteilen, steht nicht dem Waqif, sondern Allah zu. Nur selten besteht bei einem Waqf zugunsten der eigenen Kinder und Nachkommen die Absicht, Allahs Nähe zu erlangen. Daher muss jeder Waqif diese Angelegenheit sorgfältig prüfen. Zugleich ist zu bedenken, dass es gerechtfertigt ist und dadurch Allahs Nähe erlangt werden kann, einen Teil des Vermögens zugunsten jener unter den eigenen Nachkommen zu stiften, die rechtschaffen und gerecht sind oder sich dem Erwerb und der Pflege islamischen Wissens widmen. Nur sehr wenige Menschen errichten jedoch aus diesem Grund einen Waqf. Deshalb ist es am besten, die von Allah für Seine Diener eingeführte und von Ihm erwählte Ordnung der Vermögensverteilung umzusetzen.

Dreiundsiebzigstes Kapitel: Hiba und Hadiyya

Definition: Im Heiligen Koran heißt es in Sure Āl ʿImrān, Vers 38:

قَالَ رَبِّ هَبْ لِي مِن لَّدُنْكَ ذُرِّيَّةً طَيِّبَةٌ : إِنَّكَ سَمِيعُ الدُّعَاءِ

„Er sagte: Mein Herr, schenke mir von Dir aus eine rechtschaffene Nachkommenschaft. Du bist derjenige, der das Bittgebet erhört.“ Das Wort Hiba bedeutet, etwas zu schenken oder jemandem eine Wohltat zu erweisen, sei es durch Geld und Vermögen oder durch etwas anderes. In der Terminologie der Scharia bezeichnet es einen Vertrag, dessen Zweck darin besteht, dass ein Mensch einer anderen Person zu seinen Lebzeiten und ohne Gegenleistung das Eigentum an einem Vermögensgegenstand oder einer Sache überträgt. Gibt jemand einem anderen seine Sache lediglich zur Nutzung, ohne ihn zum Eigentümer zu machen, handelt es sich nicht um eine Hiba, sondern um ein Leihgeschäft. Gibt jemand einem anderen etwas, das nicht als Vermögensgegenstand gilt, etwa Wein oder ein verendetes Tier, ist dies weder eine Hiba noch eine Hadiyya. Erfolgt die Eigentumsübertragung nicht zu Lebzeiten, sondern erst nach dem Tod, wird sie Wasiyya genannt. Erfolgt sie gegen eine Gegenleistung, wird sie Verkauf genannt, und auf sie finden die Bestimmungen des Verkaufs Anwendung. Nach Imam Abu Hanifa beginnt eine Hiba, die unter der Bedingung einer Gegenleistung erfolgt, zwar als Hiba, verwandelt sich aber letztlich in einen Verkauf. In diesem Fall wird der Empfänger erst dann zum Eigentümer gemacht, wenn er die Gegenleistung erhalten und die betreffende Sache in seinen Besitz genommen hat. Vor der Besitzergreifung darf derjenige, dem die Hiba gemacht wurde, keine Geschäfte damit tätigen.

Der Schenker darf einen Austausch vornehmen.

Es ist شرط, dass die Gegenleistung festgelegt und bekannt ist. Andernfalls gilt die Hiba als ungültig.

Bei einer bedingungslosen Hiba ist keine Gegenleistung verbunden, unabhängig davon, ob sie einer dem Schenker gleichgestellten, einer rangniedrigeren oder einer höherrangigen Person gewährt wird.

Dies ist das Wesen der Hiba im engeren Sinn. Im weiteren Sinn bezeichnet „Hiba“ drei Dinge:

1. Den Erlass oder die Vergebung einer Schuld, die jemand bei einer anderen Person hat.
2. Sadaqa, also eine Spende oder Gabe, mit der man im Jenseits Belohnung erhofft.
3. Hadija oder Geschenk: Das heißt, derjenige, der eine Hadija oder ein Geschenk erhält, muss dafür eine Gegenleistung geben. Dies wird Hiba bil-ʿiwad genannt.

Die islamrechtliche Bestimmung bezüglich der Hiba: Allah hat die Hiba gesetzlich erlaubt. Denn dadurch entstehen zwischen den Menschen Zuneigung und Verbundenheit, und die Bande der Liebe werden gestärkt. Von Abu Huraira wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Tauscht untereinander Geschenke aus, dann werdet ihr einander lieben.“ (Buchari, al-Adab al-Mufrad, Baihaqi.) Der Gesandte Allahs nahm Geschenke an und vergalt sie. Er forderte dazu auf und ermutigte dazu, Geschenke anzunehmen. Imam Ahmad überliefert von Khalid ibn Adi, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wenn jemand von seinem Bruder irgendeine Art von Geschenk erhält, ohne dass dieser darum gebeten oder es eingefordert hat, soll er es annehmen und nicht zurückweisen. Denn es ist eine Gunst Allahs, die Er ihm unaufgefordert gesandt hat.“ Von Anas wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wenn mir auch nur der untere Teil eines Tierfußes als Geschenk geschickt würde, würde ich ihn annehmen; und wenn ich zum Essen desselben eingeladen würde, würde ich die Einladung ebenfalls annehmen.“ (Ahmad, Tirmidhi.)

Von Aischa wird überliefert, dass sie sagte: Ich fragte: „O Gesandter Allahs, ich habe zwei Nachbarinnen. Welcher von ihnen soll ich ein Geschenk schicken?“ Der Gesandte Allahs sagte: „Derjenigen, deren Tür deiner näher ist.“ Abu Huraira überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Tauscht untereinander Geschenke aus. Dies beseitigt Hass und Groll aus den Herzen. Keine Nachbarin soll das Geschenk ihrer anderen Nachbarin geringschätzen, selbst wenn es nur ein Teil eines Ziegenfußes ist.“ Der Gesandte Allahs nahm auch Geschenke von Ungläubigen an. Er nahm die Geschenke des byzantinischen Kaisers, des persischen Kaisers und des Muqauqis an. Ebenso schickte er den Ungläubigen Geschenke und Gaben.

Imam Ahmad, Abu Dawud und Tirmidhi überliefern jedoch: Iyad schickte dem Gesandten Allahs ein Geschenk. Der Gesandte Allahs sagte zu ihm: „Bist du Muslim geworden?“ Er antwortete: „Nein.“ Da sagte er: „Mir wurde verboten, Geschenke von Götzendienern anzunehmen.“ Über diesen Hadith sagte al-Chattabi: „Dieser Hadith ist möglicherweise aufgehoben worden. Denn der Gesandte Allahs nahm Geschenke von mehreren Götzendienern an.“

Imam asch-Schaukani sagt: Imam al-Buchari überliefert in seinem Sahih eine Überlieferung, aus der hervorgeht, dass es zulässig ist, Geschenke von Polytheisten anzunehmen. Hafiz Ibn Hadschar al-Asqalani sagt in seinem Werk „Fath al-Bari“: „Der in der erwähnten Überlieferung genannte Schenkende war ein Polytheist. Daher besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Zurückgabe des Geschenks im Falle eines Schriftbesitzers erfolgt sei.“

Die wesentlichen Bestandteile der Hiba: Die Hiba ist gültig, sobald durch die Verwendung irgendeiner Formulierung, aus der hervorgeht, dass das Eigentum an der ohne Gegenleistung überlassenen Sache übertragen wird, Ijab und Qabul vollzogen worden sind. Der Schenkende kann beispielsweise sagen: „Ich gebe es dir“, „Ich schenke es dir“ oder „Ich überlasse es dir als Spende“ und Ähnliches. Die andere Person sagt: „Ich nehme es an.“ Imam Malik und Imam asch-Schafii sind der Ansicht, dass die Annahme bei der Hiba von Bedeutung ist. Nach einigen hanafitischen Rechtsgelehrten genügt jedoch allein das Ijab (Angebot) des Schenkenden. Tatsächlich ist die letztgenannte Ansicht die zutreffendste. Die hanbalitischen Rechtsgelehrten sagen: Die Hiba wird erst durch den gegenseitigen Vollzug gültig. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte Geschenke zu senden und anzunehmen. Ebenso verfuhren die Gefährten. Es ist nicht überliefert, dass sie Ijab und Qabul zur Bedingung gemacht hätten.

Bedingungen der Hiba: Für die Hiba sind ein Schenkender, ein Beschenkter und ein Schenkungsgegenstand erforderlich.

Für jeden dieser drei Bestandteile gelten bestimmte Bedingungen.

Bedingungen für den Schenkenden: Der Schenkende muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

1. Er muss Eigentümer der überlassenen Sache sein.
2. Er darf keine Person sein, der aus irgendeinem rechtlichen Grund Geschäfte untersagt sind.
3. Er muss volljährig sein, denn eine minderjährige Person ist nicht geschäftsfähig.
4. Er muss die Hiba freiwillig, aus eigenem Antrieb und ohne Zwang vollziehen, denn der Vertrag der Hiba muss freiwillig geschlossen werden.

Bedingungen für den Beschenkten: Der Beschenkte muss folgende Bedingungen erfüllen: Zum Zeitpunkt der Schenkung muss er tatsächlich anwesend sein. Ist er abwesend oder befindet er sich noch im Mutterleib, ist die Hiba nicht gültig. Ist der Beschenkte zum Zeitpunkt der Schenkung zwar anwesend, aber minderjährig oder geisteskrank, so nimmt sein Vormund, sein Betreuer oder die mit seiner Fürsorge betraute beziehungsweise testamentarisch eingesetzte Person die Schenkung für ihn an, selbst wenn sie nicht mit ihm verwandt ist.

Bedingungen für den Gegenstand der Hiba oder Schenkung: Für den Gegenstand der Schenkung oder Hiba gilt folgende Bedingung:

1. Sie muss tatsächlich vorhanden sein.

2. Es muss sich um etwas handeln, das einen Wert hat (also käuflich und verkäuflich ist). Nach Ansicht der hanbalitischen Rechtsgelehrten ist es zulässig, einen gehaltenen Hund sowie unreine Dinge, deren Nutzen für den Menschen erlaubt ist, als Hiba zu übertragen.

3. Die Sache muss im Eigentum des Gebers stehen, das heißt, ihr Handel und ihre Übertragung müssen zulässig sein. Daher sind Flusswasser, Fische im Meer, Vögel in der Luft sowie Moscheen und Gebetsstätten für eine Hiba ungeeignet. Denn diese Dinge stehen in niemandes Eigentum und können weder gehandelt noch übertragen werden.

4. Die Sache darf nicht dauerhaft mit dem übrigen Vermögen des Gebers verbunden sein, wie etwa Ernten, Bäume und Fundamente. Die Sache muss abgesondert und demjenigen, dem sie geschenkt wird, übergeben werden, sodass er zu ihrem Eigentümer gemacht wird.

5. Die Sache darf nicht im gemeinschaftlichen Eigentum stehen. Ihre Inbesitznahme ist nur gültig, wenn sie gesondert erfolgt, wie es etwa bei einem Bogen der Fall ist. Nach Ansicht von Imam Mālik, Imam asch-Schāfiʿī und Imam Ahmad ist dies keine Bedingung. Sie sagen, dass es zulässig ist, eine Sache, die sich im gemeinschaftlichen Eigentum befindet, in ungeteiltem Zustand zu schenken. In der malikitischen Rechtsschule ist die Hiba von Dingen zulässig, deren Verkauf nicht zulässig ist, wie etwa eines entlaufenen Kamels, unreifer Früchte und Ernten sowie widerrechtlich in Besitz genommener Sachen.

Die Hiba eines Kranken während der Krankheit, an der er stirbt: Wenn jemand während einer Krankheit, an der er stirbt, etwas schenkt, gelten dafür die Bestimmungen eines Vermächtnisses. Das heißt, die Schenkung wird nicht vollzogen, solange die Erben ihr nicht zustimmen. Wenn jemand einem seiner Erben eine Sache als Hiba überträgt, danach stirbt und die übrigen Erben behaupten, er habe sie während seiner tödlichen Krankheit übertragen, während der Beschenkte behauptet, die Hiba sei während seiner Gesundheit erfolgt, obliegt es dem Beschenkten, die Wahrheit seiner Behauptung zu beweisen. Gelingt ihm dies nicht, wird angenommen, dass er die Hiba während der tödlichen Krankheit vorgenommen hat, und entsprechend gelten die Bestimmungen des Vermächtnisses. Stimmen die Erben nicht zu, gilt die Hiba als unwirksam und nichtig. Wird der Geber nach der Hiba während der tödlichen Krankheit wieder gesund, ist die Hiba gültig.

Die Inbesitznahme des als Hiba übertragenen Gegenstands: Einige Rechtsgelehrte sind der Ansicht, dass derjenige, dem etwas als Hiba übertragen wurde, bereits durch den bloßen Hiba-Vertrag Anspruch darauf erlangt und die Inbesitznahme keineswegs eine Bedingung ist. Denn bei allen Verträgen gilt grundsätzlich, dass sie auch ohne die Bedingung der Inbesitznahme gültig sind, wie etwa beim Kauf. Dies ist die Ansicht von Imam Mālik, Imam Ahmad, Abū Thawr und der Schule der Zāhiriten. Auf Grundlage dieses Prinzips wird die Hiba nicht ungültig, wenn der Geber oder der Beschenkte stirbt, bevor er die Sache in Besitz genommen hat. Denn er ist bereits durch den Vertrag allein ihr Eigentümer geworden. Imam Abū Hanīfa, Imam asch-Schāfiʿī und ath-Thawrī sagen: Die Inbesitznahme des als Hiba übertragenen Gegenstands ist eine Bedingung für die Gültigkeit der Hiba. Solange der Empfänger der Hiba ihn nicht in Besitz nimmt, ist sie für den Geber nicht verbindlich. Stirbt daher der Geber oder der Beschenkte vor der Inbesitznahme, wird die Hiba ungültig.

Die Schenkung des gesamten Vermögens: Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist es gültig, wenn jemand sein gesamtes Vermögen einem anderen schenkt. Imam Muhammad und einige hanafitische Rechtsgelehrte sagen jedoch: Die Schenkung des gesamten Vermögens ist nicht gültig, selbst wenn sie für eine noch so große gute Tat erfolgt. Sie betrachten denjenigen, der eine solche Handlung vornimmt, als unzurechnungsfähig und vertreten die Ansicht, dass es verpflichtend ist, ihn an allen seinen Rechtsgeschäften zu hindern.

Der Verfasser des Werkes „ar-Raudatun-Nadiyya“ sagt hierzu:

Für jemanden, der Armut, Not und Bedürftigkeit geduldig ertragen kann, ist es zulässig, den größten Teil oder sein gesamtes Vermögen zu verschenken. Wer jedoch, sobald er in Not gerät, andere um Almosen bittet, darf nicht den größten Teil oder sein gesamtes Vermögen verschenken. Durch diese Auffassung lässt sich möglicherweise ein Ausgleich zwischen den Hadithen herstellen, die eine Schenkung von mehr als einem Drittel des Vermögens für zulässig beziehungsweise unzulässig erklären.
Die Vergeltung für ein Geschenk: Es ist mustahabb, ein Geschenk zu erwidern, unabhängig davon, ob es von einer Person höheren Ranges an eine Person niedrigeren Ranges gegeben wurde. Denn Imam Ahmad, al-Buchari, Abu Dawud und at-Tirmidhi überliefern von Aischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, Geschenke annahm und sie erwiderte. Nach einer Überlieferung von Ibn Abi Schaiba erwiderte er sie sogar mit etwas Besserem als dem erhaltenen Geschenk, damit er an der von jemandem erwiesenen Höflichkeit und Großzügigkeit gleichermaßen Anteil habe und niemand dadurch Anlass finde, ihm dies vorzuwerfen.

Imam al-Chattabi sagt: Einige Rechtsgelehrte teilen die Menschen hinsichtlich des Schenkens in drei Gruppen ein:

1. Ein Geschenk, das ein Herr oder eine ähnlich höhergestellte Person einem Diener oder einer anderen Person niedrigeren Ranges macht. Dies ist ein Zeichen der Zuneigung. Es ist nicht notwendig, es zu erwidern.

2. Eine Hiba oder ein Geschenk, das eine Person niedrigeren Ranges einer Person höheren Ranges macht. Dies geschieht gewöhnlich in der Absicht, deren Wohlwollen und Gunst zu erlangen. In diesem Fall ist eine Erwiderung notwendig.

3. Eine Hiba oder ein Geschenk, das einer gleichrangigen Person gemacht wird. Dabei wird vor allem Zuneigung und Nähe angestrebt. Einige sagen, dass es in diesem Fall erwidert werden kann. Wenn jedoch die Erwiderung der Hiba zur Bedingung gemacht wurde, ist sie notwendig.

Eine Hiba zugunsten eines einzelnen Kindes: Es ist unzulässig, einem Kind gegenüber den anderen Kindern den Vorzug zu geben und ihm eine Hiba oder ein Geschenk zu machen. Denn dadurch werden die Samen von Zwietracht, Abneigung und Feindschaft in der Familie gesät und die gegenseitige Beziehung zerrissen, deren Festigung Allah angeordnet hat. Dies ist die Auffassung von Imam Ahmad, Ishaq, ath-Thauri, Tawus und einigen malikitischen Rechtsgelehrten. Sie sagen: „Eine Ungleichbehandlung der Kinder und die Bevorzugung eines von ihnen gegenüber den anderen ist ungültig und Unrecht; wer dies tut, muss es selbst rückgängig machen.“ Imam al-Buchari hat diese Auffassung nachdrücklich vertreten und als Beweis den von Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, überlieferten Hadith angeführt: „Seid bei den Geschenken an eure Kinder gerecht. Wenn ich jemanden bevorzugen würde, würde ich die Mädchen bevorzugen.“ (at-Tabarani, al-Baihaqi)

Nach der Auffassung von Imam Ahmad ist es haram, eines der Kinder ohne besonderen Grund gegenüber den anderen zu bevorzugen. Gibt es jedoch einen Grund oder Bedarf für die Bevorzugung, so ist dies nicht tadelnswert. Im Werk „al-Mughni“ wird berichtet, dass Imam Ahmad es nach einigen Überlieferungen billigte, wenn ein Vater ein Kind aus einem Grund bevorzugt, der eine solche Bevorzugung rechtfertigt, etwa weil es bedürftig, behindert oder beeinträchtigt, blind oder mit zahlreichen Kindern belastet ist, sich dem Erwerb von Wissen widmet oder eine ähnliche vorzügliche Eigenschaft besitzt. Ebenso billigte er offenbar, einem Kind eine Hiba vorzuenthalten, wenn es ein Frevler oder Neuerer ist oder wenn es die ihm vom Vater gegebene Hiba oder das Geschenk für sündhafte Zwecke verwendet oder ausgibt.

Überliefert von Imam asch-Schaʿbi: Nuʿman ibn Baschir sagte: „Mein Vater schenkte mir ein Geschenk.“ Ismaʿil ibn Salim, einer der Überlieferer dieses Hadiths, sagte: Nuʿmans Vater schenkte ihm einen Sklaven. Darauf sagte meine Mutter ʿUmra bint Rawaha zu seinem Vater: „Geh zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und bitte ihn, dies zu bezeugen.“ Er ging zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und berichtete ihm die Angelegenheit. Er sagte: „Ich habe meinem Sohn Nuʿman ein Geschenk gemacht. ʿUmra hat mir geraten, dich diesbezüglich zum Zeugen zu nehmen.“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Hast du außer Nuʿman noch andere Kinder?“ Er sagte: „Ja.“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Hast du jedem von ihnen ein gleichartiges Geschenk gemacht wie dem, was du Nuʿman gegeben hast?“ Er sagte: „Nein.“ Darauf sagten einige dieser Überlieferer zu Nuʿmans Vater: „Das ist Unrecht.“ Andere sagten: „Das ist ungerechte Bevorzugung.“ Deshalb sagte er: „Nimm außer mir jemand anderen zum Zeugen in dieser Angelegenheit.“ Mugira sagte: „Möchtest du etwa, dass deine Kinder dir gegenüber alle gleich liebevoll und fürsorglich sind?“ Er sagte: „Ja.“ Da sagte Mugira: „Dann nimm für diese Angelegenheit jemand anderen außer mir zum Zeugen.“ Mudschahid sagte zu ihm: „Deine Kinder haben das Recht, von dir Gerechtigkeit zu erfahren. Ebenso hast du das Recht, von ihnen Güte und Fürsorge zu erhalten.“

ʿAllama Ibn al-Qayyim sagt: „In diesem Hadith findet sich eine ausführliche Darstellung jener Gerechtigkeit, deren Befolgung Allah in Seinem Buch angeordnet hat, auf der Himmel und Erde gegründet sind und auf der die islamische Scharia beruht. Dieser Hadith steht mit dem Koran in größerem Einklang als alle Arten von Argumentationen auf der Welt und ist ein unwiderlegbarer Beweis.“ Die Hanafiten, Schafiiten, Malikiten und die Mehrheit der Rechtsgelehrten vertreten die Auffassung, dass die Gleichbehandlung der Kinder mustahabb ist und dass die Bevorzugung eines Kindes gegenüber einem anderen zwar missbilligt, aber nicht haram ist. Wenn jemand ein Kind bevorzugt, ist diese Bevorzugung dennoch wirksam. Sie haben zehn Antworten auf den Hadith von Nuʿman ibn Baschir gegeben.

Doch alle diese zehn Antworten sind falsch. Diese Antworten hat Hafiz Ibn Hadschar in seinem Werk „Fath al-Bari“ angeführt. Auch asch-Schaukani hat sie in „Nail al-Autar“ angeführt:

Erstens: Ibn ʿAbd al-Barr überliefert, dass das Geschenk, das Nuʿman ibn Baschir von seinem Vater erhielt, dessen gesamtes Vermögen gewesen sei. Doch aus der Überlieferung des Hadiths in mehreren Überlieferungswegen geht eindeutig hervor, dass es nicht das gesamte Vermögen, sondern nur ein Teil davon war. In der Überlieferung von Imam Muslim heißt es ebenfalls: „Mein Vater gab mir einen Teil seines Vermögens.“ In einem anderen Hadith heißt es, dass er ihm einen Sklaven schenkte.

Zweitens: Das erwähnte Geschenk war in Wirklichkeit nicht übergeben, sondern nur angeboten worden. Baschir war gekommen, um den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) in dieser Angelegenheit um Rat zu fragen. Als der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ihm davon abriet, tat er es nicht. Dies wird von at-Tabari überliefert.

Die Antwort darauf lautet, dass aus dem Befehl des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), das Geschenk zurückzunehmen, hervorgeht, dass es übergeben worden war. Dass ʿUmra den Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) darum bat, als Zeuge zu fungieren, weist ebenfalls darauf hin.
Drittens: Nuʿman war volljährig und hatte das Geschenk noch nicht in Besitz genommen. Daher konnte sein Vater es zurücknehmen. Dies wird von Imam at-Tahawi überliefert. Hafiz Ibn Hadschar sagt: Dies widerspricht der Mehrheit der Überlieferungen. Insbesondere die Aussage des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „Nimm es zurück“, beweist, dass das Geschenk zuvor bereits in Besitz genommen worden war. Außerdem geht aus der Mehrheit der Überlieferungen hervor, dass Nuʿman damals noch minderjährig war und das Geschenk deshalb bei seinem Vater verwahrt wurde. Daher befahl der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ihm, das betreffende Geschenk zurückzunehmen. Denn auch wenn es sich beim Vater befand, war dies gleichbedeutend damit, dass es sich im Besitz des Kindes befand.

Viertens: Die Aussage des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „Nimm das Geschenk zurück“, beweist, dass das Schenken eines Geschenks zulässig ist. Wäre es nicht zulässig gewesen, wäre auch seine Rücknahme nicht zulässig gewesen. Er befahl die Rücknahme deshalb, weil ein Vater das Recht hat, das zurückzunehmen, was er seinem Kind gegeben hat. Allerdings ist es besser, dies nicht zu tun. Da die Gleichbehandlung der Kinder mustahabb ist, wurde ihm die Rücknahme als vorzuziehende Handlung auferlegt. Hafiz Ibn Hadschar sagt: Diese Argumentation ist falsch. Die Bedeutung der Aussage des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) „Nimm es zurück“ ist: „Mach die Schenkung nicht wirksam.“ Daraus geht nicht hervor, dass die Schenkung zuvor zulässig gewesen wäre.

Fünftens: Die Aussage „Nimm außer mir jemand anderen zum Zeugen in dieser Angelegenheit“ bedeutet, dass es erlaubt ist, hierfür einen Zeugen zu nehmen. Der Grund, weshalb er selbst nicht Zeuge sein wollte, war, dass er der höchste Herrscher war. Für den höchsten Herrscher ist es nicht angemessen, als Zeuge zu fungieren. Er ist vielmehr derjenige, der Entscheidungen fällt. Dies wird von at-Tahawi überliefert.

Die Antwort darauf lautet: Da er bereits Zeuge geworden war, war er nicht verpflichtet, darauf zu verzichten, Zeuge zu sein, nur weil es sich für einen Herrscher nicht ziemt, Zeuge zu sein. Aus dem weiteren Teil des Hadiths geht hervor, dass die Erlaubnis, andere zu Zeugen zu machen, eigentlich einem Ausdruck seines Missfallens gleichkommt. Ibn Hadschar sagt: Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Rechtsgelehrten.

Sechstens: Aus der Aussage des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Hast du nicht alle deine Kinder gleich behandelt?“ geht hervor, dass das Gebot der Gleichbehandlung in dem Hadith den Sinn von Mustahabb und das Verbot den Sinn von Makruh Tanzihi hat. Ibn Hadschar sagt jedoch in seiner Erläuterung: Diese Antwort wäre richtig, wenn es nicht in einer anderen Überlieferung ausdrücklich hieße: „Behandelt eure Kinder gleich.“

Siebtens: Im von Nuʿman überlieferten Hadith heißt es: „Wahrt die Nähe unter den Kindern“, nicht: „Wahrt die Gleichheit.“ Darauf wurde jedoch geantwortet: Ihr haltet doch weder Gleichheit noch Nähe für verpflichtend.

Achtens: Der Vergleich der Gerechtigkeit und Gleichbehandlung gegenüber den Kindern mit der Fürsorge und Achtung der Kinder gegenüber dem Vater belegt, dass das Gebot der Gleichbehandlung den Sinn von Mustahabb hat. Diese Antwort ist jedoch falsch, denn die Bezeichnung der Nichtgleichbehandlung als Unrecht und das Verbot, jemandem den Vorzug zu geben, belegen, dass die Gleichbehandlung verpflichtend ist.

Neuntens: Aus einem anderen Hadith ist bekannt, dass Abu Bakr, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, ein Geschenk machte. Aus der Überlieferung at-Tahawis ist bekannt, dass Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, ʿAsim ein Geschenk machte, den anderen Kindern jedoch nicht. Wenn es unzulässig wäre, jemandem den Vorzug zu geben, hätten diese beiden Kalifen dies nicht getan. Die Antwort darauf lautet: In beiden Fällen besaßen die anderen Kinder eigenes Vermögen. Außerdem ist alles, was Abu Bakr oder Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihnen, getan haben mögen, nicht akzeptabel, wenn es der Aussage des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, unmittelbar widerspricht.

