Unser Wort
Allah, unser Schöpfer, Erhalter und Herr, dem Erhabenen, gebührt alles Lob. Seine Barmherzigkeit und Gnade uns gegenüber sind grenzenlos und unerschöpflich. Segen und Frieden seien auf unserem Führer und Wegweiser, dem letzten Propheten, Muhammad, dem Gesandten Allahs (s.).
Durch die unermessliche Barmherzigkeit Allahs, des Erhabenen, wird die Sayyid Abul A’la Maududi Forschungsakademie das von dem angesehenen Faqih und Scharia-Experten unserer Zeit, al-Ustadh Sayyid Sabiq, verfasste Werk Fiqh as-Sunna nach Abschluss seiner Übersetzung und Bearbeitung aus dem Arabischen ins Bengalische für bengalischsprachige Leser veröffentlichen. Das Werk wird, so Allah will, in drei Bänden erscheinen.
Dieses Werk ist ein unvergängliches Meisterwerk der Fiqh-Wissenschaft. Auf Bitte, durch die Ermutigung und nach den Ratschlägen des Märtyrers Hasan al-Banna verfasste al-Ustadh Sayyid Sabiq dieses Werk. Das Buch ist in der modernen Welt ein Leitfaden für Lehrer und Schüler, die den Islam praktizieren.
In der Geschichte der Fiqh-Wissenschaft wird dieses Werk ein Meilenstein bleiben. Bislang wurden Fiqh-Werke gewöhnlich auf Grundlage einer bestimmten Rechtsschule verfasst. Doch die Besonderheiten dieses Werkes unterscheiden sich von jenen Werken und zeichnen sich durch besondere Klarheit und Bedeutung aus. Zusammengefasst sind die Besonderheiten dieses Werkes folgende:
01. Es ist kein Fiqh-Werk, das auf einer bestimmten Rechtsschule beruht.
02. Es ist ein auf Belegen beruhendes Fiqh-Werk.
03. Bei der Erörterung der schariatischen Bestimmungen werden zunächst die einschlägigen, sich selbst erklärenden Verse angeführt.
04. Bei der Erörterung der Bestimmungen wird an zweiter Stelle die einschlägige Sunna des Gesandten Allahs (s.) angeführt. Die entsprechenden Hadithe werden zitiert.
05. Die Überlieferungen und Aussagen der ehrwürdigen Gefährten werden angeführt.
06. Bei Ijtihad, Qiyas sowie bei der Auslegung erklärungsbedürftiger Verse und Hadithe werden die Erläuterungen und Ansichten der Tabi’un, der Tabi’ at-Tabi’in und der Mudjtahid-Gelehrten angeführt.
07. Die Ansichten späterer Mudjtahid-Faqihe werden angeführt.
08. Die Ansichten verschiedener Rechtsschulen und der Imame der Rechtsschulen werden angeführt.
09. In den Fällen, in denen dies zutrifft und entsprechende Quellen vorliegen, werden Urteile und Beobachtungen verschiedener islamischer Gerichte angeführt.
10. An manchen Stellen werden Hinweise auf vorzugswürdige Ansichten und Vorgehensweisen gegeben.
Unter Gesamtbetrachtung ist dieses Werk ein außergewöhnliches Buch, das für alle befolgenswert ist: für gewöhnliche Muslime, Ahl al-Hadith, Ahl ar-Ra’y sowie die Muqallidun (Anhänger) der verschiedenen Rechtsschulen.
Für eine reine und richtige Befolgung der islamischen Scharia ist es meines Erachtens für jeden gebildeten Muslim notwendig, dieses Werk zu lesen und es in jedem Haushalt zu haben.
Sollte jemand bei der Übersetzung oder beim Druck dieses Buches einen Fehler entdecken und den Verlag schriftlich oder telefonisch darauf hinweisen, wird er, so Allah will, in der nächsten Auflage korrigiert.
Unsere Überlegungen, Planungen und unsere gesamte Arbeit werden erst dann von Erfolg gekrönt sein, wenn die Anhänger des Islam aus diesem Buch Nutzen ziehen. Wir bitten den Erhabenen Allah, dass Er unsere bescheidene Anstrengung annimmt.
Abdus Shahid Nasim
Direktor
Sayyid Abu’l-A’la Mawdudi Research Academy, Dhaka
Datum: 19. Januar 2010 n. Chr.
Das Vorwort des Märtyrer-Imams Hasan al-Banna
Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen
Alles Lob gebührt Allah. Segen und Frieden seien auf unserem Anführer Muhammad, seinen Anhängern und seinen Gefährten.
وَمَا كَانَ الْمُؤْمِنُونَ لِيُنْفِرُوا كَافَّةً، فَلَوْلا نَفَرَ مِن كُلِّ فِرْقَةٍ طَائِفَةٌ مِنْهُمْ لِيَتَفَقَّهُوا فِي الدين، ولِيُنذِرُوا قومه إذا رجعوا إِلَيْهِم لَعَلَّهُم يحذرون.
Bedeutung: Es war nicht erforderlich, dass alle Gläubigen gemeinsam auszogen. Doch wie gut wäre es gewesen, wenn aus jeder ihrer Gruppen wenigstens eine Abordnung ausgezogen wäre, um ein tiefes Verständnis der Religion zu erlangen und nach ihrer Rückkehr die Menschen ihres jeweiligen Volkes zu warnen, damit sie sich in Acht nehmen. (Sure 9, at-Tauba: Vers 122)
Eines der vorzüglichsten Mittel, die Nähe des erhabenen Allahs zu erlangen, besteht darin, das Wissen über den Islam und die Daʿwa zu verbreiten und zugleich die islamischen Vorschriften, insbesondere die fiqhbezogenen Bestimmungen, zu verbreiten, damit Menschen aller Schichten eine klare Kenntnis über ihre Gottesdienste und ihre religiösen Handlungen erlangen können. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:
„Wenn Allah jemandem Gutes will, verleiht Er ihm ein tiefes Verständnis der Religion. Wissen kann nur durch Lernen erworben werden. Die Propheten (Allahs Segen sei auf ihnen) hinterließen in dieser Welt weder Geld noch Besitz; sie hinterließen nur das Wissen über die Religion. Wer dieses Wissen erwirbt, sollte davon eine große Menge erwerben.“
Die einfachste, nützlichste, ansprechendste und den Verstand und das Herz am stärksten ansprechende Methode, islamisches Fiqh – insbesondere die Vorschriften über die Gottesdienste sowie die allgemeinen islamischen Themen, die Muslimen aller Schichten dargelegt werden – zu studieren, besteht darin, das Fiqh von bestimmten fachwissenschaftlichen und gelehrten Fachbegriffen sowie von erdachten Einzelbestimmungen freizuhalten. Zugleich sollte es so weit wie möglich auf einfache Weise mit den Quellen des Korans und der Sunna verbunden werden, und wann immer sich die Gelegenheit bietet, sollte der Leser auf die Vernünftigkeit und die segensreichen Aspekte des Islam aufmerksam gemacht werden, damit die Studierenden des Fiqh erkennen können, dass dieses Studium eine enge Beziehung zwischen ihnen und Allah und Seinem Gesandten entstehen lässt und ihnen dadurch in dieser Welt und im Jenseits großer Nutzen zuteilwird. Dies wird sie am stärksten dazu ermutigen, weiteres Wissen über den Islam zu erwerben.
Allah, der Erhabene, hat dem angesehenen altgedienten Gelehrten, al-Ustadh Sayyid Sabiq, die Inspiration und die Fähigkeit verliehen, diesen Weg zu beschreiten. Daher verfasste er dieses Werk, das eine Fülle von Erkenntnissen und Informationen enthält und zugleich die Quellen auf einfache und flüssige Weise anführt; darin analysierte er die fiqhbezogenen Bestimmungen auf besonders schöne Weise. Wenn Allah es will, wird er dadurch einerseits von Allah eine vortreffliche Belohnung erhalten und andererseits die Muslime in aller Welt, die stolz auf den Islam sind, in Staunen versetzen können. Für dieses großartige Werk im Dienste der Religion und der Umma sowie für seinen wertvollen Beitrag zur Daʿwa der Religion möge Allah ihn angemessen belohnen, durch ihn den Menschen Nutzen bringen und durch seine Hand ihm selbst und den Menschen Gutes zukommen lassen. Amin.
Hasan al-Banna
Worte des Verfassers
Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen
Alles Lob gebührt Allah, dem Herrn der Welten. Segen und Frieden seien auf unserem Anführer Muhammad, dem Anführer der gesamten Menschheit früherer und späterer Generationen. Vergebung und Frieden seien auch über seinen Anhängern und seinen Gefährten sowie über allen, die seinem Vorbild bis zum Tag der Auferstehung folgen werden.
Das vorliegende Werk enthält die Bestimmungen der islamischen Fiqh. Darüber hinaus umfasst es die im Koran klar dargelegten Beweise für diese Bestimmungen, authentische Hadithe und den Konsens der Umma. Zugleich werden äußerst wichtige Informationen für die Muslime in einer sehr einfachen, flüssigen und ausführlichen Weise behandelt. Obwohl grundsätzlich der Grundsatz verfolgt wird, unterschiedliche Auffassungen nicht darzustellen, wurden sie dort erwähnt, wo dies leicht verständlich erschien.
Auf diese Weise hat das Werk allen Menschen das wahre Wesen der von Allahs Gesandtem, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, überbrachten islamischen Fiqh vor Augen geführt, den Menschen den Weg zu einem richtigen Verständnis der Gebote Allahs und Seines Gesandten eröffnet, die abscheuliche Neuerung des Madhhab-Fanatismus und der daraus entstehenden Streitigkeiten gemieden und die abwegige Theorie widerlegt, dass das Tor des Idschtihad (des Nachdenkens und Forschens über Koran und Sunna) verschlossen sei.
Mit diesem Bemühen beabsichtige ich, unserer Religion zu dienen und unseren Brüdern zu helfen und ihnen Nutzen zu bringen. Ich bitte Allah darum, dass Er durch dieses Werk den Menschen in wahrhaftiger Weise Nutzen und Wohlergehen schenkt und unsere Arbeit als Ihm gewidmet annimmt, um Sein Wohlgefallen zu erlangen. Er genügt uns, und Er ist der beste Beschützer.
Sayyid Sabiq
Kairo, 15. Schaʿbān 1365 n. H.
Inhaltsverzeichnis
Thema
– Unsere Worte
– Das Vorwort des Märtyrer-Imams Hasan al-Banna
– Worte des Verfassers
– Einleitende Abhandlung: Die Gesandtschaft, ihre Universalität und ihr Zweck
Erstes Kapitel: Tahāra (Erlangung der Reinheit)
1. Die Verwendung von Wasser zur Erlangung der Reinheit und die verschiedenen Arten von Wasser
Erste Art: gewöhnliches Wasser
Zweite Art: gebrauchtes Wasser
Dritte Art: Wasser, dem eine reine Substanz beigemischt wurde
Vierte Art: Wasser, dem eine unreine Substanz beigemischt wurde
Fünfte Art: übrig gebliebenes oder Restwasser
2. Unreinheit und die Möglichkeiten, sich von Unreinheit zu reinigen
Arten der Unreinheit
Regeln zur Reinigung von Körper und Kleidung
Methode zur Reinigung des Erdbodens
Möglichkeiten zur Reinigung von Ghee und Ähnlichem
Möglichkeiten zur Reinigung der Haut eines verendeten Tieres
Reinigung von Spiegeln und Ähnlichem
Reinigung von Schuhen
Einige wichtige Informationen
Regeln für das Verrichten der Notdurft
3. Die Sunan der natürlichen Veranlagung
4. Wudu
1. Der islamrechtliche Beleg für das Wudu
2. Rang und Bedeutung des Wudu
3. Die Pflichten des Wudu
4. Die Sunna-Handlungen des Wudu
5. Die missbilligten Handlungen des Wudu
6. Die Gründe, die das Wudu ungültig machen
7. Dinge, die das Wudu nicht ungültig machen
8. Handlungen, für die das Wudu erforderlich ist
9. Situationen, in denen das Wudu empfohlen ist
10. Einige wichtige wissenswerte Fragen zum Wudu
5. Das Masḥ über die Socken
1. Der islamrechtliche Beleg dafür
2. Die Zulässigkeit des Masḥ über Ledersocken
3. Die Bedingungen für das Masḥ über Socken und Ähnliches
4. Die Stelle des Masḥ
5. Die Dauer des Masḥ
6. Die Art und Weise des Masḥ
7. Die Gründe, die das Masḥ ungültig machen
6. Ghusl
1. Die Gründe, aus denen Ghusl verpflichtend wird
2. Verbotene Handlungen für den Junub
3. Empfohlener Ghusl
4. Die Grundelemente des Ghusl
5. Die Sunna-Handlungen des Ghusl
6. Der Ghusl der Frauen
7. Einige wichtige Fragen zum Ghusl
7. Tayammum
1. Die Definition des Tayammum
2. Die Zulässigkeit des Tayammum in der Scharia
3. Eine Besonderheit der Umma Muhammads
4. Der Grund, aus dem Tayammum in der Scharia vorgeschrieben wurde
5. Die Gründe, aus denen Tayammum zulässig ist
6. Mit welcher Erde muss Tayammum vollzogen werden?
7. Die Art und Weise des Tayammum
8. Welche Handlungen werden durch Tayammum erlaubt?
9. Die Gründe, die Tayammum ungültig machen
8. Das Überstreichen über einen Verband oder eine Bandage
1. Die Zulässigkeit des Überstreichens über einen Verband oder eine Bandage
2. Die Vorschriften des Überstreichens
3. Wann das Überstreichen verpflichtend ist
4. Gründe, durch die das Überstreichen ungültig wird
9. Wie soll jemand beten, der zur rituellen Reinigung weder Wasser noch Erde findet?
10. Menstruation (Haid)
1. Die Definition der Menstruation
2. Das Alter, in dem die Menstruation eintritt
3. Die Farbe des Menstruationsblutes
4. Die Dauer der Menstruation
5. Die Dauer des Reinheitszustands zwischen zwei Menstruationen
11. Wochenbettblutung (Nifas)
1. Die Definition der Wochenbettblutung
2. Die Dauer der Wochenbettblutung
12. Was menstruierenden und Frauen mit Wochenbettblutung verboten ist
13. Istihāḍa (krankheitsbedingte Blutung)
Zweites Kapitel: Ṣalāt (Gebet)
1. Die Bedeutung und der Rang des Gebets im Islam
2. Wie lautet das Urteil über denjenigen, der das Gebet unterlässt?
3. Für wen ist das Gebet verpflichtend?
4. Das Gebet des Kindes
5. Wie viele Pflichtgebete gibt es?
6. Die Gebetszeiten
– Die Zeit des Zuhr-Gebets
– Die Zeit des Asr-Gebets
– Die Zeit des Maghrib-Gebets
– Die Zeit des Ischa-Gebets
– Die Zeit des Fajr-Gebets
– Wenn man während der Gebetszeit schläft oder das Gebet vergisst
– Die Zeiten, in denen das Gebet verboten ist
– Die Auffassung der Rechtsgelehrten zum Gebet nach Fajr und Asr
– Ansichten zum Gebet bei Sonnenaufgang, Sonnenuntergang und zur Mittagszeit
– Freiwillige Gebete nach Beginn der Fajr-Zeit und vor dem Fajr-Gebet
7. Der Adhan
1. Was ist der Adhan?
2. Die Vorzüge des Adhan
3. Der Grund für die Einführung des Adhan in der Scharia
4. Die Art und Weise des Adhan
5. Das Sprechen von „As-salātu chairun minan-naum“ beim Fajr-Adhan
6. Die Art und Weise der Iqama
7. Was die Zuhörer während des Adhan sagen sollen
8. Das Bittgebet nach dem Adhan
9. Das Gedenken während der Iqama
10. Die Pflichten des Muezzins
11. Den Adhan zu Beginn der Gebetszeit und vor deren Beginn ausrufen
12. Der zeitliche Abstand zwischen Adhan und Iqama
13. Wer den Adhan ausruft, soll auch die Iqama ausrufen
14. Wann sollen die hinter dem Imam Betenden aufstehen?
15. Das Verlassen der Moschee nach dem Ausrufen des Adhan
16. Adhan und Iqama für nachzuholende Gebete
17. Adhan und Iqama für Frauen
18. Das Betreten der Moschee, nachdem das Gemeinschaftsgebet bereits stattgefunden hat
19. Der zeitliche Abstand zwischen Iqama und Gebet
20. Das Ausrufen des Adhan durch jemand anderen als den bestimmten Muezzin
21. Das Hinzufügen von Dingen zum Adhan, die nicht zu seinen Bestandteilen gehören
8. Die Voraussetzungen des Gebets
1. Die Kenntnis der Gebetszeit
2. Die Reinigung von kleiner und großer ritueller Unreinheit
3. Die Reinheit des Körpers, der Kleidung und des Gebetsortes
4. Das Bedecken der Scham (der verborgenen Körperteile); wie viel Kleidung ist für das Gebet verpflichtend und wie viel empfehlenswert? Das Gebet mit unbedecktem Kopf
5. Sich der Qibla zuwenden
9. Die Art und Weise des Gebets
10. Die Pflichthandlungen des Gebets
1. Die Absicht
2. Der Takbir al-Tahrima
3. Das Qiyam (Stehen)
4. Das Rezitieren der Sure al-Fatiha in jeder Rakʿa der freiwilligen und verpflichtenden Gebete
5. Die Verbeugung (Rukuʿ)
6. Sich aus der Verbeugung erheben und aufrecht, ruhig und unbewegt stehen
7. Die Niederwerfung (Sujud)
8. Die letzte Sitzung und darin das Rezitieren des Taschahhud
9. Den Friedensgruß sprechen
11. Die Sunan des Gebets
1. Rafʿ al-yadain (Heben der Hände)
2. Die rechte Hand über die linke legen
3. Das Bittgebet zu Beginn des Gebets
4. Das Rezitieren von Aʿūdhu billāh
5. Das Sagen von Āmīn am Ende der Sura al-Fātiha
6. Die Rezitation nach der Sura al-Fātiha
7. Soll nach al-Fātiha rezitiert werden?
– Die Rezitation im Fadschr-Gebet
– Die Rezitation im Zuhr-Gebet
– Die Rezitation im Asr-Gebet
– Die Rezitation im Maghrib-Gebet
– Die Rezitation im Ischā-Gebet
– Die Rezitation im Dschumʿa-Gebet
– Die Rezitation im Festgebet
– Das Rezitieren bestimmter Suren
– Das Verlängern der ersten Rakʿa im Fadschr-Gebet
– Die Art der Rezitation des Gesandten Allahs ﷺ
– Das beim Rezitieren Empfohlene
– Stellen, an denen im Gebet laut und leise rezitiert wird
– Die Rezitation hinter dem Imām
8. Der Takbīr beim Aufstehen und Hinsetzen
9. Die Art des Rukūʿ
10. Der Dhikr im Rukūʿ
11. Der Dhikr beim Aufrichten aus dem Rukūʿ und beim aufrechten Stehen
12. Das Niederbeugen zum Suǧūd
13. Die Art des Suǧūd
14. Die Dauer des Suǧūd und sein Dhikr
15. Das Sitzen und Bittgebet zwischen den beiden Suǧūd
16. Das Sitzen zur Erholung
17. Die Art des Sitzens für den Taschahhud
18. Der erste Taschahhud
19. Das Sprechen des Salāt über den Gesandten ﷺ
20. Die Bittgebete nach dem letzten Taschahhud und vor dem Salām
21. Dhikr und Bittgebete nach dem Salām
12. Sunna- oder freiwillige Gebete
1. Die schariarechtliche Bedeutung
2. Es ist empfohlen, die übrigen Gebete außer den Pflichtgebeten zu Hause zu verrichten
3. Lange Rezitation und wenige Suǧūd in freiwilligen und Sunna-Gebeten
4. Es ist zulässig, freiwillige und Sunna-Gebete im Sitzen zu verrichten
5. Die Arten der freiwilligen Gebete
6. Die Sunna des Fadschr-Gebets
7. Die Sunna des Zuhr-Gebets
8. Die Sunna des Maghrib-Gebets
9. Die Sunna im Ischā-Gebet
10. Die nicht bestätigten Sunan
11. Das Witr-Gebet
12. Das Rezitieren des Qunūt an-Nāzila in den fünf täglichen Gebeten
13. Das Qunūt im Fadschr-Gebet
14. Qiyām al-lail oder Tahadschud-Gebet
15. Das Gebet in den Nächten des Ramadan
16. Salāt ad-Duhā (Vormittagsgebet)
17. Das Istikhāra-Gebet
18. Salāt at-Tasbīh
19. Salāt al-Hāǧa
20. Salāt at-Tauba
21. Das Gebet bei Sonnen- und Mondfinsternis
22. Das Istisqā-Gebet
13. Das Suǧūd der Rezitation
14. Das Dankbarkeits-Suǧūd
15. Das Suǧūd des Vergessens
16. Das Gebet in der Gemeinschaft
1. Bedeutung und Vorzüglichkeit des Gemeinschaftsgebets
2. Die Teilnahme von Frauen am Gemeinschaftsgebet in der Moschee und die Vorzüglichkeit des Gebets zu Hause
3. Das Gebet in einer weiter entfernten Moschee und in einer größeren Gemeinschaft
4. Es ist mustahabb, in Ruhe zur Moschee zu gehen
5. Es ist für den Imam mustahabb, das Gebet zu verkürzen
6. Das Verlängern der ersten Rakʿa durch den Imam
7. Die Befolgung des Imams ist wajib; ihm zuvorzukommen ist haram
8. Die Gemeinschaft kommt zustande, sobald sich eine Person dem Imam anschließt
9. Die Zulässigkeit, zum Muqtadi des Imams zu werden
10. Teilweise Teilnahme am Gemeinschaftsgebet
11. Entschuldigungsgründe, aufgrund derer man das Gemeinschaftsgebet verlassen darf
12. Wer für das Imamat am ehesten geeignet ist
13. Diejenigen, deren Imamat gültig ist
14. Diejenigen, deren Imamat nicht gültig ist
15. Das Imamat einer Frau für Frauen ist mustahabb
16. Das Imamat eines Mannes ausschließlich für Frauen
17. Das Imamat eines Fasiq und eines Bidʿati ist makruh
18. Die Zulässigkeit, sich aus einem triftigen Grund vom Imam zu trennen
19. Das Gebet mit der Gemeinschaft wiederholen
20. Sich nach dem Salam nach rechts oder links drehen und hinsetzen
21. Dass der Imam oder die Muqtadis auf einer erhöhten Stelle stehen
22. Dem Imam zu folgen, wenn sich zwischen dem Imam und den Muqtadis ein Hindernis befindet
23. Hinter jemandem zu beten, der eine Pflicht unterlässt
24. Die Einsetzung eines Stellvertreters durch den Imam
25. Das Imamat einer Person, die die Leute nicht mögen
26. Die Pflichten des Imams und der Muqtadis
17. Beschreibung der Moschee
1. Die Erde ist die Moschee dieser Umma
2. Die Vorzüglichkeit des Baus von Moscheen
3. Das Bittgebet beim Aufbruch zur Moschee
4. Das Bittgebet beim Betreten und Verlassen der Moschee
5. Die Vorzüglichkeit, zur Moschee zu gehen und sich dort niederzulassen
6. Tahiyyat al-Masjid
7. Die vorzüglichsten Moscheen
8. Die Moschee ausschmücken
9. Die Moschee sauber halten und parfümieren
10. Die Instandhaltung der Moschee
11. Das Ausrufen verlorener Gegenstände, Kaufen und Verkaufen sowie das Vortragen von Gedichten sind makruh
12. In der Moschee um Almosen bitten
13. Die Stimme in der Moschee erheben
14. In der Moschee sprechen
15. In der Moschee zu essen, zu trinken und zu schlafen ist erlaubt
16. Die Finger der einen Hand zwischen die Finger der anderen Hand stecken
17. Zwischen den Säulen beten
18. Orte, an denen das Gebet verboten ist
1. Das Gebet an Gräbern und auf Friedhöfen ist verboten
2. Das Gebet in den Gotteshäusern der Juden und Christen ist verboten
3. Das Gebet auf Müllhalden, in Schlachthäusern, an überfüllten Stellen der Straßen, in Ställen, in Badehäusern und auf dem Dach der Kaaba ist verboten
19. Das Gebet im Inneren der Kaaba
20. Die Sutra oder ein Hindernis vor dem Betenden
1. Die Bestimmung bezüglich des Aufstellens eines Hindernisses
2. Wodurch eine Sutra wirksam wird
3. Die Sutra des Imams ist auch die Sutra der Muqtadis
4. Man sollte sich nahe am Hindernis aufhalten
5. Zwischen dem Betenden und seiner Sutra hindurchzugehen ist haram
6. Die Zulässigkeit, jemanden abzuwehren, der vor dem Betenden vorbeigeht
7. Nichts macht das Gebet ungültig
21. Handlungen, die während des Gebets erlaubt sind
1. Weinen, schluchzen und mit „Uh“ und „Ah“ klagen
2. Bei Bedarf mit aufrechter Haltung des Halses zur Seite schauen
3. Schädliche Tiere wie Schlangen und Skorpione töten
4. Aus notwendigem Anlass ein wenig gehen
5. Ein Kind tragen
6. einem Betenden den Salam entbieten oder mit einer Geste antworten
7. „Subhanallah“ sagen und in die Hände klatschen
8. Den Imam auf seinen Fehler aufmerksam machen
9. Nach dem Niesen oder beim Erlangen einer Gunst „Alhamdulillah“ sagen
10. Aus einem Entschuldigungsgrund auf dem eigenen Turban oder Kleidungsstück die Niederwerfung vollziehen
11. Andere im Gebet erlaubte Handlungen
12. Aus dem Mushaf lesend rezitieren
13. Die Aufmerksamkeit auf etwas anderes als das Gebet richten
22. Missbilligte Handlungen im Gebet
1. Ohne Notwendigkeit mit der eigenen Kleidung oder dem eigenen Körper spielen
2. Im Gebet die Hände in die Hüften stemmen
3. Zum Himmel schauen
4. Auf etwas schauen, das vom Gebet ablenkt
5. Ohne Grund die Augen geschlossen halten
6. Beim Friedensgruß mit beiden Händen Zeichen geben
7. Den Mund bedecken und die Kleidung herabhängen lassen
8. Beten, während das Essen vor einem steht
9. Beten, während man Urin oder Stuhl zurückhält
10. Beten, obwohl man von unbezähmbarem Schlaf überwältigt ist
11. Für jemanden außer dem Imam einen Platz in der Moschee reservieren
23. Handlungen, durch die das Gebet ungültig wird
1. Freiwillig etwas essen oder trinken
2. Ohne Notwendigkeit des Gebets absichtlich sprechen
3. Absichtlich eine umfangreiche Handlung ausführen
4. Ohne Entschuldigungsgrund und absichtlich eine der Bedingungen des Gebets unterlassen
5. Im Gebet lachen und scherzen
24. Das Nachholen versäumter Gebete
25. Das Gebet des Kranken
26. Ṣalāt al-Chauf oder das Gebet während Krieg, Angst und Terror
27. Das Gebet dessen, der den Feind verfolgt, und dessen, der aus Angst vor dem Feind flieht
28. Das Gebet auf Reisen
1. Das Kürzen der vier Rakʿa umfassenden Gebete
2. Die Entfernung für das Kürzen
3. Von wo an beginnt man mit dem Kürzen?
4. Wann verrichtet der Reisende das vollständige Gebet?
5. Das Verrichten freiwilliger Gebete auf Reisen
6. Das Reisen am Freitag
29. Das Zusammenlegen zweier Gebete
1. In ʿArafa und Muzdalifa
2. Auf Reisen
3. Bei Regen und schlechtem Wetter
4. Aufgrund von Krankheit oder eines Entschuldigungsgrundes
5. Das Zusammenlegen zweier Gebete aus allgemeinem Anlass
30. Das Gebet auf dem Schiff, im Zug und im Flugzeug
31. Das Reisegebet
32. Das Freitagsgebet
1. Der Vorzug des Freitags
2. Das Bittgebet am Freitag
3. Am Freitag tagsüber und nachts vermehrt Segenswünsche und Grüße über den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sprechen
4. Es ist mustahabb, freitags tagsüber und nachts die Sure al-Kahf zu lesen
5. Freitags die Ganzkörperwaschung vorzunehmen, sich zu schmücken, den Miswak zu benutzen und Parfüm aufzutragen
6. Zum Freitagsgebet vor Beginn der Gebetszeit gehen
7. Sich über die Hälse der Betenden hinweg nach vorne drängen
8. Ist es erlaubt, vor dem Freitagsgebet freiwillige Gebete zu verrichten?
9. Wenn einen Betenden in der Moschee Schläfrigkeit befällt, sollte er an einen anderen Platz wechseln
10. Belege für die Verpflichtung des Freitagsgebets
11. Für wen das Freitagsgebet verpflichtend ist und für wen nicht
12. Die Zeit des Freitagsgebets
13. Die Anzahl der Betenden für das Freitagsgemeinschaftsgebet
14. Der Ort des Freitagsgebets
15. Prüfung der von den Rechtsgelehrten für das Freitagsgebet aufgestellten Bedingungen
16. Die Freitagspredigt
17. Das Sprechen während der Predigt ist verboten
18. Eine oder weniger Gebetseinheiten des Freitagsgebets erreichen
19. Freiwillige Gebete vor und nach dem Freitagsgebet
20. Wenn Festtag und Freitag auf denselben Tag fallen
33. Die Gebete der beiden Feste
1. Die Ganzkörperwaschung vornehmen, Parfüm benutzen und die schönste Kleidung tragen
2. Zum Fest des Fastenbrechens vor dem Hinausgehen etwas essen, zum Opferfest danach
3. Zum Festgebetsplatz gehen
4. Frauen und Kinder gehen zum Festgebetsplatz
5. Auf verschiedenen Wegen hingehen und zurückkehren
6. Die Zeit des Festgebets
7. Beim Festgebet gibt es weder Gebetsruf noch Iqama
8. Die Takbire beim Festgebet
9. Gebete vor und nach dem Festgebet
10. Für wen die Verrichtung des Festgebets zulässig ist
11. Die Predigt des Festgebets
12. Das Nachholen des Festgebets
13. Spiele, Unterhaltung, Gesang und Essen am Festtag
14. Der Vorzug guter Taten während der zehn Tage des Dhul-Hiddscha
15. Es ist mustahabb, einander zum Fest Glückwünsche und Grüße zu übermitteln
16. Das Sprechen der Takbire an den bestimmten Tagen der beiden Feste
Drittes Kapitel: Zakat
1. Die Definition der Zakat
2. Die Anordnung und Ermutigung zur Entrichtung der Zakat
3. Warnung vor den schrecklichen Folgen der Nichtentrichtung der Zakat
4. Die Bestimmung der Scharia über denjenigen, der die Zakat leugnet
5. Für wen die Zakat verpflichtend ist
6. Der Nisab der Zakat
7. Die Zakat auf das Vermögen von Kindern und Geisteskranken
8. Die Zakat einer verschuldeten Person
9. Die Zakat einer Person, die stirbt, ohne die Zakat entrichtet zu haben
10. Die Niyya (Absicht) bei der Entrichtung der Zakat als Bedingung
11. Die Zakat zu entrichten, sobald sie verpflichtend wird
12. Die vorzeitige Entrichtung der Zakat
13. Es ist mustahabb, für denjenigen, der die Zakat entrichtet, ein Bittgebet zu sprechen
14. Die Vermögensarten, auf die Zakat verpflichtend ist
15. Die Zakat auf Gold und Silber
16. Der Nisab für Gold und die Höhe der Zakat
17. Der Nisab für Silber und die Höhe der Zakat
18. Die Zusammenrechnung von Gold und Silber
19. Die Zakat auf Schulden
20. Die Zakat auf Banknoten, Anleihen und Zertifikate
21. Die Zakat auf Schmuck
22. Die Zakat auf die Brautgabe
23. Die Zakat auf Mieteinnahmen
24. Die Zakat auf Handelswaren
25. Die Vorgehensweise bei der Entrichtung der Zakat auf Handelswaren
26. Die Zakat auf Getreide und Früchte
27. Der Nisab für Getreide und Früchte
28. Die Zakat auf Kharadsch-Land
29. Die Zakat auf den Ertrag verpachteten Landes
30. Die Bestimmung des Nisab für Datteln und Trauben
31. Vor der Entrichtung der Zakat etwas von der Ernte essen
32. Getreide und Früchte miteinander zusammenrechnen
33. Wann die Zakat auf Feldfrüchte und Früchte erhoben wird
34. Die Zakat mit dem besten Vermögen entrichten
35. Die Zakat auf Honig
36. Die Zakat auf Vieh
1. Die Bedingungen für die Zakat auf Vieh
2. Die Zakat auf Kamele
3. Die Zakat auf Rinder (einschließlich Büffel)
4. Die Zakat auf Ziegen und Schafe
5. Fälle der Befreiung von der Zakat
6. Vermögensarten, auf die keine Zakat entfällt
7. Die Zakat auf andere Tiere außer Vieh
8. Die Zakat auf Tiere, die jünger als ein Jahr sind
9. Bestimmungen über das Zusammenlegen und Trennen
10. Hat das Zusammenlegen irgendeinen Einfluss auf die Zakat?
37. Die Zakat auf verborgene Schätze und Bodenschätze
38. Die Zakat auf Meeresressourcen
39. Die Zakat auf gewonnene Vermögenswerte
40. Die Zakat wird aufgrund der Verpflichtung geschuldet, nicht aufgrund genau dieses Vermögens
41. Wenn das Vermögen nach der Verpflichtung der Zakat und vor ihrer Entrichtung zugrunde geht
42. Wenn das Vermögen nach der Absonderung der Zakat zugrunde geht
43. Die Zakat entfällt nicht, wenn ihre Entrichtung aufgeschoben wird
44. Die Entrichtung des Gegenwerts anstelle des ursprünglichen Vermögens
45. Die Zakat auf gemeinschaftlich besessene Güter
46. Derjenige, der die Zakat hinterzieht
47. Die Empfängergruppen der Zakat
48. Wem die Zakat weder gegeben noch von wem sie genommen werden darf
49. Wer für die Erhebung und Verteilung der Zakat verantwortlich ist
50. Die Übertragung zur Verteilung der Zakat
51. Es ist mustahabb, die Zakat rechtschaffenen Menschen zu geben
52. Dem Zakatpflichtigen ist es verboten, seine Zakatgüter zu kaufen
53. Es ist mustahabb, dem Ehemann und Verwandten Zakat zu geben
54. Zakat darf denjenigen gegeben werden, die islamisches Wissen erwerben, nicht aber denjenigen, die sich ausschließlich der Anbetung widmen
55. Die Übertragung der Zakat
56. Wenn bei der Verteilung der Zakat ein Fehler geschieht
57. Zakat oder Sadaqa öffentlich spenden
58. Zakat al-Fitr (Fitra)
59. Ist außer der Zakat auf das Vermögen noch ein anderes Recht zu entrichten?
60. Freiwillige Spende (allgemeine Spende)
– Die Arten der Spende
– Wer hat Vorrang beim Erhalt von Spenden?
– Die Spende, die zugrunde geht
– Spenden mit verbotenem Vermögen
– Die Spende der Ehefrau aus dem Vermögen ihres Ehemannes
– Das gesamte Vermögen spenden
– Tieren spenden
– Sadaqa Dschariya (fortdauernde Spende)
– Dem Spender Dankbarkeit erweisen
Viertes Kapitel: Siyam (Fasten)
1. Siyam: Bedeutung, Vorzüge und Arten
2. Das Fasten im Ramadan
3. Der Monat Ramadan und die Vorzüge der gottesdienstlichen Handlungen in diesem Monat 3.
4. Warnung vor dem Brechen des Ramadanfastens 8.
5. Wie wird der Ramadan festgestellt? 5.
6. Die unterschiedlichen Orte des Mondaufgangs
7. Wer den Mond allein sieht
8. Die Pflichten des Fastens
9. Für wen ist das Fasten verpflichtend?
10. Das Fasten des Ungläubigen und des Geisteskranken
11. Das Fasten des Kindes
12. Für wen die Erlaubnis zum Fastenbrechen und die Pflicht zur Fidya gilt
13. Für wen das Fastenbrechen erlaubt und das Nachholen verpflichtend ist
14. Für wen sowohl das Fasten als auch das Fastenbrechen verpflichtend ist
15. Die Tage, an denen das Fasten verboten ist
16. Das ununterbrochene Fasten ist verboten
17. Die freiwilligen Fasten, die Sunna sind
18. Das Brechen eines freiwilligen Fastens ist erlaubt
19. Einige einzuhaltende Regeln des Fastens
20. Welche Handlungen beim Fasten erlaubt sind
21. Welche Handlungen das Fasten brechen
22. Das Nachholen des Ramadanfastens
23. Lailat al-Qadr
24. Iʿtikaf
Fünftes Kapitel: Krankenpflege, Totengebet, Bestattung und Leichentuch
1. Islamische Grundsätze in Bezug auf Krankheit und Behandlung
– Geduld bei Krankheit
– Dass der Kranke über seine eigene Krankheit spricht
– Den Kranken besuchen
– Die Vorzüge des Krankenbesuchs
– Die Regeln des Krankenbesuchs
– Der Besuch eines männlichen Kranken durch eine Frau
– Der Besuch eines ungläubigen Kranken durch einen Muslim
– Den Augenkranken besuchen
– Den Kranken um ein Bittgebet bitten
– Behandlung von Krankheiten
– Behandlung mit verbotenen Substanzen
– Ein nichtmuslimischer Arzt
– Die Behandlung durch eine Ärztin in Anspruch nehmen
– Behandlung durch Ruqya und Bittgebete
– Einige bekannte Bittgebete zur Behandlung
– Das Verbot der Verwendung von Amuletten
– Darf man die im Koran und in den Hadithen erwähnten Bittgebete als Amulette anfertigen und aufhängen?
2. Islamische Grundsätze in Bezug auf den Kranken
– Den Kranken nicht unter Gesunden wohnen lassen
– Das Betreten und Verlassen eines von der Pest betroffenen Gebietes
– Es ist mustahabb, sich an den Tod zu erinnern und sich durch gute Taten darauf vorzubereiten
– Es ist makruh, sich den Tod zu wünschen
– Ein langes Leben zusammen mit guten Taten ist eine Gunst
– Gute Taten vor dem Tod zu verrichten, ist ein Zeichen dafür, im Zustand des Glaubens zu sterben
– Es ist mustahabb, dass der Kranke eine gute Meinung von Allah hegt
– Was mustahabb ist, wenn man sich bei einem Sterbenden aufhält
– Was für den Sterbenden Sunna ist
3. Was im Umgang mit dem Verstorbenen zu tun ist
– Was beim Erhalt der Nachricht vom Tod eines Muslims mustahabb ist
– Es ist mustahabb, den Verwandten und engen Angehörigen des Verstorbenen seinen Tod mitzuteilen
– Um den Verstorbenen weinen
– Laut klagen
– Um den Verstorbenen trauern
– Es ist mustahabb, die Familie des Verstorbenen mit Essen zu versorgen
– Es ist erlaubt, vor dem Tod das Leichentuch und das Grab vorzubereiten
– Es ist mustahabb, sich den Tod in Mekka oder Medina zu wünschen
– Plötzlicher Tod
– Wenn jemandes Kind stirbt
– Das Alter der Angehörigen der muslimischen Umma
– Der Tod ist eine Art Erlösung; Leichentuch und Bestattung des Verstorbenen
– Die Waschung des Verstorbenen
– Die Regeln der Waschung
– Den Verstorbenen bei Wassermangel mit Tayammum versehen
– Dass Ehemann und Ehefrau einander waschen
– Dass eine Frau einen Jungen wäscht
8. Totengebet, Bestattung, Leichentuch und Grabbesuch
– Das Leichentuch
– Das Totengebet für den Verstorbenen
– Die Verrichtung des Totengebets
– Das Tragen des Sarges und der Trauerzug
5. Was beim Totengebet, bei der Beerdigung und beim Leichentuch missbilligt ist
6. Die Beerdigung und das Ausheben des Grabes
7. Themen im Zusammenhang mit dem Grab
– Es ist verboten, die Toten zu beschimpfen
– Das Lesen des Korans am Grab
– Das erneute Öffnen des Grabes nach der Beerdigung
– Die Überführung des Verstorbenen aus dem Grab
– Die Beileidsbekundung und der Trost für die Trauernden
8. Der Besuch von Gräbern
9. Nützliche Taten für den Verstorbenen
10. Die Befragung im Grab
– Wo befindet sich die Rūḥ? Die vier Welten der Rūḥ
Sechstes Kapitel: Dhikr
Siebtes Kapitel: Das Bittgebet
1. Das Gebot, Bittgebete zu sprechen
2. Die Umgangsformen des Bittgebets
3. Die Bittgebete am Morgen und am Abend
8. Bittgebete für verschiedene Zeiten und Anlässe
5. Einige umfassende Bittgebete
6. Der Friedensgruß und das Senden von Segenswünschen an den Gesandten ﷺ
7. Der Segen der Reise und die Bittgebete dafür
Achtes Kapitel: Haddsch
1. Die Vorzüglichkeit und Pflicht des Haddsch
2. Voraussetzungen für die Verpflichtung des Haddsch
3. Der Haddsch des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm
8. Miqāt
5. Ihrām
6. Talbiya (das Sprechen von Labbaika)
7. Erlaubte Handlungen für den Muhrim
8. Verbotene Handlungen für den Muhrim
9. Die Bestimmungen für verbotene Handlungen während des Ihrām
10. Die Grenzen des heiligen Bezirks von Mekka
11. Der heilige Bezirk von Medina
12. Die Vorzüglichkeit Mekkas gegenüber Medina
13. Das Betreten Mekkas ohne Ihrām
14. Empfohlene Handlungen beim Betreten der Heiligen Stadt Mekka und der al-Masdschid al-Harām
15. Tawāf
16. Das Trinken des Zamzam-Wassers
17. Saʿy zwischen Safā und Marwa
18. Der Aufbruch nach Mina
19. Die Reise nach ʿArafa
20. Der Aufenthalt in ʿArafa
21. Der Aufbruch von ʿArafa nach Muzdalifa
22. Die Handlungen am Yaum an-Nahr (10. Dhū l-Hiddscha)
23. Das Werfen der Kieselsteine
24. Das Opfertier beziehungsweise das Hady
25. Das Rasieren oder Kürzen der Kopfhaare
26. Tawāf al-Ifāda oder Tawāf az-Ziyāra
27. Die ʿUmra
28. Der Abschiedstawāf
29. Die Arten der Verrichtung des Haddsch
30. Ihsār
31. Die Vorzüglichkeit der beiden heiligen Stätten
Einleitende Abhandlung: Die prophetische Sendung, ihre Universalität und ihr Zweck
Der erhabene Allah sandte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, mit einer großzügigen, edlen und von jeder Art der Diskriminierung freien monotheistischen Lebensordnung sowie mit einer vollständigen und umfassenden Ordnung für alle Lebensbereiche, der Scharia. Diese Scharia gewährleistet der gesamten Menschheit ein äußerst würdevolles und kultiviertes Leben und führt sie zum höchsten Gipfel der Vollkommenheit sowie des Fortschritts und der Vortrefflichkeit.
Dreiundzwanzig Jahre lang rief er die Menschen zu Allah. In diesen dreiundzwanzig Jahren erfüllte er auf vollkommene Weise den Vorsatz, mit dem er gekommen war: den Menschen Allahs Religion zu übermitteln und die Menschheit auf ihr zu begründen und zu einen.
1. Die Universalität der Sendung Muhammads, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm
Die Sendung Muhammads, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ist nicht auf einen bestimmten Rahmen beschränkt, sodass sie – wie die früheren Sendungen – nur für eine bestimmte Generation oder eine bestimmte Gemeinschaft bestimmt wäre und andere Generationen und Gemeinschaften davon ausgeschlossen blieben. Vielmehr ist seine Sendung umfassend und universal für die gesamte Menschheit. So wie sich die Herrschaft des erhabenen Allah über die gesamte Erde und alles auf ihr Erschaffene erstreckt, so erstreckt sich auch die Sendung Seines letzten Gesandten. Sie ist weder auf eine bestimmte Stadt oder Gegend noch auf ein bestimmtes Zeitalter oder eine bestimmte Zeit beschränkt. Allah, der Erhabene, sagt:
تبْرَكَ الَّذِي نَزَّلَ الْفُرْقَانَ عَلَى عَبْدِهِ لِيَكُونَ لِلْعَلَمِينَ نَذِيرًا
„Segenreich ist Er, der Seinem Diener das Buch herabgesandt hat, das zwischen Wahrheit und Falschheit unterscheidet, damit er ein Warner für die ganze Welt sei.“ (Sure 25, al-Furqān: Vers 1)
Er sagt ferner:
وَمَا أَرْسَلْتُكَ إِلَّا كَافَّةً لِلنَّاسِ بَشِيرًا وَنَذِيرًا .
„Wir haben dich als Verkünder froher Botschaft und als Warner für die gesamte Menschheit entsandt.“ (Sure 34, as-Sabaʾ: Vers 28)
Er sagt ferner:
قُلْ يَأَيُّهَا النَّاسُ إِنِّي رَسُولُ اللهِ إِلَيْكُم جَمِيعَانِ الَّذِي لَهُ مُلْكُ السَّمَوتِ وَالْأَرْضِ : لَا إِلَهَ إِلَّا هُوَ يُحْيِ وَيُمِيتُ فَآمِنُوا بِاللهِ وَرَسُولِهِ النَّبِيِّ الْأُمِّيِّ الَّذِي يُؤْمِنُ بِاللَّهِ وَكَلِمَتِهِ وَاتَّبِعُوهُ لَعَلَّكُمْ تَهْتَدُونَ
„(O Muhammad!) Sprich: O ihr Menschen, ich bin der Gesandte Allahs an euch alle, Dessen das Reich der Himmel und der Erde ist. Es gibt keinen Gott außer Ihm. Er gibt Leben und lässt sterben. So glaubt an Allah und an Seinen Gesandten, den leseunkundigen Propheten, der an Allah und Seine Worte glaubt. Folgt ihm, auf dass ihr rechtgeleitet werdet.“ (Sure 7, al-Aʿrāf: Vers 158)
In einem authentischen Hadith wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Jeder Prophet wurde eigens zu seinem jeweiligen Volk entsandt. Ich aber wurde zur gesamten Menschheit entsandt, ohne Unterschied zwischen Weißen und Schwarzen.“
Die umfassende und universelle Gültigkeit der Sendung Muhammads, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wird durch die folgenden Tatsachen noch deutlicher bestätigt:
1. In dieser von ihm überbrachten Religion gibt es nichts, dessen Glauben oder dessen Befolgung für den Menschen schwierig oder unzumutbar wäre. Allah, der Erhabene, hat gesagt:
لَا يُكَلِفَ اللَّهُ نَفْسًا إِلَّا وُسْعَهَا
„Allah bürdet keinem Menschen eine Aufgabe auf, die er nicht zu bewältigen vermag.“ (Sure 2, al-Baqara: Vers 286)
Er hat ferner gesagt:
يُرِيدُ اللهُ بِكُمُ الْيُسْرَ وَلَا يُرِيدُ بِكُمُ الْعُسْرَ .
„Allah will für euch Erleichterung und will für euch keine Erschwernis.“ (al-Baqara: Vers 185)
Er hat ferner gesagt:
وما جعل عليكم في الدين من حرج .
„Er hat euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt.“ (Sure 2, al-Hadsch: Vers 78)
In Sahih al-Buchari wird von Abu Sa’id al-Maqbari überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, gesagt hat:
هذا الدين يسرا، ولَن يُشَادُ الذِينَ أَحَدٌ إِلَّا غَلَبَهُ
Diese Religion ist leicht; wer auch immer bei der Ausübung der Religion einen strengen Weg einschlägt, wird keinen Erfolg haben.”
Ein Hadith aus Sahih Muslim lautet wie folgt:
احب الدين إلى الله الحنيفية السمحة
„Die tolerante monotheistische Religion ist Allah am liebsten.“
2. Diejenigen Grundsätze des Islam, die sich durch den Wechsel von Ort und Zeit nicht verändern, wie die Glaubenslehren und die gottesdienstlichen Handlungen, sind mit umfassender Ausführlichkeit dargelegt und durch Verse und Hadithe mit vollständigen Erläuterungen erklärt worden. Daher hat niemand das Recht, daran auch nur das Geringste hinzuzufügen oder wegzulassen. Die Angelegenheiten hingegen, die sich durch den Wechsel von Ort und Zeit verändern, wie Fragen des bürgerlichen Wohls sowie politische und militärische Angelegenheiten, werden in knapper Form behandelt. Dadurch soll erreicht werden, dass diese Grundsätze in jeder Zeit zur Förderung des Wohls der Menschen beitragen und Herrscher, angesehene Mitglieder der Gesellschaft und Führer durch sie Anleitung zur Errichtung von Wahrheit und Gerechtigkeit erhalten können.
3. Alles, was in der Gesandtschaft Muhammads (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), also in der von ihm überbrachten islamischen Gesetzgebung, an Anleitung enthalten ist, zielt ausschließlich auf den Schutz der Religion, des Lebens, des Verstandes, der Nachkommenschaft sowie des Vermögens und Eigentums. Dass dies mit der angeborenen Natur und den Bedürfnissen des Menschen übereinstimmt, seinem Verstand und Gewissen entspricht, seine Entwicklung und seinen Fortschritt fördert und für alle Orte und Zeiten geeignet ist, ist sonnenklar. Allah, der Erhabene, sagt:
قُلْ مَنْ حَرَّمَ زِينَةَ اللَّهِ الَّتِي أَخْرَجَ لِعِبَادِهِ والطَّيِّبَتِ مِنَ الرِّزْقِ قُلْ هِيَ لِلَّذِينَ آمَنُوا فِي الحيوة الدُّنْيَا خَالِصَة يومَ القِيمَةِ ، كَذلِكَ نُفَصِّلُ الأيتِ لِقَوْمٍ يُعْلَمُونَ قُلْ إِنَّمَا حَرَّمَ رَبِّي الْفَوَاحِشَ مَا ظَهَرَ مِنْهَا وَمَا بَطَنَ وَالْإِثْرَ وَالْبَغْى
بِغَيْرِ الْحَقِّ وَأَنْ تُشْرِكُوا بِاللَّهِ مَالَمْ يُنَزِّلُ بِهِ سلطنا وأن تَقُولُوا عَلَى اللَّهِ مَالَا تَعْلَمُونَ
„Sprich: Wer hat die schönen Dinge Allahs und die reinen Speisen verboten, die Er für Seine Diener hervorgebracht hat? Sprich: Sie sind für diejenigen, die glauben, im diesseitigen Leben, insbesondere am Tag der Auferstehung, zu ihrem Genuss bestimmt. So legen Wir die Verse für die Wissenden ausführlich dar. Sprich: Mein Herr hat nur die offenkundigen und die verborgenen Schändlichkeiten, die Sünde, die ungerechtfertigte Auflehnung, dass ihr Allah etwas beigesellt, wofür Er keine Ermächtigung herabgesandt hat, und dass ihr Allah etwas zuschreibt, was ihr nicht wisst, verboten.“ (Sure 7, al-Aʿrāf: Verse 32–33)
Der Erhabene Allah sagt ferner:
ورحمَتِي وَسِعَتْ كُلَّ شَيْءٍ ، فَسَأَكْتُبُهَا لِلَّذِينَ يَتَّقُونَ وَيُؤْتُونَ الزَّكَوةَ وَالَّذِينَ هُم بِايَتِنَا يُؤْمِنُونَ الَّذِين يتبعون الرسول النبى الأمى الَّذِي يَجِدُونَهُ مَكْتُوبًا عِنْدَ هُمْ فِي التورية وَالْإِنْجِيلِ ( يَأْمُرُهُمْ بِالْمَعْرُوفِ وينهمر عَنِ
الْمُنْكَرِ وَيُحِلُّ لَهُرُ الطَّيِّبَاتِ وَيُحَرِّمُ عَلَيْهِمْ الحبيت ويضع عنهم أمرهم والأغلل الَّتِي كَانَتْ عَلَيْهِمْ ، فَالَّذِينَ آمَنُوا بِه وعزروه ونصروه وَاتَّبَعُوا النُّورَ الَّذِي أُنْزِلَ مَعَهُ لَا أُولَئِكَ هُمُ الْمُفْلِحُونَ
„Meine Barmherzigkeit umfasst alles. Ich werde sie für diejenigen bestimmen, die gottesfürchtig und achtsam sind, die Zakāt entrichten und an Unsere Zeichen glauben, die dem Gesandten folgen, dem ungelehrten Propheten, den sie bei sich in der Tora und im Evangelium niedergeschrieben finden. Er gebietet ihnen das Rechte und verbietet ihnen das Verwerfliche, erklärt ihnen alle guten Dinge für erlaubt und erklärt ihnen die schlechten Dinge für verboten, und nimmt von ihnen ihre Last und die Fesseln, die auf ihnen lagen. Diejenigen nun, die an ihn glauben, ihn ehren, ihm beistehen und dem Licht folgen, das mit ihm herabgesandt wurde, das sind die Erfolgreichen.“ (al-Aʿrāf: 156–157)
2. Das Ziel der Sendung Muhammads, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm
Das Ziel der Sendung des Islams besteht darin, Allah zu kennen und zu erkennen, das eigene Verlangen durch Seine Anbetung zu läutern, die menschlichen Beziehungen zu festigen und sie auf den Grundlagen von Zuneigung, Liebe, Barmherzigkeit, brüderlicher Verbundenheit, Gleichheit und Gerechtigkeit zu errichten. Durch diese Dinge erlangt der Mensch Glück und Wohlergehen im Diesseits und im Jenseits. Der Erhabene Allah hat gesagt:
هُوَ الَّذِي بَعَثَ فِي الْآمِينَ رَسُولاً منهم يتلوا عليهم ايته ويزكيهم ويعلمهم الكتب والحكمة د وان كانوا مِنْ قَبْلُ لَفِي ضَلَلٍ مُّبِينٍ
„Er ist es, der unter den Analphabeten einen Gesandten aus ihrer Mitte erweckt hat, der ihnen Seine Verse vorträgt, sie läutert und sie das Buch und die Weisheit lehrt, obwohl sie sich zuvor in einem offenkundigen Irrtum befanden.“ (Sure 62, al-Dschumuʿa: Vers 2)
Der erhabene Allah sagte ferner:
وَمَا أَرْسَلْنَاكَ إِلَّا رَحْمَةً لِلْعَالَمِينَ
„Wir haben dich nur als Barmherzigkeit für die Welten entsandt.“ (Sure 21, al-Anbiyāʾ: Vers 107)
Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:آنا رحمة م „Ich bin eine als Geschenk verliehene Barmherzigkeit.“
3. Die islamische Gesetzgebung oder Fiqh
Ein wichtiges Thema im Rahmen der islamischen Sendung ist die islamische Gesetzgebung. Dies ist die theoretische Seite der islamischen Sendung.
Die einzige Quelle des rein religiösen Rechts ist Allahs Offenbarung, die im Koran und in der Sunna niedergelegt ist, oder der Iǧtihād des Gesandten, den die Offenbarung bestätigte. Diese Offenbarung ist in Form des Korans und der Sunna bewahrt. Ein Beispiel für das rein religiöse Recht sind die Bestimmungen oder Ahkām der gottesdienstlichen Handlungen. In diesem Bereich besteht die Aufgabe des Gesandten in nichts anderem, als Allahs Offenbarung unverändert und mit Erläuterung und Auslegung zu den Menschen zu übermitteln. Der erhabene Allah sagte:
وما ينطق عن الهوى، إن هو إلا وحي يوحى
„Er spricht nicht aus eigener Eingebung. Was er sagt, ist nichts anderes als offenbarte Offenbarung.“ (Sure 53, an-Nadschm: Verse 3–4)
Was jedoch die islamischen Rechtsbestimmungen betrifft, die mit weltlichen Angelegenheiten wie Rechtsprechung, Politik und Kriegsführung zusammenhängen, wurde dem Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, befohlen, sich diesbezüglich beraten zu lassen. Manchmal vertrat er eine bestimmte Ansicht, rückte jedoch kurz darauf davon ab und nahm die Meinung seiner Gefährten an, wie es sich in den Schlachten von Badr und Uhud ereignete. Im Allgemeinen wandten sich die Gefährten, Allahs Wohlgefallen sei auf ihnen, in Angelegenheiten, die sie nicht kannten, an ihn. Sie fragten ihn danach. Wenn ihnen die Bedeutungen bestimmter Stellen aus dem Koran und der Hadithe unbekannt waren, erkundigten sie sich bei ihm danach und legten ihm ihr eigenes Verständnis vor. Manchmal ließ er ihr Verständnis gelten. Wenn sie etwas falsch verstanden hatten, wies er sie jedoch auf ihren Fehler hin und korrigierte ihn.
Der Islam hat einige allgemeine Grundsätze festgelegt, an denen sich die Muslime orientieren können. Diese sind:
1. Sich davon zurückzuhalten, nach einer Lösung für ein Ereignis oder Problem zu suchen, das noch nicht eingetreten ist, bis es tatsächlich eintritt. Allah, der Erhabene, hat gesagt:
يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا لَا تَسْتَلُوا عَنْ أَحْيَاء إِنْ تُبْدَلَكُم تَمُوكُمْ ، وَإِن تَسْتَلُوْا عَنْهَا مِيْنَ يُنَزِّلُ الْقُرْآنَ تُبْدَلَكُمْ ، عَفَا اللَّهُ عَنْهَا ، وَاللَّهُ غَفُورٌ حَلِيمٌ
„O ihr Gläubigen! Fragt nicht nach Dingen, die euch missfallen würden, wenn sie euch bekannt gemacht würden. Wenn ihr danach fragt, während der Koran herabgesandt wird, werden sie euch bekannt gemacht. Allah hat euch dies verziehen. Allah ist wahrlich vergebend und nachsichtig.“ (Sure 5, al-Ma’ida: Vers 101)
In einem Hadith heißt es: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hat verboten, sich mit Problemen zu befassen, die in der Realität noch nicht aufgetreten sind.“
2. Sich davor hüten, übermäßig viele Fragen zu stellen und sich den Kopf über komplizierte Angelegenheiten zu zerbrechen:
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Allah missbilligt für euch unnützes Gerede, übermäßiges Fragen und die Verschwendung von Geld und Besitz.“
Er sagte ferner:
إِنَّ اللَّهَ فَرَضَ فَرَائِضَ فَلَا تَضَيْعُوهَا وَمَنْ حَدَوْدًا فَلَا تَعْتَدُوهَا، وَحَرْمَ أَشْيَاءَ فَلَا تَنْتَهِكُوْهَا، وسكت عن أَشْيَاءَ رَحمَةٌ بِكُم مِن غير نسيان فَلا تَبْعَثُوا عنها ، وعنه أيضًا : أَعظَرُ النَّاسِ جزمًا من سالَ عَنْهُ شَيْءٍ لَمْ يَحْرَّمْ فَحَرِمْ مِنْ أَهْلِ مَسْأَلَتِهِ.
„Allah hat einige Pflichten vorgeschrieben; vernachlässigt sie nicht. Er hat einige Grenzen festgelegt; überschreitet sie nicht. Er hat einige Dinge verboten; verletzt dieses Verbot nicht. Und über einige Dinge hat Er aus Barmherzigkeit euch gegenüber geschwiegen, nicht aus Vergesslichkeit. Beschäftigt euch daher nicht damit, danach zu forschen.“
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte ferner: Der größte Übeltäter ist derjenige, der nach etwas fragt, das nicht verboten war, und das dann aufgrund seiner Frage verboten wird.“
3. Sich von Meinungsverschiedenheiten und Spaltungen in Glaubensangelegenheiten fernhalten
Allah, der Erhabene, hat gesagt:
وأن منه أُمْتَكرَ أُمَّةً وَاحِدَةً
„Dies ist eure Umma, eine einzige Umma.“ (Sure 23, al-Muʾminun: Vers 52)
Allah hat ferner gesagt:
واعتصموا بِحَبْلِ اللَّهِ جَمِيعًا وَلَا تَفَرَّقُوا
„Haltet allesamt fest am Seil Allahs und spaltet euch nicht in Gruppen.“ (Sure 3, Āl ʿImrān, Vers 103)
Allah sagt ferner:
ولا تنازَعُوا فَتَفْعَلُوا وَتَنْمَبْ رِيْعَ
„Streitet nicht miteinander, sonst werdet ihr scheitern und eure Tatkraft sowie euren Einfluss verlieren.“ (Sure 8, al-Anfāl: Vers 46)
Allah hat ferner gesagt:
إِنَّ الَّذِينَ فَرَّقُوا دِينَهُمْ وَكَانُوا شِيَعًا لَسْتَ مِنْهُمْ فِي شَيْءٍ
„Mit denen, die ihre Religion in Stücke geteilt haben und selbst zu Gruppen geworden sind, hast du nichts zu tun.“ (Sure 6, al-Anʿām: Vers 159)
Allah sagt ferner:
وَلَا تَكُونُوا كَالَّذِينَ تَفَرَّقُوا وَاخْتَلَفُوا مِنْ بَعْدِ مَا جَاءَهُمُ الْبَيِّنت ها وأُولَئِكَ لَهُمْ عَذَابٌ عَظِيره
„Seid nicht wie jene, die sich in Gruppen spalteten und in Streit verfielen, obwohl klare Beweise zu ihnen gekommen waren. Für sie gibt es eine gewaltige Strafe.“
(Sure 3, Āl ʿImrān: Vers 105)
4. Strittige Angelegenheiten dem Koran und der Sunna vorlegen: Dies muss im Lichte der folgenden Worte Allahs geschehen
فَإِن تَنَازَعَمْتُمْ فِي شَيْ فَرَدُّوهُ إِلَى اللَّهِ وَالرَّسُولِ –
„Wenn ihr über irgendeine Angelegenheit streitet, dann bringt sie vor Allah und diesen Gesandten.“ (Sure 4, an-Nisāʾ: Vers 59)
– وَمَا اختلفترفيْهِ مِنْ شَيْءٍ فَعْلَمَهُ إِلَى اللَّهِ
„Worüber auch immer ihr uneins seid, dessen Entscheidung obliegt Allah.“ (Sure 42, asch-Schūrā: Vers 10)
Der Grund dafür ist, dass Allahs Buch die Religion ausführlich dargelegt hat. So hat Allah gesagt:
ونزلنا عَلَيْكَ الْكِتَبَ تِبْيَانًا لِكُلِّ شَيْءٍ .
„Wir haben dir das Buch als Erklärung für alles hinabgesandt.“ (Sure 16, an-Nahl: Vers 89)
Allah hat ferner gesagt:
مَا فَرَّطْنَا فِي الْكِتَبِ مِنْ شَيْءٍ
„Wir haben im Buch nichts ausgelassen. (Sure 6, al-Anʿām: Vers 38)
Dies wurde nicht nur im Koran, sondern auch durch die praktische Sunna des Gesandten dargelegt. Allah hat gesagt:
وانزَلْنَا إِلَيْكَ الذِّكْرَ لِتُبَيِّنَ لِلنَّاسِ مَا نُزِّلَ إِلَيْهِم .
„Und Wir haben dir die Ermahnung hinabgesandt, damit du den Menschen deutlich erklärst, was zu ihnen hinabgesandt wurde.“ (Sure 16, an-Naḥl: Vers 44)
Allah hat ferner gesagt:
إِنَّا أَنْزَلْنَا إِلَيْكَ الْكِتَبَ بِالْحَقِّ لِتَحْكُم بَيْنَ النَّاسِ بِما أردكَ الله :
„Wir haben dir das Buch mit der Wahrheit hinabgesandt, damit du zwischen den Menschen nach dem richtest, was Allah dir gezeigt hat.“ (Sure 4, an-Nisāʾ: Vers 105) In der Tat wurde angeordnet, alle Streitigkeiten anhand des Korans und der Sunna zu schlichten, und sämtliche Wegweisungen wurden klar dargelegt. Allah, der Erhabene, hat gesagt:
الْيَوْمَ أَكْمَلْتُ لَكُم دينكم واتممت عليكم نعمتي وَرَضِيتُ لَكُمُ الْإِسْلَامَ دِينًا.
„Heute habe Ich für euch eure Religion vervollkommnet, Meine Gunst an euch vollendet und den Islam für euch als Religion erwählt.“ (Sure 5, al-Māʾida: Vers 3)
Solange die Bestimmungen der Religion auf diese Weise ausgelegt werden und solange allen bekannt ist, dass es für die Beilegung von Streitigkeiten unerlässlich ist, zu ihren ursprünglichen Quellen zurückzukehren, gibt es in dieser Religion weder Raum noch Anlass für Meinungsverschiedenheiten.
Allah, der Erhabene, sagt:
وَإِنَّ الَّذِينَ اخْتَلَفُوا فِي الْكِتَبِ لَفِي شِقَاقَ بَعِيدٍ .
„Diejenigen, die über das Buch uneins geworden sind, sind in weitreichenden Streit und Zwietracht geraten.“ (Sure 2, al-Baqara: Vers 176)
Allah sagt ferner:
فَلَا وَرَبِّكَ لَا يُؤْمِنُونَ حَتَّى يُعَلِّمُوكَ فِيمَا شَجَرَ بَيْنَهُمْ ثُمَّ لَا يَجِدُوا فِي أَنْفُسِهِمْ حَرَجًا مِّمَّا قَضَيْتَ وَيُسَلِّمُوا تَسْلِيمان
„Bei deinem Herrn! Sie sind nicht gläubig, solange sie dich nicht zum Richter über ihre Streitigkeiten machen, dann in ihren Herzen keinen Widerwillen gegen deine Entscheidung empfinden und sich ihr vollkommen ergeben.“ (Sure 4, an-Nisāʾ: Vers 65)
Im Lichte dieses Grundsatzes führten die Gefährten und die Muslime der ihnen folgenden segensreichen Jahrhunderte ihr Leben. Abgesehen von einer kleinen Anzahl von Rechtsfragen kam es unter ihnen in keiner Angelegenheit zu Meinungsverschiedenheiten. Der Grund für die wenigen Fragen, in denen sie unterschiedlicher Meinung waren, lag darin, dass sich Unterschiede in ihrem Verständnis der Bedeutung der einschlägigen Texte aus Koran und Sunna zeigten und einige dieser Texte manchen von ihnen bekannt waren, anderen hingegen nicht.
Als später die Imame der vier Rechtsschulen hervortraten, folgten sie der Vorgehensweise ihrer Vorgänger. Eine Gruppe von ihnen stand jedoch der Sunna des Gesandten näher, wie etwa die Bewohner des Hidschas, unter denen es vergleichsweise mehr Überlieferer der Sunna des Gesandten und der Aussprüche der Gefährten gab. Die andere Gruppe machte stärker von ihrem eigenen Urteilsvermögen Gebrauch, wie etwa die Iraker, unter denen es vergleichsweise weniger Hadith-Gelehrte gab. Der Grund dafür war die Entfernung ihrer Wohnorte vom Ort der Offenbarung.
Diese Imame bemühten sich nach Kräften, die Menschen mit islamischem Wissen zu bereichern und sie auf dem Weg des Islam zu führen. Sie verboten den Menschen, ihnen blind zu folgen, und sagten: Niemand darf unsere Ansicht übernehmen und entsprechend sprechen, ohne die Beweise zu kennen, die wir für unsere Ansicht vorlegen. Sie erklärten unmissverständlich, dass der authentische Hadith ihre Rechtsschule sei. Sie wollten nicht, dass man ihnen blind folgt, wie man dem sündlosen und fehlerfreien Gesandten folgt. Ihr einziges Ziel war es, den Menschen zu helfen, Allahs Gebote zu verstehen.
Später jedoch, als die Willenskraft der Menschen erschlaffte und ihre Entschlossenheit schwächer wurde, trat unter ihnen die Neigung zur blinden Nachahmung hervor. Infolgedessen begnügte sich jede ihrer Gruppen mit einer bestimmten Rechtsschule. Ihr Denken, Forschen und Nachsinnen beschränkte sich auf diese Rechtsschule. Sie wurden von ihr abhängig und zu fanatischen Anhängern derselben. Zu ihrer Unterstützung und Verteidigung setzten sie all ihre Kräfte ein. Sie verliehen den Aussagen ihres Imams denselben Rang wie den Aussagen Allahs und des Gesandten. Kein Gelehrter dieser Gruppe hielt es für zulässig, eine Fatwa entgegen der Ansicht ihres Imams zu erteilen. Die blinde Verehrung des Imams der jeweiligen Rechtsschule nahm ein solches Ausmaß an, dass al-Karkhi sagte: „Jeder Vers oder Hadith, der der Ansicht unserer Imame widerspricht, ist entweder auslegungsbedürftig oder andernfalls aufgehoben.“
Aufgrund der blinden Nachahmung der Rechtsschule und des fanatischen Parteigeists begannen einige Gruppen der Muslime, der Führung von Koran und Sunna beraubt zu werden. Es setzte ein Raunen ein, dass das Tor des Idschtihad geschlossen worden sei. Was die Faqihs sagten, wurde zur Scharia. Die Scharia wurde auf die Aussagen und Meinungen der Faqihs beschränkt. Jeder, der eine von der Meinung der Faqihs abweichende Ansicht vertrat, wurde als Neuerer bezeichnet. Seine Meinung galt als unannehmbar und seine Fatwa als unzuverlässig.
Was die weitere Verbreitung dieser Engstirnigkeit und dieses Fanatismus begünstigte, waren die von den Herrschern und den wohlhabenden Schichten gegründeten Madrasas sowie die Beschränkung des Lehrstoffs dieser Madrasas auf eine bestimmte Rechtsschule oder auf die Lehren einer bestimmten Rechtsschule. Dies wurde zu einem entscheidenden Grund dafür, sich diesen Rechtsschulen zuzuwenden und sich vom Idschtihad abzuwenden, damit die für sie eingerichteten Lebensgrundlagen erhalten blieben. Es wird berichtet, dass Abu Zurʿa seinen Lehrer Balkini fragte: „Sagen Sie mir bitte: Was ist der Grund dafür, dass Scheich Taqi ad-Din as-Subki sich des Idschtihad enthält? Er verfügt doch über alle Voraussetzungen und Mittel des Idschtihad!“ Balkini schwieg. Nach einiger Zeit sagte Abu Zurʿa: „Meiner Meinung nach ist der einzige Grund für seine Zurückhaltung die Existenz jener Stellen, die den Faqihs der vier Rechtsschulen vorbehalten sind. Wer über diese vier Rechtsschulen hinausgeht, wird keinerlei Stelle erhalten. Keiner von ihnen kann Richter werden, und ebenso werden die Menschen ihre Fatwas nicht annehmen, sondern sie als Neuerer bezeichnen.“ Als Balkini dies hörte, lächelte er leise und stimmte ihm zu.
Indem die muslimische Umma in einem solchen Geflecht des Taqlid, also der blinden Nachahmung, gefangen blieb, der Führung von Koran und Sunna beraubt wurde und die Behauptung hinnahm, das Tor des Idschtihad sei geschlossen, geriet sie in schwerste Bedrängnis und Verwirrung und kroch in dasselbe Loch des Warans, vor dem der Gesandte Allahs sie gewarnt hatte.
Das Ergebnis war, dass sich die muslimische Umma in zahlreiche Gruppen und Untergruppen spaltete. Manche stritten sogar darüber, ob die Heirat eines Mädchens aus der hanafitischen Rechtsschule mit einem Jungen aus der schafiitischen Rechtsschule zulässig sei. Einige sagen: Eine solche Ehe ist nicht zulässig, weil die Hanafiten sogar am Glauben der Schafiiten Zweifel hegen. Andere sagen: Sie ist zulässig. Denn wenn die Heirat mit einer jüdischen oder christlichen Frau zulässig ist, dann ist sie auch mit diesen zulässig [weil es nach den Schafiiten erlaubt ist zu sagen: „Wenn Allah will, bin ich gläubig.“].
Infolgedessen hat sich auch die Bidʿa weit verbreitet, während die ewige Tradition und Kultur des Islam allmählich verschwindet. Das intellektuelle Bemühen ist nahezu zum Erliegen gekommen, die Tätigkeiten des Nachdenkens und Forschens stagnieren, und die wissenschaftliche Freiheit und Eigenständigkeit gehen verloren. All diese Symptome haben zusammen die Eigenständigkeit der muslimischen Gemeinschaft geschwächt und sie ihrer produktiven Lebensführung beraubt. Sie haben ihre Entwicklung und ihren Fortschritt zum Stillstand gebracht. Diese Gelegenheit nutzten die in ihr eingedrungenen Feinde, um durch die vorhandenen Ritzen und Lücken in das eigentliche Wesen des Islam einzudringen.
So vergingen viele Jahre. Viele Jahrhunderte zogen vorüber. Es gehört zu Allahs immerwährender Gesetzmäßigkeit, dass Er von Zeit zu Zeit innerhalb dieser Umma Menschen entsendet, die ihre Religion neu darlegen und die Umma aus ihrem Schlaf aufwecken. Sie weisen ihr den Weg der Wahrheit und Gerechtigkeit. Doch diese Umma scheint erst dann aus ihrem Schlaf erwachen zu wollen, wenn sie in ihren früheren beklagenswerten Zustand oder in einen noch schlimmeren zurückgekehrt ist.
Schließlich kam die Zeit der Ausarbeitung des islamischen Rechts, durch das Allah das Leben der gesamten Menschheit geordnet und gestaltet und es zu ihrer Stütze im Diesseits und im Jenseits gemacht hat. Dennoch wurde diese Aufgabe derart herabgewürdigt, dass es dafür in der Geschichte kein Beispiel gibt. Sie wurde in eine tiefe Kluft hinabgestoßen. Über sie nachzudenken, zu forschen und sich um sie zu bemühen, wurde zu einer verstandes- und zeitvernichtenden Tätigkeit, die weder Allahs Religion irgendeinen Nutzen brachte noch zur Ordnung des weltlichen Lebens der Menschen beitrug.
Hier möchte ich beispielhaft ein Zitat aus einem von einem spätzeitlichen Faqīh verfassten Fiqh-Werk anführen: „Ibn ʿArafa definierte die Idschāra (Vermietung) als den Verkauf der Nutznießung unbeweglichen Eigentums – ausgenommen Schiffe und Tiere –, deren Gegenwert nicht aus einem daraus hervorgebrachten Ertrag erlangt werden kann und bei deren Teilung ein Teil daraus hervorgeht.“ Als einer seiner Schüler diese Definition hörte, erhob er den Einwand, dass das Wort „Teil“ ihrer Kürze widerspreche. Es bestehe keine Notwendigkeit, es zu erwähnen. Der betreffende Faqīh enthielt sich zwei Tage lang jeder Antwort. Dann gab er eine Antwort, die völlig belanglos war.“
Tatsächlich war die Ausarbeitung des islamischen Rechts auf ein derart niedriges Niveau gesunken. Die Gelehrten legten keinen Wert auf irgendetwas anderes als den ursprünglichen Wortlaut des Buches. Allenfalls lasen sie dessen Kommentare sowie die in diesen Kommentaren enthaltenen Informationen, Einwände und Spitzfindigkeiten und die darüber verfassten Abhandlungen. In eben dieser Lage fiel Europa eines Tages schließlich über den Orient her. Mit seinen aggressiven Klauen verwüstete es alles und zertrat alles unter seinen Füßen, bis es zu Staub zerfallen war. Als die Menschen im Orient eines Tages nach den Schlägen der Aggression aus ihrem Schlaf erwachten und sich nach rechts und links umsahen, stellten sie fest, dass sie weit hinter dem Leben der rasch voranschreitenden Welt zurückgeblieben waren. Die fortschreitende Karawane der Zivilisation zog weiter voran, während sie regungslos sitzen blieben. Sie sahen sich einer neuen Welt gegenüber: einer Welt, die vom Lobgesang auf das Leben erfüllt war und sich mit unaufhaltsamer Geschwindigkeit in Kraft und Produktivität vorwärtsbewegte. Dieser Anblick versetzte sie in Bestürzung. Eine Gruppe unter ihnen, die ihre Geschichte vergessen hatte, zu ungehorsamen Kindern ihrer Vorfahren geworden war und ihre eigene Religion und Tradition völlig aus den Augen verloren hatte, begann zu rufen: „O ihr Menschen des Orients! Seht, wie große Fortschritte Europa gemacht hat! Kommt, folgt seinen Fußspuren.“ Sie begannen, Europa bedenkenlos und blind nachzuahmen, ganz gleich, ob dies mit dem Īmān vereinbar oder Kufr war, ob es gut oder schlecht war. Diejenigen hingegen, die bis zum Hals in Trägheit und Engstirnigkeit versunken waren, nahmen eine negative Haltung ein. Häufig „Lā ḥaula wa-lā quwwata illā billāh“ und „Innā li-llāhi wa-innā ilaihi rādschiʿūn“ zu rezitieren, sich auf die Bewältigung des eigenen Lebens zu beschränken, selbstbezogen zu werden und sich in eine Ecke des Hauses zurückzuziehen – das wurde zu ihrer Vorgehensweise. Diese Vorgehensweise lieferte den arroganten Feinden des Islam einen weiteren Beweis dafür, dass die islamische Scharia nicht mit Fortschritt und Entwicklung Schritt halten könne und nicht zeitgemäß sei. Dann trat die unvermeidliche Folge ein. Das aggressive ausländische Recht wurde zur maßgeblichen und bestimmenden Kraft im Leben der Menschen des Orients, obwohl es ihrer Religion, Kultur und Tradition völlig widersprach. Sogar europäische Sitten und Lebensweisen begannen in Familien, auf Straßen, in Versammlungen, Schulen und Hochschulen sowie in den Zentren von Bildung und Kultur einzudringen. Darüber hinaus wurde die kulturelle Flut Europas in jedem Lebensbereich immer stärker und mächtiger. Infolgedessen war der Orient im Begriff, seine Religion und seine Tradition zu vergessen; die Verbindung zwischen seiner Vergangenheit und seiner Gegenwart drohte abzureißen. Doch es gehört zu Allahs immerwährender Gesetzmäßigkeit, dass die Erde niemals ohne Menschen bleibt, die Seine Religion aufrichten. Daher wurden die Aufrufer zur Erneuerung aktiv. Sie begannen, die von der westlichen Welt Getäuschten zu warnen: „Nehmt euch in Acht! Unterlasst die Propaganda für die westliche Zivilisation. Denn der moralische Niedergang der Menschen des Westens wird sie nicht von einem äußerst beklagenswerten Ausgang verschonen. Wenn sie ihre Natur nicht durch einen reinen Īmān bessern und ihren Charakter nicht nach dem höchsten und vortrefflichsten Vorbild sittlichen Charakters verändern, wird sich ihre Wissenschaft schon bald in eine verheerende Waffe verwandeln, die ihre prächtigen Städte in Feueröfen verwandelt, die sie verschlingen, verbrennen und zu Asche machen werden.“ So sprach Allah: „Hast du nicht gesehen, wie dein Herr mit den ʿĀd verfuhr, mit Iram, den Säulenreichen, wie ihresgleichen in den Ländern nicht erschaffen worden ist, und mit den Thamūd, die im Tal die Felsen aushöhlten, und mit dem Pharao, dem Besitzer der Pfähle, die im Land das Maß überschritten und darin viel Unheil stifteten? Da ließ dein Herr die Geißel der Strafe auf sie niedergehen. Dein Herr ist wahrlich auf der Lauer.“ (Sure 89, al-Fadschr: Verse 6–14)
Die Aufrufer zur Erneuerung begannen den häuslich Zurückgezogenen und Untätigen zuzurufen: „Haltet euch an den Qurʾān und die Sunna, die unfehlbaren Quellen des Wissens. Sucht eure Religion aus diesen beiden Quellen und verkündet dadurch auch den anderen die frohe Botschaft. Dann wird diese verirrt umherirrende Welt durch eure Hilfe den geraden und richtigen Weg finden, und diese unterdrückte Erde wird Frieden und Wohlstand erlangen.“ Allah sagt:
لَقَدْ كَانَ لَكُمْ فِي رَسُولِ اللَّهِ أَسْوَةٌ حَسَنَةٌ لِمَنْ كَانَ يَرْجُوا اللهَ وَالْيَوْمَ الْآخِرَ وَذَكَرَ اللَّهَ كَثِيران
„Im Gesandten Allahs habt ihr ein vortreffliches Vorbild – für jeden, der auf Allah und den Jüngsten Tag hofft und Allah häufig gedenkt.“ (Al-Ahzāb: Vers 21)
Durch Allahs unermessliche Barmherzigkeit haben einige rechtschaffene und edle Menschen diesem Ruf Folge geleistet. Sie haben diese Daʿwa mit aufrichtigem Herzen angenommen. Eine Gruppe junger Männer und Jugendlicher hat diese Daʿwa angenommen und ihr ihre wertvollsten Besitztümer und ihr Leben gewidmet.
Diese großartige Initiative hat in der Öffentlichkeit Neugier und Aufregung hervorgerufen. Inmitten ihrer übergroßen Hoffnung und Begeisterung fragten sie sich: Hat Allah nun etwa der Erde erlaubt, durch Sein Licht von Neuem zu erstrahlen? Hat Er etwa beschlossen, dass die Menschen nun ein reines und ungetrübtes Leben führen sollen, erfüllt von Īmān, Iḥsān, Gerechtigkeit und brüderlicher Verbundenheit? Die beiden folgenden Verse bezeugen dies doch:
هُوَ الَّذِي أَرْسَلَ رَسُولَهُ بِالْهُدَى وَدِينِ الحَقِّ لِيُظْهِرَهُ عَلَى الدِّينِ كُلِّهِ ، وَكَفَى بِاللَّهِ حَمِيدَات
„Er ist es, der Seinen Gesandten mit der Rechtleitung und der wahren Religion gesandt hat, damit Er sie über alle anderen Religionen und Wege siegreich sein lässt. Und Allah genügt als Zeuge.“ (Sure 48, al-Fatḥ, Vers 28)
سَنُرِيهِمْ آيَتِنَا فِي الْآفَاقِ وَفِي أَنْفُسِهِمْ حَتَّى يَتَبَيَّنَ لَهُم أَنَّهُ الْحَقِّ ، أَوَلَمْ يَكْفِ بِرَبِّكَ أَنَّهُ عَلَى كُلِّ شَيْءٍ عَمِيده
„Wir werden ihnen bald Unsere Zeichen an den Horizonten und in ihnen selbst zeigen, bis ihnen klar wird, dass dies die Wahrheit ist. Genügt es denn nicht, dass dein Herr Zeuge über alle Dinge ist?“ (Sure 41, Ḥā-Mīm as-Saǧda, Vers 59)
Erstes Kapitel: Ṭahāra (Erlangung der rituellen Reinheit)
Ṭahāra (Erlangung der rituellen Reinheit)
1. Die Verwendung von Wasser zur Erlangung der rituellen Reinheit und die verschiedenen Wasserarten
Erste Art: gewöhnliches Wasser
Die Bestimmung für gewöhnliches Wasser lautet: Dieses Wasser ist rein und reinigend. Zu den folgenden Wasserarten gehört gewöhnliches Wasser:
a. Regenwasser, Schmelzwasser und Schneewasser: Denn Allah, der Erhabene, hat gesagt:
وينزل عليكم مِنَ السَّمَاءِ مَاءً ليطهركم به .
„Er lässt Wasser vom Himmel auf euch herabregnen, damit Er euch dadurch reinigt.“ (Sure 8, al-Anfal: Vers 11)
Allah, der Erhabene, hat ferner gesagt:
وَانزَلْنَا مِنَ السَّمَاءِ مَاءً طَهُورًات
„Und Wir haben vom Himmel reines Wasser herabgesandt.“ (Sure 25, al-Furqan: Vers 48)
Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) überlieferte: Wenn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) im Gebet den Takbir sprach, schwieg er vor der Rezitation kurze Zeit. Eines Tages sagte ich: O Gesandter Allahs! Mögen mein Vater und meine Mutter für dich geopfert werden. Was ist der Grund für dein Schweigen zwischen dem Takbir und der Rezitation? Was sagst du in dieser Zeit? Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Ich sage:
اللهم باعد بيني وبين خطاياي كما باعدت بين المشرق والمغرب، اللهم تَقْنِي مِنْ عَطَايَايَ كَهَا ينقى الثوب الأبيض من الدنس، اللهم أَغْسِلْنِي مِن عَطَايَايَ بِالتَّلْمِ وَالْمَاءِ وَالْبَرْد.
„O Allah! Schaffe zwischen mir und meinen Sünden ebenso große Entfernung, wie Du zwischen Osten und Westen geschaffen hast. O Allah! Reinige mich von meinen Sünden, wie ein Kleidungsstück vom Schmutz gereinigt wird. O Allah! Wasche meine Sünden mit Schnee, Wasser und Hagel ab und vergib sie mir.“ – Überliefert von allen authentischen Hadith-Werken außer at-Tirmidhi.
b. Meerwasser: Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte: „Ein Mann fragte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): O Gesandter Allahs! Wir reisen auf dem Meer. Zu dieser Zeit haben wir nur wenig Wasser bei uns. Wenn wir damit die Gebetswaschung vollziehen, leiden wir unter Durst. Dürfen wir daher die Gebetswaschung mit Meerwasser vollziehen? Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Das Wasser des Meeres ist reinigend [Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) antwortete auf die Frage nicht einfach mit „Ja“, weil er zusammen mit der Rechtsbestimmung auch deren Begründung nennen wollte. Diese besteht in der reinigenden Eigenschaft des Wassers. Zugleich teilte er eine weitere Rechtsbestimmung mit, nach der nicht gefragt worden war: Die im Wasser verendeten Tiere sind halal. Auf diese Weise wurde seine Antwort inhaltlich vollständig, und zusätzlich wurde eine nicht erfragte Rechtsbestimmung mitgeteilt. Wenn diese Bestimmung benötigt wird, kann sie angewandt werden. Dies ist eine vortreffliche Eigenschaft einer Fatwa].
Und die im Meer verendeten Tiere (Fische) sind halal.“ Überliefert von den fünf authentischen Hadith-Werken. At-Tirmidhi sagte: „Dieser Hadith ist authentisch und gut. Ich fragte Muhammad ibn Isma’il al-Bukhari, wie dieser Hadith zu beurteilen sei. Er sagte: Authentisch.“
c. Zamzam-Wasser: Ali (Allahs Wohlgefallen auf ihm) überlieferte: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ließ einen Eimer Zamzam-Wasser bringen. Danach trank er etwas davon und vollzog mit dem Rest die Gebetswaschung.“
(Musnad Ahmad)
d. Verändertes Wasser: Wasser, das sich durch langes Stehen, durch das Aufbewahren in einer Zisterne oder einem Gefäß oder durch die Vermischung mit Stoffen wie Algen, Blättern von Bäumen und ähnlichen Dingen, die häufig mit dem Wasser in Berührung kommen, verändert, betrachten die Gelehrten ebenfalls als gewöhnliches Wasser.
Der Grundsatz in diesem Zusammenhang lautet: Wasser, das als gewöhnliches Wasser gilt und durch keine besondere Eigenschaft näher bestimmt wird, darf zur rituellen Reinigung verwendet werden und ist dafür gültig. Allah, der Erhabene, sagte:
فَلَمْ تَعِدُوا مَاءً فَتَيَموا
„Wenn ihr kein Wasser findet, dann vollzieht Tayammum.“ (Sure 5, al-Māʾida: Vers 6)
Die zweite Art: gebrauchtes Wasser
Dabei handelt es sich um Wasser, das von den Körperteilen dessen herabgetropft ist, der die Gebetswaschung oder die Ganzkörperwaschung vollzieht. Seine حكم ist, dass es ebenso wie gewöhnliches Wasser reinigend ist. So wie das ursprüngliche Wasser reinigend ist, ist auch dieses in gleicher Weise reinigend. Beide sind gleich. Es gibt keinen Beweis dafür, dass dieses Wasser vom reinigenden Wasser ausgenommen werden müsste. Dies wird zudem durch den von Rubaiʿ bint Muʿawwidh überlieferten Hadith bestätigt. Sie beschrieb die Gebetswaschung des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und sagte: „Dann strich er mit dem Wasser, das von seiner Gebetswaschung an seinen Händen geblieben war, über seinen Kopf.“ – Überliefert von Ahmad und Abū Dāwūd.
Die von Abū Dāwūd überlieferte Fassung lautet: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, strich mit dem übrig gebliebenen Wasser an seiner Hand über seinen Kopf.“
Von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird berichtet, dass er den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, auf einer Straße in Medina traf. Abū Huraira befand sich damals aufgrund eines Samenergusses im Zustand ritueller Unreinheit, also im Zustand des Junub. Daher entfernte er sich aus der Gegenwart des Gesandten Allahs, nahm ein Bad und kehrte anschließend zurück. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „O Abū Huraira, wo warst du?“ Er antwortete: „Ich war unrein. Ich wollte nicht in diesem Zustand mit dir zusammensitzen.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Subḥānallāh! Der Gläubige wird niemals unrein.“ – Überliefert in sämtlichen authentischen Hadith-Sammlungen.
Aus diesem Hadith geht hervor, dass gebrauchtes Wasser reinigend ist. Wenn ein Gläubiger nicht unrein wird, gibt es keinen Grund dafür, dass das Wasser allein dadurch, dass es seinen Körper berührt, seine reinigende Eigenschaft verliert. Bei dieser Berührung kommen höchstens eine reine Sache und eine andere reine Sache miteinander in Kontakt. Das schadet in keiner Weise. Ibn al-Mundhir sagte: Von ʿAlī, Ibn ʿUmar, Abū Umāma, ʿAtāʾ, al-Hasan, Makḥūl und an-Nakhaʿī wird überliefert, dass sie sagten: Wer vergisst, über seinen Kopf zu streichen, und danach bemerkt, dass sein Bart nass ist, für den genügt es, mit dem Wasser dieses Bartes über seinen Kopf zu streichen. Daraus geht hervor, dass sie gebrauchtes Wasser für reinigend hielten. Auch ich vertrete diese Ansicht. Es gibt eine Überlieferung, wonach dies die Lehrmeinung von Imam Mālik und Imam asch-Schāfiʿī ist. Ibn Hazm sagte, dies sei die Ansicht von Sufyān ath-Thaurī, Abū Thaur und sämtlichen Gelehrten der Zāhirīya.
Dritte Art: Wasser, dem sich eine reine Substanz beimischt, wie Seife, Safran, Mehl und Ähnliches, und von dem sich diese Stoffe gewöhnlich nicht vollständig trennen lassen. Die Regel dafür lautet: Solange es noch als gewöhnliches Wasser bezeichnet werden kann, bleibt es reinigend.
Wenn es jedoch nicht mehr als gewöhnliches Wasser bezeichnet werden kann, lautet die Regel dafür, dass es selbst rein ist, aber andere nicht zu reinigen vermag. Von Umm ʿAtiyya wird überliefert, dass sie sagte: „Der Gesandte (s.a.w.) kam nach dem Tod seiner Tochter Zaynab zu uns und sagte: ‚Wascht sie dreimal, oder fünfmal, oder noch öfter, wenn ihr es für angebracht haltet. Wascht sie mit Wasser und den Blättern des Lotosbaums. Verwendet bei der letzten Waschung Kampfer oder etwas daraus Hergestelltes. Wenn ihr mit der Waschung fertig seid, ruft mich.‘ Als wir mit der Waschung fertig waren, teilten wir es ihm mit. Er gab uns sein Untergewand und sagte: ‚Bedeckt sie damit.‘“ Dieser Hadith ist in allen anerkannten Hadith-Sammlungen überliefert.
Es ist nur erlaubt, einen Verstorbenen mit dem Wasser zu waschen, mit dem auch die rituelle Reinigung eines Lebenden erlaubt ist.
Aḥmad, an-Nasāʾī und Ibn Ḫuzayma überliefern den Hadith von Umm Hāniʾ: Der Gesandte (s.a.w.) und seine Ehefrau Maymūna (r.a.) wuschen sich aus demselben Gefäß. Es war ein Gefäß seiner Ehefrau zur Aufbewahrung von Lebensmitteln, in dem sich noch Spuren von Mehl befanden.
Es zeigt sich, dass in beiden Hadithen eine Beimischung zum Wasser vorhanden war. Diese Beimischung war jedoch nicht so stark, dass die Bezeichnung „Wasser“ dafür nicht mehr verwendet werden konnte.
Vierte Art: Wasser, dem sich eine unreine Substanz beimischt
Die Beimischung kann von zweierlei Art sein:
Erstens: Geschmack, Farbe und Geruch des Wassers verändern sich durch die Beimischung einer unreinen Substanz. Mit solchem Wasser ist die rituelle Reinigung nach allgemeinem Konsens nicht zulässig. Dies haben Ibn al-Munḏir und Ibn al-Mulaqqin gesagt.
Zweitens: Das Wasser bleibt in seinem natürlichen Zustand, und keine seiner drei genannten Eigenschaften verändert sich. Die Regel dafür lautet, dass dieses Wasser selbst rein ist und auch andere zu reinigen vermag, sei es wenig oder viel. Der Beleg dafür ist der von Abū Hurayra (r.a.) überlieferte Hadith: „Ein Beduine betrat die Moschee und urinierte darin. Die Leute eilten sofort auf ihn zu und waren im Begriff, über ihn herzufallen. Da sagte der Gesandte Allahs (s.a.w.): ‚Lasst ihn und gießt einen Eimer Wasser über seinen Urin. Ihr seid doch entsandt worden, um die Religion leicht darzulegen, und nicht, um sie erschwert darzulegen.‘“ Dieser Hadith wurde von allen Hadith-Werken außer Muslim überliefert.
Dies wird auch durch den Hadith von Abū Saʿīd al-Chudrī – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm – belegt. Er berichtet: Man fragte: „O Gesandter Allahs! Dürfen wir die Gebetswaschung mit dem Wasser des Brunnens von Budāʿa vollziehen? [Budāʿa ist ein Brunnen in Medina. Abū Dāwūd sagte: Ich hörte Qutaiba ibn Saʿīd sagen: Ich fragte den Verantwortlichen für den Brunnen von Budāʿa nach seiner Tiefe. Er sagte: Wenn er am meisten Wasser führt, reicht es bis zum Unterbauch. Ich fragte: Und wenn der Wasserstand sinkt? Er sagte: Bis unter den Körperteil, der bedeckt werden muss. Abū Dāwūd sagte: Ich maß den Brunnen von Budāʿa mit meinem Umhang. Ich legte ihn der Länge nach darüber und maß anschließend; seine Breite betrug sechs Ellen. Ich fragte den Mann, der mir das Gartentor geöffnet und mich hineingelassen hatte: Wurde an diesem Brunnen gegenüber seinem früheren Zustand etwas verändert? Er sagte: Nein. Ich sah, dass sich die Farbe des Wassers in diesem Brunnen verändert hatte].“
Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – sagte: „Wasser ist reinigend; nichts macht es unrein.“ Diesen Hadith überlieferten Ahmad, asch-Schāfiʿī, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī und at-Tirmidhī. At-Tirmidhī bezeichnete ihn als guten Hadith, und Ahmad erklärte ihn für authentisch. Auch Yaḥyā ibn Maʿīn und Abū Muḥammad ibn Ḥazm sagten, dass er authentisch sei.
Ibn ʿAbbās, Abū Huraira, al-Ḥasan al-Baṣrī, Ibn al-Musayyab, ʿIkrima, Ibn Abī Lailā, ath-Thaurī, Dāwūd az-Zāhirī, an-Nāʾī und Mālik sowie andere vertraten diese Ansicht. al-Ghazālī sagte: „Meiner Ansicht nach wäre es besser, wenn die schāfiʿitische Rechtsschule hinsichtlich des Wassers der Rechtsschule Māliks entspräche.“
„Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – sagte: Wenn das Wasser die Menge von zwei Qulla erreicht, kann es keine Unreinheit beseitigen.“ Dieser von Ibn ʿUmar – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm – in den fünf Hadith-Sammlungen überlieferte Hadith ist sowohl hinsichtlich der Überliefererkette als auch des Wortlauts schwach. (Eine große Wasserkruke wird Qulla genannt – der Übersetzer.)
Ibn ʿAbd al-Barr sagte in der Einleitung: Der Hadith über die zwei Qulla, dem Imām asch-Schāfiʿī folgte, ist sowohl hinsichtlich der Argumentation schwach als auch hinsichtlich der Überliefererkette nicht beweiskräftig.
Fünfte Art: Rest- oder übrig gebliebenes Wasser
Das Wasser, das nach dem Trinken einer Person im Gefäß zurückbleibt, ist Restwasser. Das Restwasser ist von mehreren Arten:
a. Der menschliche Trinkrest: Er ist rein – unabhängig davon, ob er von einem Muslim oder einem Nichtmuslim stammt, von jemandem, der durch Samenerguss rituell unrein geworden ist, oder von einer menstruierenden Frau. Wenn Allah jedoch sagt: „Die Götzendiener sind wahrlich unrein“ (Sure 9, at-Tauba, Vers 28), ist damit moralische und geistige Unreinheit gemeint. Diese moralische und geistige Unreinheit entsteht aufgrund des falschen Glaubens der Götzendiener und weil sie sich nicht vor Unreinheit und Schmutz schützen. Gemeint ist nicht, dass ihre Körper oder Gegenstände an sich unrein wären. Sie verkehrten vielmehr mit den Muslimen, und ihre Gesandten und Delegationen kamen zum Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –, ja, sie betraten sogar die Prophetenmoschee. Er ordnete niemals an, etwas abzuwaschen, nur weil es mit ihren Körpern in Berührung gekommen war.
„ʿĀ’ischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: Während ich menstruierte, trank ich aus verschiedenen Gefäßen und reichte sie anschließend dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Er trank genau an der Stelle daraus, an der ich meinen Mund angesetzt hatte.“ – Muslim.
b. Die Überreste halal geschlachteter Tiere: Sie sind rein. Denn der Speichel dieser Tiere entsteht aus reinem Fleisch. Daher sind auch ihre Überreste rein. Abū Bakr ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich darin einig, dass es erlaubt ist, das Wasser zu trinken, das von einem Tier übrig bleibt, dessen Fleisch halal ist. Es ist auch zulässig, damit die Gebetswaschung zu vollziehen.
c. Die Überreste von Eseln, Maultieren, Raubtieren und Greifvögeln: Sie sind rein. „Ǧābir, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überlieferte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wurde gefragt: Können wir mit dem Wasser, das ein Esel übrig lässt, die Gebetswaschung vollziehen? Er sagte: Ja. Darüber hinaus ist es erlaubt, die Gebetswaschung mit den Überresten sämtlicher Raubtiere zu vollziehen.“ (asch-Schāfiʿī, ad-Dāraqutnī und al-Baihaqī.) Dieser Hadith hat zahlreiche Überlieferungswege, die ihn in ihrer Gesamtheit stärken.
„Ibn ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Einmal brach der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nachts zu einer Reise auf. Mit seiner Gruppe kam er zu einem Mann, der vor seinem Wasserbecken saß. ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Hat ein Raubtier nachts aus deinem Becken Wasser geleckt und getrunken? Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte sofort zu dem Mann: O Besitzer des Wasserbeckens, sag es ihm nicht. Er ist ein überaus penibler Mensch. Wenn das Raubtier etwas getrunken hat, befindet es sich in seinem Bauch; und was übrig bleibt, ist für uns trinkbar und reinigend.“ – Ad-Dāraqutnī.
„Von Yaḥyā ibn Saʿīd wird überliefert: ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, brach mit einer Karawane zu einer Reise auf. In dieser Karawane befand sich auch ʿAmr ibn al-ʿĀṣ. Als die Karawane an einen Brunnen gelangte, sagte ʿAmr ibn al-ʿĀṣ: O Besitzer des Brunnens, kommen Raubtiere zu deinem Brunnen? ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte sofort: Erwähne diese Angelegenheit nicht. Denn auch wir gehen zu den Raubtieren, und sie kommen zu uns.“ – Muwaṭṭaʾ Mālik.
d. Die Überreste von Katzen: Auch sie sind rein. Denn Kabsha bint Kaʿb, die im Haushalt von Abū Qatāda lebte, sagte: „Abū Qatāda kam zu mir. Ich goss ihm Wasser ein. In diesem Augenblick kam eine Katze, um Wasser zu trinken. Abū Qatāda schob ihr das Wassergefäß hin, und die Katze trank daraus. Kabsha sagte: Abū Qatāda bemerkte, dass ich sie ansah. Er sagte: Meine Nichte, wunderst du dich? Ich sagte: Ja. Da sagte er: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Die Überreste einer Katze sind nicht unrein. Die Katze streift ständig unter euch umher.“ (Überliefert in den fünf authentischen Hadith-Sammlungen. At-Tirmidhī sagte: Dies ist ein authentischer und guter Hadith; al-Buchārī und andere erklärten ihn ebenfalls für authentisch.)
e. Die Überreste von Hunden und Schweinen: Sie sind unrein, und es ist verpflichtend, sich von ihnen fernzuhalten. Der Grund für die Unreinheit der Überreste eines Hundes ist, dass von Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, bei al-Buchārī und Muslim überliefert wurde: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn ein Hund aus einem eurer Gefäße trinkt, muss dieses Gefäß siebenmal gewaschen werden.“
„Bei Aḥmad und Muslim heißt es außerdem, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn ein Hund eines eurer Gefäße ableckt, wird es rein, wenn ihr es siebenmal wascht. Beim ersten Mal muss es mit Erde eingerieben und gewaschen werden.“
Die Überreste eines Schweins sind wegen der Unreinheit und Widerwärtigkeit des Schweins unrein.
2. Unreinheit und die Mittel, Reinheit von der Unreinheit zu erlangen
Nadschāsa oder Unreinheit bezeichnet den Schmutz oder die Verunreinigung, von der sich jeder Muslim zu reinigen verpflichtet ist und die unbedingt abgewaschen und entfernt werden muss, wenn irgendein Teil davon seinen Körper oder seine Kleidung berührt. Allah, der Erhabene, hat gesagt:
وَثِيَابَكَ نطير
„Reinige deine Kleidung.“ (Sure 74, al-Muddaththir, Vers 4)
Allah, der Erhabene, hat ferner gesagt:
إن اللهَ يُحِبُّ التوابين ويُحِبُّ المتطهرين
„Wahrlich, Allah liebt die Reumütigen und liebt diejenigen, die sich reinigen.“ (Sure 2, al-Baqara, Vers 222)
Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:
الطَّمَورُ شَطْرُ الْإِيان
„Reinheit ist ein Teil des Glaubens.“
Hierzu gibt es noch viele weitere Ausführungen, die ich im Folgenden anführe:
– Arten der Unreinheit: [ Unreinheit ist von zweierlei Art: Erstens eine, die mit den Sinnen wahrgenommen werden kann, wie Urin, Kot und Blut. Zweitens eine, die mit den Sinnen nicht wahrgenommen werden kann, wie die durch Samenerguss verursachte Unreinheit. ]
1. Verendete Tiere:
Verendete Tiere sind solche, die eines natürlichen Todes sterben, also ohne Schlachtung [ damit ist die islamisch vorgeschriebene Schlachtung gemeint ]. Auch ein Tier, von dem zu Lebzeiten ein Körperteil abgeschnitten wird, fällt unter diese Kategorie. Abū Wāqid al-Laythī sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Das Körperteil eines Vierbeiners, das zu dessen Lebzeiten abgeschnitten wird, gilt als Aas.“ (Überliefert von Abū Dāwūd und at-Tirmidhī.) At-Tirmidhī stufte ihn als guten Hadith ein und sagte: Die Gelehrten handeln nach diesem Hadith.
Obwohl sie unter verendete Tiere fallen, sind die folgenden nicht unrein:
a. Verendete Fische und Heuschrecken:
Diese sind rein. Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Zwei verendete Tiere und zwei Arten von Blut sind uns erlaubt worden. Die beiden verendeten Tiere sind Fische und Heuschrecken. Und die beiden Arten von Blut sind Leber und Milz.“ (Überliefert von Ahmad, asch-Schāfiʿī, Ibn Mādscha, al-Baihaqī und ad-Dāraqutnī.) Der Hadith ist schwach, doch nach Imam Ahmad ist er mauqūf, aber authentisch. (Ein Hadith, dessen Überlieferungskette bei einem Gefährten endet und nicht bis zum Gesandten Allahs reicht, wird mauqūf genannt.) Auch Abū Zurʿa und Abū Hātim bezeichneten ihn als mauqūf und authentisch. Ein solcher Hadith gehört zur Kategorie der marfūʿ-Hadithe (deren Überlieferungskette bis zum Gesandten Allahs reicht). Wenn manche Gefährten sagen: „Dies ist uns erlaubt worden“ oder „Dies ist uns verboten worden“, so ist dies genau gleichbedeutend mit der Aussage: „Uns wurde befohlen, diese bestimmte Handlung zu tun, und uns wurde verboten, jene bestimmte Handlung zu tun.“
Bereits zuvor wurde die Aussage des Gesandten Allahs über das Meer angeführt: „Das Meer ist reinigend, sein Wasser ist rein, und sein verendetes Tier ist erlaubt.“
b. Verendete Tiere von Lebewesen, die kein fließendes Blut besitzen, wie etwa Ameisen, Bienen und dergleichen. Diese sind rein. Wenn sie in etwas hineinfallen und darin sterben, wird jenes nicht unrein. Ibn al-Mundhir sagte: Außer Imam asch-Schāfiʿī ist mir niemand bekannt, der hinsichtlich der Reinheit dessen, worin diese verendeten Tiere fallen, anderer Meinung gewesen wäre. Die bekannte Ansicht in seiner Rechtsschule ist, dass es unrein wird; wenn sie jedoch in eine Flüssigkeit fallen, bleibt diese so lange rein, wie sie dadurch nicht verändert wird.
c. Die Knochen, Hörner, Krallen, Haare, Federn, Häute und alles Vergleichbare von verendeten Tieren sind rein. Der ursprüngliche Zustand all dieser Dinge ist Reinheit. Es gibt keinen Beleg dafür, dass sie unrein sind. Über die Knochen verendeter Tiere wie Elefanten und anderer Tiere sagte er: Ich habe viele der früheren Gelehrten gesehen, wie sie sich mit einem Kamm daraus die Haare kämmten und es als Öl verwendeten. Sie sahen darin keinen Anlass zu Bedenken. (Überliefert von al-Buchārī.)
Von Ibn ʿAbbās (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) wird überliefert, dass er sagte: „Maimūnas freigelassener Sklavin war eine Ziege als Almosen gegeben worden. Später verendete diese Ziege. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ging an ihnen vorbei. Er sagte: Warum habt ihr nicht ihre Haut genommen, sie gegerbt und verwendet? Sie sagten: Sie ist doch verendet. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Das verendete Tier ist nur zum Essen verboten.“ (Überliefert in allen Hadith-Sammlungen außer bei Ibn Mādscha.)
Ibn Mādscha überlieferte diesen Hadith von Maimūna. Bei al-Buchārī und an-Nasāʾī wird das Gerben der Haut nicht erwähnt. Von Ibn ʿAbbās wird überliefert, dass er den 145. Vers der Sure al-Anʿām rezitierte und sagte: Verboten wurde davon nur das, was gegessen wird, nämlich das Fleisch. Die Haut, was aus der Haut gewonnen wird, die Zähne, die Hände, die Haare und die Wolle – all dies ist erlaubt. (Überliefert von Ibn al-Mundhir und Ibn Abī Hātim.) (Sure 6, Vers 143)
Milch und die geronnene Milch, die aus dem Magen eines verendeten Ziegenkitzes austritt, sind rein. Als die Gefährten den Irak eroberten, aßen sie den von den dortigen Feueranbetern hergestellten Käse. Dieser wurde aus der geronnenen Milch aus dem Magen eines verendeten Ziegenkitzes hergestellt. Oder ihre geschlachteten Tiere wurden als verendete Tiere betrachtet. Von Salmān al-Fārisī (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) wird überliefert, dass er nach Käse, Ghee und Kleidung aus Tierhaaren gefragt wurde. Er sagte: Was Allah in Seinem Buch erlaubt hat, ist erlaubt, und was Er in Seinem Buch verboten hat, ist verboten. Bei den Dingen, über die Er geschwiegen hat, hat Er Nachsicht gewährt. Als Salmān in Madāʾin der Statthalter von Umar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) war, wurde er in Wirklichkeit hauptsächlich nach dem Käse der Feueranbeter gefragt.
2. Blut:
Ob es nun fließendes Blut ist – wie das Blut, das aus einem geschlachteten Tier fließt – oder Menstruationsblut. Eine sehr geringe Menge davon wird jedoch verziehen. Zu den in dem oben erwähnten Vers genannten Worten „oder fließendes Blut“ sagte Ibn Dschuraidsch: Damit ist Blut gemeint, das zum Fließen gebracht wird. Gegen das Blut, das in den Adern eines verendeten Tieres zurückbleibt, ist hingegen nichts einzuwenden. Überliefert von Ibn al-Mundhir.
Über Blut wird von Abū Midschlās überliefert, dass er gefragt wurde: Wie ist es, wenn sich Blut an der Schlachtstelle einer Ziege befindet oder oben auf dem Kochtopf sichtbar wird? Er antwortete: Daran ist nichts auszusetzen. Verboten ist nur fließendes Blut. Überliefert von ʿAbd ibn Humayd und Abū asch-Schaich.
ʿĀʾischa, Allahs Wohlgefallen sei mit ihr, sagte: Wenn auf der Oberfläche des Kochtopfes Blutspuren sichtbar waren, aßen wir dennoch das Fleisch. Und al-Hasan sagte: Die Muslime pflegten zu beten, obwohl ihre Wunden bluteten. – al-Buchārī.
Es ist authentisch überliefert, dass ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, betete, während Blut aus seiner Wunde herabfloss. Der Hadith-Gelehrte Ibn Hadschar sagte in Fath al-Bārī: Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, hielt es nicht für bedenklich, wenn beim Gebet ein oder zwei Blutstropfen herabtropften. Das Blut von Insekten sowie das aus einem Furunkel austretende Blut ist jedoch aufgrund dieser Aussagen der Gefährten verziehen. Als Abū Midschlās über Eiter am Körper und an der Kleidung befragt wurde, sagte er: Eiter ist nichts, was zu beanstanden wäre. Allah hat Blut erwähnt, aber Eiter nicht erwähnt. Ibn Taymiyya sagte: Wenn Eiter, blutiger Eiter oder unblutiger Eiter auf die Kleidung gelangt, muss die Kleidung gewaschen werden. Er sagte jedoch auch: Es gibt keinen Beweis dafür, dass diese Dinge unrein sind. Dennoch sollte man sich nach Kräften von ihnen fernhalten.
3. Schweinefleisch:
Allah, der Erhabene, sagte:
قُلْ لَّا أَجِلٌ فِي مَا أُوحِيَ إِلَى مُحَرَّمًا عَلَى طَاعِي يُطْعَمَهُ إِلَّا أَن يَكُونَ مَيْتَةً أَوْ دَمَا تَسْفُومًا أَوْ لَهُم خِنْزِير فَإِنَّهُ رِجْسٌ .
„Sprich: In dem, was mir als Offenbarung eingegeben wurde, finde ich nichts, was einem Essenden zu essen verboten wäre, außer Aas, vergossenem Blut oder Schweinefleisch – denn es ist unrein.“ (Sure 6, al-Anʿām, Vers 145)
Das heißt, alle drei genannten Dinge sind unrein und werden von Menschen mit gesundem Verstand nicht gemocht.
Nach der maßgeblichen Ansicht der Gelehrten ist es erlaubt, mit Schweineborsten zu nähen.
4–6. Erbrochenes, Urin und Kot des Menschen:
Die Unreinheit dieser Dinge ist unbestritten. Eine geringe Menge Erbrochenes wird jedoch verziehen. Bei einem Kind, das noch nicht begonnen hat, feste Nahrung zu sich zu nehmen, genügt es, Wasser auf seinen Urin zu sprenkeln. Umm Qais (möge Allah mit ihr zufrieden sein) berichtet: Sie kam mit ihrem kleinen Sohn, der noch nicht für feste Nahrung geeignet war, zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm). Ihr Sohn urinierte in den Schoß des Gesandten Allahs. Dieser ließ Wasser bringen und sprenkelte reichlich davon auf sein Gewand, ohne es zu waschen. – Überliefert von al-Buchari und Muslim.
Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Auf den Urin eines Jungen muss Wasser gesprenkelt werden, der Urin eines Mädchens aber muss gewaschen werden. Qatada sagte: Diese Regel gilt, solange sie keine feste Nahrung zu sich nehmen. Sobald sie feste Nahrung essen, muss der Urin beider gewaschen werden. – Überliefert von Ahmad, Abu Dawud und Ibn Madscha. Der Wortlaut des hier behandelten Hadiths ist von Ahmad überliefert.
Hafiz Ibn Hadschar sagte in Fath al-Bari: Die Überlieferungskette dieses Hadiths ist authentisch. Das Besprenkeln mit Wasser genügt, solange das Kind ausschließlich Milch zu sich nimmt. Sobald es zur Ernährung andere Nahrung zu essen beginnt, ist das Waschen nach übereinstimmender Auffassung verpflichtend. Der Grund dafür, dass das bloße Besprenkeln mit Wasser erlaubt wurde, liegt vermutlich in der großen Verbundenheit der Menschen mit ihren kleinen Kindern und darin, dass sie diese häufig auf dem Arm tragen. Dadurch kommt es oft vor, dass sie in den Schoß urinieren, und das wiederholte Waschen der Kleidung ist sehr beschwerlich. Mit dieser Erlaubnis wurde daher die Erschwernis erleichtert.
7. Wadi
Wadi ist eine Art weißer, dickflüssiger Ausfluss, der nach dem Urinieren austritt. Nach übereinstimmender Auffassung ist er unrein. Aischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein) sagte: Wadi tritt nach dem Urinieren aus. Wer dies feststellt, soll seine Geschlechtsteile waschen und die Gebetswaschung vollziehen. Eine Ganzkörperwaschung ist nicht erforderlich. Überliefert von Ibn al-Mundhir. Ibn Abbas (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: Wenn Mani (Samenflüssigkeit) austritt, muss man die Ganzkörperwaschung vollziehen. Wenn Madi oder Wadi austritt, muss man die Gebetswaschung vollziehen und sich vollständig reinigen. Überliefert von Aschram und al-Baihaqi. Der Wortlaut bei al-Baihaqi lautet: Über Wadi und Madi sagte er: Wascht eure Geschlechtsteile und vollzieht die Gebetswaschung wie zur Verrichtung des Gebets.
8. Madhy
Eine weißliche, zähflüssige Flüssigkeit, die austritt, wenn man an Geschlechtsverkehr denkt oder wenn Mann und Frau miteinander verkehren und sich zärtlich liebkosen. Man bemerkt möglicherweise nicht, dass sie austritt. Sie tritt sowohl aus den Geschlechtsorganen von Frauen als auch von Männern aus, bei Frauen jedoch häufiger. Nach übereinstimmender Auffassung ist sie unrein. Wenn sie den Körper berührt, muss der Körper gewaschen werden; gelangt sie auf die Kleidung, genügt es, Wasser darauf zu sprengen. Denn es handelt sich um eine Unreinheit, deren Vermeidung schwierig ist, da sie die Kleidung unverheirateter junger Männer und Frauen sehr häufig befleckt. Daher ist eine Erleichterung in diesem Fall noch eher angebracht als bei dem Urin eines männlichen Säuglings. ʿAlī, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Bei mir trat sehr häufig Madhy aus. Ich beauftragte jemanden, den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nach dem Grund zu fragen. Ich tat es nicht selbst, weil seine Tochter anwesend war. Als der Mann fragte, antwortete der Gesandte Allahs: Wasche deinen Penis und verrichte die Gebetswaschung.“ – Überliefert bei al-Buchārī und anderen Werken.
Sahl ibn Ḥunaiʿf, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Wegen des Madhy litt ich sehr und nahm deshalb häufig die Ganzkörperwaschung vor. Ich teilte dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die Angelegenheit mit. Er sagte: Für dich genügt es, die Gebetswaschung vorzunehmen. Ich fragte: O Gesandter Allahs, was soll ich gegen den Madhy tun, der auf meine Kleidung gelangt? Er sagte: Es genügt, an der Stelle deiner Kleidung, von der du annimmst, dass er sie berührt hat, eine Handvoll Wasser zu sprengen.“ Überliefert von Abū Dāwūd, Ibn Māǧah und at-Tirmiḏī. At-Tirmiḏī erklärte ihn für ḥasan und ṣaḥīḥ.
Auch Aṣram, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überlieferte diesen Hadith. Seine Version lautet: „Wegen des Madhy war ich sehr bedrängt. Daher kam ich zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und berichtete ihm davon. Er sagte: Nimm eine Handvoll Wasser und sprenge sie darauf; das genügt dir.“
9. Mani (Samenflüssigkeit)
Einige Gelehrte erklärten die Samenflüssigkeit für unrein. Dem Augenschein nach ist sie jedoch rein. Es ist jedoch mustaḥabb, sie im feuchten Zustand abzuwaschen und sie im trockenen Zustand durch Reiben oder Abkratzen zu entfernen. ʿĀʾiša, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: „Ich pflegte die eingetrocknete Samenflüssigkeit vom Gewand des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, abzukratzen und die feuchte Samenflüssigkeit abzuwaschen.“ – Überliefert von ad-Dāraquṭnī, al-Bazzār und Abū ʿAwānah.
Ibn ʿAbbās, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wurde nach der Samenflüssigkeit gefragt, die auf die Kleidung gelangt. Er antwortete: Sie ist wie Schleim und Speichel. Es genügt, sie mit einem Schilfrohr oder Iḏḫir-Gras abzuwischen.“ – Überliefert von ad-Dāraquṭnī, al-Baihaqī und aṭ-Ṭaḥāwī. Es besteht Uneinigkeit darüber, ob dieser Hadith marfūʿ oder mauqūf ist.
10. Urin und Kot von Tieren, deren Fleisch zu essen nicht erlaubt ist
Beide sind unrein. Ibn Masʿūd, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ging zur Latrine. Danach befahl er mir, ihm drei Steine zu bringen. Ich fand zwei Steine und suchte nach einem dritten, konnte aber keinen finden. Ich fand ein Stück getrockneten Dung und brachte es ihm. Er nahm die beiden Steine und warf den Dung weg. Er sagte: ‚Das ist unrein.‘“ – Überliefert von al-Buchārī und Ibn Chuzayma.
In einigen Überlieferungen wird hinzugefügt: „Das ist unrein. Es handelt sich um den Dung eines Esels.“ Eine geringe Menge davon wird von der Einstufung als unrein ausgenommen, weil es schwierig ist, sich vollständig davor zu schützen.
Al-Walīd ibn Muslim sagte: Ich fragte al-Auzāʿī, wie es mit dem Urin solcher vierbeinigen Tiere sei, deren Fleisch nicht gegessen werden darf, wie Maultieren, Eseln und Pferden. Er antwortete: Die Muslime wurden während ihrer Kriegszüge durch deren Urin verunreinigt.
Sie wuschen ihn jedoch nicht von ihren Körpern ab. Das Urinieren und der Kot solcher Tiere, deren Fleisch halal ist, werden von Imam Mālik, Ahmad und einem Teil der schafiitischen Rechtsschule als rein angesehen. Ibn Taymiyya sagte: Kein Gefährte erklärte dies für unrein; vielmehr ist die Einstufung als unrein eine Neuerung, die keiner der Gefährten vertreten hat. Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Eine Gruppe von Angehörigen der Stämme ʿUkl oder ʿUraina kam nach Medina und erkrankte an einer lang andauernden Bauchkrankheit. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, befahl ihnen, den Urin und die Milch säugender Kamelstuten zu trinken.“ – Überliefert von Ahmad, al-Buchārī und Muslim.
Dieser Hadith belegt die Reinheit von Kamelurin. Andere halal Tiere außer dem Kamel sind ebenso zu beurteilen. Ibn al-Mundhir sagte: Diejenigen, die behaupten, dies sei ausschließlich für ʿUraina oder ʿUkl bestimmt gewesen, liegen falsch. Denn eine Besonderheit kann ohne Beweis nicht anerkannt werden. Er sagte: Dass Gelehrte früher und in jüngerer Zeit in ihren Märkten Ziegen- und Schafsmist verkauften und Kamelurin als Arznei verwendeten, ohne dagegen Einwände zu erheben, belegt, dass diese Dinge rein sind. asch-Schaukānī sagte: Der Kot und Urin jedes halal Tieres sind äußerlich rein, denn ihr ursprünglicher Zustand ist Reinheit. Unreinheit ist in der Scharia eine Bestimmung, die etwas aus seinem ursprünglichen Zustand der Reinheit in einen anderen Zustand überführt.
Daher ist die Aussage derjenigen, die eine solche Veränderung behaupten, ohne dafür einen geeigneten Beweis vorzulegen, nicht annehmbar. Von denjenigen, die dies für unrein erklären, haben wir keinen Beweis für diese Aussage gefunden.
11. Mistfressende Tiere
Es wurde verboten, auf mistfressenden Tieren zu reiten sowie ihr Fleisch und ihre Milch zu verzehren. Von Ibn ʿAbbās, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot, die Milch eines mistfressenden Tieres zu trinken.“ Dies wird von den fünf übrigen der sechs kanonischen Hadith-Werke – mit Ausnahme von Ibn Māǧa – überliefert. at-Tirmidhī erklärte ihn für sahih. In einer anderen Überlieferung heißt es: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot auch, auf mistfressenden Tieren zu reiten.“ – Überliefert von Abū Dāwūd. In einem von ʿAmr ibn Schuʿaib überlieferten Hadith verbot der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, das Fleisch von Hauseseln zu essen sowie auf mistfressenden Tieren zu reiten und ihr Fleisch zu verzehren.“ – Überliefert von Ahmad, an-Nasāʾī und Abū Dāwūd.
Mit dem Ausdruck „mistfressende Tiere“ sind gewöhnlich unter Kamelen, Rindern, Schafen, Enten, Hühnern und ähnlichen Tieren diejenigen gemeint, die Mist fressen und deren Geruch sich deshalb verändert. Werden sie eine Zeit lang eingesperrt, vom Mistfressen abgehalten und mit reiner Nahrung gefüttert, sodass ihr Fleisch wieder rein wird und sie nicht mehr als mistfressende Tiere bezeichnet werden, so werden sie halal.
Denn der Grund für die Veränderung war zugleich der Grund für das Verbot. Sobald dieser Grund beseitigt ist, besteht das Verbot nicht mehr.
12. Wein
Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist Wein unrein. Denn Allah hat gesagt:
إِنَّا العمر وَالْمَيْسِرُ والأَنْصَابُ وَالْأَزْلَامُ رِجْسٌ مِنْ عَمَلِ الشَّيْطَي .
„Wein, Glücksspiel, Götzenbilder und Lospfeile – all das ist abscheulich und unrein und gehört zum Werk Satans.“ (Sure 5, al-Māʾida, Vers 90)
Eine Gruppe von Gelehrten urteilte, dass Wein rein sei. Ihrer Ansicht nach bedeutet das Wort „abscheulich“ eine moralische Abscheulichkeit. Die Bezeichnung „abscheulich“ bezieht sich dabei auf den Wein. Die anderen in diesem Vers erwähnten Dinge werden in Wirklichkeit keineswegs als materiell unrein bezeichnet. Allah, der Erhabene, hat an anderer Stelle gesagt: „Meidet die unreinen Götzen.“ Offensichtlich sind die Götzen moralisch unrein. Niemand wird durch ihre Berührung unrein. Auch die Erklärung im Vers, dass dies ein Werk Satans sei, das Feindschaft und Hass unter den Menschen hervorruft und sie vom Gebet und vom Gedenken Allahs abhält, beweist, dass „abscheulich“ moralisch abscheulich und unrein bedeutet. Im Werk Subul as-Salām heißt es:
Tatsächlich sind alle Dinge und Gegenstände grundsätzlich rein. Nur weil etwas verboten ist, muss es nicht zwangsläufig unrein sein. So ist Cannabis verboten, aber rein. Alles Unreine ist notwendigerweise verboten; doch nicht alles Verbotene ist unrein. Denn die rechtliche Einstufung eines Gegenstands als unrein bedeutet, dass man ihn unter allen Umständen nicht berühren darf. Etwas als unrein zu bezeichnen, kommt daher einer Erklärung gleich, dass es verboten ist. Etwas als verboten zu erklären, bedeutet jedoch nicht zugleich, es als unrein zu erklären. Für Männer sind das Tragen von Gold und Seide verboten, obwohl beide nach allgemeinem Konsens rein sind. Daher beweisen die Verse und Hadithe, die Wein für verboten erklären, nicht, dass er unrein ist. Dafür wäre ein anderer Beleg erforderlich. Andernfalls bleibt er gemäß dem allgemeinen Konsensgrundsatz, dass Dinge grundsätzlich rein sind, rein. Wer das Gegenteil behauptet, muss für seine Behauptung einen Beweis vorlegen.
13. Der Hund
Der Hund ist unrein. Wenn ein Hund etwas mit seiner Zunge leckt, muss es siebenmal gewaschen werden. Beim ersten Mal muss es mit Erde gewaschen werden.
„Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil seien auf ihm, sagte: Wenn ein Hund eines eurer Gefäße leckt, muss es siebenmal gewaschen werden, davon beim ersten Mal mit Erde.“ – Muslim, Ahmad, Abu Dawud und al-Bayhaqi. Beim ersten Waschen mit Erde bedeutet, dass man es mit einer Mischung aus Erde und Wasser waschen muss. Wenn ein Gefäß, in dem sich feste Nahrung befindet, geleckt wird, müssen die beleckte Nahrung und die Nahrung in ihrer Umgebung weggeworfen werden. Der übrige Teil bleibt in seinem vorherigen reinen Zustand und darf verwendet werden. Das Fell des Hundes ist jedoch rein, da es keinen Beweis für dessen Unreinheit gibt.
Die Art und Weise, den Körper und die Kleidung zu reinigen
Wenn der Körper oder die Kleidung von Unreinheit betroffen ist und diese sichtbar ist, etwa Blut, muss sie mit Wasser gewaschen werden, bis sie entfernt ist. Wenn nach dem Waschen noch Spuren zurückbleiben, deren Entfernung schwierig ist, sind diese verziehen. Wenn sie jedoch nicht sichtbar ist, etwa Urin, genügt das Waschen; selbst wenn nur einmal gewaschen wird, ist dies ausreichend. Asma, die Tochter Abu Bakrs, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: Eine Frau kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil seien auf ihm, und sagte: „Was soll eine von uns tun, wenn Menstruationsblut auf ihre Kleidung gelangt?“ Der Gesandte, Allahs Segen und Heil seien auf ihm, sagte: „Sie soll es mit ihrem Finger abkratzen und abreiben, danach mit Wasser waschen und anschließend darin beten.“ – al-Buchari und Muslim.
Wenn die Unreinheit jedoch den Saum des Gewandes einer Frau berührt, wird die Erde ihn reinigen. Denn in einem Hadith heißt es: „Eine Frau sagte zu Umm Salama, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr: Ich lasse den Saum meines Gewandes lang herabhängen und gehe über schmutzige Stellen. Umm Salama, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil seien auf ihm, sagte: Wenn nach der Verschmutzung des Gewandes Erde daran gelangt, wird eben diese es reinigen.“ – Ahmad und Abu Dawud.
Die Art und Weise, den Boden zu reinigen
Wenn der Boden von Unreinheit betroffen ist, wird er rein, wenn man Wasser darüber gießt. Denn Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Ein Beduine urinierte in der Moschee. Die Leute eilten sofort auf ihn zu, um über ihn herzufallen. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil seien auf ihm, sagte: Lasst ihn in Ruhe und gießt einen Eimer Wasser über seinen Urin. Denn ihr seid gesandt worden, um es leicht zu machen, und nicht, um es schwer zu machen.“ – Überliefert in allen authentischen Hadith-Sammlungen außer Muslim.
Die Erde und Dinge, die fest mit der Erde verbunden sind, wie Bäume und die Fundamente von Gebäuden, werden rein, sobald sie getrocknet sind. Abu Qilaba sagte: Das Trocknen der Erde ist ihre Reinigung. ʿĀischa (r.a.) sagte: „Die Reinheit der Erde besteht in ihrer Trockenheit.“ Überliefert von Ibn Abī Schaiba. Dies gilt für den Fall, dass die Unreinheit flüssig ist. Ist die Unreinheit jedoch ein fester Körper, wird sie erst entfernt, wenn ihre Existenz beseitigt und jede Spur von ihr getilgt ist.
Die Methode zur Reinigung von Ghee und Ähnlichem
Überliefert von Ibn ʿAbbās von Maymūna (r.a.). Der Gesandte Allahs (s.a.w.) wurde nach einer Maus gefragt, die in Ghee gefallen war. Er antwortete: „Nehmt die Maus und den Teil, der sich unmittelbar um sie herum befindet, heraus. Danach esst euer Ghee.“ – al-Buchārī.
Al-Ḥāfiẓ sagte: Ibn ʿAbd al-Barr führte die übereinstimmende Auffassung an und sagte, dass man, wenn ein totes Tier in eine feste Substanz fällt, dieses sowie den Bereich um es herum wegwerfen muss, sofern sicher ist, dass kein Teil des toten Tieres über diesen Bereich hinaus gelangt ist. Hinsichtlich flüssiger Substanzen besteht jedoch Meinungsverschiedenheit. Nach der Auffassung der meisten Gelehrten wird die gesamte Substanz aufgrund der Vermischung mit Unreinheit unrein. Eine Gruppe, zu der az-Zuhrī und al-Auzāʿī gehören, vertritt jedoch die entgegengesetzte Auffassung [Nach diesen beiden gilt für flüssige Substanzen dieselbe Regel wie für Wasser: Sie werden durch die Vermischung mit Unreinheit erst dann unrein, wenn dadurch eine Veränderung eintritt. Solange keine Veränderung eintritt, bleiben sie rein. Diese Auffassung wird Ibn Masʿūd, Ibn ʿAbbās und al-Buchārī zugeschrieben, und sie ist die richtige].
Die Methode zur Reinigung der Haut eines verendeten Tieres
Die Haut eines verendeten Tieres wird sowohl äußerlich als auch innerlich durch Dībāgha, das heißt durch Gerben oder Reinigen, rein. Denn in einem von Ibn ʿAbbās (r.a.) überlieferten Hadith sagte der Gesandte Allahs (s.a.w.): „Wenn eine Haut gegerbt wird, wird sie rein.“ Überliefert von al-Buchārī und Muslim.
Die Reinigung von Spiegeln und Ähnlichem
Spiegel, Messer, Schwerter, Nägel, Knochen, Glas, fettige Gefäße und metallene Schleifwerkzeuge, in denen es keinen feinen Weg zum Eindringen gibt, werden rein, sobald die Unreinheit von ihnen abgewischt worden ist. Die Gefährten pflegten, mit Blut befleckte Schwerter zu tragen und das Gebet zu verrichten. Sie wischten das Blut ab und hielten dies für ausreichend.
Die Reinigung von Schuhen
Schuhe und Socken, an denen Unreinheit haftet, werden rein, sobald die Spuren der Unreinheit beseitigt sind, nachdem sie am Boden abgerieben wurden. Denn Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtet, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn jemand von euch mit seinem Schuh auf etwas Unreines tritt, dann macht die Erde ihn rein.“ – Abu Dawud. In einer anderen Überlieferung heißt es: „Wenn jemand mit seiner Socke auf etwas Unreines tritt, kann diese Socke durch die Erde gereinigt werden.“ Abu Said, Allahs Wohlgefallen auf ihm, überliefert außerdem, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn jemand von euch zur Moschee kommt, soll er seinen Schuh umdrehen und nachsehen. Wenn er daran Unreinheit entdeckt, soll er sie am Boden abreiben und beseitigen. Danach soll er damit beten.“ – Ahmad, Abu Dawud.
Ein weiterer Grund dafür, dass ein mit Erde abgeriebener Schuh rein wird, ist, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der immer wieder nahezu mit Unreinheit in Berührung kommt. Daher genügt es, ihn mit einem festen Material abzureiben. Ebenso wird die Stelle, an der man sich nach dem Urinieren und Stuhlgang mit Steinen abwischt – also der Ort der Notdurft – dadurch rein. Dort tritt Unreinheit nur zwei- oder dreimal aus und gelangt mit ihr in Berührung; dennoch wird die Stelle allein durch das Abwischen mit Steinen rein. An einen Schuh gelangt jedoch noch häufiger Unreinheit. Daher ist es umso vernünftiger, dass der Schuh rein wird.
Einige wichtige Hinweise
1. An einem Seil, an dem gewaschene Kleidung zum Trocknen aufgehängt wird, kann auch unreine Kleidung aufgehängt werden. Wenn das Seil danach in der Sonne oder im Wind trocknet, ist es unbedenklich, anschließend reine Kleidung daran aufzuhängen.
2. Wenn eine Flüssigkeit auf eine Person gelangt und sie nicht weiß, ob es Wasser oder Urin ist, muss sie niemanden danach fragen. Und wenn sie fragt, ist die befragte Person nicht verpflichtet zu antworten, selbst wenn sie weiß, dass es sich um eine unreine Flüssigkeit handelt. In diesem Fall muss sie die betreffende Stelle nicht waschen.
3. Wenn nachts etwas Nasses an den Fuß oder die Kleidung jemandes gelangt und er nicht weiß, was es ist, ist es nicht nötig, daran zu riechen, um seine Beschaffenheit festzustellen. Denn es wird überliefert, dass Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, eines Tages unterwegs war. Plötzlich fiel etwas von einem Abflussrohr auf ihn. Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, hatte einen Begleiter bei sich. Dieser fragte: „O Besitzer des Abflussrohrs, ist dein Wasser rein oder unrein?“ Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „O Besitzer des Abflussrohrs, wirst du uns das nicht mitteilen?“ Danach ging er weiter.
4. Wenn man mit Schlamm von der Straße beschmutzt wird, muss man ihn nicht abwaschen. Kamil ibn Ziyad sagte: „Ich sah Ali, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wie er durch den Regenschlamm schritt, die Moschee betrat und betete, ohne seine Füße zu waschen.“
5. Wenn jemand nach Beendigung des Gebets weggegangen ist und an seinem Körper oder seiner Kleidung eine unreine Substanz feststellt, die unbemerkt an ihm haften geblieben war, oder von der er wusste, sie aber vergessen hatte, oder die er nicht vergessen hatte, aber nicht entfernen konnte, ist sein Gebet gültig. Er muss es nicht wiederholen. Denn Allah, der Erhabene, hat gesagt: „Für das, was ihr aus Versehen tut, trifft euch keine Schuld.“ (Sure 33, al-Ahzab: Vers 5) Viele Gefährten und Tabi’un haben gemäß diesem Urteil Rechtsgutachten erteilt.
6. Wenn unbekannt ist, an welcher genauen Stelle des Kleidungsstücks die Unreinheit haftete, ist es verpflichtend, das gesamte Kleidungsstück zu waschen. Denn außer durch das Waschen des Ganzen gibt es keine andere Möglichkeit, Gewissheit über seine Reinheit zu erlangen. Daher fällt dies unter das Grundprinzip: „Was verpflichtend ist, ohne das eine Pflicht nicht erfüllt werden kann, ist ebenfalls verpflichtend.“
7. Mehrere Kleidungsstücke liegen zusammen, von denen eines unrein ist, doch es besteht Zweifel, welches es ist. In diesem Fall muss man ebenso vorgehen wie bei unbekannter Gebetsrichtung: Nach kurzem Nachdenken legt man die Richtung fest, für die die stärkere Vermutung spricht. Genauso verfährt man auch hier. In einem solchen Fall darf man auf jeweils nur einem Kleidungsstück einmal beten, unabhängig davon, ob die Zahl der Kleidungsstücke größer oder kleiner ist.
Regeln für die Verrichtung der Notdurft
Für die Verrichtung der Notdurft gibt es einige Regeln und Vorschriften, die im Folgenden kurz zusammengefasst werden:
1. Wer seine Notdurft verrichtet, darf keinen Gegenstand mit sich führen, auf dem der Name Allahs geschrieben steht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Gefahr besteht, dass er verloren geht, oder wenn er ihn als geschützten Gegenstand bei sich trägt. Denn Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, einen Ring trug, in den die Worte „Muhammad, der Gesandte Allahs“ eingraviert waren. Wann immer er zur Toilette ging, legte er ihn ab und ließ ihn zurück. – Überliefert von den vier Hadith-Sammlungen mit authentischen Hadithen. Al-Hafiz erklärte diesen Hadith für schwach, und Abu Dawud stufte ihn als nicht akzeptabel ein. Der erste Teil des Hadith ist authentisch.
2. Man sollte sich von der Nähe der Menschen entfernen, sich verbergen oder eine Toilette aufsuchen, insbesondere beim Stuhlgang, damit weder ein Geräusch gehört noch ein Geruch wahrgenommen wird. Denn Dschabir, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Wir brachen auf einer Reise gemeinsam mit dem Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, auf. Wann immer er auf der Reise zum Stuhlgang ging, verschwand er, sodass man ihn nicht sehen konnte.“ – Ibn Madscha, Abu Dawud. Bei Abu Dawud lautet es: „Wenn er seinen Darm entleeren wollte, ging er an einen Ort, an dem ihn niemand sehen konnte, und entfernte sich weit.“
3. Beim Betreten des Ortes für die Verrichtung der Notdurft und beim Hochheben der Kleidung soll man laut „Ich suche Zuflucht bei Allah“ und „Im Namen Allahs“ sagen. Denn Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Wann immer der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zur Toilette oder zum Ort des Urinierens ging, sagte er: ‚O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir vor den unreinen männlichen und unreinen weiblichen Wesen‘“ (das heißt: vor den männlichen und weiblichen Satanswesen). – Überliefert in allen authentischen Hadith-Sammlungen.
4. Man soll vollkommene Stille bewahren und sich sogar des Gedenkens, des Grußerwiderns und der Antwort auf den Gebetsruf enthalten. Nur in einem dringenden Fall darf man sprechen. So darf man beispielsweise mit einem Blinden, dessen Leben gefährdet wäre, wenn man ihm nicht den Weg weisen würde, notwendige Worte wechseln. Wenn man in dieser Zeit niesen muss, soll man im Herzen „Alhamdulillah“ sagen, ohne dafür die Zunge zu bewegen. Denn in einem von Ibn Umar r.a. überlieferten Hadith heißt es: „Der Gesandte Allahs s.a.w. urinierte gerade, als ein Mann an ihm vorbeiging. Der Mann grüßte den Gesandten Allahs s.a.w., doch er erwiderte den Gruß nicht.“ – Überliefert in allen authentischen Hadith-Werken außer al-Buchari.
Abu Sa’id al-Chudri r.a. sagte außerdem: „Ich hörte den Gesandten Allahs s.a.w. sagen: Wenn zwei Männer ihre Scham entblößen und dabei miteinander sprechen, während sie zur Stelle des Urinierens oder des Stuhlgangs gehen, zieht Allahs Missfallen auf sich.“ – Ahmad, Abu Dawud und Ibn Madscha. Dieser Hadith scheint das Sprechen zu verbieten. Der Konsens (Idscha’) besteht jedoch darin, dass das Sprechen zu dieser Zeit missbilligt (makruh) ist.
5. Man soll die Würde der Qibla wahren und sich weder mit dem Gesicht noch mit dem Rücken zur Qibla wenden. Denn Abu Huraira r.a. überlieferte, dass der Gesandte Allahs s.a.w. sagte: „Wenn sich jemand von euch zur Verrichtung seiner Notdurft hinsetzt, soll er sich weder mit dem Gesicht noch mit dem Rücken zur Qibla wenden.“ – Ahmad und Muslim. Dieser Hadith weist darauf hin, dass diese Handlung missbilligt (makruh) ist. Denn Ibn Umar r.a. sagte: „Eines Tages stieg ich auf das Dach des Hauses von Hafsa r.a. Von dort aus sah ich den Gesandten Allahs s.a.w. seine Notdurft verrichten, wobei er nach Syrien gewandt war und die Kaaba hinter sich hatte.“ – Überliefert in allen authentischen Hadith-Werken. Um beide Hadithe miteinander in Einklang zu bringen, kann man sagen, dass es im offenen Gelände verboten ist, sich beim Urinieren und Stuhlgang mit dem Gesicht oder dem Rücken zur Qibla zu wenden. In Häusern ist es jedoch erlaubt. (Diese Auffassung ist tatsächlich besser als die vorherige Auffassung, nach der es lediglich als makruh gilt.) Marwan al-Asghar r.a. sagte: „Ich sah Ibn Umar r.a., wie er sein Reittier anhielt und in Richtung Qibla urinierte. Ich sagte: ‚O Abu Abd ar-Rahman! Ist dies nicht verboten worden?‘ Er sagte: ‚Ja, es ist im offenen Gelände verboten worden. Wenn sich jedoch zwischen dir und der Qibla etwas befindet, das dich abschirmt, dann ist nichts dagegen einzuwenden, wenn du dich beim Urinieren und Stuhlgang mit dem Gesicht zur Qibla oder mit dem Rücken zu ihr wendest.‘“ – Abu Dawud, Ibn Chuzaima und al-Hakim.
6. Man soll sich einen weichen und tiefer gelegenen Ort suchen, damit man davor geschützt ist, dass Unreinheiten auf den eigenen Körper oder die Kleidung spritzen. Abu Musa r.a. sagte nämlich: „Der Gesandte Allahs s.a.w. kam zu einer ebenen Stelle neben einer Mauer, urinierte dort und sagte: Wenn jemand von euch uriniert, soll er einen geeigneten Ort zum Urinieren aufsuchen.“ – Ahmad und Abu Dawud. Obwohl dieser Hadith einen unbekannten Überlieferer enthält, ist seine Aussage zutreffend.
7. Man soll es vermeiden, in Löchern zu urinieren oder Stuhlgang zu verrichten, damit man nicht von einem Lebewesen in dem Loch gebissen wird. In einem von Qatada überlieferten Hadith heißt es, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs s.a.w. verbot, in Löcher zu urinieren.“ Die Leute fragten Qatada: „Warum wird es missbilligt, in Löcher zu urinieren?“ Er sagte: „Weil die Löcher die Wohnstätten der Dschinn sind.“ – Ahmad, an-Nasa’i, Abu Dawud, al-Hakim, al-Baihaqi, Ibn Chuzaima und Ibn as-Sakan.
8. Man soll weder dort urinieren noch Stuhlgang verrichten, wo Menschen im Schatten von Bäumen ausruhen, noch auf Wegen, auf denen Menschen gehen und sich unterhalten. Abu Huraira r.a. sagte nämlich, dass der Gesandte Allahs s.a.w. gesagt habe: „Hütet euch vor denjenigen, die Flüche hervorrufen“ (das heißt: vor den Ursachen des Fluches). Die Leute fragten: „Was sind die Ursachen des Fluches, o Gesandter Allahs?“ Der Gesandte Allahs s.a.w. sagte: „Das Urinieren und der Stuhlgang auf den Wegen der Menschen und unter dem Schatten von Bäumen.“ – Ahmad, Muslim und Abu Dawud.
9. Man soll weder im fließenden noch im stehenden Wasser des Badehauses urinieren. Abdullah ibn Mughaffal r.a. sagte, dass der Gesandte Allahs s.a.w. gesagt habe: „Keiner von euch soll in seinem eigenen Badehaus urinieren und anschließend dort die Gebetswaschung vollziehen. Denn hauptsächlich aus diesem Grund entstehen die Einflüsterungen des Satans.“ – Überliefert in fünf authentischen Hadith-Werken. Der Zusatz „und anschließend dort die Gebetswaschung vollziehen“ wird jedoch nur bei Ahmad und Abu Dawud überliefert. Von Dschabir r.a. wird überliefert: „Der Gesandte Allahs s.a.w. verbot, in stehendes Wasser zu urinieren.“ – Ahmad, Muslim, an-Nasa’i und Ibn Madscha.
Von Dschabir r.a. wird außerdem überliefert, dass der Gesandte Allahs s.a.w. verbot, in fließendes Wasser zu urinieren. In Madschma’ az-Zawa’id heißt es, dass dies von at-Tabarani überliefert wurde und alle seine Überlieferer vertrauenswürdig sind. Wenn sich im Badehaus jedoch ein Abflussrohr oder eine Abwasserleitung befindet, ist es nicht schädlich, dort zu urinieren.
10. Verrichte das Wasserlassen nicht im Stehen. Denn dies widerspricht Würde, Ernsthaftigkeit und gutem Charakter. Außerdem besteht dabei die Gefahr, dass Spritzer auf den Körper gelangen. Wenn diese Gefahr nicht besteht, ist es erlaubt.
ʿĀischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, sagte: „Glaube nicht demjenigen, der dir sagt, der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, habe im Stehen uriniert. Er verrichtete das Wasserlassen nur im Sitzen.“ – Überliefert in fünf Hadith-Sammlungen außer Abū Dāwūd.
Nach at-Tirmiḏī ist dies der schönste und authentischste Hadith zu diesem Thema. Allerdings beruht der Hadith von ʿĀischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, auf dem, was sie wusste. Daher widerspricht ihm der von Ḥuḏaifa überlieferte Hadith nicht. Er überlieferte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hielt an einem Abfallplatz eines Stammes an und urinierte im Stehen. Ich entfernte mich. Danach sagte er zu mir: ‚Komm näher.‘ Ich trat neben ihn. Dann vollzog er die Gebetswaschung und strich über seine Ledersocken.“ – Überliefert in allen authentischen Hadith-Sammlungen.
Imām an-Nawawī sagte: „Im Sitzen zu urinieren ist mir am liebsten. Auch im Stehen zu urinieren ist erlaubt. Beides ist vom Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, überliefert.“
11. Die Unreinheit muss von der Stelle entfernt werden, an der Kot und Urin austreten. Dies soll mit Steinen oder einem ähnlichen festen, reinen Gegenstand geschehen, der die Unreinheit beseitigen kann und weder ein verehrungswürdiger noch ein heiliger Gegenstand ist. Man kann die Stelle auch nur mit Wasser reinigen oder beides verwenden. Denn von ʿĀischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn jemand von euch zur Toilette geht, soll er die Unreinheit mit drei Steinen von seinem Körper entfernen. Das genügt ihm.“ – Aḥmad, an-Nasāʾī, Abū Dāwūd und ad-Dāraquṭnī.
Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zur Toilette ging, nahm ich zusammen mit einem Jungen meines Alters ein Gefäß Wasser und einen Stock mit. Danach reinigte er sich mit diesem Wasser.“ – Überliefert von al-Buḫārī und Muslim.
Von Ibn ʿAbbās, Allahs Wohlgefallen auf beiden, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, beim Vorübergehen an zwei Gräbern sagte: „Diese beiden werden bestraft. Doch sie werden nicht wegen einer besonders großen Sache bestraft.“ (Das heißt: Die Unterlassung dessen, wofür sie bestraft werden, wäre für sie nicht schwer gewesen.) „Der eine von ihnen reinigte sich nicht vom Urin und hütete sich nicht davor. Der andere ging umher und verbreitete üble Nachrede.“ – Überliefert in allen authentischen Hadith-Sammlungen.
Von Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Hütet euch vor dem Urin. Denn die Grabesstrafe entsteht hauptsächlich dadurch.“
12. Verrichte Istindschāʾ (die Reinigung von Kot und Urin) nicht mit der rechten Hand. In dem von ʿAbd ar-Raḥmān ibn Zāʾid überlieferten Hadith heißt es: Zu Salmān wurde gesagt: „Euer Prophet hat euch wahrlich alles gelehrt, sogar in Bezug auf Kot und Urin.“ Salmān sagte: „Gewiss. Er hat uns verboten, mit dem Gesicht zur Qibla zu urinieren oder zu defäkieren, Istindschāʾ mit der rechten Hand zu verrichten, Istindschāʾ mit weniger als drei Steinen (Qulūf) zu verrichten sowie dafür einen unreinen Gegenstand oder einen Knochen zu verwenden.“ – Muslim, Abū Dāwūd und at-Tirmiḏī.
Von Ḥafṣa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, wird überliefert: „Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, benutzte zum Essen und Trinken, zum An- und Ausziehen sowie zum Nehmen und Geben die rechte Hand und für alle anderen Tätigkeiten die linke Hand.“ – Aḥmad, Abū Dāwūd, Ibn Māǧa, Ibn Ḥibbān, al-Ḥākim und al-Baihaqī.
13. Nach dem Istinja soll man sich die Hände erneut mit Erde abreiben oder sie mit Seife und dergleichen waschen, damit der an ihnen haftende unangenehme Geruch beseitigt wird. Denn Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, ging, wenn er zur Toilette oder zum Abort ging, mit Wasser in einem Kupfer- oder Ledergefäß zu ihm; danach verrichtete er damit das Istinja und rieb sich anschließend die Hand mit Erde ab. – Überliefert von Abu Dawud, an-Nasa’i, al-Baihaqi und Ibn Madscha.
14. Nach dem Urinieren soll man Wasser auf die Scham und die getragene Kleidung spritzen. Dadurch werden die Waswasa (die teuflischen Einflüsterungen) beseitigt. Wenn man später Nässe feststellt, soll man sich innerlich sagen: Diese Nässe stammt vom verspritzten Wasser. Hakam ibn Sufyan oder Sufyan ibn Hakam sagte: „Wenn der Gesandte, Allahs Segen und Frieden auf ihm, urinierte, vollzog er die Gebetswaschung und spritzte Wasser.“ In einer anderen Überlieferung heißt es: „Ich sah den Gesandten Allahs urinieren und anschließend Wasser auf seine Scham spritzen.“ Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, spritzte so viel Wasser auf seine Scham, dass seine Hose nass wurde.
15. Beim Betreten der Toilette oder des Aborts soll man zuerst den linken Fuß vorsetzen. Beim Hinausgehen soll man zuerst den rechten Fuß heraussetzen und sagen: „Gufranaka.“ Von Aischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, wird überliefert: Wenn der Gesandte, Allahs Segen und Frieden auf ihm, die Toilette oder den Abort verließ, sagte er: „Gufranaka“, das heißt: „O Allah, ich bitte Dich um Vergebung.“ – Überliefert in allen authentischen Hadith-Werken außer an-Nasa’i.
Der erwähnte Hadith von Aischa ist der authentischste zu diesem Thema. In einem Hadith mit schwacher Überlieferungskette heißt es, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden auf ihm, zu sagen pflegte: „Alles Lob gebührt Allah, Der von mir Unwohlsein und Unreinheit beseitigt und mir Kraft gegeben hat.“ Oder: „Alles Lob gebührt Allah, Der mich ihren Geschmack kosten ließ, ihre Kraft in mir bewahrte und von mir Unwohlsein und Schmutz beseitigte.“
3. Die natürlichen Sunnahs
Allah, der Erhabene, hat für die Propheten, Allahs Segen auf ihnen, bestimmte Sunnahs (ewige Bräuche und Regeln) ausgewählt und uns befohlen, ihnen darin zu folgen. Er hat sie als Bräuche und Regeln festgelegt, die häufig praktiziert werden, anhand derer ihre Anhänger erkannt werden können und durch die sie sich von anderen unterscheiden. Diese Bräuche und Regeln können als „ewige islamische Bräuche und Regeln“ oder als „Sunan al-Fitrah – die ewigen Bräuche“ bezeichnet werden. Ihre Einzelheiten werden im Folgenden dargelegt:
1. Die Beschneidung: Als Beschneidung bezeichnet man das Entfernen der Haut, die die Spitze des männlichen Gliedes bedeckt. Ihr Zweck besteht darin, zu verhindern, dass sich darin Schmutz ansammelt, die Reinigung von Urin zu erleichtern und den ehelichen Genuss in vollem Umfang zu ermöglichen. Dies ist die Beschneidung des Mannes. Demgegenüber wird nach dem alten Brauch das Abschneiden des oberen Teils des weiblichen Geschlechtsorgans als Beschneidung der Frau bezeichnet. Alle Hadithe, die über die Beschneidung der Frau überliefert wurden, sind jedoch schwach; kein einziger davon ist authentisch.
Von Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Der Freund des Barmherzigen, Ibrahim, Allahs Segen auf ihm, ließ sich im Alter von achtzig Jahren in einem Ort Syriens namens Qadum oder mit einem Werkzeug namens Qadum beschneiden.“ – Überliefert von al-Buchari.
Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist sie verpflichtend. Die Schafiiten halten sie am siebten Tag für empfehlenswert. asch-Schaukani sagt: Dafür wurde keine bestimmte Zeit festgelegt, und nirgendwo wurde sie als verpflichtend bezeichnet.
2–3. Auch das Rasieren der Schamhaare und das Auszupfen der Achselhaare gehören zur Sunna. Rasieren, Kürzen, Auszupfen oder die Verwendung eines Haarentfernungspuders – jede dieser Methoden ist ausreichend.
4–5. Für jedes dieser Dinge – das Schneiden der Nägel sowie das Kürzen oder Rasieren des Schnurrbarts – gibt es Hadithe.
Ibn Umar (r. a.) berichtet: „Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Unterscheidet euch von den Götzendienern: Lasst den Bart wachsen und rasiert den Schnurrbart.“ – Buchari, Muslim.
Abu Huraira (r. a.) sagte: Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Fünf Dinge gehören zur beständigen Sunna: die Reinigung der Schamhaare, die Beschneidung, das Kürzen des Schnurrbarts, das Auszupfen der Achselhaare und das Schneiden der Nägel.“ – Alle anerkannten Hadith-Sammlungen.
Daher ist es ausreichend, den Schnurrbart entweder zu kürzen oder zu rasieren. Ziel ist, dass der Schnurrbart nicht lang wird, denn wenn er lang ist, können Speisen und Getränke daran hängen bleiben und sich Schmutz darin ansammeln. Zaid ibn Arqam (r. a.) sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer seinen Schnurrbart nicht kürzt, gehört nicht zu meiner Gemeinschaft.“ – Ahmad und an-Nasa’i; at-Tirmidhi erklärte ihn für authentisch.
Um ein Höchstmaß an Reinheit und Sauberkeit sowie innerer Behaglichkeit zu erlangen, ist es empfehlenswert, jede Woche die Schamhaare zu entfernen, die Achselhaare auszuzupfen, die Nägel zu schneiden und den Schnurrbart zu kürzen oder zu rasieren. Denn sobald einige Haare am Körper zurückbleiben, empfindet man eine gewisse Unbehaglichkeit und Beschwernis. Es ist erlaubt, diese Dinge bis zu vierzig Tage lang nicht zu entfernen. Nach vierzig Tagen gibt es jedoch keine Entschuldigung mehr dafür, sie nicht zu entfernen. Anas (r. a.) sagte: Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) legte uns ausdrücklich fest, dass wir das Kürzen des Schnurrbarts, das Schneiden der Nägel, das Entfernen der Achselhaare und das Rasieren der Schamhaare nicht länger als vierzig Tage aufschieben sollen. – Ahmad, Abu Dawud und andere.
6. Den Bart wachsen lassen, damit er länger wird und zu einem Zeichen der Persönlichkeit wird. Daher darf er nicht so gekürzt werden, dass es beinahe wie Rasieren wirkt; ebenso darf man ihn nicht so lang wachsen lassen, dass es in Albernheit ausartet. Vielmehr ist es besser, den Mittelweg einzuhalten. Tatsächlich ist der Mittelweg in allen Dingen am besten. Man muss sich daran erinnern, dass der Bart ein Zeichen der Vollkommenheit der Männlichkeit und der Tapferkeit ist. Von Ibn Umar (r. a.) wird überliefert, dass der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Unterscheidet euch von den Götzendienern: Lasst den Bart wachsen und rasiert den Schnurrbart.“ – Buchari und Muslim.
Buchari fügte hinzu: „Wenn Ibn Umar zur Wallfahrt oder zur Umra ging, nahm er seinen Bart in die Faust und schnitt alles ab, was über eine Faustlänge hinausging.“
7. Wenn man das Haar wachsen lässt und es länger wird, soll man es pflegen: Denn in einem von Abu Huraira (r.a.) überlieferten Hadith sagte der Gesandte Allahs (s.a.w.): „Wer Haare hat, soll sie pflegen.“ – Abu Dawud.
ʿAta ibn Abi Yasar sagte: „Ein Mann kam zum Gesandten Allahs (s.a.w.), dessen Haar und Bart zerzaust, ungeölt und struppig waren. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) deutete auf ihn, als würde er ihm befehlen, sein Haar und seinen Bart zu richten. Der Mann kam zurück, nachdem er sein Haar und seinen Bart gerichtet hatte. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: ‚Ist das nicht besser, als mit struppigem Haar wie der Satan zu kommen?‘“ – Malik.
Von Abu Qatada (r.a.) wird überliefert: Abu Qatada hatte langes, wallendes Haar. Er fragte den Gesandten Allahs (s.a.w.) danach. Dieser befahl ihm, sein Haar zu pflegen und es täglich zu kämmen. – an-Nasa’i.
Imam Malik überliefert diesen Hadith in seinem Muwatta folgendermaßen: „O Gesandter Allahs, mein Haar reicht bis zu meinem Nacken. Soll ich es kämmen?“ Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Ja, vielmehr sollst du dich noch besser darum kümmern.“ Daraufhin ölte Abu Qatada sein Haar fast täglich zweimal, allein aus dem Antrieb heraus, den ihm der Befehl des Gesandten Allahs (s.a.w.) zur Haarpflege gab. Das Rasieren des Kopfhaars ist erlaubt. Wer sein Haar pflegen kann, darf es auch lang wachsen lassen. Denn Ibn Umar (r.a.) sagte, der Gesandte Allahs (s.a.w.) habe gesagt: „Entweder lasst das gesamte Haar wachsen oder rasiert das gesamte Haar.“ – Ahmad, Muslim, Abu Dawud, an-Nasa’i.
Es ist missbilligt (makruh tanzihi), einen Teil des Kopfes zu rasieren und einen anderen Teil stehen zu lassen. Nafiʿ überliefert von Ibn Umar (r.a.), dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) das Qazaʿ verbot. Nafiʿ wurde gefragt: „Was ist Qazaʿ?“ Er sagte: „Bei Kindern einen Teil des Kopfes zu rasieren und einen anderen Teil stehen zu lassen.“ – Bukhari und Muslim.
Außerdem ist auch der oben erwähnte Hadith von Ibn Umar (r.a.) zu berücksichtigen.
8. Graues Haar stehen zu lassen, sei es am Kopf oder im Bart. In dieser Hinsicht sind Frauen und Männer gleich. Denn in einem von ʿAmr ibn Shuʿayb überlieferten Hadith sagte der Gesandte Allahs (s.a.w.): „Zupft die grauen Haare nicht aus, denn sie sind das Licht des Muslims. Wenn bei einem Muslim, solange er Muslim ist, das Haar ergraut, wird ihm für jedes graue Haar eine Belohnung gutgeschrieben, sein Rang erhöht und eine Sünde vergeben.“ – Ahmad, Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i und Ibn Majah. Von Anas (r.a.) wird überliefert, dass er sagte: „Wir missbilligten es, weiße Haare aus dem Kopf und dem Bart zu zupfen.“ – Muslim.
9. Graues Haar mit Henna, Rot, Gelb und ähnlichen Farben zu färben. Abu Huraira (r.a.) sagte, der Gesandte Allahs (s.a.w.) habe gesagt: „Die Juden und Christen färben ihr Haar nicht. So handelt anders als sie.“ – Überliefert in allen authentischen Hadith-Sammlungen. Abu Dharr (r.a.) sagte außerdem, der Gesandte Allahs (s.a.w.) habe gesagt: „Die beste Farbe, um eure Jugend wiederherzustellen, das heißt, um graues Haar zu verändern, ist Henna und Katam.“ Katam ist eine Art Kraut, das der Farbe einen rötlich-schwarzen Ton verleiht. – Überliefert in den fünf authentischen Hadith-Sammlungen.
Es gibt auch Hadithe, die besagen, dass das Auftragen von Khizab auf Haar und Bart missbilligt ist. Offenbar ist dies je nach Alter sowie den jeweiligen Sitten und Gebräuchen unterschiedlich. Einige Gefährten sagten, es sei besser, auf Khizab, also das Färben, zu verzichten. Andere sagten, es sei besser, Khizab zu verwenden. Einige von ihnen färbten gelb, andere verwendeten Henna und Katam, und wieder andere Safran. Eine Gruppe verwendete auch schwarze Farbe. Al-Dschahiz überliefert, dass Ibn Schihab az-Zuhri sagte: „Wenn das Gesicht noch frisch und jugendlich war, verwendeten wir schwarze Farbe. Wenn jedoch der Glanz des Gesichts und der Zähne nicht mehr erhalten war, verzichteten wir darauf.“ In einem von Dschabir (r.a.) überlieferten Hadith heißt es jedoch: Als Abu Bakr (r.a.)’s Vater Abu Quhafa am Tag der Eroberung Mekkas zum Gesandten Allahs (s.a.w.) gebracht wurde, war sein Kopfhaar mit einer weißen Farbe wie Sagham gefärbt. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Bringt ihn zu einer seiner Frauen, damit sie seine Haarfarbe mit einer anderen Farbe verändert“, und sie färbten sein Haar schwarz. – Überliefert in allen authentischen Hadith-Sammlungen außer Bukhari und at-Tirmidhi.
Dieser Hadith bezieht sich auf einen bestimmten Vorfall und ist nicht allgemein auf alle Fälle anwendbar. Außerdem ist es bei einem Mann wie Abū Quḥāfa, dessen Haare aufgrund seines hohen Alters weiß geworden sind, nicht angemessen, sie schwarz zu färben. Daher passt dies nicht auf einen alten Menschen.
10. Das Auftragen eines Duftstoffs, der das Herz erfreut und heiter stimmt. Denn Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte:
حيب إِلَى مِنَ الدُّنْيَا النِّسَاء والطَّيِّبُ وَجَعَلَتْ قُرَّةٌ عَيْنِي فِي الصَّلاةِ.
„Mir sind von dieser Welt Frauen und Duft lieb gemacht worden, und das Gebet wurde zur Erquickung meiner Augen gemacht.“ – Aḥmad und an-Nasāʾī.
Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Wer einen Duftstoff angeboten bekommt, soll ihn nicht zurückweisen, denn er ist leicht zu tragen und duftet gut.“ – Muslim, an-Nasāʾī und Abū Dāwūd.
Von Abū Saʿīd wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Moschus ist der beste Duftstoff.“ Überliefert in allen maßgeblichen Hadith-Sammlungen außer bei al-Buḫārī und Ibn Māǧa.
Und von Nāfiʿ wird überliefert, dass er sagte: Ibn ʿUmar pflegte das Räucherholz „ʿUlūwa“ unvermengt mit etwas anderem zu verwenden und sich damit zu parfümieren. – Muslim und an-Nasāʾī.
4. Die Gebetswaschung (Wuḍūʾ)
Die Gebetswaschung (Wuḍūʾ) ist allgemein bekannt. Wuḍūʾ bezeichnet die durch Wasser erlangte Reinheit. Diese Reinheit bezieht sich auf das Gesicht, die beiden Hände, den Kopf und die beiden Füße. Die damit verbundenen Themen werden nun nacheinander erörtert:
1. Die schariatische Begründung der rituellen Waschung
Die Verpflichtung der rituellen Waschung wird aus drei Belegen im Sinne der Scharia ersichtlich.
Der erste Beleg: der Heilige Koran. Allah, der Erhabene, sagt:
يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا تَسْتَر إِلَى الصَّلُوا فَاغْسِلُوا وَمُوْمَكُمْ وَأَيْدِيَكُمْ إِلَى الْمَرَافِقِ وَامْسَحُوا بر وسكُمْ وَأَرْجُلَكُمْ إِلَى الْكَعْبَيين
Bedeutung: „O ihr Gläubigen! Wenn ihr euch zum Gebet begebt, dann wascht eure Gesichter und eure Hände bis zu den Ellenbogen. Streicht über eure Köpfe und wascht eure Füße bis zu den Knöcheln.“ (Sure 5, al-Māʾida: Vers 6)
Der zweite Beleg: die Sunna des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn einer von euch in einen Zustand ritueller Unreinheit gerät, nimmt Allah sein Gebet nicht an, solange er keine rituelle Waschung vorgenommen hat.“ – al-Buchārī, Muslim, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī.
Der dritte Beleg: der Idschmāʿ: Von der Zeit des praktischen Wirkens des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, bis in unsere Gegenwart besteht unter der gesamten muslimischen Umma vollkommener Konsens über die Unverzichtbarkeit der rituellen Waschung im Sinne der Scharia. Daher ist die Verpflichtung der rituellen Waschung im Islam allgemein bekannt.
2. Rang und Bedeutung der rituellen Waschung
Über die Vorzüge des Wudu sind zahlreiche Hadithe überliefert worden. Hier halte ich es für ausreichend, nur einige davon zu erwähnen:
a. Überliefert von ʿAbdullah as-Sunabidschi, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn der Diener den Wudu vollzieht, treten seine Sünden bereits beim Spülen des Mundes aus seinem Mund heraus. Wenn er danach Wasser in die Nase bringt, treten seine Sünden aus seiner Nase heraus. Wenn er danach sein Gesicht wäscht, treten die Sünden aus seinem Gesicht heraus, ja, sie treten sogar unter seinen Augenlidern hervor. Wenn er danach seine beiden Hände wäscht, treten seine Sünden durch seine Hände heraus, ja, sogar unter seinen Fingernägeln kommen sie hervor. Wenn er danach über seinen Kopf streicht, treten seine Sünden aus seinem Kopf heraus, ja, sogar aus seinen beiden Ohren kommen sie hervor. Wenn er danach seine beiden Füße wäscht, treten seine Sünden durch seine beiden Füße heraus, ja, sogar unter den Zehennägeln kommen sie hervor. Danach sind sein Gang zur Moschee und sein Gebet ein zusätzlicher Segen. (Das heißt: Nach dem Wudu bleiben ihm keine Sünden mehr, deren Vergebung durch das Gebet noch erforderlich wäre.) – Malik, an-Nasa’i, Ibn Madschah, al-Hakim.
b. Überliefert von Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Durch jede gute Eigenschaft, die im Menschen vorhanden ist, verbessert Allah all seine Handlungen. Doch seine Reinigung für das Gebet ist eine solche gute Eigenschaft, durch die Allah seine Sünden tilgt. Danach wird sein Gebet für ihn als zusätzlicher Verdienst bewahrt. – Abu Ya’la, al-Bazzar, at-Tabarani.
c. Überliefert von Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Soll ich euch sagen, wodurch Allah die Sünden tilgt und wodurch Er die Rangstufen erhöht? Die Menschen sagten: O Gesandter Allahs, sag es uns. Er sagte: Den Wudu auch unter schwierigen Umständen gründlich zu vollziehen, viele Schritte in Richtung der Moschee zu gehen und nach einem Gebet auf das nächste Gebet zu warten. Das ist Ribāt, das ist Ribāt, das ist Ribāt. [Riyāt bedeutet den Dschihad auf Allahs Weg. Das heißt: Durch die ständige Verrichtung der Anbetung mittels dauerhaften Wudu und der Erlangung von Reinheit dem Dschihad auf Allahs Weg gleichzukommen.] – Malik, Muslim, at-Tirmidhi, an-Nasa’i.
d. Überliefert von Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kam auf den Friedhof und sagte: Friede sei mit euch, ihr Bewohner der Häuser der Gläubigen. Wenn Allah will, werden wir uns bald mit euch vereinen. Ich wünsche mir sehr, unsere Brüder sehen zu können. Die Menschen sagten: O Gesandter Allahs, sind wir nicht deine Brüder? Er sagte: Ihr seid meine Gefährten. Meine Brüder aber sind diejenigen, die noch nicht auf die Welt gekommen sind. Die Menschen sagten: O Gesandter Allahs, wie wirst du diejenigen deiner Umma erkennen, die noch nicht gekommen sind? Er sagte: Stellt euch vor, jemand hätte unter einer Herde schwarzer Pferde eine Herde weißer Pferde. Würde er seine Pferde nicht erkennen? Sie sagten: Doch, o Gesandter Allahs. Er sagte: Diejenigen meiner Brüder aus meiner Umma werden aufgrund des Wudu mit leuchtenden Gliedmaßen kommen. Ich werde ihnen am Hawd (dem Becken mit trinkbarem Wasser) entgegengehen. Seid gewarnt: Viele Menschen werden von meinem Hawd zurückgewiesen werden, so wie ein verirrtes Kamel fortgetrieben wird. Ich werde rufen: Kommt her! Dann wird mir gesagt werden: Sie haben nach dir deine Lehre verfälscht. Darauf werde ich sagen: Fort mit euch, fort mit euch. – Muslim.
3. Die Pflichten des Wudu
Der Wudu hat einige Pflichten und Säulen (unerlässliche Bestandteile), durch die sein grundlegender Aufbau gebildet wird. Wird eine dieser Pflichten ausgelassen, ist der Wudu nicht vollzogen und nach der Scharia nicht gültig. Diese sind:
Die erste Pflicht: die Absicht. Die Absicht bedeutet, den Wunsch, den Entschluss und die Entscheidung zu fassen, eine Handlung mit dem Ziel auszuführen, Allahs Wohlgefallen zu erlangen und Seinen Befehl zu befolgen. Sie ist eine Handlung des Herzens. Die Zunge hat dabei keine Rolle. Die Scharia hat keine Vorschrift erlassen, wonach dieser Entschluss verbal ausgesprochen werden muss. Der Beleg für ihre Pflicht ist der Hadith von Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm:
إنَّا الْأَعْمَالُ بِالنِّيَّاتِ وَإِنَّمَا لِكُلِّ أَمْرِي مَا تَوى …..
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Taten werden nur durch die Absicht vollendet. Jeder Mensch wird das erhalten, was er beabsichtigt hat.“ – Sahih al-Buchari.
Die zweite Pflicht: das einmalige Waschen des Gesichts, das heißt, Wasser über das gesamte Gesicht fließen zu lassen. Denn unter Waschen versteht man das Fließenlassen von Wasser. Die Begrenzung des Gesichts reicht der Länge nach vom höchsten Teil der Stirn bis zum untersten Teil des Kiefers und der Breite nach von einem Ohrläppchen bis zum anderen.
Die dritte Pflicht: das Waschen beider Hände bis zu den Ellenbogen. Das Gelenk in der Mitte des Arms wird Ellenbogen genannt. Der Ellenbogen gehört zu dem Teil des Arms, dessen Waschen bei der Gebetswaschung vorgeschrieben ist. Dies ist die überlieferte Praxis des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Nirgendwo ist überliefert, dass er jemals die Gebetswaschung vollzog, ohne die Ellenbogen zu waschen.
Die vierte Pflicht: das Streichen über den Kopf, das heißt, ihn abzuwischen. Masḥ bezeichnet das Berühren mit einer feuchten Hand. Das Streichen kann nicht vollzogen werden, ohne das streichende Körperglied mit dem Körperglied, über das gestrichen wird, zu verbinden und es zu bewegen beziehungsweise darüberzuführen. Wenn man daher die Hand oder die Finger lediglich auf den Kopf oder irgendeine andere Stelle legt, kann dies nicht als Masḥ bezeichnet werden. Die Aussage Allahs, des Erhabenen, „streicht über eure Köpfe“, weist dem äußeren Anschein nach nicht auf die Verpflichtung hin, über den gesamten Kopf zu streichen; vielmehr bedeutet sie, dass das Streichen über einen Teil des Kopfes zur Erfüllung des Gebots genügt. In dieser Angelegenheit sind vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, drei Verfahrensweisen überliefert:
a. Über den gesamten Kopf streichen: In einem von ʿAbdullah ibn Zaid überlieferten Hadith heißt es: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, strich mit beiden Händen über seinen Kopf. Er führte sie einmal nach vorn und einmal nach hinten. Zuerst begann er am vorderen Teil des Kopfes, dann führte er beide Hände zum Hinterkopf und brachte sie anschließend wieder an die Stelle zurück, an der er begonnen hatte.“ – Überliefert von sämtlichen Hadith-Werken.
b. Ausschließlich über den Turban streichen: ʿAmr ibn Umajja sagte: „Ich sah den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, über seinen Turban und seine Ledersocken streichen.“ – Ahmad, al-Buchari und Ibn Madscha. Bilal sagte ferner: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Streicht über die Ledersocken und über den Chimar, der auf dem Kopf getragen wird (einen Turban oder ein anderes Tuch).“ – Ahmad. ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: „Möge Allah denjenigen nicht reinigen, den das Streichen über den Turban nicht reinigt.“ Al-Buchari, Muslim und andere Imame haben hierzu zahlreiche Hadithe überliefert. Es ist bekannt, dass viele Gelehrte entsprechend gehandelt haben.
c. Über die Stirn und den Turban streichen: In einem von al-Mughira ibn Schuʿba, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überlieferten Hadith heißt es: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, vollzog die Gebetswaschung und strich über seine Stirn, seinen Turban und seine Ledersocken.“ – Muslim. Dies ist vom Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, überliefert. Dass er über einen Teil des Kopfes gestrichen hätte, ist von ihm nicht überliefert, obwohl der äußere Wortlaut des Verses dies nahelegt. Es genügt nicht, über die vom eigentlichen Kopfbereich herabhängenden Haare zu streichen; ebenso wenig genügt es, über einen Haarknoten zu streichen.
Die fünfte Pflicht ist das Waschen der Füße einschließlich der Knöchel. Dies ist durch die Worte und Handlungen des Gesandten – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – belegt und durch alle Gefährten und Überlieferer bewahrt worden.
Ibn Umar – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm – sagte: Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – blieb auf einer Reise einmal hinter uns zurück. Als er kurze Zeit später zu uns kam, war die Zeit des Asr-Gebets bereits knapp geworden. Daher begannen wir, die Gebetswaschung vorzunehmen, und strichen über unsere Füße. Da rief der Gesandte – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – zwei- oder dreimal mit lauter Stimme: „Hütet euch davor, die Knöchel dem Feuer auszusetzen!“ – Überliefert von al-Buchari und Muslim.
Abdurrahman ibn Abi Laila sagte: Die Gefährten des Gesandten – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – waren sich darin einig, dass das Waschen beider Knöchel erforderlich ist. Die oben genannten Pflichten sind in Vers 6 der Sure al-Maida eindeutig verkündet worden. Der Vers wurde bereits oben angeführt.
Die sechste Pflicht: die Reihenfolge. Allah, der Erhabene, hat in dem genannten Vers die Pflichten der Gebetswaschung in einer bestimmten Reihenfolge erwähnt. Bemerkenswert ist, dass hinsichtlich der Hände und Füße das Waschen vorgeschrieben ist. Dazwischen aber erwähnt Er den Kopf, hinsichtlich dessen das Streichen vorgeschrieben ist. Es entspricht der Gepflogenheit der Araber, nicht ohne einen bestimmten Grund oder Zweck zwischen zwei gleichartigen Dingen ein drittes zu erwähnen. Der Zweck liegt hier in nichts anderem als der Einhaltung der Reihenfolge. Das einzige Ziel des Verses ist es, die notwendigen Handlungen darzulegen. Da der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – in einem authentischen Hadith allgemein gesagt hat: „Beginnt so, wie Allah begonnen hat“, ist diese tatsächliche Reihenfolge bei den Pflichten der Gebetswaschung fortwährend beibehalten worden. Niemand hat je behauptet, dass der Gesandte – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – die Gebetswaschung ohne diese Reihenfolge vorgenommen habe. Die Gebetswaschung ist ein Gottesdienst. Und die Annahme jedes Gottesdienstes hängt davon ab, dass man ihm mit vorbehaltlosem Herzen folgt.
Daher hat niemand das Recht, von der Methode der Gebetswaschung abzuweichen, die vom Gesandten – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – seit jeher und im Konsens befolgt worden ist.
4. Die Sunna-Handlungen der Gebetswaschung
Als Sunna gelten alle Handlungen, Aussagen und Verhaltensweisen, die vom Gesandten – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – durch zuverlässige Überlieferungen als authentisch belegt sind, die jedoch nicht verpflichtend sind und deren Unterlassung nicht missbilligt wurde. Die Einzelheiten dieser Sunna-Handlungen sind folgende:
a. Zu Beginn die Basmala sprechen. Über das Sprechen der Basmala bei der Gebetswaschung sind einige schwache Hadithe überliefert worden. Zusammengenommen gewinnen sie jedoch deutlich an Stärke und belegen, dass sie eine Grundlage haben. Außerdem ist dies grundsätzlich eine gute Handlung und gilt in ihrer Gesamtheit als von der Scharia gebilligt.
b. Die Verwendung des Miswāk: Damit ist sowohl die Reinigung der Zähne mit dem Zweig eines Baumes gemeint, der gewöhnlich zum Zähneputzen verwendet wird, als auch das Putzen der Zähne nur mit dem Zweig dieses Baumes oder mit einem ähnlichen harten Gegenstand, mit dem die Zähne gereinigt werden. Der beste Miswāk ist der Zweig des aus dem Hidschāz eingeführten Arāk-Baumes. Denn er stärkt die Zahnwurzeln, beugt Zahnerkrankungen vor, verbessert die Verdauung und beseitigt Harnverhaltung. Die Sunna wird jedoch auch durch jeden Gegenstand erfüllt, der einem solchen einer Bürste ähnelt, die gelbe Verfärbung der Zähne entfernt und den Mund sauber und rein macht. Von Abū Huraira r.a. wird überliefert: Rasūlullāh s.a.w. sagte: „Wenn ich nicht befürchten würde, meiner Umma übermäßige Mühe zu bereiten, würde ich ihnen bei jeder Gebetswaschung die Verwendung des Miswāk befehlen.“ – Mālik, asch-Schāfiʿī, al-Baihaqī, al-Hākim.
Von ʿĀischa r.a. wird überliefert: Rasūlullāh s.a.w. sagte: „Die Verwendung des Miswāk reinigt den Mund und erlangt Allahs Wohlgefallen.“ – Ahmad, an-Nasāʾī, at-Tirmidhī. Tatsächlich ist die Verwendung des Miswāk jederzeit mustahabb. Zu fünf Zeiten ist sie jedoch besonders empfohlen:
1. während der Gebetswaschung
2. vor dem Gebet
3. vor der Rezitation des Qurʾān
4. nach dem Aufwachen
5. wenn sich der Zustand des Mundes verändert.
Ob jemand fastet oder nicht, er kann den Miswāk gleichermaßen am Anfang oder am Ende des Tages verwenden. Denn ʿĀmir ibn Rabīʿa r.a. sagte: „Ich sah Rasūlullāh s.a.w. unzählige Male den Miswāk benutzen, während er fastete.“ – Ahmad, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī.
Aus Gründen der Sauberkeit ist es Sunna, den Miswāk nach jeder Verwendung abzuwaschen. Denn ʿĀischa r.a. sagte: „Rasūlullāh s.a.w. benutzte den Miswāk. Nach dessen Verwendung gab er ihn mir, damit ich ihn abwasche. Danach benutzte ich ihn ebenfalls zum Zähneputzen, wusch ihn wieder ab und gab ihn ihm.“ – Abū Dāwūd, al-Baihaqī.
Für jemanden, der keine Zähne hat, ist es Sunna, die Zähne nur mit dem Finger zu putzen. Denn von ʿĀischa r.a. wird überliefert: „Sie sagte: ‚O Gesandter Allahs, soll auch jemand, dem die Zähne ausgefallen sind, den Miswāk benutzen?‘ Er sagte: ‚Ja.‘ Ich fragte: ‚Wie soll er ihn benutzen?‘ Er sagte: ‚Indem er seinen Finger in den Mund steckt.‘“ – at-Tabarānī.
c. Zu Beginn der Gebetswaschung die Handflächen dreimal waschen: Aus ibn Aus ath-Thaqafī sagte: „Ich sah, wie Rasūlullāh s.a.w. die Gebetswaschung vollzog und seine Handflächen dreimal wusch.“ – Ahmad, an-Nasāʾī.
Von Abū Huraira r.a. wird überliefert: Rasūlullāh s.a.w. sagte: „Wenn jemand von euch aus dem Schlaf erwacht, soll er seine Hände nicht in das Wassergefäß tauchen, bevor er sie dreimal gewaschen hat, denn er weiß nicht, wo sich seine Hände während der Nacht befanden.“ – Überliefert in allen Hadith-Sammlungen. Al-Buchārī erwähnte jedoch die Anzahl des Händewaschens nicht.
d. Dreimal den Mund ausspülen: Laqīt ibn Ṣabira (r.a.) sagte: „Der Gesandte (s.a.w.) sagte: Wenn du die Gebetswaschung vornimmst, dann spüle deinen Mund aus.“ – Abū Dāwūd, al-Bayhaqī.
e. Wasser in die Nase ziehen und sie reinigen: In einem von Abū Huraira (r.a.) überlieferten Hadith heißt es: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Wenn jemand von euch die Gebetswaschung vornimmt, soll er Wasser in seine Nase ziehen und sie anschließend reinigen.“ – al-Buchārī, Muslim, Abū Dāwūd.
Zur Sunna gehört es, mit der rechten Hand Wasser in die Nase zu ziehen und sie mit der linken Hand zu reinigen. In einem Hadith von ʿAlī (r.a.) heißt es: „Er (ʿAlī) ließ Wasser für die Gebetswaschung bringen, spülte anschließend seinen Mund aus, zog dann Wasser in seine Nase und reinigte sie mit der linken Hand. Dies tat er dreimal. Danach sagte er: So vollzog der Prophet Allahs (s.a.w.) die Reinigung.“ – Aḥmad, an-Nasāʾī.
Wenn auf irgendeine Weise Wasser Mund und Nase erreicht, sind das Ausspülen des Mundes und das Ziehen von Wasser in die Nase automatisch vollzogen und beide Sunna-Handlungen erfüllt. Authentisch vom Gesandten (s.a.w.) überliefert ist jedoch, dass er diese beiden Handlungen miteinander verband, das heißt, unmittelbar nach dem Ausspülen des Mundes Wasser in die Nase zog. So wird von ʿAbdullah ibn Zayd überliefert: „Der Gesandte (s.a.w.) spülte seinen Mund aus und zog Wasser in seine Nase mit drei Handvoll Wasser.“ – al-Buchārī, Muslim.
Für denjenigen, der nicht fastet, gehört es zur Sunna, den Mund gründlich auszuspülen und gründlich Wasser in die Nase zu ziehen. In einem von Laqīt (r.a.) überlieferten Hadith heißt es: Er sagte: Ich fragte: „O Gesandter Allahs, lehre mich die Art und Weise der Gebetswaschung.“ Er sagte: „Vollziehe die Gebetswaschung gründlich, reibe zwischen den Fingern (das heißt, lass Wasser dorthin gelangen) und ziehe gründlich Wasser in die Nase. Wenn du jedoch fastest, dann tue dies nicht.“ – Überliefert in den fünf Hadith-Sammlungen. At-Tirmiḏī erklärte ihn für authentisch.
f. Die Reinigung des Bartes zwischen den Haaren: In einem von ʿUthmān (r.a.) überlieferten Hadith heißt es: Der Gesandte Allahs pflegte seinen Bart zwischen den Haaren zu reinigen. – Ibn Māǧa, at-Tirmiḏī.
Und von Anas (r.a.) wird überliefert: Wenn der Gesandte Allahs die Gebetswaschung vornahm, nahm er eine Handvoll Wasser, führte sie an seinen Kiefer und ließ das Wasser dort zwischen die Barthaare gelangen. Dabei sagte er: „Mein Herr hat mir dies so befohlen.“ – Abū Dāwūd, al-Bayhaqī, al-Ḥākim.
g. Die Reinigung zwischen den Fingern: Ibn ʿAbbās (r.a.) sagte: Der Gesandte Allahs sagte: „Wenn du die Gebetswaschung vornimmst, dann reinige zwischen den Fingern deiner beiden Hände und beiden Füße.“ (Indem man die Finger dazwischenführt und sie durch Reiben wäscht.) – Aḥmad, at-Tirmiḏī, Ibn Māǧa.
Überliefert von Mustawrid ibn Schaddad (möge Allah mit ihm zufrieden sein): Ich sah den Gesandten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm), wie er mit seinem kleinen Finger zwischen die Zehen beider Füße fuhr. – Überliefert in den fünf Sahih-Hadith-Werken mit Ausnahme von Ahmad. Aus einigen Hadithen ist bekannt, dass es mustahabb ist, Ringe, Armreifen, Reifen und dergleichen zu bewegen. Diese Hadithe sind jedoch nicht sahih. Dennoch fallen sie unter das Gebot, die Gebetswaschung in bester Weise zu vollziehen; daher ist es gut, nach ihnen zu handeln.
ج. Dreimaliges Waschen: Dies ist die Sunna, die weithin befolgt wird. Die Hadithe, die dem entgegenstehen, wurden lediglich zum Nachweis der Zulässigkeit überliefert. So sagte beispielsweise der Großvater von ʿAmr ibn Schuʿaib: Ein Beduine kam zum Gesandten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) und fragte ihn nach der Durchführung der Gebetswaschung. Der Gesandte (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) zeigte sie ihm dreimal und sagte: „Das ist die Gebetswaschung. Wer mehr tut als dies, handelt unrecht, überschreitet das Maß und begeht ظلم.“ – Ahmad, an-Nasaʾi, Ibn Madscha.
Von ʿUthman (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) vollzog die Gebetswaschung jeweils dreimal. – Ahmad, Muslim, at-Tirmidhi.
Aus sahih Hadithen ist ebenfalls belegt, dass er die Gebetswaschung jeweils einmal und jeweils zweimal vollzog. Den Kopf strich er jedoch nur einmal ab. Dies ist häufiger überliefert.
ঝ. Mit der rechten Seite beginnen: Das bedeutet, beim Waschen beider Hände und beider Füße mit der rechten Hand und dem rechten Fuß vor der linken Hand und dem linken Fuß zu beginnen. Von ʿAischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein) wird überliefert: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) liebte es, beim Anziehen der Schuhe, beim Kämmen der Haare, bei der Reinigung und bei allen Tätigkeiten mit der rechten Seite zu beginnen. – al-Buchari und Muslim.
Von Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: „Wenn ihr die Gebetswaschung vollzieht und euch bekleidet, dann beginnt mit der rechten Seite.“ – Ahmad, Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasaʾi.
ঞ. Reiben: Mit der Hand über ein Körperglied zu streichen, nachdem man Wasser darüber gegossen oder Wasser darauf verwendet hat. Von ʿAbdullah ibn Zaid (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert: Dem Gesandten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) wurde eine Menge Wasser gebracht, die einem Drittel eines Mudd entsprach. Er vollzog die Gebetswaschung und begann anschließend, seine beiden Unterarme zu reiben. – Ibn Chuzaima.
In einer anderen Überlieferung von ʿAbdullah ibn Zaid heißt es: Der Gesandte (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) vollzog die Gebetswaschung und sagte anschließend: „So muss man reiben.“ – Abu Dawud, at-Tayalisi, Ahmad, Ibn Hibban, Abu Yaʿla.
T. Ununterbrochener Ablauf: Das bedeutet, nach dem Waschen eines Körperteils ohne Unterbrechung den nächsten Körperteil zu waschen, sodass derjenige, der die Gebetswaschung vollzieht, währenddessen keine andere Tätigkeit ausübt, durch die die Gebetswaschung als unterbrochen gelten würde. Ein solcher ununterbrochener Ablauf bei der Gebetswaschung wird seit der Frühzeit des Islam praktiziert, und die Muslime folgen bis heute dieser Vorgehensweise.
Th. Es ist Sunna, beide Ohren mit dem Restwasser zu streichen, das beim Streichen über den Kopf übrig bleibt: mit den Zeigefingern im Inneren der Ohren und mit den Daumen an deren Außenseiten. Denn die Ohren sind ein Teil des Kopfes. Von al-Miqdām ibn Maʿdīkarib, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, strich bei der Gebetswaschung über seinen Kopf sowie über die Innen- und Außenseiten beider Ohren und führte seine beiden Finger in die Ohrmuscheln ein. – Überliefert von Abū Dāwūd und at-Tahāwī.
Ibn ʿAbbās, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte in seiner Beschreibung der Gebetswaschung des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: Er strich gleichzeitig über seinen Kopf und seine beiden Ohren. – Überliefert von Ahmad und Abū Dāwūd.
In einer anderen Überlieferung heißt es: Er strich mit beiden Zeigefingern über seinen Kopf und die Innenseiten der Ohren und mit beiden Daumen über die Außenseiten der Ohren.
D. Die Verlängerung des Glanzes an Stirn, Händen und Füßen: Der Glanz an der Stirn wird verlängert, indem man einen Teil des vorderen Kopfbereichs wäscht, der über den für das Gesicht vorgeschriebenen Waschbereich hinausgeht. Den Glanz an Händen und Füßen verlängert man, indem man einen Teil über die Ellenbogen und über die Knöchel hinaus wäscht. Denn in dem von Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überlieferten Hadith sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: Meine Gemeinschaft wird am Tag der Auferstehung so erscheinen, dass ihre Gesichter, Hände und Füße als Zeichen der Gebetswaschung hell und strahlend sein werden [Dass die Gesichter, Hände und Füße der Angehörigen der Gemeinschaft hell und strahlend sein werden, bedeutet, dass ihre Gesichter, Hände und Füße von Licht erleuchtet und lichtstrahlend sein werden und Licht aus ihnen hervorbrechen wird. Dies wird ein besonderes Zeichen und Merkmal dieser Gemeinschaft sein].
Abū Huraira sagte: Wer von euch also seinen Glanz verlängern kann, der soll dies tun. – Überliefert von Ahmad, al-Buchārī und Muslim.
Von Abū Zurʿa wird überliefert: „Abū Huraira ließ Wasser für die Gebetswaschung bringen und vollzog sie. Dabei wusch er seine Arme so, dass er über die Ellenbogen hinausging. Als er anschließend seine Füße wusch, wusch er über die Knöchel hinaus bis zu den Waden. Ich fragte: Was ist das? Er sagte: Das ist die äußerste Grenze des Glanzes.“ – Überliefert von Ahmad.
Dh. Man sollte so wenig Wasser wie möglich verwenden – selbst wenn man es schöpfweise aus dem Meer nimmt: Denn in einem von Anas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überlieferten Hadith heißt es: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte mit Wasser von einem Saʿ bis zu fünf Muddus die Ganzkörperwaschung zu vollziehen und mit einem Mud die Gebetswaschung.“ – Überliefert von al-Buchārī und Muslim. [Vier Mud entsprechen einem Saʿ; ein Mud entspricht 128 Dirham und etwas mehr als vier Siebteln eines Dirham].
Und von ʿUbaidullah ibn Abi Yazid wird überliefert: „Ein Mann fragte Ibn ʿAbbas (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm): Wie viel Wasser genügt mir für die Gebetswaschung? Er sagte: Ein Mudd. Er fragte: Wie viel Wasser genügt für die Ganzkörperwaschung? Er sagte: Ein Saʿ. Der Mann sagte: Das genügt mir nicht. Ibn ʿAbbas sagte: Mögest du keine Mutter haben! (Eine leicht tadelnde Redensart.) Selbst für den Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), der besser ist als du, hat dies genügt.“ – Aḥmad, al-Bazzār und aṭ-Ṭabarānī.
Von ʿAbdullah ibn ʿUmar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihnen beiden) wird überliefert: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) kam an Saʿd vorbei, während dieser die Gebetswaschung vollzog. Er sagte: „Was ist der Grund für diese Verschwendung, o Saʿd?“ Saʿd sagte: „Gibt es auch beim Wasser Verschwendung?“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Ja, selbst wenn du die Gebetswaschung an einem fließenden Fluss vollziehst, kann es Verschwendung sein.“ – Aḥmad und Ibn Māǧa.
Jede Verwendung von mehr Wasser, als es der nach der Scharia zulässige Bedarf erfordert, gilt als Verschwendung, etwa das Waschen mehr als dreimal.
In einem von ʿAmr ibn Shuʿaib überlieferten Hadith heißt es: Ein Beduine kam zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und fragte ihn nach der Art und Weise der Gebetswaschung. Er zeigte ihm, wie man jedes Körperteil dreimal wäscht. Dann sagte er: „Das ist die Gebetswaschung. Wer mehr tut als dies, begeht Unrecht, überschreitet das Maß und fügt anderen Unrecht zu.“ – Aḥmad, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa und Ibn Ḫuzaima.
ʿAbdullah ibn Mughaffal (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagen: „In dieser Umma werden bald einige Menschen auftauchen, die bei der rituellen Reinigung und im Bittgebet über das Maß hinausgehen.“ – Aḥmad, Abū Dāwūd und Ibn Māǧa. Imam al-Buḫārī sagte: Die Gelehrten missbilligten, beim Wasser für die Gebetswaschung die Menge zu überschreiten, die durch das Handeln des Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) als festgelegt gilt.
ṇ. Das Bittgebet während der Gebetswaschung: Abgesehen von dem von Abū Mūsā al-Aschʿarī (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) überlieferten Hadith ist vom Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) kein weiteres Bittgebet während der Gebetswaschung überliefert. Abū Mūsā (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: Ich brachte dem Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) Wasser für die Gebetswaschung. Er vollzog die Gebetswaschung. Da hörte ich ihn folgendes Bittgebet sprechen:
„O Allah, vergib mir meine Sünden, schenke meinem Haus Weite und segne meinen Lebensunterhalt.“ Ich sagte: „O Prophet Allahs! Ich hörte dich mit diesen Worten beten.“ Er sagte: „Haben diese Worte etwa etwas ausgelassen?“ – Überliefert von an-Nasāʾī und Ibn as-Sunnī mit authentischer Überlieferungskette. An-Nasāʾī überschrieb diesen Hadith jedoch mit den Worten: „Was am Ende der Gebetswaschung zu sagen ist.“ Der Titel bei Ibn as-Sunnī lautet hingegen: „Was während der Gebetswaschung zu sagen ist.“ An-Nawawī sagte: Beide Überschriften können zutreffend sein.
t. Das Bittgebet nach der Gebetswaschung: ʿUmar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer auch immer von euch nach einer vorzüglichen Gebetswaschung sagt: ,Ich bezeuge, dass es keinen Gott außer Allah gibt. Er ist allein und hat keinen Teilhaber. Und ich bezeuge, dass Muḥammad Sein Diener und Gesandter ist.‘, dem werden die acht Tore des Paradieses geöffnet, und er darf durch jedes von ihnen eintreten, das er möchte.“ – Muslim.
Abū Saʿīd al-Chudrī (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wer nach dem Verrichten der Gebetswaschung sagt:
سبحانك اللهم وَبِحَمْدِكَ، أَحْمَد أَنْ لا إلهَ إِلَّا أَنْتَ اسْتَغْفِرُكَ وَأَتُوبُ إِلَيْكَ.
„O Allah, ich preise Deine Heiligkeit und lobe Dich. Ich bezeuge, dass es keine Gottheit außer Dir gibt. Ich bitte Dich um Vergebung und wende mich reumütig Dir zu.“ Dieses Bittgebet wird zunächst auf eine weiße Tafel geschrieben und anschließend mit einem Siegel versehen und aufbewahrt. Danach wird es bis zum Jüngsten Tag nicht zerstört werden. – at-Tabarānī, an-Nasāʾī. Am Ende der Überlieferung von an-Nasāʾī heißt es: „Es wird versiegelt und unter dem Thron aufbewahrt. Danach wird es bis zum Jüngsten Tag nicht zerstört werden.“
Bei at-Tirmidhī wird dieses Bittgebet ebenfalls mit einer etwas schwachen Überlieferungskette überliefert: „O Allah, lasse mich zu denjenigen gehören, die reumütig umkehren, und zu denjenigen, die sich läutern.“
Th. Zwei Rakʿa nach der Gebetswaschung verrichten: Abū Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu Bilāl sagte: „O Bilāl, berichte mir von der guten Tat, auf deren Belohnung du seit deinem Eintritt in den Islam am meisten hoffen kannst. Denn ich habe im Paradies vor mir den Klang deiner Schuhe gehört.“ Er sagte: „Wann immer ich mich bei Tag oder Nacht rituell gereinigt habe, verrichtete ich mit dieser Reinigung so viel Gebet, wie mir bestimmt war. Keine gute Tat ließ mich mehr hoffen als diese.“ – al-Buchārī, Muslim.
ʿUqba ibn ʿĀmir überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer nach einer ordnungsgemäß ausgeführten Gebetswaschung zwei Rakʿa mit voller Hingabe verrichtet, dem wird das Paradies zuteil.“ – Muslim, Abū Dāwūd, Ibn Māǧa und Ibn Chuzaima.
Humrān, der freigelassene Sklave von ʿUthmān (möge Allah mit ihm zufrieden sein), berichtet, dass er ʿUthmān (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sah, wie er Wasser für die Gebetswaschung bringen ließ. Dann goss er etwas Wasser aus dem Gefäß in seine rechte Hand und wusch sie dreimal. Danach führte er seine rechte Hand in das Wasser der Gebetswaschung, spülte dreimal seinen Mund, zog Wasser in die Nase, reinigte seine Nase und wusch sein Gesicht. Dann sagte er: „Ich sah den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) die Gebetswaschung in derselben Weise verrichten wie diese meine Gebetswaschung. Wer die Gebetswaschung in derselben Weise wie ich verrichtet und anschließend zwei Rakʿa betet, ohne währenddessen in Gedanken mit sich selbst zu sprechen, dem werden alle seine vergangenen Sünden vergeben.“ – al-Buchārī, Muslim und andere.
Außerdem habe ich das Reiben der Augenlider und der Falten des Gesichts, das Bewegen des Rings und das Streichen über den Nacken nicht erwähnt. Denn die Hadithe hierzu erreichen nicht den Rang von Ṣaḥīḥ. Diese Handlungen werden jedoch vorgenommen, um die Reinigung zu vervollkommnen.
5. Missbilligte Handlungen beim Wudu
Das Unterlassen einer der oben genannten Sunna-Handlungen ist für denjenigen, der Wudu verrichtet, missbilligt. Dadurch kann ihm der Lohn entgehen. Denn das Begehen einer missbilligten Handlung kann dazu führen, dass man des Lohnes beraubt wird. Das Unterlassen einer Sunna-Handlung ist gleichbedeutend mit Makruh.
6. Gründe, die den Wudu ungültig machen
Die Gründe, aus denen der Wudu ungültig wird und durch die die Handlung, für die der Wudu verrichtet wurde, unzulässig wird, sind folgende:
1. Das Austreten irgendeines Stoffes aus dem Harn- oder Darmausgang, zum Beispiel:
a. Urin,
b. Stuhl.
Allah sagt: „Oder wenn einer von euch von der Notdurft kommt.“ Damit sind sowohl das Urinieren als auch das Stuhlentleeren gemeint.
c. Wind, der aus dem After austritt.
Abū Huraira (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn einer von euch unrein wird, nimmt Allah sein Gebet nicht an, bis er die Gebetswaschung vollzogen hat.“ Ein Mann, der aus Hadramaut gekommen war, fragte: „Was bedeutet unrein werden, o Abū Huraira?“ Er antwortete: „Das Entweichen von Luft.“ – Überliefert von al-Buchārī und Muslim.
Von Abū Huraira wird ferner überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wenn einer von euch etwas in seinem Bauch spürt, aber nicht weiß, ob etwas aus ihm herausgetreten ist, soll er die Moschee keinesfalls verlassen, solange er nicht ein Geräusch hört oder einen üblen Geruch wahrnimmt.“ – Muslim.
Tatsächlich sind das Hören eines Geräuschs oder das Wahrnehmen eines Geruchs keine Voraussetzung. Damit ist gemeint, Gewissheit darüber zu erlangen, dass etwas aus dem Bauch herausgetreten ist.
d. e. f. Austritt von Manī (Sperma), Madhy und Wady:
Der Gesandte Allahs sagte über Madhy: „Dafür ist die Gebetswaschung erforderlich.“ Über Manī sagte Ibn ʿAbbās: Wenn Manī austritt, muss man die Ganzkörperwaschung vollziehen. Über Madhy und Wady sagte er jedoch: „Wasche dein Geschlechtsteil und vollziehe für das Gebet die Gebetswaschung.“ – al-Baihaqī.
2. Ein Schlaf, bei dem das Bewusstsein verloren geht und man nicht in der ursprünglichen Sitzposition bleiben kann. Safwān ibn ʿAssāl (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: Der Gesandte Allahs pflegte uns auf Reisen anzuweisen, die Chuffs drei Tage und drei Nächte lang nicht auszuziehen, außer im Zustand der Janāba (große Unreinheit). Wegen Urin, Stuhlgang und Schlaf durften sie jedoch ausgezogen werden. – Aḥmad, an-Nasāʾī und at-Tirmiḏī. Wenn also jemand im Sitzen einschläft und in seiner ursprünglichen Sitzposition bleiben kann, wird seine Gebetswaschung nicht ungültig. Dasselbe ist auch aus dem Hadith von Anas (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) zu verstehen. Er sagte: Die Gefährten des Gesandten Allahs warteten im letzten Teil der Nacht auf das ʿIschāʾ-Gebet, bis ihre Köpfe sich neigten; anschließend beteten sie, ohne die Gebetswaschung zu erneuern. – Überliefert von asch-Schāfiʿī, Muslim, Abū Dāwūd und at-Tirmiḏī.
In der von Schuʿba überlieferten Fassung des Hadith bei at-Tirmiḏī heißt es: „Ich sah die Gefährten des Gesandten Allahs; sie wurden für das Gebet geweckt, und ich hörte sogar, wie einige von ihnen schnarchten. Danach standen sie auf und beteten, ohne die Gebetswaschung zu vollziehen.“ Ibn al-Mubārak sagte: „Unserer Ansicht nach befanden sie sich damals in sitzender Haltung.“
3. Verlust des Bewusstseins: unabhängig davon, ob er durch eine geistige Störung, durch Ohnmacht, durch Trunkenheit oder durch die Wirkung eines Medikaments eintritt, ob er kurz oder länger andauert und ob die betroffene Person in ihrer ursprünglichen Position sitzen bleiben kann oder nicht. Denn die Bewusstlosigkeit, die aus diesen Gründen eintritt, ist weit stärker als Schlaf. Darüber besteht unter den Gelehrten Einigkeit.
4. Das Berühren der Scham ohne trennende Bedeckung: Von Busra bint Safwan (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Wer seine Scham berührt hat, soll nicht beten, bis er die Gebetswaschung vollzogen hat.“ Überliefert von den fünf sahih Hadith-Sammlungen. At-Tirmidhi erklärte ihn für sahih. Al-Bukhari sagte, dies sei der sahihste Hadith zu diesem Thema. Auch Malik, asch-Schafi’i, Ahmad und andere überlieferten ihn. Abu Dawud sagte: „Ich sagte zu Imam Ahmad: ‚Der Hadith von Busra ist nicht sahih.‘ Er erwiderte: ‚Doch, er ist zweifellos sahih.‘“ Bei Ahmad und an-Nasa’i wird von Busra überliefert, dass sie den Gesandten (s.a.w.) sagen hörte: „Wer seine Geschlechtsteile berührt, muss die Gebetswaschung vollziehen.“ Dies umfasst sowohl die eigenen Geschlechtsteile als auch die Geschlechtsteile eines anderen. Von Abu Huraira (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte (s.a.w.) sagte: „Wer seine Geschlechtsteile mit der Hand berührt, ohne dass eine Bedeckung dazwischen ist, muss die Gebetswaschung vollziehen.“ Überliefert von Ahmad, Ibn Hibban und al-Hakim. Al-Hakim und Ibn Abd al-Barr erklärten ihn für sahih. Ibn as-Sakan sagte: „Dies ist der sahihste Hadith in diesem Kapitel.“ Der Wortlaut des Hadith von Imam asch-Schafi’i lautet: „Wenn jemand von euch seine Geschlechtsteile berührt, ohne dass sich zwischen seiner Hand und seinen Geschlechtsteilen eine Bedeckung befindet, muss er die Gebetswaschung vollziehen.“ Amr ibn Schu’aib überlieferte von seinem Vater und dieser von seinem Großvater, dass sowohl ein Mann, der seine eigenen Schamteile berührt, als auch eine Frau, die ihre eigenen Schamteile berührt, die Gebetswaschung vollziehen müssen. Überliefert von Ahmad. Ibn al-Qayyim sagte: „Nach al-Hazimi ist dies eine sahih Überlieferung.“ Aufgrund eines sahih Hadith lautet die Ansicht der Hanafiten, dass das Berühren der Scham die Gebetswaschung nicht ungültig macht. Der Hadith lautet: „Ein Mann fragte den Gesandten (s.a.w.): ‚Muss ein Mann, der seinen Penis berührt hat, die Gebetswaschung vollziehen?‘ Er sagte: ‚Nein. Er ist doch nur ein Teil von dir.‘“ Überliefert von den fünf sahih Hadith-Sammlungen. Ibn Hibban erklärte ihn für sahih. Ibn al-Madini sagte: „Dieser ist besser als der Hadith von Busra.“* [Da sowohl Hadithe überliefert sind, nach denen die Gebetswaschung durch das Berühren der Geschlechtsteile ungültig wird, als auch solche, nach denen sie dadurch nicht ungültig wird, sind hierzu zwei Ansichten entstanden. Beide Ansichten beruhen auf sahih Hadithen. Daher darf ein Hadith-Befolger einer der beiden Ansichten folgen. Der Herausgeber.]
7. Es erscheint angebracht, die Dinge zu erwähnen, durch die die Gebetswaschung nicht ungültig wird, die jedoch für Dinge gehalten werden, welche die Gebetswaschung ungültig machen, obwohl sie dies nicht tun. Denn dafür gibt es keinen eindeutigen Beweis.
Sie sind die folgenden:
a. Das Berühren der Ehefrau ohne trennende Bedeckung: Von Aischa (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sie im Zustand des Fastens küsste und sagte: „Durch einen Kuss werden weder die Gebetswaschung noch das Fasten ungültig.“ Überliefert von Ishaq ibn Rahwayh. Al-Bazzar überlieferte ihn mit einer sahih Überlieferungskette. Abd al-Haqq sagte: „Ich kenne an diesem Hadith keinen Mangel, aufgrund dessen er zurückgewiesen werden müsste.“
Von Aischa (r.a.) wird ferner überliefert, dass sie sagte: „Eines Nachts bemerkte ich, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) nicht im Bett war. Ich begann, nach ihm zu suchen. Plötzlich berührte meine Hand den Bereich zwischen seinen Füßen. Er befand sich damals in der Moschee. Seine beiden Füße waren ausgestreckt. Er sagte: ‚O Allah, ich suche Zuflucht bei Deiner Zufriedenheit vor Deinem Missfallen, bei Deiner Vergebung vor Deiner Strafe und bei Dir vor Dir. Ich kann Dein Lob nicht zu Ende bringen. Du bist so, wie Du Dich selbst gelobt hast.‘“ Überliefert von Muslim und at-Tirmidhi.
Von Aischa (r.a.) wird ferner überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) eine seiner Ehefrauen küsste und danach zur Moschee ging, ohne die Gebetswaschung zu erneuern. Überliefert von Ahmad und den vier sahih Hadith-Sammlungen mit einer sahih Überlieferungskette.
Von Aischa (r.a.) wird ferner überliefert, dass sie sagte: „Ich pflegte vor dem Gesandten (s.a.w.) zu schlafen. Meine beiden Füße lagen dabei vor ihm, also an der Stelle der Niederwerfung. Wenn er sich zur Niederwerfung begab, berührte er mich mit der Hand, woraufhin ich sofort meine Füße zurückzog.“ In einer anderen Überlieferung lautet der Wortlaut: „Wenn er sich zur Niederwerfung begeben wollte, berührte er meine Füße.“ Überliefert von al-Bukhari und Muslim.
b. Das Austreten von Blut aus einer anderen Stelle als den natürlichen Ausscheidungsöffnungen, sei es aufgrund einer Verletzung, durch Schröpfen oder aus der Nase, und sei die Menge gering oder groß. Al-Hasan (r.a.) sagte: „Die Muslime pflegten zu beten, obwohl sie ihre Verletzungen hatten.“ Überliefert von al-Bukhari.
Al-Buchari sagte außerdem: Ibn Umar drückte auf einen Pickel oder eine Pustel, woraufhin Blut daraus hervortrat. Doch er verrichtete keine Gebetswaschung. Obwohl zusammen mit dem Speichel von Ibn Abi Awfa Blut austrat, setzte er sein Gebet fort. Auch Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) verrichtete das Gebet, während Blut aus seiner Wunde rann. Abbad ibn Bishr wurde während des Gebets von einem Pfeil getroffen, setzte sein Gebet jedoch fort. – Überliefert von Abu Dawud, Ibn Chuzaima und al-Buchari.
c. Erbrechen: Es ist kein maßgeblicher Hadith überliefert worden, wonach Erbrechen – unabhängig davon, ob der Mund davon voll ist oder es nur geringfügig ist – die Gebetswaschung ungültig macht.
d. Das Essen von Kamelfleisch: Nach Ansicht der vier Kalifen sowie zahlreicher Gefährten und Tabiun wird die Gebetswaschung durch das Essen von Kamelfleisch nicht ungültig. Doch das Gebot, deswegen die Gebetswaschung zu vollziehen, ist durch einen authentischen Hadith belegt. Überliefert von Dschabir ibn Samura (möge Allah mit ihm zufrieden sein): „Ein Mann fragte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): ‚Soll ich die Gebetswaschung vollziehen, nachdem ich Schaf- oder Ziegenfleisch gegessen habe?‘ Er sagte: ‚Wenn du willst, dann tue es; wenn du nicht willst, dann tue es nicht.‘ Er fragte: ‚Soll ich die Gebetswaschung vollziehen, nachdem ich Kamelfleisch gegessen habe?‘ Er sagte: ‚Ja. Vollziehe die Gebetswaschung, nachdem du Kamelfleisch gegessen hast.‘ Er fragte: ‚Darf ich an dem Ort beten, an dem Schafe und Ziegen gehalten werden?‘ Er sagte: ‚Ja.‘ Er fragte: ‚Darf man an dem Ort beten, an dem Kamele gehalten werden?‘ Er sagte: ‚Nein.‘ – Überliefert von Ahmad und Muslim.
Überliefert von al-Bara ibn Asib: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) wurde gefragt: „Muss man die Gebetswaschung vollziehen, nachdem man Kamelfleisch gegessen hat?“ Er sagte: „Vollzieht die Gebetswaschung.“ Er wurde gefragt: „Und nachdem man Ziegen- oder Schaffleisch gegessen hat?“ Er sagte: „Vollzieht die Gebetswaschung nicht.“ Er wurde gefragt: „Darf man an dem Ort beten, an dem eine Kamelherde gehalten wird?“ Er sagte: „Betet dort nicht. Das ist ein Ort des Satans.“ Als er gefragt wurde, ob man an dem Ort beten dürfe, an dem Ziegen und Schafe gehalten werden, sagte er: „Betet dort, denn das ist ein Ort des Segens.“ – Überliefert von Ahmad, Abu Dawud und Ibn Hibban. Ibn Chuzaima sagte: „Aufgrund der Vertrauenswürdigkeit der Überlieferer dieses Hadiths habe ich unter den Hadithgelehrten keine Meinungsverschiedenheit über seine Authentizität festgestellt.“ Imam an-Nawawi sagte: „Diese Ansicht ist hinsichtlich ihrer Beweislage stärker, obwohl die meisten Gelehrten ihr widersprechen.“
e. Zweifel daran, ob jemand, der die Gebetswaschung hatte, sie noch besitzt: Wenn jemand, der sich im Zustand der Reinheit befindet, Zweifel hegt, ob seine Gebetswaschung ungültig geworden ist, schadet ihm dieser Zweifel nicht, und die Gebetswaschung wird dadurch nicht ungültig – unabhängig davon, ob er sich im Gebet befindet oder nicht. Sie wird nicht ungültig, solange er nicht sicher weiß, dass sie ungültig geworden ist. Überliefert von Abbad ibn Tamim über seinen Onkel: Ein Mann teilte dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) mit, dass er während des Gebets den Eindruck bekommen habe, es sei etwas geschehen (das heißt, etwas, wodurch die Gebetswaschung ungültig wird). Er sagte: „Er soll das Gebet nicht verlassen, solange er nicht ein Geräusch hört oder einen Geruch wahrnimmt.“ – Überliefert von allen authentischen Hadith-Sammlungen außer at-Tirmidhi.
Überliefert von Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein): Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn einer von euch etwas Ungewöhnliches in seinem Bauch spürt, aber nicht weiß, ob etwas aus seinem Bauch herausgekommen ist, soll er die Moschee nicht verlassen, solange er kein Geräusch hört oder einen Geruch wahrnimmt.“ – Überliefert von Muslim, Abu Dawud und at-Tirmidhi. Hier sind nicht speziell das Hören eines Geräuschs und das Wahrnehmen eines Geruchs gemeint, sondern die Gewissheit darüber, ob etwas aus dem Bauch herausgekommen ist. Ibn al-Mubarak sagte: Wenn man lediglich Zweifel daran hat, in einen Zustand ritueller Unreinheit geraten zu sein, ist keine Gebetswaschung erforderlich, solange man nicht so sicher ist, dass man darauf schwören könnte. Wenn man jedoch sicher weiß, dass man in einen Zustand ritueller Unreinheit geraten ist, und Zweifel daran hat, weiterhin rein zu sein, muss man nach übereinstimmender Auffassung der Muslime die Gebetswaschung vollziehen.
f. Lautes Lachen während des Gebets macht die Gebetswaschung nicht ungültig, da der diesbezügliche Hadith nicht authentisch ist.
g. Wer einen Verstorbenen wäscht, muss keine Gebetswaschung vollziehen, da der Beleg dafür, dass dadurch die Gebetswaschung ungültig wird, schwach ist.
8. Handlungen, für die die Gebetswaschung erforderlich ist
Erstens: Für jedes Gebet, sei es ein Pflichtgebet oder ein freiwilliges Gebet. Selbst für das Totengebet muss man die Gebetswaschung vollziehen. Denn Allah hat gesagt: „O ihr Gläubigen, wenn ihr zum Gebet aufstehen wollt, dann wascht euer Gesicht und eure Hände bis zu den Ellenbogen, streicht über euren Kopf und wascht eure Füße bis zu den Knöcheln.“ Das heißt: Wenn ihr ohne Gebetswaschung seid und beten wollt, dann vollzieht die Waschung. Und der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Allah nimmt kein Gebet ohne Reinheit an, und Er nimmt keine Almosen von dem an, der Beute unterschlägt, bevor sie verteilt wird.“ – Alle authentischen Hadith-Werke außer al-Buchari.
Zweitens: Für den Tawaf um die heilige Kaaba. Denn von Ibn Abbas (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Der Tawaf ist ein Gebet. Nur dass Allah darin das Sprechen erlaubt hat. Wer jedoch spricht, soll nur Gutes sprechen.“ – at-Tirmidhi und ad-Daraqutni. Al-Hakim, Ibn as-Sakan und Ibn Chuzaima erklärten ihn für authentisch.
Drittens: Das Berühren des heiligen Korans. Denn Abu Bakr ibn Muhammad überliefert: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) schrieb in einem Brief an die Jemeniten: „Niemand soll den Koran berühren außer einer reinen Person.“ – an-Nasa’i, ad-Daraqutni, al-Baihaqi und al-Athram. Ibn Abd al-Barr sagte: Aufgrund der weiten Annahme dieses Hadith durch die Menschen ist er dem Mutawatir-Status nahegekommen. Abdullah ibn Umar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Niemand soll den Koran berühren außer einer reinen Person.“ – Majma az-Zawa’id. Tatsächlich beweist dieser Hadith, dass es nicht erlaubt ist, den Koran ohne Reinheit zu berühren. Das Wort „rein“ hat jedoch mehrere Bedeutungen: frei von großer Unreinheit (Samenerguss oder Unreinheit nach der Menstruation), frei von kleiner Unreinheit (Unreinheit aufgrund des Ausscheidens von Urin, Kot oder Wind) oder ein gläubiger Mensch, an dessen Körper sich keine Unreinheit befindet – all diese Personen werden als rein bezeichnet. Um eine dieser Bedeutungen eindeutig festzulegen, wäre ein entsprechendes Kennzeichen erforderlich. Daher ist dieser Hadith kein zwingender Beweis für das Verbot, dass eine Person, die sich in einem Zustand kleiner Unreinheit befindet, den Koran berührt.لا يمس إلا المطهرون„Niemand berührt diese Schrift außer den Reinen.“ (Sure 56, al-Waqi’a: Vers 79)
Offensichtlich ist in diesem Vers das verborgene, geschützte Buch, die „Lauh al-Mahfuz“, gemeint. Denn dieses ist näherliegend. Mit den Reinen sind die Engel gemeint. So hat Allah gesagt:
في صحف مكرمة، مرفوعة مطهرة، بايدى سفرة، كرام بررة .
„In ehrwürdigen Schriften aufbewahrt, an einem hohen Ort erhoben und rein, in den Händen ehrenvoller, edler Schreiber.“ (Sure 80, Abasa: Verse 13–16)
Nach Ibn Abbas, asch-Schaʿbi, ad-Dahhak, Zayd ibn Ali, al-Muʾayyad billah, Dawud az-Zahiri, Ibn Hazm und Hammad ibn Abu Sulayman ist es einer Person im Zustand geringfügiger Unreinheit erlaubt, den Koran zu berühren. Den Koran zu lesen, ohne ihn zu berühren, ist hingegen einhellig erlaubt.
9. Situationen, in denen der Wudu empfohlen ist
a. Beim Gedenken Allahs oder beim Aussprechen Seines Namens: Muhāǧir ibn Qunfudh, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Er grüßte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, während dieser den Wudu vollzog. Der Gesandte erwiderte den Gruß erst, nachdem er den Wudu beendet hatte. Danach erwiderte er den Gruß und sagte: „Der einzige Grund, warum ich deinen Gruß nicht erwidert habe, war, dass ich es nicht mochte, Allahs Namen auszusprechen, solange ich mich nicht im Zustand der Reinheit befand.“ Qatāda sagte: Aus diesem Grund missbilligte al-Hasan das Rezitieren des Qurans oder das Aussprechen des Namens Allahs, bis man die rituelle Reinheit erlangt hatte. – Ahmad, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa.
Überliefert von Abū Ğuhaim ibn al-Hāriṯ: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kam von Biʾr Ğamal (einem Ort in der Nähe von Medina). Da begegnete ihm ein Mann und grüßte ihn. Der Gesandte erwiderte den Gruß nicht, sondern ging zu einer Mauer, strich über sein Gesicht und seine Hände – das heißt, er vollzog Tayammum – und erwiderte anschließend den Gruß. – Ahmad, al-Buḫārī, Muslim, Abū Dāwūd und an-Nasāʾī. Dies ist die empfohlene und vorzüglichere Handlung. Andernfalls ist das Gedenken Allahs oder Ihn zu erwähnen in jedem Zustand erlaubt: im Zustand der Reinheit oder Unreinheit, im Sitzen, Stehen, Liegen und Gehen. Denn ʿĀʾiša, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gedachte Allahs zu jeder Zeit. – Die fünf Hadith-Werke außer an-Nasāʾī. Al-Buḫārī führte ihn ohne Überlieferungskette an.
Überliefert von ʿAlī, möge Allah mit ihm zufrieden sein: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kam vom Abort und lehrte uns den Quran; außerdem aß er mit uns Fleisch. Nichts hielt ihn vom Quran ab, außer der Janāba (der großen rituellen Unreinheit). – Die fünf authentischen Hadith-Werke; at-Tirmiḏī und Ibn Sakan erklärten ihn für authentisch.
b. Vor dem Schlafengehen:
Al-Barāʾ ibn ʿĀzib, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn du zu deinem Bett gehst, vollziehe den Wudu wie zum Gebet. Lege dich dann auf deine rechte Seite und sage: ‚O Allah! Dir ergebe ich meine Seele, Dir wende ich mein Gesicht zu, und Dir überlasse ich alle meine Angelegenheiten. Auf Dich stütze ich meinen Rücken. Aus Verlangen nach Dir und aus Furcht vor Dir tue ich dies. Es gibt keinen Zufluchtsort und keine Rettung vor Dir außer bei Dir. O Allah, ich glaube an Dein Buch, das Du herabgesandt hast, und an Deinen Propheten, den Du entsandt hast.‘“ Wenn du in dieser Nacht stirbst, wirst du im Zustand des Glaubens sterben. Sprich nach diesen Worten jedoch nichts mehr. Al-Barāʾ sagte: Ich wiederholte diese Worte vor dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Als ich zu den Worten gelangte: „O Allah, ich glaube an Dein Buch, das Du herabgesandt hast“, sagte ich: „und an Deinen Gesandten“. Der Gesandte Allahs sagte: „Nein, sprich: ‚an Deinen Propheten, den Du entsandt hast‘.“ – Ahmad, al-Buḫārī und at-Tirmiḏī.
Für jemanden, der sich in Janāba befindet, also in großer ritueller Unreinheit, ist dies noch wichtiger. Denn Ibn ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: „O Gesandter Allahs, darf einer von uns im Zustand der Janāba schlafen?“ Er sagte: „Ja, nachdem er den Wudu vollzogen hat.“ Und von ʿĀʾiša, möge Allah mit ihr zufrieden sein, wird überliefert: Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, im Zustand der Janāba schlafen wollte, wusch er seine Scham und vollzog den Wudu wie zum Gebet. – Überliefert in allen Hadith-Werken.
c. Der Wudu ist für jemanden im Zustand der Janāba empfohlen:
Für jemanden, der sich im Zustand der großen rituellen Unreinheit befindet, ist es empfehlenswert, die Gebetswaschung zu vollziehen, wenn er essen, trinken oder erneut Geschlechtsverkehr haben möchte. ʿĀ’ischa berichtet: Wenn Allahs Gesandter sich im Zustand der Dschanāba befand und essen oder schlafen wollte, vollzog er die Gebetswaschung. – Überliefert in mehreren Hadith-Sammlungen.
Von ʿAmmār ibn Yāsir wird überliefert: Wenn jemand sich im Zustand der Dschanāba befindet und essen, trinken oder schlafen möchte, erlaubte der Gesandte Allahs ihm, die Gebetswaschung wie für das Gebet zu vollziehen. – Aḥmad, at-Tirmiḏī.
Und von Abū Saʿīd wird überliefert, dass Allahs Gesandter sagte: Wenn einer von euch nach dem Geschlechtsverkehr mit seiner Frau erneut Geschlechtsverkehr haben möchte, sollte er die Gebetswaschung vollziehen. – Überliefert von allen Hadith-Sammlungen außer al-Buḫārī.
Auch Ibn Ḫuzaima, Ibn Ḥibbān und al-Ḥākim überlieferten diesen Hadith. Sie fügten hinzu: „Denn dies ist anregender für den erneuten Geschlechtsverkehr.“
d. Vor der verpflichtenden oder empfehlenswerten Ganzkörperwaschung:
ʿĀ’ischa sagte: Wenn Allahs Gesandter die Ganzkörperwaschung wegen der Dschanāba vollzog, wusch er zunächst beide Hände. Dann goss er mit der rechten Hand Wasser über die linke Hand, anschließend wusch er seine Schamteile. Danach vollzog er die Gebetswaschung wie für das Gebet. – Überliefert in allen authentischen Hadith-Sammlungen.
e. Es ist empfehlenswert, nach dem Verzehr von Lebensmitteln, die vom Feuer berührt worden sind, die Gebetswaschung zu vollziehen:
Ibrāhīm ibn ʿAbdullāh ibn Qāriz sagte: „Ich kam an Abū Huraira vorbei, während er die Gebetswaschung vollzog. Er sagte: ‚Weißt du, warum ich die Gebetswaschung vollziehe? Weil ich Käse gegessen habe. Ich hörte den Gesandten Allahs sagen: Vollzieht nach dem Verzehr von Lebensmitteln, die vom Feuer berührt worden sind, die Gebetswaschung.‘“ – Aḥmad, Muslim und die vier Hadith-Sammlungen.
Und von ʿĀ’ischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, wird berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Verrichte die Gebetswaschung, nachdem du von dem gegessen hast, was das Feuer berührt hat.“ – Ahmad, Muslim, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa.
Es sei darauf hingewiesen, dass der Befehl zur Gebetswaschung hier als Empfehlung verstanden wird. Denn in dem von ʿAmr ibn Umayya ad-Dumārī überlieferten Hadith heißt es: Er sagte: Ich sah den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wie er Fleisch vom Hals einer gekochten Ziege abschnitt und davon aß. Kurz darauf wurde zum Gebet gerufen. Da stand er auf, legte das Messer beiseite und verrichtete das Gebet, ohne die Gebetswaschung zu erneuern. – Überliefert von al-Buḫārī und Muslim. An-Nawawī bemerkte dazu: Dieser Hadith belegt, dass es erlaubt ist, Fleisch mit einem Messer abzuschneiden.
ch. Es ist empfohlen, für jedes Gebet eine neue Gebetswaschung zu verrichten:
Buraida, möge Allah mit ihm zufrieden sein, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu jedem Gebet die Gebetswaschung verrichtete. Als der Tag der Eroberung Mekkas kam, verrichtete er die Gebetswaschung, strich über seine Ledersocken und verrichtete mit einer einzigen Gebetswaschung mehrere Gebete. ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte zu ihm: „O Gesandter Allahs, du hast gerade etwas getan, was du zuvor nicht zu tun pflegtest.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „O ʿUmar, ich habe dies absichtlich getan.“ – Überliefert von Ahmad, Muslim und anderen.
Von Ibn ʿAmr ibn ʿĀmir al-Anṣārī, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird berichtet, dass er sagte: Anas ibn Mālik pflegte zu sagen: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verrichtete zu jedem Gebet die Gebetswaschung.“ Ich fragte: „Wie habt ihr dann gebetet?“ Er antwortete: „Solange wir nicht in einen Zustand ritueller Unreinheit gerieten, verrichteten wir mehrere Gebete mit einer einzigen Gebetswaschung.“ – Überliefert von Ahmad und al-Buḫārī.
Von Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn es meiner Gemeinschaft nicht schwerfallen würde, würde ich ihr befehlen, für jedes Gebet die Gebetswaschung zu verrichten, und ihr bei jeder Gebetswaschung den Siwāk zu benutzen.“ – Ahmad.
Von Ibn ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu sagen pflegte: „Wer die Gebetswaschung verrichtet, obwohl er bereits rein ist, für den werden zehn gute Taten niedergeschrieben.“ – Abū Dāwūd, at-Tirmiḏī und Ibn Māǧa.
10. Einige wichtige Dinge, die man über die Gebetswaschung wissen sollte
a. Während der Gebetswaschung darf man belanglose Gespräche führen. Es gibt keinen Beleg aus dem Hadith dafür, dass dies verboten ist.
b. Für das Sprechen verschiedener Bittgebete beim Waschen der Körperteile gibt es keine Grundlage. Es genügt, die Bittgebete zu sprechen, die bereits bei der Darstellung der Sunna-Handlungen der Gebetswaschung erwähnt wurden.
c. Wenn man Zweifel daran hat, wie oft ein Körperteil gewaschen wurde, ist das Gewisse maßgeblich, also die geringere Anzahl.
d. Wenn sich auf einem der bei der Gebetswaschung zu waschenden Körperteile eine Wachsschicht oder eine ähnliche Beschichtung befindet, wird die Gebetswaschung ungültig. Wenn jedoch lediglich Farbe vorhanden ist, etwa Henna, Haarfärbemittel und dergleichen, beeinträchtigt dies die Gebetswaschung nicht, da dadurch das Wasser nicht daran gehindert wird, die Haut zu erreichen.
e. Eine Mustaḥāḍa – also eine Frau, deren Menstruation länger als zehn Tage oder kürzer als drei Tage dauert –, ebenso wie jemand, bei dem ständig Urin träufelt oder unwillkürlich Luft abgeht, oder eine Person mit einer ähnlichen Entschuldigung, verrichtet für jedes Gebet die Gebetswaschung, wenn dieser Entschuldigungsgrund während der gesamten Gebetszeit anhält oder außerhalb ihrer Kontrolle liegt. Trotz dieses Entschuldigungsgrundes gilt ihr Gebet als gültig.
f. Es ist erlaubt, bei der Gebetswaschung die Hilfe einer anderen Person in Anspruch zu nehmen.
g. Nach der Gebetswaschung darf man die nassen Körperteile mit einem Taschentuch abtrocknen, sowohl im Winter als auch im Sommer.
5. Das Masḥ über die Socken
a. Der schariatische Beleg:
Durch authentische Hadithe vom Gesandten Allahs ist das Masḥ über die Socken als zulässig erwiesen. An-Nawawi sagte: Die Gelehrten, deren Meinungen als maßgeblich gelten, sind sich darin einig, dass das Masḥ über die Socken zulässig ist, unabhängig davon, ob man sich am Wohnort oder auf einer Reise befindet und ob ein Bedarf besteht oder nicht. Es ist sogar für eine Frau, die ständig im Dienst steht, oder für einen bewegungsunfähigen Behinderten zulässig. Nur die Schiiten und die Charidschiten widersprechen dem. Ihr Widerspruch ist nicht maßgeblich. Hafiz Ibn Hadschar sagte in Fath al-Bari: Eine Gruppe von Hadith-Gelehrten hat ausdrücklich erklärt, dass das Masḥ über die Socken eine mutawatir-Angelegenheit ist, also durch eine allgemein überlieferte Beweiskette bestätigt wird. Einige haben die Überlieferer aufgelistet; ihre Zahl übersteigt achtzig (80). Den authentischsten Hadith über das Masḥ über die Socken überliefern al-Buchari, Muslim, Abu Dawud und at-Tirmidhi von Imam an-Nacha’i. Der Hadith lautet:
Dscharir ibn Abdillah urinierte, vollzog anschließend die Gebetswaschung und strich über seine Socken. Man sagte zu ihm: „Hast du das getan, obwohl du doch uriniert hast?“ Dscharir sagte: „Ja, ich sah den Gesandten Allahs urinieren, anschließend die Gebetswaschung vollziehen und über seine Socken streichen.“ Ibrahim sagte: Dieser Hadith verwunderte sie, weil Dscharir den Islam erst nach der Offenbarung der Sure al-Ma’ida angenommen hatte. Das heißt, er nahm im zehnten Jahr nach der Hidschra den Islam an, nachdem der Vers aus der Sure al-Ma’ida offenbart worden war, der die Bestimmungen der Gebetswaschung enthält und das Waschen der beiden Füße vorschreibt. Aus seinem Hadith geht daher hervor, dass das im Vers enthaltene Gebot des Waschens für denjenigen gilt, der keine Socken trägt. Für denjenigen jedoch, der Socken trägt, ist das Masḥ vorgeschrieben. Somit kann der Hadith den Anwendungsbereich des Verses näher bestimmen.
b. Die Zulässigkeit des Masḥ über Ledersocken
Das Masḥ über Dschawrab oder Ledersocken ist zulässig. Dies wurde von zahlreichen Gefährten überliefert. Abu Dawud sagte: Ali ibn Abu Talib, Ibn Masud, al-Bara ibn Asib, Anas ibn Malik, Abu Umama, Sahl ibn Sad und Amr ibn Huraith strichen über Dschawrab. Dasselbe wurde von Umar ibn al-Chattab und Ibn Abbas überliefert. Auch von Ammar, Bilal und Ibn Umar ist dies überliefert. In Ibn al-Qayyims Tahdhib as-Sunan wird von Ibn al-Mundhir überliefert: Imam Ahmad hat ausdrücklich erklärt, dass das Masḥ über Dschawrab zulässig ist. Dies ist seine richtige Entscheidung. Sie entspricht den bewussten Handlungen dieser Gefährten und einem klaren Analogieschluss. Denn zwischen Socken und Dschawrab (Ledersocken) besteht in Wirklichkeit kein nennenswerter Unterschied. Daher kann die حكمung der Socken auf den Dschawrab übertragen werden. Dass das Masḥ über beide zulässig ist, ist die Auffassung der Mehrheit der Gelehrten. Zu denjenigen, die das Masḥ über beide für zulässig erklärten, gehören Sufyan ath-Thawri, Ibn al-Mubarak, Ata, al-Hasan al-Basri und Said ibn al-Musayyab. Abu Yusuf und Muhammad sagten: Wenn Socken und Ledersocken so dicht sind, dass man nicht sehen kann, was sich darunter befindet, ist das Masḥ über sie zulässig. Abu Hanifa hielt das Masḥ selbst über dicke Ledersocken für unzulässig. Drei oder sieben Tage vor seinem Tod änderte er jedoch seine Meinung und erklärte es für zulässig. Während seiner Krankheit strich er dann über Ledersocken und sagte zu denjenigen, die ihn besuchten: „Was ich anderen verboten hatte, habe ich nun selbst getan.“ Von al-Mughira ibn Schu’ba wird überliefert:
Der Gesandte Allahs vollzog die Gebetswaschung und strich über die Schuhe und Ledersocken (In diesem Hadith sind die beiden Schlüsselbegriffe Na’l (19) und Dschawrab (ورب). Na’l bezeichnet etwas, das den Fuß vor der Erde schützt. Es handelt sich nicht um eine Socke. Es kann sich um einen Schuh, eine Sandale oder eine Holzsandale handeln. Die Na’l des Gesandten Allahs hatte zwei Riemen. Einer verlief zwischen der großen Zehe und der ihr benachbarten Zehe, der andere zwischen der mittleren Zehe und der ihr benachbarten Zehe. Diese beiden Riemen trafen auf den Riemen auf dem Fußrücken, der Schirak genannt wird. Dschawrab bezeichnet eine Ledersocke, die den gesamten Fuß bedeckt und ebenfalls Schirak genannt wird). – Ahmad, at-Tahawi, Ibn Madscha und at-Tirmidhi. At-Tirmidhi erklärte ihn für authentisch, Abu Dawud für schwach. Das eigentliche Ziel war das Masḥ über Dschawrab, also Ledersocken. Das Masḥ über Na’l oder Schuhe wurde lediglich beiläufig erwähnt.
So wie das Masḥ über Dschawrab oder Ledersocken zulässig ist, ist es auch zulässig, über jede Bedeckung des Fußes, also über Socken, zu streichen, die aus Angst vor Kälte, Verletzungen, dem Gehen mit bloßen Füßen oder aus einem ähnlichen Grund getragen werden. Ibn Taymiyya sagte: „Das Masḥ über eine Bedeckung des Fußes ist zulässig. Das Masḥ über eine solche Bedeckung ist sogar vorrangiger als das Masḥ über Socken und Ledersocken. Denn gewöhnlich wird eine Bedeckung wegen eines Bedarfs getragen, und ihr Ablegen verursacht verschiedene Schäden: Entweder wird einem kalt, oder das Gehen mit bloßen Füßen bereitet Beschwerden, oder man erleidet eine Verletzung. Wenn also das Masḥ über Socken und Ledersocken zulässig ist, muss es über eine Bedeckung erst recht zulässig sein. Wer hinsichtlich einer dieser Formen den Konsens der Gelehrten, also eine Übereinstimmung, behauptet, bringt nur seine eigene Unwissenheit zum Ausdruck. Nicht einmal die Aussage, dass zehn bekannte Gelehrte dies verboten hätten, lässt sich belegen, geschweige denn ein Konsens. Ibn Taymiyya sagte außerdem: Wer über die Aussage des Gesandten Allahs nachdenkt und einen korrekten Analogieschluss zieht, wird erkennen, dass der Spielraum in dieser Angelegenheit sehr weit und umfassend ist. Dies ist eine segensreiche Eigenschaft der Scharia sowie ein Ausdruck ihrer Großzügigkeit und Barmherzigkeit.“ Wenn Socken oder Dschawrab Löcher oder Risse aufweisen, ist das Masḥ dennoch unbedenklich, solange sie üblicherweise getragen werden. Ath-Thawri sagte: Die Socken der Auswanderer und der Ansar waren nicht frei von Löchern und Rissen. Wäre das Masḥ deshalb verboten gewesen, wäre dies gewiss von ihnen überliefert worden.
c. Bedingungen für das Masḥ über Socken und Ähnliches
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Masḥ über Socken oder etwas Ähnliches, das die Füße bedeckt, ist, dass man sie im Zustand der Gebetswaschung anzieht. Denn al-Mughīra ibn Schuʿba berichtet: „Ich war eines Nachts auf einer Reise beim Gesandten Allahs. Da goss ich ihm Wasser aus einem Gefäß ein. Damit wusch er sich das Gesicht und die Hände und strich über seinen Kopf. Danach beugte ich mich hinunter, um ihm die Socken auszuziehen. Da sagte er: ‚Lass sie, zieh sie nicht aus, denn ich habe sie im Zustand der Reinheit angezogen.‘ Danach strich er über sie.“ – Aḥmad, al-Buchārī und Muslim. al-Ḥumaidī überliefert in seinem Musnad von al-Mughīra, dass dieser sagte: „Wir fragten: ‚O Gesandter, sollen wir über die Socken streichen?‘ Er sagte: ‚Ja, wenn sie im Zustand der Reinheit an die Füße angezogen wurden.‘“ Einige Fuqahā haben als Bedingung festgelegt, dass die Socken den für die Pflichtwaschung zu bedeckenden Bereich bedecken und so am Fuß anliegen müssen, dass sie nicht durch ein Band oder Ähnliches befestigt werden müssen. Außerdem müsse man sich darin ununterbrochen fortbewegen können. Ibn Taymiyya jedoch bezeichnete diese Bedingungen in seinem Fatwa-Werk als schwach.
d. Die Stelle des Masḥ
Die von der Scharia festgelegte Stelle für den Masḥ ist die Oberseite der Socken. Denn al-Mughīra, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Ich sah den Gesandten Allahs über die Oberseite der Socken streichen.“ – Aḥmad, Abū Dāwūd und at-Tirmidhī.
ʿAlī, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Wenn der Islam auf menschlichen Meinungen beruhen würde, wäre es vorrangiger, über die Unterseite der Socken zu streichen als über ihre Oberseite. Ich sah den Gesandten Allahs über die Oberseite seiner Socken streichen.“ – Abū Dāwūd, ad-Dāraquṭnī. Das, was der Masḥ dem Wortlaut und der sprachlichen Bedeutung nach umfasst, ist verpflichtend. Es gibt dabei keine näher festgelegte Begrenzung. In dieser Angelegenheit ist auch in keinem authentischen Hadith etwas überliefert.
e. Die Dauer des Masḥ
Während des Aufenthalts beträgt die Dauer des Masḥ über die Socken einen Tag und eine Nacht, auf Reisen dagegen drei Tage und drei Nächte.
Ṣafwān ibn ʿAssāl, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Der Gesandte Allahs befahl uns, über die Socken zu streichen, wenn wir sie im Zustand der Reinheit anziehen: auf Reisen drei Tage und im Aufenthaltsort einen Tag und eine Nacht. Wir sollen sie nicht ausziehen, außer im Zustand der Janāba (großen rituellen Unreinheit).“ – asch-Schāfiʿī, Aḥmad, Ibn Chuzayma, at-Tirmidhī und an-Nasāʾī.
Von Schuraiḥ ibn Hāniʾ, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert, dass er sagte: Ich fragte ʿĀʾischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, über den Masḥ über die Socken. Sie sagte: „Frage ʿAlī, denn er weiß darüber besser Bescheid als ich. Er pflegte mit dem Gesandten Allahs zu reisen.“ Daher fragte ich ʿAlī, und er antwortete: „Der Gesandte Allahs sagte: ‚Für den Reisenden sind es drei Tage und drei Nächte, für den ansässigen Bewohner ein Tag und eine Nacht.‘“ – Aḥmad, Muslim, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa. al-Baihaqī sagte: „Dies ist der authentischste Hadith zu diesem Kapitel.“ Die Dauer beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Masḥ beginnt. Einige sagen: Sie beginnt, sobald nach dem Anziehen der Socken die Notwendigkeit der Gebetswaschung eintritt.
c. Die Regeln des Masḥ
Wenn jemand seinen Wudu vollzogen und anschließend Socken oder Ledersocken angezogen hat, ist es ihm von diesem Zeitpunkt an bei jedem Wudu erlaubt, über die Socken zu streichen. Die Füße müssen nicht gewaschen werden. Während seines Aufenthalts zu Hause ist ihm dies für einen Tag und eine Nacht erlaubt, auf Reisen für drei Tage und drei Nächte. Bei Janāba müssen die Socken jedoch ausgezogen werden. Denn genau dies wird im zuvor erwähnten Hadith von Ṣafwān gesagt.
d. Gründe für die Aufhebung des Masḥ
Das Streichen über die Socken wird ungültig: (1) wenn die Frist abgelaufen ist, (2) bei Janāba und (3) wenn die Socken ausgezogen werden. Wenn die Frist abgelaufen oder die Socken ausgezogen worden sind und man noch Wudu hat, müssen nur die beiden Füße gewaschen werden.
6. Ghusl
Ghusl bedeutet, Wasser über den gesamten Körper fließen zu lassen. Er ist eine Handlung, die unter die Scharia fällt. Denn der Erhabene Allah hat gesagt:
وإن كنتر جنبا قاظهروا
„Wenn ihr jedoch im Zustand größter Unreinheit seid, dann reinigt euch gründlich.“ (Sure 5, al-Māʾida: Teil von Vers 6)
وَيَسْأَلُونَكَ عَنِ الْمَحِيضِ قُلْ هُوَ أَذًى لا فَاعْتَزِلُوا النِّسَاء فِي الْمَحِيضِ لَا وَلا تَقْرَبُوهُنَّ حَتَّى يَطْهُونَ ، فَإِذَا تَطَهِّرْنَ فَأْتُوهُنَّ من حيث أمركم الله ، إن اللهَ يُحِبُّ التَّوَّابِينَ وَيُحِبُّ المتطهرين
Bedeutung: „Sie fragen dich nach der Menstruation. Sag: Sie ist ein Zustand der Unreinheit. Haltet euch daher während der Menstruation von den Frauen fern und nähert euch ihnen nicht, bis sie rein sind. Wenn sie sich gründlich gereinigt haben, dann geht zu ihnen, wie Allah es euch befohlen hat. Allah liebt die Reumütigen und liebt diejenigen, die sich reinigen.“
(Sure 2, al-Baqara: Vers 222)
Im Zusammenhang mit der Ganzkörperwaschung gibt es einige wichtige Bestimmungen, die hier erörtert werden:
1. Gründe, aus denen die Ganzkörperwaschung verpflichtend wird
Erstens: Wenn bei einer Frau oder einem Mann im Schlaf oder im Wachzustand unter Erregung Samen austritt, wird die Ganzkörperwaschung verpflichtend. Dies ist die Ansicht aller Rechtsgelehrten. Abū Saʿīd überlieferte:
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wasser wegen Wasser.“ (Das heißt: Wegen des Samenergusses muss der ganze Körper mit Wasser übergossen und die Ganzkörperwaschung vollzogen werden.) – Muslim.
Überliefert von Umm Salama: Umm Sulaim sagte: „O Gesandter Allahs, Allah scheut sich nicht, die Wahrheit zu sagen. Muss eine Frau die Ganzkörperwaschung vollziehen, wenn sie einen nächtlichen Samenerguss hat?“ Er antwortete: „Ja, wenn sie Wasser sieht.“ – Überliefert unter anderem von al-Buchārī und Muslim.
In diesem Zusammenhang halte ich es für angebracht, auf einige häufig vorkommende Fälle hinzuweisen, da diese Fragen von praktischer Bedeutung sind:
a. Wenn ohne sexuelle Erregung aufgrund einer Krankheit oder von Kälte Samen austritt, wird die Ganzkörperwaschung nicht verpflichtend. Denn in dem von ʿAlī überlieferten Hadith heißt es, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu ihm sagte: „Wenn dein Samen mit heftigem Druck austritt, dann vollziehe die Ganzkörperwaschung.“ – Abū Dāwūd.
Mudschaahid berichtet: Wir, einige Schüler von Ibn Abbas – Tawus, Sa’id ibn Dschubair und Ikrima –, waren in der Moschee versammelt, während Ibn Abbas betete. Da trat ein Mann vor uns und sagte: „Gibt es hier einen Mufti?“ Wir sagten: „Frage, was du fragen möchtest.“ Er sagte: „Wann immer ich uriniere, tritt unmittelbar danach mit starkem Druck Flüssigkeit aus.“ Wir sagten: „Meint ihr, dass diese Flüssigkeit zur Zeugung eines Kindes dient?“ Er sagte: „Ja.“ Wir sagten: „Du musst den Ghusl vollziehen.“ Daraufhin ging der Mann fort und sprach dabei: „Inna lillahi wa inna ilaihi radschi’un.“ Ibn Abbas beendete rasch sein Gebet und sagte dann zu Ikrima: „Ich will diesen Mann zurückhaben.“ Anschließend wandte er sich uns zu und sagte: „Habt ihr diesem Mann diese Fatwa aus dem Buch Allahs erteilt?“ Wir sagten: „Nein.“ Er sagte: „Dann aus der Überlieferung des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm?“ Wir sagten: „Nein.“ Er sagte: „Dann aufgrund der Aussagen der Gefährten des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm?“ Wir sagten: „Nein.“ Er sagte: „Woher dann?“ Wir sagten: „Aus unserem eigenen Verstand.“ Da sagte er: „Deshalb hat der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt: Ein Faqih, also jemand, der in der Scharia bewandert ist, ist für Satan gefährlicher als tausend fromme Diener.“ In diesem Augenblick kehrte der Mann zurück. Ibn Abbas wandte sich ihm aufmerksam zu und sagte: „Wenn das eintritt, was du erwähnt hast, verspürst du dann eine Erregung in deinem Glied?“ Er sagte: „Nein.“ Er sagte: „Spürst du dann irgendeine Taubheit in deinem Körper?“ Er sagte: „Nein.“ Da sagte er: „Das ist lediglich eine Schwäche. Dafür genügt es, die Gebetswaschung zu vollziehen.“
b. Wenn jemand einen nächtlichen Samenerguss hat, aber keinen Samen vorfindet, muss er keinen Ghusl vollziehen. Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten, bei denen ich die Religion gelernt habe, waren sich darüber einstimmig einig. In dem bereits erwähnten Hadith von Umm Sulaim heißt es: Auf die Frage, ob eine Frau nach einem nächtlichen Samenerguss den Ghusl vollziehen müsse, antwortete der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Ja, wenn sie Flüssigkeit, das heißt Samen, vorfindet.“ Auch dieser Hadith beweist, dass kein Ghusl erforderlich ist, wenn kein Samen vorgefunden wird. Wenn jedoch nach dem Erwachen Samen austritt, muss der Ghusl vollzogen werden.
c. Wenn jemand nach dem Erwachen Feuchtigkeit vorfindet, sich aber nicht daran erinnert, einen nächtlichen Samenerguss gehabt zu haben, ist der Ghusl verpflichtend, sobald er sicher ist, dass es sich bei dieser Feuchtigkeit um Samen handelt. Denn daraus wird eindeutig ersichtlich, dass die Feuchtigkeit von einem nächtlichen Samenerguss stammt, den er jedoch vergessen hat. Wenn er hingegen zweifelt, ob es sich um Samen handelt, ohne Gewissheit darüber zu haben, ist vorsichtshalber ebenfalls der Ghusl verpflichtend. Mudschaahid und Qatada sagten: Der Ghusl wird erst verpflichtend, wenn man sicher davon überzeugt ist, dass es Samen ist. Denn im Normalzustand besteht Gewissheit über die Reinheit; Gewissheit kann nicht durch Zweifel aufgehoben werden.
d. Er verspürt während der sexuellen Erregung den Samenerguss, hält jedoch sein Glied fest, sodass der Samen nicht austreten kann. Auch hierfür gilt der zuvor erwähnte Hadith, in dem der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, den Ghusl daran geknüpft hat, dass man den Samen vorfindet. Daher ist der Ghusl nicht verpflichtend, solange kein Samen vorgefunden wird. Wenn jedoch nach dem Loslassen des Gliedes und dem Beginn des Umhergehens Samen austritt, muss der Ghusl vollzogen werden.
5. Er findet Samen an seiner Kleidung, weiß aber nicht, wann er ausgetreten ist. In diesem Zustand hat er bereits gebetet. Er muss die Gebete ab dem letzten Schlaf wiederholen. Wenn er jedoch ein Anzeichen feststellt, aus dem hervorgeht, dass der Samen bereits vor dem letzten Schlaf ausgetreten ist, muss er die Gebete ab dem Zeitpunkt wiederholen, von dem an vermutet wird, dass es während eines früheren Schlafes geschehen ist.
Zweitens: das Zusammentreffen der beiden Geschlechtsorgane. Das heißt: Wenn die Eichel des männlichen Gliedes in die Scheide der Ehefrau eindringt und darin verschwindet, wird der Ghusl verpflichtend, auch wenn kein Samenerguss erfolgt. Denn Allah hat gesagt: „Wenn ihr euch im Zustand der großen Unreinheit befindet, dann reinigt euch gründlich.“ Imam asch-Schafi’i sagte: Im Arabischen bezeichnet „Dschanaba“ (große Unreinheit) seinem unmittelbaren und sprachlichen Sinn nach den Geschlechtsverkehr, unabhängig davon, ob ein Samenerguss erfolgt oder nicht. Wenn gesagt wird, dass ein bestimmter Mann durch eine bestimmte Frau dschunub geworden sei, bedeutet dies, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr hatte, auch wenn kein Samenerguss stattgefunden hat. Er sagte: Der Geschlechtsverkehr, aufgrund dessen die Scharia die Strafe des Auspeitschens festgelegt hat, ist der Geschlechtsverkehr, auch wenn dabei kein Samen austritt. Abu Huraira überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn ein Mann zwischen den Armen und Beinen einer Frau sitzt und sein Glied in sie einführt, wird der Ghusl verpflichtend, unabhängig davon, ob ein Samenerguss erfolgt oder nicht.“ – Überliefert von Ahmad und Muslim.
Ferner wird von Sa’id ibn al-Musayyab überliefert: Abu Musa al-Asch’ari sagte zu ‘Aischa: „Ich möchte dich etwas fragen, aber ich schäme mich.“ ‘Aischa sagte: „Frage und schäme dich nicht. Ich bin doch deine Mutter.“ Darauf fragte Abu Musa: „Was gilt für jemanden, der Geschlechtsverkehr hatte, aber keinen Samenerguss bekam?“ ‘Aischa antwortete unter Berufung auf den Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Sobald die beiden verborgenen Geschlechtsorgane zusammentreffen, wird der Ghusl verpflichtend.“ – Überliefert von Ahmad und Malik.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Eindringen des Gliedes erforderlich ist. Bei bloßer Berührung ohne Eindringen wird der Ghusl für keinen der beiden verpflichtend.
Drittens: Wenn die Menstruation und das Wochenbettbluten beendet sind: Allah sagte: „Nähert euch ihnen nicht, solange sie nicht rein sind. Wenn sie rein geworden sind, so geht zu ihnen, wie Allah es euch befohlen hat.“ Und der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte zu Fātima bint Abī Hubaisch, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr: „Enthalte dich in den Tagen, in denen du deine Menstruation hast, des Gebets. Dann vollziehe die Ganzkörperwaschung und bete.“ – Überliefert bei al-Buchārī und Muslim. Dieser Hadith bezieht sich zwar auf die Menstruation, doch gemäß dem Konsens der Gefährten gilt das Wochenbettbluten als gleichgestellt mit der Menstruation. Wenn eine Geburt stattfindet, ohne dass Blut austritt, sagen einige, dass die Ganzkörperwaschung verpflichtend ist. Andere sagen, dass sie nicht verpflichtend ist. Im Koran und im Hadith gibt es hierzu keine Anweisung.
Viertens: der Tod: Wenn ein Muslim stirbt, ist es nach übereinstimmender Auffassung verpflichtend, ihn zu waschen. Die ausführliche Darstellung hierzu wird an der entsprechenden Stelle gegeben.
Fünftens: Wenn ein Nichtmuslim den Islam annimmt: Wenn ein Nichtmuslim den Islam annimmt, ist die Ganzkörperwaschung für ihn verpflichtend. Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, berichtet: „Thumāma al-Hanafī wurde als Kriegsgefangener genommen. Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ging jeden Morgen zu ihm und sagte: ‚Was meinst du, o Thumāma?‘ Thumāma sagte: ‚Wenn du mich tötest, dann tötest du einen Mann von hohem Rang (einen tapferen Krieger); wenn du Gnade mit mir hast, dann hast du Gnade mit einem dankbaren Menschen; und wenn du von mir Lösegeld verlangst, dann werde ich dir geben, was immer du verlangst.‘ Die Gefährten des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, bevorzugten Lösegeld und sagten: ‚Welchen Nutzen hätte es, ihn zu töten?‘ Als der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, danach erneut zu ihm ging, nahm er den Islam an. Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ließ ihn frei, schickte ihn in den Garten Abū Talhas und befahl ihm, die Ganzkörperwaschung zu vollziehen. Er vollzog sie und betete zwei Gebetseinheiten. Daraufhin sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: ‚Die Annahme des Islam durch euren Bruder ist nun auf gute Weise vollzogen.‘ – Überliefert bei Ahmad, al-Buchārī und Muslim.“
2. Verbotene Handlungen für den Junub
Für den Junub sind folgende Handlungen verboten:
a. das Gebet.
b. der Tawāf.
Die Belege für diese Verbote wurden im Abschnitt über die Handlungen angeführt, für die der Wudūʾ erforderlich ist.
c. Den Koran berühren und tragen: Viele Imame sind sich darin einig, dass dies verboten ist. Imam Dawud und Ibn Hazm jedoch halten es für zulässig, dass ein Junub den Koran berührt und trägt, und betrachten dies nicht als tadelnswert. Als Beweis führen sie folgenden Hadith aus den Werken von al-Buchari und Muslim an:
„Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sandte Heraklius einen Brief, in dem stand: Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen … Schließlich war darin auch folgender Vers aus der Sure Āl ʿImrān enthalten:
قُلْ يَأْهْلَ الْكِتَبِ تَعَالَوْ إِلَى كَلِمَةٍ سَوَاءٍ بَيْنَنَا وَبَيْنَكُمْ إِلَّا تَعْبُدَ إِلَّا اللَّهَ وَلَا نُشْرِكَ بِهِ شَيْئًا وَلَا يَتَّخِلُ بَعْضُنَا بَعْضًا أَرْبَابًا مِن دُونِ اللَّهِ ، فَإِن تَوَلَّوا فَقُولُوا اعْمَدُوا بِأَنَّا مُسْلِمُونَ .
Das bedeutet: „O Leute der Schrift, kommt her zu einem gemeinsamen Wort zwischen uns und euch: dass wir nur Allah dienen, Ihm nichts beigesellen und nicht einander an Allahs statt zu Herren nehmen. Wenn sie sich jedoch abwenden, dann sagt: Bezeugt, dass wir Muslime sind.“ (Sure Āl ʿImrān, Vers 64)
Ibn Hazm sagt: Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sandte den Christen diesen mit dem Vers versehenen Brief. Er wusste mit Sicherheit, dass sie diesen Brief berühren würden. Die Mehrheit der Imame erwiderte auf dieses Argument: Es handelt sich schließlich um einen Brief. Es ist unbedenklich, einen Brief, ein Tafsir- oder Fiqh-Buch und dergleichen zu berühren, selbst wenn darin Verse enthalten sind. Denn diese Schriften werden nicht als Koran bezeichnet und nicht in gleicher Weise wie der Koran verehrt [für das Verbot, dass ein Junub den Koran berührt und trägt, gibt es jedoch weder im Koran noch im Hadith einen Beleg. Aus Ehrfurcht vor dem Koran betrachten die Imame dies als unzulässig. Zum Zweck des Lernens halten sie es jedoch für zulässig. Imam Dawud az-Zahiri und Ibn Hazm halten es unter allen Umständen für zulässig. – Der Herausgeber].
d. Den Koran rezitieren: Nach Ansicht vieler Imame ist es einem Junub verboten, irgendeinen Teil des Korans zu rezitieren.
In einem von ʿAli überlieferten Hadith heißt es: „Nichts außer der Janaba (einer rituellen Unreinheit, die die Ganzkörperwaschung erforderlich macht und deren Einzelheiten bereits dargelegt wurden) hielt den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, davon ab, aus dem Koran zu rezitieren.“ – Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i und Ibn Madscha. Hafiz Ibn Hadschar sagt in Fath al-Bari: Einige haben manche Überlieferer dieses Hadiths als schwach eingestuft. Dennoch ist es ein guter Hadith, aus dem ein Beweis abgeleitet werden kann. Von ʿAli wird ferner überliefert: „Ich sah den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die Gebetswaschung vollziehen und anschließend einen Teil des Korans rezitieren. Danach sagte er: Dies ist für jemanden zulässig, der nicht Junub ist; für einen Junub jedoch nicht – nicht einmal ein einziger Vers.“ – Ahmad und Abu Yaʿla. Al-Haythami sagte: Die Überlieferer dieses Hadiths sind zuverlässig. Asch-Schaukani sagte: „Wenn dieser Hadith authentisch ist, kann er als Beleg dafür angeführt werden, dass die Koranrezitation für einen Junub verboten ist. Der zuerst erwähnte Hadith enthält jedoch keine Aussage, durch die das Verbot der Koranrezitation bewiesen würde. Denn daraus geht höchstens hervor, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, im Zustand der Janaba auf die Koranrezitation verzichtete. Durch eine solche Aussage lässt sich nicht einmal die Missbilligung der Koranrezitation beweisen; wie sollte sich damit ihre Verbotenheit beweisen lassen?“ Nach Imam al-Buchari, at-Tabarani, Dawud az-Zahiri und Ibn Hazm ist die Koranrezitation für einen Junub zulässig. Imam al-Buchari sagte: Ibrahims Ansicht lautet, dass eine menstruierende Frau Koranverse rezitieren darf. Ibn ʿAbbas betrachtete die Koranrezitation durch einen Junub nicht als tadelnswert. Der Gesandte Allahs gedachte Allahs in allen Zuständen. Hafiz Ibn Hadschar bemerkte hierzu, dass Imam al-Buchari keinen der überlieferten Hadithe, wonach die Koranrezitation für einen Junub und eine menstruierende Frau verboten sei, als authentisch betrachtet. Obwohl die diesbezüglichen Hadithe für andere insgesamt als beweiskräftig gelten, bedürfen die meisten von ihnen einer Auslegung.
e. Aufenthalt in der Moschee: Für einen Junub ist der Aufenthalt in der Moschee verboten. ʿAischa sagte: Eines Tages kam der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Damals gingen die Türen der Häuser seiner Gefährten zur Moschee hin. Er sagte: „Richtet die Türen all dieser Häuser von der Moschee weg.“ Nachdem er dies gesagt hatte, betrat er (sein eigenes Haus oder die Moschee). Die Leute unternahmen nichts, weil sie hofften, dass für sie eine Erleichterung offenbart werden würde. Kurz darauf kam der Gesandte Allahs wieder zu ihnen heraus und sagte: „Richtet die Türen dieser Häuser von der Moschee weg. Denn ich erkläre die Moschee weder für eine menstruierende Frau noch für einen Junub als erlaubt.“ – Abu Dawud. Umm Salama sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, betrat den Hof dieser Moschee und verkündete: „Die Moschee ist weder für einen Junub noch für eine menstruierende Frau erlaubt.“ – Ibn Madscha und at-Tabarani.
Beide zuvor genannten Hadithe belegen, dass der Aufenthalt in der Moschee für den Junub und die menstruierende Frau nicht erlaubt ist. Das Durchqueren der Moschee ist jedoch sowohl für den Junub als auch für die menstruierende Frau zulässig. Denn Allah hat gesagt: „O ihr Gläubigen, nähert euch nicht dem Gebet, wenn ihr betrunken seid, bis ihr wisst, was ihr sagt. Und wenn ihr im Zustand der großen Unreinheit seid, dann nähert euch dem Gebet ebenfalls nicht, bis ihr euch gewaschen habt. Ausgenommen davon sind diejenigen, die einen Weg durchqueren.“ (Sure 4, an-Nisāʾ, Vers 43)
Ǧābir sagte: Einige von uns durchquerten die Moschee im Zustand der großen Unreinheit. – Überliefert von Ibn Abī Šayba und Saʿīd ibn Manṣūr.
Auch Zayd ibn Aslam sagte: Die Gefährten des Gesandten Allahs durchquerten die Moschee im Zustand der großen Unreinheit. (Ibn al-Munḏir.) Von Yazīd ibn Ḥabīb wird überliefert: Die Häuser einiger Ansār hatten Türen, die zur Moschee hin ausgerichtet waren. Sie gerieten in den Zustand der großen Unreinheit. Doch sie konnten weder die Moschee durchqueren noch anderswo Wasser holen. Daher offenbarte Allah diesen Vers: „Nähert euch dem Gebet auch im Zustand der großen Unreinheit nicht, außer wenn ihr einen Weg durchquert.“ – Ibn Ǧarīr.
Anschließend sagte aš-Šawkānī: Damit wird die betreffende Angelegenheit zweifelsfrei bewiesen. ʿĀʾiša sagte: „Der Gesandte Allahs sagte zu mir: ‚Bring mir das Taschentuch aus der Moschee.‘ Ich sagte: ‚Ich habe meine Menstruation.‘ Er sagte: ‚Deine Menstruation liegt nicht in deiner Hand.‘“ – Überliefert in allen Hadith-Werken außer al-Buḫārī.
Von Maymūna wird überliefert: „Der Gesandte Allahs kam während ihrer Menstruation zu einer von uns nach Hause und las den Qurʾān, während sein Kopf in ihrem Schoß lag, obwohl sie menstruierte. Danach nahm eine von uns sein Taschentuch und legte es in der Moschee ab, obwohl sie menstruierte.“ – Überliefert von Aḥmad und an-Nasāʾī. Es gibt noch weitere Hadithe mit diesem Inhalt.
3. Die empfohlene Ganzkörperwaschung
Das heißt: eine Ganzkörperwaschung, für die Lob und Lohn verheißen werden, deren Unterlassung jedoch weder getadelt wird noch eine Sünde darstellt. Von dieser Art der Ganzkörperwaschung gibt es sechs:
a. Die Ganzkörperwaschung am Freitag: Da der Freitag der Tag ist, an dem die Muslime zum Gottesdienst und zum Gebet zusammenkommen, hat der Gesetzgeber, der Gesandte Allahs, für diesen Tag die Ganzkörperwaschung angeordnet und ihre Bedeutung hervorgehoben, damit die Muslime zu ihrer Versammlung in größtmöglicher Reinheit und Sauberkeit erscheinen. Von Abū Saʿīd wird überliefert: Der Gesandte Allahs sagte: „Für jeden Erwachsenen ist es am Freitag verpflichtend, eine Ganzkörperwaschung vorzunehmen und nach Möglichkeit Duftstoff zu verwenden.“ – Überliefert von al-Buḫārī und Muslim.
„Wādschib“ bedeutet ein besonders nachdrücklich empfohlenes Mustahabb. Der Beleg dafür ist dieser von Ibn ʿUmar überlieferte Hadith bei al-Buchārī: Am Freitag hielt ʿUmar ibn al-Chattāb im Stehen die Chutba. Plötzlich erschien ein älterer Muhādschir aus den Gefährten des Gesandten. Er war ʿUthmān. ʿUmar rief ihn zu sich und fragte: „Wie spät ist es jetzt?“ Er antwortete: „Ich war mit einer Arbeit beschäftigt. Noch bevor ich nach Hause zurückkehren konnte, hörte ich den Gebetsruf. Daher konnte ich nicht mehr tun, als die Gebetswaschung zu vollziehen.“ ʿUmar sagte: „Nur die Gebetswaschung? Dabei wissen Sie doch, dass der Gesandte die Ganzkörperwaschung anzuordnen pflegte.“
Imām asch-Schāfiʿī sagte: Als ʿUthmān die Ganzkörperwaschung nicht vollzogen hatte, unterließ er das Gebet nicht. Und ʿUmar forderte ihn auch nicht auf, die Moschee zu verlassen, um die Ganzkörperwaschung vorzunehmen. Damit war erwiesen, dass beide wussten, dass die Ganzkörperwaschung freigestellt ist. Dass sie mustahabb ist, wird auch durch diesen von Abū Huraira überlieferten Hadith bei Muslim belegt. Der Gesandte sagte: „Wer die Gebetswaschung gründlich vollzieht, zum Freitagsgebet kommt und schweigend zuhört, dem werden die Sünden zwischen einem Freitag und dem nächsten sowie weitere drei Tage vergeben.“
Zur Erklärung, wie durch diesen Hadith der Mustahabb-Charakter bewiesen wird, sagte al-Qurtubī: Die Erwähnung der Gebetswaschung und der damit verbundenen weiteren Handlungen sowie die Beschreibung ihrer Belohnung, obwohl dies die Gültigkeit des Gebets voraussetzt, beweist, dass die Gebetswaschung ausreicht. al-Hāfiz Ibn Hadschar sagte in seinem Werk „Talkhīs“: Dieser Hadith ist der stärkste Beleg dafür, dass die Ganzkörperwaschung am Freitag nicht verpflichtend ist. Da es keinen Schaden verursacht, sie zu unterlassen, wurde sie als mustahabb bezeichnet. Wenn jedoch durch das Unterlassen wegen Schweiß und üblem Geruch oder aus einem ähnlichen Grund eine Belästigung der Menschen entsteht, wird die Ganzkörperwaschung verpflichtend und ihr Unterlassen verboten. Eine Gruppe von Gelehrten vertrat die Ansicht, dass die Ganzkörperwaschung für das Freitagsgebet auch dann verpflichtend sei, wenn niemand durch ihr Unterlassen belästigt wird. Sie führten als Beweis den folgenden von Abū Huraira überlieferten Hadith an. Der Gesandte sagte: „Für jeden Muslim ist es notwendig, einmal pro Woche eine Ganzkörperwaschung vorzunehmen. Er soll seinen Kopf und seinen Körper waschen.“ – al-Buchārī und Muslim.
Die zu diesem Thema überlieferten Hadithe nehmen sie ihrem äußeren Sinn nach an, also als Verpflichtung, und weisen die gegenteilige Bedeutung zurück.
Die Zeit für die Ganzkörperwaschung erstreckt sich vom Fadschr bis zum Freitagsgebet. Es ist jedoch mustahabb, sich unmittelbar nach der Ganzkörperwaschung zum Gebet zu begeben. Wenn nach der Ganzkörperwaschung etwas geschieht, das die Gebetswaschung ungültig macht, genügt die Gebetswaschung. Aschram sagte: Ich hörte, wie Imām Ahmad gefragt wurde: „Genügt die Gebetswaschung demjenigen, der eine Ganzkörperwaschung vorgenommen hat und danach seine Gebetswaschung verloren hat?“ Er antwortete: „Ja.“ Zu diesem Thema habe ich nichts Besseres gehört als den Hadith von ʿAbd ar-Rahmān ibn Abzā. Ibn Abzā überlieferte von seinem Gefährten-Vater: Dieser pflegte am Freitag die Ganzkörperwaschung vorzunehmen. Wenn seine Gebetswaschung danach ungültig wurde, vollzog er nur die Gebetswaschung und nahm keine erneute Ganzkörperwaschung vor. Mit dem Ende des Freitagsgebets endet auch die Zeit für die Ganzkörperwaschung. Wer sich daher nach dem Freitagsgebet wäscht, dessen Waschung gilt nicht als Freitagswaschung. Mit dieser Waschung wird auch das Mustahabb nicht erfüllt. Denn Ibn ʿUmar überlieferte, dass der Gesandte sagte: „Wenn jemand von euch zum Freitagsgebet kommen möchte, soll er die Ganzkörperwaschung vornehmen.“ – alle Hadith-Sammlungen mit authentischen Hadithen.
Ibn ʿAbd al-Barr sagte, dass unter den Muslimen diesbezüglich Einigkeit besteht.
b. Die Ganzkörperwaschung zum Fest: Die Gelehrten haben die Ganzkörperwaschung zum Fest als mustahabb bezeichnet. Dazu liegt kein authentischer Hadith vor. Im Werk „Badr al-Munīr“ wird gesagt, dass die Hadithe über die Ganzkörperwaschung zum Fest schwach sind. Es gibt jedoch einige gute Aussagen der Gefährten zu diesem Thema.
c. Die Ganzkörperwaschung für denjenigen, der einen Verstorbenen gewaschen hat: Nach Ansicht vieler Gelehrter ist es mustahabb, dass derjenige, der einen Verstorbenen gewaschen hat, selbst eine Ganzkörperwaschung vornimmt. Denn Abū Huraira überlieferte, dass der Gesandte sagte: „Wer einen Verstorbenen wäscht, soll eine Ganzkörperwaschung vornehmen, und wer ihn trägt, soll die Gebetswaschung vollziehen.“ – Ahmad und die Sunan-Werke.
Die Imame haben diesen Hadith jedoch kritisiert. Ali ibn al-Madini, Ahmad, Ibn al-Mundhir, ar-Rafi’i und andere sagten, dass die Hadith-Gelehrten keinen Hadith zu diesem Thema als sahih eingestuft hätten. Hafiz Ibn Hadschar sagte jedoch über diesen Hadith: At-Tirmidhi bezeichnete ihn als gut und Ibn Hibban als sahih. Da er über zahlreiche Überlieferungswege überliefert wurde, kann er zumindest nicht weniger als gut sein. Adh-Dhahabi sagte: Die Überlieferungskette dieses Hadiths ist stärker als die vieler Hadithe, die die Rechtsgelehrten als Beleg angenommen haben. Das im genannten Hadith verwendete Verb im Imperativ weist auf Mustahabb hin. Denn von Umar (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) wird überliefert, dass er sagte: „Wir wuschen die Toten. Danach vollzog einer von uns die Ganzkörperwaschung, ein anderer jedoch nicht.“ Diesen Hadith überlieferte al-Khatib mit einer sahih Überlieferungskette. Nach dem Tod von Abu Bakr as-Siddiq (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) wusch seine Frau Asma bint Umais ihn. Als sie nach der Ganzkörperwaschung herauskam, fragte sie die dort anwesenden Auswanderer: „Heute ist ein sehr kalter Tag. Ich faste. Muss ich die Ganzkörperwaschung vollziehen?“ Sie sagten: „Nein.“ – Malik.
d. Die Ganzkörperwaschung beim Ihram: Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist es Mustahabb, die Ganzkörperwaschung zu vollziehen, wenn man beabsichtigt, für den Haddsch oder die Umra in den Ihram-Zustand einzutreten. Denn Zaid ibn Thabit (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) sagte: „Er sah den Gesandten (Allahs, Segen und Friede seien auf ihm), wie dieser seine Kleidung für den Ihram ablegte und die Ganzkörperwaschung vollzog.“ – Ad-Daraqutni, al-Baihaqi, at-Tirmidhi. At-Tirmidhi stufte diesen Hadith als gut und al-Uqaili als schwach ein.
e. Die Ganzkörperwaschung beim Betreten von Mekka: Für denjenigen, der die edle Stadt Mekka betreten möchte, ist es Mustahabb, die Ganzkörperwaschung zu vollziehen. Denn von Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) wird überliefert, dass der Gesandte (Allahs, Segen und Friede seien auf ihm), wenn er nach Mekka reiste, in der Nacht zuvor bis zum Morgen in Dhū Tuwa verweilte und anschließend tagsüber Mekka betrat. Er überlieferte vom Gesandten (Allahs, Segen und Friede seien auf ihm), dass dieser die Ganzkörperwaschung vollzog. – Al-Buchari und Muslim.
Ibn al-Mundhir sagte: Nach der Ansicht aller Gelehrten ist es Mustahabb, vor dem Betreten Mekkas die Ganzkörperwaschung zu vollziehen. Wer sie jedoch unterlässt, muss keine Sühneleistung (Fidya) erbringen. Die meisten Gelehrten sagten: Der Wudu ist ausreichend.
f. Die Ganzkörperwaschung für den Aufenthalt in Arafat: Für denjenigen, der sich für den Haddsch in Arafat aufzuhalten beabsichtigt, ist es Mustahabb, die Ganzkörperwaschung zu vollziehen. Denn Malik überlieferte von Nafi’, dass Abd Allah ibn Umar (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) die Ganzkörperwaschung für den Ihram, am Vorabend des Ihram, zum Betreten Mekkas und für den Aufenthalt in Arafat am Nachmittag vollzog.
4. Die Grundelemente der Ganzkörperwaschung
Die von der Scharia vorgeschriebene Ganzkörperwaschung ist ohne zwei Dinge nicht vollständig:
a. Die Absicht (Niyya): Sie ist es, die die natürlichen und instinktiven Handlungen des Menschen von den gottesdienstlichen Handlungen unterscheidet. Die Absicht ist ausschließlich eine Angelegenheit des Herzens. Die von den Menschen erlernte und eingeführte Praxis, die Absicht mit der Zunge auszusprechen, an die sie sich gewöhnt haben, ist eine neu eingeführte und der Scharia zuwiderlaufende Handlung. Diese Praxis sollte aufgegeben werden. Bereits bei der Erörterung des Wudu habe ich die Wirklichkeit und Bedeutung der Absicht behandelt.
b. Das Waschen aller Körperglieder:
Allah, der Erhabene, hat gesagt: „Und wenn ihr im Zustand der Janāba seid, dann reinigt euch gründlich.“ (Sure 5, al-Māʾida: Vers 6) Das heißt: Vollzieht die Ganzkörperwaschung. Allah hat ferner gesagt: „Sie fragen dich nach der Menstruation. Sag: Sie ist eine Unreinheit und ein beschwerlicher Zustand. Haltet euch daher während der Menstruation von den Frauen fern und nähert euch ihnen nicht, bis sie sich gereinigt haben.“ (Sure al-Baqara: Vers 222)
Dass mit der Reinigung in beiden Versen die Ganzkörperwaschung gemeint ist, wird im folgenden Vers eindeutig belegt: „O ihr, die ihr glaubt, nähert euch nicht dem Gebet, während ihr betrunken seid, bis ihr wisst, was ihr sagt. Und auch im Zustand der Janāba sollt ihr euch dem Gebet nicht nähern – außer wenn ihr eine Straße durchquert –, bis ihr die Ganzkörperwaschung vollzogen habt.“ (Sure 4, an-Nisāʾ: Vers 43) Die Ganzkörperwaschung bedeutet tatsächlich, alle Körperglieder zu waschen.
5. Die Sunan der Ganzkörperwaschung
Es ist Sunna, dass jeder, der die Ganzkörperwaschung vollzieht, sie so vollzieht, wie der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sie vollzog. Zuerst:
(1) Er wäscht beide Hände dreimal.
(2) Danach wäscht er seine Schamteile.
(3) Danach vollzieht er vollständig die Gebetswaschung, wie für das Gebet. Wenn die Ganzkörperwaschung mit Wasser aus einem kleinen Gefäß vollzogen wird, kann er das Waschen der Füße bis zum Ende der Ganzkörperwaschung aufschieben.
(4) Danach gießt er dreimal Wasser über den Kopf und lässt dabei die Finger durch das Haar gleiten, damit das Wasser bis zu den Haarwurzeln gelangt.
(5) Danach gießt er Wasser über den ganzen Körper, zuerst über die rechte und dann über die linke Seite. Dabei wäscht er, so gut er kann, auch die Achselhöhlen, das Innere der Ohren, den Nabel, die Zwischenräume der Zehen und den gesamten Körper gründlich. In einem Hadith von ʿĀʾischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, wird dies ausführlich beschrieben. Sie sagte: „Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die Ganzkörperwaschung vollzog, um sich von der Janāba zu reinigen, wusch er zunächst seine Hände. Dann goss er mit seiner rechten Hand Wasser auf seine linke Hand und wusch damit seine Schamteile. Danach vollzog er die Gebetswaschung wie für das Gebet. Dann nahm er Wasser, führte seine Finger in die Haarwurzeln und ließ das Wasser dorthin gelangen. Wenn er sicher war, dass das Wasser die Haarwurzeln erreicht hatte, goss er sich dennoch dreimal Wasser über den Kopf, indem er es in den Händen schöpfte. Danach goss er Wasser über seinen gesamten Körper.“ – Überliefert von al-Buchārī und Muslim.
In einer anderen Überlieferung von al-Buchārī und Muslim heißt es: Danach fuhr er mit beiden Händen durch sein Haar und teilte es, und wenn er merkte, dass die Kopfhaut mit Wasser benetzt war, goss er sich dreimal Wasser über den Kopf. In einem anderen Hadith von ʿĀʾischa bei al-Buchārī und Muslim heißt es: Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die Ganzkörperwaschung wegen der Janāba vollzog, ließ er Wasser bringen, goss es in seine Handflächen, gab es zuerst auf die rechte und dann auf die linke Seite seines Kopfes und strich anschließend mit beiden Handflächen über seinen Kopf.
Von Maimūna, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, wird überliefert: „Ich stellte dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, Wasser für die Ganzkörperwaschung bereit. Er goss Wasser über beide Hände und wusch sie zwei- oder dreimal. Dann goss er mit seiner rechten Hand Wasser auf seine linke Hand und wusch mit diesem Wasser seine Schamteile. Danach rieb er seine Hände mit Erde, spülte seinen Mund und gab Wasser in seine Nase. Dann wusch er sein Gesicht und seine Hände, wusch dreimal seinen Kopf und goss anschließend Wasser über seinen gesamten Körper. Danach trat er von der Stelle, an der er gestanden hatte, zur Seite und wusch seine Füße. Daraufhin gab ich ihm ein Stück Stoff, doch er nahm es nicht an. (Nach der Überlieferung von al-Buchārī wies er es zurück.) Vielmehr begann er, das Wasser mit der Hand abzustreifen.“ – Überliefert in sämtlichen authentischen Hadith-Sammlungen.
6. Die Ganzkörperwaschung der Frauen
Die Ganzkörperwaschung der Frau ist dieselbe wie die des Mannes. Für die Frau genügt es jedoch, dass das Wasser die Haarwurzeln erreicht. Denn Umm Salama, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte, dass das Öffnen der Haarflechten nicht erforderlich sei. Eine Frau fragte hinsichtlich ihrer Haare, was sie bei der Ganzkörperwaschung tun solle: „O Gesandter Allahs! Ich flechte mein Haar. Muss ich es wegen der Janāba öffnen?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Du sollst dreimal Wasser schöpfen und es über deinen Kopf gießen und danach Wasser über deinen gesamten Körper gießen – das genügt dir. Dadurch wirst du rein.“ – Überliefert von Aḥmad, Muslim und at-Tirmiḏī.
At-Tirmidhi erklärte ihn für gut und authentisch. Überliefert von ʿUbaid ibn ʿUmair (r. a.): ʿĀʾischa (r. a.) erfuhr, dass ʿAbdullah ibn ʿUmar (r. a.) den Frauen befahl, beim Ghusl ihre Haarflechten zu lösen. ʿĀʾischa sagte: „Ich wundere mich über Ibn ʿUmar! Er befiehlt den Frauen, beim Ghusl ihre Haarflechten zu lösen. Warum befiehlt er ihnen nicht auch, sich den Kopf zu rasieren?“ Ich und der Gesandte (s. a. w. s.) pflegten aus demselben Gefäß den Ghusl zu vollziehen und taten dabei nichts weiter, als dreimal Wasser über den Kopf zu gießen. – Ahmad und Muslim.
Wenn eine Frau nach der Menstruation oder dem Wochenbett den Ghusl vollzieht, ist es für sie mustahabb, ein Stück Baumwolle oder etwas Ähnliches zu nehmen, es mit Moschus oder einem anderen Duftstoff zu versehen und damit die Blutspuren zu entfernen. Dadurch wird die Stelle parfümiert und der unangenehme Geruch beseitigt. Von ʿĀʾischa (r. a.) wird überliefert: „Asmāʾ bint Yazīd (r. a.) fragte den Gesandten Allahs (s. a. w. s.) nach dem Ghusl nach der Menstruation. Der Gesandte (s. a. w. s.) sagte: ‚Eine von euch soll beim Ghusl die erforderliche Menge Wasser und Sidrblätter nehmen und anschließend die Gebetswaschung ordnungsgemäß vollziehen. Dann soll sie Wasser über ihren Kopf gießen und ihren Kopf kräftig reiben, sodass das Wasser die Haarwurzeln erreicht. Danach soll sie Wasser über sich gießen. Dann soll sie ein mit Moschus versehenes Stück Stoff nehmen und damit die Reinigung vollziehen.‘ Asmāʾ sagte: ‚Wie soll ich mit einem mit Moschus versehenen Stück Stoff die Reinigung vollziehen?‘ Er sagte: ‚Gepriesen sei Allah! Damit sollst du die Reinigung vollziehen!‘ ʿĀʾischa sagte: ‚Wahrscheinlich wollte sie die Sache verbergen (das heißt, sie tat so, als verstünde sie es nicht, obwohl sie es verstanden hatte). Du sollst damit die Blutspuren abwischen.‘ Danach fragte sie nach dem Ghusl wegen Janābah. Der Gesandte (s. a. w. s.) sagte: ‚Du sollst die erforderliche Menge Wasser nehmen, dann die Reinigung ordnungsgemäß vollziehen, danach Wasser über deinen Kopf gießen und deinen Kopf reiben, sodass das Wasser die Haut erreicht. Dann sollst du Wasser über dich gießen.‘ ʿĀʾischa (r. a.) sagte: ‚Wie vortrefflich sind doch die Frauen der Ansār! Ihre Schamhaftigkeit hindert sie nicht daran, sich gründliche Kenntnisse über die Religion anzueignen.‘ – Alle authentischen Hadith-Werke außer At-Tirmidhi.
7. Einige Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Ghusl
a. Ein einziger Ghusl genügt sowohl für Menstruation und Janābah als auch für den Freitags- und Festtags-Ghusl oder für Janābah und den Freitags-Ghusl, wenn man die Absicht für beide fasst. Denn der Gesandte Allahs (s. a. w. s.) sagte: Jeder Mensch erhält entsprechend seiner Absicht.
b. Wenn der Ghusl wegen Janābah vollzogen wird, genügt der Ghusl auch als Gebetswaschung, selbst wenn man vorher keine Gebetswaschung vorgenommen hat. ʿĀʾischa (r. a.) sagte: Der Gesandte (s. a. w. s.) pflegte nach dem Ghusl keine Gebetswaschung vorzunehmen. Ibn ʿUmar (r. a.) sagte: Ein Mann sagte zu ihm: „Ich pflege nach dem Ghusl die Gebetswaschung vorzunehmen.“ Ibn ʿUmar sagte zu ihm: „Du übertreibst darin.“ Abū Bakr ibn al-ʿArabī sagte: Die Gelehrten sind sich darin einig, dass die Gebetswaschung im Ghusl enthalten ist. Die Absicht, sich von Janābah zu reinigen, bewirkt auch die Reinigung von der geringeren Unreinheit und beseitigt diese. Denn das Hindernis der Janābah ist weit umfassender als das Hindernis des Hadath (der geringeren Unreinheit). Daher ist die Absicht, sich von der geringeren Unreinheit zu befreien, in der Absicht, sich von der größeren Unreinheit zu befreien, mitenthalten; und die Absicht für die größere Unreinheit genügt.
c. Für eine Person im Zustand der Janābah und für eine menstruierende Frau ist es erlaubt, Haare zu entfernen, die Nägel zu schneiden und auf den Markt zu gehen. Dies ist auch nicht makrūh. ʿAtāʾ sagte: Eine Person im Zustand der Janābah soll sich rasieren, die Nägel schneiden und sich den Kopf rasieren. Ob sie die Gebetswaschung vornimmt oder nicht, spielt dabei keine Rolle. – Al-Buchārī.
d. Es ist nicht verboten, ein Badehaus zu betreten, sofern der Betretende den Blick auf die Scham anderer vermeidet und darauf achtet, dass niemand auf seine Scham schaut. Ahmad sagte: Wenn du weißt, dass diejenigen, die sich im öffentlichen Badehaus aufhalten, einen Lendenschurz oder eine Hose tragen, dann betrete es; andernfalls nicht. Der Gesandte Allahs (s. a. w. s.) sagte: „Kein Mann soll auf die Scham eines anderen Mannes schauen, und keine Frau soll auf die Scham einer anderen Frau schauen.“ Es ist nicht verboten, im Badehaus Allahs Namen zu erwähnen. Allahs zu gedenken ist unter allen Umständen eine gute Tat, solange kein Verbot dagegen vorliegt. Der Gesandte (s. a. w. s.) gedachte stets Allahs.
e. Es ist erlaubt, die Körperteile mit einem Taschentuch, Handtuch und Ähnlichem abzutrocknen – bei der Gebetswaschung, beim Ghusl, im Winter und im Sommer. 6. Es ist erlaubt, dass ein Mann das vom Ghusl einer Frau übrig gebliebene Wasser benutzt und dass eine Frau das vom Ghusl eines Mannes übrig gebliebene Wasser benutzt. Ebenso ist es erlaubt, dass Ehemann und Ehefrau gemeinsam aus demselben Gefäß den Ghusl vollziehen. Von Ibn ʿAbbās (r. a.) wird überliefert, dass eine Ehefrau des Gesandten (s. a. w. s.) aus einem Gefäß den Ghusl vollzog. Danach kam der Gesandte (s. a. w. s.), um aus diesem Gefäß die Gebetswaschung oder den Ghusl vorzunehmen. Die Ehefrau sagte: „O Gesandter Allahs, ich befand mich im Zustand der Janābah.“ Der Gesandte (s. a. w. s.) sagte: „Wasser wird niemals unrein durch Janābah.“ – Ahmad, Abū Dāwūd, An-Nasāʾī und At-Tirmidhī.
ʿĀʾischa (r. a.) pflegte gemeinsam mit dem Gesandten (s. a. w. s.) gleichzeitig aus demselben Gefäß den Ghusl zu vollziehen, und sie sagten zueinander: „Lass mir etwas Wasser übrig.“
c. Es ist nicht erlaubt, sich in der Öffentlichkeit nackt zu waschen. Das Entblößen der Awra ist haram. Wenn man sich mit einem Tuch oder Ähnlichem abschirmt, ist das unbedenklich. Fatima (r.a.) schirmte den Gesandten (s.a.) mit einem Tuch ab, und er wusch sich. Wenn man sich jedoch fern von den Blicken der Menschen nackt wäscht, ist dies unbedenklich. Musa (a.s.) wusch sich nackt, wie es in al-Buchari überliefert wird.
Abu Huraira (r.a.) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.) sagte: Als Ayyub (a.s.) nackt badete, fiel plötzlich ein Beutel mit Goldmünzen auf ihn herab. Ayyub (a.s.) begann, sie in seinem Gewand zu verbergen. Allah sagte zu ihm: „O Ayyub, habe Ich dich nicht von dem unabhängig gemacht, was du siehst?“ Ayyub sagte: „O Allah, bei Deiner Ehre, das hast Du gewiss getan; doch durch Deine Segnungen bin ich niemals frei von Bedürftigkeit.“ – Ahmad, al-Buchari und an-Nasa’i.
7. Tayammum
1. Definition des Tayammum
Die lexikalische Bedeutung von Tayammum ist: etwas zu beabsichtigen oder sich zu etwas vorzunehmen. Die terminologische Bedeutung von Tayammum ist: zu beabsichtigen, die beiden Hände und das Gesicht mit Erde abzuwischen, damit das Gebet gültig ist.
2. Die rechtliche Zulässigkeit des Tayammum
Die Notwendigkeit und Zulässigkeit des Tayammum sind durch den Koran, die Sunna und den Idschma (den Konsens der Muslime) bewiesen und fest etabliert.
Allah, der Erhabene, sagt im Heiligen Koran:
وَإِن كُنتم مرضى أَوْ عَلَى سَفَرٍ أَوْ جَاءَ أَحَدٌ مِنْكُم مِنَ الْقَائِطِ أَوْ لَيَسْتُمُ النِّسَاءَ فَلَمْ تَجِدُوا مَاءً فتيمموا سعيدا طيبا فامسحوا بوجوهكم وأيدِيكُمْ ، إِنَّ اللَّهَ كَانَ عَلُوا غَفُورًا .
„Wenn ihr krank seid oder auf Reisen, oder wenn einer von euch vom Abort kommt, oder wenn ihr Frauen berührt habt und kein Wasser findet, dann sucht reine Erde auf und streicht damit über eure Gesichter und Hände. Wahrlich, Allah ist tilgend und vergebend.“ (Sure 4, an-Nisa’, Vers 43)
Der Beweis aus der Sunna beziehungsweise den Hadithen: Abu Umama (r.a.) überliefert, dass der Gesandte (s.a.) sagte:
جَعِلَتِ الْأَرْضِ كُلَّهَا لِي وَلِأُمَّتِي مَسْجِدًا وَطَهُورًا، فَأَيْنَهَا أَدركت رَجُلاً مِنْ أُمَّتِي الصَّلاةُ فعند ظهوره.
„Die gesamte Erde ist für mich und meine Umma zu einer Moschee und zu einem Mittel der Reinigung gemacht worden. Wenn also für irgendeinen Angehörigen meiner Umma an irgendeinem Ort die Gebetszeit eintritt, besitzt er dort ein Mittel zur Reinigung.“ – Ahmad.
Idschmāʿ: Die Muslime sind sich darüber einig, dass Tayammum in besonderen Situationen als Ersatz für die Gebetswaschung und die Ganzkörperwaschung von der Scharia erlaubt ist.
3. Eine Besonderheit der Umma Muhammads
Tatsächlich ist Tayammum eine Eigenschaft, durch die Allah diese Umma in besonderer Weise gekennzeichnet und ausgezeichnet hat. Von Dschābir (r.a.) wird berichtet, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Mir wurden fünf Dinge gegeben, die keinem vor mir gegeben wurden: (1) Die Menschen fürchten mich aus einer Entfernung von einem Monat – dadurch wurde mir geholfen. (2) Die Erde wurde für mich zu einer Moschee und zu einem Mittel der Reinigung gemacht. Wenn also für irgendeinen Angehörigen meiner Umma die Gebetszeit eintritt, soll er beten. (3) Die Kriegsbeute wurde für mich erlaubt – sie war keinem meiner Vorgänger erlaubt worden. (4) Mir wurde das Recht der Fürsprache gegeben. (5) Zuvor wurde jeder Prophet nur zu seinem eigenen Volk entsandt. Ich aber wurde zur gesamten Menschheit entsandt.“ – Buchārī und Muslim.
4. Der Grund, weshalb Tayammum in der Scharia vorgeschrieben wurde
„ʿĀʾischa (r.a.) berichtet: Eines Tages brachen wir gemeinsam mit dem Gesandten Allahs (s.a.w.) zu einer Reise auf. In einer Wüstengegend verlor ich eine Halskette. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) machte Halt, um nach der Halskette zu suchen, und die Leute (die Gefährten) hielten ebenfalls mit ihm an. Dort gab es jedoch kein Wasser, und auch die Gefährten hatten kein Wasser bei sich. Schließlich kamen die Leute zu Abū Bakr (r.a.) und sagten: ‚Sehen Sie nicht, was (Ihre Tochter) ʿĀʾischa getan hat?‘ (Sie hatte durch den Verlust der Halskette alle zu einem Halt gezwungen.) Abū Bakr kam zu mir. Damals schlief der Gesandte Allahs (s.a.w.) auf meinem Oberschenkel. Abū Bakr tadelte mich und schalt mich so, wie Allah es wollte. Danach stieß er wiederholt gegen meine Hüfte (damit ich aufstand und wir weiterreisten), doch weil der Gesandte Allahs (s.a.w.) auf meinem Oberschenkel schlief, konnte ich mich nicht bewegen. Schließlich schlief er bis zum Morgen, ohne dass wir Wasser hatten. Da offenbarte Allah den Vers mit dem Gebot: ‚Vollzieht Tayammum.‘
Usaid ibn Hudair sagte: ‚O Nachkommen Abū Bakrs! Dies ist nicht euer einziger Segen (ihr besitzt noch viele weitere Segnungen).‘ ʿĀʾischa sagte: ‚Da hob ich plötzlich das Kamel an, auf dem ich saß, und fand die Halskette darunter.‘“ – Alle Hadith-Werke außer at-Tirmidhī.
5. Gründe, aus denen Tayammum erlaubt ist
Tayammum ist bei geringfügiger Unreinheit, die eine Gebetswaschung erforderlich macht, und bei großer Unreinheit, die eine Ganzkörperwaschung erforderlich macht, erlaubt. Ob man sich am festen Wohnort oder auf Reisen befindet: Sobald einer der folgenden Gründe vorliegt, ist Tayammum erlaubt:
a. Wenn kein Wasser vorhanden ist oder nicht genügend Wasser zur Reinigung vorhanden ist. ʿImrān ibn Husain (r.a.) sagte: „Wir befanden uns auf einer Reise mit dem Gesandten Allahs (s.a.w.). Er betete mit den anwesenden Menschen. Dabei sah er einen Mann, der abseits von der Gemeinschaft stand. Er sagte zu ihm: ‚Warum hast du dich dem Gebet nicht angeschlossen?‘ Er antwortete: ‚Ich befinde mich im Zustand der Dschanāba (großer Unreinheit), aber es gibt kein Wasser.‘ Er sagte: ‚Benutze Erde; das genügt dir.‘“ – Buchārī und Muslim. Von Abū Dharr (r.a.) wird berichtet, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Für denjenigen, der kein Wasser findet, ist die Erde ein Mittel zur Reinigung, selbst wenn dies zehn Jahre lang so bleibt.“ – Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī und Ibn Mādscha. At-Tirmidhī bezeichnete diesen Hadith als authentisch und gut. Für eine solche Person ist es jedoch verpflichtend, vor dem Tayammum bei ihrer Karawane, das heißt bei ihren Reisegefährten, nach Wasser zu suchen und zu versuchen, welches zu erbitten. Findet sie bei den Reisegefährten keines, muss sie in der näheren Umgebung danach suchen. Sobald sie sicher ist, dass es nirgendwo vorhanden ist, oder weiß, dass es sich in großer Entfernung befindet, braucht sie nicht weiter danach zu suchen.
b. Wenn sich an seinem Körper eine Wunde oder eine Krankheit befindet und zu befürchten ist, dass die Krankheit durch die Verwendung von Wasser schlimmer wird oder die Genesung sich verzögert – unabhängig davon, ob dies durch Erfahrung bekannt ist oder von einem zuverlässigen Arzt festgestellt wurde. Dschābir (r.a.) sagte: „Wir brachen zu einer Reise auf. Einer unserer Gefährten wurde durch einen Stein verletzt, und sein Kopf wurde aufgeschlagen. Danach bekam er in diesem Zustand einen nächtlichen Samenerguss. Er fragte seine Gefährten: ‚Haltet ihr es für erlaubt, dass ich Tayammum vollziehe?‘ Sie sagten: ‚Wir halten das für dich nicht für erlaubt. Du bist doch in der Lage, Wasser zu benutzen.‘ Daraufhin vollzog er die Ganzkörperwaschung und starb. Als wir später zum Gesandten Allahs (s.a.w.) kamen und ihm davon berichtet wurde, sagte er: ‚Sie haben ihn getötet. Warum haben sie nicht gefragt, wenn sie es nicht wussten? Das Heilmittel gegen Unwissenheit ist doch, zu fragen. Für ihn hätte es genügt, Tayammum zu vollziehen, mit einem feuchten Tuch über die Wunde zu wischen und es auszuwringen oder ein Tuch als Verband auf die Wunde zu legen, darüber zu streichen und den übrigen Körper zu waschen.‘“ – Abū Dāwūd, Ibn Mādscha und ad-Dāraqutnī.
c. Wenn das Wasser äußerst kalt ist und große Sorge besteht, dass seine Verwendung Schaden verursacht, und es in einem solchen Fall selbst gegen Bezahlung niemandem möglich ist, das Wasser zu erwärmen, oder der Betroffene kein Badehaus aufsuchen kann, ist der Tayammum zulässig. In einem von ʿAmr ibn al-ʿĀs (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überlieferten Hadith heißt es: Als er zum Feldzug von Dhāt as-Salāsil entsandt wurde, berichtete er darüber: Eines Tages hatte ich in einer bitterkalten Nacht einen nächtlichen Samenerguss. Ich befürchtete, dass ich sterben könnte, wenn ich die Ganzkörperwaschung vollzöge. Daher vollzog ich den Tayammum und leitete mit meinen Gefährten das Morgengebet. Als ich später zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) kam, informierten die Gefährten ihn über den Vorfall. Der Gesandte Allahs sagte: »O ʿAmr, hast du deinen Gefährten das Gebet im Zustand der Unreinheit geleitet?« Ich antwortete: »Ich erinnerte mich an Allahs Wort: ›Tötet euch nicht selbst. Wahrlich, Allah ist barmherzig zu euch.‹« (Sure 4, an-Nisāʾ, Vers 29) Deshalb leitete ich sie nach dem Tayammum im Gebet. Da lachte der Gesandte Allahs und sagte nichts weiter. – Aḥmad, Abū Dāwūd, al-Ḥākim, ad-Dāraquṭnī, Ibn Ḥibbān, al-Buḫārī.
d. Auch wenn Wasser in der Nähe vorhanden ist, gilt seine Verfügbarkeit als Nichtverfügbarkeit, wenn bei dem Versuch, es zu beschaffen, die Gefahr des Verlusts des Lebens, der Ehre oder des Vermögens oder die Gefahr besteht, die Gefährten zu verlieren; ebenso, wenn sich zwischen dem Wasser und dem Betroffenen ein Feind befindet, von dem Schaden zu befürchten ist, sei es ein Mensch oder etwas anderes; ferner, wenn der Betroffene wegen seiner Inhaftierung 11 nicht in der Lage ist, Wasser zu benutzen, oder wenn er mangels geeigneter Mittel wie Eimer und Seil kein Wasser beschaffen kann. Ebenso ist der Tayammum für jemanden zulässig, der befürchtet, durch eine Ganzkörperwaschung Opfer einer falschen Anschuldigung zu werden und dadurch Schaden zu erleiden [Ein Beispiel für die Befürchtung einer Anschuldigung: Ein unverheirateter Freund übernachtete als Gast bei seinem verheirateten Freund, der dort mit seiner Familie lebt, und wurde durch Samenerguss unrein. Wenn er in dieser Situation die Ganzkörperwaschung vollzöge, könnten gegen ihn Verdächtigungen entstehen oder Anschuldigungen erhoben werden].
e. Wenn Wasser für den eigenen gegenwärtigen oder künftigen Trinkbedarf oder für den Trinkbedarf eines Reisegefährten aufbewahrt werden muss. Selbst wenn dieser Reisegefährte ein Hund ist, der nicht zum Beißen neigt, oder wenn es unbedingt erforderlich ist, das Wasser zum Ansetzen von Teig, zum Kochen oder zur Beseitigung einer nicht entfernbaren Unreinheit aufzubewahren, soll man den Tayammum vollziehen und das vorhandene Wasser aufbewahren. Imām Aḥmad (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte, dass viele Gefährten das Wasser ausschließlich zum eigenen Trinken aufbewahrten und den Tayammum vollzogen. ʿAlī (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: Wenn ein Reisender in den Zustand der großen Unreinheit (ǧanāba) gerät, nur wenig Wasser bei sich hat und befürchtet, Durst zu leiden, soll er den Tayammum vollziehen und keine Ganzkörperwaschung vornehmen. – Ad-Dāraquṭnī.
Imām Ibn Taymiyya sagte: Für jemanden, der wegen fehlenden Wassers den Urin oder Stuhl zurückhält, ist es besser, den Urin und Stuhl nicht zurückzuhalten, den Tayammum zu vollziehen und zu beten, als den Urin und Stuhl zurückzuhalten, um die Gebetswaschung zu bewahren.
f. Auch wenn man in der Lage ist, Wasser zu benutzen, soll man in einer Situation, in der zu befürchten ist, dass die Gebetszeit verstreicht, wenn man mit Wasser die Gebetswaschung oder die Ganzkörperwaschung vollzieht, den Tayammum vollziehen und beten. Dieses Gebet muss nicht wiederholt werden.
6. Mit welcher Erde vollzieht man den Tayammum?
Der Tayammum ist mit reiner Erde und mit allem zulässig, was aus der Erde hervorgebracht wird, wie Sand, Stein und Kalk. Denn Allah, der Erhabene, sagte: »Vollzieht den Tayammum mit reiner Ṣaʿīd.« Die Fachleute der arabischen Lexik sind sich einig, dass mit Ṣaʿīd die Oberfläche der Erde bezeichnet wird, ganz gleich, ob es sich um Erde oder etwas anderes handelt.
7. Die Art und Weise des Tayammum
Wer den Tayammum vollzieht, sollte zunächst die Absicht fassen (die Absicht beim Tayammum ist verpflichtend; dies wurde im Kapitel über die Gebetswaschung erläutert). Danach soll er den Namen Allahs erwähnen. Er soll beide Hände auf die reine Erde schlagen und mit diesen beiden Händen sein Gesicht und seine Hände bis zu den Ellenbogen abwischen. Zu diesem Thema wurde kein authentischerer und klarerer Hadith als der von ʿAmmār (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert.
ʿAmmār sagte: »Ich geriet in den Zustand der ǧanāba, also der großen Unreinheit. Danach fand ich kein Wasser. Da wälzte ich mich notgedrungen auf der Erde und betete. Anschließend berichtete ich dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) davon. Er sagte: ›(Anstatt dich auf der Erde zu wälzen,) hätte es genügt, wenn ihr es so gemacht hättet‹, und dabei schlug der Gesandte Allahs mit seinen beiden Handflächen auf die Erde, blies in seine beiden Hände (um den Staub abzuschütteln) und wischte dann mit ihnen sein Gesicht und seine Hände ab. – Al-Buḫārī und Muslim. In einer anderen Überlieferung lautet der Wortlaut: ›Für dich genügt es, dass du deine beiden Handflächen auf die Erde schlägst, anschließend in die Handflächen bläst und danach mit ihnen dein Gesicht und deine Hände bis zu den Ellenbogen abwischst oder über sie streichst.‹ – Ad-Dāraquṭnī. Aus diesem Hadith geht hervor, dass ein einmaliges Aufschlagen der Hände genügt und dass beim Abwischen beider Hände das Abwischen der Handflächen ausreicht. Beim Tayammum mit Erde gehört es zur Sunna, in die Hände zu blasen, um den Staub von ihnen abzuschütteln, und sich keinen Staub ins Gesicht zu streichen.«
8. Welche Handlungen werden durch Tayammum erlaubt?
Tayammum ist bei fehlendem Wasser der Ersatz für Wudu und Ghusl. Daher sind durch Tayammum alle Handlungen erlaubt, die auch durch Wudu und Ghusl erlaubt werden, etwa das Verrichten des Gebets und das Berühren des Korans. Für seine Gültigkeit ist der Eintritt der Gebetszeit keine Voraussetzung. Wer Tayammum vollzieht, darf mit einem einzigen Tayammum so viele Pflicht- und freiwillige Gebete verrichten, wie er möchte. Die Regeln des Tayammum entsprechen genau und vollständig den Regeln des Wudu. Von Abu Dharr, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Erde ist das Reinigungsmittel des Muslims, selbst wenn er zehn Jahre lang kein Wasser findet. Sobald er dann Wasser findet, soll er es unverzüglich seine Haut berühren lassen. Denn das ist besser.“ – Ahmad und at-Tirmidhi.
9. Gründe für die Ungültigkeit des Tayammum
Tayammum wird aus genau denselben Gründen ungültig, aus denen der Wudu ungültig wird, denn Tayammum tritt an die Stelle des Wudu. Ebenso wird der Tayammum dessen, der mangels Wasser Tayammum vollzogen hat, ungültig, sobald er Wasser findet. Wer nicht in der Lage war, Wasser zu benutzen, verliert seinen Tayammum, sobald er dazu in der Lage ist. Wenn jedoch nach dem Verrichten des Gebets mit Tayammum Wasser gefunden wird oder man erst nach dem Gebet die Fähigkeit erlangt, Wasser zu benutzen, muss das Gebet nicht wiederholt werden, auch wenn die Gebetszeit noch andauert. Von Abu Sa’id al-Chudri, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert: „Zwei Männer brachen auf eine Reise auf. Plötzlich kam die Gebetszeit, doch sie hatten kein Wasser bei sich. Daher vollzogen sie mit reiner Erde Tayammum und verrichteten das Gebet. Danach fanden sie noch innerhalb der Gebetszeit Wasser. Einer von ihnen vollzog Wudu und wiederholte das Gebet, der andere wiederholte es nicht. Dann kamen beide zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und berichteten ihm von ihrem Fall. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte zu demjenigen, der Wudu und das Gebet nicht wiederholt hatte: ‚Du hast die Sunna richtig befolgt, und dein Gebet genügt dir.‘ Zu demjenigen, der das Gebet wiederholt und Wudu vollzogen hatte, sagte er: ‚Du erhältst den doppelten Lohn.‘“ – Abu Dawud und an-Nasa’i. Wenn er jedoch Wasser findet und nach Beginn des Gebets, aber vor dessen Beendigung, in die Lage versetzt wird, Wasser zu benutzen, wird sein Wudu ungültig und er muss sich mit Wasser reinigen. Der Beweis dafür ist der zuvor erwähnte Hadith von Abu Dharr. Wenn jemand, der sich in Janāba, also in großer ritueller Unreinheit, befindet, oder eine menstruierende Frau aufgrund eines der Gründe, die Tayammum erlauben, Tayammum vollzieht und betet, muss das Gebet nicht wiederholt werden. Sobald sie jedoch Wasser benutzen können, müssen sie Ghusl vollziehen. Denn in dem von ‘Imran, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überlieferten Hadith heißt es: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, leitete das Gebet. Als er das Gebet beendet hatte, sah er einen Mann, der nicht mit der Gemeinschaft gebetet hatte, sondern abseits saß. Er sagte zu ihm: ‚O du Soundso, warum hast du nicht mit der Gemeinschaft gebetet?‘ Er sagte: ‚Ich wurde von großer ritueller Unreinheit befallen und fand kein Wasser.‘ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: ‚Du hättest Erde verwenden sollen; das genügt dir.‘ Danach sagte ‘Imran, möge Allah mit ihm zufrieden sein: Als Wasser gefunden wurde, gab der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, demjenigen, der sich in Janāba befand, ein Gefäß voll Wasser und sagte: ‚Geh und gieße es über deinen Körper.‘“ – al-Buchari.
8. Masah über einem Pflaster oder Verband:
a. Die Erlaubnis zum Masah über einem Pflaster oder Verband
Es ist erlaubt, über ein Pflaster, einen Verband oder ähnliche Dinge, die an einem erkrankten Körperteil befestigt werden, Masah zu machen. Dazu gibt es mehrere Hadithe. Auch wenn diese Hadithe schwach sind, stärken und bestätigen sie einander und machen sie geeignet, als Beweis für die Erlaubnis zu dienen. Zu den bedeutendsten gehört der von Dschabir, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überlieferte Hadith. Er sagte:
„Ein Mann wurde durch den Schlag eines Steins verletzt, und sein Kopf wurde aufgerissen. Danach hatte er einen nächtlichen Samenerguss. Er fragte seine Gefährten: ‚Meint ihr, dass mir Tayammum erlaubt ist?‘ Sie sagten: ‚Wir sehen für dich keine Möglichkeit, Tayammum zu vollziehen. Du bist doch in der Lage, Wasser zu benutzen.‘ Daraufhin nahm der Mann Ghusl vor und starb unmittelbar danach. Als wir später zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kamen und ihm von diesem Vorfall berichtet wurde, sagte er: ‚Sie haben ihn getötet. Möge Allah sie töten! Warum haben sie nicht gefragt, wenn sie es nicht wussten? Das Heilmittel der Unwissenheit ist doch das Fragen. Es hätte für ihn genügt, Tayammum zu vollziehen, mit einem feuchten Tuch darüber zu wischen oder die Wunde mit einem Verband zu verbinden und darüber Masah zu machen. Danach hätte er den übrigen Körper waschen sollen.‘ –
Abu Dawud, Ibn Madscha, ad-Daraqutni. Von Ibn Umar wird mit authentischer Überlieferungskette überliefert, dass er über Pflaster und Verbände Masah gemacht hat.
b. Die Regelung des Masah
Die Regelung für den Masah über einem Pflaster oder Verband besteht darin, dass man beim Wudu und beim Ghusl anstelle des Waschens oder des Masah über den erkrankten Körperteil Masah über das Pflaster oder den Verband machen muss.
c. Wann das Masah verpflichtend ist – Wer an irgendeinem Körperteil eine Wunde oder einen Knochenbruch hat und Wudu oder Ghusl verrichten möchte, muss seine Körperteile waschen. Falls es dafür erforderlich ist, das Wasser zu erwärmen, muss er es erwärmen. Besteht jedoch beim Waschen des kranken Körperteils die Gefahr eines Schadens – etwa dass sich eine Krankheit dadurch zeigen könnte, die bestehenden Schmerzen zunehmen oder die Heilung der bestehenden Krankheit verzögert werden könnte –, so wird die Pflicht des Waschens für den kranken Körperteil durch Masah ersetzt. Besteht auch beim Masah die Gefahr eines Schadens, ist es verpflichtend, die Wunde zu verbinden beziehungsweise über dem Bruch einen Verband anzulegen. Dieser Verband muss so angelegt werden, dass er den Bereich des kranken Körperteils nicht über das hinaus bedeckt, was für das Anlegen des Verbandes erforderlich ist. Danach soll man über den gesamten Verband in einer Weise Masah machen, dass keine einzige Stelle ausgelassen wird. Es ist keine Bedingung, dass der Körper vor dem Anlegen dieses Verbandes rein gewesen sein muss, und es gibt dafür auch keine bestimmte Frist. Solange die Entschuldigung besteht, muss man beim Wudu und Ghusl fortwährend Masah über dem Verband machen.
d. Gründe, aus denen das Masah ungültig wird – Das Masah wird ungültig, wenn der Verband wegen der Heilung der Krankheit an der betroffenen Stelle abgenommen wird oder von selbst abfällt. Es wird auch dann allein durch die Heilung der Krankheit ungültig, wenn der Verband nicht abgenommen wird.
Taharah (Erlangung der rituellen Reinheit)
9. Wie soll jemand beten, der zur Erlangung der Reinheit weder Wasser noch Erde findet?
Wenn sowohl Wasser als auch Erde außerhalb seiner Verfügbarkeit und Reichweite liegen, soll er ohne Wudu und Tayammum beten. Dieses Gebet muss er niemals wiederholen. Muslim überliefert von Aischa, dass sie sich von Asma eine Halskette geliehen hatte und diese verloren ging. Daraufhin sandte der Gesandte Allahs einige Gefährten aus, um nach der Halskette zu suchen. Als die Gebetszeit eintrat, beteten sie ohne Wudu. Danach kamen sie zum Gesandten Allahs und legten ihm die Angelegenheit vor. Unmittelbar darauf wurde der Vers über Tayammum offenbart. Umaid ibn Hudair sagte: „O Aischa! Möge Allah dich mit dem besten Lohn belohnen. Wann immer dich ein Unglück getroffen hat, hat Allah dafür gesorgt, dass du daraus gerettet wurdest, und dadurch den Muslimen Gutes zukommen lassen.“ Diese Gefährten beteten, obwohl ihnen alle Mittel zur Erlangung der rituellen Reinheit fehlten. Als sie die Angelegenheit dem Gesandten Allahs vortrugen, äußerte er weder Unmut noch Missbilligung und forderte sie auch nicht auf, das Gebet zu wiederholen. Imam an-Nawawi sagte: „Dies ist der schlagkräftigste Beweis zu dieser Angelegenheit.“
10. Hayd (Menstruation)
1. Definition von Hayd
Das arabische Wort Hayd bedeutet wörtlich Fließen oder Ausfluss. Als Hayd wird das Blut bezeichnet, das bei einer gesunden Frau ohne Geburt oder Verletzung aus der Scheide austritt.
2. Altersgrenze für Hayd
Nach der Ansicht der meisten Gelehrten setzt Hayd bei Mädchen nicht vor dem vollendeten neunten Lebensjahr ein [das heißt nach Mondjahren, die 354 Tage umfassen]. Tritt vor Erreichen dieses Alters Blut aus, so handelt es sich nicht um Menstruation, sondern um krankhaften und außergewöhnlichen Ausfluss. Dieser kann bis zum Lebensende andauern. Es gibt keinen Beleg dafür, dass eine bestimmte Altersgrenze für sein Ende festgelegt ist. Wenn eine ältere Frau daher Blut feststellt, gilt es als Menstruation.
3. Die Farbe des Menstruationsblutes
Das Blut der Menstruation muss eine der folgenden Farben haben:
a. Schwarz: Denn im Hadith über Fatima bint Abi Hubais heißt es: „Fatima bint Abi Hubais litt unter Istihada (krankheitsbedingtem Ausfluss). Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte zu ihr: Wenn es Menstruationsblut ist, wird es schwarz sein und den Frauen bekannt sein [eine andere mögliche Bedeutung ist, dass es einen besonderen Geruch hat].
Wenn es so ist, dann unterlasse das Gebet; wenn es jedoch anders ist, dann setze die Gebetswaschung und das Gebet wie gewohnt fort. Denn es handelt sich um krankheitsbedingten Ausfluss.“ – Abu Dawud, an-Nasa’i, Ibn Hibban, ad-Daraqutni.
b. Rot: Denn dies ist die ursprüngliche Farbe des Blutes.
c. Gelb: Dies ist eine Art Flüssigkeit, die wie Eiter aussieht. An der Oberfläche ist sie gelb.
d. Grau: Eine Farbe zwischen Weiß und Schwarz. Sie gleicht schmutzigem Wasser. Denn Marjana, die freigelassene Sklavin von Aischa (r.a.), sagte: „Die Frauen schickten Aischa (r.a.) jene mit gelber Farbe befleckte Watte, die sie in ihre Geschlechtsteile einführten, um festzustellen, ob noch Anzeichen der Menstruation vorhanden waren. Aischa (r.a.) sagte: Beeilt euch nicht mit dem Gebet, bis ihr reine weiße Watte seht, die frei von gelber Farbe ist.“ – Malik, Muhammad ibn al-Hasan, al-Buchari.
Wenn die gelbe oder graue Färbung innerhalb der Menstruationsdauer sichtbar wird, gilt sie als Menstruation. Andernfalls wird sie nicht als Menstruation angesehen. Denn Umm Salama (r.a.) sagte: „Nach der Erlangung der Reinheit betrachteten wir gelbe oder graue Ausscheidungen nicht als etwas, das zu berücksichtigen sei.“ – Abu Dawud, al-Buchari. In der Überlieferung al-Bucharis fehlen die Worte „nach der Erlangung der Reinheit“.
4. Die Dauer der Menstruation
[Unter den Gelehrten besteht Uneinigkeit über die Dauer der Menstruation. Einige sagen, dass es keine Mindestdauer gibt. Andere sagen: Die Mindestdauer beträgt einen Tag und eine Nacht. Wieder andere sagen: drei Tage. Die Höchstdauer beträgt nach einer Meinung zehn Tage, nach einer anderen fünfzehn Tage].
Für die Menstruation gibt es weder eine Höchst- noch eine Mindestdauer. Es gibt keinen maßgeblichen Beleg für die Festlegung einer bestimmten Dauer. Wenn eine Frau jedoch eine bestimmte Gewohnheit hat, kann sie danach handeln. Im Hadith von Umm Salama (r.a.) wird berichtet: Sie fragte den Gesandten Allahs (s.a.w.) nach einer Frau, bei der ständig Blut austritt. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Sie soll beobachten, wie viele Tage im Monat sie gewöhnlich menstruiert. Während dieser Tage soll sie das Gebet unterlassen, danach die Ganzkörperwaschung vollziehen und ein Tuch um ihr Geschlechtsteil binden. Dann soll sie beten. – Die übrigen fünf Hadith-Sammlungen außer at-Tirmidhi.
Wenn sie jedoch keine bestimmte Regelmäßigkeit hat, wird Beginn und Ende anhand der Merkmale des Blutes bestimmt. Der zuvor erwähnte Hadith über Fatima bint Abi Hubais ist dafür ein Beleg. In jenem Hadith sagte der Gesandte Allahs (s.a.w.): „Wenn es Menstruationsblut ist, wird es die bekannte schwarze Farbe haben.“ Aus diesem Hadith geht hervor, dass sich Menstruationsblut von anderem Blut unterscheidet und den Frauen bekannt ist.
5. Die Dauer der Reinheit zwischen zwei Menstruationen
Die Gelehrten sind sich darin einig, dass es für die Reinheitszeit zwischen zwei Menstruationen keine genau festgelegte Grenze gibt. Über ihre Mindestdauer besteht jedoch Uneinigkeit. Einige haben sie auf fünfzehn Tage geschätzt, andere auf dreizehn Tage. Tatsächlich gibt es keinen eindeutigen Beleg, mit dem sich eine Mindestdauer beweisen ließe.
11. Nifās (postpartale Blutung)
a. Definition des Nifās
Nifās ist das Blut, das nach der Geburt eines Kindes aus dem Geschlechtsorgan einer Frau austritt, unabhängig davon, ob es durch eine Fehlgeburt verursacht wurde oder nicht.
b. Dauer des Nifās
Für den Nifās gibt es keine Mindestdauer. Er kann sogar nur einen Augenblick dauern. Wenn bei einer Frau nach der Geburt Blut austritt und bereits nach kurzer Zeit wieder aufhört oder wenn sie ohne jede Blutung ein Kind gebärt und der Nifās somit beendet ist, muss sie ebenso wie die Frauen, die sich in ritueller Reinheit befinden, das Gebet, das Fasten und andere gottesdienstliche Pflichten verrichten. Die Höchstdauer des Nifās beträgt vierzig Tage. Dies ist dem von Umm Salama, möge Allah mit ihr zufrieden sein, überlieferten Hadith zu entnehmen:
Umm Salama, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: „Zur Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, blieben die Frauen im Nifās vierzig Tage lang dem Gebet und dem Fasten fern.“ (Das heißt, sie verrichteten weder das Gebet noch das Fasten und dergleichen.) – Überliefert in allen Hadith-Sammlungen außer an-Nasāʾī. Nachdem at-Tirmidhī diesen Hadith angeführt hatte, sagte er: Alle Gelehrten unter den Gefährten, den Tābiʿūn und denjenigen, die nach ihnen kamen, sind sich darin einig, dass Frauen im Nifās vierzig Tage lang das Gebet unterlassen. Wenn sie jedoch vorher rituelle Reinheit erlangen, sollen sie nach der Ganzkörperwaschung beten und fasten. Wenn nach vierzig Tagen weiterhin Blut zu sehen ist, darf sie nach Ansicht der meisten Gelehrten das Gebet nicht unterlassen.
