Unser Vorwort

„Der rechtliche Status der Sunna“ ist ein herausragendes Werk von Maulana Maududi (möge Allah ihm barmherzig sein), dessen bengalischer Ausgabe wir den Titel „Der rechtliche Status der Sunna des Gesandten“ gegeben haben. Seit dem zweiten Jahrhundert der Hidschra weigert sich eine Gruppe von Menschen, die Sunna des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) als Quelle und Grundlage der islamischen Scharia anzuerkennen. Noch heute bemühen sich ihre Anhänger auf äußerst subtile Weise darum, unter den Muslimen Verwirrung hinsichtlich der Sunna des Gesandten zu stiften. Viele von ihnen haben eine fortgeschrittene Ausbildung in Argumentation, Debatte und Disputation erhalten, um den gesamten Hadith-Bestand als irrig zu erweisen. Denjenigen, die über kein analytisches Wissen über die islamische Scharia sowie über Hadith und die Sunna des Gesandten verfügen, werden die Argumente der Leugner von Hadith und Sunna äußerst scharfsinnig erscheinen.

In verschiedenen Epochen haben Muhaddithun und Mujaddidun bedeutende Beiträge dazu geleistet, die islamische Umma vor der Verwirrung dieser Menschen hinsichtlich der Hadithe und der Sunna des Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zu bewahren. Die Art und Weise, in der Maulana Maududi (möge Allah ihm barmherzig sein) den Hadith beziehungsweise die Sunna des Gesandten anhand der Prüfung durch Argumente und Beweise als Grundlage von Gesetz und Scharia fest verankert hat, wird in der Geschichte der gesamten Hadith-Wissenschaft für immer in goldenen Buchstaben verzeichnet bleiben. Er hat sämtliche angeblich scharfsinnigen Argumente der Munkirīn al-Hadith (Leugner des Hadith) als völlig substanzlos erwiesen. Er hat sonnenklar dargelegt, dass sie durch die Leugnung des gesamten Bestands von Hadith und Sunna im Grunde auch den Koran leugnen und die Grundfesten der Religion angreifen. Durch seine unumstößlichen Argumente und Beweise sind sie im Grunde für immer bloßgestellt worden. Auf diese Weise hat Maulana Maududi (möge Allah ihm barmherzig sein) dafür gesorgt, dass die Sunna des Gesandten Allahs vor den Händen der Verschwörer bewahrt wird.

Ebenso hat er sich durch seinen Beitrag zum Aufbau der Bewegung für die Errichtung eines islamischen Staates in der modernen Welt, durch seinen Beitrag zur Einigung und Erneuerung des islamischen Denkens sowie durch seinen Beitrag zur Koranexegese selbst auf den Rang des bedeutendsten Muhaddith und Mujaddid unserer Zeit erhoben, indem er zugleich den Hadith beziehungsweise die Sunna des Gesandten vor allen Verschwörungen bewahrte und sie von dem Unrat und den Makeln befreite, die von den Anhängern des Irrtums auf sie gehäuft worden waren.

Dieses Werk ist im Wesentlichen eine Zusammenstellung der Argumente und Beweise, die der Maulana in Briefen und Zeitschriften vorgebracht hat, um die Aussagen, Ansichten und Urteile der Leugner des Hadith zu widerlegen.

Wir sind der Ansicht, dass sich dieses Werk für islamische Denker, die Gelehrtenschaft, Hadith-Fachleute und Juristen als äußerst ansprechend erweisen wird. Wir erkennen auch die dringende Notwendigkeit, dass dieses Werk in den Häusern der gebildeten Gesellschaft gelesen und aufbewahrt wird.

Das Werk wurde von Maulana Muhammad Musa übersetzt. Danach habe ich es von Anfang bis Ende redigiert. Dennoch können einige terminologische Fehler und Mängel zurückgeblieben sein. In dieser Hinsicht sind wir auf den Rat unserer sachkundigen Leser angewiesen.

Möge Allah, der Herr der Welten, Maulana Maududi (möge Allah ihm barmherzig sein) für diesen großen Beitrag reichlich belohnen. Auch wir erheben mit dem innigen Wunsch, an diesem Guten teilzuhaben, unsere Hände zum Hof des Allerbarmer und verharren dort im Bittgebet. Amin.

Abdus Shahid Nasim

20.11.91

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Ein wichtiger Briefwechsel

Was ist die Sunnah?

In welchem Zustand ist die Sunnah gegenwärtig erhalten?

Ist die Sunnah allgemein anerkannt, und wie lässt sich ihre Authentizität überprüfen?

Vier grundlegende Wahrheiten

Die Art und Weise des Wirkens des Gesandten Allahs (s.)

Der Unterschied zwischen der persönlichen Wesenheit des Propheten (s.) und seiner prophetischen Wesenheit

Zusätzlich zum Koran zu sein und dem Koran zu widersprechen, sind keine bedeutungsgleichen Begriffe

Kann die Sunna irgendeine Bestimmung des edlen Korans aufheben (mansūkh machen)?

Der zweite Punkt

Die Anwendung von Riwayat und Dirayat bei der Prüfung und Untersuchung der Hadithe

Der vierte Punkt

.Der Rang des Prophetentums

Der Unterschied zwischen zutreffenden und irrigen Vorstellungen

Der Brief des Doktors

Die Antwort des Verfassers

1. Der Rang des Prophetentums und seine Pflichten

Der Gesandte Allahs (s.) als Lehrer und Mentor

Der Gesandte Allahs (s.) als Ausleger des Buches Allahs

Der Gesandte Allahs (s.) als Führer und nachzuahmendes Vorbild

Rasulullah (s) als Gesetzgeber der Scharia

Rasulullah (s) als Richter

Rasulullah (s) als Staatsoberhaupt

Der Konsens der Umma darüber, dass die Sunna eine Rechtsquelle ist

2. Die Gesetzgebungsbefugnis Rasulullahs (s)

Die Art der Gesetzgebungstätigkeit des edlen Propheten (s)

Einige Beispiele für diese gesetzgeberische Tätigkeit

3. Die Sunna und die Bedeutung ihrer Befolgung

4. Unter welcher Offenbarung war der edle Gesandte (s.) verpflichtet zu handeln, und welcher zu folgen sind wir verpflichtet?

5. Das Zentrum der Nation

Einige grundlegende Fragen

6. War der große Prophet (s.) nur bis zur Übermittlung des Korans ein Prophet?

7. Der iǧtihādī-Fehler des großen Propheten (s.) wurde als Beweis für seine Irrtümlichkeit vorgebracht

8. Eine eingebildete Furcht

9. Verleumdungen gegen die rechtgeleiteten Kalifen

10. Empfing der große Prophet (s.) neben dem Koran auch Offenbarung?

Weitere Fragen zur Sunna

Der Brief des Herrn Doktor

Die Antwort des Verfassers

Der Grund für den Glauben an die Offenbarung

Was ist mit „Mā anzala llāhu“ gemeint?

Wo ist die Sunna?

Hat Allah die Bewahrung der Sunna gewährleistet?

Was ist unter Offenbarung zu verstehen?

lediglich eine Wiederholung der Frage

.Maßstab für Glauben und Unglauben

Können die Vorschriften der Sunna geändert werden?

Einwände und Antworten

1. Beziehung zur Zeitschrift Bazm-e Tulu-e Islam

2. War der Zweck des gehässigen Fragenkatalogs eine intellektuelle Untersuchung?

3. Die persönliche und prophetische Existenz des Gesandten Allahs (s)

4. Die Hierarchisierung der Lehren der Sunna

5. Wissenssuche oder Streitlust

6. Grundprinzip und Methode zur Unterscheidung zwischen den beiden Seinsweisen des Gesandten Allahs (s.)

7. Warum wurde keine Vorkehrung getroffen, die Hadithe wie den Koran schriftlich festzuhalten?

8. Ein Beispiel für Täuschung und Betrug

9. Was ist im Hadith-Bestand zweifelhaft und was zweifelsfrei?

10. Eine weitere Täuschung

11. Gibt es etwa nichts, worüber ein Konsens der Umma zustande gekommen ist?

12. Hat die Sunna die Meinungsverschiedenheiten verringert oder vermehrt?

13. Die Ähnlichkeit zwischen den Leugnern der Hadithe und den Leugnern des Abschlusses des Prophetentums

14. Kann etwas, bei dem keine Meinungsverschiedenheit möglich ist, eine Rechtsquelle sein?

15. Das Vorgehen zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten ist beim Koran und bei der Sunna dasselbe

16. Ein faszinierender Irrtum

17. Warum wird zwischen persönlichem Recht und nationalem Recht unterschieden?

18. Der Rückzug von entscheidenden Aussagen über die Stellung des Gesandten

19. Kann ein Nichtprophet sämtliche Befugnisse eines Propheten besitzen?

20. Im islamischen System besteht ein gewaltiger Unterschied zwischen dem „Amir“ und dem „Mittelpunkt der Nation“ der Hadith-Leugner

21. Welche Grenzen hatte die gegenseitige Beratung im Zeitalter der Gesandtschaft?

22. Wurde die Methode des Adhān auf der Grundlage von Beratung oder aufgrund von Ilhām eingeführt?

23. Sind die richterlichen Entscheidungen des Propheten (Friede sei mit ihm) ein rechtlicher Beweis?

24. Ein erstaunliches Beispiel für eine verdrehte Argumentation

25. Zwischen der persönlichen Meinung des Propheten (Friede sei mit ihm) und seinen auf Offenbarung beruhenden Aussagen bestand ein klarer Unterschied

26. Vertraten die Gefährten die Ansicht, dass die Entscheidungen des Propheten (Friede sei mit ihm) geändert werden könnten?

27. Die Beschaffenheit des Urteils von Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) in der Frage der dreifachen Scheidung

28. Art und Weise der Argumentation von Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) in Bezug auf „Muʾallafat al-qulūb“

29. War die Entscheidung von Umar (ra) bezüglich der eroberten Gebiete der Entscheidung des Propheten (s) entgegengesetzt?

30. Die Entscheidung von Umar (ra) über die Verteilung von Gehältern und Zulagen

31. Waren die wirtschaftlichen Bestimmungen des Heiligen Qurʾan nur für die damalige Zeit gedacht?

32. Eine falsche Auslegung des „gegenwärtigen Zeitalters“

33. War der Prophet (s) nur der Erklärer des Qurʾan oder auch ein Gesetzgeber?

34. Die Bedeutung dessen, dass Allah dem Gesandten Allahs (s) innere Einsicht verliehen hat

35. Die Einteilung der Offenbarung im Licht des Qurʾan

36. Der Glaube an die nicht rezitierte Offenbarung (Wahy Ghair Matlu) ist Teil des Glaubens an den Gesandten

37. Wurde auch die indirekte Offenbarung (Wahy ghayr matlū) von Gabriel (a. s.) überbracht?

38. Sind Kitāb und Hikma (Weisheit) dasselbe oder verschiedene Dinge?

39. Die Bedeutung des Wortes „Tilāwa“

40. Die Bedeutung der Herabsendung der Mīzān zusammen mit dem Kitāb

41. Ein weiteres abwegiges Argument

42. Welche Gebetsrichtung wird in dem Vers über die Änderung der Qibla erwähnt?

43. Wie entstand die Frage, ob man dem Gesandten Allahs (s. a. w.) in Bezug auf die Qibla gehorchen solle oder nicht?

44. Die Verleumdung, der Gesandte Allahs (s. a. w.) habe die Qibla eigenständig festgelegt

45. Die Bedeutung des Verses

46. Kommt die Offenbarung auch in Form eines Traumes?

47. Haltlose Anschuldigungen und Verleumdungen

48. Die Bedeutung eines Versausschnitts

49. Wurde die Heirat von Hazrat Zaynab (ra) auf Allahs Geheiß vollzogen oder nicht?

50. Bedeutet dies die überlieferten Bräuche und Sitten oder Allahs Anweisung?

51. Eine weitere frei erfundene Auslegung

52. Eine widersinnige Antwort

53. Die Art und die Merkmale der schriftzeichenlosen Offenbarung

54. Der Unterschied zwischen der Offenbarung matlū und der Offenbarung ghair matlū

55. Das Leugnen der anerkannten Sunna kommt der Leugnung des Gehorsams gegenüber Rasulullah (s.) gleich

Ein wichtiges Urteil des High Court von Pakistan 213

Überprüfung des Urteils

Zwei grundsätzliche Fragen

Der eigentliche Stellenwert des hanafitischen Fiqh

Die grundlegende Sichtweise des gelehrten Richters

Kritik an der oben genannten Sichtweise

Einige Beispiele für Idschtihad

Der Idschtihad eines gelehrten Richters zur Frage der Heirat mehrerer Frauen

Der erste Irrtum dieses Idschtihads

Der zweite Irrtum

Der dritte Irrtum

Der vierte Irrtum

Der fünfte Irrtum

2. Ijtihad und die Strafe für Diebstahl

3. Ijtihad – über die Vormundschaft für ein Kind

Der grundlegende Irrtum

Die Sichtweise des gelehrten Richters auf die Sunna

Die Sichtweise der Umma auf die Sunna

Die Stellung der Frau im Islam aus der Sicht des Richters

Die wahre Stellung des Propheten im Lichte des Korans

Ist die Offenbarung ausschließlich auf den Koran beschränkt?

War der Prophet (s.) frei darin, seinen eigenen Überlegungen zu folgen?

Ist die Sunna des Propheten (s.) frei von Irrtümern?

Die wahre Bedeutung des Gehorsams gegenüber dem Gesandten

War die Rechtleitung des Propheten (s.) auf seine Zeit beschränkt?

Der Grund für die Befolgung der Sunna durch die rechtgeleiteten Kalifen

Imam Abu Hanifas (r.h.) Kenntnis der Hadithe und seine Befolgung der Sunna

Der Grund dafür, dass der Richter laut eigener Auffassung nicht an die Hadithe glaubte

Kritik an den genannten Gründen

Sind gefälschte Hadithe zu einer Quelle des islamischen Rechts geworden?

Begann die Verbreitung gefälschter Hadithe bereits zur Zeit des ehrwürdigen Propheten (s.)?

Warum untersagte Hadhrat Umar (r.a.) die Überlieferung einer großen Anzahl von Hadithen?

Warum wurden gefälschte Hadithe verfasst?

Drei irrige Grundlagen der Argumentation

Das anfängliche Verbot der Niederschrift von Hadithen und seine Gründe

Die allgemeine Erlaubnis zur Niederschrift von Hadithen

Ermutigung zur mündlichen Überlieferung der Hadithe, ja sogar deren besondere Betonung

Strenge Warnung hinsichtlich der Überlieferung gefälschter Hadithe

Der unwiderlegbare Beweis dafür, dass die Sunna des Propheten (s) eine Quelle des Rechts ist

Ist nur das Aufgezeichnete zuverlässig?

Lagen die Hadithe etwa zweihundertfünfzig Jahre lang in unbekannten Kammern verborgen?

Von der Zeit der Gefährten bis zur Zeit von Imam Buchari

Die fortlaufende Geschichte der Hadithwissenschaft

Die Hadithsammler des zweiten Jahrhunderts nach der Hidschra

Die Bedeutung der Meinungsverschiedenheiten unter den Hadithen

Ist eine aus dem Gedächtnis überlieferte Riwaya unzuverlässig?

Ein Beweis für die Authentizität der Hadithe

Einwände eines sachkundigen Richters gegen einige Hadithe

Warum enthalten manche Hadithe anstößige Inhalte?

Detaillierte Bewertung der Einwände

Vorwürfe gegen zwei weitere Hadithe

Vorwurf gegen einen weiteren Hadith

Dass die prophetische Sunna nach Ansicht des Richters keine Rechtsquelle ist

Noch zwei weitere Beweise

Hatten die Hadith-Gelehrten selbst etwa kein Vertrauen in die Hadithe?

Der Vorwurf der Kürze und Zusammenhanglosigkeit gegen die Hadithe

Verändert und korrigiert der Hadith den Koran?

Abschließende Bitte

 

Einleitung

Die Fitna der Leugnung der Sunna trat in der Geschichte des Islam erstmals im zweiten Jahrhundert der Hidschra auf. Ihren Anfang nahmen diese Fitna durch die Gruppen der Charidschiten und Muʿtaziliten. Für die Charidschiten war es notwendig, diese Fitna zu schüren, weil die Sunna des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, auf dem Weg zu der Anarchie, die sie in der muslimischen Gesellschaft verbreiten wollten, ein Hindernis darstellte; sie hatte diese Gesellschaft auf einer geordneten Grundlage errichtet. Auch jene Aussagen des Propheten (s) standen ihnen dabei im Weg, durch deren Vorhandensein die extremistischen Lehren der Charidschiten gegenstandslos geworden waren. Deshalb beschritten sie zwei Wege: Sie säten Zweifel an der Authentizität der Hadithe und leugneten, dass die Befolgung der Sunna verpflichtend sei.

Für die Muʿtaziliten ergab sich die Notwendigkeit, diese Fitna zu beginnen, daraus, dass sie die Zweifel, die beim erstmaligen Zusammentreffen mit der außerarabischen und der griechischen Philosophie hinsichtlich der islamischen Glaubenslehre, ihrer Grundsätze und Rechtsbestimmungen aufkamen, auf irgendeine Weise lösen wollten, noch bevor sie diese vollständig erfasst hatten. Sie besaßen selbst noch nicht genügend Einsicht in diese Philosophie, um auf der Grundlage einer kritischen Bewertung ihre Richtigkeit und Stärke erkennen zu können. Alles, was im Namen der Philosophie vorgebracht wurde, hielten sie für einen vollkommenen Anspruch der Vernunft, und sie wollten die Glaubenslehre und die Grundsätze des Islam so auslegen, dass sie diesem bloß dem Namen nach intellektuellen Anspruch entsprachen. Auch auf diesem Weg wurden Hadith und Sunna zu einem Hindernis. Deshalb hielten auch sie, wie die Charidschiten, die Hadithe für zweifelhaft und weigerten sich, die Sunna als Beweis anzuerkennen.

Der Zweck und die Vorgehensweise der Fitna dieser beiden Gruppen waren dieselben. Ihr Ziel war es, den Edlen Koran von der mündlichen und praktischen Erklärung und Auslegung durch denjenigen, der ihn überbracht hatte, sowie von dem Denk- und Handlungssystem zu lösen, das der Gesandte Allahs (s) unter seiner eigenen Leitung und Anweisung errichtet hatte, und ihn lediglich in Form eines Buches darzustellen. Anschließend wollten sie ihm eine eigenmächtige Auslegung geben und ihn in ein anderes System umwandeln, das mit dem Etikett des Islam versehen sein sollte. Die Vorgehensweise, die sie zu diesem Zweck anwandten, bestand aus zwei Waffen:

(Erstens) musste im Hinblick auf die Hadithe der Zweifel geweckt werden, ob sie überhaupt Aussprüche des Propheten (s) seien.

(Zweitens) sollte die grundlegende Frage aufgeworfen werden, wann wir zur Befolgung und zum Gehorsam gegenüber einem Wort oder einer Handlung des Propheten (s) verpflichtet sind, selbst wenn sie tatsächlich von ihm stammen.

Ihre Auffassung war, dass Muhammad, der Gesandte Allahs (s), beauftragt gewesen sei, uns den Edlen Koran zu übermitteln. Das habe er folglich getan. Danach sei Muhammad (s), der Sohn Abd Allahs, ein Mensch wie wir gewesen. Könne all das, was er gesagt und getan habe, für uns ein Hujja, also ein unumstößlicher Beweis, sein?

Diese beiden Fitnas führten, nachdem sie kurze Zeit bestanden hatten, ihren eigenen Untergang herbei; und nach dem dritten islamischen Jahrhundert war über mehrere Jahrhunderte hinweg in keinem Teil der islamischen Welt auch nur die geringste Spur von ihnen zu finden. Die folgenden wichtigen Gründe rotteten die damals erwähnte Fitna mit der Wurzel aus:

1. Die umfassenden Forschungsarbeiten der Hadithgelehrten, die alle nachdenklichen und verständigen Menschen in der muslimischen Gesellschaft davon überzeugten, dass die Überlieferungen, durch die die Sunna des Gesandten Allahs (s) nachgewiesen wird, keineswegs zweifelhaft sind, sondern die Umma durch äußerst zuverlässige Überlieferungswege erreicht haben und dass die besten intellektuellen Mittel und Methoden vorhanden sind, um sie von zweifelhaften Überlieferungen zu unterscheiden.

2. Die Koranauslegung, durch deren Hilfe die Gelehrten jener Zeit dem muslimischen Volk nachwiesen, dass die Stellung Muhammads, des Gesandten Allahs (s), im islamischen Lebenssystem keineswegs derjenigen entspricht, die ihm die Hadithleugner zuweisen wollen. Er war nicht lediglich als Überbringer eingesetzt worden, um den Edlen Koran zu übermitteln; vielmehr hatte Allah, der Erhabene, ihn auch als Lehrer, Wegweiser, Ausleger des Korans, Gesetzgeber sowie als Richter und Verwalter eingesetzt. Daher sind sein Gehorsam und seine Befolgung schon im Licht des Edlen Korans selbst für uns verpflichtend; und wer sich davon lossagt und dennoch behauptet, dem Koran zu folgen, ist in Wirklichkeit kein Anhänger des Korans.

3. Die selbst erdichteten Auslegungen der Leugner der Sunna, die den Koran zu einem Spielzeug gemacht hatten. Die Hadithgelehrten legten dem muslimischen Volk in dieser Angelegenheit die Wahrheit vollständig offen: Wenn die Verbindung des Edlen Korans zur Sunna des Gesandten Allahs (s) durchtrennt wird, wie hässlich das Wesen der islamischen Religion entstellt wird, auf welche Weise mit dem Buch Allahs gespielt und Schindluder getrieben werden kann und welche lächerlichen Beispiele seiner inhaltlichen Verfälschung zum Vorschein kommen.

4. Das einheitliche Denken der Umma war keineswegs bereit, die Vorstellung zu akzeptieren, dass ein Muslim jemals von der Gehorsamkeit und Befolgung gegenüber dem Gesandten Allahs (s) entbunden sein könnte. In jeder Zeit und unter jedem Volk gibt es zwar einige wenige Menschen, die in ungereimten Worten einen Reim und in unbegründeten Aussagen eine Begründung erkennen; doch können sie niemals zur treibenden Kraft der gesamten Umma werden. In das geistige Muster der muslimischen Allgemeinheit fügt sich die widersinnige Vorstellung niemals richtig ein, dass Menschen einerseits an die Gesandtschaft des Gesandten Allahs (s) glauben und andererseits das Band seiner Gehorsamkeit von ihrem eigenen Hals lösen. Ein Muslim von schlichtem und aufrichtigem Wesen, dessen Denken nicht von Verdrehung geprägt ist, kann sich in der Praxis zwar dem Ungehorsam hingeben; doch kann er niemals die Glaubensüberzeugung annehmen, dass er dem Gesandten, an den er glaubt, keineswegs zur Gehorsamkeit verpflichtet sei.

Dies war der wichtigste grundlegende Faktor, der schließlich den Anhängern der Zurückweisung der Sunna die Wurzeln abgeschnitten hat. Darüber hinaus war die muslimische Gemeinschaft in keiner Weise bereit, eine derart große Neuerung zu verdauen: nämlich dieses vollständige Lebenssystem mitsamt all seinen Gesetzen, Vorschriften, Ordnungen und Strukturen zurückzuweisen, das seit der Zeit des Gesandten Allahs (s) begonnen hatte und unter der Führung der rechtgeleiteten Kalifen, der ehrenwerten Gefährten, der Tabi’in, der Imame der Mujtahidun (mujtahidischen Imame) und der Rechtsgelehrten der Umma auf ausgewogene Weise fortlaufend weiterentwickelt worden war, um es aufzugeben und künftig durch Menschen ein neues System errichten zu lassen, die von jeder Philosophie und jeder Laune der Welt beeinflusst sind und eine moderne Version des Islam hervorbringen wollen.

Nachdem diese Fitna der Zurückweisung der Sunna auf diese Weise in den abgrundtiefen Schlund des Verderbens versunken war, lag sie mehrere Jahrhunderte lang auf ihrem eigenen Friedhof. Schließlich wurde sie im dreizehnten islamischen Jahrhundert (im neunzehnten christlichen Jahrhundert) wiederbelebt. Ihre erste Entstehung hatte sie im Irak erlebt; nun wurde sie in Indien wiedergeboren. Hier leiteten Sir Sayyid Ahmad Khan und Maulvi Chiragh Ali sie ein. Danach übernahm Maulvi Abdullah Chakralawi die Rolle ihres Fahnenträgers. Später ließ Maulvi Ahmaduddin Amritsari ihr Floß zu Wasser, und Maulana Aslam Jayrajpuri führte es weiter voran. Schließlich trat Chaudhry Ghulam Ahmad Parwez auf den Plan, der diese Irreleitung zu ihrem äußersten Höhepunkt führte.

Der Grund für ihre Wiedergeburt war derselbe wie der Grund für ihre Entstehung im zweiten islamischen Jahrhundert: die geistige Niederlage angesichts fremder Philosophien und einer dem Islam feindlichen Kultur sowie der Versuch, den Islam entsprechend umzugestalten, indem man diese äußeren Dinge ohne jede Kritik als den Inbegriff rationalen Denkens akzeptierte. Doch war die Lage im dreizehnten Jahrhundert im Vergleich zum zweiten Jahrhundert völlig anders. Damals waren die Muslime die Sieger; sie verfügten über militärische und politische Vorherrschaft, und die Philosophien, mit denen sie konfrontiert wurden, waren die Philosophien besiegter und unterworfener Völker. Deshalb erwies sich der Angriff dieser Philosophien auf ihren Geist und ihr Denken als äußerst schwach und wurde schon bald zurückgewiesen.

Im dreizehnten Jahrhundert hingegen wurde dieser Angriff auf die Muslime zu einer Zeit geführt, als sie sich aus jedem Bereich zurückzogen, Stein für Stein ihrer Vorherrschaft abbröckelte, ihre Länder von den Feinden besetzt worden waren, sie wirtschaftlich auf besonders erniedrigende Weise gelähmt worden waren, ihr Bildungswesen auf den Kopf gestellt worden war und die siegreichen Völker ihnen ihre eigene Bildung und Kultur, ihre Sprache, ihre Gesetze und Vorschriften sowie ihre sozialen, politischen und wirtschaftlichen Herrschafts- und Ordnungssysteme vollständig aufgezwungen hatten. Als die Muslime unter diesen Umständen mit der Philosophie und Wissenschaft der siegreichen Völker sowie deren Gesetzen und kulturellen Grundsätzen konfrontiert wurden, begannen unter ihnen Mutaziliten aufzutreten, deren Geist tausendmal stärker von Angst und Beeinflussung geprägt war als der der Mutaziliten früherer Zeiten. Sie kamen zu der Auffassung, dass jede aus dem Westen eingeführte Lehre, jeder Gedanke, jede Vorstellung, jeder Grundsatz von Zivilisation und Kultur sowie jedes Lebenssystem völlig rational begründet sei und dass es nichts anderes als eine aus Unwissenheit entstandene Vorstellung sei, darüber aus islamischer Sicht Kritik zu üben und zwischen Wahrheit und Falschheit zu entscheiden. Um mit der Zeit Schritt zu halten, müsse man den Islam um jeden Preis zurechtschneiden und zeitgemäß gestalten.

Als sie daher den Islam zu reformieren versuchten, stießen auch sie auf dieselben Schwierigkeiten wie die Mutaziliten früherer Zeiten. Sie erkannten, dass es die Sunna des Gesandten Allahs (s) ist, die das islamische Lebenssystem vollständig und praktisch verwirklicht hat. Diese Sunna hat die Zwecke und Ziele des Edlen Korans präzisiert, die umfassenden gesellschaftlichen und kulturellen Vorstellungen der Muslime herausgebildet und in jedem Lebensbereich die praktische Gestalt des Islam auf einem festen Fundament errichtet. Daher ist eine neue Reform des Islam nicht möglich, solange man die Menschen nicht gegen diese Sunna aufgebracht hat. Übrig blieben dann nur die Worte und Sätze des Korans, bei deren Verständnis es weder ein praktisches Vorbild noch eine zuverlässige Auslegung und Erklärung und auch keinerlei Überlieferungen oder Präzedenzfälle gäbe. Auf diese Weise würde es leicht, den Koran in ein kunstvolles Produkt der Fehlinterpretation zu verwandeln, und der Islam würde zu einer Wachsmasse werden, der man entsprechend jeder vorherrschenden Philosophie der Welt jeden Tag eine neue Gestalt geben könnte.

Um dieses Ziel zu erreichen, griffen auch sie wieder auf zwei in der Vergangenheit angewandte Methoden als zwei tödliche Waffen zurück. Das heißt: Einerseits wurde Zweifel an der Zuverlässigkeit jener Hadithe gesät, durch die die Sunna begründet wird, und andererseits wurde bestritten, dass die Sunna selbst und unmittelbar als Hujja (Beweis) gilt. Doch hier führt der Unterschied in den Umständen zu einem gewaltigen Unterschied in der ausführlichen Ausgestaltung dieser Methoden und ihrer Waffen. Diejenigen, die in der Vergangenheit mit dem Banner dieser Fitna auftraten, waren in Wissen und Verstand ausgereift. Sie waren in der arabischen Sprache und Literatur besonders bewandert. Auch in der Kenntnis des Korans, der Hadithe und des Fiqh waren sie hinreichend erfahren. Ihre Auseinandersetzung führten sie mit Muslimen, deren Sprache der Gelehrsamkeit Arabisch war. Das Bildungsniveau der einfachen Muslime jener Zeit war sehr hoch. Überall bewegten sich Fachleute der islamischen Wissensgebiete, und wer vor solchen Menschen eine unausgereifte Behauptung vorbrachte, musste befürchten, selbst in Schwierigkeiten zu geraten. Deshalb wählten die Muʿtaziliten der Vergangenheit ihre Worte mit Bedacht. Dagegen sank das intellektuelle Niveau derjenigen, die in unserer Zeit zur Verbreitung dieser Fitna auftraten, von der Zeit Sir Sayyid Ahmad Khans bis heute stufenweise von einem zum nächsten. Zudem mussten sie sich Menschen stellen, unter denen diejenigen, die die arabische Sprache und das islamische Wissen beherrschen, nicht als „gebildet“ gelten; als „gebildet“ gilt vielmehr jemand, der zwar über weltliche Dinge noch so viel wissen mag, aber den Koran, wenn überhaupt, nur äußerst oberflächlich liest – und auch das mithilfe einer englischen Übersetzung. Was Hadithe und Fiqh betrifft, verfügen sie größtenteils nur über Wissen aus zweiter Hand, das wiederum auf dem von Orientalisten vermittelten Wissen beruht. Die islamischen Regeln und Gebräuche haben sie bestenfalls mit einem flüchtigen Blick betrachtet, und auch dies aus der Perspektive, dass es sich um einen Haufen alter, verrotteter Knochen handle, an dem die Zeit ihre Stöße versetzt habe und weit vorangeschritten sei. Darüber hinaus haben sie sich hinsichtlich des Schatzes der islamischen Wissensgebiete der Vorstellung hingegeben, sie seien vollkommen dazu befähigt, das letzte und endgültige Urteil über den Islam zu fällen. Unter diesen Umständen ist offensichtlich, wie viel niedriger der Maßstab für die Befähigung der Muʿtaziliten der Gegenwart im Vergleich zu den Muʿtaziliten der Vergangenheit liegen kann. Hier ist das Maß an Wissen gering, während die Dreistigkeit und der Mut der Unwissenheit übermäßig groß sind.