Zehntens: Es besteht Konsens darüber, dass es zulässig ist, sein Vermögen jemand anderem als den eigenen Kindern zu schenken. Wenn es zulässig ist, alle Kinder zu übergehen und es jemand anderem zu geben, dann muss es erst recht zulässig sein, einige Kinder zu übergehen. Ibn Hadschar sagt: Diese Aussage ist falsch, denn ein Analogieschluss ist nicht zulässig, wenn eine eindeutige Aussage aus dem Koran oder dem Hadith vorliegt. Daher ist die Gleichbehandlung der Kinder verpflichtend und Benachteiligung haram.

Die Art der Gleichbehandlung der Kinder: Diejenigen, die die Gleichbehandlung für verpflichtend halten, vertreten unterschiedliche Ansichten darüber, wie diese zu erfolgen hat. Einige der Rechtsgelehrten Muhammad, Ahmad, Ishaq sowie der schafiitischen und malikitischen Rechtsschulen sagen: Gerechtigkeit besteht darin, dem männlichen Kind, wie im Erbrecht, das Doppelte des Anteils des weiblichen Kindes zu geben. Ihre Begründung lautet, dass die Kinder nach dem Tod des Vaters ebenfalls in dieser Weise erhalten würden. Andere vertreten die Ansicht, dass zwischen Jungen und Mädchen kein Unterschied gemacht wird. Da im Hadith ausdrücklich die Gleichheit erwähnt wird, ist die Gleichbehandlung maßgeblich.

Die Rücknahme eines Hiba: Nach Ansicht der Mehrheit der Gelehrten ist es haram, ein Hiba zurückzunehmen, unabhängig davon, ob es zwischen Geschwistern oder zwischen Eheleuten erfolgt ist. Der Vater darf jedoch das Hiba, das er seinem Kind gemacht hat, zurücknehmen.

Imam Malik sagt: Der Vater darf die seinem Kind geschenkte Sache so lange zurücknehmen, wie sie nicht verändert worden ist. Ist sie verändert worden, darf er sie nicht zurücknehmen. Imam Abu Hanifa sagt: Eine einer Person geschenkte Sache darf nicht zurückgenommen werden, wenn diese Person kein Blutsverwandter ist. Die Ansicht Imam Abu Hanifas ist nicht stark, da sie dem Hadith widerspricht.

Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i und Ibn Madscha überliefern von Ibn Abbas und Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihnen, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Für niemanden ist es erlaubt, eine Sache, die er jemandem geschenkt hat, zurückzunehmen. Nur der Vater darf die seinem Kind geschenkte Sache zurücknehmen. Wer etwas, das er jemandem gegeben hat, zurücknimmt, gleicht einem Hund, der sich satt gefressen hat, erbricht und kurz darauf sein Erbrochenes wieder frisst.“ (At-Tirmidhi erklärte diesen Hadith für sahih.) Aus diesem Hadith geht noch deutlicher hervor, dass es nicht halal ist, eine geschenkte Sache von irgendjemandem außer dem eigenen Kind zurückzunehmen.

Eine Hiba, die mit der Erwartung einer entsprechenden Gegenleistung gegeben wurde, darf zurückgenommen werden, wenn keine Gegenleistung erfolgt. Salim überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer jemandem eine Sache als Hiba schenkt, hat so lange den größten Anspruch darauf, sie zurückzuerhalten, bis er dafür eine Gegenleistung erhalten hat.“ Ibn al-Qayyim gibt dieser Ansicht in seinem Werk „I’lam al-Muwaqqi’in“ den Vorzug und sagt: „Nur für denjenigen, der eine Hiba ohne jede Erwartung einer Gegenleistung gibt, ist es haram, die als Hiba gegebene Sache zurückzunehmen. Wer eine Hiba gibt, um eine Gegenleistung zu erhalten, und keine Gegenleistung erhält, darf die als Hiba gegebene Sache zurücknehmen. Die Sunna des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sollte vollständig befolgt werden, nicht nur teilweise.

Hiba und Geschenke, die nicht zurückgenommen werden dürfen:

1. Von Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Drei Arten von Hiba dürfen nicht zurückgenommen werden: ein Kissen, Duftstoffe und Milch.“ (At-Tirmidhi.)

2. Von Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer eine Blume geschenkt bekommt, soll sie nicht zurückgeben, denn sie ist leicht zu tragen und duftet.“ – Muslim.

3. Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wies kein Duftmittel zurück.

Die Anerkennung des Schenkers und das Bittgebet für ihn: 1. Von Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer den Menschen nicht dankbar ist, ist auch Allah nicht dankbar.“ (Ahmad, at-Tirmidhi.)

2. Über Dschābir, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wem ein Geschenk gemacht wird, der sollte, wenn er dazu in der Lage ist, eine Gegenleistung geben. Ist er dazu nicht in der Lage, sollte er den Schenkenden loben und ihm danken. Wer lobt, zeigt Dankbarkeit; wer das Lob verschweigt, ist undankbar. Wer sich mit etwas schmückt, das ihm nicht geschenkt wurde, trägt gleichsam das Gewand der Täuschung.“ (Abū Dāwūd, at-Tirmidhī).

3. Über Usāma ibn Zaid, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wem eine Gefälligkeit erwiesen wurde und der zu demjenigen, der sie erwiesen hat, sagt: ‚Möge Allah dich mit Gutem belohnen‘, der hat ihn überaus gelobt.“ (at-Tirmidhī).

4. Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kam nach Medina. Da kamen die Auswanderer zu ihm und sagten: „O Gesandter Allahs, wir haben keine Menschen gesehen, die freigebiger mit ihrem Vermögen und mitfühlender wären als diejenigen, zu denen wir hier gekommen sind. Sie bemühen sich außerordentlich um uns und lassen uns an ihrem Wohlstand teilhaben. Deshalb fürchten wir, dass sie allein den gesamten Lohn des Jenseits erhalten werden.“ Er sagte: „Nein, solange ihr sie lobt und für sie Bittgebete sprecht, werdet auch ihr am Lohn teilhaben.“ (at-Tirmidhī).

Das vierundsiebzigste Kapitel: ʿUmrā

Definition: Die ʿUmrā ist eine Art Hiba, die eine Person einer anderen zur lebenslangen Nutzung überlässt und die nach deren Tod an den Schenkenden zurückfallen soll. Dafür werden verschiedene Formulierungen verwendet, etwa: „Ich schenke dir diese Sache auf Lebenszeit“ oder: „Ich überlasse dir dieses Haus zur lebenslangen Nutzung.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wies die Vorstellung zurück, dass die Sache in das Eigentum des Schenkenden zurückkehrt. Nach dem Tod des Beschenkten geht die geschenkte Sache in das Eigentum seiner Erben über. Gibt es keine Erben, fällt sie an das Bayt al-Māl. Unter keinen Umständen kehrt sie jedoch zum Schenkenden oder Hiba-Geber zurück.

1. Über ʿUrwa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die ʿUmrā gehört demjenigen, dem sie gegeben wurde.“ (al-Buchārī, Muslim, Abū Dāwūd und an-Nasāʾī).

3. Über Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die ʿUmrā ist zulässig.“ (al-Buchārī, Muslim, Abū Dāwūd und an-Nasāʾī).

4. Über Abū Salama, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wem auch immer die ʿUmrā gegeben wird, sie gehört ihm und nach ihm seinen Erben. Sie kehrt niemals zum Schenkenden zurück. Er hat etwas gegeben, auf das das Erbrecht Anwendung findet.“ (Muslim, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa).

5. Abū Dāwūd überliefert über Ṭāriq al-Makkī, dass Jābir ibn ʿAbdullāh sagte: Eine Frau aus den Anṣār hatte von ihrem Sohn einen Dattelgarten geschenkt bekommen. Danach starb die Frau. Da sagte der Sohn: „Ich hatte meiner Mutter den Garten doch zur lebenslangen Nutzung gegeben.“ Er hatte mehrere Brüder. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Dieser Garten ist der Frau zur Nutzung während ihres ganzen Lebens und auch nach ihrem Tod bestimmt.“ Er sagte: „Ich habe ihn ihr als Ṣadaqa gegeben.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Das ist für dich noch viel weiter entfernt.“ (Wenn man etwas als Ṣadaqa gibt, stellt sich die Frage einer Rückgabe überhaupt nicht.) Dies ist auch die Ansicht von Abū Ḥanīfa, asch-Schāfiʿī und Imām Aḥmad. Imām Mālik sagt: Bei der ʿUmrā wird jemandem nur die Nutzung und der Nießbrauch einer Sache überlassen, nicht aber das Eigentum an der Sache selbst. Wenn jemand einem anderen eine ʿUmrā gewährt, dient sie ihm nur zur lebenslangen Nutzung und geht nicht als Erbe über. Wenn der Geber jedoch erklärt, dass sie für ihn und seine Nachkommen bestimmt sei, geht sie als Erbe über. Doch diese Ansicht Imām Māliks widerspricht dem oben erwähnten Hadith.

Fünfundsiebzigstes Kapitel: Rukbā

Definition: Rukbā bedeutet, dass einer dem anderen Folgendes anbietet: „Ich gebe dir mein Haus als Rukbā; ich überlasse es dir zur lebenslangen Nutzung. Wenn du vor mir stirbst, fällt es an mich zurück. Wenn ich aber vor dir sterbe, soll es dir und deinen Nachkommen gehören.“ Von den beiden gehört das Haus demjenigen, der später stirbt. Mudschāhid sagt: Wenn jemand zu einem anderen sagt: „Diese Sache gehört dir, solange du lebst“, dann ist das ʿUmrā. Wenn er aber sagt: „Sie gehört demjenigen von uns beiden, der später stirbt“, dann ist das Rukbā.

Rechtsgültigkeit: Die Rukbā ist nach der Scharia zulässig.

Von Jābir, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die ʿUmrā ist für denjenigen rechtsgültig, dem sie gegeben wird. Auch die Rukbā ist für denjenigen rechtsgültig, dem sie gegeben wird.“ (Abū Dāwūd, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa.)

Bestimmung: Nach Ansicht von Imām asch-Schāfiʿī und Imām Aḥmad ist die Rukbā wie die ʿUmrā.

Nach Ansicht Imām Abū Ḥanīfas geht die ʿUmrā als Erbe über. Die Rukbā hingegen wird als Leihgabe überlassen.

Sechsundsiebzigstes Kapitel: Unterhalt oder Versorgung

Zuvor haben wir die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau behandelt. Es bleiben noch die Unterhaltspflicht des Sohnes gegenüber seinen Eltern, die des Vaters gegenüber seinem Sohn sowie die Pflicht, für Verwandte und Tiere aufzukommen.

Die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern und ihre Deckung aus dem Vermögen des Sohnes: Wenn der Sohn wohlhabend und die Eltern bedürftig sind, obliegt dem Sohn der Unterhalt für seine Eltern. Ammāras ibn ʿUmairs Tante fragte ʿĀischa (r.a.): „Ich betreue ein Waisenkind. Darf ich aus dem Vermögen dieses Waisenkindes den notwendigen Unterhalt nehmen?“ Da sagte ʿĀischa (r.a.): „Der beste Unterhalt eines Menschen ist der, den er aus seinem eigenen Einkommen nimmt; ebenso ist der beste Unterhalt für sein Kind der, den er aus seinem Einkommen nimmt.“ (Abū Dāwūd, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa, at-Tirmiḏī.) Andererseits ist es den Eltern erlaubt, aus dem Vermögen ihres Sohnes Unterhalt zu nehmen, unabhängig davon, ob der Sohn ihnen dies erlaubt oder nicht. Ebenso ist es den Eltern erlaubt, aus dem Vermögen des Sohnes Ausgaben zu bestreiten, sofern sie dabei nicht verschwenderisch, verschwenderisch im Übermaß oder töricht handeln. Der erste Beleg dafür ist der oben erwähnte Hadith; der zweite ist der von Ǧābir (r.a.) überlieferte Hadith: Ein Mann sagte: „O Gesandter Allahs, ich besitze Vermögen und habe Kinder. Doch mein Vater möchte mein Vermögen vollständig aufzehren.“ Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Du und dein Vermögen gehören deinem Vater.“ – Ibn Māǧa. Es sei darauf hingewiesen, dass die Aussage „Dein Vermögen gehört deinem Vater“ hier nicht bedeutet, dass der Vater Eigentümer des Vermögens seines Sohnes ist. Denn der Sohn ist Eigentümer des von ihm erworbenen Vermögens, er selbst ist für die Entrichtung seiner Zakāt verantwortlich, und seine Kinder sind auch seine Erben.

Imam Abū Hanīfa, Imam asch-Schāfiʿī und Imam Mālik sind der Ansicht, dass der Vater aus dem Vermögen seines Sohnes nicht mehr nehmen darf, als er benötigt. Nach Imam Ahmad darf er jedoch so viel nehmen, wie er möchte, unabhängig davon, ob ein Bedarf besteht oder nicht.

Der wohlhabende Vater ist für den Unterhalt des bedürftigen Kindes verantwortlich: So wie das wohlhabende Kind für den Unterhalt des bedürftigen Vaters verantwortlich ist, ist ebenso der wohlhabende Vater für den Unterhalt des bedürftigen Kindes verantwortlich. Denn der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte zu Hind (der Ehefrau Abū Sufyāns): „Nimm aus seinem Vermögen so viel, wie für dich und deinen Sohn ausreichend ist.“ Imam Ahmad sagte: Wenn ein Kind in Bedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit das Erwachsenenalter erreicht und weder Vermögen noch Einkommen besitzt, ist der Vater nicht von seiner Unterhaltspflicht ihm gegenüber entbunden.

Der Unterhalt bedürftiger Verwandter: Unter den Rechtsgelehrten besteht große Meinungsverschiedenheit darüber, ob wohlhabende Verwandte für den Unterhalt bedürftiger Verwandter verantwortlich sind. Eine Gruppe sagt: Dies ist nicht verpflichtend; doch sollte man im Rahmen der Pflege der Blutsverwandtschaft und aus gutem Verhalten so viel leisten, wie erforderlich ist. Imam asch-Schaukānī sagt: Über das hinaus, was zur Pflege der Blutsverwandtschaft erforderlich ist, besteht für einen Verwandten keine Verpflichtung gegenüber einem anderen Verwandten. Der Grund dafür, dass der Unterhalt von Verwandten anderer Grade als der Blutsverwandten nicht verpflichtend ist, liegt darin, dass es dafür weder im Koran noch im Hadith einen Beleg gibt. Vielmehr enthalten einige Hadithe lediglich die Anweisung, die Blutsverwandtschaft zu pflegen. Diese Anweisungen sind jedoch allgemeiner Art. Ein Blutsverwandter, der beim Unterhalt auf andere angewiesen ist, hat aber den größeren Anspruch darauf, dass die verwandtschaftliche Beziehung zu ihm besonders gefestigt wird. Allah sagt in Vers 7 der Sure at-Talāq:

لِيُنْفِقُ نَوْسَعَةٍ مِّن سَعَتِهِ ومَن قَدِرَ عَلَيْهِ رِزْقَهُ فَلْيُنْفِقْ مِمَّا انه الله ، لا يُكَلِّفُ اللَّهُ نَفْسًا إِلَّا مَا أَنَّهَا سَيَجْعَلُ اللَّهُ بَعْدَ عَسْرِ يُسْرًا.

„Der Wohlhabende soll gemäß seinem Vermögen ausgeben, und wem sein Lebensunterhalt bemessen ist, der soll von dem ausgeben, was Allah ihm gegeben hat. Allah erlegt keiner Seele mehr auf, als Er ihr gegeben hat. Allah wird nach der Erschwernis Erleichterung schaffen.“ Und in Vers 236 der Sure al-Baqara sagt Er:

على الموسع قدرة وعلى المقتر قدرة

Der Wohlhabende soll entsprechend seinen Möglichkeiten und der Mittellose entsprechend seinen Mitteln in angemessener Weise für die Ausgaben aufkommen.

Nach der Auffassung der schafiitischen Rechtsschule ist es für einen vermögenden Verwandten verpflichtend, für seine bedürftigen Verwandten aufzukommen, unabhängig davon, ob sie Muslime oder Nichtmuslime sind: für seine Vorfahren – vom Vater und Großvater aufwärts – sowie für seine Nachkommen – vom Sohn und Enkel abwärts. Außer für diese beiden Gruppen ist der Unterhalt anderer Verwandter nicht verpflichtend.

Nach der Auffassung der malikitischen Rechtsschule ist der Unterhalt nur für Vater, Mutter, Sohn und Tochter verpflichtend. Für Großvater, Enkel und andere Verwandte ist er nicht verpflichtend. Ein Unterschied in der Religion steht der Unterhaltspflicht nicht entgegen. Nach der Auffassung der hanbalitischen Rechtsschule ist ein vermögender Verwandter zum Unterhalt eines bedürftigen Verwandten verpflichtet, wenn er nach dessen Tod dessen hinterlassenes Vermögen erben würde. Dies gilt entsprechend der Erbberechtigung ohne Unterbrechung fort, denn aus dem Einkommen werden die Ausgaben bestritten. Außerdem sind Rechte grundsätzlich beiderseitig und nicht einseitig. Für die Eltern und alle darüberstehenden Vorfahren sowie für den Sohn und alle darunterstehenden Nachkommen ist der Unterhalt notwendig. Ihrer Auffassung nach erhalten blutsverwandte Verwandte, die keinen Erbanteil haben und keine Verwandten väterlicherseits sind, keinen Unterhalt und sind auch nicht verpflichtet, anderen Unterhalt zu gewähren, wenn sie weder zu den Vorfahren noch zu den Nachkommen gehören. Denn zum einen ist ihre verwandtschaftliche Bindung schwach, und zum anderen gibt es im Koran und in der Sunna keine eindeutige Anordnung über sie. Ibn Hazm fasst die Angelegenheit weiter und sagt:

Wer dazu in der Lage ist, Unterhalt zu leisten, ist verpflichtet, für seine bedürftigen und mittellosen Eltern, Großeltern und weiteren Vorfahren sowie für seine Söhne, Töchter, Enkel und weiteren Nachkommen aufzukommen. Ebenso ist er verpflichtet, für seine Geschwister und Ehefrauen aufzukommen. All diesen Personen muss gleichermaßen Unterhalt gewährt werden; keiner von ihnen darf gegenüber einem anderen bevorzugt werden. Wenn nach ihrem Unterhalt noch etwas übrig bleibt, wird er verpflichtet, für seine blutsverwandten Mahram-Verwandten und für diejenigen aufzukommen, von denen er nach deren Tod erben würde, sofern die genannten Verwandten minderjährig und einkommenslos sind. Zu diesen Verwandten gehören die väterlichen Onkel und Tanten sowie deren Vorfahren, die mütterlichen Onkel und Tanten sowie deren Vorfahren und die Kinder der Brüder sowie deren Nachkommen. Wer von ihnen in der Lage ist, ein Einkommen zu erzielen, und sei es noch so gering, hat keinen Anspruch mehr auf Unterhalt. Eltern, Großeltern und Ehefrauen bleiben jedoch unter allen Umständen unterhaltsberechtigt. Wenn er nicht in der Lage ist, diese Verwandten vor der Abhängigkeit von einem unzureichenden Einkommen zu bewahren, wird er dazu verpflichtet. Falls nötig, werden seine überschüssigen unbeweglichen und beweglichen Vermögenswerte verkauft.

Unterhalt für Tiere: Es ist für den Besitzer verpflichtend, alles an Nahrung und Getränken bereitzustellen, was für den Lebensunterhalt der Tiere notwendig ist. Wenn er dies nicht tut, wird der Herrscher ihn dazu zwingen, dies bereitzustellen oder die Tiere zu verkaufen beziehungsweise zu schlachten. Andernfalls wird der Herrscher das tun, was für sie vorteilhafter ist.

1. Überliefert von Ibn Umar – möge Allah mit ihm zufrieden sein –, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – sagte: Eine Frau wurde dafür bestraft, dass sie eine Katze eingesperrt hatte. Schließlich starb die Katze deshalb. Während sie eingesperrt war, gab sie ihr weder etwas zu essen noch etwas zu trinken, und sie ließ sie auch nicht frei, damit sie hätte fressen können, was auf der Erde an Unrat herumlag. Deshalb kam die Frau in die Hölle.

2. Abu Huraira überlieferte, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – sagte: Ein Mann ging einmal seines Weges und wurde von starkem Durst gequält. Am Wegesrand entdeckte er einen Brunnen, stieg hinab und trank daraus. Als er wieder hinaufgestiegen war, sah er einen Hund, der sich vor Durst wand und feuchte Erde leckte. Der Mann sagte sich: Der Hund ist in derselben elenden Lage wie ich zuvor wegen meines Durstes. Daraufhin stieg er erneut in den Brunnen hinab, füllte seinen Strumpf mit Wasser, hielt ihn mit den Zähnen fest, stieg damit hinauf und gab dem Hund zu trinken. Allah dankte ihm dafür und vergab ihm seine Sünden.“ Die Leute fragten: „O Gesandter Allahs, werden wir auch für die Fürsorge für Tiere belohnt?“ Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – sagte: „Für die Fürsorge für jedes Lebewesen gibt es eine Belohnung.“

Siebundsiebzigstes Kapitel: Hidschr

Definition und Arten: In der Terminologie der Scharia bzw. des Fiqh bezeichnet Ḥijr das Verbot, über das Vermögen einer Person zu verfügen und damit Geschäfte abzuschließen. Ḥijr gibt es in zwei Arten:

1. Ḥijr zum Schutz der Rechte anderer: Dazu gehört das Ḥijr über eine insolvente Person, deren gesamtes Vermögen durch Schulden gebunden ist. Eine solche Person wird daran gehindert, über ihr Vermögen zu verfügen, damit die Rechte ihrer Gläubiger geschützt und somit die Rückzahlung ihrer Schulden sichergestellt wird. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verhängte über Muʿādh ein Ḥijr und verkaufte sein Vermögen, um seine Schulden zu begleichen. (Überliefert von Saʿīd ibn Manṣūr.)

2. Ḥijr zum Schutz der eigenen Interessen einer Person: Dazu gehört das Ḥijr über einen Minderjährigen, einen geistig Behinderten oder einen Geisteskranken. Dadurch wird deren Vermögen geschützt.

Ḥijr über eine insolvente Person: Insolvent ist eine Person, die nicht über Vermögen verfügt, das zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse ausreicht. Auch wenn sie über etwas Vermögen verfügt, steht dieses faktisch den Gläubigern zu, da ihr gesamtes Vermögen zur Tilgung der Schulden aufgewendet werden muss. Daher ist sie faktisch mittellos. Nach der Ausdrucksweise der Rechtsgelehrten ist sie eine Person, deren Schulden so hoch geworden sind, dass sie diese nicht begleichen kann. Deshalb hat der Herrscher sie für insolvent erklärt.

Verzögerung der Schuldentilgung trotz Zahlungsfähigkeit: Wer in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, deren Fälligkeit eingetreten ist, sie aber dennoch nicht bezahlt, gilt als ungerecht. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Verzögerung eines Reichen bei der Begleichung seiner Schuld ist Unrecht.“ Im Lichte dieses Hadiths sagen die meisten Gelehrten: Die Verzögerung der Schuldentilgung durch einen wohlhabenden Menschen ist eine schwere Sünde. Es ist Pflicht des Herrschers, ihn zur Begleichung seiner Schuld aufzufordern. Zahlt er dennoch nicht und fordert der Gläubiger dies ein, wird er festgenommen. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Verzögerung eines Reichen setzt seine Ehre herab und macht eine Bestrafung von ihm zulässig.“
Ibn al-Mundhir sagte: Nach Ansicht der meisten Gelehrten und Richter wird der Schuldner wegen seiner Schuld festgehalten. ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz pflegte das Vermögen des Schuldners unter den Gläubigern aufzuteilen, ohne ihn festzunehmen.

Auch al-Layth vertrat diese Ansicht und sagte: Wenn er danach seine Schuld weiterhin nicht begleicht und sein Vermögen nicht verkauft, wird der Herrscher es verkaufen, die Forderung des Gläubigers begleichen und ihn so vor einem finanziellen Schaden schützen.

Verbot von Geschäften für eine insolvente Person und Verkauf ihres Vermögens: Wenn eine Person über Vermögen verfügt, ihre Schulden jedoch nicht begleicht, wird der Herrscher auf Verlangen aller oder einiger ihrer Gläubiger ein Verbot von Geschäften über sie verhängen, damit diese vor Schaden geschützt werden. Wenn sie darüber hinaus trotz der erhaltenen Erlaubnis ihr Vermögen nicht verkauft, darf der Herrscher ihr Vermögen verkaufen, und dieser Verkauf ist gültig. Denn der Herrscher tritt an ihre Stelle. Der Beleg dafür ist der folgende Hadith, der von Saʿīd ibn Manṣūr, Abū Dāwūd und ʿAbd ar-Razzāq über ʿAbd ar-Raḥmān ibn Kaʿb überliefert wurde:

Muʿādh ibn Jabal war ein freigebiger junger Mann. Er legte für sich selbst nichts zurück. So geriet er, indem er sich immer weiter verschuldete, schließlich mit seinem gesamten Vermögen in die Schuldhaftung. Daraufhin kam er zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und bat ihn, seine Gläubiger zu einer Fristgewährung zu bewegen. Denn wenn die Gläubiger jemandem einen Aufschub gewährt hätten, hätten sie dies aus Rücksicht auf den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nur Muʿādh gewährt. Doch der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verkaufte Muʿādhʾs Vermögen. Dadurch wurde Muʿādh völlig mittellos.

Im Werk Nail al-Awtar heißt es: „Aus dem Verbot von Geschäften für Muadh lässt sich ableiten, dass es zulässig ist, jedem Schuldner die Verfügung über sein Vermögen zu untersagen. Außerdem ist es dem Herrscher erlaubt, das Vermögen des Schuldners zur Begleichung seiner Schulden zu verkaufen, unabhängig davon, ob seine Schulden sein gesamtes Vermögen aufzehren oder nicht.“ Wenn einem überschuldeten zahlungsunfähigen Schuldner eine Verfügungsbeschränkung auferlegt wird, sind daher alle seine Verfügungen über sein Hauptvermögen ungültig und unwirksam. Denn dies folgt aus der Verfügungsbeschränkung. Dies ist die Ansicht von Imam Malik und die maßgebliche der beiden Ansichten von Imam asch-Schafi’i.

Nur die Schulden derjenigen Gläubiger werden anteilig beglichen, die zur Forderung ihrer Begleichung erschienen sind und deren Zahlungsfrist abgelaufen ist. Ein Gläubiger, der anwesend ist, aber keine Zahlung verlangt, ein Gläubiger, der abwesend ist und keinen Vertreter bestellt hat, sowie ein anwesender oder abwesender Gläubiger, der die Zahlung verlangt oder nicht verlangt, dessen Zahlungsfrist jedoch noch nicht abgelaufen ist, fällt nicht darunter, und seine Schuld wird nicht beglichen. Dies ist die Ansicht von Imam Ahmad und die richtigere der beiden Ansichten von Imam asch-Schafi’i.