12. Was menstruierenden Frauen und Frauen im Nifās verboten ist
Was zuvor für den Junub (eine durch Samenerguss rituell verunreinigte Person) als verboten erwähnt wurde, ist auch der menstruierenden Frau und der Frau im Nifās verboten. Außerdem werden alle drei als „von großer ritueller Unreinheit betroffen“ bezeichnet. Zusätzlich zu den zuvor genannten Verboten für menstruierende Frauen und Frauen im Nifās sind auch die folgenden Handlungen verboten:
1. Das Fasten
Für menstruierende Frauen und Frauen im Nifās ist das Fasten nicht zulässig. Wenn sie dennoch fasten, gilt ihr Fasten als ungültig. Die Fastentage, die sie im Ramadan wegen Menstruation oder postpartaler Blutung versäumen, müssen sie nach dem Ramadan nachholen. Die Gebete müssen sie jedoch nicht nachholen. Diese Erleichterung wurde gewährt, um die übermäßige Belastung der Frauen zu verringern, denn das Gebet muss häufig verrichtet werden, während das Fasten nicht so häufig anfällt. Dies ist dem Hadith von Abū Saʿīd al-Chudrī zu entnehmen:
Abū Saʿīd al-Chudrī, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ging auf dem Weg zum Gebetsplatz für das Fest des Fastenbrechens oder das Opferfest an einigen Frauen vorbei. Da sagte er: „O Frauen, gebt Almosen, denn ich habe gesehen, dass die meisten von euch Bewohnerinnen der Hölle sind.“ Sie sagten: „O Gesandter Allahs, warum ist das so?“ Der Gesandte Allahs sagte: „Ihr verflucht häufig und missachtet eure Verwandten. Ich habe niemanden gesehen, der trotz eurer Mängel an Verstand und religiöser Betätigung das Herz eines so entschlossenen Mannes zu rauben vermag wie ihr.“ Die Frauen sagten: „Worin besteht unser Mangel an Verstand und religiöser Betätigung?“ Er sagte: „Ist nicht das Zeugnis einer Frau gleich der Hälfte des Zeugnisses eines Mannes?“ Sie sagten: „Ja.“ Er sagte: „Das ist der Mangel an Verstand. Wenn eine Frau menstruierte, unterlässt sie dann nicht das Gebet und das Fasten?“ Sie sagten: „Ja.“ Der Gesandte Allahs sagte: „Das ist der Mangel an religiöser Betätigung.“ – Überliefert von al-Buchārī und Muslim.
Muʿāḏa sagte: Ich fragte ʿĀʾischa: Warum muss eine menstruierende Frau das Fasten nachholen, nicht aber das Gebet? ʿĀʾischa sagte: Zur Zeit des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegten wir zu menstruieren, und uns wurde befohlen, das Fasten nachzuholen, nicht aber das Gebet. – In allen authentischen Hadith-Sammlungen.
2. Geschlechtsverkehr während Menstruation und Wochenbettblutung
Aufgrund der eindeutigen Anweisungen des Korans und der Sunna ist dies nach dem Konsens der Muslime verboten. Daher ist der Geschlechtsverkehr mit einer menstruierenden oder an Wochenbettblutung leidenden Frau nicht erlaubt, solange sie nicht rituell rein ist. In einem Hadith von Anas wird berichtet: Wenn die Frauen der Juden menstruierend waren, aßen und tranken sie nicht mit ihnen und hatten auch keinen Geschlechtsverkehr mit ihnen. Die Gefährten fragten den Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, danach, worauf Allah den Vers 222 der Sure al-Baqara offenbarte: „Sie fragen dich nach der Menstruation. Sprich: Sie ist eine Beschwernis. So haltet euch während der Menstruation von den Frauen fern und nähert euch ihnen nicht, bis sie rein sind. Wenn sie sich gereinigt haben, dann geht zu ihnen, wie Allah es euch befohlen hat. Wahrlich, Allah liebt die Reuevollen und liebt die sich Reinigenden.“ Danach sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Ihr dürft alles tun außer dem Geschlechtsverkehr.“ – In allen authentischen Hadith-Sammlungen außer al-Buchārī.
Imam an-Nawawī sagte: Wenn ein Muslim glaubt, der Geschlechtsverkehr mit einer menstruierenden Frau in ihrer Scheide sei erlaubt, wird er zum Ungläubigen und verlässt den Islam. Wenn er jedoch nicht glaubt, dass er erlaubt ist, und dennoch versehentlich Geschlechtsverkehr mit ihr hat – oder ohne zu wissen, dass er verboten ist, oder ohne zu wissen, dass sie menstruierte –, dann trifft ihn keine Sünde. Auch keine Sühneleistung ist erforderlich. Wenn er jedoch absichtlich und freiwillig Geschlechtsverkehr mit ihr hat, obwohl er weiß, dass sie menstruierte und dass dies verboten ist, gilt er als jemand, der eine schwere Sünde begeht, und die Reue wird für ihn verpflichtend. Darüber, ob eine Sühneleistung verpflichtend ist, gibt es zwei Meinungen. Die Ansicht, dass keine Sühneleistung verpflichtend ist, ist die zutreffendere. Er sagte ferner: Die zweite Art besteht darin, dass er oberhalb des Nabels und unterhalb der Knie Geschlechtsverkehr hat. Dies ist einvernehmlich erlaubt. Die dritte Art besteht darin, dass er zwischen Nabel und Knien, jedoch nicht in der Scheide oder im After, an einer beliebigen Stelle Geschlechtsverkehr hat. Die meisten Gelehrten halten dies jedoch für verboten. Nach an-Nawawī ist es jedoch verpönt, aber erlaubt, da diese Ansicht hinsichtlich der Beweislage stärker ist.
Als Beweis führt er die Überlieferung von den Frauen des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, an: Wenn der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, während der Menstruation einer seiner Frauen etwas von ihr begehrte, legte er zunächst etwas über ihre Scheide und nahm dann sein Verlangen. – Abū Dāwūd. Von Masrūq ibn al-Adschdaʿ wird überliefert, dass er sagte: Ich fragte ʿĀʾischa: Wenn eine Ehefrau menstruiert, wie viel darf der Ehemann von ihr erwarten? Sie sagte: Alles außer der Scheide. – Überliefert in al-Buchārīs Geschichtswerk.
13. Istihāda (krankheitsbedingte Blutung)
1. Definition: Eine zur falschen Zeit und unregelmäßig anhaltende Blutung wird Istihāda genannt.
2. Die Zustände einer Mustahāda (einer Frau mit krankheitsbedingter Blutung)
Eine Mustahāda kann sich in drei verschiedenen Zuständen befinden:
a. Vor der Istihāda war ihr eine bestimmte Dauer der Menstruation bekannt. In diesem Fall gilt genau diese bekannte Dauer als ihre Menstruationsdauer. Die übrige Zeit gilt als Istihāda. Denn in einem Hadith von Umm Salama wird berichtet, dass sie den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, über eine Frau mit unregelmäßiger Blutung befragte. Er antwortete: Sie soll feststellen, wie viele Tage sie gewöhnlich menstruierte, und berechnen, wie viele Tage dies im Monat ausmacht; danach soll sie die Ganzkörperwaschung vollziehen. Sie soll ein Tuch um ihre Scheide binden und anschließend beten. – Überliefert in fünf authentischen Hadith-Sammlungen, außer bei Mālik, asch-Schāfiʿī und at-Tirmiḏī. Al-Chattābī sagte: Dies ist die Regelung für eine Frau, deren Anzahl der Menstruationstage im gesunden Zustand vor Ausbruch der Krankheit bekannt war. Danach trat die Krankheit auf und die Blutung hielt an. Daher befahl ihr der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, während der Anzahl der Tage, an denen sie im gesunden Zustand zu menstruieren pflegte, das Gebet zu unterlassen. Nach Ablauf dieser Tage soll sie einmal die Ganzkörperwaschung vollziehen; dann gilt sie als rein.
b. Es kommt zu anhaltenden Blutungen, obwohl die Anzahl der Tage ihrer früheren Menstruation nicht feststand. Der Grund dafür ist, dass sie ihre gewöhnliche Dauer vergessen hat oder bereits beim Eintritt in die Pubertät an Istihada litt. Daher kann sie Menstruationsblut und Istihada-Blut nicht unterscheiden. In dieser Situation soll sie ihre Menstruation auf sechs oder sieben Tage festlegen, wie es der Gewohnheit der meisten Frauen entspricht. Denn in einem Hadith von Hamna bint Dschahsch wird berichtet, dass sie sagte: „Ich litt unter sehr starken Istihada-Blutungen. Deshalb ging ich zum Gesandten Allahs, um ihn zu befragen und ihm meine Lage mitzuteilen. Ich traf ihn im Haus meiner Schwester Zaynab bint Dschahsch. Ich sagte: O Gesandter Allahs, ich leide unter übermäßigen Istihada-Blutungen. Was ist deine Meinung dazu? Deshalb habe ich aufgehört zu beten und zu fasten. Er sagte: Ich werde dir Baumwolle zur Verwendung geben. Damit wird dein Blut aufhören. Hamna sagte: Der Blutfluss ist stärker als das. Der Gesandte Allahs sagte: Dann binde ein Stück Stoff an die Blutungsstelle, wie einen Zügel. Hamna sagte: Der Blutfluss ist noch stärker als das. Der Gesandte Allahs sagte: Ich werde dir zwei Möglichkeiten anordnen; eine davon genügt dir. Wenn du beide durchführen kannst, weißt du selbst, was besser für dich ist. Der Gesandte Allahs sagte zu ihr: Dies ist ein Stoß des Satans. Daher rechne sechs oder sieben Tage als Menstruation und überlasse die genaue Zahl dem Wissen Allahs. Danach nimm eine Ganzkörperwaschung vor. Wenn du feststellst, dass du rein und sauber geworden bist, dann bete und faste dreiundzwanzig oder vierundzwanzig Tage. Das genügt dir. So verfährst du jeden Monat, wie Frauen entsprechend der Dauer ihrer Menstruation und ihrer Reinheit menstruieren und rein werden. Wenn du in der Lage bist, das Mittagsgebet zu verzögern und das Nachmittagsgebet vorzuziehen, dann nimm eine Ganzkörperwaschung vor und bete das Mittags- und das Nachmittagsgebet gemeinsam. Verzögere danach das Abendgebet und ziehe das Nachtgebet vor, nimm eine Ganzkörperwaschung vor und bete das Abend- und das Nachtgebet gemeinsam. Nimm zusammen mit dem Morgengebet eine Ganzkörperwaschung vor und bete. Fahre auf diese Weise fort, bete und faste, wenn du dazu in der Lage bist. Der Gesandte Allahs sagte: Von den beiden Möglichkeiten ist dies mir lieber.“ – Überliefert von Ahmad, Abu Dawud und at-Tirmidhi. At-Tirmidhi erklärte ihn für gut und authentisch. Auch al-Buchari erklärte ihn für gut. Ahmad ibn Hanbal bezeichnete ihn ebenfalls als guten und authentischen Hadith. Al-Chattabi sagte in seiner Erläuterung dieses Hadiths: Diese Frau hatte zum ersten Mal ihre Menstruation; zuvor war bei ihr noch keine Menstruationsdauer verstrichen, und sie konnte das Menstruationsblut nicht erkennen. Da ihr Blutfluss andauernd war, hatte sie die meiste Zeit Blutungen. Deshalb beurteilte der Gesandte Allahs ihre Angelegenheit im Licht der üblichen Gewohnheit und des Zustands, in dem sich die meisten Frauen die meiste Zeit befinden. Ebenso legte er ihre einmal monatlich eintretende Menstruation entsprechend dem fest, was bei Frauen gewöhnlich und in den meisten Fällen üblich ist. Die Aussage des Gesandten Allahs: „wie Frauen entsprechend der Dauer ihrer Menstruation und ihrer Reinheit menstruieren und rein werden“, bestätigt genau dies. Al-Chattabi sagte: Dies ist die grundlegende Regel dafür, den Zustand einer Frau in Fragen der Menstruation, der Schwangerschaft, des Eintritts in die Pubertät und ähnlichen Angelegenheiten anhand des Zustands anderer Frauen zu beurteilen.
3. Die Bestimmungen für Istihada
Die besonderen Scharia-Bestimmungen für eine von Istihada betroffene Frau lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen:
a. Sie muss weder für ein bestimmtes Gebet noch für dessen Gebetszeit eine Ganzkörperwaschung vornehmen. Sie muss lediglich einmal eine Ganzkörperwaschung vornehmen, wenn die Menstruation aufgehört hat. Diese Ansicht vertritt die Mehrheit der früheren und späteren Gelehrten.
b. Sie muss für jedes Gebet eine neue Gebetswaschung vornehmen. Denn gemäß einer Überlieferung von al-Buchari sagte der Gesandte Allahs: „Nimm für jedes Gebet die Gebetswaschung vor.“ Nach Imam Malik ist es für sie empfehlenswert, für jedes Gebet die Gebetswaschung zu erneuern. Verpflichtend ist die Gebetswaschung nur, wenn ein Grund eintritt, der die Gebetswaschung erneut ungültig macht.
c. Vor der Gebetswaschung muss sie ihre Geschlechtsorgane waschen. Um den Austritt der Unreinheit zu verhindern oder zu verringern, muss sie ein Stück Baumwolle oder Stoff in die Geschlechtsorgane einführen. Wenn die Blutung dadurch nicht aufhört, muss sie es zusätzlich wie einen Zügel über den Geschlechtsorganen befestigen und einen Stoffverband anlegen. Diese Maßnahmen sind nicht verpflichtend, sondern empfohlen.
d. Nach Ansicht der meisten Gelehrten darf sie die Gebetswaschung nicht vor dem Beginn der Gebetszeit vornehmen. Denn die Erlangung der Reinheit ist eine notwendige Handlung. Daher ist es nicht erlaubt, sie vor dem Eintritt des erforderlichen Zeitpunkts vorzunehmen.
e. Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist es ihrem Ehemann erlaubt, während der Istihada-Blutung mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Denn es gibt keinen Beleg dafür, dass dies verboten wäre. Ibn Abbas sagte: Wenn eine von Istihada betroffene Frau betet, darf auch ihr Ehemann zu ihr kommen. Denn das Gebet ist noch wichtiger. Dieser Hadith wurde von al-Buchari überliefert. Das bedeutet: Wenn sie während der Blutung beten darf, obwohl beim Gebet die strengsten Reinheitsbedingungen gelten, dann ist auch der Geschlechtsverkehr erlaubt.
Von ʿIkrima ibn Hamna wird überliefert: „Sie litt unter Istihada. Währenddessen hatte ihr Ehemann Geschlechtsverkehr mit ihr.“ – Abu Dawud und al-Bayhaqi. An-Nawawi sagte: Die Überlieferungskette dieses Hadith ist gut.
c. Die Frau, die unter Istihada leidet, unterliegt grundsätzlich den Bestimmungen für rituell reine Frauen. Sie darf das Gebet verrichten, fasten, Iʿtikaf begehen, den Koran rezitieren, den Koran berühren und tragen sowie sämtliche gottesdienstlichen Handlungen ausführen. In dieser Angelegenheit besteht unter den Muslimen Konsens beziehungsweise Einigkeit [Das Blut der Menstruation ist unreines Blut. Das Blut der Istihada hingegen ist natürliches Blut. Daher sind gottesdienstliche Handlungen im ersten Fall für die Frau verboten, im zweiten jedoch nicht].
Zweites Kapitel: Das Gebet (Salat)
Das Gebet (Salat)
Das Gebet ist ein Gottesdienst. Es wird durch das Aussprechen bestimmter Worte und Aussagen sowie durch die Ausführung bestimmter Handlungen verrichtet. Dieser Gottesdienst wird mit den Worten „Allahu akbar“ begonnen und mit den Worten „Assalamu alaikum wa rahmatullah“ beendet.
1. Die Bedeutung und der Rang des Gebets im Islam
Im Islam hat das Gebet im Vergleich zu allen anderen Gottesdiensten die größte Bedeutung. Sein Rang ist der höchste. Das Gebet ist die Säule der Religion des Islam. Ohne diese Säule kann die Religion nicht aufrecht bestehen. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:
رأس الأمر الإسلام، وعمودة الصلاة ذروة سَنَامِهِ الْعِمَادُ فِي سَبِيلِ اللَّهِ .
Bedeutung: „Der Kern der gesamten Angelegenheit ist der Islam. Die Säule des Islam ist das Gebet, und sein Höhepunkt ist der Dschihad auf dem Weg Allahs.“ – Ahmad, at-Tirmidhi.
Unter allen (rituellen) Gottesdiensten hat Allah, der Erhabene, als Erstes das Gebet zur Pflicht gemacht. In der Nacht der Miʿrādsch wandte sich Allah, der Erhabene, ohne irgendeinen Vermittler direkt an Seinen Gesandten und machte das Gebet zur Pflicht. Von Anas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass er sagte: In der Nacht der Miʿrādsch wurden dem Propheten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zunächst fünfzig Gebete zur Pflicht gemacht. Danach wurde ihre Zahl auf fünf Gebete reduziert und gesagt: „O Muhammad, meine Aussage wird nicht geändert; diese fünf Gebete sind für dich gleichwertig mit fünfzig Gebeten.“ Diesen Hadith überlieferten Imam Ahmad und an-Nasāʾī. At-Tirmidhi sagte: „Dies ist ein sahih Hadith.“ Am Tag der Auferstehung wird zuerst über das Gebet abgerechnet. ʿAbdullah ibn Qurt überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Am Tag der Auferstehung wird zuerst über das Gebet des Dieners abgerechnet. Wenn sein Gebet als richtig und ordnungsgemäß befunden wird, werden auch all seine Taten als richtig und ordnungsgemäß befunden. Wenn sein Gebet jedoch mangelhaft ist, werden auch all seine Taten als mangelhaft und verdorben befunden.“ Diesen Hadith überlieferte at-Tabarani.
Das letzte Vermächtnis des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, vor seinem Abschied von dieser Welt betraf das Gebet. Im Augenblick seines letzten Atemzugs wiederholte er immer wieder: „Das Gebet, das Gebet, und diejenigen, die eurer Obhut unterstehen …
Das Letzte, was auf der Erde vom Islam verschwinden wird, ist das Gebet. Wenn das Gebet verschwindet, wird der Islam von der Erde getilgt werden. Von Ibn Hibban wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Ihr werdet die Bande des Islam eine nach der anderen lösen. Wann immer eine Bande gelöst wird, wird die nächste gelöst werden. Als Erstes wird die islamische Staatsordnung gelöst werden und als Letztes das Gebet.“
Im edlen Koran erwähnt Allah, der Erhabene, wiederholt das Gebet. Mitunter verbindet Er das Gebet mit dem Dhikr:
إن الصلوة تَنْهَى عَنِ الْفَحْقَاءِ وَالْمُنْكَرِ، وَلَذِكْرُ اللَّهِ اكْبَرُ
Bedeutung: Wahrlich, das Gebet hält von schändlichen und verwerflichen Taten ab, und das Gedenken Allahs (das Gebet) ist am bedeutendsten. (Sure al-ʿAnkabūt: Vers 45)
من افلح من تزكى وذكر اسْمَ رَبِّهِ فصلى.
Sinngemäß: Erfolgreich ist, wer sich geläutert und an sich gearbeitet hat, seines Herrn im Dhikr gedacht und die Salat verrichtet hat. (Sure al-Aʿlā: Verse 14–15)
واتي الصلاة للتحرى .
Sinngemäß: Verrichte die Salat zu Meinem Gedenken. (Sure Tā-Hā: Vers 14)
Manchmal erwähnte Allah die Zakat in Verbindung mit der Salat. Er sagte:
وَأَقِيمُوا الصَّلاةَ وَآتُوا الزَّكَاةَ .
Sinngemäß: Verrichtet die Salat und entrichtet die Zakat. (Sure 2, al-Baqara: Vers 110)
Manchmal verband Er die Salat mit der Geduld. Er sagte:
وَاسْتَعِينُوا بالصبر والصَّلاةِ .
Bedeutung: Und sucht Hilfe durch Geduld und das Gebet. (Al-Baqara: Vers 45)
Manchmal erwähnte Er gemeinsam mit der Salat auch das Opfer und das Schlachtopfer. Er sagte:
فصل لربك وانحر.
Bedeutung: So verrichte das Gebet für deinen Herrn und bringe ein Opfer dar. (Sure al-Kauthar: Vers 2)
قُلْ إِن صَلَاتِي وَنُسُكِي وَمَحْيَايَ وَمَمَاتِي لِلَّهِ رَبِّ الْعَلَمِينَ، لَا غَرِيكَ لَهُ وَبِذَلِكَ أُمِرْتُ وَأَنَا أول المسلمين .
Bedeutung: Sprich: Wahrlich, mein Gebet, mein Opfer, mein Leben und mein Tod gehören einzig Allah, dem Herrn der Welten. Er hat keinen Teilhaber. Ich bin der Erste, der sich Ihm ergeben hat. (Sure 6, al-An’am: Vers 163)
Wenn Allah, der Erhabene, die Mittel zum Wohlergehen und Erfolg im menschlichen Leben erwähnte, nannte Er die Salat manchmal sowohl am Anfang als auch am Ende. So sagt Er in den ersten beiden Versen der Sure al-Mu’minun: „Erfolgreich sind die Gläubigen, die in ihrem Gebet Demut zeigen.“ Nachdem Er in der Mitte noch einige ihrer Eigenschaften erwähnt hat, beendet Er diese Aussage in den Versen 9 bis 11 mit den Worten: „Und diejenigen, die ihre Gebete bewahren. Sie sind es, die die Erben des Firdaus sein werden; darin werden sie ewig bleiben.“
Ob man sich als Ansässiger an seinem Wohnort oder auf einer Reise befindet, ob in Zeiten des Friedens oder der Angst – der Islam weist an, unter allen Umständen die Salat zu bewahren und auf sie sorgfältig zu achten. Allah, der Erhabene, sagt:
حفِظُوا عَلَى الصَّلَوسِ وَالصَّلوة الوسطى ق وَقَوْمُوا لِلَّهِ فَيَتَى فَإِن خِفْتُمْ فَرِجَالاً أَوْ رَكْبَانًا جَ فَإِذَا اسنتر فَاذْكُرُوا اللهَ كَمَا عَلَيْكُمْ مَا لَمْ تَكُونُوا تَعْلَمُونَ
Bedeutung: »Wahrt die Salat, insbesondere die mittlere Salat, und steht demütig vor Allah. Wenn ihr etwas befürchtet, dann verrichtet die Salat zu Fuß oder reitend. Wenn ihr euch jedoch wieder sicher fühlt, dann gedenkt Allahs (das heißt: verrichtet die Salat) so, wie Er es euch gelehrt hat – und wie ihr zuvor eine Methode nicht kanntet, die Er euch gelehrt hat.« (Sure 2, al-Baqara: Verse 238–239)
Auch wie die Salat während einer Reise, im Kriegszustand und in Sicherheit zu verrichten ist, wird im Koran klar dargelegt. Der erhabene Allah sagt:
وَإِذَا ضَرَبْتُمْ فِي الْأَرْضِ فَلَيْسَ عَلَيْكُم جناح أن تَقْصُرُوا من الصلوةِ إِنْ خِفْتُمْ أَن يُفْتِنَكُمُ الَّذِينَ كَفَرُوا ، إِنَّ الْكَفِرِينَ كَانُوا لَكُمْ عَدُوٌّ مُبِينًا وَإِذَا كُنْتَ فِيهِمْ فَأَقَمْتَ لَهُمُ الصَّلوةَ فَلْتَقَرْ طَائِفَةٌ ينهم معكَ وَلْيَأْخُذُوا أَسْلِحَتَهُ لا فَإِذَ
ا سَجَدُوا فَلْيَكُونُوا مِن وَرَائِكُمْ من وَلَيَأْتِ طَائِفَةٌ أخرى لم يُصَلُّوْا فَلْيَصَلُّوا مَعَكَ وَلَيَ أَعْدُوا حِلْ رَهُمْ وَأَسْلِحَتَهُمْ ، وَ الَّذِينَ كَفَرُوا لَوْ تَقْتُلُونَ عَنْ أَسْلِحَتَكُمْ وامتعتكم فيميلون عليكم ميلة واحِدَةً ، وَلَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ إِن كَانَ بِكَر
أَذًى من مطر أو كنتم مرضى أن تَفَعُوا أَسْلِحَتِكُمْ وَعَدُوا مِنْ رَكُمْ ، إِنَّ اللَّهَ أَعَنْ لِلْكَفِرِينَ عَذَابًا مُّهِينَانَ فَإِذَا قَضَيْتُمُ الصَّلوةَ فاذْكُرُوا اللَّهَ فِيهَا وَقُعُودًا وَعَلَى جُنُوبِكُمْ، فَإِذَا اطمأننتى فَأَقِيمُوا الصلوة : إِن الصَّلوةَ كَانَتْ عَلَى
المؤمنين كتبا موقوتا .
Bedeutung: »Wenn ihr unterwegs seid, im eigenen Land oder außerhalb, und befürchtet, dass die Ungläubigen euch einer Prüfung aussetzen könnten, dann ist es kein Vergehen für euch, die Salat zu verkürzen. Die Ungläubigen sind gewiss eure offenbaren Feinde. Wenn du dich unter ihnen aufhältst und mit ihnen die Salat verrichtest, soll eine Gruppe von ihnen mit dir stehen und bewaffnet sein. Wenn sie ihre Niederwerfung beendet haben, sollen sie sich hinter euch begeben; dann sollen diejenigen, die zunächst nicht mit dir an der Salat teilgenommen haben, kommen und an der Salat teilnehmen. Auch sie sollen vorsichtig und bewaffnet sein. Die Ungläubigen wünschen, dass ihr gegenüber euren Waffen und eurem Gepäck unachtsam werdet, damit sie sich auf einmal auf euch stürzen können. Wenn ihr durch Regen Schwierigkeiten habt oder krank seid, ist es kein Vergehen, die Waffen abzulegen; doch bleibt unbedingt wachsam. Allah hat für die Ungläubigen eine erniedrigende Strafe vorbereitet. Wenn ihr die Salat beendet habt, dann gedenkt Allahs im Stehen, im Sitzen und im Liegen, in jeder Lage. Wenn ihr euch sicher fühlt, dann verrichtet die Salat ordnungsgemäß. Die Salat zu den festgelegten Zeiten zu verrichten, ist für die Gläubigen eine unabdingbare Pflicht.« (Sure 4, an-Nisa: Verse 101–103)
Allah, der Erhabene, hat diejenigen, die unregelmäßig das Salat-Gebet verrichten, es nicht bewahren und es zunichtemachen, in scharfen Worten getadelt und auf ihr schlimmes Ende hingewiesen. Er sagt:
فَخَلَفَ مِن بَعْدِهِمْ خَلْفٌ أَضَاعُوا الصَّلوةَ وَاتَّبَعُوا الثَّمَوتِ فَسَوْفَ يَلْقَوْنَ عَيًّا
Bedeutung: „Nach ihnen kamen schlechte Nachfolger, die das Salat-Gebet zunichtemachten und den Begierden und Wünschen folgten. Bald werden sie die Vergeltung für ihre schlechten Taten erfahren.“
(Sure 19, Maryam: Vers 59)
Allah, der Erhabene, sagt außerdem:
فويل للمصلين، الَّذِينَ هُمْ عَنْ مَلَاتِهِمْ سَامُونَ .
Bedeutung: „So wehe den Betenden, die gegenüber ihrem Salat-Gebet achtlos sind.“ (Sure 107, al-Ma’un: Verse 4–5)
Das Salat-Gebet gehört zu den überaus wichtigen Angelegenheiten des Islam. Dafür ist besondere Rechtleitung erforderlich. Ibrahim, Friede sei mit ihm, hatte Allah darum gebeten, ihn selbst und seine Kinder zu denen zu machen, die das Salat-Gebet verrichten:
ربِّ اجْعَلْنِي مُغير الصلوةِ وَمِنْ ذُرِّيَّتِي رَبَّنَا وَتَقَبَّلْ دُعَاءِ
Bedeutung: O Herr, mache mich und auch meine Nachkommen zu denjenigen, die das Gebet verrichten. O Herr, erhöre mein Bittgebet. (Sure 14, Ibrahim: Vers 40)
2. Wie lautet das Urteil über denjenigen, der das Gebet aufgibt?
Der Konsens der muslimischen Umma besteht darin, dass das Aufgeben des Gebets bedeutet, das Gebet zu leugnen. Das Leugnen des Gebets bedeutet Kufr und den Austritt aus der islamischen Gemeinschaft. Etwas anderes gilt jedoch für einen gläubigen Menschen, der trotz seines festen Glaubens daran, dass das Gebet verpflichtend ist, aufgrund eines „Uzr“ gezwungen ist, das Gebet aufzugeben.
Wenn jedoch jemand aus Faulheit oder unter dem Vorwand, beschäftigt zu sein, das Gebet aufgibt, wird dies in der Scharia nicht als „Uzr“ anerkannt. In zahlreichen Hadithen wird ausdrücklich erklärt, dass eine solche Person Kufr begeht. Zum Beispiel:
1. Jabir überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:
بين الرجل وبين الكفر ترك الصلاة.
Bedeutung: Zwischen dem Diener und dem Kufr liegt das Aufgeben des Gebets. – Musnad Ahmad, Sahih Muslim, Abu Dawud, at-Tirmidhi, Ibn Majah.
2. Burayda überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:
العهد الذي بيننا وبينمر الصَّلاةُ فَمَن تَرَكَهَا فَقَدْ كَفَرَ
„Das Abkommen zwischen uns und ihnen ist das Gebet. Wer also das Gebet aufgibt, begeht Kufr.“ – Musnad Ahmad, at-Tirmidhi, an-Nasa’i, Ibn Māǧa.
3. Überliefert von ʿAbdullāh ibn ʿAmr ibn al-ʿĀṣ, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm. Er berichtet: Eines Tages sprach der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, über das Gebet. Dazu sagte er: „Wer das Gebet bewahrt, für den wird das Gebet am Tag der Auferstehung Licht, Beweis und ein Freibrief zur Erlösung sein. Wer das Gebet jedoch nicht bewahrt, für den wird es am Tag der Auferstehung weder Licht noch Beweis noch einen Freibrief zur Erlösung geben. Mehr noch: An jenem Tag wird er der Gefährte von Qārūn, Pharao, Hāmān und Ubayy ibn Khalaf sein.“ – Musnad Ahmad, at-Tabarānī, Ibn Hibbān.
Die Überlieferungskette dieses Hadiths ist gut. Dass derjenige, der das Gebet aufgibt, am Tag der Auferstehung die Gefährten der ungläubigen Anführer sein wird, beweist seinen Kufr.
Imam Ibn al-Qayyim sagte: Hinter demjenigen, der das Gebet nicht bewahrt, also das Gebet aufgibt, steht die Beschäftigung mit seinem Vermögen, die Beschäftigung mit der Herrschaft, die Beschäftigung mit staatlichen Aufgaben oder die Beschäftigung mit Handel und Geschäft. Wer also das Gebet wegen seiner Beschäftigung mit seinem Vermögen – dessen Erwerb und Bewahrung – aufgibt, wird der Gefährte Qārūns sein. Wer das Gebet wegen seiner Beschäftigung mit der Verwaltung des Landes und der Herrschaft aufgibt, wird der Gefährte des Pharao sein. Wer das Gebet wegen seiner Beschäftigung mit staatlichen Aufgaben aufgibt, wird der Gefährte Hāmāns sein. Und wer das Gebet wegen seiner Beschäftigung mit Handel und Geschäft sowie mit Erwerbsarbeit aufgibt, wird der Gefährte Ubayy ibn Khalafs sein.
4. Überliefert von ʿAbdullāh ibn Shaqīq al-ʿUqaylī. Er sagte: „Die Gefährten Muhammads, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, betrachteten die Aufgabe keiner anderen gottesdienstlichen Handlung außer dem Gebet als Kufr.“ – at-Tirmidhi, al-Hākim. Al-Hākim sagte: Dies ist gemäß den von Imam al-Bukhārī und Muslim aufgestellten Bedingungen ein authentischer Hadith.
5. Muhammad ibn Naṣr al-Marwazī sagte: Ich hörte Isḥāq sagen: „Vom ehrwürdigen Propheten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ist durch eine authentische Überlieferung überliefert, dass derjenige, der das Gebet aufgibt, ein Kāfir ist.“
Auch diejenigen, die von Muhammad, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, Wissen erworben hatten, waren der Ansicht: „Wer ohne Entschuldigungsgrund absichtlich das Gebet aufgibt und wer ohne Entschuldigungsgrund absichtlich die Gebetszeit verstreichen lässt, ist ein Kāfir.“
6. Ibn Ḥazm sagte: „Von den Gefährten ʿUmar, ʿAbd ar-Raḥmān ibn ʿAwf, Muʿādh ibn Jabal und Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihnen, und anderen wird überliefert: Wer absichtlich ein Pflichtgebet aufgibt, sodass die Gebetszeit schließlich verstreicht, ist ein Kāfir und ein vom Islam abgefallener Apostat.“ Uns ist nicht bekannt, dass jemand unter diesen Gefährten dieser Ansicht widersprochen hätte. Imam al-Mundhirī erwähnte dies in at-Targhīb wa at-Tarhīb. Danach sagte er: Die Ansicht einer Gruppe der Gefährten und ihrer Nachfolger lautet, dass derjenige, der freiwillig das Gebet aufgibt und die gesamte Gebetszeit verstreichen lässt, ein Kāfir ist. Zu dieser Gruppe gehören ʿUmar ibn al-Khaṭṭāb, ʿAbdullāh ibn Masʿūd, ʿAbdullāh ibn ʿAbbās, Muʿādh ibn Jabal, Jābir ibn ʿAbdullāh und Abū ad-Dardā, Allahs Wohlgefallen sei auf ihnen. Unter denjenigen außerhalb der Gefährten, die diese Ansicht vertraten, befinden sich Aḥmad ibn Ḥanbal, Isḥāq ibn Rāhwayh, ʿAbdullāh ibn al-Mubārak, an-Nakhaʿī, al-Ḥakam ibn ʿUtayba, Abū Ayyūb as-Sakhtiyānī, Abū Dāwūd aṭ-Ṭayālisī, Abū Bakr ibn Abī Shayba, Zuhayr ibn Ḥarb und andere, Allah möge ihnen barmherzig sein.
Die Hadithe, in denen derjenige, der das Gebet aufgibt, als des Todes würdig erklärt wird, lauten wie folgt:
a. Von Ibn Abbas wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Die drei Dinge sind der Halt des Islam und die Grundlage der Religion. Auf diesen drei Dingen ist das Fundament des Islam errichtet. Wer auch nur eines davon aufgibt, ist ihm gegenüber ungläubig, und sein Blut ist rechtmäßig: zu bezeugen, dass es keine Gottheit außer Allah gibt, das Verrichten des Pflichtgebets und das Fasten im Ramadan.“ – Abu Yaʿla.
In einer anderen Überlieferung heißt es: „Wer auch nur eines davon aufgibt, ist ein Ungläubiger. Weder seine Pflicht- noch seine freiwilligen Taten werden angenommen, und sein Leben und sein Besitz werden rechtmäßig [zur Wegnahme].“
b. Von Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Mir wurde befohlen, gegen die Menschen zu kämpfen, bis sie bezeugen, dass es keine Gottheit außer Allah gibt, dass Muhammad der Gesandte Allahs ist, das Gebet verrichten und die Zakāt entrichten. Sobald sie dies tun, sind ihr Leben und ihr Besitz von meiner Seite aus geschützt – außer aufgrund eines Rechts des Islam. Ihre Abrechnung obliegt Allah.“ – al-Buchārī und Muslim.
c. Von Umm Salama, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Über euch werden verschiedene Herrscher eingesetzt werden. Einige von ihnen werdet ihr mögen, andere werdet ihr ablehnen. Wer sie ablehnt, ist unschuldig; und wer sie verurteilt, ist sicher. Wer jedoch mit ihnen zufrieden ist und ihnen folgt, dessen Angelegenheit ist eine andere.“ Die Menschen sagten: „O Gesandter Allahs, sollen wir gegen solche Herrscher kämpfen?“ Er sagte: „Nein, solange sie das Gebet verrichten.“ – Muslim. Das bedeutet, dass das Gebet zum einzigen Hindernis für den Kampf gegen tyrannische Herrscher gemacht wurde.
d. Von Abu Saʿīd, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert: Als ʿAlī, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, im Jemen war, sandte er dem Gesandten Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, ein kleines Stück Gold. Der Gesandte Allahs teilte es unter vier Personen auf. Da sagte ein Mann: „O Gesandter Allahs, fürchte Allah!“ Der Gesandte Allahs sagte: „Wehe dir! Bin ich unter allen Menschen nicht am ehesten dazu verpflichtet, Allah zu fürchten?“ Danach ging der Mann fort. Chālid ibn al-Walīd sagte: „O Gesandter Allahs, soll ich ihm nicht den Kopf abschlagen?“ Der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Schlag ihm nicht den Kopf ab. Vielleicht verrichtet er das Gebet.“ Chālid sagte: „Wie viele Menschen gibt es, die etwas mit ihrem Mund sagen, während es nicht in ihrem Herzen ist!“ Der Gesandte Allahs sagte: „Mir wurde nicht befohlen, die Gedanken der Menschen zu erforschen oder ihre Bäuche aufzuschlitzen.“ – Zusammengefasst aus den Hadithen von al-Buchārī und Muslim. Auch in diesem Hadith wurde das Gebet zum Hindernis für die Tötung gemacht. Das bedeutet: Wer das Gebet unterlässt, muss unweigerlich getötet werden.
Die Auffassung einiger anderer Gelehrter lautet: Die oben erwähnten Hadithe erklären denjenigen, der das Gebet unterlässt, eindeutig zum Ungläubigen und erklären seine Tötung für zulässig. Doch eine beträchtliche Zahl früherer und späterer Gelehrter vertritt die Ansicht, dass er nicht zum Ungläubigen erklärt werden darf. Zu ihnen gehören Imam Abu Hanīfa, Mālik und asch-Schāfiʿī. Ihrer Auffassung nach ist er ein Frevler, und er muss zur Reue gezwungen werden. Wenn er nicht bereut, wird er nach der Auffassung von Imam Mālik, asch-Schāfiʿī und anderen als Strafe getötet. Abu Hanīfa sagt: Er wird nicht getötet, sondern erhält eine andere Strafe und wird so lange in Haft gehalten, bis er das Gebet verrichtet.
Was die Hadithe betrifft, in denen er als Ungläubiger bezeichnet wird, so verstehen sie darunter diejenigen, die das Gebet leugnen und das Unterlassen desselben für zulässig halten. Sie widersprechen dieser Auffassung unter Berufung auf mehrere Aussagen des Korans und der Hadithe. Zum Beispiel heißt es im 116. Vers der Sure an-Nisāʾ: „Allah vergibt gewiss nicht, dass Ihm etwas beigesellt wird; was darunter liegt, vergibt Er, wem Er will.“ Bei Ahmad und Muslim wird von Abu Huraira überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Jeder Prophet hatte ein erhörtes Bittgebet. Deshalb sprach jeder Prophet sein Bittgebet unverzüglich. Ich jedoch habe mein Bittgebet aufbewahrt, damit ich am Tag der Auferstehung damit Fürsprache für meine Gemeinschaft einlegen kann. Wenn Allah will, wird meine Fürsprache demjenigen zuteil, der stirbt, ohne Allah jemanden beizugesellen.“ Von Abu Huraira wird in Sahīh al-Buchārī überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Derjenige, der meine Fürsprache am glücklichsten erlangt, ist, wer aufrichtig aus seinem Herzen sagt: Es gibt keinen Gebieter und keinen Retter außer Allah.“
Eine Debatte über denjenigen, der das Gebet unterlässt: as-Subkī erwähnt im Werk Ṭabaqāt asch-Schāfiʿiyya, dass Imam asch-Schāfiʿī und Imam Ahmad einmal über denjenigen stritten, der das Gebet unterlässt. asch-Schāfiʿī sagte: „O Ahmad! Du sagst, dass er ein Ungläubiger ist.“
Ahmad: „Ja.“
asch-Schāfiʿī: „Wenn er ein Ungläubiger ist, wie wird er dann Muslim?“
Ahmad wird sagen: „Lā ilāha illā Allāh, Muhammadun rasūlullāh.“
Schafi’i: Der Mann hält doch an diesem Glaubensbekenntnis fest. Er hat es doch nicht aufgegeben.
Ahmad: Er wird Muslim, indem er das Gebet verrichtet.
Schafi’i: Das Gebet eines Ungläubigen ist doch nicht gültig. Und ihm wird nicht befohlen, durch das Gebet den Islam anzunehmen.
Imam Ahmad konnte keine weitere Antwort geben.
Schaukānīs Aussage: Schaukānī sagt: Die eigentliche Wahrheit ist, dass jemand, der das Gebet nicht verrichtet, ein Ungläubiger ist. In einem islamischen Staat wird er getötet. Er gilt deshalb als Ungläubiger, weil er einerseits in authentischen Hadithen als Ungläubiger bezeichnet wird. Andererseits wird allein das Gebet als Hindernis dafür bezeichnet, ihn als Ungläubigen zu bezeichnen. Wenn er also das Gebet unterlässt, gibt es keinen Grund mehr, ihn nicht als Ungläubigen zu bezeichnen. Wir sind nicht verpflichtet, alle Beweise anzuerkennen, die die Gegner vorgebracht haben. Denn unsere Auffassung ist, dass es Formen des Unglaubens geben kann, die verzeihlich sind und kein Hindernis für die Fürsprache des Gesandten – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – darstellen. So wurden beispielsweise in der Scharia einige Sündige trotz ihrer Ausrichtung zur Qibla als Ungläubige bezeichnet. Daher besteht kein Anlass, sich auf solche engstirnigen Spitzfindigkeiten zu stützen.
3. Für wen ist das Gebet verpflichtend?
Das Gebet ist für jeden erwachsenen, geistig gesunden Muslim verpflichtend. ‘Ā’ischa – Allah möge mit ihr zufrieden sein – überliefert: Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – sagte: Drei Personen sind von der Verantwortlichkeit ausgenommen: der Schlafende, bis er erwacht; das Kind, bis es erwachsen wird; und der Geisteskranke, bis er wieder bei Verstand ist. – Ahmad, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasā’ī und Ibn Māǧa.
4. Das Gebet des Kindes
Obwohl das Gebet für einen minderjährigen Jungen nicht verpflichtend ist, obliegt es seinem Vormund, ihn im Alter von sieben Jahren anzuweisen, das Gebet zu verrichten. Wenn er zehn Jahre alt ist, muss er wegen des Unterlassens des Gebets geschlagen werden, damit es ihm zur Gewohnheit und zur Übung wird und er nach Erreichen der Volljährigkeit das Gebet verrichtet. Überliefert von ʿAmr ibn Shuʿayb: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Weist eure Kinder an, das Gebet zu verrichten, wenn sie sieben Jahre alt sind. Wenn sie zehn Jahre alt sind, schlagt sie deswegen und trennt ihre Betten voneinander.“ – Aḥmad, Abū Dāwūd und al-Ḥākim.
5. Wie viele Pflichtgebete gibt es?
Allah, der Erhabene, hat am Tag und in der Nacht fünf Gebete zur Pflicht gemacht. Überliefert von Ibn Muḥayriz: Ein Mann aus Banū Kināna namens al-Mukhaddschi hörte, dass ein Mann namens Abū Muḥammad in Syrien sagte, das Witr-Gebet sei verpflichtend. Daraufhin sagte er: Ich ging zu ʿUbāda ibn aṣ-Ṣāmit und teilte ihm dies mit. ʿUbāda sagte: Abū Muḥammad hat gelogen. Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen: Allah hat Seinen Dienern fünf Gebete zur Pflicht gemacht. Wer diese Gebete verrichtet und keines von ihnen aus Geringschätzung unterlässt, dem hat Allah versprochen, ihn ins Paradies eintreten zu lassen. Wer sie jedoch nicht ordnungsgemäß verrichtet, dem hat Allah kein Versprechen gegeben. Wenn Er will, bestraft Er ihn, und wenn Er will, vergibt Er ihm. – Aḥmad, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa.
Überliefert von Ṭalḥa ibn ʿUbaydullāh: Ein Beduine kam mit zerzaustem Haar zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Er sagte: „O Gesandter Allahs! Sag mir, welche Gebete Allah mir zur Pflicht gemacht hat.“ Er sagte: „Er hat fünf Gebete zur Pflicht gemacht. Wenn du jedoch freiwillig einige zusätzliche Gebete verrichten möchtest, kannst du dies tun.“ Er fragte: „Wie viele Fastentage hat Er zur Pflicht gemacht?“ Er sagte: „Das Fasten im Ramadan. Wenn du darüber hinaus freiwillig fasten möchtest, kannst du dies tun.“ Er fragte: „Wie viel Zakāt hat Er zur Pflicht gemacht?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, erklärte ihm alle Bestimmungen des Islam. Er sagte: „Bei Allah, ich werde nichts von diesen Pflichten unterlassen und auch kein zusätzliches freiwilliges Gebet verrichten.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn er sein Versprechen hält, wird er erfolgreich sein.“ In einer anderen Überlieferung heißt es: „Er wird ins Paradies eintreten.“ – al-Buḫārī und Muslim.
6. Die Gebetszeit
Für das Gebet gibt es eine festgelegte Zeit beziehungsweise Gebetszeit. Es ist notwendig, das Gebet innerhalb dieser Zeit zu verrichten. Allah sagt:
إن الصلوة كانت عَلَى الْمُؤْمِنِينَ كِتَبا موقوتا .
„Wahrlich, den Gläubigen ist vorgeschrieben, das Gebet zu festgelegten Zeiten zu verrichten.“ Das bedeutet: eine sichere, durch das Buch bewiesene Pflicht.
Im Koran wird auf all diese Gebetszeiten hingewiesen. Allah sagt:
وَاقِرِ الصَّلاةَ طَرَفَي النَّهَارِ وَزُلَفًا مِنَ اللَّيْلِ إِنَّ الْحَسَنَاتِ يُذْ مِبْنَ السَّيِّئَاتِ، ذَلِكَ ذكرى للذاكرين.
„Verrichte das Gebet an den beiden Tagesrändern und in den beiden Teilen der Nacht. Wahrlich, die guten Taten tilgen die schlechten Taten. Dies ist eine Ermahnung für diejenigen, die sich ermahnen lassen.“ (Sure Hud: Vers 114)
Al-Hasan sagte: Die Gebete an den beiden Tagesrändern sind Fadschr und Asr, und die Gebete in den beiden Teilen der Nacht sind Maghrib und Ischa.
Und in der Sure al-Isra heißt es:
أخير الصلاة لدلوك الفيس إلى عمق الليل، وترأن الفَجْرِ إِن قُرْآنَ الْفَجْرِ كَانَ مَشْهُودًا.
„Verrichte das Gebet vom Neigen der Sonne bis zum Einbruch der Dunkelheit der Nacht sowie die Koranrezitation beim Morgengrauen. Der Koranrezitation beim Morgengrauen wird beigewohnt.“
Das bedeutet: Verrichte das Zuhr-Gebet unmittelbar nach dem Neigen der Sonne. Diese Zeit dauert bis zum Einbruch der Dunkelheit der Nacht. In diesen Zeitraum fallen Asr, Maghrib und Ischa. Die Koranrezitation beim Morgengrauen bedeutet das Fadschr-Gebet. „Ihr wird beigewohnt“ bedeutet, dass die Engel der Nacht und die Engel des Tages als Zeugen anwesend sind.
Und in der Sura Ṭā-Hā heißt es:
وَسَبِّحْ بِحَمْدِ رَبِّكَ قَبْلَ طُلُوعِ الشَّمْسِ وَقَبْلَ غُرُوبِهَا ، وَمِنْ أَنَاءِ الَّيْلِ فَسَبِّحُ وَامْرَانَ النَّمَارِ تعلق ترفيه
„Verherrliche deinen Herrn und lobe Ihn vor dem Aufgang und vor dem Untergang der Sonne. Und verherrliche Ihn zu verschiedenen Zeiten der Nacht und an den Rändern des Tages. Vielleicht wirst du dadurch zufrieden sein.“ Die Verherrlichung vor dem Sonnenaufgang bedeutet das Fadschr-Gebet. Die Verherrlichung beziehungsweise das Sprechen des Tasbīḥ vor dem Sonnenuntergang bedeutet das Asr-Gebet. Bei al-Buchārī und Muslim wird von Dscharīr überliefert. Dscharīr (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: Wir saßen beim Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm). Plötzlich blickte er in einer Vollmondnacht zum Mond. Dann sagte er: „Ihr werdet euren Herrn gewiss ebenso sehen, wie ihr diesen Mond jetzt seht, ohne dass euch bei Seiner Betrachtung irgendeine Schwierigkeit widerfährt. Wenn ihr also ein Gebet vor Sonnenaufgang und vor Sonnenuntergang verrichten könnt, dann tut es.“ Danach rezitierte er diesen Vers. Dies war der Hinweis des Heiligen Qurʾān auf die Gebetszeiten. In den Hadithen hingegen wurden diese Zeiten und ihre Kennzeichen festgelegt und erläutert. Die Hadithe werden im Folgenden angeführt:
1. Von ʿAbdullah ibn ʿAmr wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Die Zeit des Zuhr-Gebets beginnt, wenn die Sonne sich nach Westen neigt und der Schatten eines Menschen seiner Körperlänge entspricht, und sie dauert bis zum Beginn der Asr-Zeit. Die Zeit des Asr-Gebets dauert an, solange die Sonne noch nicht gelb geworden ist. Die Zeit des Maghrib-Gebets dauert nach dem Sonnenuntergang an, solange die Röte am westlichen Himmel sichtbar ist. Die Zeit des Ischāʾ-Gebets dauert bis zur Mitte der Nacht. Die Zeit des Fadschr-Gebets reicht von der Morgendämmerung bis zum Sonnenaufgang. Wenn die Sonne aufgeht, dann unterlasst das Gebet, denn die Sonne geht zwischen den beiden Hörnern des Satans auf. Überliefert von Muslim.
2. Von Dschābir ibn ʿAbdullah wird überliefert: Dschibrīl (Friede sei mit ihm) kam zum Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und sagte zu ihm: „Steh auf und bete.“ Daraufhin verrichtete er das Gebet, nachdem die Sonne sich geneigt hatte. Danach kam Dschibrīl zur Asr-Zeit erneut zu ihm und sagte: „Steh auf und bete.“ Daraufhin verrichtete er das Asr-Gebet, nachdem der Schatten jedes Gegenstands doppelt so lang geworden war wie dieser selbst. Zur Maghrib-Zeit kam Dschibrīl erneut zu ihm und sagte: „Steh auf und bete.“ Daraufhin verrichtete er das Gebet nach dem Sonnenuntergang. Zur Ischāʾ-Zeit kam Dschibrīl erneut zu ihm und sagte: „Steh auf und bete.“ Daraufhin verrichtete er das Ischāʾ-Gebet, nachdem die Röte am westlichen Himmel verschwunden war. Als es wieder dämmerte, kam Dschibrīl zu ihm. Am folgenden Tag kam Dschibrīl zur Zuhr-Zeit erneut zu ihm und sagte: „Steh auf und bete.“ Daraufhin verrichtete er das Zuhr-Gebet, als der Schatten jedes Gegenstands genauso lang war wie dieser selbst. Zur Asr-Zeit kam er erneut zu ihm und sagte: „Steh auf und bete.“ Als der Schatten jedes Gegenstands doppelt so lang geworden war wie dieser selbst, verrichtete er das Asr-Gebet. Zur Maghrib-Zeit kam er wieder zur gleichen Zeit wie am Vortag zu ihm. Danach kam er zur Ischāʾ-Zeit zu ihm, nachdem die Hälfte oder ein Drittel der Nacht vergangen war, und er verrichtete das Ischāʾ-Gebet. Als die Morgendämmerung sehr hell geworden war, kam er zu ihm und sagte: „Steh auf und bete.“ Daraufhin verrichtete er das Fadschr-Gebet. Danach sagte er: „Zwischen diesen beiden Zeiten liegt noch eine weitere Zeit.“ Überliefert von Ahmad, an-Nasāʾī und at-Tirmidhī. Al-Buchārī sagte: Dies ist der authentischste Hadith über die Gebetszeiten, das heißt über die Gebetsleitung durch Dschibrīl.
– Die Zeit des Zuhr-Gebets
Aus den beiden oben genannten Hadithen wird deutlich, dass die Zeit des Zuhr-Gebets beginnt, sobald die Sonne vom Meridian abweicht, und andauert, bis der Schatten eines Gegenstands – abgesehen von dem Schatten, den er im Augenblick des Sonnenhöchststands bereits hatte – genauso lang ist wie der Gegenstand selbst. Bei großer Hitze ist es jedoch empfohlen, das Zuhr-Gebet gegenüber dem Beginn seiner Zeit hinauszuzögern, damit die Konzentration nicht beeinträchtigt wird. Zu allen anderen Zeiten außer bei großer Hitze ist es empfohlen, das Gebet zu Beginn seiner Zeit zu verrichten. Anas (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überlieferte: Wenn die Kälte stark war, pflegte der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) das Gebet frühzeitig zu verrichten; wenn die Hitze stark war, verzögerte er das Gebet. – Al-Buchārī. Abū Dharr (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: Wir befanden uns mit dem Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) auf einer Reise. Da wollte der Gebetsrufer den Adhān für das Zuhr-Gebet ausrufen. Der Gesandte sagte: „Warte, kühle es ab“, das heißt: Verzögere es. Der Gebetsrufer wollte den Adhān erneut ausrufen, doch er sagte: „Warte, kühle es ab.“ So sagte er es zwei- oder dreimal. Schließlich sahen wir die Schatten der kleinen Hügel. Er sagte: „Die Heftigkeit der Hitze gehört zur brodelnden Hitze der Hölle. Wenn die Hitze also stark wird, dann verrichtet das Gebet in der kühleren Zeit.“ – Überliefert von al-Buchārī und Muslim.
Die Grenze des Hinauszögerns: al-Hāfiz Ibn Hadschar sagte in seinem Werk Fatḥ al-Bārī: Die Gelehrten waren sich uneinig darüber, wie weit das Hinauszögern reichen soll. Einige sagten: bis der Schatten nach dem unmittelbar auf die Sonnenneigung folgenden Schatten um eine Elle länger wird. Andere sagen: bis er ein Viertel der Körpergröße eines Menschen erreicht; wieder andere sagen: ein Drittel oder die Hälfte. Darüber hinaus gibt es noch viele weitere Meinungen. Die allgemein anerkannte Regel lautet jedoch, dass dies je nach den Umständen unterschiedlich ist. Voraussetzung ist allerdings, dass keinesfalls das Ende der Gebetszeit überschritten wird.
– Die Zeit des ʿAsr-Gebets
Die Zeit des ʿAsr-Gebets beginnt, sobald der Schatten eines Gegenstands nach dem Schatten zur Zeit des Sonnenhöchststands seine eigene Länge erreicht. Sie dauert bis zum Sonnenuntergang. Von Abū Huraira wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: Wer vor dem Sonnenuntergang noch eine Rakʿa des ʿAsr-Gebets erreicht, hat damit die gesamte Zeit des ʿAsr-Gebets erreicht.
Nach der Formulierung al-Baihaqīs gilt: Wer vor dem Sonnenuntergang eine Rakʿa des ʿAsr-Gebets verrichtet und die verbleibenden Gebetseinheiten nach dem Sonnenuntergang verrichtet, dessen ʿAsr-Gebet ist nicht verpasst.
Die empfohlene und die verpönte Zeit: Sobald die Sonne gelb wird, endet die empfohlene Zeit. Dies wird durch die beiden zuvor überlieferten Hadithe von ʿAbdullāh ibn ʿAmr verdeutlicht. Man darf das Gebet auch bis nach dem Gelbwerden der Sonne aufschieben; geschieht dies jedoch ohne legitimen Grund, ist es verpönt. Von Anas wird überliefert, dass der Gesandte sagte: „Dies ist das Gebet des Heuchlers: Er bleibt sitzen und wartet. Wenn die Sonne zwischen die beiden Hörner des Satans gelangt, steht er auf und pickt viermal. Dabei gedenkt er Allahs nur sehr wenig.“ – Überliefert in allen Werken außer al-Buchārī und Ibn Māǧa.
An-Nawawī sagte in seinem Kommentar zu Muslim: Unsere Imame haben gesagt, dass die Zeit des ʿAsr-Gebets fünf Arten umfasst:
1. die beste Zeit;
2. die empfohlene Zeit;
3. die zulässige, nicht verpönte Zeit;
4. die zulässige, aber verpönte Zeit;
5. die Zeit bei einem legitimen Entschuldigungsgrund.
Die beste Zeit ist die erste Zeit. Die empfohlene Zeit dauert bis zur Verdopplung des Schattens. Bis die Sonne gelb wird, ist das Gebet zulässig und nicht verpönt. Vom Gelbwerden der Sonne bis zu ihrem Untergang ist es zulässig, jedoch verpönt. Wer aufgrund einer Reise oder wegen Regen das Zuhr- und das ʿAsr-Gebet zur Zuhr-Zeit zusammenlegt, für den ist die Zuhr-Zeit eine Zeit aufgrund eines Entschuldigungsgrundes. In jeder dieser fünf Zeiten kann das ʿAsr-Gebet verrichtet werden, und es gilt in keiner von ihnen als Nachholgebet. Erst wenn die Sonne untergegangen ist, gilt es als Nachholgebet.
Es ist notwendig, an bewölkten Tagen das Gebet frühzeitig zu verrichten: Buraira al-Aslamī berichtet: Wir befanden uns gemeinsam mit dem Gesandten Allahs auf einem Feldzug. Er sagte: „Verrichtet das Gebet an bewölkten Tagen frühzeitig. Denn wessen ʿAsr-Gebet versäumt wird, dessen gesamte guten Taten werden zunichte.“ – Aḥmad und Ibn Māǧa. Ibn al-Qayyim sagte: Das Unterlassen gibt es in zwei Formen: das vollständige Unterlassen und das niemals Nachholen eines versäumten Gebets. Dadurch werden alle guten Taten zunichte. Wenn man jedoch nur an einem bestimmten Tag ein bestimmtes Gebet unterlässt, werden die guten Taten jenes Tages zunichte.
Das ʿAsr-Gebet ist das mittlere Gebet. Allah, der Erhabene, sagt: „Wahrt alle Gebete und wahrt insbesondere das mittlere Gebet.“ In mehreren authentischen Hadithen wird ausdrücklich erwähnt, dass das ʿAsr-Gebet das mittlere Gebet ist.
a. Von ʿAlī wird überliefert, dass der Gesandte Allahs am Tag der Schlacht am Graben sagte: „Möge Allah die Gräber und Häuser der Ungläubigen mit Feuer füllen, denn sie hielten uns bis zum Sonnenuntergang im Kampf fest und hinderten uns daran, das mittlere Gebet zu verrichten.“ – al-Buchārī, Muslim.
b. Von Ibn Masʿūd wird überliefert: „Die Götzendiener hinderten den Gesandten Allahs daran, das ʿAsr-Gebet zu verrichten, bis die Sonne rot und gelb wurde. Da sagte der Gesandte Allahs: Sie haben uns daran gehindert, das mittlere Gebet, das ʿAsr-Gebet, zu verrichten. Möge Allah ihre Bäuche und ihre Gräber mit Feuer füllen.“ – Aḥmad, Muslim, Ibn Māǧa.
– Die Zeit des Maghrib-Gebets
Wenn die Sonne unsichtbar wird und untergeht, beginnt die Zeit des Maghrib-Gebets und dauert an, bis die Abendröte am westlichen Himmel verschwunden ist. ʿAbdullāh ibn ʿAmr sagte: „Der Gesandte Allahs sagte: Die Zeit des Maghrib-Gebets beginnt mit dem Sonnenuntergang und dauert an, bis die Abendröte verschwunden ist.“ – Muslim. Ähnliches wird von Abū Mūsā überliefert. Ein Fragesteller fragte den Gesandten Allahs nach den Gebetszeiten und erwähnte anschließend den vollständigen Hadith. Darin heißt es außerdem: Dann befahl ihm Ǧibrīl, und er verrichtete das Maghrib-Gebet, als die Sonne untergegangen war. Als der zweite Tag anbrach, sagte er: Dann ließ er es aufschieben, bis die Abendröte verschwunden war. Danach sagte er: Zwischen diesen beiden Zeiten liegt die Zeit des Maghrib-Gebets.“
In an-Nawawīs Kommentar zu Muslim heißt es: Die herausragenden Gelehrten unter unseren Imamen bevorzugen die Ansicht, dass es zulässig ist, das Gebet bis zum Verschwinden der Abendröte aufzuschieben. Es ist zulässig, das Gebet in jedem Abschnitt dieser Zeit zu beginnen. Es ist keine Sünde, es vom Beginn der Gebetszeit an aufzuschieben. Dies ist die richtige und zutreffende Ansicht. Etwas anderes ist nicht zulässig. Im zuvor erwähnten Hadith über die Gebetsleitung durch Ǧibrīl heißt es, dass er an beiden Tagen das Maghrib-Gebet zur selben Zeit, unmittelbar nach dem Sonnenuntergang, verrichtete. Daraus geht hervor, dass es mustaḥabb ist, das Maghrib-Gebet früh zu verrichten. Dazu gibt es mehrere eindeutige Anweisungen in den Hadithen. Zum Beispiel:
1. Von Sāʾib ibn Yazīd wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Solange meine Gemeinschaft das Maghrib-Gebet verrichtet, bevor die Sterne erscheinen, wird sie am Islam festhalten.“
2. Im Musnad wird von Abū Ayyūb al-Anṣārī überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Verrichtet das Maghrib-Gebet zur Zeit des Fastenbrechens des Fastenden und beeilt euch mit dem Gebet, bevor die Sterne erscheinen.“
3. In Sahih Muslim wird von Rafiʿ ibn Chadidsch überliefert: Wir verrichteten das Maghrib-Gebet mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm. Als anschließend jeder von uns zurückging, konnte er noch den Platz sehen, an dem er seine eigenen Pfeile abgelegt hatte.
4. In Sahih Muslim wird von Salama ibn al-Akwaʿ überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verrichtete das Maghrib-Gebet unmittelbar nach dem Untergang und dem Verschwinden der Sonne.
– Die Zeit des Ischa-Gebets
Die Zeit des Ischa-Gebets beginnt, sobald die Abendröte am westlichen Himmel verschwunden ist, und dauert bis Mitternacht an. Von ʿAischa wird überliefert, dass die Menschen das Ischa-Gebet vom Verschwinden der Abendröte bis zum ersten Drittel der Nacht verrichteten. Von Abu Huraira wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: Wenn ich es meiner Gemeinschaft nicht erschweren wollte, hätte ich ihnen befohlen, das Ischa-Gebet bis zum ersten Drittel oder bis zur Mitte der Nacht aufzuschieben. Von Abu Saʿid wird überliefert: Eines Nachts warteten wir beim Ischa-Gebet auf den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm. Schließlich war beinahe die Hälfte der Nacht vergangen. Dann kam er und leitete das Gebet mit uns. Danach sagte er: „Setzt euch. Die anderen Menschen haben sich inzwischen schlafen gelegt. Solange ihr auf mich gewartet habt, wurde euch angerechnet, dass ihr euch im Gebet befandet. Wenn nicht die Schwäche des Schwachen, die Krankheit des Kranken und die Not des Bedürftigen bestünden, würde ich dieses Gebet bis zur Mitte der Nacht aufschieben. Dies ist die bevorzugte Gebetszeit. Die Zeit der Zulässigkeit und der zwingenden Notwendigkeit erstreckt sich bis zum Fadschr-Gebet.“ Qatada überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: Wisset: Dass ein Gebet wegen des Schlafes versäumt wird, gilt nicht als Nachlässigkeit. Nur wer das Gebet nicht verrichtet, bevor die Zeit des nächsten Gebets eintritt, ist wegen Nachlässigkeit schuldig.
Die zuvor angeführten Hadithe über die Gebetszeiten beweisen, dass die Zeit jedes Gebets bis zum Eintritt der Zeit des folgenden Gebets reicht. Beim Fadschr-Gebet verhält es sich jedoch anders. Dieses Gebet dauert nicht bis zum Zuhr-Gebet an. Die Gelehrten sind sich darin einig, dass seine Zeit mit dem Sonnenaufgang endet. Es ist empfohlen, das Ischa-Gebet gegenüber seiner ersten Zeit aufzuschieben. Es ist besser, das Ischa-Gebet bis zum Ende seiner bevorzugten Zeit, also bis zur Mitte der Nacht, aufzuschieben. Denn im Hadith von ʿAischa heißt es: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, kam eines Nachts heraus, nachdem ein großer Teil der Nacht vergangen und die Menschen in der Moschee eingeschlafen waren, und leitete das Ischa-Gebet. Er sagte: Wenn ich meiner Gemeinschaft keine Schwierigkeit bereiten wollte, wäre dies die Zeit des Ischa-Gebets.“ [An-Nawawi sagte: Damit ist nicht die Zeit nach der Mitte der Nacht gemeint. Denn kein Gelehrter hat gesagt, dass es besser sei, das Gebet über die Mitte der Nacht hinaus aufzuschieben.] – Muslim, an-Nasaʾi.
Die Hadithe von Abu Huraira und Abu Saʿid wurden bereits angeführt. Beide Hadithe bestätigen den Hadith von ʿAischa. Jeder von ihnen beweist, dass das Aufschieben besser und empfohlen ist. Er lehnte es jedoch ab, das ständige Aufschieben des Gebets zur festen Regel zu machen, weil dies den Betenden Schwierigkeiten bereitet. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, achtete auf die Bequemlichkeit derjenigen, die das Gebet in der Gemeinschaft verrichteten: Manchmal beschleunigte er das Gebet und manchmal schob er es auf. Von Dschabir wird überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verrichtete das Zuhr-Gebet bei der starken Hitze nach dem Neigen der Sonne vom Zenit, das Asr-Gebet, solange die Sonne klar war (das heißt, bevor sie gelb wurde), das Maghrib-Gebet nach dem Sonnenuntergang und das Ischa-Gebet manchmal verspätet und manchmal früh. Wenn er sah, dass die Betenden anwesend waren, beschleunigte er das Gebet. Wenn er jedoch sah, dass sie sich verspäteten, schob er das Gebet auf. Das Fadschr-Gebet verrichtete er – oder sie verrichteten es – noch in der Dunkelheit des späten Teils der Nacht.
Vor dem Ischa-Gebet zu schlafen und danach zu sprechen Vor dem Ischa-Gebet zu schlafen und danach zu sprechen ist makruh. Denn Abu Barza al-Aslami überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, liebte es, das Ischa-Gebet, das ihr al-ʿAtama nennt, aufzuschieben, und er missbilligte es, davor zu schlafen oder danach zu sprechen. Ibn Masʿud überliefert außerdem: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verbot uns nach dem Ischa-Gebet nachdrücklich, Gespräche und Plaudereien zu führen.
Der Grund dafür, dass es makruh ist, vor dem Ischa-Gebet zu schlafen und danach Gespräche und Plaudereien zu führen, besteht darin, dass man durch den Schlaf die Möglichkeit versäumen kann, das Gebet zur bevorzugten Zeit oder in der Gemeinschaft zu verrichten. Wenn man nach dem Ischa-Gebet Gespräche und Plaudereien führt, kann es außerdem unvermeidlich werden, bis spät in die Nacht wach zu bleiben. Das nächtliche Wachbleiben verursacht großen Schaden. Wenn jedoch jemand vor dem Ischa-Gebet ein wenig schlafen möchte und jemand da ist, der ihn wecken kann, oder wenn er nach dem Ischa-Gebet nützliche Gespräche führt, ist dies nicht makruh. Denn Ibn ʿUmar sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sprach nachts mit Abu Bakr über verschiedene Angelegenheiten der Muslime, und ich war bei ihm. Ibn ʿAbbas sagte außerdem: Eines Nachts, als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, im Haus von Maimuna war, legte auch ich mich dort schlafen, um zu sehen, wie der Gesandte Allahs nachts betete. Ich sah, dass der Gesandte Allahs eine Weile mit seiner Familie sprach und sich dann schlafen legte.
– Die Zeit des Fajr-Gebets
Die Zeit des Fajr-Gebets erstreckt sich vom Eintreten der wahren Morgendämmerung bis zum Sonnenaufgang. Dies wurde bereits in dem zuvor angeführten Hadith erwähnt.
Es ist empfehlenswert, das Fajr-Gebet früh zu verrichten. Es ist empfehlenswert, das Fajr-Gebet früh und zu Beginn seiner Zeit zu verrichten. Abū Masʿūd al-Anṣārī sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verrichtete das Fajr-Gebet einmal in der Dunkelheit. Ein anderes Mal verrichtete er es, nachdem der Morgen hell geworden war. Danach verrichtete er es bis zu seinem Tod stets in der Dunkelheit und nie wieder, nachdem es hell geworden war. – Abū Dāwūd und al-Bayhaqī; die Überlieferungskette ist authentisch. ʿĀ’ischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: Die Frauen der Gläubigen pflegten das Fajr-Gebet gemeinsam mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, in ihre Kleidung gehüllt zu verrichten. Wenn sie nach dem Gebet nach Hause zurückkehrten, war es noch so dunkel, dass niemand sie erkennen konnte. – Die sechs authentischen Hadith-Sammlungen.
In dem von Rāfiʿ ibn Chadīǧ überlieferten Hadith heißt es jedoch, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Verrichtet das Fajr-Gebet bei Helligkeit; dadurch wird eure Belohnung größer sein.“ – Die fünf authentischen Hadith-Sammlungen. Dieser Hadith bedeutet, dass die Zeit der Rückkehr nach Beendigung des Fajr-Gebets hell und klar sein soll, nicht die Zeit, zu der man damit beginnt. Das heißt, der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, ordnete eine lange Rezitation im Gebet an, sodass es beim Verlassen bereits heller Morgen war. So pflegte es auch der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, selbst zu tun. Er rezitierte im Gebet bis zu hundert Verse. Dieser Hadith kann auch so verstanden werden, dass man sich gründlich vergewissern soll, ob die wahre Morgendämmerung bereits eingetreten ist. Man soll das Gebet nicht lediglich aufgrund einer Vermutung verrichten.
Wenn die Gebetszeit nach der Verrichtung einer Gebetseinheit endet, gilt das gesamte Gebet desjenigen, der vor Ablauf der Zeit wenigstens eine Gebetseinheit vollständig verrichten konnte, als innerhalb der Gebetszeit verrichtet. Abū Huraira überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Wer eine Gebetseinheit innerhalb der Gebetszeit verrichten konnte, der hat das gesamte Gebet verrichtet.“ – Alle authentischen Hadith-Sammlungen. Dies gilt für alle Gebete. In der Überlieferung al-Buchārīs lautet es: „Wenn jemand von euch vor Sonnenuntergang noch eine einzige Niederwerfung des ʿAṣr-Gebets verrichten kann, soll er sein Gebet vollständig verrichten. Und wenn er vor Sonnenaufgang noch eine Niederwerfung des Fajr-Gebets verrichten kann, soll er sein Gebet vollständig verrichten.“ Mit „Niederwerfung“ ist hier eine Gebetseinheit gemeint. Der offensichtliche Sinn des Hadith ist, dass für denjenigen, der eine Gebetseinheit des Fajr- oder ʿAṣr-Gebets innerhalb der Gebetszeit verrichtet, sein Gebet während des Sonnenaufgangs beziehungsweise Sonnenuntergangs nicht missbilligt ist, obwohl dies zwei missbilligte Zeiten sind. Weil er eine vollständige Gebetseinheit innerhalb der Gebetszeit verrichtet hat, gilt sein Gebet als in der laufenden Gebetszeit verrichtet; es muss nicht nachgeholt werden. Es ist jedoch nicht erlaubt, das Gebet absichtlich bis zu diesem späten Zeitpunkt hinauszuzögern.
– Wenn man zur Gebetszeit schläft oder sie vergisst
Wenn jemand zur Zeit eines Gebets schläft oder das Gebet vergisst, beginnt seine Gebetszeit, sobald er aufwacht oder sich daran erinnert. Abū Qatāda überliefert: Die Menschen teilten dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, mit, dass sie gelegentlich wegen des Schlafes ein Gebet versäumten. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Wenn ein Gebet wegen des Schlafes versäumt wird, gilt dies nicht als Nachlässigkeit. Nachlässigkeit liegt nur dann vor, wenn es im Wachzustand versäumt wird. Wenn also jemand von euch das Gebet vergisst oder es wegen des Schlafes nicht verrichten kann, soll er es verrichten, sobald er sich daran erinnert.“ – an-Nasāʾī; at-Tirmiḏī sagte, dies sei ein authentischer Hadith. Von Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Wer das Gebet vergisst, soll es verrichten, sobald er sich daran erinnert. Dies ist für ihn die einzige Sühne.“ – al-Buchārī und Muslim. ʿImrān ibn Ḥuṣain überliefert: Wir reisten einmal gemeinsam mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm. Gegen Ende der Nacht legten wir eine Rast- und Ruhepause ein. Unser Schlaf war so tief, dass uns nur die Hitze der Sonne wecken konnte. Wir waren völlig verwirrt, und einige von uns begannen benommen umherzulaufen, um Mittel zur rituellen Reinigung zu suchen. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, befahl ihnen allen, ruhig zu bleiben. Danach brachen wir auf und zogen weiter. Als die Sonne schließlich höher gestiegen war, vollzog der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, die Gebetswaschung und befahl Bilāl, den Gebetsruf zu rufen. Bilāl rief den Gebetsruf. Danach verrichtete der Gesandte Allahs die zwei Gebetseinheiten vor dem Fajr-Gebet und leitete anschließend das Gebet. Wir beteten. Danach sagten alle: „O Gesandter Allahs, sollen wir dieses Gebet morgen nicht noch einmal zu seiner festgesetzten Zeit verrichten?“ Das heißt: zur Zeit des Fajr-Gebets. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Wird euer Herr, nachdem Er euch den Zins verboten hat, selbst Zins nehmen?“ Das heißt: Wenn ihr das Fajr-Gebet am folgenden Tag zu seiner bestimmten Zeit erneut verrichten würdet, wäre dies ein zusätzlicher Akt wie Zins.
– Die Zeiten, in denen das Gebet verboten ist
Nach dem Fadschr-Gebet bis zum Sonnenaufgang, vom Sonnenaufgang bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Sonne sich um die Länge eines Speers über den Horizont erhoben hat, zur Mittagszeit bis zum Neigen der Sonne nach Westen und nach dem Asr-Gebet bis zum Sonnenuntergang ist jedes Gebet verboten. Denn von Abu Saʿīd wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Nach dem Asr-Gebet gibt es kein Gebet bis zum Sonnenuntergang, und nach dem Fadschr-Gebet gibt es kein Gebet bis zum Sonnenaufgang.“ – Buchari und Muslim. ʿAmr ibn ʿAbasa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Ich sagte: „O Prophet Allahs, unterrichte mich über das Gebet.“ Er sagte: „Verrichte das Fadschr-Gebet. Danach unterlasse das Gebet, bis die Sonne aufgeht. Denn die Sonne geht zwischen den beiden Hörnern des Satans auf [an-Nawawi sagte: Der Satan bringt zu diesen Zeiten seinen Kopf in die Nähe der Sonne, damit die ungläubigen Sonnenanbeter zu Anbetern des Satans werden. Dadurch erlangt er und seine Anhänger einen gewissen Einfluss, Ansehen und Macht, sodass sie bei den Betenden Zweifel an deren Gebet hervorrufen können. Deshalb ist das Gebet zu dieser Zeit missbilligt, um es vor diesem vom Satan hervorgerufenen Zweifel zu schützen, ebenso wie das Gebet an den Zufluchtsorten des Satans missbilligt ist].
Zu dieser Zeit werfen die Ungläubigen sich vor der Sonne nieder. Danach bete, denn bei diesem Gebet sind die Engel anwesend und legen Zeugnis ab. Wenn der Schatten die Länge eines Speers erreicht hat (das heißt, der Schatten bleibt unmittelbar an seinem Gegenstand und fällt nicht auf den Boden, was genau zur Mittagszeit der Fall ist), dann bete. Danach unterlasse das Gebet, denn zu dieser Zeit (also genau zur Mittagszeit) lodert die Dschahannam heftig. Wenn der Schatten sich etwas weiter bewegt hat, dann bete, denn zu dieser Zeit sind die Engel anwesend und legen Zeugnis ab. Auf diese Weise darf man bis zum Asr-Gebet jede Art von Gebet verrichten. Danach, nach dem Asr-Gebet, unterlasse das Gebet wieder, bis die Sonne untergeht, denn die Sonne geht zwischen den beiden Hörnern des Satans unter, und zu dieser Zeit werfen die Ungläubigen sich vor ihr nieder. – Ahmad und Muslim.
Von ʿUqba ibn ʿĀmir wird überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot uns, zu drei Zeiten zu beten und Verstorbene zu bestatten, das heißt, sie absichtlich zu bestatten. (Wenn die Bestattung unbeabsichtigt zu einer dieser Zeiten stattfindet, ist sie nicht verboten.) Diese Zeiten sind: während des Sonnenaufgangs, bis die Sonne höher gestiegen ist, genau zur Mittagszeit und während des Sonnenuntergangs. – Alle Ṣaḥīḥ-Hadithwerke außer Buchari.
– Die Auffassungen der Rechtsgelehrten zum Gebet nach Fadschr und Asr
Nach der Mehrheitsmeinung der Gelehrten ist es zulässig, nach dem Fadschr- und dem Asr-Gebet versäumte Gebete nachzuholen. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer ein Gebet aus Versehen versäumt hat, soll es verrichten, sobald es ihm einfällt.“ Buchari und Muslim. Unter den Gefährten missbilligten jedoch ʿAlī, Ibn Masʿūd, Zayd ibn Thābit, Abū Huraira und Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihnen, das Verrichten freiwilliger Gebete nach Fadschr und Asr. Unter den Tābiʿūn missbilligten dies al-Hasan und Saʿīd ibn al-Musayyab, und unter den Imamen der Rechtsschulen Abū Hanīfa und Mālik. Wegen des Verrichtens von zwei Rakʿa nach dem Asr-Gebet schlug ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, mehrere Gefährten, doch keiner von ihnen missbilligte dies. Auch Chālid ibn al-Walīd pflegte deswegen zu schlagen. Nach asch-Schāfiʿī ist jedes Gebet zulässig, das einen bestimmten Anlass hat, etwa Taḥiyyat al-Masdschid und die Sunna des Wudūʾ. Diese beiden Gebete dürfen unmittelbar nach Fadschr und Asr verrichtet werden, denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verrichtete nach dem Asr-Gebet die Sunna des Zuhr-Gebets. Nach den Hanbaliten sind alle freiwilligen Gebete nach Asr und Fadschr verboten, unabhängig vom Anlass, mit Ausnahme der zwei Rakʿa des Tawāf. Dschubayr ibn Muṭʿim überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „O Nachkommen der ʿAbd Manāf, hindert niemanden daran, dieses Haus zu jeder Zeit am Tag oder in der Nacht zu umrunden oder darin zu beten.“ – Die vier Sunan-Werke, Ibn.
– Auffassungen zum Gebet bei Sonnenaufgang, Sonnenuntergang und zur Mittagszeit
Die Hanafiten betrachten das Gebet zu den genannten drei Zeiten grundsätzlich als unzulässig, unabhängig davon, ob es sich um ein Pflichtgebet, ein notwendiges Gebet, ein freiwilliges Gebet, ein nachzuholendes Gebet oder ein aktuell fälliges Gebet handelt. Eine Ausnahme bilden das aktuell fällige Asr-Gebet und das Totengebet. (Wenn der Verstorbene zu irgendeiner dieser drei Zeiten gebracht wird, ist das Totengebet nicht missbilligt.) Wird zu diesen drei Zeiten ein Vers der Niederwerfung rezitiert, ist auch die Niederwerfung der Rezitation zulässig. Nach Abū Yūsuf ist das Verrichten freiwilliger Gebete zur Mittagszeit am Freitag ebenfalls nicht missbilligt. In der schafiitischen Rechtsschule ist das freiwillige Gebet zu diesen drei Zeiten ohne besonderen Anlass missbilligt. Pflichtgebete, freiwillige Gebete mit einem bestimmten Anlass, freiwillige Gebete zur Mittagszeit am Freitag sowie freiwillige Gebete im al-Ḥaram von Makka sind jedoch zulässig und nicht missbilligt. Nach den Malikiten sind beim Aufgang und Untergang der Sonne freiwillige Gebete, Gelübdegebete, die Niederwerfung der Rezitation und das Totengebet unabhängig vom Anlass verboten. Besteht jedoch die Befürchtung, dass der Leichnam sich verändert, ist das Totengebet zulässig. Zu diesen beiden Zeiten sind sowohl nachzuholende als auch aktuell fällige Pflichtgebete zulässig; zur Mittagszeit sind alle Pflicht- und freiwilligen Gebete zulässig. In den Anmerkungen zum Muwaṭṭaʾ überliefert al-Bādschī von Ibn Wahb: Als Mālik, Allah erbarme sich seiner, über das Gebet zur Mittagszeit befragt wurde, sagte er: „Ich habe mit einer Gruppe, die genau zur Mittagszeit das Freitagsgebet verrichtete, ebenfalls das Freitagsgebet verrichtet. In einigen Hadithen ist dies zwar verboten worden, doch verbiete ich nicht, das Gebet zu verrichten, das ich mit den Menschen verrichtet habe. Wegen des Verbots billige ich es jedoch auch nicht.“ Die Hanbaliten sind der Auffassung, dass freiwillige Gebete zu diesen drei Zeiten unter keinen Umständen gültig sind, unabhängig davon, ob ein Anlass besteht oder nicht, ob sie im al-Ḥaram von Makka oder anderswo und am Freitag oder an einem anderen Tag verrichtet werden. Die Taḥiyyat al-Masdschid am Freitag halten sie jedoch zur Mittagszeit und während der Predigt für zulässig. Nach ihrer Auffassung ist das Totengebet zu allen drei Zeiten verboten; besteht jedoch die Befürchtung, dass der Leichnam sich verändert, ist es zulässig. Das Nachholen versäumter Gebete, Gelübdegebete und die zwei Rakʿa des Tawāf sind ihrer Auffassung nach zu diesen drei Zeiten zulässig, auch wenn es sich dabei um freiwillige Gebete handelt. (Der Grund, weshalb hier die unterschiedlichen Auffassungen der Imame angeführt werden, ist, dass für jede von ihnen starke Belege bestehen.)
– Das Verrichten freiwilliger Gebete nach Beginn der Fadschr-Zeit und vor dem Fadschr-Gebet
Yasār, der freigelassene Sklave Ibn ʿAmmārs, berichtet: Als die Zeit des Fadschr-Gebets begonnen hatte und Ibn ʿUmar mich dabei sah, ein freiwilliges Gebet zu verrichten, sagte er: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) kam zu uns, während wir zu dieser Zeit beteten, und sagte: Diejenigen unter euch, die anwesend sind, sollen den Abwesenden mitteilen, dass es nach Beginn der Fadschr-Zeit kein Gebet außer dem Fadschr-Gebet gibt.“ – Ahmad, Abū Dāwūd. Obwohl dieser Hadith schwach ist, gibt es für ihn mehrere Überlieferungswege, von denen einer den anderen ergänzt. Daher kann er als Beleg dafür angeführt werden, dass jedes freiwillige Gebet während der Fadschr-Zeit außer den zwei Rakʿa des Fadschr-Sunna-Gebets makrūh ist. Diese Auslegung vertrat asch-Schaukānī. Nach al-Hasan, asch-Schāfiʿī und Ibn Hazm dürfen freiwillige Gebete uneingeschränkt verrichtet werden und sind nicht makrūh. Nach Mālik ist es nur für denjenigen zulässig, zu dieser Zeit ein freiwilliges Gebet zu verrichten, dessen freiwilliges Nachtgebet aus einem nachvollziehbaren Grund ausgefallen ist. Es wird berichtet, dass Ibn ʿAbbās, al-Qāsim und Ibn ʿĀmir das Witr-Gebet nach Beginn der Fadschr-Zeit verrichteten. Ibn Masʿūd sagte: „Wenn die Gemeinschaft zum Fadschr-Gebet beginnt, während ich das Witr-Gebet verrichte, kümmert mich das nicht.“ Yahyā berichtet: „ʿUbāda leitete eine Gruppe von Menschen im Gebet. Eines Morgens ging er hinaus. Als der Muezzin gerade begann, den Adhān zum Fadschr-Gebet zu rufen, hielt ʿUbāda ihn davon ab, verrichtete das Witr-Gebet und betete anschließend mit allen das Fadschr-Gebet.“ Saʿīd berichtet: „Ibn ʿAbbās schlief ein. Als er aufwachte, sagte er zu seinem Diener: ‚Sieh nach, was die Leute tun.‘ Zu dieser Zeit war Ibn ʿAbbās blind. Der Diener ging hinaus und kam wieder zurück. Er teilte ihm mit, dass die Menschen vom Fadschr-Gebet zurückgekehrt seien. Daraufhin stand Ibn ʿAbbās auf, verrichtete das Witr-Gebet und anschließend das Fadschr-Gebet.“
– Ein freiwilliges Gebet während der Iqāma verrichten
Wenn das Gemeinschaftsgebet begonnen hat, ist es makrūh, ein freiwilliges Gebet zu verrichten. Denn Abū Huraira überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn das Gemeinschaftsgebet begonnen hat, gibt es kein Gebet außer dem Pflichtgebet.“ In einer anderen Überlieferung heißt es: „Es gibt kein Gebet außer dem, mit dem begonnen wurde.“ – Ahmad, Muslim und die vier Sunan-Werke. ʿAbdullāh berichtet: Ein Mann betrat die Moschee, während der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) das Fadschr-Gebet verrichtete. Er verrichtete an einer Seite der Moschee zwei Rakʿa Sunna und schloss sich anschließend dem Gesandten Allahs im Gemeinschaftsgebet an. Als der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) den Salām beendet hatte, sagte er zu ihm: „O du, hast du zwei Gebete vorbereitet? Für dein allein verrichtetes Gebet oder für das Gebet mit uns?“ – Muslim, Abū Dāwūd und an-Nasāʾī. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) missbilligte zwar das allein verrichtete Gebet, befahl ihm jedoch nicht, es zu wiederholen. Daraus geht hervor, dass dieses Gebet trotz seiner Missbilligung gültig ist.
Ibn ʿAbbās berichtet, dass er sagte: „Ich betete, als der Muezzin begann, die Iqāma zu sprechen. Da zog mich der Prophet Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu sich und sagte: ‚Verrichtest du etwa das Fadschr-Gebet mit vier Rakʿa?‘“ – al-Bayhaqī. Abū Mūsā berichtet außerdem: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sah einen Mann, der die zwei Rakʿa des Fadschr-Gebets verrichtete. Da begann der Muezzin, den Adhān zu rufen. Daraufhin drückte er ihm den Nacken und sagte: „Das hier war vorher.“ Das heißt: Dieses Gebet hätte vor dem Adhān verrichtet werden sollen.
7. Der Adhān
a. Was ist der Adhān?
Der Adhān bezeichnet die Bekanntgabe an die Menschen durch festgelegte Worte, dass die Zeit des Gebets begonnen hat. Dadurch werden die Menschen zugleich zum Kommen und Verrichten des Gebets in der Gemeinschaft aufgerufen und die Vorschriften und Kennzeichen des Islams verkündet. Er ist entweder verpflichtend oder empfohlen. al-Qurtubī und andere sagten: Obwohl der Adhān nur aus wenigen Worten besteht, umfasst er die Grundsätze des Glaubens. Denn er beginnt mit dem Glaubensbekenntnis, dass Allah der Größte und Erhabenste ist. Darin sind Allahs erhabene Existenz und Seine Vorzüglichkeit eingeschlossen. Danach wird bezeugt, dass Er Einer ist und keinen Teilhaber hat. Anschließend wird die Gesandtschaft Muhammads (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) verkündet. Unmittelbar nach dem Zeugnis von der Gesandtschaft wird zum bestimmten Gottesdienst aufgerufen, denn nur durch den Gesandten kann man die Gottesdienste kennenlernen. Danach wird zum Erfolg aufgerufen. Dieser Erfolg ist das ewige Leben; darin liegt ein Hinweis auf das unendliche Leben im Jenseits. Anschließend wird dieselbe Aussage wiederholt und dadurch bekräftigt.
b. Der Vorzug des Adhān
Über die Vorzüglichkeit des Adhān und der Mu’adhdhinūn sind zahlreiche Hadithe überliefert worden. Im Folgenden führe ich einige davon an:
1. Von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn die Menschen wüssten, was im Adhān und in der ersten Reihe liegt (das heißt, wie viel Lohn und Vorzüglichkeit damit verbunden sind), und wenn sie diese Plätze nur durch eine Verlosung bekommen könnten, würden sie gewiss eine Verlosung durchführen. Wenn sie wüssten, was darin liegt, zur Mittagszeit zum Zuhr-Gebet in die Moschee zu gehen, würden sie darum wetteifern. Wenn sie wüssten, was im ʿIschāʾ- und im Fadschr-Gebet liegt, würden sie zu diesen beiden Gemeinschaftsgebeten erscheinen, selbst wenn sie kriechen müssten. – Überliefert von al-Buchārī und anderen.
2. Von Muʿāwiya, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Die Mu’adhdhinūn werden am Tag der Auferstehung die längsten Hälse haben. – Überliefert von Ahmad, Muslim und Ibn Mādscha.
3. Von al-Barāʾ ibn ʿĀzib wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Allah sendet Seine Barmherzigkeit auf die vorderste Reihe herab, und Seine Engel beten für sie. Und dem Mu’adhdhin wird vergeben, soweit seine Stimme reicht, und alle, die seinen Adhān hören, bestätigen ihn, sei es etwas Feuchtes oder etwas Trockenes. Und er erhält den gleichen Lohn wie all jene, die mit ihm beten. – Überliefert von Ahmad und an-Nasāʾī.
4. Abū ad-Dardāʾ sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen: Wenn sich drei Menschen an einem Ort aufhalten, dort aber weder der Adhān ausgerufen wird noch sie das Gebet in Gemeinschaft verrichten, wird der Satan die Oberhand über sie gewinnen. – Überliefert von Ahmad.
5. Von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Der Imam ist verantwortlich, und der Mu’adhdhin ist ein Treuhänder. O Allah, leite die Imame recht und vergib den Mu’adhdhinūn.
6. Von ʿUqba ibn ʿĀmir, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert. Er sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen: Wenn ein Hirte, der in einem abgelegenen Teil eines Berges Schafe weidet, zum Gebet den Adhān ausruft und betet, findet Allah Gefallen an ihm. Dann sagt Allah: Schaut auf diesen Meinen Diener! Aus Furcht vor Mir ruft er den Adhān aus und betet. Ich habe diesem Meinem Diener vergeben und ihn ins Paradies eintreten lassen. – Überliefert von Ahmad, Abū Dāwūd und an-Nasāʾī.
3. Der Grund für die Einführung des Adhān in der Scharia
Im ersten Jahr nach der Hidschra wurde der Adhān eingeführt. Der Grund für seine Einführung wird in den folgenden Hadithen genannt:
a. Von Nāfiʿ wird überliefert, dass Ibn ʿUmar sagte: Die Muslime versammelten sich an einem Ort und kamen manchmal zur Gemeinschaft, indem sie die Gebetszeit abschätzten. Es gab niemanden, der eigens dazu bestimmt war, sie zu rufen. Eines Tages berieten sie darüber. Einer sagte: „Lasst uns eine Glocke wie die Glocke der Christen einführen.“ Ein anderer sagte: „Nein, vielmehr eine Trompete wie das Horn der Juden.“ ʿUmar sagte: „Könnt ihr nicht jemanden schicken, der zum Gebet ruft?“ Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „O Bilāl, steh auf und rufe zum Gebet.“ – Aḥmad, al-Buḫārī.
b. Von ʿAbdullāh ibn Zayd ibn ʿAbd Rabbih wird überliefert, dass er sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ ordnete an, eine Glocke zu läuten, um die Menschen zum Gebet zu rufen; wegen der Ähnlichkeit mit der Sitte der Christen war ihm dies jedoch nicht angenehm. In dieser Zeit sah ich im Traum einen Mann, der mit einer Glocke in der Hand an mir vorbeiging. Ich sagte: „O Diener Allahs, willst du diese Glocke verkaufen?“ Er sagte: „Was willst du damit tun?“ Ich sagte: „Ich will damit die Menschen zum Gebet rufen.“ Er sagte: „Soll ich dir eine bessere Methode zeigen?“ Ich sagte: „Ja, zeige sie mir.“ Er sagte: „Du sollst sagen: ‚Allāhu akbar, Allāhu akbar, Allāhu akbar, Allāhu akbar. Aschhadu allā ilāha illallāh, aschhadu allā ilāha illallāh. Aschhadu anna Muḥammadan rasūlullāh, aschhadu anna Muḥammadan rasūlullāh. Ḥayya ʿalaṣ-ṣalāh, ḥayya ʿalaṣ-ṣalāh. Ḥayya ʿalal-falāḥ, ḥayya ʿalal-falāḥ. Allāhu akbar, Allāhu akbar. Lā ilāha illallāh.‘“ Danach sagte der Mann nach einer kurzen Pause: „Wenn die Gemeinschaft zum Gebet aufgestellt wird, sollst du sagen: ‚Allāhu akbar, Allāhu akbar. Aschhadu allā ilāha illallāh. Aschhadu anna Muḥammadan rasūlullāh. Ḥayya ʿalaṣ-ṣalāh. Ḥayya ʿalal-falāḥ. Qad qāmat iṣ-ṣalātu, qad qāmat iṣ-ṣalāh. Allāhu akbar, Allāhu akbar. Lā ilāha illallāh.‘“ Als es Morgen wurde, ging ich zum Gesandten Allahs ﷺ und berichtete ihm, was ich im Traum gesehen hatte. Er sagte: „So Allah will, ist dieser Traum wahr. Geh zu Bilāl und teile ihm mit, was du gesehen hast. Er soll damit den Adhān rufen, denn seine Stimme ist lauter und schöner als deine.“ [Aus diesem Hadith geht hervor, dass es mustaḥabb ist, wenn der Muʾadhdhin eine verhältnismäßig laute und schöne Stimme hat. Abū Maḥḏūra berichtet, dass der Gesandte Allahs ﷺ, nachdem er Bilāls Stimme gehört hatte, davon beeindruckt war und ihm den Adhān beibrachte. Ibn Ḫuzayma.]
Daraufhin ging ich zu Bilāl, begann, ihm den Adhān beizubringen, und er begann, den Adhān zu rufen. ʿUmar رضي الله عنه hörte den Adhān, während er in seinem Haus saß. Sofort kam er herbeigeeilt, wobei er seinen Umhang hinter sich herzog, und sagte: „O Gesandter Allahs, bei Allah, Der dich mit der Wahrheit gesandt hat: Mir wurde genau dasselbe gezeigt, was ʿAbdullāh gezeigt worden war.“ Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Alles Lob gebührt Allah.“ – Aḥmad, Abū Dāwūd, Ibn Māǧa, Ibn Ḫuzayma, at-Tirmiḏī.
4. Die Formen des Adhān
Aus verschiedenen Hadithen sind die folgenden drei Formen des Adhān bekannt:
a. Das erste „Allāhu akbar“ wird viermal gesprochen, und alle übrigen Worte des Adhān jeweils zweimal. Die Worte des Tauḥīd werden nicht mit Tarǧīʿ wiederholt. Auf diese Weise besteht der Adhān entsprechend dem oben erwähnten, von ʿAbdullāh überlieferten Hadith aus fünfzehn Wortfolgen.
b. Der Takbīr wird viermal gesprochen, und die beiden Schahāda-Formeln werden mit Tarǧīʿ vorgetragen. Tarǧīʿ bedeutet, dass man zunächst zweimal mit leiser Stimme „Aschhadu allā ilāha illallāh“ und „Aschhadu anna Muḥammadu r-rasūlullāh“ sagt und sie danach erneut mit lauter Stimme spricht. Abū Maḥḏūra sagte: „Der Gesandte Allahs ﷺ lehrte ihn den Adhān auf diese Weise“, und so umfasst er neunzehn Wortfolgen. Die fünf Hadith-Sammlungen. At-Tirmiḏī sagte: „Dieser Hadith ist ḥasan ṣaḥīḥ.“
c. Das erste Takbīr wird zweimal gesprochen, und beide Schahādas werden mit Tarǧīʿ gesprochen. Auf diese Weise besteht der Adhān aus siebzehn Äußerungen. Bei Muslim wird von Abū Maḥḏūra überliefert, dass der Gesandte Allahs ihm den Adhān wie folgt lehrte: Allāhu akbar, Allāhu akbar. Aschhadu an lā ilāha illā Allāh, Aschhadu an lā ilāha illā Allāh. Aschhadu anna Muḥammadan rasūlullāh, Aschhadu anna Muḥammadan rasūlullāh. Danach soll er wiederholen: Aschhadu an lā ilāha illā Allāh zweimal. Aschhadu anna Muḥammadan rasūlullāh zweimal. Ḥayya ʿalaṣ-ṣalāh zweimal. Ḥayya ʿalal-falāḥ zweimal, Allāhu akbar, Allāhu akbar, lā ilāha illā Allāh.
5. Das Sprechen von „Aṣ-ṣalātu chairun minan-naum“ im Adhān des Morgengebets. Im Adhān des Morgengebets muss der Muʾadhdhin nach „Ḥayya ʿalaṣ-ṣalāh“ und „Ḥayya ʿalal-falāḥ“ sagen: „Aṣ-ṣalātu chairun minan-naum.“ Abū Maḥḏūra berichtet: „O Gesandter Allahs, lehre mich die Regeln des Adhān.“ Er lehrte es ihn und sagte: „Wenn das Morgengebet ansteht, sollst du sagen: Aṣ-ṣalātu chairun minan-naum, aṣ-ṣalātu chairun minan-naum, Allāhu akbar, Allāhu akbar, lā ilāha illā Allāh.“ – Aḥmad, Abū Dāwūd.
6. Die Art und Weise der Iqāma
Aus verschiedenen Überlieferungen sind drei Arten der Iqāma bekannt. Erstens: Sie beginnt mit der wiederholten Formel „Allāhu akbar“, danach werden alle Worte des Adhān ohne Tarǧīʿ jeweils zweimal gesprochen; nur „lā ilāha illā Allāh“ wird ganz am Ende einmal gesprochen. Denn im Hadith von Abū Maḥḏūra wird überliefert, dass der Gesandte Allahs ihn eine aus siebzehn Äußerungen bestehende Iqāma lehrte: viermal „Allāhu akbar“, zweimal „Aschhadu an lā ilāha illā Allāh“, zweimal „Aschhadu anna Muḥammadan rasūlullāh“, zweimal „Ḥayya ʿalaṣ-ṣalāh“, zweimal „Ḥayya ʿalal-falāḥ“, zweimal „Qad qāmatiṣ-ṣalāh“, zweimal „Allāhu akbar“ und einmal „lā ilāha illā Allāh“. Dies ist in den fünf bedeutendsten Ṣaḥīḥ-Hadithwerken überliefert.
Drittens: Diese Methode entspricht der vorherigen. Lediglich die Formel „Qad qāmatiṣ-ṣalāh“ wird einmal gesprochen. Nach dieser Methode besteht die Iqāma aus zehn Äußerungen. Imām Mālik hat diese Methode übernommen, da sie die von den Bewohnern Medinas praktizierte Methode ist. Ibn al-Qayyim sagte jedoch: Vonseiten des Gesandten Allahs ist die Formel „Qad qāmatiṣ-ṣalāh“ niemals zuverlässig nur einmal überliefert worden. Ibn ʿAbd al-Barr sagte: Sie wird unter allen Umständen zweimal gesprochen.
7. Was die Zuhörer während des Adhān sagen sollen
a. Der Zuhörer soll jede Äußerung des Muʾadhdhin genau wiederholen, außer „Ḥayya ʿalaṣ-ṣalāh“ und „Ḥayya ʿalal-falāḥ“. Nach diesen beiden Formeln soll er sagen: „Lā ḥaula wa lā quwwata illā billāh.“ Von Abū Saʿīd al-Khudrī wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wenn ihr den Adhān hört, dann sagt ihr, was der Muʾadhdhin sagt.“ Überliefert in allen Ṣaḥīḥ-Hadithwerken. Von ʿUmar wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wenn der Muʾadhdhin sagt: Allāhu akbar, Allāhu akbar, dann sagt auch ihr: Allāhu akbar, Allāhu akbar. Wenn der Muʾadhdhin sagt: Aschhadu an lā ilāha illā Allāh, dann sagt auch ihr: Aschhadu an lā ilāha illā Allāh. Wenn der Muʾadhdhin sagt: Aschhadu anna Muḥammadan rasūlullāh, dann sagt auch ihr: Aschhadu anna Muḥammadan rasūlullāh. Wenn der Muʾadhdhin sagt: Ḥayya ʿalaṣ-ṣalāh, dann sagt ihr: Lā ḥaula wa lā quwwata illā billāh. Wenn der Muʾadhdhin danach sagt: Ḥayya ʿalal-falāḥ, dann sagt ihr: Lā ḥaula wa lā quwwata illā billāh. Wenn der Muʾadhdhin danach sagt: Allāhu akbar, Allāhu akbar, dann sagt auch ihr: Allāhu akbar, Allāhu akbar. Wenn der Muʾadhdhin danach sagt: Lā ilāha illā Allāh, dann sagt auch ihr: Lā ilāha illā Allāh. Wer diese Worte aufrichtig gemeinsam mit dem Muʾadhdhin spricht, wird ins Paradies eintreten.“ – Muslim, Abū Dāwūd.
Imām an-Nawawī sagt: Unsere Imāme haben gesagt, dass es für die Zuhörer mustaḥabb ist, alles zu sagen, was der Muʾadhdhin sagt, außer „Ḥayya ʿalaṣ-ṣalāh“ und „Ḥayya ʿalal-falāḥ“. Denn dadurch bringen die Zuhörer ihre Bestätigung und Zustimmung zu den Worten des Muʾadhdhin zum Ausdruck. „Ḥayya ʿalaṣ-ṣalāh“ und „Ḥayya ʿalal-falāḥ“ („Kommt zum Gebet, kommt zum Erfolg“) sind jedoch ein Aufruf zum Gebet. Dieser Aufruf steht nur dem Muʾadhdhin zu. Daher ist es für den Zuhörer zu dieser Zeit mustaḥabb, ein anderes Bittgebet zu sprechen. Deshalb hat sich die Formel „Lā ḥaula wa lā quwwata illā billāh“, das heißt: „Außer Allah gibt es keine Quelle der Kraft“, eingebürgert. Denn sie ist Ausdruck der vollständigen Ergebung in Allah. Bei al-Buchārī und Muslim wird von Abū Mūsā al-Aschʿarī überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Lā ḥaula wa lā quwwata illā billāh ist ein Schatz aus den Schätzen des Paradieses.“
Unsere Imame haben gesagt: Für jeden, der den Gebetsruf hört, ist es mustahabb, die Worte des Mu’adhdhins nachzusprechen, unabhängig davon, ob er rein oder unrein ist, menstruierend oder aufgrund eines Samenergusses unrein, erwachsen oder minderjährig. Denn dies ist eine Form des Dhikr oder ein besonderes Bittgebet, und alle genannten Personengruppen sind zum Dhikr befähigt. Nur für jemanden, der betet, sich auf der Toilette befindet oder Geschlechtsverkehr hat, ist es nicht erlaubt, ein Bittgebet zu sprechen oder Dhikr zu machen. Sobald er seine Notdurft verrichtet hat, soll er die Worte des Gebetsrufs wiederholen. Wenn du den Gebetsruf hörst, während du mit dem Lesen, dem Dhikr, dem Erwerb von Wissen oder einer ähnlichen Tätigkeit beschäftigt bist, sollst du diese Tätigkeit unterbrechen und die Worte des Mu’adhdhins wiederholen; danach kannst du, wenn du möchtest, zu deiner vorherigen Beschäftigung zurückkehren. Wenn jemand den Gebetsruf hört, während er mit einem Pflicht- oder freiwilligen Gebet beschäftigt ist, soll er nach der Ansicht von Imam asch-Schafi’i und seinen Schülern die Worte des Gebetsrufs nicht wiederholen. Er soll sie nach dem Gebet wiederholen. In al-Mughni heißt es: Für jemanden, der die Moschee betritt und den Gebetsruf hört, ist es mustahabb, bis zum Ende des Gebetsrufs zu warten und die Worte des Mu’adhdhins zu wiederholen, damit er die beiden vorzüglichen Handlungen miteinander verbinden kann. Wenn er jedoch das Gebet beginnt, ohne die Worte des Mu’adhdhins zu wiederholen, ist dies ebenfalls unbedenklich. Auch Imam Ahmad vertrat diese Ansicht.
b. Unmittelbar nach dem Gebetsruf soll man für den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, in einer der in verschiedenen Hadithen überlieferten Formulierungen den Segen erbitten. Danach soll man Allah für den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, um al-Wasila bitten. Abdullah ibn Amr berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn ihr den Gebetsruf hört, dann wiederholt die Worte des Mu’adhdhins und sprecht anschließend den Segen über mich. Denn wer einmal den Segen über mich spricht, über den spricht Allah dafür zehnmal den Segen. Danach bittet Allah um al-Wasila für mich. Al-Wasila ist ein Haus im Paradies, das nur einem besonderen Diener Allahs vorbehalten ist. Ich hoffe, dass ich dieser Diener sein werde. Wer für mich um al-Wasila bittet, dem darf ich Fürsprache gewähren.“ – Muslim. Von Dschabir wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer den Gebetsruf hört und spricht: ‚O Allah, Herr dieses vollkommenen Rufs und dieses bevorstehenden Gebets, gewähre Muhammad al-Wasila und die hohe Rangstufe und erwecke ihn an der von Dir versprochenen, gepriesenen Stelle‘, dem wird am Tag der Auferstehung meine Fürsprache zuteil.“ – al-Buchari.
8. Das Bittgebet nach dem Gebetsruf
Die Zeit zwischen dem Gebetsruf und der Iqama ist eine Zeit, in der die Erhörung des Bittgebets zu erwarten ist. Daher ist es mustahabb, in dieser Zeit häufig Bittgebete zu sprechen. Von Anas wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Das Bittgebet zwischen dem Gebetsruf und der Iqama wird nicht zurückgewiesen.“ – Abu Dawud, an-Nasa’i, at-Tirmidhi. At-Tirmidhi sagte, der Hadith sei hasan-sahih. Bei at-Tirmidhi heißt es außerdem: Die Leute fragten: „O Gesandter Allahs, was sollen wir in unserem Bittgebet sagen?“ Er sagte: „Bittet Allah um die Vergebung der Sünden und um Sicherheit im Diesseits und im Jenseits.“ Von Abdullah ibn Amr wird überliefert, dass ein Mann sagte: „O Gesandter Allahs, die Mu’adhdhins erlangen einen höheren Rang als wir.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Sprecht alles, was sie sagen, ebenfalls. Und wenn ihr den Gebetsruf beendet habt, dann bittet, und Allah wird euch geben.“ – Ahmad, Abu Dawud. Von Sahl ibn Sa’d wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Zwei Bittgebete werden nicht zurückgewiesen: das Bittgebet während des Gebetsrufs und das Bittgebet während des Dschihad, wenn die einen die anderen töten.“ – Abu Dawud mit authentischer Überlieferungskette. Umm Salama sagte außerdem: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, lehrte mich zur Zeit des Maghrib-Gebetsrufs folgendes Bittgebet: „O Allah, deine Nacht kommt, dein Tag geht dahin, und die Stimmen der Rufer zu Dir sind zu hören. So vergib mir meine Sünden.“
9. Dhikr während der Iqama
Wer die Iqama hört, für den ist es mustahabb, alles zu wiederholen, was derjenige sagt, der die Iqama ausruft. Wenn er jedoch die Worte „Qad qamatis-salah“ hört, soll er sagen: „Aqamahallahu wa adamaha“, das heißt: „Möge Allah das Gebet aufrichten und erhalten.“ Denn von einigen Gefährten wird überliefert: Bilal begann, die Iqama auszurufen. Jedes Mal, wenn er „Qad qamatis-salah“ sagte, sprach der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Möge Allah das Gebet aufrichten und erhalten.“ Wenn jedoch „Hayya ‘alas-salah“ und „Hayya ‘alal-falah“ gesagt werden, soll man sprechen: „La hawla wa la quwwata illa billah.“
10. Was der Mu’adhdhin tun soll
a. Durch den Gebetsruf soll er ausschließlich Allahs Wohlgefallen anstreben. Dafür soll er keine Vergütung annehmen. Denn von Uthman, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass er sagte: Ich sagte: „O Gesandter Allahs, setze mich zum Imam meines Stammes ein.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Du bist ihr Imam. Verrichte das Gebet für sie jedoch so leicht, wie es für ihren schwächsten Angehörigen angemessen ist. Und setze einen Mu’adhdhin ein, der für seinen Gebetsruf keine Vergütung annimmt.“ – Abu Dawud, an-Nasa’i, Ibn Madscha, at-Tirmidhi. In der Überlieferung von at-Tirmidhi heißt es: „Der letzte Auftrag, den mir der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gab, war: Nimm einen Mu’adhdhin, der für den Gebetsruf keine Vergütung annimmt.“ Dieser Hadith belegt, dass es erlaubt ist, um eine Führungsposition in einer guten Sache zu bitten. Für die meisten Mu’adhdhins ist es mustahabb, durch ihren Gebetsruf ausschließlich Allahs Wohlgefallen anzustreben und dafür keine Vergütung zu nehmen.
b. Der Mu’adhdhin muss von sowohl der kleinen als auch der großen rituellen Unreinheit frei sein. Denn Muhāǧir ibn Qunfuḏ – Allah habe Wohlgefallen an ihm – berichtet, dass der Gesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – zu ihm sagte: „Der einzige Grund, weshalb ich seinen Friedensgruß nicht erwiderte, war, dass ich nicht rituell rein war und es nicht mochte, Allah im Zustand der Unreinheit zu gedenken.“ – Aḥmad, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa. Wenn der Gebetsruf jedoch im Zustand der Unreinheit ausgerufen wird, ist er gültig, aber missbilligt. Dies ist die Ansicht der Schāfiʿiten. Nach der hanbalitischen und der hanafitischen Rechtsschule ist er nicht missbilligt.
c. Er soll den Gebetsruf im Stehen und mit dem Gesicht zur Qibla ausrufen. Ibn al-Mundhir sagte: Es besteht Übereinstimmung darüber, dass es Sunnah ist, den Gebetsruf im Stehen auszurufen. Dadurch wird die Verkündung des Gebetsrufs wirksamer gewährleistet. Auch die Ausrichtung zur Qibla beim Gebetsruf ist Sunnah. Alle vom Gesandten Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – eingesetzten Mu’adhdhins riefen den Gebetsruf mit dem Gesicht zur Qibla aus. Ist die Ausrichtung zur Qibla aufgrund eines Hindernisses nicht möglich, so ist der Gebetsruf trotz seiner Missbilligung gültig.
d. Beim Aussprechen von „Ḥayya ʿalaṣ-ṣalāh, ḥayya ʿalaṣ-ṣalāh“ soll er den Kopf, den Hals und die Brust nach rechts wenden und beim Aussprechen von „Ḥayya ʿalal-falāḥ, ḥayya ʿalal-falāḥ“ nach links schauen. Imām an-Nawawī sagte: Dies ist die korrekte Weise des Gebetsrufs. Bei al-Buḫārī, Muslim und Aḥmad wird überliefert, dass Bilāl den Gebetsruf auf diese Weise ausrief. al-Bayhaqī sagte: Das Wenden des Mu’adhdhins ist in keinem authentischen Hadith überliefert. In al-Muġnī wird die Ansicht Imām Aḥmads angeführt, wonach man sich nur dann wenden soll, wenn man den Gebetsruf oben auf einem Minarett ausruft, damit die Menschen auf beiden Seiten ihn hören können.
e. Er soll beim Ausrufen des Gebetsrufs die Finger in beide Ohren stecken. Bilāl sagte: „Ich steckte meine Finger in die Ohren und rief den Gebetsruf aus.“ Abū Dāwūd, Ibn Ḥibbān. Nach at-Tirmiḏī ist es mustaḥabb, beim Ausrufen des Gebetsrufs die Finger in die Ohren zu stecken.
f. Er soll den Gebetsruf mit lauter Stimme ausrufen, selbst wenn er sich allein in der Wüste befindet. Von ʿAbdullāh ibn ʿAbd ar-Raḥmān wird überliefert, dass Abū Saʿīd al-Chudrī sagte: „Ich sehe, dass du die Wüste sowie Ziegen und Schafe liebst. Wenn du dich also in der Wüste oder bei einer Schafherde befindest, dann rufe den Gebetsruf mit lauter Stimme aus. Denn jeder Mensch, jeder Dschinn und jedes andere Geschöpf, das den Gebetsruf hört, wird am Tag der Auferstehung für dich Zeugnis ablegen.“ Abū Saʿīd sagte: „Dies habe ich vom Gesandten Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – gehört.“ – Aḥmad, al-Buḫārī, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa.
g. Beim Gebetsruf soll er nach jeweils zwei Formulierungen eine kurze Pause einlegen. Die Iqāma soll er hingegen zügig aussprechen. Dies ist in Hadithen aus verschiedenen Überlieferungswegen als mustaḥabb überliefert.
h. Während der Iqāma soll er nicht sprechen. Viele Gelehrte haben das Sprechen während des Gebetsrufs als missbilligt bezeichnet; nach al-Ḥasan, ʿAṭāʾ und Qatāda ist es jedoch nicht missbilligt. Abū Dāwūd sagte: Ich fragte Imām Aḥmad: „Darf man während des Gebetsrufs sprechen?“ Er sagte: „Ja.“ Ich fragte: „Darf man auch während der Iqāma sprechen?“ Er sagte: „Nein.“ Denn bei der Iqāma ist es mustaḥabb, sich zu beeilen.
11. Den Gebetsruf zu Beginn der Gebetszeit und vor deren Beginn ausrufen
Der Gebetsruf muss zu Beginn der Gebetszeit erfolgen, weder davor noch danach. Nur beim Morgengebet darf der Gebetsruf bereits vor Beginn der Gebetszeit erfolgen, sofern der erste Gebetsruf vom zweiten unterschieden werden kann, damit keine Zweifel oder Unklarheiten entstehen.
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Bilal ruft den Gebetsruf in der Nacht. Esst und trinkt daher, bis Ibn Umm Maktum den Gebetsruf ruft.“ – Überliefert von al-Buchari und Muslim. Ein von Ibn Masʿud überlieferter Hadith, den Ahmad überliefert hat, belegt, dass der Gebetsruf zum Morgengebet vor Beginn der Gebetszeit zulässig ist. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Keiner von euch soll wegen Bilals Gebetsruf aufhören, die Sahur-Mahlzeit zu sich zu nehmen. Denn er ruft den Gebetsruf, um denjenigen, der mit dem Nachtgebet beschäftigt ist, zum Essen und Trinken zurückzurufen und den Schlafenden zu wecken.“ Bilal rief den Gebetsruf mit genau den dafür festgelegten Worten. At-Tahawi und an-Nasa’i überlieferten, dass der einzige Unterschied zwischen Bilals Gebetsruf und dem von Ibn Umm Maktum darin bestand, dass der eine mit lauterer und der andere mit leiserer Stimme gesprochen wurde.
12. Der zeitliche Abstand zwischen Gebetsruf und Iqama
Zwischen dem Gebetsruf und der Iqama muss ein ausreichender zeitlicher Abstand liegen, damit man sich auf das Gebet vorbereiten und zum Gemeinschaftsgebet erscheinen kann. Denn der Zweck des Gebetsrufs besteht gerade darin, das Gebet in Gemeinschaft zu verrichten. Ohne einen zeitlichen Abstand kann dieser Zweck nicht erfüllt werden. Al-Buchari gab einem Kapitel die Überschrift: „Wie groß soll der Abstand zwischen Gebetsruf und Iqama sein?“ Eine genau festgelegte Zeit ist jedoch nicht überliefert. Ibn Battal sagte: Dafür gibt es keine bestimmte Grenze. Es muss lediglich genügend Zeit gelassen werden, damit sich die Betenden versammeln können. Von Dschabir ibn Samura, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert: Der Gebetsrufer des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte nach dem Gebetsruf und vor der Iqama eine kurze Zeit zu warten. Wenn er sah, dass der Gesandte Allahs herauskam, sprach er die Iqama, sobald er ihn erblickte. – Überliefert von Ahmad, Muslim, Abu Dawud und at-Tirmidhi.
13. Wer den Gebetsruf spricht, soll auch die Iqama sprechen
Nach übereinstimmender Ansicht der Gelehrten ist die Iqama auch dann gültig, wenn sie jemand anderes als der Gebetsrufer spricht. Dennoch ist es besser, wenn der Gebetsrufer selbst die Iqama spricht. Asch-Schafi’i sagte: „Ich bevorzuge, dass derjenige, der den Gebetsruf spricht, auch mit der Iqama beauftragt wird.“ At-Tirmidhi sagte: Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist es die maßgebliche Praxis, dass derjenige, der den Gebetsruf spricht, auch die Iqama spricht.
14. Wann sollen die Mitbetenden aufstehen?
Im Al-Muwatta sagte Imam Malik: „Ich habe nicht gehört, dass für den Zeitpunkt, zu dem die Mitbetenden beim Beginn der Iqama aufstehen sollen, eine bestimmte Zeit festgelegt ist. Ich meine vielmehr, dass dies nach den Möglichkeiten der Menschen bemessen wird. Unter ihnen gibt es sowohl schnelle als auch langsame Menschen.“ Ibn al-Mundhir überlieferte, dass Anas aufstand, sobald der Gebetsrufer „Qad qāmatiṣ-ṣalāh“ sagte.
15. Das Verlassen der Moschee nach dem Adhān
In den Hadithen wird verboten, dem Adhān des Mu’adhdhin nicht zu antworten und die Moschee nach dem Adhān zu verlassen. Wenn jedoch eine Entschuldigung vorliegt oder man fest entschlossen ist, schnell zurückzukehren und das Gemeinschaftsgebet noch zu erreichen, ist es nicht missbilligt, die Moschee nach dem Adhān zu verlassen. Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, befahl uns: Wenn der Adhān ertönt, während ihr euch in der Moschee befindet, soll keiner von euch hinausgehen, ohne zu beten. – Ahmad. Von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird ferner überliefert: Ein Mann verließ die Moschee, nachdem der Mu’adhdhin den Adhān gerufen hatte. Da sagte er: Dieser Mann hat sich Abū al-Qāsim Muhammad, Allahs Segen und Frieden auf ihm, widersetzt. – Muslim, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧah. Von Muʿādh al-Ǧuhanī wird überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: Unrecht, großes Unrecht, Unglaube und Heuchelei begeht derjenige, der den Rufer Allahs hört, wie er zum Guten ruft, und ihm dennoch nicht antwortet. – Ahmad, at-Tabarānī.
At-Tirmidhī sagte: Von mehreren Gefährten wird überliefert, dass derjenige, der den Adhān hört und ihm dennoch nicht antwortet, kein Gebet hat. Einige Gelehrte sagten: Diese Aussagen wurden gemacht, um in Bezug auf das Gemeinschaftsgebet und die Antwort auf den Adhān Nachdruck zu verleihen. Die Hauptsache ist, dass es ohne Entschuldigung nicht erlaubt ist, dem Gemeinschaftsgebet fernzubleiben.
16. Adhān und Iqāma für versäumte Gebete
Für jemanden, dessen Gebet wegen Schlaf oder Vergesslichkeit versäumt wurde, ist es nach der Scharia vorgeschrieben, Adhān und Iqāma zu rufen, wenn er dieses Gebet nachholen möchte. In der von Abū Dāwūd überlieferten Erzählung über den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, und seine Gefährten, die nach Sonnenaufgang aus dem Schlaf erwachten, wird erwähnt, dass er Bilāl befahl, den Adhān und die Iqāma zu rufen, und anschließend betete. Wenn mehrere Gebete versäumt wurden, muss für das erste der Adhān in einer Weise gerufen werden, die bei den Menschen kein Missverständnis hervorruft; die Iqāma aber muss für jedes Gebet gerufen werden. Aṣram sagte: Als ein Mann fragte, wie er den Adhān rufen solle, während er seine versäumten Gebete nachholte, erwähnte Abū ʿAbdallāh einen Hadith, in dem es heißt: Am Tag der Schlacht am Graben hinderten die Götzendiener den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, daran, vier Pflichtgebete zu verrichten. Nachdem ein Teil der Nacht vergangen war, befahl der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, Bilāl, den Adhān und die Iqāma zu rufen. Dann verrichtete er zunächst das Ẓuhr-Gebet, danach das ʿAṣr-Gebet nur mit der Iqāma, anschließend das Maghrib-Gebet nur mit der Iqāma und zuletzt das ʿIschāʾ-Gebet ebenfalls nur mit der Iqāma.
17. Adhān und Iqāma der Frauen
Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: Für Frauen gibt es weder Adhān noch Iqāma. Al-Bayhaqī. Dies ist die Ansicht von Anas, al-Ḥasan, Ibn Sīrīn, an-Nasāʾī, ath-Thawrī, Mālik, Abū Thawr und den Aṣḥāb ar-Raʾy (den unabhängigen, auf Idschtihād beruhenden Gelehrten). Asch-Schāfiʿī und Isḥāq sagen: Wenn sie Adhān und Iqāma rufen, ist daran nichts auszusetzen. Ahmad sagt: Sowohl das Rufen als auch das Unterlassen von Adhān und Iqāma ist zulässig. ʿĀʾischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, pflegte Adhān und Iqāma zu rufen, Frauen im Gebet zu leiten und in ihrer Mitte zu stehen. Al-Bayhaqī.
18. Das Betreten der Moschee nach der Verrichtung des Gemeinschaftsgebets
Im Werk al-Mughnī heißt es: Wer nach der Verrichtung des Gemeinschaftsgebets in die Moschee kommt, kann, wenn er möchte, sowohl den Adhān als auch die Iqāma ausrufen. Dies ist die Ansicht von Imam Ahmad. al-Athram überlieferte über Anas, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm: Anas betrat eine Moschee. Vor seinem Eintritt war dort bereits das Gemeinschaftsgebet verrichtet worden. Er bat jemanden, den Adhān auszurufen. Der Adhān und die Iqāma wurden ausgerufen, und er leitete das Gemeinschaftsgebet. Wenn er möchte, kann er aber auch sowohl den Adhān als auch die Iqāma weglassen und beten. ʿUrwa sagte: Wenn du in eine Moschee kommst, in der eine Gruppe zuvor den Adhān und die Iqāma ausgerufen und gebetet hat, dann genügen deren Adhān und Iqāma für diejenigen, die danach kommen. Dies ist die Ansicht von al-Hasan al-Basrī, asch-Schaʿbī und an-Nasāʾī. Al-Hasan al-Basrī sagte jedoch, dass alle bevorzugten, die Iqāma auszurufen. Wenn man den Adhān ausruft, soll dies mit leiser Stimme geschehen, damit die Menschen ihn nicht zu einer unpassenden Zeit hören und missverstehen.
19. Der Zeitraum zwischen der Iqāma und dem Gebet
Wenn zwischen der Iqāma und dem Gebet durch ein Gespräch oder etwas anderes eine gewisse Pause entsteht, ist dies zulässig. Selbst wenn diese Pause länger dauert, muss die Iqāma nicht wiederholt werden. Von Anas wird überliefert: Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sich an den Rand der Moschee begab und leise mit einem Mann sprach, wurde die Iqāma ausgerufen. Danach kam er zum Gebet, als die Menschen schläfrig wurden. – Al-Buchārī.
Eines Tages erinnerte sich der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nachdem die Iqāma für das Gebet ausgerufen worden war, daran, dass für ihn die Ganzkörperwaschung verpflichtend war. Sofort kehrte er nach Hause zurück, vollzog die Ganzkörperwaschung, kam anschließend zurück und betete mit den Gefährten, ohne die Iqāma erneut ausrufen zu lassen.
20. Den Adhān durch jemand anderen als den eingesetzten Muʾadhdhin ausrufen lassen
Es ist nicht zulässig, dass jemand anderes als der eingesetzte Muʾadhdhin ohne dessen Erlaubnis den Adhān ausruft. Wenn der Muʾadhdhin jedoch nicht rechtzeitig kommt und zu befürchten ist, dass die Zeit für den Adhān verstreicht, darf jemand anderes ihn ausrufen.
21. Dem Adhān Dinge hinzufügen, die nicht zu ihm gehören
Der Adhān ist eine gottesdienstliche Handlung. Alle gottesdienstlichen Handlungen beruhen auf der genauen Befolgung der Sunna. In unserer Religion ist es uns nicht erlaubt, etwas hinzuzufügen oder wegzulassen. In einem authentischen Hadith heißt es: „Wenn jemand in unsere Religion etwas Neues einführt, das nicht zu ihr gehört, wird es zurückgewiesen.“ Das heißt: Es ist ungültig und vergeblich. Hier erwähnen wir einige Dinge, die sich in der Gesellschaft eingebürgert haben, sodass sie vielen als Bestandteil des Islam erscheinen. In Wirklichkeit gehören sie jedoch in keiner Weise zum Islam. Zu den wichtigsten davon gehören:
a. Dass der Muʾadhdhin während des Adhān oder der Iqāma sagt: „Ashhadu anna sayyidana Muhammadan rasūlullāh.“ Hafiz Ibn Hadschar ist der Ansicht, dass es nicht zulässig ist, die aufeinanderfolgend überlieferte und überlieferte Sunna auf diese Weise zu erweitern. Eine Erweiterung außerhalb der Sunna ist jedoch nicht zu beanstanden.
b. Scheich Ismāʿīl al-ʿAdschlūnī sagte in seinem Werk Kaschf al-Chafā: Wenn der Muʾadhdhin sagt: „Ashhadu anna Muhammadan rasūlullāh“, soll der Zuhörer die Mitte der beiden Zeigefinger küssen, sich damit über die Augen streichen und zugleich sagen: „Ashhadu anna Muhammadan ʿabduhu wa rasūluhu, radītu billāhi rabban wa bil-islāmi dīnan, wa bi-Muhammadin nabiyyan“ (Ich bezeuge, dass Muhammad Allahs Diener und Gesandter ist. Ich bin damit zufrieden, Allah zum Herrn, den Islam zur Religion und Muhammad – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – zum Propheten zu haben). ad-Dailamī überlieferte von Abū Bakr (möge Allah mit ihm zufrieden sein), dass Abū Bakr, als er den Muʾadhdhin „Ashhadu anna Muhammadan rasūlullāh“ sagen hörte, dies ebenfalls sagte, die beiden Zeigefinger küsste und sich damit über die Augen strich. Darauf sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „Für denjenigen, der tut, was mein Freund getan hat, wird meine Fürsprache zulässig sein.“ Im Werk al-Maqāsid wird jedoch gesagt, dass diese Überlieferung ad-Dailamīs nicht authentisch ist. Ebenso ist die in dem Werk des Abū ʿAbbās, Mūdschībāt ar-Rahma wa ʿAzāʾim al-Maghfira, enthaltene Überlieferung nicht authentisch, wonach al-Chidr (Friede sei mit ihm) gesagt habe: „Wer den Muʾadhdhin ‚Ashhadu anna Muhammadan rasūlullāh‘ sagen hört und darauf sagt: ‚Marhaban bihabībī wa qurratu ʿaynī Muhammad ibn ʿAbdullāh sallā llāhu ʿalayhi wa sallam‘ (Willkommen sei mein Geliebter und mein Augenlicht, Muhammad, der Sohn ʿAbdullāhs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), dann seine beiden Daumen küsst und sich damit über die Augen streicht, wird niemals blind werden und niemals an einer Augenentzündung erkranken.“ Viele weitere solche Aussagen sind im Umlauf. Scheich Ismāʿīl sagte: Für diese Aussagen gibt es in den authentischen Hadithen keinerlei Grundlage.
c. Es ist makruh, dem Adhān durch das Hinzufügen von Buchstaben, Kasra, Fatha, Damma oder Madd eine Melodie zu geben. Wenn durch eine solche melodische Gestaltung der Sinn entstellt oder eine unverständliche Bedeutung erzeugt wird, ist sie haram. Yahyā al-Bakkāʾ sagte: Ich sah Ibn ʿUmar zu einem Mann sagen: „Ich bin dir um Allahs willen zürnend.“ Dann sagte er zu seinen Gefährten: „Dieser Mann gibt dem Adhān eine Melodie und nimmt dafür ein Entgelt.“
d. In al-Iqnāʿ und seinem Kommentar, einem der Werke der Hanbaliten, heißt es: Es gehört nicht zur Sunna, vor dem Fadschr außer dem Adhān auch Tasbīh, Gesang, Bittgebete mit lauter Stimme und Ähnliches vom Ort des Adhān aus zu verkünden. Kein Gelehrter hat dies als mustahabb bezeichnet. Vielmehr sind diese Dinge unerwünscht, denn sie gab es weder zur Zeit des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) noch zur Zeit seiner Gefährten. Selbst unter den Dingen, die zu ihrer Zeit üblich waren, gibt es dafür keine Grundlage. Niemand hat das Recht, dazu aufzufordern, demjenigen Unwillen zu zeigen, der es nicht tut, oder die Berechtigung beziehungsweise Nichtberechtigung zum Lebensunterhalt davon abhängig zu machen. Dies kommt einer Unterstützung der Bidʿa gleich. Niemand darf zu einer solchen Handlung gezwungen werden, selbst wenn der Stifter der Moschee sie zur Bedingung gemacht hat, denn sie widerspricht der Sunna. Ibn al-Dschauzī sagte in seinem Werk Talbīs Iblīs: Ich habe manche Menschen gesehen, die mitten in der Nacht auf das Minarett stiegen, Ermahnungen und Ratschläge erteilten, Dhikr machten und verschiedene Koran-Suren mit lauter Stimme rezitierten. Dadurch störten sie den Schlaf der Menschen und ihr Tahadschud-Gebet. All dies sind ungerechte und verbotene Handlungen. Hafiz Ibn Hadschar sagte in seinem Fath al-Bārī: Die Neuerungen, die vor dem Fadschr und vor dem Freitagsgebet unter der Bezeichnung Salāt und Tasbīh eingeführt wurden, sind überhaupt kein Adhān – weder im sprachlichen noch im terminologischen Sinne.
e. In der Scharia gibt es keine Vorschrift, nach dem Adhān den Segen und den Friedensgruß für den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) laut zu sprechen. Dies ist eine Bidʿa und makruh. Ibn Hadschar sagte in al-Fatāwā al-Kubrā: Unsere Imame und andere wurden nach ihrem Rechtsurteil zu der heute vom Muʾadhdhin praktizierten Weise gefragt, nach dem Adhān den Segen und den Friedensgruß für den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu sprechen. Sie erließen das Rechtsurteil, dass der Segen und der Friedensgruß zwar Sunna seien, diese Art und Weise jedoch eine Bidʿa darstelle. Als der Mufti Ägyptens, Scheich Muhammad ʿAbduh, nach dem Segen für den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nach dem Adhān gefragt wurde, antwortete er: In al-Fatāwā al-Chāniyya heißt es, dass der Adhān nur für die Pflichtgebete eingeführt wurde. Der Adhān besteht aus fünfzehn Aussagen, deren letzte „Lā ilāha illallāh“ ist. Alles, was davor oder danach hinzugefügt wird, ist eine Bidʿa. Es wurde ausschließlich zum Erzeugen einer melodischen Wirkung eingeführt. Niemand hat diese melodische Gestaltung für zulässig erklärt. Die Aussage jener, die manches davon als Bidʿa hasana (gute Neuerung) bezeichnen, ist nicht beachtenswert. Jede solche Bidʿa in einer gottesdienstlichen Handlung ist schlecht und ungerecht. Wer behauptet, dass dabei nicht versucht werde, eine Melodie zu erzeugen, ist ein Lügner.
8. Die Bedingungen des Gebets
Als Bedingung bezeichnet man etwas, dessen abhängige Sache nicht existieren kann, wenn es nicht vorhanden ist; wenn es vorhanden ist, kann die mit ihm verbundene Sache jedoch vorhanden sein oder auch nicht. Ein Beispiel dafür ist die Gebetswaschung. Wenn sie fehlt, muss auch das Gebet fehlen. Ihr Vorhandensein macht das Gebet jedoch nicht zwangsläufig und verpflichtend vorhanden, denn allein durch die Gebetswaschung wird das Gebet nicht verpflichtend. Die Bedingungen, die vor dem Gebet erfüllt sein müssen und deren Auslassung durch den Betenden sein Gebet ungültig macht, sind folgende:
1. Die Gebetszeit kennen
Es genügt, wenn die Überzeugung überwiegt, dass die Gebetszeit begonnen hat. Für jemanden, der sicher weiß oder dessen Vermutung überwiegt, dass die Gebetszeit begonnen hat, ist es zulässig, das Gebet zu verrichten. Diese Gewissheit oder das Überwiegen der Vermutung kann durch die Mitteilung einer zuverlässigen Person, den Gebetsruf des beauftragten Muezzins, eigene Bemühungen des Idschtihad, also durch Überlegung, Nachforschung und Informationssuche, oder durch eine andere Quelle oder Methode zur Erlangung von Wissen erreicht werden.
2. Reinigung von der kleinen und der großen rituellen Unreinheit
Allah, der Erhabene, hat gesagt:
يأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذا قمتم إلى الصَّلاةِ فَاغْسِلُوا وُجُوهَكُمْ، وَأَيْدِيكُمْ إِلَى الْمَرَافِقِ، وَامْسَحُوا بِرُوسِكُمْ وارجلكم إلى الكعبينِ وَإِن كُنتُم جنبًا فَاظْهرُوا
Das heißt: O ihr Gläubigen, wenn ihr zum Gebet aufstehen wollt, dann wascht eure Gesichter und eure Hände bis zu den Ellenbogen und streicht über eure Köpfe. Wascht eure Füße bis zu den Knöcheln. Wenn ihr jedoch aufgrund eines Samenergusses unrein seid, dann reinigt euch vollständig.“
Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt habe: Allah nimmt weder ein Gebet ohne Reinigung noch eine Almosengabe aus unterschlagenem Vermögen an. Überliefert von allen Ṣaḥīḥ-Hadithsammlungen außer al-Buchārī.
3. Die Reinheit des Körpers, der Kleidung und des Ortes, an dem das Gebet verrichtet wird
Diese Bedingung ist zu erfüllen, wann immer dies möglich ist; andernfalls soll man trotz der Unreinheit beten, und es ist nicht erforderlich, dieses Gebet zu wiederholen. Die Vorschrift bezüglich der körperlichen Reinheit wird durch einen Hadith von Anas belegt.
Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: „Reinigt euch vom Urin, denn die Strafe im Grab erfolgt gewöhnlich aufgrund von Nachlässigkeit in dieser Angelegenheit.“ – Ad-Dāraqutnī. Und ʿAlī (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: „Bei mir trat sehr häufig Madhy aus. Daher bat ich einen Mann, den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) zu fragen.“ Er fragte ihn, und der Gesandte Allahs antwortete: „Man muss den Penis waschen und die Gebetswaschung vollziehen.“ – Al-Buchārī und andere Werke. In diesen Werken wird von ʿĀʾischa überliefert: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte zu einer Frau, deren Blutung auch nach Ablauf ihrer Menstruationszeit anhielt: „Wasche das Blut von deinem Körper ab und verrichte das Gebet.“ Über die Reinheit der Kleidung sagte Allah:
وَثِيَابَكَ نطور
„Reinige deine Kleidung.“ (Sura al-Muddaththir, Vers 4
Ǧābir ibn Samura (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: „Ich hörte, wie ein Mann den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) fragte: ‚Darf ich in derselben Kleidung beten, in der ich zu meiner Frau gehe?‘ Der Gesandte Allahs sagte: ‚Ja, doch wenn du daran etwas siehst, dann wasche es ab.‘“ – Aḥmad, Ibn Māǧa. Muʿāwiya sagte: „Ich fragte Umm Ḥabība: ‚Betete der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) in derselben Kleidung, in der er mit seinen Frauen Geschlechtsverkehr hatte?‘ Sie sagte: ‚Ja, wenn sich darin keine Unreinheit befand.‘“ – Aḥmad, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa. Von Abū Saʿīd (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) zog einmal während des Gebets seine Sandalen aus. Die Anwesenden zogen daraufhin ebenfalls ihre Sandalen aus. Als sich der Gesandte Allahs ihnen zuwandte, fragte er: „Warum habt ihr eure Sandalen ausgezogen?“ Sie sagten: „Wir sahen, dass du sie ausgezogen hast, und zogen sie deshalb ebenfalls aus.“ Er sagte: „Ǧibrīl kam zu mir und teilte mir mit, dass sich an den Sandalen eine Unreinheit befindet. Wenn also einer von euch zur Moschee kommt, soll er seine Sandalen umdrehen und sie ansehen. Wenn er daran eine Unreinheit entdeckt, soll er sie am Boden abreiben und anschließend beten.“ – Aḥmad, Abū Dāwūd.
Dieser Hadith belegt, dass jemand, der unwissentlich oder versehentlich mit einer Unreinheit am Körper oder an der Kleidung das Gebet beginnt und dies während des Gebets bemerkt, sie sofort beseitigen und das Gebet fortsetzen darf; er soll den restlichen Teil ab dort verrichten, wo er zuvor aufgehört hat. Das Gebet muss nicht wiederholt werden. Die Bedingung der Reinheit des Gebetsortes wird durch einen von Abū Huraira überlieferten Hadith belegt. Ein Beduine kam in die Moschee und urinierte dort. Die Leute liefen auf ihn zu, um ihn zu maßregeln. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: „Sagt ihm nichts. Gießt einen Eimer Wasser über seinen Urin. Denn ihr seid entsandt worden, um Erleichterung zu schaffen, nicht um Härte zu verursachen.“ – Alle authentischen Hadith-Werke außer Muslim.
Nachdem asch-Schaukānī die Beweise derjenigen geprüft hatte, die die Reinheit der Kleidung als Bedingung vorschreiben, sagte er: „Nachdem sich die von mir mitsamt ihren maßgeblichen Inhalten angeführten Beweise als stichhaltig erwiesen haben, sollst du wissen, dass dadurch die Reinigung der Kleidung als verpflichtend feststeht. Wer also mit einer Unreinheit an seiner Kleidung betet, unterlässt eine Pflicht. Doch so wie das Gebet ungültig wird, wenn eine Bedingung für seine Gültigkeit nicht erfüllt ist, wird es nicht aufgrund der Unreinheit der Kleidung ungültig. Im Werk ar-Rauḍa an-Nadiyya heißt es: Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist die Reinheit des Körpers, der Kleidung und des Ortes für das Gebet verpflichtend. Eine Gruppe betrachtet sie als Bedingung für die Gültigkeit des Gebets. Andere sagen, sie sei Sunna. Die Wahrheit ist jedoch, dass sie verpflichtend ist. Wer absichtlich mit einer Unreinheit betet, unterlässt zwar eine Pflicht, doch sein Gebet ist gültig.“
4. Bedeckung der ʿAwra (der zu verhüllenden Körperteile)
Allah sagte:
يبَنِي آدَمَ خُذُوا زِينَتَكُمْ عِنْدَ كُلِّ مَسْجِرٍ .
„O Kinder Adams, legt bei jeder Gebetsstätte (bei jedem Gebet) eure Kleidung und euren Schmuck an.“
Mit Kleidung und Schmuck ist ein Gewand gemeint, das die Scham bedeckt. Die Gebetsstätte ist das Gebet. Das bedeutet: Bedeckt bei jedem Gebet eure Scham. Salama ibn al-Akwaʿ, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Ich fragte: „O Gesandter Allahs, darf ich nur mit einem Hemd bekleidet beten?“ Er sagte: „Ja, aber knöpfe dein Hemd zu, selbst wenn du es nur mit einem Dorn tun kannst.“ – Überliefert bei al-Buchari und anderen.
Die Grenze der Schamteile des Mannes: Was ein Mann während des Gebets bedecken muss, sind die vorderen und hinteren Geschlechtsorgane. Darüber hinaus besteht hinsichtlich der Oberschenkel, des Nabels und der Knie Meinungsverschiedenheit. Manche sagen, auch diese gehören zu den Schamteilen, andere sagen, sie gehören nicht dazu. Diejenigen, die sagen, dass sie nicht zu den Schamteilen gehören, führen zum Beweis ihrer Auffassung die folgenden Hadithe an:
a. Überliefert von ʿA’ischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, saß da, wobei sein Oberschenkel entblößt war. Da bat Abu Bakr um Erlaubnis, einzutreten. Er erlaubte es ihm und blieb in derselben Haltung sitzen. Danach bat ʿUmar um Erlaubnis. Auch ihm erlaubte er den Eintritt und blieb weiterhin wie zuvor sitzen. Danach bat ʿUsman um Erlaubnis. Da bedeckte er seinen Oberschenkel. Als diese drei gegangen waren, sagte ich: „O Gesandter Allahs! Abu Bakr und ʿUmar baten um Erlaubnis; du hast ihnen erlaubt einzutreten und bist so sitzen geblieben, wie du gesessen hattest. Was ist der Grund dafür?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „O ʿA’ischa, sollte ich mich nicht vor demjenigen schämen, vor dem sich sogar die Engel schämen?“ – Überliefert bei Ahmad und al-Buchari.
b. Überliefert von Anas, möge Allah mit ihm zufrieden sein: Am Tag von Chaibar schob der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, seinen Lendenschurz von seinem Oberschenkel weg. Ich konnte sogar das Weiß seines Knies sehen. – Überliefert bei Ahmad und al-Buchari. Ibn Hazm sagte: Daraus geht hervor, dass der Oberschenkel kein Schamteil ist. Wäre er ein Schamteil, hätte Allah nicht zugelassen, dass der Oberschenkel Seines reinen, makellosen Gesandten nach dessen Berufung zum Propheten entblößt wurde und dass Anas und andere ihn sehen konnten. Dabei hatte Allah ihn schon lange vor dem Prophetentum, sogar in seiner Kindheit, davor bewahrt, seine Scham zu entblößen. Bei al-Buchari und Muslim wird von Dschabir, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert: Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gemeinsam mit ihnen Steine zur Ausbesserung der Kaaba trug, trug er ebenfalls einen Lendenschurz. Sein Onkel al-Abbas sagte zu ihm: „O mein Neffe, warum ziehst du nicht deinen Lendenschurz aus, legst ihn dir über den Nacken und trägst die Steine darauf?“ Als er daraufhin den Lendenschurz auszog und ihn auf seinen Nacken legte, fiel er augenblicklich bewusstlos zu Boden. Danach wurde er niemals mehr unbekleidet gesehen.
c. Überliefert von al-Bara’: ʿAbdullah schlug mir mit der Hand auf den Oberschenkel und sagte: „Ich hatte Abu Dharr gefragt.“ Er schlug mir auf den Oberschenkel, so wie ich dir auf den Oberschenkel geschlagen habe. Er sagte: „Ich hatte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gefragt, so wie du mich gefragt hast.“ Daraufhin schlug er mir auf den Oberschenkel, so wie ich dir auf den Oberschenkel geschlagen habe, und sagte: „Verrichte das Gebet zu seiner vorgeschriebenen Zeit.“
Ibn Hazm sagte: Wäre der Oberschenkel ein Schamteil, hätte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, den Oberschenkel Abu Dharrs nicht mit seiner reinen Hand berührt. Und wäre der Oberschenkel für Abu Dharr ein Schamteil gewesen, hätte er ihn nicht mit der Hand berührt. Dasselbe gilt für ʿAbdullah und al-Bara’. Für keinen Muslim ist es unter irgendwelchen Umständen erlaubt, die Geschlechtsorgane oder das Gesäß eines Menschen oder den Körper einer Frau – selbst über der Kleidung – mit der Hand zu berühren.
d. Ibn Hazm erwähnte ferner, dass Zubair ibn Huwaireth auf den entblößten Oberschenkel Abu Bakrs geblickt habe und Anas zu Qasssa ibn Schammas gekommen sei, während dessen Oberschenkel unbedeckt war.
Die Beweise derjenigen, die den Oberschenkel als Schambereich betrachten:
1. Muhammad ibn Dschahsch überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ging an Muʿammar vorbei. Muʿammars Oberschenkel war damals unbedeckt. Da sagte er: „O Muʿammar, bedecke deinen Oberschenkel, denn der Oberschenkel gehört zum Schambereich.“ – Ahmad, Hakim, Buchari.
2. Dscharhad sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ging an mir vorbei. Ich trug ein Tuch, doch mein Oberschenkel war unbedeckt. Da sagte er: „Bedecke deinen Oberschenkel, denn der Oberschenkel ist ein Schamteil.“ – Malik, Ahmad, Abu Dawud, Tirmidhi. Buchari erwähnte dies in seinem Geschichtswerk.
Die Belege beider Seiten wurden dargelegt. Jeder Muslim hat das Recht, eine dieser beiden Auffassungen anzunehmen. Für den Betenden ist es jedoch aus islamischer Sicht vorsichtiger, den Bereich vom Bauchnabel bis zu den Knien so weit wie möglich bedeckt zu halten. Buchari sagte: Der Hadith von Anas ist beweiskräftiger, während der Hadith von Dscharhad vorsichtiger ist.
Die Grenze des Schambereichs der Frau:
Der gesamte Körper der Frau ist Schambereich. Sie muss ihren ganzen Körper außer Gesicht und Händen bedecken. Allah, der Erhabene, sagte: „Die Frauen sollen keine ihrer Zierde offen zeigen, außer dem, was davon sichtbar ist.“ Das bedeutet, dass sie außer Gesicht und Händen kein anderes geschmücktes Körperteil zeigen sollen. Dies ist aus authentischen Hadithen bekannt, die von Ibn Abbas, Ibn Umar und Aischa überliefert wurden. Von Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, wird überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Allah nimmt das Gebet eines geschlechtsreifen Mädchens nicht an, wenn es seinen Kopf nicht bedeckt.“ – Alle authentischen Hadith-Sammlungen außer an-Nasa’i. Von Umm Salama, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, wird ferner überliefert: Sie fragte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Darf eine Frau mit einem Kleid und einem Kopftuch beten, wenn sie keinen Unterrock trägt?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn das Kleid so lang ist, dass es die Fußrücken bedeckt, darf sie es.“ – Abu Dawud. Von Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, wird außerdem überliefert, dass sie gefragt wurde, in wie vielen Kleidungsstücken Frauen beten sollten. Aischa sagte zum Fragenden: „Frage Ali und komm danach zu mir zurück und berichte mir davon.“ Darauf ging er zu Ali und fragte ihn. Ali antwortete: „Ein Kopftuch und ein langes Kleid.“ Danach kehrte der Mann zu Aischa zurück und berichtete es ihr. Aischa sagte: „Ali hat die richtige Antwort gegeben.“
Wie viel Kleidung ist für das Gebet verpflichtend und wie viel ist empfehlenswert?
So viel Kleidung, wie die Awra bedeckt, ist verpflichtend, selbst wenn sie so eng und knapp ist, dass die Grenzen der Awra deutlich erkennbar sind. Ist das Kleidungsstück jedoch so dünn, dass die Hautfarbe sichtbar wird und man erkennen kann, ob sie weiß oder rot ist, ist das Gebet in diesem Kleidungsstück nicht gültig. Das Gebet in einem einzigen Kleidungsstück ist gültig. Von Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wurde über das Gebet in einem einzigen Kleidungsstück gefragt. Er antwortete: „Hat denn nicht jeder von euch zwei Kleidungsstücke?“ – Muslim, Malik und andere.
Es ist empfohlen, zwei oder mehr Kleidungsstücke zu verwenden und sich zu schmücken. Von Ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn einer von euch betet, soll er zwei Kleidungsstücke tragen. Denn sich für Allah zu schmücken ist vorrangiger als sich für andere zu schmücken. Wenn er jedoch nicht zwei Kleidungsstücke hat, soll er beim Gebet einen Lungi tragen. Und keiner von euch soll sich beim Gebet wie die Juden mit einem Kleidungsstück umwickeln und den ganzen Körper darin einhüllen.“ – Tabarani, Bayhaqi.
Abd ar-Razzaq überlieferte ferner, dass Ubayy ibn Ka’b und Abdullah ibn Mas’ud gegensätzliche Ansichten äußerten. Ubayy sagte: „Es ist nicht verpönt, in einem einzigen Kleidungsstück zu beten.“ Ibn Mas’ud sagte: „Das Gebet in einem einzigen Kleidungsstück war nur erlaubt, als es an Kleidung mangelte.“ Daraufhin bestieg Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, unverzüglich die Kanzel und sagte: „Was Ubayy gesagt hat, ist die richtige Ansicht. Doch auch Ibn Mas’ud hat nicht falsch gesprochen. Wenn Allah euch Fülle gewährt, dann sorgt auch ihr für Fülle.“ Einer besorgte sich viele Kleidungsstücke. Manche beteten in einem Lungi und einem Tuch, manche nur in einem Lungi und einem Hemd, manche in einem Lungi und einem langen Hemd, manche in einer Pyjamahose und einem Tuch, manche in einer Pyjamahose und einem Hemd, manche in einer Pyjamahose und einem langen Hemd, manche in einer ledernen, fußlosen Pyjamahose und einem langen Hemd und manche in einer ledernen, fußlosen Pyjamahose und einem Hemd. All dies halte ich für ausreichend. Er sagte außerdem, man könne auch in einer ledernen, fußlosen Pyjamahose und einem Tuch beten. Dies wird bei Buchari ohne Angabe des Anlasses erwähnt. Buraida sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot, in einem einzigen Wickelgewand ohne Gürtel zu beten. Er verbot auch, eine Pyjamahose ohne Tuch zu tragen.“ – Abu Dawud,
Bayhaqi. Von al-Hasan, dem Sohn Alis, wird überliefert: Wenn er beten wollte, trug er seine schönste Kleidung. Als er dazu gefragt wurde, sagte er: „Allah ist schön und liebt die Schönheit. Ich trage schöne Kleidung für meinen Herrn. Allah hat gesagt: ‚Legt bei jedem Gebet eure schöne Kleidung an.‘“
– Den Kopf beim Gebet unbedeckt lassen
Ibn Asakir überlieferte von Ibn Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, bisweilen seine „Qulansuwa“ (eine mützenartige Kopfbedeckung) abnahm und sie vor sich beim Gebet als Sichtschutz aufstellte. Nach Ansicht der Hanafiten ist es nicht anstößig, mit unbedecktem Kopf zu beten. Wenn jemand sie jedoch zur größeren Konzentration im Gebet trägt, ist dies vorzuziehen. Es gibt jedoch keinen Beleg dafür, dass es besser sei, beim Gebet den Kopf zu bedecken.
5. Sich der Qibla zuwenden
Es besteht unter den Gelehrten Einigkeit darüber, dass es verpflichtend ist, sich beim Gebet der al-Masdschid al-Haram zuzuwenden. Allah hat gesagt:
قول وجمك عطر المسجد الحرام وحيث ما كنتي قولوا وجومكم شطره.
„So wende dein Gesicht der Heiligen Moschee zu. Und wo immer ihr seid, wendet eure Gesichter ihr zu.“ (Sure al-Baqara: Vers 144). Von al-Barāʾ überliefert: Wir beteten gemeinsam mit dem Gesandten Allahs sechzehn oder siebzehn Monate lang mit dem Gesicht nach Bayt al-Maqdis. Danach wurden wir zur Kaaba hin ausgerichtet. Sahih Muslim
Bestimmungen für denjenigen, der die Kaaba unmittelbar sieht, und für denjenigen, der sie nicht sieht: Wer die Kaaba unmittelbar vor Augen hat, muss sich direkt der Kaaba gegenüber ausrichten. Wer sich nicht in einer Position befindet, von der aus er die Kaaba mit eigenen Augen sehen kann, muss sein Gesicht in Richtung der Kaaba beziehungsweise zu ihr hin ausrichten. Denn mehr ist ihm nicht möglich. Allah legt dem Menschen keine Aufgabe auf, die seine Fähigkeiten übersteigt. Von Abū Huraira überliefert: Der Gesandte Allahs sagte: „Die Qibla liegt zwischen Osten und Westen.“ Ibn Māǧa, at-Tirmiḏī. At-Tirmiḏī sagte: Der Hadith ist hasan sahih. Dies gilt für Medina, Syrien, die Arabische Halbinsel und den Irak. Für die Ägypter jedoch liegt die Qibla zwischen Osten und Süden. Im Jemen befindet sich der Osten rechts vom Betenden und der Westen links. Auf dem indischen Subkontinent liegt der Osten hinter dem Betenden und der Westen vor ihm.
Möglichkeiten, die Qibla zu erkennen: Jede Region hat eigene Zeichen, an denen man die Qibla erkennt. Die Mihrābs, die die Muslime in den Moscheen errichten, gehören zu diesen Zeichen. Ebenso kann man die Qibla mithilfe eines Kompasses bestimmen.
Was zu tun ist, wenn man die Qibla nicht erkennen kann: Wer wegen Wolken, Dunkelheit oder Ähnlichem nicht in der Lage ist, die Qibla zu erkennen, soll jemanden aus der Umgebung fragen und nach der Qibla suchen. Findet er niemanden, soll er nachdenken und abwägen. In die Richtung, die ihm aufgrund seiner Überlegung als Qibla erscheint, soll er beten. Dieses Gebet ist gültig. Es muss nicht wiederholt werden, selbst wenn er nach dem Gebet erfährt, dass die Richtung falsch war. Erfährt er dies während des Gebets, soll er sich umdrehen, ohne das Gebet abzubrechen.
Von Ibn ʿUmar überliefert: Während die Menschen in Qubāʾ das Morgengebet verrichteten, kam ein Bote und verkündete: „In dieser Nacht ist dem Gesandten Allahs ein Teil des Korans offenbart worden. Darin wurde angeordnet, das Gesicht zur Kaaba zu wenden. Wendet euch daher zur Kaaba.“ Die Betenden waren gerade noch in Richtung Syrien, also Bayt al-Maqdis, ausgerichtet. Sofort drehten sie sich zur Kaaba um. – al-Buchārī und Muslim.
Wenn jemand aufgrund einer Überlegung in eine bestimmte Richtung betet, muss er beim nächsten Gebet erneut überlegen. Fällt das Ergebnis dieser Überlegung anders aus, soll er entsprechend der zweiten Überlegung beten. Das Gebet, das er beim ersten Mal verrichtet hat, muss jedoch nicht wiederholt werden.
Wann die Ausrichtung zur Qibla nicht erforderlich ist: Die Ausrichtung zur Qibla ist verpflichtend. Außer in den folgenden Situationen entfällt diese Pflicht nicht:
a. Für denjenigen, der auf einem Reittier sitzt, ist es zulässig, auf dem Reittier ein freiwilliges Gebet zu verrichten. Die Verbeugung und die Niederwerfung führt er durch Zeichen aus. Bei der Niederwerfung senkt er sich etwas weiter als bei der Verbeugung. Seine Qibla ist die Richtung, in die sich das Reittier bewegt.
Von ʿĀmir ibn Rabīʿa überliefert, sagte er: „Ich sah den Gesandten Allahs auf dem Rücken seines Reittiers beten; er betete mit dem Gesicht in die Richtung, in die sich das Tier bewegte.“ – al-Buchārī, Muslim. In einem Zusatz von al-Buchārī heißt es: „Er betete, indem er mit seinem Kopf Zeichen gab. Beim Pflichtgebet tat er dies nicht.“ Nach einer Überlieferung von Ahmad, Muslim und at-Tirmiḏī betete der Gesandte Allahs auf dem Rücken seines Reitkamels, als er von Mekka nach Medina reiste, und wandte sein Gesicht in die Richtung, in die es sich bewegte. In diesem Zusammenhang wurde offenbart: „Wohin immer ihr euch wendet, dort ist Allah.“ Ibrāhīm an-Nachaʿī sagte: „Die Gefährten beteten auf dem Rücken ihrer Tiere, indem sie ihr Gesicht in die Richtung wandten, in die sich die Tiere bewegten.“ Ibn Hazm sagt: „Die Gefährten und die Tābiʿūn verrichteten das Gebet allgemein auf diese Weise, ob in ihrer Heimat oder auf Reisen.“
b. Wenn jemand, der eine Gefahr befürchtet, krank oder unfähig ist, selbstständig etwas zu tun, nicht in Richtung der Qibla beten kann, soll er in die Richtung beten, die ihm möglich ist. Denn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn ich euch etwas befehle, dann erfüllt davon so viel, wie ihr vermögt.“ Allah sagte: „Wenn ihr euch in einer Furchtsituation befindet, dann verrichtet das Gebet im Gehen oder auf dem Reittier, wie immer ihr könnt.“ Ibn Umar sagte in seiner Auslegung: Das bedeutet: mit oder ohne Ausrichtung zur Qibla. – Buchari
9. Die Art und Weise des Gebets
Vom Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sind zahlreiche Hadithe überliefert worden, die die Art und Weise des Gebets beschreiben. Hier wollen wir uns darauf beschränken, zwei Hadithe anzuführen. Der erste enthält eine Handlung des Gesandten Allahs, der zweite seine Worte:
a. Von Abdullah ibn Ghanam wird überliefert: „Abu Malik al-Asch’ari versammelte die Angehörigen seines Stammes und sagte: ‚O Stamm der Asch’ari, versammelt euch und versammelt auch eure Frauen und Kinder. Ich werde euch beibringen, wie der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) uns in Medina das Gebet verrichten ließ.‘ Alle versammelten sich gemäß seiner Aufforderung, und sie versammelten auch ihre Frauen und Kinder. Dann vollzog Abu Malik al-Asch’ari die Gebetswaschung und zeigte ihnen, wie man die Gebetswaschung vollzieht. Er wusch alle vorgeschriebenen Körperteile. Als dann die Sonne sich neigte und die Schatten länger wurden, stand er auf und rief den Gebetsruf. Danach ließ er die Männer in der vordersten Reihe Aufstellung nehmen, dahinter die Jungen und hinter den Jungen die Frauen. Dann rief er zum Beginn des Gebets. Danach trat er vor – und war somit der Vorbeter –, hob beide Hände und sagte: ‚Allah ist größer.‘ Er rezitierte die Fatiha und eine beliebige, leicht zu rezitierende Sure. Dann sagte er: ‚Allah ist größer‘, ging in die Verbeugung und sagte dreimal: ‚Gepriesen sei Allah, und Ihm gebührt das Lob.‘ Danach richtete er sich mit den Worten ‚Allah hört denjenigen, der Ihn lobt‘ wieder auf. Dann warf er sich mit den Worten ‚Allah ist größer‘ zur Niederwerfung nieder. Danach hob er mit den Worten ‚Allah ist größer‘ den Kopf. Wieder sagte er: ‚Allah ist größer‘, und ging zur Niederwerfung. Wieder sagte er: ‚Allah ist größer‘, erhob sich und stand aufrecht. Auf diese Weise wurden in der ersten Gebetseinheit sechs Takbire gesprochen, das heißt, sechsmal ‚Allah ist größer‘ gesagt. Als er sich in der zweiten Gebetseinheit erhob, sagte er ebenfalls: ‚Allah ist größer.‘ Als er das Gebet beendet hatte, wandte er sich den Angehörigen seines Stammes zu und sagte: ‚Merkt euch diesen meinen Takbir und lernt von mir die Verbeugung und die Niederwerfung. Denn dies ist das Gebet des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm). Auf diese Weise ließ er uns beten.‘ Eines Tages, als der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) das Gebet auf diese Weise beendet hatte, wandte er sich der Menge zu und sagte: ‚O Menschen! Hört zu, versteht und wisst: Unter den Dienern Allahs gibt es Menschen, die weder Propheten noch Märtyrer sind. Doch wegen ihrer besonderen Nähe und Stellung bei Allah werden sogar die Propheten und Märtyrer sich eine ebenso nahe Stellung und Nähe wünschen.‘ Da kam plötzlich ein Beduine vom hinteren Ende der versammelten Menge nach vorn, schwenkte seine Hand in Richtung des Gesandten Allahs und sagte: ‚O Gesandter Allahs! Beschreibe uns einige Merkmale dieser besonderen Menschen unter den Menschen, die weder Propheten noch Märtyrer sind, deren Nähe und besondere Stellung bei Allah jedoch dazu führen werden, dass die Propheten und Märtyrer sich eine ähnliche Nähe und Stellung wünschen.‘ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: ‚Sie sind eine Gruppe aus den gewöhnlichen Menschen und eine Gruppe von Fremden aus den Stämmen. Keine enge Blutsverwandtschaft und kein verwandtschaftliches Band verbindet sie. Sie lieben einander ausschließlich um Allahs willen und stehen in Reihen nebeneinander. Am Tag der Auferstehung wird Allah für sie leuchtende Kanzeln aufstellen und sie darauf sitzen lassen. Dann wird Er ihre Gesichter und ihre Kleidung erleuchten. Wenn am Tag der Auferstehung alle anderen Menschen in Angst und Schrecken sein werden, werden sie keine Angst haben. Sie sind Allahs Freunde; sie werden weder Furcht haben noch traurig sein.‘ – Ahmad, Abu Ya’la, mit guter Überliefererkette. al-Hakim sagte: Die Überliefererkette dieses Hadiths ist authentisch.
b. Von Abu Huraira wird überliefert: Ein Mann betrat die Moschee und verrichtete das Gebet. Danach kam er zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und grüßte ihn. Er erwiderte seinen Gruß und sagte: „Geh zurück und bete, denn du hast nicht gebetet.“ Der Mann ging zurück und tat dasselbe dreimal. Dann sagte er: „Bei Allah, Der dich mit der Wahrheit gesandt hat: Ich kann nicht besser beten als so. Lehre es mich.“
Er sagte: „Wenn du zum Gebet aufstehst, sprich den Takbir. Dann rezitiere aus dem Koran, was du vermagst. Dann geh in die Verbeugung und bleibe dort ruhig. Dann erhebe dich und stehe aufrecht. Dann wirf dich zur Niederwerfung nieder und bleibe dort, bis du ruhig in der Niederwerfung bist. Dann erhebe dich und sitze ruhig. Dann wirf dich erneut zur Niederwerfung nieder und bleibe ruhig in der Niederwerfung. Verrichte auf diese Weise dein gesamtes Gebet.“ – Ahmad, Buchari und Muslim.
Dies ist eine zusammenfassende Darstellung der Art und Weise des Gebets, wie sie aus den Worten und Handlungen des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hervorgeht. Wir verrichten es unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen den Pflichten und den Sunna-Handlungen.
10. Die Pflichten des Gebets
Das Gebet hat mehrere Pflichten und Säulen, durch die es konstituiert wird. Wird auch nur eine dieser Pflichten ausgelassen, ist das Gebet nach islamrechtlicher Auffassung nicht gültig. Die Pflichten werden im Folgenden erläutert:
1. Die Absicht
(Manche betrachten sie nicht als Säule, sondern als Voraussetzung.) Denn Allah sagt: „Ihnen wurde nur befohlen, Allah zu dienen, wobei sie Ihm allein Aufrichtigkeit und Gehorsam widmen.“ (Sure al-Bayyina: Vers 5)
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte außerdem: „Die Taten werden nur nach den Absichten beurteilt, und jeder Mensch erhält nur das, was er beabsichtigt hat. Wessen Auswanderung zu Allah und Seinem Gesandten erfolgt, dessen Auswanderung gilt Allah und Seinem Gesandten. Wessen Auswanderung jedoch dem Erlangen eines weltlichen Vorteils oder der Heirat mit einer Frau gilt, dessen Auswanderung gilt dem, dessentwegen er ausgewandert ist.“ – Buchari. Das heißt: Seine Auswanderung ist eine Auswanderung von minderer Art. Die tiefere Bedeutung davon wurde bereits bei der Erörterung der Gebetswaschung behandelt.
Die Absicht mündlich aussprechen: Ibn al-Qayyim sagte in seinem Werk „Ighāthat al-Lahfān“: Die Absicht besteht darin, einen Entschluss und ein Vorhaben zu fassen, eine Handlung auszuführen. Ihr Ort ist das Herz; mit der Zunge hat sie nichts zu tun. Deshalb wurde weder vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, noch von den Gefährten irgendeine mündliche Absicht überliefert. Die heutzutage erfundenen mündlichen Absichtserklärungen, die man zu Beginn der Gebetswaschung, der Ganzkörperwaschung und des Gebets sprechen soll, sind ein besonderes von Satan geschaffenes Schlachtfeld für diejenigen, die bösen Einflüsterungen folgen. Darin hält er sie gefangen, quält sie und beschäftigt sie damit, diese Dinge zu korrigieren. Daher wirst du sehen, wie jeder von ihnen sie immer wieder ausspricht und sich bei ihrer Aussprache große Mühe gibt. Dabei haben sie überhaupt keinen Bezug zum Gebet.
2. Der Takbīr zur Eröffnung des Gebets
ʿAlī überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Der Schlüssel des Gebets ist die rituelle Reinheit; der Takbīr macht alle erlaubten Handlungen im Gebet verboten, und der Friedensgruß macht alle Handlungen wieder erlaubt.“ – asch-Schāfiʿī, Ahmad, Abū Dāwūd, Ibn Māǧa, at-Tirmiḏī. At-Tirmiḏī sagte, dies sei in dieser Angelegenheit der authentischste Hadith. Außerdem ist durch die beiden zuvor angeführten Hadithe, in denen die Aussagen und Handlungen des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, überliefert wurden, für den Takbīr des Ihrām beziehungsweise des Tahrīm die Formulierung „Allāhu akbar“ festgelegt. Denn bei Ibn Māǧa wird von Abū Humayd überliefert: „Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zum Gebet trat, stand er aufrecht, hob beide Hände und sagte: Allāhu akbar.“
3. Der Qiyām (das Stehen)
Für denjenigen, der nach Qurʾān, Sunna und Idschmāʿ dazu fähig ist, ist das Stehen im Pflichtgebet verpflichtend. Allah sagt: „Haltet alle Gebete ein, insbesondere das mittlere Gebet, und steht demütig vor Allah.“
Von ʿImrān ibn Husain, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert: „Er sagte: Ich litt an Hämorrhoiden. Deshalb fragte ich den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nach dem Gebet. Er sagte: Bete im Stehen. Wenn du dazu nicht in der Lage bist, dann im Sitzen; und wenn du auch dazu nicht in der Lage bist, dann im Liegen.“ – al-Buḫārī. Alle Gelehrten sind sich über diese Auffassung einig. Ebenso sind sie sich darin einig, dass es besser ist, im Stehen etwas Abstand zwischen den beiden Füßen zu lassen.
Das Stehen im freiwilligen Gebet: Im freiwilligen Gebet ist es erlaubt, im Sitzen zu beten, obwohl man die Fähigkeit besitzt, im Stehen zu beten. Der Lohn für das Gebet im Stehen ist jedoch größer als für das Gebet im Sitzen. ʿAbdullāh ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Das Gebet, das im Sitzen verrichtet wird, ist die Hälfte des Gebets.“ – al-Buḫārī, Muslim.
Wenn jemand nicht in der Lage ist, im Pflichtgebet zu stehen, soll er es so verrichten, wie er dazu imstande ist. Denn Allah verpflichtet niemanden zu etwas, das seine Fähigkeiten übersteigt. Dafür wird er den vollständigen Lohn erhalten, ohne dass ihm etwas davon gekürzt wird. Abū Mūsā, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt habe: „Wenn ein Diener erkrankt oder sich auf einer Reise befindet, erhält er denselben Lohn, den er für eine Handlung erhalten hätte, wenn er gesund und an seinem Wohnort gewesen wäre.“ – al-Buḫārī.
4. Das Rezitieren der Sūra al-Fātiḥa in jeder Rakʿa des freiwilligen und des Pflichtgebets
Dass das Rezitieren der Sūra al-Fātiḥa in jeder Rakʿa verpflichtend ist, wird durch zahlreiche ṣaḥīḥ Hadithe belegt. Da die diesbezüglichen Hadithe eindeutig und authentisch sind, gibt es in dieser Frage keinen Raum für Meinungsverschiedenheiten. Wir führen diese Hadithe im Folgenden an:
a. Von ʿUbāda ibn aṣ-Ṣāmit, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Das Gebet dessen, der die Sūra al-Fātiḥa nicht rezitiert, ist ungültig.“ – alle ṣaḥīḥ Hadith-Sammlungen.
b. Von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer betete, aber im Gebet Umm al-Kitāb (das heißt: die Mutter des Qurʾān, also die Sūra al-Fātiḥa) nicht rezitierte – in einer anderen Überlieferung heißt es: die Sūra al-Fātiḥa nicht rezitierte –, dessen Gebet ist unvollständig und ungültig.“ – Aḥmad, al-Buḫārī, Muslim.
c. Von Abū Huraira wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Ein Gebet, in dem die Sūra al-Fātiḥa nicht rezitiert wird, ist nicht ausreichend.“ – Ibn Ḫuzayma, Ibn Ḥibbān, Abū Ḥātim.
d. ad-Dāraquṭnī überlieferte mit einer authentischen Überlieferungskette: „Wer ohne die Sūra al-Fātiḥa betet, dessen Gebet ist für ihn nicht ausreichend.“
e. Abū Saʿīd sagte: „Uns wurde aufgetragen, zu beten und dabei die Sūra al-Fātiḥa sowie so viel von den übrigen Versen zu rezitieren, wie wir können.“ – Abū Dāwūd.
f. In einer anderen Überlieferung des Hadith über denjenigen, der sein Gebet fehlerhaft verrichtet hatte, heißt es: „Danach rezitiere Umm al-Qurʾān (die Sūra al-Fātiḥa).“ Am Ende sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Dann tue dies in jeder Rakʿa.“
g. Es ist durch die tatsächliche Praxis erwiesen, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, in jeder Rakʿa der freiwilligen und der Pflichtgebete die Sūra al-Fātiḥa rezitierte. Das Gegenteil ist nicht erwiesen. Bei den gottesdienstlichen Handlungen beruht alles auf der uneingeschränkten Befolgung. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Betet, wie ihr mich beten gesehen habt.“ – al-Buḫārī.
Das Sprechen der Basmala am Anfang der Sūra al-Fātiḥa: „Bismi llāhi r-raḥmāni r-raḥīm“ ist ein Teil eines Verses der Sūra an-Naml. Über die Basmala „Bismi llāhi r-raḥmāni r-raḥīm“, die am Anfang der Sūren steht, gibt es jedoch drei Auffassungen:
Erste Auffassung: Sie ist sowohl ein Vers der Sūra al-Fātiḥa als auch jeder anderen Sūra. Daher ist es verpflichtend, sie in al-Fātiḥa zu rezitieren. In einem Gebet, in dem die Sūra al-Fātiḥa leise rezitiert wird, muss auch die Basmala leise rezitiert werden; und in einem Gebet, in dem die Sūra al-Fātiḥa laut rezitiert wird, muss auch die Basmala laut rezitiert werden. Der stärkste Beleg für diese Auffassung ist der Hadith von Nuʿaim al-Mudschammir. Er sagte: „Ich betete hinter Abū Huraira. Er rezitierte ‚Bismi llāhi r-raḥmāni r-raḥīm‘ und danach Umm al-Qurʾān (die Sūra al-Fātiḥa). … Am Ende sagte er: Bei Allah, ich leitete das Gebet in einer Weise, die dem Gebet des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, am ähnlichsten ist.“ – an-Nasāʾī, Ibn Ḫuzayma, Ibn Ḥibbān. Der Ḥāfiẓ Ibn Ḥadschar sagte in Fatḥ al-Bārī: „Dies ist der authentischste Hadith hinsichtlich der lauten Rezitation und der Rezitation der Basmala.“
Die zweite Ansicht: „Bismillāhir-Raḥmānir-Raḥīm“ ist ein eigenständiger Vers, der zum Segen und zur Unterscheidung zwischen den Suren offenbart wurde. In der Sura al-Fātiha diese Formel zu rezitieren, ist nicht nur erlaubt, sondern sogar mustahabb. Sie laut zu rezitieren, gehört jedoch nicht zur Sunna. Denn Anas, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, sagte: „Ich betete hinter dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sowie hinter Abū Bakr, ʿUmar und ʿUthmān. Keiner von ihnen rezitierte ‚Bismillāhir-Raḥmānir-Raḥīm‘ laut.“ – an-Nasāʾī, Ibn Ḥibbān, aṭ-Ṭaḥāwī.
Die dritte Ansicht: Diese Formel ist weder ein Vers der Sura al-Fātiha noch einer anderen Sura. In den Pflichtgebeten ist es – abgesehen von den freiwilligen Gebeten – verpönt, sie laut oder leise zu rezitieren. Diese Ansicht ist jedoch nicht besonders stark.
Ibn al-Qayyim hat die erste und die zweite Ansicht miteinander in Einklang gebracht, indem er sagte, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, Bismillāhir-Raḥmānir-Raḥīm manchmal laut, jedoch häufiger leise rezitierte. Es steht fest, dass er die fünf täglichen Gebete – bei Tag und bei Nacht, auf Reisen und zu Hause – nicht immer laut rezitierte. Nach ihm rezitierten auch die Kalifen, die meisten Gefährten und die Bewohner der Städte sie leise.
Wer die vorgeschriebene Rezitation nicht korrekt ausführen kann: al-Khaṭṭābī sagte: Der Grundsatz lautet, dass das Gebet ohne die Rezitation der Sura al-Fātiha nicht gültig ist. Ebenso ist es vernünftig, dass ihre Rezitation nur für denjenigen verpflichtend ist, der die Sura al-Fātiha korrekt rezitieren kann, nicht aber für denjenigen, der dazu nicht in der Lage ist. Wenn ein Betender die Sura al-Fātiha nicht korrekt rezitieren kann, aber aus einem anderen Teil des Korans zu rezitieren vermag, muss er daraus im Umfang von sieben Versen rezitieren. Denn nach der Sura al-Fātiha ist der beste Rezitationstext ein Koranabschnitt in der Länge der Sura al-Fātiha. Wenn er jedoch keinen Teil des Korans zu erlernen vermag – sei es aufgrund einer angeborenen Unfähigkeit, eines schwachen Gedächtnisses, einer Schwierigkeit bei der Aussprache oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung oder Behinderung –, dann ist für ihn nach dem Koran das Beste, was er rezitieren kann, das von dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gelehrte: Subḥānallāh, al-Ḥamdulillāh und lā ilāha illallāh. Es wird vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, überliefert: „Das beste Gedenken nach dem Wort Allahs ist: Subḥānallāh, al-Ḥamdulillāh, lā ilāha illallāhu und Allāhu akbar.“ Ein von Rifāʿa ibn Rāfiʿ überlieferter Hadith bestätigt al-Khaṭṭābīs Aussage: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, lehrte einen Mann das Gebet. Dann sagte er: ‚Wenn du einen Teil des Korans auswendig kannst, dann rezitiere diesen; andernfalls rezitiere al-Ḥamdulillāh, Allāhu akbar und lā ilāha illallāh.‘“ – Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī, al-Bayhaqī.
5. Die Verbeugung (Rukūʿ)
Die Verpflichtung zur Verbeugung (Rukūʿ) ist unbestritten. Denn Allah, der Erhabene, sagte:
بابها الَّذِينَ آمَنُوا ارْكَعُوا وَاسْجَدُوا
„O ihr, die ihr glaubt, verbeugt euch und werft euch nieder …“ (Sura al-Ḥaddsch, Vers 77)
Die Regeln der Verbeugung (Rukūʿ): Es genügt nicht, den Körper zu beugen und beide Hände auf die Knie zu legen, damit der Rukūʿ gültig ist. Vielmehr muss man sich nach dem Eintritt in den Rukūʿ eine Weile ruhig darin halten. Denn bereits in einem früheren Hadith heißt es, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Dann vollziehe den Rukūʿ und verweile ruhig im Rukūʿ.“ Von Abū Qatāda wird überliefert: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Derjenige, der das Gebet stiehlt, ist der größte Dieb.“ Die Leute fragten: „O Gesandter Allahs, wie stiehlt jemand das Gebet?“ Er sagte: „Er vollzieht weder den Rukūʿ vollständig noch die Niederwerfung vollständig.“ In einer anderen Überlieferung heißt es, dass er beim Rukūʿ und bei der Niederwerfung seinen Rücken nicht gerade hält. – Aḥmad, aṭ-Ṭabarānī, Ibn Chuzaima, al-Ḥākim. Abū Mūsā al-Badrī sagte außerdem: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Das Gebet dessen, der im Gebet seinen Rücken beim Rukūʿ und bei der Niederwerfung nicht gerade hält, ist nicht gültig.“ – Die fünf Ṣaḥīḥ-Hadith-Sammlungen, Ibn Chuzaima, Ibn Ḥibbān, aṭ-Ṭabarānī, al-Bayhaqī. At-Tirmidhī sagte: „Der Hadith ist gut und authentisch.“ Die Gefährten des Gesandten Allahs (s.a.w.) und die Gelehrten nach ihnen richteten sich ebenfalls nach diesem Hadith. Sie sind der Ansicht, dass man beim Rukūʿ, bei der Niederwerfung sowie zwischen Rukūʿ und Niederwerfung den Rücken unbedingt gerade halten muss.
Von Ḥudhaifa (r.a.) wird überliefert, dass er einen Mann sah, der Rukūʿ und Niederwerfung nicht vollständig vollzog. Ḥudhaifa sagte zu ihm: „Du hast nicht gebetet. Wenn du in diesem Zustand stirbst, wirst du in einem Zustand sterben, in dem du von der Religion abgewichen bist, die Allah Muhammad (s.a.w.) gegeben hat.“ – Al-Buchārī.
6. Das Aufrichten aus dem Rukūʿ und das gerade, unbewegte und ruhige Stehen
Bei der Beschreibung der Gebetsweise des Gesandten Allahs (s.a.w.) sagte Abū Ḥumaid: „Als er den Kopf hob, stand er so gerade, dass alle Knochen seines Rückens an ihre jeweilige Stelle zurückkehrten und zur Ruhe kamen.“ – Al-Buchārī, Muslim. Auch ʿĀischa (r.a.) sagte: „Wenn er sich aus dem Rukūʿ aufrichtete, ging er nicht zur Niederwerfung, bevor er nicht gerade stand.“ – Muslim. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte außerdem: „Dann hebe den Kopf und stehe gerade.“ – Al-Buchārī, Muslim. Von Abū Huraira (r.a.) wird überliefert: „Allah schenkt dem Gebet dessen, der zwischen seinem Rukūʿ und seiner Niederwerfung nicht mit gerade gezogenem Rücken steht, keine Beachtung.“ – Aḥmad.
7. Die Niederwerfung (Sujūd)
Der Vers aus dem Koran, der die Notwendigkeit der Niederwerfung belegt, wurde bereits angeführt. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Dann gehe in die Niederwerfung und verweile ruhig in ihr. Danach setze dich auf und sitze ruhig. Dann gehe erneut in die Niederwerfung und verweile unbeweglich in ihr.“ Daher sind die erste Niederwerfung, das Aufstehen aus der ersten Niederwerfung, das erneute Gehen in die zweite Niederwerfung sowie die ruhige und unbewegte Ausführung all dessen in jeder Rakʿa des Pflicht- und freiwilligen Gebets verpflichtend.
Die Dauer des unbewegten und ruhigen Verweilens: Unter ruhigem Verweilen versteht man, dass man nach dem zur Ruhe Kommen der Körperglieder noch eine kurze Zeit verharrt. Die Gelehrten haben als Mindestdauer die Zeit festgelegt, die dem einmaligen Sagen von „Subḥānallāh“ entspricht.
Die Körperteile der Niederwerfung: Die Körperteile der Niederwerfung sind das Gesicht, beide Hände, beide Knie und beide Füße. Von Ibn ʿAbbās (r.a.) wird überliefert, dass er den Gesandten Allahs (s.a.w.) sagen hörte: „Wenn der Diener sich niederwirft, werfen sich mit ihm sieben Körperteile nieder: sein Gesicht, beide Hände, beide Knie und beide Füße.“ – Alle authentischen Hadith-Sammlungen außer al-Buchārī. Ibn ʿAbbās sagte: „Dem Gesandten Allahs (s.a.w.) wurde befohlen, sich auf sieben Körperteilen niederzuwerfen, und es wurde ihm verboten, beim Gehen zur Niederwerfung im Gebet seine Haare oder seine Kleidung hochzunehmen.“ Die sieben Körperteile sind die Stirn, beide Hände, beide Knie und beide Füße. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte außerdem: „Mir wurde befohlen, mich auf sieben Knochen niederzuwerfen“ – dabei deutete er mit der Hand auf die Stirn und zeigte auf die Nase –, „beide Hände, beide Knie und beide Füße.“ – Al-Buchārī und Muslim. In einer anderen Überlieferung heißt es: „Mir wurde befohlen, mich auf sieben Körperteilen niederzuwerfen. Beim Gehen zur Niederwerfung wurde mir verboten, Kleidung oder Haare hochzunehmen. Die sieben Körperteile sind: Stirn, Nase, beide Hände, beide Knie und beide Füße.“ – Muslim, an-Nasāʾī. Von Abū Ḥumaid wird überliefert: „Wenn der Gesandte Allahs (s.a.w.) zur Niederwerfung ging, setzte er seine Nase und seine Stirn auf dem Boden auf.“ – Abū Dāwūd, at-Tirmidhī. At-Tirmidhī sagte: „Die von den Gelehrten befolgte Auffassung ist, sich auf Stirn und Nase niederzuwerfen.“ Wenn man nur die Stirn auf dem Boden aufsetzt und nicht die Nase, sagen einige Gelehrte, das Gebet sei gültig; andere sagen, es sei nicht gültig, solange nicht sowohl die Stirn als auch die Nase den Boden berühren.
8. Das abschließende Sitzen und das Sprechen des Taschahhud
Es ist eindeutig belegt, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, im Gebet das abschließende Sitzen einnahm und dabei den Taschahhud sprach. Zu einem Mann, der das Gebet fehlerhaft verrichtet hatte, sagte er: Wenn du dich von der letzten Niederwerfung erhebst und so lange sitzt, wie der Taschahhud dauert, ist dein Gebet beendet. Ibn Qudama sagte: Ibn Abbas sagte: Bevor der Taschahhud für uns zur Pflicht wurde, pflegten wir zu sagen: „Der Friede sei auf Allah vor Seinen Dienern, der Friede sei auf Gabriel, der Friede sei auf Michael.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Sagt nicht „Der Friede sei auf Allah“, sondern sagt: „Alle Begrüßungen gebühren Allah.“ Daraus geht hervor, dass das Sprechen des Taschahhud zunächst nicht verpflichtend war, später jedoch verpflichtend wurde.
Die authentischste Fassung des Taschahhud Die authentischste Fassung des Taschahhud ist der Taschahhud von Ibn Masʿud. Ibn Masʿud sagte: Wenn wir mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, im Gebet saßen, pflegten wir zu sagen: „Der Friede sei auf Allah vor Seinen Dienern, der Friede sei auf dem und dem.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Sagt nicht: ‚Der Friede sei auf Allah‘“ (sagt keinen Frieden auf Allah, denn Allah selbst ist der Friede). Vielmehr sollt ihr, wenn ihr im Sitzen des Gebets sitzt, sagen: „Alle Begrüßungen, Gebete und guten Dinge gebühren Allah. Der Friede sei auf dir, o Prophet, sowie Allahs Barmherzigkeit und Seine Segnungen. Der Friede sei auf uns und auf Allahs rechtschaffenen Dienern. Ich bezeuge, dass es keinen Gott außer Allah gibt, und ich bezeuge, dass Muhammad Sein Diener und Sein Gesandter ist.“ Danach soll er das Bittgebet sprechen, das ihm unter den Bittgebeten am besten gefällt.“ Alle authentischen Hadith-Werke. Muslim sagte: Die Muslime sind sich über den Taschahhud von Ibn Masʿud einig. Denn die Schüler Ibn Masʿuds widersprachen einander nicht bei der Überlieferung dieses Taschahhud, während die Schüler anderer Überlieferer einander widersprachen. At-Tirmidhi. Al-Chattabi, Ibn Abd al-Barr und Ibn al-Mundhir bezeichneten den Hadith von Ibn Masʿud hinsichtlich des Taschahhud als den authentischsten Hadith. Nach dem Taschahhud von Ibn Masʿud ist der Taschahhud von Ibn Abbas der authentischste. Ibn Abbas sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, lehrte uns den Taschahhud ebenso, wie er uns den Qurʾan lehrte. Er sagte: „Die gesegneten Begrüßungen, die guten Gebete gebühren Allah. Der Friede sei auf dir, o Prophet, sowie Allahs Barmherzigkeit und Seine Segnungen. Der Friede sei auf uns und auf Allahs rechtschaffenen Dienern. Ich bezeuge, dass es keinen Gott außer Allah gibt, und ich bezeuge, dass Muhammad Sein Diener und Sein Gesandter ist.“ – Muslim, Abu Dawud, an-Nasaʾi, asch-Schafiʿi. Asch-Schafiʿi sagte: Über den Taschahhud wurden verschiedene Hadithe überliefert. Dieser ist mir jedoch am liebsten, weil er vergleichsweise umfassender ist. Al-Hafiz sagte: Als asch-Schafiʿi nach dem Grund gefragt wurde, weshalb er den Taschahhud von Ibn Abbas übernommen habe, antwortete er: Weil ich ihn weitreichend und umfassend fand und ihn von Ibn Abbas mit einer authentischen Überlieferungskette erhalten habe. Auch dem Wortlaut nach ist er für mich größer und umfassender als die anderen. Obwohl ich ihn übernommen habe, tadle ich jene nicht, die einen anderen authentischen Taschahhud übernommen haben. Es gibt noch einen weiteren Taschahhud, den Imam Malik übernommen und in der Muwattaʾ angeführt hat. Umar ibn al-Chattab lehrte diesen Taschahhud den Menschen, während er auf der Kanzel der Moschee saß. Er lautet: „Alle Begrüßungen gebühren Allah, ebenso alle reinen Dinge und Gebete. Der Friede sei auf dir, o Prophet, sowie Allahs Barmherzigkeit und Seine Segnungen. Der Friede sei auf uns und auf Allahs rechtschaffenen Dienern. Ich bezeuge, dass es keinen Gott außer Allah gibt, und ich bezeuge, dass Muhammad Sein Diener und Sein Gesandter ist.“ An-Nawawi sagte: Diese Hadithe über den Taschahhud sind allesamt besonders authentisch. Nach den Grundsätzen der Hadith-Gelehrten ist der von Ibn Masʿud am authentischsten, danach der von Ibn Abbas. Asch-Schafiʿi sagte: Jeder dieser Taschahhud-Texte genügt. Die Gelehrten sind sich über die Gültigkeit jedes einzelnen von ihnen einig.
9. Der abschließende Friedensgruß
Durch die Worte und Handlungen des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ist belegt, dass der Friedensgruß am Ende des Gebets verpflichtend ist. Von Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Der Schlüssel des Gebets ist die Reinheit; der Takbir – der erste Takbir – macht für den Betenden zahlreiche erlaubte Handlungen verboten, und der Friedensgruß macht sie wieder erlaubt.“ – Ahmad, asch-Schafiʿi, Abu Dawud, Ibn Madscha, at-Tirmidhi. Nach at-Tirmidhi ist dieser Hadith in dieser Angelegenheit der authentischste und beste. Amir ibn Saʿd überlieferte von seinem Vater, der sagte: Ich sah den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, den Friedensgruß nach rechts und links zu sprechen, sodass man das Weiße seiner Wangen sehen konnte. – Ahmad, Muslim, an-Nasaʾi, Ibn Madscha. Von Waʾil ibn Hudschr wird überliefert, dass er sagte: Ich betete mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Er sagte nach rechts: „Der Friede sei auf euch und Allahs Barmherzigkeit“, und nach links: „Der Friede sei auf euch und Allahs Barmherzigkeit.“ – Abu Dawud.
Der erste Friedensgruß ist Pflicht, der zweite wünschenswert Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist der erste Friedensgruß Pflicht und der zweite wünschenswert. Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass das Gebet beendet ist, wenn jemand nur einmal den Friedensgruß spricht. Ibn Qudama sagte in al-Mughni: Aus den Aussagen Ahmads über die beiden Friedensgrüße lässt sich nicht eindeutig ableiten, dass beide verpflichtend sind. Ahmad sagte lediglich: Die beiden Friedensgrüße sind vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, authentisch überliefert. Damit könnte er auch gemeint haben, dass beide Friedensgrüße religionsrechtlich vorgeschrieben, aber nicht verpflichtend sind. Andere vertraten ebenfalls diese Ansicht. In einer Überlieferung lautet Ahmads Aussage: Beide Friedensgrüße sind mir am liebsten. Auch daraus lässt sich ihre Verpflichtung nicht ableiten, sondern nur, dass sie ihm lieber sind. Außerdem überlieferten Aischa, Salama ibn al-Aqwa und Sahl: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte den Friedensgruß einmal zu sprechen, und auch die Auswanderer pflegten ihn einmal zu sprechen.
Auf Grundlage dessen, was wir oben angeführt haben, wurden durch die Verbindung der Hadithe mit den Aussagen der Gefährten die beiden Friedensgrüße als religionsrechtlich vorgeschrieben und Sunna, der einmalige Friedensgruß hingegen als verpflichtend eingestuft. Der von Ibn al-Mundhir überlieferte Konsens bestätigt die Richtigkeit dieser Ansicht. Daher ist diese Ansicht unanfechtbar. An-Nawawi sagte: Asch-Schafiʿi, die meisten früheren Gelehrten und die meisten späteren Gelehrten betrachten die beiden Friedensgrüße als Sunna. Malik und eine Gruppe von Gelehrten sagten: „Nur ein Friedensgruß ist Sunna.“ Diejenigen, die dies sagen, stützen sich auf einige schwache Hadithe. Gegenüber den oben angeführten authentischen Hadithen können diese jedoch nicht standhalten. Selbst wenn einer von ihnen authentisch wäre, würde daraus lediglich hervorgehen, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, den Friedensgruß einmal sprach, um zu zeigen, dass die Beschränkung auf einen Friedensgruß zulässig ist. Die Gelehrten, deren Meinungen besonders maßgeblich sind, sind sich einig, dass es nicht verpflichtend ist, den Friedensgruß mehr als einmal zu sprechen. Wenn jemand ihn einmal spricht, ist es wünschenswert, ihn nach vorne zu sprechen. Wenn er ihn zweimal spricht, soll er ihn zuerst nach rechts und beim zweiten Mal nach links sprechen. Bei jedem Friedensgruß soll er sein Gesicht so weit wenden, dass man von der Seite seine Wange sehen kann.“ Dies ist die richtige Ansicht.
11. Die Sunnas des Gebets
Es gibt einige Sunna-Handlungen des Gebets, deren Befolgung für den Betenden mustahabb ist, wenn er den angemessenen Lohn erlangen möchte. Die Sunna-Handlungen werden im Folgenden erwähnt:
1. Rafʿ al-yadayn (das Heben der Hände)
Das Heben der Hände ist an vier Stellen mustahabb. Erstens beim Takbīr al-taḥrīma. Ibn al-Mundhir sagte: Unter den Gelehrten besteht keinerlei Meinungsverschiedenheit darüber, dass der Gesandte Allahs ﷺ zu Beginn des Gebets die Hände hob. Der Hafiz Ibn Hadschar sagte, dass fünfzig Gefährten über das Heben der Hände zu Beginn des Gebets berichtet haben. Zu ihnen gehören die zehn Gefährten, denen noch zu Lebzeiten das Paradies verkündet wurde, die ʿAschara al-Mubaschschara. Al-Bayhaqi überlieferte ferner von al-Hakim: „Außer über diese Sunna wissen wir von keiner anderen Sunna, über deren Überlieferung vom Gesandten Allahs ﷺ die vier Kalifen, danach die zehn Gefährten, denen das Paradies verkündet wurde, und die späteren Gefährten, die sich über die ganze Welt ausbreiteten, übereinstimmten.“
Die Art und Weise, die Hände zu heben: Über die Art und Weise, die Hände zu heben, gibt es mehrere Überlieferungen. Die Art und Weise, über die die meisten Gelehrten übereinstimmen, besteht darin, beide Hände bis zur Höhe des Halses zu heben: Die Fingerspitzen sollen die oberen Teile der Ohren erreichen, die Daumen die Ohrläppchen, und die Handflächen sollen bis zur Höhe des Halses gehoben werden. Imam an-Nawawi sagte: Auf diese Weise hat asch-Schafiʿi die diesbezüglichen Hadithe miteinander in Einklang gebracht. Auch die Menschen haben diese Vereinbarkeit vorgezogen. Beim Heben der Hände ist es mustahabb, die Finger auszustrecken. In den fünf übrigen kanonischen Hadith-Werken außer Ibn Madscha wird von Abu Huraira überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ jedes Mal, wenn er zum Gebet aufstand, seine beiden Hände ausgestreckt hob.
Beim Heben der Hände soll dieses entweder gleichzeitig mit dem Takbīr al-taḥrīma oder davor erfolgen. Ibn ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) pflegte jedes Mal, wenn er in das Gebet eintrat, den Takbīr zu sprechen und die Hände zu heben. Er überlieferte, dass der Gesandte Allahs ﷺ es selbst ebenso tat. – al-Buchari, an-Nasaʾi und Abu Dawud. Von Ibn ʿUmar wird ferner überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ die Hände genau beim Sprechen des Takbīr hob. Er hob beide Hände bis zur Höhe des Halses oder in deren Nähe. – Ahmad und andere. Auch darüber, dass die Hände bereits vor dem Takbīr al-taḥrīma gehoben werden, ist ein Hadith von Ibn ʿUmar überliefert.
Er sagte: Wenn der Gesandte Allahs ﷺ zum Gebet aufstand, hob er die Hände bis zur Höhe des Halses und sprach anschließend den Takbīr. – al-Buchari und Muslim. Der Wortlaut des Hadiths von Malik ibn al-Huwairith lautet folgendermaßen: Er sprach den Takbīr und hob danach die Hände. – Muslim. Dieser Hadith macht den Takbīr al-taḥrīma vor dem Heben der Hände verbindlich. Der Hafiz sagt jedoch: Ich habe niemanden gesehen, der gesagt hätte, dass zuerst der Takbīr und danach das Heben der Hände erfolgt.
Auch das zweite und dritte Heben der Hände ist mustahabb, und zwar beim Niederbeugen zum Rukuʿ und beim Aufrichten aus dem Rukuʿ. Zweiundzwanzig Gefährten haben überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ dies tat. Von Ibn ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert:
„Wenn der Gesandte Allahs ﷺ zum Gebet aufstand, hob er beide Hände bis zur Höhe des Halses und sprach anschließend den Takbīr. Wenn er sich danach zum Rukuʿ niederbeugen wollte, hob er die Hände erneut auf dieselbe Weise. Auch beim Aufrichten aus dem Rukuʿ hob er sie auf diese Weise und sagte: ‚Allah hört denjenigen, der Ihn lobt. Unser Herr, Dir gebührt alles Lob.‘ – al-Buchari, Muslim und al-Bayhaqi. Bei al-Buchari heißt es außerdem, dass er dies beim Niedergehen zur Niederwerfung und beim Aufrichten aus der Niederwerfung nicht tat. Bei Muslim heißt es zusätzlich, dass er dies weder beim Aufrichten aus der Niederwerfung noch zwischen den beiden Niederwerfungen tat. Bei al-Bayhaqi heißt es ferner, dass er sein Gebet bis zu seinem Tod auf diese Weise verrichtete. Ibn al-Madini sagte: Dieser Hadith ist ein Beweis für die ganze Welt, und wer ihn hört, ist verpflichtet, ihm zu folgen, denn seine Überlieferungskette weist keinen Mangel auf. Al-Buchari verfasste zu dieser Rechtsfrage ein eigenes Kapitel und überlieferte darin von al-Hasan und Humayd ibn Hilal, dass die Gefährten dies zu tun pflegten. Das heißt, sie hoben an den genannten drei Stellen die Hände. Al-Hasan ließ keine der drei Stellen aus. In der hanafitischen Rechtsschule gilt, dass außer beim Takbīr al-taḥrīma das Heben der Hände an keiner anderen Stelle der Scharia entspricht. Ihr Beweis ist der Hadith von Ibn Masʿud. Er sagte: ‚Ich werde euch das Gebet des Gesandten Allahs vorbeten.‘ Dann leitete er das Gebet und hob die Hände nur ein einziges Mal. Diese Ansicht der Hanafiten ist schwach, denn zahlreiche Hadith-Gelehrte haben diesen Hadith kritisiert. Ibn Hibban bezeichnete ihn allerdings als eine gute Überlieferung. Der Hadith, den die Bewohner von Kufa gegen das Heben der Hände beim Rukuʿ und beim Aufrichten aus dem Rukuʿ überliefert haben, ist in Wirklichkeit der schwächste Hadith. Denn er weist zahlreiche Mängel auf, die ihn als ungültig erscheinen lassen. Selbst wenn man annähme, dass der Hadith authentisch ist, wie at-Tirmidhi sagte, widerspricht er dennoch nicht den bekannten authentischen Hadithen. Der Verfasser des Werkes At-Tanqih meint, dass Ibn Masʿud, so wie er einige andere Dinge vergessen hatte, möglicherweise auch das Heben der Hände vergessen hat. az-Zailaʿi zitierte in seinem Werk Nasb ar-Raya aus At-Tanqih: Es ist nicht verwunderlich, dass Ibn Masʿud dies vergessen hat. Die Muslime auf der ganzen Welt haben die beiden Koran-Suren an-Nas und al-Falaq nicht vergessen, Ibn Masʿud jedoch hat sie vergessen! Er vergaß, worüber alle Gelehrten übereinstimmten. Er vergaß auch, wie zwei Personen hinter dem Imam stehen sollen. Wenn er also mehrere Dinge vergessen hat, warum sollte es unmöglich sein, dass er das Heben der Hände im Gebet vergessen hat? Denn Vergessen ist nichts Ungewöhnliches.“
Das vierte Heben der Hände: Nāfiʿ überlieferte von Ibn ʿUmar, dass dieser, wenn er sich nach dem Sitzen am Ende der zweiten Rakʿa erhob, die Hände hob. Er erwähnte, dass Ibn ʿUmar dies vom Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) übernommen hatte. – al-Buchārī, Abū Dāwūd und an-Nasāʾī. ʿAlī (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte bei der Beschreibung des Gebets des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): Wenn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nach den zwei Niederwerfungen, das heißt beim Aufstehen aus der zweiten Rakʿa, aufstand, hob er die Hände bis zur Höhe des Nackens und sprach den Takbīr. – Abū Dāwūd, Aḥmad und at-Tirmiḏī.
Die Gleichheit von Frauen und Männern hinsichtlich dieser Sunna: Asch-Schaukānī sagte: Wisset, dass Frauen und Männer hinsichtlich dieser Sunna gleich sind. Es gibt keinen Beweis für einen Unterschied zwischen Frauen und Männern in dieser Angelegenheit. Auch hinsichtlich der Höhe, bis zu der die Hände gehoben werden sollen, gibt es keinen Beweis für einen Unterschied zwischen Frauen und Männern.
2. Die rechte Hand über die linke legen
Im Gebet ist es mustaḥabb, die rechte Hand über die linke zu legen. Hierzu gibt es zwanzig Hadithe, die von achtundzwanzig Gefährten und Tābiʿūn überliefert wurden. Von Sahl ibn Saʿd wird überliefert, dass er sagte: Die Menschen wurden angewiesen, dass die Männer im Gebet die rechte Hand auf die linke legen sollten. Abū Ḥāzim sagte: Ich weiß, dass dieser Hadith vom Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) überliefert wurde. – al-Buchārī, Aḥmad und Mālik. Al-Ḥāfiẓ sagte: Es ist anzunehmen, dass dieser Hadith vom Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) überliefert wurde, denn es wird angenommen, dass der in diesem Hadith genanntejenige, der den Befehl erteilte, der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) selbst war. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte ferner: »Wir Propheten wurden angewiesen, das Fastenbrechen zu beschleunigen, das Suḥūr hinauszuzögern und im Gebet die rechte Hand auf die linke zu legen.«
Von Jābir (Allahs Wohlgefallen auf ihm) wird überliefert: Ein Mann betete, während der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) an ihm vorbeiging. Er betete, indem er die linke Hand auf die rechte legte. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) entfernte seine Hände voneinander und legte die rechte Hand auf die linke. – Aḥmad und andere. An-Nawawī sagte: Die Überlieferungskette dieses Hadith ist authentisch. Ibn ʿAbd al-Barr sagte: Vom Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ist hierzu nichts Gegenteiliges überliefert worden. Die meisten Gefährten und Tābiʿūn vertraten diese Ansicht. Auch Imam Mālik (Allah erbarme sich seiner) erwähnte dies in seinem Muwaṭṭaʾ. Mālik praktizierte dies auch sein ganzes Leben lang.
Die Stelle, an der die Hände liegen: Ibn al-Humām sagte: Ob die Hände unterhalb der Brust oder unterhalb des Nabels liegen sollen, ist durch keinen authentischen Hadith belegt. Nach Ansicht der Hanafiten sollen sie unterhalb des Nabels liegen, nach Ansicht der Schafiiten unterhalb der Brust. Von Aḥmad sind zwei Ansichten überliefert, die jeweils einer dieser beiden Rechtsschulen entsprechen. Die eigentliche Angelegenheit ist jedoch, zwischen beiden die Mitte einzuhalten. At-Tirmiḏī sagte: Die hervorragenden Gelehrten unter den Gefährten, den Tābiʿūn und denjenigen, die nach ihnen kamen, sind der Ansicht, dass die Männer die rechte Hand auf die linke legen sollen. Einige von ihnen bevorzugten, sie unterhalb des Nabels zu legen, andere unterhalb der Brust. Beides ist ihrer Ansicht nach zulässig. Aus einigen Überlieferungen ist jedoch bekannt, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) seine beiden Hände unterhalb der Brust zu legen pflegte. In einem von Aḥmad überlieferten Hadith sagte Ḥulb at-Tāʾī: Ich sah den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), wie er die rechte Hand auf die linke legte und sie auf die Brust über die Stelle legte, an der die beiden Knochen zusammentreffen. Wāʾil ibn Ḥudschr sagte: Ich betete mit dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm). Er legte die rechte Hand auf die linke und legte sie auf die Brust. Ibn Chuzaima, Abū Dāwūd und an-Nasāʾī. In den Überlieferungen von Abū Dāwūd und an-Nasāʾī wird noch genauer gesagt: Er legte seine rechte Hand auf den Handrücken der linken Hand sowie auf das Handgelenk und den Unterarm.
3. Das Bittgebet zu Beginn des Gebets
Für den Betenden ist es mustaḥabb, eines der Bittgebete zu sprechen, mit denen der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nach dem Takbīr at-Taḥrīma und vor der Rezitation zu bitten und das Gebet zu beginnen pflegte. Einige davon führen wir im Folgenden an:
a. Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert: Wenn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) im Gebet den Takbīr sprach, schwieg er nach dem Takbīr und vor der Rezitation eine Weile. Ich sagte: „Mögen mein Vater und meine Mutter für dich geopfert sein! Was sagst du in der Zeit, in der du zwischen dem Takbīr und der Rezitation schweigst?“ Er sagte: „Ich sage:“
اللَّهم بَاعِل بَيْنِي وَبَيْنَ عَطَايَايَ كَمَا بَاعَل بَيْنَ الْمَشْرِقِ وَالْمَغْرِبِ اللَّهُ نَقْنِي مِنْ عَطَايَايَ كَمَا ينقى الثوب الأبيض من الدنس، اللهم اغْسِلْنِي مِن عَطَايَايَ بِالتَّلْمِ وَالْمَاءِ وَالْبَرَدِ .
„O Allah, schaffe zwischen mir und meinen Sünden eine ebenso große Entfernung wie zwischen dem Osten und dem Westen. O Allah, reinige mich von meinen Sünden, wie der Schmutz von einem weißen Gewand entfernt wird. O Allah, wasche und reinige mich von meinen Sünden mit Schnee und Wasser.“ – Überliefert von al-Buchārī, Muslim, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī und Ibn Māǧah.
b. ʿAlī (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert: Wenn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zum Gebet aufstand, sprach er den Takbīr. Danach sagte er:
وَجَمْت وَجْهِي لِلَّذِي فَطَرَ السَّمَوَاتِ وَالْأَرْضِ حَنِيفًا مُسْلِمًا وَمَا أَنَا مِنَ الْمُشْرِكِينَ، إِن صَلَاتِي ونَسُكِي وَمَحْيَايَ وَمَمَاتِي لِلَّهِ رَبِّ الْعَالَمِينَ ، لأمْرِيكَ لَهُ، وَبِلْ لِك أمرت وأنا من المعلمين ، اللهم أنت الملك لا إله إلا أنت،
أنت رَبِّي وَأَنا عَبْدُكَ ظَلَمْتُ نَفْسِي وَاعْتَرَفْتُ بِذَنْبِي فَاغْفِرْ لِي ذُنُوبِي جَمِيعًا ، إِنَّهُ لَا يَغْفِرُ الذُّنُوبَ إِلَّا أَنْتَ، وَاهْدِنِي لَأَحْسَنِ الْأَخْلَاقِ، لَا يَهْدِي لاحْسَنِهَا إِلَّا أَنْتَ، وَأَسْرِى عَلَى سَيْنهَا لا يَصْرِفُ عَلَى سَيْنَهَا إِلَّا أَنسَ، لَبَيكَ
وَسَعْدَيْكَ، وَالْخَيْرُ كُلَّهُ فِي بَدَيْكَ، وَالشَّرُّ لَيْسَ إِلَيْكَ، وَآتَابِكَ وَإِلَيْكَ، تَبَارَكْتَ وَتَعَالَيْسَ، اسْتَغْفِرُكَ وَأَتُوبُ إليك
„Ich habe mein Angesicht dem zugewandt, der die Himmel und die Erde erschaffen hat, als ein Aufrichtiger und als jemand, der sich Ihm ergeben hat; ich gehöre nicht zu den Götzendienern. Wahrlich, mein Gebet, mein Opfer, mein Leben und mein Tod gehören Allah, dem Herrn der Welten. Er hat keinen Teilhaber. Dies ist es, was mir befohlen wurde, und ich bin der Erste von denen, die sich ergeben. O Allah, Du allein bist der König. Es gibt keinen Retter außer Dir. Du bist mein Herr und ich bin Dein Diener. Ich habe mir selbst Unrecht getan. Ich bekenne meine Sünden. So vergib mir all meine Sünden, denn niemand außer Dir kann die Sünden vergeben. Führe mich zum besten Charakter, denn niemand außer Dir kann zum besten Charakter führen. Halte den schlechten Charakter von mir fern, denn niemand außer Dir kann den schlechten Charakter von mir fernhalten. Ich antworte immer wieder auf Deinen Ruf. Ich bin bereit, Deiner Religion immer wieder zu gehorchen und sie immer wieder zu unterstützen. Alles Gute liegt in Deiner Hand. Vom Bösen bist Du frei. Ich bin nur bei Dir und nur zu Dir werde ich zurückkehren. Du bist voller Segen und erhaben. Ich bitte Dich um Vergebung und bereue vor Dir.“ – Überliefert von Aḥmad, Muslim, at-Tirmiḏī, Abū Dāwūd und anderen.
c. Überliefert von ʿUmar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm): Nach dem Takbīr at-Taḥrīma sagte er: „Subḥānaka Allāhumma wa biḥamdika wa tabārakasmuka wa taʿālā dschadduka, wa lā ilāha ghayruka.“ (O Allah, ich preise Deine Heiligkeit und lobe Dich. Dein Name ist voller Segen, Deine Erhabenheit ist höchst erhaben, und es gibt keine Gottheit außer Dir.) – Muslim, Dāraquṭnī. Ibn al-Qayyim sagte: Mit einer authentischen Überlieferungskette ist von ʿUmar überliefert, dass er durch dieses Bittgebet am Standort des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) um Hilfe und Sieg zu bitten pflegte. Er rezitierte es laut und lehrte es den Menschen. Imām Aḥmad sagte: Ich folge diesem von ʿUmar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) überlieferten Bittgebet.
d. ʿĀsim (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: Ich fragte ʿĀischa, womit der Gesandte (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) das Nachtgebet zu beginnen pflegte. Sie antwortete: Vor dir hat mich niemand danach gefragt. Wann immer er nachts zum Gebet aufstand, sagte er nach dem Takbīr at-Taḥrīma zehnmal „Allāhu akbar“, zehnmal „Alḥamdu lillāh“, zehnmal „Lā ilāha illā Allāh“ und zehnmal „Astaghfirullāh“. Und er sagte:
اللهم اغْفِرْ لِي وَاهْدِنِي وَارْزُقْنِي وَعَافِنِي –
„O Allah, vergib, leite recht, gewähre Lebensunterhalt und schenke Sicherheit.“ Danach suchte er Zuflucht vor der Enge des Ortes am Tag der Auferstehung. Abū Dāwūd, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa.
e. Überliefert von ʿAbd ar-Raḥmān ibn ʿAwf (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm): Er sagte: Ich fragte ʿĀischa, womit der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) das Nachtgebet zu beginnen pflegte. ʿĀischa (Allahs Wohlgefallen sei auf ihr) sagte: Er begann das Nachtgebet mit diesem Bittgebet: O Allah, Herr von Gabriel, Michael und Isrāfīl, Schöpfer der Himmel und der Erde, Kenner des Verborgenen und des Offenkundigen. Du allein richtest zwischen Deinen Dienern über das, worüber sie uneins sind. Führe mich durch Deine Erlaubnis zur Wahrheit in den Angelegenheiten, über die man uneinig war. Du leitest gewiss, wen Du willst, auf einen geraden und richtigen Weg. – Muslim, Abū Dāwūd, at-Tirmiḏī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa.
f. Überliefert von Nāfiʿ: Er sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) im freiwilligen Gebet sagen: „Allāhu akbar kabīran“ – dreimal; „Alḥamdu lillāhi ḥamdan kathīran“ – dreimal; „Subḥānallāhi bukratan wa aṣīlan“ – dreimal. O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir vor dem verstoßenen Satan, vor den von Satan hervorgerufenen Anstiftungen zu Streit und Krieg unter den Menschen, vor den von ihm angestifteten schlechten Taten und Zaubersprüchen sowie vor dem von ihm angestifteten Hochmut.“ Aḥmad, Abū Dāwūd, Ibn Māǧa und Ibn Ḥibbān.
g. Überliefert von Ibn ʿAbbās (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm): Wenn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) nachts zum Tahaddschud-Gebet aufstand, sagte er:
اللهم لك الحمد أنت قير السَّمَوَاتِ وَالْأَرْضِ وَمَن فِيهِن ولله الْحَمْدُ أَنتَ نُورُ السَّمَوَاتِ والأرض ومن يمون، ولك الحمد أن مالك السموات والأرض ومن فيهن، ولك الحمد أنت
الْحَقِّ وَوَعْدَكَ الْحَقِّ، وَلِقَاؤُكَ حَقٌّ، وَقَوْلكَ حَقٌّ، وَالْجَنَّة حق والنار حق، والنبيون حق ومحمد حقٌّ وَالسَّاعَة حق، اللهم لك أسلمت، وبك آمنت، وعليك توكلت وَإِلَيْكَ أتيت، وبك عَامَت، وَإِلَيْكَ حَاكَيْتُ فَاغْفِرْ لِي مَا قَدَّمْت
وَمَا أَمْرُ وَمَا أَسْوَرْت وَمَا أَعْلَيْت أَنت المقدم وانت التوتر، لا إله إلا أنت، أو لا إله غَيْرُكَ، وَلا حَوْلَ وَلا قُوَّةَ إِلَّا بِاللَّهِ
O Allah, Dir gebührt alles Lob. Du bist der Begründer des Himmels, der Erde und dessen, was sich in Himmel und Erde befindet. Dir gebührt alles Lob. Du bist das Licht des Himmels, der Erde und dessen, was sich in Himmel und Erde befindet. Dir gebührt alles Lob. Du bist der Herrscher über den Himmel, die Erde und alles, was sich in Himmel und Erde befindet. Dir gebührt alles Lob. Du bist die Wahrheit, Dein Versprechen ist wahr, die Begegnung mit Dir ist wahr, Dein Wort ist wahr, das Paradies ist wahr, die Hölle ist wahr, die Propheten sind wahr, Muhammad ist wahr und die Auferstehung ist wahr. O Allah! Dir habe ich mich ergeben, an Dich habe ich geglaubt, auf Dich habe ich mich verlassen, zu Dir bin ich zurückgekehrt, an Dich richte ich all meine Bitten und Dir überlasse ich das Urteil. So vergib mir meine früheren und späteren, meine verborgenen und offenkundigen Sünden. Du bist es, der voranbringt, und Du bist es, der zurücksetzt. Es gibt keinen Gott außer Dir. Es gibt keine Kraft und keine Macht außer durch Allah. – Überliefert von al-Buchārī, Muslim, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa und Mālik.
Bei Abū Dāwūd wird von Ibn ʿAbbās überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte im Tahadschud das erwähnte Bittgebet nach dem Sprechen von „Allāhu akbar“ zu sprechen.
4. Das Sprechen von Aʿūdhu billāh
Es ist mustahabb, nach dem Bittgebet zu Beginn des Gebets und vor der Rezitation Allahs Schutz vor dem Satan zu erbitten, das heißt, „Aʿūdhu billāhi minasch-schaitānir-radschīm“ zu sprechen. Denn Allah, der Erhabene, sagt: „Wenn du den Koran rezitieren willst, dann suche Zuflucht bei Allah vor dem verfluchten Satan.“ In dem zuvor von Nāfiʿ überlieferten Hadith wird erwähnt, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, im Tahadschud sagte: „Allāhumma innī aʿūdhu bika minasch-schaitānir-radschīm.“ Ibn al-Mundhir sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte vor der Rezitation zu sagen: „Aʿūdhu billāhi minasch-schaitānir-radschīm.“
Es gehört zur Sunna, den Schutz im Stillen zu erbitten. In al-Mughnī heißt es: Die Zuflucht vor dem Satan soll im Stillen und nicht laut erbeten werden. Mir ist in dieser Frage keine abweichende Meinung bekannt. Nach asch-Schāfiʿī darf man jedoch in den Gebeten, die laut rezitiert werden, „Aʿūdhu billāhi minasch-schaitānir-radschīm“ sowohl laut als auch leise sprechen. In einem von Abū Huraira mit schwacher Überlieferungskette überlieferten Hadith wird angeordnet, es laut zu sprechen.
„Aʿūdhu billāhi minasch-schaitānir-radschīm“ wird nur in der ersten Rakʿa gesprochen. Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zur zweiten Rakʿa aufstand, begann er die Rezitation ohne jede Unterbrechung mit „Al-hamdu lillāhi rabbil-ʿālamīn“. – Muslim. Ibn al-Qayyim sagte: Unter den Gelehrten besteht Uneinigkeit darüber, ob zu Beginn der zweiten Rakʿa die Istiʿādha („Aʿūdhu billāh …“) gesprochen werden soll oder nicht. Darin, dass zu diesem Zeitpunkt das Bittgebet zu Beginn des Gebets nicht gesprochen wird, sind sie sich jedoch einig. In dieser Frage gibt es zwei Meinungen, und beide werden von Imam Ahmad überliefert. Einige Schüler Ahmads sagten: Grundlage dieser beiden Meinungen ist die Frage, ob die Rezitation aller Rakʿas des Gebets als eine einzige Rezitation oder die Rezitation jeder Rakʿa als eigenständige Rezitation betrachtet wird.
Wenn die Rezitation aller Rakʿas als eine einzige Rezitation gilt, genügt während des gesamten Gebets eine einzige Istiʿādha. Dass das Bittgebet zu Beginn des Gebets für das gesamte Gebet gilt, darüber besteht selbstverständlich keine Meinungsverschiedenheit. Nach dem offenkundigen Wortlaut des authentischen Hadith genügt ebenfalls eine einzige Istiʿādha. Danach führte Ibn al-Qayyim den Hadith Abū Hurairas an und sagte: Dass es genügt, das Bittgebet zu Beginn des Gebets einmal zu sprechen, liegt daran, dass zwischen der Rezitation einer Rakʿa und der Rezitation der anderen keine Stille und keine Unterbrechung eingehalten wurde; vielmehr wurden dazwischen einige Bittgebete und Gedenkworte gesprochen. Somit ist die Rezitation aller Rakʿas wie eine einzige Rezitation. Was zwischen den Rezitationen gesprochen wurde, war nichts anderes als „Al-hamdu lillāh“, „Subhānallāh“, „Lā ilāha illallāh“, der Segen für den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und Ähnliches. Asch-Schaukānī sagte: Entsprechend dem, was im Hadith überliefert wurde, ist es vorsichtiger, „Aʿūdhu billāh …“ nur vor der Rezitation der ersten Rakʿa zu sprechen.
5. Das Sagen von „Āmīn“ nach dem Ende der Sūrat al-Fātiha
Für jeden Betenden ist es Sunna, nach dem Lesen der Sūrat al-Fātiha „Āmīn“ zu sagen, unabhängig davon, ob er Imām, Mitbetender oder allein Betender ist. In den Gebeten, in denen die Rezitation leise erfolgt, wird „Āmīn“ leise gesagt; in den Gebeten, in denen die Rezitation laut erfolgt, wird „Āmīn“ laut gesagt. Von Nuʿaim al-Mudschammir wird berichtet, dass er sagte: „Ich betete hinter Abū Huraira. Er sagte: Bismillāhi r-Raḥmāni r-Raḥīm und las anschließend Umm al-Qurʾān (die Sūrat al-Fātiha). Als er bei ‚wa laḍ-ḍāllīn‘ angelangt war, sagte er ‚Āmīn‘, und die Menschen sagten ebenfalls ‚Āmīn‘. Nach dem Gebet sagte Abū Huraira: ‚Mein Gebet ähnelt dem Gebet des Gesandten Allahs (s.a.s.) am meisten.‘“ – Buchārī, Nasāʾī, Ibn Chuzaima, Ibn Ḥibbān, Ibn Sirādsch. Bei Buchārī heißt es außerdem: Ibn Schihāb sagte: „Der Gesandte Allahs (s.a.s.) sagte ‚Āmīn‘.“ ʿAṭāʾ sagte: „Āmīn ist ein Bittgebet.“ Ibn az-Zubair sagte „Āmīn“, und die Gemeinschaft hinter ihm sagte ebenfalls „Āmīn“, sodass in der Moschee ein gewaltiger Laut entstand. Nāfiʿ sagte: „Ibn ʿUmar unterließ es nicht, ‚Āmīn‘ zu sagen. Vielmehr ermunterte er die Menschen dazu. Ich hörte von ihm diesbezüglich einen Hadith.“ Von Abū Huraira wird berichtet, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.), wenn er „ghairil-maghdūbi ʿalaihim wa laḍ-ḍāllīn“ sagte, unmittelbar „Āmīn“ sagte. Auch der neben ihm in der ersten Reihe Stehende konnte dies hören. – Abū Dāwūd, Ibn Mādscha. Bei Ibn Mādscha heißt es außerdem, dass auch die Menschen in der ersten Reihe es hörten und die ganze Moschee davon erbebte. – Ḥākim, Baihaqī, Dāraquṭnī.
Von Wāʾil ibn Ḥudschr wird berichtet: „Ich hörte den Gesandten Allahs (s.a.s.) rezitieren: ‚ghairil-maghdūbi ʿalaihim wa laḍ-ḍāllīn‘; unmittelbar danach sagte er laut ‚Āmīn‘.“ – Aḥmad, Abū Dāwūd. At-Tirmidhī erklärte diesen Hadith für gut und sagte: „Viele unter den Ṣaḥāba, Tābiʿūn und den Gelehrten nach ihnen vertraten diese Ansicht. Sie waren der Meinung, dass ‚Āmīn‘ laut und nicht leise gesagt werden müsse.“ Al-Ḥāfiẓ sagte: „Die Überliefererkette dieses Hadith ist authentisch.“ ʿAṭāʾ sagte: „In dieser Moschee fand ich zweihundert Ṣaḥāba. Wenn der Imām ‚wa laḍ-ḍāllīn‘ sagte, hörte ich, wie sie mit ohrenbetäubender Stimme ‚Āmīn‘ sagten.“
Von ʿĀischa (Allahs Wohlgefallen auf ihr) wird berichtet, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) sagte: „Die Juden beneiden euch um nichts so sehr wie darum, dass ihr einander den Friedensgruß entbietet und hinter dem Imām ‚Āmīn‘ sagt.“ – Aḥmad, Ibn Mādscha.
Es ist für den Mitbetenden mustaḥabb, „Āmīn“ gleichzeitig mit der Stimme des Imāms zu sagen. Er soll es weder vor dem Imām noch nach ihm sagen. Von Abū Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) wird berichtet, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) sagte: „Wenn der Imām ‚ghairil-maghdūbi ʿalaihim wa laḍ-ḍāllīn‘ sagt, dann sagt auch ihr ‚Āmīn‘. Wessen ‚Āmīn‘ mit dem ‚Āmīn‘ der Engel übereinstimmt, dem werden seine vergangenen Sünden vergeben.“ – Buchārī. In einem anderen Hadith sagte der Gesandte Allahs (s.a.s.): „Wenn der Imām ‚ghairil-maghdūbi ʿalaihim wa laḍ-ḍāllīn‘ sagt, dann sagt auch ihr ‚Āmīn‘, denn auch die Engel sagen dann ‚Āmīn‘ und der Imām sagt ebenfalls ‚Āmīn‘. Wessen ‚Āmīn‘ gleichzeitig mit dem ‚Āmīn‘ der Engel erfolgt, dem werden seine vergangenen Sünden vergeben.“ – Buchārī. In einem weiteren Hadith sagte der Gesandte Allahs (s.a.s.): „Wenn der Imām ‚Āmīn‘ sagt, dann sagt auch ihr ‚Āmīn‘, denn wessen ‚Āmīn‘ mit dem ‚Āmīn‘ der Engel übereinstimmt, dem werden seine vergangenen Sünden vergeben.“ – alle Sammlungen authentischer Hadithe. Al-Chaṭṭābī sagte: „Wenn der Imām ‚wa laḍ-ḍāllīn‘ sagt, dann sagt auch ihr ‚Āmīn‘“ bedeutet, dass ihr es unmittelbar mit ihm sagen sollt, sodass euer ‚Āmīn‘ und das des Imāms gleichzeitig ausgesprochen werden. Die Aussage „Wenn der Imām ‚Āmīn‘ sagt, dann sagt auch ihr ‚Āmīn‘“ widerspricht dem zuvor genannten Hadith nicht und bedeutet auch nicht, dass man es erst nach dem ‚Āmīn‘ des Imāms sagen dürfe. Vielmehr ist sie vergleichbar mit der Aussage: „Wenn der Befehlshaber aufbricht, dann brecht auch ihr auf“, das heißt: Euer Aufbruch und der Aufbruch des Befehlshabers sollen gleichzeitig erfolgen.
Erklärung des Wortes „Āmīn“: Das Wort „Āmīn“ ist kein Bestandteil der Sūrat al-Fātiha. Es ist ein eigenständiges Bittgebet. Seine Bedeutung ist: „O Allah, nimm es an.“
6. Die Rezitation nach der Sūrat al-Fātiha
Es ist Sunna, nach der Sūrat al-Fātiha noch eine andere Sūra oder einen Teil des Qurʾān zu rezitieren. In beiden Rakʿa des Fadschr- und des Dschumʿa-Gebets, in den ersten beiden Rakʿa des Ẓuhr-, ʿAṣr-, Maghrib- und ʿIschāʾ-Gebets sowie in allen Rakʿa der freiwilligen Gebete soll nach der Fātiha ein weiterer Teil des Qurʾān rezitiert werden. Von Abū Qatāda wird berichtet:
„Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) pflegte in den ersten beiden Rakʿa des Zuhr-Gebets die Fātiha und zwei weitere Suren und in den letzten beiden Rakʿa die Fātiha zu rezitieren. Manchmal ließ er uns einige Verse hören. In der ersten Rakʿa rezitierte er eine längere Sura oder einen längeren Abschnitt als in der zweiten Rakʿa. Ebenso machte er es im ʿAsr- und im Fadschr-Gebet.“ – al-Buchārī, Muslim, Abū Dāwūd. In einer weiteren Überlieferung von Abū Dāwūd heißt es: Wir waren der Ansicht, dass er die erste Rakʿa verlängerte, damit die Menschen sie noch erreichen konnten. Jābir ibn Samura sagte: Die Bewohner von Kufa beschwerten sich bei ʿUmar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) über Saʿd. Daraufhin enthob ʿUmar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) Saʿd vorübergehend seines Amtes und ernannte ʿAmmār zu ihrem Statthalter. Sie beschwerten sich weiter über Saʿd und behaupteten sogar, er verrichte das Gebet nicht ordnungsgemäß. ʿUmar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) ließ Saʿd zu sich rufen. Als dieser nach Medina kam, sagte er zu ihm: „O Abū Isḥāq, sie behaupten, du verrichtest das Gebet nicht ordnungsgemäß?“ Abū Isḥāq erwiderte: „Bei Allah, ich leitete sie im Gebet genauso, wie ich es beim Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) tat, und wich davon nicht im Geringsten ab. Wenn ich das ʿIschāʾ-Gebet leitete, verlängerte ich die ersten beiden Rakʿa und hielt die letzten beiden kurz.“ Da sagte er: „O Abū Isḥāq, genau das denken sie über dich.“ Danach schickte er mit ihm einen oder mehrere Männer nach Kufa. Sie erkundigten sich bei den Bewohnern von Kufa nach ihm und ließen keine Moschee in Kufa aus, ohne dort nach ihm zu fragen. Alle lobten Saʿd. Schließlich gingen sie zur Moschee der Banū ʿAbd. Dort erhob sich ein Mann und sagte: „Da ihr uns bei Allah beschwört und befragt, will ich es euch sagen: Saʿd zog mit keinem Heer aus, verteilte die Beute nicht gleichmäßig und urteilte bei besonderen Streitfällen nicht gerecht.“
Saʿd sagte: „Wisset, dass ich drei Bittgebete sprechen werde: O Allah, wenn dieser Dein Diener ein Lügner ist und sich nur aus Angeberei und Streben nach Ruhm hervorgetan hat, dann schenke ihm ein langes Leben und anhaltende Armut und stürze ihn in Versuchungen.“ Später sagte jener Mann: „Ich bin ein geplagter Greis; ich bin vom Fluchgebet Saʿds getroffen worden.“ ʿAbd al-Malik sagte: „Später sah ich ihn. Aufgrund seines hohen Alters hingen seine Augenbrauen über seinen Augen, und auf der Straße zwinkerte er den Stadtfrauen zu.“ – al-Buchārī. Abū Huraira sagte: „In jedem Gebet wird rezitiert. Was der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) uns hörbar vortrug, werden auch wir euch hörbar vortragen; und was er vor uns verborgen hielt, werden auch wir vor euch verborgen halten. Wenn ihr nicht mehr als die Fātiha rezitiert, genügt das. Wenn ihr jedoch mehr als sie rezitiert, ist das besser.“ – al-Buchārī.
7. Wie die Rezitation nach der Fātiha erfolgen soll
Für die Rezitation nach der Fātiha kann jede beliebige Vorgehensweise gewählt werden. Ḥusain sagte: Wir zogen mit dreihundert Gefährten nach Chorasan. Einige von ihnen leiteten uns im Gebet und verbeugten sich, nachdem sie mehrere Verse aus einer Sura rezitiert hatten. Es wird überliefert, dass Ibn ʿAbbās in jeder Rakʿa die Fātiha und einen Vers aus der Sura al-Baqara rezitierte. – ad-Dāraqutnī. al-Buchārī gab in seinem Ṣaḥīḥ einem Kapitel den Titel: „Zwei Suren in derselben Rakʿa zu rezitieren, die Suren am Ende des Qurʾān zu rezitieren und eine Sura vor einer anderen zu rezitieren.“ Danach erwähnt er bezüglich ʿAbdullah ibn as-Sāʾib, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) im Fadschr-Gebet die Sura al-Muʾminūn rezitierte. Als er zur Erwähnung von Mūsā und Hārūn oder zur Schilderung von ʿĪsā kam, überkam ihn ein Hustenreiz, woraufhin er sich in die Verbeugung begab. ʿUmar rezitierte in der ersten Rakʿa einhundertzwanzig Verse aus al-Baqara und in der zweiten Rakʿa eine beliebige der Suren, die häufig rezitiert werden. al-Aḥnaf rezitierte in der ersten Rakʿa die Sura al-Kahf und in der zweiten Rakʿa Yūnus oder Yūsuf. Er erwähnte außerdem, dass er hinter ʿUmar unter Verwendung dieser beiden Suren gebetet hatte. Ibn Masʿūd leitete das Gebet in der ersten Rakʿa mit vierzig Versen aus al-Anfāl und in der zweiten Rakʿa mit einer beliebigen kurzen Sura. Über jemanden, der in beiden Rakʿa dieselbe Sura rezitiert oder in beiden Rakʿa dieselbe Sura wiederholt, sagte Qatāda: „Alles davon ist ein Teil des Buches Allahs.“
ʿUbaidullah ibn Thābit überlieferte von Anas: Einer der Anṣār pflegte sie in der Moschee von Qubā im Gebet zu leiten. Wann immer er eine Sura rezitierte, begann er zuvor mit der Sura al-Ichlāṣ. Nachdem er al-Ichlāṣ beendet hatte, rezitierte er noch eine weitere Sura. So machte er es in jeder Rakʿa. Seine Gefährten sprachen mit ihm darüber und sagten: „Du beginnst das Gebet mit dieser Sura und hältst sie dann nicht für ausreichend, sondern rezitierst noch eine andere Sura. Entweder leitest du uns nur mit dieser Sura (al-Ichlāṣ) im Gebet, oder du lässt sie weg und rezitierst eine andere.“ Er sagte: „Ich kann die Sura al-Ichlāṣ nicht aufgeben. Wenn ihr wollt, werde ich euch weiterhin auf diese Weise im Gebet leiten; und wenn ihr es nicht mögt, werde ich die Leitung des Gebets aufgeben.“ Die Leute hielten ihn für den Besten unter ihnen und wollten nicht, dass jemand anderes sie im Gebet leitete. Als der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu ihnen kam, teilten sie ihm die Angelegenheit mit. Er sagte zu jenem Mann: „O du, was hindert dich daran, das zu tun, was deine Gefährten sagen? Warum hältst du es für notwendig, diese Sura in jeder Rakʿa zu rezitieren?“ Er antwortete: „Ich liebe diese Sura.“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Deine Liebe zu dieser Sura wird dich ins Paradies eintreten lassen.“ Ein Mann aus dem Stamm der Dschuhaina sagte: „Ich hörte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) in beiden Rakʿa des Fadschr-Gebets die Sura az-Zalzala rezitieren. Ich weiß nicht, ob er dies versehentlich oder absichtlich tat.“ – Abū Dāwūd. Ibn al-Qayyim sagte: Wenn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) die Rezitation der Sura al-Fātiha beendet hatte, begann er mit einer anderen Sura. Manchmal verlängerte er sie, und aufgrund einer Reise oder aus einem anderen Grund kürzte er sie wieder. Meistens rezitierte er Suren mittlerer Länge.
– Die Rezitation im Fadschr-Gebet
Im Fadschr-Gebet rezitierte er gewöhnlich zwischen sechzig und hundert Verse. Er rezitierte die Sura Qāf, die Sura al-Qamar und die Sura Idhā ash-Schamsu Kuwwirat; manchmal rezitierte er in beiden Rakʿa die Sura Idhā Zulzilat. Auf Reisen rezitierte er die Suren an-Nās und al-Falaq. In der ersten Rakʿa rezitierte er vom Anfang der Sura al-Muʾminūn bis zur Geschichte von Mūsā und Hārūn und begab sich wegen eines Hustenreizes in die Verbeugung. Freitags rezitierte er vollständig die Sura Alif Lām Mīm as-Sadschda und die Sura ad-Dahr. Anders als viele Menschen heutzutage, die einen Teil aus einer Sura und einen Teil aus einer anderen rezitieren, tat der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) dies nicht. Einige Unwissende meinen, das Fadschr-Gebet am Freitag sei durch eine zusätzliche Niederwerfung besonders ausgezeichnet worden. Das ist eine schwerwiegende Irreführung. Manche Imame erklärten aufgrund dieses Irrtums die Rezitation der Sura as-Sadschda für verpönt. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) rezitierte die Suren as-Sadschda und ad-Dahr nur deshalb, weil sie die Anfänge der Erschaffung des Menschen, das Diesseits, das Jenseits, das Paradies, die Hölle und anderes schildern. Deshalb rezitierte er sie im Fadschr-Gebet am Freitag, um die Muslime an das zu erinnern, was an diesem Tag geschehen ist und geschehen wird. Ebenso rezitierte er an den großen Festtagen, etwa am ʿĪd und am Freitag, die Suren Qāf, al-Qamar, Sabbihisma und al-Ghāschiya.
– Die Rezitation im Zuhr-Gebet
Im Zuhr-Gebet pflegte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, manchmal eine so lange Rezitation vorzutragen, dass einige, wie Abu Saʿid berichtet, nach Beginn des Zuhr-Gebets nach Dschannat al-Baqi gingen, ihre Notdurft verrichteten, nach Hause zurückkehrten, die Gebetswaschung vollzogen und dann noch die erste Rakʿa erreichten. – Muslim. Manchmal rezitierte er die Sure as-Sadschda, manchmal die Sure al-Aʿla, manchmal die Sure al-Lail, manchmal die Sure al-Burudsch und manchmal die Sure at-Tariq.
Die Rezitation im ʿAsr-Gebet
Wenn im Zuhr-Gebet eine lange Rezitation vorgetragen wird, soll die Rezitation im ʿAsr-Gebet halb so lang sein; wird im Zuhr-Gebet eine kurze Rezitation vorgetragen, soll sie im ʿAsr-Gebet ebenso lang sein.
– Die Rezitation im Maghrib-Gebet
Im Maghrib-Gebet war die Vorgehensweise des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, dem heutigen Brauch entgegengesetzt. Einmal rezitierte er in den zwei Rakʿas des Maghrib-Gebets die Sure al-Aʿraf, ein anderes Mal die Sure at-Tur und ein weiteres Mal die Sure al-Mursalat.
Ibn ʿAbd al-Barr sagte: Es ist überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, im Maghrib-Gebet die Sure al-Aʿraf, die Sure as-Saffat, ad-Duchan, al-Aʿla, at-Tin, an-Nas und al-Falaq, al-Mursalat sowie die kurzen Suren am Ende des Mufassal-Teils (die kleinsten Suren am Ende des Ampara) rezitierte. All dies sind bekannte und authentische Hadithe. Die Gewohnheit, im Maghrib-Gebet immer die kleinsten Suren zu rezitieren, führte jedoch Marwan ibn al-Hakam ein. Deshalb missbilligte Zayd ibn Thabit dies. Er sagte zu ihm: „Was ist mit dir? Du rezitierst im Maghrib-Gebet die kleinsten Suren, obwohl ich den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, eine der beiden längsten Suren rezitieren sah.“ Ich fragte: „Welche ist eine der beiden längsten Suren?“ Er sagte: „Al-Aʿraf.“ – Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasaʾi, Ibn Madscha. An-Nasaʾi überlieferte von ʿAischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, rezitierte die Sure al-Aʿraf im Maghrib-Gebet, auf die zwei Rakʿas verteilt. Daher widerspricht es der Sunna, immer die kürzesten Verse und Suren zu rezitieren. Dies war das Vorgehen Marwan ibn al-Hakams.
– Die Rezitation im ʿIscha-Gebet
Im ʿIscha-Gebet rezitierte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, die Sure at-Tin und wies Muʿadh an, die Sure asch-Schams, al-Aʿla, al-Lail und andere zu rezitieren. Er missbilligte es, die Sure al-Baqara zu rezitieren.
– Die Rezitation im Dschumʿa-Gebet
Im Dschumʿa-Gebet pflegte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, die Suren al-Dschumʿa, al-Munafiqun, al-Ghaschiya, al-Aʿla und al-Ghaschiya vollständig zu rezitieren. Die Schlussteile verschiedener Suren pflegte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, niemals zu rezitieren. Dies widersprach seiner befolgten Vorgehensweise.
– Die Rezitation im Festgebet
Im Festgebet rezitierte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) manchmal die gesamte Sure Qaf und die Sure al-Qamar, manchmal die Suren al-Aʿla und al-Ghaschiya.
Bis zu seinem Tod hielt der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) diese Methode bei der Rezitation im Gebet ein. Später wurde sie in keiner Weise verändert oder abgeschafft. Auch die rechtgeleiteten Kalifen folgten dieser Methode. Abu Bakr (r.a.) rezitierte im Morgengebet die Sure al-Baqara und beendete das Gebet mit dem Friedensgruß, als die Sonne beinahe aufging. Die Leute sagten: „O Stellvertreter des Gesandten Allahs! Die Sonne geht ja beinahe auf.“ Er erwiderte: „Wenn sie aufginge, würde sie uns nicht unachtsam vorfinden.“ Umar (r.a.) rezitierte im Morgengebet die Suren Yusuf, an-Nahl, Hud, Banu Isra’il und andere. Wäre die Verlängerung der Rezitation des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) aufgehoben worden, wäre dies den rechtgeleiteten Kalifen nicht unbekannt geblieben. Auch die Kritiker wären darüber informiert gewesen. Was den von Dschabir überlieferten Hadith betrifft, der in Muslim angeführt wird – dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) im Morgengebet die Sure Qaf rezitierte, später jedoch eine kürzere Rezitation vornahm –, so bedeutet dies: Er rezitierte im Morgengebet länger als in den anderen Gebeten und in den Gebeten nach dem Morgengebet kürzer. Dafür findet sich ein Beleg im Bericht von Ubdul Fadl. Als er seinen Sohn Ibn Abbas im Gebet die Sure al-Mursalat rezitieren hörte, sagte er: „Mein Sohn, durch die Rezitation dieser Sure hast du mich an vergangene Zeiten erinnert. Diese Sure hörte ich zuletzt den Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) im Abendgebet rezitieren.“ Dies war das letzte derartige Ereignis. Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte außerdem: „Wenn jemand von euch das Gemeinschaftsgebet leitet, soll er es leicht und kurz halten.“ Anas (r.a.) sagte: „Wenn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) das Gebet in der Gemeinschaft verrichtete, betete er am kürzesten und am leichtesten.“ Tatsächlich ist die Frage des Leicht- und Kurzgestaltens relativ. Maßgeblich war dabei das ständige Handeln des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), nicht die Wünsche der Mitbetenden. Er erließ nicht zunächst ein Gebot und widersetzte sich ihm später. Er wusste, dass sich hinter ihm viele ältere, schwache und leidende Menschen befanden. Was er also tat, war eben jenes leichte und kurze Gebet, zu dessen Leitung er angewiesen worden war. Sein Gebet hätte weit länger sein können, als er es leitete. Im Vergleich zu einem noch längeren Gebet war jenes Gebet daher kurz und leicht. Alle Streitfragen müssen anhand der Methode entschieden werden, die er stets befolgte. Auch dieser von an-Nasa’i über Ibn Umar überlieferte Hadith belegt dies: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) pflegte uns anzuweisen, ein kurzes und leichtes Gebet zu verrichten, während er selbst uns mit der Sure as-Saffat im Gebet leitete. Die Leitung des Gebets mit der Sure as-Saffat war somit jenes kurze und leichte Gebet, zu dem er anwies.
– Die Rezitation bestimmter Suren
Außer im Freitagsgebet und in den beiden Festgebeten legte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) in keinem Gebet eine bestimmte Sure in der Weise fest, dass er nur mit dieser Sure das Gebet leiten würde. Über die anderen Gebete überliefert Abu Dawud: Der Großvater von Amr ibn Schuʿaib sagte: „Ich hörte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) bei der Leitung des Pflichtgebets alle Arten von Suren rezitieren, sowohl kurze als auch lange. Seine Gewohnheit war jedoch, eine vollständige Sure zu rezitieren. Manchmal teilte er eine Sure auf zwei Gebetseinheiten auf, manchmal rezitierte er den Anfang einer Sure. Ich erinnere mich jedoch nicht daran, dass er jemals aus der Mitte oder vom Ende einer Sure rezitiert hätte.“ Dass er in einem freiwilligen Gebet zwei Suren in einer Gebetseinheit rezitierte, ist durch zahlreiche Beispiele bekannt: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) rezitierte in einer Gebetseinheit die Suren ar-Rahman und an-Nadschm, in einer anderen die Suren al-Qamar und al-Haqqa, in einer weiteren at-Tur und adh-Dhariyat und in einer weiteren al-Waqiʿa und al-Qalam, also jeweils zwei Suren als Paar. Es ist jedoch nicht eindeutig bekannt, ob er dies im Pflichtgebet oder im freiwilligen Gebet tat. Beides ist möglich. Sehr selten rezitierte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) dieselbe Sure in beiden Gebetseinheiten desselben Gebets. Abu Dawud überlieferte von einem Mann aus dem Stamm der Dschuhaina, dass er den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) in beiden Gebetseinheiten des Morgengebets die Sure az-Zalzala rezitieren hörte. Er sagte jedoch: „Ich weiß nicht, ob der Gesandte Allahs sie versehentlich oder absichtlich rezitierte.“
– Die erste Gebetseinheit des Morgengebets verlängern
Im Morgengebet und in allen anderen Gebeten machte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) die erste Gebetseinheit länger als die zweite. Manchmal verlängerte er sie so sehr, dass man keinerlei Schritte hören konnte. Das Morgengebet verlängerte er stärker als die anderen Gebete. Der Grund dafür ist, dass Allah und die Engel bei der Koranrezitation im Morgengebet anwesend sind. Manche sagen, dass sich die Engel der Nacht und die Engel des Tages daran beteiligen. Die Grundlage dieser beiden Aussagen ist die Frage, ob Allahs Herabkommen in den untersten Himmel bis zum Ende des Morgengebets andauert oder bis zu dessen Beginn. Für beide Auffassungen gibt es Hadithe. Ein weiterer Grund könnte sein, dass die Zahl der Gebetseinheiten im Morgengebet gering gehalten wurde. Durch die Verlängerung des Gebets wurde daher der geringeren Zahl an Gebetseinheiten Rechnung getragen. Außerdem könnte der Grund darin liegen, dass dieses Gebet nach dem langen Schlaf und der Ruhe des Menschen verrichtet wird. Zudem hat die Arbeit, den Lebensunterhalt zu verdienen und die Mittel des weltlichen Lebens zu erwerben, zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen. Darüber hinaus wird dieses Gebet zu einer Zeit verrichtet, in der die Ohren, die Zunge und der Geist des Menschen völlig frei sind, wodurch im Gebet eine vollkommene Sammlung entsteht. So ist es ihm möglich, den Koran zu verstehen und über ihn nachzudenken. Dieses Gebet ist außerdem die erste Handlung des Tages und die Grundlage aller Tätigkeiten. Daher wurde ihm durch seine Verlängerung größere Bedeutung und Würde verliehen.
Nur diejenigen, die auf die Geheimnisse, die Weisheiten und die tieferen Zwecke der Bestimmungen der Scharia achten, können dies verstehen.
– Die Art und Weise der Rezitation des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm)
Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) rezitierte langsam und gedehnt, hielt am Ende jedes Verses inne und verlängerte seine Stimme.
– Das Empfohlene bei der Rezitation
Bei der Rezitation ist es empfohlen, mit einer wohlklingenden und melodischen Stimme zu rezitieren. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Macht eure Stimmen für den Qur’an wohlklingend und melodisch.“ Er sagte außerdem: „Wer den Qur’an nicht mit wohlklingender Stimme rezitiert, gehört nicht zu uns.“ Er sagte ferner: „Derjenige, bei dessen Rezitation des Qur’an ihr den Eindruck gewinnt, dass er Allah fürchtet, rezitiert mit der schönsten Stimme.“ Er sagte außerdem: „So wie Allah der Rezitation eines Propheten mit wohlklingender Stimme, der den Qur’an melodisch rezitiert, aufmerksam zuhört, hört Er keiner anderen Sache in gleicher Weise zu.“ An-Nawawi sagte: Für denjenigen, der im Gebet oder außerhalb des Gebets den Qur’an rezitiert, gehört es zur Sunna, bei den Versen über die Barmherzigkeit Allah um Seine Barmherzigkeit und Gunst zu bitten. Wenn er Verse über die Strafe rezitiert, soll er bei Allah Zuflucht vor der Strafe, dem Feuer, dem Unheil und unerwünschten Dingen suchen. Oder er soll sagen: „O Allah, ich bitte Dich um Sicherheit“ und Ähnliches. Und wenn er Verse rezitiert, in denen Allahs Heiligkeit gepriesen wird, soll er sagen: „Subhanallahi wa ta‘ala“ (Allah ist erhaben und heilig), oder: „Gesegnet ist Allah, der Herr der Welten“, oder: „Unser Herr ist der Erhabenste und mit größter Herrlichkeit“ und Ähnliches. Hudhaifa sagte: „Eines Nachts betete ich mit dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm). Er begann mit der Sure al-Baqara. Ich dachte, er werde sich nach hundert Versen verbeugen. Doch er ging über hundert Verse hinaus. Ich dachte, er werde die Rakʿa mit dieser Sure beenden. Doch er ging weiter. Ich dachte, nun werde er sich verbeugen. Dann begann er mit der Sure Al ʿImran. Er rezitierte sie vollständig. Danach begann er mit der Sure an-Nisa. Diese rezitierte er sehr langsam. Wann immer er einen Vers über den Tasbih (die Verherrlichung und das Lob Allahs) rezitierte, sagte er sogleich: ‚Subhanallah‘. Wann immer er einen Vers über ein Bittgebet rezitierte, sprach er sogleich ein Bittgebet. Und wann immer er einen Vers über das Suchen von Zuflucht bei Allah rezitierte, suchte er sogleich Zuflucht und sprach ein Bittgebet.“ – Muslim.
Unsere Imame haben gesagt: Wo auch immer der Qur’an rezitiert wird, ob im Gebet oder außerhalb des Gebets, ist es für den Rezitierenden empfohlen, dies zu tun, den Tasbih zu sprechen, zu bitten und Zuflucht zu suchen; und im Gebet ist es für den Imam, den Mitbetenden und den allein Betenden empfohlen. Denn all dies sind Bittgebete, und darin sind alle gleich, ebenso wie alle Betenden darin gleich sind, „Amin“ zu sagen. Wenn jemand rezitiert: „Ist Allah nicht der beste der Richter?“ (der letzte Vers der Sure at-Tin), ist es empfohlen, darauf zu sagen: „Ja, ich bezeuge dies.“ Und wenn er den letzten Vers der Sure al-Qiyama rezitiert: „Ist Er nicht imstande, die Toten wieder lebendig zu machen?“, soll er sagen: „Ja, ich bezeuge es.“ Und wenn er den letzten Vers der Sure al-Mursalat rezitiert: „An welche Aussage werden sie danach glauben?“, soll er sagen: „Ich glaube an Allah.“ Und wenn er rezitiert: „Preise den Namen deines höchsten Herrn“ (Sabbiḥ isma rabbika al-aʿla), soll er sagen: „Gepriesen sei mein höchster Herr“ (Subḥana rabbiyal-aʿla). So soll er es sowohl im Gebet als auch außerhalb des Gebets tun.
– Orte, an denen im Gebet laut und leise rezitiert wird
In beiden Rakʿas des Morgengebets und des Freitagsgebets, in den ersten beiden Rakʿas des Abend- und Nachtgebets, in beiden Rakʿas der beiden Festgebete sowie in beiden Rakʿas des Gebets bei Sonnenfinsternis und des Regenbittgebets ist es Sunna, laut und hörbar zu rezitieren. Im Mittags- und Nachmittagsgebet, in der dritten Rakʿa des Abendgebets und in den letzten beiden Rakʿas des Nachtgebets ist es Sunna, leise zu rezitieren. Für die übrigen freiwilligen Gebete gilt, dass man bei den Tagesgebeten leise rezitieren soll. In den Nachtgebeten darf man sowohl leise als auch laut rezitieren. Die mittlere Art ist jedoch die beste.
„Eines Nachts ging der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu Abu Bakr. Er sah, dass dieser mit sehr leiser Stimme betete. Dann ging er zu Umar und sah, dass dieser mit lauter Stimme betete. Als beide später beim Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zusammenkamen, sagte er: ‚O Abu Bakr, als ich zu dir kam, sah ich, dass du mit sehr leiser Stimme betetest.‘ Abu Bakr sagte: ‚O Gesandter Allahs, ich konnte denjenigen hören lassen, mit dem ich ein vertrauliches Gespräch führte.‘ Zu Umar sagte er: ‚O Umar, als ich zu dir kam, sah ich, dass du mit lauter Stimme betetest.‘ Er sagte: ‚O Gesandter Allahs, ich weckte die Schlafenden auf und vertrieb den Satan.‘ Er sagte: ‚O Abu Bakr, erhebe deine Stimme ein wenig.‘ Und zu Umar sagte er: ‚Senke deine Stimme ein wenig.‘“ – Ahmad, Abu Dawud. Wenn man versehentlich dort laut rezitiert, wo man leise rezitieren sollte, oder dort leise, wo man laut rezitieren sollte, ist dies nicht schädlich. Wenn man sich während der Rezitation daran erinnert, soll man den verbleibenden Teil vorschriftsgemäß fortsetzen.
– Die Rezitation hinter dem Imam
Die Grundregel lautet, dass kein Gebet ohne die Sure al-Fātiha gültig ist. Wie ich bereits bei der Darlegung der Pflichtelemente des Gebets erwähnt habe, muss in jeder Rakʿa des Pflicht- wie auch des freiwilligen Gebets die Sure al-Fātiha rezitiert werden. Im laut verrichteten Gebet sind die hinter dem Imam Betenden jedoch von der Rezitation befreit. Sie müssen lediglich schweigend zuhören. Denn Allah, der Erhabene, sagt: „Wenn der Qurʾān rezitiert wird, dann hört ihm zu und schweigt, auf dass ihr Erbarmen findet.“ Und der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn der Imam den Takbīr spricht, dann sprecht auch ihr den Takbīr. Und wenn der Imam rezitiert, dann schweigt.“ – Muslim. Die Aussage des Hadiths „Wer einen Imam hat, dessen Rezitation ist seine Rezitation“ hat dieselbe Bedeutung. Das heißt: Im laut verrichteten Gebet genügt dem hinter dem Imam Betenden die Rezitation des Imams. Im leise verrichteten Gebet ist es jedoch für den hinter dem Imam Betenden verpflichtend zu rezitieren. Ebenso ist es für ihn verpflichtend zu rezitieren, wenn er im laut verrichteten Gebet die Rezitation des Imams nicht hören kann. Nach Ansicht von Abu Bakr ibn al-ʿArabī ist die Auffassung, dass die Rezitation im leise verrichteten Gebet verpflichtend ist, für uns die vorzuziehende. Denn die Hadithe, die die Verpflichtung der Rezitation belegen, gelten für alle. Dennoch ist die Rezitation im laut verrichteten Gebet aus drei Gründen nicht angebracht:
Erstens: Dies ist die von den Bewohnern Medinas befolgte Praxis.
Zweitens: Die Anweisung des Qurʾān lautet: „Schweigt und hört zu.“
Drittens: die vorzuziehende Auffassung. Zusammen mit dem Imam zu rezitieren ist unmöglich. Wann soll man also rezitieren? Wenn man sagt, man solle während der Unterbrechungen des Imams rezitieren, dann entgegnen wir: Das Schweigen ist für den Imam nicht verpflichtend. Wie kann man also etwas, das nicht verpflichtend ist, zur Pflicht machen? Besonders dann, wenn wir eine Möglichkeit gefunden haben, im laut verrichteten Gebet zu rezitieren: durch nachdenkliches und bewusstes Rezitieren im Inneren. Dies entspricht dem Qurʾān, dem Hadith und der Art der Anbetung, folgt der Sunna und verwirklicht die vorzuziehende Auffassung. Dies ist die Ansicht von az-Zuhrī, Ibn al-Mubārak, Mālik, Ahmad, Ishāq und Ibn Taymiyya.
8. Der Takbīr beim Aufstehen und Hinsetzen
Im Gebet soll man bei jeder Auf- und Abbewegung sowie beim Aufstehen und Hinsetzen „Allāhu akbar“ sagen. Nur beim Aufrichten aus der Verbeugung sagt man: „Samiʿa llāhu liman hamidah.“ Ibn Masʿūd sagte: „Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, bei jeder Auf- und Abbewegung sowie beim Aufstehen und Hinsetzen Allāhu akbar sagen.“ – Ahmad, an-Nasāʾī, at-Tirmidhī. Abu Bakr, ʿUmar, ʿUthmān, ʿAlī und die übrigen Gefährten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sowie die ihnen nachfolgenden Tābiʿūn, die Rechtsgelehrten und die Gelehrten vertraten diese Auffassung. Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Wenn der Gesandte Allahs beten wollte, sagte er im Stehen Allāhu akbar. Wenn er sich anschließend zur Verbeugung begab, sagte er Allāhu akbar. Wenn er sich danach aus der Verbeugung aufrichtete, sagte er: Samiʿa llāhu liman hamidah. Wenn er sich anschließend zur Niederwerfung begab, sagte er wiederum Allāhu akbar. Wenn er danach den Kopf aus der Niederwerfung hob, sagte er Allāhu akbar. Wenn er anschließend zur zweiten Rakʿa aufstand, sagte er Allāhu akbar. So tat er es in jeder Rakʿa, bis das Gebet beendet war.“ So war das Gebet des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, bis zu seinem Tod. – Ahmad, al-Buchārī, Muslim, Abu Dawud. ʿIkrima sagte: „Ich sagte zu Ibn ʿAbbās: Ich betete das Mittagsgebet im Tal hinter einem törichten alten Mann. Er sprach im Gebet zweiundzwanzig Takbīre. Beim Sich-zur-Niederwerfung-Begeben und beim Aufstehen aus der Niederwerfung sprach er den Takbīr.“ Ibn ʿAbbās sagte: „Das war das Gebet von Abu l-Qāsim, dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm.“ – Ahmad, al-Buchārī. Es ist empfohlen, mit dem Takbīr zu beginnen, sobald man von einer Gebetshaltung in eine andere übergeht.
9. Die Art der Verbeugung
In der Verbeugung ist es verpflichtend, sich so weit hinabzubeugen, dass man die Knie mit den Händen fassen kann. Die Sunna besteht jedoch darin, den Kopf und den hinteren Teil des Körpers auf eine gerade Linie zu bringen. Man soll die beiden Hände von den Rippen entfernt halten und sich mit beiden Händen auf die Knie stützen. Die Finger soll man über den Knien und den Schienbeinen spreizen und den Rücken ausstrecken. Von ʿUqba ibn ʿĀmir, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert:
Er hielt seine beiden Hände von den Rippen entfernt, legte sie auf die Knie, spreizte die Finger über den Knien und verbeugte sich. Dann sagte er: „Ich sah den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, auf diese Weise beten.“ – Ahmad, Abu Dawud, an-Nasāʾī. Abu Humayd sagte: „Wann immer sich der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbeugte, hielt er seinen Körper gerade. Er senkte den Kopf nicht nach unten und hob ihn auch nicht nach oben, sondern hielt ihn dazwischen. Seine beiden Hände legte er so auf die Knie, als würde er die Knie umfassen.“ – an-Nasāʾī. In Sahih Muslim wird von ʿĀʾischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, überliefert: „Wenn sich der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbeugte, hob er den Kopf weder an noch senkte er ihn; vielmehr hielt er ihn dazwischen.“ ʿAlī, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Wenn sich der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbeugte und man eine Schale Wasser auf seinen Rücken gestellt hätte, wäre sie nicht heruntergefallen.“ (Sein Rücken blieb vollkommen gerade.) Musʿab ibn Saʿd sagte: „Ich betete neben meinem Vater. In der Verbeugung legte ich meine beiden Hände zwischen meine Oberschenkel. Er untersagte mir, dies zu tun.“
Dann sagte er: Wir pflegten es ebenso zu tun, und uns wurde befohlen, unsere Hände auf die Knie zu legen. – Alle maßgeblichen Hadith-Sammlungen.
10. Der Dhikr im Rukūʿ
Im Rukūʿ ist es empfohlen, „Subḥāna rabbiyal-ʿaẓīm“ zu sprechen. ʿUqba ibn ʿĀmir berichtet: Als offenbart wurde: „So preise den Namen deines gewaltigen Herrn“ (die letzte Aya der Sura al-Wāqiʿa), sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „Führt diesen Tasbih in eurem Rukūʿ ein.“ – Aḥmad, Abū Dāwūd. Ḥudhayfa berichtet: Ich betete mit dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm). Im Rukūʿ sprach er: „Subḥāna rabbiyal-ʿaẓīm.“ – Muslim, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa. Aus einigen schwachen Überlieferungswegen ist auch dieses Bittgebet bekannt: „Subḥāna rabbiyal-ʿaẓīm wa biḥamdih.“ asch-Schaukānī sagt: Auch wenn die Überlieferungswege dieses Hadiths schwach sind, stärken sie einander. Der Betende kann sein Rukūʿ mit dem genannten Bittgebet beenden oder eines der folgenden Bittgebete damit verbinden:
a. ʿAlī (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) berichtete, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), wenn er in den Rukūʿ ging, sagte:
اللَّه لَكَ رَكَعَت، وَبِكَ أمَنتُ، ولك أسلمت، أنت رَبِّي مَفَعَ سَبْعِي وَبَصَرِى وَمُعِى وَعَثْى وعَصَى وَمَا اسْتَقَلبَ بِهِ قَدَمِي لِلَّهِ رَبِّ الْعَالَمِينَ.
Bedeutung: O Allah, vor Dir habe ich mich verbeugt, an Dich habe ich geglaubt und Dir habe ich mich ergeben. Du bist mein Herr. Mein Gehör, mein Augenlicht, mein Gehirn, meine Knochen, meine Adern, Nerven und Muskeln sind allesamt Dir ergeben. Und so weit meine Füße sich bewegen, geschieht dies für Allah, den Herrn der Welten. – Aḥmad, Muslim, Abū Dāwūd.
b. ʿĀʾischa (Allahs Wohlgefallen sei auf ihr) berichtete, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), wenn er in den Rukūʿ und in die Niederwerfung ging, sagte:
سبوح قدوس رَبِّ الْمَلَائِكَةِ وَالرُّوح
Bedeutung: Du bist vollkommen erhaben über alles, was für Dich unpassend und unschicklich ist; Du bist der Herr aller Engel und des Geistes (Gabriels).“
c. Von Auf ibn Mālik al-Aschdschāʿī wird überliefert: Ich betete eines Nachts mit dem Gesandten Allahs (s.a.w.). Er stand im Gebet und rezitierte die Sure al-Baqara. In der Verbeugung sagte er:
سبْحَانَ ذِي الْجَبَرُوتِ وَالْمَلَكُوفِ وَالْكِبْرِيَاءِ وَالْعَظَمَةِ
.
Bedeutung: Ich preise Deine Erhabenheit, Du Besitzer aller Macht, Herrschaft, Majestät, Größe und Erhabenheit.“ – Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī.
d. Von ʿĀʾischa (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) in der Verbeugung und in der Niederwerfung häufig sagte:
سبحانك اللهم رَبَّنَا وَبِحَمْدِكَ اللَّه اغْفِرْ لِي.
Bedeutung: O Allah, ich preise Deine Erhabenheit und lobe Dich; o Allah, vergib mir.“ Er pflegte dies in Befolgung des Wortes Allahs zu sagen: „Preise die Erhabenheit deines Herrn unter Seinem Lobpreis und bitte Ihn um Vergebung.“ – Aḥmad, al-Buchārī, Muslim und andere.
11. Die Dhikr-Formeln beim Aufrichten aus der Verbeugung und beim aufrechten Stehen
Der Betende – ob er Imam, Muqtadi oder allein ist – sagt beim Aufrichten aus der Verbeugung, سمع الله لمن حيدة„Samiʿallāhu li-man ḥamidah“ (Wer Allah lobpreist, dessen Lob hört Er). Wenn er sich anschließend aufrecht hingestellt hat, sagt er:
رَبَّنَا وَلَكَ الْحَمْدُ„Rabbana laka l-hamd“ (O unser Herr, dir gebührt aller Lobpreis) oderالمربَّنا ولك الحمد„Allahumma rabbana wa laka l-hamd.“ Von Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert: Wenn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sich aus der Verbeugung erhob, sagte er:سمع الله لمن„Samiʿa llahu liman hamidah“, und sagte dann im Stehen erneut:ربنا ولك الحمل„Rabbana wa laka l-hamd.“ – Ahmad, al-Buchari, Muslim. In einem Hadith von Anas bei al-Buchari heißt es: Wenn der Imam sagt:مع الله لمن حمدهsagt er:سمع الله لمن حيلة„Samiʿa llahu liman hamidah“, dann sagt ihr:اللمُ رَبَّنَا وَلَكَ الْحَمْدُ„Allahumma rabbana wa laka l-hamd.“ Deshalb sind viele Gelehrte der Ansicht, dass der Mitbetende nicht „Samiʿa llahu liman hamidah“ sagen soll. Wenn er vielmehr hört, dass der Imam dies sagt, soll er sagen:الأمر رَبَّنَا وَلَكَ الْحَمد„Allahumma rabbana wa laka l-hamd.“ In dem von Abu Huraira überlieferten Hadith, der sich unter anderem im Musnad Ahmad findet, sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): Wenn der Imam „Samiʿa llahu liman hamidah“ sagt, dann sagt ihr:اللهم ربنا ولك الحين„Allahumma rabbana wa laka l-hamd“, denn wessen Worte mit den Worten der Engel übereinstimmen, dem werden alle vergangenen Sünden vergeben. Aus den Worten des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): „Verrichtet das Gebet so, wie ihr mich beten gesehen habt“, lässt sich jedoch verstehen, dass jeder Betende sowohl „Samiʿa llahu liman hamidah“ als auch „Rabbana laka l-hamd“ sagen muss, selbst wenn er ein Mitbetender ist. Auf diejenigen, die sagen, der Mitbetende solle nicht beide Formeln sagen, sondern nur „Rabbana laka l-hamd“, antwortet Imam an-Nawawi folgendermaßen: „Unsere Imame haben gesagt: Der Hadith ‚Wenn der Imam „Samiʿa llahu liman hamidah“ sagt, dann sagt ihr‘اللَّمَرْ رَبَّنَا وَلَكَ الْحَمْدُ„Allahumma rabbana laka l-hamd“ bedeutet: Sagt „Rabbana laka l-hamd“ und zugleich auch die euch bekannte Formel „Samiʿa llahu liman hamidah“. Der Grund dafür, dass nur „Allahumma rabbana laka l-hamd“ erwähnt wird, ist, dass die Mitbetenden den vom Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) laut gesprochenen Satz „Samiʿa llahu liman hamidah“ hören konnten, denn ihn laut zu sprechen ist Sunna. Sie hörten jedoch nicht, wie er „Rabbana laka l-hamd“ sagte, weil er dies leise sprach. Die Menschen wussten, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) gesagt hatte: „Verrichtet das Gebet so, wie ihr mich beten gesehen habt“, und sie kannten auch das Prinzip seines vollständigen Gehorsams und waren daran gewöhnt, danach zu handeln. Den Satz „Samiʿa llahu liman hamidah“ sprachen sie ohnehin sofort selbst aus. Daher war es nicht nötig, ihn ihnen zu befehlen. Sie kannten „Rabbana laka l-hamd“ nicht; deshalb wurde ihnen dies befohlen. Beim Aufrichten aus der Verbeugung und dem geraden Stehen ist das Mindeste, was gesagt werden muss, „Rabbana laka l-hamd“ oder „Allahumma rabbana wa laka l-hamd“. Darüber hinaus noch etwas hinzuzufügen, ist gemäß den folgenden Hadithen erwünscht:
a. Rifaʿa ibn Rafiʿ sagte: „Eines Tages beteten wir hinter dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm). Als er den Kopf aus der Verbeugung erhob und „Samiʿa llahu liman hamidah“ sagte, sprach ein Mann hinter ihm:
رَبَّنَا لَكَ الْحَمْدُ حَمْداً كَثِيرًا طَيِّبًا مُبَارَكًا فِيهِ.
Bedeutung: O unser Herr, dir gebührt aller Lobpreis, ein reichlicher, reiner und gesegneter Lobpreis.
Als der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) nach Beendigung des Gebets sein Gesicht abwandte, sagte er: „Wer hat gerade im Gebet diese Worte gesagt?“ Der Mann sagte: „O Gesandter Allahs, ich war es.“ Da sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): „Ich sah, wie dreißig bis vierzig Engel darum wetteiferten, wer sie zuerst niederschreiben würde.“ – Ahmad, al-Buchari, Malik, Abu Dawud.
b. ʿAli (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) pflegte beim Erheben des Kopfes aus der Verbeugung zu sagen:
سمع الله لمن حمدة ربنا لك الحمد ملء السمواتِ وَالأَرْضِ وَمَا بينهما .
Bedeutung: Allah hört denjenigen, der Ihn lobpreist. O unser Herr, dir gebührt aller Lobpreis – ein Lobpreis, der dem Umfang des Himmels, der Erde und allem darin entspricht, und ein Lobpreis, der dem Umfang von allem entspricht, was Du danach willst. – Ahmad, Muslim, Abu Dawud, at-Tirmidhi.
c. Abd Allah ibn Abi Aufa sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hob den Kopf aus der Verbeugung und sagte:
اللهم لَكَ الْحَمْدُ مِلْءَ السَّمَاءِ وَمِلْءَ الْأَرْضِ وَمِلهُ مَا عِلْت مِن شَيْءٍ بَعْد اللَّهُمَّ طَهِّرْنِي بِالتَّلْمِ والْبَرْدِ وَالْمَاءِ الْبَارِدِ اللهُم طَهِّرْلِي مِن الذُّنوبِ وَتَقنِي مِنْهَا كَمَا يُنقى الثوب الأبيض مِنَ الْوَسَمِ.
Bedeutung: O Allah, Dir gebührt ein Lob, so weit wie der Himmel, so weit wie die Erde und so weit wie alles, was Du danach willst. O Allah, reinige mich mit Eis, Schnee und kaltem Wasser. O Allah, reinige und läutere mich von den Sünden, so wie ein weißes Kleid von Schmutz gereinigt wird. – Ahmad, Muslim, Abu Dawud, Ibn Madscha. Die Bedeutung dieses Bittgebets besteht darin, um vollkommene Reinheit und Sauberkeit zu bitten.
d. Abu Sa’id al-Chudri berichtet: Wann immer der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Allah hört denjenigen, der Ihn lobt“, sagte er auch:
اللَّهُ رَبَّنَا لَكَ الْحَمْدُ مِلْءَ السَّمَوَاتِ وَمِلْءَ الْأَرْضِ وَمِلْءَ مَا هِنْتَ مِنْ هَيْءٍ بَعْدُ أَهْلَ الثَّنَاءِ وَالْمَجْدِ أَحَقُّ مَا قَالَ الْعَبْدُ، وَكُلْنَا لَكَ عَبْدٌ، لَا مَانِعَ لِمَا أَعْطَيْنَ، وَلَا مُعْطِيَ لِمَا مَنَعْتَ، وَلَا يَنْفَعُ ذَا الْجَلِّ مِنْكَ الْجَنَّ.
Bedeutung: O Allah, unser Herr, Dir gebührt ein Lob, so weit wie der ganze Himmel, so weit wie die ganze Erde und so weit wie alles, was Du danach willst. O Besitzer des Lobes und der Herrlichkeit, Du bist am würdigsten dessen, was ein Diener sagt; wir alle sind Deine Diener. Was Du gibst, kann niemand verwehren, und was Du nicht gibst, kann niemand geben. Weder sein Glück noch seine Würde oder sein Reichtum können einem Glücklichen, Würdigen und Reichen etwas nützen (nur gute Taten können ihm nützen). – Muslim, Ahmad, Abu Dawud.
d. In einer Überlieferung mit authentischer Überlieferungskette wird ebenfalls berichtet: Nach „Allah hört denjenigen, der Ihn lobt“ stand er aufrecht und sagte: يربى الحمد لربي الحمد„Das Lob gebührt meinem Herrn, das Lob gebührt meinem Herrn.“ Seine aufrechte Stellung dauerte ebenso lange wie seine Verbeugung.
12. Sich zur Niederwerfung hinabbeugen
Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist es empfohlen, die Knie vor den Händen auf den Boden zu setzen. Ibn al-Mundhir sagte: Dies ist die Ansicht von ʿUmar an-Nakhaʿi, Muslim ibn Yasar, Sufyan ath-Thawri, Ahmad, Ishaq und den Aṣḥāb ar-Raʾy, das heißt der unabhängigen Mudschتهhids. Auch Ibn al-Mundhir selbst vertrat diese Ansicht. Abu at-Tayyib sagte: Dies ist die Ansicht der meisten Rechtsgelehrten. Ibn al-Qayyim sagte:
Der Gesandte Allahs (s.a.s.) setzte die Knie vor den Händen auf, dann die beiden Hände und anschließend Stirn und Nase. Dies ist die richtige Ansicht. Wāʾil ibn Hudschr sagte: „Ich sah den Gesandten Allahs (s.a.s.), wie er sich niederwarf und dabei zuerst die Knie und danach die Hände aufsetzte. Beim Aufstehen hob er zuerst die Hände und danach die Knie. Niemand hatte je etwas anderes von ihm gesehen.“ Mālik, al-Auzāʿī und Ibn Hazm hielten es für empfohlen, die Hände vor den Knien aufzusetzen. Auch von Ahmad wird eine entsprechende Überlieferung berichtet. Al-Auzāʿī sagte: „Ich sah, dass die Menschen zuerst die Hände und danach die Knie aufsetzten.“ Ibn Abi Dawud sagte: „Dies ist die Ansicht der Hadithgelehrten.“ Auch beim Aufstehen aus der Niederwerfung, um in die zweite Rakʿa aufzustehen, ist die Vorgehensweise umgekehrt. Nach Ansicht der meisten muss man zuerst die Hände und danach die Knie heben. Nach Ansicht anderer hebt man zuerst die Knie und danach die Hände.
13. Die Art der Niederwerfung
Derjenige, der sich niederwirft, sollte die Niederwerfung nach den folgenden Regeln ausführen:
a. Nase, Stirn und beide Hände sollen auf dem Boden liegen, und die beiden Arme sollen von den Rippen ferngehalten werden. Wāʾil ibn Hudschr sagte: „Wenn der Gesandte (s.a.s.) sich niederwarf, legte er seine Stirn zwischen die Handflächen. Seine Achselhöhlen hielt er frei.“ – Abu Dawud. Abu Humayd sagte: „Wenn der Gesandte Allahs (s.a.s.) sich niederwarf, legte er Nase und Stirn auf den Boden, hielt die beiden Arme von den Rippen fern und legte die Handflächen in Höhe der Schultern.“ – Ibn Chuzayma, at-Tirmidhi.
b. Die Handflächen sollen in Höhe der beiden Ohren oder des Nackens aufgesetzt werden. Einige Gelehrte haben diese beiden Überlieferungen miteinander in Einklang gebracht, indem sie dafür eintraten, die Spitzen der Daumen in Höhe der Ohren und die Handflächen in Höhe des Nackens zu halten.
c. Die Finger sollen zusammengelegt und ausgestreckt werden. Al-Hākim und Ibn Hibban überlieferten: Wenn der Gesandte Allahs (s.a.s.) sich verbeugte, hielt er die Finger voneinander getrennt; wenn er sich niederwarf, hielt er die Finger zusammen.
d. Die Fingerspitzen sollen zur Qibla zeigen. Al-Buchari überlieferte von Abu Humayd: Wenn der Gesandte Allahs (s.a.s.) sich niederwarf, legte er die beiden Hände weder flach auf den Boden noch krümmte er sie, und er richtete die Spitzen der Zehen zur Qibla.
14. Die Dauer des Verweilens in der Niederwerfung und die dabei gesprochenen Gedenkworte
Für denjenigen, der die Niederwerfung vollzieht, ist es empfohlen, in der Niederwerfungبحان ربى الأعلىzu sagen: „Ich preise und verherrliche meinen höchsten Herrn.“ ʿUqba ibn ʿĀmir berichtet: Als offenbart wurde: „Preise den Namen deines höchsten Herrn“ – da sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „Sprecht dies in eurer Niederwerfung.“ – Ahmad, Abū Dāwūd, Ibn Māǧa, al-Ḥākim. Von Ḥudhayfa wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) in der Niederwerfung sagte: „Gepriesen sei mein höchster Herr.“ – Ahmad, Muslim, Abū Dāwūd, at-Tirmiḏī, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa. Es ist ferner nicht angemessen, die Tasbīḥ-Worte in der Verbeugung und der Niederwerfung weniger als dreimal zu sprechen. At-Tirmiḏī sagt: Dies ist die Ansicht, der die Gelehrten folgen. Sie halten es für empfohlen, die Tasbīḥ-Worte mindestens dreimal zu sprechen. Nach der Auffassung der meisten Gelehrten genügt jedoch das einmalige Sprechen der Tasbīḥ-Worte, damit die Verbeugung und die Niederwerfung gültig sind. Wie ich bereits erwähnt habe, ist es verpflichtend, in der Niederwerfung langsam, ruhig und gelassen zu verweilen. Man geht davon aus, dass dies durch wenigstens einmaliges Sprechen der Tasbīḥ-Worte erreicht wird.
Nach Ansicht einiger Gelehrter ist die vollständige Tasbīḥ durch das zehnmalige Sprechen der Tasbīḥ-Worte erfüllt. Denn al-Aʿmaš berichtet: „Ich habe niemanden gesehen, dessen Gebet dem Gebet des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ähnlicher war als das Gebet dieses jungen Mannes“ – damit ist ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz gemeint. „Wir vermuten, dass er sich in der Verbeugung zehnmal und in der Niederwerfung zehnmal der Tasbīḥ widmete.“ – Ahmad, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī. Aš-Šawkānī sagte: Für diejenigen, die der Ansicht sind, dass die vollständige Tasbīḥ durch zehnmaliges Sprechen erreicht wird, enthält dieser Hadith einen Beleg. Am zutreffendsten ist jedoch, dass derjenige, der allein betet, die Tasbīḥ so oft sprechen darf, wie er möchte; je öfter er sie spricht, desto besser ist es. In zahlreichen authentischen Hadithen wird dazu aufgefordert, das Gebet eines solchen Betenden zu verlängern. Wenn dadurch die Mitbetenden keine Schwierigkeiten bekommen, darf auch der Imam dies tun. Ibn ʿAbd al-Barr sagt: Jeder Imam sollte das Gebet verkürzen, denn hierzu gibt es eine Anweisung des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm). Das gilt selbst dann, wenn die Mitbetenden ausreichend frisch und kräftig sind. Denn niemand weiß, welche Schwierigkeiten bei wem plötzlich auftreten können. Während eines langen Gebets kann bei jemandem das Bedürfnis nach dem Wasserlassen oder Stuhlgang entstehen oder ein anderes plötzliches Problem auftreten. Ibn al-Mubārak sagte: Für den Imam ist es empfohlen, die Tasbīḥ fünfmal zu sprechen, damit die hinter ihm Betenden wenigstens dreimal dazu Gelegenheit haben. Für den Betenden ist es empfohlen, sich nicht mit den Tasbīḥ-Worten zu begnügen, sondern nach Kräften auch andere Bittgebete zu sprechen. In einem authentischen Hadith heißt es:
Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Ihr seid Allah am nächsten, wenn ihr euch in der Niederwerfung befindet. Sprecht daher in der Niederwerfung häufig Bittgebete.“ Er sagte ferner: „Wisset, dass mir untersagt wurde, im Zustand der Verbeugung und der Niederwerfung den Koran zu rezitieren. Verherrlicht Allah in der Verbeugung und sprecht in der Niederwerfung häufig Bittgebete. Es ist zu hoffen, dass sie erhört werden.“ – Ahmad, Muslim. Zu diesem Thema gibt es zahlreiche Hadithe, von denen ich einige hier anführe:
a. ʿAlī (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) bei der Niederwerfung sagte:
الأمر لَكَ سَجَدت، وبك آمنت، وَلَكَ أَسْلَمْتُ، سَجَدَ وَجْهِي لِلَّذِي خَلَقَهُ فَصَورَهُ فَأَحْسَنَ صُورَهُ نشق سمعه وبصره، فَتَبَارَكَ اللهُ أَحْسَنَ الْخَالِقِينَ.
Das bedeutet: „O Allah, für Dich habe ich mich niedergeworfen, an Dich habe ich geglaubt und Dir habe ich mich ergeben. Mein Gesicht hat sich vor seinem Schöpfer niedergeworfen, der es gestaltet und sein Gehör und sein Augenlicht erschaffen hat. Allah, der beste aller Schöpfer, ist voller Segen.“ – Ahmad, Muslim.
b. Ibn ʿAbbās (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet über die Beschreibung des Tahaddschud-Gebets des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): Er stand auf, um zu beten, betete und sagte während des Gebets oder in der Niederwerfung:
اللَّهُ أَجْعَلْ فِي قَلْبِي نَوْرًا وَفِي سَبْعِي نُورًا، وَفِي بَصَرِي نُورًا، وَعَن يَمِينِي لَوْرًا، وَتَحْتِي نُورًا واجعلني نورا .
Bedeutung: O Allah, gib meinem Herzen Licht, gib meinen Ohren Licht, gib meinen Augen Licht, gib mir zu meiner Rechten Licht, gib mir unter mir Licht und mache für mich Licht. – Muslim, Ahmad. An-Nawawi sagt, dass er an allen seinen Gliedern und in alle Richtungen um Licht bat; damit ist die Führung zur Wahrheit und zum richtigen Weg gemeint. Er bat an all seinen Gliedern, an seinem Körper, in all seinen Handlungen und seinem Verhalten, in allen seinen Zuständen und in allen Richtungen um Licht, damit ihm nichts verborgen bleiben möge.
c. ʿĀʾischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein) sagte: Eines Tages stellte sie fest, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nicht im Bett lag. Sie tastete mit ihrer Hand nach ihm und fand ihn in der Niederwerfung. In der Niederwerfung sagte er:
ربِّ أَعْطِ نَفْسِي تَقْوَامًا ، وَزَكَهَا ، أَنْتَ خَيْرٌ مَنْ زَكَامًا ، أَنْتَ وَلِيُّهَا وَمَوْلَاهَا .
Bedeutung: O mein Herr, schenke mir Selbstbeherrschung und läutere mich; Du bist der beste Läuterer, Du bist mein Beschützer und mein Herr.“ – Ahmad
d. Abū Huraira sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte in der Niederwerfung zu sagen:
اللهم المغولي ذنبي كله، دقه وجله وأولهُ وَآخِرَهُ، وَعَلَانِيَتَهُ وَسرة.
Bedeutung: O Allah, vergib mir alle meine Sünden, die kleinen und die großen, die früheren und die späteren, die verborgenen und die offenkundigen. – Muslim, Abū Dāwūd, al-Hākim.
e. ʿĀischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein) sagte: Eines Nachts hatte ich den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) aus den Augen verloren; später fand ich ihn in der Moschee. Ich sah, dass er sich in der Niederwerfung befand und sagte:
اللهم إني أعوذ برضاك من سخطك، وأعوذ بمعافاتك من عقوبَتِكَ، وَأَعُوذُ بِكَ مِنْكَ لَا أَحْصِي تَنَاءَ علَيْكَ أَنتَ كَمَا اثْنَيْسَ عَلَى نَفْسِكَ.
Bedeutung: O Allah, ich suche Zuflucht in Deinem Wohlgefallen vor Deinem Zorn, in Deiner Vergebung vor Deiner Strafe und bei Dir vor Dir. Ich kann Dein Lob nicht zu Ende bringen. Du bist so, wie Du Dich selbst gelobt hast. – Muslim, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa.
f. Von ʿĀischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein) wird überliefert: Eines Nachts vermisste sie den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und dachte, er sei zu einer seiner anderen Ehefrauen gegangen. Später fand sie ihn. Sie sah, dass er sich in der Verbeugung oder in der Niederwerfung befand. Er sagte:
سبحانك الله وَبِحَمْدِكَ، لَا إِلَهَ إِلَّا أَنتَ
Bedeutung: O Allah! Ich preise Deine Heiligkeit und lobe Dich. Es gibt keinen Gott außer Dir.“ Darauf sagte sie zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): Mögen mein Vater und meine Mutter für dich geopfert sein. Du warst in einem Zustand und ich in einem anderen (das heißt: Du tatest etwas, während ich mir etwas anderes dachte). – Aḥmad, Muslim, an-Nasāʾī.
g. In der Niederwerfung sagte er:
اللَّهمَّ اغْفِرْ لِي عَطِينَتِي وَجَمْلِي ، وَإِسْرَانِي فِي أَمْرِي وَمَا أَنتَ أَلَمُ بِهِ مِنَى اللَّهُمَّ اغْفِرْ لِي جَدِي ومَزْلِي، وَعَطَنِي وَعَمْدِي، وَكُلُّ ذَلِكَ عِنْدِي اللَّهمَّ اغْفِرْ لِي مَا قَدَّمْتَ وَمَا أَمْرُ، وَمَا أَسْرَرْت وَمَا أعلنت أنتَ إِلهِي لَا إِلَهَ إِلَّا أَنتَ.
Bedeutung: O Allah, vergib mir meine Fehler, Versäumnisse und meine Unwissenheit. Vergib mir meine unüberlegten Handlungen. Und vergib mir auch das, was Du besser weißt als ich. O Allah, vergib mir meine im gewöhnlichen Zustand oder aus Scherz begangenen Sünden sowie meine vorsätzlich und unvorsätzlich begangenen Sünden. All dies ist bei mir zu finden. O Allah, vergib mir die Sünden, die ich früher oder später, heimlich oder öffentlich begangen habe. Du bist mein Gott. Es gibt keinen Gott außer Dir.
15. Das Sitzen und das Bittgebet zwischen den beiden Niederwerfungen
Die Sunna beim Sitzen zwischen den beiden Niederwerfungen besteht darin, den linken Fuß auszubreiten und darauf zu sitzen, den rechten Fuß aufrecht zu stellen und die Zehenspitzen des rechten Fußes in Richtung Qibla zu richten. Von ʿĀʾischa (r.a.) wird überliefert: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) breitete seinen linken Fuß aus und stellte den rechten Fuß aufrecht. – al-Buchārī, Muslim. Von Ibn ʿUmar (r.a.) wird überliefert: Zur Sunna des Gebets gehört es, den rechten Fuß aufrecht zu stellen und seine Zehen in Richtung Qibla zu richten; außerdem soll man auf dem linken Fuß sitzen. – an-Nasāʾī. Nāfiʿ sagte: Wenn Ibn ʿUmar betete, war alles an ihm zur Qibla ausgerichtet, sogar seine beiden Sandalen. Abū Humayd sagte: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) breitete seinen linken Fuß aus und setzte sich darauf; anschließend brachte er alle Körperteile in die richtige Haltung, sodass jeder Knochen an seinen Platz gelangte. Danach ging er zur Niederwerfung über. – Aḥmad, Abū Dāwūd, at-Tirmiḏī.
In einigen Hadithen wird auch das Iqʿāʾ als mustahabb bezeichnet. Iqʿāʾ (die letzte Sitzweise) bedeutet, beide Füße auf dem Boden auszubreiten und auf den Fersen beider Füße zu sitzen. Abū ʿUbayda sagte: Dies ist die Ansicht der Ahl al-Hadith, also der Hadithgelehrten. Abū az-Zubayr sagte: Ich hörte Ṭāwūs sagen: Wir fragten Ibn ʿAbbās nach dem Sitzen auf den ausgestreckten Füßen. Er sagte: Das ist Sunna. Wir sagten: Wir empfinden dies jedoch als belastend für die Füße. Ibn ʿAbbās sagte: Dies ist die Sunna eures Propheten (s.a.w.). – Muslim.
Von Ibn ʿUmar wird außerdem überliefert: Wenn er den Kopf aus der ersten Niederwerfung hob, setzte er sich auf die Zehenspitzen beider Füße und sagte: Das ist Sunna. Ṭāwūs sagte: Ich sah ʿAbdullāh ibn ʿAbbās, ʿAbdullāh ibn ʿUmar und ʿAbdullāh ibn az-Zubayr das Iqʿāʾ praktizieren. – al-Bayhaqī. Es gibt eine Form des Iqʿāʾ, bei der man das Gesäß auf den Boden setzt und die beiden Oberschenkel aufrecht hält. Diese ist nach allgemeiner Übereinstimmung makrūh. Abū Huraira (r.a.) sagte: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) verbot mir drei Dinge: beim Niederwerfen wie ein Hahn zu picken, wie ein Hund mit aufrecht gestellten Füßen auf dem Gesäß zu sitzen und wie ein Fuchs nach allen Seiten zu schauen. – Aḥmad, al-Bayhaqī, aṭ-Ṭabarānī, Abū Yaʿlā. Die mustahabb Sitzweise zwischen den beiden Niederwerfungen besteht darin, die rechte Hand auf den rechten Oberschenkel und die linke Hand auf den linken Oberschenkel zu legen, die Finger in Richtung Westen auszustrecken, dazwischen einen kleinen Abstand zu lassen und sie bis zu den Knien auszubreiten.
Es ist mustahabb, zwischen den beiden Niederwerfungen so oft man möchte eines der folgenden beiden Bittgebete zu sprechen: an-Nasāʾī und Ibn Māǧa überliefern von Ḥuḏayfa (r.a.), dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) zwischen den beiden Niederwerfungen sagte:
رَبِّ اغْفِرْ لِي رَبِّ اغْفِرْ لِي.
Bedeutung: O mein Herr, vergib mir. O mein Herr, vergib mir. Abū Dāwūd überliefert von Ibn ʿAbbās, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) zwischen den beiden Niederwerfungen sagte:
اللهم اغفر لي وارحمني وعَافِنِي وَاهْدِنِي وارزقني .
Bedeutung: O Allah! Vergib mir, erbarme Dich meiner, leite mich auf den rechten Weg und gewähre mir Lebensunterhalt.
16. Die Sitzung der Erholung
Dies ist eine kurze Sitzung nach der zweiten Niederwerfung der ersten Rakʿa und vor dem Aufstehen zur zweiten Rakʿa sowie nach der zweiten Niederwerfung der dritten Rakʿa und vor dem Aufstehen zur vierten Rakʿa. Aufgrund der unterschiedlichen diesbezüglichen Hadithe sind auch die Gelehrten in dieser Frage uneins. Hier führe ich die kurze Darstellung an, die Ibn al-Qayyim dazu gegeben hat: „Unter den Rechtsgelehrten besteht Uneinigkeit darüber, ob dies eine Sunna des Gebets ist und ob es für jeden empfehlenswert ist, sie zu praktizieren, oder ob man dies nur im Bedarfsfall tun darf. Von Imam Ahmad sind hierzu zwei Auffassungen überliefert. al-Challāl sagte: Was die Sitzung der Erholung betrifft, so folgte Ahmad dem von Mālik ibn al-Huwairith überlieferten Hadith. Er sagte ferner: Yūsuf ibn Mūsā berichtete, dass Abū Umāma danach gefragt wurde und sagte: Das Sitzen auf den Fußrücken ist im Hadith von Rifāʿa erwähnt. Im Hadith von Ibn ʿAǧlān heißt es, dass er auf den Rücken seiner beiden Füße zu sitzen pflegte. Mehrere Gefährten sowie andere, die das Gebet des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – beschrieben haben, erwähnten diese Sitzung nicht. Sie wird nur in den Hadithen von Abū Humayd und Mālik ibn al-Huwairith erwähnt. Wenn dies die ständige Praxis des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – gewesen wäre, hätte er es immer getan, und diejenigen, die sein Gebet beschrieben, hätten es erwähnt. Die bloße Erwähnung, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – dies tat, beweist nicht, dass es eine Sunna des Gebets ist. Eine Handlung gilt erst dann als Sunna und nachahmenswert, wenn bekannt ist, dass er selbst sie regelmäßig praktizierte und die Gefährten sie in dem Wissen praktizierten, dass sie eine Sunna ist. Wenn jedoch angenommen wird, dass er sie aus einem Bedürfnis heraus tat, ist dadurch nicht erwiesen, dass sie eine Sunna ist.“
17. Die Sitzweise beim Taschahhud
Wenn man zum Taschahhud sitzt, sind dabei die folgenden Sunan zu beachten:
Die Hände sind so zu halten, wie es in den folgenden Hadithen beschrieben wird:
a. Ibn ʿUmar – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm – sagte: Wenn der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – zum Taschahhud saß, legte er seine linke Hand auf sein linkes Knie und seine rechte Hand auf sein rechtes Knie, ballte sie zur Faust und deutete mit dem Zeigefinger. – Muslim. (Er ballte die Hand zur Faust und legte den Daumen unter den Zeigefinger an dessen mittleres Gelenk.)
b. Wā’il ibn Hudschr sagte: Der Gesandte Allahs legte die Handfläche seiner linken Hand auf sein linkes Knie und seinen linken Oberschenkel. Er legte das Ende seines rechten Ellenbogens auf seinen rechten Oberschenkel, krümmte die Finger und bildete einen Kreis. In einer anderen Überlieferung heißt es, dass er mit Daumen und Mittelfinger einen Kreis bildete und mit dem Zeigefinger deutete. Danach hob er den Finger. Ich sah, wie er ihn bewegte und damit deutete. – Ahmad. Al-Bayhaqī sagte: Das Bewegen des Fingers kann auch bedeuten, dass man mit ihm deutet, nicht dass man ihn wiederholt bewegt, damit es der Überlieferung von Ibn az-Zubayr entspricht. Ibn az-Zubayr überliefert: Wenn der Gesandte Allahs ein Bittgebet sprach, deutete er mit dem Finger, bewegte ihn jedoch nicht. – Abū Dāwūd.
c. Zubayr sagte: Wenn der Gesandte Allahs im Taschahhud saß, legte er seine rechte Hand auf seinen rechten Oberschenkel und seine linke Hand auf seinen linken Oberschenkel. Mit dem Zeigefinger der rechten Hand deutete er, und sein Blick ging nicht über seine Deutung hinaus. – Ahmad, Muslim, an-Nasāʾī. Aus diesem Hadith geht hervor, dass es genügt, die rechte Hand lediglich auf den Oberschenkel zu legen; sie muss nicht gekrümmt werden. Außerdem soll man mit dem Zeigefinger der rechten Hand deuten. Es gehört ebenfalls zur Sunna, dass der Blick des Betenden nicht über die Deutung des Zeigefingers hinausgeht. Dies sind drei authentische Vorgehensweisen. Jede von ihnen darf befolgt werden.
Man deutet mit dem rechten Zeigefinger, indem man ihn leicht neigt, bis man den Friedensgruß beendet. Numayr al-Chuzāʿī sagte: Ich sah den Gesandten Allahs im Gebet sitzen. Er hatte seine rechte Hand auf seinen rechten Oberschenkel gelegt und den Zeigefinger erhoben. Diesen neigte er leicht, während er ein Bittgebet sprach. – Ahmad, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī, Ibn Mādscha, Ibn Chuzayma. Anas sagte ferner: Der Gesandte Allahs sah Saʿd mit zwei Fingern ein Bittgebet sprechen. Da sagte er: „O Saʿd, mit einem Finger!“ (Das heißt: Deute mit einem Finger.) – Ahmad, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī, al-Hākim.
Als Ibn ʿAbbās nach dem Deuten mit erhobenem Finger gefragt wurde, sagte er: Dies ist das Bekenntnis zur Einheit Allahs. Anas sagte: Es ist ein Ausdruck der Demut. Mudschāhid sagte: Damit wird der Satan geschmäht. Nach der schafiitischen Rechtsschule wird beim Sprechen von „illā llāh“ einmal mit dem Zeigefinger gedeutet. Nach den Hanafiten soll man den Zeigefinger beim Sprechen von „aschhadu an lā ilāha“ erheben und ihn beim Sprechen von „illā llāh“ senken. Nach den Malikiten soll man den Zeigefinger bis zum Ende des Gebets nach rechts und links bewegen. Nach der hanbalitischen Rechtsschule wird der Zeigefinger jedes Mal erhoben und auf die Einheit Allahs gedeutet, wenn Allahs Name ausgesprochen wird. Er wird weder hin und her bewegt noch geschüttelt.
Im ersten Taschahhud sitzt man mit ausgestreckten Füßen. Im letzten Taschahhud streckt man den linken Fuß aus, stellt den rechten Fuß auf, richtet die Zehenspitzen zur Qibla und sitzt auf der linken Gesäßhälfte. Abū Humayd sagte: Wenn der Gesandte Allahs am Ende von zwei Rakʿa saß, saß er auf seinem linken Fuß und stellte den rechten Fuß auf. Wenn er in der letzten Rakʿa saß, streckte er seinen linken Fuß aus und führte ihn unter dem rechten Bein hindurch. Er stellte den rechten Fuß auf und saß auf seinem Gesäß. – Al-Buchārī.
18. Der erste Taschahhud
Nach der Mehrheit der Gelehrten ist der erste Taschahhud Sunna. Denn ʿAbdullāh ibn Buhayna sagte: Der Gesandte Allahs stand zum Mittagsgebet auf, wobei eine Sitzposition von ihm ausgelassen worden war. (Das heißt, er hatte sie vergessen.) Als er das Gebet beendet hatte, vollzog er zwei Niederwerfungen wegen Vergessens. Bei jeder Niederwerfung sagte er „Allāhu akbar“ und vollzog beide Niederwerfungen im Sitzen unmittelbar vor dem Friedensgruß. Die Menschen der Gebetsgemeinschaft vollzogen mit ihm die Niederwerfungen. Diese beiden Niederwerfungen waren der Ersatz für die vergessene Sitzposition. – Alle Hadith-Sammlungen mit authentischen Überlieferungen. Im Werk Subul as-Salām heißt es: Dieser Hadith beweist, dass man das Auslassen des ersten Taschahhud aus Versehen durch die Niederwerfungen wegen Vergessens ausgleichen kann. Aus der Aussage des Gesandten Allahs: „Betet, wie ihr mich beten gesehen habt“, wird abgeleitet, dass der erste Taschahhud verpflichtend ist. Daraus, dass sein Auslassen durch die Niederwerfungen wegen Vergessens ausgeglichen wird, lässt sich hier ableiten, dass er trotz seiner Verpflichtung durch diese Niederwerfungen ersetzt werden kann. Daraus kann jedoch nicht bewiesen werden, dass er nicht verpflichtend ist, solange nicht bewiesen ist, dass die Niederwerfungen wegen Vergessens das Auslassen jeder beliebigen verpflichtenden Handlung ausgleichen.
Der Hadith-Gelehrte Ibn Hadschar sagte in Fath al-Bārī: Ibn al-Battāl sagte: Der Beweis dafür, dass die Niederwerfungen wegen Vergessens nicht an die Stelle einer verpflichtenden Handlung treten, ist, dass sie deren Auslassen nicht ausgleichen, wenn jemand den Takbīrat al-Ihrām vergisst. Ebenso verhält es sich mit dem Taschahhud. Da es sich außerdem um ein Bittgebet handelt, das unter keinen Umständen laut gesprochen wird, ist es nicht verpflichtend. Es gleicht dem einleitenden Bittgebet, das vor der Fātiha gesprochen wird. Andere führen als Beweis an, dass der Gesandte Allahs an seiner ständigen Befolgung festhielt, obwohl die Menschen ihn absichtlich ausgelassen hatten. Dies ist jedoch umstritten. Zu denen, die den ersten Taschahhud für verpflichtend halten, gehören al-Layth ibn Saʿd, Ishāq und nach der bekannten Ansicht Ahmad. Auch asch-Schāfiʿī vertrat diese Ansicht. Einer Überlieferung zufolge ist dies ebenfalls die Ansicht der Hanafiten. Als Beweis für seine Verpflichtung sagte at-Tabarī: Das Gebet wurde zunächst als zwei Rakʿa vorgeschrieben. In diesem Gebet war der Taschahhud verpflichtend. Als das Gebet später erweitert wurde, wurde seine Verpflichtung durch diese Erweiterung nicht aufgehoben.
Es ist empfehlenswert, die erste Sitzung zügig zu beenden. Ibn Masʿūd (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: Wenn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nach den ersten beiden Rakʿa saß, hatte man den Eindruck, er sitze auf einem glühend heißen Stein. (Das heißt, er beendete die Sitzung sehr schnell.) – Aḥmad, Abū Dāwūd, at-Tirmiḏī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa. At-Tirmiḏī sagte: Die Gelehrten handeln entsprechend dieser Auffassung. Sie bevorzugen, die Sitzung nach der zweiten Rakʿa nicht in die Länge zu ziehen und darin außer dem Tašahhud nichts weiter zu rezitieren. Ibn al-Qayyim sagte: Es ist in keiner Überlieferung überliefert, dass er im ersten Tašahhud das Segensgebet gesprochen hätte. Ebenso ist nicht bekannt, dass er in dieser Sitzung Zuflucht vor der Strafe im Grab, der Strafe der Hölle, der Prüfung des Lebens und des Todes sowie der Versuchung des Daǧǧāl gesucht hätte. Diejenigen, die dies für empfehlenswert hielten, taten dies lediglich aufgrund der allgemeinen Notwendigkeit dieser Bittgebete. Andernfalls ist durch eine authentische Überlieferung belegt, dass der bestimmte Ort für ihre Rezitation die letzte Sitzung ist.
19. Das Segensgebet für den Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm)
In der Sitzung des letzten Tašahhud ist es empfehlenswert, das Segensgebet für den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu sprechen. Als Segensgebet kann man eines der folgenden sprechen:
1. Abū Masʿūd al-Badrī sagte: Bašīr ibn Saʿd sagte: „O Gesandter Allahs! Allah hat uns doch befohlen, das Segensgebet für dich zu sprechen. Wie sollen wir das Segensgebet sprechen?“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) schwieg. Dann sagte er: „Ihr sollt sagen:“
اللَّه صَلِّ عَلَى مُحَمَّدٍ وَعَلَى الوِ مُحَمَّدٍ كَمَا صَلَّيْتَ عَلَى آلِ إِبْرَاهِيمَ وَبَارِكْ عَلَى مُحَمَّدٍ وَعَلَى آلِ محَمَّدٍ كَمَا بَارَكْتَ عَلَى آلِ إِبْرَاهِيرَ فِي الْعَالَمِينَ إِنَّكَ حَمِيدٌ مَجِيدٌ.
Bedeutung: O Allah, sende Segen auf Muḥammad und auf die Familie und Angehörigen der Anhänger Muḥammads, so wie Du Segen auf die Familie und Angehörigen Ibrāhīms gesandt hast. Und sende Segen auf Muḥammad und auf die Familie und Angehörigen der Anhänger Muḥammads, so wie Du Segen auf die Familie und Angehörigen Ibrāhīms unter den Welten gesandt hast. Du bist wahrlich der Allgepriesene, der Erhabene.“ Und das Friedensgrußgebet sollt ihr in der euch bekannten Weise sprechen. Muslim und Aḥmad.
2. Kaʿb ibn ʿUǧra sagte: Wir sagten: „O Gesandter Allahs, wir wissen, wie man dich grüßt. Wie sollen wir das Segensgebet für dich sprechen?“ Er sagte: „Ihr sollt sagen:“
اللهم صل على محمدٍ وَعَلَى آلِ مُحملٍ كَمَا صَلَّيْتَ عَلَى آلِ إِبْرَاهِيمَ إِنَّكَ حَمِيدٌ مَجِيدٌ، اللهم بارك على محمدٍ وَعَلَى آلِ مُحَمَّدٍ كَمَا بَارَكْتَ عَلَى آلِ إِبْرَاهِيمَ إِنَّكَ حَمِيدٌ مَجِيدٌ.
In allen authentischen Hadith-Werken. Dass das Sprechen des Segensgebets für den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, nicht verpflichtend, sondern mustahabb ist, wird durch einen von Fudāla überlieferten Hadith bei at-Tirmidhi, Ahmad und Abū Dāwūd belegt.
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, hörte, wie ein Mann im Gebet ein Bittgebet sprach. Dieser hatte jedoch kein Segensgebet für den Gesandten Allahs gesprochen. Der Gesandte Allahs bemerkte: „Dieser Mann hat sein Gebet sehr schnell beendet.“ Dann rief er ihn und sagte anschließend zu ihm oder zu jemand anderem: „Wenn einer von euch betet, soll er zuerst Allah lobpreisen, dann das Segensgebet für den Propheten sprechen und danach Allah um alles bitten, was er möchte.“ Der Verfasser von al-Muntaqā sagte: Dieser Hadith belegt, dass das Segensgebet nicht verpflichtend ist, denn der Gesandte Allahs befahl demjenigen, der das Segensgebet unterlassen hatte, nicht, das Gebet zu wiederholen. Dies wird außerdem durch den Hadith von Ibn Masʿūd bestätigt, in dem nach der Darstellung des Taschahhud gesagt wird: „Danach kannst du Allah um alles bitten, was du möchtest.“ Asch-Schaukānī sagte: „Ich habe keinen Beweis für diejenigen gefunden, die das Segensgebet als verpflichtend betrachten.“ [Das arabische Wort für Segensgebet lautet „Salāt“. Wenn Allah das Segensgebet für den Gesandten Allahs spricht, bedeutet dies, dass Allah ihn lobt und ehrt. Wenn die Engel das Segensgebet für ihn sprechen, bedeutet dies, dass sie Allah darum bitten, ihm Barmherzigkeit zu erweisen. Das ursprüngliche Wort „Āl“ bedeutet Familie und Angehörige. Manche sagen, damit seien die Banū Hāschim und die Banū ʿAbd al-Muttalib gemeint, denen es verboten ist, Zakāt und Almosen anzunehmen. Nach anderer Auffassung sind damit seine Nachkommen gemeint; nach einer weiteren Auffassung seine Gemeinschaft und seine Anhänger bis zum Tag der Auferstehung. Viele meinen, damit seien die rechtschaffenen Menschen der Gemeinschaft gemeint. Die vorrangige Bedeutung ist jedoch: die gesamte Gemeinschaft.]
20. Bittgebete nach dem letzten Taschahhud und vor dem Friedensgruß
Es ist mustahabb, nach dem Taschahhud und vor dem Friedensgruß um alles Gute dieser Welt und des Jenseits zu bitten. ʿAbdullāh ibn Masʿūd sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, lehrte uns den Taschahhud. Danach sagte er am Ende des Taschahhud: ‚Anschließend können wir um alles bitten, was wir möchten.‘“ – Muslim.
Es ist ohne Einschränkung mustahabb, vor dem Friedensgruß ein Bittgebet zu sprechen. Das Mustahabb wird sowohl erfüllt, wenn man ein aus den Hadithen überliefertes Bittgebet spricht, als auch wenn man ein eigenes Bittgebet formuliert. Besser ist es jedoch, ein aus den Hadithen überliefertes Bittgebet zu sprechen. Im Folgenden führe ich einige der überlieferten Bittgebete an:
1. Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Nachdem ihr den letzten Taschahhud gesprochen habt, sollt ihr Allah um Schutz vor vier Dingen bitten und sagen:“
اللهم إني أعوذ بك من عَلَابِ جَهَنر، ومن عذاب القبر ومن فتنة المعيَا وَالْمَمَاتِ، وَمِنْ قَرْ فِتْنَةِ المسيح الدجال.
Bedeutung: „O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir vor der Strafe der Hölle, vor der Strafe des Grabes, vor den Versuchungen des Lebens und des Todes sowie vor dem Übel des Daddschāl.“ – Muslim.
2. Aischa (Allahs Wohlgefallen sei mit ihr) sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) pflegte im Gebet folgendermaßen zu beten:
اللَّهُ إِنِّي أَعُوذُ بِكَ مِنْ عَذَابِ الْقَبْرِ، وَأَعُوذُ بِكَ مِنْ فِتْنَةِ الرِّجالِ، وَأَعُوذُ بِكَ مِنْ فِتْنَةِ الْمَحْيَا والماس، اللهم إنِّي أَعُوذُ بِكَ مِنَ الْمَارِ وَالْمَفْرَمِ .
Bedeutung: O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir vor der Strafe des Grabes, vor der Versuchung des Daddschāl und vor allen Versuchungen des Lebens und des Todes. O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir vor Sünden und Schulden. – al-Buchārī, Muslim.
3. ʿAlī (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) sagte: Wenn der Gesandte Allahs betete, war sein letztes Bittgebet zwischen dem Taschahhud und dem Taslīm:
اللَّهُمَّ اغْفِرْ لِي مَا قَدَّمْتَ وَمَا أَعْرَت، وَمَا أَسْرَرْتُ وَمَا أَعْلَنْتُ وَمَا أَسْرَرْتُ وَمَا أَنْتَ أَعْلَمُ بِهِ مِنِي انت المقدم وأنت المؤخر، لا إله إلا أنت .
Bedeutung: O Allah, vergib mir alle meine früheren und späteren, verborgenen und offenkundigen Sünden, die Sünden der Übertretung sowie jene Sünden, die Du besser kennst als ich. Du lässt vorangehen und Du lässt zurückbleiben. Es gibt keine Gottheit außer Dir. – Muslim.
4. ʿAbdullāh ibn ʿUmar berichtet: Abū Bakr sagte zum Gesandten Allahs: „Lehre mich ein Bittgebet, das ich im Gebet sprechen kann.“ Er sagte: „Sprich:“
اللَّهُ إِنِّي ظَلَمْتُ نَفْسِي ظُلْمًا كَثِيرًا وَلَا يَغْفِرُ الذُّلُّوبَ إِلَّا أَنْتَ فَاغْفِرْ لِي مَغْفِرَةً مِنْ عِنْدِي وارحمني إنك أنت الغفور الرحيم .
Bedeutung: O Allah, ich habe mir selbst großes Unrecht zugefügt (das heißt, viele Sünden begangen), und niemand außer Dir kann die Sünden vergeben. So vergib mir aus Deiner Gnade und erweise mir Barmherzigkeit. Gewiss, Du bist der Allvergebende, der Barmherzige. – Buchari, Muslim.
5. Überliefert von Hanzala bin Ali: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, betrat die Moschee und sah einen Mann, der gegen Ende des Gebets, nach dem Taschahhud, sagte:
اللَّهُمَّ إِنِّي أَسْأَلُكَ يَا اللَّهُ الْوَاحِدُ الْأَحَدُ الصَّمَدُ الَّذِي لَرْيَان وَلَمْ يُولَدْ وَلَمْ يَكُن لَهُ كُفُوًا أَحَدٌ أَن تَغْفِرَ لِي ذُنُوبِي إِنَّكَ أَنتَ الغَفور الرحيم .
Bedeutung: O Allah, o Einer und Einziger, der Bedürfnislose, der keinen Sohn hat, der niemandes Vater ist und dem niemand gleichkommt. Ich bitte Dich, meine Sünden zu vergeben. Gewiss, Du bist der Allvergebende, der Barmherzige. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Ihm ist vergeben worden.“ Dies sagte er dreimal. – Ahmad, Abu Dawud.
6. Schaddad bin Aus, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte in seinem Gebet zu sagen:
اللَّهُمَّ إِنِّي أَسْأَلَكَ الثَّبَاتِ فِي الْأَمْرِ، وَالْعَزِيمَة عَلَى الرَّهْدِ، وَأَسْأَلُكَ فَذَرَ نِعْمَتِكَ، وَحُسَنٌ عِبَادَتِكَ، وَأَسْأَلُكَ قَلْبًا سَلِيْمًا، وَلِسَانًا صَادِقًا، وَأَسْأَلُكَ مِنْ غَيْرِ مَا تَعْلَى، وَأَعُوذُ بِكَ مِنْ شَرِّ مَا تَعْلَى وَاسْتَغْفِرُكَ لِمَا تَعْلَمُ .
Bedeutung: O Allah, ich bitte Dich um Standhaftigkeit in der Religion, Festigkeit in der Wahrhaftigkeit, Dankbarkeit für Deine Gaben und darum, Dir auf beste Weise zu dienen. Und ich bitte Dich um ein reines Herz und eine wahrhaftige Zunge. Ich bitte Dich um das, von dem Du weißt, dass es gut ist, und suche bei Dir Zuflucht vor dem, von dem Du weißt, dass es schlecht ist. Du kennst meine Sünden; daher bitte ich Dich um Vergebung dafür. – Nasa’i
7. Abu Mizla sagte: Ammar bin Yasir leitete uns im Gebet, doch er verrichtete es sehr kurz. Die Leute äußerten darüber ihren Unmut. Er sagte: Habe ich nicht die Verbeugung und die Niederwerfung vollständig ausgeführt? Sie sagten: Ja, das hast du. Er sagte: Seht, ich habe im Gebet ein Bittgebet gesprochen, das der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu sprechen pflegte:
الله يعليك الْغَيْبِ وَقُدْرَتِكَ عَلَى الْخَلْقِ أَحْيِنِي مَا عَلِيْ الْحَيَاةَ خَيْرًا لِي، وَتَوَفَّنِي إِذَا كَانَتِ الْوَقَاةُ خَيْرًا لِي، أَسْأَلُكَ عَفيتَكَ فِي الْغَيْبِ وَالشَّهَادَةِ وكلمة الحق في القضب والرضا وَالْقَصْنَ فِي الْفَقْرِ وَالْفِني، ولذة النظر إلى
وجهك ، والشوق إلَى لِقَائِكَ، وَأَعُوذُ بِكَ مِنْ مَرَاء مكبرة، ومن فتنة مصيلة، اللهم زينا بزينة الإِيمَانِ، وَاجْعَلْنَا هداة مهربين.
Bedeutung: O Allah, bei Deinem Wissen über das Verborgene und Deiner Macht über die Schöpfung: Lass mich so lange leben, wie Du weißt, dass das Leben gut für mich ist, und lass mich erst dann sterben, wenn Du weißt, dass der Tod gut für mich ist. Gewähre mir die Fähigkeit, Dich im Verborgenen wie im Offenen zu fürchten, in Zeiten des Zorns wie der Zufriedenheit stets die Wahrheit zu sprechen, sowohl in Armut als auch im Wohlstand maßvoll auszugeben, und erfülle mich mit der Freude, Dein Angesicht zu schauen, sowie mit der Sehnsucht, Dir zu begegnen. Ich suche Zuflucht bei Dir vor schädlichen Prüfungen und Heimsuchungen sowie vor Kummer und Schmerzen, die in die Irre führen. O Allah, schmücke uns mit dem Glauben und mache uns zu Führenden und Rechtgeleiteten. – Ahmad, an-Nasāʾī
8. Von Abū Ṣāliḥ wird überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, fragte einen Mann: „Was rezitierst du im Gebet?“ Er antwortete: „Ich rezitiere den Taschahhud und sage danach:“
اللهم إني أسألك الجنة وأعوذ بك من النار .
Bedeutung: O Allah, ich bitte Dich um das Paradies und suche Zuflucht bei Dir vor der Hölle.“ Darauf sagte der Mann: „Die anderen komplizierten Bittgebete, die Du und Muʿādh sprechen, kann ich nicht gut rezitieren.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Sprich weiterhin diese beiden.“ – Ahmad, Abū Dāwūd. 9. Von Ibn Masʿūd wird überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, lehrte ihn folgendes Bittgebet:
اللهم الف بين قلوبنا، وأصلح بَيْنَنَا، وَاهْدِنَا سُبُلَ السَّلام وَنَحنَا مِنَ الظُّلُمَاتِ إلى النور. وَحَيْنَا الْفَوَاحِشَ مَا ظَهَرَ مِنْهَا وَمَا بَطَلَى، وَبَارِك لَنَا فِي أَسْمَاعِنَا وَأَبْصَارِنَا وَقُلُوْبِنَا وَأَزْوَاجِنَا وَذُرِّيَاتِنَا وَتَب عَلَيْنَا إِنَّكَ أَنتَ التواب الرحيم
، واجعلنا شاكرين لنعمتك، مثنين بما وقابليها وأنها علي
Bedeutung: O Allah, schenke unseren Herzen gegenseitige Liebe, bessere unsere gegenseitigen Beziehungen und führe uns auf den Weg des Friedens. Befreie uns aus der Finsternis und führe uns zum Licht. Bewahre uns vor offenkundiger und verborgener Schamlosigkeit. Schenke unseren Augen, unseren Ohren, unseren Herzen, unseren Ehepartnern und unseren Kindern Gutes. Vergib uns unsere Sünden; Du bist ja der Allvergebende, der Barmherzige. Mache uns zu Menschen, die für Deine Gnaden dankbar sind, die Dich preisen und der Gnaden würdig sind, und vollende Deine Gnaden an uns. – Ahmad, Abu Dawud.
10. Anas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Ich saß mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zusammen. Währenddessen betete ein Mann. Als er sich verbeugt und den Taschahhud beendet hatte, sprach er ein Bittgebet:
اللهمَّ إِنِّي أَسْأَلُكَ بِأَنَّ لَكَ الْحَمْدِ لا إله إلا أنت المنان، بَدِيعُ السَّمَوَاتِ وَالْأَرْضِ بَاذَا الهلال والإكْرَا يَا حَيُّ يَا قَيُّومُ إِنِّي أَسْأَلُكَ .
Bedeutung: O Allah, alles Lob gebührt Dir – durch dieses Lob bitte ich Dich. Es gibt keinen Gott außer Dir. Du bist der überaus Freigebige. O Schöpfer der Himmel und der Erde, o Besitzer von Erhabenheit und Würde, o Lebendiger und Beständiger, Dich bitte ich.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte zu den Gefährten: „Wisst ihr, wodurch er sein Bittgebet vorgetragen hat?“ Sie sagten: „Allah und Sein Gesandter wissen es am besten.“ Er sagte: „Bei Dem, in dessen Hand die Seele Muhammads liegt: Er hat durch Allahs erhabenen Namen gebetet – durch den Namen, mit dem man Ihn bittet und Er erhört, und mit dem man Ihn anruft und Er gibt.“ – an-Nasa’i.
11. Umair ibn Sa’d sagte: Ibn Mas’ud lehrte uns den Taschahhud im Gebet und sagte: Nach dem Taschahhud sollte man dieses Bittgebet sprechen:
اللهم إلى أمالك من الخير كله ما علمت منه وما لم أعلى، وأعوذ بلكَ مِنَ الشَّرْكُلِهِ مَا عَلَيْتُ مِنْهُ وَمَا لَمْ أعلى اللهم إلى أسالك من غير ما سألك مِنْهُ عِبادك الصالحون، وأعوذُ بِكَ مِنْ شَرِّ مَا اسْتَعَاذَكَ مِنْهُ عبادك
الصالحون، رَبَّنَا آتِنَا فِي الدُّنْيَا حَسَنَةٌ وَفِي الْآخِرَةِ حَسَنَةً وَقِنَا عَذَابَ النَّارِ.
Bedeutung: O Allah, ich bitte Dich um alles Gute, von dem ich weiß, und um alles Gute, von dem ich nichts weiß. Und ich suche Zuflucht bei Dir vor allem Übel, von dem ich weiß, und vor allem Übel, von dem ich nichts weiß. O Allah, ich bitte Dich um das Beste von dem, worum Deine rechtschaffenen Diener Dich gebeten haben. Und ich suche Zuflucht bei Dir vor dem Übel dessen, wovor Deine rechtschaffenen Diener bei Dir Zuflucht gesucht haben. O unser Herr, schenke uns Gutes im Diesseits und Gutes im Jenseits und bewahre uns vor der Strafe der Hölle.“ Er sagte: „Alles, worum irgendein Prophet oder rechtschaffener Mensch bittet, ist in diesem Bittgebet enthalten.“ – Ibn Abi Schayba, Sa’id ibn Mansur.
21. Gedenken und Bittgebete nach dem Friedensgruß
Nach dem Friedensgruß sind zahlreiche Gedenkformeln und Bittgebete vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, überliefert. Für die Betenden ist es Sunna, sie zu sprechen. Diese Bittgebete führe ich im Folgenden an:
1. Von Thawbān, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sich nach dem Gebet umwandte und setzte, Allah dreimal um Vergebung bat und sagte:
اللهم أنت السلام ومنك السلام تباركت بَاذَا الْجَلالِ وَالْإِكْرَام
Bedeutung: O Allah, Du bist der Friede, und von Dir kommt der Friede. O Besitzer von Erhabenheit und Ehre, Du bist voller Segen.“ – Alle maßgeblichen Hadith-Sammlungen außer al-Buchārī.
Al-Walīd sagte: Ich fragte al-Awzāʿī, wie man um Vergebung bittet. Er sagte: Man muss sagen: Astaghfirullāh, Astaghfirullāh, Astaghfirullāh (Ich bitte Allah um Vergebung, ich bitte Allah um Vergebung, ich bitte Allah um Vergebung).
2. Muʿādh ibn Dschabal, möge Allah mit ihm zufrieden sein, berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, zu mir sagte: O Muʿādh, vergiss nicht, nach jedem Gebet dieses Bittgebet zu sprechen:
اللهم أعني على ذِكْرِكَ وَعُكْرِكَ وَحُسْنِ عِبَادَتِكَ.
Bedeutung: O Allah, hilf mir, Deiner zu gedenken, Dir zu danken und Deine Anbetung in bester Weise zu verrichten. Ahmad, Abu Dawud, an-Nasa’i.
3. Abdullah ibn az-Zubair sagte: Wenn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nach dem Gebet den Salām sprach, sagte er:
لا إله إلا الله وحده لا قَرِيك له، له الملك وله الحمد، وهُوَ عَلَى كُلِّ شَيْءٍ قَدِيرٌ لَا حَوْلَ وَلَا قُوَّة إلا بِاللَّهِ، وَلَا تَعْبُدُ إِلَّا إِيَّاهُ، أَهْلُ النِّعْمَةِ وَالفَضْلِ وَالثَّنَاءِ وَالْحُسَ، لَا إِلَهَ إِلَّا اللَّهُ مُخْلِصِينَ لَهُ الدين ولو كره الكافرون.