Die wichtigsten Elemente der Methode, die derzeit zur Verbreitung dieser Fitna angewandt wird, werden im Folgenden aufgeführt:

1. Den Waffen zu vertrauen, die die westlichen Orientalisten verwenden, um die Hadithe als zweifelhaft darzustellen, ihnen eigene Anmerkungen hinzuzufügen und sie unter der muslimischen Allgemeinheit zu verbreiten, damit unwissende Menschen in die Irreführung verfallen, die Umma habe vom Gesandten Allahs außer dem Koran nichts auf zuverlässigem Wege erhalten.

2. Im Hadithbestand eine Säuberungsaktion durchzuführen, um Fehler aufzudecken – genau so, wie die Arya Samaj und die christlichen Missionare einst im edlen Koran eine Säuberungsaktion durchgeführt haben –, und Dinge herauszugreifen oder vielmehr frei zu erfinden und der Öffentlichkeit vorzulegen, sodass sie in höchst schädlicher Weise beeinflusst wird und glaubt, die Hadithwerke seien von äußerst beschämenden oder lächerlichen Inhalten überflutet. Danach wird unter Tränen der Appell vorgetragen, man solle all diese wertlosen Bestände ins Meer werfen, wenn man den Islam vor Beleidigung bewahren wolle.

3. Den Rang des Gesandten Allahs (s) in seiner Sendung auf den eines bloßen Briefträgers zu reduzieren, dessen einzige Aufgabe darin besteht, den edlen Koran zu den Menschen zu bringen.

4. Nur den edlen Koran als Quelle des islamischen Rechts anzuerkennen und die Sunna des Gesandten Allahs (s) aus dem Geltungsbereich des islamischen Rechtssystems auszuschließen.

5. Alle Gelehrten der Umma, die Faqihs (Rechtsgelehrten), Muhaddiths (Hadithgelehrten), Mufassirs (Korankommentatoren) und sprachkundigen Imame als unzuverlässig und unglaubwürdig darzustellen, damit die Muslime sich nicht an sie wenden, um die Aussagen des edlen Korans zu verstehen, sondern dem Irrtum erliegen, sie alle seien in eine wohlgeplante Verschwörung verwickelt gewesen, um die eigentliche Lehre des Korans zu verbergen.

6. Ein eigenes neues Wörterbuch zu verfassen, dadurch die Bedeutungen sämtlicher Begriffe des edlen Korans zu verändern und derart verdrehte Bedeutungen für die Koranverse zu entdecken, wie sie nach Ansicht jedes beliebigen arabischen Sprachgelehrten der Welt den Wörtern des Korans keinesfalls entnommen werden können. (Das Merkwürdige daran ist, dass derjenige, der dies tut, nicht einmal in der Lage wäre, einige vor ihn gelegte Koranverse, aus denen die Vokalzeichen entfernt wurden, richtig zu lesen. Doch er behauptet, dass nun sogar die Araber selbst kein Arabisch mehr beherrschen. Wenn daher ein Araber die von ihnen angegebenen Bedeutungen nicht im arabischen Wortschatz des Korans vorfindet, seien die Araber selbst schuld.)

Neben dieser zerstörerischen Arbeit wird auch der Aufbau eines neuartigen Islams betrieben, dessen Grundprinzipien zwar nur drei an der Zahl sind – aber sehen Sie nur, wie unvergleichlich diese Grundprinzipien sind (!)

1. Das erste Grundprinzip lautet, dass sämtliches Privateigentum abgeschafft und in die Verfügungsgewalt einer zentralen Regierung überführt wird und dass diese Regierung uneingeschränkt für die Verteilung des Lebensunterhalts unter dem Volk zuständig ist. Dies nennt man „Versorgungssystem“, und es heißt, die Errichtung dieses Systems sei das Ziel des Edlen Korans gewesen. Doch während der vergangenen dreizehn Jahrhunderte hatte niemand das Glück, dies zu verstehen. Nur der hochverehrte Karl Marx und sein herausragender Nachfolger Engels waren imstande, dieses grundlegende Ziel des Korans zu verstehen.

2. Ihr zweites Grundprinzip besteht darin, dass alle Parteien und Gruppierungen aufgelöst werden müssen und den Muslimen die Bildung irgendeiner Partei nicht gestattet wird, damit sie, selbst wenn sie wirtschaftlich hilflos geworden sind und gegen eine Entscheidung der Zentralregierung protestieren wollen, aufgrund ihrer Unorganisiertheit nicht dazu in der Lage sind.

3. Ihr drittes Grundprinzip lautet, dass mit dem Gebot des Edlen Korans, an „Allah und den Gesandten“ zu glauben, ihnen zu gehorchen und sie als letztentscheidende Autorität anzuerkennen, in Wirklichkeit „das Zentrum der Nation“ (die Zentralregierung) gemeint sei. Da die Regierung selbst „Gott und Gottes Gesandter“ ist, wird jede Bedeutung, die diese Zentralregierung dem Koran gibt, zu seiner eigentlichen Bedeutung. Bei keiner ihrer Anweisungen oder Bestimmungen darf überhaupt die Frage aufgeworfen werden, ob sie dem Koran widerspricht. Was immer sie für haram erklärt, ist haram; was immer sie für halal erklärt, ist halal. Ihre Anweisung ist die Scharia, und von der Anbetung bis hin zu den zwischenmenschlichen Angelegenheiten ist es verpflichtend, ja geradezu eine Bedingung des Islams, das von ihr vorgeschlagene Muster für jede Angelegenheit zu befolgen. Ebenso wie der „König“ keinen Fehler machen kann, ist auch dieses „Zentrum der Nation“ vollkommen unfehlbar und heilig. Die Aufgabe des Volkes besteht allein darin, sich vor ihm zu verneigen. Denn „Allah und der Gesandte“ können weder zum Gegenstand der Kritik gemacht werden, noch kann bei ihnen die Möglichkeit eines Fehlers aufkommen, noch können sie verändert werden.

Die Zahl derjenigen, die an das „Versorgungssystem“ dieses neuen Islams glauben, ist noch sehr gering. Doch alle seine übrigen aufbauenden und zerstörerischen Zweige werden in bestimmten einflussreichen Kreisen sehr populär. Die Lehre vom „Zentrum der Nation“ findet bei unseren Herrschern großen Anklang. Besonders beliebt ist bei ihnen – unter der Bedingung, dass alle Mittel und Ressourcen in ihren Händen bleiben –, dass die gesamte Nation völlig unorganisiert bleibt und sich in ihrer Faust befindet. Das erscheint ihnen deshalb wünschenswert, weil die Grundsätze, die grundlegenden Sichtweisen und die damit verbundenen Bestimmungen des Rechtssystems, in dem sie während der britischen Herrschaft ausgebildet und geschult wurden, auf Schritt und Tritt mit dem weithin bekannten islamischen Rechtssystem kollidieren und sie über dessen Quelle keinerlei Kenntnis besitzen. Aus diesem Grund gefiel ihnen die oben erwähnte Lehre sehr, weil sie dadurch vom „Wirrwarr“ der Sunna und des Fiqh befreit würden und nur der Koran übrig bliebe, dessen Auslegung und Analyse durch die Hilfe moderner Wörterbücher nun noch leichter geworden ist. Außerdem zieht diese Lehre alle westlich beeinflussten Menschen an. Denn bisher wurde kein besseres Mittel gefunden, um Muslim zu bleiben, obwohl man aus dem Islam ausgeschlossen ist. Was könnte ihnen darüber hinaus größere Freude bereiten, als dass all das, was im Westen halal ist, in der „Religion der Mullahs und Geistlichen“ aber bislang haram war, nun ebenfalls halal wird und sich sogar koranische Belege zugunsten derer finden lassen, die es halal machen?

Ich habe in den vergangenen fünfundzwanzig oder sechsundzwanzig Jahren viele Aufsätze zur Ausrottung dieser Fitna verfasst, die in verschiedenen meiner Bücher gesammelt wurden. Auch in diesem Buch finden viele Aufsätze Aufnahme; sie sind in zwei Teile gegliedert. Im ersten Kapitel sind sämtliche langen und fortlaufenden Briefe zusammengestellt, die zwischen mir und Dr. Abdul Wadud Sahib über die „rechtliche Stellung der Sunna“ gewechselt wurden. Im zweiten Kapitel wird eine Entscheidung von Richter Muhammad Schafi Sahib, einem Mitglied des Obersten Gerichts von Westpakistan, wiedergegeben. Er fällte dieses Urteil am 21. Juli 1960 im Fall Rashida Begum gegen Shihabuddin und andere, und ich habe dazu eine ausführliche Kritik vorgelegt.

In diesen beiden Kapiteln werden die Leser einerseits alle Fragen und Beweise der Hadith-Leugner in deren eigenen Worten hören; andererseits werden sie auch erfahren, welchen eigentlichen Stellenwert die Sunna im umfassenden System und Gefüge der Religion des Islams besitzt. Zu welcher Auffassung der Leser danach gelangt, ist seine eigene Verantwortung.

An die gebildeten Leser, in deren Hände dieses Buch gelangen wird, möchte ich eine besondere Bitte richten. Diese Erörterung betrifft eine äußerst wichtige grundlegende Frage der Religion des Islams, bei der die Folgen davon, die eine Seite zu verwerfen und die andere anzunehmen, weitreichend sind. Leider hat sich diese Auseinandersetzung über die Grundlagen der Religion des Islams in unserem Land nicht nur verbreitet, sondern eine erschreckende Gestalt angenommen. Ein bedeutender Teil unserer herrschenden Kreise lässt sich von der Lehre der Zurückweisung der Sunna verwirren. Die Richter unserer höheren Gerichte werden davon beeinflusst; ja, vom Obersten Gericht wurde sogar ein Urteil auf der Grundlage gefällt, die Sunna vollständig zu leugnen. Wer weiß, in wie vielen künftigen Fällen dieses Urteil als Präzedenzfall vorgebracht werden wird. In unserer gebildeten Gesellschaft und insbesondere in den staatlichen Ämtern wird diese unheilvolle Bewegung organisiert betrieben. Daher halte ich es für dringend notwendig, dass diejenigen, in deren Hände dieses Buch gelangt, sich nicht damit begnügen, es selbst gründlich zu studieren, sondern auch die Aufmerksamkeit anderer auf sein Studium lenken – ganz gleich, ob sie die Sunna annehmen oder ablehnen. Jeder soll die Entscheidung treffen, die er treffen möchte. Doch für einen gebildeten Menschen ist es nicht angemessen, sich allein durch einseitiges Studium eine eigene Sichtweise zu bilden und sich zu weigern, die Darlegung der Gegenseite zu berücksichtigen. Da in diesem Buch die Darlegungen beider Seiten ausführlich enthalten sind, ist zu hoffen, dass es sowohl den Anhängern als auch den Zurückweisern der Sunna helfen wird, zu einer ausgewogenen Entscheidung zu gelangen.

Lahore, 30. Juli 1961 n. Chr.

Ergebenst

Abul Aʿla

 

Der rechtliche Status der Sunna des Gesandten

Ein bedeutender Briefwechsel

(Hier wird der Briefwechsel zitiert, der zwischen Herrn Dr. Abdul Wadud, einem bekannten Mitglied der Monatszeitschrift „Bazm-e Tulu-e Islam“, und dem Verfasser über die Annahme der Sunna als Grundlage des islamischen Rechts stattfand.)

Der erste Brief des Herrn Doktors

Mein verehrter und hochgeschätzter Maulana! Mögen Sie ein langes Leben haben.

As-salāmu alaikum. In dieser entscheidenden Phase der Ausarbeitung der Verfassung besteht die grundlegende Forderung nach den religiösen Hoffnungen und Bestrebungen jedes Muslims darin, dass die Gesetze Pakistans auf den dauerhaften und eigenständigen Wertvorstellungen des Islam beruhen und zur Vollendung gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist uns auch Ihre übereinstimmende Forderung sowie die der anderen angesehenen Gelehrten in Ihrer Antwort auf den Fragebogen der Gesetzeskommission zur Kenntnis gelangt, dass die für Pakistan erlassenen Gesetze auf dem Qur’an und der Sunna begründet sein müssen. Ich leugne keineswegs die praktische Bedeutung der Sunna, noch beabsichtige ich, diese Bedeutung zu beseitigen. Wenn jedoch die Sunna als Grundlage des islamischen Rechts bezeichnet wird, entsteht unweigerlich ein Zweifel in unseren Herzen und Gedanken. Die Fragen, die sich daraus ergeben, lege ich Ihnen vor und hoffe, dass Sie bei nächster Gelegenheit antworten und diesen Zweifel ausräumen werden. Die Fragen lauten wie folgt:

1. Was verstehen Sie unter dem Begriff „Sunna“? Das heißt: So wie man mit dem Begriff „Kitāb“ den Heiligen Qur’an meint, was genau ist dann unter der Sunna – der Sunna des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm – zu verstehen?

2. Besitzen wir, ähnlich wie den Qur’an, ein Buch, in dem die Sunna des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, systematisch zusammengestellt ist? Gibt es also, ähnlich wie den Qur’an, ein grundlegendes und maßgebliches Werk über die Sunna?

3. Ist der überlieferte Text dieses Werkes über die Sunna des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, für alle Muslime in gleicher Weise wie der Urtext des Heiligen Qur’an anerkannt, allgemein bestätigt und über jeden Zweifel und jede Kritik erhaben?

4. Falls ein solches Buch nicht vorhanden ist: Wie kann man dann, ebenso wie man bei einem Vers oder Versabschnitt des Qur’an ohne Weiteres erkennen kann, dass es sich um einen Vers des Heiligen Qur’an handelt, feststellen, ob eine bestimmte Aussage zur Sunna des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, gehört oder nicht?

Ich versichere Ihnen, dass ich dem islamischen Recht mit voller innerer und geistiger Übereinstimmung eine derart große Bedeutung beimesse, dass ich es als das Ziel des Lebens eines Muslims anerkenne. Der aufrichtige Zweck meines Anliegens ist, dass in den Herzen und Gedanken der Menschen, die den Islam lieben, bei ihrem Eintreten für das islamische Recht ein klares, einheitliches und praktikables Konzept vorhanden sei. So soll verhindert werden, dass innerhalb der islamischen Kräfte eine Spaltung entsteht, wenn es darum geht, den entschlossenen Bemühungen der areligiösen Intellektuellen des Landes entgegenzutreten, die mit voller Kraft gegen das islamische Recht vorgehen. Da in der Bevölkerung hinsichtlich des Rechts eine gewisse Unruhe festzustellen ist, hoffe ich, dass Sie nichts dagegen einzuwenden haben, wenn Ihre Antwort zu ihrer Information in der Zeitung veröffentlicht wird. Wa-s-salām.

Hochachtungsvoll

Abdul Wadud

Antwort

Verehrter,

As-salamu alaikum wa rahmatullah

Ihr Schreiben vom 21. Mai 1960 n. Chr. ist mir zugegangen. Die Fragen, die Sie gestellt haben, haben Sie heute nicht zum ersten Mal gestellt. Sie sind bereits zuvor aus verschiedenen Kreisen vorgebracht worden, und ich habe sie in klaren Worten beantwortet. Es ist nicht vernünftig, dass aus verschiedenen Kreisen immer wieder dieselbe Art von Fragen wiederholt und die zuvor gegebenen Antworten außer Acht gelassen werden. Falls angenommen wird, dass Ihnen meine schon vor langer Zeit zu diesem Thema gegebenen Antworten nicht bekannt sind, gebe ich Ihnen hier die entsprechenden Quellen an (siehe Tarjuman al-Qur’an, Januar 1958, S. 209–220; Dezember 1968, S. 160–170). Studieren Sie diese und teilen Sie mir ausführlich mit, auf welche Ihrer Fragen dort keine Antwort zu finden ist und welche Einwände Sie gegen die dort bereits vorhandenen Antworten haben.

Falls Sie beabsichtigen, zusammen mit diesem Ihrem Schreiben auch jene Antwortreihe von mir abzudrucken, so drucken Sie bitte auch meine beiden erwähnten Aufsätze vollständig und wortgetreu ab. Denn im Wesentlichen sind gerade diese von meiner Seite die Antworten auf Ihre Fragen. Daher können Sie nicht behaupten, ich hätte mich geweigert, Ihre Fragen zu beantworten.

Hochachtungsvoll

Abul A’la

Der zweite Brief von Doktor Abdul Wadud Sahib

Verehrter Maulana, möge Ihr Rang erhöht werden!

Friede sei mit Ihnen und Allahs Barmherzigkeit. Ich habe Ihren Brief erhalten. Für Ihre Antwort auf meinen Brief bin ich Ihnen dankbar. Ich weiß, dass Fragen dieser Art bereits früher von verschiedenen Seiten gestellt wurden. Für mich war jedoch insbesondere deshalb eine ausführliche Erläuterung erforderlich, weil mir bislang keine präzise und klare Antwort auf die genannten Fragen bekannt geworden ist.

Ich habe die Aufsätze gelesen, auf die Sie hingewiesen haben. Lassen Sie mich jedoch mit großem Bedauern sagen, dass ich auch dort keine präzise Antwort auf meine Fragen gefunden habe. Vielmehr hat sich meine Unruhe dadurch noch verstärkt. Denn dort finden sich einige Aussagen, die Ihren anderen Aufsätzen widersprechen. Wie dem auch sei, eine Debatte ist nicht mein Anliegen (und angesichts Ihres Ranges könnte ich es ohnehin nicht wagen, mich darauf einzulassen), sondern ich möchte die Aussage verstehen. Daher lege ich im Folgenden dar, was ich aus der Lektüre Ihrer Aufsätze verstanden zu haben glaube. Wenn ich es richtig verstanden habe, bestätigen Sie dies bitte; wenn ich es falsch verstanden habe, erläutern Sie es mir bitte. Dafür werde ich Ihnen dankbar sein.

1. Sie haben gesagt, dass alles, was der erhabene Prophet – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – während seines dreiundzwanzigjährigen prophetischen Lebens bei der Erläuterung des erhabenen Korans gesagt oder tatsächlich getan hat, als Sunna des Gesandten Allahs (s) bezeichnet wird.

Aus dieser Aussage lassen sich zwei Schlussfolgerungen ziehen.

(a) Diejenigen Aussagen und Handlungen, die der Gesandte Allahs (s) während dieser dreiundzwanzig Jahre als Privatperson geäußert beziehungsweise vollzogen hat, gehören nicht zur Sunna.

(b) Die „Sunna“ ist die Erläuterung der koranischen Bestimmungen und Grundprinzipien. Außerhalb des Korans können keine grundlegenden Prinzipien oder Bestimmungen der Religion des Islam festgelegt werden, und die „Sunna“ kann keine Anweisung des Korans aufheben (mansūch machen).

2. Sie haben gesagt, dass es gegenwärtig kein Buch gibt, in dem die gesamte Sunna des Gesandten Allahs (s) vollständig gesammelt vorliegt und dessen Grundtext (Matn) bei allen Muslimen denselben Status besitzt wie der Grundtext des erhabenen Korans.

3. Sie haben ferner gesagt, dass sich aus den gegenwärtigen Hadith-Sammlungen die sahih Hadithe heraussondern lassen. Daher seien die bereits früher festgelegten Grundsätze zur Überprüfung der Hadithe nicht endgültig. Neben den Grundsätzen der Riwaya könne auch die Diraya herangezogen werden, wobei nur die Diraya jener Menschen maßgeblich sei, bei denen sich durch langjährige Beschäftigung mit den islamischen Wissenschaften und der islamischen Gelehrsamkeit ein tiefgründiger Weitblick entwickelt habe.

4. Auch nach einer solchen Überprüfung der Hadithe kann man nicht sagen, dass dieses ebenso das Wort des Gesandten Allahs ist, wie der Koran das Wort Allahs ist.

Ich erwarte Ihre Antwort. Wassalam.

Ergebenst

Abdul Wadud

Antwort

Mein hochverehrter und geehrter Herr,

Assalamu alaikum wa rahmatullah. Ihren Brief habe ich am 2. Mai 1960 auf dem Postweg erhalten. Anschließend haben Sie am 28. Mai eine Abschrift desselben Briefes nochmals durch einen Boten geschickt. Wegen meiner ununterbrochenen anderweitigen Beschäftigung konnte ich jedoch bis jetzt nicht antworten. Ich bedaure diese Verzögerung.

Ich freue mich, dass Sie in Ihrem Brief versichert haben, dass es nicht Ihre Absicht ist, sich durch Briefwechsel auf eine Auseinandersetzung einzulassen, sondern dass Sie die Angelegenheit verstehen möchten. Das hatte ich von einer Persönlichkeit wie Ihnen erwartet. Doch die Methode, die Sie gewählt haben, um die Angelegenheit durch Briefwechsel zu verstehen, steht nicht im Geringsten im Einklang mit Ihrer Versicherung – jedenfalls kann ich das Ihrem Schreiben nicht entnehmen. Nehmen Sie Ihren auf den 21. Mai datierten Brief zur Hand und lesen Sie ihn noch einmal. Darin hatten Sie mir vier konkrete Fragen vorgelegt und um deren Beantwortung gebeten. Am selben Tag schrieb ich Ihnen als Antwort auf diesen Brief, Sie sollten nach dem Studium meiner betreffenden Aufsätze in den Januar- und Dezemberausgaben des Tarjuman-ul-Qur’an aus dem Jahr 1958 ausführlich darlegen, welche Ihrer Fragen dort nicht beantwortet worden seien und welche Einwände Sie gegen die Fragen hätten, deren Antworten dort enthalten seien. Doch statt nach der Lektüre dieser Aufsätze im Hinblick auf Ihre ursprünglichen Fragen dazu Stellung zu nehmen, haben Sie weitere Fragen hinzugefügt und möchten nun, dass ich diese beantworte. Kann es wirklich eine Methode sein, eine Angelegenheit zu verstehen, noch eine weitere Erörterung zu beginnen, bevor die eine abgeschlossen ist, und auf dieselbe Weise ohne jeden Abschluss eine Aussage nach der anderen folgen zu lassen?

Bevor ich auf Ihre neuen Fragen eingehe, möchte ich, dass Sie zu Ihren ursprünglichen Fragen zurückkehren und selbst prüfen, welche Antwort Sie auf jede einzelne dieser Fragen in meinen genannten Aufsätzen gefunden haben und wie Sie sie ignoriert haben.

Was ist die Sunnah??

Sie haben diese vier Fragen aufgeworfen, weil ich bei der Beantwortung des Fragenkatalogs der Gesetzeskommission die Sunnah als Grundlage des islamischen Rechts genannt hatte. Mit anderen Worten: Ihre Fragen standen im Zusammenhang mit dem „rechtlichen Status der Sunnah“. Ihre erste Frage in diesem Zusammenhang lautete: „Was verstehen Sie unter der Sunnah? Was bedeutet also die Sunnah – das heißt die Sunnah des Gesandten Allahs –, ebenso wie das Wort Kitab den Edlen Qur’an bezeichnet?“

Die Antwort auf diese Frage, die Sie in meinen früheren Aufsätzen gefunden haben, lautet:

Diese muhammadische Lehre ist jenes höhere Gesetz, das den Willen und die Absicht des höchsten Gesetzgebers, also Allahs, vertritt. Diese Ordnung ist durch zwei Wege von Muhammad (s) zu uns gelangt. Erstens durch den Edlen Qur’an, der Buchstabe für Buchstabe die Ordnung des erhabenen Allahs und die Gesamtheit Seiner Rechtleitung ist. Zweitens durch das Uswa-i-Hasana Muhammads (s), das vorbildliche, nachzuahmende Beispiel, oder durch seine Sunnah, welche die Ziele des Edlen Qur’an erläutert und auslegt. Muhammad (s) war nicht nur der Überbringer der Botschaft Allahs, der außer der Übermittlung Seines Buches keine weitere Verantwortung gehabt hätte; vielmehr war er auch der von Ihm eingesetzte Wegweiser, Gesetzgeber und Lehrer. Seine Aufgabe bestand darin, durch seine Worte und Taten das göttliche Gesetz zu erläutern, seinen richtigen Zweck verständlich zu machen und die Menschen entsprechend diesem Zweck zu schulen. Danach sollte er den geschulten Menschen die Gestalt einer gut organisierten Gemeinschaft geben und sich für die Verbesserung und Reform der Gesellschaft einsetzen. Anschließend sollte er dieser reformierten Gesellschaft die Gestalt eines organisierten und reformierenden Staates geben und zeigen, wie auf den Idealen und Grundsätzen des Islam eine vollständige Zivilisation errichtet wird. Dieses gesamte Wirken des Propheten (s), das er während seines dreiundzwanzigjährigen prophetischen Lebens vollbrachte, ist die Sunnah. Seine Sunnah vervollständigt gemeinsam mit dem Qur’an die Verwirklichung und Vollendung des höheren Gesetzes des höchsten Gesetzgebers. In der islamischen Terminologie heißt dieses höhere Gesetz Scharia.“ (Tarjuman-ul-Qur’an, Januar 1958, S. 210–211).

„Es ist eine unbestreitbare historische Tatsache, dass Muhammad, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nach seiner Einsetzung in das Amt des Prophetentums sich nicht damit begnügte, seitens Allahs lediglich den Edlen Qur’an zu übermitteln, sondern auch eine umfassende Revolution leitete, deren Folge die Entstehung einer muslimischen Gesellschaft, das Hervortreten einer neuen Ordnung von Zivilisation und Kultur sowie die Errichtung einer staatlichen Ordnung war. Es mag die Frage aufkommen: In welcher Eigenschaft übte Muhammad (s) die andere Tätigkeit aus, die er neben der Übermittlung des Edlen Qur’an ausübte? Tat er dies als Prophet, in welcher Eigenschaft er, ebenso wie der Qur’an, den Willen und die Absicht Allahs vertrat? Oder endete sein prophetischer Rang nach der Übermittlung des Edlen Qur’an, sodass er danach wie ein gewöhnlicher Muslim unter den gewöhnlichen Muslimen blieb, dessen Worte und Handlungen aus sich selbst heraus keinen unmittelbaren rechtlichen Status besaßen? Wenn man die erste Möglichkeit anerkennt, bleibt keine andere Wahl, als die Sunnah neben dem Qur’an als Rechtsquelle anzuerkennen. Im zweiten Fall kann es hingegen keinen Grund geben, sie als Rechtsquelle anzuerkennen.“

Die Aussage des Qur’an in dieser Angelegenheit ist völlig eindeutig: Muhammad (s) war nicht nur ein Überbringer der Botschaft, sondern auch ein von Allah eingesetzter Wegweiser, Gesetzgeber und Lehrer, dessen Gehorsam und Befolgung den Muslimen verpflichtend sind und dessen Leben für die gesamte Gemeinschaft der Gläubigen zum Vorbild erklärt worden ist. Vernunft und Verstand können nicht akzeptieren, dass ein Prophet nur so lange Prophet ist, wie er Allahs Wort vorträgt, und danach zu einem gewöhnlichen Muslim wird. Die Muslime haben vielmehr in jeder Epoche gemeinsam seinen Rang anerkannt und seine Gebote und Verbote als verbindlich befolgt. Selbst ein nichtmuslimischer Gelehrter kann diese Tatsache nicht leugnen: Die Muslime haben den Rang Muhammads (s) stets anerkannt, und aus diesem Grund ist die Sunnah neben dem Qur’an als zweite Rechtsquelle im islamischen Rechtssystem anerkannt worden. Ich kann im Augenblick nicht sagen, wie jemand diesen rechtlichen Status der Sunnah anfechten kann, solange er nicht klar erklärt, ob er Muhammad (s) diesen Rang selbst zuschreibt oder ob der Qur’an ihm diesen Rang verliehen hat. Im ersten Fall hat seine Aussage keinen Zusammenhang mit dem Islam. Im zweiten Fall muss er aus dem Qur’an Beweise zur Unterstützung seiner Behauptung vorlegen.“ (Tarjuman-ul-Qur’an, Januar 1958, S. 216–217).