Im Gegensatz dazu lautet die Ansicht von Imam Malik: Ist eine Schuld sofort fällig, wird sie unmittelbar mit der Auferlegung der Verfügungsbeschränkung beglichen. Wenn der zahlungsunfähige Schuldner stirbt, werden die Schulden aller Gläubiger beglichen, unabhängig davon, ob sie anwesend oder abwesend sind, die Begleichung ihrer Schulden verlangen oder nicht und ob die Schuld langfristig oder sofort fällig ist.

Bei der Begleichung von Schulden werden zuerst die Rechte Allahs und danach die Rechte der Menschen erfüllt. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Schuld gegenüber Allah ist vorrangig zu begleichen.“

Imam Abu Hanifa sagt: Es ist weder zulässig, einem Schuldner eine Verfügungsbeschränkung aufzuerlegen, noch ist es erlaubt, sein Vermögen zu verkaufen. Der Herrscher soll ihn festhalten, bis er seine Schulden beglichen hat. Die erstgenannte Ansicht ist jedoch vorzuziehen, da sie mit dem Hadith übereinstimmt.

Wenn sich die auf Kredit überlassenen Waren beim zahlungsunfähigen Schuldner unverändert vorfinden: Wenn jemand die von ihm auf Kredit überlassenen Waren beim zahlungsunfähig gewordenen Schuldner in unverändertem Zustand vorfindet, gibt es dafür mehrere Fälle, die im Folgenden erläutert werden.

1. Wer seine überlassenen Waren beim zahlungsunfähigen Schuldner vollständig und unbeschädigt vorfindet, hat gegenüber allen anderen Gläubigern den größeren Anspruch auf ihre Rückgabe. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer seine auf Kredit überlassene Ware bei einem zahlungsunfähig gewordenen Schuldner vollständig und in einem unveränderten Zustand vorfindet, sodass sie weder vermehrt noch vermindert wurde, hat darauf größeren Anspruch als jeder andere Gläubiger.“ (Al-Buchari und Muslim).

2. Wenn sich die vorgefundene Ware dadurch verändert hat, dass sie mehr oder weniger geworden ist, hat ihr Eigentümer keinen Vorrang vor den anderen Gläubigern; vielmehr gilt er als ein Gläubiger auf gleicher Ebene.

3. Wenn er die Ware verkauft und den Preis teilweise erhalten hat, gilt er dennoch als den anderen Gläubigern gleichgestellt; nach Ansicht der meisten Gelehrten hat er keinen Anspruch darauf, die verkaufte Ware zurückzuerhalten. Unter den beiden Ansichten Imām asch-Schāfiʿīs ist jedoch jene vorzuziehen, nach der der Verkäufer Vorrang hat.

4. Wenn der Käufer gestorben ist und der Verkäufer den Preis noch nicht erhalten hat, danach aber die von ihm verkaufte Ware vorfindet, hat er gemäß dem oben genannten Hadith den größeren Anspruch darauf, sie zurückzuerhalten. Dafür spricht auch, dass zwischen Tod und Zahlungsunfähigkeit kein Unterschied besteht. Dies ist die Ansicht Imām asch-Schāfiʿīs.

Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Ich werde gewiss unter euch nach dem Urteil des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, richten: Wenn jemand zahlungsunfähig geworden oder gestorben ist und eine Person bei ihm ihre Ware in unverändertem Zustand vorfindet, dann hat sie den größeren Anspruch darauf.“

Keine Hidschr-Beschränkung für den Bedürftigen: Eine Hidschr-Beschränkung wird über einen Zahlungsunfähigen nur dann verhängt, wenn nicht offensichtlich ist, dass er bedürftig ist. Wenn seine Bedürftigkeit offensichtlich wird, darf er auch nicht festgehalten werden. Über ihn wird keine Hidschr-Beschränkung (Beschränkung von Geschäften) verhängt, und die Gläubiger dürfen ihn nicht ständig bedrängen und unter Druck setzen. Vielmehr soll man warten und ihm Aufschub gewähren, bis er wieder zu Wohlstand gelangt. Denn Allah sagt: „Wenn der Schuldner in Bedrängnis ist, dann soll ihm Aufschub bis zur Erleichterung gewährt werden.“ Imām Muslim überliefert: Ein Mann kaufte Früchte und geriet in ein Unglück. Dadurch wuchsen seine Schulden so stark an, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, die Menschen aufforderte, ihm Almosen zu geben. Die Leute spendeten, doch auch dadurch kam nicht genügend Geld zusammen, um die Schulden zu begleichen. Da sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, zu seinen Gläubigern: „Nehmt, was ihr erhalten habt. Ihr werdet nicht mehr bekommen.“

Der Lohn dafür, einem Bedürftigen Aufschub zu gewähren, ist vielfach größer. Von Burayda, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Wer einem Bedürftigen Aufschub gewährt, erhält für jeden Tag den doppelten Lohn für ein Almosen.“

Das notwendige Maß an Erleichterung für den Schuldner: Wenn der Herrscher das Vermögen eines Zahlungsunfähigen verkauft, um die Schulden der Gläubiger zu begleichen, muss er ihm das für seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige überlassen. So darf beispielsweise sein Haus nicht verkauft werden, denn ohne ein Haus hat er keinen Ort, an dem er sein Haupt niederlegen kann. Ebenso muss ihm aus seinem Vermögen so viel belassen werden, dass er einen Diener halten kann, der dem Stand einer Person wie ihm entspricht. Ist der Schuldner Händler, muss ihm das für den Handel erforderliche Mindestkapital belassen werden. Ist er Handwerker oder Berufstätiger, müssen ihm die für seinen Beruf erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und Werkzeuge belassen werden. Außerdem muss sichergestellt werden, dass für ihn und seine Unterhaltsberechtigten die ihrem Stand entsprechende Mindestmenge an Nahrung und Kleidung vorhanden ist.

Imām asch-Schaukānī sagt: Alles, was sich bei einem Schuldner befindet, außer der für ihn und seine Unterhaltsberechtigten notwendigen Wohnung, der Kleidung zum Anziehen und zum Schutz vor Kälte sowie dem unbedingt notwendigen Maß an Nahrung und Getränken, dürfen die Gläubiger an sich nehmen. Zur Erläuterung dieser Aussage führt er den Hadith über Muʿādh, Allahs Wohlgefallen auf ihm, an und sagt: Es gibt keinen Beleg dafür, dass die Gläubiger Muʿādh seine Kleidung weggenommen, ihn aus seinem Haus vertrieben oder ihn und seine Unterhaltsberechtigten ihrer notwendigen Lebensgrundlage beraubt hätten. Deshalb habe ich gesagt, dass diese Dinge dem Schuldner unter keinen Umständen weggenommen werden dürfen. Dies ist die Ansicht Imām Abū Hanīfas und Imām Aḥmads. Nach Imām asch-Schāfiʿī darf sein Haus in diesem Fall verkauft werden.

Die Hidschr-Beschränkung für den Toren: Auch wenn ein törichter Mensch volljährig ist, wird wegen seiner Torheit und seines unvernünftigen Handelns eine Hidschr-Beschränkung über ihn verhängt. Der Erhabene sagt:

وَلَا تُؤْتُوا السَّفَهَاء أَمْوا لَكُمُ الَّتِي جَعَلَ اللَّهُ لَكُمْ فِيهَا .

‘Übergebt nicht den Unmündigen euer Vermögen, das Allah euch als Lebensunterhalt gegeben hat.’ (Sure an-Nisāʾ: Vers 5).

Dieser Vers belegt die Rechtmäßigkeit, gegenüber einem Verschwender Hidschr zu verhängen.

Allāma Ibn al-Munayyir sagt: „Nach Ansicht der meisten Gelehrten wird gegenüber jedem, der sein Vermögen verschwendet, Hidschr verhängt, unabhängig davon, ob er volljährig ist oder nicht.“

Imām Abū Hanīfa sagt: Wer zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit über normale Vernunft und Urteilsfähigkeit verfügte, gegen den wird kein Hidschr verhängt, selbst wenn er später zum Verschwender wird. Wird jedoch beobachtet, dass er sein Vermögen verschwendet, wird Hidschr verhängt. In diesem Fall wird ihm sein Vermögen nicht anvertraut, bis er fünfundzwanzig Jahre alt ist. Sobald er fünfundzwanzig ist, wird ihm sein Vermögen anvertraut, unabhängig davon, ob er es verschwendet oder nicht. Imām Mālik sagt: Wenn jemand trotz erreichter Volljährigkeit keine normale geistige Reife erlangt hat, bleibt der Hidschr gegen ihn bestehen, auch wenn er alt geworden ist.

Im Werk „Nail al-Awtār“ wird aus „al-Bahr“ zitiert: „Die Torheit, aufgrund derer Hidschr verhängt werden darf, besteht darin, Geld für Sünden oder für etwas auszugeben, das weder im Diesseits noch im Jenseits irgendeinen Nutzen hat, etwa einen Gegenstand im Wert von einem Dirham für hundert Dirham zu kaufen. Gute Nahrung, gute Kleidung und guten Duftstoff und dergleichen zu kaufen, gilt nicht als Torheit. Allah sagt in Sure al-Aʿrāf, Vers 32:

قُلْ مَنْ حَرَّمَ زِينَةَ اللَّهِ الَّتِي أَخْرَجَ لِعِبَادِهِ والطيب من الرزق ط قُلْ فِي لِلَّذِينَ آمَنُوا فِي الْحَيَوة الدُّنْيَا خَالِصَةٌ يَوْمَ الْقِيمَةِ

Sag: Wer hat den Schmuck Allahs, den Er für Seine Diener hervorgebracht hat, und die guten Dinge der Versorgung verboten? Sag: Sie sind im diesseitigen Leben und besonders am Tag der Auferstehung für diejenigen bestimmt, die glauben. So erläutern Wir die Zeichen ausführlich für Menschen, die wissen.

Ebenso ist es kein Zeichen von Torheit, wenn ein Reicher für erlaubte Zwecke ausgibt.

Handlungen des Unzurechnungsfähigen: Alle Handlungen, die der Unzurechnungsfähige vor der Verhängung des Hidschr vornimmt, sind gültig und wirksam. Nach der Verhängung des Hidschr ist jeder weitere Umgang mit seinem eigenen Vermögen unzulässig. Seine Käufe, Verkäufe, Stiftungen (Waqf) und Geständnisse sind weder gültig noch wirksam.

Das Geständnis des Unzurechnungsfähigen gegen sich selbst: Ibn al-Mundhir sagte: Soweit ich mich an die Ansichten der Gelehrten erinnere, waren sie sich alle darin einig, dass das Geständnis eines Unzurechnungsfähigen gegen sich selbst wegen Unzucht, Diebstahls, Alkoholkonsums, Verleumdung oder Tötung gültig ist und die Hadd-Strafe gegen ihn vollzogen wird. Wenn er jedoch gesteht, jemandem etwas zu schulden, darf dies von ihm erst eingefordert werden, wenn der Hidschr gegen ihn aufgehoben worden ist.

Die Bekanntmachung der Verhängung des Hidschr über einen Unzurechnungsfähigen und einen Zahlungsunfähigen: Wenn über einen Unzurechnungsfähigen oder einen Zahlungsunfähigen der Hidschr verhängt worden ist, ist es empfehlenswert, dies weithin bekannt zu machen, damit die Menschen davon wissen, sich in Bezug auf sie nicht täuschen lassen und bewusst mit ihnen Geschäfte machen, falls sie mit ihnen handeln wollen.

Der Hidschr über einen Minderjährigen: So wie über einen Unzurechnungsfähigen wegen seiner Unzurechnungsfähigkeit der Hidschr verhängt wird, wird er auch über einen Minderjährigen verhängt und dieser daran gehindert, über sein Vermögen zu verfügen, damit sein Vermögen vor dem Verlust bewahrt wird. Nur unter zwei Bedingungen darf ihm erlaubt werden, über sein Vermögen zu verfügen.

Erstens: die Volljährigkeit; zweitens: die Erlangung von Urteilsfähigkeit.

Allah sagt im 6. Vers der Sure an-Nisāʾ:

وَابْتَلُوا اليَتمى حَتَّى إِذَا بَلَغُوا النِّكَاحَ : فَإِن الستر مِنْهُمْ رَهْدًا فَادْفَعُوا إِلَيْهِمْ أَمْوَالَهُمْ .

„Prüft die Waisen, bis sie das heiratsfähige Alter erreichen. Wenn ihr bei ihnen die Fähigkeit erkennt, zwischen Gut und Böse zu unterscheiden, dann übergebt ihnen ihr Vermögen.“ Dieser Vers wurde in Bezug auf Thābit ibn Rifāʿa und seinen Onkel offenbart. Als Rifāʿa starb und seinen minderjährigen Sohn Thābit zurückließ, kam Thābits Onkel zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und sagte: „Dieser mein Neffe ist eine Waise und wird von mir aufgezogen. Wie viel von seinem Vermögen ist für mich halal, und wann soll ich ihm sein Vermögen übergeben?“ Daraufhin offenbarte Allah diesen Vers.

Anzeichen der Geschlechtsreife: Sobald eines der folgenden Anzeichen auftritt, gilt die Geschlechtsreife als erwiesen:

1. Samenerguss, sei es im Schlaf oder im Wachzustand. Allah sagt in Vers 59 der Sure an-Nur:

وَإِذَا بَلَغَ الْأَطْفَالُ مِنكم العلم فَلْيَسْتَأْذِنُوا كَمَا اسْتَأْذَنَ الَّذِينَ مِن قَبْلِهِمْ –

Wenn eure Kinder die Geschlechtsreife erreicht haben, sollen auch sie um Erlaubnis bitten, so wie diejenigen, die älter sind als sie, um Erlaubnis zu bitten pflegen.

Abu Dawud überliefert von Ali, dass der Gesandte Allahs sagte: Drei Personen sind von der Verantwortlichkeit entbunden: das Kind, bis es einen Samenerguss hat, der Schlafende, bis er erwacht, und der Geisteskranke, bis er wieder zu Verstand kommt.

Ali überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: Nach dem Samenerguss bleibt niemand mehr Waise (das heißt minderjährig).“ (Abu Dawud).

2. Das Erreichen des fünfzehnten Lebensjahres. Denn Ibn Umar berichtet: „Als ich vierzehn Jahre alt war, stellte ich mich dem Gesandten Allahs vor, um an der Schlacht von Uhud teilzunehmen. Doch er erlaubte es mir nicht. Als ich mich am Tag der Grabenschlacht vor ihm stellte, war ich fünfzehn Jahre alt. Da erlaubte mir der Gesandte Allahs die Teilnahme.

Als Umar ibn Abd al-Aziz diesen Hadith hörte, schrieb er an seine Beamten, sie sollten niemandem, der jünger als fünfzehn Jahre war, einen Auftrag erteilen.“ Imam Malik und Imam Abu Hanifa sagen: Wer keinen Samenerguss hatte, gilt erst nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres als geschlechtsreif. Nach der bekanntesten Überlieferung vertrat Imam Abu Hanifa die Ansicht, dass dies im neunzehnten Lebensjahr eintritt. Hinsichtlich des Mädchens sagte er: Ihre Geschlechtsreife tritt im siebzehnten Lebensjahr ein. Dawud sagte: Aufgrund des Alters gilt niemand als geschlechtsreif, solange kein Samenerguss erfolgt ist, selbst wenn er vierzig Jahre alt wäre.

3. Das Wachstum von Schamhaaren. Gemeint ist das Wachstum dichter, schwarzer Haare. Bloßes Haarwachstum genügt jedoch nicht, denn Haare wachsen bei allen Kindern. In der Schlacht gegen die Banū Quraiza wurde anhand dieser Haare festgestellt, ob jemand zur kämpfenden Truppe gehörte.

Imam Abū Hanīfa sagte: Aufgrund des Haarwuchses darf kein Urteil gefällt werden. Er ist auch kein Zeichen der Geschlechtsreife.

4. Menstruation und Schwangerschaft: Durch jedes der oben genannten Zeichen wird die Geschlechtsreife sowohl bei Frauen als auch bei Männern nachgewiesen. Bei Frauen gibt es zusätzlich zwei weitere Zeichen: die Menstruation und die Schwangerschaft. Denn Imam al-Buchārī und andere überliefern über ʿĀ’ischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Allah nimmt das Gebet einer menstruierenden Frau ohne Kopftuch nicht an.“ Mit „Urteilsfähigkeit“ ist die Fähigkeit gemeint, das Vermögen vor Verlust zu bewahren und es zu vermehren, sodass man nicht grob getäuscht wird und das Vermögen nicht für verbotene Dinge ausgibt. Wenn eine Person die Geschlechtsreife erreicht, aber noch keine Urteilsfähigkeit besitzt, bleibt sie der finanziellen Vormundschaft eines anderen unterstellt, bis sich bei ihr Urteilsfähigkeit zeigt. Dafür wird kein bestimmtes Alter festgelegt, wie es dem offenkundigen Sinn der koranischen Aussage entspricht. Dies steht jedoch im Gegensatz zur Auffassung von Imam Abū Hanīfa. Wenn sich bei jemandem nach dem Auftreten der Urteilsfähigkeit erneut Torheit zeigt, wird gegen ihn wieder ein Hidschr (Verfügungsbeschränkung bei Geschäften) verhängt. Denn al-Dschassās sagt, dass der Schaden der Torheit alle erfasst. Wenn er sein Vermögen durch Verschwendung aufzehrt, wird er für die Gesellschaft und die Staatskasse zu einer Gefahr und Belastung. Auf diese Weise endet wegen seiner Torheit seine Vormundschaft über das Vermögen. Die Vormundschaft anderer über ihn selbst endet hingegen erst, wenn er bei klarem Verstand die Geschlechtsreife erreicht und rechtsfähig geworden ist. Ibn ʿAbbās (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wurde gefragt: „Wann endet die Waisenzeit eines Waisen?“ Er antwortete: „Bei Allah, auch nach dem Wachsen des Bartes bleiben viele schwach darin, zu verdienen und anderen zu geben. Wenn jemand gelernt hat, für sich selbst einen guten Lebensunterhalt zu erwerben, endet seine Waisenzeit.“ Saʿīd ibn Mansūr überliefert nach einer Überlieferung von Mudschāhid, dass Mudschāhid zur Auslegung des Verses „Wenn ihr bei ihnen Urteilsfähigkeit feststellt“ sagte: „Ein Mensch erhält nicht allein dadurch die Verfügungsgewalt über sein Vermögen, dass er die Geschlechtsreife und geistige Reife erreicht, solange sich bei ihm keine Urteilsfähigkeit zeigt.“

Die Anordnung des Herrschers ist unerlässlich, um einer Person unter Verfügungsbeschränkung ihr Vermögen zu übergeben: Nach der Auffassung einiger Rechtsgelehrter ist es Voraussetzung, vom Herrscher die Anordnung zu erhalten, einer Person unter Verfügungsbeschränkung ihr Vermögen zu übergeben, und vor dem Herrscher muss ihre Urteilsfähigkeit nachgewiesen werden. Nach der Auffassung anderer Rechtsgelehrter genügt es, wenn aus Sicht des Vormunds dieser Person unter Verfügungsbeschränkung ihre Urteilsfähigkeit nachgewiesen ist.

Wer wird der Vormund oder Waṣī eines Minderjährigen, eines Toren oder eines Geisteskranken?: Der Vormund eines Minderjährigen, eines Toren oder eines Geisteskranken ist dessen Vater. Ist der Vater nicht vorhanden, wird der Vormund unter seinen Verwandten ausgewählt oder vom Herrscher eingesetzt. Denn er ist dessen Vertreter. Gibt es keinen eingesetzten Vertreter, ist der Herrscher sein Vormund. Wenn weder der Herrscher noch die Verwandten ihn eingesetzt haben, können der Großvater, die Mutter und andere Verwandte väterlicherseits nicht sein Vormund werden. In unserer Zeit ist es vorzuziehen, der erstgenannten Auffassung zu folgen.

Voraussetzungen für die Vormundschaft oder das Waṣā eines Menschen unter Verfügungsbeschränkung: Ein Waṣī ist die Person, die mit der Betreuung eines Menschen unter Verfügungsbeschränkung betraut wird, unabhängig davon, ob diese Aufgabe von den Verwandten oder vom Herrscher übertragen wurde. Ob der Waṣī eine Frau oder ein Mann ist, er muss für seine Religiosität, Ehrlichkeit und Sachkunde bekannt sein. ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) ernannte Ḥaṣṣā (möge Allah mit ihr zufrieden sein) zum Waṣī. Die Aufgabe des Waṣī besteht darin, das Vermögen des Waisen oder des Menschen unter Verfügungsbeschränkung so zu verwalten, dass es sich vermehrt. Nach Imam Mālik darf der Waṣī oder der Vater unter Vermeidung von Parteilichkeit etwas aus dem Vermögen des Waisen kaufen oder eigenes Vermögen gegen dessen Vermögen verkaufen.

Bei fehlender Eignung sollte man die Vormundschaft meiden: Nach einer Überlieferung von Abū Dharr sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „O Abū Dharr! Ich halte dich für schwach. Daher wünsche ich für dich, was ich für mich selbst wünsche. Übernimm niemals die Leitung von zwei Personen und werde nicht zum Vormund des Vermögens eines Waisen.“

Der Vormund darf vom Vermögen des Waisen nehmen: In Vers 6 der Sura an-Nisāʾ sagt Allah: „Wer wohlhabend ist, soll sich zurückhalten, und wer arm ist, soll in angemessenem Maß davon nehmen.“ Aus diesem Vers geht hervor, dass ein wohlhabender oder finanziell gut gestellter Vormund keinen Anspruch auf das Vermögen des Waisen hat. Die Vergütung für seine Vormundschaft erhält er von Allah. Wenn der Herrscher ihm jedoch eine Vergütung festsetzt, ist es ihm erlaubt, diese in Anspruch zu nehmen. Ist er mittellos, darf er in angemessenem Maß vom Vermögen nehmen. Das heißt, er darf für die Arbeit, die er verrichtet, nach dem üblichen Maßstab eine angemessene Vergütung nehmen.

ʿĀʾischa sagte in Bezug auf diesen Vers: Dieser Vers wurde hinsichtlich des Vormunds eines Waisen offenbart, der dessen Vermögen verwaltet und bewahrt. Wenn er arm ist, darf er in angemessenem Maß davon essen. Überliefert von ʿAmr ibn Schuʿaib: Ein Mann kam zum Gesandten Allahs und sagte: „Ich bin arm und besitze nichts. In meiner Obhut befindet sich ein Waisenkind.“ Der Gesandte Allahs sagte: „Du darfst vom Vermögen deines Waisenkindes essen, aber verschwende und missbrauche es nicht. Wenn es die Volljährigkeit erreicht, übe nicht länger die Vormundschaft über es aus und lege sein Vermögen nicht für dich selbst zurück.“ Mit anderen Worten: Es ist verboten, mehr zu nehmen als die Vergütung, die üblicherweise für dieselbe Arbeit gezahlt wird.

Unterhalt Minderjähriger: Allah sagt im fünften Vers der Sure an-Nisāʾ:

وَلَا تُؤْتُوا السُّفَهَاء أَمْرًا لَكْرَ الَّتِي جَعَلَ اللهُ لَكُمْ فِيهَا وَ ارْزُقُوهُ فِيهَا وَاخْسُوهُمْ وَقُولُوا لَهُمْ قَوْلاً معروفان

„Übergebt nicht denjenigen, die keinen Verstand haben, euer Vermögen, das Allah euch zum Lebensunterhalt gegeben hat. Versorgt sie damit und sprecht gütig mit ihnen.“ Imām al-Qurṭubī sagt: „Der Verwalter soll für den Unterhalt des Waisen entsprechend dessen Lebensumständen und Vermögen aufkommen. Wenn es minderjährig ist und über großes Vermögen verfügt, soll er für es eine Amme einstellen und bei der Bestreitung seines Unterhalts großzügig verfahren. Wenn es volljährig ist, soll er für es gute Kleidung, schmackhafte Speisen und einen Diener bereitstellen. Wenn das Vermögen gering ist, soll er die Ausgaben entsprechend bemessen. Wenn es noch geringer ist, soll er für gewöhnliche Nahrung und die notwendige gewöhnliche Kleidung sorgen. Wenn das Waisenkind so arm ist, dass es überhaupt nichts besitzt, ist es die Pflicht des Herrschers, ihm aus dem Bayt al-Māl einen Unterhalt zuzuteilen. Wenn der Herrscher dies nicht tut, fällt diese Verantwortung den Muslimen zu: zunächst den wohlhabenden und angesehenen unter ihnen, danach der Allgemeinheit. Seine Tochter ist hierfür die ihm am nächsten stehende Person. Es ist ihre Pflicht, es zu stillen und zu betreuen. Dafür darf sie von niemandem eine Vergütung verlangen.“

Darf der Verwalter ohne Erlaubnis etwas verschenken?: Der Verwalter, die Ehefrau und der Schatzmeister dürfen aus dem Vermögen einer Person ohne deren Erlaubnis niemandem etwas schenken. Eine geringe Menge, die dem Vermögen nicht schadet, ist davon ausgenommen.

ʿĀʾischa sagte: Der Gesandte Allahs sagte: „Wenn die Ehefrau etwas aus dem Vermögen ihres Ehemannes spendet, ohne es zu schädigen, erhalten sie und ihr Ehemann dafür beide eine Belohnung; ebenso erhält der Verwalter des Schatzes eine Belohnung. Die Belohnung des einen wird durch die des anderen in keiner Weise geschmälert.“

Achtundsiebzigstes Kapitel: Die Wasiyya

Definition: Sprachlich bedeutet Wasiyya, eine Verbindung herzustellen, das heißt, das Vorher des Todes mit dem Nachher des Todes zu verbinden.

In der Terminologie der Scharia bedeutet dies, dass ein Mensch einem anderen eine Sache, ein Darlehen oder eine Dienstleistung unter der Bedingung schenkt, dass der Beschenkte erst nach dem Tod des Schenkers, nicht vorher, das Eigentum an der geschenkten Sache erlangt. Manche haben es auch so definiert: Eine Wasiyya besteht darin, jemandem nach dem Tod im Wege einer freiwilligen Schenkung das Eigentum an einer Sache zu übertragen. Aus dieser Definition wird der Unterschied zwischen Hiba (Schenkung) und Wasiyya deutlich. Das durch eine Hiba begründete Eigentum wird sofort wirksam. Das durch eine Wasiyya begründete Eigentum wird dagegen erst nach dem Tod wirksam. Außerdem kann eine Hiba nur in Bezug auf eine Sache oder einen Gegenstand erfolgen, während eine Wasiyya auch in Bezug auf Sachen, Darlehen und Dienstleistungen erfolgen kann.