Bedeutung: Es gibt keinen Gott außer Allah. Er ist einzig und hat keinen Teilhaber. Die gesamte
Herrschaft und Macht gehören Ihm. Ihm gebührt alles Lob. Er ist allmächtig. Es gibt keine Macht und keine Kraft außer durch Allah. Ich diene niemandem außer Ihm. Er allein ist würdig für alle Gnaden, alle Vorzüglichkeit, alles Lob und alle Schönheit. Es gibt keinen Gott außer Allah; Ihm allein gilt die Anbetung, auch wenn die Ungläubigen dies ablehnen.“ Ahmad, Muslim, Abu Dawud, an-Nasa’i. 4. al-Mughira ibn Shu’ba sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) pflegte nach jedem Pflichtgebet zu sagen:
لا إله إلا الله وحدَهُ لا عَرِيكَ لَهُ، لَهُ الملك وله الحمد، وهُوَ عَلَى كُلِّ شَيْءٍ قَدِيرٌ اللَّهِ لَا مَانِعَ لِمَا أَعْطَيْتَ وَلَا تَعْطَى لِمَا مَنَعْ وَلَا يَنْفَعُ ذَالْحَقِّ مِنكَ الْجَن .
Bedeutung: Es gibt keinen Gott außer Allah. Er ist einzig und hat keinen Teilhaber. Ihm allein gehören alle Macht und Herrschaft. Ihm allein gebührt alles Lob. Er ist allmächtig. O Allah, niemand kann verhindern, was Du gibst, und niemand kann geben, was Du nicht gibst. Kein Sohn kann demjenigen nützen, dessen Schicksal Du entschieden hast. – Ahmad, al-Buchari, Muslim.
5. Uqba ibn Amir (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) befahl mir, nach jedem Pflichtgebet die Suren an-Nās und al-Falaq zu rezitieren. Ahmad, al-Buchari, Muslim.
6. Abū Umāma, Allah sei mit ihm zufrieden, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer nach jedem Gebet den Āyat al-Kursī rezitiert, den hindert auf seinem Weg ins Paradies nichts außer dem Tod.“ – Nasāʾī, Ṭabarānī. Auch ʿAlī, Allah sei mit ihm zufrieden, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer nach jedem Pflichtgebet den Āyat al-Kursī rezitiert, bleibt bis zum nächsten Gebet unter Allahs Schutz.“ – Ṭabarānī.
7. Von Abū Huraira, Allah sei mit ihm zufrieden, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer nach jedem Pflichtgebet dreiunddreißigmal Subḥānallāh, dreiunddreißigmal al-Ḥamdu lillāh und dreiunddreißigmal Allāhu akbar sagt – diese drei Aussprüche also neunundneunzigmal –, vervollständige anschließend die hundert mit diesem Bittgebet:“
لا إله إلا الله وحدَهُ لا شَرِيكَ لَهُ، لَهُ الْمُلْكُ وَلَهُ الْحَمْدُ وَهُوَ عَلَى كُلِّ شَيْءٍ قَدِيرٌ .
„All seine Sünden werden ihm vergeben, selbst wenn sie dem Schaum des Meeres gleich wären.“ (Das heißt: die kleinen Sünden. Keine große Sünde wird ohne Reue vergeben.) – Aḥmad, Buḫārī, Muslim, Abū Dāwūd.
8. Kaʿb ibn ʿUǧra sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Es gibt Bittgebete nach dem Gebet, deren Sprecher niemals enttäuscht wird. Sie lauten: dreiunddreißigmal Subḥānallāh, dreiunddreißigmal al-Ḥamdu lillāh und dreiunddreißigmal Allāhu akbar.“ – Muslim.
9. Sumayy berichtete von Abū Ṣāliḥ, dieser von Abū Huraira, Allah sei mit ihm zufrieden: Die armen Auswanderer kamen zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und sagten: „Die Wohlhabenden werden die immerwährenden Gnaden des Paradieses und hohe Rangstufen erlangen.“ Der Gesandte Allahs sagte: „Wie das?“ Sie sagten: „Im Gebet und im Fasten sind sie uns gleich. Doch beim Spenden, bei der Almosengabe und bei der Befreiung von Sklaven sind sie uns voraus.“ Der Gesandte Allahs sagte: „Soll ich euch nicht etwas lehren, wodurch ihr diejenigen einholt, die euch vorausgegangen sind, und diejenigen hinter euch lasst, die nach euch kommen werden? Niemand wird euch übertreffen, außer wer dasselbe tut wie ihr.“ Sie sagten: „Ja, lehre es uns!“ Der Gesandte Allahs sagte: „Sagt nach jedem Pflichtgebet dreiunddreißigmal Subḥānallāh, dreiunddreißigmal al-Ḥamdu lillāh und dreiunddreißigmal Allāhu akbar.“ Die armen Auswanderer gingen erneut zum Gesandten Allahs und sagten: „Unsere wohlhabenden Brüder haben gezählt, was wir tun, und tun nun ebenfalls, was wir tun.“ Der Gesandte Allahs sagte: „Das ist Allahs Gunst; Er gewährt sie, wem Er will.“ – Buḫārī und Muslim.
10. Es wird außerdem mit einer authentischen Überlieferungskette berichtet, dass man fünfundzwanzigmal Subḥānallāh, fünfundzwanzigmal al-Ḥamdu lillāh und fünfundzwanzigmal Allāhu akbar sagen soll. Danach soll man fünfundzwanzigmal sagen:
لا إله إلا الله وحدَهُ لا فَرِيكَ لَهُ، لَهُ الْمُلْككَ وَلَهُ الْحَمْدُ وَهُوَ عَلَى كُلِّ عَلَى قَدِيرٌ .
11. ʿAbdullah ibn ʿAmr berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt hat: „Wer zwei Dinge tut, wird dadurch ins Paradies eintreten. Beide Dinge sind leicht, doch nur sehr wenige Menschen tun sie.“ Die Leute fragten: „O Gesandter Allahs, worin bestehen diese beiden Dinge?“ Er sagte: „Nach jedem Pflichtgebet sollst du jeweils zehnmal Subhanallah, Alhamdulillah und Allahu akbar sagen. Und zur Schlafenszeit sollst du Subhanallah, Alhamdulillah und Allahu akbar jeweils hundertmal sagen. Auf diese Weise sind es im Laufe des Tages zweihundertfünfzig Wiederholungen. Auf der Waage werden es jedoch zweitausendfünfhundert sein.“ (Denn für jede gute Tat erhält man den zehnfachen Lohn.) „Wer von euch begeht täglich zweitausendfünfhundert Sünden?“ Die Leute sagten: „Warum tun es dann nur sehr wenige Menschen?“ Er sagte: „Der Satan kommt während des Gebets zu euch und erinnert euch an verschiedene Bedürfnisse. Daher wird dies nach dem Gebet nicht gesprochen. Auch zur Schlafenszeit kommt er, sodass der Mensch einschläft, ohne es zu sprechen.“ Der Überlieferer sagt: „Ich habe den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesehen, wie er dies an seinen Fingern abzählte.“ – Abu Dawud, at-Tirmidhi.
12. ʿAli, möge Allah mit ihm zufrieden sein, und Fatima kamen zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, um ihn um einen Diener zu bitten, damit ihnen die Erledigung ihrer Arbeiten leichter falle. Der Gesandte Allahs verweigerte es, ihnen einen Diener zu geben, und sagte: „Soll ich euch etwas geben, das besser ist als das, worum ihr gebeten habt?“ Sie sagten: „Ja, gib es uns.“ Der Gesandte Allahs sagte: „Es sind einige Worte, die Dschibril mich gelehrt hat. Nach jedem Gebet sollt ihr zehnmal Subhanallah, zehnmal Alhamdulillah und zehnmal Allahu akbar sagen. Vor dem Einschlafen sollt ihr dreiunddreißigmal Subhanallah, dreiunddreißigmal Alhamdulillah und dreiunddreißigmal Allahu akbar sagen.“ ʿAli, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: „Seit der Gesandte Allahs es mich gelehrt hat, habe ich nicht aufgehört, dies zu sprechen.“
13. ʿAbdur-Rahman ibn Ghanm berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt hat: „Wer nach dem Maghrib- und dem Fadschr-Gebet, bevor er nach Hause zurückkehrt, zehnmal spricht:
لا إله إلا الله وحدَهُ لا شَرِيكَ لَهُ، لَهُ الْمُلْكُ وَلَهُ الْحَمْدُ بَيْنِهِ الْخَيْرَ يُحْيِي وَيُمِيتُ وَهُوَ عَلَى كُلِّ غير قدير
Für jede einzelne wird ihm eine zehnfache Belohnung gutgeschrieben. Zehn seiner Sünden werden getilgt und er wird um zehn Rangstufen erhöht. Dies wird für ihn ein Schutz vor allen Sünden sein und ein Schutz vor dem verfluchten Satan. Keine Sünde außer Schirk wird diesen Schutz zerstören können. Dadurch wird er hinsichtlich seiner Taten als der beste Mensch gelten. Nur jemand, der ein noch besseres Bittgebet spricht, wird besser sein als er. – Ahmad, at-Tirmidhi.
14. Muslim ibn al-Harith überliefert von seinem Vater, dass dieser sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte zu mir: „Sprich nach dem Fadschr-Gebet, bevor du mit jemandem sprichst, siebenmal:اللَّمُرْ أَجِرْنِي مِن النَّارِO Allah, rette mich vor der Hölle.“ Wenn du danach an diesem Tag stirbst, wird Allah für dich die Befreiung von der Hölle bestimmen. Und nach dem Maghrib-Gebet sollst du, bevor du mit jemandem sprichst, siebenmal sagen:
اللهم إني أسالك الْجَنَّةَ اللَّهم أَورَنِي مِنَ النَّار.
(O Allah, ich bitte Dich um das Paradies und suche bei Dir Zuflucht vor der Hölle.) Wenn du danach in dieser Nacht stirbst, wird Allah für dich die Befreiung von der Hölle bestimmen. – Ahmad, Abu Dawud.
15. Abū Ḥātim überlieferte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte nach dem Gebet zu sagen:
الأَمر أَصْلِحْ لِي دِينِي الَّذِي مُوَعِصَةٌ أَمْرِي، وَأَصْلِعْ دُنْيَايَ الَّتِي جَعَلْتَ فِيهَا مَعَاشِي اللَّمَ إِنِّي أَعُوذُ بِرِضَاكَ مِن سَخَطِكَ، وَأَعُوذُ بِعفُوكَ مِن نِقْمَتِكَ، وَأَعُوذُ بِكَ مِنْكَ، لَا مَانِعَ لِمَا أَعْطَيْنَ، وَلَا معطي لما منعت، ولا يَنفَعُ ذَا
الْجَنِ، مِنْكَ الْجَل.
Bedeutung: O Allah, bessere meine Religion für mich, die alle meine Angelegenheiten vor Sünde bewahrt, und bessere meine diesseitige Welt für mich, in der ich meinen Lebensunterhalt erwerbe. O Allah, bei Deiner Zufriedenheit suche ich Zuflucht vor Deinem Missfallen, bei Deiner Vergebung vor Deiner Strafe und bei Dir suche ich Zuflucht vor Dir (vor Deiner Strafe). Niemand kann zurückhalten, was Du gibst, und niemand kann geben, was Du nicht gibst. Wem Du sein Schicksal bestimmt hast, dem kann kein Sohn von Nutzen sein. Abū Ḥātim.
16. Al-Buchārī und at-Tirmidhī überlieferten: Saʿd ibn Abī Waqqāṣ lehrte seinen Kindern das folgende Bittgebet und sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, suchte mit diesem Bittgebet nach dem Gebet Zuflucht bei Allah:
الله إِنِّي أَعُوذُ بِكَ مِنَ البغل، وأعوذ بله من الجبن، وأعُوذُ بِكَ أَنْ أَرَدَّ إِلَى أَرْذَلِ الْعُمْرِ وَأَعُوذُ بِكَ مِنْ فَتْنَةِ الدُّنْيَا وَأَعُوذُ بِكَ مِنْ عَذَابِ الْقَبْرِ.
Bedeutung: O Allah, bei Dir suche ich Zuflucht vor Geiz, vor Feigheit, vor einem Alter, in dem man unfähig wird, vor den Prüfungen dieser Welt und vor der Strafe des Grabes.“
17. Abū Dāwūd und al-Ḥākim überlieferten: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte nach jedem Gebet zu sagen:
اللَّهُ عَافِنِي فِي بَدَنِي اللهُ عَافِنِي فِي سَعِي، اللَّهُ عَافِنِي فِي بَصَرِي اللَّهُ إِنِّي أَعُوذُ بِكَ من الكفر والفقر، اللهم إنِّي أَعُوذُ بِكَ مِنْ عَذَابِ الْقَبْرِ، لَا إِلَهَ إِلَّا أَنسَ.
Bedeutung: O Allah, schenke meinem Körper Gesundheit, schenke meinen Ohren Gesundheit und schenke meinen Augen Gesundheit. O Allah, ich suche bei Dir Zuflucht vor Unglauben und Armut sowie vor der Strafe des Grabes. Es gibt keinen Gott außer Dir.“
18. Imam Ahmad, Abu Dawud und an-Nasa’i überlieferten, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, unmittelbar nach dem Gebet zu sagen pflegte:
اللَّهم رَبَّنَا وَرَبِّ كُلِّ شَيْءٍ أَنَا عَمِيلٌ أَنَّكَ الرَّبِّ وَحْدَكَ لا شَرِيكَ لَكَ. اللَّهم رَبَّنَا وَرَبُّ كُلِّ شَيْءٍ أَنَا شَهِيدٌ أَن محمدا عبدك ورسولك اللهم رَبَّنَا وَرَبُّ كُلِّ شَيْءٍ، أَنَا شَهِيدٌ أَنَّ الْعِبَادَ كَلَّمَ إِغوة. اللَّهُم رَبَّنَا وَرَبِّ كُلِّ شَيْءٍ، أَجْعَلْنِي مُخْلِصًا لَكَ وَأَهْلِي فِي كُلِّ سَاعَةِ مِنَ الدُّنْيَا وَالْآخِرَةِ، بَاذَا الْجَلَالِ وَالْإِكْرَامِ، إِسْمَعَ وَاسْتَعِب الله الأكبر الأكبر، نور السَّمَوَاتِ وَالْأَرْضِ، الله الأكبر الأكبر، حسبي الله ونعم الوكيل الله الأكبر الأكبر
Bedeutung: O Allah, unser Herr und Herr aller Dinge, ich bezeuge, dass Du der einzige Herr bist und keinen Teilhaber hast. O Allah, unser Herr und Herr aller Dinge, ich bezeuge, dass Muhammad Dein Diener und Gesandter ist. O Allah, unser Herr und Herr aller Dinge, ich bezeuge, dass alle Diener einander Brüder sind. O Allah, unser Herr und Herr aller Dinge, mache mich und meine Angehörigen Dir aufrichtig ergeben, in jedem Augenblick des Diesseits und des Jenseits. O Besitzer von Ehre und Würde, erhöre und nimm an. Allah ist der Allergrößte, der Allergrößte. Allah ist das Licht der Himmel und der Erde. Allah ist der Allergrößte, der Allergrößte. Allah genügt mir, und wie vortrefflich ist Er als Schutzherr. Allah ist der Allergrößte, der Allergrößte.“
19. Ahmad ibn Abi Shaybah und Ibn Majah überlieferten von Umm Salama, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nach dem Friedensgruß im Morgengebet zu sagen pflegte:
الأمر إنِّي أَسْأَلُكَ عِلْمًا نَافِعًا، وَرِزْقًا وَاسِعًا، وَعَمَلاً متقبلاً.
„O Allah, ich bitte Dich um nützliches Wissen, reichliche Versorgung und angenommene Taten.
12. Sunna- oder freiwillige Gebete
1. Religiös-rechtliche Bedeutung
Die Sunna- und freiwilligen Gebete wurden in die Scharia aufgenommen, damit durch sie die Unvollkommenheiten und Fehler, die im Pflichtgebet vorkommen, ausgeglichen werden können; und keine andere gottesdienstliche Handlung besitzt den gleichen Rang wie das Gebet. Überliefert von Abu Huraira:
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Am Tag der Auferstehung wird zuerst über die Tat des Menschen abgerechnet werden, nämlich über das Gebet. Allah wird zu Seinen Engeln sagen, obwohl Er es besser weiß als alle anderen: Prüft das Gebet Meines Dieners. Hat er es vollständig verrichtet oder unvollständig gelassen? Wenn er es vollständig verrichtet hat, wird es vollständig niedergeschrieben. Wenn er jedoch Fehler oder Unvollständigkeiten darin gelassen hat, sagt Allah: Seht nach, ob Mein Diener freiwillige Gottesdienste hat. Wenn er freiwillige Gottesdienste hat, dann vervollständigt durch die freiwilligen Gebete Meines Dieners seine Pflichtgebete. Danach werden die Taten entsprechend beurteilt werden.“ Abu Dawud. Abu Umama sagte außerdem: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Allah hat keinem Diener eine bessere Tat als zwei Gebetseinheiten gestattet. Solange der Diener im Gebet steht, wird über seinem Kopf fortwährend Lohn ausgestreut.“ – Ahmad, at-Tirmidhi. Imam Malik sagte in al-Muwatta: „Ich habe erfahren, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Haltet standhaft daran fest; ihr werdet es niemals vollständig erfassen können. Und wisst, dass eure beste Tat das Gebet ist. Niemand außer einem Gläubigen verrichtet die Gebetswaschung richtig.“ Muslim überliefert außerdem, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu Rabi’a sagte: „Was wünschst du?“ Er sagte: „Ich wünsche, mit dir im Paradies zu sein.“ Er fragte: „Sonst noch etwas?“ Er sagte: „Nur das.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Dann hilf mir in dieser Angelegenheit durch häufige Niederwerfungen – das heißt: durch das Gebet.“
2. Es ist empfehlenswert, die übrigen Gebete außer den Pflichtgebeten zu Hause zu verrichten
a. Ahmad und Muslim überlieferten von Jabir, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn jemand von euch in der Moschee betet, soll er auch seinem Haus einen Anteil an seinem Gebet geben. Denn Allah bringt durch sein Gebet Segen über sein Haus.“
b. Ahmad und Abu Dawud überlieferten von Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Verrichtet einen Teil eurer Gebete in euren Häusern. Macht eure Häuser nicht zu Gräbern.“
c. Ahmad überlieferte von Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die freiwilligen und Sunna-Gebete, die zu Hause verrichtet werden, sind wie Licht. Wer möchte, soll sein Haus damit erleuchten.“
d. Abū Dāwūd überlieferte von Zayd ibn Thābit, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Außer den Pflichtgebeten ist jedes Gebet zu Hause besser, als es in dieser meiner Moschee (der Prophetenmoschee) zu verrichten.“ Aus all diesen Hadithen geht hervor, dass es mustahabb ist, die freiwilligen und die Sunna-Gebete zu Hause zu verrichten, und dass diese Gebete zu Hause besser sind als in der Moschee. An-Nawawī sagte: Der Grund dafür, dass dazu ermutigt wird, die freiwilligen und die Sunna-Gebete zu Hause zu verrichten, liegt darin, dass diese Gebete eher verborgen bleiben und frei von Augendienerei sind. Dadurch sind sie viel besser vor den Dingen geschützt, die den Lohn einer Anbetung zunichtemachen. Außerdem bringen sie Segen und Barmherzigkeit in das Haus, bewirken das Eintreffen der Engel und lassen den Satan fliehen.
3. Langes Rezitieren und wenige Niederwerfungen in den freiwilligen und Sunna-Gebeten
Alle maßgeblichen Hadithsammlungen außer Abū Dāwūd überliefern von al-Mughīra (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm): Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) stand so lange im Gebet, dass seine Füße anschwollen. Man sagte zu ihm: „O Gesandter Allahs, dir sind doch alle deine früheren und späteren Sünden vergeben worden.“ Er antwortete: „Soll ich denn kein dankbarer Diener Allahs sein?“ Abū Dāwūd überlieferte von ʿAbdullāh: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) wurde gefragt: „Welche Anbetung ist die beste?“ Er sagte: „Lange Zeit im Gebet zu stehen.“ Er wurde gefragt: „Welche Almosenspende ist die beste?“ Er sagte: „Die Arbeitsleistung eines armen Menschen.“ (Das heißt: Arbeit statt Geld zu geben.) Danach wurde er gefragt: „Welche Auswanderung ist die beste?“ Er sagte: „Die Auswanderung von dem, was Allah verboten hat.“ (Das heißt: es aufzugeben.) Er wurde gefragt: „Welcher Dschihad ist der beste?“ Er sagte: „Mit seinem Leben und seinem Vermögen gegen die Götzendiener zu kämpfen.“ Er wurde gefragt: „Welches Martyrium ist das beste?“ Er antwortete: „Das Martyrium dessen, der selbst getötet wurde und dessen Pferd ebenfalls getötet wurde.“
4. Es ist zulässig, die freiwilligen und die Sunna-Gebete im Sitzen zu verrichten
Es ist zulässig, die freiwilligen und die Sunna-Gebete im Sitzen zu verrichten, auch wenn man in der Lage ist, sie im Stehen zu verrichten. Ebenso ist es zulässig, innerhalb derselben Rakʿa einen Teil im Stehen und einen Teil im Sitzen zu verrichten, unabhängig davon, ob das Stehen zuerst oder später erfolgt. Dies ist auch nicht missbilligt. Man darf sitzen, wie man möchte; besser ist es jedoch, mit gekreuzten Beinen zu sitzen. Muslim überlieferte von ʿAlqama (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm). ʿAlqama sagte: Ich fragte ʿĀʾischa (Allahs Wohlgefallen sei auf ihr): „Wie verrichtete der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) das Gebet, wenn er zwei Rakʿas im Sitzen verrichtete?“ Sie sagte: „Er rezitierte in beiden Rakʿas. Wenn er sich zur Verbeugung begeben wollte, stand er auf und vollzog die Verbeugung im Stehen.“ Aḥmad, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa überlieferten von ʿĀʾischa, dass sie sagte: „Ich sah den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) bei keinem Nachtgebet im Sitzen rezitieren. Als er später ins hohe Alter kam, rezitierte er im Sitzen. Wenn dann noch dreißig oder vierzig Verse übrig waren, stand er auf, rezitierte die verbleibenden Verse im Stehen und ging anschließend zur Niederwerfung über.“
5. Die verschiedenen Arten der freiwilligen Gebete
Die freiwilligen Gebete sind zweierlei: allgemeine freiwillige Gebete und besondere freiwillige Gebete. Bei einem allgemeinen freiwilligen Gebet genügt allein die Absicht zum Gebet. Imām an-Nawawī sagte: Wenn man mit einem freiwilligen Gebet beginnt, ohne eine bestimmte Anzahl von Rakʿas festzulegen, darf man bereits nach einer Rakʿa den Friedensgruß sprechen; ebenso darf man zwei, drei, hundert oder tausend Rakʿas verrichten. Wenn man sich nicht daran erinnert, wie viele Rakʿas man verrichtet hat, und dann den Friedensgruß spricht, ist das ebenfalls gültig. Darüber besteht kein Meinungsunterschied. In al-Bayhaqī wird überliefert: Abū Dharr verrichtete zahlreiche Rakʿas. Als er den Friedensgruß gesprochen hatte, sagte Aḥnaf ibn Qays (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) zu ihm: „Weißt du, ob du eine ungerade oder eine gerade Anzahl von Rakʿas verrichtet hast?“ Er sagte: „Auch wenn ich es nicht weiß, Allah weiß es.“ Ich hörte meinen Freund Muhammad (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagen – hierbei begann er zu weinen: „Wenn ein Diener Allahs auch nur eine einzige Niederwerfung vor Allah vollzieht, erhöht Allah dadurch seinen Rang um eine Stufe und vergibt ihm eine Sünde.“ – ad-Dārimī. Die besonderen freiwilligen Gebete sind die regelmäßigen Sunna-Gebete, die zusammen mit den Pflichtgebeten verrichtet werden. Dazu gehören die Sunna-Gebete des Morgengebets, des Mittagsgebets, des Nachmittagsgebets, des Abendgebets und des Nachtgebets. Eine weitere Art sind die unregelmäßigen Sunna-Gebete. Im Folgenden werden beide Arten der Sunna-Gebete erläutert:
6. Die Sunna des Morgengebets
a. Seine Vorzüglichkeit:
Über die Vorzüglichkeit, das Sunnat-Gebet des Fadschr regelmäßig zu verrichten, gibt es zahlreiche Hadithe. Im Folgenden führe ich einige davon an:
1. Von ʿAischa wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Die zwei Rakʿa vor dem Fadschr-Gebet sind mir lieber als die ganze Welt.“ – Ahmad, Muslim, Tirmidhi.
2. Von Abu Huraira wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Selbst wenn euch die Reiterei der Feinde verfolgt, sollt ihr die zwei Rakʿa Sunnat des Fadschr nicht unterlassen.“ – Ahmad, Abu Dawud, Baihaqi, Tahawi. Das heißt: Wie schwerwiegend der Entschuldigungsgrund auch sein mag, diese zwei Rakʿa Sunnat sollte man nicht auslassen.
3. ʿAischa sagte: „Der Gesandte Allahs verrichtete kein anderes Gebet so regelmäßig wie die zwei Rakʿa Sunnat vor dem Fadschr-Gebet.“ – Buchari, Muslim, Ahmad, Abu Dawud.
4. ʿAischa sagte außerdem, dass der Gesandte Allahs sagte: „Die zwei Rakʿa Sunnat des Fadschr sind besser als die Welt und alles, was sich in ihr befindet.“ – Ahmad, Muslim, Tirmidhi, Nasaʾi.
5. Ahmad und Muslim überlieferten von ʿAischa: „Bei keiner guten Tat habe ich den Gesandten Allahs sich so beeilen sehen wie beim Verrichten der zwei Rakʿa Sunnat vor dem Fadschr.“
b. Es ist empfehlenswert, die zwei Rakʿa Sunnat vor dem Fadschr kurz zu halten
Es war die Praxis des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, im Fadschr-Sunna-Gebet eine kurze Koranrezitation zu sprechen.
1. Hafsa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verrichtete vor dem Fadschr-Gebet die zwei Rakʿa in meinem Zimmer sehr kurz. Nafiʿ sagte: Auch Abdullah ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, verrichtete diese zwei Rakʿa kurz.
2. Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verrichtete die zwei Rakʿa vor dem Fadschr-Gebet so kurz, dass ich mich fragte, ob er überhaupt die Sure al-Fātiha rezitiert hatte. – Ahmad und andere.
3. Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte außerdem: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verrichtete die zwei Rakʿa vor dem Fadschr-Gebet in einer Länge, die der Sure al-Fātiha entsprach. Ahmad, an-Nasaʾi, al-Baihaqi, Malik, at-Tahawi.
C. Was sollte in den zwei Rakʿa des Sunna-Gebets rezitiert werden?
Es ist empfohlen, die zwei Rakʿa der Fadschr-Sunna mit denjenigen Suren zu verrichten, deren Rezitation vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, überliefert ist. Diese Suren sind in den folgenden Hadithen ersichtlich:
1. Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, rezitierte in den zwei Rakʿa der Fadschr-Sunna die Suren al-Kāfirūn und al-Ichlās leise. Ahmad, at-Tahawi. Selbstverständlich rezitierte er diese beiden Suren nach der Sure al-Fātiha, denn wie bereits erwähnt, ist das Gebet ohne die Sure al-Fātiha nicht gültig.
2. Von Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, wird außerdem überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, in den zwei Rakʿa der Sunna vor dem Fadschr-Gebet die Suren al-Kāfirūn und al-Ichlās rezitierte und sagte: „Wie schön sind diese beiden Suren!“ Ahmad und Ibn Madschah.
3. Von Dschabir wird überliefert: Ein Mann verrichtete die zwei Sunna-Rakʿa des Morgengebets. In der ersten Rakʿa rezitierte er die Sure al-Kāfirūn. Nachdem er die Rezitation beendet hatte, sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Dieser Diener hat seinen Herrn erkannt.“ Danach rezitierte er in der zweiten Rakʿa die Sure al-Ichlās. Nachdem er die Rezitation beendet hatte, sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Dieser Diener hat an seinen Herrn geglaubt.“ Talha, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Deshalb verrichte ich diese beiden Rakʿa gern mit diesen beiden Suren.“ Ibn Hibban, Tahawi.
4. Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, rezitierte in den zwei Sunna-Rakʿa des Morgengebets im ersten Gebetsteil den Vers 136 der Sure al-Baqara und im zweiten Gebetsteil den Vers 64 der Sure Āl ʿImrān. Muslim.
5. Abu Dawud überliefert von Ibn Abbas: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, rezitierte im ersten Gebetsteil den Vers 136 der Sure al-Baqara und im zweiten Gebetsteil den Vers 52 der Sure Āl ʿImrān. – Muslim. 6. Auch wenn man nur die Sure al-Fātiha rezitiert, ist das Gebet gültig. Denn in dem zuvor von Aischa überlieferten Hadith heißt es, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, in diesem Gebet so lange stand wie für die Rezitation der Sure al-Fātiha.
D. Empfohlene Bittgebete nach der Sunna
Imam an-Nawawi sagte: Er überlieferte über Abu Mulayth, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die zwei Sunna-Rakʿa des Morgengebets kurz verrichtete und anschließend im Sitzen sagte: „O Allah, Herr von Dschibril, Mika’il, Israfil und Muhammad, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ich suche bei Dir Zuflucht vor der Hölle.“ (at-Tirmidhi) Von Anas wird ferner überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer am Freitag vor dem Morgengebet dreimal sagt: Ich bitte Allah um Vergebung und wende mich reuig Ihm zu, dem ewig Lebendigen, dem Beständigen, außer dem es keinen anderen Anbetungswürdigen gibt.“ Allah wird ihm all seine Sünden vergeben, selbst wenn sie dem Schaum des Meeres gleich wären.
E. Sich nach der Sunna eine Weile hinlegen
Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte sich nach der Verrichtung der zwei Sunna-Rakʿa des Morgengebets auf seine rechte Seite zu legen. – Alle authentischen Hadith-Sammlungen. In allen authentischen Hadith-Sammlungen wird ferner von Aischa überliefert: Nachdem der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die zwei Sunna-Rakʿa des Morgengebets verrichtet hatte, legte er sich hin, wenn ich schlief, und sprach mit mir, wenn ich wach war. Hinsichtlich der rechtlichen Bestimmung des Hinlegens gibt es zahlreiche Meinungsverschiedenheiten. Die verbreitete Ansicht lautet, dass dies für denjenigen empfohlen ist, der die Sunna zu Hause statt in der Moschee verrichtet. Hafiz Ibn Hadschar sagt in Fath al-Bari: Einige der frühen Gelehrten waren der Ansicht, dass dies zu Hause, nicht aber in der Moschee empfohlen sei. Auch von Ibn Umar wird dies überliefert. Einige unserer Imame sagten, es sei nicht bekannt, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, dies in der Moschee getan habe. Ferner wird überliefert, dass Ibn Umar denjenigen mied, der dies in der Moschee tat. Als Imam Ahmad dazu gefragt wurde, sagte er: „Ich tue dies nicht. Wenn es jedoch jemand tut, dann tut er durchaus etwas Gutes.“
F. Über das Nachholen der Sunna des Morgengebets
Von Abū Huraira (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer die zwei Sunnah-Rakʿat nicht gebetet hat, soll sie später nachholen. Wer die Fadschr-Sunnah bis zum Sonnenaufgang nicht gebetet hat …“ – al-Bayhaqī. Von Qais ibn ʿUmar (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) wird überliefert: Er ging zum Fadschr-Gebet hinaus und sah, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) das Fadschr-Gebet verrichtete. Daraufhin schloss er sich, ohne die Fadschr-Sunnah zu beten, dem Gesandten Allahs im Gemeinschaftsgebet an und verrichtete das Pflichtgebet. Nach dem Pflichtgebet stand er auf und betete die Sunnah. Als der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) dies sah, sagte er: „Welches Gebet ist das?“ Qais erklärte es ihm. Der Gesandte Allahs schwieg und sagte nichts. – Aḥmad, Ibn Chuzayma, Ibn Ḥibbān, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, Ibn Māǧa. Aḥmad, al-Buchārī und Muslim überliefern ferner von ʿImrān ibn Ḥusain: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) befand sich auf einer Reise. Zur Zeit des Fadschr konnten sie nicht aufwachen. Durch die Hitze der Sonne wachten sie auf. Sie warteten eine Weile. Als die Sonne etwas höher gestiegen war, befahl er dem Gebetsrufer, den Gebetsruf zu sprechen. Nach dem Gebetsruf betete er zwei Sunnah-Rakʿat. Danach verrichtete er das Fadschr-Gebet. Aus diesen Hadithen wird eindeutig ersichtlich, dass die Fadschr-Sunnah nachgeholt werden muss, unabhängig davon, ob dies vor oder nach Sonnenaufgang geschieht, und ob sie aufgrund eines Entschuldigungsgrundes oder ohne Entschuldigungsgrund sowie zusammen mit dem Fadschr-Pflichtgebet oder nur die Sunnah versäumt wurde.
7. Die Sunnah des Zuhr-Gebets
Aus den Hadithen über die Sunnah des Zuhr-Gebets ist bekannt, dass sie aus vier, sechs oder acht Rakʿat besteht. Im Folgenden werden die Einzelheiten dargelegt:
Hadithe über vier Rakʿat
1. Ibn ʿUmar (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) sagte: „Ich erinnere mich an zehn Sunnah-Rakʿat vom Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): zwei Rakʿat vor dem Zuhr-Gebet, zwei Rakʿat danach, zwei Rakʿat nach dem Maghrib-Gebet zu Hause, zwei Rakʿat nach dem ʿIschāʾ-Gebet zu Hause und zwei Rakʿat vor dem Fadschr-Gebet.“ – al-Buchārī.
2. al-Mughīra ibn Sulaimān sagte: Ich hörte Ibn ʿUmar sagen: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ließ niemals zwei Rakʿat vor dem Zuhr-Gebet, zwei Rakʿat danach, zwei Rakʿat nach dem Maghrib-Gebet, zwei Rakʿat nach dem ʿIschāʾ-Gebet und zwei Rakʿat vor dem Fadschr-Gebet aus.“ – Aḥmad.
Hadithe über sechs Rakʿat
1. ʿAbdullāh ibn Schaqīq sagte: Ich fragte ʿĀʾischa (Allahs Wohlgefallen sei mit ihr) nach dem Gebet des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm). Sie sagte: „Er betete vier Rakʿat vor dem Zuhr-Gebet und zwei Rakʿat danach.“ – Aḥmad, Muslim und andere.
2. Von Umm al-Mu’minin Umm Habiba wird überliefert: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Wer am Tag und in der Nacht zwölf Rakʿa verrichtet, für den wird im Paradies ein Haus gebaut: vier Rakʿa vor dem Zuhr-Gebet, zwei Rakʿa danach, zwei Rakʿa nach dem Maghrib-Gebet, zwei Rakʿa nach dem ʿIscha-Gebet und zwei Rakʿa vor dem Fadschr-Gebet.“ – Tirmidhi, Muslim.
Hadithe über acht Rakʿa
Von Umm Habiba (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Wer vor dem Zuhr-Gebet vier Rakʿa und danach vier Rakʿa verrichtet, dem wird Allah sein Fleisch für das Höllenfeuer verwehren.“ – Ahmad, Abu Dawud, Tirmidhi, Nasa’i, Ibn Madscha.
Der Vorzug der vier Rakʿa vor dem Zuhr-Gebet
1. Abu Ayyub al-Ansari pflegte vor dem Zuhr-Gebet vier Rakʿa zu verrichten. Man fragte ihn: „Verrichten Sie dieses Gebet immer?“ Er sagte: „Ich sah den Gesandten Allahs (s.a.w.) es verrichten. Deshalb fragte ich ihn danach. Er sagte: ‚Dies ist eine Zeit, in der die Tore des Himmels geöffnet werden. Daher möchte ich, dass in dieser Zeit einige meiner guten Taten emporsteigen.‘“ – Ahmad.
2. ʿAischa (r.a.) sagte: „Der Gesandte Allahs (s.a.w.) ließ weder die vier Rakʿa vor dem Zuhr-Gebet noch die zwei Rakʿa vor dem Fadschr-Gebet aus.“ – Ahmad, Buchari. Von ʿAischa (r.a.) wird außerdem überliefert: „Die vier Rakʿa, die der Gesandte Allahs (s.a.w.) vor dem Zuhr-Gebet zu verrichten pflegte, verrichtete er mit langem Stehen und vollzog dabei die Verbeugung und die Niederwerfung sorgfältig.“
Zwischen dem Hadith von Ibn Umar, in dem die Verrichtung von zwei Rakʿa vor dem Zuhr-Gebet erwähnt wird, und den anderen Hadithen, in denen die Verrichtung von vier Rakʿa erwähnt wird, besteht kein Widerspruch. Hafiz Ibn Hadschar sagte in Fath al-Bari: Es ist am besten anzunehmen, dass er je nach den Umständen unterschiedliche Anzahlen verrichtete. Manchmal verrichtete er zwei Rakʿa und manchmal vier. Einige sagen: Er verrichtete zwei Rakʿa in der Moschee und vier zu Hause. Oder er verrichtete zu Hause zwei Rakʿa und dann in der Moschee nochmals zwei. Ibn Umar sah die zwei Rakʿa in der Moschee, aber nicht die zwei zu Hause. ʿAischa (r.a.) kannte jedoch beides. Abu Dschaʿfar at-Tabari sagte: Meistens verrichtete er vier Rakʿa und nur sehr selten zwei. Wenn jemand vor oder nach dem Zuhr-Gebet vier Rakʿa verrichtet, ist es besser, nach jeweils zwei Rakʿa den Taslim zu sprechen. Es ist jedoch auch zulässig, sie mit einem einzigen Taslim zu verrichten. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Das Gebet bei Nacht und am Tag wird paarweise verrichtet.“ – Abu Dawud.
– Über das Nachholen der beiden Sunna-Gebete des Zuhr-Gebets
ʿĀ’ischa, Allah sei mit ihr zufrieden, sagte: Wenn der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, die vier Rakʿa vor dem Zuhr-Gebet nicht beten konnte, betete er sie danach. – at-Tirmidhī. Ibn Māǧa überlieferte ebenfalls von ʿĀ’ischa, Allah sei mit ihr zufrieden: Wenn die vier Rakʿa vor dem Zuhr-Gebet des Gesandten Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, ausfielen, holte er sie nach den zwei Rakʿa nach dem Zuhr-Gebet nach. (Die Zeit für die vorherige Sunna erstreckt sich bis zum Ende der Zeit des Pflichtgebets.)
Damit ist die Regelung für das Nachholen der regelmäßig verrichteten Sunna vor dem Pflichtgebet dargelegt. Zum Nachholen der Sunna nach dem Gebet überlieferte Ahmad von Umm Salama, Allah sei mit ihr zufrieden: „Der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, verrichtete das Zuhr-Gebet. In dieser Zeit wurde ihm Vermögen gebracht. Er widmete sich dessen Verteilung. Während er es verteilte, ertönte der Gebetsruf zum ʿAsr-Gebet. Er verrichtete das ʿAsr-Gebet und kam danach in mein Zimmer, denn jener Tag gehörte mir. Er verrichtete in sehr kurzer Form zwei Rakʿa. Wir sagten: ‚O Gesandter Allahs, was für ein Gebet sind diese zwei Rakʿa? Wurde dir dies befohlen?‘ Er sagte: ‚Nein, dies sind die zwei Rakʿa nach dem Zuhr-Gebet, die ich gewöhnlich verrichte. Heute konnte ich sie jedoch wegen der Verteilung des Vermögens nicht verrichten. Währenddessen ertönte der Gebetsruf zum ʿAsr-Gebet. Dennoch wollte ich die Sunna nach dem Zuhr-Gebet nicht unterlassen.‘“ al-Buchārī, Muslim, Abū Dāwūd. (In einer Überlieferung heißt es, Umm Salama habe gesagt: „Ich fragte: ‚O Gesandter Allahs, soll ich dieses Gebet nachholen, wenn es mir entgeht?‘ Er sagte: ‚Nein.‘“ Al-Bayhaqī sagte jedoch: Diese Überlieferung ist schwach.)
8. Die Sunna des Maghrib-Gebets
Es ist Sunna, nach dem Maghrib-Gebet zwei Rakʿa zu verrichten. Aus dem zuvor von Ibn ʿUmar, Allah sei mit ihm zufrieden, überlieferten Hadith ist bekannt, dass dies zu den Gebeten gehört, die der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, niemals unterließ.
Was zu lesen empfohlen ist: In der Sunna des Maghrib-Gebets ist es empfehlenswert, nach der Sura al-Fātiha die Sura al-Kāfirūn und die Sura al-Ichlāṣ zu lesen. Ibn Masʿūd, Allah sei mit ihm zufrieden, sagte: Ich kann nicht genau bestimmen, wie oft ich den Gesandten Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, in der Sunna von zwei Rakʿa des Maghrib-Gebets und in der Sunna von zwei Rakʿa des Fajr-Gebets die Sura al-Kāfirūn und „Qul huwa Allāhu aḥad“ habe lesen hören. Ibn Māǧa, at-Tirmidhī.
Es ist empfehlenswert, dieses Gebet zu Hause zu verrichten. Von Maḥmūd ibn Nabīḍ, Allah sei mit ihm zufrieden, wird überliefert: Der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, kam einmal in den Ort des Stammes Banū ʿAbd al-Aschhal und leitete deren Maghrib-Gebet. Nachdem er den Friedensgruß beendet hatte, sagte er: „Die übrigen zwei Rakʿa sollt ihr in eure Häuser gehen und dort verrichten.“ – Aḥmad, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī und an-Nasāʾī. Wie bereits erwähnt, verrichtete der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, diese zwei Rakʿa zu Hause.
9. Die Sunna des ʿIschāʾ-Gebets
Dass es Sunna ist, nach dem ʿIschāʾ-Gebet zwei Rakʿa zu verrichten, wurde bereits durch mehrere Hadithe belegt.
10. Die nicht nachdrücklich bestätigten Sunnas
Bei den zuvor beschriebenen regelmäßig verrichteten Sunna-Gebeten wurde die Verrichtung nachdrücklich empfohlen. Im Folgenden werden weitere Sunna-Gebete beschrieben, die regelmäßig und täglich verrichtet werden, jedoch nicht verpflichtend sind, sondern ebenfalls zur Kategorie des Empfohlenen gehören.
1. Zwei oder vier Rakʿa vor dem ʿAsr-Gebet: Hierzu wurden zahlreiche Hadithe überliefert. Obwohl darüber eine gewisse Uneinigkeit besteht, stärken und ergänzen sie einander, da sie über viele Überlieferungswege berichtet wurden. Unter anderem sagte Ibn ʿUmar: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Allah möge demjenigen Barmherzigkeit erweisen, der vor dem ʿAsr-Gebet vier Rakʿa betet.“ – Aḥmad, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, Ibn Ḥibbān und Ibn Chuzayma. Ibn Ḥibbān und Ibn Chuzayma sagten: Dies ist ein authentischer Hadith.
Ebenso sagte ʿAlī: Der Gesandte Allahs ﷺ pflegte vor dem ʿAsr-Gebet vier Rakʿa zu beten und zwischen jeweils zwei Rakʿa eine Unterbrechung zu machen, indem er den Engeln, die Allah nahestehen, den Propheten sowie den gläubigen Muslimen und ihren Anhängern den Friedensgruß entbot. – Aḥmad, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa und at-Tirmidhī. Für das Beten von lediglich zwei Rakʿa gibt es einen allgemeinen Hadith, der für die freiwilligen Gebete zwischen den Gebetszeiten gilt. Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Zwischen jedem Adhān und jeder Iqāma gibt es ein Gebet.“
2. Zwei Rakʿa vor dem Maghrib-Gebet: Al-Buḫārī überlieferte von ʿAbdullāh ibn Muġaffal, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Betet vor dem Maghrib-Gebet, betet vor dem Maghrib-Gebet.“ Beim dritten Mal sagte er: „Wer möchte.“ Damit machte er deutlich, dass er nicht wünschte, dass die Menschen dies als regelmäßige Sunna auffassen. In einer Überlieferung von Ibn Ḥibbān heißt es, dass der Gesandte Allahs ﷺ vor dem Maghrib-Gebet zwei Rakʿa betete. Bei Muslim wird von Ibn ʿAbbās überliefert: „Wir pflegten kurz vor dem Sonnenuntergang zwei Rakʿa zu beten. Der Gesandte Allahs ﷺ sah uns dabei; er befahl es uns weder, noch verbot er es uns.“ Der Ḥāfiẓ Ibn Ḥaǧar sagte in Fatḥ al-Bārī: Insgesamt scheint aus allen Beweisen hervorzugehen, dass es mustaḥabb ist, dieses Gebet ebenso wie die Sunna des Faǧr sehr kurz zu beten.
Zwei Rakʿa vor dem ʿIschāʾ-Gebet: In sämtlichen authentischen Hadith-Sammlungen wird von ʿAbdullāh ibn Muġaffal überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Zwischen jedem Adhān und jeder Iqāma gibt es ein Gebet; zwischen jedem Adhān und jeder Iqāma gibt es ein Gebet.“ Beim dritten Mal sagte er: „Für den, der möchte.“ Ibn Ḥibbān überlieferte außerdem von Ibn az-Zubair, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Vor jedem Pflichtgebet gibt es zwei Rakʿa.“
Es ist besser, zwischen dem Pflichtgebet und dem freiwilligen Gebet eine Unterbrechung einzulegen, damit das Pflichtgebet vollständig abgeschlossen wird.
Von einem Gefährten des Gesandten Allahs ﷺ wird überliefert: Der Gesandte Allahs ﷺ verrichtete eines Tages das ʿAsr-Gebet. Unmittelbar danach stand ein Mann auf, um zu beten. ʿUmar sah ihn und sagte: „Setz dich.“ Die Leute der Schrift wurden nur deshalb zugrunde gerichtet, weil es in ihren Gebeten keine Unterbrechung gab. Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „ʿUmar hat etwas Richtiges gesagt.“ – Aḥmad.
11. Das Witr-Gebet
1. Vorzüglichkeit und rechtliche Bestimmung: Das Witr-Gebet ist Sunna muʾakkada, also eine nachdrücklich bestätigte Sunna. Der Gesandte Allahs ﷺ hat dazu angespornt und ermutigt. ʿAlī sagte: „Das Witr-Gebet ist für euch nicht ebenso verpflichtend wie eure Pflichtgebete; jedoch verrichtete der Gesandte Allahs ﷺ das Witr-Gebet. Danach sagte er: ‚O ihr Anhänger des Qurʾān, verrichtet das Witr-Gebet! Allah ist ungerade, und Er liebt das Ungerade (das Witr-Gebet).‘“ – Aḥmad, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa und al-Ḥākim. [Das heißt: Allah ist Einer. Er liebt Gebete in ungerader Anzahl und belohnt dafür. Was auch immer Ibn ʿUmar tat, tat er in ungerader Anzahl.]
Nach Ansicht von Imam Abu Hanifa ist das Witr-Gebet wajib, doch diese Ansicht ist schwach. Ibn al-Mundhir sagte: Ich kenne niemanden, der in dieser Angelegenheit Imam Abu Hanifa zugestimmt hätte. Ahmad, Abu Dawud, an-Nasa’i und Ibn Madscha überliefern, dass ein Ansari namens Abu Muhammad einem Mann aus den Banu Kinana namens al-Michdschadschi mitteilte, das Witr-Gebet sei wajib. Daraufhin ging al-Michdschadschi sofort zu Ubada ibn as-Samit und berichtete ihm: Abu Muhammad hat gesagt, das Witr-Gebet sei wajib. Ubada sagte unverzüglich: Abu Muhammad hat sich geirrt. Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen: Allah hat Seinen Dienern fünf Pflichtgebete auferlegt. Wer diese Gebete verrichtet, nichts davon auslässt und sie in keiner Weise geringschätzt, dem hat Allah versprochen, ihn ins Paradies eintreten zu lassen. Wer diese Gebete jedoch nicht verrichtet, für den gibt es bei Allah keine Zusage. Wenn Er will, bestraft Er ihn, und wenn Er will, vergibt Er ihm. In einem von al-Buchari und Muslim überlieferten Hadith von Talha sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: Allah hat am Tag und in der Nacht fünf Pflichtgebete auferlegt. Ein Beduine fragte: Muss ich darüber hinaus noch etwas tun? Der Gesandte Allahs sagte: Nein. Du kannst jedoch zusätzliche Gebete (Nafila-Gebete) verrichten.
2. Die Zeit des Witr-Gebets: Alle Gelehrten sind sich einig, dass die Zeit des Witr-Gebets unmittelbar nach dem Ischa-Gebet beginnt und bis zum Fadschr-Gebet andauert. Abu Tamim al-Dschaischani, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, berichtet: Amr ibn al-As sagte in einer am Freitag vor den Menschen gehaltenen Ansprache: Abu Basra hat mir berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt habe: Allah, der Erhabene, hat euch ein zusätzliches Gebet gegeben, und dieses ist das Witr-Gebet. Verrichtet es in der Zeit zwischen dem Ischa- und dem Fadschr-Gebet. Abu Tamim sagte: Sofort nahm Abu Dharr meine Hand und führte mich in der Moschee zu Abu Basra. Er fragte ihn: Hast du wirklich gehört, dass der Gesandte Allahs das gesagt hat, was Amr berichtet hat? Abu Basra sagte: Ja, ich habe dies selbst vom Gesandten Allahs gehört. – Ahmad.
Abu Mas’ud al-Ansari, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verrichtete das Witr-Gebet manchmal zu Beginn der Nacht, manchmal um Mitternacht und manchmal am Ende der Nacht. – Ahmad. Abdullah ibn Abi Qais sagte: Ich fragte Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, nach dem Witr-Gebet des Gesandten Allahs. Sie sagte: Er verrichtete das Witr-Gebet manchmal zu Beginn der Nacht und manchmal am Ende der Nacht. Ich fragte: Wie war seine Rezitation? Laut oder leise? Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: Er tat beides; manchmal leise und manchmal laut. Er schlief manchmal nach einer Ganzkörperwaschung und manchmal nach der Gebetswaschung (das heißt aufgrund des Samenergusses). – Abu Dawud, Ahmad, Muslim und at-Tirmidhi.
3. Wenn man nicht darauf vertrauen kann, am Ende der Nacht aufzustehen, soll man das Witr-Gebet zu Beginn der Nacht verrichten; wenn man darauf vertraut, soll man es am Ende der Nacht verrichten: Für denjenigen, der befürchtet, am Ende der Nacht nicht aufstehen zu können, ist es empfohlen, das Witr-Gebet zu Beginn der Nacht zu verrichten; für denjenigen hingegen, der darauf vertraut, am Ende der Nacht aufstehen zu können, ist es empfohlen, es am Ende der Nacht zu verrichten. Von Dschabir, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wer von euch meint, am Ende der Nacht nicht aufstehen zu können, soll das Witr-Gebet zu Beginn der Nacht verrichten. Wer jedoch meint, am Ende der Nacht aufstehen zu können, soll es am Ende der Nacht verrichten. Beim Witr-Gebet am Ende der Nacht sind die Engel anwesend, und dies ist besser. – Ahmad, Muslim, at-Tirmidhi und Ibn Madscha. Ebenfalls von Dschabir wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu Abu Bakr, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Wann verrichtest du das Witr-Gebet? Abu Bakr sagte: Zu Beginn der Nacht, nach dem Ischa-Gebet. Der Gesandte Allahs sagte: Und du, Umar, wann verrichtest du es? Er sagte: Am Ende der Nacht. Der Gesandte Allahs sagte: O Abu Bakr, du hast die vorsichtige Haltung eingenommen. Und o Umar, du hast die Haltung der Entschlossenheit eingenommen – nämlich die feste Entschlossenheit, am Ende der Nacht aufzustehen. – Ahmad, Abu Dawud und al-Hakim.
Das Letzte, was der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, in der Nacht zu tun pflegte, war, am Ende der Nacht das Witr-Gebet zu verrichten. Bereits zuvor wurde erwähnt, dass dies besser ist. Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: Im Allgemeinen verrichtete der Gesandte Allahs das Witr-Gebet zu Beginn der Nacht, um Mitternacht und am Ende der Nacht. Sein letztes Witr-Gebet verrichtete er jedoch am Ende der Nacht. – Alle maßgeblichen Hadith-Sammlungen. Trotzdem empfahlen einige Gefährten aus Vorsicht, vor dem Schlafengehen das Witr-Gebet zu verrichten. Sa’d ibn Abi Waqqas pflegte das Ischa-Gebet in der Moschee des Gesandten Allahs zu verrichten. Danach verrichtete er ein Witr-Gebet von einer Rak’a und nicht mehr. Man sagte zu ihm: O Abu Ishaq, du hast nur eine Rak’a Witr verrichtet. Er sagte: Ja … Ich hörte den Gesandten Allahs sagen: Wer nicht schläft, ohne das Witr-Gebet verrichtet zu haben, ist ein umsichtiger Mensch. – Ahmad.
4. Wie viele Rak’as umfasst das Witr-Gebet? At-Tirmidhi sagte: Vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, werden in verschiedenen Hadithen Witr-Gebete mit dreizehn, elf, neun, sieben, fünf, drei und einer Rak’a überliefert. Ishaq ibn Ibrahim sagte: Der Hadith, nach dem der Gesandte Allahs dreizehn Rak’as Witr verrichtete, bedeutet, dass er dreizehn Rak’as des Nachtgebets einschließlich des Witr-Gebets verrichtete. Das Witr-Gebet war also ein Teil der insgesamt verrichteten Gebete. Das Nachtgebet wurde dem Witr-Gebet zugerechnet. Das Witr-Gebet kann verrichtet werden, indem man jeweils zwei Rak’as betet, den Taslim spricht und danach eine Rak’a mit einem Taschahhud und dem Taslim betet. Ebenso können alle Gebete mit zwei Taschahhuds und einem Taslim verrichtet werden. Auf diese Weise können die Rak’as miteinander verbunden werden: Man kann nach dem Taschahhud in der vorletzten Rak’a nur die letzte Rak’a beten und das Gebet anschließend mit dem Taschahhud und dem Taslim beenden. Ebenso kann das gesamte Gebet erst in der letzten Rak’a mit dem Taschahhud und dem Taslim beendet werden. All diese Vorgehensweisen sind zulässig und vom Gesandten Allahs überliefert. Ibn al-Qayyim sagte: Das Witr-Gebet mit fünf oder sieben Rak’as und einem einzigen Taslim ist in authentischen Hadithen eindeutig und unmissverständlich überliefert. So heißt es im Hadith von Umm Salama, dass der Gesandte Allahs sieben bzw. fünf Rak’as Witr so verrichtete, dass er sie weder durch einen Taslim noch durch Gespräche voneinander trennte. – Ahmad, an-Nasa’i und Ibn Madscha. Ebenso sagte Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr: Der Gesandte Allahs verrichtete nachts neun Rak’as und setzte sich erst in der achten Rak’a hin. Am Ende der achten Rak’a setzte er sich, gedachte Allahs und pries Ihn und sprach Bittgebete zu Ihm. Dann stand er auf, ohne den Taslim zu sprechen, und verrichtete die neunte Rak’a; danach setzte er sich hin und sprach den Taschahhud. Anschließend sprach er den Taslim so, dass wir ihn hören konnten. Nach dem Taslim verrichtete er im Sitzen noch zwei Rak’as. So waren es insgesamt elf Rak’as. Als der Gesandte Allahs älter und sein Körper schwerer geworden war, verrichtete er sieben Rak’as Witr und anschließend wie zuvor zwei weitere Rak’as. In einer anderen Überlieferung heißt es: Als er noch älter und sein Körper schwerer geworden war, verrichtete er sieben Rak’as Witr, setzte sich nur in der sechsten und siebten Rak’a hin und sprach den Taslim nur in der siebten Rak’a. In einer weiteren Überlieferung heißt es, dass er sieben Rak’as verrichtete und sich erst am Ende hinsetzte. – Alle diese Hadithe sind authentisch.
In einem anderen von ʿĀ’ischa überlieferten Hadith heißt es: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verrichtete nachts dreizehn Rakʿa Gebet, davon fünf Rakʿa als Witr, und setzte sich erst am Ende hin. Überliefert von al-Buchārī und Muslim. All diese Hadithe sind authentisch und eindeutig, und zwischen ihnen besteht kein Widerspruch. Nur in einem Hadith scheint ein Widerspruch vorzuliegen. Es handelt sich um die Aussage des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Das Nachtgebet wird jeweils in Zweier-Rakʿa verrichtet.“ Auch dieser Hadith ist authentisch. Doch die Hadithe über sieben und fünf Rakʿa sind ebenfalls wahr und bestätigen einander. Mit dem Hadith „Das Nachtgebet wird in Zweier-Rakʿa verrichtet“ beantwortete der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die Frage des Fragenden über das Nachtgebet dahingehend, dass dieses Gebet jeweils in Zweier-Rakʿa verrichtet wird. Dieser Mann hatte ihn nicht über das Witr gefragt. Die Gebete mit sieben, fünf, neun und einer Rakʿa sind allesamt Witr-Gebete. Witr bezeichnet jene eine Rakʿa, die von dem ihr vorausgehenden Gebet getrennt ist. Wenn jedoch fünf, sieben oder neun Rakʿa zusammenhängend verrichtet werden, wird die zusammenhängende Folge von drei Rakʿa, ähnlich dem Maghrib-Gebet, Witr genannt. Wenn fünf oder sieben Rakʿa wie die elf Rakʿa durch zwei Taslīm voneinander getrennt werden, wird nur die abgetrennte Rakʿa als Witr bezeichnet. So sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Das Nachtgebet wird jeweils in Zweier-Rakʿa verrichtet. Wenn ihr befürchtet, dass die Morgendämmerung eintritt, dann verrichtet eine Rakʿa als Witr.“ Dadurch wird aus dem bereits von ihm verrichteten Gebet sein Witr. Somit stehen die Worte und die Handlungen des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, vollständig miteinander im Einklang und bestätigen einander.
5. Die Rezitation im Witr: Nach al-Fātiha darf im Witr aus jedem beliebigen Teil des Qurʾān rezitiert werden.
Dies ist zulässig. ʿAlī, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Kein Teil des Qurʾān ist aufzugeben. Verrichte das Witr daher mit jedem beliebigen Teil davon.“ Wenn man das Witr jedoch mit drei Rakʿa verrichtet, ist es empfohlen, in der ersten Rakʿa nach al-Fātiha die Sūrat „Sabbihisma“, in der zweiten „Qul yā ayyuhal-kāfirūn“ und in der dritten „Qul huwa llāhu“ sowie die Sūrat an-Nās und al-Falaq zu rezitieren. Denn bei Ahmad, Abū Dāwūd und at-Tirmiḏī wird von ʿĀ’ischa überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, in der ersten Rakʿa „Sabbihisma“, in der zweiten „al-Kāfirūn“ und in der dritten „Qul huwa llāhu“ sowie an-Nās und al-Falaq rezitierte.
6. Das Qunūt-Bittgebet im Witr
Das Qunūt-Bittgebet im Witr das ganze Jahr hindurch zu sprechen, ist islamrechtlich vorgeschrieben. Bei Ahmad, Abū Dāwūd, at-Tirmiḏī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa wird von al-Ḥasan ibn ʿAlī, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überliefert, dass er sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, lehrte mich, im Witr dieses Bittgebet zu sprechen:
اللهم اهدني فيمن مديت، وَعَافِنِي فيمن عافيت، وتولَّني فيمن توليت، وبارك لي فيها أعطيت وَقِنِي عَوْ مَا قَضَيْنَ، فَإِنَّكَ تَقْضِي وَلَا يُقْضِي عَلَيْكَ، وَإِنَّهُ لَا يَذِلُّ مَنْ وَالَيْتَ، وَلا يَعِزُّ مَنْ عَادَهُ
تباركت ربنا وتعاليت، وصلى الله على النبي محمد .
Bedeutung: O Allah, führe mich und schließe mich denen an, die Du rechtgeleitet hast. Gewähre auch mir Vergebung und Wohlergehen und schließe mich denen an, denen Du Vergebung und Wohlergehen gewährt hast. Nimm auch mich in Deine Obhut auf, wie jene, deren Schutzherr Du geworden bist! Segne für mich alles, was Du gegeben hast, und mehre es. Bewahre mich vor der schlechten Entscheidung, die Du triffst. Du allein bist der wahre Entscheider, und niemand kann über Dich entscheiden. Wen Du in Deine Obhut genommen hast, den kann niemand erniedrigen. Wem Du zum Feind geworden bist, dem kann niemand Ehre verleihen. Unser Herr, Du bist von gewaltiger Fülle und überaus groß.
At-Tirmiḏī sagte: Kein besseres Qunūt-Bittgebet als dieses ist vom Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, überliefert worden. Ibn Ḥanbal, Ibn Masʿūd, Abū Mūsā, Ibn ʿAbbās, al-Barāʾ, Anas, al-Ḥasan al-Baṣrī, ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz, ath-Thawrī, Ibn al-Mubārak und die hanafitische Rechtsschule vertreten diese Ansicht.
Nach der Ansicht von aš-Šāfiʿī und anderen ist das Qunūt-Bittgebet im Witr nur in der zweiten Hälfte des Ramadan zu sprechen. Denn bei Abū Dāwūd wird überliefert: „ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, versammelte die Menschen bei Ubayy ibn Kaʿb. Er leitete sie zwanzig Nächte lang im Gebet. Das Qunūt-Bittgebet sprach er nur in der zweiten Hälfte des Ramadan. Muhammad ibn Naṣr fragte Saʿīd ibn Ǧubayr, wie das Witr seinen Anfang genommen habe. Er sagte: ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, entsandte ein Heer. Dieses Heer geriet in eine schwere Bedrängnis, sodass er um sein Fortbestehen besorgt wurde. Als dann die letzten zehn Tage des Ramadan gekommen waren, sprach er das Qunūt-Bittgebet, um für ihre Befreiung aus der Not zu bitten.
7. Zeitpunkt des Qunūt: Das Qunūt-Bittgebet kann nach der Rezitation und vor dem Hinabgehen in die Verbeugung oder nach dem Aufrichten aus der Verbeugung gesprochen werden. Humayd sagte: Ich fragte Anas, ob das Qunūt nach oder vor der Verbeugung gesprochen werden solle. Anas antwortete: Wir sprachen es sowohl vorher als auch nachher. – Ibn Māǧa.
Wenn man das Qunūt vor der Verbeugung spricht, soll man nach der Rezitation die Hände heben und „Allāhu akbar“ sagen; auch am Ende des Qunūt soll man „Allāhu akbar“ sagen. Dies wird von einigen Gefährten überliefert. Einige Gelehrte halten das Heben der Hände beim Qunūt für empfehlenswert, andere tun dies nicht.
Was die Frage betrifft, ob man sich mit beiden Händen über das Gesicht streichen soll, sagt al-Bayhaqī, dass dies nicht erforderlich sei. Die frühen Gelehrten hoben lediglich die Hände. Daher sollte man sich damit begnügen, nur die Hände zu heben.
8. Bittgebet nach dem Witr: Nach dem Salam zum Abschluss des Witr ist es empfehlenswert, dreimal „Subḥāna l-maliki l-quddūs“ zu sprechen, wobei man es beim dritten Mal laut spricht; danach sagt man: „Rabbu l-malāʾikati wa-r-rūḥ“. Ubayy ibn Kaʿb sagte, dass der Gesandte Allahs beim Witr die drei Suren „Sabbihi sma rabbika …“, „Qul yā ayyuhā l-kāfirūn“ und „Qul huwa llāhu aḥad“ rezitierte. Nach dem Salam sagte er dreimal: „Subḥāna l-maliki l-quddūs“, wobei er es beim dritten Mal laut und gedehnt sprach. – an-Nasāʾī. ad-Dāraquṭnī fügte hinzu, dass er außerdem sagte: „Rabbu l-malāʾikati wa-r-rūḥ“. Von ʿAlī überliefert bei Aḥmad, Abū Dāwūd, at-Tirmiḏī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa: Der Gesandte Allahs sprach am Ende des Witr das folgende Bittgebet:
اللهمَّ إِنِّي أَعُوذُ بِرِضَاكَ من سخطك، وأعوذ بمعافاتك من عقوبَتِكَ، وَأَعُوذُ بِكَ مِنْكَ، لَا أَحْمِي تَنَاءُ عليك، أنتَ كَمَا اثْنَيْتَ عَلَى نَفْسِكَ .
9. Das Witr-Gebet darf in einer Nacht nicht zweimal verrichtet werden: Wenn jemand das Witr bereits verrichtet hat und danach noch weitere Gebete verrichten möchte, ist dies für ihn zulässig. Er muss das Witr nicht wiederholen. Abū Dāwūd, an-Nasāʾī und at-Tirmiḏī überlieferten von ʿAlī, dass ʿAlī sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs sagen: „Es gibt kein zweimaliges Witr in einer Nacht.“ ʿĀʾiša sagte ferner, dass der Gesandte Allahs den Salam so sprach, dass wir ihn hören konnten. Nach dem Salam verrichtete er im Sitzen noch zwei Gebetseinheiten. Umm Salama sagte: Der Gesandte Allahs verrichtete nach dem Witr im Sitzen zwei Gebetseinheiten. – Aḥmad, Abū Dāwūd, at-Tirmiḏī und andere.
10. Nachholen des Witr: Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist es religiös vorgeschrieben, das Witr nachzuholen.
Al-Bayhaqī und al-Ḥākim überlieferten von Abū Hurayra, dass der Gesandte Allahs sagte: Wenn jemand den Morgen anbrechen lässt, ohne das Witr verrichtet zu haben, soll er es nachholen. Abū Dāwūd überlieferte von Abū Saʿīd al-Ḫudrī, dass der Gesandte Allahs sagte: Wenn jemand das Witr vergisst oder einschläft, ohne es verrichtet zu haben, soll er es verrichten, sobald es ihm einfällt. Aḥmad und aṭ-Ṭabarānī überlieferten mit einer zuverlässigen Überlieferungskette, dass der Gesandte Allahs das Witr auch nach Anbruch des Morgens verrichtete. Hinsichtlich des Zeitpunkts für das Nachholen des Witr bestehen unterschiedliche Auffassungen. Nach der hanafitischen Rechtsschule muss es außerhalb der Zeiten nachgeholt werden, in denen das Gebet verboten ist. Nach der schafiitischen Rechtsschule kann es zu jeder Zeit am Tag oder in der Nacht nachgeholt werden. Nach Mālik und Aḥmad muss es nach Beginn der Zeit des Morgengebets und vor der Verrichtung des Morgengebets nachgeholt werden.
12. Das Qunūt an-Nāzila in den fünf täglichen Gebeten
In Zeiten schwerer Not und großer Bedrängnis ist es vorgeschrieben, in den fünf täglichen Gebeten das Qunūt an-Nāzila laut zu rezitieren. Ibn ʿAbbās, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sprach einen Monat lang ununterbrochen im Zuhr-, ʿAsr-, Maghrib-, ʿIschāʾ- und Fadschr-Gebet das Qunūt. Unmittelbar nachdem er in der zweiten Rakʿa ‚Samiʿa llāhu liman hamidah‘ gesagt hatte, sprach er einen Fluch gegen die Stämme Rʿal, Dhakwān und ʿUsayya des Stammes Banū Sulaim aus, und die Betenden sagten: ‚Āmīn.‘“ – Abū Dāwūd und Ahmad. Ahmad fügte hinzu: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, hatte Gesandte zu diesen drei Zweigen des Stammes geschickt, um sie zum Islam einzuladen. Doch sie töteten diese Gesandten.“ (Die drei Zweige Rʿal, Dhakwān und ʿUsayya des Stammes Banū Sulaim schickten dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, heimtückisch die Nachricht, sie hätten den Islam angenommen. Deshalb sollten einige Leute zu ihnen geschickt werden, um sie die islamischen Bestimmungen zu lehren. Als er ihnen siebzig gut ausgebildete Gefährten sandte, töteten sie sie alle. In der Geschichte wird dieses Ereignis als das Massaker von Biʾr Maʿūna bezeichnet. Dies war der Beginn des Qunūt. ʿIkrima sagte: „Dies war der Anfang des Qunūt.“ Von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, wenn er für jemanden ein Bittgebet oder ein Fluchgebet sprechen wollte
das Qunūt nach der Verbeugung sprach. Nachdem er „Samiʿa llāhu liman hamidah“ und „Rabbanā laka l-hamd“ gesagt hatte, sprach er: „O Allah, bewahre al-Walīd ibn al-Walīd, Salama ibn Hischām, ʿAyyāsch und die schwachen Muslime. O Allah, verschärfe Deine Strafe gegen den Stamm Mudār und lasse über sie eine Hungersnot hereinbrechen wie die Hungersnot zur Zeit Yūsufs, Friede sei mit ihm.““ Dies sprach er laut. In verschiedenen Gebeten, insbesondere im Fadschr-Gebet, sagte er: „O Allah, verfluche den und den“, wobei er die Namen zweier arabischer Stämme nannte. Schließlich offenbarte Allah: „Du hast in dieser Angelegenheit keinerlei Macht. Entweder wird Allah ihnen vergeben oder Er wird sie bestrafen, denn sie sind Ungerechte.“ – Ahmad, al-Buchārī.
13. Das Qunūt im Fadschr-Gebet
Außer bei einer schweren Katastrophe, Not oder großen Bedrängnis gibt es keine Regelung, im Fadschr-Gebet das Qunūt zu sprechen. Bei Katastrophen, Not und großer Bedrängnis ist es, wie bereits erwähnt, vorgeschrieben, im Fadschr-Gebet und in allen anderen Gebeten das Qunūt zu sprechen. Ahmad, an-Nasāʾī, Ibn Mādscha und at-Tirmidhī überliefern: Abū Mālik al-Aschʿarī sagte: „Mein Vater betete seit meinem sechzehnten Lebensjahr hinter dem Gesandten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sowie hinter Abū Bakr und ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf ihnen. Ich fragte ihn: ‚Sprachen sie das Qunūt?‘ Er sagte: ‚O mein kleiner Sohn, nein.‘“
Ibn Hibbān, al-Chaṭīb und Ibn Chuzayma überliefern von Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, im Fadschr-Gebet kein Qunūt sprach, außer wenn er für eine bestimmte Gruppe ein Bittgebet oder ein Fluchgebet sprechen wollte. az-Zubair und die drei Kalifen überliefern, dass sie im Fadschr-Gebet kein Qunūt sprachen. Dies ist die Ansicht von Abū Hanīfa, Ahmad ibn Hanbal, Ibn al-Mubārak, ath-Thaurī und Isḥāq. Nach der schāfiʿitischen Rechtsschule ist es Sunna, in der zweiten Rakʿa des Fadschr-Gebets nach der Verbeugung das Qunūt zu sprechen. In allen maßgeblichen Hadith-Sammlungen außer derjenigen von at-Tirmidhī wird überliefert, dass Ibn Sīrīn sagte: „Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wurde gefragt: ‚Sprach der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, im Fadschr-Gebet das Qunūt?‘ Er antwortete: ‚Ja.‘ Er wurde gefragt: ‚Vor oder nach der Verbeugung?‘ Er sagte: ‚Nach der Verbeugung.‘“ Ahmad, al-Bazzār, ad-Dāraquṭnī, al-Baihaqī und al-Ḥākim überliefern von Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sprach das Qunūt im Fadschr-Gebet bis zu seinem Abschied aus dieser Welt.“
Über die Heranziehung dieses Beweises besteht jedoch Uneinigkeit. Bei dem Qunūt, nach dem gefragt wurde, handelt es sich um das Qunūt an-Nāzila, also das Qunūt in Zeiten von Katastrophen. In den Überlieferungen von al-Buchārī und Muslim wird dies ausdrücklich erwähnt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Gesandte, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sein ganzes Leben lang im Fadschr-Gebet das Qunūt gesprochen haben soll, während seine späteren Kalifen es unterließen. Außerdem ist erwiesen, dass Anas selbst im Fadschr-Gebet kein Qunūt sprach. Selbst wenn man die Authentizität des Hadiths anerkennt, kann er auch so verstanden werden, dass der Gesandte, solange er lebte, nach der Verbeugung lange stehen blieb, um ein Bittgebet zu sprechen. Auch das ist eine Bedeutung von Qunūt, und hier ist diese Bedeutung passender. Wie die tatsächliche Sachlage auch sein mag: Dies ist eine vollständig zulässige Meinungsverschiedenheit, bei der das Tun und das Unterlassen gleichberechtigt sind; und das vom Gesandten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, vorgelebte Vorbild ist das beste Vorbild.
14. Das Qiyām al-Lail- oder Tahaddschud-Gebet
Vorzüge:
a. Allah, der Erhabene, befahl Seinem Propheten (s.a.w.), Qiyam al-Lail zu verrichten, und sagte: „Verrichte in der Nacht das Tahajjud-Gebet als zusätzliche (freiwillige) Gebetsleistung für dich. Es ist zu hoffen, dass dein Herr dich an einer gepriesenen Stätte einsetzen wird.“ (Sure al-Muzzammil)
Obwohl dieser Befehl speziell für den Gesandten (s.a.w.) bestimmt war, sind auch die gewöhnlichen Muslime davon eingeschlossen, da ihnen befohlen wurde, dem Gesandten (s.a.w.) zu folgen.
b. An anderer Stelle verkündet Allah, dass diejenigen, die regelmäßig das Nachtgebet oder das Tahajjud-Gebet verrichten, die Rechtschaffenen und die Empfänger der Barmherzigkeit und Gunst Allahs sind. Allah sagt: „Diejenigen, die Allah fürchten, werden sich in Gärten und an Quellen aufhalten. Sie werden entgegennehmen, was ihr Herr ihnen an Gaben gewähren wird. Gewiss, sie waren schon zuvor (das heißt im Diesseits) rechtschaffen. Sie pflegten in der Nacht nur wenig zu schlafen. Und im letzten Teil der Nacht baten sie um Vergebung.“
c. Er hat diejenigen gelobt, die in der Nacht beten, und sie der Schar Seiner rechtschaffenen und frommen Diener zugerechnet. Er sagte: „Die Diener des Allerbarmers schreiten demütig auf der Erde einher, und wenn die Unwissenden sie ansprechen, sagen sie: Frieden. Und sie verbringen die Nacht in Niederwerfung und im Stehen.“
d. Allah hat bezeugt, dass diejenigen, die das Tahajjud-Gebet verrichten, an Seine Zeichen glauben. Er sagte: „Nur diejenigen glauben an Unsere Zeichen, die, wenn sie an sie erinnert werden, in Niederwerfung niederfallen, ihren Herrn unter Lobpreis heiligsprechen und sich nicht hochmütig gebärden. Ihre Rücken bleiben den Betten fern. Sie rufen ihren Herrn in Hoffnung und Furcht an und geben von dem aus, womit Wir sie versorgt haben. Keine Seele weiß, welche Augen erfreuenden Dinge für sie als Lohn für ihre Taten verborgen gehalten werden.“
e. Allah selbst hat verkündet, dass diejenigen, die mit diesen Eigenschaften ausgestattet sind, nicht mit denen gleichgestellt werden können, die sie nicht besitzen. Allah sagte: „Sind etwa diejenigen, die sich in den Stunden der Nacht im Stehen und in Niederwerfung dem Gebet widmen, das Jenseits fürchten und auf die Barmherzigkeit ihres Herrn hoffen, den Unwissenden gleich? Sag: Sind etwa die Wissenden und die Unwissenden gleich? Nur die Verständigen lassen sich ermahnen.“ Das waren einige Zitate aus dem Buch Allahs.
Nun werde ich einige Zitate aus den Hadithen des Gesandten Allahs (s.a.w.) anführen:
1. Abdullāh ibn Muslim berichtet: Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zum ersten Mal in Medina eintraf, begannen die Menschen, in Gruppen zu ihm zu kommen. Auch ich gehörte zu denen, die zu ihm kamen. Als ich sein Gesicht aufmerksam betrachtete, erkannte ich deutlich, dass es nicht das Gesicht eines Lügner war. Die erste Aussage, die ich von ihm hörte, lautete: „O ihr Menschen, verbreitet den Friedensgruß untereinander, gebt den Menschen zu essen, pflegt die Verwandtschaftsbande und verrichtet das Gebet in der Nacht, während die Menschen schlafen. Dann werdet ihr in Frieden ins Paradies eintreten können.“ – al-Hākim, Ibn Māǧa, at-Tirmiḏī. At-Tirmiḏī sagte: Dies ist ein guter, authentischer Hadith.
2. Salmān al-Fārisī, möge Allah mit ihm zufrieden sein, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt habe: „Verrichtet das Gebet in der Nacht, denn dies war der Weg der rechtschaffenen Menschen vor euch. Das Gebet in der Nacht bringt euch eurem Herrn näher, tilgt die Sünden, hält von sündhaften Taten ab und vertreibt Krankheiten aus dem Körper.“
3. Sahl ibn Saʿd berichtet: Ǧibrīl kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und sagte: „O Muhammad, lebe, solange du willst; doch eines Tages musst du sterben. Tue, was du willst; doch für deine Taten wirst du zur Rechenschaft gezogen werden. Liebe, wen du willst; doch bedenke, dass du dich eines Tages von ihm trennen musst. Und wisse: Die Würde des Gläubigen liegt in seinem Gebet während der Nacht, und seine Ehre liegt darin, dass er von den Menschen unabhängig ist.“
4. Über Abū ad-Dardāʾ wird vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, überliefert, dass er sagte: „Allah liebt drei Menschen, lächelt ihnen zu und verkündet ihnen frohe Botschaft: denjenigen, vor dem ein Heer erscheint und der sein Leben um Allahs willen aufs Spiel setzt und gegen es kämpft. Entweder wird er den Märtyrertod erleiden, oder Allah wird ihm helfen und ihn beschützen und sagen: Seht meinen Diener, wie er um meinetwillen standhaft geblieben ist. Und denjenigen, der trotz einer schönen Ehefrau und eines weichen Bettes nachts zum Gebet aufsteht. Allah sagt, wenn Er ihn betrachtet: Er gedenkt meiner und bezähmt sein Verlangen; wenn er wollte, könnte er liegen bleiben. Und denjenigen, der auf einer Reise mit einer Karawane unterwegs ist, deren Mitglieder einige Nächte wach bleiben und dann einschlafen, während er in jeder Lage, in Freude wie in Leid, am Ende der Nacht aufsteht und betet.“
– Die Regeln des Qiyām al-Lail
Für denjenigen, der beabsichtigt, nachts zu beten, sind die folgenden Handlungen Sunna:
1. Beim Zubettgehen die Absicht fassen, nachts aufzustehen und zu beten. Von Abū ad-Dardāʾ wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer mit der Absicht zu Bett geht, nachts aufzustehen und zu beten, dessen Schlaf ihn jedoch überwältigt und der Morgen anbricht, für den wird das niedergeschrieben, was er beabsichtigt hatte, und sein Schlaf wird zu einer von seinem Herrn gewährten Almosengabe.“ An-Nasāʾī und Ibn Māǧa.
2. Wenn du aufwachst, sollst du die Schläfrigkeit aus deinem Gesicht vertreiben, deine Zähne reinigen, danach zum Himmel blicken und das vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, überlieferte Bittgebet sprechen. Du sollst sagen:
لا إلهَ إِلَّا أَنْتَ سُبْحَانَكَ، أَسْتَغْفِرُكَ لِذَنْبِي وَأَسْأَلُكَ رَحْمَتَكَ، اللَّهُ زِدْنِي عِلْمًا وَلَا تُزِعَ قَلْبِي بَعْدَ إِذْ هَدَيْتَنِي وَهَبْ لِي مِنْ لَدُنْكَ رَحْمَةً إِنَّكَ أَنْتَ الْوَهَّابُ، وَالْحَمْدُ لِلَّهِ الَّذِي أَحْيَانَا بَعْدَ مَا أمَاتَنَا وَإِلَيْهِ النشور .
„Es gibt keinen Gott außer Dir. Gepriesen seist Du. Ich bitte Dich um Vergebung für meine Sünden und bitte Dich um Deine Barmherzigkeit. O Allah, mehre mein Wissen, lass mich, nachdem Du mich rechtgeleitet hast, nicht vom rechten Weg abirren und schenke mir Barmherzigkeit von Dir. Du bist wahrlich der großzügigste Geber. Alles Lob gebührt Allah, Der mich nach meinem Tod wieder zum Leben erweckt hat und zu Dem die Auferstehung sein wird.“ Danach soll er die letzten zehn Verse der Sure Al-Imran lesen, beginnend mit „Inna fi khalqis-samawati wal-ard“. Dann soll er sagen:
الله لَكَ الْحَمْدَ، أَنْتَ نُورُ السَّمَوَاتِ وَالْأَرْضِ وَمَن فِيهِنَّ، وَلَكَ الْحَمْدُ، أَنْتَ قَيرُ السَّمَوَاتِ وَالْأَرْضِ وَمَن فِيهِ، وَلَكَ الْحَمْدُ، أَنْتَ الْحَقِّ، وَوَعَدَكَ الْحَقِّ، وَلِقَاؤُكَ حَقٌّ، وَالْجَنَّةَ حَى وَالنَّارَ حَقِ، وَالنَّبِيُّونَ حَقٌّ، وَمُحَمَّدٌ حَقٌّ، وَالسَّاعَةُ حَى اللَّهم لَكَ أَسْلَمْ، وَبِكَ أمَنتُ، وَعَلَيْكَ توكلت، وإلَيْكَ البت، وبك خاصمت، وَإِلَيْكَ حَاكَمَت، فَاغْفِرْ لِي مَا قَدَّمْتَ وَمَا أَخْرَتُ، وَمَا أسررت وما أعلنت، أَنْتَ اللهُ لَا إِلَهَ إِلَّا أَنْتَ.
„O Allah, Dir gebührt alles Lob. Du bist das Licht der Himmel, der Erde und dessen, was sich in ihnen befindet. Dir gebührt das Lob. Du bist der Erhalter der Himmel und der Erde. Dir allein gebührt alles Lob. Du bist die Wahrheit, Dein Versprechen ist wahr, Deine Begegnung ist wahr, das Paradies ist wahr, die Hölle ist wahr, die Propheten sind wahr, Muhammad ist wahr und die Auferstehung ist wahr. O Allah, Dir habe ich mich ergeben, an Dich glaube ich, auf Dich vertraue ich, Dir bin ich gehorsam und Dich allein bitte ich um das Urteil. Vergib mir all meine vergangenen und künftigen, verborgenen und offenbaren Sünden. Du bist Allah; es gibt keinen Gott außer Dir.“
3. Er soll mit zwei kurzen Gebetseinheiten beginnen und danach so viele Gebetseinheiten beten, wie er möchte. Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: „Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, das Nachtgebet begann, begann er mit zwei kurzen Gebetseinheiten. Abu Huraira sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn einer von euch beabsichtigt, nachts zu beten, soll er mit zwei leichten Gebetseinheiten beginnen.“ – Muslim.
4. Die Familie aufwecken. Abu Huraira sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Allah erbarme sich desjenigen, der nachts aufsteht und betet und seine Ehefrau weckt. Wenn sie nicht aufstehen will, soll er ihr Wasser ins Gesicht spritzen. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte außerdem: Wenn ein Mann seine Ehefrau nachts weckt und beide beten oder gemeinsam zwei Gebetseinheiten beten, werden sie zu den Männern und Frauen gezählt, die Allahs gedenken. – Abu Dawud. Umm Salama, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: Eines Nachts erwachte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und sagte: „Gepriesen sei Allah! Was für wunderbare Dinge sind in dieser Nacht herabgesandt worden! Was für Schatzkammern sind herabgesandt worden! Wer wird die Bewohnerinnen der Häuser wecken? Viele, die auf der Erde bekleidet sind, werden am Tag der Auferstehung nackt sein.“ – Bukhari. Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, klopfte an die Tür von ihm und Fatima und sagte: „Betet ihr nicht?“ Ich sagte: „O Gesandter Allahs, unsere Herzen liegen in Allahs Hand. Wenn Er uns aufwecken will, wird Er uns aufwecken.“ Kaum hatte ich dies gesagt, ging er fort. Danach hörte ich, wie er fortging, sich dabei auf den Oberschenkel schlug und sagte: „Der Mensch ist das streitsüchtigste aller Geschöpfe.“ – Bukhari und Muslim.
5. Wenn der Schlaf beim Beten übermächtig wird, soll man das Gebet abbrechen und sich hinlegen, bis die Müdigkeit vorüber ist. Von Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, wird überliefert: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn einer von euch nachts zum Gebet aufsteht und der Qur’an ihm daraufhin nur noch fehlerhaft über die Lippen kommt und er nicht mehr versteht, was er liest, soll er sich hinlegen.“ – Muslim. Anas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte außerdem: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, betrat die Moschee und sah, dass zwischen zwei Säulen ein Seil befestigt war. Er sagte: „Was ist das?“ Die Leute sagten: „Zaynab hat es befestigt. Wenn sie träge und müde wird, hält sie sich daran fest.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Nehmt es ab. Ihr sollt beten, solange ihr freiwillig und unbeschwert beten könnt. Wenn Müdigkeit und Trägheit eintreten, sollt ihr euch hinlegen.“ – Bukhari und Muslim.
6. Man soll sich nicht übermäßig anstrengen, sondern entsprechend seiner körperlichen Kraft und Fähigkeit nachts beten und dies regelmäßig fortsetzen. Ohne zwingenden Grund soll man es niemals auslassen. Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: „Nehmt diejenigen guten Werke zur Gewohnheit, die ihr dauerhaft verrichten könnt. Bei Allah, Allah wird nicht müde, solange ihr nicht müde werdet. (Das bedeutet: Solange ihr die Anbetung nicht beendet, beendet Allah nicht die Belohnung dafür.)“ – Bukhari und Muslim. Von Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, wird bei Bukhari und Muslim außerdem überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gefragt wurde, welches Werk Allah am liebsten ist. Er sagte: „Das Werk, das regelmäßig verrichtet wird, selbst wenn es gering ist.“ Bei Muslim wird von Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, überliefert:
Was auch immer der Gesandte Allahs ﷺ tat, tat er regelmäßig und beständig. In den Werken von Buchari und Muslim wird von Abdullah ibn Umar رضي الله عنه überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „O Abdullah, sei nicht wie Soundso, der nachts aufzustehen und zu beten pflegte, es dann aber aufgab.“ Buchari und Muslim überliefern von Abdullah ibn Masʿud رضي الله عنه: Vor dem Gesandten Allahs ﷺ wurde ein Mann erwähnt, der bis zum Morgen geschlafen hatte. Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Der Satan hat in das Ohr dieses Mannes uriniert.“ In Buchari und Muslim wird außerdem überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Abdullah ist wahrlich ein guter Mann, wenn er nur nachts beten würde.“ Salim sagte: Danach schlief Abdullah nachts nur noch sehr wenig.
Die Zeit des Qiyam al-Layl: Das Nachtgebet kann im ersten, mittleren oder letzten Teil der Nacht verrichtet werden, sofern es nach dem ʿIscha-Gebet stattfindet. Anas رضي الله عنه sagte über die Gebete des Gesandten Allahs ﷺ: Wann immer wir ihn nachts beten sehen wollten, sahen wir ihn beten; und wann immer wir ihn schlafend sehen wollten, sahen wir ihn schlafend. Ebenso fastete er den ganzen Monat hindurch, bis wir sagten: „Der Gesandte Allahs ﷺ wird nicht fastenbrechen.“ Sobald wir dies sagten, fastete er nicht mehr. Und er fastete weiter, bis wir sagten: „Er fastet nicht.“ Dann fastete er nicht mehr. – Ahmad, Buchari, an-Nasaʾi. Hafiz Ibn Hadschar sagte: Für das Tahadschud-Gebet des Gesandten Allahs ﷺ gab es keine festgelegte Zeit; vielmehr verrichtete er das Tahadschud, wann immer es möglich war.
Welcher Zeitpunkt ist für das Tahadschud-Gebet am besten?
a. Von Abu Huraira رضي الله عنه wird überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „In jeder Nacht, wenn noch das letzte Drittel der Nacht verbleibt, steigt unser Herr zum untersten Himmel herab und sagt: Wer wird Mich anrufen? Wer wird Mich um Vergebung für seine Sünden bitten? Ich werde ihm vergeben.“ – In allen authentischen Hadith-Sammlungen.
b. Von ʿAmr ibn ʿAbasa رضي الله عنه wird überliefert, dass er sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs ﷺ sagen: „In der zweiten Hälfte der Nacht befindet sich der Diener seinem Herrn am nächsten. Wenn du zu dieser Zeit zu denjenigen gehören kannst, die Allahs gedenken, dann sei es.“ – al-Hakim, at-Tirmidhi, an-Nasaʾi.
c. Abu Muslim fragte Abu Dharr: „In welchem Teil der Nacht ist es besser zu beten?“ Er antwortete: „Ich habe den Gesandten Allahs ﷺ dasselbe gefragt wie du. Er sagte: ‚Im letzten Teil der Nacht oder um Mitternacht. Doch nur wenige Menschen tun dies.‘“ – Ahmad.
d. Von Abdullah ibn ʿAmr رضي الله عنه wird überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Das Allah liebste Fasten ist das Fasten Dawuds عليه السلام, und das Allah liebste Gebet ist das Gebet Dawuds عليه السلام. Er schlief die Hälfte der Nacht, betete ein Drittel davon und schlief ein Sechstel. Er fastete an einem Tag und aß und trank am nächsten.“ – In allen authentischen Hadith-Sammlungen außer bei at-Tirmidhi.
Wie viele Rakʿa hat das Nachtgebet? Für das Nachtgebet gibt es weder eine bestimmte Anzahl noch eine festgelegte Grenze. Durch das Verrichten des Witr-Gebets nach dem ʿIscha-Gebet ist das Nachtgebet erfüllt.
1. Samura ibn Dschundub رضي الله عنه sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ befahl uns, nachts wenige oder viele Gebete zu verrichten und am Ende aller Gebete das Witr-Gebet zu verrichten. – at-Tabarani, al-Bazzar.
2. Anas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: Das Gebet in meiner Moschee entspricht zehntausend Gebeten. Das Gebet in der al-Masdschid al-Haram entspricht einhunderttausend Gebeten. Das Gebet auf dem Feld des Dschihad entspricht zweihunderttausend Gebeten. Doch das Gebet in der Mitte der Nacht ist vorzüglicher als all diese Gebete. – Abu asch-Schaich, Ibn Hibban, at-Targhib wa-t-Tarhib.
3. Iyas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: Man muss in der Nacht wenigstens ein Gebet verrichten, selbst wenn es nur so lange dauert wie das Melken einer Ziege. Die Zeit für das Nachtgebet beginnt unmittelbar nach dem Nachtgebet. – at-Tabarani.
4. Ibn Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Einmal sprach ich über das Nachtgebet. Da sagten einige: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: Es kann die Hälfte der Nacht, ein Drittel, ein Viertel oder sogar nur so lange wie das Melken einer Kamelstute oder einer Ziege dauern.
5. Ibn Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, befahl uns das Nachtgebet und ermutigte uns dazu. Er sagte sogar: Verrichtet das Nachtgebet, selbst wenn es nur eine Rakʿa ist. – at-Tabarani.
Es ist am besten, stets elf oder dreizehn Rakʿat einschließlich des Witr-Gebets zu verrichten. Dieses Gebet kann ohne Unterbrechung oder mit Pausen dazwischen verrichtet werden. Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verrichtete im Ramadan und auch zu anderen Zeiten nicht mehr als elf Rakʿat. Er verrichtete vier Rakʿat – frage nicht, wie schön und wie lang sie waren. Dann verrichtete er wieder vier Rakʿat – frage nicht, wie schön und wie lang sie waren. Danach verrichtete er drei Rakʿat. Ich sagte: „O Gesandter Allahs, schläfst du vor dem Witr-Gebet?“ Er sagte: „O Aischa, meine Augen schlafen, aber mein Herz schläft nicht.“ – al-Buchari, Muslim. Al-Buchari und Muslim überliefern außerdem von al-Qasim ibn Muhammad, dass er Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagen hörte: Das Nachtgebet des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, bestand aus zehn Rakʿat nach zehn Rakʿat, und er verrichtete das Witr-Gebet mit einer einzigen Niederwerfung.
6. Das Nachholen des Nachtgebets: Muslim überlieferte von Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein: Wenn dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, das Nachtgebet wegen irgendeiner Krankheit entging, verrichtete er am Tag zwölf Rakʿat. Alle authentischen Hadith-Werke außer al-Buchari überliefern von Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: Wenn jemand seinen Dhikr oder sein Bittgebet – das heißt das Nachtgebet, an das er gewöhnlich gewöhnt ist – oder einen Teil davon nachts nicht verrichten konnte und es anschließend zwischen dem Morgengebet und dem Mittagsgebet nachholt, wird ihm aufgeschrieben, als hätte er es in der Nacht verrichtet.
15. Das Gebet in den Nächten des Ramadan
1. Die religionsrechtliche Bestimmung hierzu: Das Nachtgebet im Ramadan oder das Tarawih-Gebet (das Wort Tarawihتراویح ist der Plural von Tarwihaتو und bedeutet Ruhe. Weil nach jeweils vier Rakʿat eine kurze Pause eingelegt wird, wurde dieses Gebet Tarawih genannt).
Sunna für alle Frauen und Männer [Arfaja (r. a.) sagte: Ali (r. a.) ordnete das Tarawih-Gebet an und ernannte getrennte Imame für Männer und Frauen. Ich war der Imam der Frauen]. Dieses Gebet wird nach dem Ischa-Gebet und vor dem Witr-Gebet in jeweils zwei Rakʿa verrichtet. Es ist auch zulässig, es nach dem Witr-Gebet zu verrichten; besser ist dies jedoch nicht. Die Zeit des Tarawih-Gebets dauert bis zum Ende der Nacht. In allen Hadith-Sammlungen mit authentischen Überlieferungen wird von Abu Huraira (r. a.) berichtet: Der Gesandte Allahs (s. a. w.) ermutigte dazu, im Ramadan das Nachtgebet (Tarawih) zu verrichten, bestand jedoch nicht nachdrücklich darauf. Er sagte: „Wer in den Nächten des Ramadan im Glauben und in der Hoffnung auf Allahs Wohlgefallen betet, dem werden seine vergangenen Sünden vergeben.“ Alle authentischen Hadith-Sammlungen außer der von at-Tirmidhi überliefern von Aischa (r. a.): Der Gesandte (s. a. w.) verrichtete im Ramadan in der Moschee das Nachtgebet. Viele Menschen beteten mit ihm. In der folgenden Nacht betete er ebenfalls, und diesmal waren noch mehr Menschen anwesend. In der dritten Nacht versammelten sich die Menschen erneut, doch der Gesandte (s. a. w.) kam nicht zu ihnen heraus. Am nächsten Morgen sagte er: „Ich habe gesehen, was ihr getan habt – das heißt, dass ihr euch versammelt habt. Ich bin jedoch nicht zu euch herausgekommen, weil ich befürchtete, dass dieses Gebet euch zur Pflicht gemacht werden könnte.“ Dies geschah im Monat Ramadan.
2. Anzahl der Rakʿa: In allen authentischen Hadith-Sammlungen wird von Aischa (r. a.) überliefert, dass der Gesandte (s. a. w.) weder im Ramadan noch zu einer anderen Zeit mehr als elf Rakʿa betete. Ibn Chuzaima und Ibn Hibban überliefern von Dschabir (r. a.): „Der Gesandte (s. a. w.) leitete als Imam das Gemeinschaftsgebet und betete acht Rakʿa sowie das Witr-Gebet. In der folgenden Nacht warteten die Menschen erneut auf ihn, doch er kam nicht zu ihnen.“ Abu Yaʿla und at-Tabarani überliefern von Dschabir (r. a.): Ubayy ibn Kaʿb kam zum Gesandten (s. a. w.) und sagte: „O Gesandter Allahs, ich habe letzte Nacht etwas getan“ – gemeint ist: im Ramadan. Der Gesandte (s. a. w.) fragte: „Was hast du getan, o Ubayy?“ Ubayy antwortete: „Einige Frauen aus meinem Haus sagten: ‚Wir können den Koran nicht rezitieren. Deshalb werden wir mit dir beten.‘ Daraufhin betete ich mit ihnen acht Rakʿa und das Witr-Gebet.“ Der Gesandte (s. a. w.) sagte nichts. Dies war seine Sunna der Zustimmung. Das ist alles, was vom Gesandten (s. a. w.) als Sunna überliefert ist; darüber hinaus ist durch eine zuverlässige Überlieferungskette nichts bekannt. Aus authentischen Hadithen ist auch bekannt, dass die Menschen zur Zeit von Umar, Uthman und Ali (Allahs Wohlgefallen sei mit ihnen) zwanzig Tarawih-Rakʿa beteten. Dies ist die Ansicht der meisten Rechtsgelehrten, die den hanafitischen und hanbalitischen Schulen sowie der Schule Dawuds folgen. At-Tirmidhi sagte: Die meisten Gelehrten bevorzugen entsprechend der Ansicht von Umar, Ali und anderen Gefährten zwanzig Rakʿa. Ebenso äußerten sich ath-Thawri, Ibn al-Mubarak und asch-Schafiʿi. Asch-Schafiʿi sagte: „Ich habe die Bewohner von Mekka ebenfalls zwanzig Rakʿa beten sehen.“ [Nach Imam Malik umfasst das Tarawih-Gebet ohne das Witr-Gebet sechsunddreißig Rakʿa. Az-Zurqani sagt: Nach der Überlieferung von Ibn Hibban bestand das Tarawih-Gebet ursprünglich aus elf Rakʿa. Da die Betenden jedoch durch die lange Koranrezitation Schwierigkeiten hatten, wurde die Rezitationsmenge verringert und die Anzahl der Rakʿa erhöht, sodass es ohne die drei Rakʿa des Witr-Gebets zwanzig Rakʿa wurden. Die Rezitation war von mittlerer Länge. Danach wurde die Rezitationsmenge erneut verringert und die Zahl auf sechsunddreißig Rakʿa ohne das Witr-Gebet erhöht; diese Regelung setzte sich dann durch].
Nach Ansicht einiger Gelehrter sind elf Rakʿa einschließlich des Witr-Gebets Sunna, während die zusätzlichen Rakʿa mustahabb sind. Ibn al-Humam sagte: Aus den Belegen geht hervor, dass von den zwanzig Rakʿa das, was der Gesandte Allahs (s.a.w.) betete und aus Furcht davor, dass es für uns verpflichtend werden könnte, unterließ, Sunna ist. Die übrigen sind mustahabb. Aus al-Buchari und Muslim geht hervor, dass es sich einschließlich des Witr-Gebets um elf Rakʿa handelte. Demnach sind nach Ansicht unserer Imame von den zwanzig Rakʿa acht Sunna und zwölf mustahabb.
3. Das Tarawih-Gemeinschaftsgebet: Das nächtliche Gebet im Ramadan kann sowohl in Gemeinschaft als auch allein verrichtet werden. Nach Ansicht der Mehrheit ist es jedoch besser, es in Gemeinschaft und in der Moschee zu verrichten. Wie bereits erwähnt, verrichtete der Gesandte Allahs (s.a.w.) es mit den Muslimen in Gemeinschaft. Aus Furcht davor, dass es verpflichtend werden könnte, nahm er jedoch nicht regelmäßig daran teil. Danach organisierte Umar das Gemeinschaftsgebet. Abdurrahman sagte: „In einer Nacht des Ramadan ging ich mit Umar (r.a.) in die Moschee. Ich sah, dass die Menschen auf unterschiedliche Weise beteten. Einige beteten allein, während andere sich hinter jemandem zu einer Gemeinschaft zusammengeschlossen hatten. Umar (r.a.) sagte: ‚Ich denke, es wäre besser, diese Menschen hinter einem des Korans kundigen Imam zu versammeln.‘ Darauf blieb er bei diesem Entschluss und setzte Ubayy ibn Kaʿb als Imam ein und versammelte die Menschen zum Gemeinschaftsgebet. In einer weiteren Nacht ging ich mit ihm hinaus. Ich sah, dass die Menschen hinter dem Imam beteten. Als Umar dies sah, sagte er: ‚Das ist eine ausgezeichnete Neuerung. Doch diejenigen, die jetzt schlafen, um in der letzten Nachtzeit zu beten, sind besser.‘ Die Menschen beteten jedoch in der ersten Nachtzeit. – al-Buchari, Ibn Chuzaima, al-Baihaqi.
4. Die Koranrezitation im Tarawih-Gebet:
Für das Nachtgebet im Ramadan oder das Tarawih-Gebet ist keine bestimmte Koranrezitation Sunna. Von den frühen Gelehrten wird überliefert, dass sie Suren mit zweihundert Versen zu rezitieren pflegten. Wegen der langen Rezitation waren sie jedoch gezwungen, sich auf ihre Stöcke zu stützen. Sie gingen erst nach Anbruch der Morgendämmerung nach Hause. Dann wiesen sie ihre Diener an, ihnen schnell das Essen zu bringen, damit die Sonne nicht aufging. In acht Rakʿa rezitierten sie die Sure al-Baqara. Wenn sie diese Sure in zwölf Rakʿa rezitierten, hielten sie dies für eine große Erleichterung. Ibn Qudama sagte: Nach Imam Ahmad sollte man im Ramadan so rezitieren, dass die Menschen keine Mühe haben, sondern es als leicht empfinden, insbesondere in den kurzen Nächten des Jahres, also im Sommer. Der Qadi sagte: Es wird nicht als mustahabb angesehen, im Ramadan weniger als eine vollständige Koranlesung zu rezitieren, damit die Menschen Gelegenheit haben, den gesamten Koran zu hören. Man sollte jedoch nicht mehr als eine vollständige Koranlesung rezitieren, damit die Muqtadis keine Mühe haben. Es ist besser, sich nach der Lage der Menschen zu richten. Wenn eine Gemeinschaft eine lange Rezitation bevorzugt und sich darin einig ist, dann ist es besser, dies zu tun. So sagte Abu Dharr: Wir verrichteten das Nachtgebet im Ramadan hinter dem Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm). Es war so lang, dass wir befürchteten, das Sahur zu verpassen. Der Imam rezitierte Suren mit zweihundert Versen.
16. Salat ad-Duha (Vormittagsgebet)
Vorzüglichkeit: Über die Vorzüglichkeit des Vormittagsgebets gibt es zahlreiche Hadithe. Einige davon führe ich im Folgenden an:
1. Überliefert von Abu Dharr, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Für jeden Knochen und jedes Gelenk eures Körpers ist eine Almosengabe zu entrichten. Jedes Aussprechen von ‚Subhanallah‘ ist eine Almosengabe. Jedes Aussprechen von ‚Alhamdulillah‘ ist eine Almosengabe. Jede Aufforderung zu einer guten Tat ist eine Almosengabe. Jede Abhaltung von einer schlechten Tat ist eine Almosengabe. Wenn jemand jedoch am Vormittag zwei Gebetseinheiten verrichtet, genügt dies für all diese Almosengaben.“ – Ahmad, Muslim, Abu Dawud.
2. Ahmad und Abu Dawud überlieferten von Burayda, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Der Mensch hat dreihundertsechzig Gelenke, und für jedes von ihnen ist er verpflichtet, eine Almosengabe zu entrichten.“ Die Leute fragten: „O Gesandter Allahs, wer ist dazu imstande, so viele Almosen zu geben?“ Er sagte: „Schmutz, der in der Moschee herumliegt, sollte vergraben und Abfall, der auf dem Weg liegt, beseitigt werden. Wenn ihr dazu nicht in der Lage seid, genügt es, am Vormittag zwei Gebetseinheiten zu verrichten.“
Schaukani sagte: Diese beiden Hadithe belegen den gewaltigen Vorzug des Vormittagsgebets und dass es zweifellos gesetzlich vorgeschrieben ist. Aus den Hadithen geht hervor, dass zwei Gebetseinheiten des Vormittagsgebets als Gegenleistung für dreihundertsechzig Almosen genügen. Daher ist es angebracht, dieses Gebet regelmäßig zu verrichten. Die beiden Hadithe belegen außerdem, dass es zu den Forderungen und Anweisungen der Scharia gehört, möglichst oft „Subhanallah“, „Alhamdulillah“ und „La ilaha illallah“ zu sprechen, zu guten Taten aufzufordern und von schlechten Taten abzuhalten, Schmutz und Abfall in der Erde zu vergraben, schädliche Gegenstände vom Weg zu entfernen und alle anderen Arten der Anbetung zu verrichten. Dadurch werden die Pflichten erfüllt, die den Menschen hinsichtlich der fortwährend zu entrichtenden Almosen auferlegt sind.
3. Überliefert von Nawwas ibn Sam’an, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Allah, der Erhabene, sprach: „O Sohn Adams, sei nicht nachlässig darin, am Anfang des Tages vier Gebetseinheiten zu verrichten; Ich werde dir für den letzten Teil deines Tages genügen.“ – Hakim, Tabarani, Ahmad, Tirmidhi, Abu Dawud, Nasa’i.
4. Abdullah ibn Amr, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, entsandte eine Heeresabteilung. Sie siegte, erbeutete Besitz und beeilte sich, zurückzukehren. Währenddessen sprachen die Leute über den schnellen Abschluss ihres Feldzugs, die große Menge der erlangten Kriegsbeute und ihre schnelle Rückkehr. Als der Gesandte Allahs dies hörte, sagte er: „Soll ich euch nicht sagen, wodurch ihr Feldzug gewinnbringender beendet, mehr Kriegsbeute erlangt und schneller zurückkehrt? Wer die Gebetswaschung vollzieht und zur Moschee geht, um das Vormittags-Tasbih-Gebet zu verrichten, dessen Feldzug wird gewinnbringender beendet. Er wird mehr Kriegsbeute erlangen und schneller zurückkehren.“ – Ahmad, Tabarani, Abu Ya’la.
5. Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, sagte: Mein Freund Muhammad, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gab mir drei Anweisungen: jeden Monat drei Tage zu fasten, am Vormittag zwei Gebetseinheiten zu verrichten und vor dem Schlafengehen das Witr-Gebet zu verrichten.
– Buchari und Muslim.
6. Anas, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, überlieferte: Auf einer Reise sah ich den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, acht Gebetseinheiten des Vormittagsgebets verrichten. Nach dem Gebet sagte er: „Ich habe ein Gebet verrichtet, das gute und schlechte Nachrichten miteinander verband. Ich bat meinen Herrn um drei Dinge; davon gewährte Er mir zwei und verweigerte mir eines. Ich bat darum, dass Er meine Gemeinschaft nicht mit einer lang anhaltenden Dürre heimsuchen möge. Dies gewährte Er. Ich bat darum, dass Er ihre Feinde nicht über sie siegen lasse. Auch dies gewährte Er. Ich bat darum, dass Er meine Gemeinschaft nicht in Gruppen und Untergruppen spalte. Doch dieses Bittgebet wies Er zurück.“ – Ahmad, Nasa’i, Hakim, Ibn Chuzayma.
Die Bestimmung des Vormittagsgebets Das Vormittagsgebet ist eine empfohlene gottesdienstliche Handlung. Wer dessen Lohn erlangen möchte, sollte es verrichten. Wer es jedoch nicht verrichtet, begeht keine Sünde. Abu Sa’id, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verrichtete das Vormittagsgebet so lange, bis wir sagten: „Der Gesandte Allahs wird dieses Gebet nicht aufgeben.“ Und er unterließ es so lange, bis wir sagten: „Der Gesandte Allahs verrichtet das Vormittagsgebet nicht.“ (Das heißt, er berücksichtigte die Reaktion der Allgemeinheit. Sobald die Leute sagten, der Gesandte Allahs verrichte dieses Gebet fortwährend, stellte er es ein. Andernfalls bestand die Befürchtung, dass die Menschen es für verpflichtend oder notwendig halten könnten. Wenn die Leute hingegen, nachdem er dieses Gebet lange Zeit unterlassen hatte, sagten, er verrichte es nicht mehr, betete er es wieder. Sonst hätten sie annehmen können, dass dieses Gebet aufgehoben worden sei. Anmerkung des Übersetzers.)
Zeit: Die Zeit dieses Gebets beginnt, sobald die Sonne etwa eine Speerlänge hochgestiegen ist, und endet unmittelbar, wenn sie sich dem Westen zuneigt. Es ist jedoch empfehlenswert, das Gebet aufzuschieben, bis die Sonne höher gestiegen ist und die Hitze zunimmt. Zaid ibn Arqam (r.a.) sagte: „Als die Bewohner von Quba das Vormittagsgebet verrichteten, kam der Gesandte Allahs (s.a.w.) zu ihnen. Da sagte er: Das Gebet der Umkehrenden wird erst dann verrichtet, wenn die jungen Kamele die starke Hitze spüren. Diese Zeit ist der Vormittag, also die Zeit vor Mittag.“ – Ahmad, Muslim, at-Tirmidhi.
Wie viele Rakʿa: Wie bereits im Hadith von Abu Dharr (r.a.) erwähnt wurde, beträgt die Mindestzahl zwei Rakʿa. Aus den tatsächlichen Handlungen des Gesandten (s.a.w.) ist überliefert, dass die Höchstzahl acht Rakʿa beträgt. Aus seinen Worten geht jedoch hervor, dass die Höchstzahl zwölf Rakʿa beträgt. Eine Gruppe, darunter Abu Dschaʿfar at-Tabari, vertritt die Ansicht, dass es keine Höchstzahl an Rakʿa gibt. Al-Iraqi sagte in seinem Kommentar zu at-Tirmidhi: Ich habe weder von einem Gefährten noch von einem Tabiʿi einen Hadith gefunden, der dieses Gebet auf zwölf Rakʿa begrenzt. As-Suyuti äußerte sich ebenso. Saʿid sagte: Al-Hasan wurde gefragt: „Verrichteten die Gefährten des Gesandten (s.a.w.) dieses Gebet?“ Er antwortete: „Ja. Einige verrichteten zwei Rakʿa, andere vier Rakʿa, und manche verrichteten es ununterbrochen bis zum Mittag.“ Ibrahim sagte: Ein Mann fragte al-Aswad: „Wie viele Rakʿa soll ich das Vormittagsgebet verrichten?“ Er antwortete: „So viele du möchtest.“ Umm Hani (r.a.) sagte: Der Gesandte (s.a.w.) verrichtete das Vormittagsgebet mit acht Rakʿa und sprach nach jeweils zwei Rakʿa den Friedensgruß. – Abu Dawud. Von ʿAischa (r.a.) wird überliefert, dass sie sagte: „Der Gesandte Allahs (s.a.w.) verrichtete am Vormittag vier Rakʿa und fügte so viele hinzu, wie er wollte.“ – Ahmad, Muslim, Ibn Madschah.
17. Das Istikhara-Gebet
Für jemanden, der eine mubah-Handlung (etwas, das nach der Scharia erlaubt ist) ausführen möchte, aber nicht weiß, ob ihr Ergebnis gut sein wird, ist es Sunna, zwei Rakʿa zu verrichten. Dieses Gebet darf jedoch kein Pflichtgebet sein. Es genügt, zwei Rakʿa eines regelmäßigen Sunna-Gebets oder des Tahiyyat-ul-Masdschid-Gebets zu jeder beliebigen Zeit am Tag oder in der Nacht mit der Absicht des Istikhara zu verrichten. Nach der Fatiha soll man eine beliebige Sure oder einige Verse rezitieren. Nach dem Gebet soll man Allah lobpreisen und den Segen über den Gesandten (s.a.w.) sprechen. Danach soll man das Bittgebet sprechen, das al-Bukhari von Dschabir (r.a.) überliefert hat. Dschabir (r.a.) sagte: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) lehrte uns, in „allen Angelegenheiten“ Istikhara zu verrichten, so wie er uns eine Sure aus dem Quran lehrte. Er sagte: Wenn jemand von euch beabsichtigt, eine Angelegenheit zu tun, soll er außer dem Pflichtgebet zwei Rakʿa verrichten. Danach soll er folgendes Bittgebet sprechen:
اللهم اسْتَغِيرُ بِعِلْمِكَ وَاسْتَقْدِرُكَ بِقُدْرَتِكَ وَأَسْأَلُكَ مِنْ فَضْلِكَ الْعَظِيمِ فَإِنَّكَ تَقْدِيرُ وَلَا أَقْدِرُ وتَعْلَمُ وَلَا أَعْلَمُ وَأَنت علام الغيوب. اللهم إن كنت تعلم أن هذا الْأَمْرَ خَيْرٌ لِي فِي دِينِي وَمَعَاشِي وَعَاقِبَةِ أَمْرِي، أَوْ قَالَ : عَامِل أَمْرِي وَأَجَلِهِ فَاقْدَرْهُ لِي وَبَسِرْهُ لِي ثُمَّ بَارِكَ لِي فِيهِ وَإِن كنتَ تَعْلَمُ أَن هَذا الأَمْرَ عَرْ لِي فِي دِينِي وَمَعَاشِي وَعَاقِبَةِ أَمْرِى، أَوْ قَالَ: عَاجِلِ أَمْرِي وَاجِلِهِ فاصرفه عنى وَاصْرِفْنِي عَنْهُ وَاقْدَرْ لِي الْغَيْرَ حَيْثُ كَانَ، ثُمَّ أَرْضِنِي بِهِ .
„O Allah, ich bitte Dich aufgrund Deines Wissens, mir zu zeigen, worin das Gute und das Wohl liegt, ich bitte Dich aufgrund Deiner unermesslichen Macht um Kraft und ich bitte Dich um Gunst aus den gewaltigen Schätzen Deiner Gnade. Du bist wahrlich der Besitzer aller Macht, ich besitze keine Macht. Du weißt alles, ich weiß nichts. Du bist der genaue Kenner aller verborgenen Dinge. O Allah, wenn Du weißt, dass diese Angelegenheit für mich im Hinblick auf meine Religiosität, mein Leben und meinen Lebensunterhalt sowie den Ausgang meiner Angelegenheiten gut und förderlich ist – nach einer anderen Überlieferung: im Hinblick auf mein diesseitiges und jenseitiges Leben –, dann bestimme sie für mich und erleichtere sie mir. Lege danach für mich Reichtum und Segen in sie. Und wenn Du weißt, dass diese Angelegenheit für mich im Hinblick auf meine Religiosität, mein Leben und meinen Lebensunterhalt sowie ihr Ergebnis – nach einer anderen Überlieferung: im Hinblick auf mein diesseitiges und jenseitiges Leben – schlecht ist, dann halte diese Angelegenheit von mir fern und halte mich von ihr fern. Bestimme für mich das Gute, wo immer es sich befindet, und lass mich danach damit zufrieden sein.“ Wenn du „diese Angelegenheit“ sagst, sollst du die Angelegenheit nennen, die du anstrebst. (Asch-Schaukani sagte: Aus Dschabirs Aussage, dass er uns Istikhara „in allen Angelegenheiten“ lehrte, geht hervor, dass man die Istikhara nicht unterlassen darf, weil man eine Angelegenheit für geringfügig und unbedeutend hält. Es gibt viele Angelegenheiten, deren Ausführung oder Unterlassung großen Schaden verursachen kann, obwohl man sie für unbedeutend hält. Deshalb sagte der Gesandte (s.a.w.): „Ihr sollt euren Herrn um alles bitten, selbst wenn es nur um einen Schuhriemen geht.“ – Anmerkung.)
Es gibt keinen authentischen Hadith, der vorschreibt, in diesem Gebet einen bestimmten Vers oder eine bestimmte Sure zu rezitieren. Ebenso wird in keinem Hadith erwähnt, dass ein bestimmter Vers oder eine bestimmte Sure wiederholt werden müsse. An-Nawawi sagte: Nach der Istikhara soll man das tun, wozu das Herz neigt. Man soll sich nicht danach richten, wohin das Herz vor der Istikhara geneigt war; vielmehr soll derjenige, der Istikhara verrichtet, seinen eigenen Wunsch vollständig aufgeben. Andernfalls kann er nicht als jemand gelten, der von Allah den besten Weg erbittet. Vielmehr wäre er in seinem Ersuchen um Gutes und das Beste von Allah nicht aufrichtig und auch nicht in seinem Bekenntnis, dass er selbst kein Wissen und keine Macht besitzt. Ebenso wäre er in seiner Erklärung, dass Allah allein der Besitzer allen Wissens und aller Macht ist, nicht aufrichtig. Wäre er darin aufrichtig, würde er seine eigene Macht, sein eigenes Wissen und seinen früheren Wunsch verleugnen und nach der Istikhara nicht mehr an seinem früheren Wunsch festhalten.
18. Salat-ut-Tasbih
Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte zu Abbas ibn Abd al-Muttalib, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm: „O mein Onkel Abbas, soll ich dir etwas geben? Soll ich dir nicht etwas Besonderes geben? Etwas, durch das Allah dir deine früheren und vergangenen Sünden, deine neuen und alten Sünden, deine vorsätzlichen und unbeabsichtigten Sünden, deine kleinen und großen Sünden, deine verborgenen und offenkundigen Sünden – alle deine Sünden – vergeben wird.“ Du sollst vier Gebetseinheiten verrichten und in jeder Gebetseinheit nach der Sure al-Fatiha eine beliebige Sure rezitieren. Wenn du in der ersten Gebetseinheit die Rezitation beendet hast, sprichst du fünfzehnmal: „Subhanallah wal-hamdu lillah wa la ilaha illallah wallahu akbar“, danach im Ruku zehnmal dieses Bittgebet, nach dem Aufrichten aus dem Ruku zehnmal, dann im Sujud zehnmal, im Sitzen zwischen den beiden Sujud zehnmal, im zweiten Sujud zehnmal und nach dem Aufrichten aus dem zweiten Sujud zehnmal. Auf diese Weise wird es in jeder Gebetseinheit fünfundsiebzigmal gesprochen. Verrichte es in jeder Gebetseinheit so. Wenn du kannst, verrichte dieses Gebet einmal täglich; andernfalls einmal jeden Freitag; andernfalls einmal jährlich; andernfalls einmal im Leben. – Abu Dawud, Ibn Madscha, Ibn Chuzaima, at-Tabarani. Hafiz Ibn Hadschar sagte: Dieser Hadith wurde über zahlreiche Überlieferungswege und von zahlreichen Gefährten überliefert. Ibn al-Mubarak sagte: Jeder sollte darauf bedacht sein, das Salat at-Tasbih zu verrichten, sich daran gewöhnen, es häufig zu verrichten, und dabei keine Nachlässigkeit zeigen.
19. Das Gebet bei einem Anliegen
Ahmad überlieferte von Abu ad-Darda, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, dass Allah demjenigen, der die Gebetswaschung vollständig vollzieht und anschließend zwei Gebetseinheiten ordnungsgemäß verrichtet, das gewähren wird, worum er bittet – sei es sofort oder erst später.
20. Das Reuegebet
Von Abu Bakr, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, wird überliefert, dass er sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen: Wenn jemand eine Sünde begeht, sich daraufhin gründlich reinigt, zwei Gebetseinheiten verrichtet (gemäß den Überlieferungen von Ibn Hibban, al-Bayhaqi und Ibn Chuzaima) und Allah um Vergebung bittet, wird Allah ihm vergeben. Danach rezitierte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, diesen Vers: „Und diejenigen, die, wenn sie eine Abscheulichkeit begangen oder sich selbst Unrecht zugefügt haben – das heißt, ein Vergehen und eine Sünde begangen haben –, Allah gedenken und für ihre Sünden um Vergebung bitten – und wer sollte die Sünden außer Allah vergeben? –, und die nicht wissentlich auf dem beharren, was sie getan haben: Ihr Lohn ist Vergebung von ihrem Herrn und Gärten, unter denen Bäche fließen.“ (Sure Al Imran, Verse 135–136.) – Abu Dawud, an-Nasa’i, Ibn Madscha, al-Bayhaqi, at-Tirmidhi. At-Tabarani überlieferte von Abu ad-Darda, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wer die Gebetswaschung ordnungsgemäß vollzieht und anschließend zwei oder vier Gebetseinheiten mit ordentlichem Ruku und Sujud verrichtet, gleichgültig, ob es sich um ein Pflichtgebet oder ein anderes Gebet handelt, und danach Allah um Vergebung bittet, dem wird Allah vergeben.
21. Das Gebet bei Sonnen- und Mondfinsternis
Die Gelehrten sind sich darin einig, dass das Gebet bei Sonnen- und Mondfinsternis eine besonders nachdrücklich empfohlene Sunna ist. Es ist besser, es in der Gemeinschaft zu verrichten; die Gemeinschaft ist jedoch keine Voraussetzung. Deshalb soll mit lauter Stimme dazu aufgerufen werden: „Das Gebet wird in Gemeinschaft verrichtet.“ Die Mehrheit der Gelehrten ist der Ansicht, dass es aus zwei Gebetseinheiten besteht. In jeder Gebetseinheit sind zwei Ruku zu verrichten.
Aischa, Allahs Wohlgefallen sei mit ihr, sagte: Zu Lebzeiten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ereignete sich eine Sonnenfinsternis. Der Gesandte Allahs ging zur Moschee. Er begann das Gebet mit „Allahu akbar“, und die Menschen stellten sich hinter ihm in Reihen auf. Er rezitierte lange. Dann sagte er „Allahu akbar“, ging in den Ruku und verweilte darin so lange, dass er nahezu ebenso lang dauerte wie die erste Rezitation. Dann hob er den Kopf und sagte: „Sami’allahu liman hamidah“ und „Rabbana wa lakal-hamd“. Danach stand er zur zweiten Gebetseinheit auf und rezitierte etwas kürzer als in der ersten Gebetseinheit. Dann sagte er „Allahu akbar“ und vollzog den Ruku, der etwas kürzer war als der erste Ruku. Danach richtete er sich aus dem Ruku auf und sagte: „Sami’allahu liman hamidah“ und „Rabbana lakal-hamd“. Dann vollzog er den Sujud. Anschließend verrichtete er den folgenden Ruku in derselben Weise und vollendete vier Ruku und vier Sujud. Noch bevor er sich umdrehte und wieder aufstand, war die Sonne wieder frei von der Finsternis. Danach stand er auf und hielt vor den Menschen eine Ansprache. Zuerst lobte er Allah in angemessener Weise. Dann sagte er: „Sonne und Mond sind zwei der Zeichen Allahs. Eine Sonnen- oder Mondfinsternis tritt nicht wegen des Lebens oder des Todes eines Menschen ein. Wenn ihr sie beobachtet, dann eilt unverzüglich zum Gebet.“ – Al-Bukhari, Muslim. Al-Bukhari und Muslim überlieferten außerdem von Ibn Abbas folgenden Hadith: Es ereignete sich eine Sonnenfinsternis. Daraufhin stand der Gesandte Allahs lange im Gebet; er stand ungefähr so lange, wie man die Sure al-Baqara rezitieren würde. Dann vollzog er einen langen Ruku. Danach richtete er sich aus dem Ruku auf und stand lange, jedoch etwas kürzer als beim ersten Mal. Dann vollzog er den Sujud. Danach stand er erneut lange; dies war etwas kürzer als beim ersten Mal. Dann vollzog er einen langen Ruku, der jedoch kürzer war als der erste Ruku. Danach richtete er sich aus dem Ruku auf und stand lange, jedoch kürzer als beim ersten Mal. Dann vollzog er erneut einen langen Ruku, der aber kürzer war als der erste Ruku. Danach vollzog er den Sujud. Anschließend drehte er sich um und stand auf. Inzwischen war die Sonne wieder frei von der Finsternis. Der Gesandte Allahs sagte: „Sonne und Mond sind Zeichen Allahs. Ihre Verfinsterung geschieht nicht wegen des Lebens oder des Todes eines Menschen. Wenn ihr eine Finsternis seht, dann gedenkt Allahs.“ (Mit diesem Hadith belegte Imam asch-Schafi’i, dass eine Ansprache eine Voraussetzung für dieses Gebet ist. Abu Hanifa und Malik sagten: Beim Gebet anlässlich einer Sonnen- oder Mondfinsternis gibt es keine Ansprache. Der Gesandte Allahs hielt die Ansprache lediglich, um die falsche Vorstellung der Menschen zu widerlegen, die Sonnenfinsternis sei wegen des Todes seines Sohnes Ibrahim eingetreten.)
Ibn Abd al-Barr sagte: Diese beiden Hadithe sind die authentischsten Hadithe dieses Kapitels. Ibn al-Qayyim sagte: Die eindeutig und unwiderlegbar belegte Sunna beim Gebet anlässlich einer Sonnen- oder Mondfinsternis besteht darin, in jeder Gebetseinheit zweimal die Verbeugung zu vollziehen. Dies ist in den Hadithen von Aischa, Ibn Abbas, Dschabir, Ubayy ibn Ka’b, Abdallah ibn Amr und Abu Musa überliefert. Sie alle erwähnten vom Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) jeweils zwei Verbeugungen. Die Gelehrten, die mehrere Verbeugungen erwähnten, sind sowohl zahlreicher als auch angesehener und dem Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) näher als jene, die keine mehreren Verbeugungen erwähnten.
Dies ist die Lehrmeinung von Malik, Ahmad und asch-Schafi‘i. Die Lehrmeinung Abu Hanifas lautet hingegen, dass das Gebet anlässlich einer Sonnen- oder Mondfinsternis wie das Fest- und Freitagsgebet ist. Nu’man ibn Baschir sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) leitete uns das Gebet mit Verbeugungen und Niederwerfungen wie bei eurem Gebet, jeweils zwei Gebetseinheiten, und betete, bis die Sonne wieder frei war. Im Hadith von Kuska al-Hilali sagte der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): Wenn ihr eine Finsternis seht, dann betet so, wie ihr zuletzt ein verpflichtendes Gebet verrichtet habt. – Ahmad, an-Nasa’i.
Das Rezitieren der Sure al-Fatiha ist in beiden Gebetseinheiten verpflichtend. Nach al-Fatiha kann jede beliebige Sure oder jeder beliebige Vers rezitiert werden. Die Rezitation kann leise oder laut erfolgen. Al-Buchari sagt jedoch: Die laute Rezitation ist vorzuziehen.
Die Zeit dieses Gebets erstreckt sich vom Beginn bis zum Ende der Finsternis. Das Gebet anlässlich einer Mondfinsternis ist wie das Gebet anlässlich einer Sonnenfinsternis. Al-Hasan al-Basri sagte: Als Ibn Abbas Statthalter von Basra war, ereignete sich eine Mondfinsternis. Er leitete uns in zwei Gebetseinheiten, wobei er in jeder Gebetseinheit zweimal die Verbeugung vollzog. Danach bestieg er sein Reittier und sagte: Ich leitete das Gebet so, wie ich den Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) das Gebet anlässlich einer Finsternis verrichten sah. – Musnad asch-Schafi‘i.
Während einer Finsternis ist es empfohlen, Allahu akbar zu sagen, Bittgebete zu sprechen, Almosen zu geben und um Vergebung der Sünden zu bitten. Bei al-Buchari und Muslim wird von Aischa überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Die Sonne und der Mond sind zwei besondere Zeichen Allahs. Eine Finsternis ereignet sich nicht wegen der Geburt oder des Todes irgendeines Menschen. Wenn ihr eine Finsternis seht, dann bittet Allah, sagt Allahu akbar, gebt Almosen und verrichtet das Gebet. Abu Musa überlieferte außerdem: Einmal ereignete sich eine Sonnenfinsternis. Daraufhin verrichtete der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) das Gebet und sagte: Wenn ihr ein solches Ereignis seht, dann wendet euch dem Gedenken Allahs, dem Bittgebet und dem Istighfar zu.
22. Das Istisqa-Gebet
Die wörtliche Bedeutung von Istisqa ist: um Wasser zu bitten. Im terminologischen Sinn bedeutet es, bei einer Hungersnot und ausbleibendem Regen Allah um Wasser zu bitten, indem man eine der folgenden Vorgehensweisen befolgt:
1. Der Imam verrichtet zu jeder Zeit außer den verpönten Zeiten mit den Mitbetenden zwei Gebetseinheiten, ohne Adhan und Iqama. In der ersten Gebetseinheit rezitiert er die Sure al-Fatiha und Sabbihisma (Sure al-A’la), und in der zweiten nach al-Fatiha die Sure al-Ghaschiya, jeweils laut. Danach hält er vor oder nach dem Gebet eine Chutba. Nach Beendigung der Chutba drehen alle Betenden ihre Umhänge um. Die Seite, die auf der rechten Schulter lag, legen sie auf die linke Schulter, und die Seite, die auf der linken Schulter lag, auf die rechte. Danach wenden sie sich zur Qibla, heben ihre Hände weit empor und sprechen Bittgebete. Ibn Abbas sagte:
Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ging demütig, in gewöhnlicher Arbeitskleidung, langsamen Schrittes und in klagender Haltung zum Gebetsplatz hinaus und verrichtete zwei Gebetseinheiten wie beim Festgebet. Eine solche Chutba hielt er jedoch nicht. – Die fünf Hadith-Sammlungen. At-Tirmidhi, Abu Uwana und Ibn Hibban erklärten ihn für authentisch. Aischa sagte außerdem: Die Menschen beklagten sich beim Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) über den ausbleibenden Regen. Er ließ eine Kanzel bringen, die für ihn auf dem Festgebetsplatz aufgestellt wurde. Dann bestimmte er einen Tag und befahl den Menschen, sich an diesem Tag zu versammeln. Als die Sonnenstrahlen stark geworden waren, ging er hinaus. Er setzte sich auf die Kanzel, sagte Allahu akbar und pries Allah. Danach sagte er: Ihr habt euch in eurer Gegend über den ausbleibenden Regen beklagt. Allah hat euch befohlen, Ihn um Hilfe zu bitten, und euch versprochen, eure Bittgebete zu erhören. Dann sagte er:
الْحَمْدُ لِلَّهِ رَبِّ الْعَالَمِينَ، الرحمن الرحيم، مَالِكِ يَوْمِ الدِّين، لَا إِلَهَ إِلَّا اللَّهَ يَفْعَلُ مَا يُرِيدُ اللَّهُ لَا إِلَهَ إِلَّا أَنْتَ أَنْتَ الْغَنِيُّ وَنَحْنُ الْفُقَرَاهُ، أَنْزِلَ عَلَيْنَا الْفَيْتَ، وَاجْعَلْ مَا أَنْزَلْتَ عَلَيْنَا قوة وبلاغا إلى حين .
„Alles Lob gebührt Allah, dem Herrn des gesamten Universums, dem überaus Freigebigen und Barmherzigen, dem Besitzer des Tages des Gerichts. Es gibt keinen Gott außer Allah. Er wird geben, was Er will. O Allah! Es gibt keinen Gott außer Dir. Du bist unabhängig, wir sind auf Dich angewiesen; lass Regen auf uns herabkommen. Und verwandle das, was Du auf uns herabsendest, bis zu einer bestimmten Zeit für uns in Kraft und Beweglichkeit.“ Dann begann er, mit so hoch erhobenen Händen zu beten, dass man das Weiß seiner Achselhöhlen sehen konnte. Danach wandte er der Menge den Rücken zu und drehte seinen Umhang um, während er seine Hände weiterhin erhoben hielt. Dann wandte er sich wieder der Menge zu und stieg von der Kanzel herab. Danach verrichtete er ein Gebet von zwei Rakʿa. Sofort ließ Allah eine Wolke entstehen. In der Wolke blitzte es und es donnerte; dann regnete es nach Allahs Willen. Noch bevor er zur Moschee zurückgekommen war, strömte bereits Wasser dahin. Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sah, wie die Menschen eilig nach Hause zurückkehrten, musste er so sehr lachen, dass seine Backenzähne sichtbar wurden. Er sagte: „Ich bezeuge, dass Allah zu allen Dingen mächtig ist, und ich bin Sein Diener und Gesandter.“ – al-Hakim, Abu Dawud.
ʿUbbād ibn Tamīm überlieferte von seinem Vater, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, mit den Menschen hinausging, um das Istisqāʾ-Gebet zu verrichten. Anschließend leitete er sie in einem Gebet von zwei Rakʿa und rezitierte in beiden Rakʿa hörbar. – Überliefert in allen maßgeblichen Hadith-Sammlungen.
Abu Huraira sagte: Eines Tages ging der Prophet Allahs hinaus, um das Istisqāʾ-Gebet zu verrichten, und er leitete uns ohne Adhān und Iqāma in einem Gebet von zwei Rakʿa. Danach hielt er vor uns eine Ansprache, betete zu Allah, wandte sich der Qibla zu und erhob die Hände zum Bittgebet. Anschließend legte er die rechte Seite seines Umhangs auf seine linke Schulter und die linke Seite auf seine rechte Schulter. – Ahmad, Ibn Māǧa, al-Bayhaqi.
2. Der Imam kann auch ausschließlich während der Freitagsansprache um Regen bitten. Die Betenden sollen gemeinsam mit seinem Bittgebet „Āmīn, Āmīn“ sagen. al-Buchari und Muslim überliefern von Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Ein Mann betrat am Freitag die Moschee, während der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, stand und die Ansprache hielt. Er sagte: „O Gesandter Allahs, unser gesamter Besitz ist zugrunde gegangen, und wir können nichts mehr zum Markt bringen. Bitte daher Allah, uns zu helfen.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hob beide Hände und sagte: „O Allah, hilf uns!“ Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Bei Allah, wir konnten weder ein einziges Wolkenstück am Himmel noch ein Haus zwischen uns und dem Berg Salʿa sehen. Plötzlich kam ein kleines, schildförmiges Wolkenstück. Sobald es die Mitte des Himmels erreicht hatte, breitete es sich aus und es begann zu regnen. Bei Allah, wir sahen eine Woche lang die Sonne nicht. Am folgenden Freitag betrat derselbe Mann, der um Regen gebeten hatte, erneut die Moschee, während der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, stand und die Ansprache hielt. Der Mann stellte sich ihm gegenüber und sagte: „O Gesandter Allahs, unser Besitz droht zugrunde zu gehen und alle Wege werden unpassierbar. Bitte daher Allah, den Regen aufzuhalten.“ Sofort erhob der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, seine Hände und sagte: „O Allah, lass den Regen jetzt nicht auf uns, sondern auf unsere Umgebung fallen. O Allah, lass ihn auf die Berge, die Hügel und die unebenen Gebiete fallen; ebenso auf die Ebenen und an die Wurzeln der Bäume.“ Sofort hörte der Regen auf, und wir gingen im Sonnenschein hinaus.
3. An jedem anderen Tag außer Freitag genügt es, in der Moschee oder anderswo ausschließlich ein Bittgebet zu sprechen, ohne ein Gebet zu verrichten. Ibn Māǧa und Abu ʿAwāna überliefern: Ibn ʿAbbās, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Ein Beduine kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und sagte: „O Gesandter Allahs, ich komme von einem Stamm, dessen Viehhirten wegen fehlender Versorgung nicht auf die Weide gehen können und dessen Stiere vor Schwäche nicht einmal mehr mit den Schwänzen wedeln können“ – das heißt, von einem von Dürre heimgesuchten Stamm. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, bestieg sofort die Kanzel, pries Allah und sagte dann: „O Allah, schenke uns einen Regen, der uns von der Dürre befreit, dessen Folge lobenswert ist, der die Erde fruchtbar macht, der reichlich und in Strömen niedergeht und bald kommt, ohne sich zu verzögern.“ Danach regnete es so stark, dass jeder, der von irgendwoher zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kam, sagte: „Unser Leben ist gerettet.“
Šuraḥbīl sagte einmal zu Kaʿb ibn Murra: „O Kaʿb, erzähle uns einen Hadith des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm.“ Er sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen: Als ein Mann zu ihm kam und ihn bat: „Bitte Allah um Regen für den Stamm Muḍar“, sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Du bist ja mutig. Nur für Muḍar?“ Der Mann sagte: „O Gesandter Allahs, als du Allah um Hilfe gebeten hast, hat Er dir geholfen, und als du Ihn angerufen hast, hat Er dein Bittgebet erhört.“ Sofort erhob der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, beide Hände und sagte: „O Allah, schenke uns einen Regen, der von der Dürre befreit, dessen Folge lobenswert ist, der Fruchtbarkeit bringt, allumfassend ist, unverzüglich niedergeht und sich nicht verzögert, der nützlich und nicht schädlich ist.“ Sofort wurde das Bittgebet erhört, und heftiger Regen fiel. Danach kamen die Menschen und beklagten den übermäßigen Regen. Sie berichteten, dass die Häuser vieler Menschen durch die starken Niederschläge eingestürzt seien. Sofort erhob der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, beide Hände und sagte: „O Allah, nicht mehr auf uns; lass den Regen nun auf unsere Umgebung fallen.“ Daraufhin riss die Wolkendecke auseinander und zog nach rechts und links ab. – Ahmad, Ibn Māǧa, al-Bayhaqi, Ibn Abi Šayba und al-Hakim.
Auch aš-Šaʿbi, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, ging hinaus, um das Istisqāʾ-Gebet zu verrichten. Er begnügte sich jedoch damit, Allah um Vergebung zu bitten. Die Menschen sagten: „Wir haben dich nicht um Regen bitten sehen.“ Er erwiderte: „Ich habe um Regen gebeten durch jene Sterne des Himmels, in deren Namen man um Regen bittet“ – das heißt, durch das Bitten um Vergebung. Dann rezitierte er diese beiden Verse aus der Sure Nūḥ: „Bittet euren Herrn um Vergebung; gewiss, Er ist voller Vergebung. Dann wird Er den Himmel über euch in Strömen regnen lassen.“ Auch rezitierte er diesen Vers aus der Sure Hūd: „Bittet euren Herrn um Vergebung und kehrt reumütig zu Ihm zurück …“ – al-Bayhaqi und Ibn Šayba.
Im Folgenden werden einige Bittgebete um Regen aufgeführt, die aus verschiedenen Hadithen überliefert sind:
1. asch-Schāfiʿī sagt: Sālim überliefert von seinem Vater ʿAbdullāh, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, immer, wenn er um Regen bat, sagte:
اللَّهُمَّ أَسْقِنَا غَيْئًا، مَغِيثًا، مَرِيعًا ، عَدَنَا ، مُجَلَّلاً ، عَامًا، طبقًا، سَمَّا، دَانِيَا اللَّهُ أَسْقِنَا الْغَيْت ولا تَجْعَلْنَا مِنَ الْقَانِطين، اللهم إن بِالْعِبَادِ وَالْبِلادِ وَالْبَهَانِي، وَالْخَلْقِ مِنَ الْأَوَاءِ وَالْحَمْدِ والضَّنَكِ مَا لَا تَشْكُوهُ إِلَّا إِلَيْكَ، الأمر الب
ت لنا الزرع، وأدر لَنَا الشَّرْعَ، وَاسْقِنَا مِنْ بَرَكَاتِ السَّمَاءِ وَأَنْبِتَ لَنَا مِنْ بَرَكَاتِ الْأَرْضِ، اللهم ارفع عنا الْجَمْدَ، وَالْجُوْعَ وَالْعَرَى وَأَكْشِفَ عَنَّا مِنَ البَلَاءِ مَا لَا يَكْشِفُهُ غَيْرِكَ، الأمر إِنَّا نَسْتَغْفِرُكَ إِنَّكَ كُنتَ غَفَّارًا، فَأَرْسِلِ السَّمَاءَ
عَلَيْنَا مِن رَارًا.
„O Allah, schenke uns Regen, der uns vor Dürre bewahrt, der Fruchtbarkeit bringt, der sich überall ausbreitet, der in Strömen herabfällt und lange anhält. O Allah, hilf uns durch Regen und lass uns nicht verzweifeln. O Allah! Die Not und der Schaden, unter denen Deine Diener, die Tiere des Landes und alle Geschöpfe leiden, sind so groß, dass wir sie niemandem außer Dir klagen können. O Allah, lass für uns Feldfrüchte wachsen, gib den Eutern Milch und lass den Segen des Himmels auf uns herabregnen; lass den Segen der Erde für uns sprießen. O Allah, nimm unsere Not von uns, beseitige den Mangel an Kleidung und Nahrung und nimm die Unglücke von uns, die niemand außer Dir beseitigen kann. O Allah, wir bitten Dich um Vergebung. Wahrlich, Du bist der Allvergebende. So schenke uns reichlich strömenden Regen.“ asch-Schāfiʿī sagt: „Die Imame sollen mit diesem Bittgebet suppizieren. Das ist es, was ich bevorzuge.“
2. Saʿd sagt: Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sprach beim Istisqāʾ folgendes Bittgebet: „O Allah, schenke uns reichlich Regen aus den dichten Wolken, in denen Blitze aufleuchten und aus denen leichter Regen fällt. O Majestätischer und Erhabener.“ – Abū ʿAwāna.
3. ʿAmr ibn Schuʿaib überliefert über seinen Vater und seinen Großvater, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, beim Istisqāʾ sagte: „O Allah, gib Deinen Dienern und Deinen Tieren Wasser, breite Deine Barmherzigkeit aus und belebe Deine toten Ortschaften wieder.“ – Abū Dāwūd.
Beim Bittgebet des Istisqāʾ ist es empfohlen, die Handrücken nach oben zu halten. Muslim überliefert von Anas: Als der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, um Regen bat, deutete er mit den Handrücken seiner beiden Hände zum Himmel [aus diesem Hadith geht hervor, dass man beim Bittgebet um die Befreiung von einem Unglück die Handrücken zum Himmel richten soll. Wenn man jedoch um etwas bittet, soll man die Handflächen zum Himmel wenden]. Wenn du Regen fallen siehst, ist es empfohlen, folgendes Bittgebet zu sprechen: „O Allah, schenke nützlichen Regen.“ Außerdem soll man einen Teil des Körpers entblößen und den Regen daran gelangen lassen. Bei übermäßigem Regen soll man sagen: „O Allah, wir bitten um Regen der Barmherzigkeit und nicht um Regen der Strafe, des Unglücks, der Zerstörung und der Überschwemmung. O Allah, lass ihn auf den Anhöhen und an den Orten, an denen junge Bäume wachsen, fallen. O Allah, es ist genug für uns; nun lass den Regen nicht auf uns, sondern um uns herum fallen.“ All dies ist mit authentischer Überlieferungskette vom Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, überliefert.
13. Die Niederwerfung bei der Rezitation
Wer einen Vers der Niederwerfung rezitiert oder hört, dem ist es empfohlen, eine Niederwerfung zu vollziehen, indem er „Allahu Akbar“ sagt, und anschließend den Kopf wieder zu heben, während er erneut „Allahu Akbar“ sagt. Dies wird die Niederwerfung bei der Rezitation genannt. Dabei gibt es weder das Taschahhud noch den Friedensgruß. Ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, rezitierte den Qur’an vor uns. Wenn er an einem Vers der Niederwerfung vorbeikam, sagte er ‚Allahu Akbar‘ und warf sich nieder, und auch wir warfen uns nieder.“ – Abu Dawud, al-Bayhaqi, al-Hakim. Abdullah ibn Masud sagte: „Wenn du einen Vers der Niederwerfung rezitierst, dann sage ‚Allahu Akbar‘ und wirf dich nieder. Und wenn du den Kopf hebst, dann sage ‚Allahu Akbar‘.“
1. Vorzüglichkeit: Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn ein Nachkomme Adams einen Vers der Niederwerfung rezitiert und sich niederwirft, zieht sich der Satan weinend zurück. Er sagt: ‚Wehe mir und meiner verbrannten Stirn! Sobald dem Nachkommen Adams befohlen wurde, sich niederzuwerfen, warf er sich nieder und wurde dadurch des Paradieses würdig. Als mir jedoch befohlen wurde, mich niederzuwerfen, widersetzte ich mich. So wurde ich zu einem Bewohner der Hölle.‘“
2. Rechtsurteil: Nach der Ansicht der meisten Gelehrten ist die Niederwerfung bei der Rezitation sowohl für den Rezitierenden als auch für den Zuhörer eine Sunna. In al-Buchari wird überliefert, dass Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, an einem Freitag auf der Kanzel die Sure an-Nahl rezitierte. Als er zu einem Vers der Niederwerfung kam, stieg er sofort herab und warf sich nieder. Die Menschen warfen sich ebenfalls gemeinsam mit ihm nieder. Am folgenden Freitag rezitierte er dieselbe Sure erneut. Als er zu dem Vers der Niederwerfung kam, sagte er: „O ihr Menschen, uns wurde nicht befohlen, uns niederzuwerfen. Wer sich dennoch niederwirft, handelt richtig; und wer es nicht tut, den trifft keine Sünde.“ Einer anderen Überlieferung zufolge sagte er: „Allah hat uns nicht befohlen, uns niederzuwerfen; doch wenn wir wollen, können wir es tun.“ – ad-Daraqutni. In allen authentischen Hadith-Sammlungen außer Ibn Madscha wird überliefert, dass Zaid ibn Thabit sagte: „Ich rezitierte dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die Sure an-Nadschm vor. Doch er warf sich nicht nieder, und deshalb warf sich auch kein anderer nieder.“
Ad-Daraqutni. Der Hadith-Gelehrte Ibn Hadschar sagte in Fath al-Bari: „Der Zweck des Unterlassens der Niederwerfung war, die Zulässigkeit ihres Unterlassens festzustellen. Auch Imam asch-Schafi‘i vertrat diese Ansicht.“ Diese Ansicht wird durch die von al-Bazzar und ad-Daraqutni überlieferte Erzählung von Abu Huraira gestützt: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, warf sich bei der Sure an-Nadschm nieder, und auch wir warfen uns gemeinsam mit ihm nieder. Ibn Masud sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, rezitierte die Sure an-Nadschm und warf sich dabei nieder; auch diejenigen, die bei ihm waren, warfen sich nieder. Ein älterer Mann aus Quraisch jedoch nahm eine Handvoll Erde oder ein Stück Stein, führte es an seine Stirn und sagte: ‚Das genügt mir.‘“ Abdullah sagte: „Später sah ich ihn als Ungläubigen getötet werden.“ – al-Buchari, Muslim.
3. Die Stellen der Niederwerfung: Im Qur’an gibt es fünfzehn Stellen der Niederwerfung. Amr ibn al-As sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, lehrte mich im Qur’an fünfzehn Verse der Niederwerfung. Drei davon befinden sich in den kurzen Suren, und zwei sind Suren.“ – Abu Dawud, Ibn Madscha, al-Hakim, ad-Daraqutni.
Die fünfzehn Stellen der Niederwerfung sind:
1. Wahrlich, diejenigen, die sich in der Nähe deines Herrn befinden, sind nicht zu hochmütig, um Ihm zu dienen. Vielmehr preisen sie Ihn und werfen sich vor Ihm nieder. (Sure 7, al-A’raf, Vers 206)
2. Alles im Himmel und auf der Erde wirft sich allein vor Allah nieder, ebenso ihre Schatten, morgens und abends, ob freiwillig oder widerwillig. (Sure ar-Raʿd: Vers 15)
3. Alles, was sich im Himmel und auf der Erde befindet, einschließlich der Lebewesen und der Engel, wirft sich allein vor Allah nieder. Sie sind nicht hochmütig. (Sure an-Nahl: Vers 49)
4. Sag: „Glaubt daran oder glaubt nicht daran. Wahrlich, diejenigen, denen zuvor das Wissen über die himmlischen Schriften gegeben wurde, fallen nieder, wenn ihnen die Verse vorgetragen werden.“ (Sure 17, Banī Isrāʾīl: Vers 107)
5. Wenn ihnen die Verse des Allerbarmers vorgetragen werden, fallen sie weinend in die Niederwerfung. (Sure Maryam: Vers 58)
6. Hast du nicht gesehen, dass sich vor Allah alle Bewohner des Himmels und der Erde, die Sonne, der Mond, die Sterne, die Berge, die Bäume, die Tiere, viele Menschen und auch viele von denen, für die die Strafe bestimmt ist, niederwerfen? Wen Allah erniedrigt, den kann niemand ehren. Allah tut, was Er will. (Sure al-Haddsch: Vers 18)
7. O ihr Gläubigen! Vollzieht die Verbeugung und die Niederwerfung, dient eurem Herrn und tut Gutes. Vielleicht werdet ihr erfolgreich sein. (Sure al-Haddsch: Vers 77)
8. Wenn ihnen gesagt wird: „Werft euch vor dem Allerbarmer nieder!“, sagen sie: „Wer ist denn der Allerbarmer? Sollen wir uns etwa vor dem niederwerfen, dem du uns zu befehlen versuchst, uns niederzuwerfen?“ Dadurch nimmt ihre Abneigung noch zu. (Sure al-Furqān: Vers 60)
9. (Auf Anstiftung des Satans) Sie werfen sich nicht vor Allah nieder, der vom Himmel Regen herabsendet, aus der Erde Pflanzen wachsen lässt und weiß, was immer ihr verbergt und offenlegt. (Sure an-Naml: Vers 25)
10. Nur diejenigen glauben an Unsere Zeichen, die, sobald sie an sie erinnert werden, in die Niederwerfung fallen, ihren Herrn lobpreisend preisen und sich nicht hochmütig verhalten.
(Sure as-Sadschda, Vers 15)
11. David meinte, dass Wir ihn geprüft hätten. Da bat er seinen Herrn um Vergebung, fiel in die Verbeugung und demütigte sich. (Sure Sad, Vers 24) [Abu Sa’id berichtet: Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – bestieg die Kanzel und rezitierte die Sure Sad. Als er den Vers der Niederwerfung erreichte, stieg er herab, warf sich nieder, und die Anwesenden warfen sich mit ihm nieder. Ein anderes Mal rezitierte er dieselbe Sure. Sobald der Vers der Niederwerfung kam, machten sich alle sogleich zur Niederwerfung bereit. Da sagte der Gesandte – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm –: Dies ist lediglich der Bericht über die Reue eines Propheten. Doch ich sehe, dass ihr euch zur Niederwerfung bereitgemacht habt. Darauf stieg er herab und warf sich nieder, und alle warfen sich nieder. Abu Dawud.]
12. Zu Seinen Zeichen gehören die Nacht, der Tag, die Sonne und der Mond. Werft euch nicht vor der Sonne und nicht vor dem Mond nieder, sondern werft euch vor Allah nieder, Der sie erschaffen hat, wenn ihr nur Ihm dient. (Sure Fussilat, Vers 37)
13. So werft euch vor Allah nieder und dient Ihm. (Sure an-Nadschm, Vers 62)
14. Und wenn der Koran ihnen vorgetragen wird, werfen sie sich nicht nieder. (Sure 84, al-Inschiqaq, Vers 21)
15. Wirf dich nieder und nähere dich. (Sure 96, al-Alaq, Vers 19)
4. Bedingungen: Nach Ansicht der meisten Rechtsgelehrten ist es auch für die Niederwerfung bei der Koranrezitation erforderlich, die Bedingungen zu erfüllen, die für das Gebet erforderlich sind, etwa Reinheit, die Ausrichtung zur Qibla und die Bedeckung der Scham. asch-Schaukani sagte: In den Hadithen über die Niederwerfung bei der Koranrezitation findet sich nichts, was beweisen würde, dass derjenige, der sich niederwirft, zuvor die Gebetswaschung vollziehen muss. Diejenigen, die bei der Koranrezitation des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – anwesend waren, warfen sich mit ihm nieder. Es ist jedoch nicht überliefert, dass er einem von ihnen befohlen hätte, die Gebetswaschung zu vollziehen. Ebenso lässt sich nur schwer behaupten, dass alle die Gebetswaschung gehabt hätten. Außerdem warfen sich bisweilen auch die Götzendiener mit ihm nieder, obwohl sie unrein waren und keine Gebetswaschung haben. al-Buchari überlieferte von Ibn Umar, dass er sich auch ohne Gebetswaschung niederzuwerfen pflegte. Ibn Hadschar erklärte jedoch auch diese Überlieferung al-Baihaqis für authentisch, wonach Ibn Umar – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm – gesagt habe: Ohne Gebetswaschung darf man sich nicht niederwerfen. Um diesen Widerspruch aufzulösen, bezeichnete Hafiz Ibn Hadschar die für die Niederwerfung bei der Koranrezitation erforderliche Reinheit als die größere Reinheit. Oder er vertrat die Ansicht, dass Reinheit in dem Sinne zu verstehen sei, dass sie freigestellt ist. Ebenso enthält dieser Hadith keine Aussage darüber, dass die Reinheit der Kleidung und des Ortes erforderlich sei. Die Bedeckung der Scham und die Ausrichtung zur Qibla sind, sofern dies nach allgemeinem Konsens möglich ist, erforderlich. In Fath al-Bari heißt es: Außer asch-Scha’bi hat niemand Ibn Umars Ansicht unterstützt, dass die Niederwerfung bei der Koranrezitation ohne Gebetswaschung unzulässig sei. Ibn Abi Schaiba sagte: Ibn Abi Abdurrahman as-Sulami rezitierte den Vers der Niederwerfung und warf sich sowohl ohne Gebetswaschung als auch ohne Ausrichtung zur Qibla nieder. Sogar beim Gehen warf er sich durch ein Zeichen nieder. Von den Ahl al-Bait unterstützten Abu Talib und al-Mansur بالله Ibn Umar.
5. Bittgebet bei der Niederwerfung während der Koranrezitation
Derjenige, der sich bei der Koranrezitation niederwirft, darf jedes beliebige Bittgebet sprechen. Zu diesem Thema gibt es außer dem folgenden Hadith von Aischa keinen weiteren authentischen Hadith. „Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – pflegte bei der Niederwerfung beim Koran zu sagen:
سَجَدَ وَجْهِي لِلَّذِي خَلَقَهُ وَشَقَ سَمِعَهُ وَبَصَرَهُ بِحَوْلِهِ وَقُوتِهِ فَتَبَارَكَ اللَّهُ أَحْسَنَ الْخَالِقِينَ .
„Mein Antlitz wirft sich vor dem Erhabenen nieder, der es erschaffen und seine Augen und Ohren geöffnet hat. Nur durch die Kraft und Eingebung, die von Ihm kommen, werfe ich mich nieder. Allah, der beste aller Schöpfer, ist voller Segen.“ – Überliefert in allen authentischen Hadith-Werken außer Ibn Mādscha. Es sei darauf hingewiesen, dass man bei der Niederwerfung während der Rezitation im Gebet in der Niederwerfung „Subhāna rabbiyal-aʿlā“ sagen muss.
6. Die Niederwerfung bei der Rezitation innerhalb des Gebets: Für den Imam und den allein Betenden ist es zulässig, im Gebet einen Vers der Niederwerfung zu rezitieren und unmittelbar nach dessen Rezitation die Niederwerfung zu vollziehen, unabhängig davon, ob das betreffende Gebet leise oder laut verrichtet wird. Al-Buchārī und Muslim überlieferten von Abū Rāfiʿ:
Abū Rāfiʿ sagte: Ich verrichtete das Nachtgebet mit Abū Huraira. Er rezitierte darin die Sure al-Inschiqāq und vollzog die Niederwerfung. Ich fragte: „O Abū Huraira, was ist das für eine Niederwerfung?“ Er antwortete: „Ich vollzog diese Niederwerfung hinter dem Gesandten Allahs, als ich diese Sure hinter ihm betete. Daher werde ich sie weiterhin vollziehen.“ Und al-Hākim überlieferte von ʿUmar: Der Gesandte Allahs vollzog im ersten Rakʿa des Mittagsgebets eine Niederwerfung. Seine Gefährten vermuteten, dass er im Gebet die Sure Alif-Lām-Mīm-Sadschda rezitiert hatte. An-Nawawī sagte: Für den Imam und den allein Betenden ist es im Gebet nicht verpönt, einen Vers der Niederwerfung zu rezitieren, gleichgültig, ob das Gebet leise oder laut verrichtet wird; wenn er ihn rezitiert, muss er unverzüglich die Niederwerfung vollziehen. Mālik sagte: Es ist unter allen Umständen verpönt. Nach Abū Hanīfa ist es im lauten Gebet nicht verpönt, im leisen Gebet jedoch verpönt. Der Verfasser des Werkes al-Bahr sagte: Nach unserer Auffassung sollte die Niederwerfung bis zum Abschließen des Gebets mit dem Friedensgruß aufgeschoben werden, damit unter den Betenden keine Unordnung entsteht [Die Pflicht des Mitbetenden besteht darin, sich dem Imam anzuschließen, wenn dieser zur Niederwerfung geht, auch wenn er die Rezitation des Verses der Niederwerfung nicht gehört hat. Wenn der Imam den Vers der Niederwerfung rezitiert, sich aber nicht niederwirft, soll der Mitbetende sich nicht niederwerfen, sondern dem Imam folgen. Ebenso soll der Mitbetende sich nicht im Gebet niederwerfen, wenn er selbst einen Vers der Niederwerfung rezitiert oder ihn von jemandem hört, der nicht am Gebet beteiligt ist. Er soll die Niederwerfung nach dem Gebet vollziehen].
7. Mehrere Verse der Niederwerfung im selben Gebet zu rezitieren und die Niederwerfung zu vollziehen, ist zulässig: Wenn jemand denselben Vers der Niederwerfung wiederholt rezitiert oder ihn in derselben Moschee mehrmals hört, vollzieht er die Niederwerfung nur einmal. Voraussetzung ist jedoch, dass er sie nach der letzten Rezitation vollzieht. Wenn er sich bereits nach der ersten Rezitation niedergeworfen hat, muss er nach der hanafitischen Rechtsschule wegen der späteren Rezitation keine weitere Niederwerfung vollziehen. Nach Ahmad, Mālik und asch-Schāfiʿī ist dies jedoch erforderlich, weil der Grund für die Niederwerfung erneut eingetreten ist.
8. Das Nachholen der Rezitationsniederwerfung: Nach der Ansicht der meisten Gelehrten ist es empfehlenswert, die Niederwerfung unmittelbar nach der Rezitation oder dem Hören des Verses der Niederwerfung zu vollziehen. Wenn man die Niederwerfung aufschiebt, entfällt die Verpflichtung nicht, solange keine sehr lange Unterbrechung eingetreten ist. Tritt eine lange Unterbrechung ein, ist die Gelegenheit zur Erfüllung der Verpflichtung verstrichen. Sie muss jedoch nicht nachgeholt werden.
14. Die Niederwerfung des Dankes
Nach der Ansicht der meisten Gelehrten ist die Niederwerfung des Dankes oder der Dankbarkeit empfehlenswert, wenn etwas Neues und Erfreuliches erlangt wird oder man vor einer möglichen Gefahr oder einem Unglück bewahrt wird. Diese Niederwerfung wird vollzogen, um Allah, dem Erhabenen, Dank zu erweisen.
Von Abū Bakr wird überliefert: Wann immer sich ein erfreuliches Ereignis ereignete oder eine frohe Botschaft eintraf, vollzog der Gesandte Allahs eine Niederwerfung und dankte Allah. – Abū Dāwūd, Ibn Mādscha, at-Tirmidhī. Al-Baihaqī überlieferte ferner: Als ʿAlī dem Gesandten Allahs schriftlich die Nachricht überbrachte, dass die Bewohner von Hamadān den Islam angenommen hatten, vollzog er eine Niederwerfung. Dann hob er den Kopf und sagte: „Friede über Hamadān. Friede über Hamadān.“ ʿAbd ar-Rahmān ibn ʿAuf sagte: Eines Tages ging der Gesandte Allahs hinaus, und ich folgte ihm. Er betrat einen Dattelgarten und blieb lange in der Niederwerfung liegen. Als er lange nicht wieder aufstand, bekam ich Angst, Allah könnte ihn zu sich genommen haben. Ich ging zu ihm und sah nach ihm. Da hob der Gesandte Allahs den Kopf und sagte: „O ʿAbd ar-Rahmān, was ist mit dir geschehen?“ Ich teilte ihm meinen inneren Zustand mit. Er sagte: „Dschibrīl sagte zu mir: ‚Soll ich dir keine frohe Botschaft verkünden? Allah, der Erhabene, hat gesagt: Wer den Segen über dich spricht, über den lasse ich Meine Barmherzigkeit herab. Wer dir den Friedensgruß entbietet, dem entbiete ich den Friedensgruß.‘“ Daraufhin vollzog ich unverzüglich eine Niederwerfung aus Dankbarkeit. – Ahmad. Al-Buchārī überlieferte ferner: Als Kaʿb ibn Mālik die frohe Botschaft erhielt, dass Allah seine Reue angenommen hatte, vollzog er eine Niederwerfung. Ahmad überlieferte, dass ʿAlī eine Niederwerfung vollzog, als er unter den getöteten charidschitischen Aufständischen die Leiche eines Aufständischen namens Dhū ath-Thudaiya sah. Saʿīd erwähnte, dass Abū Bakr eine Niederwerfung vollzog, als er von der Tötung Musailimas hörte. Einige sind der Ansicht, dass für die Niederwerfung des Dankes dieselben Voraussetzungen wie für die Niederwerfung im Gebet erforderlich sind. Andere sagten, dass die Niederwerfung im Gebet dafür keine Voraussetzung ist, da es sich nicht um ein Gebet handelt. Der Verfasser von Fath al-ʿAllām gab dieser Ansicht den Vorzug. Asch-Schaukānī sagte: In den diesbezüglichen Hadithen gibt es nichts, was beweist, dass für die Niederwerfung des Dankes die Gebetswaschung, die Reinheit der Kleidung und die Reinheit des Ortes Voraussetzung sind. Ebenso ist aus keinem Hadith bekannt, dass man bei der Niederwerfung des Dankes „Allāhu akbar“ sagen muss. Im Werk al-Bahr heißt es jedoch: Man muss „Allāhu akbar“ sagen. Imam Yahyā sagte: Im Gebet darf keine Niederwerfung des Dankes vollzogen werden, da sie kein Bestandteil des Gebets ist.
15. Die Niederwerfung wegen Vergesslichkeit
Es ist belegt, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, im Gebet Fehler machte. Er sagte: „Ich bin nur ein Mensch. Ich vergesse, wie auch ihr vergesst. Wenn ich also einen Fehler mache, dann erinnert mich daran.“ In dieser Angelegenheit hat er für seine Gemeinschaft einige Regeln hinterlassen. Im Folgenden führe ich diese Regeln kurz an:
1. Die Art und Weise der Niederwerfung wegen Vergesslichkeit: Die Niederwerfung wegen Vergesslichkeit besteht aus zwei Niederwerfungen. Der Betende muss diese Niederwerfungen vor oder nach dem Taslim ausführen. Beide Vorgehensweisen sind vom Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, authentisch überliefert. In al-Buchari wird von Abu Sa’id al-Chudri überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn einer von euch beim Gebet unsicher wird und nicht weiß, ob er drei oder vier Gebetseinheiten gebetet hat, soll er den Zweifel beiseitelegen und das Gebet auf der Grundlage dessen vollenden, dessen er sicher ist. Danach soll er vor dem Taslim zwei Niederwerfungen ausführen.“ In einer anderen Überlieferung bei al-Buchari und Muslim wird im Zusammenhang mit dem Ereignis von Dhul-Jadain berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die Niederwerfungen nach dem Taslim ausführte.
Die beste Vorgehensweise besteht jedoch darin, in dieser Angelegenheit der Hadith-Überlieferung zu folgen. In den Fällen, in denen der Hadith die Niederwerfung vor dem Taslim erwähnt, soll man sie vor dem Taslim ausführen. Und in den Fällen, in denen die Niederwerfung nach dem Taslim erwähnt wird, soll man sie nach dem Taslim ausführen. Asch-Schaukani sagt: Die beste Vorgehensweise besteht darin, dass man die Niederwerfung vor dem Taslim ausführt, wenn die Worte und Taten des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, dies verlangen, und sie nach dem Taslim ausführt, wenn sie dies verlangen. Tritt ein Grund für die Niederwerfung wegen Vergesslichkeit ein, der mit der Zeit vor dem Taslim zusammenhängt, soll man sie vor dem Taslim ausführen. Tritt ein Grund ein, der mit der Zeit nach dem Taslim zusammenhängt, soll man sie nach dem Taslim ausführen. Wenn der Grund für die Niederwerfung mit keiner dieser beiden Zeiten zusammenhängt, steht es dem Betenden frei, sie vor oder nach dem Taslim auszuführen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob im Gebet etwas ausgelassen oder hinzugefügt wurde. Imam Muslim überliefert von Ibn Mas’ud, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn jemand im Gebet etwas auslässt oder etwas hinzufügt, muss er zwei Niederwerfungen ausführen.“
2. Situationen, in denen die Niederwerfung wegen Vergesslichkeit vorgeschrieben ist: In den folgenden Situationen ist die Niederwerfung wegen Vergesslichkeit nach der Scharia vorgeschrieben:
1. Wenn man den Taslim spricht, bevor das Gebet beendet ist. Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, leitete uns beim Mittags- oder Nachmittagsgebet. Nach zwei Gebetseinheiten sprach er den Taslim. Dann ging er zu einem im Gebetsraum aufbewahrten Holzstück, stellte sich davor und lehnte sich daran, als wäre er zornig. Er legte seine rechte Hand auf seine linke, verflocht seine Finger wie ein Gitter und legte seine Wange auf den Handrücken der linken Hand. Diejenigen, die den Gebetsraum gewöhnlich als Erste verließen, gingen hinaus. Die Leute sagten: „Ist das Gebet verkürzt worden?“ Unter den Betenden waren Abu Bakr und Umar, möge Allah mit ihnen zufrieden sein. Sie wagten es nicht, mit dem Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu sprechen. Unter den Betenden befand sich ein Mann namens Dhul-Jadain. Er ging zu ihm und sagte: „O Gesandter Allahs, hast du das Gebet verkürzt oder dich geirrt?“ Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Ich habe mich weder geirrt, noch wurde es verkürzt.“ Dann sagte er: „Wollt ihr dasselbe sagen, was Dhul-Jadain gesagt hat?“ Sie sagten: „Ja.“ Daraufhin kehrte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zurück, betete den noch fehlenden Teil des Gebets und sprach anschließend den Taslim. [Daraus geht hervor, dass es genügt, nur den noch fehlenden Teil des Gebets zu beten, wenn jemand versehentlich den Taslim spricht, bevor er das Gebet beendet hat, unabhängig davon, ob er den Taslim nach zwei Gebetseinheiten oder davor spricht.]
Dann sagte er „Allahu akbar“ und führte eine Niederwerfung aus, die ebenso lange oder länger dauerte wie seine gewöhnliche Niederwerfung. Danach hob er den Kopf. – Überliefert von al-Buchari und Muslim.
Ahmad, al-Bazzar und at-Tabarani überliefern, dass Ibn az-Zubair das Abendgebet leitete und nach zwei Gebetseinheiten den Taslim sprach. Danach stand er auf, um den Schwarzen Stein zu berühren. Die Betenden riefen erstaunt „Subhanallah“ und sagten: „Was ist mit dir geschehen?“ Daraufhin betete er den noch fehlenden Teil des Gebets und führte zwei Niederwerfungen aus. Als Ibn Abbas davon berichtet wurde, sagte er: „Ibn az-Zubair ist nicht im Geringsten von der Sunna des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, abgewichen.“
2. Wenn man im Gebet etwas hinzufügt: Alle authentischen Hadith-Sammlungen überliefern von Ibn Masʿūd: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, leitete ein Gebet mit fünf Rakʿas. Man sagte zu ihm: „Ist dem Gebet etwas hinzugefügt worden?“ Er sagte: „Was soll das denn sein?“ Die Leute sagten: „Du hast doch fünf Rakʿas gebetet.“ Daraufhin vollzog der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nach dem Taslīm sofort zwei Niederwerfungen des Vergessens.
Aus diesem Hadith geht hervor, dass das Gebet eines Menschen gültig ist, der irrtümlich in der vierten Rakʿa nicht sitzt, eine weitere Rakʿa betet und anschließend die Niederwerfungen des Vergessens vollzieht.
3. Wenn man das Sitzen zum ersten Taschahhud vergisst oder eine Sunna des Gebets auslässt: In allen authentischen Hadith-Sammlungen wird überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, leitete das Gebet und stand nach der zweiten Rakʿa auf, ohne sich zu setzen. Die Menschen erinnerten ihn daran, indem sie „Subḥānallāh“ sagten, doch er ging weiter. Nach dem Gebet vollzog er zwei Niederwerfungen und sprach anschließend den Taslīm. Im Hadith wird überliefert, dass der Mitbetende ebenfalls die Niederwerfungen des Vergessens vollzieht, wenn der Imam sie aufgrund seines Fehlers vollzieht. Nach der Auffassung der Hanafiten und Schafiiten vollzieht der Mitbetende die Niederwerfungen des Vergessens wegen des Fehlers des Imams, nicht wegen seines eigenen Fehlers.
In einem Hadith heißt es: Wenn jemand das erste Sitzen aus Vergesslichkeit auslässt und sich beim Aufstehen daran erinnert, bevor er vollständig aufgerichtet ist, soll er zum Sitzen zurückkehren. Wenn er sich jedoch erst daran erinnert, nachdem er vollständig aufgerichtet ist, soll er nicht zum Sitzen zurückkehren. Dies wird durch den von Aḥmad, Abū Dāwūd und Ibn Māǧa überlieferten Hadith von al-Mughīra bestätigt:
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn jemand von euch aufsteht, um die zweite Rakʿa zu beginnen, und noch nicht vollständig aufgerichtet ist, soll er sich wieder setzen. Wenn er vollständig aufgerichtet ist, soll er sich nicht mehr setzen, sondern zwei Niederwerfungen des Vergessens vollziehen.“
4. Wenn im Gebet Zweifel aufkommen: ʿAbd ar-Raḥmān ibn ʿAwf sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen: „Wenn jemand von euch Zweifel an seinem Gebet bekommt und nicht weiß, ob er eine oder zwei Rakʿas gebetet hat, soll er von einer Rakʿa ausgehen. Wenn er zweifelt, ob er zwei oder drei Rakʿas gebetet hat, soll er von zwei Rakʿas ausgehen. Wenn er nicht entscheiden kann, ob er drei oder vier Rakʿas gebetet hat, soll er von drei Rakʿas ausgehen. Danach soll er am Ende des Gebets, vor dem Taslīm, zwei Niederwerfungen vollziehen.“ – Aḥmad, Ibn Māǧa und at-Tirmiḏī. In einer anderen Überlieferung von ʿAbd ar-Raḥmān heißt es: „Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen: Wenn jemand beim Gebet Zweifel hat, ob er zu wenig gebetet hat, soll er so lange weiterbeten, bis er Zweifel bekommt, ob er mehr gebetet hat.“ Abū Saʿīd al-Chudrī, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn jemand von euch Zweifel an seinem Gebet bekommt und nicht weiß, wie viele Rakʿas er gebetet hat, drei oder vier, soll er den Zweifel beiseitewerfen und das Gebet auf der Grundlage dessen beenden, dessen Anzahl er sicher kennt. Danach soll er vor dem Taslīm zwei Niederwerfungen vollziehen. Wenn er fünf Rakʿas gebetet hat, werden diese für ihn Fürsprache einlegen. Wenn er jedoch gebetet hat, um die vier Rakʿas zu vervollständigen, werden die beiden Niederwerfungen des Vergessens zu einer Bestrafung des Satans.“ – Aḥmad und Muslim. Diese beiden Hadithe belegen die Auffassung der meisten Gelehrten, dass der Betende, wenn er über die Anzahl der Rakʿas seines Gebets Zweifel bekommt, von der sicher feststehenden geringeren Anzahl ausgehen und die Niederwerfungen des Vergessens vollziehen soll.
16. Das Gebet in der Gemeinschaft
1. Die Bedeutung und der Rang des Gebets in der Gemeinschaft
Das Gebet in der Gemeinschaft ist eine Sunna muʾakkada [Dies ist die Regelung für die Pflichtgebete. Bei freiwilligen Gebeten ist das Gemeinschaftsgebet erlaubt, gleich ob die Gemeinschaft klein oder groß ist. In einem Hadith heißt es, dass der Gesandte Allahs zwei Rakʿa freiwilliges Gebet verrichtete. Anas stand zu seiner Rechten und Umm Sulaim und Umm Haram standen hinter ihm. Ein solches Ereignis hat sich mehr als einmal zugetragen].
Über seinen Vorzug gibt es zahlreiche Hadithe.
Hier führe ich einige davon an:
1. Von Ibn Umar wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: Der Lohn für das Gebet in der Gemeinschaft ist siebenundzwanzigmal größer als für das allein verrichtete Gebet. – Überliefert von al-Buchari und Muslim.
2. Von Abu Huraira wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: Der Lohn für das Gebet, das in der Gemeinschaft verrichtet wird, ist fünfundzwanzigmal größer als für das Gebet, das zu Hause oder auf dem Markt verrichtet wird. Wenn jemand die Gebetswaschung ordnungsgemäß vollzieht und sich anschließend ausschließlich zum Gebet zur Moschee begibt, wird bei jedem seiner Schritte sein Rang um eine Stufe erhöht und eine Sünde von ihm getilgt. Wenn er dann betet, bitten die Engel für ihn um Barmherzigkeit, solange er an seinem Gebetsplatz bleibt, sofern er nicht seine Gebetswaschung verliert. Sie sagen: O Allah, erbarme Dich seiner! Schenke ihm Gutes! Und solange er auf das nächste Gebet wartet, befindet er sich gleichsam im Gebet. – Überliefert von al-Buchari und Muslim.
3. Abu Huraira berichtet ferner: Ein Blinder kam zum Gesandten Allahs und sagte: O Gesandter Allahs, ich habe niemanden, der mich führt und zur Moschee bringt. Danach bat er den Gesandten Allahs um Erlaubnis, zu Hause zu beten. Er erteilte ihm die Erlaubnis. Als der Mann sich anschickte wegzugehen, sagte er zu ihm: Hörst du den Gebetsruf? Er antwortete: Ja. Da sagte er: Dann folge ihm. – Überliefert von Muslim.
4. Abu Huraira berichtet ferner, dass der Gesandte Allahs sagte: Bei Allah, ich möchte jemandem befehlen, Holz zu sammeln, und nachdem das Holz gesammelt worden ist, einem anderen befehlen, die Gebetsleitung in der Moschee zu übernehmen. Dann möchte ich zu den Häusern einiger Leute gehen und sie in Brand setzen. (Das heißt: zu den Häusern derjenigen, die ohne Entschuldigung nicht zum Gemeinschaftsgebet gekommen sind.) – Überliefert von al-Buchari und Muslim.
5. Ibn Masʿud sagt: Wer sich darüber freut, Allah am kommenden Tag als Muslim zu begegnen, der soll diese Gebete dort verrichten, wo zum Gebet gerufen wird. Allah hat für euren Propheten die Sunna der Rechtleitung (die immerwährende Ordnung) festgelegt. Diese Gebete dort zu verrichten, wo zum Gebet gerufen wird, gehört zu den immerwährenden Regeln der Rechtleitung. Wenn ihr in euren eigenen Häusern beten würdet, wie jemand, der dem Gemeinschaftsgebet fernbleibt, dann würdet ihr die Sunna eures Propheten aufgeben. Und wenn ihr die Sunna eures Propheten aufgeben würdet, würdet ihr vom rechten Weg abirren. Wir haben zu unserer Zeit erlebt, dass niemand dem Gemeinschaftsgebet fernblieb außer jemandem, der als Heuchler bekannt war. Manche kamen sogar, von zwei Männern an den Schultern gestützt, und stellten sich in die Gebetsreihe. – Überliefert von Muslim. In einer anderen Überlieferung von Ibn Masʿud heißt es: Der Gesandte Allahs lehrte uns als Sunna der Rechtleitung, dass man in der Moschee betet, in der zum Gebet gerufen wird.
6. Abū ad-Dardā (r.a.) sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs (s.a.w.) sagen: Wenn in einem Dorf oder einer nomadischen Siedlung das Gebet nicht in Gemeinschaft verrichtet wird, wird Satan über ihre Bewohner die Oberhand gewinnen. Verrichtet daher unbedingt das Gemeinschaftsgebet. Denn der Wolf frisst nur die Ziege, die sich von der Herde entfernt. – Abū Dāwūd
2. Die Teilnahme der Frauen am Gemeinschaftsgebet in der Moschee und der Vorzug des Gebets zu Hause. Frauen ist es erlaubt, in die Moschee zu gehen und das Gebet in Gemeinschaft zu verrichten, sofern sie nichts tun, was die Begierde der Männer weckt, und nichts verwenden, was die Menschen in die Irre führen kann, etwa Schmuck oder Duftstoffe. Ibn ʿUmar (r.a.) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Hindert die Frauen nicht daran, in die Moschee zu gehen. Doch ihre Häuser sind besser für sie. Abū Huraira (r.a.) sagte: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Verbietet den Dienerinnen Allahs nicht, zu den Moscheen Allahs zu gehen. Sie sollen jedoch ohne Duftstoffe in die Moschee gehen. – Aḥmad, Abū Dāwūd. Abū Huraira (r.a.) sagte ferner: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Keine Frau soll mit Duftstoff zu uns kommen, um das Nachtgebet mit uns zu verrichten. – Muslim, Abū Dāwūd und an-Nasāʾī
Für Frauen ist es jedoch besser, das Gebet zu Hause zu verrichten. Aḥmad und at-Tabarānī überliefern, dass Umm Ḥumaid as-Sāʿidiyya zum Gesandten Allahs (s.a.w.) kam und sagte: O Gesandter Allahs, ich möchte mit dir beten. Der Gesandte Allahs sagte: Ich weiß davon. Doch dein Gebet in deinem eigenen Zimmer ist besser für dich als dein Gebet in der Moschee deines Viertels, und dein Gebet in der Moschee deines Viertels ist besser für dich als dein Gebet in der zentralen Freitagsmoschee deiner Gegend.
3. Das Gebet in einer weiter entfernten Moschee und in einer größeren Gemeinschaft
Es ist empfehlenswert, in der Moschee zu beten, die weiter entfernt liegt, in der sich jedoch mehr Betende versammeln. Denn Muslim überliefert von Abū Mūsā (r.a.), dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Je weiter jemand geht, um das Gebet zu verrichten, desto größer ist sein Lohn. Jābir sagte: Banū Salama beabsichtigten, in die Nähe der Moschee umzuziehen, da die Gegend um die Moschee unbewohnt war. Als der Gesandte Allahs davon erfuhr, sagte er: O Banū Salama, ich habe erfahren, dass ihr in die Nähe der Moschee ziehen wollt. Sie sagten: Ja, o Gesandter Allahs, das ist unser Wunsch. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Haltet lieber an euren Wohnstätten fest. Eure Fußspuren werden aufgezeichnet. Zuvor wurde bereits ein von Abū Huraira überlieferter Hadith mit derselben Bedeutung bei al-Buchārī und Muslim angeführt. Ubayy ibn Kaʿb überlieferte außerdem: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Das Gebet eines Mannes mit einem anderen Mann ist verdienstvoller als sein Gebet allein; und das Gebet eines Mannes mit zwei Männern ist verdienstvoller als sein Gebet mit nur einem Mann und wirksamer darin, ihn von Sünden zu befreien und zu läutern. Die Gemeinschaft, in der sich mehr Menschen versammeln, ist Allah lieber. – Aḥmad, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa, Ibn Ḥibbān
4. Es ist empfehlenswert, in Ruhe zur Moschee zu gehen
Es ist empfehlenswert, in Ruhe und würdevoller Haltung zur Moschee zu gehen. Sich hastig auf den Weg zu machen oder zu rennen ist verpönt. In dem Augenblick, in dem jemand sein Haus mit der Absicht verlässt, das Gebet zu verrichten, wird er bereits als Betender gezählt. Abū Qatāda sagte: Eines Tages beteten wir mit dem Gesandten Allahs (s.a.w.). Plötzlich hörte er den Lärm einiger Menschen. Nach dem Gebet fragte er: Was ist mit euch geschehen? Sie sagten: Wir sind schnell herbeigeeilt, um das Gebet noch zu erreichen. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Tut das nicht. Wenn ihr zum Gebet kommt, dann kommt in Ruhe und Gelassenheit. Betet von dem Gebet, das ihr in der Gemeinschaft erreicht, und verrichtet später, was euch entgangen ist. – al-Buchārī, Muslim. Die beiden Wörter „in Ruhe“ und „Gelassenheit“ haben dieselbe Bedeutung. Imam an-Nawawī unterschied jedoch zwischen ihnen. Seiner Auffassung nach bedeutet „in Ruhe“, sich beim Gehen langsam zu bewegen und sich von zwecklosen Handlungen fernzuhalten; „Gelassenheit“ bedeutet dagegen Würde.
Zum Beispiel, den Blick zu senken, mit gedämpfter Stimme zu sprechen und nicht nach rechts und links zu schauen.
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtet, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden auf ihm, gesagt habe: Wenn ihr den Iqama-Ruf hört, dann begebt euch zum Gebet in die Moschee. Geht jedoch ruhig und gelassen und beeilt euch nicht. Verrichtet, was ihr noch erreichen könnt, und holt nach, was euch entgangen ist. – Überliefert in allen Sahih-Hadith-Sammlungen außer bei at-Tirmidhi. [Aus diesem Hadith wird ersichtlich, dass der Teil des Gebets, den man mit dem Imam erreicht, als der erste Teil des Gebets gilt und der verbleibende Teil als der spätere Teil.]
5. Für den Imam ist es empfehlenswert, das Gebet zu verkürzen
Für den Imam ist es empfehlenswert, das Gebet in der Gebetsgemeinschaft zu verkürzen. Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, gesagt habe: Wenn jemand von euch das Gebet der Gebetsgemeinschaft leitet, soll er es verkürzen, denn unter ihnen befinden sich Kranke, Alte und Schwache. Wenn er allein betet, kann er es so lange ausdehnen, wie er möchte. – Überliefert in allen Sahih-Hadith-Sammlungen.
Abbas berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, gesagt habe: Wenn ich mit dem Gebet beginne, möchte ich es lange ausdehnen. Plötzlich höre ich jedoch ein Kind weinen, woraufhin ich das Gebet schnell beende. Ich weiß, wie sehr die Mutter durch das Weinen ihres Kindes leidet. Al-Buchari und Muslim überlieferten, dass Anas sagte: Ich habe hinter keinem Imam jemals ein kürzeres und zugleich vollkommeneres Gebet verrichtet als hinter dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm. Abu Umar ibn Abd al-Barr sagte: Nach übereinstimmender Ansicht der Gelehrten ist es empfehlenswert, dass jeder Imam das Gebet verkürzt. Es muss jedoch so lange dauern, dass jede einzelne Handlung des Gebets der dreimaligen Aussage „Subhanallah“ entspricht. Keine Handlung darf jedoch ausgelassen oder verkürzt werden. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, verbot, wie ein Rabe zu picken. Als er einen Mann sah, der das Gebet beendete, ohne die Verbeugung vollständig auszuführen, sagte er zu ihm: „Geh und bete noch einmal, denn du hast nicht gebetet.“ Er sagte ferner: „Allah wird denjenigen nicht beachten, der seinen Rücken nach der Verbeugung und der Niederwerfung nicht aufrichtet.“ Danach sagte Abu Umar: Mir ist kein Meinungsunterschied darüber bekannt, dass es für denjenigen, der Imam ist, empfehlenswert ist, das Gebet zu verkürzen. Voraussetzung ist jedoch, dass jede Handlung – die Verbeugung, die Niederwerfung und so weiter – vollständig ausgeführt wird. Einer Überlieferung zufolge sagte Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm: „Macht Allahs Diener nicht Allah abgeneigt. Manche von euch leiten als Imam das Gebet und ziehen es in die Länge, wodurch die Menschen hinter ihnen bedrängt werden.“
6. Das Verlängern der ersten Rak’a durch den Imam
Es ist dem Imam nach der Scharia erlaubt, die erste Rak’a zu verlängern, um auf jemanden zu warten, der sich bemüht, am Gebet der Gebetsgemeinschaft teilzunehmen und dadurch dessen Vorzug zu erlangen. Ebenso darf man auf jemanden warten, der sich während der Verbeugung der Gebetsgemeinschaft anschließen möchte. Auch während des abschließenden Sitzens darf man warten. Im Hadith von Abu Qatada heißt es: Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden auf ihm, pflegte die erste Rak’a zu verlängern. Abu Sa’id sagte: Nachdem das Gebet begonnen hatte, blieb der Gesandte, Allahs Segen und Frieden auf ihm, noch in der ersten Rak’a, wenn manche Menschen nach al-Baqi gingen, um ihre Notdurft zu verrichten, und nach der Gebetswaschung zurückkamen. Er verlängerte die erste Rak’a. – Überliefert von Ahmad, Muslim, Ibn Madscha und an-Nasa’i.
7. Die Befolgung des Imams ist verpflichtend; ihm zuvorzukommen ist verboten
Die Befolgung des Imams ist verpflichtend, und ihm zuvorzukommen ist verboten. [Wenn man dem Imam beim Eröffnungs-Takbir oder beim Beenden des Gebets mit dem Friedensgruß zuvorkommt, wird das Gebet ungültig; darüber sind sich alle Gelehrten einig. Nach Ahmad wird das Gebet ungültig, wenn man dem Imam bei anderen Handlungen zuvorkommt. Wenn man die Handlungen gleichzeitig mit dem Imam ausführt, ist dies verpönt. Man muss dem Imam folgen.]
Abu Huraira berichtet, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gesagt hat: Der Imam wurde nur eingesetzt, damit man ihm folgt. Deshalb kommt ihm nicht zuvor. Wenn er den Takbir spricht, dann sprecht auch ihr den Takbir. Und wenn er „Samiʿa Allahu liman hamidah“ sagt, dann sagt ihr: „Allahumma rabbana laka al-hamd.“ Wenn er sich niederwirft, dann werft auch ihr euch nieder. Und wenn er sitzt und das Segensgebet spricht, dann setzt auch ihr euch alle und sprecht das Segensgebet. – Buchari, Muslim. Ahmad und Abu Dawud berichten, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gesagt hat: Der Imam ist nur dafür da, dass man ihm folgt. Wenn er also den Takbir spricht, dann sprecht auch ihr den Takbir; sprecht den Takbir jedoch nicht, bevor der Imam den Takbir gesprochen hat. Wenn er sich verbeugt, dann verbeugt auch ihr euch, und verbeugt euch nicht, bevor er sich verbeugt hat. Wenn der Imam sich niederwirft, dann werft auch ihr euch nieder; werft euch nicht nieder, bevor der Imam sich niedergeworfen hat. Abu Huraira (r.a.) berichtet, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gesagt hat: „Fürchtet sich jemand von euch, wenn er vor dem Imam den Kopf hebt, nicht davor, dass Allah seinen Kopf in den Kopf eines Esels verwandeln oder sein Gesicht in das Gesicht eines Esels verwandeln könnte?“ – Alle authentischen Hadith-Werke. Anas (r.a.) berichtet, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gesagt hat: „O Leute, ich bin euer Imam. Geht mir daher bei der Verbeugung, der Niederwerfung, dem Aufrechtstehen, dem Sitzen und dem Abschließen des Gebets mit dem Friedensgruß nicht voraus.“ – Ahmad und Muslim. Al-Baraʾ sagte: Wir beteten mit dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm). Als der Gesandte Allahs „Samiʿa Allahu liman hamidah“ sagte, beugte keiner von uns seinen Rücken, bis der Gesandte Allahs sein Gesicht auf den Boden gelegt hatte. – Alle authentischen Hadith-Werke.
8. Das Gemeinschaftsgebet kommt zustande, sobald sich eine Person dem Imam anschließt
Das Gemeinschaftsgebet kommt zustande, sobald sich eine Person dem Imam anschließt, sei sie nun ein Kind oder eine Frau. Ibn Abbas (r.a.) sagte: Ich verbrachte die Nacht im Haus meiner Tante Maymuna. In der Nacht stand der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zum Gebet auf. Auch ich stand mit ihm auf. Ich stellte mich zu seiner Linken. Er berichtete in allen authentischen Hadith-Werken [Dieser Hadith beweist, dass es zulässig ist, hinter einer Person als Mitbetender zu beten und sie zum Imam zu machen, wenn sie nicht beabsichtigt hatte, Imam zu sein, sondern allein zum Gebet aufgestanden war. Dies gilt sowohl für Pflicht- als auch für freiwillige Gebete. Bei Buchari wird von Aischa (r.a.) überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) in seinem Zimmer betete. Die Wand dieses Zimmers war sehr niedrig. Die Leute konnten den Gesandten Allahs sehen. Als sie ihn sahen, stellte sich eine Gruppe zum Gebet neben ihn. Am nächsten Morgen sprachen die Leute darüber. In der folgenden Nacht stand der Gesandte erneut zum Gebet auf. Auch an diesem Tag beteten einige Menschen hinter dem Gesandten als Imam.] Dann nahm er mich, indem er meinen Kopf hielt, und stellte mich zu seiner Rechten.
Abu Saʿid und Abu Huraira (r.a.) berichten, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gesagt hat: Wenn jemand in der Nacht aufwacht, dann seine Frau weckt und beide gemeinsam zwei Gebetseinheiten beten, werden sie zu den Männern und Frauen gezählt, die Allahs gedenken. – Abu Dawud. Abu Saʿid berichtet: Ein Mann betrat die Moschee. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hatte bereits mit seinen Gefährten gebetet. Der Gesandte Allahs sagte: „Wer ist bereit, mit diesem Mann zu beten und ihm dadurch eine Wohltat zu erweisen?“ Einer der Anwesenden stand auf und betete mit ihm. – Ahmad, Abu Dawud, Tirmidhi. Ibn Abi Schaiba überliefert, dass Abu Bakr as-Siddiq (r.a.) mit diesem Mann betete. Aus diesem Hadith leitete Tirmidhi ab, dass es zulässig ist, in einer Moschee erneut ein Gemeinschaftsgebet zu verrichten, nachdem dort bereits einmal ein Gemeinschaftsgebet stattgefunden hat. Dies ist auch die Ansicht von Ahmad und Ishaq. Nach Ansicht anderer Gelehrter soll man allein beten. Diese Ansicht vertreten Sufyan, Malik, Schafiʿi und Ibn al-Mubarak.
Allerdings ist es nach allgemeiner Übereinstimmung unzulässig, an einem Ort gleichzeitig mehrere Gemeinschaftsgebete abzuhalten. Denn dies widerspricht dem Zweck, zu dem der Islam das Gemeinschaftsgebet vorgeschrieben hat. Es widerspricht den Vorschriften der Scharia.
9. Die Zulässigkeit, vom Imam zu einem Mitbetenden zu werden
Wenn jemand während der Abwesenheit des vorgesehenen Imams zum Imam bestimmt wird, ist es zulässig, dass diese Person zum Mitbetenden wird, sobald der vorgesehene Imam eintrifft. Buchari und Muslim überliefern von Sahl ibn Saʿd: Als der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) dorthin ging, um den Streit des Stammes Banu Amr zu schlichten, kam zur Gebetszeit der Gebetsrufer zu Abu Bakr und sagte: „Wirst du das Gebet leiten? Soll ich dann die Iqama sprechen?“ Er sagte: „Ja.“ Daraufhin begann Abu Bakr, das Gebet zu leiten. Nach kurzer Zeit kam der Gesandte Allahs. Die Menschen beteten gerade. Der Gesandte Allahs stellte sich in die Gebetsreihe. Die Menschen klatschten in die Hände. Solange Abu Bakr im Gebet war, blickte er nicht in eine andere Richtung. Als die Menschen jedoch immer stärker klatschten, schaute er zur Seite und sah den Gesandten Allahs. Der Gesandte Allahs deutete ihm an: „Bleib an deinem Platz und fahre mit der Leitung des Gebets fort.“ Abu Bakr hob beide Hände und pries Allah dafür, dass der Gesandte Allahs ihm hinsichtlich der Leitung des Gebets diesen Befehl erteilt hatte. Dann trat Abu Bakr zurück und stellte sich in die Reihe. Der Gesandte Allahs trat nach vorn, leitete das Gebet und setzte sich anschließend um. Dann sagte er: „O Abu Bakr, warum hast du nach meinem Befehl nicht mit der Leitung des Gebets fortgefahren?“ Abu Bakr (r.a.) sagte: „Dem Sohn Abu Kuhafas war es nicht möglich, in Gegenwart des Gesandten Allahs das Gebet zu leiten.“ Der Gesandte Allahs fragte die Leute: „Was ist los? Warum habe ich euch so viel in die Hände klatschen sehen?“ Wenn jemandem während des Gebets etwas Unvorhergesehenes widerfährt, soll er „Subhanallah“ sagen. Das Klatschen in die Hände ist nur für Frauen bestimmt.“
Asch-Schaukani sagte: Dieser Hadith beweist, dass das Gebet nicht ungültig wird, wenn man während des Gebets von einer Reihe in die benachbarte Reihe geht. Außerdem ist es zulässig, bei einem Ereignis Allah zu preisen und durch das Sagen von „Subhanallah“ zu warnen. Ebenso ist es zulässig, dass der Imam aus einem Entschuldigungsgrund durch eine andere Person ersetzt wird. Dass das Gebet von zwei Imamen geleitet wird, ist nichts Verwerfliches. Daraus geht die Zulässigkeit hervor, dass eine Person während eines Teils des Gebets Imam und während des anderen Teils Mitbetender ist. Ebenso wird dadurch die Zulässigkeit bewiesen, während des Gebets beim Bittgebet und beim Lob Allahs die Hände zu erheben. Bei Bedarf ist es ebenfalls zulässig, sich hierhin und dorthin umzusehen. Auch ist es bei Bedarf zulässig, einem Betenden durch Gesten etwas mitzuteilen. Daraus wird die Zulässigkeit abgeleitet, Allah zu loben und Ihm zu danken, um in religiösen Angelegenheiten geehrt zu werden, dass eine weniger geeignete Person Imam eines Geeigneteren wird, sowie während des Gebets geringfügige Bewegungen auszuführen.
10. Teilweise Teilnahme am Gemeinschaftsgebet
Wer während des Gebets in das Gemeinschaftsgebet eintritt, soll im Stehen den Takbīrat al-Ihrām sprechen und sich dem Imam in genau der Stellung anschließen, in der dieser sich gerade befindet. (Wer vor dem Friedensgruß des Imams den Takbīrat al-Ihrām spricht und sich dem Gemeinschaftsgebet anschließt, erhält den vollständigen Lohn des Gemeinschaftsgebets. Eine Gebetseinheit gilt jedoch erst dann als im Gemeinschaftsgebet erreicht, wenn man die Verbeugung dieser Gebetseinheit erreicht hat. Auch wenn man die vollständige Verbeugung zusammen mit dem Imam nicht erreicht oder sich vor dem Aufrichten des Imams aus der Verbeugung beugt und die Hände die Knie berühren, wird die Gebetseinheit angerechnet.
Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn ihr zum Gebet kommt und uns in der Niederwerfung vorfindet, dann geht auch ihr in die Niederwerfung. Rechnet sie jedoch nicht als Gebetseinheit an. Wer aber die Verbeugung erreicht, der hat die Gebetseinheit erreicht.“ – Abū Dāwūd, Ibn Chuzaima, al-Hākim.
Der Masbūq (derjenige, der nur an einem Teil des Gemeinschaftsgebets teilgenommen hat) tut genau das, was der Imam tut. Er nimmt zusammen mit ihm an der letzten Sitzung teil. Er steht nicht auf, bevor der Imam den Friedensgruß gesprochen hat. Wenn er aufsteht, steht er mit dem Ausruf „Allāhu akbar“ auf, um das noch ausstehende Gebet zu vervollständigen.
11. Entschuldigungsgründe, bei denen man dem Gemeinschaftsgebet fernbleiben darf
Wenn einer der folgenden Umstände eintritt, ist es erlaubt, dem Gemeinschaftsgebet fernzubleiben:
1 und 2. Regen oder Schneefall: Von Ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte den Gebetsrufer anzuweisen, zum Gebet zu rufen und zu sagen: „Betet in euren Wohnungen in einer dunklen, regnerischen Nacht.“ – al-Buchārī, Muslim. Von Jābir, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass er sagte: „Wir brachen gemeinsam mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu einer Reise auf. Während dieser Reise regnete es. Der Gesandte Allahs sagte: ‚Wer von euch möchte, der bete an seinem Aufenthaltsort.‘“ – Ahmad, Muslim, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī. Einmal sagte Ibn Abbās an einem Regentag zu seinem Gebetsrufer: „Sage nach ‚Aschhadu anna Muhammadan rasūlullāh‘ nicht ‚Hayya ʿalaṣ-ṣalāh‘ – ‚Kommt zum Gebet‘. Sage stattdessen: ‚Ṣallū fī buyūtikum‘ – ‚Betet in euren Wohnungen‘.“ Es schien, als missbilligten die Leute dies. Daher sagte Ibn Abbās: „Wundert ihr euch darüber? Derjenige, der besser ist als ich – der Gesandte Allahs –, hat dies ebenfalls getan. Das Gemeinschaftsgebet ist zwar eine verpflichtende Angelegenheit, doch es gefiel mir nicht, euch wegen Schlamm und rutschiger Wege aus euren Häusern hinausgehen zu lassen.“ – al-Buchārī und Muslim. In der Überlieferung von Muslim heißt es, dass Ibn Abbās an einem regnerischen Freitag seinen Gebetsrufer anwies, dies zu tun. Auch bei starkem Schneefall, großer Hitze, tiefer Dunkelheit und aus Furcht vor einem Tyrannen ist es erlaubt, dem Gemeinschaftsgebet fernzubleiben. Ibn Baṭṭāl sagte: In dieser Angelegenheit besteht ein Konsens der Gelehrten. Er schloss auch heftigen Regen, Stürme und ähnliche Naturkatastrophen ein.
3. Wenn das Essen bereitsteht Ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn jemand von euch essen möchte, soll er sich nicht beeilen, bis er so viel gegessen hat, wie er benötigt – selbst wenn das Gemeinschaftsgebet bereits begonnen hat.“ – al-Buchārī.
4. Wenn man unter dem Drang steht, Wasser oder Stuhlgang zu lassen, sagte Aischa (Allahs Wohlgefallen sei auf ihr): Ich hörte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagen: »Das Gebet darf nicht verrichtet werden, wenn das Essen aufgetragen ist und man unter dem Drang steht, Wasser oder Stuhlgang zu lassen.« – Ahmad, Muslim und Abu Dawud.
5. Abu ad-Darda sagte: Es ist vernünftig, zuerst sein Bedürfnis zu verrichten, damit man mit unbeschwertem Herzen beten kann. – Buchari.
12. Wer ist am ehesten berechtigt, das Gebet zu leiten?
Wer Allahs Buch am besten kennt, ist am ehesten berechtigt, das Gebet zu leiten. Sind mehrere hinsichtlich ihrer Befähigung zur Quran-Rezitation gleich, so ist unter ihnen derjenige am ehesten dazu berechtigt, der mehr Wissen über die Sunna besitzt. Sind auch darin mehrere gleich, so ist derjenige am ehesten dazu berechtigt, der die früheste Hidschra vollzogen hat. Sind auch darin mehrere gleich, so ist derjenige am ehesten dazu berechtigt, der am ältesten ist.
a. Abu Sa’id überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gesagt hat: »Wenn sich drei Menschen versammeln, soll einer von ihnen das Gebet leiten. Derjenige, der den Quran am besten kennt, ist am ehesten berechtigt, das Gebet zu leiten.« – Ahmad, Muslim und an-Nasa’i. »Den Quran am besten kennt« bedeutet: mehr Wissen über den Quran besitzt und mehr davon auswendig bewahrt. Denn in der Überlieferung von Amr ibn Salama heißt es: »Derjenige unter euch, der den größten Teil des Quran besitzt, soll das Gebet leiten.«
b. Ibn Mas’ud sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hat gesagt: »Derjenige, der unter den Angehörigen der Gebetsgemeinschaft den Quran am besten kennt, soll sie im Gebet leiten. Sind alle hinsichtlich ihrer Befähigung in der Kenntnis des Quran gleich, so ist derjenige am ehesten zur Leitung berechtigt, der mehr Wissen über die Sunna besitzt. Sind auch alle hinsichtlich des Wissens über die Sunna gleich, so ist derjenige am ehesten dazu berechtigt, der die früheste Hidschra vollzogen hat. Sind auch darin alle gleich, so ist derjenige am ehesten dazu berechtigt, der am ältesten ist. Niemand soll unter keinen Umständen ohne dessen Erlaubnis in dem Herrschaftsbereich eines anderen das Gebet leiten. Und niemand soll ohne dessen Erlaubnis auf dem für den Hausherrn bestimmten Platz sitzen.« – Ahmad und Muslim.
Das bedeutet, dass der Herrscher, der Hausherr und der Vorsitzende einer Versammlung eher als andere dazu berechtigt sind, das Gebet zu leiten, solange keiner dieser maßgeblichen Personen einem anderen die Erlaubnis erteilt.
Abu Huraira überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gesagt hat: Für einen Menschen, der an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, ist es nicht erlaubt, ohne die Erlaubnis einer Gemeinschaft oder Gruppe deren Vorbeter oder Anführer zu werden. Ebenso soll er sich nicht unter Ausschluss aller anderen selbst als Gast zu einer Einladung bestimmen. Tut er dies, so kommt dies einem Verrat an ihnen gleich. – Abu Dawud.
13. Wessen Imamat gültig ist
Das Imamat eines Jungen, der den Unterschied zwischen Erlaubtem und Verbotenem versteht, ist gültig. Ebenso ist das Imamat eines Blinden gültig; ebenso das Imamat eines Stehenden für Betende, die sitzend beten, und das Imamat eines Sitzenden für Betende, die stehend beten; das Imamat eines Betenden, der ein Pflichtgebet verrichtet, für jemanden, der ein freiwilliges Gebet verrichtet, und umgekehrt; das Imamat eines Betenden mit Tayammum für jemanden mit Wudu und umgekehrt; das Imamat eines Reisenden für einen ansässigen Bewohner und eines ansässigen Bewohners für einen Reisenden sowie das Imamat einer Person mit einem außergewöhnlichen Entschuldigungsgrund für gewöhnliche Menschen – all dies ist gültig und erlaubt. ʿAmr ibn Salama leitete bereits im Alter von nur sechs oder sieben Jahren das Gebet für die Angehörigen seines Stammes. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ernannte Ibn Umm Maktum zweimal zum Stellvertreter und Imam in Medina, obwohl er blind war. Während seiner Krankheit kurz vor seinem Tod betete Abu Bakr in seinem Haus sitzend, während eine Gruppe von Menschen hinter ihm im Stehen betete. Da gab er ihnen durch ein Zeichen zu verstehen, dass sie sitzend beten sollten. Als er sich nach dem Gebet zu ihnen umwandte, sagte er: Der Imam wurde nur eingesetzt, damit man ihm folgt. Wenn er sich zur Verbeugung begibt, dann verbeugt auch ihr euch. Wenn er sich aus der Verbeugung erhebt, dann erhebt auch ihr euch. Und wenn der Imam sitzend betet, dann betet auch ihr hinter ihm sitzend. [Nach der Auffassung von Ishaq, al-Awzaʿi, Ibn al-Mundhir und den Zahiriten ist das Gebet eines Menschen, der hinter einer Person betet, die aufgrund eines Entschuldigungsgrundes sitzend betet, ungültig, wenn er im Stehen dazu fähig wäre. Er sollte dem Imam folgend sitzend beten. Einige halten diesen Hadith allerdings für aufgehoben.]
Muʿadh verrichtete das Nachtgebet mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Danach kehrte er zu seinem Stamm zurück und verrichtete dasselbe Gebet erneut mit ihnen. Dadurch wurde sein Gebet zu einem freiwilligen Gebet, während für seinen Stamm das Pflichtgebet des Nachtgebets erfüllt war. Mihdschan ibn al-Adra berichtet: Ich ging zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Er befand sich damals in der Moschee. Das Gemeinschaftsgebet wurde abgehalten, und er betete. Ich jedoch betete nicht mit. Er sagte zu mir: Warum hast du nicht gebetet? Ich sagte: O Gesandter Allahs, ich habe zu Hause gebetet und bin danach zu dir gekommen. Er sagte: Wenn du nun gekommen bist, dann bete mit ihnen und verrichte es als freiwilliges Gebet. Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, einen Mann allein beten sah, sagte er: Gibt es niemanden, der diesem Mann eine Almosengabe macht, das heißt, mit ihm betet? ʿAmr ibn al-ʿAs leitete das Gebet als Imam mit Tayammum. Der Gesandte Allahs bestätigte die Gültigkeit seines Gebets. Während der Eroberung von Mekka ließ der Gesandte Allahs in Mekka alle Gebete außer dem Maghrib-Gebet jeweils mit zwei Rakʿa verrichten. Er sagte: O Bewohner von Mekka, steht auf und betet noch zwei Rakʿa. Denn wir sind Reisende. Wenn ein Reisender hinter einem ansässigen Bewohner betet, muss er das Gebet mit vier Rakʿa verrichten. Selbst wenn er sich ihm erst bei weniger als einer Rakʿa anschließen kann, muss er es mit vier Rakʿa verrichten.
Ibn ʿAbbas wurde gefragt: Wenn ein Reisender allein betet, verrichtet er zwei Rakʿa, und wenn er hinter einem ansässigen Bewohner betet, verrichtet er vier Rakʿa. Was ist der Grund dafür? Er sagte: Das ist die Sunna. – Ahmad
14. Wessen Imamat nicht gültig ist
Das Imamat eines kranken Menschen ist für einen gesunden Menschen oder für einen Menschen, der an einer anderen Krankheit leidet, nicht gültig. (Zum Beispiel bei jemandem, bei dem unwillkürlich Urin, Stuhl oder Winde austreten.) Dies ist die Auffassung der meisten Gelehrten. Nach der malikitischen Rechtsschule ist dieses Imamat gültig, jedoch verpönt.
15. Das Imamat einer Frau für Frauen ist empfohlen
ʿAischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, leitete das Gebet für Frauen und stand mit ihnen in der Gebetsreihe. Auch Umm Salama tat dies. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ernannte für Umm Waraqa einen Gebetsrufer. Er wies Umm Waraqa an, das Pflichtgebet für die Frauen in ihrem Haus zu leiten.
16. Männer als Imame ausschließlich für Frauen
Abu Yaʿla und at-Tabarani überlieferten, dass Ubayy ibn Kaʿb zum Gesandten Allahs (s.a.w.s.) kam und sagte: „O Gesandter Allahs, ich habe letzte Nacht etwas getan.“ Er fragte: „Was hast du getan?“ Ubayy sagte: „Bei mir zu Hause sind einige Frauen. Sie sagten zu mir: Du kannst den Koran rezitieren, wir können es nicht. Leite uns daher im Gebet.“ So leitete ich sie in acht Rakʿa und im Witr-Gebet. Als der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) dies hörte, schwieg er. Wir betrachteten sein Schweigen als Zustimmung.
17. Es ist missbilligt, einen Fāsiq oder einen Anhänger einer Bidʿa als Imam einzusetzen
Al-Buchari überlieferte, dass Ibn Umar hinter al-Haddschādsch betete. Muslim überlieferte, dass Abu Saʿid al-Chudri hinter Marwan das Festgebet verrichtete. Ibn Masʿud betete hinter al-Walid ibn ʿUqba, obwohl dieser Wein zu trinken pflegte. Eines Tages leitete er das Morgengebet mit vier Rakʿa. Deshalb ließ ʿUthman ihn auspeitschen. Die Gefährten und die Tābiʿūn beteten hinter Ibn Abi Ubayd, obwohl ihm vorgeworfen wurde, ein Atheist und ein Aufrufer zur Irreleitung zu sein. Das von den Gelehrten diesbezüglich befolgte Grundprinzip lautete: Wessen Gebet für ihn selbst gültig ist, dessen Gebet ist auch für andere gültig. Dennoch bezeichneten sie das Beten hinter einem Fāsiq oder einem Anhänger einer Bidʿa als missbilligt. Denn Abu Dawud und Ibn Hibban überlieferten: Ein Mann leitete eine Gruppe von Menschen im Gebet. Danach spuckte er in Richtung der Qibla. Der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) sah dies und sagte: „Dieser Mann soll euch nicht mehr im Gebet vorstehen.“ Später wollte er sie erneut im Gebet leiten, doch die Leute hinderten ihn daran und teilten ihm mit, was der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) gesagt hatte. Er erwähnte diese Angelegenheit gegenüber dem Gesandten Allahs (s.a.w.s.), worauf dieser sagte: „Ja, du hast Allah und Seinen Gesandten verletzt.“
18. Die Zulässigkeit, sich aus einem triftigen Grund vom Imam zu trennen
Jemand, der sich dem Imam im Gebet angeschlossen hat, darf das Gebet verlassen und den restlichen Teil allein verrichten, wenn er beabsichtigt, sich vom Imam zu trennen und der Imam das Gebet in die Länge zieht, sodass ihn beispielsweise eine Krankheit befällt, er befürchtet, dass ein Besitzstück zu Schaden kommt, er um seine Reisegefährten besorgt ist oder ihn der Schlaf übermannt, und Ähnliches.
Denn alle authentischen Hadith-Sammlungen überlieferten von Dschābir, dass Muʿādh mit dem Gesandten Allahs (s.a.w.s.) das Nachtgebet verrichtete und danach zu seinem Stamm zurückkehrte, um mit ihnen zu beten. Eines Tages ließ der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) das Nachtgebet später verrichten. Muʿādh betete es mit ihm und kehrte anschließend zu seinem Stamm zurück, wo er die Sure al-Baqara rezitierte. Daraufhin betete ein Mann allein. Man sagte zu ihm: „Du, der du so und so heißt, du hast Heuchelei begangen.“ Er sagte: „Ich habe keine Heuchelei begangen. Aber ich werde gewiss zum Gesandten Allahs (s.a.w.s.) gehen und ihm davon berichten.“ Danach berichtete er dem Gesandten Allahs (s.a.w.s.) die gesamte Begebenheit. Der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) sagte: „O Muʿādh, bist du etwa jemand, der Unruhe stiftet? O Muʿādh, willst du die Menschen etwa irreleiten? Rezitiere so und so eine Sure.“
19. Das Gebet in der Gemeinschaft erneut verrichten
Yazid ibn al-Aswad berichtet: In Mina verrichteten wir gemeinsam mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, das Morgengebet. In diesem Augenblick kamen zwei Männer. Sie machten Halt, während sie noch auf ihren Kamelen saßen. Auf Befehl des Gesandten wurden sie zu ihm gebracht. Ihre Körper zitterten vor Angst. Der Gesandte Allahs fragte sie: Was ist mit euch geschehen, dass ihr das Gebet nicht in der Gemeinschaft verrichtet habt? Seid ihr beide etwa keine Muslime? Sie antworteten: O Gesandter Allahs, wir sind gewiss Muslime. Wir hatten das Gebet bereits an unserem Aufenthaltsort verrichtet. Der Gesandte sagte zu ihnen: Wenn ihr das Gebet an eurem Aufenthaltsort verrichtet habt und dann das Gemeinschaftsgebet erreicht, dann verrichtet das Gebet erneut in der Gemeinschaft. Dieses Gebet wird für euch ein freiwilliges Gebet sein. – Ahmad, Abu Dawud, at-Tirmidhi und an-Nasa’i.
Aus diesem Hadith geht hervor, dass es nach der Scharia empfohlen ist, dass jemand, der ein Gebet allein oder in der Gemeinschaft verrichtet hat, sich einer später in der Moschee stattfindenden Gemeinschaft anschließt und dieses Gebet mit der Absicht eines freiwilligen Gebets erneut verrichtet. Es wird überliefert, dass Hudhaifa das Zuhr-, das Asr- und das Maghribgebet, nachdem er sie einmal in der Gemeinschaft verrichtet hatte, erneut betete. Ferner ist überliefert, dass Anas, nachdem er mit Abu Musa auf einem Platz zum Trocknen von Datteln und anderem Getreide das Morgengebet verrichtet hatte, in die Hauptmoschee kam, dort ein stattfindendes Gebet sah und es gemeinsam mit den beiden anderen erneut unter der Leitung von al-Mughira verrichtete. In Bezug auf den authentischen Hadith, in dem der Gesandte sagte: „Verrichtet nicht zweimal am selben Tag dasselbe Gebet“, sagte Ibn Abd al-Barr: Ahmad und Ishaq sind sich darin einig, dass damit gemeint ist, ein Pflichtgebet nach seiner Verrichtung erneut als Pflichtgebet zu wiederholen. Wer jedoch ein zweites Gemeinschaftsgebet erreicht und auf Anweisung des Gesandten dasselbe Gebet mit der Absicht eines freiwilligen Gebets wiederholt, für den gilt dies nicht als Wiederholung desselben Gebets am selben Tag. Denn das erste Gebet ist verpflichtend und das zweite freiwillig. Somit liegt hier keine Wiederholung desselben Gebets vor.
20. Dass der Imam sich nach dem Friedensgruß nach rechts oder links wendet und sitzen bleibt
Quraisa ibn Hilb überliefert von seinem Vater: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, leitete unser Gebet und setzte sich danach, indem er sich sowohl nach rechts als auch nach links wenden konnte. – Abu Dawud, Ibn Madscha und at-Tirmidhi. Die Gelehrten folgen der Praxis, sich nach jeder beliebigen Seite zu wenden. Beide Vorgehensweisen sind vom Gesandten Allahs mit authentischer Überlieferungskette überliefert.
Von Aischa wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nach dem Friedensgruß nur so lange sitzen blieb, wie er dieses Bittgebet sprach: „Allahumma antas-salam wa minkas-salam, tabarakta ya dhal-dschalali wal-ikram.“ – Ahmad, Muslim, at-Tirmidhi und Ibn Madscha. [Nach dem Maghrib- und dem Morgengebet verließ der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, seinen Platz nicht, ohne dieses Bittgebet zehnmal zu sprechen: „La ilaha illallahu wahdahu la scharika lahu, lahul-mulku wa lahul-hamdu, yuhyi wa yumitu wa huwa ala kulli schai’in qadir.“ Denn der Lohn für dieses Bittgebet wird erst dann erlangt, wenn man es spricht, bevor man sich mit ausgestreckten Beinen hinsetzt.]
Ahmad und al-Buchari überliefern ferner von Umm Salama: Wenn der Gesandte Allahs den Friedensgruß sprach, standen die Frauen unmittelbar danach auf und gingen fort. Er blieb noch kurze Zeit an seinem Platz, bevor er aufstand. Umm Salama sagt: Die eigentliche Wahrheit kennt Allah am besten. Wir glauben jedoch, dass die Frauen deshalb früher weggingen, damit die Männer ihnen nicht begegneten.
21. Dass der Imam oder die Betenden an einem erhöhten Ort stehen
Es ist missbilligt, dass der Imam das Gebet an einem höheren Ort als die Betenden verrichtet.
Abu Masʿūd al-Anṣārī, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hat untersagt, dass der Imam auf einer erhöhten Fläche steht, während die Muqtadīs hinter ihm stehen – das heißt, sich auf einer niedrigeren Ebene als er befinden. – ad-Dāraquṭnī. Humām sagte: Ḥudhaifa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, leitete in al-Madāʾin, einer alten Stadt im Irak, das Gemeinschaftsgebet, während er auf einer erhöhten Stelle stand. Daraufhin ergriff Abū Masʿūd sein Gewand und zog kräftig daran. Nach dem Gebet sagte Abū Masʿūd zu ihm: Wusstest du nicht, dass die Gefährten es untersagten, von einer erhöhten Stelle aus das Gebet zu leiten? Ḥudhaifa sagte: Doch, ich wusste es. Aber ich erinnerte mich erst daran, nachdem du mein Gewand ergriffen und daran gezogen hattest. – Abū Dāwūd, asch-Schāfiʿī, al-Baihaqī.
Wenn der Imam jedoch einen besonderen Grund dafür hat, auf einer höheren Stelle als die Muqtadīs zu stehen, ist dies nicht makrūh.
Sahl ibn Saʿd as-Sāʿidī sagte: Ich sah den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, an dem Tag, an dem der Minbar zum ersten Mal aufgestellt wurde, auf ihm sitzen. Von dort aus sagte er „Allāhu akbar“, verrichtete anschließend den Rukūʿ und ging danach rückwärts, um am Fuß des Minbars die Niederwerfung zu vollziehen. Dann kehrte er wieder auf den Minbar zurück. Nach dem Gebet wandte er sich den Menschen zu und sagte: O ihr Menschen, ich habe dies getan, damit ihr meinem Beispiel folgend beten und von mir lernen könnt, wie ich bete. – Aḥmad, al-Buchārī und Muslim.
Es ist jedoch zulässig, dass der Muqtadī an einem höheren Ort als der Imam betet. Denn es wird überliefert, dass Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, auf dem Dach der Moschee hinter dem Imam betete. Und von Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass er sich im Haus von Abū Nāfiʿ auf der rechten Seite der Moschee in Basra am Gemeinschaftsgebet zu beteiligen pflegte. Dort befand sich ein Raum, der auf derselben Höhe wie der Boden der Moschee lag. Anas nahm dort am Gemeinschaftsgebet teil und betete hinter dem Imam. Die Gefährten äußerten sich dazu nicht. – Sunan Saʿīd ibn Manṣūr.
asch-Schaukānī sagte: Wenn der Muqtadī sich so viel höher als der Imam befindet, dass er mehr als dreihundert Ellen über ihm steht und deshalb die Handlungen des Imams nicht richtig erkennen kann, ist dies unstreitig ungültig. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Moschee oder einen anderen Ort handelt. Befindet er sich weniger hoch, ist es grundsätzlich gültig, solange kein Beweis für dessen Verbot vorliegt. Diese Rechtsnorm wird bereits durch das oben erwähnte Beispiel Abū Hurairas belegt, und dagegen ist kein Einwand erhoben worden.
22. Die Befolgung des Imams, wenn sich zwischen dem Imam und dem Muqtadī ein Hindernis befindet
Wenn man die Bewegungen des Imams durch Sehen oder Hören erkennen kann, ist das Gebet hinter dem Imam gültig, auch wenn sich zwischen dem Imam und dem Muqtadī ein Hindernis befindet. al-Buchārī sagte: al-Ḥasan sagte: Wenn man den Takbīr zur Eröffnung des Gebets hört, ist das Gebet in Befolgung des Imams gültig, selbst wenn sich zwischen dem Imam und dem Muqtadī eine Mauer oder ein Weg befindet
ist. Zuvor wurde bereits ein Hadith angeführt, wonach die Menschen hinter dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sogar hinter den Häusern verborgen beteten.
23. Das Gebet hinter jemandem, der eine Pflicht unterlässt
Wenn der Imam eine Voraussetzung oder einen Bestandteil des Gebets unterlässt, ist das Gebet desjenigen, der hinter ihm betet, gültig, sofern dieser alle Bestandteile und Voraussetzungen erfüllt und nichts vom Versäumnis des Imams weiß. Denn Abū Huraira berichtete, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Die Imame leiten euch im Gebet. Wenn sie es richtig verrichten, kommt der Lohn euch und ihnen zugute. Wenn sie jedoch einen Fehler machen, kommt der Lohn euch zugute, während ihnen der Schaden zufällt.“ – Aḥmad, al-Buchārī. Sahl sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs ﷺ sagen: „Der Imam trägt die Verantwortung. Wenn er seine Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt, kommt der Lohn ihm und der Gemeinschaft zugute. Wenn er sie jedoch nicht ordnungsgemäß erfüllt, trifft der Schaden ihn, nicht die Gemeinschaft.“ – Ibn Māǧa. Aus authentischen Hadithen ist außerdem bekannt, dass ʿUmar während des Zustands der ǧanāba (großen rituellen Unreinheit) unwissentlich das Gebet leitete. Danach wiederholte er selbst das Gebet, die Menschen jedoch nicht.
24. Die Einsetzung eines Stellvertreters durch den Imam
Wenn während des Gebets etwas geschieht, wodurch der Imam die Leitung nicht fortsetzen kann – etwa wenn er sich daran erinnert, dass er sich im Zustand der Unreinheit befindet, oder wenn seine Gebetswaschung ungültig wird –, darf er an seiner Stelle einen anderen zum Imam einsetzen, der das verbleibende Gebet mit den Betenden vollendet. ʿAmr ibn Maimūn berichtete: An dem Tag, an dem ʿUmar während des Morgengebets verwundet wurde, stand ich im Gebet. Zwischen mir und ʿUmar befand sich niemand außer ʿAbdullāh ibn ʿAbbās. Plötzlich hörte ich ihn „Allāhu akbar“ sagen. Dann sagte er: „Der Hund hat mich getötet oder gefressen.“ Als der Angreifer ihn verwundet hatte, sagte er dies, ergriff die Hand ʿAbd ar-Raḥmān ibn ʿAwfs und schob ihn nach vorn. Dieser leitete dann das Gebet in verkürzter Form. – al-Buchārī. Abū Rafīʿ berichtete: Eines Tages leitete ʿAlī das Gebet. Plötzlich begann heftig Blut aus seiner Nase zu fließen. Er nahm die Hand eines Mannes, führte ihn nach vorn und ging selbst hinaus. – Saʿīd ibn Manṣūr. Aḥmad sagte: ʿUmar und ʿAlī haben einen Stellvertreter eingesetzt, um das Gebet zu leiten. Ein Beispiel dafür, dass die Betenden ihr Gebet einzeln vollendeten, ereignete sich, als Muʿāwiya verwundet wurde. Daher vollendeten die Menschen nach seiner Verwundung das Gebet einzeln.
25. Die Leitung des Gebets durch jemanden, den die Menschen nicht mögen
In zahlreichen Hadithen wird es untersagt, dass jemand, der bei der Gemeinschaft nicht beliebt ist, das Gebet leitet. Als maßgebliche Abneigung gilt dies jedoch nur, wenn sie nach den Maßstäben der Scharia berechtigt ist und ein schari rechtmäßiger Grund dafür besteht.
Ibn ʿAbbās überlieferte, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Das Gebet von drei Personen wird nicht angenommen: von demjenigen, der das Gebet einer Gemeinschaft leitet, obwohl die Menschen ihn nicht mögen; von der Ehefrau, die die Nacht verbringt, während ihr Ehemann mit ihr unzufrieden ist; und von zwei Brüdern, die ihre Beziehung zueinander abgebrochen haben.“ – Ibn Māǧa. Von ʿAbdullāh ibn ʿAmr wird überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Allah nimmt das Gebet von drei Personen nicht an: von demjenigen, der eine Gemeinschaft leitet, obwohl die Menschen ihn nicht mögen; von demjenigen, der das Gebet erst nach Ablauf seiner Zeit verrichtet; und von demjenigen, der einen freien Menschen in einen Sklaven verwandelt.“ – Abū Dāwūd, Ibn Māǧa. At-Tirmiḏī sagte, es sei verpönt, dass jemand Imam ist, obwohl die Menschen ihn nicht mögen. Wenn der Imam kein Übeltäter ist, sind derjenige oder diejenigen, die ihn nicht mögen, sündig.
26. Die Pflichten des Imams gegenüber den Betenden
1. Wenn der Mitbeter allein ist, steht er rechts vom Imam; sind es zwei oder mehr, stehen sie hinter ihm: Denn Dschābir, möge Allah mit ihm zufrieden sein, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, stand zum Gebet auf. Dann kam ich und stellte mich zu seiner Linken. Er nahm meine Hand, drehte mich um und stellte mich zu seiner Rechten. Danach kam Dschābir ibn Sachr und stellte sich zur Linken des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Daraufhin nahm der Gesandte Allahs unsere aller Hände und schob uns hinter sich. – Muslim, Abū Dāwūd.
Wenn eine Frau am Gemeinschaftsgebet teilnimmt, steht sie allein hinter den Männern und nicht in derselben Reihe wie die Männer. Selbst wenn sie davon abweicht, ist ihr Gebet nach Ansicht der Mehrheit gültig. Anas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, berichtete: In unserem Haus beteten ich und ein Waisenkind hinter dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Meine Mutter stellte sich hinter uns. Ich und das Waisenkind wurden an der Hand genommen und hinter ihn gestellt, und die ältere Frau wurde hinter uns gestellt. – al-Buchārī, Muslim.
2. Für den Imam ist es empfohlen, in der Mitte der Reihe und nahe bei den verständigen Männern zu stehen: Denn Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Stellt den Imam in die Mitte und schließt die Lücken.“ – Abū Dāwūd.
Ibn Masʿūd, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Verständigen und Erwachsenen unter euch sollen mir am nächsten stehen, dann diejenigen, die ihnen folgen, und dann diejenigen, die ihnen folgen.“ Und hütet euch davor, dass es im Gemeinschaftsgebet laut und lärmend zugeht wie auf einem Markt. – Aḥmad, Muslim, Abū Dāwūd, at-Tirmiḏī. Von Anas wird überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wollte, dass die Auswanderer und die Helfer in seiner Nähe standen, damit er aus ihrer Mitte Männer auswählen konnte. – Aḥmad, Abū Dāwūd. Der Zweck, sie nach vorn zu stellen, besteht darin, dass sie den Imam auf seinen Fehler aufmerksam machen und ihn warnen können und dass er, wenn er jemanden zu seinem Stellvertreter bestimmen möchte, dies tun kann.
3. Die Position von Frauen und Kindern. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, stellte die Männer vor die Kinder, die Kinder hinter sie und die Frauen hinter die Kinder. (Wenn nur ein Junge anwesend ist, steht er in der Reihe der Männer.) – Aḥmad, Abū Dāwūd. In allen maßgeblichen Hadith-Sammlungen außer al-Buchārī wird von Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die beste Reihe der Männer ist die erste Reihe und die schlechteste Reihe die letzte. Die beste Reihe der Frauen ist die letzte Reihe und die schlechteste Reihe die erste.“
Die hinterste Reihe der Frauen ist die beste Reihe, weil sie von den Männern am weitesten entfernt ist. In der ersten Reihe hingegen besteht die Möglichkeit eines Kontakts mit den Männern.
4. Das Gebet allein hinter der Reihe. Wenn jemand für das alleinige Gebet hinter der Reihe den Takbīr zur Eröffnung des Gebets spricht, dann in die Reihe eintritt und sich mit dem Imam in die Verbeugung begibt, ist sein Gebet gültig.
Abū Bakra, möge Allah mit ihm zufrieden sein, erreichte das Gemeinschaftsgebet, während der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sich in der Verbeugung befand; noch bevor er die Reihe erreichte, ging er in die Verbeugung. Später berichtete er dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, davon. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Möge Allah deinen Eifer, das Gemeinschaftsgebet zu erreichen, noch steigern. Tu dies jedoch nie wieder.“ (Das heißt: Brich nicht wieder so spät zur Moschee auf, tritt nicht auf diese Weise in der Verbeugung in die Reihe ein und eile nicht wieder derart schnell, um das Gemeinschaftsgebet zu erreichen.) – Aḥmad, al-Buchārī, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī. Wer jedoch das gesamte Gebet getrennt von der Reihe allein verrichtet, dessen Gebet ist nach Ansicht der Mehrheit der Gelehrten gültig, aber missbilligt. Nach Ansicht von Aḥmad, Isḥāq, Ḥammād, Ibn Abī Lailā, Wakīʿ, Ḥasan ibn Ṣāliḥ, an-Nasāʾī und Ibn al-Munḏir ist das Gebet ungültig, wenn man auch nur eine vollständige Gebetseinheit allein hinter der Reihe verrichtet.
Wāriṯa sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sah einen Mann allein hinter der Reihe beten und befahl ihm, das Gebet zu wiederholen. Die fünf maßgeblichen Hadith-Sammlungen außer an-Nasāʾī. Bei Aḥmad lautet die Überlieferung: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wurde nach einem Mann gefragt, der allein hinter der Reihe gebetet hatte. Er sagte: „Er soll das Gebet wiederholen.“ ʿAlī ibn Schaibān sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sah einen Mann allein hinter der Reihe beten und blieb stehen. Als der Mann sein Gebet beendet hatte und gehen wollte, sagte er zu ihm: „Richte deine Aufmerksamkeit auf das Gebet. Denn ein allein hinter der Reihe verrichtetes Gebet ist nicht gültig.“ – Aḥmad, Ibn Māǧa, al-Baihaqī.
Die meisten Gelehrten folgen jedoch dem Hadith von Abū Bakra. Denn obwohl er einen Teil des Gebets hinter der Reihe verrichtet hatte, befahl ihm der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nicht, das Gebet zu wiederholen. Daher ist der Befehl zur Wiederholung, der in den anderen Hadithen vorkommt, folgendermaßen zu verstehen: Sie wurde als mustahabb empfohlen und zur Verrichtung des Besseren nachdrücklich nahegelegt. Kamāl ibn al-Humām sagt: Unsere Imame haben anhand des Hadiths von Wāriṯa festgestellt, dass die Wiederholung mustahabb ist, und anhand des Hadiths von ʿAlī ibn Schaibān, dass das Gebet unvollständig bleibt, wenn man es nicht wiederholt – damit diese beiden Hadithe mit dem Hadith von Abū Bakra übereinstimmen. Denn aus dem Hadith von Abū Bakra geht äußerlich hervor, dass keine Verpflichtung zur Wiederholung des Gebets besteht. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, befahl ihm nicht, es zu wiederholen. Wenn jemand zum Gemeinschaftsgebet kommt und feststellt, dass in der Reihe kein Platz mehr ist und es auch nirgendwo eine Lücke gibt, bestehen hinsichtlich seines Falls zwei Ansichten. Einige sagen: Er soll allein stehen und beten, und es wäre makruh für ihn, jemanden aus der Reihe herauszuziehen. Andere sagen: Nach dem Takbīrat al-Ihrām soll er jemanden aus der Reihe herausziehen, der von dieser Regel weiß. Für denjenigen, der herausgezogen wird, ist es mustahabb, der Aufforderung dieser Person Folge zu leisten.
5. Die Reihen ausrichten und Lücken schließen: Es ist für den Imam mustahabb, die Muslime vor Beginn des Gebets anzuweisen, die Reihen auszurichten und die Lücken innerhalb der Reihen zu schließen.
Anas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kam vor dem Takbīrat al-Ihrām auf uns zu und sagte: „Steht dicht aneinander und richtet euch ordentlich aus.“ – Überliefert von al-Buchārī und Muslim. In einer weiteren Überlieferung von al-Buchārī und Muslim sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Richtet die Reihen aus, denn durch das Ausrichten der Reihen wird das Gebet vollendet.“ Nuʿmān ibn Baschīr sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, stellte uns in den Reihen so gerade auf, wie man Trinkgefäße dicht an dicht aufstellt. Als er schließlich den Eindruck gewann, dass wir von ihm verstanden und verinnerlicht hatten, wie die Reihen auszurichten sind, wandte er sich eines Tages um. Er sah, dass ein Mann seine Brust herausstreckte. Da sagte er: „Ihr müsst eure Reihen gewiss ausrichten, sonst wird Allah unter euch Feindschaft, Hass und Groll entstehen lassen.“ – Überliefert von den fünf übrigen anerkannten Hadith-Werken außer at-Tirmidhī. Aḥmad und at-Tabarānī überlieferten, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Richtet eure Reihen aus, steht Schulter an Schulter, seid euren Brüdern gegenüber nachsichtig und schließt die Lücken. Denn der Satan dringt zwischen euch ein wie ein Zicklein.“ Abū Dāwūd, an-Nasāʾī und al-Bayhaqī überliefern von Anas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Vervollständigt zuerst die vordere Reihe, danach die nächste Reihe. Was an Lücken bleibt, soll in der letzten Reihe sein.“ Al-Bazzār überlieferte von Ibn ʿUmar: „Jeder Schritt, den ein Mensch macht, um eine Lücke in der Reihe zu schließen, ist verdienstvoller als jeder andere Schritt.“ An-Nasāʾī, al-Ḥākim und Ibn Chuzayma überliefern von demselben Überlieferer, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer eine Reihe verbindet, den verbindet Allah; und wer eine Reihe unterbricht, den lässt Allah getrennt sein.“ In allen anerkannten Hadith-Werken außer al-Buchārī und at-Tirmidhī wird von Jābir ibn Samura überliefert, dass er sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kam einmal zu uns und sagte: „Könnt ihr euch nicht so in Reihen aufstellen, wie sich die Engel vor ihrem Herrn in Reihen aufstellen?“ Wir sagten: „O Gesandter Allahs, wie stellen sich die Engel vor ihrem Herrn in Reihen auf?“ Er sagte: „Sie vervollständigen zuerst die vordere Reihe und stehen in den Reihen dicht an dicht.“
6. Die Ermutigung, auf der rechten Seite der Reihe zu stehen: Zuvor wurde bereits die Aussage des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, angeführt: „Wenn die Menschen wüssten, welcher Lohn im Ausrufen des Gebetsrufs und in der ersten Reihe liegt, und wenn es keinen anderen Weg gäbe, diese Gelegenheit zu erlangen, als Lose zu ziehen, würden sie gewiss Lose ziehen.
Abū Saʿīd al-Chudrī, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, bemerkte unter seinen Gefährten die Neigung, hinter der ersten Reihe zurückzubleiben. Daher sagte er zu ihnen: „Kommt nach vorn und betet hinter mir. Diejenigen, die nach euch kommen, sollen hinter euch beten. Wer stets hinten bleibt, den wird Allah hinten zurücklassen.“ – Überliefert von Muslim, an-Nasāʾī, Abū Dāwūd und Ibn Māǧa.
In einer weiteren Überlieferung von Abū Dāwūd und Ibn Māǧa sagte ʿĀʾischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Allah sendet denjenigen, die auf der rechten Seite der Reihe beten, Seine Barmherzigkeit, und die Engel bitten für sie um Barmherzigkeit.“ Die Leute sagten: „O Gesandter Allahs, gilt dies auch für die erste Reihe?“ Er sagte: „Allah sendet Seine Barmherzigkeit und die Engel bitten für die erste Reihe um Barmherzigkeit.“ Die Leute fragten erneut: „O Gesandter Allahs, und für die zweite Reihe?“ Da sagte er: „Ja, auch für die zweite Reihe.“
7. Die Stimme des Imams weitertragen: Es ist mustahabb, dafür zu sorgen, dass die Stimme des Imams alle Betenden hinter ihm erreicht, wenn sie nicht zu hören ist und dies notwendig ist. Wenn die Stimme des Imams jedoch die gesamte Gemeinde erreicht, ist jeder weitere Versuch, sie weiterzutragen, eine äußerst verwerfliche Neuerung. Dies ist die übereinstimmende Ansicht aller Imame.
17. Beschreibung der Moschee
1. Die Erde als Moschee dieser Umma
Eine Besonderheit der Umma Muhammads besteht darin, dass Allah für sie die gesamte Erde rein und zu einer Moschee gemacht hat. Wenn daher für einen Muslim, gleich wo er sich befindet, die Zeit des Gebets eintritt, soll er dort beten. Abu Dharr berichtet: Wir fragten: „O Gesandter Allahs, welche Moschee wurde auf der Erde zuerst errichtet?“ Er sagte: „Die al-Masdschid al-Haram.“ Ich fragte: „Und welche danach?“ Er sagte: „Die al-Masdschid al-Aqsa.“ Ich fragte: „Wie groß war der zeitliche Abstand zwischen der Errichtung dieser beiden Moscheen?“ Er sagte: „Vierzig Jahre.“ Dann sagte er: „Wenn die Zeit des Gebets an einem beliebigen Ort eintritt, dann bete dort; denn dieser Ort ist eine Moschee.“ – Alle Sammlungen authentischer Hadithe.
2. Der Vorzug des Baus von Moscheen
a. Von Uthman wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte:مَن بَنِي لِلَّهِ مَسْجِدًا يَبْتَغِي بِهِ وَجْهَ الله بَنَى اللهُ لَهُ بَيْتًا فِي الْجَنَّةِ . مُتَّفَقٌ عَلَيْهِDer Gesandte Allahs sagte: „Wer eine Moschee errichtet, um Allahs Wohlgefallen zu erlangen, dem wird Allah ein Haus im Paradies errichten.“ – Überliefert von al-Buchari und Muslim.
b. Ahmad, Ibn Hibban und al-Bazzar überliefern von Ibn Abbas, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wer für Allah eine Moschee errichtet, selbst wenn sie nur so klein ist wie der Platz, an dem ein Vogel ein Ei legt, dem wird Allah ein Haus im Paradies errichten.“
3. Das Bittgebet für den Weg zur Moschee
a. Umm Salama sagte: Wenn der Gesandte Allahs sein Haus verließ, sagte er:
تَوَكَّلْتُ عَلَى اللَّهِ اللَّمَ إِنِّي أَعُوذُ بِكَ أَنْ أَسِلٌ أَوْ أَضَلَّ أَوْ أَزِلَ أَوْ أَزَلَ أَوْ أَظْلِمَ أَوْ أَظْلَرَ أَوْ اجْعَلَ أَوْ يُعْمَلْ عَلَيَّ. رواه اصحاب السنن وسععه الترمذي .
„Im Namen Allahs mache ich mich auf den Weg, auf Allah vertraue ich. O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir davor, irregeleitet zu werden oder dass jemand mich irreführt, dass ich ausgleite oder jemand mich zu Fall bringt, dass ich Unrecht begehe oder mir Unrecht zugefügt wird und dass ich mich töricht verhalte oder jemand sich mir gegenüber töricht verhält. – Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i, Ibn Madscha.“
b. Abu Dawud, an-Nasa’i und Ibn Madscha überlieferten von Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm
sagte: „Wer beim Verlassen seines Hauses sagt:
بِاسْرِ اللَّهِ تَوَكَّلْتُ عَلَى اللَّهِ، وَلَا حَوْلَ وَلَا قُوَّةَ إِلَّا بِاللَّهِ.
Zu ihm wird gesagt: „Das genügt dir. Du bist rechtgeleitet worden, du bist beschützt worden, und der Satan flieht vor ihm.“
c. Al-Buchari und Muslim überlieferten von Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sich zur Moschee aufmachte und sagte:
اللَّهُ أَجْعَلْ فِي قَلْبِي نُورًا وَفِي بَصَرِي نَوْرًا، وَفِي سَبْعِي نُورًا، وَعَنْ يَمِينِي نُورًا، وَخَلْفِي نَوْرًا، وفي عصبي نورا، وفي لحمي نورا، وفي دمعي نورا، وفِي شَعْرِي نُورًا، وَفِي بَكْرِي نُورًا.
In einer anderen Überlieferung von Sahih Muslim heißt es, dass er folgendermaßen sagte:
اللَّهم أَجْعَلْ فِي قَلْبِي نُورًا، وَفِي لِسَانِي لَوْرًا، وَاجْعَلْ فِي سَبْعِي لَوْرًا وَفِي بَصَرِي نَوْرًا، وَاجْعَلْ مِن خَلْفِي نورا، وَمِن أَمَا مِي نُورًا، واجعل من فوقي نورا، ومن تَحْتِي نُورًا، اللهم أعطني نورا.
Bedeutung: O Allah, gib meinem Herzen Licht, gib meinen Augen Licht, gib meinen Ohren Licht, gib mir auf meiner rechten Seite Licht. Gib mir hinter mir Licht. Gib meinen Nerven Licht, gib meinem Fleisch Licht, gib meinen Tränen Licht, gib meinem Haar Licht, gib meiner Haut Licht. Ergänzung in der Überlieferung von Muslim: Gib meiner Zunge Licht, gib mir vor mir Licht, gib mir über mir Licht, gib mir unter mir Licht, o Allah! Gib mir Licht.”
d. Ahmad, Ibn Chuzaima und Ibn Madscha überlieferten von Abu Saʿid: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn jemand zum Gebet sein Haus verlässt und sagt:
اللهم إني أسألك بحق السائلين عَلَيْكَ وَبِحَقِّ مَنْشَايَ مَلا فَإِنِّي لَمْ أَخْرُجْ أَمْرًا وَلَا بَطَرًا وَلَا رِيَاهُ وَلَا سَمِعَةً، خَرَجْتُ أَنْقَاء سَخَطِكَ، وَابْتِغَاءَ مَرْضَاتِكَ، أَسْأَلُكَ أَنْ تُنْقِذَنِي مِنَ النَّارِ، وَأَنْ تَغْفِرَ لِي ذُنُوبِي إِنَّهُ لا يَغْفِرُ الذُّنُوبَ إِلَّا
أَنْتَ .
„O Allah, ich bitte Dich um derer willen, die Dich anflehen, und um des Rechts dieser meiner Reise willen. Denn ich leugne Deine Gunst nicht und bin für sie nicht undankbar, und ich verrichte die Anbetung nicht, um sie den Menschen zu zeigen oder sie hören zu lassen. Ich bin aus meinem Haus hinausgegangen, um vor Deinem Missfallen bewahrt zu werden. Um Dein Wohlgefallen zu erlangen, bitte ich Dich: Bewahre mich vor der Hölle und vergib mir meine Sünden; niemand außer Dir kann die Sünden vergeben.“ Allah bestimmt für ihn siebzigtausend Engel, die für ihn um Vergebung bitten, und Allah wendet sich ihm zu, bis er sein Gebet beendet hat.
4. Das Bittgebet beim Betreten und Verlassen der Moschee
Für jemanden, der eine Moschee betreten möchte, gehört es zur Sunna, sie mit dem rechten Fuß zu betreten und zu sagen:
أَعُوذُ بِاللَّهِ الْعَظِيمُ وَيَوَجهِ الكَرِيرِ، وَسُلْطَانِهِ الْقَدِيرِ، مِنَ الشَّيْطَانِ الرَّحِيمِ، بِسْمِ اللهِ اللَّهُ مَل عَلَى مُحَمَّدٍ اللَّه اغْفِرْ لِي ذُنُوبِي وَافْتَحْ لِي أَبْوَابَ رَحْمَتِكَ .
„Ich suche Zuflucht bei Allah, dem Erhabenen, bei Seinem gewaltigen Wohlgefallen und bei Seiner ewigen Herrschaft vor dem verstoßenen Satan. Im Namen Allahs. O Allah, segne Muhammad. O Allah, vergib mir meine Sünden und öffne mir die Tore Deiner Barmherzigkeit.“ Wenn er hinausgeht, soll er mit dem linken Fuß hinausgehen und sagen:
بِسْمِ اللهِ اللَّه صَلِّ عَلَى مُحَمد الله اغْفِرْ لِي ذُنُوبِي وَافْتَحْ لِي أَبْوَابَ فَضْلِكَ اللَّهُ أَعْصِنِي من الشيطان الرجيم .
„Im Namen Allahs. O Allah, segne Muhammad. O Allah, vergib mir meine Sünden, öffne mir die Tore Deiner Gunst und bewahre mich vor dem Satan.“
5. Der Vorzug des Gehens zur Moschee und des Sitzens darin
a. Ahmad, al-Buchari und Muslim überliefern von Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: Wer morgens und abends zur Moschee geht, dem bereitet Allah jedes Mal, wenn er morgens und abends dorthin geht, das Paradies als Gaststätte vor.
b. Ahmad, Ibn Madschah, Ibn Chuzaima, Ibn Hibban und at-Tirmidhi überliefern von Abu Sa’id, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Wenn ihr seht, dass ein Mann regelmäßig zur Moschee geht, dann bezeugt seinen Glauben. Denn Allah sagt: Die Moscheen werden nur von demjenigen instand gehalten, der an Allah und den Jüngsten Tag glaubt.“
c. Muslim überliefert von Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: Wer sich in seinem Haus reinigt und sich danach zum Haus Allahs aufmacht, um eine von Allah auferlegte Pflicht zu erfüllen, dem werden durch einen seiner Schritte seine Sünden getilgt und durch den anderen sein Rang erhöht.
d. At-Tabarani und al-Bazzar überliefern von Abu Darda, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Die Moschee ist das Zuhause eines jeden Gottesfürchtigen. Und wem die Moschee als Zuhause dient, dem gewährt Allah die Sicherheit vor Barmherzigkeit und Strafe und garantiert ihm, dass Er ihn auf dem Weg ins Paradies hindurchführt und ihn zum Ziel der Zufriedenheit Allahs gelangen lässt. Das Ziel der Zufriedenheit Allahs ist das Paradies.
6. Das Tahiyyat-al-Masdschid-Gebet
In allen authentischen Hadith-Werken wird von Abu Qatada überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn jemand von euch die Moschee betritt, soll er, bevor er sich hinsetzt, zwei Rakʿa beten, indem er zwei Niederwerfungen vollzieht.
7. Die vorzüglichsten Moscheen
a. Al-Bayhaqi überliefert von Dschabir, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Ein Gebet in der al-Masdschid al-Haram entspricht einhunderttausend Gebeten, ein Gebet in meiner Moschee entspricht tausend Gebeten und ein Gebet in Bayt al-Maqdis entspricht fünfhundert Gebeten.
b. Ahmad überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Ein Gebet in dieser meiner Moschee ist besser als tausend Gebete in jeder anderen Moschee außer der al-Masdschid al-Haram. Und ein Gebet in der al-Masdschid al-Haram ist hundertmal besser als ein Gebet in dieser meiner Moschee.
c. Alle authentischen Hadith-Werke überliefern, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Es ist nicht erlaubt, zu einem anderen Ort zu reisen, um dort besondere Andacht zu suchen, außer zu drei Moscheen: der al-Masdschid al-Haram, dieser meiner Moschee und der al-Masdschid al-Aqsa.
8. Die Moscheen ausschmücken
a. Ahmad, Abu Dawud, an-Nasa’i und Ibn Madscha überliefern von Anas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Die Stunde wird nicht eintreten, solange die Menschen nicht mit den Moscheen prahlen. In der Überlieferung von Ibn Chuzaima lautet es: Es wird eine Zeit über die Menschen kommen, in der sie mit den Moscheen prahlen. Danach aber werden sie die Moscheen nur sehr wenig beleben, das heißt, sie werden nur selten zu den Moscheen gehen.
b. Abu Dawud und Ibn Hibban überliefern von Ibn Abbas, dass der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Mir wurde nicht befohlen, die Moschee höher zu bauen, als es notwendig ist.“ Als Zusatz von Abu Dawud: Ibn Abbas sagte: „Ihr sollt die Moscheen ebenso ausschmücken, wie die Juden und Christen ihre Gebetshäuser ausschmückten.“
c. Ibn Chuzaima überliefert, dass Umar den Bau von Moscheen anordnete und sagte: „Ich schütze die Betenden vor dem Regen. Streiche die Moscheen jedoch nicht rot oder gelb an. Denn diese Farben werden die Menschen vom Gottesdienst ablenken.“ – Buchari.
9. Die Moschee sauber halten und parfümieren
a. Ahmad, Abu Dawud, at-Tirmidhi, Ibn Madschah und Ibn Hibban überliefern von Aischa: Der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, ordnete an, in den Ortschaften Moscheen zu bauen, und befahl, sie sauber zu halten und zu parfümieren. Nach dem Wortlaut von Abu Dawud: Der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, pflegte uns zu befehlen, in unseren Wohngebieten Moscheen zu bauen, sie instand zu halten und zu reinigen. Und wenn Abdullah auf der Kanzel saß, parfümierte er die Moschee.
b. Von Anas wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Mir wurde der Lohn gezeigt, den meine Gemeinschaft erhalten wird, sogar für das Entfernen von Unrat aus der Moschee.“ – Abu Dawud und at-Tirmidhi.
10. Die Instandhaltung der Moschee
Die Moschee ist ein Ort des Gottesdienstes. Es ist notwendig, sie vor jeder Art von Schmutz, Unrat und üblem Geruch zu schützen.
Muslim überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Die Moschee ist kein geeigneter Ort für Schmutz, Unrat und Urin. Sie dient nur dem Gedenken Allahs und dem Studium des Korans.“ Ahmad überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Wenn jemand von euch hustet oder sich die Nase putzt, soll er seinen Auswurf oder Nasenschleim verschwinden lassen, damit dieser nicht auf den Körper oder die Kleidung eines Gläubigen gelangt und ihm dadurch Schaden zufügt.“ Ahmad und Buchari überliefern von Abu Huraira, dass der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Wenn jemand von euch zum Gebet aufsteht, soll er nicht nach vorne spucken.“
Denn solange er betet, befindet er sich im Gespräch mit Allah; auch soll er nicht nach rechts spucken, denn dort befindet sich ein Engel. Er soll nach links spucken oder es unter seinem Fuß in der Erde vergraben. Von Dschābir, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Niemand soll, nachdem er Zwiebeln, Knoblauch oder Kurrath (ein besonders stark riechendes Gemüse) gegessen hat, in die Nähe unserer Moschee kommen. Denn was den Menschen Unbehagen bereitet, bereitet auch den Engeln Unbehagen.“ Eines Tages sagte Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, in der Freitagspredigt: „O Menschen, ihr esst die Früchte zweier Pflanzen, die ich für verwerflich halte: Zwiebeln und Knoblauch. Ich habe den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesehen: Wenn er bei jemandem den Geruch dieser beiden Dinge wahrnahm, ließ er ihn in Richtung al-Baqīʿ hinausbringen. Wenn jemand von euch davon isst, soll er sie kochen und erst dann essen, wenn ihr unangenehmer Geruch beseitigt ist.“ – Ahmad, Muslim, an-Nasāʾī. [Zwiebeln und Knoblauch roh zu essen ist erlaubt. Nachdem man sie gegessen hat, darf man jedoch weder in die Moschee noch an öffentliche Orte gehen, solange ihr unangenehmer Geruch nicht beseitigt ist. Auch andere unangenehme Gerüche fallen darunter, etwa Rauchen, Aufstoßen und Mundgeruch.]
11. Das Ausrufen verlorener Gegenstände, Kaufen und Verkaufen sowie das Vortragen von Gedichten sind verpönt
Von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer hört, dass jemand in der Moschee den Verlust eines Gegenstandes ausruft, soll sagen: Möge Allah ihn dir nicht zurückgeben. Denn die Moschee wurde nicht zu diesem Zweck errichtet.“ – Muslim. Von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird außerdem überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn du jemanden siehst, der in der Moschee kauft oder verkauft, dann sage zu ihm: Möge Allah dein Geschäft nicht gewinnbringend machen.“ – an-Nasāʾī, at-Tirmidhī. Und Abdullāh ibn Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot in der Moschee das Kaufen und Verkaufen, das Vortragen von Gedichten und das Ausrufen verlorener Gegenstände. Außerdem verbot er, sich am Freitag vor dem Gebet im Kreis niederzulassen (das heißt, Versammlungen abzuhalten).“ – die fünf Sahih-Hadith-Werke
Die in der Moschee verbotenen Gedichte sind solche, die die Schmähung und Verleumdung eines Muslims, das Lob eines Unterdrückers, obszöne Worte und Ähnliches enthalten. Gedichte, die Wissen vermitteln, den Islam loben oder zu guten Taten anspornen, sind nicht verboten.
Von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert: Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sah Hassān in der Moschee Gedichte vortragen. Er blickte zu ihm und sagte: „Auch ich habe in der Moschee Gedichte vorgetragen. Dort gibt es jemanden, der besser ist als du.“ Dann wandte er sich Abū Huraira zu und sagte: „Ich beschwöre dich bei Allah: Hast du den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen hören: ‚Antworte in meinem Namen! O Allah, stärke ihn (Hassān) durch Dschibrīl‘?“ Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Ja, ich habe es gehört.“ – al-Buchārī, Muslim
12. Das Betteln in der Moschee
Scheich al-Islām Ibn Taymiyya sagte: Betteln ist grundsätzlich verboten, sei es in der Moschee oder anderswo. Aufgrund einer unvermeidbaren Notlage ist es jedoch erlaubt. Wenn ein dringender Bedarf besteht und dies möglich ist, ohne jemanden zu belästigen – etwa indem man über die Schultern der Betenden steigt, falsche Angaben macht oder mit lauter, für die Menschen störender Stimme spricht –, darf man innerhalb der Moschee betteln. Wenn beispielsweise der Prediger eine Ansprache hält, die Betenden ihr zuhören und daraus Wissen gewinnen und sein Bitten dadurch keine Störung verursacht, ist das Betteln erlaubt.
13. Die Stimme in der Moschee erheben
Es ist verboten, in der Moschee die Stimme zu erheben, ebenso auch den Koran laut zu rezitieren, wenn dies die Betenden stört. Eine Ausnahme bildet das Studium islamischen Wissens.
Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete: Eines Tages trat der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) in die Öffentlichkeit hinaus. Damals verrichteten die Menschen das Gebet und rezitierten den Koran mit lauter Stimme. Da sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „Der Betende spricht mit seinem Herrn. Daher soll er darauf achten, was er sagt. Keiner von euch soll seine Stimme über die Stimme eines anderen erheben.“ – Ahmad. Abu Saʿīd berichtete: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hielt sich zum Itikāf in der Moschee auf. Als er die Betenden den Koran laut rezitieren hörte, öffnete er den Vorhang und sagte: „Hört! Jeder von euch spricht mit seinem Herrn. So soll keiner den anderen belästigen, und keiner soll durch lautes Rezitieren des Korans den anderen stören.“ – Abū Dāwūd, an-Nasāʾī, al-Bayhaqī und al-Hākim.
14. Das Sprechen in der Moschee
Imam an-Nawawī sagte: In der Moschee ist es erlaubt, über erlaubte Dinge zu sprechen, seien es weltliche Angelegenheiten oder andere erlaubte Themen. Selbst wenn dies zum Lachen führt oder der Unterhaltung dient, bleibt es erlaubt, solange es sich auf erlaubte Dinge beschränkt. Denn Jābir ibn Samura sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) verließ den Ort, an dem er das Morgengebet verrichtet hatte, nicht vor Sonnenaufgang. Wenn die Sonne aufgegangen war, stand er auf. Während dieser Zeit unterhielten sich die Menschen über verschiedene Dinge; sogar Gespräche aus der Zeit der Unwissenheit kamen zur Sprache. Dann lachten sie, und der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) lächelte. – Muslim.
15. Das Essen, Trinken und Schlafen in der Moschee ist erlaubt
Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte: „Zur Zeit des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) schliefen wir in der Moschee; manchmal wälzten wir uns dort auch einfach im Liegen herum. Dabei waren wir damals junge Männer.“ Imam an-Nawawī sagte: Es ist nachgewiesen, dass die Bewohner der Suffa, die Angehörigen des Stammes ʿUraina, ʿAlī, Safwān ibn Umayya und viele der Gefährten in der Prophetenmoschee schliefen. Thumāma verbrachte vor seiner Annahme des Islams eine Nacht in der Moschee. All dies geschah zu Lebzeiten des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm). Imam asch-Schāfiʿī sagte in seinem Werk „al-Umm“: „Wenn ein Nichtmuslim in der Moschee schlafen durfte, dann darf dies auch ein Muslim.“ Im Werk „Mukhtasar“ heißt es: „Ein Nichtmuslim darf in jeder Moschee außer in der Heiligen Moschee übernachten.“ ʿAbdullāh ibn al-Hārith sagte: „Zu Lebzeiten des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) saßen wir in der Moschee und aßen Fleisch und Brot.“ – Ibn Māǧa.
16. Die Finger der einen Hand zwischen die Finger der anderen Hand stecken
Beim Gang zur Moschee, um dort zu beten, sowie beim Sitzen in der Moschee und Warten auf das Gebet ist es verpönt, die Finger ineinander zu verschränken. Zu anderen Zeiten ist dies nicht verpönt, auch nicht innerhalb der Moschee. Von Kaʿb wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn einer von euch die Gebetswaschung ordnungsgemäß vollzieht und sich anschließend mit der Absicht, zu beten, zur Moschee begibt, soll er seine Finger nicht ineinander verschränken. Denn zu dieser Zeit gilt er als Betender.“ – Ahmad, Abū Dāwūd und at-Tirmidhī. Abū Saʿīd sagte: „Ich betrat gemeinsam mit dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) die Moschee. Ich sah einen Mann in der Mitte der Moschee sitzen. Seine Finger waren ineinander verschränkt, und sein Körper war mit einem Tuch bedeckt. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) deutete auf den Mann, doch dieser verstand seine Geste nicht. Da wandte sich der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ihm zu und sagte: ‚Wenn einer von euch in der Moschee ist, soll er seine Finger nicht ineinander verschränken, denn dies ist eine Handlung des Satans. Und solange einer von euch in der Moschee bleibt, befindet er sich im Gebet, bis er sie verlässt.‘“ – Ahmad.
17. Das Gebet zwischen den Säulen
Das Gebet zwischen den Säulen ist für den Imam und den allein Betenden zulässig. al-Buchari und Muslim überliefern von Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen auf ihm), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), als er die Kaaba betrat, zwischen zwei Säulen betete. Said ibn Dschubair, Ibrahim at-Taimi und Suwaid ibn Ghafala leiteten ihre jeweiligen Stämme im Gebet zwischen den Säulen. Für die Mitbetenden ist das Gebet zwischen den Säulen jedoch missbilligt, wenn der Andrang gering ist; bei starkem Andrang ist es nicht missbilligt. Anas (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte: Uns wurde verboten, zwischen den Säulen zu beten, und man entfernte uns davon. – al-Hakim. Muawiya sagte: Zur Zeit des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) wurde uns verboten, zwischen den Säulen Reihen zu bilden, und man vertrieb uns. – Ibn Madscha. Said ibn Mansur überlieferte, dass Ibn Masud, Ibn Abbas und Hudhaifa dies verboten. Ibn Sayyid an-Nas sagte: Es ist nicht bekannt, dass irgendein Gefährte dem widersprochen hätte.
18. Orte, an denen das Gebet verboten ist
1. Das Gebet an Gräbern und auf Friedhöfen ist verboten [Der Zweck des Verbots, Gräber zu Gebetsstätten zu machen, besteht darin, eine übermäßige Verehrung der Verstorbenen und das Verfallen in den Irrweg zu verhindern].
Von Aischa (Allahs Wohlgefallen auf ihr) wird bei al-Buchari, Muslim, Ahmad und an-Nasai überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Allah soll die Juden und Christen verfluchen, denn sie haben die Gräber ihrer Propheten zu Gebetsstätten gemacht.“ Ahmad und Muslim überliefern von Abu Murschad, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Verrichtet das Gebet nicht in Richtung eines Grabes und setzt euch nicht darauf.“ Dschundub (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte: Ich hörte den Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) fünf Tage vor seinem Tod sagen: „Die Menschen vor euch machten die Gräber ihrer Propheten und der Rechtschaffenen zu Gebetsstätten. Seid auf der Hut! Macht die Gräber nicht zu Gebetsstätten. Ich verbiete euch dies.“ Von Aischa (Allahs Wohlgefallen auf ihr) wird überliefert: Umm Salama berichtete dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), dass sie während ihres Aufenthalts in Abessinien ein christliches Gotteshaus namens Maria gesehen habe. Sie erwähnte die Bilder, die sie darin gesehen hatte. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Sie sind ein Volk, bei dem, wenn ein rechtschaffener Mensch stirbt, über seinem Grab eine Gebetsstätte errichtet und jene Bilder angefertigt und darin aufgestellt werden. Sie sind bei Allah die schlechtesten Geschöpfe.“ – al-Buchari, Muslim, an-Nasai [In Bezug auf das Verbot, in der Nähe eines Grabes zu beten, gibt es „zahlreiche eindeutige und unmissverständliche Hadithe. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein einziges Grab oder um mehrere handelt. Daher ist dieses Verbot klar und offenkundig, und seine Verletzung ist keinesfalls wünschenswert].
Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte außerdem: „Allah verflucht die Frauen, die Gräber besuchen, sowie diejenigen, die Gräber in Gebetsstätten umwandeln und darin Lampen anzünden.“ Zahlreiche Gelehrte verstanden dieses Verbot im Sinne einer Missbilligung. Dabei ist es gleich, ob man mit dem Friedhof vor oder hinter sich betet. Nach der Rechtsschule der Zahiriten bedeutet dieses Verbot jedoch, dass es haram ist, und das Gebet auf dem Friedhof ist ungültig. Wenn die Zahl der Gräber drei oder mehr beträgt, vertritt auch die hanbalitische Rechtsschule diese Auffassung. Bei einem oder zwei Gräbern ist das Gebet gültig. Betet man jedoch in Richtung der Gräber, ist es missbilligt; andernfalls ist es nicht missbilligt.
2. Das Gebet in den Gotteshäusern der Juden und Christen ist verboten
Abu Musa al-Aschari und Umar ibn Abd al-Aziz haben in den Gotteshäusern der Christen gebetet.
Nach asch-Schaʿbī, ʿAtāʾ und Ibn Sīrīn ist daran nichts auszusetzen. al-Buchārī sagte: Ibn ʿAbbās pflegte in den Gebetsstätten der Juden zu beten. In einer ihrer Gebetsstätten betete er jedoch nicht, weil sich dort ein Götzenbild befand. Aus Nadschrān wurde ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, mitgeteilt, dass sich dort die schönste und sauberste jüdische Gebetsstätte befinde. ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, antwortete: „Wascht sie mit Wasser und den Blättern des Sidr-Baumes und betet anschließend dort.“ Nach den Hanafiten und den Schafiiten ist das Gebet in den Gebetsstätten der Juden und Christen unter allen Umständen verpönt.
3. Das Gebet auf Müllhalden, in Schlachthäusern, an überfüllten Straßen, in Viehställen, in Badehäusern und auf dem Dach der Kaʿba ist verboten
Ibn ʿUmar berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot das Gebet an sieben Orten: auf Müllhalden, in Schlachthäusern, auf Friedhöfen, an überfüllten Straßen, in Badehäusern, in Kamelställen und auf dem Dach der Kaʿba. – Ibn Māǧa, ʿAbd ibn Humayd und at-Tirmiḏī.
Der Grund dafür, dass das Gebet auf Müllhalden und in Schlachthäusern verboten ist, besteht darin, dass diese beiden Orte gewöhnlich schmutzig sind. Daher ist es verboten, dort ohne eine abschirmende Abdeckung zu beten. Wenn man eine solche Abdeckung verwendet, ist das Gebet nach der Mehrheit verpönt, nach Ahmad und den Zāhiriten jedoch verboten. Der Grund für das Verbot des Gebets in Kamelställen besteht darin, dass Kamele aus Dschinn erschaffen wurden. Manche nennen auch andere Gründe. Die Regelung für das Gebet in Kamelställen entspricht der Regelung für das Gebet auf Müllhalden und in Schlachthäusern. Das Gebet an überfüllten Straßen ist verboten, weil dort gewöhnlich viele Menschen zusammenkommen und vorbeigehen und viel ablenkender Lärm herrscht. Das Gebet auf dem Dach der Kaʿba ist verboten, weil derjenige, der dort betet, über der Kaʿba betet – nicht in Richtung der Kaʿba –, was dem Erwünschten entgegensteht. Deshalb halten viele das Gebet auf dem Dach der Kaʿba für ungültig. Nach der hanafitischen Rechtsschule ist es hingegen zulässig. Da dabei jedoch die Kaʿba nicht gebührend geehrt wird, ist es verpönt. Das Gebet im Badehaus ist verboten, weil es ein Ort der Unreinheit ist. Wenn dort jedoch keine Unreinheit vorhanden ist, ist es nach der Mehrheit der Gelehrten zulässig, aber verpönt. Nach Imam Ahmad und der zāhiritischen Rechtsschule ist das Gebet im Badehaus gänzlich unzulässig.
19. Das Gebet im Inneren der Kaʿba
Das Gebet im Inneren der Kaʿba ist unabhängig davon, ob es sich um ein Pflichtgebet oder ein freiwilliges Gebet handelt, gültig und zulässig.
Ibn ʿUmar sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, betrat gemeinsam mit Usāma, Bilāl und ʿUṯmān ibn Ṭalḥa die Kaʿba und schloss die Tür. Als sie die Tür öffneten, war ich der Erste, der eintrat. Als ich Bilāl antraf, fragte ich ihn: „Hat der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, im Inneren gebetet?“ Bilāl antwortete: „Ja, zwischen den beiden jemenitischen Säulen.“ – Ahmad, al-Buchārī und Muslim.
20. Sutra oder die Abschirmung vor dem Betenden
1. Die Bestimmung über das Aufstellen einer Sutra
Es ist empfohlen, dass der Betende vor sich eine Abgrenzung aufstellt, die verhindern kann, dass jemand vor ihm vorbeigeht, und seinen Blick von den Gegenständen dahinter fernhält. Denn von Abū Saʿīd (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wenn jemand von euch betet, soll er vor sich eine Abgrenzung aufstellen und nahe bei ihr stehen.“ – Abū Dāwūd, Ibn Māǧa. Ibn ʿUmar (r.a.) sagte: „Wenn der Gesandte Allahs am Festtag zum Gebet hinausging, ließ er seinen Speer vor sich aufstellen und betete mit dem Gesicht zu ihm. Die Menschen standen hinter ihm. Auch auf Reisen tat er dies, und die Heerführer und Herrscher folgten diesem Vorgehen.“ – Buḫārī, Muslim, Abū Dāwūd. Nach Ansicht der Hanafiten und Malikiten ist das Aufstellen einer Abgrenzung empfohlen, wenn die Möglichkeit besteht, dass Menschen vor dem Betenden vorbeigehen; andernfalls ist es nicht empfohlen. Denn Ibn ʿAbbās sagte: „Der Gesandte Allahs betete auf freiem Gelände, und vor ihm befand sich nichts.“ – Aḥmad, Abū Dāwūd, Baihaqī.
2. Wodurch eine Sutra wirksam wird
Alles, was der Betende vor sich als Abgrenzung aufstellt, gilt als Sutra, selbst wenn es nur das Ende seiner Gebetsunterlage ist.
Von Sabra ibn Maʿbad wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wenn jemand von euch betet, soll er sich in seinem Gebet eine Abgrenzung aufstellen, selbst wenn es nur durch einen Pfeil geschieht.“ – Aḥmad, Ḥākim. Von Abū Huraira (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wenn jemand von euch betet, soll er etwas vor sich aufstellen. Wenn er nichts findet, soll er einen Stock aufstellen. Wenn er keinen Stock bei sich hat, soll er eine Linie ziehen. Danach schadet es ihm nicht, wenn jemand vor ihm vorbeigeht.“ – Aḥmad, Abū Dāwūd, Ibn Ḥibbān. Ferner wird von Abū Huraira überliefert, dass der Gesandte Allahs hinter einer Säule seiner Moschee betete. Er betete auch hinter einem Baum. Ebenso betete er mit dem Bett, auf dem ʿĀʾiša (r.a.) lag, vor sich. (Daraus ist ersichtlich, dass es erlaubt ist, mit einer schlafenden Person vor sich zu beten. Manche haben das Beten mit einer schlafenden oder mit einer sprechenden Person vor sich verboten. Diese Ansicht ist jedoch nicht richtig.) Der Gesandte Allahs betete auch mit seiner Kamelstute und dem Holzstück am hinteren Teil der Kamelstute vor sich. Ṭalḥa (r.a.) sagte: „Wir beteten, während Tiere vor uns vorbeigingen. Als dies dem Gesandten Allahs mitgeteilt wurde, sagte er: Wenn das Holzstück, das sich am hinteren Teil eines Kamels befindet, vor dem Betenden steht, schadet es nicht, was auch immer vor ihm vorbeigeht.“ – Aḥmad, Muslim, Abū Dāwūd, Ibn Māǧa, Tirmiḏī.
3. Die Sutra des Imams ist auch die Sutra der Mitbetenden
Die Abgrenzung vor dem Imam genügt auch für die Mitbetenden. Der Großvater von ʿAmr ibn Šuʿaib sagte: „Als wir mit dem Gesandten Allahs von der Bergstraße von Aḏāḫir am Rand von Mekka hinabstiegen, war die Gebetszeit gekommen. Er betete mit einer Mauer vor sich, und wir stellten uns hinter ihm zum Gebet auf. Plötzlich kam ein Zicklein und begann, vor ihm vorbeizugehen. Der Gesandte Allahs ging vor, um das Zicklein aufzuhalten, bis sein Bauch die Mauer berührte; dann ging das Zicklein hinter ihm vorbei.“ – Aḥmad, Abū Dāwūd. Ibn ʿAbbās (r.a.) sagte: „Ich ritt auf einem Eselweibchen nach Minā. Damals war ich beinahe geschlechtsreif. Der Gesandte Allahs leitete in Minā das Gebet. Ich ging vor einem Teil der Gebetsreihe vorbei. Dann ließ ich die Eselin grasen und reihte mich ein. Niemand missbilligte dies.“ – Sämtliche Ṣaḥīḥ-Hadith-Werke. Aus diesen Hadithen geht hervor, dass es erlaubt ist, vor den Mitbetenden im Gebet vorbeizugehen. Nur der Imam und der allein Betende benötigen eine Abgrenzung.
4. Man sollte sich nahe bei der Abgrenzung aufhalten
Al-Baghawī sagte: Die Gelehrten halten es für empfehlenswert, so nahe an der Abschirmung zu stehen, dass noch Platz für die Niederwerfung bleibt. Ebenso sollte zwischen den Gebetsreihen ein Raum von der Größe des für die Niederwerfung erforderlichen Platzes vorhanden sein. Bilāl sagte: Der Gesandte Allahs verrichtete das Gebet, wobei zwischen ihm und der Wand ein Abstand von drei Ellen lag. – Aḥmad, an-Nasāʾī, al-Buḫārī. Sahl sagte: Zwischen dem Platz, an dem der Gesandte Allahs betete, und der Wand war ein Raum, der etwa dem Durchgang einer Ziege entsprach. – al-Buḫārī, Muslim.
5. Das Durchqueren des Bereichs zwischen dem Betenden und seiner Abschirmung ist verboten
Aus den angeführten Hadithen geht hervor, dass es verboten ist und eine schwere Sünde darstellt, den Bereich zwischen dem Betenden und seiner Abschirmung zu durchqueren. Außerdem wird von Bušr ibn Saʿīd überliefert, dass Zaid ibn Chālid einen Boten zu Abū Dschuhaim schickte und ihn fragte, was er vom Gesandten Allahs über denjenigen gehört habe, der vor einem Betenden vorübergeht. Abū Dschuhaim berichtete: Der Gesandte Allahs sagte: Wenn der Vorübergehende wüsste, welche Strafe ihn erwartet, wäre es für ihn besser, vierzig [Zeiteinheiten] stehen zu bleiben, als vor dem Betenden vorüberzugehen. – Alle Sammlungen authentischer Hadithe.
(Der Überlieferer von Bušr, ʿAun an-Nāṣir, sagte: Ich erinnere mich nicht, ob er vierzig Tage, Monate oder Jahre sagte. In Fatḥ al-Bārī heißt es: Der äußere Wortlaut des Hadiths belegt, dass das Durchqueren des Bereichs vor dem Betenden vollständig verboten ist. Selbst wenn kein anderer Weg vorhanden ist, muss man stehen bleiben, bis der Betende sein Gebet beendet hat. Die Bedeutung des Hadiths ist: Wenn der Vorübergehende wüsste, wie groß die Sünde des Durchquerens vor dem Betenden ist, würde er, um diese Sünde zu vermeiden, die genannte Zeitspanne im Stehen verharren.)
Von Zaid ibn Chālid wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: Wenn derjenige, der vor einem Betenden vorübergeht, wüsste, wie groß die Sünde dieses Vorübergehens ist, wäre es für ihn besser, statt vor dem Betenden vorüberzugehen, vierzig Herbstzeiten – das heißt vierzig Jahre – stehen zu bleiben. – al-Bazzār. Ibn al-Qayyim sagte: Das im Hadith erwähnte Verbot gilt nur dann, wenn der Betende mit einer Abschirmung vor sich betet. Betet er ohne Abschirmung, ist das Vorübergehen vor ihm nicht verboten. Ibn Ḥibbān überlieferte zur Unterstützung dieser Ansicht von al-Muṭṭalib ibn Abī Wadāʿa, dass al-Muṭṭalib sagte: Ich sah den Gesandten Allahs, wie er nach Beendigung des Umlaufs an den Rand des Maṭāf trat und zwei Gebetseinheiten verrichtete. Zwischen ihm und den Umkreisenden befand sich niemand. Abū Ḥātim sagte: Dieser Hadith belegt, dass es zulässig ist, vor einem Betenden vorüberzugehen, wenn dieser ohne eine Abschirmung vor sich betet. Er enthält einen eindeutigen Beweis dafür, dass die Ankündigung der strengen Strafe für denjenigen, der vor einem Betenden vorübergeht, nur für denjenigen gilt, der vor einem Betenden mit einer Abschirmung vor sich vorübergeht. Sie gilt nicht für denjenigen, der vor einem Betenden ohne Abschirmung vorübergeht. Abū Ḥātim sagte: In der Überlieferung wird erwähnt, dass sich bei diesem Gebet keine Abschirmung zwischen dem Gesandten Allahs und den Umkreisenden befand. Danach zitierte er aus dem Hadith von al-Muṭṭalib: Ich sah den Gesandten Allahs in Richtung des Rukn al-Aswad beten, während Männer und Frauen vor ihm hin- und hergingen, ohne dass sich zwischen ihnen und dem Gesandten Allahs eine Abschirmung befand. In ar-Rauḍa heißt es: Wenn jemand betet, ohne eine Sutra oder Abschirmung vor sich zu haben, oder wenn eine Abschirmung vorhanden ist, der Betende sich aber von ihr entfernt hat, dann ist die richtige Ansicht, dass das Vorübergehen vor ihm nicht verboten ist, weil der Betende durch seine eigene Nachlässigkeit keine Möglichkeit geschaffen hat, den Vorübergehenden abzuwehren. Dennoch ist es besser, das Vorübergehen zu unterlassen.
6. Die Zulässigkeit, jemanden abzuwehren, der vor einem Betenden vorübergeht
Wenn der Betende eine Abschirmung vor sich aufgestellt hat, ist es ihm erlaubt, einen Menschen oder ein anderes Lebewesen abzuwehren, das vor ihm vorübergehen will. Wenn jedoch außerhalb der Abschirmung vorübergegangen wird, ist es nicht erlaubt, den Vorübergehenden abzuwehren, und durch dieses Vorübergehen entsteht niemandem ein Schaden.
Ḥumaid ibn Hilāl sagte: Als ein Gefährte und ich über einen Hadith sprachen, sagte Abū Ṣāliḥ as-Sammān: Ich will dir berichten, was ich von Abū Saʿīd gehört und was ich ihn tun gesehen habe. Als ich mit Abū Saʿīd al-Chudrī betete und eine Abschirmung vor uns hatte, betrat ein junger Mann aus dem Stamm Banū Abū Muʿaiṭ die Moschee und wollte vor Abū Saʿīd vorübergehen. Da legte er ihm die Hand auf die Brust und hielt ihn zurück. Der junge Mann sah sich um und stellte fest, dass ihm kein anderer Weg blieb, als vor Abū Saʿīd vorüberzugehen. Deshalb versuchte er erneut, vor ihm vorüberzugehen. Abū Saʿīd hielt ihn an der Brust noch kräftiger zurück als zuvor. Darauf blieb er stehen und machte Abū Saʿīd Vorwürfe. Danach versammelten sich dort viele Menschen. Anschließend ging der junge Mann zu Marwān und beschwerte sich über den Vorfall. Auch Abū Saʿīd ging zu Marwān. Marwān sagte: Was ist zwischen dir und deinem Neffen geschehen? Er hat sich über dich beschwert. Abū Saʿīd sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs sagen: Wenn jemand von euch sich zum Gebet aufstellt und eine Abschirmung vor sich hat und dann jemand vor ihm vorübergehen will, soll er ihn abwehren. Denn er ist nichts anderes als ein Satan. – al-Buḫārī und Muslim.
7. Nichts macht das Gebet ungültig
ʿAlī, ʿUthmān, Saʿīd ibn al-Musayyab, asch-Schaʿbī, Mālik, asch-Schāfiʿī, Sufyān ath-Thaurī und die Hanafiten sagten: Nichts macht das Gebet ungültig. Denn bei Abū Dāwūd wird von Abū al-Waddāq überliefert: Ein junger Mann aus Quraisch ging vor Abū Saʿīd vorbei, während dieser betete. Er hielt ihn davon ab. Der junge Mann versuchte erneut, vor ihm vorbeizugehen, und er hielt ihn wieder davon ab. Als er es ein drittes Mal versuchte, hielt er ihn wiederum davon ab. Nachdem der junge Mann gegangen war, sagte Abū Saʿīd: Nichts macht das Gebet ungültig. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Haltet denjenigen, der vor einem Betenden vorbeigehen will, so weit ihr könnt davon ab, denn er ist ein Satan.
21. Handlungen, die während des Gebets erlaubt sind
Während des Gebets sind folgende Handlungen erlaubt:
1. Weinen, schluchzen, „Ach“ und „Oh“ sagen und vor Schmerzen stöhnen
Diese Handlungen sind im Gebet erlaubt, gleichgültig, ob sie aus Gottesfurcht oder aus einem anderen Grund erfolgen, etwa wegen verschiedener Unglücksfälle oder körperlicher Schmerzen und Leiden. Dies ist jedoch nur so lange zulässig, wie die Person dadurch aufgewühlt ist und nicht in der Lage ist, es zu unterdrücken. Denn Allah sagte: „Wenn ihnen die Zeichen Allahs verlesen werden, fallen sie weinend in Anbetung nieder.“ Dieser Vers schließt sowohl Betende als auch Nichtbetende ein.
ʿAbdullāh ibn Schuchair sagte: Ich sah den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, in einem Zustand, in dem man in seiner Brust das Geräusch des Weinens aus Gottesfurcht hörte, ähnlich dem Brodeln von Wasser in einem Topf. – Aḥmad, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī, at-Tirmidhī. ʿAlī, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Am Tag von Badr gab es unter uns außer al-Miqdād ibn al-Aswad keinen einzigen Reiter. Wir sahen unsere Lage. Außer dem Gesandten Allahs betete keiner von uns die Nacht hindurch. Er stand unter einem Baum und betete die ganze Nacht, wobei er weinte und schluchzte. So verging die Nacht, bis der Morgen anbrach. – Ibn Ḥibbān. Von ʿĀischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, während der Krankheit, an der er starb, sagte: „Befiehl Abū Bakr, das Gebet zu leiten.“ ʿĀischa sagte: „O Gesandter Allahs, Abū Bakr ist ein empfindsamer Mann. Er kann seine Tränen nicht zurückhalten und beginnt beim Rezitieren des Korans zu weinen.“ ʿĀischa sagte: Ich sagte dies nur, weil ich befürchtete, dass die Menschen Abū Bakr, möge Allah mit ihm zufrieden sein, für unheilbringend halten und ihn künftig ebenso meiden würden, wie sie eine Sünde meiden. Da er durch die Leitung des Gebets als Erster die Nachfolge des Gesandten Allahs antreten würde, könnte eine solche ungünstige Reaktion der Menschen ihm gegenüber entstehen. Der Gesandte Allahs sagte: „Befiehl Abū Bakr, das Gebet zu leiten. Ihr Frauen seid wie die Gefährtinnen Yūsufs (ʿalaihi s-salām) [das heißt: So wie die Herrin des Hauses, in dem Yūsuf, ʿalaihi s-salām, aufgezogen worden war, das Gegenteil dessen offenbarte, was sie im Herzen trug, so tat es auch ʿĀischa. Obwohl jene Frau die anderen Frauen unter dem Vorwand eines festlichen Mahls eingeladen hatte, war ihr eigentliches Ziel, ihnen Yūsufs Schönheit zu zeigen, damit sie ihre Zuneigung zu Yūsuf für berechtigt hielten. Ebenso führte ʿĀischa als Grund dafür, ihren Vater von der Leitung des Gebets abzuhalten, an, dass er empfindsam sei und die Betenden wegen seines Weinens seine Rezitation nicht hören könnten. Der eigentliche Grund war jedoch, dass die Menschen ihn nicht für unheilbringend oder unheilvoll hielten.]“ – Aḥmad, Abū Dāwūd, Ibn Ḥibbān, at-Tirmidhī.
Obwohl der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wusste, dass Abū Bakr, möge Allah mit ihm zufrieden sein, beim Rezitieren des Korans zu weinen pflegte, bestand er darauf, ihm die Leitung des Gebets zu befehlen. Dies beweist, dass es erlaubt ist, dass eine solche Person das Gebet leitet und mit dieser Art des Weinens betet.
Umar (r.a.) rezitierte im Morgengebet die Sure Yusuf. Als er zu diesem Vers gelangte: „Ich klage Allah allein meine Sorge und meinen Kummer“ – da war das Geräusch seines Weinens zu hören. – Buchari. Das Weinen Umars (r.a.) widerlegt die Auffassung jener, die sagen, dass das Gebet ungültig wird, wenn man darin aus Furcht vor Allah oder aus einem anderen Grund weint und dabei auch nur zwei Wörter ausspricht. Ihre Begründung, dass selbst zwei unter Weinen ausgesprochene Wörter einen Satz bilden, ist nicht akzeptabel. Denn Weinen ist eine Sache und ein Satz eine andere.
2. Bei Bedarf mit gerade gehaltenem Hals zur Seite schauen
Ibn Abbas (r.a.) überliefert: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) schaute während des Gebets nach rechts und links. Er drehte jedoch seinen Hals nicht nach hinten. – Ahmad. Abu Dawud berichtet, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) während des Gebets in Richtung eines Bergpfades schaute. – Abu Dawud sagte: Er hatte nachts einen Reiter ausgesandt, um den Bergpfad zu bewachen. Anas ibn Sirin sagte: Ich sah Anas ibn Malik während des Gebets wegen einer Sache zu ihr hinblicken. – Ahmad. Ohne triftigen Grund zur Seite zu schauen, ist jedoch makruh tanzihi, also missbilligt, aber nicht verboten. Denn dadurch werden die Aufmerksamkeit und die Konzentration auf Allah beeinträchtigt.
Von Aischa (r.a.) wird überliefert, dass sie sagte: Ich fragte den Gesandten Allahs (s.a.w.) über das Umherschauen während des Gebets. Er antwortete: Das ist eine satanische List, durch die dem Gebet des Dieners ein Teil entrissen wird. – Ahmad, Buchari, an-Nasa’i, Abu Dawud. Abu ad-Darda überlieferte vom Gesandten Allahs (s.a.w.): „O ihr Menschen, hütet euch davor, während des Gebets umherzuschauen. Denn durch das Umherschauen wird das Gebet eines Menschen nicht vollständig. Wenn ihr euch im freiwilligen Gebet nicht zurückhalten könnt, dann seid im Pflichtgebet keinesfalls unbeherrscht.“ – Ahmad. Anas (r.a.) sagte: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte zu mir: „Hütet euch davor, während des Gebets umherzuschauen. Denn das Umherschauen ist verderblich. Wenn es unbedingt notwendig ist, kann es im freiwilligen Gebet geschehen – nicht aber im Pflichtgebet.“ – at-Tirmidhi. In dem von al-Harith al-Asch’ari überlieferten Hadith sagte der Gesandte Allahs (s.a.w.): „Allah, der Erhabene, gab Yahya (a.s.), dem Sohn Zakariyyas (a.s.), fünf Anweisungen, damit er sie selbst umsetze und auch den Kindern Israels ihre Umsetzung befehle. Eine davon lautet: Allah hat euch befohlen, das Gebet zu verrichten. Wenn ihr betet, dann schaut nicht umher. Denn solange der Diener nicht umherschaut, richtet Allah Seinen Blick auf das Gesicht des Dieners. – Ahmad, an-Nasa’i. Von Abu Dharr (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Solange der Diener während des Gebets nicht in eine andere Richtung schaut, schaut Allah auf ihn. Sobald der Diener in eine andere Richtung schaut, wendet Er Seinen Blick von ihm ab.“ – Ahmad, Abu Dawud.
All dies betrifft lediglich das Drehen des Gesichts. Den gesamten Körper zu drehen und ihn von der Qibla abzuwenden, macht das Gebet jedoch nach übereinstimmender Auffassung ungültig. Denn dadurch wird die Pflicht, der Qibla zugewandt zu sein, verletzt.
3. Schädliche Tiere wie Schlangen und Skorpione töten
Dies ist zulässig, auch wenn damit „amal kathir“, also eine übermäßige Bewegung, verbunden ist. Von Abu Huraira (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Tötet Schlangen und Skorpione, selbst wenn ihr sie während des Gebets antrefft.“ – Ahmad, Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i, Ibn Madscha.
4. Aus notwendigem Anlass ein wenig gehen
ʿĀʾischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein) berichtete: Eines Tages verrichtete der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) im Haus das Gebet, und die Tür war geschlossen. Da kam ich und bat darum, die Tür zu öffnen. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ging ein Stück, öffnete mir die Tür und kehrte anschließend zu seinem Gebetsplatz zurück. Währenddessen wandte er sein Gesicht nicht von der Qibla ab. – Ahmad, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī und at-Tirmidhī.
Das bedeutet, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) beim Gehen zur Tür und bei seiner Rückkehr nach dem Öffnen sein Gesicht nicht von der Qibla abwandte. Dies wird durch einen Hadith von ad-Dāruquṭnī bestätigt. Darin heißt es: Wenn jemand während des Gebets den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) bat, die Tür zu öffnen, und die Tür sich in Richtung der Qibla oder rechts beziehungsweise links von ihm befand, öffnete er sie, ohne sein Gesicht von der Qibla abzuwenden. ʿĀzraq ibn Qais berichtete: Abū Barza al-Aslamī befand sich am Ufer eines Flusses in der irakischen Stadt Ahwāz. Er begann zu beten, während er die Zügel in der Hand hielt. Das Reittier begann zurückzugehen, und er ließ deshalb das Gebet mit ihm fortschreiten. Als ein Mann aus der Gruppe der Charidschiten dies sah, sagte er: „O Allah, erniedrige diesen alten Mann! Wie betet er nur?“ Nach dem Gebet sagte Abū Barza: „Ich habe deine Worte gehört. Ich habe an sechs, sieben oder acht Feldzügen mit dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) teilgenommen. Dabei sah ich, wie er alle Angelegenheiten regelte und wie sehr er sie erleichterte. Für mich war es leichter, mit meinem Tier weiterzugehen, als es zu verlassen. Hätte ich es verlassen, wäre es zu seinem vertrauten Ort zurückgekehrt, und dadurch wäre ich in Schwierigkeiten geraten.“ Da Abū Barza auf einer Reise war, verrichtete er das ʿAsr-Gebet mit zwei Rakʿa. – Ahmad, al-Buchārī und al-Bayhaqī. Über das Zurücklegen einer längeren Strecke zu Fuß sagte der Hadith-Gelehrte Ibn Ḥadschar in Fath al-Bārī: Die Rechtsgelehrten sind sich einig, dass das Zurücklegen einer längeren Strecke während des Pflichtgebets das Gebet ungültig macht. Daher ist der Hadith von Abū Barza wahrscheinlich so zu erklären, dass er nur eine kurze Strecke zurücklegte.
5. Das Tragen eines Kindes
Von Abū Qatāda wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) das Gebet verrichtete, während er Umāma, die Tochter seiner Tochter Zainab, auf seinen Schultern trug. Wenn er sich zur Verbeugung niederbeugte, setzte er das Kind ab; wenn er sich anschließend aus der Niederwerfung erhob und aufstand, nahm er es wieder auf seine Schultern. Obwohl ich nichts gefragt hatte, sagte ʿĀmir: „Welches Gebet war das?“ Ibn Dschuraisch sagte: „Ich habe erfahren, dass es das Morgengebet war.“ – Ahmad und an-Nasāʾī. ʿAbdullāh ibn Ahmad ibn Hanbal sagte: „Dies ist ein guter Hadith.“ Al-Fākihānī sagte: Der Grund dafür, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) Umāma beim Gebet auf seinen Schultern trug, war wahrscheinlich, dass er dadurch die bei den Arabern verbreitete frauenfeindliche Haltung zurückweisen wollte. Deshalb nahm er selbst während des Gebets das Mädchen auf seine Schultern und bemühte sich, ihre überlieferte Sitte und Gewohnheit nachdrücklich zu widerlegen. Da Taten wirkungsvoller sind als Worte, zeigte er durch sein Handeln, wie sehr der Islam Frauen gegenüber von Mitgefühl erfüllt ist.
ʿAbdullāh ibn Schaddād berichtete: Eines Tages kam der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu uns heraus, um das Ẓuhr- oder das ʿAsr-Gebet zu verrichten. Er trug dabei al-Ḥasan oder al-Ḥusain. Kurz bevor der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nach vorn ging und die Leitung des Gebets übernahm, setzte er das Kind ab. Dann sprach er zum Gebet den Takbīr „Allāhu akbar“. Während des Gebets vollzog er eine sehr lange Niederwerfung. ʿAbdullāh sagte: Als ich meinen Kopf aus der Niederwerfung hob, sah ich, dass das Kind auf den Rücken des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) geklettert war, während er sich in der Niederwerfung befand. Als ich dies sah, kehrte ich in die Niederwerfung zurück. Nach dem Gebet sagten die Leute: „O Gesandter Allahs, du hast die Niederwerfung während des Gebets so lange ausgedehnt, dass wir dachten, dir sei etwas zugestoßen oder eine Offenbarung sei zu dir herabgesandt worden.“ Er sagte: „Nichts davon ist geschehen. Vielmehr war der Junge – das heißt, mein Enkel – auf meinen Rücken geklettert. Ich wollte ihn nicht drängen herunterzusteigen, bevor er sein Bedürfnis gestillt hatte.“ – Ahmad, an-Nasāʾī und al-Ḥākim.
Imam an-Nawawī sagte: Dieser Hadith beweist nach der Auffassung der schāfiʿitischen Rechtsschule und ihrer Anhänger, dass es im Pflicht- und im freiwilligen Gebet zulässig ist, einen männlichen oder weiblichen Säugling oder ein anderes reines Lebewesen zu tragen. Dies ist sowohl für den Vorbeter als auch für denjenigen, der ihm im Gebet folgt, erlaubt. Imam Mālik und seine Schüler hingegen vertraten die Auffassung, dass dies nur für das freiwillige Gebet gelte und im Pflichtgebet verboten sei. Diese Auslegung des Hadiths ist jedoch unhaltbar. Denn aus diesem Hadith geht eindeutig hervor, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) das Gebet leitete und dass sich der Vorfall während eines Pflichtgebets ereignete. Aus einer früheren Überlieferung ist zudem bekannt, dass es das Morgengebet war. An-Nawawī sagte: Einige Mālikiten behaupten, diese Regelung sei aufgehoben worden. Andere sagten, sie sei ausschließlich auf den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) beschränkt. Wieder andere meinen, sie sei aufgrund einer zwingenden Notwendigkeit erfolgt. All diese Behauptungen sind falsch und zurückzuweisen. Denn für keine von ihnen gibt es einen Beweis, und es besteht auch kein Anlass, sie anzunehmen. Vielmehr ist der Hadith authentisch und beweist unmissverständlich die Zulässigkeit dieser Handlung; nichts darin widerspricht den Grundsätzen der Scharia. Denn der Mensch ist rein. Was sich in seinem Bauch befindet, ist verzeihlich, da es sich in seinem Magen befindet. Auch die Kleidung des Kindes gilt als rein. Die Belege der Scharia machen außerdem eindeutig, dass Handlungen im Gebet, wenn sie geringfügig oder voneinander getrennt sind, das Gebet nicht ungültig machen. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) tat dies gerade, um die Zulässigkeit dieser Handlung zu beweisen. Dieser Hadith weist auch die Behauptung Imam al-Chaṭṭābīs zurück, wonach die Handlung des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) unabsichtlich gewesen zu sein scheint, weil er das Kind während des Gebets nur getragen habe, da es an ihm haftete. Er habe es nicht selbst aufgenommen; als er zum Gebet aufstand, habe es sich bereits bei ihm befunden. Al-Chaṭṭābī sagte: Es sei nicht vorstellbar, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) Umāma ein zweites Mal absichtlich getragen habe, da dies eine zusätzliche, die Konzentration störende Handlung gewesen sei. Dies ist die Aussage al-Chaṭṭābīs, doch sie ist unhaltbar und ohne vernünftige Grundlage. Die Formulierungen in Ṣaḥīḥ Muslim – „Als er aufstand, nahm er Umāma“ und „Als er sich aus der Niederwerfung erhob, nahm er Umāma wieder“ – sowie die Überlieferung anderer als Muslim – „Er kam zu uns, Umāma tragend, und leitete das Gebet“ – widerlegen al-Chaṭṭābīs Aussage. Wir wissen auch nicht, worauf die Behauptung beruht, das Tragen Umāmas habe die Konzentration im Gebet gestört. Selbst wenn es ein wenig Konzentration beansprucht hätte, brachte es doch zahlreiche Vorteile mit sich, und dadurch wurden einige Grundsätze der Scharia gewonnen, die ich bereits erwähnt habe. Daher kann gesagt werden, dass diese Vorteile der Grund für die betreffende Ablenkung waren [hätte er das Kind nicht getragen oder es nicht wieder auf seine Schultern genommen, hätte es weinen oder Lärm machen können, wodurch die Konzentration beim Gebet noch stärker gestört worden wäre].
Somit ist zweifelsfrei und unwiderlegbar erwiesen, dass dieser Hadith gerade deshalb authentisch und sinnvoll ist, weil er die Zulässigkeit der betreffenden Handlung beweist und auf diese Vorteile aufmerksam macht. Daher ist diese Handlung für uns zulässig und für die Muslime bis zum Tag der Auferstehung eine weiterhin gültige Regelung.
6. Einem Betenden im Namen eines anderen den Friedensgruß ausrichten oder ihm etwas sagen und dem Grüßenden bzw. Ansprechenden durch ein Zeichen antworten. Überliefert von Dschābir ibn ʿAbdullāh, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm: Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zum Feldzug gegen Banū al-Mustaliq aufbrach, ließ er mir eine Nachricht zukommen. Ich kam zu ihm, während er auf seinem Kamel betete. Ich sprach mit ihm, und er antwortete mir mit einer Handbewegung. Ich sprach erneut mit ihm, und wieder antwortete er mit einer Handbewegung. Ich hörte seine Koranrezitation, und er gab mit dem Kopf Zeichen. Als er das Gebet beendet hatte, sagte er: „Was hast du mit dem getan, weshalb ich dir eine Nachricht geschickt hatte?“ Ich konnte dir nicht antworten, weil ich im Gebet war. – Ahmad und Muslim. Suhaib, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, betete, während ich an ihm vorbeiging. Ich grüßte ihn, und er antwortete durch ein Zeichen. Er sagte, dass er nur mit einem Finger ein Zeichen gegeben habe. – Ahmad und at-Tirmidhi. Suhaib sagte ferner: Ich fragte Bilal: „Wie antwortete der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wenn die Leute ihn während seines Gebets grüßten?“ Bilal sagte: „Er gab mit der Hand ein Zeichen.“ – Ahmad, Abū Dāwūd, at-Tirmidhi, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa. Anas, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gab im Gebet Zeichen. – Ahmad, Abū Dāwūd und Ibn Chuzaima. In diesem Fall sind ein Zeichen mit dem Finger, ein Zeichen mit der ganzen Hand oder ein Zeichen mit dem Kopf gleichermaßen zulässig; alle drei Arten sind vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, überliefert.
7. „Subḥānallāh“ sagen und in die Hände klatschen
Wenn während des Gebets ein besonderer Anlass eintritt, der Imam einen Fehler macht und man ihn darauf aufmerksam machen muss, einem Blinden den richtigen Weg zeigen oder einem Eintretenden die Erlaubnis geben muss und Ähnliches, ist es Männern erlaubt, „Subḥānallāh“ zu sagen, und Frauen, in die Hände zu klatschen. Überliefert von Sahl ibn Saʿd as-Sāʿidī: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn jemandem während des Gebets etwas zustößt, soll er ‚Subḥānallāh‘ sagen. Das Klatschen in die Hände ist ausschließlich den Frauen vorbehalten, und das Sagen von ‚Subḥānallāh‘ den Männern.“ – Ahmad, Abū Dāwūd und an-Nasāʾī.
8. Den Imam auf seinen Fehler aufmerksam machen
Wenn der Imam einen Vers vergisst, soll der hinter ihm Betende ihn korrigieren und ihn an den vergessenen Vers erinnern, unabhängig davon, ob er bereits die erforderliche Menge rezitiert hat oder nicht. Von Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, wird überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, geriet eines Tages bei der Koranrezitation im Gebet in Zweifel. Nach dem Gebet sagte er zu meinem Vater: „Warst du in unserer Gemeinschaft dabei?“ Er sagte: „Ja.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Warum hast du mich dann nicht auf meinen Fehler aufmerksam gemacht?“ – Abū Dāwūd und andere.
9. Beim Niesen oder beim Erlangen einer Gunst „Al-ḥamdu lillāh“ sagen (Es ist empfehlenswert, das Gähnen zu unterdrücken. Bei al-Buchārī wird von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn einen von euch während des Gebets das Gähnen überkommt, soll er es so weit wie möglich unterdrücken und nicht ‚Ah‘ sagen. Denn das ist eine Handlung des Satans; er lacht, wenn er dies sieht.“).
Überliefert von Rifāʿa ibn Rāfiʿ, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm. Er sagte: Ich betete hinter dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Plötzlich musste ich niesen und sagte: „Al-ḥamdu lillāh ḥamdan kaṯīran ṭayyiban mubārakan fīhi kamā yuḥibbu rabbunā wa yarḍā.“ Nachdem das Gebet beendet war, sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Wer hat im Gebet gesprochen?“ Niemand antwortete. Er fragte erneut, doch auch diesmal antwortete niemand. Als er zum dritten Mal fragte, sagte Rifāʿa: „O Gesandter Allahs, ich war es.“ Er sagte: „Bei Allah, mehr als dreißig Engel wetteiferten darum, wer dieses Bittgebet nach oben bringen dürfe.“ – an-Nasāʾī, at-Tirmidhi und al-Buchārī.
10. Aufgrund einer Entschuldigung die Niederwerfung auf dem eigenen Turban oder Kleidungsstück vollziehen
Ibn ʿAbbās, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Gesandte Allahs verrichtete das Gebet in einem einzigen Kleidungsstück und schützte sich mit dessen überschüssigem Teil vor der Kälte und der Hitze des Bodens. – Aḥmad. Ohne Entschuldigung ist dies jedoch verpönt.
11. Andere zulässige Handlungen im Gebet
Ibn al-Qayyim gab eine kurze Darstellung einiger erlaubter Handlungen, die der Gesandte Allahs im Gebet auszuführen pflegte. Er sagte: Der Gesandte Allahs verrichtete das Gebet, während ʿĀʾischa zwischen ihm und der Qibla quer ausgestreckt lag. Wenn der Gesandte Allahs sich dann zur Niederwerfung begab, berührte er sie mit der Hand, woraufhin ʿĀʾischa ihre Beine zurückzog. Wenn er wieder aufstand, streckte ʿĀʾischa ihre Beine erneut aus. Bisweilen kam während seines Gebets der Satan und versuchte, sein Gebet zu verderben. Dann packte der Gesandte Allahs ihn und würgte ihn, sodass Speichel des Satans an seiner Hand zurückblieb. Er verrichtete das Gebet auf der Minbar. (Seine Minbar hatte drei Stufen. Er betete auf der Minbar, damit die Menschen ihn von hinten sehen und von ihm das Gebet lernen konnten.) Auch die Verbeugung vollzog er auf der Minbar. Wenn die Zeit der Niederwerfung kam, stieg er hinab, trat zurück und warf sich auf dem Boden nieder. Danach stieg er wieder auf die Minbar. Er verrichtete das Gebet mit einer Wand vor sich. Wenn ein Tier im Begriff war, vor ihm vorbeizugehen, ging er zur Wand vor und versuchte, es daran zu hindern. Schließlich berührte sein Bauch die Wand, und das Tier ging hinter ihm vorbei. Eines Tages verrichtete er das Gebet, als zwei Sklavinnen der Banū ʿAbd al-Muṭṭalib miteinander kämpfend zu ihm kamen. Er packte beide mit der Hand und trennte die eine von der anderen, während er sein Gebet fortsetzte. In Aḥmads Überlieferung heißt es: Die beiden Sklavinnen setzten sich und hielten die Knie des Gesandten Allahs fest. Er trennte die beiden voneinander, drehte sich selbst jedoch nicht um. (Das heißt, er wandte seinen Körper nicht von der Qibla ab.) Ein anderes Mal verrichtete er das Gebet, als ein Junge vor ihm vorbeigehen wollte. Er gebot ihm mit einer Handbewegung zurückzugehen, und dieser ging zurück. Ein weiteres Mal ging eine Sklavin vor seinem Gebetsplatz vorbei. Er bedeutete ihr mit der Hand, zurückzugehen, doch sie ging trotzdem vor ihm vorbei. Nach dem Gebet sagte der Gesandte Allahs: Aḥmad. Er blies während des Gebets; in den Sunan wird dies von Ibn ʿAbbās überliefert. Er weinte während des Gebets und hustete. Er sagte: „Die Frauen sind von widerspenstigerem Wesen.“ Für diesen Hadith gibt es jedoch keine Grundlage. Saʿīd überlieferte einen Hadith. Er überlieferte ferner: Er pflegte dies zu tun.
ʿAlī, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: Ich hatte eine festgelegte Zeit, zu der ich zum Gesandten Allahs kommen durfte. Wenn ich kam, bat ich ihn um Erlaubnis einzutreten. Befand er sich im Gebet, räusperte er sich, woraufhin ich eintrat. Traf ich ihn jedoch in Muße an, erteilte er mir die Erlaubnis. – an-Nasāʾī, Aḥmad. In Aḥmads Überlieferung heißt es: Ich hatte eine festgelegte Zeit für mein Kommen zum Gesandten Allahs, bei Tag und bei Nacht. Wenn ich kam und er sich im Gebet befand, räusperte er sich. Imām Aḥmad überlieferte diesen Hadith und handelte auch danach. Er räusperte sich im Gebet und betrachtete dies nicht als etwas, das das Gebet ungültig macht. Der Gesandte Allahs verrichtete das Gebet manchmal barfuß und manchmal mit Schuhen. ʿAbdullāh ibn ʿUmar sagte: Um den Juden zu widersprechen, ordnete er an, das Gebet mit Schuhen zu verrichten. Manchmal betete er in einem Kleidungsstück und manchmal in zwei Kleidungsstücken. Meistens betete er in zwei Kleidungsstücken.
12. Das Gebet beim Ablesen aus dem Koran
Mālik überlieferte, dass Dhakwān, der freigelassene Sklave von ʿĀʾischa, im Ramadan das Gebet leitete, während er aus dem Koran ablas. Dies ist die Ansicht der schāfiʿitischen Rechtsschule. Imām an-Nawawī sagte: Wenn man im Gebet gelegentlich die Seiten des Korans umblättert, wird das Gebet dadurch nicht ungültig. Ebenso wird das Gebet nicht ungültig, wenn man auf einen anderen Text als den Koran blickt und ihn im Geist wiederholt, gleich wie lang er auch sein mag. Es ist jedoch verpönt. Dies sagte Imām asch-Schāfiʿī in seinem Werk al-Imlāʾ.
13. Die Beschäftigung des Geistes mit etwas anderem als dem Gebet
Von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: Wenn zum Gebet gerufen wird, flieht der Satan, während er Winde abgehen lässt, damit er den Gebetsruf nicht hören muss. Wenn der Gebetsruf beendet ist, kehrt er zurück. Wenn zum Gebetsbeginn gerufen wird, flieht er wieder. Sobald dieser Ruf beendet ist, kehrt er erneut zurück und lenkt den Menschen von seiner Konzentration ab. Er sagt zu ihm: „Denke an diese und jene Sache.“ Wenn der Mensch sich nicht mehr daran erinnert, lässt er ihn vergessen, wie viele Gebetseinheiten er verrichtet hat. Wenn jemand von euch nicht weiß, ob er drei oder vier Gebetseinheiten verrichtet hat, soll er im Sitzen zwei Niederwerfungen vollziehen. – al-Buḫārī und Muslim. al-Buḫārī sagte: ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: Während ich im Gebet stand, stellte ich meine Armee bereit.
Obwohl das Gebet unter diesen Umständen gültig ist, sollte der Betende seinen Geist auf Allah ausrichten. Er sollte alle weltlichen Gedanken aus seinem Herzen vertreiben, indem er über die Bedeutungen der Verse nachdenkt und sich bemüht, die Bedeutung und Weisheit jeder Handlung im Gebet zu erfassen. Denn in das Tatenbuch wird nur so viel von seinem Gebet eingetragen, wie er bewusst und mit Verständnis verrichtet hat.
Abu Dawud, an-Nasa’i und Ibn Hibban überliefern von Ammar ibn Yassir: Ich hörte den Gesandten Allahs (s. a. w.) sagen: „Ein Mensch verrichtet das Gebet und geht dann fort, doch von dem Gebet des einen wird nur ein Zehntel, von dem eines anderen ein Neuntel, von dem eines anderen ein Achtel, von dem eines anderen ein Siebtel, von dem eines anderen ein Sechstel, von dem eines anderen ein Fünftel, von dem eines anderen ein Viertel, von dem eines anderen ein Drittel und von dem eines anderen nur die Hälfte niedergeschrieben.“ Al-Bazzar überliefert von Ibn Abbas (r. a.), dass der Gesandte Allahs (s. a. w.) sagte: Allah sagt: „Ich nehme das Gebet nur von demjenigen an, der sich durch sein Gebet meiner Größe und Erhabenheit demütig unterwirft, dadurch gegenüber den Geschöpfen keine Überheblichkeit und keinen Hochmut zeigt, nicht auf seinem Ungehorsam gegen Mich beharrt, den Tag mit Meinem Gedenken verbringt und sich der Armen, der Auswanderer, der Witwen und der Bedrängten erbarmt. Das Licht eines solchen Dieners gleicht dem Licht der Sonne. Ich beschütze ihn durch Meine Macht und beauftrage Meine Engel, ihn zu bewahren. Für ihn spende Ich Licht in der Dunkelheit und Geduld in der Unwissenheit. Wie al-Firdaus unter den Paradiesen ist, so ist er unter Meinen Geschöpfen.“ Abu Dawud überliefert von Zaid ibn Khalid, dass der Gesandte Allahs (s. a. w.) sagte: „Wer die Gebetswaschung gut vollzieht und anschließend zwei Gebetseinheiten fehlerfrei verrichtet, dem werden alle seine vergangenen Sünden vergeben.“ Muslim überliefert von Uthman ibn Abi al-As: Ich sagte: „O Gesandter Allahs, der Satan hindert mich an meinem Gebet und bringt mich beim Rezitieren des Korans durcheinander.“ Der Gesandte Allahs (s. a. w.) sagte: „Das ist ein Satan namens Khanzab. Wenn du seine Anwesenheit bemerkst, suche Zuflucht bei Allah und spucke dreimal zu deiner linken Seite.“ Uthman sagte: „Ich tat dies, und Allah entfernte den Satan von mir.“ Von Abu Huraira (r. a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s. a. w.) sagte: Allah sagt: „Ich habe das Gebet – das heißt die Sure al-Fatiha – zwischen Mir und Meinem Diener in zwei Hälften geteilt. Mein Diener wird erhalten, worum er bittet. Wenn er sagt: ‚Alles Lob gebührt Allah, dem Herrn der Welten‘, sagt Allah: ‚Mein Diener hat Mich gelobt.‘ Wenn er sagt: ‚dem Allerbarmer, dem Barmherzigen‘, sagt Allah: ‚Mein Diener hat Mich gepriesen.‘ Wenn er sagt: ‚dem Herrscher am Tag des Gerichts‘, sagt Allah: ‚Mein Diener hat Meine Größe beschrieben und sich Mir ergeben.‘ Wenn er sagt: ‚Dir allein dienen wir, und Dich allein bitten wir um Hilfe‘, sagt Allah: ‚Dies ist zwischen Mir und Meinem Diener geteilt, und für Meinen Diener ist, worum er bittet.‘ Wenn er sagt: ‚Leite uns den geraden Weg, den Weg derer, denen Du Gunst erwiesen hast, nicht den Weg derer, die Deinen Zorn verdient haben, und nicht den der Irregehenden‘, sagt Allah: ‚Dies ist für Meinen Diener bestimmt, und Mein Diener wird darüber hinaus erhalten, worum er bittet.‘“
22. Unerwünschte Handlungen im Gebet
Es ist unerwünscht, eine der zuvor erwähnten Sunna-Handlungen zu unterlassen. Darüber hinaus ist es unerwünscht, die folgenden Handlungen zu verrichten.
1. Ohne Notwendigkeit mit der eigenen Kleidung oder dem eigenen Körper zu spielen
Muayqib (r. a.) sagte: Ich fragte den Gesandten Allahs (s. a. w.), ob man während des Gebets mit der Hand die Steinchen berühren dürfe. Er sagte: „Berührt die Steinchen während des Gebets nicht. Wenn du es unbedingt tun musst, dann berühre nur eines, um die Steinchen zu ebnen.“ – Überliefert in allen authentischen Hadith-Werken. Von Abu Dharr (r. a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s. a. w.) sagte: „Wenn einer von euch zum Gebet aufsteht, wird die Barmherzigkeit Allahs auf ihn herabgesandt. Deshalb ist es unangebracht, die Steinchen anzufassen.“ – Ahmad, Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i und Ibn Madscha. Von Umm Salama wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s. a. w.) seinen Diener namens Yasar anblies, während dieser betete. Da sagte er zu ihm: „Möge Allah dein Gesicht abkühlen.“ – Ahmad.
2. Während des Gebets die Hände in die Hüften zu stemmen
Abu Huraira (r. a.) sagte: Der Gesandte Allahs verbot, während des Gebets die Hände in die Hüften zu stemmen. – Abu Dawud.
3. Zum Himmel schauen
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Wer während des Gebets zum Himmel schaut, sollte dies unbedingt unterlassen, sonst wird Allah ihm die Augen nehmen. Ahmad, Muslim, an-Nasa’i.
4. Auf Dinge schauen, die vom Gebet ablenken
Von Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, auf einer gemusterten Decke betete. Danach sagte er: „Das Muster dieser Decke hat meine Konzentration beeinträchtigt. Bringt sie zu Abu Dschahm und holt von ihm die grobe, ungemusterte Decke.“ Muslim, al-Buchari. (Abu Dschahm hatte dem Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, diese gemusterte Decke geschenkt. Er gab sie zurück und bat um seine ungemusterte Decke, damit Abu Dschahm nicht gekränkt wurde.) Al-Buchari überliefert von Anas, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu ihm sagte: „Entferne deinen dünnen Vorhang, denn seine Bilder erscheinen mir ständig während des Gebets vor Augen.“ Dieser Hadith beweist, dass das Gebet nicht ungültig wird, wenn der Blick im Gebet auf gemalte Linien fällt.
5. Die Augen ohne Grund geschlossen halten
Manche sind der Meinung, dies sei makruh. Andere wiederum halten es nicht für makruh. Der Hadith, in dem dies als makruh bezeichnet wird, ist nicht sahih. Ibn al-Qayyim sagte: Richtig ist, dass es besser ist, die Augen offen zu halten, wenn dadurch die Konzentration nicht beeinträchtigt wird. Wenn jedoch durch Muster, Verzierungen und Ähnliches vor einem die Aufmerksamkeit gestört wird, ist es keineswegs makruh, die Augen zu schließen. In einer solchen Situation entspricht es den Zielen und Absichten der Scharia eher, das Schließen der Augen als mustahabb und nicht als makruh zu bezeichnen.
6. Beim Salam mit beiden Händen Zeichen geben
Dschabir ibn Samura, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Wir beteten hinter dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Er sagte: „Was ist mit diesen Leuten, dass sie mit ihren Händen den Salam so geben, dass es wie die Schweife dahinjagender Pferde aussieht? Es genügt doch, die Hände auf die Oberschenkel zu legen und ‚As-salamu alaikum‘ zu sagen.“ – An-Nasa’i.
7. Das Herabhängenlassen der Kleidung und das Bedecken des Mundes
Von Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, es verboten hat, während des Gebets die Kleidung herabhängen zu lassen und den Mund bedeckt zu halten. Die fünf Hadith-Sammlungen und al-Hakim.
Al-Chattabi sagte: Die Kleidung herabhängen zu lassen bedeutet, sie so herabhängen zu lassen, dass sie den Boden berührt. Ibn Humam sagte: Dazu gehört auch, ein Gewand anzuziehen, ohne die Hände in seine Ärmel zu stecken.
8. Das Gebet verrichten, während das Essen vor einem steht
Von Aischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, wird berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Wenn das Abendessen aufgetragen wird und die Gebetsgemeinschaft bereitsteht, dann esst zuerst.“ Ahmad und Muslim. Nach der Ansicht der meisten Gelehrten ist es mustahabb, zuerst zu essen, wenn die Zeit für das Gebet (den Iqama-Ruf) nahe ist. Andernfalls muss man zuerst beten. Nach der Ansicht Ibn Hazms und einiger schafiitischer Gelehrter muss man zuerst die Mahlzeit beenden, selbst wenn die Zeit knapp ist.
Nafiʿ sagte: Für Ibn Umar wurde das Essen aufgetragen, und gleichzeitig begann das Gebet. Er nahm nicht am Gebet teil, bevor er seine Mahlzeit beendet hatte. Sogar während er aß, konnte er die Rezitation des Imams hören. Al-Buchari.
Al-Chattabi sagte: Der Zweck der Aufforderung des Gesandten Allahs, zuerst zu essen, besteht darin, dass der Mensch sein Bedürfnis nach Nahrung stillt und danach mit zufriedener Seele das Gebet beginnt. Dann wird er nicht vom Schmerz des Hungers geplagt sein, sich bei der Verrichtung von Rukuʿ und Sadschda nicht beeilen und das Gebet nicht nachlässig und nicht ordnungsgemäß verrichten.
9. Das Gebet verrichten, während man Urin und Stuhl zurückhält
Ahmad, Abū Dāwūd und at-Tirmidhī überliefern von Thawbān, Allahs Wohlgefallen auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Für niemanden ist es erlaubt, drei Dinge zu tun: (1) Eine Person leitet das Gemeinschaftsgebet, betet jedoch unter Ausschluss der anderen Teilnehmer nur für sich selbst. Damit begeht sie Verrat an ihnen. (2) Ohne Erlaubnis in das Innere eines Hauses zu blicken. Dies kommt einem unbefugten Betreten des Hauses gleich. (3) das Gebet zu verrichten, während man den Urin zurückhält, solange man sich davon nicht erleichtert hat. (Beim öffentlichen Bittgebet ist es für den Imam verpönt, unter Ausschluss der Mitbetenden nur für sich selbst zu bitten; beim stillen Bittgebet ist dies nicht verpönt.) Ahmad, Muslim und Abū Dāwūd überliefern von ʿĀʾischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Niemand soll beten, wenn das Essen aufgetragen ist oder während er den Urin oder Stuhl zurückhält.
10. Das Gebet trotz überwältigender Müdigkeit verrichten
Von ʿĀʾischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn jemanden Schläfrigkeit überkommt, soll er sich hinlegen und schlafen, damit die Schläfrigkeit von ihm weicht. Denn wenn er im schläfrigen Zustand betet, könnte es geschehen, dass er sich beim Bitten um Vergebung selbst beschimpft. Überliefert in allen sechs authentischen Hadith-Werken. Von Abū Huraira wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn jemand nachts zum Gebet aufsteht und wegen großer Müdigkeit nichts richtig aussprechen kann und selbst nicht weiß, was er sagt, soll er sich wieder hinlegen. Ahmad, Muslim.
11. Im Gebetsraum einen Platz für jemand anderen als den Imam reservieren
ʿAbd ar-Rahmān ibn Schibl sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot, sich wie ein Rabe zu verbeugen, die Verbeugung und die Niederwerfung hastig auszuführen, wie ein Raubtier mit gespreizten Beinen zu sitzen und im Gebetsraum einen Platz für einen Betenden zu reservieren, so wie ein Kamel sich einen bestimmten Platz aussucht. Ahmad ibn Chuzayma, al-Hākim.
23. Dinge, durch die das Gebet ungültig wird
Durch die folgenden Handlungen wird das Gebet ungültig und sein Zweck verfehlt:
1. Absichtlich etwas essen oder trinken
Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass jemand, der während des Pflichtgebets absichtlich isst oder trinkt, das Gebet wiederholen muss. Nach der Meinung der Mehrheit gilt dies ebenso für das freiwillige Gebet. Denn die Gründe, aus denen das Pflichtgebet ungültig wird, machen auch das freiwillige Gebet ungültig. (Nach der schafiitischen und hanbalitischen Rechtsschule wird das Gebet nicht ungültig, wenn man aus Versehen oder aus Unwissenheit isst oder trinkt oder wenn man während des Gebets eine Speise verschluckt, die zwischen den Zähnen in der Größe eines Gerstenkorns stecken geblieben ist. Tawus und Ishaq sagen: Das Trinken von Wasser schadet nicht, denn es handelt sich um eine geringfügige Handlung. Es wird überliefert, dass Sa’id und Ibn az-Zubair während des freiwilligen Gebets tranken.)
2. Absichtliches Sprechen ohne Notwendigkeit während des Gebets
Von Zaid ibn Arqam wird überliefert: Wir pflegten während des Gebets zu sprechen, und einer von uns sprach während des Gebets mit dem anderen. Schließlich wurde offenbart: „Und steht Allah demütig ergeben im Gebet.“ Durch diesen Vers wurde uns befohlen, zu schweigen, und das Sprechen wurde uns verboten. – Alle Hadith-Sammlungen mit authentischen Überlieferungen. Ibn Mas’ud (r.a.) sagte: Wenn der Gesandte Allahs (s.a.w.) im Gebet war, pflegten wir ihn zu grüßen, und er erwiderte den Gruß. Als wir vom Negus zurückkehrten, grüßten wir ihn während des Gebets, doch er erwiderte den Gruß nicht. Da sagten wir: „O Gesandter Allahs, zuvor pflegten wir dich zu grüßen und du erwidertest unseren Gruß.“ Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Im Gebet gibt es so viel zu tun, dass es keinen Raum für Gespräche lässt.“ – Al-Buchari, Muslim. Wenn jedoch jemand aus Unwissenheit über die Rechtsbestimmung oder aus Vergesslichkeit spricht, bleibt sein Gebet gültig.
Mu’awiya ibn Hakam (r.a.) sagte: Als ich mit dem Gesandten Allahs (s.a.w.) betete, nieste ein Mann. Ich sagte: „Allah erbarme sich deiner!“ Die Menschen in der Gebetsgemeinschaft blickten mich finster an. Ich sagte: „Was ist mit euch, dass ihr mich so anseht?“ Darauf schlugen sie mit den Händen auf ihre Oberschenkel. Als ich erkannte, dass sie mich zum Schweigen bringen wollten, schwieg ich. Nachdem der Gesandte Allahs (s.a.w.) gebetet hatte, sah ich weder vor ihm noch nach ihm einen besseren Lehrer. Er schimpfte mich nicht aus, tadelte mich nicht und schlug mich nicht. Er sagte: „Im Gebet darf man nicht die gewöhnlichen Gespräche führen, die die Menschen miteinander führen. Im Gebet sagt man nur: Subhanallah, Allahu akbar, und rezitiert den Quran.“ – Ahmad, Muslim, Abu Dawud und an-Nasa’i.