Nun sagen Sie: Haben Sie eine Antwort auf Ihre Frage erhalten, „Was ist unter Sunnat zu verstehen“? Und können Sie erkennen, was die Sunnat ist, auf die als Grundlage des islamischen Rechts verwiesen wird? Bevor Sie weitere Fragen aufwerfen, müssen Sie klarstellen, ob der Gesandte Allahs (s) Ihrer Meinung nach außer dem Vortragen des Qurʾan noch eine andere Aufgabe in der Welt erfüllt hat; und falls ja, in welcher Eigenschaft er dies getan hat. Wenn der Prophet (s) Ihrer Meinung nach nach Erfüllung dieser Aufgabe zu einem Muslim wie alle anderen Muslime geworden ist und außer dem Vortragen des Qurʾan in seinen Worten und Taten keine prophetische Stellung besaß, dann sagen Sie dies klar und nennen Sie auch die Quelle dieser Auffassung. Ist dies eine von Ihnen selbst erdachte Ansicht, oder gibt es im Qurʾan einen Beweis dafür? Wenn Sie anerkennen, dass der Prophet (s) als von Allah der Erhabene erwählter Wegweiser, Gesetzgeber, Richter, Lehrer und Beschützer die Aufgabe erfüllt hat, eine muslimische Gesellschaft zu bilden sowie ein staatliches System zu entwerfen und praktisch zu verwirklichen, und dass er dabei eine prophetische Stellung innehatte, dann ist diese Sunnat etwa nicht jene Sunnat, der im Islam der Rang einer Grundlage des Rechts zukommen sollte? Welche Dinge durch diese Sunnat Anwendung finden und welche nicht, ist eine nachgeordnete Frage. Zunächst müssen Sie klar und deutlich sagen, ob die Sunnat des Gesandten Allahs (s) neben dem Edlen Qurʾan eine eigenständige Wirklichkeit ist und ob Sie sie neben dem Qurʾan als Rechtsquelle anerkennen. Wenn Sie dies nicht anerkennen, worin besteht Ihr Beweis dagegen? Solange diese grundlegende Frage nicht geklärt ist, welchen Nutzen hat es, auf die Fragen einzugehen, die Sie in Ihrem zweiten Schreiben aufgeworfen haben?

In welchem Zustand ist die Sunnat heute erhalten?

Ihre zweite Frage lautete: „Gibt es bei uns, ähnlich dem Qurʾan, ein Buch, in dem die Sunnat des Gesandten Allahs (s) lückenlos überliefert enthalten ist? Gibt es also ein vollständiges Buch der Sunnat wie der Qurʾan?“

Auch die Antwort auf diese Frage war in dem von mir zitierten Aufsatz enthalten, und wenn Sie ihn eingehend studiert haben, werden Sie dort ebenfalls die Antwort gefunden haben. Ich führe sie hier noch einmal an, damit Sie sie jetzt erhalten, falls Sie sie zuvor nicht gefunden haben.

„Nachdem man die Sunnat selbst als Rechtsquelle anerkannt hat, kann die Frage aufkommen: Wie kann man sie kennenlernen? Darauf möchte ich antworten: Heute, nach vierzehnhundert vergangenen Jahren, stehen wir nicht zum ersten Mal vor der Frage, ob derjenige, der vor fünfzehnhundert Jahren als Prophet gesandt wurde, eine Sunnat hinterlassen hat. Zwei historische Tatsachen sind unbestreitbar:

Erstens: Die Gesellschaft, die zu Beginn des Islam auf der Grundlage der Lehren des Edlen Qurʾan und der Sunnat Muhammads (s) am ersten Tag errichtet wurde, ist von jener Zeit bis heute ununterbrochen lebendig geblieben. Sie ist während ihres gesamten Bestehens keinen einzigen Tag unterbrochen gewesen, und all ihre Institutionen sind in dieser ganzen Zeit fortlaufend tätig geblieben. Die tiefe Übereinstimmung, die heute unter allen Muslimen der Welt hinsichtlich Glaubensüberzeugungen, Denkweise, moralischer Werte (value), Gottesdienst und Frömmigkeit, Sitten und Umgangsformen, geschäftlicher Beziehungen, Lebensanschauung und Lebensweise festzustellen ist – in der die Elemente der Einheit und Eintracht weitaus stärker vorhanden sind als die der Meinungsverschiedenheit und die sie trotz ihrer über die ganze Welt verstreuten Lebensorte als eine einzige Umma zusammenhält –, beweist, dass diese Gesellschaft auf einer einheitlichen Sunnat errichtet wurde und dass diese Sunnat im Verlauf dieser langen Zeit ununterbrochen fortbestanden hat. Sie ist nichts Verschollenes, nach dem wir im Dunkeln tastend suchen müssten.

Die zweite klare und leuchtende historische Tatsache ist, dass die Muslime seit der Zeit nach dem Propheten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, in jeder Epoche ununterbrochen danach strebten festzustellen, was die authentische und etablierte Sunnat ist und welche Dinge auf künstlichem Wege in ihre Lebensordnung eindringen. Da die Sunnat für sie den Rang von Recht besaß, ihre Gerichte auf ihrer Grundlage Urteile fällten und auf ihrer Grundlage sämtliche Angelegenheiten von ihren Häusern bis hin zur staatlichen Ebene geregelt wurden, konnten sie bei ihrer Untersuchung nicht gleichgültig bleiben. Die Mittel und Methoden dieser Untersuchung sowie ihre Ergebnisse haben wir seit dem frühen Kalifat des Islam bis heute durch die Generationen hindurch als Erbe überliefert erhalten, und ohne jede Unterbrechung sind die von jeder Generation geleisteten Arbeiten bewahrt worden.

Wenn jemand diese beiden Tatsachen richtig erfasst und die Wege, auf denen man die Sunnat kennenlernt, ordnungsgemäß studiert, kann er niemals dem Zweifel erliegen, dass er heute plötzlich vor einem unlösbaren Problem steht.“ – (Tarjuman al-Qurʾan, Januar 1958, S. 218).

Als ich in meinem zweiten Aufsatz, auf den ich Sie bereits zuvor verwiesen hatte, dasselbe Thema erneut beleuchtete, schrieb ich:

„Der erhabene Prophet, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, war während seines prophetischen Lebens für die Muslime nicht lediglich ein geistlicher Führer und religiöser Prediger, sondern tatsächlich zugleich das Oberhaupt seiner Gemeinschaft, ihr Wegweiser, Gesetzgeber, Richter, Staatsmann, Schutzherr und Lehrer. Die gesamte Struktur der muslimischen Gesellschaft – von ihren Glaubensüberzeugungen und Denkmustern bis hin zu allen Bereichen des praktischen Lebens – wurde nach den von ihm angewiesenen, gelehrten und festgelegten Grundsätzen gestaltet. Daher war es keineswegs so, dass unter den Muslimen nur die von ihm erteilten Unterweisungen über das Gebet, das Fasten, die Hadsch-Riten und dergleichen praktiziert wurden, während sie alles Übrige lediglich als Ermahnungen und Predigten anhörten und es dabei bewenden ließen. Vielmehr geschah in Wirklichkeit Folgendes: So wie das von ihm gelehrte Gebet unverzüglich in den Moscheen eingeführt wurde und sich die Gebetsgemeinschaften bildeten, so begann man auch die von ihm festgelegten Gesetze über Eheschließung, Scheidung und Erbschaft in den muslimischen Familien praktisch umzusetzen. Die von ihm bestimmten Regeln für geschäftliche Transaktionen und den Austausch wurden auf den Märkten eingeführt. Die von ihm in Rechtsfällen erlassenen Urteile wurden als staatliche Vorschriften anerkannt. Sein Verhalten gegenüber dem Feind auf dem Schlachtfeld und sein Verhalten gegenüber der Bevölkerung der eroberten Gebiete nach dem Sieg wurden zu kodifiziertem Recht des muslimischen Staates. Insgesamt wurde die islamische Gesellschaft und ihre Lebensordnung mit all ihren Zweigen und Ausprägungen auf jenen Sunan errichtet, die er selbst eingeführt hatte oder die er unter den bereits bestehenden Bräuchen und Gepflogenheiten bestehen ließ und dadurch zu einem Bestandteil der islamischen Sunnah machte.“

Dies waren die bekannten, vertrauten und berühmten Sunan, die zu Lebzeiten des erhabenen Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) in allen Zweigen und Bereichen des sozialen Lebens der Muslime wirksam wurden – von der Moschee über die Familie, den Markt, die Gerichte und den Herrscherpalast bis hin zur internationalen Politik. Später, von der Zeit der rechtgeleiteten Kalifen bis in die Gegenwart, ist die Struktur unserer gesellschaftlichen Institutionen darauf gegründet geblieben. Bis zum vergangenen Jahrhundert wurde die kontinuierliche Überlieferung dieser Institutionen nicht einen einzigen Tag unterbrochen. Wenn danach irgendeine Unterbrechung eingesetzt haben sollte, dann lediglich deshalb, weil Institutionen wie Regierung, Justiz und Gesetzgebung faktisch aus dem geordneten Zusammenhang gerieten. Hinsichtlich dieser Sunan stimmen einerseits die zuverlässigen Hadith-Überlieferungen und andererseits die ununterbrochene Praxis der Umma miteinander überein. (Tarjuman al-Qur’an, Dezember 1958, S. 167.)

Als ich anschließend weiterging und diesen Sachverhalt noch näher erläuterte, schrieb ich außerdem:

Neben diesen bekannten und berühmten Sunan gab es noch eine andere Art von Sunnah, die zu Lebzeiten des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) keine Berühmtheit erlangt hatte und nicht allgemein verbreitet war. Sie war zu verschiedenen Zeiten durch eine Entscheidung, eine Aussage, einen Befehl oder ein Verbot, eine stillschweigende Billigung [Der ursprüngliche Begriff für „stillschweigende Billigung“ lautet Taqrir. Damit ist gemeint, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) in seiner Gegenwart eine Handlung beobachtete oder dass eine bestimmte Vorgehensweise praktiziert wurde, ohne dass er sie verbot. Mit anderen Worten bedeutet Taqrir, etwas bestehen zu lassen. – Der Verfasser] oder eine Erlaubnis des erhabenen Propheten oder dadurch, dass bestimmte Personen eine Handlung sahen oder eine Aussage hörten, einzelnen Menschen bekannt geworden, während die Allgemeinheit davon keine Kenntnis erlangen konnte.

Unmittelbar nach dem Tod des erhabenen Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) begann die Umma ununterbrochen darum bemüht zu sein, das Wissen über diese Sunan, das verstreut bei verschiedenen Personen vorhanden war, zusammenzutragen. Denn die Kalifen, die Verwaltungsbeamten, die Richter, die Muftis und die breite Bevölkerung hielten es allesamt für unerlässlich, vor einer Entscheidung über ein in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich auftretendes Problem oder vor einer Handlung auf der Grundlage eigener Einschätzung und eigener Ableitung einer Rechtsfrage zu wissen, ob es hierzu eine Weisung des erhabenen Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) gab. Aus diesem Bedürfnis heraus begann man, jede Person ausfindig zu machen, die über irgendein Wissen von der Sunnah verfügte. Jeder, bei dem dieses Wissen vorhanden war, betrachtete es als seine Verantwortung und Pflicht, es anderen weiterzugeben. Dies war der Ausgangspunkt der Hadith-Überlieferung, und von 11 H. bis zum 3. und 4. Jahrhundert der Hidschra wurden die Bemühungen fortgesetzt, diese verstreut überlieferten Sunan zusammenzutragen. Alle Versuche der Hersteller gefälschter Hadithe, sie damit zu vermischen, wurden nahezu vollständig vereitelt. Denn bei den Sunan, durch die etwas bewiesen oder verworfen wurde, auf deren Grundlage etwas als haram oder halal galt, aufgrund deren jemand bestraft oder ein Schuldiger freigesprochen wurde – kurz: bei den Sunan, auf denen die Gesetze beruhten –, konnte von Regierung, Justiz und Fatwa-Institution unmöglich eine solche Sorglosigkeit erwartet werden, dass irgendein Mensch plötzlich aufstand und sagte: „Der Prophet, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte …“, woraufhin ein Richter, Verwaltungsbeamter oder Mufti dies einfach akzeptiert und ein Urteil darauf gegründet hätte. Deshalb wurden die Sunan, die mit dem Gesetz verbunden waren, einer vollständigen Untersuchung unterzogen. Man prüfte sie durch das strenge Sieb der Kritik. Sie wurden sowohl im Licht der Grundsätze der Riwaya als auch im Licht der Grundsätze der Diraya (Vernunft und Einsicht) überprüft. Auch die Grundsätze, anhand deren eine Überlieferung angenommen oder verworfen worden war, wurden zusammengestellt und bewahrt, damit auch in späteren Zeiten jeder Mensch die Annahme oder Zurückweisung einer Überlieferung untersuchen und zu einer Entscheidung gelangen konnte.“ (Tarjuman al-Qur’an, Dezember 1958, S. 168–169.)

Nachdem Sie diese Antwort aufmerksam gelesen haben, sagen Sie nun: Haben Sie die Antwort auf Ihre zweite Frage erhalten oder nicht? Vielleicht könnten Sie erwidern: „Sie konnten nicht einmal den Namen eines vollständigen Buches nennen, das der Qur’an-ähnlich wäre und in dem die Sunnah des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) systematisch zusammengestellt ist.“ Ich aber sage, dass ein solcher Einwand gegen meine Antwort nichts anderes als eine oberflächliche Streiterei ist. Sie sind ein gebildeter und vernünftiger Mensch. Verstehen Sie denn nicht einmal so viel, dass das gesamte Gefüge einer Gesellschaft und eines Staates nicht allein auf einem systematisch geordneten Gesetzbuch beruht? Vielmehr gibt es neben diesem Gesetzbuch auch eine lange Abfolge allgemeiner Bräuche (Convention), Überlieferungen (Tradition), Präzedenzfälle (Precedent), gerichtlicher Entscheidungen, Verwaltungsbestimmungen, moralischer Leitlinien und dergleichen, die daraus hervorgeht, dass auf der Grundlage des Gesetzbuches faktisch eine Lebensordnung geführt wird. Diese Dinge bilden die Lebenssubstanz der Ordnung einer Nation. Losgelöst von ihnen kann ein bloßes Gesetzbuch weder ein vollständiges Bild ihrer Lebensordnung vermitteln noch kann diese richtig verstanden werden. Nirgendwo auf der Welt sind diese Dinge in systematischer Form in einem einzigen Buch niedergeschrieben, und dies ist auch gar nicht möglich. Das Fehlen eines solchen Buches bedeutet nicht, dass eine Nation neben ihrem betreffenden Gesetzbuch über keine Bräuche oder Gesetze verfügt. Sagen Sie einmal vor England, Amerika oder irgendeiner anderen Nation der Welt: Alles, was ihr neben eurem kodifizierten Recht besitzt, sei unzuverlässig, und eure gesamten Bräuche, Überlieferungen und dergleichen müssten entweder in Form eines einzigen Buches niedergeschrieben sein oder andernfalls rechtlich als völlig unzuverlässig gelten. Danach werden Sie selbst erkennen, welches Gewicht Ihre Aussage zu beanspruchen berechtigt ist.“

Wenn jemand fordert, die vollständige Aufzeichnung der zur Zeit des Propheten geltenden Bräuche, Überlieferungen, Präzedenzfälle, Entscheidungen, Gesetze und Anweisungen müsse in Form eines Buches geordnet vorliegen, dann ist das im Grunde ein völlig unrealistischer Gedanke; eine solche Forderung kann nur jemand erheben, der in einer Welt der Fantasie lebt. Lassen Sie, ohne die Verhältnisse der Araber in alter Zeit zu berücksichtigen, für eine Weile die Verhältnisse unserer heutigen Zeit bedenken, in der sich die Mittel und Möglichkeiten zur Aufzeichnung von Ereignissen und Zuständen außerordentlich entwickelt haben. Stellen Sie sich vor, in unserer Zeit gäbe es einen Führer, der in einem dreiundzwanzig Jahre währenden, Tag und Nacht von Arbeit erfüllten Leben eine große Revolution vollbringt. Er bildet durch Unterricht und Ausbildung Tausende von Menschen für die von ihm angestrebte Revolution aus, setzt sie ein und bewirkt dadurch eine Revolution im geistigen, moralischen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben des ganzen Landes; durch seine Führung und Leitung legt er den Grund zu einer neuen Gesellschaft und einem neuen Staat. In dieser Gesellschaft ist seine Persönlichkeit jeden Augenblick als dauerhaftes Vorbild der Rechtleitung gegenwärtig. Unter allen Umständen lernen die Menschen, indem sie ihn beobachten, was man tun und was man nicht tun soll. Menschen aus allen Schichten begegnen ihm Tag und Nacht, und er gibt ihnen grundlegende Anweisungen zu jedem Bereich und jeder Seite des Lebens – zu Glauben und Überzeugungen, Denkweise, Charakter und Moral, Gottesdienst, geschäftlichen Beziehungen und Umgangsformen – ebenso wie zu den damit verbundenen Einzelheiten. Außerdem ist er der Leiter des Staates, Richter, Gesetzgeber, Planer und Heerführer; zehn Jahre lang errichtet er die staatlichen Institutionen auf seinen Grundprinzipien und führt sie selbst auf dieser Grundlage. Glauben Sie, dass selbst in unserer heutigen Zeit, wenn all dies in einem Land geschähe, sämtliche Aufzeichnungen davon in „einem Buch“ zusammengestellt werden könnten? Wäre es möglich, diesen Führer ständig mit einem Tonbandgerät zu begleiten? Wäre es möglich, in jedem Augenblick eine Kamera hinter ihm herlaufen zu lassen, um jede seiner Bewegungen bei Tag und Nacht festzuhalten? Wenn das nicht möglich ist, ist dann der Eindruck, den dieser Führer im Leben von Millionen Menschen, im Erscheinungsbild der gesamten Gesellschaft und in der Verwaltung des Staates hinterlassen hat, etwa kein Zeugnis, auf das man sich stützen kann? Wollen Sie behaupten, die Berichte unzähliger Menschen, die seine Reden hörten, sein Verhalten beobachteten und mit ihm in Verbindung standen, seien völlig unzuverlässig, weil sie nicht vor diesem Führer selbst „in einer Bibliothek“ schriftlich festgehalten und von ihm bestätigt wurden? Wollen Sie sagen, seine richterlichen Entscheidungen, seine Verwaltung, seine Gesetze, seine rechtlichen Erlasse sowie alle Informationen über Krieg und Frieden, die in verschiedenen Quellen und in unterschiedlicher Form überliefert sind, besäßen keinerlei Wert und Rang, nur weil sie nicht in Form eines „vollständigen Buches“ zusammengestellt wurden?

Wenn man über diese Dinge nicht mit dem Ziel streitet, sondern mit dem Ziel nachdenkt, die Aussage zu verstehen, wird ein vernünftiger Mensch selbst erkennen können, wie sinnlos diese Forderung nach „einem Buch“ ist. Wenn man solche Worte in einem verschlossenen Raum vor einigen halbgebildeten und irregeführten Anhängern äußert, mag das ohne Folgen bleiben; sie jedoch auf offenem Feld vor gebildeten Menschen als Herausforderung vorzubringen, ist äußerst waghalsig.

Ist die Sunnah allgemein anerkannt, und wie lässt sich ihre Authentizität prüfen??

Ihre dritte Frage lautete: „Ist der Urtext jenes Buches über die Sunnah des Gesandten Allahs unter allen Muslimen ebenso allgemein anerkannt und über jeden Zweifel, jede Anfechtung und jede Kritik erhaben wie der Urtext des Edlen Korans?“

Und Ihre vierte Frage: „Wenn es ein solches Buch nicht gibt, wie kann man dann – ebenso wie man ohne Weiteres erkennen kann, dass dieser Satz oder diese Satzfolge ein Vers des Edlen Korans ist – feststellen, ob eine bestimmte Aussage zur Sunnah des Gesandten Allahs gehört oder nicht?“

Wenn Sie die Aufsätze gelesen haben, auf die ich Sie zur Beantwortung der genannten beiden Fragen hingewiesen hatte, werden Sie dort gewiss folgende Aussage gefunden haben:

„Zweifellos ist es bei der Erforschung der Sunnah und bei der Feststellung dessen, was zu ihr gehört, zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, und solche Meinungsverschiedenheiten können auch künftig auftreten. Doch bei der Bestimmung der Bedeutung vieler Bestimmungen und Aussagen des Edlen Korans sind ebenfalls solche Meinungsverschiedenheiten aufgetreten und können auftreten. Wenn diese Art von Meinungsverschiedenheit kein Beweis zugunsten der Aufgabe des Edlen Korans sein kann, wie kann sie dann als Beweis für die Aufgabe der Sunnah herangezogen werden? Dieses Grundprinzip wurde schon früher anerkannt, und auch heute bleibt keine andere Möglichkeit, als anzuerkennen, dass jeder, der eine Anweisung als Anweisung des Korans oder der Sunnah ausgibt, für seine Behauptung unbedingt Beweise vorlegen muss. Erweist sich seine Aussage als richtig, muss sie von den fachkundigen Gelehrten der Ummah oder zumindest von einem großen Teil von ihnen bestätigt werden. Und aufgrund von Beweisen und Argumenten haben sich Millionen Muslime in verschiedenen Teilen der Welt einer bestimmten fiqhischen Rechtsschule angeschlossen, und große Bevölkerungszentren haben die Ordnung ihres gesamten Lebens auf der Grundlage einer Auslegung einer koranischen Anweisung und einer Sammlung der etablierten Sunnah errichtet – (Tarjuman al-Quran, Januar 1958, S. 219).“

„Wenn die Sunnah, über deren Geltung Meinungsverschiedenheiten bestehen, selbst keine Quelle und keine Autorität sein könnte, sondern sich alle Meinungsverschiedenheiten lediglich darauf beziehen, ob das, was in einer bestimmten Angelegenheit als Sunnah beansprucht wird, tatsächlich eine authentische Sunnah ist oder nicht, dann sind auch bei der Bestimmung der Bedeutung und der Zielsetzung der Verse des Edlen Korans entsprechende Meinungsverschiedenheiten aufgetreten. Jeder verständige Mensch kann die Frage aufwerfen, ob die Bestimmung, die aus dem Edlen Koran zu einer bestimmten Angelegenheit abgeleitet wird, tatsächlich aus dem Koran abgeleitet ist. Der verehrte Briefschreiber selbst hat auf Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung und Erläuterung des Edlen Korans hingewiesen, erkennt aber trotz der Möglichkeit solcher Meinungsverschiedenheiten den Koran selbst als Quelle und Autorität des Rechts an. Die Frage lautet daher: Warum hat er so große Bedenken, die Sunnah selbst als Quelle und Autorität des Rechts anzuerkennen, obwohl auch bei der Prüfung der Belege und der Erforschung der Überlieferungen der Sunnah in verschiedenen Einzelfragen die Möglichkeit von Meinungsverschiedenheiten besteht?“

Es kann einem Juristen wie dem Verfasser des Briefes nicht unbekannt sein, dass von den verschiedenen möglichen Auslegungen einer Anweisung des erhabenen Korans diejenige Auslegung innerhalb des Wissens- und Zuständigkeitsbereichs der Person, Institution oder des Gerichts als Anweisung Allahs gilt, die diese Person, Institution oder dieses Gericht nach Anwendung der üblichen rationalen Methoden der Auslegung und Analyse schließlich als den eigentlichen Zweck der Rechtsnorm bestimmt. Auch wenn letztlich nicht behauptet werden kann, dass dies tatsächlich Allahs Anweisung ist, gilt auf genau dieselbe Weise jene Sunna in einer bestimmten Angelegenheit für einen Faqih, einen Gesetzgeber oder ein Gericht als Anordnung des Gesandten Allahs (S.), die sich bei Anwendung der wissenschaftlichen Methoden und Mittel zur Prüfung der Sunna für ihn als erwiesen hat, auch wenn letztlich nicht gesagt werden kann, dass dies tatsächlich die Anweisung des Gesandten Allahs (S.) ist. In beiden Fällen bleibt zwar die Frage strittig, was nach meiner Auffassung die Anweisung Allahs oder Seines Gesandten (S.) ist und was nach Ihrer Auffassung; solange Sie und ich jedoch Allah und Seinen Gesandten (S.) als die endgültige Autorität anerkennen, kann für uns nicht strittig sein, ob die Anweisungen Allahs und Seines Gesandten (S.) für uns rechtlich verbindlich sind und ob sie befolgt werden müssen.“ (Tarjumān al-Qurʾān, Dezember 1958, S. 162).

„Über einen bedeutenden Teil der Sunna besteht zwischen den Faqihs und den Hadithgelehrten Einigkeit, während in einem Teil Meinungsverschiedenheiten bestehen. Einige Menschen haben etwas als Sunna anerkannt, andere haben es nicht als Sunna anerkannt. Doch über alle derartigen strittigen Fragen wird unter sachkundigen Gelehrten seit Hunderten von Jahren fortlaufend diskutiert, und sämtliche Argumente und Beweise zugunsten jeder einzelnen Sichtweise sowie die grundlegenden Elemente, auf denen diese Argumente beruhen, sind in den Werken über Fiqh und Hadith ausführlich enthalten. Für einen gebildeten Menschen ist es heute nicht schwierig, aufgrund eigener Nachforschungen zu einer Entscheidung darüber zu gelangen, ob etwas Sunna ist oder nicht. Daher sehe ich keinen vernünftigen Grund, weshalb jemand im Namen der Sunna beunruhigt sein sollte. Etwas anderes gilt freilich für diejenigen, die mit diesem Wissenschaftszweig nicht vertraut sind und die aus der Ferne von Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Hadithe gehört haben und dadurch in Angst und Schrecken geraten sind.“ (Tarjumān al-Qurʾān, Dezember 1958, S. 169).

Als Antwort auf Ihre beiden oben genannten Fragen habe ich Ihnen in der Hoffnung empfohlen, diese Abhandlung zu studieren, dass ein gebildeter und aufmerksamer Mensch, der das Gesagte verstehen möchte, durch ihr Studium die grundlegenden Irrtümer in seinen Fragen erkennen und unmittelbar begreifen möge, dass Meinungsverschiedenheiten bei der Prüfung der Sunna kein Hindernis dafür darstellen, die Sunna zur Grundlage des Rechts zu machen, ebenso wie Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung des Korans kein Hindernis dafür darstellen, den Koran als Rechtsquelle anzuerkennen. Sie haben diesen Irrtum jedoch weder erkannt noch versucht, die Aussage zu verstehen, sondern im Gegenteil noch einige weitere Fragen aufgeworfen. Auf Ihre vorgebrachten Fragen werde ich später eingehen; zunächst sagen Sie bitte klar: Wenn Ihrer Ansicht nach nur etwas, worüber keine Meinungsverschiedenheit besteht, eine Rechtsquelle sein kann, was gibt es dann auf dieser Erde unter diesem Himmel, das die verschiedenen Angelegenheiten und Probleme des menschlichen Lebens behandelt und bei dem das menschliche Wissen keinen Raum für Meinungsverschiedenheiten lässt? Über den erhabenen Koran können Sie nicht mehr behaupten, als dass sein Urtext allgemein anerkannt ist und hinsichtlich der Zugehörigkeit irgendeines seiner Verse oder Versabschnitte zum Koran keine Meinungsverschiedenheit besteht. Können Sie jedoch leugnen, dass es bei der Erfassung der Ziele und Zwecke der Koranverse sowie bei der Ableitung verschiedener Anweisungen aus ihnen zahlreiche Meinungsverschiedenheiten geben kann und gegeben hat? Wenn der eigentliche Zweck eines Gesetzes nicht in der Wiedergabe des ursprünglichen Wortlauts, sondern in der Darstellung einer Rechtsnorm besteht, welchen Nutzen hat dann im Hinblick auf diesen Zweck die Einigkeit über den Wortlaut (den Urtext), wenn es bei der Bestimmung der Rechtsnorm zu Meinungsverschiedenheiten kommt und stets kommen kann? Daher müssen Sie entweder Ihre Auffassung ändern, dass „nur etwas, bei dem keine Meinungsverschiedenheit möglich ist, die Grundlage des Rechts bilden kann“, oder die Anerkennung des Korans als Rechtsquelle ablehnen. Unter dieser Bedingung könnte im Grunde auf der Welt überhaupt kein Gesetz geschaffen werden. Wie könnte es um die Gesamtordnung der Länder bestellt sein, die überhaupt keine geschriebene Verfassung haben (wie etwa Großbritannien)? Selbst in den Ländern, die eine geschriebene Verfassung besitzen, besteht Einigkeit lediglich über den Wortlaut des Gesetzes; wenn dort auch hinsichtlich seiner Auslegung und Analyse Einigkeit besteht, dann weisen Sie uns diese bitte nach.