Die Bestimmungen der Wasiyya: Die Wasiyya ist durch den Koran, die Sunna und den Idschma als schariagemäß bestätigt. Im Koran heißt es:

كتِبَ عَلَيْكُم إِذا حَضَرَ أَحدكم الموت إن ترك غيران ، الوَصِيَّةُ لِلْوَالِدَين والأقربين بالمعروف : ممَّا عَلَى الْمُتَّقِينَ

Wenn bei einem von euch der Tod naht (das heißt, wenn die Ursachen und Anzeichen des Todes sichtbar werden) und er Vermögen hinterlässt, ist euch vorgeschrieben, seinen Eltern und Verwandten nach angemessener Weise (das heißt, ohne die Erben zu schädigen) eine Wasiyya zu hinterlassen. Dies ist eine Pflicht für die Gottesfürchtigen. (Sure al-Baqara, Vers 180)

دين مِن بَعْدِ وَمِيةٍ يُوْمِي بِمَا أَوْدَNachdem er entrichtet hat, was er vermacht, und die Schuld beglichen hat … (Sure an-Nisa, Vers 11)

يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا عَهَادَةُ بَيْنِكُمْ إِذَا حَضَرَ أَحَدَكُمُ الْمَوْتَ مِينَ الْوَمِيَّةِ التي ذَوَا عَدْلٍ منكم ………

O ihr Gläubigen, wenn bei einem von euch der Tod naht, soll er beim Verfassen einer Wasiyya zwei rechtschaffene Männer aus eurer Mitte zu Zeugen nehmen.“ (Sure al-Ma’ida, Vers 106)
Auch aus den folgenden Hadithen ergibt sich die Bestimmung der Wasiyya:

1. Al-Buchari und Muslim überliefern von Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn ein Muslim Vermögen besitzt, über das er eine Wasiyya zu machen hat, so darf er nicht einmal zwei Nächte verbringen, ohne dass die Wasiyya bei ihm schriftlich festgehalten ist.“ Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) sagte: Seit ich den Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) dies sagen hörte, habe ich keine einzige Nacht verbracht, ohne dass meine Wasiyya bei mir schriftlich festgehalten war.

Die Bedeutung des Hadith ist, dass es klug ist, stets ein Testament bereitzuhalten. Denn der Tod kann jederzeit eintreten.

Imam asch-Schāfiʿī, Allah erbarme sich seiner, sagte: Für einen Muslim besteht Vorsicht und Klugheit darin, sein Testament stets schriftlich bei sich zu haben, sobald er etwas zu vererben hat. Denn er weiß nicht, wann sein Tod eintritt und ihn daran hindert, seinen Willen umzusetzen.

2. Imam Ahmad, at-Tirmidhi, Abū Dāwūd und Ibn Māǧa überliefern nach Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: Wenn ein Mann oder eine Frau stirbt, nachdem sie sechzig Jahre lang Allahs Geboten gehorcht haben, und sie durch ihr Testament einem Erben Schaden zufügen, wird für beide die Hölle verpflichtend. Daraufhin trug Abū Huraira folgenden Versabschnitt vor:

مِن بَعْدِ وَصِيَّةٍ يَوْمَى بِمَا أَو دَيْنِ لا غَيْرَ مُضَارِ ، وَصِيَّةً مِنَ اللَّهِ مَا وَاللَّهُ عَلِيمٌ حَلِيمٌ

„nach Erfüllung dessen, was er angeordnet hat, und Begleichung der Schuld, sofern dadurch niemandem Schaden zugefügt wird. Dies ist eine Anordnung Allahs. Allah ist allwissend und nachsichtig.“ (Sure an-Nisāʾ 4:12).

3. Ibn Māǧa überliefert nach Ǧābir, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Wer stirbt, nachdem er ein Testament gemacht hat, stirbt gleichsam auf Allahs Weg und gemäß Allahs Gesetz; er stirbt im Zustand der Frömmigkeit und als Märtyrer und stirbt, nachdem ihm vergeben wurde.“ Darüber, dass das Testament von der Scharia erlaubt ist, besteht ein Konsens der muslimischen Umma.

Das Testament der Gefährten: Der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, hinterließ bei seinem Tod kein Testament. Denn er hinterließ kein Vermögen, über das ein Testament hätte gemacht werden können. Imam al-Buchārī überliefert nach Ibn Abī Awfā, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, hinterließ kein Testament. Die Gelehrten erklären den Grund dafür und sagen: Er hinterließ nach seinem Tod kein Vermögen. Das Land, das er besaß, hatte er auf Allahs Weg gespendet. Über die Waffen und das Maultier teilte er mit, dass diese beiden nicht durch Erbschaft übertragen werden. Dies wird von Imam an-Nawawī überliefert.

Die Gefährten vermachten einen Teil ihres Vermögens, um Allahs Nähe zu erlangen. Ihren Erben hinterließen sie schriftliche Ermahnungen.

ʿAbdurrazzāq überliefert mit einer authentischen Überlieferungskette. Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: Die Gefährten pflegten an den Anfang ihrer Testamente zu schreiben:

Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen,

Soundso, der Sohn des Soundso, setzt testamentarisch fest, dass er bezeugt: Es gibt keinen Gott außer Allah, Muhammad, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ist Allahs Gesandter; die Auferstehung wird gewiss eintreten, daran besteht kein Zweifel, und Allah wird diejenigen, die in den Gräbern sind, wieder zum Leben erwecken. Er hinterlässt seiner Familie die testamentarische Weisung, Allah zu fürchten, ihre Beziehungen untereinander zu verbessern und – sofern sie gläubig sind – Allah und Seinem Gesandten zu gehorchen. Er setzt ihnen dasselbe als Testament ein, was Ibrahim und Yaʿqub ihren Kindern vermacht hatten: Allah hat für euch diese Religion auserwählt. So dürft ihr nur als Allah Ergebene sterben.

Die Begründung für das Testament: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Allah hat euch ein Drittel eures Vermögens als freiwillige Spende gegeben, damit eure guten Taten zunehmen. So gebt dieses Vermögen aus, wo immer ihr wollt oder es für richtig haltet.

Dieser Hadith ist schwach. Seine Bedeutung ist, dass das Testament dem Menschen am Ende seines Lebens ein Mittel zur Erlangung der Nähe Allahs ist, damit seine guten Taten zunehmen oder ein Ausgleich geschaffen wird. Darüber hinaus dient es dazu, den Menschen zu helfen und ihnen Mitgefühl zu erweisen.

Die rechtliche Bestimmung des Testaments: Über die rechtliche Bestimmung des Testaments aus Sicht der Scharia bestehen unter den Gelehrten unterschiedliche Auffassungen. Im Folgenden gebe ich eine Zusammenfassung davon wieder:

Die erste Auffassung: Nach der Ansicht von Imam az-Zuhri, Abu Midschlaz, Ibn Hazm, Ibn Umar, Talha, az-Zubair, Abdullah, Ibn Abi Aufa, Talha ibn Mutarrif, Tawus und asch-Schaʿbi ist ein Testament für jeden, der stirbt und Vermögen hinterlässt – sei es wenig oder viel –, verpflichtend. Als Beleg führen sie den oben erwähnten Vers 180 der Sure al-Baqara an.

Die zweite Auffassung: Nach dieser Auffassung ist ein Testament zugunsten der Eltern und jener Verwandten, die nicht erbberechtigt sind, verpflichtend. Dies ist die Ansicht von Masruq, Iyas, Qatada, Ibn Dscharir und az-Zuhri.

Dritte Ansicht: Dies ist die Ansicht der vier großen Imame und der Zaiditen. Nach dieser Ansicht ist ein Testament nicht für jeden verpflichtend, selbst wenn er Vermögen hinterlässt. Auch zugunsten der Eltern und nicht erbberechtigter Verwandter ein Testament zu machen, ist nicht verpflichtend. Die rechtliche Einstufung ändert sich je nach den Umständen. Es kann mancherorts verpflichtend, empfohlen, verboten, missbilligt oder erlaubt sein.

Verpflichtend: Ein Testament zu machen ist dann verpflichtend, wenn jemand nach den Vorschriften der Scharia eine Pflicht zu erfüllen hat und zu befürchten ist, dass sie verloren geht, wenn er kein Testament macht. Wenn beispielsweise die Zakāt für ihn verpflichtend war, er sie aber nicht entrichtet hat; wenn er zur Hadsch verpflichtet war, sie aber nicht vollzogen hat; wenn er ein anvertrautes Gut besaß, es aber nicht zurückgegeben hat; wenn er Schulden hatte, die er nicht beglichen hat und von denen außer ihm niemand weiß; oder wenn sich bei ihm das Vermögen einer anderen Person befand, ohne dass es dafür Zeugen gab.

Empfohlen: Es ist empfohlen, ein Testament zu machen, um Allahs Nähe und Wohlgefallen zu erlangen, bedürftigen Verwandten Gutes zu tun und rechtschaffenen Menschen zu helfen.

Verboten: Ein Testament zu machen ist verboten, wenn dadurch den Erben Schaden zugefügt wird. ʿAbd ar-Razzāq überliefert von Abū Huraira (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wenn jemand siebzig Jahre lang gute Werke tut, dann aber ein Testament macht, durch das er jemandem Unrecht zufügt, und somit seine letzte Handlung in seinem Leben eine schlechte Tat ist, wird dieser Mensch in die Hölle eingehen. Wenn jemand dagegen siebzig Jahre lang schlechte Werke tut, dann ein gerechtes Testament macht und somit seine letzte Handlung in seinem Leben eine gute Tat ist, wird er ins Paradies eingehen. Abū Huraira (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: Wenn ihr wollt, könnt ihr diesen Vers lesen:

كَ حُدُودُ اللَّهِ فَلَا تَعْتَدُومًاDas sind Allahs Grenzen. So überschreitet sie nicht. (Sure al-Baqara 2:229).

Saʿīd ibn Mansūr überliefert mit einer authentischen Überlieferungskette, dass Ibn ʿAbbās (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: „Jemandem durch ein Testament Schaden zuzufügen, ist eine schwere Sünde.“ Auch an-Nasāʾī überliefert diesen Hadith. Ein Testament, mit dem beabsichtigt wird, jemandem Schaden zuzufügen, ist ungültig, selbst wenn es weniger als ein Drittel des Vermögens betrifft.)

Ebenso ist ein Testament zum Bau einer Kirche oder einer Vergnügungsstätte verboten.

Missbilligt: Ein Testament ist dann missbilligt, wenn der Erblasser wenig Vermögen besitzt und Erben hat, die auf ihn angewiesen sind. Ebenso ist ein Testament zugunsten eines Fāsiq missbilligt, wenn die starke Annahme besteht, dass dieser dadurch zu sündigen Handlungen befähigt wird. Wenn jedoch anzunehmen ist, dass derjenige, zu dessen Gunsten das Testament gemacht wird, dadurch zu guten Taten angeregt und ermutigt wird, ist es empfohlen.

Mubah: Ein Vermächtnis ist dann mubah, wenn es zugunsten einer wohlhabenden Person errichtet wird.

Hauptelement: Das Hauptelement des Vermächtnisses ist der Ijab, also die Initiative beziehungsweise das Angebot des Erblassers. Der Ijab ist durch jede Formulierung erfüllt, mit der das Eigentum an einer Sache nach dem Tod unentgeltlich übertragen wird. Zum Beispiel: „Ich vermache dem und dem nach meinem Tod diese und jene Sache.“ Oder: „Nach meinem Tod schenke ich sie dem und dem“ beziehungsweise „Ich mache den und den zu ihrem Eigentümer.“

Ein Vermächtnis wird ebenso durch Worte wie durch eine schriftliche Erklärung oder ein verständliches Zeichen errichtet, wenn der Erblasser nicht sprechen kann. Wenn das Vermächtnis unbestimmt ist, das heißt, nicht für eine bestimmte Person bestimmt ist, sondern etwa für eine Moschee, eine Herberge, eine Schule oder ein Krankenhaus, ist keine Annahme erforderlich. Vielmehr wird das Vermächtnis allein durch einen gültigen Ijab wirksam, denn es wird in diesem Fall zu einer Sadaqa. Ist es jedoch für eine bestimmte Person bestimmt, muss es nach dem Tod des Erblassers von der Person, zu deren Gunsten es errichtet wurde, oder, wenn diese urteilsunfähig ist, von ihrem Vormund angenommen werden. Nimmt sie es an, ist das Vermächtnis wirksam. Weist sie es zurück, ist es hinfällig, und das Eigentum der Erben des Erblassers bleibt bestehen.

Bei allen Gegenständen und Rechten, über die ein gültiger Vertrag geschlossen werden kann, ist es dem Erblasser gestattet, das Vermächtnis zu ändern oder es ganz oder teilweise zu widerrufen. Der Widerruf kann ausdrücklich durch Worte erfolgen, etwa: „Ich widerrufe mein Vermächtnis.“ Er kann auch durch eine Handlung erfolgen, zum Beispiel indem er das verkauft, was er vermacht hatte.

Wann wird das Vermächtnis fällig? Derjenige, zu dessen Gunsten das Vermächtnis errichtet wurde, erwirbt den Anspruch darauf erst nach dem Tod des Erblassers und nach Begleichung seiner Schulden. Wenn das gesamte hinterlassene Vermögen zur Begleichung der Schulden aufgebraucht wird, steht dem Vermächtnisnehmer nichts zu. Denn Allah sagt: „Nachdem ein Vermächtnis erfüllt oder eine Schuld beglichen worden ist“ (wird das Erbe unter den Erben verteilt).

Bedingtes Vermächtnis: Ist die Bedingung zulässig, so ist auch das bedingte Vermächtnis zulässig. Unter einer zulässigen Bedingung ist eine Bedingung zu verstehen, die für den Erblasser oder den Vermächtnisnehmer von Vorteil ist oder jemand anderem Nutzen bringt, nicht verboten ist und den Zielen der Scharia nicht widerspricht. Ist die Bedingung gültig und zulässig, muss sie eingehalten werden, solange ihr Nutzen und ihre Vorteilhaftigkeit bestehen bleiben. Ist die Bedingung nicht zulässig oder besteht ihr Nutzen nicht mehr, muss sie nicht eingehalten werden.

Voraussetzungen des Vermächtnisses: Für ein Vermächtnis müssen ein Erblasser, ein Vermächtnisnehmer und der Gegenstand, der vermacht wird, vorhanden sein. Für jedes dieser drei Elemente gelten bestimmte Voraussetzungen. Diese werden im Folgenden dargelegt:

Voraussetzungen für den Erblasser: Voraussetzung für den Erblasser ist, dass er uneingeschränkt zur Schenkung befähigt ist. Ein Mensch besitzt die volle Befähigung zur Schenkung oder zur Errichtung eines Vermächtnisses, wenn er geistig gesund, volljährig, frei und aus eigenem Willen handelt und nicht wegen Dummheit mit einer Verfügungsbeschränkung belegt ist. Ist er minderjährig, geisteskrank, ein Sklave, wird er zum Handeln gezwungen oder unterliegt er einer Verfügungsbeschränkung, ist sein Vermächtnis nicht gültig. Denn ihm fehlt die uneingeschränkte Befähigung zur Schenkung oder zur Errichtung eines Vermächtnisses.

Nur zwei Fälle bilden eine Ausnahme:

1. Wenn ein minderjähriges Kind, das zwischen Gut und Böse unterscheiden kann, ein Vermächtnis bezüglich seiner eigenen Leichentuchung und Bestattung macht, gilt dieses Vermächtnis als gültig, solange es sich im Rahmen des eigenen Wohls bewegt.

2. Wenn eine Person, gegen die wegen geistiger Unzurechnungsfähigkeit ein Hidschr (Verbot) verhängt wurde, ein Vermächtnis für gute und dem Gemeinwohl dienende Zwecke macht, etwa für den Unterricht des Korans, den Bau einer Moschee oder die Errichtung eines Krankenhauses, gilt dieses Vermächtnis als rechtsgültig und wirksam.

Wenn die Erben eines solchen Erblassers ihre Zustimmung geben, wird sein Vermächtnis aus seinem gesamten Vermögen erfüllt. Ebenso wird es aus seinem gesamten Vermögen erfüllt, wenn er überhaupt keine Erben hat. Hat er jedoch Erben und stimmen sie diesem Vermächtnis nicht zu, wird es aus einem Drittel seines Vermögens erfüllt. Dies ist die Ansicht der hanafitischen Rechtsschule. Imam Malik widerspricht dieser Ansicht und erklärte das Vermächtnis eines geistig Schwachen sowie eines Minderjährigen, der damit die Nähe zu Allah zu erlangen beabsichtigt, für gültig. Er sagte: „Bei uns besteht Konsens darüber, dass das Vermächtnis eines Menschen, dessen Verstand eingeschränkt ist, der töricht ist oder geisteskrank ist und bisweilen wieder zurechnungsfähig wird, gültig ist, wenn sie den Inhalt des von ihnen verfassten Vermächtnisses verstehen. Ebenso ist das Vermächtnis eines minderjährigen Kindes oder Knaben gültig und wirksam, wenn es die Bedeutung seines Vermächtnisses versteht und weder wirre noch unanständige Äußerungen macht.“ Nach ägyptischem Recht ist auch das Vermächtnis eines geistig Unzurechnungsfähigen gültig, wenn das zuständige Gericht seine Zustimmung erteilt.

Bedingungen für den Vermächtnisnehmer: Derjenige, zu dessen Gunsten das Vermächtnis gemacht wird, muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

1. Er darf kein Erbe des Erblassers sein. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, erklärte im Jahr der Eroberung Mekkas: „Für einen Erben gilt kein Vermächtnis.“ (Ahmad, Abu Dawud, at-Tirmidhi.)

Dieser Hadith wird von allen Gelehrten anerkannt, und darüber besteht Konsens.

Was den in Vers 180 der Sure al-Baqara erteilten Befehl betrifft, ein Vermächtnis zugunsten der Eltern und der Verwandten zu machen, so ist die Mehrheit der Gelehrten der Ansicht, dass die Bestimmung dieses Verses aufgehoben ist. Imam asch-Schafi’i sagt hingegen: Allah, der Erhabene, hat sowohl den Vers über das Vermächtnis als auch die Verse über das Erbrecht offenbart. Daher kann der Vers über das Vermächtnis neben den Erbrechtsversen weiterhin gültig sein; ebenso können die Erbrechtsverse das Vermächtnis aufheben. In diesem Fall haben die Gelehrten untersucht, ob es einen geeigneten Beleg gibt, der eine der beiden Möglichkeiten bevorzugt. Bei ihrer Untersuchung fanden sie, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, im Jahr der Eroberung Mekkas sagte: „Für einen Erben gilt kein Vermächtnis.“

Die Gelehrten sind sich darin einig, dass derjenige, zu dessen Gunsten ein Vermächtnis ausgesetzt wird, am Todestag des Erblassers erbberechtigt sein kann. Wenn der Erblasser also keinen Sohn hat und zugunsten seines erbberechtigten Bruders ein Vermächtnis aussetzt und ihm vor seinem Tod ein Sohn geboren wird, bleibt das Vermächtnis zugunsten dieses Bruders gültig. Wenn der Erblasser hingegen zu Lebzeiten seines Sohnes zugunsten seines Bruders ein Vermächtnis aussetzt und der Sohn vor dem Tod des Erblassers stirbt, bleibt das zugunsten des erbberechtigten Bruders ausgesetzte Vermächtnis ebenfalls bestehen.

2. Nach der Auffassung der hanafitischen Rechtsschule muss derjenige, zu dessen Gunsten ein Vermächtnis ausgesetzt wird, wenn es sich um eine bestimmte Person oder Institution handelt, zum Zeitpunkt der Errichtung des Vermächtnisses vorhanden sein, damit das Vermächtnis gültig ist. Das heißt, er muss entweder zu diesem Zeitpunkt körperlich anwesend oder rechtlich als anwesend zu betrachten sein. So kann beispielsweise zugunsten des ungeborenen Kindes einer Frau ein Vermächtnis ausgesetzt werden, wenn sich das Kind zum Zeitpunkt der Errichtung des Vermächtnisses in ihrem Mutterleib befindet. Ist derjenige, zu dessen Gunsten das Vermächtnis ausgesetzt wird, jedoch nicht auf eine bestimmte Person festgelegt, muss er zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers tatsächlich oder rechtlich vorhanden sein.

Wenn der Erblasser sagt: „Ich vermache mein Haus den Kindern des soundso“, ohne die Kinder näher zu bestimmen, und anschließend stirbt, ohne das Vermächtnis zu widerrufen, erhalten diejenigen Kinder, die zum Zeitpunkt seines Todes vorhanden sind, das Haus, unabhängig davon, ob sie alle tatsächlich anwesend oder rechtlich als anwesend zu betrachten sind; dazu zählt auch das ungeborene Kind, unabhängig davon, ob es zum Zeitpunkt der Errichtung des Vermächtnisses bereits vorhanden war. Ein ungeborenes Kind gilt zum Zeitpunkt der Errichtung des Vermächtnisses oder zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nur dann als vorhanden, wenn es innerhalb von sechs Monaten nach der Errichtung des Vermächtnisses beziehungsweise nach dem Tod des Erblassers geboren wird. Die meisten Gelehrten sagen: Wenn der Erblasser dem Verwalter einer mit einem Verfügungsverbot belegten Person vermacht, ein Drittel seines Vermögens dort zu spenden, wo dieser es für gut hält, ist das Vermächtnis gültig. Der Verwalter muss es für rechtschaffene und dem Gemeinwohl dienende Zwecke ausgeben, selbst nicht einmal einen Pfennig davon verwenden und keinem Erben etwas davon geben.

Abu Thawr widerspricht dieser Auffassung. asch-Schaukani führt diese seine Auffassung in seinem Werk „Nail al-Autar“ an.

3. Derjenige, zu dessen Gunsten das Vermächtnis ausgesetzt wurde, darf den Erblasser nicht unmittelbar widerrechtlich töten. Andernfalls wird das Vermächtnis ungültig. Denn wer sich beeilt, etwas, worauf er Anspruch hat, vor dem natürlich vorgesehenen Zeitpunkt zu erlangen, wird dadurch bestraft, dass ihm dieser Anspruch entzogen wird. Dies ist die Auffassung Abu Yusufas. Abu Hanifa und Imam Muhammad sagen: Das Vermächtnis wird nicht ungültig, sondern bleibt von der Zustimmung der Erben abhängig.

Bedingungen für den Gegenstand eines Vermächtnisses: Die Sache, die vermacht wird, muss so beschaffen sein, dass nach dem Tod des Erblassers jemand zu ihrem Eigentümer gemacht werden kann, unabhängig davon, auf welche Weise dies geschieht. Daher ist das Vermächtnis jeder Sache gültig, die einen Geldwert besitzt oder durch die eine Dienstleistung oder ein Nutzen erlangt werden kann. Man kann die Früchte vermachen, die an einem fremden Baum wachsen, oder das Kalb, das sich im Leib einer fremden Kuh befindet. Denn durch Erbschaft kann in beiden Fällen Eigentum daran erworben werden. Deshalb kann derjenige, zu dessen Gunsten das Vermächtnis ausgesetzt wurde, Eigentum an einer Sache erwerben, deren Vorhandensein zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers sicher besteht. Das Vermächtnis einer Sache, die nicht existiert, ist jedoch gegenstandslos und ungültig. Ein Vermächtnis in Form eines Darlehens oder zur Gewährung des Wohnens in einem Haus ist gültig. Das Vermächtnis einer Sache, die nicht als Vermögen gilt, etwa eines Leichnams, ist unzulässig. Ebenso ist das Vermächtnis von Wein zugunsten von Muslimen nicht gültig, da er für keine der beiden Parteien als Vermögen gilt.

Die Vermögenshöhe, bei der ein Vermächtnis empfohlen ist: Ibn Abd al-Barr sagt: Unter den früheren Gelehrten besteht Uneinigkeit darüber, bei welcher Vermögenshöhe diejenigen, die das Vermächtnis für verpflichtend halten, es für verpflichtend erklären und bei welcher Vermögenshöhe diejenigen, die es für empfohlen halten, es als empfohlen ansehen. Von Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird von einigen überliefert, dass er sagte: Bei einem Vermögen von sechshundert oder siebenhundert Dirham soll kein Vermächtnis ausgesetzt werden. Andere überliefern, dass Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Bei einem Vermögen von eintausend Dirham kann ein Vermächtnis ausgesetzt werden. Ibn Abbas sagt: Bei achthundert Dirham soll kein Vermächtnis ausgesetzt werden. Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagt: Wer vier Kinder und dreitausend Dirham besitzt, soll von seinem Vermögen kein Vermächtnis aussetzen. Ibrahim an-Nachai sagt: Bei einem Vermögen von eintausend bis eintausendfünfhundert Dirham soll kein Vermächtnis ausgesetzt werden. Nach Qatadas Auffassung ist ein Vermächtnis ab eintausend Dirham zulässig. Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagt: Wer nur ein geringes Vermögen hinterlässt, sollte es besser seinen Erben hinterlassen. Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagt: Bei achthundert Dirham soll kein Vermächtnis ausgesetzt werden.

Das Vermächtnis eines Drittels: Das Vermächtnis eines Drittels des Vermögens ist gültig. Mehr als ein Drittel ist nicht gültig; weniger als ein Drittel ist besser. Dies ist die übereinstimmende Auffassung. al-Buchari, Muslim, Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasai und Ibn Madschah überliefern über Sa’d ibn Abi Waqqas, dass er sagte: Als ich in Mekka krank lag, kam der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, mich besuchen. Es gefiel mir nicht, an dem Ort zu sterben, von dem aus ich ausgewandert war. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Möge Allah Ibn Afra Barmherzigkeit erweisen.“ Ich sagte: „O Gesandter Allahs, soll ich mein gesamtes Vermögen vermachen?“ Er sagte: „Nein.“ Ich sagte: „Dann die Hälfte?“ Er sagte: „Nein.“ Ich sagte: „Dann ein Drittel?“ Er sagte: „Das ist gut. Vermache ein Drittel; auch ein Drittel ist viel. Deine Erben wohlhabend zurückzulassen ist besser, als sie bedürftig zurückzulassen. Es ist nicht wünschenswert, dass sie arm bleiben und die Hände nach anderen ausstrecken. Was immer du für deine Familie ausgibst, ist ein Almosen, selbst der Bissen Nahrung, den du deiner Frau in den Mund legst, ist ein Almosen. Bald wird ein Tag kommen, an dem Allah dir Wohlstand geben wird; dann werden viele durch dich Nutzen erlangen und viele durch dich Schaden erleiden.“ Zu jener Zeit hatte Sa’d kein Kind außer einer Tochter. (Nach al-Waqidi hatte Sa’d später vier Söhne.)

Ein Drittel wird aus dem gesamten Vermögen berechnet: Nach der Ansicht der meisten Gelehrten wird ein Drittel des gesamten vom Erblasser hinterlassenen Vermögens berechnet. Imam Malik sagt: Ein Drittel wird von dem Vermögen berechnet, von dem der Erblasser Kenntnis hatte. Das Vermögen, von dem er keine Kenntnis hatte oder das neu erworben wurde, ohne dass er davon wusste, wird bei der letztwilligen Verfügung ausgenommen.

Nach Malik, al-Nakhaʿi und Umar ibn Abd al-Aziz wird ein Drittel des hinterlassenen Vermögens auf Grundlage des Zeitpunkts der letztwilligen Verfügung berechnet. Nach Imam Abu Hanifa, Ahmad und der maßgeblicheren der beiden überlieferten Ansichten von Imam al-Schafiʿi wird jedoch ein Drittel des zum Zeitpunkt seines Todes hinterlassenen Vermögens berechnet. Dies ist auch die Ansicht von Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) und einigen Tabiʿun.