Hier zeigt sich, dass Mu’awiya ibn Hakam sprach, weil er die Rechtsbestimmung der Scharia nicht kannte. Deshalb befahl ihm der Gesandte Allahs (s.a.w.) nicht, das Gebet zu wiederholen. Dass das Gebet nicht ungültig wird, wenn man währenddessen gewöhnliche Gespräche führt, wie sie die Menschen miteinander führen, wird durch den von Abu Huraira (r.a.) überlieferten Hadith belegt. Er sagte: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) leitete für uns das Mittags- oder Nachmittagsgebet und beendete es mit dem Friedensgruß. Unmittelbar nachdem er den Friedensgruß gesprochen hatte, sagte ein Gefährte namens Dhul-Yadayn (der „Zweihändige“; er wurde so genannt, weil seine Hände außergewöhnlich lang waren): „O Gesandter Allahs, hast du das Gebet verkürzt oder hast du dich geirrt?“ Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Ich habe es weder verkürzt noch mich geirrt.“ Dhul-Yadayn sagte: „Doch, o Gesandter Allahs, du hast dich geirrt.“ Der Gesandte Allahs (s.a.w.) fragte die Menschen in der Gebetsgemeinschaft: „Ist das, was Dhul-Yadayn sagt, wahr?“ Sie sagten: „Ja.“ Darauf betete der Gesandte Allahs (s.a.w.) noch zwei Gebetseinheiten und verrichtete anschließend zwei Niederwerfungen wegen der Vergesslichkeit. – Al-Buchari und Muslim. Die malikitische Rechtsschule erlaubt es, zur Korrektur eines Fehlers im Gebet zu sprechen, jedoch unter zwei Bedingungen: Erstens darf es nach dem üblichen Maßstab nicht als übermäßig erscheinen. Zweitens muss es sich um einen Fall handeln, in dem der Zweck nicht verständlich gewesen wäre, wenn man lediglich „Subhanallah“ gesagt hätte. Imam al-Auza’i sagte: Wenn jemand absichtlich spricht, um einen Fehler im Gebet zu korrigieren, wird sein Gebet nicht ungültig. Als ein Mann im Nachmittagsgebet laut rezitierte, sagte jemand hinter ihm: „Das ist das Nachmittagsgebet.“ Über diesen Mann sagte al-Auza’i, dass sein Gebet nicht ungültig geworden sei.
3. Absichtliche umfangreiche Handlungen
Unter den Gelehrten besteht Uneinigkeit darüber, was als umfangreiche Handlung und was nicht als umfangreiche Handlung gilt. Einige meinen: Wenn jemand, der die Handlung aus der Ferne sieht, sicher ist, dass dieser Mensch nicht betet, dann handelt es sich um eine umfangreiche Handlung; andernfalls nicht. Andere meinen: Jede Handlung, bei deren Anblick der Betrachter den Eindruck gewinnt, dass derjenige, der sie ausführt, nicht betet, gilt als umfangreiche Handlung; Gewissheit ist nicht erforderlich. An-Nawawi sagte: Wenn eine Handlung nicht zur Art der Gebetshandlungen gehört und umfangreich ist, wird das Gebet dadurch nach übereinstimmender Auffassung ungültig; ist sie nicht umfangreich, wird es nach übereinstimmender Auffassung nicht ungültig. Dies ist die maßgebliche Regel. Danach gingen die Gelehrten erneut auseinander und entwickelten vier unterschiedliche Ansichten darüber, wie umfangreiche und nicht umfangreiche Handlungen zu bestimmen seien. Schließlich wurde die vierte Ansicht angenommen. An-Nawawi sagte: Dies ist die richtige und bekannte Ansicht. Der Verfasser dieses Buches und die meisten Gelehrten haben sich ihr angeschlossen: In diesem Fall gilt die übliche Auffassung als Maßstab. Eine Handlung, die die Menschen als geringfügig und nicht umfangreich betrachten, beeinträchtigt das Gebet daher nicht, etwa einen Friedensgruß durch eine Geste zu erwidern, die Schuhe auszuziehen, einen Turban abzunehmen oder aufzusetzen, ein leichtes Kleidungsstück an- oder auszuziehen, ein kleines Kind auf den Arm oder die Schulter zu nehmen und wieder abzusetzen, jemanden am Vorbeigehen vor sich zu hindern oder mit einem Tuch Speichel abzuwischen. Dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) im Gebet eine Schlange oder einen Skorpion tötete und dazu aufforderte, wurde bereits erwähnt. Wenn die Allgemeinheit eine Handlung jedoch als übermäßig betrachtet, etwa über eine längere Strecke ununterbrochen zu gehen oder viele Handlungen ohne Unterbrechung auszuführen, wird das Gebet dadurch gewiss ungültig. Die Gelehrten sind sich ebenfalls einig, dass eine umfangreiche Handlung, wenn sie ohne Unterbrechung ausgeführt wird, das Gebet ungültig macht. Wird sie hingegen mit Unterbrechungen ausgeführt – etwa indem man einen Schritt nach vorn macht, eine Weile innehält und dann wieder einen oder zwei Schritte macht, oder nach jeweils zwei Schritten eine Weile innehält und anschließend weitere zwei Schritte geht –, so beeinträchtigt es das Gebet nach übereinstimmender Auffassung nicht, selbst wenn man auf diese Weise hundert oder mehr Schritte geht. Äußerst geringfügige Handlungen, etwa mit der Hand die Perlen einer Gebetskette zu bewegen, sich zu kratzen oder einen Knoten zu binden oder zu lösen, machen das Gebet nicht ungültig, wie häufig und ununterbrochen sie auch ausgeführt werden. Dies ist die richtige und weithin bekannte Ansicht. Asch-Schafi’i (Allah erbarme sich seiner) sagte: Wenn man mit der Hand an einer Perlenkette die Verse zählt, wird das Gebet nicht ungültig; besser ist es jedoch, auf diese Art des Zählens zu verzichten.
4. Das Unterlassen einer Bedingung des Gebets ohne Entschuldigung und absichtlich
Buchari und Muslim überlieferten, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) zu einem Beduinen, der das Gebet nicht ordnungsgemäß verrichtet hatte, sagte: „Geh zurück und bete noch einmal, denn du hast nicht gebetet.“ Dieser Hadith wurde bereits erwähnt. Ibn Rushd sagte: Nach übereinstimmender Ansicht der Rechtsgelehrten muss das Gebet wiederholt werden, wenn jemand betet, ohne sich zu reinigen, unabhängig davon, ob er dies absichtlich oder versehentlich getan hat. Ebenso muss das Gebet wiederholt werden, wenn man nicht in Richtung der Qibla betet, unabhängig davon, ob dies absichtlich oder unbeabsichtigt geschah. Kurz gesagt: Sobald eine der Bedingungen für die Gültigkeit des Gebets nicht erfüllt ist, muss das Gebet wiederholt werden [Anmerkung: Für den Betenden ist es haram, ohne triftigen Grund etwas zu tun, wodurch das Gebet ungültig wird. Wenn ein zwingender Grund eintritt, etwa die Hilfe für einen hilflosen Menschen in Not oder die Rettung eines Ertrinkenden, ist es wajib, das Gebet zu unterbrechen. Nach der hanafitischen und hanbalitischen Rechtsschule ist es erlaubt, das Gebet zu unterbrechen, wenn eine geringe oder erhebliche Schädigung des eigenen oder fremden Vermögens zu befürchten ist, wenn eine betende Mutter beim Weinen ihres kleinen Kindes befürchtet, dass es Schmerzen hat, wenn ein auf dem Herd stehender Topf oder Kessel überkocht, wenn ein Tier davonläuft und in ähnlichen Fällen].
5. Lachen während des Gebets
Ibn al-Mundhir erwähnte, dass es eine übereinstimmende Ansicht ist, dass das Lachen das Gebet ungültig macht. An-Nawawi sagte: Dies gilt für denjenigen, dessen Mundwinkel sich sichtbar auseinanderziehen. Die meisten Gelehrten sagten: Gegen ein Lächeln ist nichts einzuwenden. Wenn das Lachen jedoch stark wird und nicht unterdrückt werden kann, macht es das Gebet bei geringem Ausmaß nicht ungültig; bei großem Ausmaß wird es ungültig. Was als gering oder groß gilt, wird nach dem allgemeinen Brauch beurteilt.
24. Das Nachholen des Gebets
Die Gelehrten sind sich darin einig, dass jemand, der ein Gebet innerhalb seiner Gebetszeit nicht verrichten konnte, es nachholen muss, unabhängig davon, ob dies versehentlich oder wegen Schlafes geschah. Wie bereits erwähnt, sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): „Im Schlaf gibt es keine Nachlässigkeit; Nachlässigkeit gibt es nur im Wachzustand. Wenn jemand ein Gebet vergisst oder es wegen Schlafes versäumt, soll er es verrichten, sobald er sich daran erinnert.“ Für einen Bewusstlosen besteht keine Pflicht zum Nachholen. Wenn er jedoch zu einem Zeitpunkt wieder zu Bewusstsein kommt, zu dem es möglich ist, sich zu reinigen und das Gebet zu beginnen, muss er es nachholen. Von Nafiʿ wird überliefert: Einmal wurde Ibn Umar geistig verwirrt, wodurch er Gebete unterließ. Nachdem er wieder zu sich gekommen war, holte er die versäumten Gebete jedoch nicht nach. Von Ibn Dschuraidsch wird überliefert: Wenn ein Kranker nach einer Bewusstlosigkeit wieder zu Bewusstsein kommt, muss er die Gebete nicht wiederholen. Al-Zuhri wurde gefragt: „Was soll ein Bewusstloser tun?“ Er sagte: „Er muss die Gebete nicht nachholen.“ Al-Hasan al-Basri und Muhammad ibn Sirin sagten über einen Bewusstlosen: Wenn jemand während der Gebetszeit ohnmächtig wird und innerhalb dieser Gebetszeit wieder zu Bewusstsein kommt, muss er das Gebet nicht wiederholen.
Was hingegen denjenigen betrifft, der das Gebet absichtlich unterlässt, so vertreten die meisten Gelehrten die Ansicht, dass er sündigt und es nachholen muss. Ibn Taymiyya sagte: Wer ein Gebet absichtlich unterlässt, darf das versäumte Gebet nicht nachholen; sein Nachholen ist nicht gültig. Vielmehr soll er vermehrt freiwillige Gebete verrichten. Ibn Hazm erörterte diese Frage ausführlich. Ich gebe hier eine Zusammenfassung seiner Ausführungen wieder:
„Wer ein Gebet absichtlich unterlässt und währenddessen die Gebetszeit verstreicht, wird es niemals nachholen können. Er sollte vermehrt gute Werke und freiwillige Gebete verrichten, damit seine Waage am Tag der Auferstehung schwerer wiegt. Außerdem sollte er Allah reumütig um Vergebung bitten. Abu Hanifa, Malik und asch-Schafiʿi sagten: Nach Ablauf der Gebetszeit muss er das Gebet nachholen. Malik und Abu Hanifa sagten sogar: Wer ein oder mehrere Gebete unterlässt, soll sie nachholen, bevor er das anstehende Pflichtgebet verrichtet, sofern die Zahl der absichtlich unterlassenen Gebete fünf oder weniger beträgt, unabhängig davon, ob die Zeit des folgenden Gebets noch andauert oder bereits verstrichen ist. Sind es mehr als fünf Gebete, soll er zuerst das Gebet der gegenwärtigen Zeit verrichten. Als Beleg dafür sagte Allah: „Wehe den Betenden, die ihr Gebet achtlos vernachlässigen.“ Allah sagte ferner: „Dann folgten ihnen Nachkommen, die das Gebet unterließen und ihren Begierden folgten. Sie werden gewiss in den Irrtum geraten.“ Wenn also jemand, der ein Gebet absichtlich unterlässt, es nach Ablauf der Gebetszeit nachholt und dadurch als jemand gelten würde, der gebetet hat, dann würde man ihn weder bedauern noch sagen, dass er in den Irrtum geraten sei – ebenso wie beim Hinauszögern des Gebets bis zum Ende seiner Zeit kein Bedauern und kein Abirren erwähnt wurde. Außerdem hat Allah für jedes Pflichtgebet eine bestimmte Zeit festgelegt, deren Anfang und Ende gekennzeichnet und bekannt sind. Es beginnt zu einer bestimmten Zeit und endet zu einer bestimmten Zeit. Daher gibt es keinen Unterschied zwischen demjenigen, der vor Eintritt der Gebetszeit betet, und demjenigen, der nach Ablauf der Gebetszeit betet. Denn beide haben außerhalb der festgelegten Zeit gebetet, und beide sind gleichermaßen dafür verantwortlich, Allahs Grenzen zu überschreiten. Allah sagte: „Wer Allahs Grenzen überschreitet, der fügt sich selbst Unrecht zu.“ Zudem ist das Nachholen eines Gebets eine Angelegenheit, deren Anordnung von der Scharia selbst kommen muss. Eine Vorschrift der Scharia muss von Allah durch den Mund des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) übermittelt worden sein. Eine Ausnahme ist nicht zulässig. Deshalb lautet unsere Frage: Wer hat demjenigen, der das Gebet absichtlich unterlässt, befohlen, das versäumte Gebet nachzuholen, also nach der festgelegten Zeit zu verrichten? Wenn gesagt wird: „Allah hat es befohlen“, dann fragen wir erneut: Hat derjenige, der nach Ablauf der Gebetszeit beschloss, das Gebet zu unterlassen, eine gute Tat oder eine Sünde begangen? Wenn sie sagen: „Eine gute Tat“, dann antworten wir: Das widerspricht der sicheren Übereinstimmung der gesamten muslimischen Gemeinschaft sowie dem Quran und der Sunna. Wenn sie sagen: „Eine Sünde“, dann sagen wir: Ihr habt die Wahrheit gesagt. Zugleich sagen wir jedoch, dass eine Sünde nicht an die Stelle einer guten Tat treten kann. Außerdem hat Allah durch den Mund Seines Gesandten die Zeiten jedes Gebets festgelegt. Für jedes Gebet hat Er einen Anfang und ein Ende bestimmt. Vor dem Anfang hat Er keine Möglichkeit vorgesehen, dieses Gebet zu verrichten, und nach dem Ende keine Möglichkeit, es zu verrichten. Kein einziger Angehöriger der gesamten muslimischen Umma hat in dieser Frage widersprochen. Wenn es erlaubt wäre, das betreffende Gebet nach Ablauf dieser Zeit zu verrichten, wäre die Festlegung des Endes der Gebetszeit völlig sinnlos. Allah aber tut nichts Sinnloses. Nebenbei bemerkt
Es ist außerdem zu beachten, dass für jede Handlung eine bestimmte Zeit festgelegt ist. Wird die betreffende Handlung außerhalb dieser Zeit ausgeführt, ist sie nicht gültig. Wäre sie gültig, wäre diese Zeit nicht als die Zeit für diese Handlung festgelegt worden. Dies ist eine unumstößliche Tatsache. Nach einer langen Erörterung sagte Ibn Hazm: Wenn es für denjenigen, der das Gebet absichtlich innerhalb der festgelegten Zeit unterlässt, verpflichtend wäre, es nachzuholen, dann hätten Allah und Sein Gesandter es nicht versäumt, dies anzuordnen, es nicht vergessen und uns nicht absichtlich dadurch in Bedrängnis gebracht, dass sie es unerwähnt ließen. Er selbst sagte: „Dein Herr vergisst nicht.“ Jede Vorschrift der Scharia, die nicht im Quran und in der Sunna enthalten ist, ist ungültig.
In einem sahih Hadith wird vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, überliefert: Wer das ʿAsr-Gebet versäumt, dem ist es, als seien all seine Besitztümer und seine Familie verloren gegangen. Daher ist es richtig zu sagen, dass es keine Möglichkeit gibt, etwas wiederzuerlangen, das absichtlich versäumt wurde. Wenn es eine Möglichkeit und Aussicht gäbe, es wiederzuerlangen, wäre es nicht verloren gegangen – so wie ein versehentlich versäumtes Gebet nicht als endgültig verloren gilt. In dieser Hinsicht gibt es keine Schwierigkeit. Die gesamte Umma ist sich darin einig, dass ein Gebet versäumt wird, wenn seine Gebetszeit verstrichen ist. Hinsichtlich dieses Versäumens besteht völlige Gewissheit und Einmütigkeit. Wenn es möglich wäre, ein versäumtes Gebet nachzuholen, könnte man sagen, die Aussage, dieses Gebet sei versäumt worden, sei völlig falsch und nichtig. Somit ist zweifelsfrei erwiesen, dass es niemals möglich ist, ein absichtlich unterlassenes Gebet nachzuholen. Diese Auffassung wird von ʿUmar und seinem Sohn ʿAbdullah, Saʿd, Salman al-Farisi, Ibn Masʿud, al-Qasim, Budail al-ʿUqaili, Ibn Sirin, Mutarrif und ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAziz vertreten. Allah hat demjenigen, dem das Gebet zur Pflicht gemacht wurde, unter keinen Umständen erlaubt, das Gebet über seine festgelegte Zeit hinaus aufzuschieben – nicht einmal wegen eines Kampfes, eines Krieges, der Angst, einer schweren Krankheit oder einer Reise. Allah, der Erhabene, hat das Gebet der Furcht, also das Salat al-Chauf, folgendermaßen beschrieben:
„Wenn du unter ihnen bist und mit ihnen das Gebet verrichtest, soll eine Gruppe der Gläubigen mit dir zum Gebet aufstehen.“ Er sagte ferner: Wenn ihr euch in einer Gefahrensituation befindet, dann verrichtet das Gebet, während ihr reitet oder zu Fuß geht. Allah, der Erhabene, hat nicht einmal einem schwerkranken oder sterbenden Menschen erlaubt, das Gebet über seine festgelegte Zeit hinaus aufzuschieben. Vielmehr hat Er angeordnet, dass derjenige, der nicht im Stehen beten kann, im Sitzen beten soll; wer nicht im Sitzen beten kann, soll im Liegen beten; wer kein Wasser findet, soll Tayammum machen, und wer keine Erde findet, soll ohne Tayammum beten. Woher haben dann diejenigen die Erlaubnis genommen, das Gebet absichtlich bis zum Ende seiner Zeit zu unterlassen? Danach ordneten sie an, es nach Ablauf der Gebetszeit zu verrichten, und behaupteten, dies sei für ihn ausreichend. Doch dafür gibt es weder im Koran noch in einem sahih oder schwachen Hadith, noch in einer Aussage eines Gefährten oder in einem Analogieschluss einen Beleg. Wenn wir jedoch sagen, dass derjenige, der das Gebet absichtlich unterlässt und es nicht innerhalb seiner Zeit verrichtet, bereuen, um Vergebung bitten und vermehrt freiwillige Gebete verrichten muss, dann sagen wir dies aufgrund der folgenden Verse:
„Nach ihnen kamen Nachfolger, die das Gebet aufgaben und ihren eigenen Neigungen folgten. Daher werden sie bald in den Irrweg geraten. Davon ausgenommen sind jedoch diejenigen, die bereuen, glauben und rechtschaffene Werke tun. Sie werden ins Paradies eintreten, und ihnen wird nicht im Geringsten Unrecht getan.“ Außerdem: „Diejenigen, die, nachdem sie eine schändliche Tat begangen oder sich selbst Unrecht zugefügt haben, Allah gedenken und für ihre Sünden um Vergebung bitten.“ Und: „Wer auch nur das Gewicht eines Staubkorns an Gutem tut, wird es sehen, und wer auch nur das Gewicht eines Staubkorns an Bösem tut, wird es vorfinden.“ „An jenem Tag werde Ich die Waagen der Gerechtigkeit aufstellen. Keiner Seele wird auch nur im Geringsten Unrecht getan.“
Aus dem Konsens der gesamten Umma sowie aus zahlreichen Versen und Hadithen ist bekannt, dass die freiwilligen Gebete einen äußerst großen Wert besitzen – dessen Ausmaß Allah allein kennt. Auch die Pflichtgebete besitzen einen äußerst großen Wert, dessen Ausmaß Allah allein kennt. Wenn daher bei den Pflichtgebeten ein Mangel besteht, wird dieser aus dem Überschuss an freiwilligen Gebeten ausgeglichen. Allah, der Erhabene, hat gesagt: „Allah lässt den Lohn der Rechtschaffenen nicht verlorengehen, und die guten Taten tilgen die schlechten Taten.“
25. Das Gebet des Kranken
Wer wegen einer Krankheit oder einer ähnlichen Entschuldigung oder Unfähigkeit nicht in der Lage ist, das Pflichtgebet im Stehen zu verrichten, darf im Sitzen beten. Wenn er nicht sitzen kann, muss er im Liegen beten und sich für die Verbeugung und die Niederwerfung durch Gesten verneigen; dabei muss er sich für die Niederwerfung stärker senken als für die Verbeugung. Allah hat gesagt: „Gedenkt Allahs im Stehen, im Sitzen und im Liegen.“ ʿImran ibn Husain sagte: Ich litt an Hämorrhoiden. Ich fragte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nach dem Gebet. Er sagte zu mir: „Bete im Stehen. Wenn du das nicht kannst, dann im Sitzen. Wenn du auch das nicht kannst, dann auf der Seite liegend.“ – Überliefert in allen sahih Hadith-Sammlungen außer Muslim. An-Nasaʾi fügte hinzu: „Wenn du auch das nicht kannst, dann auf dem Rücken liegend.“ Allah belastet niemanden mit einer Pflicht, die seine Fähigkeit übersteigt.
Dschabir sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, besuchte einen Kranken und sah, dass dieser auf einem Kissen betete. Da warf er das Kissen weg und sagte: „Wenn du kannst, bete auf dem Boden. Wenn du das nicht kannst, dann bete durch Gesten und senke dich für deine Niederwerfung stärker als für deine Verbeugung.“ – Überliefert von al-Baihaqi. Als Maßstab für die Unfähigkeit gelten übermäßige Erschwernis, die Befürchtung einer Verschlimmerung der Krankheit, eine Verzögerung der Heilung oder die Gefahr von Schwindel. Wenn man anstelle des Stehens im Sitzen betet, soll man in einer sitzenden Gebetshaltung sitzen.
ʿAischa sagte: Ich sah den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, im Sitzen auf einem Sitz beten. – Überliefert von an-Nasaʾi. Man kann auch in der Haltung des Taschahhud sitzen. Wie soll jemand beten, der weder stehen noch sitzen kann? Einige sagen, er soll auf der Seite liegend beten; wenn er auch das nicht kann, soll er auf dem Rücken liegen, die Füße so weit wie möglich in Richtung Qibla ausstrecken und beten.
ʿAlī, Allah sei mit ihm zufrieden, überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn der Kranke im Stehen beten kann, soll er im Stehen beten; andernfalls soll er im Sitzen beten. Wenn er sich nicht niederwerfen kann, soll er mit dem Kopf darauf deuten und sich dabei tiefer verbeugen als beim Rukūʿ. Wenn er unfähig ist, im Sitzen zu beten, soll er auf der rechten Seite liegend mit dem Gesicht zur Qibla beten; wenn er auch dazu nicht imstande ist, soll er auf dem Rücken liegend mit den Füßen in Richtung Qibla beten. – Überliefert von ad-Dāraquṭnī. Eine andere Gruppe sagte, er solle so beten, wie es ihm möglich ist. Aus diesen Hadithen wird eindeutig ersichtlich, dass derjenige, der selbst auf dem Rücken liegend nicht durch Gesten andeuten kann, danach nichts Weiteres zu tun hat.
26. Ṣalāt al-Chauf, das Gebet während Krieg, Angst und Terror
Die Ṣalāt al-Chauf, also das Gebet aus Furcht, ist nach der Scharia zulässig; darüber sind sich die Gelehrten einig. [Diese Furcht kann jede beliebige Ursache haben, etwa die Angst vor einem feindlichen Angriff oder vor einem Brand. Sie kann überall auftreten, sowohl am Wohnort als auch in der Fremde.]
Denn Allah hat gesagt: „Wenn du unter ihnen bist und sie im Gebet leitest, soll eine Gruppe von ihnen mit dir stehen und ihre Waffen bei sich haben. Wenn sie die Niederwerfung vollzogen haben, sollen sie hinter euch Stellung beziehen. Dann soll die andere Gruppe, die noch nicht gebetet hat, mit dir beten und wachsam und bewaffnet sein. Die Ungläubigen wünschen, dass ihr eure Waffen und euer Gepäck außer Acht lasst, damit sie euch auf einmal überfallen können. Wenn ihr wegen des Regens Schwierigkeiten habt oder krank seid, ist es keine Sünde für euch, die Waffen abzulegen. Doch bleibt weiterhin vorsichtig. Allah hat für die Ungläubigen gewiss eine erniedrigende Strafe vorbereitet.“ [Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist das Tragen von Waffen während des Gebets in einer Situation der Furcht empfohlen; nach Ansicht mancher ist es verpflichtend.]
Imam Ahmad sagte: Über das Gebet aus Furcht gibt es sechs oder sieben Hadithe; es ist zulässig, einem beliebigen von ihnen zu folgen. Ibn al-Qayyim sagte: Die Formen des Gebets aus Furcht sind grundsätzlich sechs. Einige haben jedoch mehr Formen überliefert. Je nach den unterschiedlichen Überlieferungen der Überlieferer beläuft sich ihre Zahl auf siebzehn. Es ist jedoch auch möglich, dass sich einige Handlungen des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, miteinander überschneiden; in den Überlieferungen der Überlieferer bestehen diesbezüglich jedoch Unterschiede.
Hier werden die sechs Formen der Ṣalāt al-Chauf vorgestellt:
1. Befindet sich der Feind in einer anderen Richtung als der Qibla, verrichtet der Imam das aus zwei Rakʿa bestehende Gebet folgendermaßen: Der Imam betet mit einer Gruppe eine Rakʿa. Dann wartet er, bis sie selbstständig eine weitere Rakʿa betet und sich anschließend dem Feind gegenüber aufstellt. Danach kommt die andere Gruppe, und der Imam betet mit ihr die zweite Rakʿa. Er wartet, bis sie ihre noch ausstehende Rakʿa selbstständig verrichtet hat, und spricht anschließend gemeinsam mit ihr den Salām.
Sahl ibn Chaythama überlieferte: Eine Gruppe stellte sich zusammen mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, in Reihen zum Gebet auf, während die andere Gruppe dem Feind gegenüber Stellung bezog. Er betete mit der Gruppe, die bei ihm war, eine Rakʿa. Danach blieb er stehen, während die Gruppe selbstständig die noch ausstehende Rakʿa des Gebets verrichtete. Anschließend ging sie und bezog dem Feind gegenüber Stellung. Dann kam die andere Gruppe, und er betete mit ihr die noch ausstehende Rakʿa. Danach blieb er sitzen, während sie ihre noch ausstehende Rakʿa allein verrichtete. Anschließend sprach er gemeinsam mit ihr den Salām. Überliefert in allen authentischen Hadith-Sammlungen außer bei Ibn Mādscha.
2. Wenn sich der Feind in einer anderen Richtung als der Qibla befindet, wird der Imam mit einer Truppe eine Rakʿa beten, während die andere Truppe dem Feind gegenüber Stellung hält. Danach wird die Gruppe, die mit dem Imam eine Rakʿa gebetet hat, fortgehen und dem Feind gegenüber Stellung beziehen; die andere Truppe wird kommen und eine Rakʿa beten. Danach werden beide Truppen jeweils ihre noch ausstehende Rakʿa vollenden.
Von Ibn ʿUmar wird überliefert: Der Gesandte Allahs betete mit einer Gruppe eine Rakʿa, während die andere Gruppe dem Feind gegenüber Stellung hielt. Dann zog diese Gruppe ab und nahm am Platz ihrer Gefährten dem Feind gegenüber Stellung. Daraufhin kam die andere Gruppe. Der Gesandte Allahs betete mit ihr eine Rakʿa und sprach anschließend den Taslīm. Danach beteten beide Gruppen getrennt voneinander jeweils eine Rakʿa. – Ahmad, al-Buchārī, Muslim.
Offensichtlich wird die zweite Gruppe ihr Gebet nach dem Taslīm des Imams vollenden. Dadurch wird ihr Gebet wegen der zwischenzeitlichen Wache nicht unterbrochen; ihre zwei Rakʿāt werden unmittelbar nacheinander vollendet. Die erste Gruppe hingegen kann ihre zweite Rakʿa erst beten, nachdem die zweite Gruppe ihr Gebet verrichtet hat und dem Feind gegenüber zurückgekehrt ist. Ibn Masʿūd sagte: Danach sprach er den Taslīm, und diese Gruppe stand auf, betete ihre noch ausstehende Rakʿa und sprach den Taslīm. [In Fatḥ al-Bārī heißt es: Mit dieser Gruppe sind sowohl kleine als auch große Gruppen gemeint; sogar eine einzelne Person ist eingeschlossen. Besteht die Gruppe aus drei Personen, wird einer von ihnen zum Imam und betet mit einem von ihnen, während der andere Wache hält. Danach betet die verbleibende Person.]
3. Der Imam wird mit jeder Gruppe zwei Rakʿāt beten. Die ersten zwei Rakʿāt sind für den Imam verpflichtend, die zweiten zwei Rakʿāt hingegen freiwillig. Dadurch wird die verpflichtende Gebetsleistung der Mitbetenden nicht ungültig, denn es ist zulässig, dass ein Mitbetender, der ein Pflichtgebet verrichtet, hinter einem Imam, der ein freiwilliges Gebet verrichtet, ein Pflichtgebet betet.
Jābir sagte: Der Gesandte Allahs betete mit einer Gruppe seiner Gefährten zwei Rakʿāt und anschließend mit den anderen zwei Rakʿāt. Danach sprach er den Taslīm. – asch-Schāfiʿī, an-Nasāʾī. Nach einer Überlieferung von Ahmad, Abū Dāwūd und an-Nasāʾī sagte Jābir: Der Gesandte Allahs verrichtete mit uns das Gebet der Furcht. Zunächst betete er mit einigen Gefährten zwei Rakʿāt und sprach den Taslīm. Dann zog diese Gruppe ab, und die andere Gruppe kam. Sie stellte sich an den Platz der ersten Gruppe, und der Gesandte Allahs betete mit ihr zwei Rakʿāt und sprach den Taslīm. So betete der Gesandte Allahs vier Rakʿāt, während die Gefährten zwei Rakʿāt beteten. Nach den Überlieferungen von Ahmad, al-Buchārī und Muslim ereignete sich dies bei Dhāt ar-Riqāʿ.
4. Wenn sich der Feind in Richtung der Qibla befindet, wird der Imam mit beiden Gruppen das Gebet verrichten. Bis zur Niederwerfung werden jedoch alle gemeinsam dem Feind gegenüber Wache halten und ihn weiterhin beobachten. Nur zur Zeit der Niederwerfung werden sie sich in zwei Gruppen teilen: Eine Gruppe wird sich mit dem Imam niederwerfen, während die andere wartet. Sobald die erste Gruppe ihre Niederwerfung beendet hat, wird sich die andere Gruppe niederwerfen. Wenn die erste Rakʿa beendet ist, wird die Gruppe, die zurückgeblieben war, nach vorn treten, während die erste Gruppe nach hinten geht.
Jābir sagte: Wir verrichteten mit dem Gesandten Allahs das Gebet der Furcht. Er ließ uns hinter sich in zwei Reihen aufstellen, während sich der Feind zwischen uns und der Qibla befand. Der Gesandte Allahs sprach den Takbīr, und auch wir alle sprachen den Takbīr. Als er sich in die Verbeugung begab, verbeugten wir uns alle. Als er den Kopf aus der Verbeugung hob, hoben wir alle den Kopf. Dann warfen er und die ihm benachbarte Reihe sich nieder, während die andere Reihe dem Feind gegenüber stehen blieb. Als der Gesandte Allahs und die ihm benachbarte Reihe ihre Niederwerfung beendet hatten, warf sich die nächste Reihe nieder und stand auf. Danach ging die hintere Reihe nach vorn und die vordere Reihe nach hinten. Dann begab sich der Gesandte Allahs in die Verbeugung, und wir alle verbeugten uns. Danach hob er den Kopf, und wir alle hoben den Kopf. Dann warfen sich der Gesandte Allahs und die ihm benachbarte Reihe, die während der ersten Rakʿa hinten gestanden hatte, nieder, während die hintere Reihe dem Feind gegenüber stehen blieb. Als der Gesandte Allahs sich mit der ihm benachbarten Reihe niederwarf, warf sich auch die hintere Reihe nieder. Zu diesem Zeitpunkt war die gesamte Gebetsgemeinschaft gemeinsam in der Niederwerfung. Danach sprach der Gesandte Allahs den Taslīm, und auch wir alle sprachen den Taslīm. – Ahmad, Muslim, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa, al-Bayhaqī.
5. Beide Gruppen werden gemeinsam hinter dem Imam mit dem Gebet beginnen. Danach wird eine Gruppe fortgehen, um dem Feind gegenüber Stellung zu beziehen, während die andere Gruppe hinter dem Imam eine Rakʿa vollendet. Danach wird auch diese Gruppe fortgehen und dem Feind gegenüber Stellung beziehen. Dann wird die andere Gruppe – jene, die unmittelbar nach Beginn des Gebets fortgegangen war – zurückkehren, allein eine Rakʿa beten, und der Imam, der inzwischen steht, wird mit ihr die zweite Rakʿa beten. Danach wird die Gruppe, die dem Feind gegenüber Stellung hält, kommen und allein eine Rakʿa beten. Zu diesem Zeitpunkt werden der Imam und die zweite Gruppe sitzen. Danach wird der Imam den Taslīm sprechen, und alle werden den Taslīm sprechen.
Abū Huraira sagte: Im Jahr des Feldzugs von Naǧd verrichtete ich mit dem Gesandten Allahs das Gebet der Furcht. Er stand zum ʿAṣr-Gebet auf, und eine Gruppe stellte sich mit ihm auf. Die andere Gruppe bezog dem Feind gegenüber Stellung, wobei die Qibla hinter ihnen lag. Der Gesandte Allahs sprach den Takbīr, und alle mit ihm sprachen den Takbīr (den Takbīr zur Eröffnung des Gebets). Das heißt: sowohl diejenigen, die bei ihm waren, als auch diejenigen, die dem Feind gegenüber standen. Danach vollzog der Gesandte Allahs die Verbeugung einer Rakʿa, und auch diejenigen, die bei ihm waren, verbeugten sich. Dann warf er sich nieder, und die ihm benachbarte Gruppe warf sich ebenfalls nieder, während die anderen dem Feind gegenüber stehen blieben. Danach stand der Gesandte Allahs auf, und auch seine Gruppe stand auf. Sie eilten sofort zum Feind und bezogen ihm gegenüber Stellung. Die Gruppe, die bis dahin dem Feind gegenüber gestanden hatte, kehrte zurück, verbeugte sich und warf sich nieder, während der Gesandte Allahs weiterhin wie zuvor im Gebet stand. Danach erhoben sie sich aus der Niederwerfung. Nun vollzog der Gesandte Allahs die Verbeugung einer weiteren Rakʿa, und auch sie verbeugten sich mit ihm. Er warf sich nieder, und auch sie warfen sich mit ihm nieder. Danach kam die Gruppe, die dem Feind gegenüber gestanden hatte, und vollzog selbst die Verbeugung und die Niederwerfung, während der Gesandte Allahs und seine Gruppe noch saßen. Danach sprach der Gesandte Allahs den Taslīm, und alle mit ihm sprachen den Taslīm. Der Gesandte Allahs hatte zwei Rakʿāt gebetet, und auch beide Gruppen hatten jeweils zwei Rakʿāt gebetet. – Ahmad, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī.
6. Jede Gruppe wird mit dem Imam nur eine Rakʿa beten. Der Imam wird zwei Rakʿas beten, während jede Gruppe jeweils eine Rakʿa beten wird.
Ibn ʿAbbās, Allahs Wohlgefallen auf ihm, überlieferte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, leitete in Dhū Qirad das Gebet. Die Menschen standen in zwei Reihen hinter ihm: eine Reihe hinter ihm und die andere dem Feind gegenüber. Er betete mit denen, die hinter ihm standen, eine Rakʿa. Dann wechselten sie zur anderen Reihe, während die Leute dieser Reihe zu ihm kamen und sich hinter ihn stellten. Mit ihnen betete er eine Rakʿa, sodass ihnen noch eine Rakʿa blieb. – an-Nasāʾī, Ibn Ḥibbān. Ibn ʿAbbās sagte ferner: Allah hat euch im Aufenthalt vier Rakʿas, auf der Reise zwei Rakʿas und im Zustand der Angst eine Rakʿa als Pflicht auferlegt. – Aḥmad, Muslim, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī. Thaʿlaba ibn Zahdam sagte: Wir befanden uns mit Saʿīd ibn al-ʿĀṣ in Tabaristan. Er sagte: „Wer von euch wird das Gebet der Angst mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, beten?“ Ḥudhaifa sagte: „Ich.“ Er betete mit einer Gruppe eine Rakʿa und mit der anderen Gruppe eine weitere Rakʿa, und keine der beiden Gruppen vollendete die noch ausstehende Rakʿa. – Abū Dāwūd, an-Nasāʾī.
Das Maghrib-Gebet als Gebet der Angst: Es ist bekannt, dass das Maghrib-Gebet nicht verkürzt wird. In keinem Hadith findet sich jedoch eine Überlieferung darüber, wie das Ṣalāt al-Chauf beim Maghrib-Gebet zu verrichten ist. Daher haben die Imame diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach der Auffassung der Hanafiten und Malikiten betet der Imam mit der ersten Gruppe zwei Rakʿas und mit der zweiten Gruppe eine Rakʿa. asch-Schāfiʿī und Aḥmad hielten es für zulässig, mit der ersten Gruppe eine Rakʿa und mit der zweiten Gruppe zwei Rakʿas zu beten, da überliefert wurde, dass ʿAlī, Allahs Wohlgefallen auf ihm, dies so tat.
Das Gebet bei zunehmender Angst: Wenn die Angst noch stärker wird und zwischen den beiden Seiten ein heftiger Kampf entbrennt, soll jeder nach seinen Möglichkeiten beten, ob zu Fuß oder als Reiter, ob er sich der Qibla zuwenden kann oder nicht; er soll sich durch Gesten verbeugen und niederwerfen und das Gebet verrichten, wie es ihm möglich ist. Beim Beten durch Gesten soll er die Niederwerfung tiefer als die Verbeugung ausführen. Die Bestandteile des Gebets, die er nicht verrichten kann, darf er auslassen. Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte bei der Erläuterung des Gebets der Angst: „Wenn die Angst noch größer ist, dann betet, wie ihr könnt, zu Fuß oder als Reiter. Ob ihr euch der Qibla zuwendet oder nicht, spielt keine Rolle.“ In einer Überlieferung bei Muslim sagte Ibn ʿUmar: „Wenn die Angst und die Furcht noch größer werden, ist es erlaubt, im Gehen, auf dem Reittier oder durch Gesten zu beten.“
27. Das Gebet dessen, der den Feind verfolgt, und dessen, der aus Furcht vor dem Feind flieht
Wer den Feind verfolgt und befürchtet, dass die Gebetszeit verstreicht, wenn er sich verspätet, soll durch Gesten beten, gleichgültig, ob er sich in Richtung Qibla bewegt oder nicht. Ebenso verhält es sich mit demjenigen, der aus Furcht vor dem Feind flieht. Dasselbe gilt für jemanden, den ein Feind daran hindert, sich zu verbeugen und niederzuwerfen, oder dessen Leben, Besitz oder Angehörige durch einen Feind, einen Räuber, einen Wegelagerer oder ein Raubtier bedroht sind. Ein solcher Mensch darf, in welche Richtung er auch flieht, in diesem Zustand durch Gesten beten. al-ʿIrāqī sagte: Dazu gehört auch jemand, der aus einem berechtigten Grund flieht, etwa wegen einer Überschwemmung oder eines Brandes, wenn er keinen sicheren Zufluchtsort findet; ebenso ein verschuldeter Mensch, der in finanzielle Not geraten ist und seine Notlage nicht nachweisen kann, weil der Gläubiger ihn festnehmen würde, sobald er ihn findet, und keine seiner Entschuldigungen oder Einwände glauben oder akzeptieren würde. Ebenso gilt dies für jemanden, über dessen Haupt die Todesstrafe schwebt und der einige Zeit flieht, in der Hoffnung, dass sich der Zorn seines Gegners legt und er Vergebung erlangt. Ein solcher Mensch darf während der Bewegung durch Gesten in die Richtung beten, in die er sich gerade bewegt.
ʿAbdullāh sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, schickte mich zu Chālid ibn Sufyān und sagte:
„Geh und töte ihn.“ Ich sah ihn. Doch inzwischen war die Zeit des ʿAṣr-Gebets herangekommen. Ich befürchtete, dass mir mit ihm etwas zustoßen könnte, was das Gebet verzögern würde. Daher begann ich, während des Gehens durch Gesten zu beten, und eilte weiter hinter ihm her. Als ich in seine Nähe kam, sagte er: „Wer bist du?“ Ich sagte: „Ein Mann aus Arabien. Ich habe erfahren, dass du Menschen für diesen Mann versammelst. Deshalb bin ich in dieser Angelegenheit zu dir gekommen.“ Er sagte: „Damit bin ich gerade beschäftigt.“ Danach ging ich eine Weile mit ihm. Sobald sich eine Gelegenheit bot, schlug ich ihn mit dem Schwert, und er war erledigt. (Er starb.) Aḥmad, Abū Dāwūd.
28. Das Gebet auf Reisen
Für das Gebet während des Aufenthalts außerhalb der Heimat gelten einige Bestimmungen. Im Folgenden werden sie aufgeführt:
1. Verkürzung des Gebets mit vier Rakʿa zu zwei Rakʿa
Allah, der Erhabene, sagte: „Wenn ihr im Land umherzieht und befürchtet, dass die Ungläubigen euch bedrängen könnten, dann ist es keine Sünde für euch, das Gebet zu verkürzen.“ Die Bedingung der Befürchtung ist hier nicht maßgeblich.
Denn Yaʿlā ibn Umayya, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Ich fragte ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Hast du über die Frage der Verkürzung nachgedacht? Allah sagt doch: „Wenn ihr befürchtet, dass die Ungläubigen euch bedrängen könnten.“ Diese Zeit ist jedoch vorbei. ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Was dir verwunderlich erscheint, erschien auch mir verwunderlich. Ich fragte deshalb den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, danach. Er sagte: „Dies ist eine Gunst, die Allah euch gewährt hat. So nehmt Seine Gunst an.“ – In allen authentischen Hadith-Sammlungen. Ibn Jarīr überliefert von Abū Munīr al-Dscharaschī: Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wurde gefragt: „In diesem Vers heißt es: ‚Wenn ihr auf Reisen geht …‘; darin wird die Verkürzung wegen der Furcht angeordnet. Heute sind wir doch in Sicherheit und haben keine Angst. Sollen wir das Gebet trotzdem verkürzen?“ Er sagte: „Im Gesandten Allahs habt ihr ein vortreffliches Vorbild.“ ʿĀʾischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: In Mekka wurden zunächst Gebete von jeweils zwei Rakʿa vorgeschrieben. Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, später nach Medina kam, fügte er jedem Zwei-Rakʿa-Gebet zwei weitere Rakʿa hinzu. Das Maghribgebet bildete jedoch eine Ausnahme, denn es ist das Witr-Gebet des Tages. Ebenso das Fadschrgebet, weil darin lange Rezitationen gelesen werden. Wenn der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, reiste, verrichtete er die ursprünglichen Gebete, die in Mekka vorgeschrieben worden waren. – Ahmad, al-Bayhaqī, Ibn Hibban und Ibn Chuzayma.
Ibn al-Qayyim sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte, wenn er als Reisender aufbrach, bis zu seiner Rückkehr nach Medina
die Gebete mit vier Rakʿa zu verkürzen und zwei Rakʿa zu verrichten. Es ist nicht überliefert, dass er während einer Reise jemals vier Rakʿa vollständig verrichtet hätte. In dieser Frage vertrat keiner der Imame eine abweichende Ansicht. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Verkürzung gab es unter ihnen jedoch erhebliche Meinungsverschiedenheiten. Nach der Ansicht von ʿAmr, ʿAlī, Ibn Masʿūd, Ibn ʿAbbās, Ibn ʿUmar, Dschābir und anderen ist die Verkürzung verpflichtend. Dies ist auch die Ansicht der hanafitischen Rechtsschule.
Nach Ansicht der Hanafiten gilt: Wenn ein Reisender in einem verpflichtenden Gebet mit vier Rakʿa nach der zweiten Rakʿa zum Taschahhud sitzt und das Gebet mit vier Rakʿa vollendet, ist sein Gebet gültig, aber verpönt, weil er das Beenden mit dem Friedensgruß hinausgezögert hat. Was er nach den zwei Rakʿa verrichtet hat, gilt als freiwilliges Gebet. Wenn er jedoch nach den zwei Rakʿa nicht sitzt, ist sein Gebet nicht gültig, denn dies ist für den Reisenden die abschließende Sitzung, die verpflichtend ist. Wenn eine Pflicht entfällt, wird das Gebet ungültig.
Nach der malikitischen Rechtsschule ist das Kürzen des Gebets eine bestätigte Sunna. Darauf wird noch größerer Nachdruck gelegt als auf das Gebet in der Gemeinschaft. Wenn der Reisende daher keinen reisenden Imam findet, soll er das Gebet allein verrichten, anstatt in der Gemeinschaft zu beten. Für ihn ist es verpönt, in der Gemeinschaft hinter einem nicht reisenden Imam zu beten. Nach Ansicht der Hanbaliten ist das Kürzen nicht verpflichtend, sondern erlaubt. Es ist jedoch besser, als das Gebet vollständig zu verrichten. Auch nach der schafiitischen Rechtsschule gilt dies bei einer Reise über die für das Kürzen erforderliche Entfernung.
2. Die Entfernung für das Kürzen
Aus den einschlägigen Koranversen geht hervor, dass das Gebet auf jeder Reise gekürzt werden muss, sei sie von kurzer oder langer Dauer, und dass es dabei erlaubt ist, das Fasten zu brechen. Für eine Einschränkung dieser Erlaubnis findet sich in den Hadithen kein Beleg. Ibn al-Mundhir hat hierzu mehr als zwanzig Meinungen angeführt; einige der vergleichsweise zuverlässigsten seien hier erwähnt:
Ahmad, Muslim, Abu Dawud und al-Bayhaqi überlieferten von Yahya ibn Yazid: Ich fragte Anas über das Kürzen des Gebets. Anas sagte: Wenn der Gesandte Allahs eine Reise von drei Meilen oder drei Farsach unternahm, kürzte er die Pflichtgebete und betete jeweils zwei Rakʿa. Hafiz Ibn Hadschar sagte in Fath al-Bari: Dies ist der authentischste und deutlichste Hadith über die Entfernung, ab der das Gebet gekürzt wird. Die Unklarheit bezüglich Meilen oder Farsach wird durch den von Abu Saʿid al-Chudri überlieferten Hadith beseitigt. Er sagte: Wenn der Gesandte Allahs eine Farsach reiste, kürzte er das Gebet.
Es ist allgemein bekannt, dass eine Farsach drei Meilen entspricht. Daher wird die verbleibende Unklarheit im Hadith von Anas durch den Hadith von Abu Saʿid beseitigt. Daraus wird deutlich, dass die geringste Entfernung, bei der der Gesandte Allahs das Gebet zu kürzen pflegte, drei Meilen betrug. Eine Farsach entspricht 5541 Metern und eine Meile 1748 Metern. Die geringste in den Hadithen erwähnte Entfernung für das Kürzen beträgt eine Meile. Dies überlieferte Ibn Abi Schayba von Ibn Umar, und Ibn Hazm nahm diese Auffassung an. Als Beleg dafür, dass bei weniger als einer Meile nicht gekürzt werden soll, sagte er: Der Gesandte Allahs ging zur Beerdigung Verstorbener nach Baqi und zur Verrichtung der Notdurft hinaus aufs freie Land, kürzte das Gebet jedoch nicht.
Die angemessene Antwort auf die von den Rechtsgelehrten aufgestellte Bedingung einer langen Reise und auf ihre unterschiedlichen Angaben, wonach die geringste Entfernung entweder zwei oder drei Tagesreisen betrage, gab Imam Abu al-Qasim al-Chiraqi in al-Mughni. Er sagte: Ich finde keinen Beleg für die Ansicht der Imame. Denn schon die Ansichten der Gefährten widersprechen einander und sind voller Meinungsverschiedenheiten. Aufgrund dieses Widerspruchs und dieser اختلاف kann daraus weder für noch gegen jemanden ein Beweis abgeleitet werden. Den Belegen, die unsere Imame angeführt haben, stehen von Ibn Umar und Ibn Abbas überlieferte gegenteilige Hadithe gegenüber. Selbst wenn diese nicht vorlägen, wäre die Möglichkeit entfallen, die von ihnen angegebene Entfernung zu berücksichtigen, da sie angesichts der überlieferten Handlungen und Aussagen des Gesandten Allahs nicht bestätigt ist. Dafür gibt es zwei Gründe. Erstens widerspricht sie der Sunna des Gesandten Allahs, die wir überliefert haben, ebenso wie dem eindeutigen Wortlaut des Korans. Im Koran ist die Erlaubnis zum Kürzen jedem gewährt, der sich auf eine Reise begibt. Allah sagte: „Wenn ihr auf der Erde unterwegs seid, so ist es keine Sünde für euch, das Gebet zu kürzen.“ Durch die zuvor erwähnten Hadithe ist die Bedingung der Furcht vor der Verfolgung durch die Ungläubigen aufgehoben worden. Außerdem schließt der äußere Wortlaut des Verses jede Reise ein. Die Aussage des Gesandten Allahs: „Der Reisende darf drei Tage lang über die Ledersocken streichen“, dient lediglich dazu, die Dauer dieses Streichens anzugeben. Daher ist es nicht zulässig, sie in dieser Frage als Beleg anzuführen. Da kurze Entfernungen innerhalb von drei Tagen zurückgelegt werden können und der Gesandte Allahs dies als Reise bezeichnete, sagte er: Wenn eine Frau an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, darf sie nicht eine Tagesreise unternehmen, außer in Begleitung eines Mahram.
Zweitens beruht die Bestimmung der Entfernung für das Kürzen auf Offenbarung und ist von ihr abhängig. Daher ist es nicht richtig, etwas allein aufgrund verstandesmäßiger Überlegungen, Untersuchungen und Meinungen darunter einzuordnen, insbesondere wenn es dafür kein Grundprinzip gibt, unter das es fallen könnte, und keinen Präzedenzfall, anhand dessen ein Analogieschluss gezogen werden könnte. Für diejenigen, die jedem Reisenden die Erlaubnis zum Kürzen gewähren, gibt es eindeutige Beweise. Diese Erlaubnis könnte nur durch einen Konsens gegen sie aufgehoben werden. Das Kürzen gilt für jede Reise, gleichgültig, ob sie mit dem Flugzeug, mit der Eisenbahn, zu religiösen Zwecken oder aus einem anderen Grund unternommen wird. Auch für diejenigen, deren Beruf es erfordert, ständig unterwegs zu sein, etwa Schiffsführer und Schiffsbesatzungen, ist das Kürzen und das Unterbrechen des Fastens erlaubt, denn sie sind tatsächlich Reisende.
3. Wo beginnt man mit dem Kürzen?
Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist das Kürzen des Gebets ab dem Verlassen des eigenen Wohnorts und der eigenen Wohnstadt erlaubt, und dies ist zugleich eine Voraussetzung. Bei der Rückkehr soll man das Gebet erst dann wieder vollständig verrichten, wenn man das erste Haus seiner eigenen Stadt betreten hat. Ibn al-Mundhir sagte: Der Gesandte Allahs kürzte das Gebet, sobald er Medina verließ. Mir ist keine Reise bekannt, auf der er davon abwich. Anas sagte: Ich betete mit dem Gesandten Allahs das Mittagsgebet in Medina mit vier Rakʿa und in Dhul-Hulaifa mit zwei Rakʿa. Dies findet sich in allen authentischen Hadith-Sammlungen. Einige sind der Ansicht, dass jemand, der eine Reise beabsichtigt, das Gebet auch dann kürzen soll, wenn er sich noch in seinem eigenen Haus befindet.
4. Wann verrichtet der Reisende das vollständige Gebet?
Solange der Reisende unterwegs ist, verkürzt er das Gebet. Wenn er sich wegen eines bestimmten Anliegens irgendwo niederlässt und auf dessen Erledigung wartet, verrichtet er das verkürzte Gebet weiterhin. Denn selbst wenn er viele Jahre dort lebt, gilt er weiterhin als Fremder. Wenn er beabsichtigt, für einen bestimmten Zeitraum dort zu wohnen, gilt er nach Ibn al-Qayyim weiterhin als Reisender, solange er den Ort seines Aufenthalts nicht als dauerhaften Wohnsitz annimmt, unabhängig davon, ob sein Aufenthalt lange oder kurze Zeit dauert. Zu dieser Frage gibt es zahlreiche Gelehrtenmeinungen. Ibn al-Qayyim hat deren wesentliche Aussagen zusammengefasst und schließlich seine eigene Auffassung bekräftigt: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hielt sich zwanzig Tage in Tabuk auf, ohne seiner Gemeinschaft zu sagen, dass sie das Gebet nicht mehr verkürzen dürfe, wenn sie länger als dies irgendwo verweilte. Dieser Zeitraum ergab sich jedoch zufällig aus seinem Aufenthalt.“ Ein solcher Aufenthalt während einer Reise macht die Reise nicht zu einem dauerhaften Wohnsitz, unabhängig davon, ob er lange oder kurze Zeit dauert. Voraussetzung ist jedoch, dass der Reisende nicht beabsichtigt, dort dauerhaft zu wohnen oder Bürger dieses Ortes zu werden. In dieser Frage bestehen unter den Gelehrten große Meinungsverschiedenheiten.
In Sahih al-Buchari wird von Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überliefert, dass er sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hielt sich auf einer seiner Reisen neunzehn Tage lang auf und verrichtete während dieser Zeit das Gebet jeweils zu zwei Rakʿa. Wenn wir uns daher irgendwo neunzehn Tage aufhalten, verrichten wir zwei Rakʿa; bleiben wir länger, verrichten wir das vollständige Gebet. Imam Ahmad sagte: Ibn Abbas meinte damit die Dauer des Aufenthalts des Gesandten in Mekka während der Eroberung Mekkas. Denn er sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hielt sich bei der Eroberung Mekkas achtzehn Tage dort auf. Damals beabsichtigte er auch, Hunain zu erobern, doch dazu kam es zu jener Zeit nicht. Danach beschloss er, dort zu bleiben. Dies ist der Aufenthalt, den Ibn Abbas überliefert hat. Andere sagten, der Gesandte Allahs habe sich zwanzig Tage in Tabuk aufgehalten und währenddessen das Gebet verkürzt. – Ahmad. Miswar ibn Machrama sagte: Wir hielten uns vierzig Tage lang gemeinsam mit Saʿd in einem Dorf in Syrien auf. Saʿd verkürzte damals das Gebet, wir jedoch verrichteten es vollständig. Nafiʿ sagte: Ibn Umar hielt sich sechs Monate in Adhra Baidschan auf und verrichtete während dieser Zeit zwei Rakʿa. Wegen des Schneefalls konnte er den Ort jedoch nicht verlassen. Haks sagte: Anas hielt sich zwei Jahre lang in Syrien auf und verrichtete das Gebet wie ein Reisender. Anas sagte: Die Gefährten des Gesandten Allahs hielten sich sieben Monate am Stausee von Hurmuz auf und verkürzten während der gesamten Zeit das Gebet. Hasan sagte: Ich hielt mich volle zwei Jahre gemeinsam mit Abd ar-Rahman in der Fremde auf; er verkürzte das Gebet und verrichtete nicht das Freitagsgebet. Ibrahim sagte: Sie hielten sich ein ganzes Jahr und länger in Ray auf, und auch zwei Jahre in Sidschistan, und verkürzten das Gebet. Dies sind die Beispiele des Gesandten Allahs und seiner Gefährten, und dies ist die richtige Auffassung. Wenn man dagegen die verschiedenen Rechtsschulen betrachtet, stellt man fest, dass Imam Ahmad urteilte: Wer beabsichtigt, vier Tage zu bleiben, verrichtet das vollständige Gebet; wer weniger bleiben will, verkürzt es. Die genannten Beispiele erklärte er damit, dass der Gesandte Allahs und seine Gefährten nicht endgültig beschlossen hätten, dort zu bleiben. Vielmehr hätten sie immer wieder gesagt: „Heute gehen wir, morgen gehen wir“, und seien dann lange geblieben. Diese Erklärung ist jedoch, wie jedem bekannt ist, fragwürdig. Denn der Gesandte Allahs eroberte Mekka, und die Bedeutung dieses Ereignisses ist wohlbekannt. Er blieb dort, um die Grundlagen des Islam fest zu verankern und den Götzendienst zu beseitigen. Er bemühte sich, unter den Arabern seiner Umgebung ein islamfreundliches Umfeld zu schaffen. Jeder weiß, dass dies nicht in ein oder zwei Tagen möglich ist, sondern lange Zeit erfordert. Sein Aufenthalt in Tabuk war ebenso. Er wartete dort auf den Feind. Es war mit Sicherheit bekannt, dass die Entscheidung zwischen ihm und seinen Feinden lange Zeit benötigen würde. Er wusste, dass sie sich nicht innerhalb von vier Tagen mit ihm einigen würden. Ebenso verhielt es sich mit Ibn Umars sechsmonatigem Aufenthalt in Adhra Baidschan, während dessen er wegen des Schneefalls das Gebet verkürzte und dort ausharrte. Es ist bekannt, dass solcher Schnee nicht innerhalb von vier Tagen schmilzt und die Wege wieder freigibt. Dass Anas zwei Jahre in Syrien blieb und die Gefährten sechs Monate am Stausee von Hurmuz verbrachten, während sie das Gebet verkürzten, verhält sich ebenso. Es ist bekannt, dass ein solcher Dschihad und eine solche Belagerung nicht in vier Tagen beendet werden. Die Schüler Imams Ahmads sagten: Wenn jemand wegen des Kampfes gegen einen Feind, wegen der Belagerung durch einen Herrscher oder wegen einer Krankheit irgendwo bleibt, verkürzt er das Gebet, unabhängig davon, ob er zuversichtlich ist, bald oder erst nach langer Zeit aus dieser Lage befreit zu werden. Dafür stellten sie jedoch eine Bedingung auf, für die sich weder im Koran, noch in den Hadithen, im Konsens oder im Verhalten der Gefährten ein Beleg findet. Diese Bedingung lautet, dass die Möglichkeit bestehen müsse, das Anliegen innerhalb von weniger als vier Tagen zu erledigen. Man muss sie fragen: Woher habt ihr diese Bedingung? Als der Gesandte Allahs in Mekka und Tabuk weit länger als vier Tage blieb und das Gebet verkürzte, sagte er niemandem etwas. Er erklärte nicht, dass er nicht beabsichtigt habe, länger als vier Tage zu bleiben. Dabei wusste er, dass die Muslime ihm im Gebet folgen und sich während seines Aufenthalts hinsichtlich der Verkürzung des Gebets an seinem Beispiel orientieren würden. Dennoch sagte er ihnen kein einziges Wort. Er sagte nicht: „Wenn ihr länger als vier Tage bleibt, verkürzt das Gebet nicht.“ Obwohl eine solche Klarstellung unbedingt notwendig gewesen wäre. Später folgten auch die Gefährten seinem Beispiel. Denjenigen, die mit ihnen beteten, sagten sie ebenfalls nichts.
Malik und asch-Schafiʿi sagten: Wenn jemand beabsichtigt, länger als vier Tage zu bleiben, verrichtet er das vollständige Gebet; beabsichtigt er, weniger lange zu bleiben, verkürzt er es. Imam Abu Hanifa sagte: Wer beabsichtigt, fünfzehn Tage zu bleiben, verrichtet das vollständige Gebet; wer weniger lange bleiben will, verkürzt es. Dies ist auch die Auffassung von Laith ibn Saʿd. Es wird überliefert, dass auch die drei Gefährten Umar, Ibn Umar und Ibn Abbas diese Auffassung vertraten. Saʿid ibn al-Musayyab sagte: Wenn du vier Tage bleibst, verrichte vier Rakʿa. Einer anderen Überlieferung zufolge vertrat er dieselbe Auffassung wie Abu Hanifa. Ali, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Wer zehn Tage bleibt, muss das vollständige Gebet verrichten. Auch von Ibn Abbas wird eine entsprechende Überlieferung berichtet. Hasan sagte: Du verkürzt das Gebet, solange du noch keine Stadt erreicht hast. Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: Du verkürzt das Gebet, solange dein Reiseproviant nicht aufgebraucht ist und du dein Ziel nicht aus den Augen verloren hast. In einer Frage sind sich die vier Imame einig: Wenn jemand sich wegen eines Anliegens irgendwo niederlässt und auf dessen Erledigung wartet, dabei immer wieder sagt „Heute gehe ich, morgen gehe ich“ und schließlich auf unbestimmte Zeit bleiben muss, verkürzt er das Gebet für die gesamte unbestimmte Dauer. Einer Überlieferung zufolge vertrat asch-Schafiʿi jedoch eine andere Auffassung. Er sagte: Man darf siebzehn oder achtzehn Tage lang das Gebet verkürzen, danach nicht mehr. Ibn al-Mundhir sagte: Der Reisende verkürzt das Gebet, solange er über die Dauer seines Aufenthalts keine Gewissheit hat, selbst wenn dies Jahre um Jahre dauert.
5. Das Verrichten freiwilliger Gebete auf Reisen
Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist es für jemanden, der auf einer Reise das verkürzte Gebet verrichtet, nicht verpönt, freiwillige Gebete zu verrichten – unabhängig davon, ob es sich um die regelmäßigen Sunna-Gebete oder um andere freiwillige Gebete handelt.
Al-Buchari und Muslim überliefern, dass Allahs Gesandter am Tag der Eroberung Mekkas im Haus von Umm Hani badete und acht Rakʿa betete. Ibn Umar pflegte auch freiwillige Gebete zu verrichten, indem er auf dem Rücken seines Reittiers saß und mit dem Kopf Gesten machte. Hasan sagte: „Die Gefährten des Gesandten Allahs pflegten auf Reisen vor und nach den Pflichtgebeten freiwillige Gebete zu verrichten.“ Ibn Umar und andere waren der Ansicht, dass es nicht erlaubt sei, vor oder nach den Pflichtgebeten freiwillige Gebete zu verrichten, außer mitten in der Nacht. Als er einige Menschen freiwillige Gebete verrichten sah, sagte er: „Wenn ich freiwillig beten würde, würde ich das vollständige Gebet verrichten und es nicht verkürzen. O mein Neffe, ich war mit dem Gesandten Allahs zusammen; bis zu seinem Tod verrichtete er nie mehr als zwei Rakʿa (das heißt: auf Reisen). Ich war auch mit Abu Bakr unterwegs; auch er verrichtete nie mehr als zwei Rakʿa.“ Und als er Umar und Uthman erwähnte, sagte er: „Im Gesandten Allahs habt ihr gewiss ein vortreffliches Vorbild.“ – Al-Buchari.
Ibn Qudama hat die Aussagen von Hasan und Ibn Umar miteinander in Einklang gebracht und gesagt: Hasans Aussage belegt, dass es nicht schadet, freiwillige Gebete zu verrichten. Die Aussage Ibn Umars hingegen belegt, dass es nicht schadet, freiwillige Gebete zu unterlassen.
6. Das Reisen am Freitag
Es ist unbedenklich, am Freitag zu reisen, solange die Gebetszeit noch nicht eingetreten ist. Umar hörte einen Mann sagen: „Wenn heute nicht Freitag wäre, würde ich aufbrechen.“ Umar sagte sofort zu ihm: „Brich auf! Das Freitagsgebet hindert niemanden am Reisen.“ Abu Ubaida reiste an einem Freitag und wartete nicht auf das Gebet. az-Zuhri beabsichtigte, am späten Vormittag aufzubrechen. Als man ihm sagte: „Heute ist doch Freitag“, erwiderte er: „Der Gesandte Allahs pflegte freitags zu reisen.“
29. Zwei Gebete zusammenlegen
In jedem der folgenden Fälle ist es erlaubt, das Zuhr- und das Asr-Gebet entweder zur Zeit des Zuhr- oder des Asr-Gebets zusammen zu verrichten und das Maghrib- und das Ischa-Gebet entweder zur Zeit des Maghrib- oder des Ischa-Gebets zusammen zu verrichten. (Abgesehen von Zuhr und Asr sowie Maghrib und Ischa darf nach übereinstimmender Auffassung kein anderes Gebet mit einem anderen zusammen verrichtet werden.)
1. In Arafat und Muzdalifa
Die Gelehrten sind sich darin einig, dass es Sunna ist, in Arafat zur Zeit des Zuhr-Gebets das Zuhr- und das Asr-Gebet zusammen zu verrichten und in Muzdalifa zur Zeit des Ischa-Gebets das Maghrib- und das Ischa-Gebet zusammenzulegen. Denn der Gesandte Allahs tat dies.
2. Auf Reisen
Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist es auf Reisen zulässig, zwei Gebete innerhalb der Zeit eines der beiden genannten Gebete zusammenzulegen – unabhängig davon, ob man sich in Bewegung befindet oder Rast macht. Muʿādh, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, auf dem Feldzug nach Tabūk war, legte er, wenn die Sonne vor dem Aufbruch den Zenit überschritten hatte, das Zuhr- und das ʿAsr-Gebet zusammen. Wenn er jedoch aufbrach, bevor die Sonne den Zenit überschritten hatte, verschob er das Zuhr-Gebet, bis er zur Zeit des ʿAsr-Gebets Rast machte. Mit dem Maghrib-Gebet verfuhr er ebenso. Wenn die Sonne vor dem Aufbruch unterging, legte er das Maghrib- und das ʿIschāʾ-Gebet zusammen. Wenn er jedoch vor Sonnenuntergang aufbrach, verschob er das Maghrib-Gebet, bis er zur Zeit des ʿIschāʾ-Gebets Rast machte. Dann machte er Rast und betete beide Gebete zusammen. Überliefert von Abū Dāwūd und at-Tirmidhī.
Kuraib berichtet, dass Ibn ʿAbbās, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Soll ich euch nicht berichten, wie der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, auf Reisen betete?“ Wir sagten: „Doch, berichte!“ Er sagte: „Wenn die Sonne vor dem Aufbruch an seinem Rastplatz den Zenit überschritten hatte, betete er das Zuhr- und das ʿAsr-Gebet zusammen. Wenn die Sonne jedoch an seinem Rastplatz den Zenit noch nicht überschritten hatte, brach er auf. Wenn die Zeit des ʿAsr-Gebets eintrat, machte er Rast und betete Zuhr und ʿAsr zusammen. Wenn während seines Aufenthalts die Zeit des Maghrib-Gebets eintrat, betete er Maghrib und ʿIschāʾ zusammen. Wenn die Zeit des Maghrib-Gebets noch nicht eingetreten war, brach er auf, machte zur Zeit des ʿIschāʾ-Gebets Rast und betete Maghrib und ʿIschāʾ zusammen.“ Ahmad und asch-Schāfiʿī vertreten diese Ansicht. Asch-Schāfiʿī sagte: „Wenn er vor dem Überschreiten des Zenits auf Reisen aufbrach, verschob er das Zuhr-Gebet und betete es zusammen mit dem ʿAsr-Gebet.“ Überliefert von al-Bayhaqī. Er sagte ferner: „Das Zusammenlegen zweier Gebete aufgrund einer Reise war unter den Gefährten und den Tābiʿūn weit verbreitet.“
Mālik überliefert in al-Muwaṭṭaʾ: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verschob eines Tages in Tabūk das Gebet. Dann trat er hinaus und betete Zuhr und ʿAsr zusammen. Danach kehrte er wieder hinein. Anschließend trat er erneut hinaus und betete Maghrib und ʿIschāʾ zusammen. Asch-Schāfiʿī sagte: Die Aussage, dass er wieder hineinging und anschließend erneut hinaustrat, bezieht sich ausschließlich auf die Zeit des Aufenthalts. Nachdem Ibn Qudāma diesen Hadith in al-Mughnī erwähnt hatte, sagte er: Ibn ʿAbd al-Barr hat diesen Hadith als authentisch eingestuft.
Die Verfasser der Sīra sagten: Der Feldzug nach Tabūk fand im neunten Jahr der Hidschra statt. Gegen diejenigen, die sagen, das Zusammenlegen zweier Gebete sei nur zulässig, wenn jemand während der Reise äußerst erschöpft werde, ist dieser Hadith ein schlüssiger Beweis. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, legte die beiden Gebete gerade während eines Aufenthalts zusammen. Er war zu dieser Zeit nicht unterwegs, sondern hielt sich in seinem Zelt auf. Er kam aus dem Zelt heraus, betete die beiden Gebete zusammen und kehrte anschließend in sein Zelt zurück. Muslim überliefert diesen Hadith und berichtet, dass er Zuhr und ʿAsr sowie Maghrib und ʿIschāʾ zusammen betete. Dieser Hadith beweist eindeutig die Zulässigkeit, zwei Gebete zusammenzulegen. Er ist unmissverständlich und klar; es gibt keinen Hadith, der ihm widerspricht. Da das Zusammenlegen zweier Gebete eine Erleichterung auf Reisen ist, ist es nicht auf die Bewegung beschränkt, ebenso wenig wie die Verkürzung und das Streichen über die Ledersocken auf die Bewegung beschränkt sind. Dennoch ist das Aufschieben vorzuziehen.
Die Absicht, zwei Gebete zusammenzulegen oder sie zu verkürzen, ist keine Voraussetzung. Ibn Taymiyya sagte: Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten. Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, mit seinen Gefährten zwei Gebete zusammenlegte, befahl er keinem von ihnen, die Absicht zum Zusammenlegen oder Verkürzen zu fassen. Vielmehr brach er von Medina nach Mekka auf und verrichtete unterwegs die verkürzten Gebete, ohne Gebete zusammenzulegen. Anschließend leitete er in ʿArafāt das Zuhr-Gebet und teilte niemandem mit, dass er danach das ʿAsr-Gebet beten werde. Dann betete er ʿAsr, obwohl sie nicht die Absicht gefasst hatten, zwei Gebete zusammenzulegen. Dies ist ein Beispiel für das Zusammenlegen in der früheren Gebetszeit. Ebenso leitete er, als er Medina verließ, in Dhū l-Hulaifa das ʿAsr-Gebet mit zwei Gebetseinheiten. Er befahl ihnen nicht, die Absicht zur Verkürzung zu fassen. Über das unmittelbar aufeinanderfolgende Zusammenlegen zweier Gebete sagte er: Hier ist die Absicht unter keinen Umständen eine Voraussetzung – weder beim ersten noch beim zweiten Gebet. Tatsächlich gibt es dafür in der Scharia keine festgelegte Grenze und keine Verpflichtung. Denn eine solche Verpflichtung würde den Zweck der Erleichterung zunichtemachen. Asch-Schāfiʿī sagte: Wenn jemand das Maghrib-Gebet mit der Absicht verrichtet, es zu Hause zusammenzulegen, und anschließend in die Moschee geht und dort das ʿIschāʾ-Gebet verrichtet, ist dies zulässig. Ähnliches wird auch von Ahmad überliefert.
3. Bei Regen und schlechtem Wetter
ʿAṣram überlieferte von Abū Salama, dass er sagte: „Das Zusammenlegen von Maghrib und ʿIschāʾ an Regentagen gehört zur Sunna.“ Al-Buchārī überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, in einer Regennacht Maghrib und ʿIschāʾ zusammen betete.
Die Ansichten der Rechtsschulen hierzu lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen: Die schafiitische Rechtsschule erlaubt dem Ortsansässigen (Muqīm), das Zuhr- und das Asr-Gebet sowie das Maghrib- und das Ischā-Gebet jeweils gemeinsam in der früheren Gebetszeit zu verrichten. Voraussetzung ist jedoch, dass es zum Zeitpunkt des Takbīrat al-Ihrām des ersten der beiden Gebete, bei dessen Beendigung und beim Beginn des zweiten Gebets regnet. Nach der malikitischen Rechtsschule ist es zulässig, das Maghrib- und das Ischā-Gebet gemeinsam in der ersten Gebetszeit in der Moschee zu verrichten, wenn es regnet oder Regen zu erwarten ist oder draußen Schlamm und tiefe Dunkelheit herrschen. Der Schlamm muss so stark sein, dass es einem Menschen aus der Mittelschicht schwerfällt, mit Schuhen zur Moschee zu gehen. Wegen des Regens das Zuhr- und das Asr-Gebet zusammenzulegen, ist verpönt.
Nach der hanbalitischen Rechtsschule ist es nur zulässig, das Maghrib- und das Ischā-Gebet zusammenzulegen, unabhängig davon, ob dies in der ersten oder in der späteren Gebetszeit geschieht, und zwar gleich aus welchem Grund: Schnee, Schneematsch, Schlamm, starker Regen oder Regen, der die Kleidung durchnässt. Diese Erleichterung gilt jedoch nur für jemanden, der aus der Ferne zur Moschee gehen möchte und auf dem Weg durch den Regen beeinträchtigt wird. Wer sich hingegen in der Moschee aufhält, zu Hause in Gemeinschaft betet, unter dem Schutz eines Gegenstands wie eines Schirms zur Moschee geht oder dessen Haus in der Nähe der Moschee liegt, darf die beiden Gebete nicht zusammenlegen.
4. Wegen Krankheit oder einer Entschuldigung
Imam Ahmad, Qadi Husain, al-Khabbazi und einige Gelehrte der schafiitischen Rechtsschule sind der Ansicht, dass es aufgrund einer krankheitsbedingten Entschuldigung zulässig ist, zwei Gebete vorzuverlegen oder nach hinten zu verschieben und zusammenzulegen. Denn in diesem Fall ist die Belastung größer als bei Regen. Nach an-Nawawi ist diese Ansicht hinsichtlich der Beweislage stärker. In al-Mughni heißt es, dass die Zulässigkeit des Zusammenlegens mehrerer Gebete nur bei einer Krankheit sicher gilt, durch die es schwierig und beschwerlich wird, das Gebet zu seiner festgelegten Zeit zu verrichten. Die Hanbaliten haben das Prinzip der Erleichterung und des großzügigen Spielraums übernommen. Sie gestatten es, wegen verschiedener Entschuldigungen und Ängste mehrere Gebete vorzuverlegen oder nach hinten zu verschieben und zusammenzulegen. Dazu gehören die Hebamme, für die das Waschen der Kleidung bei jedem Gebet beschwerlich ist, die Mustahāda (eine Frau, deren Menstruationsblutung länger als die längste und kürzer als die kürzeste zulässige Dauer anhält), jemand, bei dem der Urin ununterbrochen tropft, jemand, dem es unmöglich ist, zu jeder Gebetszeit die rituelle Reinheit zu erlangen, jemand, der um sein Leben, seinen Besitz oder einen Vermögensverlust fürchtet, sowie jemand, der befürchtet, durch das Nichtzusammenlegen mehrerer Gebetszeiten seinen Lebensunterhalt zu verlieren. Für sie ist es erlaubt, mehrere Gebete zusammenzulegen.
Ibn Taymiyya sagte: Die nachsichtigste Rechtsschule hinsichtlich des Zusammenlegens ist die hanbalitische Rechtsschule. Sie gestattet das Zusammenlegen auch wegen beruflicher Beschäftigung. An-Nasa’i überlieferte hierzu einen Hadith vom Gesandten. Er sagte außerdem, dass es für einen Koch und für einen ähnlichen Berufstätigen zulässig ist, Gebete zusammenzulegen, wenn er befürchtet, dass seine Waren verderben.
5. Das Zusammenlegen zweier Gebete aus allgemeinem Bedürfnis
An-Nawawi sagte in seinem Kommentar zu Muslim: Eine Gruppe von Imamen vertritt die Ansicht, dass es jemandem erlaubt ist, während seines Aufenthalts an seinem Wohnort mehrere Gebete zusammenzulegen, wenn ein Bedürfnis besteht. Dies war auch die Ansicht Ibn Sirins. Ebenso vertrat Ashhab unter den Schülern Imam Maliks diese Ansicht. Al-Khattabi, al-Qaffal und asch-Schāschi unter den Schülern asch-Schafiis, Abu Ishaq sowie eine Gruppe der Ahl al-Hadith vertraten sie ebenfalls. Auch Ibn al-Mundhir nahm diese Ansicht an. Unterstützung dafür findet sich auch im äußeren Wortlaut einer Aussage von Ibn Abbas, die von ihm in Muslim überliefert wurde. Der letzte Teil des Hadiths lautet: „Er wollte, dass für seine Gemeinschaft keine Enge entsteht, und erwähnte daher weder Krankheit noch Regen als Grund.“ Der Hadith lautet:
Der Gesandte Allahs verrichtete in Medina, ohne dass Regen oder Furcht vorlag, das Zuhr- und das Asr-Gebet gemeinsam sowie das Maghrib- und das Ischā-Gebet gemeinsam. Ibn Abbas wurde gefragt: Was bezweckte er damit? Er sagte: Damit für seine Gemeinschaft keine Enge oder Schwierigkeit entstehe. Al-Bukhari und Muslim überlieferten ebenfalls von Ibn Abbas: Der Gesandte Allahs verrichtete in Medina das Zuhr- und das Asr-Gebet mit insgesamt acht Rakʿa und das Maghrib- und das Ischā-Gebet mit insgesamt sieben Rakʿa gemeinsam. Das bedeutet, dass er diese acht Rakʿa von Zuhr und Asr zu einer Zeit und diese sieben Rakʿa von Maghrib und Ischā zu einer Zeit gemeinsam verrichtete. Bei Muslim wird von Abdullah ibn Schaqiq überliefert, dass er sagte: Eines Tages hielt Abdullah ibn Abbas nach dem Asr-Gebet vor uns eine Ansprache. Die Ansprache dauerte so lange, dass die Sonne unterging und die Sterne sichtbar wurden. Die Leute begannen zu sagen: „Das Gebet, das Gebet!“ In diesem Augenblick kam ein Mann aus dem Stamm der Banu Taim zu Ibn Abbas und sagte unablässig und ungeduldig: „Das Gebet, das Gebet!“ Ibn Abbas sagte: „Willst du mich etwa die Sunna lehren?“ Dann sagte er: „Ich sah den Gesandten Allahs, wie er das Zuhr- und das Asr-Gebet gemeinsam sowie das Maghrib- und das Ischā-Gebet gemeinsam verrichtete.“ Abdullah ibn Schaqiq sagte: „In dieser Angelegenheit blieb in meinem Herzen ein gewisser Zweifel. Deshalb ging ich zu Abu Huraira, und er bestätigte die Aussage Ibn Abbas’.
In al-Mughnī heißt es: Wenn man zwei Gebete zur Zeit des ersten Gebets zusammen verrichtet und der Entschuldigungsgrund vor Beginn der Zeit des zweiten Gebets entfällt, muss man das zweite Gebet nicht zu seiner festgelegten Zeit wiederholen. Denn das Gebet wurde gültig verrichtet, und man ist dadurch von seiner Verpflichtung entbunden. Die ihm obliegende Pflicht bezüglich dieses Gebets hat er erfüllt. Daher muss er es nicht wiederholen. Außerdem bestand sein Entschuldigungsgrund fort, als er die beiden Gebete zusammen verrichtete. Deshalb wird das Pflichtgebet durch das Verrichten nach dem Wegfall dieses Entschuldigungsgrundes nicht ungültig. Ebenso muss man das Gebet nicht wiederholen, wenn man nach dem Verrichten des Gebets mit Tayammum Wasser findet.
30. Das Verrichten des Gebets auf dem Schiff, im Zug und im Flugzeug
Das Verrichten des Gebets auf dem Schiff, im Zug und im Flugzeug ist uneingeschränkt zulässig. Man soll es verrichten, wie es möglich ist; es ist nicht verpönt. Ibn Umar (r.a.) berichtete: Als der Gesandte Allahs (s.a.w.) über das Verrichten des Gebets auf einem Schiff gefragt wurde, sagte er: „Verrichte das Gebet aufrecht stehend auf dem Schiff, sofern du keine Angst vor dem Ertrinken hast.“ – Überliefert von ad-Dāraqutnī und al-Hākim. Abdullah ibn Abi Utba sagte außerdem: „Ich reiste gemeinsam mit Jābir, Abu Saʿīd und Abu Huraira (r.a.) auf einem Schiff. Sie verrichteten dort das Gemeinschaftsgebet im Stehen. Einer von ihnen leitete das Gebet, obwohl sie in der Lage gewesen wären, an Land zu beten.“ – Überliefert von Saʿīd ibn Mansūr.
31. Das Reisegebet
Beim Aufbruch von zu Hause zu einer Reise ist es empfohlen, folgendes Bittgebet zu sprechen:
بسم اللهِ تَوَكَّلْتُ عَلَى اللهِ وَلَا حَوْلَ وَلا قوة إلا بالله، الأمر إنِّي أَعُوذُ بِكَ أَنْ أَضِلَّ أَوْ أَضَلَّ، أَوْ أَزِلَ أَوْ أَزَلَ، أَوْ أَظْلِمَ أَوْ أَظْلَمَ، أَوْ أَهْمَلَ أَوْ يُجْمَلَ عَلَى.
Bedeutung: „Im Namen Allahs (ich breche auf), auf Allah vertraue ich; es gibt keine Kraft und keine Macht außer durch Allah. O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir davor, dass ich irregehe oder jemand mich irregehen lässt, dass ich ausgleite oder jemand mich zum Ausgleiten bringt, dass ich jemandem Unrecht tue oder jemand mir Unrecht tut, dass ich jemanden schlecht behandle oder jemand mich schlecht behandelt.“
Danach kann man ein beliebiges Bittgebet aus dem Koran und den Hadithen auswählen und sprechen. Einige solche Bittgebete werden im Folgenden angeführt:
1. ʿAlī ibn Rabīʿa berichtet: Ich sah ʿAlī (Allahs Wohlgefallen auf ihm), als ihm ein Reittier gebracht wurde, damit er darauf aufsteige. Als er seinen Fuß in den Steigbügel setzte, sagte er: „Bismillāh.“ Dann stieg er auf das Reittier und sagte:
سُبْحَانَ الَّذِي سَخَّرَ لَنَا عَذَا وَمَا كُنَّا لَهُ مُقْرِنِينَ وَإِنَّا إِلَى رَبَّنَا لَمُنْقَلِبُونَ .
Das bedeutet: „Gepriesen sei Derjenige, Der uns dieses Reittier dienstbar gemacht hat; andernfalls hätten wir es nicht dienstbar machen können. Und gewiss werden wir zu unserem Herrn zurückkehren.“ Danach sagte er dreimal „Alhamdulillah“ und dreimal „Allahu akbar“. Dann sagte er: „Subhanaka la ilaha illa anta, qad zalamtu nafsi, faghfir li, innahu la yaghfiru adh-dhunuba illa anta.“ Danach lachte ʿAlī (Allahs Wohlgefallen auf ihm). Ich fragte: „O Befehlshaber der Gläubigen, warum hast du gelacht?“ Er sagte: „Ich sah den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) genau das tun, was ich getan habe, und danach sah ich ihn lachen.“ Ich fragte: „O Gesandter Allahs, warum hast du gelacht?“ Er sagte: „Wenn der Diener sagt: ‚O Allah, vergib mir‘, ist Allah erfreut und sagt: ‚Mein Diener hat erkannt, dass niemand außer Mir seine Sünden vergeben kann.‘“ – Aḥmad, Ibn Ḥibbān und al-Ḥākim.
2. Von al-Azdī wird überliefert: Ibn ʿUmar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) lehrte ihn, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), wenn er zu einer Reise aufbrach und auf sein Kamel stieg, dreimal „Allahu akbar“ sagte und danach sprach:
سُبْحَانَ الَّذِي سَخَّرَ لَنَا مُلَا وَمَا كُنَّا لَهُ مُقْرِنِينَ وَإِنَّا إِلَى رَبَّنَا لَمُنْقَلِبُونَ اللَّهُ إِنَّا نَسْأَلُكَ فِي سَفَرِنَا منَا الْبِرِّ وَالتَّقْوَى، وَمِنَ الْعَمَلِ مَا تَرْضَى اللَّهُم مَونَ عَلَيْنَا سَفَرَنَا عَذَا وَالْوِعَنَا بَعْدَهُ، اللَّمْ الت الصَّاحِبُ فِي السَّفَرِ، وَالْخَلِيفَةً
فِي الأمل، اللهم إنِّي أَعُوذُ بِكَ مِنْ وَعِشَاءِ السَّفَرِ وَكَابَةِ المنقلب وسُوءِ الْمَنْظَرِ فِي الْأَهْلِ وَالْمَالِ .
Das bedeutet: „Gepriesen sei Derjenige, Der uns dieses Reittier dienstbar gemacht hat; andernfalls hätten wir es nicht unter Kontrolle halten können. O Allah, wir bitten Dich auf dieser unserer Reise um Aufrichtigkeit, Umsicht und Gottesfurcht sowie um das, womit Du zufrieden bist. O Allah, erleichtere uns diese Reise und verkürze uns ihre Entfernung. O Allah, Du bist unser Begleiter auf der Reise und unser Sachwalter bei unserer Familie und unserem Vermögen. O Allah, bei Dir suchen wir Zuflucht vor den Mühen der Reise, einer schlechten Rückkehr und einem bösen Blick auf meine Familie und mein Vermögen.“
Und wenn er von der Reise zurückkehrte, sagte er:
ایبون تالِبُونَ عَابِدُونَ لِرَبْنَا حَامِدُونَ .
Bedeutung: Wir kehrten als reumütige, anbetende und unseren Herrn preisende Menschen zurück.“ – Ahmad, Muslim.
3. Von Ibn Abbas (Allahs Wohlgefallen auf ihm) wird überliefert: Wenn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) beabsichtigte, eine Reise anzutreten, sagte er:
اللَّهم أَنْتَ الصَّاحِبُ فِي السَّفَرِ، وَالْخَلِيفَةُ فِي الْأَهْلِ : اللَّهُمَّ إِنِّي أَعُوذُ بِكَ مِنَ الضَّبْنَةِ فِي السفرِ وَالْكَابَةِ فِي الْمُنقَلبِ، اللهم أَهْوِ لَنَا الْأَرْضِ، وَمَوْنَ عَلَيْنَا السَّفَرَ.
Bedeutung: O Allah, Du bist unser Begleiter auf der Reise und unser Stellvertreter bei unserer Familie. O Allah, ich suche bei Dir Zuflucht vor der Gesellschaft solcher Menschen auf der Reise, durch die ich keine ausreichende Unterstützung erhalte, sowie vor Sorge und Kummer bei der Rückkehr. O Allah, verkürze uns die Entfernung und erleichtere uns die Reise.“ Und wenn er die Rückkehr beabsichtigte, sagte er: „Wir kehrten als reumütige, anbetende und unseren Herrn preisende Menschen zurück.“ Und wenn er bei seiner Familie eintraf, sagte er: „Wir haben bereut, wir haben bereut; wir sind zu unserem Herrn zurückgekehrt. Möge keine Sünde zu uns gelangen.“ Ahmad, Tabarani, Bazzar.
4. Abdullah ibn Sarjis sagte: Wann immer der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu einer Reise aufbrach, sagte er:
الله إِنِّي أَعُوذُ بِكَ مِن وَعُشَاءِ السَّفَرِ وَكَابَةِ الْمُنْقَلبِ، وَالْحَوْرِ بَعْدَ الْكَوْرَ وَنَعُوَةِ الْمَظْلُومِ، وَسُوْءِ الْمُنْظَرِ فِي الْمَالِ وَالْأَهْلِ .
Bedeutung: O Allah, ich suche bei Dir Zuflucht vor der Reise über beschwerliche Wege, vor dem Leid und den Mühsalen der Rückkehr, vor der Abweichung nach der Rechtschaffenheit, vor dem Bittgebet des Unterdrückten und vor einem schlechten Zustand in Bezug auf Vermögen und Familie.“ Wenn er zurückkehrte, sagte er ebenfalls dasselbe. Nur beim letzten Ausdruck sagte er nicht „in Vermögen und Familie“, sondern erwähnte zuerst die Familie und sagte: „in Familie und Vermögen.“ Ahmad, Muslim.
5. Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte: Wenn der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu einem Feldzug oder einer Reise aufbrach und dann die Nacht hereinbrach, sagte er:
يَا أَرْضِ رَبِّي وَرَبِّكَ اللَّهُ أَعُوذُ بِاللَّهِ مِنْ شَرِّكَ وَشَرِّ مَا فِيكَ وَهَرِ مَا خَلِقَ فِيكَ وَشَرِّ مَادَبٌ عَلَيْكَ، أَعُوذُ بِاللَّهِ مِنْ شَرِّ كُلِّ أَسَدٍ وَأَسْوَدَ وَحَيَّةٍ وَعَقْرَب، وَمِن شَرِّ سَاكِنِ الْبَلَدِ، وَمِنْ قَرٍ وَالِهِ وَمَا وَلَدَ .
Bedeutung: O Erde, Allah ist mein Herr und dein Herr. Ich suche Zuflucht bei Allah vor deinem Übel, vor dem Übel dessen, was sich in dir befindet, vor dem Übel dessen, was in dir erschaffen wurde, vor dem Übel dessen, was sich auf dir bewegt, vor allen Löwen, Riesenschlangen, Schlangen und Skorpionen, vor dem Übel der Bewohner der Städte und vor dem Übel jedes Vaters und seines Kindes. Ahmad, Abū Dāwūd.
6. Khaulā bint Ḥakīm (möge Allah mit ihr zufrieden sein) sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wer irgendwo Rast macht und sagt:
أعُوذُ بِكَلِمَاتِ اللَّهِ الثَّامَاتِ كُلِّهَا مِنْ شَرِّ مَا خَلَقَ .
Bedeutung: „Ich suche Zuflucht in den vollkommenen Worten Allahs vor dem Übel dessen, was Er erschaffen hat.“ Nichts kann ihm schaden, bis er diesen Ort wieder verlässt. Alle authentischen Hadith-Sammlungen außer al-Buchārī und Abū Dāwūd.
7. ʿAṭā ibn Abū Marwān berichtet, dass jemand ihm bei Allah, Der für Mose das Meer gespalten hat, geschworen habe. Suhaib teilte ihm mit, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), sobald er eine Ortschaft betreten wollte und sie erblickte, zu sagen pflegte:
الله رب السموات السبع وما أظللى، وَرَبِّ الْأَرْضِينَ السَّبْعِ وَمَا أَقْلَلْنَ، وَرَبِّ الشَّيَاطِينِ وَمَا أَضْلَلْنَ، وَرَبِّ الرِّيَاحِ وَمَا ذَرَيْنَ، أَسْأَلُكَ خَيْرَ مَذِهِ الْقَرْيَةِ وَغَيْرَ أَهْلِهَا وَخَيْرَ مَا فِيهَا ، وَتَعُوذُ بِكَ مِن قَرِهَا وَقَرٍ أَهْلِهَا وَشَرِّ مَا فِيهَا .
Bedeutung: O Herr der sieben Himmel und dessen, was sie überschatten! O Herr der sieben Erdschichten und dessen, was sie tragen! O Herr der Scharen Satans und derer, die er in die Irre führt! O Herr des Windes und all dessen, was er fortträgt! Ich bitte Dich um das Gute dieses Dorfes, seiner Bewohner und dessen, was sich in ihm befindet. Und ich suche Zuflucht bei Dir vor dem Übel dieses Dorfes, seiner Bewohner und dessen, was sich in ihm befindet. – an-Nasāʾī, Ibn Ḥibbān, al-Ḥākim.
8. Ibn Umar (r.a.) sagte: Wir waren mit dem Gesandten (s.a.w.) auf einer Reise. Wenn er ein Dorf betreten wollte, sagte er, sobald er es erblickte:
اللهم بَارِكَ لَنَا فِيهَا اللَّه أَرزَقْنَا جَنَاهَا، وَحَيْنَا إِلَى أَهْلِهَا وَحَيْبُ مَالِعِي أَهْلِهَا إِلَيْنَا.
Bedeutung: O Allah, segne uns in diesem Dorf (dreimal). O Allah, gewähre uns die Früchte dieses Dorfes. Mache uns bei seinen Bewohnern beliebt und mache uns seine rechtschaffenen Bewohner lieb. At-Tabarani.
9. Aischa (r.a.) sagte: Wenn der Gesandte Allahs (s.a.w.) ein Gebiet betreten wollte, begab er sich in dessen Nähe und sagte:
اللَّهُ إِنِّي أَسْأَلُكَ مِنْ غَيْرِ مُلَهِ وَغَيْرِ مَا جَمَعْنَ فِيْهَا، وَأَعُوذُ بِكَ مِنْ شَرِّهَا وَمَا جَمَعْتَ فِيهَا، اللهم ارْزُقْنَا جَنَاهَا ، وَأَعِلْنَا مِن وَبَاهَا ، وَحَبِبْنَا إِلَى أَهْلِهَا، وَحَيْب صَالِحِي أَهْلِهَا إِلَيْنَا.
Bedeutung: O Allah, ich bitte Dich um alles Gute, das in diesem Gebiet ist, und um alles Gute, das Du in diesem Gebiet angesammelt hast. Und ich suche bei Dir Zuflucht vor allem Übel, das in diesem Gebiet ist, und vor allem Übel, das Du in diesem Gebiet angesammelt hast. O Allah, gewähre uns die Früchte dieses Gebietes. Befreie uns von seinen Gefahren, seinem Unglück und seinen Krankheiten, mache uns bei seinen Bewohnern beliebt und mache uns seine rechtschaffenen Bewohner lieb. Ibn as-Sunni.
10. Abu Huraira (r.a.) sagte: Wenn während einer Reise die letzte Nachtphase anbrach, sagte der Gesandte Allahs (s.a.w.):
سمعَ سَامِعُ بِحَمْدِ اللهِ وَحُسْنِ بَلَالِهِ عَلَيْنَا ، رَبَّنَا مَا جِبْنَا وَأَفْضِلْ عَلَيْنَا، عَائِنَا بِاللَّهِ مِنَ النَّارِ .
Bedeutung: Möge das Lob, das wir für Allahs beste Gaben ausgesprochen haben, dies bezeugen. O unser Herr, sei unser Begleiter und erweise uns Deine Gnade. Wir suchen Zuflucht bei Allah vor dem Feuer. Muslim.
32. Das Freitagsgebet
1. Die Vorzüglichkeit des Freitags
Der Freitag ist der vorzüglichste Tag der Woche. Von Abu Huraira (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Der vorzüglichste unter den Tagen, an denen die Sonne aufgeht, ist der Freitag. An diesem Tag wurde Adam (a.s.) erschaffen. An diesem Tag wurde er ins Paradies aufgenommen. An diesem Tag wurde er aus dem Paradies hinausgebracht. Und die Stunde wird ebenfalls an diesem Tag eintreten.“ Muslim, Abu Dawud, an-Nasa’i, at-Tirmidhi. Von Abu Lubaba (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Der Freitag ist der Herr aller Tage und bei Allah der vorzüglichste Tag. Bei Allah ist er vorzüglicher als der Tag des Festes des Fastenbrechens und der Tag des Opferfestes. Er besitzt fünf Besonderheiten: An diesem Tag erschuf Allah Adam (a.s.), an diesem Tag ließ Allah Adam (a.s.) sterben, an diesem Tag gibt es eine Stunde, in der Allah einem Diener gewährt, worum er Allah bittet, solange er nicht um etwas Verbotenes bittet, an diesem Tag wird die Stunde eintreten, und die Allah nahestehenden Engel, der Himmel, die Erde, der Wind, die Berge und das Meer fürchten allesamt den Freitag.“ Ahmad, Ibn Madscha.
2. Das Bittgebet am Freitag
Man sollte sich in den letzten Augenblicken des Freitags nach Kräften bemühen, Bittgebete zu sprechen. Abdullah ibn Salam (r.a.) sagte: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) saß gerade. Ich sagte: „Wir finden im Buch Allahs, dass es am Freitag eine Zeit gibt, in der Allah gewiss das Bedürfnis eines Dieners erfüllt, wenn dieser Allah nach dem Gebet in dieser Zeit um etwas bittet.“ Abdullah sagte: Als ich „eine Zeit“ sagte, deutete der Gesandte Allahs (s.a.w.) auf mich und sagte: „Oder ein Teil einer Zeit.“ Ich sagte: „Du hast recht: oder ein Teil einer Zeit.“ Dann fragte ich: „Wann ist diese Zeit?“ Er sagte: „Ein Augenblick aus den letzten Augenblicken des Tages.“
Ich sagte: „Das ist nicht die Zeit des Gebets.“ Er sagte: „Doch, die Zeit des Gebets. Denn wenn ein gläubiger Diener nach dem Gebet sitzen bleibt und auf das nächste Gebet wartet, gilt er als im Gebet befindlich.“ – Ibn Madscha. Von Abu Sa’id und Abu Huraira (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Am Freitag gibt es eine Zeit, in der Allah einem muslimischen Diener gewiss gewährt, worum er Allah an Gutem bittet. Diese Zeit ist nach dem Asr-Gebet.“ – Ahmad. Von Dschabir (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Der Freitag umfasst zwölf Stunden. In ihm gibt es eine Stunde, in der Allah einem muslimischen Diener gewiss gewährt, worum er Allah bittet. Sucht diese Stunde nach dem Asr-Gebet.“ – an-Nasa’i, Abu Dawud, al-Hakim. Von Abu Salama ibn Abdurrahman (r.a.) wird überliefert, dass sich einige Gefährten des Gesandten Allahs (s.a.w.) versammelten und über die am Freitag vorhandene besondere Zeit berieten. Als sie die Versammlung verließen, bestand bei keinem von ihnen ein Zweifel daran, dass diese Zeit der letzte Abschnitt des Freitags ist. Ahmad ibn Hanbal sagte, dass aus den meisten Hadithen hervorgeht, dass die Zeit, in der die Erhörung des Bittgebets erhofft wird, nach dem Asr-Gebet liegt und man sie nach dem Sinken der Sonne erhoffen soll. Der von Muslim und Abu Dawud überlieferte Hadith von Abu Musa, der den Gesandten Allahs (s.a.w.) über die besondere Zeit am Freitag sagen hörte, sie dauere vom Sitzen des Imams auf der Kanzel bis zum Ende des Gebets, wurde als schwach eingestuft.
3. Am Freitag und in der Freitagnacht vermehrt Segenswünsche und Friedensgrüße über den Gesandten Allahs (s.a.w.) sprechen
Überliefert von Aus (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm): Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Einer eurer besten Tage ist der Freitag. An diesem Tag wurde Adam (Friede sei mit ihm) erschaffen, an diesem Tag starb er, an diesem Tag wird in das Horn gestoßen, und an diesem Tag werden nach dem erneuten Stoßen in das Horn fast alle Lebewesen in den Himmeln und auf der Erde bewusstlos werden. So sprecht an diesem Tag häufig Segensgebete für mich, denn eure Segensgebete werden mir vorgelegt.“ Die Gefährten fragten: „O Gesandter Allahs, wie werden unsere Segensgebete dir vorgelegt, obwohl du bis dahin bereits zu Erde zerfallen sein wirst?“ Er sagte: „Allah, der Erhabene, hat der Erde verboten, die Körper der Propheten zu verzehren.“ – Die fünf kanonischen Hadith-Werke außer at-Tirmidhi.
Ibn al-Qayyim sagte: Es ist empfehlenswert, am Freitag tagsüber und nachts häufig Segensgebete für den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu sprechen. Denn er sagte: „Sprecht am Freitag tagsüber und nachts häufig Segensgebete für mich.“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ist das beste aller Geschöpfe, und der Freitag ist der beste aller Tage. Daher besitzt das Sprechen von Segensgebeten für ihn an diesem Tag einen besonderen Vorzug, den es an anderen Tagen nicht hat. Ein weiterer Grund ist, dass die guten Dinge, die die Umma des Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) in dieser Welt und im Jenseits erlangt hat, durch ihn zu ihr gelangt sind. So hat Allah seiner Umma durch ihn das Gute und den Segen dieser Welt und des Jenseits gewährt. Deshalb erlangt sie ihre größte Auszeichnung gerade am Freitag. Denn wenn sie zu den Bewohnern des Paradieses gehört, wird sie an diesem Tag in die großen Paläste des Paradieses eintreten und an diesem Tag größere Gnaden erhalten. Im irdischen Leben ist der Freitag für sie ein Festtag. An diesem Tag erhört Allah ihre Bittgebete und unterstützt sie mit weltlichen Gaben. All dies haben sie durch den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und durch ihn erlangt. Daher sollte man am Freitag tagsüber und nachts häufig Segensgebete für ihn sprechen, um ihm zu danken und wenigstens einen Teil seines Anspruchs zu erfüllen.
4. Es ist empfehlenswert, am Freitag tagsüber und nachts die Sure al-Kahf zu lesen:
Überliefert von Abu Sa’id al-Chudri (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm): Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer am Freitag die Sure al-Kahf liest, für den wird sie während der gesamten Zeit zwischen zwei Freitagen ein Licht sein und ihn erleuchten.“ – an-Nasa’i, al-Bayhaqi, al-Hakim. Überliefert von Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm): Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer am Freitag die Sure al-Kahf liest, für den wird ein Licht von seinen Füßen bis zum Himmel erstrahlen, das ihn bis zum Tag der Auferstehung erhellen wird, und ihm werden alle seine Sünden zwischen zwei Freitagen vergeben.“ – Ibn Mardawayh.
Es ist jedoch missbilligt, die Sure al-Kahf in der Moschee mit lauter Stimme zu lesen. Scheich Muhammad Abduh hat folgende Fatwa verkündet: Es ist missbilligt, ausschließlich den Freitag zum Fasten, die Freitagnacht zum Gebet und genau diesen Tag zum Lesen der Sure al-Kahf zu bestimmen. Denn die Sure al-Kahf wird nicht ohne einen wohlklingenden, melodischen Vortrag gelesen. In der Moschee werden die Menschen jedoch miteinander sprechen, Lärm machen und nicht aufmerksam zuhören. Außerdem bringt der Koranleser die Betenden bisweilen dazu, sich bei den Bittgebeten und den Suren ihres Gebets zu irren und durcheinanderzukommen. Daher ist es in einem solchen Fall nicht richtig, die Sure al-Kahf zu lesen.
5. Freitags: Ganzwaschung, Körperpflege, Siwak und die Verwendung von Duftstoffen
Für jeden, der am Freitagsgebet teilnehmen oder an einer anderen Veranstaltung teilnehmen möchte, ist es empfehlenswert, ein Höchstmaß an Sauberkeit und Körperpflege zu wahren, unabhängig davon, ob es sich um einen Mann oder eine Frau, einen Erwachsenen oder Minderjährigen, einen Reisenden oder einen Ortsansässigen handelt. Dazu gehören die Ganzwaschung, das Anziehen der besten Kleidung, die Verwendung von Duftstoffen und das Reinigen der Zähne. Hierzu gibt es zahlreiche Hadithe. Zum Beispiel: [Für denjenigen, der nicht beabsichtigt, in die Moschee zu gehen, ist die Ganzwaschung nicht empfehlenswert. Denn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer am Freitagsgebet teilnimmt, sei es ein Mann oder eine Frau, soll die Ganzwaschung vollziehen. Wer nicht teilnimmt, braucht keine Ganzwaschung zu vollziehen.“ – al-Bayhaqi].
a. Überliefert von Abu Sa’id (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm): Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Jeder Muslim sollte am Freitag die Ganzwaschung vollziehen und seine beste Kleidung anziehen. Wenn er eigenes Parfüm besitzt, sollte er es auftragen.“ – Ahmad, al-Bukhari, Muslim.
b. Überliefert von Ibn Salām (r.a.): Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte, während er an einem Freitag auf der Kanzel saß: „Wenn jemand zusätzlich zu seiner alltäglichen Arbeitskleidung zwei Kleidungsstücke kauft, die er ausschließlich für den Freitag trägt, so ist daran nichts auszusetzen.“ – Abū Dāwūd, Ibn Māǧa. [Mit „Arbeit“ ist hier eine berufliche Tätigkeit gemeint. Al-Baihaqī überlieferte von Ǧābir (r.a.), dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) ein besonderes Kleidungsstück besaß, das er am Festtag und am Freitag trug.“ In den Hadithen wird außerdem erwähnt, dass es mustahabb ist, am Freitag besondere Kleidung zu tragen, die sich von der Kleidung der übrigen Tage unterscheidet.]
c. Überliefert von Salmān al-Fārisī (r.a.): Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Wenn jemand am Freitag die Ganzkörperwaschung vollzieht, sich nach Möglichkeit gründlich reinigt, Öl aufträgt, sein Haar ordnet und Parfüm benutzt, dann zur Moschee geht, zwei Menschen, die eng zusammensitzen, nicht auseinanderdrängt und sich nicht zwischen sie in die Reihe stellt, anschließend das Pflichtgebet verrichtet und aufmerksam dem zuhört, was der Imam sagt, werden ihm alle Sünden zwischen diesem und dem nächsten Freitagsgebet vergeben.“ – Ahmad, al-Buḫārī. Abū Huraira (r.a.) sagte: „Und drei weitere Tage dazu“, denn Allah belohnt eine gute Tat zehnfach. Die Vergebung ist jedoch auf die kleinen Sünden beschränkt. Denn in einem von Abū Huraira (r.a.) bei Ibn Māǧa überlieferten Hadith heißt es: „Solange er keine schwere Sünde begeht.“
d. Ahmad überlieferte, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Für jeden Muslim ist es am Freitag Pflicht, die Ganzkörperwaschung zu vollziehen, Parfüm zu benutzen und die Zähne zu reinigen.“
e. Bei at-Tabarānī wird von Abū Huraira (r.a.) überliefert: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte an einem Freitag: „O Muslime, Allah hat diesen Tag für euch zu einem Festtag gemacht. Vollzieht daher die Ganzkörperwaschung und reinigt eure Zähne.“
6. Frühzeitiges Aufbrechen zum Freitagsgebet
Es ist mustahabb, dass alle Betenden außer dem Imam vor der Gebetszeit zum Freitagsgebet in die Moschee gehen. Alqama sagte: „Ich ging am Freitag mit ʿAbdullāh ibn Masʿūd. Als er dort ankam, stellte er fest, dass drei Personen vor ihm eingetroffen waren. Er sagte: ‚Ich bin der Vierte von vier Personen. Auch der Vierte ist nicht fern von Allah. Ich hörte den Gesandten Allahs (s.a.w.) sagen: „Am Tag der Auferstehung werden die Menschen ihre Plätze entsprechend dessen einnehmen, wie früh sie zum Freitagsgebet gegangen waren: der Erste, der Zweite, der Dritte und der Vierte, in dieser Reihenfolge. Auch der Vierte wird nicht fern von Allah sein.“‘“ – Ibn Māǧa. Von Abū Huraira (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Wer am Freitag eine Ganzkörperwaschung wie nach einem Samenerguss vollzieht – also besonders gründlich –, sich dann früh am Morgen zur Moschee begibt, ist, als hätte er ein Kamel geopfert. Wer in der zweiten Stunde geht, ist, als hätte er eine Kuh geopfert; wer in der dritten Stunde geht, ist, als hätte er einen gehörnten Widder geopfert; wer in der vierten Stunde geht, ist, als hätte er ein Huhn geopfert; und wer in der fünften Stunde geht, ist, als hätte er ein Ei geopfert. Sobald der Imam erscheint, kommen die Engel, um der Ermahnung zuzuhören.“ – Alle kanonischen Hadith-Werke außer Ibn Māǧa.
Asch-Schāfiʿī und eine Gruppe von Gelehrten sagen bei der Auslegung dieses Hadiths: Mit diesen Stunden sind die Stunden des Tages gemeint, das heißt, es ist mustahabb, sich vom Beginn des Tages, also ab der Morgendämmerung, zur Moschee zu begeben. Nach Mālik sind mit diesen Stunden die Zeitabschnitte einer Stunde vor und einer Stunde nach dem Sonnenhöchststand gemeint. Andere sagen, es handle sich um einen Zeitabschnitt von einer Stunde vor dem Sonnenhöchststand. Nach Ibn Rušd ist die letztgenannte Ansicht die richtige, denn nach dem Sonnenhöchststand ist es wajib, zur Moschee zu gehen.
7. Sich über die Nacken der Betenden hinweg nach vorn drängen
At-Tirmidhi führt die Ansicht der Gelehrten an, dass sie es streng missbilligten, wenn jemand am Freitag später in die Moschee kam und über die Nacken der bereits anwesenden Betenden hinweg in die vorderen Reihen ging. ʿAbdullah ibn Busr (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtet: Am Freitag hielt der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) die Predigt. Ein Mann kam und begann, über die Nacken der Betenden hinwegzusteigen. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Setz dich! Du bist spät gekommen und fügst den Menschen Leid zu.“ – Abu Dawud, an-Nasa’i, Ahmad
Dem Imam sowie demjenigen, der zu einem freien Platz in der vorderen Reihe gehen möchte und dies ohne das Übersteigen von Nacken nicht tun kann, ist dies jedoch gestattet. Ebenso gilt dies für jemanden, der bereits in einer vorderen Reihe saß, aus einem bestimmten Grund hinausgegangen ist und an seinen früheren Platz zurückkehren möchte. Voraussetzung ist jedoch, dass er vermeidet, den Menschen Leid zuzufügen. ʿUqba berichtet: Ich verrichtete in Medina das ʿAsr-Gebet hinter dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm). Nach dem Gebet ging er sehr schnell hinaus und gelangte über die Nacken der Menschen hinweg in das Gemach einer seiner Ehefrauen. Die Menschen erschraken über sein schnelles Fortgehen. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) kehrte sogleich zurück. Er sah, dass die Menschen über sein schnelles Fortgehen erstaunt waren, und sagte: „Ich erinnerte mich an etwas Gold, das sich bei uns befand. Es gefiel mir nicht, dass es mich zurückhielt; deshalb ging ich und ordnete an, es zu verteilen.“ – al-Bukhari, an-Nasa’i
8. Ist es erlaubt, vor dem Freitagsgebet freiwillige Gebete zu verrichten?
Solange der Imam sein Gemach noch nicht verlassen hat, darf man vor dem Freitagsgebet freiwillig beten. Nachdem der Imam herausgekommen ist, muss man das freiwillige Gebet beenden. Das Gebet zur Begrüßung der Moschee (Tahiyyat al-Masjid) bildet jedoch eine Ausnahme. Es darf auch während der Predigt verrichtet werden, sollte aber kurz gehalten werden. Wenn der Betende jedoch gegen Ende der Predigt die Moschee betritt und die Zeit für das Gebet zur Begrüßung der Moschee knapp ist, soll er es nicht verrichten.
a. Ibn ʿUmar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) pflegte das freiwillige Gebet vor dem Freitagsgebet in die Länge zu ziehen und danach zwei Rakʿa zu beten. Er sagte: „So pflegte es der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu tun.“ – Abu Dawud
b. Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtet, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer am Freitag die Ganzkörperwaschung vollzieht, dann zum Freitagsgebet kommt, so viel betet, wie für ihn bestimmt ist, anschließend schweigt und der Predigt des Imams bis zum Ende zuhört und mit ihm betet, dem werden die Sünden zwischen diesem Freitag und dem folgenden Freitag sowie zusätzlich die Sünden von drei weiteren Tagen vergeben.“ – Muslim
c. Jabir (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtet: Ein Mann betrat am Freitag die Moschee, während der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) die Predigt hielt. Er sagte: „Hast du gebetet?“ Der Mann antwortete: „Nein.“ Er sagte: „Dann bete zwei Rakʿa.“ – Alle anerkannten Hadith-Sammlungen. In einer anderen Überlieferung heißt es: „Wenn jemand von euch am Freitag die Moschee betritt, während der Imam die Predigt hält, soll er kurz zwei Rakʿa beten.“ – Ahmad, Muslim, Abu Dawud. In einer weiteren Überlieferung heißt es: „Wenn jemand von euch am Freitag in die Moschee kommt, nachdem der Imam herausgekommen ist, soll er zwei Rakʿa beten.“ – al-Bukhari und Muslim
9. Wenn einen Betenden in der Moschee Schläfrigkeit befällt, sollte er an einen anderen Platz wechseln
Wenn jemand während seines Aufenthalts in der Moschee von starker Schläfrigkeit befallen wird, sollte er seinen Platz wechseln und sich an einen anderen Ort begeben. Denn Bewegung kann die Schläfrigkeit vertreiben und ihn wieder wach machen. Dies gilt gleichermaßen am Freitag und an den übrigen Tagen.
Von Ibn Umar wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: Wenn jemand von euch während seines Aufenthalts in der Moschee schläfrig wird, soll er von dem Platz, an dem er sitzt, an einen anderen Ort gehen. – Ahmad, Abu Dawud, al-Bayhaqi und at-Tirmidhi.
10. Belege für die Verpflichtung des Freitagsgebets
Die Gelehrten sind sich darin einig, dass das Freitagsgebet eine individuelle Pflicht ist und aus zwei Rakʿa besteht. Allah hat gesagt: „O ihr, die ihr glaubt, wenn am Freitag zum Gebet gerufen wird, dann eilt zum Gedenken Allahs und lasst den Handel. Das ist besser für euch, wenn ihr nur wüsstet.“ (Sure al-Dschumuʿa)
a. Bei al-Buchari und Muslim wird von Abu Huraira überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: Obwohl ich als Letzter auf der Erde gekommen bin, wird am Tag der Auferstehung über uns allen zuerst entschieden werden, während den anderen das Buch vor uns gegeben wurde. Uns wurde es nach ihnen gegeben. Danach wurde dieser Tag ihnen zur Pflicht gemacht. Doch sie waren sich über diesen Tag uneinig. Allah hat uns hinsichtlich dieses Tages rechtgeleitet. Daher folgen uns die Menschen in Bezug auf diesen Tag. Der Tag der Juden ist morgen, der Samstag, und der Tag der Christen ist der darauffolgende Tag, der Sonntag.
b. Ahmad und Muslim überliefern von Ibn Masʿud, dass eine Gruppe nicht zum Freitagsgebet zu kommen pflegte. Über sie sagte der Gesandte Allahs: Ich möchte einem Mann die Leitung des Gebets für die Menschen übertragen und dann die Häuser derjenigen niederbrennen, die nicht zum Freitagsgebet kommen. Ahmad, Muslim.
c. Abu Huraira und Ibn Umar berichteten, dass sie beide den Gesandten Allahs auf der Kanzel sagen hörten: Diejenigen, die das Freitagsgebet versäumen, müssen davon ablassen. Andernfalls wird Allah gewiss ihre Herzen versiegeln, und danach werden sie gewiss zu den Unachtsamen gehören. Muslim, Ahmad, an-Nasaʾi.
d. Der Gefährte Abu al-Dschaʿd sagte: Der Gesandte Allahs sagte: Wer aus Nachlässigkeit und Geringschätzung drei Freitagsgebete versäumt, dessen Herz wird Allah versiegeln. Die fünf anerkannten Hadith-Werke.
11. Für wen das Freitagsgebet verpflichtend ist und für wen nicht
Das Freitagsgebet ist für jeden freien, verständigen und erwachsenen Muslim verpflichtend, der in der Lage ist, an der Freitagsgemeinde teilzunehmen, und frei von einem Entschuldigungsgrund ist, der ihm das Unterlassen des Freitagsgebets erlaubt. Für folgende Personen ist das Freitagsgebet hingegen nicht verpflichtend:
1 und 2. Frauen und Kinder. Darüber sind sich die Gelehrten einig.
3. Ein Kranker, für den der Gang zum Freitagsgebet äußerst beschwerlich wäre oder bei dem zu befürchten ist, dass sich seine Krankheit verschlimmert oder seine Genesung verzögert, wenn er zum Freitagsgebet in die Moschee geht. Ebenso jemand, der mit der Pflege und Versorgung eines Kranken beschäftigt ist und dessen Pflege von niemand anderem übernommen werden kann.
Tāriq ibn Schihāb, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Das Freitagsgebet in der Gemeinde ist für jeden Muslim verpflichtend, doch vier Personen sind davon ausgenommen: der Sklave, der in den Fesseln der Knechtschaft ist, die Frau, das Kind und der Kranke.
4. Der Reisende. Wenn ein Reisender zu der Zeit, zu der das Freitagsgebet ansteht, einen Halt einlegt, ist das Freitagsgebet nach Ansicht der Mehrheit der Gelehrten für ihn nicht verpflichtend. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verrichtete auf Reisen kein Freitagsgebet. Als er sich während seiner Abschiedspilgerfahrt in ʿArafa aufhielt, war es ein Freitag. Er verrichtete das Zuhr- und das ʿAsr-Gebet zusammen zur Zeit des Zuhr-Gebets, aber er verrichtete kein Freitagsgebet. Auch die Kalifen verfuhren ebenso.
5 und 6. Ein armer Schuldner, der befürchtet, verhaftet zu werden, und jemand, der aus Angst vor einem tyrannischen Herrscher umherflieht. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wessen Ohren den Gebetsruf hören, der ihm aber nicht folgt, dessen Gebet ist nicht gültig. Etwas anderes gilt, wenn ein Entschuldigungsgrund vorliegt. Die Menschen fragten: O Gesandter Allahs, was ist ein Entschuldigungsgrund? Er sagte: Angst oder Krankheit. – Abū Dāwūd.
7. Jeder Entschuldigte, also jeder, der einen Entschuldigungsgrund hat, ist berechtigt, der Gemeinde fernzubleiben, etwa wegen Regen, Schlamm, Kälte und Ähnlichem.
Ibn ʿAbbās, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte an einem Tag mit starkem Regen zu seinem Gebetsrufer: Wenn du sagst: „Ich bezeuge, dass Muhammad der Gesandte Allahs ist“, dann sage nicht: „Kommt zum Gebet“, sondern sage stattdessen: „Betet in euren Häusern.“ (Ṣallū fī buyūtikum: Betet in euren eigenen Häusern.) Es schien, als missfiele den Menschen dies. Daher sagte er: Derjenige, der besser war als ich – nämlich der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm –, hat es ebenfalls so gemacht. Das Freitagsgebet ist eine Pflicht, die Geduld erfordert. Es gefiel mir nicht, euch zu ihrer Verrichtung auf schlammigen und rutschigen Wegen hinauszuschicken. Abū Mulayḥ, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, berichtet außerdem, dass sein Vater am Freitag den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, aufsuchte und sie in den Regen gerieten. Doch der Regen war so schwach, dass nicht einmal die Sohlen ihrer Schuhe nass wurden. Der Gesandte Allahs befahl ihnen, auf ihren Reittieren zu beten. – Abū Dāwūd, Ibn Māǧa.
Für keinen von ihnen war das Freitagsgebet damals verpflichtend; ihre Pflicht bestand lediglich darin, das Zuhr-Gebet zu verrichten. Wenn jedoch jemand das Freitagsgebet verrichtet, ist es gültig, und er muss das verpflichtende Zuhr-Gebet nicht noch einmal verrichten [Wer das Freitagsgebet bereits verrichtet hat, darf nach übereinstimmender Auffassung das Zuhr-Gebet nicht verrichten. Denn das Freitagsgebet tritt an die Stelle des Zuhr-Gebets. Allah hat uns nicht sechs Gebete zur Pflicht gemacht. Diejenigen, die das Verrichten des Zuhr-Gebets nach dem Freitagsgebet für zulässig erklären, verfügen dafür weder über einen Beleg aus Hadithen, dem Koran oder von irgendeinem Imam noch über ein vernünftiges Argument]. Zur Zeit des Gesandten (s.a.w.s.) kamen die Frauen in die Moschee und verrichteten gemeinsam mit ihm das Freitagsgebet.
12. Die Zeit des Freitagsgebets
Die Auffassung der meisten Gefährten und Tābiʿūn lautet, dass die Zeit des Freitagsgebets der Zeit des Zuhr-Gebets entspricht. Denn Ahmad, al-Buchārī, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī und al-Bayhaqī überlieferten von Anas (r.a.): Der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) verrichtete das Freitagsgebet, wenn die Sonne sich nach Westen neigte. Ahmad und Muslim überlieferten von Salama ibn al-Akwaʿ, der sagte: Wir kehrten, nachdem wir mit dem Gesandten (s.a.w.s.) das Freitagsgebet verrichtet hatten, zurück und sahen, wie weit der Schatten eines jeden Gegenstands reichte. Imam al-Buchārī sagte:
Sobald die Sonne sich nach Westen neigt, beginnt die Zeit des Freitagsgebets. Eine entsprechende Auffassung wird auch von ʿUmar und ʿAlī (r.a.) sowie von an-Nuʿmān ibn Baschīr und ʿUmar ibn al-Hārith überliefert. Asch-Schāfiʿī sagte: Der Gesandte Allahs (s.a.w.s.), Abū Bakr, ʿUmar, ʿUthmān und alle Imame verrichteten das Freitagsgebet, nachdem die Sonne sich nach Westen bewegt hatte.
Nach Auffassung der Hanbaliten und Ishāqs reicht die Zeit des Freitagsgebets vom Beginn der Zeit des Festgebets bis zum Ende der Zeit des Zuhr-Gebets. Ihr Beleg ist ein von Ahmad, Muslim und an-Nasāʾī überlieferter Hadith von Jābir. Er sagte: Nachdem der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) das Freitagsgebet geleitet hatte, gingen wir zu unseren Kamelen und ließen sie ruhen, während die Sonne sich bewegte. Daraus geht hervor, dass sie das Zuhr-Gebet vor dem Neigen der Sonne verrichteten. Sie führen auch den Hadith von ʿAbdullah ibn Saydān as-Sulamī als Beleg an. Er sagte: Ich nahm mit Abū Bakr am Freitagsgebet teil. Seine Predigt und sein Gebet fanden vor Mittag statt. Danach betete ich auch mit ʿUmar (r.a.); sein Gebet und seine Predigt wurden um die Mittagszeit beendet. Später verrichtete ich auch mit ʿUthmān das Freitagsgebet. Sein Gebet und seine Predigt fanden statt, als die Sonne sich neigte. Ich sah niemanden, der dagegen Einwand erhob oder es missbilligte. Überliefert von ad-Dāraqutnī und Ahmad.
Ähnliches wird auch von Ibn Masʿūd, Jābir, Saʿīd und Muʿāwiya überliefert: Sie verrichteten es vor dem Neigen der Sonne, ohne dass jemand dagegen Einwand erhob. Die meisten Gelehrten sagten über den Hadith von Jābir, dass er eine übertriebene Darstellung der Beschleunigung des Gebets enthalte; das heißt, es wurde unmittelbar nach dem Neigen der Sonne verrichtet, ohne kurz zu warten, damit es etwas kühler wurde. Man wartete nicht darauf, dass die große Hitze nachließ. Das Gebet und das Ruhen der Kamele fanden vielmehr nach dem Neigen der Sonne statt.
13. Die Zahl der Betenden für das Gemeinschaftsgebet am Freitag
Unter den Gelehrten besteht keinerlei Meinungsverschiedenheit darüber, dass die Gemeinschaft eine unerlässliche Voraussetzung für die Gültigkeit des Freitagsgebets ist. In einem von Tāriq ibn Schihāb überlieferten Hadith sagte der Gesandte Allahs (s.a.w.s.): Das Freitagsgebet ist für jeden Muslim verpflichtend in Gemeinschaft zu verrichten. Uneinigkeit besteht jedoch darüber, ab welcher Zahl von Personen das Freitagsgebet gültig ist. Hafiz Ibn Hadschar erwähnte in Fath al-Bārī ungefähr fünfzehn Auffassungen. Die vorzugswürdigste Auffassung lautet jedoch, dass das Freitagsgebet bereits mit zwei oder mehr Personen gültig ist. Denn der Gesandte (s.a.w.s.) sagte: Mit zwei oder mehr Personen kommt eine Gemeinschaft zustande. Asch-Schaukānī sagte: Wenn alle übrigen Gebete in einer Gemeinschaft von zwei Personen gültig sind, dann ist das Freitagsgebet ebenfalls ein Gebet. Ohne Beleg darf für dieses keine Regel gelten, die den anderen Gebeten widerspricht. Es gibt keinen Beleg dafür, dass für die Gemeinschaft beim Freitagsgebet eine größere Zahl erforderlich wäre als die Zahl, mit der die Gemeinschaft bei den anderen Gebeten gültig ist. ʿAbd al-Haqq sagte: Über die Zahl der Teilnehmer am Freitagsgebet gibt es keinen authentischen Hadith. Auch as-Suyūṭī sagte: In keinem Hadith wird eine bestimmte Zahl erwähnt. Die Auffassung von at-Tabarī, Dāwūd, Ibrāhīm an-Nachaʿī und Ibn Hazm ist ebenfalls dieselbe.
14. Der Ort des Freitagsgebets
Das Freitagsgebet darf in Städten, Häfen, größeren Ortschaften, Dörfern, Moscheen, den Gebäuden einer Stadt oder auf den zu ihr gehörenden Plätzen verrichtet werden. Außerdem darf das Freitagsgebet an mehreren Orten abgehalten werden. Ibn Abī Shayba berichtet, dass ʿUmar den Bewohnern Bahrains schrieb: »Verrichtet das Freitagsgebet, wo immer ihr euch befindet.« Sowohl Städte als auch Dörfer sind somit als zulässige Orte für das Freitagsgebet belegt. Ibn ʿAbbās sagte: Nach dem ersten Freitagsgebet in der Prophetenmoschee von Medina wurde das Freitagsgebet erstmals im Dorf Dschuwāthā in Bahrain verrichtet. – Überliefert von al-Buḫārī und Abū Dāwūd. Laith ibn Saʿd sagte: Die Bewohner Ägyptens und seiner Küstengebiete verrichteten zur Zeit von ʿUmar und ʿUṯmān auf deren Anweisung das Freitagsgebet; unter ihnen befanden sich auch Gefährten. Ibn ʿUmar sagte, er habe die Bewohner der Wasserstellen zwischen Mekka und Medina das Freitagsgebet verrichten sehen, und sie seien dafür nicht getadelt worden. – ʿAbd ar-Razzāq.
15. Prüfung der von den Rechtsgelehrten für das Freitagsgebet aufgestellten Bedingungen
Wie ich bereits gesagt habe, bestehen die Bedingungen für die Verpflichtung des Freitagsgebets darin, männlich, frei und gesund zu sein, sich am Aufenthaltsort und nicht auf einer Reise zu befinden sowie keinen Entschuldigungsgrund zu haben, der es erforderlich macht, vom Freitagsgebet fernzubleiben. Auch die für die Gültigkeit des Freitagsgebets erforderliche Gemeinschaft habe ich bereits erwähnt. Aus den Aussagen und Handlungen des Gesandten sowie den Aussagen und Handlungen der edlen Gefährten lässt sich nicht mehr entnehmen; und Allah hat uns auch nur damit beauftragt. Für die zusätzlichen Bedingungen, die die Rechtsgelehrten darüber hinaus aufgestellt haben, gibt es weder eine Grundlage noch einen Beweis. Hier genügt es meines Erachtens, die Aussage des Verfassers des Werkes »ar-Rauḍatun-Nadiyya« anzuführen:
»Das Freitagsgebet ist wie die übrigen Gebete. Denn es ist kein Beleg überliefert, durch den sich nachweisen ließe, dass dieses Gebet sich von den anderen Gebeten unterscheidet. Aus dieser Aussage wird bereits ersichtlich, dass alles, was hinsichtlich eines zentralen Imams, einer großen Stadt und einer bestimmten Anzahl von Menschen als Bedingung aufgestellt wurde, ungültig und unbegründet ist. Denn hinter diesen Bedingungen steht kein Beweis, durch den die Anwesenheit dieser Dinge als erforderlich – geschweige denn als Bedingung – oder auch nur als empfohlen belegt werden könnte. Wenn vielmehr an einem Ort zwei Personen das Freitagsgebet verrichten und sich dort außer diesen beiden niemand befindet, dann gelten diese beiden als diejenigen, die ihre ihnen auferlegte Pflicht erfüllt haben. Wenn einer von ihnen die Predigt hält, hat er damit die Sunna der Predigt erfüllt. Hält er keine Predigt, so hat er lediglich eine Sunna unterlassen. Wenn es nicht den Hadith von Tāriq ibn Schihāb gäbe, der belegt, dass es für jeden Muslim Pflicht ist, sich in der Gemeinschaft aufzuhalten, und dass dieses Gebet zur Zeit des Gesandten nicht ohne Gemeinschaft verrichtet wurde, dann wäre die Pflicht auch erfüllt, wenn man dieses Gebet allein verrichtete, ebenso wie die übrigen Gebete. Was dagegen die Behauptung betrifft, es seien mindestens vier Betende hinter dem Imam erforderlich und für die Leitung des Gebets müsse ein Herrscher vorhanden sein, so haben die angesehenen Imame unmissverständlich erklärt, dass dies weder Worte des Propheten noch Worte der Gefährten sind. Daher bedarf es auch keiner Auslegung oder näheren Untersuchung. Dies ist die Aussage von al-Hasan al-Basrī.
Wenn man über die erfundenen Aussagen und nichtigen Vorstellungen nachdenkt, die sich um dieses außerordentlich vorzügliche gottesdienstliche Werk drehen – das Allah den Muslimen einmal wöchentlich als gemeinschaftlich zu verrichtende Pflicht auferlegt und zu einem wichtigen Kennzeichen des Islam gemacht hat –, kann man nur staunen. So sagt etwa jemand: ›Die Predigt entspricht zwei Gebetsrakʿas; wer die Predigt nicht erlebt hat, dessen Gebet ist nicht gültig.‹ Eine solche Aussage kann nur jemand machen, den dieser authentische Hadith des Gesandten nicht erreicht hat: ›Wenn jemand eine Rakʿa des zweirakʿatigen Freitagsgebets verpasst, soll er nach dem Gebet noch eine Rakʿa beten; damit ist sein Gebet vollständig.‹
Manche sagen ferner: Das Freitagsgebet findet nicht statt, wenn es nicht drei Personen einschließlich des Imams gibt. Andere sagen, es seien vier erforderlich. Wieder andere sagen: sieben; manche: neun; manche: zwölf; manche: zwanzig; manche: dreißig; manche: vierzig; manche: fünfzig; manche: siebzig Personen. Andere wiederum sagen, es müsse eine große Gemeinschaft vorhanden sein, ohne eine bestimmte Anzahl festzulegen. Manche behaupten, das Freitagsgebet sei nur in einer großen Stadt gültig. Bei der Definition einer solchen Stadt sagen sie, ihre Einwohnerzahl müsse mehrere Tausend betragen; andere sagen, in ihr müssten sich eine Freitagsmoschee und öffentliche Toiletten befinden. Noch viele weitere sonderbare Aussagen sind im Umlauf.
Manche behaupten, das Freitagsgebet werde nur durch den obersten Herrscher des Landes verpflichtend. Wenn dieser nicht erreichbar sei oder seine Redlichkeit und Gerechtigkeit in irgendeiner Hinsicht nicht zufriedenstellend seien, dann sei das Freitagsgebet weder erforderlich noch gültig. Viele weitere derartige Aussagen sind anzutreffen, hinter denen sich überhaupt kein Beweis befindet. Weder im Koran noch im Hadith findet sich auch nur ein einziges Wort, das entsprechend ihrer Behauptung diese Dinge als Bedingungen für die Gültigkeit des Freitagsgebets, als Bestandteile seiner Verpflichtung oder als unabtrennbare Teile davon belegen würde.
Wie erstaunlich ist es, wohin selbst erdachte Meinungen den Menschen führen! Wie viele abwegige und groteske Dinge entspringen ihren Köpfen, die nur in einer Runde zum Erzählen von Geschichten ihren Platz haben und mit der heiligen islamischen Scharia nicht die geringste Verbindung besitzen. Nur wer mit Koran und Sunna vertraut ist, fest auf Wahrheit und Gerechtigkeit steht und sich nicht durch erfundene Aussagen von der Wahrheit abbringen lässt, ist sich dieser Tatsache bewusst. Was auch immer jemand an Irrigem und Unwahrem äußert, muss ihm unmittelbar zurückgewiesen werden. Unter den Dienern Allahs sind Allahs Buch und die Sunna Seines Gesandten die endgültigen Schiedsinstanzen. Allah hat gesagt:
فَإِن تَنَازَعْتُمْ فِي شَيْءٍ فَرُدُّوهُ إِلَى اللَّهِ وَالرَّسُولِ .
»Wenn ihr über eine Sache streitet, dann bringt sie vor Allah und den Gesandten«
إِنَّمَا كَانَ قَوْلُ الْمُؤْمِنِينَ إِذَا تَقُوْا إِلَى اللهِ وَرَسُولِهِ لِيَحْكُمَ بَيْنَهُمْ أَن يَقُولُوا سَمِعْنَا وَأَطَعْنَا “
„Wenn die Gläubigen zu Allah und dem Gesandten gerufen werden, damit dieser ihren Streit entscheidet, sagen sie nur: ‚Wir hören und gehorchen.‘“
فَلا وَرَبِّكَ لَا يُؤْمِنُونَ حَتَّى يُحَكِّمُوكَ فِيمَا شَجَرَ بَيْنَهُمْ ثُمَّ لَا يَجِدُوا فِي أَنْفُسِهِمْ حَرَجًا مِمَّا قَضَيْت ويسلموا تسليما .
„Nein, bei deinem Herrn! Sie sind erst dann gläubig, wenn sie dich in den Angelegenheiten, über die sie miteinander streiten, zum Richter nehmen, danach in ihrem Herzen keinen Zweifel an deinem Urteil hegen und sich ihm völlig unterwerfen.“
Diese und ähnliche Verse beweisen eindeutig, dass bei Meinungsverschiedenheiten allein das Urteil Allahs und Seines Gesandten die Entscheidung darstellt. Allahs Urteil ist Sein Buch. Das Urteil des Gesandten ist nach seinem Tod nichts anderes als seine Sunna. Allah hat keinem Seiner Diener – ganz gleich, wie großer Gelehrter oder Rechtsgelehrter er auch sein mag – das Recht und die Befugnis verliehen, über die Scharia etwas zu sagen, wofür es im Qur’an und in der Sunna keinen Beleg gibt. Einem Mudschtahid ist es zwar gestattet, in einer Angelegenheit, für die er im Qur’an und in der Sunna keinen Beweis findet, entsprechend seiner wohlüberlegten eigenen Meinung zu handeln. Doch niemand anderem ist es gestattet, dieser Meinung ungeprüft und blind zu folgen, ganz gleich, welch bedeutende Persönlichkeit dieser Mudschtahid auch sein mag. Bei Allah, ich bin umso erstaunter, wenn ich eine solche blinde Nachahmung bei den Verfassern von Büchern, in den für die Menschen bestimmten Wegweisern und in den Ratschlägen an gewöhnliche Menschen mit geringem Wissen und geringer Bildung sehe. Dies ist nicht auf eine bestimmte Rechtsschule, ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Epoche beschränkt; vielmehr findet man es in allen Epochen, allen Ländern und allen Rechtsschulen: Spätere Personen ahmen die Aussagen früherer Personen derart blind nach, als hätten sie sie direkt aus dem Qur’an übernommen, obwohl es sich in Wirklichkeit um vollständig erfundene Aussagen handelt. Bestimmte Aussagen dieser Art sind gerade im Bereich dieses Gottesdienstes, nämlich des Freitagsgebets, besonders weit verbreitet, obwohl es dafür weder im Qur’an noch in der Sunna, in der Scharia oder in der Vernunft irgendeinen Beweis gibt.“
16. Die Freitagspredigt oder Ansprache
Bestimmungen zur Predigt: Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist die Freitagspredigt verpflichtend. Als Beweis führen sie an, dass durch authentische Hadithe fortlaufend überliefert ist, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, an jedem Freitag eine Predigt hielt. Als weiteren Beweis führen sie auch seine Aussage an: „Betet so, wie ihr mich beten gesehen habt.“ Ebenso führen sie Allahs Aussage an: „O ihr Gläubigen! Wenn am Freitag zum Gebet gerufen wird, dann eilt zum Gedenken Allahs.“
Da hier befohlen wird, zum Gedenken Allahs zu eilen, wird das Eilen verpflichtend. Und da das Eilen zu etwas, das nicht verpflichtend ist, nicht verpflichtend sein kann, steht fest, dass auch das Gedenken Allahs verpflichtend ist. Das Gedenken wurde als Predigt bezeichnet, weil die Predigt Dinge enthält, die dazu anregen, Allahs zu gedenken. Asch-Schaukani hat diese Beweise überprüft. Als Antwort auf das erste Argument sagte er: Dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, regelmäßig Predigten hielt, macht sie nicht verpflichtend. Als Antwort auf das zweite Argument sagte er: Hier wird befohlen, das Gebet in der Weise und nach der Methode, in der er es verrichtete, korrekt zu verrichten. Doch die Predigt ist kein Gebet. Als Antwort auf das dritte Argument sagte er: Das Gedenken, zu dem zu eilen befohlen wird, ist nichts anderes als das Gebet. Höchstens kann man sagen, dass sich der Befehl auf das Gebet und die Predigt bezieht. Es besteht jedoch kein Meinungsunterschied darüber, dass das Gebet verpflichtend ist, während die Verpflichtung der Predigt umstritten ist. Daher kann aus diesem Argument nicht gefolgert werden, dass die Predigt verpflichtend ist. Schließlich sagte Asch-Schaukani: Somit ist offensichtlich die Ansicht von al-Hasan al-Basri, Dawud az-Zahiri, al-Dschuwaini sowie von Abd al-Malik und Ibn al-Madschischun aus der malikitischen Rechtsschule richtig, dass die Freitagspredigt lediglich empfohlen ist.
Es ist empfohlen, dass der Imam nach dem Besteigen der Minbar den Friedensgruß spricht. Dschabir, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte unmittelbar nach dem Besteigen der Minbar den Friedensgruß zu sprechen. – Ibn Madschah. In einem anderen Hadith heißt es: Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die Minbar bestieg, wandte er sich den Menschen zu und sagte: „As-salamu alaikum.“ Asch-Schaʿbi sagte: Abu Bakr und Umar, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, pflegten dies ebenfalls zu tun. As-Sa’ib, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Während der Zeit des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sowie während der Zeit von Umar und Abu Bakr wurde der erste Gebetsruf am Freitag gesprochen, nachdem der Imam die Minbar bestiegen hatte. Als unter Uthman die Zahl der Menschen zunahm, führte er den dritten Gebetsruf auf dem Minarett ein. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hatte nur einen Gebetsrufer. – Al-Buchari, an-Nasa’i, Abu Dawud. In einer Überlieferung von Ahmad und an-Nasa’i heißt es: Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, auf der Minbar saß, rief Bilal zum Gebet; wenn er herabstieg, wurde die Iqama gesprochen. Adi ibn Thabit sagte: Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, auf der Minbar stand, saßen seine Gefährten ihm zugewandt. – Ibn Madschah. At-Tirmidhi sagte: Nach diesem Hadith handelten die Gefährten und die ihnen Nachfolgenden. Sie hielten es für empfohlen, während der Imam die Predigt hielt, ihm zugewandt sitzen zu bleiben.
Im Rahmen der Freitagspredigt Allah und Seinen Gesandten loben, Ermahnungen geben und den Koran rezitieren
Mustahabb:
Von Abu Huraira wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: In einer Aussage, die nicht mit dem Lob Allahs beginnt, liegt kein Segen. Abu Dawud und Ahmad.
In einer anderen Überlieferung heißt es: Eine Predigt, in der das Glaubenszeugnis fehlt, ist wie eine von Lepra befallene Hand. – Ahmad, Abu Dawud und at-Tirmidhi. In der Überlieferung von at-Tirmidhi steht anstelle von „Schahada“ „Tasahhud“. Ibn Masʿud sagte: Wenn der Gesandte Allahs das Tasahhud sprach, sagte er: „Alhamdu lillahi nastaʿinuhu wa nastaghfiruhu wa naʿudhu billahi min schururi anfusina mai yahdillahu falamudilla lahu wa mai yudlil fala hadiya lahu, wa aschhadu alla ilaha illallahu wa aschhadu anna Muhammadan abduhu wa rasuluhu arsalahu bil-haqqi baschiran wa nadhiran baina yadai as-saʿah, mai yutiʿillaha wa rasulahu faqad rasc hada wa man yaʿsihima fa innahu la yadurru illa nafsahu. Wa la yadurrullahu schaiʾan.“ Als Ibn Schihab nach dem Tasahhud des Gesandten Allahs am Freitag gefragt wurde, erwähnte er das oben angeführte Tasahhud. Darin heißt es: „Wa man yaʿsihima faqad ghawa.“
Beide oben genannten Überlieferungen stammen von Abu Dawud. (Die Übersetzung des oben genannten Schahada-Tasahhud lautet: Alles Lob gebührt Allah. Ihn allein bitten wir um Hilfe und Vergebung. Bei Allah suchen wir Zuflucht vor dem Übel in uns selbst. Wen Allah rechtleitet, den kann niemand in die Irre führen. Und wen Allah in die Irre führt, den kann niemand rechtleiten. Ich bezeuge, dass es keinen Gott außer Allah gibt. Und ich bezeuge, dass Muhammad Sein Diener und Gesandter ist. Er hat ihn mit der Wahrheit als Verkünder froher Botschaft und Warner vor dem Tag der Auferstehung entsandt. Wer Allah und Seinem Gesandten gehorcht, wird den rechten Weg finden. Und wer Allah und Seinem Gesandten ungehorsam ist, der wird nur sich selbst schaden, in die Irre gehen und Allah in keiner Weise schaden können.) Dschabir ibn Samura sagte: Der Gesandte Allahs hielt die Predigt im Stehen und setzte sich zwischen den beiden Predigten. Er rezitierte verschiedene Koranverse und ließ sie die Menschen hören und ermahnte sie. – Alle authentischen Hadith-Werke außer al-Buchari und at-Tirmidhi. Er berichtet außerdem, dass der Gesandte Allahs seine Freitagspredigt nicht in die Länge zog. Sie bestand aus einigen einfachen und kurzen Worten. Abu Dawud. Umm Hischam sagte: Ich lernte die Sure Qaf auswendig, indem ich sie immer wieder aus dem Mund des Gesandten hörte, denn er rezitierte sie jeden Freitag während der Predigt von der Kanzel. Ahmad, Muslim, an-Nasa’i und Abu Dawud. Jaʿla ibn Umayya sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs auf der Kanzel rezitieren: „Wa nadau ya Maliku“ (Sure az-Zuchruf). – al-Buchari und Muslim. Bei Ibn Madscha heißt es: Ubayy sagte: Der Gesandte Allahs erinnerte die Menschen freitags im Stehen an die früheren Völker, die durch Allahs weltliche Strafe vernichtet worden waren, und rezitierte die Sure Tabarakalladhi.
Im Werk Rawdat an-Nadiyya heißt es: Die schariagemäße Predigt ist jene, mit der der Gesandte Allahs die Menschen gewöhnlich über die frohe Botschaft vom Jenseits informierte und sie warnte. Dies ist also das Herzstück der Predigt, dessentwegen die Predigt in der Scharia eingeführt wurde. Das Lob Allahs in der Predigt, das Senden des Segensgebets über Allahs Gesandten oder die Rezitation einiger Koranstellen sind dagegen Dinge außerhalb des eigentlichen Zwecks, dessentwegen die Predigt in der Scharia eingeführt wurde. Dass dies in den Predigten des Gesandten Allahs vorkam, beweist nicht, dass es das höchste und eigentliche Ziel sowie eine unerlässliche Voraussetzung der Predigt ist. Jeder unvoreingenommene Mensch wird anerkennen, dass der Hauptzweck der Predigt die Ermahnung beziehungsweise der gute Rat ist und nicht das Lob Allahs und das Segenbitten für den Gesandten am Beginn der Predigt.
Es ist die überlieferte Sitte der Araber, dass jeder von ihnen, wenn er ein Amt übernahm oder eine Ansprache hielt, mit dem Lob Allahs und Seines Gesandten begann. Das ist gewiss eine sehr gute und vortreffliche Sitte. Doch sie ist nicht der eigentliche Zweck. Vielmehr sind die darauf folgenden Ausführungen der Zweck. Wenn jemand behaupten würde, dass hinter der Ansprache eines Menschen, der aufsteht, um in einer Versammlung eine Rede zu halten, außer dem Lob Allahs und dem Segenbitten für den Gesandten nichts anderes als Antrieb vorhanden sein dürfe, wäre dies nicht annehmbar; vielmehr würde jeder vernünftig denkende Mensch es zurückweisen. Nachdem dies anerkannt ist, wird klar, dass in der Freitagspredigt die Ermahnung den Hauptzweck darstellt und das Lob Allahs sowie das Segenbitten für den Gesandten nicht der eigentliche Zweck sind. Wenn der Prediger also seine Ermahnung beendet, hat er die eigentliche schariagemäße Aufgabe erfüllt. Wenn er jedoch auch das Lob Allahs und Seines Gesandten in seine Ansprache aufnimmt oder aussagekräftige Koranstellen hinzufügt, wird sie noch besser und vollkommener.
Beide Predigten im Stehen halten und zwischen ihnen kurze Zeit sitzen: Ibn Umar sagte: Der Gesandte Allahs hielt am Freitag die Predigt im Stehen, setzte sich danach und stand anschließend wieder auf, so wie es die Prediger heutzutage tun. Alle authentischen Hadith-Werke. Dschabir ibn Samura sagte: Der Gesandte Allahs hielt die Predigt im Stehen, setzte sich danach, stand anschließend wieder auf und hielt die Predigt im Stehen. Wer daher behauptet, er habe die Predigt im Sitzen gehalten, lügt. Bei Allah, ich verrichtete mit ihm mehr als zweitausend Gebete – das heißt Pflichtgebete. – Ahmad, Muslim und Abu Dawud. Tawus sagte: Der Gesandte Allahs, Abu Bakr, Umar und Uthman hielten die Predigt im Stehen. Muawiya war der Erste, der die Predigt im Sitzen hielt. Schaʿbi sagte: Muawiya hielt die Predigt nur dann im Sitzen, wenn sein Bauch und sein Körper an Fleisch zugenommen hatten. Weil der Gesandte Allahs und die Gefährten die Predigt im Stehen hielten und zwischen den Predigten saßen, erklärten einige Imame dieses Stehen und Sitzen für verpflichtend. Es ist jedoch nicht richtig, allein aufgrund ihrer Handlung etwas als verpflichtend festzulegen, sofern kein ausdrücklicher Befehl in Worten vorliegt.
Es ist wünschenswert, die Predigt mit lauter Stimme, in kurzer Form und mit Ernst zu halten: Ammar ibn Yassir sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs sagen: Die Predigt kurz zu halten und das Gebet zu verlängern ist ein Zeichen von Verständnis in religiösen Angelegenheiten. Haltet daher das Gebet lang und die Predigt kurz. – Ahmad und Muslim. Der Grund dafür, dass das Verlängern des Gebets und das Kürzen der Predigt als Zeichen von Verständnis für die Scharia bezeichnet wird, ist, dass jemand, der über ausreichende Gelehrsamkeit, Einsicht und Fähigkeit in religiösen Angelegenheiten verfügt – also ein Faqih –, passende Worte wählen kann, mit denen er in wenigen Worten eine umfassende Aussage macht.
Jābir ibn Samura, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, sagte: Das Gebet des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, war maßvoll und ausgewogen, und auch seine Predigt war maßvoll und ausgewogen. – Überliefert in allen authentischen Hadith-Werken außer al-Buchārī und Abū Dāwūd. Abdullah ibn Abī Aufā, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verlängerte das Gebet und hielt die Predigt kurz. – an-Nasāʾī. Jābir, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, sagte: Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, predigte, wurden seine Augen rot, seine Stimme erhob sich, und er war voller leidenschaftlicher Erregung, als würde er ein Heer warnen: „Seid auf der Hut! Der Feind wird am Morgen oder am Abend eintreffen.“ – Muslim und Ibn Māǧa. An-Nawawī sagte: Es ist mustahabb, dass die Predigt wohlklingend, vornehm, flüssig, leicht verständlich, geordnet, klar, reich an grundlegenden Lehren und zugleich fein in ihren Grundsätzen ist. Die Sprache der Predigt darf nicht unanständig sein, denn sie wirkt dann nicht auf die Herzen der Zuhörer ein. Ebenso sollte ihre Sprache weder grob noch geschmacklos sein, denn dadurch wird ihr Zweck nicht erreicht. Vielmehr sollten in der Predigt geschmackvolle, einfache und klare Worte gewählt werden. Ibn al-Qayyim sagte: Auch die Predigten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, waren von dieser Art. Sie waren erfüllt vom Glauben an Allah, die Engel, die Bücher, die Gesandten und das Jenseits sowie von Beschreibungen des Paradieses und der Hölle. Sie enthielten Darstellungen der Gnaden, die Allah für Seine geliebten Diener bereitet hat, und der Strafen, die Er für Seine Feinde und Ungehorsamen festgesetzt hat. Wenn die Menschen seine Predigten hörten und dabei von der Einheit Allahs, vom Glauben und von Allah sowie den untergegangenen früheren Völkern hörten, wurden ihre Herzen mit Glauben und Gefühl erfüllt. Seine Ansprachen waren nicht wie die Reden anderer, die lediglich Informationen über die Schöpfung vermitteln, an das Leben und seine Freuden fesseln und vor dem Tod ängstigen. Die Zuhörer gingen nach solchen Reden hinaus, ohne irgendeinen Nutzen daraus zu ziehen; eines Tages starben sie, ihr Besitz wurde verteilt, und die Erde verzehrte ihre Körper. Aus solchen Reden entstand weder Glaube, noch erwarb man daraus Erkenntnis über die Einheit Allahs oder irgendein nützliches Wissen. Wer dagegen die Predigten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und seiner Gefährten untersucht, wird feststellen, dass sie von der Rechtleitung, der Einheit Allahs und den Eigenschaften Allahs erfüllt sind. Sie sind erfüllt von den Grundlagen des Glaubens, vom Aufruf zu Allah und von der Darstellung Seiner Gnaden. In ihnen ist deutlich zu erkennen, wie durch die Erinnerung an die Völker, die wegen Allahs Strafe untergingen, Furcht vor Seiner Strafe hervorgerufen wird. Immer wieder wird darin zum Gedenken an Allah und zum Dank an Ihn angespornt. Durch die Erörterung der Größe Allahs und Seiner Eigenschaften wird versucht, in den Herzen Seiner Geschöpfe Liebe zu Ihm zu wecken. Durch die Anordnung, Ihn anzubeten, Ihm zu danken und Seiner zu gedenken, wird nach Allahs Liebe gestrebt. Wenn die Zuhörer solche Predigten verließen, war zwischen Allah und ihnen ein vollkommenes und unzerreißbares Band der Liebe entstanden. Danach vergingen viele Zeitalter. Die Bestimmungen der Scharia und Allahs Befehle wurden zu bloßen Formalitäten. Es gibt weder Bemühung noch Sorgfalt, ihnen ihr Recht zu geben und ihren eigentlichen Zweck zu verwirklichen. Daher wurden auch die Predigten in nichts weiter als wohlklingende, kunstvoll formulierte Reden verwandelt. Dadurch nahm die Aufrichtigkeit nicht nur ab, sondern verschwand geradezu vollständig, und der eigentliche Zweck der Predigt wurde verfehlt.
Unterbrechung der Predigt aufgrund eines besonderen Ereignisses: Abū Burayda, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hielt vor uns eine Predigt. Plötzlich kamen al-Hasan und al-Husain. Sie trugen zwei rote Gewänder und gingen stolpernd und hinfallend auf ihn zu. Sofort unterbrach der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die Predigt, stieg von der Kanzel herab und setzte sie auf seinen Schoß vor sich. Dann sagte er: „Allah und Sein Gesandter haben die Wahrheit gesprochen: ‚Euer Besitz und eure Kinder sind nur eine Prüfung.‘ Als ich diese beiden Kinder sah, wie sie hinfielen, wieder aufstanden und stolpernd auf mich zukamen, konnte ich nicht anders, als meine Predigt zu unterbrechen.“ – Überliefert in den fünf authentischen Hadith-Werken. Abū Rifāʿa, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hielt eine Predigt. In diesem Augenblick kam ich zu ihm und sagte: „O Gesandter Allahs! Ich bin ein Fremder und möchte etwas über die Religion erfahren. Ich weiß nicht, worin meine Religion besteht.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wandte sich sofort mir zu, beendete die Predigt und kam zu mir. Dann ließ er einen Holzstuhl bringen, dessen Beine aus Eisen waren. Er setzte sich darauf und begann, mir von dem Wissen über den Islam zu vermitteln, das Allah ihm gegeben hatte. Danach kehrte er zur Kanzel zurück und vollendete seine Predigt. – Muslim und an-Nasāʾī.
Ibn al-Qayyim sagte: Bisweilen unterbrach der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die Predigt wegen eines besonderen Anliegens oder um die Fragen der Gefährten zu beantworten. Manchmal stieg er aus einem notwendigen Grund von der Kanzel herab, kehrte dann wieder zurück und vollendete die Predigt. So stieg er etwa wegen al-Hasan und al-Husain herab, nahm sie auf den Arm, stieg mit ihnen auf die Kanzel und beendete dort die Predigt. Während der Predigt rief er manchmal jemanden und sagte: „Du dort, komm und setz dich“, oder: „Du dort, bete.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hielt seine Predigten der jeweiligen Situation entsprechend.
17. Das Sprechen während der Predigt ist verboten
Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist es verpflichtend, die Predigt schweigend anzuhören, und es ist verboten, während der Predigt zu sprechen, selbst wenn es sich dabei um das Gebieten des Guten und das Verbieten des Schlechten handelt, und unabhängig davon, ob man zu dieser Zeit der Predigt zuhört oder nicht. Von Ibn ʿAbbās, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer spricht, während der Imam predigt, gleicht einem Esel, der eine große Zahl von Büchern trägt. Und wer zu ihm sagt: ‚Sei still!‘, dessen Freitagsgebet ist nicht gültig.“ – Aḥmad. (Sein Freitagsgebet wird als Zuhr-Gebet gewertet, da die Verpflichtung dieses Gebetszeitraums nach übereinstimmender Ansicht aufgehoben ist.)
Abdullah ibn Umar berichtete, dass der Gesandte Allahs sagte: „Beim Freitagsgebet erscheinen drei Arten von Menschen: Einer kommt und redet unnütz. Dieser Mensch erhält nichts außer seinem unnützen Gerede. Ein anderer kommt, um Bittgebete zu sprechen. Was er Allah erbittet, wird Er ihm, wenn Er will, geben, andernfalls nicht. Ein weiterer kommt schweigend, fügt niemandem Schaden zu und steigt niemandem über den Nacken. Für ihn ist das Freitagsgebet eine Sühne für alle Sünden von einem Freitag bis zum nächsten und darüber hinaus für drei weitere Tage. Denn Allah hat gesagt: Wer eine gute Tat vollbringt, erhält dafür den zehnfachen Lohn.“ – Ahmad und Abu Dawud.
Abu Huraira berichtete, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wenn du zu deinem Nebenmann sagst: ‚Sei still!‘, dann hast du unnütz geredet.“ – Alle authentischen Hadith-Sammlungen außer Ibn Madscha.
Abu Darda sagte: Der Gesandte Allahs setzte sich auf die Kanzel, hielt die Freitagspredigt und rezitierte einen Vers. Ubai ibn Kaʿb saß neben mir. Ich sagte zu ihm: „O Ubai, wann wurde dieser Vers offenbart?“ Ubai antwortete nicht. Ich fragte ihn erneut, doch auch diesmal antwortete er nicht. Als der Gesandte Allahs anschließend von der Kanzel herabstieg, sagte Ubai zu mir: „Von diesem heutigen Freitag hast du nichts außer deinem unnützen Gerede erhalten.“ Als der Gesandte Allahs hinausging, ging ich zu ihm und berichtete ihm, was Ubai gesagt hatte. Er sagte: „Ubai hat die Wahrheit gesagt. Wenn du deinen Imam sprechen hörst, dann höre schweigend zu, bis er fertig ist.“ – Ahmad und at-Tabarani.
Nach der Auffassung von Imam asch-Schafiʿi und Ahmad ist es demjenigen, der die Worte des Imams hören kann, verboten zu sprechen; wer die Worte des Imams nicht hören kann, darf hingegen sprechen. Dennoch ist Schweigen empfehlenswert.
At-Tirmidhi sagte: Nach der Auffassung von Ahmad und Ishaq ist es während der Predigt des Imams erlaubt, den Friedensgruß zu erwidern und einem Niesenden „Yarhamukallah“ zu sagen. Asch-Schafiʿi sagte: Wenn jemand an einem Freitag niest und ein anderer zu ihm „Yarhamukallah“ sagt, hoffe ich, dass dies für ihn erlaubt ist, denn einem Niesenden „Yarhamukallah“ zu sagen, gehört zur Sunna. Wenn jedoch jemand einen anderen mit dem Friedensgruß grüßt, halte ich dies für verpönt; die Erwiderung ist jedoch geboten, denn das Grüßen ist Sunna und seine Erwiderung Pflicht. Zu anderen Zeiten als während der Predigt ist das Sprechen erlaubt.
Thaʿlaba ibn Abi Malik sagte: Während Umar auf der Kanzel saß, unterhielten sich die Menschen. Wenn der Muezzin den Gebetsruf beendet hatte, stand Umar auf. Danach sprach niemand mehr, bis beide Predigten beendet waren. Wenn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, anschließend von der Kanzel herabstieg und der Beginn des Gebets bevorstand, unterhielten sich die Menschen wieder. – Musnad asch-Schafiʿi.
Ahmad überlieferte: Während Uthman, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, auf der Kanzel stand und der Muezzin den Iqama-Ruf sprach, fragte er die Menschen nach ihrem Befinden und nach den Marktpreisen.
18. Wenn man eine oder weniger Rakʿa des Freitagsgebets erreicht
Nach der Auffassung der meisten Gelehrten gilt derjenige, der mit dem Imam eine Rakʿa des Freitagsgebets erreicht, als jemand, der das Freitagsgebet erreicht hat, und er muss noch eine Rakʿa hinzufügen.
Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überlieferte, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wer eine Rakʿa des Freitagsgebets erreicht, soll noch eine Rakʿa beten. Damit ist sein Gebet gültig.“ – an-Nasaʾi, Ibn Madscha und ad-Daraqutni.
Abu Huraira überlieferte, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wer eine Rakʿa des Gebets erreicht, hat das gesamte Gebet erreicht.“ – Alle authentischen Hadith-Sammlungen.
Wer jedoch weniger als eine Rakʿa erreicht, hat das Freitagsgebet verpasst und muss vier Rakʿa des Mittagsgebets beten. Dies ist die Auffassung der meisten Gelehrten.
Ibn Masʿud, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Wer eine Rakʿa des Freitagsgebets erreicht hat, soll noch eine Rakʿa beten. Wer jedoch beide Rakʿa verpasst, soll vier Rakʿa beten.“ – at-Tabarani.
Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Wenn du eine Rakʿa des Freitagsgebets erreichst, dann bete noch eine Rakʿa. Wenn du die Gemeinschaft jedoch im Sitzen erreichst, dann bete vier Rakʿa.“ – al-Bayhaqi.
Dies ist die Auffassung der schafiitischen, malikitischen und hanbalitischen Rechtsschule sowie Muhammads ibn al-Hasans. Abu Hanifa und Abu Yusuf sagten: Wer mit dem Imam den Taschahhud erreicht, hat das Freitagsgebet erreicht. Nach dem Friedensgruß des Imams genügt es, zwei Rakʿa zu beten, und damit ist sein Freitagsgebet gültig.
Das Gebet bei großer Enge: Ahmad und al-Bayhaqi überlieferten von Sayyar: Ich hörte Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagen: „Der Gesandte Allahs hat diese Moschee erbaut, und wir Muhadschirun und Ansar waren bei ihm. Wenn die Menge zunimmt, dann vollzieht die Niederwerfung auf dem Rücken des anderen.“ Als er eine Gruppe von Menschen auf der Straße beten sah, sagte er: „Geht in die Moschee und betet dort.“
19. Das freiwillige Gebet vor und nach dem Freitagsgebet
Nach dem Freitagsgebet ist es Sunna, vier oder zwei Rakʿa zu beten. Von Abu Huraira wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wenn jemand von euch nach dem Freitagsgebet betet, soll er vier Rakʿa beten.“ – Muslim, Abu Dawud und at-Tirmidhi.
Ibn Umar sagte: „Der Gesandte Allahs pflegte freitags in seinem Haus zwei Rakʿa zu beten.“ – Alle authentischen Hadith-Sammlungen.
Ibn al-Qayyim sagte: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) pflegte nach dem Freitagsgebet nach Hause zu gehen und dort zwei Rakʿa zu beten. Denjenigen, die das Freitagsgebet verrichtet hatten, befahl er jedoch, vier Rakʿa zu beten. Imam Ibn Taymiyya sagte: Wenn er sie in der Moschee betete, betete er vier Rakʿa, und wenn er sie zu Hause betete, zwei Rakʿa.
Tatsächlich wird dies auch durch die Hadithe bestätigt.
Abu Dawud überliefert von Ibn Umar, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.), wenn er in der Moschee betete, vier Rakʿa betete, und wenn er zu Hause betete, zwei Rakʿa. Bei al-Buchari und Muslim wird von Ibn Umar überliefert: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) ging nach dem Freitagsgebet nach Hause und betete dort zwei Rakʿa.
Wenn er jedoch vier Rakʿa betete, sagen manche, dass er sie zusammenhängend betete. Andere sagen, dass er nach den ersten zwei Rakʿa den Taslim sprach und anschließend erneut zwei Rakʿa betete. Es ist jedoch besser, dieses Gebet zu Hause zu verrichten. Wenn man es in der Moschee betet, soll man sich von dem Platz entfernen, an dem man das Pflichtgebet verrichtet hat.
Über das Beten der Sunnah vor dem Freitagsgebet sagte Scheich al-Islam Ibn Taymiyya: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) betete nach dem Adhan und vor dem Freitagsgebet kein Gebet; niemand hat dies überliefert. Zu seiner Zeit wurde der Adhan erst gerufen, nachdem er auf der Minbar Platz genommen hatte. Bilal rief den Adhan, und unmittelbar danach hielt er zwei Ansprachen. Dann rief Bilal die Iqama. Daraufhin leitete der Gesandte Allahs (s.a.w.) das Gebet. Daher war es weder ihm noch irgendeinem Muslim, der mit ihm betete, möglich, nach dem Adhan noch ein Gebet zu verrichten. Ebenso hat niemand überliefert, dass er am Freitag vor dem Verlassen seines Hauses ein Gebet betete, und niemand hat ein bestimmtes Gebet vor dem Freitagsgebet erwähnt. Gewiss, der Gesandte Allahs (s.a.w.) ermutigte dazu, nach dem Gang zur Moschee zu beten. Dafür legte er jedoch weder eine bestimmte Zeit noch eine bestimmte Anzahl von Rakʿa fest. Es wird lediglich der Freitag erwähnt. So sagte er: „Wer früh am Morgen zu Fuß, ohne ein Reittier zu benutzen, zur Moschee geht und dort das betet, was ihm vorgeschrieben ist …“ Dies ist auch von den Gefährten überliefert. Wenn sie am Freitag in die Moschee kamen, betete jeder von ihnen vom Betreten der Moschee an so viel, wie ihm möglich war. Manche beteten zehn Rakʿa, manche zwölf, manche acht und manche noch weniger. Daher sind sich die meisten Imame einig, dass es vor dem Freitagsgebet keine festgelegte Sunnah zu einer bestimmten Zeit und mit einer bestimmten Anzahl gibt. Denn dies könnte nur durch ein Wort oder eine Handlung des Gesandten Allahs (s.a.w.) nachgewiesen werden. Er hat jedoch weder durch seine Worte noch durch seine Handlungen in dieser Angelegenheit ein Sunnah-Gebet eingeführt.
20. Wenn Eid und Freitag auf denselben Tag fallen
Wenn Freitag und Eid auf denselben Tag fallen, braucht derjenige, der das Eid-Gebet verrichtet hat, das Freitagsgebet nicht zu verrichten.
Von Zayd ibn Arqam (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) das Eid-Gebet verrichtete und beim Freitagsgebet eine Erleichterung gewährte. Er sagte: „Wer möchte, soll es verrichten.“ – Die fünf maßgeblichen Hadith-Sammlungen. Abu Huraira (r.a.) sagte, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) gesagt habe: „An diesem Tag sind für euch zwei Eide zusammengekommen. Wer möchte, braucht, wenn er das Eid-Gebet verrichtet hat, das Freitagsgebet nicht zu verrichten. Wir werden das Freitagsgebet verrichten.“ – Abu Dawud.
Für den Imam ist es mustahabb, das Freitagsgebet für diejenigen zu leiten, die am Freitagsgebet teilnehmen möchten, aber nicht am Festgebet teilnehmen. Nach der Ansicht der Hanbaliten ist das Mittagsgebet für diejenigen, die nicht am Freitagsgebet teilnehmen möchten, verpflichtend, da sie am Festgebet teilgenommen haben. Die Ansicht, dass es nicht verpflichtend ist, ist jedoch die vorzuziehende. Denn Abū Dāwūd überliefert von Ibn az-Zubair, dass dieser sagte: „Am selben Tag sind zwei Feste zusammengefallen.“ Er verrichtete beide Gebete am frühen Morgen mit jeweils zwei Rakʿa und verrichtete bis zum ʿAsr-Gebet kein weiteres Gebet.
33. Die Gebete der beiden Feste
Die Gebete der beiden Feste wurden bereits im ersten Jahr der Hidschra eingeführt. Sie gehören zur Sunna muʾakkada. Rasulullah (s.a.s.) verrichtete diese Gebete regelmäßig und befahl den muslimischen Männern und Frauen, zu ihnen hinauszugehen. Im Folgenden werden einige wichtige Bestimmungen im Zusammenhang mit diesen Gebeten dargelegt:
1. Sich zu waschen, Parfüm zu verwenden und die schönste Kleidung anzuziehen
Von Jaʿfar ibn Muhammad wird überliefert: Rasulullah (s.a.s.) trug an jedem Festtag das jemenitische Gewand Burda Hibra. – asch-Schāfiʿī und al-Baghawī. Al-Hasan (r.a.), der Enkelsohn des Gesandten (s.a.s.), sagte: „Rasulullah (s.a.s.) befahl uns, am Fest möglichst die beste Kleidung zu tragen, möglichst das beste Parfüm zu verwenden und möglichst das wertvollste Opfertier zu schlachten.“ – al-Hākim. Ibn al-Qayyim sagte: Rasulullah (s.a.s.) trug an beiden Festen seine schönste Kleidung. Für die beiden Feste und das Freitagsgebet besaß er ein gutes Gewand.
2. Vor dem Aufbruch zum Eid al-Fitr etwas essen, beim Eid al-Adha danach
Rasulullah (s.a.s.) aß am Eid al-Fitr vor dem Aufbruch zum Gebet eine ungerade Anzahl von Datteln. Am Eid al-Adha begann er, wenn er selbst das Opfer dargebracht hatte, nach der Rückkehr vom Festplatz seine Mahlzeit mit dem Opferfleisch.
Anas (r.a.) sagte: Wenn Rasulullah (s.a.s.) am Morgen des Eid al-Fitr hinausging, ging er erst hinaus, nachdem er eine ungerade Anzahl von Datteln gegessen hatte. – Ahmad, al-Buchārī. Buraida (r.a.) sagte: Am Eid al-Fitr ging Rasulullah (s.a.s.) nicht hinaus, ohne zuvor etwas gegessen zu haben. Und am Eid al-Adha aß er nichts, bevor er nicht vom Festplatz zurückgekehrt war. – at-Tirmidhī, Ibn Mādscha, Ahmad. Ahmad fügte hinzu: „Er aß von seinem eigenen Opfer.“ Im Muwattaʾ wird von Saʿīd ibn al-Musayyab überliefert: Den Muslimen wurde befohlen, am Morgen des Eid al-Fitr vor dem Aufbruch etwas zu essen.
Ibn Qudāma sagte: Mir ist kein Meinungsunterschied darüber bekannt, dass es mustahabb ist, am Tag des Eid al-Fitr vor dem Gebet zu essen.
3. Zum Festgebetsplatz gehen
Es ist zulässig, das Festgebet in der Moschee zu verrichten. Doch ist es besser, es auf dem Festgebetsplatz zu verrichten, sofern nicht Sturm oder Regen ein Hindernis darstellen. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil seien auf ihm, verrichtete beide Festgebete auf dem Festgebetsplatz. (Ausgenommen Mekka; denn in der al-Masdschid al-Harām ist das Festgebet am vorzüglichsten.) Außer ein einziges Mal wegen Regen verrichtete er das Festgebet niemals in der Prophetenmoschee. Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Einmal regnete es am Festtag. Daraufhin verrichtete der Gesandte Allahs das Festgebet in der Moschee. – Abū Dāwūd, Ibn Mādscha, al-Hākim.
4. Frauen und Kinder auf den Festgebetsplatz gehen
Nach der Scharia ist es Frauen und Kindern gestattet, an beiden Festtagen zum Festgebetsplatz zu gehen, unabhängig davon, ob sie unverheiratet oder verheiratet, jung oder alt oder menstruierend sind. Umm ʿAtiyya, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: Uns wurde befohlen, sowohl unverheiratete als auch menstruierende Mädchen an beiden Festtagen zum Festgebetsplatz zu schicken, damit sie am Guten und an der Ermahnung der Muslime teilnehmen konnten. Die menstruierenden Frauen hielten sich lediglich vom Gebetsplatz fern. – al-Buchārī, Muslim. Ibn ʿAbbās, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs schickte seine Frauen und Töchter an beiden Festtagen zum Festgebetsplatz. – Ibn Mādscha, al-Baihaqī. Ibn ʿAbbās, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Ich ging am Tag des Eid al-Fitr oder des Eid al-Adhā mit dem Gesandten Allahs hinaus. Danach leitete er das Gebet und hielt eine Khutba. Anschließend ging er zu den Frauen, ermahnte sie, erinnerte sie an das Jenseits und befahl ihnen, Sadaqa zu geben. – al-Buchārī.
5. Auf verschiedenen Wegen hin- und zurückgehen
Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist es mustahabb, zum Festgebet auf einem Weg hinzugehen und auf einem anderen zurückzukehren, unabhängig davon, ob man der Imam oder ein Mitbetender ist. Dschābir, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Am Festtag ging der Gesandte Allahs auf einem Weg zum Festplatz und kehrte auf einem anderen zurück. – al-Buchārī. Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs ging am Festtag auf einem Weg hinaus und kehrte auf einem anderen zurück. – Ahmad, Muslim, at-Tirmidhī. Es ist jedoch zulässig, auf demselben Weg zurückzukehren, auf dem man hingegangen ist. Dies wird von Bakr ibn Mubaschir bei Abū Dāwūd, al-Hākim und al-Buchārī überliefert. Er sagte: Ich ging am Eid al-Adhā und am Eid al-Fitr gemeinsam mit den Gefährten des Gesandten Allahs zum Festgebetsplatz. Wir gingen durch ein Tal namens Batn Bitḥān zum Festgebetsplatz. Nachdem wir mit dem Gesandten Allahs gebetet hatten, kehrten wir durch Batn Bitḥān zu unseren Häusern zurück.
6. Die Zeit des Festgebets
Die Zeit des Festgebets beginnt, nachdem die Sonne etwa drei Meter hoch aufgegangen ist, und dauert bis zu ihrem Abstieg. Ahmad überlieferte von Dschundub: Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, leitete unser Festgebet zum Fest des Fastenbrechens, wenn die Sonne sich zwei Speerlängen über dem Horizont erhoben hatte, und das Opferfestgebet, wenn sie sich eine Speerlänge erhoben hatte. (Eine Speerlänge wird mit drei Metern gleichgesetzt.) Asch-Schaukani sagte: Für die Festlegung der Zeit der beiden Festgebete ist dieser Hadith die beste Grundlage. Aus dem Hadith geht hervor, dass es mustahabb ist, das Opferfestgebet vergleichsweise früher und das Festgebet zum Fest des Fastenbrechens vergleichsweise später zu verrichten. Ibn Qudama sagte: Es ist mustahabb, das Opferfestgebet vorzuziehen, damit die Zeit für das Schlachten des Opfertiers weit gefasst ist, und das Festgebet zum Fest des Fastenbrechens hinauszuzögern, damit die Zeit für die Entrichtung der Fitr-Abgabe weit gefasst ist. Mir ist kein Meinungsunterschied in dieser Frage bekannt.
7. Im Festgebet gibt es keinen Adhan und keine Iqama
Ibn al-Qayyim sagte: Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, den Festplatz erreicht hatte, begann er das Gebet, ohne Adhan und Iqama zu rufen und ohne eine Ankündigung mit dem Inhalt „Das Gebet beginnt“ zu machen. Es gehört zur Sunna, nichts davon zu tun.
Ibn Abbas und Dschabir, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, sagten: Weder zum Fest des Fastenbrechens noch zum Opferfest wurde ein Adhan gerufen. – Überliefert von al-Buchari und Muslim. Muslim überlieferte von Ata: Dschabir, möge Allah mit ihm zufrieden sein, teilte mir mit, dass weder beim Hinausgehen des Imams zum Festgebet noch danach ein Adhan, eine Iqama, eine Ankündigung oder etwas Vergleichbares gemacht werden dürfe. Saʿd ibn Abi Waqqas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verrichtete das Festgebet ohne Adhan und Iqama. Er hielt zwei Predigten und saß zwischen den beiden Predigten eine Weile. – Überliefert von al-Bazzar.
8. Die Takbire im Festgebet
Das Festgebet besteht aus zwei Rakʿa. In der ersten Rakʿa ist es Sunna, nach dem Takbir al-Tahrima und vor der Kira’a sieben Takbire zu sprechen, und in der zweiten Rakʿa fünf Takbire, abgesehen vom Takbir des Aufstehens. Bei jedem Takbir hebt man die Hände. Von ʿAmr ibn Shuʿaib wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, an einem Fest zwölf Takbire sprach: sieben in der ersten Rakʿa und fünf in der zweiten. Er verrichtete vor und nach dem Festgebet kein weiteres Gebet. – Überliefert von Ahmad und Ibn Madscha. Imam Ahmad sagte: Ich vertrete diese Ansicht.
In einer Überlieferung von Abu Dawud und ad-Daraqutni wird berichtet, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Beim Fest des Fastenbrechens sind es sieben Takbire in der ersten Rakʿa und fünf Takbire in der zweiten Rakʿa. In beiden Rakʿa ist nach den Takbire die Kira’a zu lesen.“ Diese Ansicht ist die vorrangigste. Die meisten Gefährten, Tabiʿun und Imame vertraten diese Ansicht. Ibn Abd al-Barr sagte: Über mehrere Überlieferungswege ist mit authentischer Überlieferungskette vom Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, überliefert, dass er bei beiden Festen in der ersten Rakʿa sieben und in der zweiten fünf Takbire sprach. Eine entsprechende Überlieferung ist von ʿAbdullah ibn ʿAmr, Ibn ʿUmar, Dschabir, ʿAischa, Abu Wa-qid und ʿAmr ibn Auf al-Mazani überliefert worden. Es wurde kein authentischer oder schwacher Hadith überliefert, der dem widerspricht, und von Anfang an wurde danach gehandelt.
Nach der hanafitischen Rechtsschule sind in der ersten Rakʿa nach dem Takbir al-Tahrima und vor der Kira’a drei Takbire und in der zweiten Rakʿa nach der Kira’a drei Takbire üblich.
Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) machte zwischen jeweils zwei Takbīr eine kurze Pause. Es ist nicht überliefert, ob er während dieser Zeit ein bestimmtes Bittgebet oder einen bestimmten Dhikr sprach. At-Tabarānī und al-Bayhaqī überlieferten jedoch über eine zuverlässige Überlieferungskette von Ibn Masʿūd, dass dieser zwischen zwei Takbīr Allah pries und Segenswünsche für den Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sprach. Es ist bekannt, dass auch Hudhaifa und Abū Mūsā (Allahs Wohlgefallen auf ihnen beiden) dies ebenso taten.
Ahmad und asch-Schāfiʿī halten es für empfehlenswert, zwischen den beiden Takbīr das folgende oder ein ähnliches Bittgebet beziehungsweise einen ähnlichen Dhikr zu sprechen: „Subḥānallāhi wal-ḥamdu lillāhi wa lā ilāha illallāhu wallāhu akbar.“ Abū Hanīfa und Mālik sagten: „Die Takbīr sollen ohne eine Pause für ein Bittgebet oder einen Dhikr ununterbrochen gesprochen werden.“ Diese Takbīr im Festgebet sind Sunna. Wenn jemand sie absichtlich oder aus Vergesslichkeit auslässt, ist das Gebet nicht ungültig. Nach asch-Schaukānī ist bei einem versehentlichen Auslassen der Takbīr keine Niederwerfung wegen Vergesslichkeit erforderlich. Auch Ibn Qudāma vertrat diese Auffassung und sagte, ihm sei kein Meinungsunterschied darüber bekannt.
9. Gebete vor und nach dem Festgebet
Es gibt keinen Beleg dafür, dass vor oder nach dem Festgebet ein Sunna-Gebet verrichtet wird. Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und seine Gefährten verrichteten, nachdem sie zum Gebetsplatz gegangen waren, weder vor noch nach dem Gebet ein weiteres Gebet.
Ibn ʿAbbās (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ging am Festtag hinaus und verrichtete anschließend ein zweigliedriges Gebet. Vorher und nachher verrichtete er kein weiteres Gebet.“ In allen authentischen Hadith-Werken. Von Ibn ʿUmar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) wird überliefert: Er ging am Festtag hinaus und verrichtete weder vor noch nach dem Festgebet ein Gebet. Er erwähnte, dass der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) es ebenso zu tun pflegte. – Al-Buchārī. Ibn ʿAbbās überlieferte, dass er es als missbilligt ansah, vor dem Festgebet ein Gebet zu verrichten. Über die allgemeinen freiwilligen Gebete sagte jedoch al-Hāfiz Ibn Hadschar in Fatḥ al-Bārī: Aufgrund eines speziellen Belegs ist dies nicht als verboten eingestuft worden. Die Zeit, in der freiwillige Gebete an allen anderen Tagen missbilligt sind, ist auch an diesem Tag missbilligt.
10. Für wen das Verrichten des Festgebets zulässig ist
Männern, Frauen, Kindern, Ansässigen und Reisenden ist es allen erlaubt, das Festgebet zu verrichten – unabhängig davon, ob sie es zu Hause, in der Moschee oder auf dem Festgebetsplatz verrichten. Wer das Festgebet in der Gemeinschaft versäumt hat, soll zwei Gebetseinheiten verrichten. Imam al-Buchārī sagte: „Wenn jemand das Festgebet versäumt, soll er zwei Gebetseinheiten verrichten.“ Das entsprechende Kapitel gilt ebenso für diejenigen, die zu Hause oder auf dem Land leben; auch sie sollen es verrichten. Denn der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Dies ist unser Fest, das Fest der Muslime.“ Anas ibn Mālik befahl seinem freigelassenen Sklaven, der in Zāwiya lebte, das Festgebet zu verrichten. Daraufhin versammelte dieser seine Angehörigen und verrichtete mit ihnen das Festgebet mit Takbīr, so wie es die Stadtbewohner taten. ʿIkrima (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte: „Die Bewohner der Vororte versammeln sich am Festtag, und der Imam soll mit ihnen zwei Gebetseinheiten verrichten, so wie er sie verrichtet.“ ʿAtāʾ sagte: „Wenn jemand das Festgebet in der Gemeinschaft versäumt, soll er zwei Gebetseinheiten verrichten.“
11. Die Predigt zum Festgebet
Die Chutba zum Eid-Gebet zu halten ist Sunna, und ihr zuzuhören ist ebenfalls Sunna. Abu Saʿīd (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet: Am Tag des Eid al-Fitr und des Eid al-Adha begab sich der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zum Musallā (der Name eines Ortes etwa hundert Ellen vom Prophetenmoschee entfernt). Dort leitete er zunächst das Gebet. Danach wandte er sich um, stand mit dem Gesicht zu den Menschen und hielt ihnen eine Ansprache. Die Menschen saßen in Reihen. Dann erteilte er ihnen Anweisungen, ermahnte sie und gab ihnen Ratschläge. Wenn er irgendwo ein Heer entsenden wollte, ordnete er dessen Abmarsch an; danach ging er fort. Abu Saʿīd sagte: Die Menschen verbrachten ihre Tage weiterhin auf diese Weise. Schließlich kam der Tag, an dem ich am Eid al-Fitr oder am Eid al-Adha mit Marwān, dem Statthalter von Medina, hinausging. Als wir zur Minbar kamen, sahen wir dort eine Minbar, die von Kathīr ibn as-Salt angefertigt worden war. Ich sah, dass Marwān im Begriff war, vor dem Eid-Gebet auf sie hinaufzusteigen. Da packte ich ihn am Gewand und zog daran. Er zog seinerseits an mir. Daraufhin stieg er auf die Minbar und hielt vor dem Gebet die Chutba. Ich sagte zu ihm: „Bei Allah, du hast die Ordnung verändert.“ Er erwiderte: „Abu Saʿīd, das, was du kanntest, ist vergangen.“ Ich sagte: „Bei Allah, das, was ich kenne, ist besser als das, was ich nicht kenne.“ Er sagte: „Die Menschen werden nach dem Gebet nicht für uns sitzen bleiben. Deshalb habe ich sie vor das Gebet vorgezogen.“ – Überliefert von al-Buchārī und Muslim. ʿAbdullāh ibn Schāʾib sagte: Ich nahm mit dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) am Eid teil. Als er das Gebet beendet hatte, sagte er: „Nun werde ich die Chutba halten. Wer sitzen bleiben möchte, um die Chutba anzuhören, soll sitzen bleiben; wer gehen möchte, darf gehen.“ – Überliefert von an-Nasāʾī, Abū Dāwūd und Ibn Māǧa.
Die Überlieferungen, nach denen zum Eid zwei Chutbas gehalten werden müssen und der Imam dazwischen eine Weile sitzend pausiert, sind schwach. An-Nawawī sagte: Für zwei Chutbas gibt es keinen Beleg.
Es ist mustahabb, die Chutba mit dem Lob Allahs zu beginnen. Vonseiten des Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ist keine Ausnahme davon überliefert. Ibn al-Qayyim sagte: Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) begann alle seine Ansprachen mit dem Lob Allahs. In keinem einzigen Hadith wird gesagt, dass der Gesandte seine Chutba mit dem Takbīr begonnen habe. Lediglich Ibn Māǧa überliefert von Saʿīd, dem Muʾadhdhin des Gesandten Allahs, dass der Gesandte während der Chutba gelegentlich den Takbīr sprach und in den beiden Eid-Chutbas besonders häufig den Takbīr sprach. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass er die Chutba mit dem Takbīr begann. Über den Beginn der Eid-Chutba und der Chutba um Regenbitte (Istisqāʾ) besteht Meinungsverschiedenheit. Einige sagen: Beide sollen mit dem Takbīr beginnen. Andere sagen: Die Chutba um Regenbitte soll mit Istighfār (der Bitte um Vergebung) beginnen. Wieder andere sagen, beide sollen mit dem Lob Allahs begonnen werden. Schaich al-Islām Taqī ad-Dīn sagte: Dies ist die richtige Ansicht. Denn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Jede wichtige Angelegenheit, die nicht mit dem Lob Allahs begonnen wird, bleibt mangelhaft.“ Der Gesandte Allahs begann all seine Chutbas mit dem Lob Allahs. Obwohl zahlreiche Rechtsgelehrte gesagt haben, dass die Chutba um Regenbitte mit Istighfār und die Eid-Chutba mit dem Takbīr begonnen werden soll, findet sich in der Sunna des Gesandten Allahs keinerlei Unterstützung für ihre Ansicht. Die Sunna verlangt vielmehr das Gegenteil: Alle Arten von Chutbas müssen mit dem Lob Allahs begonnen werden.
12. Das Nachholen des Eid-Gebets
Abū Umair ibn Anas (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: Eine Gruppe von ansarischen Gefährten des Gesandten Allahs berichtete mir, dass wir einmal den Neumond des Schawwāl nicht gesehen hatten. Am Morgen hielten wir das Fasten. Gegen Ende des Tages kam eine Karawane. Ihre Angehörigen bezeugten gegenüber dem Gesandten Allahs, dass sie den Neumond am vergangenen Tag gesehen hatten. Daraufhin befahl der Gesandte Allahs uns, das Fasten zu brechen und am folgenden Tag das Eid-Gebet zu verrichten. – Überliefert von Ahmad, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa. Sie sagen: Wenn einer Gruppe von Menschen das Eid-Gebet aufgrund eines entschuldbaren Grundes entgeht, soll sie es am folgenden Tag verrichten.
13. Spiele, Unterhaltung, Gesang sowie Essen und Trinken am Eid
Erlaubte Spiele, harmlose Unterhaltung und guter Gesang gehören zu den islamischen Bräuchen. Allah, der Erhabene, hat sie für den Eid-Tag vorgeschrieben, damit der Körper sich betätigt und die Seele heiter und unterhalten ist.
Anas (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: Als der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nach Medina kam, gab es unter den Bewohnern von Medina zwei Tage, an denen sie Spiele und Vergnügungen veranstalteten. Der Gesandte Allahs sagte: „Allah hat euch dafür einen besseren Ersatz bestimmt: den Eid al-Fitr und den Eid al-Adha.“ – Überliefert von an-Nasāʾī. ʿĀʾischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein) sagte:
Am Festtag spielten die Abessinier beim Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Ich versuchte, über seine Schulter hinwegzuschauen, um es zu sehen, woraufhin er seine Schulter senkte. So konnte ich über seine Schulter hinweg zuschauen und kehrte zufrieden zurück. – Ahmad, al-Buchari, Muslim. In einer anderen Überlieferung, die in allen drei Werken enthalten ist, berichtet Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein: Abu Bakr kam am Festtag zu uns nach Hause. Damals hatten wir zwei Sklavinnen bei uns. Sie erinnerten durch Gesang an die Ereignisse der Schlacht von Buʿāth, an jenem Tag große Anführer und tapfere Krieger der Aus und Chazradsch getötet worden waren.
Zwischen den beiden Stämmen Medinas, Aus und Chazradsch, fand in der vorislamischen Zeit ein lang andauernder, blutiger Krieg statt. In diesem Krieg richtete der Chazradsch unter den Aus ein großes Blutbad an. Buʿāth war der Name einer Festung der Aus; nach dieser Festung wurde die Schlacht von Buʿāth benannt. Sie war eine berühmte Schlacht der alten arabischen Geschichte. Da sagte Abu Bakr, möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Ihr Dienerinnen und Diener Allahs, hört ihr etwa den Gesang des Satans?“ Dies sagte er dreimal. Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, dies hörte, sagte er: „O Abu Bakr! Jede Gemeinschaft hat einen Festtag, und heute ist unser Festtag.“ In al-Bucharis Wortlaut heißt es: „Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs betrat mein Haus. Bei mir sangen damals zwei Sklavinnen Lieder über Buʿāth. Der Gesandte Allahs wandte sich sofort ab und legte sich auf das Bett. Auch Abu Bakr trat zu dieser Zeit ein und wies mich zurecht. Er sagte: ‚Wird beim Gesandten Allahs der Gesang des Satans dargeboten?‘ Da wandte sich der Gesandte Allahs Abu Bakr, möge Allah mit ihm zufrieden sein, zu und sagte: ‚Lass sie singen, was die beiden Sklavinnen singen.‘ Als er sich dann einer anderen Sache zuwandte, gab ich den beiden Sklavinnen einen Wink, und sogleich gingen sie hinaus. Es war ein Festtag. Die Abessinier spielten an diesem Tag mit Schilden und Speeren. Manchmal wollte ich dem Gesandten Allahs beim Spiel zusehen. Manchmal fragte er: ‚Möchtest du das Spiel sehen?‘ Ich sagte: ‚Ja.‘ Dann ließ er mich so hinter sich stehen, dass meine Wange auf gleicher Höhe mit seiner Wange war. Er sagte: ‚O junge Abessinier, spielt gut!‘ Als ich schließlich vom Zusehen müde wurde, fragte er: ‚Bist du zufrieden?‘ Ich sagte: ‚Ja.‘ Er sagte: ‚Dann geh.‘“ Hafiz Ibn Hadschar sagt in Fath al-Bari: Aischa berichtet, dass der Gesandte Allahs an jenem Tag sagte: „Die Juden von Medina sollen wissen, dass es in unserer Religion Weite gibt. Ich wurde mit einem großzügigen, auf der Einheit Allahs beruhenden Leitbild entsandt.“ Ahmad und Muslim überliefern: Der Gesandte Allahs sagte: „Die Taschriq-Tage sind Tage des Essens und Trinkens sowie des Gedenkens an Allah.“
14. Der Vorzug guter Taten in den zehn Tagen des Dhul-Hiddscha
Ibn Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „An keinen anderen Tagen sind gute Taten Allah lieber als an diesen Tagen“ – den zehn Tagen des Dhul-Hiddscha. Die Gefährten sagten: „O Gesandter Allahs, nicht einmal der Dschihad auf Allahs Weg?“ Der Gesandte Allahs sagte: „Nicht einmal der Dschihad auf Allahs Weg, außer dem Dschihad eines Mannes, der mit seinem Leben und seinem Besitz auszog und mit keinem von beiden zurückkehrte.“ – Alle authentischen Hadith-Werke außer Muslim und an-Nasāʾī. Ahmad und at-Tabarani überliefern von Ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein: Der Gesandte Allahs sagte: „Keine gute Tat ist Allah an irgendeinem anderen Tag lieber als an diesen zehn Tagen. Sprecht daher während dieser Tage häufig: Lā ilāha illallāh, al-hamdu lillāh und Allāhu akbar.“
Ibn Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Mit den Worten des Korans „und sie gedenken an bestimmten Tagen des Namens Allahs“ sind hier die zehn Tage des Dhul-Hiddscha gemeint. Ibn Umar und Ibn Abbas, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, gingen während dieser zehn Tage hinaus auf den Markt und sprachen dabei „Allāhu akbar“. Wenn die Menschen sie hörten, sprachen auch sie „Allāhu akbar“. – al-Buchari.
Als die zehn Tage des Dhul-Hiddscha näher rückten, bemühte sich Said ibn Dschubair so sehr um gute Taten, dass es kaum möglich war, ihn zurückzuhalten. al-Auzāʿī sagte: Ich habe erfahren, dass die gute Tat an irgendeinem Tag der zehn Tage des Dhul-Hiddscha dem Dschihad auf Allahs Weg gleichkommt, bei dem man tagsüber fastet und nachts Wache hält. Wenn jemand jedoch durch die Auszeichnung des Märtyrertums besonders geehrt wird, ist seine Angelegenheit davon ausgenommen. al-Auzāʿī sagte: Ein Mann aus dem Stamm der Banū Machzūm überlieferte mir diesen Hadith im Namen des Gesandten Allahs.
Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Allah ist die Anbetung während der zehn Tage des Dhul-Hiddscha so lieb, dass ihm die Anbetung an keinem anderen Tag lieber ist als an diesen Tagen. Die Anbetung an jedem einzelnen dieser Tage entspricht der Anbetung eines ganzen Jahres, und die Anbetung in jeder einzelnen dieser Nächte entspricht der Anbetung in der Nacht der Bestimmung. – at-Tirmidhi, Ibn Madscha, al-Baihaqi.
15. Es ist empfehlenswert, zum Fest Glückwünsche und Segenswünsche auszutauschen
Dschubair ibn Mufair sagte: Wenn die Gefährten des Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sich am Festtag trafen, sagte einer zum anderen: „Möge Allah unser beider Fest annehmen.“
16. Das Sprechen des Takbīr an den festgelegten Tagen der beiden Feste
Das Sprechen des Takbīr an den Festtagen ist Sunna. Über das Fest des Fastenbrechens sagte Allah: „Damit ihr die Anzahl (der Fastentage im Ramadan) vollendet, Allah dafür preist, dass Er euch rechtgeleitet hat, und Ihm dankbar seid.“ (Sure al-Baqara, Vers 185.) Über das Opferfest sagte Er: „Und gedenkt Allahs an einer bestimmten Anzahl von Tagen.“ (Al-Baqara, Vers 203.)
Ibn Abbas (Allah sei mit ihm zufrieden) sagte: Diese Tage sind die Ayyām at-Taschriq. – Buchari.
Allah sagte ferner: „So hat Allah euch diese Opfertiere dienstbar gemacht, damit ihr Allah dafür preist, dass Er euch rechtgeleitet hat.“ (Sure al-Haddsch, Vers 37.)
Nach Ansicht der meisten Gelehrten soll man beim Fest des Fastenbrechens den Takbīr von dem Zeitpunkt an sprechen, an dem man zum Gebet hinausgeht, bis zum Beginn der Predigt. Hierüber sind einige schwache Hadithe überliefert worden. Von Ibn Umar (Allah sei mit ihm zufrieden) und anderen wurde jedoch auch ein authentischer Hadith überliefert. Al-Hakim sagte: Dies ist eine Sunna, die von den Hadith-Überlieferern fortlaufend überliefert worden ist. Malik, Ahmad, Ishaq und Abu Thaur vertraten ebenfalls diese Ansicht. Eine andere Gruppe sagte, der Takbīr beginne in der Nacht des Festes des Fastenbrechens, sobald der Neumond des Schawwal gesichtet worden sei, und dauere bis zum Gang zum Festplatz beziehungsweise bis zum Hinausgehen des Imams. Beim Opferfest reicht die Zeit des Takbīr vom Morgengebet am Tag von Arafat bis zum Nachmittagsgebet der Ayyām at-Taschriq. Diese Tage sind der elfte, zwölfte und dreizehnte Dhul-Hiddscha. Die zuverlässigste Überlieferung von den Gefährten ist die Aussage von Ali (Allah sei mit ihm zufrieden) und Ibn Masud, dass der Takbīr vom Morgengebet am Tag von Arafat bis zum Nachmittagsgebet des letzten Tages in Mina gesprochen wird. Ibn al-Mundhir, asch-Schafii, Ahmad, Abu Yusuf, Muhammad, Umar (Allah sei mit ihm zufrieden) und Ibn Abbas (Allah sei mit ihm zufrieden) unterstützten diese Ansicht.
Das Sprechen des Takbīr während der Ayyām at-Taschriq ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt; vielmehr ist es während der gesamten Dauer dieser Tage empfehlenswert.
Buchari berichtet: Umar (Allah sei mit ihm zufrieden) sprach in seinem Zelt in Mina den Takbīr. Die Menschen in der Moschee hörten ihn und sprachen ebenfalls den Takbīr, ebenso die Menschen auf dem Markt. So erzitterte ganz Mina vom Klang des Takbīr. Ibn Umar (Allah sei mit ihm zufrieden) sprach in Mina an allen Tagen dieser Zeit nach dem Gebet, auf seinem Lager, in seinem Zelt, bei seinen Zusammenkünften und auf seinem Weg den Takbīr. Maimuna (Allah sei mit ihr zufrieden) sprach am Opfertag den Takbīr. Die Frauen sprachen in den Nächten der Ayyām at-Taschriq in der Moschee hinter Abbas ibn Uthman und hinter Umar ibn Abd al-Aziz gemeinsam mit den Männern den Takbīr. Der Hadith-Gelehrte Ibn Hadschar sagte: Aus diesen Aussagen und Handlungen der Gefährten geht hervor, dass es an diesen Tagen üblich war, nach dem Gebet und auch in anderen Situationen den Takbīr zu sprechen. Unter den Gelehrten besteht in einigen Einzelheiten Meinungsverschiedenheit: Einige sagen, der Takbīr müsse nach allen Gebeten gesprochen werden. Andere sagen, nur nach den Pflichtgebeten, nicht nach den freiwilligen Gebeten. Wieder andere sagen, nur Männer müssten ihn sprechen, nicht Frauen; gemeinsam mit der Gemeinde, nicht allein; beim rechtzeitig verrichteten Gebet, nicht beim Nachholen eines Gebets; beim Gebet des Ansässigen, nicht beim Gebet des Reisenden; und beim Gebet in der Stadt, nicht auf dem Land. Imam Buchari scheint dafür einzutreten, den Takbīr in allen genannten Fällen zu sprechen. Die von ihm angeführten Aussagen und Handlungen der Gefährten stützen diese Ansicht. Über die Formulierung des Takbīr gibt es mehrere Überlieferungen. Die zuverlässigste Überlieferung ist die von Salman. Er sagte: Sprecht den Takbīr folgendermaßen: „Allahu akbar, Allahu akbar, Allahu akbar kabīran.“
Nach einer Überlieferung von Umar und Ibn Masʿud: „Allahu akbar, Allahu akbar, la ilaha illallah, wallahu akbar, Allahu akbar wa lillahil-hamd.“
Drittes Kapitel: Zakat
Zakat
1. Definition der Zakat
Der Teil seines Vermögens, den ein Mensch als Allah zustehenden Anteil für die Armen abgibt, wird Zakat genannt. Der Grund für diese Bezeichnung ist, dass dadurch auf Segen gehofft wird, die Reinheit des Herzens und der Neigungen erlangt wird und eine auf das Gute ausgerichtete Entwicklung gefördert wird. Das Wort „Zakat“ bedeutet seinem Wortsinn nach Vermehrung, Reinheit und Segen, also Wohlstand. Allah, der Erhabene, sagte:
خُل مِنْ أَمْوَالِمِ صدقة تطهرهم وتزكيهم بها .
„Nimm von ihrem Vermögen eine Sadaqa, durch die du sie läuterst und sie wachsen und gedeihen lässt.“ (Sure At-Tauba, Vers 103)
Die Zakat ist eine der fünf Säulen des Islam. In zweiundachtzig Versen wird die Zakat zusammen mit dem Gebet erwähnt. Allah, der Erhabene, hat sie durch Sein Buch, durch die Sunna Seines Propheten und durch den Konsens Seiner Umma verpflichtend gemacht.
a. In sämtlichen authentischen Hadith-Sammlungen wird von Ibn Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert: Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, Muʿadh ibn Dschabal, möge Allah mit ihm zufrieden sein, in den Jemen entsandte, sagte er zu ihm: „Du gehst zu einem Volk der Leute der Schrift. Lade sie dazu ein, zu bezeugen, dass es keinen Gott außer Allah gibt und dass ich der Gesandte Allahs bin. Wenn sie dies anerkennen, dann teile ihnen mit, dass Allah ihnen täglich fünf Gebete vorgeschrieben hat. Wenn sie dies anerkennen, dann teile ihnen mit, dass Allah ihnen eine Abgabe (Zakat) auf ihr Vermögen vorgeschrieben hat, die von den Reichen genommen und unter den Armen verteilt wird. Wenn sie dir auch hierin folgen, dann hüte dich davor, ihre wertvollsten und schönsten Besitztümer zu nehmen. Und schütze dich vor dem Bittgebet des Unterdrückten. Denn zwischen diesem Bittgebet und Allah gibt es keinen Schleier.“
b. At-Tabarani überliefert in seinen Werken al-Awsat und as-Saghir von Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Allah, der Erhabene, hat den muslimischen Wohlhabenden hinsichtlich ihres Vermögens so viel vorgeschrieben – das heißt, Er hat die Almosengabe vorgeschrieben –, dass es für die Armen unter ihnen ausreicht. Wenn die Armen wegen fehlender Nahrung oder Kleidung Not leiden, dann ist das Verhalten der Wohlhabenden – nämlich ihr Geiz – für diese Not verantwortlich. Wisset: Allah wird von ihnen eine strenge Rechenschaft fordern und ihnen eine schmerzhafte Strafe auferlegen.“
Zu Beginn des Islam war die Zakat in Mekka in unbestimmter Form vorgeschrieben. Es war weder festgelegt, ab welchem Vermögensumfang noch wie viel davon zu entrichten war. Dies wurde dem Bewusstsein und dem Mitgefühl der Muslime überlassen. Nach der bekanntesten Überlieferung wurde die Höhe der Zakat für jede Vermögensart im zweiten Jahr nach der Hidschra festgelegt. Damals wurden auch die Bestimmungen der Zakat offenbart.
2. Anordnung und Ermutigung zur Entrichtung der Zakat
a. Allah, der Erhabene, sagt in Vers 103 der Sure at-Tauba: „Nimm von ihrem Vermögen eine Almosengabe, durch die du sie läuterst und reinigst.“ Das bedeutet: O Gesandter, nimm von dem Vermögen der Gläubigen eine festgelegte Almosengabe, nämlich die verpflichtende Zakat, oder eine nicht festgelegte Almosengabe, nämlich freiwillige Spenden, durch die du sie von Gier und Geiz, von Härte und Engherzigkeit gegenüber den Armen und Notleidenden sowie von anderen unmenschlichen Mängeln läuterst und reinigst und ihr Vermögen mit moralischem und praktischem Nutzen, Segen und Wohlstand schmückst, damit sie jegliches Wohlergehen und Glück dieser Welt und des Jenseits erlangen.
b. Allah, der Erhabene, sagt:
إن المتقين في جنس وعيون . أخذِينَ مَا أَنْهُمْ رَبُّهُمْ ، إِنَّهُمْ كَانُوا قَبْلَ ذَلِكَ مُحْسِنِينَ كَانُوا قَلِيلاً مِنَ الَّيْلِ مَا يَهْجَعُونَ، وَبِالْأَسْحَارِ هُمْ يَسْتَغْفِرُونَ وَفِي أَمْوَالِهِرْ حَقَّ لِلسَّائِلِ وَالْمَعْرُومِ.
„Diejenigen, die Allah fürchten, werden in Gärten und an Flüssen verweilen. Sie werden annehmen, was Allah ihnen gewährt, denn sie waren zuvor rechtschaffen. Sie schliefen nachts nur wenig. Und im letzten Teil der Nacht baten sie um Vergebung. Und in ihrem Vermögen ist ein festgelegter Anteil für den Bittenden und den Bedürftigen.“ (Sure adh-Dhariyat: Verse 15–19)
Wahrlich, Allah hat rechtschaffenes Handeln als die vortrefflichste Eigenschaft edler Menschen bezeichnet, ihr nächtliches Gebet als Zeichen ihrer Rechtschaffenheit, ihr Bitten um Vergebung in den frühen Morgenstunden als Mittel zur Anbetung Allahs und zur Erlangung Seiner Nähe und ihre aus Barmherzigkeit und Mitgefühl erfolgende Gabe an die Bedürftigen als Verkörperung der Rechtschaffenheit.
c. Allah, der Erhabene, hat gesagt:
وَالْمُؤْمِنُونَ وَالْمُؤْمِنتُ بَعْضُهُمْ أَوْلِيَاء بَعْضٍ يَا مُرُونَ بِالْمَعْرُوفِ وَيَنْمَونَ عَنِ الْمُنْكَرِ وَيُقِيمُونَ الصلوة وَيُؤْتُونَ الزَّكوة ويُطِيعُونَ اللهَ وَرَسُولَهُ ، أُولَئِكَ يرحمهم الله .
„Die gläubigen Männer und die gläubigen Frauen sind einander Freunde. Sie gebieten das Rechte und verbieten das Unrechte, verrichten das Gebet, entrichten die Zakat und gehorchen Allah und Seinem Gesandten. Allah wird Sich ihrer erbarmen.“ (Sure at-Tauba: Vers 71)
Das heißt: Die Gemeinschaft, auf die Allah Barmherzigkeit und Segen herabsendet, ist jene Gemeinschaft, die an Allah glaubt, sich durch gegenseitige Hilfe und Liebe in den Bund der Freundschaft zusammenschließt, das Rechte gebietet, das Unrechte verbietet, durch das Gebet ihre Verbindung zu Allah bewahrt und durch die Entrichtung der Zakat ihre gegenseitigen Beziehungen stärkt.
d. Allah, der Erhabene, hat ferner gesagt:
الَّذِينَ إِن مكتمر فِي الْأَرْضِ أَقَامُوا الصَّلوةَ وَأتُوا الزَّكُوةَ وَأَمَرُوا بِالْمَعْرُوفِ وَتَمَوْا عَنِ الْمُنْكَرِ وَلِلَّهِ عَاقِبَةُ الأمور .
„Es sind diejenigen, denen Ich, wenn Ich ihnen auf der Erde Staatsgewalt gebe, auferlege, das Gebet zu verrichten, das Zakat-System einzurichten, das Rechte zu gebieten und das Unrechte zu verbieten. Wahrlich, die endgültige Entscheidung über alle Angelegenheiten liegt bei Allah.“ (Sure al-Hadsch: Vers 41)
Allah, der Erhabene, hat die Zakat als einen der wesentlichen Zwecke und Ziele der Verleihung staatlicher Macht festgelegt.
a. At-Tirmidhi überliefert von Abu Kabsha (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Ich schwöre bei drei Dingen und behaltet sie im Gedächtnis: (1) Almosen vermindern das Vermögen nicht. (2) Wenn einem Diener Unrecht zugefügt wird und er dies geduldig erträgt, wird Allah seine Ehre und Würde erhöhen. (3) Wenn ein Diener jemandem gegenüber die Tür des Bittens öffnet, wird Allah für ihn die Tür der Armut öffnen.
b. Ahmad und At-Tirmidhi überliefern von Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Allah nimmt das Almosen an und nimmt es mit Seiner rechten Hand entgegen. Dann lässt Er es für einen von euch ebenso wachsen, wie jemand von euch sein Fohlen aufzieht und wachsen lässt. So groß wird sogar ein Bissen Nahrung wie der Berg Uhud.“ Awki sagte: Die Bestätigung dieses Hadiths durch Allah findet sich darin, dass Allah gesagt hat:
الى يَعْلَمُوا أَنَّ اللَّهَ مَوَ يَقْبَلُ التَّوْبَةَ عَنْ عِبَادِهِ وَيَأْخُذُ الصَّدق .
„Wissen sie denn nicht, dass Allah allein die Reue Seiner Diener annimmt und die Almosen entgegennimmt?“ (Sure At-Tauba: Vers 104)
يبْحَقُ الله الربُوا وَيُرْبى الصدقت.
„Allah lässt den Zins schwinden und lässt die Almosen wachsen.“ (Sure Al-Baqara: Vers 276)
c. Imam Ahmad überlieferte mit einer authentischen Überlieferungskette von Anas (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm): „Ein Mann aus dem Stamm Banu Tamim kam zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und sagte: O Gesandter Allahs, ich besitze ein großes Vermögen. Auch die Zahl meiner Familienangehörigen ist groß, ich besitze viel Land, und bei mir kommen auch viele Gäste zusammen. Sage mir nun, was ich tun und wie ich ausgeben soll. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Entrichte die Zakat von deinem Vermögen. Sie ist ein Mittel zu deiner Läuterung. Außerdem wahre die verwandtschaftlichen Beziehungen zu deinen Verwandten. Erkenne auch das Recht des Armen, des Nachbarn und desjenigen, der um Hilfe bittet (das heißt: erkenne es an und gib ihnen ihr Recht).“
d. Von ʿĀischa (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Ich schwöre bei drei Dingen: Allah wird niemals denjenigen, der die Pflichten des Islam erfüllt, demjenigen gleichstellen, der keine einzige davon erfüllt. Zu den Pflichten des Islam gehören das Gebet, das Fasten und die Zakāt. Wenn Allah einen Diener in dieser Welt zum Freund nimmt, wird Er am Tag der Auferstehung keinen anderen an seiner Stelle zum Freund nehmen. Und wenn jemand eine bestimmte Gruppe liebt, wird Allah ihn am Tag der Auferstehung zu ihnen gesellen. Wenn ich auf eine vierte Sache schwöre, hoffe ich, dadurch keine Sünde zu begehen: Wenn Allah in dieser Welt die Verfehlung eines Dieners verbirgt, wird Er sie auch am Tag der Auferstehung verbergen.
e. At-Tabarānī überliefert in seinem Werk al-Awsat von Jābir (r.a.), dass ein Mann sagte: O Gesandter Allahs! Welchen Nutzen hat es für einen Menschen, wenn er die Zakāt seines Vermögens entrichtet? Der Gesandte (s.a.w.) sagte: Wer die Zakāt seines Vermögens entrichtet, von dem werden alle Unglücke und Heimsuchungen ferngehalten.
f. Al-Buchārī und Muslim überliefern von Jarīr ibn ʿAbdullāh (r.a.), dass er sagte: Ich leistete dem Gesandten (s.a.w.) den Treueid, das Gebet zu verrichten, die Zakāt zu entrichten und jedem Muslim aufrichtig Gutes zu wünschen.
3. Warnung vor den schrecklichen Folgen der Nichtentrichtung der Zakāt
a. Der Erhabene Allah hat gesagt:
وَالَّذِينَ يَكْنِزُونَ الذَّهَبَ وَالْفِصْةَ وَلَا يُنْفِقُونَهَا فِي سَبِيلِ اللَّهِ لا فَبَشِّرْهُم بِعَذَابِ اليه يوم يحمى عَلَيْهَا فِي نَارِ جَهَنَّمَ تَتَّكُوى بِهَا جِبَاءَهُمْ وَجُنُوبُهُمْ وَظُهُورُهُمْ ، هَذَا مَا كَنَرْتُمْ لِأَنْفُسِكُمْ فَلْ وَقَوْا مَا كنتي تميزون.
„Und diejenigen, die Gold und Silber anhäufen und es nicht auf Allahs Weg ausgeben – verkünde ihnen eine schmerzhafte Strafe. An dem Tag, an dem es im Feuer der Hölle erhitzt und damit ihre Stirnen, ihre Seiten und ihre Rücken gebrandmarkt werden, wird zu ihnen gesagt: Das ist, was ihr für euch selbst angesammelt habt. So kostet nun, was ihr angesammelt habt.“ (Sure at-Tauba: Verse 34–35)
b. Allah hat ferner gesagt:
وَلَا يَحْسَبَنَّ الَّذِينَ يَبْخَلُونَ بِمَا أَنْهُمُ اللهُ مِن فَضْلِهِ هُوَ خَيْرًا لَمَرْ بَلْ هُوَ غَرْ لَهُمْ ، سَيَطُوقُونَ مَا بَغِلُوا بِهِ يَوْمَ الْقِيمَةِ .
„Diejenigen, die mit dem von Allah gewährten Gnadengeschenk geizen, sollen nicht meinen, dass ihr Geiz gut für sie sei. Vielmehr ist er schlecht für sie. Das Vermögen, mit dem sie geizten (und für das sie keine Zakāt entrichteten), wird am Tag der Auferstehung im Feuer der Hölle verbrannt, zu Fesseln gemacht und ihnen um den Hals gelegt werden.“ (Sure Āl ʿImrān, Vers 180)
Imām Ahmad, al-Buchārī und Muslim überlieferten von Abū Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wenn jemand Vermögen hortet [das heißt, wenn Zakāt für dieses Vermögen verpflichtend ist, er sie jedoch nicht entrichtet], dann wird dieses Vermögen, sofern er seine Zakāt nicht entrichtet, im Feuer der Hölle zu breiten Metallplatten gemacht, mit denen seine beiden Seiten und seine Stirn so lange gebrannt werden, bis Allah an einem Tag, der fünfzigtausend Jahre dauert, das Urteil über Seine Diener vollendet hat. Danach wird ihm der Weg entweder zum Paradies oder zur Hölle gezeigt werden. Wenn der Besitzer einer Kamelherde die Zakāt seiner Kamelherde nicht entrichtet, wird am Tag der Auferstehung für diese Herde eine weite Ebene ausgebreitet und aufs Äußerste erweitert werden. Dann werden die Kamele auf dieser Ebene grasen. Sobald das letzte Kamel der Herde über ihn hinweggegrast hat, wird das erste Kamel wieder dort ankommen. So wird es weitergehen, bis Allah das Urteil über Seine Diener vollendet hat – an einem Tag, der fünfzigtausend Jahre dauert. Danach wird ihm der Weg entweder zum Paradies oder zur Hölle gezeigt werden. Wenn der Besitzer einer Schafherde die Zakāt seiner Schafherde nicht entrichtet, wird am Tag der Auferstehung für diese Herde eine weite Ebene ausgebreitet und aufs Äußerste erweitert werden. Dort wird die Herde mit ihren Klauen und Hörnern scharrend grasen. In dieser Herde wird es kein einziges Schaf ohne Hörner oder mit gekrümmten Hörnern geben. Sobald das letzte Schaf dort angekommen ist, wird das erste Schaf zurückkehren. So wird es an jenem Tag, der nach heutiger Berechnung fünfzigtausend Jahre dauert, weitergehen, bis Allah das Urteil über Seine Diener vollendet hat. Danach wird ihm der Weg entweder zum Paradies oder zur Hölle gezeigt werden. Die Menschen sagten: „O Gesandter Allahs, was ist dann mit den Pferden?“ Er sagte: „Auf den Stirnen der Pferde ist bis zum Tag der Auferstehung Gutes bestimmt. Pferde gibt es in drei Arten: Für manche sind sie Lohn, für manche Schutz und für manche Sünde. Das Pferd, das für seinen Besitzer Lohn bedeutet, ist jenes, das sein Besitzer um Allahs willen hält und für den Einsatz auf Allahs Weg vorbereitet. Was er ihm in den Bauch gibt, also zu fressen gibt, dafür schreibt Allah ihm Lohn gut. Wenn er es auf einer grünen, fruchtbaren Wiese grasen lässt, schreibt Allah ihm für alles, was es frisst, Lohn gut. Wenn er ihm aus einem Fluss oder einem Bach zu trinken gibt, wird ihm für jeden Tropfen Wasser, den er ihm zu trinken gibt, Lohn bestimmt. Sogar für seinen Urin und seinen Kot erwähnte der Gesandte Allahs Lohn. Wenn dieses Pferd auf einer oder zwei Anhöhen grast, erhält sein Besitzer für jeden einzelnen Schritt des Pferdes eine Belohnung. Das Pferd, das für seinen Besitzer Schutz bedeutet, ist jenes, das sein Besitzer aus Stolz oder wegen seiner Schönheit hält und dessen Recht auf Nahrung und Reiten er weder in Zeiten des Glücks noch in Zeiten des Unglücks vergisst (das heißt: Er vergisst weder, auf ihm zu reiten, noch, es zu füttern, wenn es Hunger hat). Das Pferd, das für seinen Besitzer eine Sündenlast bedeutet, ist jenes, das er aus übermäßigem Stolz, Hochmut und zur Zurschaustellung hält. Dieses Pferd ist für ihn eine Sündenlast.“ Die Menschen sagten: „O Gesandter Allahs, was sagst du über Esel?“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Allah hat mir über Esel nichts offenbart außer diesem umfassenden und einzigartigen Vers:“
فَمَن يَعْمَلْ مِثْقَالَ ذَرَّةٍ خَيْرًا يره، ومن يعمل مِثْقَالَ ذَرَةٍ قرا يره .
„Wer auch nur das Gewicht eines Staubkorns an Gutem tut, wird es sehen, und wer auch nur das Gewicht eines Staubkorns an Bösem tut, wird es sehen.“ (Sure az-Zalzala, Verse 7–8)
Al-Buchārī und Muslim überlieferten von Abū Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wenn Allah jemandem Vermögen gegeben hat, er aber dafür keine Zakāt entrichtet, wird dieses Vermögen am Tag der Auferstehung in Gestalt einer giftigen Schlange zu ihm kommen, über deren beiden Augen sich zwei schwarze Flecken befinden. Diese Schlange wird sich am Tag der Auferstehung um ihn winden, seine beiden Kiefer packen und sagen: „Ich bin dein Vermögen, ich bin dein gehorteter Schatz.“ Dann rezitierte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) diesen Vers:
وَلَا يَحْسَبَنَّ الَّذِينَ يَبْخَلُونَ بِمَا أَتَاهُرُ اللَّهُ مِن فَضْلِهِ .
„Diejenigen, die mit den Gnadengaben Allahs geizen, sollen nicht meinen, dass diese Tat gut für sie sei …“ (Sure Āl ʿImrān, Vers 180)
Ibn Māǧa, al-Bazzār und al-Baihaqī überlieferten von Ibn ʿAmr (möge Allah mit ihm zufrieden sein), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „O ihr Muhādschirūn, ich suche Zuflucht bei Allah davor, dass ihr von fünf schlechten Gewohnheiten befallen werdet, die unter euch in Erscheinung treten können: Wenn in einem Volk offen Unzucht betrieben wird, werden sich unter ihm Krankheiten ausbreiten, die es zur Zeit seiner Vorfahren nicht gegeben hat. Wenn die Menschen beim Verkauf beim Maß und beim Wiegen betrügen, werden sie von Hungersnot, Armut und staatlicher Unterdrückung heimgesucht werden. Und diejenigen, die keine Zakāt entrichten, werden unter ausbleibendem Regen leiden. Gäbe es die Tiere nicht, würde ihnen überhaupt kein Regen zuteilwerden. Und diejenigen, die den Bund mit Allah und Seinem Gesandten brechen, über die werden fremde Feinde die Herrschaft erlangen und ihnen einen Teil ihres Vermögens entreißen. Und wenn die Herrscher eines Volkes nicht gemäß dem Buch Allahs unter ihnen richten, werden in ihrer Mitte innere Unruhen aufflammen.“
Al-Buḫārī und Muslim überlieferten von Aḥnaf ibn Qais. Aḥnaf sagte: Ich setzte mich zu einer Versammlung einer Gruppe der Quraisch. Da erschien plötzlich ein Mann mit zerzaustem Haar, grober Kleidung und ungepflegtem Äußeren. Kaum war er angekommen, stellte er sich vor allen auf und grüßte (dieser Mann war Abū Dharr, möge Allah mit ihm zufrieden sein). Dann sagte er: „Verkünde denen, die Vermögen anhäufen, die frohe Botschaft von mit dem Feuer der Hölle erhitzten Steinen. Dann wird jeder dieser Steine auf eine seiner Brustwarzen gelegt, bis er durch den oberen Teil seines Nackens wieder hervortritt; anschließend wird er auf seinen Nacken gelegt und tritt durch seine Brustwarze wieder hervor. So wird er fortwährend zittern.“ Danach ging dieser Mann fort und setzte sich zu einer Heeresabteilung. Ich folgte ihm, setzte mich zu ihm und wusste noch immer nicht, wer dieser Mann war. Ich sagte zu ihm: „Mir scheint, dass die Leute Ihre Aussage missbilligt haben.“ Der Mann sagte: „Sie verstehen nichts. Mein Freund hat mir dies aufgetragen.“ Ich fragte: „Wer ist Ihr Freund?“ Er sagte: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm).“ Dann sagte er: „Siehst du den Berg Uḥud?“ Ich blickte zur Sonne und überlegte, wie viel vom Tag noch übrig war. Ich dachte, der Gesandte Allahs würde mich mit einer Aufgabe entsenden. Ich antwortete: „Ja, ich sehe Uḥud.“ Da sagte er: „Es gefällt mir nicht, wenn ich Gold in der Menge des Berges Uḥud besäße und davon drei Dīnār zurückbehielte und den Rest spendete.“ Diese Leute verstehen nichts. Sie häufen nur die Güter dieser Welt an. Bei Allah, solange ich Allah nicht begegne – das heißt, solange ich nicht sterbe –, werde ich von ihnen nichts von den Gütern dieser Welt verlangen und sie auch nichts über die Religion fragen.“
4. Die schariarechtliche Bestimmung hinsichtlich dessen, der die Zakāt leugnet
Die Zakāt ist eine unumstößliche Vorschrift des Islams, über deren Verpflichtung die gesamte muslimische Umma übereinstimmt. Sie ist so bekannt geworden, dass sie zu einem unentbehrlichen Bestandteil der islamischen Vorschriften geworden ist. Wer sie daher als Pflicht leugnet, tritt zweifellos aus dem Islam aus, wird zum Kāfir und Abtrünnigen, und auf ihn werden die Bestimmungen für Abtrünnige angewandt. Wenn er jedoch erst vor kurzer Zeit den Islam angenommen hat, kann man ihn wegen seiner Unkenntnis sämtlicher islamischer Vorschriften entschuldigen.
Wer trotz seines Glaubens daran, dass die Entrichtung der Zakāt notwendig und verpflichtend ist, davon Abstand nimmt, tritt zwar nicht aus dem Islam aus, wird aber wegen ihrer Nichtentrichtung sündig. Der Herrscher des Landes ist berechtigt, die Zakāt zwangsweise von ihm einzuziehen und ihn zu bestrafen. Er darf von ihm kein Vermögen einziehen, das über die Zakāt hinausgeht. Nach der früheren Auffassung von Imām Aḥmad und aš-Šāfiʿī darf die Regierung von ihm die Zakāt einziehen und darüber hinaus als Strafmaß die Hälfte seines übrigen Vermögens nehmen. (Wer die tatsächliche Höhe seines Vermögens verheimlicht, um die Entrichtung der Zakāt zu umgehen, und dessen Vermögen später bekannt wird, von dem darf die Regierung ebenfalls die Zakāt und die Hälfte des übrigen Vermögens einziehen.) Als Beleg dafür überlieferten Imām Aḥmad, an-Nasāʾī, Abū Dāwūd, al-Ḥākim und al-Baihaqī von Bahāz ibn Ḥakīm, von dessen Vater und von dessen Großvater: Ich hörte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagen: „Für jede frei umherziehende Kamelherde ist Zakāt zu entrichten. Wenn es vierzig Kamele sind, ist eine Bint Labūn zu entrichten. Kein Kamel darf aus der Berechnung ausgenommen werden. Wer in der Hoffnung auf Lohn entrichtet, wird seinen Lohn erhalten. Wer aber keine Zakāt entrichtet, von dem werden wir
sie als einen Allah geschuldeten Anspruch gewiss einziehen, und zugleich werden wir die Hälfte seines gesamten Vermögens einziehen. Für die Nachkommen Muhammads wird kein Teil davon erlaubt sein.“ Aḥmad sagte: Die Überlieferungskette dieses Hadith ist authentisch. Über Bahāz sagte al-Ḥākim: Sein Hadith ist sahīh. (Al-Baihaqī sagte jedoch, dass dieser Hadith nach aš-Šāfiʿī in den Augen der Hadith-Gelehrten nicht sahīh ist.)
Wenn eine Gruppe die Zakāt zwar als verpflichtend anerkennt, sich aber weigert, sie zu entrichten, und sie sehr einflussreich und mächtig ist, muss die Zakāt von ihr eingezogen werden, selbst wenn man gegen sie kämpfen muss. Denn al-Buḫārī und Muslim überlieferten von Ibn ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein): „Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Mir wurde befohlen, gegen die Menschen zu kämpfen, bis sie bezeugen, dass es keinen Gott außer Allah gibt, dass Muhammad (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) Sein Gesandter ist, das Gebet verrichten und die Zakāt entrichten. Wenn sie dies tun, haben sie von mir den Schutz ihres Lebens und ihres Vermögens erlangt, außer wenn nach den Vorschriften des Islams noch etwas geschuldet ist. Ihre Abrechnung obliegt Allah.“
Alle Ṣaḥīḥ-Hadith-Sammlungen überlieferten von Abū Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein): „Als der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) starb und Abū Bakr noch lebte, traten viele Araber vom Islam ab und wurden zu Kāfirūn. ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: Wie kannst du gegen sie kämpfen, obwohl der Gesandte Allahs gesagt hat: Mir wurde befohlen, gegen die Menschen zu kämpfen, bis sie bezeugen, dass es keinen Gott außer Allah gibt. Wer dieses Bekenntnis ablegt, dessen Leben und Vermögen sind vor mir geschützt, außer dem, was aufgrund des Islams geschuldet ist; seine Abrechnung obliegt Allah. Abū Bakr (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: Bei Allah, ich werde gegen jeden kämpfen, der zwischen dem Gebet und der Zakāt unterscheidet. Denn die Zakāt ist Allahs Anspruch beziehungsweise Recht am Vermögen [Der Stamm Banū Yarbuʿ hatte das Zakāt-Vermögen gesammelt, um es zu Abū Bakr zu schicken. Mālik ibn Nuwayra hinderte sie jedoch daran, es zu schicken, und verteilte das Zakāt-Vermögen unter ihnen. Darüber entstand der Streit, und ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) bekam ihretwegen Zweifel. Daher stritt er mit Abū Bakr und widersprach dessen Ankündigung, gegen sie zu kämpfen. Abū Bakr kämpfte im ersten Jahr seiner Kalifatszeit, im elften Jahr nach der Hidschra, gegen sie].“
Bei Allah, sie pflegten zur Zeit des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sogar eine noch nicht ausgewachsene Kamelstute zu entrichten. Wenn sie sich auch weigern sollten, diese zu entrichten, werde ich gegen sie kämpfen. ʿUmar sagte: Bei Allah, der einzige Grund, warum er dies sagte, war, dass Allah Abū Bakrs Brust für den Kampf geöffnet hatte (das heißt, er hatte keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kampfes). Da erkannte ich, dass das, was er erkannt hatte, die Wahrheit war. Die Überlieferung von Muslim, Abū Dāwūd und at-Tirmidhī lautet: „Wenn sie sich sogar weigern sollten, das Seil zum Anbinden eines Kamels herauszugeben, werde ich dennoch gegen sie kämpfen“ – anstelle von „einer noch nicht ausgewachsenen Kamelstute“.
5. Für wen ist Zakāt verpflichtend?
Sobald ein freier Muslim Vermögen in Höhe des Nisāb (der festgelegten Mindestmenge) besitzt, wird Zakāt für ihn verpflichtend. Sobald bei irgendeiner der Vermögensarten, für die Zakāt verpflichtend ist, der festgelegte Nisāb erreicht ist, muss Zakāt entrichtet werden.
6. Der Nisāb der Zakāt
Für den Nisāb gilt folgende Bedingung:
a. Er muss über den grundlegenden Bedarf der Familie hinausgehen: Das heißt, Zakāt ist zu entrichten, wenn nach der Beschaffung von Nahrung, Kleidung, Wohnraum, Transportmitteln und den zur Erwerbstätigkeit notwendigen Geräten ein Überschuss verbleibt.
b. Ein vollständiges Mondjahr muss vergangen sein. Die Berechnung dieses Jahres beginnt mit dem Tag, an dem man Eigentümer des Nisāb wird, und während des gesamten Jahres muss dieser Nisāb vollständig vorhanden sein. Falls im Laufe des Jahres eine Verminderung eintritt und der Nisāb später wieder vollständig erreicht wird, muss die Berechnung ab dem Tag des erneuten vollständigen Erreichens wieder aufgenommen werden.
An-Nawawī sagte: Unsere Rechtsschule sowie die Rechtsschulen von Mālik, Aḥmad und der Mehrheit der Imame vertreten folgende Ansicht: Bei Vermögen, für das Zakāt genau als Anteil dieses Vermögens verpflichtend ist und bei dem das Verstreichen eines Jahres eine Bedingung darstellt, wie Gold, Silber und Vieh, muss der Nisāb während des gesamten Jahres vollständig vorhanden sein. Tritt zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres eine Verminderung ein, bleibt das Jahr unvollständig. Wird der Nisāb später wieder vollständig erreicht, beginnt ab dem Zeitpunkt seines vollständigen Erreichens ein neues Jahr. Abū Ḥanīfa sagte: Es genügt, wenn der Nisāb zu Beginn und am Ende des Jahres vollständig vorhanden ist. Eine Verminderung dazwischen ist unschädlich. Wenn jemand beispielsweise zunächst zweihundert Dirham besitzt und im Laufe des Jahres bis auf einen Dirham alles verliert oder zunächst vierzig Ziegen besitzt und später bis auf eine einzige alle zugrunde gehen, dann aber am Ende des Jahres wieder zweihundert Dirham beziehungsweise vierzig Ziegen besitzt, ist für das gesamte Vermögen Zakāt verpflichtend. [Wenn jemand den Nisāb im Laufe des Jahres verkauft oder in eine andere Vermögensart umwandelt, wird das Zakāt-Jahr unterbrochen und die Berechnung des Jahres muss von Neuem beginnen.]
Für die Zakat auf Getreide und Früchte gilt diese Bedingung jedoch nicht. In diesem Fall wird die Zakat am Tag der Ernte fällig. Denn Allah hat gesagt: وَأَتَوْا حَقَّهُ يَوْم حَصَادِه„Gebt am Tag der Ernte seinen ihm zustehenden Anteil (die Zakat).“ Abdari sagte: Die Vermögenswerte, auf die Zakat zu entrichten ist, sind von zweierlei Art: Die eine Art vermehrt sich von selbst, wie Früchte und Getreidekörner. Sobald diese eingebracht sind, wird darauf Zakat fällig. Die andere Art wird durch entsprechende Maßnahmen vermehrt, wie Geld, Dirham, Dinar, Handelswaren und Vieh. Bei diesen muss ein Jahr vergangen sein. Auch wenn der Nisab erreicht ist, wird darauf erst nach Ablauf eines Jahres Zakat fällig. Dies ist die Ansicht der Rechtsgelehrten.
7. Die Zakat auf das Vermögen von Kindern und Geisteskranken
Wenn das Vermögen eines Geisteskranken oder eines Kindes den Nisab erreicht, ist es für die Vormünder beider verpflichtend, stellvertretend für sie Zakat zu entrichten. ʿAmr ibn Schuʿaib überlieferte von seinem Vater und dieser von seinem Großvater, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt habe: „Wer Vormund eines Waisen ist und dieser Waise Vermögen besitzt, soll mit diesem Vermögen für ihn Handel treiben, damit es nicht durch die Entrichtung der Zakat aufgebraucht wird.“ Die Überlieferungskette dieses Hadith ist schwach. Imam asch-Schafiʿi hat sich unter Berufung auf diesen Hadith nachdrücklich dafür ausgesprochen, dass auf jede Art von Vermögen Zakat verpflichtend ist. ʿAischa entrichtete Zakat aus dem Vermögen der Waisen, die unter ihrer Obhut standen.
At-Tirmidhi sagte: Unter den Gelehrten besteht in dieser Frage Meinungsverschiedenheit. Nach der Ansicht mehrerer Gefährten, darunter ʿUmar, ʿAli, ʿAischa und Ibn ʿUmar, ist auf das Vermögen eines Waisen Zakat verpflichtend. Dies ist auch die Ansicht von Malik, asch-Schafiʿi, Ahmad und Ishaq. Nach der Ansicht einer anderen Gruppe, darunter Sufyan und Ibn al-Mubarak, ist auf das Vermögen eines Waisen keine Zakat zu entrichten.
8. Die Zakat einer verschuldeten Person
Wer Vermögen besitzt, auf das Zakat zu entrichten ist, aber verschuldet ist, wird zunächst aus diesem
Vermögen seine Schulden begleichen und anschließend für das, was übrig bleibt, Zakat entrichten – sofern es den Nisab erreicht. Erreicht es den Nisab nicht, muss darauf keine Zakat entrichtet werden. Denn unter diesen Umständen ist er selbst arm. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Außer einem Reichen ist niemand zur Zakat verpflichtet.“ – Ahmad, al-Bukhari.
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte ferner: „Die Zakat wird von den Reichen genommen und unter den Armen verteilt.“ In dieser Hinsicht sind sowohl die Allah zustehende Schuld als auch die den Menschen zustehende Schuld gleich. In einem anderen Hadith heißt es: „Bei der Begleichung hat die Allah geschuldete Schuld Vorrang.“ Dies wird noch erwähnt.
9. Die Zakat einer Person, die gestorben ist, ohne die Zakat zu entrichten
Auf dem Nachlass einer Person, für die die Zakat verpflichtend war, die jedoch starb, ohne sie entrichtet zu haben, lastet weiterhin die Zakatpflicht. Der Erfüllung dieser Pflicht ist Vorrang vor der Begleichung von Schulden, der Ausführung von Vermächtnissen und der Verteilung des Erbes einzuräumen [dies ist die Auffassung von asch-Schāfiʿī, Ahmad, Ishāq und Abū Thaur]. Denn Allah, der Erhabene, sagte über das Erbe: (Sure 4, an-Nisāʾ: Vers 12)
من بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصِي بِمَا أَوْ دَيْن .
„(Das Erbe wird verteilt) nachdem das vom Verstorbenen hinterlassene Vermächtnis ausgeführt und die Schulden beglichen worden sind.“ An-Nisāʾ: Vers 22. Die Zakat aber ist eine Allah geschuldete Schuld, die weiterhin besteht.
Von Ibn ʿAbbās (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) wird überliefert: Ein Mann kam zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und sagte: „Meine Mutter ist gestorben, obwohl sie das Fasten eines Monats schuldig war. Soll ich es stellvertretend für sie nachholen?“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn deine Mutter eine Schuld gehabt hätte, würdest du sie dann stellvertretend für sie begleichen?“ Er sagte: „Ja.“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Dann hat die Allah geschuldete Schuld Vorrang bei der Begleichung.“ – Überliefert von al-Buchārī und Muslim.
10. Die Absicht (der Entschluss) ist eine Voraussetzung für die Entrichtung der Zakat
Die Zakat ist ein Gottesdienst. Daher ist die Absicht eine Voraussetzung für ihre Gültigkeit. Die Absicht bedeutet, bei der Entrichtung der Zakat Allahs Wohlgefallen zum Ziel zu nehmen, dadurch von Allah Belohnung und Vergeltung zu erhoffen und im Herzen fest davon überzeugt zu sein, dass es sich um die ihm auferlegte verpflichtende Zakat handelt. Allah, der Erhabene, sagte:
وَمَا أَمِرُوا إِلَّا لِيَعْبُدُوا اللهَ مُخْلِصِينَ لَهُ الدِّين .
„Sie widmeten die Hingabe ausschließlich Allah: Ihnen wurde nur befohlen, Allah zu dienen.“ (Sure al-Bayyina: Vers 5)
Außerdem wird in einem authentischen Hadith verkündet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Taten werden nur durch die Absichten vollendet. Jeder Mensch erhält entsprechend seiner Absicht seinen Lohn.“
Nach Malik und asch-Schafi’i ist die Absicht zum Zeitpunkt der Entrichtung der Zakat eine Voraussetzung. Nach Abu Hanifa muss die Absicht entweder zum Zeitpunkt der Entrichtung oder beim Absondern des Vermögensbetrags gefasst werden, der entrichtet werden muss. Nach Ahmad ist es zulässig, die Absicht kurz vor der Entrichtung zu fassen.
11. Die Zakat entrichten, sobald sie verpflichtend wird
Sobald die Zakat verpflichtend wird, muss sie entrichtet werden. Eine verspätete Entrichtung ist verboten. Ist die Entrichtung jedoch nicht möglich, darf sie bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben werden, an dem sie möglich wird. Denn Ahmad und al-Buchari überlieferten von Uqba ibn al-Harith (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm), dass Uqba sagte: „Ich verrichtete mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, das Nachmittagsgebet. Als er den Friedensgruß beendet hatte, stand er eilig auf und ging zu einer seiner Frauen. Dann kam er wieder heraus. Als der Gesandte Allahs angesichts seiner Eile das Erstaunen der Menschen in der Gebetsgemeinschaft bemerkte, sagte er: Während des Gebets fiel mir ein, dass sich in meinem Haus etwas Gold oder Silber befindet. Ich wollte nicht, dass Abend oder Nacht hereinbricht, während es sich noch bei uns befindet. Deshalb ging ich und ordnete an, es zu verteilen.“ [Ibn Battal sagte: Aus diesem Hadith geht hervor, dass es besser ist, jede gute Tat unverzüglich zu tun, denn Unglück, Heimsuchungen und Hindernisse können jederzeit eintreten. Auch für den Tod gibt es keine Garantie. Es ist nicht richtig, die Haltung einzunehmen: „Das kann später erledigt werden.“]
Al-Buchari überlieferte außerdem in seinem Geschichtswerk, und asch-Schafi’i überlieferte von Aischa (Allahs Wohlgefallen sei auf ihr), dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Sobald sich die Zakat mit irgendeinem Vermögen vermischt, ist dessen Untergang unausweichlich.“ Al-Humaidi fügte bei der Überlieferung desselben Hadith hinzu: „Es kann geschehen, dass die Zakat für dein Vermögen verpflichtend geworden ist, du sie aber nicht entrichtet hast. Dann wird dieses verbotene Vermögen das erlaubte Vermögen gewiss zugrunde richten.“
12. Die vorzeitige Entrichtung der Zakat
Es ist zulässig, die Zakat vor Ablauf eines Jahres zu entrichten. Ja, sie kann sogar auf einmal für zwei Jahre entrichtet werden. Von az-Zuhri wird überliefert, dass er die Entrichtung der Zakat vor Ablauf eines Jahres für zulässig hielt. Als al-Hasan al-Basri gefragt wurde, ob es ausreiche, wenn jemand die Zakat für drei Jahre auf einmal im Voraus entrichte, sagte er: Ja.
Asch-Schaukani, asch-Schafi‘i, Ahmad, Abu Hanifa, al-Hadi, al-Qasim und Mu’ayyid بالله sagten: Das ist vorzuziehen. Malik, Rabiʿa, Sufyan ath-Thauri, Dawud, Abu Ubaid ibn al-Harith und an-Nasir aus dem Ahl al-Bait sagten jedoch: Die Entrichtung der Zakat vor Ablauf eines Jahres ist nicht zulässig.
Die letztgenannte Gruppe führt jene Hadithe als Beweis an, in denen der Ablauf eines Jahres als Bedingung für die Verpflichtung der Zakat festgelegt wird, wie bereits erwähnt. Selbst wenn man diese Auffassung akzeptiert, wird dadurch die Ansicht derjenigen, die eine vorzeitige Entrichtung für zulässig halten, nicht entkräftet. Denn die Verpflichtung der Zakat hängt vom Ablauf eines Jahres ab; darüber besteht kein Streit. Der Streit betrifft vielmehr die Frage, ob ihre Entrichtung davor zulässig ist.
Ibn Rushd sagt: Der eigentliche Grund für die Meinungsverschiedenheit ist die Frage, ob die Zakat ein Gottesdienst oder ein Anspruch der Armen ist. Nach Ansicht derjenigen, die sie als Gottesdienst betrachten und sie mit dem Gebet vergleichen, ist es nicht zulässig, sie vor Eintritt ihrer Fälligkeit zu entrichten oder auszuzahlen. Diejenigen hingegen, die sie als einen Anspruch der Menschen betrachten, halten ihre vorzeitige Entrichtung für zulässig.
Asch-Schafi‘i führte zur Unterstützung seiner Auffassung einen Hadith von ʿAli – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm – als Beweis an. Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – entrichtete die Zakat von al-Abbas bereits vor ihrer Fälligkeit.
13. Es ist mustahabb, für denjenigen zu beten, der die Zakat entrichtet
Wenn man die Zakat von ihrem Entrichter entgegennimmt, ist es mustahabb, für ihn zu beten. Allah sagt:
خَلْ مِنْ أَمْوَالِهم صدقة تطهرهم وتزكيهم بما وصل عَلَيْهِمْ ، إِنْ مَلُونَكَ سَكَن لَّهُ .
„Nimm aus ihrem Vermögen eine Zakat, durch die du sie reinigst und läuterst, und bete für sie. Dein Gebet ist für sie eine Beruhigung.“ (At-Tauba: Vers 103)
Überliefert von ʿAbdullah ibn Abi Aufa – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm –: Wann immer dem Gesandten Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – eine Zakat gebracht wurde, sagte er: „O Allah, erweise ihnen Barmherzigkeit.“ Als mein Vater ihm die Zakat übergab, sagte er: „O Allah, erweise den Nachkommen Abu Aufas Barmherzigkeit.“ Ahmad und an-Nasa’i überlieferten von Wa’il ibn Hujr: Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – betete für denjenigen, der ein ansehnliches Kamel als Zakat entrichtet hatte: „O Allah, schenke ihm und seinem Kamel Segen.“
asch-Schāfiʿī sagte: Die beste Vorgehensweise für den Herrscher besteht darin, nach der Erhebung der Zakāt für den Zakātpflichtigen zu beten und zu sagen: „Möge Allah dir für das, was du gegeben hast, vergelten und das segnen, was du übrig gelassen hast.“
14. Die Vermögensarten, auf die Zakāt entrichtet werden muss
Zu den Vermögensarten, auf die der Islam Zakāt vorgeschrieben hat, gehören: Gold, Silber, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Früchte, Handelswaren, Weidevieh, Bodenschätze und wertvolle Schätze, die unter der Erde verborgen sind.
15. Die Zakāt auf Gold und Silber
Über die Zakāt auf Gold und Silber sagt der Erhabene Allah:
والَّذِينَ يَكْبِرُونَ الذَّهَبِ وَالْفِضَّةَ وَلا يُنفِقُونَهَا فِي سَبِيلِ اللَّهِ لا فَبَشِّرْهُم بِعَل اب اليه يوم يعمى عَلَيْهَا فِي نَارِ جَهَنَّمَ فَتَكْوَى بِمَا جِباههم وجنوبهم وظهورهم ، هَذَا مَا كَنَرْتُمْ لِأَنْفُسِكُمْ فَلُ وقُوْا مَا كنتم تكنزون .
„Und diejenigen, die Gold und Silber horten und es nicht auf Allahs Weg ausgeben, denen verkünde eine schmerzhafte Strafe. An dem Tag, da sie im Feuer der Hölle erhitzt werden und damit ihre Stirnen, ihre Seiten und ihre Rücken gebrandmarkt werden. (Und es wird gesagt:) Dies ist das, was ihr für euch selbst gehortet habt. Kostet nun, was ihr gehortet habt. (Sure at-Tauba, Vers 34)“
Auf Gold und Silber ist Zakāt verpflichtend, sobald sie das Nisāb-Maß erreichen, ein Jahr darüber vergangen ist und sie frei von grundlegenden Bedürfnissen und Schulden sind, unabhängig davon, ob sie unbearbeitet, eingeschmolzen und von Beimischungen gereinigt oder zu Münzen geprägt sind.
16. Der Nisab und die Höhe der Zakāt bei Gold:
Auf Gold ist keine Zakāt fällig, solange es nicht den Betrag von zwanzig Dīnār erreicht. Sobald es zwanzig Dīnār beträgt und ein Jahr darüber vergangen ist, muss davon ein Vierzigstel, also ein halber Dīnār, entrichtet werden. Für den Betrag, der über zwanzig Dīnār hinausgeht, ist ebenfalls ein Vierzigstel zu entrichten. Überliefert von ʿAlī (r.a.): Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Du musst keine Zakāt entrichten (das heißt auf Gold), solange du nicht zwanzig Dīnār besitzt. Sobald du zwanzig Dīnār besitzt und ein Jahr darüber vergangen ist, musst du davon einen halben Dīnār entrichten. Was darüber hinausgeht, ist nach demselben Maß zu entrichten. Auf kein Vermögen ist Zakāt fällig, bevor nicht ein Jahr vergangen ist. Von Ahmad, Abū Dāwūd, al-Bayhaqī und al-Buchārī als sahīh eingestuft.
Überliefert von Zirriq, dem freigelassenen Sklaven der Banū Fuẓāra: Nachdem ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz das Kalifat übernommen hatte, schrieb er ihm, dass er von den muslimischen Händlern, die an dir vorbeikommen, für die Waren, mit denen sie Handel treiben, von je vierzig Dīnār einen Dīnār als Zakāt einziehen soll. Wenn es weniger ist, dann erhebe entsprechend dem Fehlbetrag bis zu zwanzig Dīnār. Wenn es durch die Verringerung schließlich drei Dīnār sind, dann lass es und erhebe davon keine Zakāt. Für das, was du von ihnen einziehst, stelle ihnen für den verbleibenden Teil des Jahres eine Bescheinigung über die Befreiung bis zur Höhe eines entsprechenden Vermögens aus. Ibn Abī Shayba. Im Muwaṭṭaʾ sagte Imām Mālik: Die Sunna, über die bei uns keine Meinungsverschiedenheit besteht, lautet:
Zakāt wird bei zwanzig Dīnār und zweihundert Dirham verpflichtend.
Zwanzig Dīnār entsprechen nach dem Gewicht der ägyptischen Dirham 28 4/8 Dirham.
17. Der Nisab und die Höhe der Zakāt bei Silber
Auf Silber ist keine Zakāt fällig, solange es nicht einem Betrag von zweihundert Dirham entspricht. Sobald es zweihundert Dirham beträgt, muss davon ein Vierzigstel als Zakāt entrichtet werden. Für jeden darüber hinausgehenden Betrag ist sie nach demselben Maß zu entrichten, ganz gleich, wie gering oder wie groß er ist. Es ist zu beachten, dass es bei Gold und Silber nach Erreichen des Nisab für keinen Teil davon eine Befreiung von der Zakāt gibt.
Überliefert von ʿAlī (r.a.): Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Euch wurde die Befreiung von Pferden und Sklavinnen und Sklaven gewährt. Entrichtet daher für Silber als Zakāt von je vierzig Dirham einen Dirham. Auf einhundertneunzig Dirham ist keine Zakāt fällig. Sobald es zweihundert Dirham sind, müssen davon fünf Dirham als Zakāt entrichtet werden. Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa.
At-Tirmidhi sagte: Ich fragte al-Bukhari nach diesem Hadith. Er sagte: Der Hadith ist authentisch. Die von den Gelehrten befolgte Auffassung lautet, dass auf weniger als fünf Uqiyya keine Zakat zu entrichten ist. Eine Uqiyya entspricht vierzig Dirham, und fünf Uqiyya entsprechen zweihundert Dirham.
18. Die Zusammenlegung von Gold und Silber
Wer eine Goldmenge besitzt, die unter dem Nisab liegt, und eine Silbermenge, die ebenfalls unter dem Nisab liegt, darf beides nicht zusammenlegen, um den Nisab zu erreichen. Denn es handelt sich um zwei verschiedene Güter; das eine wird nicht mit dem anderen zusammengerechnet, ebenso wenig wie Rinder und Ziegen zusammengerechnet werden. Wenn jemand also 199 Dirham Silber und 19 Dinar Gold besitzt, ist für ihn keine Zakat verpflichtend.
19. Die Zakat auf Schulden
Schulden können in zwei verschiedenen Situationen vorliegen:
(1) Der Schuldner erkennt die Schuld an und ist bereit, sie zu begleichen. Über eine solche Schuld besteht unter den Gelehrten Meinungsverschiedenheit.
Erste Auffassung: Nach Ansicht von Ali, ath-Thawri, Abu Thawr, den Hanafiten und den Hanbaliten ist die Zakat darauf für den Gläubiger verpflichtend. Er muss sie jedoch erst entrichten, wenn er die Schuld erhalten hat. Nach ihrem Erhalt muss er die Zakat für die vergangenen Zeiträume entrichten.
Zweite Auffassung: Nach Ansicht von Uthman, Ibn Umar, Jabir, Tawus, an-Nakha’i, al-Hasan, az-Zuhri, Qatada und asch-Schafi’i muss die Zakat sofort entrichtet werden, unabhängig davon, ob die Schuld bereits erhalten wurde oder nicht.
Die dritte Meinung: Es muss keine Zakāt entrichtet werden, denn dieses Vermögen vermehrt sich nicht. Daher ist darauf keine Zakāt zu entrichten, ebenso wie auf den Geräten und Arbeitsmitteln zum Erwerb des Lebensunterhalts keine Zakāt zu entrichten ist. Dies ist die Meinung von ʿIkrima, ʿĀʾischa und Ibn ʿUmar.
Die vierte Meinung: Nach Saʿīd ibn al-Musayyab und ʿAtāʾ ibn Abī Rabāḥ ist für ein Jahr Zakāt zu entrichten, nachdem man das Vermögen erhalten hat.
(2) Der zweite Fall: Der Schuldner ist so mittellos, dass er die Schuld nicht begleichen kann, oder er leugnet sie ab beziehungsweise verzögert ihre Begleichung. Nach Qatāda, Isḥāq, Abū Thawr und den Hanafiten ist auf dieses Vermögen keine Zakāt zu entrichten, weil der Eigentümer daraus keinen Nutzen ziehen kann. Nach ath-Thawrī, Abū ʿUbayd und anderen ist für die vergangene Zeit Zakāt zu entrichten, sobald die Schuld zurückerlangt wurde, denn sein Eigentum an diesem Vermögen besteht fort und es ist grundsätzlich nutzbar. Daher ist für die verstrichene Zeit Zakāt zu entrichten, ebenso wie auf einer Schuld, die bei einem wohlhabenden und zahlungsfähigen Menschen geschuldet wird. Über dieses Vermögen sind von asch-Schāfiʿī zwei verschiedene Meinungen überliefert. Dagegen vertreten ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz, al-Hasan, al-Layth, al-Awzāʿī und Mālik die Ansicht, dass nach Erhalt des Vermögens für ein Jahr Zakāt zu entrichten ist.
20. Die Zakāt auf Banknoten, Anleihen und Zertifikate
Auf Banknoten (Geld), Anleihen, Zertifikate und dergleichen ist Zakāt zu entrichten, denn sie dienen anstelle von Gold und Silber als Tauschmittel.
21. Die Zakāt auf Schmuck
Die Gelehrten sind sich einig, dass auf Edelsteine wie Diamanten, Perlen, Rubine und ähnliche kostbare Steine keine Zakāt zu entrichten ist. Werden sie jedoch als Handelsware verwendet, muss darauf Zakāt entrichtet werden. Darüber, ob auf den Schmuck der Frauen aus Gold und Silber Zakāt zu entrichten ist, besteht Meinungsverschiedenheit. Abū Hanīfa und Ibn Hazm sagten: Wenn er den Nisāb erreicht, muss darauf Zakāt entrichtet werden. Denn in dem von ʿAmr ibn Schuʿayb überlieferten Hadith heißt es: „Zwei Frauen kamen zum Gesandten Allahs. Sie trugen goldene Armreifen an ihren Händen. Der Gesandte Allahs sagte zu ihnen: Würdet ihr es begrüßen, wenn Allah euch am Tag der Auferstehung Armreifen aus Feuer anlegen würde? Beide sagten: Nein. Darauf sagte der Gesandte Allahs: Dann entrichtet das Recht der Armreifen, die ihr an euren Händen tragt, das heißt: entrichtet ihre Zakāt.“
Asmāʾ bint Yazīd sagte: Meine Tante und ich gingen zum Gesandten Allahs. Damals trugen wir goldene Armreifen. Er sagte zu uns: Entrichtet ihr dafür Zakāt? Wir sagten: Nein. Er sagte: Fürchtet ihr nicht, dass Allah euch am Tag der Auferstehung Armreifen aus Feuer anlegen wird? Entrichtet dafür Zakāt. – Ahmad.
ʿĀʾischa (r.a.) berichtet: „Der Gesandte Allahs (s.a.w.) kam zu mir. Da sah er einen silbernen Ring an meiner Hand. Er fragte mich: ‚O ʿĀʾischa, was ist das?‘ Ich antwortete: ‚O Gesandter Allahs, ich habe ihn anfertigen lassen, um mich für dich zu schmücken.‘ Er fragte: ‚Entrichtest du dafür Zakāt?‘ Ich antwortete: ‚Nein.‘ Er sagte: ‚Dann genügt er dir als Feuer der Hölle.‘ – Abū Dāwūd, ad-Dāraqutnī, al-Bayhaqī.
Die übrigen drei Imame vertreten die Ansicht, dass auf den Schmuck einer Frau keine Zakāt zu entrichten ist, unabhängig davon, wie groß sein Wert auch sein mag. Al-Bayhaqī berichtet: Dschābir ibn ʿAbdullāh wurde über Schmuck gefragt: „Ist darauf Zakāt zu entrichten?“ Dschābir antwortete: „Nein.“ Man fragte erneut: „Auch wenn er tausend Dīnār wert ist?“ Dschābir sagte: „Selbst wenn er noch mehr wert ist.“ Al-Bayhaqī berichtet außerdem: Asmāʾ bint Abī Bakr (r.a.) schmückte ihre Töchter mit Goldschmuck im Wert von ungefähr fünfzigtausend Dīnār, entrichtete dafür jedoch keine Zakāt. Im Muwaṭṭaʾ wird über ʿAbd ar-Raḥmān ibn al-Qāsim von dessen Vater berichtet: ʿĀʾischa (r.a.) kümmerte sich in ihrem Haushalt um ihre verwaisten Nichten. Diese besaßen etwas Schmuck, doch ʿĀʾischa entrichtete dafür keine Zakāt. Auch ʿAbdullāh ibn ʿUmar (r.a.) legte seinen Töchtern und Sklavinnen Schmuck an und entrichtete dafür keine Zakāt.
Al-Chaṭṭābī sagte: „Aus den eindeutigen Aussagen im Buch Allahs geht hervor, dass die Entrichtung der Zakāt auf Schmuck verpflichtend ist. Auch die Aussagen der Gefährten unterstützen dies. Diejenigen, die sagen, dass sie nicht entrichtet werden müsse, folgen einer argumentativen Schlussfolgerung. Auch einige Aussagen der Gefährten sprechen für sie. Doch die Zakāt zu entrichten ist besser und eine vorsichtige Maßnahme.“ Diese Ansichten beziehen sich auf erlaubten Schmuck. Wenn eine Frau verbotenen Schmuck besitzt, etwa Schmuck, der Männern vorbehalten ist, wie den verbotenen Schmuck eines Schwertes, ist auch dafür Zakāt zu entrichten. Dasselbe gilt für Teller, Schüsseln und Ähnliches aus Gold und Silber.
22. Die Zakāt auf die Brautgabe
Nach Abū Ḥanīfa ist auf die Brautgabe der Ehefrau so lange keine Zakāt zu entrichten, bis sie in ihren Besitz gelangt. Nach ihrem Erhalt ist Voraussetzung, dass sie den Niṣāb erreicht und ein Jahr vergangen ist. Etwas anderes gilt, wenn die Brautgabe zusammen mit anderem Vermögen den Niṣāb erreicht. Wenn ein Teil der Brautgabe in ihren Besitz gelangt, wird er zu dem bereits vorhandenen Niṣāb-Vermögen hinzugerechnet; nach Ablauf eines Jahres ist dafür Zakāt zu entrichten.
Nach Imām asch-Schāfiʿī wird die Zakāt auf die Brautgabe der Ehefrau fällig, sobald ein Jahr vergangen ist. Am Jahresende ist auf ihr gesamtes Vermögen Zakāt zu entrichten, unabhängig davon, ob sie die Brautgabe bereits vor dem Vollzug der Ehe erhalten hat. Wird die Brautgabe wegen Apostasie oder aus einem anderen Grund aufgrund der Auflösung der Ehe hinfällig oder infolge einer Scheidung zur Hälfte aufgehoben, ändert dies nichts an der Regelung der Zakāt. Nach den Hanbaliten entspricht die ausstehende Brautgabe einer Schuld, die der Ehefrau zusteht. Ihrer Ansicht nach gilt dafür dieselbe Regelung wie für andere Schulden. Ist der Ehemann wohlhabend und zahlungsfähig, ist auf die Brautgabe Zakāt zu entrichten. Sobald sie in ihren Besitz gelangt, entrichtet sie die Zakāt für die vergangenen Jahre. Ist er dagegen arm und zahlungsunfähig oder bestreitet er die Schuld, muss sie nach al-Chiraqīs Ansicht ebenfalls Zakāt entrichten. Dabei besteht kein Unterschied zwischen einer vor oder nach dem Vollzug der Ehe erhaltenen Brautgabe. Wird die Hälfte der Brautgabe wegen einer Scheidung vor dem Vollzug der Ehe aufgehoben und erhält sie die andere Hälfte, ist auf den erhaltenen Betrag Zakāt zu entrichten, nicht jedoch auf den Betrag, der ihr nicht zugegangen ist. Wird umgekehrt die gesamte Brautgabe vor ihrem Erhalt aufgrund der Auflösung der Ehe aus einem von der Ehefrau zu vertretenden Grund hinfällig, ist für die Ehefrau keine Zakāt fällig.
23. Die Zakāt auf Mieteinnahmen
Nach Abū Ḥanīfa und Mālik wird die Miete für jemanden, der sein Haus vermietet, nicht bereits mit der Unterzeichnung des Mietvertrags zu einer ihm zustehenden Forderung. Sie wird erst nach Ablauf der Mietdauer fällig. Deshalb ist auf die Mieteinnahmen eines Hauses keine Zakāt fällig, bevor der Vermieter die Miete erhalten hat, ein Jahr vergangen ist und der Niṣāb erreicht wurde. Nach der hanbalitischen Rechtsschule wird der Vermieter dagegen bereits mit der Unterzeichnung des Vertrags Eigentümer der Miete. Wer sein Haus vermietet, muss daher Zakāt entrichten, sobald die Miete den Niṣāb erreicht und ein Jahr vergangen ist. Der Vermieter kann seine Mieteinnahmen tatsächlich auf verschiedene Weise nutzen. Dass ein Mietvertrag jederzeit aufgehoben werden kann, ist kein Grund, von der Zakāt befreit zu sein. Ebenso kann man nicht mit dem Argument, dass eine Ehe vor dem Vollzug aufgehoben werden könnte, von der Zakāt auf die Brautgabe vor dem Vollzug befreit sein. Sobald die Miete in seinen Besitz gelangt, entrichtet er dafür Zakāt. Handelt es sich dabei um eine Schuld, gilt für sie dieselbe Regelung wie für eine Schuld – unabhängig davon, ob sie sofort oder erst später beglichen werden muss. (Das heißt: Sobald er sie erhält, muss er für den Zeitraum seit der Unterzeichnung des Vertrags Zakāt entrichten, sofern ein Jahr oder mehr vergangen ist.) An-Nawawī sagte in seinem Werk al-Madschmūʿ: Wenn jemand sein Haus vermietet oder es gegen sofortige Mietzahlung vermietet und die Miete eingegangen ist, ist nach allgemeinem Konsens Zakāt dafür fällig.
24. Die Zakat auf Handelswaren
Nach der Ansicht der meisten Gelehrten, einschließlich der Ṣaḥāba, Tābiʿūn und Fuqahāʾ, ist auf Handelswaren Zakat verpflichtend. Abū Dāwūd und al-Bayhaqī überlieferten von Samura ibn Dschundub, dass Samura ibn Dschundub sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte uns anzuweisen, von den Dingen, die wir zum Verkauf bereithielten, Zakat zu entrichten.“ Ad-Dāraquṭnī und al-Bayhaqī überlieferten von Abū Dharr, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Auf Kamelen ist Zakat, auf Ziegen und Schafen ist Zakat, auf Rindern ist Zakat und auf dem Hausrat ist Zakat.“ Asch-Schāfiʿī, Aḥmad, Abū ʿUbayd, ad-Dāraquṭnī, al-Bayhaqī und ʿAbd ar-Razzāq überlieferten von Abū ʿAmr ibn Ḥimās, und Abū ʿAmr von seinem Vater: „Ich verkaufte Leder und große Gefäße für Lebensmittel. Eines Tages kam ʿUmar ibn al-Khaṭṭāb an mir vorbei. Er sagte: ,Entrichte die Zakat für diese deine Waren.‘ Ich sagte: ,O Fürst der Gläubigen, es handelt sich doch nur um Leder.‘ Er sagte: ,Schätze ihren Wert und entrichte dann davon die Zakat.‘“ In al-Mughnī heißt es: Derartige Fälle haben sich vielfach ereignet. Niemand hat sie bestritten. Daher gilt dies als Iǧmāʿ, also als einhellige Übereinstimmung. Die Gelehrten der Ẓāhirī-Rechtsschule vertreten dagegen die Ansicht, dass auf Handelswaren keine Zakat entfällt. Ibn Rušd sagte: Der einzige Grund für die Meinungsverschiedenheit der Gelehrten über die Verpflichtung der Zakat auf Handelswaren ist die Anwendung des Qiyās sowie die unterschiedliche Beurteilung der Authentizität der Hadithe von Samura und Abū Dharr.
Der Qiyās der meisten Gelehrten lautet: Bei Waren, die für den Handel bestimmt sind, besteht das Ziel darin, das Vermögen durch sie zu vermehren. Daher ähneln die als Handelswaren bestimmten Dinge denjenigen Dingen, auf die nach allgemeiner Übereinstimmung Zakat verpflichtend ist.
In dem Werk „Al-Manār“ heißt es: Nach der Ansicht der meisten Gelehrten der muslimischen Umma ist auf Handelswaren Zakat verpflichtend. Im Koran und in der Sunna gibt es hierzu keine eindeutige Aussage. Es finden sich lediglich einige Überlieferungen, von denen manche durch andere Überlieferungen gestützt werden. Doch gerade die eindeutigen Aussagen des Korans und der Sunna verleihen diesen Überlieferungen ihre Stärke. Der Sinn dieser Aussagen ist, dass alle Handelswaren, die mit dem Ziel des Gewinns umgesetzt werden, einer Art Bargeld gleichkommen. Zwischen dem Wert dieser Waren und Dirham und Dinar, also Bargeld, besteht kein wesentlicher Unterschied. Falls es überhaupt einen Unterschied gibt, besteht er lediglich darin, dass sich der Nisāb der Zakat zwischen den Waren und ihrem Wert, also dem Bargeld, bewegt. Er hat keine festgelegte Höhe. Wäre daher auf Handelswaren keine Zakat verpflichtend, könnten alle Händler mit ihrem Bargeld auf eine Weise Handel treiben, dass kein Jahr vergeht, in dem sie den Nisāb weder von Gold noch von Silber erreichen. Auf diese Weise würde die Zakat auf all ihre Handelswaren entfallen.
Der grundlegende Gesichtspunkt dieser Regelung ist folgender: Allah, der Erhabene, hat die Zakat auf das Vermögen der Reichen verpflichtend gemacht, um den Angehörigen der armen Schichten zu helfen und ihnen Mitgefühl entgegenzubringen sowie im Interesse des sozialen Wohls. Der Nutzen für die Reichen besteht darin, dass ihre Herzen von einem verwerflichen Makel wie dem Geiz gereinigt werden. Sie werden mit der edlen Tugend des Mitgefühls gegenüber den Armen bereichert, und es wird dazu beigetragen, in Land und Gesellschaft eine dem Gemeinwohl dienende Ordnung zu errichten. Der Nutzen für die Armen besteht darin, dass ihnen dadurch in plötzlichen Notlagen und bei Unglück geholfen werden kann. Einige gesellschaftliche Missstände werden verhindert, etwa dass sich große Vermögen in den Händen weniger Menschen konzentrieren und Geldentwertung sowie Preissteigerungen eintreten können. Darauf deutete Allah, der Erhabene, hin, als Er den erhabenen Zweck der Verteilung des staatlichen Vermögens darlegte:
كي لا يكون دولة بين الأغنياء منكم
„Damit es nicht nur unter den Reichen von euch umläuft.“ (Al-Haschr: Vers 8)
Kann es angemessen sein, die Händler, durch deren Hände möglicherweise der größte Teil des Vermögens der Nation umgesetzt wird, außerhalb der von Islam genannten edlen Zwecke und Ziele zu lassen?
Wann werden Waren zu Handelswaren? In al-Mughnī heißt es: Damit eine Ware zu einer Handelsware wird, sind zwei Bedingungen unerlässlich:
1. Man muss auf irgendeine der folgenden Arten Eigentümer der Ware geworden sein: durch Handel, Heirat, Khulʿ, Annahme eines Geschenks, ein Testament, Kriegsbeute, eine erlaubte Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit. Denn wenn sich die Zakatpflicht für ein Vermögen nicht dadurch nachweisen lässt, dass es in das Eigentum einer Person gelangt ist, lässt sie sich nicht allein durch die Absicht nachweisen, wie beim Fasten. Es macht keinen Unterschied, ob man etwas im Austausch gegen eine Gegenleistung oder ohne Gegenleistung erwirbt. Denn man ist durch seine eigene Handlung Eigentümer davon geworden. Auf diese Weise ist dieses Vermögen einem durch Erbschaft erworbenen Vermögen gleichgestellt.
2. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Ware muss die Absicht gefasst werden, sie für den Handel zu verwenden. Wenn man beim Erwerb nicht beabsichtigt, sie für den Handel zu verwenden, wird sie nicht zu einer Handelsware. Eine später gefasste Absicht ist nicht wirksam.
Wenn jemand durch Erbschaft Eigentümer einer Sache wird und beabsichtigt, damit Handel zu treiben, wird sie nicht zu einer Handelsware. Denn ihrem ursprünglichen Wesen nach ist sie persönliches Gebrauchseigentum; ihre Bestimmung für den Handel ist erst später hinzugekommen. Daher wird sie nicht durch eine bloße Absicht zu einer Handelsware. Ebenso wird jemand, der in seinem Wohnort bleibt und beabsichtigt zu reisen, nicht allein durch diese Absicht zum Reisenden, solange er nicht tatsächlich aufbricht. Wenn jemand jedoch eine Ware zum Zweck des Handels kauft und danach beabsichtigt, sie als persönliches Gebrauchseigentum zu behalten, wird sie zu Gebrauchseigentum, und darauf ist keine Zakat fällig.
25. Die Methode zur Entrichtung der Zakat auf Handelswaren
Wer Handelswaren im Wert des Nisab besitzt und bei wem ein Jahr vergangen ist, soll am Ende des Jahres ihren Wert feststellen und die Zakat entrichten [nach Imam Mālik wird aus Furcht, den Nisab zu unterschreiten, auch bei einem geringeren Betrag ein Jahr angerechnet. Ist der Nisab am Jahresende erreicht, muss die Zakat entrichtet werden].
Als Zakat ist ein Vierzigstel des Wertes dieser Waren zu entrichten. Der Händler verfährt während des gesamten Jahres in seinem Handel auf diese Weise. Die Jahresfrist wird erst angerechnet, wenn das Vermögen, das sich in seinem Besitz befindet, den Nisab erreicht. Wenn jemand Waren im Wert von weniger als dem Nisab besitzt und danach ein Teil des Jahres vergangen ist, während die Menge dieser Waren unverändert bleibt, dann aber der Wert des hinzugekommenen Teils steigt oder der Preis der Waren steigt und dadurch der Nisab erreicht wird, oder wenn er diese Waren im Austausch für den Nisab verkauft, oder wenn er im Laufe des Jahres Eigentümer anderer Waren wird oder ein Vermögen in einer Höhe erlangt, durch die der Nisab erreicht wird, beginnt die Jahresfrist von diesem Zeitpunkt an neu; die vergangene Zeit wird nicht angerechnet. Dies ist die Ansicht von ath-Thawrī, der hanafitischen Rechtsschule, asch-Schāfiʿī, Isḥāq, Abū ʿUbaid, Abū Thawr und Ibn al-Mundhir.
Wenn der Nisab danach in der Mitte des Jahres erneut unterschritten wird, am Anfang und am Ende des Jahres jedoch erreicht ist, wird das Jahr nach Abū Ḥanīfa nicht unterbrochen. Denn andernfalls müsste man ständig den Wert der Waren kennen, um feststellen zu können, wann ihr Wert den Nisab erreicht; das wäre jedoch eine äußerst schwierige Aufgabe. Nach den Hanbaliten wird, wenn der Nisab in der Mitte des Jahres unterschritten wird und danach wieder steigt und den Nisab erreicht, ab diesem Zeitpunkt ein neues Jahr berechnet. Denn durch das zwischenzeitliche Unterschreiten des Nisab war das Jahr unterbrochen worden.
26. Die Zakat auf Getreide und Früchte
Der erhabene Allah hat durch Seine folgende Aussage die Zakat auf Getreide und Früchte vorgeschrieben:
يأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا الْفِقُوا مِنْ طَيِّبَت مَا كَسَبْتُمْ وَمِمَّا أَخْرَجْنَا لَكُم مِّنَ الْأَرْضِ
„O ihr Gläubigen, gebt von den erlaubten Dingen aus, die ihr erworben habt, und von dem, was Wir für euch aus der Erde hervorgebracht haben.“ (Sure al-Baqara: Vers 267) Das Wort „Ausgeben“ bezeichnet hier die Zakat. Allah sagt ferner:
ed وَهُوَ الَّذِي أَنْهَا جَنْبٍ مَعْرُوض وغير معروش والنخل والزرع مُخْتَلِفًا أَكله والزيتون والرمان مُتَهَا بِها وَغَيْرَ مُتَقَابِهِ ، كُلُوا مِن شَيْرِ إِذَا أَثْمَرَ وَأَتُوا حَقَّهُ يَوْمَ حَصَادِهِ .
„Und Er ist es, der Gärten erschaffen hat, von denen einige auf Rankgerüsten stehen und andere nicht, sowie Palmen und Felder mit verschiedenen Erzeugnissen, ferner Oliven und Granatäpfel, die einander ähnlich und unähnlich sind. Esst von ihren Früchten, wenn sie Früchte tragen, und entrichtet am Tag ihrer Ernte das ihnen zustehende Recht.“ (Sure al-Anʿam: Vers 141)
Ibn Abbas sagte in seiner Auslegung: Ihr Recht ist die Zakat, die vorgeschrieben wurde. Die Zakat beträgt ein Zehntel beziehungsweise ein Zwanzigstel.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, von denen zur Zeit des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) Zakat erhoben wurde: Zur Zeit des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) wurde Zakat auf Weizen, Gerste, Datteln und Rosinen erhoben.
Von Abu Musa und Muʿadh (möge Allah mit ihnen zufrieden sein) wird überliefert: „Der Gesandte Allahs sandte die beiden in den Jemen, um die Menschen den Islam zu lehren. Er befahl ihnen, nur von diesen vier Dingen Zakat zu erheben: Weizen, Gerste, Datteln und Rosinen.“ – Überliefert von ad-Daraqutni, al-Hakim, at-Tabarani und al-Bayhaqi. Die Überlieferer dieses Hadithes sind vertrauenswürdig. Ibn al-Mundhir und Ibn Abd al-Barr sagten: Die Gelehrten sind sich darin einig, dass die Zakat auf Weizen, Gerste, Datteln und Rosinen verpflichtend ist.
In einer Überlieferung von Ibn Madscha heißt es: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hat die Zakat nur auf Weizen, Gerste, Datteln, Rosinen und Mais vorgeschrieben.“
Von den Feldfrüchten, auf die keine Zakāt erhoben wurde: Auf Gemüse sowie auf Früchte außer Trauben und Datteln wurde keine Zakāt erhoben. Von ʿAtā ibn as-Sāʾib wird überliefert: ʿAbdullah ibn al-Mughīra wollte von dem Gemüse, das auf dem Feld von Mūsā ibn Talha angebaut worden war, Zakāt einziehen. Mūsā ibn Talha sagte zu ihm: „Das darfst du nicht tun, denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte zu sagen: Auf diese gibt es keine Zakāt.“ – Überliefert von ad-Dāraqutnī und al-Hākim. Mūsā ibn Talha sagte ferner: „Vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ist überliefert, dass auf fünf Dinge Zakāt erhoben wird: Weizen, Gerste, Sorghum, Rosinen und Datteln. Außer diesen gibt es auf keine andere Feldfrucht, die aus der Erde hervorgebracht wird, den ʿUschr (ein Zehntel als Zakāt).“ Er sagte außerdem: „Muʿādh erhob auf Gemüse keine Zakāt.“
Maschram berichtete: Der Statthalter ʿUmars fragte ihn, welche von den Firsik-artigen Trauben und den Granatäpfeln in größerer Menge als gewöhnliche Trauben erzeugt würden. Er schrieb ihm als Antwort: „Darauf gibt es keinen ʿUschr. Es handelt sich um eine dornige Pflanze.“ At-Tirmidhī sagte: Dies ist die Auffassung der Mehrheit der Gelehrten: Auf Gemüse und Feldgemüse gibt es keine Zakāt.
Al-Qurtubī sagte: Die Zakāt ist an Nahrungsmittelgetreide gebunden, nicht an Gemüse und Feldgemüse. In Tāʾif gab es Firsik, Granatäpfel und Zitronen. Es ist jedoch nicht überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, oder einer seiner Kalifen daraus Zakāt erhoben hätte. Ibn al-Qayyim sagte: Es gehörte nicht zur Praxis des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, Zakāt auf Pferde und Sklavinnen und Sklaven zu erheben. Auch von Eseln, Maultieren, Gemüse, Wassermelonen und allen Früchten, die nach Maß oder Gewicht verkauft werden, erhob er keine Zakāt. Von Trauben und Datteln erhob er jedoch keine Zakāt pauschal. Bei trockenen und frischen Datteln machte er keinen Unterschied.
Die Auffassungen der Rechtsgelehrten: Darüber, dass auf Nahrungsmittelgetreide und Früchte Zakāt verpflichtend ist, besteht unter den Gelehrten kein Meinungsunterschied. Uneinigkeit besteht lediglich darüber, bei welchen Arten von Nahrungsmittelgetreide Zakāt verpflichtend ist. Die Auffassungen der Gelehrten hierzu werden im Folgenden kurz dargestellt:
1. Al-Hasan al-Basrī, ath-Thawrī und asch-Schaʿbī sagten: Außer auf den Getreidearten, deren Namen im Koran und in den Hadithen ausdrücklich genannt werden, gibt es keine Zakāt. Diese Getreidearten sind Weizen, Gerste, Mais, Datteln und Rosinen. Denn andere Getreidearten werden im Koran und in den Hadithen nicht erwähnt. Nach asch-Schawkānī ist dies die richtige Auffassung.
2. Nach Abū Hanīfa ist auf sämtliche landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Erde hervorgebracht werden, Zakāt verpflichtend, unabhängig davon, ob es sich um Gemüse und Feldgemüse oder um etwas anderes handelt. Er stellte lediglich die Bedingung, dass die Erde genutzt werden soll und die Absicht besteht, ihre Ertragsfähigkeit zu steigern. Auf Brennholz, Bambus, berauschende Pflanzen und Bäume, die keine Früchte tragen, gibt es keine Zakāt. Als Beleg für diese Auffassung führte er die Aussage des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, an: „Auf alles, was durch den Regen des Himmels an Feldfrüchten wächst, ist ein Zehntel als Zakāt zu entrichten.“ Denn diese Aussage umfasst jedes landwirtschaftliche Erzeugnis, das durch Regenwasser hervorgebracht wird. Durch seinen Anbau wird außerdem beabsichtigt, die Ertragsfähigkeit der Erde zu steigern. Daher ist es dem Getreide gleichzustellen.
3. Nach Abū Yūsuf und Muhammad ist auf alles, was aus der Erde hervorgebracht wird, Zakāt zu entrichten. Voraussetzung ist jedoch, dass es ohne übermäßige Pflege ein Jahr lang haltbar bleibt, unabhängig davon, ob es durch Gewicht oder Maß bestimmt wird. Beispiele für Dinge, die nach Gewicht bemessen werden, sind Baumwolle und Zucker; Beispiele für Dinge, die nach Maß bemessen werden, sind die Getreidesamen. Wenn etwas nicht ein Jahr lang haltbar ist, wie Gurken, Salatgurken, Wassermelonen, Kürbisse und ähnliche Früchte und Gemüse, gibt es darauf keine Zakāt.
4. Nach Mālik ist auf jedes aus der Erde hervorgebrachte Erzeugnis Zakāt zu entrichten. Voraussetzung ist jedoch, dass es haltbar ist, trocknet und durch menschliche Arbeit erzeugt wird, unabhängig davon, ob es sich um Nahrungsmittelgetreide wie Weizen und Gerste oder um etwas anderes als Nahrungsmittelgetreide handelt, wie die Getreideart namens Kirtim und Sesam. Nach seiner Auffassung gibt es auf Gemüse und Früchte wie Feigen, Granatäpfel und Äpfel keine Zakāt.
5. Nach asch-Schāfiʿī ist die Zakāt auf jene Feldfrüchte verpflichtend, die als Nahrung verwendet und gelagert werden und durch menschliche Arbeit erzeugt werden, wie Weizen und Gerste. An-Nawawī sagte: Nach unserer Rechtsschule gibt es auf keine Früchte außer Datteln und Trauben Zakāt. Auf keine Feldfrüchte außer solchen, die als Nahrung verwendet und gelagert werden, ist Zakāt zu entrichten. Auch auf Gemüse gibt es keine Zakāt.
Nach Ahmad ist auf alles, was Allah aus der Erde hervorbringt, Zakāt zu entrichten, etwa auf Saatgut und Früchte, die trocknen, haltbar sind und deren Menge durch Abmessen bestimmt wird, sofern der Mensch sie durch eigene Arbeit auf seinem eigenen Land erzeugt – unabhängig davon, ob sie als Nahrung dienen, wie Weizen (anzumerken ist: Wenn jemand landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Früchte zum Essen oder zu einem anderen Zweck kauft, ist darauf keine Zakāt verpflichtend), oder ob es sich um andere Nahrungspflanzen außer Weizen und Gerste handelt (wie Linsen, Kichererbsen, Mungbohnen, Bohnen und Ähnliches), oder um Gemüse, Gurken und Salatgurken oder um Kirthim und Sesam. Seiner Ansicht nach gibt es auf Früchte mit den entsprechenden Eigenschaften dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse, wie Äpfel, Birnen und Feigen, die nicht trocknen, sowie auf Gemüse wie Gurken, Salatgurken, Wassermelonen, Karotten und Rüben keine Zakāt.
Die Zakāt auf Oliven: An-Nawawī sagte: Nach der maßgeblichen Ansicht bei uns gibt es auf Oliven keine Zakāt. Ebenso äußerten sich al-Hasan ibn Sālih, Ibn Abī Laylā und Abū ʿUbaid. Dagegen sind az-Zuhrī, al-Auzāʿī, al-Laith, Mālik, ath-Thaurī, Abū Hanīfa und Abū Thaur der Ansicht, dass darauf Zakāt verpflichtend ist. Az-Zuhrī, al-Laith und al-Auzāʿī sagten, die Oliven müssten geschätzt werden und die Zakāt sei nach der Menge ihres Öls zu entrichten. Mālik sagte: Eine Schätzung ist nicht erforderlich. Sobald die ausgepresste Menge fünf Wasq erreicht, wird der Uschr (ein Zehntel) erhoben.
Grund und Ursprung der Meinungsverschiedenheit: Ibn Rushd sagte: Der Grund für die Meinungsverschiedenheit zwischen denen, die die Zakāt auf die ausdrücklich anerkannten Güter beschränken, und denen, die sie auf lagerfähige Nahrungsmittel ausweiten, liegt in der unterschiedlichen Auffassung über den Grund für die Verbindung der Zakāt mit diesen vier unbestrittenen Gütern. Die Frage lautet: Gilt diese Verbindung nur für jene Güter, oder gilt sie wegen einer Eigenschaft von ihnen, nämlich der als maßgeblich angenommenen Eigenschaft, Nahrungsmittel zu sein? Diejenigen, die sagen, es liege keine solche Eigenschaft vor, sondern die Zakāt sei gerade für jene vier Güter verpflichtend geworden, vertreten die Beschränkung der Zakāt auf diese vier. Diejenigen hingegen, die sagen, sie sei wegen der Eigenschaft, Nahrungsmittel zu sein, verpflichtend, unterstellen alle Nahrungsmittel unter die Zakāt. Der Grund für die Meinungsverschiedenheit zwischen denen, die die Zakāt auf Nahrungsmittel beschränken, und denen, die alle Feldfrüchte – außer berauschenden Früchten, Brennholz und Bambus – der Zakāt unterstellen, beruht auf entgegengesetzten Auffassungen.
Aufgrund der allgemeinen Bedeutung des Wortlauts gibt es ein Analogieschlussargument für die allgemeine Bedeutung des Wortlauts, das die Einbeziehung aller landwirtschaftlichen Erzeugnisse in die Zakāt fordert. Es findet sich im Hadith des Gesandten (s.a.w.): Für das, was durch Regenwasser vom Himmel wächst, ist ein Zehntel zu entrichten, und für das, was durch Bewässerung wächst, ein Zwanzigstel. In diesem Hadith ist das Wort „was“ von allgemeiner Bedeutung. Ebenso findet sich auch in der folgenden Aussage des Korans ein Wort von allgemeiner Bedeutung:
وهُوَ الَّذِي أَنْهَا جَنَّاتٍ مَعْرُوعات .
„Er ist Allah, der die Gärten erschaffen hat, von denen einige mit Spalieren versehen sind und andere ohne Spaliere … Und entrichtet am Tag seiner Ernte seinen gebührenden Anteil.“
Hier besteht der Analogieschluss beziehungsweise die Begründung darin, dass der einzige Zweck der Zakāt die Beseitigung von Bedürftigkeit oder Armut ist – was durch andere Feldfrüchte als Nahrungsmittel häufig nicht erreicht wird. Daher erklären diejenigen, die aufgrund dieses Analogieschlusses das allgemein bedeutende Wort „Feldfrüchte“ auf eine bestimmte Bedeutung beschränken, also darunter nur Nahrungsmittel verstehen, alle anderen Feldfrüchte außer Nahrungsmitteln als nicht der Zakāt unterliegend. Diejenigen hingegen, die die allgemeine Bedeutung beibehalten, vertreten die Ansicht, dass auch für andere Feldfrüchte außer Nahrungsmitteln Zakāt verpflichtend ist. Was jedoch nach übereinstimmender Auffassung nicht der Zakāt unterliegt, bleibt von der Zakāt ausgeschlossen.
Auch diejenigen, die darin übereinstimmen, dass die Zakat ausschließlich auf Nahrungsmittelgetreide verpflichtend ist, sind sich bei einigen Dingen uneinig. Der Grund für diese Uneinigkeit ist ihre unterschiedliche Auffassung darüber, ob diese Dinge tatsächlich zu den Nahrungsmitteln zählen. Ein Beispiel für eine solche Meinungsverschiedenheit ist die unterschiedliche Auffassung von Imam Malik und asch-Schafiʿi über Oliven. Malik hält die Zakat auf Oliven für verpflichtend. Nach der letzten Auffassung, die asch-Schafiʿi in Ägypten vertrat, ist die Zakat auf Oliven hingegen nicht verpflichtend. Der Grund für diese Meinungsverschiedenheit liegt darin, dass der eine Oliven als Nahrungsmittelgewächs betrachtet, der andere jedoch nicht.
27. Der Nisab der Zakat auf Getreide und Früchte
Nach der Auffassung der meisten Gelehrten ist die Zakat auf Früchte und Getreide erst dann verpflichtend, wenn die Menge nach dem Trennen von Stroh und Schale fünf Wasak beträgt. Wenn es nicht geschält wird, beträgt sein Nisab zehn Wasak.
1. Überliefert von Abu Huraira: Der Gesandte Allahs sagte: „Auf weniger als fünf Wasak gibt es keine Zakat.“ – Ahmad, al-Baihaqi.
2. Überliefert von Abu Saʿid al-Chudri: Der Gesandte Allahs sagte: „Wenn Datteln oder irgendein Getreide weniger als fünf Wasak beträgt, ist darauf keine Zakat zu entrichten.“ Ein Wasak entspricht nach übereinstimmender Auffassung sechzig Saʿ. Abu Hanifa und Mudschahid sagten, dass auf jedes Getreide, unabhängig davon, ob es wenig oder viel ist, Zakat verpflichtend sei. Denn die Aussage des Gesandten: „Auf das, was durch Regenwasser wächst, ist der ʿUschr festgesetzt“, hat eine allgemeine Bedeutung. Außerdem gibt es, da hierfür keine Bedingung eines Jahres besteht, auch keine Bedingung eines Nisab.
Ibn al-Qayyim sagte bei der Erörterung dieser Auffassung: Für all das, worauf der ʿUschr verpflichtend ist, wurde der Nisab in zahlreichen authentischen Hadithen eindeutig auf fünf Wasak festgesetzt. So sagte der Gesandte: „Auf das, was durch Regenwasser bewässert wird, ist der ʿUschr (ein Zehntel) verpflichtend, und auf das, was durch Bewässerung angebaut wird, ist der halbe ʿUschr verpflichtend.“ Sie sagen: Hier gibt es keinen Nisab; unabhängig davon, ob es wenig oder viel ist, muss Zakat entrichtet werden. Doch der Hadith, in dem der Nisab ausdrücklich festgelegt wird, steht diesem Hadith entgegen. Die Aussage eines Hadiths mit allgemeiner Bedeutung ist jedoch ebenso maßgeblich wie die eines Hadiths mit spezifischer Bedeutung. Wenn zwei Hadithe einander widersprechen, ist derjenige vorzuziehen, dessen Befolgung vorsichtiger ist. Demnach ist die Zakat auf Ernteerzeugnisse auch dann verpflichtend, wenn sie weniger als den Nisab betragen.
Zur Lösung dieses Problems wird gesagt, dass beide Hadithe befolgt werden müssen und es nicht zulässig ist, den einen durch den anderen vollständig außer Kraft zu setzen. Denn in beiden Hadithen ist der Gehorsam gegenüber dem Gesandten verpflichtend. Diese beiden Hadithe widersprechen einander keineswegs. Denn es heißt: „Auf das, was durch Regenwasser wächst, ist der ʿUschr festgesetzt.“ In diesem Hadith wird vielmehr genau unterschieden, worauf der volle ʿUschr und worauf der halbe ʿUschr festgesetzt ist. Beide Arten werden erwähnt, und es wird getrennt erklärt, wie viel Zakat auf jede von ihnen zu entrichten ist. Die Frage des Nisab wird in diesem Hadith nicht erwähnt; sie wird im anderen Hadith erklärt. Wie könnte man also einen eindeutigen und unmissverständlichen Vers oder Hadith, der außer seiner bestimmten Auslegung keinen Raum für eine andere Auslegung lässt, der Bedeutung eines unklaren Verses oder Hadiths entsprechend auslegen, dessen Ziel es ist, eine unbestimmte Aussage durch eine bestimmte Aussage zu erläutern? Ebenso werden alle unbestimmten Aussagen durch eine andere bestimmte Aussage erläutert.
Ibn Qudama sagte: Der Hadith „Auf Ernteerzeugnisse von weniger als fünf Wasak ist keine Zakat festgesetzt“ ist spezifisch. Er muss daher vorrangig berücksichtigt werden und dazu dienen, den anderen allgemeinen Hadith zu konkretisieren. So wurde der allgemeine und umfassende Hadith „Auf alle frei weidenden Kamele ist Zakat festgesetzt“ durch den Hadith „Auf weniger als fünf Kamele gibt es keine Zakat“ konkretisiert. Ebenso wurde der Hadith „Auf die Erzeugnisse von durch Regen bewässertem Land ist ein Zehntel oder ʿUschr festgesetzt“ durch den Hadith „Auf weniger als fünf Wasak gibt es keine Zakat“ konkretisiert und erläutert. Da es sich außerdem um Vermögen handelt, auf das Zakat festgesetzt ist, ist auf eine geringe Menge davon keine Zakat festgesetzt. Dieses Grundprinzip gilt für alle Dinge, die der Zakat unterliegen. Bei Ernteerzeugnissen ist das Verstreichen eines Jahres nicht erforderlich. Denn sobald die Ernte eingebracht und nach Hause gebracht wird, ist ihr Wachstum abgeschlossen; es wird nicht dadurch abgeschlossen, dass man sie lagert. Bei allen anderen Dingen wurde die Bedingung des Ablaufs eines Jahres festgelegt, weil man davon ausgeht, dass ihr Wachstum nach Ablauf eines Jahres abgeschlossen sein kann. Die Bedingung des Nisab wurde festgelegt, damit das Vermögen durch Wachstum einen Umfang erreicht, mit dem Menschen unterstützt werden können. Außerdem ist die Zakat nur den Wohlhabenden verpflichtend. Bei keinem zakatpflichtigen Vermögen lässt sich jedoch ohne Nisab Wohlstand feststellen.
Ein Sāʿ entspricht einem Gefäßmaß und einem Drittel davon. Somit kann der Nisāb auch fünfzig Gefäßmaßen entsprechen. Wenn die Ernte nicht mit Gefäßen gemessen werden kann, sagte Ibn Qudāma: Der Nisāb von Dingen wie Safran, Baumwolle und Ähnlichem, die nach Gewicht bemessen werden, beträgt eintausendsechshundert irakische Ratl. (Es sei darauf hingewiesen, dass fünf Wasāq eintausendsechshundert irakischen Ratl entsprechen. Ein irakischer Ratl entspricht ungefähr 130 Dirham.) Ihr Gewicht entspricht somit eintausendsechshundert irakischen Ratl.
Abū Yūsuf sagte: Wenn eine Ernte nicht mit Gefäßen gemessen werden kann, ist dafür keine Zakāt fällig. Was jedoch mit Gefäßen gemessen wird, muss mit der Zakāt bewertet werden, sobald es den Wert des Nisāb erreicht. Dafür ist keine Zakāt fällig, solange es nicht demjenigen entspricht, was mindestens fünf Wasāq ausmacht und mit Gefäßen gemessen wird, etwa Gerste und dergleichen. Denn dieser Wert kann nicht allein anhand dieser Maße berechnet werden; daher wird er anhand eines anderen Maßes berechnet. So werden Handelswaren außer Geld entsprechend dem niedrigeren Nisāb von Gold und Silber bewertet.
Muhammad sagte: Es ist erforderlich, dass eine Sache das Fünffache ihres höchsten Maßes erreicht. Bei Baumwolle ist daher keine Zakāt zu entrichten, wenn sie fünf Qintār beträgt. Denn der Grund dafür, dass das, was nach Wasāq gemessen wird, in Wasāq berechnet wird, liegt darin, dass dies das höchste Maß beziehungsweise der höchste Maßstab für die Bemessung dieser Art von Dingen ist.
Die Höhe der für die Ernte zu entrichtenden Zakāt variiert je nach der Art der Bewässerung. Wird die Ernte ohne den Einsatz eines Geräts bewässert, sind ein Zehntel, also der ʿUschr, der Ernte zu entrichten. Wird hingegen ein Gerät eingesetzt oder gekauftes Wasser verwendet, ist die Hälfte des ʿUschr, also ein Zwanzigstel, zu entrichten.
1. Von Muʿādh, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: Für alle Feldfrüchte, die durch Regen, ihre eigene Feuchtigkeit oder fließendes Wasser bewässert werden, ist der ʿUschr, also ein Zehntel, zu entrichten; für alle Feldfrüchte, die durch Bewässerung aus Teichen, Flüssen oder Kanälen bewässert werden, ist die Hälfte des ʿUschr, also ein Zwanzigstel, als Zakāt zu entrichten. – Überliefert von al-Bayhaqī und al-Hākim.
2. Von Ibn ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: Das Wasser des Regens oder der Flüsse und Kanäle
mit dem Feldfrüchte angebaut werden, oder die natürliche Feuchtigkeit, durch die sie wachsen, erfordern den ʿUschr; für Feldfrüchte, die durch Bewässerung angebaut werden, ist die Hälfte des ʿUschr zu entrichten. – Überliefert von al-Buchārī. Wenn die Bewirtschaftung teils mit technischen und teils mit nichttechnischen Mitteln erfolgt und beide Anteile gleich groß sind, ist drei Viertel des ʿUschr als Zakāt zu entrichten.
Ibn Qudāma sagte: Ich kenne in dieser Frage niemanden, der anderer Meinung ist. Wenn einer dieser beiden Anteile größer ist, fällt der kleinere unter die Regelung des größeren. Dies ist die Auffassung von Abū Hanīfa, Ahmad und ath-Thaurī sowie eine von zwei Auffassungen asch-Schāfiʿīs.
Alle Kosten der Ernte, etwa für das Ernten, den Transport, das Dreschen, das Reinigen und das Lagern, sind aus dem Vermögen des Eigentümers zu bestreiten. Keine dieser Kosten darf aus den Zakatmitteln bezahlt werden.
Nach Ibn Abbas und Ibn Umar wird ein Darlehen, das zum Bestellen des Bodens und zum Anbau der Ernte aufgenommen wurde, bei der Berechnung der Zakat berücksichtigt. Von Dschabir ibn Zaid wird überliefert, dass Ibn Umar über jemanden, der ein Darlehen aufnimmt und es für seine Ernte und seine Familie ausgibt, sagte: Er soll zunächst den aufgenommenen Betrag zurückzahlen und anschließend von dem, was übrig bleibt, Zakat entrichten. Ibn Abbas sagte: Er soll zunächst das zurückzahlen, was er für die Ernte ausgegeben hat, und anschließend vom verbleibenden Betrag Zakat entrichten. Yahya ibn Adam sagte in seinem Werk Kitab al-Charadsch: Zuerst soll er die für die Ernte aufgewendeten Kosten abziehen und anschließend von dem, was übrig bleibt, Zakat entrichten. Ibn Hazm überliefert von Ata: Von der Ernte soll er die für die Ernte aufgewendeten Kosten abziehen. Wenn danach noch der Nisab der Zakat übrig bleibt, soll er dafür Zakat entrichten; andernfalls nicht.
28. Die Zakat auf Kharadsch-Land
Land gibt es in zwei Arten: Uschri-Land und Kharadsch-Land.
1. Uschri-Land ist Land, dessen Eigentümer freiwillig den Islam angenommen hat, oder Land, das gewaltsam erobert und unter den Muslimen verteilt wurde, oder Land, das von Muslimen urbar gemacht wurde.
2. Kharadsch-Land ist Land, das gewaltsam erobert und seinen Eigentümern gegen die Entrichtung eines festgelegten Betrags an Grundsteuer belassen wurde. Kharadsch bedeutet Grundsteuer oder Steuer.
Auf Kharadsch-Land wird ebenso wie auf Uschri-Land Zakat verpflichtend, wenn seine Eigentümer den Islam annehmen oder ein Muslim es kauft. Dafür müssen gleichzeitig sowohl Uschr als auch Kharadsch entrichtet werden. Die Entrichtung des einen hebt die Pflicht zur Entrichtung des anderen nicht auf. Nach Ibn al-Mundhir ist dies die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Zu den weiteren Vertretern dieser Ansicht gehören Umar ibn Abd al-Aziz, Rabi’a, Zuhri, Yahya al-Ansari, Malik, Awzai, Hasan ibn Salih, Ibn Abi Laila, Laith, Ibn al-Mubarak, Ahmad, Ishaq, Abu Ubaid und Dawud az-Zahiri. Zur Unterstützung ihrer Ansicht führten sie Belege aus dem Koran, der Sunna und dem Analogieschluss an. Ihr Beleg aus dem Koran ist der 267. Vers der Sure al-Baqara:
يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا أَنْفِقُوا مِنْ طَيِّبَ مَا كَسَبْتُمْ وَمِمَّا أَخْرَجْنَا لَكُمْ مِنَ الْأَرْضِ .
„O ihr Gläubigen, gebt von den erlaubten Gütern aus, die ihr erworben habt, und von dem, was Ich für euch aus der Erde hervorgebracht habe.“
Hier wird die Zakat auf die Erzeugnisse der Erde uneingeschränkt verpflichtend gemacht, unabhängig davon, ob sie aus einem Charadsch-Land oder einem Uschr-Land stammen. Was den Hadith betrifft, so sagte der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden: Für alles, was durch Regenwasser hervorgebracht wird, ist der Uschr verpflichtend. Der Ausdruck „alles“ ist hier umfassend und schließt sowohl Uschr- als auch Charadsch-Land ein. Der Analogieschluss lautet: Da Zakat und Charadsch jeweils eigenständige Ansprüche sind, die aus jeweils eigenständigen Gründen festgelegt wurden, stehen sie den Anspruchsberechtigten zu. Daher kann das eine dem anderen nicht im Wege stehen. Wenn beispielsweise eine Person im Ihram ein Tier tötet, das jemand anderem gehört, muss sie dem Eigentümer Ersatz leisten und zusätzlich ein Opfer darbringen, weil sie während des Ihram einen verbotenen Jagdwildfang getötet hat. Außerdem ist der Uschr aufgrund eines eindeutigen Befehls des Korans und des Hadith verpflichtend; daher kann er nicht wegen einer auf Ijtihad (Forschung) beruhenden Grundsteuer erlassen werden.
Nach Abu Hanifa ist der Uschr auf einem mit Charadsch belasteten Land nicht verpflichtend. Dort ist wie zuvor nur der Charadsch zu entrichten. Eine der Voraussetzungen für die Verpflichtung des Uschr besteht darin, dass das Land kein Charadsch-Land ist.
Die Belege Abu Hanifas und ihre Überprüfung: Abu Hanifa führte zur Unterstützung seiner Auffassung die folgenden Belege an:
1. Ibn Masʿud überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: Auf dem Land eines Muslims sind Uschr und Charadsch nicht gleichzeitig zu entrichten. Dieser Hadith gilt jedoch übereinstimmend als schwach. Auch al-Bayhaqi erklärte ihn für schwach. Ebenso stufte der hanafitische Imam Kamal ibn al-Humam diesen Hadith als schwach ein. (Er vertrat die Ansicht, dass die Auffassung der Mehrheit vorzuziehen sei. Seine Überprüfung unterscheidet sich nicht von unserer hier dargelegten Überprüfung.)
2. Ahmad, Muslim und Abu Dawud überlieferten von Abu Huraira: Der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: Der Irak wird aufhören, seine mit Getreide gefüllten Körbe und seine Dirham zu entrichten. Syrien wird aufhören, seine beiden Mudd Getreide und seine Dinar zu entrichten. Ägypten wird aufhören, seine mit Getreide gefüllten Gefäße von jeweils 24 Saʿ und seine Dinar zu entrichten. Und ihr werdet dorthin zurückkehren, von wo ihr aufgebrochen seid. Dies sagte er dreimal. Das Fleisch und Blut Abu Hurairas bezeugen dies. [Mit diesem Hadith wurde argumentiert, dass darin angekündigt werde, die Entrichtung der geschuldeten Ansprüche werde eines Tages eingestellt und zwischen diesen Ansprüchen werde ein Hindernis errichtet. In diesem Hadith sei nur vom Charadsch die Rede. Wäre der Uschr verpflichtend, wäre er erwähnt worden.]
Dieser Hadith enthält jedoch keinen Beleg dafür, dass von Charadsch-Land keine Zakat erhoben wird. Die Gelehrten sagten zu seiner Auslegung: Gemeint sei, dass die Bewohner des Irak, Syriens und Ägyptens eines Tages den Islam annehmen würden und ihnen infolgedessen die Dschizya erlassen werde. Oder es werde auf die Tatsache hingewiesen, dass am Ende der Zeiten die verpflichtenden Ansprüche wie Zakat und Dschizya nicht mehr entrichtet würden. Nach der Anführung dieser beiden Auslegungen sagte an-Nawawi: Wären die von ihnen angeführten Auslegungen richtig, wäre die Zakat auf Dirham, Dinar (Gold und Silber) und Handelswaren nicht verpflichtend. Doch niemand vertritt eine solche Auffassung.
3. Es wird überliefert, dass Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, als ein Landwirt den Islam annahm, sagte: „Überlasst ihm sein Land und erhebt von ihm den Charadsch.“ Daraus geht eindeutig hervor, dass die Erhebung des Charadsch angeordnet wurde, nicht aber die Erhebung des Uschr.
Aus dem angeführten Vorfall geht hervor, dass weder Charadsch noch Uschr durch den Übertritt des Landbesitzers zum Islam aufgehoben werden. Der Charadsch wird hier deshalb erwähnt, weil der Eindruck entstehen könnte, dass der Charadsch ebenso wie die Dschizya, die beim Übertritt zum Islam erlassen wird, ebenfalls entfällt. Der Uschr hingegen ist jedem freien Muslim bekanntlich verpflichtend. Deshalb war es nicht nötig, ihn zu erwähnen. Ebenso wird nicht erwähnt, dass von dem betreffenden Landwirt die Zakat auf Weidevieh sowie die Zakat auf Gold und Silber und dergleichen erhoben wurde. Ein weiterer Grund dafür, dass der Uschr nicht erwähnt wurde, könnte sein, dass er möglicherweise keine Feldfrüchte besaß, auf die der Uschr verpflichtend ist.
4. Das Argument, dass „die Herrscher und Imame von ein und derselben Person niemals sowohl Ushr als auch Kharaj erhoben haben“, ist hinfällig. Denn Ibn al-Mundhir berichtet, dass Umar ibn Abd al-Aziz beides erhob.
5. „Kharaj steht im Gegensatz zum Ushr. Denn Kharaj wird als Strafe auferlegt, während Ushr als Gottesdienst auferlegt wird. Daher können von ein und derselben Person nicht beide erhoben werden.“ In erster Hinsicht ist diese Aussage richtig, aber nicht uneingeschränkt. Außerdem beruhte Kharaj nicht in allen Fällen auf Zwang und Gewalt. Auch ohne Zwang kann in bestimmten Fällen Kharaj auf ein Landstück auferlegt werden, etwa auf ein Landstück, das an ein anderes Kharaj-Landstück angrenzt, oder auf ein Landstück, das durch das Wasser eines Flusses oder Kanals urbar gemacht und bewässert wird.
6. „Der ursprüngliche Grund für Kharaj und Ushr ist derselbe: dass das Land fruchtbar und ertragreich ist, sei es von Natur aus oder durch künstliche Maßnahmen. Denn wenn das Land salzhaltig, feucht oder sumpfig ist und daraus kein Nutzen gezogen werden kann, dann sind darauf weder Kharaj noch Ushr zu entrichten.“
Wenn der Grund derselbe ist, werden auf diesem Land nicht sowohl Kharaj als auch Ushr auferlegt. Denn aus ein und demselben Grund werden niemals zwei gleichartige Ansprüche fällig. Wenn beispielsweise jemand Weidevieh für den Handel bestimmt und dadurch nach Ablauf eines Jahres den Nisab erreicht, wird darauf nicht zweimal Zakat erhoben.“
Die Antwort lautet, dass es sich in Wirklichkeit nicht so verhält. Denn Ushr wird auf die Ernte erhoben, die aus dem Land hervorgebracht wird, während Kharaj auf das Land selbst erhoben wird – unabhängig davon, ob es bebaut oder brachliegen gelassen wird. Ibn al-Humam sagt: Selbst wenn man zugesteht, dass Kharaj und Ushr denselben Grund haben, gibt es dennoch kein Hindernis, beide mit dem Land zu verbinden.
29. Die Zakat auf die Ernte von verpachtetem Land
Nach der Ansicht der meisten Gelehrten ist die Zakat für denjenigen verpflichtend, der ein Landstück pachtet und darauf eine Ernte hervorbringt, nicht für den Eigentümer des Landes. Nach Imam Abu Hanifa ist die Zakat hingegen für den Eigentümer verpflichtend. Ibn Rushd sagte: Der Grund für diese Meinungsverschiedenheit ist die Frage, ob Ushr auf das Land oder auf die Ernte erhoben wird. Da alle darin übereinstimmen, dass er auf eines von beiden erhoben wird, unterscheiden sie sich darin, welchem von beiden der Vorrang zukommt, mit dem Ort der Spende auf Allahs Weg verbunden zu werden. Dabei handelt es sich darum, dass sowohl das Land als auch die Ernte demselben Eigentümer gehören.
Nach der Ansicht der meisten Gelehrten ist das, worauf Zakat erhoben wird, das Getreide. Nach Imam Abu Hanifa wird die Zakat jedoch auf das erhoben, was den grundlegenden Grund für die Verpflichtung der Zakat darstellt. Und das ist das Land.
Ibn Qudāma gab der Auffassung der meisten Gelehrten den Vorzug. Er sagte: Die Zakāt wird auf die Ernte erhoben. Daher wird sie dem Besitzer der Ernte auferlegt. Ein Beispiel dafür ist: Wenn die Ernte für den Handel bestimmt wird, ist auf ihren Wert Zakāt zu entrichten, während auf die Ernte, die sich in seinem Besitz befindet, der Zehnte zu entrichten ist. Ihre Aussage, der Zehnte sei eine Abgabe für das Land, ist nicht richtig. Denn wäre der Zehnte eine Abgabe für das Land, wäre er auf dem Land selbst zu erheben – auch wenn es nicht bebaut würde, wie bei der Kharāj-Abgabe. Ebenso wäre er dem Muslim auferlegt, wie die Kharāj-Abgabe auferlegt wird. Außerdem würde seine Höhe nicht anhand der Erntemenge, sondern anhand der Größe des Landes bestimmt. Dann wäre der Zehnte überall dort auszugeben, wo die Fai-Abgabe verteilt wird, und es wäre nicht verpflichtend, den Zehnten den Anspruchsberechtigten der Zakāt zu geben.
30. Die Bestimmung des Nisāb für Datteln und Trauben
Wenn Datteln und Trauben zu reifen beginnen und ihre vollständige Reife deutlich erkennbar wird, wird ihr Nisāb durch Schätzung bestimmt, nicht durch Abmessen. Ein aufrichtiger und sachkundiger Mann schätzt, wie viele Trauben und Datteln sich an den Weinstöcken und Dattelpalmen befinden, und berechnet anschließend, wie viel dies als Rosinen und getrocknete Datteln ergibt, damit er die Zakāt-Menge für diese Früchte bestimmen kann. Wenn die Früchte danach getrocknet sind, wird davon entsprechend der zuvor dafür festgelegten Menge Zakāt genommen.
Abū Humayd as-Sāʿidī (Allah sei mit ihm zufrieden) berichtete: Wir zogen mit dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) auf den Feldzug nach Tabūk. Als er Wādī al-Qurā erreichte, sah er eine Frau in ihrem eigenen Garten. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte zu uns: „Schätzt, wie viel Frucht sich in ihrem Garten befinden könnte.“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) selbst schätzte zehn Wasq. Dann sagte er zu der Frau: „Berechne, wie viel von dieser Frucht abzugeben ist.“ – Überliefert von al-Buchārī. Dies ist die Sunna des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), und auch seine Gefährten verfuhren nach ihm ebenso. Dies ist ebenfalls die Ansicht der meisten Gelehrten. (Imām Mālik erklärte die Bestimmung des Zehnten auf Grundlage einer solchen Schätzung zur Pflicht; nach asch-Schāfiʿī und Ahmad ist sie Sunna.) Die Hanafiten widersprachen dem jedoch. Sie sagen: Eine Schätzung bleibt eine Schätzung; durch sie kann keine Handlung verpflichtend werden.
Doch die Sunna des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ist die richtigere Rechtleitung. Die Schätzung dient nicht dazu, eine bloße Vermutung zu erzeugen. Vielmehr gilt sie als Idschtihād zur Bestimmung der Fruchtmenge, ebenso wie der Idschtihād bei der Festsetzung des Wertes verderblicher Waren angewandt wird. Der Grund für die Schätzung ist, dass die Menschen daran gewöhnt sind, Früchte im reifen Zustand zu essen. Daher muss die Zakāt-Menge bestimmt werden, bevor die Früchte geerntet, nach Hause gebracht und gegessen werden. So können die Besitzer der Gärten frei über ihre Ernte verfügen und sind zugleich verpflichtet, den der Zakāt entsprechenden Vermögensanteil abzuführen. Wer die Schätzung vornimmt, soll ein Drittel oder ein Viertel der Schätzung außer Ansatz lassen, damit die Besitzer der Ernte etwas Erleichterung und Spielraum haben. Denn sie müssen selbst davon essen und auch ihre Gäste und Nachbarn damit bewirten. Außerdem wird die Ernte von allerlei Unglück betroffen. Vögel und Reisende essen davon, und durch Sturm und Wind fällt ein Teil zu Boden. Würde man unter diesen Umständen die Zakāt von der gesamten Ernte berechnen, würden sie dadurch geschädigt.
Sahl ibn Abī Hathma (Allah sei mit ihm zufrieden) berichtete, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn ihr eine Schätzung vornehmt, lasst ein Drittel außer Ansatz. Wenn ihr kein Drittel außer Ansatz lasst, dann lasst ein Viertel außer Ansatz.“ – Überliefert von Ahmad, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī und an-Nasāʾī sowie al-Hākim und Ibn Hibbān. At-Tirmidhī sagte: Der von Sahl überlieferte Hadith ist nach Ansicht der meisten Gelehrten maßgeblich. (Dies richtet sich nach der Zahl der Angehörigen des Besitzers. Ist ihre Zahl groß, soll ein Drittel, und ist sie gering, ein Viertel außer Ansatz gelassen werden.)
Baschīr ibn Yasār sagte: ʿUmar ibn al-Chattāb entsandte Abū Hathma al-Ansārī, um die Erntemengen der Muslime zu schätzen, und wies ihn an: Wenn du siehst, dass die Menschen während des Herbstes in ihren Dattelgärten wohnen, dann lass sie von dem essen, was sie essen, und nimm während ihres Aufenthalts keine Schätzung vor. Makḥūl sagte: Wenn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) einen Schätzer entsandte, sagte er: „Bürdet den Menschen keine zusätzliche Last auf. Denn ein Teil der Ernte wird verschenkt, ein Teil wird mit Füßen zertreten, und einen Teil essen der Besitzer und seine Angehörigen.“ – Überliefert von Abū ʿUbayd.
31. Vor der Entrichtung der Zakāt etwas von der Ernte essen
Für den Besitzer der Ernte ist es zulässig, vor der Entrichtung der Zakāt von seiner Ernte etwas zu essen. Was er vor dem Schneiden und Einbringen der Ernte gegessen hat, wird nicht angerechnet, da dies der üblichen Praxis entspricht. Außerdem ist die Menge dessen, was gegessen wird, gewöhnlich gering. Ein Beispiel dafür sind die Besitzer von Obstgärten, die selbst etwas von den Früchten essen und auch andere davon essen lassen. Wenn die Ernte anschließend geschnitten und eingebracht und das Korn entspelzt worden ist, soll er die Zakāt von der vorhandenen Ernte entrichten. Ahmad wurde gefragt, wie viel der Besitzer von Getreide von den zerstoßenen Getreidekörnern essen darf, die auf dem Getreidefeld liegen bleiben. Er antwortete: Er darf so viel essen, wie er benötigt. Auch asch-Schāfiʿī, al-Layth und Ibn Hazm vertraten diese Ansicht. (Imām Mālik und Abū Hanīfa sagten jedoch: Was immer der Besitzer des Getreides vor dem Schneiden und Einbringen der Ernte davon isst, wird als Teil des Nisāb angerechnet.)
32. Das Zusammenrechnen von Getreide und Früchten
Die Gelehrten sind darin übereingekommen, dass verschiedene Sorten von Früchten miteinander zusammengerechnet werden dürfen, auch wenn einige davon gut, andere schlecht und sie von unterschiedlicher Farbe sind. Ebenso dürfen verschiedene Sorten von Rosinen, verschiedene Sorten von Weizen und alle verschiedenen Sorten von Getreide miteinander zusammengerechnet werden. (Wenn die gute Qualität mit der schlechten Qualität zusammengerechnet wird, wird die Zakāt entsprechend der Menge jeder einzelnen Sorte erhoben. Sind die Früchte von unterschiedlicher Qualität, wird die Zakāt nach der mittleren Qualität berechnet.) Die Gelehrten sind ferner darin übereingekommen, dass Handelswaren mit ihrem Wert und der Wert mit den Waren zusammengerechnet werden darf. Asch-Schāfiʿī vertritt jedoch die Ansicht, dass der Wert nur mit Waren derselben Gattung zusammengerechnet werden darf, da ihr Nisāb nach dieser Gattung berechnet wird.
Auch darin sind sie übereingekommen, dass – außer bei Getreide und Früchten – der Nisāb nicht durch das Zusammenrechnen einer Gattung mit einer anderen vervollständigt werden darf. Tiere einer Art dürfen nicht mit Tieren einer anderen Art zusammengerechnet werden. Daher dürfen Kamele zur Vervollständigung des Nisāb nicht mit Rindern zusammengerechnet werden. Auch bei Früchten dürfen nicht verschiedene Gattungen miteinander zusammengerechnet werden, beispielsweise Datteln nicht mit Rosinen.
Über das Zusammenrechnen verschiedener Arten von Getreidekörnern besteht Meinungsverschiedenheit. Die beste und vorzuziehende Ansicht ist, dass keine von ihnen zur Berechnung des Nisāb mit einer anderen zusammengerechnet werden darf. Jede Sorte wird hinsichtlich des Nisāb unabhängig berechnet, denn Getreidekörner gibt es in vielen Arten und Sorten, und jede hat ihren eigenen Namen. Daher dürfen Gerste und Weizen nicht miteinander zusammengerechnet werden, ebenso wenig Weizen und Gerste, Datteln und Rosinen, Rosinen und Datteln oder Mais und Hülsenfrüchte. Dies ist eine von Abū Hanīfa, asch-Schāfiʿī und Ahmad überlieferte Ansicht. Viele Gelehrte der früheren Generationen vertraten diese Ansicht.
Ibn al-Mundhir sagte: Es besteht Einmütigkeit beziehungsweise Konsens darüber, dass Kamele nicht mit Rindern und Ziegen, Rinder nicht mit Schafen und Ziegen und Rosinen nicht mit Datteln zusammengerechnet werden dürfen. Folglich dürfen auch bei den übrigen Sorten die einen nicht mit den anderen zusammengerechnet werden. Keiner von denen, die dafür eintreten, eine Art mit einer anderen zusammenzurechnen, verfügt über einen authentischen Beweis für seine Ansicht.
33. Wann auf Feldfrüchten und Früchten Zakāt fällig wird
Auf Feldfrüchte wird Zakāt fällig, wenn ihre Körner hart werden und zu Boden zu fallen beginnen. Bei Früchten wird sie fällig, wenn ihre Reife sichtbar wird. Dies erkennt man daran, dass die Datteln rot werden und die Trauben süß werden. Die Zakāt wird nicht entrichtet, bevor die Körner von Verunreinigungen gereinigt und die Früchte getrocknet worden sind. Wenn der Landwirt das Getreide oder die Früchte verkauft, nachdem die Körner hart geworden und die Reife der Früchte sichtbar geworden ist, muss er selbst die Zakāt dafür entrichten, nicht der Käufer. Denn der Kaufvertrag ist der Grund für die Verpflichtung zur Zakāt, und zu diesem Zeitpunkt befinden sie sich noch in seinem Besitz.
34. Die Zakāt aus dem besten Vermögen entrichten
Allah hat denjenigen, der Zakat entrichtet, angewiesen, Zakat aus dem erlaubten und besten Teil seines Vermögens zu geben, und ihm verboten, den schlechten Teil zu geben. Er sagte:
يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا أَنْفِقُوا مِنْ طَيِّبَت مَا كَسَبْتُمْ وَمِمَّا أَخْرَجْنَا لَكُم مِنَ الْأَرْضِ سَ وَلَا تَيَمُوا الْخَبِيتَ مِنْهُ تُنْفِقُونَ وَاسْتُرْ بِاعِلِيْهِ إِلَّا أَن تُفْسِقُوا فِيْهِ، وَاعْلَمُوا أَنَّ اللَّهَ غَنِيٌّ حَمِيدٌ )
„O ihr Gläubigen, spendet vom Guten dessen, was ihr erworben habt, und dessen, was Wir für euch aus der Erde hervorgebracht haben. Beabsichtigt nicht, davon das Schlechte zu geben, obwohl ihr selbst nicht bereit wäret, es anzunehmen, außer mit geschlossenen Augen. Wisst, dass Allah reich und lobenswürdig ist.“ (Sure al-Baqara, Vers 267)
Abu Dawud, an-Nasa’i und andere überlieferten von Sahl ibn Hanif, der von seinem Vater überlieferte: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) verbot, Jarur und Habik – diese beiden minderwertigen Sorten von Datteln – zu spenden.“ Da die gewöhnlichen Leute von ihren Früchten die minderwertigen als Zakat gaben, wurde dies im oben genannten Vers (und im Hadith) verboten.
Al-Bara (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: „Der Vers ,Spendet nicht das Schlechte‘ wurde über eine Gruppe von Ansar wie uns offenbart. Wir besaßen Dattelgärten. Einige von uns kamen aus ihren eigenen Dattelgärten. Manche hatten viele Datteln, andere wenige. Sie brachten ein oder zwei Bündel Datteln und hängten sie in der Prophetenmoschee auf. Für die armen ausgewanderten Bewohner der Suffa war keine Nahrung vorhanden. Wenn sie hungrig waren, kamen sie zu den aufgehängten Bündeln und schlugen mit einem Stock darauf. Dann fielen die reiferen Datteln und die Trockenfrüchte herab, und sie aßen davon. Einige von denen, die nicht gern Gutes taten, brachten Bündel, in denen sich auch Datteln von minderer Qualität befanden. Manche Bündel waren sogar beschädigt, und auch solche hängten sie auf. Deshalb offenbarte Allah: ,Beabsichtigt nicht, das Schlechte zu spenden, obwohl ihr selbst nicht bereit wäret, es anzunehmen, außer mit geschlossenen Augen.‘ Al-Bara sagte: Wenn jemand einem von euch etwas von derselben Art geschenkt hätte, wie das, was er gespendet hatte, hätte er es nur mit geschlossenen Augen und aus Scham angenommen. Danach brachten wir nur noch unsere besten Sachen. – At-Tirmidhi.“
Asch-Schaukani sagte: Dieser Hadith beweist, dass es dem Besitzer nicht erlaubt ist, von den für Zakat pflichtigen Gütern das Gute zurückzubehalten und das Schlechte als Zakat herauszugeben; ebenso ist es demjenigen, der die Zakat einzieht, nicht erlaubt, dieses anzunehmen. Bei Datteln ist dies ein ausdrücklicher Befehl. Aufgrund dessen gilt diese Regel durch Analogie für alle Dinge, für die Zakat verpflichtend ist, und zwar für jedes einzelne davon.
35. Die Zakat auf Honig
Nach Ansicht der meisten Gelehrten gibt es auf Honig keine Zakat. Imam al-Buchari sagte: Gemäß dem authentischen Hadith gibt es auf Honig keine Zakat. Asch-Schafi’i sagte: Meine bevorzugte Ansicht ist, dass vom Honig keine Zakat erhoben wird. Denn die Aussagen und Beispiele des Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und der Gefährten darüber, worauf Zakat zu entrichten ist, sind überliefert. Über Honig ist jedoch nichts überliefert. Daher ist er davon ausgenommen. Ibn al-Mundhir sagte: Es gibt keinen authentischen Hadith über die Zakat auf Honig. Ebenso besteht darüber kein Konsens. Daher gibt es darauf keine Zakat. Dies ist die Ansicht der Mehrheit.