Vier grundlegende Wahrheiten

Darüber hinaus enthält meine bereits dargelegte Aussage noch einige weitere Punkte, deren Beachtung Sie vermieden und stattdessen eine andere Frage aufgeworfen haben, um vom eigentlichen Problem abzurücken. Ich werde Ihnen jedoch keinen Rückzug gestatten, solange Sie zu diesen Punkten keine klare Stellungnahme vorlegen. Entweder erkennen Sie sie einfach an und ändern Ihre eigene Position, oder Sie weisen sie zurück – nicht bloß auf der Grundlage von Behauptungen, sondern anhand vernünftiger Argumente und Beweise. Diese Punkte sind:

1. „Über einen großen und umfassenden Teil der Sunna besteht Einigkeit unter der Umma.“ Über nahezu alle Sunna, durch die die grundlegende Gestalt der islamischen Lebensordnung geprägt wird, besteht Einigkeit. Darüber hinaus herrscht in ausreichendem Maße Einigkeit über jene Sunna, auf denen die Grundlagen der Scharia beruhen. Die meisten Meinungsverschiedenheiten konzentrieren sich lediglich auf jene Sunna, aus denen ergänzende Rechtsbestimmungen abgeleitet wurden. Auch sie sind keineswegs alle umstritten; vielmehr ist bei einem beachtlichen Teil davon die Einigkeit der Gelehrten der Umma festzustellen. Die Aussage, dass „die strittigen Rechtsfragen auf den meisten Bühnen zur Sprache gebracht worden sind“, reicht nicht aus, um zu dem Schluss zu gelangen, die Sunna sei vollständig umstritten. Ebenso kann der vergebliche Versuch einiger kleiner Gruppen von Verrückten und meist Unwissenden, irgendwann und irgendwo aufzutreten und selbst allgemein anerkannte Dinge zu Streitfragen zu machen, kein Hindernis dafür sein, dass ein großer Teil der Sunna allgemeine Anerkennung genießt. Solche Gruppen haben sich nicht damit begnügt, die Sunna zu bekämpfen; einige von ihnen gingen sogar so weit, eine Verfälschung des erhabenen Korans zu behaupten. Doch die Existenz einer solchen kleinen Minderheit kann die gemeinsame Einigkeit der muslimischen Umma nicht aufheben. Warum sollte man schließlich zwei-, vierhundert oder zwei-, viertausend solchen Menschen die Erlaubnis geben, aufzustehen und aus dem Gesetz, das für das gesamte Land geschaffen wird, etwas auszuschließen, was die gesamte Umma nach dem Koran als zweite Grundlage des islamischen Rechts anerkannt hat und zu allen Zeiten anerkannt hat?“

2. Auch die Art der Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Sunna, die sich auf ergänzende Rechtsbestimmungen beziehen, ist keineswegs so, dass ihretwegen jeder Einzelne mit jedem anderen uneins wäre. Vielmehr haben sich „zig Millionen Muslime in verschiedenen Teilen der Welt unter einer bestimmten fiqh-basierten Rechtsschule zusammengeschlossen, und ihre großen Bevölkerungszentren haben ihre gesamte Lebensordnung auf eine bestimmte Auslegung der koranischen Bestimmungen und auf eine bestimmte Sammlung der anerkannten Sunna gegründet.“ Betrachten Sie beispielsweise Ihr eigenes Land Pakistan, dessen Gesetzgebung hier zur Diskussion steht. Vom rechtlichen Standpunkt aus ist die gesamte muslimische Bevölkerung dieses Landes lediglich in drei große Gemeinschaften geteilt: Hanafi, Schia und Ahl-e-Hadith. Die Angehörigen jeder dieser Gemeinschaften haben jeweils eine Auslegung der koranischen Bestimmungen und eine Sammlung der maßgeblichen Sunna angenommen. Können wir die Rechtsfrage nicht auf der Grundlage demokratischer Prinzipien so lösen, dass im Bereich des persönlichen Rechts für jede Gemeinschaft die von ihr befolgte Auslegung des Korans und ihre Sammlung der maßgeblichen Sunna als verbindlich gilt, während im Bereich des nationalen Rechts jene Auslegung des Korans und jene Sammlung der Sunna als verbindlich gelten, auf die sich die Mehrheit geeinigt hat?

3. Die Frage „Wie kann man wissen, ob eine bestimmte Aussage ein Hadith des Gesandten Allahs ist oder nicht?“ ist keine unlösbare Frage. Über die Sunna, hinsichtlich derer Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob sie authentisch ist oder nicht, „wird unter den Fachgelehrten seit Jahrhunderten diskutiert, und sämtliche für die einzelnen Standpunkte vorgebrachten Beweise sowie die Grundlagen, auf denen diese Beweise beruhen, sind in den Werken über Fiqh und Hadith mit hinreichender Ausführlichkeit vorhanden. Für einen gebildeten Menschen ist es heute nicht mehr schwierig, auf der Grundlage einer Untersuchung der Quellen zu einer Entscheidung darüber zu gelangen, ob etwas zur Sunna gehört oder nicht.“

4. Die endgültige Lösung dieser Frage zum Zweck der Gesetzgebung lautet demnach: „Unter den verschiedenen möglichen Auslegungen des Edlen Korans ist für die betreffende Person, Institution oder das betreffende Gericht innerhalb seines Wissens- und Wirkungsbereichs jene Auslegung Allahs Anweisung, die es letztlich unter Anwendung der anerkannten wissenschaftlichen und logischen Methoden der Auslegung und Analyse als den eigentlichen Zweck der Bestimmung festlegt. Auch wenn letztlich nicht behauptet werden kann, dass dies tatsächlich Allahs Anweisung ist. Genau ebenso gilt hinsichtlich einer bestimmten Angelegenheit jene Sunna, die einem Faqih, einem Gesetzgebungsrat oder einem Gericht durch Anwendung der intellektuellen Methoden und Hilfsmittel zur Prüfung der Sunna als erwiesen gilt, für ihn als Anordnung des Gesandten Allahs, auch wenn letztlich nicht gesagt werden kann, dass dies tatsächlich die Anweisung des Gesandten Allahs ist.“

Fragen Sie nun selbst in aller Aufrichtigkeit Ihr Gewissen, ob Sie unter den Dingen, die Ihnen durch meine zitierten Aussagen vor Augen geführt worden sind, Antworten auf Ihre dritte und vierte Frage gefunden haben oder nicht. Welchen vernünftigen Grund, mit dem Ihr Gewissen zufrieden sein könnte, gibt es dafür, dass Sie angesichts dessen, statt hierzu eine klare bejahende oder verneinende Stellungnahme abzugeben, versucht haben, noch weitere Fragen abzufeuern?

Antwort auf den zweiten Brief

Nun lege ich Ihren zweiten Brief vor. In diesem Schreiben haben Sie beklagt, dass Sie in den Abhandlungen, auf die ich als Antwort auf Ihren ersten Brief hingewiesen hatte, keine konkrete Antwort auf Ihre Fragen gefunden hätten, sondern Ihre Unruhe dadurch noch zugenommen habe. Nachdem Sie nun jedoch die ausführliche Erörterung Ihrer Fragen gelesen haben, die ich vorgelegt habe, entscheiden Sie selbst, ob Sie darin auf jede Ihrer Fragen eine konkrete Antwort gefunden haben oder nicht und ob der eigentliche Grund für die Zunahme Ihrer Unruhe in den genannten Abhandlungen oder in Ihrem eigenen Denken und Verstand liegt.

Sie haben ferner gesagt, dass die genannte Abhandlung einige Aussagen enthält, die meinen anderen Abhandlungen widersprechen. Darauf möchte ich erwidern: Bitte nennen Sie die entsprechenden Stellen in jenen Abhandlungen und sagen Sie, welche Aussagen darin dieser Abhandlung widersprechen. Ich befürchte jedoch, dass Sie ein weiteres weites Feld gesucht haben, um sich zurückzuziehen. Um daher das Gespräch auf den eigentlichen Gegenstand zu konzentrieren, möchte ich anstelle dieser Antwort darum bitten, meine anderen Abhandlungen vorerst außer Betracht zu lassen. Sagen Sie jetzt zu dem, was ich Ihnen vorlege, ob Sie es annehmen oder zurückweisen. Falls Sie es zurückweisen, welche vernünftige Beweisführung können Sie dafür vorbringen?

Zusammenfassung in vier Punkten

Danach haben Sie mir versichert, dass Ihr Ziel in diesem Briefwechsel nicht die Auseinandersetzung, sondern vielmehr das Verständnis der Sache sei. Nachdem Sie dies gesagt haben, legen Sie mir in vier Punkten eine Zusammenfassung meiner Aufsätze vor und verlangen von mir, entweder anzuerkennen, dass dies tatsächlich die Quintessenz jener Aufsätze sei, oder nachzuweisen, dass Sie deren Bedeutung missverstanden haben.

Die Punkte, die Sie aus meinem Aufsatz als Zusammenfassung herausgearbeitet haben, werde ich nun der Reihe nach erörtern. Zuvor möchte ich Sie jedoch bitten, diese von Ihnen übernommenen Punkte denjenigen gegenüberzustellen, die ich oben aus meinen Aufsätzen vorgelegt habe, und selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob der Geist, der sich statt jenen Punkten diesen Punkten zugewandt hat, das Anliegen hat, die Aussage zu verstehen, oder ob er an der Krankheit der Streitlust leidet.

Der erste Punkt

Der erste von Ihnen herausgearbeitete Punkt lautet: „Sie haben gesagt, dass alles, was der ehrwürdige Prophet (s) während seines dreiundzwanzigjährigen prophetischen Lebens bei der Erläuterung und Auslegung des Edlen Qurans gesagt oder tatsächlich getan hat, als Sunna des Gesandten Allahs (s) bezeichnet wird. Aus dieser Aussage ergeben sich zwei Dinge:

(a) Was der Gesandte Allahs (s) während dieses dreiundzwanzigjährigen Lebens als Privatperson gesagt oder tatsächlich getan hat, gehört nicht zur Sunna.

(b) Die Sunna ist die Erläuterung der Bestimmungen und Grundsätze des Qurans. Sie erlässt über den Quran hinaus keinen Grundsatz und keine Bestimmung der Religion des Islam, und die Sunna kann keine Anweisung des Qurans aufheben.“

Die Art der Handlungen des Gesandten Allahs (s)

Der erste Teil der Zusammenfassung, die Sie aus meiner Aussage gewonnen haben, ist bereits falsch. An welcher Stelle meiner Aufsätze steht geschrieben, dass „alles, was der ehrwürdige Prophet (s) während seines dreiundzwanzigjährigen prophetischen Lebens bei der Erläuterung und Auslegung des Edlen Qurans gesagt oder tatsächlich getan hat, als Sunna des Gesandten Allahs (s) bezeichnet wird“? Im Gegenteil: Ich habe vielmehr gesagt, dass sämtliche Handlungen aus dem prophetischen Leben des ehrwürdigen Propheten (s), die er in diesen dreiundzwanzig Jahren vollbracht hat, die Ziele und Zwecke des Edlen Qurans erläutert haben, und dass diese Sunna sich mit dem Quran verbindet und dadurch zur Gestaltung und Vervollkommnung der großartigen Gesetzgebung des Höchsten Wesens (d. h. Allahs, des Erhabenen) beiträgt. Und da der ehrwürdige Prophet (s) all diese Handlungen als Prophet vollbracht hat, vertrat er in ihnen ebenso wie im Edlen Quran den Willen und das Wohlgefallen Allahs, des Erhabenen.

Wenn Sie nicht daran gewöhnt sind, Ihre eigenen Vorstellungen in die Aussagen anderer hineinzulesen, dann sehen Sie sich nach sorgfältigem Studium dessen, was ich als Antwort auf Ihre erste Frage gesagt habe, an, was ich tatsächlich gesagt habe und was Sie daraus gemacht haben.

Die beiden Schlussfolgerungen, zu denen Sie daraus gelangt sind, bezeugen allesamt, dass Sie in meiner erwähnten Aussage, statt nach einer Antwort auf die Frage zu suchen, einen neuen Weg der Auseinandersetzung eingeschlagen haben. Denn Ihre erste Frage stand mit jener Aussage nicht in Zusammenhang, und ich habe Sie auch nicht deshalb auf meinen zuvor erwähnten Aufsatz verwiesen, damit Sie darin nach der Lösung dieses Problems suchen. Dennoch möchte ich Ihnen nicht die Gelegenheit geben zu behaupten, ich sei der Beantwortung Ihrer aufgeworfenen Fragen ausgewichen. Daher lege ich eine kurze Erörterung dieser beiden Schlussfolgerungen vor.

Der Unterschied zwischen der persönlichen und der prophetischen Natur des Hochgeehrten Propheten (s)

(a) In der islamischen Scharia ist vollständig anerkannt, dass alles, was der Hochgeehrte Prophet (s) als Gesandter gesagt und getan hat, Sunna ist und ihre Befolgung für die Umma verpflichtend ist. Was er hingegen als Privatperson gesagt oder tatsächlich getan hat, ist gewiss ehrenwert, doch seine Befolgung ist nicht verpflichtend. Schah Waliullah (r) hat in seinem berühmten Werk „Huddschat Allah al-Baligha“ im Abschnitt mit dem Titel „Bab bayan aqsam ulum an-nabiyy (s)“ eine kurze, jedoch umfassende und bedeutungsvolle Erörterung hierzu verfasst. Imam Muslim (r) widmete in seinem Werk „Sahih“ einen ganzen Abschnitt der Erörterung dieses Grundsatzes und gab ihm den Titel: „Bab wudschub imtisal ma qalahu schar’an duna ma dhakarahu (s) min ma’aisch ad-dunya ala سبيل ar-ra’y“ [Abschnitt: Was der Hochgeehrte Prophet (s) als Bestimmung der Scharia gesagt hat, muss befolgt werden; was er in weltlichen Angelegenheiten als persönliche Meinung gesagt hat, muss nicht befolgt werden]. Nun stellt sich die Frage: Wer wird letztlich den Unterschied zwischen der persönlichen und der prophetischen Natur des Hochgeehrten Propheten (s) bestimmen und entscheiden, welcher Sunna unter seinen Aussagen und Handlungen unbedingt zu folgen ist und welche lediglich persönlicher Natur sind? Es sei klargestellt, dass wir selbst nicht dazu berechtigt sind, diesen Unterschied und diese Grenze festzulegen. Diese Unterscheidung kann nur auf zwei Wegen erfolgen. Entweder hat der Hochgeehrte Prophet (s) selbst in Bezug auf eine seiner Aussagen oder Handlungen ausdrücklich erklärt, dass sie persönlicher Natur sei. Oder gelehrte, aufmerksame und weitsichtige Gelehrte werden anhand der Grundsätze der Scharia, die sich aus der vom Hochgeehrten Propheten (s) übermittelten Lehre ergeben, durch umfassende Analyse feststellen, welche Arten seiner Aussagen und Handlungen mit seiner prophetischen Natur verbunden sind und welche Arten von Aussagen und Handlungen als persönlicher Bereich betrachtet werden können. Ich habe dies in einem meiner Aufsätze ausführlich erörtert; sein Titel lautet „Die persönliche und die prophetische Natur des Gesandten Allahs (s)“ (Tarjuman al-Qur’an, Dezember 1959).

„Zusätzlich zum Koran“ zu sein und „dem Koran zu widersprechen“ sind keine bedeutungsgleichen Begriffe.

(b) Es ist eine völlig falsche Schlussfolgerung Ihrerseits, dass die Sunna den koranischen Vorschriften und Grundsätzen in dem Sinne Auslegung gibt, dass sie „über den Koran hinaus keine Grundsätze oder Vorschriften der Religion des Islam festlegt“. Wenn Sie stattdessen den Ausdruck „dem Koran widersprechend“ verwendet hätten, wäre nicht nur ich damit einverstanden gewesen, sondern auch alle Faqihs und Muhaddithun der Umma hätten dem zugestimmt. Sie aber haben den Ausdruck „über den Koran hinaus“ verwendet, dessen Bedeutung tatsächlich eben „zusätzlich zum Koran“ sein kann. Es ist klar, dass zwischen „zusätzlich“ und „entgegenstehend oder widersprüchlich“ ein Unterschied wie zwischen Himmel und Erde besteht. [Es sei darauf hingewiesen, dass ein Hadith dann als dem Koran widersprechend beurteilt werden kann, wenn der Koran eine Handlung anordnet, während der Hadith sie verbietet, oder wenn der Koran dazu auffordert, sich von einer Sache fernzuhalten, während der Hadith ihre Ausführung anordnet. Wenn der Hadith jedoch eine kurze koranische Anweisung erläutert, die Art ihrer Umsetzung darlegt und ihren Zweck verdeutlicht, dann widerspricht er nicht dem Koran, sondern ist eine Ergänzung zum Koran.] Wenn die Sunna nichts über den Koran hinaus darlegte, dann überlegen Sie selbst: Welchen Bedarf gäbe es an ihr? Sie wird gerade deshalb benötigt, weil sie den Zweck und das Ziel des Korans deutlich macht, die im Koran nicht ausdrücklich genannt worden sind. So beschränkt sich der Heilige Koran darauf, die Errichtung des Gebets anzuordnen. Er sagt nicht, was mit dem Gebet gemeint ist und was es bedeutet, es zu errichten; vielmehr erklärt dies die Sunna. Zu diesem Zweck teilt uns die Sunna ausführlich den Bau von Moscheen, den fünfmal täglichen Gebetsruf, die Weise der Gebetsverrichtung in der Gemeinschaft, die Gebetszeiten, die Formen des Gebets, die Zahl seiner Rakʿat, das besondere Gebet am Freitag und die besonderen Gebete an den beiden Festtagen samt ihrer praktischen Ausführung sowie zahlreiche weitere Einzelheiten mit. All dies geht über den Koran hinaus, widerspricht ihm aber nicht.

Auf ähnliche Weise hat die Sunna in jedem Bereich und jedem Aspekt des Lebens im Einklang mit dem Zweck und Ziel des Korans den menschlichen Charakter und die ethischen Grundsätze, die islamische Zivilisation und Kultur sowie die staatliche Ordnung gestaltet. Dies geht in einem solchen Maß über den Koran hinaus, dass der Bereich der sunnitischen Anleitung gegenüber dem Bereich der koranischen Vorschriften beträchtlich weiter geworden ist. Dennoch findet sich darin nichts, was dem Koran widerspricht. Und was auch immer tatsächlich dem Koran widerspricht, wird von keinem der Faqihs und Muhaddithun der Umma als Sunna des Gesandten Allahs (s) anerkannt.

Kann die Sunna eine Vorschrift des Heiligen Korans aufheben (mansuch)??

In diesem Zusammenhang sind Sie zu einer weiteren Schlussfolgerung gelangt, nämlich: „Die Sunna kann keine Bestimmung des erhabenen Korans aufheben.“ Dies haben Sie unter dem Einfluss eines Irrtums geschrieben, der geklärt werden muss. Was die hanafitischen Rechtsgelehrten mit dem Ausdruck „Aufhebung der Bestimmung des Buches durch die Sunna“ erklären, bedeutet im Grunde, eine allgemeine Bestimmung des erhabenen Korans einzuschränken und ihr eine Bedeutung zu geben, die aus ihrem Wortlaut nicht hervorgeht. So wurde beispielsweise in der Sure al-Baqara angeordnet, den Eltern und den nahen Verwandten ein Vermächtnis zu hinterlassen (Vers 180). Außerdem wurde in der Sure an-Nisa die Bestimmung über die Verteilung des Erbes (Vermögens) offenbart, und es wurde gesagt, dass diese Anteile nach Erfüllung des Vermächtnisses des Verstorbenen verteilt werden sollen (Verse 11–123). In deren Erläuterung sagte der Prophet (s): „Für die Erben darf kein Vermächtnis gemacht werden.“ Das bedeutet, dass der Anteil eines Erben nun nicht durch ein Vermächtnis vermehrt oder vermindert werden darf. Denn Allah, der Erhabene, selbst hat im erhabenen Koran die Anteile der Erben festgelegt. Wenn jemand diese Anteile durch ein Vermächtnis vermehrt oder vermindert, hat er sich dem Koran widersetzt.

Auf diese Weise hat die Sunna die allgemeine Erlaubnis, ein Vermächtnis zu machen, die sich aus dem Vers des Korans eindeutig ergibt, auf solche Berechtigten beschränkt, die keine Erben sein können. Ebenso wurde klargestellt, dass diese allgemeine Erlaubnis zum Verfassen eines Vermächtnisses nicht dazu genutzt werden darf, die gesetzlich für die Erben festgelegten Anteile zu vergrößern oder zu vermindern.

Ebenso wurde im Vers des erhabenen Korans über die Waschung (Sure al-Ma’ida: 6) die Anweisung gegeben, die Füße zu waschen, ohne dort irgendeinen Zustand als Ausnahme zu nennen. Der Prophet (s) erklärte durch das Streichen über die Socken und dadurch, dass er anderen erlaubte, es ebenso zu tun, dass diese Bestimmung für Füße ohne Socken gilt. Wenn man bei getragenen Socken statt des Waschens der Füße über sie streicht, ist dieser Zweck bereits erfüllt. Ob man diese Sache nun „Aufhebung“, „Ausnahme“ oder „Erläuterung“ nennt – ihre Bedeutung bleibt dieselbe, und sie ist an ihrem Platz vollkommen richtig und vernünftig. Welches Recht haben letztlich jene Leute, dagegen Einwände zu erheben, die, obwohl sie keine Propheten sind, manche eindeutigen Anweisungen des erhabenen Korans allein aufgrund ihrer persönlichen Sichtweise als „Bestimmungen für eine Übergangszeit“ bezeichnen – was eindeutig bedeutet: Wenn „diese Übergangszeit“ nach ihrer verderblichen Auffassung vorüber sein wird, werden auch jene Bestimmungen des erhabenen Korans aufgehoben werden. [Herr Parvez erklärt sämtliche Bestimmungen des erhabenen Korans, einschließlich der Bestimmungen über das Erbrecht und aller Bestimmungen, die die Gültigkeit des fest begründeten Eigentums belegen, zu Bestimmungen für eine Übergangszeit. Seiner Ansicht nach werden all diese Bestimmungen des weisen Korans erst dann aufgehoben, wenn Herrn Parvez’ fantasievoll erdachtes „Nizam-e-Rububiyyat“ (göttliche Ordnung) errichtet sein wird.]

Zweiter Punkt

Der zweite Punkt, den Sie aus meinem Aufsatz herausgelesen haben, lautet: Sie haben gesagt: „Es gibt kein Buch, in dem die Sunna des Propheten (s) vollständig und umfassend gesammelt ist und über dessen Originaltext alle Muslime ebenso einig wären wie über den Originaltext des Korans.“

Zu der Schlussfolgerung, die Sie aus meinem Aufsatz gezogen haben, möchte ich lediglich sagen, dass Menschen, die in ihren eigenen Vorstellungen versunken sind und sich weigern, vernünftige Worte zu verstehen, daran gewöhnt sind, aus den Aussagen anderer derartige Schlussfolgerungen zu ziehen. Lesen Sie noch einmal, was ich vor kurzem bei der Erörterung Ihres ersten Briefes als Antwort auf die zweite Frage geschrieben habe. Sie werden selbst erkennen, was ich gesagt habe und welche Schlussfolgerung Sie daraus gezogen haben.

Dritter Punkt

In dem von Ihnen übernommenen dritten Punkt heißt es: „Sie haben gesagt, dass man aus dem gegenwärtigen Bestand der Hadithe die authentischen Hadithe heraussondern kann. Daher sind die seit jeher festgelegten Grundsätze zur Prüfung der Überlieferung nicht das letzte Wort. Neben den Grundsätzen der Überlieferung kann auch die Diraya herangezogen werden. Als zuverlässig gilt die Diraya jener Menschen, bei denen durch die Beschäftigung mit islamischem Wissen ein tiefer, von Weisheit geprägter Blick entstanden ist.“

Die Anwendung von Riwaya und Diraya bei der Prüfung und Untersuchung der Hadithe

Die Sätze, aus denen Sie diese erstaunliche und aufs Äußerste entstellte Zusammenfassung gewonnen haben, gebe ich hier wörtlich wieder, damit ein unverfälschtes Bild meiner Aussage vor Augen steht und eine eigenmächtige Zusammenfassung überflüssig ist.

„Die Hadithwissenschaft ist ein anderer Name für eben diese Kritik, das heißt für die historische Kritik. Seit dem ersten Jahrhundert der Hidschra bis heute besteht die Tradition dieser Kritik in dieser Wissenschaft fort, und kein Faqih oder Muhaddith hat den Standpunkt vertreten, dass ein Hadith, der sich auf den Gesandten Allahs (S) bezieht – ganz gleich, ob er Angelegenheiten der Anbetung oder des Verhaltens und der geschäftlichen Beziehungen betrifft –, ohne historische Kritik als Beweis anerkannt werden dürfe. Diese Wissenschaft ist in Wirklichkeit das beste Beispiel für die oben erwähnte Kritik, und selbst die beste historische Kritik der modernen Zeit kann nur mit großer Mühe als Zusammenfassung oder weiterentwickelte Form (Verbesserung) der oben genannten Kritik bezeichnet werden. Vielmehr kann ich sagen, dass die Grundsätze der Kritik der Hadithgelehrten eine solche Feinheit und Präzision besitzen, dass die geistigen Fähigkeiten der gegenwärtigen Geschichtskritiker diese noch nicht erreicht haben. Ich gehe noch weiter und sage ohne Furcht vor Widerspruch, dass auf der Welt allein die Sunna und Lebensweise Muhammads, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sowie die Aufzeichnungen der Geschichte seiner Zeit eine Prüfung nach diesem strengen Maßstab der von den Muhaddithun angenommenen Kritik hätten bestehen können. Kein anderer Mensch und keine Geschichte irgendeiner Epoche konnte bis heute vor einem derart strengen Maßstab der Kritik sicher bestehen und als zuverlässige historische Aufzeichnung anerkannt werden. Dennoch sage ich, dass der Weg zu weiterer Korrektur und Verbesserung nicht versperrt ist. Niemand kann behaupten, die Grundsätze, die die Muhaddithun zur Prüfung der Riwaya angenommen haben, seien endgültig. Wenn heute jemand nach dem Erwerb tiefen Wissens und tiefer Einsicht in diese Grundsätze darin eine Starrheit oder einen Mangel aufzeigt und für eine zufriedenstellendere Kritik einige Grundsätze mit vernünftigen Belegen und Argumenten vorlegt, wird er gewiss willkommen geheißen. Wer von uns würde schließlich nicht wünschen, vor der Feststellung, dass etwas zur Sunna des Gesandten Allahs (S) gehört, Gewissheit darüber zu erlangen, dass es eine erwiesene Sunna ist, und zu verhindern, dass irgendeine halbgare Aussage dem Propheten (S) zugeschrieben wird?“

Auch die Anwendung der Diraya zusammen mit der Riwaya bei der Prüfung und Aussonderung der Hadithe ist eine allgemein anerkannte Sache, auf die der geehrte Briefschreiber hingewiesen hat … In diesem Zusammenhang sollte jedoch Folgendes festgehalten werden, und ich hoffe, dass auch der verehrte Briefschreiber anderer Meinung sein wird: Akzeptabel ist die Diraya ausschließlich von Menschen, die einen bedeutenden Teil ihres Lebens dem Studium und der Pflege des Korans, der Hadithe und der islamischen Rechtswissenschaft gewidmet haben, in denen durch langjährige Ausdauer und Übung ein besonderer Grad an Erfahrung und Einsicht entstanden ist und deren Verstand nicht dazu neigt, Lehren, Grundsätze und Wertvorstellungen außerhalb des Rahmens des islamischen Denkens und Handlungssystems zu übernehmen und die islamische Überlieferung an deren Maßstäben zu prüfen. Zweifellos können wir weder die Anwendung des Verstandes verbieten noch jemandem die Zunge herausziehen. Sicher ist jedoch, dass Menschen, die über islamisches Wissen unwissend sind, wie Anfänger einen Hadith annehmen, weil er ihnen zusagt, und einen anderen zurückweisen, weil er ihrem eigenen Wunsch widerspricht; oder dass Menschen, die in einem islamfeindlichen Denk- und Handlungssystem aufgewachsen sind, plötzlich auftreten und nach fremden Maßstäben einen Markt für die Annahme und Zurückweisung von Hadithen eröffnen. Ihre Diraya kann dann für die muslimische Umma weder annehmbar sein, noch kann das gemeinsame Gewissen dieser Gemeinschaft jemals durch derartige sinnlose intellektuelle Entscheidungen beruhigt werden. Innerhalb der Grenzen des Islam kann nur ein Verstand, der im Licht des Islam gebildet und geschult wurde, sowie ein Wissen, das mit dem Wesen des Islam übereinstimmt, richtige Arbeit leisten. Ein Verstand, der von fremder Farbe und fremdem Wesen geprägt oder nicht geschult ist, kann innerhalb des islamischen Bereichs außer der Schaffung von Unordnung keine konstruktive Arbeit leisten.“ (Tarjuman al-Qur’an, Dezember 1958, S. 164–166.)

Vergleichen Sie selbst die obige Aussage mit der von Ihnen vorgenommenen Zusammenfassung. Vor Ihnen wird deutlich zutage treten, welch vortreffliches Beispiel für den Wunsch, eine Aussage zu verstehen, Sie geliefert haben.

Vierter Punkt

Der vierte Punkt, den Sie aus meinem Aufsatz herausgearbeitet haben, lautet: „Auch nach einer solchen Prüfung und Untersuchung der Hadithe kann man nicht sagen, dass sie ebenso zweifelsfrei ein Ausspruch des Gesandten Allahs (S) seien wie das Wort Allahs.“

Auch dies ist ein unvergleichliches Beispiel, das Sie statt einer Neigung zur Polemik als Wunsch nach einem Verständnis der Aussage vorgelegt haben. Die Sätze, aus denen Sie die obige Zusammenfassung gewonnen haben, werden hier wörtlich wiedergegeben: „Unter den mehreren möglichen Auslegungen einer Anweisung des ruhmreichen Korans ist für die Person, die Institution oder das Gericht, das nach Anwendung der anerkannten wissenschaftlichen Methoden der Auslegung und Analyse schließlich jene Auslegung als den eigentlichen Zweck der Rechtsbestimmung festlegt, innerhalb seines Wissens- und Zuständigkeitsbereichs eben diese Allahs Anweisung. Genauso gilt: Welche Sunna in einer Angelegenheit einem Faqih, einem Gesetzgebungsrat oder einem Gericht nach Anwendung der wissenschaftlichen Methoden und Mittel zur Prüfung der Sunna als erwiesen erscheint, ist für ihn eine Anweisung des Gesandten Allahs (S).“

Obwohl ich die obige Aussage bereits früher erwähnt hatte, führe ich sie trotz des missbilligten Wiederholens nochmals an, damit auch Sie selbst ein Gegenmittel gegen Ihre Kunstfertigkeit bei der Gewinnung solcher Auszüge liefern können. Das Gegenmittel gegen diese moralische Dreistigkeit liefere ich Ihnen meinerseits, indem ich feststelle, dass Sie tatsächlich Kühnheit bewiesen haben, indem Sie meine Aussage zerpflückt und mir derart vorgelegt haben. Persönlich schätze ich Sie und auch jene Aussage, die man von einem vernünftigen Menschen wie Ihnen nicht erwarten würde, durchaus richtig ein; vielleicht aber hat Sie gerade die Zeitschrift „Bazm-e Tulu-e Islam“ auf dieses Niveau gebracht.

Forderung nach Veröffentlichung in der Zeitschrift

Abschließend möchte ich vorbringen, dass Sie Ihren ersten Brief mit folgendem Satz beendet haben:

„Da in der Allgemeinheit hinsichtlich der Rechtsfrage eine gewisse Unruhe festzustellen ist, hoffe ich, dass Sie nichts dagegen haben werden, wenn Ihr von Ihnen verfasstes Antwortschreiben zur Information der Menschen in der Zeitschrift veröffentlicht wird.“

Dazu möchte ich sagen: Von einem Einwand kann überhaupt keine Rede sein; im Gegenteil, es ist mein aufrichtiger Wunsch, dass Sie diesen Briefwechsel wortgetreu in der Zeitschrift veröffentlichen. Auch ich lasse ihn in der Zeitschrift „Tarjuman al-Quran“ veröffentlichen. Sorgen auch Sie dafür, dass er in einer der nächsten Ausgaben der Zeitschrift „Tulu-e Islam“ erscheint, damit die Allgemeinheit auf beiden Seiten davon Kenntnis erhält und von ihrer Besorgnis befreit wird.