Eine letztwillige Verfügung über mehr als ein Drittel: Wenn der Erblasser Erben hat, ist es ihm nicht erlaubt, über mehr als ein Drittel seines Vermögens letztwillig zu verfügen. Tut er dies dennoch, wird sie nicht wirksam, solange die Erben nicht ihre Zustimmung geben. Für ihre Wirksamkeit gelten zwei Bedingungen:

1. Die letztwillige Verfügung muss nach dem Tod wirksam werden. Denn vor dem Tod des Erblassers ist keine Befugnis des Erben begründet. Daher hat seine Zustimmung keinen Wert. Erteilt er seine Zustimmung zu Lebzeiten des Erblassers, kann dieser die letztwillige Verfügung jederzeit widerrufen. Wird die Zustimmung nach seinem Tod erteilt, wird die letztwillige Verfügung wirksam. Al-Zuhri und Rabiʿa sagen: Der Erblasser kann sie niemals widerrufen.

2. Der Erbe, der seine Zustimmung erteilt, muss zum Zeitpunkt der Zustimmung voll geschäftsfähig sein. Wegen Unzurechnungsfähigkeit darf gegen ihn keine Beschränkung verhängt worden sein. Auch wenn keine Erben vorhanden sind, ist es nach der Ansicht der meisten Gelehrten nicht erlaubt, über mehr als ein Drittel letztwillig zu verfügen.

Nach der hanafitischen Rechtsschule, Ishaq, Schurayh und einer überlieferten Ansicht von Imam Ahmad ist es erlaubt, über mehr als ein Drittel letztwillig zu verfügen. Dies ist auch die Ansicht von Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) und Ibn Masʿud. Denn in diesem Fall hinterlässt der Erblasser niemanden, dessen Fehlen ihn dem Risiko aussetzen würde, in Armut zu geraten. Außerdem wird die letztwillige Verfügung im Vers ohne Einschränkung erwähnt; daher ist es nicht zulässig, sie auf ein Drittel zu begrenzen. Im Hadith wurde diese Begrenzung für denjenigen festgelegt, der Erben hat. Folglich ist es nicht zulässig, für denjenigen, der keine Erben hat, eine Begrenzung festzulegen.

Wann wird eine letztwillige Verfügung ungültig?: Wenn eine der zuvor genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, sowie in den folgenden Fällen, wird die letztwillige Verfügung ungültig:

1. Wenn der Erblasser geisteskrank ist und sein Verstand vor seinem Tod nicht wieder gesund wird.
2. Wenn derjenige, zu dessen Gunsten die letztwillige Verfügung getroffen wurde, vor dem Erblasser stirbt.
3. Wenn der Gegenstand der letztwilligen Verfügung konkret bestimmt war und zugrunde geht, bevor er in den Besitz des Begünstigten gelangt.

Neunundachtzigstes Kapitel: Fara’id

Definition: Im Sprachgebrauch der Scharia bezeichnet Fara’id den für einen Erben festgelegten Anteil am Vermögen. Die Wissenschaft, die sich damit befasst, wird Ilm al-Mirath oder Ilm al-Fara’id genannt.

Die Stellung der Fara’id in der Scharia: In der vorislamischen Zeit der Dschahiliyya gaben die Araber nur Männern das Erbe, nicht Frauen, und nur Erwachsenen, nicht Minderjährigen. Damals machte man einander durch Eide zu Erben. All diese Bräuche erklärte Allah für ungültig und offenbarte:

يَوْمِيكُمُ اللَّهُ فِي أَوْلَدِكُمْ قِ لِذَّكَرِ مِثْلُ حَنَا الْأَنْثَيَيْنِ : فَإِنْ كُنْ نِسَاءً فَوْقَ اثْنَتَيْنِ فَلَهُنَّ ثَلَثَا مَا ترك : وإِن كَانَت وَاحِدَةٌ فَلَهَا النِّصْفُ ، وَلابَوَيْهِ لِكُلِّ وَاحِلٍ مِنْهَا السُّدُسُ مِمَّا تَرَكَ إِنْ كَانَ لَهُ وَلَدْ جَ فَإِنْ لَمْ يَكُنْ لَهُ وَلَدْ وَ وَرِثَهُ أَبَوهُ

فَلِأُمِّهِ التكيف فَإِنْ كَانَ لَهُ إِخْوَةٌ فَلَامِهِ السُّدُسُ مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوسِي بِمَا أَوْ دَيْنِ ، آبَاؤُكُمْ وَابْنَاؤُكُمْ لَا تَدْرُونَ أَيْمَر أَقْرَبُ لَكُمْ نَفْعًا ، فَرِيضَةً مِّنَ اللَّهِ مَا إِنَّ اللَّهَ كَانَ عليها حكيمان

„Allah weist euch hinsichtlich eurer Kinder an: Auf einen männlichen Nachkommen kommt der Anteil von zwei weiblichen Nachkommen. Wenn es jedoch nur Frauen sind und ihrer mehr als zwei, dann gehören ihnen zwei Drittel des Nachlasses; ist es nur eine Frau, so gehört ihr die Hälfte. Wenn der Verstorbene Kinder hat, erhält jeder seiner Elternteile ein Sechstel des Nachlasses. Wenn er keine Kinder hat und seine Eltern die Erben sind, erhält seine Mutter ein Drittel. Wenn er Geschwister hat, erhält seine Mutter ein Sechstel. Dies gilt nach Erfüllung eines Vermächtnisses, das er hinterlassen hat, und nach Begleichung einer Schuld. Ihr wisst nicht, wer von euren Vätern und euren Söhnen euch im Nutzen nähersteht. Dies ist Allahs Bestimmung. Allah ist allwissend und weise.“ (Sure an-Nisa, Vers 11).

Der Anlass für die Offenbarung des Verses: Über Dschabir wird überliefert, dass der folgende Hadith den Anlass für die Offenbarung dieses Verses schildert: Dschabir sagte: Die Ehefrau von Sa’d ibn ar-Rabi kam mit ihren beiden Töchtern von Sa’d zu Allahs Gesandtem und sagte: „O Gesandter Allahs! Dies sind die beiden Töchter von Sa’d ibn ar-Rabi. Ihr Vater wurde in Uhud als Märtyrer getötet, als er mit dir kämpfte. Ihr Onkel hat ihr Vermögen an sich genommen und ihnen nichts übriggelassen. Doch ohne Vermögen ist es nicht möglich, diese beiden Mädchen zu verheiraten.“ Allahs Gesandter sagte: „Allah wird darüber entscheiden.“ Daraufhin wurde der Vers über das Erbrecht offenbart. Danach ließ Allahs Gesandter ihren Onkel rufen und sagte zu ihm: „Gib jeder der beiden Töchter von Sa’d ein Drittel und ihrer Mutter ein Achtel. Was danach übrig bleibt, gehört dir.“ (Überliefert in den fünf übrigen authentischen Hadith-Sammlungen außer der von an-Nasa’i).

Der Rang des Wissens über die Fara’id:

1. Von Ibn Mastrud, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Lernt den Qur’an und lehrt ihn. Und lernt die Fara’id und lehrt sie. Denn ich bin ein sterblicher Mensch, und auch das Wissen wird eines Tages verschwinden. Bald kann ein Tag kommen, an dem zwei Personen in Fragen der Fara’id und der Rechtsfälle unterschiedliche Auffassungen vertreten, ohne dass jemand zu finden ist, der sie darüber unterrichtet.“ (Ahmad)

2. Von ʿAbdullah ibn ʿAmr, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Das Wissen besteht aus drei Arten. Alles andere ist überflüssig: ein Vers mit einer eindeutigen Bestimmung, eine umgesetzte Sunna und ein gerechtes Erbrecht.“ (Abu Dawud, Ibn Madscha)

3. Von Abu Huraira wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Lernt die Fara’id und lehrt sie. Denn sie sind die Hälfte des Wissens. Eines Tages werden sie vergessen werden, und sie werden als Erstes meiner Gemeinschaft genommen werden.“ (Ibn Madscha, Darqutni).

Das hinterlassene Vermögen: Die Definition des hinterlassenen Vermögens nach der hanafitischen Rechtsschule lautet: das gesamte Vermögen, das der Verstorbene hinterlassen hat. Imam Ibn Hazm sagt zur Unterstützung dieser Definition: „Allah hat das Erbrecht in Bezug auf das Vermögen bestimmt, das ein Mensch nach seinem Tod hinterlässt, nicht aber in Bezug auf etwas, das kein Vermögen ist. Er hat das Erbrecht nur hinsichtlich der Rechte bestimmt, die zum Vermögen gehören oder den Rang von Vermögen haben, etwa das Recht, Nutzen zu ziehen, sowie das Recht, Befugnisse und Herrschaft zu erlangen, und das Recht, sich auf einem für Bau und Bewirtschaftung bestimmten Grundstück aufzuhalten. Nach der malikitischen, schafiitischen und hanbalitischen Rechtsschule gehören diese Rechte ebenfalls zum gesamten hinterlassenen Vermögen des Verstorbenen, unabhängig davon, ob es sich um finanzielle oder nichtfinanzielle Rechte handelt.“

Die Rechte in Bezug auf das hinterlassene Vermögen: Die Rechte in Bezug auf das hinterlassene Vermögen sind von vier Arten.

Sie sind nicht alle gleichrangig; vielmehr hat eines Vorrang vor dem anderen, und die Ausgaben müssen zuerst für den jeweils vorrangigen Bereich getätigt werden. Zum Beispiel:

1. Das erste Recht: Aus dem hinterlassenen Vermögen werden zuerst die Kosten für die Leichentuchung und Beisetzung des Verstorbenen bestritten, wie bereits bei der Erörterung der Bestattung und der Leichentuchung dargelegt wurde.

2. Das zweite Recht: die Begleichung seiner Schulden. In dieser Frage betrachten Imam asch-Schafiʿi und Ibn Hazm die Schulden gegenüber Allah, wie Zakāt und Kaffāra, als vorrangig gegenüber den Schulden gegenüber Menschen. Die Hanafiten sind jedoch der Auffassung, dass Allahs Anspruch mit dem Tod erlischt. Daher obliegt es den Erben nicht, diese Schulden zu begleichen. Sie können sie jedoch freiwillig begleichen oder dies tun, wenn der Verstorbene vor seinem Tod ihre Begleichung testamentarisch angeordnet hat. Hat er dies testamentarisch angeordnet, so gilt es wie ein Vermächtnis zugunsten eines Unbekannten oder Nichtverwandten. Der Erbe oder derjenige, zu dessen Gunsten das Vermächtnis angeordnet wurde, begleicht diese Schuld aus einem Viertel des Vermögens, das nach den Kosten für Leichentuchung und Beisetzung sowie nach der Begleichung der Schulden gegenüber Menschen übrig bleibt. Diese Regelung gilt, wenn Erben vorhanden sind. Gibt es keine Erben, wird die Schuld aus dem gesamten Vermögen beglichen. Die hanbalitischen Rechtsgelehrten vertreten unter allen Umständen die Auffassung, dass die Begleichung aus dem gesamten Vermögen erfolgen soll. Außerdem sind sie sich darin einig, dass die Schuld eines Menschen, die sich auf einen bestimmten Vermögensgegenstand bezieht, vor den allgemeinen Schulden beglichen werden muss.

3. Das dritte Recht: die Ausführung des Vermächtnisses aus einem Drittel des Vermögens, das nach der Begleichung der Schulden übrig bleibt.

4. Viertes Recht: Verteilung des verbleibenden Nachlasses unter den Erben.

Die grundlegenden Bestandteile des Erbrechts: Das Erbrecht setzt das Vorhandensein von drei Bestandteilen voraus:

a. Der Erbe: Das heißt, eine Person, die durch einen der Gründe für die Erbberechtigung mit dem Verstorbenen verbunden ist.

b. Der Verstorbene oder eine vermisste Person, die als verstorben gilt.

c. Die Erbschaft oder der Nachlass: das Vermögen oder Recht, das aus dem Eigentum des Verstorbenen in das Eigentum des Erben übergeht.

Die Gründe für die Erbberechtigung: Die Erbschaft wird aus drei Gründen erworben:

1. Tatsächliche Verwandtschaft oder direkte Blutsverwandtschaft:

Allah sagt in der Sure al-Anfal:

وأولُوا الْأَرْحَامِ بَعْضُهُم أَولَى بِبَعْضٍ فِي كِتَبِ اللهِ

„Die Verwandten sind nach Allahs Gesetz einander näher berechtigt.“ (Al-Anfal: 75)

2. Indirekte Verwandtschaft: So sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: Die durch die Befreiung eines Sklaven entstandene Verwandtschaft ist der leiblichen Verwandtschaft gleich. (Ibn Hibban und al-Hakim.) [Wenn eine Person, die keinen leiblichen Erben hat, mit einer anderen Person einen Vertrag der Verbundenheit oder Freundschaft schließt, wonach sie einander nach dem Tod gegenseitig zu Erben ihres Vermögens einsetzen und die andere Person sich freiwillig dazu verpflichtet, im Falle, dass sie versehentlich jemanden tötet oder verletzt, die erforderliche Diyya oder das Blutgeld zu entrichten, gilt die dadurch entstandene Beziehung nach Imam Abu Hanifa als ein Grund für die Erbberechtigung. Nach Ansicht der anderen Gelehrten gilt sie jedoch nicht als solcher. In der geltenden Gesetzgebung findet die letztgenannte Auffassung ihren Niederschlag.

3. Eine gültige eheliche Verbindung: Allah sagt: „Euch steht die Hälfte von dem zu, was eure Ehefrauen hinterlassen, wenn sie kein Kind haben.“ Voraussetzungen der Erbberechtigung: Für die Erbberechtigung gibt es drei Voraussetzungen:

1. Der Tod der betreffenden Person oder ihr Verschwinden in einer Weise, aufgrund deren sie durch ein richterliches Urteil für tot erklärt wird. Ein solches Urteil stellt rechtlich fest, dass sie tot ist. Wenn andererseits jemand eine schwangere Frau angreift und sie infolgedessen ein totes Kind zur Welt bringt, wird das Kind als lebendig angesehen, obwohl es zu diesem Zeitpunkt tot ist.

2. Der Erbe des Verstorbenen muss tatsächlich am Leben sein. Dies gilt etwa für das Kind im Mutterleib, denn es ist tatsächlich lebendig. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass in seinem Körper noch kein Leben eingetreten ist. Wenn unklar ist, ob der Erbe des Verstorbenen noch lebt oder nicht, wie bei Personen, die ertrunken, verbrannt oder unter den Trümmern eines eingestürzten Gebäudes verschüttet worden sind, werden solche Personen selbst dann nicht als gegenseitige Erben angesehen, wenn sie nach den gesetzlichen Bestimmungen gegenseitig erbberechtigt wären. Vielmehr wird ihr Vermögen unter ihren lebenden Erben verteilt.

3. Es dürfen die folgenden Hindernisse für das Wirksamwerden der Erbberechtigung nicht vorliegen.

Hindernisse für die Erbberechtigung: Von der Erbschaft ausgeschlossen wird die Person, die zwar sämtliche Voraussetzungen für den Erwerb der Erbschaft erfüllt, der diese Voraussetzungen jedoch aufgrund eines oder mehrerer Hindernisse entzogen wurden. Solche Hindernisse gibt es vier:

1. Sklaverei, sei es vollständige oder teilweise Sklaverei.

2. Vorsätzliche und unrechtmäßige Tötung. Wenn der Erbe denjenigen, von dem er erben würde, zu Unrecht tötet, ist er nach übereinstimmender Auffassung vom Erbe ausgeschlossen. An-Nasa’i überliefert, dass der Gesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – sagte: „Für den Mörder gibt es keinen Erbanspruch.

Unter den Gelehrten besteht Meinungsverschiedenheit über vorsätzliche und unrechtmäßige Tötung. Imam asch-Schafi’i sagt: Jede Tötung führt zum Ausschluss vom Erbe, unabhängig davon, ob sie durch einen Geisteskranken oder einen Minderjährigen begangen wird und ob sie im Rahmen der Durchsetzung eines Rechts, der Vergeltung oder eines ähnlichen rechtmäßigen Verfahrens erfolgt. Die Rechtsgelehrten der malikitischen Rechtsschule sagen: Nur die vorsätzliche und unrechtmäßige Tötung führt zum Ausschluss vom Erbe, unabhängig davon, ob sie unmittelbar oder mittelbar begangen wird. In Artikel 5 des ägyptischen Gesetzes wurde diese Auffassung übernommen. Der Artikel lautet: Zu den Gründen für den Ausschluss vom Erbe gehört die vorsätzliche Tötung des Erblassers, unabhängig davon, ob der Täter der Haupttäter oder sein Mittäter ist oder ein falscher Zeuge, aufgrund dessen Aussage die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wurde, sofern die Tötung unrechtmäßig und ohne Entschuldigungsgrund erfolgte und der Täter volljährig, zurechnungsfähig und fünfundzwanzig Jahre alt ist. Der gesetzmäßige Entzug des Rechts auf Selbstverteidigung gilt als Entschuldigungsgrund.

3. Verschiedenheit der Religion: Ein Muslim erbt nicht von einem Ungläubigen, und ein Ungläubiger erbt nicht von einem Muslim. Denn die vier anerkannten Hadith-Sammlungen überliefern von Usama ibn Zaid – Allah sei mit ihm zufrieden –, dass der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – sagte: „Der Muslim erbt nicht vom Ungläubigen, und der Ungläubige erbt nicht vom Muslim.“ Andererseits wird von Mu’adh, Mu’awiya, Ibn al-Musayyab, Masruq und an-Nasa’i überliefert, dass ein Muslim von einem Ungläubigen erbt, ein Ungläubiger jedoch nicht von einem Muslim, ebenso wie ein Muslim eine ungläubige Frau heiraten darf, ein Ungläubiger aber keine muslimische Frau heiraten darf. Nichtmuslime erben jedoch untereinander, denn aus islamischer Sicht gehören sie alle derselben Religion an.

4. Verschiedenheit der Länder: Gemeint ist die Verschiedenheit von Nationalität und Staatsangehörigkeit. Die Verschiedenheit von Nationalität und Staatsangehörigkeit steht dem gegenseitigen Erben unter Muslimen nicht entgegen, unabhängig davon, wie groß die Entfernung und der Abstand zwischen den beiden Ländern auch sein mögen. Unter Nichtmuslimen besteht unter den Gelehrten jedoch Meinungsverschiedenheit über die Verschiedenheit von Land, Nationalität und Staatsangehörigkeit. Nach der Mehrheit der Gelehrten steht dies dem gegenseitigen Erben unter ihnen ebenso wenig entgegen wie unter Muslimen. Im Werk „Al-Mughni“ heißt es: Anhänger derselben Religion erben voneinander, auch wenn ihre Nationalitäten verschieden sind, denn die Allgemeinheit und

Unbedingtheit der Aussagen von Koran und Sunna verlangen, dass sie voneinander erben können. Weder im Koran noch in der Sunna findet sich eine Aussage, und auch kein Konsens ist in dieser Hinsicht überliefert, wonach sie nicht voneinander erben dürften. Auch für einen Analogieschluss besteht hier kein Raum. Diese Auffassung wurde auch im geltenden Recht übernommen, mit nur einer Ausnahme. Imam Abu Hanifa sagt: Dies gilt, wenn das Recht eines anderen Landes seinen ausländischen Staatsangehörigen das Erbrecht verweigert. In Artikel 6 des Gesetzes heißt es:

Abgesehen von der Verweigerung des Erbrechts für Ausländer durch das von einer ausländischen Regierung angewandte Recht stellt die Verschiedenheit der Nationalität aus keinem anderen Grund ein Hindernis für die Gewährung des Erbrechts unter Muslimen oder unter Nichtmuslimen dar.

Wer hat Anspruch auf herrenloses Vermögen? Nach der hanafitischen Rechtsschule sind die Anspruchsberechtigten am herrenlosen Vermögen:

1. Ashāb al-furūḍ.
2. Verwandte ʿaṣaba oder echte ʿaṣaba.
3. Nichtverwandte ʿaṣaba oder unechte ʿaṣaba.
4. Der überschüssige Anteil der Ashāb al-furūḍ.
5. Dhawū al-arḥām oder Verwandte mütterlicherseits.
6. Mawlā al-muwālāh, das heißt der frühere Herr.
7. Die Anerkennung eines anderen als Verwandten.
8. Ein Vermächtnis von mehr als einem Drittel.
9. Bayt al-māl.

Nach ägyptischem Recht ist die Reihenfolge der zurückgelassenen Anspruchsberechtigten wie folgt:

1. Ashāb al-furūḍ.
2. Verwandte ʿaṣaba oder echte ʿaṣaba.
3. Der überschüssige Anteil der Ashāb al-furūḍ.
4. Dhawū al-arḥām.
5. Der überschüssige Anteil eines der beiden Ehegatten.
6. Nichtverwandte ʿaṣaba oder unechte ʿaṣaba.
7. Die Anerkennung eines anderen als Verwandten.
8. Derjenige, zu dessen Gunsten das gesamte Vermögen vermacht wurde.
9. Bayt al-māl.

1. Ashāb al-furūḍ: Ashāb al-furūḍ sind jene Erben, für die sechs festgelegte Anteile bestimmt sind, nämlich: die Hälfte, ein Viertel, ein Achtel, zwei Drittel, ein Drittel und ein Sechstel.
Die Anspruchsberechtigten dieser Anteile sind die Ashāb al-furūḍ, insgesamt zwölf Personen: vier Männer und acht Frauen. Die vier Männer sind: der Vater, der direkte Großvater (wie weit auch immer er aufsteigt), der Halbbruder väterlicherseits und der Ehemann. Die acht Frauen sind: die Ehefrau, die Tochter, die vollbürtige Schwester, die Halbschwester väterlicherseits, die Halbschwester mütterlicherseits, die Enkelin des Sohnes, die Mutter und die direkte Großmutter (wie weit auch immer sie aufsteigt). Im Folgenden werden die Einzelheiten zu jeder dieser Personen dargelegt:

Die verschiedenen Situationen des Vaters: Allah sagt: „Wenn er (der Verstorbene) Kinder hat, steht jedem seiner Eltern ein Sechstel des hinterlassenen Vermögens zu. Ist er kinderlos und sind nur seine Eltern seine Erben, steht seiner Mutter ein Drittel zu.“ (Es sei darauf hingewiesen, dass mit „Kindern“ in diesem Vers sowohl Söhne als auch Töchter gemeint sind. Daraus, dass bei Kinderlosigkeit des Verstorbenen der Anteil der Mutter erwähnt, der Anteil des Vaters jedoch nicht erwähnt wird, ist zu erkennen, dass der verbleibende Anteil dem Vater gehört.)

Der Vater hat drei Situationen: In einer Situation erhält er nur einen festgelegten Anteil, in einer anderen erhält er seinen Anteil zusammen mit weiteren Erben, und in einer weiteren erhält er sowohl einen festgelegten Anteil als auch seinen Anteil zusammen mit weiteren Erben.

Erste Situation: Wenn der Verstorbene einen oder mehrere männliche Nachkommen hinterlässt, beträgt der Anteil des Vaters ein Sechstel.

Zweite Situation: Wenn der Verstorbene keinen männlichen oder weiblichen Nachkommen als Erben hinterlässt und der Vater der einzige Erbe ist, erhält er das gesamte Vermögen. Wenn der Verstorbene jedoch Kinder hinterlässt, erhält der Vater seinen Anteil zusammen mit dem verbleibenden Anteil der Ashāb al-furūḍ.

Dritter Fall: Wenn neben dem Vater eine Tochter des Verstorbenen vorhanden ist, erhält der Vater zunächst den festgelegten Anteil von einem Sechstel und darüber hinaus auch den Anteil, der ihm zusammen mit den Asḥāb al-Furūḍ zusteht. Der unmittelbare Großvater: Es gibt zwei Arten von Großvätern: den unmittelbaren und den mittelbaren Großvater.

Der unmittelbare Großvater ist derjenige Großvater, dessen Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen ohne Vermittlung einer Frau unmittelbar besteht, etwa der Vater des Vaters. Der mittelbare Großvater hingegen ist derjenige, dessen Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen nur durch eine Frau besteht, etwa der Vater der Mutter (mütterlicher Großvater). Das Erbrecht des unmittelbaren Großvaters, also des Vaters des Vaters, ist durch Konsens bestätigt. Überliefert von ʿImrān ibn Ḥuṣain, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Ein Mann kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und sagte: „Mein Sohn ist verstorben. Wie viel erhalte ich aus seinem hinterlassenen Vermögen?“ Er sagte: „Du erhältst ein Sechstel.“ Als der Mann sich daraufhin entfernte, rief er ihn sogleich zurück und sagte: „Du erhältst ein Sechstel.“ Als er sich danach wieder entfernte, rief er ihn erneut zurück und sagte: „Du erhältst noch ein Sechstel.“ Als er schließlich im Begriff war zu gehen, rief er ihn abermals und sagte: „Das andere Sechstel ist dein Lebensunterhalt.“ (Aḥmad, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī.)

Wenn der Vater des Verstorbenen am Leben ist, entfällt der Anteil des unmittelbaren Großvaters. Ist der Vater nicht am Leben, tritt der Großvater an die Stelle des Vaters, außer in vier Fällen. Diese vier Fälle sind:

1. Wenn der Vater am Leben ist, erbt die Mutter des Vaters (die väterliche Großmutter) nicht, weil sie über den Vater mit dem Verstorbenen verbunden ist. Sie erbt nur zusammen mit dem Großvater, wenn dieser am Leben ist.

2. Wenn der Verstorbene seine Eltern und einen der beiden Ehegatten hinterlässt, erhält die Mutter nach der Zuteilung des festgelegten Anteils an einen der beiden Ehegatten ein Drittel des verbleibenden Vermögens. Befindet sich jedoch anstelle des Vaters der Großvater unter den Erben, erhält die Mutter ein Drittel des gesamten Vermögens. ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, erließ dieses Urteil.

3. Ist der Vater vorhanden, erben die vollbürtigen Geschwister sowie die väterlichen Halbgeschwister nicht. Ist jedoch der Großvater vorhanden, werden die vollbürtigen Geschwister und die väterlichen Halbgeschwister durch ihn nicht vom Erbe ausgeschlossen. Dies ist die Auffassung von Imām aš-Šāfiʿī, Imām Abū Yūsuf, Imām Muḥammad und Imām Mālik. Imām Abū Ḥanīfa sagt: So wie sie durch den Vater vom Erbe ausgeschlossen werden, werden sie auch durch den Großvater ausgeschlossen. Zwischen beiden besteht kein Unterschied. Im ägyptischen Erbrecht wird der erstgenannten Auffassung gefolgt.

Die verschiedenen Fälle beim mütterlichen Halbbruder: Allah sagt:

فَإِنْ كَانُوا أَكْثَرَ وَإِنْ كَانَ رَجُلٌ يُورَه كَللَهُ أَوِ امْرَاةٌ و لَهُ احْ أَوْ أَعْت فَلِكُلِّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا السُّدُسُ : مِنْ ذَلِكَ فَهُمْ شُرَكَاهُ فِي التَّلْفِ

Wenn ein Mann oder eine Frau ohne Eltern und Nachkommen einen einzigen Bruder oder eine einzige Schwester mütterlicherseits als Erben hinterlässt, erhält jeder von ihnen ein Sechstel. Sind es mehr als einer, so teilen sie sich gemeinsam zu gleichen Teilen ein Drittel. (Sure an-Nisāʾ, Vers 12).