Nach Ansicht der hanafitischen Imame und Ahmads ist auf Honig Zakāt zu entrichten, obwohl es hierzu keinen Hadith gibt. Dennoch gibt es hierzu zahlreiche Aussagen der Gefährten, von denen eine die andere bekräftigt. Da er außerdem aus Knospen und Blüten der Bäume hervorgebracht, gemessen und gelagert wird, ist auch auf ihn – ebenso wie auf Getreide und Datteln – Zakāt verpflichtend. Zudem sind die Aufwendungen dafür geringer als für Früchte und Feldfrüchte. Nach Abu Hanifa besteht die Voraussetzung für die Verpflichtung der Zakāt auf Honig darin, dass er auf Land erzeugt wird, für dessen Ertrag ʿUschr zu entrichten ist. Er hat dafür keinen Nisāb als Voraussetzung festgelegt. Von ihm wird ʿUschr erhoben, sei die Menge gering oder groß. Nach Imam Ahmad ist der Nisāb eine Voraussetzung, und dieser beträgt zehn Farq. Ein Farq entspricht 16 irakischen Ratl. (Ein irakischer Ratl = 130 Dirham.) Nach seiner Ansicht ist ʿUschr auf Honig zu entrichten, gleichgültig, ob er auf Charādsch- oder ʿUschr-Land erzeugt wird. Abu Yusuf sagte: Der Nisāb für Honig beträgt zehn Ratl. Nach Muhammad sind es fünf Farq. Ein Farq entspricht 36 Ratl.
36. Die Zakāt auf Nutztiere
Gemäß authentischen Hadithen ist auf Kamele, Rinder, Ziegen und Schafe Zakāt zu entrichten. Darüber besteht unter den Muslimen auch Idschmāʿ, also Konsens.
1. Voraussetzungen für die Zakāt auf Nutztiere
Für die Zakāt auf Nutztiere gibt es drei Voraussetzungen: (1) Sie müssen den Nisāb erreichen. (2) Ein Jahr muss vergangen sein. (3) Sie müssen frei weiden. Das bedeutet, dass sie während des größten Teils des Jahres selbstständig auf erlaubten Weideflächen grasen. Die meisten Gelehrten erachten diese Voraussetzung als notwendig. Außer Mālik und al-Layth hat niemand dieser Ansicht widersprochen. Beide erheben ohne diese Voraussetzung Zakāt auf Nutztiere, unabhängig davon, ob sie selbstständig weiden, angebunden gefüttert werden, zur Arbeit eingesetzt werden oder nicht. In einem authentischen Hadith wird jedoch ausdrücklich die Bedingung genannt, dass sie „selbstständig weiden“. Daraus wird deutlich, dass auf angebunden gefütterte Tiere keine Zakāt entfällt. Andernfalls wäre die Formulierung „selbstständig weiden“ sinnlos.
Ibn ʿAbd al-Barr sagte: Mir ist nicht bekannt, dass die Fuqahāʾ irgendeiner Region die Ansicht von Mālik und al-Layth unterstützt hätten.
2. Die Zakāt auf Kamele
Solange die Zahl der Kamele nicht fünf erreicht, ist keine Zakāt fällig. Wenn fünf selbstständig weidende Kamele vorhanden sind und ein Jahr vergangen ist, muss dafür eine einjährige Ziege entrichtet werden. Bei zehn sind zwei Ziegen zu entrichten. So muss für jeweils weitere fünf Kamele eine zusätzliche Ziege entrichtet werden. Wenn die Zahl anschließend fünfundzwanzig erreicht, ist eine Kamelstute zu entrichten, die ein Jahr vollendet hat und in ihr zweites Jahr eingetreten ist, oder ein Kamel, das zwei Jahre vollendet hat und in sein drittes Jahr eingetreten ist. (Wenn im Nisāb eine Kamelstute festgelegt ist, darf als Zakāt kein männliches Kamel entrichtet werden. Ist jedoch keine Kamelstute, die in ihr zweites Jahr eingetreten ist, vorhanden, darf ein Kamel, das in sein drittes Jahr eingetreten ist, entrichtet werden. Wenn sich in der gesamten Kamelherde ausschließlich männliche Kamele befinden, darf als Zakāt ein männliches Kamel genommen werden.)
Wenn die Zahl der Kamele 36 erreicht, ist als Zakāt eine Kamelstute zu geben, die in ihr drittes Lebensjahr eingetreten ist. Bei 46 ist eine Kamelstute zu geben, die in ihr viertes Lebensjahr eingetreten ist; bei 61 eine Kamelstute, die in ihr fünftes Lebensjahr eingetreten ist; bei 76 zwei Kamelstuten, die in ihr drittes Lebensjahr eingetreten sind; und bei 91 zwei Kamelstuten, die in ihr viertes Lebensjahr eingetreten sind. Bis 120 sind drei [Kamelstuten] zu geben. Steigt die Zahl darüber hinaus, ist für jeweils vierzig eine Kamelstute zu geben, die in ihr drittes Lebensjahr eingetreten ist, und für jeweils fünfzig eine Kamelstute, die in ihr viertes Lebensjahr eingetreten ist.
Wenn die Altersstufen der Kamele, die als Zakāt gegeben werden, unterschiedlich sind und jemand eine Kamelstute, die in ihr fünftes Lebensjahr eingetreten ist, als Zakāt geben muss, aber keine Kamelstute dieses Alters besitzt, sondern eine, die in ihr viertes Lebensjahr eingetreten ist, wird diese von ihm angenommen; wenn möglich, soll er zusätzlich zwei Ziegen oder zwanzig Dirham geben. Wem eine Kamelstute, die in ihr viertes Lebensjahr eingetreten ist, als Zakāt auferlegt ist, der aber außer einer Kamelstute, die in ihr fünftes Lebensjahr eingetreten ist, nichts besitzt, von dem wird diese angenommen; der Zakāt-Eintreiber gibt ihm jedoch zwanzig Dirham oder zwei Ziegen. Wem eine Kamelstute, die in ihr viertes Lebensjahr eingetreten ist, als Zakāt auferlegt ist, die er aber nicht besitzt, sondern nur eine Kamelstute, die in ihr drittes Lebensjahr eingetreten ist, von dem wird diese angenommen. Wenn möglich, soll er zusätzlich zwei Ziegen oder zwanzig Dirham geben. Wem eine Kamelstute, die in ihr drittes Lebensjahr eingetreten ist, als Zakāt zusteht, der aber außer einer Kamelstute, die in ihr viertes Lebensjahr eingetreten ist, nichts besitzt, von dem wird diese angenommen. Der Eintreiber gibt ihm zwanzig Dirham oder zwei Ziegen. Wem eine Kamelstute, die in ihr drittes Lebensjahr eingetreten ist, als Zakāt zusteht, der sie aber nicht besitzt, sondern eine Kamelstute, die in ihr zweites Lebensjahr eingetreten ist, von dem wird diese angenommen. Wenn möglich, sind ihm zusätzlich zwei Ziegen oder zwanzig Dirham zu geben. Wem eine Kamelstute, die in ihr zweites Lebensjahr eingetreten ist, als Zakāt zusteht, der aber außer einem männlichen Kamel, das in sein drittes Lebensjahr eingetreten ist, nichts besitzt, von dem wird dieses angenommen. Ihm muss nichts hinzugefügt werden. Wer nur vier Kamele besitzt, muss keine Zakāt entrichten. Der Besitzer der Kamele kann jedoch geben, was er möchte [Imam asch-Schaukānī sagte: Aus einer solchen Aussage geht hervor, dass auf Sachvermögen Zakāt verpflichtend ist. Wäre die Entrichtung der Zakāt nach einem festgelegten Wert verpflichtend, hätte diese Aussage keine Bedeutung, denn der Wert unterscheidet sich je nach Ort und Zeit].
Dies ist die Regelung der Zakāt auf Kamele. Abū Bakr as-Siddīq setzte diese Regelung in Anwesenheit der Gefährten um. Niemand widersetzte sich ihr.
Az-Zuhrī überlieferte, dass der Vater Sālims sagte: „Der Gesandte Allahs hatte die Bestimmungen der Zakāt niederschreiben lassen. Doch vor seinem Tod übergab er sie nicht seinen Beamten. Abū Bakr übergab sie ihnen und setzte sie bis zu seinem Tod um. Danach verkündete ʿUmar sie und befolgte sie bis zu seinem Tod. Als ʿUmar starb, nahm er sie sogar in sein Vermächtnis auf.“
3. Die Zakāt auf Rinder (einschließlich Büffel)
Auf Rinder, die selbst weiden, ist keine Zakāt zu entrichten, solange ihre Zahl nicht dreißig erreicht. Sobald sie dreißig erreichen und ein Jahr vergangen ist, ist ein einjähriges Kalb (männlich oder weiblich) zu geben. Bis die Zahl der Rinder vierzig erreicht, ist nichts Weiteres zu geben. Bei vierzig ist bis zum Erreichen von sechzig eine zweijährige Färse zu geben. Bei sechzig sind zwei einjährige Kälber zu geben. (Nach der hanafitischen Rechtsschule darf ein zweijähriger Bulle oder eine zweijährige Kuh gegeben werden. Nach Ansicht der anderen ist bei vierzig zwingend eine einzige zweijährige Kuh zu geben. Sind jedoch alle Rinder männlich, darf die Zakāt mit einem männlichen Rind entrichtet werden. Dies ist Konsens.) Bei siebzig sind zwei zweijährige Kühe zu geben, und bei neunzig drei einjährige männliche Kälber. Bei hundert ist eine zweijährige Kuh und zwei einjährige Kälber zu geben. Bei hundertzehn sind zwei zweijährige Kühe und ein einjähriges männliches Kalb zu geben. Bei hundertzwanzig sind drei zweijährige Kühe oder vier einjährige männliche Kälber zu geben. Danach ist für jeweils dreißig weitere Rinder ein einjähriges männliches Kalb und für jeweils vierzig eine zweijährige Kuh zu geben.
4. Die Zakāt auf Ziegen und Schafe
Auf Ziegen und Schafe ist keine Zakāt zu entrichten, solange ihre Zahl nicht vierzig erreicht. Sobald es vierzig frei weidende Ziegen oder Schafe sind und ein Jahr vergangen ist, ist bis zu 120 Tieren eine Ziege oder ein Schaf zu geben. Bei 121 sind zwei Tiere zu geben, und dies bleibt bis 200 bestehen. Bei 201 sind drei Tiere zu geben, und dies bleibt bis 300 bestehen. Bei mehr als 300 ist für jeweils hundert ein Tier zu geben. Ein Schaf, das in sein fünftes Lebensjahr eingetreten ist, und eine Ziege, deren vordere Schneidezähne ausgefallen sind, sind als Zakāt zulässig. Bei Ziegen und Schafen darf, wenn der gesamte Nisāb aus männlichen Tieren besteht, ein männliches Tier als Zakāt gegeben werden. Besteht er nur aus weiblichen oder aus weiblichen und männlichen Tieren, darf nach Ansicht der Hanafiten ein männliches Tier als Zakāt gegeben werden. Nach Ansicht der anderen müssen ausschließlich weibliche Tiere gegeben werden. (Es sei darauf hingewiesen, dass Ziegen und Schafe als eine einzige Kategorie gelten und miteinander zusammengerechnet werden können.) – Ibn al-Mundhir
5. Fälle der Befreiung von der Zakāt
Zwischen zwei Stufen, ab denen die Zakāt verpflichtend wird, besteht nach übereinstimmender Auffassung keine Zakātpflicht. Aus den Worten des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ist bekannt, dass bei der Zakāt auf Kamele, sobald ihre Zahl fünfundzwanzig erreicht, ein weibliches Kamel im zweiten Lebensjahr zu entrichten ist. Erreicht ihre Zahl sechsunddreißig, ist bis fünfundvierzig ein weibliches Kamel im dritten Lebensjahr zu entrichten. Somit besteht für eine Anzahl von Kamelen zwischen fünfundzwanzig und sechsunddreißig keine Zakātpflicht. Zur Zakāt auf Rinder sagte er: Wenn dreißig Rinder vorhanden sind, ist bis vierzig ein einjähriges Kalb, männlich oder weiblich, zu entrichten. Bei vierzig ist eine zweijährige Kuh zu entrichten. Somit gibt es für dreißig bis vierzig Rinder keine Zakāt. Ebenso sagte er über Ziegen und Schafe: Wenn ihre Zahl vierzig erreicht, ist bis einhundertzwanzig eine Ziege zu entrichten. Auch hier besteht zwischen vierzig und einhundertzwanzig keine Zakātpflicht.
6. Vermögenswerte, auf denen keine Zakāt liegt
Bei der Erhebung der Zakāt ist es unerlässlich, die Rechte der Vermögenseigentümer zu berücksichtigen. Daher dürfen ihre wertvollen und ihnen besonders teuren Vermögenswerte nicht als Zakāt angenommen werden. Wenn sie sie jedoch freiwillig geben möchten, dürfen sie angenommen werden. Ebenso müssen die Rechte der Bedürftigen berücksichtigt werden. Daher darf kein Tier angenommen werden, dessen Mangel nach Ansicht von Tierexperten als ein erheblicher Fehler gilt. Wenn jedoch alle Tiere Mängel aufweisen, darf ein solches Tier angenommen werden. Die Zakāt ist aus Vermögenswerten mittlerer Qualität zu entrichten.
1. Im Schriftstück Abū Bakrs steht, dass als Zakāt kein Tier angenommen werden darf, dem alle oder viele Zähne ausgefallen sind; ebenso wenig ein einäugiges Tier oder ein Bock.
2. Von Sufyān ibn ʿAbdullāh ath-Thaqafī wird überliefert, dass ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) den Zakāt-Einnehmern verbot, unfruchtbare Ziegen, zu Hause zur Milchgewinnung gehaltene Ziegen, Tiere, die bald gebären würden, sowie zur Zucht gehaltene Böcke anzunehmen.
3. Von ʿAbdullāh ibn Muʿāwiya al-Ghādirī (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer drei Dinge tut, wird die Süße des Glaubens kosten: Wer an den Einen Allah glaubt und überzeugt ist, dass es außer Ihm keinen Gott gibt, jährlich die Zakāt seines Vermögens freiwillig, freudig und mit dem Wunsch, Gutes zu tun, entrichtet, kein zahnloses, räudiges, krankes oder nicht milchgebendes Tier gibt, nichts Schlechtes oder Minderwertiges gibt, sondern aus seinem Vermögen mittlerer Qualität. Denn Allah hat euch weder befohlen, eure besten Vermögenswerte zu geben, noch euch angewiesen, die schlechtesten Vermögenswerte zu geben.“ – Abū Dāwūd, at-Tabarānī.
7. Die Zakāt auf andere Tiere als Nutzvieh
Auf kein anderes Tier außer Nutzvieh liegt Zakāt. Daher ist auf Pferde, Maultiere und Esel keine Zakāt zu entrichten, sofern sie nicht als Handelsware dienen.
Von ʿAlī wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Ich habe euch von der Zakāt auf Pferde und Sklavinnen und Sklaven befreit. Auf ihnen ist keine Zakāt.“ – Aḥmad, Abū Dāwūd.
Und von Abū Huraira wird überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wurde über Esel gefragt, ob auf ihnen Zakāt zu entrichten sei. Er sagte: „Hierüber wurde keine Bestimmung offenbart, außer diesem wunderbaren Vers: ‚Wer auch nur das Gewicht eines Stäubchens an Gutem tut, wird es sehen. Und wer auch nur das Gewicht eines Stäubchens an Bösem tut, wird es sehen.‘“ – Aḥmad
Und von Ḥāritha ibn Muḍarrib wird überliefert: Er vollzog den Haddsch mit ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm. Da kamen die führenden Männer aus Syrien zu ihm und sagten: „O Fürst der Gläubigen, wir haben einige Sklaven und Tiere erworben. Reinige uns, indem du die Zakāt von unserem Vermögen nimmst.“ Er sagte: „Dies ist etwas, das meine beiden Vorgänger nicht getan haben.“ (Das heißt: der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und Abū Bakr, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm. „Wartet jedoch, bis ich mich mit den Muslimen beraten habe.“) – Aḥmad, aṭ-Ṭabarānī, al-Haythamī.
Und az-Zuhrī überlieferte von Salmān ibn Yasār: Die Syrer sagten zu Abū ʿUbaida ibn al-Dscharrāḥ, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm: „Nimm die Zakāt von unserem Vermögen und unseren Sklaven und Sklavinnen.“ Er lehnte dies ab. Daraufhin schrieb er an ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, der es ebenfalls ablehnte. Die Syrer sprachen mit ihm darüber, und er schrieb an ʿUmar. ʿUmar antwortete ihm: „Wenn sie sie entrichten wollen, dann nimm sie von ihnen und verteile sie wieder unter ihnen“ (das heißt unter den Armen unter ihnen), „und gib sie ihren Sklaven und Sklavinnen.“ – Mālik, al-Bayhaqī.
8. Die Zakāt auf weniger als einjährige Tiere
Wer den Niṣāb an Kamelen, Rindern sowie Ziegen und Schafen besitzt und diese im Laufe des Jahres Nachwuchs bekommen, muss bei Ablauf des Jahres der ausgewachsenen Tiere die Zakāt für alle entrichten. Für die ausgewachsenen Tiere und den Nachwuchs ist nur eine Zakāt aus demselben Vermögen zu entrichten. Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten.
Denn Mālik und aš-Schāfiʿī überlieferten von Sufyān ibn ʿAbdullāh ath-Thaqafī, dass ʿUmar ibn al-Khaṭṭāb sagte: „Zählt auch die Lämmer und Zicklein mit, die der Hirte mit sich führt. Nehmt diese Jungtiere jedoch nicht als Zakāt. Nehmt keine unfruchtbaren Tiere, keine zu Hause zur Milchgewinnung gehaltenen Tiere, keine Tiere, die bald gebären werden, und keine Ziegen, Schafe oder Rinder, die zur Zucht gehalten werden. Nehmt einjährige oder beinahe einjährige Ziegen und Schafe, ob männlich oder weiblich, also Tiere, die weder ganz jung noch besonders wertvoll sind.“
Abū Ḥanīfa, aš-Schāfiʿī und Abū Thawr sind der Ansicht, dass der Nachwuchs nicht mitgerechnet wird, solange der Niṣāb der ausgewachsenen Tiere nicht vollständig ist. Abū Ḥanīfa sagte außerdem: Der Nachwuchs wird dem Niṣāb der ausgewachsenen Tiere hinzugerechnet, unabhängig davon, ob er von diesen Tieren selbst geboren oder gekauft wurde; nach Ablauf des Jahres ist Zakāt zu entrichten. Nach der Bedingung von Imām aš-Schāfiʿī muss es sich um Nachwuchs der ausgewachsenen Tiere des Niṣāb handeln, die sich in seinem Besitz befinden und vor Ablauf des Jahres geboren wurden. Wer jedoch nur den Niṣāb an Jungtieren besitzt, muss nach Abū Ḥanīfa, Muḥammad, Dāwūd, aš-Schaʿbī und nach einer Überlieferung von Aḥmad keine Zakāt entrichten. Denn Aḥmad, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī, al-Bayhaqī und ad-Dāraquṭnī überlieferten von Suwaid ibn Ghafala, dass er sagte: Der Zakāt-Eintreiber des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kam zu uns. Ich hörte ihn sagen: „Ich werde kein säugendes Jungtier annehmen – das gehört zu meiner Aufgabe.“ Nach Mālik und einer Aussage von Aḥmad wird Zakāt vom Nachwuchs ebenso erhoben wie von den ausgewachsenen Tieren. Denn wenn er gemeinsam mit den ausgewachsenen Tieren berechnet wird, wird er auch gesondert berechnet. Nach aš-Schāfiʿī und Abū Yūsuf wird ein Jungtier als Zakāt genommen.
9. Bestimmungen über das Zusammenlegen und Trennen
1. Suwaid ibn Ghafala sagte: Zu uns kam ein von dem Gesandten Allahs ﷺ entsandter Zakat-Einnehmer. Ich hörte ihn sagen: Wir nehmen kein säugendes Jungtier; wir trennen die zusammen gehaltenen Tiere nicht voneinander und bringen die getrennt gehaltenen Tiere nicht zusammen. Ein Mann brachte ihm eine hochbuckelige Kamelstute. Er lehnte es ab, sie anzunehmen. – Ahmad, Abu Dawud, an-Nasa’i.
2. Anas schrieb im Auftrag von Abu Bakr: Dies ist die verpflichtende Sadaqa (Zakat), die der Gesandte Allahs ﷺ den Muslimen auferlegt hat. Aus Furcht vor der Zakat dürfen getrennt gehaltene Tiere nicht zusammengebracht und zusammen gehaltene Tiere nicht voneinander getrennt werden. Bei einer Herde, die zwei Teilhabern gehört, haben beide einander gegenüber Anspruch auf gleiche Anteile. (Al-Chattabi erklärt dies folgendermaßen: Angenommen, vierzig Ziegen, zwanzig von jedem der beiden, werden gemeinsam gehalten. Beide können ihre Ziegen genau unterscheiden. Der Zakat-Einnehmer kommt und nimmt von einem von ihnen eine Ziege als Zakat. In diesem Fall kann derjenige, dessen Ziege genommen wurde, von seinem Teilhaber den Wert der ihm zustehenden Hälfte der Ziege verlangen.) – al-Buchari.
Malik sagte in seinem Muwatta’: Gemeint ist, dass drei Personen jeweils getrennt voneinander vierzig Ziegen halten. In diesem Fall ist jeder von ihnen verpflichtet, eine Ziege zu entrichten; insgesamt müssen also drei Ziegen entrichtet werden. Daraufhin brachten sie all ihre Ziegen zusammen. Dadurch war von ihnen gemeinsam nur noch eine Ziege zu entrichten. (Denn bei gemeinsamer Haltung ist von vierzig bis einhundertzwanzig Tieren nur eine Ziege als Zakat fällig. Dies ist ein Beispiel dafür, dass aus Furcht vor der Zakat getrennt gehaltene Tiere zusammengebracht werden.) Oder: Zwei Teilhaber halten gemeinsam 201 Ziegen. Für sie sind drei Ziegen fällig. Wenn sie diese nun in zwei Herden teilen, ist von jedem von ihnen nur eine Ziege fällig. Dies ist ein Beispiel dafür, dass aus Furcht vor der Zakat eine zusammen gehaltene Herde geteilt wird.
Imam asch-Schafi’i sagte: Dieser Hadith enthält eine Anweisung sowohl für den Besitzer des Vermögens als auch für den Zakat-Einnehmer. Beide werden davor gewarnt, aus Furcht vor der Zakat Zusammengehaltenes zu trennen oder Getrenntes zusammenzubringen. Der Besitzer könnte aus Furcht vor einer Erhöhung der Zakat getrennt gehaltene Tiere zusammenbringen oder zusammen gehaltene Tiere trennen, damit der Betrag geringer ausfällt. Der Einnehmer könnte dagegen aus Furcht vor einer Verringerung der Zakat zusammengehaltene oder getrennt gehaltene Tiere entsprechend verändern, damit der Betrag höher ausfällt. (Beispielsweise besitzen zwei Teilhaber jeweils vierzig Ziegen. Werden sie zusammen gehalten, ist von beiden gemeinsam nur eine Ziege fällig. Der Einnehmer könnte sie daher trennen und von jedem eine Ziege, insgesamt also zwei Ziegen, einziehen. Oder beide besitzen jeweils zwanzig Ziegen. In diesem Fall ist von keinem der beiden überhaupt Zakat fällig. Der Einnehmer könnte daher ihre Herden zusammenbringen und auf vierzig erhöhen, um eine Ziege einziehen zu können.) Somit bedeutet der Ausdruck „aus Furcht vor der Zakat“: aus Furcht vor einer Erhöhung oder Verringerung des Zakat-Betrags. Nach der hanafitischen Rechtsschule ist es dem Einnehmer verboten, Vermögen desselben Besitzers zu teilen und dadurch den Zakat-Betrag zu erhöhen. Beispielsweise besitzt eine Person einhundertzwanzig Ziegen und teilt sie in drei Herden, sodass dafür drei Ziegen fällig werden. Ebenso ist es ihm verboten, das Vermögen einer Person mit dem Vermögen einer anderen zu verbinden und dadurch den Zakat-Betrag zu erhöhen. Beispielsweise besitzt jemand einhunderteine Ziege und eine andere Person ebenso viele. Wenn der Einnehmer diese beiden Herden zusammenführt, kann er drei Ziegen einziehen, obwohl vor ihrer Zusammenführung von jedem nur eine, insgesamt also zwei Ziegen, fällig waren.
10. Hat die Zusammenführung einen Einfluss auf die Zakat?
Nach Ansicht der Hanafiten hat die Zusammenführung keinerlei Auswirkung, gleich ob es sich um eine Zusammenführung aufgrund gemeinsamen Eigentums der Teilhaber handelt, um gemeinsam besessene und gekennzeichnete Tiere oder darum, dass sie nebeneinander gehalten werden und gemeinsame Weide- und Aufenthaltsplätze haben. Tatsächlich wird für gemeinschaftlich besessenes Vermögen erst dann Zakat verpflichtend, wenn der Anteil jedes Einzelnen für sich genommen den Nisab erreicht. Das allgemein anerkannte Grundprinzip lautet, dass Zakat nur auf das Eigentum einer einzelnen Person erhoben wird.
Nach Ansicht der Malikiten gelten die Teilhaber an Viehvermögen hinsichtlich der Zakat wie ein einziger Besitzer. Das gemeinsame Eigentum hat jedoch keine Auswirkung, wenn nicht beide Besitzer den Nisab besitzen. Dafür gilt als Voraussetzung, dass sie denselben Hirten, denselben Aufenthaltsort und denselben Zuchtbock beziehungsweise Zuchtstier haben, dass die Absicht einer Teilhaberschaft besteht, das Vermögen jedes Teilhabers gesondert gekennzeichnet ist und jeder Teilhaber zur Entrichtung der Zakat verpflichtet ist. Die Wirkung der Zusammenführung erstreckt sich auf kein anderes Vermögen als Vieh. Das Vermögen, das als Zakat genommen wird, wird allen Teilhabern entsprechend ihren Anteilen auferlegt. Besitzt ein Teilhaber darüber hinaus eigenes Vermögen, so wird dieses vollständig als gemeinschaftlich zusammengeführtes Vermögen betrachtet.
Nach Ansicht der Schafiiten wirkt sich die Zusammenführung des Vermögens beider auf die Zakat aus; das Vermögen von zwei oder mehr Personen wird wie das Vermögen einer einzigen Person behandelt. Dadurch kann Zakat verpflichtend werden und ihr Betrag kann sich verringern oder erhöhen. Ein Beispiel für den Einfluss auf die Verpflichtung zur Zakat: Zwei Personen besitzen jeweils zwanzig Ziegen. Aufgrund der Zusammenführung wird eine Ziege fällig. Bei getrennter Haltung wäre überhaupt keine Zakat fällig gewesen. Ein Beispiel für eine Erhöhung der Zakat: Zu einhundert Ziegen einer Person werden einhundert Ziegen einer anderen Person hinzugefügt. Dadurch sind von jedem eineinhalb Ziegen als Zakat fällig. Bei getrennter Haltung wäre von jedem eine Ziege fällig gewesen. Ein Beispiel für eine Verringerung der Zakat ist folgendes: Drei Personen besitzen jeweils vierzig Ziegen und bringen sie zusammen. Von ihnen allen gemeinsam ist eine Ziege fällig, das heißt, von jedem ist ein Drittel einer Ziege fällig. Hätte hingegen jeder seine Ziegen getrennt gehalten, wäre von jedem eine Ziege fällig gewesen. Deshalb haben die Schafiiten fünf Bedingungen festgelegt:
1. Alle Teilhaber müssen zur Entrichtung der Zakāt verpflichtet sein (das heißt, die Zakāt muss für sie vorgeschrieben sein).
2. Das zusammengelegte Vermögen muss den Nisāb erreichen.
3. Dafür muss ein vollständiges Jahr vergangen sein.
4. Der nächtliche Aufenthaltsort der Tiere aller Teilhaber, ihre Weide- und Weideplatzbereiche, ihre Wasserstelle, ihr Hirte sowie der Ort des Melkens müssen vollständig einheitlich und gemeinsam sein.
5. Wenn die Tiere derselben Art angehören, muss auch ihr Zuchtmännchen dasselbe sein.
Auch Imam Ahmad vertrat dieselbe Ansicht wie asch-Schāfiʿī. Der einzige Unterschied besteht darin, dass nach Ahmad die Wirkung der Zusammenlegung auf die Tiere beschränkt bleibt und sich nicht auf anderes Vermögen erstreckt.
37. Die Zakāt auf verborgene Schätze und Bodenschätze
1. Verborgene Schätze
Damit sind die vergrabenen Schätze aus der vorislamischen Zeit gemeint. Sie lassen sich an den eingravierten Namen, Bildern und Ähnlichem erkennen. Wenn sich daran ein islamisches Kennzeichen findet, gelten dafür die Bestimmungen über verlorenes Eigentum, nicht die Bestimmungen über vergrabene Schätze. Wenn sich überhaupt kein Kennzeichen findet und weder erkennbar ist, ob der Schatz aus der vorislamischen oder der islamischen Zeit stammt, gilt er ebenfalls als verlorenes Eigentum.
Imam Mālik sagte: Nach unserer übereinstimmenden Auffassung und nach dem, was ich von den Gelehrten gehört habe, gilt Rikāz so lange als vergrabener Schatz aus der vorislamischen Zeit, wie nicht gegen Bezahlung danach gesucht wurde. Es wurden dafür keine Kosten aufgewendet und keine größeren Anstrengungen unternommen. Was gegen Bezahlung geborgen wird, wofür große Mühe und Anstrengung aufgewendet werden und wobei die Suche manchmal erfolgreich und manchmal vergeblich ist, gilt nicht als Rikāz. Abū Hanīfa sagte: Jede unter der Erde vergrabene Kostbarkeit wird Rikāz genannt, unabhängig davon, ob sie vom Schöpfer oder von einem Seiner Geschöpfe dort niedergelegt wurde.
2. Bodenschätze und die Bedingungen, die die Rechtsgelehrten für die Zakāt darauf nennen
Das Wort Maʿdan ist von ʿAdan abgeleitet, was „Beständigkeit“ bedeutet. Deshalb ist ʿAdan auch eine Bezeichnung für das Paradies, da es der ewige Aufenthaltsort der Gläubigen ist.
Unter den Gelehrten besteht Uneinigkeit darüber, wie der Maʿdan, also der Bodenschatz, auf den Zakāt verpflichtend ist, zu definieren ist. Nach Imam Ahmad ist jeder wertvolle Stoff, der nicht aus Erde besteht, ein Maʿdan, also ein zakātpflichtiger Bodenschatz, sofern er aus dem Untergrund zutage tritt oder herausgeholt wird, etwa Gold, Silber, Eisen, Kupfer, Blei, Saphir, Hyazinth, Smaragd, Türkis, Kristall, Achat, Antimon, Seko, Bitumen, Erdöl, Schwefel, erstarrte Schwefelsäure und Ähnliches. Er stellte hierfür die Bedingung auf, dass der geförderte Bodenschatz entweder unmittelbar oder nach seinem Wert den Nisāb erreichen muss. Nach Abū Hanīfa ist die Zakāt hingegen nur auf solche Bodenschätze verpflichtend, die durch Feuer geschmolzen und in Formen gegossen werden können, etwa Gold, Silber, Eisen und Kupfer. Auf flüssige Bodenschätze wie Bitumen sowie auf feste Bodenschätze, die im Feuer nicht schmelzen, wie Saphir, ist keine Zakāt verpflichtend. Eine Nisāb-Bedingung stellte er hierfür ebenfalls nicht auf. Vielmehr muss unabhängig davon, ob es wenig oder viel ist, ein Fünftel davon, also der Khumus, abgegeben werden. Nach Mālik und asch-Schāfiʿī ist die Zakāt ausschließlich auf gefördertes Gold und Silber verpflichtend. Nach beiden muss das Gold den Umfang von zwanzig Miskāl und das Silber den Umfang von zweihundert Dirham erreichen, wie auch nach Imam Ahmad. Es ist nicht erforderlich, dass ein Jahr vergangen ist. Vielmehr muss die Zakāt auf diese beiden Metalle, wie bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, in dem Augenblick entrichtet werden, in dem sie in Besitz genommen werden. Nach den genannten drei Imamen ist ein Vierzigstel als Zakāt zu entrichten, und sie wird in denselben Empfängerkategorien verteilt, in die auch die Zakāt verteilt wird. Nach Imam Abū Hanīfa hingegen wird sie in denselben Bereichen verteilt, in denen die Faiʾ-Einnahmen (Kriegsbeute) verteilt werden.
3. Die Bestimmungen über die Zakat auf verborgene und mineralische Schätze
Die grundlegende Bestimmung zur Pflicht der Zakat auf diese beiden Arten findet sich in dem folgenden Hadith, der von Abū Huraira überliefert und in den sechs authentischen Hadith-Sammlungen aufgezeichnet wurde:
„Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn ein Tier sich losreißt, ist niemand für den dadurch verursachten Schaden verantwortlich. Wenn jemand einen Brunnen gräbt und jemand hineinfällt und stirbt, ist niemand dafür verantwortlich. Auch für Schäden in einer Mine ist niemand verantwortlich. Für einen vergrabenen Schatz jedoch ist ein Fünftel abzugeben. Ibn al-Mundhir sagte: Mir ist niemand bekannt, der diesem Hadith widersprochen hätte, außer al-Hasan. Er
unterschied zwischen dem Gebiet der Araber, also dem Gebiet der Muslime, und dem Gebiet der Ungläubigen. Für in einem nichtmuslimischen Gebiet gefundene Mineralien ist ein Fünftel abzugeben, während für in einem muslimischen Gebiet gefundene Mineralien Zakat zu entrichten ist. Ibn al-Qayyim sagte: Zur Erklärung der Aussage „Für Schäden in einer Mine ist niemand verantwortlich“ gibt es zwei Auffassungen. Erstens: Wenn jemand zum Graben einer Mine beauftragt wird, die Mine anschließend über ihm einstürzt und er dabei stirbt, ist niemand für diesen Tod verantwortlich. Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass die Aussagen über Tiere und Brunnen unmittelbar davor stehen. Zweitens: Auf Mineralien ist keine Zakat zu entrichten. Diese Auslegung wird durch die anschließende Aussage „und für einen Rikāz ist ein Fünftel abzugeben“ gestützt. Hier wird zwischen mineralischen und vergrabenen Schätzen unterschieden. Für einen Rikāz, also einen vergrabenen Schatz, wurde ein Fünftel festgesetzt, weil es sich um einen angesammelten Schatz handelt, dessen Erlangung weder Mühe noch Kosten erfordert. Dadurch wird er von Mineralien unterschieden, denn deren Gewinnung erfordert beträchtliche Arbeit und Kosten.
Erläuterung des Rikāz, für den ein Khumus (ein Fünftel) abzugeben ist: Der Rikāz, für den der Khumus verpflichtend ist, umfasst Dinge, die an sich Vermögenswerte sind, etwa Gold, Silber, Eisen, Blei, Gefäße und Ähnliches. Dies ist die Auffassung Abū Hanīfas, der Hanbaliten, Ishāqs und Ibn al-Mundhirs sowie eine von zwei Auffassungen Māliks und asch-Schāfiʿīs. Nach der anderen Auffassung asch-Schāfiʿīs ist der Khumus nur für Gold und Silber abzugeben.
Fundorte des Rikāz: Er kann an jedem der folgenden Orte gefunden werden:
1. In unbebautem Land oder in Land, dessen Eigentümer unbekannt ist, selbst wenn der Rikāz an der Erdoberfläche gefunden wird, oder auf einem nicht mehr benutzten Weg beziehungsweise in einem verlassenen Dorf. Für vergrabene Schätze an solchen Orten ist nach übereinstimmender Auffassung ein Fünftel als Zakat abzugeben; die übrigen vier Fünftel darf der Finder behalten. An-Nasāʾī überliefert von ʿAmr ibn Schuʿaib, dieser von seinem Vater: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wurde nach einer Fundsache gefragt. Er sagte: Was du an einem Weg oder in einem bewohnten Gebiet findest, sollst du ein Jahr lang unter den Menschen bekannt machen. Wenn sich dann sein Eigentümer meldet, gib es ihm. Andernfalls gehört es dir. Was jedoch nicht an einem Weg oder in einem bewohnten Gebiet gefunden wird, dafür ist ebenfalls der Khumus (ein Fünftel) des Rikāz abzugeben.“ (Aus diesem Hadith geht hervor, dass die Fundsache, falls ihr Eigentümer nicht gefunden wird, dem Finder gehört, wenn er arm ist. Andernfalls soll er sie verschenken.)
2. Wird in einem Grundstück, dessen Eigentum auf eine Person übergegangen ist, ein Rikāz gefunden, gehört er dieser Person. Denn der Rikāz ist etwas, das im Inneren der Erde verborgen ist. Daher erwirbt man sein Eigentum nicht allein durch den Erwerb des Grundeigentums, sondern erst durch die tatsächliche Inbesitznahme des Grundstücks. In dieser Hinsicht gleicht er dem Gras, Holz und Wild, das auf dem Land eines anderen gefunden wird und allen offensteht und erlaubt ist. Daher ist der Besitzer des Grundstücks eher dazu berechtigt. Wenn jedoch derjenige, von dem das Eigentum übertragen wurde, Anspruch erhebt und sagt, dass es ihm gehört, gehört es ihm. Denn es befand sich in seinem Besitz und an seinem Ort. Erhebt er keinen Anspruch, gehört es dem Finder. Dies ist die Auffassung Abū Yūsufs und die maßgeblichste Auffassung der Hanbaliten. Imām asch-Schāfiʿī sagte: Es gehört dem früheren Eigentümer, wenn dieser es als seines anerkennt. Erkennt er es nicht an, gehört es dem noch früheren Eigentümer. So geht man bis zum ersten Eigentümer zurück. Wurde das Eigentum am Haus durch Erbschaft übertragen, wird auch der Rikāz als Erbschaft betrachtet. Wenn die Erben jedoch übereinstimmend erklären, dass er nicht ihrem Vorfahren gehört habe, gehört er dem ersten Eigentümer. Ist die Identität des ersten Eigentümers unbekannt, fällt er unter die Fundsachen und gilt als herrenlos. Abū Hanīfa und Muhammad, Allah erbarme sich ihrer, sagten: Der Rikāz gehört dem ersten Eigentümer des Grundstücks oder dessen Erben, sofern sie bekannt sind. Sind sie nicht bekannt, wird er dem Bayt al-Māl übergeben.
3. Rikāz: Wird Rikāz im Besitz eines Muslims oder eines gesetzestreuen Nichtmuslims (Dhimmi) gefunden, so gehört er nach Abu Hanīfa und Muhammad sowie nach einer Überlieferung auch nach Ahmad demjenigen, in dessen Besitz er gefunden wurde. Von Ahmad wird ebenfalls überliefert, dass er demjenigen gehört, der ihn gefunden hat. Dies ist auch die Ansicht von Hasan ibn Sālih und Abū Thawr. Abū Yūsuf hat diese Ansicht bevorzugt. Der Grund dafür wurde bereits erwähnt: Allein mit dem Eigentum am Land wird nicht automatisch auch das Eigentum am Rikāz erworben. Erhebt der Eigentümer des Landes Anspruch darauf, so ist seine Aussage maßgeblich, denn er hat daran aufgrund seines Eigentumsrechts Vorrang. Erhebt er jedoch keinen Anspruch, so gehört er demjenigen, der ihn gefunden hat. Imām asch-Schāfiʿī sagte: Erkennt der Eigentümer ihn an, so gehört der Rikāz ihm; erkennt er ihn nicht an, so gehört er dem früheren Eigentümer.
Wie viel vom Rikāz abzugeben ist, wurde bereits dargelegt. Rikāz ist ein in der vorislamischen Zeit in der Erde vergrabener Schatz; davon ist ein Fünftel abzugeben. Die übrigen vier Fünftel gehören dem ältesten Eigentümer des Landes, wenn dieser bekannt ist. Ist er verstorben, gehören sie seinen Erben, sofern diese bekannt sind. Andernfalls sind sie in die Staatskasse (Bayt al-Māl) einzuzahlen. Dies ist die Rechtsmeinung von Abū Hanīfa, Mālik, asch-Schāfiʿī und Muhammad. Ahmad und Abū Yūsuf sagten: Erhebt der Eigentümer des Landes keinen Anspruch, so gehört er dem Finder; andernfalls gehört er nach übereinstimmender Auffassung dem Eigentümer des Landes. Unabhängig davon, ob der Rikāz viel oder wenig beträgt, muss ein Fünftel davon abgegeben werden; ein Mindestvermögen (Nisāb) ist dafür nicht festgelegt. Nach Abū Hanīfa, Ahmad, der maßgeblichen der beiden Ansichten von Mālik und asch-Schāfiʿī muss jedoch der Nisāb berücksichtigt werden. Einig ist man sich dagegen darin, dass der Ablauf eines Jahres keine Voraussetzung ist.
Wer muss den Chumus, also ein Fünftel, entrichten? Nach der Mehrheit der Gelehrten obliegt die Entrichtung des Chumus demjenigen, der den Rikāz gefunden hat, unabhängig davon, ob er Muslim, ein loyaler nichtmuslimischer Bürger, volljährig oder minderjährig, zurechnungsfähig oder unzurechnungsfähig ist. Bei Minderjährigen und Unzurechnungsfähigen muss jedoch der Vormund die Entrichtung des Chumus übernehmen.
Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten, deren Ansichten wir kennen, sind zu einem Konsens gelangt: Findet ein loyaler Nichtmuslim Rikāz, so obliegt ihm die Entrichtung des Chumus. Mālik, die Gelehrten von Medina, ath-Thawrī, al-Auzāʿī, die Gelehrten des Irak und die Vertreter der unabhängigen Rechtsmeinungen sowie andere vertreten diese Ansicht. Asch-Schāfiʿī sagte: Wem die Zakāt obliegt, dem obliegt auch der Chumus, und keinem anderen, denn auch der Chumus ist Zakāt.
Wer ist zum Empfang des Chumus berechtigt? Nach asch-Schāfiʿī sind diejenigen, die zum Empfang der Zakāt berechtigt sind, auch zum Empfang des Chumus berechtigt. Denn Ahmad und al-Bayhaqī überlieferten von Bishr al-Chathʿamī, von einem Angehörigen seines Stammes:
„Er sagte: Während ich die Zakāt von Bishr eintrieb, fiel mir in Kūfa nahe einem alten Tempel ein Gefäß mit viertausend Dirham in die Hände. Ich brachte es zu ʿAlī, möge Allah mit ihm zufrieden sein. Er sagte: Teile es in fünf Teile. Ich teilte es. ʿAlī nahm davon einen Teil, also ein Fünftel, und gab mir vier Fünftel. Als ich anschließend fortging, rief er mich zurück und sagte: Gibt es unter deinen Nachbarn Bedürftige? Ich sagte: Ja. Er sagte: Nimm dieses Geld und verteile es unter ihnen.“
Abū Hanīfa, Mālik und Ahmad sind dagegen der Ansicht, dass diejenigen, die zum Empfang der Kriegsbeute berechtigt sind, auch zum Empfang des Chumus des Rikāz berechtigt sind. Denn asch-Schaʿbī überlieferte: Ein Mann fand außerhalb von Medina tausend Dinar in der Erde vergraben. Er brachte sie zu ʿUmar ibn al-Chattāb. Dieser nahm davon zweihundert Dinar als Chumus und gab dem Mann die übrigen achthundert Dinar. ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, begann, die erwähnten zweihundert Dinar unter den anwesenden Muslimen zu verteilen, behielt schließlich aber einen kleinen Rest davon zurück. Dann sagte er: Wo ist der Eigentümer der Dinar? Der Mann trat zu ihm. ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Nimm diese Dinar; sie gehören dir.“ In al-Mughnī heißt es: Wäre dies Zakāt gewesen, hätte er bei der Verteilung dieser Dinar die zum Empfang der Zakāt Berechtigten bestimmt und sie nicht demjenigen zurückgegeben, der den Schatz gefunden hatte. Außerdem ist die Entrichtung dieses Chumus auch für einen loyalen nichtmuslimischen Bürger verpflichtend, während die Zakāt einem Nichtmuslim nicht obliegt.
38. Die Zakāt auf Meeresfunde
Nach der Mehrheit der Gelehrten ist auf keinerlei Meeresfunde Zakāt zu entrichten, etwa auf Edelsteine, Perlen, Chrysopras, Ambra, Fische und Ähnliches. Nach einer der beiden von Ahmad überlieferten Ansichten ist jedoch auf Meeresfunde in Höhe des Nisāb Zakāt zu entrichten. Abū Yūsuf vertrat diese Ansicht nur hinsichtlich Perlen und Ambra. Ibn ʿAbbās, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Auf Ambra ist keine Zakāt zu entrichten; es ist etwas, das vom Meer ausgeworfen wurde. Jābir sagte: Auf Ambra ist keine Zakāt zu entrichten; für denjenigen, der es findet, ist es wie Kriegsbeute.
39. Zakat auf erworbenes Vermögen
Wenn jemand Vermögen erwirbt, für das die Zakat erst nach Ablauf eines Jahres fällig wird, und dieses den Nisab erreicht, während er kein anderes Vermögen besitzt oder zwar Vermögen derselben Art besitzt, dieses jedoch den Nisab nicht erreicht, dann wird die Jahresfrist für dieses Vermögen von dem Zeitpunkt an berechnet, an dem es den Nisab erreicht hat. Sobald das Jahr vollendet ist, wird die Zakat fällig. Wenn er jedoch bereits Vermögen im Umfang des Nisab besitzt, muss das erworbene Vermögen zwangsläufig einer der folgenden drei Arten angehören:
1. Das erworbene Vermögen ist eine Vermehrung derselben Vermögensart, etwa ein Geschäftsertrag oder der Nachwuchs von Tieren. Es wird sowohl hinsichtlich des Jahres als auch hinsichtlich der Zakat dem ursprünglichen Vermögen zugerechnet.
Wer also Handelswaren oder Tiere im Umfang des Nisab besitzt und im Laufe des Jahres einen Geschäftsertrag erzielt oder Tiernachwuchs erhält, muss nach übereinstimmender Auffassung auf das gesamte Vermögen, sowohl das ursprüngliche als auch das erworbene, Zakat entrichten.
2. Das erworbene Vermögen gehört derselben Art an wie das bei ihm angesparte Vermögen im Umfang des Nisab; es ist jedoch weder ein Teil davon noch dessen Nachwuchs, sondern wurde durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft erworben. Nach Abu Hanifa wird ein solches erworbenes Vermögen dem Vermögen, das den Nisab erreicht, hinzugefügt. Es wird diesem untergeordnet, die Jahresfrist wird von da an berechnet, und die Zakat ist auf das gesamte zusammengefasste ursprüngliche und erworbene Vermögen zu entrichten.
Asch-Schafiʿi und Ahmad sagten: Das erworbene Vermögen folgt dem ursprünglichen Vermögen nur hinsichtlich des Nisab, und mit ihm wird eine neue Jahresfrist berechnet, unabhängig davon, ob das ursprüngliche Vermögen aus Bargeld oder aus Tieren besteht. Wenn er beispielsweise zweihundert Dirham besaß und im Laufe des Jahres weitere Dirham erwarb, entrichtet er auf beide Vermögen Zakat, sobald das Jahr vollendet ist. Malik vertritt hinsichtlich der Tiere die Auffassung Abu Hanifas, hinsichtlich Gold und Silber jedoch die Auffassung Asch-Schafiʿis und Ahmads.
3. Das erworbene Vermögen gehört einer anderen Art an als das bei ihm angesparte Vermögen. Ein solches erworbenes Vermögen darf weder zur Berechnung des Nisab noch zur Berechnung der Jahresfrist dem bereits vorhandenen Vermögen hinzugefügt werden. Vielmehr muss, wenn es den Nisab erreicht, mit ihm ein volles Jahr abgewartet und am Jahresende Zakat entrichtet werden. Andernfalls ist nichts zu entrichten. Dies ist die Auffassung der Mehrheit der Gelehrten.
40. Die Zakat wird als Verpflichtung fällig, nicht auf das konkrete Vermögen selbst
Nach einer Auffassung von Abū Hanīfa, Mālik und Ahmad sowie gemäß einer Überlieferung auch nach der Auffassung von asch-Schāfiʿī ist die Zakāt unmittelbar auf dem Vermögen geschuldet. Nach der anderen Auffassung von Ahmad und asch-Schāfiʿī wird die Zakāt hingegen dem Vermögenseigentümer als Verpflichtung auferlegt, nicht dem konkreten Vermögen. Der praktische Unterschied, der sich aus dieser Meinungsverschiedenheit ergibt, ist folgender: Ein Mann besitzt zweihundert Dirham, und zwei Jahre vergehen, ohne dass er Zakāt entrichtet. Wer sagt, dass die Zakāt auf dem konkreten Vermögen geschuldet ist, wird sagen: Dieser Mann muss jetzt nur die Zakāt für ein Jahr entrichten, denn nach der Entrichtung der Zakāt für das erste Jahr ist das Vermögen um fünf Dirham unter den Nisāb gesunken. Wer dagegen sagt, dass die Zakāt als Verpflichtung auferlegt wird, wird sagen: Er muss für zwei aufeinanderfolgende Jahre jeweils Zakāt entrichten, denn die Zakāt ist ihm als Verpflichtung auferlegt worden; folglich hat die Verringerung des Nisāb keinen Einfluss darauf. Ibn Hazm hält die Auffassung, dass sie als Verpflichtung geschuldet ist, für vorrangig. Er sagt: Von unserer Zeit bis zur Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, gab es unter irgendeinem Angehörigen der gesamten muslimischen Umma keinen Meinungsunterschied darüber, dass jemand, dem die Zakāt auf Weizen, Gerste, Datteln, Gold, Silber, Kamelen, Rindern oder Schafen und Ziegen obliegt, nicht daran gehindert und es ihm nicht missbilligt werden darf, wenn er die Zakāt nicht aus genau diesen Feldfrüchten, diesem Gold, Silber, diesen Kamelen, Rindern sowie Schafen und Ziegen entrichtet, sondern aus etwas anderem. Vielmehr kann er sie entweder aus diesem Vermögen entrichten, aus etwas anderem, das sich in seinem Besitz befindet, oder aus irgendeiner anderen Sache, die gekauft, gespendet oder geliehen werden kann – all dies ist gleich. Somit ist eindeutig erwiesen, dass die Zakāt als Verpflichtung auferlegt wird, nicht auf dem konkreten Vermögen. Denn wenn sie auf dem konkreten Vermögen geschuldet wäre, wäre es unter keinen Umständen zulässig, sie mit etwas anderem zu entrichten, und man würde ihn daran hindern, dies zu tun. Das wäre so wie bei jemandem, der mit einem anderen an einer der genannten Vermögensarten beteiligt ist: Er darf seinem Teilhaber ohne dessen Zustimmung nichts anderes als das geben, woran sie gemeinsam Anteil haben.
Ebenso müsste, wenn die Zakāt unmittelbar auf einem bestimmten Vermögen geschuldet wäre, zwangsläufig eine von zwei Möglichkeiten eintreten: Entweder wäre die Zakāt auf jedem einzelnen Teil dieses Vermögens geschuldet, oder sie wäre nicht auf dem konkreten Vermögen als Ganzem, sondern nur auf einem seiner Teile geschuldet. Wenn die Zakāt auf allen seinen Teilen geschuldet wäre, wäre es ihm verboten, auch nur ein Korn oder irgendeinen Teil davon zu verkaufen, denn alle Empfänger der Zakāt hätten an diesem Teil einen Anteil; ebenso wäre es ihm verboten, auch nur etwas davon zu verzehren. Dies ist jedoch übereinstimmend ungültig. Ebenso wäre es nicht zulässig, ein Schaf aus der gesamten Herde herauszunehmen, ohne dessen Wert im Verhältnis zur Herde zu bestimmen, wie es bei einer Beteiligung zwingend erforderlich wäre. Wenn die Zakāt hingegen auf einem bestimmten Teil des Vermögens geschuldet wäre – nicht auf dem konkreten Vermögen als Ganzem –, wäre dies ebenfalls ungültig, denn in diesem Fall könnte er den Anteil der Zakāt-Empfänger unwissentlich verzehren.
41. Wenn das Vermögen nach dem Eintreten der Zakāt-Pflicht und vor ihrer Entrichtung zugrunde geht
Wenn nach dem Eintreten der Zakāt-Pflicht ein Jahr vergangen oder die Zeit der Ernte gekommen ist und in diesem Zustand das gesamte Vermögen oder ein Teil davon vor der Entrichtung der Zakāt zugrunde geht, bleibt die Verpflichtung des Eigentümers zur vollständigen Zakāt bestehen, unabhängig davon, ob der Verlust durch seine Nachlässigkeit oder ohne seine Nachlässigkeit eingetreten ist. Dies ist die Auffassung von Ibn Hazm und die bekannte Lehrmeinung von Imam Ahmad. Nach Abū Hanīfa wird die Zakāt jedoch aufgehoben, wenn das gesamte Vermögen ohne ein Verschulden des Eigentümers zugrunde geht. Wenn nur ein Teil davon zugrunde geht, wird die Zakāt entsprechend diesem Anteil aufgehoben. Denn nach seiner Auffassung bezieht sich die Zakāt unmittelbar auf das Vermögen, nicht auf dessen Wert. Wenn es dagegen durch ein Verschulden zugrunde geht, wird die Zakāt nicht aufgehoben. Asch-Schāfiʿī, Hasan ibn Sālih, Ishāq, Abū Thawr und Ibn al-Mundhir sagten: Wenn der Nisāb vor der Möglichkeit, die Zakāt zu entrichten, zugrunde geht, wird die Zakāt aufgehoben. Geht er jedoch danach zugrunde, wird sie nicht aufgehoben. Ibn Qudāma gab dieser Auffassung den Vorzug und sagte: Wenn Allah will, ist die richtige Auffassung, dass die Zakāt beim Untergang des Vermögens nur dann aufgehoben wird, wenn der Eigentümer bei ihrer Entrichtung nicht nachlässig war. Denn die Zakāt wird auf der Grundlage von Fürsorge verpflichtend. Daher kann sie nicht verpflichtend bleiben, obwohl kein Vermögen mehr vorhanden ist und der Eigentümer arm geworden ist.
Nachlässigkeit bedeutet, die Zakāt trotz bestehender Möglichkeit nicht zu entrichten. Wenn keine Möglichkeit besteht, gilt dies nicht als Nachlässigkeit, sei es, weil kein Berechtigter für den Empfang der Zakāt gefunden wird, weil sich das Vermögen fern vom Eigentümer befindet, weil sich in seinem Vermögen nicht das befindet, was als Zakāt zu entrichten ist und erst gekauft werden muss, weil es nicht erhältlich ist, weil er damit beschäftigt ist, danach zu suchen, oder weil aus einem ähnlichen Grund die Möglichkeit zur Entrichtung der Zakāt fehlt. Wenn wir sagen, dass die Zakāt auch nach dem Untergang des Vermögens verpflichtend bleibt, muss der Eigentümer sie entrichten, sobald er dazu imstande ist. Andernfalls soll ihm Aufschub gewährt werden, bis er – ohne den erlittenen Verlust – wieder zu Fähigkeit und ausreichenden Mitteln gelangt. Denn wenn es bei einer Schuld gegenüber Menschen verpflichtend ist, dem Schuldner Aufschub zu gewähren, ist dies bei der Zakāt, dem Recht Allahs, erst recht angebracht.
42. Wenn die Zakāt nach ihrer Absonderung zugrunde geht
Wenn die Zakāt mit dem Ziel abgesondert worden ist, sie unter den Anspruchsberechtigten zu verteilen, und sie danach vollständig oder teilweise zugrunde geht, muss die Zakāt erneut entrichtet werden. Denn sie bleibt in der Verantwortung des Eigentümers, bis sie diejenigen erreicht, zu denen Allah ihre Übermittlung angeordnet hat. Ibn Hazm überliefert von Ibn Abī Schaiba, Hafs ibn Ghiyāth, Jarīr, Muʿtamar ibn Sulaymān at-Taimī, Zaid ibn Hubāb und ʿAbd al-Wahhāb ibn ʿAtā: Hafs überlieferte von Hischām ibn Hassān und al-Hasan al-Basrī; Jarīr überlieferte von al-Mughīra und seinen Schülern; Muʿtamar überlieferte von Muzammil und Hammād; Zaid überlieferte von Ghuba und al-Hakam; und ʿAbd al-Wahhāb überlieferte von Ibn Abī ʿArūba, Hammād und Ibrāhīm an-Nachaʿī. Danach waren sie sich alle einig und sagten: „Wer die Zakāt abgesondert hat und sie danach zugrunde gegangen ist, muss die Zakāt erneut entrichten.“ Von ʿAtā wird überliefert: Sie muss nicht erneut entrichtet werden.
43. Die Zakāt wird durch verspätete Entrichtung nicht aufgehoben
Wer mehrere Jahre verstreichen ließ oder die ihm auferlegte Zakāt nicht entrichtet hat, muss sämtliche Zakāt-Zahlungen der vergangenen Jahre nachholen, unabhängig davon, ob er wusste oder nicht wusste, dass die Zakāt für ihn verpflichtend war, und unabhängig davon, ob er in einem muslimischen oder einem nichtmuslimischen Land lebte. Dies ist die Auffassung der schafiitischen Rechtsschule.
44. Entrichtung des Gegenwerts anstelle des eigentlichen Vermögens
Wenn der Qurʾān und die Sunna eindeutig vorschreiben, die Zakāt aus dem eigentlichen Vermögen zu entrichten, genügt die Zahlung des Gegenwerts nur dann, wenn dieses Vermögen oder ein gleichartiges Vermögen nicht verfügbar ist. Denn die Zakāt ist ein Gottesdienst, und ein Gottesdienst ist nur dann gültig, wenn er in der vom islamischen Recht vorgeschriebenen Weise vollzogen wird. Außerdem sollte die Zakāt aus dem eigentlichen Vermögen entrichtet werden, damit die Armen an den eigentlichen Vermögenswerten der Reichen beteiligt werden können.
In einem von Muʿādh überlieferten Hadith heißt es: „Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ihn in den Jemen entsandte, sagte er: Nimm Getreide aus dem Getreide, Ziegen aus den Ziegen und Schafe, Kamele aus den Kamelen und Rinder aus den Rindern.“ – Abū Dāwūd, Ibn Māǧa, Baihaqī und Hākim.
Asch-Schaukānī sagte: Die richtige Auffassung ist, dass die Zakāt aus dem eigentlichen Vermögen verpflichtend ist und die Zahlung des Gegenwerts ohne entschuldigenden Grund nicht genügt. Nach Abū Ḥanīfa ist es jedoch zulässig, den Gegenwert zu entrichten, selbst wenn man in der Lage ist, die Zakāt aus dem eigentlichen Vermögen zu zahlen. Denn die Zakāt ist ein Recht der Armen, und für die Armen besteht kein Unterschied zwischen dem eigentlichen Vermögen und seinem Gegenwert. Al-Buḫārī überlieferte: „Muʿādh sagte zu den Jemeniten: Bringt mir als Zakāt bunt eingefasste Seidenstoffe oder Kleidungsstücke. Das wird für euch leichter sein.“
In Medina war den Gefährten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, freigestellt worden, den Gegenwert zu entrichten.
45. Zakāt auf gemeinschaftlich besessenes Vermögen
Wenn ein Vermögen zwei oder mehr Teilhabern gehört, ist nach der Auffassung der meisten Gelehrten für keinen von ihnen Zakāt verpflichtend, solange nicht jeder Einzelne für sich den Nisāb besitzt.
46. Derjenige, der die Zakāt umgehen will
Imam Mālik, Ahmad, al-Auzāʿī, Ishāq und Abū Ubaid sagten: Wenn jemand bei irgendeiner Art von Vermögen den Nisāb besitzt und dieses vor Ablauf des Jahres verkauft, verschenkt oder einen Teil davon zugrunde gehen lässt, ist er nicht von der Zahlung der Zakāt befreit. Tut er dies gegen Ende des Jahres, wird die Zakāt am Jahresende von ihm erhoben. Tut er es jedoch zu Beginn des Jahres, muss er dafür keine Zakāt entrichten, denn dadurch entsteht nicht der Eindruck, dass er der Zakāt entgehen wollte. Abū Hanīfa und asch-Schāfiʿī sagten: Seine Zakātspflicht entfällt, weil er sein Vermögen vor Ablauf des Jahres vermindert hat. Wenn er jedoch vorsätzlich der Zakāt entgehen will, gilt er als sündig und als jemand, der Allah ungehorsam ist.
Die Vertreter der zuerst genannten Ansicht führen als Beweis die Verse 18–21 der Sura al-Qalam an:
إِنَّا بَلَوْنَهُمْ كَمَا بَلَوْنَا أَصْحَبَ الْجَنَّةِ ، إِذْ أَنْسَبُوا لَيَصْرِمِنْهَا مُصْبِحِيْنَ، وَلَا يَسْتَقْنُونَ فَطَافَ عَلَيْهَا طَائِفَ مِنْ رَبِّكَ وَهُمْ نَالِمُونَ. فَاصْبَحَتْ كَالمُرِنِي.
„Wir haben sie geprüft, wie Wir die Besitzer des Gartens geprüft haben, als sie schworen, sie würden gewiss am frühen Morgen seine Früchte ernten, und nicht sagten: ‚So Allah will.‘ Dann kam von deinem Herrn ein Unheil über den Garten, während sie schliefen. So wurde er wie ein abgeerntetes Feld.‘“ Auf diese Weise bestrafte Allah sie dafür, dass sie der Zakāt entgehen wollten.
Ein weiterer Grund ist, dass er diejenigen, die Anspruch auf die Zakāt haben, berauben wollte, es ihm aber nicht gelang. Da er zudem eine ungerechte Absicht hegte, entsprach es der Weisheit, ihn dadurch zu bestrafen, dass man sein Vorhaben vereitelte. Ebenso tötete jemand seinen Vater, um sein Erbe vorzeitig zu erhalten. Daher bestrafte ihn die Scharia, indem sie ihn vom Erbe ausschloss.
47. Die Empfängergruppen der Zakāt
Es gibt acht Gruppen, für die die Zakāt bestimmt ist. Allah hat sie im folgenden Vers genannt:
إِنَّهَا الصَّدَقْتُ لِلْفُقَرَاءِ وَالْمَسْكِينِ وَالْعَمِلِينَ عَلَيْهَا وَالْمُؤلَّفَةِ قُلُوبُهُمْ وَفِي الرِّقَابِ وَالْغَرِمِينَ وفِي سَبِيلِ اللَّهِ وَابْنِ السَّبِيلِ ، فَرِيضَةً مِّنَ اللهِ ، وَاللهُ عَلِيمٌ حَكِيرٌ .
„Die Zakat steht den Armen, den Bedürftigen, den mit ihrer Erhebung Beschäftigten, denjenigen, deren Herzen gewonnen werden sollen, zur Befreiung von Sklaven, den Schuldnern, auf Allahs Weg und den Reisenden zu. Dies ist eine von Allah festgelegte Bestimmung. Allah ist allwissend und weise.“ (Sure at-Tauba, Vers 60)
Ziyad ibn Harith as-Suda’i berichtet: Ich kam zum Gesandten Allahs und leistete ihm den Treueid. In diesem Augenblick kam ein Mann und sagte: „Gib mir etwas von der Zakat.“ Er sagte: „Allah ist mit der Entscheidung keines Propheten und auch keiner anderen Person in Bezug auf die Zakat zufrieden. Daher hat Er selbst ihre Verteilung festgelegt und sie auf acht Gruppen verteilt. Wenn du zu einer dieser acht Gruppen gehörst, werde ich dir geben.“ – Abu Dawud.
Die ausführliche Erklärung der im Vers genannten acht Gruppen lautet wie folgt:
1–2. Faqir und Miskin: Menschen, die bei der Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse auf andere angewiesen sind. Ihr Gegenteil sind jene wohlhabenden Menschen, die ihre grundlegenden Bedürfnisse selbstständig decken können. Wie bereits erörtert, gilt jemand dann als reich, wenn er Vermögen in Höhe des Nisab besitzt, das über den grundlegenden Bedarf für ihn und seine Kinder hinausgeht. Zu diesen grundlegenden Bedürfnissen gehören Nahrung, Getränke, Kleidung, Unterkunft, Transportmittel und die Mittel zum Erwerb des Lebensunterhalts. Denn ohne diese Dinge kann der Mensch nicht leben. Wer nicht über ausreichendes Vermögen zur Deckung dieser Bedürfnisse verfügt, ist arm und hat Anspruch auf Zakat.
Im Hadith von Muʿadh heißt es: „Sie wird von den Reichen unter ihnen genommen und den Armen unter ihnen zurückgegeben.“ Derjenige, von dem sie genommen wird, ist reich und besitzt den Nisab. Derjenige, dem sie zurückgegeben wird, ist das Gegenteil davon: arm, das heißt, er besitzt nicht Vermögen in gleicher Höhe wie der Reiche. Hinsichtlich Bedürftigkeit und Bedarf sowie des Anspruchs auf Zakat gibt es zwischen dem Armen und dem Miskin keinen Unterschied. Zwar werden sie im Vers durch das Bindewort „wa“, also „und“, miteinander verbunden, was auf zwei verschiedene Gruppen hindeutet; dadurch wird unsere Aussage jedoch nicht widerlegt. Denn der Miskin ist eine Gruppe der Armen, die bestimmte besondere Eigenschaften aufweisen. Das allein genügt, um sie als eigene Gruppe zu betrachten.
Aus dem Hadith ist bekannt, dass Miskin solche Armen sind, die die Menschen um nichts bitten. Auch die Allgemeinheit erkennt sie nicht. Deshalb werden sie im Vers gesondert erwähnt. Denn möglicherweise sind sie aufgrund ihrer Zurückhaltung nicht zu erkennen.
Von Abu Huraira wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Nicht derjenige ist ein Miskin, der mit einer oder zwei Datteln oder einem oder zwei Bissen Nahrung abgewiesen wird. Ein Miskin ist vielmehr derjenige, der das Bitten vermeidet. Sie bitten niemanden flehentlich um etwas.“ In einer anderen Überlieferung lautet es: „Nicht derjenige ist ein Miskin, der mit einem oder zwei Bissen Nahrung und einer oder zwei Datteln abgewiesen wird. Vielmehr ist ein Miskin derjenige, der keinen Weg findet, sich von der Abhängigkeit von anderen zu befreien, und den niemand erkennt, um ihm etwas zu geben. Er bittet die Menschen um nichts.“ – Buchari, Muslim.
Wie viel Zakat soll einem Armen gegeben werden? Der Zweck der Zakat besteht darin, den Armen von der Armut zu befreien und seine Bedürfnisse zu decken. Daher soll ihm von der Zakat so viel gegeben werden, dass er von der Armut befreit wird, dauerhaft wohlhabend werden kann, sich von der Abhängigkeit von anderen löst und selbstständig wird. Diese Menge kann je nach den Umständen und der jeweiligen Person unterschiedlich sein. Umar sagte: „Wenn du jemandem etwas gibst, dann mache ihn unabhängig.“ Qadi Abd al-Wahhab sagte: Imam Malik hat diesbezüglich keine genaue Definition gegeben. Er sagte lediglich: Auch jemandem, der über eine Unterkunft, einen Diener und ein Transporttier verfügt – diese grundlegenden Dinge –, darf gegeben werden. Im Hadith heißt es außerdem, dass es einem armen Menschen erlaubt ist, um Hilfe zu bitten, damit er eine Möglichkeit zum Erwerb seines Lebensunterhalts ergreifen und dadurch sein ganzes Leben lang selbstständig sein kann.
Qubaisa ibn Mukhariq al-Hilali berichtet: Ich war mit einer Schuld belastet. Deshalb ging ich zum Gesandten Allahs und fragte ihn danach. Er sagte: „Bleibe hier, bis die Zakāt bei uns eintrifft. Dann werde ich anweisen, dir etwas davon zu geben.“ Danach sagte er: „O Qubaisa, es ist niemandem erlaubt, um Hilfe zu bitten, außer wenn er einer von drei Personen angehört: Wer verschuldet ist, darf um Hilfe bitten, damit er Unterstützung erhält und danach davon absieht, weiter zu bitten. Wer von einem Unglück betroffen ist, durch das ein großer Teil seines Vermögens vernichtet wurde, darf um Hilfe bitten, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Einer anderen Überlieferung zufolge darf er darum bitten, seinen Bedarf zu decken und selbständig zu werden. Und wer in eine derart schwere Not geraten ist, dass drei vernünftige Männer aus seinem Stamm bezeugen, dass der Betreffende in eine solche schwere Not geraten ist, darf um Hilfe bitten, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten und selbständig werden kann. O Qubaisa, wer außer diesen drei Personen um Hilfe bittet, erwirbt Verbotenes und verzehrt Verbotenes.“ – Ahmad, Muslim, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī.
Darf einem gesunden, kräftigen und erwerbsfähigen Menschen Zakāt gegeben werden? So wie einem wohlhabenden Menschen keine Zakāt gegeben werden darf, darf sie auch einem kräftigen und erwerbsfähigen Menschen nicht gegeben werden.
1. ʿUbaidullāh ibn ʿAdī ibn al-Chiyār berichtet: Zwei Männer teilten mir mit, dass sie während der Abschiedswallfahrt zum Gesandten Allahs kamen, als er die Zakāt verteilte. Sie sagten: Wir beide baten ihn um Zakāt. Er hob seinen Blick zu uns und senkte ihn dann wieder. Er sah, dass wir beide kräftig waren. Er sagte: „Wenn ihr wollt, kann ich euch etwas geben. Doch daran hat weder ein Wohlhabender noch ein kräftiger, erwerbsfähiger Mensch einen Anteil.“ – Abū Dāwūd, an-Nasāʾī.
Al-Chattābī sagt: Das Grundprinzip, das aus diesem Hadith hervorgeht, lautet: Wenn nicht bekannt ist, dass jemand Vermögen besitzt, ist davon auszugehen, dass er kein Vermögen besitzt. Daraus wird ersichtlich, dass äußere körperliche Stärke und ein kräftiger Körper bei der Zakāt nicht maßgeblich sind, ohne zu prüfen, wie seine Erwerbsfähigkeit tatsächlich ist. Denn es gibt viele Menschen, die körperlich gesund und kräftig sind, dennoch aber bei der Arbeit so ungeschickt, dass sie keine Tätigkeit ordnungsgemäß ausführen können. Dieser Hadith belegt, dass man solchen Menschen die Zakāt nicht vorenthalten darf.
Raihān ibn Yazīd überlieferte von ʿAbdullāh ibn ʿAmr, und dieser vom Gesandten Allahs, dass der Gesandte Allahs sagte: „Für keinen Wohlhabenden und für keinen gesunden, kräftigen Menschen, der zu körperlicher Arbeit und zum Erwerb fähig ist und dessen Gliedmaßen sämtlich gesund und normal sind, ist es erlaubt, Zakāt anzunehmen.“ – Abū Dāwūd, at-Tirmidhī. Dies ist die Ansicht von asch-Schāfiʿī, Isḥāq, Abū ʿUbaid und Ahmad.
Die Hanafiten sagen: Auch einem gesunden und kräftigen Menschen ist es erlaubt, Zakāt anzunehmen, sofern er kein Vermögen von zweihundert Dirham oder mehr besitzt.
An-Nawawī sagt: Dürfen Menschen, die gewöhnlich nicht durch körperliche Arbeit ihren Lebensunterhalt verdienen, obwohl sie kräftig und leistungsfähig sind, den für die Armen bestimmten Anteil der Zakāt nehmen? Auf diese Frage antwortete Imām al-Ghazālī: „Ja, das dürfen sie.“ Tatsächlich ist dies die richtige Ansicht. Maßgeblich ist der Beruf, der für den jeweiligen Menschen geeignet ist.
Die Regelung für jemanden, der den Niṣāb besitzt, aber nicht wohlhabend genug ist, um seinen grundlegenden Bedarf zu decken:
Wer Vermögen irgendeiner Art in Höhe des Nisab besitzt, dieses Vermögen jedoch aufgrund der Größe seiner Familie oder wegen gestiegener Preise nicht ausreicht, um seinen grundlegenden Bedarf zu decken, gilt wegen des Besitzes des Nisab als wohlhabend, und auf sein Vermögen ist ordnungsgemäß Zakat zu entrichten. Da andererseits sein Besitz seinen Bedarf nicht deckt, ist er zugleich arm. Daher darf ihm als Bedürftigem Zakat gegeben werden. Imam an-Nawawi sagt: Wer Landbesitz hat, dessen Ertrag ihm jedoch keine ausreichende Lebensgrundlage sichert, dessen gesamter Bedarf soll durch Zakat gedeckt werden; er darf nicht zum Verkauf seines Landbesitzes gezwungen werden.
In al-Mughni heißt es, dass al-Maimuni sagte: Ich sagte zu Ahmad ibn Hanbal: Es ist nicht ungewöhnlich, dass jemand einige Kamele und Ziegen oder Schafe besitzt, auf die Zakat Pflicht ist, und dennoch arm ist. Er besitzt auch vierzig Ziegen und Landbesitz, der seinen Bedarf nicht deckt. Darf ihm Zakat gegeben werden? Ahmad antwortete: Ja. Denn er besitzt nicht so viel Vermögen, dass es ihn unabhängig machen würde, und er ist auch nicht in der Lage, so viel zu verdienen, dass es ihn unabhängig machen könnte. Für ihn ist es daher erlaubt, Zakat anzunehmen, ebenso wie es für ihn erlaubt wäre, wenn er Vermögen besäße, auf das keine Zakat Pflicht ist.
3. Angestellte und Beauftragte der Zakatverwaltung: Dazu gehören diejenigen, die von der Regierung oder einem von ihr bevollmächtigten beziehungsweise ermächtigten Vertreter mit der Einziehung und Sammlung der Zakat von den Wohlhabenden beauftragt werden. Auch die Bewahrer der Zakat-Gelder, die Hirten der Zakat-Tiere und die für die Zakat-Bücher Verantwortlichen gehören dazu. Sie müssen Muslime sein und dürfen keinem Angehörigen jener Gruppen angehören, denen Zakat verboten ist, nämlich den Nachkommen des Gesandten Allahs, den Banu Haschim und den Banu al-Muttalib.
Überliefert von al-Muttalib ibn Rabi’a ibn al-Harith ibn Abd al-Muttalib. Er sagte: Ich und al-Fadl ibn Abbas gingen zum Gesandten Allahs. Dann sagte einer von uns: O Gesandter Allahs, wir sind zu dir gekommen, damit du uns mit der Aufgabe der Zakat betraust, sodass auch wir die Vergünstigungen erhalten, die andere deswegen genießen, und wir dir bringen, was andere dir bringen. Der Gesandte Allahs sagte: Zakat und Sadaqa sind für Muhammad und seine Nachkommen nicht angemessen. Sie sind nur der Schmutz der Menschen. – Ahmad und Muslim.
Den Angestellten und Beauftragten der Zakatverwaltung ist Zakat jedoch auch dann als Vergütung erlaubt, wenn sie wohlhabend sind.
Von Abu Sa’id wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: Für einen Wohlhabenden ist Zakat nur in fünf Fällen erlaubt: 1. für jemanden, der mit einer Zakat-Aufgabe betraut ist, 2. für jemanden, der Zakat-Güter mit seinem eigenen Geld gekauft hat, 3. für einen Schuldner, 4. für jemanden, der auf Allahs Weg kämpft, und 5. wenn ein Bedürftiger einem Wohlhabenden etwas von den Gütern schenkt, die er als Zakat oder dafür erhalten hat. – Ahmad, Abu Dawud, Ibn Madscha und al-Hakim. Die mit der Zakat beauftragten Personen nehmen aus der Zakat lediglich die Vergütung für ihre Arbeit.
Von Abdallah as-Sa’di wird überliefert, dass er aus Syrien zu Umar ibn al-Chattab kam. Umar sagte zu ihm: Ich habe gehört, dass du mit einer Aufgabe für die Muslime betraut bist, aber die Vergütung, die dir dafür gezahlt wird, nicht annimmst. Stimmt das? Abdallah antwortete: Ja. Ich besitze viele Pferde und Sklavinnen und bin wohlhabend. Ich möchte, dass meine Arbeit für die Muslime als Sadaqa gilt. Umar sagte: Ich hatte dieselbe Haltung wie du. Der Gesandte Allahs gab mir einst eine Vergütung. Ich sagte: Gib sie jemandem, der ärmer ist als ich. Einmal gab er mir etwas, und ich sagte: Gib es jemandem, der bedürftiger ist als ich. Da sagte er: Nimm von diesem Vermögen, was Allah dir ohne dein Bitten oder Verlangen zukommen lässt, und verwende es oder spende es. Nach dem, was Allah dir nicht gibt, sollst du nicht verlangen. – al-Buchari und an-Nasa’i.
Es ist wünschenswert, dass die Vergütung der mit der Zakat beauftragten Personen ausreicht, um ihren Bedarf zu decken.
„Überliefert von al-Mustaurid ibn Schaddad (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm): Der Gesandte Allahs sagte: Wer mit einer Aufgabe im Dienst der Menschen betraut ist und kein Haus besitzt, soll sich ein Haus beschaffen; wenn er keine Ehefrau hat, soll er heiraten. Wenn er keinen Diener hat, soll er einen Diener einstellen. Wenn er kein Reittier hat, soll er sich ein Reittier beschaffen. Wer darüber hinaus noch etwas erwirbt, ist ein Veruntreuer. – Ahmad, Abu Dawud; die Überlieferungskette ist authentisch. Al-Chattabi sagte: Dieser Hadith kann auf zwei Arten erklärt werden: Erstens hat der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) die Beschaffung eines Dieners und einer Unterkunft
aus der Vergütung für seine Tätigkeit gestattet. Darüber hinaus ist ihm kein weiterer Vorteil gestattet. Zweitens haben die Angestellten und Beamten Anspruch auf eine Unterkunft und einen Diener. Wenn er keine Unterkunft hat, wird für ihn für die Dauer seiner Tätigkeit ein Haus gemietet. Wenn er keinen Diener hat, wird für ihn ein Diener eingestellt und für diesen ein ausreichender Lohn bereitgestellt.
4. Diejenigen, deren Herzen gewonnen werden sollen: In Tafsir al-Manar wird diese Gruppe folgendermaßen beschrieben:
Dazu wird ausgeführt: Es handelt sich um eine Gruppe, deren Herzen für den Islam und die Muslime gewonnen und mit Liebe erfüllt werden sollen und die auf dem Islam geeint und gefestigt werden muss. Wegen ihrer schwachen Bindung an den Islam ist es notwendig, dies durch einen Anteil der Zakat zu erreichen. Dadurch sollen die Muslime vor ihrem Schaden geschützt oder ihre Dienste zur Verteidigung der Muslime in Anspruch genommen werden. Die Fuqaha haben diese Gruppe in zwei Kategorien eingeteilt: Muslime und Nichtmuslime.
Die Muslime wiederum sind von vier Arten:
1. Angesehene und führende Persönlichkeiten unter den Muslimen, wie Abu Bakr (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) Adi ibn Hatim und Zabarqan ibn Badr gab. Dabei wies ihr Islam keinerlei Schwäche oder Mangel auf. Der Grund dafür war ihre besondere Stellung in ihren Stämmen.
2. Führende Persönlichkeiten unter den schwachen Muslimen, die in ihren jeweiligen Stämmen und Gemeinschaften hohes Ansehen genießen. Ihnen einen Anteil der Zakat zu geben, hat zum Ziel, ihre Standhaftigkeit im Islam, ihre Glaubensfestigkeit sowie ihre Unterstützung und ihr Wohlwollen in Fragen des Dschihad und Ähnlichem zu sichern. Auch aus der Beute der Banu Hawazin gab der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nach der Eroberung Mekkas einer Gruppe von Mekkanern, die den Islam angenommen hatten, große Vermögen. Unter ihnen waren sowohl Heuchler als auch Muslime mit schwachem Glauben. Nachdem sie die Zuwendungen aus dieser Kategorie der Zakat erhalten hatten, wurde der Glaube der meisten von ihnen gefestigt, und sie wurden gute Muslime.
3. Eine Gruppe von Muslimen, die in der Nähe der Grenze zwischen dem islamischen Staat und einem feindlichen Staat lebt. Man gibt ihnen dies in der Hoffnung, dass sie im Falle eines Angriffs des Feindes Widerstand leisten. Der Verfasser von Tafsir al-Manar sagt: Meiner Ansicht nach ist dies die im Koran erwähnte Murabata, also die Verteidigung. Diese Fuqaha haben diesen Bereich der Kategorie „auf dem Weg Allahs“ zugeordnet. Damit ist der Kampf auf dem Weg Allahs gemeint. In unserer Zeit ist es besonders vorrangig, die Herzen jener Muslime zu gewinnen, um deren Gunst die Nichtmuslime werben, damit sie zu ihrer Religion übertreten oder zumindest zu ihren Unterstützern werden. Wir sehen, dass die imperialistischen Länder einen Teil ihrer nationalen Ressourcen bereitstellen, um die Herzen der Muslime zu gewinnen und für sich einzunehmen, mit dem niederträchtigen Ziel, die Muslime zu ihren Sklaven zu machen und sie zu ihrer Religion zu bekehren. Einige von ihnen betreiben unmittelbar Verschwörungen, um Muslime zum Christentum zu bekehren und sie aus dem Islam herauszuführen. Andere wollen sie lediglich zu ihren Unterstützern machen, zu Feinden der muslimischen Länder machen und sie dazu benutzen, die islamische Einheit zu zerstören. Ist es angesichts dessen nicht eine umso dringendere Pflicht der Muslime, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um diese Muslime davor zu bewahren, in die Falle der niederträchtigen Verschwörungen der Andersgläubigen zu geraten?“
4. Unter den Muslimen kann es eine Gruppe geben, deren Hilfe, Unterstützung und Einfluss benötigt werden, um die Zakāt einzutreiben. Von denjenigen, die nur unter Einsatz von Krieg bereit sind, Zakāt zu entrichten, kann diese einflussreiche Gruppe kraft ihres Ansehens und ihrer Autorität die Zakāt eintreiben. Sie dabei zu unterstützen, der Regierung zu helfen, ist für sie weniger schädlich und verdient im Hinblick auf die Sicherung eines größeren Wohls höhere Priorität. Man kann die Unterstützung einer solchen Gruppe gewinnen, indem man ihr aus den Mitteln der Zakāt Zuwendungen gewährt.
Was hingegen die Ungläubigen betrifft, deren Herzen gewonnen und für den Islam eingenommen werden sollen, so gibt es zwei Arten:
1. Jene, bei denen man hoffen kann, dass sie Muslime werden, wenn man ihre Herzen durch Zuwendungen gewinnt. Dazu gehört Safwān ibn Umayya, dem der Gesandte Allahs am Tag der Eroberung von Mekka Sicherheit zugesichert und ihm vier Monate Zeit gegeben hatte, damit er in dieser Zeit überlegte und entschied, was er tun sollte. Er war geflohen, kam nach Erhalt der Sicherheitszusage zurück und schloss sich noch vor seinem Übertritt zum Islam in der Schlacht von Hunain den Muslimen an. Als der Gesandte Allahs zum Feldzug nach Hunain aufbrach, lieh er sich von ihm dessen Waffen. Der Gesandte Allahs schenkte ihm eine große Zahl von Lastkamelen, die in einem Tal umherzogen. Als er diese erhalten hatte, sagte er: „Dies ist die Gabe eines großzügigen Mannes, der keine Armut fürchtet. Der Gesandte Allahs war für mich der verhassteste Mensch. Dennoch schenkte er mir diese Dinge und hörte nicht auf zu geben. Dadurch ist er mir nun der liebste Mensch.“
2. Jene, von denen schädliche Aktivitäten befürchtet werden. Wenn man ihnen Zakāt gibt, kann man hoffen, dass sie ihre schädlichen Aktivitäten einstellen. Ibn ʿAbbās sagte: Zu dem Gesandten Allahs pflegte eine Gruppe von Menschen zu kommen. Wenn er ihnen etwas gab, priesen sie den Islam; wenn er ihnen nichts gab, tadelten und kritisierten sie ihn. Abū Sufyān ibn al-Ḥarb, al-Aqraʿ ibn Ḥābis und ʿUyayna ibn Ḥiṣn gehörten zu dieser Gruppe. Jedem von ihnen gab der Gesandte Allahs einhundert Kamele.
Nach Ansicht der Hanafiten ist die Kategorie derer, deren Herzen gewonnen werden sollen, aufgehoben. Denn Allah hat Seine Religion siegreich und mächtig gemacht. ʿUyayna ibn al-Ḥiṣn, al-Aqraʿ ibn Ḥābis und ʿAbbās ibn Mirdās kamen zu Abū Bakr und verlangten ihren Anteil. Abū Bakr schrieb ihnen einen Brief, in dem er ihnen ihren Anteil gewährte. Sie gingen zu ʿUmar und übergaben ihm diesen Brief. Doch er verweigerte die Auszahlung und zerriss den Brief. ʿUmar sagte: „Der Gesandte Allahs gab euch dies, um euch für den Islam zu gewinnen. Jetzt ist der Islam nicht mehr auf euch angewiesen. Wenn ihr nun am Islam festhaltet, ist das gut; andernfalls werden wir zwischen euch und uns mit dem Schwert entscheiden.“ Danach rezitierte er folgenden Vers:
وقُلِ الْحَقُّ مِنْ رَبِّكُمْ لكَ فَمَنْ شَاءَ فَلْيُؤْمِنْ وَمَنْ شَاءَ فَلْيَكْفُرْ.
„O Prophet! Sprich: Die Wahrheit ist von eurem Herrn gekommen. Wer will, soll glauben, und wer will, soll ungläubig sein.“ (Sure al-Kahf, Vers 29)
Danach gingen sie erneut zu Abū Bakr und sagten zu ihm: „Sind Sie der Kalif oder ʿUmar? Sie haben uns einen Brief gegeben, und ʿUmar hat diesen Brief zerrissen.“ Abū Bakr sagte: „Wenn er das will, darf er es tun.“
Die Begründung der Hanafiten lautet: Abu Bakr schloss sich der Entscheidung Umars an. Kein anderer Gefährte erhob Einwände gegen dieses Urteil, nicht einmal Uthman und Ali. Darauf wird erwidert, dass dies Umars Ijtihad war (ein durch eigenständige Abwägung gewonnenes Urteil). Er war der Ansicht, dass es nicht mehr nötig sei, ihnen etwas zu geben, nachdem der Islam in ihren Stämmen fest etabliert war. Selbst wenn sie den Islam aufgäben und zu Abtrünnigen würden, bestehe keine Gefahr eines Schadens. Dass Uthman und Ali aus dieser Kategorie keine Zakat zahlten, beweist jedoch nicht die hanafitische Auffassung, dass die Kategorie des Gewinnens von Herzen aufgehoben sei. Sie könnten in der Amtszeit Uthmans und Alis deshalb aus dieser Kategorie keine Zakat gezahlt haben, weil damals keine Notwendigkeit bestand, die Herzen der Ungläubigen zu gewinnen. Daraus folgt nicht, dass diese Kategorie überflüssig geworden ist. Sollte sie in der Regierungszeit eines Herrschers notwendig werden, kann sie weiterhin angewandt werden. Letztlich sind der Koran und die Sunna die besten Beweise. Diese beiden Quellen sind solche, von denen unter keinen Umständen abgewichen werden darf. Ahmad und Muslim überlieferten von Anas (r.a.): Dem Gesandten Allahs wurde alles gegeben, worum er unter der Bedingung gebeten wurde, den Islam anzunehmen. So kam einmal ein Mann zu ihm und bat um etwas. Er gab ihm eine große Anzahl von Ziegen aus der Zakat-Herde, die zwischen zwei Bergen umherweidete. Der Mann kehrte zu seinem Stamm zurück und sagte: „O mein Volk, nehmt den Islam an! Denn Muhammad gibt mit so freigebiger Hand, dass er nicht einmal die Befürchtung berücksichtigt, selbst in Not zu geraten.“
Nach asch-Schaukani ist es zulässig, Zakat aus der Kategorie des Gewinnens von Herzen zu geben. Diese Auffassung vertreten auch die Itriten, Dschibāʾī, al-Balchī, Ibn al-Mubaschschir, Malik, Ahmad und nach einer Überlieferung auch asch-Schafi’i. asch-Schafi’i sagte: Gewinnt nicht das Herz eines Ungläubigen. Einem sündigen Muslim darf jedoch aus der Kategorie des Gewinnens von Herzen gegeben werden.
Abu Hanifa und seine Schüler sagen: Diese Kategorie ist durch die Ausbreitung und den Sieg des Islam aufgehoben worden. Als Beweis für ihre Auffassung führen sie Abu Bakrs Weigerung an, Abu Sufyan, Uyayna, al-Aqra und Abbas ibn Mirdas Zakat zu geben.
Die unbestreitbare Wahrheit ist jedoch, dass Zakat aus der Kategorie des Gewinnens von Herzen zulässig ist, sobald sich eine Notwendigkeit dafür ergibt. Wenn sich zeigt, dass eine Gruppe oder ein Stamm die islamische Regierung nur aus weltlichen Interessen anerkennt und die Regierung nicht in der Lage ist, sie auf irgendeine andere Weise als durch Gewalt zur Gefolgschaft zu bewegen, kann die Regierung ihre Herzen mit Zakatmitteln gewinnen. Die Ausbreitung des Islam stellt in diesem Fall kein Hindernis dar, denn unter solchen Umständen ist sie nicht wirksam.
Im Tafsir al-Manar heißt es, dass dies insgesamt die richtige Auffassung ist. Bei den Einzelheiten soll sich der Ijtihad lediglich danach richten, was zweckmäßig ist: bei der Bestimmung der Höhe der auszuzahlenden Zakat und, falls öffentliche Vermögensmittel wie Kriegsbeute vorhanden sind, bei der Bestimmung ihrer Verteilung. In diesen Fällen muss die Entscheidung entsprechend der Beratung und den Ansichten des Schura-Rates getroffen werden. Auch die Kalifen trafen in Fragen des Ijtihad ihre Entscheidungen nach Beratung. Es bleibt zu erwägen, wie sinnvoll die Bedingung ist, dass die Regierung unfähig sein muss, diejenigen, die sich nur durch Zwang zur Gefolgschaft bewegen lassen, zur Loyalität zu bringen, damit ihnen Zakat zum Zweck des Gewinnens ihrer Herzen gegeben werden darf. Denn diese Bedingung ist niemals dauerhaft. Vielmehr besteht der maßgebliche Grundsatz darin, der Maßnahme den Vorrang zu geben, die vergleichsweise weniger schädlich und von größerem Nutzen ist.
5. Befreiung von Sklaven
Auch Vertragssklaven sind darin eingeschlossen. Daher soll ihnen mit Zakatmitteln geholfen werden, sich aus der Sklaverei zu befreien. Mit diesen Mitteln sollen Sklaven freigekauft und in die Freiheit entlassen werden. Von al-Barāʾ (r.a.) wird überliefert: „Ein Mann kam zum Gesandten Allahs und sagte: Weise mir eine Tat, die mich dem Paradies näherbringt und mich vom Höllenfeuer fernhält. Er sagte: Befreie Sklaven und beseitige die Knechtschaft. Der Mann sagte: O Gesandter Allahs, sind diese beiden nicht dasselbe? Er sagte: Nein. Einen Sklaven zu befreien bedeutet, dass du allein einen Sklaven freikaufst und befreist. Die Beseitigung der Knechtschaft bedeutet, dass du ihm hilfst, seine Freiheit zu erlangen, indem du den Preis der Sklaverei, also das Lösegeld, bezahlst.“ – Ahmad, ad-Dāraqutnī.
Von Abu Huraira (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Allah hat sich verpflichtet, drei Menschen zu helfen: demjenigen, der auf Allahs Weg kämpft, demjenigen, der sich bemüht, das Lösegeld für seine eigene Befreiung aufzubringen, und demjenigen, der heiraten möchte, um seine Keuschheit zu bewahren.“ Ahmad, Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i und Ibn Madscha überlieferten dies; at-Tirmidhi stufte es als authentisch und gut ein.
asch-Schaukani sagte: Über die Auslegung der im Koran erwähnten „Befreiung von Sklaven“ bestehen unterschiedliche Auffassungen. Ali ibn Abi Talib, Said ibn Dschubair, al-Laith, ath-Thauri, die Itra, die Hanafiten, die Schafiiten und die meisten Gelehrten sagten: Damit sind die Mukatab gemeint, also diejenigen, die einen Vertrag geschlossen haben, um sich durch Zahlung einer festgelegten Ablösesumme freizukaufen. Ihnen soll durch Zakat geholfen werden, ihre Ablösesumme zu zahlen und dadurch ihre Freiheit zu erlangen. Ibn Abbas, Hasan al-Basri, Malik, Ahmad ibn Hanbal, Abu Thaur, Abu Ubaid, Ibn al-Mundhir und al-Buchari sagten dagegen: Gemeint ist, Sklaven zum Zweck ihrer Befreiung zu kaufen. Sie sagten ferner: Wenn damit nur die Mukatab gemeint wären, fielen sie ohnehin unter die Kategorie der Verschuldeten, denn ein Mukatab ist verschuldet. Außerdem ist der Kauf eines Sklaven zur Befreiung vorzuziehen, weil die Unterstützung eines Mukatab nicht unbedingt zu seiner Freilassung führt; solange auch nur ein Geldbetrag aussteht, bleibt er Sklave. Zudem ist ein Kauf jederzeit möglich, während es nicht jederzeit möglich ist, Mukatab zu werden.
az-Zuhri sagte: Sowohl Sklaven als auch Mukatab fallen unter diese Kategorie. Der Verfasser des Werkes Munt al-Achbar deutete ebenfalls darauf hin. Dies ist die deutlichere Auffassung, denn der Vers umfasst beide.
Aus dem Hadith von al-Bara geht hervor, dass die Unterstützung auf dem Weg zur Freiheit und die Befreiung selbst nicht dasselbe sind. Aus dem Hadith geht ferner hervor, dass die Befreiung von Sklaven und die Unterstützung eines Mukatab beim Aufbringen seiner Ablösesumme zu den Taten gehören, die dem Paradies näherbringen und von der Hölle fernhalten.
6. Die Verschuldeten
Unter denjenigen, die von Schulden erdrückt werden und sie nicht begleichen können, gibt es mehrere Gruppen: etwa jemanden, der für eine Geldstrafe, ein Blutgeld oder eine andere Schuld haftet; jemanden, der für die Schuld eines anderen gebürgt hat und beim Versuch, diese Schuld aus seinem eigenen Vermögen zu begleichen, Gefahr läuft, sein gesamtes Vermögen zu verlieren, oder es bereits verloren hat, ohne die Schuld vollständig begleichen zu können; jemanden, der für seinen Lebensunterhalt Schulden aufgenommen hat; oder jemanden, der von einer Schuld abhängig ist, weil er von einer Sünde bereut hat und für deren Sühneleistung Mittel benötigt. All diese Personen dürfen aus der Zakat Unterstützung zur Begleichung ihrer Schulden erhalten.
1. Ahmad, Abu Dawud, Ibn Madschah und at-Tirmidhi überlieferten von Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Es ist nur drei Personen erlaubt, um Hilfe zu bitten: einer Person, die von einer derart drückenden Not betroffen ist, dass ihr außer einem Stück unfruchtbaren Landes nichts gehört; einer Person, die durch eine ihr zu Unrecht und ohne Gegenleistung auferlegte Geldstrafe in Bedrängnis geraten ist; und einer Person, die dringend ein nahes Familienmitglied oder einen engen Freund durch Zahlung des Blutgeldes retten will, weil dieser jemanden getötet hat und getötet werden wird, wenn sein Blutgeld nicht gezahlt wird, was für ihn äußerst schmerzlich wäre.
2. Muslim überlieferte von Abu Said al-Chudri: Zur Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kaufte ein Mann Getreide und geriet dadurch in große Schwierigkeiten. Er wurde hoch verschuldet. Der Gesandte Allahs sagte zu den Muslimen: „Gebt diesem Mann Zakat und Almosen.“ Die Menschen gaben ihm Zakat und Almosen, doch auch dadurch wurde seine Schuld nicht vollständig beglichen. Der Gesandte Allahs sagte zu seinen Gläubigern: „Nehmt nur das, was ihr erhalten habt. Darüber hinaus werdet ihr nichts bekommen.“ Das bedeutet: Vorerst habt ihr keinen Anspruch auf mehr, als er jetzt besitzt, und solange er bedürftig ist, dürft ihr ihn nicht festhalten. Durch diesen Hadith wurde also der verbleibende Anspruch der Gläubiger nicht aufgehoben.
3. Überliefert von Qubaisa ibn al-Muchariq. Er sagte: Ich hatte eine „Humala“ (Verpflichtung) übernommen. Um danach zu fragen, begab ich mich zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Er sagte: „Bleib hier, bis bei uns Zakat eintrifft und wir anordnen, dir daraus etwas zu geben.“ Die Gelehrten sagten: Eine „Humala“ ist eine Verpflichtung, die jemand übernimmt, und eine Schuld
Er nimmt sie selbst auf seine Schultern und übernimmt sie, um einen Streit beizulegen. Wenn es unter den Arabern zu einem Konflikt kam, der die Zahlung eines Blutgeldes oder einer anderen Entschädigung erforderlich machte und dadurch beendet wurde, bestand kein Zweifel daran, dass dies eine edle Charaktereigenschaft war. Wenn die Menschen erfuhren, dass jemand von ihnen eine solche Verpflichtung, einen sogenannten Ḥumāla, übernommen hatte, eilten alle herbei, um ihm zu helfen, und unterstützten ihn so weit, dass er sich von dieser Verpflichtung befreien konnte. Wenn jemand, der eine solche Verpflichtung übernommen hatte, selbst die Menschen um Hilfe bat, betrachtete ihn niemand als tadelnswert; vielmehr galt dies als eine Ehrensache. Es ist zulässig, Zakat zu nehmen, um sich von einer solchen Verpflichtung zu befreien. Dabei ist finanzielle Bedürftigkeit keine Voraussetzung für den Bezug der Zakat. Vielmehr darf man sie auch dann nehmen, wenn man finanziell dazu in der Lage ist.
7. Auf Allahs Weg
Allahs Weg bedeutet den Weg, Allahs Wohlgefallen zu erlangen, sei es islamisches Wissen oder irgendeine islamische Tätigkeit. Nach der Auffassung der meisten Gelehrten ist damit der Kampf für die Interessen des Islam gemeint. Denjenigen, die freiwillig in den Krieg ziehen, dafür aber vom Staat kein regelmäßiges Gehalt erhalten, darf Zakat aus dieser Kategorie gegeben werden. Sie haben Anspruch auf einen Anteil an der Zakat, unabhängig davon, ob sie reich oder arm sind. Bereits zuvor wurde ein Hadith des Gesandten Allahs angeführt, in dem er sagte: „Zakat ist keinem Reichen erlaubt, außer fünf Personen, darunter demjenigen, der auf Allahs Weg kämpft …“
Die Hajj gehört nicht zu den Tätigkeiten auf Allahs Weg, für die Zakatmittel ausgegeben werden dürfen. Denn sie ist nur denjenigen vorgeschrieben, die über die erforderliche finanzielle Möglichkeit verfügen, und niemand anderem.
Im Tafsīr al-Manār heißt es: Aus dieser Kategorie darf für die Gewährleistung der Sicherheit auf dem Hin- und Rückweg zur Hajj sowie für die Versorgung der Pilger mit Wasser, Nahrung und Gesundheitsdiensten ausgegeben werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, diese Ausgaben zu bestreiten. Die Kategorie „Auf Allahs Weg“ umfasst alle Tätigkeiten, die dem allgemeinen Interesse und Wohl des Islam dienen und zu den grundlegenden Aufgaben des Islam und des islamischen Staates gehören. An erster Stelle stehen dabei die Vorbereitungen für den Krieg, etwa der Kauf von Waffen, die Versorgung der Soldaten mit Nahrung, der Transport, die Beschaffung von Ausrüstung und die Ausrüstung der Kämpfer für den Kampf. Die den Kämpfern bereitgestellte Ausrüstung muss jedoch nach dem Krieg an die Staatskasse zurückgegeben werden, wenn es sich um langlebige Gegenstände handelt, etwa Waffen, Pferde und dergleichen. Denn da diese Dinge nur im Krieg verwendet werden, geht ihr dauerhaftes Eigentum nicht auf einen Kämpfer über. Vielmehr verwendet er sie als Kämpfer auf Allahs Weg, und auch nach dem Ende des Krieges bleiben sie für Allahs Weg bestimmt. Im Gegensatz dazu stehen die Armen, die Angestellten der Zakatverwaltung, die Schuldner, diejenigen, deren Herzen gewonnen werden sollen, und die Reisenden. Was diese Personen erhalten haben, müssen sie niemals zurückgeben, selbst wenn ihre Armut endet, sie nicht mehr in der Zakatverwaltung tätig sind, keine Schulden mehr haben, die Notwendigkeit der Herzensgewinnung entfällt oder der Reisende in seine Heimat zurückkehrt. Diese Kategorie ist so umfassend, dass darunter der Bau von Militär- und allgemeinen Krankenhäusern, der Bau und die Instandsetzung von Straßen, der Bau militärischer Eisenbahnlinien, der Bau von Dämmen, die Beschaffung von Kampfflugzeugen sowie der Bau von Festungen und Schützengräben fallen. Der Bau kommerzieller Eisenbahnlinien gehört jedoch nicht dazu.
In unserer Zeit gehört die Ausbildung von Daʿwa-Verkündern und ihre Entsendung in nichtmuslimische Länder zu den wichtigen Bereichen der Ausgaben auf Allahs Weg. Gut organisierte Einrichtungen sollen sie mit ausreichenden finanziellen Mitteln dorthin entsenden, so wie Nichtmuslime dies zur Verbreitung ihrer Religion tun. Auch Ausgaben für Einrichtungen, in denen islamische Bildung sowie jede andere Bildung im öffentlichen Interesse und zum allgemeinen Wohl vermittelt wird, fallen unter diese Kategorie. Die Lehrkräfte solcher Bildungseinrichtungen erhalten daraus so lange Gehälter und Vergütungen, wie sie aufgrund ihrer Lehrtätigkeit nicht in der Lage sind, durch andere Berufe Einkommen zu erzielen. Einem wohlhabenden Gelehrten darf jedoch für die Vermittlung seines Wissens nichts daraus gegeben werden, selbst wenn die Menschen durch sein Wissen Nutzen ziehen.
8. Der Reisende
Die Gelehrten sind sich einig, dass einem Reisenden, der von seinem Wohngebiet abgeschnitten ist, aus der Zakat so viel Hilfe gewährt werden darf, wie ihm dabei hilft, sein Reiseziel zu erreichen, wenn er nicht auf sein eigenes Vermögen zugreifen kann. Denn unter solchen Umständen wird er vorübergehend arm. Voraussetzung ist jedoch, dass seine Reise einem guten Zweck dient; zumindest darf sie nicht dem Zweck einer Sünde dienen. Über die erlaubte Reise gibt es unterschiedliche Auffassungen. Nach asch-Schāfiʿī ist die beste Meinung, dass er auch dann Zakat nehmen darf, wenn er lediglich zu Erholungszwecken reist.
Nach den Schafiiten gibt es zwei Arten von Reisenden:
1. Eine Person, die ihr Wohngebiet verlässt, auch wenn sie im eigenen Land bleibt.
2. Eine Person, die ihr Heimatland überschreitet und ins Ausland reist.
Beide haben Anspruch darauf, Zakat zu erhalten, unabhängig davon, ob jemand bereit ist, ihnen einen Betrag zu leihen, der ihren Bedarf deckt, und ob sie in ihrer Heimat über Vermögen verfügen, mit dem sie dieses Darlehen zurückzahlen können. Nach Imam Malik und Ahmad darf nur derjenige Zakat nehmen, der seine Heimat verlässt und ins Ausland reist, nicht aber jemand, der innerhalb seines eigenen Landes von einem Ort zum anderen reist. Wenn sich im Ausland jemand findet, der ihm das benötigte Geld leihen kann, und er in seiner Heimat über Vermögen verfügt, mit dem er das Darlehen zurückzahlen kann, darf ihm keine Zakat gegeben werden. Wenn kein Darlehensgeber zu finden ist oder er nicht in der Lage ist, das Darlehen zurückzuzahlen, darf ihm Zakat gegeben werden.
Die Zakat an einige oder an alle Anspruchsberechtigten entrichten
Die acht Gruppen von Zakatberechtigten, die im Zakatvers erwähnt werden, sind: die Armen, die Bedürftigen, die mit der Verwaltung der Zakat Beauftragten, diejenigen, deren Herzen gewonnen werden sollen, die Freilassung von Sklaven und Sklavinnen, die Verschuldeten, die Reisenden und die Mudschahedin auf dem Weg Allahs. Unter den Rechtsgelehrten besteht Uneinigkeit darüber, wie Zakat an diese Gruppen zu entrichten ist. Nach Imam asch-Schafi’i und seinen Schülern entfällt die Gruppe der Zakatbediensteten, wenn der Besitzer selbst oder sein Vertreter die Zakat verteilt. Sind die übrigen sieben Gruppen vorhanden, muss die Zakat unter ihnen verteilt werden. Andernfalls soll sie denjenigen Gruppen gegeben werden, die tatsächlich vertreten sind. Es ist nicht zulässig, eine Gruppe trotz ihres Vorhandenseins auszuschließen. Wird sie ausgeschlossen, bleibt der Besitzer verpflichtet, ihren Anteil zu entrichten. Ibrahim an-Nachai sagte: Wenn die Zakatmittel umfangreich sind, müssen sie auf alle Gruppen verteilt werden. Sind sie gering, dürfen sie auch nur einer Gruppe gegeben werden. Ahmad ibn Hanbal sagte: Die Verteilung auf alle Gruppen ist vorzuziehen. Doch ist die Zakat auch dann entrichtet, wenn sie nur einer Gruppe gegeben wird. Imam Malik sagte: Man muss prüfen, welche Gruppe den größeren Bedarf hat. Die Bedürftigeren sind entsprechend der Stärke ihrer Armut und Not schrittweise vorrangig zu berücksichtigen. Wenn in einem Jahr der Bedarf der Armen größer ist, soll man ihnen in diesem Jahr den Vorrang geben; wenn in einem anderen Jahr der Bedarf der Reisenden und Wanderer größer ist, soll man ihnen in jenem Jahr den Vorrang geben. Die Hanafiten und Sufyan ath-Thauri sagten: Der Zakatpflichtige darf jeder beliebigen Gruppe geben. Ebenso lauteten die Ansichten von Hudhaifa, Ibn Abbas, al-Hasan al-Basri und Ata ibn Abi Rabah. Abu Hanifa sagte, die gesamte Zakat dürfe auch einer einzigen Person aus einer beliebigen Gruppe gegeben werden.
Der Grund für die Meinungsverschiedenheit: Ibn Rushd sagte, der Grund für die Meinungsverschiedenheit der Gelehrten liege in den unterschiedlichen Auslegungen der sprachlichen und der inhaltlichen Bedeutung. Der Wortlaut des Verses verlangt, dass die Zakat unter allen Gruppen verteilt wird. Die inhaltliche Bedeutung hingegen verlangt, denjenigen den Vorrang zu geben, die den größeren Bedarf haben. Denn der Zweck der Zakat ist die Beseitigung von Armut und Not. Betrachtet man die Angelegenheit unter diesem Gesichtspunkt, bedeutet die Erwähnung der acht voneinander unterschiedenen Gruppen im Vers, dass diese Gruppen voneinander unterschieden werden sollen – nicht, dass alle zugleich an der Zakat beteiligt werden müssen. Die erstgenannte Aussage ist ihrem Wortlaut nach deutlicher, die zweite ihrer inhaltlichen Bedeutung nach.
Der Beleg für die Ansicht Imams asch-Schafi’is ist ein von Sa’di bei Abu Dawud überlieferter Hadith: „Ein Mann bat den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, um Zakat. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte zu ihm: Allah, der Erhabene, hat weder einem Propheten noch irgendjemand anderem überlassen, über die Zakat zu entscheiden. Daher hat Er selbst darüber entschieden und sie auf sieben Bereiche verteilt. Wenn du zu einer dieser Gruppen gehörst, werde ich dir deinen zustehenden Anteil geben.“
Die Überlegenheit der Mehrheitsmeinung gegenüber der Ansicht asch-Schafi’is: Im Werk „Ar-Raudatun Nadijja“ heißt es: Aus der Untersuchung der Überlieferungen über die Zakat geht hervor, dass die Verteilung der gesamten Zakat auf nur eine Gruppe die angemessenere Vorgehensweise ist. Zusammengefasst hat Allah, der Erhabene, die Zakat mit den genannten acht Gruppen verbunden und sie für diese bestimmt. Niemandem außerhalb dieser Gruppen darf Zakat gegeben werden. Die Bestimmung der Zakat für diese acht Gruppen bedeutet jedoch nicht, dass sie gleichmäßig unter allen verteilt werden muss. Es bedeutet auch nicht, dass jeder von ihnen, unabhängig davon, ob die Zakatmittel gering oder umfangreich sind, unbedingt etwas erhalten muss. Vielmehr bedeutet es, dass die Zakat insgesamt für diese Gruppen bestimmt ist. Wer zur Zakat verpflichtet ist, erfüllt Allahs Gebot und wird von der ihm auferlegten Pflicht frei, wenn er sie irgendeiner dieser Gruppen gibt. Wenn man sagt, dass ein Vermögender, sobald er Vermögen besitzt, auf das Zakat fällig ist, dieses unter allen acht Gruppen verteilen müsse, sofern alle Gruppen vorhanden sind, wäre dies einerseits äußerst schwierig und beschwerlich und andererseits völlig entgegen der Vorgehensweise, die von allen Muslimen in der Vergangenheit befolgt wurde. Bei einer Verteilung auf alle Gruppen könnte der erhaltene Betrag zuweilen so gering sein, dass keine Gruppe daraus Nutzen ziehen könnte, selbst wenn nur eine Art von Zakatgut verteilt würde. Bei mehreren Arten wäre ein Nutzen noch schwieriger. Damit ist klar geworden, dass aus der Anweisung des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, an Salama ibn Sakhr, die Zakat des gesamten Stammes der Banu Zirbiq zu nehmen und damit seine Sühneleistung zu begleichen, nicht die Verpflichtung abgeleitet werden kann, damit allen Zakat zu geben. Außerdem findet sich nirgends eine Aussage, wonach jede Art von Zakat unter allen Gruppen verteilt werden müsse. Auch der Hadith, in dem der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, Muadh befahl, die Zakat von den Wohlhabenden des Jemen einzunehmen und unter dessen Armen zu verteilen, kann diese Ansicht nicht belegen. Denn auch dies war die Zakat einer Gruppe von Muslimen, die insgesamt auf die acht Gruppen verteilt wurde. Ebenso verhält es sich mit dem Hadith von Ziyad ibn al-Harith as-Sa’di. Er erwähnte den oben angeführten Hadith und sagte: In der Überliefererkette dieses Hadiths befindet sich Abd ar-Rahman Ziyad al-Afriqi, über den mehrere Personen unterschiedliche Beurteilungen abgegeben haben. Selbst wenn man annähme, dass dieser Hadith als Beweis herangezogen werden dürfe, bedeutet die Aufteilung der Zakat doch lediglich die Aufteilung der Ausgabebereiche der Zakat; dies entspricht genau dem eindeutigen Wortlaut jenes Verses aus der Sure at-Tauba. Auf diesen Vers hat der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hingewiesen – also auf den Vers, in dem die acht Bereiche der Zakatverwendung erwähnt werden. Wenn mit diesem Hadith jedoch gemeint wäre, dass die Zakat aufgeteilt werden müsse und kein Teil der Zakat außerhalb eines bestimmten Bereichs ausgegeben werden dürfe, dann wäre es nicht zulässig, die Zakat eines Bereichs, in dem es keine Berechtigten gibt, für einen anderen Bereich auszugeben. Dies widerspricht jedoch dem Konsens der Muslime. Nimmt man eine solche Auslegung dennoch an, würde sie sich auf die gesamte Zakat beziehen, die bei der Regierung eingegangen ist, nicht auf die Zakat jedes einzelnen Bereichs. Es gibt daher keinen Beleg dafür, dass die Zakat zwingend an jeden Bereich gesondert verteilt werden muss. Vielmehr ist es zulässig, einen Teil der Zakat an einige Bereiche und einen anderen Teil an andere Bereiche zu geben. Wenn allerdings die Regierung eines Landes die gesamte Zakat dieses Landes sammelt und sich bei ihr Menschen aus allen acht Bereichen um Unterstützung bewerben, hat jeder Bereich Anspruch auf den von Allah festgelegten Anteil. Die Regierung ist nicht verpflichtet, die Zakat zu gleichen Teilen auf alle Bereiche zu verteilen; ebenso ist es nicht notwendig, jedem Bereich etwas zu geben. Vielmehr darf die Regierung einem Bereich mehr geben als einem anderen oder sogar einen Bereich vollständig auslassen und die Zakat an andere Bereiche verteilen, wenn sie darin einen Nutzen für den Islam und die Muslime sieht.
Zum Beispiel: Bei der Regierung ist Zakat eingegangen, da brach plötzlich der Dschihad aus, und es wurde notwendig, den Islam vor den Angriffen der Ungläubigen und Aufständischen zu schützen. In diesem Fall ist es zulässig, die im Dschihad Kämpfenden vorrangig aus dem entsprechenden Zakat-Posten zu unterstützen, selbst wenn es unvermeidlich wird, die gesamte Zakat für diesen einen Posten auszugeben. Ebenso darf die Zakat für einen anderen Posten ausgegeben werden, wenn es im größeren Interesse notwendig wird, diesen gegenüber der Unterstützung der im Dschihad Kämpfenden vorzuziehen. Dies ist die vorrangige Ansicht.
48. Wem Zakat weder gegeben noch von wem sie genommen werden darf
Bis hierher haben wir die Kategorien der Zakat-Verteilung und die Anspruchsberechtigten auf Zakat erläutert. Es bleibt die Darstellung der Gruppen, für die der Empfang von Zakat nicht erlaubt ist und die keinen Anspruch auf Zakat haben. Sie sind:
1. Ungläubige und Atheisten. Darüber sind sich die Rechtsgelehrten einig. Denn in einem Hadith heißt es: „Sie wird von den Reichen unter ihnen genommen und unter ihren Armen verteilt.“ Mit diesem Hadith sind muslimische Reiche und muslimische Arme gemeint, nicht Reiche und Arme anderer Religionen. Ibn al-Mundhir sagte, dass alle Gelehrten, an deren Aussagen er sich erinnere, darin übereinstimmten, dass Nichtmuslimen kein Anteil der Zakat gegeben werden dürfe. Wie ich jedoch bereits erwähnt habe, bilden diejenigen Nichtmuslime eine Ausnahme, deren Herzen zu gewinnen erwünscht ist. Ihnen darf außer Zakat auch freiwillige Sadaqa gegeben werden. Denn Allah sagt:
ويُطْعِمُونَ الطَّعَامَ عَلَى حَيْهِ مِسْكِينَا وَيَتِيماً وأسيرًا .
„Und sie geben, aus Liebe zu Allah, den Bedürftigen, die Waisen und die Gefangenen zu essen.“ (Sure ad-Dahr: Vers 8)
In einem anderen Hadith heißt es: „Behandle deine Mutter gut.“ Dabei war seine Mutter eine Götzendienerin.
2. Die Banu Haschim
Damit sind die Nachkommen von ʿAlī, ʿAqīl, Jaʿfar, al-ʿAbbās und al-Ḥārith gemeint. Ibn Qudāma sagte: Uns ist kein Widerspruch darüber bekannt, dass die Zakat für die Banū Hāschim nicht erlaubt ist.
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Zakat ist für die Nachkommen Muhammads nicht angemessen. Die Zakat ist der Schmutz beziehungsweise Abfall der Menschen.“ In Ṣaḥīḥ Muslim wird von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überliefert: „Al-Ḥasan nahm eine Dattel aus den Zakat-Datteln in die Hand. Da sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sofort: ‚Wirf sie weg, wirf sie weg! Weißt du nicht, dass wir keine Zakat beziehungsweise Almosen essen?‘“ – al-Buchārī und Muslim. Über die Banū al-Muṭṭalib bestehen unter den Gelehrten unterschiedliche Auffassungen. Nach asch-Schāfiʿī gilt: Ebenso wie für die Banū Hāschim ist es auch für sie nicht erlaubt, Zakat aus den Vermögensarten zu erhalten, aus denen die Zakat unmittelbar aus ihrem Anteil entrichtet wird, etwa aus Feldfrüchten, Vieh und Bodenschätzen. Asch-Schāfiʿī, Aḥmad und al-Buchārī überlieferten von Jubair ibn Muṭʿim: Am Tag der Schlacht von Chaibar verteilte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, den Anteil der Verwandten unter den Banū Hāschim und den Banū al-Muṭṭalib und gab den Banū Nawfal und den Banū ʿAbd Schams nichts. Daraufhin begaben sich ʿUthmān ibn ʿAffān und ich zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und sagten: „O Gesandter! Wir bestreiten nicht die Stellung der Banū Hāschim, die sie aufgrund deiner Zugehörigkeit zu ihnen erlangt haben. Doch worin besteht der Unterschied zwischen uns und unseren Brüdern, den Banū ʿAbd al-Muṭṭalib? Du hast ihnen gegeben, uns aber ausgeschlossen, obwohl die Verwandtschaftsbeziehungen unserer beiden Stämme dieselben sind.“ Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Zwischen uns und den Banū al-Muṭṭalib besteht kein Unterschied, weder im Islam noch in der vorislamischen Zeit. Wir und sie sind eins.“ Dabei verschränkte er seine Finger ineinander.
Ibn Ḥazm sagte: Daraus wird ersichtlich, dass es rechtlich nicht erlaubt ist, zwischen den Banū al-Muṭṭalib und den Banū Hāschim einen Unterschied zu machen. Dies ist durch die eindeutige Aussage des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, belegt. Somit gehören die Banū al-Muṭṭalib zu den Nachkommen Muhammads, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Und da sie zu den Nachkommen Muhammads gehören, ist sie ihnen verboten.
Nach Abū Ḥanīfa dürfen die Banū al-Muṭṭalib Zakat annehmen. Von Aḥmad sind zu dieser Auffassung sowohl überliefernde als auch ablehnende Berichte überliefert. Ebenso wie der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die Zakat den Banū Hāschim verboten hat, hat er sie auch deren Freigelassenen verboten.
Abū Rāfiʿ, der Freigelassene des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, berichtet: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, entsandte einen Mann aus den Banū Machzūm, um Zakat einzusammeln. Abū Rāfiʿ sagte zu ihm: „Nimm mich mit, damit ich einen Anteil von der Zakat erhalte.“ Der Einsammler sagte: „Nein, das ist nicht möglich, bevor ich nicht zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gehe und ihn hierzu befrage.“ Daraufhin ging er zum Gesandten Allahs und fragte ihn. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Zakat ist für uns nicht erlaubt. Die Freigelassenen eines Stammes gehören zu diesem Stamm.“ – Aḥmad, Abū Dāwūd und at-Tirmidhī.
Unter den Gelehrten besteht Uneinigkeit darüber, ob freiwillige Almosen für die Banū Hāschim erlaubt oder verboten sind.
Asch-Schaukānī fasste die diesbezüglichen Auffassungen zusammen und sagte: Aus der Aussage des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, „Almosen sind für uns nicht erlaubt“, geht eindeutig hervor, dass sämtliche Almosen – sowohl die verpflichtenden als auch die freiwilligen – verboten sind. Al-Chaṭṭābī und andere sagten: Nach allgemeinem Konsens sind sämtliche Almosen für den Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verboten. Er sagte ferner, dass mehrere Personen von asch-Schāfiʿī eine gesonderte Aussage über freiwillige Almosen überliefert hätten; ebenso sei von Aḥmad eine Überlieferung hierzu überliefert. Ibn Qudāma sagte: Was von Aḥmad überliefert wurde, ist nicht eindeutig. Nach der Auffassung der meisten Hanafiten, ebenso nach der Auffassung der Hanbaliten und vieler Zaiditen, ist es den Nachkommen des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, jedoch erlaubt, freiwillige Almosen anzunehmen, nicht aber Zakat. Denn der Schmutz der Menschen ist ihnen verboten, und damit ist die Zakat gemeint, nicht das freiwillige Almosen. Nach der authentischen Überlieferung ist dies auch die Auffassung der Schāfiʿiten. Im Werk al-Baḥr heißt es: Die freiwilligen Almosen wurden deshalb gesondert behandelt, weil sie Schenkungen, Geschenken und Stiftungen ähneln. Abū Yūsuf und Abū al-ʿAbbās sagten: Ebenso wie die verpflichtenden Almosen sind auch die freiwilligen Almosen für sie verboten, da der diesbezügliche Hadith zwischen diesen beiden Arten von Almosen keinen Unterschied macht. Dies ist die vorzuziehende Auffassung.
3–4. Vater und Kind
Die Rechtsgelehrten sind sich darin einig, dass die Zakāt nicht an die Mutter, den Vater, den Großvater, die Großmutter, den Sohn, den Enkel, die Tochter und die Kinder der Tochter gegeben werden darf. Denn derjenige, der Zakāt entrichtet, ist verpflichtet, für den Unterhalt seiner Eltern und seiner Kinder aufzukommen. Selbst wenn sie arm sind, gelten sie aufgrund seines Wohlstands ebenfalls als wohlhabend. Wenn er ihnen also Zakāt gibt, kommt er selbst in den Genuss davon. Dadurch würde seine ihm obliegende Unterhaltspflicht beeinträchtigt.
Imām Mālik nahm den Großvater, die Großmutter sowie die Enkel und Enkelinnen davon aus. Er erlaubte, ihnen Zakāt zu geben, um von der Pflicht zu ihrem Unterhalt entbunden zu sein. Dies gilt allerdings nur, wenn sie arm sind. Wenn sie wohlhabend sind und als freiwillige Kämpfer am Krieg teilnehmen, kann ihnen Zakāt aus dem Anteil „auf dem Weg Allahs“ gegeben werden. Ebenso kann ihnen, wenn sie verschuldet sind, Zakāt aus dem Anteil der Verschuldeten gegeben werden, denn er ist nicht verpflichtet, ihre Schulden zu begleichen. Wenn sie Zakāt-Einnehmer sind, darf ihnen auch aus diesem Anteil gegeben werden. Nach Ibn Taymiyya ist es zulässig, den Eltern Zakāt zu geben, wenn man unfähig ist, für ihren Unterhalt aufzukommen, und sie auf Zakāt angewiesen sind.
5. Die Ehefrau
Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass der Ehemann seiner Ehefrau keine Zakāt geben darf. Denn die Pflicht, für ihren Unterhalt aufzukommen, liegt bei ihm. Daher ist sie nicht wie die Eltern auf Zakāt angewiesen. Was sie für ihren Unterhalt benötigt, muss der Ehemann seiner Ehefrau und müssen die Kinder ihren Eltern zur Verfügung stellen. Wenn die Ehefrau jedoch verschuldet ist, darf er ihr aus dem Anteil der Verschuldeten Zakāt geben, damit sie ihre Schulden begleichen kann.
6. Ausgaben der Zakāt für Werke, durch die man Allahs Nähe erlangt
Außer für die in den Versen der Sure at-Tawba genannten acht Kategorien, für die Zakāt entrichtet wird, darf Zakāt nicht für andere Werke ausgegeben werden, durch die man Allahs Nähe erlangt. Daher darf Zakāt nicht für den Wiederaufbau von Moscheen, die Instandsetzung von Straßen, die Verbesserung der Möglichkeiten zur Bewirtung von Gästen, die Bestattung von Toten und ähnliche Tätigkeiten verwendet werden.
Abū Dāwūd sagte: Ich hörte, dass Aḥmad gefragt wurde, ob die Bestattungskosten für Tote aus der Zakāt bestritten werden dürften. Er verneinte dies. Ebenso dürfen die Schulden eines Verstorbenen nicht aus der Zakāt beglichen werden. (Denn der Verschuldete ist tot; ihm kann nichts gegeben werden. Wenn man es dem Gläubiger gibt, wird es ja dem Gläubiger gegeben, nicht dem Verschuldeten.) Aus der Zakāt dürfen die Schulden eines Lebenden, nicht die eines Verstorbenen, beglichen werden, denn ein Verstorbener ist nicht verschuldet. Man fragte: Darf man es dann seiner Familie geben? Aḥmad sagte: Wenn seine Familie Schulden hat, darf es ihr gegeben werden.
49. Wer ist für die Erhebung und Verteilung der Zakāt zuständig?
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte Beauftragte zu entsenden, um die Zakat einzuziehen und unter den Berechtigten zu verteilen. Auch Abu Bakr und Umar, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, entsandten Beauftragte.
Bei den Vermögenswerten, deren Wert zu ermitteln ist, muss die Zakat nach ihrem Geldwert entrichtet werden, etwa bei Handelswaren, Gold, Silber und vergrabenen Schätzen; zwischen diesen beiden Arten von Vermögen besteht kein Unterschied. Als Uthman das Kalifat übernahm, verfuhr auch er einige Zeit auf diese Weise. Als er jedoch sah, dass die zu bewertenden Vermögenswerte ständig zunahmen, und meinte, dass die Befolgung dieser Regel für die Muslime äußerst beschwerlich und ihre Ermittlung für die Eigentümer schädlich sei, übertrug er die Pflicht zur Entrichtung der Zakat den Eigentümern selbst.
Die Rechtsgelehrten sind sich einig, dass die Eigentümer selbst für die Entrichtung der Zakat sorgen, wenn sie aus Vermögenswerten entrichtet wird, deren Wert zu ermitteln ist. Saʾib ibn Yazid sagte: „Ich hörte Uthman ibn Affan, möge Allah mit ihm zufrieden sein, auf der Kanzel des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, eine Ansprache halten: ‚Dies ist der Monat, in dem ihr die Zakat entrichtet. Wenn jemand von euch Schulden hat, soll er sie begleichen, damit euer Vermögen von Schulden frei ist und ihr davon die Zakat entrichten könnt.‘“ – Al-Bayhaqi.
An-Nawawi sagte: Dies ist die übereinstimmende Auffassung. Unsere Imame haben erwähnt, dass diesbezüglich ein Konsens besteht. Obwohl die Eigentümer selbst das Recht haben, die Zakat auf Vermögenswerte zu entrichten, deren Wert zu ermitteln ist, stellt sich dennoch die Frage: Ist es besser, sie selbst zu verteilen, oder ist es besser, sie der Regierung zu übergeben, damit diese sie verteilt? Nach Auffassung der Schafiiten ist es besser, sie der Regierung zu übergeben, wenn diese gerecht ist. Nach Auffassung der Hanbaliten ist es besser, wenn der Eigentümer sie aus eigener Initiative verteilt. Wenn er sie jedoch der Regierung anvertraut, ist dies ebenfalls gültig. Bei den Vermögenswerten hingegen, aus denen die Zakat unmittelbar in Form eines Teils dieser Vermögenswerte entrichtet wird, liegt nach Auffassung der Malikiten und Hanafiten das Recht zur Einziehung und Verteilung der Zakat bei der Regierung und ihren Beauftragten. Nach Auffassung der Schafiiten und Hanbaliten ist das Verfahren der Einziehung und Verteilung der Zakat bei beiden Arten von Vermögen einheitlich.
50. Übergabe zur Verteilung der Zakat
Wenn der Herrscher der Muslime sich an die islamischen Grundsätze hält, ist es zulässig, ihm die Zakat zu übergeben, unabhängig davon, ob er gerecht oder tyrannisch ist. Der Eigentümer ist durch die Übergabe der Zakat an ihn von seiner Pflicht befreit. Wenn sich jedoch zeigt, dass die Regierung die Zakat nicht an die berechtigten Personen oder für die berechtigten Zwecke verteilt, ist es besser, wenn der Eigentümer seine Zakat selbst für die berechtigten Zwecke verteilt. Etwas anderes gilt, wenn die Regierung oder ein Regierungsbediensteter sie einfordert und einzieht. Wenn man einem Armen die Zakat gibt, ist es nicht notwendig zu sagen: „Dies ist Zakat.“ Es genügt vielmehr, sie einfach zu geben, unabhängig davon, ob der Zakatpflichtige sie unmittelbar oder durch die Regierung gibt.
1. Anas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Ein Mann aus den Banu Tamim kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und sagte: „O Gesandter Allahs! Wird es für mich genügen, wenn ich die Zakat deinem Beauftragten entrichte?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Ja. Wenn du die Zakat meinem Beauftragten entrichtet hast, bist du von deiner Pflicht befreit und erhältst dafür deinen Lohn. Wer daran jedoch etwas verändert, dessen Sünde fällt auf ihn selbst.“ – Ahmad.
2. Über Ibn Masʿud, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Nach mir werden Selbstsucht und viele Dinge auftreten, die euch unbekannt und zuwider sind.“ Die Leute sagten: „O Gesandter Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, was befiehlst du uns zu tun?“ Er sagte:
Gebt, was euch zusteht, und bittet Allah um das, was euch zusteht.“ – Buchari und Muslim.
3. Wä’il ibn Hudschr berichtet: Ein Mann fragte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Haben Sie
darüber nachgedacht, was wir tun sollen, wenn über uns eines Tages Herrscher eingesetzt werden, die nur das einfordern, was ihnen zusteht, und uns vorenthalten, was uns zusteht?“ Er antwortete: „Ihr sollt ihre Anordnungen anhören und ihnen gehorchen. Denn für ihre Taten sind sie verantwortlich, und für eure Taten seid ihr verantwortlich.“ – Muslim. Asch-Schaukani sagte: Aus diesen Hadithen ergibt sich nach Ansicht der meisten Gelehrten, dass es zulässig ist, die Zakat auch ungerechten Herrschern zu übergeben, und dass die Zakat dadurch entrichtet ist. Dies gilt jedoch für muslimische Herrscher in muslimischen Ländern. Was die Frage betrifft, ob man die Zakat den gegenwärtigen modernen Regierungen geben darf, sagte Scheich Raschid Rida:
„In unserer Zeit gibt es in den meisten Ländern keine islamische Regierung der Muslime, die die Menschen zum Islam aufruft, die islamischen Bestimmungen umsetzt, die gegen den Islam gerichtete Propaganda bekämpft und für die Verteidigung des Islam und der Muslime den Dschihad führt, der je nach den Umständen für jeden Muslim entweder eine individuelle Pflicht (Fard al-ʿAin) oder eine gemeinschaftliche Pflicht (Fard al-Kifaya; eine gemeinschaftliche Pflicht, die für alle erfüllt ist, wenn einige sie erfüllen) ist, die islamischen Friedensbestimmungen verwirklicht, die von Allah angeordnete Zakat erhebt und sie für die dafür bestimmten Empfängergruppen ausgibt. Vielmehr sind die meisten muslimischen Länder imperialistischen Staaten unterworfen. In einigen von ihnen gibt es muslimische Herrscher, die von Fremden als Marionetten benutzt werden, um die Bevölkerung im Namen des Islam in die Ketten der Knechtschaft zu legen. Sie werden sogar dazu benutzt, dem Islam Schaden zuzufügen. Diese Herrscher üben aufgrund ihres Einflusses, ihrer Macht und ihres Vermögens willkürliche Macht über religiöse Tätigkeiten wie Zakat, Sadaqa und Waqf aus. Es ist nicht zulässig, solchen Regierungen auch nur einen einzigen Heller der Zakat anzuvertrauen, unabhängig davon, welchen Titel der Präsident dieser Staaten trägt und welcher Religion er angehört. In den muslimischen Ländern hingegen, deren Herrscher dem Islam gehorchen und in deren Schatzkammern keine Ausländer unter Umgehung der Herrscher die Herrschaft ausüben, ist es verpflichtend, die Zakat, die direkt von der Regierung erhoben wird – etwa die Zakat auf Getreide, Früchte und Vieh –, an die Regierung zu entrichten. Ebenso ist die Zakat auf Gold und Silber an die Regierung zu entrichten, wenn diese sie einfordert. Nach Ansicht der Rechtsgelehrten darf man in diesen Ländern die Zakat auch dann an die Herrscher geben, wenn sie in manchen Fällen selbstherrlich und tyrannisch sind.“
51. Es ist empfehlenswert, die Zakat rechtschaffenen Menschen zu geben
Wenn ein Muslim zu einer der acht festgelegten Empfängergruppen gehört und zum Empfang berechtigt ist, muss man ihm die Zakat geben, ganz gleich, ob er rechtschaffen oder ein Fasiq, also ein schlechter Mensch, ist. (Als Fasiq wird jemand bezeichnet, der in schwere Sünden verstrickt oder an kleine Sünden gewöhnt ist.) Wenn jedoch mit Sicherheit bekannt ist, dass er dadurch in die Lage versetzt würde, eine verbotene Handlung zu begehen, darf man sie ihm nicht geben, damit er nicht zur Begehung einer verbotenen Handlung befähigt wird. Wenn man jedoch nichts dergleichen weiß und bekannt ist, dass er davon profitieren wird, darf man sie ihm geben. Für denjenigen, der Zakat entrichtet, ist es besser, dafür einen rechtschaffenen Gelehrten, einen Wohltäter oder einen Menschen mit guten menschlichen Eigenschaften auszuwählen.
Abu Sa’id al-Chudri, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Das Gleichnis des Gläubigen und seines Glaubens ist wie das eines Pferdes, das an einen Pflock gebunden ist. Wie weit es sich auch in alle Richtungen bewegt, am Ende kehrt es zu dem Pflock zurück.“ (Das heißt: Ein Diener entfernt sich vom Glauben, indem er entgegen den Anforderungen des Glaubens rechtschaffene Taten unterlässt. Obwohl er das Unterlassen bereut, fasst er den Entschluss, es künftig nicht wieder zu unterlassen, und kehrt so zum Glauben zurück, wie ein Pferd zu seinem Pflock zurückkehrt.) Der Gläubige macht bisweilen einen Fehler und kehrt dann zum Glauben zurück. So gebt den gottesfürchtigen und rechtschaffenen Gläubigen zu essen. – Ahmad.
Ibn Taymiyya sagte: Wenn der Hilfsbedürftige das Gebet nicht verrichtet, darf ihm nichts gegeben werden, solange er nicht bereut und das Gebet nicht regelmäßig verrichtet. Ibn Taymiyyas Ansicht ist richtig, denn das Unterlassen des Gebets ist eine äußerst schwere Sünde. Wer in eine derart schwere Sünde verstrickt ist, dem darf man keine Hilfe leisten, solange er nicht bereut.
Auch diejenigen, die sich mit eitlen und sinnlosen Tätigkeiten beschäftigen – jene leichtfertigen Menschen, die sich nicht von schlechten Taten zurückhalten, keine Abirrung meiden, deren Gewissen verdorben, deren Wesen entstellt und deren gute Empfindungen sowie bösen Antriebe abgestumpft sind –, gelten ebenso wie die Menschen, die das Gebet unterlassen, als nicht berechtigt, Zakat zu erhalten, es sei denn, sie dadurch auf den rechten Weg geführt, zur Läuterung ihrer Seele angespornt und in ihnen religiöse Gefühle sowie der Antrieb zu guten Taten wiederbelebt werden können.
52. Es ist dem Zakatpflichtigen verboten, die als Zakat entrichteten Güter zurückzukaufen
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot demjenigen, der Zakat entrichtet hatte, die Zakat zurückzukaufen, die er um Allahs willen gegeben hatte, ebenso wie er den Auswanderern verboten hatte, nach ihrer Auswanderung und ihrem Verlassen Mekkas dorthin zurückzukehren.
„Von ʿAbdullah ibn ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert: ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, schenkte einem Mann ein Pferd, damit dieser auf Allahs Weg kämpfe. Später sah er, dass dieses Pferd zum Verkauf angeboten wurde. Daher wollte er es kaufen. Als er den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, fragte, sagte dieser zu ihm: ‚Kaufe es nicht zurück und nimm deine gespendete Sadaqa nicht zurück.‘“ – Überliefert von al-Buchari, Muslim, Abu Dawud und an-Nasaʾi.
An-Nawawi sagte: Mit diesem Verbot ist nicht die Erklärung des Kaufs zur Haram-Handlung gemeint, sondern seine Einstufung als makruh. Wenn jemand eine Sache als Zakat oder Sadaqa, als Sühneleistung, als Gelübde oder als eine ähnliche freiwillige Spende verschenkt hat, ist es daher für ihn makruh, also unerwünscht, diese Sache von demjenigen zurückzukaufen, dem er sie gegeben hat. Es ist nicht angemessen, durch einen Kauf oder auf irgendeine andere Weise freiwillig wieder Eigentümer dieser Sache zu werden. Wenn er sie jedoch durch Erbschaft erlangt, ist dies nicht makruh. Ibn Battal sagte: Aufgrund dieses Hadiths von ʿUmar betrachten die meisten Gelehrten es als missbilligt, dass jemand seine eigene Sadaqa zurückkauft. Ibn al-Mundhir hingegen sagte: al-Hasan, ʿIkrima, Rabiʿa und al-Auzaʿi erlaubten den Kauf gespendeter Güter. Ibn Hazm gab dieser Ansicht den Vorzug. Er belegte sie mit dem Hadith von Abu Saʿid al-Chudri, möge Allah mit ihm zufrieden sein. Darin sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: ‚Zakat ist für keinen Reichen erlaubt, außer für fünf Personen: den Kämpfer auf Allahs Weg, den Zakat-Beamten, den Schuldner, denjenigen, der mit seinem eigenen Geld Zakat- oder Sadaqa-Güter kauft, sowie denjenigen, dessen armer Nachbar Zakat erhielt und sie ihm anschließend als Geschenk überreichte.‘ Wenn jemand diese Sache als Zakat entrichtet, ist die Zakat erfüllt, unabhängig davon, ob er sie in Besitz nimmt oder nicht. Wenn er jedoch Zakat unter der Bedingung gibt, dass sie ihm zur Begleichung seiner Schuld zurückerstattet wird, ist die Zakat nicht erfüllt, und er ist nach allgemeinem Konsens nicht von seiner Zakatpflicht entlastet; ebenso gilt die Schuld nach allgemeinem Konsens nicht als beglichen. Wenn beide diese Absicht haben, aber keine solche Bedingung stellen, ist dies nach allgemeinem Konsens erlaubt und die Zakat erfüllt. Wenn sie ihm dann zur Begleichung der Schuld zurückerstattet wird, ist er von dieser Schuld befreit.
55. Die Übertragung der Zakat
Die Rechtsgelehrten sind sich darin einig, dass es erlaubt ist, die Zakat von einer Stadt in eine andere zu den Zakatberechtigten zu übertragen, wenn unter den Bewohnern der Stadt des Zakatpflichtigen niemand auf sie angewiesen ist. Wenn jedoch die Angehörigen seines Stammes oder die Bewohner seiner Stadt auf sie angewiesen sind, wird in zahlreichen Hadithen unmissverständlich gesagt, dass die Zakat jeder Stadt unter den Armen dieser Stadt verteilt und nicht in eine andere Stadt geschickt werden soll. Denn das Ziel der Zakat ist es, die Armut der Armen jeder Stadt zu beseitigen. Wenn trotz der Anwesenheit armer Menschen in einer Stadt erlaubt würde, die Zakat aus dieser Stadt in eine andere zu schicken, käme dies gleichbedeutend damit, die Armen jener Stadt den verheerenden Folgen der Armut zu überlassen. Im zuvor erwähnten Hadith von Muʿadh heißt es: ‚Teile ihnen mit, dass sie verpflichtet sind, Zakat zu entrichten, die von ihren Reichen erhoben und unter ihren Armen verteilt wird.‘
Abu Dschuhaifa sagte: Der Zakat-Einnehmer des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kam zu uns. Er erhob die Zakat von den Reichen und verteilte sie unter den Armen. Ich war ein Waisenjunge, und er gab mir ein junges Kamelweibchen. – At-Tirmidhi. Von ʿImran ibn Husain wird überliefert, dass er zum Zakat-Einnehmer ernannt wurde. Als er zurückkehrte, wurde er gefragt: ‚Wo sind die eingezogenen Güter?‘ Er sagte: ‚Hat er mich etwa wegen dieser Güter geschickt? Ich habe sie dort erhoben, wo wir sie zur Zeit des Gesandten Allahs erhoben, und dort verteilt, wo wir sie damals verteilten.‘ – Abu Dawud, Ibn Madscha. Tawus sagte: In Muʿadhs Brief stand: ‚Wenn jemand von einer Stadt in eine andere zieht, werden seine Zakat und sein ʿUschr dort verteilt, wo seine Angehörigen wohnen.‘ – Sunan al-Athram.
Aus diesen Hadithen leiteten die Rechtsgelehrten ab, dass die Zakat jeder Stadt unter den Armen dieser Stadt verteilt werden soll. Wie bereits erwähnt, ist es jedoch erlaubt, sie zu den geeigneten Berechtigten einer anderen Stadt zu übertragen, wenn die Bewohner der Stadt des Zakatpflichtigen der Zakat nicht bedürfen. Darin sind sich die Rechtsgelehrten einig. Die hanafitischen Gelehrten sagten jedoch: Die Übertragung der Zakat in eine andere Stadt ist makruh. Wenn es in einer anderen Stadt arme Verwandte gibt, ist es nicht makruh, ihnen die Zakat zu geben, denn dadurch werden die Verwandten geehrt. Ebenso ist die Übertragung nicht makruh, wenn es in einer anderen Stadt eine Bevölkerungsgruppe gibt, die bedürftiger ist als die Bewohner seiner Stadt, oder wenn die Übertragung in eine andere Stadt den Muslimen größeren Nutzen bringt. Auch wenn die Zakat aus einem nichtmuslimischen Land in ein muslimisches Land, zu Menschen mit Interesse an islamischem Wissen oder vor Ablauf des Jahres im Voraus geschickt wird, ist die Übertragung nicht makruh.
Nach den Schafiiten darf die Zakāt nur dann in eine andere Stadt geschickt werden, wenn es in der Stadt, in der sie verpflichtend geworden ist, keine Anspruchsberechtigten gibt. Gibt es dort solche Personen, muss sie dort verteilt werden, und es ist nicht zulässig, sie in eine andere Stadt zu schicken. Denn von ʿAmr ibn Schuʿaib wird überliefert: Muʿādh ibn Dschabal blieb bei den Truppen, nachdem der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, ihn entsandt hatte, bis zum Tod des Gesandten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm. Danach kam er zu ʿUmar. ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, schickte ihn wieder in sein früheres Amt zurück. Daraufhin schickte Muʿādh die Zakāt der Menschen zu ʿUmar. Dieser äußerte darüber sein Missfallen und sagte: „Ich habe dich nicht entsandt, um Zakāt, Sadaqa und Dschizya einzuziehen. Ich habe dich nur entsandt, um die Zakāt von den Reichen einzuziehen und sie unter den Armen zu verteilen.“ Muʿādh sagte: „Ich habe sie dir geschickt, weil ich niemanden gefunden habe, der von mir Zakāt angenommen hätte.“ Im folgenden Jahr schickte Muʿādh mehr Zakāt zu ʿUmar. Auch diesmal kam es zwischen ihnen zu einem Wortwechsel wie zuvor. Im dritten Jahr schickte Muʿādh erneut die gesamte Zakāt zu ʿUmar. Auch diesmal reagierte ʿUmar wie zuvor. Muʿādh sagte: „Ich habe niemanden gefunden, der Zakāt angenommen hätte.“ Abū ʿUbaid sagte: Imām Mālik hat gesagt: Es ist nicht zulässig, Zakāt in eine Stadt zu schicken, außer wenn dort ein Bedarf besteht. In einem solchen Fall soll die Regierung nach Abwägung und Ermessen Zakāt dorthin schicken. Nach den Hanbaliten darf die Zakāt einer Stadt nicht so weit von ihr fortgeschickt werden, dass man auf dem Weg dorthin das Gebet verkürzen müsste. Sie muss dort, wo sie verpflichtend geworden ist, oder in einer Entfernung verteilt werden, die weniger als die Entfernung beträgt, ab der das Gebet verkürzt wird.
Abū Dāwūd sagte: Ahmad wurde gefragt, ob man Zakāt von einer Stadt in eine andere schicken dürfe. Er sagte: „Das ist nicht erlaubt.“ Man fragte: „Und wenn sich dort Verwandte des Zakātgebers befinden?“ Er sagte: „Nein. Wenn jedoch die Armen in seiner eigenen Stadt nicht auf seine Unterstützung angewiesen sind, darf sie verlagert werden.“ Als Beleg dafür wurde der zuvor erwähnte Hadith von Abū ʿUbaid angeführt.
Ibn Qudāma sagte: Wenn jemand dieser Ansicht zuwiderhandelt und die Zakāt in eine andere Stadt schickt, ist die Zakāt nach Ansicht der meisten Gelehrten dennoch erfüllt. Wenn sich der Zakātgeber in einer Stadt befindet, während sein Vermögen in einer anderen Stadt liegt, ist die Stadt maßgeblich, in der sich das Vermögen befindet. Denn das Vermögen ist der Grund dafür, dass die Zakāt verpflichtend wird, und die Aufmerksamkeit der Zakātberechtigten richtet sich darauf. Befindet sich jedoch ein Teil des Vermögens in der Stadt, in der er sich aufhält, und der übrige Teil in einer anderen Stadt, muss er die gesamte Zakāt in der Stadt verteilen, in der er sich aufhält. Dies ist die Regelung für die Zakāt. Die Regelung für die Zakāt al-Fitr besteht darin, dass sie dort verteilt werden muss, wo sie verpflichtend wird, unabhängig davon, ob sich sein Vermögen dort befindet oder nicht.
56. Wenn bei der Verteilung der Zakāt ein Fehler unterläuft
Wer Anspruch auf Zakāt hat und für wen sie verboten ist, wurde bereits erläutert. Wenn der Zakātgeber sie jedoch irrtümlich jemandem gibt, für den sie verboten ist, und aus Unwissenheit denjenigen übergeht, der Anspruch darauf hat, und anschließend seinen Fehler erkennt, ist dann seine Zakāt erfüllt, oder bleibt sie als Schuld auf ihm bestehen, sodass er die Zakāt erneut an die geeignete Gruppe entrichten muss? In dieser Frage bestehen unterschiedliche Auffassungen unter den Rechtsgelehrten.
Nach Abū Hanīfa, Muhammad, Hasan und Abū ʿUbaid ist seine Zakāt erfüllt; er muss die Zakāt nicht erneut entrichten.
Muʿān ibn Yazīd sagte: Mein Vater ging mit einigen Dinaren hinaus, um sie als Sadaqa zu geben, und legte sie bei einem Mann in der Moschee nieder. Ich kam, nahm diese Dinar und brachte sie meinem Vater. Er sagte: „Ich wollte sie dir doch gar nicht geben.“ Daraufhin brachte ich als Streitpartei die Angelegenheit zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „O Yazīd, du erhältst entsprechend dem, was du beabsichtigt hast. Und o Muʿān, was du genommen hast, soll dir gehören.“ – Überliefert von Ahmad und al-Buchārī.
Obwohl die im Hadith erwähnte Sadaqa möglicherweise freiwillig war, hat das darin verwendete Wort „was“ eine allgemeine Bedeutung. Daher gilt dieselbe Regel, unabhängig davon, ob es sich um eine freiwillige oder eine verpflichtende Sadaqa handelt.
Als Beleg wird auch ein weiterer Hadith von Abū Huraira angeführt. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Ein Mann aus den Kindern Israels gelobte: „Heute Nacht werde ich unbedingt etwas als Sadaqa geben.“ Dann ging er mit seiner Sadaqa hinaus. Ohne es zu wissen, gab er seine Sadaqa einem Dieb. Die Leute sagten zueinander: „Heute Nacht hat ein Dieb Sadaqa erhalten.“ Darauf sagte der Mann: „O Allah, Dir gebührt das Lob.“ Er gelobte erneut: „Heute Nacht werde ich unbedingt etwas als Sadaqa geben.“ Dann ging er mit seiner Sadaqa hinaus. Diesmal gab er, ohne es zu wissen, einer Ehebrecherin Sadaqa. Wieder sagten die Leute zueinander: „Heute Nacht hat eine Ehebrecherin Sadaqa erhalten.“ Der Mann sagte: „O Allah, Dir gebührt alles Lob, auch wenn ich einer Ehebrecherin Sadaqa gegeben habe. Ich werde gewiss wieder Sadaqa geben.“ Dann ging er mit seiner Sadaqa hinaus und gab, ohne es zu wissen, einem wohlhabenden Mann Sadaqa. Wieder sagten die Leute zueinander: „Heute hat ein wohlhabender Mann Sadaqa erhalten.“ Darauf sagte der Mann: „O Allah, Dir gebührt das Lob dafür, dass ich einem Dieb, einer Ehebrecherin und einem wohlhabenden Mann Sadaqa gegeben habe.“ Danach sah der Mann im Traum jemanden, der zu ihm sagte: „Durch die Sadaqa, die du dem Dieb gegeben hast, kann er sich vom Diebstahl abwenden. Die Ehebrecherin kann durch den Erhalt der Sadaqa von der Unzucht Reue zeigen. Und der wohlhabende Mann kann durch den Erhalt der Sadaqa eine Lehre ziehen und von dem Vermögen, das Allah ihm gegeben hat, spenden.“ – Aḥmad, al-Buchārī und Muslim. Und als jemand den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, um Sadaqa bat, sagte er zu ihm: „Wenn du zu jenen acht Gruppen gehörst, werde ich dir deinen Anteil geben.“ Und er gab zwei gesunden, kräftigen Männern Zakat und sagte: „Wenn ihr wollt, kann ich sie euch geben.“ Dabei hat weder ein Wohlhabender Anspruch auf Zakat noch ein gesunder, kräftiger und erwerbsfähiger Mensch. In al-Mughnī heißt es: Wenn Wohlhabenheit als maßgebliches Kriterium gegolten hätte, hätte man sich nicht damit begnügt, ihnen dies lediglich zu sagen.
Die Auffassung von Imām Mālik, asch-Schāfiʿī, Abū Yūsuf, ath-Thaurī und Ibn al-Mundhir lautet: Sobald der Irrtum erkannt wird, ist die Zakat durch ihre Auszahlung an eine nicht anspruchsberechtigte Person nicht erfüllt; vielmehr muss die Zakat erneut einer anspruchsberechtigten Person gegeben werden. Denn er hat die verpflichtende Zakat jemandem gegeben, der keinen Anspruch darauf hatte. Daher ist er seiner Verpflichtung nicht enthoben. So wie eine Schuld nicht beglichen ist, wenn man sie nicht demjenigen zurückzahlt, von dem man das Darlehen aufgenommen hat, sondern einer anderen Person. Von Imām Aḥmad sind zwei unterschiedliche Auffassungen überliefert. Wenn man jemandem Zakat gab, weil man ihn für wohlhabend hielt, und sich dann herausstellt, dass er wohlhabend ist, gilt sie nach einer Überlieferung als erfüllt, nach der anderen nicht. Wenn sich jedoch herausstellt, dass die Person, der die Zakat gegeben wurde, nicht zum Empfang der Zakat berechtigt ist – etwa weil sie ein Sklave, ein Kāfir, ein Hāschimī oder ein Verwandter des Gebers ist –, ist die Zakat nicht erfüllt. In diesem Fall ist von Imām Aḥmad nur diese eine Auffassung überliefert. Denn während man die anderen Personen erkennen kann, ist es nicht möglich zu erkennen, wer wohlhabend und wer arm ist. Allah sagt: „Der Unwissende hält sie wegen ihrer Enthaltsamkeit für reich.“
57. Zakat oder Sadaqa öffentlich geben
Es ist zulässig, Zakat und Spenden öffentlich zu geben. Man muss jedoch darauf achten, dies nicht mit der Absicht zu tun, von den Menschen gesehen zu werden. Natürlich ist es am besten, im Verborgenen zu spenden. Allah, der Erhabene, sagte:
إن تبدوا الصَّدَقَاتِ فَنِعِمَاعِي وَإِن تَعْفُوهَا وَتُؤْتُوهَا الْفُقَرَاءَ فَهُوَ خَيْرٌ لَكُمْ.
„Wenn ihr öffentlich gebt, so ist es gut. Wenn ihr aber im Verborgenen gebt und es den Armen gebt, so ist dies besser für euch.“ (Sure al-Baqara, Vers 271)
Aḥmad, al-Buchārī und Muslim überlieferten von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: An dem Tag, an dem es keinen Schatten außer Allahs Schatten gibt, wird Allah sieben Menschen unter Seinem Schatten Zuflucht gewähren: 1. einem gerechten Herrscher oder Anführer, 2. einem jungen Menschen, der im Gehorsam gegenüber Allah aufgewachsen ist, 3. einem Menschen, dessen Herz mit der Moschee verbunden ist, 4. zwei Menschen, die um Allahs willen in gegenseitiger Zuneigung verbunden sind, sich um Allahs willen zusammenfinden und sich um Allahs willen voneinander trennen, 5. einem Menschen, der so heimlich spendet, dass seine linke Hand nicht weiß, was seine rechte Hand spendet, 6. einem Menschen, der Allah in der Abgeschiedenheit gedenkt und dessen Augen von Tränen überströmen, und 7. einem Menschen, den eine schöne, vornehme Frau zu sich einlädt – zu einem schlechten Zweck –, der aber sagt: „Ich fürchte Allah.“
58. Zakat al-Fitr (Fitra)
Die Almosengabe, die anlässlich des Eid al-Fitr am Ende des Ramadan entrichtet werden muss, wird Zakat al-Fitr genannt. Sie ist für jeden Muslim verpflichtend, sei er jung oder alt, männlich oder weiblich, frei oder Sklave.
Al-Buchari und Muslim überlieferten von Umar: „Der Gesandte Allahs hat die Zakat al-Fitr im Ramadan vorgeschrieben: ein Saʿ Datteln oder ein Saʿ Weizen für jeden freien oder versklavten, weiblichen oder männlichen sowie jungen oder alten Muslim.“
Der Zweck der Zakat al-Fitr: Im Schaʿban des zweiten Hidschri-Jahres wurde die Vorschrift der Zakat al-Fitr erlassen, damit sie den Fastenden läutert. Denn während des Fastens können ihm einige verwerfliche und unanständige Handlungen unterlaufen sein. Außerdem stellt sie eine gewisse Unterstützung für die Armen und Bedürftigen dar.
Abu Dawud, Ibn Madscha und ad-Daraqutni überlieferten von Ibn Abbas: „Der Gesandte Allahs hat die Zakat al-Fitr vorgeschrieben, um den Fastenden von überflüssigen und unanständigen Worten und Handlungen zu reinigen und die Armen zu speisen. Wer sie vor dem Gebet des Eid entrichtet, für den gilt sie als reinigende Abgabe. Wer sie nach dem Gebet entrichtet, für den ist sie eine gewöhnliche Spende.“
Für wen ist die Zakat al-Fitr verpflichtend? Sie ist für jeden freien Muslim verpflichtend, der über ein Saʿ an Nahrung hinaus verfügt, das den Bedarf seiner eigenen Person und seiner Familie für einen Tag und eine Nacht übersteigt. Er muss sie für sich selbst sowie für diejenigen entrichten, deren Unterhalt ihm obliegt, etwa für seine Ehefrau, seine Söhne, seine Töchter und seine Bediensteten. (Nach der Rechtsschule von Malik, asch-Schafiʿi und Ahmad ist die Zakat al-Fitr verpflichtend, sobald man über ein Saʿ Nahrung verfügt, das über den Bedarf der Familie für einen Tag und eine Nacht hinausgeht. Asch-Schaukani sagte: Dies ist die richtige Ansicht. Nach den Hanafitischen gilt der Besitz des Nisab der Zakat als Voraussetzung.)
Die Menge der Zakat al-Fitr: Die verpflichtende Zakat al-Fitr beträgt ein Saʿ Weizen, Gerste, Datteln, Rosinen oder Iqit (getrocknete Milch, der die Butter nicht entzogen wurde), Reis, Mais und Ähnliches, was als Grundnahrungsmittel gilt. (Ein Saʿ entspricht vier Mudd. Ein Mudd entspricht der Menge, die zwei Handvoll eines erwachsenen Menschen mittlerer Größe ausmachen; es entspricht der Menge eines kleinen oder großen Trinkgefäßes und einem Drittel eines weiteren Gefäßes oder der Menge von zwei Gefäßen.) Abu Hanifa erklärte auch die Entrichtung des Gegenwerts eines Saʿ für zulässig. Seiner Ansicht nach ist die Zakat al-Fitr erfüllt, wenn derjenige, der sie entrichtet, Weizen gibt, selbst wenn es nur ein halbes Saʿ ist.
Abu Saʿid al-Chudri sagte: Als der Gesandte Allahs noch lebte, entrichteten wir für jeden Erwachsenen, jedes Kind, jeden freien Menschen und jeden Sklaven ein Saʿ Nahrungsmittel, ein Saʿ Iqit, ein Saʿ Gerste, ein Saʿ Datteln oder ein Saʿ Rosinen. So verfuhren wir, bis Muʿawiya zur Hadsch oder Umra kam. Muʿawiya kam und sprach von der Kanzel zu den Menschen. Er sagte: „Ich meine, ein halbes Saʿ syrischen Weizens entspricht einem Saʿ Datteln.“ Die Menschen akzeptierten dies. Abu Saʿid jedoch sagte: „Solange ich lebe, werde ich weiterhin ein volles Saʿ entrichten.“ Überliefert in sämtlichen Hadith-Werken. At-Tirmidhi sagte: Einige Gelehrte vertreten diese Ansicht, nämlich dass von allem ein Saʿ entrichtet wird. Dies ist die Ansicht von asch-Schafiʿi und Ishaq. Einige Gelehrte sagen: Von allem außer Weizen muss ein Saʿ entrichtet werden; bei Weizen genügt ein halbes Saʿ. Dies ist auch die Ansicht von Sufyan, Ibn al-Mubarak und den Bewohnern von Kufa.
Wann wird die Zakat al-Fitr verpflichtend? Die Rechtsgelehrten sind sich darin einig, dass die Zakat al-Fitr im letzten Teil des Ramadan verpflichtend wird. Über den genau bestimmten Zeitpunkt besteht jedoch Meinungsverschiedenheit. Eine der beiden überlieferten Ansichten von ath-Thawri, Ahmad und Ishaq, die Ansicht von asch-Schafiʿi sowie eine der beiden überlieferten Ansichten von Malik lautet, dass sie bei Sonnenuntergang in der Nacht des Eid al-Fitr (am letzten Tag des Ramadan) verpflichtend wird. Denn dies ist der Zeitpunkt, an dem das Fasten des Ramadan endet. Abu Hanifa, al-Layth, die frühere Ansicht von asch-Schafiʿi und die zweite Ansicht von Malik vertreten hingegen, dass die Zakat al-Fitr bei Sonnenaufgang am Eid-Tag verpflichtend wird.
Die Folge dieser Meinungsverschiedenheit zeigt sich im Fall eines Kindes, das am Festtag nach Sonnenuntergang und vor dem Morgengebet geboren wird: Ist die Entrichtung seiner Fitra verpflichtend oder nicht? Nach der zuerst genannten Ansicht ist sie nicht verpflichtend, weil es nach dem Zeitpunkt der Verpflichtung geboren wurde. Nach der zweiten Ansicht ist sie verpflichtend, weil es vor dem Zeitpunkt der Verpflichtung geboren wurde.
Ist es zulässig, die Fitra vor dem Zeitpunkt ihrer Verpflichtung zu entrichten? Nach Ansicht der meisten Rechtsgelehrten ist es zulässig, die Fitra ein oder zwei Tage vor dem Fest zu entrichten. Ibn Umar sagte: „Der Gesandte Allahs hat uns befohlen, die Fitra zu entrichten, bevor wir zum Festgebet gehen.“ Nafi sagte: „Ibn Umar entrichtete die Fitra ein oder zwei Tage vor dem Fest.“ Darüber, ob sie noch früher entrichtet werden darf, besteht ebenfalls Meinungsverschiedenheit. Nach Abu Hanifa ist es zulässig, die Fitra vor Ramadan zu entrichten. asch-Schafii sagt: „Es ist zulässig, sie vor dem ersten Tag des Monats zu entrichten.“ Nach der bekannten Ansicht von Malik und Ahmad ist es zulässig, sie ein oder zwei Tage vorher zu entrichten. Die Imame sind sich einig, dass die Pflicht zur Entrichtung nicht erlischt, wenn man die Fitra nach ihrem Fälligwerden verspätet entrichtet. Vielmehr bleibt die Verpflichtung zu ihrer Begleichung wie eine Schuld bestehen. Sie muss sogar noch vor dem Tod entrichtet werden. Mit Ausnahme von Ibn Sirin und an-Naii sind sich alle darin einig, dass es nicht zulässig ist, die Fitra nach Ablauf des Festtages zu entrichten. Nach ihrer Ansicht darf sie bis zum Ende des Tages des Festes des Fastenbrechens entrichtet werden. Nach Ibn Sirin und an-Nachaii ist die Entrichtung der Fitra auch nach dem Festtag zulässig. Ahmad sagt: „Ich hoffe, dass es kein Problem darstellt, sie nach dem Festtag zu entrichten.“ Ibn Rislān sagte: „Die Entrichtung nach dem Festtag ist nach übereinstimmender Auffassung verboten. Denn sie ist eine Form der Zakāt; ihre Verzögerung kann daher nicht ohne Sünde bleiben, ebenso wie die Verzögerung des Gebets über seine festgelegte Zeit hinaus sündhaft ist.“ Bereits zuvor wurde der Hadith erwähnt, dass die Fitra, wenn sie vor dem Festgebet entrichtet wird, als angenommene Sadaqa gilt, während sie nach dem Gebet eine gewöhnliche Sadaqa ist (die jederzeit gegeben werden kann und gegeben wird).
Wer erhält die Fitra? Diejenigen, die Anspruch auf Zakāt haben, haben auch Anspruch auf die Fitra. Das heißt: die acht Gruppen, die im Vers der Sure at-Tauba erwähnt werden. Unter diesen Gruppen sind die Armen am vorrangigsten, denn bereits zuvor wurde der Hadith erwähnt: „Der Gesandte Allahs hat die Fitra vorgeschrieben, um den Fastenden von unnützen und unanständigen Worten und Taten zu reinigen und die Armen zu speisen.“
Al-Bayhaqi und ad-Daraqutni überlieferten von Ibn Umar: Der Gesandte Allahs schrieb die Fitra vor und sagte: „Macht die Armen an diesem Tag unabhängig.“ In einer anderen Überlieferung heißt es: „Befreit die Armen an diesem Tag davon, von Haus zu Haus um etwas bitten zu müssen.“
An welchem Ort die Fitra zu entrichten ist, wurde im Kapitel über die Übertragung der Zakāt behandelt.
Az-Zuhri, Abu Hanifa, Muhammad und Ibn Schabruma erlaubten die Entrichtung der Fitra an nichtmuslimische Bürger. Denn Allah, der Erhabene, hat gesagt:
لا يَنْهَاكُمُ اللَّهُ عَنِ الَّذِينَ لَمْ يُقَاتِلُوكُمْ فِي الدِّينِ وَلَمْ يُخْرِجُوكُمْ مِنْ دِيَارِكُمْ أَن تَبَرُوم وَتُقْسِطُوا إِلَيْمِرُ إِنَّ اللَّهَ يُحِبُّ الْمُقْسِطِينَ .
„Allah verbietet euch nicht, gegenüber denjenigen, die nicht gegen euch wegen der Religion gekämpft und euch nicht aus euren Wohnstätten vertrieben haben, gütig zu sein und gerecht zu handeln. Wahrlich, Allah liebt die Gerechten.“ (Sure al-Mumtahana: Vers 8)
59. Ist neben der Vermögenszakat noch ein anderes Recht zu entrichten?
Der Islam vertritt hinsichtlich des Vermögens eine realistische Sichtweise. In seinen Augen ist das Vermögen die Lebensader und Lebensgrundlage des Einzelnen wie auch der Gemeinschaft. Allah hat gesagt:
وَلَا تُؤْتُوا السُّفَهَاءَ أَمْوَالَكُمُ الَّتِي جَعَلَ اللهُ لَكُمْ قِيَامًا.
„Übergebt den Unmündigen nicht euer Vermögen, das Allah euch zur Lebensgrundlage gemacht hat.“ (Sure an-Nisāʾ: Vers 5)
Daraus wird ersichtlich, dass die Zakat so verteilt werden muss, dass die Nahrung, Kleidung, Unterkunft und alle anderen grundlegenden Bedürfnisse jedes Menschen gedeckt werden, deren Deckung unbedingt erforderlich ist, damit in der Gesellschaft niemand zurückbleibt, der sein Vermögen verschwendet und keine Lebensgrundlage besitzt. Die Zakat ist der beste Weg, Wohlstand bei der Verteilung des Vermögens herzustellen. Dadurch wird einerseits der Luxus der Reichen eingeschränkt, andererseits werden die Armen auf die Stufe des Wohlstands gehoben und die Sorgen und Schmerzen der Enge und Entbehrung aus ihrem Leben beseitigt.
Die Zakat ist keine Gunst, die der Reiche dem Armen erweist. Vielmehr ist sie dessen Recht, das Allah in die Hände des Reichen gelegt hat, damit er es demjenigen zukommen lässt, der dazu berechtigt ist. Daraus erweist sich die große Wahrheit, dass der Reichtum nicht ausschließlich den Reichen gehört, sondern Reichen und Armen gleichermaßen. Die Vernünftigkeit der Verteilung der ohne Kampf erlangten Vermögen, also des Faiʾ, kommt in Allahs Aussage zum Ausdruck: كي لا يكون دولة بين الأغنياء منكر. „Damit es nicht nur unter den Reichen von euch umläuft.“ Das heißt: Ziel dieser Verteilungsordnung ist, dass das Vermögen nicht ausschließlich unter den Reichen kreist, sondern unbedingt zwischen Reichen und Armen verteilt wird.
Die Zakat ist der Teil des Vermögens, der den armen Menschen als ihr unveräußerliches Recht zusteht, wenn dadurch die Not der Bedürftigen beseitigt, die Bedürfnisse der Entbehrenden gedeckt, den Notleidenden Wohlstand verschafft, ihr Hunger durch Nahrung gestillt und ihre Angst durch Frieden und Sicherheit beseitigt wird. Wenn die Zakat jedoch nicht ausreicht, um die Not der Bedürftigen zu beheben, steht ihnen am Vermögen neben der Zakat ein weiteres Recht zu. Der einzige Maßstab für die Bestimmung der Grenze und des Umfangs dieses Rechts ist die Behebung der Not. Daher wird vom Vermögen der Reichen nur so viel genommen, wie erforderlich ist, um die Not der Armen zu beheben.
Al-Qurṭubī sagte: Aus dem Abschnitt „und aus Liebe zu Allah von seinem Vermögen gibt“ geht hervor, dass den Armen neben der Zakat ein Recht am Vermögen zusteht und dass die vollständige Verwirklichung des Spendens erst durch die Entrichtung dieses Rechts erreicht wird. Einige sagen, mit „gibt“ in diesem Vers sei die verpflichtende Zakat gemeint. Die richtigere Auffassung ist jedoch, dass damit ein über die Zakat hinausgehendes Recht gemeint ist.
Ad-Daraqutni überliefert von Fatima bint Qais: Allahs Gesandter (s. a.) sagte: Neben der Zakat besteht im Vermögen ein Anspruch der Bedürftigen. Danach rezitierte er diesen Vers:
„Es ist keine Frömmigkeit, eure Gesichter nach Osten oder Westen zu wenden. Frömmigkeit besteht vielmehr darin, an Allah, den Jüngsten Tag, die Engel, alle Schriften und alle Propheten und Gesandten zu glauben, und aus Liebe zu Allah den Verwandten, den Waisen, den Bedürftigen, den Bittenden und für die Befreiung von Sklaven Vermögen zu geben, das Gebet zu verrichten, die Zakat zu entrichten, gegebene Versprechen zu erfüllen und in Not, Krankheit, Leid und im Krieg geduldig zu sein. Diese sind es, die wahrhaftig sind, und diese sind die Gottesfürchtigen.“ – Ibn Madscha, at-Tirmidhi.
Obwohl dieser Hadith hinsichtlich seiner Überlieferungskette umstritten ist, bestätigt die Aussage dieses Verses seine Authentizität. Denn im Vers wird die Zakat zusammen mit dem Gebet erwähnt. Daraus geht hervor, dass mit dem hier erwähnten „Spenden aus Liebe zu Allah“ nicht die verpflichtende Zakat gemeint ist. Wäre sie gemeint, wäre die Zakat zweimal erwähnt worden.
Darüber hinaus haben die Gelehrten übereinstimmend erklärt: Wenn nach der Entrichtung der Zakat unter den Muslimen ein weiterer Bedarf entsteht, wird es verpflichtend, dafür Vermögen zu spenden. Auch dieser Ausspruch von Imam Malik findet allgemeine Zustimmung und unterstützt unsere oben dargelegte Auffassung, dass es verpflichtend ist, muslimische Gefangene zu befreien, selbst wenn dafür das gesamte Vermögen der Muslime aufgewendet werden müsste. In Tafsir al-Manar heißt es in der Erläuterung dieses Verses: Das heißt, man spendet Vermögen, angespornt durch die Liebe zu Allah, oder man spendet es trotz seiner Liebe zum Vermögen. Imam Scheich Muhammad Abduh sagte: „Diese Spende geht über die Zakat hinaus. Auch sie ist, ebenso wie die Zakat, eine unbedingt erforderliche gute Tat und eine grundlegende Form der Frömmigkeit. Überall dort, wo ein Bedarf zum Spenden von Vermögen entsteht, und zu einem Zeitpunkt, zu dem jemand noch nicht zur Entrichtung der Zakat verpflichtet ist, etwa
wenn nach der Entrichtung der Zakat und vor Ablauf eines Jahres, also bevor erneut der Zeitpunkt für die Entrichtung der Zakat gekommen ist, jemand in Not geraten ist. Für eine solche Spende gibt es keinen festgelegten Nisab und keine bestimmte Höhe. Ihre Höhe richtet sich nach den Möglichkeiten. Nehmen wir an, jemand besitzt nur ein einziges Brot. Genau zu diesem Zeitpunkt erscheint ein Mensch, der dieses Brot so dringend benötigt, dass er ohne es sein Leben nicht retten könnte. Für den Besitzer des Brotes hingegen ist es nicht ebenso notwendig, und auch für keinen derjenigen, für deren Unterhalt er verantwortlich ist, ist es so notwendig. In einer solchen Lage ist es verpflichtend, das Brot zu spenden. Nicht nur der in Not geratene und hilflose Mensch hat jedoch Anspruch auf Unterstützung. Vielmehr hat Allah, der Erhabene, jedem Gläubigen befohlen, auch den Verwandten aus dem Vermögen zu geben, das nicht zur Zakat gehört. Wenn es darum geht, um der Großzügigkeit, des Mitgefühls und der Festigung der Beziehungen willen Vermögen auszugeben, wendet sich das Herz naturgemäß mit größerem Mitgefühl und größerer Barmherzigkeit den Verwandten zu als irgendeinem anderen Menschen, wenn sich unter den Verwandten ein Bedürftiger befindet.
Es gehört zur menschlichen Natur, über die Not und den Hunger blutsverwandter Angehöriger stärker betrübt zu sein als über die anderer Verwandter. Durch die Ehre eines Blutsverwandten fühlt er sich selbst geehrt, und durch dessen Demütigung fühlt er sich selbst gedemütigt. Wer hingegen die Blutsverwandtschaft missachtet und darauf besteht, selbst in Wohlstand zu leben, ganz gleich, unter welchen Leiden seine nahen Verwandten leben, ist seiner natürlichen Veranlagung ebenso fern wie dem Islam sowie Frömmigkeit und Güte. Wer seinen Verwandten in Liebe nähersteht, betrachtet ihre Ansprüche als vorrangiger und die Pflege der Beziehungen zu ihnen als eine umso edlere Tat.
In dem Vers wird auch das Thema der Waisen behandelt. Wenn der Vormund eines Waisen stirbt, fällt die Verantwortung für seine Vormundschaft und Betreuung naturgemäß den wohlhabenden und mitfühlenden Muslimen zu, damit sein Lebensunterhalt und seine Ausbildung nicht beeinträchtigt werden. Würden sie beeinträchtigt, würden die Waisen sowohl für sich selbst zu einer Last als auch für die Gesellschaft zu einem Klotz am Bein.
Danach wird das Thema der Miskin, also der völlig Mittellosen, angesprochen. Obwohl sie nicht in der Lage sind, die für die grundlegenden Bedürfnisse erforderlichen Mittel zu erwerben, begnügen sie sich mit einem äußerst bescheidenen Lebensunterhalt und verzichten darauf, andere um Hilfe zu bitten. Menschen dieser Art zu helfen und ihnen Mitgefühl zu zeigen, ist die unbedingte Pflicht jedes dazu Fähigen.
Danach wird Ibn as-Sabil erwähnt, also der Reisende, dem die notwendige Wegzehrung abhandengekommen ist und der deshalb nicht in der Lage ist, zu seinen Verwandten oder zu seiner Familie zu gelangen. Die wörtliche Bedeutung von Ibn as-Sabil ist „Sohn des Weges“, das heißt, als wären der Weg seine Mutter, sein Vater und seine Familie. Dies ist ein so bedeutungsvoller Ausdruck, dass kein anderes Wort seine Gleichwertigkeit beanspruchen kann.
Indem der Islam dazu auffordert, dem Reisenden zu helfen und ihm Mitgefühl entgegenzubringen, hat er die Menschen zum Reisen und zum Tourismus ermutigt.
Danach wird das Thema der Hilfesuchenden erwähnt. Es handelt sich um jene leidenden, bedrängten und von Mangel und Not geplagten Menschen, die gezwungen sind, für die Unterstützung durch Menschen aller Schichten die Hand auszustrecken. Ihr Thema wird vergleichsweise spät erwähnt, denn sie bitten um Hilfe, und gerade deshalb geben die Menschen ihnen etwas. Manchmal gehen Menschen von Tür zu Tür, um Hilfe zu sammeln und sie anderen zu geben. Im islamischen Recht ist es verboten, um Hilfe zu bitten, außer bei unabwendbarer Not und völliger Ausweglosigkeit. Wer jemanden um Hilfe bittet, darf die Grenze dieser Ausweglosigkeit nicht überschreiten.
Zuletzt wird in dem Vers die „Befreiung von Sklaven“ erwähnt. Dazu gehören der Kauf und die Freilassung von Sklaven und Sklavinnen, die Unterstützung der Sklaven und Sklavinnen der Klasse der „Mukātab“, denen ihr Herr gegen die Zahlung eines festgelegten Lösegeldbetrags die Erlaubnis zur Freilassung erteilt hat, bei der Entrichtung ihrer Raten sowie die Unterstützung bei der Zahlung des Lösegelds für Kriegsgefangene.
Die Erklärung, dass ein Teil des Vermögens der Muslime für diesen Zweck aufzuwenden ist, zeigt, wie sehr der Islam darauf bedacht ist, den Menschen die Knechtschaft aufzuerlegen. Sie zeigt, dass der Islam den Menschen abgesehen von einigen unvermeidbaren vorübergehenden Umständen grundsätzlich als frei geboren betrachtet. Es können unvermeidbare Umstände eintreten, unter denen es im öffentlichen Interesse keinen anderen Ausweg gibt, als Gefangene in Sklaven und Sklavinnen umzuwandeln. Der Grund dafür, diese Gruppe zuletzt zu erwähnen, liegt darin, dass sie sogar allein zum Zweck der Rettung von Leben entstehen kann. Die Notwendigkeit, den Sklaven aus seiner Knechtschaft zu befreien, besteht hingegen darin, ihn in eine vergleichsweise bessere Lage zu versetzen. Die im Islam auferlegte Verpflichtung, zur Unterstützung dieser Gruppen Geld aus nicht zur Zakāt gehörenden Mitteln aufzuwenden, ist nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt und auch nicht an einen Nisāb gebunden. Ebenso ist kein bestimmtes Verhältnis der geleisteten Hilfe zum gesamten Eigentum festgelegt, etwa ob sie ein Zehntel (ʿUshr), ein Vierzigstel oder 2,50 Prozent betragen soll. Es handelt sich um eine völlig bedingungslose, wohltätige Gabe, die gänzlich von der Großzügigkeit des Gebers und der Notlage des Bittenden abhängt. Der Mensch ist ein äußerst geehrtes Geschöpf. Ihn vor dem Untergang zu bewahren, ist die Pflicht jedes dazu fähigen Menschen. Wie weit jemand darüber hinaus zu seiner Rettung vor dem Untergang beiträgt, dafür gibt es keine festgelegte Grenze.
Die Menschen sind gegenüber den meisten dieser öffentlichen Rechte gleichgültig. Der edle Koran hat jedoch zu ihnen nachdrücklich ermutigt, denn in ihnen liegt die Gewähr für ein gesundes, ausgewogenes und würdiges gemeinschaftliches Leben. Dennoch wollen die meisten Menschen all diesen Bedürftigen nicht spontan helfen. Es zeigt sich vielmehr, dass nur diejenigen etwas erhalten, die um Hilfe bitten. Dabei sind sie heutzutage am wenigsten dazu berechtigt, Hilfe zu erhalten, denn sie haben das Bitten oder Betteln zu ihrem Beruf gemacht. Die meisten professionellen Bettler erhalten bereits die notwendige Unterstützung.
Ibn Hazm sagte: Es ist die Pflicht der Wohlhabenden jeder Stadt, die Not der Armen dieser Stadt zu lindern. Wenn dies selbst mit der Zakāt und dem gesamten Vermögen der Muslime nicht möglich ist, obliegt es auch dem Herrscher, sie dazu zu zwingen, diese Pflicht zu erfüllen. In einem solchen Fall sollen die Wohlhabenden ihnen von dem, was sie selbst essen, die mindestens notwendige Nahrung zur Verfügung stellen, ihnen die mindestens notwendige Kleidung für Winter und Sommer geben und ihnen eine Unterkunft bereitstellen, die sie vor Regen, Sonne, Hitze und dergleichen schützt. Dafür gibt es einen Beleg im edlen Koran:
وَأَسِ ذَالْقُرْبَى حَقَّهُ وَالْيَسْكِينَ وَابْنَ السَّبِيل
„Gib den Verwandten, den Bedürftigen und dem Reisenden in Not, was ihnen zusteht.“ (Sure Banī Isrāʾīl, Vers 26)
وبِالْوَالِدَيْنِ إِحْسَانًا وَبِذِي الْقُرْبَى وَالْيَتَامَى وَالْمَسَاكِينَ وَالْجَارِ ذِي الْقُرْبَى وَالْجَارِ الْجُنُبِ والصَّاحِبِ بِالْجَنبِ، وَابْنِ السَّبِيلِ وَمَا مَلَكَتْ أَيْمَانُكُمْ
„Erweist den Eltern, den Verwandten, den Waisen, den Bedürftigen, den verwandten Nachbarn, den nicht verwandten Nachbarn, der Ehefrau, dem in Not geratenen Reisenden sowie den Sklaven und Sklavinnen Güte.“ (Sure an-Nisāʾ: Vers 36)
So hat Allah befohlen, die Rechte der Bedürftigen, der Reisenden, der Sklaven und Sklavinnen sowie der Verwandten zu erfüllen. Ebenso hat Er befohlen, den Eltern, den Verwandten, den bedürftigen Nachbarn sowie den Sklaven und Sklavinnen Güte zu erweisen. Alles, was wir oben erwähnt haben, fällt unter gute Behandlung. Und dies zu unterlassen, ist zweifellos schlechte Behandlung. Im Jenseits werden die Bewohner des Paradieses die Bewohner der Hölle fragen:
ما سلككُمْ فِي سَفَرٍ قَالُوا: لَمْ نَكَ مِنَ الْمُصَلِّينَ وَلَم لَكَ نُطْعِمُ الْمِسْكِين.
„Was hat euch in die Hölle gebracht? Sie werden sagen: Wir pflegten nicht zu beten und speisten die Bedürftigen nicht.“ (Sure al-Muddaththir, Verse 42–44)
Auf diese Weise erwähnte Allah die Speisung der Bedürftigen und das Gebet gemeinsam und zeigte damit, dass beide gleichermaßen wichtig sind.
In einem Hadith, der mit einer äußerst zuverlässigen und authentischen Überlieferungskette überliefert ist, sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „Wer den Menschen kein Erbarmen erweist, dem erweist Allah kein Erbarmen.“ Daher besteht kein Zweifel daran, dass jemand, der über mehr Vermögen verfügt, als er benötigt, und seinem muslimischen Bruder, den er hungrig und ohne Kleidung sieht, nicht hilft, es versäumt hat, ihm Erbarmen zu erweisen.
Abdurrahman ibn Abū Bakr as-Siddīq (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: Die Bewohner der Suffa waren äußerst arme Menschen. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer Essen für zwei Personen hat, soll eine dritte Person mitnehmen; und wer Essen für vier Personen hat, soll eine fünfte oder sechste Person mitnehmen.“
Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Der Muslim ist der Bruder des Muslims; er darf ihm weder Unrecht tun noch ihn im Stich lassen.“ Einen muslimischen Bruder hungrig und unbekleidet zu sehen und ihn trotz der Fähigkeit, ihm Nahrung und Kleidung zu geben, nicht zu versorgen, kommt dem Im-Stich-Lassen gleich.
Abu Saʿīd al-Chudrī, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wer auf dem Rücken seines Reittiers noch Platz hat, soll dort jemanden mitnehmen, der kein Reittier besitzt. Und wer zusätzliche Reiseverpflegung hat, soll sie demjenigen geben, der keine Reiseverpflegung besitzt. Danach nannte er nacheinander all jene Dinge, die erwähnt wurden. Da erkannten wir, dass wir auf keinerlei überschüssige Habe Anspruch hatten.
Obwohl dies ein Hadith von Abu Saʿīd al-Chudrī ist, besteht unter allen Gefährten darüber Einigkeit. Von Abu Musa al-Aschʿarī, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Gebt dem Hungrigen zu essen, besucht den Kranken und befreit den Gefangenen.“
Dazu gibt es im Koran und im Hadith zahlreiche Anweisungen.
Umar, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, sagte: Wenn ich früher erkannt hätte, was ich erst jetzt verspätet erkannt habe, hätte ich den überschüssigen Besitz der Reichen eingezogen und unter den armen Auswanderern verteilt. Die Überlieferungskette dieses Hadith ist äußerst zuverlässig und vertrauenswürdig. Ali, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, sagte: Allah, der Erhabene, hat den Reichen befohlen, so viel von ihrem Besitz zu geben, dass die Armen dadurch wohlhabend werden können. Wenn sie dennoch leiden, weil ihre Nahrung, Kleidung und sonstigen grundlegenden Bedürfnisse nicht erfüllt werden, und die Reichen ihnen dies nicht geben, müssen sie Allah am Tag der Auferstehung dafür Rechenschaft ablegen, und Allah wird sie dafür bestrafen.
Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, sagte: „In deinem Besitz gibt es neben der Zakāt auch einen Anspruch der Armen.“
Die Mutter der Gläubigen, ʿĀischa, Allahs Wohlgefallen sei mit ihr, Hasan ibn Ali, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, und Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, sagten: Wenn du jemanden um Hilfe bittest, weil du eine drückende Blutschuld, eine erschreckend hohe Schuld oder eine schwere, dich bedrängende Armut hast, dann steht sie dir zwingend zu.
Von Abu ʿUbaida ibn al-Dscharrāh wird überliefert, dass von dreihundert Gefährten mit Sicherheit bekannt wurde, dass ihre Vorräte aufgebraucht waren. Daraufhin wurden auf Anweisung Abu ʿUbaidas ihre Vorräte in zwei Säcken gesammelt, und allen wurde gleichermaßen Nahrung ausgegeben.
Somit handelt es sich seitens der Gefährten um einen eindeutigen und zweifelsfreien Konsens, dem niemand von ihnen widersprochen hat. Asch-Schaʿbī, Mudschāhid, Tāwūs und andere sagten: Neben der Zakāt besteht im Vermögen noch ein weiterer Anspruch. Solange ein Muslim über überschüssige Nahrung verfügt, die er seinem muslimischen Mitmenschen oder einem nichtmuslimischen Bürger geben kann, ist es ihm nicht erlaubt, aus Notlage Aas oder Schweinefleisch zu essen. Denn die Speisung des Hungrigen ist demjenigen, der über Nahrung verfügt, verpflichtend. Gerade weil dies für ihn verpflichtend ist, befindet er sich nicht in einer solchen Notlage, dass er Aas oder Schweinefleisch essen dürfte. Daher hat der Hungrige auch das Recht, bewaffnet gegen ihn zu kämpfen. Wird er in diesem Kampf getötet, so verdient sein Mörder die Todesstrafe. Wer trotz seines Besitzes überschüssiger Nahrung keine Nahrung abgibt, wird, wenn er getötet wird, einen verfluchten Tod sterben. Denn er hat sich geweigert, einen Anspruch zu erfüllen, und ist deshalb ein Unterdrücker. Allah, der Erhabene, hat gesagt:
فإن بَغَتْ إِحْدَاهُمَا عَلَى الأخرى فَقَاتِلُوا الَّتِي تَبْغِي حَتَّى تَفِيءَ إِلَى أَمْرِ اللهِ .
„Wenn eine Gruppe gegen eine andere Gruppe gewalttätig vorgeht, dann bekämpft die Gruppe, die Unrecht tut, bis sie zur Ordnung Allahs zurückkehrt.“ Wer seinem Bruder seinen Anspruch nicht gewährt, tut ihm gewiss Unrecht. Aus diesem Grund bekämpfte Abū Bakr as-Siddīq, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, diejenigen, die sich weigerten, die Zakāt zu entrichten.
Wir haben all diese Aussagen aus dem Qurʾān und den Hadithen so ausführlich angeführt, um lediglich zu zeigen, wie viel Fürsorge und Mitgefühl der Islam für die Menschen vorsieht, wie viel edler und vollkommener dies im Vergleich zu den modernen Rechtssystemen ist und dass diese vor der strahlenden Sonne des Islam nur schwelenden Kerzen gleichen.
60. Freiwillige Spende (allgemeine Almosengabe)
Der Islam hat den Menschen nicht nur zur Spende aufgerufen. Vielmehr hat er ihn zu dieser Tat derart ermutigt und angespornt, dass in seinem Herzen spontan der Antrieb zu Freigebigkeit und Großzügigkeit erwacht und er stets vom Geist der Hilfe für andere, des Gemeinwohls und des Dienstes an der Gesellschaft beseelt bleibt.
Allah, der Erhabene, hat gesagt:
مَثَلُ الَّذِينَ يُنفِقُونَ أَمْوَالَهُمْ فِي سَبِيلِ اللهِ كَمَثَلِ حَبَّةٍ الْبَتَت سَبْعَ سَنَابِلَ فِي كُلِّ سَنبُلَةٍ مِالَةٌ حَبَّةٍ وَاللهُ يُضَاعِفُ لِمَن يَشَاءُ وَاللَّهُ وَاسِعٌ عَلِيمٌ .
„Diejenigen, die ihr Vermögen auf Allahs Weg ausgeben, sind wie ein Korn, das sieben Ähren hervorbringt, und in jeder Ähre sind hundert Körner. Und Allah vervielfacht es, wem Er will. Allah ist allumfassend und allwissend.“ (Sure al-Baqara: Vers 261)
Allah hat ferner gesagt:
لَن تَنَالُوا الْبِرَّ حَتَّى تُنْفِقُوا مِمَّا تُحِبُّونَ وَمَا تَنفِقُوا مِنْ شَيْءٍ فَإِنَّ اللَّهَ بِهِ عَلِيمٌ .
„Ihr werdet keine Frömmigkeit erlangen, solange ihr nicht von dem spendet, was ihr liebt. Und was immer ihr spendet, Allah weiß darüber Bescheid.“ (Sure Al Imran: Vers 160)
وَالْفِقُوْا مَا جَعَلَكُمْ مُسْتَخْلَفِينَ فِيهِ فَالَّذِينَ آمَنُوا مِنْكُمْ وَأَنْفَقُوا لَهُمْ أَمْرٌ كَبِيرٌ .
„Spendet von dem Vermögen, über das Allah euch zu Verwaltern eingesetzt hat. Für diejenigen unter euch, die glauben und spenden, gibt es einen gewaltigen Lohn.“ (Sure al-Hadid: Vers 7)
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: 1. „Die Sadaqa besänftigt Allahs Zorn und wehrt einen plötzlichen Tod ab.“ – at-Tirmidhi.
2. „Die Sadaqa des Muslims verlängert sein Leben, wehrt einen plötzlichen Tod beziehungsweise ein schlechtes Ende ab, und Allah beseitigt dadurch Hochmut und Stolz.“ – at-Tirmidhi.
3. „Jeden Morgen kommen zwei Engel herab. Einer von ihnen sagt: O Allah, gib dem Freigebigen noch mehr Vermögen! Und der andere sagt: O Allah, vernichte das Vermögen des Geizigen!“ – Muslim.
4. Wohltätige Handlungen bewahren vor einem schlechten Tod. Verdeckte Spenden besänftigen Allahs Zorn. Das Spenden an blutsverwandte Angehörige verlängert die Lebenszeit. Jede edle Handlung ist Sadaqa. Wer in dieser Welt edle Taten vollbringt, wird auch im Jenseits edle Taten vorfinden. Wer sich in dieser Welt schlecht verhält, wird auch im Jenseits schlechtes Verhalten vorfinden. Diejenigen, die edle Taten vollbringen, werden als Erste ins Paradies eintreten. – Tabarani.
Arten der Spende
Spenden sind nicht auf eine bestimmte Art wohltätiger Handlung beschränkt. Vielmehr lautet das allgemeine Prinzip: Jede wohltätige Handlung ist eine Spende oder Sadaqa.
Einige diesbezügliche Hadithe werden im Folgenden angeführt:
Allahs Gesandter (s.a.w.) sagte: 1. „Jeder Muslim sollte irgendeine Spende oder Sadaqa leisten.“ Die Gefährten sagten: „O Prophet Allahs, was soll jemand tun, der nichts hat, was er spenden könnte?“ Allahs Gesandter (s.a.w.) sagte: „Er soll mit seinen eigenen Händen arbeiten und verdienen, sich damit selbst versorgen und anschließend das, was übrig bleibt, spenden.“ Die Leute sagten: „Und wenn er auch das nicht tun kann?“ Er sagte: „Dann soll er einem Bedürftigen in Not helfen, sei es ein unterdrückter oder ein hilfloser Mensch.“ Die Leute sagten: „Und wenn er auch dazu keine Gelegenheit findet?“ Er sagte: „Dann soll er irgendeine gute und wohltätige Tat vollbringen und sich von einer schlechten Tat fernhalten; das wird für ihn als Spende angerechnet.“ – Buchari.
2. Jeden Tag nach Sonnenaufgang ist jedem Menschen eine Sadaqa vorgeschrieben. Dazu gehört auch, einen Streit zwischen zwei Menschen gerecht beizulegen. Jemandem zu helfen, auf dem Rücken des eigenen Reittiers aufzusteigen, ist ebenfalls Sadaqa. Auch ein gutes Wort ist Sadaqa. Jeder Schritt auf dem Weg zum Gebet ist Sadaqa. – Ahmad.
3. Überliefert von Abu Dharr al-Ghifari: Allahs Gesandter (s.a.w.) sagte: „Jeden Tag nach Sonnenaufgang obliegt es jedem Menschen, für sich selbst eine Sadaqa zu geben.“ Ich sagte: „O Allahs Gesandter, woher soll ich Sadaqa geben? Wir besitzen doch überhaupt kein Vermögen.“ Er sagte: „Allah ist größer (Allahu akbar), gepriesen sei Allah (Subhanallah), alles Lob gebührt Allah (Alhamdulillah), es gibt keinen Gott außer Allah (La ilaha illallah) und um Vergebung zu bitten (Astaghfirullah) ist ebenfalls Sadaqa. Das Gute zu gebieten und das Schlechte zu untersagen ist ebenfalls Sadaqa. Dornen, Steine und Knochen vom Weg zu entfernen ist ebenfalls Sadaqa. Einem Blinden den Weg zu zeigen, sich darum zu bemühen, einem Stummen und einem Tauben etwas verständlich zu machen, jemandem den Weg zu einer Sache zu weisen, die er benötigt, wenn du weißt, wo sie sich befindet, sich nach Kräften zu bemühen, einem Menschen in Not zu helfen, der um Hilfe bittet, und einem Schwachen auf jede mögliche Weise zu helfen – all dies ist Sadaqa. Sogar im Geschlechtsverkehr mit deiner Ehefrau liegt für dich eine Belohnung.“ – Ahmad und Muslim.
Bei Muslim heißt es außerdem: Die Leute sagten: „O Allahs Gesandter! Wird jemand von uns auch dann belohnt, wenn er sein sexuelles Verlangen befriedigt?“ Allahs Gesandter (s.a.w.) sagte: „Was meint ihr: Wenn er sein Verlangen auf verbotene Weise befriedigen würde, wäre das nicht eine Sünde für ihn? Ebenso wird er gewiss belohnt, wenn er sein Verlangen auf erlaubte Weise befriedigt.“
4. Überliefert von Abū Dharr (r.a.): Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Für jedes Kind Adams ist es Pflicht, jeden Tag nach Sonnenaufgang eine Sadaqa zu geben.“ Man fragte: „Woher sollen wir so viel Vermögen nehmen, dass wir jeden Tag Sadaqa geben können?“ Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Es gibt viele Möglichkeiten, Gutes zu tun: Subḥānallāh, al-ḥamdu lillāh, Allāhu akbar und lā ilāha illallāh zu sagen, das Gute zu gebieten und das Schlechte zu verbieten, schädliche Gegenstände vom Weg zu entfernen, einem Tauben etwas zu erklären, einem Blinden den Weg zu zeigen, einem Suchenden den Weg zu einer benötigten Sache zu weisen, alles daranzusetzen, einem Notleidenden zu helfen, und seine ganze Kraft einzusetzen, um einem Schwachen zu helfen – all dies ist von deiner Seite eine Sadaqa für dich.“ – Ibn Ḥibbān, al-Bayhaqī. Al-Bayhaqī überlieferte außerdem: „Auch dein Lächeln vor deinem Bruder ist eine Sadaqa; Dornen, Steine und Knochen vom Weg der Menschen zu entfernen, ist ebenfalls eine Sadaqa, und einem Verirrten den Weg zu zeigen, ist auch eine Sadaqa.“
5. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte außerdem: „Wer von euch in der Lage ist, sich vor dem Höllenfeuer zu schützen, soll dies tun, selbst wenn es durch die Spende eines Teils einer Dattel geschieht. Wer dazu nicht in der Lage ist, soll dies wenigstens durch ein gutes Wort tun.“ – Aḥmad und Muslim. (Aus diesem Hadith erfahren wir, dass es unangemessen ist, die Sadaqa geringzuschätzen.)
6. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Allah, der Erhabene, wird am Tag der Auferstehung sagen: ‚O Kind Adams, Ich war krank, doch du hast Mich nicht besucht.‘ Das Kind Adams wird sagen: ‚O mein Herr, wie hätte ich Dich besuchen können? Du bist doch der Herr der ganzen Welt.‘ Allah wird sagen: ‚Wusstest du nicht, dass Mein Soundso-Diener krank war und du ihn nicht besucht hast? Hättest du ihn besucht, hättest du Mich bei ihm gefunden. O Kind Adams, Ich bat dich um Nahrung, doch du hast Mir keine Nahrung gegeben.‘ Es wird sagen: ‚O mein Herr, wie hätte ich Dir zu essen geben können? Du bist doch der Herr der ganzen Welt.‘ Allah wird sagen: ‚Wusstest du nicht, dass Mein Soundso-Diener dich um Nahrung gebeten hat, du ihm aber keine Nahrung gegeben hast? Hättest du ihm zu essen gegeben, hättest du dessen Lohn bei Mir gefunden. O Kind Adams, Ich bat dich um Wasser, doch du hast Mir kein Wasser zu trinken gegeben.‘ Es wird sagen: ‚O mein Herr, wie hätte ich Dir Wasser zu trinken geben können? Du bist doch der Herr der ganzen Welt.‘ Allah wird sagen: ‚Mein Soundso-Diener bat dich um Wasser, du aber hast ihm nichts zu trinken gegeben. Hättest du ihm zu trinken gegeben, hättest du dies bei Mir gefunden.‘“ – Muslim.
7. „Wenn ein Muslim einen Setzling pflanzt oder eine Feldfrucht anbaut und ein Mensch oder ein Tier davon isst, so wird dies für ihn als Sadaqa angerechnet.“ – al-Buchārī.
8. „Jede gute Handlung ist eine Sadaqa. Auch deinem Bruder mit einem lächelnden Gesicht zu begegnen und ihm etwas Wasser aus deinem Eimer zu geben, ist eine gute Tat.“ – Aḥmad, at-Tirmidhī.
Wer soll beim Erhalt von Spenden den Vorrang haben?
Den höchsten Vorrang beim Erhalt der Sadaqa haben die Kinder desjenigen, der die Sadaqa gibt, seine Familienangehörigen und seine Verwandten. Wer auf etwas angewiesen ist, um seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu bestreiten, darf diese Sache nicht an andere spenden, bevor er seinen eigenen Bedarf gedeckt hat. Dazu gibt es folgende Hadithe:
1. Überliefert von Jābir (r.a.): Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Wenn einer von euch arm ist, soll er zunächst sein Vermögen für sich selbst ausgeben. Wenn etwas übrig bleibt, soll er es für seine Familie ausgeben; und wenn danach noch etwas übrig bleibt, soll er es für seine Verwandten ausgeben.“ Einer anderen Überlieferung zufolge: „für die Blutsverwandten“. „Wenn noch mehr übrig bleibt, dann hierhin und dorthin.“ – Aḥmad und Muslim.
2. „Gebt Sadaqa. Ein Mann sagte: ‚Ich besitze einen Dinar.‘ Er sagte: ‚Gib ihn als Sadaqa für dich selbst.‘ (Das heißt: Gib ihn für deinen eigenen Bedarf aus.) Er sagte: ‚Ich besitze noch einen weiteren Dinar.‘ Er sagte: ‚Gib ihn deinem Diener.‘ Er sagte: ‚Ich besitze noch einen weiteren Dinar.‘ Er sagte: ‚Darüber weißt du selbst am besten zu entscheiden.‘“ – Abū Dāwūd, an-Nasāʾī, al-Ḥākim.
3. „Wer ein Mitglied seiner Familie hungern lässt, begeht dadurch eine sehr große Sünde.“ – Muslim, Abu Dawud.
Eine Spende, die zunichtegemacht wird
Es ist haram, demjenigen, dem man gespendet hat, später Vorwürfe zu machen oder ihn zu kränken oder die Sadaqa in der Absicht zu geben, von den Menschen gesehen zu werden. Dadurch wird die Spende zunichtegemacht. Denn Allah, der Erhabene, hat gesagt:
يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا لَا تَبْطِلُوا صَدَقَتِكُمْ بِالْمَيِّ وَالْأَذى ، كَالَّذِي يُنْفِقُ مَالَهُ رِئَاءَ النَّاسِ.
„O ihr Gläubigen, macht eure Spenden nicht durch Vorwürfe und Kränkung zunichte, wie jemand, der sein Vermögen spendet, um von den Menschen gesehen zu werden.“ (Al-Baqara: Vers 264)
(Vorwürfe zu machen bedeutet: die geleistete Spende in Erinnerung zu rufen und darüber zu sprechen, denjenigen, dem sie gegeben wurde, im Gegenzug für irgendeine Arbeit einzusetzen oder sich ihm deswegen gegenüber zu brüsten und überheblich zu zeigen. Eine Kränkung besteht darin, über die Spende in einer Weise zu sprechen, dass der Empfänger sich verletzt fühlt, oder ihn zurechtzuweisen.)
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Am Tag der Auferstehung wird Allah mit drei Personen nicht sprechen, sie nicht ansehen, sie nicht läutern, und für sie gibt es eine schmerzhafte Strafe.“ Abu Dharr sagte: „Sie sind wahrlich gescheitert und verloren, o Gesandter Allahs. Wer sind sie?“ Er sagte: „Derjenige, der aus Hochmut sein Gewand unterhalb der Knöchel schleifen lässt, derjenige, der spendet und danach Vorwürfe macht, und derjenige, der Waren durch einen falschen Eid verkauft.“
Spenden aus verbotenem Vermögen
Wenn eine Spende aus unrechtmäßig erworbenem Vermögen gegeben wird, nimmt Allah sie nicht an. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:
1. „O ihr Menschen, Allah ist rein, und Er nimmt nur das Reine an. Er hat den Gesandten dasselbe befohlen, was Er auch den Gläubigen befohlen hat. Er sagte:
يَأَيُّهَا الرَّسُلُ كُلُوا مِنَ الطَّيِّبَاتِ وَاعْمَلُوا صَالِحًا ، إِلَى بِمَا تَعْمَلُونَ عَلَيْرُهُ
O Gesandte! Esst von den reinen Dingen und tut rechtschaffene Werke. Wahrlich, Ich weiß, was ihr tut.
Allah sagte ferner:
يأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا كُلُوا مِنْ طَيِّبَتِ مَا رَزَقْنَكُمْ .
„O ihr Gläubigen, esst von den reinen Lebensmitteln, mit denen Wir euch versorgt haben.“ Danach sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: Ein Mann legt eine lange Reise zurück, sein Haar ist zerzaust und sein Körper vom Staub bedeckt. In diesem Zustand hebt er seine beiden Hände zu Allah und sagt: „O mein Herr, o mein Herr!“ Doch das, was er isst, ist unrechtmäßig, ebenso das, was er trägt, und er ist durch unrechtmäßige Nahrung genährt worden. Wie soll sein Bittgebet erhört werden? – Muslim.
2. „Wer den Gegenwert einer Dattel aus seinem rechtmäßig erworbenen Einkommen spendet, nimmt Allah mit Seiner rechten Hand an und lässt sie dann für ihren Besitzer auf eine Weise wachsen, wie einer von euch sein entwöhntes Fohlen aufzieht. So wächst diese Spende weiter, bis sie schließlich die Größe eines Berges erreicht. Wahrlich, Allah nimmt keine Spende außer aus rechtmäßigem Vermögen an.“ – Buchari.
Die Spende der Ehefrau aus dem Vermögen ihres Ehemannes
Wenn die Ehefrau sicher ist, dass ihr Ehemann damit einverstanden ist, darf sie aus seinem Vermögen spenden. Wenn sie jedoch nicht sicher ist, ist die Spende unzulässig. Überliefert von ʿĀʾischa: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn eine Ehefrau in angemessener Weise von den Lebensmitteln ihres Haushalts spendet, erhält sie den Lohn für das, was sie gespendet hat. Ihr Ehemann erhält den Lohn dafür, dass er es erworben hat, und auch der Verwalter, der diese Spende aufbewahrt, erhält seinen Lohn. Keiner von ihnen mindert den Lohn des anderen. – al-Buchārī.
Überliefert von Abū Umāma, der sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, in seiner Abschiedspilgerfahrtspredigt sagen: Eine Ehefrau darf ohne die Erlaubnis ihres Ehemannes nichts aus ihrem Haus ausgeben. Man fragte: O Gesandter Allahs, auch keine Lebensmittel? Er sagte: Lebensmittel sind doch unser wertvollstes Gut. – at-Tirmidhī.
Etwas äußerst Geringfügiges, das nach allgemein üblicher Auffassung nicht als nachteilig gilt, darf jedoch auch ohne Erlaubnis gespendet werden. Überliefert von Asmāʾ bint Abī Bakr, die zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: az-Zubair, mein Ehemann, ist ein äußerst strenger Mann. Bedürftige Menschen kommen zu mir, und ich pflege ihnen ohne seine Erlaubnis aus seinem Vermögen zu geben. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Gib in dem Maß, wie es üblicherweise als geringe Gabe gewährt wird. Horte nicht, sonst wird Allah dir vorenthalten und dir nichts geben. – Ahmad, al-Buchārī, Muslim.
Das gesamte Vermögen spenden
Wenn ein gesunder und kräftiger Mensch, der in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, sein gesamtes Vermögen spenden möchte, ist dies zulässig. (Imam Abū Dschafar at-Tabarī sagte: Auch wenn es zulässig ist, ist es empfehlenswert, nicht mehr als ein Drittel zu spenden.
ʿUmar sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, befahl uns, zu spenden. Ich beschloss, etwas von meinem Vermögen zu spenden. Ich sagte mir: Mehr als Abū Bakr konnte ich bisher nie spenden. Heute werde ich mehr spenden als er. Ich brachte die Hälfte meines Vermögens zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wie viel hast du für deine Familie zurückgelassen? Ich sagte: Ebenso viel, wie ich gebracht habe, und ebenso viel noch einmal. Doch Abū Bakr, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, brachte sein gesamtes Vermögen. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, fragte: Was hast du für deine Familie zurückgelassen? Er sagte: Für sie habe ich Allah und Seinen Gesandten zurückgelassen. Ich sagte: Ich werde nie wieder mit dir wetteifern. – Abū Dāwūd, at-Tirmidhī.
Die Gelehrten haben jedoch für die Spende des gesamten Vermögens die Bedingungen aufgestellt, dass der Spender gesund und kräftig, erwerbsfähig, geduldig und schuldenfrei ist und niemanden zu versorgen hat, dessen Unterhalt ihm obliegt. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, ist dies missbilligt.
Von Ǧābir (r.a.) wird berichtet, dass er sagte: Eines Tages waren wir beim Gesandten Allahs (s.a.w.). Da kam plötzlich ein Mann mit einem goldenen Klumpen in Eiform. Er sagte: „O Gesandter Allahs! Ich habe diesen in einer Mine gefunden. Nimm ihn. Er ist eine Sadaqa. Außer diesem besitze ich nichts.“ Der Gesandte Allahs (s.a.w.) beachtete ihn nicht. Danach kam er von seiner linken Seite zu ihm. Auch diesmal beachtete ihn der Gesandte Allahs (s.a.w.) nicht. Danach kam er von hinten. Da nahm der Gesandte Allahs (s.a.w.) den Goldklumpen und warf ihn sofort weg. Wenn er den Mann getroffen hätte, hätte er ihm Schmerzen zugefügt oder ihn verletzt. Danach sagte der Gesandte Allahs (s.a.w.): „Manche von euch bringen ihren gesamten Besitz, um ihn als Sadaqa zu geben, und betteln danach bei den Menschen. Sadaqa ist die Pflicht des Reichen.“ – Abū Dāwūd, al-Ḥākim.
Es ist erlaubt, einem Nichtmuslim zu spenden, der einen Friedensvertrag geschlossen hat, ebenso wie einem, der keinen geschlossen hat: Sowohl einem Nichtmuslim, der sich der Herrschaft des muslimischen Staates unterworfen hat, als auch einem, der dies nicht getan hat, darf Sadaqa gegeben werden, und der Muslim wird dafür Lohn erhalten. Allah, der Erhabene, hat die Spender gelobt und gesagt:
ويُطْعِمُونَ الطَّعَامَ عَلَى حَبِهِ مِسْكِينًا وَيَتِيهَا وَأَسِيرًا.
„Und sie geben dem Bedürftigen, der Waise und dem Gefangenen aus Liebe zu Allah zu essen.“
Ein Gefangener ist ein Nichtmuslim, der sich nicht unterworfen hat. Allah hat ferner gesagt:
لَا يَنْهَاكُمُ اللَّهُ عَنِ الَّذِينَ لَمْ يُقَاتِلُوا كُم فِي الدِّينِ وَلَمْ يُخْرِجُوكُمْ مِنْ دِيَارِكُمْ أَن تَبَرُّوهُمْ وتَقْسِطُوا إِلَيْهِ إِنَّ اللهَ يُحِبُّ الْمُقْسِطِينَ .
„Allah verbietet euch nicht, gegenüber denjenigen, die nicht gegen euch wegen der Religion gekämpft und euch nicht aus euren Häusern vertrieben haben, gütig zu sein und gerecht zu handeln. Allah liebt die Gerechten.“ (Sura al-Mumtaḥina: Vers 8)
Von Asmāʾ bint Abū Bakr wird berichtet, dass sie sagte: Meine Mutter kam zu mir, obwohl sie noch eine Götzendienerin war. Ich sagte: „O Gesandter Allahs! Meine Mutter ist zu mir gekommen und begehrt etwas. Soll ich ihr etwas geben?“ Er sagte: „Ja, gib deiner Mutter etwas.“
Spenden für Tiere
1. Überliefert von al-Buchari und Muslim: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Ein Mann ging einen Weg entlang. Er litt unter starkem Durst. Dann fand er einen Brunnen, stieg hinab, trank Wasser und kam wieder heraus. Kaum war er herausgekommen, sah er einen Hund, der vor Durst die Zunge herausstreckte und hechelte. Als der Mann ihn sah, sagte er sich: Dieser Hund leidet unter dem Durst genauso, wie ich gelitten habe. Daher stieg er erneut in den Brunnen hinab. Er zog seinen Strumpf aus, füllte ihn mit Wasser, hielt ihn dann mit den Zähnen fest, stieg hinauf und gab dem Hund zu trinken. Danach dankte er Allah. Allah vergab ihm alle seine Sünden. Die Leute fragten: O Gesandter Allahs, gibt es für uns eine Belohnung, wenn wir Tieren Gutes tun? Er sagte: Für jedes Lebewesen, dem man das Leben erhält, gibt es eine Belohnung.
2. Ebenfalls von al-Buchari und Muslim überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Ein Hund streifte, beinahe vor Durst sterbend, um einen Brunnen herum. Eine Prostituierte aus den Kindern Israels sah ihn, zog ihren Strumpf aus, schöpfte für ihn Wasser und gab ihm zu trinken. Dadurch wurden ihr ihre Sünden vergeben.
Fortdauernde Almosen (fortwährende Spende)
Ahmad und Muslim überliefern, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn der Mensch stirbt, hören all seine Taten auf, außer bei drei Dingen: 1. fortdauernden Almosen (fortwährende Spende), 2. Wissen, von dem die Menschen profitieren, oder 3. einem rechtschaffenen Kind, das für ihn betet. – Ahmad, Muslim.
Dankbarkeit gegenüber dem Spender
1. Von Abu Dawud und an-Nasa’i wird von Abdullah ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Gewährt demjenigen Schutz, der euch im Namen Allahs um Schutz bittet; gebt demjenigen, der euch im Namen Allahs um etwas bittet. Gewährt demjenigen Sicherheit, der euch im Namen Allahs um Sicherheit bittet. Vergeltet demjenigen, der euch etwas schenkt. Wenn ihr ihm nichts geben könnt, dann betet für ihn, damit ihr die Beruhigung findet, dass ihr ihm etwas vergolten habt.
2. Ahmad überliefert von Ashyas ibn Qais, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wer den Menschen nicht dankt, dankt Allah nicht.
3. At-Tirmidhi überliefert von Usama ibn Zaid, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn jemandem ein Gefallen erwiesen wurde und er zu demjenigen, der ihm den Gefallen erwiesen hat, sagte: جَزَاكَ اللهُ خَيْرًا„Möge Allah dich mit Gutem belohnen“, so hat er ihm reichlich gedankt.
Viertes Kapitel: Sawm (Fasten)
Sawm (Fasten)
1. Sawm: Bedeutung, Vorzüge und Arten
Die lexikalische Bedeutung des arabischen Wortes Sawm ist, sich zu enthalten oder sich zurückzuhalten. Allah sagt:
إِنِّي نذرت الرحمن موما .
„Ich habe dem Allerbarmer ein Fasten gelobt.“ Das heißt: Ich habe gelobt, mich des Sprechens zu enthalten. Mit Sawm ist hier gemeint, sich gemäß den entsprechenden Regeln von der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang des Essens und Trinkens zu enthalten.
Über die Vorzüge des Fastens sind viele Hadithe überliefert worden. Einige davon werden hier angeführt:
1. Von Abu Huraira (Allah sei mit ihm zufrieden) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Allah, der Erhabene, sagt: Alle Taten des Sohnes Adams sind für ihn selbst, außer dem Fasten. Das Fasten ist für Mich. (Mit der Aussage „für Mich“ soll die Würde des Fastens hervorgehoben werden.) Und Ich werde es vergelten. (Hier endet der qudsitische Teil des Hadiths. Der folgende Teil ist eine eigene Aussage des Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm).) Und das Fasten ist ein Schutzschild. (Es schützt vor Sünden.) Wenn jemand von euch fastet, soll er an diesem Tag weder obszöne Worte sprechen noch schreien oder sich ungehörig benehmen. Wenn jemand ihn beschimpft oder mit ihm kämpfen will, soll er zweimal sagen: „Ich faste.“ Bei Allah, in Dessen Hand die Seele Muhammads liegt: Der Mundgeruch des Fastenden (der durch das Fasten veränderte Geruch) ist am Tag der Auferstehung bei Allah angenehmer als der Duft von Moschus. Der Fastende hat zwei Freuden: Wenn er sein Fasten bricht, freut er sich über das Fastenbrechen, und wenn er seinem Herrn begegnet, wird er sich aufgrund seines Fastens freuen. – Ahmad, Muslim, an-Nasa’i.
2. Überliefert von al-Buchari und Abu Dawud: „Das Fasten ist ein Schutzschild. Wenn jemand von euch fastet, soll er weder obszöne Worte sprechen noch sich ungehörig benehmen. Wenn jemand mit ihm kämpfen oder ihn beschimpfen will, soll er zweimal sagen: ‚Ich faste.‘ Bei Dem, in Dessen Hand die Seele Muhammads liegt: Der Mundgeruch des Fastenden ist Allah angenehmer als der Duft von Moschus. Er verzichtet um Meinetwillen auf Essen, Trinken und Geschlechtsverkehr. Das Fasten ist für Mich, und Ich werde es vergelten. Und jede gute Tat wird täglich zehnfach vergolten.“
3. Von Abdullah ibn Umar (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Das Fasten und der Koran werden am Tag der Auferstehung für den Diener Fürsprache einlegen. Das Fasten wird sagen: „O mein Herr, ich habe ihn tagsüber vom Essen, Trinken und Geschlechtsverkehr abgehalten. Nimm daher meine Fürsprache für ihn an.“ Der Koran wird sagen: „Ich habe ihn nachts vom Schlaf abgehalten. Nimm daher meine Fürsprache für ihn an.“ Daraufhin wird die Fürsprache beider angenommen werden. – Ahmad.
4. Abu Umama (r.a.) berichtet: Ich kam zum Gesandten Allahs (s.a.w.) und sagte: „Befiehl mir eine Tat, die mich ins Paradies eintreten lässt.“ Er sagte: „Du solltest fasten. Nichts ist dem gleich.“ Danach kam ich erneut zu ihm, und er sagte wieder: „Du solltest fasten.“ – Ahmad, an-Nasa’i.
5. Abu Sa’id al-Chudri (r.a.) berichtet, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Wenn ein Diener einen Tag auf Allahs Weg fastet, wird Allah dafür die Hölle siebzig Jahre von ihm fernhalten. Überliefert in allen authentischen Hadith-Sammlungen außer bei Abu Dawud.
6. Von Sahl ibn Sa’d (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Im Paradies gibt es ein Tor, das ar-Rayyan heißt. Am Tag der Auferstehung wird ausgerufen werden: „Wo sind die Fastenden?“ Wenn dann der letzte Fastende eingetreten ist, wird dieses Tor geschlossen werden. – al-Buchari und Muslim.
Das Fasten ist von zweierlei Art: verpflichtendes und freiwilliges Fasten. Das Pflichtfasten ist wiederum von drei Arten:
1. das Ramadan-
Fasten. 2. das Sühnefasten.
3. das Gelübdefasten.
Hier werden ausschließlich das Fasten im Ramadan und freiwillige Fastentage behandelt. Die anderen Arten des Fastens werden an den jeweils passenden Stellen behandelt.
2. Das Fasten im Ramadan
Rechtsbestimmung: Das Fasten im Ramadan ist aufgrund des Korans, der Sunna und des Konsenses verpflichtend.
يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا كُتِبَ عَلَيْكُمُ الصِّيَامُ كَمَا كُتِبَ عَلَى الَّذِينَ مِنْ قَبْلِكُمْ لَعَلَّكُمْ تَتَّقُونَ.
„O ihr, die ihr glaubt, euch ist das Fasten vorgeschrieben, so wie es denjenigen vor euch vorgeschrieben war, auf dass ihr gottesfürchtig werdet.“ (Sure al-Baqara: Vers 183)
Der erhabene Allah sagt ferner: „Der Monat Ramadan, in dem der Koran als Rechtleitung für die Menschen herabgesandt wurde, als klare Beweise der Rechtleitung und als Maßstab zur Unterscheidung zwischen Wahrheit und Falschheit. Wer von euch diesen Monat erlebt, der soll in ihm fasten.“ (Sure al-Baqara: Vers 185)
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil seien auf ihm, sagte: „Der Islam beruht auf fünf Säulen: dem Zeugnis, dass es keinen Anbetungswürdigen außer Allah gibt und Muhammad der Gesandte Allahs ist; der Verrichtung des Gebets, der Entrichtung der Zakāt, dem Fasten im Ramadan und der Pilgerfahrt zum Hause Allahs.“ Talha ibn Ubaidullah berichtet: Ein Mann fragte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil seien auf ihm: „O Gesandter Allahs, sage mir, welches Fasten Allah mir zur Pflicht gemacht hat.“ Er sagte: „Das Fasten im Ramadan.“ Der Mann fragte: „Muss ich darüber hinaus noch weitere Fastentage einhalten?“ Er sagte: „Nein, jedoch kannst du freiwillig fasten.“
Darüber hinaus besteht unter der gesamten muslimischen Umma Einigkeit darüber, dass das Fasten im Ramadan verpflichtend ist. Es gehört zu den fünf Säulen des Islam, gilt als untrennbarer Bestandteil des Islam, und wer es leugnet, ist ein Ungläubiger und Abtrünniger.
Das Fasten wurde am Montag, dem zweiten Schaʿbān des zweiten Jahres nach der Hidschra, zur Pflicht gemacht.
3. Der Monat Ramadan und die Vorzüge der in diesem Monat verrichteten guten Taten
1. Von Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert: Als Ramadan nahte, sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Zu euch ist ein segensreicher Monat gekommen. Das Fasten in diesem Monat ist euch vorgeschrieben worden. In diesem Monat werden die Tore des Paradieses geöffnet, die Tore der Hölle geschlossen und die Satane in Ketten gelegt. In diesem Monat gibt es eine Nacht, die besser ist als tausend Monate. Wer des Guten dieses Monats beraubt ist, der ist wahrlich beraubt.“ – Ahmad, an-Nasa’i.
2. Von Arfadscha, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass er sagte: Ich war bei Utba ibn Farqad.
Er berichtete einen Hadith über Ramadan. Er sagte: Einer der Gefährten Muhammads, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kam zu uns. Als Utba ihn sah, erschrak er und verstummte. Der Gefährte berichtete einen Hadith über Ramadan. Er sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, über Ramadan sagen: „In diesem Monat werden die Tore der Hölle geschlossen, die Tore des Paradieses geöffnet und die Satane in Ketten gelegt. In diesem Monat ruft ein Engel: O Sucher des Guten, nimm die frohe Botschaft entgegen, und o Sucher des Bösen, halte bis zum Ende des Ramadan inne!“ – Ahmad und an-Nasa’i.
3. Von Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die fünf täglichen Gebete, von einem Freitagsgebet zum nächsten und von einem Ramadan zum nächsten sind eine Sühne für die Sünden, die zwischen ihnen begangen werden, sofern die großen Sünden gemieden werden.“ – Muslim.
4. Von Abu Sa’id al-Chudri, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer im Ramadan fastet, seine Grenzen kennt und sich von den Dingen fernhält, von denen er sich fernhalten sollte, für den werden alle seine vergangenen Sünden gesühnt.“ – Ahmad, al-Baihaqi.
5. Von Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer aus Glauben und in der Hoffnung auf Allahs Wohlgefallen im Ramadan fastet, dem werden alle seine vergangenen Sünden vergeben.“ – Ahmad, Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i und Ibn Madschah.
4. Warnung vor dem Brechen des Fastens im Ramadan
1. Von Ibn Abbas (r.a.) wird überliefert: „Der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) sagte: Die Säulen des Islam sind drei, auf denen das Fundament des Islam ruht. Wer eine von ihnen aufgibt, ist ein Kāfir, und sein Blut ist erlaubt: das Bekenntnis, dass es keinen Gott außer Allah gibt, die Verrichtung der fünf Pflichtgebete und das Fasten im Ramadan.“ – Abū Yaʿlā, Daylamī.
2. Von Abū Huraira (r.a.) wird überliefert: „Der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) sagte: Wer an einem Tag im Ramadan ohne einen von Allah erlaubten Entschuldigungsgrund sein Fasten bricht, dessen Nachholung dieses gebrochenen Fastentages wird ihm nicht angerechnet, selbst wenn er sein ganzes Leben lang fasten würde.“ Abū Dāwūd, Ibn Māǧa, at-Tirmiḏī. Al-Buḫārī überliefert von Abū Huraira (r.a.): Wer auch nur an einem Tag im Ramadan ohne Entschuldigung oder Krankheit sein Fasten bricht, dessen Nachholung wird ihm nicht angerechnet, selbst wenn er danach sein ganzes Leben lang fasten würde. Auch Ibn Masʿūd äußerte sich entsprechend.
Imam aḏ-Ḏahabī sagte: Unter den Gläubigen besteht allgemeiner Konsens darüber, dass jemand, der ohne Krankheit ein Fasten im Ramadan auslässt, schlechter ist als ein Ehebrecher und ein Trinker. Vielmehr zweifeln die Muslime sogar daran, dass er Muslim ist, und halten ihn für einen Kāfir und Abtrünnigen.
5. Wie der Ramadan festgestellt wird
Der Ramadan wird entweder nach der Vollendung von dreißig Tagen des Monats Schaʿbān oder auch dadurch festgestellt, dass ein urteilsfähiger gläubiger Mann bezeugt, den Neumond gesehen zu haben.
1. Von Ibn ʿUmar (r.a.) wird überliefert, dass er sagte: Die Menschen hielten nach dem Neumond Ausschau. Ich teilte dem Gesandten Allahs (s.a.w.s.) mit: „Ich habe den Neumond gesehen.“ Daraufhin begann der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) zu fasten und befahl den Menschen, zu fasten. – Abū Dāwūd, al-Ḥākim, Ibn Ḥibbān.
2. Von Abū Huraira (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) sagte: „Beginnt das Fasten, wenn ihr den Neumond seht, und beendet das Fasten, wenn ihr ihn seht. Wenn ihr ihn nicht seht, dann vollendet den Monat Schaʿbān auf dreißig Tage.“ – al-Buḫārī und Muslim.
At-Tirmiḏī sagte: Die meisten Gelehrten handeln nach dieser Auffassung. Sie sagen: Für den Beginn des Fastens wird das Zeugnis einer einzigen Person angenommen. Ibn al-Mubārak, aš-Šāfiʿī und Aḥmad vertreten ebenfalls diese Auffassung. An-Nawawī sagte: Dies ist die richtigste Auffassung.
Dagegen wird der Neumond des Schawwāl erst nach der Vollendung von dreißig Tagen des Ramadān festgestellt, und die Aussage nur eines rechtschaffenen Mannes ist nach Ansicht der meisten Faqīhs in dieser Angelegenheit nicht annehmbar. Sie stellen die Bedingung auf, dass zwei rechtschaffene Männer die Sichtung des Neumondes bezeugen. Abū Thawr macht jedoch keinen Unterschied zwischen dem Neumond des Schawwāl und dem des Ramadān. Er sagt: Auch hinsichtlich des Neumondes des Schawwāl ist die Aussage eines rechtschaffenen Mannes annehmbar.
Ibn Rushd sagte: Die Ansicht von Abū Bakr ibn al-Mundhir und die von Abū Thawr sind dieselbe. Meiner Meinung nach ist dies auch die Ansicht der Zāhirī-Madhhab.
Abū Bakr ibn al-Mundhir führte als Argument an: Wenn aufgrund der Aussage einer einzigen Person das Fasten und das Fastenbrechen verpflichtend werden, ist es notwendigerweise ausreichend, wenn auch für den Beginn und das Ende des Monats die Aussage einer einzigen Person vorliegt. Denn beide Zeitpunkte grenzen die Zeit des Fastens von der Zeit des Fastenbrechens ab.
asch-Schaukānī sagte: Wenn es keinen authentischen Beleg dafür gibt, bei der Bezeugung des Fastenbrechens zwei Personen zu akzeptieren, ist offensichtlich, dass entsprechend dem Analogieschluss zum Beginn des Fastens auch beim Fastenbrechen die Aussage einer einzigen Person ausreichend ist.
Darüber hinaus beweist die Tatsache, dass man aufgrund der Mitteilung einer einzigen Person eine gottesdienstliche Handlung verrichtet, dass dies in allen Fällen akzeptiert werden kann. Wenn jedoch für einen bestimmten Fall ein Beleg dafür vorliegt, dass aufgrund der Mitteilung einer einzigen Person keine gottesdienstliche Handlung verrichtet werden darf, ist dies etwas Eigenständiges. Dazu gehört etwa die Annahme von Zeugenaussagen bei finanziellen Geschäften oder ähnlichen Angelegenheiten. Somit ist die Ansicht Abū Thawrs vorzuziehen.
6. Unterschiedliche Orte der Mondsichtung
Nach der Ansicht der meisten Gelehrten ist der Unterschied der Orte der Mondsichtung nicht maßgeblich. Wenn also eine Person den Mond sieht, wird das Fasten für alle Menschen verpflichtend. Denn der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – sagte: „Fastet, wenn ihr den Mond seht, und brecht das Fasten, wenn ihr ihn seht.“ Dieser Befehl gilt für die gesamte Umma. Wenn daher ein Muslim an irgendeinem Ort den Mond sieht, gilt dies so, als hätten alle Muslime ihn gesehen.
Ikrima, Qāsim ibn Muhammad, Sālim und Ishāq sowie die maßgebliche Ansicht der Hanafiten und die vorherrschende Ansicht der Schāfiʿiten vertreten jedoch folgende Auffassung: Die Mondsichtung durch die Bewohner eines jeden Landes ist nur für sie selbst maßgeblich. Die Mondsichtung in einem anderen Land ist für sie nicht verpflichtend. Denn Kuraib berichtete: Ich reiste nach Syrien. Dort sah ich am Freitagabend den Ramadān-Neumond. Am Monatsende ging ich dann nach Medina. Ibn ʿAbbās fragte mich: Wann habt ihr den Mond gesehen? Ich antwortete: Wir sahen ihn am Freitagabend. Er fragte: Du hast ihn gesehen? Ich antwortete: Ja, ich habe ihn gesehen, und auch die Menschen haben ihn gesehen. Alle haben gefastet, und auch Muʿāwiya hat gefastet. Da sagte er: Wir aber haben den Mond erst am Samstagabend gesehen. Daher werden wir weiterfasten, bis wir ihn sehen oder dreißig Fastentage vollendet haben. Ich fragte: Hältst du die Mondsichtung und das Fasten Muʿāwiyas nicht für ausreichend? Er antwortete: Nein. So hat uns der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – angewiesen.“ – Ahmad, Muslim, at-Tirmidhī.
At-Tirmidhī sagte: Dieser Hadith ist gut und authentisch. Die Gelehrten handeln entsprechend diesem Hadith und halten für jedes Land die Mondsichtung seiner Bewohner für maßgeblich. In der Erläuterung zu Bulūgh al-Marām, Fath al-ʿAllām, heißt es: Die vorzugswürdigste Ansicht ist, dass die Mondsichtung für die Bewohner des Landes, in dem der Mond gesehen wurde, sowie der angrenzenden Gebiete verpflichtend ist.
7. Wer den Mond allein sieht
Die Rechtsgelehrten sind sich einig, dass für denjenigen, der den Mond allein sieht, das Fasten verpflichtend ist. ʿAtāʾ widersprach dem jedoch und sagte: Er muss nicht fasten, solange nicht noch jemand außer ihm den Mond gesehen hat. Über das alleinige Sehen des Schawwāl-Mondes besteht allerdings Meinungsverschiedenheit. Die Ansicht, dass er das Fasten brechen muss, ist jedoch die richtige. Dies ist auch die Ansicht von asch-Schāfiʿī und Abū Thaur. Denn der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hat angeordnet, beim Sehen des Mondes zu fasten und das Fasten zu brechen. Wenn er ihn selbst mit Gewissheit gesehen hat und dies eine Angelegenheit seiner eigenen Wahrnehmung ist, besteht keine Notwendigkeit, dass jemand anderes seine Wahrnehmung bestätigt.
8. Die Pflichten des Fastens
Das Fasten hat zwei Pflichten, durch die es konstituiert wird:
1. Von der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang auf Essen, Trinken und Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau zu verzichten. Allah, der Erhabene, sagte:
فالن بَاشِرُوهُنَّ وَابْتَغُوا مَا كَتَبَ الله لَكُم من وَكُلُوا وَاشْرَبُوا حَتَّى يَتَبَيَّنَ لَكُمُ الْخَيْةُ الأَبيض مِنَ الْخَيْطِ الأسود من الفجر من ثمَّ أَتِمُوا الصِّيَامَ إِلَى الَّيْلِ
„So habt nun Verkehr mit euren Frauen, trachtet nach dem, was Allah für euch bestimmt hat, und esst und trinkt, bis für euch der weiße Faden vom schwarzen Faden unterscheidbar wird, das heißt, bis die Morgendämmerung anbricht. Danach vollendet das Fasten bis zur Nacht.“ (Sure al-Baqara: Vers 182)
Der weiße Faden bedeutet den weißen Streifen des Tages, und der schwarze Faden bedeutet die Dunkelheit der Nacht. Denn bei al-Buchārī und Muslim wird überliefert: ʿAdī ibn Abī Ḥātim sagte: Nachdem dieser Vers offenbart worden war, besorgte ich ein weißes und ein schwarzes Seil und legte sie unter mein Kopfkissen. Nachts begann ich, beide zu betrachten. Doch nichts wurde mir klar. Am Morgen ging ich zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und berichtete ihm davon. Er sagte: Der weiße Faden ist das Tageslicht, und der schwarze Faden ist die Dunkelheit der Nacht.
2. Die Absicht: Die zweite Pflicht besteht darin, die Absicht zum Fasten zu fassen. Allah, der Erhabene, sagt:
وَمَا أَمِرُوا إِلَّا لِيَعْبُدُوا اللَّهِ مُخْلِصِينَ لَهُ الدِّينَ .
„Ihnen wurde nur befohlen, Allah aufrichtig zu dienen und Ihm die Anbetung ausschließlich zu widmen.“ (Sure al-Bayyina, Vers 5)
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Taten werden nur nach den Absichten beurteilt, und jeder Mensch erhält nur das, was er beabsichtigt hat.“ – Sahih al-Buchari.
Es ist erforderlich, in jeder Nacht des Ramadan noch vor dem Morgengrauen die Absicht zu fassen [Mit „Absicht“ ist gemeint, sich innerlich vorzunehmen und zu entscheiden, an diesem Tag zu fasten. Die in unserem Land verbreitete Rezitation eines bestimmten Satzes zur Absicht entspricht nicht der Sunna. – Der Herausgeber].
Hafsa, Allah möge mit ihr zufrieden sein, sagte: „Wer sich vor dem Morgengrauen nicht zum Fasten entschließt, dessen Fasten ist nicht gültig.“ (Ahmad, Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i, Ibn Madscha, Ibn Chuzayma, Ibn Hibban) Die Absicht ist gültig, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt der Nacht gefasst wird. Es ist nicht erforderlich, die Absicht mit der Zunge auszusprechen, denn sie ist eine Angelegenheit des Herzens. Die Zunge hat dabei nichts zu tun. Denn das Wesentliche der Absicht besteht darin, sich vorzunehmen, eine Handlung aus Verlangen nach Allahs Wohlgefallen und zur Befolgung Seines Gebots auszuführen. Wer also in der Absicht, zu fasten, die Sahur-Mahlzeit einnimmt und durch Selbstbeherrschung Allahs Nähe erlangen möchte, hat damit die Absicht gefasst. Wenn jemand jedoch keine Sahur-Mahlzeit einnimmt, sich aber aufrichtig um Allahs willen fest dazu entschließt, tagsüber alles zu unterlassen, was das Fasten ungültig macht, ist auch seine Absicht gültig. Viele Rechtsgelehrte haben gesagt: Die Absicht für ein freiwilliges Fasten darf auch tagsüber gefasst werden, sofern man zuvor weder gegessen noch getrunken hat.
Aischa, Allah möge mit ihr zufrieden sein, berichtet: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kam eines Tages zu mir und fragte: ‚Habt ihr etwas?‘ Wir sagten: ‚Nein.‘ Da sagte er: ‚Dann faste ich.‘“ – Muslim, Abu Dawud.
Nach Ansicht der Hanafiten muss die Absicht vor Mittag gefasst werden. Dies ist auch die bekannte Ansicht asch-Schafi’is. Unter den beiden überlieferten Ansichten von Ibn Mas’ud und Ahmad ist die bekanntere, dass es genügt, die Absicht zu fassen, wann immer man dies vor oder nach Mittag tut.
9. Für wen ist das Fasten verpflichtend?
Die Gelehrten sind sich darin einig, dass das Fasten für jeden volljährigen, geistig zurechnungsfähigen und gesunden Muslim verpflichtend ist, der sich an seinem Wohnort aufhält. Für Frauen ist es zudem Voraussetzung, frei von Menstruation und Wochenbettblutung zu sein. Daher ist das Fasten für Ungläubige, Geisteskranke, Kinder, Kranke, Reisende, menstruierende Frauen, Frauen im Wochenbett, schwangere Frauen, stillende Mütter und hochbetagte Menschen nicht verpflichtend. Für einige von ihnen ist das Fasten überhaupt nicht verpflichtend, etwa für Ungläubige und Geisteskranke. Bei einigen anderen sollen ihre Vormünder sie anweisen zu fasten. Für manche gilt zunächst die Erlaubnis, das Fasten zu brechen, verbunden mit der späteren Nachholung; andere dürfen das Fasten brechen und müssen eine Fidyah entrichten. Die Bestimmungen für diese Gruppen werden im Folgenden einzeln erläutert:
10. Das Fasten von Ungläubigen und Geisteskranken
Das Fasten ist ein Gottesdienst des Islam. Daher ist es Nichtmuslimen nicht verpflichtend. Auch für einen Geisteskranken gilt keine Verpflichtung zum Fasten, denn er ist gerade der geistigen Fähigkeit beraubt, von der die Zurechnung und Verantwortlichkeit abhängen. In einem von ʿAli überlieferten Hadith heißt es: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Der Schreibstift Allahs ist bei drei Personen aufgehoben: beim Geisteskranken, bis er seine Wahrnehmung und Vernunft wiedererlangt, beim Schlafenden, bis er erwacht, und beim Kind, bis es volljährig wird.“ – Ahmad, Abu Dawud und at-Tirmidhi.
11. Das Fasten des Kindes
Obwohl das Fasten für ein Kind nicht verpflichtend ist, sollte sein Vormund es anweisen zu fasten, damit es sich schon von klein auf daran gewöhnt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es dazu in der Lage ist.
Rubai bint Muʿawwidh berichtete: Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ließ am Morgen des ʿAschura-Tages in den Siedlungen der Ansar verkünden: Wer gefastet hat, soll sein Fasten vollenden, und wer sein Fasten gebrochen hat, soll den restlichen Tag fasten. Seitdem fasteten wir an diesem Tag, ließen unsere kleinen Kinder fasten und gingen zur Moschee. Anschließend fertigten wir für sie Spielzeuge aus Wolle an. Wenn eines von ihnen wegen des Essens weinte, gaben wir ihm dieses Spielzeug, damit es bis zum Fastenbrechen durchhielt. – al-Bukhari und Muslim.
12. Für wen ist es erlaubt, das Fasten zu brechen, und für wen gilt die Verpflichtung zur Fidyah?
Hochbetagte Männer und Frauen dürfen das Fasten brechen. Ebenso gilt dies für Kranke, bei denen keine Aussicht auf Heilung besteht, sowie für Menschen, die einer äußerst beschwerlichen Arbeit nachgehen und außer dieser Arbeit keine andere Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Wenn das Fasten für diese Gruppen zu allen Jahreszeiten übermäßig schwer ist, dürfen sie das Fasten brechen. Sie müssen jedoch für jeden Tag einen Bedürftigen speisen. Für die Menge dieser Speise gibt es keine eindeutige Anweisung.
Ibn ʿAbbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Ein Hochbetagter darf das Fasten brechen. Als Ausgleich muss er jedoch für jeden Tag einen Bedürftigen speisen. Er muss die versäumten Fastentage nicht nachholen. – ad-Daraqutni und al-Hakim.
Al-Buchari überliefert von ʿAta, dass er Ibn ʿAbbas diesen Vers rezitieren hörte:
„Diejenigen, denen das Fasten äußerst schwerfällt, haben als Ersatz einen Bedürftigen zu speisen.“ (Sure al-Baqara: 184.) Ibn ʿAbbas sagte: Dieser Vers ist nicht aufgehoben. Er gilt für hochbetagte Männer und Frauen, die nicht in der Lage sind zu fasten. Stattdessen müssen sie einen Bedürftigen speisen. (Nach Imam Malik und Ibn Hazm müssen sie weder Fidya leisten noch das Fasten nachholen.) Für den Kranken, von dessen Genesung keine Hoffnung besteht und dem das Fasten äußerst schwerfällt, gilt dieselbe Regelung wie für den Hochbetagten. Es gibt keinen Unterschied. Ebenso gilt dies für Arbeiter, die in schwerer körperlicher Arbeit beschäftigt sind.
Scheich Muhammad Abduh sagte: Mit den Worten des Verses „denen das Fasten schwerfällt“ sind Hochbetagte, Kranke, bei denen keine Hoffnung auf Genesung besteht, sowie Menschen gemeint, die vergleichbar schwere Arbeit verrichten, etwa Arbeiter in Steinkohlebergwerken. Dazu gehören auch jene Strafgefangenen, die lebenslang zu harter Arbeit verpflichtet sind. Wenn ihnen das Fasten tatsächlich schwerfällt und sie in der Lage sind, Fidya zu leisten, ist es ihnen erlaubt, das Fasten zu brechen.
Schwangere und stillende Mütter: Diese beiden Gruppen dürfen das Fasten nur dann brechen, wenn sie um das Leben ihrer selbst oder ihrer Kinder fürchten (aufgrund einer Einschätzung, eigener Erfahrung oder eines ärztlichen Berichts). Sie müssen Fidya leisten, das Fasten jedoch nicht nachholen. Dies ist die Ansicht von Ibn ʿUmar und Ibn ʿAbbas.
Abu Dawud überliefert von ʿIkrima, dass Ibn ʿAbbas sagte: In dem genannten Vers wurde hochbetagten Frauen und Männern, selbst wenn sie zum Fasten fähig sind, unter der Bedingung, für jeden Tag einen Bedürftigen zu speisen, erlaubt, das Fasten zu brechen. Wenn eine Schwangere oder Stillende um das Leben des Kindes fürchtet, soll sie das Fasten brechen und einen Bedürftigen speisen. – Al-Bazzar. Ibn ʿAbbas sagte zu einer seiner schwangeren Sklavinnen: „Du gehörst zu denjenigen, die dazu nicht in der Lage sind. Leiste daher Fidya. Du musst das Fasten nicht nachholen.“
Von Nafiʿ wird überliefert, dass Ibn ʿUmar, als er über eine schwangere Frau befragt wurde, sagte: Wenn sie um das Leben des Kindes fürchtet, soll sie das Fasten brechen und für jeden Tag einem Bedürftigen ein Maß Weizen geben. – Malik, al-Bayhaqi.
In einem anderen Hadith heißt es: Allah, der Erhabene, hat dem Reisenden das Fasten und die Hälfte des Gebets erlassen sowie der Schwangeren und der Stillenden das Fasten erlassen.
Nach Ansicht der hanafitischen Rechtsgelehrten, Abu ʿUbaidas und Abu Thawrs müssen Stillende und Schwangere keine Fidya leisten, sondern lediglich das Fasten nachholen. Nach Ansicht von asch-Schafiʿi und Ahmad sollen sie, wenn sie nur um das Leben des Kindes fürchten, das Fasten brechen; in diesem Fall müssen sie sowohl das Fasten nachholen als auch Fidya leisten. Wenn sie hingegen nur um ihr eigenes Leben oder sowohl um ihr eigenes Leben als auch um das Leben des Kindes fürchten, müssen sie lediglich das Fasten nachholen und keine Fidya leisten.
13. Für wen das Fastenbrechen erlaubt ist und das Nachholen verpflichtend ist
Ein Kranker, bei dem Hoffnung auf Heilung besteht, und ein Reisender dürfen das Fasten brechen (also nicht fasten), und beide müssen das Fasten nachholen. Allah sagt:
وَمَنْ كَانَ مِنْكُمْ مَرِيضًا أَوْ عَلَى سَفَرٍ فَعِدَّةٌ مِنْ أَيَّامٍ أُخَرَ –
„Wer von euch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der soll es an anderen Tagen nachholen.“ (Sure al-Baqara: Vers 185)
Ahmad, Abu Dawud und al-Bayhaqi überliefern von Muʿadh, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass Allah Seinem Propheten das Fasten vorgeschrieben und Folgendes offenbart hat:
يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا كُتِبَ عَلَيْكُمُ الصِّيَامُ كَمَا كُتِبَ عَلَى الَّذِينَ مِن قَبْلِكُمْ .
„O ihr, die ihr glaubt, euch ist das Fasten vorgeschrieben worden, so wie es denjenigen vorgeschrieben worden ist, die vor euch waren“ bis zu: „Und denjenigen, denen es nur mit großer Mühe möglich ist, ist als Ersatz die Speisung eines Bedürftigen auferlegt.“ Daher fastete, wer wollte, und wer wollte, speiste einen Bedürftigen.
Das genügte ihm. Danach offenbarte Allah einen weiteren Vers:
عمر رَمَضَانَ الَّذِي أُنْزِلَ فِيهِ الْقُرْآنَ إِلَى قَوْلِهِ : فَمَنْ شَونَ مِنْكُمُ الشَّهْرَ فَلْيَصُهُ .
„Der Monat Ramadan, in dem Allah den Koran herabgesandt hat“ bis „Wer von euch diesen Monat erlebt, der soll fasten.“ (Sure al-Baqara: 185)
Auf diese Weise machte Er das Fasten für den gesunden Ansässigen verpflichtend. Den Kranken und den Reisenden gewährte Er eine Befreiung und ordnete für denjenigen Alten, der unfähig ist zu fasten, die Speisung eines Bedürftigen an.“ Wenn eine Krankheit schwerwiegend ist und zu befürchten steht, dass sie sich durch das Fasten verschlimmert oder die Genesung sich dadurch verzögert, ist man bei dieser Krankheit vom Fasten befreit. (Eine Verschlimmerung der Krankheit oder eine Verzögerung der Genesung kann durch Erfahrung, Vermutung oder die Einschätzung eines vertrauenswürdigen Arztes festgestellt werden.)
In al-Mughni wird gesagt, dass einige frühe Gelehrte bei jeder Krankheit das Brechen des Fastens gestattet haben, sogar bei Schmerzen an einem Finger oder Zahn. Denn im Vers wird die Krankheit mit einem umfassenden Ausdruck erwähnt. Und da dem Reisenden das Brechen des Fastens gestattet wurde, auch wenn er es nicht nötig hat, gilt dies gleichermaßen für den Kranken. Dies entspricht der Auffassung von al-Buchari, Ata und der zahiritischen Rechtsschule. Wer als gesunder Mensch befürchtet, durch das Fasten krank zu werden, darf daher wie ein Kranker das Fasten brechen. Ebenso ist es für denjenigen verpflichtend, das Fasten zu brechen, der durch Hunger und Durst derart geschwächt wird, dass er seinen Tod befürchtet, selbst wenn er gesund und ansässig ist. Er muss das Fasten jedoch nachholen. Allah, der Erhabene, sagte:
وَلَا تَقْتُلُوا أَنْفُسَكُمْ إِنَّ اللهَ كَانَ بِكُمْ رَحِيمًا .
„Und tötet euch nicht selbst. Wahrlich, Allah ist barmherzig zu euch.“ (Sure 4 an-Nisa: 29)
Allah sagte außerdem:
وَمَا جَعَلَ عَلَيْكُم في الدين من حرج .
„Allah hat euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt.“ (Sure al-Hadsch, Vers 78).
Wenn ein Kranker unter Mühen fastet, ist sein Fasten gültig. Dennoch ist es missbilligt, weil er dadurch auf die von Allah bevorzugte Erleichterung verzichtet. Denn dies kann ihm schaden. Zur Zeit des Gesandten Allahs (s.a.w.) fasteten einige Gefährten entsprechend seiner Anweisung, während andere ihr Fasten brachen.
Hamza al-Aslami sagte: „O Gesandter Allahs, ich verspüre auf der Reise die Kraft zu fasten. Ist es für mich problematisch, wenn ich faste?“ Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Dies ist eine von Allah gewährte Erleichterung. Sie anzunehmen ist gut, und wenn du sie nicht annimmst, ist es kein Schaden.“ – Sahih Muslim.
Von Abu Sa’id al-Chudri (r.a.) wird überliefert: „Wir zogen mit dem Gesandten Allahs (s.a.w.) gegen Mekka. Zu jener Zeit fasteten wir. Danach legten wir an einem Ort eine Rast ein. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: ‚Ihr seid eurem Feind nahegekommen. Wenn ihr jetzt euer Fasten brecht, werdet ihr mehr Kraft haben.‘ Dies war jedoch eine Erlaubnis. Daher fasteten einige von uns weiter, während andere ihr Fasten brachen. Dann legten wir erneut an einem anderen Ort eine Rast ein. Diesmal sagte er: ‚Ihr werdet eurem Feind am Morgen gegenüberstehen. Wenn ihr das Fasten brecht, werdet ihr mehr Kraft haben. Brecht daher euer Fasten.‘ Dies war verpflichtend, und so brachen wir unser Fasten. Danach sah ich, dass wir auf der Reise gemeinsam mit dem Gesandten Allahs (s.a.w.) fasteten.“ – Ahmad, Muslim, Abu Dawud.
Von Abu Sa’id al-Chudri (r.a.) wird außerdem überliefert: Wir zogen im Ramadan mit dem Gesandten Allahs (s.a.w.) in den Krieg. Einige von uns fasteten, andere nicht. Die Fastenden machten den Nichtfastenden deswegen keinen Vorwurf, und die Nichtfastenden machten den Fastenden keinen Vorwurf. Alle waren der Ansicht, dass auch derjenige richtig handelt, der fastet, weil er sich dazu in der Lage fühlt, und dass ebenso derjenige richtig handelt, der sein Fasten bricht, weil er sich schwach fühlt. – Ahmad, Muslim.
Darüber, welche dieser beiden Möglichkeiten besser ist, sind die Fuqaha unterschiedlicher Meinung. Nach Abu Hanifa, asch-Schafi’i und Malik ist es für denjenigen besser zu fasten, der dazu in der Lage ist, während es für denjenigen besser ist, nicht zu fasten, der dazu nicht in der Lage ist. Nach Ahmad ist es besser, nicht zu fasten.
Umar ibn Abd al-Aziz sagte: Was leichter ist, ist besser. Für denjenigen, dem es leichtfällt, sofort zu fasten,
und dem das spätere Nachholen schwerfällt, ist es besser zu fasten. Asch-Schaukani sagte: Für denjenigen, dem das Fasten schwerfällt und schadet und der die Erleichterung nicht annehmen möchte, ist es besser, nicht zu fasten. Wer auf der Reise beim Fasten befürchtet, in Prahlerei oder Selbstgefälligkeit zu verfallen, für den ist es ebenfalls besser, nicht zu fasten. Wenn jedoch beim Fasten keine dieser Befürchtungen besteht, ist es besser zu fasten. Wenn ein Reisender nachts die Absicht zum Fasten fasst und mit dem Fasten beginnt, ist es ihm erlaubt, sein Fasten tagsüber zu brechen.
Überliefert von Dschābir ibn ʿAbdullāh: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, brach im Jahr der Eroberung Mekkas nach Mekka auf und fastete. Als er das Tal von Ghamīm erreichte, fasteten auch die anderen mit ihm. Ihm wurde gesagt, dass die Menschen durch das Fasten sehr erschöpft seien. Die Menschen waren unsicher, ob sie ihr Fasten fortsetzen sollten. Daraufhin ließ der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nach dem Nachmittagsgebet ein Gefäß mit Wasser bringen und trank daraus. Alle sahen dies. Einige von ihnen brachen ihr Fasten, andere fasteten weiter. Der Gesandte Allahs erfuhr, dass einige Leute weiterfasteten, und sagte: „Sie waren ungehorsam.“ (Denn er hatte ihnen befohlen, ihr Fasten zu brechen, sie aber hatten diesen Befehl missachtet.) – Muslim, an-Nasāʾī, at-Tirmidhī.
Wenn jedoch jemand, solange er sich am Wohnort befindet, die Absicht zum Fasten fasst und dann tagsüber eine Reise antritt, darf er nach Ansicht der meisten Gelehrten sein Fasten nicht brechen. Nach Ahmad und Ishāq ist dies jedoch erlaubt.
At-Tirmidhī überliefert von Muhammad ibn Kaʿb: „Ich kam im Ramadan zu Anas ibn Mālik. Er beabsichtigte, eine Reise anzutreten, und hatte bereits alle Reisevorbereitungen getroffen; sogar die Reisekleidung hatte er angezogen. Plötzlich ließ er Essen bringen und aß. Ich fragte: ‚Ist dies eine Sunna des Gesandten Allahs?‘ Er antwortete: ‚Ja, es ist eine Sunna.‘ Danach brach er auf.“ At-Tirmidhī sagte: „Der Hadith ist hasan.“
Überliefert von ʿUbaid ibn Dschubair. Er sagte: „Im Ramadan bestieg ich zusammen mit Abū Basra al-Ghifārī in der alten ägyptischen Stadt Fusṭāṭ ein Boot. Abū Basra stieß das Boot ab, sodass es sich in Bewegung setzte, ließ dann Essen bringen und sagte: ‚Komm und iss.‘ Ich sagte: ‚Befindest du dich nicht noch innerhalb der Stadtgrenzen?‘ Abū Basra erwiderte: ‚Missachtest du etwa die Sunna des Gesandten Allahs?‘“ – Ahmad, Abū Dāwūd.
asch-Schaukānī sagte: Diese beiden Hadithe belegen, dass der Reisende sein Fasten bereits brechen darf, bevor er das Gebiet verlässt, von dem aus er die Reise antreten möchte.
Ibn al-ʿArabī sagte: Der Hadith von Anas ist authentisch, und sobald man die Reisevorbereitungen getroffen hat, ist es erlaubt, das Fasten zu brechen. Er sagte: Dies ist die richtige Ansicht. Auf einer Reise, auf der das Kürzen des Gebets erlaubt ist, ist auch das Brechen des Fastens erlaubt. Ebenso ist das Brechen des Fastens genau so lange erlaubt, wie man bei einem Aufenthalt an einem Ort das gekürzte Gebet weiterhin verrichten darf. Dies wurde bereits im Kapitel über das Kürzen des Gebets ausführlich behandelt.
Ahmad, Abū Dāwūd, al-Baihaqī und at-Tahāwī überliefern von Manṣūr al-Kalbī: Dihya ibn Khalīfa brach einmal im Ramadan von einem Gebiet bei Damaskus zu einem ungefähr eine Farsach, also etwa acht Kilometer, entfernten Ort auf und brach gemeinsam mit einer Gruppe seiner Gefährten das Fasten. Die anderen wollten ihr Fasten jedoch nicht brechen. Danach kehrte er in sein Gebiet zurück und sagte: „Bei Allah, heute habe ich etwas gesehen, von dem ich niemals gedacht hätte, es zu sehen. Eine Gruppe missachtete die von dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und seinen Gefährten befolgte Praxis.“ Dies sagte er über diejenigen, die weitergefastet hatten. Dann sagte er: „O Allah, nimm mich zu Dir.“
Alle Überlieferer dieses Hadiths sind zuverlässig, mit Ausnahme von Manṣūr al-Kalbī, der sein einziger Überlieferer ist. Nach al-ʿIdschlī ist jedoch auch Manṣūr al-Kalbī zuverlässig.
14. Für wen sowohl das Fastenbrechen als auch das Nachholen verpflichtend sind
Die Rechtsgelehrten sind sich einig: Während der Menstruation und des Wochenbettbluts (Menstruationsblutung und Blutung nach der Geburt) ist das Fasten verboten. Wer dennoch fastet, dessen Fasten ist ungültig. Die Fastentage dieses Zeitraums müssen jedoch später nachgeholt werden.
Buchari und Muslim überliefern, dass Aischa (r.a.) sagte: Zur Zeit des Gesandten Allahs wurde uns befohlen, während der Menstruation das Fasten nachzuholen, nicht jedoch die Gebete nachzuholen.
15. Die Tage, an denen das Fasten verboten ist
Die Tage, an denen das Fasten in den Hadithen ausdrücklich verboten wurde, sind folgende:
1. Das Fasten an den beiden Festtagen ist verboten: Die Gelehrten sind sich darin einig, dass das Fasten an den beiden Festtagen haram ist, unabhängig davon, ob man es mit der Absicht eines verpflichtenden oder eines freiwilligen Fastens hält. Denn Umar (r.a.) sagte: „Der Gesandte Allahs hat an diesen beiden Tagen das Fasten verboten. Der Tag des Festes des Fastenbrechens ist für euch der Tag, an dem ihr das Fasten des Ramadan brecht. Und am Tag des Opferfestes esst ihr vom Fleisch eurer Opfer.“ – Ahmad und die vier anderen authentischen Hadith-Sammlungen.
2. Das Fasten an den Taschriq-Tagen ist verboten: Auch an den drei Tagen nach dem Opferfest ist jede Art des Fastens verboten. Abu Huraira (r.a.) überlieferte, dass der Gesandte Allahs Abdullah ibn Hudhafa entsandte, damit er in Mina umherging und ausrief: „Fastet an diesen Tagen nicht, denn sie sind Tage des Essens, des Trinkens und des Gedenkens an Allah.“ – Ahmad.
At-Tabarani überlieferte von Ibn Abbas (r.a.): „Der Gesandte Allahs sandte einen Ausrufer, der laut verkündete: ‚Fastet an diesen Tagen nicht, denn sie sind Tage des Essens, des Trinkens und des ehelichen Verkehrs.‘“
Die Imame der schafiitischen Rechtsschule erlaubten jedoch das Fasten an den Taschriq-Tagen, wenn dies wegen eines Gelübdes, einer Sühneleistung oder des Nachholens erforderlich ist. Ohne einen solchen Grund – also lediglich mit der Absicht eines freiwilligen Fastens – ist das Fasten an diesen Tagen jedoch übereinstimmend verboten. Ihrer Ansicht nach ist dies wie das Gebet, das zu verbotenen Zeiten bei entsprechendem Bedarf zulässig ist.
3. Nur am Freitag zu fasten ist verboten: Der Freitag ist für die Muslime ihr wöchentliches Fest. Deshalb wurde im islamischen Recht verboten, an diesem Tag zu fasten. Nach der Ansicht der meisten Gelehrten bedeutet dieses Verbot jedoch nicht, dass es haram ist, sondern dass es makruh ist, wenn man ausschließlich diesen Tag gezielt zum Fasten auswählt. Wenn man jedoch zusätzlich den Tag davor oder danach fastet, oder wenn der Freitag mit einer Gewohnheit zusammenfällt, an bestimmten Tagen zu fasten, oder wenn dieser Tag auf den Tag von Arafat oder Aschura fällt, ist das Fasten am Freitag nicht makruh. Nach Imam Malik und Abu Hanifa ist das Fasten am Freitag unter keinen Umständen makruh.
Abdullah ibn Amr (r.a.) überlieferte, dass der Gesandte Allahs zu Juwayriya bint al-Harith, der Mutter der Gläubigen, ging. Es war ein Freitag, und Juwayriya fastete. Er sagte zu ihr: „Hast du gestern gefastet?“ Juwayriya antwortete: „Nein.“ Er fragte: „Willst du morgen fasten?“ Juwayriya antwortete: „Nein.“ Da sagte der Gesandte Allahs: „Dann brich dein Fasten.“ – Ahmad, an-Nasa’i.
Amir al-Aschari (r.a.) sagte: „Ich hörte den Gesandten Allahs sagen: Der Freitag ist für euch ein Festtag. Fastet daher an diesem Tag nicht. Wenn ihr jedoch am Tag davor oder am Tag danach fastet, dürft ihr an diesem Tag fasten.“ – al-Bazzar; die Überlieferungskette ist hasan.
ʿAlī (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: Wenn einer von euch freiwillig fasten möchte, soll er am Donnerstag fasten und am Freitag nicht fasten. Denn der Freitag ist ein Tag des Essens und Trinkens sowie des Gedenkens an Allah. – Ibn Abī Shayba.
Von Jābir wird bei al-Buchārī und Muslim überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Fastet nicht ausschließlich am Freitag, es sei denn, ihr fastet zusätzlich einen Tag davor oder einen Tag danach. In einer Überlieferung von Muslim heißt es: Bestimmt nicht ausschließlich die Nacht zum Freitag unter Ausschluss aller anderen Nächte für das Gebet und nicht ausschließlich den Freitag unter Ausschluss aller anderen Tage für das Fasten. Wenn jedoch der Freitag auf den Tag fällt, an dem einer von euch gewöhnlich fastet, ist daran nichts auszusetzen.
4. Den Samstag ausschließlich zum Fasten bestimmen: Von Busr al-Sulamī wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Fastet am Samstag nicht, außer bei einem Fasten, das euch vorgeschrieben ist. (Wenn er auf den Tag fällt, an dem man gewöhnlich fastet, dürfen das ʿArafa-Fasten, Nachholfasten, Gelübdefasten und freiwillige Fasten gehalten werden.) Wenn einer von euch jedoch nichts anderes als eine Traubenschale oder ein Stück Holz findet, soll er dieses hinlegen. – Aḥmad, Abū Dāwūd, at-Tirmiḏī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa.
At-Tirmiḏī sagte: Dass das Fasten an diesem Tag als makrūh gilt, bedeutet, dass man den Samstag nicht ausschließlich zum Fasten bestimmen soll. Denn die Juden betrachten den Samstag als einen ehrwürdigen Tag.
Die Mutter der Gläubigen, Umm Salama (möge Allah mit ihr zufrieden sein), sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) fastete häufiger am Samstag und Sonntag als an den übrigen Tagen. Und er sagte: Diese beiden Tage sind die Festtage der Götzendiener. Ich möchte ihnen widersprechen. – Aḥmad, al-Bayhaqī, al-Ḥākim und Ibn Ḫuzayma. Al-Ḥākim und Ibn Ḫuzayma sagten, dies sei ein ṣaḥīḥ-Hadith.
Aufgrund dieser Belege gilt es nach den hanafitischen, schafiitischen und hanbalitischen Rechtsschulen als makrūh, ausschließlich am Samstag zu fasten. Imām Mālik hält es jedoch aufgrund des letztgenannten Hadiths nicht für makrūh.
5. Das Fasten an einem zweifelhaften Tag ist verboten: ʿAmmār ibn Yāsir (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: „Wer am zweifelhaften Tag fastet, widersetzt sich Muḥammad (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm).“ – Abū Dāwūd, at-Tirmiḏī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa.
At-Tirmiḏī sagte: Dies ist ein ṣaḥīḥer und guter Hadith. Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist dies die maßgebliche Auffassung. Dies war auch die Ansicht von Sufyān ath-Thawrī, Mālik ibn Anas, ʿAbdullāh ibn al-Mubārak, asch-Schāfiʿī, Aḥmad und Isḥāq. Sie alle hielten das Fasten am zweifelhaften Tag für makrūh. Nach Ansicht der meisten von ihnen muss jemand, der an diesem Tag fastet und bei dem sich herausstellt, dass es ein Tag des Ramaḍān war, dafür einen Tag nachfasten. Wenn er jedoch entsprechend seiner gewöhnlichen Gewohnheit gefastet hat, ist sein Fasten gültig und nicht makrūh. Nach hanafitischer Auffassung genügt ihm dieses Fasten, wenn bekannt wird, dass jener Tag zum Ramaḍān gehörte.
Von Abū Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Fastet nicht ein oder zwei Tage vor dem Fasten im Ramaḍān noch ein anderes Fasten. Wenn jemand jedoch gewöhnlich an diesem Tag fastet, darf er es tun. – Überliefert von allen anerkannten Hadith-Sammlungen.
At-Tirmidhi sagte: Dieser Hadith ist authentisch und gut und wird von den Gelehrten befolgt. Sie betrachten es als missbilligt, aus Ehrfurcht vor dem Ramadan bereits vor dessen Beginn voreilig mit dem Fasten zu beginnen. Wenn jedoch jemand daran gewöhnt ist, an einem bestimmten Tag zu fasten, und dieser Tag zufällig darauf fällt, ist dagegen nichts einzuwenden.
6. Das Fasten während des ganzen Jahres ist verboten: Es ist haram, das ganze Jahr hindurch zu fasten, einschließlich der Tage, an denen das Fasten im Jahresverlauf verboten ist. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer das ganze Jahr fastet, hat überhaupt nicht gefastet.“ – Ahmad, al-Buchari und Muslim.
Wenn man jedoch an den beiden Festtagen und an den Taschriq-Tagen das Fasten bricht und an den übrigen Tagen fastet, ist es nicht missbilligt, auf diese Weise das ganze Jahr zu fasten, sofern der Fastende körperlich dazu in der Lage ist.
At-Tirmidhi sagte: Eine Gruppe von Gelehrten hat es als missbilligt angesehen, das ganze Jahr zu fasten, wenn man an Eid al-Fitr, Eid al-Adha und an den Taschriq-Tagen das Fasten nicht bricht. Wenn man an diesen Tagen das Fasten bricht, ist es nicht missbilligt, den Rest des Jahres zu fasten. Dies ist auch die Ansicht von Malik, asch-Schafi’i, Ahmad und Ishaq. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, billigte Hamza al-Aslamis ununterbrochenes Fasten mit den Worten: „Wenn du möchtest, faste; und wenn du möchtest, brich das Fasten.“
7. Das freiwillige Fasten der Ehefrau ohne die Erlaubnis ihres Ehemannes, wenn dieser zu Hause ist: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, untersagte der Ehefrau, freiwillig zu fasten, wenn ihr Ehemann zu Hause ist, ohne seine Erlaubnis einzuholen. Von Abu Huraira wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn der Ehemann zu Hause ist, darf die Ehefrau ohne seine Erlaubnis außer dem Ramadan kein weiteres Fasten einhalten.“ – Ahmad, al-Buchari und Muslim. Die Gelehrten stuften das Verbot des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, als ein Verbot im Sinne von haram ein und sahen darin die Erlaubnis, dass der Ehemann das Fasten seiner Ehefrau brechen lassen darf, wenn sie ohne seine Erlaubnis fastet. Denn auf diese Weise hat sie sein Recht verletzt. Es ist jedoch zu beachten, dass dies für andere Fastentage als die des Ramadan gilt. Denn das verpflichtende Fasten im Ramadan hängt nicht von der Erlaubnis des Ehemannes ab. Auch wenn der Ehemann nicht zu Hause ist, darf sie ohne seine Erlaubnis fasten. Wenn er nach Hause kommt, darf der Ehemann sie das Fasten brechen lassen. Selbst wenn der Ehemann zu Hause krank und zum Geschlechtsverkehr unfähig ist, ist es der Ehefrau nicht erlaubt, ohne seine Erlaubnis zu fasten.
16. Das ununterbrochene Fasten ist verboten
Das ununterbrochene Fasten ohne Suhur und Iftar wird Sawm al-Wisal oder ununterbrochenes Fasten genannt.
1. Von Abu Huraira wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Hütet euch davor, ununterbrochen zu fasten!“ Dies sagte er dreimal. Die Leute sagten: „O Gesandter Allahs, du fastest doch selbst ununterbrochen?“ Er sagte: „Ihr seid in dieser Hinsicht nicht wie ich. Mein Herr versorgt mich die ganze Nacht mit Speise und Trank.“ (Das heißt: Er gibt mir die Kraft eines Essenden und Trinkenden.) Nehmt euch daher nur solche Aufgaben vor, die ihr zu erfüllen vermögt. – al-Buchari und Muslim. Die Fuqaha stuften dieses Verbot als Missbilligung ein. Ahmad, Ishaq und Ibn al-Mundhir gestatteten dem Fastenden, bis zum Suhur ununterbrochen zu fasten, sofern ihm dies keine große Mühe bereitet. Denn al-Buchari überlieferte von Abu Sa’id al-Chudri, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Fastet nicht ununterbrochen. Wenn aber jemand unbedingt ununterbrochen fasten möchte, soll er bis zum Suhur fasten.“
17. Die freiwilligen Fastentage, an denen das Fasten Sunna ist
Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) war sehr darauf bedacht, die folgenden Fasten einzuhalten:
Die sechs Fastentage im Schawwal: Alle maßgeblichen Hadith-Sammlungen außer Buchari und Nasāʾī überliefern von Abū Ayyūb al-Ansārī (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer im Ramadan fastet und danach sechs Tage im Schawwal fastet, dem ist es, als hätte er das ganze Jahr gefastet.“ Dies gilt für denjenigen, der jedes Jahr das Ramadan-Fasten einhält. Die Gelehrten sagten: Für jede gute Tat gibt es den zehnfachen Lohn. Für den Ramadan entspricht dies zehn Monaten und für die sechs Tage im Schawwal zwei Monaten.
Nach Ansicht Imām Ahmads ist das Fasten der sechs Tage im Schawwal gültig, unabhängig davon, ob man sie unmittelbar hintereinander oder mit Unterbrechungen fastet. Dadurch gibt es keinen Unterschied hinsichtlich des Vorzugs. Nach Ansicht der Hanafiten und Schafiiten ist es jedoch vorzuziehen, alle sechs Tage unmittelbar nach dem Eid hintereinander zu fasten.
Das Fasten am Tag von ʿArafa für diejenigen, die keine Pilgerfahrt vollziehen:
1. Von Abū Qatāda (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Das Fasten am Tag von ʿArafa sühnt die Sünden eines vergangenen und eines kommenden Jahres. Das Fasten am ʿĀschūrāʾ-Tag sühnt die Sünden eines vergangenen Jahres.“ – Überliefert in allen maßgeblichen Hadith-Sammlungen außer Buchari und Tirmidhi.
2. Von Hafsa (Allahs Wohlgefallen sei auf ihr) wird überliefert: Vier Dinge ließ der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) niemals aus: das Fasten am ʿĀschūrāʾ-Tag, das Fasten während der ersten zehn Tage des Dhū l-Hiddscha (das heißt, an den ersten neun Tagen), das Fasten an drei Tagen jedes Monats sowie die zwei Rakʿa des Gebets am Morgen vor dem Frühstück (Ischrāq). – Ahmad, Nasāʾī.
3. Von ʿUqba ibn ʿĀmir (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Der Tag von ʿArafa, der Opfertag und die Taschrīq-Tage sind unsere Feste als Muslime und Tage des Essens und Trinkens.“ – Überliefert in allen maßgeblichen Hadith-Sammlungen außer Ibn Mādscha.
4. Von Abū Huraira (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) demjenigen, der sich auf der Ebene von ʿArafa aufhält, das Fasten untersagte. – Ahmad, Abū Dāwūd, Nasāʾī und Ibn Mādscha.
At-Tirmidhi sagte: Nach Ansicht der Gelehrten ist das Fasten am Tag von Arafat überall außer in Arafat mustahabb.
5. Von Umm al-Fadl wird überliefert: Die Menschen waren unsicher, ob der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) am Tag von Arafat fastete. Ich schickte ihm etwas Milch. Damals hielt er auf der Ebene von Arafat eine Ansprache. Während er seine Ansprache hielt, trank er die Milch. – Al-Buchari und Muslim.
Die Bedeutung des Fastens im Monat Muharram und am Tag von Aschura:
1. Von Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) wurde gefragt: Welches Gebet ist nach dem Pflichtgebet das vorzüglichste? Er sagte: das Gebet in der Mitte der Nacht. Man fragte: Welches Fasten ist nach dem Fasten im Ramadan das vorzüglichste? Er sagte: der Monat Allahs, den ihr Muharram nennt. – Ahmad, Muslim und Abu Dawud.
2. Von Muawiya ibn Abu Sufyan (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert: Ich hörte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagen: Heute ist der Tag von Aschura. Das Fasten an diesem Tag wurde euch nicht zur Pflicht gemacht. Ich faste. Wer möchte, kann fasten. Wer möchte, kann fasten. Wer möchte, muss nicht fasten. – Al-Buchari und Muslim.
3. Aischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein) sagte: Die Quraisch pflegten am Tag von Aschura in der Zeit der Unwissenheit zu fasten. Auch der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) fastete. Als er nach Medina kam, fastete er weiterhin und befahl auch, an diesem Tag zu fasten. Als danach das Fasten im Ramadan zur Pflicht gemacht wurde, sagte er: Wer möchte, kann am Tag von Aschura fasten. Wer möchte, muss nicht fasten. – Al-Buchari und Muslim.
4. Von Ibn Abbas (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) kam nach Medina. Er sah, dass die Juden am Tag von Aschura fasteten. Er fragte: Was ist das? Sie sagten: Dies ist ein großer Tag. An diesem Tag befreite Allah Musa und die Kinder Israels aus der Gewalt ihrer Feinde. Deshalb pflegte Musa an diesem Tag zu fasten. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Ich habe ein größeres Anrecht auf Musa als ihr. Er fastete an diesem Tag und befahl allen, zu fasten. – Al-Buchari und Muslim.
5. Von Abu Musa al-Aschari (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert: „Die Juden verehrten den Tag von Aschura hoch und feierten ihn als Fest. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte zu den Muslimen: Fastet an diesem Tag.“ – Al-Buchari und Muslim.
6. Überliefert von Ibn Abbas (r.a.): Als der Gesandte Allahs (s.a.w.) am Tag von Aschura fastete und auch den anderen befahl zu fasten, sagten die Leute: „O Gesandter Allahs, diesen Tag ehren doch die Juden und die Christen.“ Er sagte: „Wenn Allah will, werden wir im nächsten Jahr auch am neunten Tag fasten.“ Ibn Abbas sagte: „Doch der Gesandte Allahs (s.a.w.) starb, bevor das nächste Jahr kam.“ – Muslim und Abu Dawud.
In einer anderen Überlieferung sagte der Gesandte Allahs (s.a.w.): „Wenn ich bis zum nächsten Jahr lebe, werde ich ganz gewiss auch am neunten Tag fasten“, das heißt zusammen mit dem zehnten Tag. – Ahmad und Muslim.
Die Gelehrten haben erwähnt, dass das Fasten am Tag von Aschura drei Formen hat: Erstens: drei Tage fasten, nämlich den neunten, zehnten und elften Muharram. Zweitens: zwei Tage fasten, den neunten und zehnten Muharram. Drittens: am zehnten Muharram fasten.
Am Tag von Aschura mehr für die Familie ausgeben: Von Dschabir ibn Abdillah (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Wer am Tag von Aschura mehr für sich selbst und seine Familie ausgibt, dem wird Allah das ganze Jahr über Wohlstand gewähren.“ – Baihaqi.
Den größten Teil des Monats Schaʿban fastend verbringen: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) pflegte den größten Teil des Monats Schaʿban zu fasten. Aischa (r.a.) sagte: „Außer im Ramadan habe ich den Gesandten Allahs (s.a.w.) niemals einen ganzen Monat fasten sehen. Und ich habe ihn in keinem anderen Monat mehr fasten sehen als im Schaʿban.“ – Buchari und Muslim.
Von Usama ibn Zaid (r.a.) wird überliefert, dass er sagte: „Ich sagte: O Gesandter Allahs, ich habe dich in keinem Monat so viel fasten sehen wie im Schaʿban.“ Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Die Menschen sind hinsichtlich dieses Monats zwischen Radschab und Ramadan achtlos. In diesem Monat werden die Taten der Menschen dem Herrn der Welten vorgelegt. Daher wünsche ich mir, dass meine Taten in einem Zustand vorgelegt werden, in dem ich faste.“ – Abu Dawud und an-Nasaʾi.
Es gibt keinen authentischen Beweis dafür, das Fasten in der Mitte des Schaʿban gegenüber dem Fasten an anderen Tagen als vorzüglicher zu betrachten oder besonders hervorzuheben.
Das Fasten in den heiligen Monaten: Die vier heiligen Monate sind Dhu l-Qaʿda, Dhu l-Hiddscha, Muharram und Radschab. In diesen Monaten ist es empfohlen, vermehrt zu fasten.
Von einem Mann aus dem Stamm Bahila wird überliefert: Er kam zum Gesandten Allahs (s.a.w.) und sagte: „O Gesandter Allahs, ich kam im vergangenen Jahr zu dir.“ Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Warum hast du dich so sehr verändert? Dein Körper und dein Gesicht waren doch schön.“ Er sagte: „Seit dem letzten Tag, an dem ich dich getroffen habe, habe ich außer nachts keine Nahrung zu mir genommen.“ Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Warum hast du dir selbst solche Mühe auferlegt?“ Er sagte: „Fast im Monat der Geduld“, das heißt im Ramadan, „und faste in jedem Monat einen Tag.“ Er sagte: „Lass mich mehr tun. Ich bin dazu fähig.“ Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Faste jeden Monat zwei Tage.“ Er sagte: „Lass mich noch etwas mehr tun.“ Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Faste in den heiligen Monaten an einigen Tagen und an einigen Tagen nicht“, und er wiederholte dies dreimal. Er führte seine drei Finger einmal zusammen und spreizte sie dann wieder auseinander. Damit deutete er an, drei Tage zu fasten und anschließend drei Tage nicht zu fasten. – Ahmad, Abu Dawud und Ibn Madscha.
Das Fasten im Monat Radschab unterscheidet sich vom Fasten in den anderen Monaten nur dadurch, dass er ein verbotener und geehrter Monat ist. In den authentischen Hadithen gibt es keinen Beleg für eine besondere Vorzüglichkeit des Fastens in diesem Monat. Was diesbezüglich überliefert wird, ist nicht als Beweis geeignet. Ibn Hadschar sagt: Es gibt keinen authentischen Hadith über eine besondere Vorzüglichkeit dieses Monats oder über die Vorzüglichkeit des Fastens an einem bestimmten Tag beziehungsweise des Gebets in einer bestimmten Nacht dieses Monats.
Das Fasten am Montag und Donnerstag: Von Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) wird überliefert, dass die Tage, an denen der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden auf ihm) am häufigsten fastete, Montag und Donnerstag waren. Als er nach dem Grund dafür gefragt wurde, sagte er: Jeden Montag und Donnerstag werden die Taten der Menschen Allah vorgelegt. Dann vergibt Allah jedem Muslim – oder, wie es heißt, jedem Gläubigen. Doch den beiden Gläubigen, die den Kontakt miteinander abgebrochen haben, vergibt Er nicht. Allah sagt: „Lasst die Entscheidung über diese beiden zurückgestellt.“ – Ahmad. Bei Muslim heißt es: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden auf ihm) wurde über das Fasten am Montag gefragt. Er sagte: An diesem Tag wurde ich geboren, und an diesem Tag wurde mir die Offenbarung herabgesandt.“
Drei Tage in jedem Monat fasten: Abu Dharr al-Ghifari (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden auf ihm) empfahl uns, in jedem Monat drei Tage der Ayyam al-Bid, also am dreizehnten, vierzehnten und fünfzehnten Tag, zu fasten, und sagte: Das entspricht dem Fasten des ganzen Jahres.“ – an-Nasa’i.
Ferner wird vom Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden auf ihm) überliefert, dass er in einem Monat am Samstag, Sonntag und Montag und im darauffolgenden Monat am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag zu fasten pflegte. In einigen Hadithen heißt es, dass er in jedem Monat ab dem ersten Tag drei Tage lang fastete. In einigen Hadithen heißt es: Er fastete am Donnerstag, am ersten Tag des Monats, dann am darauffolgenden Montag und am Montag der darauffolgenden Woche.
Einen Tag fasten und einen Tag das Fasten brechen: Abdullah ibn Amr (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden auf ihm) sagte zu mir: Ich habe gehört, dass du jede Nacht im Gebet verbringst und tagsüber fastest? Ich sagte: O Gesandter Allahs, das hast du richtig gehört. Er sagte: Faste manchmal und brich manchmal das Fasten. Bete manchmal und schlafe manchmal. Denn dein Körper hat ein Recht über dich, deine Frau hat ein Recht über dich und dein Gast hat ein Recht über dich. Drei Tage in jedem Monat zu fasten genügt dir. Danach bat ich um größere Strenge, und er legte mir größere Strenge auf. Ich sagte: Ich spüre in mir die Fähigkeit dazu. Er sagte: Gut, dann faste drei Tage, beginnend an jedem Freitag. Danach bat ich um noch größere Strenge, und er legte mir noch größere Strenge auf. Ich sagte: O Gesandter Allahs, ich spüre in mir die Fähigkeit dazu. Er sagte: Halte das Fasten des Propheten Allahs, David, ein – und nicht mehr als das. Ich sagte: O Gesandter Allahs, wie sah das Fasten Davids aus? Er sagte: Er fastete einen Tag und brach am nächsten Tag das Fasten.“ – Ahmad und andere. Von Abdullah ibn Amr wird ferner überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden auf ihm) sagte: Das beliebteste Fasten bei Allah ist das Fasten Davids, und das beliebteste Gebet bei Allah war das Gebet Davids. Er schlief die Hälfte der Nacht, manchmal ein Sechstel der Nacht, und verbrachte ein Drittel der Nacht im Gebet. Außerdem fastete er einen Tag und brach am nächsten Tag das Fasten.
18. Es ist erlaubt, ein freiwilliges Fasten zu brechen
1. Umm Hani (Allahs Wohlgefallen auf ihr) sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden auf ihm) kam im Jahr der Eroberung Mekkas zu mir. Ihm wurde ein Getränk gereicht, und er trank davon. Danach reichte er es mir, damit ich trank. Ich sagte: Ich faste. Er sagte: Wer freiwillig Gottesdienst verrichtet, ist in dieser Angelegenheit frei. Wenn du möchtest, fastest du, und wenn du möchtest, brichst du das Fasten. – Ahmad, ad-Daraqutni.
2. Abu Dschuhaifa sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden auf ihm) stiftete Brüderlichkeit zwischen Salman und Abu ad-Darda. Eines Tages ging Salman zum Haus Abu ad-Dardas. Dort sah er Umm ad-Darda (die Ehefrau Abu ad-Dardas) in äußerst schlichter Kleidung. Deshalb fragte er sie: Was ist mit dir geschehen? Umm ad-Darda sagte: Dein Bruder Abu ad-Darda hat kein Interesse an irgendetwas in dieser Welt. Kurz darauf kam Abu ad-Darda. Kaum war er eingetroffen, ließ er für Salman Essen bereitstellen. Dann sagte er zu Salman: Iss, ich faste. Salman sagte: Ich werde nicht essen, wenn du nicht isst. Daraufhin aß er. Als es Nacht wurde und Abu ad-Darda zum Gebet gehen wollte, sagte Salman zu ihm: Schlaf. Daraufhin legte sich Abu ad-Darda schlafen. Als er wieder gehen wollte, sagte Salman: Schlaf. Abu ad-Darda schlief. Als die letzte Nachtphase anbrach, sagte Salman: Jetzt bete. Danach beteten beide. Dann sagte Salman: Wie dein Herr ein Recht über dich hat, so hast auch du selbst ein Recht über dich, und deine Familie hat ein Recht über dich. Gib daher jedem sein zustehendes Recht. Danach berichtete Abu ad-Darda dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden auf ihm) von diesem Ereignis. Der Gesandte Allahs sagte: Salman hat die Wahrheit gesagt. – al-Buchari und at-Tirmidhi.
3. Abu Sa’id al-Chudri (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte: „Ich bereitete für den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden auf ihm) Essen zu. Er und seine Gefährten kamen zu mir. Als das Essen aufgetragen wurde, sagte einer von ihnen: Ich faste. Der Gesandte Allahs sagte: Dein Bruder hat dich eingeladen und sich für euch abgemüht. Brich heute dein Fasten und faste dafür an einem anderen Tag – wenn du möchtest. – al-Baihaqi; die Überlieferungskette ist gut.
Auf Grundlage dieser eindeutigen und authentischen Hadithe sind die meisten Gelehrten der Ansicht, dass es demjenigen, der ein freiwilliges Fasten hält, erlaubt ist, das Fasten zu brechen. Es ist jedoch mustahabb, dieses Fasten nachzuholen.
19. Einige empfehlenswerte Regeln des Fastens
Für den Fastenden ist es mustahabb, die folgenden Regeln einzuhalten:
1. Das Einnehmen des Sahur: Die gesamte Umma ist sich darin einig, dass es mustahabb ist, Sahur einzunehmen, und dass derjenige, der fastet, ohne Sahur einzunehmen, keine Sünde begeht. Von Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Nehmt Sahur ein, denn im Sahur liegt Segen.“ – Al-Buchari und Muslim.
Miqdad ibn Maʿdikarib berichtet, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Nehmt Sahur ein, denn es ist eine gesegnete Mahlzeit.“ – An-Nasa’i.
Gesegnet bedeutet, dass es dem Fastenden Kraft gibt und ihm das Fasten erleichtert.
Wie viel Nahrung genügt für den Sahur? Unabhängig davon, ob die Nahrung wenig oder viel ist, ist der Sahur damit erfüllt. Selbst wenn man nur einen Schluck Wasser trinkt, ist der Sahur erfüllt. Abu Saʿid al-Chudri sagte: „Im Sahur liegt Segen. Verzichtet nicht auf den Sahur, selbst wenn ihr nur einen Schluck Wasser trinkt. Denn Allah erbarmt sich derjenigen, die Sahur einnehmen, und die Engel bitten für sie.“ – Ahmad.
Die Zeit des Sahur: Die Zeit des Sahur reicht von Mitternacht bis zum Anbruch der Morgendämmerung. Es ist jedoch mustahabb, ihn hinauszuzögern. Zaid ibn Thabit, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: Wir nahmen gemeinsam mit dem Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, Sahur ein. Danach gingen wir zum Gebet, das heißt zum Morgengebet. Der Überlieferer sagte: Ich fragte: Wie viel Zeit lag dazwischen? Er antwortete: Fünfzig Verse. Das heißt, so lange, wie man zum Lesen von fünfzig Versen benötigt. – Al-Buchari und Muslim.
ʿAmr ibn Maymun sagte: Die Gefährten des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegten das Fastenbrechen zu beschleunigen und den Sahur hinauszuzögern.
Abu Dharr al-Ghifari (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Solange meine Gemeinschaft das Fastenbrechen vorzieht und die Suhur-Mahlzeit verspätet einnimmt, wird sie sich in einem guten Zustand befinden.“ Wenn Zweifel darüber aufkommen, ob die Morgendämmerung bereits eingetreten ist, ist es erlaubt, weiter zu essen und zu trinken, bis man sicher weiß, dass die Morgendämmerung eingetreten ist. Aufgrund von bloßem Zweifel darf man nicht handeln. Denn Allah hat nicht den Zweifel über den Eintritt der Morgendämmerung, sondern die Gewissheit darüber als Ende der Zeit zum Essen und Trinken festgelegt. Er sagte:
وكُلُوا وَاشْرَبُوا حتى يتبين لكم الخيط الأبيض مِنَ الْخَيْطِ الْأَسْوَدِ مِنَ الْفَجْرِ .
„Und esst und trinkt, bis für euch der weiße Faden von dem schwarzen Faden, das heißt die Morgendämmerung, deutlich erkennbar wird.“ (Sure al-Baqara: Vers 187)
Ein Mann sagte zu Ibn Abbas (möge Allah mit ihm zufrieden sein): „Sobald ich beim Einnehmen der Suhur-Mahlzeit Zweifel bekomme, höre ich auf zu essen.“ Ibn Abbas sagte: „Iss weiter, solange du im Zweifel bist, bis der Zweifel beseitigt ist.“ Abu Dawud sagte: Imam Abu Abdallah Ahmad ibn Hanbal sagte: „Wenn der Fastende Zweifel darüber hat, ob die Morgendämmerung eingetreten ist, soll er weiter essen, bis er sicher weiß, dass sie eingetreten ist.“ Dies ist die Ansicht von Ibn Abbas, Ata und al-Awza’i.
An-Nawawi sagte: Dass jemand, der über den Eintritt der Morgendämmerung im Zweifel ist, essen darf, ist die übereinstimmende Ansicht der Schafiiten.
2. Das unverzügliche Fastenbrechen: Für den Fastenden ist es empfohlen, das Fasten unmittelbar nach der sicheren Feststellung des Sonnenuntergangs zu brechen. Überliefert von Sahl ibn Sa’d, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Solange die Menschen das Fastenbrechen vorziehen, werden sie sich in einem guten Zustand befinden.“ Überliefert von al-Buchari und Muslim.
Es ist gut, das Fasten mit einer ungeraden Anzahl frischer, reifer Datteln zu brechen. Wenn diese nicht vorhanden sind, kann man es auch mit Wasser tun. Anas (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) brach sein Fasten vor dem Gebet mit frischen, reifen Datteln. Wenn keine Datteln vorhanden waren, tat er es mit getrockneten Datteln. Wenn auch diese nicht vorhanden waren, trank er einige Schlucke Wasser.“ – Abu Dawud, al-Hakim und at-Tirmidhi.
Von Salman ibn Amir (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn jemand von euch fastet, soll er sein Fasten mit getrockneten Datteln brechen. Wenn diese nicht vorhanden sind, dann mit Wasser, denn Wasser ist reinigend.“ – Ahmad und at-Tirmidhi.
Dieser Hadith beweist, dass es mustahabb ist, vor dem Maghrib ein solch knappes Iftar zu halten. Nach dem Gebet soll man die übrigen Speisen essen. Wenn jedoch die Speisen für das Iftar bereits bereitstehen, soll man mit ihnen beginnen. Anas (ra.) berichtete, dass der Gesandte Allahs (saw.) sagte: Wenn das Abendessen zum Iftar aufgetragen wird, dann beginnt vor dem Maghrib damit das Fastenbrechen und beeilt euch nicht, das Iftar zu beenden, indem ihr das Essen stehen lasst. – Überliefert von al-Buchari und Muslim.
3. Das Bittgebet des Fastenden zur Zeit des Iftar: Ibn Madscha überliefert von Abdullah ibn Amr ibn al-As (ra.), dass der Gesandte Allahs (saw.) sagte: Das Bittgebet des Fastenden wird zur Zeit des Iftar nicht zurückgewiesen. Zur Zeit des Iftar pflegte Abdullah folgendes Bittgebet zu sprechen: O Allah, bei Deiner Barmherzigkeit, deren Weite alles umfasst, bitte ich Dich: Vergib mir. Ferner ist überliefert, dass der Gesandte (saw.) sagte: Der Durst ist vergangen, die Adern sind mit Wasser benetzt, und wenn Allah will, ist der Lohn des Fastens gesichert. Weiter ist überliefert, dass er sagte: O Allah, für Dich habe ich gefastet, und mit Deiner Versorgung habe ich das Fasten gebrochen. At-Tirmidhi überliefert mit einer authentischen Überlieferungskette, dass der Gesandte Allahs (saw.) sagte: Das Bittgebet von drei Personen wird nicht zurückgewiesen: vom Fastenden, solange er sein Fasten nicht bricht (daraus ist zu verstehen, dass es während der gesamten Fastenzeit mustahabb ist, Bittgebete zu sprechen), vom gerechten Herrscher und vom unterdrückten Menschen.
4. Sich von Handlungen fernhalten, die nicht zum Fasten passen: Das Fasten ist eine der vorzüglichsten Formen der Anbetung, die dabei helfen, Allahs Nähe zu erlangen. Allah hat es vorgeschrieben, um die Triebe des Menschen zu zügeln und ihn an rechtschaffene Taten zu gewöhnen. Daher soll der Fastende sich von Handlungen fernhalten, die sein Fasten beeinträchtigen, damit er aus seinem Fasten Nutzen zieht und jene Taqwa erlangt, von der Allah in Seiner folgenden Aussage spricht:
يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا كُتِبَ عَلَيْكُمُ الصِّيَامُ كَمَا كُتِبَ عَلَى الَّذِينَ مِن قَبْلِكُمْ لَعَلَّكُمْ تَتَّقُونَ
„O ihr, die ihr glaubt, euch ist das Fasten vorgeschrieben worden, wie es denjenigen vor euch vorgeschrieben worden war, auf dass ihr Taqwa (die Zurückhaltung von schlechten Taten aus Gottesfurcht) erlangen möget. (Sure al-Baqara, Vers 183)
Fasten bedeutet nicht lediglich, sich des Essens und Trinkens sowie der übrigen Dinge zu enthalten, die während des Fastens verboten sind. Denn Abu Huraira (ra.) berichtete, dass der Gesandte Allahs (saw.) sagte: Fasten bedeutet nicht nur, sich des Essens und Trinkens zu enthalten, sondern auch, sich von jeglichem nichtigen, ungerechten und obszönen Verhalten fernzuhalten. Wenn jemand dich beschimpft oder ungerecht behandelt, dann sage: Ich faste, ich faste. – Überliefert von Ibn Chuzaima, Ibn Hibban und al-Hakim.
In allen anerkannten Hadith-Sammlungen außer Muslim wird von Abu Huraira überliefert, dass der Gesandte Allahs (saw.) sagte: Wer nicht von falschen Worten und schlechten Taten ablässt, dessen Verzicht auf Essen und Trinken ist Allah nicht nötig. (Das heißt: Allah nimmt sein Fasten nicht an.) Er sagte ferner: Unter den Fastenden gibt es viele, die durch ihr Fasten nichts außer Hunger erlangen, und unter denjenigen, die nachts zahlreiche Gebete verrichten, gibt es viele, die aus ihrem nächtlichen Wachen keinen anderen Nutzen ziehen. – Überliefert von an-Nasa’i, Ibn Madscha und al-Hakim.
5. Miswak verwenden: Während des Fastens ist es für den Fastenden mustahabb, den Miswak zu benutzen. Dabei gibt es keinen Unterschied zwischen dem ersten und dem letzten Teil des Tages. Imam at-Tirmidhi sagte: Imam asch-Schafi’i sah keinen Einwand darin, den Miswak sowohl am Anfang als auch am Ende des Tages zu benutzen. Der Gesandte (saw.) benutzte den Miswak, während er fastete. Dies wurde bereits zuvor erörtert.
6. Freigebigkeit und die Beschäftigung mit dem Koran
Freigebigkeit zu zeigen und sich mit dem Koran zu beschäftigen, ist jederzeit empfohlen. Im Ramadan wird dies jedoch besonders betont.
Al-Buchari überliefert von Ibn Abbas: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) war der freigebigste aller Menschen. Am freigebigsten war er jedoch im Ramadan, wenn Dschibril ihn traf. In jeder Nacht des Ramadan traf Dschibril ihn und studierte mit ihm den Koran. Tatsächlich war der Gesandte Allahs in seiner Freigebigkeit schneller als ein stürmischer Wind. (Das heißt, er spendete so umfassend und schnell, dass selbst der stürmische Wind ihm an Schnelligkeit unterlegen war.)
7. Besonderer Eifer im Gottesdienst während der letzten zehn Tage des Ramadan: 1. Al-Buchari und Muslim überliefern von Aischa: Sobald die letzten zehn Tage des Ramadan anbrachen, blieb der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nachts wach, weckte seine Familie und widmete sich mit besonderem Eifer dem Gottesdienst. Nach einer anderen Überlieferung bei Muslim bemühte er sich in den letzten zehn Tagen mehr als zu jeder anderen Zeit.
2. At-Tirmidhi überliefert von Ali: Während der letzten zehn Tage des Ramadan weckte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) seine Familie und widmete sich selbst mit größtem Einsatz dem Gottesdienst.
20. Erlaubte Handlungen während des Fastens
Während des Fastens sind folgende Handlungen erlaubt:
1. Ins Wasser gehen und untertauchen: Abu Bakr ibn Abd ar-Rahman überliefert von einem Gefährten des Gesandten Allahs: Ich sah den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), wie er sich während des Fastens wegen großer Hitze oder starken Durstes Wasser über den Kopf goss. Überliefert von Ahmad, Malik und Abu Dawud.
Außerdem wird von Aischa bei al-Buchari und Muslim überliefert: Manchmal brach für den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) der Morgen an, während er sich im Zustand der Janaba (rituelle Unreinheit aufgrund des ehelichen Geschlechtsverkehrs) befand, obwohl er fastete. Dann nahm er die Ganzkörperwaschung vor.
Wenn unbeabsichtigt Wasser in den Magen eines Fastenden gelangt, ist sein Fasten gültig.
2. Das Auftragen von Kohl auf die Augen: Das Einträufeln irgendeiner Flüssigkeit, die in das Auge gegeben wird, beeinträchtigt das Fasten nicht, unabhängig davon, ob man ihren Geschmack im Rachen wahrnimmt oder nicht. Denn nichts gelangt vom Auge in den Magen. Überliefert ist, dass Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, während des Fastens Kohl auf die Augen auftrug. Dies ist die Auffassung der schafiitischen Imame, Ibn al-Mundhir, Ata, al-Hasan, an-Nasāʾī, al-Auzaʿī, Abū Hanīfa und Abū Thawr. Unter den Gefährten vertraten auch Ibn Umar, Anas und Ibn Abī Aufā diese Auffassung. Ebenso war dies die Auffassung Dāwūds. At-Tirmidhī zufolge ist jedoch keine zuverlässige Überlieferung vom Gesandten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, zu diesen Fragen überliefert worden.
3. Die eigene Ehefrau küssen: Dies ist für denjenigen erlaubt, der sich beherrschen kann.
Aischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, küsste während des Fastens und berührte die Körper seiner Ehefrauen. Er war jedoch von euch allen am fähigsten, seine Begierde zu beherrschen.“ Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Eines Tages wurde ich erregt und küsste. Dabei fastete ich. Danach kam ich zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, und sagte: ‚Ich habe heute etwas Schreckliches getan. Ich habe im Zustand des Fastens geküsst.‘ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: ‚Was meinst du: Was wäre geschehen, wenn du während des Fastens mit Wasser den Mund gespült hättest?‘ Ich sagte: ‚Dabei wäre nichts geschehen.‘ Er sagte: ‚Was ist dann daran?‘
Ibn al-Mundhir sagte: Umar, Ibn Abbas, Abū Huraira, Aischa, Ata, asch-Schaʿbī, al-Hasan, Ahmad und Ishāq erlaubten das Küssen. Nach der Auffassung der Hanafiten und Schafiiten ist das Küssen für denjenigen verpönt, dessen Begierde dadurch erregt wird; für die anderen ist es nicht verpönt. Dennoch ist es besser, dies zu unterlassen.
In dieser Hinsicht besteht kein Unterschied zwischen einem jungen und einem alten Mann. Maßgeblich sind die sexuelle Erregung und die Befürchtung eines Samenergusses. Wenn ein junger Mann oder ein kräftiger alter Mann sexuell erregt wird, ist es verpönt. Für einen alten Mann oder einen schwachen jungen Mann, bei dem keine sexuelle Erregung eintritt, ist es nicht verpönt. Dennoch ist es unter allen Umständen besser, dies zu unterlassen, unabhängig davon, ob man das Kinn, den Mund oder eine andere Stelle küsst. Ebenso gehören das Berühren des Körpers mit der Hand und das Umarmen zur Kategorie des Küssens.
4. Injektionen: Ihre rechtliche Regelung ist dieselbe wie beim Küssen, unabhängig davon, ob sie der Ernährung oder einem anderen Zweck dienen und ob sie in eine Vene oder unter die Haut verabreicht werden. Denn obwohl das Arzneimittel auf diese Weise bis zum Magen gelangt, erreicht es ihn nicht durch den natürlichen Weg.
5. Schröpfen: Es ist erlaubt, durch Schröpfen oder ein anderes Instrument Blut aus dem Kopf oder einem anderen Körperteil zu entnehmen; der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, ließ sich im Zustand des Fastens schröpfen. Wenn dies jedoch beim Fastenden zu Schwäche führt, ist es verpönt. Thābit al-Bunānī fragte Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm: „Habt ihr zur Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, das Schröpfen für einen Fastenden missbilligt?“ Anas antwortete: „Nein, außer wenn eine Schwächung zu befürchten war; dann taten wir es nicht.“ – al-Buchārī.
6. Den Mund spülen und Wasser in die Nase ziehen: Übertreibung dabei, etwa durch ausgiebiges Gurgeln, ist jedoch verpönt. Von Laqīt ibn Sabura, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Wenn du Wasser in die Nase ziehst, dann gründlich, außer wenn du fastest.“ – at-Tirmidhī, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa.
Die Gelehrten haben jedoch die Anwendung von Arzneimitteln in der Nase als verpönt erachtet und die Auffassung vertreten, dass dabei die Gefahr besteht, etwas davon zu verschlucken. In den Hadithen finden sich Belege, die diese Aussage stützen.
Ibn Qudāma sagte: Wenn beim Spülen des Mundes oder beim Ziehen von Wasser in die Nase während der Gebetswaschung oder der Ganzkörperwaschung unbeabsichtigt Wasser in den Rachen gelangt, ohne dass zusätzlich Wasser verwendet wurde, schadet dies dem Fasten nicht. Dies ist eine der beiden überlieferten Auffassungen von al-Auzaʿī, Ishāq und asch-Schāfiʿī. Auch Ibn Abbas vertrat diese Auffassung.
Nach Malik und Abu Hanifa wird das Fasten dadurch ungültig. Denn er hat Wasser in seinen Magen gelangen lassen, obwohl er sich des Fastens bewusst war. So wie das Fasten durch absichtliches Trinken ungültig wird, wird es auch in diesem Fall ungültig.
Ibn Qudama sagt: Die erste Ansicht ist vorzuziehen (das heißt, das Fasten wird nicht ungültig). Außerdem haben wir als Argument, dass das Wasser ohne seine Absicht und ohne übermäßigen Wasserverbrauch in seine Kehle gelangt ist. Wenn eine Fliege jemandem zufliegt und in seine Kehle gelangt, wird sein Fasten dadurch ebenfalls nicht ungültig; ebenso verhält es sich in diesem Fall. Der Unterschied zum absichtlichen Einführen von Wasser in die Kehle ist offensichtlich. (Ibn Abbas sagte: Wenn eine Fliege in die Kehle eines Fastenden gelangt, wird sein Fasten nicht ungültig.)
7. Sonstiges: Ebenso verhält es sich mit Dingen, denen man nicht ausweichen kann, etwa dem Verschlucken von Speichel und Straßenstaub, dem Eindringen von Mehl in die Kehle beim Sieben sowie dem Eindringen von Schleim und Ähnlichem in die Kehle. Ibn Abbas sagte: Es ist erlaubt, die Mängel eines Lebensmittels zu betrachten und den Geschmack dessen zu prüfen, das man zu kaufen beabsichtigt. Hasan kaute seinem Enkel Nüsse, während er fastete. Auch Ibrahim erklärte dies für erlaubt. Es ist jedoch verpönt, klebrige Nahrung zu kauen, die beim Kauen nicht in Stücke zerfällt. Auch asch-Schaʿbi, an-Nachaʿi sowie die hanafitischen, schafiitischen und hanbalitischen Imame erklärten dies für verpönt. Aischa und Ata hingegen erklärten es für erlaubt, weil diese Nahrung nicht bis in den Magen gelangt. Sie ist wie ein im Mund zurückgehaltenes Steinchen. Dies gilt für Nahrung, die beim Kauen nicht zerbricht und nicht in Stücke zerfällt. Zerfällt die Nahrung jedoch in Stücke und gelangt eines dieser Stücke in den Magen, wird das Fasten dadurch ungültig. Ibn Taymiyya sagte: Für den Fastenden ist es erlaubt, den Duft wohlriechender Stoffe einzuatmen. Über das Auftragen von Kohl, das Verabreichen von Injektionen, das Eindringen von Flüssigkeitstropfen in die Öffnung des männlichen Geschlechtsorgans sowie das Verabreichen von Arznei an jemanden, der in der Mitte des Kopfes oder im Inneren des Bauches verletzt ist, herrscht unter den Gelehrten jedoch Meinungsverschiedenheit. Nach Ansicht einiger macht manches davon das Fasten ungültig. Nach Ansicht anderer macht alles davon außer dem Auftragen von Kohl das Fasten ungültig. Nach einer weiteren Ansicht macht alles davon, nicht aber das Einträufeln von Tropfen, das Fasten ungültig. Wieder andere sind der Ansicht, dass alles davon außer dem Auftragen von Kohl und dem Einträufeln von Tropfen das Fasten ungültig macht. Danach erklärte er die zuerst genannte Ansicht für vorzuziehen und sagte: Die stärkste Ansicht ist, dass keines dieser Dinge das Fasten ungültig macht. Denn das Fasten ist ein Bestandteil des Islam, dessen Kenntnis für jeden Muslim verpflichtend ist. Wenn diese Handlungen so beschaffen wären, dass Allah und Sein Gesandter sie während des Fastens verboten hätten und das Fasten dadurch ungültig würde, wäre es die unabdingbare Pflicht des Gesandten Allahs gewesen, dies eindeutig zu erläutern. Hätte er dies erläutert, hätten die Gefährten davon gewusst und es der Umma mitgeteilt, so wie sie die übrigen Bestimmungen der Scharia mitgeteilt haben. Da wir jedoch feststellen, dass kein Gefährte und kein Gelehrter über diese Dinge einen authentischen oder auch nur schwachen Hadith vom Gesandten Allahs überliefert hat, ist klar geworden, dass Allah oder Sein Gesandter keines davon als verwerflich oder als etwas, das das Fasten ungültig macht, bezeichnet haben. Bei Handlungen, die unvermeidbar und allgegenwärtig sind, ist eine allgemeine und universelle Erklärung durch den Gesandten Allahs notwendig, und ebenso ist es notwendig, dass die Umma sie von einer Generation an die nächste überliefert. Somit ist klar, dass das Auftragen von Kohl und Ähnliches zu den unvermeidbaren und allgegenwärtigen Erscheinungen gehört, ebenso wie das Einölen, das Baden, die Verwendung von Duftstoffen und das Räuchern. Wenn diese Dinge das Fasten ungültig machen würden, hätte der Gesandte Allahs dies gewiss erläutert, so wie er die anderen Handlungen erläutert hat, durch die das Fasten ungültig wird. Da er es jedoch nicht erläutert hat, ist klar, dass sie der Verwendung von Duftstoffen, dem Räuchern und dem Einölen gleichzuachten sind. Rauch kann bisweilen bis zur Nase aufsteigen, ins Gehirn gelangen und sich im ganzen Körper ausbreiten. Der Körper nimmt Öl auf, es dringt in den Körper ein, und dieser gewinnt dadurch Kraft. Ebenso gewinnt der Körper durch Duftstoffe große Kraft. Da er dem Fastenden diese Dinge nicht untersagt hat, ist erwiesen, dass Räuchern, die Verwendung von Duftstoffen, das Einölen und das Auftragen von Kohl erlaubt sind. Zur Zeit des Gesandten Allahs wurden Muslime im Dschihad oder bei anderen Ereignissen am Kopf oder Bauch verletzt und behandelten ihre Wunden mit Arznei. Wenn dies das Fasten ungültig machen würde, hätte er es gewiss eindeutig erklärt. Da er dem Fastenden nicht untersagt hat, diese Dinge anzuwenden, ist bekannt, dass sie weder verboten sind noch das Fasten ungültig machen. Kohl führt dem Körper weder Nahrung noch Nährstoffe zu. Niemand führt Kohl in seinen Magen ein, weder durch die Nase noch durch den Mund. Ebenso führt eine Injektion, durch die ein Stoff aus dem Körper entfernt wird, dem Körper weder Nahrung noch Nährstoffe zu, sondern sie entleert ihn. So wird etwa zur Herbeiführung von Durchfall etwas eingeatmet oder eine solche Angst ausgelöst, dass alles aus dem Magen heraus erbrochen wird, ohne dass man etwas in den Magen einführen muss. Die Arznei, die bei der Behandlung von Verletzungen des Bauches oder des Kopfes verabreicht wird und den Magen erreicht, ist nicht mit Nahrung gleichzusetzen, die in den Magen gelangt.
Allah, der Erhabene, sagte: „Euch ist das Fasten vorgeschrieben, so wie es denjenigen vor euch vorgeschrieben war, auf dass ihr Gottesfurcht erlangen möget.“ Und der Gesandte Allahs sagte: „Das Fasten ist ein Schutzschild.“ Er sagte ferner: „Der Satan bewegt sich im Blutlauf des Menschenkindes. Macht daher durch Hunger und Fasten die Wege, auf denen sich der Satan bewegt, eng.“ Daraus wird klar, dass dem Fastenden grundsätzlich die Enthaltung von Essen und Trinken auferlegt wurde. Denn in der Enthaltung von Essen und Trinken liegt die Gottesfurcht. Durch Essen und Trinken wird viel Blut erzeugt, in dem sich der Satan bewegt. Dieses Blut entsteht aus Nahrung, nicht aus Injektionen, nicht aus Kohl, nicht aus der Flüssigkeit, die in das männliche Geschlechtsorgan eingeträufelt wird, und auch nicht aus der Arznei, die auf Wunden am Bauch oder am Kopf aufgetragen wird.
8. Für den Fastenden sind Essen, Trinken und Geschlechtsverkehr bis zum Anbruch der Morgendämmerung erlaubt: Wenn die Morgendämmerung anbricht
Wenn er Nahrung im Mund hat, muss er sie ausspucken; befindet er sich im Geschlechtsverkehr, muss er ihn beenden. Auch wenn er die Nahrung ausspuckt und den Geschlechtsverkehr beendet, ist sein Fasten gültig. Schluckt er die Nahrung in seinem Mund jedoch absichtlich hinunter oder setzt er den Geschlechtsverkehr fort, wird sein Fasten ungültig. Al-Buchari und Muslim überlieferten von Aischa: „Der Gesandte Allahs sagte: Bilal ruft den Gebetsruf aus, solange noch Nacht ist. Esst und trinkt daher weiter, bis Ibn Umm Maktum zum Gebet ruft.“
9. Den Morgen im Zustand der Dschanaba erreichen: Aus dem zuvor von Aischa überlieferten Hadith ist bereits bekannt, dass es dem Fastenden erlaubt ist, bis zum Anbruch des Morgens im Zustand der Dschanaba (des Zustands der großen rituellen Unreinheit) zu bleiben.
10. Reinwerden von Menstruation und Wochenbett: Wenn die Blutung einer menstruierenden oder einer Frau im Wochenbett beendet ist, darf sie die Ganzkörperwaschung bis zum Morgen aufschieben. In diesem Zustand darf sie auch fasten. Für das Gebet muss sie sich jedoch rituell reinigen.
21. Handlungen, die das Fasten ungültig machen
Die Gründe, die das Fasten ungültig machen, sind von zweierlei Art:
1. Handlungen, die das Fasten ungültig machen und das Nachholen verpflichtend machen.
2. Handlungen, die das Fasten ungültig machen und sowohl das Nachholen als auch die Sühneleistung verpflichtend machen.
Zu den Handlungen, die das Fasten ungültig machen und bei denen als Ersatz lediglich das Nachholen genügt, gehören:
1 und 2. Absichtliches Essen und Trinken. Sobald jemand absichtlich isst oder trinkt, wird sein Fasten ungültig, und er muss diesen Fastentag nachholen. Wenn er jedoch unbeabsichtigt, aus Vergesslichkeit hinsichtlich seines Fastens oder unter Zwang isst oder trinkt, muss er weder den Tag nachholen noch eine Sühneleistung erbringen.
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer fastet und aus Vergesslichkeit isst oder trinkt, soll sein Fasten vollenden, denn Allah selbst hat ihn essen und trinken lassen.“ – Überliefert in allen authentischen Hadith-Sammlungen.
At-Tirmidhi sagte: Die meisten Gelehrten handeln gemäß diesem Hadith. Sufyan ath-Thauri, asch-Schafi’i, Ahmad und Ishaq vertreten diese Ansicht.
Ad-Daraqutni, al-Baihaqi und al-Hakim überliefern: Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wer im Ramadan versehentlich etwas tut, wodurch das Fasten ungültig wird, muss weder das Fasten nachholen noch eine Sühneleistung erbringen.
Ibn Abbas überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Allah hat meiner Gemeinschaft ihre Fehler und das, wozu sie gezwungen wurden, vergeben. – Ibn Madscha, at-Tabarani, al-Hakim.
3. Absichtliches Erbrechen: Wer absichtlich erbricht, muss das Fasten
nachholen. Wenn man jedoch spontan erbricht, muss man weder das Fasten nachholen noch eine Sühneleistung erbringen. Denn von Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wer spontan erbricht, muss das Fasten nicht nachholen. Wer jedoch absichtlich erbricht – indem er an etwas riecht, das Erbrechen verursacht, oder einen Finger in den Hals steckt –, muss das Fasten nachholen. – Ahmad, Abu Dawud, at-Tirmidhi, Ibn Madscha, Ibn Hibban, Ad-Daraqutni, al-Hakim.
Al-Chattabi sagte: Mir ist kein Meinungsstreit darüber bekannt, dass spontanes Erbrechen kein Nachholen erfordert, während absichtliches Erbrechen das Nachholen erforderlich macht.
4 und 5. Menstruation und Wochenfluss: Wenn dies auch nur im letzten Augenblick vor Sonnenuntergang eintritt, wird das Fasten ungültig und muss nachgeholt werden. Darüber herrscht unter den Gelehrten Einigkeit.
6. Absichtliches Herbeiführen des Samenergusses: Ob dies dadurch geschieht, dass der Ehemann seine Frau küsst oder umarmt, durch Masturbation oder auf andere Weise – dadurch wird das Fasten ungültig und muss nachgeholt werden. Wenn während des Fastens am Tag allein der Blick auf die Ehefrau zum Samenerguss führt, wird das Fasten dadurch weder ungültig, noch werden dadurch das Nachholen oder eine Sühneleistung verpflichtend. Ebenso beeinträchtigt Präejakulat das Fasten nicht, sei es viel oder wenig.
7. Essen, das gewöhnlich nicht gegessen wird, oder das Einführen solcher Dinge in den Magen: Nach Ansicht der meisten Gelehrten wird das Fasten dadurch ungültig. Zum Beispiel eine große Menge Salz
8. Wer im Zustand des Fastens beabsichtigt, das Fasten zu brechen, dessen Fasten wird ungültig, selbst wenn er nichts isst oder trinkt. Denn die Absicht ist ein untrennbarer Bestandteil des Fastens. Fasst man daher die Absicht, das Fasten zu brechen, wird das Fasten gewiss ungültig.
9. Wenn jemand isst, trinkt oder Geschlechtsverkehr hat, weil er glaubt, die Sonne sei untergegangen oder die Morgendämmerung habe noch nicht eingesetzt, und sich später herausstellt, dass diese Annahme falsch war, muss er nach Ansicht der meisten Gelehrten einschließlich der vier Imame das Fasten nachholen. Ishaq, Dawud, Ibn Hazm, Ata, Urwa, Hasan al-Basri und Mujahid hingegen vertreten die Ansicht, dass sein Fasten gültig ist und er es nicht nachholen muss. Denn Allah hat gesagt:
لَيْسَ عَلَيْكُمْ جُنَاحٌ فِيهَا أَخطائي به، ولكن ما تعمدت قلوبكم .
„Für das, was ihr aus Versehen tut, trifft euch keine Schuld. Anders verhält es sich mit dem, was eure Herzen beabsichtigen.“ (Sure al-Ahzab, Vers 4)
Außerdem habe ich kurz zuvor bereits diese Aussage des Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) angeführt: „Allah hat meiner Gemeinschaft ihre Fehler und Versehen vergeben.“
Abd ar-Razzaq überliefert: Während der Amtszeit von Umar ibn al-Khattab brachen die Menschen ihr Fasten. Ich sah, wie aus dem Haus von Hafsa (Allahs Wohlgefallen sei auf ihr) große Kochtöpfe herausgebracht wurden, und die Menschen tranken. Unmittelbar danach kam die Sonne unter den Wolken hervor. Die Leute waren dadurch sehr verunsichert. Viele sagten: „Wir werden das Fasten dieses Tages nachholen.“ Umar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: „Warum? Bei Allah, wir hatten nicht die Absicht zu sündigen.“
Al-Buchari überliefert von Asma bint Abi Bakr: „Eines Tages brachen wir zur Zeit des Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) bei bewölktem Himmel unser Fasten. Danach kam die Sonne hervor.“ Ibn Taymiyya sagte: „Dieser Hadith beweist zwei Dinge:“
Erstens: Wenn der Himmel bewölkt ist, ist es nicht empfehlenswert, das Fastenbrechen hinauszuzögern, um Gewissheit über den Sonnenuntergang zu erlangen. Denn der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und die Gefährten taten dies nicht. Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) befahl den Gefährten auch nicht, dies zu tun. Dabei waren die Gefährten Allah und Seinem Gesandten gegenüber gehorsamer als alle Muslime späterer Generationen.
Zweitens ist es aus diesem Grund auch nicht erforderlich, das Fasten nachzuholen. Denn wenn der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ihnen befohlen hätte, es nachzuholen, wäre dies überall bekannt geworden, ebenso wie der Vorfall des Fastenbrechens bekannt geworden ist. Da dies jedoch nicht überliefert wurde, steht fest, dass er ihnen nicht befohlen hat, es nachzuholen.
Nach Ansicht der Mehrheit der Gelehrten ist der einzige Grund, der sowohl das Nachholen des Fastens als auch die Kaffāra verpflichtend macht, der eheliche Geschlechtsverkehr.
Von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass ein Mann zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kam und sagte: „O Gesandter Allahs, ich bin zugrunde gegangen.“ Er fragte: „Wodurch bist du zugrunde gegangen?“ Er antwortete: „Ich hatte im Ramadan Geschlechtsverkehr mit meiner Frau.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, fragte: „Bist du in der Lage, einen Sklaven freizulassen?“ Er sagte: „Nein.“ Er fragte: „Kannst du zwei Monate ohne Unterbrechung fasten?“ Er sagte: „Nein.“ Er fragte: „Kannst du sechzig Bedürftige speisen?“ Er sagte: „Nein.“ Daraufhin wartete er. Wenig später brachte man zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ungefähr fünfzehn Sāʿ Datteln. Er sagte: „Nimm diese und spende sie als Almosen.“ Der Mann sagte: „Gibt es jemanden, der ärmer ist als ich? In der Umgebung von Medina gibt es niemanden, der diese Datteln nötiger hätte als ich.“ Da lachte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, so sehr, dass seine vier Backenzähne sichtbar wurden, und sagte: „Geh und gib sie deiner Familie zu essen.“ – Überliefert in sämtlichen authentischen Hadith-Werken. (Eine der beiden Ansichten Imām asch-Schāfiʿīs lautet, dass man aufgrund von Armut von der Kaffāra befreit ist. Dies ist die bekannte Ansicht Imām Ahmads. Auch einige Malikiten vertreten diese Ansicht. Nach Ansicht der Mehrheit der Gelehrten entfällt die Kaffāra jedoch nicht aufgrund von Armut.)
Die Mehrheit der Gelehrten ist der Ansicht, dass sowohl dem Ehemann als auch der Ehefrau die Kaffāra auferlegt wird, wenn beide mit der Absicht zu fasten den Ramadan begonnen haben und während des Tages vorsätzlich und ohne Zwang Geschlechtsverkehr haben. (Wenn es sich jedoch um ein nachzuholendes Ramadanfasten oder um ein Gelübdefasten handelt und das Fasten durch den Geschlechtsverkehr gebrochen wird, ist keine Kaffāra zu leisten.) Wenn der Geschlechtsverkehr jedoch versehentlich geschieht oder nicht freiwillig zustande kommt, etwa durch Zwang, Vergewaltigung oder Nötigung, oder wenn beide nicht die Absicht hatten zu fasten, ist keiner von ihnen zur Kaffāra verpflichtet. Zwingt der Ehemann seine Frau zum Geschlechtsverkehr oder bricht sie das Fasten aufgrund eines Entschuldigungsgrundes, ist die Kaffāra dem Ehemann, nicht aber der Ehefrau auferlegt. Nach der schafiitischen Rechtsschule ist der Ehefrau in keinem Fall eine Kaffāra auferlegt, gleichgültig, ob sie freiwillig oder unter Zwang handelt. Ihr obliegt lediglich, das Fasten nachzuholen. An-Nawawī sagte: „Die insgesamt zutreffendste Ansicht ist, dass nur dem Mann für seine eigene Person die Kaffāra auferlegt ist. Der Ehefrau obliegt nichts, denn dies ist ein mit dem Geschlechtsverkehr verbundenes finanzielles Recht. Daher steht es dem Mann und nicht der Ehefrau zu. Es ist mit der Brautgabe vergleichbar.“ Abū Dāwūd sagte: „Imām Ahmad wurde über einen Mann gefragt, der im Ramadan Geschlechtsverkehr mit seiner Frau hatte: Muss seine Ehefrau eine Kaffāra leisten?“
Er sagte: „Wir haben nicht gehört, dass die Ehefrau eine Kaffāra leisten muss.“
In al-Mughnī heißt es: „Der Grund dafür ist, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, dem Mann, der im Ramadan Geschlechtsverkehr gehabt hatte, befahl, einen Sklaven freizulassen. Der Ehefrau erteilte er keinerlei Anweisung, obwohl er wusste, dass auch sie daran beteiligt war.“
Die Kaffāra muss entsprechend der im Hadith genannten Reihenfolge geleistet werden. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Demnach muss man zunächst einen Sklaven freilassen. Wenn man dazu nicht in der Lage ist, muss man zwei Monate ununterbrochen fasten. (In diesen zwei Monaten dürfen weder Ramadan noch das Fest oder die Taschrīq-Tage liegen.) Wenn man auch dazu nicht in der Lage ist, muss man sechzig Bedürftige mit Nahrung entsprechend der mittleren Nahrung der eigenen Familie speisen. (Was die Nahrung betrifft, so ist Imām Ahmads Ansicht, dass jedem Bedürftigen ein Mudd Weizen oder ein halber Sāʿ Gerste oder Datteln zu geben ist. Nach Abū Hanīfa ist ein halber Sāʿ Weizen und von den übrigen Lebensmitteln jeweils ein Sāʿ zu geben. Nach asch-Schāfiʿī und Mālik ist unabhängig davon, welches Lebensmittel man gibt, jeweils ein Mudd zu geben. Dies ist auch die Ansicht von Abū Huraira, ʿAtāʾ und al-Auzāʿī und zugleich die bekannteste Ansicht, denn dem Beduinen wurden fünfzehn Sāʿ gegeben.) Der Übergang von einer dieser Möglichkeiten zur nächsten ist nur zulässig, wenn man zur vorherigen nicht in der Lage ist. Nach Ansicht der Malikiten und einer von Ahmad überlieferten Ansicht hat man bei diesen drei Möglichkeiten die freie Wahl. Welche davon man auch wählt, die Kaffāra ist damit erfüllt. Denn Mālik überlieferte von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Ein Mann brach im Ramadan sein Fasten. Daraufhin befahl ihm der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, entweder einen Sklaven freizulassen, zwei Monate ununterbrochen zu fasten oder sechzig Bedürftige zu speisen. – Muslim. Das Wort „oder“ weist hier eindeutig auf die eingeräumte Wahlfreiheit hin. Da die Kaffāra außerdem aufgrund eines einzigen Verstoßes gegen eine Vorschrift verpflichtend wird, ist es angemessen, die Freiheit zur Wahl zwischen den Alternativen zu haben, wie dies bei der Kaffāra für einen Eid der Fall ist.