Tarjuman al-Quran – ergebenst

Juli 1960 n. Chr. Abū l-Aʿlā

 

Der Rang des Prophetentums

[Der in den vorherigen Seiten zwischen Dr. Abdul Wadud Sahib und dem Verfasser über die rechtliche Stellung der Sunna geführte Briefwechsel ist den Lesern bereits bekannt geworden. In dieser Angelegenheit ist ein weiterer Brief des Doktors eingegangen, der im Folgenden zusammen mit der Antwort des Verfassers wiedergegeben wird].

Der Brief des Doktor Sahib

Verehrter Maulana!

Assalamu alaikum. Ich habe Ihren Brief vom 8. August erhalten. Ich hoffe, dass wir danach mit etwas größerer Gelassenheit miteinander sprechen können. Am Ende Ihrer Antwort auf meinen ersten Brief schrieben Sie in Ihrem Schreiben vom 26. Juni:

„Bevor Sie die nächsten Fragen aufwerfen, hätten Sie klar sagen müssen, ob der Gesandte Allahs auf dieser Welt außer dem Vortragen und Verkünden des edlen Korans noch irgendeine andere Aufgabe übernommen hat; und falls ja, in welcher Eigenschaft?“

Danach schrieben Sie auch: „Zunächst müssen Sie klar sagen, ob die Sunna des Gesandten Allahs an sich überhaupt etwas ist. Erkennen Sie sie neben dem Koran als Rechtsquelle an? Falls nicht, welches sind Ihre Argumente dafür?“

Daher erscheint es mir vernünftig, in meinem gegenwärtigen Brief nur über diesen Teil des zur Erörterung stehenden Themas zu sprechen. Die Erörterung des übrigen Teils stelle ich für die Zukunft zurück. Sie erinnern sich vielleicht daran, dass ich weder die praktische Bedeutung der Sunna leugne noch die Absicht habe, ihre Bedeutung zu beseitigen.“

Daher ist Ihre Frage, „ob die Sunna des Gesandten Allahs meiner Ansicht nach an sich überhaupt etwas ist“, unnötig. Allerdings besteht zwischen Ihnen und mir eine Meinungsverschiedenheit darüber, was unter Sunna zu verstehen ist. Übrig bleibt nun die Frage, ob ich die Sunna neben dem Koran als Rechtsquelle anerkenne. In dieser Hinsicht lautet meine Antwort: nein. Sie haben gefragt, welches mein Beweis dafür ist. Gestatten Sie mir zunächst klarzustellen, ob der Gesandte Allahs außer dem Vortragen und Verkünden des edlen Korans noch eine andere Aufgabe in dieser Welt übernommen hat. Falls ja, in welcher Eigenschaft? Sobald die Antwort darauf vorliegt, werden zugleich auch die entsprechenden Argumente und Beweise vorliegen.

Ich stimme Ihnen zu hundert Prozent darin zu, dass der Großprophet (s) Lehrer, Richter und auch Heerführer war. Er hat die Menschen ausgebildet, eine gut organisierte Gemeinschaft der Ausgebildeten gegründet und anschließend auch einen Staat errichtet und dergleichen mehr. Doch ich stimme Ihrer Aussage nicht zu, dass „alles, was der Gesandte Allahs (s) während seines dreiundzwanzigjährigen prophetischen Lebens getan hat, jene Sunna ist, die sich mit dem Koran verbindet und dadurch die Ausgestaltung und Vollendung des großen Gesetzes des höchsten Gesetzgebers vervollständigt.“

Zweifellos organisierte der Großprophet (s) die Gesellschaft gemäß dem Gesetz des höchsten Gesetzgebers. Doch dass das Gesetz des Buches Allahs – Allah bewahre! – unvollständig gewesen sei und durch alles, was der Großprophet (s) tatsächlich getan hat, seine Vollendung erlangt habe, ist für mich nicht verständlich. Meiner Ansicht nach ist die fortlaufende Offenbarung für alle Zeiten mit dem Großpropheten (s) beendet worden. Doch der Zweck der von Allahs Gesandtem (s) erfüllten Aufgabe der Sendung war, dass auch nach dem Großpropheten (s) die Gesellschaft in Befolgung seiner Fußspuren geführt werden kann und diese Entwicklung fortbesteht. Wenn der Großprophet (s) das, was Allah herabgesandt hat, den anderen übermittelt hat, dann ist es die Pflicht und Aufgabe der Umma, es ebenfalls den anderen zu übermitteln. Wenn der Großprophet (s) gemäß dem, was Allah herabgesandt hat, eine Gemeinschaft gebildet, einen Staat errichtet und die Aufgabe des Amr bil-Maʿrūf wa-n-Nahy ʿan al-Munkar (das Gebieten des Rechten und die Abwehr des Unrechten und Falschen) erfüllt hat, dann ist es auch die Pflicht der Umma, genau so zu handeln. Wenn der Großprophet (s) verschiedene Angelegenheiten gemäß dem, was Allah herabgesandt hat, entschieden hat, dann muss auch die Umma

gemäß dem, was Allah herabgesandt hat, Entscheidungen treffen. Wenn der Großprophet (s) gemäß dem Gebot „und berate dich mit ihnen in den Angelegenheiten“ die staatlichen Angelegenheiten auf der Grundlage von Beratung geführt hat, dann wird auch die Umma so handeln. Wenn der Großprophet (s) während seines dreiundzwanzigjährigen prophetischen Lebens die Kriege auf dem Rücken von Pferden verbracht hat, dann wird auch die Umma unter Berücksichtigung jener Grundsätze Krieg führen.

Wenn die Umma also gemäß dem, was Allah herabgesandt hat, Ausbildung, Organisation, Staatsgründung, Beratung, Rechtsprechung, Kampf und dergleichen betreibt, dann ist dies gerade die Befolgung der Sunna des Gesandten Allahs (s). Auch der Großprophet (s) handelte entsprechend den Erfordernissen seiner Zeit gemäß dem, was Allah herabgesandt hat, und baute so die Gesellschaft auf. Der Befolgung der Sunna des Gesandten Allahs (s) entspricht es daher, dass die Umma jeder Zeit gemäß den Erfordernissen ihrer eigenen Zeit nach dem handelt, was Allah herabgesandt hat, und die Gesellschaft auf diese Weise gestaltet. In der Gegenwart werden wir eine Regierungsform errichten, die wir entsprechend den Umweltbedingungen, den Umständen und den Erfordernissen der Gegenwart für geeignet halten. Dies muss jedoch innerhalb der Grenzen dessen geschehen, was Allah herabgesandt hat. Das ist die Befolgung der Sunna des Gesandten Allahs (s). Wenn wir in diesem Sinne gemäß dem Krieg führen, was der Vers mit dem Titel „Was Allah herabgesandt hat“ festlegt, dann ist dies die Befolgung der Sunna des Gesandten Allahs (s).

Wenn die Bedeutung der Sunna darin besteht – wie ein Maulvi Sahib vergangene Woche in einer Lokalzeitung schrieb –, dass die Armee von Umar (ra) bei der Einnahme einer Festung deshalb aufgehalten wurde, weil die Soldaten mehrere Tage lang keinen Miswak benutzt hatten, oder dass im heutigen Atomzeitalter der Gebrauch von Pfeilen auf dem Schlachtfeld im Sinne der Sunna unerlässlich ist, weil der Großprophet (s) im Krieg Pfeile benutzt hatte, was könnte dann eine größere Verspottung der Sunna des Großpropheten (s) sein!

Bei all den oben genannten Tätigkeiten befolgte der Großprophet (s) während seines dreiundzwanzigjährigen prophetischen Lebens das, was im Buch Allahs enthalten ist, und der Umma wurde ebenfalls befohlen, dies zu befolgen. Während die Mitglieder der Umma mit den Worten „Befolgt, was zu euch von eurem Herrn herabgesandt wurde“ (Aʿrāf: 3) dazu angespornt werden, wurde zugleich erklärt, dass auch der Großprophet (s) dies befolgt: „Sprich: Ich folge nur dem, was mir von meinem Herrn offenbart wird“ (Aʿrāf: 203). Ich weiß nicht, auf welche Gründe Sie sich gestützt haben, als Sie das Gesetz des Buches Allahs als unvollständig bezeichneten. Allein diese Vorstellung lässt meinen Körper erbeben. Können Sie aus dem Koran einen Vers anführen, aus dem hervorgeht, dass die koranischen Bestimmungen unvollständig sind? Allah der Erhabene hat der Menschheit zur Rechtleitung lediglich auf ein einziges Gesetz hingewiesen, das über jeden Zweifel und jede Unsicherheit erhaben ist; vielmehr beginnt es bereits mit den folgenden Worten: „Dies ist das Buch, an dem kein Zweifel ist.“ Außerdem wurde für die Entscheidung über alle Angelegenheiten des Lebens die Rückkehr zu dieser Lebensordnung angeordnet, und ebenso wurde klar erklärt, dass diese Gesetzes- und Lebensordnung umfassend und detailliert ist.

„Sollte ich etwa jemand anderen als Allah zum Richter nehmen, obwohl Er es ist, der euch das deutliche Buch herabgesandt hat?“ (Anʿām: 114).

Vielmehr wurde zwischen dem Gläubigen und dem Ungläubigen folgender Unterschied festgelegt:

„Diejenigen, die nicht nach dem richten, was Allah herabgesandt hat, sind die Ungläubigen.“ – (al-Māʾida: 44)

Wurde der Edle Koran nicht als das „erhabene Buch“ bezeichnet? Ist die Erklärung „Das Wort deines Herrn ist in Wahrheit und Gerechtigkeit vollkommen“ nicht ausreichend, um zu beweisen, dass Allahs Gesetz vollendet worden ist? Und was noch übrig war, ist ebenfalls vollendet worden. Worauf sollten die Ungläubigen außer diesem Buch zu ihrer Beruhigung hoffen, nachdem Allah, der Erhabene, gesagt hatte: „Ist dieses Buch für sie etwa nicht ausreichend?“

„Genügt es ihnen etwa nicht, dass Wir dir ein Buch herabgesandt haben, das ihnen verlesen wird?“ – (al-ʿAnkabūt: 51)

Ich empfinde zutiefst, dass die Forderung der Religion darin bestand, das Buch in seiner Gesamtheit zu befolgen, und dass es nicht möglich ist, dass jeder Einzelne den Koran seinem eigenen Verständnis entsprechend befolgt. Daher ist zur Aufrechterhaltung der umfassenden Ordnung eine lebende Person erforderlich. Ich empfinde auch, dass dort, wo es um die Errichtung einer umfassenden Ordnung geht, die Stellung und Würde desjenigen, der die Menschen zu diesem Ziel führt, sehr hoch ist. Denn er übermittelt die Botschaft, weil die Offenbarung außer zu ihm zu niemandem kommt. Deshalb hat der Edle Koran klar erklärt: „Wer dem Gesandten gehorcht, der hat gewiss Allah gehorcht.“ – (an-Nisāʾ: 80) Folglich war der Gesandte Allahs auch der Mittelpunkt der Umma. Und auch nach dem Gesandten Allahs soll diese Zentralität aufrechterhalten werden. Daher hat der Edle Koran diese Angelegenheit mit den folgenden Worten deutlich gemacht:

„Muhammad ist nur ein Gesandter; vor ihm sind bereits Gesandte dahingegangen. Wenn er nun stirbt oder getötet wird, werdet ihr dann auf euren Fersen kehrtmachen?“ – (Āl ʿImrān: 14)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Fortdauer des Gebietens des Guten und des Verbietens des Verwerflichen – sofern damit nicht Ermahnung und Belehrung gemeint sind – unter der Bedingung aufrechterhalten werden kann, dass der Begründer des Zentrums der Nation dadurch dauerhaft wirksam gehalten wird, dass man die Sunna des Gesandten Allahs befolgt. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Rechtssystem, nach dem der Prophet (s) die Menschen führen sollte und nach dem das Zentrum der zukünftigen Umma sie führen soll, unvollständig gemacht wird.

Ihre frühere Frage lautet, welche Stellung der Prophet (s) bei den Handlungen innehatte, die er während seines dreiundzwanzigjährigen prophetischen Lebens vollbrachte. Meine Antwort lautet: Alles, was der Prophet (s) vorgeführt hat, tat er als Mensch, jedoch gemäß dem, was Allah herabgesandt hat. Die Erfüllung der Sendungsaufgabe des Propheten (s) erfolgte in persönlicher Eigenschaft. Diese Antwort entspringt nicht meinem eigenen Denken, vielmehr findet sich ihr Beweis im Buch Allahs. Der Prophet (s) betonte wiederholt: „Ich bin nur ein Mensch wie ihr.“ Aus den Versen des Korans geht eindeutig hervor, dass die Stellung des Propheten (s) bei der Führung der staatlichen Ordnung die eines Menschen war und dass ihm bisweilen auch ein auf eigener Anstrengung beruhender Irrtum unterlief.

„Sprich: Wenn ich irre, so trifft die Folge meines Irrtums nur mich; wenn ich aber rechtgeleitet bin, so geschieht dies dadurch, dass mein Herr mir Offenbarung sendet. Er ist der Allhörende, der Nahe.“ – (Sabaʾ: 50)

Wenn ein iǧtihādī-Fehler begangen wurde, der eine wichtige Angelegenheit der Religion des Islam beeinflussen konnte, kam von Allah dem Erhabenen auch dessen Berichtigung. So baten beispielsweise einige Männer am Vorabend eines Feldzugs um die Erlaubnis, nicht am Kampf teilzunehmen und zurückzubleiben, und der ehrwürdige Prophet (s) erteilte ihnen diese Erlaubnis. Diesbezüglich wurde von Allah dem Erhabenen offenbart:

„Allah hat dir verziehen. Warum hast du ihnen die Erlaubnis erteilt, bevor dir klar war, wer wahrhaftig ist, und du wusstest, wer lügt?“ (At-Tauba: 43).

In ähnlicher Weise kam auch in der Sure At-Tahrīm eine Berichtigung:

„O Prophet! Warum erklärst du das, was Allah dir erlaubt hat, für verboten?“ (At-Tahrīm: 1)

In ähnlicher Weise heißt es auch in der Sure ʿAbasa:

„Er runzelte die Stirn und wandte sich ab, weil der Blinde zu ihm kam. Woher solltest du wissen? Vielleicht hätte er sich geläutert oder die Ermahnung angenommen, und die Ermahnung hätte ihm Nutzen gebracht. Was aber denjenigen betrifft, der sich nicht darum kümmert, so hast du dich ihm zugewandt, obwohl du nicht dafür verantwortlich bist, wenn er sich nicht läutert. Denjenigen hingegen, der eilig zu dir kam und voller Furcht war, hast du unbeachtet gelassen.“ (Verse 1–10)

Aus der vorangegangenen Erörterung wurde deutlich, dass dem Gesandten Allahs (s) bei der Leitung staatlicher Angelegenheiten im Lichte der Offenbarung in nebensächlichen Fragen ebenfalls iǧtihādī-Fehler unterliefen. Dies war nur möglich, weil der ehrwürdige Prophet (s) diese Aufgaben als Mensch ausführte. Wäre es nicht so gewesen, hätten sich daraus zwei unvermeidliche Folgen ergeben.

Erstens die Vorstellung, dass alles, was der ehrwürdige Prophet (s) getan hat, von ihm als Prophet getan wurde und daher gewöhnlichen Menschen nicht möglich ist. Deshalb findet sich auch heute noch irgendwo in dieser Welt der Hoffnungslosigkeit die Auffassung, dass die vom ehrwürdigen Propheten (s) errichtete Gesellschaft für gewöhnliche Menschen unerreichbar sei und nicht wiederhergestellt werden könne. Diese Vorstellung weist die Befolgung der Sunna des Gesandten Allahs (s) selbst zurück.

Die zweite Konsequenz dieser Vorstellung könnte in der Annahme zum Ausdruck kommen, dass deshalb auch nach dem Hochgeehrten Propheten (ﷺ) weiterhin Propheten kommen müssten, damit sie eine solche Gesellschaft erneut errichten könnten, da dies gewöhnlichen Menschen nicht möglich ist.

Überlegen Sie selbst, wie furchtbar diese beiden Konsequenzen sind, die als Ergebnis der Vorstellung vor uns treten, dass der Hochgeehrte Prophet (ﷺ) alles, was er tat, ausschließlich als Prophet getan habe. Das Ende des Prophetentums (das Ende der Prophetenschaft) besitzt auf dem Weg der Menschheitsentwicklung den Rang eines Meilensteins. Von hier an endet das Zeitalter der Persönlichkeiten, und das Zeitalter der Grundsätze und Werte beginnt. Daher wird die Vorstellung, dass „der Hochgeehrte Prophet (ﷺ) alles, was er tat, als Prophet getan hat“, zum Grund für die Ablehnung des Grundsatzes vom Ende des Prophetentums. Trotz eines so eindeutigen Verses wie „Muhammad ist nur ein Gesandter“ (3:144) zu behaupten, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) alles, was er tat, ausschließlich im Licht der Offenbarung tat [und dass die Übermittlung der Offenbarung mit der Person des Hochgeehrten Propheten (ﷺ) beendet wurde], ist eine klare Erklärung eben dieser Aussage: Nach dem Hochgeehrten Propheten (ﷺ) könne die Fortdauer des Islams nicht aufrechterhalten werden. Die Kalifen verstanden sehr wohl, dass die Offenbarung im al-Kitab bewahrt ist und dass der Hochgeehrte Prophet (ﷺ) danach alles, was er tat, auf der Grundlage gegenseitiger Beratung tat. Deshalb konnte nach seinem Tod keine Veränderung in der bestehenden Ordnung eintreten. Mit der Ausweitung der Staatsgrenzen wurde auch die Liste der Erfordernisse immer länger. In den folgenden Tagen traten immer neue Probleme auf. Wenn sich zu ihrer Lösung eine frühere Entscheidung finden ließ und keine Änderung daran erforderlich war, behielten die Kalifen sie unverändert bei. Wenn jedoch eine Änderung erforderlich war, fassten sie auf der Grundlage gegenseitiger Beratung eine neue Entscheidung. All dies geschah im Licht des Korans. Dies war der vom Gesandten Allahs (ﷺ) aufgezeigte Weg, und auch seine Nachfolger hielten ihn aufrecht. Dies wurde die Befolgung der Sunna des Gesandten Allahs (ﷺ) genannt.

Wenn man annimmt, wie Sie sagen, dass der Hochgeehrte Prophet (ﷺ) manches im Licht der Offenbarung tat, dann bedeutet das, dass eine weitere Art der Offenbarung zu offenbaren begann, weil Allah, der Erhabene, mit der Offenbarung, die Er von sich aus sandte, nicht zufrieden gewesen sei – Allah bewahre! Warum also letztlich diese beiden Arten der Offenbarung? Die Offenbarung, die den früheren Propheten zuteilwurde, enthielt Hinweise auf die Herabsendung des Korans. War es daher für Allah, Der über alle Dinge Macht besitzt, etwa schwierig, im Edlen Koran auf die zweite Art der Offenbarung hinzuweisen, von der Sie sprechen? Im Koran kann ich nichts Derartiges finden. Wenn Sie auf einen solchen Vers hinweisen können, werde ich Ihnen dankbar sein. Wa-s-salam.

aufrichtig

Abdul Wadud

Antwort des Verfassers

Mein hochverehrter und geehrter Herr

Assalamu alaikum wa rahmatullah. Am 17. August 1960 n. Chr. ist Ihr Brief eingegangen. Da ich mich in diesem soeben erhaltenen Brief auf die Erörterung Ihrer ersten Frage unter den vier früheren Fragen beschränke, wird aus Ihrer darin geäußerten Auffassung über Prophetentum und Sunna klar ersichtlich, dass gerade Ihre Vorstellung vom Prophetentum grundlegend falsch ist. Es sei darauf hingewiesen, dass wir zu keiner Schlussfolgerung gelangen können, wenn bereits im Fundament ein Mangel besteht, indem wir die damit verbundenen nachfolgenden Fragen erörtern. Deshalb hatte ich Sie gebeten, statt weitere Fragen zu meiner gegebenen Antwort aufzuwerfen, zu dem eigentlichen Thema Stellung zu nehmen, das in meiner Antwort erwähnt wurde. Ich bin Ihnen dankbar, dass Sie meiner Bitte entsprochen und zuerst Ihre Auffassung zur grundlegenden Frage dargelegt haben. Nun werde ich die Gelegenheit erhalten, Ihnen und denjenigen, die in diesem Irrtum versunken sind, einen gewissen Dienst zu erweisen.

Die von Ihnen dargelegte Auffassung vom Prophetentum und von der Sunna ist lediglich das Ergebnis eines äußerst mangelhaften Studiums des Edlen Korans. Die größte Gefahr besteht darin, dass Sie sich so sehr auf dieses höchst fehlerhafte und oberflächliche Studium verlassen, dass Sie die seit dem ersten Jahrhundert der Hidschra bis heute bestehende einheitliche Glaubensüberzeugung und Praxis der gesamten Gelehrtenschaft und der Allgemeinheit der Umma in dieser Angelegenheit für irrig halten. Sie haben sich selbst eingeredet, dass während der langen Zeit von beinahe vierzehn Jahrhunderten alle Muslime beim Erfassen der Stellung des Hochgeehrten Propheten (s.) gestrauchelt seien, dass all ihre Rechtsgelehrten einen Fehler begangen hätten, indem sie die Sunna als Rechtsquelle anerkannten, und dass ihre gesamten Reiche einem Irrtum erlegen seien, weil sie ihre Rechtssysteme auf die Sunna gründeten. Ihre Auffassung werde ich im weiteren Verlauf ausführlich erörtern. Doch bevor ich diese Erörterung beginne, möchte ich, dass Sie in aller Ruhe selbst den Umfang Ihres religiösen Wissens überprüfen und darüber nachdenken, ob das Wissen, das Sie in dieser Angelegenheit erworben haben, für eine derart weitreichende Auffassung ausreicht. Sie haben den Edlen Koran schließlich nicht als Einziger gelesen: In jedem Zeitalter und in jedem Teil der Welt haben Millionen und Abermillionen Muslime ihn studiert. In der Geschichte des Islams hat es unzählige Persönlichkeiten gegeben, und auch heute gibt es sie, für die das Studium des Korans unter ihren zahlreichen Beschäftigungen keine nebensächliche Tätigkeit war; vielmehr haben sie ihr ganzes Leben damit verbracht und verbringen es noch immer damit, über jedes einzelne Wort des Korans nachzudenken, seinen inneren Sinn zu erfassen und daraus Schlussfolgerungen abzuleiten. Wie konnten Sie schließlich dem Irrtum verfallen, dass diese Menschen bei einer so grundlegenden und wichtigen Frage wie dem Prophetentum die Aussage des Edlen Korans völlig verkehrt verstanden hätten und der richtige Sinn nur Ihnen und einigen wenigen Menschen wie Ihnen offenbar geworden sei? In der gesamten Geschichte des Islams werden Sie nicht einmal den Namen eines bedeutenden Gelehrten nennen können, der im Licht des Edlen Korans eine der Ihren entsprechende Auffassung von der Stellung des Prophetentums vertreten und der Sunna eine entsprechend Ihrer Auffassung bestimmte Stellung zugesprochen hätte. Wenn Sie auch nur einen einzigen solchen Gelehrten anführen können, so nennen Sie bitte seinen Namen.

1. Die Stellung des Prophetentums und seine Aufgaben

Nachdem ich mich nun aufrichtig an Ihre Vernunft und Ihr Gewissen gewandt habe, möchte ich etwas zu der von Ihnen vorgetragenen Auffassung sagen. Ihre gesamte Darlegung besteht aus zehn Punkten. Der erste Punkt lautet nach Ihren eigenen Worten:

„Ich stimme Ihnen zu hundert Prozent zu, dass der Hochgeehrte Prophet (s.) sowohl Lehrer als auch Richter und Feldherr war. Er bildete die Menschen aus, gründete mit den Ausgebildeten eine gut organisierte Gemeinschaft und errichtete anschließend auch einen Staat.“

Die von Ihnen behauptete hundertprozentige Übereinstimmung beträgt in Wirklichkeit ein Prozent, ja nicht einmal ein Tausendstel. Denn Sie erkennen den Hochgeehrten Propheten (s.) lediglich als Lehrer, Richter, Staatsoberhaupt und dergleichen an, nicht aber mit dem wesentlichen Merkmal, von Allah mit einer Aufgabe betraut worden zu sein. Gerade die Anerkennung oder Nichtanerkennung dieses Merkmals macht den gesamten Unterschied aus. Im weiteren Verlauf haben Sie selbst klargestellt, dass der Hochgeehrte Prophet (s.) Ihrer Auffassung nach all diese Aufgaben nicht als Gesandter, sondern als gewöhnlicher Mensch ausgeübt habe. Deshalb erkennen Sie das, was er als gewöhnlicher Mensch getan hat, nicht als jene Sunna an, die als Rechtsquelle gilt. Mit anderen Worten: Der Hochgeehrte Prophet (s.) war Ihrer Auffassung nach ein Lehrer, aber kein von Allah eingesetzter; vielmehr war er wie die anderen Lehrer dieser Welt einfach ein gewöhnlicher Lehrer. Ebenso war er ein Richter, doch Allah hatte ihn nicht von sich aus zum Richter eingesetzt, sondern auch er war wie die gewöhnlichen Richter dieser Welt ein Richter. Hinsichtlich des Herrschers, des Anführers der Erneuerung und des Wegweisers vertreten Sie dieselbe Sichtweise. Keine dieser Stellungen, so Ihre Auffassung, erlangte der Hochgeehrte Prophet (s.) als jemand, der von Allah mit einer Aufgabe betraut worden war.

Die erste Frage lautet also: Wie erlangte der Hochgeehrte Prophet (s.) diese Stellungen? Hatten die Menschen in Mekka, die den Islam angenommen hatten, ihn freiwillig zu ihrem Anführer gewählt und waren sie auch berechtigt, ihn von dieser Führungsstellung abzusetzen? Als in Medina die Grundlage des islamischen Staates gelegt wurde, hielten die Ansar und die Muhadschirun damals eine Beratungssitzung ab und beschlossen, dass Muhammad, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, das Oberhaupt unseres Staates, sein oberster Richter und der Oberbefehlshaber seiner Armee sein sollte? Konnte zu Lebzeiten des Hochgeehrten Propheten (s.) irgendein anderer Muslim für diese Stellungen gewählt werden? Waren die Muslime berechtigt, ihm diese Stellungen oder eine von ihnen zu entziehen und sie auf der Grundlage gegenseitiger Beratung einem anderen zu übertragen? Hat sich außerdem Folgendes ereignet: Wurde zu Lebzeiten des Hochgeehrten Propheten (s.) für den Staat von Medina ein Gesetzgebungsrat gebildet, um im Rahmen der umfassenden Bestimmungen des Edlen Korans eine Verfassung auszuarbeiten, wobei er sich gemeinsam mit seinen Gefährten durch Beratung um das Verständnis der Aussage des Edlen Korans bemüht hätte und auf Grundlage der vom Rat festgelegten Bedeutung des Korans Gesetze erlassen worden wären? Wenn die Antwort auf diese Fragen bejahend lautet, legen Sie bitte irgendeinen historischen Beweis dafür vor. Wenn sie verneinend lautet, legen Sie bitte irgendeinen historischen Beweis dafür vor. Und wenn sie verneinend lautet: Wollen Sie etwa sagen, dass der Hochgeehrte Prophet (s.) sich gewaltsam selbst zum Wegweiser, Staatsoberhaupt, Richter, Gesetzgeber und großen Führer gemacht habe?

Die zweite Frage lautet: Schreibt auch der Edle Koran dem Hochgeehrten Propheten (s.) die Stellung zu, die Sie ihm zuschreiben? Schlagen Sie zu diesem Anlass einmal den Heiligen Koran auf und betrachten Sie seine Aussage.

Allahs Gesandter (s.) als Lehrer und Erzieher

In diesem heiligen Buch findet sich an vier Stellen folgende Aussage über die Gesandtschaftswürde des Hochgeehrten Propheten (s.):

„Gedenke, als Ibrahim und Ismail die Mauern dieses (Kaaba-)Hauses errichteten (da beteten sie): – O Herr! Sende ihnen aus ihrer eigenen Mitte einen Gesandten, der ihnen Deine Zeichen vorträgt, sie das Buch und die Weisheit lehrt und ihr praktisches Leben läutert.“ (al-Baqara: 127–129).

„So wie Ich euch einen Gesandten aus eurer eigenen Mitte geschickt habe, der euch Meine Zeichen vorträgt, euer Leben läutert, euch das Buch und die Weisheit lehrt und euch das lehrt, worüber ihr kein Wissen hattet.“ (al-Baqara: 151).

„Wahrlich, Allah hat den Gläubigen eine große Gunst erwiesen, indem Er aus ihrer eigenen Mitte einen Propheten gemacht hat, der ihnen die Zeichen Allahs vorträgt, ihr Leben läutert und sie das Buch und die Wissenschaften lehrt.“ (Al-i Imran: 164).

„Er ist es, der unter den Ungebildeten einen Gesandten aus ihrer eigenen Mitte entsandt hat, der ihnen Seine Zeichen vorträgt, ihr Leben läutert und sie das Buch und die Weisheit lehrt.“ (al-Dschumu’a: 2).

Die in den obigen Versen wiederholt und mit größtem Nachdruck bekräftigte Aussage lautet, dass Allah, der Erhabene, Seinen Gesandten nicht nur entsandt hat, um die Verse des Korans vorzutragen; vielmehr hatte seine Entsendung als Prophet darüber hinaus drei weitere Ziele:

(Erstens) Er wird die Menschen das Buch lehren.