Das im Vers erwähnte Wort „Kalāla“ bezeichnet jemanden, der weder Vater noch Nachkommen hat. Mit Bruder und Schwester sind der Bruder und die Schwester mütterlicherseits gemeint. Aus dem Vers ergeben sich für sie drei Fälle:

1. Eine Person erhält ein Sechstel, unabhängig davon, ob sie männlich oder weiblich ist.
2. Zwei oder mehr Personen erhalten ein Drittel; dabei sind Männer und Frauen gleichgestellt.
3. Wenn erbberechtigte Nachkommen vorhanden sind, also Kinder oder Söhne von Söhnen, oder wenn der Vater oder der Großvater vorhanden ist, erhalten diese Brüder und Schwestern kein Erbe. Sind jedoch die Mutter und die Großmutter vorhanden, so erben sie.

Die verschiedenen Fälle des Ehemanns: Allah sagt:

ولكم نِصْفُ مَا تَرَكَ أَزْوَاجُكُمْ إِن لم يكن لهن ولد ج فَإِن كَانَ لَمَن وَلَد فَلَكُم الربع مما تركن

„Euch steht die Hälfte von dem zu, was eure Ehefrauen hinterlassen, wenn sie keine Nachkommen haben. Haben sie Nachkommen, so steht euch ein Viertel von dem zu, was sie hinterlassen.“ (Sure an-Nisāʾ, 12).

Aus diesem Vers geht hervor, dass der Ehemann zwei Fälle hat:

Erster Fall: Wenn keine erbberechtigten Nachkommen vorhanden sind, erhält er die Hälfte des Vermögens. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Kind leiblich von dem betreffenden Ehemann oder von einem anderen Ehemann stammt. Mit „Nachkommen“ sind Söhne, Töchter und die Töchter von Söhnen gemeint.

Zweiter Fall: Wenn erbberechtigte Kinder vorhanden sind, erhält der Ehemann ein Viertel des Nachlasses.

Der Fall der Ehefrau: Allah sagt:

ولمن الربع مِمَّا تَرَكْتُمْ إِن لَّمْ يَكُن لَّكُمْ وَلَدْ ، فَإِن كَانَ لَكُمْ وَلَن فَلَهن الثمن ما تركتر .
‘
Wenn ihr keine Kinder habt, steht euren Ehefrauen ein Viertel eures Nachlasses zu; wenn ihr jedoch Kinder habt, steht ihnen ein Achtel eures Nachlasses zu.‘ (Sure an-Nisāʾ, 12)
Aus diesem Vers geht hervor, dass es für die Ehefrau zwei Fälle gibt:

Erster Fall: Wenn der Ehemann keine erbberechtigten Kinder hinterlässt, erhält sie ein Viertel. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Kind ihr leibliches Kind oder das leibliche Kind einer anderen Frau ist.

Zweiter Fall: Wenn der Ehemann erbberechtigte Kinder hinterlässt, erhält die Ehefrau ein Achtel. Gibt es mehrere Ehefrauen, teilen sie sich im ersten Fall das Viertel und im zweiten Fall das Achtel untereinander.

Die geschiedene Ehefrau: Stirbt der Ehemann einer widerruflich geschiedenen Ehefrau, bevor deren ʿIdda abgelaufen ist, erbt sie von ihrem Ehemann. Nach Ansicht der hanbalitischen Rechtsgelehrten erbt eine Ehefrau, die vor dem ehelichen Verkehr und dem abgeschiedenen Zusammensein geschieden wurde, bis sie einen anderen Ehemann heiratet, wenn ihr Ehemann sie während einer tödlichen Krankheit geschieden hat und noch während dieser Krankheit stirbt. Sie muss jedoch die ʿIdda wegen des Todes einhalten.

Das moderne Recht betrachtet eine unwiderruflich geschiedene Ehefrau, deren Ehemann während einer tödlichen Krankheit geschieden wurde, weiterhin als Ehefrau, wenn sie mit dieser Scheidung nicht einverstanden war und der Ehemann während ihrer ʿIdda an derselben Krankheit stirbt.
Der Fall der leiblichen Tochter: Allah, der Erhabene, sagt: ‚Allah weist euch hinsichtlich eurer Kinder an: Dem männlichen Kind steht der Anteil von zwei weiblichen Kindern zu. Gibt es jedoch nur mehr als zwei Töchter, stehen ihnen zwei Drittel des Nachlasses zu. Gibt es nur eine Tochter, steht ihr die Hälfte zu.

Aus diesem Vers geht hervor, dass es für die leibliche Tochter drei verschiedene Fälle gibt.

Erster Fall: Wenn nur eine Tochter vorhanden ist, erhält sie die Hälfte des hinterlassenen Vermögens.

Zweiter Fall: Wenn zwei oder mehr Töchter vorhanden sind und kein Sohn oder mehrere Söhne mit ihnen vorhanden sind, erhalten diese zwei oder mehr Töchter zwei Drittel. Ibn Qudāma sagt: Mit Ausnahme einer selten überlieferten Ansicht von Ibn ʿAbbās besteht unter der gesamten Gelehrtenschaft Einigkeit darüber, dass der Anteil zweier Töchter zwei Drittel beträgt. Ibn Rušd sagt: Die weithin bekannte Ansicht von Ibn ʿAbbās entspricht der Ansicht aller anderen.

Dritter Fall: Wenn eine oder mehrere Söhne mit den Töchtern vorhanden sind, erhält jede Tochter zusammen mit allen anderen ihren Anteil nach dem Grundsatz, dass der Anteil eines Sohnes dem Anteil zweier Töchter entspricht. Ebenso verhält es sich, wenn mehrere Töchter oder Söhne vorhanden sind.
Der Fall der leiblichen Schwester: Allah sagt im letzten Vers der Sura an-Nisāʾ:

يَسْتَفْتُونَكَ وَ قُلِ اللَّهُ يُفْتِيكُمْ فِي الْكَلَلَةِ وَ إِنِ امْرُوا مَلَكَ لَيْسَ لَهُ وَلَنْ وَلَهُ أَمْ فَلَهَا نِصْفُ مَا ترك ج وَهُوَ يَرِثُهَا إِن لَّمْ يَكُن لَهَا وَلَنْ طَ فَإِنْ كَالَتَا اثْنَتَيْنِ فَلَهُمَا التَّلْني مِمَّا تَرَكَ طَ وَإِنْ كَانُوا إِمْوَةً رجالاً وَنِسَاءً فَلِلذَّكَرِ مِثْلُ حَمَّا

الْأَنْثَيَيْنِ.

Die Menschen fragen dich nach der Rechtsentscheidung. Sprich: „Allah gibt euch eine Rechtsentscheidung über einen kinderlosen, elternlosen Menschen: Wenn ein Mann stirbt und keine Kinder hat, aber eine Schwester hinterlässt, erhält sie die Hälfte des von ihm hinterlassenen Vermögens. Und wenn sie kinderlos stirbt, wird ihr Bruder ihr Erbe. Sind es zwei Schwestern, erhalten sie zwei Drittel des von ihm hinterlassenen Vermögens. Gibt es sowohl Brüder als auch Schwestern, so entspricht der Anteil eines Mannes dem Anteil zweier Frauen.“

Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Macht die Schwestern zusammen mit den Töchtern zu ʿasab.“

Die fünf Fälle der leiblichen Schwester:

1. Wenn nur eine einzige Schwester vorhanden ist und neben ihr kein Kind, kein Nachkomme eines Sohnes, kein Vater, kein Großvater und kein vollbürtiger Bruder vorhanden ist, erhält sie die Hälfte des Nachlasses.

2. Wenn zwei oder mehr vollbürtige Schwestern vorhanden sind und kein männlicher Erbe vorhanden ist, erhalten sie zwei Drittel.

3. Wenn zusammen mit zwei oder mehr vollbürtigen Schwestern ein vollbürtiger Bruder vorhanden ist, erbt dieser Bruder gemeinsam mit den Schwestern nach dem Grundsatz: Ein Mann erhält den Anteil von zwei Frauen.

4. Die Schwestern erben zusammen mit den Töchtern und den Töchtern der Söhne; sie erhalten den Nachlass, der nach dem Anteil der Töchter oder der Töchter der Söhne übrig bleibt.

5. Wenn vollbürtige Schwestern zusammen mit einem Sohn oder dem Sohn eines Sohnes sowie mit dem Vater vorhanden sind, erhalten sie nichts. Dies ist die einhellige Auffassung der Rechtsgelehrten. Auch wenn ein Großvater vorhanden ist, erhalten die vollbürtigen Schwestern nach der Auffassung von Imam Abu Hanifa nichts. Imam Abu Yusuf und Imam Muhammad vertreten hierzu eine abweichende Auffassung, die bereits erwähnt wurde.

Die Lage der väterlichen Halbschwestern: Die väterlichen Halbschwestern haben sechs mögliche Fälle:

1. Wenn kein väterlicher Halbbruder, keine weitere Schwester und keine vollbürtige Schwester vorhanden ist, erhält die einzige väterliche Halbschwester die Hälfte des Nachlasses.

2. Zwei oder mehr väterliche Halbschwestern erhalten zwei Drittel.

3. Zusammen mit einer einzigen vollbürtigen Schwester erhält sie ein Sechstel, damit die zwei Drittel voll werden.

4. Wenn eine oder mehrere väterliche Halbschwestern zusammen mit einem väterlichen Halbbruder vorhanden sind, erben sie nach dem Grundsatz „Ein Mann entspricht zwei Frauen“.

5. Wenn eine oder mehrere väterliche Halbschwestern zusammen mit einer Tochter oder einer Enkelin durch den Sohn vorhanden sind, fällt ihnen der Rest zu, der nach dem Anteil der Tochter und der Enkelin durch den Sohn verbleibt.

6. Die väterlichen Halbschwestern erhalten nichts, wenn folgende Personen vorhanden sind:

1. Ein erbberechtigter Sohn oder der Vater.

2. Ein vollbürtiger Bruder.

3. Eine vollbürtige Schwester, wenn sie zusammen mit einer Tochter oder einer Enkelin durch den Sohn vorhanden ist. Denn in diesem Fall wird sie einem vollbürtigen Bruder gleichgestellt. Daher wird sie über den väterlichen Halbbruder und die väterlichen Halbschwestern gestellt, wenn sie zusammen mit den anderen vorhanden ist.

4. Zusammen mit zwei vollbürtigen Schwestern. Wenn jedoch ein väterlicher Halbbruder mit ihnen auf derselben Rangstufe vorhanden ist, wird der verbleibende Nachlass nach dem Grundsatz „Ein Mann entspricht zwei Frauen“ verteilt. Wenn der Verstorbene also zwei vollbürtige Schwestern, mehr als zwei väterliche Halbschwestern und einen väterlichen Halbbruder hinterlässt, entfallen zwei Drittel auf die beiden vollbürtigen Schwestern. Der verbleibende Nachlass wird zwischen den väterlichen Halbschwestern und dem väterlichen Halbbruder nach dem Grundsatz „Ein Mann entspricht zwei Frauen“ verteilt.

Die Stellung der Enkelinnen (Töchter des Sohnes): Die fünf Fälle bei den Töchtern des Sohnes:

1. Die einzige Tochter des Sohnes erhält die Hälfte des Nachlasses, wenn neben ihr kein weiteres leibliches Kind vorhanden ist.

2. Zwei oder mehr Töchter des Sohnes erhalten zwei Drittel des Nachlasses, wenn neben ihnen kein weiteres leibliches Kind vorhanden ist.

3. Eine oder mehrere Töchter des Sohnes erhalten ein Sechstel, wenn neben ihnen eine leibliche Tochter vorhanden ist, damit zwei Drittel vervollständigt werden. Wenn jedoch ein Sohn gleichen Ranges vorhanden ist, erben sie gemeinsam nach dem Grundsatz: „Ein Sohn entspricht zwei Töchtern.“

4. Wenn ein Sohn vorhanden ist, erben die Töchter des Sohnes nichts.

5. Wenn zwei oder mehr leibliche Töchter vorhanden sind, erben die Töchter des Sohnes nichts. Wenn jedoch neben ihnen ein Sohn des Sohnes (Enkel) gleichen oder niedrigeren Ranges vorhanden ist, wird das Erbe nach dem Grundsatz „Ein Sohn entspricht zwei Töchtern“ verteilt.

Die Stellung der Mutter: Allah sagt in Vers 11 der Sure an-Nisāʾ: „Wenn er Kinder hat, steht jedem seiner Eltern ein Sechstel von dem zu, was er hinterlässt. Wenn er keine Kinder hat und seine Eltern seine Erben sind, steht seiner Mutter ein Drittel zu. Wenn er Geschwister hat, steht seiner Mutter ein Sechstel zu.“

Die drei Fälle der Mutter: 1. Wenn neben ihr ein Kind oder ein Kind des Sohnes vorhanden ist oder wenn zwei Geschwister vorhanden sind – gleich ob leibliche, väterlicherseits halbbürtige oder mütterlicherseits halbbürtige –, erhält sie ein Sechstel.

2. Wenn keiner der Genannten vorhanden ist, erhält sie ein Drittel des gesamten Nachlasses.

3. Wenn keiner der Genannten vorhanden ist, erhält sie nach dem Anteil eines der beiden Ehegatten in den folgenden zwei Fällen

ein Drittel des verbleibenden Nachlasses:

1. Wenn die verstorbene Ehefrau ihren Ehemann und ihre Eltern hinterlässt.

2. Wenn der verstorbene Ehemann seine Ehefrau und seine Eltern hinterlässt.

Die Bestimmungen für die Großmütter:

1. Überliefert von Qubaisa ibn Dhu’aib, möge Allah mit ihm zufrieden sein: Eine Großmutter kam zu Abu Bakr, möge Allah mit ihm zufrieden sein, und verlangte ihren Erbanteil. Abu Bakr, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: „Im Buch Allahs ist für dich kein Anteil festgelegt, und ich weiß auch nicht, dass es in der Sunna des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, etwas dazu gibt. Geh nun, und ich werde die Menschen um Rat fragen.“ Daraufhin beriet er sich. Al-Mughira ibn Schu’ba sagte: „Eine Großmutter war zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gekommen, und er hatte ihr ein Sechstel gegeben.“ Abu Bakr sagte zu al-Mughira: „Ist noch jemand bei dir?“ Daraufhin stand Muhammad ibn Maslama al-Ansari auf und bestätigte die Aussage al-Mughiras. Da gab Abu Bakr der anwesenden Großmutter ein Sechstel. Danach kam eine andere Großmutter zu Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, und verlangte von ihm ihren Erbanteil. Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: „Im Buch Allahs ist für dich kein Anteil festgelegt. Doch es gibt dieses eine Sechstel. Wenn ihr beide gemeinsam kommt, werde ich dieses Sechstel unter euch beiden aufteilen. Wer von euch beiden allein kommt, erhält es allein.“ – Überliefert in den übrigen fünf Sahih-Hadithsammlungen außer bei an-Nasa’i; at-Tirmidhi erklärte ihn für sahih.

Die Großmütter haben tatsächlich drei Zustände:

1. Ist nur eine von ihnen vorhanden, erhält sie allein ein Sechstel. Sind mehrere vorhanden, erhalten sie dieses gemeinsam. Voraussetzung ist jedoch, dass sie derselben Ebene angehören, also Großmütter väterlicherseits oder mütterlicherseits sein müssen.

2. Ist eine näherstehende Großmutter vorhanden, erhält die entfernterstehende Großmutter keinen Anteil. Ist beispielsweise die Großmutter mütterlicherseits vorhanden, erhalten weder die Mutter der Großmutter mütterlicherseits noch die Mutter des Großvaters einen Anteil.

3. Ist die Mutter vorhanden, erhalten weder die Großmutter väterlicherseits noch die Großmutter mütterlicherseits einen Anteil. Ebenso erhält bei Vorhandensein des Vaters die Großmutter väterlicherseits keinen Anteil. Ist der Vater vorhanden, erhält die Großmutter mütterlicherseits einen Anteil. Ist der Großvater vorhanden, erhält die Mutter des Großvaters keinen Anteil, da sie seinem Bereich zugerechnet wird.

Asaba

Definition: Asaba ist der Plural von Asib, das heißt Verwandte väterlicherseits. Diejenigen, die nach der Auszahlung der festgelegten Anteile an deren Berechtigte (Ashab al-Furud) das verbleibende Vermögen erhalten, sind die Asaba. Bleibt nichts übrig, erhalten sie nichts. Ist jedoch der Sohn ein Asib, wird er unter keinen Umständen ausgeschlossen.

Ebenso erben die Asaba das gesamte hinterlassene Vermögen, wenn niemand zu den Ashab al-Furud gehört. Denn al-Buchari und Muslim überliefern von Ibn Abbas, dass der Gesandte Allahs sagte:

„Gebt die festgelegten Anteile ihren Berechtigten. Was danach übrig bleibt, gebt dem nächsten männlichen Verwandten des Verstorbenen.“ (Nach Ibn Abbas erhält die Tochter die Hälfte und der Bruder die Hälfte, wenn der Verstorbene eine Tochter, einen Bruder und eine Schwester hinterlässt; die Schwester erhält nichts.)

Überliefert von Abu Huraira: Der Gesandte Allahs sagte: „Für jeden Gläubigen bin ich im Diesseits und im Jenseits näherstehend. Wenn du willst, lies diesen Vers: ‚Der Prophet steht den Gläubigen näher als sie sich selbst.‘ Wenn also ein Gläubiger stirbt und Vermögen hinterlässt, erben es seine vorhandenen Asaba. Wer jedoch Schulden oder mittellose Erben hinterlässt, soll zu mir kommen; ich bin sein Beschützer.“

Wie viele Arten von ʿAsaba gibt es und welche sind es? Die ʿAsaba sind von zweierlei Art: 1. eigentliche ʿAsaba 2. uneigentliche ʿAsaba.

Eigentliche ʿAsaba: Die eigentliche ʿAsaba ist von dreierlei Art: 1. männliche ʿAsaba 2. weibliche ʿAsaba 3. abhängige ʿAsaba.

Männliche ʿAsaba: Dazu gehören alle männlichen ʿAsaba, bei denen bei der Herstellung der Verwandtschaft zum Verstorbenen keine Frau dazwischentritt. Diese Art der ʿAsaba ist von vier Arten:

1. Die Söhne, also die Nachkommen des Verstorbenen.

2. Die männlichen Vorfahren, also die Vorfahren des Verstorbenen.

3. Die Brüder, also die Nachkommen des Vaters.

4. Die Onkel väterlicherseits, also die Nachkommen des Großvaters.

Weibliche ʿAsaba: Die weibliche ʿAsaba ist eine weibliche Erbin, die, wenn sie allein ist, die Hälfte des Vermögens erhält und, wenn eine oder mehrere Schwestern mit ihr sind, zwei Drittel erhält. Wenn mit ihr oder mit ihnen ein Bruder vorhanden ist, werden sie alle zu einer gemeinsamen ʿAsaba. Sie bilden vier Klassen:

1. Eine oder mehrere Töchter.

2. Eine oder mehrere Schwestern.

3. Eine oder mehrere leibliche Schwestern.

4. Eine oder mehrere Halb­schwestern väterlicherseits.

Jede dieser vier Gruppen wird zusammen mit einem Bruder zur Asaba. Daher erhalten sie ihr Erbe nach dem Grundsatz: „Der Anteil eines Mannes entspricht dem Anteil von zwei Frauen.“ (Eine Frau, die ohne einen erbberechtigten Bruder keinen Anteil erhält, wird durch dessen Vorhandensein nicht zur Asaba. Wenn also jemand einen väterlichen Onkel oder eine väterliche Tante hinterlässt, erhält der väterliche Onkel das gesamte Vermögen. Die väterliche Tante erhält nichts und wird zusammen mit ihrem Bruder nicht zur Asaba, denn ohne ihren Bruder hätte sie ohnehin nichts erhalten. Dasselbe gilt für den Sohn eines Bruders und die Tochter einer Schwester.)

Abhängige Asaba: Als abhängige Asaba wird eine Frau bezeichnet, die für ihren Status als Asaba auf eine andere Frau angewiesen ist. Abhängige Asaba gibt es nur in zwei Formen:

1. Eine leibliche Schwester zusammen mit der Tochter einer leiblichen Schwester oder mit der Tochter eines Sohnes.

2. Eine oder mehrere Halb­schwestern väterlicherseits zusammen mit einer Tochter oder der Tochter eines Sohnes. Sie erhalten das verbleibende Vermögen, nachdem die festgelegten Anteile verteilt worden sind.

Die Methode der Erbverteilung an männliche ʿAsaba: Wie das Erbe an weibliche ʿAsaba und abhängige ʿAsaba zu verteilen ist, wurde bereits erörtert. Nun wird dargelegt, wie das Erbe an männliche ʿAsaba zu verteilen ist: Die männlichen ʿAsaba sind von vier Arten und erben in der folgenden Reihenfolge:

1. der Sohn und der Sohn des Sohnes, bis hinab zu den entfernteren Nachkommen.

2. Wenn niemand aus der Linie des Sohnes und des Sohnessohnes vorhanden ist, geht das verbleibende Vermögen auf die väterlichen Vorfahren über; dazu gehören der Vater, der Großvater und die weiteren Vorfahren.

3. Wenn keiner der väterlichen Vorfahren mehr lebt, erhalten die Brüder das verbleibende Vermögen oder dessen Rest. Zu den Brüdern gehören der leibliche Bruder, der Halbbruder väterlicherseits, die Söhne des leiblichen Bruders, die Söhne des Halbbruders väterlicherseits sowie deren weitere Nachkommen.

4. Wenn niemand aus dieser Linie mehr lebt, geht das verbleibende Vermögen oder dessen Rest auf die Onkel väterlicherseits über, seien es die Onkel des Verstorbenen oder die Onkel seines Vaters oder Großvaters. In jedem Fall haben die Onkel des Verstorbenen Vorrang vor den Onkeln seines Vaters, und die Onkel des Vaters haben Vorrang vor den Onkeln des Großvaters. Gibt es mehrere Personen derselben Stufe, so hat unter ihnen derjenige Vorrang beim Erbe, der dem Verstorbenen nähersteht. Sind sie alle in gleichem Grad mit dem Verstorbenen verwandt, so hat derjenige Vorrang beim Erbe, dessen Verwandtschaft stärker ist. Sind die Verwandtschaftsbeziehungen aller gleich stark, so erben sie alle zu gleichen Teilen, und das Erbe wird entsprechend ihrer Anzahl unter ihnen verteilt.

Die unechte ʿAsaba: Die unechte ʿAsaba ist der frühere Herr, unabhängig davon, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt. Ist kein früherer Herr vorhanden, wird das Erbe unter den männlichen ʿAsaba des Verstorbenen verteilt.

Teilweiser und vollständiger Ausschluss vom Erbe: Wenn eine Person aufgrund der Anwesenheit einer anderen Person teilweise oder vollständig vom Erbe ausgeschlossen wird, wird dies „Ḥajb“ genannt und die ausgeschlossene Person „Maḥjūb“. Wird jemand aufgrund eines rechtlichen Hindernisses beim Erbempfang von seinem gesamten Erbe ausgeschlossen, wird dies „Ḥirmān“ genannt und die ausgeschlossene Person „Maḥrūm“. Wie viele Arten des Ḥajb gibt es? Der Ḥajb ist von zwei Arten: 1. der das Erbe mindernde Ausschluss; 2. der vom Erbe ausschließende Ausschluss.

Der das Erbe mindernde Ḥajb besteht darin, dass sich der Erbanteil aufgrund der Anwesenheit einer anderen Person verringert. Dies geschieht aufgrund von fünf Personen:

1. Ein Kind, durch dessen Vorhandensein der Erbanteil des Ehemanns von der Hälfte auf ein Viertel sinkt.

2. Ein Kind, durch dessen Vorhandensein der Erbanteil der Ehefrau von einem Viertel auf ein Achtel sinkt.

3. Durch das Vorhandensein eines erbberechtigten Kindes sinkt der Erbanteil der Mutter von einem Drittel auf ein Sechstel.
4. Die Tochter des Sohnes.

5. Die Halbschwester väterlicherseits.

Der vollständige Ausschluss vom Erbe (Hidschb): Wenn eine Person aufgrund des Vorhandenseins einer anderen Person vollständig vom Erbe ausgeschlossen wird, handelt es sich um einen vollständigen Ausschluss (Hidschb). Ein Beispiel dafür ist der Ausschluss des Bruders vom Erbe aufgrund des Vorhandenseins eines Sohnes. Die Erbanteile von sechs Erben sind von einem solchen vollständigen Ausschluss ausgenommen, obwohl eine teilweise Minderung ihres Erbanteils möglich ist. Diese sechs sind:

1–2. Der Vater und die Mutter

3–4. Der Sohn und die Tochter

5–6. Der Ehemann und die Ehefrau.

Abgesehen von diesen sechs Erben können die übrigen Erben vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden. Für diese vollständige Ausschließung (Ḥuǧūb) gibt es zwei Grundlagen:

1. Wer mit dem Verstorbenen nur durch eine andere Person verwandt ist, wird beim Vorhandensein dieser Person nicht zum Erben; ein Beispiel dafür ist der Sohn eines Sohnes. Denn er wird nur beim Fehlen des Sohnes zum Erben, obwohl beide durch ihn mit dem Verstorbenen verbunden sind.

2. Die nähere verwandte Person hat Vorrang vor der entfernteren. Daher wird der Neffe durch den Sohn ausgeschlossen. Wenn alle hinsichtlich ihrer Nähe gleichgestellt sind, hat derjenige Vorrang, dessen Verwandtschaft stärker ist. So schließt der leibliche Bruder den Halbbruder väterlicherseits aus.

Der Unterschied zwischen Maḥrūm und Maḥǧūb: In den folgenden zwei Fällen zeigt sich der Unterschied zwischen Maḥrūm und Maḥǧūb:

1. Der Maḥrūm hat überhaupt keinen Anspruch auf das Erbe, wie etwa der Mörder. Der Maḥǧūb hingegen hat grundsätzlich Anspruch auf das Erbe, wird jedoch durch die Anwesenheit einer Person, die ihm bei dessen Erhalt vorgeht, davon ausgeschlossen.

2. Wer vom Erbe als Maḥrūm ausgeschlossen ist, kann auf nichts anderes Einfluss nehmen. Daher schließt er ihn davon nicht tatsächlich aus, sondern macht ihn vielmehr gleichsam nicht existent. Wenn beispielsweise jemand stirbt und einen ungläubigen Sohn sowie einen muslimischen Bruder hinterlässt, gehört das gesamte Erbe dem Bruder. Der Sohn erhält nichts.

Der Maḥǧūb hingegen kann auf andere Dinge Einfluss nehmen. Daher kann er jemanden teilweise oder vollständig vom Erbe ausschließen. Zwei oder mehr Brüder erben in Anwesenheit des Vaters und der Mutter nicht, da der Vater vorhanden ist. Sie können jedoch den Anteil der Mutter von einem Drittel auf ein Sechstel herabsetzen.