Asch-Schaukānī sagte: „In den verschiedenen Überlieferungen finden sich sowohl die Reihenfolge als auch die Wahlfreiheit. Die Überlieferungen zur Reihenfolge sind jedoch zahlreicher.“ Al-Muhallab und al-Qurtubī haben alle Überlieferungen zusammengeführt, indem sie von mehreren verschiedenen Ereignissen ausgingen.
Hafiz sagte: Mehrere Vorgänge sind äußerst fernliegend. Denn der Vorgang ist nur einer. Der Anlass ist einer, und grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es nicht mehrere Vorgänge gibt. Einige Gelehrte sind der Ansicht, dass die aufeinanderfolgende Anordnung den Vorrang und die Gewährung von Wahlfreiheit die Gültigkeit jeder einzelnen Möglichkeit zum Ausdruck bringt. Andere vertreten genau die entgegengesetzte Ansicht. (Das heißt: Die aufeinanderfolgende Anordnung bringt die Gültigkeit jeder einzelnen Möglichkeit zum Ausdruck, und die Gewährung von Wahlfreiheit den Vorrang.)
Wenn jemand im Ramadan vorsätzlich Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau hat, keine Sühneleistung entrichtet und anschließend gegen Ende des Ramadan an einem weiteren Tag erneut Geschlechtsverkehr hat, genügt ihm eine einzige Sühneleistung. Dies ist die Ansicht der Hanafiten und eine überlieferte Ansicht von Ahmad. Denn es handelt sich um die Strafe für ein Vergehen, dessen Ursache mehrfach begangen wurde, bevor die Strafe vollzogen wurde. Daher geht das eine in das andere ein und verschmilzt mit ihm. Imam Malik, asch-Schafiʿi und gemäß einer Überlieferung auch Ahmad sagten: Er muss zwei Sühneleistungen entrichten. Denn jeder Tag ist ein eigenständiger Tag der Anbetung. Da die Sühneleistung wegen seiner Zerstörung verpflichtend geworden ist, geht die eine nicht in der anderen auf und verschmilzt nicht mit ihr. So ist es auch, wenn die Handlungen in zwei verschiedenen Ramadanmonaten begangen werden.
Die Gelehrten sind sich darin einig, dass jemand, der im Ramadan vorsätzlich Geschlechtsverkehr hat, dafür eine Sühneleistung entrichtet und anschließend an einem weiteren Tag erneut Geschlechtsverkehr hat, eine weitere gesonderte Sühneleistung entrichten muss.
Ebenso sind sie sich darin einig, dass jemand, der an ein und demselben Tag zweimal Geschlechtsverkehr hat und den ersten Geschlechtsverkehr noch nicht gesühnt hat, nur eine Sühneleistung entrichten muss. Hat er den ersten Geschlechtsverkehr bereits gesühnt, so muss er nach Ansicht der Mehrheit der Imame für den zweiten Geschlechtsverkehr keine Sühneleistung entrichten. Nach Ansicht Imams Ahmads muss er für das zweite Mal eine Sühneleistung entrichten.
22. Das Nachholen der Fastentage des Ramadan
Das Nachholen der Fastentage des Ramadan ist nicht sofort, sondern mit zeitlichem Spielraum verpflichtend. Es kann jederzeit vollzogen werden. Ebenso verhält es sich mit der Sühneleistung. Denn von Aischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, wird überliefert, dass sie die im Ramadan versäumten Fastentage im Schaʿban nachholte und sie trotz ihrer Fähigkeit nicht unmittelbar nach dem Ramadan nachholte. Das Nachholfasten entspricht dem ursprünglichen Fasten. Das heißt: So viele Fastentage versäumt wurden, genau so viele müssen nachgeholt werden, keinen einzigen mehr. Der Unterschied zwischen dem ursprünglichen Fasten und dem Nachholfasten besteht darin, dass die nachzuholenden Fastentage nicht ohne Unterbrechung gefastet werden müssen. Denn Allah hat gesagt: „Wer krank ist oder sich auf einer Reise befindet, soll die entsprechende Anzahl an anderen Tagen nachholen.“ Das heißt: Wer wegen Krankheit oder einer Reise sein Fasten bricht, fastet an anderen Tagen ebenso viele Tage, wie er versäumt hat, entweder aufeinanderfolgend oder mit Unterbrechungen. Denn Allah hat das Fasten ohne Einschränkung angeordnet und keine Bedingung daran geknüpft.
Ad-Daraqutni überlieferte von Ibn Umar, dass der Gesandte Allahs gesagt habe: Das Nachholen der Fastentage des Ramadan kann mit Unterbrechungen erfolgen; es kann auch aufeinanderfolgend erfolgen.
Wenn jemand das Nachholen verzögert und ein weiterer Ramadan eintritt, soll er zunächst die Fastentage des eingetretenen Ramadan fasten und anschließend die verbleibenden Fastentage nachholen. Er muss keine Fidya leisten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verzögerung aufgrund einer Entschuldigung oder ohne Entschuldigung erfolgte. Dies ist die Ansicht der hanafitischen Rechtsschule und von Hasan al-Basri.
Imam Malik, asch-Schafiʿi, Ahmad, Ishaq und die Hanafiten sind jedoch der Ansicht, dass bei einer Verzögerung aus entschuldigtem Grund keine Fidya zu leisten ist. Verzögert er jedoch ohne Entschuldigung, muss er zunächst die Fastentage des eingetretenen Ramadan fasten und danach die versäumten Tage nachholen sowie für jeden Fastentag zusätzlich eine Fidya in Form eines Mudd Nahrung leisten. Für diese Ansicht besitzen sie jedoch keinen akzeptablen Beweis. In dieser Angelegenheit ist die Ansicht der Hanafiten die richtige. Denn keine rechtliche Bestimmung der Scharia ist ohne einen Koranvers oder einen sahih Hadith anerkannt.
Wer stirbt, während er ausstehende Fastentage hat: Die Gelehrten sind sich einig, dass jemand, der mit ausstehenden Gebeten stirbt, dadurch nicht davon entlastet wird, dass sein Wali oder jemand anderes diese Gebete für ihn verrichtet. Ebenso ist es nicht vorgesehen, dass zu Lebzeiten jemand anderes für denjenigen fastet, der selbst nicht fasten kann.
Und wer trotz der Fähigkeit zu fasten stirbt, ohne die versäumten Fastentage vor seinem Tod nachzuholen, darüber vertreten die Fuqahāʾ unterschiedliche Auffassungen.
Die Auffassung der meisten Gelehrten, darunter Abū Ḥanīfa und Mālik, sowie die bekannte Auffassung aš-Šāfiʿīs lautet, dass sein Wali nicht an seiner Stelle fasten soll, sondern für jeden Tag ein Mudd an Bedürftige verteilt (nach den Hanafiten ein halbes Sāʿ Weizen und von anderen Grundnahrungsmitteln jeweils ein ganzes Sāʿ). Die maßgebliche Auffassung in der schafiitischen Rechtsschule lautet, dass es für den Wali empfehlenswert ist, an seiner Stelle zu fasten, wodurch der Verstorbene von seiner Schuld befreit wird. Eine Speisung an seiner Stelle ist dann nicht erforderlich. Mit „Wali“ ist ein Verwandter gemeint, gleichgültig, ob er aus der väterlichen Linie stammt, Erbe ist oder jemand anderes.
Wenn ein Verwandter mit der Erlaubnis des Wali anstelle des Verstorbenen fastet, ist dies gültig. Fastet er ohne dessen Erlaubnis, ist es nicht gültig. Der Beleg dafür ist ein von ʿĀʾiša bei Aḥmad, al-Buḫārī und Muslim überlieferter Hadith: „Der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Heil, sagte: Wer stirbt und noch nachzuholende Fastentage hat, dessen Wali soll an seiner Stelle fasten.“ In der Überlieferung al-Bazzārs wurde zusätzlich hinzugefügt: „Wenn er möchte.“
Aḥmad, at-Tirmiḏī, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa überlieferten von Ibn ʿAbbās, Allah habe Wohlgefallen an ihm: „Ein Mann kam zum Gesandten Allahs und sagte: O Gesandter Allahs, meine Mutter ist gestorben und schuldete noch das Fasten eines Monats. Soll ich es an ihrer Stelle nachholen? Der Gesandte Allahs sagte: Wenn deine Mutter eine Schuld gehabt hätte, würdest du sie dann begleichen? Er sagte: Ja, gewiss. Der Gesandte Allahs sagte: Dann hat die Begleichung der Schuld gegenüber Allah den größten Vorrang.“
An-Nawawī sagte: Diese Auffassung ist richtig und anerkannt. Wir glauben an sie. Auch diejenigen unter unseren Imamen, die umsichtig waren und Hadith und Fiqh miteinander in Einklang brachten, erkannten diese Auffassung als richtig an.
Die Methode zur Bestimmung der Fastenzeiten in Ländern mit langen Tagen und kurzen Nächten: In Ländern mit langen Tagen und kurzen Nächten sowie in Ländern mit langen Nächten und kurzen Tagen ist unter den Fuqahāʾ umstritten, nach welchem Land die Zeiten bestimmt werden sollen. Einige sagen: In diesen Ländern soll man sich bei der Bestimmung der Zeiten nach einem Land oder einer Stadt mit gemäßigten Verhältnissen richten, in dem die Scharia gilt, etwa Mekka und Medina. Andere wiederum sagen: Man soll sich nach dem nächstgelegenen Land mit gemäßigten Verhältnissen richten.
23. Laylat al-Qadr
Vorzüglichkeit: Laylat al-Qadr ist die vorzüglichste Nacht des Jahres. Denn Allah hat gesagt:
إنَّا أَنزَلْنَاهُ فِي لَيْلَةِ القَدر وَمَا أَدْرَكَ مَا لَيْلَةُ الْقَدْرِ لَيْلَةُ الْقَدْرِ خَيْرٌ مِنْ أَلْفِ شَهْرٍ.
Bedeutung: Ich habe ihn – das heißt den Koran – in der Nacht der Bestimmung herabgesandt. Und woher solltest du wissen, was die Nacht der Bestimmung ist? Die Nacht der Bestimmung ist besser als tausend Monate.“ Das heißt: Die in der Nacht der Bestimmung verrichteten guten Taten, wie das Gebet, die Koranrezitation, das Gedenken Gottes und anderes, sind besser als gute Taten, die in tausend Monaten verrichtet werden, in denen es keine Nacht der Bestimmung gibt.
Es ist empfohlen, die Nacht der Bestimmung zu suchen. Es ist empfohlen, die Nacht der Bestimmung in den ungeraden Nächten der letzten zehn Tage des Ramadan zu suchen. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, bemühte sich in den letzten zehn Tagen des Ramadan mit größtem Eifer darum, sie zu suchen. Wie bereits erwähnt, blieb der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sobald die letzten zehn Tage des Ramadan begannen, nachts wach, weckte seine Angehörigen und bemühte sich mit größtem Eifer. (Das heißt, er hielt Abstand von seinen Ehefrauen und widmete sich vermehrt dem Gottesdienst.)
In welcher Nacht ist die Nacht der Bestimmung? Unter den Gelehrten besteht Uneinigkeit darüber, welche Nacht dies ist. Einige von ihnen sagten: die einundzwanzigste Nacht. Andere sagten: die dreiundzwanzigste Nacht. Wieder andere sagten: die fünfundzwanzigste Nacht. Andere sagten: die neunundzwanzigste Nacht. Einige wiederum sagen, dass sie zwischen den ungeraden Nächten der letzten zehn Tage wechselt. Nach der Auffassung der Mehrheit ist jedoch die siebenundzwanzigste Nacht die Nacht der Bestimmung. Ahmad überlieferte von Ibn Umar, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer die Nacht der Bestimmung sucht, soll sie in der siebenundzwanzigsten Nacht suchen.“ Muslim, Ahmad, Abu Dawud und at-Tirmidhi überlieferten von Ubayy ibn Kaʿb: „Ubayy sagte: Bei Allah, außer dem es keinen Gott gibt, sie befindet sich gewiss im Ramadan. Bei Allah, ich weiß, welche Nacht es ist. Es ist die Nacht, in der der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, uns auftrug, das Gebet zu verrichten. Es ist die siebenundzwanzigste Nacht. Ihr Zeichen ist, dass die Sonne am Morgen dieses Tages weiß aufgeht, ohne Strahlen zu haben.“
Das Gebet und das Bittgebet in dieser Nacht: 1. Al-Bukhari und Muslim überlieferten von Abu Huraira:
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer in der Nacht der Bestimmung aus Glauben und in der Hoffnung auf Allahs Belohnung im Gebet wach bleibt, dem werden seine vergangenen Sünden vergeben. 2. Ahmad, Ibn Madscha und at-Tirmidhi überlieferten von Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr. Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: Ich fragte: O Gesandter Allahs, wenn ich erkenne, welche Nacht die Nacht der Bestimmung ist, was soll ich in dieser Nacht sprechen? Er sagte: Sprich:“اللَّمُرَّ إِنَّكَ عفو تحب العفو فاعف عنيO Allah, Du bist der Vergebende und liebst die Vergebung; so vergib mir.“
24. Iʿtikāf
1. Die Bedeutung des Iʿtikāf: Der Begriff Iʿtikāf bedeutet sprachlich, an etwas festzuhalten und sich darin einzuschließen – sei es etwas Gutes oder etwas Schlechtes. Allah, der Erhabene, sagte: „Was sind diese Statuen, deren Verehrung ihr ergeben anhängt?“ Das heißt: deren Anbetung ihr euch hingebt? Die hier gemeinte terminologische Bedeutung besteht darin, sich für eine bestimmte Zeit ununterbrochen in einer Moschee aufzuhalten, um Allahs Nähe zu erlangen.
2. Der Iʿtikāf aus Sicht der Scharia: Die Gelehrten sind sich darin einig, dass der Iʿtikāf von der Scharia vorgeschrieben ist. Denn Allahs Gesandter (s.a.w.) pflegte in jedem Ramadan zehn Tage Iʿtikāf zu halten. In dem Jahr, in dem er verstarb, hielt er zwanzig Tage Iʿtikāf. – Überliefert von al-Buchārī, Abū Dāwūd und Ibn Māǧa.
Seine Gefährten und seine Ehefrauen hielten gemeinsam mit ihm und auch nach ihm Iʿtikāf. Obwohl der Gesandte (s.a.w.) den Iʿtikāf praktizierte, gibt es keinen authentischen Hadith über seine Vorzüglichkeit. Abū Dāwūd sagte: Ich fragte Imām Aḥmad: „Weißt du etwas über die Vorzüglichkeit des Iʿtikāf?“ Er antwortete: „Außer einigen schwachen Überlieferungen habe ich nichts gefunden.“
3. Arten des Iʿtikāf: Der Iʿtikāf ist von zweierlei Art: Sunna und verpflichtend. Der Iʿtikāf, den ein Muslim aus eigenem freien Willen mit dem Ziel verrichtet, Allah näherzukommen, Lohn zu erlangen sowie Allahs Gesandtem (s.a.w.) nachzuahmen und zu folgen, ist der Sunna-Iʿtikāf. Den Sunna-Iʿtikāf in den letzten zehn Tagen des Ramadan zu verrichten, ist besonders wichtig. Denn wie bereits erwähnt, widmete sich Allahs Gesandter (s.a.w.) in dieser Zeit mit größtem Einsatz dem Gottesdienst.
Derjenige Iʿtikāf hingegen, den eine Person sich selbst als verpflichtend auferlegt, ist ein verpflichtender Iʿtikāf. Dies ist etwa der Fall, wenn jemand bedingungslos gelobt und sagt: „Ich verpflichte mich um Allahs willen, so lange Iʿtikāf zu halten“ (oder: „Ich werde um Allahs willen so viele Tage oder so lange Iʿtikāf halten“), oder wenn er unter einer Bedingung gelobt und sagt: „Wenn Allah meinen Kranken heilt, werde ich unbedingt so viele Tage oder so lange Iʿtikāf halten.“ In Ṣaḥīḥ al-Buchārī wird überliefert, dass Allahs Gesandter (s.a.w.) sagte: „Wer gelobt, Allah zu dienen, soll Ihm dienen.“ Weiter wird in al-Buchārī überliefert: ʿUmar (r.a.) sagte: „O Gesandter Allahs, ich habe gelobt, eine Nacht lang in der Heiligen Moschee Iʿtikāf zu halten.“ Allahs Gesandter (s.a.w.) sagte: „Erfülle dein Gelübde.“
4. Die Dauer des Iʿtikāf: Ein verpflichtender Iʿtikāf muss genau so lange gehalten werden, wie derjenige, der das Gelübde abgelegt hat, es gelobt hat. Wenn er gelobt hat, einen Tag oder länger Iʿtikāf zu halten, muss er genau einen Tag oder die festgelegte längere Zeit Iʿtikāf halten.
Der Sunna- oder empfohlene Iʿtikāf hingegen hat keine festgelegte Dauer. Sobald man sich mit der Absicht des Iʿtikāf in der Moschee aufhält, ist der Iʿtikāf erfüllt, unabhängig davon, ob seine Dauer lang oder kurz ist. Für die Zeit, die man in der Moschee verbringt, erhält man Lohn. Wenn man später die Moschee verlässt und wieder dorthin zurückkehrt, muss man die Absicht für den Iʿtikāf erneut fassen, sofern man beabsichtigt, wieder Iʿtikāf zu halten. Yaʿlā ibn Umayya sagte: „Selbst wenn ich mich nur eine Stunde in der Moschee aufhalte, halte ich mich dort ausschließlich mit der Absicht des Iʿtikāf auf.“ ʿAṭāʾ sagte: „So lange jemand in der Moschee bleibt, ist dies für diese Zeit sein Iʿtikāf.“ Wenn jemand in der Hoffnung auf Belohnung und Lohn in der Moschee sitzt, ist auch dies Iʿtikāf; andernfalls ist es kein Iʿtikāf. Wer einen empfohlenen Iʿtikāf hält, darf ihn auf Wunsch bereits vor dem Zeitpunkt beenden, für den er die Absicht zum Iʿtikāf gefasst hat.
Von ʿĀʾiša (r.a.) wird überliefert: Wenn Allahs Gesandter (s.a.w.) Iʿtikāf halten wollte, verrichtete er zunächst das Fadschr-Gebet und betrat anschließend seinen Iʿtikāf-Raum. Einmal beabsichtigte er, in den letzten zehn Tagen des Ramadan Iʿtikāf zu halten. Daraufhin ordnete er an, für ihn einen Iʿtikāf-Raum zu errichten. Sofort wurde dieser errichtet. ʿĀʾiša (r.a.) sagte: „Als ich dies sah, ordnete ich an, für mich einen Raum zu errichten, und er wurde errichtet.“ Auch die anderen Ehefrauen Allahs Gesandten (s.a.w.) ordneten an, Räume zu errichten, und diese wurden errichtet. Nach dem Fadschr-Gebet blickte Allahs Gesandter (s.a.w.) auf die Räume und sagte: „Was ist das? Wollt ihr etwa Gottesdienst verrichten?“ Sofort ordnete Allahs Gesandter (s.a.w.) an, seinen Iʿtikāf-Raum abzureißen, und er wurde abgerissen. Auch seine Ehefrauen ließen ihre Räume auf seinen Befehl hin abreißen. Danach wurde der Iʿtikāf bis zu den ersten zehn Tagen des Schawwāl verschoben.
Aus der Anweisung Allahs Gesandten (s.a.w.) an seine Ehefrauen, die Iʿtikāf-Räume abzureißen und den Iʿtikāf trotz ihrer gefassten Absicht aufzugeben, geht hervor, dass man den Iʿtikāf nach seinem Beginn beenden darf. Aus dem Hadith geht außerdem hervor, dass der Ehemann seine Ehefrau daran hindern kann, ohne seine Erlaubnis Iʿtikāf zu halten; dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Es besteht jedoch Meinungsverschiedenheit darüber, ob der Ehemann das Recht hat, seine Erlaubnis später wieder zurückzunehmen und den Iʿtikāf zu untersagen. Nach aš-Šāfiʿī, Aḥmad und Dāwūd hat der Ehemann das Recht, seine Ehefrau vom freiwilligen Iʿtikāf abzuhalten und ihn ihr zu untersagen.
(Aus dem erwähnten Hadith von ʿĀ’ischa geht hervor, dass es demjenigen, der Iʿtikāf hält, erlaubt ist, sich in der Moschee einen eigenen abgegrenzten Platz einzurichten, an dem er die gesamte Zeit des Iʿtikāf in Zurückgezogenheit verbringen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass dadurch für die anderen Menschen weder Unannehmlichkeiten noch Platzmangel entstehen. Wenn ein solcher abgeschiedener Platz oder Raum eingerichtet wird, sollte er am hinteren Ende der Moschee oder auf einer angrenzenden freien Fläche liegen, damit weder Platzmangel noch Belästigung für andere entsteht und er selbst einen möglichst vollständigen Rückzugsort hat. Der Grund für das Missfallen des Gesandten (s.a.) über die in diesem Hadith erwähnte Einrichtung gesonderter Räume durch seine Ehefrauen wird im Kommentar zu Muslim erklärt. Er befürchtete, dass die Ehefrauen den Iʿtikāf möglicherweise nicht mit voller Hingabe und Aufrichtigkeit vollziehen würden. Vielmehr könnten sie in einen Wettbewerb darüber geraten sein, wer den Gesandten (s.a.) mehr liebe und wen er mehr liebe, und lediglich den Wunsch gehegt haben, in seiner Nähe zu bleiben. Daher missfiel es ihm, dass sie sich in der Moschee aufhielten, obwohl er andere Menschen in der Moschee versammelte und sogar gewöhnliche Beduinen und Heuchler zu ihm kamen. Seine Ehefrauen hingegen mussten ihn bei verschiedenen Anliegen aufsuchen und mit ihm über ihre täglichen Bedürfnisse sprechen. Ein weiterer Grund könnte gewesen sein, dass er beim eigenen Iʿtikāf, wenn er seine Ehefrauen bei sich sah, den Eindruck gewonnen hätte, er halte sich in seinem eigenen Haus bei seinen Ehefrauen auf. Dadurch wäre der Zweck des Iʿtikāf vereitelt worden, der gerade darin besteht, sich von den Ehefrauen, weltlichen Beziehungen und Ähnlichem loszulösen. Oder sie hatten durch ihre einzelnen Räume den Platz in der Moschee verengt; auch dies könnte der Grund für sein Missfallen gewesen sein.)
5. Bedingungen des Iʿtikāf: Zu den Bedingungen des Iʿtikāf gehört, dass derjenige, der ihn vollzieht, Muslim und fähig sein muss, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden, sowie frei von Menstruation, Wochenbettblutung und der durch Samenerguss verursachten Unreinheit sein muss. Daher ist der Iʿtikāf eines Ungläubigen, eines noch nicht urteilsfähigen Kindes und einer unreinen Person nicht gültig.
6. Die Grundpfeiler des Iʿtikāf: Das Wesen des Iʿtikāf besteht darin, sich mit der Absicht und dem Vorsatz, Allahs Nähe zu erlangen, in einer Moschee aufzuhalten. Wenn man sich nicht in einer Moschee aufhält oder nicht die Absicht zur Anbetung Allahs fasst, liegt kein Iʿtikāf vor. Dass die Absicht unerlässlich ist, wird durch die folgenden Worte Allahs belegt:
وما أمروا إلا ليعبدوا الله مخلصين له الدين .
„Ihnen war nur befohlen worden, Allah in völliger Aufrichtigkeit anzubeten.“ (Sure al-Bayyina, Vers 5)
Und die Aussage des Gesandten Allahs (s.a.): „Alle Handlungen werden entsprechend den Absichten beurteilt. Jeder Mensch erhält nur das, was er beabsichtigt hat.“ – Sahih al-Buchari.
Der Beleg dafür, dass eine Moschee für den Iʿtikāf unerlässlich ist, sind die folgenden Worte Allahs:
ولا تباعر و من وانتي عَاكِفُونَ فِي الْمَسَاجِلِ .
„Habt keinen ehelichen Verkehr mit ihnen, solange ihr euch in den Moscheen zum Iʿtikāf aufhaltet.“ (Sure al-Baqara, Vers 187)
Dieser Vers beweist, dass der eheliche Verkehr während des Aufenthalts zum Iʿtikāf ausdrücklich in der Moschee verboten worden wäre, wenn der Iʿtikāf auch an einem anderen Ort als in der Moschee gültig wäre. Denn der eheliche Verkehr widerspricht dem Iʿtikāf. Somit ist bekannt, dass der Iʿtikāf nur in der Moschee vollzogen werden darf.
7. Die Auffassungen der Rechtsgelehrten über die Definition der Moschee, in der der Iʿtikāf gültig ist: Unter den Rechtsgelehrten besteht Uneinigkeit darüber, wie die Moschee zu definieren ist, in der der Iʿtikāf gültig ist. Nach Abū Hanīfa, Ahmad, Ishāq und Abū Thawr ist der Iʿtikāf nur in einer Moschee gültig, in der die fünf täglichen Gebete verrichtet und in Gemeinschaft gebetet wird. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Der Iʿtikāf ist in jeder Moschee gültig, in der ein Imām und ein Gebetsrufer eingesetzt sind.“ – ad-Dāraqutnī.
Imām Mālik, asch-Schāfiʿī und Dāwūd sagen hingegen, dass der Iʿtikāf in jeder Moschee gültig ist. Denn es gibt keinen authentischen Beleg dafür, einige Moscheen auszuschließen und andere ausdrücklich festzulegen.
Nach den Schāfiʿiten ist der Iʿtikāf in der Freitagsmoschee vorzuziehen, weil der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, den Iʿtikāf in der Freitagsmoschee zu vollziehen pflegte. Außerdem werden in diesen Moscheen die meisten Gebete in Gemeinschaft verrichtet. Wenn während der Dauer des Iʿtikāf das Freitagsgebet stattfindet, ist es nicht richtig, den Iʿtikāf in einer anderen Moschee zu vollziehen.
Befindet sich das Minarett oder der Ort, an dem der Gebetsruf ausgerufen wird, innerhalb der Moschee oder auf ihrem Gelände, so ist es demjenigen, der Iʿtikāf vollzieht, erlaubt, dorthin zu gehen und den Gebetsruf auszurufen. Er darf auch auf das Dach der Moschee steigen, denn all dies gehört zur Moschee. Befindet sich jedoch die Tür des Minaretts außerhalb der Moschee, so wird sein Iʿtikāf ungültig, wenn er freiwillig auf das Minarett steigt. Nach Abū Hanīfa, asch-Schāfiʿī und einer von Imām Ahmad überlieferten Auffassung gehört der offene Hof der Moschee zur Moschee. Nach einer anderen von Ahmad überlieferten Auffassung sowie nach Mālik gehört er nicht zur Moschee. Demnach darf derjenige, der Iʿtikāf vollzieht, den Hof der Moschee nicht betreten.
Nach der Auffassung der meisten Gelehrten ist der Iʿtikāf einer Frau an dem in ihrem Haus zum Gebet bestimmten Ort nicht gültig, weil dieser Ort nicht als Moschee bezeichnet wird. Niemand ist sich darüber uneinig, dass es erlaubt ist, diesen Ort zu verkaufen. Andererseits gibt es authentische Belege dafür, dass die Ehefrauen des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, in der Prophetenmoschee Iʿtikāf vollzogen.
8. Das Fasten desjenigen, der Iʿtikāf vollzieht
Es ist gut, wenn derjenige, der Iʿtikāf vollzieht, fastet; wenn er nicht fastet, schadet ihm das nicht. Al-Buchārī überliefert von Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass ʿUmar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „O Gesandter Allahs, ich hatte in der Zeit der Unwissenheit gelobt, eine Nacht in der Verbotenen Moschee Iʿtikāf zu vollziehen.“ Der Gesandte Allahs sagte: „Erfülle dein Gelübde.“ Aus seiner Anweisung, das Gelübde zu erfüllen, geht hervor, dass das Fasten keine Voraussetzung für den Iʿtikāf ist, denn in der Nacht ist das Fasten nicht gültig.
Saʿīd ibn Mansūr überliefert von Abū Sahl, dass Sahl sagte: Eine Frau aus meiner Familie hatte gelobt, Iʿtikāf zu vollziehen. Als ich ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz fragte, sagte er: „Sie muss nur dann fasten, wenn sie gelobt hat zu fasten; andernfalls nicht.“ Darauf sagte az-Zuhrī: „Es gibt keinen Iʿtikāf ohne Fasten.“ ʿUmar fragte: „Hast du das vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gehört?“ Az-Zuhrī sagte: „Nein.“ Er fragte: „Dann von Abū Bakr?“ Er sagte: „Nein.“ Er fragte: „Dann von ʿUmar?“ Er sagte: „Nein.“ Er fragte: „Von ʿUthmān?“ Er sagte: „Nein.“ … Danach ging ich von ihm fort, traf ʿAtāʾ und Tāwūs und fragte sie. Tāwūs deutete auf einen Mann und sagte: „Dieser war der Auffassung, dass die betreffende Frau nicht zu fasten braucht, wenn sie nicht gelobt hat zu fasten.“ ʿAtāʾ sagte: „Wenn die betreffende Frau nicht gelobt hat zu fasten, ist es für sie nicht verpflichtend zu fasten.“
Al-Chattābī sagte: „In dieser Frage besteht unter den Gelehrten Uneinigkeit.“ Al-Hasan al-Basrī sagte: „Der Iʿtikāf ist auch ohne Fasten gültig.“ Dies ist ebenfalls die Auffassung von Imām asch-Schāfiʿī. Von ʿAlī, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, und Ibn Masʿūd wird überliefert, dass sie sagten: „Wer Iʿtikāf vollzieht, kann nach Belieben fasten oder den Iʿtikāf ohne Fasten vollziehen.“ Nach al-Auzāʿī und Mālik ist der Iʿtikāf ohne Fasten nicht gültig. Diese Auffassung vertreten auch Ibn ʿUmar, Ibn ʿAbbās, ʿĀʾischa, Saʿīd ibn al-Musayyab, ʿUrwa ibn az-Zubair, az-Zuhrī und die Gelehrten, die als „Ahl ar-Raʾy“ bezeichnet werden und neben Koran und Sunna auch den eigenständigen Analogieschluss anwenden.
9. Der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Ortes des Iʿtikāf
Wir haben bereits erwähnt, dass der empfohlene Iʿtikāf keine bestimmte Dauer hat. Sobald derjenige, der Iʿtikāf vollzieht, die Moschee betritt und durch seinen Aufenthalt in ihr beabsichtigt, Allah nahe zu kommen, gilt er als jemand, der Iʿtikāf vollzieht, bis er sie verlässt. Beabsichtigt er, die letzten zehn Tage des Ramadan Iʿtikāf zu vollziehen, muss er den Ort des Iʿtikāf vor Sonnenuntergang betreten. Al-Buchārī überliefert von Abū Saʿīd, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer mit mir Iʿtikāf vollziehen will, soll die letzten zehn Tage Iʿtikāf vollziehen.“ Mit den zehn Tagen sind zehn Nächte gemeint. Die erste dieser zehn Nächte ist die einundzwanzigste oder die zwanzigste Nacht. Der Hadith, in dem überliefert wird, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wenn er Iʿtikāf beabsichtigte, nach dem Morgengebet den Ort des Iʿtikāf betrat, bedeutet, dass er nach dem Morgengebet den für den Iʿtikāf bestimmten Platz betrat. Sein Betreten der Moschee zum Iʿtikāf erfolgte jedoch bereits im ersten Teil der Nacht.
Wer während der letzten zehn Tage des Ramadan den Iʿtikāf vollzieht, verlässt nach Ansicht Abū Ḥanīfas und asch-Schāfiʿīs die Moschee nach Sonnenuntergang am letzten Tag des Ramadan. Nach Mālik und Aḥmad ist der Iʿtikāf von zehn Tagen vollendet, wenn man nach Sonnenuntergang hinausgeht; bis zum Gebet des Festes in der Moschee zu bleiben, ist jedoch mustaḥabb. al-Aṣram berichtet von Abū Qilāba, dass dieser die Nacht des Festes des Fastenbrechens, also die vorhergehende Nacht, in der Moschee verbrachte. Am Morgen ging er dann so hinaus, als ob er zum Festgebet ginge. Während seines Iʿtikāf wurde für ihn weder eine Matte noch ein Gebetsteppich ausgebreitet. Vielmehr saß er wie die übrigen Betenden. Am Tag des Festes des Fastenbrechens kam ich zu ihm. Ich sah, dass Juwayriya al-Muzaniyya auf seinem Schoß saß. Ich dachte, sie sei seine Tochter. Später stellte sich jedoch heraus, dass sie seine Sklavin war. Er ließ sie frei. Danach brach er so auf, als ob er zum Festgebet ginge. Ibrāhīm sagte: Wenn jemand die letzten zehn Tage des Ramadan im Iʿtikāf verbringt, pflegte man es zu bevorzugen, dass er die Nacht des Festes des Fastenbrechens in der Moschee verbringt und am Morgen von der Moschee zum Festplatz geht. Wenn jemand gelobt, einen Tag oder eine bestimmte Anzahl von Tagen im Iʿtikāf zu verbringen, oder einen mustaḥabb-Iʿtikāf vollzieht, soll er vor Tagesanbruch in den Iʿtikāf eintreten und die Moschee nach vollständigem Sonnenuntergang verlassen, gleichgültig, ob dies im Ramadan oder zu einer anderen Zeit geschieht. Wenn jemand gelobt, eine Nacht oder eine bestimmte Anzahl von Nächten im Iʿtikāf zu verbringen, oder einen mustaḥabb-Iʿtikāf vollzieht, soll er vor dem vollständigen Sonnenuntergang in den Iʿtikāf eintreten und nach Tagesanbruch hinausgehen. Ibn Ḥazm sagte: Der Grund dafür ist, dass die Nacht mit dem Sonnenuntergang beginnt und mit dem Tagesanbruch endet. Der Tag beginnt mit dem Tagesanbruch und endet mit dem Sonnenuntergang. Niemand ist zu etwas verpflichtet, außer zu dem, was er beabsichtigt oder sich selbst verbindlich auferlegt hat. Wenn jemand gelobt, einen Monat im Iʿtikāf zu verbringen, oder die Absicht zu einem freiwilligen Iʿtikāf fasst, beginnt sein Monat mit der ersten Nacht dieses Monats. Er betritt die Moschee vor dem vollständigen Sonnenuntergang und verlässt sie am Ende des Monats nach dem vollständigen Sonnenuntergang, gleichgültig, ob dies im Ramadan oder in einem anderen Monat geschieht.
10. Welche Handlungen für den Muʿtakif mustaḥabb und welche makrūh sind: Für den Muʿtakif ist es mustaḥabb, zahlreiche freiwillige Gottesdienste zu verrichten, zu beten, den Qurʾān zu rezitieren, „Subḥānallāh“, „al-Ḥamdu li-Llāh“, „Allāhu akbar“ und „lā ilāha illā Llāh“ zu sprechen und um Vergebung der Sünden zu bitten. Ebenso ist es für ihn mustaḥabb, dem Gesandten Allahs Segen und Frieden zu entbieten, Bittgebete zu sprechen und ähnliche Gottesdienste zu verrichten, die dazu beitragen, Allah näherzukommen und die Verbindung zu Ihm zu festigen. Das Erlernen islamischen Wissens, das Studium von Tafsīr, Hadith, den Lebensgeschichten der Propheten und rechtschaffenen Menschen sowie von Büchern über Fiqh und Religion ist ebenfalls empfehlenswert. In Nachahmung des Gesandten Allahs ist es mustaḥabb, auf dem Gelände der Moschee ein Zelt aufzuschlagen und sich darin aufzuhalten. Handlungen sowie Gespräche und Unterhaltungen, die keinen Nutzen haben, sind makrūh. Denn at-Tirmidhī und Ibn Mājah überliefern von Abū Baṣra, dass der Gesandte Allahs sagte: „Zu den vorzüglichen Eigenschaften eines Menschen als Muslim gehört, dass er sich von nutzlosen Worten und Handlungen fernhält.“
Dennoch ist es makrūh, vollständiges Schweigen zu bewahren und es als ein Mittel zur Annäherung an Allah zu betrachten. Denn al-Buchārī, Abū Dāwūd und Ibn Mājah überliefern von Ibn ʿAbbās: Eines Tages hielt der Gesandte Allahs eine Predigt. Plötzlich sah er einen Mann, der kerzengerade dastand. Er erkundigte sich nach diesem Mann. Die Leute teilten ihm mit, dass er Abū Isrāʾīl sei. Er hatte gelobt, nur stehen zu bleiben, niemals zu sitzen, sich nicht im Schatten aufzuhalten und zu fasten. Der Gesandte Allahs sagte: „Befehlt ihm, zu sprechen, im Schatten zu bleiben, sich zu setzen und sein Fasten zu vollenden.“ Abū Dāwūd überliefert von ʿAlī, dass der Gesandte Allahs sagte: Wer nach Erreichen der Volljährigkeit vaterlos wird, darf nicht als Waise bezeichnet werden, und man soll nicht den ganzen Tag bis zur Nacht schweigen. Für den Muʿtakif ist Folgendes erlaubt:
11. Für den Muʿtakif sind folgende Handlungen erlaubt: 1. Den Ort des Iʿtikāf zu verlassen, um Angehörige zu verabschieden. Ṣafiyya sagte: „Der Gesandte Allahs befand sich im Iʿtikāf. Ich kam nachts zu ihm, um ihn zu besuchen. Nachdem ich mit ihm gesprochen hatte, ging ich hinaus und machte mich auf den Heimweg. Der Gesandte Allahs ging mit mir, um mich nach Hause zu bringen. Ṣafiyyas Unterkunft befand sich im Haus von Usāma ibn Zayd. Zu dieser Zeit gingen zwei Männer von den Anṣār an ihnen vorbei. Als sie den Gesandten Allahs sahen, wollten sie hastig weitergehen. Der Gesandte Allahs sagte: ‚Geht langsam. Hört, dies ist Ṣafiyya bint Ḥuyayy, meine Ehefrau.‘ Sie sagten: ‚O Gesandter Allahs, subḥānallāh!‘ – das heißt: Wie könnten wir jemals über dich denken, dass du dich mit einer fremden Frau triffst? Der Gesandte Allahs sagte: ‚Der Satan bewegt sich im Menschen wie das Blut durch die Adern. Deshalb befürchtete ich, dass er in eure beiden Herzen einen schlechten Gedanken einflößen könnte.‘“ – al-Buchārī, Muslim und Abū Dāwūd.
(Al-Khaṭṭābī sagte: Aus diesem Hadith geht hervor, dass er die Moschee verließ, um Ṣafiyya nach Hause zu bringen. Dies beweist, dass der Iʿtikāf nicht ungültig wird, wenn der Muʿtakif die Moschee wegen einer nach der Scharia notwendigen Angelegenheit verlässt, und dass der Iʿtikāf kein Hindernis für eine Handlung des Wohltuns ist. Von Imām asch-Schāfiʿī wird überliefert, dass er sagte: Der Gesandte Allahs erklärte den beiden Männern von den Anṣār aus Zuneigung zu ihnen, wer Ṣafiyya war. Denn hätten sie einen schlechten Gedanken über den Gesandten Allahs gehegt, wären sie ungläubig geworden. Deshalb informierte er sie von sich aus darüber, damit ihr Glaube keinen Schaden nähme. In der Geschichte Ibn ʿAsākirs wird von Ibrāhīm ibn Muḥammad überliefert, dass er sagte: Wir befanden uns in Ibn ʿUyaynas Lehrkreis, als Imām asch-Schāfiʿī anwesend war und diesen Hadith erörterte. Ibn ʿUyayna fragte Imām asch-Schāfiʿī: Was lehrt dieser Hadith? Er antwortete: Wenn ihr in eine solche Situation geratet, dann handelt auf diese Weise, damit über euch kein schlechter Gedanke entsteht. Der Gesandte Allahs beschuldigte seine Gefährten niemals, einen schlechten Gedanken über ihn zu hegen. Denn er war der aufrichtigste Mensch auf Erden.‘ Ibn ʿUyayna sagte: ‚O Abū ʿAbdallāh‘ – der Beiname Imām asch-Schāfiʿīs –, ‚möge Allah dich reichlich belohnen. Du sagst immer Worte, die uns sehr gefallen.‘)
2. Das Haar zu kämmen, den Kopf zu rasieren, die Nägel zu schneiden, den Körper von Schmutz zu reinigen, gute Kleidung zu tragen und Parfüm zu benutzen. ʿĀʾischa sagte: „Während sich der Gesandte Allahs im Iʿtikāf in der Moschee befand, streckte er mir durch die Öffnung des Zimmers seinen Kopf entgegen, und ich wusch ihm den Kopf.“ In der Überlieferung von Musaddad heißt es: „Während ich menstruierte, kämmte ich sein Haar mit einem Kamm.“ – al-Buchārī, Muslim und Abū Dāwūd.
3. Die Moschee aus einem unabwendbaren Bedürfnis heraus zu verlassen. ʿĀʾischa sagte: „Wenn sich der Gesandte Allahs im Iʿtikāf befand, streckte er mir seinen Kopf entgegen, und ich kämmte sein Haar. Er betrat das Haus nur, um seine menschlichen Bedürfnisse zu verrichten.“ – al-Buchārī und Muslim.
Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich darin einig, dass es während des Iʿtikāf erlaubt ist, zur Verrichtung der Notdurft hinauszugehen. Denn dies ist ein unumgängliches Bedürfnis, das innerhalb der Moschee nicht erfüllt werden kann. Wenn niemand zu finden ist, der Nahrung und Getränke bringt, ist es auch erlaubt, hinauszugehen, um zu essen und zu trinken. Wenn einen plötzlich Erbrechen befällt, darf man hinausgehen, damit man außerhalb der Moschee erbrechen kann. Es ist erlaubt, die Moschee zu verlassen, um jede dringend notwendige Angelegenheit zu erledigen, die in der Moschee nicht erledigt werden kann. Man darf sich jedoch nicht länger als nötig außerhalb aufhalten. Wenn man sich nicht längere Zeit außerhalb aufhält, wird der Iʿtikāf nicht ungültig. Man darf auch hinausgehen, um sich durch die Ganzwaschung von der durch Samenerguss verursachten Unreinheit zu reinigen und die Unreinheit am Körper und an der Kleidung zu beseitigen.
Saʿīd ibn Mansūr überliefert, dass ʿAlī ibn Abī Tālib (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: Auch wenn jemand sich zum Iʿtikāf zurückgezogen hat, soll er am Freitags- und Totengebet teilnehmen, den Kranken besuchen und hinausgehen, um seiner Familie Anweisungen zur Beschaffung der Dinge zu geben, die sie benötigt. Er muss jedoch die Anweisung im Stehen erteilen und in die Moschee zurückkehren. ʿAlī (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) gab seinem Neffen siebenhundert Dirham, damit er einen Diener kaufte. Der Neffe sagte: „Ich befinde mich im Iʿtikāf.“ ʿAlī (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: „Was hätte es dir geschadet, zum Markt zu gehen und ihn zu kaufen?“ Qatāda gestattete es demjenigen, der sich zum Iʿtikāf zurückgezogen hat, unter bestimmten Bedingungen, an der Bestattung eines Verstorbenen teilzunehmen und einen Kranken zu besuchen. Seiner Ansicht nach darf der Muʿtakif zu diesen Zwecken hinausgehen. Dazu gehören: der Besuch eines Kranken, die Teilnahme am Freitags- und Totengebet sowie das Hinausgehen für notwendige Angelegenheiten. Er sagte: Man soll außer im äußersten Notfall weder in den Vorraum noch in den Hof eines Hauses eintreten. Al-Khaṭṭābī sagt: Nach Ansicht einer Gruppe von Gelehrten ist es demjenigen, der sich zum Iʿtikāf zurückgezogen hat, erlaubt, am Freitags- und Totengebet teilzunehmen und einen Kranken zu besuchen. Dies ist die Auffassung von ʿAlī (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm), Saʿīd ibn al-Dschubair, al-Hasan al-Baṣrī und an-Nachaʿī.
Abū Dāwūd überliefert von ʿĀʾischa (Allahs Wohlgefallen sei auf ihr), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) während seines Iʿtikāf an einem Kranken vorbeiging. Er blieb jedoch nicht bei ihm stehen, um nach seinem Zustand zu fragen, sondern fragte ihn im Vorübergehen. Was in dem von ʿĀʾischa (Allahs Wohlgefallen sei auf ihr) überlieferten Hadith gesagt wird, nämlich dass es der Sunna entspreche, wenn derjenige, der sich zum Iʿtikāf zurückgezogen hat, keinen Kranken besucht, bedeutet: Er soll die Moschee nicht mit der Absicht verlassen, einen Kranken zu besuchen, ihn dadurch nicht belästigen, sondern sich nach seinem Befinden erkundigen und zurückkehren, ohne sich dort aufzuhalten.
4. Für denjenigen, der sich zum Iʿtikāf zurückgezogen hat, ist es erlaubt, in der Moschee zu essen, zu trinken und zu schlafen. Er muss jedoch die Heiligkeit und Sauberkeit der Moschee wahren. Auch der Abschluss von Ehe-, Kauf- und Verkaufsverträgen und ähnlichen Verträgen in der Moschee ist für ihn erlaubt.
12. Wodurch wird der Iʿtikāf ungültig? Der Iʿtikāf wird durch jede der folgenden Handlungen ungültig:
1. Das absichtliche Verlassen der Moschee ohne einen notwendigen Grund – selbst wenn es nur für sehr kurze Zeit geschieht. Denn dadurch versäumt man den Aufenthalt in der Moschee, der ein untrennbarer Bestandteil des Iʿtikāf ist.
2. Abfall vom Glauben: Denn dies steht im Widerspruch zur gottesdienstlichen Handlung. Allah sagt: „Wenn du Allah andere beigesellst, wird dein gutes Werk gewiss hinfällig.“ (Sura az-Zumar: Vers 65)
3, 4, 5: Der Verlust der geistigen Zurechnungsfähigkeit durch Wahnsinn oder Trunkenheit sowie Menstruation und Wochenbettblutung: Denn im ersten Fall ist man nicht in der Lage, zwischen Gut und Böse zu unterscheiden, und in den beiden letzten Fällen liegt nicht der für den Iʿtikāf vorausgesetzte Zustand der rituellen Reinheit vor.
6. Geschlechtsverkehr: Allah sagte:
ولا تقربو من وَانْتُمْ عَاكِفُونَ فِي الْمَسَاجِلِ، تِلْكَ حُدُودَ اللَّهِ فَلَا تَقْرَبُومَا –
Während ihr euch in den Moscheen zum Iʿtikāf aufhaltet, habt keinen Geschlechtsverkehr mit euren Frauen. Dies sind Allahs Grenzen. Nähert euch ihnen daher nicht. (Sure al-Baqara: Vers 87)
Es ist jedoch unbedenklich, sie ohne sexuelles Verlangen zu berühren. Denn eine Ehefrau des Gesandten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, kämmte ihm während seines Iʿtikāf die Haare. Über das Küssen und Berühren mit sexuellem Verlangen sagten Abū Hanīfa und Ahmad: Dies ist unrechtmäßig und verboten. Wenn es jedoch nicht zur Ejakulation kommt, wird der Iʿtikāf dadurch nicht ungültig. Mālik sagte: Der Iʿtikāf wird auch ohne Ejakulation ungültig. Denn dies ist ein verbotener Geschlechtsverkehr, der den Iʿtikāf ebenso ungültig macht wie die Ejakulation. Von asch-Schāfiʿī wurden zwei Meinungen überliefert, die den beiden genannten Meinungen entsprechen. Ibn Rushd sagte: Das Wort „Mubāschara“ (Geschlechtsverkehr) ist ein Ism muschtarak, also ein mehrdeutiges Wort. Die Meinungsverschiedenheit der Imame betrifft die Frage, ob ein solches Wort gleichzeitig beide Bedeutungen umfasst. Nach der Ansicht derjenigen, die sagen, dass es gleichzeitig beide Bedeutungen umfasst, bezeichnet das Wort Mubāschara sowohl den Geschlechtsverkehr als auch Handlungen, die dem Geschlechtsverkehr nahekommen. Daher gilt das im genannten Vers ausgesprochene Verbot sowohl für den Geschlechtsverkehr als auch für Handlungen, die ihm nahekommen. Diejenigen hingegen, die meinen, dass Mubāschara nicht gleichzeitig beide Bedeutungen umfasst, sagen, dass es entweder Geschlechtsverkehr oder eine ihm nahekommende Handlung bedeutet. Diese Ansicht wird tatsächlich von der Mehrheit vertreten. Wenn wir also sagen, dass damit Geschlechtsverkehr gemeint ist, kann man nicht zugleich sagen, dass damit auch eine dem Geschlechtsverkehr nahekommende Handlung gemeint ist. Denn es ist nicht annehmbar, dass dasselbe Wort gleichzeitig eine Sache und etwas ihr Naheliegendes bezeichnet. Nach der Ansicht derjenigen, die die Ejakulation dem Geschlechtsverkehr gleichstellen, bezeichnet eine mit Ejakulation verbundene Mubāschara (Berührung oder Kuss) den Geschlechtsverkehr selbst. Nach der Ansicht derjenigen, die die Ejakulation nicht dem Geschlechtsverkehr gleichstellen, bezeichnet das Wort Mubāschara nicht unmittelbar den Geschlechtsverkehr.
13. Nachholung des Iʿtikāf: Über denjenigen, der einen freiwilligen Iʿtikāf beginnt und ihn anschließend abbricht oder aufgibt, besteht Meinungsverschiedenheit. Einige sagen, die Nachholung des Iʿtikāf sei empfehlenswert, andere sagen, sie sei verpflichtend. At-Tirmidhī sagte: Wenn ein Muʿtakif nach der Absicht und dem Beginn des Iʿtikāf diesen vor seiner Beendigung aufgibt, ist seine Nachholung nach Imām Mālik verpflichtend. Sie führen als Beweis folgenden Hadith an: „Der Gesandte, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, beendete seinen Iʿtikāf und hielt anschließend zehn Tage im Monat Schawwāl Iʿtikāf.“ Asch-Schāfiʿī sagte: Wenn er den Iʿtikāf weder durch ein Gelübde noch auf andere Weise für sich verpflichtend gemacht hat und der Iʿtikāf freiwillig ist, muss er ihn nach dem Aufgeben nicht nachholen. Auch wenn er ihn freiwillig verpflichtend gemacht hat, wird er dadurch nicht verpflichtend. Asch-Schāfiʿī sagte: Du kannst jede beliebige Handlung beginnen. Wenn du sie nach ihrem Beginn abbrichst, musst du sie nicht nachholen, außer Haddsch und ʿUmra.
Wenn jedoch jemand gelobt, einen oder mehrere Tage Iʿtikāf zu halten, ihn dann beginnt und abbricht, muss er ihn nach allgemeiner Übereinstimmung nachholen. Wenn er vor der Nachholung stirbt, muss der Iʿtikāf nicht für ihn nachgeholt werden. Nach Ahmad ist es jedoch für seinen Vormund verpflichtend, ihn an seiner Stelle nachzuholen. ʿAbd al-Karīm ibn Umayya sagte: Ich hörte ʿAbdullāh ibn ʿUtba sagen: Für unsere Mutter war Iʿtikāf verpflichtend. In diesem Zustand starb sie. Ich fragte Ibn ʿAbbās danach, und er sagte: Halte an ihrer Stelle Iʿtikāf und faste. Saʿīd ibn Mansūr überlieferte: ʿĀʾischa hielt nach dem Tod ihres Bruders an seiner Stelle Iʿtikāf.
14. Der Muʿtakif soll sich an einem bestimmten Ort in der Moschee aufhalten und dort ein Zelt aufschlagen:
1. Ibn Māǧa überlieferte von Ibn ʿUmar, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, während der letzten zehn Tage des Ramadan Iʿtikāf zu halten pflegte. Nāfiʿ sagte: ʿAbdullāh ibn ʿUmar zeigte mir den Ort, an dem der Gesandte, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, Iʿtikāf zu halten pflegte.
2. Es wird ferner von Ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, berichtet, dass für ihn, wenn er sich zum Iʿtikāf zurückzog, neben der Säule der Reue ein Bett ausgebreitet oder ein Bettgestell aufgestellt wurde. (Ein Gefährte hatte sich an diese Säule gebunden. Nachdem Allah seine Reue angenommen hatte, löste Er seine Fesseln; daher wird sie die Säule der Reue genannt.)
3. Von Abū Saʿīd al-Chudrī, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, den Iʿtikāf an der Tür des türkischen Gebäudes hielt, wobei er eine Matte auslegte. (Der Zweck, eine Matte über der Tür anzubringen, besteht darin, dass niemand ihn ansehen kann.)
15. Das Gelübde, den Iʿtikāf in einer bestimmten Moschee zu halten: Wer gelobt, den Iʿtikāf in der al-Masdschid al-Harām, in der Prophetenmoschee oder in der al-Masdschid al-Aqsā zu halten, ist verpflichtet, den Iʿtikāf in der von ihm bestimmten Moschee zu halten. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Man soll nur zu drei Moscheen reisen: zur al-Masdschid al-Harām, zur al-Masdschid al-Aqsā und zu dieser meiner Moschee.“ Wenn er jedoch gelobt, den Iʿtikāf in irgendeiner anderen Moschee als diesen drei Moscheen zu halten, ist er nicht verpflichtet, den Iʿtikāf in der bestimmten Moschee zu halten. Er kann den Iʿtikāf in jeder Moschee halten, in der er möchte. Denn Allah hat für Seine Anbetung keinen bestimmten Ort festgelegt. Außerdem besitzt keine andere Moschee – außer diesen drei Moscheen – einen Vorrang vor den übrigen Moscheen. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Das Gebet in dieser meiner Moschee ist tausendmal besser als das Gebet in jeder anderen Moschee außer der al-Masdschid al-Harām. Und das Gebet in der al-Masdschid al-Harām ist hundertmal besser als das Gebet in meiner Moschee.“
Wenn jemand gelobt, den Iʿtikāf in der Prophetenmoschee zu halten, ist es ihm erlaubt, den Iʿtikāf in der al-Masdschid al-Harām zu halten. Denn die al-Masdschid al-Harām ist vorzüglicher als die Prophetenmoschee.
Fünftes Kapitel: Der Besuch des Kranken, das Totengebet, die Bestattung und die Leicheneinhüllung
Fünftes Kapitel
– Der Besuch des Kranken, das Totengebet, die Bestattung und die Leicheneinhüllung
1. Die islamischen Grundsätze in Bezug auf Krankheit und Behandlung
In zahlreichen Hadithen über Krankheiten wird unmissverständlich gesagt: Krankheiten sind eine Sühne für Sünden und tilgen Verfehlungen. Einige dieser Hadithe führe ich hier an:
a. al-Buchari und Muslim überlieferten von Abu Huraira, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wenn Allah jemandem Gutes will, lässt Er ihn von Krankheiten und Prüfungen heimsuchen.
b. al-Buchari und Muslim überlieferten ebenfalls von Abu Huraira, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wenn einen Muslim eine Krankheit, ein Unglück, Kummer oder Sorgen heimsuchen – ja, selbst wenn ihn nur ein Dorn sticht –, tilgt Allah dadurch seine Sünden.
c. al-Buchari überlieferte von Ibn Masʿud. Ibn Masʿud (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: Eines Tages ging ich zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm). Ich sah, dass er von starkem Fieber befallen war. Ich sagte: „O Gesandter Allahs, du hast ja sehr hohes Fieber.“ Er sagte: „Ja, ich leide unter ebenso starkem Fieber wie zwei andere von euch.“ Ich sagte: „Für dich ist doch der doppelte Lohn bestimmt.“ Er sagte: „Ja, und ebenso für die anderen.“ Welches Leid und welche Not auch immer ein Muslim erduldet, angefangen bei einem kleinen Dornstich bis hin zu den größten Kümmernissen und Schmerzen, Allah tilgt ihm dafür seine Sünden, so wie die Blätter von einem Baum fallen.
d. Von Abu Huraira wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Das Gleichnis des Gläubigen ist wie ein Garten junger Pflanzen, den der Wind, aus welcher Richtung er auch kommt, fruchtbar macht. Wenn die Bäume dann auf ihren Stämmen fest stehen, sind sie vor allen Arten von Unwettern geschützt. Der Sünder aber ist wie ein Zedernbaum, hochmütig und schwach; wenn Allah will, vernichtet Er ihn.
Geduld bei Krankheit
– Der Kranke sollte angesichts der Schmerzen, die er erduldet, Geduld bewahren. Denn keinem Diener ist etwas Besseres als Geduld gegeben worden.
1. Muslim überlieferte von Suhaib ibn Sinan, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Die Angelegenheit des Gläubigen ist erstaunlich. Alles an ihr ist gut für ihn. Dies gilt für niemanden außer dem Gläubigen. Wenn ihm etwas Erfreuliches widerfährt, dankt er Allah dafür, und darin liegt Gutes für ihn. Wenn ihm jedoch etwas Schmerzliches widerfährt, bewahrt er Geduld, und auch darin liegt Gutes für ihn.
2. Al-Buchari überliefert von Anas. Anas berichtet: Ich hörte den Gesandten Allahs sagen, dass Allah gesprochen habe: „Wenn Ich Meinem Diener ein Unglück an seinen beiden Augen auferlege und er sich darin geduldig zeigt, schenke Ich ihm dafür das Paradies.“ (Geduld im Unglück bedeutet nicht, auf zulässige Anstrengungen zu verzichten, um das Unglück zu bewältigen, sondern vielmehr, ohne zu verzweifeln und im Vertrauen auf Allah weiterhin zulässige Anstrengungen zu unternehmen, um davon befreit zu werden, und unter allen Umständen fest daran zu glauben, dass Allahs Bestimmung zum Guten gereicht.)
3. Al-Buchari und Muslim überliefern von Ata ibn Abi Rabah, der von Ibn Abbas überlieferte. Ibn Abbas sagte: „Soll ich dir eine Frau aus dem Paradies zeigen?“ Ich sagte: „Ja, zeige sie mir.“ Er sagte: „Diese schwarze Frau.“ Sie kam zum Gesandten und sagte: „Ich bekomme bei Atemnot Anfälle und werde dabei entblößt. Bitte Allah für mich.“ Der Gesandte sagte: „Wenn du möchtest, kannst du geduldig sein, dann ist dir das Paradies gewiss. Wenn du möchtest, werde ich Allah bitten, dich von deiner Krankheit zu heilen.“ Die Frau sagte: „Ich werde geduldig sein.“ Dann sagte sie erneut: „Ich werde dabei entblößt. Bitte Allah, dass ich nicht entblößt werde.“ Daraufhin sprach er für sie ein Bittgebet.
Das eigene Leiden des Kranken erwähnen:
Es ist zulässig, dem Arzt und einem Freund die eigene Krankheit und das eigene Leiden zu schildern. Dies sollte jedoch nicht in einer Weise geschehen, die Ärger oder Verzweiflung zum Ausdruck bringt. Zuvor wurde bereits die Aussage des Gesandten Allahs angeführt: „Auch ich bekomme Fieber wie zwei beliebige von euch.“ Einmal schilderte Aischa dem Gesandten ihr Leiden und sagte: „Ach, mein Kopf, oh …“ Da sagte der Gesandte: „Auch ich befinde mich in demselben Zustand.“ Als Asma später von Schmerzen gequält wurde, fragte Abdullah ibn az-Zubair sie: „Wie fühlst du dich?“ Sie antwortete: „Sehr große Schmerzen!“ Vor dem Schildern seiner Krankheit sollte der Kranke Allah lobpreisen. Ibn Masud sagt: Wenn man Allah dankt, bevor man über die Krankheit spricht, fällt es weniger schwer, über die Krankheit zu sprechen. Es ist uneingeschränkt zulässig, Allah jedes Leid und jede Bedrängnis zu klagen. Jakob sagte: „Ich klage Allah allein meine Sorgen und meinen Kummer.“ Und der Gesandte Allahs sagte nach der Misshandlung in Taif: „O Allah, Dir allein klage ich meine unzureichende Kraft und mein geringes Vermögen.“
Die guten Taten, die ein Kranker im gesunden Zustand zu verrichten pflegte, werden ihm auch während seiner Krankheit gutgeschrieben. Al-Buchari überliefert von Abu Musa al-Aschari, dass der Gesandte Allahs gesagt hat: „Wenn ein Diener krank wird oder auf Reisen geht, werden ihm all jene Taten gutgeschrieben, die er im gesunden Zustand und während seines Aufenthalts an seinem Wohnort zu verrichten pflegte.“
Den Kranken besuchen
Zu den höflichen Sitten des Islam gehört es, einen Kranken zu besuchen und sich nach seinem Befinden zu erkundigen, damit der Kranke erfreut ist und sein Recht erfüllt wird. Ibn Abbas sagte: „Den Kranken am ersten Tag zu besuchen ist Sunnah und danach freiwillige Tat.“ Al-Buchari überliefert von Abu Musa, dass der Gesandte Allahs gesagt hat: „Gebt dem Hungrigen zu essen, besucht den Kranken und befreit den Gefangenen.“
Al-Buchari und Muslim überliefern außerdem: „Der Muslim hat gegenüber dem Muslim sechs Rechte.“ Es wurde gefragt: „O Gesandter Allahs, welche sind es?“ Der Gesandte sagte: „Wenn du ihn triffst, sollst du ihn grüßen; wenn er dich einlädt, sollst du seine Einladung annehmen; wenn er dich um einen guten Rat bittet, sollst du ihm einen guten Rat geben; wenn er niest und Allah lobpreist, sollst du für ihn mit den Worten ,Yarhamukallah‘ beten; wenn er krank wird, sollst du ihn besuchen; und wenn er stirbt, sollst du an seinem Totengebet und seiner Beerdigung teilnehmen.“
Der Vorzug des Krankenbesuchs
1. Ibn Māǧa überliefert von Abū Huraira, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt hat: Wenn jemand einen Kranken besucht, ruft ihm ein Rufer vom Himmel zu: Mögest du vortrefflich sein, möge dein Weg vortrefflich sein und möge deine Wohnstätte im Paradies sein.“
2. Muslim überliefert von Abū Huraira, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt hat: Am Tag der Auferstehung wird Allah sagen: „O Sohn Adams, Ich war krank, doch du hast Mich nicht besucht.“ Er wird sagen: „O mein Herr, wie hätte ich Dich besuchen können, wo Du doch der Herr der Welten bist?“ Allah wird sagen: „Wusstest du nicht, dass Mein soundso dienender Mensch krank war, du ihn aber nicht besucht hast? Wusstest du nicht, dass du Mich bei ihm gefunden hättest, wenn du ihn besucht hättest?“ Dann wird Er wiederum sagen: „O Sohn Adams, Ich bat dich um Nahrung, doch du hast Mir keine Nahrung gegeben.“ Er wird sagen: „O mein Herr, wie hätte ich Dich speisen können, wo Du doch selbst der Herr der ganzen Welt bist?“ Allah wird sagen: „Wusstest du nicht, dass Mein soundso dienender Mensch dich um Nahrung gebeten hatte, du ihm aber keine Nahrung gegeben hast? Wusstest du nicht, dass du dies bei Mir gefunden hättest, wenn du ihm Nahrung gegeben hättest? O Sohn Adams, Ich bat dich, da Ich durstig war, um Wasser, doch du hast Mir nichts zu trinken gegeben.“ Er wird sagen: „O mein Herr, wie hätte ich Dir zu trinken geben können, wo Du doch der Herr der ganzen Welt bist?“ Er wird sagen: „Mein soundso dienender Mensch hatte dich um Wasser gebeten, du aber hast ihm nichts zu trinken gegeben. Wusstest du nicht, dass du dies bei Mir gefunden hättest, wenn du ihm zu trinken gegeben hättest?“
3. Von Thawbān wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt hat: Wenn ein Muslim seinen muslimischen Bruder besucht, bleibt er bis zu seiner Rückkehr in den Obstgärten des Paradieses. Man fragte: „O Gesandter Allahs, was sind die Obstgärten des Paradieses?“ Er sagte: „Ein Garten voller Früchte.“
4. Von ʿAlī, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert. ʿAlī sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen: Wenn ein Muslim am Morgen einen kranken Muslim besucht, bitten siebzigtausend Engel bis zum Abend um sein Wohlergehen. Und wenn er ihn am Abend besucht, bitten siebzigtausend Engel bis zum Morgen um sein Wohlergehen. Außerdem werden für ihn im Paradies große Mengen an Früchten aufbewahrt. – At-Tirmidhī. At-Tirmidhī sagte, dass der Hadith gut ist.
Die Regeln für den Krankenbesuch
Es ist empfehlenswert, beim Krankenbesuch für die Genesung des Kranken sowie für sein allgemeines Wohlergehen und seine Sicherheit zu beten und ihm Geduld zu empfehlen. Man sollte mit ihm so sprechen, dass sein Gemüt aufgeheitert und seine Zuversicht gestärkt wird. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn ihr einen Kranken aufsucht, macht ihm Hoffnung auf ein langes Leben. Dadurch wird freilich nichts abgewendet (das heißt, was für ihn bestimmt ist, kann dadurch nicht aufgehoben werden). Doch es wird Freude und Ruhe in das Herz des Kranken bringen. Wann immer der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, einen Kranken besuchte, sagte er gleich bei seiner Ankunft zu ihm: „Fürchte dich nicht; so Allah will, wirst du gesund werden.“ Es ist jedoch empfehlenswert, sich beim Krankenbesuch nach Kräften davor zu hüten, lange dort zu bleiben oder häufig zu kommen, damit dies für den Kranken nicht lästig und belastend wird. Wenn der Kranke selbst daran Interesse hat, ist es natürlich anders.
Frauen besuchen einen männlichen Kranken
Imam al-Buchārī sagte: Kapitel über den Besuch eines männlichen Kranken durch Frauen: Umm ad-Dardā besuchte in der Prophetenmoschee einen Ansār. ʿĀʾischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nach Medina kam, wurden Abū Bakr und Bilāl von starkem Fieber befallen. Ich besuchte sie und sagte: „Vater, wie geht es dir? Bilāl, wie geht es dir?“ Wenn Abū Bakr von Fieber befallen wurde, rezitierte er dieses Gedicht:
كُلَّ امْرِي مصبح فِي أَهْلِهِ – وَالْيَوْتِ أَدْنَى مِنْ شِرَاكَ نَعْلِهِ .
„Jeder Mensch übt unter seinen Angehörigen Einfluss aus, obwohl der Tod ihm näher ist als die Schnürsenkel seiner Schuhe.“
Und wenn Bilals Fieber nachließ, sagte er:
الا ليت شعري مَنْ أبِيتَن لَيْلَهُ – بِوَادٍ وَحَوْلِي إِذْخَرُ وَجَلِيلُ – وَمَنْ أَرَدْنَ يَوْمًا مِيَاءَ مِجَنَّةِ – وَهَلْ يَبْدُونَ لِي عَامَةً وَطَفِيلُ.
„O könnte ich doch einmal die Nacht in einer solchen Ebene verbringen, in der ich rings um mich herum den Duft und die Fülle von Izchīr- und Dschalīl-Blüten vorfände! Wird es mir eines Tages möglich sein, in ein wasserreiches Becken hinabzusteigen? Und werden vor mir schwarze Kamele und das trübe Wasser am Grund eines Teiches erscheinen?“ (Er erinnerte sich an Mekka.)
Aischa sagte: Ich ging zum Gesandten Allahs und berichtete ihm, dass Abu Bakr und Bilal wegen des Fiebers Gedichte rezitierten. Darauf sagte der Gesandte Allahs: „O Allah, lass Medina in unseren Herzen ebenso lieb oder noch lieber sein als Mekka. O Allah, mache Medina gesund und segne alles darin. Vertreibe das Fieber aus Medina und stelle es in der Nähe von Wasserstellen auf.“ (Das heißt: Schenke Medina reichlich Wasser.)
Der Besuch eines muslimischen Kranken bei einem ungläubigen Kranken
Es ist unbedenklich, wenn ein Muslim einen kranken Ungläubigen besucht. Al-Buchari überlieferte von Anas: Ein jüdischer Junge war ein Diener des Gesandten Allahs. Als er erkrankte, besuchte ihn der Gesandte Allahs. Dann sagte er zu ihm: „Nimm den Islam an!“ Daraufhin nahm er unverzüglich den Islam an. Und Sa’id ibn al-Musayyab sagte: Als Abu Talib auf dem Sterbebett lag, ging der Gesandte Allahs zu ihm.
Einen Augenkranken besuchen
Abu Dawud überliefert von Zaid ibn Arqam, dass er sagte: Als ich Schmerzen in meinem Auge hatte, kam der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, mich besuchen.
Den Kranken um ein Bittgebet bitten
Ibn Madscha überliefert von Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn du einen Kranken besuchst, dann bitte ihn, für dich zu beten. Denn sein Bittgebet ist wie das Bittgebet der Engel, das heißt, es wird bei Allah angenommen.
Die Behandlung von Krankheiten
In zahlreichen Hadithen hat der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zur Behandlung von Krankheiten aufgefordert:
1. Ahmad, Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i und Ibn Madscha überliefern von Usama ibn Schuraik, dass er sagte: Ich kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Ich sah, dass seine Gefährten so dasaßen, als säßen Vögel auf ihren Köpfen, das heißt, sie hörten ihm aufmerksam zu. Ich grüßte und setzte mich. Da kamen Beduinen aus verschiedenen Gegenden und fragten: O Gesandter Allahs, sollen wir uns behandeln lassen? Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Lasst euch behandeln! Denn Allah hat keine Krankheit erschaffen, ohne auch ein Heilmittel für sie zu erschaffen. Davon ausgenommen ist nur eine Krankheit: das hohe Alter.
2. An-Nasa’i, Ibn Madscha und al-Hakim überliefern von Ibn Mas’ud, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Allah, der Erhabene, hat keine Krankheit erschaffen, ohne eine Möglichkeit zu ihrer Heilung geschaffen zu haben. So lasst euch behandeln.
3. Muslim überlieferte von Dschabir, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Für jede Krankheit gibt es ein Heilmittel. Wenn das Heilmittel einer Krankheit richtig angewendet wird, wird die Krankheit mit Allahs Erlaubnis geheilt.
Behandlung mit verbotenen Substanzen
Die Mehrheit der Gelehrten ist der Ansicht, dass es unzulässig ist, Krankheiten mit verbotenen Substanzen wie Wein zu behandeln. Sie führten zum Beweis die folgenden Hadithe an:
1. Muslim, Abu Dawud und at-Tirmidhi überlieferten von Wa’il ibn Hudschar al-Hadrami, dass Tariq ibn Suwaid den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) fragte: „Darf man mit Wein ein Heilmittel herstellen?“ Der Gesandte Allahs sagte: „Er ist kein Heilmittel, sondern vielmehr eine Krankheit.“ Aus diesem Hadith ist bekannt, dass die Behandlung mit Wein unzulässig ist. Vielmehr ist der Wein selbst eine Krankheit.
2. Al-Bayhaqi überlieferte von Umm Salama, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Allah hat in den Dingen, die Er euch verboten hat, keine Behandlung für eure Krankheiten vorgesehen. Diesen Hadith überlieferte auch al-Bukhari von Ibn Mas’ud.
3. Abu Dawud überlieferte von Abu ad-Darda’, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Allah, der Erhabene, hat die Krankheit und das Heilmittel erschaffen und für jede Krankheit ein Heilmittel erschaffen. Behandelt daher eure Krankheiten. Behandelt sie jedoch nicht mit verbotenen Dingen.
4. Ahmad, Muslim, at-Tirmidhi und Ibn Madschah überlieferten von Abu Huraira, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) die Verwendung der schlimmsten Heilmittel untersagte, nämlich Gift. Kleine Tropfen Wein, die nicht deutlich sichtbar sind und keine Trunkenheit verursachen, werden nicht verboten, wenn sie mit den Bestandteilen eines Arzneimittels vermischt werden, ebenso wie ein geringer Anteil Seide in einem Kleidungsstück nicht schadet.
Nichtmuslimische Ärzte
Ibn Muflih zitierte in seinem Werk Adab asch-Scharī’a folgende Aussage von Scheich Taqī ad-Dīn: „Wenn ein Jude oder Christ in der Heilkunde bewandert und bei der Allgemeinheit vertrauenswürdig ist, darf man ihn als Arzt annehmen. Ebenso darf man ihm Vermögen anvertrauen und mit ihm Geschäfte tätigen. Allah, der Erhabene, sagt:
ومن أهلِ الْكِتَابِ مَنْ إِن تَامَنهُ بِقِنْطَارِ يُوَدِهِ إِلَيْكَ، وَمِنْهُم مِّن إِن تَأْمَنُهُ بِدِينَارٍ لأَبَوَيْهِ إِلَيْكَ إِلَّا مادمت عَلَيْهِ قَالَها
„Unter den Leuten der Schrift gibt es manche, denen du, selbst wenn du ihnen einen großen Schatz anvertraust, diesen zurückgeben wirst. Und unter den Leuten der Schrift gibt es manche, denen du, selbst wenn du ihnen nur einen Dinar anvertraust, diesen nicht zurückgeben wirst, solange du sie nicht ständig dazu aufforderst.“ (Sure Āl ʿImrān, Vers 75)
In einem authentischen Hadith wird berichtet: Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, auswanderte, stellte er gegen Bezahlung einen Polytheisten ein, der sich auf das Führen und den Wegweiserdienst verstand. Er vertraute ihm sein Leben und sein Vermögen an. Außerdem waren alle Angehörigen des Stammes Banū Chuzāʿa, sowohl Muslime als auch Ungläubige, Helfer des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Obwohl al-Hārith ibn Kalada ein Ungläubiger war, befahl der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ihn zur Behandlung zu rufen. Wenn jedoch ein Muslim für die Behandlung verfügbar ist, ist es ebenso wenig angebracht, bei Geschäften und der Aufbewahrung von anvertrautem Gut einen Ungläubigen einem verfügbaren Muslim vorzuziehen, wie dies bei der Behandlung angebracht wäre. Wenn es notwendig ist, ist es zulässig, einem Angehörigen der Schrift etwas anzuvertrauen oder ihn um Behandlung zu bitten. Dies fällt nicht unter die im Koran verbotene Freundschaft mit Juden und Christen. Wenn es jedoch notwendig wird, mit ihnen zu debattieren, soll dies auf die bestmögliche Weise geschehen. Denn Allah hat gesagt:
وَلَا تُجَادِلُوا أَهْلَ الْكِتَابِ إِلَّا بِالَّتِي فِي أَحْسَنُ.
„Und streitet mit den Leuten der Schrift nur auf die beste Weise.“ Abū al-Chattāb sagte unter Anführung der Hadithe über den Friedensvertrag von al-Hudaibiyya, die Entsendung eines Angehörigen des Stammes Banū Chuzāʿa durch den Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, als seines Helfers und die Annahme seiner Nachricht: Daraus geht hervor, dass es zulässig ist, einen ungläubigen Arzt als Arzt zu nehmen, wenn er die Krankheit und die Behandlungsmethode beschreibt und in dem, was er mitteilt, kein Grund für einen Vorwurf gegen ihn oder Anlass zu einem Verdacht besteht.
Eine Behandlung durch eine Ärztin in Anspruch nehmen
Wenn es notwendig ist, ist es zulässig, dass ein Mann eine Frau und eine Frau einen Mann behandelt. Darf ein Mann eine Frau und eine Frau einen Mann behandeln? Unter dieser Überschrift überliefert al-Buchārī von ar-Rubaiyʿ bint Muʿawwidh ibn ʿAfrā, dass sie sagte: Wir zogen gemeinsam mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, in den Krieg. Auf dem Schlachtfeld gaben wir den Kämpfern zu trinken, versorgten sie und brachten die Verwundeten und Gefallenen nach Medina. Der Hāfiz Ibn Hadschar sagte in Fath al-Bārī: Es ist zulässig, fremde Frauen und Männer im Bedarfsfall zu behandeln. Das Anschauen, Berühren mit der Hand und dergleichen ist jedoch nur in dem Maß zulässig, wie es für die Behandlung unbedingt erforderlich ist. Ibn Muflih sagt in seinem Werk Ādāb asch-Scharīʿa: Wenn eine Frau erkrankt und niemand außer einem Mann für ihre Behandlung zur Verfügung steht, darf dieser Mann sie so weit anschauen, wie es erforderlich ist; falls es unumgänglich ist, darf er sogar ihre Schamteile sehen. Für die Behandlung eines Mannes durch einen Mann gilt dieselbe Regelung. Ibn Hamdān sagte: Wenn für die Behandlung eines Mannes niemand außer einer Frau zur Verfügung steht, darf diese Frau von seinem Körper so viel sehen, wie erforderlich ist, einschließlich seines Geschlechtsteils. Der Qādī sagte: Im Bedarfsfall ist es dem Arzt gestattet, die verborgenen Körperstellen einer Patientin zu sehen; ebenso ist es Frauen und Männern gestattet, die verborgenen Körperstellen eines Mannes zu sehen.
Behandlung durch Ruqya und Bittgebete
Wenn Ruqya und Bittgebete mit verständlichen arabischen Worten verrichtet werden, die dem Gedenken an Allah dienen, sind sie schariakonform. Bei unverständlichen Worten besteht keine Gewissheit, dass sie keinen Schirk enthalten. Aufw ibn Malik sagte: „Wir verrichteten in der Dschahiliyya Ruqya. Wir fragten den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: O Gesandter Allahs, was hältst du davon? Er sagte: Zeigt mir die Worte eurer Ruqya. Wenn sie keinen Schirk enthalten, ist daran nichts auszusetzen.“ – Muslim, Abu Dawud.
Rabi sagte: Ich fragte asch-Schafi‘i über Amulette und Ruqya, und er sagte: Es ist unbedenklich, Amulette zu verwenden und Ruqya mit dem Koran und den dir bekannten Worten des Gedenkens an Allah zu verrichten. Ich sagte: Dürfen die Leute der Schrift (Juden und Christen) für Muslime Ruqya verrichten? Er sagte: Ja, wenn sie dies mit bekannten Worten tun, die das Buch Allahs und das Gedenken an Allah enthalten.
Einige bekannte Bittgebete zur Behandlung
1. Al-Buchari und Muslim überlieferten von Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr: Wenn jemand aus seiner Familie krank war, rieb der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die schmerzende Stelle und blies, nachdem er dieses Bittgebet gesprochen hatte:
الله رَبِّ النَّاسِ إِذْهَبِ الْبَاسِ اشْفِ وَأَنتَ الثَّانِي، لَاعِنَاءَ إِلَّا شِفَاؤُكَ، شِفَاءٌ لا يُغَادِرُ سَقَمًا .
„O Allah, Herr der Menschheit, nimm das Leid hinweg und heile die Krankheit. Du bist der Heiler; niemand kann außer durch Deine Heilung heilen, und Deine Heilung lässt keine Krankheit zurück.“
2. Muslim überlieferte von Uthman ibn Abi al-As: Uthman ibn Abi al-As berichtete dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, von einem Schmerz, den er in seinem Körper verspürte. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Lege deine Hand auf die Stelle deines Körpers, an der du Schmerzen hast, und sprich:
يسر الله: Sprich siebenmal:أعوذ بعزة اللهِ وَقَدْرَتِهِ مِنْ شَرِّ مَا أَمِنَ وَأَحَاذِرُ .
„Ich suche Zuflucht bei Allahs Macht und Kraft vor dem Übel dessen, was ich spüre und wovor ich mich vorsichtshalber hüte.“ Danach tat ich dies einige Male. Schon nach kurzer Zeit nahm Allah meine Schmerzen hinweg. Seitdem empfehle ich meiner Familie und anderen, diese Maßnahme anzuwenden.
3. At-Tirmidhi überliefert von Muhammad ibn Salim, dass Muhammad ibn Salim sagte: Thabit al-Bunani sagte zu mir: „O Muhammad, wenn du Schmerzen verspürst, lege deine Hand auf die schmerzende Stelle und sprich dann:“
يسر الله أَعوذُ بِعِزَّةِ اللهِ مِن شَرَّ مَا أَونَ مِن وَجَعِي هذا .
„Im Namen Allahs suche ich Zuflucht bei Allahs Macht und Kraft vor dem Übel der Schmerzen, die ich verspüre.“ Dann hebe die Hand und wiederhole dies eine ungerade Anzahl von Malen. Denn Anas ibn Malik berichtete mir, dass der Gesandte Allahs ihm dies aufgetragen hatte.
4. Ibn Abbas überlieferte, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wer einen Kranken aufsucht, dessen Todeszeit noch nicht gekommen ist, und siebenmal spricht:“
اسال الله العظيم رب العرش العظيم أن يشفيك –
„Ich bitte Allah, den Herrn des gewaltigen Thrones, dich von deiner Krankheit zu heilen“, den wird Allah, der Erhabene, vor jener Krankheit bewahren. – Abu Dawud, at-Tirmidhi.
5. Al-Bukhari überlieferte von Ibn Abbas:
اعِيلُ كَمَا بِكَلِمَاتِ اللهِ التَّامَةِ مِنْ كُلِّ شَيْطَانٍ وَعَامَّةٍ وَمِن كُلِّ عَيْن لَامَةٍ .
Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte Hasan und Husain mit diesen Worten zu berufen: „Ich übergebe euch beide dem sicheren Schutz der vollkommenen Worte Allahs vor jedem Satan, jedem giftigen, tödlichen und schädlichen Geschöpf sowie vor jedem bösen Blick.“ Er sagte: „Euer Vater (das heißt Ibrahim, Allahs Friede sei auf ihm) pflegte Ismail und Ishaq mit diesem Bittgebet zu berufen.“
6. Bei Muslim wird von Saʿd ibn Abi Waqqas überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ihn während seiner Krankheit
besuchte und sagte:
اللهم الْفِ سَعدا اللهم اغفِ سَعَدا اللهم اشف سعد.
„O Allah, heile Saʿd! O Allah, heile Saʿd! O Allah, heile Saʿd!“ Verbot der Verwendung von Amuletten
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hat die Verwendung von Amuletten verboten. 1. Von ʿUqba ibn ʿAmir wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer ein Tamima (Amulett) aufhängt, dem möge Allah keine Vollendung schenken; und wer eine Schnecken- oder Muschelschale aufhängt, dem möge Allah nichts bei sich verwahren.“ (Das heißt: Möge Er ihm keine Gunst gewähren.)
Ein Tamima oder Amulett ist ein beschriebener Faden (oder ein an einem Faden befestigtes Amulett), den die Araber (in der vorislamischen Zeit) ihren Kindern umhängten. Sie glaubten, dadurch ihre Kinder vor dem bösen Blick schützen zu können. Der Islam hat dies für ungültig erklärt und verboten. Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sprach gegen diejenigen, die diese Tamimas aufhängen, ein Bittgebet des Fluches, dass ihr Schicksal keine Vollendung finde. Denn sie wollten ihr Schicksal aufhängen.
2. Von Ibn Masʿūd, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird berichtet, dass er, als er das Zimmer seiner Frau betrat, sah, dass sie etwas um den Hals trug. Er riss es herunter und sagte dann: Die Nachkommen ʿAbdullāhs haben es nicht nötig, Allah etwas beizugesellen, wofür Er keinen Beweis herabgesandt hat. Danach sagte er: Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen: Amulette, Zaubersprüche und Tiwala gehören zum Schirk. Die Leute fragten:
Amulette und Zaubersprüche kennen wir ja. Was ist aber die Tiwala? Er sagte: Sie ist eine Art Amulett, das Frauen verwenden, um bei ihren Ehemännern beliebt zu sein. (Man sagt, es handle sich um einen Faden, über den Zauberformeln gesprochen wurden, oder um ein Stück Papier, auf dem Zaubersprüche geschrieben stehen, durch deren Wirkung Frauen bei Männern oder Männer bei Frauen beliebt werden.) – Überliefert von al-Hāfiz und Ibn Hibban.
3. ʿImrān ibn Husain berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, am Arm eines Mannes einen Ring sah. Der Überlieferer sagt: Ich glaube, der Ring war aus Kupfer. Er sagte: Wehe dir! Was ist das? Der Mann antwortete: Ich trage ihn wegen der „Wahina“ (Schwäche). Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wisse, dass er die Schwäche nur verstärken wird. Wirf ihn von deinem Körper! Denn wenn du stirbst, während er sich an deinem Körper befindet, wirst du niemals Erfolg haben. – Überliefert von Ahmad.
Wahina ist eine Art Rheuma, das den Hals und den gesamten Arm befällt. Manche sagen, es sei eine Krankheit, die den Arm befällt. Der Mann war mit einem Kupferring an der Hand gekommen. Er glaubte, dieser werde ihn von seinen Schmerzen und Leiden befreien. Deshalb verbot ihm der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ihn zu tragen, und bezeichnete ihn als Amulett.
4. Abū Dāwūd überliefert von ʿĪsā ibn Hamza, der sagte: Ich ging zu ʿAlī ibn ʿAbdullāh ibn Hakīm. Er litt damals an einer Krankheit, bei der sich die Haut rötet und anschwillt. Ich fragte: Nimmst du kein Amulett? Er sagte: Allah bewahre mich davor! (Ich suche davor Zuflucht bei Allah.) Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wer ein Amulett nimmt, wird eben diesem Amulett überlassen.
Darf man die im Koran und in den Hadithen erwähnten Bittgebete als Amulette anfertigen und aufhängen?
Von ʿAbdullāh ibn ʿAmr ibn al-ʿĀs wird berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn jemand von euch im Traum etwas sieht und sich davor fürchtet, soll er Folgendes sprechen:
أَعُوذُ بِكَلِمَاتِ اللَّهِ التَّامَّةِ مِنْ غَضَبِهِ وَعِقَابِهِ وَشَرْ عِبَادِهِ وَمِن هَمزات الشياطين وأن يحضرون.
„Ich suche Zuflucht bei den vollkommenen Worten Allahs vor Seinem Zorn, Seiner Strafe, dem Übel Seiner Geschöpfe, den Einflüsterungen Satans und davor, dass die Satane zu mir kommen.“ Dann wird dieser schreckliche Traum ihm keinen Schaden zufügen können. ʿAbdullah ibn ʿAmr lehrte dieses Bittgebet seinen bereits erwachsenen Kindern. Für diejenigen, die noch nicht erwachsen waren, schrieb er es auf ein Blatt und hängte es ihnen um den Hals. – Abu Dawud, an-Nasa’i, at-Tirmidhi. Dieser Auffassung schlossen sich ʿAischa, Malik, die meisten schafiitischen Gelehrten sowie eine von Ahmad überlieferte Ansicht an. Ibn ʿAbbas, Hudhayfa, die hanafitischen Gelehrten, einige Schafiiten und eine andere von Ahmad überlieferte Ansicht vertraten jedoch, dass es nicht erlaubt sei, irgendetwas als Amulett um den Hals zu hängen. Denn in den zuvor angeführten Hadithen ist ein uneingeschränktes Verbot ausgesprochen worden.
2. Islamische Grundsätze im Umgang mit Kranken
Kranke nicht unter Gesunden wohnen lassen
Es ist erlaubt, eine Person, die an einer ansteckenden Krankheit leidet, von den Gesunden fernzuhalten. Sie soll nicht neben den Gesunden wohnen. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Ein ansteckender Kranker darf nicht neben Gesunden gehalten werden.“ Er untersagte sogar, den Besitzer kranker Kamele neben den Besitzer gesunder Kamele zu stellen, obwohl er sagte: „Es gibt keine Ansteckung und kein böses Omen.“ Ferner wird überliefert: Als ein Leprakranker zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kam, um ihm den Treueid zu leisten, ließ er ihm den Treueid durch einen Boten übermitteln und erlaubte ihm nicht, Medina zu betreten.
Das Betreten und Verlassen eines von der Pest heimgesuchten Gebiets
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, untersagte, ein Gebiet zu betreten, in dem die Pest ausgebrochen ist, oder dieses Gebiet zu verlassen. Denn dadurch besteht die Möglichkeit, einer Gefahr und einem Unglück ausgesetzt zu werden. Mit diesem Verbot bezweckte der Gesandte Allahs, die Krankheit auf einen bestimmten Ort zu begrenzen und die Ausbreitung der Epidemie zu verhindern. Dies wird als Maßnahme zur Verhinderung der Übertragung von Krankheiten bezeichnet. At-Tirmidhi überliefert von Usama ibn Zaid: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, erwähnte die Pest und sagte: „Sie ist ein Überbleibsel der Strafe und des Zorns, die über eine Gruppe der Kinder Israels herabgesandt wurden. Wenn sie in einem Gebiet auftritt und ihr euch dort befindet, dann verlasst es nicht. Wenn ihr euch jedoch nicht dort befindet, dann betretet es nicht.“
Al-Buchari überliefert von Ibn ʿAbbas: ʿUmar ibn al-Khattab reiste nach Syrien. Als er dessen Randgebiet erreicht hatte, kamen der Befehlshaber Abu ʿUbaida und seine Gefährten ihm entgegen. Sie teilten ʿUmar mit, dass sich in Syrien eine Seuche ausgebreitet habe. Da sagte ʿUmar: „Ruft die Muhadschirun der ersten Generation zu mir.“
Ibn ʿAbbas berichtet: Abu ʿUbaida ließ sie rufen, und ʿUmar beriet sich mit ihnen. Sie teilten ihm mit, dass in Syrien eine Seuche ausgebrochen sei. Nun gerieten sie hinsichtlich dessen, was zu tun sei, in Meinungsverschiedenheit. Einige sagten: „Wir sind mit einem bestimmten Ziel hierhergekommen und wollen nicht davon zurückweichen.“ Eine andere Gruppe sagte: „Bei dir befinden sich noch weitere Menschen und Gefährten des Gesandten Allahs. Wir sind nicht damit einverstanden, dass du sie in diese Seuche hineinführst.“ ʿUmar sagte: „Geht nun von mir fort. Ruft mir die Ansar.“ Ich, Ibn ʿAbbas, ließ sie rufen. Nicht einmal zwei von ihnen waren in dieser Angelegenheit unterschiedlicher Meinung. Sie sagten alle: „Wir sind der Ansicht, dass du mit den Menschen weiterziehst und sie nicht in dieses von der Seuche heimgesuchte Gebiet führst.“ Darauf rief ʿUmar die Menschen zusammen und sagte: „Ich werde mich am Morgen auf mein Pferd setzen; setzt auch ihr euch auf eure Pferde.“ (Das heißt: „Wir werden diesen Ort verlassen.“) Abu ʿUbaida ibn al-Dscharrāh sagte: „Willst du vor Allahs Vorherbestimmung fliehen?“ ʿUmar sagte: „O Abu ʿUbaida, wenn jemand anders als du dies gesagt hätte, wäre es angemessener gewesen. Ja, wir fliehen von einer Bestimmung Allahs zu einer anderen Bestimmung Allahs. Überlege einmal: Wenn du eine Anzahl Kamele hättest, die auf einer offenen Ebene umherstreiften, und sich dort zwei Täler befänden, eines fruchtbar und das andere karg, ohne Pflanzen und ohne Wasser: Wenn du die Kamele auf der fruchtbaren Weide grasen ließest, tätest du dies dann nicht innerhalb der von Allah bestimmten Vorhersehung? Und wenn du sie auf der unfruchtbaren Weide grasen ließest, tätest du es dann nicht ebenfalls innerhalb der von Allah bestimmten Vorhersehung? Ist es nicht so?“ In diesem Augenblick kam ʿAbd ar-Rahman ibn ʿAuf. Er war wegen einer Angelegenheit von ihm bis dahin abwesend gewesen. Er sagte: „Ich habe hierzu eine Information. Ich hörte den Gesandten Allahs sagen: ‚Wenn ihr hört, dass in einem Gebiet eine Seuche ausgebrochen ist, dann geht nicht dorthin. Wenn aber in dem Gebiet, in dem ihr euch befindet, eine Seuche ausbricht, dann verlasst es nicht.‘“ Darauf pries ʿUmar Allah und kehrte um.
Es ist mustahabb, sich an den Tod zu erinnern und sich durch gute Taten auf ihn vorzubereiten.
Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hat dazu ermutigt, sich an den Tod zu erinnern und sich durch gute Taten auf ihn vorzubereiten, und bezeichnete dies als einen Wegweiser zum Guten. Von Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) wird überliefert, dass er sagte: Ich ging mit zehn Männern zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm). Da erhob sich plötzlich ein Mann aus den Reihen der Ansar und sagte: „O Gesandter Allahs! Wer ist der verständigste und umsichtigste Mensch?“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Derjenige, der am häufigsten an den Tod denkt und sich am besten auf ihn vorbereitet, ist der verständigste. Er wird in dieser Welt Ehre und im Jenseits Rang erlangen.“ Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) überliefert außerdem, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Denkt häufig an den, der alle Genüsse und Freuden beendet“ – das heißt, an den Tod. – At-Tabarani.
Ibn Masʿud (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte: Zur Auslegung des Verses „Wen Allah rechtleiten will, dessen Brust öffnet Er für den Islam“ sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „Wenn Allahs Licht in das Herz eintritt, wird es weit und offen.“ Die Menschen fragten: „Gibt es dafür ein Zeichen, an dem man es erkennen kann?“ Er sagte: „Die Hinwendung zur ewigen Welt, die Neigung, die Welt des Hochmuts und der Täuschung zu meiden – das heißt, die Freuden und den Reichtum dieser Welt zu meiden – und sich vor dem Eintreffen des Todes auf ihn vorzubereiten.“ – Ibn Dscharir.
Es ist makruh, sich den Tod zu wünschen.
Aufgrund von Armut, Krankheit und Kummer, Unglück und Heimsuchung oder Ähnlichem ist es makruh, sich den Tod zu wünschen oder darum zu bitten. Denn in allen maßgeblichen authentischen Hadith-Sammlungen wird von Anas (Allahs Wohlgefallen auf ihm) überliefert:
Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Keiner von euch soll wegen eines Leidens oder Unglücks, das ihn getroffen hat, unter keinen Umständen den Tod wünschen. Wenn er sich den Tod unbedingt wünschen möchte, soll er folgendermaßen bitten:“
الله أَحْيِنِي مَا كَانَتِ الْحَيَاةُ خَيْرًا لِي، وَتَوَفَّنِي إِذَا كَانَتِ الْوَفَاةُ خَيْرًا لِي .
„O Allah, lass mich so lange leben, wie das Leben gut für mich ist, und lass mich erst dann sterben, wenn der Tod gut für mich ist.“
Die Weisheit hinter dem Verbot, sich den Tod zu wünschen, wird in dem von Umm al-Fadl (der Ehefrau von Abbas, Allahs Wohlgefallen auf ihm) überlieferten Hadith deutlich: Einmal besuchte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) Abbas. Abbas (Allahs Wohlgefallen auf ihm) war damals krank und wünschte sich den Tod. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „O Abbas, o Onkel des Gesandten Allahs, wünsche dir nicht den Tod. Wenn du ein rechtschaffener Mensch bist, wirst du bei längerem Leben noch mehr rechtschaffene Taten verrichten. Die Zahl deiner guten Taten wird zunehmen, und das wird gut für dich sein. Wenn du jedoch ein schlechter Mensch bist, erhältst du durch einen hinausgeschobenen Tod die Möglichkeit, deine Sünden reuevoll aufzugeben und durch das Bitten um Vergebung Allahs Wohlgefallen zu erlangen. Wünsch dir daher nicht den Tod.“ – Ahmad und al-Hakim.
Wenn jedoch jemand befürchtet, vom Glauben abzufallen, ist es für ihn nicht missbilligt, den Tod zu wünschen.
Es wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, folgendes Bittgebet zu sprechen pflegte:
اللَّهُمَّ إِنِّي أَسْأَلُكَ فِعْلَ الْخَيْرَاتِ وَتَرْكَ الْمُنْكَرَاتِ وَحَبِّ الْمَسَاكِينَ، وَأَن تَغْفِرْ لِي وَتَرْحَمَنِي وَإِذَا أَرَدْسَ فِتْنَةٌ فِي قَوْمِي فَتَوَفَّنِي غَيْرَ مَفْتُونِ، وَأَسْأَلُكَ مُبْكَ وَحُبُّ مَنْ يَحِبُّكَ وَحَبْ عَمَل يقرب إلى حبك .
„O Allah, ich bitte Dich um die Eingebung und die Fähigkeit, alle guten Taten zu verrichten, alle schlechten Taten zu meiden und die Armen zu lieben. Ich bitte Dich um Deine Vergebung und Barmherzigkeit. Und wenn Du unter meinem Volk die Irreleitung verbreiten willst, dann lass mich sterben, bevor ich irregehe. Ich bitte Dich um Deine Liebe, um Zuneigung zu demjenigen, der Dich liebt, und um die Liebe zu jeder Tat, die mich Deiner Liebe näherbringt.“ – at-Tirmidhi
Im al-Muwattaʾ wird überliefert, dass Umar folgendes Bittgebet zu sprechen pflegte:
اللهم كبرت سني، ومعفت قوتي، والتقرب رَعِيَّتِي، فَاقْبِضْنِي إِلَيْكَ غير مضيع ولا مفرط.
„O Allah, ich bin alt geworden, meine Arbeitskraft hat nachgelassen und meine Untertanen haben sich in alle Richtungen zerstreut. Nimm mich daher zu Dir, bevor meine Kraft völlig schwindet und bevor sich in mir Trägheit und Schwäche einstellen.“
Ein langes Leben verbunden mit guten Taten ist eine Gunst
1. ʿAbd ar-Raḥmān ibn Abū Bakr überlieferte von seinem Vater: Ein Mann sagte: „O Gesandter Allahs, wer ist der beste Mensch?“ Er sagte: „Derjenige, dessen Leben lang und dessen Taten rechtschaffen sind.“ Der Mann fragte: „Wer ist der schlechteste Mensch?“ Er sagte: „Derjenige, dessen Leben lang und dessen Taten schlecht sind.“ – Aḥmad, at-Tirmidhī.
2. Von Abū Huraira wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Soll ich euch nicht mitteilen, wer unter euch der Beste ist?“ Die Menschen sagten: „O Gesandter Allahs, sag es uns.“ Er sagte: „Der Beste unter euch ist derjenige, der lange lebt und rechtschaffene Taten vollbringt.“ – Aḥmad.
Rechtschaffene Taten vor dem Tod zu vollbringen, ist ein Zeichen dafür, dass man im Glauben stirbt
Aḥmad, at-Tirmidhī, al-Ḥākim und Ibn Ḥibbān überlieferten von Anas, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wenn Allah einem Diener Gutes will, lässt Er ihn gute Taten vollbringen.“ Man fragte: „Wie lässt Er ihn gute Taten vollbringen?“ Er sagte: „Er inspiriert ihn vor seinem Tod zu rechtschaffenen Taten und nimmt ihn danach zu Sich.“
Es ist mustahabb, dass der Kranke eine gute Meinung von Allah hegt
Für den Kranken ist es angebracht, sich Allahs überaus umfassende Barmherzigkeit vor Augen zu halten und eine gute Meinung von Allah zu hegen. Muslim überlieferte von Jābir, dass Jābir sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs drei Tage vor seinem Tod sagen: „Keiner von euch soll sterben, ohne eine gute Meinung von Allah zu haben.“ Im Hadith wird es als mustahabb bezeichnet, die Hoffnung des Kranken zu stärken und in ihm die Hoffnung auf Vergebung zu wecken, damit er Allah in einem Zustand begegnet, in dem er Ihm am liebsten ist. Denn Er ist der Allerbarmer, der Barmherzige und der unendlich Freigebige. Er liebt Vergebung und Hoffnung. In einem Hadith heißt es: „Jeder wird am Tag der Auferstehung in dem Zustand auferweckt, in dem er stirbt.“
Ibn Māǧa und at-Tirmidhī überlieferten von Anas, dass der Gesandte Allahs zu einem jungen Mann ging, dessen Tod nahe bevorstand. Er sagte zu ihm: „Wie fühlst du dich?“ Der junge Mann sagte: „Ich hoffe auf Allahs Barmherzigkeit, und zugleich fürchte ich meine begangenen Sünden.“ Der Gesandte Allahs sagte: „Wenn diese beiden Empfindungen im Herzen eines Dieners in einer solchen Situation zusammenkommen, gibt Allah ihm, worauf er hofft, und schützt ihn vor dem, was er fürchtet.“
Was zu tun sunnahgemäß ist, wenn man bei einem Menschen anwesend ist, dessen Tod nahe bevorsteht
Es ist mustahabb, dass rechtschaffene Menschen einen Menschen, dessen Tod nahe ist, besuchen und über Allah sprechen.
1. Ahmad, Muslim, Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i und Ibn Madschāh überliefern von Umm Salama, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn ihr einen Kranken oder einen Verstorbenen besucht, dann sprecht gute Worte. Denn die Engel sagen zu euren Worten: ‚Āmīn – möge es angenommen werden.‘ Als der Vater von Salama, der Ehemann von Umm Salama, starb, ging ich zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und sagte: ‚O Gesandter Allahs, der Vater von Salama ist gestorben.‘ Er sagte: „Sprich: اللهمَّ اغْفِرْ لِي وَلَهُ، وَأَعْقِينِي مِنْهُ عُقْبَى حَسَنَةٌ. Bete: „O Allah, vergib ihm und mir und schenke mir an seiner Stelle einen besseren Ersatz.““ Ich sprach dieses Bittgebet. Daraufhin schenkte Allah mir als Ersatz jemanden, der besser war als er: Muhammad, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm.
2. In Sahih Muslim wird von Umm Salama, möge Allah mit ihr zufrieden sein, überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nach dem Tod zu Abu Salama kam. Seine Augen standen offen. Da schloss er sie. Dann sagte er: „Wenn die Seele eines Menschen genommen wird, folgt ihr auch sein Blick.“ Daraufhin begannen einige Angehörige des Verstorbenen zu klagen. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Bittet für euch selbst nur um Gutes. Denn die Engel sagen zu allem, was ihr sprecht: ‚Āmīn, Āmīn.‘“ Dann sprach er das folgende Bittgebet:
اللهم اغْفِرْ لِأَبِي سَلَمَةَ وارفع درجتهُ فِي الْمَهْدِينَ، وَأَخْلِقْهُ فِي عَقِيهِ الْغَابِرِينَ وَاغْفِرْ لَنَا وَلَهُ يَارَبِّ العالمين، وأَقْسِحْ لَهُ فِي قَبْرِهِ، وَلَوِرَ لَهُ فِيهِ .
„O Allah, vergib Abu Salama, erhebe seinen Rang unter den Rechtgeleiteten und sei an seiner Stelle für diejenigen seiner Nachkommen, die nach ihm verbleiben, als Bewahrer – das heißt, bessere sie. O Herr der Welten, vergib ihm und uns, erweitere sein Grab und erhelle es.“
Was für den Sterbenden sunnahgemäß zu tun ist
Wenn der Tod eines Menschen nahe rückt, ist es sunnahgemäß, folgende Dinge zu tun:
1. Den Sterbenden das Glaubensbekenntnis sprechen lassen. Muslim, Abu Dawud und at-Tirmidhi überliefern von Abu Saʿīd al-Chudrī: „Lasst diejenigen von euch, deren Tod nahe ist, das Glaubensbekenntnis sprechen.“ Abu Dawud überliefert von Muʿādh ibn Dschabal, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wessen letztes Wort Lā ilāha illā llāh ist, der wird ins Paradies eintreten.“
Diese Aufforderung, das Glaubensbekenntnis zu sprechen, soll nur dann erfolgen, wenn er nicht in der Lage ist, das Glaubensbekenntnis mit dem Satz „Ich bezeuge“ zu sprechen. Wenn er es sagen kann, braucht man es ihm nicht mehr beizubringen. Das Glaubensbekenntnis soll ihm nur dann beigebracht werden, wenn sein Zustand als Sterbender noch nicht eingetreten ist und seine Sprachfähigkeit erhalten geblieben ist. Wem Verstand und Bewusstsein abhandengekommen sind, dem kann man das Glaubensbekenntnis nicht beibringen. Wer lediglich seine Sprachfähigkeit verloren hat, dessen Verstand und Bewusstsein aber noch intakt sind, kann innerlich die Einheit Allahs bezeugen. Die Gelehrten sagten: Man soll ihn nicht übermäßig dazu drängen, das Glaubensbekenntnis zu sprechen. Man soll ihm nicht sagen:
الا اللهsage es. Denn es besteht die Befürchtung, dass er sich dadurch belästigt fühlt und etwas Unerwünschtes sagt. Man soll das Glaubensbekenntnis so vor ihm sprechen, dass man seine Aufmerksamkeit erregt, damit er es versteht und nachsprechen kann. Sobald er das Glaubensbekenntnis einmal gesprochen hat, soll man ihn nicht erneut dazu auffordern. Wenn er danach jedoch etwas anderes sagt, soll man ihm das Glaubensbekenntnis erneut vorsprechen, damit es sein letztes Wort ist. Nach Ansicht der meisten Gelehrten genügt es, dem Sterbenden lediglich das gute Glaubensbekenntnis „Lā ilāha illā Allāh“ beizubringen. Denn dies wird im Hadith ausdrücklich so erwähnt. Einige Gelehrte meinen, man solle ihm sowohl das gute Glaubensbekenntnis als auch das Glaubensbekenntnis des Zeugnisses beibringen. Denn das Ziel ist, ihn an die Einheit Allahs zu erinnern, und diese beiden Glaubensbekenntnisse beruhen darauf.
2. Der Sterbende soll mit dem Gesicht nach Westen auf die rechte Seite gelegt werden. Al-Bayhaqī und al-Ḥākim überliefern von Abū Qatāda: Als der Gesandte Allahs ﷺ nach Medina kam, erkundigte er sich nach Barāʾ ibn Maʿrūr. Die Leute sagten, er sei gestorben. Er hatte Ihnen ein Drittel seines Vermögens vermacht und angeordnet, dass man ihn bei nahendem Tod zur Qibla ausrichten solle. Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: Er hat eine Anweisung gegeben, die den islamischen Vorschriften entspricht. Ich gab seinen Kindern das von ihm vermachte Drittel seines Vermögens zurück. Dann ging er, um sein Totengebet zu verrichten, und sprach folgendes Bittgebet:
اللهم اغفر له وارحمهُ وَأَدْخِلْهُ مَنْتَكَ وَقَدْ فَعَلْتَ .
„O Allah, vergib ihm, erbarme Dich seiner, lass ihn in Dein Paradies eintreten – und Du hast dies bereits getan (das heißt: Du hast das Bittgebet erhört).
Aḥmad überlieferte, dass Fāṭima, die Tochter Muhammads ﷺ, zum Zeitpunkt ihres Todes mit dem Gesicht nach Westen hingelegt und anschließend auf die rechte Seite gelegt wurde.
Der Gesandte Allahs ﷺ hat allen auf diese Weise zu schlafen befohlen, und ebenso wird der Verstorbene ins Grab gelegt. In einer von asch-Schāfiʿī überlieferten Aussage heißt es, der Sterbende solle auf den Rücken gelegt werden, mit den Füßen in Richtung Qibla, und sein Kopf solle etwas erhöht werden, damit sein Gesicht zur Qibla zeigt. Die erste Auffassung wird jedoch von der Mehrheit der Gelehrten vertreten und ist die maßgebliche.
3. Das Rezitieren der Sura Yāsīn: Aḥmad, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī, al-Ḥākim und Ibn Ḥibbān überliefern von Maʿqil ibn Yasār, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: Die Sura Yāsīn ist das Herz des Qurʾān. Wenn jemand sie in der Hoffnung auf Allah und das Jenseits rezitiert, wird ihm gewiss vergeben. Und rezitiert diese Sura über euren Verstorbenen.
Ibn Hibban sagte: Mit „Verstorbener“ ist in diesem Hadith ein Sterbender gemeint. Im Musnad von Ahmad wird von Safwan (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) überliefert, dass die alten Gelehrten zu sagen pflegten: Wenn man bei einem Sterbenden die Sure Ya-Sin liest, erleichtert Allah ihm dadurch den Tod.
4. Nach dem Tod eines Menschen soll man seine Augen schließen. Denn in Muslim wird überliefert: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ging zu Abu Salama, nachdem dieser gestorben war. Seine Augen waren geöffnet, und er schloss sie. Dann sagte er: Wenn die Seele genommen wird, wird zugleich auch das Sehvermögen genommen.
5. Der Verstorbene soll mit einem Tuch bedeckt werden, damit seine Blöße geschützt und sein verändertes Gesicht den Blicken der Menschen verborgen bleibt. Denn von Aischa (Allahs Wohlgefallen sei auf ihr) wird überliefert: Als der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) verstarb, wurde er mit einem gemusterten Tuch bedeckt. – Überliefert von al-Buchari und Muslim.
Es ist erlaubt, den Verstorbenen zu küssen. Darüber besteht kein Meinungsunterschied. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) küsste Uthman ibn Maz’un nach dessen Tod. Und Abu Bakr beugte sich nach dem Tod des Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) über ihn und küsste ihn zwischen den Augen. Dann sagte er: „O Prophet, o Bester!“
6. Sobald der Tod feststeht, sollen Bestattung und Einhüllung so schnell wie möglich vorbereitet werden. Der Verantwortliche soll die Vorbereitungen für Waschung, Bestattung und Totengebet beschleunigen, bevor der Leichnam zu verwesen beginnt. (Ein Arzt oder eine ähnlich sachkundige Person soll feststellen, ob tatsächlich der Tod und nicht bloß Bewusstlosigkeit eingetreten ist.) Abu Dawud überlieferte: Als Talha ibn al-Bara erkrankte, kam der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), um ihn zu besuchen. Er sagte: Ich sehe, dass Talha gestorben ist. Teilt mir daher mit, wann das Totengebet, die Einhüllung, die Bestattung und dergleichen vorgenommen werden sollen, und treibt die Vorbereitungen zur Einhüllung und Bestattung voran. Es ist nicht angemessen, dass der Leichnam eines Muslims bei seiner Familie zurückgehalten wird.
Man soll die Einhüllung und Bestattung des Leichnams nicht verzögern, indem man auf jemand anderen als den Verantwortlichen wartet. Auf den Verantwortlichen darf man warten, solange der Leichnam noch nicht zu verwesen beginnt. Ahmad und at-Tirmidhi überlieferten von Ali (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm), dass der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu ihm sagte: „O Ali, verzögere drei Dinge nicht: das Gebet, wenn seine Zeit gekommen ist; das Totengebet, sobald es ansteht; und die Heirat eines unverheirateten Mädchens, wenn ein geeigneter Bräutigam gefunden wurde.“
7. Wenn der Verstorbene Schulden hat, sollen diese beglichen werden. Ahmad, Ibn Madscha und at-Tirmidhi überlieferten von Abu Huraira, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Die Seele des Gläubigen bleibt an seiner Schuld hängen, bis sie beglichen ist.“ Das bedeutet, dass sein Schicksal unentschieden bleibt, ob er gerettet oder zugrunde gehen wird. Es kann auch bedeuten, dass er daran gehindert wird, ins Paradies einzutreten. Diese Regel gilt für denjenigen, der mit Vermögen stirbt, das zur Begleichung seiner Schulden ausreicht. Wer jedoch kein Vermögen besitzt, aber die Absicht hatte, seine Schulden zu begleichen, und stirbt, ohne sie beglichen zu haben, über den gibt es Belege dafür, dass Allah seine Schulden begleichen wird. Ebenso wird Allah die Schulden dessen begleichen, der mit Vermögen stirbt, die Absicht hatte, seine Schulden zu begleichen, dessen Erben aber seine Schulden aus seinem Vermögen nicht begleichen. Al-Buchari überlieferte von Abu Huraira, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer bei den Menschen Schulden aufnimmt und beabsichtigt, sie zurückzuzahlen, dessen Schulden wird Allah für ihn begleichen. Wer jedoch beabsichtigt, sie zu veruntreuen, den wird Allah zugrunde richten.“ Ahmad, Abu Nu’aim, al-Bazzar und at-Tabarani überlieferten, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Am Tag der Auferstehung wird der Verschuldete gerufen und vor Allah gestellt. Dann wird er gefragt: O Sohn Adams, zu welchem Zweck hast du diese Schuld aufgenommen, und warum hast du die Rechte der Menschen verletzt? Er wird sagen: O Allah, Du weißt, dass ich nach der Aufnahme dieser Schuld weder davon gegessen noch getrunken und auch nichts davon verschwendet habe. Doch mich trafen Unglücksfälle wie Brand, Diebstahl und Verluste. Allah wird sagen: Mein Diener hat die Wahrheit gesagt. Ich bin am besten geeignet, deine Schuld zu begleichen. Dann wird Allah befehlen, etwas herbeizubringen, und es auf die Waage legen. Dadurch werden seine guten Taten schwerer wiegen als seine schlechten Taten. Danach wird er durch Allahs Barmherzigkeit ins Paradies eintreten.“
Eine Zeit lang verrichtete der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nicht das Totengebet für einen Verschuldeten. Später jedoch, als Allah ihm den Sieg über verschiedene Länder verlieh und sein Vermögen zunahm, verrichtete er das Totengebet für diejenigen, die verschuldet gestorben waren, und beglich ihre Schulden. In al-Buchari wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Ich stehe den Gläubigen näher als sie sich selbst. Wenn daher jemand verschuldet stirbt und kein Vermögen hinterlässt, mit dem seine Schulden beglichen werden können, werde ich seine Schulden begleichen. Wer jedoch Vermögen hinterlässt, dessen Erben sind für die Begleichung seiner Schulden verantwortlich.“
Aus diesem Hadith geht hervor, dass die Schulden eines Menschen, der verschuldet stirbt, aus dem Bayt al-Mal der Muslime, also aus der Staatskasse, aus dem Anteil der Zakat für die Verschuldeten beglichen werden. Sein Anspruch darauf erlischt nicht durch seinen Tod.
3. Was im Umgang mit dem Verstorbenen zu tun ist
Was beim Erhalt der Nachricht vom Tod eines Muslims mustahabb ist
Wenn ein Muslim vom Tod eines geliebten Menschen erfährt, soll er zunächst إِنَّا لِلَّهِ وَإِنَّا إِلَيْهِ رَاجِعُونَ (Wir gehören Allah und zu Ihm kehren wir zurück) sprechen und anschließend für ihn zu Allah beten. Das ist mustahabb.
1. Ahmad und Muslim überliefern von Umm Salama, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, dass Umm Salama sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagen: Wenn einen Diener ein Unglück trifft und er sagt:
إِنَّا لِلَّهِ وَإِنَّا إِلَيْهِ رَاجِعُونَ اللَّهُمَّ أَجِرْنِي فِي مُصِيبَتِي وَأَخْلِفُ لِي خَيْرًا مِنْهَا.
„Wir gehören Allah und zu Allah kehren wir zurück. O Allah, belohne mich für mein Unglück und gib mir dafür etwas, das besser ist als dieses“, dann wird Allah ihn für sein Unglück belohnen und ihm dafür etwas Besseres geben. Umm Salama sagte: Als Abu Salama starb, sagte ich, was mir der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, zu sagen empfohlen hatte. Daraufhin schenkte Allah mir als etwas Besseres als ihn den Gesandten Allahs selbst. (Nach dem Tod von Umm Salamas Ehemann nahm der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sie zur Ehefrau.)
2. At-Tirmidhi überliefert von Abu Musa al-Aschʿari, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: Wenn das Kind eines Dieners stirbt, sagt Allah zu seinen Engeln: Habt ihr das Kind Meines Dieners zu euch genommen? Sie sagen: Ja. Allah sagt: Habt ihr das Stück seines Herzens zu euch genommen? Sie sagen: Ja. Allah sagt: Was hat Mein Diener daraufhin gesagt? Sie sagen: Er hat Dich gelobt und gesagt: „Inna lillahi wa inna ilaihi rajiʿun.“ Da sagt Allah: Errichtet für Meinen Diener ein Haus im Paradies und nennt es „das Haus des Lobes Allahs“.
3. In al-Buchari wird von Abu Huraira (r. a.) überliefert, dass der Gesandte Allahs (s. a. w. s.) sagte: Allah, der Erhabene, sagt: Wenn ich den geliebten Menschen meines gläubigen Dieners unter den Bewohnern dieser Welt zu mir nehme und dieser Diener sich damit zufrieden gibt, dann habe ich für die Belohnung dieses Dieners nichts anderes als das Paradies.
4. Von Ibn Abbas (r. a.) wird folgende Aussage Allahs, des Erhabenen, überliefert: Diejenigen, die, wenn sie von einem Unglück getroffen werden, sagen:
الَّذِينَ إِذَ أَصَابَتْهُمْ مُصِيبَةٌ قَالُوا إِنَّا لِلَّهِ وَإِنَّا إِلَيْهِ رَاجِعُونَ أَوْلَئِكَ عَلَيْهِمْ مَلَوَاتِ مِنْ رَبِّهِمْ وَرَحْمَةٌ وأولئك هم المهتدون .
„Wir gehören Allah, und zu Ihm werden wir zurückkehren.“ Auf ihnen liegen unendliche Gunstbeweise und Barmherzigkeit von ihrem Herrn, und sie sind es, die rechtgeleitet sind.“ Ibn Abbas sagt: In diesem Vers teilt Allah mit, dass dem Gläubigen drei segensreiche Dinge gewiss sind, wenn er sich Allahs Bestimmung unterwirft, zu Ihm zurückkehrt und sich in Zeiten von Unglück und Not daran erinnert, zu Ihm zurückzukehren: Gunst von Allah, Barmherzigkeit und Rechtleitung.
Es ist mustahabb, den Verwandten und nahestehenden Personen des Verstorbenen seinen Tod mitzuteilen.
Die Gelehrten halten es für mustahabb, die Angehörigen, Verwandten, Freunde und rechtschaffenen Menschen des Verstorbenen über seinen Tod zu informieren, damit sie den Lohn dafür erlangen können, an seiner Einhüllung in das Leichentuch und seiner Beerdigung teilzunehmen. Von Abu Huraira (r. a.) wird in sämtlichen authentischen Hadith-Werken überliefert: „Am Tag, an dem an-Nadschaschi starb, verkündete der Gesandte Allahs (s. a. w. s.) seinen Tod und ging mit den Muslimen auf das freie Feld, um das Totengebet in Abwesenheit für ihn zu verrichten. Dort ließ er seine Gefährten in Reihen Aufstellung nehmen und verrichtete für an-Nadschaschi das Gebet mit vier Takbirs. Ahmad und al-Buchari überliefern von Anas (r. a.): Der Gesandte Allahs (s. a. w. s.) verkündete den Märtyrertod von Zaid, Dschaʿfar und Ibn Rawaha; ihre Nachricht hatte mich bereits vor ihrer eigenen Nachricht erreicht.“ At-Tirmidhi sagt: Es ist nicht verboten, den Bruder und die Verwandten eines Menschen über dessen Tod zu informieren.
Al-Baihaqi hingegen sagte: Über Malik ibn Anas (r. a.) habe ich erfahren, dass er sagte: Ich billige es nicht, den Tod eines Menschen aus der Moschee heraus durch lautes Ausrufen bekannt zu machen. Wenn jedoch jemand zum Eingang der Moschee kommt, dort stehen bleibt und den Menschen seinen Tod mitteilt, so ist dagegen nichts einzuwenden.
Andererseits überliefern Ahmad und at-Tirmidhi von Hudhaifa, dass Hudhaifa sagte: „Teilt nach meinem Tod niemandem meinen Tod mit, denn ich fürchte, dass dies unter jene Bekanntmachung eines Todes fallen könnte, die der Gesandte (s. a. w. s.) verboten hat.“ Damit ist jedoch die Todesverkündung der Zeit der Unwissenheit gemeint. Ihre Sitte war, dass sie, wenn ein angesehener Mann starb, einen berittenen Boten von Stamm zu Stamm schickten. Dieser ging hin und sagte: „Der und der ist gestorben, und mit ihm ist das gesamte arabische Volk gestorben.“ Zugleich schrie und weinte er.
Weinen um einen Verstorbenen
Die Gelehrten sind sich darin einig, dass es erlaubt ist, um einen Verstorbenen zu weinen, sofern dies nicht von lautem Schreien und Klagegeschrei begleitet wird. In Sahih al-Buchari wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Allah bestraft nicht wegen des Vergießens von Tränen und des Schmerzes im Herzen; vielmehr bestraft Er oder erbarmt sich aufgrund dessen“ – dabei zeigte er auf seine Zunge. Als sein eigener Sohn Ibrahim starb, weinte er und sagte: „Die Augen vergießen Tränen und das Herz ist von Trauer erfüllt. Doch wir sagen nichts außer dem, womit Allah zufrieden ist. O Ibrahim, wir sind über deine Trennung von uns traurig.“ Er weinte auch beim Tod von Umaima, der Tochter seiner Tochter Zainab. Als Sa’d ibn Ubada dies sah, sagte er: „O Gesandter Allahs, hast du nicht Zainab das Weinen verboten und weinst nun selbst?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Dies ist Barmherzigkeit, die Allah in die Herzen Seiner Diener gelegt hat. Und Allah erbarmt sich unter Seinen Dienern nur der Barmherzigen.“
At-Tabarani überliefert von Abdullah ibn Zaid, dass das Weinen erlaubt wurde, sofern es nicht von lautem Klagegeschrei begleitet wird.
Wenn man unter lautem Klagegeschrei weint, wird dies für den Verstorbenen zu einer Ursache von Strafe und Leid.
Von Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert: Als Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, verwundet wurde, wurde laut um ihn geweint. Als er wieder zu Bewusstsein kam, sagte er: „Wusstet ihr nicht, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt hat: ‚Der Verstorbene wird wegen des Klageweins der Lebenden bestraft‘?“ Und von Abu Musa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert: Als Umar verwundet wurde, begann Suhaib laut zu rufen: „O mein Bruder!“ Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „O Suhaib, weißt du nicht, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt hat: ‚Der Verstorbene wird wegen des Weinens der Lebenden bestraft‘?“ Und von al-Mughira ibn Schu’ba, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert: Er sagte: „Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen: ‚Wer beklagt wird, indem man laut um ihn weint, wird bestraft.‘“ Diese Hadithe sind in Buchari und Muslim überliefert.
Erklärung: Die Bedeutung dieser mehreren Hadithe ist, dass der Verstorbene durch den Klagewein seiner Angehörigen traurig und betrübt wird, weil er ihr Weinen hört und ihre Taten ihm vorgelegt werden. Die Hadithe bedeuten nicht, dass er wegen des Weinens seiner Angehörigen bestraft wird. Denn im Koran heißt es: „Niemand trägt die Last der Sünde eines anderen.“ Ibn Dscharir überliefert von Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Abu Huraira sagte: „Eure Taten werden euren verstorbenen Angehörigen vorgelegt. Wenn sie gute Taten sehen, freuen sie sich darüber, und wenn sie schlechte Taten sehen, sind sie bestürzt.“ Ahmad und at-Tirmidhi überliefern von Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: „Eure Taten werden euren verstorbenen Angehörigen und Verwandten vorgelegt. Sind sie gut, freuen sie sich; sind sie nicht gut, sagen sie: ‚O Allah, lass sie nicht sterben, ohne sie ebenso auf den rechten Weg zu führen, wie Du uns auf den rechten Weg geführt hast.‘“
Numan ibn Baschir sagte: Als Abdullah ibn Rawaha das Bewusstsein verlor, begann seine Schwester laut zu klagen und zu rufen: „O Berg! O du und du!“ und sagte noch mehrere solche Worte. Als Abdullah ibn Rawaha wieder zu Bewusstsein kam, sagte er: „Für jedes Wort, das du mir gesagt hast, wurde zu mir gesagt: ‚Bist du tatsächlich so?‘“ – Buchari
Lautes Klagegeschrei
In mehreren Hadithen wird das laute Klagen und Weinen in strengen Worten für verboten erklärt. Von Abū Mālik al-Aschʿarī (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: „Vier Bräuche aus der Zeit der Unwissenheit bestehen in meiner Umma weiterhin: sich mit den Namen der Vorfahren zu brüsten, einen Menschen zur Erniedrigung als niederer Abstammung zu bezeichnen, zu glauben, dass die Sterne Einfluss darauf haben, ob es regnet oder nicht, und beim Tod eines Menschen laut klagend zu weinen.“ Er sagte außerdem: „Wenn professionelle Klageweiber vor ihrem Tod nicht bereuen, werden sie am Tag der Auferstehung in einem Zustand aufgestellt, in dem sie Gewänder aus Teer und eine Rüstung tragen, die Hautkrankheiten verursacht.“ Überliefert von Ahmad und Muslim. Umm ʿAtiyya sagte: „Der Gesandte Allahs nahm uns das Versprechen ab, nicht laut klagend zu weinen und unsere Trauer zu bekunden.“ Al-Bazzār überlieferte mit zuverlässiger Überlieferungskette, dass der Gesandte Allahs sagte: „Zwei Worte sind in dieser Welt und im Jenseits verflucht: der Klang von Musikinstrumenten zur Äußerung von Freude und der Klang des melodischen Weinens im Unglück.“ Bei al-Buchārī und Muslim wird von Abū Mūsā überliefert, dass der Gesandte Allahs sich von drei Gruppen von Frauen lossagte: von der Frau, die aus Trauer aufschreit und weint, sich im Unglück den Kopf rasiert und ihre Kleidung zerreißt. Ahmad überliefert von Anas, dass der Gesandte Allahs den Frauen bei ihrer Huldigung das Versprechen abnahm, nicht laut klagend zu weinen. Die Frauen sagten: „O Gesandter Allahs, in der Zeit der Unwissenheit halfen einige Frauen uns, unsere Trauer zu bekunden. Sollen wir ihnen nun, nach dem Erscheinen des Islam, nicht bei ihrer Trauerbekundung helfen?“ Der Gesandte Allahs sagte: „Im Islam gibt es keinen Platz für gegenseitige Unterstützung beim Klagen.“
Trauer um einen Verstorbenen
Für Frauen ist es erlaubt, um den Tod eines nahen Verwandten bis zu drei Tage zu trauern, sofern ihr Ehemann es ihr nicht untersagt. Um jeden anderen Verstorbenen außer dem Ehemann länger als drei Tage zu trauern, ist nicht erlaubt. Beim Tod des Ehemanns ist es für die Ehefrau verpflichtend, bis zum Ende der ʿIdda zu trauern. Diese Frist beträgt vier Monate und zehn Tage. In allen authentischen Hadith-Sammlungen außer bei at-Tirmidhī wird von Umm ʿAtiyya überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Für eine Frau ist es nicht erlaubt, um irgendeinen Verstorbenen außer ihrem Ehemann länger als drei Tage zu trauern. Um ihren Ehemann soll sie vier Monate und zehn Tage trauern. Sie soll außer einem jemenitischen Umhang keine farbige Kleidung tragen, keinen Kuhl auftragen, kein Parfüm verwenden, sich nicht mit Henna färben und ihr Haar nur im Zustand ritueller Reinheit kämmen. Nach dem Ende ihrer Menstruation soll sie mit parfümiertem Wasser baden.“ Die Trauer besteht darin, auf die Schmuck- und Verschönerungsmittel zu verzichten, die Frauen gewöhnlich verwenden, etwa Schmuck zu tragen, Kuhl aufzutragen, Seidenkleidung zu tragen, Parfüm zu verwenden und sich mit Henna zu färben. Es ist die Pflicht der Ehefrau, auf all dies zu verzichten und ausschließlich um ihren Ehemann während der gesamten ʿIdda zu trauern, damit sie ihm ihre Ergebenheit zeigen und sein Recht erfüllen kann. Es ist empfohlen, der Familie des Verstorbenen Essen zu liefern.
Von ʿAbdullāh ibn Jaʿfar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Bereitet der Familie Jaʿfars Essen zu, denn sie ist von einem Unglück getroffen worden, das sie daran hindert, Essen zuzubereiten.“ (Das heißt: Jaʿfars Märtyrertod.) Überliefert von Abū Dāwūd, Ibn Māǧa und at-Tirmidhī. Der Grund dafür, diese Handlung als empfohlen zu erklären, liegt darin, dass sie eine verdienstvolle und großzügige Handlung ist und dadurch die Verbundenheit mit den Nachbarn und Verwandten gestärkt wird. Imām asch-Schāfiʿī sagte: „Für die Verwandten des Verstorbenen ist es am besten, seine Familie einen ganzen Tag und eine ganze Nacht lang satt zu verköstigen. Dies ist die Sunna und der Brauch edler Menschen.“
Die Gelehrten halten es ebenfalls für empfohlen, die Familie des Verstorbenen nachdrücklich zum Essen zu bewegen, damit sie aus Scham oder aufgrund übermäßiger Trauer nicht auf Essen und Trinken verzichtet und dadurch schwach wird. Den laut klagenden Frauen jedoch Essen zu bringen, ist nicht erlaubt, denn dies käme einer Unterstützung ihrer sündhaften Handlung gleich.
Die Imame halten es jedoch übereinstimmend für missbilligt, wenn die Familie des Verstorbenen ein gemeinsames Gastmahl veranstaltet. Denn dadurch werden zu ihrem Unglück weiteres Unglück und zu ihren Belastungen weitere Belastungen hinzugefügt, und es entsteht eine Ähnlichkeit mit den Bräuchen der Zeit der Unwissenheit. Jarīr sagte: „Wir betrachteten die Versammlung im Haus des Verstorbenen und die Veranstaltung eines Gastmahls nach seiner Beisetzung als unerlaubte Trauerbekundung.“ Einige Gelehrte erklärten dies sogar für verboten.
Ibn Qudāma sagte: „Aus einem tatsächlichen Bedürfnis heraus ist dies erlaubt. Denn manchmal kommen die Angehörigen des Verstorbenen aus weit entfernten Dörfern und anderen Gegenden, müssen dort übernachten, und es gibt keinen anderen Ausweg, als ihnen Gastfreundschaft zu erweisen.“
Es ist erlaubt, bereits vor dem Tod das Leichentuch und das Grab vorzubereiten
Al-Buchari sagte: Zur Zeit des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hielten manche Menschen bereits ein Leichentuch bereit, und der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) erhob dagegen keinen Einwand. Al-Buchari überliefert von Sahl (möge Allah mit ihm zufrieden sein): Eine Frau brachte zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) einen gewebten Umhang mit einem Besatz. Wisst ihr, um welchen Umhang es sich handelte?, fragte Sahl. Die Leute sagten: Eine Schamla – eine besonders hochwertige Art von Umhang. Sahl sagte: Ja. Die Frau sagte: Ich habe diesen Umhang mit eigener Hand gewebt und ihn gebracht, damit du ihn trägst. Der Gesandte Allahs nahm ihn an, da er ihn benötigte. Dann kam er, ihn wie einen Hüftumhang tragend, zu uns. Ein Mann lobte ihn und sagte: Überlass ihn mir zum Tragen. Wie schön er ist! Die Leute sagten: Du hast nicht gut gehandelt. Der Gesandte Allahs hat ihn getragen und benötigte ihn zudem, und trotzdem hast du ihn erbeten. Du wusstest doch, dass er niemanden abweist, der ihn um etwas bittet. Der Mann sagte: Bei Allah, ich habe ihn nicht erbeten, um ihn zu tragen; ich habe ihn erbeten, damit er mein Leichentuch werde. Sahl sagte: Danach wurde der Umhang tatsächlich sein Leichentuch. Hafiz Ibn Hadschar kommentiert diesen Abschnitt und sagt: Al-Buchari fügte die Worte „und der Gesandte Allahs erhob dagegen keinen Einwand“ hinzu, um auf den Einwand der Gefährten hinzuweisen. Als ein Gefährte um den Umhang bat, erhoben die Gefährten Einwand. Als dieser Gefährte jedoch – sein Name wird nicht genannt – ihnen seinen Grund mitteilte, nämlich dass er ihn zu seinem Leichentuch machen wolle, erhoben sie dagegen keinen Einwand. Daraus geht hervor, dass es zulässig ist, für einen Verstorbenen das Leichentuch und andere notwendige Dinge bereits zu Lebzeiten zu beschaffen. Es stellt sich die Frage, ob es ebenfalls zulässig ist, ein Grab auszuheben. Ibn Battal sagte: Daraus ergibt sich die Zulässigkeit, etwas vorzubereiten, bevor dessen Bedarf eintritt. Viele fromme Menschen ließen ihr Grab bereits vor ihrem Tod ausheben. Zayn ibn al-Munir sagte jedoch: Kein Gefährte tat dies. Wäre es empfehlenswert gewesen, hätten es viele Gefährten getan.
Al-Ayni sagte: Dass keiner der Gefährten eine bestimmte Handlung vollzogen hat, beweist nicht, dass sie unzulässig ist. Wenn die gewöhnlichen Muslime etwas für gut halten, ist es bei Allah gut, insbesondere wenn eine Gruppe gelehrter und rechtschaffener Menschen es tut.
Imam Ahmad sagte: Wenn jemand einen Platz für sein Grab kauft und verfügt, dass er dort bestattet werden soll, ist dagegen nichts einzuwenden. Es wird überliefert, dass Uthman, Aischa und Umar ibn Abd al-Aziz dies getan haben.
Es ist empfehlenswert, sich den Tod in Mekka oder Medina zu wünschen.
Es ist empfehlenswert, Allah darum zu bitten, in Mekka oder Medina zu sterben. Denn Al-Buchari überliefert von Hafsa: Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) pflegte zu beten:
اللَّهُ ارْزُقْنِي شَهَادَةً فِي سَبِيلِكَ وَاجْعَلْ مَوْتِي فِي بَلَدِ رَسُولِكَ .
„O Allah, schenke mir auf Deinem Weg das Martyrium und lass mich in der Stadt Deines Propheten sterben.“ Hafsa sagte: Ich fragte: Wie ist das möglich? Er sagte: Wenn Allah es will, wird Er mir dies gewähren.“ At-Tabarani überliefert außerdem von Dschabir, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wer in einem der beiden heiligen Bezirke – Mekka oder Medina – stirbt, wird am Tag der Auferstehung in Sicherheit sein.
Plötzlicher Tod
Abu Dawud überliefert von dem Gefährten ʿUbaid ibn Chālid as-Sulamī: „Der plötzliche Tod ist ein trauriges Ereignis.“ (Der plötzliche Tod wurde deshalb missbilligt, weil dadurch weder die Möglichkeit besteht, dass Sünden durch das Ertragen einer Krankheit vergeben werden, noch dass man sich durch Reue und gute Werke auf den Tod vorbereitet.) Dieser Hadith wird auch von ʿAbdullah ibn Masʿūd, Anas ibn Mālik, Abū Huraira und ʿĀischa überliefert.
Wenn jemandes Kind stirbt
1. al-Buchārī überliefert von Anas: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn einem Muslim drei minderjährige Kinder sterben, wird Allah ihn ihretwegen aus Seiner Barmherzigkeit ins Paradies eintreten lassen.“
2. al-Buchārī und Muslim überliefern von Abū Saʿīd al-Chudrī: Die Frauen sagten zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Bestimme einen Tag für uns, an dem du uns ermahnst.“ Darauf ermahnte der Gesandte Allahs die Frauen und sagte dabei: „Wessen drei Kinder sterben, für den werden sie ein Schutz vor dem Feuer sein.“ Eine Frau sagte: „Und wenn zwei sterben?“ Der Gesandte Allahs sagte: „Auch wenn zwei sterben.“
Das Lebensalter der Menschen der muslimischen Umma
At-Tirmidhī überliefert von Abū Huraira: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Das durchschnittliche Lebensalter meiner Umma wird zwischen sechzig und siebzig Jahren liegen. Nur sehr wenige werden dieses Alter überschreiten.“
Der Tod ist eine Art Erlösung
Al-Buchārī und Muslim überliefern von Abū Qatāda: An dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zog ein Trauerzug vorbei. Als er ihn sah, sagte der Gesandte Allahs: „Dieser Verstorbene hat Erlösung erlangt, oder andere sind durch ihn von ihm erlöst worden.“ Die Leute fragten: „O Gesandter Allahs, welcher Verstorbene erlangt Erlösung, und von welchem Verstorbenen werden andere erlöst?“ Der Gesandte Allahs sagte: „Der gläubige Diener wird durch den Tod von den Unglücken, Leiden und Bedrängnissen dieser Welt erlöst. Wenn jedoch der sündige Diener stirbt, werden die anderen Diener, das ganze Land, die Pflanzen und die Tiere von seinem Unheil erlöst.“
Das Einhüllen und Begraben des Verstorbenen
Die rituelle Waschung des Verstorbenen, seine Einhüllung in ein Leichentuch, die Verrichtung des Totengebets für ihn und seine Beisetzung sind verpflichtend. Eine ausführliche Darstellung dazu folgt hier:
Die rituelle Waschung des Verstorbenen
1. Die Bestimmung der rituellen Waschung: Nach der Auffassung der meisten Gelehrten ist die rituelle Waschung eines verstorbenen Muslims eine gemeinschaftliche Pflicht. Wenn einige Menschen diese Aufgabe erfüllen, ist sie damit für alle Muslime erfüllt. Denn Allahs Gesandter (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hat diese Handlung angeordnet und allen Muslimen befohlen, dafür Sorge zu tragen, dass dieser Befehl ausgeführt wird.
2. Wer gewaschen werden muss und wer nicht: Jeder verstorbene Muslim muss gewaschen werden, sofern er nicht in einem Krieg von Ungläubigen getötet wurde.
3. Die rituelle Waschung und das Totengebet für einzelne Körperteile eines Verstorbenen:
Über die rituelle Waschung einzelner Körperteile eines verstorbenen Muslims bestehen unter den Rechtsgelehrten unterschiedliche Auffassungen. Nach der Auffassung von Imam asch-Schafiʿi, Ahmad und Ibn Hazm werden sie gewaschen, in ein Leichentuch gehüllt und das Totengebet wird für sie verrichtet. Imam asch-Schafiʿi sagte: Wir haben erfahren, dass während der Kamelschlacht ein Vogel in Mekka eine Hand fallen ließ. Anhand des Rings an der Hand konnten die Menschen erkennen, wem sie gehört hatte. (Es war die Hand von ʿAbd ar-Rahman ibn ʿItab ibn Usaid.) Danach wurden sie in einer Versammlung der Gefährten gewaschen und das Totengebet wurde für sie verrichtet. Imam Ahmad sagte: Abu Ayyub verrichtete das Totengebet für den Fuß eines Menschen, und ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) verrichtete es für einige Knochen. Ibn Hazm sagte: Jeder Teil eines verstorbenen Muslims, der aufgefunden wird, wird gewaschen und in ein Leichentuch gehüllt. Die einzige Ausnahme bildet der Märtyrer. Er sagte: Wenn das Totengebet für den aufgefundenen Teil verrichtet wird, wird die Absicht zum Totengebet für seinen gesamten Körper und seine Seele gefasst.
Nach Abu Hanifa und Malik wird der Verstorbene gewaschen und das Gebet für ihn verrichtet, wenn mehr als die Hälfte seines Körpers aufgefunden wird. Andernfalls werden weder die rituelle Waschung noch das Gebet verrichtet.
4. Ein Märtyrer wird nicht gewaschen: Ein Märtyrer, der im Krieg von Ungläubigen getötet wurde, wird nicht gewaschen. Dies gilt selbst dann, wenn die rituelle Waschung für ihn eigentlich verpflichtend gewesen wäre. (Nach den Malikiten wird ein Märtyrer, für den die rituelle Waschung verpflichtend gewesen wäre, nicht gewaschen. Dies ist auch die maßgeblichste Auffassung in der schafiitischen Rechtsschule sowie die Auffassung von Imam Muhammad und Abu Yusuf. Der Beweis dafür ist, dass Hanzala (möge Allah mit ihm zufrieden sein) im Zustand ritueller Unreinheit, der die rituelle Waschung erforderlich machte, als Märtyrer fiel. Dennoch ließ ihn Allahs Gesandter (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nicht waschen.) Wenn die Kleidung, die der Märtyrer trägt, als Leichentuch ausreicht, wird er damit eingehüllt. Andernfalls wird weiteres Leichentuch hinzugefügt, bis es vollständig ist. Wenn er mehr Kleidung trägt, als für das vorgeschriebene Leichentuch üblich ist, wird die zusätzliche Kleidung entfernt. Er wird mit seinem Blut beigesetzt. Kein Tropfen Blut darf abgewaschen oder entfernt werden. Ahmad überlieferte, dass Allahs Gesandter (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wascht die Märtyrer nicht, denn aus jeder Wunde und jedem Blutstropfen wird am Tag der Auferstehung der Duft von Moschus strömen.“ Allahs Gesandter (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ordnete an, die Märtyrer von Uhud mit ihrem Blut zu beerdigen. Er ließ sie weder waschen noch verrichtete er das Totengebet für sie.
Imam asch-Schafiʿi sagte: Der Grund dafür, dass sie ohne Waschung und Gebet beigesetzt wurden, besteht wahrscheinlich darin, dass sie mit ihren Wunden zu Allah gelangen werden. Denn der Duft ihres Blutes wird der Duft von Moschus sein. Nach der Würde, die Allah ihnen verliehen hat, benötigen sie kein Totengebet mehr. Dadurch wurde auch die Bedrängnis der übrigen Muslime erleichtert, denn viele der Kämpfer lagen verwundet in Schmerzen. Außerdem bestand die Befürchtung, dass die Feinde sie erneut angreifen könnten. Ihre Angehörigen waren ihretwegen besorgt, und sie waren wegen ihrer Angehörigen besorgt. (Daher mussten sie schnell zu ihren Familien zurückkehren.) Nach der Auffassung mancher liegt der tiefere Grund für das Unterlassen des Totengebets für die Märtyrer darin, dass das Totengebet für einen Verstorbenen verrichtet wird, während der Märtyrer lebendig ist. Oder das Totengebet ist eine Art Fürsprache. Die Märtyrer benötigen diese Fürsprache nicht, denn sie werden selbst Fürsprache für andere einlegen.
5. Die Märtyrer, die gewaschen werden müssen und über die das Totengebet verrichtet werden muss: diejenigen
Auch Muslime, die nicht im Kampf gegen einige Ungläubige getötet wurden, hat der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) als „Märtyrer“ bezeichnet. Sie müssen jedoch gewaschen und das Totengebet für sie verrichtet werden. Diejenigen dieser Art, die zu Lebzeiten des Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) starben, ließ er waschen; später wuschen die Muslime auch Umar, Uthman und Ali. Dabei waren sie alle Märtyrer. Hier führen wir die verschiedenen Arten solcher Märtyrer an:
1. Überliefert von Dschabir ibn Atik: Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Außer denjenigen, die auf Allahs Weg getötet wurden, gibt es sieben weitere Märtyrer: denjenigen, der an der Pest stirbt, den Ertrunkenen, denjenigen, der an einem inneren Abszess an der Seite des Körpers stirbt, denjenigen, der an einer Bauchkrankheit stirbt, denjenigen, der durch einen Brand ums Leben kommt, denjenigen, der unter einem Einsturz begraben wird, und die Frau, die bei der Geburt stirbt. – Ahmad, Abu Dawud, an-Nasa’i.
2. Überliefert von Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein): Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wen betrachtet ihr unter euch als Märtyrer? Die Gefährten sagten: O Gesandter Allahs, denjenigen, der auf Allahs Weg getötet wurde. Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Dann gäbe es in meiner Umma nur sehr wenige Märtyrer. Sie sagten: O Gesandter Allahs! Wer sind dann die Märtyrer? Er sagte: Wer auf Allahs Weg getötet wird, ist ein Märtyrer; wer auf Allahs Weg stirbt, das heißt im Zustand des Gehorsams gegenüber Allah, ist ebenfalls ein Märtyrer; wer an der Pest, also an einer Seuche, stirbt, ist ebenfalls ein Märtyrer; wer an einer Bauchkrankheit stirbt, ist ebenfalls ein Märtyrer; und auch derjenige, der ertrinkt, ist ein Märtyrer. – Muslim.
3. Überliefert von Sa’id ibn Zaid: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wer getötet wird, während er sein Eigentum verteidigt, ist ein Märtyrer; wer getötet wird, während er sein Leben zu retten versucht, also in Notwehr, ist ein Märtyrer; wer bei dem Versuch getötet wird, den Islam zu schützen, ist ebenfalls ein Märtyrer; und wer getötet wird, während er seine Familie und Angehörigen verteidigt, ist ebenfalls ein Märtyrer. – Ahmad und at-Tirmidhi.
6. Ein Ungläubiger darf nicht gewaschen werden: Für keinen Muslim ist es verpflichtend, einen Ungläubigen zu waschen. Manche sind der Ansicht, dass dies erlaubt ist. Nach Ansicht der Malikiten und Hanbaliten ist es einem Muslim nicht erlaubt, einen nichtmuslimischen Verwandten zu waschen, ihn in ein Leichentuch zu hüllen oder ihn zu begraben. Falls jedoch zu befürchten ist, dass die Leiche verloren geht, muss sie mit Erde bedeckt werden. Denn Ahmad, Abu Dawud, an-Nasa’i und al-Bayhaqi überlieferten, dass Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: Ich sagte zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): Dein alter, irregeleiteter Vater, nämlich Abu Talib, der Vater Alis, ist gestorben. Er sagte: Geh und begrabe deinen Vater. Und sage niemandem etwas, bis du zu mir zurückkommst. Daraufhin ging ich, begrub ihn und kehrte zurück. Dann kam ich zum Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm). Da befahl er mir, die Ganzkörperwaschung vorzunehmen. Ich wusch mich, und er sprach ein Bittgebet für mich.
Ibn al-Mundhir sagte: Für die Waschung eines Verstorbenen gibt es keine Sunna, der man folgen müsste.
Die Vorgehensweise bei der Waschung
Bei der Waschung des Verstorbenen ist es verpflichtend, einmal Wasser über den gesamten Körper fließen zu lassen, selbst wenn er sich aufgrund der Menstruation oder eines Samenergusses im Zustand der Unreinheit befunden hat. Empfehlenswert ist dabei, den Verstorbenen auf eine erhöhte Stelle zu legen und ihm die Kleidung auszuziehen. (Nach Ansicht Imam asch-Schafi’is ist es besser, ihn mit seinem Hemd zu waschen, wenn dieses so dünn ist, dass es den Zugang des Wassers zum Körper nicht verhindert. Denn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) wurde mit seinem Hemd gewaschen. Offenbar war dies jedoch nur für den Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) vorgesehen. Andernfalls war es allgemein üblich, den Verstorbenen mit entblößtem Körper zu waschen, außer an den verborgenen Körperstellen.) Danach müssen seine verborgenen Körperstellen bedeckt werden, sofern es sich nicht um ein Kind handelt. Während seiner Waschung darf niemand anwesend sein außer denjenigen, deren Anwesenheit erforderlich ist. Es ist wünschenswert, dass derjenige, der die Waschung vornimmt, rechtschaffen und vertrauenswürdig ist, damit er alles Gute, was er sieht, bekannt macht und alles Schlechte, was er sieht, geheim hält. Denn Ibn Madschah überliefert, dass der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Eure Verstorbenen sollen nur von vertrauenswürdigen Menschen gewaschen werden. Derjenige, der die Waschung vornimmt, muss die entsprechende Absicht fassen, denn die Waschung wurde ihm übertragen. Dann beginnt er mit der Waschung. Zunächst drückt er leicht auf den Bauch, damit alles, was sich darin befindet, herauskommt. Danach entfernt er allen Schmutz und jede Unreinheit vom Körper. Er nimmt ein Tuch in die Hand und wischt damit die verborgenen Körperstellen ab, denn es ist verboten, diese mit der bloßen Hand zu berühren. Danach nimmt er für ihn die Gebetswaschung wie zum Gebet vor. Denn der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte, man solle mit der rechten Seite und den Körperteilen der Gebetswaschung beginnen. Außerdem ist es empfehlenswert, mit den Körperteilen der Gebetswaschung zu beginnen, um die Kennzeichen des Gläubigen zur Erhellung der leuchtenden Merkmale wiederzubeleben. Danach wäscht man ihn dreimal mit Wasser und Seife, wobei man auf der rechten Seite beginnt. Wenn er nach drei Waschungen nicht gründlich sauber ist oder aus einem anderen Grund mehr als drei Waschungen erforderlich erscheinen, wäscht man ihn fünf- oder siebenmal. In Sahih al-Buchari steht, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wascht den Verstorbenen in ungerader Zahl, also dreimal, fünfmal oder siebenmal, oder noch öfter, wenn ihr es für notwendig erachtet. (Ibn Abd al-Barr sagte: Ich kenne keinen Gelehrten, der mehr als sieben Waschungen angeordnet hätte. Ahmad und Ibn al-Mundhir erklärten mehr als sieben Waschungen für verpönt.) Ibn al-Mundhir sagte: Denjenigen, die die Waschung vornehmen, wurde die Entscheidung überlassen, wie oft sie den Verstorbenen waschen, unter der Bedingung, dass die Zahl ungerade sein muss. Ist der Verstorbene eine Frau, muss man ihr Haar öffnen, es nach dem Öffnen waschen, wieder wie zuvor flechten und die Zöpfe auf ihren Rücken herabhängen lassen. In dem von Umm Atiyya überlieferten Hadith heißt es: Die Frauen flochten das Haar einer Tochter des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu drei Zöpfen. Es wurde gefragt: Wurde das Haar geöffnet und anschließend wieder zu drei Zöpfen geflochten? Umm Atiyya
Sie sagten: Ja.
Wenn die Leichenwaschung beendet ist, muss man den Körper des Verstorbenen mit einem sauberen Tuch abwischen und abtrocknen, damit das Leichentuch nicht nass wird. Danach muss man den Körper mit Duftstoff einreiben. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn ihr den Verstorbenen mit wohlriechendem Rauchwerk räuchert, dann tut dies dreimal.“ – al-Baihaqi, al-Hakim, Ibn Hibban.
Abu Wa’il sagte: Ali besaß Moschus. Er hatte testamentarisch verfügt, dass sein Leichnam mit diesem Moschus parfümiert werden solle. Er sagte: „Dies ist der übrig gebliebene Duftstoff des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm.“ Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist es verpönt, dem Verstorbenen die Nägel zu schneiden sowie den Schnurrbart, die Achselhaare und die Haare unterhalb des Nabels zu schneiden oder zu rasieren. Ibn Hazm hingegen hält dies für zulässig.
Wenn nach der Leichenwaschung und vor der Einhüllung in das Leichentuch unreiner Ausscheidungsstoff aus dem Bauch austritt, besteht kein Meinungsunterschied darüber, dass lediglich die betreffende Unreinheit abgewaschen und beseitigt werden muss. Über die erneute Reinigung des Verstorbenen gibt es jedoch unterschiedliche Auffassungen. Einige sagen: Es genügt, die Gebetswaschung vorzunehmen. Andere sagen: Er muss erneut gewaschen werden. Die Grundlage, auf der die Gelehrten durch Idschtihad die Methode der Leichenwaschung ermittelt haben, ist der Hadith von Umm Atiyya, der in sämtlichen authentischen Hadith-Sammlungen überliefert ist. Sie sagte: „Als die Tochter des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, starb, kam er zu uns und sagte: ‚Wascht sie dreimal mit Wasser und Sidr-Blättern, oder fünfmal, oder noch öfter, wenn ihr dies für nötig haltet. Gebt beim letzten Mal Kampfer hinzu. Danach teilt es mir mit.‘ Als wir fertig waren, informierten wir den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Daraufhin gab er uns sein Lendentuch und sagte: ‚Legt es unter ihr Leichentuch.‘“
Über die Bedeutung des Auftragens von Kampfer haben die Gelehrten gesagt: Er ist ein wohlriechender Stoff, und diese Zeit ist die Zeit des Eintreffens der Engel. Außerdem besitzt er die Eigenschaft, Dinge abzukühlen und zu beseitigen; insbesondere macht er den Leichnam fest, hält Insekten von ihm fern und verhindert rasche Verwesung. Falls kein Kampfer vorhanden ist, darf auch ein anderer Stoff verwendet werden, der insgesamt oder teilweise ähnliche Eigenschaften besitzt.
Der Tayammum für den Verstorbenen bei fehlendem Wasser
Wenn kein Wasser vorhanden ist, muss man für den Verstorbenen den Tayammum durchführen. Denn Allah, der Erhabene, sagt: „Wenn ihr kein Wasser findet, dann vollzieht den Tayammum.“ Und der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Erde ist für mich zu einer Gebetsstätte und einem Reinigungsmittel gemacht worden.“
Der Tayammum ist auch dann zulässig, wenn zu befürchten ist, dass der Leichnam durch die Leichenwaschung instabil und zerbrechlich werden könnte. Ebenso darf der Tayammum durchgeführt werden, wenn für die Waschung des Leichnams einer Frau kein anderer als ein fremder Mann und für die Waschung des Leichnams eines Mannes keine andere als eine fremde Frau gefunden werden kann. Abu Dawud und al-Baihaqi überlieferten: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn eine Frau in einem Zustand stirbt, in dem sich bei ihr außer einigen Männern keine andere Frau befindet, und wenn ein Mann in einem Zustand stirbt, in dem sich bei ihm außer einigen Frauen kein anderer Mann befindet, dann soll für diese verstorbene Frau beziehungsweise diesen verstorbenen Mann der Tayammum durchgeführt und sie sollen anschließend beerdigt werden. Sie gehören zur Kategorie der Verstorbenen, bei denen kein Wasser vorhanden ist.“
Einer ihrer Mahram-Verwandten unter den Männern führt bei der Frau den Tayammum mit seinen Händen durch. Ist kein Mahram-Verwandter unter den Männern zu finden, führt ein fremder Mann den Tayammum durch, nachdem er seine Hände mit einem Tuch umwickelt hat. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa und Ahmad. Nach Malik und asch-Schafi’i darf ein Mahram-Verwandter, wenn er vorhanden ist, sie waschen, denn für ihn ist die verstorbene Frau wie ein Mann.
Im Werk „al-Muwatta“ wird von Imam Malik überliefert, dass er von den Gelehrten gehört habe: Wenn eine Frau stirbt und sich in ihrer Umgebung weder eine Frau noch ein Mahram-Verwandter unter den Männern befindet, wird bei ihr der Tayammum durchgeführt; ihr Gesicht und ihre beiden Hände werden mit Erde abgewischt. Wenn dagegen ein Mann stirbt und sich bei ihm außer einigen Frauen kein Mann befindet, führen diese Frauen bei ihm den Tayammum durch. (Ibn Hazm und andere überlieferten: Wenn ein Mann an einem Ort stirbt, an dem sich nur Frauen und kein einziger Mann befinden, oder eine Frau an einem Ort stirbt, an dem sich nur Männer und keine Frau befindet, waschen die Frauen den Mann beziehungsweise die Männer die Frau, nachdem sie den Körper mit einem dicken Tuch bedeckt haben; sie gießen Wasser über den gesamten Körper, ohne den Leichnam mit den Händen zu berühren. Wenn Wasser vorhanden ist, ist es nicht zulässig, anstelle der Ganzkörperwaschung den Tayammum durchführen zu lassen.)
Die Ganzkörperwaschung von Ehemann und Ehefrau füreinander
Die Rechtsgelehrten sind sich darüber einig, dass die Ehefrau ihren Ehemann waschen darf. Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: „Wenn ich bei der Waschung meine Pflicht erfüllen muss, trete ich nicht zurück. Den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, haben seine Ehefrauen gewaschen.“ – Ahmad, Abu Dawud, al-Hakim. Doch darüber, ob der Ehemann seine Ehefrau waschen darf, besteht Meinungsverschiedenheit. Nach der Mehrheit ist es zulässig, denn es wird von ad-Daraqutni und al-Bayhaqi überliefert, dass Ali, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, Fatima, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, gewaschen hat. Außerdem sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr: „Wenn du vor mir stirbst, werde ich dich waschen und in ein Leichentuch hüllen.“ – Ibn Madscha.
Die Hanafiten sagen: Es ist dem Ehemann nicht erlaubt, seine Ehefrau zu waschen. Wenn außer dem Ehemann niemand zu finden ist, führt er bei ihr den Tayammum durch. Die Hadithe sprechen jedoch gegen die Auffassung der Hanafiten.
Die Waschung eines Knaben durch eine Frau Ibn al-Mundhir sagte: Alle maßgeblichen Gelehrten sind sich darüber einig, dass es einer Frau erlaubt ist, einen Knaben zu waschen.
4. Totengebet, Bestattung, Leichentuch und Besuch der Gräber
Das Leichentuch
1. Vorschrift: Es ist eine gemeinschaftliche Pflicht (Fard kifāya), dem Verstorbenen ein Leichentuch anzulegen, das den gesamten Körper bedeckt – und sei es auch nur ein einziges Tuch. al-Buchārī überlieferte von Chabbāb, dass Chabbāb sagte: „Wir waren ausschließlich in der Hoffnung auf Allahs Wohlgefallen gemeinsam mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ausgewandert. Unser Lohn war bei Allah. Einige von uns starben jedoch, ohne etwas von ihrem weltlichen Lohn erhalten zu haben. Einer von ihnen war Musʿab ibn ʿUmair. Er wurde in der Schlacht von Uhud getötet. Wir fanden nichts, womit wir ihn hätten einhüllen können, außer einem einzigen Umhang. Wenn wir damit seinen Kopf bedeckten, wurden seine Füße sichtbar, und wenn wir seine Füße bedeckten, wurde sein Kopf sichtbar. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, befahl uns, seinen Kopf damit zu bedecken und über seine beiden Füße Iẓchir zu legen – ein wohlriechendes Gras, mit dem man unter Verwendung von Holz die Dächer von Häusern bedeckt.“
2. Das Empfohlene beim Leichentuch:
1. Das Leichentuch soll sauber und rein sein und den gesamten Körper bedecken: Ibn Māǧa und at-Tirmiḏī überlieferten von Abū Qatāda, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn jemand von euch für die Angelegenheiten seines Bruders verantwortlich ist, dann soll er ihn gut einkleiden.“
2. Es ist empfohlen, dass das Leichentuch weiß ist: Aḥmad, Abū Dāwūd und at-Tirmiḏī überlieferten von Ibn ʿAbbās, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Tragt weiße Kleidung. Weiße Kleidung ist die beste Kleidung. Und hüllt eure Verstorbenen in weiße Tücher.“
3. Das Leichentuch soll mit Räucherwerk, Kōḥl und Duftstoff versehen werden. Aḥmad und al-Ḥākim überlieferten von Ǧābir, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn ihr den Verstorbenen räuchert, dann tut es dreimal.“ Abū Saʿīd und Ibn ʿAbbās vermachten außerdem, dass ihre Leichentücher mit Sandelholz geräuchert werden sollten.
4. Vier Tücher für den Mann und fünf für die Frau: Von ʿĀʾiša wurde in allen maßgeblichen Ṣaḥīḥ-Hadith-Sammlungen überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, in drei neuen weißen Baumwolltüchern eingehüllt wurde. Dabei trug er keinen Turban. At-Tirmiḏī sagte: Die meisten gelehrten Gefährten des Gesandten Allahs handelten entsprechend diesem Hadith. Sufyān ath-Thawrī sagte: Der Mann wird in drei Tücher eingehüllt. Wenn du willst, in ein Hemd und zwei Umhüllungen, andernfalls in drei Umhüllungen. Wenn nur ein Tuch vorhanden ist, genügt ein Tuch. Auch zwei Tücher genügen. Wenn möglich, sind drei Tücher am besten. Dies ist die Auffassung von asch-Schāfiʿī, Aḥmad und Isḥāq. Sie sagten: Die Frau wird in fünf Tücher eingehüllt. Umm ʿAṭiyya sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gab ihr ein Hüfttuch, ein Hemd, eine Kopfbedeckung und zwei Umhüllungen.
3. Das Leichentuch für jemanden im Ihrām-Zustand: Wenn jemand im Ihrām-Zustand stirbt, wird er wie die anderen, die sich nicht im Ihrām-Zustand befinden, gewaschen und in seine Ihrām-Tücher eingehüllt. Sein Kopf wird nicht bedeckt und er wird nicht parfümiert, denn die Vorschriften des Ihrām gelten weiterhin. In den Ṣaḥīḥ-Hadith-Sammlungen wird von Ibn ʿAbbās überliefert: Ein Mann, der sich gemeinsam mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, auf der Ebene von ʿArafa aufhielt, fiel plötzlich vom Rücken seines Reittiers. Das Tier brach ihm sogleich das Genick. Dies wurde dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, mitgeteilt. Er sagte: „Wascht ihn mit Wasser und Sidr und hüllt ihn in seine beiden Ihrām-Tücher ein. Parfümiert ihn nicht und bedeckt seinen Kopf nicht. Allah wird ihn am Tag der Auferstehung wieder auferwecken, während er den Talbiya-Ruf ‚Labbaika‘ spricht.“
Die Hanafiten und Malikiten sagen: Sobald jemand im Ihrām-Zustand stirbt, endet sein Ihrām. Deshalb wird er, da er sich nicht mehr im Ihrām befindet, wie jemand eingehüllt, der nicht im Ihrām-Zustand ist. Sein Leichentuch wird genäht, sein Kopf wird bedeckt und er wird parfümiert. Sie sagen: Der Vorfall mit dem Verstorbenen, der vom Rücken seines Reittiers fiel, war ein außergewöhnlicher und einmaliger Fall. Daher bleibt die dort angewandte Art der Einhüllung auf ihn beschränkt und gilt nicht für alle. Dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, als Begründung erwähnte, dass er am Tag der Auferstehung wieder auferweckt werde, während er „Labbaika“ ausruft, gilt jedoch bekanntermaßen für jeden, der sich im Ihrām-Zustand befindet. Es ist ein dauerhaftes Grundprinzip, dass eine Vorschrift, die für eine einzelne Person gilt, für alle gilt, solange nicht nachgewiesen ist, dass sie ausschließlich für diese Person bestimmt ist.
4. Übertreibung beim Kafan ist verpönt: Der Kafan sollte von guter Qualität sein. Es ist unangemessen, dafür besonders teuren Stoff zu verwenden oder einen Stoff, den man gewöhnlich nicht zu benutzen pflegt.
Al-Schaʿbi berichtet, dass ʿAli (r.a.) sagte: „Übertreibt es nicht mit meinem Kafan. Denn ich hörte den Gesandten Allahs (s.a.w.) sagen: Übertreibt es nicht mit dem Kafan. Er wird sehr schnell weggenommen.“ – Abu Dawud. Von Hudhaifa (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Übertreibt es nicht mit dem Kafan. Kauft für mich zwei saubere Tücher.“ Und Abu Bakr (r.a.) sagte: „Wascht dieses Tuch, das ich trage, legt zwei weitere Tücher darüber – fügt sie hinzu – und hüllt mich anschließend in diese ein.“ ʿAischa sagte: „Dieses Tuch ist doch alt.“ Er erwiderte: „Der Lebende ist eher auf ein neues Tuch angewiesen als der Tote. Der Kafan ist doch nur für den Eiter, der aus dem Leichnam austritt.“
5. Ein aus Seide gefertigter Kafan: Es ist nicht erlaubt, einen Mann in ein Seidentuch zu hüllen, bei einer Frau ist es erlaubt. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Gold und Seide sind den Männern meiner Umma verboten, den Frauen jedoch erlaubt.“ Viele Gelehrte missbilligten es allerdings ebenfalls, eine Frau in Seide zu hüllen, weil dies eine Verschwendung und Übertreibung beim Gebrauch eines von der Scharia verbotenen Vermögensgegenstands darstellt. Ihrer Ansicht nach ist es mir nicht lieber, Seide im Leben als Schmuck und nach dem Tod als Kafan zu verwenden. Al-Hasan, Ibn al-Mubarak und Ishaq hielten dies für verpönt. Ibn al-Mundhir sagte: „Ich kann mich nicht daran erinnern, dass jemand etwas Gegenteiliges gesagt hätte.“
6. Der Kafan muss aus dem eigenen Vermögen bezahlt werden: Wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat, muss sein Kafan daraus bezahlt werden. Hat er kein Vermögen hinterlassen, muss diejenige Person die Kosten des Kafans tragen, die zuvor für seinen Lebensunterhalt aufgekommen ist. Gibt es jedoch niemanden, der für seinen Lebensunterhalt aufgekommen ist, wird sein Kafan aus dem Bait al-Mal der Muslime, also aus der Staatskasse, bereitgestellt; andernfalls kümmern sich die Muslime aus eigener Initiative um seinen Kafan. Für eine Frau gilt diesbezüglich dieselbe Regelung wie für einen Mann. Ibn Hazm sagte: „Die Kosten für den Kafan einer Frau und für das Ausheben ihres Grabes werden aus ihrem eigenen Vermögen beglichen. Dies ist nicht die Pflicht ihres Ehemannes. Denn ohne eine eindeutige Anweisung aus dem Koran und der Sunna ist der Zugriff auf das Vermögen aller Muslime zugunsten anderer verboten.“ Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Wahrlich, euer Leben und euer Vermögen sind einander verboten.“ Allah hat dem Ehemann lediglich die Verantwortung für die Nahrung, Kleidung und Unterkunft seiner Ehefrau auferlegt. In der Ausdrucksweise, mit der Allah uns hinsichtlich des Kafans angewiesen hat, werden der Kafan nicht als Kleidung und das Grab nicht als Unterkunft bezeichnet.
Das Totengebet für den Verstorbenen
1. Die rechtliche Bestimmung des Totengebets: Nach übereinstimmender Auffassung der Rechtsgelehrten ist das Totengebet für einen Verstorbenen eine gemeinschaftliche Pflicht (Fard Kifaya). Denn der Gesandte Allahs (s.a.w.) ordnete es an, und die Muslime hielten sich daran. Al-Buchari und Muslim überlieferten von Abu Huraira (r.a.): Wann immer dem Gesandten Allahs (s.a.w.) ein Verstorbener gebracht wurde, der Schulden hatte, fragte er, ob dieser ein überschüssiges Vermögen hinterlassen habe, mit dem er seine Schulden begleichen könne. Wurde ihm gesagt, dass er ausreichendes Vermögen zur Begleichung seiner Schulden hinterlassen habe, verrichtete er das Totengebet. Andernfalls sagte er zu den Muslimen: „Verrichtet das Totengebet für euren Gefährten.“
2. Der Vorzug des Totengebets: 1. In allen authentischen Hadith-Sammlungen wird von Abu Huraira (r.a.) überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Wer das Totengebet verrichtet und an der Beisetzung des Verstorbenen teilnimmt, erhält den Lohn eines Qirāt. Wer ihm folgt, bis die Beisetzung abgeschlossen ist, erhält den Lohn von zwei Qirāt. Einer dieser Qirāt – selbst der kleinste Qirāt – ist so groß wie der Berg Uhud.“ (Das heißt, er wird am Tag der Auferstehung auf der Waage so schwer wie der Berg Uhud sein.)
2. Muslim überliefert von Khabbab (r.a.), dass Khabbab sagte: „O ʿAbdullah ibn ʿUmar, hast du nicht gehört, was Abu Huraira sagt? Er soll den Gesandten Allahs (s.a.w.) sagen gehört haben: Wer sein Haus mit einem Verstorbenen verlässt, das Totengebet für ihn verrichtet und ihm anschließend bis zu seiner Beisetzung folgt, erhält den Lohn von zwei Qirāt. Jeder Qirāt ist so groß wie der Berg Uhud. Wer jedoch das Totengebet verrichtet und danach fortgeht, erhält den Lohn eines Berges Uhud.“ (Daraus geht hervor, dass man niemandes Erlaubnis benötigt, um nach dem Gebet fortzugehen.) Als Ibn ʿUmar (r.a.) dies hörte, schickte er Khabbab zu ʿAischa, um sie zu fragen, ob die Aussage Abu Hurairas zutreffe, und befahl Khabbab, ihm nach seiner Rückkehr zu berichten, was ʿAischa gesagt hatte. ʿAischa sagte: „Abu Huraira hat die Wahrheit gesagt.“ Ibn ʿUmar (r.a.) sagte: „Wir haben viele Qirāt an Lohn verloren.“
3. Bedingungen des Totengebets: Da das Totengebet ein Gebet ist, gelten dafür ebenfalls die Bedingungen aller anderen Pflichtgebete. Dazu gehören die Befreiung von sichtbarer Unreinheit, die Befreiung von kleiner und großer unsichtbarer ritueller Unreinheit, die Ausrichtung zur Qibla und die Bedeckung der Blöße. ʿAbdullah ibn ʿUmar (r.a.) pflegte zu sagen: „Das Totengebet ist nur im Zustand der rituellen Reinheit gültig.“ Der Unterschied zu den anderen Pflichtgebeten besteht darin, dass für dieses Gebet keine bestimmte Zeit eine Bedingung ist. Es kann jederzeit verrichtet werden, sobald der Leichnam bereitsteht. Nach der Auffassung der Hanafiten und Schafiiten kann es sogar während der verbotenen Zeiten verrichtet werden. Ahmad, Ibn al-Mubarak und Ishaq hielten es für verpönt, das Totengebet bei Sonnenaufgang, Sonnenuntergang und genau zur Mittagszeit zu verrichten. Besteht jedoch die Befürchtung, dass sich der Leichnam durch eine Verzögerung verändert, ist es ihrer Auffassung nach nicht verpönt.
4. Die Säulen des Totengebets: Das Totengebet hat einige Säulen, durch die sein eigentliches Wesen gebildet wird. Wird auch nur eine dieser Säulen ausgelassen, wird das Gebet ungültig und ist nach islamischem Recht nicht annehmbar. Diese Säulen oder Grundbestandteile sind:
1. Die Absicht: Denn Allah, der Erhabene, sagt in der Sure al-Bayyina:
وما أمروا إلا لِيَعْبُدُوا اللهَ مُخْلِصِينَ لَهُ الدين.
„Ihnen wurde doch nur befohlen, Allah aufrichtig zu dienen und Ihm in völliger Hingabe zu dienen.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Taten werden nur nach den Absichten beurteilt, und jeder Mensch erhält nur das, was er beabsichtigt hat.“ – Überliefert von al-Buchari.
Die Absicht wurde bereits zuvor erklärt, und es wurde gesagt, dass ihr Ort das Herz ist. Es ist nach dem islamischen Recht nicht vorgeschrieben, die Absicht mit dem Mund auszusprechen.
2. Dass derjenige, der im Stehen beten kann, das Gebet im Stehen verrichtet: Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist dies eine Säule oder ein Grundbestandteil. Wer daher ohne Entschuldigung das Totengebet auf einem Reittier oder im Sitzen verrichtet, dessen Gebet ist nicht gültig. In al-Mughni heißt es: Es ist nicht zulässig, das Totengebet auf einem Reittier zu verrichten, weil dadurch die Verpflichtung zum Gebet im Stehen nicht erfüllt wird. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, asch-Schafi’i und Abu Thaur. Mir ist diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit bekannt. Während des Stehens im Gebet ist es empfehlenswert, wie bei den anderen Gebeten die linke Hand mit der rechten zu umfassen. Manche sagen, dies sei nicht empfehlenswert. Doch die zuerst genannte Ansicht ist vorzuziehen.
3. Vier Takbire: Muslim und al-Buchari überliefern von Dschabir: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verrichtete das Totengebet für an-Nadschaschi in dessen Abwesenheit und sprach darin viermal den Takbir. At-Tirmidhi sagte: Die meisten Gefährten des Gesandten Allahs und die übrigen Gelehrten handeln gemäß diesem Hadith. Sie sind der Ansicht, dass im Totengebet viermal der Takbir gesprochen werden muss. Dies ist auch die Ansicht von Sufyan, Malik, Ibn al-Mubarak, asch-Schafi’i, Ahmad und Ishaq.
Das Erheben der Hände beim Takbir: Im Totengebet gehört es zur Sunna, außer beim ersten Takbir bei keinem weiteren Takbir die Hände zu erheben. Denn vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ist keine Überlieferung bekannt, dass er außer beim ersten Takbir bei einem weiteren Takbir die Hände erhoben hätte. Nachdem Imam asch-Schaukani die Meinungsverschiedenheiten und die Argumente aller Seiten angeführt hatte, sagte er: Zusammengefasst findet sich vom Gesandten Allahs außer hinsichtlich des ersten Takbirs nichts, womit ein Beweis erbracht werden könnte. Die Handlungen und Aussagen allein der Gefährten sind kein eindeutiger Beweis. Daher ist es angebracht, das Erheben der Hände auf den ersten Takbir, den Takbir zur Eröffnung des Gebets, zu beschränken, da es im islamischen Recht keine Vorschrift gibt, bei den anderen Takbiren die Hände zu erheben. In den anderen Gebeten gibt es Überlieferungen für das Erheben der Hände beim Übergang von einer Säule zu einer anderen – vom Stehen zur Verbeugung und von der Verbeugung zur Niederwerfung. Im Totengebet gibt es jedoch keinen Wechsel zwischen solchen Körperhaltungen.
4, 5: Das leise Rezitieren der Sura al-Fātiha sowie der Salāt und des Salām für den Gesandten (s.a.s.): Imam asch-Schāfiʿī überlieferte in seinem Musnad von Abū Umāma ibn Sahl: Ein Gefährte teilte ihm mit, dass es zur Sunna beim Totengebet gehört, dass der Imam den Takbīr spricht und danach nach dem ersten Takbīr leise und im Verborgenen die Sura al-Fātiha rezitiert. Danach spricht er die Salāt für den Gesandten (s.a.s.). Bei den Takbīrāt des Totengebets spricht er Bittgebete; bei keinem der Takbīrāt rezitiert er den Qurʾān. Danach beendet er das Gebet mit dem Salām im Verborgenen. (Nach der Ansicht der meisten Gelehrten gehört es zur Sunna, die Rezitation sowie die Salāt und den Salām für den Gesandten (s.a.s.) leise zu vollziehen. Der Imam spricht jedoch den Takbīr und den abschließenden Salām laut, damit die Mitbetenden ihn hören können.) In Fath al-Bārī heißt es: al-Buchārī überlieferte von Talha ibn ʿAbdallāh. Talha sagte: Ich betete mit Ibn ʿAbbās das Totengebet. Er rezitierte die Sura al-Fātiha und sagte: Dies gehört zur Sunna. Auch at-Tirmidhī überlieferte diesen Hadith und sagte: Einige Gefährten und andere Gelehrte folgen diesem Hadith. Sie bevorzugen es, nach dem Takbīr at-Tahrīma die Sura al-Fātiha zu rezitieren. Dies ist auch die Ansicht von Imam asch-Schāfiʿī, Ahmad und Ishāq. Einige sagten: Im Totengebet wird der Qurʾān nicht rezitiert. Darin werden nur Allāh gepriesen, die Salāt für den Gesandten (s.a.s.) gesprochen und für den Verstorbenen Bittgebete gesprochen. Dies ist auch die Ansicht von ath-Thaurī und anderen Rechtsgelehrten aus Kufa. Der Beweis derjenigen, die für die Rezitation der Sura al-Fātiha eintreten, besteht darin, dass der Gesandte (s.a.s.) sie als Gebet bezeichnete und sagte: „Verrichtet das Gebet für euren Gefährten.“ In einem anderen Hadith sagte er: „Das Gebet dessen, der die Sura al-Fātiha nicht rezitiert, ist ungültig.“
Die Art und der Ort der Salāt und des Salām für den Gesandten (s.a.s.): Die Salāt und der Salām für den Gesandten Allāhs (s.a.s.) können in jeder Sprache gesprochen werden. Wenn jemand nur sagt: „Allāhumma salli ʿalā Muhammad“ („O Allāh, sprich die Salāt über Muhammad“), so ist dies ausreichend. Am besten ist jedoch die vom Gesandten (s.a.s.) überlieferte Form. Sie lautet:
اللَّمَ صَلِّ عَلَى مُحَمَّدٍ وَعَلَى آلِ مُحَمَّدٍ كَمَا صَلَّيْتَ عَلَى إِبْرَاهِيمَ وَعَلَى آلِ إِبْرَاهِيمَ، وَبَارِكْ عَلَى مُحَمَّدٍ الْعَالَمِينَ إِنَّكَ حَمِيدٌ مَجِيدٌ آل إِبْرَاهِيرَ فِي محمد كما باركت عَلَى إِبْرَاهِيمَ وَعَلَى وَعَلَى آلِ
Diese Salāt ist nach dem zweiten Takbīr zu sprechen. Für ihren genau festgelegten Ort gibt es allerdings keinen Hadith.
6. Das Bittgebet: Alle Rechtsgelehrten sind sich darin einig, dass das Bittgebet ein Pfeiler beziehungsweise ein unerlässlicher Bestandteil des Totengebets ist. Denn der Gesandte Allāhs (s.a.s.) sagte: „Wenn ihr für einen Verstorbenen betet, dann sprecht ausdrücklich ein Bittgebet für ihn.“ – Abū Dāwūd, al-Bayhaqī, Ibn Hibbān.
Ein Bittgebet ist ausreichend, ganz gleich, wie kurz es auch sein mag. Mustahabb ist es jedoch, eines der nachfolgend aufgeführten überlieferten Bittgebete (Bittgebete, die vom Gesandten (s.a.s.) überliefert sind) zu sprechen:
Überliefert von Abū Huraira (r.a.): Der Gesandte Allāhs (s.a.s.) sprach beim Totengebet für eine Frau folgendes Bittgebet:
اللهم أنت رَبَّهَا وَأَنتَ خَلَقْتَهَا وَأَنْتَ رَزَقْتَهَا، وَأَنْتَ مَدَيْتَهَا لِلإِسْلامِ، وَأَنْتَ قَبَضْهَا رُوحَهَا ، وانتَ أَعْلَمُ بِسِرهَا وَعَلَانِيَتِهَا، مِلْنَا شُفَعَاءَ لَهَا ، فَاغْفِرْ لَهَا ذَنْبَهَا .
„O Allah, Du bist der Herr dieses Verstorbenen. Du hast ihn erschaffen, ihm seinen Lebensunterhalt gegeben, ihn zum Islam geleitet und sein Leben genommen. Du weißt am besten über sein Verborg enes und Offenkundiges Bescheid. Wir sind als Fürsprecher für ihn gekommen. So vergib ihm seine Sünden.“
Wāʾila ibn al-Asqaʿ sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verrichtete das Totengebet für einen Muslim. Da hörte ich ihn sagen:
الأَمر إِن فَلَانَ بْنَ فَلَانٍ فِي ذِمَّتِكَ وَحَبْلِ حِوَارِكَ، فَقِهِ مِن فِتْنَةِ الْقَبْرِ وَعَذَابِ النَّارِ وَأَنْتَ أَهْلُ الوَفَاءِ وَالْحَقِّ اللَّهُ فَاغْفِرْ لَهُ وَارْحَهُ فَإِنَّكَ انت الغفور الرحيم.
„O Allah, soundso, der Sohn von soundso, ist unter deinen Schutz und in den Schutz deiner Nachbarschaft gegangen. So bewahre ihn vor der Prüfung im Grab und vor der Qual der Hölle. Du bist der Wahrer der Wahrheit und der Versprechen. O Allah, vergib ihm und erbarme dich seiner; wahrlich, Du bist der Vergebende, der Barmherzige.“ – Ahmad, Abū Dāwūd.
Von ʿAwf ibn Mālik wird überliefert: Nachdem der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ein Totengebet verrichtet hatte, hörte ich ihn sagen:
اللَّهُمُ الْفِرْلَهُ وَارْحَمْهُ، وَأَعفُ عَنْهُ وَعَافِهِ وَأَكْرَمْ نُزَلَهُ، وَوَسِعَ مَنْ عَلَهُ وَاغْسِلْهُ بِمَاءِ وَتَلَجَ وَبَرَدٍ، وَلَقِهِ مِنَ الْخَطَايَا كَمَا يُنقى الثوبُ الْأَبْيَضُ مِنَ الدَّنَسِ، وَأَبْدِلَهُ دَارًا خَيْرًا مِنْ دَارِهِ وَأَهْلاً خَيْرًا مِنْ أَهْلِهِ وَزَوْجًا غيْرًا مِنْ زَوْجِهِ، وَلِهِ
فِتْنَةَ الْقَبْرَ وَعَذَاب النار .
„O Allah, vergib ihm, erbarme dich seiner, tilge seine Sünden, bewahre ihn, ehre ihn und erweitere seine Wohnstätte. Wasche ihn mit Wasser und Schnee und reinige ihn von seinen Sünden, wie ein weißes Gewand vom Schmutz gereinigt wird. Gib ihm ein besseres Haus als sein Haus in dieser Welt, eine bessere Familie als seine Familie in dieser Welt und eine bessere Ehefrau als seine Ehefrau in dieser Welt. Befreie ihn von der Prüfung im Grab und von der Qual der Hölle.“ – Muslim.
Von Abū Huraira (r.a.) wird überliefert, dass er sagte: Der Gesandte (s.a.w.) verrichtete das Totengebet und sagte:
اللهمَّ اغْفِرْ لِعَيْنَا وَمَيِّتِنَا، وَسَفِيرِنَا وَكَبِيرِنَا وَذَكَرنَا وَأَنْتَانَا، وَعَامِرِنَا وَغَالِبِنَا، اللهم مَنْ أَحْيَيْتَهُ مِنا فَاحْيَهِ عَلَى الْإِسلام، ومن توفيته منا فتوفه على الإيمان، اللهم لا تحرمنا أجره، وَلَا تُضَلَّنَا بَعده.
„O Allah, vergib unseren Lebenden und unseren Verstorbenen, unseren Kleinen und unseren Großen, unseren Männern und unseren Frauen, unseren Anwesenden und unseren Abwesenden. O Allah, wen von uns Du am Leben erhältst, den erhalte als Anhänger des Islams am Leben, und wem Du den Tod bestimmst, dem gewähre den Tod im Glauben. O Allah, entziehe uns nicht seinen Lohn und lasse uns nach ihm nicht irregehen.“ – Ahmad, at-Tirmidhī, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa.
Wenn der Verstorbene ein Kind ist, ist es ebenfalls mustaḥabb, dieses Bittgebet zu sprechen:الأمر اجعَلَهُ لَنَا سَلَقًا وَفَرَطًا وَذَحْرًا „O Allah, mache ihn für uns zu einem Vorausgehenden, zu einem vorausgesandten Lohn und zu einem aufgesparten Schatz.“ – al-Buḫārī.
An-Nawawī sagte: Wenn der Verstorbene ein Junge oder ein Mädchen ist, soll man das Bittgebet „O Allah, vergib unseren Verstorbenen und unseren Lebenden …“ sprechen. Dazu soll man dieses Bittgebet hinzufügen:
اللهمَّ اجْعَلْهُ فَرَطًا لِأَبَوَيْهِ وَسَلْفًا وَنَمْرًا وَعِظَةٌ وَاعْتِبَارًا وَعَفِيعًا وَنَقِلْ بِهِ مَوَازِينَهَا، وَأَفْرِغِ الصَّبْرَ عَلَى قُلُوبِهِمَا، وَلَا تَفْتِنها بعدة، ولا تحرمهما أجرة.
„O Allah, mache ihn für seine Eltern zu einem vorausgesandten Lohn, zu einem Vorausgehenden, zu einer Ermahnung, einer Lehre und einem Fürsprecher; mache durch ihn ihre Waagschalen schwer, gieße Geduld in ihre Herzen und stürze seine Eltern danach nicht in eine Prüfung; und entziehe ihnen nicht seinen Lohn.“
Ort und Zeitpunkt des Sprechens der Bittgebete: Asch-Schaukānī sagte: In den Hadithen sind Ort und Zeitpunkt des Sprechens dieser Bittgebete nicht genau festgelegt. Daher kann jeder, wenn er möchte, von diesen Bittgebeten die von ihm gewünschten entweder nach allen Takbīr-Rufen oder nach dem ersten, zweiten oder dritten Takbīr gemeinsam sprechen. Oder er kann sie auf zwei beliebige Takbīr-Rufe verteilen oder nach jedem Takbīr eines davon sprechen, damit er alle in den Hadithen überlieferten Bittgebete umsetzt.
7. Das Bittgebet nach dem vierten Takbīr: Es ist mustaḥabb, nach dem vierten Takbīr ein Bittgebet zu sprechen, unabhängig davon, ob man nach dem dritten Takbīr ein Bittgebet gesprochen hat oder nicht. Denn Ahmad überlieferte von ʿAbdullāh ibn Abī Aufā: Eine Tochter von ʿAbdullāh ibn Abī Aufā starb. Er sprach über ihr vier Takbīr-Rufe. Nach dem vierten Takbīr stand er so lange, wie die Zeit zwischen zwei Takbīr-Rufen dauert, und sprach ein Bittgebet. Danach sagte er: „Der Gesandte Allahs (s.a.w.) verrichtete das Totengebet auf diese Weise.“ Imām asch-Schāfiʿī sagte: Danach soll er sagen: „O Allah, entziehe uns nicht seinen Lohn und stürze uns danach in keine Prüfung.“ Der Sohn Abū Hurairas sagte: Die Gelehrten der frühen Generationen pflegten nach dem vierten
اللهم لا تحرمنا أَمْرَهُ، وَلَا تَفْتِنَا بَعْدَهُ. اللهِ رَبَّنَا آتِنَا فِي الدُّنْيَا حَسَنَةً وَفِي الْآخِرَةِ حَسَنَةً وَقِنَا عَذَابَ النَّار :
„O Allah, o unser Herr, schenke uns Frieden im Diesseits und Frieden im Jenseits und bewahre uns vor der Strafe der Hölle.“
8. Der Salām: Alle Rechtsgelehrten außer Abū Hanīfa sind sich einig, dass der Salām verpflichtend ist. Er sagte: Den Salām nach rechts und links zu sprechen, ist Wādschib, nicht Fard. Diejenigen, die ihn als Fard betrachten, führen Belege für ihre Ansicht an: Das Totengebet ist ebenfalls ein Gebet, und durch den Salām wird das Gebet beendet. Ibn Masʿūd sagte, dass der Salām im Totengebet dem Salām im Gebet entspricht. Seine kürzeste Form lautet:
السَّلامُ عَلَيْكُمْ، أَوْ سَلَامٌ عَلَيْكُمْ
Nach Imām Ahmad ist es Sunna, einmal nach rechts den Salām zu sprechen. Es ist auch zulässig, den Salām nach vorn zu sprechen. Auch vom Gesandten Allahs ist das einmalige Sprechen des Salām überliefert. Die Praxis der Gefährten war ebenso, und der Beweis dafür ist, dass niemand ihnen widersprochen hat.
Imām asch-Schāfiʿī hält es für mustahabb, den Salām zweimal zu sprechen. Zuerst wendet man das Gesicht nach rechts und beim letzten Mal nach links und spricht den Salām. Ibn Hazm sagte: Der zweite Salām ist eine Form des Gedenkens und eine verdienstvolle Handlung.
Die Vorgehensweise beim Totengebet
Wer das Totengebet verrichtet, erfüllt zunächst die Voraussetzungen des Gebets. Danach fasst er die Absicht, das Totengebet für die anwesende verstorbene Person – oder für die anwesenden verstorbenen Personen – zu verrichten. Dann hebt er zunächst die Hände und spricht den Takbīrat al-Ihrām. Danach legt er die rechte Hand auf die linke und rezitiert die Sūrat al-Fātiha. Dann spricht er den zweiten Takbīr und spricht den Segen über den Gesandten Allahs. Danach spricht er den dritten Takbīr und spricht ein Bittgebet für die verstorbene Person. Dann spricht er den vierten Takbīr, spricht ein Bittgebet und beendet das Gebet mit dem Salām.
1. Wo der Imam beim Totengebet für einen verstorbenen Mann beziehungsweise eine verstorbene Frau steht: Die Sunna ist, dass der Imam beim Kopf des verstorbenen Mannes und auf Höhe der Körpermitte der verstorbenen Frau steht. Denn von Anas (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) wird überliefert, dass er das Totengebet für einen Mann verrichtete und an dessen Kopf stand. Danach wurde der Leichnam einer Frau gebracht. Er verrichtete ihr Totengebet und stellte sich auf Höhe ihrer Körpermitte. Als er danach gefragt wurde, sagte er: „So pflegte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) beim Totengebet für einen Mann dort zu stehen, wo ich gestanden hatte, und beim Totengebet für eine Frau dort, wo ich gestanden hatte.“ – Ahmad, Abu Dawud, Ibn Madscha und at-Tirmidhi. At-Tahawi sagte: Dies ist für uns die beste Vorgehensweise, denn die vom Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) überlieferten Hadithe befürworten eben diese Vorgehensweise.
Das Totengebet für mehrere Verstorbene: Wenn mehrere Verstorbene zusammenkommen und sich unter ihnen sowohl Männer als auch Frauen befinden, werden sie zwischen dem Imam und der Qibla in Reihen hintereinander aufgestellt, sodass sie sich alle vor dem Imam befinden. Denjenigen unter ihnen, der am vorzüglichsten ist, stellt man dem Imam am nächsten; anschließend wird das Totengebet für alle gemeinsam verrichtet.
Wenn sich die Leichname zahlreicher Frauen und Männer versammeln, ist es zulässig, das Totengebet für die Männer getrennt und für die Frauen getrennt zu verrichten. Ebenso ist es zulässig, das Totengebet für alle gemeinsam zu verrichten. Die Männer werden in den Reihen nahe beim Imam aufgestellt, während die Frauen in der Nähe der Qibla aufgestellt werden. Von Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) wird überliefert, dass er das Totengebet für neun verstorbene Frauen und Männer gemeinsam verrichtete. Er stellte die Männer nahe beim Imam und die Frauen nahe der Qibla auf und ließ alle in einer Reihe aufstellen. Der Leichnam von Umm Kulthum, der Tochter Alis und Ehefrau Umars, sowie der Leichnam ihres Sohnes Zayd wurden aufgestellt. Der Imam an jenem Tag war Sa’id ibn al-As. Ibn Abbas, Abu Huraira, Abu Sa’id und Qatada waren zu jener Zeit beim Totengebet anwesend. Der junge Zayd wurde nahe beim Imam aufgestellt. Ein Mann sagte: „Das missfiel mir.“ Ich blickte zu Ibn Abbas, Abu Huraira, Abu Sa’id und Abu Qatada und fragte: „Was geschieht hier?“ Sie sagten: „Das ist die Sunna.“ – an-Nasa’i und al-Bayhaqi. In einem Hadith heißt es: Wenn das Totengebet für einen Jungen und eine Frau gemeinsam verrichtet wird, wird der Junge nahe beim Imam und die Frau nahe der Qibla aufgestellt. Wenn sich Männer, Frauen und Jungen versammeln, werden die Jungen nahe bei den Männern aufgestellt.
Drei Reihen zu bilden und die Reihen zu begradigen ist empfehlenswert: Diejenigen, die das Totengebet verrichten, sollen in drei Reihen stehen (mindestens jedoch in zwei Reihen), und die Reihen sollen gerade sein – dies ist empfehlenswert. Denn Malik ibn Hubaira (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) überlieferte, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn ein Gläubiger stirbt und eine Gruppe von Muslimen für ihn das Totengebet verrichtet, deren Zahl drei Reihen entspricht, werden ihm alle seine Sünden vergeben.“ Danach bemühte sich Malik ibn Hubaira, die Menschen auch bei geringer Zahl in drei Reihen aufzustellen. – Ahmad, Abu Dawud, Ibn Madscha und at-Tirmidhi. Imam Ahmad sagte: Wenn die Zahl der Betenden gering ist, sollen sie in drei Reihen aufgestellt werden. Die Leute fragten: „Wie sollen sie aufgestellt werden, wenn es vier Betende sind?“ Er sagte: „Sie werden in zwei Reihen aufgestellt, jeweils zwei in einer Reihe.“ Drei Personen zu bilden, wurde missbilligt, denn dann würde in jeder Reihe nur eine Person stehen.
Es ist empfehlenswert, eine große Gemeinschaft beim Totengebet zu haben: Beim Totengebet ist eine große Zahl von Betenden
empfehlenswert. Denn von Aischa (Allahs Wohlgefallen sei mit ihr) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn hundert Menschen das Totengebet für einen Verstorbenen verrichten und bei Allah für ihn Fürsprache einlegen, wird ihre Fürsprache angenommen.“ (Das heißt: Wenn sie insbesondere und ausdrücklich für ihn um die Vergebung seiner Sünden bitten, werden ihm seine Sünden vergeben.) Ahmad, Muslim und at-Tirmidhi. Von Ibn Abbas (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) wird überliefert, dass er sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagen: „Wenn sich nach dem Tod eines Muslims vierzig Menschen bei seinem Totengebet versammeln, die Allah nichts beigesellen, wird Allah ihre Fürsprache für ihn annehmen.“ – Ahmad, Muslim und Abu Dawud.
Wenn jemand einen Teil des Totengebets versäumt: Wenn jemand beim Totengebet einen Takbir versäumt, ist es empfehlenswert, den versäumten Takbir sofort nachzuholen. Es ist jedoch nicht schädlich, wenn er ihn nicht nachholt. Ibn Umar, al-Hasan, Ayyub as-Sachtijani und al-Auza’i sagten: Wenn jemand einen Teil der Takbire des Totengebets versäumt, muss er sie nicht nachholen. Der Verfasser von al-Mughni gab dieser letztgenannten Ansicht den Vorzug. Er sagte: Unser Beweis ist die Aussage Ibn Umars, der kein anderer Gefährte widersprochen hat, soweit bekannt ist. Aischa (Allahs Wohlgefallen sei mit ihr) berichtete, dass sie sagte: „O Gesandter Allahs, ich nehme am Totengebet teil, höre aber einige Takbire nicht.“ Er sagte: „Schließe dich mit dem Takbir an, den du hörst. Für das, was du versäumst, musst du nichts nachholen.“ Dies ist in der Tat eindeutig und unmissverständlich. Da diese Takbire außerdem unmittelbar aufeinanderfolgen, müssen sie ebenso wie die Takbire der beiden Festgebete nicht nachgeholt werden.
Für wen das Totengebet verrichtet werden darf und für wen nicht: Die Rechtsgelehrten sind sich darin einig, dass das Totengebet für jeden verstorbenen Muslim verrichtet werden darf, gleichgültig, ob es sich um einen Mann oder eine Frau, einen Erwachsenen oder einen Minderjährigen handelt. Ibn al-Mundhir sagte: Nach übereinstimmender Ansicht der Gelehrten darf das Totengebet für ein Kind verrichtet werden, sobald feststeht, dass es lebendig war und durch irgendeine Bewegung ein Anzeichen seines Lebens gezeigt hat, wenn es danach stirbt.
Allahs Gesandter (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Der Reiter soll hinter dem Leichnam gehen, während der Fußgänger unmittelbar davor, rechts oder links von ihm, gehen soll. Über das fehlgeborene, unvollständig entwickelte Kind soll das Totengebet verrichtet und für seine Eltern um Vergebung und Barmherzigkeit gebeten werden. – Ahmad und Abu Dawud.
In diesem Hadith heißt es außerdem: Der Fußgänger soll hinter, vor, rechts oder links vom Leichnam in seiner Nähe gehen. In einer anderen Überlieferung heißt es: Der Reiter soll hinter dem Leichnam gehen; der Fußgänger kann gehen, wo er will. Über ein Kind soll das Totengebet verrichtet werden. – Ahmad, an-Nasa’i und at-Tirmidhi.
Das Totengebet für ein fehlgeborenes, unvollständig entwickeltes Kind: Wenn das fehlgeborene, unvollständig entwickelte Kind noch keine vier Monate alt ist, wird es weder gewaschen noch wird über es das Totengebet verrichtet. Es wird in ein Tuch gehüllt und beerdigt. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Rechtsgelehrten.
Wenn es jedoch vier Monate oder älter ist und durch Weinen oder auf andere Weise Lebenszeichen zeigt, wird es nach allgemeiner Übereinstimmung gewaschen und über es das Totengebet verrichtet. Wenn es jedoch keinerlei Lebenszeichen zeigt, wird nach Ansicht der Hanafiten, Malikiten, al-Hasans und al-Auza’is über es kein Totengebet verrichtet. Denn at-Tirmidhi, an-Nasa’i, Ibn Madscha und al-Bayhaqi überlieferten von Dschabir, dass Allahs Gesandter (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wenn das fehlgeborene Kind stirbt, nachdem es durch einen Laut oder eine Bewegung Lebenszeichen gezeigt hat, soll über es das Totengebet verrichtet werden, und es soll erbberechtigt sein. Im Hadith wurde somit das Auftreten von Lebenszeichen vor dem Tod zur Voraussetzung für die Verrichtung des Totengebets gemacht. Nach Ahmad, Sa’id, Ibn Sirin und Ishaq muss es nicht nur im Totengebet bedacht, sondern auch gewaschen werden. Denn der bereits erwähnte Hadith enthält diesbezüglich eine Anweisung. Darin heißt es: Über das fehlgeborene Kind soll das Totengebet verrichtet werden. Außerdem handelt es sich um ein lebendiges Wesen, dem Leben eingehaucht wurde. Daher soll über es wie über ein Kind, das Lebenszeichen zeigt, das Totengebet verrichtet werden. Denn Allahs Gesandter (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) teilte mit, dass dem Fötus nach vier Monaten Leben eingehaucht wird. Die Vertreter der ersten Ansicht erwidern darauf: Dieser Hadith ist unklar und widerspricht einem stärkeren Hadith. Daher kann er nicht als Beweis herangezogen werden.
Das Totengebet für Märtyrer: Ein Märtyrer ist jemand, der während des Kampfes gegen Ungläubige durch deren Hand getötet wird. Zahlreiche eindeutige und unmissverständliche Hadithe belegen, dass über ihn kein Totengebet verrichtet wird. Diese Hadithe sind allesamt authentisch.
a. Al-Buchari überlieferte von Dschabir: Allahs Gesandter (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ordnete an, die Märtyrer von Uhud mit ihrem Blut zu beerdigen. Sie wurden weder gewaschen, noch wurde über sie das Totengebet verrichtet.
b. Ahmad, Abu Dawud und at-Tirmidhi überlieferten von Anas, dass die Märtyrer von Uhud mit ihrem Blut beerdigt wurden und über sie kein Totengebet verrichtet wurde. Andererseits gibt es auch einige authentische Hadithe, die in unmissverständlichen Worten belegen, dass über einen Märtyrer das Totengebet verrichtet wird:
1. Al-Buchari überlieferte von Uqba ibn Amir: Eines Tages kam Allahs Gesandter (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) heraus und verrichtete acht Jahre später über die Märtyrer der Schlacht von Uhud ein Gebet, das genau dem Totengebet glich, als würde er sich von den Lebenden und den Toten verabschieden.
2. Von Abū Mālik al-Ghifārī (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) wird überliefert, dass er sagte: Unter den Gefallenen von Uhud wurden jeweils neun Männer herbeigebracht. Der zehnte unter ihnen war Hamza (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm). Daraufhin verrichtete der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) über ihnen das Gebet. Dann wurden sie weggetragen, und erneut wurden neun weitere herbeigebracht. Hamza (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) blieb weiterhin an seinem Platz. Schließlich verrichtete der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) über ihnen das Totengebet. – al-Bayhaqī. Al-Bayhaqī sagte: Obwohl dieser Hadith murs̱al ist, ist er der authentischste Hadith in diesem Kapitel.
Aufgrund der Widersprüche zwischen diesen Hadithen gingen auch die Ansichten der Rechtsgelehrten auseinander. Einige nahmen alle Hadithe an, während andere bestimmte Hadithe gegenüber den übrigen bevorzugten.
Zu denjenigen, die alle Hadithe anzunehmen bevorzugen, gehört unter anderem Ibn Hazm. Er vertrat die Ansicht, dass sowohl die Verrichtung als auch die Unterlassung des Totengebets zulässig seien. Er sagte: Es ist gleichermaßen gut, das Totengebet über einem Märtyrer zu verrichten oder es nicht zu verrichten. Keine der von Imām Ahmad überlieferten Aussagen widerspricht dieser Ansicht. Ibn al-Qayyim erklärte diese Ansicht für richtig. Er sagte: Die richtige Ansicht in dieser Frage ist, dass wegen der Hadithe, die sowohl für als auch gegen die Verrichtung des Totengebets sprechen, in beiden Angelegenheiten freie Wahl besteht. Dies ist eine der Ansichten Imām Ahmads. Sie entspricht auch eher den Grundsätzen seiner Rechtsschule.
Er sagte: Was hinsichtlich der Märtyrer von Uhud äußerlich ersichtlich ist, ist, dass bei ihrer Bestattung kein Totengebet über ihnen verrichtet wurde. In Uhud wurden zusammen mit Hamza siebzig Männer getötet. Daher ist es unmöglich und unzulässig anzunehmen, dass über ihnen das Totengebet verrichtet worden sei, ohne dass dies bekannt geworden wäre. Der von Jābir ibn ʿAbdallāh überlieferte Hadith, dass über ihnen kein Totengebet verrichtet wurde, ist authentisch und eindeutig. Auch sein Vater ʿAbdallāh gehörte zu den an jenem Tag Gefallenen. Daher kannte niemand die Einzelheiten über die Schlacht von Uhud so genau wie Jābir.
Abū Hanīfa, ath-Thawrī, al-Hasan und Ibn al-Musayyab halten die Überlieferungen über die Verrichtung des Totengebets für vorrangig. Ihrer Ansicht nach ist das Totengebet über einem Märtyrer verpflichtend. Mālik, asch-Schāfiʿī und Ishāq bevorzugen ebenfalls – gemäß einer Überlieferung – die von Ahmad abweichende Ansicht. Sie sagen: Über einem Märtyrer wird kein Totengebet verrichtet.
Asch-Schāfiʿī sagte in seinem Werk al-Umm, nachdem er seine Ansicht bevorzugt hatte: „Die Hadithe, nach denen der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) über den Märtyrern von Uhud kein Totengebet verrichtete, sind in einer derart mutawātir überlieferten Form überliefert, dass sie einer Augenzeugenbeschreibung gleichkommt. Die Überlieferung hingegen, dass er über ihnen das Totengebet verrichtet und dabei siebzigmal den Takbīr gesprochen habe, ist nicht authentisch. Wer jene Überlieferungen diesen authentischen Hadithen entgegengestellt hat, hätte sich selbst dafür schämen sollen. Der Hadith von ʿUqba ibn ʿĀmir bezeugt dagegen selbst, dass dieses Ereignis acht Jahre später stattfand. Wahrscheinlich sprach er für sie Bittgebete und bat um Vergebung, weil er seinen nahenden Tod spürte und sich von ihnen verabschieden wollte. Dies beweist keineswegs die Aufhebung einer feststehenden Rechtsvorschrift (nämlich der Vorschrift über das Totengebet für Märtyrer).“
Wer im Krieg gegen die Ungläubigen verwundet wird, danach ein normales Leben führt und anschließend stirbt: Wer im Krieg verwundet wird, danach ein normales Leben führt und dann stirbt, dem wird die rituelle Waschung vorgenommen und über ihm das Totengebet verrichtet, auch wenn er als Märtyrer gilt. Denn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ließ Saʿd ibn Muʿādh waschen und verrichtete auch sein Totengebet. Eine Pfeilwunde hatte die Sehne in seiner Hand durchtrennt. Danach wurde er in die Moschee gebracht, wo er einige Tage verbrachte. Schließlich schwoll seine Wunde an, und er starb den Märtyrertod.
Wenn er jedoch nach der Verwundung krank weiterlebt, spricht, isst und trinkt und dann stirbt, wird ihm keine rituelle Waschung vorgenommen, über ihm wird aber das Totengebet verrichtet. In al-Mughnī und Futūh asch-Schām wird berichtet, dass ein Mann sagte: Ich brachte Wasser für ʿAlī. Ich wollte meinem Cousin, falls ich ihn lebend antreffen würde, etwas davon zu trinken geben. Doch plötzlich traf ich al-Hārith ibn Hischām und wollte ihm zu trinken geben. Da sah ich, dass ein Mann ihn ansah. al-Hārith gab mir ein Zeichen, ihm Wasser zu geben. Als ich zu ihm ging, um ihm Wasser zu geben, sah ich, dass ein anderer ihn ansah. Daraufhin gab auch er mir ein Zeichen, diesem Wasser zu geben. Schließlich starben sie alle. Keiner von ihnen erhielt die rituelle Waschung oder das Totengebet. Sie alle starben nach dem Ende der Schlacht.
Das Totengebet für jemanden, der infolge der Vollstreckung einer schariatischen Strafe stirbt: Wer aufgrund der Vollstreckung einer schariatischen Strafe getötet wird, dem wird die rituelle Waschung vorgenommen und über ihm das Totengebet verrichtet. Denn al-Buchārī überliefert von Jābir: Ein Mann aus dem Stamm Banū Aslam kam zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und bekannte, Unzucht begangen zu haben. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) schenkte ihm keine Beachtung. Schließlich bezeugte er wiederholt seine Schuld. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Bist du verrückt?“ Er sagte: „Nein.“ Er sagte: „Bist du verheiratet?“
Er sagte: „Ja.“ Daraufhin befahl der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), ihn zu steinigen, und er wurde auf dem Gebetsplatz gesteinigt. Als er unter den Steinschlägen schließlich zu sich kam und zu fliehen versuchte, wurde er ergriffen, erneut gesteinigt und starb. Danach lobte ihn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und verrichtete sein Totengebet. Imām Ahmad sagte: Uns ist nicht bekannt, dass der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) bei irgendjemandem außer demjenigen, der Beute unterschlagen hatte, und dem Selbstmörder das Totengebet unterlassen hätte, und zwar vor der Verteilung der Beute.
Das Totengebet für jemanden, der Beute unterschlagen hat, für einen Selbstmörder und für andere Sünder: Nach Ansicht der meisten Gelehrten wird das Totengebet über dem Selbstmörder, demjenigen, der Beute unterschlagen hat, und allen übrigen Sündern verrichtet. An-Nawawī sagte: Der Qādī sagt, dass das Totengebet über jedem Muslim, über dem Selbstmörder und über dem unehelichen Kind verrichtet wird. Der Hadith, wonach der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) das Totengebet für denjenigen, der Beute unterschlagen hatte, und für den Selbstmörder nicht verrichtete, bezweckt wahrscheinlich, diese Tat zu tadeln und zu rügen, so wie er das Totengebet für einen Schuldner nicht verrichtete. Den Gefährten befahl er jedoch, das Totengebet zu verrichten.
Ibn Hazm sagte: Das Totengebet wird über jedem Muslim verrichtet, sei er rechtschaffen oder sündig, durch eine Strafe getötet, bei einem Aufstand getötet oder im Krieg gefallen. Der staatliche Verwalter oder jemand anderes verrichtet sein Totengebet. Ebenso wird das Totengebet über einem Menschen verrichtet, der Neuerungen praktiziert, solange dies nicht das Maß des Unglaubens erreicht, sowie über dem Selbstmörder und dem Mörder, wenn er als Muslim stirbt – selbst wenn er der verabscheuungswürdigste Verbrecher der Welt sein sollte. Denn die Aussage des Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „Verrichtet das Gebet über eurem Gefährten“, ist allgemein formuliert. Jeder Muslim ist unser Gefährte. Allah sagte: „Die Gläubigen sind doch untereinander Brüder.“ Er sagte ferner: „Die gläubigen Männer und die gläubigen Frauen sind einander Beschützer und Beistand.“ Wer daher gegen das Totengebet für einen Muslim spricht, äußert etwas äußerst Schwerwiegendes. Ein Frevler ist auf die Bittgebete seiner muslimischen Brüder noch mehr angewiesen als jemand, der der Barmherzigkeit Allahs würdig ist.
In einem authentischen Hadith wird überliefert, dass in Chaibar ein Mann starb. Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Verrichtet das Totengebet über eurem Gefährten. Er hat auf Allahs Weg unterschlagen.“ Danach wurden seine Sachen durchsucht, und man fand einen Faden, dessen Wert nicht mehr als zwei Dirham betrug.
Von ʿAtāʾ wird authentisch überliefert, dass er das Totengebet für das uneheliche Kind, dessen Mutter, die sich gegenseitig verfluchenden Eheleute, den zum Tode Verurteilten und denjenigen verrichtete, der wegen der Flucht vom Schlachtfeld getötet worden war. ʿAtāʾ sagte: Ich werde das Totengebet für niemanden unterlassen, der „Es gibt keinen Gott außer Allah“ gesagt hat.
Von Ibrāhīm an-Nachaʿī wird authentisch überliefert, dass er sagte: In der frühen Zeit des Islams wurde für niemanden, der sich zur Gebetsrichtung der Muslime wandte und das Gebet verrichtete, das Totengebet unterlassen. Für jemanden, der Selbstmord begangen hat, wird das Totengebet verrichtet. Für jemanden, der als Strafe durch Steinigung getötet wurde, ist das Totengebet Sunna. Qatāda sagte: Mir ist kein Gelehrter bekannt, der sich geweigert hätte, das Totengebet für jemanden zu verrichten, der „Lā ilāha illā Allāh“ gesagt hat. Ibn Sīrīn sagte: Ich habe niemanden gesehen, der es abgelehnt hätte, das Totengebet für jemanden zu verrichten, der sich zur Gebetsrichtung der Muslime wandte.
Von Abū Ghālib wird überliefert: Ich fragte Abū Umāma al-Bāhilī: „Darf das Totengebet für einen Trinker verrichtet werden?“ Er sagte: „Ja. Denn vielleicht hat er irgendwann auf seinem Bett liegend ‚Lā ilāha illā Allāh‘ gesagt, und dadurch sind ihm seine Sünden vergeben worden.“ al-Hasan sagte: Für jeden, der „Lā ilāha illā Allāh“ gesagt und sich zum Gebet der Gebetsrichtung zugewandt hat, wird das Totengebet verrichtet. Dies ist schließlich nur eine Fürsprache.
Das Totengebet für einen Ungläubigen: Es ist nicht erlaubt, das Totengebet für irgendeinen Ungläubigen zu verrichten. Denn Allah hat gesagt:
وَلَا تُصَلِّ عَلَى أَحَدٍ مِنْهُمْ مَاسَ أَبَدًا، وَلَا تَقُرْ عَلَى قَبْرِهِ ، إِنَّهُمْ كَفَرُوا بِاللَّهِ وَرَسُولِهِ، وَقَالَ مَا كَانَ لِلنَّبِي، وَالَّذِينَ آمَنُوا أَن يَسْتَغْفِرُوا لِلْمُشْرِكِينَ وَلَوْ كَانُوا أَولِى تُرْبِي مِنْ بَعْدِ مَا تَبَيَّنَ لَهُمْ أَنَّهُمْ اصْحابِ الجَحِيمِ وَمَا كَانَ
اسْتِغْفَارَ إِبْرَاهِيمَ لِأَبِيهِ إِلَّا عَنْ مَوْعِدَةٍ وَعَدَهَا إِيَّاهُ فَلَمَّا تَبَيَّنَ لَهُ أَنَّهُ عَدو لِلَّهِ تَبَرأَ مِنْهُ .
„Wenn jemand von ihnen stirbt, verrichte niemals das Totengebet für ihn und stehe nicht an seinem Grab. Sie haben Allah und Seinen Gesandten verleugnet.“ Allah hat ferner gesagt: „Es ist weder dem Propheten noch den Gläubigen erlaubt, für die Götzendiener um Vergebung zu bitten, selbst wenn sie Verwandte wären, nachdem ihnen klar geworden ist, dass sie Bewohner des Höllenfeuers sind.“ Dass Ibrāhīm für seinen Vater um Vergebung bat, geschah nur, um ein ihm gegebenes Versprechen zu erfüllen. Als ihm dann klar wurde, dass er ein Feind Allahs war, sagte er sich von ihm los.“ Ebenso wird das Totengebet für die Kinder der Götzendiener nicht verrichtet, denn sie unterliegen der Religionszugehörigkeit ihrer Eltern. Anders verhält es sich jedoch mit denjenigen, die wir als Muslime anerkannt haben, etwa wenn einer ihrer Eltern den Islam angenommen hat oder wenn sie getrennt von ihren Eltern gestorben oder gefangen genommen worden sind oder von einem ihrer Eltern getrennt waren. Wenn ein solches Kind stirbt, wird das Totengebet für es verrichtet.
Das Totengebet am Grab: Auch wenn das Totengebet für den Verstorbenen vor seiner Beerdigung bereits verrichtet worden ist, darf man nach der Beerdigung jederzeit das Totengebet an seinem Grab verrichten. Es wurde bereits erwähnt, dass der Gesandte Allahs acht Jahre später das Totengebet für die Märtyrer von Uhud verrichtete. Von Zayd ibn Thābit wird überliefert: Eines Tages zogen wir mit dem Gesandten Allahs hinaus. Als wir al-Baqīʿ erreichten, sah er ein neues Grab und fragte: „Wessen Grab ist das?“ Man sagte ihm: „Das Grab der soundso genannten Frau.“ Er erkannte die Frau und sagte: „Warum habt ihr mich nicht über ihren Tod und ihr Totengebet informiert?“ Die Gefährten sagten: „O Gesandter Allahs, du hast am Mittag geschlafen, und wir hielten es nicht für angebracht, dich zu belästigen.“ Er sagte: „Tut so etwas nicht wieder. Solange ich unter euch lebe, müsst ihr mich unbedingt benachrichtigen, wenn jemand stirbt. Denn mein Gebet ist für ihn eine Barmherzigkeit.“ Dann ging er zum Grab, ließ uns hinter sich in Reihen aufstellen und verrichtete für sie das Totengebet mit vier Takbīr. – Ahmad, an-Nasāʾī, al-Bayhaqī, al-Hākim, Ibn Hibban.
At-Tirmidhī sagte: Die meisten Gelehrten, einschließlich der Gefährten, handelten nach diesem Hadith. Auch asch-Schāfiʿī, Ahmad und Ishāq vertraten diese Ansicht. Im Hadith wird ferner berichtet, dass die Gefährten nach der Beerdigung dieser Frau das Totengebet verrichteten. Der Gesandte Allahs verrichtete das Totengebet an ihrem Grab. Die Gefährten waren nämlich nicht bereit, sie ohne Totengebet zu beerdigen.
Aus der Tatsache, dass die Gefährten gemeinsam mit dem Gesandten Allahs das Totengebet über einem Grab verrichteten, geht hervor, dass dies nicht ausschließlich auf den Gesandten Allahs beschränkt war.
Ibn al-Qayyim sagt: Obwohl diese Hadithe ihrem Wortlaut nach eindeutig und unmissverständlich sind, sind sie dadurch, dass Hadithe existieren, die ihnen zu widersprechen scheinen, zu problematischen Hadithen geworden. Ein solcher Hadith lautet: „Setzt euch nicht auf Gräber und verrichtet dort nicht das Gebet.“ Auch dies ist ein authentischer Hadith. Doch derselbe, der dies gesagt hat, verrichtete auch das Gebet über einem Grab. In Wirklichkeit widersprechen sich diese beiden Hadithe nicht. Für das Totengebet, das über dem Leichnam eines Verstorbenen verrichtet wird, ist kein bestimmter Ort vorgeschrieben. Vielmehr ist es besser, dieses Gebet außerhalb der Moschee zu verrichten, als in der Moschee. Das Totengebet, das über seinem Grab verrichtet wird, fällt somit unter dieselbe Kategorie wie das Totengebet, das über seinem Leichnam verrichtet wird. Beide Gebete werden für denselben Verstorbenen verrichtet; es macht keinen Unterschied, ob das Gebet über dem Grab oder über dem Leichnam verrichtet wird. Bei den anderen Gebeten verhält es sich jedoch völlig anders, denn es ist nach der Scharia nicht zulässig, die gewöhnlichen Gebete über einem Grab zu verrichten. (Im letztgenannten Hadith hat der Gesandte Allahs dies verboten.) Denn dadurch würde der Weg eröffnet, Gräber in Moscheen umzuwandeln. Der Gesandte Allahs verfluchte diejenigen, die dies tun. Wie kann man also diese Handlung mit jener Handlung vergleichen – nämlich dem Totengebet über einem Grab –, die er wiederholt selbst verrichtet hat, obwohl er den Urheber der ersten Handlung verfluchte, vor ihr warnte und denjenigen, der sie begeht, als die schlechtesten Geschöpfe bezeichnete, wie er sagte: „Diejenigen, die beim Eintreten der Stunde noch leben werden, und diejenigen, die Gräber in Moscheen verwandeln, sind die schlechtesten Menschen“? (Das heißt: Das Totengebet über einem Grab ist kein gewöhnliches Gebet.)
Das Totengebet in Abwesenheit: Es ist zulässig, das Totengebet für einen abwesenden Verstorbenen zu verrichten, unabhängig davon, ob der Ort weit vom Verstorbenen entfernt oder ihm nahe ist. Derjenige, der das Totengebet verrichtet, stellt sich in Richtung der Qibla. Wenn der Ort, an dem sich der Verstorbene befindet, nicht in Richtung der Qibla liegt, fasst er die Absicht, das Gebet für ihn zu verrichten. Die Takbīre und alle übrigen Handlungen werden genauso ausgeführt wie beim Totengebet für einen anwesenden Verstorbenen. Denn in allen authentischen Hadith-Sammlungen wird von Abū Huraira überliefert: „An dem Tag, an dem der Negus starb, rief der Gesandte Allahs die Menschen dazu auf, sein Totengebet zu verrichten, und ging mit ihnen zum Gebetsplatz. Dort ließ er die Gefährten in Reihen antreten und sprach vier Takbīre.“ Ibn Hazm sagte: Für einen abwesenden Verstorbenen wird das Totengebet unter Leitung eines Imams und in der Gemeinschaft verrichtet. Der Gesandte Allahs verrichtete das Totengebet für den Negus, der in Abessinien gestorben war. Seine Gefährten stellten sich mit ihm in Reihen auf und verrichteten das Gebet. Dies ist ihre einhellige, verbindliche Auffassung. Abū Hanīfa und Mālik widersprachen dieser Auffassung. Für ihre Ansicht gibt es jedoch keinen anerkannten Beweis.
Das Totengebet in der Moschee: Es ist zulässig, das Totengebet in der Moschee zu verrichten, sofern nicht zu befürchten ist, dass die Moschee verunreinigt wird. Denn Muslim überliefert von ʿĀʾischa: „Der Gesandte Allahs verrichtete das Totengebet für Suhail ibn Baiḍāʾ in der Moschee.“ Auch die Gefährten verrichteten das Totengebet für Abū Bakr und ʿUmar in der Moschee. Niemand erhob dagegen Einwand, denn es handelt sich um ein Gebet wie die anderen Gebete. Der Grund, weshalb es nach Mālik und Abū Hanīfa als missbilligt gilt, ist die Aussage des Gesandten Allahs: „Wer das Totengebet in der Moschee verrichtet, erhält nichts.“ (Das heißt: Er erhält keinen Lohn.) Dieser Hadith widerspricht jedoch den Handlungen des Gesandten Allahs und seiner Gefährten. Außerdem ist der Hadith schwach. Ahmad ibn Hanbal sagte: „Dies ist ein schwacher Hadith.“ Die Gelehrten erklärten diesen Hadith jedoch für authentisch und sagten: In der authentischen Fassung des Sunan Abī Dāwūd lautet der Wortlaut dieses Hadiths: „Wer das Totengebet in der Moschee verrichtet, dem entsteht kein Schaden.“ (Das heißt: Er begeht keine Sünde.) Ibn al-Qayyim sagte: Das Totengebet in der Moschee war keine regelmäßige Sunna des Gesandten Allahs. Zu seiner Zeit wurde das Totengebet, außer bei einem Entschuldigungsgrund, außerhalb der Moschee verrichtet. Nur gelegentlich verrichtete er es in der Moschee, wie beim Totengebet für Ibn Baiḍāʾ. Das Totengebet ist sowohl außerhalb als auch innerhalb der Moschee zulässig. Es ist jedoch besser, es außerhalb der Moschee zu verrichten.
Das Verrichten des Totengebets zwischen mehreren Gräbern: Die Mehrheit der Gelehrten hält es für missbilligt, das Totengebet zwischen mehreren Gräbern auf einem Friedhof zu verrichten. Dies wird von ʿAlī, ʿAbdallāh ibn ʿUmar und Ibn ʿAbbās überliefert. Diese Auffassung vertreten auch ʿAtāʾ, an-Nasāʾī, asch-Schāfiʿī, Ishāq und Ibn al-Mundhir. Denn der Gesandte Allahs sagte: „Die ganze Erde ist eine Moschee, außer den Gräbern und dem Hammām.“ (Mit Hammām ist ein Ort gemeint, an dem sich Toilette, Urinal und Badehaus vereinigen.) In einer von Ahmad überlieferten Version heißt es, dass nichts dagegen einzuwenden ist, das Totengebet zwischen den Gräbern eines Friedhofs zu verrichten. Denn der Gesandte Allahs ging auf einen Friedhof und verrichtete das Totengebet über einem Grab. Abū Huraira verrichtete zwischen den Gräbern von al-Baqīʿ das Totengebet über dem Grab von ʿĀʾischa. Ibn ʿUmar war bei diesem Totengebet ebenfalls anwesend. Auch ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz verrichtete es. Auch Frauen dürfen das Totengebet verrichten; ebenso wie Männern ist es auch Frauen erlaubt, das Totengebet zu verrichten.
Dies ist zulässig, unabhängig davon, ob sie es allein oder in der Gemeinschaft verrichtet. ʿUmar wartete auf Umm ʿAbdallāh, seine Ehefrau. Schließlich verrichtete Umm ʿAbdallāh allein, da sie die Gemeinschaft verpasst hatte, das Totengebet für ʿUtba. ʿĀʾischa ließ den Leichnam von Saʿd ibn Abī Waqqās zu sich bringen, um das Totengebet für ihn zu verrichten. An-Nawawī sagte: Wie bei den anderen Gebeten sollte es für Frauen auch beim Totengebet Sunna sein, es in der Gemeinschaft zu verrichten. Diese Auffassung vertreten auch Hasan ibn Sālih, Sufyān ath-Thaurī, Ahmad und die Hanafiten. Mālik sagte: Frauen sollen das Totengebet allein verrichten.
Vorrang bei der Leitung des Totengebets: Unter den Rechtsgelehrten besteht Uneinigkeit darüber, wer bei der Leitung des Totengebets Vorrang hat. Eine Auffassung lautet: Vorrang hat zunächst die Person, die der Verstorbene testamentarisch dazu bestimmt hat, danach der Herrscher, danach der Vater und die aufsteigenden Vorfahren, danach der Sohn und die absteigenden Nachkommen, danach der nächste Verwandte väterlicherseits. Dies ist die Auffassung der Malikiten und Hanbaliten. Eine andere Auffassung lautet: zuerst der Vater, dann der Großvater, dann der Sohn, dann der Enkel, dann der Bruder, dann der Neffe, dann der Vater, dann der Cousin väterlicherseits – entsprechend der Reihenfolge der Verwandten über den Großvater. Dies ist die Auffassung asch-Schāfiʿīs und Abū Yūsufs. Nach Abū Hanīfa und Muhammad ibn al-Hasan hat zuerst der Provinzgouverneur Vorrang, wenn er anwesend ist, danach der Richter, danach der örtliche Herrscher und danach der Vormund der verstorbenen Frau. Anschließend hat der nächste Verwandte entsprechend der Rangfolge der Verwandtschaft väterlicherseits Vorrang, danach der Nächste unter den übrigen Verwandten. Wenn Vater und Sohn zugleich anwesend sind, wird dem Vater der Vorrang gegeben.
Das Tragen des Sarges und der Leichenzug
Beim Tragen der Totenbahre sind gemäß der Scharia folgende Handlungen empfehlenswert:
1. Die Totenbahre zu tragen und ihr zu folgen. Es gehört zur Sunnah, dass die Träger rund um den Verstorbenen ihre Plätze wechseln, sodass sie ihn von allen Seiten tragen. Ibn Māǧah, al-Bayhaqī und Abū Dāwūd at-Tayālisī überliefern von Ibn Masʿūd, dass Ibn Masʿūd sagte: Wer dem Verstorbenen folgt, das heißt, ihn zum Grab begleitet, soll die Bahre abwechselnd von allen Seiten tragen, denn dies gehört zur Sunnah. (Wenn ein Gefährte etwas als Sunnah bezeichnet, bedeutet dies, dass es vom Gesandten selbst eingeführt wurde.) Danach kann er, wenn er möchte, freiwillig noch weiter vorangehen; andernfalls kann er dies unterlassen. Von Abū Saʿīd wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Besucht den Kranken und nehmt an der Totenprozession teil. Dies wird euch an das Jenseits erinnern.“ – Aḥmad
2. Eile und Schnelligkeit bei der Totenprozession: Alle maßgeblichen Hadith-Sammlungen überliefern von Abū Huraira, dass der Gesandte Allahs sagte: „Bringt den Verstorbenen schnell zum Grab. Wenn er ein guter Mensch ist, bringt ihr ihn damit zu seiner besseren Belohnung. Andernfalls – das heißt, wenn er ein schlechter Mensch ist – entledigt ihr euch damit einer Last.“ Aḥmad, an-Nasāʾī und andere überliefern von Abū Bakra, dass Abū Bakra sagte: „Wir sahen den Gesandten Allahs mit uns an einer Totenprozession teilnehmen. Während wir den Verstorbenen auf unseren Schultern trugen, gingen wir mit schwankenden Hälsen und eilten schnell voran.“ Im Geschichtswerk von Imam al-Buḫārī wird überliefert: „Der Gesandte ging so schnell, dass unsere Schuhe zerrissen. Dies geschah am Todestag von Saʿd ibn Muʿāḏ.“ In Fatḥ al-Bārī heißt es zusammengefasst, dass es mustaḥabb ist, den Verstorbenen schnell zum Grab zu bringen. Die Geschwindigkeit darf jedoch nicht so groß sein, dass eine Schädigung oder Verunstaltung des Leichnams zu befürchten ist oder dass die Träger und Begleiter übermäßig belastet werden. Ebenso darf diese Eile nicht dazu führen, dass die Würde und Sauberkeit beeinträchtigt oder den Muslimen Schaden zugefügt wird. Al-Qurṭubī sagte: Der Zweck dieses Hadiths ist, dass die Beisetzung des Verstorbenen nicht verzögert wird, denn Verzögerung führt häufig zu Prahlerei und Hochmut.
3. Vor, hinter, rechts oder links vom Verstorbenen und in seiner Nähe zu gehen. Über jede dieser Möglichkeiten herrscht unter den Gelehrten Meinungsverschiedenheit. Die meisten Gelehrten bevorzugen, vorneweg zu gehen. Sie sagen: Dies ist besser, denn der Gesandte Allahs, Abū Bakr und ʿUmar gingen vorneweg. – Aḥmad, Abū Dāwūd, at-Tirmiḏī, an-Nasāʾī, Ibn Māǧah. Nach Ansicht der Hanafiten ist es besser, hinterherzugehen, denn dies ergibt sich aus dem Befehl des Gesandten Allahs, dem Verstorbenen zu folgen. Als jemand, der folgt, wird derjenige bezeichnet, der hinterhergeht.
Anas ibn Mālik ist der Ansicht, dass all dies gleichwertig ist. Denn zuvor wurde bereits die Aussage des Gesandten Allahs angeführt: „Der Reiter soll hinter dem Verstorbenen gehen; der Fußgänger soll vor ihm, hinter ihm, rechts von ihm oder links von ihm in seiner Nähe gehen.“
Es versteht sich von selbst, dass alle diese Vorgehensweisen zulässig sind. Die Meinungsverschiedenheit beschränkt sich auf diese zulässigen Möglichkeiten. Dabei sind Großzügigkeit und Flexibilität wünschenswert. Denn von ʿAbd ar-Raḥmān ibn Abī Abzā wird überliefert, dass Abū Bakr und ʿUmar vor dem Verstorbenen gingen, während ʿAlī hinter ihm ging. Da wurde zu ʿAlī gesagt: „Die beiden gehen doch vorneweg.“ ʿAlī sagte: „Auch sie wissen, dass es besser ist, hinterherzugehen, als vorneweg zu gehen, ebenso wie das Gebet in der Gemeinschaft besser ist als das Gebet eines Mannes allein. Doch die beiden sind großzügig und wollen den Menschen die Religion erleichtern.“ – al-Bayhaqī, Ibn Abī Šayba. Die meisten Gelehrten halten es für makrūh, während der Teilnahme an einer Totenprozession ohne Entschuldigung ein Reittier zu besteigen. Auf dem Rückweg halten sie dies jedoch nicht für makrūh. Denn Ṯawbān sagte: „Als der Gesandte Allahs einmal einen Verstorbenen begleitete, wurde ihm ein Reittier gebracht. Er bestieg es jedoch nicht. Als er anschließend zurückkehrte und ihm ein Reittier gebracht wurde, bestieg er es. Als er nach dem Grund dafür gefragt wurde, sagte er: ‚Während des Hinwegs gingen die Engel zu Fuß. Ich kann nicht auf dem Rücken eines Reittiers sitzen, während sie zu Fuß gehen. Als sie fortgegangen waren, bestieg ich es.‘“ – Abū Dāwūd, al-Bayhaqī und al-Ḥāfiẓ. Der Gesandte Allahs ging auch zu Ibn ad-Daḥdaḥs Totengebet zu Fuß und kehrte anschließend zu Pferd zurück. – at-Tirmiḏī. Die zuvor angeführte Aussage des Gesandten Allahs, „Der Reiter soll hinter dem Verstorbenen gehen“, widerspricht diesem Hadith nicht. Denn mit jenem Hadith ist möglicherweise nur beabsichtigt, das Reiten als makrūh und zugleich zulässig zu erklären. Nach Ansicht der Hanafiten ist es völlig unbedenklich, reitend an der Totenprozession teilzunehmen. Zu Fuß zu gehen ist jedoch besser, es sei denn, es liegt eine Entschuldigung vor. Für den Reiter gehört es zur Sunnah, hinter dem Verstorbenen zu bleiben. Al-Ḫaṭṭābī sagte: Mir ist keine Meinungsverschiedenheit darüber bekannt, dass der Reiter hinter dem Verstorbenen bleiben soll.
5. Was beim Totengebet, bei der Beisetzung und beim Einhüllen des Verstorbenen in das Leichentuch makrūh ist
Beim Totengebet, bei der Beisetzung und beim Einhüllen des Verstorbenen in das Leichentuch sind folgende Handlungen makrūh:
1. Lautes Gedenken Gottes oder das Rezitieren des Korans oder anderer Texte. Ibn al-Mundhir sagte: Wir hörten von Qays ibn ʿUbāda, dass er sagte: Die Gefährten des Gesandten Gottes missbilligten lautes Sprechen in drei Situationen: beim Totengebet – einschließlich Totengebet, Einhüllung, Bestattung und Leichenzug –, beim Gedenken Gottes und im Krieg. Saʿīd ibn al-Musayyab, Saʿīd ibn Dschubair, al-Hasan, an-Nachaʿī, Ahmad und Ishāq hielten es ebenfalls für missbilligt, während eines Totengebets zu sagen: „Bittet um Vergebung für den Verstorbenen.“ Nach al-Auzāʿī ist dies eine Neuerung.
Fudail ibn ʿAmr sagte: Ibn ʿUmar nahm an einem Totengebet teil. Plötzlich hörte er einen Mann sagen: „Bittet alle um Vergebung für den Verstorbenen; Allah wird ihm vergeben.“ Ibn ʿUmar sagte sofort: „Allah möge dir nicht vergeben.“ An-Nawawi sagte: Die Haltung der frühen Gelehrten, während des Abtransports des Leichnams zur Bestattung nach dem Totengebet zu schweigen, ist völlig richtig. Daher darf man kein Bittgebet, kein Gedenken Gottes und keine Koranrezitation laut vortragen. Bei allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Totengebet sind Besonnenheit und innere Ruhe erforderlich; deshalb ist Schweigen angemessen. Dies ist die korrekte Ansicht. Wie stark sie auch bekämpft werden mag, man sollte diese Haltung nicht aufgeben. Während des Totengebets rezitieren manche Unwissende verschiedene Suren oder Bittgebete in gedehnter, langgezogener Weise; dies ist gänzlich verboten.
Über das laute Gedenken Gottes liegt eine Rechtsauskunft von Scheich Muhammad ʿAbduh vor. Er sagte darin: Für diejenigen, die den Leichnam tragen, ist lautes Gedenken Gottes missbilligt. Wer Allahs gedenken möchte, soll dies im Herzen tun. Lautes Gedenken Gottes ist eine neu eingeführte Sache, die zur Zeit des Gesandten Gottes, seiner Gefährten, der Tābiʿūn und der Tābiʿ at-Tābiʿīn nicht praktiziert wurde. Daher muss dies unterbunden werden.
2. Dem Leichnam mit Feuer zu folgen. Denn dies ist eine Handlung aus der Zeit der Unwissenheit. Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten und bedeutenden frühen Persönlichkeiten, an deren Aussagen ich mich erinnere, missbilligten dies. Al-Bayhaqī sagte: ʿĀischa, ʿUbāda ibn as-Sāmit, Abū Huraira, Abū Saʿīd al-Chudrī und Asmāʾ bint Abū Bakr verfügten vor ihrem Tod, dass niemand ihrem Leichnam mit Feuer folgen solle. Ibn Mādscha überliefert, dass Abū Mūsā al-Aschʿarī im Sterben sagte: „Folgt meinem Leichnam nicht mit Weihrauch.“
Die Leute sagten: „Hast du diesbezüglich etwas vom Gesandten Gottes gehört?“ Er antwortete: „Ja, vom Gesandten Gottes.“
Wenn die Bestattung allerdings nachts stattfindet und man zu Beleuchtungszwecken ein Feuer entzünden muss, ist dies unbedenklich. At-Tirmidhī überliefert von Ibn ʿAbbās, dass der Gesandte Gottes nachts zu einem Grab ging. Daraufhin wurde dort für ihn eine Lampe angezündet.
3. Dass die Teilnehmer des Leichenzugs unterwegs an einem Ort sitzen, bevor der Leichnam auf den Boden gestellt wird: Al-Buchārī sagte: Wer einen Leichnam zu seiner Bestattung begleitet, soll sich nicht setzen, bevor die Träger ihn von ihren Schultern genommen haben. Wenn er sich setzt, soll man ihn auffordern aufzustehen. Anschließend überliefert er von Abū Saʿīd al-Chudrī: Der Gesandte Allahs sagte: „Wenn ihr einen Leichnam seht, steht auf. Wer ihm folgt, soll sich nicht setzen, bis der Leichnam auf den Boden gestellt wird.“ Saʿīd al-Maqburī überlieferte von seinem Vater: Wir nahmen an einem Leichenzug teil. Zu dieser Zeit nahm Abū Huraira Marwān an der Hand, und beide setzten sich, bevor der Leichnam abgeladen wurde. Abū Saʿīd kam, nahm Marwān an der Hand und sagte: „Steh auf. Der Gesandte Gottes hat uns dies – uns vor dem Abladen zu setzen – verboten.“ Abū Huraira sagte: „Er hat die Wahrheit gesagt.“ Al-Hākim überliefert außerdem: Als Abū Saʿīd Marwān aufforderte aufzustehen, stand dieser auf. Dann sagte er: „Warum hast du mich aufstehen lassen?“ Daraufhin erwähnte er den Hadith. Anschließend sagte er zu Abū Huraira: „Warum hast du mich nicht informiert?“ Er antwortete: „Du warst der Vorbeter. Als du dich gesetzt hast, setzte auch ich mich.“
Dies ist die Ansicht der meisten Gefährten, der Tābiʿūn, der Hanafiten und Hanbaliten sowie von al-Auzāʿī und Ishāq. Asch-Schāfiʿī sagte: Für die Teilnehmer eines Leichenzugs ist es nicht missbilligt, sich vor dem Abladen des Leichnams zu setzen. Die Gelehrten sind sich jedoch darin einig, dass es für jemanden, der dem Leichnam vorausgeht, unbedenklich ist, sich zu setzen, bevor der Leichnam ihn erreicht. At-Tirmidhī sagte: Von einigen Gelehrten wurde überliefert, dass die Gefährten des Gesandten Gottes und andere dem Leichnam vorausgingen und sich setzten, bevor der Leichnam sie erreichte. Dies ist die Ansicht von Imam asch-Schāfiʿī. Wenn der Leichnam sie dann erreichte, stand er nicht auf. Ahmad sagte: Wenn jemand stehen bleibt, mache ich ihm keinen Vorwurf; und wenn er sich setzt, ist auch das unbedenklich.
4. Aufstehen, wenn ein Leichnam vorbeigetragen wird. Ahmad überlieferte von Wāqid ibn ʿAmr ibn Saʿīd ibn Muʿādh, dass dieser sagte: Ich stand auf, als ich im Stamm Banū Salima einen Trauerzug sah. Da sagte Nāfiʿ ibn Jubair zu mir: „Setz dich. Ich werde dir hierzu einen unwiderlegbaren Beweis nennen.“ Maḥmūd ibn Ḥākim az-Zurqī teilte mir mit, dass er ʿAlī ibn Abī Ṭālib sagen hörte: „Der Gesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – befahl uns, beim Anblick eines Leichnams aufzustehen. Dann setzte er sich selbst und befahl uns, uns zu setzen.“ Die Überlieferung bei Muslim lautet: „Wir sahen den Gesandten Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – aufstehen, also standen wir auf. Dann setzte er sich, und wir setzten uns.“ Dies bezog sich auf den Leichnam. At-Tirmidhī sagte: „Dieser Hadith von ʿAlī ist authentisch und gut; vier Tābiʿūn haben ihn jeweils voneinander überliefert.“ Einige Gelehrte handeln nach diesem Hadith. Asch-Schāfiʿī sagte: „Dies ist in dieser Angelegenheit die zuverlässigste Überlieferung.“ Dieser Hadith hebt den zuvor erwähnten Hadith auf, in dem es heißt: „Wenn ihr einen Leichnam seht, dann steht auf.“ Ahmad sagte: „Wer möchte, soll aufstehen; wer möchte, soll sitzen bleiben.“ Sein Beweis dafür ist, dass überliefert wurde, der Gesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – sei einmal aufgestanden und ein anderes Mal sitzen geblieben. Unter den Mālikiten stimmten Isḥāq ibn Ḥabīb und Ibn al-Mādschischūn Ahmads Auffassung zu. An-Nawawī sagte: „Das Aufstehen ist mustaḥabb – dies ist die maßgebliche Auffassung.“
Ibn Ḥazm sagte: Das Aufstehen nach dem Anblick eines Leichnams ist mustaḥabb, solange er nicht hinter dem Betrachter vorbeigetragen worden ist oder auf den Boden gelegt wurde, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den Leichnam eines Ungläubigen handelt. Es ist jedoch auch nicht sündhaft, sitzen zu bleiben. Der Beweis derjenigen, die es als mustaḥabb ansehen, ist der Hadith, der in allen authentischen Hadith-Sammlungen von ʿĀmir ibn Rabīʿa überliefert wurde. Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – sagte: „Wenn ihr einen Leichnam seht, dann steht seinetwegen auf, bis er hinter euch vorbeigetragen oder auf den Boden gelegt worden ist.“ Ahmad überlieferte, dass Ibn ʿUmar jedes Mal, wenn er einen Leichnam sah, sofort aufstand und stehen blieb, bis dieser an ihm vorbeigetragen worden war. Al-Buchārī und Muslim überlieferten von Sahl ibn Ḥunaif und Qais ibn Saʿd, dass sie beide in al-Qādisiyya saßen. Plötzlich trug eine Gruppe von Menschen einen Leichnam an ihnen vorbei. Beim Anblick desselben standen sie beide auf. Man sagte zu ihnen: „Das ist doch der Leichnam eines Schutzbefohlenen“, also eines Nichtmuslims. Sie erwiderten: „Ein Leichnam zog am Gesandten Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – vorbei, und er stand bei dessen Anblick auf.“ Da wurde ihm gesagt: „Es ist doch der Leichnam eines Juden.“ Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – sagte: „Ist es denn nicht ein Lebewesen?“ Al-Buchārī überlieferte von Abū Lailā, dass Ibn Masʿūd und Qais beim Anblick eines Leichnams aufzustehen pflegten. Was ist die Bedeutung dieses Aufstehens? Die Antwort findet sich in einem von Ahmad, Ibn Ḥibbān und al-Ḥākim überlieferten Hadith. In diesem von ʿAbdullāh ibn ʿAmr überlieferten Hadith heißt es: „Steht auf aus Ehrfurcht vor Demjenigen, Der die Seelen nimmt.“ Bei Ibn Ḥibbān lautet der Wortlaut: „aus Ehrfurcht vor Allah, dem Erhabenen, Der die Seelen hinwegrafft.“ Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Gelehrten in dieser Frage unterschiedlicher Meinung sind. Nach einigen ist das Aufstehen für einen Leichnam makrūh, nach anderen mustaḥabb, und wieder andere lassen dem Menschen die Wahl zwischen Aufstehen und Sitzenbleiben. Jede dieser drei Auffassungen wird von Beweisen gestützt. Jeder kann diejenige dieser Auffassungen annehmen, die ihm am überzeugendsten erscheint.
5. Die Teilnahme von Frauen an einem Trauerzug ist makrūh. Umm ʿAṭiyya – Allahs Wohlgefallen sei auf ihr – sagte: „Uns wurde verboten, Leichenzüge zu begleiten, doch dies wurde uns nicht verpflichtend auferlegt.“ – Ahmad, al-Buchārī, Muslim und Ibn Māǧa. (Das heißt: Uns wurde nicht auferlegt, den Leichnam zu begleiten. Al-Ḥāfiẓ Ibn Ḥaǧar sagte in Fatḥ al-Bārī: Das bedeutet, dass dies nicht mit derselben Nachdrücklichkeit verboten wurde wie andere verbotene Dinge. Mit anderen Worten bedeutet es, dass Frauen das Begleiten eines Leichnams als makrūh untersagt wurde, nicht jedoch als harām. Al-Qurṭubī sagte: Der äußere Sinn der Aussage Umm ʿAṭiyyas weist auf ein Verbot der Stufe makrūh tanzīhī hin. Dies ist die Auffassung der meisten Gelehrten. Nach Mālik ist es erlaubt; dies ist auch die Auffassung der Bewohner von Medina. Ein Beweis für seine Erlaubtheit ist der von Abū Huraira überlieferte Hadith: Der Gesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – befand sich in einem Trauerzug. Als ʿUmar – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm – dort eine Frau sah und laut aufschrie, sagte der Gesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden –: „O ʿUmar, lass sie.“ – Ibn Māǧa und an-Nasāʾī. Al-Muhallab sagte: Der Hadith von Umm ʿAṭiyya belegt, dass die Verbote der Scharia verschiedene Stufen haben.)
ʿAbdullāh ibn ʿAmr – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm – sagte außerdem: „Wir waren mit dem Gesandten Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – unterwegs. Plötzlich sah er eine Frau. Wir dachten nicht, dass er sie erkannt hatte. Als wir auf dem Weg weitergingen, blieb der Gesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – stehen. Schließlich erreichte die Frau ihn. Da sahen wir, dass sie Fāṭima – Allahs Wohlgefallen sei auf ihr – war. Der Gesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – sagte: ‚O Fāṭima, weshalb bist du aus dem Haus gegangen?‘ Fāṭima sagte: ‚Ich bin zu den Bewohnern dieses Hauses gekommen. Einer von ihnen ist gestorben, deshalb kam ich, um ihnen mein Mitgefühl und mein Beileid auszudrücken.‘ Der Gesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – sagte: ‚Bist du etwa mit ihnen bis zum Grab gegangen?‘ Fāṭima sagte: ‚Ich suche Zuflucht bei Allah davor, mit ihnen bis zum Grab zu gehen, denn ich habe dich hierzu vieles sagen hören.‘ Der Gesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – sagte: ‚Wenn du bis zum Grab gegangen wärst, hättest du das Paradies nicht gesehen, bis der Großvater deines Vaters es gesehen hätte.‘“ – Ahmad, al-Ḥākim, an-Nasāʾī und al-Baihaqī. Die Gelehrten erklärten diesen Hadith für nicht authentisch, da seine Überliefererkette Rabīʿa ibn Saif enthält, der hinsichtlich der Hadithe schwach ist und über den mehrere Einwände vorliegen.
Ibn Māǧa und al-Ḥākim überlieferten außerdem von ʿAlī – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm –, dass dieser sagte: Der Gesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – kam eines Tages heraus und sah einige Frauen dasitzen. Er sagte: „Was ist los? Warum sitzt ihr hier?“ Sie sagten: „Wir warten auf einen Leichnam.“ Der Gesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – sagte: „Werdet ihr den Leichnam waschen?“ Sie sagten: „Nein.“ Er sagte: „Werdet ihr ihn dann tragen?“ Sie sagten: „Nein.“ Er sagte: „Werdet ihr ihn dann ins Grab hinablassen?“ Sie sagten: „Nein.“ Er sagte: „Dann kehrt um.“ Ihr habt dadurch bereits eine gewisse Sünde begangen und keinen Lohn erworben.“ Auch dieser Hadith ist umstritten. Dennoch vertreten Ibn Masʿūd, Ibn ʿUmar, Abū Umāma, ʿĀʾischa, Masrūq, al-Ḥasan, an-Nachaʿī, al-Auzāʿī, Isḥāq sowie die Hanafiten, Schāfiʿiten und Hanbaliten diese Auffassung.
Nach Imam Mālik ist es für eine ältere Frau keineswegs makrūh, den Trauerzug eines Menschen zu begleiten. Auch für eine junge Frau ist es nicht makrūh, wenn der Verstorbene ihr nahesteht und sein Verlust für sie äußerst schwer zu ertragen ist, sofern sie ausreichend bedeckt hinausgeht und ihr Hinausgehen keinen Unfrieden verursacht. Ibn Ḥazm ist dagegen der Ansicht, dass die Beweise der meisten Gelehrten falsch sind und es Frauen erlaubt ist, einen Trauerzug zu begleiten. Er sagte: „Wir betrachten es nicht als makrūh, wenn Frauen einen Trauerzug begleiten, und hindern sie auch nicht daran. Von einigen Gefährten werden Aussagen überliefert, die dies verbieten; keine davon ist jedoch authentisch.“ Über den zuvor erwähnten Hadith von Umm ʿAṭiyya sagte er: „Auch wenn er hinsichtlich der Überliefererkette authentisch ist, eignet er sich nicht als Beweis. Allenfalls lässt sich daraus ableiten, dass es makrūh ist. Vielmehr ist die gegenteilige Auffassung zuverlässig belegt, wie wir aus der Überlieferungskette von Schuʿba überliefert haben. Darin wird von Abū Huraira – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm – überliefert: Der Gesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – befand sich bei der Beisetzung eines Leichnams. Als ʿUmar – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm – dort eine Frau sah und laut aufschrie, sagte der Gesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – zu ʿUmar: ‚O ʿUmar, lass sie. Denn die Augen vergießen Tränen, das Herz ist betrübt und der Zeitpunkt ist nahe.‘“ Von Ibn ʿAbbās wird mit authentischer Überliefererkette überliefert, dass diese Handlung nicht makrūh ist.
Vom Verfasser von al-Muġnī wird über das Fernbleiben von der Teilnahme an einem Leichenzug aufgrund schariatswidriger Handlungen gesagt: Wenn sich in einem Leichenzug eine schariatswidrige Handlung ereignet, die man sehen oder hören könnte, muss man zunächst prüfen, ob sie verhindert werden kann. Ist dies möglich, soll man sie verhindern. Ist dies nicht möglich, kann man einen von zwei Wegen einschlagen. Der erste besteht darin, die Handlung zu missbilligen und dennoch am Leichenzug teilzunehmen. Durch die Missbilligung erfüllt man seine Pflicht, und durch die Teilnahme vermeidet man es, wegen eines Unrechts eine rechtmäßige Handlung zu unterlassen. Der zweite besteht darin, nicht teilzunehmen und umzukehren. Denn dadurch entgeht man dem Sehen und Hören einer schariatswidrigen Handlung, vor der man sich zu schützen vermag.
6. Bestattung und das Ausheben von Gräbern
1. Die Bestimmungen der Scharia zur Bestattung: Die muslimische Umma ist sich darin einig, dass die Bestattung eines Verstorbenen und die Beisetzung seines Leichnams eine gemeinschaftliche Pflicht (Farḍ kifāya) ist. Allah, der Erhabene, sagt:
الم تجعل الْأَرْضِ كِفَانًا أَحْيَاء وَأَمْوَاتًا .
„Haben Wir die Erde nicht zu einer Sammelstätte für die Lebenden und die Toten gemacht?“
2. Die Bestattung bei Nacht: Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist die Bestattung bei Nacht der Bestattung am Tag gleich; zwischen beiden besteht kein Unterschied. Den Mann, der lautstark Dhikr zu verrichten pflegte, bestattete der Gesandte Allahs bei Nacht. Auch ʿAlī bestattete Fāṭima bei Nacht. Ebenso wurden Abū Bakr, ʿUthmān, ʿĀʾiša und Ibn Masʿūd bei Nacht beigesetzt.
Von Ibn ʿAbbās wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sich bei Nacht zu einem Grab begab. Dort wurde für ihn ein Licht angezündet. Er nahm das Licht von der Qibla-Seite und sagte, an den Verstorbenen gewandt: „Allah möge sich deiner erbarmen. Du warst von sehr sanftem Herzen und hast den Qurʾān überaus viel studiert.“ Er sprach über ihm viermal den Takbīr. – At-Tirmiḏī. Die meisten Gelehrten vertreten die Ansicht, dass die Bestattung bei Nacht zulässig ist.
Die Bestattung bei Nacht ist jedoch nur dann zulässig, wenn dadurch kein Recht des Verstorbenen beeinträchtigt und das Totengebet nicht beeinträchtigt wird. Wenn dadurch hingegen ein Recht des Verstorbenen verletzt, das Totengebet beeinträchtigt oder die Durchführung seiner gesamten Bestattungsriten in irgendeiner Weise behindert wird, ist die Bestattung bei Nacht nach der Scharia verboten und verpönt. Muslim überliefert, dass der Gesandte Allahs eines Tages eine Ansprache hielt. Er erwähnte einen Gefährten, der gestorben war und anschließend bei Nacht in ein nicht ausreichend langes Leichentuch gehüllt und bestattet worden war. Der Gesandte Allahs sagte in scharfer Missbilligung: „Bestattet niemanden bei Nacht, außer wenn es unumgänglich ist.“ Ibn Māǧa überliefert von Ǧābir, dass der Gesandte Allahs sagte: „Bestattet eure Verstorbenen nicht bei Nacht, außer wenn es unumgänglich ist.“
3. Die Bestattung bei Sonnenaufgang, beim Sonnenhöchststand und bei Sonnenuntergang: Die Gelehrten sind sich einig, dass die Bestattung zu diesen drei Zeiten nicht missbilligt ist, wenn zu befürchten steht, dass der Leichnam verwest. Ebenso ist die Bestattung nach Ansicht der meisten Gelehrten zu diesen drei Zeiten zulässig, wenn keine solche Befürchtung besteht, sofern sie nicht absichtlich zu diesen Zeiten erfolgt. Wird jedoch absichtlich zu diesen drei Zeiten bestattet, so ist dies missbilligt. Denn Ahmad, Muslim, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa überlieferten von ʿUqba ibn ʿĀmir, dass ʿUqba, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot uns, zu drei Zeiten das Totengebet für unsere Verstorbenen zu verrichten und sie zu bestatten: beim Sonnenaufgang, bis sie vollständig aufgehellt ist und hochgestiegen ist; mittags, wenn die Sonne über unseren Köpfen steht, bis sie sich neigt; und wenn die Sonne dem Untergang nahe ist, bis sie untergeht. Aufgrund dieses Hadiths sagen die Hanbaliten, dass die Bestattung der Verstorbenen zu diesen drei Zeiten unter allen Umständen missbilligt ist.
4. Es ist mustahabb, das Grab tief auszuheben: Zweck der Bestattung ist es, den Leichnam in einer Grube zu bedecken, die verhindert, dass sein übler Geruch sich ausbreitet und Tiere und Vögel zu ihm gelangen. Mit jeder Art der Bestattung, durch die dieser Zweck erfüllt wird, ist die Pflicht erfüllt und die erforderliche Handlung vollzogen. Es ist jedoch empfehlenswert, das Grab bis zur Höhe des Kopfes tief auszuheben. Denn an-Nasāʾī und at-Tirmidhī überlieferten von Hischām ibn ʿAmr, dass er sagte: Am Tag der Schlacht von Uhud beklagten wir uns beim Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Wir sagten: O Gesandter Allahs, es ist für uns sehr schwierig, für jeden Menschen ein eigenes Grab auszuheben. Er sagte: Hebt die Gräber tief und gut aus und bestattet jeweils zwei oder drei Personen in einem Grab. Die Leute sagten: O Gesandter Allahs, wen sollen wir zuerst bestatten? Er sagte: Bestattet denjenigen von ihnen zuerst, der den meisten Qurʾān zu lesen pflegte. Hischām sagte: Mein Vater war der dritte von drei Personen, die in einem Grab bestattet wurden. Ibn Abī Schaiba und Ibn al-Mundhir überlieferten von ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, dass ʿUmar sagte: Hebt das Grab bis zur Höhe des Kopfes tief und breit aus. Nach Abū Hanīfa und Ahmad soll es bis zur Hälfte der Körperlänge tief sein; noch tiefer ist besser.
5. Das seitliche Grab ist dem Schachtgrab vorzuziehen: Ein seitliches Grab besteht darin, an der Seite des Grabes in Richtung der Qibla eine weitere Nische in die Erde zu graben. Wenn man den Eingang dieser Nische mit ungebrannten Lehmziegeln verschließt, gleicht sie einem Haus mit Decke. Ein Schachtgrab besteht dagegen darin, in der Mitte eine längliche Grube auszuheben, deren Seiten mit Erde aufgerichtet werden; der Leichnam wird hineingelegt und darüber eine Decke aus irgendeinem Material errichtet. Beide Grabarten sind zulässig, doch das seitliche Grab ist besser. Ahmad und Ibn Māǧa überlieferten von Anas: Als der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verstorben war, gab es zwei Männer: Der eine war im Anlegen seitlicher Gräber erfahren, der andere im Ausheben von Schachtgräbern. Alle sagten: Wir werden Allah um das Beste bitten und zu beiden einen Boten schicken. Wer zuerst kommt, wird mit der Arbeit beauftragt. Man schickte zu beiden Boten, und der Mann für die seitlichen Gräber kam zuerst. Daher wurde für den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ein seitliches Grab angelegt. Dieser Hadith belegt die Zulässigkeit des seitlichen Grabes. Seine Vorrangigkeit wird jedoch durch einen anderen Hadith belegt. Ahmad, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa überlieferten von Ibn ʿAbbās, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Das seitliche Grab ist für uns, und das Schachtgrab ist für die anderen.“
6. Wie der Verstorbene in das Grab gelegt wird: Die sunnagemäße Art, den Verstorbenen in das Grab zu legen, besteht darin, wenn möglich zuerst den unteren Teil seines Körpers, also den Unterkörper, hineinzulassen. Denn Abū Dāwūd, Ibn Abī Schaiba und al-Baihaqī überlieferten von ʿAbdullāh ibn Zaid, dass dieser einen Verstorbenen mit den Füßen voran in das Grab ließ und sagte: Das ist die sunnagemäße Art. Wenn dies nicht möglich ist, soll man ihn auf die jeweils mögliche Weise hineinlassen. Denn durch keine Aussage des Qurʾān oder Hadiths ist eine bestimmte dieser Vorgehensweisen eindeutig festgelegt worden.
7. Es ist mustahabb, das Gesicht des Verstorbenen im Grab zur Qibla zu wenden: Die wohlbekannte Sunna besteht darin, den Verstorbenen auf die rechte Seite zu legen und sein Gesicht zur Qibla zu wenden. Wer dies tut, soll mit den Worten „Im Namen Allahs und gemäß der Religion des Gesandten Allahs“ oder „und gemäß der Sunna des Gesandten Allahs“ die Bänder des Leichentuchs lösen.
Ibn ʿUmar überlieferte vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: Wenn der Verstorbene in das Grab gelegt wird, soll gesagt werden: „Im Namen Allahs und gemäß der Religion (oder der Sunna) des Gesandten Allahs.“ – Ahmad, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, Ibn Māǧa, an-Nasāʾī.
8. Nach Ansicht der meisten Faqīhs ist es missbilligt, für den Verstorbenen ein Tuch, ein Kissen oder etwas Ähnliches in das Grab zu legen: Ibn Hazm ist der Ansicht, dass es unbedenklich ist, im Grab unter dem Körper des Verstorbenen ein Tuch auszubreiten. Denn Muslim überlieferte von Ibn ʿAbbās, dass im Grab des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ein rotes Tuch ausgebreitet worden war. Er sagt, dass Allah Seinen Gesandten ebenso vor den Übergriffen der Menschen bewahrt habe, wie Er bei seiner Bestattung das Ausbreiten eines Tuches erlaubt und nicht verboten habe. Auch jene, die damals die rechtschaffensten und edelsten Menschen auf der Erde waren, hätten dies in vollständiger Übereinstimmung getan. Keiner von ihnen habe sich dagegen ausgesprochen. Die Gelehrten halten es jedoch für mustahabb, unter dem Kopf des Verstorbenen einen Ziegelstein, einen Stein oder aus Erde ein Kissen zu machen und, nachdem man das Leichentuch von seiner rechten Wange entfernt und diese auf die Erde gelegt hat, die rechte Wange an den Ziegelstein oder Stein zu legen. ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: Wenn ihr mich in das Grab hinabl lasst, legt meine Wange auf die Erde. ad-Dahhāk hatte testamentarisch verfügt, dass die Knoten seines Leichentuchs gelöst und seine Wangen aus dem Leichentuch herausgenommen werden sollten. Die Gelehrten halten es für mustahabb, den Verstorbenen hinter seinem Rücken mit Ziegelsteinen oder Erde abzustützen und ihn nicht auf den Rücken zu legen. Nach Abū Hanīfa, Mālik und Ahmad ist es mustahabb, beim Hinablassen einer verstorbenen Frau in das Grab ein Tuch der Länge nach über sie auszubreiten. Nach asch-Schāfiʿī ist dies sowohl bei Frauen als auch bei Männern gleichermaßen mustahabb.
9. Es ist mustahabb, drei Handvoll Erde in das Grab zu werfen: Für jeden, der an der Bestattung teilnimmt, ist es mustahabb, mit beiden Händen jeweils drei Handvoll Erde zu verstreuen. Diese Erde soll von der Kopfseite des Verstorbenen aus verstreut werden. Denn Ibn Māǧa überlieferte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verrichtete das Totengebet für einen Verstorbenen. Dann kam er zu dessen Grab und verstreute von der Kopfseite aus drei Handvoll Erde. In einer anderen Überlieferung heißt es: Als der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, seine Tochter Umm Kulthūm in das Grab gelegt hatte, sagte er beim Ausstreuen der ersten Handvoll: „Aus dieser Erde haben Wir euch erschaffen“, und beim Ausstreuen der zweiten Handvoll sagten sie:وَفِيهَا نَعِيلَ كُمْ„In diese Erde werden Wir euch zurückkehren lassen“; und beim Werfen der dritten Handvoll sagte er:وينها تكرمكم تارة أخرى„Und aus dieser Erde werden Wir euch ein weiteres Mal hervorbringen.“ Aufgrund dieser letztgenannten Überlieferung hielten es die drei Imame (Abū Hanīfa, asch-Schāfiʿī und Mālik) für mustahabb, bei den drei Handvoll die genannten drei Versabschnitte zu rezitieren. Da der Hadith jedoch schwach ist, ist Imam Ahmad der Ansicht, dass man beim Verstreuen der Erde nichts zu rezitieren braucht.
10. Es ist mustahabb, nach Abschluss der Bestattung für den Verstorbenen zu beten: Wenn die Bestattung des Verstorbenen abgeschlossen ist, ist es mustahabb, für ihn zu beten und Allah darum zu bitten, ihn im Glauben standhaft zu halten. Denn in diesem Zustand ist dies sein Wunsch. Von ʿUthmān (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert: Nachdem der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) die Bestattung abgeschlossen hatte, stand er am Grab des Verstorbenen und sagte: „Bittet für euren Bruder um Vergebung und bittet darum, dass er in seinem Glauben standhaft bleibt. Denn jetzt wünscht er sich dies.“ Überliefert von Abū Dāwūd, al-Ḥākim und al-Bazzār. Auch Razīn überliefert von ʿAlī: Wenn die Bestattung eines Verstorbenen abgeschlossen war, pflegte der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu sagen:
اللهم هذا عبدك نَزَلَ بِكَ وَأَنتَ خَيْرٌ مَنْزُولِ بِهِ فَاغْفِرْ لَهُ وَوَسِعَ مَن خَلَهُ .
„O Allah, dieser Dein Diener ist Dein Gast geworden, und Du bist der beste Gastgeber.
So vergib ihm und mache den Ort, an dem er eingetreten ist, weit.“ Ibn ʿUmar hielt es für mustahabb, nach der Bestattung den Anfang und das Ende der Sūra al-Baqara über dem Grab zu rezitieren. – al-Bayhaqī. 11. Das „Tasqīn“ nach der Bestattung (den Glauben lehren oder daran erinnern): Einige Gelehrte sowie Imām asch-Schāfiʿī halten es für mustahabb, dem Verstorbenen nach Abschluss der Bestattung das „Tasqīn“ zu geben (ihn den Glauben zu lehren oder ihn daran zu erinnern). (Ausgenommen ist der minderjährige Verstorbene.) Saʿīd ibn Manṣūr überlieferte von Rāschid ibn Saʿd, Ḍamra ibn Ḥabīb und Ḥakīm ibn ʿUmayr, dass sie sagten: Nachdem das Grab des Verstorbenen eingeebnet war und die zur Bestattung erschienenen Menschen fortgegangen waren, hielt man es für mustahabb, auf dem Grab stehend den Verstorbenen mit folgenden Worten anzusprechen: „O du, der du so und so heißt, sprich: Es gibt keinen Gott außer Allah; ich bezeuge, dass es keinen Gott außer Allah gibt“ (dreimal). „O du, der du so und so heißt, sprich: Mein Herr ist Allah, meine Religion ist der Islam und mein Prophet ist Muḥammad (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm).“ Danach soll man fortgehen. At-Ṭabarānī überlieferte von Abū Umāma, dass er sagte: Wenn einer eurer Brüder stirbt und ihr das Grab mit Erde eingeebnet habt, soll einer von euch auf seinem Grab stehen und sagen: „O so und so, Sohn der so und so.“ Nachdem dies gesagt worden ist, hört es der Verstorbene, kann aber nicht antworten. Wenn danach erneut gesagt wird: „O so und so, Sohn der so und so“, setzt er sich in seinem Grab auf. Wenn dann wieder gesagt wird: „O so und so, Sohn der so und so“, sagt er: „Möge Allah sich deiner erbarmen; befiehl mir.“ Ihr jedoch (die Menschen auf der Erde) könnt dies nicht wahrnehmen. Danach wird gesagt: „Erinnere dich an den Zustand, in dem du die Welt verlassen hast: Bezeuge, dass es keinen Gott außer Allah gibt und dass Muḥammad (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) Sein Diener und Gesandter ist. Du warst damit zufrieden, Allah als deinen Herrn, den Islam als deine Religion, Muḥammad als deinen Propheten und den Koran als deine Rechtleitung anzunehmen.“ Darauf ergreifen Munkar und Nakīr einander an den Händen und sagen: „Kommt, wir haben keine Gelegenheit, bei demjenigen zu sitzen, dem seine Beweise beigebracht worden sind.“ Da fragte ein Mann: „O Gesandter Allahs, was ist, wenn der Name der Mutter des Verstorbenen nicht bekannt ist?“ Er antwortete: „Dann soll man den Namen seiner Mutter Eva nennen und sagen: O Sohn Evas, so und so.“ Die Syrer praktizieren bis heute das Talqīn nach dieser Sitte. Die Mālikiten und einige wenige Hanbaliten halten das Talqīn jedoch für makrūh.
7. Das Thema der Gräber
Es ist Sunna, ein Grab eine Handspanne über das Bodenniveau zu erhöhen, damit man es als Grab erkennen kann. Es ist haram, es höher zu machen. Denn Muslim und andere Hadith-Werke überliefern, dass Thumāma ibn Schufay sagte: Wir befanden uns mit Fuḍāla ibn ʿUbayd an einem Ort namens Rūmis im Gebiet von Rom. Da starb einer unserer Gefährten. Auf Fuḍālas Anweisung wurde sein Grab ausgehoben und mit der Erde eingeebnet. Danach sagte Fuḍāla: „Ich hörte den Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) anordnen, die Gräber einzuebnen.“ Abū al-Hayyāj al-Asadī berichtet ferner: ʿAlī ibn Abī Ṭālib sagte zu mir: „Soll ich dich mit der Aufgabe beauftragen, mit der mich der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) beauftragt hatte? Sie besteht darin, kein Standbild unversehrt zu lassen und kein Grab unangetastet zu lassen, ohne es einzuebnen.“ At-Tirmiḏī sagt: Einige Gelehrte handeln nach diesem Hadith. Sie halten es für makrūh, ein Grab höher zu machen, als dass man es noch als Grab erkennen kann. Es darf nur so weit erhöht werden, dass niemand darauf tritt oder sich darauf setzt. In Befolgung der authentischen Sunna ließen die muslimischen Herrscher den überhöhten Teil von zu hoch errichteten Gräbern abtragen. Imām asch-Schāfiʿī sagt: Ich billige es nicht, Erde von einem anderen Ort zu holen und auf das Grab zu schütten. Es ist nicht empfehlenswert, ein Grab mehr als eine Handspanne über dem Boden zu erhöhen, es zu befestigen oder zu verputzen. Denn dadurch werden Hochmut und Luxus zur Schau gestellt, was nicht mit dem Tod vereinbar ist. Ich habe die Gräber der Muhādschirūn und der Anṣār weder befestigt noch verputzt gesehen. Vielmehr habe ich viele Herrscher gesehen, die feste Grabaufbauten abreißen ließen, ohne dass ich die Rechtsgelehrten dies missbilligen sah. Asch-Schaukānī sagte: Es ist haram, ein Grab höher zu machen, als es erlaubt ist. Alle Schüler Aḥmads, ein Teil der Schüler asch-Schāfiʿīs und Mālik vertraten diese Auffassung. Die Aussage von Imām Yaḥyā, al-Mahdī und anderen, es sei nicht verboten, weil Gelehrte früherer und späterer Zeiten Gräber befestigt hätten und niemand dagegen Einspruch erhoben habe, ist falsch. Denn höchstens haben sie dazu geschwiegen. Schweigen ist jedoch kein Beweis, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die den eindeutigen Aussagen des Korans und der Sunna widerspricht.
Zu den weiteren Dingen, die der erwähnte Hadith beim Erhöhen von Gräbern verbietet, gehört das Errichten von Kuppeln auf Gräbern und von Versammlungsräumen neben ihnen. Der Bau solcher Anlagen fällt unter die Umwandlung von Gräbern in Moscheen; denjenigen, der dies tut, hat der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) verflucht.
Der Schaden, den der Islam durch das Errichten verschiedener Bauwerke auf Gräbern und deren Ausschmückung erlitten hat, ist unermesslich. Deshalb klagt und fleht der Islam bis heute. Ein bedeutender Schaden besteht darin, dass unwissende und törichte Menschen im Zusammenhang mit diesen Grabbauten in Vorstellungen und Überzeugungen versunken sind, die den Vorstellungen und Überzeugungen der Götzendiener über Statuen und Gottheiten gleichen. Diese Menschen, die den Namen Muslim tragen, haben ihre Vorstellungen und Überzeugungen allmählich so weit verstärkt, dass sie diese Gräber für fähig halten, verschiedene Arten von Segen und Nutzen zu gewähren sowie verschiedenes Unheil, Leid und Unglück abzuwenden. Auf diese Weise wurden diese Gräber zu Orten gemacht, an denen Wünsche erfüllt und Ziele erreicht werden sollen, und man bittet sie um Dinge, um die die Diener nur Allah zu bitten pflegen. Diese Gräber und die mit ihnen verbundenen Orte wurden zu Wallfahrtsstätten gemacht, zu denen man in Gruppen reist und sich dort aufhält; man berührt sie ehrfürchtig mit den Händen und bittet sie um Erlösung und Schutz. Kurz gesagt: Nichts von dem, was die Menschen der Dschāhilīya im Umgang mit Statuen und Gottheiten taten, haben sie ausgelassen. Wahrlich, wir gehören Allah, und zu Ihm kehren wir zurück.
Trotz eines derart abscheulichen Unrechts und eines so gewaltigen Unglaubens gibt es nur äußerst wenige Menschen, die sich allein um Allahs Wohlgefallen willen darüber empören und erzürnen und sich zum Schutz der Würde des monotheistischen Islams dazu entschließen, sich ihm entgegenzustellen – weder ein Gelehrter noch ein islamischer Student, weder ein Heerführer oder politischer Anführer noch ein Minister, weder ein König oder Sultan noch ein Herrscher. Wir haben zweifelsfrei auch die Nachricht erhalten, dass viele oder die meisten dieser Liebhaber von Gräbern und Mausoleen, sobald sie von ihrem Gegenüber zur Ablegung eines Eides herausgefordert werden, wissentlich und absichtlich falsch im Namen Allahs schwören. Wenn man ihnen dann sagt: „Schwöre doch im Namen deines bestimmten Pīr, Walī oder frommen Vorbilds!“, nehmen sie ohne den geringsten Augenblick des Zögerns ihre im Namen Allahs beschworene Aussage zurück. Selbst indem sie leugnen, erkennen sie die eigentliche Wahrheit an. (Es wirkt, als fürchteten sie den betreffenden Pīr oder Walī mehr als Allah.) Dies beweist unwiderlegbar, dass ihr Schirk eine noch schlimmere Form angenommen hat als der Schirk jener trinitarischen Christen, die behaupten, Allah sei der Zweite von zwei Göttern oder der Dritte von drei Göttern. Daher frage ich die Gelehrten, Könige, Sultane und Herrscher der muslimischen Welt demütig: Welche Gefahr für den Islam könnte noch größer sein als ein solcher Unglaube? Was könnte für diese Religion Allahs schädlicher sein als die Verehrung irgendeines Geschöpfes anstelle Allahs? Welche noch schwerwiegendere Gefahr könnte über die Muslime hereinbrechen? Und wenn es nicht unsere unabdingbare religiöse Verantwortung und Pflicht ist, gegen einen derart offenkundigen Schirk aufzubegehren, gegen welches Unrecht soll dann unser Aufbegehren überhaupt als Pflicht gelten? Der Dichter hat klagend treffend gesagt:
لَقَدْ أَسْمَعْت لَوْ نَادَيت حَيًّا – وَلَكِنْ لَا حَيَاةَ لِمَنْ تُنَادِي وَلَوْ نَارًا نَفَعْتَ بِهَا أَضَاءَتْ – وَلَكِنْ أَنْتَ تَنْفَعُ فِي رَمَادِ
„Wenn du einen lebenden Menschen ansprechen würdest, könntest du ihn gewiss dazu bringen, zuzuhören. Doch derjenige, den du ansprichst, ist leblos. Wenn du in ein Feuer bliesest, würde es gewiss brennen; doch du bläst fortwährend in Asche.“
Die Gelehrten haben ein Rechtsgutachten erlassen, wonach die auf Gräbern errichteten Moscheen und Kuppelbauten abgerissen werden müssen. Im Werk „Khawāǧī“ heißt es: Es ist verpflichtend, den Abriss der auf Gräbern errichteten Moscheen und Kuppelbauten in Angriff zu nehmen, denn sie sind schädlicher als die Moschee des Dirār. Diese Kuppelbauten und Moscheen wurden auf dem Widersetzen gegen den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, errichtet. Er hat ihren Bau verboten und befohlen, die erhöhten Gräber abzureißen. Alle Lampen auf den Gräbern müssen entfernt werden. Es ist unzulässig, an Gräbern Gelübde abzulegen oder etwas als Waqf zu stiften. Dieses Rechtsgutachten wurde während der Herrschaft von Sultan az-Zāhir erlassen. Als er beschloss, sämtliche befestigten Gräber und Bauwerke auf dem ummauerten Friedhof abzureißen, erklärten die Gelehrten jener Zeit einmütig, dass deren Abriss die Pflicht des Herrschers sei.
Das Einebnen eines Grabes und sein geringfügiges Erhöhen: Die Fuqahā sind sich darin einig, dass sowohl das geringfügige Erhöhen eines Grabes als auch dessen Einebnung zulässig sind. At-Tabarī sagte: Das Grab muss entweder dem Erdboden gleichgemacht oder gemäß der unter den Muslimen üblichen Sitte um die Höhe einer Spanne erhöht werden. Eine dritte Vorgehensweise lehne ich ab. Ein Grab einzuebnen und es dem Erdboden gleichzumachen, ist nicht dasselbe. Darüber, welche Variante vorzuziehen ist, besteht unter den Fuqahā Meinungsverschiedenheit. Qādī ʿIyād überlieferte von der Mehrheit der Gelehrten, dass die beste Vorgehensweise darin bestehe, das Grab geringfügig zu erhöhen. Denn Sufyān Nāmbar sagte ihm, er habe das Grab des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, geringfügig erhöht gesehen. – Al-Buchārī. Dies ist die Ansicht von Abū Hanīfa, Mālik, Ahmad, al-Muzanī und zahlreichen schafiitischen Gelehrten.
Asch-Schāfiʿī sagte außerdem: Da der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, das Einebnen befohlen hat, ist das Einebnen vorzuziehen.
Ein Grab durch ein Kennzeichen markieren: Es ist zulässig, ein Grab mit einem Gegenstand wie einem Stein oder einem Stück Holz zu kennzeichnen. Denn Ibn Māǧa überlieferte von Anas: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kennzeichnete das Grab von ʿUthmān ibn Mazʿūn mit einem Stein. Das heißt, er legte einen Stein auf das Grab, damit es erkannt werden konnte. Im Werk „Ǧawād“ heißt es, dass die Überlieferungskette gut sei. Abū Dāwūd überlieferte dies von al-Muṭṭalib ibn Wadāʿa. Dort heißt es außerdem: Er trug den Stein selbst und legte ihn am Kopfende des Grabes nieder (das heißt, auf der Höhe des Kopfes des Verstorbenen) und sagte: „Damit werde ich das Grab meines Bruders erkennen und bei ihm diejenigen aus meiner Familie bestatten können, die sterben werden.“ Aus dem Hadith ist ersichtlich, dass es mustahabb ist, verstorbene Verwandte nebeneinander zu bestatten, damit ihr Besuch erleichtert wird und größere Zuneigung zu ihnen entsteht.
Zum Grab gehen, ohne Schuhe oder Sandalen auszuziehen: Nach Ansicht der Mehrheit der Gelehrten darf man mit angezogenen Schuhen oder Sandalen zum Grab gehen. Ǧarīr ibn Ḥāzim sagte: „Ich sah al-Ḥasan und Ibn Sīrīn mit ihren Schuhen an den Gräbern vorübergehen.“ Al-Buchārī, Muslim, Abū Dāwūd und an-Nasāʾī überlieferten von Anas, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn ein Diener ins Grab gelegt wird und seine Gefährten sich entfernen, hört er das Geräusch ihrer Schuhe.“ Mit diesem Hadith belegen die Gelehrten die Zulässigkeit, mit Schuhen zu einem Grab zu gehen. Denn wenn die Menschen dort nicht mit Schuhen hingingen, gäbe es keinen Anlass, das Geräusch der Schuhe zu hören. Imam Ahmad hingegen erklärte es für makrūh, mit Schuhen aus gegerbtem Leder der Sibt-Palme (einer besonderen Baumart) zu einem Grab zu gehen. Denn Abū Dāwūd, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa überlieferten von Baschīr, dem freigelassenen Sklaven des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sah einen Mann mit angezogenen Schuhen an einem Grab umhergehen. Er sagte: „O du mit den Schuhen aus gegerbtem Sibt-Leder, wehe dir! Zieh deine Schuhe aus.“ Da blickte der Mann zu ihm. Als er erkannte, dass es der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, war, zog er unverzüglich seine Schuhe aus und warf sie weit von sich. Al-Chattābī sagte: Vielleicht missbilligte er diese Schuhe, weil ihnen Hochmut und Vornehmheit anhafteten. Denn Schuhe aus Sibt-Leder gelten als Schuhwerk wohlhabender und vornehmer Menschen. Tatsächlich zog er es vor, in der Kleidung der Demut und Bescheidenheit zu einem Grab zu gehen. Imam Ahmad hält es nur dann für makrūh, mit angezogenen Schuhen zu gehen, wenn kein Entschuldigungsgrund vorliegt. Liegt jedoch ein Grund vor, der denjenigen, der zum Grab gehen möchte, am Ausziehen der Schuhe hindert – etwa Dornen oder Unreinheit –, dann ist es nicht mehr makrūh, die Schuhe anzubehalten.
Das Bedecken von Gräbern ist verboten: Es ist nicht erlaubt, ein Grab mit irgendetwas zu bedecken. Denn dies bedeutet, ohne einen von der Scharia anerkannten Zweck Geld auszugeben, eine nutzlose Handlung zu begehen und die Menschen in die Irre zu führen. Buchari und Muslim überlieferten von Aischa, Allah möge mit ihr zufrieden sein, dass sie sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zog mit einer Gruppe von Kriegern aus. Währenddessen bedeckte ich die Tür mit einem Stück weichen Stoffes. Als er zurückkehrte und den Vorhang sah, zog er ihn sofort herunter und entfernte ihn. Dann sagte er: „Allah hat uns nicht befohlen, Erde und Steine zu bedecken.“
Das Anzünden von Lampen an Gräbern und der Bau von Moscheen sind verboten. In mehreren authentischen Hadithen wird unmissverständlich erklärt, dass es verboten ist, an Gräbern Moscheen zu bauen und dort Lampen anzuzünden. Zum Beispiel:
1. Buchari und Muslim überlieferten von Abu Huraira, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Möge Allah die Juden vernichten! Sie haben die Gräber ihrer Propheten in Moscheen verwandelt.“
2. Ahmad, Abu Dawud, at-Tirmidhi und an-Nasa’i überlieferten von Ibn Abbas, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die Frauen verfluchte, die Gräber besuchen, sowie diejenigen, die an Gräbern Moscheen bauen und dort Lampen anzünden.
3. Muslim überlieferte von Abdullah al-Badschali, der sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, fünf Tage vor seinem Tod sagen: „Ich bin Allah gegenüber davon frei, dass ich unter euch einen engen Freund habe. Denn Allah, der Erhabene, hat mich zu seinem engen Freund genommen, wie Er Ibrahim zu seinem engen Freund genommen hat. Wenn ich einen engen Freund hätte nehmen wollen, hätte ich Abu Bakr genommen. Die Menschen vor euch pflegten die Gräber ihrer Propheten und rechtschaffenen Leute in Moscheen zu verwandeln. Macht die Gräber nicht zu Moscheen! Ich verbiete euch dies.“
4. In Sahih Muslim wird von Abu Huraira überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Allah hat die Juden und die Christen verflucht. Sie haben die Gräber ihrer Propheten in Moscheen verwandelt.“
5. Buchari und Muslim überlieferten von Aischa, Allah möge mit ihr zufrieden sein, dass Umm Habiba und Umm Salama dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, berichteten, sie hätten während ihres Aufenthalts in Abessinien eine Kirche gesehen, in deren Innerem sich zahlreiche Bilder befanden. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn unter ihnen ein rechtschaffener Mensch starb, bauten sie über seinem Grab eine Moschee und fertigten darin verschiedene Bilder an. Am Tag der Auferstehung werden sie bei Allah die schlimmsten Geschöpfe sein.“ Der Verfasser von al-Mughni sagte: Es ist nicht erlaubt, über einem Grab, das heißt an einem unmittelbar an das Grab angrenzenden Ort, eine Moschee zu bauen. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Allah hat die Frauen verflucht, die Gräber besuchen, diejenigen, die an Gräbern Moscheen bauen, und die Frauen, die an Gräbern Lampen anzünden.“ – Abu Dawud und an-Nasa’i.
Wenn diese Handlung erlaubt wäre, hätte der Gesandte Allahs nicht denjenigen verflucht, der sie begeht. Außerdem wird dabei Geld ohne jeglichen Nutzen ausgegeben. Und den Gräbern wird eine derartige Verehrung entgegengebracht, dass sie mit der Verehrung von Götzen vergleichbar ist. Aufgrund der Hadithe und der Aussage des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Möge Allah die Juden verfluchen! Sie pflegten die Gräber ihrer Propheten in Moscheen zu verwandeln“, ist der Bau von Moscheen an Gräbern verboten. Mit diesem Hadith warnte der Gesandte Allahs davor, den Juden nachzuahmen. Aischa, Allah möge mit ihr zufrieden sein, sagte außerdem: Das Grab des Gesandten Allahs wurde nur deshalb nicht zu einem auffälligen Ort gemacht, damit es nicht in eine Moschee verwandelt würde. Ein weiterer Grund ist, dass insbesondere das Gebet in der Nähe eines Grabes der Verehrung eines Götzen und dem Bemühen ähnelt, dessen Nähe zu erlangen. Wir haben bereits Überlieferungen angeführt, wonach der Götzendienst mit der Verehrung verstorbener Menschen seinen Anfang nahm. Dies setzte sich darin fort, dass man ihre Abbilder anfertigte, sie berührte und an ihnen betete. Imam Buchari überlieferte von Ibn Abbas: Die Götzen namens Wadd, Suwa, Yaghuth, Ya’uq und Nasr, die das Volk Nuhs verehrte, waren ursprünglich die Namen einiger rechtschaffener und frommer Menschen dieses Volkes. Nach deren Tod fertigten die Menschen ihre Abbilder an, in guter Absicht, um sich an sie zu erinnern und ihnen zu folgen. Als jedoch im Laufe der Zeit die Kenntnisse und Informationen über sie abnahmen, stellte Satan die Verehrung ihrer Abbilder und Statuen, ihre Berührung mit der Hand und das Streben nach ihrer Nähe als anziehend und verlockend dar. Er verführte die Menschen mit dem Versprechen, dass sie durch die Berührung mit der Hand Segen und Wohlergehen erlangen würden. So verfuhren die Menschen mit den Gräbern der rechtschaffenen Leute. Dies ging von den Götzendienern auf die Juden und Christen und von ihnen auf die Muslime über. Obwohl sie sich in dieser Hinsicht äußerlich in Form und Gestalt unterscheiden, sind sie im Grunde als Götzen alle gleich.
Das Schlachten von Tieren in der Nähe eines Grabes ist makruh: Die Scharia hat das Schlachten von Tieren in der Nähe eines Grabes verboten, damit die Menschen sich von der Opferpraxis der vorislamischen Gesellschaft fernhalten und von gegenseitigem Prahlen und dem Wettbewerb im Stolz frei bleiben. Abū Dāwūd überliefert von Anas – möge Allah mit ihm zufrieden sein –, dass der Gesandte Allahs sagte: „Es gibt im Islam kein Opfern.“ ʿAbd ar-Razzāq sagte: Die Menschen pflegten in der Nähe von Gräbern Kühe oder Ziegen zu opfern.
Al-Chattābī sagt: Die Menschen der vorislamischen Zeit pflegten am Grab eines verstorbenen großzügigen Mannes ein Kamel zu opfern und zu sagen: „Wir vergelten ihm damit seine Verdienste.“ Denn zu seinen Lebzeiten pflegte er Kamele zu opfern und die Menschen zu speisen. Nun opfern wir diese an seinem Grab, damit die Tiere und Vögel kommen und sie fressen. So war er zu Lebzeiten jemand, der ein großes Gastmahl veranstaltete, und auch nach seinem Tod bleibt er jemand, der ein großes Gastmahl veranstaltet. Ein Dichter sagt: „Am Grab des Nadschāschī habe ich meine Kamelstute geopfert, mit einem scharf geschliffenen, glänzenden Schwert, das seine Schleifer noch vollkommener geschärft hatten. Ich habe sie am Grab jenes Mannes geopfert, der, wenn ich vor ihm gestorben wäre, an meinem Grab ohne Weiteres seine zahlreichen Kamelstuten geopfert hätte.“ Einige Menschen der vorislamischen Zeit glaubten an die Auferstehung nach dem Tod und meinten, dass der Verstorbene am Tag der Auferstehung als Kamelreiter auferstehen werde, wenn man stellvertretend für ihn an seinem Grab ein Kamel opfere; andernfalls werde er als Fußgänger auferstehen.
Das Sitzen auf einem Grab, das Anlehnen an ein Grab und das Gehen über ein Grab sind verboten. Es ist nicht erlaubt, auf einem Grab zu sitzen, sich daran anzulehnen oder darüber zu gehen. Denn ʿAmr ibn Hazm überliefert, dass der Gesandte Allahs ihn sah, wie er an ein Grab gelehnt saß, und zu ihm sagte: „Füge dem Bewohner dieses Grabes keinen Schmerz zu.“ – Ahmad. Abū Huraira – möge Allah mit ihm zufrieden sein – berichtet, dass der Gesandte Allahs sagte: „Es ist für einen von euch weitaus besser, auf einer glühenden Kohle zu sitzen, sodass seine Kleidung und schließlich seine Haut davon verbrannt werden, als auf dem Grab eines Menschen zu sitzen.“ – Ahmad, Muslim, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī und Ibn Mādscha. Nach der Ansicht von Ibn Hazm und einer Gruppe der frühen Gelehrten, zu denen auch Abū Huraira gehört, ist dies harām, weil für diese Handlung eine Strafe angedroht wurde.
Nach der Ansicht der Mehrheit der Gelehrten ist es jedoch makruh. An-Nawawī sagt: Im Werk „al-Umm“ des Imām asch-Schāfiʿī und nach der Ansicht der meisten seiner Schüler gilt das Sitzen auf einem Grab als makruh tanzīhī. In der Sprache der Faqīhs ist es weithin üblich, mit makruh makruh tanzīhī zu meinen. Viele von ihnen haben diese Ansicht vertreten. Dies ist auch die Ansicht der meisten Gelehrten, darunter an-Nachaʿī, al-Laith, Ahmad und Dāwūd. Auch das Anlehnen an ein Grab ist in gleicher Weise makruh tanzīhī.
Ibn ʿUmar unter den Gefährten sowie Mālik und Abū Hanīfa unter den Imāmen hielten es jedoch für erlaubt, auf einem Grab zu sitzen. Mālik sagt in seinem Muwaṭṭaʾ: Der Grund für das Verbot, auf einem Grab zu sitzen, könnte unserer Auffassung nach darin liegen, dass man davon abgehalten werden soll, seine natürlichen Bedürfnisse, nämlich Urinieren und Stuhlgang, zu verrichten. Hierzu führt er einen schwachen Hadith an. Ahmad bezeichnete diese Erklärung ebenfalls als schwach und nicht annehmbar. An-Nawawī sagte: „Dies ist eine schwache oder nichtige Erklärung.“ Auch Ibn Hazm wies sie aus mehreren Gründen zurück.
Diese Meinungsverschiedenheit betrifft das Sitzen aus anderen Gründen als dem Verrichten der Notdurft. Über das Sitzen zum Verrichten der Notdurft, also zum Urinieren oder Stuhlgang, besteht jedoch keine Meinungsverschiedenheit. Nach der Ansicht aller Faqīhs ist dies harām. Ebenso sind sich die Faqīhs darüber einig, dass das Gehen über Gräber bei unabwendbarer Notwendigkeit erlaubt ist. Ein Beispiel für eine solche Notwendigkeit ist, dass man das Grab seines Verstorbenen nicht erreichen kann, ohne über ein anderes Grab zu gehen.
Das Verputzen eines Grabes und das Schreiben darauf sind verboten: Dschābir – möge Allah mit ihm zufrieden sein – sagte: Der Gesandte Allahs verbot, ein Grab zu verputzen oder zu kalken, darauf zu sitzen und darauf ein Bauwerk zu errichten. – Ahmad, Muslim, an-Nasāʾī, Abū Dāwūd und at-Tirmidhī. In der Überlieferung von at-Tirmidhī wird auch das Betreten mit den Füßen verboten. In der Überlieferung von an-Nasāʾī wird zudem verboten, auf dem Grab etwas zu schreiben oder einem Bauwerk etwas hinzuzufügen. Die meisten Gelehrten verstehen dieses Verbot im Sinne von makruh, während Ibn Hazm es im Sinne von harām versteht. Es wurde gesagt: Der Sinn dieses Verbots besteht darin, dass ein Grab ein Symbol des Verfalls und kein Symbol der Beständigkeit ist. Das Verputzen oder Kalken eines Grabes gehört zur weltlichen Verschönerung; der Verstorbene benötigt dies nicht. Einige sagen: Der Sinn liegt darin, dass Kalk durch Feuer besonders leicht brennbar wird. Deshalb wurde seine Verwendung verboten. Zur Unterstützung dieser letztgenannten Erklärung ist eine Äußerung von Zaid ibn Arqam bemerkenswert. Als ein Mann das Grab seines Sohnes befestigen und kalken wollte, sagte er zu ihm: „Du hast eine schlechte und ungerechte Entscheidung getroffen. Was vom Feuer berührt worden ist, sollte nicht an ein Grab gelangen.“
Das Bestreichen eines Grabes mit Erde ist jedoch erlaubt. At-Tirmidhī sagte: al-Hasan al-Basrī und asch-Schāfiʿī erlaubten es, ein Grab mit Erde zu bestreichen. Dschafar ibn Muhammad überliefert von seinem Vater, dass der Gesandte Allahs das Grab seines Vaters um eine Handspanne über den Erdboden erhöhte, es mit roter Erde aus dem Hof des Hauses bestrich und Kieselsteine darauf legte. Diesen Hadith überlieferte Abū Bakr an-Naddschād. Hafiz Ibn Hadschar hat in seinem Werk „Talchīs“ dazu keine Bemerkung gemacht.
Die Gelehrten haben das Verputzen und das Bestreichen von Gräbern mit Gips ebenso als makruh bezeichnet, wie sie auch die Bestattung eines Verstorbenen in einem Sarg oder einer hölzernen Bahre als makruh eingestuft haben. Wenn der Boden feucht oder nass ist, ist es erlaubt, das Grab mit Ziegeln oder etwas Ähnlichem auszukleiden und den Verstorbenen in einem Holzsarg zu bestatten. Es ist dann nicht makruh. Von al-Mughira wird über Ibrahim überliefert: Die früheren Gelehrten bevorzugten ungebrannte Ziegel und missbilligten gebrannte Ziegel. Sie bevorzugten die Verwendung von Bambus und missbilligten die Verwendung von Holz. Im Hadith wurde das Schreiben von etwas auf Gräbern verboten. Dem äußeren Sinn nach macht es unter dieses Verbot keinen Unterschied, ob der Name des Verstorbenen oder etwas anderes auf dem Grab geschrieben wird. Nachdem al-Hakim diesen Hadith erwähnt hatte, sagte er: Der Hadith ist hinsichtlich seiner Überlieferungskette zwar sahih, doch wird nicht danach gehandelt. Denn im Osten wie im Westen schreiben die Führer und Herrscher der Muslime auf ihre Gräber. Dies haben die Späteren von den Früheren übernommen. adh-Dhahabi bemerkte: Dies ist eine neu eingeführte Sache. Sie wussten jedoch nicht, dass sie verboten ist. In der hanbalitischen Rechtsschule bedeutet das Verbot des Schreibens auf Gräbern makruh, gleich ob es sich um den Koran oder um den Namen und die Identität des Verstorbenen handelt. asch-Schafi’i unterstützte die Ansicht der Hanbaliten und fügte hinzu: Wenn das Grab einem Gelehrten oder einem frommen Menschen gehört, ist es wünschenswert, seinen Namen und seine Identität auf das Grab zu schreiben. Die Malikiten sind der Ansicht: Das Schreiben des Korans auf ein Grab ist haram. Das Schreiben des Namens des Verstorbenen und des Todesdatums ist makruh. Nach Ansicht der Hanafiten ist das Schreiben auf dem Grab makruh tahrimi. Besteht jedoch die Befürchtung, dass die Kennzeichnung des Grabes verloren gehen könnte, ist es nicht makruh.
Ibn Hazm sagte: Wird der Name des Verstorbenen in einen Stein eingemeißelt, ist dies nicht makruh. Im Hadith wurde verboten, mehr Erde aufzuschütten als diejenige, die beim Ausheben des Grabes herausgeholt wurde. al-Bayhaqi überschrieb dieses Thema folgendermaßen: „Kapitel darüber, dass bei der Bestattung nicht mehr Erde verwendet werden darf, als aus dem Grab herausgeholt wurde, damit es nicht übermäßig hoch wird.“ asch-Schaukani und asch-Schafi’i vertraten ebenfalls diese Ansicht. asch-Schafi’i sagte: Es ist mustahabb, bei der Bestattung nicht mehr Erde zu verwenden als diejenige, die aus dem Grab herausgeholt wurde, damit das Grab nicht übermäßig hoch wird. Wird jedoch mehr Erde verwendet, ist daran nichts auszusetzen.
Bestattung mehrerer Verstorbener in einem Grab: Die von den früheren Gelehrten bis heute überlieferte Sitte besteht darin, jeden Verstorbenen in einem eigenen Grab zu bestatten. Es ist makruh, mehrere Verstorbene in einem Grab zu bestatten. Wenn es jedoch wegen der großen Zahl der Verstorbenen oder wegen der geringen Zahl oder Kraft der Bestattenden schwierig ist, jeden Verstorbenen in einem eigenen Grab zu bestatten, ist es erlaubt, mehrere Verstorbene in einem Grab zu bestatten. Denn Ahmad und at-Tirmidhi überlieferten: Am Tag der Schlacht von Uhud kamen die Ansar zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und sagten: „O Gesandter Allahs, wir sind sehr erschöpft und verwundet. Wie sollen wir nun nach deiner Anweisung die Märtyrer bestatten?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Hebt die Gräber breit und tief aus und bestattet zwei oder drei in einem Grab.“ Sie fragten: „Wen sollen wir zuerst bestatten?“ Er sagte: „Denjenigen, der am meisten vom Koran rezitierte.“ Abd ar-Razzaq überlieferte von Wathila ibn al-Asqa: Männer und Frauen wurden im selben Grab bestattet. Zuerst wurde der Mann hineingelegt, und hinter ihm wurde die Frau gelegt.
Bestattung eines Verstorbenen im Meer: In al-Mughni heißt es: Wenn jemand auf einem Seeschiff oder in einem Boot stirbt, soll man ihn nach Ansicht Imam Ahmads ein oder zwei Tage zurückhalten, wenn die Schiffsleute hoffen, bald Land zu erreichen, auf dem er bestattet werden kann – solange nicht zu befürchten ist, dass sich der Leichnam verändert. Wenn kein Land erreicht werden kann, soll er gewaschen, in das Leichentuch gehüllt, parfümiert und das Totengebet für ihn verrichtet werden. Danach wird ihm ein schwerer Gegenstand angebunden und er wird ins Wasser geworfen. Dies ist auch die Ansicht von Ata und al-Hasan. al-Hasan sagte: Er soll in einen Sack gesteckt und ins Meer geworfen werden. Imam asch-Schafi’i sagte: Er soll zwischen zwei Holzplatten befestigt und ins Meer geworfen werden, damit das Meer ihn ans Ufer treibt. So könnte der Leichnam in die Hände von Menschen gelangen, die ihn bestatten. Wird er jedoch ins Meer geworfen, ist dies ebenfalls keine Sünde.
Es ist jedoch besser, ihn in einen Sack zu stecken und ins Meer zu werfen. Denn dadurch wird das grundlegende Ziel erreicht, den Leichnam vor Entblößung zu schützen. Ihn zwischen zwei Platten zu befestigen und ins Meer zu werfen, kommt einer Auslieferung an Verstümmelung und Erniedrigung gleich. Es könnte geschehen, dass der Leichnam nackt und ungeschützt am Meeresufer liegen bleibt. Er könnte auch in die Hände einer nichtmuslimischen Gemeinschaft fallen. Daher ist das, was wir gesagt haben, vorzuziehen.
Das Einstecken von Zweigen auf das Grab: In der Scharia gibt es keine Vorschrift, Zweige oder Blumen auf ein Grab zu legen. In al-Bukhari und anderen Hadith-Werken wird jedoch von Ibn Abbas überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zwei
Als er an den beiden Gräbern vorbeikam, sagte er: „Die beiden Verstorbenen in diesen Gräbern werden bestraft. Sie werden nicht wegen einer besonders großen Tat bestraft. Einer von ihnen schützte sich nicht vor dem Urin, und der andere ging mit übler Nachrede zwischen den Menschen um.“ Danach steckte er zwei frische Zweige in die beiden Gräber und sagte: „Vielleicht wird ihre Strafe etwas gemildert, solange diese beiden Zweige noch nicht vertrocknet sind.“ Al-Khattabi sagte als Antwort auf diesen Hadith: Der Sinn des Einsteckens frischer Palmzweige in das Grab und der Aussage des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, „Solange sie nicht vertrocknet sind, kann die Strafe gemildert werden“, besteht darin, dass dies durch das Bittgebet und den Einfluss des Gesandten Allahs als eine gesegnete Bemühung zur Minderung der Strafe angesehen werden kann. Offenbar bestimmte der Gesandte Allahs die Feuchtigkeit dieser beiden Zweige als Mittel zur Begrenzung der Strafe der beiden Verstorbenen – nicht weil es in frischen Zweigen etwas gäbe, das in trockenen Zweigen nicht vorhanden ist. In vielen Ländern legen gewöhnliche Menschen Palmblätter auf die Gräber ihrer Verstorbenen. Meiner Ansicht nach gibt es auch für diese Handlung keine vernünftige Grundlage. Tatsächlich ist al-Khattabis Aussage richtig. Auch die Gefährten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verstanden die Sache so. Denn außer Burayda al-Aslami ist von niemand anderem bekannt, dass er Zweige, Blätter oder Blumen auf ein Grab gelegt hätte. Bei al-Bukhari wird überliefert, dass Burayda testamentarisch verfügte, zwei frische Zweige auf sein Grab zu legen. Daraus kann jedoch keine Vorschrift der Scharia abgeleitet werden. Denn wenn dies eine solche Vorschrift wäre, hätte sie allen Gefährten außer Burayda nicht unbekannt bleiben können. Hafiz Ibn Hajar sagte in Fath al-Bari: Burayda betrachtete den Hadith als auf alle Fälle anwendbar und nicht auf jene beiden Verstorbenen beschränkt. Ibn Rushayd sagte: Aus al-Bukharis Aussage scheint hervorzugehen, dass das Aufstellen eines Zweiges auf dem Grab auf jene beiden Verstorbenen beschränkt war. Deshalb führte er unmittelbar nach dieser Überlieferung eine Aussage Ibn Umars an. Als dieser ein Zelt auf einem Grab sah, sagte er: „Entfernt es. Nur seine Taten werden ihm Schatten spenden.“ Aus Ibn Umars Aussage wird verständlich, dass nichts von dem, was auf ein Grab gelegt wird, irgendeinen Nutzen bringt. Nutzen bringen allein die guten Taten.
Bestattungsregelung für eine verstorbene Frau, in deren Leib sich ein lebendes Kind befindet: Wenn eine Frau stirbt, während sich in ihrem Leib ein lebendes Kind befindet, ist es verpflichtend, den Bauch zu öffnen und das Kind herauszuholen, sofern die Hoffnung besteht, es lebend zu retten. Dies kann nur durch einen vertrauenswürdigen und fachkundigen Arzt festgestellt werden. Stirbt eine schwangere Schriftbesitzerin, die von einem muslimischen Mann schwanger geworden ist, soll sie an einem gesonderten Ort bestattet werden. Al-Bayhaqi überlieferte von Wathila ibn al-Asqa, dass eine christliche Frau starb, während sie ein muslimisches Kind im Leib trug. Sie wurde an einem gesonderten Ort bestattet, fern sowohl vom christlichen als auch vom muslimischen Friedhof. Imam Ahmad billigte dies und begründete es damit, dass sie eine ungläubige Frau sei und daher nicht auf dem muslimischen Friedhof bestattet werden dürfe.
Denn sie würden durch dessen Strafe leiden. Auch darf er nicht auf einem Friedhof der Ungläubigen bestattet werden, denn das muslimische Kind in ihrem Leib würde durch die Strafe der Bewohner dieses Friedhofs leiden.
Eine Bestattung auf einem Friedhof ist besser als eine Bestattung zu Hause. Ibn Qudāma sagte: Bei Abū ʿAbdallāh, also bei Imām Aḥmad, ist die Bestattung auf dem Friedhof der Muslime beliebter als die Bestattung zu Hause. Denn dies ist für die übrigen Lebenden weniger belastend als für seine Erben, ähnelt stärker der Wohnstätte des Jenseits, bietet mehr Gelegenheit, für den Verstorbenen zu beten, und erweckt größeres Mitgefühl für ihn. Die Gefährten, die Tābiʿūn und diejenigen, die ihnen folgten, wurden stets in der freien Landschaft bestattet.
Jemand könnte sagen: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, wurde in seinem eigenen Haus bestattet, und seine beiden Gefährten, ʿUmar und Abū Bakr, wurden neben ihm bestattet. Die Antwort darauf lautet: ʿĀʾiša, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: Der Zweck dessen war, dass sein Grab nicht zu einer Moschee gemacht werde. – Überliefert von al-Buḫārī. Außerdem bestattete der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, seine Gefährten auf dem Friedhof al-Baqīʿ. Und was er selbst tat, ist besser als das, was andere tun. Die Gefährten waren der Ansicht, dass die Bestattung im Haus ausschließlich für den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, bestimmt war. Ferner ist diesbezüglich überliefert, dass die Propheten dort bestattet werden, wo sie sterben. Zudem kann man den Verstorbenen durch eine Bestattung im Haus vor einer größeren Zahl nächtlicher Besucher schützen und sein Grab von den übrigen Gräbern absondern.
Als Imām Aḥmad gefragt wurde, ob jemand, der dies testamentarisch angeordnet hatte, in seinem Haus bestattet werden solle, sagte er: Er soll auf dem Friedhof neben den übrigen Muslimen bestattet werden.
Es ist verboten, die Verstorbenen zu beschimpfen
Es ist ebenfalls nicht erlaubt, die Verstorbenen zu beschimpfen oder ihre begangenen schlechten und unmoralischen Taten zu erwähnen. Al-Buḫārī überlieferte von ʿĀʾiša, möge Allah mit ihr zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Beschimpft die Verstorbenen nicht, denn sie sind zu dem gelangt, was sie vorausgeschickt haben.“
Abū Dāwūd und at-Tirmiḏī überlieferten von Ibn ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Erwähnt die guten Taten eurer Verstorbenen und seht davon ab, ihre schlechten Taten zu erwähnen.“
Wenn jedoch Muslime ihre Sünden oder Neuerungen offen zu begehen pflegten oder Unruhe, Verderben, anarchische und schädliche Handlungen verübten, ist es erlaubt, ihre schlechten Taten zu erwähnen, sofern darin ein Nutzen oder Vorteil für die Muslime liegt. Beispielsweise kann man die Menschen vor ihren Handlungen warnen, in ihnen Abneigung gegen ihre Aussagen hervorrufen und sie dazu anhalten, es zu unterlassen, ihnen nachzuahmen. Wenn jedoch kein Nutzen darin liegt, ist es nicht erlaubt, einen Verstorbenen zu kritisieren. Al-Buḫārī und Muslim überlieferten von Anas, möge Allah mit ihm zufrieden sein: Als eine Gruppe von Muslimen gemeinsam mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, an einem Leichnam vorbeikam, lobten sie den Verstorbenen. Der Gesandte Allahs sagte sofort: „Es ist festgesetzt.“ Danach kamen sie weitergehend an einer anderen Leiche vorbei. Die Gefährten tadelten den Verstorbenen. Da sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sofort: „Es ist festgesetzt.“ ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, fragte: „O Gesandter Allahs, was ist festgesetzt?“ Er sagte: „Ihr habt den einen gelobt, und somit ist für ihn das Paradies festgesetzt. Und ihr habt den anderen getadelt, und somit ist für ihn die Hölle festgesetzt. Ihr seid auf der Erde die Zeugen Allahs.“
Es ist nicht nur erlaubt, verstorbene Ungläubige zu tadeln, sondern auch, sie zu verfluchen. Allah sagte:
لَعِنَ الَّذِينَ كَفَرُوا مِنْ بَنِي إِسْرَائِيل … تَستَ يَدَا أَبِي لَهَبٍ وَتَب –
„Verflucht sind diejenigen unter den Kindern Israels, die ungläubig wurden.“ Er sagte ferner: „Mögen die beiden Hände Abū Lahabs zugrunde gehen.“ Der Fluch und die Verurteilung Pharaos und derer, die ihm gleichstehen, sind im Buch Allahs wohlbekannt. Im Koran heißt es: إِلا لَعْنَةُ اللَّهَ عَلَى الظَّالِمِينَ„Seid gewarnt: Allahs Fluch liegt auf den Ungerechten.“
Das Rezitieren des Korans am Grab
Unter den Rechtsgelehrten besteht Meinungsverschiedenheit darüber, wie die rechtliche Regelung des Rezitierens des Korans am Grab lautet. Asch-Schāfiʿī und Muhammad halten es für empfohlen, damit der Verstorbene den Segen der Begleitung durch den Koran erlangt. Der Qādī ʿIyād und al-Qurāfī aus der malikitischen Rechtsschule haben Asch-Schāfiʿī und Muhammad unterstützt. Nach Ahmad ist daran nichts auszusetzen. Mālik und Abū Hanīfa missbilligten es mit der Begründung, dass es dafür keine Sunna, also keinen Hadith, gebe.
Das erneute Ausheben eines Grabes nach der Beisetzung
Die Gelehrten sind sich darin einig, dass der Ort, an dem ein Muslim beigesetzt wurde, für ihn als Waqf, also dauerhaft zugewiesen, gilt, solange sich dort auch nur ein Teil seiner Knochen oder seines Fleisches befindet. Wenn auch nur ein Teil von ihm zurückbleibt, bleibt das Grab für seinen gesamten Körper vorbehalten. (Das heißt, an dieser Stelle darf weder ein anderes Grab angelegt noch sie für einen anderen Zweck genutzt werden.) Wenn der Leichnam jedoch verwest und vollständig zu Erde geworden ist, ist es erlaubt, an seiner Stelle einen anderen Verstorbenen beizusetzen und den Ort durch das Pflanzen von Setzlingen, den Anbau von Nutzpflanzen, das Errichten von Häusern und auf andere Weise zu nutzen. Wenn beim Ausheben eines Grabes Knochen des Verstorbenen gefunden werden, darf derjenige, der das Grab aushebt, die Aushebung nicht vollenden. Wenn die Aushebung bereits abgeschlossen war und Knochen sichtbar werden, wird neben dem Grab ein weiteres Grab angelegt; es ist dann erlaubt, auch den anderen Verstorbenen neben ihm beizusetzen.
Wer ohne das Totengebet beigesetzt wurde, wird aus dem Grab herausgenommen, und nachdem das Totengebet verrichtet wurde, wird er erneut beigesetzt, sofern noch keine Erde auf das Grab geschüttet worden ist. Wenn bereits Erde darauf geschüttet wurde, ist es nach den Hanafiten, den Schafiiten und einer Überlieferung von Ahmad verboten, das Grab auszuheben und den Verstorbenen daraus herauszunehmen. Das Totengebet wird dann über ihm verrichtet, während er im Grab verbleibt. Nach einer anderen Überlieferung von Ahmad wird das Grab ausgehoben, der Verstorbene herausgenommen und das Totengebet verrichtet. Nach Ansicht der drei Imame ist das Ausheben eines Grabes zu einem rechtmäßigen Zweck erlaubt, etwa um einen Gegenstand herauszuholen, der versehentlich im Grab zurückgelassen wurde, um den Verstorbenen der Qibla zuzuwenden, wenn er nicht in diese Richtung gelegt worden war, oder um denjenigen zu waschen, der ohne rituelle Waschung beigesetzt wurde, und ihn ordnungsgemäß einzuhüllen. Wenn jedoch dabei zu befürchten ist, dass der Leichnam aufreißt, wird davon abgesehen.
Die hanafitischen Imame lehnten es ab, zu diesen Zwecken das Grab auszuheben und den Verstorbenen herauszunehmen. Sie bezeichneten diese Handlungen als Verstümmelung des Leichnams. Dass die Verstümmelung eines Leichnams verboten ist, ist wohlbekannt. Ibn Qudāma sagte: Nur bei einem Leichnam, der bereits verwest ist, gilt das Ausheben des Grabes und das Herausnehmen des Leichnams als Verstümmelung; daher wird das Grab nicht ausgehoben.
Wenn jemand ohne Leichentuch beigesetzt worden ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Die erste besteht darin, ihn so zu belassen, wie er ist. Denn der Zweck des Leichentuchs ist es, den Verstorbenen zu bedecken, und durch die Bedeckung mit Erde ist dieser Zweck erfüllt worden. Die zweite Möglichkeit besteht darin, das Grab zu öffnen, den Verstorbenen herauszuholen und ihm ein Leichentuch anzulegen. Denn das Anlegen des Leichentuchs ist ebenso verpflichtend wie die Ganzkörperwaschung.
Imam Ahmad sagte: Wenn der Totengräber seine Hacke oder Schaufel versehentlich im Grab zurückgelassen hat, darf das Grab geöffnet werden, um sie herauszuholen. Er sagte außerdem: Wenn eine Hacke, Geld oder irgendein anderer Gegenstand in das Grab gefallen ist, darf das Grab geöffnet werden, um ihn herauszuholen. Er sagte: Wenn der im Grab zurückgelassene Gegenstand wertvoll ist, wird das Grab geöffnet. Man fragte ihn: Was ist, wenn die Angehörigen des Verstorbenen seinen Wert ersetzen? Er antwortete: Wenn sie ihm geben, was ihm zusteht, was will er dann noch?
Imam al-Buchari überlieferte von Dschabir, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Nachdem ʿAbdullah ibn Ubayy in sein Grab gelegt worden war, kam der Gesandte, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, zu ihm. Dann befahl er, ihn aus dem Grab herauszuholen. Danach legte er ihn auf sein Knie, spuckte etwas Speichel auf ihn und zog ihm ein Gewand an. Von Dschabir wird ferner überliefert, dass er sagte: Zusammen mit meinem Vater war ein anderer Mann beigesetzt worden. Das gefiel mir nicht. Deshalb holte ich ihn dort heraus (sechs Monate später) und legte ihn in ein separates Grab. Al-Buchari gab diesen beiden Hadithen den Titel: „Darf der Verstorbene aus irgendeinem Grund aus dem Grab herausgeholt werden?“
Abu Dawud überlieferte von ʿAbdullah ibn ʿAmr, der sagte: Als wir aufbrachen, um nach Taif zu gehen, kamen wir an einem Grab vorbei. Da sagte der Gesandte, Allahs Segen und Friede seien auf ihm: „Dies ist das Grab von Abu Righal. Er wehrte Angriffe ab, während er sich innerhalb dieses heiligen Bezirks aufhielt. Als er ihn später verließ, traf ihn sogleich das Unglück, in das sein Volk geraten war. Deshalb wurde er hier beigesetzt. Das Zeichen dafür ist, dass zusammen mit ihm ein goldener Zweig beigesetzt wurde. Wenn ihr sein Grab öffnet, werdet ihr ihn bei ihm finden.“ Sofort machten sich die Leute eilig auf die Suche nach ihm und holten den goldenen Zweig heraus. Al-Chattabi sagte: Dieser Hadith beweist, dass es zulässig ist, die Gräber der Polytheisten zu öffnen, wenn dadurch ein Nutzen für die Muslime gewährleistet wird. In diesem Fall genießen sie nicht dieselbe Unverletzlichkeit wie die Muslime.
Die Verlegung des Verstorbenen aus dem Grab: Nach Ansicht der Schafiiten darf ein Verstorbener nur nach Mekka, Medina oder Bayt al-Maqdis verlegt werden. An jeden anderen Ort darf er nicht verlegt werden. Aufgrund der außergewöhnlichen Vorzüglichkeit dieser drei Städte wurde die Verlegung dorthin ausnahmsweise erlaubt. Wenn jemand verfügt, dass sein Leichnam an einen anderen Ort als diese Städte verlegt werden soll, darf diese Verfügung nicht umgesetzt werden. Denn dadurch würde seine Beisetzung nicht nur verzögert, sondern es bestünde auch die Gefahr, dass der Leichnam verfällt.
Ebenso ist es verboten, einen Leichnam ohne einen rechtmäßigen Grund aus dem Grab zu entfernen. Wenn der Verstorbene beispielsweise ohne Ganzkörperwaschung beigesetzt wurde, mit dem Gesicht in eine andere Richtung als zur Qibla bestattet wurde, das Grab feucht geworden ist oder Wasser eines Stroms oder einer Überschwemmung in das Grab eingedrungen ist, darf er aus dem Grab entfernt werden. Im Werk Minhaj heißt es: Es ist verboten, den Verstorbenen ohne zwingende Notwendigkeit zu entfernen oder das Grab zu einem anderen Zweck zu öffnen. Beispiele für eine zwingende Notwendigkeit sind, dass man nach der Beisetzung feststellt, dass der Verstorbene ohne Ganzkörperwaschung, auf gewaltsam angeeignetem Land oder in zwei gestohlenen Tüchern beigesetzt wurde. Ebenso, dass ein Gegenstand oder eine Sache in das Grab gefallen war oder dass der Verstorbene mit dem Gesicht in eine andere Richtung als zur Qibla beigesetzt worden war. Nach Ansicht der Malikiten liegt ein berechtigter Grund beispielsweise dann vor, wenn dadurch verhindert werden soll, dass der Verstorbene im Meer untergeht oder von wilden Tieren gefressen wird. Ebenso, wenn gewährleistet ist, dass seine Angehörigen ihn besuchen können oder dass er unter seinen Angehörigen beigesetzt wird, oder wenn man hofft, dass er am Ort der Verlegung Segen erlangt. Die Verlegung des Verstorbenen aus den genannten Gründen ist zulässig, sofern gewährleistet ist, dass der Leichnam nicht aufplatzt, nicht verfällt und seine Knochen nicht brechen.
Nach Ansicht der Hanafiten ist die Verlegung von einer Stadt in eine andere missbilligt. Es ist empfohlen, jeden Verstorbenen auf dem Friedhof der Stadt zu bestatten, in der er gestorben ist. Vor der Beisetzung darf der Verstorbene jedoch eine oder zwei Meilen weit verlegt werden, denn manchmal liegt der Friedhof ebenfalls ein oder zwei Meilen entfernt. Nach der Beisetzung ist eine Verlegung jedoch ohne Entschuldigungsgrund verboten. Wenn der Sohn einer Frau stirbt und in ihrer Abwesenheit an einem anderen Ort als in ihrer Wohnstadt beigesetzt wird, sie dies aber nicht ertragen kann und seine Verlegung wünscht, darf ihrer Forderung nicht entsprochen werden. Die Hanbaliten sagen: Es ist empfohlen, den Märtyrer an dem Ort zu bestatten, an dem er getötet wurde.
Ahmad überlieferte von Dschabir, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Bestattet die Gefallenen an dem Ort, an dem sie getötet wurden.“ Ibn Madschah überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, befahl, die in Uhud Gefallenen an den Ort zurückzubringen, an dem sie getötet worden waren (das heißt, sie dorthin zurückzuverlegen). Andere Verstorbene dürfen jedoch ohne einen berechtigten Grund nicht von einer Stadt in eine andere verlegt werden. Dies ist die Ansicht von al-Auzaʿi und Ibn al-Mundhir. ʿAbdullah ibn Abi Mulayka sagte: ʿAbd ar-Rahman, der Sohn von Abu Bakr, starb, während er sich beim Heer befand. Sein Leichnam wurde nach Mekka gebracht und dort beigesetzt. Als ʿAischa nach Mekka kam, ging sie zu seinem Grab und sagte: „Bei Allah, wenn ich bei dir anwesend gewesen wäre, wärst du an dem Ort bestattet worden, an dem du gestorben bist. Und wenn ich bei deiner Beisetzung anwesend gewesen wäre, hätte ich dein Grab nicht besucht.“ Denn dadurch wird der Leichnam weniger belastet und die Gefahr seines Verfalls ist geringer. Wenn jedoch ein berechtigter Zweck vorliegt, ist die Verlegung des Verstorbenen zulässig. Ahmad sagte: Ich weiß von keinem Einwand dagegen, einen Verstorbenen aus seiner Heimatstadt in eine andere Stadt zu verlegen. Als az-Zuhri dazu befragt wurde, sagte er: Saʿd ibn Abi Waqqas und Saʿid ibn Zaid wurden von al-ʿAqiq nach Medina verlegt.