(Zweitens) Er wird sie die Methode (Hikmah) lehren, nach den Zielen dieses Buches zu handeln.

(Drittens) Er wird die Einzelpersonen und ihre Gesellschaft läutern. Das heißt, dass er durch sein Erziehungssystem ihre individuellen und gesellschaftlichen Fehler beseitigen und in ihnen edle Eigenschaften sowie eine höher entwickelte Gesellschaftsordnung fördern wird.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Vermittlung des Buches und der Weisheit nicht lediglich darin bestehen konnte, die Worte des Korans vorzutragen; andernfalls wäre ihre gesonderte Erwähnung sinnlos. Ebenso waren die Mittel und Methoden, die er zur Erziehung der Einzelpersonen und der Gesellschaft einsetzte, mehr als nur das Vortragen der Worte des Korans; andernfalls hätte die gesonderte Erwähnung dieser erzieherischen Tätigkeit keine Bedeutung. Sagen Sie nun: Hatte er das Amt dieses Lehrers und Erziehers, das dem Großpropheten (s) übertragen worden war, neben der Übermittlung des Edlen Korans eigenmächtig an sich genommen, oder hatte Allah, der Erhabene, ihn in dieses Amt eingesetzt? Kann es angesichts dieser eindeutigen und wiederholten Aussagen des Edlen Korans ein Gläubiger an dieses Buch wagen zu behaupten, diese beiden Ämter seien nicht Bestandteil des Gesandtenamtes gewesen und der Großprophet (s) habe die Aufgaben und Tätigkeiten dieser Ämter nicht als Gesandter, sondern als Privatperson ausgeführt? Wenn er das nicht behaupten kann, dann sagen Sie: Ist es nicht eine Leugnung des Gesandtenamtes selbst, wenn man sich weigert anzuerkennen, dass all das, was der Großprophet (s) zusätzlich zum Vortragen des Korans über die Lehre des Buches und die Weisheit (die richtige Vorgehensweise) sagte und durch seine Worte und Taten zur Erziehung der Einzelpersonen und der Gesellschaft beitrug, von Allah empfangen war, und wenn man sich weigert, dies als Beleg anzuerkennen?

Der Gesandte Allahs (s) als Ausleger des Buches Allahs

In der Sure an-Nahl spricht Allah, der Erhabene:

„Und Wir haben diese Ermahnung zu dir hinabgesandt, damit du den Menschen die Lehre erläuterst und ausführlich erklärst, die für sie herabgesandt worden ist.“ (an-Nahl: 44)

Aus dem oben genannten Vers geht klar hervor, dass dem Großpropheten (s) die Aufgabe übertragen worden war, die Gebote, Vorschriften und Rechtleitung zu erläutern, die Allah, der Erhabene, im Edlen Koran gegeben hatte. Selbst ein wenig verständiger Mensch kann zumindest so viel begreifen, dass die Erläuterung eines Buches nicht lediglich darin besteht, den ursprünglichen Text dieses Buches erneut vorzutragen. Vielmehr sagt derjenige, der es erläutert, mehr als nur den ursprünglichen Text, damit der Zuhörer die Bedeutung des Buches vollständig verstehen kann. Bezieht sich eine Aussage des Buches auf eine praktische Angelegenheit, so führt der Ausleger dies praktisch vor und erklärt, dass der Verfasser beabsichtigt, auf diese Weise zu handeln. Andernfalls könnte das bloße Vortragen des ursprünglichen Textes gegenüber jemandem, der nach der Bedeutung und den Anforderungen des Buchinhalts fragt, nicht einmal für ein Kind in der Koranschule als Erklärung oder Auslegung gelten. Sagen Sie nun: War der Großprophet (s) angesichts dieses Verses aus eigener Person der Ausleger des Korans, oder hatte Allah, der Erhabene, ihn zum Ausleger eingesetzt? Hier heißt es doch, dass Allah, der Erhabene, durch Seinen Gesandten die Bedeutung des Buches darlegen werde. Wie ist es dann möglich, sein Amt als Ausleger des Korans vom Amt des Gesandten zu trennen, den von ihm übermittelten Koran anzunehmen, sich aber zu weigern, die ihm gegebenen Erläuterungen und Auslegungen anzunehmen? Ist diese Ablehnung nicht unmittelbar eine Leugnung des Gesandtenamtes?

Der Gesandte Allahs (s) als Führer und vorbildliches Beispiel

In der Sure Al-i ʿImran sagt Allah, der Erhabene:

„Sprich: O Prophet, wenn ihr Allah liebt, dann folgt mir; Allah wird euch lieben … Sprich: Gehorcht Allah und dem Gesandten. Wenn sie sich jedoch abwenden, dann liebt Allah die Ungläubigen nicht.“ – (Verse 31–32).

In der Sure al-Ahzab sagt Allah, der Erhabene:

„Im Gesandten Allahs habt ihr wahrlich ein vorzügliches Beispiel für jeden, der auf Allah und den Jüngsten Tag hofft.“ – (Vers 21).

In den beiden oben genannten Versen setzt Allah, der Erhabene, selbst Seinen Gesandten als Führer ein, befiehlt, ihm zu gehorchen, anerkennt sein Lebensbeispiel als nachahmenswert und erklärt ausdrücklich: Wenn ihr diesem Grundsatz nicht folgt, sollt ihr von Mir keine Hoffnung haben. Anders kann Meine Liebe nicht erlangt werden; sich vielmehr davon abzuwenden, ist Unglaube. Sagen Sie nun: Wurde Rasulullah selbst zum Führer und Wegweiser? Oder hatten die Muslime ihn gewählt? Oder war es Allah, der Erhabene, der ihn in dieses Amt eingesetzt hat? Wenn dieser Vers des Edlen Qurans den erhabenen Propheten eindeutig als von Allah eingesetzten Wegweiser und Führer bestätigt, wie kann dann seine Gehorsamspflicht und die Befolgung seines Lebenswandels zurückgewiesen werden? Es ist völlig sinnlos, als Antwort auf diese Frage zu sagen, damit sei die Befolgung des Edlen Qurans gemeint. Wenn das so wäre, würde es heißen: „Befolgt den Quran“, und nicht: „Folgt mir.“ Unter diesen Umständen hätte es überhaupt keinen Sinn, den Lebenswandel Rasulullahs als vortreffliches Vorbild zu bezeichnen.

Rasulullah als Gesetzgeber

In der Sure al-A’raf sagt der erhabene Allah unter Erwähnung Rasulullahs:

„Er gebietet ihnen das Rechte, verbietet ihnen das Unrechte, erklärt ihnen die guten Dinge für erlaubt und die schlechten Dinge für verboten, nimmt ihnen ihre Last und die Fesseln ab, die auf ihnen lagen.“

Die Worte des genannten Verses bringen eine Sache völlig eindeutig zum Ausdruck: Allah, der Erhabene, hat dem erhabenen Propheten gesetzgeberische Befugnisse (Legislative Powers) verliehen. Die von Allah stammenden Gebote und Verbote sowie das Erlaubte und Verbotene sind nicht nur das, was im Edlen Quran dargelegt wurde; dazu gehört auch alles, was der erhabene Prophet für erlaubt oder verboten erklärt oder angeordnet beziehungsweise untersagt hat. Auch dies ist daher ein Teil der göttlichen Gesetzgebung. Genau dies wird in der Sure al-Haschr mit klaren Worten verkündet:

„Was der Gesandte euch gibt, das nehmt an; und was er euch untersagt, davon haltet euch fern. Fürchtet Allah; wahrlich, Allah ist streng im Strafen.“

Keiner der beiden genannten Verse kann dahingehend ausgelegt werden, dass darin die Gebote und Verbote des Koran oder das im Koran Erlaubte und Verbotene gemeint seien. Das wäre keine Auslegung, sondern eine Veränderung des Wortes Allahs. Allah, der Erhabene, hat hier vielmehr die Gebote und Verbote sowie das Erlaubte und Verbotene als Angelegenheit des Gesandten Allahs (s.), nicht des Korans, bezeichnet. Will jemand Allah danach etwa sagen: „In deiner Aussage ist ein Fehler unterlaufen. Du hast versehentlich statt des Korans den Gesandten erwähnt“ (Allah bewahre!)?

Der Gesandte Allahs (s.) als Richter

Im Erhabenen Koran hat Allah, der Erhabene, an zahlreichen Stellen unmissverständlich dargelegt, dass Er den Propheten (s.) zum Richter eingesetzt hat, nicht nur an einer einzigen Stelle. Hier seien einige Verse beispielhaft angeführt:

„(O Prophet!) Wir haben dir dieses Buch in voller Wahrheit herabgesandt, damit du zwischen den Menschen nach dem Recht entscheidest, das Allah dir gezeigt hat.“ (Sure an-Nisa: 105)

„Und sprich (o Prophet): Ich glaube an das Buch, das Allah herabgesandt hat, und mir wurde befohlen, zwischen euch gerecht zu urteilen.“ (Sure asch-Schura: 15).

„Wenn zu ihnen gesagt wird: ‚Kommt zu dem, was Allah herabgesandt hat, und zu Seinem Gesandten‘, dann wirst du sehen, dass diese Heuchler sich zögernd von dir abwenden und an dir vorbeigehen.“ (an-Nisa: 61).

„Doch, bei deinem Herrn! Sie können niemals gläubig sein, solange sie dich nicht zum Richter über ihre gegenseitigen Streitigkeiten machen.“ (an-Nisa: 65).

Aus den oben genannten Versen wird eindeutig ersichtlich, dass der Prophet (S) weder aus eigener Autorität noch durch Ernennung der Muslime Richter war, sondern ein von Allah, dem Erhabenen, eingesetzter Richter. Der dritte Vers macht deutlich, dass er ihr Richter war. Der dritte Vers macht deutlich, dass seine Stellung oder sein Amt als Richter nicht von seinem Amt als Gesandter getrennt war; vielmehr war er als Gesandter zugleich Richter. Der Glaube eines Gläubigen an die Gesandtschaft kann erst dann richtig und aufrichtig sein, wenn er auch gegenüber dieser seiner Stellung eine Haltung des Hörens und des Gehorsams einnimmt. Im vierten Vers

„Was Allah herabgesandt hat“, das heißt der Koran, und der Gesandte werden beide gesondert erwähnt. Daraus wird klar ersichtlich, dass es für die Erlangung einer Entscheidung zwei voneinander verschiedene Instanzen gibt: erstens den Koran als Gesetz und Rechtsordnung und zweitens den Gesandten Allahs als Richter. Sich von diesen beiden Dingen abzuwenden ist die Handlung eines Heuchlers, nicht die eines Gläubigen. Im fünften Vers wird völlig unmissverständlich gesagt, dass der Glaube eines Menschen zerstört wird, wenn er hinsichtlich einer vom Gesandten Allahs erlassenen Entscheidung in seinem Herzen Enge empfindet. Können Sie angesichts dieser eindeutigen Aussage des edlen Korans dennoch sagen, dass der Prophet (S) nicht als Gesandter Richter war, sondern lediglich ein Richter wie die gewöhnlichen Richter und Magistrate dieser Welt? Dass daher auch seine Entscheidungen, ebenso wie die Entscheidungen jener Richter, keine Quelle des Rechts sein können? Kann irgendein Richter dieser Welt eine solche Stellung besitzen, dass der Glaube eines Menschen zerstört wird, wenn er seine Entscheidung nicht anerkennt, ihn kritisiert oder ihn in seinem Herzen für irrend hält?

Der Gesandte Allahs (S) als Staatsoberhaupt

Der edle Koran hat an zahlreichen Stellen ebenfalls ausführlich und wiederholt dargelegt, dass der Prophet (S) ein von Allah eingesetztes Staatsoberhaupt und Staatsführer war und dass ihm dieses Amt gerade in seiner Eigenschaft als Gesandter übertragen worden war:

„Wir haben keinen Gesandten entsandt, außer damit ihm gemäß Allahs Erlaubnis gehorcht werde“ (an-Nisa: 64).

„Wer dem Gesandten gehorcht, der gehorcht im Grunde Allah“ (an-Nisa: 80).

„O Prophet, gewiss leisten diejenigen, die dir den Treueeid leisten, im Grunde Allah den Treueeid“ (al-Fath: 10).

„O ihr Gläubigen! Gehorcht Allah und gehorcht auch dem Gesandten und macht eure Werke nicht zunichte“ (Muhammad: 33).

„Kein gläubiger Mann und keine gläubige Frau hat das Recht, in einer Angelegenheit, über die Allah und Sein Gesandter entschieden haben, selbst eine Entscheidung zu treffen. Und wer Allah und Seinem Gesandten ungehorsam ist, der befindet sich gewiss in einem offenkundigen Irrtum.“ (Al-Ahzab: 36)

„O ihr Gläubigen! Gehorcht Allah, gehorcht dem Gesandten und auch denjenigen unter euch, die mit umfassender Verantwortung betraut sind. Wenn ihr in einer Angelegenheit untereinander uneins seid, dann bringt sie vor Allah und den Gesandten zurück, sofern ihr wahrhaft an Allah und den Jüngsten Tag glaubt.“ (An-Nisa: 59)

Diese Verse sagen eindeutig, dass der Gesandte kein Staatsoberhaupt ist, das selbst zum Oberhaupt eines von ihm gegründeten Staates geworden wäre oder von den Menschen gewählt und zum Staatsoberhaupt gemacht worden wäre; vielmehr ist er das von Allah eingesetzte Staatsoberhaupt. Seine Handlungen als Staatsoberhaupt sind nichts, was von seiner Stellung als Gesandter getrennt wäre; vielmehr bedeutet sein Gesandt-Sein, dass er von Allah als gehorsames Staatsoberhaupt eingesetzt wurde. Ihm zu gehorchen bedeutet im Grunde, Allah zu gehorchen. Ihm den Treueid zu leisten, kommt im Grunde einem Treueid gegenüber Allah gleich. Ihm nicht zu gehorchen bedeutet Ungehorsam gegenüber Allah, und die Folge davon ist, dass keine Handlung eines solchen Menschen bei Allah angenommen wird. Dagegen hat die Gemeinschaft der Gläubigen — zu der äußerlich die gesamte Umma, ihre Herrscher und auch ihr „nationales Zentrum“ gehören — in keiner Weise das Recht, nach einer Entscheidung des Gesandten Allahs in einer Angelegenheit eine andere Entscheidung zu treffen.

Über diese eindeutigen Erläuterungen hinaus liefert der letzte Vers eine abschließende Erklärung, in der nacheinander drei Gebote zum Gehorsam erteilt werden:

1. Zuerst der Gehorsam gegenüber Allah.

2. Danach der Gehorsam gegenüber dem Gesandten Allahs (s).

3. Danach, an dritter Stelle, der Gehorsam gegenüber denjenigen, die mit umfassender Verantwortung betraut sind (das heißt gegenüber Ihrem nationalen Zentrum).

Aus dem zuvor Gesagten wurde ersichtlich, dass der Gesandte nicht zu den Ulil Amr (den mit umfassender Verantwortung betrauten Autoritäten) gehört, sondern von ihnen getrennt und über ihnen steht und seine Stellung nach Allah an zweiter Stelle steht. Aus diesem Vers ist als Zweites zu erkennen, dass es gegenüber den Ulil Amr keinen Streit und keine Meinungsverschiedenheit geben darf. Drittens wurde deutlich, dass es im Falle von Streit und Meinungsverschiedenheit zwei Instanzen gibt, an die man sich zur Beilegung wenden muss: (1) Allah und (2) danach den Gesandten Allahs. Es versteht sich von selbst, dass die ausdrückliche und gesonderte Erwähnung des Gesandten (s) völlig sinnlos wäre, wenn Allah die einzige Instanz wäre, an die man sich wenden sollte. Da die Rückkehr zu Allah nichts anderes bedeutet als die Rückkehr zum Buch Allahs, kann die Rückkehr zum Gesandten ebenfalls nichts anderes bedeuten, als dass man sich während der Epoche der Gesandtschaft selbst an den Gesandten Allahs (s) und nach dieser Epoche an die Sunna des Gesandten Allahs (s) wenden muss. [Vielmehr zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass selbst während der Epoche der Gesandtschaft im umfassenden Sinne die Sunna des Gesandten Allahs (s) die Instanz war, an die man sich wandte. Denn gegen Ende des Lebens des Propheten (s) hatte sich der islamische Staat über die gesamte Arabische Halbinsel ausgebreitet. In diesem weiten Land von zehn bis zwölf Lakh Quadratmeilen war es keineswegs möglich, jede Angelegenheit unmittelbar beim Propheten (s) zu entscheiden. Außerdem mussten auch in jener Zeit die Gouverneure, Richter und Verwalter des islamischen Staates zur Entscheidung verschiedener Angelegenheiten nach dem Edlen Koran auf die zweite Rechtsquelle zurückgreifen; diese war eben die Sunna des Gesandten Allahs (s).]

Der Konsens der Umma darüber, dass die Sunna eine Quelle des Rechts ist

Wenn Sie tatsächlich an den erhabenen Koran glauben und nicht unter Berufung auf dieses heilige Buch Ihren eigenen, selbst erdachten Lehren folgen, dann sehen Sie: Der erhabene Koran erklärt in klaren, eindeutigen und völlig unmissverständlichen Worten, dass der Gesandte Allahs (s) ein von Allah, dem Erhabenen, eingesetzter Lehrer, Vormund, Führer, Wegweiser, Ausleger des Wortes Allahs, Gesetzgeber (Law Giver), Richter, Verwalter und Staatsoberhaupt ist; und all diese Ämter des Propheten (s) sind im Licht dieses heiligen Buches untrennbare Bestandteile des Amtes der Gesandtschaft. Auf der Grundlage dieser Aussage des heiligen Wortes gilt alles, was der Prophet (s) seit der Zeit der ehrwürdigen Gefährten bis heute in Ausübung all dieser Ämter getan hat, nach dem erhabenen Koran als die zweite Quelle des Rechts (Source of Law). Kein Mensch kann sich, solange er nicht völlig irregeleitet ist, vorstellen, dass die Muslime der ganzen Welt und die Muslime aller Zeiten sich beim Verständnis der Bedeutung dieser Verse des heiligen Korans geirrt hätten und nur er selbst die richtige Bedeutung erfasst habe – nämlich dass der Prophet (s) nur so lange Gesandter gewesen sei, bis er den Koran vorgetragen hatte, und danach den Rang eines gewöhnlichen Muslims gehabt habe. Welches gar so merkwürdige Wörterbuch ist ihm schließlich in die Hände gefallen, mit dessen Hilfe er aus den Worten des erhabenen Korans eine Bedeutung herauslesen konnte, die der gesamten Umma verborgen geblieben ist?

2. Die Gesetzgebungsbefugnis des Gesandten Allahs (s)

Als zweiten Punkt haben Sie Folgendes gesagt: „Ich stimme jedoch Ihrer Aussage nicht zu, dass alles, was der Gesandte Allahs (s) während seines dreiundzwanzigjährigen prophetischen Lebens getan hat, jene Sunna darstellt, die sich mit dem Koran verbindet und gemäß der Ausgestaltung des großen Gesetzes des höchsten Gesetzgebers die Gesellschaft geordnet hat. Dass das Gesetz des Buches Allahs – Allah bewahre uns davor – unvollständig gewesen sei und dieses Gesetz durch alles, was der Prophet (s) tatsächlich getan hat, seine Vollendung erlangt habe – eine solche Aussage ist für mich unverständlich.“

Alles, was Sie in den obigen Zeilen gesagt haben, beruht auf einem großen Irrtum. Sie sind ihm erlegen, weil Sie ein selbstverständliches Grundprinzip der Rechtswissenschaft nicht zu erfassen vermochten. Weltweit gilt der Grundsatz, dass die von einer Person oder Instanz erlassenen Regeln, wenn derjenige, der die höchste Befugnis zur Gesetzgebung besitzt, eine knappe Anweisung oder die Anordnung zu einer Handlung gibt oder ein Grundprinzip festlegt und einer ihm untergeordneten Person oder Institution die Befugnis erteilt, dafür die Einzelheiten und die genaue Struktur durch entsprechende Regeln auszuarbeiten, keine vom Gesetz und den Rechtsbestimmungen unabhängige Sache sind, sondern als Bestandteil dieses Gesetzes gelten. Der Gesetzgeber beabsichtigt damit, für die von ihm angeordnete Handlung durch ergänzende Bestimmungen das Verfahren festzulegen, gemäß dem von ihm bestimmten Grundprinzip detaillierte Vorschriften zu erlassen und Zweck und Ziel der von ihm nur knapp gegebenen Wegweisung ausführlich darzulegen. Zu diesem Zweck gestattet er der ihm unterstehenden Person, den ihm unterstehenden Personen oder den ihm unterstehenden Institutionen, Gesetze und Vorschriften auszuarbeiten. Diese ergänzenden Bestimmungen verbinden sich zweifellos mit den ursprünglichen Grundbestimmungen, gestalten sie aus und vervollständigen sie. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber irrtümlich fehlerhafte Bestimmungen erlassen hätte und jemand anderes gekommen wäre, um deren Mängel zu beseitigen. Vielmehr bedeutet es, dass der Gesetzgeber den grundlegenden Teil seines Gesetzes selbst dargelegt und den ausführlichen und erläuternden Teil durch die von ihm eingesetzte Person oder Institution hat ausarbeiten lassen.

Die Art und Weise der Gesetzgebung durch den Propheten (s)

Allah, der Erhabene, hat bei seiner Gesetzgebung eben diese Methode angewandt. Er gab im erhabenen Koran in knapper Form Rechtsbestimmungen und Wegweisung, legte einige Grundprinzipien dar oder brachte zum Ausdruck, was Er billigt und missbilligt, und übertrug diese Aufgabe Seinem Gesandten: Er sollte diesem Gesetz nicht nur seinem Wortlaut nach eine ausführliche Gestalt geben, sondern es auch in der Praxis umsetzen und durch sein Handeln entsprechend vorführen. Die Anweisung, ihm die Befugnis zur Gesetzgebung zu übertragen, findet sich bereits im eigentlichen Gesetzestext selbst (das heißt im erhabenen Koran):

„Und Wir haben diese Ermahnung zu dir hinabgesandt, damit du den Menschen die Erläuterung und Auslegung der Lehre darlegst, die ihnen hinabgesandt wurde.“ – (an-Nahl: 44)

Nach dieser eindeutigen Anweisung, dem Gesandten Allahs entsprechende Befugnisse zu übertragen, können Sie nicht behaupten, dass die verbalen und praktischen Erläuterungen des Gesandten Allahs (s) etwas vom Gesetz des Edlen Korans Verschiedenes seien. Sie sind vielmehr im Licht des Korans ein Bestandteil dieses Gesetzes. Sie anzufechten bedeutet letztlich, den Koran selbst und die Anweisung Allahs zur Übertragung dieser Befugnisse anzufechten.

Einige Beispiele für diese gesetzgebende Tätigkeit

Obwohl dies bereits eine vollständige Antwort auf die von Ihnen aufgeworfenen Fragen ist, führe ich zur weiteren Aufklärung einige Beispiele an, anhand derer Sie verstehen werden, welcher Art die Beziehung zwischen dem Edlen Koran und den Erläuterungen, Auslegungen und Überlieferungen des großen Propheten (s) ist.

Im Edlen Koran hat Allah, der Erhabene, gesagt: „Er liebt diejenigen, die sich reinigen“ (At-Tauba: 108), und dem großen Propheten (s) befohlen: „Er soll seine Kleidung rein halten“ (Al-Muddaththir: 4). Nachdem der große Prophet (s) Ziel und Zweck dieser beiden Verse bestimmt hatte, erläuterte er ausführlich, wie man sich nach dem Stuhlgang und dem Urinieren reinigt und Körper und Kleidung rein hält, um dies in die Praxis umzusetzen, und zeigte dies durch sein eigenes Handeln.

Im Edlen Koran hat Allah, der Erhabene, angeordnet: Wenn ihr aufgrund des Geschlechtsverkehrs unrein geworden seid, dann verrichtet das Gebet nicht, bevor ihr euch nicht gereinigt habt (vgl. An-Nisa: 43; Al-Ma’ida: 6). Der große Prophet (s) erklärte ausführlich, was hier mit Unreinheit (Janaba) gemeint ist, auf welche Zustände diese Unreinheit zutrifft und auf welche nicht und wie man sich von dieser Unreinheit reinigt.

Im Edlen Koran hat Allah, der Erhabene, angeordnet: Wenn ihr zum Gebet aufsteht, dann wascht euer Gesicht und beide Hände bis zu den Ellbogen, streicht über den Kopf und wascht eure Füße oder streicht über sie (Al-Ma’ida: 6). Der große Prophet (s) erklärte, dass zum Gebot, das Gesicht zu waschen, auch das Ausspülen des Mundes und die Reinigung der Nase gehören. Das Ohr ist ein Teil des Kopfes; deshalb muss man zusammen mit dem Kopf auch über die Ohren streichen. Wenn man an den Füßen Socken trägt, soll man über sie streichen, und wenn man keine Socken trägt, soll man die Füße waschen. Zugleich erläuterte er ausführlich, unter welchen Umständen die Gebetswaschung ungültig wird und unter welchen Umständen sie bestehen bleibt.

Allah, der Erhabene, sagt im Edlen Koran, dass der Fastende nachts bis zum Anbruch der Morgendämmerung essen und trinken darf, bis der schwarze Faden vom weißen Faden unterschieden werden kann (Al-Baqara: 187).

Der große Prophet (s) sagte, dass dies bedeutet, dass das helle Licht der Morgendämmerung aus der Dunkelheit der Nacht hervortritt.

Nachdem Allah, der Erhabene, im Edlen Koran dargelegt hat, welche Nahrungsmittel halal und welche haram sind, gibt Er hinsichtlich der übrigen Dinge die allgemeine Anweisung, dass euch die reinen Dinge halal und die unreinen Dinge haram gemacht worden sind (siehe al-Māʾida: 4). Der Prophet (s) hat dies durch seine Aussagen und sein praktisches Handeln ausführlich erklärt und dargelegt, was rein ist und von uns gegessen werden darf und was unrein ist und von dem wir uns fernhalten sollten.

Im Edlen Koran sagt Allah, der Erhabene, im Zusammenhang mit dem Erbrecht: Wenn der Verstorbene keinen Sohn, sondern nur eine Tochter hinterlässt, erhält sie die Hälfte seines Nachlasses; sind es mehr als zwei Töchter, erhalten sie gemeinsam zwei Drittel des Nachlasses (siehe an-Nisāʾ: 11). Hier wird nicht gesagt, welchen Anteil zwei Töchter erhalten, wenn der Verstorbene zwei Töchter hinterlässt. Der Prophet (s) erklärte, dass auch zwei Töchter den gleichen Anteil wie mehr als zwei Töchter erhalten.

Allah, der Erhabene, verbietet im Edlen Koran, zwei leibliche Schwestern gleichzeitig mit demselben Mann verheiratet zu haben (siehe an-Nisāʾ: 23). Der Prophet (s) erklärte, dass auch die Verbindung einer Tante väterlicherseits mit ihrer Nichte sowie einer Tante mütterlicherseits mit ihrer Nichte unter dieses Gebot fällt.

Der Edle Koran erlaubt den Männern, jeweils zwei, drei oder vier Frauen zu heiraten (siehe an-Nisāʾ: 3). In diesem Vers wird nicht abschließend klargestellt, dass ein Mann nicht mehr als vier Ehefrauen gleichzeitig in seiner Ehe haben darf. Der Prophet (s) erklärte den Zweck und das Ziel dieses Gebots und wies diejenigen, die mehr als vier Ehefrauen hatten, an, die über vier hinausgehenden Ehefrauen zu scheiden.

Der Edle Koran gibt eine allgemeine Anweisung zur Pflicht des Haddsch und sagt nicht ausdrücklich, ob jeder Muslim zur Erfüllung dieser Pflicht jedes Jahr den Haddsch vollziehen muss, ob ein einziger Haddsch im Leben genügt oder ob man den Haddsch mehrmals vollziehen sollte (siehe Āl ʿImrān: 97). Erst durch die Erklärung des Propheten (s) erfahren wir, dass ein Mensch durch die einmalige Verrichtung des Haddsch im Leben von dieser Pflicht entbunden ist.

Der Edle Koran erwähnt hinsichtlich des Hortens von Gold und Silber eine furchterregende Strafe (siehe at-Tauba: 34). In der allgemeinen Bedeutung dieses Verses ist nicht der geringste Spielraum dafür erkennbar, dass man auch nur einen Pfennig über den täglichen Bedarf hinaus bei sich behalten oder auch nur ein Haarbreit Gold in Form von Schmuck bei den Frauen seiner Familie aufbewahren dürfte. Der Prophet (s) selbst erklärte jedoch, dass ein Mensch, der Gold und Silber oder mehr als den zulässigen Betrag davon anhäuft, nicht von dieser furchterregenden Strafe betroffen ist, wenn er davon zweieinhalb Prozent Zakat entrichtet].

Anhand dieser wenigen Beispiele können Sie verstehen, wie der Prophet (s), indem er die ihm von Allah, dem Erhabenen, anvertraute Befugnis zur Gesetzgebung ausübte, die Bestimmungen, die Wegweisung, die Hinweise und Andeutungen sowie die verborgenen Inhalte des Edlen Korans erläutert hat. Da dies auf der im Edlen Koran enthaltenen Anweisung zur Übertragung von Befugnissen beruhte, war es keine vom Koran unabhängige Gesetzgebung, sondern vielmehr ein Bestandteil der koranischen Gesetzgebung.

3. Die Bedeutung der Sunna und ihrer Befolgung

Ihr dritter Punkt lautet: „Die Bedeutung der Befolgung der Sunna des Gesandten Allahs (S.) besteht darin, das zu tun, was der Gesandte Allahs (S.) getan hat; sie bedeutet nicht, dass man das, was der Prophet (S.) getan hat, anderen übermittelt. Vielmehr besteht die Pflicht der Umma darin, das, was Allah herabgesandt hat, anderen zu übermitteln …“ Während der Herr Doktor dies sagte, vergaß er die Tatsache, dass die allererste Handlung, die der Prophet (S.) vollbrachte, der „Anspruch auf das Prophetentum“ war. Aus diesem Blickwinkel ergibt sich als erstes Element der Befolgung der Sunna des Gesandten Allahs (S.), dass man zunächst den Anspruch auf das Prophetentum erheben muss (Gott bewahre).