ʿAul

Definition: Sprachlich bedeutet ʿawl, höher zu sein, mehr zu sein oder Parteilichkeit zu zeigen. Im Koran heißt es: ذلك أدنى ألا تعولُوا„Darin liegt eine größere Wahrscheinlichkeit, dass ihr nicht parteiisch seid.“ (Sure an-Nisāʾ: 3).

In der Terminologie der Rechtswissenschaft wird es ʿawl genannt, wenn die Anteile der asḥāb al-furūḍ erhöht und dadurch die Höhe ihrer Erbanteile vermindert wird. Es wird überliefert, dass der erste Fall von ʿawl im Islam sich zur Zeit von ʿUmar ereignete. In einem Fall, bei dem es um einen Ehemann und zwei Schwestern ging, entschied er auf ʿawl. Zu den Gefährten, die bei ihm waren, sagte er: „Wenn ich zuerst dem Ehemann oder den beiden Schwestern ihren Anteil zuweise, bleibt für den anderen kein zustehender Anteil übrig. Beratet mich daher: Was soll ich tun?“ Daraufhin riet ihm al-ʿAbbās ibn ʿAbd al-Muṭṭalib, ʿawl anzuwenden. Manche sagen, dass ʿAlī diesen Rat gab, andere sagen, Zayd ibn Thābit habe ihn gegeben.

Einige Beispiele für ʿawl:

1. Eine Frau starb und hinterließ einen Ehemann, zwei leibliche Schwestern und zwei Schwestern mütterlicherseits. Dieser Fall wird als Schuraiḥ-Fall bezeichnet. Denn der berühmte Richter Schuraiḥ gab dem Ehemann statt der ihm zustehenden Hälfte des Nachlasses drei Zehntel. Deshalb zog dieser von Stamm zu Stamm und sagte: „Schuraiḥ hat mir weder die Hälfte noch ein Drittel gegeben.“ Als Schuraiḥ davon erfuhr, kam er zu ihm, bestrafte ihn und sagte: „Du verbreitest Verleumdungen und verheimlichst den ʿawl.“

2. Ein Mann starb und hinterließ eine Ehefrau, zwei Töchter, einen Vater und eine Mutter. Während ʿAlī in der Moschee von Kufa eine Predigt hielt, sagte er: „Alles Lob gebührt Allah, dem Erhabenen, der endgültig in Wahrheit richtet, jedem Menschen den Lohn für sein Streben gibt und zu dem alle zurückkehren müssen.“ Als man ihm daraufhin das Erbschaftsproblem dieses Mannes vortrug, antwortete er: „Der Anteil der Frau von einem Achtel ist zu einem Neuntel geworden.“ Danach vollendete er seine übrige Predigt.

Die Grundlagen der Fälle, in denen ʿawl eintritt, sind 6, 12 und 24. Das heißt: Die Zahl sechs kann sich in sieben, acht, neun oder zehn verwandeln. Die Zahl zwölf kann sich in dreizehn, fünfzehn oder siebzehn verwandeln. Vierundzwanzig jedoch kann sich nur in siebenundzwanzig verwandeln. Die Fälle, in denen überhaupt kein ʿawl eintritt, sind jene, deren Grundlage 2, 3, 4 oder 8 ist. Im Artikel 15 des Erbrechts wurde ʿawl übernommen. Darin heißt es: „Wenn die Anteile der asḥāb al-furūḍ insgesamt größer sind als der gesamte hinterlassene Nachlass, wird er unter ihnen entsprechend dem Verhältnis ihrer Erbanteile verteilt.“

Methode zur Lösung der ʿawl-Fälle: Sie müssen den Grundfall verstehen und wissen, wie groß der Anteil jedes Berechtigten ist. Dann addieren Sie ihre Anteile und nehmen die Summe als Grundlage; anschließend teilen Sie den gesamten Nachlass durch diese Grundlage. Auf diese Weise lässt sich erkennen, wie viel vom Anteil jedes Einzelnen auf seinen Anteil entfällt. So geschieht weder Unrecht noch Benachteiligung. Nehmen wir als Beispiel den Fall eines Ehemanns und zweier leiblicher Schwestern. Wenn wir den Grundnachlass mit sechs ansetzen, beträgt der Anteil des Ehemanns die Hälfte, also drei, während der Anteil der beiden Schwestern zwei Drittel, also vier, beträgt. Die Summe beläuft sich somit auf sieben. Daher muss der Nachlass in sieben Teile geteilt werden. (Die Grundlage war sechs; sie wurde jedoch durch ʿawl auf sieben erhöht.)

Radd

Definition: Im Arabischen bedeutet Radd dem Wortsinn nach, etwas zurückzugeben. Mitunter wird es auch im Sinne von Zurückweisen gebraucht. In der Terminologie des Fiqh bezeichnet Radd die Rückgabe derjenigen Überschüsse, die aufgrund des Fehlens von Berechtigten an den festgelegten Erbteilen verbleiben, an die Erben mit festen Erbquoten – und zwar im Verhältnis zu deren jeweiligen Erbteilen.

Die wesentlichen Voraussetzungen des Radd: Radd wird nur wirksam, wenn seine drei Hauptvoraussetzungen erfüllt sind. Diese drei Voraussetzungen sind:

1. Das Vorhandensein eines Berechtigten an einem festgelegten Erbteil (das heißt, das Vorhandensein von Erben mit festen Erbquoten).

2. Das Vorhandensein eines Überschusses aus dem Nachlass.

3. Das Fehlen eines Erben oder sonstigen Berechtigten.

Die Auffassungen der Faqīhe zum Radd: Im Koran und in den Hadithen gibt es keine Aussage zum Radd. Daher besteht unter den Faqīhen diesbezüglich Meinungsverschiedenheit. Einige sagen: Keinem der Erben mit festen Erbquoten darf ein Anteil aus dem Überschuss zugeteilt oder zurückgegeben werden. Vielmehr soll das, was nach der Entnahme ihrer jeweiligen Erbteile durch die Erben mit festen Erbquoten übrig bleibt und für das kein Erbe gefunden wird, in den Bayt al-Māl eingezahlt werden. Dies ist die Auffassung von Zayd ibn Thābit, ʿUrwa, az-Zuhrī, Imām Mālik und Imām asch-Schāfiʿī. Andere sagen: Der Überschuss soll allen Erben mit festen Erbquoten im Verhältnis zu ihren Erbteilen zurückgegeben werden, sogar dem Ehemann und der Ehefrau. Dies ist die Auffassung von ʿUthmān, möge Allah mit ihm zufrieden sein.

Nach einer weiteren Auffassung wird der Überschuss allen Erben mit festen Erbquoten außer dem Ehemann, der Ehefrau, dem Vater und dem Großvater väterlicherseits zugeteilt. Somit erhalten insgesamt acht Kategorien den Überschuss:

1. die Tochter
2. die Enkelin durch den Sohn
3. die vollbürtige Schwester
4. die väterlicherseits halbbürtige Schwester
5. die Mutter
6. die Großmutter
7. der mütterlicherseits halbbürtige Bruder
8. die mütterlicherseits halbbürtige Schwester. Tatsächlich ist dies die allgemein anerkannte Auffassung.

Dies ist die Ansicht von ʿUmar, ʿAlī, der Mehrheit der Gefährten und der Mehrheit der Tābiʿūn. Außerdem ist dies, wenn ein Problem im Bayt al-Māl auftritt, die Ansicht von Imām Abū Ḥanīfa, Imām Aḥmad, Imām asch-Schāfiʿī, der maßgeblichen Auffassung der Rechtsschule sowie einiger Schüler Imām Māliks. Sie sagen: Dem Ehemann und der Ehefrau wird kein Überschussanteil zugeteilt, weil ein Überschussanteil ausschließlich aufgrund einer Blutsverwandtschaft zufällt. Zwischen ihnen besteht jedoch aufgrund der ehelichen Beziehung keine Blutsverwandtschaft. Auch der Vater und der Großvater erhalten keinen Überschussanteil, denn dieser wird nur gewährt, wenn keine Erben vorhanden sind. Der Vater und der Großvater sind jedoch Erben. Daher erhalten sie den verbleibenden Anteil kraft Erbrechts und nicht als Überschussanteil. Das moderne Recht folgt dieser Auffassung überall mit Ausnahme einer einzigen Masʾala. In dieser Masʾala wurde der Auffassung ʿUthmāns gefolgt; dort wird vertreten, dass einem der beiden Ehegatten der Überschussanteil zugeteilt wird. Die Masʾala lautet: Wenn einer der beiden Ehegatten stirbt und außer dem anderen Ehegatten keinen weiteren Erben hinterlässt, erhält der überlebende Ehegatte das gesamte hinterlassene Vermögen sowohl als Erbe als auch durch Radd. Nach dem Gesetz darf einem der beiden Ehegatten der Überschussanteil jedoch erst nach den Verwandten mütterlicherseits zugeteilt werden. In Artikel 30 heißt es: „Wenn die festgelegten Erbteile nicht das gesamte hinterlassene Vermögen aufbrauchen und sich unter den direkten ʿAsaba ebenfalls niemand findet, wird das verbleibende hinterlassene Vermögen den anderen Ashāb al-Furūḍ, mit Ausnahme des Ehemanns und der Ehefrau, im Verhältnis ihrer Erbteile zugeteilt. Der danach verbleibende Anteil wird einem der beiden Ehegatten nur dann zugeteilt, wenn sich unter den direkten ʿAsaba niemand findet, kein agnatischer Erbe vorhanden ist und auch kein Verwandter mütterlicherseits vorhanden ist.“

Verfahren zur Lösung der Radd-Fälle: Befindet sich unter den Ashāb al-Furūḍ einer der beiden Ehegatten, dem kein Überschuss des hinterlassenen Vermögens zugeteilt werden kann, erhält er den festgelegten Anteil, der ihm am ursprünglichen hinterlassenen Vermögen zusteht.

Der verbleibende Überschuss steht anschließend den Ashāb al-Furūḍ zu. Gehören sie derselben Klasse an, wird er entsprechend ihrer Anzahl unter ihnen verteilt. Dabei kann sich aus dieser Klasse eine einzige Person befinden, etwa eine Tochter, oder mehrere, etwa drei Töchter. Gehören sie mehreren Klassen an, etwa der Mutter und der Tochter, wird das verbleibende hinterlassene Vermögen entsprechend ihren Erbteilen unter ihnen verteilt und auch der Überschussanteil im selben Verhältnis durch Radd verteilt. Befindet sich unter den Ashāb al-Furūḍ keiner der beiden Ehegatten, wird das nach der Zuteilung ihrer Erbteile verbleibende Vermögen unter ihnen entsprechend ihrer Anzahl verteilt, sofern sie derselben Klasse angehören. Dabei kann nur eine Person dieser Klasse oder können mehrere Personen vorhanden sein. Gibt es Personen aus mehreren Klassen, wird der verbleibende Anteil unter ihnen entsprechend ihren Erbteilen verteilt. Auf diese Weise erhöht sich der Anteil jedes Erben im Verhältnis zu seinem Erbteil, und er erbt sowohl kraft seines Erbteils als auch durch Radd.

Dhū al-Arḥām: Als Dhū al-Arḥām bezeichnet man einen Verwandten, der weder zu den Inhabern eines festgelegten Erbteils (Ashāb al-Furūḍ) noch zu den ʿAsaba gehört. Die Rechtsgelehrten vertreten hinsichtlich ihrer Erbberechtigung unterschiedliche Auffassungen.

Nach der Auffassung von Imām Mālik und Imām asch-Schāfiʿī sind sie weder erbberechtigt noch Empfangsberechtigte. Vielmehr wird das hinterlassene Vermögen dem Bayt al-Māl zugeführt. Diese Auffassung wird auch von Abū Bakr, ʿUmar, ʿUthmān, Zayd, az-Zuhrī, al-Auzāʿī und Dāwūd vertreten. Nach der Auffassung von Imām Abū Ḥanīfa und Imām Aḥmad sind sie erbberechtigt. Diese Auffassung wird auch von ʿAlī, Ibn ʿAbbās und Ibn Masʿūd vertreten, wenn keine Ashāb al-Furūḍ und keine ʿAsaba vorhanden sind. Saʿīd ibn al-Musayyab sagt: Zusammen mit der Tochter ist auch der Onkel mütterlicherseits erbberechtigt. Im modernen Recht findet diese Auffassung ihren Niederschlag. In den Artikeln 31 bis 38 wird das Verfahren ihrer Erbberechtigung wie folgt beschrieben: Artikel 31: Wenn sich weder unter den direkten ʿAsaba noch unter den direkten Ashāb al-Furūḍ jemand findet, steht das hinterlassene Vermögen oder sein verbleibender Anteil den Dhū al-Arḥām zu.

Die Dhū al-Arḥām werden in vier Klassen eingeteilt; innerhalb dieser Klassen haben einige entsprechend der folgenden Rangfolge Vorrang vor anderen im Erbrecht:

Erste Klasse: die Nachkommen der Tochter und die Nachkommen der Nachkommen der Enkelin des Sohnes, ungeachtet dessen, wie weit abwärts sie reichen.

Zweite Klasse: der Großvater mütterlicherseits, ungeachtet dessen, wie weit aufwärts er reicht, und die Großmutter mütterlicherseits, ungeachtet dessen, wie weit aufwärts sie reicht.

Dritte Klasse: die Söhne der Brüder mütterlicherseits und deren Nachkommen, so weit abwärts sie auch reichen mögen; die Töchter der vollbürtigen oder halbbürtigen Schwestern, so weit abwärts sie auch reichen mögen; die Töchter der vollbürtigen oder halbbürtigen Schwestern, so weit abwärts sie auch reichen mögen; die Töchter der Söhne der vollbürtigen oder väterlicherseits halbbürtigen Brüder, so weit abwärts sie auch reichen mögen, sowie deren Nachkommen, so weit abwärts sie auch reichen mögen.

Vierte Klasse: Die vierte Klasse umfasst sechs Gruppen, von denen eine gegenüber der anderen einen vorrangigen Anspruch auf das Erbe hat. Ihre Rangfolge nach dem Maß ihrer Vorrangigkeit ist folgende:

1. Die Onkel des Verstorbenen mütterlicherseits, seine vollbürtigen Tanten väterlicherseits, seine Tanten und Onkel mütterlicherseits oder seine Tanten väterlicherseits, Onkel mütterlicherseits und Tanten mütterlicherseits, die mit ihm nur durch den Vater oder nur durch die Mutter verwandt sind.

2. Die Nachkommen der oben Genannten, so weit abwärts sie auch reichen mögen; die vollbürtigen oder väterlicherseits halbbürtigen Cousinen des Verstorbenen sowie die Töchter ihrer Söhne, so weit abwärts sie auch reichen mögen, und die Nachkommen der oben Genannten, so weit abwärts sie auch reichen mögen.

3. Die Onkel des Vaters des Verstorbenen mütterlicherseits, seine vollbürtigen Tanten väterlicherseits, seine Onkel und Tanten mütterlicherseits oder seine Tanten väterlicherseits, Onkel mütterlicherseits und Tanten mütterlicherseits, die mit ihm nur durch den Vater oder nur durch die Mutter verwandt sind; ferner die vollbürtigen Onkel, Tanten väterlicherseits, Onkel mütterlicherseits und Tanten mütterlicherseits des Verstorbenen oder die Onkel, Tanten väterlicherseits, Onkel mütterlicherseits und Tanten mütterlicherseits seiner Mutter, die mit ihr nur durch die Mutter oder nur durch den Vater verwandt sind.

4. Die Nachkommen der oben Genannten, so weit abwärts sie auch reichen mögen; die vollbürtigen oder väterlicherseits halbbürtigen Cousinen des Vaters des Verstorbenen und ihre Nachkommen, so weit abwärts sie auch reichen mögen, sowie die Nachkommen der oben Genannten, so weit abwärts sie auch reichen mögen.

5. Die Onkel des Großvaters väterlicherseits des Verstorbenen mütterlicherseits, die vollbürtigen oder väterlicherseits halbbürtigen Onkel des Großvaters mütterlicherseits sowie die vollbürtigen oder halbbürtigen Tanten väterlicherseits, Onkel mütterlicherseits und Tanten mütterlicherseits sowohl des Vaters als auch der Mutter. Die Onkel der Großmutter mütterlicherseits des Verstorbenen, die Onkel der Großmutter väterlicherseits und die vollbürtigen oder halbbürtigen Tanten väterlicherseits, Tanten mütterlicherseits und Onkel mütterlicherseits sowohl von Vater als auch Mutter.

6. Die Nachkommen der oben Genannten, so weit abwärts sie auch reichen mögen. Die vollbürtigen oder väterlicherseits halbbürtigen Cousinen des Großvaters väterlicherseits des Verstorbenen und deren Nachkommen mütterlicherseits, so weit abwärts sie auch reichen mögen, sowie die Nachkommen der oben Genannten, so weit abwärts sie auch reichen mögen.

Abschnitt 32: Unter der ersten Klasse der Dhawu al-Arham sind diejenigen am ehesten erbberechtigt, die dem Verstorbenen am nächsten stehen. Sind sie alle gleich nah verwandt, so haben die Nachkommen der Ashab al-Furud Vorrang vor den Nachkommen der Dhawu al-Arham. Sind sie hinsichtlich ihrer Nähe gleichgestellt und befindet sich unter ihnen entweder kein Nachkomme eines Ashab al-Furud oder stehen sie alle in Verbindung mit ein und demselben Ashab al-Furud, so sind sie alle am Erbe beteiligt.

Abschnitt 33: Unter der zweiten Klasse der Dhawu al-Arham sind diejenigen am ehesten erbberechtigt, die dem Verstorbenen am nächsten stehen. Sind alle hinsichtlich ihrer Nähe gleichgestellt, so hat die mit den Dhawu al-Furud verbundene Person Vorrang. Sind sie auch dann alle gleichgestellt, das heißt, stehen entweder alle mit den Dhawu al-Furud in Verbindung oder keiner von ihnen, so ist zu prüfen, ob sie hinsichtlich der Nähe ihrer Verwandtschaft gleichrangig sind. Sind sie gleichrangig, so erhalten sie gleiche Erbanteile. Sind sie nicht gleichrangig, so erhalten die Verwandten väterlicherseits zwei Drittel und die Verwandten mütterlicherseits ein Drittel.

Abschnitt 34: Unter der dritten Klasse der Dhawu al-Arham sind diejenigen am ehesten erbberechtigt, die dem Verstorbenen am nächsten stehen. Sind alle gleich nah verwandt und befindet sich unter ihnen ein Nachkomme der Asaba, so wird dieser gegenüber dem Nachkommen der Dhawu al-Arham bevorzugt. Unter ihnen wird derjenige bevorzugt, der dem Verstorbenen nähersteht. Wer von ihnen das Kind sowohl des Vaters als auch der Mutter ist, hat Vorrang vor dem Halbgeschwister väterlicherseits; und das Halbgeschwister väterlicherseits hat Vorrang vor dem Halbgeschwister mütterlicherseits. Sind alle hinsichtlich der Nähe ihrer Verwandtschaft gleichgestellt, so erhalten sie gleiche Erbanteile.

Abschnitt 35: Innerhalb der ersten Gruppe der in Abschnitt 31 genannten vierten Klasse gilt: Wenn die väterliche Gruppe allein besteht, also die Onkel und Tanten väterlicherseits des Verstorbenen, oder wenn die mütterliche Gruppe allein besteht, also die Onkel und Tanten mütterlicherseits des Verstorbenen, wird unter ihnen derjenige bevorzugt, der hinsichtlich der Verwandtschaft am nächsten steht. Wer unter ihnen das Kind sowohl des Vaters als auch der Mutter ist, hat Vorrang vor dem Halbgeschwister väterlicherseits. Das Halbgeschwister väterlicherseits hat wiederum Vorrang vor dem Halbgeschwister mütterlicherseits. Sind alle hinsichtlich der Verwandtschaft gleichgestellt, so erhalten sie gleiche Erbanteile. Sind beide Gruppen gemeinsam vorhanden, entfallen zwei Drittel auf die Verwandten väterlicherseits und ein Drittel auf die Verwandten mütterlicherseits. Der Anteil jeder Gruppe wird so verteilt, wie zuvor beschrieben; die Bestimmungen der beiden vorangegangenen Absätze gelten für die dritte und die fünfte Gruppe.

Abschnitt 36: Bei der dritten Gruppe wird der Nächste gegenüber dem Entferntesten bevorzugt. Sind alle gleichgestellt und gehört der gesamte Verwandtschaftskreis derselben Kategorie an, so wird, wenn es sich entweder um Nachkommen der Asaba oder um Nachkommen der Dhawu al-Arham handelt, der nähere Verwandte bevorzugt. Gehören sie verschiedenen Rangstufen an, so haben die Nachkommen der Asaba Vorrang vor den Nachkommen der Dhawu al-Arham. Gehören sie verschiedenen Verwandtschaftskreisen an, so erhalten die Verwandten väterlicherseits zwei Drittel und die Verwandten mütterlicherseits ein Drittel. Der Anteil jeder Seite wird nach der zuvor genannten Weise verteilt; die Bestimmungen der beiden vorangegangenen Absätze gelten für die vierte und die sechste Gruppe.

Abschnitt 37: Abgesehen davon, dass die Verwandtschaftskreise verschieden sind, wird bei keinem Erben der Dhawu al-Arham mehr als eine Verwandtschaftslinie berücksichtigt.

Abschnitt 38: Das Erbe der Dhawu al-Arham wird nach dem Grundsatz verteilt: „Zwei Frauen entsprechen einem Mann.“

Das ungeborene Kind: Hier werden nur das Erbrecht und das ungeborene Kind im Hinblick auf die Dauer der Schwangerschaft behandelt.

Im Hinblick auf das Erbrecht gilt: Befindet sich das ungeborene Kind im Mutterleib, so gilt für es eine bestimmte Regelung; ist es jedoch geboren, so gilt für es eine andere Regelung.

Wenn das ungeborene Kind geboren wird: Wird das Kind vollständig lebend geboren, so kann es seinerseits andere beerben, und andere können auch von ihm erben. Denn von Abū Huraira wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Sobald das Neugeborene einen Laut von sich gibt, tritt für es die Regelung des Erbrechts in Kraft.“ Mit dem Laut ist hier ein Zeichen dafür gemeint, dass das Kind lebt. Zu den Lebenszeichen gehören jeder Laut, das Atmen, Niesen und Ähnliches. Dies ist die Ansicht der Imame Saurī, Auzaʿī, asch-Schāfiʿī und der hanafitischen Rechtsgelehrten. Wird das Kind hingegen tot geboren und ist dies nicht auf einen Schlag gegen seine Mutter zurückzuführen, so wird es nach allgemeiner Übereinstimmung weder Erbe noch kann jemand von ihm erben. Wird das Kind jedoch infolge eines schuldhaften Schlages gegen seine Mutter tot geboren, so ist es nach der hanafitischen Rechtsschule erbberechtigt, und auch andere können von ihm erben.

Die schafiitischen, malikitischen und hanbalitischen Rechtsgelehrten sagen: Es hat keinen Anspruch auf ein Erbe. Es erhält lediglich ein Zehntel der Diyya. Außer diesem Zehntel der Diyya kann auch niemand von ihm etwas erben. Jeder, der als sein möglicher Erbe in Betracht kommt, wird von ihm erben.

Laith ibn Saʿd und Rabīʿa ibn ʿAbd ar-Rahmān sagen: Wird das ungeborene Kind infolge eines Schlages gegen seine Mutter tot geboren, so wird es weder Erbe irgendeines anderen noch kann jemand von ihm erben. Nur seine Mutter erhält ein Zehntel der Diyya. Dieses erhält ausschließlich die Mutter. Denn das ungeborene Kind ist ein Teil ihres Körpers. Da der Schlag nur sie allein getroffen hat, erhält auch nur sie die Entschädigung. Eine entsprechende Regelung gibt es auch im modernen Recht.

Das Kind im Mutterleib:

1. Wenn das Kind im Mutterleib nicht erbberechtigt ist oder aufgrund einer anderen Person vom Erbe ausgeschlossen wird, darf für es nichts vom Nachlass zurückbehalten werden. Stirbt ein Mann und hinterlässt er eine Ehefrau, seinen Vater und eine schwangere Frau, die ein Kind von einem anderen Mann als ihrem Ehemann in sich trägt, so erhält dieses ungeborene Kind kein Erbe. Denn es kann nur ein Halbbruder oder eine Halbschwester mütterlicherseits sein. Neben dem Vater als dem eigentlichen Erben erben Halbbrüder und Halbschwestern mütterlicherseits jedoch nicht.

2. Ist das ungeborene Kind erbberechtigt und gibt es neben ihm überhaupt keinen weiteren Erben oder befindet sich neben ihm ein Erbe, der vom Erbe ausgeschlossen ist, so wird die Verteilung des Nachlasses bis zur Geburt des Kindes aufgeschoben. Ebenso wird die Verteilung aufgeschoben, wenn neben ihm nicht ausgeschlossene Erben vorhanden sind und sie alle ausdrücklich, stillschweigend oder dadurch, dass sie keine Verteilung verlangen, dem Aufschub der Verteilung zustimmen.

3. Dem Erben, dessen Anteil sich durch die Geburt des ungeborenen Kindes nicht verändert, wird sein vollständiger Anteil ausgezahlt; die Verteilung des Erbes an die übrigen Erben wird aufgeschoben. Wenn beispielsweise jemand eine Großmutter und eine schwangere Ehefrau hinterlässt und stirbt, wird der Großmutter ein Sechstel gegeben. Denn unabhängig davon, ob das Kind ein Junge oder ein Mädchen ist, bleibt der Anteil der Großmutter unverändert.

4. Dem Erben, dessen Erbrecht in einem der beiden möglichen Fälle des ungeborenen Kindes entfällt, im anderen jedoch nicht, wird kein Anteil zugeteilt, da hinsichtlich seines zustehenden Anteils Ungewissheit besteht. Wenn beispielsweise jemand stirbt und einen Bruder sowie eine schwangere Ehefrau hinterlässt, erhält der Bruder vorerst nichts, weil das ungeborene Kind ein Junge sein könnte. Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten.

5. Wenn sich der Anteil eines der Erben mit festen Erbanteilen je nach dem Geschlecht des ungeborenen Kindes verändert, wird ihm der kleinere der beiden Anteile zugeteilt, während der größere Anteil bis zur Geburt des Kindes zurückgestellt wird. Wird das Kind lebend geboren und steht ihm der größere Anteil zu, erhält es diesen größeren Anteil. Steht ihm dagegen nicht der größere, sondern der kleinere Anteil zu, erhält es diesen und gibt den Rest an die Erben zurück. Wird das Kind tot geboren, erhält es nichts, und das gesamte hinterlassene Vermögen wird unter den Erben verteilt, ohne das Neugeborene zu berücksichtigen.