Den Trauernden Trost spenden
Es ist Pflicht, den Trauernden Trost zu spenden und sie zum geduldigen Ertragen anzuhalten. Man sollte alles sagen, was ihnen Trost spendet, ihren Kummer lindert und den Schmerz des Verlustes erleichtert. Auch wenn die trauernde Person nichtmuslimisch ist, ist es empfehlenswert, ihr Trost zu spenden. Denn Ibn Madscha und al-Baihaqi überliefern von ʿAmr ibn Hazm, dass der Gesandte Allahs gesagt habe: „Wenn ein Muslim seinem Bruder wegen eines Unglücks und einer Prüfung Trost spendet, wird Allah ihm am Tag der Auferstehung ein Gewand von höchster Ehre anlegen.“ Es sei angemerkt, dass es empfohlen ist, nur einmal Trost zu spenden.
Es ist Pflicht, allen Mitgliedern der Familie des Verstorbenen sowie allen Verwandten, unabhängig davon, ob sie jung oder alt, männlich oder weiblich sind, Trost zu spenden. (Die Gelehrten haben Männern untersagt, einer schönen jungen Frau Trost zu spenden. Ihr sollen nur ihre Mahram-Verwandten Trost spenden.) Trost kann vor der Bestattung, danach und bis zu drei Tage lang gespendet werden. Ist die trauernde Person jedoch abwesend, kann ihr auch nach drei Tagen Trost gespendet werden.
Die Worte des Trostes: Man darf jede Sprache verwenden, die den Kummer und Schmerz der Trauernden lindert und sie zum geduldigen Ertragen anhält. Besser ist es jedoch, sich auf die Worte zu beschränken, die aus den Hadithen bekannt sind. Al-Buchari überliefert von Usama ibn Zaid, dass eine Tochter des Gesandten Allahs ihm eine Nachricht sandte: „Mein Sohn ist gestorben. So komm bitte zu uns.“ Der Gesandte Allahs sandte umgehend, nachdem er den Friedensgruß gesprochen hatte, folgende Nachricht:
إِنَّ لِلَّهَ مَا أَحَلَ، وَلَهُ مَا أَعْطَى، وكُلَّ شَيْءٍ عِنْدَهُ بِأَجَلٍ مُسَمًّى ، فَلْتَصْبِرُ، وَلتَعْتَسِبْ .
„Was Allah genommen hat, gehört Ihm, und was Er gegeben hat, gehört ebenfalls Ihm; und alles hat bei Ihm eine festgesetzte Frist. Daher sollen alle Geduld üben und unter allen Umständen zufrieden sein.“ (Imam an-Nawawi sagte: Dieser Hadith gehört zu den herausragendsten Grundprinzipien des Islam. Er enthält zahlreiche wichtige grundlegende Anweisungen des Islam, Einzelbestimmungen, ethische Ratschläge sowie die Lehre von der Geduld bei Unglück, Not, Krankheit, Trauer, Kummer und plötzlichen Unfällen. Die Bedeutung des ersten Teils ist: Was Allah genommen hat, steht in Seinem Eigentum. Das gesamte Weltall gehört Allah. Er hat euch daher nichts genommen, sondern etwas genommen, das Ihm gehörte und euch als anvertrautes Gut überlassen worden war. Die Bedeutung des zweiten Teils ist: Was Er euch gegeben hat, ist nicht aus Seinem Eigentum herausgetreten; vielmehr gehört es weiterhin Allah. Er kann damit jederzeit nach Seinem Willen verfahren. Alle Dinge sind für eine bestimmte Frist erschaffen. Alles außer Ihm ist vergänglich. Klage und Wehgeschrei sind daher nicht angebracht. Die Lebensfrist dessen, den Er genommen hat, ist abgelaufen. Wenn die Lebensfrist eines Menschen abgelaufen ist, kann sich sein Tod nicht auch nur um einen Augenblick verzögern oder vorverlegt werden. Wenn du dies weißt, dann übe Geduld und nimm das Unglück zufrieden an.)
At-Tabarani, al-Hakim und Ibn Marduwaiha überliefern ferner von Muʿadh ibn Dschabal, dass ein Sohn von Muʿadh ibn Dschabal starb. Der Gesandte Allahs sandte ihm ein Beileidsschreiben. Darin schrieb er: „Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen. Von Muhammad, dem Gesandten Allahs, an Muʿadh ibn Dschabal. Friede sei mit dir. Es gibt keine Gottheit außer Allah. Ich preise Ihn. Möge Allah dir größeren Lohn geben, dir die Kraft zur Geduld verleihen und uns sowie dir die Fähigkeit zur Dankbarkeit schenken. Denn unser Leben, unser Besitz und unsere Familien gehören zu den erfreulichen Gaben Allahs und sind uns von Ihm anvertraute Güter. Möge Allah dir dafür Freude und Ehre schenken und dir für deren Wegnahme von dir reichlichen Lohn gewähren. Mögen Seine Barmherzigkeit, Sein Erbarmen und Seine Rechtleitung über dich kommen. Wenn du dafür Allahs Wohlgefallen erstrebst, dann übe Geduld. Deine Unruhe und deine Klage sollen deinen Lohn nicht zunichtemachen. Wisse, dass Klage und Trauer keinen Verstorbenen zurückbringen und keinen Kummer beseitigen. Das unabwendbare Unglück ist bereits eingetroffen. Friede sei nochmals mit dir.“ (Dieser Hadith ist schwach, denn der Sohn von Muʿadh starb zwei Jahre nach dem Tod des Gesandten Allahs.) Imam asch-Schafiʿi überliefert: Als der Gesandte Allahs starb und die Beileidsbekundungen eintrafen, hörten die Menschen einen Redner sagen: „Bei jedem Unglück findet sich der Trost bei Allah allein. Jeder Verstorbene hat einen Erben, und für jeden verlorenen Menschen oder verlorenen Gegenstand gibt es einen Ersatz. So vertraut auf Allah und erhofft nur von Ihm. Denn wer angesichts eines Unglücks Unruhe zeigt, wird des Lohns beraubt.“ Die Überlieferungskette dieses Hadiths ist schwach.
Die Gelehrten sagen: Wenn ein Muslim einem Muslim wegen des Todes eines muslimischen Angehörigen Trost spendet, soll er sagen: „Möge Allah dir größeren Lohn geben, dir guten Trost schenken und deinem Verstorbenen vergeben.“ Wenn ein Muslim einem Muslim wegen des Todes eines nichtmuslimischen Angehörigen Trost spendet, soll er sagen: „Möge Allah dir größeren Lohn geben und dir guten Trost schenken.“ Wenn man einem Nichtmuslim wegen des Todes eines muslimischen Angehörigen Trost spendet, soll man sagen: „Möge Allah dir guten Trost schenken und deinem Verstorbenen vergeben.“ Wenn man einem Nichtmuslim wegen des Todes eines nichtmuslimischen Angehörigen Trost spendet, soll man sagen: „Möge Allah dir einen Erben schenken.“
Als Antwort auf den Trost soll der Erbe des Verstorbenen sagen: „Möge Allah Sie belohnen.“ Nach Imam Ahmad kann er demjenigen, der Trost spendet, nach Wunsch die Hand reichen oder dies unterlassen. Wenn er sieht, dass die trauernde Person in ihrem Unglück die Fassung verliert und ihre Kleidung zerreißt, soll er ihr dennoch Trost spenden. Wegen ihres Fehlverhaltens darf er seine rechtmäßige Pflicht ihr gegenüber nicht aufgeben. Wenn er sie jedoch davon abhält, auf diese unerlaubte Weise Trauer zu zeigen, ist dies besser.
Die Sunnah beim Zusammenkommen oder bei einer Versammlung zum Ausdruck der Trauer besteht darin, den Angehörigen und der Familie des Verstorbenen Worte des Beileids, der Anteilnahme und des Trostes zu übermitteln und anschließend jeder wieder seinen eigenen Aufgaben nachzugehen. Niemand von den Trauernden oder denjenigen, die ihr Beileid bekunden, soll sich deshalb versammeln und längere Zeit beieinanderbleiben. Dies war die Sitte und Überlieferung der früheren Gelehrten. Imam asch-Schāfiʿī sagt in seinem Werk al-Umm: „Ich missbillige das gemeinsame Bekunden der Trauer, selbst wenn dabei nicht geweint wird. Denn dadurch nehmen innerer Schmerz und Kummer zu, und Arbeitskraft und Vermögen werden verschwendet. Außerdem ist der Schaden, der zuvor entstehen musste, ohnehin bereits eingetreten.“ An-Nawawī berichtet, dass Imam asch-Schāfiʿī und seine Schüler gesagt haben: Eine Versammlung zum Ausdruck der Trauer ist makruh. Das bedeutet, dass man sich zu diesem Zweck im Haus der Familie des Verstorbenen versammelt, damit die Trauernden bei ihnen erscheinen können. Vielmehr sollte jeder wieder seinen eigenen Aufgaben nachgehen. Eine solche Versammlung ist für alle, Männer wie Frauen, makruh. Wenn damit keine weitere neue bidʿaartige Handlung verbunden ist, handelt es sich um makruh tanzīhī. Wenn jedoch eine verbotene bidʿaartige Handlung hinzukommt, wie es gewöhnlich häufig geschieht, wird sie zu einer äußerst verwerflichen harām-Handlung. Dies wäre eine neue Hinzufügung. In einem sahīh Hadith heißt es: „Jede neue Sache ist eine Bidʿa, und jede Bidʿa ist ein Irrweg.“
Ahmad und zahlreiche hanafitische Gelehrte vertreten diese Ansicht. Die früheren Hanafiten waren jedoch der Meinung, dass es keinen Einwand dagegen gebe, bis zu drei Tage lang an einem anderen Ort als in der Moschee eine Trauerversammlung abzuhalten, sofern damit keine andere verbotene Handlung verbunden ist.
Manche Menschen lassen heutzutage zusammen mit der Trauerversammlung ein großes Festzelt aufstellen, breiten Teppiche aus und geben große Summen aus, um ihren Stolz und ihre Vornehmheit zur Schau zu stellen. All dies sind neu eingeführte und ungerechte bidʿaartige Handlungen, die Muslime meiden müssen und an denen teilzunehmen harām ist. Besonders bei diesen Versammlungen geschieht vieles, was den Lehren des Qurʾān und der Sunna widerspricht, und sie werden nach den Sitten der Jāhiliyya abgehalten: etwa indem man den Qurʾān in einer melodischen, dem Gesang ähnlichen Weise rezitiert, die Umgangsformen und die Ehrfurcht bei der Rezitation nicht wahrt und durch Rauchen und Ähnliches die Ruhe stört. Damit ist es jedoch noch nicht getan. Vielmehr überschreiten viele zügellose Menschen die Grenzen: Sie begnügen sich nicht mit den Feiern der ersten Tage, sondern veranstalten am vierzigsten Tag erneut Versammlungen mit all diesen schlechten Handlungen und Bidʿas. Danach begehen sie zum Abschluss des ersten Jahres den ersten Todestag und anschließend den zweiten Todestag. Auf diese Weise werden noch viele weitere Dinge veranstaltet, die weder von Vernunft und Verstand gebilligt werden noch irgendeinen Beleg im Qurʾān oder in der Sunna haben.
8. Der Besuch von Gräbern
Für Männer ist der Besuch von Gräbern mustahabb. Denn Ahmad, Muslim, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa überliefern von ʿAbdullāh ibn Burayda und dessen Vater, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil seien auf ihm, sagte: „Ich hatte euch zuvor verboten, Gräber zu besuchen. Nun besucht sie, denn dies erinnert euch an das Jenseits.“ Der Grund für das anfängliche Verbot war, dass sie erst vor kurzer Zeit die Zeit der Jāhiliyya hinter sich gelassen hatten und sich noch nicht vollständig daran gewöhnt hatten, ungerechte und unanständige Worte zu meiden. Als sie später vollständig in den Islam eingetreten waren, durch ihn inneren Frieden erlangt und die Gebote und Verbote des Islam gründlich verinnerlicht hatten, erlaubte ihnen der Gesandte, Allahs Segen und Heil seien auf ihm, den Besuch von Gräbern.
Von Abū Hurayra wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil seien auf ihm, das Grab seiner Mutter besuchte und so sehr weinte, dass auch alle Umstehenden weinten. Dann sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil seien auf ihm: „Ich bat meinen Herrn um die Erlaubnis, für meine Mutter um Vergebung zu bitten, doch mir wurde dies nicht erlaubt. Danach bat ich um die Erlaubnis, ihr Grab zu besuchen, und diesmal wurde es mir erlaubt. Besucht daher die Gräber, denn sie erinnern an das Jenseits.“ – Ahmad, Muslim, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa.
Wenn der Zweck des Besuchs darin besteht, sich zu erinnern und daraus eine Lehre zu ziehen, ist es auch erlaubt, die Gräber von Ungläubigen ausschließlich zu diesem Zweck zu besuchen. Wenn es sich jedoch um ein tyrannisches Volk handelte und Allah es als Strafe für seine Unterdrückung vernichtet hat, ist es mustahabb, beim Vorübergehen an seinen Gräbern und am Ort seiner Vernichtung zu weinen und Allah um Schutz vor der Strafe und dem Zorn zu bitten. Denn al-Buchārī überliefert von Ibn ʿUmar, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil seien auf ihm, als er mit seinen Gefährten an den zerstörten Wohnstätten des Volkes von Thamūd vorüberging, sagte: „Geht nicht zu diesen Bestraften, außer während ihr weint. Wenn ihr nicht weinen könnt, dann geht nicht zu ihnen, damit euch nicht widerfährt, was ihnen widerfuhr.“
Die Art und Weise des Gräberbesuchs: Wenn der Besucher das Grab erreicht, soll er sich dem Verstorbenen zuwenden, ihn grüßen und für ihn Bittgebete sprechen. Dazu sind einige Hadithe erwähnenswert:
1. Überliefert von Buraida (möge Allah mit ihm zufrieden sein): Wenn sie zu den Gräbern gingen, lehrte sie der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), zu sagen:
السَّلَامُ عَلَيْكُمْ أَهْلَ الدِّهَارِ مِنَ الْمُؤْمِنِينَ وَالْمُسْلِمِينَ، وَإِنَّا إِن هَاءَ اللَّهُ بِكُمْ لَا حِقُونَ، أَنْتُمْ فَرَطْنَا وَلَعَن لَكُم تبع، وَتَسْأَلُ اللهَ لَنَا وَلَكُمُ الْعَافِية .
„O Bewohner der Wohnstätten der Gläubigen und Muslime, Friede sei mit euch. So Allah will, werden auch wir uns mit euch vereinen. Ihr seid uns vorausgegangen, und wir folgen euren Spuren. Wir bitten Allah um Vergebung und Gnade für euch und für uns.“
2. Überliefert von Ibn Abbas (möge Allah mit ihm zufrieden sein): Als der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) an den Gräbern Medinas vorbeikam, wandte er sich ihnen zu, blieb stehen und sagte:
السلام عَلَيْكُمْ يَا أَهْلَ الْقَبْرِ يَغْفِرُ اللهَ لَنَا وَلَكُمْ أَنتُرْ خَلَقْنَا وَنَحْنُ بِالْآثر .
„O Bewohner der Gräber, Friede sei mit euch. Möge Allah euch und uns vergeben. Ihr seid uns vorausgegangen, und wir folgen euch.“ – At-Tirmidhi.
3. Überliefert von Aischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein): Immer wenn ihre Nacht an der Reihe war, ging der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) in der späten Nacht von seinem Haus zum Dschannat al-Baqi. Dort angekommen, sagte er:
السّلامُ عَلَيْكُمْ دَارَ قَوْمٍ مُؤْمِنِينَ، وَأَتَاكُمْ مَا تُوعَدُونَ غَدًا مُؤَهِّلُونَ، وَإِنَّا إِنْ شَاءَ اللَّهُ بِكُمْ لَا حِقُونَ اللَّهُ أَغْفِرْ لِأَهْلِ بَقِيعِ الْفَرْقَدِ .
„O Bewohner der Gräber der Gläubigen! Friede sei mit euch. Was euch versprochen wurde, wird bald zu euch kommen, wenn auch mit etwas Verzögerung. Und wir werden, so Allah will, zu euch stoßen. O Allah, vergib den Bewohnern von al-Baqī.“ – Muslim.
4. ʿĀʾischa (r.a.) sagte: Ich fragte: „O Gesandter Allahs, was soll ich zu den Bewohnern der Gräber sagen?“ Er sagte: „Sag:“
السَّلامُ عَلَى أَهْلِ الدِّيَارِ مِنَ الْمُؤْمِنِينَ وَالمُسْلِمِينَ وَيَرْحَمُ اللهُ الْمُسْتَقْدِمِينَ مِنَّا وَالْمُسْتَاخِرِينَ وَإِنَّا إِن شَاءَ اللَّهُ بِكُمْ لَا حِقُونَ .
„Friede sei über den Bewohnern der Wohnstätten der Gläubigen und Muslime. Allah erbarme sich aller von uns, die vorausgegangen sind, und jener, die zurückgeblieben sind. So Allah will, werden wir zu euch stoßen.“
Einige unwissende Menschen berühren Gräber mit den Händen, küssen sie und umrunden sie. Dies sind abscheuliche ketzerische Neuerungen. Sie sind haram, und es ist verpflichtend, sie zu unterlassen. Denn dies ist ausschließlich für die Kaaba bestimmt – möge Allah ihre Würde erhöhen. Kein Grab eines Propheten oder eines Wali kann mit der Kaaba verglichen werden. Nur in ihrer Befolgung liegt das Heil, und alles Unheil liegt in ketzerischen Handlungen.
Imam Ibn al-Qayyim sagte: Wenn der Gesandte Allahs (s.a.w.) die Gräber besuchte, tat er dies mit dem Ziel, für die Bewohner der Gräber zu beten, ihnen Barmherzigkeit zu erweisen und für sie um Vergebung zu bitten. Die Muschrikīn hingegen pflegten die Toten anzurufen, bei ihnen Allah zu beschwören und Allah um verschiedene Dinge zu bitten. Sie richteten verschiedene Forderungen an die Toten, suchten ihre Hilfe und trugen ihnen ihre innersten Bitten vor. Dies stand völlig im Gegensatz zur Lebensweise des Gesandten (s.a.w.). Seine Lebensweise beruhte auf dem Tauḥīd und dem Streben nach dem Wohl der Toten. Die Gewohnheit der Muschrikīn dagegen bestand im Schirk, in der Schädigung ihrer selbst und in der Schädigung der Toten. Im Zusammenhang mit den Toten gibt es drei Arten von Bittenden: denjenigen, der für die Toten bittet; denjenigen, der durch die Toten bittet; und denjenigen, der die Toten anruft. Nur die erste dieser Arten ist die Gebetsweise der Muslime. Manche halten es für besser, auf einem Friedhof bei einem Toten zu verweilen und Bittgebete zu sprechen, als in einer Moschee zu beten. Wer jedoch über die Lebensweise des Gesandten Allahs (s.a.w.) und seiner Gefährten nachdenkt, wird den Unterschied zwischen diesen beiden Dingen erkennen.
Der Besuch von Gräbern durch Frauen: Imam Mālik, einige hanafitische Gelehrte, eine Ansicht von Imam Aḥmad und die Mehrheit der Gelehrten erlaubten Frauen den Besuch von Gräbern. Im Hadith von ʿĀʾischa (r.a.) heißt es: „O Gesandter Allahs, was soll ich zu ihnen (den Bewohnern der Gräber) sagen?“ (Das heißt: beim Besuch der Gräber.) Zuvor wurde von ʿAbdullah ibn Abī Mulayka überliefert, dass ʿĀʾischa (r.a.) eines Tages vom Friedhof kam. Ich fragte sie: „O Mutter der Gläubigen, woher kommst du?“ Sie sagte: „Vom Grab meines Bruders ʿAbdurraḥmān ibn Abī Bakr.“ Ich fragte ʿĀʾischa (r.a.): „Hat der Gesandte Allahs (s.a.w.) nicht den Besuch von Gräbern verboten?“ Sie sagte: „Ja, zunächst hatte er den Besuch von Gräbern verboten. Danach befahl er erneut, die Gräber zu besuchen.“ Überliefert von al-Ḥākim und al-Bayhaqī. adh-Dhahabī sagte: „Der Hadith ist sahih.“ In Ṣaḥīḥ al-Buchārī und Ṣaḥīḥ Muslim wird von Anas (r.a.) überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) eine Frau bei einem Grab sah. Sie weinte um ihr verstorbenes Kind. Er sagte zu ihr: „Fürchte Allah und sei geduldig.“ Die Frau sagte: „Du hast ja keine Ahnung von meinem Unglück.“ Nachdem er gegangen war, wurde der Frau mitgeteilt: „Das war doch der Gesandte Allahs (s.a.w.).“ Als sie dies hörte, wurde sie von großer Bestürzung ergriffen. Sofort begab sie sich zur Tür des Hauses des Gesandten (s.a.w.). Sie sah, dass sich kein Türhüter an der Tür befand. Sie trat zum Gesandten (s.a.w.) und sagte: „O Gesandter Allahs, ich habe dich nicht erkannt.“ Der Gesandte (s.a.w.) sagte: „Geduld ist bereits beim ersten Schicksalsschlag erforderlich.“ Aus diesem Hadith ist ersichtlich, dass der Gesandte (s.a.w.) sie am Grab gesehen, dies jedoch nicht beanstandet hatte. Somit ist erwiesen, dass der Besuch von Gräbern durch Frauen nicht unzulässig ist. Da der Zweck des Grabbesuchs außerdem darin besteht, an das Jenseits zu erinnern, und dies für Frauen und Männer gleichermaßen notwendig ist – für Männer also nicht notwendiger als für Frauen, sondern gleichermaßen –, ist der Grabbesuch für Frauen nicht unzulässig. Einige Gelehrte betrachten den Grabbesuch von Frauen als makruh, weil sie weniger Geduld und stärkere Gefühle haben. Außerdem sagte der Gesandte Allahs (s.a.w.): „Verflucht sind die Frauen, die die Gräber übermäßig häufig besuchen.“ – Überliefert von Aḥmad, Ibn Māǧa und at-Tirmidhī. Al-Qurṭubī sagte: Dass der in diesem Hadith erwähnte Fluch denjenigen Frauen gilt, die die Gräber übermäßig häufig besuchen, wird bereits durch die im Hadith verwendete Form des Übermaßesصيغة المبالغة) deutlich. Der mögliche Grund dafür ist, dass dadurch die Rechte der Ehemänner und Kinder beeinträchtigt werden und die Frauen zur Zurschaustellung das Haus verlassen. Außerdem können die daraus entstehenden Zustände – etwa mögliches Wehklagen und Weinen am Grab – ein weiterer Grund sein. Einige sagen: Wenn Frauen frei von diesen möglichen Ursachen bleiben, besteht kein Hindernis für ihren Besuch von Gräbern. Denn die Erinnerung an den Tod ist für alle notwendig, unabhängig davon, ob sie Frauen oder Männer sind. Schaukānī sagte bei der Erörterung der Aussage al-Qurṭubīs: Um die Hadithe zu diesem Thema miteinander in Einklang zu bringen, die dem äußeren Anschein nach widersprüchlich sind, sollte man sich auf die Aussage al-Qurṭubīs stützen.
Nützliche Taten für den Verstorbenen
Ist es zulässig, der Seele des Gesandten Allahs (s.a.w.) den Lohn guter Taten zu schenken? Darüber besteht Einigkeit: Der Verstorbene zieht im Jenseits Nutzen aus den guten Taten, deren Ursache er zu Lebzeiten selbst war (das heißt, die er entweder unmittelbar selbst vollbrachte oder die mittelbar auf seine Initiative oder Ermutigung hin ausgeführt wurden). Muslim, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa überlieferten von Abū Huraira (r.a.), dass der Gesandte Allahs sagte: „Wenn der Sohn Adams stirbt, enden all seine Taten. Nur drei Dinge bleiben bestehen: eine fortdauernde Sadaqa, die er verrichtet hat, ein von ihm verbreitetes nützliches Wissen oder ein rechtschaffener Sohn, der für ihn Bittgebete spricht.“ Ibn Māǧa überlieferte, dass der Gesandte (s.a.w.) sagte: „Zu den guten Taten des Verstorbenen, deren Lohn ihn nach seinem Tod erreicht, gehören ein Wissen oder eine Gelehrsamkeit, die er gelehrt und verbreitet hat, ein rechtschaffener Sohn, den er hinterlassen hat, ein Buch, das er für seine Erben zurückgelassen hat, eine von ihm errichtete Moschee, eine von ihm für Reisende gebaute Herberge, ein von ihm ausgehobener Teich oder eine Sadaqa, die er zu Zeiten seiner Gesundheit und seines Lebens aus seinem Vermögen gegeben hat.“ Muslim überlieferte von Jābir ibn ʿAbdallāh, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wer im Islam eine gute Praxis einführt, erhält dafür seinen Lohn sowie den Lohn all jener, die danach handeln, ohne dass ihr Lohn dadurch im Geringsten geschmälert wird. Und wer im Islam eine schlechte Praxis einführt, auf dem liegt ihre Sünde sowie die Sünde all jener, die ihr folgen, ohne dass ihre Sünde dadurch im Geringsten geschmälert wird.“ Zu den guten Taten, die andere verrichten und deren Lohn der Verstorbene erhält, gehören:
1. Für den Verstorbenen Bittgebete zu sprechen und um Vergebung zu bitten: Der erhabene Allah sagte:
وَالَّذِينَ جَاؤُوا مِن بَعْدِهِمْ يَقُولُونَ رَبَّنَا اغْفِرْ لَنَا وَلإِخْوَانِنَا الَّذِينَ سَبَقُونَا بِالْإِيْمَانِ، وَلَا تَجْعَلْ فِي قُلُوْبِنَا عِلَّا لِلَّذِينَ آمَنُوا، رَبَّنَا إِنَّكَ رَؤُوفٌ رَحِيمٌ .
Bedeutung: „Und diejenigen, die nach ihnen kamen, sagen: Unser Herr, vergib uns und unseren Brüdern, die uns im Glauben vorausgegangen sind, und lass in unseren Herzen keinen Groll gegen die Gläubigen entstehen. Unser Herr, Du bist wahrlich Allvergebend und Barmherzig.“ (Sura al-Haschr, Vers 10)
Zuvor wurde bereits die Aussage des Gesandten (s.a.w.) zitiert: „Wenn ihr das Totengebet für einen Verstorbenen verrichtet, dann sprecht aufrichtig für ihn Bittgebete.“ Ebenso wurde folgendes Bittgebet des Gesandten (s.a.w.) erwähnt: „O Allah, vergib allen von uns, den Lebenden und den Verstorbenen.“ Die Gelehrten der früheren und der späteren Zeit pflegten für die Verstorbenen zu beten, um Barmherzigkeit zu bitten und Vergebung zu erflehen. Niemand missbilligte dies.
2. Sadaqa zu geben: Imam an-Nawawī sagte: Es besteht Einigkeit darüber, dass der Lohn der Sadaqa den Verstorbenen erreicht, unabhängig davon, ob sie von seinem Kind oder von jemand anderem gegeben wird. Denn Muslim und Ahmad überlieferten von Abū Huraira, dass ein Mann zum Gesandten Allahs (s.a.w.) sagte: „Mein Vater ist gestorben und hat Vermögen hinterlassen, aber keine letztwillige Verfügung getroffen. Wird es ihm als Sühne für seine Sünden angerechnet, wenn ich an seiner Stelle Sadaqa gebe?“ Er sagte: „Ja.“ Über Saʿd ibn ʿUbāda wird berichtet, dass seine Mutter starb und er sagte: „O Gesandter Allahs, meine Mutter ist gestorben. Soll ich an ihrer Stelle Sadaqa geben?“ Er sagte: „Ja.“ Saʿd fragte: „Welche Sadaqa ist die beste?“ Er sagte: „Wasser zu geben.“ Al-Hasan sagte: „Die Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser, die man in Medina sieht, gehören den Nachkommen Saʿds.“ – Überliefert von Ahmad, an-Nasāʾī und anderen. Es ist jedoch nicht von der Scharia vorgeschrieben, Sadaqa am Grab zu geben. Auch während des Totengebets ist es verpönt, Sadaqa zu geben.
3. Zu fasten: al-Buḫārī und Muslim überlieferten von Ibn ʿAbbās, dass ein Mann zum Gesandten Allahs (s.a.w.) kam und sagte: „O Gesandter Allahs, meine Mutter ist gestorben. Sie hatte einen Monat zu fasten. Darf ich diesen an ihrer Stelle nachholen?“ Der Gesandte (s.a.w.) sagte: „Wenn deine Mutter eine Schuld gehabt hätte, würdest du sie dann begleichen?“ Er sagte: „Ja.“ Der Gesandte (s.a.w.) sagte: „Die Schuld gegenüber Allah zu begleichen, ist noch dringlicher.“
4. Der Haddsch: al-Buḫārī überlieferte von Ibn ʿAbbās, dass eine Frau aus dem Stamm Dschuhaina zum Gesandten Allahs (s.a.w.) kam und sagte: „Meine Mutter hatte gelobt, den Haddsch zu verrichten, ist aber gestorben, ohne ihn zu vollziehen. Soll ich den Haddsch an ihrer Stelle verrichten?“ Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Verrichte den Haddsch an ihrer Stelle. Hast du bedacht, ob du ihre Schuld begleichen würdest, wenn sie eine Schuld hätte? Begleiche sie, denn die Schuld gegenüber Allah zu begleichen, ist noch dringlicher.“
5. Das Gebet: Bei ad-Dāraqutnī wird überliefert, dass ein Mann sagte: „O Gesandter Allahs, zu Lebzeiten meiner Eltern habe ich ihnen gegenüber Güte erwiesen. Wie kann ich ihnen nach ihrem Tod weiterhin Gutes tun?“ Der Gesandte Allahs sagte: „Nach ihrem Tod besteht die Güte ihnen gegenüber darin, dass du neben deinen Gebeten für dich auch für sie betest und neben deinem Fasten auch für sie fastest.“
6. Die Rezitation des Qurʾān: Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Ahl as-Sunna. An-Nawawī sagte: Die bekannte Ansicht in der schāfiʿitischen Rechtsschule lautet, dass sie den Verstorbenen nicht erreicht. Aḥmad ibn Ḥanbal und ein Teil der Schāfiʿiten waren jedoch der Ansicht, dass sie ihn erreicht. Nach der Rezitation des Qurʾān soll man sagen: „O Allah, lass den Lohn dessen, was ich rezitiert habe, den und den erreichen.“ In Ibn Qudāmas Werk al-Mughnī heißt es, dass Aḥmad ibn Ḥanbal sagte: „Den Verstorbenen erreicht der Lohn jeder Art guter Tat. Denn zahlreiche Offenbarungstexte belegen dies. Außerdem versammeln sich die Muslime zu diesem Zweck, rezitieren den Qurʾān und übermitteln ihn ihren Verstorbenen. Somit besteht darüber ein Konsens.“
Diejenigen jedoch, die sagen, dass der Lohn der Qurʾān-Rezitation den Verstorbenen erreicht, stellen die Bedingung, dass der Rezitierende für seine Rezitation keine Vergütung annimmt. Wenn der Rezitierende für seine Rezitation eine Vergütung nimmt, wird sie sowohl für den Geber als auch für den Empfänger verboten, und er erhält für die Qurʾān-Rezitation keinerlei Lohn. Aḥmad, at-Ṭabarānī und al-Bayhaqī überlieferten von ʿAbd ar-Raḥmān ibn Schibl, dass der Gesandte Allahs sagte: „Rezitiert den Qurʾān und handelt danach. Trennt euch nicht vom Qurʾān und übertreibt in Bezug auf ihn nicht. Verdient durch ihn weder Vermögen noch zusätzliches Vermögen.“
Ibn al-Qayyim sagte: Die Gottesdienste sind zweierlei: finanzielle und körperliche. Der Gesandte Allahs teilte mit, dass der Lohn der Sadaqa den Verstorbenen vor dem Lohn aller anderen finanziellen Gottesdienste erreicht und der Lohn des Fastens vor dem Lohn aller anderen körperlichen Gottesdienste. Auch die Hadsch, ein Gottesdienst, der körperliche und finanzielle Elemente miteinander verbindet, erreicht nach seiner Mitteilung den Verstorbenen. Somit sind diese drei Arten von Gottesdiensten sowohl durch die Offenbarungstexte als auch durch vernünftige Argumente belegt.
7. Die Absicht ist eine Voraussetzung: Für alles, was für einen Verstorbenen verrichtet oder rezitiert wird, ist die entsprechende Absicht unerlässlich. Ibn ʿAqīl sagte: Wenn man im Namen eines Verstorbenen betet, fastet oder den Qurʾān rezitiert, erreicht dies ihn und kommt ihm zugute. Voraussetzung dafür ist allerdings, die Absicht zu fassen, ihm den Lohn zukommen zu lassen. Ibn al-Qayyim unterstützte diese Ansicht.
8. Das beste Geschenk für den Verstorbenen: Ibn al-Qayyim sagte: Das beste Geschenk für den Verstorbenen ist das, was ihm am meisten nützt, etwa die Freilassung eines Sklaven in seinem Namen. Für ihn Sadaqa zu geben ist besser, als in seinem Namen zu fasten. Am besten ist eine Sadaqa, die ein großes Bedürfnis des Empfängers erfüllt und dauerhaft fortbesteht. Deshalb sagte der Gesandte Allahs: „Die beste Sadaqa ist, für Nahrung und Wasser zu sorgen.“ Dies gilt jedoch, wenn ein großer Mangel an Nahrung und Wasser herrscht und die Menschen gewöhnlich unter Durst leiden. Andernfalls gilt es nicht als bessere Sadaqa, Wasser an Flüssen und Bächen bereitzustellen, statt einen Hungernden zu speisen. Ebenso ist es besser als das Geben von Sadaqa, aufrichtig und inständig für den Verstorbenen zu bitten und um Vergebung zu flehen, etwa das Totengebet zu verrichten und an seinem Grab Bittgebete zu sprechen.
Zusammenfassend ist das beste Geschenk für den Verstorbenen, in seinem Namen einen Sklaven freizulassen, Sadaqa zu geben, um Vergebung zu bitten, für ihn Bittgebete zu sprechen und in seinem Namen die Hadsch zu vollziehen.
Die Übermittlung des Lohns an den Gesandten Allahs
Ibn al-Qayyim sagte: Einige der Fiqh-Gelehrten der späteren Zeit halten dies für empfehlenswert. Andere hingegen halten es nicht nur nicht für empfehlenswert, sondern für eine Neuerung, da die Gefährten dies nicht zu tun pflegten. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, erhält den Lohn für jede gute Tat, die jemand aus seiner Gemeinschaft verrichtet. Dabei wird vom Lohn desjenigen, der die Tat vollbringt, nicht im Geringsten etwas abgezogen. Denn er hat seine Gemeinschaft zu allen guten Taten aufgerufen. Und jeder, der zu einer guten Tat aufruft, erhält den Lohn für diese gute Tat, die sein Anhänger verrichtet. Dennoch wird vom Lohn desjenigen, der die Tat vollbringt, nicht im Geringsten etwas abgezogen. Die muslimische Gemeinschaft hat jedes Wissen über gute Taten und jedes praktische Vorbild dafür vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, erhalten. Daher wird er gewiss den Lohn für die guten Taten seiner Anhänger erhalten, ganz gleich, ob jemand ihn ihm widmet oder nicht.
Muslimische und nichtmuslimische Kinder
Jedes verstorbene muslimische Kind, das noch nicht die Reife erreicht hatte, gehört zu den Bewohnern des Paradieses. Imam al-Buchari überlieferte von ʿAdi ibn Thabit, dass er gehört habe: Als Ibrahim, der Sohn des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, starb, sagte er: „Im Paradies gibt es für ihn eine Amme.“
Von Anas ibn Malik wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Wenn drei Kinder eines Muslims vor Erreichen der Reife sterben, wird Allah ihn aufgrund Seiner Barmherzigkeit gegenüber diesen Kindern ins Paradies eintreten lassen.“ Dieser Hadith beweist, dass die Kinder, durch die ihr Vater ins Paradies gelangt, gewiss selbst ins Paradies gelangen werden. Denn sie sind der Grund für den Eintritt ihres Vaters ins Paradies. Ebenso verhält es sich mit den Kindern der Götzendiener: Sie sind wie die muslimischen Kinder und werden ebenfalls ins Paradies gelangen. Imam an-Nawawi sagte: Dies ist die richtige und von den maßgeblichen Gelehrten bevorzugte Ansicht. Denn Allah, der Erhabene, sagte:
وَمَا كُنَّا مُعَذِّبِينَ حَتَّى نَبْعَثَ رَسُولًا .
Wenn die Erwachsenen nicht bestraft werden, weil die Botschaft des Islam sie nicht erreicht hat, so kommt eine Bestrafung der Minderjährigen erst recht nicht infrage. Ahmad überlieferte von Chansa bint Muʿawiya, dass ihre Tante den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, fragte: „O Gesandter Allahs! Wer wird ins Paradies gelangen?“ Er sagte: „Der Prophet wird ins Paradies gelangen, der Märtyrer wird ins Paradies gelangen und das neugeborene Kind wird ins Paradies gelangen.“
Das heißt: „Wir bestrafen nicht, bevor Wir einen Gesandten entsandt haben.“ (Bani Isra’il: Vers 15)
9. Die Fragen im Grab
Ahl as-Sunna wa-l-Dschamāʿa (alle Muslime außer den Schiiten) sind sich darin einig, dass jedem Menschen nach seinem Tod einige Fragen gestellt werden – unabhängig davon, ob er begraben wird oder nicht. Selbst wenn jemand von einem wilden Tier gefressen, verbrannt und seine Asche in die Luft verstreut wird oder im Meer ertrinkt, wird er nach seinen Taten gefragt. Hat er Gutes getan, wird er Gutes erfahren, und hat er Böses getan, wird er Böses erfahren. Ob es nun eine Gunst oder eine Strafe ist – sowohl sein Körper als auch seine Seele werden dies gemeinsam erfahren. Ibn al-Qayyim sagte: Die Auffassung der frühen Gelehrten der Muslime und der führenden Imame lautet, dass der Verstorbene nach seinem Tod entweder Gunst oder Strafe erfährt und dass sowohl seine Seele als auch sein Körper davon betroffen sind. Nachdem die Seele den Körper verlassen hat, erfährt sie weiterhin Strafe oder Gunst; bisweilen verbindet sie sich wieder mit dem Körper und erfährt gemeinsam mit ihm Gunst oder Strafe. Wenn dann die Auferstehung eintritt, kehren die Seelen wieder in die Körper zurück, und die Menschen werden aus ihren Gräbern auferstehen und vor dem großen Herrn der Welten stehen. Hinsichtlich der Rückkehr der Seele in die Körper und der Auferweckung der Menschen stimmen Muslime, Juden und Christen vollständig überein.
Al-Marūdhī berichtete, dass Imam Ahmad – Allah erbarme sich seiner – gesagt habe: Die Strafe im Grab ist eine unumstößliche Wahrheit. Nur jemand, der selbst irregeht und andere in die Irre führt, kann sie leugnen. Hanbal sagte: Ich fragte Ahmad nach der Strafe im Grab. Er antwortete: Die Hadithe darüber sind authentisch; wir glauben an sie und nehmen sie an. Was uns mit einer zuverlässigen Überlieferung vom Gesandten – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – überliefert ist, nehmen wir an. Wenn wir nicht an all das glauben, was der Gesandte gebracht hat, es zurückweisen und ablehnen, käme dies von unserer Seite der Zurückweisung des Befehls Allahs gleich. Allah sagte:
وَمَا أَنكُمُ الرَّسُولُ فَخُذُوهُ ، وَمَا نَهْكُمْ عَنْهُ فَالْتَهَوا
Bedeutung: „Nehmt an, was der Gesandte euch gibt, und unterlasst, was er euch verbietet.“ (Sure 59, al-Haschr: Vers 7)
Ich fragte ihn: Ist auch die Strafe im Grab eine Wahrheit? Er antwortete: Ja, eine Wahrheit. Im Grab wird Strafe auferlegt. Weiter sagte er: Wir glauben an die Strafe im Grab, wir glauben auch an Munkar und Nakīr und ebenso daran, dass der Diener im Grab befragt wird. Allah sagt: „Allah festigt diejenigen, die an das beständige Wort glauben, im diesseitigen Leben und im Jenseits.“ Da das Grab ein Teil des Lebens im Jenseits ist, lässt sich aus dem Vers verstehen, dass Allah den Gläubigen im Grab die Fähigkeit und die Standhaftigkeit verleihen wird, die Fragen richtig zu beantworten.
Ahmad ibn Qāsim sagte: Ich fragte: O Abū ʿAbdallāh (das heißt Imam Ahmad), glaubst du daran, dass Munkar und Nakīr die Fragen stellen? Er antwortete: Subhānallāh! Natürlich glaube ich daran und sage es auch den Menschen. Ich fragte: Sagen Munkar und Nakīr dies tatsächlich mit diesen Namen, oder sprichst du von zwei Engeln? Er antwortete: Es ist so überliefert, dass sie Munkar (der Unbekannte) und Nakīr (der Fremde) sind.
Hāfiz Ibn Hadschar sagte in Fath al-Bārī: Die Auffassung von Ahmad ibn Hazm und Ibn Hurayra lautet, dass die Befragung nur die Seele betrifft und die Seele nicht in den Körper zurückkehrt. Die meisten Gelehrten und Imame vertreten jedoch die entgegengesetzte Auffassung. Sie sagen: Die Seele wird in den Körper oder in einen Teil von ihm zurückgeführt. Würde die Befragung nur die Seele betreffen, hätte sie keinerlei Verbindung zum Körper. Auch wenn der Körper des Verstorbenen in Stücke zerfällt, wäre das kein Hindernis. Denn Allah kann das Leben in irgendeinen Teil des Körpers zurückkehren lassen, und dieser Teil kann befragt werden. Er kann auch die voneinander getrennten Körperteile wieder zusammenfügen. Der Grund, weshalb diejenigen, die sagen, dass nur die Seele befragt wird, diese Auffassung vertreten, ist folgender: Ob der Verstorbene ins Grab gesetzt oder etwas anderes mit ihm getan wird, ob das Grab verengt oder erweitert wird oder ob er überhaupt nicht begraben wird – etwa jemand, der gekreuzigt und getötet wird –, hat keinerlei Einfluss auf seine Befragung. Ihre Gegner erwidern darauf: Angesichts der unbegrenzten Macht Allahs ist all dies möglich. Selbst in unserer natürlichen Welt gibt es dafür Beispiele. Nehmen wir etwa einen Schlafenden: Er empfindet im Traum sowohl Freude als auch Leid, während der Mensch neben ihm davon nichts bemerkt. Ebenso empfindet auch ein Wachender bisweilen Freude oder Leid aufgrund dessen, was er hört oder denkt, ohne dass die Menschen in seiner Umgebung dies wahrnehmen. Die Verwirrung entsteht dadurch, dass man das Verborgene mit dem Sichtbaren und den Zustand nach dem Tod mit dem Zustand vor dem Tod vergleicht. Es scheint, dass Allah den Zustand im Grab vor den Augen und Ohren Seiner Diener verborgen und ihnen unzugänglich gemacht hat. Er tat dies aus Barmherzigkeit und Gnade ihnen gegenüber, damit sie aus Furcht davor nicht abgeneigt wären, einander zu begraben. Im irdischen Leben sind die Körperglieder nicht in der Lage, die Ereignisse und Zustände des jenseitigen Lebens wahrzunehmen. Durch Allahs Willen kann es davon jedoch in manchen Fällen Ausnahmen geben. Für die Auffassung der meisten Gelehrten gibt es mehrere Hadithe. So sagte der Gesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden –: Der Verstorbene hört sogar die Schritte derjenigen, die an seiner Beerdigung teilnehmen. Er sagte ferner: Durch den Druck des Grabes bewegen sich seine Rippen von einer Seite zur anderen. Er sagte auch: Wenn er mit einem Hammer geschlagen wird, hört er dessen Geräusch. Weiter sagte er: Zwischen die beiden Ohren des Verstorbenen wird geschlagen. Und er sagte: Die beiden Engel setzen ihn auf. Daraus ist ersichtlich, dass diese körperlichen Vorgänge und Reaktionen darauf zurückzuführen sind, dass sich im Grab Seele und Körper wieder miteinander verbinden.
Hier führe ich einige authentische Hadithe zu diesem Thema an:
1. Muslim überlieferte von Zayd ibn Thābit: Eines Tages hielt sich der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – im Garten der Banū an-Nadschār auf und saß auf seinem Maultier. Auch wir waren bei ihm. Plötzlich scheute das Maultier, geriet ins Wanken und drohte, ihn abzuwerfen. Dort befanden sich sechs, fünf oder zwölf Gräber. Der Gesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – sagte: Wer kennt die Bewohner dieser Gräber? Ein Mann sagte: Ich kenne sie. Er fragte: Wann sind sie gestorben? Der Mann antwortete: Sie starben an Verletzungen, die sie bei verschiedenen Ereignissen erlitten hatten. Er sagte: Wenn nicht zu befürchten wäre, dass ihr aus Angst davor, dass diese Gemeinschaft in ihren Gräbern Pein erleidet, die Bestattung der Toten ganz aufgeben würdet, würde ich Allah bitten, euch den Laut der Grabesstrafe hören zu lassen, den ich höre. Dann kam er auf uns zu und sagte: Sucht Zuflucht bei Allah vor der Strafe der Hölle. Alle Anwesenden sagten: Wir suchen Zuflucht bei Allah vor der Strafe der Hölle. Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – sagte: Sucht bei Allah Zuflucht vor der Strafe im Grab. Alle sagten: Wir suchen bei Allah Zuflucht vor der Strafe im Grab. Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – sagte: Sucht bei Allah Zuflucht vor allen verborgenen und offenbaren Heimsuchungen und Prüfungen. Alle sagten: Wir suchen bei Allah Zuflucht vor allen verborgenen und offenbaren Heimsuchungen und Prüfungen. Er sagte: Sucht bei Allah Zuflucht vor der Versuchung des Daddschāl. Sie sagten: Wir suchen bei Allah Zuflucht vor der Versuchung des Daddschāl.
2. al-Buchārī und Muslim überlieferten von Qatāda und anschließend von Anas, dass Allahs Gesandter (s.a.w.) sagte: Wenn der Diener ins Grab gelegt wird und seine Angehörigen von ihm Abschied nehmen und fortgehen, hört er ihre Schritte. Dann kommen zwei Engel zu ihm, lassen ihn sich aufsetzen und fragen ihn: Was pflegtest du über diesen Mann, Muhammad (s.a.w.), zu sagen? Der Gläubige sagt: Ich bezeuge, dass er Allahs Diener und Gesandter ist. Darauf sagen die beiden Engel: Sieh dort, deinen Platz in der Hölle! Allah hat ihn für dich gegen einen Platz im Paradies ausgetauscht. Dann kann er beide Plätze sehen. Dem Ungläubigen und dem Heuchler aber wird gesagt: Was pflegtest du über diesen Mann zu sagen? Er antwortet: Ich weiß nichts. Ich sagte nur, was die Leute zu sagen pflegten. Darauf sagen die beiden Engel: Du wusstest es nicht und hast auch nicht diejenigen gefragt, die es wussten. Dann wird er mit vielen eisernen Hämmern geschlagen. Dadurch schreit er so laut, dass alle in seiner Umgebung es hören, außer den Dschinn und den Menschen.
3. al-Buchārī, Muslim, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa überlieferten von al-Barāʾ ibn ʿĀzib: Wenn ein Muslim ins Grab gelegt wird und bezeugt, dass es keinen Gott außer Allah gibt und dass Muhammad (s.a.w.) Sein Gesandter ist, dann ist dies die praktische Verwirklichung dieses Koranverses: „Allah festigt diejenigen, die an das beständige Wort glauben, im Diesseits und im Jenseits.“ Einer anderen Überlieferung zufolge wurde dieser Vers über die Grabesstrafe herabgesandt. Ihm wird gefragt: Wer ist dein Herr? Er sagt: Allah ist mein Herr und Muhammad ist mein Prophet. Genau dies wird in dem Vers gesagt:
يثبت الله الَّذِينَ آمَنُوا بِالْقَوْلِ الثَّابِسِ فِي الْحَيَاةِ الدُّنْيَا وَفِي الآخِرَةِ .
Das heißt: Allah festigt diejenigen, die an das beständige Wort (die Kalima Tayyiba) glauben, im Diesseits und im Jenseits.“
4. Im Musnad von Ahmad und in Ṣaḥīḥ Abī Ḥātim wird überliefert, dass Allahs Gesandter (s.a.w.) sagte: Wenn der Verstorbene ins Grab gelegt wird, hört er, wie seine Angehörigen beim Weggehen ihre Schritte machen. Ist er ein Gläubiger, so befindet sich sein Gebet an seinem Kopf, sein Fasten auf seiner rechten Seite, die Zakāt auf seiner linken Seite und die Almosen, die Geschenke an seine Angehörigen, seine Großzügigkeit und seine Wohltätigkeit befinden sich bei seinen Füßen. Wenn dann jemand von seiner Kopfseite her eintreten will – das heißt, der Engel der Strafe –, sagt das Gebet: Von meiner Seite darfst du nicht eintreten. Wenn er anschließend versucht, von der rechten Seite einzutreten, sagt das Fasten: Durch mich darfst du nicht eintreten. Wenn er danach versucht, von der linken Seite einzutreten, sagt die Zakāt: Von meiner Seite gibt es keinen Zutritt. Wenn er schließlich versucht, von der Seite seiner Füße einzutreten, sagen die Almosen, die Wohltätigkeit, die Großzügigkeit, die Geschenke an seine Angehörigen und die übrigen guten Taten: Durch uns darfst du nicht eintreten. Danach wird zu dem Verstorbenen gesagt: Setz dich auf. Er setzt sich auf. Nun befindet sich die Sonne vor ihm und ist im Begriff unterzugehen. Dann wird zu ihm gesagt: Dieser Mann war doch unter euch. Was sagst du über ihn? Was bezeugst du über ihn? Er sagt: Lass mich beten. Die beiden Engel sagen: Du wirst später beten. Beantworte zunächst, wonach wir dich fragen. Dieser Mann war doch unter euch. Was sagst du über ihn und was bezeugst du? Sag es! Er sagt: Er ist doch Muhammad (s.a.w.). Ich bezeuge, dass er die Wahrheit von Allah gebracht hat. Zu ihm wird gesagt: Du hast dein Leben darauf verbracht, bist darauf gestorben und wirst, so Allah will, darauf auferweckt werden. Dann wird für ihn ein Tor zum Paradies geöffnet. Danach wird zu ihm gesagt: Das ist dein Aufenthaltsort, und dort befinden sich die Gaben, die Allah für dich bestimmt hat. Daraufhin nehmen seine Freude und sein Stolz gewaltig zu. Dann wird sein Grab auf siebzig Ellen erweitert und erleuchtet. Danach wird der Körper in seinen vorherigen Zustand zurückversetzt. Seine Seele wird in einen heiligen Vogel eingesetzt, der an einem Baum des Paradieses hängt. Dies ist, was Allah gesagt hat:
يثبت الله الَّذِينَ آمَنُوا بِالْقَوْلِ الثَّابِسِ فِي الْحَيَاةِ الدُّنْيَا وَفِي الْآخِرَةِ .
Das heißt: Allah festigt diejenigen, die an das beständige Wort glauben, im Diesseits und im Jenseits.“ (Sure Ibrāhīm: Vers 27)
Über den Ungläubigen erwähnt Er dagegen eine genau entgegengesetzte Darstellung und sagt abschließend: Danach wird sein Grab für ihn verengt, sodass sich die Rippen auf der einen Seite des Verstorbenen auf die andere Seite verschieben. Dies ist die beengte Lebensführung, von der Allah gesagt hat:
فَإِن لَهُ مَعِيشَةً ضَنكًا وَنَعْشَرهُ، يَوْمَ الْقِيَامَةِ أَعْمَى .
Das heißt: Für ihn ist ein beengter Lebensunterhalt bestimmt, und am Tag der Auferstehung werden Wir ihn blind auferstehen lassen.“ (Sure Tā-Hā, Vers 124)
5. In Sahih al-Buchari wird von Samura ibn Dschundub überliefert: Immer wenn der Gesandte Allahs ein Gebet verrichtet hatte, setzte er sich danach uns zugewandt hin. Dann sagte er: „Hat jemand von euch heute Nacht einen Traum gesehen?“ Wenn jemand einen Traum gesehen hatte, erzählte er ihn. Darauf sagte der Gesandte Allahs: „Maschā’allāh“ (Allah hat gezeigt, was Er wollte). Eines Tages fragte er uns: „Hat jemand von euch einen Traum gesehen?“ Wir sagten: „Nein.“ Er sagte: „Aber ich habe heute gesehen, dass zwei Männer zu mir kamen, meine Hände ergriffen und mich in das Heilige Land führten. Ich sah einen Mann sitzen und einen anderen Mann, der mit einer gebogenen Eisenstange in der Hand dastand. Er führte die Eisenstange in den Kiefer des sitzenden Mannes ein und spaltete ihn bis zum Nacken. Danach tat er dasselbe mit dem anderen Kiefer. Währenddessen fügte sich sein zuvor gespaltener Kiefer wieder zusammen, und anschließend tat er es wieder wie zuvor. Ich fragte: ‚Was ist das?‘ Sie sagten: ‚Gehen wir weiter.‘ Sie gingen weiter, bis wir zu einem Mann kamen, der auf dem Rücken lag. Über seinem Kopf stand ein Mann, der einen großen Stein in der Hand hielt. Damit schlug er seinen Kopf auf. Sobald er ihn geschlagen hatte, rollte der Stein weit weg. Dann lief der Mann los, um den Stein zu holen. Bis er mit dem Stein zu dem Mann zurückkehrte, fügte sich dessen Kopf wieder zusammen. Dann kam er zu ihm und schlug ihn erneut. Ich fragte: ‚Was ist das?‘ Beide sagten: ‚Gehen wir weiter.‘ Wir gingen weiter, bis wir zu einem Ofen kamen. Sein oberer Teil war eng und sein unterer Teil weit. Von unten brannte Feuer. Darin sahen wir einige nackte Frauen und Männer. Von unten schlugen Flammen zu ihnen empor. Wenn die Flammen zu ihnen hochschlugen, stiegen sie immer weiter nach oben und waren kurz davor, aus dem Ofen herauszukommen. Wenn das Feuer jedoch erlosch, kehrten sie an ihren früheren Platz zurück. Ich fragte: ‚Was ist das?‘ Sie sagten: ‚Gehen wir weiter.‘ Wir gingen weiter, bis wir an das Ufer eines Flusses aus Blut kamen. In dem Fluss trieb ein Mann, und in der Mitte des Flusses stand ein anderer Mann, vor dem ein Stein lag. Der Mann, der im Fluss trieb, kam voran. Sobald er den Fluss verlassen wollte, warf der andere ihm einen Stein ins Gesicht und schickte ihn an den Ort zurück, an dem er gewesen war. Jedes Mal, wenn er kurz davor war herauszukommen, warf er ihm einen Stein ins Gesicht, sodass er an seinen früheren Platz zurückkehrte. Da fragte ich: ‚Was ist das?‘ Beide sagten: ‚Gehen wir weiter.‘ Wir gingen weiter, bis wir einen grünen Garten erreichten. Darin stand ein gewaltiger Baum. Am Fuß des Baumes saß ein alter Mann mit sehr vielen Kindern. In der Nähe des Baumes befand sich ein Mann, vor dem ein Feuer brannte, das er schürte. Beide ließen mich auf den Baum steigen und führten mich in ein Haus, schöner als jedes Haus, das ich je gesehen hatte. In diesem Haus waren viele junge und alte Menschen. Dann stiegen sie mit mir noch höher und führten mich in ein Haus, das noch schöner und besser war. Ich sagte: ‚Ihr beide habt mich heute weit herumgeführt. Erklärt mir nun das Geheimnis all dessen, was ich gesehen habe.‘ Beide sagten: ‚Ja. Derjenige, dessen Kiefer du aufgespalten gesehen hast, war ein Lügner, der es gewohnt war, falsche Nachrichten zu verbreiten. Danach wurden sie von ihm ausgehend weitergetragen und verbreiteten sich in alle Richtungen. Deshalb wird mit ihm bis zum Tag der Auferstehung so verfahren. Derjenige, dessen Kopf du aufgespalten gesehen hast, war ein Mann, dem Allah Wissen über den Qur’an gegeben hatte. Doch er verbrachte die Nacht schlafend, ohne den Qur’an zu studieren, und handelte am Tag nicht danach. Mit ihm wird bis zum Tag der Auferstehung ebenso verfahren. Diejenigen, die du im Ofen gesehen hast, waren allesamt Unzüchtige. Derjenige, den du im Fluss aus Blut gesehen hast, war ein Zinsnehmer. Der alte Mann, den du am Fuß des Baumes gesehen hast, war Ibrahim. Die Kinder neben ihm waren die Kinder der Menschen. Der Mann, der das Feuer schürte, war Malik, der Hüter der Hölle. Das erste Haus war das Haus der gewöhnlichen Muslime, und dieses Haus war das Haus der Märtyrer. Ich bin Dschibril, und dieser hier ist Mika’il. Nun hebe deinen Kopf.‘ Ich hob meinen Kopf und sah einen palastartigen Bau, der einer Wolke glich. Die beiden sagten: ‚Dieser Palast ist deine Wohnstätte.‘ Ich sagte: ‚Lasst mich meine Wohnstätte betreten.‘ Sie sagten: ‚Deine Lebenszeit ist noch nicht abgelaufen. Du hast sie noch nicht vollendet. Wenn du bereits nach dem Ende deiner Lebenszeit hierhergekommen wärst, könntest du deine Wohnstätte betreten.‘“
Ibn al-Qayyim sagte: „Dies ist die Darstellung der Strafe im Barzakh (der Zeit zwischen dem Tod und dem Tag der Auferstehung). Denn die Träume der Propheten stimmen mit der Wirklichkeit überein.“
6. At-Tahawi überliefert von Ibn Masʿud, dass der Gesandte Allahs sagte: „Es wurde angeordnet, einem Diener Allahs in seinem Grab hundert Peitschenhiebe zu geben. Der Mann flehte Allah immer wieder an und bat Ihn inständig, diese Strafe zu verringern. So wurde sie nach und nach verringert, bis nur noch ein Peitschenhieb übrig blieb. Danach wurde sein Grab mit Feuer erfüllt. Als diese Strafe von ihm genommen worden war, kam er wieder zu sich. Dann fragte er die Engel: ‚Warum habt ihr mich geschlagen?‘ Sie sagten: ‚Du hast ein Gebet ohne rituelle Reinheit verrichtet und gesehen, wie einem Menschen Unrecht zugefügt wurde, ohne ihm zu helfen.‘“
7. An-Nasa’i und Muslim überliefern von Anas, dass der Gesandte Allahs ein Geräusch hörte. Er fragte: „Wann ist dieser Mann gestorben?“ Die Leute sagten: „Er ist in der Zeit der Dschahiliyya gestorben.“ Als er dies hörte, war er erfreut und sagte: „Wenn es nicht so wäre, dass ihr einander begrabt, würde ich Allah darum bitten, euch die Strafe im Grab hören zu lassen.“
8. Al-Buchari, Muslim und an-Nasa’i überliefern von Ibn Umar, dass der Gesandte Allahs sagte: „Dies ist der Mann (Saʿd ibn Muʿadh), um dessentwillen der Thron erbebte, die Tore des Himmels geöffnet wurden und siebzigtausend Engel zu ihm kamen. Das Grab umschloss ihn und ließ ihn danach wieder frei.“
10. Wo befindet sich die Seele?
Ibn al-Qayyim hat ein Kapitel verfasst. In diesem Kapitel führt er die Ansichten der Gelehrten darüber an, wo sich der Rūḥ beziehungsweise die Seele befindet. Anschließend erwähnt er die vorzugswürdige Ansicht und sagt: Es wird gesagt, dass zwischen den Aufenthaltsorten der Rūḥs im Barzakh ein großer Unterschied besteht.
Einige Rūḥs werden sich an den höchsten Rängen von ʿIlliyyīn bei den Rūḥs der höchst angesehenen Menschen befinden. Dies sind die Rūḥs der Propheten. Auch die Aufenthaltsorte der Propheten unterscheiden sich voneinander, wie der Gesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – in der Nacht der Himmelfahrt wahrgenommen hat.
Einige Rūḥs werden sich unter den grünen Vögeln befinden, die sich im Paradies frei umherbewegen. Ein Teil dieser Rūḥs gehört den Märtyrern. Vielmehr gibt es unter den Märtyrern manche, deren Rūḥ aufgrund ihrer Verschuldung nicht ins Paradies eingelassen wird. So wird im Musnad von Aḥmad von Muḥammad ibn ʿAbdullāh ibn Jaḥsh überliefert, dass ein Mann den Gesandten Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – fragte: „O Gesandter Allahs, welchen Lohn erhalte ich, wenn ich auf Allahs Weg getötet werde?“ Er sagte: „Das Paradies.“ Als der Mann sich anschickte zu gehen, sagte er: „Doch nicht, wenn du Schulden hast.“ Dschibrīl hat mir dies soeben ins Ohr geflüstert.
Manche Märtyrer werden am Tor des Paradieses zurückgehalten. In einem Hadith berichtete der Gesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden –, dass er eine solche Zurückhaltung gesehen habe.
Manche Märtyrer werden sogar im Grab zurückgehalten. So wurde ein Mann getötet, nachdem er einen kostbaren Umhang gestohlen und angelegt hatte. Die Leute sagten daraufhin: „Glückwunsch an ihn! Er gehört zu den Bewohnern des Paradieses.“ Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – sagte: „Bei Allah, der Umhang, den er gestohlen hat, wird in seinem Grab als Feuer brennen.“ Manche Märtyrer werden am Tor des Paradieses wohnen. In einem von Ibn ʿAbbās überlieferten Hadith heißt es: „Die Märtyrer werden nahe dem Tor des Paradieses in einer grünen Kuppel am Ufer eines Flusses wohnen. Morgens und abends wird ihnen ihre Nahrung aus dem Paradies gebracht.“ – Aḥmad. Das genaue Gegenteil gilt für Jaʿfar ibn Abī Ṭālib. Denn Allah wird ihm anstelle seiner beiden Hände zwei Flügel geben, mit denen er im Paradies umherfliegen wird, wohin er will. (Jaʿfars beide Hände wurden in der Schlacht von Muʾta abgetrennt; danach erlangte er das Martyrium.)
Manche Rūḥs werden bereits auf der Erde zurückgehalten. Daher können sie den Aufenthaltsort der höchsten Engel nicht erreichen. Denn diese Rūḥs waren von niedriger Rangstufe und der Welt zugewandt. Eine der Welt zugewandte Rūḥ kann sich nicht mit einer himmelszugewandten Rūḥ vereinen. Ebenso können sie sich auch im irdischen Leben nicht miteinander vereinen. Eine Seele, die im irdischen Leben die Erkenntnis ihres Herrn, Seine Liebe, Sein Gedenken, Seine Zuneigung und Seine Nähe nicht erlangen kann, ist eben eine Seele von niedriger Rangstufe und der Welt zugewandt. Nach der Trennung vom Körper bleibt sie auf der Erde. Eine höherstehende Seele hingegen, die sich in der Welt dem Erlangen der Liebe Allahs, Seines Gedenkens, Seiner Nähe und Seiner Zuneigung widmet, wird sich nach der Trennung vom Körper bei den höherstehenden Seelen ihrer Art aufhalten. Jeder Mensch wird also im Barzakh und im Jenseits bei demjenigen sein, den er liebt. Allah wird im Barzakh und am Tag der Auferstehung die Seelen miteinander paaren und die Rūḥ des Gläubigen mit den reinen Rūḥs seiner Art verbinden. Nach der Trennung vom Körper verbindet sich die Rūḥ mit den Rūḥs ihrer Art, die ihr brüderlich verbunden sind und Werke gleicher Art vollbracht haben.
Manche Rūḥs werden sich im Ofen der Ehebrecher befinden, andere werden in einem Fluss aus Blut schwimmen und mit Steinen beworfen werden. Somit wird der Aufenthaltsort der Rūḥs – ob gut oder schlecht – nicht derselbe sein. Der Aufenthaltsort mancher liegt auf den höchsten Rängen von ʿIlliyyīn, während andere Rūḥs der Welt zugewandt und von niedriger Rangstufe sind und sich nicht über die Erde erheben können.
Wenn man die Hadith-Werke zu diesem Thema studiert und sich eingehend damit befasst, wird man unbestreitbare Beweise für die oben angeführte Aussage finden, und es wird nicht den Anschein haben, als bestünde zwischen diesen Hadithen ein Widerspruch. Denn sie sind allesamt richtig und bestätigen einander. Es ist jedoch notwendig, die Rūḥ zu verstehen, sie zu erkennen und ihre Gesetzmäßigkeiten zu kennen. Ebenso muss man wissen, dass der Zustand des Körpers und der Zustand der Rūḥ völlig verschieden sind. Obwohl sich die Rūḥ im Paradies befindet, ist sie zugleich im Himmel, befindet sich neben dem Grab und ist mit dem Körper verbunden, der sich im Grab befindet. Sie bewegt sich, wechselt den Aufenthaltsort, steigt empor und steigt hinab – schneller als alle anderen Dinge. Manche Rūḥs bewegen sich frei und ungehindert, andere werden zurückgehalten. Manche Rūḥs sind von hoher Rangstufe, andere von niedriger. Nach der Trennung vom Körper erkrankt die Rūḥ und bleibt auch gesund. Sie genießt Freude und Gaben. Andererseits sind die Leiden und Schmerzen nach dem Tod größer als zu Lebzeiten. Dort erfährt sie Zurückhaltung, Kummer, Strafe, Krankheit und Trauer. Ebenso erfährt sie Freude, Glück, Überfluss und Behaglichkeit. Zwischen dem Aufenthalt der Rūḥ im gegenwärtigen Körper und ihrem Aufenthalt im Körper im Mutterleib sowie zwischen ihrer Trennung vom gegenwärtigen Körper und ihrer Trennung vom Körper nach dem Verlassen des Mutterleibs bestehen große Unterschiede, auch wenn sie äußerlich Ähnlichkeiten aufweisen.
Die vier Welten der Seele
Erstens: der Mutterleib. Seine Merkmale sind Begrenztheit, Enge, Beklemmung und die Finsternis in drei Schichten.
Zweitens: der Ort, an dem sie geboren wurde, gute und schlechte Taten vollbrachte und die Ursachen für ihr Glück und ihr Unglück geschaffen wurden. (Das heißt: das diesseitige Leben.)
Drittens: der Barzakh. Er ist weiter und größer als die Wohnstätte dieser Welt.
Viertens: die ewige Wohnstätte des Jenseits, die das Paradies und die Hölle umfasst. Nach ihr wird keine weitere Wohnstätte erschaffen. Allah lässt die Seele nacheinander an diese Orte gelangen und bringt sie schließlich in jene ewige Wohnstätte, die für sie geeignet ist, für die sie erschaffen wurde und für die ihr die Fähigkeit zu entsprechenden Taten gegeben wurde.
Für die Seele beziehungsweise den Ruh ist an jedem dieser Aufenthaltsorte ein eigener Rang bestimmt. Unendliches Lob gebührt daher dem Erhabenen Allah, dem Schöpfer, Erhalter, Lebensspender, Todesbringer, Glücksspender und Unglücksspender des Ruh. Er hat Unterschiede in den Stufen seines Glücks und Unglücks sowie im Maß seines Wissens, seiner Taten, seiner Kraft und seines Charakters geschaffen. Wer daher die Seele richtig erkennt, wird gewiss bezeugen, dass es keine Gottheit außer Allah gibt. Er ist Einer und hat keinen Teilhaber. Ihm gehört die gesamte Herrschaft, Ihm gebührt aller Lob, und in Seiner Hand liegt alles Gute. Alle Dinge kehren zu Ihm zurück. Ihm gehören alle Kraft, alle Macht, alle Ehre und Würde sowie jede Weisheit. Vollkommene Vollkommenheit in jeder Hinsicht gehört einzig Ihm. Wer seine eigene Seele erkennt, wird an die Propheten und Gesandten glauben und anerkennen, dass die Propheten die große Wahrheit gebracht haben, für die das Gewissen und die gesamte Schöpfung Zeugnis ablegen. Was dieser großen Wahrheit widerspricht, ist nichtig.
Sechstes Kapitel: Dhikr
Dhikr
Als Dhikr wird bezeichnet, Allahs Herrlichkeit und Heiligkeit mit Mund und Herz zu bekunden, Ihn zu loben, sich Seiner vollkommenen Eigenschaften zu erinnern und Seine Erhabenheit und Schönheit zu erkennen und zu erwähnen.
1. Allah, der Erhabene, hat befohlen, Seiner häufig zu gedenken. Er sagte:
يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا اذْكُرُوا اللَّهَ ذِكْرًا كَثِيرًا، وَسَبِّحُوهُ بُكْرَةً وَأَمِيلاً .
Bedeutung: O ihr Gläubigen, gedenkt Allahs häufig und preist Ihn morgens und abends.”
2. Allah, der Erhabene, hat ferner mitgeteilt, dass Allah denjenigen erwähnt, der Seiner gedenkt. Er sagte: فَاذْكُرُونِی اذكركز„Gedenkt Meiner, dann werde auch Ich eurer gedenken.“
In einem von al-Buchari und Muslim überlieferten Hadith Qudsi sagt Allah: „Ich bin so, wie Mein Diener von Mir denkt [das heißt: Wenn er glaubt, dass Allah sein Bittgebet erhört, und dementsprechend betet, dann erhört Er sein Bittgebet. Und wenn er glaubt, dass Er ihm vergeben wird, und um Vergebung bittet, dann vergibt Er ihm. Und so weiter].“
Und wenn er Meiner gedenkt, bin Ich bei ihm. Wenn er Meiner im Stillen gedenkt, gedenke auch Ich seiner im Stillen. Und wenn er Meiner in einer Versammlung gedenkt, erwähne Ich ihn in einer besseren Versammlung als der seinen. Wenn er sich Mir um eine Spanne nähert, nähere Ich Mich ihm um eine Elle. Wenn er sich Mir um eine Elle nähert, nähere Ich Mich ihm um einen Faden. Wenn er zu Mir geht, eile Ich zu ihm [das heißt: Je mehr der Diener sich Allah nähert, desto schneller streckt Allah ihm die Hand mit jeglichem Guten und Wohltätigen entgegen].
3. Allah hat diejenigen, die Seiner unablässig gedenken, als völlig Hingebungsvolle und als Vorauseilende bezeichnet. Der Gesandte Allahs sagte: „Die sich völlig dem Gedenken Hingebenden sind vorausgeeilt.“ Die Leute fragten: „O Gesandter Allahs, wen meinst du mit den sich völlig dem Gedenken Hingebenden?“ Der Gesandte Allahs sagte: „Die Männer und Frauen, die Allah häufig gedenken.“ Muslim.
4. In Wahrheit sind nur diejenigen, die Dhikr verrichten, lebendige und tatkräftige Muslime. Denn von Abu Musa wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Derjenige, der Allah gedenkt, und derjenige, der Allah nicht gedenkt, sind wie ein Lebender und ein Toter.“ Al-Buchari.
5. Das Gedenken an Allah, der Dhikr, ist die beste aller guten Taten. Wer zum Dhikr befähigt wurde, dem ist zugesichert worden, dass Allah ihn als Freund annimmt. Deshalb war der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, unablässig mit dem Dhikr Allahs beschäftigt. At-Tirmidhi, Ahmad und al-Hakim überliefern, dass ein Mann zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Vorschriften des Islam erscheinen mir zahlreich. Nenne mir daher eine Vorschrift, an der ich mich festhalten kann.“ Er sagte zu ihm: „Deine Zunge soll stets mit dem Dhikr Allahs beschäftigt sein.“ Er sagte zu seinen Gefährten: „Soll ich euch nicht auf eine Tat hinweisen, die besser ist als all eure Taten, die bei eurem Herrn, dem König, am reinsten ist, euren Rang am meisten erhöht, für euch besser ist als das Spenden von Gold und Silber und euch besser ist, als euren Feinden entgegenzutreten, sie zu töten und selbst getötet zu werden?“ Sie sagten: „O Gesandter Allahs, nenne sie uns!“ Er sagte: „Es ist der Dhikr Allahs.“
6. Der Dhikr Allahs ist der Weg zur Rettung vor der Strafe. Von Muʿādh, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Kein Mensch tut jemals etwas, das ihn wirksamer vor der Strafe Allahs retten könnte als der Dhikr Allahs.“ Ahmad.
7. Ahmad überliefert ferner, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die verschiedenen Formen des Dhikr, mit denen ihr Allahs Erhabenheit und Größe preist – Lā ilāha illā Allāh, Allāhu akbar, al-hamdu lillāh und Ähnliches –, werden sich um den Thron herum hin und her bewegen. Sie werden dabei wie Bienen summen und denjenigen, der den Dhikr verrichtet, an sich erinnern. Gefällt es euch nicht, dass ihr an jenem Tag etwas habt, das euch in Erinnerung ruft?“
Das Maß des Dhikr
Allah, der Erhabene, hat befohlen, Ihn häufig zu gedenken. Nachdem Er diejenigen, die aus der Betrachtung von Allahs Schöpfung Lehren ziehen, als verständige Menschen bezeichnet hatte, beschrieb Er sie folgendermaßen:
الَّذِينَ يَذْكُرُونَ اللَّهَ قِيَامًا وَقُعُودًا وَعَلَى جُنُوبِهِمْ، وَالذَّاكِرِينَ اللَّهَ كَثِيرًا وَالذَّاكِرَاتِ أَعَنَّ اللَّهَ لَهُ مَغْفِرَةً وَأَجْرًا عَظِيمًا .
„Diejenigen, die Allahs gedenken, während sie stehen, sitzen oder liegen.“ „Den Männern und Frauen, die Allah häufig gedenken, hat Allah Vergebung und einen gewaltigen Lohn bereitet.“ Mudschāhid sagte: „Man kann nicht zu den Männern und Frauen gehören, die Allah häufig gedenken, wenn man Allah nicht in allen Zuständen gedenkt – im Liegen, Sitzen und Stehen.“
Als Ibn as-Salāh gefragt wurde, wie viel Dhikr man verrichten müsse, um zu denen zu gehören, die Allah häufig gedenken, antwortete er: „Wer die authentisch überlieferten und belegten Formen des Dhikr und die Bittgebete regelmäßig am Morgen und am Abend sowie zu verschiedenen Zeiten des Tages und der Nacht und in verschiedenen Zuständen verrichtet, wird zu denen gezählt, die Allah häufig gedenken.“ Im Zusammenhang mit der Auslegung der erwähnten Verse sagte Ibn ʿAbbās, möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Für jede gottesdienstliche Handlung, die Allah Seinen Dienern auferlegt hat, hat Er eine bestimmte Grenze festgelegt und sie ihnen in Zeiten von Entschuldigungen und Schwierigkeiten erlassen. Beim Gedenken Allahs ist dies jedoch anders. Allah hat für den Dhikr keine Grenze festgelegt, an der er enden würde, und niemandem wurde eine Befreiung vom Dhikr gewährt, außer demjenigen, der dazu unfähig ist. Vielmehr wurde befohlen, Allah im Liegen, Sitzen und Stehen, bei Tag und bei Nacht, zu Wasser und zu Land, in der Heimat und in der Fremde, in Armut und in Wohlstand, in Krankheit und Gesundheit, im Verborgenen und öffentlich zu gedenken – kurz gesagt: in allen Zuständen.“
Alle Bemühungen, Allahs Gebote zu befolgen, fallen unter Allahs Dhikr: Saʿīd ibn Jubair, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: Jeder, der mit Allahs Anbetung beschäftigt und mit der Befolgung Seiner Gebote befasst ist, gehört zu denjenigen, die Allahs Dhikr praktizieren. Einige der frühen Gelehrten wollten diesen allgemeinen Ausdruck näher bestimmen. Daher bezeichneten sie einige besondere Formen des Dhikr als Dhikr. Zu ihnen gehörte auch ʿAtāʾ. Er sagte, dass alle Versammlungen, in denen die islamrechtlich erlaubten Vorgehensweisen in Angelegenheiten wie Erlaubtem und Verbotenem, Kauf und Verkauf, Gebet und Fasten, Haddsch, Heirat und Scheidung gelehrt und erläutert werden, als Versammlungen des Dhikr gelten. al-Qurtubī sagte: Die Versammlung, in der islamisches Wissen vermittelt und an die Lehren des Islams erinnert wird, ist eine Versammlung des Dhikr. Das heißt: Jede Versammlung, in der Allahs Wort und die Sunna des Gesandten besprochen, praktiziert oder studiert werden, die Lebensgeschichten der frühen rechtschaffenen und tugendhaften Menschen behandelt werden und die Worte jener frühen asketischen Imame verbreitet werden, die frei von jeder Art von Neuerung, selbst erfundenen Bräuchen, schlechten Absichten und Habgier waren.
Die Etikette beziehungsweise die Vorgehensweise beim Dhikr: Das Ziel des Dhikr besteht darin, das Herz zu läutern, die Neigungen zu reinigen und das Gewissen von Verunreinigung zu befreien. Darauf weist Allah hin, indem Er sagt:
واقي الصَّلاةَ إِنَّ الصَّلاةَ تَنْهَى عَنِ الْفَحْشَاءِ وَالْمُنْكَرِ، وَلَذِكْرُ اللَّهِ أَكْبَرُ.
„Verrichte das Gebet. Gewiss, das Gebet hält von Schändlichkeit und Unrecht ab. Und Allahs Dhikr ist am größten.“ (Sure al-ʿAnkabūt: Vers 45)
Das heißt: Im Hinblick darauf, von Schändlichkeit und Unrecht abzuhalten, ist Allahs Dhikr noch vorzüglicher als das Gebet. Denn wenn sich das Herz und der Geist dessen, der Allahs Dhikr praktiziert, Allah öffnen und seine Zunge durch Sein Gedenken zum Sprechen gebracht wird, unterstützt Allah ihn mit Seinem Licht. Dadurch nimmt sein Glaube vielfach zu, und sein Herz gewinnt vollständiges Vertrauen in die Wahrheit. Allah sagt:
الَّذِينَ آمَنُوا وَتَطْمَنِي قُلُوبَم بذكر الله، أَلَا بِذِكْرِ اللَّهِ تَطْمَئِنُّ الْقُلُوبُ .
„Diejenigen, die glauben und deren Herzen im Gedenken Allahs Ruhe finden – wahrlich, im Gedenken Allahs finden die Herzen Ruhe.“ (Sure ar-Raʿd: Vers 28)
Wenn das Herz von der Wahrheit überzeugt ist und Ruhe gefunden hat, ist es bereit, zu einer noch höheren Stufe aufzusteigen, und bemüht sich, auf Seinem Weg voranzuschreiten. Dann kann keine Verlockung der natürlichen Neigungen und kein Anreiz weltlicher Begierden es mehr davon abhalten. Deshalb wird dem Dhikr so große Bedeutung beigemessen, und er nimmt im menschlichen Leben einen äußerst wichtigen Platz ein. Es ist nicht nachvollziehbar, dass allein das Aussprechen eines Wortes mit dem Mund eine derart weitreichende Wirkung haben kann. Denn der Nutzen des Aussprechens mit dem Mund ist sehr gering, solange das Herz es nicht unterstützt. Daher hat Allah Anweisungen dazu gegeben, welche Etikette beziehungsweise welche Vorgehensweise beim Dhikr einzuhalten ist. Er sagte:
وَاذْكُرْ رَبُّكَ فِي نَفْسِكَ تَضَرُّعًا وَخِيفَةً وَدُونَ الْعَمْرِ مِنَ الْقَوْلِ بِالْغُدُوِّ وَالْأَصَالِ وَلَا تَكُن مِّنَ الغفلين .
„Gedenke deines Herrn in deinem Inneren, flehend und demütig, in Furcht und mit leiser Stimme, morgens und abends. Sei nicht achtlos.“ (Sure al-Aʿrāf: Vers 205)
Aus diesem Vers geht hervor, dass es mustahabb ist, den Dhikr im Verborgenen und mit leiser Stimme zu verrichten. Auf einer Reise hörte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, einmal eine Gruppe von Menschen laut Bittgebete sprechen und sagte: „O Leute, seid barmherzig zu euch selbst! Denn ihr ruft weder einen Tauben noch einen Abwesenden an. Denjenigen, den ihr anruft, hört alles und ist nahe. Er ist euch näher als der Hals eures Reittiers.“ Ebenso geht daraus hervor, dass der Dhikr mit großer Sehnsucht und Furcht verrichtet werden sollte. Zu den Anstandsregeln des Dhikr gehört, dass Körper und Kleidung desjenigen, der Dhikr verrichtet, rein und wohlriechend sein sollten. Denn dadurch wird das Herz fröhlicher und tatkräftiger. Außerdem ist es wünschenswert, sich während des Dhikr der Qibla zuzuwenden. Denn eine Handlung, die mit der Zuwendung zur Qibla verrichtet wird, ist die beste Handlung.
Die Teilnahme an Dhikr-Versammlungen ist mustahabb. Die Teilnahme an Dhikr-Versammlungen ist mustahabb. Einige Hadithe hierzu sind:
1. Von Ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn ihr an den Gärten des Paradieses vorbeikommt, dann pflückt von ihren Früchten.“ Die Leute fragten: „O Gesandter Allahs, was sind die Gärten des Paradieses?“ Er sagte: „Die Versammlungen des Dhikr. Denn Allah hat Gruppen von Engeln, die nach den Dhikr-Versammlungen suchen. Wenn sie eine Versammlung finden, umringen sie sie sogleich.“
2. Muslim überliefert von Muʿāwiya, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu einer Versammlung der Gefährten kam und sagte: „Zu welchem Zweck habt ihr diese Versammlung abgehalten?“ Sie sagten: „Wir gedenken Allahs und loben Ihn dafür, dass Er uns durch die Führung zum Islam begünstigt hat.“ Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Bei Allah, ist es wirklich so? Seid ihr nur aus diesem Grund zusammengekommen? Hört zu: Ich habe euch nicht unter Eid danach gefragt, weil gegen euch irgendeine Beschuldigung vorlag. Vielmehr kam Dschibrīl zu mir und teilte mir mit, dass Allah vor den Engeln mit euch prahlt.“
3. Muslim überliefert ferner von Abū Saʿīd al-Chudrī und Abū Huraira, möge Allah mit ihnen zufrieden sein; beide bezeugten, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wann immer sich eine Gruppe zum Gedenken Allahs versammelt, umringen die Engel sie. Allahs Barmherzigkeit und Seine Ruhe kommen auf sie herab, und Allah erwähnt sie bei den Engeln, die bei Ihm anwesend sind.“
Der Vorzug des aufrichtigen Aussprechens von „Lā ilāha illā llāh“:
1. Von Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wann immer ein Diener aufrichtig sagt: ‚Lā ilāha illā llāh‘, werden ihm die Tore des Himmels geöffnet, damit sein Wort bis zum Thron gelangt, solange er die großen Sünden meidet.“ – Tirmidhī.
2. Der Gesandte (Allahs), Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Erneuert euren Glauben.“ Man fragte: „O Gesandter Allahs, wie sollen wir unseren Glauben erneuern?“ Er sagte: „Sagt häufig: ‚Lā ilāha illā Allāh.‘“ – Ahmad.
3. Der Gesandte (Allahs), Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Der vorzüglichste Dhikr ist Lā ilāha illā Allāh, und das vorzüglichste Bittgebet ist al-Hamdu lillāh.“ – an-Nasāʾī, Ibn Māǧa, al-Hākim.
Die Vorzüge einiger Dhikr-Formeln
1. Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:
سبحان اللهِ وَبِحَمْدِهِ، سُبْحَانَ اللهُ الْعَظِيمِ
„Diese beiden Worte sind auf der Zunge, das heißt bei der Aussprache, sehr leicht, auf der Waage sehr schwer und beim Allerbarmer überaus beliebt.“ – al-Buchārī, Muslim, at-Tirmiḏī.
2. Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:
سُبْحَانَ اللهِ ، وَالْحَمْدُ لِلَّهِ، وَلَا إله إلا الله، والله أكبر.
Diese Worte zu sprechen ist mir lieber als alles, was von den Sonnenstrahlen erhellt wird (die gesamte Erde und alles in ihrem Inneren). – Muslim, at-Tirmidhi.
3. Von Abū Dharr (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „O Abū Dharr, soll ich dir sagen, welches Wort Allah am liebsten ist?“ Ich sagte: „O Gesandter Allahs (s.a.w.), sag es!“ Er sagte: „Das Wort, das Allah am liebsten ist, lautet:سُبْحَانَ اللَّهِ وَبِحَمْدِهِMuslim, at-Tirmidhi. Nach der Überlieferung bei at-Tirmidhi lautet das Wort, das Allah am liebsten ist, dasjenige, welches Allah für Seine Engel ausgewählt hat:
سبحان ربي وبحمده سبحان رَبِّي وَبِحمدِهِ .
4. Von Dschābir (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Wer sagt:
سبْحَانَ اللهُ الْعَظِيمِ وَبِحَمْدِهِ .
Für ihn wird im Paradies eine Dattelpalme gepflanzt. – at-Tirmidhi.
5. Von Abū Saʿīd (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Sprecht häufig die guten Worte, die niemals vergehen. Man fragte: „O Gesandter Allahs (s.a.w.), welche Worte sind das?“ Er sagte: „Allāhu akbar, lā ilāha illā Allāh, subḥān Allāh, al-ḥamdu li-llāh und lā ḥawla wa-lā quwwata illā bi-llāh zu sprechen.“ – an-Nasāʾī, al-Ḥākim. Al-Ḥākim sagte, die Überlieferungskette sei authentisch.
6. Von ʿAbdullāh (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: In der Nacht, in der ich fortgeführt wurde (das heißt in der Nacht der Miʿrādsch), traf ich Ibrāhīm (a.s.). Er sagte: „O Muhammad, übermittle deiner Umma meinen Friedensgruß und teile ihr mit, dass das Paradies ein sehr schönes Land und ein Ort mit süßem Wasser ist. Das Paradies ist ein weites und ausgedehntes, ebenes Land. Und seine Pflanzen sind:
سُبْحَانَ اللهِ وَالْحَمْدُ لِلَّهِ، وَلَا إِلَهَ إِلَّا الله، والله اكبر
Auch dieser Ausspruch wurde hinzugefügt: „Lā ḥaula wa lā quwwata illā billāh.“
7. Bei Muslim wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Vier Aussprüche sind Allah am liebsten. Mit welchem von ihnen du auch beginnst, es ist kein Schaden. Sie lauten:
سُبْحَانَ اللهِ ، وَالْحَمْدُ لِلَّهِ، وَلَا إِلَهَ إِلَّا الله، والله اكبر
8. Von Ibn Masʿūd (Allah sei mit ihm zufrieden) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer in irgendeiner Nacht die beiden letzten Verse der Sure al-Baqara liest, dem werden sie genügen.“ – Bukhārī und Muslim. Das heißt, das Lesen dieser beiden Verse wird für ihn dem nächtlichen Gebet gleichkommen, bei dem er die ganze Nacht wach bleibt. Einige sagen: Die Bedeutung von „genügen“ ist, dass sie ausreichen, um ihn vor allen Gefahren und Unglücken jener Nacht zu schützen. Ibn Khuzayma gab in seiner Ṣaḥīḥ-Sammlung, bevor er die beiden letzten Verse der Sure al-Baqara erwähnte, folgende Überschrift: „Darlegung dessen, wie viel vom Koran für das Nachtgebet mindestens zu lesen genügt.“ 9. Von Abū Saʿīd (Allah sei mit ihm zufrieden) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Seid ihr in der Lage, in einer Nacht ein Drittel des Korans zu lesen?“ Den Gefährten fiel es schwer, darauf zu antworten. Sie sagten: „O Gesandter Allahs, wer von uns könnte das schon lesen?“ Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Die Sure ‚Qul huwa Allāhu aḥad‘ ist ein Drittel des Korans.“ – Bukhārī und Muslim.
10. Von Abū Huraira (Allah sei mit ihm zufrieden) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer jeden Tag hundertmal
إله إلا الله وحده لا خَرِيكَ لَهُ، لَهُ الملك ولهُ الْحَمْدُ وَهُوَ عَلَى كُلِّ شَيْءٍ قَدِيرٌ
Das entspricht der Befreiung von zehn Sklaven. Für ihn werden hundert gute Taten niedergeschrieben. Ihm werden hundert Sünden getilgt. Dies wird für ihn bis zum Abend jenes Tages ein Schutz vor Satan sein, und niemand wird eine bessere Tat vollbracht haben als er, außer jemand, der noch mehr Gutes getan hat.“ – Bukhārī, Muslim, Tirmidhī, Nasāʾī und Ibn Māǧa.
In den Überlieferungen von Muslim, at-Tirmidhi und an-Nasa’i wurde hinzugefügt: „Wer täglich einhundertmal „Subhanallahi wa bihamdihi“ sagt, dem werden seine Sünden vergeben, selbst wenn sie der Menge des Schaums des Meeres gleich wären.“
Der Vorzug des Istighfar (Bitte um Vergebung): Anas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen: Allah sagt: „O Sohn Adams, wann immer du Mich anrufst und von Mir Vergebung erhoffst, vergebe Ich dir, was auch immer von dir geschehen ist, und es kümmert Mich in keiner Weise. O Sohn Adams, selbst wenn deine Sünden so zahlreich wären, dass sie bis zu den Wolken des Himmels reichten, und du Mich dann um Vergebung bätest, würde Ich dir vergeben, und es kümmert Mich in keiner Weise. O Sohn Adams, selbst wenn du mit so vielen Sünden zu Mir kämest, dass sie die ganze Erde füllten, und du Mir niemanden beigesellt hättest, würde Ich dir mit einer ebenso großen Menge an Vergebung entgegenkommen.“ – at-Tirmidhi.
Von Abdullāh ibn Abbās, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert: Wer ständig Istighfar (um Vergebung) bittet, dem nimmt Allah alle Sorgen und befreit ihn aus jeder Bedrängnis; und Er versorgt ihn auf eine Weise, die er sich nicht einmal vorstellen kann. – Abu Dawud, an-Nasa’i, Ibn Madscha und al-Hakim.
Gedenkformeln mit umfassender Bedeutung und vielfachem Lohn:
1. Juwayriya, möge Allah mit ihr zufrieden sein, überlieferte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ging von ihr fort und kehrte nach dem Mittag zurück. Juwayriya saß noch immer an derselben Stelle. Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte zu ihr: „Was ist das? Du bist noch immer in demselben Zustand, in dem ich dich zurückgelassen habe?“ Sie sagte: „Ja.“ Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Nachdem ich dich verlassen hatte, habe ich vier Worte dreimal gesprochen. Wenn sie gewogen würden, wären sie schwerer als all die guten Worte, die du während dieser ganzen Zeit gesprochen hast. Sie lauten: „Subhanallahi wa bihamdihi, adada khalqihi, wa rida nafsihi, wa zinata arshihi wa midada kalimatihi.“ (Ich preise Allah und verkünde Seine Erhabenheit zusammen mit Seinem Lob, entsprechend der Anzahl Seiner Geschöpfe, entsprechend Seinem Wohlgefallen, entsprechend dem Gewicht Seines Thrones und entsprechend der Tinte, die zum Niederschreiben Seiner Worte erforderlich ist.) – Muslim, Abu Dawud.
2. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, traf eine Frau. Vor ihr lagen einige Perlen oder Steinchen, mit denen sie Allah pries. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte zu ihr: „Soll ich dich ein Bittgebet lehren, das für dich einfacher und besser ist als dieses?“ Dann sagte er: „Es lautet:“
سبحانَ اللَّهَ عَدَدَ مَا خَلَقَ فِي السَّمَاءِ، وَسُبْحَانَ الله عَدَدَ مَا خَلَقَ فِي الْأَرْضِ، وَسُبْحَانَ اللَّهَ عَدَدَ مَا خَلَقَ بَيْنَ ذَلِكَ، وَسُبْحَانَ اللهُ عَدَدَ مَا هُوَ خَلِقٌ، وَاللَّهُ أَكْبَرُ مِثْلُ ذلِكَ، وَالْحَمْدُ لِللَّهِ مِثْلَ ذَلِكَ، وَلَا إِلَهَ إِلَّا اللَّهُ مِثْلُ ذَلِكَ، وَلَا
حَوْلَ وَلا قُوَّةَ إِلَّا بِاللَّهِ مِثْلِ ذلِكَ. رَوَاهُ أَصْحَابُ السَّنَنِ وَالْعَاكِرُ .قَالَ : مَعِيحٍ عَلَى شَرْهِ سَلِي, Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i, Ibn Madscha. –
3. Von Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Ein Diener Allahs sagte: „O mein Herr, dir gebührt ein Lob, wie es deiner Erhabenheit und der Größe deines Reiches angemessen ist.“ Seinen beiden Engeln erschien diese Angelegenheit schwierig. Sie wussten nicht, wie sie dies niederschreiben sollten. Schließlich stiegen beide zum Himmel empor und sagten: „O unser Herr, dein Diener hat ein Wort gesprochen, bei dem wir nicht wissen, wie wir es niederschreiben sollen.“ Obwohl Allah besser als alle anderen wusste, was sein Diener gesagt hatte, fragte Er dennoch: „Was hat mein Diener gesagt?“ Die Engel sagten: „O unser Herr, er sagte: O mein Herr, dir gebührt ein Lob, wie es deiner Erhabenheit und der Größe deines Reiches angemessen ist.“ Allah sagte zu den beiden Engeln: „Schreibt genau das nieder, was mein Diener gesagt hat. Wenn er Mir begegnet, werde Ich ihn dafür belohnen.“ – Ahmad und Ibn Madscha.
Das Zählen mit den Fingern ist besser als das Zählen mit den Perlen eines Tasbih:
1. Von Busaira (Allahs Wohlgefallen sei auf ihr) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „O Frauen, sprecht Subhanallah und La ilaha illallah, preist Allahs Heiligkeit und seid nicht nachlässig, sonst werdet ihr der Barmherzigkeit beraubt. Zählt mit euren Fingern, denn über die Finger wird man befragt werden und sie werden zum Sprechen gebracht werden.“ – Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i, Ibn Madscha und al-Hakim. (Daraus geht hervor, dass das Zählen mit der Hand besser ist als das Zählen mit einem Tasbih mit Perlen. Das Zählen mit einem Tasbih mit Perlen ist jedoch ebenfalls erlaubt.
2. Abdullah ibn Umar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: „Ich sah den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), wie er den Tasbih mit seiner rechten Hand zählte.“ – Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i und Ibn Madscha.
Warnung davor, an einer Versammlung teilzunehmen, in der Allahs nicht gedacht und kein Segensgebet für den Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gesprochen wird: Von Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Jede Versammlung, in der die Menschen Allahs nicht gedenken und kein Segensgebet für den Gesandten Allahs sprechen, wird am Tag der Auferstehung für sie ein Grund zur Reue sein.“ – at-Tirmidhi.
In einer Überlieferung von Ahmad heißt es: Eine Versammlung, in der Allahs nicht gedacht wird, wird schädlich sein; eine Reise, auf der Allahs nicht gedacht wird, wird verlustbringend sein; und ein Bett, in das man sich zum Schlafen legt, ohne Allahs zu gedenken, wird schädlich sein. In einer anderen Überlieferung heißt es, dass dies für die Teilnehmer der Versammlung ein Grund zur Reue sein wird, selbst wenn sie aufgrund ihrer guten Taten ins Paradies eintreten. In Fath al-Allam heißt es: Dieser Hadith beweist, dass das Gedenken Allahs und das Sprechen eines Segensgebets für den Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) in jeder Versammlung verpflichtend ist. Einige sagten, daraus ergebe sich, dass es verpflichtend ist. Denn vor der Bestrafung wird nur gewarnt, wenn eine Pflicht oder eine verpflichtende Handlung unterlassen oder eine verbotene Handlung begangen wird. Aus diesem Hadith wird eindeutig ersichtlich, dass sowohl das Gedenken Allahs als auch das Sprechen eines Segensgebets für den Gesandten verpflichtend sind.
Sühne für überflüssige Worte in einer Versammlung: Von Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn jemand in einer Versammlung sitzt, in der viel geredet wird, und sie anschließend verlässt und sagt:
سبحانك اللهم وبحمدِكَ، أَحْمَدُ أَنْ لَا إِلَهَ إِلَّا أَنسَ، اسْتَغْفِرُكَ وَأَتُوبُ إِلَيْكَ .
Das wird als Sühne für all das nutzlose und ungerechte Gerede dienen, das in jener Versammlung vorgefallen ist. Was soll man tun, nachdem man einen muslimischen Bruder verleumdet hat? Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Für denjenigen, den du verleumdet hast, Allah um Vergebung zu bitten, ist dessen Sühne. Du sollst sagen: „O Allah, vergib mir und ihm unsere Sünden.“
Wenn man Allah um Vergebung für die Sünden desjenigen bittet, der verleumdet wurde, und seine guten Eigenschaften erwähnt, ist dies die Sühne für die Verleumdung. Es ist nicht nötig, ihn davon in Kenntnis zu setzen oder ihn um Vergebung zu bitten.
Siebtes Kapitel: Das Bittgebet
Das Bittgebet
1. Das Gebot, Bittgebete zu sprechen
Allah, der Erhabene, hat den Menschen befohlen, Ihn anzurufen und Ihn flehentlich zu bitten, und Er hat versprochen, die Bittgebete zu erhören und das Gewünschte zu geben. Er sprach:
1. Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa und Aḥmad überlieferten von Nuʿmān ibn Baschīr, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Das Bittgebet ist Gottesdienst. Danach rezitierte er diesen Vers
ادعوني استجب لكم، إن الذين يستكبرون عن عِبَادَتِي سَيد خُلُونَ جَهَنَّمَ دَاخِرِينَ .
Bedeutung: „Ruft Mich an, und Ich werde euch erhören. Diejenigen, die aus Hochmut darauf verzichten, Mir zu dienen, werden gedemütigt in die Hölle eintreten.“
2. ʿAbd ar-Razzāq überlieferte: Die Gefährten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, fragten ihn: „Wo ist unser Herr?“ Daraufhin offenbarte Allah:
وَإِذَا سَأَلَكَ عِبَادِي عَنِّي فَإِنِّي قَرِيبٌ أُجِيبُ دَعْوَةَ الدَّاعِ إِذَا دَعَانِ .
Bedeutung: „Und wenn Meine Diener dich nach Mir fragen: Ich bin nahe. Ich erhöre den Ruf dessen, der Mich anruft.“
3. At-Tirmidhī und Ibn Māǧa überlieferten von Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Bei Allah gibt es nichts Ehrenvolleres als das Bittgebet.“
4. At-Tirmidhī überlieferte, dass der Gesandte, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Wer wünscht, dass Allah sein Bittgebet in schweren Nöten, Unglücksfällen und Bedrängnissen erhört, der soll auch in Zeiten des Wohlstands häufig Bittgebete sprechen.“
5. Von Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, in einem Hadīṯ qudsī sagte, Allah habe gesagt: „Es gibt vier Dinge: Eines davon gehört Mir, eines gehört dir, eines ist zwischen Mir und dir gemeinsam, und eines ist gemeinsam zwischen dir und Meinen Dienern. Was ausschließlich Mir gehört, ist, dass du Mir niemanden beigesellst. Was dir gehört, ist, dass Ich dir alles Gute, das du tust, vergelte. Was zwischen Mir und dir gemeinsam ist, ist: Du bittest, und Ich erhöre. Und was gemeinsam ist zwischen dir und Meinen Dienern, ist: Du sollst für andere wünschen, was du für dich selbst wünschst.“ – Abū Yaʿlā.
6. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Allah zürnt demjenigen, der Allah nicht um etwas bittet.“
7. Von ʿĀischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein) wird überliefert, dass der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gesagt hat: Keine Vorsichtsmaßnahme schützt vor dem Schicksal. Das Bittgebet hilft sowohl bei bereits eingetretenen als auch bei noch nicht eingetretenen Unglücken und Heimsuchungen. Manchmal trifft das Bittgebet auf ein Unglück, nachdem dieses bereits herabgekommen ist. Dann kämpfen das Bittgebet und das Unglück bis zum Tag der Auferstehung miteinander. – al-Bazzār, at-Tabarānī.
8. Von Salmān al-Fārisī (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert, dass der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gesagt hat: Nichts außer dem Bittgebet verändert das Schicksal, und nichts außer Wohltätigkeit verlängert die Lebenszeit. At-Tirmidhī.
9. Abū ʿAwāna und Ibn Hibbān überliefern, dass der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gesagt hat: Wenn ihr Allah bittet, dann bittet um große Dinge. Denn vor Allah ist nichts groß.
2. Die Umgangsformen und Voraussetzungen des Bittgebets
Das Bittgebet hat einige Umgangsformen und Voraussetzungen, deren Einhaltung empfehlenswert ist. Im Folgenden führe ich sie an:
1. Der Erwerb eines erlaubten Lebensunterhalts. Hafiz Ibn Mabdūʿa überliefert von Ibn ʿAbbās (möge Allah mit ihm zufrieden sein), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gesagt hat: Dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) wurde dieser Vers vorgetragen:
يَا أَيُّهَا النَّاسُ كُلُوا مِمَّا فِي الْأَرْضِ حَلَالًا طَيِّبًا .
„O ihr Menschen, esst von dem, was auf der Erde erlaubt und gut ist.“ Sofort erhob sich Saʿd ibn Abī Waqqās und sagte: O Gesandter Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), bitte Allah, mich zu einem Menschen zu machen, dessen Bittgebet gewiss erhört wird. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: O Saʿd, achte darauf, erlaubte Nahrung zu essen; dann wird gewiss sein, dass dein Bittgebet erhört wird. Bei Allah, in dessen Hand die Seele Muhammads liegt: Wer auch nur ein Gramm verbotene Nahrung in seinen Magen bringt, von dem wird vierzig Tage lang nichts angenommen. Und für denjenigen, dessen Körper durch Zins und Bestechung Fleisch angesetzt hat, ist die Hölle am ehesten geeignet.“
In Musnad Ahmad und Sahih Muslim wird von Abū Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gesagt hat: O ihr Menschen, Allah ist rein. Er nimmt nichts außer dem Reinen an. Und Allah hat den Gläubigen ebenso befohlen, was Er den Gesandten befohlen hat. Er sagte:
يا أَيُّهَا الرُّسُلُ كُلُوا مِنَ الطَّيِّبَاتِ وَاعْمَلُوا صَالِحًا إِنِّي بِمَا تَعْمَلُونَ عَلِيمٌ
„O Gesandte, esst von den erlaubten Lebensmitteln und tut Gutes. Ich weiß, was ihr tut.“ Allah sagte ferner:
يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا كُلُوا مِن طَيِّبَاتِ مَا رَزَقْنَاكُمْ.
„O ihr Gläubigen, esst von den erlaubten Lebensmitteln, mit denen Wir euch versorgt haben.“ Dann erwähnte Allahs Gesandter (s) einen Mann, der eine lange Reise unternimmt, dessen Haare zerzaust und dessen Körper staubbedeckt ist. Doch die Nahrung, die er zu sich nimmt, ist verboten, seine Kleidung ist verboten, und er ist durch Verbotenes genährt worden. Er hebt seine Hände zum Himmel und sagt: „O mein Herr, o mein Herr!“ Wie sollte sein Ruf erhört werden?“
2. Wenn möglich, beim Bittgebet der Qibla zugewandt sein: Allahs Gesandter (s) ging zum Istisqā-Gebet hinaus, wandte sich der Qibla zu, sprach ein Bittgebet und bat um Regen.
3. Das Bittgebet zu würdigen Zeiten und unter heiligen Umständen verrichten: zum Beispiel am Tag von ʿArafa, im Monat Ramadan, am Freitag, im letzten Drittel der Nacht, zur Zeit des Sahūr, während der Niederwerfung, bei Regen, zwischen dem Adhān und der Iqāma, während des Kampfes zwischen Wahrheit und Falschheit sowie in Zeiten der Gottesfurcht und eines erweichten Herzens. Von Abū Umāma (r.a.) wird überliefert, dass Allahs Gesandter (s) sagte: Es wurde gefragt: „O Allahs Gesandter! Welches Bittgebet erhört Allah am ehesten?“ Er sagte: „Am Ende der Nacht und nach den Pflichtgebeten.“ – Tirmidhī
Von Abū Huraira (r.a.) wird überliefert, dass Allahs Gesandter (s) sagte: „Der Diener ist seinem Herrn am nächsten, wenn er sich in der Niederwerfung befindet. Verrichtet daher zu dieser Zeit viele Bittgebete, denn sie werden eher erhört.“ – Muslim
Hierzu gibt es noch viele weitere Hadithe, die in den wichtigsten Hadith-Werken verstreut überliefert sind.
4. Beide Hände bis auf Schulterhöhe heben: Abū Dāwūd überliefert von Ibn ʿAbbās – Allah sei mit ihm zufrieden –:
Wenn du Allah um etwas bittest, besteht die entsprechende Haltung darin, beide Hände bis auf Schulterhöhe oder in deren Nähe zu heben. Um Vergebung zu bitten, geschieht durch das Zeichen mit einem Finger. Die Haltung beim Ibtihāl besteht darin, beide Hände auszustrecken. (Als Ibtihāl bezeichnet man, dass als letztes Mittel zur Beilegung eines Streits die Ehefrauen und Kinder beider Parteien an einem Ort versammelt werden und eine Partei die andere wegen der Lüge verflucht.)
Von Mālik ibn Yasār wird überliefert, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – sagte: „Wenn ihr Allah um etwas bittet, dann bittet Ihn mit geöffneten Handflächen und bittet nicht mit nach unten gekehrten Händen.“ Und von Salmān wird überliefert, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – sagte: „Euer Herr ist überaus gütig und erhaben, äußerst schamhaft und barmherzig. Wenn der Diener seine Hände zu Ihm erhebt, schämt Er sich, ihn mit leeren Händen zurückzuweisen.“
5. Zu Beginn des Bittgebets Allah lobpreisen und den Segen für den Gesandten Allahs sprechen: Abū Dāwūd, an-Nasāʾī und at-Tirmidhī überliefern von Fuḍāla ibn ʿUbayd, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – einen Mann hörte, der im Gebet ein Bittgebet sprach, ohne Allah zu lobpreisen und den Segen für den Gesandten – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – zu sprechen. Er sagte: „Dieser Mann hat es mit dem Bittgebet eilig.“ Dann rief er ihn und sagte zu ihm oder zu jemand anderem: „Wenn einer von euch betet, soll er zunächst Allah lobpreisen und Seine Reinheit verkünden, dann den Segen für den Gesandten sprechen und danach um die Erfüllung seiner Wünsche bitten.“
6. Du sollst Allah mit voller Konzentration, Demut und flehentlicher Bitte anrufen und mit einer Stimme, die zwischen völliger Heimlichkeit und lauter Stimme liegt. Allah sagt:
وَلَا تَجْهَرْ بِصَلَاتِكَ وَلَا تُخَافِتْ بِمَا وَابْتَغِ بَيْنَ ذلِكَ سَبِيلاً .
„Sprich dein Bittgebet weder mit allzu lauter Stimme noch völlig heimlich, sondern beschreite einen Mittelweg dazwischen.“ Er sagt ferner:
ادْعُوا رَبَّكُمْ تَضَرُّعًا وَخُفْيَةً إِنَّهُ لَا يُحِبُّ الْمُعْتَدِينَ .
„Ruft euren Herrn demütig und im Verborgenen an. Wahrlich, Allah liebt die Übertreter nicht.“
Ibn Dscharir sagte: تضرعا bedeutet, sich Allah gegenüber in höchstem Maße zu demütigen, Ihn flehentlich anzurufen und Ihm gegenüber Gehorsam zu bekunden. Und في bedeutet die Sammlung des Herzens und einen so unerschütterlichen Glauben an Allahs Einzigkeit und Herrschaft, dass dies nur zwischen Allah und dem Diener bleibt, nicht aus dem Wunsch heraus, den Menschen etwas zu zeigen.
In den Überlieferungen von Buchari und Muslim wird von Abu Musa al-Aschʿari (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) berichtet, dass die Menschen laut beteten. Als der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) dies hörte, sagte er: „O ihr Menschen, seid nachsichtig mit euch selbst. Denjenigen, den ihr anruft, trifft weder Taubheit noch ist Er abwesend. Ihr ruft vielmehr Allah an, den Allhörenden und Allsehenden. Derjenige, den ihr anruft, ist euch näher als der Hals eures Reittiers. O ʿAbdullah ibn Qais, soll ich dich nicht ein Bittgebet lehren, das zu den Schätzen des Paradieses gehört? Es lautet: ,Lā ḥaula wa-lā quwwata illā billāh.‘“ Ahmad überlieferte von ʿAbdullah ibn ʿUmar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Die Herzen sind Gefäße; manche sind größer als andere. Wenn ihr also Allah um etwas bittet, dann bittet Ihn mit der festen Überzeugung, dass es gewiss erhört wird. Denn Allah erhört nicht das Bittgebet eines unachtsamen Herzens.“
7. Das Bittgebet darf nicht auf eine Sünde oder das Abbrechen von Blutsverwandtschaft abzielen: Ahmad überlieferte von Abu Saʿid (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wenn ein Muslim Allah um etwas bittet, worin weder eine Sünde noch die Absicht zum Abbrechen einer Blutsverwandtschaft liegt, dann gibt Allah ihm als Antwort auf sein Bittgebet eines von drei Dingen: Entweder gewährt Er ihm unverzüglich, worum er gebeten hat, oder Er bewahrt es für ihn im Jenseits auf, oder Er wendet ein entsprechendes Übel von ihm ab.“ Die Menschen sagten: „Dann sollten wir noch mehr bitten.“ Der Gesandte Allahs sagte: „Allah ist noch freigebiger.“
8. Man soll die Erhörung des Bittgebets nicht ungeduldig erwarten: Von Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) wird berichtet, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Das Bittgebet eines Menschen wird erhört, solange er nicht ungeduldig wird und sagt: ,Ich habe so oft gebetet, aber es wurde nicht erhört.‘“
9. Man soll mit fester Entschlossenheit bitten: Abu Dawud überlieferte von Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Bittet nicht so: ,O Allah, wenn Du willst, dann vergib mir, und wenn Du möchtest, dann erbarme Dich meiner.‘“ Vielmehr soll man mit fester Entschlossenheit um das bitten, was man begehrt. Denn niemand kann Allah zwingen.
10. Im Bittgebet weitreichende Formulierungen wählen. Zum Beispiel:
رَبَّنَا آتِنَا فِي الدُّنْيَا حَسَنَةً، وَفِي الْآخِرَةِ حَسَنَةً وَقِنَا عَذَابَ النَّارِ.
O unser Herr, gib uns Gutes im Diesseits, gib uns Gutes im Jenseits und bewahre uns vor der Strafe der Hölle.“
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, bevorzugte Bittgebete mit umfassender Bedeutung und verwarf andere. Bei Ibn Madscha wird überliefert, dass ein Mann zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kam und sagte: „O Gesandter Allahs, welches Bittgebet ist das beste?“ Er sagte: „Allah um Vergebung der Sünden zu bitten und um Sicherheit und Wohlergehen im Diesseits und im Jenseits zu bitten.“ Am zweiten und am dritten Tag kam der Mann erneut zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, stellte ihm dieselbe Frage und erhielt dieselbe Antwort. Daraufhin sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Wenn dir deine Sünden vergeben und dir Sicherheit und Wohlergehen im Diesseits und im Jenseits gewährt werden, dann wirst du Erfolg haben.“ Bei Ibn Madscha heißt es außerdem, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Es gibt kein besseres Bittgebet, mit dem ein Diener Allah anrufen kann, als:“
اللهم إني أسألك الْمُعَافَاةَ فِي الدُّنْيَا وَالْآخِرَةِ .
„O Allah! Ich bitte Dich um Sicherheit und Wohlergehen im Diesseits und im Jenseits.“
11. Keine Verwünschung gegen sich selbst, seine Kinder oder sein Eigentum aussprechen: Von Dschabir, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Sprecht keine Verwünschungen gegen euch selbst, eure Kinder, eure Hausdiener oder euer Vermögen aus. Und trefft Allah mit euren Verwünschungen nicht zu einem Zeitpunkt, in dem Allahs Gaben gewährt werden, sonst wird diese Verwünschung ebenfalls erhört werden.“
12. Das Bittgebet dreimal sprechen: Abdullah ibn Masud, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, es bevorzugte, das Bittgebet dreimal zu sprechen und dreimal um Vergebung der Sünden zu bitten. – Abu Dawud.
13. Wenn man für andere bittet, soll man zuerst für sich selbst bitten. Allah hat gesagt:
رَبَّنَا اغْفِرْ لَنَا وَلِإِخْوَانِنَا الَّذِينَ سَبَقُونَا بِالْإِيمَانِ .
„O unser Herr, vergib uns und unseren gläubigen Brüdern, die uns vorausgegangen sind.“
Ubayy ibn Kaʿb sagte: Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, jemanden erwähnte und für ihn betete, betete er zuerst für sich selbst. – At-Tirmidhi.
14. Alle Überlieferungen und Aussagen darüber, dass man sich am Ende des Bittgebets mit beiden Händen über das Gesicht streicht, sind schwach.
15. Die Bittgebete des Vaters, des Fastenden, des Reisenden und des Unterdrückten werden erhört: Ahmad, Abu Dawud und At-Tirmidhi überlieferten, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Drei Bittgebete werden ohne jeden Zweifel erhört: das Bittgebet des Vaters, das Bittgebet des Reisenden und das Bittgebet des Unterdrückten. At-Tirmidhi überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Die Bittgebete dreier Personen werden nicht zurückgewiesen: das Bittgebet des Fastenden, wenn er sein Fasten bricht, das Bittgebet des gerechten Führers und Herrschers sowie das Bittgebet des Unterdrückten. Allah erhebt das Bittgebet des Unterdrückten über die Wolken, öffnet ihm alle Tore des Himmels, und der Herr sagt: Bei Meiner Ehre und Meiner Macht, Ich werde dir gewiss beistehen, auch wenn dies erst nach einiger Zeit geschieht.
16. Ein muslimischer Bruder soll für seinen anderen muslimischen Bruder in dessen Abwesenheit beten: Muslim und Abu Dawud überlieferten von Safwan ibn Abdullah, Allahs Wohlgefallen sei ihm: Safwan sagte:
Ich kam nach Syrien und ging zum Haus von Abu Ad-Darda, fand ihn aber nicht vor. Ich traf seine Frau Umm Ad-Darda. Sie sagte: Beabsichtigst du, in diesem Jahr die Haddsch zu vollziehen? Ich sagte: Ja. Sie sagte: Dann bete für unser Wohlergehen, denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, pflegte zu sagen: Wenn ein Muslim für seinen muslimischen Bruder in dessen Abwesenheit betet, wird dieses Bittgebet erhört. Ein Engel ist an seinem Kopf eingesetzt. Wann immer er für seinen Bruder betet, sagt der eingesetzte Engel: „Amen, und auch ich bete für dich in gleicher Weise.“ Safwan sagte: Danach ging ich zum Markt. Dort traf ich Abu Ad-Darda. Auch er erzählte mir denselben Ausspruch des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm.
Bei Abu Dawud und At-Tirmidhi wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Das Bittgebet, das ein Abwesender für einen anderen Abwesenden spricht, wird am schnellsten erhört.
Bei Abu Dawud und At-Tirmidhi wird von Umar, Allahs Wohlgefallen sei ihm, überliefert, dass er sagte: Ich bat den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, um die Erlaubnis, die Umra zu vollziehen. Er erteilte mir die Erlaubnis und sagte: „O mein Bruder, vergiss mich nicht in deinen Bittgebeten.“ Umar, Allahs Wohlgefallen sei ihm, sagte: Diese Aussage des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – worin er mich als seinen Bruder ansprach –, bereitete mir so große Freude, dass ich mich nicht mehr hätte freuen können, selbst wenn ich die ganze Welt erhalten hätte.
17. Die Worte, mit denen man ein Bittgebet in der Hoffnung auf seine Erhörung beginnen soll und zu denen in verschiedenen Hadithen ermutigt wird, sind folgende: Von Buraida, Allahs Wohlgefallen sei ihm, wird überliefert, dass er den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, einen Mann sagen hörte:
الله إلى أَسْأَلُكَ بِأَتِي أَحْمَدُ أَنَّكَ أَنت الله لا إله إلا أنت الأحَدُ الصَّمَدُ الَّذِي لَمْ يَلِدْ وَلَمْ يُولَدْ وَلَمْ يَكُن لَهُ كُفُوًا أَحَدٌ .
„O Allah, aufgrund dieses Zeugnisses bitte ich Dich darum, dass Du Allah bist; es gibt keinen Gott außer Dir. Du bist einzig und allein. Bei Dir werden alle Bedürfnisse vorgetragen. Du bist Allah, der weder ein Kind noch einen Vater hat und dem niemand ebenbürtig ist.“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Du bittest unter Berufung auf Allahs Ism al-Aʿẓam (den erhabensten Namen), durch dessen Anrufung Er gibt und auf dessen Grundlage Er Gebete erhört.“ – Abū Dāwūd, at-Tirmidhī.
Überliefert von Muʿādh ibn Dschabal (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm): Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hörte einen Mann sagen: „Yā Dhal-Dschalāli wal-Ikrām“ („O Besitzer von Majestät und Ehre!“). Er sagte: „Deine Anrufung ist erhört worden. Bitte nun um alles, was du möchtest.“ – at-Tirmidhī.
Überliefert von Anas (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm): Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) ging an Abū Ayyāsch Zayd ibn Sāmit az-Zurqī vorbei, während dieser betete und sagte:
اللهمَّ إِنِّي أَسْأَلُكَ بِأَنَّ لَكَ الْحَمْدُ، لَا إِلَهَ إِلَّا أَنْتَ، يَا حَنَّانَ، يَامَنَّانُ، بَابَدِيعَ السَّمَوَاسِ وَالْأَرْضِ، يَاذَا الْجَلَالِ وَالْإِكْرَامِ، يَا حَيُّ يَا قَيُّوم .
„O Allah, Dir allein gebührt alles Lob. Es gibt keinen Gott außer Dir. O Barmherziger, o Freigebiger, o Schöpfer der Himmel und der Erde, o Besitzer von Majestät und Ehre, o Ewiglebender, o Erhalter.“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Du hast Ihn unter Berufung auf Seinen erhabensten Namen angerufen; wenn Er mit diesem Namen angerufen wird, erhört Er, und wenn unter Berufung auf ihn um etwas gebeten wird, gibt Er es.“ – Ahmad.
Überliefert von Muʿāwiya (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm): Ich hörte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagen: „Wer Allah mit diesen fünf Worten anruft, dem wird Allah gewähren, worum er bittet:“
لا إله إلا الله، والله أكبر، لا إله إلا الله وَحدَهُ لا شَريكَ لَهُ، لَهُ الْمُلْكَ وَلَهُ الْحَمْدُ وَهُوَ عَلَى كُلِّ شَيْءٍ قَدِيرٌ، لَا إِلَهَ إِلَّا اللهُ وَلَا حَوْلَ وَلَا قُوَّةَ إِلَّا بِاللَّهِ.
3. Bittgebete am Morgen und am Abend
Die Zeit für das Bittgebet am Morgen reicht vom Fadschr-Gebet bis zum Sonnenaufgang, und die Zeit für das Bittgebet am Abend vom Asr-Gebet bis zum Maghrib-Gebet.
1. Muslim überliefert von Abu Huraira, dass der Gesandte Allahs sagte: Wer morgens und abends انَ اللَّهِ وَبِحَمْدِ hundertmal sagt, wird am Tag der Auferstehung mit keiner besseren Habe kommen als dieser, außer jemand, der dasselbe Bittgebet gesprochen oder mehr gesprochen hat.“
2. Muslim überliefert von Ibn Masʿud, dass der Gesandte Allahs am Abend zu sagen pflegte:
أَمْسَيْنَا وَأَمْسَى الْمُلْكَ وَالْحَمْدُ لِلَّهِ، لَا إِلَهَ إِلَّا اللَّهَ وَحْدَهُ لا شَريكَ لَهُ، لَهُ الْمُلْكُ وَلَهُ الْحَمْدُ وَهُوَ عَلَى كُلِّ شَيْءٍ قَدِيرٌ رَبِّ أَسْأَلُكَ غَيْرَ مَا فِي مَلِيهِ اللَّيْلَةِ وَغَيْرَ مَا بَعْدَمَا وَأَعُوذُ بِكَ مِنْ شَرِّ مَا فِي هَذِهِ
اللَّيْلَةِ وَشَرِّ مَا بَعْدَهَا ، رَبِّ أَعُوذُبِكَ مِنَ الْكَسَلِ وَسُوءِ الْكِبْرِ، رَبِّ أَعُوذُ بِكَ مِنْ عَذَابِ فِي النَّارِ وَعَذَابِ فِي الْقَبْرِ .
„Ich bin in den Abend eingetreten, und Allahs Herrschaft ist in den Abend eingetreten. Allah gebührt alles Lob. Es gibt keinen Gott außer Allah. Er ist Einer und hat keinen Teilhaber. Die Herrschaft gehört allein Ihm, und das Lob gehört allein Ihm. Er ist allmächtig. O mein Herr! Ich bitte Dich um alles Gute dieser Nacht und alles Gute, das danach kommt, und ich suche bei Dir Zuflucht vor allem Übel dieser Nacht und allem Übel, das danach kommt. O mein Herr! Ich suche bei Dir Zuflucht vor Trägheit, schlechtem Greisenalter, der Strafe der Hölle und der Strafe des Grabes.“ Und am Morgen pflegte er Entsprechendes zu sagen.
3. Abu Dawud überliefert von ʿAbdullah ibn Habib, dass der Gesandte Allahs zu mir sagte: „Sprich!“ Ich sagte: „O Gesandter Allahs, was soll ich sprechen?“ Er sagte: „Sprich morgens und abends قلمو 1. und rezitiere die Suren an-Nas und al-Falaq. Das wird dir in all deinen Angelegenheiten genügen.“
4. Abū Dāwūd überliefert von Abū Huraira (r.a.), dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) seine Gefährten lehrte: Sagt am Morgen:
اللهم بك أصْبَحْنَا وَبِكَ أَسْتَيْنَا ، وَبِكَ نَحْيا وبك نموت، وَإِلَيْكَ النشور.
„O Allah, durch Deine Hilfe haben wir den Morgen erreicht, durch Deine Hilfe haben wir den Abend erreicht, durch Deine Hilfe leben wir, durch Deine Hilfe sterben wir, und durch Deine Hilfe werden wir auferweckt werden.“
اللَّهُ بِكَ أَسْسَيْنَا وَبِكَ أَصْبَعْنَا، وَبِكَ نَحْيا وَبِكَ نَمُوتُ وَإِلَيْكَ الْمَصِير :
„O Allah! Durch Deine Hilfe haben wir den Abend erreicht, durch Deine Hilfe haben wir den Morgen erreicht, durch Deine Hilfe leben wir, durch Deine Hilfe sterben wir, und zu Dir wird unsere Rückkehr sein.“
5. In Sahīh al-Buchārī wird von Schaddād ibn Aus (r.a.) überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Das Sayyid al-Istighfār, das heißt, das beste Bittgebet um Vergebung der Sünden, lautet:
اللهم أنت ربي لا إله إلا أنت عَلَقْتَنِي وَأَنَا عَبَدُكَ، وَأَنَا عَلَى عَهْدِكَ وَوَعْدِكَ مَا اسْتَطَعْتُ، أَعُوذُ بِكَ مِنْ قَوْ مَا مَنَعَت، أبوء لَكَ بِنِعْمَتِكَ عَلَى، وَأَبُوهُ بِذَنْبِي لِي فَإِنَّهُ لا يَغْفِرُ الذُّنوب إلا أنت .
„O Allah, Du bist mein Herr, es gibt keinen Gott außer Dir. Du hast mich erschaffen, und ich bin Dein Diener. Ich bemühe mich nach Kräften, Deinem Versprechen treu zu bleiben. Ich suche Zuflucht bei Dir vor dem Unheil dessen, was ich getan habe. Ich erkenne Deine Gunst mir gegenüber an, und ich bekenne Dir auch meine Sünde. So vergib mir, denn niemand außer Dir kann die Sünden vergeben.“
Wer dies am Morgen liest und an diesem Tag stirbt, wird ins Paradies eingehen. Und wer dies am Abend liest und in dieser Nacht stirbt, wird ins Paradies eingehen.
6. Bei at-Tirmidhi wird von Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, überliefert: Abu Bakr as-Siddiq, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Lehre mich ein Bittgebet, das ich morgens und abends sprechen kann.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Sprich:“
اللَّهُ عَالِمِ الْغَيْبِ وَالشَّهَادَةِ فَاطِرِ السَّمَوَاتِ وَالْأَرْضِ، رَبِّ كُلِّ شَيْءٍ وَمَلِيْكَهُ أَشْهَدُ أَنْ لَا إِلَهَ إِلَّا أَنْتَ، أَعُوذُ بِكَ مِنْ قَرْ نَفْسِي وَقَرِّ الشَّيْطَانِ وَعِرَكِهِ، وَأَن تَقْتَرى سُوءًا عَلَى أَنْفُسِنَا أَوْ تَجَرَهُ إِلَى مثلي
„O Allah, Kenner des Verborgenen und des Offenbaren, Schöpfer der Himmel und der Erde, Herr und König aller Dinge! Ich bezeuge, dass es keinen Ilah außer Dir gibt. Ich suche Zuflucht bei Dir vor den bösen Einflüsterungen meines eigenen Triebes sowie vor den bösen Einflüsterungen und den Fallen des Satans. Und ich suche Zuflucht bei Dir davor, für mich selbst oder für irgendeinen Muslim ein schlechtes Ende herbeizuführen.“ Dieses Bittgebet soll man morgens, abends und beim Zubettgehen sprechen. (Der Hadith ist hasan sahih.)
7. Bei at-Tirmidhi wird ferner von Uthman ibn Affan, Allahs Wohlgefallen auf ihm, überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Kein Diener spricht dieses Bittgebet morgens und abends jeweils dreimal, ohne dass ihn dennoch irgendeine Sache schädigen könnte:“
بسم الله الَّذِي لَا يَضُرُّ مَعَ اسْمِهِ شَيْءٌ فِي الْأَرْضِ وَلَا فِي السَّمَاءِ وَهُوَ السَّمِيعُ الْعَلِيمُ .
„Im Namen Allahs, mit dessen Namen nichts auf der Erde und im Himmel Schaden zufügen kann; und Er ist der Allhörende, der Allwissende.“
8. Bei at-Tirmidhi wird ferner von Thauban und anderen überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:
رَضِيتُ بِاللهِ رَبَّا وَبِالْإِسْلَامِ دِينًا، وَبِعَمَلٍ نَبِيًّا
“Ich bin damit zufrieden, Allah als Herrn, Muhammad als Propheten und den Islam als Religion anzunehmen. Wer diese Erklärung am Morgen und am Abend abgibt, den zufriedenzustellen, hat Allah sich zur Pflicht gemacht.”
9. Bei at-Tirmidhi wird von Anas überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: Wer am Morgen und am Abend einmal sagt:
اللمَرْ إِنِّي أَصْبَحْتُ أَعْمِدُكَ وَأَحْمِلُ حَمَلَةَ عَرْشِكَ وَمَلَائِكَتِكَ وَجَمِيعَ خَلْقِكَ أَنَّكَ أَنْتَ اللَّهَ لَا إِلَهَ إِلَّا أَنْتَ وَحْدَكَ لا شَرِيكَ لَكَ، وَأَنْ مُحَمَّدًا عَبْدُكَ وَرَسُولُكَ .
“O Allah, ich nehme Dich, die Träger Deines Thrones, Deine Engel und alle Deine Geschöpfe zu Zeugen dafür, dass Du Allah bist, dass es keinen Gott außer Dir gibt, dass Du allein bist, keinen Teilhaber hast und dass Muhammad Dein Diener und Gesandter ist.” Allah wird ihn zu einem Viertel vom Höllenfeuer befreien. Wer diese Erklärung zweimal spricht, den wird Allah zur Hälfte vom Höllenfeuer befreien; wer sie dreimal spricht, den wird Allah zu drei Vierteln davon befreien; und wer sie viermal spricht, den wird Allah vollständig vom Höllenfeuer befreien.
10. Bei Abu Dawud wird von Abdullah ibn Ghanam überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte:
الله مَا أَصْبَحَ بي مِنْ نِعْمَةٍ أَوْ بِأَحَدٍ مِنْ خَلْقِكَ فَيَنَّكَ وَحدَكَ لا فَرِيكَ لَكَ، لَكَ الْحَمْدُ وَلَكَ الفكر .
“O Allah, jede Gunst, die ich oder irgendeines Deiner Geschöpfe an diesem Morgen erhalten hat, stammt allein von Dir. Du hast keinen Teilhaber; Dir gebührt das Lob und Dir gebührt der Dank.” Wer diese Worte am Morgen spricht, wird imstande sein, Allah für diesen Tag zu danken. Ebenso wird derjenige, der sie am Abend spricht, imstande sein, Allah für diese Nacht zu danken.
11. Von Ibn Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird bei Abu Dawud, at-Tirmidhi, an-Nasa’i, Ibn Madscha und al-Hakim überliefert: Das Bittgebet, das der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) morgens und abends niemals ausließ, lautet:
اللَّهُمَّ إِنِّي أَسْأَلُكَ الْعَافِيَةِ فِي الدُّنْيَا وَالْآخِرَةِ ، اللهمَّ إِنِّي أَسْأَلُكَ الْعَفْوَ وَالْعَافِيَةَ فِي دِينِي وَدُنْيَايَ وَأَهْلِى وَمَالِي، اللهم استر عوراتي وآمن روعاتي، اللهم احْفَظْنِي مِن بَيْنِ يَدَيَّ وَمِنْ خلفي وعن يميني وعن شمالي
ومن فوقي، وأعوذ بعظمَتِكَ أن أغتال من تحتي.
„O Allah, ich bitte Dich um Wohlergehen und Sicherheit im Diesseits und im Jenseits. O Allah, ich bitte Dich um Vergebung und Sicherheit hinsichtlich meiner Religion, meines Diesseits, meiner Familie und meines Besitzes. O Allah, bedecke meine verborgenen Angelegenheiten und bewahre meine Würde und mein Ansehen. O Allah, beschütze mich von vorn, von hinten, von rechts, von links und von oben. Und ich suche Zuflucht bei Deiner Erhabenheit davor, dass ich von unten in die Erde versenkt werde.“
12. ʿAbd ar-Rahman ibn Abi Bakra sagte zu seinem Vater: „Vater, ich höre dich jeden Morgen dreimal und jeden Abend dreimal sagen:“
اللَّهُ عَافِنِي فِي بَدَنِي، اللَّهُ عَافِنِي فِي سَعِي، اللهُ عَافِنِي فِي بَصْرِي، لَا إِلَهَ إِلَّا أَنْتَ.
„O Allah, schenke meinem Körper Sicherheit; schenke meinen Ohren Sicherheit; schenke meinen Augen Sicherheit. Es gibt keinen Gott außer Dir.“
Abu Bakra sagte: „Ich hörte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) diese Bittgebete sprechen. Deshalb liebe ich es, seiner Sunna zu folgen.“ – Abu Dawud.
Und Ibn as-Sunnī überlieferte von Ibn ʿAbbās, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass Allahs Gesandter, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Wer morgens und abends dreimal sagt:“
اللَّهُمَّ إِنِّي أَصْبَحْتُ مِنْكَ فِي نِعْمَةٍ وَعَافِيَةٍ وَسِتْرٍ، فَاتِيرٌ نِعْمَتَكَ عَلَيَّ وَعَافِيَتَكَ وَسِتْرَكَ فِي الدُّنْيَا والأخيرة.
„O Allah! Ich habe deine Gunst, deine Sicherheit und deinen Schutz erlangt. So vollende deine Gunst, deine Sicherheit und deinen Schutz für mich im Diesseits und im Jenseits.“ Dann wird es Allahs Pflicht, diese Dinge für ihn zu vollenden. Von Anas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass Allahs Gesandter, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Kann nicht jemand von euch wie Abū Zamzam sein?“ Die Leute fragten: „O Gesandter Allahs, wer ist Abū Zamzam?“ Der Gesandte, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Er pflegte jeden Morgen zu sagen:“
اللَّهم وَمَبْتُ نَفْسِي وَعِرْضِي لَكَ.
„O Allah! Ich übergebe dir mein Leben und meine Ehre.“
Danach beleidigte er denjenigen nicht, der ihn beleidigte, tat demjenigen kein Unrecht, der ihm Unrecht tat, und schlug denjenigen nicht, der ihn schlug. Von Abū ad-Dardāʾ, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass Allahs Gesandter, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagte: „Wer jeden Morgen und jeden Abend siebenmal sagt:“
حَسْبِيَ اللَّهُ لَا إِلَهَ إِلَّا هُوَ عَلَيْهِ تَوَكَّلْتُ، وَهُوَ رَبُّ الْعَرْشِ الْعَظِيمِ
„Allah genügt mir. Es gibt keinen Gott außer Ihm. Auf Ihn vertraue ich. Er ist der Herr des gewaltigen und erhabenen Thrones“ – dem wird Allah genügen, um all seine Bedürfnisse im Diesseits und im Jenseits zu erfüllen.
Talq ibn Habib berichtet: Ein Mann kam zu Abu Darda und sagte: „O Abu Darda, dein Haus ist abgebrannt.“ Abu Darda, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Es ist nicht abgebrannt. Allah kann so etwas nicht geschehen lassen. Ich habe vom Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, einige Bittgebete gelernt. Wer sie zu Beginn des Tages spricht, den wird bis zum Abend kein Unglück treffen. Und wer sie am Ende des Tages spricht, den wird bis zum Morgen kein Unglück treffen.“ Dieses Bittgebet lautet:
اللهم أنت رَبِّي لَا إِلَهَ إِلَّا أَنْتَ، وَعَلَيْكَ تَوَكَّلْت وَأَنْتَ رَبِّ الْعَرْشِ الْعَظِيرِ، مَا شَاءَ اللَّهُ كَانَ، ومَا لَمْ يَهَا لَمْ يَكُن، لا حَوْلَ وَلَا قُوَّةَ إِلَّا بِالله العلي العظيم، أَعْلَمُ أَنَّ اللَّهَ عَلَى كُلِّ شَيْءٍ قَدِيرٌ وَأَنَّ اللَّهَ قَدْ أَحَاطَ بِكُلِّ شَيْءٍ عِلْمًا،
اللهم إنِّي أَعُوذُبِكَ مِنْ هَر نَفْسِي، وَمِنْ شَرِّ كُلِّ دَابَّةٍ أَنْتَ أَمِنْ بنَاصِيَتِها ، إن ربي على صراط مستقيم.
„O Allah! Du bist mein Herr, es gibt keinen Gott außer Dir. Auf Dich vertraue ich. Du bist der Herr des gewaltigen Thrones. Was Allah will, geschieht, und was Er nicht will, geschieht nicht. Es gibt keine Macht und keine Kraft außer durch die Hilfe Allahs, des Erhabenen. Ich weiß, dass Allah zu allen Dingen mächtig ist und dass Allah über alle Dinge Bescheid weiß. O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir vor den bösen Einflüsterungen meiner Seele und vor dem Schaden jedes Lebewesens, das Du unter Deine Kontrolle gestellt hast. Wahrlich, mein Herr führt auf den geraden Weg.“
In manchen Überlieferungen heißt es: Abu Darda sagte: „Kommt mit mir.“ Daraufhin machte er sich mit seinen Gefährten auf den Weg, und sie gelangten zu seinem Haus. Sie sahen, dass alles rings um sein Haus verbrannt und zerstört war. Sein Haus jedoch war unversehrt geblieben.
4. Bittgebete für verschiedene Zeiten und Anlässe
Bittgebet vor dem Schlafengehen:
1. Al-Buchari überliefert von Hudhaifa und Abu Dharr, Allahs Wohlgefallen sei auf ihnen, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu sagen pflegte, wenn er sich zum Schlafen auf sein Bett legte:
بِاسْمِكَ اللهم احيا وأموت .
„O Allah, in Deinem Namen leben wir und sterben wir.“ Und wenn er aufwachte, sagte er:
الْحَمْدُ لِلَّهِ الَّذِي أَحْيَانًا بَعْدَ مَا أَمَاتَنَا وَإِلَيْهِ النُّعُورُ .
„Alles Lob gebührt Allah, der uns nach unserem Tod wieder lebendig gemacht hat, und zu Ihm ist die Rückkehr.“ Es war seine Gewohnheit, mit der rechten Hand unter der Wange zu schlafen und dreimal zu sagen:
الله فنِي عَنْ أَبَكَ يَوْمَ تَبْعَثُ عِبَادَكَ .
„O Allah, bewahre mich an dem Tag, an dem Du Deine Diener wieder zum Leben erweckst, vor Deiner Strafe.“ Er pflegte außerdem zu sagen:
الله رَبِّ السَّمَوَاتِ وَرَبِّ الْأَرْضِ وَرَبِّ الْعَرْشِ الْعَظِيرِ، رَبَّنَا وَرَبِّ كُلِّ شَيْءٍ، فَالِقَ الْحَبِّ وَالنَّوى مُنْزِلَ التَّوْرَاةِ وَالْإِنْجِيلِ وَالْقُرْآنِ، أَعُوذُ بِكَ مِنْ شَرِكُل ذِي مَنْ أَنْتَ أَخِلٌ بِنَاصِيَتِهِ، أَنْتَ الْأَوَّلُ فَلَيْسَ قَبْلَكَ شَيْءٌ، وَأَنْتَ الْأَخِرُ فَلَيْسَ
بَعْدَكَ شَيْءٌ، وَأَنْتَ الظَّاهِرُ فَلَيْسَ فَوْقَكَ في وأَنْتَ الْبَاطِنُ فَلَيْسَ دُونَكَ شَيْءٌ، أَقْضِ عَنَّا الدِّينَ وَأَغْنِنَا مِنَ الْفَقْرِ .
„O Allah, Herr der Himmel, der Erde und des gewaltigen Thrones, unser Herr und Herr aller Dinge, der du den Samen spaltest, der du die Tora, das Evangelium und den Koran herabgesandt hast! Ich suche Zuflucht bei dir vor dem Übel jedes Übeltäters, der deiner Kontrolle untersteht. Du bist der Anfangslose; vor dir war nichts. Du bist der Endlose; nach dir ist nichts. Du bist der Erhabene; über dir ist niemand. Du bist der Verborgene; niemand ist dir verborgen. Begleiche unsere Schulden und befreie uns von der Armut.“ Er sagte außerdem:
الحَمدُ لِلَّهِ الَّذِي أَطْعَمَنَا وَسَقَانَا وَكَفَانَا ، وَأَوَانَا ، فَكَمْ، مِن لَا كَانِي وَلَا مُؤْوِي.
„Alles Lob gebührt Allah, der uns speist, uns zu trinken gibt, für uns genügt und uns Zuflucht gewährt. Denn wie viele Menschen gibt es, die keinen Beschützer haben und für die niemand genügt.“
Jede Nacht, wenn er zu Bett ging, legte er die Innenflächen seiner beiden Hände zusammen, rezitierte die Suren al-Ichlās, an-Nās und al-Falaq und hauchte hinein. Dann strich er mit seinen beiden Händen so weit wie möglich über seinen Körper; zuerst über seinen Kopf und sein Gesicht und anschließend dreimal über die Vorderseite seines Körpers.
Er befahl demjenigen, der zu Bett ging, dieses Bittgebet zu sprechen: „O mein Herr, in deinem Namen lege ich meinen Körper auf das Bett, und in deinem Namen werde ich ihn wieder erheben. Wenn du meine Seele bewahrst, dann erweise ihr Barmherzigkeit. Und wenn du sie nimmst, dann bewahre meine Seele durch das, womit du deine rechtschaffenen Diener bewahrst.“ Er sagte zu Fatima (Allah sei mit ihr zufrieden): „Sprich dreiunddreißigmal Subḥānallāh, dreiunddreißigmal al-Ḥamdulillāh und vierunddreißigmal Allāhu akbar.“ Er empfahl auch, den Āyat al-Kursī zu rezitieren, und sagte: „Wer ihn rezitiert, dem wird von Allah ständig ein Wächter zugewiesen.“
Er sagte zu al-Barāʾ (Allah sei mit ihm zufrieden): „Wenn du zu Bett gehst, verrichte die Gebetswaschung wie für das Gebet, lege dich dann auf deine rechte Seite und sprich:
اللهم أَسْلَمْتُ نَفْسِي إِلَيْكَ وَوَجْهت وجهي إليك ، وفوضت أمري إِلَيْكَ، وَأَلْجَأْبَ ظَهْرِي إِلَيْكَ رغبَةً وَرَهْبَةً إِلَيْكَ، لا مَلْهَا وَلَا مَنهي مِنْكَ إِلَّا إِلَيْكَ، أَمَنتُ بِكِتَابِكَ الَّذِي أَنْزَلْتَ وَنَبِيِّكَ الَّذِي أَرْسَلْت .
„O Allah, ich unterwerfe mich dir, wende mein Angesicht dir zu und überlasse dir all meine Angelegenheiten. Aus Furcht vor dir und in Hoffnung auf dich lege ich meinen Rücken dir zu. Es gibt außer dir keinen Zufluchts- und Rettungsort vor dir. Ich glaube an das Buch, das du herabgesandt hast, und an den Gesandten, den du entsandt hast.“ Dann sagte er: „Wenn du danach stirbst, wirst du im Islam sterben. Mache diese Worte zu deinen letzten Worten.“
Bittgebet beim Erwachen aus dem Schlaf: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, befahl dem Erwachten, dieses Bittgebet zu sprechen:
الْحَمْدُ لِلَّهِ الَّذِي رَدْ عَلَى رُوحِي، وَعَافَانِي فِي جَسَدِي، وَأَذِنَ لِي بِذِكْرِهِ .
„Alles Lob gebührt Allah, der mir meine Seele zurückgegeben, meinen Körper bewahrt und mir die Erlaubnis und die Fähigkeit gegeben hat, Seiner zu gedenken.“ Sobald er selbst aus dem Schlaf erwachte, sagte er:
لَا إِلَهَ إِلَّا أَنْتَ سُبْحَانَكَ اللَّه اسْتَغْفِرُكَ لِذَنْبِي، وَأَسْأَلُكَ رَحْمَتَكَ، اللهم زِدْنِي عِلْمًا، وَلَا تُنع قَلْبِي بَعْدَ إِذْ هَدَيْتَنِي، وَهَبْ لِي مِنْ لَدُنْكَ رَحْمَةً إِنَّكَ أَنْتَ الْوَهَّابُ .
„Es gibt keinen Anbetungswürdigen außer Dir. Gepriesen seist Du. O Allah, ich bitte Dich um Vergebung für meine Sünden. Ich erhoffe Deine Barmherzigkeit. O Allah, vermehre mein Wissen und lass mein Herz, nachdem Du mich rechtgeleitet hast, nicht vom Weg abweichen. Und schenke mir Barmherzigkeit von Dir. Wahrlich, Du bist der überaus Freigebige.“
In einer authentischen Überlieferung wird berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn jemand nachts aufwacht und nicht wieder einschlafen kann, sondern sich nur von einer Seite auf die andere wälzt, und er dies sagt und anschließend dies sagt:
لا إِلَهَ إِلَّا اللهُ وَحْدَهُ لَا شَرِيكَ لَهُ، لَهُ الْمُلْكَ، وَلَهُ الْحَمْدُ وَهُوَ عَلَى كُلِّ شَيْءٍ قَدِيرٌ الْحَمْدُ لِلَّهِ وَسُبْحَانَ اللهِ، وَلَا إِلهَ إِلَّا اللهِ، وَالله أَكْبَر، وَلَا حَوْلَ وَلا قُوَّةَ إِلَّا بِاللَّهِ اللَّهُ اغْفِرْ لِي ، أَوْ دَعَا، استجيب لَهُ، فَإِن تَوَمَا وَصَلَّى قَبِلَت
سَلَاتُهُ .
„O Allah, vergib mir“ oder ein anderes Bittgebet spricht, wird es erhört. Und wenn er die Gebetswaschung vollzieht und betet, wird sein Gebet angenommen.
Bittgebet gegen Schlaflosigkeit, Angst und Furcht: ʿAmr ibn Shuʿayb überlieferte von seinem Vater und dieser von seinem Großvater, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn jemand von euch im Schlaf Angst bekommt, soll er sagen:
أعُوذُ بِكَلِمَاتِ اللهِ التَّامَّاتِ مِنْ غَضَبِهِ وَعِقَابِهِ وَشَرِّ عِبَادِهِ، وَمِنْ هَمَزَاتِ الشَّيَاطِينِ.
„Ich suche Zuflucht bei den vollkommenen Worten Allahs vor Seinem Zorn, Seiner Strafe, dem Übel Seiner Diener, den bösen Einflüsterungen der Teufel und davor, dass sie zu mir kommen.“ Dann wird ihm kein Schaden widerfahren. Ibn ʿUmar lehrte dies seinen erwachsenen Kindern; bei den minderjährigen Kindern schrieb er es auf einen Talisman und hängte ihn ihnen um den Hals. Als Chālid ibn al-Walīd, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, an Schlaflosigkeit litt, sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu ihm: „Soll ich dich nicht einige Worte lehren, durch die du einschlafen wirst?“ Du sollst sagen:
اللهم رب السموات السبع وما أظلت، ورَبُّ الْأَرْضِينَ وَمَا أقلت، وَرَبِّ الشَّيَاطِينَ وَمَا أَضَلَّ كُن لِي جَارًا مِن شَرِّ خَلْقِكَ كُلِّهِ جَمِيعًا. أن يفرط عَلَى أَحَد مِنهُ، أَوْ أَن يَبْغِي عَلَيَّ، عَنْ جَارَكَ وَجَلَّ ثَنَاؤُكَ وَلَا إِلَهَ غَيْرُكَ .
„O Allah, Herr der sieben Himmel und dessen, was sich darin befindet, Herr der Erden und dessen, was sich noch darin befindet, gewähre mir Schutz vor dem Schaden und Unheil all Deiner Geschöpfe, damit keiner von ihnen gegen mich maßlos wird oder Aggression gegen mich begeht. Dein Schutz ist wahrlich mächtig, Dein Lob erhaben, und es gibt keinen Gott außer Dir.“ At-Tabarānī.
At-Tabarānī und Ibn as-Sunnī überliefern von al-Barāʾ ibn ʿĀzib, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass ein Mann gegenüber dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zum Ausdruck brachte, dass er unter der Angst vor der Einsamkeit leide. Er sagte zu ihm:
„Du sollst rezitieren:“
سُبْحَانَ اللَّهَ الْمَلِكِ الْقُدُّوسُ رَبِّ الْمَلَائِكَةِ والرُّوحِ، جَلَلْت السَّمَوَاتِ وَالْأَرْضِ بِالْعِزَّةِ وَالْجَبَرُوتِ .
„Ich verkünde die Erhabenheit und Heiligkeit Allahs, des großen Königs, des Herrn der Engel und Dschibrīls. Du hast die Himmel und die Erde durch Macht und Stärke verherrlicht.“ Nachdem der Mann diese Worte gesprochen hatte, nahm Allah ihm seine Furcht.
Wenn man einen schlechten Traum sieht: Überliefert von Dschābir: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: Wenn jemand von euch einen Traum sieht, den er nicht mag, soll er dreimal nach links spucken und sagen: عوذ بِاللَّهِ مِنَ الشَّيْطَانِ الرَّحِيم (Ich suche Zuflucht bei Allah vor dem verfluchten Satan), und sich auf die andere Seite drehen und weiterschlafen. – Muslim, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī, Ibn Māǧa.
Von Abū Saʿīd al-Chudrī wird überliefert, dass er den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagen hörte: Wenn jemand von euch einen Traum sieht, der ihm gefällt, dann ist dies ein Traum von Allah. Deshalb soll er Allah loben und Ihm danken und anderen von dem Traum erzählen, den er gesehen hat. Wenn er jedoch einen Traum sieht, der unangenehm und verhasst ist, dann ist dies ein Traum vom Satan. Er soll Allah um Schutz vor dem Übel dieses Traumes bitten und niemandem davon erzählen. Dann wird dieser Traum ihm keinen Schaden zufügen. – at-Tirmiḏī.
Das Bittgebet beim Anziehen von Kleidung: Ibn as-Sunnī überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, immer wenn er ein Kleidungsstück, ein Gewand, einen Umhang oder einen Turban anzog, sagte:
الله إلى أَسْأَلُكَ مِنْ غَيْرِهِ وَخَيْرِ مَا هُوَلَهُ. وَأَعُوذُ بِكَ مِنْ قَرْهِ وَقَرْ مَا هُوَلَهُ .
„O Allah! Ich bitte Dich um das Gute dieser Kleidung und um das Gute dessen, dem sie gehört. Und ich suche Zuflucht bei Dir vor dem Übel dieser Kleidung und vor dem Übel dessen, dem sie gehört.“
Von Anas wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: Wer ein neues Kleidungsstück anzieht und anschließend sagt:
الحَمْدُ لِلَّهِ الَّذِي كَسَانِي عَذَا وَرَزَقَنِيهِ مِنْ غَيْرِ حَوْلِ مِنِّي وَلَا قُوَّة .
„Alles Lob gebührt Allah, der es mich anziehen ließ und es mir gab, obwohl ich weder die Kraft noch die Fähigkeit hatte, es zu erlangen.“ Allah vergibt ihm seine vergangenen Sünden. Ebenso ist es empfehlenswert, die Basmala zu sprechen. Denn jede Handlung, die ohne die Basmala begonnen wird, ist mangelhaft.
Bittgebet beim Anziehen neuer Kleidung: Abū Saʿīd al-Chudrī, Allah sei mit ihm zufrieden, sagte: Wann immer der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ein neues Kleidungsstück kaufte, gab er ihm dessen Bezeichnung, etwa Turban, Hemd oder Umhang. Dann sagte er:
الله لَكَ الْحَمْدُ أَنتَ كَسَوْتَنِيْهِ، أَسْأَلُكَ غيرَهُ وَخَيْرَ مَا صَنَعَ لَهُ وَأَعُوذُ بِكَ مِنْ شَرِهِ وَشَرِّ مَا صُنعَ لَهُ.
„O Allah! Dir gebührt Lob dafür, dass Du mich damit bekleidet hast. Ich bitte Dich um das Gute dieses Kleidungsstücks und um das Gute, für das es hergestellt wurde. Und ich bitte Dich um Schutz vor dem Übel dieses Kleidungsstücks und vor dem Übel, für das es hergestellt wurde.“ – Abū Dāwūd, at-Tirmidhī.
At-Tirmidhī überliefert von ʿUmar, Allah sei mit ihm zufrieden, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wer ein neues Kleidungsstück
الْحَمْدُ لِلَّهِ الَّذِي كَسَانِي مَا أَوَارِي بِهِ مَوْرَتِي وَأَتَعْمَلْ بِهِ فِي حَيَاتِي :
„Alles Lob gebührt Allah, der mich mit diesem Kleidungsstück bekleidet hat, um meine Blöße zu bedecken und mein Leben zu verschönern“, und dann das alte Kleidungsstück spendet, wird unter Allahs Schutz und Seiner Obhut stehen. Sowohl zu Lebzeiten als auch nach seinem Tod wird er als jemand gelten, der sich auf Allahs Weg befindet.
Was man sagt, wenn man jemanden in neuer Kleidung sieht: In einem authentischen Hadith wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, Umm Chālid einen schwarzen Umhang anzog und sagte: „Trage ihn, bis er abgetragen ist.“ Die Gefährten pflegten zu sagen: „Wer ein Kleidungsstück trägt, bis es abgetragen ist, dem schenkt Allah ein neues Kleidungsstück.“
Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ʿUmar, Allah sei mit ihm zufrieden, in neuer Kleidung sah, sagte er: „Trage neue Kleidung, führe ein lobenswertes Leben und stirb als Märtyrer und Glückseliger.“ – Ibn Māǧa, Ibn as-Sunnī.
Bittgebet beim Ausziehen der Kleidung: Ibn as-Sunnī überliefert von Anas, Allah sei mit ihm zufrieden, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn ein Nachkomme Adams beabsichtigt, sich auszuziehen, um die Blöße seines Körpers vor den Blicken der Dschinn zu verbergen, soll er sagen:يشرِ اللهِ الَّذِي لَا إِلَهَ إِلَّا مَوَ„Im Namen Allahs, außer Dem es keinen anbetungswürdigen Gott gibt.“
Das Bittgebet beim Verlassen des Hauses: Abū Dāwūd überliefert von Anas (r. a.), dass der Gesandte Allahs (s. a. s.) sagte: Wenn jemand beim Verlassen des Hauses sagt:
بسْمِ اللهِ تَوَكَّلْتُ عَلَى اللَّهِ، وَلَا حَوْلَ وَلَا قُوَّةَ إِلَّا بِاللَّهِ .
„Im Namen Allahs breche ich auf, auf Allah vertraue ich; es gibt keine Kraft und keine Macht außer durch Allah.“ Ihm wird gesagt: „Allah genügt dir, du bist in Sicherheit gebracht worden und du bist auf den rechten Weg geleitet worden.“ Daraufhin entfernt sich der Satan von ihm, und ein Satan sagt zu einem anderen: „Wie könnte man jemanden in die Irre führen, für den Allah selbst genügt, der rechtgeleitet und in Sicherheit gebracht worden ist?“
Anas (r. a.) überlieferte dieses Bittgebet beim Verlassen des Hauses im Musnad von Ahmad:
يسر الله أمنت باللهِ، اعْتَصَمْ بِاللَّهِ تَوَكَّلْتُ عَلَى اللهِ لَا حَوْلَ وَلَا قُوَّةَ إِلَّا بِاللهِ .
„Im Namen Allahs breche ich auf, ich glaube an Allah, halte mich an Allah fest und vertraue auf Allah; es gibt keine Kraft und keine Macht außer durch Allah.
Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī und Ibn Māǧa überliefern von Umm Salama (r. a.), dass Umm Salama (r. a.) sagte: Wann immer der Gesandte Allahs (s. a. s.) mein Haus verließ, blickte er zum Himmel und sagte:
الله إِنِّي أَعُوذُ بِكَ أَنْ أَهلُ أَوْ أَمَل أَوْ أَزِلَ أَوْ أَزَلْ، أَوْ أَعْلِمَ أَوْ أَعْلَى، أَوْ أَجمَل أَوْ يُعْمَلْ عَلَى .
„O Allah! Ich suche Zuflucht bei Dir davor, andere in die Irre zu führen oder dass jemand mich in die Irre führt; davor, jemanden zu Fall zu bringen oder dass jemand mich zu Fall bringt; davor, jemandem Unrecht zu tun oder dass mir jemand Unrecht tut; davor, mich jemandem gegenüber unanständig zu benehmen oder dass jemand sich mir gegenüber unanständig benimmt.“
Das Bittgebet beim Betreten des Hauses: In Sahih Muslim wird überliefert, dass Dschabir, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen: Wenn jemand beim Betreten seines Hauses und beim Essen Allahs gedenkt, sagt der Satan zu seinen Gefährten: „Hier gibt es für euch weder eine Möglichkeit, über Nacht zu bleiben, noch ein Abendessen.“ Wenn er jedoch beim Betreten des Hauses Allahs nicht gedenkt, sagt der Satan zu seinen Gefährten: „Ihr könnt hier übernachten.“ Und wenn er beim Essen Allahs nicht gedenkt, sagt der Satan: „Ihr könnt übernachten und werdet auch zu essen bekommen.“
Bei Abu Dawud wird von Malik al-Aschʿari, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn jemand sein Haus betritt, soll er sagen:
الله إِلى أَسْأَلُكَ غَيْرَ الْمَوْلعِ وَغَيْرَ الْمَخْرج، بِسْمِ اللهِ وَلَعْنَا وَبِسْرِ اللَّهِ خَرَجْنَا وَعَلَى اللَّهِ ربنا توكلنا .
„O Allah! Ich bitte Dich um den besten Eintritt und den besten Austritt. Im Namen Allahs trete ich ein, im Namen Allahs gehe ich hinaus, und auf Allah, unseren Herrn, vertraue ich.“ Danach soll er seine Familie mit dem Friedensgruß grüßen.
Bei at-Tirmidhi sagt Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte; der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte zu mir: „O mein Sohn! Wenn du zu deiner Familie gehst, dann grüße sie mit dem Friedensgruß. Das wird für dich und die Bewohner deines Hauses segensreich sein.“
Was man bei einem freudigen Ereignis sagen soll: Wenn du bei deinem Besitz oder unter deinen Kindern etwas Freudiges geschehen siehst, dann sage: (مَا شَاءَ اللَّهُ لَا قُوَّةَ إِلَّا بِال) „Es ist geschehen, was Allah gewollt hat. Außer Allah hat niemand Macht.“ Dann wirst du darin nichts Unangenehmes mehr sehen. Und wenn du etwas Unangenehmes siehst, dann sage: (الْحَمْدُ لِلَّهِ عَلَى كُلِّ مالِ) „Allah sei in jeder Lage gelobt.“ Allah hat gesagt: „Als du deinen Garten betratst, warum hast du nicht gesagt: Es ist geschehen, was Allah gewollt hat. Außer mit Allahs Hilfe hat niemand Macht.“
Bei Ibn as-Sunni wird von Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn Allah einem Diener eine Gunst hinsichtlich seiner Familie, seines Vermögens oder seiner Kinder gewährt und dieser sagt: (مَا شَاءَ اللَّهُ لَا تَوْةَ) „Es ist geschehen, was Allah gewollt hat. Außer Allah hat niemand Macht“, dann wird er darin keine Heimsuchung außer dem Tod sehen. Von Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird ferner überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wenn er etwas Erfreuliches sah, sagte:
الْحَمْدُ لِلَّهِ الَّذِي بِنِعْمَتِهِ تَيْرٌ الصالحات
„Alles Lob gebührt Allah, durch dessen Gunst alle guten Taten ihre Vollkommenheit erlangen.“ Und wenn er etwas Trauriges sah, sagte er:
الْمَدُ لِلَّهِ عَلَى كُلِّ حَالٍ
„Allah sei unter allen Umständen Dank und Lob.“ Ibn Māǧa.
Was man sagen soll, wenn man sein Gesicht im Spiegel betrachtet. Von ʿAlī (Allah sei mit ihm zufrieden) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), wenn er in den Spiegel blickte, sagte:
الْحَمْدُ لِلَّهِ اللَّهُ كَمَا حَسَنْتَ خَلْقِي نَحَسَنَ خَلْقِي .
„Alles Lob gebührt Allah. O Allah, so wie Du mein Gesicht schön gemacht hast, so mache auch meinen Charakter und mein Wesen schön.“
Von Anas (Allah sei mit ihm zufrieden) wird überliefert: Wenn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) in den Spiegel blickte, sagte er:
الْحَمْدُ لِلَّهِ الَّذِي سَوَّى خَلْقِي فَعَدَّ لَهُ ، وَكَرَّمَ سُورَة وَجْمِي فَحَسْنَهَا، وَجَعَلَنِي مِنَ الْمُسْلِمِينَ .
„Alles Lob gebührt Allah, der meine Körpergestalt ausgewogen gestaltet, mein Gesicht schön und ehrenvoll gemacht und mich zu den Muslimen gezählt hat.“ Was man beim Anblick eines von einem Unglück heimgesuchten Menschen sagen soll: At-Tirmidhi überlieferte von Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wer beim Anblick eines von einem Unglück heimgesuchten Menschen Folgendes sagt, den wird jenes Unglück nicht treffen:
الْحَمْدُ لِلَّهِ الَّذِي عَافَانِي مِمَّا ابْتَلَاكَ بِهِ، وَفَضْلَنِي عَلَى كَثِيرٍ مِنْ خَلَقَ تَفْضِيلاً،
„Alles Lob gebührt Allah, der mich vor dem Unglück bewahrt hat, das dich getroffen hat, und mich vor vielen Seiner Geschöpfe bevorzugt hat.“
Der Prophet sagte, und die Gelehrten sagten: Dieses Bittgebet sollte leise gesprochen werden, sodass nur man selbst es hört, und man sollte den von einem Unglück heimgesuchten Menschen nicht davon hören lassen, damit er sich nicht verletzt fühlt. Wenn sein Unglück jedoch die Strafe für ein Vergehen oder eine Sünde ist und nicht zu befürchten ist, dass es durch das Hören für ihn zu Schwierigkeiten kommt, darf man es ihn hören lassen.
Was man beim Krähen des Hahns, beim Schreien des Esels und beim Bellen des Hundes sagen soll: Al-Bukhari und Muslim überliefern von Abu Huraira (ra.), dass der Gesandte Allahs (sallallahu alaihi wa sallam) gesagt hat: „Wenn ihr das Schreien eines Esels hört, dann sucht bei Allah Zuflucht vor dem Satan, denn er hat den Satan gesehen. Wenn ihr jedoch den Hahn krähen hört, dann bittet Allah um Seine Gunst, denn er hat einen Engel gesehen.“ In einem Hadith von Abu Dawud heißt es: „Wenn ihr nachts das Bellen eines bekannten Hundes und das Schreien eines Esels hört, dann sucht bei Allah Zuflucht vor ihnen, denn sie sehen, was ihr nicht seht.“
Was man bei Wind und Sturm sagen soll: Abu Dawud überliefert von Abu Huraira (ra.), dass der Gesandte Allahs (sallallahu alaihi wa sallam) gesagt hat: „Der Wind geht aus Allahs Barmherzigkeit hervor. Doch er bringt sowohl Barmherzigkeit als auch Strafe. Wenn ihr ihn daher wehen seht, dann verflucht ihn nicht. Bittet Allah um sein Gutes und sucht bei Allah Zuflucht vor seinem Schlechten.“
In Sahih Muslim wird von Aischa (ra.) überliefert, dass der Gesandte Allahs (sallallahu alaihi wa sallam), wenn ein Sturm wehte, zu sagen pflegte:
الله إِنِّي أَسْأَلُكَ خَيْرَهَا وَخَيْرَ مَا فِيهَا وَخَيْرَ مَا أَرْسَلَت بِهِ، وَأَعُوذُ بِكَ مِنْ قَوْمًا وَهَرَ مَا أَرْسَلَتْ بِهِ.
„O Allah! Ich bitte Dich um ihren Nutzen, um den Nutzen in ihr und um den Nutzen dessen, wozu Du sie gesandt hast. Und ich suche Zuflucht bei Dir vor ihrem Schaden und vor dem Schaden dessen, wozu Du sie gesandt hast.
Was man beim Hören des Donnergrollens sagt
At-Tirmidhi überliefert von Ibn Umar (r.a.), dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) beim Hören des Donnergrollens und des Donners sagte:اللَّهم لَا تَقْتُلْنَا بِغَضَبِكَ وَلا تُمْلِكْنَا بِعَذَابِكَ، وَعَافِنَا قَبْلَ ذَلِكَ „O Allah! Vernichte uns nicht durch Deinen Zorn, vernichte uns nicht durch Deine Strafe und schenke uns zuvor Sicherheit.
Das Bittgebet beim Anblick des Mondes
At-Tabarani überliefert von Abdullah ibn Umar (r.a.), dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) beim Anblick des neuen Mondes sagte:
الله أكبر، اللهم أَمِلَّهُ عَلَيْنَا بِالأمن والإِيمَانِ، وَالسَّلَامَةِ وَالْإِسْلامِ، وَالتَّوْفِيقِ لِمَا تُحِب وترسى رَبَّنَا وَرَبُّكَ الله .
„Allah ist größer! O Allah, mache diesen neuen Mond für uns zu einer Quelle der Sicherheit, des Glaubens, des Friedens, des Islam und der Inspiration zu den Taten, die Dir gefallen. (O neuer Mond,) unser Herr und dein Herr ist Allah.
Von Qatada wird bei Abu Dawud überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) beim Anblick des neuen Mondes sagte:
هلالُ خَيْرٍ وَرُهْ حِلَالُ خَيْرٍ وَرُهُ، أَمَنْتُ بِاللَّهِ الَّذِي خَلَقَكَ .
Dies ist der Neumond des Segens und der Rechtleitung, dies ist der Neumond des Segens und der Rechtleitung. Wir glauben an denjenigen, der dich erschaffen hat“, dreimal. Danach sagte er:
الْحَمْدُ لِلَّهِ الَّذِي ذَهَبَ بِشَمْرٍ كَذَا وَجَاءَ بِشَمْرٍ كَلَّا …
„Alles Lob gebührt Allah, der den und den Monat vergehen ließ und den und den Monat herbeibrachte.“
Was man bei schwerem Unglück, Not, Sorgen und Katastrophen sagen soll:
1. Al-Buchari und Muslim überliefern von Ibn Abbas, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), wenn er von Unglück, Not und Sorgen heimgesucht wurde, sagte:
لَا إِلَهَ إِلَّا اللهُ الْعَظِيمُ الْحَلِيمُ، لا إله إلا الله رب العرش العظيم، لا إلهَ الْأَرَبُّ السَّمَوَاتِ ورب الأرضِ، وَرَبُّ الْعَرْشِ الْكَرِيمِ.
„Es gibt keinen Gott außer Allah, dem Erhabenen, dem überaus Nachsichtigen. Es gibt keinen Gott außer Allah, dem Herrn des gewaltigen Thrones. Es gibt keinen Gott außer Allah, dem Herrn der Himmel und der Erde und dem Herrn des gewaltigen Thrones.“
2. Bei at-Tirmidhi wird von al-Hasan (Allah sei mit ihm zufrieden) überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), wenn er mit einem schweren Unglück, einer Notlage oder einer äußerst dringenden Angelegenheit konfrontiert war, sagte:
يَا مَنْ يَا قَيُّومُ بِرَحْمَتِكَ أَسْتَغِيه .
„O Lebendiger, o Beständiger, durch Deine Barmherzigkeit erflehe ich Hilfe und Befreiung.“
3. Bei at-Tirmidhi wird von Abu Huraira (Allah sei mit ihm zufrieden) überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), wenn er mit einer schweren Notlage konfrontiert war, den Kopf zum Himmel hob und sagte:
سبحان الله العظيم. يَا حَيُّ يَا قَيُّومُ .
Und wenn er mit großer Demut und flehentlichem Bitten betete, sagte er:
4. Bei Abu Dawud wird von Abu Bakr (Allah sei mit ihm zufrieden) überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Ein von Sorgen bedrängter Mensch soll mit folgenden Worten beten:
اللَّه رَحْمَتَكَ أَرْجُو، فَلَا تَكِلْنِي إِلى نَفْسِي طَرْفَةَ عَيْنِ، وَأَصْلِحْ لِي مَانِي كُلَّهُ، لَا إِلَهَ إِلَّا أَنْتَ.
„O Allah, ich hoffe auf Deine Barmherzigkeit. Überlasse mich nicht einmal für einen Augenblick mir selbst. Wende all meine missliche Lage zum Guten. Es gibt keinen Retter außer Dir.“
5. Von Asma bint Umais wird bei Abu Dawud überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Soll ich dich einige Worte lehren, die du in Zeiten der Sorge sprechen kannst?“
اللَّهُ اللَّهُ رَبِّي لَا أَمْرِكَ بِهِ عَيْنًا .
„Allah, Allah, Er ist mein Herr; ich werde Ihm niemanden beigesellen.“ Dies sollst du siebenmal sagen.
6. Saʿd ibn Abi Waqqas berichtet bei at-Tirmidhi, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Der Mann im Fisch (der Prophet Yunus, Friede sei mit ihm) sprach, als er sich im Bauch des Fisches befand, folgendes Bittgebet:“
لا إلهَ إِلَّا أَنتَ سُبْحَانَكَ إِلى كُنتُ مِنَ الظَّالِمِينَ .
„Es gibt keinen Retter außer Dir; gepriesen seist Du. Wahrlich, ich war einer derer, die Unrecht begingen.“ Es ist niemals vorgekommen, dass jemand dieses Bittgebet sprach, ohne dass es erhört wurde. In einer anderen Überlieferung heißt es: „Ich kenne ein Wort, das Allah gewiss jedem von der Sorge und der Bedrängnis Betroffenen zur Befreiung verhelfen lässt, wenn er es spricht. Es ist das Bittgebet meines Bruders Yunus, Friede sei mit ihm.“
7. Ahmad und Ibn Hibban überliefern von Ibn Masʿud, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn einen Diener eine Sorge befällt und er sagt:“
الله إِنِّي عَبْدُكَ ابْن عَبْدِكَ ابْن أُمَتِكَ نَاصِيَتِي بِيَدِكَ، مَاضٍ فِي حُكْمُكَ، عَدْلٌ فِي قَضَاؤُكَ، أسألك بكل اسم هو لك سميت بِهِ نَفْسَكَ، أَوْ أَنْزَلْتَهُ فِي كِتَابِكَ، أَوْ عَلَيْتَهُ أَحَدًا مِنْ خَلْقِكَ، أَوْ استاثرت بِهِ فِي عِلْمِ الْغَيْبِ عِنْدَكَ،
أَن تَجْعَلَ الْقُرْآن ربيع قلبي، وَنُورَ صَدْرِي وَجَلاءَ حُزْنِي و ذهاب هیں.
O Allah! Ich bin Dein Diener, der Sohn Deines Dieners und der Sohn Deiner Dienerin. Meine Stirn liegt vor Dir, Dein Urteil über mich ist wirksam. Dein Urteil ist vollkommen gerecht. Ich flehe Dich bei jedem Deiner Namen an, mit dem Du Dich selbst benannt, den Du in Deinem Buch offenbart, den Du einem Deiner Geschöpfe gelehrt oder den Du im Wissen um das Verborgene für Dich behalten hast: Mache den Quran zum Frühling meines Herzens, zum Licht meiner Brust, zur Beseitigung meiner Sorgen und zur Lösung meiner Probleme.) Dann wird Allah seine Trauer und seine Sorgen beseitigen und ihm stattdessen Freude schenken.
Was man sagt, wenn man dem Feind gegenübersteht und Angst vor einem Herrscher hat
Abū Dāwūd und an-Nasāʾī überlieferten von Abū Mūsā (möge Allah mit ihm zufrieden sein), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm), wenn er von jemandem Schaden befürchtete, zu sagen pflegte:
اللهم إِنَّا نَجْعَلُكَ فِي نَصُورِهِمْ، ونعوذ بك من شرورهم :
„O Allah! Ich stelle Dich ihnen gegenüber und suche bei Dir Zuflucht vor ihrem Schaden.“
Ibn as-Sunnī berichtet, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) auf einen militärischen Feldzug ging und sagte:
يَا مَالِكَ يَوْمِ الدِّينِ إِيَّاكَ أَعْبُدُ وَإِيَّاكَ أَسْتَعِينُ .
„O Herr des Tages des Gerichts, nur Dir allein diene ich, und nur Dich allein bitte ich um Hilfe.“ Anas, Allah sei mit ihm zufrieden, sagte: Danach sah ich, wie die Engel die Menschen von vorn und von hinten töteten.
Ibn Umar, Allah sei mit ihm zufrieden, überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn du einen Herrscher oder jemand anderen fürchtest, dann sage:
لَا إِلَهَ إِلَّا الْعَلِيمُ الْكَرِيرُ، سُبْحَانَ اللهِ رَبِّي سُبْحَانَ اللهِ رَبِّ السَّمَوَاتِ السَّبْع وَرَبِّ الْعَرْه العظيم، لا إلهَ إِلَّا أَنْتَ مَنْ جَارَكَ، وَجَلْ تَنَاؤُكَ .
„Es gibt keinen Gott außer Allah, dem Allerbarmer und Nachsichtigen. Ich preise die Heiligkeit Allahs, meines Herrn; ich preise die Heiligkeit Allahs, des Herrn der sieben Himmel und des Herrn des gewaltigen Thrones. Es gibt keinen Gott außer Dir; Dein Nachbar ist geehrt und Dein Lob ist erhaben.“
Al-Buchari überlieferte von Ibn Abbas, Allah sei mit ihm zufrieden, dass Ibrahim, Allahs Friede sei auf ihm, als er ins Feuer geworfen wurde, sagte:
.سَبْنَا اللهُ وَنِعْرَ الْوَكِيل
„Allah genügt mir, und Er ist der beste Beschützer.“ Diese Worte sagte auch Muhammad, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, als die Menschen sagten: „Die Feinde haben gegen euch ein gewaltiges Heer zusammengezogen.“
Aufw ibn Malik, Allah sei mit ihm zufrieden, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, beglich die Schulden zweier Männer. Als einer von ihnen fortging, sagte er: „Allah genügt uns, und Er ist der beste Beschützer.“ Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Allah, der Erhabene, tadelt wegen Verschuldung. Du musst jedoch handeln. Und wenn eine Notlage eintritt, dann sage:“
نا الله .وَيَعْرَ الْوَكِيل
Allah genügt mir, und Er ist der beste Beschützer.
Wenn eine Angelegenheit schwierig erscheint: Anas (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu sagen pflegte:
اللهم لا سهل إِلَّا مَا جَعَلْتَهُ سَهْلاً، وَأَنتَ تَجْعَلُ الْحَزْن سَهْلاً .
„O Allah, nichts ist leicht außer dem, was Du leicht machst. Du allein kannst Schwieriges leicht machen.
Wenn der Erwerb des Lebensunterhalts schwierig wird: Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wenn einem von euch der Erwerb seines Lebensunterhalts schwerfällt, soll er beim Verlassen des Hauses sagen:
بِسْمِ اللَّهِ عَلَى نَفْسِي وَمَا لِي وَيَهْنِي الله رَبِّنِي بِقَضَائِكَ ، وَبَارِكْ لِي فِيهَا قَدر حَتَّى لَا أُحِب تفصيل ما أَمْرُسَ، وَلَا تَأخِيرَ مَا عَلى .
„Im Namen Allahs breche ich auf, was mein Leben, mein Vermögen und meine Religion betrifft. O Allah, lass mich mit Deiner Bestimmung zufrieden sein und segne für mich, was Du für mich bestimmt hast. Lass mich nicht wünschen, mich zu beeilen, um das zu erlangen, was Du aufgeschoben hast, und das aufzuschieben, was Du beschleunigt hast.“
Was man sagen soll, wenn man verschuldet ist: 1. At-Tirmidhi überliefert von ʿAlī (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm), dass ein Mukātib (ein Sklave, dem gegen eine festgelegte Ablösesumme die Freilassung versprochen wurde) zu ihm kam und sagte: „Ich bin nicht mehr in der Lage, meine Ablösesumme zu entrichten. Hilf mir daher.“ ʿAlī (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: „Soll ich dich nicht ein Bittgebet lehren, das mir der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gelehrt hat? Selbst wenn du Schulden so groß wie ein Berg hättest, würde Allah dafür sorgen, dass sie für dich beglichen werden. Sprich:
الله الفني بحلالك عن حَرَامِكَ، وَأَغْنِنِي بِفَضْلِكَ عمن سواك .
„O Allah, mache mich durch Deine erlaubte Versorgung unabhängig von dem Verbotenen und mache mich durch Deine Gunst unabhängig von allen außer Dir.“
2. Abū Saʿīd (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: Eines Tages betrat der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) die Moschee. Dort traf er einen ansarischen Gefährten namens Abū Umāma. Er sagte: „O Abū Umāma, was ist mit dir? Warum sehe ich dich außerhalb der Gebetszeit in der Moschee?“ Er antwortete: „O Gesandter Allahs, ich werde von Schulden und Sorgen bedrängt.“ Er sagte: „Soll ich dich nicht ein Bittgebet lehren, durch das Allah deine Sorgen beseitigt und deine Schulden begleicht?“ Er sagte: „O Gesandter Allahs, lehre es mich.“ Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Sprich es morgens und abends:“
اللهم إني أعوذ بك من الهم والحزن، وأعوذ بك من العجز وَالْكَسَلِ، وَأَعُوذُ بِكَ مِنَ الْعين والبغل، وأعوذ بك من علبة الدين وقهر الرجال .
„O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir vor Sorge und Kummer, vor Unfähigkeit und Faulheit, vor Feigheit und Geiz sowie vor der erdrückenden Last der Schulden und der Übermacht der Menschen.“ Abū Umāma sagte: „Daraufhin sprach ich es, und Allah befreite mich von meinen Sorgen und meinen Schulden.“
Was man sagen soll, wenn man mit einer unangenehmen Situation konfrontiert ist:
Ibn as-Sunnī überliefert von Abū Huraira (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wenn in irgendeiner Angelegenheit, selbst in Bezug auf die Schnürsenkel, etwas Unerwünschtes geschieht, soll man sagenإنا الله وإنا إلزامون „Wir gehören Allah, und zu Ihm kehren wir zurück“, denn wenn bei einem Schnürsenkel etwas Unerwünschtes geschieht, ist auch das ein Unglück.
Muslim überliefert von Abu Huraira (möge Allah Wohlgefallen an ihm haben), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Der entschlossene und starke Gläubige ist besser als der schwache Gläubige, doch in beiden liegt Gutes. Strebe nach dem, was dir nützt. Bitte Allah um Hilfe und sei nicht hilflos. Wenn dich ein Unglück trifft, sage nicht: ‚Wenn ich dies getan hätte, wäre das nicht geschehen.‘ Sage vielmehr: ‚Allah hat dies so bestimmt, und Er tut, was Er will.‘ Denn das Wort ‚wenn‘ öffnet dem Satan den Weg.“
Wenn der Satan Zweifel am Glauben hervorruft: 1. Buchari und Muslim überliefern von Abu Huraira (möge Allah Wohlgefallen an ihm haben):
Er überlieferte, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Der Satan kommt zu manchen von euch und flüstert ihnen ein: Wer hat dieses erschaffen? Wer hat jenes erschaffen? Schließlich sagt er: Wer hat deinen Herrn erschaffen?“ An diesem Punkt soll er innehalten, Allahs Schutz suchen und sagen:أعوذُ بِاللَّهِ مِنَ الشَّيْطَانِ الرَّحِيم .
2. In einem authentischen Hadith heißt es, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Die Menschen hören nicht auf zu fragen, bis sie schließlich auch fragen: Allah hat die Welt erschaffen, doch wer hat Allah erschaffen?“ Wer einen solchen Gedanken verspürt, soll sagen:اس بِالله ورسله„Ich glaube an Allah und Seine Gesandten.“
Was man im Zorn sagen soll: Buchari und Muslim überliefern von Sulaiman ibn Surad. Er sagte: Ich saß beim Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), während zwei Männer einander beschimpften. Das Gesicht des einen war vor Zorn gerötet und die Adern an seinem Hals waren angeschwollen. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Ich kenne ein Wort, das, wenn jener Mann es spricht, seinen Zorn besänftigen wird. Wenn er sagt:عُوْذُ بِاللَّهِ مِنَ الشَّيْطَانِ الرَّحِيرِdann wird sein Zorn vergehen.“
5. Einige umfassende Bittgebete
Aischa (möge Allah Wohlgefallen an ihr haben) sagte: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) liebte umfassende Bittgebete.“ Von diesen Bittgebeten führe ich einige besonders notwendige an:
Anas (möge Allah Wohlgefallen an ihm haben) sagte: Das Bittgebet, das der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) am häufigsten sprach, lautete:
الله رَبَّنَا آتِنَا فِي الدُّنْيَا حَسَنَةً وَفِي الْآخِرَةِ حَسَنَةً وَقِنَا عَذَابَ النَّارِ .
„Unser Herr, gewähre uns Gutes im Diesseits und Gutes im Jenseits und bewahre uns vor der Strafe der Hölle.“ Muslim berichtet, dass ein Mann durch eine lang andauernde Krankheit so abgemagert und leicht wie ein Vogelküken geworden war. Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) besuchte ihn. Er fragte ihn: „Sprichst du irgendein Bittgebet?“ Er antwortete: „Ja, ich pflegte zu bitten: O Allah, wenn du mich im Jenseits bestrafen willst, dann lass diese Strafe schon im Diesseits schnell über mich kommen.“ Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Gepriesen sei Allah! Das kannst du nicht ertragen. Vielmehr sollst du sagen: O Allah, gewähre uns Gutes im Diesseits und Gutes im Jenseits und bewahre uns vor der Strafe der Hölle.“
Ahmad und an-Nasa’i berichten, dass Saʿd seinen Sohn sagen hörte: „O Allah, ich bitte Dich um das Paradies, um seine Gemächer, um dies und um jenes, und ich suche Zuflucht bei Dir vor der Hölle, vor ihren Ketten, ihren Fesseln und so weiter.“ Da sagte Saʿd: „Du hast Allah um viele gute Dinge gebeten und bei Ihm vor vielen schlechten Dingen Zuflucht gesucht. Ich hörte den Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagen: Es werden Menschen auftreten, die in ihren Bittgebeten übertreiben. Es genügt, Allah nur Folgendes zu sagen:“
الله إِنِّي أَسْأَلُكَ مِنَ الْخَيْرِ كَلِّهِ مَا عَلَيْهُ مِنْهُ وَمَا لَمْ أَعْلَمْ، وَأَعُوْذُبِكَ مِنَ الشَّرِّ كُلِهِ مَا عَلِمْتُ مِنْهُ وما لم أعلى.
„O Allah, ich bitte Dich um jede Art des Guten, das ich kenne und das ich nicht kenne. Und ich suche Zuflucht bei Dir vor jeder Art des Übels, das ich kenne und das ich nicht kenne.“
Ahmad und an-Nasa’i berichten von Ibn Abbas, dass eines der Bittgebete des Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) folgendes war:
رب أَعِنِّي وَلَا تَعِنْ عَلَى وَانْصُرْنِي وَلا تَنْصُرْ عَلَى، وَاشْكُرْ لِي وَلَا تَمْكُرْ عَلَى، وَاهْدِنِي وَيَسْرَ الْهُدَى لي وَانْصُرْنِي عَلَى مَن بَغَى عَلَى، رَبِّ اجْعَلْنِي لَكَ مَكَارًا ، لَكَ ذكارًا، لَكَ رَهَابًا ، لَكَ مِطْوَاعًا ، لَكَ أواما ، إِلَيْكَ مُنِيبًا، رَبِّ
تَقَبلُ تَوْبَتِي، وَاغْسِلْ حَوْبَتِي، وَاحِبْ دَعْوَتِي، وَثَبت مُجْتِي، وَسَدد لِسَانِي، وَاهْدِ قَلْبِي، وَاسْأَلْ سَخِيمَةٌ صَدْرِي .
O Allah, hilf mir und hilf nicht gegen mich. Gewähre mir den Sieg und lasse mich nicht besiegt werden. Plane zu meinen Gunsten und nicht gegen mich. Führe mich auf den rechten Weg und erleichtere mir den rechten Weg. Hilf mir gegen denjenigen, der mir feindselig gegenübersteht. O Allah, mache mich Dir gegenüber überaus dankbar, zu einem, der Deiner überaus häufig gedenkt, und gewähre mir die Fähigkeit, Dich überaus zu fürchten, Dir überaus zu gehorchen, Dir zutiefst ergeben zu sein und mich ganz und gar nach Dir zu sehnen. O mein Herr, nimm meine Reue an, tilge meine Sünden, erhöre mein Bittgebet, festige meine Argumentation, mache meine Rede klar und leicht verständlich und führe mein Herz aufrichtig und auf den richtigen Weg. Wenn sich in meiner Brust Hass oder Feindschaft gegen jemanden befindet, dann entferne dies.
Muslim überliefert von Zaid ibn Arqam (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm), dass er sagte: Ich sage euch nur, was der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gesagt hat. Er pflegte zu sagen:
اللَّهُ إِنِّي أَعُوذُ بِكَ مِنَ الْعِجْزِ وَالْكَسَلِ، وَالْعُبْنِ وَالْبَخْلِ وَالْمَرَةِ، وَعَذَابِ الْقَبْرِ اللَّهُ أَسِ نَفْسِي تَقْوَامًا، وَزَيْهَا أَنْتَ خَيْرٌ مَن زَكَاهَا ، إِنَّكَ وَلِيُّهَا وَمَوْلَاهَا ، اللَّهُمَّ إِنِّي أَعُوذُ بِكَ مِنْ عِلْمٍ لَا يَنفَعُ، وَمِن قَلْبِ لا يَخْتَعُ، وَمِنْ نَفْسٍ لا
تقبع ، وَمِن دَعوة لا يَسْتَجَابَ لَهَا .
„O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir vor Unfähigkeit, Faulheit, Feigheit, Geiz, hohem Alter und der Strafe im Grab. O Allah, schenke meiner Seele Selbstbeherrschung und Gottesfurcht und läutere sie; Du bist ja der beste Läuterer, Du bist ihr Schutzherr und ihr Beschützer. O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir vor Wissen, das keinen Nutzen bringt, einem Herzen ohne Demut, einer Seele ohne Zufriedenheit und einem Bittgebet, das nicht erhört wird.“
Im Mustadrak des Hakim wird überliefert, dass der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: O ihr Menschen, möchtet ihr ein allumfassendes Bittgebet sprechen? Sie sagten: O Gesandter Allahs, ja. Er sagte: Dann sagt:
اللهم أعِنَّا عَلَى ذِكْرِكَ وَمُكْرِكَ وَحُسْنِ عِبَادِنِكَ .
„O Allah, hilf uns, Deiner zu gedenken, Dir zu danken und Deine Anbetung auf beste Weise zu verrichten.“ Ahmad überliefert, dass der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Sagt stets:باذَا الْجَلَالِ والإكرام. Ahmad überliefert außerdem: Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) pflegte zu sagen:يَا مُقَلْبَ الْقُلُوبِ تَيْن قَلْبِي عَلَى دِيْنِكَ O Wender der Herzen, festige mein Herz in Deiner Religion. Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: Der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) pflegte zu sagen:
الله إِنِّي أَعُوذُ بِكَ مِنْ زَوَالِ نِعْمَتِكَ، وَتَصَوَّلِ عَافِيَتِكَ، وَفَجَاةٍ نَقْمَتِكَ وَجَمِيعِ سَخَطِكَ .
„O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir vor dem Verlust Deiner Gnaden, dem Erlöschen Deiner Gunst und Deines Schutzes, Deiner plötzlichen Vergeltung und all Deinem Missfallen.“ Bei at-Tirmidhi wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu sagen pflegte:
اللَّهُمَّ انْفَعْنِي بِمَا عَلَّمْتَنِي، وَعَلَنِي مَا يَنْفَعْنِي وَزِدْنِي عِلْمًا، وَالْحَمْدُ لِلَّهِ عَلَى كُلِّ حَالٍ، وَأَعُوذُ بِاللَّهِ مِنْ حَالِ أَهْلِ النَّارِ.
„O Allah, lass mich durch das Wissen Nutzen ziehen, das Du mir gegeben hast, gewähre mir nützliches Wissen und mehre mein Wissen. Lob sei Allah in jeder Lage, und ich suche Zuflucht bei Dir vor dem Zustand der Bewohner des Höllenfeuers.“
Bei Muslim wird überliefert, dass Fatima, möge Allah mit ihr zufrieden sein, zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kam und um einen Diener bat. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte zu ihr: „Sprich:“
اللَّهُ رَبِّ السَّمَوَاتِ السبع العَرْشِ الْعَظِيمِ، رَبَّنَا وَرَبِّ كُلِّ شَيْءٍ، مَنْزِلَ التَّوْرَاةِ وَالإِنْجِيلِ والقُرْآنِ، فَالِقَ الْحَب وَالنَّوَى، أَعوذُبِكَ مِنْ شَرِّ كُلِّ شَيْءٍ أَنْتَ أَخِذٌ بِنَاصِيَتِهِ، أَنْتَ الْأَوَّلُ فليس قَبْلَكَ شَيْءٌ، وَأَنْتَ الأخرَ فَلَيْسَ بَعْدَكَ
شَيْءٌ، وَأَنْتَ الظَّامِرُ فَلَيْسَ فَوْقَكَ شَيْءٌ، وَأَنْتَ الْبَاطِنُ فَلَيْسَ دُونَكَ شَيْءٌ، وأنت الأخرَ فَلَيْسَ بَعْدَكَ شَيْءٌ، وَأَنتَ الظَّاهِرُ فَلَيْسَ فَوْقَكَ في وانت البَاطِنُ فَلَيْسَ دُونَكَ شَيْءٌ، اقْضِ عَلى الدين، وَأَغْنِنِي مِنَ الفقر.
O Allah, Herr der sieben Himmel und des gewaltigen Thrones, unser Herr und Herr aller Dinge, der Du die Tora, das Evangelium und den Koran herabgesandt hast, der Du den Samen und den Kern zum Keimen bringst. Ich suche Zuflucht bei Dir vor dem Übel jeder Sache, die Du Deiner Herrschaft unterworfen hast. Du bist der Erste; vor Dir war niemand. Du bist der Letzte; nach Dir wird niemand sein. Du bist der Höchste; nichts ist über Dir. Du bist der Verborgene; nichts ist verborgener als Du. Begleiche meine Schulden und befreie mich von der Armut und mache mich reich.“
Ferner wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu sagen pflegte:اللَّمَرْ إِنِّي أَسْأَلُكَ الْهُدَى وَالتَّقَى وَالْعَقاف والفنى
„O Allah, ich bitte Dich um Rechtleitung auf Deinem geraden Weg, um Gottesfurcht, Selbstbeherrschung und Wohlstand.“
At-Tirmidhi und al-Hakim überliefern von Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, häufig beim Aufstehen aus einer Versammlung für seine Gefährten folgendes Bittgebet sprach:
اللَّهُمَّ اقْسِرْ لَنَا مِنْ خَشْيَتِكَ مَا تَقُولُ بِهِ بَيْنَنَا وَبَيْنَ مَعْصِيَتِكَ ، وَمِنْ طَاعَتِكَ مَا تُبَلِّقْنَا بِهِ جَنَّتَكَ، ومِنَ الْيَقِينِ مَا تَمَوْنَ بِهِ عَلَيْنَا مَصَالِبَ الدُّنْيَا، وَمَتِّعْنَا بِأَسْمَانَا وَأَبْصَارِنَا، وَقُوَّتِنَا مَا أَحْيَيْتَنَا، وَاجْعَلْهُ الْوَارِثُ مِنَّا وَاجْعَلْ قَارَنَا
عَلَى مَنْ ظَلَمَنَا، وَالْمُرْنَا عَلَى مَنْ عَادَانَا، وَلَا تَجْعَلْ مُصِيبَتَنَا فِي دِينِنَا ولا تجعل الدُّنْيَا أَكْبَرَ مَيْنَا، وَلَا مَبْلَغَ عِلْمِنَا، وَلَا تُسَلَّمَ عَلَيْنَا مَنْ لَا يَرْحَمْنَا .
„O Allah, gewähre uns ein Maß an Furcht vor Dir, das zwischen uns und dem Ungehorsam gegenüber Dir steht. Gewähre uns so viel Gottesdienst und Gehorsam Dir gegenüber, dass es uns in Dein Paradies führt, und einen so festen Glauben, dass er uns alle Leiden der Welt erleichtert. Lass uns unser ganzes Leben lang durch unsere Augen, Ohren und Kräfte Nutzen haben. Lass auch jene unter uns, die uns überleben und unsere Erben sind, dadurch Nutzen haben. Nimm für uns Vergeltung an demjenigen, der uns Unrecht getan hat. Verleihe uns den Sieg über unsere Feinde. Lass uns nicht wegen unserer Religion einer Prüfung ausgesetzt sein. Mache nicht die Welt zu unserer höchsten Priorität und nicht zum äußersten Ziel unseres Wissens. Lass nicht über uns jemanden herrschen, der sich unser nicht erbarmt.“
6. Das Senden von Segen und Frieden auf den Gesandten
Der Erhabene Allah hat gesagt:
إِنَّ اللَّهَ وَمَلَائِكَتَهُ يُصَلُّونَ عَلَى النَّبِيِّ يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا صَلُّوا عَلَيْهِ وَسَلَّمُوا تَسْلِيمًا.
„Wahrlich, Allah und Seine Engel sprechen den Segen über den Propheten. O ihr Gläubigen, sprecht den Segen über ihn und grüßt ihn mit dem Friedensgruß.“
Al-Buchārī überliefert: Abū al-ʿĀliya sagt, Allahs Segenswünsche bedeuten, dass Er ihn vor den Engeln lobt; die Segenswünsche der Engel bedeuten, dass sie für ihn beten. Nach at-Tirmidhī, Sufyān ath-Thawrī und mehreren Gelehrten bedeutet Allahs Segen Barmherzigkeit, während der Segen der Engel bedeutet, um Vergebung der Sünden zu bitten.
Ibn Kathīr sagte: Der Zweck dieses Verses besteht darin, vor Allahs engsten Engeln die hohe Stellung Seines Propheten bekannt zu machen. Er teilt mit, dass Er ihn vor Seinen engsten Engeln lobt und dass die Engel über ihn den Segen und den Friedensgruß sprechen. Er befahl den Gläubigen, über ihn den Segen und den Friedensgruß zu sprechen, damit sich die Segenswünsche und Friedensgrüße aller Bewohner der Erde und des Himmels vereinen. Hierzu gibt es zahlreiche Hadithe. Einige davon führe ich hier an:
1. Bei Muslim wird überliefert, dass ʿAbdullāh ibn ʿAmr ibn al-ʿĀs den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagen hörte: Wer einmal den Segen über mich spricht, über den spricht Allah zehnmal den Segen.
2. At-Tirmidhī überliefert von Ibn Masʿūd (möge Allah mit ihm zufrieden sein): Am Tag der Auferstehung wird mir derjenige am nächsten sein, der am häufigsten den Segen über mich gesprochen hat. At-Tirmidhī sagte: Dies ist ein guter Hadith. Das heißt, er wird am ehesten meine Fürsprache verdienen und mir am nächsten stehen.
3. Abū Dāwūd überliefert von Abū Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Macht mein Grab nicht zu einem Ort der Klage. Sprecht den Segen über mich, denn euer Segen erreicht mich, wo immer ihr auch seid.
4. Abū Dāwūd und an-Nasāʾī überliefern von Aws (möge Allah mit ihm zufrieden sein), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Der Freitag ist einer eurer vorzüglichsten Tage. Sprecht daher an diesem Tag besonders häufig den Segen über mich, denn euer Segen wird mir vorgelegt. Die Leute fragten: O Gesandter Allahs, wie wird unser Segen dir vorgelegt werden, wo du doch dann vergangen sein wirst? Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Allah, der Erhabene, hat der Erde verboten, die Körper der Propheten zu verzehren.
5. Bei Abū Dāwūd wird von Abū Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wann immer jemand den Friedensgruß über mich spricht, gibt Allah mir meine Seele zurück, damit ich seinen Friedensgruß erwidern kann.
6. Imam Ahmad überlieferte von Abū Talha al-Ansārī – Allah möge mit ihm zufrieden sein –, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – eines Morgens sehr fröhlich und guter Laune gesehen wurde. Die Leute sagten: „O Gesandter Allahs, heute Morgen bist du fröhlich und guter Laune erschienen.“ Er sagte: „Ja. Heute kam ein Bote von meinem Herrn zu mir und sagte: Wer aus deiner Gemeinschaft einmal ein Segensgebet für dich spricht, dem wird Allah zehn gute Taten aufschreiben, ihm zehn Sünden vergeben, seinen Rang um zehn Stufen erhöhen und ebenfalls ein entsprechendes Segensgebet für ihn sprechen (das heißt, ihm Barmherzigkeit herabkommen lassen).“
7. Von Abū Huraira – Allah möge mit ihm zufrieden sein – wird überliefert, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – sagte: Wer nach dem Segensgebet für mich und meine Angehörigen und Nachkommen ein reichliches Maß an Belohnung erhalten möchte, soll dieses Segensgebet sprechen:
اللَّهُمَّ مَل عَلَى مُحَمَّدِ النَّبِيِّ وَأَزْوَاجِهِ أَمْهَاتِ الْمُؤْمِنِينَ وَذُرِّيَّتِهِ وَأَهْلِ بَيْتِهِ كَمَا صَلَّيْتَ عَلَى آلِ إِبْرَاهِيرَ إِنَّكَ حَمِيدٌ مَعِي – Abū Dāwūd, an-Nasāʾī.
8. Von Ubayy ibn Kaʿb – Allah möge mit ihm zufrieden sein – wird überliefert, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm –, nachdem zwei Drittel der Nacht vergangen waren, aufstand und sagte: „O Menschen, gedenkt Allahs! Gedenkt Allahs! Das erschütternde Ereignis ist eingetroffen (das heißt, der erste Stoß in das Horn ist erfolgt). Unmittelbar danach folgt das nächste Ereignis (das heißt, der zweite Stoß in das Horn). Der Tod kommt mit allem, was in ihm enthalten ist. Der Tod bringt all seinen Nutzen mit sich.“ Ich sagte: „O Gesandter Allahs, ich möchte noch mehr Segensgebete für dich sprechen. Wie viele soll ich sprechen?“ Er sagte: „So viele, wie du möchtest.“ Ich sagte: „Ein Viertel?“ Er sagte: „So viele, wie du möchtest. Wenn du jedoch mehr als ein Viertel sprichst, ist das besser für dich.“ Ich sagte: „Die Hälfte?“ Er sagte: „So viele, wie du möchtest. Wenn du mehr sprichst, ist das besser für dich.“ Ich sagte: „Dann zwei Drittel?“ Er sagte: „So viele, wie du möchtest. Wenn du jedoch noch mehr sprechen kannst, ist es besser.“ Ich sagte: „Ich werde meine gesamte Sitzung mit Segensgebeten für dich ausfüllen.“ Er sagte: „Dann wird dies ausreichen, um all deine Sorgen zu beseitigen, und deine Sünden werden dir vergeben.“ – at-Tirmidhī.
Ist es verpflichtend, jedes Mal, wenn man den Namen des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – hört, ein Segensgebet und den Friedensgruß zu sprechen? Eine Gruppe von Gelehrten, darunter at-Tahāwī und al-Hulaimī, ist der Ansicht, dass man jedes Mal, wenn man den Namen des Gesandten – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – hört, ein Segensgebet für ihn sprechen muss. Als Beleg dafür dient ein von Abū Huraira bei at-Tirmidhī überlieferter Hadith. Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – sagte: „Möge derjenige erniedrigt sein, in dessen Gegenwart mein Name erwähnt wird, ohne dass er ein Segensgebet für mich spricht. Möge derjenige erniedrigt sein, den der Monat Ramadan erreicht, ohne dass er während des Ramadan die Vergebung seiner Sünden erlangt. Möge derjenige erniedrigt sein, der seine Eltern im hohen Alter antrifft, sie ihn aber nicht ins Paradies eintreten lassen (das heißt, der es durch den Dienst an seinen Eltern nicht schafft, für sich den Eintritt ins Paradies zu erlangen).“ Von Abū Dharr wird überliefert, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – sagte: „Derjenige, vor dem mein Name ausgesprochen wird, ohne dass er ein Segensgebet für mich spricht, ist der geizigste Mensch.“
Andere sind der Ansicht, dass es in einer Sitzung genügt, einmal ein Segensgebet zu sprechen. Danach braucht man es während des restlichen Teils der Sitzung nicht erneut zu sprechen. Es ist jedoch empfohlen, dies zu tun. Von Abū Huraira wird überliefert, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – sagte: „Wenn sich eine Gruppe oder Gemeinschaft in einer Sitzung versammelt, ohne in dieser Sitzung Allahs zu gedenken und Segensgebete für den Gesandten zu sprechen, wird diese Sitzung am Tag der Auferstehung zu ihrem Schaden gereichen. Wenn Allah will, wird Er sie bestrafen oder ihnen vergeben.“ – at-Tirmidhī. At-Tirmidhī sagte: „Der Hadith ist hasan.“
Es ist empfohlen, jedes Mal, wenn der Name des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – erwähnt wird, auch ein Segensgebet und den Friedensgruß zu sprechen: Obwohl die Gelehrten es für empfohlen halten, jedes Mal, wenn der Name des Gesandten – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – geschrieben wird, ein Segensgebet und den Friedensgruß für ihn zu sprechen, gibt es dafür keinen authentischen Hadith, mit dem dies belegt werden könnte. al-Chatīb al-Bagdādī erwähnte: „Ich habe viele eigenhändig von Imam Ahmad ibn Hanbal verfasste Schriften gesehen, in denen er zwar den Namen des Gesandten – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – erwähnte, jedoch kein Segensgebet für ihn niederschrieb. Allerdings habe ich gehört, dass er mündlich Segensgebete sprach.“
Das Segensgebet und der Friedensgruß sollen gemeinsam gesprochen werden. Der Prophet sagte: Wenn jemand ein Segensgebet für den Gesandten – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – spricht, soll er sowohl das Segensgebet als auch den Friedensgruß sprechen. Man soll sich nicht damit begnügen, nur das Segensgebet oder nur den Friedensgruß zu sprechen. Deshalb soll man sagen: „Segen und Frieden seien auf ihm.“ (Im Heiligen Koran hat Allah gesagt: „O ihr Gläubigen, sprecht Segensgebete und den Friedensgruß über den Propheten.“)
Das Sprechen des Segensgebets über die Propheten: Es ist empfehlenswert, den Segen über die Propheten und über die Engel jeweils gesondert zu sprechen. Über andere als die Propheten darf man den Segen zusammen mit den Propheten sprechen. Dies ist die übereinstimmende Ansicht der Gelehrten. Die Aussage des Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) wurde bereits zitiert:
اللَّهُ مَل عَلَى مُحَمَّدِ النَّبِيِّ وَأَزْوَاجِهِ أَمْمَاتِ الْمُؤْمِنِينَ الع .
„O Allah, sprich den Segen über den Propheten Muhammad und seine Ehefrauen, die Mütter der Gläubigen.“ Es ist verpönt, den Segen gesondert über diejenigen zu sprechen, die keine Propheten sind. Daher sollte man für Umar nicht sagen: „Allahs Segen und Frieden seien auf ihm.“
Die Formulierung von Segensgebet und Friedensgruß: Muslim überliefert von Abu Masʿud al-Ansari, dass Bashir ibn Saʿd sagte: „O Gesandter, Allah hat uns befohlen, den Segen über dich zu sprechen.“
Wie soll ich das Segensgebet sprechen? Als der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) dies hörte, schwieg er so lange, dass wir bei uns dachten: Es wäre besser gewesen, wenn Bashir diese Frage nicht gestellt hätte. Nach einiger Zeit sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „Sprich das Segensgebet auf folgende Weise:“
اللَّهُ مَنْ عَلَى مُحَمَّدٍ وَعَلَى آلِ مُحَمَّدٍ كَمَا صَلَّيْتَ عَلَى آلِ إِبْرَاهِيمَ وَبَارِكْ عَلَى مُحَمَّدٍ وَعَلَى آلِ مُحَمَّدٍ كَمَا بَارَكْتَ عَلَى آلِ إِبْرَاهِيرَ فِي الْعَالَمِينَ إِنَّكَ حَمِيدٌ مَجِيلٌ .
Außerdem ist euch der Friedensgruß bereits bekannt. Ibn Madscha überliefert von Abdullah ibn Masʿud: „Wenn ihr den Segen über den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sprecht, dann sprecht den besten Segen. Denn ihr wisst nicht, vielleicht wird er ihm vorgetragen.“ Die Leute sagten zu Ibn Masʿud: „Dann lehre uns diesen.“ Er sagte: „Sprecht:“
اللهمَّ اجْعَلْ صَلَوَاتِكَ، وَرَحْمَتَكَ وَبَرَكَاتِكَ عَلَى سَيِّدِ الْمُرْسَلِينَ، وَإِمَامُ الْمُتَقَدِّمِينَ، وَخَاتَمَ النبيين محمد عبدك ورسولك إمَامِ الْخَيْرِ وَقَائِلِ الْخَيْرِ وَرَسُولِ الرَّحْمَةِ اللَّه ابْعَثْهُ مَقَامًا يَغْبِطُهُ بِهِ الأولون اللهم صَلِّ عَلَى مُحَمَّدٍ،
وَعَلَى آلِ مُحَمَّدٍ كَمَا صَلَّيْتَ عَلَى إِبْرَاهِيمَ وَآلِ إِبْرَاهِيرَ إِنَّكَ حَمِيدٌ مَجِيدٌ، اللَّهُمَّ بَارِكْ عَلَى مُحَمَّدٍ وَعَلَى آلِ مُحَمَّدٍ كَمَا بَارَكْتَ عَلَى إِبْرَاهِيمَ وَآلِ إِبْرَاهِيمَ إِنَّكَ حَمِيدٌ مَجِيدٌ .
Bedeutung: O Allah, sende all Deine Segenswünsche, Barmherzigkeit und Deinen Segen auf Muhammad, den Anführer der Propheten, das Oberhaupt aller früheren Gelehrten, den letzten Propheten, Deinen Diener und Gesandten, den Imam des Guten, den Wegweiser zum Guten und den Propheten der Barmherzigkeit. O Allah, gewähre ihm eine so hohe Stellung, dass alle früheren Menschen ihn darum beneiden werden. O Allah, sende Segenswünsche auf Muhammad, wie Du sie auf Ibrahim und dessen Angehörige gesandt hast. Wahrlich, Du bist der überaus Gepriesene.
7. Der Segen des Reisens und das Bittgebet
Von Abu Huraira wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Reist, dann werdet ihr gesund bleiben; zieht ins Feld, dann werdet ihr Wohlstand erlangen.“ – Ahmad.
Von Abu Huraira wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: Wenn jemand sein Haus mit der Absicht verlässt, eine Reise anzutreten, erscheinen am Tor seines Hauses zwei Banner; eines befindet sich in der Hand eines Engels und das andere in der Hand des Satans. Wenn er zu einer von Allah geliebten Sache aufgebrochen ist, folgt ihm der Engel mit dem Banner. So bleibt er ununterbrochen unter dem Banner dieses Engels, bis er zu seinem Haus zurückkehrt. Wenn er jedoch zu einer von Allah verabscheuten Sache aufgebrochen ist, folgt ihm der Satan mit dem Banner. Daher bleibt er unter dem Banner des Satans, bis er zu seinem Haus zurückkehrt. – Ahmad und at-Tabarani.
Beratung und Istikhara vor dem Antritt einer Reise: Vor dem Antritt einer Reise sollte der Reisende sich mit rechtschaffenen und sachkundigen Menschen beraten. Denn Allah sagt: وقاورمربي1. „Berate dich mit ihnen in den Angelegenheiten.“ Im Zusammenhang mit der Beschreibung der Eigenschaften der Gläubigen sagt Er: وامرمر شوری بینمر „Ihre Angelegenheit beruht auf gegenseitiger Beratung.“
Qatada sagte: Wenn sich ein Volk in der Absicht, Allahs Wohlgefallen zu erlangen, gegenseitig berät, führt Allah es auf den richtigsten Weg.
Ahmad überlieferte von Saʿd ibn Abi Waqqas, dass der Gesandte Allahs sagte: Ein Zeichen für das Glück des Menschenkindes ist, dass es Allah um die Möglichkeit und Hilfe zu rechtschaffenen und guten Taten bittet, das heißt, Istikhara verrichtet. Zum Glück des Menschenkindes gehört, dass es mit dem zufrieden ist, was Allah bestimmt. Zum Unglück des Menschenkindes gehört, dass es die Istikhara bei Allah unterlässt. Und zum Unglück des Menschenkindes gehört, dass es mit Allahs Bestimmung unzufrieden ist. Ibn Taymiyya sagte: Wer Istikhara verrichtet – also Allah um die Möglichkeit und Hilfe bittet, rechtschaffene und gute Taten zu vollbringen – und den Schöpfer um Rat fragt, wird niemals Reue empfinden.
Die Regel der Istikhāra: Man verrichtet zwei Gebetseinheiten eines beliebigen Gebets außer dem Pflichtgebet, sei es das Tahiyyat al-Masdschid-Gebet (freiwilliges Gebet) oder ein übliches Sunna-Gebet. Dieses Gebet kann zu jeder Tages- oder Nachtzeit verrichtet werden. Nach der Sura al-Fātiha kann man einen beliebigen Vers oder eine beliebige Sura rezitieren. Danach spricht man Allahs Lobpreis und Segensgebete für den Gesandten. Anschließend spricht man das von al-Buchārī überlieferte Bittgebet von Jābir. Jābir berichtet: Der Gesandte Allahs lehrte uns die Istikhāra in allen Angelegenheiten genauso, wie er uns die Suren des Korans lehrte. [Asch-Schaukānī sagte: Damit sind alle Arten von Angelegenheiten gemeint. Dies beweist auch, dass es nicht richtig ist, eine Angelegenheit zu vernachlässigen und die Istikhāra zu unterlassen, nur weil man sie für geringfügig und unbedeutend hält. Denn es kann viele Angelegenheiten geben, die der Mensch für unbedeutend hält, durch die er jedoch bei ihrer Ausführung einen schweren Schaden erleidet. Manchmal entsteht auch durch ihr Unterlassen ein großer Schaden. Deshalb sagte der Gesandte: Bittet euren Herrn um das Gute, selbst wenn es um den Riemen eures Schuhs geht.]
Er sagte: Wenn jemand von euch beabsichtigt, etwas zu tun, soll er zwei Gebetseinheiten eines beliebigen Gebets außer dem Pflichtgebet verrichten und danach sagen:
الله إِنِّي أَسْتَخِيرُكَ بِعِلْمِكَ. وَاسْتَقْدِرُكَ بِقُدْرَتِكَ، وَأَسْأَلُكَ مِنْ فَضْلِكَ الْعَظِيرِ، فَإِنَّكَ تَقْدِيرُ وَلَا أَقْدِرُ، وَتَعْلَمُ وَلَا أَعْلَمُ، وَأَنْتَ علام الغيوب، اللهم إن كُنتَ تَعْلَمُ أَن هَذا الأمر غير لِي فِي بيني وَمَعَاشِي وَعَاقِبَةِ أَمْرِى وَعَاجِلِ
أَمْرِي وَاجِلِهِ فَاقْدره لي، ويسره لي، ثم بارك لي فِيهِ. وَإِن كُنتَ تَعْلَمُ أَنْ هَذَا الْأَمْرَ شَرْ لِي فِي دِينِي وَمَعَاشِي وَعَاقِبَةِ أَمْرِي، وَعَامِل أَمْرِي وَأَجِلِهِ -فاصرفه عني واصرفني عنه، واقدر لِي الْخَيْرَ حَيْثُ كَانَ، ثُمَّ أَرْضِنِي
„O Allah, ich bitte Dich um Deine Hilfe, um das zu tun, was nach Deinem Wissen gut ist. Ich bitte Dich um ein wenig von Deiner Macht und um ein wenig von Deiner gewaltigen Gunst. Wahrlich, Du allein bist der Besitzer aller Macht, während ich keine Macht besitze. Du bist der Besitzer aller Vorzüge, während ich keine Vorzüge besitze. Du bist der Kenner des Verborgenen. O Allah, wenn Du weißt, dass diese Angelegenheit (hier nennt man sein eigenes Anliegen) für mich hinsichtlich meiner Religion, meiner weltlichen Belange und ihres Ausgangs gut ist, dann bestimme sie für mich, mache sie mir leicht und segne sie für mich. Wenn Du aber weißt, dass sie für mich schlecht und unheilvoll ist und hinsichtlich meiner Religion, meiner weltlichen Belange und ihres Ausgangs schädlich ist, dann halte sie von mir fern und halte mich von ihr fern. Bestimme dann für mich das Gute, wo immer es auch sein mag, und mache mich anschließend damit zufrieden.“
Bei diesem Gebet ist es ebenso wenig erforderlich, eine bestimmte Ayat oder Sura zu rezitieren, wie es keinen Beleg dafür gibt, eine Ayat oder Sura mehrmals zu rezitieren und dies als mustahabb zu betrachten.
An-Nawawī sagte: Nach der Istikhāra sollte man dasjenige tun, wozu man mit vollkommener Zustimmung und innerer Zufriedenheit den Antrieb verspürt. Es ist nicht richtig, sich auf die Angelegenheit zu verlassen, mit der man bereits vor der Istikhāra innerlich zufrieden war und der man zugestimmt hatte. Vielmehr sollte man den selbst gewählten Weg vollständig aufgeben. Andernfalls wäre die Istikhāra bei Allah ja sinnlos. In ihr liegt vielmehr die Bitte an Allah um die richtige Führung und das Eingeständnis, dass man selbst weder Wissen noch Macht besitzt. Außerdem würde dadurch das Bekenntnis, dass Allah der Besitzer aller Macht und allen Wissens ist, als unwahr erwiesen. Wenn er in diesen Bekenntnissen aufrichtig ist, ist es daher geboten, sein eigenes Wissen, seine eigene Kraft und Fähigkeit sowie seine eigene Wahl aufzugeben.
Es ist mustahabb, donnerstags zu reisen. Al-Buchārī berichtet: Wenn der Gesandte Allahs beabsichtigte, auf eine Reise zu gehen, brach er gewöhnlich an keinem anderen Tag als am Donnerstag auf.
Es ist mustahabb, vor dem Aufbruch zu einer Reise zu beten. Der Gesandte Allahs sagte: Wenn jemand beabsichtigt, auf eine Reise zu gehen, und zwei Gebetseinheiten verrichtet, dann ist dieses Gebet sein bester Stellvertreter bei seiner Familie, die er zurücklässt.“ At-Tabarānī.
Man sollte in Begleitung von Gefährten reisen: Ahmad überlieferte von Ibn Umar, dass der Gesandte Allahs verboten hat, allein zu bleiben. Der Gesandte Allahs verbot, allein zu übernachten oder allein zu reisen.
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Ein Reiter ist ein Teufel, zwei Reiter sind zwei Teufel, und drei sind eine Karawane.“ Überliefert von ʿAmr ibn Schuʿaib.
Es ist empfehlenswert, sich von der Familie zu verabschieden, für sie zu beten und sie um Gebete zu bitten: 1. Ibn as-Sunnī und Ahmad überlieferten von Abū Huraira, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn jemand beschließt, eine Reise anzutreten, soll er zu seiner Familie sagen: „Ich vertraue euch Allah an, bei dem kein anvertrautes Gut verlorengeht.“
2. Ahmad überlieferte von ʿUmar, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn etwas im Namen Allahs anvertraut wird, beschützt Allah es.
3. Auch von Abū Huraira wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn ihr beschließt, eine Reise anzutreten, dann verabschiedet euch von euren Brüdern, denn Allah hat in ihre Gebete Segen gelegt.
4. Es gehört zur Sunna, dass die Familienangehörigen, Freunde und diejenigen, die gekommen sind, um den Reisenden zu verabschieden, dieses Bittgebet sprechen:اسْتَوْدِعُ اللَّهَ بِيْنَكَ، وَأَمَاتَتَكَ وَخَوَاتِيْرَ عَمَلِكَ„Ich vertraue deine Religion, dein anvertrautes Gut und deine letzten Taten Allah an.“
In einer anderen Überlieferung heißt es: Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, jemanden verabschiedete, hielt er dessen Hand. Er ließ seine Hand erst los, wenn der andere seine Hand losließ. – At-Tirmidhi.
5. Anas berichtet: Ein Mann kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und sagte: „O Gesandter Allahs, ich beabsichtige, eine Reise anzutreten, so gib mir etwas Reiseproviant.“ Er sagte: „Möge Allah dich mit Gottesfurcht versorgen.“ Der Mann sagte: „Sag mir noch etwas.“ Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Deine Sünden werden vergeben.“ Der Mann sagte: „Sag mir noch etwas.“ Er sagte: „Möge Allah dir, wo immer du bist, gute Taten leicht machen.“
6. Abū Huraira überlieferte: Ein Mann sagte: „O Gesandter Allahs, ich beabsichtige, eine Reise anzutreten; gib mir einen Rat.“ Er sagte: „Fürchte Allah, und wenn du eine Anhöhe hinaufsteigst, sprich: ‚Allāhu akbar‘.“ Als der Mann daraufhin fortgegangen war, sagte er: „O Allah, verkürze die Entfernung seines Weges und erleichtere ihm seine Reise.“
Bitte den Reisenden um ein Bittgebet: ʿUmar (r.a.) sagte: Ich bat den Gesandten Allahs (s.a.w.), mir die Erlaubnis zu geben, die Umra zu vollziehen. Er erteilte mir die Erlaubnis und sagte: „Mein Bruder, vergiss nicht, für uns zu beten, wenn du für dich selbst betest.“ ʿUmar (r.a.) sagte: Diese Worte, „mein Bruder“, erfreuten mich so sehr, dass ich es nicht vorziehen würde, wenn man mir dafür die ganze Welt gäbe.
Das Bittgebet auf der Reise: Es ist empfehlenswert, dass der Reisende beim Verlassen seines Hauses folgendes Bittgebet spricht:
بشر الله، تَوَكَّلْتُ عَلَى اللهِ، وَلا حول ولا قوة إلا بالله، اللهم إنِّي أَعُوذُ بِكَ أَنْ أَضِلَّ أَوْ أَمَل أَوْ أَزِل أَوْ أَزَلٌ، أَوْ أَظْلِم أَوْ أَقْلَى، أَوْ أَهْمَلَ أَوْ يَعْمَلَ عَلَى.
„Im Namen Allahs, ich verlasse mich auf Allah; es gibt keine Kraft und keine Macht außer bei Allah. O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir davor, selbst irrezugehen oder andere in die Irre zu führen, selbst auszurutschen oder andere zum Ausrutschen zu bringen, selbst Unrecht zu tun oder dem Unrecht anderer ausgesetzt zu sein und jemanden schlecht zu behandeln oder der schlechten Behandlung durch jemanden ausgesetzt zu sein.“ Der Reisende soll von den vom Gesandten (s.a.w.) überlieferten Bittgebeten dasjenige sprechen, das ihm am besten erscheint. Einige seiner Bittgebete werden im Folgenden angeführt:
1. Von Ibn ʿAbbās (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.), wenn er eine Reise antreten wollte, sagte:
اللهم أَنْتَ الصَّاحِبُ فِي السَّفَرِ، وَالْخَلِيفَةً فِي الأمل، اللهُمَّ إِنِّي أَعُوذُ بِكَ مِنَ الضَّبْنَةِ فِي السفر، وَالْكَابَةِ فِي المُنقَلبِ الله أطولَنَا الْأَرْضِ، وَمَوْنَ عَلَيْنَا السَّفَرَ .
„O Allah, Du bist mein Begleiter auf der Reise und mein Stellvertreter bei meiner Familie. Ich suche Zuflucht bei Dir vor einer Reise ohne Reiseproviant. Ich suche Zuflucht bei Dir vor Unglück bei der Rückkehr. O Allah, verkürze mir die Entfernung und erleichtere uns die Reise.“ Wenn er zurückkehren wollte, sagte er: „Wir kehren zurück, wir bereuen, wir dienen anbetend und lobpreisen unseren Herrn.“ Und wenn er das Haus betrat, sagte er: „Wir sind zurückgekehrt und haben vor unserem Herrn bereut; Er wird keine unserer Sünden zurücklassen.“ – Aḥmad, at-Tabarānī, al-Bazzār.
2. ʿAbdullah ibn Sarjas sagte: Wenn der Gesandte Allahs (s.a.w.) auf eine Reise ging, sagte er:
اللَّهُمَّ إِنِّي أَعُوذُبِكَ مِنْ وَعَشَاءِ السَّفَر وَكَابَةِ المُنقَلبِ، وَالْحَوَر بَعْدَ الْكَوْرِ وَتَقْوَةِ الْمَظْلُومِ، وَسُوءِ المنظر فِي الْمَالِ والأمل .
„O Allah, ich suche bei Dir Zuflucht vor den Mühen und der Erschöpfung der Reise, vor Unfällen bei der Rückkehr, vor Unheil und Unordnung nach der Reinigung, vor dem Bittgebet des Unterdrückten und davor, bei Besitz und Angehörigen etwas Schlechtes zu sehen. – Ahmad, Muslim.“
Das Bittgebet, das der Reisende beim Besteigen seines Reittiers spricht: ʿAlī ibn Rabīʿa sagte: Ich sah, wie ʿAlī, Allahs Wohlgefallen auf ihm, ein Reittier gebracht wurde, damit er es bestieg. Als er seinen Fuß in den Steigbügel setzte, sagte er: „Bismillah.“ Dann bestieg er es und sagte:
الْحَمْدُ لِلَّهِ سُبْحَانَ الَّذِي سَخَّرَ لَنَا هَذَا وَمَا كُنَّا لَهُ مُقْرِنِينَ وَإِنَّا إِلَى رَبَّنَا لَمُنْقَلِبُونَ .
„Alhamdulillah! Allah ist heilig, Der es uns dienstbar gemacht hat, obwohl wir nicht imstande gewesen wären, es dienstbar zu machen. Wir müssen gewiss zu unserem Herrn zurückkehren.“ Danach sagte er dreimal „Alhamdulillah“ und dreimal „Allahu akbar“. Dann sagte er:
سُبْحَانَكَ ، لَا إِلَهَ إِلَّا أَنتَ قَدْ ظَلَمْتُ نَفْسِي فَاغْفِرْ لِي ، إِنَّهُ لَا يَغْفِرُ الذُّنُوبَ إِلَّا أَنْتَ
„Du bist heilig. Es gibt keine Gottheit außer Dir. Ich habe mir selbst Unrecht zugefügt. So vergib mir. Niemand außer Dir kann die Sünden vergeben.“ Danach lachte er. Ich fragte: „O Fürst der Gläubigen, warum hast du gelacht?“ Er sagte: „Ich sah, wie der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, dasselbe tat, was ich getan habe.“ Danach lachte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Ich fragte: „O Gesandter Allahs, warum hast du gelacht?“ Er sagte: „Wenn ein Diener sagt: ‚O mein Herr, vergib mir‘, dann ist Allah erfreut und sagt: ‚Mein Diener weiß, dass niemand außer Mir die Sünden vergeben kann.‘“ – Ahmad, Ibn Hibbān, al-Hākim.
Al-Azadi sagte: Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, jedes Mal, wenn er zum Antritt einer Reise auf sein Kamel stieg, dreimal „Allahu akbar“ sagte und danach sprach:
سُبْحَانَ الَّذِي سَخَّرَ لَنَا هَذَا، وَمَا كُنَّا لَهُ مُقْرِنِينَ، وَإِنَّا إِلَى رَبَّنَا لَمُنقَلِبُونَ اللَّهُ إِنَّا نَسْأَلُكَ فِي سَفَرنَا هذا البر والتقوى، وَمِنَ الْعَمَلِ مَا تَرْضي، اللهم مُون عَلَيْنَا سَفَرْنَا هَذَا وَاطُوعَنَا بَعْدَهُ اللَّهُ أنتَ الصَّاحِبُ فِي السَّ
فَرِ، وَالْخَلِيفَةُ فِي الْأَهْلِ اللَّهُمَّ إِنِّي أَعُوذُ بِكَ مِنْ وَعُشَاءِ السَّفَرِ وَكَابَةِ المنقلب، وسُوءِ الْمَنْظَرِ فِي الْأَهْلِ وَالْمَالِ .
„Preis und Reinheit gebühren Ihm, der uns dieses dienstbar gemacht hat, obwohl wir es nicht hätten dienstbar machen können. Zu unserem Herrn werden wir zurückkehren. O Allah, wir bitten Dich auf dieser Reise um Gottesfurcht und Aufrichtigkeit sowie um die Fähigkeit, das zu tun, was Du liebst. O Allah, erleichtere uns diese Reise und verkürze ihre Entfernung. O Allah, Du allein bist auf dieser Reise unser Begleiter und in unserer Familie unser Stellvertreter.“
O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir vor den Mühen der Reise und vor der Traurigkeit und den Sorgen bei der Rückkehr.“ Wenn er zurückkehrte, sagte er zusätzlich zu den oben genannten Worten: „Wir kehren reumütig, anbetend und unseren Herrn lobpreisend zurück.“ – Ahmad und Muslim.
Was der Reisende bei Einbruch der Nacht sagen soll: Ibn ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, auf einer Reise oder einem Feldzug war und die Nacht hereinbrach, sagte er:
يَا أَرْضِ، رَبِّي وَرَبُّكَ اللَّهُ، أَعُوذُ بِاللَّهِ مِنْ هَرَكَ وَقَرِّ مَا فِيكَ وَقَرِّ مَا خَلِقَ فِيكَ وَمَرْ مَادَبٍ عَلَيْكَ أَعُوذُ بِاللَّهِ مِنْ شَرِّ كُلِّ أَسَدٍ وَأَسْوَدَ وَحَيَّةِ وَعَقْرَبِ، وَمِنْ شَرِّ سَاكِنِ الْبَلَدِ، وَمِنْ قَرٍ وَالِدِ وَمَا وَلَدَ .
„O Erde, Allah ist mein Herr und dein Herr. Ich suche bei Allah Zuflucht vor deinem Übel, vor dem Übel dessen, was in deinem Inneren verborgen ist, vor dem Übel dessen, was auf dir erschaffen wurde, vor dem Übel all dessen, was auf dir umhergeht, vor dem Übel jedes Löwen und jeden Raubtiers, vor dem Übel giftiger Schlangen und Skorpione, vor dem Übel der Bewohner der Städte und vor dem Übel jedes Vaters und jedes Kindes. Ich suche Zuflucht bei Allah.“ – Ahmad, Abu Dawud.
Was der Reisende sagen soll, wenn er irgendwo Halt macht: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn der Reisende irgendwo Halt macht, soll er sagen:
أَعْوَذُ بِكَلِمَاسِ اللَّهِ التَّامَّاتِ كَلِهَا مِنْ شَرِّ مَا خَلَقَ لَمْ يَضُرُهُ شَيْءٌ
„Ich suche Zuflucht bei den vollkommenen Worten Allahs vor dem Übel Seiner Schöpfung.“ Dann wird ihm kein Schaden widerfahren, bis er diesen Ort wieder verlässt. – Überliefert in allen authentischen Hadith-Sammlungen außer bei al-Buchari und Abu Dawud.
Das Bittgebet, das der Reisende spricht, wenn er einen Ort oder ein Dorf erblickt und dort eintreten möchte: ʿAta sagte: Kaʿb schwor bei Allah, der für Musa das Meer gespalten hatte, und sagte: Suhaib berichtete ihm, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – jedes Mal, wenn er eine Ortschaft erblickte und dort eintreten wollte, sich ihr zuwandte und sagte:
اللهم رب السموات السبع وما أقلَلْنَ، وَرَبُّ الأَرضين السبع ومَا أَقْلَلْنَ، وَرَبِّ الشَّيَاطِينِ وَمَا أَضْلَلْنَ، وَرَبُّ الرِّيَاحِ وَمَا ذَرَيْنَ أَسْأَلُكَ خَيْرَ هَذِهِ الْقَرْيَةِ وَخَيْر أَهْلِهَا وَخَيْرَ مَا فِيهَا وَنَعُوذُ بِكَ مِنْ شَرِّمًا وَشَرِّ أَهْلِهَا وَشَرِّ مَا فِيهَا .
„O Allah! Du bist der Herr der sieben Himmel und dessen, was unter ihrem Schatten ist, der Herr der sieben Erden und dessen, was sie tragen, der Herr der Satane und derjenigen, die sie in die Irre führen, und der Herr der Winde und dessen, was sie forttragen. Wir bitten Dich um das Gute dieser Ortschaft und um das Gute all dessen, was sich in ihr befindet, und wir suchen Zuflucht bei Dir vor dem Übel ihrer Bewohner und vor dem Übel all dessen, was sich in ihr befindet.“ – an-Nasaʾi, Ibn Hibban und al-Hakim.
Ibn Umar – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm – sagte: Wir waren mit dem Gesandten Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – auf einer Reise. Wann immer er eine Ortschaft erblickte und dort eintreten wollte, sagte er dreimal:
اللهم بارك لَنَا فِيهَا اللَّهمَّ ارْزُقْنَا جَنَاهَا، وَحَيْنَا إِلَى أَهْلِهَا وَحَيْبُ صَالِحِي أَهْلِهَا إِلَيْنَا.
„O Allah, schenke uns in diesem Dorf Gutes und Segen (dreimal). O Allah, speise uns mit den Früchten dieses Dorfes, lass uns seinen Bewohnern lieb sein und lass uns seine rechtschaffenen Bewohner liebgewinnen.“ – at-Tabarani.
ʿAischa – Allahs Wohlgefallen sei auf ihr – sagte: Wann immer der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – eine Ortschaft erblickte, in die er eintreten wollte, sagte er:
الله إِنِّي أَسْأَلُكَ مِنْ غَيْرِ مُلوهِ وَغَيْرِ مَا جَمَعْتَ فِيهَا ، وَأَعُوذُ بِكَ مِنْ قَرْهَا وَقَرْ مَا جَمَعْتَ فِيهَا اللَّه ارزَقْنَا جَنَاهَا وَأَعِلْنَا مِنْ وَبَاهَا ، وَحَبِبْنَا إِلَى أَهْلِهَا، وَحَيْب صَالِحِي أَهْلِهَا إِلَيْنَا .
„O Allah, ich bitte Dich um das Gute dieser Ortschaft und um das Gute dessen, was Du in ihr aufbewahrt hast, und ich suche Zuflucht bei Dir vor allem Übel dieser Ortschaft und vor dem Übel dessen, was Du in ihr aufbewahrt hast. O Allah, lass uns von den Früchten dieser Ortschaft essen. Bewahre uns vor ihren Gefahren, ihren Heimsuchungen und Krankheiten. Lass uns bei ihren Bewohnern beliebt sein und lass uns ihre rechtschaffenen Bewohner liebgewinnen. – Ibn as-Sunnī.“
Was der Reisende am Ende der Nacht sagen soll: Abū Huraira sagte: Wenn der Gesandte Allahs unterwegs war und die Nacht hereinbrach, sagte er:
سمعَ سَامِع بِحَمْدِ اللهِ وَحَسَى بَلَالِهِ عَلَيْنَا رَبَّنَا صَاحِبْنَا وَأَفْضِلُ عَلَيْنَا، عَائِنَا بِاللَّهِ مِنَ النَّارِ .
„Ein Zeuge bezeugt unser Lob Allahs und unser Lob für Seine guten Gaben. O unser Herr, sei bei uns und erweise uns Deine Gnade. Wir suchen Zuflucht bei Allah vor der Hölle.“ – Muslim.
Was der Reisende sagen soll, wenn er einen hohen Ort erklimmt, einen niedrigen Ort hinabsteigt oder umkehrt: al-Buchārī überliefert von Jābir: Wenn wir hinaufstiegen, sagten wir: ‚Allāhu akbar.‘ Und wenn wir hinabstiegen, sagten wir: ‚Subḥānallāh.‘
al-Buchārī überliefert von Ibn ʿUmar: Wenn der Gesandte Allahs von der Pilgerfahrt oder einer Reise zurückkehrte und einen hohen Bergpass hinaufstieg oder in ein tiefer gelegenes Gebiet hinabstieg, sagte er dreimal: ‚Allāhu akbar.‘ Danach sagte er:
لا إلهَ إِلَّا اللَّهَ وَحدَهُ لا شَرِيكَ لَهُ، لَهُ الْمُلْكُ وَلَهُ الْحَمْدُ وَهُوَ عَلَى كُلِّ شَيْءٍ قَدِيرٌ، أَيبُونَ تَالِبُونَ عَابِدُونَ سَاجِدونَ، لِرَبِّنَا حَامِدُونَ صَدَقَ الله وعده، ونَصَرَ عَبْدَهُ، وَهَزَمَ الْأَحْزَاب وحده .
„Es gibt keine Gottheit außer Allah. Er ist Einer und Einzigartiger. Er hat keinen Teilhaber. Die Herrschaft gehört allein Ihm. Ihm allein gebührt das Lob. Er ist allmächtig. Wir sind zurückgekehrt, wir haben bereut, wir beten an, wir werfen uns nieder und lobpreisen unseren Herrn. Allah hat Sein Versprechen erfüllt, Seinem Diener geholfen und alle feindlichen Heere allein besiegt.“
Was der Reisende beim Besteigen eines Schiffes sagen soll: Ibn as-Sunnī überlieferte von Husain (r.a.), dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Wenn meine Gemeinschaft ein Schiff besteigt, soll sie dieses Bittgebet sprechen, das sie vor dem Ertrinken im Wasser bewahren kann:
يسى اللهِ مَجْر مَا وَمَرْسَامًا إِن ربى الغفور رحيم
Im Namen Allahs sind die Fahrt und das Anlegen dieses Schiffes; gewiss, mein Herr ist allvergebend und barmherzig.“ Danach pflegte er diesen Vers zu rezitieren:
وَمَا قَدَرُوا اللهَ حَقَّ قَدْرِهِ، وَالْأَرْضِ جَمِيعًا قَبْضَتُهُ يَوْمَ الْقِيَامَةِ وَالسَّمَوَاتِ مَطْوِيَّاتِ بِيَمِينِهِ سُبْحَانَهُ وتَعَالَى عَمَّا يُشْرِكُونَ .
„Sie haben Allah nicht die Ihm gebührende Würde erwiesen. Am Tag der Auferstehung wird die gesamte Erde in Seiner Hand liegen, und alle Himmel werden in Seiner Rechten zusammengerollt werden. Gepriesen und Erhaben ist Er; Er ist frei von dem, was sie Ihm beigesellen.“
Bei aufgewühlter See ist eine Seereise verboten: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Wer nachts auf das Dach eines Hauses steigt, dessen Rand nicht von einer Mauer umgeben ist, und dabei hinunterfällt und stirbt, von dem weist Allah jede Verantwortung zurück. Und wer auf eine Reise über ein aufgewühltes Meer geht und dabei stirbt, von dem weist Allah ebenfalls jede Verantwortung zurück. – Ahmad.
Achtes Kapitel: Haddsch
Hadsch
1. Die Würde und Verbindlichkeit des Hadsch
Allah, der Erhabene, sagte:
إن أَوَّلَ بَيْرٍ وَضعَ لِلنَّاسِ الذِي بِمَكَّةَ مُبَارَكًا وَهُدًى لِلْعَالَمِينَ فِيْهِ أَيَا بَيِّنَاتٍ مَقَامَ إِبْرَاهِيمَ وَمَن تَعْلَهُ كَانَ أَمِنَا. وَلِلَّهِ عَلَى النَّاسِ مِع الْبَيْتِ مَنِ اسْتَطَاعَ إِلَيْهِ سَبِيلًا، وَمَنْ كَفَرَ فَإِنَّ اللَّهَ غَنِي عن العالمين .
„Das erste Haus, das für die Menschen errichtet wurde, ist das in Bakka (Mekka) gelegene Haus. Es ist segensreich und eine Quelle der Rechtleitung für die Welten. Darin befinden sich deutliche Zeichen, wie etwa die Stätte Ibrāhīms. Wer dieses Haus betritt, wird sicher sein. Für die Menschen ist es Allah gegenüber eine Pflicht, zu diesem Haus den Hadsch zu vollziehen – für denjenigen, der dazu in der Lage ist, dorthin zu gelangen. Und wer Kufr begeht, soll wissen, dass Allah der Welten vollkommen bedarfslos ist.“
Hadsch wird die Reise nach Mekka genannt, um in Befolgung Allahs Gebots und zum Erlangen Seiner Zufriedenheit den Tawāf, den Saʿy, den Aufenthalt in ʿArafāt und alle übrigen gottesdienstlichen Handlungen zu vollziehen. Er gehört zu den fünf grundlegenden und unumstößlichen Pflichten des Islams. Wenn jemand leugnet, dass der Hadsch verpflichtend ist, gilt er als Kāfir und als jemand, der den Islam verlassen hat. Nach Ansicht der meisten Gelehrten wurde der Hadsch im sechsten Jahr der Hidschra verpflichtend, denn in diesem Jahr wurde dieser Vers offenbart:
وَأَتِمُوا الْحَجَّ وَالْعُمْرَةَ لِلَّهِ .
„Vollzieht den Hadsch und die ʿUmra um Allahs willen.“
Nach Ibn al-Qayyim wurde der Hadsch im neunten oder zehnten Jahr nach der Hidschra verpflichtend.
Die Vorzüge des Hadsch: In verschiedenen Hadithen des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wird zur Verrichtung des Hadsch angespornt. Einige solcher Hadithe werden hier angeführt:
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wurde gefragt: „Welche Tat ist die beste?“ Er sagte: „Der Glaube an Allah und Seinen Gesandten.“ Man fragte: „Und danach?“ Er sagte: „Der Dschihad auf Allahs Weg.“ Man fragte: „Und danach?“ Er sagte: „Ein angenommener Hadsch.“ Ein angenommener Hadsch (Hadsch Mabrur) ist ein Hadsch, dem keine Sünde beigemischt ist. Hasan sagte: Ein Hadsch Mabrur ist jener Hadsch, nach dessen Rückkehr der Mensch der Welt entsagt und sich dem Jenseits zuwendet.
In einer Überlieferung heißt es, dass ein Hadsch Mabrur jener Hadsch ist, bei dem den Menschen Essen gereicht und in bescheidener, freundlicher Weise gesprochen wird.
In verschiedenen Hadithen wird der Hadsch dem Dschihad gleichgestellt. So wird von Hasan ibn Ali, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überliefert: Ein Mann kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und sagte: „Ich bin feige und schwach.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Komm zu einem Dschihad, bei dem keine Waffe geschärft werden muss.“ Das ist der Hadsch. – Tabarani.
Von Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Der für die Schwachen, die Alten und die Frauen geeignete Dschihad ist der Hadsch.“ – Nasa’i.
Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: „O Gesandter Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf dir, du hältst den Dschihad doch für die beste Tat. Warum führen wir Frauen dann keinen Dschihad?“ Er sagte: „Der beste Dschihad für euch ist ein Hadsch Mabrur.“ – Buchari und Muslim.
Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: „O Gesandter Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf dir, können wir nicht gemeinsam mit euch Dschihad führen und kämpfen?“ Er sagte: „Der beste und schönste Dschihad für euch ist ein Hadsch Mabrur.“ Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: „Nachdem ich dies vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gehört hatte, ließ ich keinen Hadsch mehr aus.“ – Buchari und Muslim.
In verschiedenen Hadithen wird berichtet, dass der Hajj die Sünden tilgt. So sagte Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer den Hajj vollzieht und dabei weder eine obszöne Handlung noch eine Sünde begeht, kehrt, wenn er nach Hause zurückkehrt, wie ein neugeborenes Kind heim (das heißt: in einem sündlosen Zustand).“ – Buchari und Muslim.
Amr ibn al-As sagte: Als Allah den Islam in mein Herz eintreten ließ, begab ich mich zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Ich sagte zu ihm: „Reiche mir deine Hand, damit ich dir den Treueid leisten kann.“ Er streckte seine Hand aus, doch ich zog meine Hand zurück. Er sagte: „Was ist mit dir, Amr?“ Ich sagte: „Ich möchte, dass mir meine vergangenen Sünden vergeben werden.“ Er sagte: „Weißt du nicht, dass der Islam alles tilgt, was ihm vorausging? Auch die Auswanderung tilgt alles, was ihr vorausging, und auch der Hajj tilgt alles, was ihm vorausging.“ – Muslim.
Überliefert von Abd Allah ibn Masud, Allahs Wohlgefallen auf ihm: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Vollzieht Hajj und Umra wiederholt aufeinanderfolgend. Diese beiden tilgen die Sünden, so wie der Blasebalg des Schmieds den Rost von Eisen, Gold und Silber entfernt. Die Vergeltung für einen angenommenen Hajj besteht in nichts anderem als im Paradies.“ – Nasai, Tirmidhi.
Die Hajj-Pilger sind Allahs Gesandte und Gäste. Überliefert von Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Hajj- und Umra-Pilger sind Allahs Gesandte und Gäste. Wenn sie ein Bittgebet sprechen, erhört Allah es, und wenn sie um Vergebung bitten, vergibt Er ihnen.“ – Nasai, Ibn Madscha; Ibn Chuzaima, Ibn Hibban. Bei Ibn Chuzaima und Ibn Hibban lautet die Überlieferung: „Allahs Gesandte sind drei: der Hajj-Pilger, der Umra-Pilger und derjenige, der auf Allahs Weg kämpft.“
Die Belohnung für den Hajj ist das Paradies. Dazu gibt es mehrere Hadithe.
Buchari und Muslim überliefern von Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Eine Umra ist eine Sühne für die Sünden, die zwischen ihr und der vorhergehenden Umra liegen. Und die Vergeltung für einen angenommenen Hajj besteht in nichts anderem als im Paradies.“
Überliefert von Dschabir, Allahs Wohlgefallen auf ihm: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Dieses Haus (die Kaaba) ist die Säule des Islam. Wer sich zu diesem Haus auf den Weg macht, um den Hajj oder die Umra zu vollziehen, steht unter Allahs besonderem Schutz. Wenn Allah ihn währenddessen sterben lässt, wird Er ihn ins Paradies eintreten lassen. Wenn Er ihn jedoch nach Hause zurückkehren lässt, wird Er ihn mit reichlicher Belohnung und Beute zurückkehren lassen.“
Die Belohnung für die Ausgaben beim Hajj ist groß. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Geld für den Hajj auszugeben ist wie Geld auf Allahs Weg auszugeben. Für jeden Dirham erhält man eine siebenhundertfache Belohnung.“ – Ibn Abi Schaiba, Ahmad, Tabarani, Baihaqi.
Die Verpflichtung des Hadsch
Die Gelehrten sind sich darin einig, dass der Hadsch nicht wiederholt werden muss. Im Leben ist der Hadsch nur einmal verpflichtend. Etwas anderes gilt jedoch, wenn man ein Gelübde abgelegt hat. Ein Gelübde muss erfüllt werden. Wenn jemand freiwillig einen weiteren Hadsch vollzieht, ist dieser ein Nafl-Gottesdienst. Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hielt vor uns folgende Ansprache: „O ihr Menschen, Allah hat euch den Hadsch vorgeschrieben. So vollzieht den Hadsch.“ Da sagte ein Mann: „O Gesandter Allahs, jedes Jahr?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, schwieg. Der Mann wiederholte diese Frage dreimal. Darauf sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Wenn ich ja gesagt hätte, wäre er jedes Jahr verpflichtend geworden, und ihr hättet es nicht vermocht. Dann sagte er: Fragt mich nicht nach Dingen, die ich nicht erwähnt habe. Die Menschen vor euch gingen nur deshalb zugrunde, weil sie ihren Propheten und Gesandten zu viele Fragen stellten. Sie gingen zugrunde, weil sie ihren Propheten widersprachen. Wenn ich euch also etwas befehle, dann befolgt es so weit ihr könnt. Und wenn ich euch etwas verbiete, dann lasst es.“ – Überliefert von al-Buchari und Muslim.
Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hielt vor uns eine Ansprache. Er sagte: „O ihr Menschen, euch ist der Hadsch vorgeschrieben worden.“ Aqra ibn Habis erhob sich und sagte: „O Gesandter Allahs, jedes Jahr?“ Er sagte: „Wenn ich das gesagt hätte, wäre er jedes Jahr verpflichtend geworden, und selbst wenn er verpflichtend wäre, könntet ihr ihn nicht vollziehen. Der Hadsch ist nur einmal verpflichtend; wer ihn häufiger vollzieht, für den ist er ein Nafl-Gottesdienst.“ – Überliefert von Ahmad, Abu Dawud, an-Nasa’i und al-Hakim.
Ob der Hadsch sofort oder erst später verpflichtend wird: Nach der Auffassung von asch-Schafi’i, Sufyan ath-Thauri, al-Auza’i und Muhammad kann der Hadsch jederzeit im Leben vollzogen werden. Wenn jemand, für den der Hadsch verpflichtend geworden ist, ihn aufschiebt, begeht er keine Sünde. Wann immer er ihn vor seinem Tod vollzieht, hat er seine Pflicht erfüllt. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, schob den Hadsch bis zum zehnten Jahr nach der Hidschra auf. Seine Ehefrauen und zahlreiche Gefährten gingen mit ihm. Dabei war der Hadsch bereits im sechsten Jahr nach der Hidschra verpflichtend geworden. Wäre er sofort verpflichtend gewesen, hätte er ihn nicht aufgeschoben. Imam asch-Schafi’i sagte: Daraus schließen wir, dass der Hadsch im Leben nur einmal verpflichtend ist. Er wird mit Erreichen der Volljährigkeit verpflichtend und ist erfüllt, sobald man ihn vor dem Tod vollzieht. Abu Hanifa, Malik, Ahmad, einige Imame der schafiitischen Rechtsschule und Abu Yusuf vertreten hingegen die Auffassung, dass der Hadsch sofort verpflichtend wird. Denn von Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer sich zum Hadsch entschließt, soll ihn unverzüglich vollziehen. Denn es kann sein, dass jemand erkrankt, sein Reittier verloren geht oder neue Verpflichtungen und Beschäftigungen auftreten.“ – Überliefert von Ahmad, al-Baihaqi, at-Tahawi und Ibn Madscha. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte außerdem: „Vollzieht den verpflichtenden Hadsch unverzüglich, denn ihr wisst nicht, was wann jemandem widerfahren kann.“ – Überliefert von Ahmad und al-Baihaqi. In der Überlieferung von al-Baihaqi heißt es: „Niemand weiß, wann jemanden eine Krankheit befällt oder ein Bedürfnis entsteht.“ Diejenigen, die der Auffassung sind, dass der Hadsch sofort verpflichtend wird, erklären diesen Hadith dahingehend, dass er die Empfehlung belegt, den Hadsch unverzüglich zu vollziehen. Sie sind der Ansicht, dass es für denjenigen, für den der Hadsch verpflichtend geworden ist, empfohlen ist, ihn so schnell wie möglich zu vollziehen.
2. Voraussetzungen für die Verpflichtung des Hadsch
Die Rechtsgelehrten sind sich einig, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Hadsch verpflichtend wird:
1. Muslim zu sein, 2. die Volljährigkeit erreicht zu haben, 3. über Verstand und Urteilsfähigkeit zu verfügen (nicht geisteskrank zu sein), 4. frei zu sein (kein Sklave zu sein), 5. über die finanziellen und körperlichen Möglichkeiten zu verfügen.
Für denjenigen, bei dem diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist der Hadsch nicht verpflichtend. Muslim zu sein, die Volljährigkeit erreicht zu haben und über Verstand und Urteilsfähigkeit zu verfügen, sind für die Verrichtung aller gottesdienstlichen Handlungen unerlässliche Voraussetzungen.
In einem Hadith heißt es, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Für drei Personen werden keine Sünden oder guten Taten niedergeschrieben: für den Schlafenden, bis er erwacht, für das Kind, bis es die Volljährigkeit erreicht, und für den Geisteskranken, bis er seine Vernunft wiedererlangt.“
Freiheit ist eine Voraussetzung für die Verpflichtung des Hadsch. Denn dieser Gottesdienst erfordert einen langen Zeitraum. Dafür muss man die nötigen Möglichkeiten besitzen. Ein Sklave ist jedoch mit den Pflichten gegenüber seinem Herrn beschäftigt und verfügt nicht über die erforderlichen Möglichkeiten. Die Möglichkeit ist eine Voraussetzung. Denn Allah sagt:
وَلِلَّهِ عَلَى النَّاسِ حَجَّ الْبَيْتِ مَنِ اسْتَطَاعَ إِلَيْهِ سَبِيلاً .
„Die Pilgerfahrt zum Haus (der Kaaba) ist Allah gegenüber eine Pflicht der Menschen, für denjenigen, der dazu in der Lage ist, dorthin zu gelangen.“
Wie wird die Fähigkeit festgestellt? Eine der Voraussetzungen dafür, dass die Pilgerfahrt verpflichtend ist, ist die Fähigkeit. Sie wird anhand der folgenden Punkte festgestellt:
1. Die betreffende Person muss körperlich gesund sein. Ist sie aufgrund hohen Alters, einer Behinderung oder körperlichen Gebrechens oder wegen einer Krankheit, von der keine Heilung zu erwarten ist, nicht in der Lage, die Pilgerfahrt zu vollziehen, muss sie – sofern sie über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt – eine andere Person stellvertretend für sich die Pilgerfahrt vollziehen lassen. Dies wird im folgenden Kapitel über die stellvertretende Pilgerfahrt erörtert.
2. Der Hin- und Rückweg zur Pilgerfahrt muss sicher sein, sodass die Sicherheit von Leben und Besitz der Pilger gewährleistet ist. Besteht aufgrund von Räubern oder einer Seuche die Gefahr für Leib und Leben oder die Furcht, dass Geld und Besitz geraubt werden könnten, gilt die Fähigkeit zur Pilgerfahrt als nicht gegeben.
Es besteht Meinungsverschiedenheit darüber, ob die auf dem Weg erhobenen Steuern, Abgaben und dergleichen als entschuldigender Grund gelten, der von der Pilgerfahrt befreit. Nach Ansicht von asch-Schāfiʿī und anderen ist dies ein gültiger Entschuldigungsgrund, gleichgültig, wie gering der geforderte Betrag ist. Nach der malikitischen Rechtsschule gilt dies nicht als Entschuldigungsgrund. Wird dadurch jedoch das Leben des Pilgers gefährdet, seine Weiterreise unmöglich gemacht oder werden solche Abgaben wiederholt erhoben, gilt dies als Entschuldigungsgrund.
3., 4. Der Pilger muss über die erforderlichen finanziellen Mittel und ein Transportmittel verfügen. Die Geldsumme muss so bemessen sein, dass er damit seinen Lebensunterhalt sichern und nach der Deckung seiner grundlegenden Bedürfnisse die Ausgaben derjenigen bestreiten kann, für deren Unterhalt er verantwortlich ist. Dies gilt für den Zeitraum bis zur Verrichtung seiner verpflichtenden Pilgerfahrt und seiner Rückkehr nach Hause. Mit grundlegenden Bedürfnissen sind Kleidung, Wohnraum, ein Transportmittel und die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Geräte gemeint. (Gebrauchskleidung, notwendige Haushaltsgegenstände und das Wohnhaus dürfen für die Pilgerfahrt nicht verkauft werden, selbst wenn sie sehr groß und über den eigentlichen Bedarf hinausgehend sind.)
Was das Transportmittel betrifft, ist maßgeblich, dass es sowohl für die Hin- als auch für die Rückreise geeignet ist, sei es auf dem Landweg, dem Seeweg oder dem Luftweg. Dies gilt für denjenigen, dessen Wohnort so weit entfernt ist, dass er nicht zu Fuß reisen kann. Wer so nahe bei Mekka wohnt, dass er die Strecke zu Fuß zurücklegen kann, muss kein eigenes Transportmittel haben. Denn wegen der geringen Entfernung ist die Reise zu Fuß möglich. In einigen Hadithen wird berichtet, dass der Gesandte Allahs mit der Fähigkeit, zur Pilgerfahrt zu reisen, ein Transportmittel und ausreichende Mittel zur Bestreitung der Pilgerkosten meinte. Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Man fragte: „O Gesandter Allahs, was bedeutet die Fähigkeit zu reisen?“ Der Gesandte Allahs sagte: „Ein Transportmittel und Geld zur Bestreitung sämtlicher Kosten der Pilgerfahrt.“ – Ad-Dāraqutnī
Von ʿAlī wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wer in der Lage ist, das Haus Allahs zu erreichen, weil er über die erforderlichen Mittel zur Bestreitung der Pilgerkosten und über ein Transportmittel verfügt, die Pilgerfahrt aber dennoch nicht vollzieht, für den ist es gleichgültig, ob er als Jude oder als Christ stirbt.“ Denn Allah hat gesagt: „Wer die Fähigkeit besitzt, zum Haus Allahs zu reisen, dem ist die Pilgerfahrt Allah gegenüber verpflichtend.“ – At-Tirmidhī
Obwohl all diese Hadithe über das Reittier und die Reisezehrung schwach sind, haben die meisten Gelehrten das Vorhandensein eines Transportmittels für die Reise und ausreichender Mittel zur Bestreitung der Hajj-Kosten als Voraussetzung für die Hajj derjenigen festgelegt, die weit entfernt wohnen. Daher ist die Hajj für denjenigen nicht verpflichtend, der weder über ein Transportmittel noch über die Mittel zur Bestreitung der Kosten verfügt.
Ibn Taymiyya sagte: Einige dieser Hadithe sind mit einer einwandfreien Überlieferungskette überliefert worden, andere mit einer fehlerhaften. Richtig verstanden weisen sie jedoch darauf hin, dass die Verpflichtung zur Hajj vom Reittier und von der Reisezehrung abhängt, das heißt von der Möglichkeit zur Fortbewegung und den Mitteln zur Bestreitung der Hajj-Kosten – obwohl der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wusste, dass viele Menschen die Hajj zu Fuß verrichten konnten.
Außerdem bedeutet Allahs Aussage: „für denjenigen, der die Möglichkeit hat, zum Hause Allahs zu gelangen“, entweder dieselbe Art von Fähigkeit, die bei allen gottesdienstlichen Handlungen als Voraussetzung gilt, also die allgemeine Fähigkeit, oder eine zusätzliche Fähigkeit. Wenn Ersteres gemeint wäre, wäre es nicht nötig gewesen, diese Bedingung ausdrücklich zu nennen, ebenso wenig wie dies in den Versen über das Gebet und das Fasten nötig war. Somit wird deutlich, dass eine zusätzliche Fähigkeit gemeint ist. Und das kann nichts anderes sein als die finanzielle Fähigkeit.
Hier ist noch ein weiterer Punkt zu erwähnen: Die Hajj ist eine gottesdienstliche Handlung, zu deren Verrichtung eine beträchtliche Entfernung zurückgelegt werden muss. Daher hängt ihre Verpflichtung vom Vorhandensein von Reisezehrung und einem Reittier ab, ebenso wie der Dschihad. Über den Dschihad sagt Allah beispielsweise:
وَلَا عَلَى الَّذِينَ لَا يَجِدُونَ مَا يُنْفِقُونَ حَرَجٌ إِلَى قَوْلِهِ : وَلَا عَلَى الَّذِينَ إِذَا مَا أَتُوكَ لِتَحْمِلَمُ قلت لَا أَجِلُ مَا أَحْمِلُكُمْ عَلَيْهِ .
„Es trifft diejenigen kein Vorwurf, die schwach, krank oder nicht in der Lage sind, die Ausgaben zu tragen, wenn sie Allah und Seinem Gesandten aufrichtig ergeben sind. Gegen die Rechtschaffenen gibt es keinen Grund, einen Vorwurf zu erheben. Allah ist Allvergebend und Barmherzig.“
„Kein Vorwurf trifft diejenigen, die zu dir kamen, damit du ihnen ein Reittier zur Verfügung stellst, und du sagtest: ‚Ich habe kein Reittier, auf das ich euch setzen könnte. …‘“
Im Werk „al-Muhadhdhab“ heißt es: Wenn jemand zwar über ausreichende Mittel zur Beschaffung eines Reittiers und der Reisezehrung verfügt, dieses Geld jedoch zur Tilgung einer Schuld benötigt, ist die Hajj für ihn ebenfalls nicht verpflichtend, unabhängig davon, ob die Schuld sofort oder erst später fällig ist. Denn eine sofort fällige Schuld muss er unverzüglich begleichen, während die Hajj auch später verrichtet werden kann. Daher hat man die Begleichung der Schuld gegenüber der Hajj vorgezogen. Auch eine erst später fällige Schuld bleibt eine Verpflichtung, die ihn betrifft. Wenn er dieses Geld für die Hajj ausgibt, wird er nicht mehr über die nötigen Mittel zur Tilgung der Schuld verfügen. Wenn er das Geld zum Kauf eines Hauses benötigt und ein solches Haus für ihn unverzichtbar ist, oder wenn seine Familie einen Hausdiener benötigt, ist die Hajj für ihn ebenfalls nicht verpflichtend. Wenn er heiraten muss und befürchtet, ohne die Heirat in Unzucht zu verfallen, soll er ebenfalls zuerst heiraten, denn dieses Bedürfnis ist unmittelbar. Wenn er das Geld für Handelswaren benötigt, durch deren Handel er die Mittel für seinen notwendigen Lebensunterhalt erwerben kann, besteht diesbezüglich Meinungsverschiedenheit. Nach Abu al-Abbas ist die Hajj für ihn nicht verpflichtend, weil dies ebenso notwendig ist wie ein Haus oder ein Hausdiener. In „al-Mughni“ heißt es hingegen: Wenn jemand eine langfristige Forderung gegenüber einer Person hat und diese ihm die Schuld so begleicht, dass es für seine Hajj ausreicht, wird die Hajj für ihn verpflichtend, weil er dadurch dazu in der Lage ist. Wenn er jedoch eine Forderung gegenüber einem Bedürftigen hat oder die Einziehung der Schuld unmöglich geworden ist, ist die Hajj nicht verpflichtend. Nach Ansicht der Schafiiten ist jemand, dem eine andere Person unentgeltlich ein Reittier anbieten möchte, nicht verpflichtet, dieses anzunehmen, weil er sich durch die Annahme dem Risiko aussetzt, dass der Geber ihm dies vorhält. Eine solche mögliche Kränkung zu ertragen, ist schwer. Wenn jedoch sein Sohn bereit ist, ihm so viel Geld zu geben, dass er dadurch zur Hajj fähig wird, ist die Hajj für ihn verpflichtend, weil er in diesem Fall ohne die Befürchtung einer solchen Kränkung dazu in der Lage ist. Die Hanbaliten sagen: Es ist nicht erforderlich, die Hajj durch Annahme einer Gabe von jemand anderem zu verrichten, und dadurch gilt man nicht als dazu fähig, unabhängig davon, ob der Geber ein Verwandter oder ein Fremder ist und ob er ihm ein Reittier, Reisezehrung oder Bargeld gibt.
5. Es darf nichts eintreten, was den Weg zur Hadsch behindert, etwa Gefangenschaft oder Schikanen durch eine Regierung oder einen Machthaber und dergleichen.
Die Hadsch des Minderjährigen und des Sklaven: Die Hadsch ist weder dem Sklaven noch dem Minderjährigen verpflichtend. Wenn sie jedoch die Hadsch vollziehen, ist sie gültig. Wenn die Hadsch im Islam für sie verpflichtend wird, sind sie davon jedoch nicht entbunden. Ibn ʿAbbas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt habe: Wenn ein Kind oder Minderjähriger die Hadsch vollzieht und danach die Volljährigkeit erreicht, muss es die Hadsch erneut vollziehen, sobald sie für es verpflichtend wird. Wenn ein Sklave die Hadsch vollzieht und danach freigelassen wird, muss er sie erneut vollziehen. – At-Tabarani. Saʿib ibn Yazid sagte: Mein Vater vollzog zusammen mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die Abschiedswallfahrt. Damals war ich sieben Jahre alt. Ahmad, al-Buchari, at-Tirmidhi. At-Tirmidhi sagte außerdem: Die Gelehrten sind sich darin einig, dass ein Kind, wenn es die Hadsch vor Erreichen der Volljährigkeit vollzieht, nach Erreichen der Volljährigkeit
die Hadsch erneut vollziehen muss. Ebenso muss ein Sklave, wenn er die Hadsch im Zustand der Unfreiheit vollzieht und danach freigelassen wird, die Hadsch erneut vollziehen, sobald er die Fähigkeit dazu erlangt. Von Ibn ʿAbbas wird überliefert: Eine Frau kam mit einem Kind zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und fragte: Kann dieses Kind die Hadsch vollziehen? Er sagte: Ja. [Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten: Wenn ein minderjähriger Junge Gottesdienste verrichtet und gute Taten tut, erhält er dafür den Lohn, und dieser wird in seinem Tatenbuch verzeichnet. Seine schlechten Taten werden jedoch nicht verzeichnet, und er wird dafür nicht bestraft. Auch ʿUmars Ansicht war entsprechend.] Dafür erhältst auch du Lohn [das heißt: dafür, dass du ihm bei der Hadsch hilfst und es unterweist].
Von Dschabir, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert, dass er sagte: Wir vollzogen zusammen mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die Hadsch. Unter uns waren auch Frauen und Kinder. Wir sprachen an ihrer Stelle die Talbiya und vollzogen für sie die Steinigung. Ahmad, Ibn Madschah.
Wenn ein Kind oder Junge bereits ein gewisses Verständnis besitzt und zwischen Recht und Unrecht unterscheiden kann, legt es selbst den Ihram an und verrichtet alle Riten der Hadsch selbst. Andernfalls legt sein Vormund stellvertretend für es den Ihram an, spricht für es die Talbiya, vollzieht den Tawaf und den Saʿi, verweilt in Arafat und führt stellvertretend für es die Steinigung durch.
Wenn es vor dem Aufenthalt in Arafat die Volljährigkeit erreicht oder während des Aufenthalts in Arafat volljährig wird, muss es die Hadsch nicht erneut vollziehen. Ebenso verhält es sich mit einem Sklaven, wenn dieser freigelassen wird. Nach Malik und Ibn al-Mundhir muss er die Hadsch erneut vollziehen, denn der Ihram war freiwillig angelegt worden. Er wird nicht in einen verpflichtenden Ihram umgewandelt.
Die Hadsch der Frau: Ebenso wie dem Mann ist auch der Frau die Hadsch verpflichtend, wenn alle Voraussetzungen für ihre Verpflichtung vollständig erfüllt sind. Diese Voraussetzungen wurden bereits erwähnt. Für die Frau gilt als zusätzliche Voraussetzung, dass ihr Ehemann oder ein männlicher Mahram sie zur Hadsch begleitet. (Mahram bedeutet: Personen, mit denen eine Eheschließung dauerhaft verboten ist, etwa Bruder, Schwester, Vater, Tochter, Mutter und Sohn; der leibliche Vater, die leibliche Tante väterlicherseits, der leibliche Neffe und die leibliche Nichte, der Neffe und die Nichte mütterlicherseits und dergleichen.)
Von Ibn ʿAbbas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gesagt habe: Kein Mann darf sich ohne einen Mahram-Begleiter mit einer Frau allein zurückziehen, und keine Frau darf ohne einen Mahram mit jemandem reisen. Da stand ein Mann auf und sagte: O Gesandter Allahs, meine Frau ist zur Hadsch aufgebrochen, während ich mich für diesen oder jenen Feldzug eingetragen habe. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Geh und vollziehe die Hadsch zusammen mit deiner Frau. Al-Buchari, Muslim. [Diese Anweisung des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ist eine Empfehlung. Denn es ist nicht verpflichtend, dass der Ehemann oder ein Mahram mit der Frau reist. Die Reise zur Hadsch ist mit großer Anstrengung und hohen Kosten verbunden. Niemand ist verpflichtet, seine eigenen Mittel und seine eigene Mühe aufzuwenden, um einem anderen bei der Erfüllung einer Pflicht zu helfen.]
Yahya ibn Ubbad sagte: Eine Frau aus Rayy schrieb an Ibrahim an-Nachai: „Ich habe die Hadsch, eine der grundlegenden gottesdienstlichen Pflichten des Islam, noch nicht vollzogen. Ich verfüge über ausreichendes Vermögen, habe aber keinen Mahram als Begleiter.“ Er antwortete ihr: „Du gehörst zu jenen, denen Allah den Weg zur Verrichtung der Hadsch nicht eröffnet hat.“
Nach Abu Hanifa und seinen Schülern, Ibrahim an-Nachai, al-Hasan, ath-Thauri, Ahmad und Ishaq ist dies – nämlich einen Ehemann oder Mahram als Begleiter zu haben – eine unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die Hadsch für Frauen verpflichtend wird und sie die Möglichkeit zur Hadsch erlangen.
Hafiz Ibn Hadschar sagte: Die bekannte Ansicht der schafiitischen Rechtsschule lautet, dass ein Ehemann, ein Mahram oder eine zuverlässige weibliche Reisebegleitung Voraussetzung ist. Einige haben gesagt: Eine einzige weibliche Reisebegleiterin genügt, sofern sie zuverlässig ist. In al-Qarabisi und al-Muhadhdhab heißt es: Wenn der Weg sicher ist, ist es einer Frau erlaubt, allein zu reisen. Dies gilt jedoch ausschließlich für die verpflichtende oder notwendige Hadsch und Umra.
Im Werk „Subul as-Salam“ heißt es: Eine Gruppe von Imamen hat gesagt, dass es einer alten Frau erlaubt ist, ohne einen Mahram als Begleiter zu reisen. Als Beleg für die Ansicht, dass eine Frau ohne Ehemann oder Mahram als Reisebegleiter reisen darf, wenn sie eine zuverlässige Begleitung hat oder der Weg sicher ist, wird ein bei al-Buchari von Adi ibn Hatim überlieferter Hadith angeführt. Adi sagte: „Ich war beim Gesandten Allahs, als ein Mann zu ihm kam und ihm von seinem Hunger berichtete. Kurz darauf kam ein anderer, der klagte, dass er von Räubern überfallen worden war. Der Gesandte Allahs sagte: ‚O Adi, hast du Hira gesehen?‘“ – der Name eines Dorfes in der Nähe von Kufa. Adi sagte: „Ich habe es nicht gesehen, aber diesen Namen gehört.“ Der Gesandte Allahs sagte: „Wenn du lange lebst, wirst du gewiss erleben, dass eine Frau allein von Hira aufbricht, nach Makka kommt und die heilige Kaaba umrundet. Sie wird niemanden außer Allah fürchten.“
Als weiterer Beleg wird angeführt, dass Umar nach seiner letzten Hadsch den Ehefrauen des Gesandten Allahs die Erlaubnis zur Hadsch gab und Uthman sowie Abd ar-Rahman ibn Auf mit ihnen entsandte. Uthman rief aus: „Achtung! Niemand soll sich den Müttern der Gläubigen nähern oder sie ansehen.“ Dabei befanden sie sich in den Sänften auf ihren jeweiligen Kamelen.
Wenn eine Frau allein reist und die Hadsch vollzieht, ohne dass ihr Ehemann oder ein Mahram bei ihr ist, ist ihre Hadsch gültig. In „Subul as-Salam“ heißt es, Ibn Taymiyya habe gesagt: Die Hadsch einer Frau ohne Mahram und die Hadsch eines Menschen, der dazu nicht in der Lage ist, sind gültig. Zusammengefasst gilt: Wer wegen fehlender finanzieller oder anderer Möglichkeiten nicht zur Hadsch verpflichtet ist – etwa ein armer, kranker oder behinderter Mensch, jemand, dessen gesamter Besitz von Räubern geplündert wurde, oder eine Frau, die keinen Mahram als Begleiter finden konnte –, dem genügt die Hadsch, wenn er alle ihre Pflichten erfüllt. Unter ihnen gibt es jedoch einige, die die Hadsch auf äußerst rechtschaffene Weise vollziehen, etwa jemand, der sie zu Fuß vollzieht. Andere vollziehen sie auf wirtschaftlich unrechtmäßige Weise, etwa jemand, der durch Betteln die Hadsch vollzieht, oder eine Frau, die sie ohne Mahram als Begleiter vollzieht. Die Hadsch all dieser Personen ist gültig, denn die Befähigung zur Hadsch ist bei ihnen vorhanden. Falls eine Sünde vorliegt, kann sie auf dem Weg begangen worden sein, nicht aber bei der eigentlichen Verrichtung. In „Al-Mughni“ heißt es: Wenn ein dazu nicht fähiger Mensch sich unter Mühen ohne Reiseproviant und Reittier auf den Weg macht und die Hadsch vollzieht, ist seine Hadsch gültig und ausreichend.
Die Erlaubnis der Ehefrau durch ihren Ehemann zur Hadsch: Auch wenn die Hadsch für die Ehefrau verpflichtend ist, ist es empfehlenswert, für ihre Verrichtung die Erlaubnis ihres Ehemanns einzuholen. Wenn er sie erteilt, ist die Sache ohnehin klar: Sie soll zur Hadsch aufbrechen. Wenn er die Erlaubnis jedoch nicht erteilt, soll sie auch ohne seine Erlaubnis zur Hadsch gehen, denn der Ehemann hat nicht das Recht, die verpflichtende Hadsch zu verhindern. Die Hadsch ist nämlich ein Gottesdienst, der der Ehefrau auferlegt wurde. Es ist nicht erlaubt, einem Geschöpf zu gehorchen, wenn dies den Ungehorsam gegenüber dem Schöpfer bedeutet. Sobald die Ehefrau den Gottesdienst verrichten kann, soll sie die Hadsch unverzüglich vollziehen. So wie sie das Recht hat, das Gebet zu Beginn seiner Zeit zu verrichten, hat sie auch das Recht, die Hadsch zu vollziehen. Niemand darf sie daran hindern oder sie zu einer Verzögerung zwingen. Dasselbe gilt für die Hadsch aufgrund eines Gelübdes, denn auch sie ist für die Ehefrau ebenso verbindlich wie die verpflichtende Hadsch. Der Ehemann hat jedoch das Recht und die Befugnis, sie an einer freiwilligen Hadsch zu hindern. Denn bei ad-Daraqutni wird von Ibn Umar überliefert: Eine Frau besaß sowohl einen Ehemann als auch Vermögen. Ihr Ehemann erlaubte ihr nicht, zur Hadsch zu gehen. Über sie sagte der Gesandte Allahs: „Sie darf ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht zur Hadsch gehen.“
Wenn jemand stirbt, ohne die verpflichtende oder notwendige Hadsch zu vollziehen – also jemand, dem die Hadsch auferlegt war oder der ein Gelübde zur Hadsch abgelegt hatte, aber vor ihrer Vollendung starb –, ist es die Pflicht seines Vormunds, aus dem Nachlass des Verstorbenen die Mittel für eine Person bereitzustellen, die an seiner Stelle die Hadsch vollzieht, ebenso wie es die Pflicht des Vormunds ist, seine Schulden zu begleichen.
Ibn Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überlieferte: Eine Frau aus dem Stamm Dschuhaina kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und sagte: „Meine Mutter hatte ein Gelübde zur Hadsch abgelegt, starb jedoch, bevor sie die Hadsch vollziehen konnte. Darf ich nun die Hadsch an ihrer Stelle vollenden?“ Der Gesandte Allahs sagte: „Ja, vollziehe die Hadsch an ihrer Stelle. Wenn deine Mutter eine Schuld gehabt hätte, würdest du diese dann nicht begleichen? Begleiche Allahs Schuld. Allah hat den größten Anspruch darauf, dass eine Schuld zurückgezahlt wird.“ – Überliefert von al-Buchari.
Aus diesem Hadith geht hervor, dass eine verpflichtende oder notwendige Hadsch, die ein Verstorbener noch schuldete, an seiner Stelle vollzogen werden muss, unabhängig davon, ob er dies testamentarisch verfügt hatte oder nicht. Denn jede Schuld muss ohne Einschränkung beglichen werden. Ebenso ist es verpflichtend, finanzielle Verpflichtungen wie Sühneleistungen, Zakat und Gelübde zu erfüllen. Dies ist die Ansicht von Ibn Abbas, Zayd ibn Thabit, Abu Huraira und asch-Schafii. Wenn Hadsch und Schulden gleichzeitig bestehen, der Nachlass jedoch nicht für die Begleichung beider ausreicht, ist der Hadsch Vorrang zu geben. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Begleichung dessen, was Allah zusteht, hat Vorrang.“
Nach Imam Malik ist es nur dann verpflichtend, an seiner Stelle die Hadsch vollziehen zu lassen, wenn der Verstorbene dies testamentarisch verfügt hat. Denn die Hadsch ist ein Gottesdienst, bei dem die körperliche Anstrengung überwiegt; daher ist dabei keine Stellvertretung zulässig. Wenn er dies testamentarisch verfügt hat, muss die Hadsch aus einem Drittel seines Vermögens vollzogen werden.
Stellvertretende Hadsch: Wer die Möglichkeit zur Hadsch erlangt und später aufgrund von Krankheit oder Altersschwäche dazu unfähig wird, für den muss eine stellvertretende Hadsch durchgeführt werden. Denn wegen seiner eigenen Unfähigkeit hat er die Hoffnung aufgegeben, die Hadsch selbst zu vollziehen. Daher wird er wie ein Verstorbener betrachtet. Jemand anderes soll die Hadsch für ihn vollziehen. Denn im Hadith von Fadl ibn Abbas heißt es, dass eine Frau aus dem Stamm Chath’am während der Abschiedswallfahrt sagte: „O Gesandter Allahs, Allah hat Seinen Dienern die Hadsch zur Pflicht gemacht. Doch mein Vater ist so alt geworden, dass er nicht einmal mehr sicher auf einem Kamel sitzen kann. Darf ich unter diesen Umständen stellvertretend für ihn die Hadsch vollziehen?“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm)
sagte: „Ja.“ – Sämtliche Sammlungen authentischer Hadithe.
At-Tirmidhi sagte: Zu diesem Thema sind vom Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) mehrere Hadithe mit authentischer Überlieferungskette überliefert worden. Die meisten Gelehrten, einschließlich der Gefährten, handeln nach diesem Hadith und halten es für erforderlich, stellvertretend für einen Verstorbenen die Hadsch zu vollziehen. Auch ath-Thawri, Ibn al-Mubarak, asch-Schafi’i, Ahmad und Ishaq vertreten diese Ansicht.
Malik sagte: Eine stellvertretende Hadsch wird nur dann durchgeführt, wenn der Verstorbene dies zu seinen Lebzeiten testamentarisch angeordnet hat. Ahmad, die Hanafiten, asch-Schafi’i, Ibn al-Mubarak und einige andere sagen, dass eine stellvertretende Hadsch für einen Lebenden durchgeführt werden darf, wenn dieser aufgrund von Altersschwäche unfähig geworden ist, die Hadsch selbst zu vollziehen. Aus dem oben genannten Hadith wird ersichtlich, dass Frauen stellvertretend für Frauen oder Männer die Hadsch vollziehen dürfen. Im Koran oder im Hadith gibt es nichts, was dem entgegensteht.
Wenn ein behinderter, körperlich beeinträchtigter oder an einer chronischen Krankheit leidender Mensch wieder gesund und leistungsfähig wird: Wenn ein Kranker eine stellvertretende Hadsch durchführen lässt und danach wieder gesund wird, ist er dadurch von seiner Pflicht zur Hadsch entlastet. Er muss die Hadsch nicht ein zweites Mal vollziehen. Denn andernfalls würde sich die Situation ergeben, dass die Hadsch zweimal verpflichtend wäre. Dies ist die Ansicht Ahmads.
Die meisten Gelehrten sind jedoch der Ansicht, dass diese stellvertretende Hadsch nicht ausreicht, um ihn von seiner Verpflichtung zu entlasten. Denn dadurch ist deutlich geworden, dass er die Hoffnung auf Genesung nicht vollständig aufgegeben hatte. Maßgeblich ist der letzte Zustand. Ibn Hazm erklärte die erstgenannte Ansicht zur vorzugswürdigen. Er sagte: Als der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) anordnete, stellvertretend für jemanden die Hadsch zu vollziehen, der zu Fuß oder auf einem Reittier dazu fähig ist, und ihm zusicherte, dass er dadurch von seiner Schuld gegenüber Allah entlastet werde, muss zweifellos anerkannt werden, dass seine Schuld beglichen und er von seiner Verpflichtung entlastet ist. Ebenso lässt sich ohne jeden Zweifel sagen, dass die erneute Erfüllung einer Pflicht, die bereits erfüllt wurde und von der man entlastet ist, nur aufgrund eines eindeutigen Textes aus dem Koran oder Hadith auferlegt werden kann. In diesem Fall gibt es jedoch im Koran oder Hadith überhaupt keinen Text, der eine erneute Hadsch erforderlich macht. Wäre dies erforderlich gewesen, hätte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) dies gewiss ausdrücklich erklärt. Obwohl allgemein bekannt ist, dass ein alter Mensch, der zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in der Lage ist, ein Reittier zu besteigen, später jederzeit dazu fähig werden kann, hat der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nicht mitgeteilt, dass die verpflichtende Hadsch erneut vollzogen werden müsse. Daher gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, ihm die erneute Erfüllung dieser Pflicht aufzuerlegen. Durch die zuvor stellvertretend für ihn vollzogene Hadsch ist seine Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt worden.
Bedingung für die stellvertretende Hadsch: Voraussetzung für jemanden, der stellvertretend für eine andere Person die Hadsch vollzieht, ist, dass er zuvor seine eigene Hadsch vollzogen hat. Denn von Ibn Abbas (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) einen Mann sagen hörte: „Hier bin ich stellvertretend für Schabruma.“ Sofort fragte er ihn: „Hast du deine eigene Hadsch vollzogen?“ Er antwortete: „Nein.“ Daraufhin sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „Vollziehe zuerst deine eigene Hadsch. Danach vollziehe die Hadsch für Schabruma.“ – Abu Dawud, Ibn Madscha.
Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten: Wer seine eigene Hadsch nicht vollzogen hat, dessen stellvertretende Hadsch für eine andere Person ist nicht gültig.
Ein Gelübde zur Hadsch ablegen, obwohl die Hadsch bereits verpflichtend ist: Ibn Abbas und Ikrima erließen die Rechtsauskunft, dass jemand, der die Hadsch aufgrund eines Gelübdes verrichtet, bevor er die ihm verpflichtend obliegende Hadsch erfüllt hat, sowohl seine Pflicht-Hadsch als auch die Gelübde-Hadsch erfüllt und von beiden Verpflichtungen frei wird. Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, und Ata erließen die Rechtsauskunft, dass er zuerst die Pflicht-Hadsch und danach die Gelübde-Hadsch verrichten soll.
Es ist islamrechtlich nicht zulässig, trotz vorhandener Möglichkeit weder die Hadsch zu verrichten noch zu heiraten: Von Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Im Islam ist es niemandem erlaubt, ehelos zu bleiben und ohne Hadsch zu leben.“ Das bedeutet, dass es keine vom Islam gebilligte Lebensweise ist, sein Leben trotz der Möglichkeit zur Hadsch zu verbringen, ohne sie zu verrichten, oder – in Nachahmung des christlichen Mönchtums – trotz der Möglichkeit zu heiraten, ehelos zu bleiben. Dieser Hadith dient als Beleg für die Auffassung, dass jemand, der die Hadsch noch nicht verrichtet hat, keine Ersatz-Hadsch für eine andere Person verrichten darf. Wenn ein solcher Mensch eine Ersatz-Hadsch für jemand anderen verrichtet, wird sie als seine eigene Hadsch angerechnet. Dadurch wird er von seiner eigenen Pflicht befreit und erhält die Entlastung. Auf diese Weise wird die Vorschrift verwirklicht, nicht ohne Hadsch zu bleiben. Dies ist die Auffassung von Awzai, Schafii, Ahmad und Ishaq. Malik und Sauri hingegen sagen: Seine Hadsch gilt entsprechend seiner Absicht. Auch Hasan al-Basri, Ata, Nachai und die Vertreter der rationalistischen Rechtsschule vertreten diese Auffassung.
Eine Darlehensaufnahme für die Hadsch: Abdullah ibn Abi Aufa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Ich fragte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nach einem Mann, der die Hadsch noch nicht verrichtet hatte: Darf er für die Hadsch ein Darlehen aufnehmen? Er sagte: Nein. – Al-Baihaqi.
Die Hadsch mit unrechtmäßig erworbenem Vermögen: Nach der Auffassung der meisten Gelehrten ist die Hadsch mit unrechtmäßigem Vermögen gültig, doch derjenige, der die Hadsch verrichtet, ist sündig. Imam Ahmad dagegen sagt: Die Hadsch ist nicht gültig. Tatsächlich ist dies die richtigere Auffassung. Denn in einem authentischen Hadith heißt es: „Allah ist rein und nimmt nur das Reine an.“ Von Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn jemand mit erlaubtem Vermögen zur Hadsch aufbricht und, nachdem er den Fuß in den Steigbügel gesetzt hat, sagt: „Labbayka Allahumma labbayk“ („Hier bin ich, o Allah, hier bin ich“), ruft ein Rufer vom Himmel: „Allah hat deine Hadsch immer wieder angenommen“, denn dein Reiseproviant ist erlaubt, dein Reittier ist erlaubt und deine Hadsch ist frei von Unreinheit und Sünde. Wenn aber jemand mit unrechtmäßigem Vermögen zur Hadsch aufbricht und, nachdem er den Fuß in den Steigbügel gesetzt hat, „Labbayk“ sagt, ruft ein Rufer vom Himmel: „Allah wird deine Hadsch nicht annehmen. Dein Reiseproviant ist unrechtmäßig, dein Vermögen ist unrechtmäßig, deine Hadsch ist durch Sünden verdorben, und du wirst dafür keinen Lohn erhalten.“
Welche Hadsch ist besser: zu Fuß oder mit einem Reittier? Hafiz Ibn Hadschar schreibt in Fath al-Bari: Ibn al-Mundhir sagte: Es besteht Uneinigkeit darüber, ob die Hadsch zu Fuß oder mit einem Reittier besser ist. Nach der Auffassung der meisten ist die Hadsch mit einem Reittier besser, weil der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, dies so tat. Außerdem ist es dabei leichter, Bittgebete zu sprechen und demütig zu flehen, und der Nutzen ist größer. Ishaq ibn Rahawaih sagt: Die Hadsch zu Fuß ist besser, weil sie beschwerlicher ist. Man kann auch sagen, dass der Vorzug der Hadsch zu Fuß beziehungsweise mit einem Reittier je nach Person und Umständen unterschiedlich sein kann. Al-Buchari überliefert von Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sah einen alten Mann, der sich bei der Verrichtung der Hadsch auf die Schultern seiner beiden Söhne stützte. Er sagte: „Was ist mit diesem Mann geschehen?“ Die Leute sagten: „Er hat gelobt, die Hadsch zu Fuß zu verrichten.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Es widerspricht Allahs Größe und Erhabenheit, dass ein wohlhabender Mann wie er sich selbst solche Mühe auferlegt.“ Er wies den alten Mann an, die Hadsch mit einem Reittier zu verrichten.
Handel, Erwerbstätigkeit und das Vermieten verschiedener Dinge unter den Hadsch-Pilgern während der Hadsch: Es ist den Pilgern nicht verwehrt, während der Hadsch und der Umra miteinander Handel zu treiben, Dinge zu vermieten und ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: In der frühen Zeit des Islam kauften und verkauften die Muslime während der Hadsch-Saison in Mina, in Arafa und auf dem Markt von Dhul-Madschaz in der Nähe von Arafa verschiedene Dinge. Sie fürchteten jedoch, dass der Handel im Ihram die Hadsch beeinträchtigen könnte. Deshalb offenbarte Allah: „Es ist kein Vergehen für euch, wenn ihr nach der Gunst Allahs strebt“ (das heißt, wenn ihr euren Lebensunterhalt verdient). – Al-Buchari, Muslim und an-Nasai. Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Die Menschen trieben in Mina keinen Handel; das heißt, sie hatten dies aus Furcht vor Sünde aufgegeben. Deshalb wurde ihnen durch den Vers „Es ist kein Vergehen für euch, wenn ihr nach der Gunst Allahs strebt“ erlaubt, nach dem Aufbruch von Arafa Handel zu treiben. – Abu Dawud. Abu Umama at-Taimi sagte zu Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Ich vermiete während der Hadsch Reittiere. Verschiedene Leute sagen mir: „Deine Hadsch ist nicht gültig.“ Ibn Umar sagte zu ihm: „Legst du nicht den Ihram an und sprichst die Talbiya? Umrundest du nicht das Haus Allahs, brichst du nicht von Arafa auf und wirfst du nicht die Steine?“ Er sagte: „Doch, natürlich tue ich das.“ Ibn Umar sagte: „Dann ist deine Hadsch gültig.“ Ibn Umar sagte außerdem: Ein Mann kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und stellte ihm eine Frage dieser Art. Er antwortete ihm nicht. Kurz darauf wurde der Vers offenbart: „Es ist kein Vergehen für euch, wenn ihr nach der Gunst Allahs strebt.“ Darauf ließ der Gesandte Allahs den Mann holen. Als er kam, trug er ihm diesen Vers vor und sagte: „Deine Hadsch ist gültig.“ – Abu Dawud. Ein Mann sagte zu Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm: Ich verrichte gegen Lohn verschiedene Arbeiten für die Menschen und vollziehe mit ihnen zugleich die Hadsch. Erhalte ich dafür eine Belohnung? Ibn Abbas sagte: Ja. „Sie werden einen Anteil an dem erhalten, was sie erworben haben, und Allah ist schnell im Abrechnen.“ – Al-Baihaqi, ad-Daraqutni.
3. Die Hadsch des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm
Muslim überliefert, dass Muhammad ibn ʿAlī ibn al-Husain sagte: Wir gingen zu Dschābir ibn ʿAbdullāh, möge Allah mit ihm zufrieden sein. Er erkundigte sich nach dem Befinden der versammelten Leute. Schließlich fragte er auch mich. Ich sagte: „Ich bin Muhammad ibn ʿAlī ibn al-Husain.“ Sofort streckte er seine Hand nach meinem Kopf aus und strich mir über die Brust. Dann sagte er: „Mein Neffe, sei willkommen! Frage, was du fragen möchtest.“ Zu jener Zeit war er erblindet. Ich stellte ihm meine Frage. Da kam die Zeit des Gebets, und er leitete uns im Gebet. Danach sagte ich: „Erzähle mir, wie der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die Pilgerfahrt vollzog.“ Darauf begann er, mit der Hand zu sprechen, das heißt, er zählte mit den Fingern. Dann sagte er: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbrachte neun Jahre in Medina, ohne die Pilgerfahrt zu vollziehen. Im zehnten Jahr wurde bekanntgegeben, dass der Gesandte Allahs die Pilgerfahrt zu vollziehen beschlossen hatte. Sobald diese Bekanntmachung erging, versammelten sich viele Menschen in Medina. Jeder wollte die Pilgerfahrt gemeinsam mit dem Gesandten Allahs vollziehen. Wir brachen mit ihm auf und kamen nach Dhū l-Hulaifa. Zu dieser Zeit gebar Asmāʾ bint ʿUmaish, die Frau von Abū Bakr, möge Allah mit ihm zufrieden sein, einen Sohn, der Muhammad ibn Abū Bakr genannt wurde. Sie ließ den Gesandten Allahs durch einen Boten fragen, was sie nun tun solle. Der Gesandte Allahs sagte: ‚Bade dich, bedecke deine Scham mit einem breiten Tuch, um die Blutung zu stillen, binde dessen vordere und hintere Enden zusammen und tritt in den Ihrām ein.‘ Danach betete der Gesandte Allahs. Nach dem Gebet bestieg er den Rücken seiner Kamelstute al-Qaswāʾ. Als seine Kamelstute sich mit ihm in Bewegung setzte und wir die Wüste erreichten, ließ ich meinen Blick so weit schweifen, wie ich vor ihm, zu seiner Rechten und Linken sowie hinter ihm sehen konnte. Ich sah eine gewaltige Zahl von Menschen, die auf Reittieren und zu Fuß unterwegs waren. Der Gesandte Allahs bewegte sich mitten unter uns, während ihm der Qurʾān offenbart wurde. Er erläuterte und erklärte die offenbarten Verse. So, wie er danach handelte, handelten auch wir. Er sprach die Talbiya laut aus:
لبيك اللهم لبيك لبيك لا شَريكَ لَكَ لبيك إن الحمد والنِّعْمَةَ لَكَ وَالْمُلْكَ، لَا شَرِيكَ للقه
„O Allah! Wir sind deinem Ruf gefolgt, wir sind deinem Ruf gefolgt; wir sind zu dir gekommen. Du hast keinen Teilhaber. Wir sind zu dir gekommen. Alles Lob, alle Gnaden und die Herrschaft gehören dir. Du hast keinen Teilhaber.“
Die Menschen begannen, diese Talbiya gemeinsam im Chor zu sprechen. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wies keinen Teil ihrer Talbiya zurück, sondern sprach seine eigene Talbiya. Dschābir, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: „Wir beabsichtigten nichts anderes als die Pilgerfahrt; wir wussten nicht einmal, was die Umra war. Als wir schließlich mit ihm bei der Kaaba ankamen, berührte er den Jemenitischen Eckstein mit der Hand, vollzog drei Runden im Laufschritt und ging vier Runden in normalem Schritt. Dann ging er zum Standplatz Ibrāhīms und sagte: ‚Vollzieht das Gebet am Standplatz Ibrāhīms.‘ Er stellte den Standplatz Ibrāhīms zwischen sich und die heilige Kaaba und betete dort zwei Gebetseinheiten. Darin rezitierte er die Sūren al-Ichlās und al-Kāfirūn. Danach kehrte er zum Jemenitischen Eckstein zurück, berührte ihn mit der Hand und ging dann durch das Tor hinaus in Richtung Safā. Als er sich Safā näherte, sagte er: „إن الصفَا وَالْمَرْوَةَ مِنْ شَعَائِرِ اللَّهِ„Safā und Marwa gehören zu den Zeichen Allahs.“ Dann sagte er: „Allah hat mit Safā begonnen, und auch ich beginne mit Safā.“ Danach begann er mit Safā. Er stieg auf Safā hinauf, konnte von dort die edle Kaaba sehen, wandte sich der Gebetsrichtung zu, bezeugte Allahs Einzigkeit und sprach „Allāhu akbar“. Dann sagte er:
لا إله إلا الله وحده، أَنْجَزَ وَعَدَه، وَنَصَرَ عَبْدَهُ، وَهَزَمَ الأَحْزَابَ وَحْدَهُ .
„Es gibt keinen Gott außer Allah. Er hat keinen Teilhaber. Ihm gehört die Herrschaft und Ihm gehört das Lob. Er ist zu allen Dingen mächtig. Es gibt keinen Gott außer Allah. Er ist der Eine, der Einzige. Er hat sein Versprechen erfüllt, Seinem Diener geholfen und die feindlichen Verbände allein besiegt.“ Danach sprach er ein Bittgebet. Auf diese Weise betete er dreimal. Dann stieg er nach Marwa hinab. Als seine beiden Füße im Tal Batn al-Wādī standen, vollzog er den Saʿī. Als wir den Anstieg erreichten, begann er zu gehen. Als er anschließend nach Marwa kam, tat er dort genau das, was er auf Safā getan hatte. Nach der letzten Runde auf Marwa sagte er: „Wenn ich vorher gewusst hätte, was ich später tat, hätte ich kein Opfertier mitgebracht und sie in eine Umra umgewandelt. Daher“
„Wer von euch kein Opfertier bei sich hat, soll den Ihrām ablegen und sie in eine Umra umwandeln.“ Als Surāqa ibn Mālik aus dem Stamm Chuzāʿa dies hörte, stand er auf und sagte: „O Gesandter Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gilt diese Regelung nur für dieses Jahr oder für immer?“ Da verschränkte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die Finger einer Hand mit denen der anderen und sagte: „Die Umra ist in die Pilgerfahrt eingetreten“ – dies sagte er zweimal. „Nein, vielmehr gilt dies für immer.“
ʿAlī, möge Allah mit ihm zufrieden sein, kam aus dem Jemen mit einer Herde von Opfertieren und schloss sich dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zur Pilgerfahrt an. Da sahen wir, wie Fātima, möge Allah mit ihr zufrieden sein, den Ihrām ablegte und farbige Kleidung anzog. Sie legte auch Kuhl auf ihre Augen. Als ʿAlī dies missbilligte, sagte Fātima: „Mein Vater hat mir dies befohlen.“ Später pflegte ʿAlī im Irak zu sagen: „Ich ging zum Gesandten Allahs, um ihm mitzuteilen, was Fātima getan hatte, und ihn zu fragen, ob ihre Aussage über den Gesandten Allahs richtig war.“ Ich sagte zum Gesandten Allahs: „Ich missbillige, was Fātima getan hat.“ Der Gesandte Allahs sagte: „Fātima hat die Wahrheit gesagt, sie hat die Wahrheit gesagt. Was hast du gesagt, als du die Pilgerfahrt beabsichtigt und den Ihrām angelegt hast?“ ʿAlī sagte: „Ich antwortete: ‚O Allah, ich trete in den Ihrām zu demselben Zweck ein, zu dem Dein Gesandter den Ihrām angelegt hat.‘“ Der Gesandte Allahs sagte: „Ich habe doch ein Opfertier bei mir. Deshalb werden wir den Ihrām nicht ablegen.“ Dschābir, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: „Die Herde von Kamelen, die ʿAlī geschickt hatte, bestand aus einhundert Kamelen.“ Danach legten alle Gefährten den Ihrām ab und schnitten ihr Haar. Der Gesandte Allahs und diejenigen, die Opfertiere mitgebracht hatten, legten den Ihrām jedoch nicht ab. Am achten Tag des Monats Dhū l-Hiddscha brachen alle nach Minā auf und traten in den Ihrām für die Pilgerfahrt ein. Der Gesandte Allahs bestieg ein Kamel und verrichtete in Minā das Mittags-, Nachmittags-, Abend- und Nachtgebet. Nachdem er eine Weile gewartet hatte, ging die Sonne auf. Der Gesandte Allahs befahl, für ihn in Namira ein Zelt aufzustellen. Danach brach der Gesandte Allahs auf. Die Quraisch hatten keinen Zweifel daran, dass der Gesandte Allahs bei al-Maschʿar al-Harām, einem Berg in Muzdalifa, Halt machen würde, so wie die Quraisch es im Zeitalter der Unwissenheit zu tun pflegten [Im Zeitalter der Unwissenheit hielten sich die Quraisch am Berg al-Maschʿar al-Harām in Muzdalifa auf und gingen nicht bis zum Arafāt-Feld. Die übrigen Araber hingegen überschritten Muzdalifa und hielten sich in Arafāt auf. Die Quraisch dachten, der Gesandte Allahs würde ihrem Beispiel folgen und in Muzdalifa Halt machen. Doch er überschritt Muzdalifa und hielt sich in Arafāt auf, denn Allah hat gesagt: „Geht dorthin, wohin die gesamten Menschen gegangen sind“, also dorthin, wohin die gewöhnlichen Menschen gegangen sind – nach Arafāt. Die Quraisch hielten sich in Muzdalifa auf, weil Muzdalifa zum Schutzbezirk gehört. Sie prahlten: „Wir sind die Bewohner des heiligen Schutzbezirks Allahs; deshalb werden wir diesen Ort nicht verlassen.“].
Danach überschritt der Gesandte Allahs Muzdalifa und gelangte nach Arafat. Dort sah er, dass in Namira ein Zelt für ihn aufgeschlagen worden war. Er hielt sich dort auf. Als die Sonne sich dem Untergang zuneigte, ließ er seine Kamelstute Qaswa holen und gelangte mit ihr im Tal Batn al-Wadi auf das Feld von Arafat. Von dort aus hielt er eine Ansprache an die Menschen. In seiner Ansprache sagte er:
„Euer Blut und euer Besitz sind euch ebenso heilig wie dieser euer Tag, diese eure Stadt und dieser euer Monat. Wisst, dass alles aus der Zeit der Unwissenheit nichtig ist. Alle Tötungen aus der Zeit der Unwissenheit sind nichtig – das heißt, die Vergeltung ist aufgehoben. Die erste Vergeltung für eine Tötung, die ich aufhebe, ist die Tötung von Rabi’a ibn al-Harith. Er war ein von Banu Sa’d gestilltes Pflegekind, und Hudhail tötete ihn. Der Zins aus der Zeit der Unwissenheit ist nichtig. Der erste Zins, den ich aufhebe, ist unser Zins, der Zins von Abbas ibn Abd al-Muttalib. Dieser Zins ist vollständig aufgehoben. Fürchtet Allah in Bezug auf die Frauen, denn ihr habt sie unter Allahs Schutzverantwortung angenommen. Aufgrund des Wortes Allahs habt ihr ihre Schamteile für euch erlaubt. Nun habt ihr ihnen gegenüber das Recht, dass sie niemanden auf euer Lager lassen, den ihr nicht mögt. Wenn sie dies tun, dürft ihr sie in einem Maß schlagen, das ihnen keinen Schmerz zufügt. Es ist eure Pflicht, für ihre angemessene Versorgung mit Nahrung und Kleidung zu sorgen. Ich hinterlasse euch etwas, an dem ihr festhalten sollt; dann werdet ihr niemals irregehen: das Buch Allahs. Ihr werdet über mich befragt werden. Was werdet ihr dann sagen?“ Die Menschen sagten: „Wir bezeugen, dass du uns Allahs Botschaft übermittelt, deine Pflicht erfüllt und uns aufrichtig beraten hast.“ Darauf hob der Gesandte Allahs seinen Zeigefinger zum Himmel, wandte ihn anschließend zu den Menschen und sagte dreimal, indem er auf sie deutete: „O Allah, sei Zeuge! O Allah, sei Zeuge!“ Danach wurde der Gebetsruf ausgerufen. Dann wurde die Iqama ausgerufen, und er leitete das Mittagsgebet. Danach wurde erneut die Iqama ausgerufen, und er leitete das Nachmittagsgebet. Zwischen diesen beiden Gebeten verrichtete er kein weiteres Gebet. [Daraus geht hervor, dass am Tag von Arafat auf dem Feld von Arafat das Mittags- und das Nachmittagsgebet zusammengelegt werden müssen. Darüber besteht Einigkeit der gesamten Umma. Uneinigkeit besteht jedoch hinsichtlich des Grundes dafür. Nach Imam Abu Hanifa und einigen schafiitischen Imamen liegt der Grund in der gottesdienstlichen Regelung. Nach der Mehrheit der schafiitischen Imame ist jedoch die Reise der Grund dafür.]
Danach bestieg der Gesandte Allahs das Kamel und gelangte zum Ort des Aufenthalts. Er richtete den Bauch seiner Kamelstute Qaswa zu den Bergen, stellte den Versammlungsort der Menschen vor sich und wandte sich der Gebetsrichtung zu.
Er blieb bis zum Sonnenuntergang in Arafat. Danach verschwand allmählich die gelbe Färbung der Sonne, und er setzte Usama hinter sich. Der Gesandte Allahs trieb die Kamelstute an, zog die Zügel fest und hob die rechte Hand mit den Worten: „O ihr Menschen, Ruhe, Ruhe!“ Wenn er unterwegs einen Berg erreichte, lockerte er die Zügel. So gelangte er nach Muzdalifa.
Dort verrichtete er das Abend- und das Nachtgebet mit einem Gebetsruf und zwei Iqamas und verrichtete zwischen diesen beiden Gebeten nichts Weiteres. Danach legte sich der Gesandte Allahs schlafen. Schließlich wurde es Morgen, und er leitete das Morgengebet mit einem Gebetsruf und einer Iqama, nachdem man sicher war, dass der Morgen angebrochen war. Danach bestieg er erneut Qaswa und gelangte zum Maschar al-Haram (in Muzdalifa), wo er zu Allah betete und „Allah ist der Größte“ sowie „Es gibt keinen Gott außer Allah“ sprach. Er blieb im Maschar al-Haram, bis der Morgen vollständig hell geworden war. Als die Morgendämmerung heller wurde, trieb er die Kamelstute noch vor Sonnenaufgang an und setzte Fadl hinter sich. Fadl war ein sehr schöner junger Mann. Als der Gesandte Allahs die Kamelstute zum Aufbruch antrieb, gingen Frauen an ihm vorbei, und Fadl begann, sie anzusehen. Da legte der Gesandte Allahs seine Hand auf Fadls Gesicht. Fadl wandte sein Gesicht sofort zur anderen Seite, schaute jedoch weiter. Der Gesandte Allahs legte seine Hand erneut auf sein Gesicht und drehte es zur anderen Seite. So gelangte er nach Batn Muhassir. Dort trieb er das Reittier etwas an. Danach nahm er die mittlere Straße, die an der großen Jamra vorbeiführt – also eine andere Straße als die, die er auf dem Weg nach Arafat benutzt hatte. Wie am Festtag ist es auch bei Arafat Sunna, für Hin- und Rückweg verschiedene Straßen zu nehmen. Er gelangte zur Jamra beim Baum und warf sieben Kiesel auf sie. Jeden Kiesel warf er mit den Worten „Allah ist der Größte“ aus Batn al-Wadi. Das heißt, er ließ Mina, Arafat und Muzdalifa rechts und Mekka links von sich liegen. Danach ging er zum Opferplatz. Dort opferte er eigenhändig dreiundsechzig Tiere. Anschließend übertrug er Ali die Verantwortung. Ali brachte die übrigen Opfer dar und beteiligte den Gesandten Allahs an seinen Opfern. Danach wurde von jedem Kamel ein Stück Fleisch genommen und in einem Topf gekocht. Der Gesandte Allahs und Ali aßen von seinem Fleisch und seiner Brühe. Anschließend bestieg der Gesandte Allahs das Kamel, vollzog den Tawaf al-Ifada bei der heiligen Kaaba und verrichtete in Mekka das Mittagsgebet. Danach kam er zu den Banu Abd al-Muttalib, die den Menschen Zamzam-Wasser zu trinken gaben, und sagte: „O Banu Abd al-Muttalib, schöpft das Wasser mit Eimern und Seilen. Wenn ich nicht befürchten würde, dass die Menschen das Austeilen des Zamzam-Wassers als Teil der Hadsch betrachten, sich deshalb versammeln und euch von dieser Aufgabe abhalten würden, dann würde ich gemeinsam mit euch Wasser schöpfen und es austeilen. Denn dies ist eine sehr verdienstvolle Tat.“ Darauf gaben die Banu Abd al-Muttalib dem Gesandten Allahs einen Eimer Wasser, und er trank daraus.“
Die Gelehrten sagten: Dies ist ein gewaltiger, bedeutender und inhaltsreicher Hadith. Qadi Iyad sagte: Über die fiqhbezogenen Rechtsbestimmungen, die dieser Hadith enthält, ist viel erörtert worden. Ibn al-Mundhir verfasste über diesen Hadith ein umfangreiches Werk, in dem er mehr als einhundertfünfzig fiqhbezogene Rechtsbestimmungen zusammenstellte. Er sagte: Bei einer ausführlicheren Untersuchung hätte man noch mehr Bestimmungen ableiten können.
Die Gelehrten sagten: Aus diesem Hadith geht hervor, dass
(1) Das Ghusl für den Ihram ist auch für menstruierende Frauen und Frauen im Wochenbett Sunna, und erst recht für alle anderen.
(2) Menstruierende Frauen und Frauen im Wochenbett sollten am Scheideneingang ein besonderes Tuch befestigen, damit ihr Körper und ihre Kleidung vor Blutungen geschützt bleiben.
(3) Der Ihram beider Gruppen ist gültig.
(4) Der Ihram sollte nach einem Pflicht- oder freiwilligen Gebet angelegt werden.
(5) Wer sich im Ihram befindet, muss die Talbiya mit lauter Stimme sprechen.
(6) Man sollte sich auf die Talbiya beschränken, die der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu sprechen pflegte. Es ist jedoch nicht schädlich, etwas hinzuzufügen. So pflegte Umar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) zu sagen: „O Besitzer unerschöpflicher Gaben, o Besitzer herrlicher Gunst, hier bin ich vor Dir, aus Furcht vor Dir und voller Sehnsucht nach Dir.“
(7) Der Pilger sollte zunächst nach Mekka gehen und den Tawaf al-Qudum vollziehen.
(8) Vor dem Tawaf sollte er den Hadschar al-Aswad mit der Hand berühren.
(9) In den ersten drei Umläufen des Tawaf al-Qudum sollte Ramal vollzogen werden, das heißt, außerhalb der beiden jemenitischen Ecken etwas schneller zu gehen und danach in normalem Tempo weiterzugehen.
(10) Nach dem Tawaf sollte man sich zum Maqam Ibrahim begeben und den Vers rezitieren: “وَاتَّخِذُوا مِن مقام إبرام مصلى „Macht euch den Maqam Ibrahim zu einem Gebetsplatz.“ Danach sollte man den Maqam Ibrahim zwischen sich und der Kaaba platzieren und zwei Gebetseinheiten verrichten. In der ersten Gebetseinheit ist es empfehlenswert, nach der Sure al-Fatiha die Sure al-Kafirun und in der zweiten Gebetseinheit die Sure al-Ikhlas zu rezitieren.
(11) Aus diesem Hadith geht außerdem hervor, dass es ebenso Sunna ist, beim Betreten der al-Masdschid al-Haram den Hadschar al-Aswad zu berühren wie beim Verlassen. Die Gelehrten sind sich darin einig, dass das Berühren des Hadschar al-Aswad Sunna ist. Ebenso soll man nach dem Tawaf den Sa’i vollziehen, ihn bei as-Safa beginnen und diesen besteigen. Man soll sich der Qibla zuwenden, Allahs gedenken und dreimal Bittgebete sprechen. Zwischen den beiden gekennzeichneten Säulen soll Ramal vollzogen werden. Dieser Ramal ist in allen sieben Umläufen des Sa’i zu vollziehen, nicht nur in den ersten drei Umläufen wie beim Tawaf al-Qudum. Wie as-Safa soll auch al-Marwa bestiegen werden, und man soll Allahs gedenken und Bittgebete sprechen. Damit ist die Umra vollständig. Danach wird der Ihram durch Kürzen oder Rasieren der Haare aufgehoben. Auch die Gefährten vollzogen den Haddsch auf diese Weise. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) befahl ihnen, Haddsch und Umra miteinander zu verbinden. Wer jedoch den Qiran-Haddsch vollzieht, darf weder seine Haare kürzen noch rasieren, sondern muss im Ihram bleiben. Wer nach der Verrichtung der Umra den Ihram aufgehoben hat (das heißt, die Absicht zum Tamattu’-Haddsch gefasst hat), legt am achten Tag des Monats Dhul-Hiddscha, am Yaum at-Tarwiya, mit der Absicht zum Haddsch erneut den Ihram an. Sowohl er als auch derjenige, der den Qiran-Haddsch vollzieht, legen den Ihram an und gehen nach Mina. Es ist Sunna, in Mina vom Mittagsgebet dieses Tages bis zum Morgengebet des folgenden Tages die fünf Gebete zu verrichten und dort zu übernachten. Dies ist die Nacht zum neunten Dhul-Hiddscha.
Der neunte Dhul-Hiddscha ist der Tag von Arafat. Es ist Sunna, an diesem Tag Mina nicht zu verlassen, bevor man die fünf Gebete verrichtet hat, und das Gebiet von Arafat nicht vor dem Nachlassen der Sonne zu betreten. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nahm nach der Verrichtung des Mittags- und des Nachmittagsgebets in Namira Aufenthalt, das außerhalb von Arafat liegt. Vor der Verrichtung dieser beiden Gebete betrat er den Aufenthaltsort auf dem Feld von Arafat nicht. Es ist Sunna, zwischen diesen beiden Gebeten einige freiwillige Gebete zu verrichten und dass der Imam eine Predigt an die Menschen richtet. Dies ist eine der empfohlenen Predigten des Haddsch. Die zweite empfohlene Predigt ist die Predigt, die am siebten Dhul-Hiddscha nach dem Mittagsgebet vor der Kaaba gehalten wird. Die dritte empfohlene Predigt ist die Predigt am Opfertag. Die vierte empfohlene Predigt ist die Predigt am dreizehnten Dhul-Hiddscha.
Im Hadith werden einige Sunnas und Umgangsformen im Zusammenhang mit Arafat erwähnt. Dazu gehören:
– Nach der Verrichtung des Mittags- und des Nachmittagsgebets zum Aufenthaltsort auf dem Feld von Arafat zu gehen.
– Es ist besser, in Arafat auf dem Reittier Aufenthalt zu nehmen.
– In der Nähe der Stelle Aufenthalt zu nehmen, an der der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nahe den Hügeln stand.
– Der Qibla zugewandt Aufenthalt zu nehmen.
– Bis zum Sonnenuntergang dort zu bleiben.
– Während des Aufenthalts ununterbrochen Allah um Bittgebete zu bitten und dabei die Hände bis zur Brust zu heben; Arafat langsam und ruhig zu verlassen, nachdem man sich vom Sonnenuntergang überzeugt hat; und den anderen Anwesenden, sofern sie ihm folgen, diese Handlungen anzuweisen.
Nach der Ankunft in Muzdalifa dort Rast zu machen, das Abend- und das Nachtgebet in der Zeit des Nachtgebets mit einem Gebetsruf und zwei Iqamas zu verrichten und zwischen diesen beiden Gebeten kein freiwilliges Gebet zu verrichten. Alle Gelehrten sind sich darin einig, dass diese beiden Gebete zusammen verrichtet werden. Uneinigkeit besteht lediglich über den Grund dafür. Nach Ansicht mancher ist dies eine gottesdienstliche Handlung, nach Ansicht anderer ist der Grund dafür, dass man sich auf einer Reise befindet. Zu den wichtigsten Sunnas des Aufenthalts in Muzdalifa gehört, dort zu übernachten. Darüber, dass dies eine gottesdienstliche Handlung ist, besteht kein Meinungsunterschied. Uneinigkeit besteht lediglich darüber, ob es Sunna oder verpflichtend ist. Eine weitere Sunna ist, in Muzdalifa das Morgengebet zu verrichten und anschließend von dort aufzubrechen. Nach dem Aufbruch soll man al-Masch’ar al-Haram aufsuchen, dort Rast machen und Bittgebete sprechen. Auch der Aufenthalt dort für einige Zeit ist eine gottesdienstliche Handlung.
Danach soll man aufbrechen, sobald der Morgen hell erstrahlt. Wenn man Batn al-Muhassir erreicht, soll man sich beeilen, denn dies ist der Ort, an dem Allahs Zorn auf das Elefantenheer des Königs Abraha herabkam. Dort sollte man weder anhalten noch langsam gehen.
Wenn man anschließend die Dschamrat al-Aqaba erreicht, soll man sich in Batn al-Wadi aufstellen und sieben Kieselsteine von der Größe von Senfkörnern auf die Dschamra werfen. Bei jedem Wurf soll man „Allahu akbar“ sagen.
Danach soll man von dort zum Opferplatz gehen und, falls man ein Opfertier bei sich hat, es dort schlachten. Nach dem Opfer soll man sich das Haupthaar rasieren. Danach soll man nach Mekka kommen und den Tawaf al-Ifada vollziehen. Anschließend wird für ihn alles erlaubt, was ihm durch den Ihram verboten gewesen war, sogar der Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau.
Wenn man nach dem Steinigen der Jamrat al-Aqaba den Tawāf az-Ziyāra noch nicht vollzogen hat, sind alle Handlungen außer dem Geschlechtsverkehr erlaubt. Dies ist der Haddsch des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Wer diesen Haddsch vollzieht, muss ihm folgen. Denn der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Nehmt eure gottesdienstlichen Riten von mir.“ Erst wenn man den Haddsch nach seinem Vorbild und seiner Befolgung vollzieht, ist er richtig und vollkommen.
Nun werden die Auffassungen der Gelehrten zu jeder einzelnen Handlung des Haddsch sowie die Bestimmungen aller Rechtsschulen umfassend erörtert.
4. Mīqāt
Es gibt zwei Arten des Mīqāt: den zeitlichen Mīqāt und den örtlichen Mīqāt.
Der zeitliche Mīqāt: Mit dem zeitlichen Mīqāt sind die Zeiten gemeint, innerhalb derer alle Handlungen des Haddsch zwingend vollzogen werden müssen und außerhalb derer keine Handlung des Haddsch gültig ist. Allah hat dies im erhabenen Koran erläutert:
يَسْأَلُونَكَ عَنِ الْأَهِلَّةِ قُلْ هِي مَوَاقِي لِلنَّاسِ وَالْحَقِّ وَقَالَ الْحَجَّ أَعْمر معلومات .
„Sie fragen dich nach den Neumonden. Sag: Sie sind Zeitbestimmungen für die Menschen und für den Haddsch.“ Er sagte ferner: „Der Haddsch findet in einigen festgelegten Monaten statt.“ Das heißt: Die Zeit des Haddsch umfasst einige bekannte Monate.
Die Gelehrten sind sich darin einig, dass mit den Haddsch-Monaten Schawwāl und Dhū l-Qaʿda gemeint sind. Hinsichtlich des Monats Dhū l-Hiddscha besteht eine gewisse Meinungsverschiedenheit. Umfasst die Zeit des Haddsch den gesamten Monat Dhū l-Hiddscha oder nur seine ersten zehn Tage?
Die erste Auffassung stammt von Imam Malik, die zweite von Ibn Umar, Ibn Abbas, Ibn Masʿud, den hanafitischen und schafiitischen Gelehrten sowie weiteren Gelehrten. Ibn Hazm hält die Auffassung Malik für vorzugswürdig. Er sagt: In dem Vers heißt es: „Einige bekannte verbotene Monate.“ Mit „einigen“ bestimmten Monaten im Plural können nicht zwei Monate gemeint sein. Außerdem ist das Steinwerfen eine der Handlungen des Haddsch und fällt in den Monat Dhu l-Hiddscha. Es wird am dreizehnten Tag des Monats Dhu l-Hiddscha vollzogen. Auch der Tawaf az-Ziyara, der zu den verpflichtenden Handlungen des Haddsch gehört, kann nach übereinstimmender Auffassung während des gesamten Monats Dhu l-Hiddscha vollzogen werden. Daher besteht kein Raum für Zweifel daran, dass der zeitliche Miqat drei Monate umfasst. Die Auswirkung dieser Meinungsverschiedenheit zeigt sich bei den nach dem zehnten Dhu l-Hiddscha vollzogenen Handlungen des Haddsch. Nach der Auffassung derjenigen, die den gesamten Monat Dhu l-Hiddscha als Miqat ansehen, ist wegen dieser Verzögerung kein Dam zu leisten. Nach der Auffassung derjenigen hingegen, die den Miqat auf den zehnten Dhu l-Hiddscha beschränken, ist wegen der Verzögerung ein Dam zu leisten.
Das Anlegen des Ihram vor Beginn der Haddsch-Monate: Nach der Auffassung von Ibn Abbas, Ibn Umar, Dschabir und asch-Schafiʿi ist der Ihram außerhalb der Haddsch-Monate nicht gültig. (Wenn der Ihram für den Haddsch außerhalb der Haddsch-Monate angelegt wird, gilt er als Ihram für die Umra und reicht nicht für den Haddsch aus.)
Imam al-Buchari sagte: Nach der Auffassung Ibn Umars sind die Haddsch-Monate Schawwal, Dhu l-Qaʿda und die ersten zehn Tage des Dhu l-Hiddscha. Nach der Auffassung Ibn Abbas’ gehört es zur Sunna, den Ihram für den Haddsch nur in den Haddsch-Monaten anzulegen. Ibn Dscharir überlieferte von Ibn Abbas: Es ist nicht zulässig, den Ihram für den Haddsch außerhalb der Haddsch-Monate anzulegen.
Nach der Auffassung der hanafitischen, malikitischen und hanbalitischen Rechtsschulen ist es gültig, den Ihram vor Beginn der Haddsch-Monate anzulegen, jedoch missbilligt. asch-Schaukani gab der zuerst genannten Auffassung den Vorzug. Er sagte: Allah, der Erhabene, hat einige bekannte Monate für die Verrichtung der Handlungen des Haddsch festgelegt. Aufgrund dieser Festlegung ist das Anlegen des Ihram vor Beginn der Haddsch-Monate streng verboten. Der Ihram ist eine Handlung des Haddsch. Wer behauptet, dass das Anlegen des Ihram vor Beginn dieser Monate zulässig sei, muss für diese Behauptung unbedingt einen Beweis vorlegen.
Der örtliche Miqat: Der örtliche Miqat bezeichnet die Orte, von denen aus eine Person, die den Haddsch oder die Umra vollziehen möchte,
den Ihram anlegen muss; es ist keinem Haddsch- oder Umra-Pilger erlaubt, diesen Ort ohne Ihram zu passieren. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hat diese Orte festgelegt. Der Miqat der Bewohner von Medina ist Dhu l-Hulaifa, 450 km nördlich von Mekka. Für Syrien bestimmte er al-Dschuhfa, die 187 km nordwestlich von Mekka liegt. Dieser Ort befindet sich in der Nähe von Rabigh, 204 km von Mekka entfernt. Nachdem die Spuren von al-Dschuhfa verschwunden waren, wurde Rabigh zum Miqat für die Ägypter, die Syrer und diejenigen, die durch Ägypten und Syrien reisen. Der Miqat der Bewohner des Nadschd ist Qarn al-Manazil (ein östlich von Mekka gelegener Berg, von dem aus man Arafat sehen kann; seine Entfernung von Mekka beträgt 94 km). Der Miqat der Jemeniten ist Yalamlam. Dies ist der Name eines Berges 54 km südlich von Mekka. Der Miqat der Iraker ist ذات عرق. Dieser Ort liegt 94 km nordöstlich von Mekka.
Dies sind die vom Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, festgelegten und bestimmten Miqats. Sie gelten für jeden, der diese Orte passiert, unabhängig davon, ob er dort ansässig ist oder aus einer anderen Gegend stammt. (Wenn beispielsweise ein Syrer den Haddsch vollziehen möchte und nach Medina kommt, ist sein Miqat Dhu l-Hulaifa, weil er diesen Ort passieren muss. Es ist ihm nicht erlaubt, das Anlegen des Ihram bis zu seinem eigentlichen Miqat in Rabigh aufzuschieben. Wenn er dies tut, begeht er eine Sünde, und nach der Auffassung der meisten Gelehrten muss er einen Dam (ein Opfer) leisten.) Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte unmissverständlich: „Diese Miqats gelten für die Bewohner dieser Gebiete sowie für diejenigen, die diese Gebiete passieren und den Haddsch oder die Umra vollziehen möchten.“ Wer nicht zu den Bewohnern dieser Gebiete gehört, aber nach Mekka reisen möchte, um den Haddsch oder die Umra zu vollziehen, legt den Ihram an diesen Orten an. Für denjenigen, der in Mekka wohnt, ist sein Miqat sein Wohnort in Mekka. Wenn er den Haddsch vollziehen möchte, legt er dort den Ihram an. Wenn er die Umra vollziehen möchte, liegt sein Miqat außerhalb der Grenze des heiligen Bezirks. Er muss den heiligen Bezirk verlassen, dorthin gehen, den Ihram anlegen und zurückkehren. Mindestens muss er bis at-Tanʿim gehen. Wer zwischen Mekka und den Miqats wohnt, für den ist sein Wohnort der Miqat. Ibn Hazm sagt: Wessen Weg nach Mekka durch keinen dieser Miqats führt, der legt den Ihram an einem beliebigen Ort auf dem See- oder Landweg an.
Das Anlegen des Ihram vor dem Miqat: Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich darin einig, dass der Ihram dessen gültig ist, der ihn vor dem Miqat anlegt. Es ist jedoch missbilligt. Denn die Aussage der ehrenwerten Gefährten: „Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, bestimmte Dhu l-Hulaifa als Miqat für die Bewohner Medinas“, verpflichtet dazu, den Ihram an diesen Miqats anzulegen, und verbietet jede Veränderung, Erweiterung oder Verkürzung. Auch wenn eine solche Veränderung nicht verboten sein sollte, ist es doch gewiss besser, sie zumindest zu unterlassen.