Was die von Ihnen festgelegte Bedeutung der Sunna und ihrer Befolgung betrifft, halte ich es für ausreichend, lediglich festzustellen, dass sie mit „dem, was Allah herabgesandt hat“, dessen Befolgung Sie für verpflichtend halten, selbst nicht vereinbar ist. Im Lichte von „dem, was Allah herabgesandt hat“, bedeutet die Befolgung der Sunna vielmehr, dass Sie all das, was der Gesandte Allahs (S.) als von Allah eingesetzter Lehrer, Beschützer, Förderer, Gesetzgeber, Richter, Verwalter, Staatsoberhaupt und Erklärer des Korans gesagt und praktisch vorgeführt hat, als Sunna des Gesandten Allahs (S.) anerkennen und befolgen. Die Belege dafür habe ich auf den vorangegangenen Seiten angeführt; daher halte ich eine Wiederholung für unnötig.

Die direkte Antwort auf das, was Sie in diesem Zusammenhang über den Miswak geschrieben haben, lautet: In einer auf gründlichem Nachdenken beruhenden wissenschaftlichen Erörterung kann man eine Angelegenheit nicht entscheiden, indem man derart unklare und unzuverlässige Aussagen als Belege anführt. Unter den Anhängern und Förderern jeder Denkrichtung finden sich manche Menschen, die ihre eigene Sichtweise durch unvernünftige Aussagen in eine Posse und Farce verwandeln. Wenn Sie deren Aussagen als Beweise anführen und dann versuchen, eben diese Sichtweise zu widerlegen, kann das nur bedeuten, dass Sie einer Auseinandersetzung mit äußerst zuverlässigen Belegen ausweichen und lediglich nach schwachen Argumenten für eine schwierige Prüfung suchen.

Ebenso schwach ist Ihr Argument, die Befolgung der Sunna bedeute, im heutigen Atomzeitalter mit Pfeil und Bogen zu kämpfen, weil man zur Zeit des Gesandten Allahs (S.) mit Pfeil und Bogen kämpfte. Wer hat Ihnen überhaupt gesagt, dass dies die Bedeutung der Befolgung der Sunna sei? Kein sachkundiger Gelehrter hat jemals diese Bedeutung der Sunna angenommen, nämlich dass wir auf dem Schlachtfeld dieselben Waffen verwenden müssten, die zur Zeit des Gesandten Allahs (S.) benutzt wurden. Vielmehr wurde ihre Bedeutung stets darin gesehen, dass wir auf dem Schlachtfeld jene Ziele, jene moralischen Werte und jene islamischen Vorschriften befolgen, zu deren Befolgung der Gesandte Allahs (S.) uns durch seine Worte und Taten angewiesen hat, und dass wir uns von den Zielen, für die er zu kämpfen, sowie von den Handlungen, deren Befolgung er verboten hat, fernhalten.

4. Welcher Offenbarung war der reine Gesandte (S.) angewiesen zu folgen, und welcher sind wir angewiesen zu folgen??

In Ihren eigenen Worten lautet Ihr vierter Punkt: Bei all den oben genannten Angelegenheiten folgte der Prophet (S.) während seines dreiundzwanzigjährigen prophetischen Lebens dem, was im Buch Allahs enthalten ist („dem, was Allah herabgesandt hat“), und auch der Umma wurde befohlen, diesem zu folgen. Dort, wo die Mitglieder der Umma dazu angespornt werden, wird zugleich erklärt, dass auch der Prophet (S.) diesem folgt.

In dieser Aussage haben Sie zwei Verse angeführt, und Sie haben diese beiden Verse nicht nur falsch abgeschrieben, sondern beim Zitieren einen Fehler gemacht, den nicht einmal jemand mit elementaren Kenntnissen der arabischen Sprache begehen würde. Der erste Vers lautet eigentlich folgendermaßen:

„Folgt dem, was von eurem Herrn zu euch herabgesandt worden ist.“ Die Bedeutung des von Ihnen abgeschriebenen Satzes wäre jedoch: „Folgt dem, was Allah von eurem Herrn herabgesandt hat.“ Der von Ihnen angeführte Wortlaut bedeutet: „Sprich: Folgt der Offenbarung, die mir von meinem Herrn zugesandt wird.“ Ich mache Sie auf diesen Fehler aufmerksam, damit Sie irgendwann in aller Ruhe darüber nachdenken, dass einerseits Ihr Wissen über den Koran in einem solchen Zustand ist und Sie andererseits der Vorstellung erlegen sind, die sachkundigen Gelehrten der gesamten Umma hätten den Koran falsch verstanden, während Sie ihn richtig verstanden hätten.

Nun wollen wir die eigentliche Angelegenheit erörtern. Hier haben Sie zwei Aussagen gemacht, und beide sind falsch. Zum einen sagen Sie, dass zum Gesandten Allahs (s) nur die im Koran enthaltene Offenbarung kam und dass ihm lediglich befohlen worden sei, dieser zu folgen. Doch schon aus dem Edlen Koran selbst geht eindeutig hervor, dass dem Propheten (s) neben dem Koran auch durch Offenbarung Rechtsbestimmungen herabgesandt wurden und dass ihm befohlen war, beiden Arten der Offenbarung zu folgen (der Beweis dafür wird in der Antwort auf die letzte Frage vorgelegt werden). Zum anderen sagen Sie, dass der Umma lediglich befohlen worden sei, dem Edlen Koran zu folgen. Doch der Edle Koran sagt, dass der Umma befohlen wurde, dem Gesandten Allahs (s) zu folgen.

„O Prophet! Sprich: Wenn ihr Allah liebt, dann folgt mir, damit Allah euch liebt“ (Al ʿImrān: 312).

„Meine Barmherzigkeit umfasst alle Dinge. Ich werde sie für jene bestimmen, die sich vom Ungehorsam fernhalten, die Zakāt entrichten und an Unsere Zeichen glauben. Diejenigen also, die diesem schriftunkundigen Gesandten und Propheten folgen, dessen Erwähnung sie in der bei ihnen bewahrten Tora und im Evangelium niedergeschrieben finden“ (Al-Aʿrāf: 156–157).

„Die Gebetsrichtung, der du bisher gefolgt bist, haben Wir nur deshalb festgelegt, damit Wir erkennen, wer dem Gesandten folgt und wer sich abwendet“ (Al-Baqara: 143).

Bei diesen Versen ist es nicht möglich, durch eine verdrehte Auslegung des Gebots, dem Gesandten Allahs (s) zu gehorchen, die Bedeutung herauszulesen, dass damit im Grunde nur der Gehorsam gegenüber dem Edlen Koran gemeint sei. Wie ich bereits zuvor dargelegt habe: Wenn tatsächlich die Absicht bestand, dass man letztlich nicht dem Gesandten Allahs (s), sondern dem Koran folgen sollte, warum wurde dann im zuerst angeführten Vers anstelle des Wortes „Allah“ ein anderes Wort verwendet? Ist Allah Ihrer Auffassung nach hier etwa ein Fehler unterlaufen? (Allah bewahre uns davor.)

Außerdem gibt es beim unter Punkt zwei angeführten Vers überhaupt keinen Raum für diese Auslegung. Denn darin wird ausdrücklich erwähnt, dass man an Allahs Zeichen glauben soll, und ebenso wird darin ausdrücklich der Gehorsam gegenüber dem Propheten (s) erwähnt.

Der unter Punkt drei angeführte Vers macht die Angelegenheit noch deutlicher und beseitigt die Grundlage einer solchen frei erfundenen Auslegung. Zugleich hat er auch Ihre Vorstellung widerlegt, dass zum Gesandten Allahs (s) außer dem Edlen Koran keinerlei Offenbarung in irgendeiner Form gekommen sei. Im Koran findet sich kein Gebot, die Gebetsrichtung der Muslime vor der Festlegung der Masǧid al-Ḥarām zur Qibla als Qibla zu bestimmen. Falls es ein solches Gebot gibt, so führen Sie es an. Unbestreitbar ist, dass der Prophet (s) in der Frühzeit des Islam selbst diese Gebetsrichtung festlegte und dass der Prophet (s) und die Gefährten etwa vierzehn Jahre lang mit dem Gesicht in diese Richtung beteten. Vierzehn Jahre später bestätigte Allah in diesem Vers der Sure al-Baqara die erwähnte Handlung des Propheten (s) und erklärte, dass diese Gebetsrichtung von Uns festgelegt worden war und dass Wir sie durch Unseren Gesandten deshalb bestimmt hatten, um zu sehen, wer dem Gesandten gehorcht und wer sich von ihm abwendet. Dies ist einerseits ein eindeutiger Beweis dafür, dass dem Gesandten Allahs (s) neben dem Koran durch Offenbarung auch Rechtsbestimmungen herabgesandt wurden; andererseits erklärt dieser Vers völlig klar, dass den Muslimen befohlen war, auch jene Anordnungen des Gesandten Allahs (s) zu befolgen, die im Edlen Koran nicht erwähnt sind. Ja, sogar die Prüfung des Glaubens der Muslime an die Gesandtschaft vor Allah erfolgt auf diese Weise: ob sie die durch den Gesandten erteilte Anweisung befolgen oder nicht.

Nun denken Sie selbst und diejenigen, die wie Sie derselben Auffassung sind, darüber nach, in welche Gefahr Sie sich gestürzt haben. Wenn sich in Ihrem Herzen tatsächlich auch nur ein wenig Gottesfurcht befindet, sodass Ihr Körper schon beim Nachdenken über einen Weg, der Seiner gegebenen Rechtleitung widerspricht, zu zittern beginnt, dann bitte ich Sie: Reinigen Sie Ihr Herz und Ihre Gesinnung vom Eifer für Streit und Disput und lesen Sie die obenstehenden Zeilen immer wieder. Möge Allah bewirken, dass Ihr Körper zu zittern beginnt und Sie dieser Irreführung und diesem Abirren entkommen, in die Sie aufgrund einer fehlerhaften Lektüre versunken sind.

5. Der Mittelpunkt der Gemeinschaft

Das fünfte Thema, das Sie angesprochen haben, lautet Ihren Worten zufolge: „Da es die Forderung der Religion war, den Koran als Ganzes in die Praxis umzusetzen, und es nicht möglich ist, dass jeder Einzelne den Koran nach seinem eigenen Verständnis in die Praxis umsetzt, ist zur Aufrechterhaltung des Gesamtsystems eine lebende Person erforderlich. Ich empfinde außerdem, dass dort, wo es um die Errichtung eines Gesamtsystems geht, die Stellung und der Rang der Person, die dieses Ziel erreicht, sehr hoch sind. Denn sie übermittelt die Botschaft deshalb, weil die Offenbarung außer zu ihr zu niemand anderem gelangt. Daher hat der edle Koran eindeutig erklärt: ‚Wer dem Gesandten gehorcht, der gehorcht damit Allah.‘ Danach war der Gesandte Allahs (s) auch der Mittelpunkt der Umma. Die Befolgung der Sunna des Gesandten Allahs (s) bedeutet, dass dieser Mittelpunkt auch in seiner Abwesenheit (nach seinem Tod) aufrechterhalten wird. Danach hat der edle Koran diese Angelegenheit mit dem folgenden Satz aufgegriffen:“

Sie haben diese Angelegenheit nicht klar und ausführlich dargelegt. Aus Ihrer gesamten Ausführung lässt sich als Ihre Absicht Folgendes verstehen: Der Gesandte Allahs (s) wurde in seiner Zeit nicht nur zum Gesandten, sondern auch zum „Mittelpunkt der Gemeinschaft“ gemacht, und zwar ausschließlich zur Errichtung des Gesamtsystems. Sein Rang als „Gesandter“ war zwar dauerhaft, doch sein Rang als „Mittelpunkt der Gemeinschaft“ bestand nur so lange, wie seine lebende Persönlichkeit das Gesamtsystem leitete. Als er danach starb, war und ist die lebende Persönlichkeit, die nach ihm zur Aufrechterhaltung dieses Systems zum Führer gemacht wurde beziehungsweise gemacht werden wird, für ihre jeweilige Zeit ein dem Gesandten Allahs (s) entsprechender „Mittelpunkt der Gemeinschaft“. Die Befolgung der Sunna des Gesandten Allahs (s) bedeutet demnach, dass wir zur Aufrechterhaltung des Gesamtsystems fortlaufend einen „Mittelpunkt der Gemeinschaft“ nach dem anderen einsetzen. Sollte der Gesandte Allahs (s) gegenüber den „Mittelpunkten der Gemeinschaft“ späterer Zeiten einen Vorrang besitzen, so besteht dieser lediglich darin, dass seine Stellung aufgrund der Übermittlung des edlen Korans weit höher ist.

Einige grundlegende Fragen

Sollte die von mir vorgenommene Erläuterung Ihrer Aussage nicht richtig sein, so korrigieren Sie mich bitte. Als Urheber Ihrer Aussage wird Ihre eigene Erläuterung vergleichsweise zutreffender sein. Wenn ich jedoch Ihre Absicht richtig verstanden habe, ergeben sich daraus einige Fragen:

Was wollen Sie mit „Mittelpunkt der Gemeinschaft“ sagen? Die ausführliche Darlegung der Aufgabe des Gesandtentums des Gesandten Allahs (s), die Allah, der Erhabene, im edlen Koran

1. Auch hier wurde beim Zitieren des Verses ein Fehler gemacht. Vielmehr muss es heißen. Vielmehr muss es heißen. (S. 44)

gegeben hat, umfasst Folgendes: Ihm wurde die Aufgabe übertragen, Allahs Buch zu übermitteln; er ist dessen Erklärer und Ausleger, lehrt die Art und Weise, danach zu handeln, läutert Einzelpersonen und die Gesellschaft, ist das nachzuahmende Vorbild für die Muslime, ist ihr Wegweiser, und sein Gehorsam ist gemäß Allahs Anweisung verpflichtend. Er besitzt Autorität in Fragen von Geboten und Verboten sowie des Erlaubten und Verbotenen, ist Gesetzgeber (Law Giver), Richter und Staatsoberhaupt. Der edle Koran sagt uns, dass der Heilige Prophet (s) all diese Ämter gerade aufgrund seines Gesandtseins erlangte und dass die Einsetzung in das Amt des Gesandtentums eben bedeutete, dass er von Allah, dem Erhabenen, selbst in all diese Ämter eingesetzt worden war. Die diesbezüglichen eindeutigen Aussagen des Korans habe ich bereits zuvor angeführt; eine Wiederholung ist nicht erforderlich.

Da nun „das Zentrum der Nation“ kein koranischer Begriff ist, sondern ein von Ihnen vollständig erfundener Begriff, seien Sie bitte so freundlich zu erklären: Ist die mit „Zentrum der Nation“ bezeichnete Stellung neben den oben genannten Stellungen eine eigenständige Stellung? Oder ist sie die Gesamtheit dieser Stellungen? Oder gehören einige dieser Stellungen dazu und andere nicht? Wenn sie die Gesamtheit der oben genannten Stellungen darstellt, wie können Sie sie dann von der Gesandtschaft trennen? Und wenn einige der oben genannten Stellungen unter die Bezeichnung „Zentrum der Nation“ fallen und andere unter die Stellung der Gesandtschaft, welche Stellungen gehören dann zum Zentrum der Nation, und aufgrund welcher Beweise und Argumente trennen Sie sie von der Stellung der Gesandtschaft?

Die zweite Frage betrifft die Besetzung des „Zentrums der Nation“. Es ist klar, dass diese Stellung auf drei Arten besetzt werden kann: (1) Allah, der Erhabene, ernennt eine Person zum Zentrum der Nation für die Muslime. (2) Die Muslime wählen sie nach eigenem Ermessen. (3) Jemand bemächtigt sich gewaltsam der Stellung des Zentrums der Nation. Nun lautet die Frage: Auf welche dieser drei Arten wurde der ehrwürdige Prophet (s) letztlich Inhaber dieser Stellung, unabhängig davon, was mit „Zentrum der Nation“ gemeint ist? Hatte Allah, der Erhabene, ihn in diese Stellung eingesetzt? Oder hatten die Muslime ihn für diese Stellung gewählt? Oder war der ehrwürdige Prophet (s) selbst zum Zentrum der Nation geworden? Für welche dieser Möglichkeiten Sie sich auch entscheiden, Sie sollten sie klar erläutern. Ebenso muss erklärt werden, ob nach dem ehrwürdigen Propheten (s) jede Person, die zum „Zentrum der Nation“ wird, von Allah, dem Erhabenen, eingesetzt und in diese Stellung gebracht wird, oder ob die Muslime sie zum Zentrum der Nation wählen, oder ob sie diese Stellung selbst mit Gewalt einnimmt. Falls es Ihrer Ansicht nach keinen Unterschied zwischen den beiden Ernennungsverfahren gibt, sagen Sie dies offen, damit Ihre Position eindeutig ist. Falls jedoch ein Unterschied besteht, erklären Sie, worin er liegt und ob sich daraus ein grundlegender Unterschied hinsichtlich des Ranges und der Befugnisse dieser beiden Arten zentraler Führung ergibt.

Die dritte Frage lautet: Wenn Sie sagen: „Der Rang und die Stellung dessen, der die Botschaft übermittelt, sind weit höher“, ist der Vorrang und die Überlegenheit, die Sie damit dem Gesandten Allahs (s) gegenüber den anderen „zentralen Führern“ der Nation geben, lediglich ein Vorrang hinsichtlich Rang und Würde, oder besteht Ihrer Ansicht nach auch ein Unterschied in der Art und dem Wesen der beiden Stellungen? Noch klarer gefragt: Sind nach Ihrem Verständnis die Befugnisse, die der Gesandte Allahs (s) als zentraler Führer der Nation besaß, nach seinem Tod auch für die anderen beiden in gleicher Weise mit demselben Rang verbunden? Besteht die Überlegenheit des ehrwürdigen Propheten (s) gegenüber den anderen also lediglich darin, dass er etwas mehr Ehre verdient als die nach ihm kommenden zentralen Führer, weil er den Koran übermittelt hat? Wenn dies Ihre Auffassung ist, dann sagen Sie bitte: Wird die Person, die nach dem ehrwürdigen Propheten (s) die zentrale Führung übernimmt oder in sie eingesetzt wird, ebenfalls einen solchen Rang besitzen, dass einem Menschen nicht nur der Ungehorsam gegenüber ihrer Entscheidung den Glauben nimmt, sondern sogar das Empfinden von Enge im Herzen angesichts dieser Entscheidung? Wird ihr Rang ebenfalls so beschaffen sein, dass die Muslime, wenn sie selbst eine Entscheidung trifft, nicht einmal das Recht haben, eine gegenteilige Meinung zu vertreten? Wird ihre Stellung ebenfalls so sein, dass die Muslime nicht mit ihr disputieren dürfen und die Umma, wenn sie gläubig bleiben will, keine andere Möglichkeit hat, als ihre Anweisungen widerspruchslos zu befolgen? Sind diese lebenden Persönlichkeiten oder Personen, die die zentrale Führung der Nation innehaben werden, vorbildlich zu befolgende Beispiele, sodass die Muslime ihre Lebensweise betrachten und sich völlig unbesorgt nach ihnen formen? Sind auch sie dazu „entsandt“ worden, uns Läuterung, das Buch und die Weisheit zu lehren sowie „das, was Allah herabgesandt hat“

zu erläutern, sodass ihre Aussagen als Beweise und Argumente anerkannt werden?

Es wäre sehr hilfreich, wenn Sie diese Fragen etwas ausführlicher beleuchten würden, damit die wahre Stellung und der Rang dieses „Zentrums der Nation“, von dem wir seit langer Zeit hören, für alle deutlich sichtbar werden.

6. War der ehrwürdige Prophet (s) nur so lange ein Prophet, bis er den Koran übermittelt hatte??

Ihre eigenen Worte lauten: „Ihre vorherige Frage war, welchen Rang der ehrwürdige Prophet (s) bei den Tätigkeiten besaß, die er während seines dreiundzwanzigjährigen prophetischen Lebens ausübte. Meine Antwort lautet: Alles, was der ehrwürdige Prophet (s) vorgeführt hat, tat er als Mensch. Er führte es jedoch entsprechend dem aus, was Allah herabgesandt hat, vor. Die Erfüllung der Aufgabe der Gesandtschaft durch den ehrwürdigen Propheten (s) erfolgte als Privatperson. Diese meine Antwort entspringt nicht meinem eigenen Denken und Verstand; vielmehr findet sich ihr Beweis im Buch Allahs. Der ehrwürdige Prophet (s) betonte wiederholt: ‚Ich bin nur ein Mensch wie ihr.‘“

Ihre Antwort auf meine Frage im obigen Satz bezog sich im Wesentlichen auf Folgendes: Verrichtete der Gesandte Allahs (s) während seines prophetischen Lebens neben der Übermittlung des Korans auch andere Tätigkeiten als Prophet, wobei er darin den Willen Allahs ebenso vertrat wie im Koran? Oder entsprach seine Stellung bei diesen Tätigkeiten der eines gewöhnlichen Muslims? Ihre Antwort auf diese Frage lautet: „Der ehrwürdige Prophet (s) verrichtete diese Tätigkeit als Privatperson“, jedoch „entsprechend dem, was Allah herabgesandt hat“. Mit anderen Worten wollen Sie sagen, dass der ehrwürdige Prophet (s) nur bis zur Übermittlung des Korans Prophet war. Danach übte er alles, was er als Führer und Wegweiser, Lehrer, Erzieher, Gesetzgeber, Richter und Staatsoberhaupt tat, nicht als Prophet aus, sondern als gewöhnlicher Muslim. Das heißt, in diesen Bereichen war er kein Prophet, sondern ein gewöhnlicher Muslim, der gemäß dem Koran handelte. Sie behaupten, der Koran habe genau diesen Rang des ehrwürdigen Propheten (s) beschrieben. Doch nachdem ein Mensch mit Verstand den klaren Vers aus dem Heiligen Koran gelesen hat, den ich zuvor angeführt habe, kann er nicht akzeptieren, dass der Koran dem ehrwürdigen Propheten (s) tatsächlich diesen Rang zugesprochen habe.

Sie haben aus dem Edlen Koran ein unvollständiges Zitat angeführt, wonach der Hochgeehrte Prophet (s) wiederholt gesagt habe: „Ich bin ein Mensch wie ihr.“ Der vollständige Satz, wie er im Heiligen Koran steht, lautet: Muhammad (s) ist ein Mensch, der zum Gesandten gemacht wurde.

„Sprich: O Muhammad! Erhaben ist mein Herr; ich bin nur ein Mensch, ein Gesandter“ (al-Isrāʾ: 93). Und der Hochgeehrte Prophet (s) ist ein Mensch, zu dem von Allah, dem Erhabenen, Offenbarung kommt: „Sprich: Ich bin nur ein Mensch wie ihr; doch mir wird Offenbarung zuteil“ (al-Kahf: 110). Sehen Sie denn keinen Unterschied zwischen einem gewöhnlichen Menschen und einem Menschen, der das Gesandtenamt innehat und Offenbarung empfängt? Der Mensch, der Allahs Gesandter ist, ist zwangsläufig Allahs Überbringer der Botschaft, und der Mensch, zu dem Offenbarung kommt, handelt unmittelbar unter der von Allah gegebenen Rechtleitung. Wie kann sein Rang dem Rang eines gewöhnlichen Menschen gleich sein?

Wenn Sie sagen, dass der Hochgeehrte Prophet (s) gemäß dem handelte, „was Allah herabgesandt hat“, dann meinen Sie Ihrer Auffassung nach mit „dem, was Allah herabgesandt hat“ den Edlen Koran. Daher sagen Sie dem Wortlaut nach etwas Wahres, dem Sinn nach jedoch etwas Falsches. Zweifellos handelte der Hochgeehrte Prophet (s) nicht nur gemäß dem, „was Allah herabgesandt hat“, das im Koran zu finden ist; darüber hinaus empfing er auch durch Offenbarung Anweisungen. Einen Beweis dafür habe ich bei der Beantwortung Ihres vierten Punktes vorgelegt. Weitere Beweise werde ich, so Allah will, bei der Erörterung Ihres zehnten Punktes vorlegen.

7. Der iǧtihād-bedingte Fehler des Hochgeehrten Propheten (s) wurde als Beweis für seine Irrung angeführt

Im siebten Punkt haben Sie geschrieben: „Aus den Koranversen ist eindeutig ersichtlich, dass der Rang des Hochgeehrten Propheten (s) bei der Führung der staatlichen Ordnung der eines Menschen war und dass ihm bisweilen ein iǧtihād-bedingter Fehler unterlief.“

Wenn ihm ein iǧtihād-bedingter Fehler unterlief, der geeignet war, eine wichtige Angelegenheit der Religion des Islam zu beeinflussen, kam von Allah, dem Erhabenen, auch dessen Korrektur. So baten beispielsweise kurz vor einer Schlacht einige Menschen um die Erlaubnis, nicht am Kampf teilzunehmen und zurückzubleiben, und der Hochgeehrte Prophet (s) erteilte ihnen diese Erlaubnis. Diesbezüglich wurde von Allah, dem Erhabenen, Offenbarung herabgesandt:

Ebenso wurde in der Sure at-Taḥrīm eine Korrektur offenbart:

Ebenso heißt es in der Sure ʿAbasa: (S. 47)

Es ist äußerst bedauerlich, dass Menschen auf der Grundlage einer derart oberflächlichen und äußerst geringen Kenntnis ihre Meinung zu äußerst wichtigen und heiklen Fragen äußern. Sind Sie etwa der Ansicht, dass Allah der Erhabene einen Gesandten aus Seiner eigenen Mitte entsandt und dann selbst die oben genannten Verse im Qurʾān Majīd offenbart hat, um ihn als unzuverlässig, fehleranfällig und irregeleitet darzustellen, damit die Menschen ihm nicht vertrauensvoll gehorchen? Ach, wenn Sie doch vor der „Obduktion“ des Qurʾān über diese Verse ebenso gründlich nachgedacht hätten, wie ein Arzt über den Röntgenbericht seines Patienten nachdenkt.

Mit dem ersten Vers wollten Sie beweisen, dass der Gesandte Allahs (s) nach dem Qurʾān selbst bisweilen irregeleitet gewesen sei und sein Leben im Wesentlichen aus Irreleitung und Rechtleitung bestanden habe – Allah sei unser Zufluchtsort. Als Sie dies beweisen wollten, haben Sie nicht einmal darüber nachgedacht, in welchem Zusammenhang dieser Vers offenbart wurde. Allah, der Erhabene, erwähnt in der Sura Saba zunächst die Anschuldigung, welche die Ungläubigen von Makka gegen den Propheten (s) erhoben:

„Dieser Mann erdichtet entweder wissentlich eine Lüge gegen Allah oder ist verrückt“ (Vers 8).

Als Antwort auf diese Anschuldigung sagt Er in den Versen 46–50 über die zweite Anschuldigung: Denkt, sowohl einzeln als auch gemeinsam, frei von Starrsinn und Eigensinn aufrichtig um Allahs willen nach. Euer eigenes Herz wird bezeugen, dass dieser Mann, der euch den Islam lehrt, nicht die geringste Spur von Verrücktheit aufweist. Als Antwort auf ihre zweite Anschuldigung – „Dieser Mann hat Allah wissentlich eine Lüge zugeschrieben“ – sagt Allah, der Erhabene, zu Seinem Propheten: „O Prophet, sag: In Wahrheit hat mein Herr diese wahre Botschaft offenbart: Wenn ich irregehe, wie ihr behauptet, dann trifft die Folge meiner Irreleitung mich selbst; wenn ich aber rechtgeleitet bin, so geschieht dies aufgrund der Offenbarung, die mein Herr mir zuteilwerden ließ. Er ist der Allhörende, der Nahe.“ Das heißt: Ihm ist nicht verborgen, ob ich irregeleitet oder von Ihm rechtgeleitet bin. Sie haben die in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen jedoch so verstanden, als habe Allah, der Erhabene, Seinen Gesandten vor den Ungläubigen von Makka eingestehen lassen, dass er (s) tatsächlich bisweilen irregehe und bisweilen auch den geraden Weg beschreite. Subḥānallāh! Was für eine erstaunliche Art, den Qurʾān zu lesen und zu verstehen.

In der unter Nummer 3 genannten Aya heißt es nicht so, sondern es muss anders lauten. (S. 47)

Auch in der unter Nummer 4 genannten Aya befindet sich ein gravierender Fehler. Die richtige Aya lautet entsprechend: (5) steht im Qurʾān Majīd, nicht andersherum.

Aus dem zweiten von Ihnen angeführten Vers haben Sie den Schluss gezogen, dass der Prophet (s) bei den von ihm getroffenen Entscheidungen viele Fehler und Irrtümer begangen habe, deren

einige Beispiele Allah, der Erhabene, hier angeführt habe, damit die Menschen sich in Acht nehmen. Doch daraus ergibt sich im Grunde genau das Gegenteil. Daraus ist vielmehr zu erkennen, dass sich im gesamten prophetischen Leben des Propheten (s) nur jene wenigen Fehltritte ereignet haben, die Allah, der Erhabene, umgehend korrigiert hat. Nun können wir mit völliger Gewissheit nach seinen authentisch überlieferten Sunna-Handlungen handeln. Hätte es unter ihnen weitere Fehler und Verfehlungen gegeben, hätte Allah, der Erhabene, auch diese korrigiert, so wie Er jene wenigen Fehler und Verfehlungen korrigiert hat.