Höchste und niedrigste Dauer der Schwangerschaft: Die kürzeste Dauer, in der das ungeborene Kind vollständig ausgebildet wird und lebend zur Welt kommt, beträgt sechs Monate. Denn Allah hat gesagt: وَحَيْلَ وَفَضْلَ تلقون عمراً„Es dauert dreißig Monate, es im Mutterleib zu tragen und es zu entwöhnen.“ (Sure al-Ahqāf, Vers 15) Und ونِضْلَهُ فِي عامين„seine Entwöhnung erfolgt in zwei Jahren“ (Sure Luqmān, Vers 14). Wenn die Entwöhnung zwei Jahre dauert, bleiben nicht mehr als sechs Monate übrig. Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten.

Der hanafitische Faqih Kamāl ibn Humām sagt: Gewöhnlich dauert eine Schwangerschaft länger als sechs Monate. Dass ein Kind genau nach sechs Monaten geboren wird, hat man selbst im Laufe vieler Generationen nur äußerst selten gehört. Nach der Ansicht einiger hanbalitischer Faqihs beträgt die Mindestdauer der Schwangerschaft neun Monate.

Im modernen Recht wurde entgegen der Ansicht der meisten Gelehrten nach der Auffassung einiger hanbalitischer Faqihs und der Scharia entsprechenden Mediziner die Mindestdauer der Schwangerschaft auf neun Mondmonate, das heißt 270 Tage, festgelegt. Denn dies steht im Einklang mit der Ansicht der Mehrheit. Wie bei der Mindestdauer der Schwangerschaft gibt es auch hinsichtlich ihrer Höchstdauer Meinungsverschiedenheiten unter den Faqihs. Nach Ansicht der hanafitischen Faqihs beträgt sie zwei Jahre, nach Ansicht des malikitischen Faqihs Muhammad ibn ʿAbd al-Hakam neun Monate und nach Ansicht einiger anderer ein Mondjahr, das heißt 354 Tage. Das moderne Recht hat entsprechend der Auffassung der schariagemäßen Medizin ein Sonnenjahr (365 Tage) festgelegt und dies zur Grundlage für die Feststellung der Abstammung des Kindes, des Erbrechts, des Waqf und des Testaments gemacht.

Die Fatwa-Grundlage der hanafitischen Rechtsschule beruht auf der Ansicht von Imam Abū Yūsuf. Das moderne Recht hat genau diese Ansicht übernommen. Sie besagt, dass diejenige der beiden Koranstellen, in der die längere Dauer genannt wird, die Höchstdauer der Schwangerschaft festlegt. Das moderne Recht folgt auch der Ansicht der drei Imame, dass die Lebendgeburt des Kindes Voraussetzung für die Anwendung des Erbrechts auf es ist und dass die Geburt des Kindes innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Verstorbenen oder der Scheidung der Ehegatten Voraussetzung für seinen Erbantritt ist … Auch die Ansicht von Muhammad ibn al-Hakam wurde in das moderne Recht übernommen. In den Artikeln 42, 43 und 44 heißt es:

Artikel 42: Aus dem vom Verstorbenen hinterlassenen Vermögen ist für das ungeborene Kind der größere Anteil zurückzuhalten, der ihm als männlichem oder weiblichem Kind zustünde.

Artikel 43: Wenn der Ehemann stirbt und eine Ehefrau oder eine Ehefrau, die ihre ʿIdda einhält, hinterlässt, wird sein ungeborenes Kind nur dann sein Erbe, wenn es innerhalb von 365 Tagen nach dem Tag des Todes oder der Scheidung lebend geboren wird. Dieses Kind wird außer in den beiden folgenden Fällen von niemandem außer seinem Vater erben.

1. Wenn sich seine Mutter in der ʿIdda wegen des Todes oder der Scheidung befindet. Wenn der Erblasser während dieser ʿIdda stirbt und das Kind innerhalb von höchstens 365 Tagen seit dem Todestag oder dem Tag der Scheidung lebend geboren wird.

2. Wenn zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen die eheliche Verbindung fortbestand und das Kind innerhalb von höchstens 270 Tagen seit seinem Todestag lebend geboren wird.

§ 44: Wer im Hinblick auf die Geburt des Kindes weniger erhalten hat, als ihm zusteht, nimmt den fehlenden Anteil von dem Erben zurück, der mehr von seinem Anteil erhalten hat. Hat er dagegen mehr erhalten, als ihm zusteht, gibt er diesen Mehrbetrag an den Erben zurück, von dessen Anteil er den Mehrbetrag genommen hat.

Verschollenheit: Als verschollen gilt jemand, der verschwunden ist, von dem man keine Nachricht hat, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist und bei dem man nicht weiß, ob er lebt oder tot ist, woraufhin der Richter ihn für tot erklärt. Entscheidung des Richters: Die Entscheidung des Richters über eine solche Person wird entweder auf der Grundlage eines Beweises getroffen, etwa der Aussage rechtschaffener Zeugen, oder nach Ablauf einer langen Zeit auf der Grundlage von Anzeichen, die als Beweis geeignet sind. Im ersten Fall gilt die Person ab dem Zeitpunkt, zu dem ihr Tod nachgewiesen wird, als sicher tot. Im zweiten Fall gilt sie als tatsächlich tot, sobald der Richter sie wegen des langen Zeitablaufs für tot erklärt. Denn es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass sie lebt.

Nach welcher Zeit wird ein Verschollener für tot erklärt? Unter den Rechtsgelehrten besteht Meinungsverschiedenheit darüber, nach welcher Zeit ein Verschollener für tot erklärt wird. Imam Malik sagt: nach vier Jahren. Denn Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: Eine Frau, deren Ehemann verschollen ist und von der man nicht weiß, wo er sich aufhält, soll vier Jahre warten; danach soll sie vier Monate und zehn Tage ʿIdda einhalten und anschließend darf sie einen anderen Ehemann heiraten. – Buchari, Schafii.

Die bekannte Ansicht von Imam Abu Hanifa, Imam Schafii und Imam Malik lautet, dass hierfür keine Frist festgelegt wird, sondern die Angelegenheit dem Ermessen der Richter jeder Zeit überlassen bleibt. Im Werk al-Mughni heißt es über einen Verschollenen, bei dessen Tod die Vermutung nicht überwiegt: „Sein Vermögen wird nicht verteilt, solange nicht mit Sicherheit bekannt ist, dass er gestorben ist, und seine Frau wird keinen anderen heiraten. Ebenso werden sein Vermögen und seine Frau nicht anderweitig vergeben beziehungsweise verheiratet, solange nicht eine so lange Zeit verstrichen ist, dass normalerweise nicht mehr mit seinem Weiterleben gerechnet werden kann. Wie lange dies anzusetzen ist, bestimmt der Richter. Dies ist die Ansicht von Imam Schafii, Imam Muhammad ibn al-Hasan, Imam Malik, Imam Abu Hanifa und Imam Abu Yusuf. Denn der Fortbestand seines Lebens ist der ursprüngliche Normalzustand.“ Imam Ahmad sagt: Wenn jemand so lange verschollen ist, dass die Vermutung seines Todes überwiegt, wird nach sorgfältiger Prüfung und nach Ablauf von vier Jahren sein Tod festgestellt. Dies gilt etwa für jemanden, der auf dem Schlachtfeld oder nach zahlreichen Feldzügen verschollen ist, oder für jemanden, der zu Hause war, zum Nachtgebet oder zu einer anderen Angelegenheit hinausging, nicht zurückkehrte und von dem keine Nachricht mehr bekannt wurde. Befindet sich jemand dagegen auf einer Reise, auf der seine sichere Rückkehr wahrscheinlicher ist, etwa auf einer Pilger-, Geschäfts- oder Bildungsreise, so bleibt auch seine Angelegenheit dem Richter überlassen. Dieser wird nach der von ihm für angemessen erachteten Frist und nach Ermittlungen mit allen möglichen Mitteln über sein Leben oder seinen Tod den Tod feststellen.

In den Fällen, in denen die Vermutung des Todes überwiegt, wurde die Ansicht Ahmads in das moderne Recht übernommen. Danach wurde entsprechend seiner Ansicht eine Frist von vier Jahren festgelegt. In den Fällen dagegen, in denen die Vermutung des Todes nicht überwiegt, bleibt die Angelegenheit dem Ermessen des Richters überlassen.

§ 21 des Gesetzes Nr. 25 von 1929 bestimmt: In diesem Fall gilt ein Verschollener, bei dem die Vermutung seines Todes überwiegt, vier Jahre nach dem Tag seines Verschwindens als tot. In den übrigen Fällen bestimmt der Richter, nach welcher Zeit er für tot erklärt wird. Dies entscheidet der Richter erst, nachdem er mit allen möglichen Mitteln umfassend nachgeforscht hat, um festzustellen, ob der Verschollene lebt oder tot ist.

Erbrecht des Verschollenen: Wenn eine Person verschollen ist und Vermögen hinterlassen hat, bleibt dieses hinterlassene Vermögen so lange in ihrem Eigentum und wird nicht unter den Erben verteilt, bis Gewissheit über ihren Tod erlangt wurde oder der Richter sie für tot erklärt. Sobald Gewissheit über ihren Tod erlangt wurde oder der Richter sie für tot erklärt, sind diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt Erben sind, zum Zeitpunkt des Todes oder der Todeserklärung erbberechtigt. Wer vor diesem Zeitpunkt gestorben ist oder erst danach Erbe geworden ist, erhält kein Erbe.

Wenn er hingegen Erbe eines anderen wird, wird sein Anteil am hinterlassenen Vermögen des Verstorbenen zurückgehalten. Sobald er für tot erklärt wird, wird sein zurückgehaltener Anteil für die übrigen Erben freigegeben. Dies ist auch im modernen Recht festgelegt. In Artikel 45 heißt es:

Der ihm aus dem Nachlass des Verstorbenen zustehende Anteil bleibt zurückgehalten, bis der Zustand des Verschollenen geklärt ist. Wird festgestellt, dass er lebt, erhält er seinen Anteil. Wird hingegen festgestellt, dass er verstorben ist, wird dieser Anteil denjenigen gegeben, die zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen dessen Erben waren. Sollte sich nach der Todeserklärung herausstellen, dass er lebt, nimmt er von den übrigen Erben den Teil seines Anteils zurück, der sich noch in deren Besitz befindet. (Dies sind die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Erbrecht. Falls er eine Ehefrau hat, bestimmt Artikel 22 des Gesetzes Nr. 25 von 1929 hierzu Folgendes:

Nachdem der Verschollene gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Artikels für tot erklärt worden ist, hält seine Ehefrau die Wartezeit (ʿidda) ein, die eine Frau nach dem Tod ihres Ehemannes einzuhalten hat. Danach wird sein hinterlassenes Vermögen unter denjenigen Erben verteilt, die zum Zeitpunkt der Verkündung des richterlichen Urteils vorhanden waren. In Artikel 7 des Gesetzes Nr. 25 von 1920 heißt es: Wenn der Verschollene zurückkehrt oder bekannt wird, dass er lebt, wird der zweite Ehemann seiner Ehefrau mit ihr ehelichen Verkehr haben, sofern er dies noch nicht getan hat. Wenn der zweite Ehemann mit ihr ehelichen Verkehr hatte, ohne vom Leben des ersten Ehemannes zu wissen, bleibt die Ehefrau bei dem zweiten Ehemann, sofern ihre Eheschließung nicht innerhalb der Wartezeit (ʿidda) nach dem Tod des ersten Ehemannes erfolgt ist.)

Hermaphrodit

Definition: Als Khunthā oder Hermaphrodit wird eine Person bezeichnet, deren männliches oder weibliches Geschlecht ungewiss ist. Denn entweder besitzt sie weder ein männliches noch ein weibliches Geschlechtsorgan, oder sie besitzt beide.

Wie er erbt: Wenn sein männliches Geschlecht eindeutig feststeht, erhält er den Erbanteil eines Mannes; und wenn sein weibliches Geschlecht eindeutig feststeht, erhält er den Erbanteil einer Frau.

Anhand der Merkmale der Männlichkeit und Weiblichkeit lässt sich eines von beiden feststellen. Vor der Pubertät wird dies am Urinieren erkannt. Wenn er durch das männliche Geschlechtsorgan uriniert, ist er männlich; wenn er durch das weibliche Geschlechtsorgan uriniert, ist er weiblich. Wenn er durch beide uriniert, wird er danach eingeordnet, durch welches Organ der Urin zuerst austritt. Nach der Pubertät gilt er als männlich, wenn ihm ein Bart wächst, wenn er sich Frauen in der Absicht des Geschlechtsverkehrs nähert oder wenn er wie ein Mann einen nächtlichen Samenerguss hat. Wenn er hingegen wie Frauen Brüste bekommt, Milch aus ihnen fließt, er Menstruation bekommt oder schwanger wird, gilt er als weiblich. In all diesen Fällen wird er als gewöhnlicher Hermaphrodit bezeichnet.

Wenn jedoch nicht festgestellt werden kann, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt, es anhand eines Merkmals nicht eindeutig identifiziert werden kann oder die Merkmale einander widersprechen, wird es als Khunthā mushkil bezeichnet.

Die Rechtsgelehrten sind hinsichtlich seines Erbrechts uneinig. Imam Abū Hanīfa sagt: Zunächst wird es als Mann und anschließend erneut als Frau betrachtet. Danach wird es entsprechend der ungünstigeren der beiden Situationen behandelt. Wenn es in der einen Betrachtungsweise Erbe ist und in der anderen nicht, erhält es nichts. Wenn es in beiden Betrachtungsweisen Erbe ist, sein Erbanteil jedoch unterschiedlich groß ist, erhält es nur den kleineren Anteil. Imam Mālik, Imam Abū Yūsuf und die Imāmī-Schiiten sagen: Ihm wird der mittlere Anteil zwischen dem Anteil eines Mannes und dem einer Frau gegeben. Imam asch-Schāfiʿī sagt: Es erhält – ebenso wie alle anderen Erben – den kleineren der beiden Anteile, die für einen Zwitter infrage kommen, denn nur dieser bleibt ihnen beiden sicher. Imam Ahmad sagt: Wenn zu erwarten ist, dass sein tatsächlicher Zustand bald geklärt wird, erhält jeder Erbe und auch der Zwitter den kleineren Anteil, während der Rest zurückgehalten wird. Wenn dies nicht zu erwarten ist, erhält es den mittleren Anteil zwischen dem Anteil eines Mannes und dem einer Frau. Diese letztgenannte Ansicht ist die vorzugswürdige. Das moderne Recht hat jedoch die Ansicht von Imam Abū Hanīfa übernommen. In Artikel 46 heißt es: „Ein Zwitter, dessen Zustand unklar ist und bei dem nicht festgestellt werden kann, ob er männlich oder weiblich ist, erhält den kleineren Anteil. Der Rest des Nachlasses wird den übrigen Erben gegeben.“

Das Erbrecht des Abtrünnigen: Ein Abtrünniger wird nicht Erbe irgendeiner Person, und niemand erbt sein Vermögen. Sein Nachlass fällt dem Bayt al-Māl der Muslime zu. Dies ist die bekanntere Ansicht von Imam asch-Schāfiʿī, Imam Mālik und Imam Ahmad. Die Hanafiten sagen: Seine muslimischen Verwandten erben das, was er vor seinem Abfall vom Islam erworben hat. Was er danach erworben hat, fällt dem Bayt al-Māl zu. Dies wurde im Kapitel „Hudūd“ ausführlich behandelt.

Uneheliches Kind und vom rechtmäßigen Ehemann verleugnetes Kind: Ein Kind, das ohne gültige Eheschließung geboren wurde, ist ein uneheliches Kind. Ein vom rechtmäßigen Ehemann verleugnetes Kind ist ein Kind, dessen Vaterschaft der rechtmäßige Ehemann nicht anerkennt.
Mangels einer von der Scharia anerkannten väterlichen Abstammung besteht nach übereinstimmender Auffassung zwischen diesen beiden Kindern und ihren Eltern kein gegenseitiges Erbrecht. Ein Erbrecht besteht nur zwischen ihnen und ihrer Mutter. Von Ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert: Zur Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, beschuldigte ein Mann seine Ehefrau des Ehebruchs, vollzog den Liʿān und leugnete die Vaterschaft ihres Kindes. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, trennte daraufhin die Eheleute und ordnete das Kind der Ehefrau zu. – Überliefert von al-Buchārī und Abū Dāwūd. Bei Abū Dāwūd heißt es: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sprach dem Kind des Liʿān das Erbrecht gegenüber seiner Mutter und danach gegenüber den Erben seiner Mutter zu.“ In Artikel 47 heißt es außerdem: Ein uneheliches Kind und ein Kind des Liʿān erben von seiner Mutter und den Verwandten seiner Mutter, und seine Mutter und die Verwandten seiner Mutter erben von ihm.

Takharudsch

Definition: Takharudsch bedeutet, dass ein Erbe aus dem Nachlass gegen oder ohne Gegenleistung für einen bestimmten Anteil am Nachlass aus dem Erbe ausgeschlossen wird. Takharudsch kann auch zwischen zwei Erben unter der Bedingung erfolgen, dass einer den Anteil des anderen gegen eine bestimmte Geldsumme übernimmt.

Rechtsbestimmung: Takharudsch ist zulässig, wenn er das gemeinschaftliche Vermögen betrifft. ʿAbd ar-Rahmān ibn ʿAwf ließ sich während der Krankheit, an der er später starb, von seiner Ehefrau Tamādur scheiden und starb anschließend, während sie ihre Wartezeit einhielt. Daraufhin sprach ʿUthmān, möge Allah mit ihm zufrieden sein, ihr gemeinsam mit drei weiteren Frauen das Erbrecht an seinem Vermögen zu. Danach einigten sich die übrigen Erben mit ihr gegen dreiundachtzigtausend Münzen auf den Wert eines Viertels ihres Erbanteils.

In Artikel 48 heißt es: „Der Ausschluss eines Erben durch einen anderen Erben gegen eine bestimmte Gegenleistung wird Takharudsch genannt. Wenn ein Erbe auf diese Weise einen anderen Erben im gegenseitigen Einvernehmen aus dem Erbe ausschließt, erlangt er dessen Anteil und tritt im Nachlass an dessen Stelle. Wenn einer der Erben mit allen übrigen Erben einen Takharudsch vereinbart und die Gegenleistung dafür aus einem Anteil am Nachlass besteht, wird sein Anteil unter ihnen entsprechend dem Anteil verteilt, der jedem von ihnen zusteht. Wenn die Gegenleistung jedoch aus ihrem jeweiligen eigenen Vermögen erbracht wird und die Takharudsch-Vereinbarung nicht festlegt, wie der Anteil des ausgeschlossenen Erben verteilt werden soll, wird er gleichmäßig unter ihnen aufgeteilt.“

6., 7., 8. Erwerb des Anspruchs auf hinterlassenes Vermögen ohne Erbrecht: In Artikel 4 des Erbrechts heißt es:

Wenn für einen Verstorbenen überhaupt kein Erbe gefunden wird, wird das hinterlassene Vermögen in der folgenden Reihenfolge verteilt:

Erstens: die Person, die der Verstorbene als seinen Abkömmling anerkannt hat.

Zweitens: die Person, für die mehr als der Vermögensanteil vermacht wurde, innerhalb dessen ein Vermächtnis wirksam ist.

`***** Wenn niemand aus einer der beiden Gruppen gefunden wird, wird das hinterlassene Vermögen oder sein verbleibender Rest dem staatlichen Schatzamt zugeführt. Das bedeutet, dass es drei Personen gibt, die am Vermögen beteiligt sind, wenn ein Verstorbener stirbt, ohne einen Erben zu hinterlassen:
******am Vermögen wird eine andere Person als sein Abkömmling anerkannt.
*****/Für die mehr als ein Drittel des Vermögens vermacht wurde.

4. Das Bayt al-Mal oder die staatliche Schatzkammer.

Diese drei werden im Folgenden etwas ausführlicher erörtert:

Die Person, die als eigener Abkömmling anerkannt wird: In Ägypten gilt folgendes Gesetz: Wenn ein Verstorbener eine andere Person als seinen Abkömmling anerkennt, deren Abstammung unbekannt ist, deren verwandtschaftliche Beziehung zu einer anderen Person nicht nachgewiesen ist und deren Anerkennung als eigener Abkömmling nach erfolgter Anerkennung nicht widerrufen wurde, dann hat die als Abkömmling anerkannte Person Anspruch auf das hinterlassene Vermögen. In einer solchen Situation ist Voraussetzung, dass die anerkannte Person zum Zeitpunkt des Todes des Anerkennenden beziehungsweise zum Zeitpunkt der Todeserklärung des Anerkennenden noch lebt und kein Hindernis für ihren Erwerb des Erbrechts besteht. In der Analyse dieses Gesetzes heißt es: „Die als Abkömmling anerkannte Person ist kein Erbe. Denn das Erbrecht hängt vom Nachweis der tatsächlichen Abstammung ab. Doch allein durch die Anerkennung wird die Abstammung nicht nachgewiesen. Dennoch haben die Fuqaha in bestimmten Fällen die erbrechtlichen Bestimmungen auf sie angewandt; so haben sie ihr beispielsweise Vorrang bei der Gewährung desjenigen Teils eingeräumt, der über den Anteil hinausgeht, für den ein Vermächtnis von mehr als einem Drittel errichtet wurde. Sie haben sie als Rechtsnachfolger des Verstorbenen betrachtet, so wie sie ihm das Recht zugestehen, eine von ihm gekaufte Ware wegen eines Mangels zurückzugeben. Obwohl sie tatsächlich kein Erbe ist, wurde es als dem Gemeinwohl dienlich angesehen, ihr aufgrund des Vorrangs der tatsächlichen Verhältnisse den Anspruch auf das hinterlassene Vermögen zuzuerkennen.“

Ein Vermächtnis zugunsten einer Person über ein Drittel hinaus: Wenn der Verstorbene stirbt, ohne einen Erben zu hinterlassen, und auch keine andere Person als seinen Nachkommen anerkannt hat, ist es zulässig, einem Nichtverwandten das gesamte hinterlassene Vermögen oder einen Teil davon zu vermachen. Denn die Beschränkung des Vermächtnisses auf ein Drittel wurde im Interesse der Erben festgelegt. Wenn keiner von ihnen vorhanden ist, besteht keine Verpflichtung mehr, diese Beschränkung einzuhalten.

Bayt al-Mal: Wenn der Verstorbene stirbt, ohne einen Erben zu hinterlassen, darüber hinaus niemanden als seinen Nachkommen anerkannt und auch niemandem mehr als ein Drittel vermacht hat, wird sein Vermögen dem Bayt al-Mal der Muslime zugeführt, damit es für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.

Pflichtvermächtnis: Im Hidschra-Jahr 1365 und im Jahr 1946 n. Chr. wurde das Gesetz Nr. 71 über das Pflichtvermächtnis eingeführt,

dessen wichtigste Bestimmungen wie folgt lauten:

1. Wenn ein Kind des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten verstorben ist oder rechtlich als gleichzeitig mit ihm verstorben gilt und der Verstorbene dem Kind dieses Kindes kein Vermächtnis in einer Höhe hinterlassen hat, die jenem Kind zugestanden hätte, wenn es zum Zeitpunkt seines Todes noch gelebt hätte, ist für dieses Kind ein Vermächtnis in Höhe dieses Anteils bis zur Grenze eines Drittels des gesamten Vermögens verpflichtend. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es kein Erbe ist und dass der Verstorbene ihm nicht zuvor auf andere Weise Vermögen in der Höhe gegeben hat, in der ein Vermächtnis für ihn verpflichtend wäre. Hatte er ihm zuvor weniger gegeben, ist für ihn ein Vermächtnis in der Höhe verpflichtend, die erforderlich ist, um den ihm verpflichtend zustehenden Betrag zu vervollständigen.

Dieses Vermächtnis ist für die Kinder der ersten Generation der Töchter sowie für die Kinder der ersten Generation jener Kinder des Verstorbenen zu errichten, die mit dem Verstorbenen nicht durch eine Frau verbunden sind, und zwar unabhängig davon, wie weit die Abstammung zurückreicht. Voraussetzung dafür ist, dass jeder übergeordnete Nachkomme seinen eigenen untergeordneten Nachkommen vom Erbe ausschließt, nicht jedoch den untergeordneten Nachkommen eines anderen. Außerdem wird der Anteil jedes übergeordneten Nachkommen unter dessen untergeordneten Nachkommen aufgeteilt, selbst wenn dadurch der Umfang der Erbverteilung nach unten hin abnimmt. Dies gilt so, als wären die mit dem Verstorbenen verbundenen übergeordneten Nachkommen nach ihm verstorben und wäre ihr Tod entsprechend dem aufeinanderfolgenden Tod der Generationen erfolgt.

2. Wenn der Verstorbene demjenigen, für den ein Vermächtnis verpflichtend ist, mehr als dessen zustehenden Anteil *** vermacht, gilt der Überschuss als freiwilliges Vermächtnis. Vermacht er weniger, ist ein Vermächtnis in dem Umfang verpflichtend, der zur Vervollständigung seines zustehenden Anteils erforderlich ist. Wenn er nur einigen derjenigen, für die ein Vermächtnis verpflichtend ist, ein Vermächtnis errichtet und es für andere unterlässt, ist für diejenigen, denen er kein Vermächtnis in Höhe ihres zustehenden Anteils errichtet hat, ein Vermächtnis verpflichtend. Der Anteil dessen, für den kein Vermächtnis errichtet wurde, sowie der Restbetrag dessen, für den weniger als der verpflichtende Vermächtnisbetrag errichtet wurde, werden aus dem verbleibenden Drittel genommen. Reicht dieses dafür nicht aus, wird der Fehlbetrag zusätzlich aus dem Anteil der freiwilligen Vermächtnisse genommen.

3. Das Pflichtvermächtnis hat Vorrang vor allen anderen Arten von Vermächtnissen. Wenn der Verstorbene für diejenigen, für die ein Vermächtnis verpflichtend ist, kein Vermächtnis errichtet, jedoch anderen ein Vermächtnis hinterlässt, nimmt jeder derjenigen, für die ein Vermächtnis verpflichtend ist, seinen zustehenden Anteil aus dem verbleibenden Drittel des hinterlassenen Vermögens, sofern dieses dafür ausreicht. Andernfalls nimmt er ihn sowohl aus diesem Anteil als auch aus dem den anderen vermachten Anteil.

Lösung der Probleme der verpflichtenden letztwilligen Verfügung;

1. Ein Kind, das zu Lebzeiten eines seiner Elternteile verstorben ist, ist als lebend und als Erbe zu betrachten, und es ist der Anteil zu berechnen, der ihm zugestanden hätte, wenn es noch gelebt hätte.

2. Der Anteil des verstorbenen Kindes ist aus dem Nachlass herauszunehmen und demjenigen seiner Kinder zu geben, für den die letztwillige Verfügung verpflichtend ist, sofern sein Anteil einem Drittel oder weniger entspricht. Übersteigt er diesen Anteil, wird er auf ein Drittel begrenzt und anschließend unter den Kindern nach dem Grundsatz „Ein Mann erhält den Anteil von zwei Frauen“ verteilt.

3. Der verbleibende Teil des Nachlasses wird unter den tatsächlichen Erben entsprechend den von der Scharia festgelegten Anteilen verteilt.