5. Ihram
Definition des Ihram: Mit Ihram ist die Absicht gemeint, den Hadsch oder die Umra beziehungsweise beide zu verrichten. Er ist eine Säule des Hadsch, das heißt eine verpflichtende und untrennbare Voraussetzung. Denn Allah, der Erhabene, sagt:
وَمَا أَمِرُوا إِلَّا لِيَعْبُدُوا اللهَ مُخْلِصِينَ لَهُ الدِّين .
„Ihnen wurde nur befohlen, Allah aufrichtig in Seiner Anbetung zu dienen.“ Und der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Handlungen werden nur durch die Absichten bestimmt. Jeder Mensch erhält nur das, was er beabsichtigt hat.“ Die Wirklichkeit beziehungsweise Bedeutung der Absicht wurde bereits zuvor behandelt (siehe das Kapitel über die Gebetswaschung). Dort wurde gesagt, dass der Ort der Absicht das Herz ist. Ibn al-Humam sagte: Kein Überlieferer hat den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen hören: „Ich beabsichtige die Umra oder den Hadsch.“
Für den Ihram gibt es einige Regeln und Anstandsregeln, deren Einhaltung erforderlich ist. Im Folgenden führe ich diese Regeln an:
1. Sauberkeit: die Nägel schneiden, den Schnurrbart kürzen, die Achselhaare auszupfen, die Schamhaare rasieren, die Gebetswaschung oder die Ganzkörperwaschung vollziehen. Die Ganzkörperwaschung ist vorzuziehen. Außerdem sollen Bart und Kopfhaar gereinigt werden. Durch diese Handlungen kann Sauberkeit erreicht werden. Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Wenn man den Ihram beabsichtigt und Mekka betreten möchte, ist die Ganzkörperwaschung eine Sunna. – Überliefert von al-Bazzar, ad-Daraqutni und al-Hakim.
Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Frauen während der Menstruation und im Wochenbett sollen die Ganzkörperwaschung in der Absicht vollziehen, den Ihram anzulegen. Dadurch ist es ihnen erlaubt, den Ihram anzulegen und alle Handlungen des Hadsch oder der Umra zu verrichten. Den Tawaf um die Kaaba dürfen sie jedoch erst vollziehen, wenn sie von der Menstruation und dem Wochenbettbluten rein sind. – Überliefert von Ahmad, Abu Dawud und at-Tirmidhi. (Dieser Hadith beweist, dass der Ihram auch im Zustand ritueller Unreinheit gültig ist, in dem die Gebetswaschung erforderlich wäre.
2. Das Meiden genähter Kleidung und das Tragen der beiden Ihram-Tücher. Eines dieser beiden Tücher ist ein Umhang, der die obere Hälfte des Körpers mit Ausnahme des Kopfes bedeckt, und das andere ist ein ungenähtes Hüfttuch, das die untere Hälfte des Körpers bedeckt. Beide sollten vorzugsweise weiß sein, denn weiße Kleidung ist Allah am liebsten. Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und seine Gefährten brachen auf, nachdem sie vom Reittier abgestiegen waren, Öl benutzt und Umhang und Hüfttuch angelegt hatten. – Überliefert von al-Bukhari.
3. Den Körper und die Kleidung mit Duftstoff parfümieren – unabhängig davon, ob dessen Wirkung nach dem Anlegen des Ihram noch anhält oder nicht. Obwohl einige Gelehrte dies als Makruh betrachten, widerlegt dieser Hadith ihre Auffassung. Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: „Ich kann noch immer sehen, wie der Scheitel des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, während des Ihram aufgrund des Duftstoffs glänzte.“ – Buchari, Muslim.
Buchari und Muslim überliefern ebenfalls von Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein: „Vor dem Ihram pflegte ich den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, für den Ihram zu parfümieren; und nachdem er die Kieselsteine geworfen hatte, parfümierte ich ihn, bevor er den Tawaf der ehrwürdigen Kaaba vollzog, um den Ihram abzulegen.“ Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: „Wir gingen mit dem Gesandten Allahs nach Mekka. Während des Ihram parfümierten wir unsere Stirn mit Moschus. Wenn eine von uns dann schwitzte, floss dieser Moschus über ihr Gesicht. Der Gesandte Allahs sah dies, verbot es uns aber nicht.“ – Ahmad und Abu Dawud.
4. Zwei Rakʿa Gebet. Man fasst die Absicht dazu als Sunna des Ihram. In der ersten Rakʿa rezitiert man nach der Fatiha die Sure al-Kafirun und in der zweiten Rakʿa die Sure al-Ichlas.
Ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, pflegte in Dhul-Hulaifa zwei Rakʿa zu beten.“ – Muslim.
Wenn man zu dieser Zeit ein Pflichtgebet verrichtet, ist kein weiteres Gebet erforderlich; ebenso ist, wenn jemand beim Betreten der Moschee sogleich das Pflichtgebet verrichtet, das Tahiyyat al-Masdschid nicht erforderlich.
Wie viele Arten des Ihram gibt es und welche sind es? Der Ihram ist von drei Arten: 1. Qiran, 2. Tamattu und 3. Ifrad. Alle drei Arten des Ihram sind nach übereinstimmender Auffassung zulässig.
Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: „Im Jahr der Abschiedswallfahrt brachen wir mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, auf. Einige von uns traten in den Ihram für die Umra ein, andere für Hadsch und Umra gemeinsam, und wieder andere nur für den Hadsch. Der Gesandte Allahs trat nur für den Hadsch in den Ihram ein. Wer nur für die Umra in den Ihram eingetreten war, legte den Ihram durch den Tawaf al-Qudum, also durch den Tawaf unmittelbar nach der Ankunft in Mekka, wieder ab. Wer jedoch nur für den Hadsch oder für Hadsch und Umra gemeinsam in den Ihram eingetreten war, legte den Ihram nicht durch den Tawaf al-Qudum ab. Er konnte den Ihram erst am 10. Dhul-Hiddscha durch das Opfern und das Rasieren der Haare ablegen.“ – Ahmad, Buchari, Muslim, Malik.
Qiran und seine Bedeutung: Qiran bedeutet, vom Miqat aus für Hadsch und Umra gemeinsam in den Ihram einzutreten und während der Talbiya zu sagen: „Labbayka bi-haddschin wa ʿumratin“ (Dein Diener ist für Hadsch und Umra gemeinsam zugegen). Aufgrund dieses Ihram ist derjenige, der in den Ihram eingetreten ist, verpflichtet, im Zustand des Ihram zu bleiben, bis er alle Handlungen von Hadsch und Umra vollzogen hat.
Tamattu und seine Bedeutung: Tamattu bedeutet, in den Monaten des Hadsch die Umra zu vollziehen und im selben Jahr den Hadsch zu vollenden. Es wird Tamattu (Nutzenziehen) genannt, weil derjenige, der in den Ihram eingetreten ist, nach dieser Methode im Monat des Hadsch desselben Jahres sowohl die gottesdienstlichen Handlungen von Hadsch als auch von Umra vollziehen kann, ohne in sein Heimatland zurückzukehren. Außerdem kann er nach der Umra den Ihram ablegen und wie ein gewöhnlicher Mensch genähte Kleidung, Duftstoffe und dergleichen verwenden. Die Vorgehensweise beim Tamattu ist, vom Miqat aus nur für die Umra in den Ihram einzutreten und während der Talbiya zu sagen: „Labbayka bi-ʿumratin“ (Dein Diener ist für die Umra zugegen).
Aufgrund dieses Ihrām muss derjenige, der sich im Ihrām befindet, in diesem Zustand bleiben, bis er nach seiner Ankunft in Mekka den Tawāf der Kaaba vollzieht, den Saʿy zwischen Safā und Marwa verrichtet (die Umrundungen absolviert), sich das Haar rasiert oder kürzt, danach den Ihrām beendet, die Ihrām-Kleidung ablegt und gewöhnliche Kleidung anzieht und alles, was ihm zuvor aufgrund des Ihrām verboten war, wieder erlaubt wird. Wenn dann der 8. Dhū l-Hiddscha gekommen ist, muss er sich in Mekka für den Haddsch in den Ihrām begeben.
In Fath al-Bārī heißt es, dass Tamattuʿ nach Ansicht der meisten Gelehrten darin besteht, dass eine Person auf derselben Reise in den Haddschmonaten desselben Jahres Haddsch und ʿUmra miteinander verbindet und zuerst die ʿUmra vollzieht. Wenn eine dieser Bedingungen entfällt, liegt kein Tamattuʿ vor.
Die Bedeutung von Ifrād: Wenn jemand, der zum Haddsch reisen möchte, sich am Mīqāt ausschließlich für den Haddsch in den Ihrām begibt und die Talbiya mit den Worten „Labbayka bi-haddsch“ (Hier bin ich, o Allah, zum Haddsch) spricht, nennt man dies Ifrād. Derjenige, der den Ihrām für Ifrād angelegt hat, bleibt im Ihrām, bis sämtliche Handlungen des Haddsch abgeschlossen sind. Danach kann er, wenn er möchte, die ʿUmra vollziehen.
Unter den drei Arten des Ihrām besteht unter den Fuqahāʾ Uneinigkeit darüber, welche die beste ist. (Der Grund für diese Meinungsverschiedenheit ist die Uneinigkeit darüber, welche Form der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – vollzogen hat. Die richtige Ansicht ist jedoch, dass er Qirān vollzog, da er das Opfertier mit sich führte.) Nach der schafiitischen Rechtsschule sind Ifrād und Tamattuʿ besser als Qirān, weil jemand, der Tamattuʿ oder Ifrād vollzieht, sowohl Haddsch als auch ʿUmra vollständig verrichten kann. Derjenige jedoch, der Qirān vollzieht, verrichtet nur die Handlungen des Haddsch. Die Schafiiten sagen ferner, dass es hinsichtlich Tamattuʿ und Ifrād zwei Ansichten gibt: Nach der einen ist Tamattuʿ besser, nach der anderen Ifrād. Die Hanafiten sagen: Qirān ist besser als Tamattuʿ und Ifrād, und Tamattuʿ ist besser als Ifrād. Nach Ansicht der Malikiten ist Ifrād besser als Tamattuʿ und Qirān. Bei den Hanbaliten sind Tamattuʿ und Qirān besser als Ifrād. Die Ansicht der Hanbaliten ist für die Allgemeinheit leichter und nachsichtiger. Genau dies wünschte der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – für sich selbst und befahl es auch den Gefährten.
Muslim überliefert von Dschābir, dass Dschābir sagte: Wir, die Gefährten des Gesandten, begaben uns ausschließlich für den Haddsch in den Ihrām. Am Morgen des vierten Dhū l-Hiddscha kam der Gesandte Allahs zu uns und befahl uns, den Ihrām zu beenden. Er sagte: „Beendet den Ihrām und geht zu euren Ehefrauen.“ Er erklärte dies jedoch nicht zur Pflicht, sondern erlaubte den Ehefrauen den Verkehr mit ihren Ehemännern. Wir sagten: „Warum wird uns dies befohlen, obwohl bis zum Tag von ʿArafa nur noch fünf Tage verbleiben? Wir werden zu unseren Ehefrauen gehen und danach in einem Zustand nach ʿArafa kommen, in dem wir noch nicht rein sind.“ Als er dies hörte, hielt der Gesandte Allahs vor uns folgende Ansprache: „Ihr wisst doch, dass ich Allah mehr fürchte als ihr, wahrhaftiger bin als ihr und frommer bin als ihr! Wenn ich kein Opfertier bei mir hätte, würde auch ich den Ihrām so beenden wie ihr. Wenn ich in meiner eigenen Angelegenheit Nachsicht suchen würde, hätte ich kein Opfertier mitgebracht. Beendet also euren Ihrām.“ Daraufhin beendeten wir den Ihrām, hörten den Befehl und gehorchten.
Es ist auch zulässig, sich allgemein in den Ihrām zu begeben. Wer aufgrund seiner Unkenntnis der verschiedenen Arten des Ihrām und ihrer ausführlichen Bestimmungen den Ihrām anlegt, ohne eine dieser drei Arten zu benennen, und lediglich beabsichtigt, die von Allah auferlegte Pflicht zu erfüllen, dessen Ihrām ist gültig und korrekt. Die Gelehrten sagen: Wenn jemand lediglich in der Absicht, einen Gottesdienst zu verrichten, anderen folgend den Ihrām anlegt und die Talbiya spricht, ohne eine bestimmte Art zu benennen oder sich innerlich für eine bestimmte Art des Ihrām zu entscheiden, und weder Ifrād, Qirān noch Tamattuʿ erwähnt, ist auch sein Haddsch gültig. Er kann jede dieser drei Arten vollziehen.
Der Tawāf und der Saʿy desjenigen, der Qirān oder Tamattuʿ vollzieht, und ausschließlich Ifrād für die Bewohner des Haram:
Ibn ʿAbbās wurde über den Tamattuʿ-Haddsch befragt. Er sagte: Beim Abschiedshaddsch legten die Ansār, die Muhādschirūn und die Ehefrauen des Gesandten Allahs den Ihrām an. Auch wir legten den Ihrām an. Als wir in Mekka ankamen, sagte der Gesandte Allahs: „Macht euren für den Haddsch angelegten Ihrām auch zu einem Ihrām für die ʿUmra.“ Ausgenommen ist jedoch derjenige, der ein Opfertier mitgebracht hat. Wir vollzogen den Tawāf am Haus Allahs und den Saʿy zwischen Safā und Marwa, gingen zu unseren Ehefrauen und zogen unsere Kleidung an. Der Gesandte Allahs sagte: „Derjenige, der ein Opfertier mitgebracht hat, darf den Ihrām nicht beenden, bis das Tier den für die Opferung bestimmten Ort erreicht hat.“ Danach wurde uns am Abend des 8. Dhū l-Hiddscha befohlen, den Ihrām für den Haddsch anzulegen. Nachdem wir die Handlungen des Haddsch abgeschlossen hatten, kamen wir nach Mekka, vollzogen den Tawāf der Kaaba und den Saʿy zwischen Safā und Marwa. Damit hatten wir den Haddsch abgeschlossen, während die Pflicht des Opfers für uns bestehen blieb. So wie Allah gesagt hat:
فَمَنْ تَمَتَّعَ بِالْعُمْرَةِ إِلَى الْحَقِّ فَمَا اسْتَيْسَرَ مِنَ الْهَدْيِ، فَمَنْ لَمْ يَجِدْ فَصِيَامُ ثَلَاثَةِ أَيَّامٍ فِي الْحَجِّ وسَبْعَةِ إِذَا رَجَعْتُمْ إِلَى أَمْصَارِكُمْ.
„Wer durch die Umra bis zur Hadsch Nutzen zieht, soll ein Opfertier darbringen, soweit es ihm möglich ist. Wer dazu nicht in der Lage ist, soll während der Hadsch-Tage drei Tage und nach seiner Rückkehr sieben Tage fasten.“ Für das Opfer genügt eine Ziege. So vollzogen sie in einem Jahr zwei gottesdienstliche Handlungen, die Hadsch und die Umra. Allah, der Erhabene, hat dies in Seinem Buch und in der Sunna Seines Gesandten offenbart und für alle Menschen außer den Bewohnern von Mekka erlaubt. Allah sagte:
ذلك لِمَنْ لَمْ يَكُن أَهْلَهُ حَاضِرِي الْمَسْجِدِ الْحَرَامِ .
„Diese Regelung gilt für diejenigen, deren Familien nicht zu den Bewohnern der Heiligen Moschee gehören.“ Die Monate, die Allah als Hadsch-Monate bestimmt hat, sind Schawwal, Dhul-Qaʿda und Dhul-Hiddscha. Wer in diesen Monaten Tamattuʿ vollzieht, für den gilt die Verpflichtung eines Opfers oder des Fastens. – Buchari.
1. Aus diesem Hadith geht hervor, dass für die Bewohner des Heiligen Bezirks weder Tamattuʿ noch Qiran gilt. Ob sie nun die Hadsch oder die Umra vollziehen, sie haben Ifrad zu vollziehen. (Nach Malik, asch-Schafiʿi und Ahmad dürfen die Bewohner von Mekka jedoch Tamattuʿ und Qiran vollziehen. Dies ist für sie nicht verpönt.)
Dies ist die Ansicht von Ibn Abbas und Abu Hanifa. Sie berufen sich dabei auf den oben genannten Vers. Darüber, wer mit den Bewohnern der Heiligen Moschee gemeint ist, besteht Uneinigkeit. Nach Malik sind damit die Bewohner von Mekka gemeint. At-Tahawi gibt dieser Ansicht den Vorzug. Nach Ibn Abbas, Tawus und anderen sind damit diejenigen gemeint, die innerhalb der geringsten Entfernung wohnen, aus der man vom Heiligen Bezirk aus das Gebet verkürzt verrichten darf. Ibn Dschrir hat diese Ansicht unterstützt. Nach Ansicht der Hanafiten
sind damit diejenigen gemeint, deren Familien am Miqat oder in geringerer Entfernung davon wohnen. Es sei angemerkt, dass der Wohnort maßgeblich ist, nicht der Geburtsort.
Aus dem Hadith ist außerdem bekannt, dass derjenige, der Tamattuʿ vollzieht, zuerst für die Umra den Tawaf und den Saʿi verrichten muss. Dadurch ist für ihn kein Tawaf al-Qudum erforderlich. Nach dem Aufenthalt in Arafat muss er anschließend den Tawaf az-Ziyara und danach den Saʿi verrichten.
Die Mehrheit der Gelehrten ist hinsichtlich des Qiran der Ansicht, dass für denjenigen, der ihn vollzieht, die Handlungen der Hadsch ausreichen. Nach dem Aufenthalt in Arafat muss er nur einmal den Tawaf az-Ziyara und einmal den Saʿi verrichten. Dieser eine Tawaf und dieser eine Saʿi genügen sowohl für seine Hadsch als auch für seine Umra, wie es beimjenigen der Fall ist, der die Hadsch in der Form des Ifrad vollzieht. (Der einzige Unterschied besteht darin, dass man beim Qiran sowohl die Hadsch als auch die Umra beabsichtigen muss, während man beim Ifrad nur die Hadsch beabsichtigt.)
Überliefert von Dschābir (r.a.): Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Wer für Haddsch und Umra in den Ihram eintritt, dem genügen ein Tawāf und ein Saʿī. – Tirmidhi.
Überliefert von Ibn Umar (r.a.): Der Gesandte (s.a.w.) sagte: Wer für Haddsch und Umra in den Ihram eintritt, dem genügen ein Tawāf und ein Saʿī. – Tirmidhi.
Muslim berichtet, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) zu Aischa sagte: Dein Tawāf um die Kaaba sowie der Saʿī zwischen Safa und Marwa genügen für deinen Haddsch und deine Umra.
Nach Abu Hanifa sind für Haddsch und Umra jeweils zwei Tawāf und zwei Saʿī erforderlich. Die zuerst genannte Ansicht ist jedoch vorzuziehen, da ihre Belege stärker sind.
Aus diesem Hadith geht außerdem hervor, dass sowohl derjenige, der Qirān vollzieht, als auch derjenige, der Tamattuʿ vollzieht, ein Opfertier darbringen muss.
Mindestens eine Ziege muss als Opfer dargebracht werden. Wer dazu nicht in der Lage ist, muss während des Haddsch drei Tage und nach der Rückkehr in die Heimat sieben Tage fasten. Die drei Fastentage während des Haddsch sollte man vor dem Tag von Arafat innerhalb der ersten zehn Tage des Monats Dhul-Hiddscha einhalten. Einige Gelehrte, darunter Tawus und Mudschahid, erlaubten auch, sie zu Beginn des Monats Schawwal zu halten. Nach Ibn Umar (r.a.) sollten diese drei Fastentage folgendermaßen eingehalten werden: ein Tag vor dem 8. Dhul-Hiddscha, am 8. Dhul-Hiddscha und am 9. Dhul-Hiddscha. Wenn jemand einen Tag nicht fastet oder einen Teil davon vor dem Fest fastet, darf er die verbleibenden Fastentage in den Tagen des Taschriq nachholen. Denn Aischa (r.a.) und Ibn Umar (r.a.) sagten: In den Tagen des Taschriq ist das Fasten nicht erlaubt; für denjenigen jedoch, der kein Opfer darbringen kann, ist es erlaubt. – Buchari.
Wenn die drei Fastentage während des Haddsch nicht eingehalten werden können, müssen sie später nachgeholt werden. Die verbleibenden sieben Fastentage sind nach der Rückkehr in die Heimat zu halten. Manche sagen, man dürfe sie auch nach der Rückkehr zur eigenen Karawane halten. Nach dieser letztgenannten Ansicht ist das Fasten bereits unterwegs erlaubt. Diese zehn Fastentage müssen nicht ununterbrochen eingehalten werden. Sobald man die Absicht fasst und in den Ihram eintritt, muss man die Talbiya sprechen.
6. Talbiya (das Sprechen von Labbaika)
Definition und rechtliche Bestimmung der Talbiya: Die Gelehrten sind sich darin einig, dass die Talbiya eine religionsrechtliche Vorschrift der Hadsch ist. Von Umm Salama (Allahs Wohlgefallen sei auf ihr) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „O Nachkommen Muhammads, wer von euch die Hadsch vollzieht, der soll bei seiner Hadsch die Talbiya sprechen.“ – Ahmad, Ibn Hibban. (Nach Zamachschari bedeutet das Wort „Labbayka“, dass der Diener ständig in deinem Gehorsam verbleibt.) Über die Frage, wie notwendig das Sprechen von „Labbayka“ im islamischen Recht ist, wann es gesprochen werden muss und was geschieht, wenn man es verspätet spricht, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Nach asch-Schafiʿi und Ahmad ist es eine Sunna, und es ist mustahabb, sie zusammen mit dem Ihram zu sprechen. Wenn jemand die Absicht zur Hadsch oder zur Umra fasst, aber die Talbiya nicht ausspricht, sind seine Hadsch und seine Umra dennoch gültig. Er muss keine Kaffara oder Ähnliches leisten. Denn nach asch-Schafiʿi und Ahmad wird der Ihram bereits allein durch die Absicht gültig.
Nach den Hanafiten gehören die Talbiya oder ein an ihre Stelle tretendes Gebet beziehungsweise Tasbih mit einer ähnlichen Bedeutung sowie das Mitführen eines Opfertiers zu den Voraussetzungen des Ihram. Daher ist der Ihram ohne Talbiya oder Tasbih und ohne das Mitführen eines Opfertiers nicht gültig. Grundlage dieser Auffassung der Hanafiten ist, dass der Ihram für sie aus der Verbindung der Absicht mit einer Handlung der Hadsch besteht. Wenn also jemand die Absicht zum Ihram fasst und irgendeine Handlung der Hadsch verrichtet, etwa Tasbih oder Talbiya spricht oder, ohne die Talbiya zu sprechen, ein Opfertier mit sich führt, ist sein Eintritt in den Ihram vollständig. Weil er jedoch die Talbiya ausgelassen hat, muss er ein Damm (Opfer) leisten. Die bekannte Ansicht der malikitischen Rechtsschule lautet, dass das Sprechen der Talbiya wajib ist. Wer die Talbiya unterlässt oder unmittelbar nach dem Eintritt in den Ihram nicht Talbiya spricht und zur Darbringung eines Opfers in der Lage ist, muss ein Opfer darbringen.
Der Wortlaut der Talbiya: Von Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) wird überliefert, dass die Talbiya des Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) folgendermaßen lautete:
لبيك اللهم لبيك لبيك لا شريك لك لبيك إن الحمد والنِّعْمَةَ لَكَ وَالْمُلْكَ، لَا خَرِيكَ لَكَ.
Nafiʿ sagte: Abd Allah ibn Umar fügte hinzu: „Labbayka, Labbayka, Labbayka, wa saʿdayka, wal-chayru bi-yadayka, Labbayka, war-raghbāʾu ilayka wal-ʿamalu.“ Die Gelehrten halten es für mustahabb, sich bei der Talbiya des Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) auf die Talbiya zu beschränken. Hinsichtlich des Hinzufügens weiterer Worte gehen ihre Ansichten auseinander. Nach der Mehrheit der Gelehrten ist daran jedoch nichts auszusetzen. Denn neben Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) fügten auch viele andere Gefährten etwas hinzu, und der Gesandte (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hörte dies, ohne etwas dagegen zu sagen. – Abu Dawud, al-Bayhaqi.
Malik und Abu Yusuf halten das Hinzufügen zur Talbiya des Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) für makruh.
Der Vorzug der Talbiya: Ibn Madscha überliefert von Dschabir, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wenn ein Muhrim den ganzen Tag bis zum Sonnenuntergang mit dem Sprechen der Talbiya verbringt, verschwinden seine Sünden. Dadurch wird er so sündlos wie ein neugeborenes Kind.
At-Tabarani überliefert von Abu Huraira, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Wer die Talbiya spricht, erhält dadurch eine frohe Botschaft, und wer den Takbir spricht, also „Allahu akbar“ sagt, erhält dadurch ebenfalls eine frohe Botschaft. Man fragte: „O Gesandter Allahs, die frohe Botschaft vom Paradies?“ Er sagte: „Ja.“
Von Sahl ibn Saʿd wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Wenn ein Muslim die Talbiya spricht, sprechen alle Bäume, Steine und Kieselsteine zu seiner Rechten und Linken gemeinsam mit ihm die Talbiya, bis die Erde sich von hier bis hier spaltet. – Ibn Madscha, al-Bayhaqi, at-Tirmidhi und al-Hakim.
Es ist empfohlen, die Talbiya mit lauter Stimme zu sprechen. Von Zayd ibn Khalid wird überliefert, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Gabriel kam zu mir und sagte: Befiehl deinen Gefährten, die Talbiya mit lauter Stimme zu sprechen. Dies ist das Kennzeichen der Hadsch. – Ibn Madscha, Ahmad, Ibn Chuzayma und al-Hakim.
Von Abu Bakr wird überliefert, dass der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gefragt wurde: Welche Art der Hadsch ist die vorzüglichste? Er sagte: Diejenige, bei der die Talbiya mit lauter Stimme gesprochen und ein Opfertier dargebracht wird. – At-Tirmidhi, Ibn Madscha.
Abu Hazim sagt: Wenn die Gefährten des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, den Ihram anlegten, wurden ihre Stimmen schon vor dem Erreichen von Rawha äußerst laut. Aufgrund dieser Hadithe ziehen es die meisten Gelehrten vor, die Talbiya mit lauter Stimme zu sprechen.
Imam Malik sagte: In den kleinen Moscheen soll die Talbiya nicht mit lauter Stimme gesprochen werden. Es genügt, wenn man sie selbst hört. Nur in der Moschee von Mina und in der al-Haram-Moschee soll die Talbiya mit lauter Stimme gesprochen werden. Dies gilt für Männer.
Frauen sollen die Talbiya so sprechen, dass nur sie selbst und eine in ihrer Nähe befindliche Person sie hören können. Sie lauter zu sprechen, ist verpönt. ʿAta sagte: Männer sollen die Talbiya mit lauter Stimme sprechen, Frauen so, dass nur sie selbst sie hören.
In welchen Fällen das Sprechen der Talbiya empfohlen ist: Das Sprechen der Talbiya ist in verschiedenen Situationen und Zuständen empfohlen, etwa beim Besteigen des Reittiers, beim Absteigen vom Reittier, jedes Mal, wenn man einen höher gelegenen Ort besteigt oder einen tiefer gelegenen Ort hinabsteigt, oder wenn man einem Reiter begegnet. Ebenso nach jedem Gebet und in der letzten Nachtphase. Nach Imam asch-Schafiʿi ist es unter allen Umständen empfohlen, sie zu sprechen.
Die Zeit der Talbiya: Der Pilger im Ihram beginnt bereits mit dem Eintritt in den Ihram, die Talbiya zu sprechen, und setzt dies bis zum ersten Steinwurf auf die letzte Säule, Dschamrat al-Aqaba, am Opfertag fort. Nach dem ersten Steinwurf beendet er die Talbiya. Denn der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sprach ununterbrochen die Talbiya, bis er die Säulen erreichte. – Alle Hadith-Sammlungen mit authentischen Überlieferungen.
Dies ist die Auffassung der Hanafiten, Schafiiten, Sufyan ath-Thawris und der meisten Gelehrten.
Ahmad und Ishaq sagen: Man soll die Talbiya sprechen, bis alle Steine geworfen worden sind, und sie danach beenden. Malik sagt: Am Tag von Arafat soll man die Talbiya sprechen, bis die Sonne sich nach Westen neigt, und sie danach beenden. Dies gilt für die Hadsch. Wer jedoch die Umra vollzieht, soll die Talbiya sprechen, bis er den Schwarzen Stein berührt. Denn von Ibn Abbas wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, bei der Umra die Talbiya beendete, als er den Schwarzen Stein berührte. – At-Tirmidhi.
Die meisten Gelehrten handelten dementsprechend. [At-Tirmidhi sagte: Wenn man vom Miqat aus in den Ihram-Zustand eintritt, beendet man die Talbiya, sobald man das Haram-Gebiet betritt. Wenn man jedoch in al-Dschi’rana oder Tan’im in den Ihram-Zustand eintritt, beendet man die Talbiya, sobald man das bewohnte Gebiet von Mekka betritt.]
Das Sprechen von Segensgebeten für den Gesandten Allahs und das Bittgebet nach der Talbiya: Von al-Qasim ibn Muhammad ibn Abi Bakr wird überliefert, dass es mustahabb ist, nach dem Beenden der Talbiya Segensgebete für den Gesandten Allahs zu sprechen. Der Gesandte Allahs bat nach der Talbiya Allah um Vergebung und Sein Wohlgefallen und suchte bei Allah Zuflucht vor schlechten Menschen. – At-Tabarani.
7. Was dem Muhrim erlaubt ist:
1. Das Vollziehen der Ganzkörperwaschung und das Wechseln der Ihram-Kleidung: Von Ibrahim an-Nakha’i wird überliefert, dass er sagte: Wenn unsere Imame zum Brunnen von Maimun kamen, vollzogen sie die Ganzkörperwaschung und zogen gute Kleidung an. Wenn Ibn Abbas das Badehaus von Dschuhfa betrat, befand er sich im Ihram-Zustand. Man sagte zu ihm: „Du betrittst das Badehaus, während du im Ihram-Zustand bist?“ Er erwiderte: „Allah, der Erhabene, bedarf weder des Schmutzes noch des Unrats an unserem Körper.“
Von Dschabir wird überliefert, dass der Muhrim eine Ganzkörperwaschung vollziehen und seine Kleidung waschen soll. Abdullah ibn Hunain sagte: Ibn Abbas und al-Miswar gerieten in al-Abwa in einen Streit. Ibn Abbas sagte: „Der Muhrim soll seinen Kopf waschen.“ Al-Miswar sagte: „Der Muhrim soll seinen Kopf nicht waschen.“ Daraufhin schickte mich Ibn Abbas zu Abu Ayyub al-Ansari. Ich sah ihn zwischen den beiden Seiten eines Wasserbeckens eine Ganzkörperwaschung vollziehen, wobei er ein Tuch um sich geschlungen hatte. Ich grüßte ihn. Er fragte: „Wer bist du?“ Ich antwortete: „Ich bin Abdullah ibn Hunain. Ibn Abbas hat mich zu dir geschickt. Er möchte dich fragen, wie der Gesandte Allahs eine Ganzkörperwaschung vollzog, während er sich im Ihram-Zustand befand.“ Abu Ayyub legte seine Hand auf das Tuch und zog es von seinem Kopf weg, sodass sein Kopf vor mir sichtbar wurde. Dann sagte er: „Jeder Mensch gießt Wasser über seinen Körper, und genau das tue ich.“ Damit goss er Wasser über seinen Kopf. Danach rieb er seinen Kopf mit den Händen und führte seine Hände einmal nach vorn und einmal nach hinten. Dann sagte er: „So habe ich den Gesandten Allahs eine Ganzkörperwaschung vollziehen sehen.“ – Überliefert in allen kanonischen Hadith-Werken außer bei at-Tirmidhi.
Al-Bukhari fügte seiner Überlieferung hinzu: Danach kehrte ich zu Ibn Abbas und al-Miswar zurück. Da sagte al-Miswar zu Ibn Abbas: „Ich werde nie wieder mit dir streiten.“ Asch-Schaukani sagte: Dieser Hadith beweist, dass es dem Muhrim erlaubt ist, eine Ganzkörperwaschung zu vollziehen. Es ist ihm auch erlaubt, während der Waschung den Kopf mit der Hand zu bedecken. Ibn al-Mundhir sagte: Wenn der Muhrim aufgrund eines Samenergusses in einen Zustand der Unreinheit gerät, ist die Ganzkörperwaschung verpflichtend; darüber besteht Einigkeit. Hinsichtlich der Ganzkörperwaschung in anderen Fällen gibt es jedoch unterschiedliche Auffassungen. Malik überlieferte in seinem Muwatta von Nafi’, dass Ibn Umar seinen Kopf im Ihram-Zustand aus keinem anderen Grund als wegen eines nächtlichen Samenergusses wusch. Von Malik wird überliefert, dass es makruh ist, den Kopf des Muhrim in Wasser zu tauchen. Die Verwendung von Seife und Ähnlichem zur Beseitigung von Schmutz ist erlaubt. Nach Auffassung der Schafiiten und Hanbaliten ist es dem Muhrim erlaubt, mit parfümierter Seife zu baden. Ebenso ist es erlaubt, die Haarsträhnen zu lösen und die Haare zu kämmen. Der Gesandte Allahs sagte zu Aischa: „Löse deine Haarsträhnen und kämme dein Haar.“ – Muslim.
An-Nawawi sagt: Nach unserer Auffassung ist es dem Muhrim erlaubt, die Haarsträhnen zu lösen und die Haare zu kämmen. Er muss jedoch darauf achten, dass dabei kein Haar ausfällt. Ohne triftigen Grund ist das Kämmen jedoch makruh. Es ist hingegen unbedenklich, sein Gepäck auf dem Kopf zu tragen.
2. Das Tragen kurzer Pluderhosen: Al-Bukhari überlieferte von Aischa, dass sie es für unbedenklich hielt, wenn ein Muhrim kurze Pluderhosen trägt. (Dies ist Aischas eigene Auffassung. Die Mehrheit ist der Ansicht, dass es zwischen Pluderhosen und kurzen Pluderhosen – als genähter Kleidung – keinen Unterschied gibt. Beides ist dem Muhrim verboten. Fath al-Bari.)
3. Bedeckung des Gesichts: Asch-Schāfiʿī und Saʿīd ibn Mansūr überlieferten von al-Qāsim, dass ʿUthmān (r.a.), Zayd ibn Thābit und Marwān ihr Gesicht im Ihrām-Zustand bedeckten. Tāwūs sagte: Der sich im Ihrām befindende Pilger darf sein Gesicht bedecken, um sich vor Staub zu schützen. Mudschāhid sagte: Wenn im Ihrām-Zustand ein heftiger Wind wehte, bedeckten die Gefährten ihre Gesichter. Niemand erhob dagegen Einwand.
4. Das Tragen von Socken für Frauen: Abū Dāwūd und asch-Schāfiʿī überlieferten von ʿĀʾischa (r.a.), dass der Gesandte (s.a.w.) den Frauen erlaubte, Socken zu tragen.
5. Unbeabsichtigtes Bedecken des Kopfes: Die Schāfiʿiten sagen: Wenn jemand versehentlich seinen Kopf bedeckt oder versehentlich ein Gewand anzieht, ist das nicht schädlich. ʿAtāʾ sagte: Er muss keine Sühneleistung oder Ähnliches entrichten. Er soll jedoch Allah um Vergebung bitten. Nach Ansicht der Hanafiten muss er eine Fidya entrichten. Eine entsprechende Meinungsverschiedenheit besteht auch hinsichtlich der unwissentlichen oder versehentlichen Verwendung von Parfüm. Das Grundprinzip der Schāfiʿiten lautet, dass Unwissenheit und Irrtum bei jeder verbotenen Handlung als Entschuldigung gelten. Deshalb ist keine Fidya zu entrichten. Wenn dadurch jedoch ein Schaden entsteht, etwa durch das Jagen oder das Rasieren der Haare und Schneiden der Nägel, verhält es sich anders. Dies wird später erörtert werden.
6. Schröpfen, das Öffnen von Abszessen, das Ziehen von Zähnen und das Öffnen von Blutgefäßen: Der Gesandte (s.a.w.) ließ sich während des Ihrām-Zustands in der Mitte des Kopfes schröpfen. Dafür gibt es einen Beleg [Ibn Taymiyya sagte: Schröpfen ist nicht möglich, ohne einen Teil der Haare zu rasieren].
Mālik sagte: Bei Bedarf ist es unbedenklich, einen Abszess zu öffnen, eine Wunde zu verbinden und ein Blutgefäß zu öffnen. Ibn ʿAbbās (r.a.) sagte: Der sich im Ihrām befindende Pilger darf sich einen Zahn ziehen lassen und einen Abszess öffnen. An-Nawawī sagte: Wenn der sich im Ihrām befindende Pilger sich ohne zwingenden Grund schröpfen lassen möchte, muss geprüft werden, ob dies mit dem Schneiden von Haaren verbunden ist. Ist dies der Fall, ist ein solches Schröpfen wegen des damit verbundenen Haarschneidens verboten. Andernfalls ist es nach Ansicht der meisten Gelehrten nicht verboten. Nach Mālik ist es jedoch verpönt. Nach al-Hasan muss man dafür auch dann eine Fidya entrichten, wenn kein Haarschneiden damit verbunden ist. Wenn das Schröpfen notwendig ist, ist das Schneiden der Haare zulässig. Dennoch muss eine Fidya entrichtet werden. Nach Ansicht der Zāhiriten ist eine Fidya nur dann zu entrichten, wenn Haare des Kopfes geschnitten wurden.
7. Das Kratzen am Kopf und Körper: Von ʿĀʾischa (r.a.) wird überliefert, dass sie gefragt wurde, ob der sich im Ihrām befindende Pilger seinen Körper kratzen und reiben dürfe. Sie antwortete: Ja, vielmehr soll er gründlich kratzen und reiben. Überliefert von al-Buchārī, Muslim und Mālik. Mālik fügte hinzu, dass ʿĀʾischa sagte: Wenn meine Hände gefesselt wären, würde ich mit meinen Füßen kratzen und reiben. Ähnliche Hadithe wurden auch von Ibn ʿAbbās, Dschābir, Saʿīd, ʿAtāʾ und Ibrāhīm an-Nachaʿī überliefert.
8–9. In den Spiegel schauen und Parfüm riechen: Al-Buchārī überlieferte von Ibn ʿAbbās (r.a.):
Der sich im Ihrām befindende Pilger darf Parfüm riechen, in den Spiegel schauen und seine Gesundheit durch den Verzehr von Öl und Ghee pflegen.
Überliefert von Umar ibn Abd al-Aziz – Allah sei ihm barmherzig –, dass er sich im Ihram im Spiegel betrachtete und den Miswak benutzte.
Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich darin einig, dass es dem Ihram-Pilger erlaubt ist, Öl, Fett und Ghee zu essen, während es unzulässig ist, den gesamten Körper mit Duftstoff zu bestreichen. Nach Ansicht der Hanafiten ist es verpönt, sich in einem Raum aufzuhalten, in dem sich parfümartige Duftstoffe befinden, unabhängig davon, ob man beabsichtigt, ihren Duft einzuatmen oder nicht. Nach Ansicht der Hanbaliten und Schafiiten ist es verboten, wenn man beabsichtigt, den Duft einzuatmen; andernfalls ist es nicht verboten.
Nach Ansicht der schafiitischen Rechtsschule ist es erlaubt, beim Parfümverkäufer an einem Ort zu sitzen, an dem sich der Duft in der Luft verbreitet. Dies gilt nicht als absichtliche Verwendung von Duftstoff. Dennoch ist es empfehlenswert, dies zu vermeiden. An besonderen Orten jedoch, an denen man Allahs Nähe erlangen kann, ist die Vermeidung nicht empfehlenswert, etwa beim Sitzen nahe der Kaaba, die parfümiert wurde. Dort ist es nicht verpönt, da das Sitzen nahe der Kaaba dazu beiträgt, Allahs Nähe zu erlangen. Daher ist es bei einer guten Handlung nicht empfehlenswert, auf den Duftstoff zu verzichten. Es ist erlaubt, Duftstoffe in einem Fläschchen, einer Flasche oder einem an einem Riemen befestigten Behälter mitzuführen, und man muss dafür keine Fidya leisten.
10–11. Das Umhergehen mit einem Geldbeutel um die Hüfte des Ihram-Pilgers: Ibn Abbas – Allah sei mit ihm zufrieden – sagte: Es ist unbedenklich, wenn der Ihram-Pilger einen Geldbeutel mit sich führt und einen Ring trägt.
12. Das Auftragen von Khol: Ibn Abbas – Allah sei mit ihm zufrieden – sagte: Der Ihram-Pilger darf Khol verwenden, der keinen Duftstoff enthält, unabhängig davon, ob seine Augen tränen oder nicht. Khol zu medizinischen und nicht zu Schmuckzwecken zu verwenden, ist nach allgemeinem Konsens erlaubt.
13. Sonnenschirm und Zelt des Ihram-Pilgers sowie der Aufenthalt im Schatten eines Daches oder eines ähnlichen Gegenstands: Abdullah ibn Amir – Allah sei mit ihm zufrieden – sagte: Im angebundenen Zustand am Baum mit dem Leder des Abu Schayba. Ich zog mit Umar – Allah sei mit ihm zufrieden – aus. Er spannte ein Ihram-Lager auf und suchte in dessen Schatten Schutz. Ibn
Umm Husain – Allah sei mit ihr zufrieden – sagte: Ich vollzog mit dem Gesandten Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – den Abschiedspilgerfahrt. Damals sah ich Usama und Bilal. Einer von ihnen hielt den Zügel des Kamelstuten des Gesandten Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden –, während der andere sein Gewand hochhielt, um ihn vor der brennenden Sonne zu schützen. Auf diese Weise warf er die Steine auf die Dschamarat. Überliefert von Ahmad und Muslim.
Ata sagte: Der Ihram-Pilger darf sich vor der Sonne im Schatten schützen und sich vor Regen und Wind bewahren. Ibrahim an-Nachai sagte: Aswad ibn Yazid legte eine Decke über seinen Kopf, um sich vor dem Regen zu schützen. Zu jener Zeit befand er sich im Ihram.
14. Das Färben mit Henna: Nach Ansicht der Hanbaliten ist es dem Ihram-Pilger, ob Mann oder Frau, nicht verboten, irgendeinen Teil seines Körpers außer dem Kopf mit Henna zu färben. Nach Ansicht der schafiitischen Rechtsschule ist es dem Mann während des Ihram erlaubt, alle Körperteile außer den beiden Füßen und den beiden Händen mit Henna zu färben. Ohne notwendigen Grund ist es verboten, die Hände und Füße mit Henna zu färben. Auf den Kopf soll keine intensive Hennafarbe aufgetragen werden. Für eine Frau im Ihram ist das Auftragen von Henna verpönt. Während der Wartefrist nach dem Tod ihres Ehemannes ist das Auftragen von Henna jedoch verboten.
Henna in einem solchen Muster aufzutragen, ist ebenfalls verboten. Nach der hanafitischen und der malikitischen Rechtsschule ist es einem Muhrim, ob Mann oder Frau, nicht erlaubt, irgendeinen Teil des Körpers mit Henna zu färben, denn Henna ist ein Duftstoff, der für den Muhrim verboten ist. Die Mutter von Mawla bint Hakim berichtet: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte zu Umm Salama, möge Allah mit ihr zufrieden sein: „Verwende kein Parfüm, solange du im Ihram-Zustand bist. Berühre kein Henna, denn es ist ein Duftstoff.“ – At-Tabarani und Al-Bayhaqi.
15. Einen Diener zu Erziehungszwecken schlagen: Asma bint Abu Bakr, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: Wir brachen gemeinsam mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, zur Hadsch auf. Als wir Arāz erreichten, machten der Gesandte Allahs und wir Rast. Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, setzte sich neben den Gesandten Allahs, und ich setzte mich neben Abu Bakr. Das Reisegepäck des Gesandten Allahs und Abu Bakrs war zusammen und befand sich bei einem Diener Abu Bakrs. Abu Bakr, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wartete auf seinen Diener. Dieser kam schließlich, aber sein Kamel war nicht bei ihm. Abu Bakr fragte: „Wo ist dein Kamel?“ Er antwortete: „Ich habe es letzte Nacht verloren.“ Abu Bakr sagte: „Du hattest nur ein einziges Kamel, und auch das hast du verloren?“ Daraufhin schlug er ihn. Der Gesandte Allahs sah dies und begann zu lächeln. Er sagte: „Seht euch diesen Muhrim an! Was hat er getan?“ Der Gesandte Allahs sagte lediglich: „Seht euch diesen Muhrim an! Was macht er da?“, und lächelte dabei. Mehr sagte er nicht. – Ahmad, Abu Dawud und Ibn Madscha.
16. Fliegen, Zecken und Ameisen zu töten: Ein Mann fragte Ata, ob man während des Ihram-Zustands Zecken und Ameisen, die am Körper hinaufkrabbeln, töten dürfe. Er antwortete: „Entferne, was nicht zu deinem Körper gehört.“ Ibn Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Ein Muhrim darf Zecken jeder Art, die kleinen wie die großen, töten. Es ist erlaubt, Zecken vom Körper des Kamels eines Muhrim zu entfernen. Ikrima berichtete, dass Ibn Abbas ihm, während er im Ihram-Zustand war, befahl, eine Zecke von einem Kamel zu entfernen. Ikrima missbilligte diesen Befehl. Ibn Abbas sagte: „Geh und schlachte das Kamel.“ Ikrima schlachtete es sofort. Ibn Abbas tadelte ihn sanft und sagte: „Wie viele kleine und große Zecken hast du nun an diesem Kamel getötet?“
17. Fünf ausgenommene Tiere und das Töten jedes schädlichen Tieres: Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Fünf Tiere sind ausgenommen. Sie dürfen während des Ihram-Zustands sowohl innerhalb als auch außerhalb des Haram-Gebiets getötet werden: die Krähe, der Milan, der Skorpion, die Maus und der beißende Hund.“ – Muslim und Al-Buchari. Al-Buchari fügte diesen noch die Schlange hinzu.
Auch das Töten einer kleinen Krähe, die sich an den Feldfrüchten zu schaffen macht, ist nach übereinstimmender Ansicht der Gelehrten während des Ihram-Zustands erlaubt. Mit „beißendem Hund“ ist ein Tier gemeint, das Menschen beißt, ihnen Angst einjagt und sie angreift, etwa ein Löwe oder ein Tiger.
Allah, der Erhabene, hat gesagt:
يَسْأَلُونَكَ مَاذَا أَحِلَّ لَمْ ؟ قُلْ أَحِلَّ لَكُمُ الطَّيِّبَاتِ، وَمَا عَلَّمْتُم مِنَ الْجَوَارِحِ مُكَذِّبِينَ تَعْلَمُونَهُنَّ ما علمكم الله .
„Sie fragen dich, was ihnen erlaubt worden ist. Sag: Erlaubt sind euch die guten Dinge und jene Raubtiere und Raubvögel, die ihr für die Jagd abgerichtet habt, indem ihr sie von dem gelehrt habt, was Allah euch gelehrt hat.“ Mit den jagenden Tieren und Vögeln sind jene wilden Tiere und Vögel gemeint, die darauf abgerichtet werden, Beute zu fangen und zurückzubringen, etwa Hunde und Falken. Nach hanafitischer Auffassung bezeichnet das Wort „Hund“ nur den Hund und den Tiger, nichts anderes. Ibn Taymiyya sagte: Tiere, die den Menschen von Natur aus Schaden zufügen, wie Schlangen und Skorpione, sowie Mäuse, Krähen und beißende Hunde zu töten, ist dem Muhrim erlaubt.
Außerdem ist es zulässig, sich gegen jene Menschen und Tiere zur Wehr zu setzen, die ihn quälen und bedrängen. Wenn jemand von ihnen ihn sogar angreift und nur dadurch davon ablässt, dass man gegen ihn kämpft, ist es ebenfalls zulässig, gegen ihn zu kämpfen. Denn Allahs Gesandter (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer getötet wird, während er sein Eigentum verteidigt, ist ein Märtyrer; wer getötet wird, während er sein Leben verteidigt, ist ein Märtyrer; wer getötet wird, während er seine Religion verteidigt, ist ein Märtyrer; und wer getötet wird, während er seine Ehre verteidigt, ist ein Märtyrer.“ Wenn Läuse oder Mücken den Muhrim stechen, ist es ihm erlaubt, sie zu töten. Dafür muss er keine Sühneleistung entrichten. Es ist jedoch besser, sie zu vertreiben, als sie zu töten. Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist auch für das Töten wilder Tiere wie Tiger und Löwen keine Sühneleistung erforderlich. Läuse aus dem Haar zu entfernen, obwohl kein Unbehagen am Kopf besteht, ist eine Art Zeitvertreib. Dies ist nicht angebracht. Tut man es dennoch, muss man dafür keine Sühneleistung entrichten.
8. Was für den Muhrim verboten ist
Die Scharia hat dem Muhrim beziehungsweise dem Ihram Tragenden einige Handlungen verboten und für haram erklärt. Diese werden im Folgenden erwähnt:
1. Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau sowie alle Handlungen, die zu Geschlechtsverkehr verleiten oder sexuelle Erregung hervorrufen, etwa Küssen, Berühren mit sexueller Erregung und dass der Ehemann mit seiner Ehefrau über Geschlechtsverkehr spricht.
2. Jede Sünde zu begehen, die den Menschen vom Gehorsam gegenüber Allah abbringt.
3. Mit Reisegefährten, Bediensteten und anderen zu streiten und beleidigende Worte zu äußern. Denn Allah hat gesagt:
فمن فَرَضَ فِيهِنَّ الْحَجِّ فَلَا رَفَتْ وَلَا فُسُوقَ وَلَا جِدَالَ فِي الحج .
„Wer die Hadsch beabsichtigt, soll während der Hadsch weder unanständige Worte oder Handlungen noch Sünden oder Streit begehen. (Mit Streit ist hier ungerechter Streit gemeint. Im Interesse der Wahrheit und Gerechtigkeit zu disputieren, ist mustahabb oder wajib.)“
Al-Buchari und Muslim überlieferten von Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm), dass Allahs Gesandter (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wer die Hadsch so vollzieht, dass er dabei weder Unzucht noch verbotene Handlungen begeht, wird von seinen Sünden frei sein wie an dem Tag, an dem ihn seine Mutter geboren hat.“
4. Das Tragen jeglicher genähter Kleidung, wie etwa eines Hemdes, einer Hose, einer Kopfbedeckung und dergleichen. Ebenso das Tragen farbenprächtiger Kleidung, von Schuhen und Socken, die der Zurschaustellung dienen.
Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei ihm, überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Der Muhrim darf kein Hemd, keinen Turban, keine Kopfbedeckung, kein parfümiertes Gewand und keine Socken tragen. Wer jedoch keine Schuhe hat, darf Socken tragen, nachdem er den Teil bis zu den Knöcheln abgeschnitten hat, sodass die Socken unterhalb der Knöchel bleiben.“ Überliefert von al-Buchari und Muslim. Die Gelehrten sind sich einig, dass diese Regel nur für Männer gilt. Für Frauen gilt sie nicht; sie dürfen diese Kleidungsstücke tragen. Ausgenommen sind lediglich parfümierte Kleidung, der Niqab und Handschuhe. Denn Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei ihm, sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot den Frauen im Ihram, Handschuhe, den Niqab und parfümierte Kleidung zu tragen.“ Danach dürfen sie Kleidung jeder Farbe, einschließlich Gelb, sowie Seidenschmuck, Hemden, Hosen oder Socken tragen. Abu Dawud, al-Bayhaqi und al-Hakim.
Al-Buchari sagte: Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, trug im Ihram gelbe Kleidung. Sie sagte: „Frauen dürfen weder ihre Nase noch ihr Gesicht bedecken und keine mit Safran oder einem anderen Duftstoff parfümierte Kleidung tragen.“ Dschabir, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Ich halte gelbe Kleidung nicht für parfümiert.“ Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, betrachtete es nicht als anstößig, wenn Frauen Schmuck, schwarze Kleidung, rosafarbene parfümierte Kleidung oder Socken trugen. Al-Buchari überlieferte dies von Dschabir, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Eine Frau im Ihram darf keinen Niqab und keine Handschuhe tragen.“
Aus diesem Hadith geht hervor, dass der Ihram der Frau ihr Gesicht und ihre Handflächen betrifft. Die Gelehrten haben gesagt: Wenn sie ihr Gesicht mit etwas bedeckt, ist daran nichts auszusetzen. Ibn al-Qayyim sagte, die Bedingung, das Gesicht unbedeckt zu lassen, sei schwach und unbegründet. Es ist zulässig, das Gesicht mit einem Sonnenschirm und dergleichen vor den Blicken der Männer zu verbergen. Wenn jedoch die Gefahr einer Fitna (Verleitung zur Sünde) besteht, ist es verpflichtend, das Gesicht vor Blicken zu verbergen.
Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: „Wir reisten gemeinsam mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, im Ihram. Damals kamen männliche Reiter auf Kamelen an uns vorbei. Wenn sie uns gegenüberstanden, bedeckten wir unsere Gesichter mit unseren Schleiern. Sobald sie weitergezogen waren, enthüllten wir unsere Gesichter wieder.“ Abu Dawud und Ibn Madscha. Ata, Malik, ath-Thauri, asch-Schafi’i, Ahmad und Ishaq befürworteten, ein Tuch über das Gesicht herabhängen zu lassen.
Wer keinen Lungi, keinen Umhang und keine Schuhe bekommen kann, soll das tragen, was er vorfindet. Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hielt in Arafat eine Ansprache. Darin sagte er: „Wer keinen ungenähten Lungi bekommen konnte, soll eine Hose tragen; und wenn er keine Schuhe bekommen kann, soll er Socken tragen.“ Überliefert von Ahmad, al-Buchari und Muslim. In einem anderen von Ahmad überlieferten Hadith sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Wer keinen Izar bekommen kann, aber eine Hose bekommen kann, soll die Hose tragen. Und wer keine Schuhe bekommen kann, aber Socken bekommen kann, soll die Socken tragen.“ Dieser Hadith enthält keinen Befehl, die Socken zu kürzen.
Dies ist die Ansicht Ahmads. Er gestattete dem Muhrim, Hosen und Socken zu tragen, wenn er außerstande ist, Schuhe und einen Lungi zu beschaffen. In diesem Fall muss er keine Sühneleistung erbringen. Die von der Mehrheit der Gelehrten vertretene Ansicht lautet: Wer keine Schuhe hat, soll Socken tragen, nachdem er sie bis zu den Knöcheln gekürzt hat. Dadurch werden die Socken nämlich wie Schuhe. Nach Ansicht der Hanafiten soll derjenige, der keinen Lungi hat, die Hose auftrennen und die Nähte lösen, bevor er sie trägt. Trägt er sie mit den Nähten, muss er eine Fidya entrichten. Malik und asch-Schafi’i sagten: Die Nähte der Hose müssen nicht gelöst werden; man soll sie so tragen, wie sie ist, und keine Fidya entrichten. Dschabir, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überlieferte von Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn kein Izar verfügbar ist, soll man eine Hose tragen. Und wenn keine Schuhe verfügbar sind, soll man Socken tragen und den oberen Teil der Socken abschneiden, sodass sie unterhalb der Knöchel bleiben.“ An-Nasa’i.
Wenn nach dem Anziehen der Hose ein Lungi verfügbar wird, muss man die Hose ausziehen. Wenn jedoch kein Umhang verfügbar ist, darf man kein Hemd tragen. Denn wenn man ein Hemd trägt, kann man nicht zugleich über der Hose einen Lungi tragen.
5. Einen Ehevertrag für die eigene Eheschließung oder für die Eheschließung eines anderen schließen: Wird ein solcher Vertrag während des Ihram-Zustands geschlossen, wird der Vertrag ungültig und hat keinerlei rechtliche Wirkung. Denn Muslim überliefert von ʿUthman, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Ein im Ihram befindlicher Mann darf weder selbst heiraten noch jemand anderen verheiraten und auch keinen Heiratsantrag machen.“ Bei at-Tirmidhi fehlt der Zusatz „und auch keinen Heiratsantrag machen“. Aufgrund dieses Hadiths erklärten Malik, asch-Schafiʿi, Ahmad und Ishaq die Eheschließung für einen im Ihram befindlichen Mann als verboten und betrachteten sie im Falle ihres Vollzugs als ungültig. Dem überlieferten Hadith, wonach „der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, Maimuna im Ihram-Zustand geheiratet habe“, widerspricht der von Muslim überlieferte Hadith. In Muslims Überlieferung heißt es, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sie außerhalb des Ihram-Zustands geheiratet habe. At-Tirmidhi sagte: Über die Umstände der Heirat des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, mit Maimuna besteht Uneinigkeit, weil er sie auf dem Weg nach Mekka heiratete. Daher sagten einige, dass er sie außerhalb des Ihram-Zustands geheiratet habe. Die Nachricht über diese Heirat wurde jedoch während seines Ihram-Zustands verbreitet. Danach vollzog er die Ehe in Sarif, als er sich nicht mehr im Ihram-Zustand befand.
Nach Ansicht der Hanafiten ist der Abschluss eines Ehevertrags während des Ihram-Zustands zulässig. Denn der Ihram verbietet nicht den Ehevertrag mit einer Frau, sondern den Geschlechtsverkehr. Die Gültigkeit des Ehevertrags wird durch den Ihram nicht beeinträchtigt.
6 und 7. Die Nägel schneiden sowie das Haar rasieren oder kürzen – gleichgültig, ob es sich um Kopfhaar oder anderes Haar handelt. Denn Allah hat gesagt:
ولا تُعلِقوا رؤوسكم حتى يبلغ الهدي محله .
„Rasiert eure Köpfe nicht, bevor das Opfertier seinen Bestimmungsort erreicht hat.“ Die Gelehrten sind sich darin einig, dass es für einen im Ihram befindlichen Menschen ohne entschuldigenden Grund verboten ist, seine Nägel zu schneiden. Ist ein Nagel jedoch eingerissen, darf er entfernt werden. Dafür ist keine Fidya zu entrichten. Wenn es beschwerlich ist, das Haar zu belassen, ist es zulässig, es zu entfernen; allerdings muss dafür Fidya entrichtet werden. Sind jedoch die Augenbrauen für den im Ihram befindlichen Menschen beschwerlich, dürfen sie ohne Fidya entfernt werden. Nach Ansicht der Malikiten muss dafür jedoch Fidya entrichtet werden. Allah, der Erhabene, hat gesagt:
فَمَن كَانَ مِنكُم مَرِيضًا أَوْ بِهِ أَذًى مِنْ رَأْسِهِ فَفِدْيَةٌ مِنْ صِيَامٍ أَوْ صَدَقَةٍ أَوْ نُسُكِ .
„Wenn jemand von euch krank ist oder an einem Leiden am Kopf leidet, dann soll er dafür eine Fidya entrichten: durch Fasten, Almosen oder ein Opfer.
8. Das Auftragen von Duftstoff auf die Kleidung oder den Körper eines Mannes oder einer Frau. Von Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, den Duft von Muʿawiyas Körper wahrnahm, obwohl Muʿawiya sich damals im Ihram-Zustand befand. Er sagte zu ihm: „Geh und wasche ihn ab.“ Denn ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen: „Wer die Pilgerfahrt vollzieht, ist staubbedeckt und frei von Duftstoffen.“ – Überliefert von al-Bazzar.
Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte auch zu einem anderen Mann dreimal: „Wasche das Parfüm ab, das sich an deinem Körper befindet.“
Wenn jemand im Ihram-Zustand stirbt, darf man ihn beim Waschen und Einhüllen nicht parfümieren. Denn der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte über einen Mann, der im Ihram-Zustand gestorben war: „Bedeckt nicht seinen Kopf und parfümiert ihn nicht.“ Wenn er am Tag der Auferstehung wiederauferweckt wird, wird er weiterhin „Labbayka, Labbayka“ sagen. Wenn jedoch an seinem Körper und seiner Kleidung noch etwas von dem Parfüm vorhanden ist, das bereits vor dem Ihram aufgetragen worden war, ist dies unbedenklich. Es ist erlaubt, den Duft von Pflanzen zu riechen, die nicht zum Zweck der Gewinnung von Duftstoffen wachsen, etwa von Apfelbäumen. Denn Apfelbäume und Ähnliches gleichen den Pflanzen, von denen man keinen Duft erwartet und aus denen man keinen Duft gewinnt. Was jedoch das Parfüm betrifft, das an der Kaaba haftet und auf den Körper eines Muhrim übergeht, so sagt Salih ibn Kaisan dazu: „Ich sah Anas ibn Malik, der sich im Ihram-Zustand befand und dessen Kleidung mit dem Parfüm der Kaaba in Berührung gekommen war; dennoch wusch er sie nicht.“ Ata sagte: „Es ist nicht nötig, dies zu waschen, und weder eine Fidya noch eine Kaffara muss entrichtet werden.“ Nach der Auffassung der schafiitischen Rechtsschule jedoch sündigt jemand und muss eine Fidya entrichten, wenn er das Parfüm der Kaaba absichtlich auf seine Kleidung oder seinen Körper aufträgt oder wenn es unabsichtlich darauf gelangt, er es aber trotz der Möglichkeit, es abzuwaschen, nicht entfernt.
9. Das Tragen von mit Duftstoff gefärbter Kleidung: Das Tragen von mit Duftstoff gefärbter Kleidung ist übereinstimmend verboten. Wer solche Kleidung tragen möchte, muss sie zuvor waschen, damit kein Duft mehr von ihr ausgeht.
Denn Ibn Abd al-Barr und at-Tahawi überliefern von Nafi, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Tragt im Ihram-Zustand kein mit Safran oder einem ähnlichen Duftstoff bestrichenes Kleidungsstück, bevor ihr es gewaschen habt.“
Für Personen, die anderen als Vorbilder dienen und denen andere folgen, ist es nicht angebracht, solche Kleidung zu tragen, selbst wenn sie gewaschen wurde. Denn dies könnte die Allgemeinheit dazu verleiten, verbotene, mit Duftstoffen versehene Kleidung zu tragen. Malik überliefert von Nafi, dass Aslam, der freigelassene Sklave von Umar ibn al-Khattab, sagte: Umar (r.a.) sah, dass Talha ibn Ubaidullah ein gefärbtes Kleidungsstück trug. Talha befand sich damals im Ihram-Zustand. Umar (r.a.) sagte: „O Talha, warum trägst du dieses gefärbte Kleidungsstück?“ Talha antwortete: „O Fürst der Gläubigen, es wurde mit roten Farbstoffperlen gefärbt.“ Umar (r.a.) sagte: „Ihr seid führende Persönlichkeiten, denen die Allgemeinheit folgt. Wenn ein Unwissender dieses Kleid sieht, wird er gewiss sagen: Talha ibn Ubaidullah pflegte während des Ihram gefärbte Kleidung zu tragen.“ Daher sagte er: „Tragt keine solche gefärbte Kleidung.“
Wenn einer gekochten Speise oder einem Getränk etwas Duftstoff zugesetzt wurde, aber weder Geschmack noch Geruch noch Farbe davon zurückgeblieben ist, muss ein Muhrim, der davon isst oder trinkt, keine Fidya entrichten.
Wenn jedoch der Geruch zurückbleibt, muss man nach der schafiitischen Rechtsschule, nachdem man davon gegessen hat, eine Fidya entrichten. Nach Auffassung der Hanafiten muss keine Fidya entrichtet werden, denn man hatte nicht beabsichtigt, den Duftstoff zu genießen.
10. Die Jagd: Für einen Muhrim ist es erlaubt, Wassertiere zu jagen, auf ein Wildtier hinzuweisen und dessen Fleisch zu essen. Es ist ihm jedoch verboten, Landtiere zu jagen, zu töten oder zu schlachten, auf sie hinzuweisen, wenn sie sichtbar sind, ihren Aufenthaltsort anzugeben, wenn sie nicht sichtbar sind, oder sie zu erschrecken und dadurch zur Flucht zu veranlassen. Ebenso ist es verboten, die Eier von Landtieren zu zerstören, mit ihnen Handel zu treiben oder ihre Milch zu melken. (Als Landtiere gelten alle Tiere, die an Land geboren werden und dort ihre Jungen zur Welt bringen, auch wenn sie im Wasser leben. Bei Wassertieren verhält es sich umgekehrt. Dies ist die Auffassung der Mehrheit der Gelehrten. Nach den Schafiiten gilt ein Tier, das ausschließlich an Land oder sowohl im Wasser als auch an Land lebt, als Landtier. Ein Tier hingegen, das nicht außerhalb des Wassers leben kann, gilt als Wassertier.) Allah, der Erhabene, sagte:
أحِلَّ لَكُم ميْنَ الْبَحْرِ وَطَعَامُهُ مَتَاعًا لَكُمْ وَلِلسَّيَّارَةِ وَحَرَّمَ عَلَيْكُمْ مِينَ البَر ما دمتم حرما .
„Euch ist erlaubt, im Meer lebende Tiere zu jagen und zu essen, als Versorgung für euch und die Reisenden. Euch ist jedoch die Jagd auf Landtiere verboten, solange ihr euch im Ihrām-Zustand befindet.“ (Es sei darauf hingewiesen, dass nach der schāfiʿitischen und der hanbalitischen Rechtsschule nur die Jagd auf erlaubte Wildtiere und erlaubte Vögel verboten ist. Die Jagd und Tötung aller anderen Landtiere ist dagegen erlaubt. Nach der Ansicht der meisten übrigen Gelehrten ist jedoch – abgesehen von den fünf im Hadith verbotenen Tieren, nämlich Krähe, Milan, Skorpion, Maus und bissiger Hund – die Tötung aller Tiere außerhalb oder innerhalb des Heiligen Bezirks verboten, gleichgültig, ob es sich um erlaubte oder verbotene Tiere handelt.)
11. Für denjenigen, der sich im Ihrām befindet, ist es verboten, das Fleisch eines Tieres zu essen, das für ihn, mit seiner Hilfe oder auf seinen Hinweis hin gejagt wurde. Al-Buchārī und Muslim überliefern von Qatāda: Einmal brach der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu einer Reise auf, um die Hadsch zu vollziehen. Eine Gruppe von Gefährten begleitete ihn. Er trennte eine Gruppe, zu der auch Abū Qatāda gehörte, von den anderen und sagte: „Zieht am Meeresufer entlang, bis wir wieder zusammentreffen.“ Sie zogen am Meeresufer entlang. Als sie aufbrachen, legten alle außer Abū Qatāda den Ihrām an. Unterwegs erblickten sie einige Wildesel. Abū Qatāda griff die Esel an und tötete eine Eselin. Alle machten Rast und aßen von ihrem Fleisch. Da fragten sie: „Wir befinden uns doch im Ihrām. Dürfen wir das Fleisch des Wildes essen?“ Sie nahmen das übrig gebliebene Fleisch der Eselin mit. Als sie beim Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, eintrafen, sagten sie: „O Gesandter Allahs, wir hatten den Ihrām angelegt, Abū Qatāda jedoch nicht. Als wir später auf eine Herde Wildesel trafen, griff Abū Qatāda sie an und tötete eine Eselin. Danach machten wir Rast und aßen von ihrem Fleisch. Dann fragten wir uns, ob wir im Ihrām das Fleisch des Wildes essen dürfen. Wir haben das übrig gebliebene Fleisch mitgebracht.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Hat einer von euch Abū Qatāda befohlen oder ihm zu verstehen gegeben, anzugreifen?“ Sie sagten: „Nein.“ Da sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Dann esst das übrige Fleisch.“
Für denjenigen, der sich im Ihrām befindet, ist es erlaubt, das Fleisch eines Wildtieres zu essen, das er weder selbst gejagt hat noch für ihn gejagt wurde. Er hat auch nicht auf das Wild hingewiesen und nicht dabei geholfen, es zu fangen. Von Jābir wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Landtiere sind euch im Ihrām zum Essen erlaubt, sofern ihr sie nicht selbst gejagt habt oder sie nicht für euch gejagt wurden.“ – Überliefert von Ahmad und at-Tirmidhī. Einige Gelehrte sind der Ansicht, dass es demjenigen im Ihrām gemäß diesem Hadith erlaubt ist, Wildfleisch zu essen, sofern er das Wild nicht selbst gejagt hat und es nicht für ihn gejagt wurde. Asch-Schāfiʿī, Ahmad, Ishāq, Mālik und die meisten Imame vertreten diese Ansicht. Wenn jedoch derjenige im Ihrām selbst jagt oder für ihn gejagt wird, ist es verboten, unabhängig davon, ob dies mit seiner Erlaubnis oder ohne seine Erlaubnis geschieht. Wenn eine Person außerhalb des Ihrām für sich selbst jagt und nicht für denjenigen im Ihrām, ist das Fleisch für diesen nicht verboten, wenn sie es ihm anschließend schenkt oder an ihn verkauft.
ʿAbd ar-Rahmān at-Taimī sagte: Wir brachen gemeinsam mit Talha zu einer Reise auf. Wir alle befanden uns im Ihrām. In dieser Zeit wurde Talha ein Vogel geschenkt, während er schlief. Einige von uns aßen davon, andere enthielten sich. Als Talha erwachte, billigte er das Verhalten derjenigen, die davon gegessen hatten, und sagte: „Wir haben dies gemeinsam mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gegessen.“ – Überliefert von Ahmad und Muslim.
Es sind auch einige Hadithe überliefert worden, die besagen, dass es demjenigen im Ihrām verboten ist, Wildfleisch zu essen. So heißt es im Hadith von Saʿb ibn Dschaththāma, dass er dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, einen Wildesel schenkte. Dieser hielt sich damals in al-Abwāʾ oder Waddān auf. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, schickte das Geschenk an ihn zurück. Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, die Reaktion darüber auf Saʿbs Gesicht bemerkte, sagte er: „Wir haben es nur deshalb zurückgeschickt, weil wir uns im Ihrām befinden.“ Wenn man alle Hadithe miteinander in Einklang bringt, wird klar, dass das Geschenk deshalb zurückgeschickt wurde, weil das Tier von einer Person außerhalb des Ihrām für denjenigen im Ihrām gejagt worden war.
Ibn ʿAbd al-Barr sagt: Das Argument der Vertreter dieser Ansicht lautet, dass gemäß dieser Auslegung alle zu diesem Thema überlieferten Hadithe als authentisch erwiesen werden. Nimmt man diese Auslegung an, gibt es zwischen den Hadithen weder Widerspruch noch Unvereinbarkeit. Die Hadithe sollten auf diese Weise ausgelegt werden, damit kein Hadith als einem anderen widersprechend bezeichnet wird, solange sich noch eine Möglichkeit findet, sie miteinander anzuwenden. Ibn al-Qayyim erklärte diese Ansicht zur maßgeblichen und sagte: Alle Aussagen und Handlungen der Gefährten bestätigen allein diese Auslegung als richtig.
9. Die Vorschrift für die Begehung verbotener Handlungen im Ihrām
Wer aufgrund einer Entschuldigung, also eines zwingenden Grundes, das Bedürfnis verspürt, eine der im Ihram verbotenen Handlungen – außer dem Geschlechtsverkehr – zu begehen, etwa sich zum Schutz vor Kälte oder Hitze den Kopf zu rasieren oder genähte Kleidung zu tragen, muss entweder eine Ziege schlachten, sechs Bedürftige speisen, jedem von ihnen ein halbes Sāʿ geben, oder drei Tage fasten. Welche dieser drei Möglichkeiten er wählt, steht ihm frei. Die Verrichtung einer anderen im Ihram verbotenen Handlung als des Geschlechtsverkehrs macht die Hadsch nicht ungültig.
Von Kaʿb ibn ʿUǧra wird überliefert, dass der Gesandte, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, während al-Hudaibiya an ihm vorbeikam und sagte: „Deine Kopfläuse bereiten dir offenbar große Beschwerden.“ Er antwortete: „Ja.“ Der Gesandte, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Rasiere dir den Kopf und opfere anschließend eine Ziege, oder faste drei Tage, oder speise sechs Bedürftige mit drei Sāʿ Datteln.“ – Überliefert von al-Buḫārī, Muslim und Abū Dāwūd. In einer anderen Überlieferung sagte dieser Gefährte: „Der Schmerz der Läuse in meinem Kopf quälte mich. Es war das Jahr al-Hudaibiyas, und ich war beim Gesandten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm. Wegen dessen bestand sogar die Gefahr, dass ich mein Augenlicht verlieren würde. Da offenbarte Allah, der Erhabene: ‚Wenn jemand von euch krank ist oder an seinem Kopf ein Leiden hat, dann soll er seine Sühne durch Fasten, Almosen oder ein Opfer leisten.‘“ Danach rief mich der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, zu sich und sagte: „Rasiere dir den Kopf, faste anschließend drei Tage, oder gib sechs Bedürftigen sechzehn Ratl Rosinen, oder opfere eine Ziege.“ Ich rasierte mir den Kopf und brachte danach das Opfer dar.
Nach Imam asch-Schāfiʿī müssen sowohl derjenige, der eine Entschuldigung hat, als auch derjenige ohne Entschuldigung die Fidya leisten. Nach Abū Hanīfa ist für denjenigen ohne Entschuldigung, sofern er dazu in der Lage ist, das Opfern verpflichtend und nicht etwa unrecht.
Beim teilweisen Schneiden der Haare: ʿAtāʾ sagte, dass für denjenigen im Ihram ein Opfer verpflichtend ist, wenn er drei oder mehr Haare ausreißt. Asch-Schāfiʿī sagte hingegen: Für ein Haar ist ein Mudd, für zwei Haare zwei Mudd und für drei Haare das Opfern einer Ziege verpflichtend.
Öl aufzutragen: Im Buch al-Mūsawwaʾ heißt es: Wird der Körper mit reinem Öl oder reinem Sebka eingerieben, ist nach Abū Hanīfa ein Opfer verpflichtend, unabhängig davon, an welchem Körperteil dies geschieht. Nach der schāfiʿitischen Rechtsschule ist hingegen eine Fidya zu entrichten, wenn das Kopfhaar oder der Bart mit nicht parfümiertem Öl eingerieben wird. Wird irgendeine andere Körperstelle eingerieben, ist keine Fidya zu entrichten.
Es ist unschädlich, wenn man aus Versehen oder aus Unwissenheit verbotene Kleidung trägt oder Parfüm aufträgt: Wenn ein Ihram-Tragender verbotene Kleidung anzieht oder Parfüm benutzt, weil er nichts von dem Verbot weiß oder seinen Ihram vergessen hat, muss er keine Fidya entrichten. Denn Yaʿlā ibn Umayya berichtet: In al-Dschiʿrāna kam ein Mann zum Gesandten Allahs. Er trug eine Dschubba, und sein Bart sowie sein Kopfhaar waren gelb gefärbt. Er sagte: „O Gesandter Allahs, ich bin in den Ihram für eine ʿUmra eingetreten. Du siehst ja, wie ich gekleidet bin.“ Der Gesandte Allahs sagte: „Wasche die gelbe Färbung ab, ziehe die Dschubba aus und verrichte bei deiner ʿUmra alles so, wie du es beim Hadsch getan hast.“ – Überliefert in allen authentischen Hadith-Werken außer Ibn Māǧa. ʿAtāʾ sagte: „Wer aus Unwissenheit oder aus Versehen verbotene Kleidung trägt oder Parfüm aufträgt, muss keine Kaffāra entrichten.“ – al-Buḫārī.
Die Jagd bleibt jedoch verboten: Wer aus Unwissenheit darüber oder aus Vergesslichkeit ein Wildtier tötet, muss einen gleichwertigen Ersatz leisten (das heißt, ein Opfer darbringen). Denn hierbei handelt es sich um einen finanziellen Schadensersatz. Bei finanziellen Ersatzleistungen sind Wissen und Unwissenheit ebenso gleichgestellt wie Versehen und absichtliches Handeln. Wenn man beispielsweise jemandem einen finanziellen Schaden zufügt, muss man dafür Ersatz leisten.
Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau macht den Hadsch ungültig: ʿAlī, ʿUmar und Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihnen, erließen über einen Mann, der während des Ihram für den Hadsch Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau gehabt hatte, das Rechtsurteil, dass beide den Hadsch ordnungsgemäß zu Ende führen müssten. Im darauffolgenden Jahr müssten sie den Hadsch wiederholen und ein Opfer darbringen. Abū al-ʿAbbās at-Tabarī sagte: Wenn ein Ihram-Tragender vor der ersten Aufhebung des Ihram Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau hat, wird sein Hadsch ungültig, unabhängig davon, ob dies vor oder nach dem Aufenthalt in ʿArafa geschieht. Trotz der Ungültigkeit muss er die noch ausstehenden Handlungen des Hadsch vollenden, ein Kamel opfern und im folgenden Jahr den Hadsch nachholen. Wenn die Ehefrau den Ihram freiwillig angetreten hatte, muss sie den Hadsch fortsetzen, ihn im folgenden Jahr nachholen und ebenfalls ein Opfer darbringen. Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten. Einige Gelehrte sagen, dass beide nur ein gemeinsames Opfer darbringen müssen. Auch ʿAtāʾ vertrat diese Ansicht. al-Baġawī sagte: Wie für den Geschlechtsverkehr während des Tages im Ramadan eine Kaffāra zu entrichten ist, muss auch der Mann in diesem Fall eine solche Kaffāra entrichten. Wenn sie im folgenden Jahr aufbrechen, um den nachzuholenden Hadsch zu verrichten, müssen beide nach Mālik und Aḥmad getrennt voneinander an dem Ort bleiben, an dem im Vorjahr der Geschlechtsverkehr stattgefunden hatte; nach den Hanafiten und asch-Schāfiʿī ist dies empfehlenswert. Dies soll geschehen, um eine Wiederholung des früheren Vorfalls zu verhindern. Wer kein Kamel opfern kann, soll ein Rind opfern; wer dazu nicht in der Lage ist, sieben Ziegen. Ist auch dies nicht möglich, muss der Wert des Kamels in Geld und der Geldwert in Lebensmittel umgerechnet werden, und jedem Bedürftigen ist als Almosen ein Mudd zu geben. Wer auch dazu nicht fähig ist, muss für jeden Mudd einen Tag fasten. Dies ist die Ansicht der Anhänger des Raʾy. Wenn der Geschlechtsverkehr vor dem Aufenthalt in ʿArafa stattfindet, wird der Hadsch ungültig, und man muss entweder eine Ziege oder ein Siebtel eines Kamels als Opfer geben. Findet der Geschlechtsverkehr nach dem Aufenthalt in ʿArafa statt, wird der Hadsch nicht ungültig, doch muss man ein Kamel opfern. Wenn ein Teilnehmer am Qirān-Hadsch seinen Hadsch ungültig macht, werden ihm zusätzlich zu allem, was dem Teilnehmer am Ifrād-Hadsch obliegt, dieselben Pflichten auferlegt. Er muss den Qirān-Hadsch nachholen und ist nicht vom Opfer des Qirān befreit. Nach der Mehrheit der Gelehrten wird der Hadsch nicht ungültig, wenn der Geschlechtsverkehr nach der ersten Aufhebung des Ihram stattfindet; auch muss er nicht nachgeholt werden. Einige sind jedoch der Ansicht, dass das Nachholen verpflichtend ist und eine Fidya entrichtet werden muss. Dies ist die Ansicht von Ibn ʿUmar, al-Ḥasan und Ibrāhīm. Es besteht Meinungsverschiedenheit darüber, ob als Fidya ein Kamel oder eine Ziege zu opfern ist. Nach Ibn ʿAbbās und ʿAtāʾ ist ein Kamel verpflichtend. Dies war auch die Ansicht von ʿIkrima und eine von zwei Ansichten asch-Schāfiʿīs; unter den Hanafiten übernahmen sie die Verfasser von al-Mabsūṭ und al-Badāʾiʿ. Nach der anderen Ansicht asch-Schāfiʿīs ist eine Ziege verpflichtend. Dies ist auch die Ansicht von Imam Mālik. Wenn ein Ihram-Tragender einen nächtlichen Samenerguss hat oder infolge des Nachdenkens über Geschlechtsverkehr oder des Blicks auf eine Frau erregt wird und ejakuliert, ist ihm nach der schāfiʿitischen Rechtsschule nichts auferlegt. Andere sagen, dass jemand, der eine Frau lustvoll berührt oder küsst, ein Opfer in Form einer Ziege darbringen muss, unabhängig davon, ob es zur Ejakulation kommt oder nicht. Nach der Ansicht von Ibn ʿAbbās, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, ist ihm ein Opfer auferlegt. Muǧāhid berichtet: Ein Mann kam zu Ibn ʿAbbās und sagte: „Ich bin in den Ihram eingetreten. In diesem Zustand kam eine bestimmte Frau geschmückt zu mir. Daher konnte ich mich nicht beherrschen, und die sexuelle Erregung überwältigte mich.“ Als Ibn ʿAbbās dies hörte, rollte er sich lachend. Dann sagte er: „Du bist ein von Begierde Besessener. Du hast kein Problem. Bringe einfach ein Opfer dar, dann ist dein Hadsch abgeschlossen.“ – Saʿīd ibn Manṣūr.
Sühne für das Töten von Wild: Allah, der Erhabene, sagt in Vers 95 der Sure al-Māʾida:
يَأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا لَا تَقْتُلُوا الصَّيد وانتى حرم ، ومَن قَتَلَهُ مِنْكُمْ مُتَعَمِّدًا فَجَزَاء مِثْلَ مَا قَتَلَ مِنَ النَّعَرِ يَحْكُمُ بِهِ ذَوَا عَدْلٍ مِنكُمْ مَديَا بَلغَ الْكَعْبَةِ أَوْ كَفَّارَةٌ طَعَامُ مَسْكِينَ أَوْ عَدْلُ ذَلِكَ مِيَامًا لِيَذُوقَ وَبَالَ أَمْرِهِ مَا عَفَا اللَّهُ عَمَّا
سَلَفَ مَا وَمَنْ عَادَ فَيَنْتَقِمُ اللَّهُ مِنْهُ ، وَاللَّهُ عَزِيزٌ ذو انتقامه
„O ihr, die ihr glaubt, tötet kein Wild, solange ihr euch im Ihrām befindet. Wenn jemand von euch vorsätzlich Wild tötet, muss er als Ersatz eine dem getöteten Tier entsprechende Gabe entrichten. Zwei gerechte Personen unter euch sollen darüber entscheiden. Dieses Tier muss als Opfergabe zur Kaaba gebracht werden. Oder er muss als Sühne mehrere Bedürftige speisen oder ebenso viele Tage fasten, damit er die Folgen seiner Tat erleidet. Was vergangen ist, hat Allah vergeben. Wer es jedoch wieder tut, an dem wird Allah Vergeltung üben. Allah ist allmächtig und zur Vergeltung fähig.“
Ibn Kathīr sagte: Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist die Entrichtung eines Ersatzes verpflichtend, unabhängig davon, ob das Wild versehentlich oder vorsätzlich getötet wurde. az-Zuhrī sagte: Über denjenigen, der vorsätzlich Wild tötet, hat der Koran entschieden. Für denjenigen, der es versehentlich tötet, gilt die Sunna. Das heißt, der Koran hat für den vorsätzlichen Täter einen Ersatz vorgeschrieben und ihn durch die Worte, „damit er die Folgen seiner Tat erleidet“, als Sünder bezeichnet. Die Sunna, die die Entscheidungen des Gesandten Allahs und der ehrenwerten Gefährten überliefert, hat hingegen für denjenigen, der Wild versehentlich tötet, einen Ersatz vorgeschrieben, ebenso wie der Koran ihn für den vorsätzlichen Täter vorgeschrieben hat. Außerdem stellt das Töten von Wild einen Schaden dar. Für einen Schaden muss Ersatz geleistet werden, ob er vorsätzlich oder versehentlich verursacht wurde. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass derjenige, der Wild vorsätzlich tötet, zugleich ein Sünder ist, während derjenige, der es versehentlich tötet, nicht als Sünder getadelt wird. Im Werk Mustaya heißt es: Er muss als Ersatz etwas entrichten, das dem getöteten Tier entspricht. Abū Hanīfa erklärt dies so, dass der Wildtöter als Ersatz den Wert des getöteten Tieres entrichten muss. Damit der Ersatz diesem Wert entspricht, müssen zwei gerechte Personen ihn festsetzen. Entweder muss ein entsprechendes Tier als Ersatz dargebracht und als Opfergabe zur Kaaba gebracht werden, oder es muss als Sühne Nahrung für Bedürftige gegeben werden. Nach der Erklärung von Imām asch-Schāfiʿī ist der Wildtöter verpflichtet, einen Ersatz zu leisten, der dem getöteten Tier in Gestalt und Größe entspricht und derselben Tierart angehört. Ob er ihm diesbezüglich entspricht, entscheiden zwei gerechte Personen. Dieser Ersatz wird als Opfergabe zur Kaaba gebracht. Andernfalls besteht der Ersatz in einer Sühne oder in einer dem Sühnebetrag entsprechenden Anzahl von Fastentagen.
Die Entscheidungen von ʿUmar und den früheren Gelehrten: Von Muhammad ibn Sīrīn wird überliefert: Ein Mann kam zu ʿUmar – Allah möge mit ihm zufrieden sein – und sagte: „Ich und ein Gefährte von mir haben in einer Schlucht eines Bergpfades zwei Pferde angetrieben und dabei ein Reh getötet. Wir beide befanden uns damals im Ihrām. Wie beurteilst du diese Angelegenheit?“ ʿUmar – Allah möge mit ihm zufrieden sein – sagte zu einem Mann neben ihm: „Komm, du und ich wollen darüber entscheiden.“ Daraufhin entschieden sie beide, dass der Mann eine weibliche Ziege entrichten müsse. Als der Mann dies hörte, wollte er gehen und sagte: „Das ist der Befehlshaber der Gläubigen; er kann nicht einmal über die Angelegenheit eines Rehs entscheiden und holt noch einen Mann hinzu, der mit ihm gemeinsam entscheidet.“ ʿUmar – Allah möge mit ihm zufrieden sein – hörte ihn und ließ ihn zu sich rufen. Er sagte zu ihm: „Liest du die Sure al-Māʾida?“ Der Mann sagte: „Nein.“ Er sagte: „Kennst du diesen Mann, der an meiner Entscheidung beteiligt war?“ Der Mann sagte: „Nein.“ ʿUmar – Allah möge mit ihm zufrieden sein – sagte: „Wenn du mir gesagt hättest, dass du die Sure al-Māʾida gelesen hast, hätte ich dich so geschlagen, dass du Schmerzen bekommen hättest.“ Dann sagte er: „Allah, der Erhabene, sagt in Seinem Buch:“
يَحْكُرُ بِهِ ذَوَا عَدْلٍ مِنْكُمْ عَنْيا بَالِغَ الْكَعْبَةَ .
„Über ihn sollen zwei gerechte Personen entscheiden …“ Und dieser hier ist ʿAbd ar-Raḥmān ibn ʿAwf.
Die früheren Gelehrten haben festgelegt, dass man, wenn man einen Strauß tötet, ein Kamel, wenn man einen Wildesel, ein Wildrind oder einen Bergbock tötet, ein Rind und wenn man ein Kaninchen, eine Taube, eine Turteltaube, einen wilden Hahn oder einen Vogel namens Dabsī tötet, eine Ziege als Opfer darbringen muss. Für die Tötung einer Hyäne ist ein Schaf zu entrichten. Für die Tötung eines Hirsches ist eine weibliche Ziege, für die Tötung eines Kaninchens eine weibliche Ziege im Alter von mehr als vier Monaten, für die Tötung eines Fuchses eine einjährige Ziege und für die Tötung eines yarbūʿ, eines nagetierähnlichen Tieres, eine vier Monate alte weibliche Ziege zu entrichten.
Was zu tun ist, wenn die Ersatzleistung nicht aufgebracht werden kann: Saʿīd ibn Manṣūr überlieferte von Ibn ʿAbbās: Nach dem genannten Vers 95 der Sure al-Māʾida muss jemand, der sich im Iḥrām befindet und ein Wildtier tötet, eine gleichwertige Ersatzleistung festlegen. Besitzt er diese Ersatzleistung, muss er sie schlachten und ihr Fleisch als Almosen spenden. Besitzt er die Ersatzleistung jedoch nicht, muss ihr Wert in Geld berechnet werden; anschließend ist für diesen Geldbetrag Nahrung festzulegen, und für jede halbe Sāʿ Nahrung muss er einen Tag fasten. Nehmen wir an, er hat einen Hirsch oder ein ähnliches Tier getötet: Dann muss er eine Ziege entrichten, die in Mekka geschlachtet wird. Andernfalls muss er sechs Bedürftige speisen. Ist ihm auch das nicht möglich, muss er drei Tage fasten. Wenn er jedoch einen Bergbock getötet hat, muss er ein Rind entrichten. Kann er kein Rind aufbringen, muss er zwanzig Bedürftige speisen. Ist ihm auch das nicht möglich, muss er zwanzig Tage fasten. Wenn er einen Strauß, einen Wildesel oder ein ähnliches Tier getötet hat, muss er ein Kamel entrichten. Kann er kein Kamel aufbringen, muss er dreißig Bedürftige speisen. Ist ihm auch das nicht möglich, muss er dreißig Tage fasten. Ibn Abī Ḥātim, Ibn Jarīr.
Die Art und Weise der Speisung und des Fastens: Mālik sagte: Das Beste, was ich über die Entrichtung der Ersatzleistung durch denjenigen gehört habe, der ein Wildtier getötet hat, ist, dass man den Wert des getöteten Wildtiers festlegt und ermittelt, wie viel Nahrung man für diesen Wert erhält. Danach speist man jeden Bedürftigen mit der Menge eines Mudd. Oder man fastet für jedes Mudd einen Tag und zählt, wie viele Bedürftige es sind. Sind es zehn Bedürftige, fastet man zehn Tage; sind es zwanzig, fastet man zwanzig Tage.
Gemeinsame Tötung eines Wildtiers: Wenn eine Gruppe vorsätzlich und gemeinsam ein Wildtier tötet, muss sie nur eine Ersatzleistung entrichten. Denn Allah hat gesagt, dass eine der getöteten Kreatur entsprechende Ersatzleistung zu entrichten ist. Ibn ʿUmar wurde nach einer Gruppe gefragt, die eine Hyäne getötet hatte und deren Mitglieder sich alle im Iḥrām befanden. Er sagte: „Schlachtet gemeinsam ein Schaf.“ Die Leute fragten: „Je eines für jedes Mitglied der Gruppe?“ Er sagte: „Nein, eines für alle.“
Wildjagd und das Fällen von Bäumen im Heiligen Bezirk: Im Heiligen Bezirk ist es für alle gleichermaßen verboten, ob sie sich im Iḥrām befinden oder nicht, Wild zu jagen, Wildtiere durch Einschüchterung zu vertreiben, Bäume zu fällen, die gewöhnlich nicht durch menschliches Zutun angepflanzt wurden, Pflanzen abzuschneiden und sogar dornige Bäume zu fällen. Erlaubt ist nur, den duftenden Iẕḫir und den Sanamakī-Baum zu fällen, auszureißen und zu zerstören. Al-Buḫārī überlieferte von Ibn ʿAbbās: Am Tag der Eroberung Mekkas sagte der Gesandte Allahs: „Diese Stadt ist heilig und geehrt. Kein dorniger Baum und keine Pflanze darin darf gefällt werden. Kein Wildtier darin darf vertrieben werden, und kein verlorener Gegenstand darf aufgehoben werden. Ausgenommen ist, was von einem ordnungsgemäßen Ausrufer aufgehoben wird.“ ʿAbbās sagte: „Außer dem Iẕḫir, denn er ist für die Menschen unentbehrlich. Er wird für die Häuser und für die Schmiede benötigt.“ Da sagte der Gesandte: „Ja, außer dem Iẕḫir.“
Asch-Schaukānī sagte, al-Qurṭubī sagte: Die Rechtsgelehrten haben die verbotenen Bäume auf jene Bäume beschränkt, die Allah ohne menschliches Zutun auf natürliche Weise erschaffen hat. Hinsichtlich der Bäume, die durch menschliches Bemühen und Pflege hervorgebracht wurden, besteht Meinungsverschiedenheit. Nach Ansicht der meisten Gelehrten dürfen sie gefällt werden. Asch-Schāfiʿī sagte: Für alles ist eine Ersatzleistung erforderlich. Ibn Qudāma hielt diese Ansicht für vorzugswürdig.
Über die Ersatzleistung für das Fällen von Bäumen der ersten Kategorie, also von Bäumen, die ohne menschliches Zutun ausschließlich auf natürliche Weise gewachsen sind, besteht Meinungsverschiedenheit. Mālik sagte: Dafür gibt es keine Ersatzleistung; es ist lediglich eine Sünde. ʿAṭāʾ sagte: Man muss um Vergebung bitten. Abū Ḥanīfa sagte: Entsprechend ihrem Wert ist eine Gabe, also ein Tier, zu entrichten. Asch-Schāfiʿī sagte: Für einen großen Baum ist ein Rind und für einen kleinen Baum eine Ziege zu entrichten. Die Gelehrten urteilten, dass man Äste, die von selbst abgebrochen sind, Bäume, die von selbst entwurzelt wurden, und herabgefallene Blätter nutzen darf.
Ibn Qudāma sagte: Die Gelehrten sind sich darin einig, dass innerhalb der Grenzen des Heiligen Bezirks die von Menschen angebauten Feldfrüchte, Gemüse und Duftstoffe genommen, geschnitten und gepflegt werden dürfen. Im Werk Rauḍa Nādiya heißt es, dass die Jagd und das Fällen von Bäumen im Heiligen Bezirk von Mekka für eine Person, die sich nicht im Iḥrām befindet, sündhaft sind. Sie muss jedoch keine Ersatzleistung entrichten. Wer sich dagegen im Iḥrām befindet, muss für die Jagd die von Allah festgelegte Ersatzleistung entrichten. Für das Fällen von Bäumen in Mekka ist jedoch keine Ersatzleistung zu entrichten, da es dafür keinen authentischen Beleg gibt. Danach sagte Ibn Qudāma: Zusammenfassend besteht zwischen dem Verbot, Wild zu töten und Bäume zu fällen, einerseits und der Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung oder eines Wertes andererseits keine untrennbare Verbindung. Vielmehr zeigt dieses Verbot lediglich, dass die Jagd und das Fällen von Bäumen harām sind. Eine Ersatzleistung oder ein Wert wird jedoch ohne Beleg nicht verpflichtend. Außer dem genannten Vers 95 der Sure al-Māʾida gibt es dafür keinen weiteren Beleg. Dieser Beleg erwähnt jedoch ausdrücklich eine gültige Ersatzleistung. Daher muss nichts anderes als die Ersatzleistung entrichtet werden.
10. Die Grenzen des Haram-Gebiets von Mekka
Das Haram-Gebiet von Mekka hat genau festgelegte Grenzen. Diese Grenzen umschließen die gesamte Stadt Mekka. An seinen fünf Seiten befinden sich fünf Markierungen. Diese Markierungen bestehen aus mehreren Steinen, die an beiden Seiten der Straßen in einer Höhe von einem Meter aufgestellt sind. Im Norden liegt die Grenze bei at-Tanʿīm, sechs Kilometer von Mekka entfernt. Im Süden liegt sie bei Adah, zwölf Kilometer entfernt. Im Osten liegt die Grenze bei Dschiʿrāna, sechzehn Kilometer entfernt. Im Nordosten liegt sie bei Wādī Nakhlah, vierzehn Kilometer entfernt. Im Westen liegt die Grenze bei Schumaischī, fünfzehn Kilometer entfernt; ihr früherer Name war al-Hudaibiyya. Dort fand die Baiʿat ar-Riḍwān statt.
Muhibb ad-Dīn at-Tabarī überliefert von ʿUbaidallāh, dass diese Grenzmarkierungen des Haram-Gebiets von Mekka von Ibrāhīm (Friede sei mit ihm) aufgestellt worden waren und Dschibrīl (Friede sei mit ihm) sie ihm gezeigt hatte. Danach versetzte niemand mehr die Grenzmarkierungen. Als Quṣai kam, ließ er sie erneuern. Danach versetzte niemand mehr die Grenzen. Schließlich kam der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), und im Jahr der Eroberung Mekkas sandte er Tamīm ibn Usāwa al-Chuzāʿī. Dieser erneuerte die Grenzmarkierungen. Danach versetzte niemand mehr die Grenzen. Schließlich kam ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein), und er sandte vier Anführer der Quraisch: Mahrama ibn Nawfal, Saʿīd ibn Yarbuʿ, Huwayṭib ibn ʿAbd al-ʿUzzā und Azhar ibn ʿAbd ʿAuf. Sie erneuerten diese Markierungen. Danach ließ auch Muʿāwiya sie erneuern. Später ordnete ʿAbd al-Malik ihre Erneuerung an.
11. Das Haram-Gebiet von Medina
So wie im Haram-Gebiet von Mekka die Jagd und die Pflanzenwelt verboten sind, sind auch in Medina die Jagd und die Pflanzenwelt verboten.
Von Dschābir wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Ibrāhīm (Friede sei mit ihm) erklärte Mekka zu einer geschützten und sicheren Stadt, und ich erklärte Medina zwischen seinen beiden steinigen Landstrichen zu einer geschützten und sicheren Stadt. Kein dorniger Baum darf dort gefällt und kein Tier dort gejagt werden.“ Überliefert bei Muslim.
Ahmad und Abū Dāwūd überlieferten von ʿAlī (möge Allah mit ihm zufrieden sein), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) über Medina sagte: „Niemand darf seine Bäume fällen, niemand darf sein Wild aufscheuchen, und niemand darf einen dort gefundenen verlorenen Gegenstand aufheben, außer demjenigen, der ihn öffentlich bekannt gibt. Niemand darf hier eine Waffe zum Kämpfen tragen. Niemand darf hier einen Baum fällen, außer demjenigen, der sein Kamel damit füttern will.“ In einem von al-Buchārī und Muslim überlieferten Hadith sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „Medina ist ein geschütztes, ehrwürdiges Gebiet zwischen dem Berg ʿĪr und dem Berg Thaur.“ Von Abū Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) erklärte Medina zwischen seinen beiden steinigen Landstrichen für ehrwürdig und machte ein Gebiet von zwölf Meilen rings um Medina zum Schutzgebiet. Es wird angenommen, dass sich das Haram-Gebiet von Medina zwischen den beiden steinigen Landstrichen – dem östlichen und dem westlichen – über zwölf Meilen erstreckt, von ʿĪr bis Thaur. ʿĪr ist ein Berg in der Nähe des Miqāt, während Thaur ein Berg im Norden nahe Uhud ist.
Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) erlaubte den Bewohnern Medinas, Bäume und Sträucher zu fällen, um landwirtschaftliche Geräte, Ausrüstung für Reittiere und andere notwendige Gegenstände herzustellen. Er erlaubte ihnen auch, das für die Fütterung ihrer Tiere benötigte Gras zu schneiden.
Ahmad überliefert von Dschābir, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Medina ist das geschützte Heiligtum zwischen seinen beiden steinigen Randgebieten; in seinem gesamten Gebiet darf kein Baum gefällt werden, außer um Futter für Weidetiere bereitzustellen.“
Die Bestimmungen für das Heiligtum von Mekka sind das Gegenteil davon. Denn die Bewohner Mekkas sind hinsichtlich all dessen, was sie benötigen, selbstversorgend. Die Bewohner Medinas hingegen sind hinsichtlich ihrer benötigten Güter nicht selbstversorgend. Für das Töten von Wild oder das Fällen von Bäumen im Heiligtum von Medina ist keine Ersatzleistung zu entrichten; es ist jedoch eine Sünde.
Al-Buchari überliefert von Anas, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Medina ist von hier bis dort eine geschützte, ehrwürdige Stadt. Kein Baum darf dort gefällt werden, und keine Neuerung darf dort eingeführt werden. Wer dort eine Neuerung einführt, auf dem liegen Allahs Fluch sowie der Fluch Seiner Engel und aller Menschen.“ Wer einen gefällten Baum in Medina sieht, darf den gefällten Teil an sich nehmen. Von Saʿd ibn Abi Waqqās wird überliefert: Er ging zu seinem Anwesen in al-ʿAqīq. Dort sah er einen Sklaven, der einen Baum fällte oder mit einem Stock dessen Blätter abschlug. Er nahm ihm dies weg. Später kamen die Angehörigen des Sklaven zu Saʿd und baten ihn, dem Sklaven das Weggenommene zurückzugeben. Saʿd sagte: „Was mir der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gegeben hat, werde ich niemals hergeben. Ich suche davor Zuflucht bei Allah.“ Schließlich gab er es nicht zurück. Muslim, Abu Dawud und al-Hākim überliefern, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wen ihr im Heiligtum von Medina beim Jagen seht, dem dürft ihr die Beute wegnehmen.“
– Gibt es noch ein anderes geschütztes Heiligtum?
Ibn Taymiyya sagte: Außer diesen beiden Heiligtümern von Mekka und Medina gibt es auf der ganzen Erde kein weiteres Heiligtum. Bayt al-Maqdis und auch kein anderer Ort ist ein Heiligtum. Außer Mekka und Medina wird auch kein anderer Ort auf der Erde als Heiligtum bezeichnet. Unkundige Leute nennen Bayt al-Maqdis zwar al-Haram al-Maqdis und die Stadt al-Chalīl al-Haram al-Chalīl. Doch diese beiden Orte und auch kein anderer Ort gelten nach dem Konsens der Muslime als Heiligtum beziehungsweise als geschützter Ort. Das Heiligtum, über dessen Status Konsens besteht, ist das Heiligtum von Mekka. Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist auch Medina ein Heiligtum; dafür sind vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zahlreiche Hadithe überliefert. Das ʿUzā von Tāʾif (جاء3) ist der einzige dritte Ort, dessen Status als Heiligtum unter den Muslimen umstritten ist. Einige, darunter asch-Schāfiʿī und asch-Schaukānī, betrachten es als Heiligtum. Die meisten Gelehrten, Imame und herausragenden Gelehrten betrachten es jedoch nicht als Heiligtum.
12. Die Vorrangigkeit Mekkas gegenüber Medina
Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist Mekka vorzüglicher als Medina. Ahmad, Ibn Mādschah und at-Tirmidhī überliefern von ʿAbdullah ibn ʿAdī, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu Mekka sagte: „Bei Allah, du bist das beste Land Allahs und das Allah liebste Land. Wäre ich nicht aus dir vertrieben worden, wäre ich nicht fortgegangen.“ At-Tirmidhī überliefert von Ibn ʿAbbās, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu Mekka sagte: „Für mich gibt es keine Stadt, die besser und lieber wäre als du. Hätte mich mein Volk nicht aus dir vertrieben, hätte ich nirgendwo außer in deinem Land gewohnt.“
13. Der Eintritt nach Mekka ohne Ihrām
Für denjenigen, der nicht beabsichtigt, Hadsch oder Umra zu vollziehen, ist es zulässig, ohne Ihram nach Mekka einzutreten, unabhängig davon, ob sein Eintritt aus einem häufig auftretenden Bedürfnis erfolgt – etwa als Lieferant oder Sammler von Holz, Gras und Wasser oder als Jäger –, oder aus einem nicht häufig auftretenden Bedürfnis, etwa als Händler oder Reisender, und unabhängig davon, ob er sich in Sicherheit oder in Angst befindet. Dies ist die richtigere der beiden Auffassungen Imam as-Schafiʿis. Seine Schüler erteilen entsprechend dieser Auffassung Rechtsauskünfte. Im Hadith von Muslim wird berichtet, dass der Gesandte Allahs mit einem schwarzen Turban auf dem Kopf ohne Ihram nach Mekka eintrat. Über Ibn Umar wird berichtet, dass er nach seiner Rückkehr von einer Reise ohne Ihram nach Mekka eintrat.
Ibn Schihab sagte: Es besteht kein Hindernis darin, ohne Ihram nach Mekka einzutreten. Ibn Hazm sagte: Der Eintritt nach Mekka ohne Ihram ist zulässig. Denn der Gesandte Allahs legte den Miqat nur für denjenigen fest, der beabsichtigt, Hadsch oder Umra zu vollziehen. Für denjenigen, der nicht beabsichtigt, Hadsch oder Umra zu vollziehen, legte er keinen Miqat fest. Allah und Sein Gesandter haben nirgends angeordnet, dass man nicht ohne Ihram nach Mekka eintreten dürfe. Würde der Ihram für alle verpflichtend gemacht, wäre dies eine Vorschrift außerhalb der Scharia.
14. Was beim Betreten des edlen Mekka und der al-Masdschid al-Haram empfehlenswert ist Für das Betreten Mekkas sind folgende Handlungen empfehlenswert:
1. Die Ganzkörperwaschung zu vollziehen. Es wird berichtet, dass Ibn Umar sich für den Eintritt nach Mekka zu waschen pflegte.
2. In Dhu Tuwa in der Gegend von az-Zahir zu übernachten. Denn der Gesandte Allahs übernachtete dort. Nafiʿ sagte: Auch Ibn Umar pflegte dies zu tun. – Überliefert von al-Buchari und Muslim.
3. Über den höchsten Bergpass, Thaniyyat Kada, einzutreten. Der Gesandte Allahs trat von der Seite al-Muʿallas her ein. Wer dies ohne Schwierigkeiten tun kann, soll diesen Weg nehmen. Andernfalls soll er den Weg nehmen, auf dem der Eintritt für ihn möglich ist. Dagegen besteht kein Hindernis.
4. Die Habseligkeiten an einem sicheren Ort zurückzulassen, sich zum Haus Allahs zu begeben, durch das Eingangstor der Banu Schaiba, Bab as-Salam, einzutreten und mit voller Sammlung und flehentlicher Demut zu sagen:
أَعُوذُ بِاللَّهِ الْعَظِيمِ، وَيَوَجْهِهِ الكَرِيرِ، وَسُلْطَانِهِ الْقَدِينِي مِنَ الشَّيْطَانِ الرَّحِيمِ، بِسْمِ اللهِ، اللهم مَلَ عَلَى مُحَمَّدٍ وَآلِهِ وَسَلَّمَ
„Bei Allah, dem Erhabenen, bei Seinem majestätischen Wesen und bei Seiner anfangslosen und endlosen Macht suche ich Zuflucht vor dem verstoßenen Satan. Im Namen Allahs. O Allah, sende Segen und Frieden auf Muhammad, seine Familie und seine Anhänger herab. O Allah, vergib mir meine Sünden und öffne mir die Tore Deiner Barmherzigkeit.“
5. Sobald er das Haus Allahs erblickt, hebt er die Hände und sagt:
هذا البيت تشريفًا، وَتَعْظِيمًا وَتَكْرِيمًا وَمَمَابَةً، وَزِدْ مَنْ عَرفه وكرمه من حجه، أو اعتمرة وَتَفْرِيفًا وَتَكْرِيمًا وَتَعْظِيمًا وَبَرًا .
„O Allah, mehre die Ehre und Würde dieses Hauses, mehre seine Erhabenheit und Macht und mehre auch die Ehre und die guten Taten all jener, die dieses Haus durch Haddsch und Umra ehren.“ – Überliefert von asch-Schafiʿi. Danach sagt er:
اللهم انت السلام، ومِنْكَ السَّلام، فَعَيْنَا رَبَّنَا بِالسَّلام
„O Allah, Du bist der Friede, und von Dir kommt der Friede. O unser Herr, lass uns in Frieden leben.“
6. Danach geht er zum Hadschar al-Aswad und küsst ihn lautlos. Wenn er ihn nicht küssen kann, berührt er den Hadschar al-Aswad mit der Hand und küsst seine Hand. Wenn auch das nicht möglich ist, deutet er mit der Hand auf den Hadschar al-Aswad.
7. Dann stellt er sich dem Hadschar al-Aswad gegenüber und beginnt den Tawaf.
8. Man verrichtet nicht das Gebet zur Begrüßung der Moschee (Taḥiyyat al-Masǧid), denn hier ist der Tawāf selbst die Begrüßung der Moschee (eine Ehrung und Begrüßung der Moschee). Wenn jedoch das Pflichtgebet begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht, verrichtet man es mit dem Imām. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wenn das Gemeinschaftsgebet begonnen hat, gibt es kein anderes Gebet außer dem Pflichtgebet.“ Ebenso verrichtet man zuerst das Pflichtgebet und anschließend den Tawāf, wenn zu befürchten ist, dass die Gebetszeit verstreicht.
15. Der Tawāf
Die Durchführung des Tawāf:
a. Man legt das Tuch unter der Achsel hindurch über die linke Schulter (falls man ein Tuch trägt), hebt die Hand und richtet sich auf den Schwarzen Stein aus, wendet sich ihm zu, berührt ihn mit der Hand oder deutet mit der Hand auf ihn, lässt die edle Kaaba links von sich und beginnt den Tawāf, indem man das folgende Bittgebet spricht:
بِسْرِ اللهِ، وَالله اكبر، اللهم إيْمَانًا بِكَ، وَتَصْرِيقًا بِكِتَابِكَ، وَوَفَاء بِعَهْدِكَ، وَإِنْبَاعًا لِسُنَّةِ النَّبِيِّ مَن
Im Namen Allahs. Allah ist der Größte. O Allah, im Glauben an Dich, in Anerkennung Deines Buches, zur Erfüllung des mit Dir geschlossenen Bundes und zur Befolgung der Sunna Deines Propheten (beginne ich den Tawāf).
b. Wenn man den Tawāf beginnt, ist es empfohlen, in den ersten drei Umläufen Ramal zu machen. Ramal bedeutet, mit kräftigen, schnellen und kurzen Schritten zu gehen und dabei zu versuchen, sich der Kaaba zu nähern. Die verbleibenden vier Umläufe geht man in normalem Tempo. Wenn man nicht in der Lage ist, Ramal zu machen, oder sich wegen der Menge der Tawāf-Verrichtenden der Kaaba nicht nähern kann, führt man den Tawāf so aus, wie es leichter ist. Es ist empfohlen, in jedem der sieben Umläufe den Jemenitischen Eckstein zu berühren und den Schwarzen Stein zu küssen oder zu berühren.
c. Während des Tawāf soll man so viel Bittgebet und Dhikr verrichten, wie man kann. Es ist empfohlen, diejenigen Bittgebete und denjenigen Dhikr zu verrichten, die einem selbst zusagen, und sich nicht auf bestimmte Bittgebete und bestimmten Dhikr oder auf die von einem Tawāf-Führer gelehrten Bittgebete und den gelehrten Dhikr zu beschränken. Denn der Gesetzgeber der Scharia hat uns kein festgelegtes und bestimmtes Bittgebet und keinen bestimmten Dhikr vorgeschrieben. Dafür, dass manche für den ersten Umlauf bestimmte Bittgebete und bestimmten Dhikr und für den zweiten Umlauf andere bestimmte Bittgebete und anderen bestimmten Dhikr empfehlen, gibt es keine Grundlage. Vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ist kein derart bestimmtes Bittgebet und kein solcher Dhikr überliefert. Der Tawāf-Verrichtende ist völlig frei, für sich selbst, für seine Brüder und seine Freunde nach Belieben um alles Gute dieser Welt und des Jenseits zu bitten. Einige Bittgebete, die aus den Hadithen bekannt sind, werden hier angeführt.
1. Vom Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) als marfūʿ überliefert: Wenn du dich dem Schwarzen Stein zuwendest, sprichst du:
اللَّهُ إِيْمَانًا بِكَ وَتَصْرِيقًا بِكِتَابِكَ، وَوَفَاء بِعَهْدِكَ، وَإِنْبَاعًا لِسُنَّةِ نَبِيِّكَ بِسْمِ اللَّهِ وَاللَّهُ أَكْبَرُ .
„O Allah, im Glauben an Dich und in Anerkennung Deines Buches, um das mit Dir geschlossene Versprechen zu erfüllen und der Sunna Deines Propheten zu folgen: Im Namen Allahs, Allah ist größer.“
2. Bei Ibn Māǧa ist überliefert, dass man gleich zu Beginn des Tawāf spricht:
3. Wenn du den Rukn al-Yamānī erreichst, sprichst du:
سبْحَانَ اللهِ، وَالْحَمْدُ لله ولا إله إلا الله، والله الخبر، ولا حول ولا قوة إلا بالله . رَبَّنَا آتِنَا فِي الدُّنْيَا حَسَنَةً وَفِي الْآخِرَةِ حَسَنَةً وَقِنَا عَذَابَ النَّارِ .
„O unser Herr, gewähre uns Gutes im Diesseits und Gutes im Jenseits und bewahre uns vor der Strafe der Hölle.“ Abū Dāwūd, asch-Schāfiʿī.
4. Imam asch-Schāfiʿī sagte: Wann immer du dem Schwarzen Stein gegenüberstehst, sprich Allah ist größer, und während des Raml sprich: O Allah, mache diese Haddsch zu einer Haddsch mabrūr (einer Haddsch, die von allen Sünden befreit). Vergib alle Sünden und nimm alle Bemühungen an. Bei jeder Umrundung des Tawāf sprich: „O Allah, vergib und erbarme Dich. Vergib alle Sünden, von denen Du weißt. Du bist wahrlich der Mächtigste und der Edelste. O Allah, gewähre uns Gutes im Diesseits und Gutes im Jenseits und bewahre uns vor der Strafe der Hölle.“ Von Ibn ʿAbbās (Allah sei mit ihm zufrieden) ist überliefert: Zwischen den beiden Rukn pflegte er zu sagen:
„O Allah, lass mich mit dem zufrieden sein, was Du mir an Versorgung gegeben hast. Segne es für mich und entschädige mich für alles, was ich verloren habe, durch etwas Besseres.“ Überliefert von Hafiz Saʿid ibn Mansur und al-Hakim.
Er soll das Gebet verrichten und dabei folgenden Abschnitt aus dem Heiligen Koran rezitieren:
وَاتَّخِلُوا مِنْ مَقَامِ إِبْرَامِيرَ لی
5. Wenn du anschließend die sieben Umrundungen des Tawaf beendet hast, verrichte beim Maqam Ibrahim zwei Rakʿaعلى„Wählt den Standort Ibrahims als Gebetsstätte.“ Damit ist der Tawaf beendet. Wenn der Tawafende den Hajj al-Ifrad vollzieht, wird dieser Tawaf Tawaf al-Qudum (Tawaf der Ankunft), Tawaf at-Tahiyya (Tawaf der Begrüßung oder Ehrerbietung) und Tawaf ad-Dukhul (Tawaf des Eintritts) genannt. Dieser Tawaf ist weder ein Rukn, also ein unverzichtbarer Bestandteil, noch wajib. Für jemanden, der den Hajj al-Qiran oder Hajj at-Tamattuʿ vollzieht, gilt dieser Tawaf als Tawaf der Umra. Dadurch werden für ihn auch der Tawaf at-Tahiyya und der Tawaf al-Qudum erfüllt. Wer den Hajj al-Qiran oder Hajj at-Tamattuʿ vollzieht, muss anschließend die Umra durch den Saʿi zwischen Safa und Marwa abschließen.
Die Koranrezitation des Tawafenden: Der Tawafende darf während des Tawaf den Koran rezitieren, denn der Tawaf wurde in der Scharia zum Gedenken an Allah vorgeschrieben. Und der Koran ist Gedenken.
Von ʿAischa wird überliefert, dass der Gesandte Allahs sagte: Der Zweck des Tawaf im Haus Allahs, des Tawaf zwischen Safa und Marwa und des Steinwerfens besteht in nichts anderem als darin, das Gedenken an Allah zu festigen.
– Abu Dawud, at-Tirmidhi.
Der Vorzug des Tawaf: Al-Baihaqi überlieferte von Ibn ʿAbbas, dass der Gesandte Allahs sagte: Allah hat für diejenigen, die zum Hajj in Sein erhabenes Haus kommen, einhundertzwanzig besondere Gnaden bestimmt: sechzig für diejenigen, die den Tawaf vollziehen, vierzig für diejenigen, die beten, und zwanzig für diejenigen, die es betrachten (das heißt für diejenigen, die auf das Haus Allahs schauen).
Wie viele Arten des Tawaf gibt es und welche sind es? Es gibt vier Arten des Tawaf: 1. Tawaf al-Qudum, 2. Tawaf al-Ifada, 3. Tawaf al-Wada und 4. freiwilliger Tawaf. Jeder Haddschi sollte diese Tawafs vollziehen. Man sollte die Gelegenheit des Aufenthalts in Mekka nutzen, so viele freiwillige Tawafs wie möglich zu vollziehen und im al-Masdschid al-Haram zu beten, denn der Lohn für das Gebet im al-Masdschid al-Haram ist hunderttausendmal größer als in anderen Moscheen. Beim freiwilligen Tawaf ist es nicht erforderlich, Ramal zu machen und das Obergewand unter der rechten Achsel hindurch über die linke Schulter zu legen. Es ist Sunna, dem al-Masdschid al-Haram jedes Mal, wenn man ihn betritt, durch den Tawaf Ehre zu erweisen. Bei anderen Moscheen erweist man ihnen durch zwei freiwillige Rakʿa des Tahiyyat al-Masdschid Ehre.
Der Tawaf hat einige Bedingungen, einige Sunna-Handlungen und einige Anstandsregeln, die im Folgenden aufgeführt werden:
Bedingungen des Tawāf: Für den Tawāf müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
1. Reinheit von allen Arten der Unreinheit: von der kleinen Unreinheit (durch die Gebetswaschung), von der großen Unreinheit (durch die Ganzkörperwaschung) und von unreinem Blut (durch das Waschen der betroffenen Stelle). Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Der Tawāf ist eine Art Gebet. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Allah darin das Sprechen erlaubt hat. Wer spricht, soll nur über Gutes sprechen.“ Überliefert von at-Tirmidhī und ad-Dāraqutnī. Von ʿĀischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu ihr kam und sie weinen sah. Er sagte: „Hast du deine Menstruation bekommen?“ ʿĀischa sagte: „Ja.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Das ist etwas, was Allah für die Töchter Adams bestimmt hat. Verrichte daher alles, was die anderen Pilger verrichten, außer dem Tawāf um die ehrwürdige Kaʿba, bis du die Ganzkörperwaschung vorgenommen hast.“ – Muslim.
ʿĀischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte ferner: Wann immer der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nach Makka kam, vollzog er zuerst die Gebetswaschung und verrichtete dann den Tawāf um das Haus Allahs. Überliefert von al-Buchārī und Muslim. Wer eine Unreinheit auf sich trägt, die nicht beseitigt werden kann, etwa wegen einer Krankheit mit ständigem Urinabgang oder wegen Istihāda bei Frauen, die zu anhaltenden Blutungen führt, darf den Tawāf verrichten. Dafür muss keine Sühneleistung erbracht werden. Dies ist die übereinstimmende Ansicht.
Mālik überliefert: Eine Frau ersuchte ʿAbdullāh ibn ʿUmar um eine Rechtsauskunft. Sie sagte: „Ich bin gekommen, um den Tawāf um das Haus Allahs zu verrichten. Als ich an das Tor der al-Masdschid al-Harām kam, begann meine Blutung. Deshalb kehrte ich um. Danach war ich von ihr frei. Dann kam ich erneut, um den Tawāf zu verrichten. Doch jedes Mal, wenn ich an das Tor der al-Masdschid al-Harām kam, setzte die Blutung wieder ein. Dies geschah dreimal.“ ʿAbdullāh sagte: „Das ist ein Schlag des Satans. Vollziehe daher die Ganzkörperwaschung, binde mit einem Stoffstreifen eine Binde über die Austrittsstelle der Blutung und verrichte den Tawāf.“ (Nach den Hanafiten ist die Reinheit von der kleinen Unreinheit keine Bedingung für den Tawāf, sondern verpflichtend; ihr Versäumnis wird durch ein Schlachttier [Dam] ausgeglichen. Wenn jemand den Tawāf ohne Gebetswaschung wegen einer kleinen Unreinheit verrichtet, ist der Tawāf gültig, und es ist verpflichtend, eine Ziege zu opfern. Wenn jemand den Tawāf in einem Zustand großer Unreinheit oder während der Menstruation verrichtet, ist er ebenfalls gültig, doch muss ein Kamel geopfert und der Tawāf während des Aufenthalts in Makka nachgeholt werden. Die Reinheit von Unreinheiten, die an der Kleidung oder am Körper haften, ist lediglich Sunna.)
2. Bedeckung der Scham: Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Bei der Haddsch, bei der der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, Abū Bakr, möge Allah mit ihm zufrieden sein, zum Befehlshaber der Haddsch bestimmt hatte – es war die Haddsch vor der Abschiedswallfahrt –, schickte mich Abū Bakr als Mitglied einer Gruppe nach Makka. Aufgabe dieser Gruppe war es, bekanntzugeben, dass nach diesem Jahr kein Götzendiener mehr die Haddsch verrichten dürfe und niemand nackt den Tawāf um die ehrwürdige Kaʿba verrichten dürfe. Überliefert von al-Buchārī und Muslim. (Nach den Hanafiten ist die Bedeckung der Scham keine Bedingung, sondern verpflichtend. Wenn jemand den Tawāf nackt verrichtet, ist er zwar gültig, muss jedoch wiederholt werden. Verlässt er Makka, muss er eine Ziege opfern.)
3. Beim Tawāf müssen sieben Umläufe vollständig ausgeführt werden. Wenn bei einem Umlauf auch nur ein Schritt fehlt, ist der Tawāf nicht gültig. Bestehen Zweifel über die Anzahl der Umläufe, soll man von der geringeren Zahl ausgehen, damit sieben Umläufe mit Sicherheit vollendet werden. Treten die Zweifel erst nach Beendigung des Tawāf auf, muss nichts weiter unternommen werden; der Tawāf ist gültig.
4. Der Tawāf muss beim Schwarzen Stein begonnen und beim Schwarzen Stein beendet werden.
5. Der Tawāf muss so verrichtet werden, dass man das Haus Allahs (die Kaʿba) zur linken Seite hat. Wird es zur rechten Seite gehalten, ist der Tawāf nicht gültig. Denn von Jābir, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert: Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nach Makka kam, begab er sich zum Schwarzen Stein und berührte ihn. Dann ging er mit der Kaʿba zu seiner rechten Seite. Bei drei Umläufen vollzog er Ramal und bei vier Umläufen ging er normal. (Ramal bezeichnet das schnelle Gehen mit gesenktem Kopf. Nach den Hanafiten sind beim Tawāf vier Umläufe die grundlegende, also unerlässliche Mindestanzahl der Haddsch. Die übrigen drei Umläufe sind verpflichtend; bei ihrem Versäumnis kann der Mangel durch das Opfern einer Ziege ausgeglichen werden.) Überliefert von Muslim.
6. Der Tawaf muss außerhalb des Baytullah (der Kaaba) vollzogen werden. Wenn der Tawaf innerhalb des Hidschr Ismail vollzogen wird, ist er nicht gültig, denn der Hidschr Ismail und der Schadhrawan gehören zum Baytullah. (Der Hidschr Ismail ist in einer halbkreisförmigen Einfriedung nördlich der Kaaba eingeschlossen. Nicht der gesamte Hidschr Ismail gehört zum Baytullah; etwa drei Meter davon gehören zum Baytullah. Schadhrawan ist die Bezeichnung für die an das Fundament der Kaaba angrenzende Konstruktion, auf der die Ringe für den Vorhang der Kaaba angebracht sind.) Allah, der Erhabene, hat befohlen, den Tawaf neben dem Baytullah zu vollziehen, nicht innerhalb des Baytullah. Er sagte: „Sie sollen das altehrwürdige Haus umschreiten.“ (Das Wort Tawaf bedeutet an sich, außerhalb einer Sache um sie herumzugehen.) Wenn möglich, ist es mustahabb, den Tawaf in der Nähe des Baytullah zu vollziehen.
7. Nach Malik und Ahmad ist es eine Bedingung, den Tawaf ohne Unterbrechung zu vollziehen. Eine kurze Unterbrechung ohne Entschuldigung und eine etwas längere Unterbrechung im Falle einer Entschuldigung schaden nicht. Nach den Hanafiten und Schafiiten ist der ununterbrochene Tawaf Sunna, aber keine Bedingung. Wird der Tawaf ohne Entschuldigung längere Zeit unterbrochen, wird er nicht ungültig. Man setzt den Tawaf nach der Unterbrechung dort fort, wo man vor der Unterbrechung aufgehört hatte, und beendet ihn. Said ibn Mansur überliefert: Hamid ibn Zaid sagte: Ich sah Abdullah ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, nachdem er drei oder vier Umläufe um den Baytullah vollzogen hatte, sich auszuruhen, während einer seiner Diener ihm Luft zufächelte. Nach einiger Zeit stand er auf und setzte den Tawaf von der Stelle aus fort, bis zu der er ihn vollzogen hatte. Nach der Auffassung der Schafiiten und Hanafiten soll man, wenn die Gebetswaschung während des Tawaf ungültig wird, die Gebetswaschung erneuern und den restlichen Tawaf vollziehen. Ein Neubeginn ist nicht erforderlich, wie lang die Unterbrechung auch sein mag.
Über Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird berichtet, dass er den Tawaf um den Baytullah vollzog. Währenddessen begann das Gemeinschaftsgebet. Er betete mit der Gemeinschaft und vollendete danach den noch ausstehenden Teil des Tawaf. Ata sagte: Wenn jemand einen Teil des Tawaf vollzogen hat und anschließend ein Totengebet stattfindet, soll er den Tawaf unterbrechen und das Totengebet verrichten. Danach soll er zum Tawaf zurückkehren und den noch ausstehenden Teil vollenden.
Die Sunan des Tawaf: Der Tawaf hat einige Sunan, die im Folgenden erwähnt werden:
1. Zu Beginn des Tawaf soll man sich dem Hadschar al-Aswad zuwenden, beide Hände wie beim Gebet heben und „Allahu akbar“ sowie „La ilaha illallah“ sagen. Man soll beide Hände auf den Hadschar al-Aswad legen, ihn berühren, ihn lautlos küssen und die Stirn darauf legen. Wenn es nicht möglich ist, die Stirn darauf zu legen, soll man ihn nur mit der Hand berühren und küssen oder ihn mit einem Gegenstand, den man bei sich trägt, berühren und diesen küssen. Oder man soll mit einem Stock oder Ähnlichem auf ihn zeigen. Hierüber sind mehrere Hadithe überliefert worden. Einige davon führe ich hier an:
Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wandte sich dem Hadschar al-Aswad zu und berührte ihn. Dann legte er seine Lippen darauf und weinte lange. Auch Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, weinte lange. Da sagte der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „O Umar, gerade an diesem Ort sollte man reichlich Tränen vergießen.“ – Al-Hakim.
Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, beugte sich über den Hadschar al-Aswad und sagte: „Ich weiß, dass du ein Stein bist. Wenn ich nicht gesehen hätte, wie mein geliebter Prophet dich küsste und berührte, hätte ich dich weder berührt noch geküsst. Allah sagte:لقن كان . لَكُرْ فِي رَسُوْلِ اللَّهِ أَسْوَةٌ حَسَنَةٌ „Im Gesandten Allahs habt ihr ein vortreffliches Vorbild.“ – Ahmad und andere.
Nafi sagte: Ich sah Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, den Hadschar al-Aswad zunächst mit der Hand berühren. Danach küsste er seine Hand und sagte: Seit ich den Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, dies tun sah, habe ich nie aufgehört, es ebenfalls zu tun. – Al-Buchari und Muslim.
Suwaid ibn Ghafala, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Ich sah ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, den Schwarzen Stein küssen und dies stets fortsetzen. Dabei sagte er: Ich sah den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, dir gegenüber äußerst zugetan und ehrerbietig. – Muslim.
Ibn ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Sobald der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, zur Kaaba kam, berührte er den Schwarzen Stein und sagte: „Im Namen Allahs, Allah ist der Größte.“ – Ahmad.
Abu at-Tufail sagte: Ich sah den Gesandten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, die Kaaba umrunden, während er den Schwarzen Stein mit einem gekrümmten Stock berührte, den er bei sich hatte. Danach küsste er den Stock. – Muslim.
Al-Buchari, Muslim und Abu Dawud überlieferten, dass ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, den Schwarzen Stein küsste und anschließend sagte: Ich weiß, dass du ein Stein bist und weder schaden noch nützen kannst. Hätte ich nicht gesehen, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, dich küsste, hätte ich dich nicht geküsst.
Al-Chattabi sagte: Aus diesem Hadith ist ersichtlich, dass die Befolgung der Sunna verpflichtend ist, selbst wenn ihr Grund oder ihre Weisheit nicht bekannt ist. Sobald jemand von einer Sunna Kenntnis erlangt, ist es für ihn verpflichtend, sie zu befolgen, auch wenn er ihre Weisheit nicht versteht. Im Allgemeinen ist jedoch bekannt, dass der Zweck des Küssens des Schwarzen Steins durch den Gesandten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, lediglich darin besteht, ihm Ehre zu erweisen, ihm seinen gebührenden Rang zu geben und durch ihn Segen zu erlangen. Allah, der Erhabene, hat manchen Steinen Vorrang vor anderen Steinen gegeben, manchen Städten und Orten Vorrang vor anderen Städten und Orten sowie manchen Nächten, Tagen und Monaten Vorrang vor anderen Nächten, Tagen und Monaten. Die Grundlage all dessen ist die bedingungslose Befolgung der vom Gesandten Allahs vorgezeigten Handlungsweise.
In einigen Hadithen wird etwas erwähnt, das äußerst einleuchtend ist. Es lautet: „Der Schwarze Stein ist Allahs rechte Hand auf der Erde.“ Das bedeutet, dass derjenige, der den Schwarzen Stein mit der Hand berührt, bei Allah ein Versprechen erhält. So wie Könige und Herrscher jemandem die Hand reichen und ihm dadurch ein Versprechen geben, wenn sie ihn als Verbündeten gewinnen oder eine enge Beziehung zu ihm aufbauen möchten, oder wie man den Königen und Herrschern die Hand zur Huldigung reicht, so ist es auch hier. Ebenso ähnelt es dem Umstand, dass Diener durch das Küssen der Hände angesehener Persönlichkeiten deren Nähe erlangen. Al-Muhallab sagte jedoch: „Der Schwarze Stein ist Allahs rechte Hand auf der Erde; durch ihn schüttelt Er dem Diener die Hand, dem Er dies wünscht.“ Dieser angebliche Hadith wurde allerdings durch ʿUmar beziehungsweise durch den von ihm überlieferten Hadith zurückgewiesen. Man sollte Allah davor um Zuflucht bitten, zu sagen, dass Allah eine Hand haben könne. Er ordnete das Küssen des Schwarzen Steins nur deshalb an, damit augenscheinlich geprüft werde, wer Allah in welchem Maß gehorsam ist. Ein Beispiel dafür findet sich in dem Befehl, den Iblis erhielt, sich vor Adam niederzuwerfen. Es ist anzumerken, dass nicht mit Sicherheit bekannt ist, ob von den Steinen, die Ibrahim, Allahs Friede sei auf ihm, in der Kaaba einsetzte, außer dem Schwarzen Stein noch irgendein anderer erhalten geblieben ist.
Es ist erlaubt, sich am Schwarzen Stein vorzudrängen. Es ist unbedenklich, sich um den Schwarzen Stein zu drängen, sofern dabei niemandem Schaden zugefügt wird. Ibn ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, ließ sich beim Vordrängen die Nase blutig schlagen. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte zu ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein: O Abu Hafs, du bist ein sehr kräftiger Mann. Dränge dich nicht am Schwarzen Stein vor, sonst fügst du den Schwachen Schaden zu. Wenn du die Stelle jedoch frei vorfindest, berühre den Schwarzen Stein; andernfalls sprich den Takbir und gehe weiter. – Sunan asch-Schafiʿi.
2. Eine weitere Sunna des Tawaf ist der Iztibaʿ, das heißt, den mittleren Teil des Umhangs unter die rechte Achsel zu legen und seine beiden Enden über die linke Schulter zu legen. Ibn ʿAbbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, und seine Gefährten vollzogen die Umra von Dschiʿrana aus. Sie legten ihre Umhänge unter die Achsel und deren Enden über die linke Schulter. – Ahmad, Abu Dawud.
Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten. Als Begründung führen die Gelehrten an, dass Idtiba das Ramal beim Tawaf unterstützt. Malik sagt: Es ist nicht mustahabb, denn er kennt niemanden, der dies getan hat, und hat es auch nicht gesehen. Beim Gebet des Tawaf ist Idtiba einhellig nicht mustahabb.
3. Eine weitere Sunna besteht darin, die ersten drei Runden des Tawaf im Ramal zu vollziehen und in den verbleibenden vier Runden normal zu gehen. (Ramal bedeutet, mit wiegendem Nacken, schnellen Schritten und eng gesetzten Füßen zu gehen, sodass Stärke und Tapferkeit zum Ausdruck kommen.)
Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, vollzog von al-Hadschar al-Aswad bis al-Hadschar al-Aswad drei Runden im Ramal und vier Runden im normalen Gang.“ – Ahmad und Muslim.
Wenn jemand das Ramal in den ersten drei Runden unterlässt, muss er es in den folgenden vier Runden nicht nachholen. Idtiba und Ramal sind für Männer nur beim Tawaf der Umra und bei dem Tawaf des Haddsch vorgeschrieben, auf den der Sa’i zwischen Safa und Marwa folgt. Nach Ansicht der Schafiiten ist es, wenn man beim Tawaf al-Qudum Ramal vollzieht und danach den Sa’i verrichtet, nicht erforderlich, beim Tawaf al-Ifada erneut Idtiba und Ramal zu vollziehen. Wenn man jedoch nach dem Tawaf al-Qudum keinen Sa’i verrichtet und ihn bis nach dem Tawaf az-Ziyara aufschiebt, muss man beim Tawaf az-Ziyara Ramal und Idtiba vollziehen.
Frauen vollziehen keinen Idtiba, da dabei die Gefahr besteht, dass Körperstellen, die bedeckt sein müssen, sichtbar werden. Auch Ramal ist für Frauen nicht erforderlich. Denn Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Frauen müssen weder beim Tawaf um die Kaaba noch zwischen Safa und Marwa Ramal vollziehen.“
Was ist die Begründung für das Ramal? Seine Begründung geht aus einem von Ibn Abbas überlieferten Hadith hervor. Er sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, kam einmal unter solchen Umständen nach Mekka, dass das Fieber von Medina die Muslime geschwächt hatte. Die Götzendiener verbreiteten: Zu euch wird eine Gruppe von Menschen kommen, die durch das Fieber geschwächt worden ist und ein sehr schlimmes Schicksal erlitten hat. Allah, der Erhabene, informierte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, über dieses Gerede der Götzendiener. Daraufhin befahl der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, den Muslimen, in den ersten drei Runden Ramal zu vollziehen und zwischen den beiden Rukn, das heißt zwischen ar-Rukn al-Yamani und al-Hadschar al-Aswad, normal zu gehen. Als die Götzendiener sie beim Ramal sahen, sagten sie zueinander: Über diese habt ihr doch gesagt, dass das Fieber sie entkräftet habe? Sie sind offenbar stärker als wir.“ Ibn Abbas sagte: „Er befahl ihnen nicht, in allen Runden Ramal zu vollziehen, damit die Kräfte der Muslime nicht übermäßig geschwächt würden und sie keinen Schaden erlitten.“ Bukhari, Muslim, Abu Dawud.
Da der zuvor genannte Grund weggefallen war, dachte Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, dass man das Ramal nun aufgeben könne, denn Allah hatte den Muslimen auf der Erde Sieg, Freiheit und Festigung verliehen. Später entschied er jedoch, dass das Ramal weiterhin so beibehalten werden solle, wie es zu Lebzeiten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, praktiziert worden war, damit dieser Ansporn in den nachfolgenden Generationen lebendig bleibe. Muhibbuddin at-Tabari sagte: Eine Vorschrift der Scharia kann aufgrund eines besonderen Grundes erlassen werden. Auch wenn dieser Grund später wegfällt, bleibt die Vorschrift jedoch bestehen.
Zayd ibn Aslam überliefert von seinem Vater, dass Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Vollziehen wir heute noch Ramal und entblößen den Nacken, obwohl Allah den Islam auf einem festen Fundament gefestigt und den Unglauben und seine Träger vertrieben hat?“ Denn wir werden niemals eine Handlung aufgeben, die wir zur Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verrichtet haben.
4. Das Berühren der Rukn al-Yamānī mit der Hand gehört zu den Sunna-Handlungen des Tawāf. Ibn Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: Seit dem Tag, an dem ich den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) den Schwarzen Stein und die Rukn al-Yamānī berühren sah, habe ich nicht aufgehört, diese beiden zu berühren – weder in guten noch in schwierigen Zeiten, unter keinen Umständen. Überliefert von al-Buchārī und Muslim.
Der Tawāf-Vollziehende berührt diese beiden Ecken, weil sie eine besondere Stellung und besondere Eigenschaften besitzen. Der Schwarze Stein hat zwei Eigenschaften: Erstens ist er auf dem von Ibrāhīm (Friede sei mit ihm) errichteten Bau angebracht. Zweitens ist er der Anfangs- und Endpunkt des Tawāf. Die ihm genau gegenüberliegende Rukn al-Yamānī ist ebenfalls auf den Fundamenten Ibrāhīms (Friede sei mit ihm) errichtet. Abū Dāwūd überlieferte von Ibn Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein), dass ʿĀ’ischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein) sagte: „Ein Teil des Schwarzen Steins gehört zum Baytullāh.“ Ibn Umar sagte: „Bei Allah, ich denke, dass ʿĀ’ischa dies vom Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gehört hat.“ Ich meine, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) diese beiden aus diesem Grund nicht unberührt ließ. Doch diese beiden sind nicht auf den Fundamenten des Baytullāh errichtet. Deshalb vollziehen die Menschen den Tawāf an der Seite des Schwarzen Steins. Die gesamte muslimische Umma ist sich darin einig, dass es empfohlen ist, die Rukn al-Yamānī und den Schwarzen Stein zu berühren, während der Tawāf-Vollziehende die beiden anderen Ecken nicht berührt.
Ibn Hibbān überlieferte, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Der Schwarze Stein und die Rukn al-Yamānī lassen in großem Umfang Sünden tilgen.“
Nach dem Tawāf ist es Sunna, nach jedem Tawāf zwei Gebetseinheiten zu verrichten, unabhängig davon, ob es sich um einen verpflichtenden oder freiwilligen Tawāf handelt – beim Maqām Ibrāhīm oder an jedem anderen Ort in der Moschee. Nach Abū Hanīfa ist dieses Gebet verpflichtend.
Von Jābir (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird überliefert: Als der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nach Mekka kam, vollzog er sieben Umläufe um den Baytullāh. Als er zum Maqām Ibrāhīm kam, rezitierte er: „Nehmt den Maqām Ibrāhīm als Gebetsstätte.“ Danach betete er hinter dem Maqām Ibrāhīm. Anschließend ging er zum Schwarzen Stein und berührte ihn. Überliefert von at-Tirmidhī.
Es ist Sunna, in der ersten Gebetseinheit dieses Gebets nach al-Fātiha die Sura al-Kāfirūn und in der zweiten Gebetseinheit die Sura al-Ichlās zu rezitieren. Dies ist vom Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) überliefert. Überliefert von Muslim.
Diese zwei Gebetseinheiten dürfen jederzeit verrichtet werden, sogar zu den verbotenen Zeiten. Denn von Jubayr ibn Muṭʿim wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „O Banū ʿAbd Manāf, hindert niemanden daran, dieses Haus zu umrunden und hier zu jeder Zeit des Tages und der Nacht zu beten.“ Überliefert von Ahmad, Abū Dāwūd und at-Tirmidhī. Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schāfiʿī und Ahmad.
Obwohl es Sunna ist, das Gebet nach dem Tawāf in al-Masdschid al-Harām zu verrichten, ist es auch zulässig, es außerhalb davon zu verrichten. Überliefert von al-Buchārī.
Von Umm Salama wird überliefert, dass sie auf dem Rücken eines Kamels den Tawaf vollzog und nicht betete, bis sie diesen Ort wieder verlassen hatte. Malik überliefert, dass Umar diese beiden Rakʿa in Dhu Tuwa verrichtete. al-Buchari sagte: Umar betete auch außerhalb des Haram-Gebiets. Wenn man nach dem Tawaf jedoch ein Pflichtgebet verrichtet, braucht man diese beiden Rakʿa nicht zu beten. Dies ist die bekannte Ansicht der schafiitischen Rechtsschule sowie die Ansicht Ahmads. Malik und die Hanafiten sagten: Kein anderes Gebet tritt an die Stelle dieser beiden Rakʿa.
Das Durchqueren des Bereichs vor einem Betenden im Haram von Mekka: Im al-Masdschid al-Haram darf ein Betender beten, während Frauen und Männer vor ihm vorbeigehen. Dies ist uneingeschränkt erlaubt und nicht einmal missbilligt. Das ist eine Besonderheit des al-Masdschid al-Haram. Von Kathir ibn Kathir ibn al-Muttalib ibn Wadiʿa wird überliefert, dass er den Gesandten Allahs im Gebiet neben den Banu Taim beim Beten sah, während Menschen vor ihm vorbeigingen und sich vor ihm kein Sutra, also keine Trennvorrichtung, befand.
Sufyan ibn ʿUyayna sagte: Zwischen dem Gesandten Allahs und der Kaaba befand sich kein Sutra. Überliefert von Abu Dawud, an-Nasaʾi und Ibn Madscha.
Der Tawaf von Frauen zusammen mit Männern: al-Buchari überliefert von Ibn Dschuraidsch. Ibn Dschuraidsch sagte: ʿAta berichtete mir, dass Ibn Hischam den Frauen verbot, den Tawaf zusammen mit den Männern zu vollziehen. Da sagte er, also ʿAta: Wie kannst du den Frauen das verbieten, wo doch die Ehefrauen des Gesandten Allahs den Tawaf zusammen mit den Männern vollzogen?
Ich fragte: War das vor oder nach der Verhüllung? Er sagte: Ich sah sie nach der Verhüllung.
Ich fragte: Wie vermischten sich die Frauen mit den Männern?
Er sagte: Die Frauen vermischten sich nicht mit den Männern. ʿAischa vollzog den Tawaf getrennt von den Männern und vermischte sich nicht mit ihnen. Eine Frau sagte: O Mutter der Gläubigen, komm, lass uns den Schwarzen Stein berühren. ʿAischa sagte: Geh du. Damit lehnte sie es ab, mit ihr zu gehen.
Die Frauen gingen nachts verkleidet hinaus und vollzogen den Tawaf zusammen mit den Männern. Wenn sie jedoch das Haus Allahs betraten, blieben sie stehen und warteten. Sobald sie eintraten, wurden die Männer hinausgeschickt, damit die Frauen den Schwarzen Stein ungestört und von den Männern getrennt berühren konnten. Denn von ʿAischa wird überliefert, dass sie einer Frau den Rat gab: Dränge dich nicht in der Menge zum Schwarzen Stein. Wenn du ihn frei vorfindest, dann berühre ihn. Wenn du eine Menschenmenge siehst, stelle dich dem Schwarzen Stein gegenüber, sprich aus der Ferne „Allahu akbar“ und „La ilaha illa-llah“ und füge niemandem Schaden zu.
Das Reiten auf einem Reittier während des Tawāf: Wenn trotz der Fähigkeit, den Tawāf zu Fuß zu vollziehen, ein Anlass besteht, ein Reittier zu besteigen, ist dies zulässig. Denn von Ibn ʿAbbās, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, beim Abschiedspilgerbesuch auf einem Kamel den Tawāf vollzog und den Schwarzen Stein mit einem gekrümmten Stock berührte. – Überliefert von al-Buchārī und Muslim. Von Dschābir, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert: Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, vollzog beim Abschiedspilgerbesuch auf dem Rücken seiner Kamelstute den Tawāf um das Haus Allahs sowie den Saʿy zwischen Safā und Marwa, damit die Menschen ihn sehen konnten. Er beobachtete sie, und sie konnten ihn nach den notwendigen Dingen fragen. Denn die Menschen drängten sich um ihn.
Der Tawāf eines Leprakranken zusammen mit den übrigen Tawāf-Vollziehenden: Mālik überliefert, dass ʿUmar ibn al-Chattāb, möge Allah mit ihm zufrieden sein, eine leprakranke Frau beim Tawāf um das Haus Allahs sah. Er sagte zu ihr: „O Dienerin Allahs, füge den Menschen keinen Schaden zu. Es wäre besser für dich, zu Hause zu bleiben.“ Daraufhin ging die Frau nach Hause und blieb dort. Einige Zeit später kam ein Mann an ihr vorbei und sagte zu ihr: „Derjenige, der dir dies verboten hat, ist gestorben. Nun geh hinaus.“ Die Frau sagte: „Ich bin nicht bereit, ihm zu seinen Lebzeiten zu gehorchen und ihm nach seinem Tod zu widersprechen.“
16. Das Trinken des Zamzam-Wassers
Wenn der Tawāf-Vollziehende den Tawāf beendet und am Maqām Ibrāhīm zwei Gebetseinheiten verrichtet hat, ist es für ihn empfehlenswert, Zamzam-Wasser zu trinken.
Bei al-Buchārī und Muslim wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, Zamzam-Wasser trank und sagte: „Es ist gesegnet, sättigend und heilend.“ Dschibrīl hatte in der Nacht der Himmelfahrt das Herz des Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, mit diesem Wasser gewaschen. At-Tabarānī und Ibn Hibbān überliefern von Ibn ʿAbbās, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Das beste Wasser auf der Erde ist das Zamzam-Wasser.“
Es ist Sunna, beim Trinken des Zamzam-Wassers die Absicht zu fassen, von Krankheiten geheilt zu werden und sämtliches Gute dieser Welt und des Jenseits zu erlangen. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Das Zamzam-Wasser dient dem Zweck, zu dem es getrunken wird.“ Suwaid ibn Saʿīd sagte: „Ich sah in Mekka ʿAbdullāh ibn al-Mubārak, wie er zum Zamzam-Brunnen kam. Er trank daraus, wandte sich dann der Qibla zu und sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: ‚Das Zamzam-Wasser dient dem Zweck, zu dem es getrunken wird.‘ Ich trinke es, um den Durst am Tag der Auferstehung zu stillen.“ Dann trank er. – Überliefert von Ahmad und al-Bayhaqī. Von Ibn ʿAbbās, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Das Zamzam-Wasser dient dem Zweck, zu dem es getrunken wird. Wenn du es mit der Absicht trinkst, von einer Krankheit geheilt zu werden, wird Allah dich heilen. Wenn du es trinkst, um dich zu sättigen, wird Allah dich sättigen. Und wenn du es trinkst, um deinen Durst zu stillen, wird Allah deinen Durst stillen. Diesen Brunnen hat Dschibrīl gegraben, und Allah ließ ihn entstehen, um Ismāʿīl zu tränken.“ – Überliefert von ad-Dāraqutnī und al-Hākim. Al-Hākim fügte außerdem hinzu: „Wenn du dieses Wasser trinkst und Allah um Schutz bittest, wird Allah dir Schutz gewähren.“ Es ist empfehlenswert, das Zamzam-Wasser in drei Atemzügen, der Qibla zugewandt und bis zur Sättigung zu trinken, nach dem Trinken „al-Hamdulillāh“ zu sagen und das Bittgebet von Ibn ʿAbbās zu sprechen.
Abū Mulaika sagte: Ein Mann kam zu Ibn ʿAbbās. Dieser fragte ihn: „Woher kommst du?“ Er antwortete: „Ich komme, nachdem ich Zamzam-Wasser getrunken habe.“ Er sagte: „Hast du es so getrunken, wie Zamzam-Wasser getrunken werden soll?“ Der Mann fragte: „Wie denn?“ Er sagte: „Wenn du Zamzam-Wasser trinken möchtest, wende dich der Qibla zu, gedenke Allahs und trinke in drei Atemzügen bis zur Sättigung. Danach preise Allah. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: ‚Der Unterschied zwischen uns und den Heuchlern besteht darin, dass sie das Zamzam-Wasser nicht bis zur Sättigung trinken.‘“ Überliefert von Ibn Mādscha und ad-Dāraqutnī. Ibn ʿAbbās pflegte beim Trinken des Zamzam-Wassers folgendes Bittgebet zu sprechen:
اللهم إلَى أَسْأَلُكَ عِلْمًا نَافِعًا، وَرِزْقًا وَاسِعًا، وَشِفَاءٌ مِن كُلِّ دَاءٍ .
„O Allah! Ich bitte Dich um nützliches Wissen, reichlichen Lebensunterhalt und Schutz vor allen Krankheiten.“
Die Geschichte des Zamzam-Brunnens: al-Buchari überliefert von Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen auf ihm: Als Hadschar und ihr Sohn großen Durst bekamen und Hadschar den Berg al-Marwa bestieg, hörte sie eine Stimme. Sie sagte zu sich selbst: „Sei still“, und lauschte erneut, um diese Stimme zu hören. Da hörte sie sie wieder. Hadschar sagte: „Ich habe dich gehört. Wenn du helfen kannst, dann sag es.“ Plötzlich sah sie an der Stelle von Zamzam einen Engel. Dieser Engel grub mit seiner Ferse oder mit seinem Flügel in der Erde. Sofort trat Wasser hervor. Daraufhin errichtete Hadschar ein Becken, um das Wasser aufzufangen, und begann, mit ihren Händen Wasser zu schöpfen und ihren Wasserschlauch zu füllen. Je mehr Wasser sie schöpfte, desto stärker sprudelte es hervor. Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Möge Allah der Mutter Ismails barmherzig sein! Hätte sie Zamzam nicht sich selbst überlassen oder daraus nicht mit ihren Händen Wasser geschöpft, wäre Zamzam zu einer fließenden Quelle geworden.“ Danach trank Hadschar selbst vom Wasser und gab ihrem Sohn zu trinken. Dann sagte der Engel zu ihr: „Fürchtet nicht, dass ihr zugrunde gehen werdet. Hier befindet sich das Haus Allahs. Dieses Kind und sein Vater werden es wiedererrichten. Allah wird die Bewohner dieses Hauses nicht zugrunde gehen lassen.“ Das Haus Allahs war damals wie ein Hügel. Die Fluten strömten auf ihn zu und zogen dann zu seiner rechten und linken Seite weiter.
Das Bittgebet am Multazam ist empfehlenswert: Nach dem Trinken des Zamzam-Wassers ist es empfehlenswert, zum Multazam zu gehen und dort ein Bittgebet zu sprechen. al-Bayhaqi überliefert von Ibn Abbas, dass Ibn Abbas zwischen der Tür der Kaaba und dem Schwarzen Stein an der Kaaba zu verweilen und sie zu umarmen pflegte. Er sagte: „Umarme die Wand der Kaaba zwischen dem Schwarzen Stein und der Tür und sprich dort ein Bittgebet. Wer sich zwischen diesen beiden Stellen an die Kaaba klammert und Allah um etwas bittet, dem wird Allah dies gewiss geben.“ Der Großvater von Amr ibn Schuʿaib sagte: „Ich sah den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wie er sein Gesicht und seine Brust an den Multazam presste.“
Manche sagen, der Hatim sei der Multazam. Nach al-Buchari ist der Schwarze Stein der Hatim. Als Beleg führen sie den Hadith über die Himmelsreise an, in dem der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Als ich im Hatim schlief“ – vielleicht sagte er: „als ich beim Schwarzen Stein schlief“. al-Buchari sagte: „Der Schwarze Stein ist der Hatim.“
Das Betreten des Inneren der Kaaba und des Hidschr Ismail ist empfehlenswert: al-Buchari und Muslim überliefern von Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm: Nach der Eroberung Mekkas betraten der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, Usama und Uthman ibn Talha das Innere der ehrwürdigen Kaaba. Sie schlossen die Tür. Als sie anschließend die Tür öffneten, teilte Bilal mir mit, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, im Inneren der Kaaba zwischen den beiden jemenitischen Säulen gebetet hatte. Die Gelehrten leiteten daraus ab, dass das Betreten der Kaaba und das Gebet in ihr Sunna sind. Sie sagten jedoch auch, dass dies zwar Sunna, aber kein Bestandteil der Hadsch ist. Denn Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „O ihr Menschen, das Betreten des Inneren des Hauses Allahs gehört nicht zu eurer Hadsch.“ – al-Hakim. Wer keine Möglichkeit hat, die Kaaba zu betreten, für den ist es empfehlenswert, den Hidschr Ismail zu betreten und dort zu beten, denn ein Teil davon gehört zur ehrwürdigen Kaaba.
Ahmad überliefert von Aischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr. Aischa sagte: „O Gesandter Allahs, alle Mitglieder deiner Familie sind in das Innere des Hauses Allahs eingetreten, nur ich nicht.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Schicke nach Schaiba, dem Sohn von Uthman ibn Talha, dem Hüter des Schlüssels der Kaaba. Er wird dir die Tür öffnen.“ Aischa schickte jemanden zu Schaiba. Schaiba sagte: „Wir konnten sie weder in der Zeit der Unwissenheit noch in der Zeit des Islam öffnen.“
Darauf sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Bete im Hidschr Ismail, denn als deine Landsleute das Haus Allahs renovierten, konnten sie es nicht vollständig renovieren. Sie ließen einen Teil davon – den Hidschr Ismail – außerhalb.“
17. Der Saʿi zwischen as-Safa und al-Marwa
Wie wurde dies zu einer religionsrechtlichen Vorschrift: al-Buchari überlieferte von Ibn Abbas (r.a.): Ibrahim (a.s.) brachte seine Frau Hadschar und seinen noch gestillten Sohn Ismail hierher. Dann ließ er beide bei der Kaaba, nahe Zamzam, unter einem großen Baum nieder. Damals gab es in Mekka weder menschliche Siedlungen noch Wasser. Ibrahim (a.s.) stellte ihnen einen mit Datteln gefüllten Beutel und einen mit Wasser gefüllten Wasserschlauch hin und machte sich zum Abschied auf den Weg. Die Mutter Ismails folgte ihm und sagte: „O Ibrahim, wohin gehst du, nachdem du uns in diesem menschenleeren, unfruchtbaren Land zurückgelassen hast?“ Mehrmals sagte sie dies zu ihm. Doch Ibrahim würdigte sie keines Blickes. Da sagte Hadschar: „Hat Allah dir dies befohlen?“ Ibrahim sagte: „Ja.“ Darauf sagte Hadschar: „Dann wird Er uns nicht zugrunde gehen lassen.“ In einer anderen Überlieferung heißt es, dass Hadschar sagte: „Wem überlässt du uns?“ Ibrahim (a.s.) sagte: „Allah.“ Hadschar sagte: „Ich bin zufrieden.“ Dann kehrte Hadschar zurück.
Danach ging Ibrahim weiter. Als er den Gebirgspass erreicht hatte, von dem aus ihn niemand sehen konnte, wandte er sich der Kaaba zu, hob die Hände und sprach folgendes Bittgebet:
ربنا إلى أسكنت من ذُرِّيَّتِي بِوَادٍ غَيْرِ ذِي زرع عِندَ بَيْتِكَ المحرم . رَبَّنَا لِيُقِيمُوا الصَّلاةَ فَاجْعَلْ أَفْئِدَةٌ من الناس تهوي إليهم، وارزقه من الثمرات لعلهم يشكرون .
„O mein Herr, ich habe einen Teil meiner Nachkommenschaft in einem unfruchtbaren Tal nahe Deinem heiligen Haus zurückgelassen. O unser Herr, ich habe sie dort zurückgelassen, damit sie das Gebet verrichten. So neige die Herzen der Menschen ihnen zu und versorge sie mit Früchten und Erträgen, damit sie Dir dankbar sind.“
Die Mutter Ismails blieb unter dem Baum sitzen, setzte ihren kleinen Sohn neben sich und hängte ihren kleinen, alten Wasserschlauch auf, damit sie daraus bei Bedarf trinken und ihren Sohn stillen konnte. Als das Wasser im Schlauch zur Neige ging, versiegte auch ihre Milch und hörte auf zu fließen. Der Hunger ihres Sohnes wurde immer stärker. Hadschar blickte bestürzt und ratlos auf ihren Sohn und begann, sich von ihm zu entfernen. Es fiel ihr schwer, ihn anzusehen. Deshalb ließ sie ihren Sohn zurück und ging anderswohin. Sie stieg auf den nächstgelegenen Berg, as-Safa, und blickte über das Tal. Vielleicht konnte sie irgendwo jemanden sehen? Nein, sie konnte niemanden sehen. Danach stieg sie von as-Safa hinab. Als sie das Tal erreichte, raffte sie den Saum ihres Gewandes hoch und begann, wie ein völlig erschöpfter und verzweifelter Mensch hastig hin und her zu laufen. Sie durchquerte das Tal im Laufschritt und kam erneut nach al-Marwa. Oben auf al-Marwa blickte sie in alle Richtungen, ob sie jemanden sehen konnte. Doch sie konnte niemanden sehen. So lief sie siebenmal zwischen as-Safa und al-Marwa hin und her. Ibn Abbas sagte: Deshalb laufen die Menschen zwischen diesen beiden Bergen hin und her.
Die religionsrechtliche Bestimmung des Hin- und Herlaufens zwischen as-Safa und al-Marwa Die Gelehrten vertreten hinsichtlich der religionsrechtlichen Bestimmung des Hin- und Herlaufens zwischen as-Safa und al-Marwa drei Auffassungen:
1. Unter den Gefährten sagten Ibn Umar, Dschabir und Aischa (r.a.) und unter den Imamen Malik, asch-Schafii sowie Ahmad nach einer Überlieferung, dass der Sa’i zwischen as-Safa und al-Marwa ein Grundpfeiler, also eine Pflicht, der Hadsch sei. Wenn ein Pilger ihn unterlässt, wird sein Hadsch ungültig, und er kann dies auch nicht durch ein Opfer oder Ähnliches wiedergutmachen. Für ihre Auffassung führten sie folgende Beweise an:
Al-Buchari überlieferte von az-Zuhri: Urwa fragte Aischa (r.a.): „Hast du über diesen Vers nachgedacht?“
إنَّ الصَّفَا وَالْمَرْوَةَ مِنْ شَعَائِرِ اللَّهِ فَمَنْ حَجَّ الْبَيْت أَوِ اعْتَمَرَ فَلَا جُنَاحَ عَلَيْهِ أَن يَطُونَ بِهِمَا .
„Wahrlich, Safa und Marwa gehören zu den Zeichen Allahs. Wenn jemand die Haddsch oder die Umra vollzieht, so ist es kein Einwand, wenn er Tawaf um diese beiden vollzieht.“ Bei Allah, daraus geht doch hervor, dass es kein Einwand ist, wenn man keinen Tawaf um Safa und Marwa vollzieht. Aischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, sagte: „O mein Neffe, du hast dich geirrt. So, wie du diesen Vers ausgelegt hast, bedeutet er, dass es unschädlich ist, keinen Tawaf zu vollziehen. Dieser Vers wurde jedoch über die Ansar offenbart. Vor ihrer Annahme des Islams verehrten sie die Göttin Manat und sprachen die Talbiya in ihrem Namen. Nach der Annahme des Islams scheuten sich diejenigen, die diese Talbiya gesprochen hatten, den Sa’i zwischen Safa und Marwa zu vollziehen. Nach ihrer Annahme des Islams fragten sie den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, danach. Sie sagten: ‚O Gesandter Allahs, wir scheuten uns, Tawaf (Sa’i) zwischen Safa und Marwa zu vollziehen.‘ Daraufhin offenbarte Allah: ‚Safa und Marwa gehören zu den Zeichen Allahs …‘
Aischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, sagte: ‚Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, führte den Tawaf zwischen Safa und Marwa ein. Daher hat niemand das Recht, den Tawaf zwischen Safa und Marwa (den Sa’i) zu unterlassen.‘
Muslim überliefert von Aischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, und die Muslime vollzogen den Tawaf zwischen Safa und Marwa. Daher wurde er zur Sunna. Wer den Tawaf zwischen Safa und Marwa nicht vollzieht, dessen Haddsch wird Allah nicht vollständig machen.
Eine Frau aus den Banu Abd ad-Dar namens Habiba sagte: „Ich ging mit einer Gruppe quraischitischer Frauen zum Haus von Abu Husain. Dort sah ich, wie der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, den Sa’i zwischen Safa und Marwa vollzog. Durch die Heftigkeit seines Laufens drehte sich sein Lendentuch um seine Hüften. Als ich das sah, sagte ich: ‚Ich kann die Knie des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sehen.‘ Ich hörte ihn sagen: ‚Vollzieht den Sa’i, denn Allah hat euch den Sa’i vorgeschrieben.‘ Ibn Madscha, Ahmad, asch-Schafi’i.“
Da der Sa’i sowohl bei der Haddsch als auch bei der Umra als gottesdienstliche Handlung dazugehört, ist er, ebenso wie der Tawaf um das Haus Allahs, bei beiden – der Haddsch und der Umra – ein Rukn, also ein untrennbarer Bestandteil und eine unerlässliche Pflicht beziehungsweise ein Fard.
2. Demgegenüber vertreten Ibn Abbas, Anas, Ibn az-Zubair, Ibn Sirin und Ahmad nach einer Überlieferung die Ansicht, dass er Sunna ist. Da er Sunna ist, wird bei seinem Unterlassen weder eine Fidya noch eine Kaffara verpflichtend.
Der Beweis der Vertreter dieser Ansicht ist die bereits erwähnte koranische Aussage: „Wenn man Tawaf zwischen Safa und Marwa vollzieht, ist es kein Einwand.“ Wenn demjenigen, der eine Handlung ausführt, gesagt wird: „Wenn du diese Handlung ausführst, ist es kein Einwand“, beweist dies von selbst, dass diese Handlung nicht verpflichtend oder zwingend ist. Demnach ist die Handlung Mubah, das heißt, ihre Ausführung und ihr Unterlassen sind gleich. Wer sie ausführt, begeht keine Sünde, und wer sie unterlässt, begeht ebenfalls keine Sünde. Die Aussage „Safa und Marwa gehören zu den Zeichen Allahs“ beweist jedoch, dass die Handlung Sunna ist.
Da es sich um eine gottesdienstliche Handlung mit einer festgelegten Anzahl handelt, die nicht mit dem Haus Allahs verbunden ist, wurde sie nicht zu einem Rukn – ebenso wenig wie das Werfen der Kieselsteine.
3. Nach Abu Hanifa, ath-Thauri und al-Hasan ist dies wajib, jedoch weder ein Rukn noch ein Fard. Wird es unterlassen, werden Hadsch oder Umra nicht ungültig. Wer es jedoch unterlässt, muss ein Dam leisten, das heißt, eine Ziege opfern. Der Verfasser von al-Mughni hielt diese Ansicht für vorzugswürdig. Er sagte: „Sie ist vorzugswürdig, denn aus dem Beweis, den derjenige vorgebracht hat, der es als wajib eingestuft hat, geht hervor, dass es sich um ein verpflichtendes Wajib mit Ersatzleistung handelt und nicht um ein Wajib, dessen Unterlassung bedeutet, dass die eigentliche Verpflichtung nicht erfüllt wurde.“
Die Aussage von Aischa steht im Widerspruch zu den Aussagen anderer Gefährten.
Obwohl der Hadith von Habiba, einer Frau aus den Banu Abdud-Dar, umstritten ist, belegt er dennoch, dass dies verpflichtend beziehungsweise wajib ist.
Der Vers über Safa und Marwa wurde offenbart, um einigen Menschen ihre Bedenken hinsichtlich des Saʿy zu nehmen. Denn in der vorislamischen Zeit vollzogen sie zwischen diesen beiden Bergen den Saʿy, um die dort aufgestellten Götzen zu verehren. Daher waren sie besorgt und fragten sich, ob es nicht sündhaft sei, dort den Saʿy zu vollziehen.
Die Bedingungen des Saʿy: Für die Gültigkeit des Saʿy müssen mehrere Bedingungen erfüllt werden:
1. Der Saʿy muss stets nach dem Tawāf vollzogen werden.
2. Der Saʿy muss sieben Runden umfassen.
3. Jede Runde muss bei Safa begonnen und bei Marwa beendet werden.
4. Der Saʿy muss stets auf dem Weg zwischen Safa und Marwa vollzogen werden. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, tat dies und sagte: „Nehmt eure gottesdienstlichen Handlungen von mir.“ Wenn also jemand den Saʿy vor dem Tawāf vollzieht, ihn bei Marwa beginnt und bei Safa beendet oder ihn an einem anderen Ort als auf dem festgelegten Weg zwischen Safa und Marwa vollzieht, ist sein Saʿy nicht gültig. (Nach der hanafitischen Rechtsschule sind die Punkte 3 und 4 keine Bedingungen, sondern Wajib-Handlungen. Wer den Saʿy vor dem Tawāf vollzieht oder eine Runde bei Marwa beginnt und bei Safa beendet, dessen Saʿy wird nicht ungültig. Er muss jedoch ein Dam leisten.)
Das Besteigen von Safa: Für die Gültigkeit des Saʿy ist es keine Bedingung, Safa und Marwa zu besteigen. Es ist jedoch wajib, beide Berge in den Saʿy einzubeziehen. Daher muss man sie beim Hin- und Zurückgehen jeweils berühren. Wird ein Teil nicht in den Saʿy einbezogen, ist der Saʿy nicht gültig, bis dieser Teil einbezogen wird.
Die Runden des Saʿy ohne Unterbrechung: Es ist keine Bedingung, die Runden des Saʿy fortlaufend und ohne Unterbrechung zu vollziehen. (Nach Imam Malik ist es jedoch Bedingung, sie ohne lange Unterbrechung zwischen den Runden fortlaufend zu vollziehen.) Wenn ein Problem auftritt, das den ununterbrochenen Saʿy behindert, oder das Gebet beginnt, ist es aus diesem Grund erlaubt, den Saʿy zu unterbrechen. Sobald das Hindernis beseitigt ist, vollzieht man den Saʿy zu Ende, indem man die noch ausstehenden Runden an die bereits vollzogenen anschließt. Von Ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass er zwischen Safa und Marwa den Saʿy vollzog. Plötzlich musste er Wasser lassen. Er trat beiseite, ließ sich Wasser bringen, verrichtete die Gebetswaschung und vollendete anschließend die noch ausstehenden Runden. – Saʿid ibn Mansur.
Ebenso ist es keine Voraussetzung, zwischen Tawāf und Saʿy eine ununterbrochene Abfolge einzuhalten. In „Al-Mughnī“ heißt es: Imam Ahmad sagte: Es ist unbedenklich, den Saʿy bis zur Erholung nach dem Tawāf oder bis zum Nachmittag aufzuschieben. ʿAtāʾ und al-Hasan waren der Ansicht, dass jemand, der den Tawāf um das Baytullāh in der ersten Tageshälfte vollzogen hat, den Saʿy zwischen as-Safā und al-Marwa bis zum Nachmittag aufschieben darf, wenn er dies möchte. Saʿīd und al-Qāsim taten dies ebenfalls. Denn wenn es nicht verpflichtend ist, die einzelnen Umläufe des Saʿy ohne Unterbrechung aufeinanderfolgen zu lassen, ist es umso eher nicht verpflichtend, dies zwischen Saʿy und Tawāf zu tun. Saʿīd ibn Manṣūr überliefert, dass Sawda, die Ehefrau von ʿUrwa ibn az-Zubair, den Saʿy zwischen as-Safā und al-Marwa vollzog. Danach holte sie ihren Tawāf innerhalb von drei Tagen nach, weil sie sehr korpulent war.
Die rituelle Reinheit beim Saʿy: Die meisten Gelehrten sagen: Die rituelle Reinheit ist für den Saʿy zwischen as-Safā und al-Marwa keine Voraussetzung. Denn der Gesandte Allahs sagte zu ʿĀʾischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, als sie menstruierte: „Du darfst alles tun, was die übrigen Pilger tun. Nur den Tawāf um das Baytullāh darfst du erst vollziehen, wenn du die Ganzkörperwaschung vorgenommen hast.“ – Muslim. Auch ʿĀʾischa und Umm Salama, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, sagten: Wenn eine Frau den Tawāf um das Baytullāh und anschließend das Gebet von zwei Rakʿa vollzogen hat und danach ihre Menstruation einsetzt, soll sie ihren Saʿy zwischen as-Safā und al-Marwa vollenden. Saʿīd ibn Manṣūr. Dennoch ist es bei allen gottesdienstlichen Handlungen empfohlen, den Zustand der rituellen Reinheit zu wahren, da die rituelle Reinheit in der Scharia sehr erwünscht ist.
Zu Fuß oder auf einem Reittier beim Saʿy: Der Saʿy kann zu Fuß oder auf einem Reittier vollzogen werden. Ihn zu Fuß zu vollziehen ist jedoch vorzüglicher. Aus einem Hadith von Ibn ʿAbbās, möge Allah mit ihm zufrieden sein, ist bekannt, dass er den Saʿy zu Fuß vollzog. Als dann die Menschenmenge größer wurde, begann er, ihn auf einem Reittier zu vollziehen, damit die Menschen ihn sehen und ihn befragen konnten. Abū at-Tufail sagte zu Ibn ʿAbbās: „Sag mir: Ist es Sunna, den Tawāf (Saʿy) zwischen as-Safā und al-Marwa auf einem Reittier zu vollziehen? Denn deine Leute behaupten, dies sei Sunna.“
Ibn ʿAbbās sagte: „Ihre Behauptung ist sowohl richtig als auch falsch.“ Abū at-Tufail sagte: „Was sagst du da: sowohl richtig als auch falsch?“ Ibn ʿAbbās sagte: „Die Menschenmenge um den Gesandten Allahs war größer geworden. Die Leute kamen und riefen: ‚Hier ist Muhammad, hier ist Muhammad!‘ Sogar junge Mädchen kamen aus ihren Häusern. Der Gesandte Allahs drängte die Menschen, die sich vor ihm versammelt hatten, nicht zurück. Als die Menge größer wurde, bestieg er ein Reittier. Zu Fuß zu gehen und zu laufen ist vorzüglicher. (Auf dem ebenen Gelände soll man zwischen den beiden Pfosten laufen und auf dem übrigen Weg zu Fuß gehen.) Obwohl es beim Saʿy zulässig ist, ein Reittier zu benutzen, ist dies missbilligt. At-Tirmidhī sagte: Eine Gruppe von Gelehrten missbilligte es, den Tawāf um das Baytullāh sowie zwischen as-Safā und al-Marwa ohne Entschuldigungsgrund auf einem Reittier zu vollziehen. Dies ist auch die Ansicht Imām asch-Schāfiʿīs. Nach Ansicht der Mālikiten muss jemand, der den Saʿy ohne Entschuldigungsgrund auf einem Reittier vollzieht, ihn erneut vollziehen, sofern noch Zeit ist. Wenn keine Zeit mehr bleibt, muss er ein Sühneopfer darbringen. Denn ihrer Ansicht nach ist es für denjenigen, der zu Fuß gehen kann, verpflichtend, den Saʿy zu Fuß zu vollziehen. Auch Abū Hanīfa vertritt diese Ansicht und sagt: Der Grund dafür, dass der Gesandte Allahs ein Reittier bestieg, war, dass die Menschen sich in übermäßig großer Zahl bei ihm drängten und ihn umringten. Dies war ein Entschuldigungsgrund. Deshalb ist das Reiten zulässig. Zwischen den beiden gekennzeichneten Pfosten zu laufen ist empfohlen.
Außer zwischen den beiden gekennzeichneten Pfosten ist es empfohlen, den Saʿy zwischen as-Safā und al-Marwa zu Fuß zu vollziehen. Zwischen den beiden Pfosten ist es empfohlen, im Ramal zu laufen. Im bereits erwähnten Hadith von Ḥabība heißt es: „Der Gesandte Allahs lief so schnell, dass sein um die Hüften getragener Lendenschurz heftig flatterte.“
Wenn man den Saʿy oder den Tawāf jedoch ohne schnelles Laufen vollzieht, ist er trotzdem gültig. Saʿīd ibn Dschubair, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: „Ich sah Ibn ʿUmar zwischen as-Safā und al-Marwa langsam gehen. Danach sagte er: ‚Wenn ich ruhig und langsam gehe, ist das zulässig, denn ich sah den Gesandten Allahs langsam gehen. Und wenn ich schnell laufe, dann sah ich den Gesandten Allahs auch schnell laufen. Ich bin schließlich ein sehr alter Mann.‘“ Abū Dāwūd, at-Tirmidhī.
Dies ist ausschließlich für Männer empfohlen. Für Frauen ist nicht schnelles Gehen, sondern ein Gehen im gewöhnlichen Tempo empfohlen.
Asch-Schāfiʿī überlieferte von ʿĀʾischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, dass ʿĀʾischa, als sie einige Frauen schnell gehen sah, sagte: „Gibt es für eure Frauen bei uns etwa kein Vorbild? Ihr müsst nicht schnell gehen.“
Die Erhebung auf Safa und Marwa mit dem Gesicht zur Kaaba sowie das Bittgebet: Es ist empfohlen, Safa und Marwa zu besteigen, sich in Richtung der Qibla zu wenden und um das Wohl in dieser Welt und im Jenseits zu bitten. Über den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, wird berichtet: Er trat durch das Tor von Safa hinaus und rezitierte, als er Safa nahegekommen war, den Vers über Safa und Marwa: „Wahrlich, Safa und Marwa gehören zu den Zeichen Allahs.“ Dann sagte er: „Ich beginne so, wie Allah begonnen hat.“ Darauf begann er mit Safa und bestieg Safa. Als er oben angekommen war und das Baitullah erblickte, wandte er sich der Qibla zu und sagte dreimal: (لَّا اللَّهُ اللَّهُ أَكْبَرُ وَالْحَمْدُ لِلَّهِ) Dann sagte er:
لا إله إلا الله وحده لا شَرِيكَ لَهُ الْمُلْكُ وَلَهُ الْحَمْدُ يُحْيِي وَيُمِيتُ وَهُوَ عَلَى كُلِّ شَيْءٍ قَدِيرٌ، لَا إِلَهَ إِلَّا اللهُ وَحْدَهُ أَنْجَزَ وَعَدَه، وَنَصَرَ عَبْدَهُ، وَمَزَمَ الْأَحْزَابَ وَحْدَهُ .
Dann sprach er dazwischen ein Bittgebet und wiederholte dieses Bittgebet dreimal. Danach stieg er hinab und ging in Richtung Marwa. Er bestieg sie und blickte zum Baitullah. Ebenso wie er auf Safa alles getan hatte, tat er es auch auf Marwa.
Nafiʿ sagte: Ich hörte ʿAbdullah ibn ʿUmar, während er sich auf Safa befand, folgendes Bittgebet sprechen:
اللهم إنك قلت : ادْعُونِي أَسْتَجِبْ لَكُم وَإِنَّكَ لا تُخْلِفُ الْمِيعَادَ، وَإِلَى أَسْأَلُكَ – كَمَا مَدَيْتَنِي لِلْإِسْلَامِ – أن لا تنزعه مِنِّي حَتَّى تَتَوَفَّانِي وَأَنا مسلم .
„O Allah, Du hast gesagt: ‚Ruft Mich an, und Ich werde eurem Ruf entsprechen.‘ Du brichst Dein Versprechen nicht. Ich bitte Dich: So wie Du mich zum Islam geführt hast, entreiße mir den Islam nicht bis zu meinem Tod.“
Das Bittgebet, das zwischen Safa und Marwa empfohlen ist: Es ist empfohlen, zwischen Safa und Marwa Bittgebete zu sprechen, Allahs zu gedenken und den Qurʾan zu rezitieren. Es wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, während seines Saʿi folgendes Bittgebet sprach:رَبِّ اغْفِرْ وَارْحَرِ وَاهْدِنِي السَّبِيلَ الأقوم „O Allah, vergib mir, erbarme Dich meiner und leite mich auf den geradesten Weg.“ Auch dieses Bittgebet wurde überliefert: …رَبِّ اغْفِرْ وَارْمَرَ إِنَّكَ الأعز الأكرم O Allah, vergib mir und erbarme Dich meiner. Du bist der Erhabenste und der Edelste.“
Mit dem Tawaf und dem Saʿi werden die Riten des Hajj und der Umra abgeschlossen. Wenn derjenige im Ihram ein Tamattuʿ-Hajj vollzieht, wird er danach durch das Rasieren oder Kürzen der Haare den Ihram-Zustand verlassen. Wenn er jedoch einen Qiran-Hajj vollzieht, bleibt sein Ihram bis zum 10. Dhul-Hiddscha bestehen. Wenn der Qiran-Pilger diesen Saʿi vollzieht, muss er nach dem Pflichttawaf keinen weiteren Saʿi vollziehen. Wenn es sich um einen Tamattuʿ-Pilger handelt, vollzieht er nach dem Pflichttawaf erneut den Saʿi und bleibt bis zum 8. Dhul-Hiddscha in Makka.
18. Aufbruch nach Mina
Am 8. Dhul-Hiddscha ist es Sunna, nach Mina zu gehen. Ist der Haddschi ein Qiran- oder Ifrad-Pilger, so geht er mit dem bereits angelegten Ihram nach Mina. Ist er hingegen ein Tamattuʿ-Pilger, so legt er den Ihram für den Haddsch an und verrichtet alles so, wie er es am Miqat getan hat. Sunna ist, dass er den Ihram von dem Ort aus anlegt, an dem er sich aufhält: Befindet er sich in Mekka, von Mekka aus, und befindet er sich außerhalb Mekkas, von dort aus. Im Hadith heißt es: „Wer außerhalb Mekkas wohnt, legt den Ihram von seinem Wohnort aus an. Und wer in Mekka wohnt, legt den Ihram in Mekka an.“ Beim Aufbruch nach Mina ist es mustahabb, viel zu bitten und die Talbiya zu sprechen sowie in Mina das Zuhr-, Asr-, Maghrib- und Ischa-Gebet zu verrichten und dort zu übernachten. Es ist mustahabb, Mina am 9. Dhul-Hiddscha bis zum Sonnenaufgang nicht zu verlassen, damit die Nachahmung des Gesandten Allahs ﷺ gewährleistet ist. Wenn man eine oder alle dieser Handlungen unterlässt, wird eine Sunna unterlassen; dafür ist keine Kaffara zu leisten. Nach der Überlieferung Ibn al-Mundhirs brach Aischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein) am 8. Dhul-Hiddscha erst auf, nachdem ein Drittel der Nacht vergangen war, und begab sich von Mekka nach Mina.
Es ist zulässig, vor dem 8. Dhul-Hiddscha nach Mina aufzubrechen: Von al-Hasan wird überliefert, dass er sich bereits ein oder zwei Tage vor dem 8. Dhul-Hiddscha von Mekka nach Mina begab. Malik missbilligte dies jedoch. Ebenso missbilligte er, bis zum Abend des 8. Dhul-Hiddscha in Mekka zu bleiben. Etwas anderes gilt allerdings, wenn in Mekka die Zeit des Freitagsgebets eintritt. In diesem Fall muss man das Freitagsgebet verrichten, bevor man Mekka verlässt.
19. Aufbruch nach Arafat
Es ist Sunna, am 9. Dhul-Hiddscha nach Sonnenaufgang auf dem Weg von Dabb nach Arafat aufzubrechen, während man „Allahu akbar“, „La ilaha illa Allah“ und die Talbiya spricht.
Muhammad ibn Abi Bakr ath-Thaqafi berichtet: Auf dem Weg von Mina nach Arafat fragte ich Anas (möge Allah mit ihm zufrieden sein): „Wie habt ihr gemeinsam mit dem Gesandten Allahs ﷺ die Talbiya gesprochen?“ Er antwortete: „Wer sie sprechen wollte, sprach die Talbiya, und niemand erhob dagegen Einwand. Wer den Takbir sprechen wollte, sprach den Takbir, und niemand erhob dagegen Einwand. Wer die gute Formel sprechen wollte, sprach sie, und niemand erhob dagegen Einwand.“ Überliefert bei al-Buchari und anderen Hadith-Gelehrten.
Es ist mustahabb, auf dem Weg zum Aufenthalt in Arafat in Namira Halt zu machen und in ihrer Nähe die Ganzkörperwaschung zu vollziehen. Die Zeit des Aufenthalts in Arafat beginnt unmittelbar nach dem Neigen der Sonne. Es ist mustahabb, Arafat vorher nicht zu betreten.
20. Der Aufenthalt in Arafat
Die Vorzüglichkeit des Tages von ʿArafa: Von Dschābir, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: Bei Allah gibt es keine besseren Tage als die zehn Tage von Dhū l-Hiddscha. Ein Mann fragte: „Sind diese zehn Tage auch besser als einige Tage, die man im Dschihad auf Allahs Weg verbringt?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Diese zehn Tage sind besser als die Tage, die man im Dschihad auf Allahs Weg verbringt. Und bei Allah gibt es keinen besseren Tag als den Tag von ʿArafa. An diesem Tag steigt Allah zum untersten Himmel herab. Dann rühmt Er sich vor den Bewohnern des Himmels der Bewohner der Erde und sagt: ‚Seht Meine Diener an! Sie sind mit zerzaustem Haar und staubbedeckten Körpern vor Mittag zu Mir gekommen. Sie sind aus weit entfernten Gegenden gekommen. Sie hoffen auf Meine Barmherzigkeit, obwohl sie Meine Strafe nicht gesehen haben.‘ Am Tag von ʿArafa werden so viele Menschen aus der Hölle befreit wie an keinem anderen Tag.“ – Überliefert von Abū Yaʿlā, al-Bazzār, Ibn Chuzaima und Ibn Hibbān.
Ibn al-Mubārak überlieferte von Anas, möge Allah mit ihm zufrieden sein: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hielt sich in ʿArafa auf, als die Sonne sich bereits zum Untergang neigte (das heißt, sie hatte begonnen, sich nach Westen zu bewegen). Er sagte: „O Bilāl, fordere die Menschen auf, still zu sein, damit sie meine Worte hören.“ Bilāl stand auf und sagte: „Seid still! Der Gesandte Allahs wird eine Ansprache halten. Hört aufmerksam zu.“ Die Menschen wurden still. Darauf sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „O Menschen, soeben ist Dschibrīl zu mir gekommen. Er hat mich im Auftrag meines Herrn mit dem Friedensgruß gegrüßt. Dann sagte er: Allah hat den Bewohnern von ʿArafa vergeben. Auch den Bewohnern von al-Maschʿar al-Harām hat Er vergeben und die Wiedergutmachung all ihrer Verluste zugesichert.“ Als ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dies hörte, stand er auf und sagte: „O Gesandter Allahs, gilt diese frohe Botschaft nur für uns?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Sie gilt für euch und für alle, die nach euch bis zum Tag der Auferstehung nach ʿArafa kommen.“ ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: „Allahs Großzügigkeit ist gewaltig und vortrefflich.“ Auch Muslim überlieferte von ʿĀ’ischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „An keinem anderen Tag befreit Allah mehr Diener von der Hölle als am Tag von ʿArafa. Allah, der Erhabene, nähert sich an diesem Tag, rühmt sich vor den Engeln und sagt: ‚Was wollen diese?‘“ Von Abū d-Dardā wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „An keinem anderen Tag außer am Tag von Badr wurde Satan so klein, beschämt und wütend gesehen wie am Tag von ʿArafa. Das liegt nur daran, dass er an diesem Tag gesehen hat, wie Allahs unermessliche Barmherzigkeit herabkommt und Seinen Dienern große Sünden vergeben werden.“ Es wurde gefragt: „O Gesandter Allahs, was sah er am Tag von Badr?“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Er sah, wie Dschibrīl die Heerscharen der Engel anführte.“ – Mālik.
Die islamrechtliche Bestimmung über den Aufenthalt in ʿArafa: Die Gelehrten sind sich darin einig, dass der Aufenthalt in ʿArafa die wichtigste Säule der Haddsch ist. Denn Ahmad, Abū Dāwūd, at-Tirmidhī, an-Nasāʾī und Ibn Mādscha überlieferten von ʿAbd ar-Rahmān ibn Yaʿmar, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, einem Ausrufer befahl, bekannt zu geben: „Die Haddsch ist ʿArafa.“ (Das heißt: Nur die Haddsch dessen, der am Tag von ʿArafa dort verweilt, ist eine gültige Haddsch.) Wer in der Nacht zum 9. Dhū l-Hiddscha und vor dem Morgengrauen in ʿArafa verweilt, dessen Haddsch ist erfüllt. (Das heißt: Man muss am 9. Tag tagsüber oder nachts auch nur einen Augenblick an irgendeinem Ort von ʿArafa verweilen.)
Die Zeit des Wuqūf in ʿArafa (des Aufenthalts in ʿArafa): Nach Ansicht der meisten Gelehrten beginnt die Zeit des Aufenthalts in ʿArafa, nachdem die Sonne am 9. Dhū l-Hiddscha den Meridian überschritten hat, und dauert bis zum Morgengrauen des 10. Dhū l-Hiddscha. Während dieser Zeit genügt ein Aufenthalt zu irgendeinem Teil der Nacht oder des Tages. Wer sich jedoch tagsüber dort aufhält, muss bis zum Sonnenuntergang bleiben. Für den Aufenthalt in der Nacht besteht dagegen keine solche Verpflichtung; man kann so lange bleiben, wie man möchte. Nach der schafiitischen Rechtsschule ist es Sunna, bis in die Nacht hinein dort zu bleiben.
Der Zweck des Aufenthalts: Der Zweck des Aufenthalts besteht darin, an irgendeinem Ort von ʿArafa anwesend zu sein – gleichgültig, ob man schläft oder wach ist, liegt oder sitzt, auf den Füßen steht oder geht, auf einem Reittier sitzt, sich im Zustand der Reinheit oder der Unreinheit befindet, etwa eine menstruierende Frau oder ein Mann, der sich aufgrund eines Samenergusses im Zustand der Unreinheit befindet. Über denjenigen, der sich bewusstlos in ʿArafa aufhält und bis zu seinem Verlassen von ʿArafa nicht wieder zu Bewusstsein kommt, besteht Meinungsverschiedenheit. Abū Hanīfa und Mālik sagten: Sein Aufenthalt ist gültig. asch-Schāfiʿī, Ahmad, al-Hasan, Abū Dharr, Ishāq und Ibn al-Mundhir sagen: Er ist nicht gültig. Denn dies ist eine Säule der Haddsch. So wie eine andere Säule durch einen Bewusstlosen nicht gültig erfüllt wird, wird auch diese nicht gültig erfüllt.
Nachdem at-Tirmidhī den oben genannten Hadith von Ibn Yaʿmar angeführt hatte, sagte er: Sufyān ath-Thawrī sagte: Die Praxis aller Gelehrten einschließlich der Gefährten richtet sich nach dem Hadith von Ibn Yaʿmar. Das heißt: Wer nicht vor dem Morgengrauen des 10. Dhū l-Hiddscha in ʿArafa verweilt, dessen Haddsch ist nicht gültig. Wer erst nach Sonnenaufgang kommt, dessen Haddsch ist nicht gültig; sie wird zu einer ʿUmra. Er muss im folgenden Jahr die Haddsch vollziehen. Dies ist die Ansicht von asch-Schāfiʿī, Ahmad und anderen. Es ist empfehlenswert, an der steinigen Stelle von ʿArafa zu verweilen; doch der Aufenthalt an jedem beliebigen Ort in ʿArafa ist ausreichend und gültig. Denn das gesamte Gebiet von ʿArafa ist ein Ort des Aufenthalts, mit Ausnahme des im Westen gelegenen Areals namens „Batn ʿArafa“. Der Aufenthalt dort ist nach übereinstimmender Auffassung ungültig. Es ist empfehlenswert, an den steinigen Stellen oder in ihrer Nähe zu verweilen, denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verweilte genau an diesem Ort und sagte: „Ich bin hier verweilt.“ Das gesamte Gebiet von ʿArafa ist jedoch ein Ort des Aufenthalts. – Ahmad, Muslim und Abū Dāwūd. Es ist falsch zu glauben, dass das Besteigen des Dschabal ar-Rahma und der Aufenthalt dort besser seien als an anderen Orten. Dies ist keine Sunna.
Das Vollziehen der Ganzkörperwaschung ist empfehlenswert: Für den Aufenthalt in ʿArafa ist die Ganzkörperwaschung empfehlenswert. ʿAbdullāh ibn ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, pflegte am Nachmittag für den Aufenthalt in ʿArafa eine Ganzkörperwaschung zu vollziehen. – Mālik. ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, vollzog auf der Ebene von ʿArafa eine Ganzkörperwaschung, während er die Talbiya sprach.
Regeln des Aufenthalts und Bittgebete: Man soll vollständige Reinheit wahren, sich der Qibla zuwenden, häufig Reue, Bitte um Vergebung und Dhikr üben und für sich selbst, für andere sowie um alles bitten, was man sich an Gutem für das Diesseits und das Jenseits wünscht. Man soll mit äußerster Furcht und Andacht beide Hände zu Allah erheben und Bittgebete sprechen.
Usama ibn Zaid sagte: „Ich war in Arafa der Mitreiter des Gesandten Allahs (s.a.w.). Er wies an, mit erhobenen Händen Bittgebete zu sprechen.“ An-Nasa’i.
ʿAmr ibn Schuʿaib überlieferte von seinem Großvater, dass das Bittgebet, das der Gesandte Allahs (s.a.w.) am Tag von Arafa am häufigsten sprach, folgendes war:
لا إِلَهَ إِلَّا اللهُ وَحْدَهُ لا فَرِيكَ لَهُ، لَهُ الْمُلْكُ وَلَهُ الْحَمْدُ بِيَدِهِ الْخَيْرُ وَهُوَ عَلَى كُلِّ عَيْءٍ قَدِيرٌ .
Ahmad und at-Tirmidhi. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Das Bittgebet am Tag von Arafa ist das beste Bittgebet. Das beste unter den Bittgebeten, die ich und die Propheten vor mir gesprochen haben, ist:“
لا إله إلا الله وحدَهُ لا شَريكَ لَهُ لَهُ الْمُلْككَ وَلَهُ الْحَمْدُ وَهُوَ عَلَى كُلِّ شَيْءٍ قَدِيرٌ .
(Es gibt keinen Gott außer Allah. Er ist einzig und hat keinen Teilhaber. Ihm gehört die Herrschaft und Ihm gebührt das Lob, und Er ist zu allen Dingen mächtig.) Husain ibn Hasan sagte: „Ich fragte Sufyan ibn ʿUyayna: Was ist das beste Bittgebet am Tag von Arafa? Er sagte:“
لا إِلَهَ إِلَّا اللَّهَ وَحدَهُ لَا شَرِيكَ لَهُ .
Ich sagte: „Das ist doch ein Lobpreis Allahs. Das ist kein Bittgebet.“ (Das heißt, darin wird Allah um nichts gebeten.) Er sagte: „Kennst du den Hadith von Malik ibn Manzur? In diesem Hadith findet sich dessen Erklärung.“ Ich sagte: „Würdest du mir den Hadith bitte mitteilen?“ Er sagte: „Der Hadith lautet: Allah sagt: Wenn mein Diener, während er Mich lobpreist, keine Gelegenheit findet, für sich selbst um etwas zu bitten, gebe Ich ihm etwas Besseres als das, was Ich den Bittenden gebe.“ Er sagte: „Das ist die Erklärung dieses Hadiths.“ Dann sagte Sufyan erneut: „Weißt du nicht, was Umayya ibn Abi as-Salt sagte, als er zu ʿAbdullah ibn Dschudʿan kam, um dessen Gabe zu erhalten?“ Husain sagte: „Nein.“ Er sagte: „Umayya sagte: ‚Soll ich meine Bitte erwähnen, oder genügt mir deine Scham? Scham ist eine deiner Eigenschaften, ebenso dein Bewusstsein für die Rechte der Menschen. Denn du bist ein edler Mann. Deine Abstammung ist überaus vornehm und vortrefflich. Wenn jemand dich auch nur einen Tag lobt, genügt ihm bereits dieses Lob.‘“ Danach sagte Sufyan: „O Husain, so verhält es sich bei einem Geschöpf: Es begnügt sich mit dem Lob und hält es nicht für nötig zu bitten. Was denkst du dann über den Schöpfer?“
Al-Bayhaqi überlieferte von ʿAli, Allahs Wohlgefallen auf ihm: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Das Bittgebet, das meine früheren Propheten in ʿArafa am häufigsten sprachen und das auch ich am häufigsten spreche, lautet:“
لا إله إلا الله وحده لا شريك له له الملك وَلَهُ الْحَمْدُ وَهُوَ عَلَى كُلِّ شَيْءٍ قَدِيرٌ اللَّهُ اجْعَلْ فِي بَصَرِي نورا، وفي سعي نورًا، وَفِي قَلْبِي نُورًا. اللهم اشْرَحْ لِي صَدْرِي، وَيَسر لي أمري، اللَّه أَعُوذُ بِكَ مِنْ وسواس الصِّدْرِ،
وَعَنَاسِ الْأَمْرِ، وَقَرْ فِتْنَةِ الْقَبْرِ، وَقَرْ مَا يَلِجُ فِي اللَّيْلِ، وَقَرْ مَا يَلِعُ فِي النَّهَارِ ، وَقَرْ ما تَعِبُ بِهِ الرِّيَاحُ وَقَرْ بَوَائِقِ النمر.
„Es gibt keine Gottheit außer Allah. Er ist Einer und hat keinen Teilhaber. Ihm gehört die Herrschaft und Ihm gebührt das Lob. Er ist allmächtig. O Allah, schenke meinen Augen Licht, meinen Ohren Licht und meinem Herzen Licht. O Allah, öffne meine Brust und erleichtere mir meine Angelegenheit. O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir vor den Einflüsterungen des Herzens, vor der Strafe des Grabes, vor dem Übel dessen, was bei Nacht eintritt, vor dem Übel dessen, was bei Tag eintritt, vor dem Übel der wehenden Winde und vor dem Übel der zerstörerischen Dinge der Zeit.“
At-Tirmidhi überlieferte, dass dies das Bittgebet war, das der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, am Tag von ʿArafa auf dem Feld von ʿArafa an seinem Aufenthaltsort sitzend am häufigsten sprach:
اللهم لَكَ الْحَمْدُ كَالَّذِي نَقُولُ، وَخَيْرًا مِمَّا تَقُولُ : الله لَكَ مَلَاتِي وَنُسُكِي وَمَحْيَايَ وَمَمَاتِي وإِلَيْكَ مَا بِي، وَلَكَ رَبِّ تَرَانِي، اللهم إِلى أَعُوذُبِكَ مِنْ عَذَابِ الْقَبْرِ، وَوَسْوَسَةِ الصَّدْرِ، وَهَتَابِ الأمر، اللهم إلى أعُوذُ بِكَ مِنْ شَرِّ مَا تَجِبُ بِهِ الريح .
„O Allah, Dir gebührt das Lob, wie Du selbst sagst, und besser, als wir es sagen. O Allah, für Dich allein ist mein Gebet, für Dich allein mein Opfer, für Dich allein mein Leben und für Dich allein mein Tod. Zu Dir ist meine Rückkehr, zu Dir ist meine Rückkehr. O Allah, ich suche bei Dir Zuflucht vor der Strafe des Grabes, vor den Einflüsterungen in der Brust, vor nichtigen Handlungen und vor dem Übel der wehenden Winde.“
Der Aufenthalt in ʿArafa: die Sunna Ibrahims. Mirba al-Ansari sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Haltet euch an euren Orten der Anbetung auf, denn ihr habt einen Teil des Erbes Ibrahims geerbt.“ At-Tirmidhi.
Das Fasten am Tag von Arafat: Durch eine authentische Überlieferungskette ist erwiesen, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, am Tag von Arafat nicht gefastet hat. Außerdem sagte er: „Der Tag von Arafat, der Festtag und die Tage des Taschriq sind unsere Feste, die Feste der Muslime. Diese Tage sind Tage des Essens und Trinkens.“ Ebenfalls ist erwiesen, dass er das Fasten auf der Ebene von Arafat untersagt hat.
Aus diesen Hadithen haben die meisten Gelehrten abgeleitet, dass es für die Pilger empfehlenswert ist, am Tag von Arafat nicht zu fasten, damit sie die notwendige Kraft für Bittgebete und Dhikr haben. Die Hadithe über den Vorzug des Fastens am Tag von Arafat beziehen sich hingegen auf diejenigen, die nicht zur Verrichtung der Hadsch auf die Ebene von Arafat gegangen sind.
Das Zusammenlegen der Mittags- und Nachmittagsgebete: In einem sahih Hadith wird berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, in Arafat das Mittags- und das Nachmittagsgebet zusammenlegte. Der Gebetsruf wurde ausgerufen und die Iqama gesprochen; anschließend verrichtete er das Mittagsgebet. Danach wurde erneut die Iqama gesprochen und er verrichtete das Nachmittagsgebet. al-Aswad und alqama sagten: Das Verrichten des Mittags- und des Nachmittagsgebets mit dem Imam in Arafat vervollständigt die Hadsch. Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich darin einig, dass der Imam in Arafat das Mittags- und das Nachmittagsgebet zusammen verrichtet, also beide zur Zeit des Mittagsgebets. Ebenso sollen dies diejenigen tun, die nicht mit dem Imam beten. Wer diese beiden Gebete nicht mit dem Imam zusammenlegt, soll sie allein zusammenlegen. Über Ibn Umar wird berichtet, dass er in Mekka lebte. Wenn er dann nach Mina ging, kürzte er das Gebet. Von Amr ibn Dinar wird überliefert: Jabir sagte: „Kürzt das Gebet in Arafat.“ Sa’id ibn Mansur.
21. Die Abreise von Arafat nach Muzdalifa
Es ist Sunna, nach Sonnenuntergang ruhig von Arafat aufzubrechen. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verließ Arafat ruhig und langsam. Er hielt die Zügel seiner Kamelstute und sagte anschließend: „O ihr Menschen, geht gemessenen Schrittes. Im schnellen Vorangehen liegt kein Verdienst.“ Überliefert von al-Buchari und Muslim. Al-Buchari und Muslim berichten außerdem, dass er wegen seiner Gewohnheit, den Menschen freundlich zu begegnen, langsam ging. Sobald er einen etwas freien Weg vorfand, ging er sogleich ein wenig schneller.
Zu dieser Zeit sind Talbiya und Dhikr empfehlenswert, denn er sprach ununterbrochen die Talbiya, bis er die Steine auf Jamrat al-Aqaba geworfen hatte.
Aschjas ibn Sulaim überlieferte von seinem Vater: „Ich kam mit Ibn Umar von Arafat nach Muzdalifa. Bis wir Muzdalifa erreichten, sprach er ununterbrochen die Talbiya. Er wurde nicht im Geringsten müde.“ Überliefert von Abu Dawud.
Das Verrichten des Maghrib- und des Ischa-Gebets zur selben Gebetszeit in Muzdalifa: Nachdem der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, Muzdalifa erreicht hatte, verrichtete er das Maghrib- und das Ischa-Gebet mit einem Gebetsruf und zwei Iqamas. Dazwischen verrichtete er kein freiwilliges Gebet.
In einem Hadith von Muslim wird berichtet: Als der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nach Muzdalifa kam, verrichtete er das Maghrib- und das Ischa-Gebet mit einem Adhan und zwei Iqamas. Dazwischen verrichtete er kein weiteres Gebet. Diese Zusammenlegung gilt nach übereinstimmender Auffassung als Sunna.
Wenn jemand jedes Gebet zu seiner jeweiligen Gebetszeit verrichtet, besteht darüber Meinungsverschiedenheit. Nach der Ansicht der meisten Gelehrten ist dies zulässig. Sie erklärten jedoch die Handlungsweise des Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) für vorrangig. Ath-Thauri und die rationalistisch argumentierenden Gelehrten sagten: Wenn das Maghrib-Gebet an einem anderen Ort als Muzdalifa verrichtet wird, muss es wiederholt werden. Sie erklärten es für zulässig, das Zuhr- und das Asr-Gebet jeweils zu seiner eigenen Zeit zu verrichten, urteilten jedoch, dass dies verpönt sei.
Der Aufenthalt und die Übernachtung in Muzdalifa: Im Hadith von Dschabir wird berichtet, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), als er nach Muzdalifa kam, das Maghrib- und das Ischa-Gebet verrichtete. Danach legte er sich nieder. Als der Morgen anbrach, stand er auf und verrichtete das Fadschr-Gebet. Dann bestieg er al-Qaswa und begab sich zum al-Masch’ar al-Haram. Dort blieb er, bis der Morgen ganz hell geworden war. Danach brach er vor Sonnenaufgang auf. Es ist nicht überliefert, dass er hier die ganze Nacht wach blieb. Dies ist alles, was aus den Hadithen über die Übernachtung und den Aufenthalt in Muzdalifa bekannt ist.
Ahmad vertrat die Ansicht, dass die Übernachtung in Muzdalifa für alle verpflichtend ist, außer für Hirten und Wasserversorger. Für Hirten und Wasserversorger ist sie nicht verpflichtend. Die übrigen Imame sagten, dass der Aufenthalt in Muzdalifa für alle verpflichtend sei, nicht aber die Übernachtung. Mit Aufenthalt ist jede Form der Anwesenheit gemeint: im Stehen, im Sitzen, während der Bewegung oder im Schlaf.
Nach der hanafitischen Rechtsschule ist es verpflichtend, vor dem Fadschr-Gebet am 10. Dhul-Hiddscha in Muzdalifa anwesend zu sein. Wer nicht anwesend ist, muss ein Sühneopfer darbringen. Etwas anderes gilt jedoch bei einem Entschuldigungsgrund. Bei Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes ist die Anwesenheit nicht erforderlich, und es muss auch kein Sühneopfer dargebracht werden. Nach der Ansicht der Malikiten ist es hingegen verpflichtend, sofern kein Entschuldigungsgrund vorliegt, auf dem Weg von Arafat nach Mina in der Nacht vor dem Fadschr-Gebet, und sei es auch nur für kurze Zeit, in Muzdalifa Halt zu machen. Bei Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes ist der Halt nicht verpflichtend.
Nach der Ansicht der Schafiiten ist es verpflichtend, sich nach dem Aufenthalt in Arafat in der zweiten Hälfte der Nacht vor dem 10. Dhul-Hiddscha in Muzdalifa einzufinden. Ein Aufenthalt in Muzdalifa ist keine Voraussetzung. Nicht einmal das Wissen, ob dieser Ort Muzdalifa ist, ist eine Voraussetzung. Es genügt, lediglich dort hindurchzugehen, unabhängig davon, ob man weiß, dass der Ort Muzdalifa ist oder nicht. Es ist Sunna, das Fadschr-Gebet zu Beginn seiner Zeit zu verrichten und danach bis zum Anbruch des Tages am al-Masch’ar al-Haram zu verweilen. Es ist Sunna, dort bis kurz vor Sonnenaufgang zu verweilen und ausgiebig Bittgebete zu sprechen und Allahs zu gedenken. Allah sagt:
فإذا أَنفُرْ مِنْ عَرَفَاتِ فَاذْكُرُوا اللهَ عِنْدَ الْمَقْتَرِ الْحَرَامِ، وَاذْكُرُوا كَمَا مَنَ اكُمْ، وَإِن كُنتُمْ مِنْ قَبْلِهِ لَينَ الضالين . ثم أفيضوا من حيث أفاض النَّاسِ، وَاسْتَغْفِرُوا اللهَ إِنَّ اللهَ غَفُورٌ رَحِيرٌ .
„Wenn ihr von Arafat aufbrecht, dann gedenkt Allahs beim al-Masch’ar al-Haram. Und gedenkt Seiner, wie Er euch gelehrt hat, obwohl ihr zuvor wahrlich zu den Irregehenden gehörtet. Dann zieht weiter auf dem Weg, den die Menschen nehmen, und bittet Allah um Vergebung. Wahrlich, Allah ist Allvergebend und Barmherzig.“ Brecht kurz vor Sonnenaufgang von Muzdalifa in Richtung Mina auf. Wenn ihr al-Muhassir erreicht, durchquert es zügig.
Der gesamte Bereich von Muzdalifa eignet sich als Aufenthaltsort, mit Ausnahme des Tals namens al-Muhassir. (Es liegt zwischen Mina und Muzdalifa.)
Von Dschubair ibn Mut’im wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Der gesamte Bereich von Muzdalifa eignet sich als Aufenthaltsort. Geht jedoch zügig durch al-Muhassir hindurch.“ – Ahmad.
Es ist am besten, sich in der Nähe des Berges Quzah aufzuhalten.
ʿAlī (Allahs Wohlgefallen auf ihm) überlieferte: Als es für den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) in Quzah dämmerte, kam er nach Quzah und hielt sich dort auf. Er sagte: „Das gesamte Gebiet von Quzah eignet sich zum Aufenthalt, und das gesamte Gebiet von Quzah eignet sich zum Aufenthalt.“ Abū Dāwūd, at-Tirmidhī. (Quzah ist ein Ort in Muzdalifa. Als die Quraisch in der vorislamischen Zeit nicht in ʿArafa zu verweilen pflegten, hielten sie sich hier auf. Nach al-Dschauharī ist es der Name eines Berges in Muzdalifa. Nach Ansicht zahlreicher Faqīhs ist dies al-Maschʿar al-Harām.)
22. Die Handlungen am Yawm an-Nahr (10. Dhū l-Hiddscha)
Die Handlungen am Yawm an-Nahr (dem Opferfesttag) sind in der folgenden Reihenfolge auszuführen: Zuerst das Steinigen. Danach das Opfern. Danach das Rasieren der Haare. Danach der Tawāf um das Haus Allahs. Diese Reihenfolge ist Sunna. Wenn jedoch eine dieser Handlungen vor einer anderen ausgeführt wird, ist weder eine Sühneleistung noch ein Damm erforderlich. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten und die Ansicht der schāfiʿitischen Rechtsschule.
ʿAbdullāh ibn ʿUmar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hielt sich beim Abschiedspilgerfahrt in Mina auf. Dort stellten ihm die Menschen verschiedene Fragen. Da kam ein Mann und sagte: „O Gesandter Allahs! Aus Unwissenheit habe ich mir vor dem Opfern den Kopf rasiert.“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Das ist in Ordnung, opfere nun. Es schadet nicht.“ Dann kam ein anderer und sagte: „O Gesandter Allahs! Ohne es zu wissen, habe ich vor dem Steinigen geopfert.“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Das ist in Ordnung, steinige nun; es schadet nicht.“ Auf jede Frage, die dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu einer Handlung gestellt wurde, die vor oder nach einer anderen ausgeführt worden war, antwortete er: „Tu es; es schadet nicht.“
Abū Hanīfa sagt: Wenn man die Reihenfolge nicht einhält und eine Handlung vor einer anderen ausführt, muss man einen Damm leisten. Zur Erklärung der Aussage „Es schadet nicht“ sagt er: Auch wenn man keine Fidya oder keinen Damm leistet, trifft einen keine Sünde.
Die zwei Stufen der Beendigung des Ihrām-Zustands: Am Yawm an-Nahr, also am 10. Dhū l-Hiddscha, werden durch das Steinigen der Dschamra sowie durch das Kürzen oder Abrasieren der Kopfhaare für den Ihrām-Träger beinahe alle Dinge wieder erlaubt, die ihm aufgrund des Ihrām verboten gewesen waren. Danach sind ihm, mit Ausnahme des Geschlechtsverkehrs mit seiner Ehefrau, unter anderem die Verwendung von Parfüm und das Tragen genähter Kleidung erlaubt. Dies ist
die erste Stufe der Beendigung des Ihrām-Zustands. Wenn er anschließend den Tawāf al-Ifāda oder den Tawāf az-Ziyāra vollzieht, wird ihm alles erlaubt, einschließlich des Geschlechtsverkehrs mit seiner Ehefrau. Dies ist die zweite und letzte Stufe der Beendigung des Ihrām-Zustands.
23. Das Steinigen
Die Steine, die in Mina auf den Satan gezielt geworfen werden, werden an drei Stellen geworfen:
1. Jamrat al-Aqaba: Beim Betreten von Mina ist dies die erste, die auf der linken Seite sichtbar wird.
2. Jamrat al-Wusta oder die mittlere Jamara: Sie liegt 11.677 Meter hinter der ersten.
3. Jamrat as-Sughra: Sie liegt 15.604 Meter von der zweiten entfernt in der Nähe der Masjid al-Khaif.
Der Ursprung des Steinewerfens: Al-Bayhaqi überliefert von Ibn Abbas (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Als Ibrahim (Friede sei mit ihm) nach Mina kam, um das Opfer darzubringen, erschien der Satan vor ihm in der Nähe von Jamrat al-Aqaba. Sofort warf er sieben Kieselsteine auf ihn. Da versank er sogleich im Boden und verschwand. Danach erschien er erneut bei der zweiten Jamara. Wieder warf er sofort sieben Kieselsteine auf ihn, woraufhin er im Boden versank. Dann erschien er erneut bei der dritten Jamara. Auch diesmal warf er sieben Kieselsteine auf ihn, woraufhin er im Boden versank und verschwand. Ibn Abbas (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) sagte: Werft Steine auf den Satan und folgt dem Vorbild Ibrahims. – Ibn Chuzaima, al-Hakim.
Die Weisheit hinter dem Steinewerfen: Imam Abu Hamid al-Ghazali (Allah erbarme sich seiner) schrieb im Werk Ihya ulum ad-din:
Die Zeit des Steinewerfens: Die Absicht des Werfenden sollte darin bestehen, Allahs und des Gesandten Gebot zu befolgen, Allahs Dienerschaft und Gehorsam zum Ausdruck zu bringen, ein Beispiel dafür zu geben, dass er sich ausschließlich auf die Befolgung des Gebots vorbereitet und dazu angespornt wird, und zu bekunden, dass dabei weder seine Neigung noch sein Verstand eine Rolle spielen. Darüber hinaus sollte er beabsichtigen, dadurch seine Ähnlichkeit mit Ibrahim (Friede sei mit ihm) zu bekunden. Der verfluchte Iblis war dort vor ihm erschienen und hatte versucht, in ihm Zweifel an seiner Pilgerfahrt zu wecken oder ihn zu einer Sünde zu verleiten. Deshalb befahl Allah Ibrahim (Friede sei mit ihm), Steine auf ihn zu werfen.
Wenn dir der Gedanke kommt: „Der Satan erschien vor Ibrahim (Friede sei mit ihm), und deshalb warf er Steine auf ihn. Aber vor mir ist der Satan nicht erschienen. Warum sollte ich also Steine werfen?“ Wenn ein solcher Gedanke aufkommt, wisse, dass dies nur eine Einflüsterung des Satans ist und von ihm stammt. Er selbst hat dir diese Vorstellung eingegeben, damit deine Motivation und dein Eifer zum Steinewerfen nachlassen und dir eingeredet wird, dass es keinen Nutzen habe und eine überflüssige Handlung sei. Warum solltest du dich damit befassen? Wirf die Steine mit fester Entschlossenheit, um diese Gedanken aus deinem Herzen zu vertreiben. Auf diese Weise wirst du den Satan besiegen können. Wisse: Äußerlich scheint es zwar, als würfest du in Aqaba Steine, doch in Wirklichkeit wirfst du die Steine dem Satan ins Gesicht und brichst ihm das Rückgrat. Denn du kannst den Satan auf keine andere Weise besiegen, als Allahs erhabenes Gebot zu befolgen und es über alles andere zu stellen. Deine eigene Neigung darf dich bei der Befolgung dieses Gebots nicht im Geringsten zurückhalten; vielmehr soll Allahs Gebot dir genügen, dich trotz aller Hindernisse voranzutreiben.
Die schariatische Bestimmung zum Steinewerfen: Nach der Auffassung der meisten Gelehrten ist das Steinewerfen verpflichtend, aber keine Säule der Hadsch. Wer es unterlässt, kann dies durch Dam, also durch das Opfern einer Ziege, wiedergutmachen. Denn Ahmad, Muslim und an-Nasa’i überliefern von Dschabir (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm): „Ich sah den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) am Tag des Opferfestes, dem 10. Dhu l-Hiddscha, auf seinem Kamel sitzen und Steine werfen. Dabei sagte er: Lernt von mir die Verrichtung eurer gottesdienstlichen Handlungen, denn ich weiß nicht, ob ich nach dieser Hadsch noch eine weitere Hadsch verrichten werde.“ Abd ar-Rahman at-Taimi sagte: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) befahl uns bei der Abschiedspilgerfahrt, kleine Kieselsteine zu werfen, die man mit den Fingern schleudern kann.“ – at-Tabarani.
Welche Form und welche Art sollen die Kieselsteine haben? Im oben erwähnten Hadith wird gesagt, dass die zu werfenden Kieselsteine so klein wie Bohnensamen sein sollen, sodass man sie mit den Fingern schleudern kann. Deshalb halten die Gelehrten es für empfehlenswert, Kieselsteine oder kleine Steine von entsprechender Größe zu werfen. Wer größere Steine wirft, erfüllt nach der Auffassung der meisten Gelehrten zwar die Pflicht, handelt jedoch missbilligenswert. Ahmad sagte: Die Pflicht ist nicht erfüllt, wenn es sich nicht um kleine Kieselsteine handelt. Denn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hat befohlen, genau diese zu werfen, und das Werfen großer Steine untersagt.
In einem von Abu Dawud überlieferten Hadith sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): „O ihr Menschen, tötet einander nicht. Wenn ihr Steine werft, dann werft kleine Kieselsteine.“ (Das heißt: Wenn man große Steine wirft, können sie die Pilger treffen und sogar deren Tod verursachen.) Ibn Abbas (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) sagte: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte zu mir: Gib mir Steine, sammle für mich Steine.“ Daraufhin sammelte ich für ihn kleine Kieselsteine, die Bohnensamen glichen. Als ich ihm die Steine in die Hand legte, sagte er: „Solche kleinen Steine brauche ich.“ Hütet euch davor, im Glauben zu übertreiben, denn die Übertreibung in Religionsangelegenheiten hat eure Vorgänger zugrunde gerichtet.“ (Manche werfen große Steine, um ihren heftigen Zorn auf den Satan zum Ausdruck zu bringen. Dies gehört zur Übertreibung in Religionsangelegenheiten.) – Ahmad, an-Nasa’i. Nach der Auffassung der meisten Gelehrten weisen diese Hadithe auf die Vorzüglichkeit und die Empfehlung hin. Sie sind sich darin einig, dass es unzulässig ist, etwas anderes als Steine zu werfen, etwa Eisen, Blei und Ähnliches. Die hanafitische Auffassung steht dem jedoch entgegen. Nach ihrer Ansicht ist es zulässig, alles zu werfen, was aus der Erde stammt, etwa Steine, Erde, Ziegel und gebrannte Erde. Denn der Wortlaut der Hadithe über das Steinewerfen ist von sehr weitreichender Bedeutung. Was der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und seine Gefährten durch ihre Taten gezeigt haben, ist das Beste; dennoch ist man nicht darauf beschränkt. Die erste Auffassung ist vorzuziehen (das heißt, man darf nur steinartige Dinge werfen, nicht aber Eisen, Ziegel und Ähnliches), denn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hat kleine Steine geworfen und befohlen, solche kleinen Steine zu werfen, die man mit den Fingern schleudern kann. Daher sind alle Arten und Formen von Steinen zulässig, anderes als Steine jedoch nicht.
Wo sind Kieselsteine oder kleine Steine zu sammeln? Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, pflegte die Kieselsteine in Muzdalifa zu sammeln. Auch Saʿid ibn Dschubair tat dies und sagte, dass sie in Muzdalifa gesammelt worden seien. Asch-Schafiʿi hält es für empfehlenswert, sie in Muzdalifa zu nehmen. Ahmad sagte: „Sammelt die Kieselsteine, wo immer ihr wollt.“ Auch ʿAta und Ibn al-Mundhir vertraten diese Ansicht. Denn in dem zuvor erwähnten Hadith von Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, heißt es, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, befohlen habe, die Kieselsteine aufzusammeln, ohne jedoch zu sagen, woher sie zu nehmen seien. Man kann auch die von anderen an den Dschamarat geworfenen Steine aufsammeln und damit die Steinigung vollziehen. Dies ist jedoch verpönt. Das ist die Ansicht von Abu Hanifa, Asch-Schafiʿi und Ahmad. Ibn Hazm sagt: „Dies ist nicht verpönt.“ Ebenso ist es seiner Ansicht nach erlaubt und nicht verpönt, die Steinigung auf dem Reittier sitzend vorzunehmen. Der Grund dafür, dass es erlaubt ist, die von anderen geworfenen Kieselsteine aufzusammeln und zu verwenden, liegt darin, dass der Koran und die Sunna dies nicht verboten haben. Er sagt ferner: „Jemand könnte sagen, dass von Ibn Abbas überliefert wurde, die von den Kieselsteinen der Dschamra, die angenommen werden, würden emporgehoben, während die nicht angenommenen dort liegen blieben (daher sei es nicht richtig, die dort liegenden, nicht angenommenen Steine aufzusammeln und zu verwenden). Wenn die angenommenen Steine nicht weggenommen würden, wäre dort inzwischen ein gewaltiger Berg entstanden und der Weg versperrt. Darauf antworte ich: Nun gut, was wäre daran? Wenn diese Kieselsteine von einer Person nicht angenommen worden sind, werden sie vielleicht von einer anderen angenommen. Manchmal wird die Almosengabe einer Person nicht angenommen; wenn derjenige, der sie erhalten hat, sie aber erneut als Almosen gibt, wird sie angenommen.“ Dass die Steinigung auf dem Reittier sitzend erlaubt ist, wird dadurch belegt, dass Qudama ibn Abdallah sagte: „Ich sah den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, am zehnten Dhu l-Hiddscha die Steinigung vom Rücken eines rötlichen Kamelstuten aus vollziehen. Dabei musste niemand geschlagen oder weggedrängt werden, und es wurde auch nicht herumgerufen: ‚Geht hier weg, geht dort hin!‘“
Die Anzahl der Kieselsteine: Die Anzahl der zu werfenden Kieselsteine beträgt siebzig oder neunundvierzig. Davon werden am zehnten Dhu l-Hiddscha sieben auf die erste Dschamra, also Dschamrat al-ʿAqaba, geworfen. Danach werden am elften Dhu l-Hiddscha auf die drei Dschamarat je sieben, insgesamt also einundzwanzig, geworfen. Ebenso werden am zwölften Dhu l-Hiddscha auf jede der drei Dschamarat sieben, insgesamt also einundzwanzig Kieselsteine, geworfen. Auch am dreizehnten Dhu l-Hiddscha werden auf jede Dschamra sieben, insgesamt also einundzwanzig, geworfen. Auf diese Weise beträgt die Anzahl der Kieselsteine siebzig. Wenn jemand jedoch nach dem Werfen der Kieselsteine am zehnten, elften und zwölften Dhu l-Hiddscha am dreizehnten Tag nicht mehr wirft, ist dies ebenfalls gültig. Auf diese Weise beträgt die Anzahl der von einem Haddschi geworfenen Kieselsteine neunundvierzig. Nach der Lehrmeinung von Ahmad genügen sogar sieben geworfene Kieselsteine. ʿAta sagte: „Fünf geworfene Kieselsteine genügen.“ Mudschahid sagte: „Sechs geworfene Kieselsteine genügen.“ Dafür ist keine Kaffara zu leisten. Saʿid ibn Malik sagte: „Nachdem wir mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, am Haddsch teilgenommen hatten und zurückgekehrt waren, sagten einige von uns: ‚Ich habe sechs Steine geworfen.‘ Andere sagten: ‚Ich habe sieben geworfen.‘ Niemand machte dem anderen deswegen Vorwürfe.“
Die Tage der Steinigung: Die Tage der Steinigung sind drei oder vier Tage: der zehnte Dhu l-Hiddscha sowie zwei oder drei Tage der Taschriq-Tage. Allah sagt:
واذْكُرُوا اللهَ فِي أَيَّامٍ مَعْدُودَاتٍ، فَمَن تَعَجَلَ فِي يَؤْمِين فَلا إثر عَلَيْهِ وَمَنْ تَأَخَّرَ فَلَا إِثْمَ عَلَيْهِ لِمَن التقى .
Und gedenkt Allahs an bestimmten Tagen. Wer die Handlung in zwei Tagen beendet, den trifft keine Sünde; und wer sie bis zum dreizehnten Tag aufschieben möchte, den trifft ebenfalls keine Sünde.
Die Steinigung am zehnten Dhu l-Hiddscha: Die bevorzugte Zeit für die Steinigung ist am zehnten Dhu l-Hiddscha von Sonnenaufgang bis Mittag. Denn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, vollzog die Steinigung an diesem Tag vor dem Mittag. Von Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ging zu den schwachen Mitgliedern seiner Familie und sagte: „Werft die Kieselsteine auf die kleine Dschamra (Dschamrat al-ʿAqaba) nicht vor Sonnenaufgang.“ – At-Tirmidhi.
Auch wenn man die Steinigung bis zum letzten Teil des Tages aufschiebt, ist sie gültig. Ibn Abd al-Barr sagte: „Die Gelehrten sind sich darin einig, dass die Steinigung dessen gültig ist, der sie am zehnten Dhu l-Hiddscha vor Sonnenuntergang vollzieht. Sie ist jedoch nicht empfehlenswert.“
Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „In Mina wurden dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, am zehnten Dhu l-Hiddscha verschiedene Fragen gestellt. Ein Mann sagte: ‚Ich habe die Kieselsteine nach dem Abend geworfen.‘ Er sagte: ‚Das schadet nicht.‘“ – Al-Buchari
Darf die Steinigung bis in die Nacht aufgeschoben werden? Wenn es wegen eines Entschuldigungsgrundes tagsüber nicht möglich ist, die Steinigung zu vollziehen, ist es erlaubt, sie bis in die Nacht aufzuschieben. Denn Malik überlieferte von Nafiʿ: Eine Tochter von Sufiyya, der Ehefrau Ibn Umars, bekam in Muzdalifa das Wochenbett. Daraufhin blieben diese Tochter und Sufiyya in Muzdalifa und erreichten Mina erst nach dem Sonnenuntergang des zehnten Dhu l-Hiddscha. Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, befahl ihnen, die Steinigung zu vollziehen, und verlangte von ihnen keine Kaffara. Ohne einen Entschuldigungsgrund ist das Aufschieben jedoch verpönt. Wenn die Steinigung in der Nacht vollzogen wird, ist nach Abu Hanifa, Asch-Schafiʿi und einer Überlieferung von Malik keine Sühneleistung (Dam) erforderlich. Der zuvor von Ibn Abbas überlieferte Hadith ist dafür der Beleg.
Nach Ansicht Ahmads darf man, wenn das Werfen der Kieselsteine so lange aufgeschoben wird, dass der 10. Dhul-Hiddscha vorüber ist, nachts keine Kieselsteine werfen. Man muss sie am folgenden Tag nach dem Neigen der Sonne gen Westen werfen.
Erlaubnis zum Werfen der Kieselsteine für Schwache und Entschuldigte in der Nacht zum 10. Dhul-Hiddscha nach Mitternacht: Das Werfen der Kieselsteine vor der ersten Hälfte der Nacht ist nach übereinstimmender Auffassung unzulässig. Frauen, Kindern, schwachen und entschuldigten Personen sowie Hirten ist es jedoch gestattet, ab Mitternacht des 10. Dhul-Hiddscha in Dschamrat al-Aqaba Kieselsteine zu werfen.
Von Aischa wird überliefert: Der Gesandte Allahs schickte Umm Salama in der Nacht des 10. Dhul-Hiddscha, um die Kieselsteine zu werfen. Umm Salama warf die Kieselsteine vor dem Morgengebet und kehrte zurück. – Abu Dawud, al-Baihaqi. Von Ibn Abbas wird überliefert: Der Gesandte Allahs erlaubte den Kameltreibern, nachts die Kieselsteine zu werfen. – al-Bazzar. Urwa sagte: Am 10. Dhul-Hiddscha kam der Gesandte Allahs wiederholt zu Umm Salama und befahl ihr, schnell die Steine zu werfen, nach Mekka zu gehen und dort das Morgengebet zu verrichten. An jenem Tag war sie an der Reihe. Deshalb wollte der Gesandte Allahs, dass Umm Salama seine Begleiterin sei. – asch-Schafii und al-Baihaqi. Ata sagte: Ein Mann berichtete mir über Asma, dass sie die Kieselsteine bei den Dschamarat geworfen hatte. Ich sagte: „Wir haben die Kieselsteine nachts bei den Dschamarat geworfen.“ Asma sagte: „Auch wir pflegten dies zur Zeit des Gesandten Allahs zu tun.“ – Abu Dawud.
At-Tabari sagte: Asch-Schafii leitete aus dem Hadith über Umm Salama und Asma die Erlaubnis zur Abreise nach Mitternacht ab – diese Ansicht ist richtig.
Ibn Hazm sagte: Das Werfen der Kieselsteine in der Nacht ist ausschließlich Frauen vorbehalten, nicht Männern, gleichgültig, ob es sich um starke oder schwache Männer handelt.
Aus den Hadithen geht jedoch hervor, dass es denjenigen, die einen Entschuldigungsgrund haben, gestattet ist, nachts abzureisen und die Kieselsteine zu werfen. Ibn al-Mundhir sagte: Es gehört zur Sunna, die Kieselsteine erst nach Sonnenaufgang zu werfen, wie es der Gesandte Allahs zu tun pflegte. Vor dem Morgengebet ist das Werfen der Kieselsteine nicht erlaubt, da es der Sunna widerspricht. Wer jedoch vor dem Morgengebet die Kieselsteine wirft, muss dies nicht wiederholen. Denn ich kenne niemanden, der gesagt hätte, dass es nicht gültig sei.
Das Werfen der Kieselsteine von oben auf die Dschamara: Al-Aswad sagte: „Ich sah Umar – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm –, wie er die Kieselsteine von oben auf die Dschamara warf.“ Ata sagte: „Es ist erlaubt, die Kieselsteine von oben auf die Dschamara zu werfen.“
Das Werfen der Kieselsteine an den drei Tagen des Dhul-Hiddscha: Das Beste beim dreitägigen Werfen der Kieselsteine ist
Die Zeit dafür reicht vom Neigen der Sonne nach Westen bis zum Sonnenuntergang. Von Ibn Abbas, Allah sei mit ihm zufrieden, wird überliefert: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, warf die Steinchen zur Zeit des Sonnenneigens oder danach. – Ahmad, Ibn Madscha, at-Tirmidhi. Al-Bayhaqi überliefert von Nafiʿ, dass Ibn Umar, Allah sei mit ihm zufrieden, zu sagen pflegte: „Wir werfen an diesen drei Tagen nur nach dem Neigen der Sonne die Steinchen.“
Wenn jemand das Steinchenwerfen bis zur Nacht aufschiebt, ist es missbilligt. Wirft er jedoch nachts, soll er bis zum nächsten Sonnenaufgang die Steinchen werfen, nicht danach.
Dies ist die übereinstimmende Ansicht aller Imame außer Imam Abu Hanifa. Nach Abu Hanifa ist es erlaubt, am dritten Tag vor dem Neigen der Sonne die Steinchen zu werfen. Denn Ibn Abbas sagte: „Wenn die Sonne am letzten Tag der Abreise heiß geworden ist, ist es erlaubt, die Steinchen zu werfen und Mina zu verlassen.“
Das Verweilen nach dem Steinchenwerfen an den Taschriq-Tagen: Nach dem Steinchenwerfen soll man der Qibla zugewandt verweilen. Es ist mustahabb, Allah Bittgebete vorzutragen, Allah zu lobpreisen und für sich selbst sowie für alle gläubigen Brüder um Vergebung der Sünden zu bitten.
Ahmad und al-Buchari überliefern von Abdullah ibn Umar, Allah sei mit ihm zufrieden: Wenn er bei der ersten Jamara neben der Masjid al-Chaif die Steinchen warf, warf er sieben Steinchen und sagte bei jedem Steinchen „Allahu akbar“. Danach ging er links in Batn al-Wadi, wandte sich dort der Qibla zu, hob beide Hände und verweilte eine Weile. Dann zog er weiter, kam zur der Aqaba nächstgelegenen Jamara und warf sieben Steinchen; bei jedem Steinchen sagte er „Allahu akbar“. Danach ging er weiter, ohne zu verweilen. In einem Hadith heißt es, dass er nach dem Steinchenwerfen bei der Jamara al-Aqaba nicht verweilte. Er verweilte nach dem Steinchenwerfen bei den beiden letzten Jamarat. Die Gelehrten haben für das Verweilen ein Grundprinzip aufgestellt. Es lautet: Nach dem Steinchenwerfen, auf das an diesem Tag kein weiteres Steinchenwerfen folgt, gibt es kein Verweilen. Nach dem Steinchenwerfen, auf das am selben Tag noch ein weiteres Steinchenwerfen folgt, muss man jedoch verweilen. Ibn Madscha überliefert von Ibn Abbas, Allah sei mit ihm zufrieden, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, nach dem Steinchenwerfen bei der Jamara al-Aqaba weiterging und nicht verweilte.
Die Reihenfolge beim Steinchenwerfen: Durch eine zuverlässige Überlieferung ist vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, belegt, dass er mit dem Steinchenwerfen bei der ersten, Mina nächstgelegenen Jamara begann, danach bei der mittleren, ihr nächstgelegenen Jamara die Steinchen warf und anschließend bei der Jamara al-Aqaba. Er sagte: „Nehmt eure gottesdienstlichen Handlungen von mir an.“ Daraus leiteten drei Imame ab, dass die Einhaltung der Reihenfolge zwischen den Jamarat eine Voraussetzung ist und dass man die Steinchen in derselben Reihenfolge werfen muss, in der der Gesandte Allahs sie warf. Die von den Hanafiten vertretene Ansicht lautet jedoch, dass die Reihenfolge Sunna und keine Voraussetzung ist.
Es ist mustahabb, bei jedem Steinchen den Takbir und ein Bittgebet zu sprechen und das Steinchen zwischen den Fingern zu halten: Abdullah ibn Masud und Ibn Umar, Allah sei mit ihnen zufrieden, pflegten beim Steinchenwerfen bei der Jamara al-Aqaba zu sagen: „O Allah, mache meine Hadsch zu einer von Sünden freien Hadsch und vergib mir meine Sünden.“ Ibrahim sagte: Nach dem Vollzug der Jamara al-Aqaba war es bei den Männern beliebt, dieses Bittgebet zu sprechen. Zu Ibrahim wurde gesagt: „Sprichst du dieses Bittgebet bei jeder Jamara?“ Er sagte: „Ja.“ Das Bittgebet lautet:الله اجْعَلْ حَبًّا مَبْرُورًا وَذَنْبًا مَغْفُورًا
Ata sagte: Wann immer du die Steinchen wirfst, sprich den Takbir und wirf das Steinchen unmittelbar danach.
Von Dschābir (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) wird bei Muslim überliefert: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sprach bei jedem Kieselstein den Takbīr.
In Fath al-Bārī heißt es: Alle sind sich darin einig, dass keine Kaffāra erforderlich ist, wenn man den Takbīr nicht spricht.
Die Mutter von Salmān ibn Ahwas sagte: Ich sah den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) in der Nähe der Dschamrat al-ʿAqaba auf einem Kamel reitend. Ich sah Kieselsteine zwischen seinen Fingern; er warf diese, und auch die anderen warfen gemeinsam mit ihm.
Wenn jemand, der eine andere Person mit der Steinigung beauftragt, einen Entschuldigungsgrund – etwa eine Krankheit oder dergleichen – hat, der ihn an der Steinigung hindert, darf er eine andere Person damit beauftragen, an seiner Stelle die Steine zu werfen.
Dschābir (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: Wir vollzogen gemeinsam mit dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) die Haddsch, zusammen mit Frauen und Kindern. Wir sprachen die Talbija für die Kinder und warfen an ihrer Stelle die Kieselsteine. – Ibn Mādscha.
Übernachtung in Mina: Nach Ansicht der drei Imame (außer Abū Hanīfa) ist es verpflichtend, die drei Nächte vom 10., 11. und 12. Dhū l-Hiddscha oder die beiden Nächte vom 11. und 12. Dhū l-Hiddscha in Mina zu verbringen. Nach den Hanafiten ist die Übernachtung eine Sunna.
Ibn ʿAbbās (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: Wenn du mit der Steinigung fertig bist, verbringe die Nacht, wo du möchtest. – Ibn Abī Schaiba. Mudschāhid sagte: Die erste Hälfte der Nacht kann in Mekka und die zweite in Mina verbracht werden oder die erste Hälfte in Mina und die zweite in Mekka. Ibn Hazm sagte: Wer die Nächte von Mina nicht in Mina verbringt, handelt Unrecht. Dafür ist jedoch keine Kaffāra erforderlich. Es besteht Einigkeit darüber, dass Personen mit einem Entschuldigungsgrund, etwa Wasserversorger und Kameltreiber, nicht verpflichtet sind, dort zu übernachten. Wenn sie daher die Übernachtung unterlassen, ist für sie ebenfalls keine Kaffāra erforderlich. Al-Buchārī und andere überliefern, dass al-ʿAbbās (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) um die Erlaubnis bat, die Nächte von Mina in Mekka zu verbringen, um die Wasserversorgung zu übernehmen, und dass er ihm dies erlaubte. Von ʿĀsim ibn ʿAdī wird überliefert: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) erlaubte den Hirten, die Übernachtung in Mina zu unterlassen. – At-Tirmidhī, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī, Ibn Mādscha.
Wann und zu welcher Zeit kehrt man von Mina zurück? Die festgelegte Zeit für die Rückkehr von Mina nach Mekka ist nach Ansicht der drei Imame der 12. Dhū l-Hiddscha, nach der Steinigung und vor Sonnenuntergang. Nach Ansicht der Hanafiten ist die Rückkehr nach Mekka bis vor dem Morgengrauen des 13. Dhū l-Hiddscha erlaubt. Nach Sonnenuntergang aufzubrechen ist jedoch makrūh. Dies widerspricht der Sunna. Dafür ist jedoch keine Kaffāra zu entrichten.
24. Das Opfertier oder Hadī
Hadī: Das Tier, das als Opfergabe zur Erlangung der Nähe zu Allah zum Zweck des Opfers zum Heiligtum (Haram-Scharīf) gebracht wird, wird in der Terminologie der Scharia al-Hady oder Hadī genannt. Allah sagt:
والْبُدْنَ جَعَلْنَاهَا لَكُمْ مِنْ شَعَائِرِ الله لكر فِيهَا خَيْرٌ، فَاذْكُرُوا اسْمَ اللَّهَ عَلَيْهَا سَوَافٌ، فَإِذَا وَجَبَتْ جنوبها فكلوا منها وأَطْعِمُوا الْقَائِع والمعتر كل لكَ سَخَّرَنَا مَا لَكُمْ لَعَلَّكُمْ تَشْكُرُونَ لَن يَنَالَ اللَّهَ لحومها، وَلَا دِمَاؤُهَا، وَلَكِن
يَنَالُهُ التَّقوى مِنْكُم.
„Die Kamele haben Wir für euch zu einem der Zeichen Allahs gemacht. In ihnen liegt Gutes für euch. So erwähnt den Namen Allahs über ihnen, während sie in Reihen aufgestellt sind. Wenn sie dann seitlich zu Boden fallen, dann esst davon selbst und speist damit den Armen und auch den Bedürftigen, der darum bittet. So haben Wir sie euch dienstbar gemacht, auf dass ihr dankbar seid. Weder ihr Fleisch noch ihr Blut erreicht Allah. Ihn erreicht nur eure Gottesfurcht.“
ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Sendet Opfertiere als Hadī, denn Allah liebt die Hadī-Gaben.“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sandte einhundert Kamele als freiwillige Hadī-Gabe.
Die beste Hadī-Gabe: Die Gelehrten sind sich darin einig, dass während des Haddsch keine anderen Tiere als Opfertiere als Hadī-Gabe gesandt werden dürfen. Kamele, Rinder, Ziegen und Schafe – gleichgültig, ob männlich oder weiblich – können als Hadī-Gabe gesandt werden. Die beste Hadī-Gabe ist das Kamel, danach das Rind und danach die Ziege oder das Schaf. Denn da das Kamel größer ist, ist es für die Armen nützlicher. Ebenso ist das Rind nützlicher als die Ziege und das Schaf. Darüber, was für eine Person besser ist – ein Siebtel eines Kamels, ein Siebtel eines Rindes oder eine Ziege –, besteht Meinungsverschiedenheit. Dass jedoch dasjenige besser ist, was den Armen größeren Nutzen bringt, darüber gibt es keinen Zweifel.
Die geringste Hadī-Gabe: Für das Heiligtum kann jedes beliebige Tier aus den genannten drei Arten als Hadī-Gabe gesandt werden. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sandte einhundert Kamele, um sie als freiwillige Hadī-Gabe zu opfern. Die geringste Hadī-Gabe, die von einer Person gesandt werden kann, ist eine Ziege, ein Siebtel eines Kamels oder ein Siebtel eines Rindes. Denn ein Rind oder ein Kamel kann für sieben Personen geopfert werden.
Ǧābir, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Wir vollzogen gemeinsam mit dem Gesandten Allahs den Haddsch. Damals opferten wir Kamele für sieben Personen und Rinder für sieben Personen.“ – Aḥmad, Muslim. Es ist keine Bedingung, dass alle Teilhaber am Opfer die Nähe zu Allah suchen. Wenn einige von ihnen Allahs Nähe suchen und andere nur Fleisch haben wollen, ist das Opfer dennoch gültig. Die Hanafiten widersprechen dieser Ansicht jedoch. Ihrer Auffassung nach ist es eine Bedingung, dass alle Teilhaber die Nähe zu Allah suchen.
Wann ist es verpflichtend, ein Kamel als Hadiya zu schicken? Es wird verpflichtend, ein Kamel als Hadiya zu schicken, wenn man den Tawaf az-Ziyara im Zustand der durch Samenerguss verursachten rituellen Unreinheit oder während der Menstruation bzw. des Wochenflusses vollzieht, nach dem Aufenthalt in Arafat und vor dem Rasieren der Haare Geschlechtsverkehr hat oder gelobt, ein Kamel zu opfern. Wenn kein Kamel erhältlich ist, müssen sieben Ziegen gekauft werden.
Von Ibn Abbas (r.a.) wird überliefert, dass ein Mann zum Gesandten Allahs (s.a.w.) kam und sagte: „Ich bin verpflichtet, ein Kamel zu opfern, und ich bin auch in der Lage, ein Kamel zu kaufen. Aber ich finde kein Kamel zum Kauf.“ Daraufhin befahl ihm der Gesandte Allahs (s.a.w.), sieben Ziegen zu kaufen und zu opfern. Ahmad, Ibn Madscha.
Arten der Hadiya: Die Hadiya ist von zweierlei Art: empfohlen und verpflichtend. Die empfohlene Hadiya ist die Hadiya des Mufrid-Haddschis und des Mufrid-Umra-Pilgers. Die verpflichtende Hadiya ist von fünf Arten:
1 und 2. Für denjenigen, der den Qiran-Haddsch oder den Tamattuʿ-Haddsch vollzieht, ist die Opfer-Hadiya verpflichtend.
3. Für denjenigen, der eine der verpflichtenden Handlungen des Haddsch unterlässt, wird ein Opfer verpflichtend. Dazu gehören beispielsweise das Werfen der Kieselsteine, das Anlegen des Ihram am Miqat, das Zusammenlegen von Nacht und Tag während des Aufenthalts in Arafat, die Übernachtung in Muzdalifa, die Übernachtung in Mina und der Abschieds-Tawaf; wenn eine dieser Handlungen unterlassen wird, wird ein Opfer verpflichtend.
4. Nach dem Anlegen des Ihram werden – außer dem Geschlechtsverkehr – verschiedene Handlungen verboten. Wenn man beispielsweise Parfüm verwendet, sich die Haare rasiert oder eine andere dieser Handlungen begeht, wird ein Opfer verpflichtend.
5. Wenn man innerhalb der Grenzen des Haram-Gebiets jagt oder einen Baum fällt, wird ein Opfer verpflichtend. Jede dieser Angelegenheiten wurde an der jeweils passenden Stelle ausführlich erläutert.
Bedingungen der Hadiya: Für das Schicken der Hadiya müssen die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
1. Wenn das als Hadya dargebrachte Tier kein Schaf ist, muss es ein Thani sein. Bei einem Schaf genügt ein kräftiges, sechs Monate altes Jungtier, also ein Jadha. Bei Kamelen wird ein fünf Jahre altes, bei Rindern ein zweijähriges und bei weiblichen Ziegen ein volle ein Jahr altes Tier als Thani bezeichnet. Von diesen Tieren darf ein Thani als Hadya geschickt werden.
2. Das Tier muss körperlich vollkommen gesund sein. Ein einäugiges, lahmes, von Räude oder einer Hautkrankheit befallenes oder abgemagertes Tier ist nicht zulässig.
Hasan sagte: Wenn jemand ein gesundes Tier kauft, dieses jedoch vor dem Opfertag erblindet, lahm wird oder abmagert, soll eben dieses Tier geschlachtet werden. Das Opfer ist damit gültig. – Saʿīd ibn Manṣūr.
Die empfehlenswerte Art, ein Hadya auszuwählen: Mālik überlieferte von Hischām, dass dessen Vater zu seinen Söhnen zu sagen pflegte: „Meine Söhne, schickt Allah kein Kamel als Hadya, dessen Verschenkung an einen eurer geliebten Freunde euch peinlich wäre. Denkt daran: Allah ist geliebter und ehrwürdiger als alle geliebten und ehrwürdigen Menschen.“ Saʿīd berichtet: Ibn ʿUmar ritt auf dem Rücken einer Kamelstute durch die gesamte Stadt Mekka. Danach lobte er sie. Da sie ihm gefiel, stieg er von ihr ab, kennzeichnete sie und schickte sie als Hadya.
Kennzeichnung des Hadya- oder Opfertiers: Opfertiere werden auf zwei Arten gekennzeichnet: Ischʿār: Wenn ein Kamel oder Rind einen Höcker hat, wird eine Seite des Höckers aufgeschnitten und Blut herausgelassen, sodass ein Kennzeichen entsteht. Dadurch wird das Tier als Hadya- oder Opfertier kenntlich gemacht und niemand kann sich an ihm zu schaffen machen.
Taqlīd: Dem Opfertier wird ein Stück Leder oder ein anderes Kennzeichen um den Hals gehängt, damit es als Hadya- oder Opfertier erkannt wird. Der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, hatte einmal eine Herde Schafe als Hadya geschickt und sie gekennzeichnet. Diese Schafherde hatte er im neunten Jahr nach der Hidschra mit Abū Bakr zur Hadsch geschickt. Am Tag von Hudaybiyya trat er in den Ihrām für die ʿUmra ein, nachdem er den Opfertieren Kennzeichen um den Hals gehängt und ihre Höcker aufgeschnitten hatte. Alle Gelehrten außer Imām Abū Hanīfa betrachten dies als Sunna.
Der Grund für die Kennzeichnung der Tiere: Sie dient dazu, die Zeichen Allahs zu ehren, sie sichtbar zu machen und bekannt zu geben, dass es sich um Opfertiere handelt, die zum Haus Allahs geschickt werden, um Allahs willen geopfert zu werden und Seine Nähe zu erlangen.
Das Reiten auf dem Rücken des Hadya-Tiers: Es ist erlaubt, auf dem Opferkamel zu reiten und es auf andere Weise zu nutzen. Denn Allah hat gesagt:
لَكُمْ فِيهَا مَنَافِعُ إِلَى أَجَلٍ مُسَمَّى تَرْ سَعِلْهَا إِلَى الْبَيْتِ الْعَتيق
„Für euch liegen in diesen Tieren bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zahlreiche Nutzen; danach gelangen sie zum Alten Haus.“
Dahhāk und ʿAtāʾ sagen: Dieser Nutzen besteht darin, nach Bedarf auf ihnen zu reiten sowie ihre Milch und ihre Wolle zu nutzen. Der bestimmte Zeitpunkt ist der Zeitraum von ihrer Kennzeichnung bis zu ihrer Bestimmung als Hady. Dass das gekennzeichnete Tier das Haus erreicht, bedeutet, dass es am Opfertag in Minā eintrifft und geschlachtet wird.
Abū Huraira berichtete: Der Gesandte Allahs sah einen Mann, der ein Kamel führte, und sagte zu ihm: „Steig auf es.“ Der Mann sagte: „Es ist ein Opferkamel.“ Er sagte: „Was ist denn daran? Steig auf es.“ Dies sagte er ein zweites und ein drittes Mal. Überliefert von al-Buchārī, Muslim, Abū Dāwūd und an-Nasāʾī.
Dies ist die Auffassung von Ahmad, Isḥāq und Mālik. asch-Schāfiʿī sagte: Bei großer Not darf man auf ihm reiten.
Die Zeit des Opferns: Über die Zeit des Opferns besteht unter den Gelehrten Meinungsverschiedenheit. Nach der schāfiʿitischen Rechtsschule beginnt sie am 10. Dhū l-Ḥiǧǧa und umfasst die darauf folgenden Tage des Taschrīq, den 11., 12. und 13. Dhū l-Ḥiǧǧa. Denn der Gesandte Allahs sagte: „Alle Tage des Taschrīq sind Opfertage.“ – Aḥmad. Ist diese Zeit verstrichen, so ist das für das Opfer bestimmte Tier als Nachholopfer zu schlachten. Nach Mālik und Aḥmad erstreckt sich die Zeit für die Schlachtung des Opfertiers über die Opfertage, unabhängig davon, ob es sich um ein verpflichtendes oder freiwilliges Opfer handelt. Hinsichtlich des Hady beim Tamattuʿ und beim Qirān ist dies auch die Auffassung der Hanafiten. Ein Gelübdeopfer, ein Sühneopfer und ein freiwilliges Opfer hingegen dürfen jederzeit geschlachtet werden. Nach Ibrāhīm an-Nachaʿī und anderen reicht diese Zeit vom 10. Dhū l-Ḥiǧǧa bis zum Ende des Monats Dhū l-Ḥiǧǧa.
Der Ort des Opferns: Ein Hady, sei es verpflichtend oder freiwillig, darf nirgendwo außerhalb des Heiligen Bezirks geschlachtet werden. Im gesamten Heiligen Bezirk darf es geschlachtet werden.
Ǧābir berichtete, dass der Gesandte Allahs sagte: „Das gesamte Minā ist ein Ort des Opferns, und das gesamte Muzdalifa ist ein Ort des Aufenthalts. Alle Wege und Gassen Mekkas sowie die Wege zwischen seinen Bergen sind Wege und Orte des Opferns.“ Überliefert von Abū Dāwūd und Ibn Māǧa.
Für die Hadsch-Pilger ist jedoch Minā der beste Ort und für die Umra-Pilger Marwa. Denn dort werden beide vom Ihrām-Zustand frei.
Überliefert von Malik: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Dieses Mina ist ein Ort des Schlachtens; ganz Mina ist ein Ort des Schlachtens. Bei der Umra sind dieses Marwa sowie alle Bergpässe und Seitengassen von Mekka Orte des Schlachtens.“
Es ist empfehlenswert, Kamele an der Brust und andere Tiere an der Kehle zu schlachten: Es ist empfehlenswert, das Kamel im Stehen und mit gefesseltem linken Vorderbein zu schlachten. Hierzu sind die folgenden Hadithe zu beachten:
Muslim überlieferte von Ziyad ibn Dschubair: Ibn Umar kam zu einem Mann und sah, dass dieser seine Kamelstute im Sitzen schlachtete. Er sagte: „Lass sie aufstehen, stelle sie hin und binde sie fest. Das ist die Sunna eures Propheten.“
Von Dschabir, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und seine Gefährten die Kamele schlachteten, nachdem sie deren linkes Bein gefesselt hatten, während sie auf den übrigen Beinen standen. Abu Dawud.
Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte in der Auslegung des Versabschnitts „So gedenkt des Namens Allahs über ihnen, während sie in Reihen aufgestellt sind“:فَاذْكَّرُوا إِسْرَ اللَّهِ عَلَيْهَا سَوَافٌDas heißt: während sie auf drei Beinen stehen. – Al-Hakim.
Dagegen ist es empfehlenswert, Rinder und Ziegen im Liegen zu schlachten. Wenn ein Tier, das durch Durchschneiden der Kehle geschlachtet werden soll, durch einen Stich in die Brust getötet wird, und wenn ein Tier, das durch einen Stich in die Brust geschlachtet werden soll, durch Durchschneiden der Kehle geschlachtet wird, sagen einige, dies sei missbilligt, während andere sagen, es sei nicht missbilligt. Wenn der Opfernde sachkundig schlachten kann, ist es empfehlenswert, dass er selbst schlachtet. Andernfalls soll er anwesend sein und die Schlachtung beobachten.
Der Schlachter darf nicht mit dem Fleisch des Opfertiers entlohnt werden: Demjenigen, der schlachtet, darf keine Entlohnung aus dem Opfertier gegeben werden. Es ist ihm jedoch erlaubt, daraus etwas als Almosen zu geben. Denn Ali, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, befahl mir, bei der Schlachtung der Opterkamele vor ihnen zu stehen, ihre Häute und die Decken auf ihren Rücken zu verteilen und dem Schlachter nichts von den Tieren zu geben.“ Ali, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Wir geben ihm von uns aus.“ In allen authentischen Hadith-Sammlungen.
Aus dem Hadith geht außerdem hervor, dass es erlaubt ist, jemanden mit der Schlachtung des Opfertiers, der Verteilung seines Fleisches sowie der Verteilung seiner Haut und der Decken auf seinem Rücken zu beauftragen. Es ist jedoch nicht erlaubt, dem Schlachter als Entlohnung etwas aus dem Opfertier zu geben. Man muss ihn aus eigener Tasche entlohnen. (Der Verkauf der Haut des Opfertiers oder irgendeines Teils davon ist nach übereinstimmender Auffassung verboten.) Al-Hasan überlieferte ferner, dass es unbedenklich ist, dem Schlachter die Haut zu geben.
Vom Fleisch des Opfertiers essen: Allah selbst hat befohlen, vom Fleisch des Opfertiers zu essen. Er sagte:فَكُلُوا مِنْهَا وَأَطْعِبُوا الْبَالِس الفقيرEsst davon und speist die bedürftigen Armen.“ Dieser Befehl umfasst eindeutig sowohl die verpflichtenden als auch die freiwilligen Opfer. Die Rechtsgelehrten in den verschiedenen Regionen sind sich in dieser Frage jedoch uneinig. Nach Abu Hanifa und Ahmad ist es erlaubt, vom Fleisch des Opfers für den Tamattu- und den Qiran-Haddsch sowie vom Fleisch eines freiwilligen Opfers zu essen. Das Essen jeder anderen Art von Opferfleisch ist dem Opfernden hingegen nicht erlaubt. Nach Malik darf der Opfernde vom Fleisch des zuvor entsandten Tieres essen, wenn sein Haddsch aus irgendeinem Grund ungültig geworden ist oder ihm wegen des Ablaufs der Zeit entgangen ist. Er darf auch vom Fleisch des Opfers beim Tamattu-Haddsch essen, ausgenommen das Fleisch eines Opfers, das als Sühne für eine durch ein gesundheitliches Problem bedingte Unfähigkeit oder als Strafe für die Jagd dargebracht wurde, ferner ein für die Armen gelobtes Opfer sowie ein Opfer, bevor es das Heilige Schutzgebiet erreicht hat
Das Fleisch aller Opfertiere darf gegessen werden, außer dem Fleisch eines Opfertiers, das als Ersatz für ein aus irgendeinem Grund verendetes Tier dargebracht wurde. Nach asch-Schāfiʿī darf man weder das Fleisch des Opfers zur Sühne für die Jagd, noch das als Sühne für die Ungültigmachung des Haddsch, noch das Opfer für Tamattuʿ und Qirān, noch das aufgrund eines selbst auferlegten Gelübdes dargebrachte Opfer essen. Ebenso darf das Fleisch jedes verpflichtenden Opfers nicht gegessen werden. Das Fleisch eines freiwilligen Opfers hingegen darf man selbst essen, andere damit speisen sowie als Almosen und Geschenk verteilen.
Wie viel Opfertierfleisch darf gegessen werden? Ein Pilger, der ein Opfertier als Geschenk entsendet, darf so viel vom Fleisch seines entsandten Tieres essen, wie er möchte. Ebenso darf er davon so viel er möchte als Geschenk und als Almosen verteilen. Manche sind der Ansicht, dass er die Hälfte selbst essen und die andere Hälfte als Almosen geben soll. Andere vertreten die Ansicht, dass er ein Drittel selbst essen, ein Drittel verschenken und ein Drittel als Almosen geben soll.
25. Das Rasieren oder Kürzen der Kopfhaare
Die Regelung zum Schneiden und Kürzen der Haare ist durch den Koran, die Hadithe und den Idschmāʿ, also den Konsens der Umma, belegt. Allah, der Erhabene, sagte:
لَقَدْ صَدَقَ اللهُ رَسُولَهُ الرُّؤْيَا بِالْحَقِّ لَتَدْ عَلَى الْمَسْعِيدُ الْحَرَامِ إِنْ مَاءَ اللَّهُ آمِينَ مُعَلِّقِينَ رَؤُوسَكُمْ و مقصرين لا تخافون .
„Allah hat das Traumbild Seines Gesandten wahrheitsgemäß Wirklichkeit werden lassen. Ihr werdet, so Allah will, sicher die geschützte Moschee betreten. Einige von euch werden sich dann den Kopf rasieren, andere werden sich die Haare schneiden. Ihr werdet dabei keine Angst haben.“
Al-Buchārī und Muslim überliefern, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Allah erbarme sich derjenigen, die sich den Kopf rasieren.“ Die Leute fragten: „O Gesandter Allahs, auch derjenigen, die sich die Haare schneiden?“ Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Allah erbarme sich derjenigen, die sich den Kopf rasieren.“ Sie fragten: „O Gesandter Allahs, auch derjenigen, die sich die Haare schneiden?“ Er sagte: „Allah erbarme sich derjenigen, die sich den Kopf rasieren.“ Sie fragten erneut: „O Gesandter Allahs, auch derjenigen, die sich die Haare schneiden?“ Er sagte: „Ja, auch Allah erbarme sich derjenigen, die sich die Haare schneiden.“ (Der Grund dafür, dass er dreimal für diejenigen betete, die sich den Kopf rasieren, liegt darin, zum Rasieren anzuspornen und dessen Empfohlenheit zu bekräftigen. Denn dies stellt ein vollkommenes Beispiel für Gottesdienst und Dienerschaft dar und bezeugt größere Demut und Aufrichtigkeit in der Demut vor Allah. Wer sich dagegen die Haare kürzt, bewahrt etwas von seiner Schönheit für sich. Dennoch bestimmte er am Ende einen Teil seines Bittgebets für sie, damit kein Pilger oder Umra-Vollziehender aus seiner Umma ohne Anteil an seinem segensreichen Bittgebet bleibt.)
Bei al-Buchārī und Muslim wird außerdem überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sich den Kopf rasierte. Ein Teil der Gefährten rasierte sich ebenfalls den Kopf, während ein anderer Teil sich die Haare schnitt.“
Mit dem Rasieren des Kopfes ist gemeint, das Haar mit einem Rasiermesser abzurasieren oder vollständig zu entfernen. Selbst wenn nur drei Haare des Kopfes abrasiert werden, ist dies gültig. Mit dem Kürzen der Haare ist gemeint, etwa eine Fingerbreite vom Kopfhaar abzuschneiden. Die meisten Gelehrten sind hinsichtlich der schariatischen Bestimmung in dieser Angelegenheit unterschiedlicher Auffassung. Nach der Mehrheit von ihnen ist dies verpflichtend; unterlässt man es, muss man zum Ausgleich dafür ein Opfer (Dam) darbringen. Nach den Schafiiten ist dies ein eigener Rukn des Haddsch, also eine Pflicht!
Zeit des Rasierens des Kopfes: Für die Haddsch-Pilger ist die festgelegte Zeit dafür der 10. Dhul-Hiddscha, nachdem sie bei der Dschamrat al-Aqaba Steine geworfen haben. Befindet sich das Opfertier bei ihnen (oder ist es am Vormittag eingetroffen), rasieren sie sich nach dem Schlachten die Haare.
In einem von Muʿammar überlieferten Hadith heißt es: Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, in Mina sein Opfertier schlachtete, sagte er: „Mir wurde befohlen, die Haare zu rasieren.“ Ahmad, at-Tabarani
Bei der Umra ist die festgelegte Zeit dafür nach dem Saʿy zwischen Safa und Marwa; wer ein Opfertier bei sich hat, tut dies nach dessen Schlachtung. Dies muss innerhalb des Haram-Bezirks geschehen. Nach Abu Hanifa, Malik und Ahmad muss es an den Opfertagen erfolgen. Nach asch-Schafiʿi, Muhammad und der bekannten Ansicht Ahmads müssen das Rasieren oder Kürzen der Haare hingegen im Haram-Bezirk und an den Opfertagen erfolgen. Es ist auch zulässig, das Rasieren bis nach den Opfertagen aufzuschieben; dafür ist keine Sühneleistung erforderlich.
Was beim Rasieren der Haare empfehlenswert ist: Es ist empfehlenswert, beim Rasieren auf der rechten Seite zu beginnen, danach die linke Seite zu rasieren, sich der Qibla zuzuwenden und nach Beendigung des Rasierens den Takbir zu sprechen sowie zu beten. Imam Abu Hanifa sagte: „An fünf Stellen des Haddsch hatte ich mich geirrt. Ein Barbier machte mich auf meinen Fehler aufmerksam. Als ich mir den Kopf rasieren lassen wollte, ging ich zu einem Barbier und fragte ihn: Wie viel verlangst du für das Rasieren meines Kopfes? Er sagte: Bist du ein Iraker? Ich sagte: Ja. Er sagte: Beim Gottesdienst feilscht man nicht um den Preis. Setz dich.“ Ich setzte mich, wandte mich jedoch nicht der Qibla zu. Der Barbier sagte: „Wende dein Gesicht der Qibla zu.“ Danach hatte ich beschlossen, mit der linken Seite meines Kopfes zu beginnen. Der Barbier sagte: „Wende die rechte Seite deines Kopfes mir zu.“ Ich tat es, und er begann, mir die Haare zu rasieren. Ich saß schweigend da. Dann sagte er: „Sprich den Takbir.“ Während ich den Takbir sprach, wollte ich aufstehen. Er sagte: „Wohin willst du gehen?“ Ich sagte: „Zu meiner Karawane.“ Er sagte: „Bete zuerst zwei Rakʿa, dann geh.“ Ich sagte: „Was ich hier erlebt habe, kann nicht allein aus dem Verstand eines Barbiers hervorgegangen sein. Woher hast du die Anweisungen, die du mir gegeben hast?“ Er sagte: „ʿAta ibn Abi Rabah pflegte es ebenso zu tun.“ At-Tabari
Es ist empfehlenswert, mit dem Rasiermesser über den kahlen Kopf zu fahren: Nach der Mehrheit der Gelehrten ist es empfehlenswert, bei einem Kahlköpfigen, der überhaupt kein Haar auf dem Kopf hat, mit dem Rasiermesser über den Kopf zu fahren. Ibn al-Mundhir sagte: „Alle Gelehrten, an deren Namen ich mich erinnere, sind sich darin einig, dass ein Kahlköpfiger mit dem Rasiermesser über seinen Kopf fährt.“ Abu Hanifa sagte, dies sei für ihn verpflichtend. Das Schneiden der Nägel und das Kürzen des Schnurrbarts sind empfehlenswert.
Für denjenigen, der sich die Haare rasiert oder kürzt, ist es empfehlenswert, den Schnurrbart zu kürzen und die Nägel zu schneiden. Ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, pflegte, wenn er sich bei einem Haddsch oder einer Umra den Kopf rasieren ließ, auch seinen Bart und Schnurrbart zu kürzen. Ibn al-Mundhir sagte: Es ist zweifelsfrei überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, auch seine Nägel schnitt, wenn er sich den Kopf rasierte.
Anweisung an Frauen, die Haare zu kürzen, und Verbot, sie zu rasieren: Abu Dawud überlieferte von Ibn Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Frauen sollen sich die Haare nicht rasieren, sondern sie kürzen.“ Ibn al-Mundhir sagte: Unter den Gelehrten besteht darüber Einigkeit. Denn bei Frauen fällt das Rasieren des Kopfes unter eine Verunstaltung des Gesichts.
Wie viel Frauen von ihrem Kopfhaar kürzen sollen: Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sagte: Wenn eine Frau ihr Haar kürzen möchte, soll sie es an der Vorderseite ihres Kopfes zusammennehmen und davon ein fingerbreites Stück abschneiden. Ata sagte: Wenn eine Frau ihr Haar kürzt, soll sie es an den Haarspitzen abschneiden. Said ibn Mansur.
Manche sagen, dass es keine festgelegte Menge gibt, um die Frauen ihr Haar kürzen müssen. asch-Schafii sagte: Das Kürzen von mindestens drei Haaren ist ausreichend.
26. Tawaf al-Ifada oder Tawaf az-Ziyara
Die gesamte muslimische Gemeinschaft ist sich darin einig, dass Tawaf al-Ifada eine Säule, also ein unverzichtbarer Bestandteil, der Pilgerfahrt ist. Wenn ein Pilger ihn nicht vollzieht, wird seine Pilgerfahrt ungültig.
Denn Allah sagt: وليطوفوا بالبيس العتيق„Sie sollen das Alte Haus umschreiten.“ Nach Ansicht Imam Ahmads ist hierfür eine ausdrückliche Absichtserklärung erforderlich. Nach Ansicht der drei anderen Imame gilt jedoch die Absicht zur Pilgerfahrt auch hierfür; sie ist seitens des Pilgers gültig und ausreichend, selbst wenn er nicht ausdrücklich die Absicht zu diesem Tawaf gefasst hat. Nach Ansicht der meisten Gelehrten sind alle sieben Umkreisungen Pflicht und eine Säule. Nach Abu Hanifa sind von den sieben Umkreisungen vier eine Säule der Pilgerfahrt. Wenn diese vier unterlassen werden, wird die Pilgerfahrt ungültig. Die übrigen drei Umkreisungen sind keine Säule, aber verpflichtend. Wer diese drei oder auch nur eine davon unterlässt, hat eine verpflichtende Handlung unterlassen. Seine Pilgerfahrt wird dadurch nicht ungültig; er muss jedoch ein Damm leisten.
Die Zeit für Tawaf al-Ifada: Nach der Ansicht von asch-Schafii und Ahmad beginnt seine Zeit mit der Mitternacht der Nacht zum zehnten Dhul-Hiddscha; ein Ende ist nicht festgelegt. Der Geschlechtsverkehr bleibt jedoch bis zur Verrichtung dieses Tawaf verboten. Wenn man ihn über die Taschriq-Tage hinaus aufschiebt, wird kein Damm und kein Opfer erforderlich; es ist jedoch verpönt. Die beste Zeit dafür ist der Vormittag des zehnten Dhul-Hiddscha. Nach Abu Hanifa und Malik beginnt seine Zeit mit dem Morgengebet des zehnten Dhul-Hiddscha. Über das Ende dieser Zeit besteht jedoch Meinungsverschiedenheit. Nach Abu Hanifa ist es verpflichtend, ihn an irgendeinem Tag innerhalb der Opfertage zu vollziehen. Wer ihn danach vollzieht, muss einen Damm leisten. Malik sagte, dass es nicht schadet, ihn bis zum letzten Tag der Taschriq-Tage aufzuschieben; ihn früher zu vollziehen, sei jedoch besser. Seine Zeit erstreckt sich bis zum Ende des Monats Dhul-Hiddscha. Wird er darüber hinaus noch weiter aufgeschoben, muss man einen Damm leisten, doch die Pilgerfahrt bleibt gültig, denn nach seiner Ansicht ist der gesamte Monat Dhul-Hiddscha ein Monat der Pilgerfahrt.
Den Tawaf al-Ifada für Frauen vorziehen: Wenn Frauen den Eintritt ihrer Menstruation befürchten, ist es empfohlen, ihn am zehnten Dhul-Hiddscha zu vollziehen. Aischa (Allahs Wohlgefallen sei auf ihr) pflegte den Frauen anzuordnen, den Tawaf al-Ifada noch am zehnten Dhul-Hiddscha zu vollziehen, damit eine plötzlich eintretende Menstruation keine Schwierigkeiten verursachte. Ata sagte außerdem: Wenn Frauen den Eintritt ihrer Menstruation befürchten, sollten sie den Tawaf al-Ifada um das Haus Allahs bereits vor dem Steinigen der Dschamarat und auch vor der Darbringung des Opfers vollziehen. Es ist unbedenklich, Medikamente zu verwenden, die die Menstruation hinauszögern, damit der Tawaf vollzogen werden kann.
Said ibn Mansur überlieferte von Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm), dass Ibn Umar gefragt wurde, ob etwas dagegen einzuwenden sei, wenn eine Frau ein Medikament kaufe, um ihre Menstruation hinauszuzögern, damit sie rechtzeitig in ihre Heimat zurückkehren könne. Er sagte: Dagegen ist nichts einzuwenden. Zu diesem Zweck empfahl er den Frauen, den Saft des Arakbaums zu trinken. At-Tabari sagte: Wenn in einem solchen Fall Maßnahmen ergriffen werden, um die Menstruation hinauszuzögern, muss man auch Maßnahmen ergreifen, um das Ende der Menstruationsdauer hinauszuzögern, ebenso in anderen Fällen. In entsprechenden notwendigen Fällen ist es ebenfalls erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, um die Menstruation vorzuverlegen.
Rast im Tal von Muhassab
Muhassab ist der Name des Tals zwischen Dschabal an-Nur und Hudschun. Es wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) auf seinem Weg von Mina nach Mekka im Tal von Muhassab Rast machte. Dort verrichtete er das Mittags-, Nachmittags-, Abend- und Nachtgebet und schlief eine Weile. Auch Ibn Umar pflegte dies zu tun. Es besteht Meinungsverschiedenheit darüber, ob es empfohlen ist, dort Rast zu machen. Aischa (Allahs Wohlgefallen sei auf ihr) sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) machte in Muhassab nur Rast, damit seine Weiterreise leichter wurde; dies ist keine Sunna. Wer möchte, kann dort Rast machen, und wer nicht möchte, kann darauf verzichten.
Al-Chattabi sagte: Dies wurde eine Zeit lang praktiziert und später aufgegeben. At-Tirmidhi sagte: Manche halten es für empfohlen, dort Rast zu machen, nicht jedoch für verpflichtend. Der Zweck dieser Rast ist, Allah Dank zu erweisen. Denn hier verlieh Er Seinem Propheten den Sieg über jene Feinde, die die Banu Haschim und die Banu Abd al-Muttalib in einem Bündnis dazu verpflichtet hatten, bei Allah zu schwören, dass die übrigen arabischen Stämme weder mit ihnen Handel treiben noch sie heiraten würden, solange sie den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nicht an sie auslieferten. Ibn al-Qayyim sagte: Durch die Rast im Tal von Muhassab fasste der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) den Entschluss, genau an dem Ort, an dem die Feinde den Unglauben und die Feindschaft gegenüber Allah und Seinem Gesandten zum Sieg geführt hatten, die Symbole des Islam zum Sieg zu führen. Dies war die Gewohnheit des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm): Er bemühte sich, die Symbole des Tauhid gerade auf den Schauplätzen der Symbole des Unglaubens und der Götzenverehrung zu errichten. So errichtete er beispielsweise die Moschee von Taif an dem Ort, an dem al-Lat und al-Uzza verehrt worden waren.
27. Die Umra
Die wörtliche Bedeutung von Umra ist Ziyāra, also Besuch oder Reise. Hiermit ist der gesamte Ablauf gemeint: der Besuch der heiligen Kaaba, der Tawāf um sie, der Sa’i zwischen Safa und Marwa sowie das Kürzen der Haare. Die Gelehrten sind sich darin einig, dass sie eine von der Scharia vorgeschriebene gottesdienstliche Handlung ist.
Von Ibn Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Eine Umra im Ramadan entspricht einer Hadsch.“ (Das heißt: Der Lohn für eine Umra im Ramadan entspricht dem Lohn für eine freiwillige Hadsch. Dadurch ist man jedoch nicht von der Pflicht zur verpflichtenden Hadsch entbunden.) – Ahmad, Ibn Madscha.
Von Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Sünden, die zwischen einer Umra und der nächsten liegen, werden gesühnt. Der Lohn für eine angenommene Hadsch (eine von Sünden freie Hadsch) ist nichts anderes als das Paradies.“ – Ahmad, al-Buchari, Muslim. Ein Hadith des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, lautet: „Verrichtet Hadsch und Umra fortlaufend, eine nach der anderen.“
Wiederholte Verrichtung der Umra: Nafiʿ sagte: Abd Allah ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, pflegte während der Herrschaft Ibn az-Zubairs viele Jahre lang jedes Jahr zwei Umras zu verrichten.
Al-Qasim sagte: Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, verrichtete in einem Jahr drei Umras. Man fragte: „Hat ihr das jemand zum Vorwurf gemacht?“ Al-Qasim sagte: „Subhanallah! Ist sie nicht die Mutter der Gläubigen?“ Daher sehen die meisten Gelehrten nichts Falsches darin, die Umra wiederholt zu verrichten. Imam Malik hält es jedoch für verpönt, mehr als einmal im Jahr eine Umra zu verrichten.
Die Verrichtung der Umra vor der Hadsch und in den Hadsch-Monaten ist zulässig: In den Hadsch-Monaten ist es zulässig, nur die Umra und nicht die Hadsch zu verrichten. Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, verrichtete im Monat Schawwal eine Umra und kehrte nach Medina zurück, ohne die Hadsch zu verrichten. Ebenso ist es zulässig, die Umra vor der Hadsch zu verrichten, wie Umar es zu tun pflegte. Taus sagte: Die Menschen der vorislamischen Zeit hielten die Umra in den Hadsch-Monaten für die größte Sünde und sagten: „Wenn der Monat Safar vorüber ist, die Wunden an den Füßen der Kamele verheilt sind, die Spuren der Hadsch von den Wegen verschwunden sind und die Pilger zurückgekehrt sind, ist die Umra für denjenigen zulässig, der sie verrichten möchte.“ Nach dem Aufkommen des Islam wurde den Menschen befohlen, die Umra in den Hadsch-Monaten zu verrichten. So wurde die Verrichtung der Umra in den Hadsch-Monaten bis zum Tag der Auferstehung eingeführt.
Die Anzahl der Umras des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: Von Ibn Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, vier Umras verrichtete: die erste war die Umra von Hudaybiya, die zweite die Umra al-Qada, die dritte von Dschi’rana aus und die vierte zusammen mit seiner Hadsch. – Ahmad, Abu Dawud, Ibn Madscha. Die rechtliche Bestimmung der Umra: Nach der hanafitischen und der malikitischen Rechtsschule ist die Umra Sunna. Denn Dschabir, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, wurde über die Umra gefragt, ob sie verpflichtend sei. Er sagte: „Nein.“
Nach asch-Schafi’i und Ahmad ist die Umra verpflichtend. Denn Allah, der Erhabene, hat gesagt: „Vollzieht die Hadsch und die Umra um Allahs willen vollständig.“ Da für die Hadsch und die Umra gemeinsam der Befehl erteilt wurde, ist sie verpflichtend. Die zuerst genannte Ansicht (das heißt, dass sie Sunna ist) ist jedoch vorzuziehen. At-Tirmidhi überliefert von asch-Schafi’i folgende Aussage: Über die Umra gibt es keinen authentischen Hadith, aus dem hervorgeht, dass sie freiwillig ist.
Die Zeit für die Umra: Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist das ganze Jahr über die Zeit für die Umra. Daher ist es zulässig, sie zu jeder Zeit des Jahres zu verrichten. Nach Abu Hanifa ist die Umra jedoch am Tag von Arafat, am 10. Dhu l-Hiddscha und an den drei Tagen der Ayyam at-Taschrīq makruh. Nach Abu Yusuf ist sie am Tag von Arafat und an den darauffolgenden drei Tagen makruh. Alle sind sich darüber einig, dass die Umra in den Monaten des Haddsch zulässig ist. Al-Buchari überlieferte von Ikrima: Ich fragte Abdullah ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, nach der Umra vor dem Haddsch. Er sagte: Es gibt kein Hindernis dagegen, die Umra vor dem Haddsch zu verrichten. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verrichtete die Umra vor dem Haddsch.
Von Dschabir, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert: Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, vollzog während ihrer Menstruation alle Handlungen des Haddsch und der Umra, außer dem Tawaf um das Baitullah. Nachdem sie sich gereinigt hatte, vollzog sie den Tawaf und sagte: O Gesandter Allahs, ihr werdet sowohl den Haddsch als auch die Umra verrichten, soll ich aber nur den Haddsch verrichten? Daraufhin befahl der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, Abd ar-Rahman, dem leiblichen Bruder Aischas, mit Aischa bis nach Tan’im zu gehen. Danach verrichtete sie noch im Monat Dhu l-Hiddscha nach dem Haddsch die Umra. Die beste Zeit für die Umra ist der Monat Ramadan. Dies wurde bereits zuvor erörtert.
Der Miqat für den Ihram der Umra: Zunächst ist zu prüfen, ob sich derjenige, der die Umra verrichten möchte, außerhalb oder innerhalb der zuvor genannten Miqate des Haddsch befindet. Befindet er sich außerhalb, ist es ihm nicht erlaubt, diesen Miqat ohne Ihram zu überschreiten. Al-Buchari überlieferte nämlich: Zaid ibn Dschubair kam zu Abdullah ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, und fragte ihn: Von wo aus ist es für mich zulässig, die Umra zu beginnen? Er sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, bestimmte Qarn für die Bewohner des Nadschd, Dhu l-Hulaifa für die Bewohner Medinas und al-Dschuhfa für die Bewohner Syriens. Befindet er sich dagegen innerhalb des Miqat, so liegt sein Miqat für die Umra außerhalb der Grenze des Haram, auch wenn derjenige, der die Umra verrichtet, sich innerhalb des Haram befindet. Bei al-Buchari heißt es: Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, ging nach Tan’im und nahm dort den Ihram an. Dies war auf Anweisung des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm.
28. Der Abschiedstawaf
Der Abschiedstawaf wird auch Tawaf as-Sadr genannt, weil er vor der Abreise der Haddsch-Pilger aus Mekka vollzogen werden muss. Bei diesem Tawaf gibt es keinen Ramal. Er ist die letzte Handlung, die der Pilger vor seiner Abreise aus Mekka zu verrichten hat. Sobald er Mekka verlassen möchte, muss er ihn vollziehen. (Für diejenigen, die in Mekka bleiben, gilt der Abschiedstawaf nicht.)
Malik überlieferte in seinem Werk al-Muwatta, dass Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Die letzte Handlung des Haddsch ist der Tawaf um das Baitullah. (In ar-Raudat an-Nadiyya heißt es: Der wesentliche Sinn dieses Tawaf ist die Ehrung des Baitullah. Denn der Haddsch beginnt mit einem Tawaf, dem Tawaf al-Qudum, und endet ebenfalls mit einem Tawaf. Auf diese Weise wird veranschaulicht, dass der eigentliche Zweck der Reise zum Haddsch der Tawaf um das Baitullah ist.) Für die Bewohner Mekkas und menstruierende Frauen gilt dieser Tawaf nicht. Wenn sie diesen Tawaf unterlassen, müssen sie auch keine Sühneleistung erbringen.
Ibn Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Wenn bei einer Frau, die den Haddsch vollzieht, die Menstruation einsetzt, wurde ihr erlaubt, ohne den Abschiedstawaf abzureisen. – Al-Buchari und Muslim.
In einer anderen Überlieferung heißt es, dass den Menschen befohlen wurde, ihre letzte Pflicht im Haus Allahs zu erfüllen. Der Pflicht der menstruierenden Frau wurde jedoch eine Erleichterung gewährt. Bei al-Buchari und Muslim wird außerdem überliefert, dass Safiyya, die Ehefrau des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, ihre Menstruation bekam. Als dies dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, während des Haddsch mitgeteilt wurde, sagte er: Wird Safiyya uns etwa aufhalten? Die Leute teilten ihm mit, dass sie bereits abgereist sei. Da sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: Dann gibt es kein Problem.
Vorschrift der Scharia: Die Gelehrten sind sich einig, dass der Abschiedstawaf ein von der Scharia vorgeschriebener Gottesdienst ist. Denn Muslim und Abū Dāwūd überliefern von Ibn ʿAbbās (r.a.), dass die Menschen sich in alle Richtungen zerstreuten. Als der Gesandte Allahs dies sah, sagte er: „Verabschiedet euch nicht, bevor ihr eure letzte Pflicht gegenüber dem Haus Allahs erfüllt habt.“
Über die rechtliche Bestimmung des Abschiedstawafs besteht jedoch Meinungsverschiedenheit:
Imām Mālik, Dāwūd und Ibn al-Mundhir sagten: Er ist Sunna. Wer ihn unterlässt, muss keine Sühneleistung erbringen. Dies ist auch die Auffassung von Imām asch-Schāfiʿī.
Nach der hanafitischen und hanbalitischen Rechtsschule sowie nach einer Überlieferung von asch-Schāfiʿī ist er hingegen verpflichtend; wer ihn unterlässt, muss ein Opfer (Dam) darbringen.
Zeit des Abschiedstawafs: Die Zeit für den Abschiedstawaf beginnt, sobald die Pilger alle ihre Riten vollendet haben und sich zur Rückreise entschließen, sodass der Tawaf um das Haus Allahs ihre letzte Handlung ist, wie im zuvor erwähnten Hadith dargelegt wurde.
Nach Beendigung des Abschiedstawafs soll man unverzüglich die Rückreise antreten. Danach soll man weder kaufen noch verkaufen und keine Zeit in Mekka verbringen. Wer dies tut, muss den Abschiedstawaf wiederholen. Wenn man jedoch unterwegs eine notwendige Angelegenheit erledigt oder Lebensmittel beziehungsweise etwas Ähnliches kauft, das unbedingt benötigt wird, muss man den Tawaf nicht wiederholen. Denn dadurch wird nicht verhindert, dass der Abschiedstawaf seine letzte Handlung am Haus Allahs bleibt.
Es ist für denjenigen, der den Abschiedstawaf vollzieht, empfehlenswert, das folgende von Ibn ʿAbbās (r.a.) überlieferte Bittgebet zu sprechen:
اللهم إِنِّي عَبْدُكَ، وَابْن عَبْدِكَ وَابْن أَمَتِكَ حَمَلْتَنِي عَلَى مَا سَخَّرْتَ لِي مِنْ خَلْقِكَ، وَسَتَرْتَنِي في بِلادِكَ حَتَّى بَلْفْتَنِي بِنِعْمَتِكَ إِلَى بَيْتِكَ، وَاعَنْتَنِي عَلَى أَدَاءِ تُسْلِي، فَإِنْ كُنْتَ رَضِينَ عَنِى فاندد على رضا، وَإِلا فَمِنَ الْآنَ فَارْضَ عَنِى قَبْلَ أَن تَنْأَى عَن بَيْتِكَ دَارِي فَهُذَا أَوَانُ الْصِرَانِي إن أذنت لِي غَيْرَ مُسْتَبْدِل بِكَ وَلَا بِبَيْتِكَ، وَلَا رَاغِبٍ عَنْكَ، وَلَا عَن بَيْتِكَ اللَّهُم فَاصْحَبْنِي العافية فِي بَدَلِي، وَالصَعَةَ فِي حِسْمِي، وَالْعِصْمَةَ فِي دِينِي، وَأَحْمِن مُنقَلبِي، وَارْزُقْنِي طَاعَتِكَ مَا أَبْقَيْتَنِي وَاجْمَعَ لِى بَيْنَ خَيْرَى الدُّنْيَا وَالْآخِرَةِ، إِنَّكَ عَلَى كُلِّ شَيْءٍ قَدِيرٌ .
„O Allah, ich bin Dein Diener, der Sohn Deines Dieners und der Sohn Deiner Dienerin. Du hast mich auf dem Geschöpf reiten lassen, das Du mir unter Deinen Geschöpfen dienstbar gemacht hast. Du hast mich auf Deiner Erde reisen lassen und mich schließlich zu Deinem Haus gelangen lassen – das ist Deine Gunst. Du hast mir auch geholfen, meine Anbetung zu verrichten. Wenn Du mit mir zufrieden bist, dann sei noch zufriedener; andernfalls sei von nun an mit mir zufrieden, bevor ich mich von Deinem Haus entferne. Nun naht die Zeit meiner Abreise, wenn Du mir die Erlaubnis dazu gibst. Niemand und nichts ist mir lieber als Du und Dein Haus, und ich wende mich weder von Dir noch von Deinem Haus ab. O Allah, schenke meinem Körper vollkommene Gesundheit und gib mir die Kraft, in meiner Religiosität standhaft zu bleiben. Gewähre mir ein gutes Ende und lass mich Dir gehorsam bleiben. Solange Du mich am Leben erhältst, gewähre mir alles Gute dieser Welt und des Jenseits. Wahrlich, Du hast Macht über alle Dinge.“
Imam asch-Schāfiʿī sagte: Wenn man das Haus Allahs durch den Abschieds-Tawaf verabschiedet, ziehe ich es vor, eine Weile am Multazam (zwischen dem Schwarzen Stein und der Tür der Kaaba) zu verweilen.
29. Die Durchführung des Hajj
Wenn sich jemand, der den Hajj vollziehen möchte, dem Miqat nähert, ist es mustahabb, den Schnurrbart zu kürzen, die Haare zu schneiden, die Nägel zu schneiden, die Ganzkörperwaschung zu vollziehen, die Gebetswaschung vorzunehmen, Parfüm aufzutragen und die Ihram-Kleidung anzulegen. Nach seiner Ankunft am Miqat verrichtet er zwei Gebetseinheiten und tritt in den Ihram ein. Wenn er Ifrad-Hajj vollziehen möchte, fasst er ausschließlich die Absicht zum Hajj; wenn er Tamattuʿ vollziehen möchte, ausschließlich zur Umra; und wenn er Qiran vollziehen möchte, zum Hajj und zur Umra zugleich. Dieser Ihram ist Pflicht und eine Säule des Hajj. Ohne ihn sind Hajj und Umra nicht gültig. Es ist jedoch nicht verpflichtend, festzulegen, welche Hajj-Art man vollziehen wird – Ifrad, Qiran oder Tamattuʿ. Wenn man die Absicht allgemein fasst, ohne die Hajj-Art zu nennen, ist der Ihram gültig. Nach einer solchen allgemeinen Absicht kann man jede der drei genannten Hajj-Arten vollziehen.
Sobald man in den Ihram eingetreten ist, ist es für ihn vorgeschrieben, die Talbiya mit erhobener Stimme zu sprechen. Jedes Mal, wenn er einen erhöhten Ort besteigt oder in ein niedrig gelegenes Tal hinabsteigt, jemanden erblickt, im letzten Teil der Nacht und nach jedem Pflichtgebet soll er die Talbiya sprechen. Für den Ihram-Träger ist es zwingend erforderlich, den Geschlechtsverkehr und jede Handlung zu unterlassen, die sexuelle Erregung hervorruft, ebenso Streit, Diskussionen und Auseinandersetzungen mit seinen Reisegefährten. Er darf weder selbst heiraten noch jemand anderen verheiraten. Der Ihram-Träger muss genähte Kleidung sowie Schuhe vermeiden, die irgendeinen Teil oberhalb der Knöchel bedecken. Er darf seinen Kopf nicht bedecken, kein Parfüm auftragen, kein Haar oder Fell rasieren und keine Nägel schneiden. Er darf kein Landwild fangen oder zu töten versuchen und keinen Baum sowie kein Gras oder Laub im Heiligen Bezirk abschneiden.
Wenn er danach Mekka betritt, ist es mustahabb, Mekka über den höher gelegenen Zugang zu betreten. Wenn möglich, ist es auch mustahabb, zuvor am Brunnen von Dhu Tuwa in Zāhir die Ganzkörperwaschung zu vollziehen. Danach begibt er sich zur Kaaba und betritt sie durch Bab as-Salam. Beim Eintreten spricht er das Bittgebet für das Betreten der Moschee, beachtet die Etikette und Regeln des Moscheebesuchs, spricht die Talbiya und tritt mit Sammlung und Demut ein. Sobald sein Blick auf die Kaaba fällt, hebt er beide Hände, bittet Allah um Seine Gunst und spricht das dafür bestimmte mustahabb-Bittgebet.
Danach begibt er sich unmittelbar zum Schwarzen Stein, küsst ihn lautlos oder berührt ihn mit der Hand und küsst anschließend seine Hand. Wenn keine dieser Möglichkeiten besteht, deutet er aus der Entfernung mit der Hand auf ihn. Dann stellt er sich dem Schwarzen Stein gegenüber, spricht die aus Hadith und Sunna überlieferten Bittgebete sowie die überlieferten Bittgebete und beginnt anschließend den Tawaf. Während der ersten drei Umläufe vollzieht er Iztiba und Raml (nach der zuvor beschriebenen Weise), die übrigen vier Umläufe vollzieht er in normalem, ruhigem Tempo. In jedem Umlauf ist es Sunna, den Jemenitischen Winkel und den Schwarzen Stein zu berühren.
Nach Beendigung des Tawaf begibt er sich, während er den Vers „Und nehmt den Standplatz Ibrahims als Gebetsstätte“ (nehmt den Standplatz Ibrahims als Ort des Gebets) rezitiert, zum Maqam Ibrahim und verrichtet dort das aus zwei Gebetseinheiten bestehende Tawaf-Gebet. Danach geht er zu Zamzam und trinkt dort reichlich Wasser. Anschließend begibt er sich zum Multazam und bittet Allah um alles, was er sich wünscht, einschließlich des wahrhaft Guten dieser Welt und des Jenseits. Danach berührt und küsst er den Schwarzen Stein.
Danach geht er durch das Tor von Safa in Richtung Safa. Unterwegs spricht er: „Inna as-Safa wal-Marwata min scha’a’irillah“ („Safa und Marwa gehören zu den Zeichen Allahs“). Er steigt auf Safa, wendet sich von dort der Kaaba zu und spricht die aus den Hadithen überlieferten Bittgebete. Danach steigt er hinab und vollzieht auf dem Sa’i-Weg den Sa’i, während er Dhikr und Bittgebete nach eigenem Wunsch spricht. Wenn er zwischen den beiden gekennzeichneten Säulen ankommt, geht er zügig. Danach geht er in gewöhnlichem Tempo weiter nach Marwa. Er steigt die Stufen hinauf, wendet sich der Kaaba zu und spricht in dieser Richtung Dhikr und Bittgebete. Damit vollendet er eine Runde. Auf dieselbe Weise vollendet er den Sa’i mit insgesamt sieben Runden. Dieser Sa’i ist verpflichtend; wer ihn unterlässt, muss eine Sühneleistung erbringen, unabhängig davon, ob er ihn vollständig oder teilweise unterlässt.
Wenn der Pilger im Ihram anschließend ein Tamattu’ vollzieht, rasiert oder kürzt er sein Kopfhaar. Damit ist seine Umra vollendet. Danach werden für ihn alle Handlungen erlaubt, die ihm aufgrund des Ihram verboten waren, sogar der Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau. Der Ihram des Pilgers im Qiran oder Ifrad bleibt jedoch bestehen.
Am achten Dhul-Hiddscha-Tag tritt der Pilger im Tamattu’ von seiner Unterkunft aus in den Ihram ein. Er und diejenigen, die sich noch im vorherigen Ihram befinden, brechen nach Mina auf und übernachten dort. Wenn danach die Sonne aufgeht, brechen sie von dort nach Arafat auf, machen in der Nähe der Namira-Moschee Halt, nehmen ein Bad und verrichten mit dem Imam das Mittags- und Nachmittagsgebet gemeinsam zur Zeit des Mittagsgebets, jeweils verkürzt. Wenn es möglich ist, mit dem Imam zu beten, betet er auf diese Weise. Andernfalls verrichtet er die beiden verkürzten Gebete zusammen zur Zeit des Mittagsgebets, so gut es möglich ist. Er darf nicht vor dem Absteigen der Sonne nach Westen in Arafat verweilen. Er hält sich auf dem von Steinen bedeckten Gebiet von Arafat oder in dessen Nähe auf, denn dies ist der Ort, an dem der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verweilte. Das Verweilen in Arafat ist die wichtigste Säule der Pilgerfahrt. Es gehört weder zur Sunna noch ist es angebracht, den Berg ar-Rahma zu besteigen. Er bleibt der Gebetsrichtung zugewandt und fährt bis zum Abend mit Dhikr und flehentlichen Bittgebeten fort.
Nachdem der Abend hereingebrochen ist, bricht er nach Muzdalifa auf. Dort verrichtet er das Abend- und Nachtgebet zusammen zur Zeit des Nachtgebets und übernachtet dort. Sobald die Morgendämmerung eintritt, begibt er sich zum Maschar al-Haram und fährt bis zum vollständigen Aufhellen des Morgens mit reichlichem Dhikr fort. Von dort sammelt er die Kieselsteine, bricht auf und kehrt nach Mina zurück. Das Verweilen im Maschar al-Haram ist verpflichtend; wer es unterlässt, muss eine Sühneleistung erbringen.
Nach Sonnenaufgang wirft er sieben Kieselsteine auf die Dschamrat al-Aqaba. Danach opfert er, wenn möglich, sein Opfertier. Anschließend rasiert oder kürzt er sein Kopfhaar. Durch das Rasieren oder Kürzen werden ihm alle zuvor verbotenen Handlungen erlaubt, mit Ausnahme des Geschlechtsverkehrs mit seiner Ehefrau. Danach kehrt er nach Mekka zurück und vollzieht dort den Tawaf al-Ifada. Dieser Tawaf ist eine Säule und ein verpflichtender Tawaf, wie der Tawaf al-Qudum. Er vollzieht diesen Tawaf; er wird auch Tawaf az-Ziyara genannt. Wenn er den Tamattu’ vollzieht, führt er nach dem Tawaf al-Ifada den Sa’i zwischen Safa und Marwa aus. Wenn er den Ifrad oder Qiran vollzieht und bereits den Tawaf al-Qudum gemacht hat, muss er den Sa’i zu diesem Zeitpunkt nicht erneut ausführen. Nach diesem Tawaf werden ihm alle verbotenen Handlungen erlaubt, einschließlich des Geschlechtsverkehrs mit seiner Ehefrau.
Danach kehrt er wieder nach Mina zurück und übernachtet dort. Diese Übernachtung ist verpflichtend; wer sie unterlässt, muss eine Sühneleistung erbringen. Wenn am 11. Dhul-Hiddscha die Sonne nach Westen sinkt, wirft er Kieselsteine auf die drei Dschamarat. Er beginnt mit der der Mina nächstgelegenen Dschamra und wirft dann Kieselsteine auf die mittlere Dschamra. Nach dem Steinewerfen verweilt er eine Zeit lang und spricht Bittgebete und Dhikr. Danach wirft er Kieselsteine auf die Dschamrat al-Aqaba. Nach diesem Steinewerfen verweilt er nicht bei ihr. Es ist besser, das Werfen von je sieben Kieselsteinen auf jede Dschamra vor Sonnenuntergang abzuschließen. Am 12. Dhul-Hiddscha verfährt er ebenso. Danach kann er zwischen zwei Möglichkeiten wählen: Entweder geht er vor Sonnenuntergang am 12. Dhul-Hiddscha nach Mekka, oder er übernachtet in Mina und wirft am folgenden Tag, dem 13. Dhul-Hiddscha, die Kieselsteine. Das Steinewerfen ist verpflichtend; wer es unterlässt, kann dies durch eine Sühneleistung ausgleichen. Wenn er nach Mekka zurückkehrt und die Heimreise antreten möchte, vollzieht er den Abschieds-Tawaf. Der Abschieds-Tawaf ist verpflichtend. Wer Mekka ohne den Abschieds-Tawaf verlässt, ohne den Miqat überschritten zu haben, und nach Mekka zurückkehren kann, muss zurückkehren und den Abschieds-Tawaf vollziehen; andernfalls muss er eine Ziege opfern.
Aus dem bisher Gesagten wird deutlich, dass zu den Handlungen der Haddsch und der Umra der Eintritt in den Ihram am Miqat, der Tawaf, der Sa’i und das Kürzen der Haare gehören. Mit diesen Handlungen ist die Umra beendet. Hinzu kommen bei der Haddsch das Verweilen in Arafat, das Werfen der Kieselsteine in Mina, der Tawaf al-Ifada, die Übernachtung in Mina, die Übernachtung in Muzdalifa, das Opfern sowie das Rasieren oder Kürzen der Haare. Dies ist eine kurze Zusammenfassung der Haddsch und der Umra.
Die schnelle Rückkehr in die Heimat ist empfehlenswert: Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Die Reise ist ein Teil der Qual. Sie beeinträchtigt eure Nahrung und euren Schlaf. Wenn ihr daher euer Reiseziel erreicht habt, sollt ihr schnell zu euren Familien zurückkehren.“ – Überliefert von al-Buchari und Muslim.
ʿĀʾischa (Allah habe Wohlgefallen an ihr) berichtet, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gesagt habe: Wenn jemand von euch seinen Haddsch vollendet hat, soll er schnell zu seiner Familie zurückkehren. Denn das wird ihm einen größeren Lohn sichern. – ad-Dāraqutnī. Muslim überliefert außerdem, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gesagt habe: Der Muhādschir soll nach der Vollendung all seiner gottesdienstlichen Handlungen – Haddsch, ʿUmra, Opfer und dergleichen – drei Tage bleiben.
30. Ihsār
Das Wort Ihsār bedeutet, jemanden zu hindern oder festzuhalten. Allah, der Erhabene, sagt:
فإن أخبر تر تها استير من المدى .
„Vollzieht den Haddsch und die ʿUmra um Allahs willen vollständig. Wenn ihr jedoch gehindert werdet, dann bringt das Opfer dar, was euch leicht zugänglich ist.“
Als der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und seine Gefährten in al-Hudaibiya daran gehindert und davon abgehalten wurden, zur al-Masdschid al-Harām zu gelangen, wurde dieser Vers offenbart. Damit ist gemeint, dass man bei der ʿUmra am Tawāf oder beim Haddsch am Aufenthalt in ʿArafa oder am Tawāf al-Ifāda gehindert und davon abgehalten wird.
Es besteht Meinungsverschiedenheit darüber, welche Gründe, aus denen man am Haddsch oder an der ʿUmra gehindert wird, als Ihsār gelten.
Mālik und asch-Schāfiʿī sagten: Ihsār gilt nach der Scharia nur dann als Ihsār, wenn er durch einen Feind verursacht wird. Denn der Vers wurde anlässlich des Vorfalls offenbart, bei dem der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gehindert wurde. Auch Ibn ʿAbbās vertrat diese Ansicht. Er sagte: Außer der Behinderung durch einen Feind gilt keine andere Behinderung als Ihsār.
Doch nach der Ansicht der meisten Gelehrten, zu denen auch Ahmad und die hanafitischen Imame gehören, kann Ihsār durch jedes Hindernis eintreten, das einen zum Haddsch Reisenden daran hindert, seine Reise zum Haddsch fortzusetzen. Dazu gehören etwa ein Feind – sei es ein Ungläubiger oder eine aufständische Macht –, eine Krankheit, die ihn zum Umkehren zwingt, Unruhen, Angst, der Verlust des für die Reise erforderlichen Geldes unterwegs, der Tod des Mahram-Begleiters seiner Ehefrau auf dem Weg und ähnliche Entschuldigungsgründe, die eine Reise unmöglich machen. Selbst zu einem Mann, der unterwegs von einer Schlange, einem Skorpion oder einem ähnlichen Tier gebissen wurde, erließ Ibn Masʿūd das Rechtsurteil, dass er von Ihsār betroffen und somit verhindert sei. Das Argument Ibn Masʿūds und der meisten Gelehrten, die seiner Ansicht folgen, lautet: Im Abschnitt des Verses „Wenn ihr jedoch verhindert werdet“ wird über die Art des Hindernisses geschwiegen; daher gilt jedes Hindernis, welcher Art auch immer, als ein solches. Zwar wurde der Vers anlässlich des Ereignisses offenbart, bei dem der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, verhindert wurde, und er wurde gerade von einem Feind aufgehalten. Doch da die Ursache im Vers nicht näher bestimmt wurde, bleibt die Regel nicht auf den Anlass der Offenbarung beschränkt und ist nicht auf ihn festgelegt. Tatsächlich ist diese Ansicht stärker als die übrigen Auffassungen.
Der Verhinderte muss eine Ziege opfern: Der erwähnte Vers befiehlt ausdrücklich, dass der Verhinderte ein leicht verfügbares Opfertier darbringen muss. Von Ibn ʿAbbās, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert: Als der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, verhindert wurde, rasierte er sich das Haar, hatte Geschlechtsverkehr mit seinen Ehefrauen und opferte das Opfertier, das er mitgebracht hatte. Im folgenden Jahr verrichtete er die Umra. – Bukhārī.
Die meisten Gelehrten leiten aus diesem Hadith ab, dass für den Verhinderten die Opferung einer Ziege, einer Kuh oder eines Kamels verpflichtend ist. Imam Mālik hingegen sagt, dass sie nicht verpflichtend sei. Im Werk „Fath al-ʿAllām“ wird zur Unterstützung der Ansicht Imām Māliks argumentiert, dass nicht alle Verhinderten ein Opfertier bei sich hatten. Nur der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, hatte ein Opfertier als freiwillige Gabe aus Medina mitgebracht. Darauf weist Allah der Erhabene mit Seiner Aussage hin: „Sie haben euch daran gehindert, die Opfertiere, die ihr zurückbehaltet, ihren vorgesehenen Schlachtstätten zuzuführen.“ Aus diesem Vers lässt sich die Verpflichtung zur Opferung nicht ableiten.
Wo soll der Verhinderte sein Opfertier schlachten? Im Werk „Fath al-ʿAllām“ heißt es: Unter den Gelehrten besteht Uneinigkeit darüber, ob am Tag von Hudaybiyya die Opfertiere innerhalb oder außerhalb des Heiligen Bezirks geschlachtet wurden. Der Abschnitt des Verses „Sie haben euch daran gehindert, die Opfertiere ihren vorgesehenen Schlachtstätten zuzuführen“ beweist eindeutig, dass sie außerhalb des Heiligen Bezirks geschlachtet wurden.
Dennoch gibt es hinsichtlich des Ortes, an dem der Verhinderte sein Opfertier schlachten soll, verschiedene Auffassungen. Erstens die Ansicht der meisten Gelehrten: Der Verhinderte soll dort schlachten, wo er sich befindet, sei es innerhalb oder außerhalb des Heiligen Bezirks. Zweitens die Ansicht der Hanafiten: Das Opfer muss ausschließlich im Heiligen Bezirk dargebracht werden. Drittens die Ansicht Ibn ʿAbbās’ und einer Gruppe von Gelehrten: Wenn der Verhinderte in der Lage ist, das Tier in den Heiligen Bezirk zu schicken, ist er verpflichtet, es dorthin zu senden, und er darf den Ihrām erst ablegen, wenn es den Heiligen Bezirk erreicht hat und dort geschlachtet worden ist. Wenn er es nicht in den Heiligen Bezirk schicken kann, soll er es dort schlachten, wo er verhindert oder aufgehalten wird.
Der Verhinderte muss den Haddsch nicht nachholen, wenn dieser für ihn nicht verpflichtend war: Zur Auslegung des Verses „Wenn ihr jedoch verhindert werdet, dann opfert ein leicht verfügbares Tier“ sagte Ibn ʿAbbās, Allahs Wohlgefallen auf ihm: Wer den Ihrām für den Haddsch oder die Umra angelegt hat und anschließend daran gehindert wurde, zum Bayt Allāh zu gelangen, muss ein leicht verfügbares Opfertier – eine Ziege oder ein größeres Tier – darbringen. Wenn er den Ihrām für den verpflichtenden Haddsch angelegt hatte, muss er ihn nachholen. Wenn er jedoch nach der Verrichtung des verpflichtenden Haddsch den Ihrām für einen weiteren Haddsch angelegt hatte, muss er ihn nicht nachholen. Imam Mālik sagte: Er habe erfahren, dass der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, mit seinen Gefährten nach Hudaybiyya gekommen war. Sie opferten die mitgebrachten Tiere, rasierten ihre Köpfe und legten den Ihrām ab, noch bevor sie den Bayt Allāh umrundet hatten und bevor die Opfertiere den Bayt Allāh erreichten. Danach erwähnte er nicht, ob der Gesandte Allahs einem seiner Gefährten oder irgendeinem der mit ihm Gekommenen befohlen habe, etwas nachzuholen oder zu wiederholen. Hudaybiyya liegt jedoch außerhalb des Heiligen Bezirks. – Bukhārī.
Imam asch-Schāfiʿī sagt: Daher darf man überall dort, wo man verhindert und aufgehalten wird, schlachten und den Ihrām ablegen; man muss nichts nachholen. Denn Allah hat keine Nachholung erwähnt. Außerdem wissen wir zuverlässig, dass sich im Jahr von Hudaybiyya zahlreiche bekannte Männer beim Gesandten Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, befanden und danach die Umrat al-Qadā verrichteten. Einige von ihnen jedoch enthielten sich in Medina der Verrichtung der Umrat al-Qadā, obwohl sie weder körperliche noch finanzielle Schwierigkeiten hatten. Wäre die Nachholung verpflichtend gewesen, hätte er ihnen befohlen, nicht von ihrer Verrichtung abzusehen. Asch-Schāfiʿī sagt ferner: Der Grund dafür, dass die Umra des folgenden Jahres Umrat al-Qadā genannt wurde, ist nicht, dass wegen Ihsār die versäumte Umra nachgeholt werden musste; vielmehr geschah diese Umra aufgrund der Vereinbarung, die zwischen dem Gesandten Allahs und den Quraisch getroffen worden war.
Den Ihrām unter der Bedingung anzulegen, ihn bei Krankheit oder einer ähnlichen Entschuldigung abzulegen: Zahlreiche Gelehrte sagen, dass es demjenigen, der den Ihrām anlegt, erlaubt ist, dabei die Bedingung zu stellen, dass er den Ihrām ablegen darf, wenn er erkrankt. Denn Muslim überliefert von Ibn ʿAbbās, Allahs Wohlgefallen auf ihm, dass der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, zu einer Frau sagte: „Verrichte den Haddsch und stelle die Bedingung, dass ich den Ihrām dort ablege, wo mich eine Krankheit daran hindert weiterzugehen.“ Wenn daher jemand durch eine Krankheit oder einen ähnlichen Grund verhindert wird und er beim Anlegen seines Ihrāms zuvor eine solche Bedingung gestellt hatte, darf er den Ihrām ablegen. Er muss dafür weder ein Sühneopfer darbringen noch fasten.
31. Die Vorzüglichkeit der beiden Heiligen Bezirke
Die Menschen verhüllten die Kaaba mit einem Vorhang beziehungsweise einer Kiswah bereits in der vorislamischen Zeit. Mit dem Islam wurde diese Tradition beibehalten. Waqidi berichtet, dass die Kaaba in der vorislamischen Zeit mit einem auf dem Boden ausgebreiteten Vorhang aus rotem Leder umhüllt wurde. Danach ließ der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sie mit jemenitischem Stoff bekleiden. Umar und Uthman, Allahs Wohlgefallen sei auf ihnen, verwendeten ägyptischen Stoff, den man „Qabati“ nannte. Danach ließ Hajjaj eine seidene Kiswah anfertigen. Es wird berichtet, dass der erste, der die Kaaba mit einer Kiswah bekleidete, Asʿad al-Himyari aus dem Geschlecht Tubbaʿs war.
Malik berichtet: Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, bekleidete seine Kamelstute mit weißem, dünnem ägyptischem Stoff, Qabati, Namat und jemenitischem Stoff. Danach schickte er diese Stoffe zur Kaaba und ließ sie dort als Bekleidung verwenden. Waqidi berichtet außerdem, dass die Menschen der Kaaba Gewänder und mit jemenitischen Mustern versehene, mit Decken behangene Kamele als Geschenke schickten. Anschließend wurden diese Decken als Kiswah zum Haus Allahs geschickt. Später ließ Yazid ibn Muʿawiya eine seidene Kiswah anfertigen. Ibn az-Zubair folgte diesem Beispiel.
Jedes Jahr wurde Musʿab ibn az-Zubair eine seidene Kiswah geschickt, um die Kaaba damit zu bekleiden. Er bekleidete sie am Tag von Aschura. Saʿid ibn Mansur berichtet: Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, nahm jedes Jahr die Kiswah der Kaaba ab, verteilte sie unter den Pilgern, und die Pilger hängten sie an den Bäumen von Mekka auf und machten damit Schatten.
Die Kaaba mit Wohlgeruch zu versehen: Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, sagte: „Parfümiert das Haus Allahs; dies gehört zu seiner Reinigung.“ Ibn az-Zubair parfümierte das Innere der Kaaba vollständig. Jeden Tag verbrannte er ein Ratl wohlriechendes Holz und jeden Freitag zwei Ratl wohlriechendes Holz, um sie zu parfümieren.
Das Verbot sündhafter Handlungen im Heiligtum: Allah, der Erhabene, sagte:
وَمَن يُرِدْ فِيهِ بِالْعَادِ بِقَرِ نَذِقَهُ مِنْ عَذَابِ اليْم .
„Wer darin Unrecht begehen will, den werde Ich eine schmerzhafte Strafe kosten lassen.“
Abu Dawud berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Das Horten von Lebensmitteln im Heiligtum ist eine Sünde.“ Buchari berichtet, dass Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: „Das Horten von Lebensmitteln ist Ungehorsam gegenüber Allah.“ Ahmad berichtet: Ibn Umar kam zu Ibn az-Zubair, der damals vor dem Schwarzen Stein saß. Er sagte: „O Ibn az-Zubair, hüte dich vor Sünden im heiligen Heiligtum Allahs. Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagen: Ein Mann aus Quraisch wird das Heiligtum für erlaubt erklären“ – das heißt, er wird dort die Möglichkeit schaffen, Sünden zu begehen. In einer anderen Überlieferung heißt es: „Ein Mann aus Quraisch wird darin eine Sünde begehen. Wenn seine Sünden mit den Sünden aller Dschinn und Menschen gewogen würden, wäre sein Gewicht größer.“ Hüte dich also davor, dieser Mann zu sein.“
Mudschāhid sagte: So wie sich in Mekka der Lohn für gute Taten vielfach vervielfacht, vervielfacht sich dort ebenso die Sünde für schlechte Taten. Imam Ahmad wurde gefragt: Wird die Sünde einer schlechten Tat mehr als einmal niedergeschrieben? Er sagte: Nein, außer in Mekka. Dies geschieht aufgrund der Würde Mekkas.
Die Prophezeiung über den Angriff auf die Kaaba: Al-Buchari und Muslim überlieferten von Aischa (r.a.): Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Ein Heer wird die Kaaba angreifen. Wenn sie sich in der Wüste befinden, werden sie alle, vom Ersten bis zum Letzten, in der Erde versinken. Ich sagte: O Gesandter Allahs (s.a.w.), wie kann das sein, wo sich unter ihnen doch sowohl schlechte als auch rechtschaffene Menschen befinden? Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Sie werden alle, vom Ersten bis zum Letzten, versinken. Danach wird jeder am Tag der Auferstehung entsprechend seiner Absicht auferweckt. (Diejenigen, die nicht die Absicht hatten anzugreifen, werden vor der Strafe im Jenseits gerettet. Vor der Strafe in dieser Welt jedoch werden sie nicht gerettet.)
Die Reise zu den drei Moscheen ist empfehlenswert. Von Abu Huraira (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Es ist nicht erlaubt, eine Reise zu einer anderen Moschee zu unternehmen als zu drei Moscheen: zur Masjid al-Haram, zu dieser meiner Moschee und zur Masjid al-Aqsa. – Al-Buchari, Muslim, Abu Dawud.
Abu Dharr (r.a.) sagte: Ich fragte: O Gesandter Allahs (s.a.w.), welche Moschee wurde auf der Erde als erste erbaut? Er sagte: die Masjid al-Haram. Ich fragte: Und welche danach? Er sagte: die Masjid al-Aqsa. Ich fragte: Wie viele Jahre lagen zwischen diesen beiden? Er sagte: vierzig Jahre. Danach bete, wo immer die Gebetszeit dich erreicht, denn darin liegt Allahs Gunst.
Der einzige Grund dafür, dass die Reise zu diesen drei Moscheen erlaubt ist, besteht darin, dass sie solche Vorzüge und eine solche Würde besitzen, wie keine andere.
Von Dschabir (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Ein Gebet in meiner Moschee ist besser als tausend Gebete in jeder anderen Moschee außer der Masjid al-Haram. Und ein Gebet in der Masjid al-Haram ist besser als hunderttausend Gebete in jeder anderen Moschee. Ahmad.
Von Anas ibn Malik (r.a.) wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: Für denjenigen, der in meiner Moschee vierzig Gebete verrichtet und kein einziges davon versäumt, wird die Befreiung vom Höllenfeuer, von der Strafe und von der Heuchelei niedergeschrieben. – Ahmad, at-Tabarani.
In einem Hadith heißt es außerdem: Der Lohn für ein Gebet in Bayt al-Maqdis ist fünfhundertmal größer als in allen anderen Moscheen außer der Masjid al-Haram und der Prophetenmoschee.
1. Regeln und Anstandsregeln für das Betreten der Prophetenmoschee und den Besuch der Rawda Mubāraka:
1. Es ist mustahabb, die Prophetenmoschee äußerst ruhig und würdevoll, mit aufgetragenem Duft und in schöner Kleidung zu betreten, wobei man zuerst den rechten Fuß hineinsetzt. Beim Betreten ist es ebenfalls mustahabb, das folgende Bittgebet zu sprechen:
أعوذ بالله العظيم، ويوجهِهِ الْكَرِيم وَسُلْطَانِهِ القَدِير من الشيطان الرجير، بسم الله اللهمَّ صَلِّ عَلَى محمد وَآلِهِ وَسَلَّم اللّه اغْفِرْ لِي ذنوبي، وانتح لي أبواب رحمتك .
„Ich suche Zuflucht bei Allah, dem Erhabenen, bei Seinem erhabenen Wesen und bei Seiner anfangs- und endlosen Herrschaft vor dem verstoßenen Satan. Im Namen Allahs. O Allah, sende Segen und Frieden auf Muhammad und seine Nachkommen. O Allah, vergib mir meine Sünden und öffne mir die Türen Deiner Barmherzigkeit.“
2. Zuerst soll man zur Rawda Sharīf gehen und dort mit vollständigem Anstand und höchster Andacht das Gebet Tahiyyat al-Masjid verrichten. Auch dies ist mustahabb.
3. Nach Beendigung des Gebets Tahiyyat al-Masjid soll man sich dem heiligen Grab zuwenden, die Qibla hinter sich lassen und dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, auf folgende Weise den Friedensgruß entbieten:
السَّلَامُ عَلَيْكَ يَا رَسُولَ اللَّهِ ، السَّلامُ عَلَيْكَ يَا رَبِّيَ اللهِ ، السَّلامُ عَلَيْكَ يَا خَلْقِ اللَّهِ مِنْ خَلْقِهِ، السَّلَامُ عَلَيْكَ يَا خَيْرَ خَلْقِ اللهِ ، السَّلامُ عَلَيْكَ يَا حَبِيبَ اللهِ ، السَّلامُ عَلَيْكَ يَا سَيِّدَ الْمُرْسَلِينَ السلامُ عَلَيْكَ يَا رَسُولَ رَبِّ
الْعَالَمِينَ، السَّلامُ عَلَيْكَ يَا قَائِنَ الْغَرِّ الْمُعَجَلِينَ . أَحْمَدُ أَنْ لَا إِلَهَ إِلَّا اللهُ، وَأَحْمَدُ أَنَّكَ عَبْدَهُ وَرَسُولَهُ وَأَمِينَهُ وَمِيرَتَهُ مِنْ خَلْقِهِ ، وَأَحْمَدُ أَنَّكَ مَنْ بَلْغَتَ الرِّسَالَةَ وَأَدِّيْتَ الأمانة، وتصحت الأمة، وَجَاهَلْت فِي اللَّهِ حَقَّ عِمَادِهِ.
„Friede sei mit dir, o Gesandter Allahs. Friede sei mit dir, o Prophet Allahs. Friede sei mit dir, o Bester der Schöpfung. Friede sei mit dir, o Freund Allahs. Friede sei mit dir, o Führer der Propheten. Friede sei mit dir, o Gesandter des Herrn der Welten. Friede sei mit dir, o Führer der geehrten Menschen. Ich bezeuge, dass es keine Gottheit außer Allah gibt. Ich bezeuge, dass du Allahs Diener, Sein Gesandter, der Vertrauenswürdige und der Beste der Schöpfung bist. Ich bezeuge, dass du Allahs Botschaft übermittelt, das anvertraute Gut zurückgegeben, das Wohl der Umma gewünscht und auf Allahs Weg in gebührender Weise den Dschihad geführt hast.“
4. Danach soll er sich etwa eine Handspanne nach rechts bewegen und Abu Bakr as-Siddiq (Allah sei mit ihm zufrieden) den Friedensgruß entbieten. Dann soll er sich noch etwa eine Handspanne weiterbewegen und Umar al-Faruq (Allah sei mit ihm zufrieden) den Friedensgruß entbieten.
5. Danach soll er sich mit dem Gesicht zur Qibla wenden und für sich selbst, seine Freunde, seine Brüder und alle übrigen Muslime Bittgebete sprechen. Dann soll er diesen Ort verlassen.
6. Der Besucher darf seine Stimme nicht stärker erheben, als dass er sie selbst hören kann. Der Wächter muss die Besucher höflich davon abhalten, ihre Stimmen zu erheben. Es wird überliefert, dass Umar (Allah sei mit ihm zufrieden) zwei Männer sah, die in der Prophetenmoschee mit lauter Stimme sprachen. Er sagte: „Wenn ich wüsste, dass ihr aus dieser Stadt selbst stammt, würde ich euch so verprügeln, dass ihr Schmerzen bekämt.“
7. Berührt das Grab nicht mit der Hand und küsst es nicht. Denn der Gesandte Allahs (Allah segne ihn und schenke ihm Frieden) hat dies verboten.
Abu Dawud überlieferte von Abu Huraira (Allah sei mit ihm zufrieden), dass der Gesandte Allahs (Allah segne ihn und schenke ihm Frieden) sagte: „Macht eure Häuser nicht zu Gräbern und mein Grab nicht zu einem Festplatz. Sprecht den Segensgruß über mich, denn euer Segensgruß erreicht mich, wo immer ihr auch seid.“ Abdullah ibn al-Hasan sah einen Mann, der am Grab des Gesandten Allahs (Allah segne ihn und schenke ihm Frieden) im Auftrag eines anderen Bittgebete sprach. Da sagte er: „O du, der du so und so bist, der Gesandte Allahs (Allah segne ihn und schenke ihm Frieden) sagte: Macht mein Grab nicht zu einem Festplatz und sprecht den Segensgruß über mich, wo immer ihr auch seid, denn euer Segensgruß erreicht mich. Daher seid du und derjenige, der sich in Spanien befindet, beide gleich.“
Es ist empfohlen, in der Rawda Mubarak besonders viele freiwillige Gottesdienste zu verrichten: Al-Buchari überlieferte von Abu Huraira (Allah sei mit ihm zufrieden), dass der Gesandte Allahs (Allah segne ihn und schenke ihm Frieden) sagte: „Zwischen meinem Haus und meiner Kanzel befindet sich ein Garten des Paradieses. Meine Kanzel steht über meinem Hawd.“ (Das heißt: Wenn man in meiner Rawda vermehrt Gottesdienste verrichtet und islamisches Wissen vermittelt, wird dieser Ort zu einem Garten des Paradieses.)
Es ist empfohlen, die Quba-Moschee zu besuchen und dort zu beten. Der Gesandte Allahs (Allah segne ihn und schenke ihm Frieden) kam jeden Samstag hierher und verrichtete zwei Gebetseinheiten. Er ermunterte alle dazu und sagte: „Wer sich in seinem Haus reinigt, zur Quba-Moschee kommt und dort betet, erhält den Lohn, der dem einer Umra entspricht.“ – Ahmad, an-Nasa’i, Ibn Madschah
Die Vorzüge Medinas: Al-Buchari überlieferte von Abu Huraira (Allah sei mit ihm zufrieden), dass der Gesandte Allahs (Allah segne ihn und schenke ihm Frieden) sagte: „Der Glaube wird sich nach Medina zurückziehen und sich dort sammeln, so wie sich eine Schlange in ihrem Loch zusammenrollt.“ At-Tabarani überlieferte von Abu Huraira (Allah sei mit ihm zufrieden), dass der Gesandte Allahs (Allah segne ihn und schenke ihm Frieden) sagte: „Medina ist die Kuppel des Islam, das Haus des Glaubens, das Land der Auswanderung und der Zufluchtsort für Erlaubtes und Verbotenes.“ Umar (Allah sei mit ihm zufrieden) sagte: „Der Wert Medinas ist gestiegen. Daher hat sich das Streben nach ihr verstärkt.“
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Habt Geduld und nehmt die frohe Botschaft an. Ich habe um Segen in eurer Nahrung gebeten; esst und geratet nicht in Streit. Denn die Nahrung eines Menschen reicht für zwei, die Nahrung von zweien reicht für vier, und die Nahrung von vieren reicht für fünf oder sechs. Der Segen liegt in der Gemeinschaft und im Zusammenhalt. Ich werde am Tag der Auferstehung Fürsprache für denjenigen einlegen, der angesichts des Leids und der Not seiner Angehörigen geduldig bleibt. Wer sich von der Gemeinschaft abwendet, dem wird Allah in dieser Gemeinschaft jemanden bringen, der besser ist als er. Und wer gegen die Gemeinschaft heimliche Ränke schmiedet, den wird Allah so zergehen lassen, wie Salz in Wasser zergeht.“ Überliefert von al-Bazzar.
Der Vorzug, in Medina zu sterben: At-Tabarani überlieferte von einer verwaisten Frau aus dem Stamm Thaqif, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer von euch in Medina sterben kann, der soll es tun. Denn für denjenigen, der in Medina stirbt, werde ich am Tag der Auferstehung Zeuge sein und Fürsprache einlegen.“
Zayd ibn Aslam überlieferte von seinem Vater, dass Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, zu beten pflegte: „O Allah, schenke mir den Märtyrertod auf Deinem Weg und lass mich im Heiligtum Deines Propheten sterben.“ – Überliefert von al-Buchari.
— Der erste Band ist abgeschlossen —