Wenn Sie daraufhin ein wenig darüber nachgedacht hätten, um welche Art von Fehlern es sich handelt, deretwegen Allah der Erhabene Verse offenbarte und ihn warnte! Jemandem auf dessen Bitte hin während eines Krieges die Teilnahme an militärischen Operationen zu erlassen, zu geloben, eine erlaubte Sache nicht zu essen, oder während einer Versammlung, bei der einigen wichtigen Personen die Einladung zum Islam überbracht wird, äußerlich einen gewöhnlichen Menschen nicht zu beachten – sind dies wirklich so bedeutende Dinge, dass ihre Auswirkungen einen wichtigen Bereich der Religion des Islam berühren könnten? Gibt es irgendeinen Führer, Staatsmann oder, in Ihrer Ausdrucksweise, „Mittelpunkt der Nation“, der im Laufe seines Lebens nicht mehr als einmal solche oder sogar noch schwerwiegendere Fehler begangen hat? Und wurden zur Korrektur solcher Fehler etwa jedes Mal Offenbarungen vom Himmel herabgesandt? Welcher Grund könnte schließlich dafür bestehen, dass, sobald ein derart geringfügiger Fehler dem Rasulullah (s) unterlief, sogleich eine Offenbarung zu seiner Korrektur kam und dieser Fehler im Buch festgehalten wurde? Wenn Sie versucht hätten, die Angelegenheit zu verstehen, hätten Sie erkennen können, welch großen Fehltritt Sie beim Erfassen der Bedeutung und Würde des Ranges der Gesandtschaft begangen haben. Kein Führer, Gemeindevorsteher oder Mittelpunkt einer Nation ist der Überbringer des Wortes Allahs. Ein von ihm eingesetzter Gesetzgeber und irgendeine von ihm eingesetzte Person sind auch kein nachzuahmendes Vorbild. Deshalb kann selbst ein schwerwiegender Fehler eines solchen Menschen keinen Einfluss auf das islamische Recht haben, denn dadurch können sich die Grundsätze der Scharia nicht verändern.

Da Rasulullah (s) jedoch gemäß der eigenen Erklärung Allahs des Erhabenen vor den Bewohnern der Welt Allahs Willen vertrat und Allah der Erhabene selbst der gläubigen Gemeinschaft geboten hat: „Gehorcht ihm und folgt ihm; was immer er für erlaubt erklärt, das haltet für erlaubt, und was immer er für verboten erklärt, das weist als verboten zurück“, war selbst der geringste Fehler in seinem Wort und seiner Tat schwerwiegend. Es war nicht der Fehler eines gewöhnlichen Menschen, sondern der Fehler eines Gesetzgebers, dessen jede Bewegung und jede Ruhe zu einem Gesetz wird. Daher hat Allah der Erhabene es sich selbst zur Pflicht gemacht, Seinen Gesandten auf dem rechten Weg zu halten, ihn vor Fehlern zu bewahren und, sollte ihm auch nur der geringste Fehler unterlaufen, diesen durch die Offenbarung zu korrigieren.

8. Einbildung von Furcht

Im achten Punkt haben Sie gesagt, wenn der große Prophet (s) diese Handlungen nicht als Mensch, das heißt als gewöhnlicher und nicht vor Sünde geschützter Mensch, sondern als Prophet vorgenommen hätte, würden sich daraus zwangsläufig zwei Folgen ergeben. Erstens wäre es als unmöglich angesehen worden, diese Tätigkeit nach dem großen Propheten (s) fortzusetzen, und die Menschen hätten geglaubt, dass es gewöhnlichen Menschen nicht möglich sei, die Lebensordnung, die der große Prophet (s) errichtet und fortgeführt hatte, ebenfalls zu errichten und fortzuführen. Zweitens hätten die Menschen zur Fortsetzung dieser Tätigkeit auch nach dem großen Propheten (s) das Bedürfnis nach dem Kommen weiterer Propheten verspürt.

Um diesen beiden Folgen zu entgehen, besteht nach Ihrer Ansicht der einzige Weg darin, alle anderen Handlungen im Leben des großen Propheten (s) außer der Verkündung des Korans nicht als Handlungen des Gesandten, sondern als Handlungen eines Nichtpropheten zu betrachten. In diesem Zusammenhang behaupten Sie außerdem, die Betrachtung dieser Handlungen als Handlungen des Gesandten widerspreche dem Glauben an das Ende der Prophetie. Denn wenn Rasulullah (s) diese Handlungen unter der Anleitung der Offenbarung vorgenommen hätte, bliebe weiterhin die Notwendigkeit bestehen, dass zu ihrer Ausführung zu allen Zeiten Offenbarungen herabgesandt würden; andernfalls bliebe die Religion nicht bestehen.

Alles, was Sie gesagt haben, haben Sie erdacht und ausgesprochen, nachdem Sie gegenüber dem Koran und der Geschichte seiner Offenbarung die Augen verschlossen und sich wie ein Verwirrter in der Welt Ihrer Einbildung verloren hatten. Ihre Worte erwecken in mir den Verdacht, dass Ihnen nur jene Verse des heiligen Korans vor Augen gekommen sind, die die Gegner der Sunna in ihren Schriften zum Beweis einer bestimmten Lehre zitiert und in einer bestimmten Reihenfolge zusammengefügt haben, und dass Sie an die Bedeutung geglaubt haben, die sie daraus abgeleitet haben. Wäre dies nicht so, und hätten Sie auch nur einmal den gesamten heiligen Koran verständig gelesen, hätten Sie erkennen können, dass die Gefahren, die Ihrer Ansicht nach daraus entstehen, die heilige Lebensweise des Rasulullah (s) als seine Sunna anzuerkennen, ebenso daraus entstehen, den heiligen Koran als Offenbarung Allahs anzuerkennen. Der heilige Koran selbst bezeugt, dass dieses gesamte Buch nicht auf einmal als Gesetzbuch offenbart wurde, sondern eine Sammlung jener Offenbarungen ist, die Allah der Erhabene über dreiundzwanzig Jahre hinweg auf jeder Stufe der Bewegung und bei jedem wichtigen Anlass zur Anleitung einer Bewegung herabzusenden pflegte. Bei seinem Studium wird klar, dass von Allah ein auserwählter Mensch entsandt wurde, um die islamische Bewegung zu führen, und dass die Offenbarung Allahs ihn Schritt für Schritt leitete. Die Gegner überschütteten ihn mit Pfeilen der Anklage, und vom Himmel kam die Antwort darauf. Verschiedene Hindernisse stellten sich dem Weg entgegen, und von oben wurde der Weg zu ihrer Überwindung mitgeteilt: Beseitigt dieses Hindernis auf diese Weise und begegnet jenem Widerstand auf jene Weise. Die Anhänger sahen sich vielfältigen Schwierigkeiten gegenüber, und von oben wurde ihre Lösung mitgeteilt: Eure Schwierigkeit kann auf diese Weise beseitigt werden und jene Schwierigkeit auf jene Weise. Als diese Bewegung durch ihren Fortschritt die Ebene eines Staates erreichte, leitete die Offenbarung zehn Jahre lang in allen auftretenden Angelegenheiten den Erbauer dieser Gesellschaft, den Leiter dieses Staates und den Oberbefehlshaber dieser Armee – von den Problemen des Aufbaus einer neuen Gesellschaft und eines neuen Staates bis zu den Auseinandersetzungen mit Heuchlern, Juden und arabischen Götzendienern. Es kam nicht nur für die Lösung der Probleme, die in jeder Phase dieses Aufbaus und dieser Auseinandersetzungen entstanden, eine Rechtleitung vom Himmel; wenn ein Krieg bevorstand, kam sogar die Ansprache des Oberbefehlshabers zur Ermutigung der Menschen vom Himmel. Wenn sich unter den Mitgliedern der Bewegung eine Schwäche zeigte, wurde zu ihrer Behebung eine mahnende Botschaft vom Himmel herabgesandt. Als die Feinde die Ehefrau des Propheten verleumdeten, kam ihre Zurückweisung vom Himmel. Die Heuchler errichteten eine schädliche Moschee (die Moschee des Dirar), und durch die Offenbarung wurde ihre Zerstörung angeordnet. Wenn manche Menschen sich weigerten, am Krieg teilzunehmen, wurde ihre Angelegenheit unmittelbar von Allah entschieden. Wenn jemand einen geheimen Brief an die gegnerische Seite schrieb, richtete Allah der Erhabene selbst Seine Aufmerksamkeit darauf.

Wenn es Sie tatsächlich verzweifeln lässt, dass die erste Bewegung, die zur Errichtung der Religion entstand, durch die Offenbarung geleitet wurde, dann findet sich der Grund für diese Verzweiflung doch bereits im heiligen Koran selbst. Von Allah wurden fortwährend Verse herabgesandt, um den Führer der Bewegung von ihrem ersten Schritt bis zum letzten Ziel des Erfolgs in jeder Notwendigkeit und in jeder Krisenphase zu leiten. Wie kann dies nun verwirklicht werden, solange nicht in gleicher Weise auch für die Unterstützung der „zentralen Führung der Nation“, die sich um die Errichtung der Ordnung der Religion bemüht, eine Reihe von Versen von Allah herabzusenden beginnt?

Aus dieser Perspektive wäre für Allah der richtige Weg doch gewesen, dem Großpropheten bereits am ersten Tag seiner Prophetenschaft ein vollständiges Gesetzbuch in die Hand zu geben, in dem Allah der Erhabene ihm zugleich alle Seine Anweisungen zu den Problemen des menschlichen Lebens mitgeteilt hätte. Danach hätte Er unmittelbar nach der Verkündung des Siegels der Prophetenschaft auch die eigene Prophetenschaft des Großpropheten beendet. Dann wäre seine Aufgabe nicht mehr die Muhammads, des Gesandten Allahs, sondern die Muhammads, des Sohnes Abdullāhs, gewesen: Als Nichtprophet hätte er sich bemüht, dieses Gesetzbuch anzuwenden, und eine Gesellschaft und einen Staat gemäß „dem, was Allah herabgesandt hat“, aufgebaut. Es scheint, als habe Allah der Erhabene im entscheidenden Augenblick keinen richtigen Rat erhalten und einen ungeeigneten Weg eingeschlagen, der für die künftige Errichtung der Religion enttäuschend gewesen wäre. Das Problem ist, dass Er diese weitreichende Konsequenz auch damals nicht erkannt haben konnte, als die Verkündung des Siegels der Prophetenschaft in der Sure al-Ahzāb erfolgte. Diese war ungefähr zu jener Zeit herabgesandt worden, als Hadhrat Zayd (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) sich von seiner Frau scheiden ließ und der Großprophet anschließend auf Allahs Anweisung hin seine geschiedene Frau heiratete. Noch mehrere Jahre nach diesem Ereignis war der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) der „Mittelpunkt der Nation“. Trotz der Verkündung des Siegels der Prophetenschaft war weder die Prophetenschaft des Großpropheten beendet worden, noch war der fortdauernde Strom der Anleitung durch die Offenbarung abgebrochen.

Unabhängig davon, ob Sie dieser Planung Allahs des Erhabenen zustimmen oder widersprechen: Der Edle Koran teilt uns mit, dass Seine ursprüngliche Planung keineswegs darin bestand, der Menschheit ein Buch zu übergeben und ihr zu sagen: „Betrachtet dieses Buch und errichtet aus eigener Kraft eine islamische Lebensordnung.“ Wenn dies Seine Planung gewesen wäre, warum hätte Er dann einen Menschen auswählen und ihm heimlich ein Buch übergeben sollen? Der bessere Weg wäre doch gewesen, dass Allah der Erhabene der gesamten Menschheit ein gedrucktes Buch direkt in die Hände gibt und in dessen Vorwort schreibt: „Lest Mein Buch und errichtet eine wahre und richtige Ordnung.“ Doch Allah der Erhabene hat diesen Weg nicht gewählt. Stattdessen ließ Er einen Menschen als Gesandten auftreten und durch ihn eine Bewegung der Reform und Revolution führen.

Der eigentliche Träger dieser Bewegung war nicht das Buch, sondern jener lebendige Mensch, der mit ihrer Leitung betraut worden war. Mithilfe dieses großen Menschen entwickelte Allah der Erhabene unter Seiner eigenen Aufsicht und Führung ein vollständiges geistiges und moralisches System, ein kulturelles System sowie ein System der Gerechtigkeit, der Gesetze, der Wirtschaft und der Politik, setzte es in die Praxis um und stellte es der Welt für alle Zeiten als leuchtendes Beispiel vor Augen, damit jeder nach Wohlergehen und Befreiung strebende Mensch dieses Beispiel vor Augen haben und versuchen könne, seine eigene Lebensordnung danach zu gestalten. Ein Mangel in diesem Beispiel würde bedeuten, dass in der Rechtleitung und Führung ein Mangel und eine Unvollständigkeit verblieben. Deshalb hat Allah der Erhabene dieses Vorbild unmittelbar unter Seiner eigenen Aufsicht geschaffen; Er gab seinem Erbauer auch den Bauplan, erklärte ihm selbst dessen Bedeutung, lehrte ihn die Kunst des Bauens und beaufsichtigte ihn beim Bau jedes einzelnen Raumes dieses Palastes. Während der Bauarbeiten leitete Er ihn sowohl durch unmittelbare als auch durch mittelbare Offenbarung. Wenn beim Mauern auch nur ein kleiner Fehler geschah, korrigierte Er ihn sofort, damit der als ewiges Vorbild errichtete Palast nicht den geringsten Mangel aufweisen konnte. Als dieser Erbauer, der Gesandte, die Bauarbeiten entsprechend dem wahren Willen seines Herrn vollendet hatte, wurde der Welt verkündet:

„Heute habe Ich eure Religion für euch vervollkommnet, Meine Gunst an euch vollendet und den Islam für euch als Religion erwählt.“ (Sure al-Māʾida 5:3)

Die Geschichte des Islam bezeugt, dass diese Vorgehensweise tatsächlich keine Verzweiflung unter der Umma hervorgebracht hat. Als nach dem Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) das Tor der Offenbarung geschlossen worden war, haben die rechtgeleiteten Kalifen trotz des nacheinander beendeten Offenbarungsstroms nicht versucht, diesen als Vorbild errichteten Palast zu bewahren und das Vorbild weiter auszubreiten? Hat Umar ibn Abd al-Aziz (Allah erbarme sich seiner) nicht versucht, ihn auf einem festen Fundament vollständig neu zu beleben? Sind nicht zu allen Zeiten fromme und rechtschaffene Herrscher sowie große Reformer in den entlegensten Gegenden der Erde aufgetreten, um diesem Vorbild zu folgen? Wer von ihnen hat schließlich gesagt: „Der Gesandte Allahs hat diese Aufgabe mithilfe der Offenbarung erfüllt; nun übersteigt sie unsere Möglichkeiten“? In Wirklichkeit ist es Allahs Erbarmen, dass Er den praktischen Beitrag Seines Gesandten in der Menschheitsgeschichte als einen Leuchtturm aufgerichtet hat, der der Menschheit seit Hunderten von Jahren den Entwurf einer wahren und richtigen Lebensordnung zeigt und dies bis zum Jüngsten Tag tun wird. Wenn Sie wünschen, können Sie dafür dankbar sein oder Ihre Augen davor verschließen.

9। Verleumdung der rechtgeleiteten Kalifen

Ihr neunter Punkt lautet: „Die Kalifen wussten sehr wohl, dass die Offenbarung im Buch bewahrt war, und dass der Hochgeehrte Prophet (s) alles, was er tat, auf Grundlage gegenseitiger Beratung tat. Daher konnte nach seinem Tod in der bestehenden Ordnung keine Veränderung eintreten. Mit der Ausdehnung der Staatsgrenzen wurde auch die Liste der Erfordernisse immer länger. Deshalb traten in den kommenden Tagen ständig neue Probleme auf. Wenn zu ihrer Lösung eine frühere Entscheidung vorlag und eine Änderung daran erforderlich war, fassten sie auf Grundlage gegenseitiger Beratung eine neue Entscheidung. All dies geschah im Licht des Korans. Dies war auch die vom Gesandten Allahs (s) vorgeführte Methode, und seine Nachfolger hielten daran fest. Genau dies bedeutete, dass der Gesandte Allahs (s) alles, was er tat, auf Grundlage gegenseitiger Beratung tat. Der Gesandte Allahs (s) beriet sich jedoch nur über Methoden und Vorgehensweisen zur Erledigung von Angelegenheiten, und zwar über solche Methoden und Vorgehensweisen, bezüglich derer er keine Offenbarung erhalten hatte. Bei der Auslegung und Erläuterung des Heiligen Korans sowie bei der Bestimmung einer besonderen Bedeutung einzelner Wörter oder Satzteile nahm er keinen Rat von irgendjemandem an. In dieser Hinsicht war seine eigene Auslegung endgültig. Ebenso wurde während seines gesamten prophetischen Lebens niemals eine Beratungssitzung abgehalten, um für die Menschen etwas als fard, wajib, halal oder haram, erlaubt oder unerlaubt, gültig oder verboten festzulegen; auch darüber, welche Sitten und welches Rechtssystem in der Gesellschaft eingerichtet werden sollten, fand keine derartige Beratungssitzung statt. Im gesegneten Leben des Hochgeehrten Propheten (s) waren ausschließlich seine Aussagen und seine tatsächlich gelebte Lebensweise das Gesetzgebungsorgan. Kein gläubiger Mensch konnte auch nur daran denken, in den oben genannten Angelegenheiten vor dem Hochgeehrten Propheten (s) das Wort zu ergreifen. Können Sie irgendein Beispiel dafür anführen, dass zur Zeit der Risala die Auslegung einer Anweisung des Heiligen Korans auf Grundlage einer Beratung vorgenommen oder ein Gesetz auf Grundlage einer Beratung erlassen wurde? Sie brauchen nicht viele Beispiele zu nennen; führen Sie nur ein einziges an.“

Zweitens haben Sie entgegen den tatsächlichen Ereignissen behauptet, die rechtgeleiteten Kalifen hätten ausschließlich den Heiligen Koran als Quelle der Rechtleitung betrachtet und die Worte und Taten des Gesandten Allahs (s) nicht als eine notwendigerweise zu befolgende Quelle des Rechts angesehen. Dies ist eine schwerwiegende Verleumdung, die Sie ihnen zuschreiben, ohne zu deren Beleg irgendeine ihrer Aussagen oder Handlungen vorlegen zu können. Wenn Sie dafür einen Beweis besitzen, dann legen Sie ihn vor. Die Zeugnisse über ihr Handeln, die von Menschen aus ihrer Zeit überliefert wurden, lauten wie folgt:

Ibn Sirin (33–110 n. H.) berichtet: „Wenn Abu Bakr (r.a.) eine Angelegenheit vorgelegt wurde und er im Buch Allahs keine Lösung und auch in der Sunna keinen Präzedenzfall dafür fand, entschied er auf Grundlage seines Idschtihad und sagte: ‚Dies ist meine persönliche Meinung. Wenn sie richtig ist, so ist dies allein Allahs Gunst.‘“ (Ibn al-Qayyim, Alam al-Muwaqqi’in, Bd. 1, S. 54).

Maymun ibn Mihran (27–107 n. H.) berichtet: Die Vorgehensweise von Abu Bakr as-Siddiq (r.a.) war, dass er, wenn er über eine Angelegenheit entscheiden musste, zunächst im Buch Allahs nachforschte. Wenn er darin keine Anweisung fand, suchte er in der Sunna des Gesandten Allahs (s). Wenn er darin eine Regelung fand, entschied er entsprechend. Wenn ihm zur betreffenden Angelegenheit kein Wissen über die Sunna vorlag, fragte er andere, ob jemand von ihnen eine Entscheidung des Gesandten Allahs (s) in einer solchen Angelegenheit kenne.“ (Ebenda, S. 62).

Allama Ibn al-Qayyim brachte nach einer vollständigen Prüfung das Ergebnis seiner Untersuchung folgendermaßen zum Ausdruck:

„Im Leben Abu Bakr as-Siddiqs (r.a.) findet sich kein einziges Beispiel dafür, dass er dem Koran oder der Sunna widersprochen hätte.“ (Ebenda, Bd. 4, S. 120).

Ein bekannter Vorfall ist folgender: Eine Großmutter erschien mit dem Anspruch auf das Erbrecht ihres Enkels. Die Mutter des Verstorbenen lebte nicht mehr. Abu Bakr (r.a.) sagte: „Ich finde im Buch Allahs keine Regelung, auf deren Grundlage du zur Erbin des Enkels gemacht werden könntest.“ Daraufhin fragte er die Menschen, ob der Hochgeehrte Prophet (s) in einer solchen Angelegenheit eine Regelung erlassen habe. Als sie dies hörten, erhoben sich al-Mughira ibn Schu’ba (r.a.) und Muhammad ibn Maslama (r.a.) und bezeugten, dass der Hochgeehrte Prophet (s) der Großmutter ein Sechstel — nämlich den Anteil der Mutter — zugesprochen hatte. Daraufhin entschied Abu Bakr (r.a.) entsprechend. (Der Vorfall wird in allen bekannten Hadith-Werken, darunter Buchari und Muslim, erwähnt.)

Im Werk al-Muwatta von Imam Malik (r.h.) wird folgender Vorfall erwähnt: Hadhrat Abu Bakr as-Siddiq (r.a.) hatte seiner Tochter Hadhrat Aischa (r.a.) zu seinen Lebzeiten etwas Vermögen geben wollen. Er erinnerte sich jedoch nicht daran, ob dieses Vermögen ihr bereits übergeben worden war. Kurz vor seinem Tod sagte er zu ihr: Wenn du dieses Vermögen bereits in Besitz genommen hast, wird es in deinem Eigentum bleiben, da es als Geschenk oder Hiba gilt. Wenn du es jedoch bis jetzt noch nicht in Besitz genommen hast, wird es nun unter all meinen Erben verteilt, denn jetzt fällt es nicht mehr unter eine Hiba, sondern unter ein Vermächtnis. Aufgrund des Hadith „La wasiyyata li-warith“ — „Für einen Erben darf kein Vermächtnis gemacht werden“ — kann ein Vermächtnis zugunsten eines Erben nach dem Tod nicht aus dem hinterlassenen Nachlass wirksam werden. Im Leben des ersten Kalifen finden sich unzählige Beispiele dieser Art, die beweisen, dass er es nicht für erlaubt hielt, auch nur um Haaresbreite vom Weg des Gesandten Allahs (s) abzuweichen.

Wer wüsste nicht, dass die allererste Erklärung von Hazrat Abu Bakr (r.a.) nach seiner Ernennung zum Kalifen lautete:

„Gehorcht mir, solange ich Allah und Seinem Gesandten gehorche. Wenn ich Allah und Seinem Gesandten ungehorsam bin, seid ihr nicht verpflichtet, mir zu gehorchen.“

Wer wüsste nicht, dass er nach dem Tod des Heiligen Propheten (s.) mit Nachdruck darauf bestand, die Armee Usamas auf einen Feldzug zu entsenden, weil er der Ansicht war, dass er nicht das Recht habe, eine Entscheidung zu ändern, die der Heilige Prophet (s.) selbst getroffen hatte? Als die Sahaba (möge Allah mit ihnen allen zufrieden sein) angesichts der sich in Arabien abzeichnenden schrecklichen Lage es nicht für vernünftig hielten, in diesem Augenblick ein Heer nach Syrien zu entsenden, antwortete Hazrat Abu Bakr (r.a.):

„Selbst wenn Hunde und Wölfe mich in Stücke reißen sollten, werde ich die vom Gesandten Allahs (s.) getroffene Entscheidung nicht ändern.“

Hazrat Umar al-Faruq (r.a.) äußerte den Wunsch, Usama wenigstens vom Oberbefehl über diese Armee abzusetzen. Denn viele ältere

(S. 52) 1. Die Hadith-Leugner sagen, dass die beiden Begriffe „Allah und der Gesandte“, wo immer sie im Edlen Koran vorkommen, „die zentrale Führung der Nation“ bedeuteten. Doch dieses subtile Detail war Hazrat Abu Bakr (r.a.) offenbar nicht verständlich. Der arme Mann verstand darunter, dass er als „zentrales Oberhaupt der Nation“ verpflichtet sei, Allah und Seinem Gesandten gehorsam zu sein. Wenn sich bei der Eidesleistung des ersten Kalifen vielleicht bereits „Tulūʿ-e Islām“ offenbart hätte, hätte es ihm gesagt: O Mittelpunkt der Nation! Allah und der Gesandte bist jetzt du selbst. Wem von Allah und dem Gesandten willst du denn noch gehorchen!“

Die Sahaba waren nicht bereit, unter der Führung dieses jungen Mannes zu dienen. Abu Bakr (r.a.) packte ihn am Bart und sagte:

„O Sohn des Khattab! Deine Mutter soll um dich weinen und dich verlieren. Der Gesandte Allahs (s.) selbst hat ihn ernannt, und du verlangst von mir, dass ich ihn absetze!“

In der Ansprache, die er beim Abschied jenes Heeres hielt, sagte er:

„Ich bin lediglich jemand, der folgt und Gehorsam leistet, kein Neuerer.“

Wer wüsste außerdem nicht, dass Hazrat Fatima Zahra (r.a.) und Hazrat Abbas (r.a.) die Erfüllung ihrer Erbansprüche von Hazrat Abu Bakr Siddiq (r.a.) ablehnten, gerade auf Grundlage eines Hadith des Gesandten Allahs (s.a.w.), und dass er für dieses „Vergehen“ bis heute von den Schiiten beschimpft wird? Als er beschloss, gegen diejenigen den Dschihad zu führen, die die Zahlung der Zakat verweigerten, hatte Hazrat Umar (r.a.) hinsichtlich der Richtigkeit dieser Entscheidung Bedenken, denn wie konnte man gegen Menschen, die das Glaubensbekenntnis „Es gibt keine Gottheit außer Allah“ bekannten, zu den Waffen greifen? Doch die Antwort von Abu Bakr (r.a.) lautete:

„Bei Allah! Wenn sie auch nur ein Seil zum Anbinden eines Kamels von dieser Zakat zurückhalten, die sie zur Zeit des Gesandten Allahs (s.a.w.) entrichtet hatten, werde ich ihretwegen gegen sie kämpfen.“

Diese Worte und diese Tat stammten von jenem großen Mann, der nach dem Heiligen Propheten (s.a.w.) als Erster die Zügel der Führung der Umma mit fester Hand ergriff. Und Sie haben behauptet, dass die großen Kalifen sich für berechtigt hielten, die Entscheidungen des Gesandten Allahs (s.a.w.) zu ändern. Welche Auffassung Hazrat Umar Faruq (r.a.) nach Hazrat Abu Bakr (r.a.) in dieser Hinsicht vertrat, hat er selbst in einem schriftlichen Brief an Qadi Shuraih folgendermaßen dargelegt:

„Wenn du im Buch Allahs eine Bestimmung findest, dann entscheide entsprechend und richte deinen Blick nicht auf irgendetwas anderes, solange sie darin vorhanden ist. Wenn dir jedoch eine Angelegenheit begegnet, deren Regelung sich nicht im Buch Allahs findet, dann entscheide entsprechend der Regelung, die sich in der Sunna des Gesandten Allahs (s.a.w.) findet. Wenn sowohl das Buch Allahs als auch die Sunna des Gesandten Allahs (s.a.w.) zu einer Angelegenheit schweigen, steht es dir frei, weiterzugehen und auf Grundlage deines Idschtihad eine Lösung vorzulegen oder die Entscheidung aufzuschieben und abzuwarten.¹ Meiner Ansicht nach ist es für dich jedoch besser abzuwarten.“ – (Iʿlam al-Muwaqqiʿin, Bd. 2, S. 61–62).

Dies ist die eigenhändig verfasste amtliche Anweisung von Hazrat Umar (r.a.), die er als damals amtierender Kalif über die Grundsätze der Rechtsprechung an den obersten Richter des Obersten Gerichts von Kufa sandte. Hat danach noch jemand das Recht, seine diesbezügliche Auffassung anders auszulegen?

(Nach Hazrat Umar (r.a.) war Hazrat Uthman (r.a.) der dritte Kalif.² Nach der Huldigungszeremonie hielt er vor der gesamten muslimischen Bevölkerung eine öffentliche Ansprache, in der er sagte:

„Gebt acht! Ich bin ein Befolgender und Nachfolger, kein Neuerer. Nach der Befolgung des Buches Allahs und der Sunna des Gesandten Allahs (s) habt ihr drei Rechte gegenüber mir, für deren Wahrnehmung ich die Verantwortung übernehme. (Erstens:) Ich werde den Entscheidungen und Verfahrensweisen folgen, die während der Amtszeit meiner Vorgänger unter eurer Zustimmung angenommen wurden. (Zweitens:) Die Entscheidungen, die nun auf Grundlage des Konsenses der besten und geeignetsten Männer getroffen werden, werde ich umsetzen. (Drittens:) Ich werde mich davon zurückhalten, mich in eure Angelegenheiten einzumischen, solange ihr nicht etwas begeht, wofür ihr innerhalb des Gesetzes festgenommen werden dürft.“ – (Ta’rikh at-Tabari, Bd. 3, S. 446).

Der vierte Kalif war Hadhrat Ali (r.a.). Nachdem er Kalif geworden war, sandte er den Ägyptern zur Entgegennahme des Treueeids seinen eigenen

1. (S. 52) Das heißt: Warte ab, bis in der betreffenden Angelegenheit eine auf Konsens beruhende Entscheidung getroffen worden ist.

2. Dieser Abschnitt wurde später hinzugefügt.

Als er Gouverneur Qais ibn Saʿd ibn ʿUbada entsandte, übergab er ihm einen amtlichen Erlass, in dem er sagte:

„Gebt acht! Euer Recht gegenüber mir besteht darin, dass ich gemäß dem Buch des erhabenen Allah und der Sunna Seines Gesandten handle, die durch Buch und Sunna gewährten Rechte für euch festige, die Sunna des Gesandten Allahs (s) umsetze und auch ohne euer Wissen um euer Wohlergehen bemüht bin.“ – (Ta’rikh at-Tabari, Bd. 3, S. 550).

Oben wurden die Aussagen aller vier Kalifen der rechtgeleiteten Kalifen erwähnt. Von welchen Kalifen haben Sie gesprochen, die sich von der Befolgung der Sunna des Gesandten Allahs (s) frei hielten? Auf welchen Wegen haben Sie Kenntnis von dieser Auffassung erlangt?

Auch Ihre Vorstellung ist völlig unbegründet, dass die rechtgeleiteten Kalifen die Gebote und Bestimmungen des edlen Korans zwar als endgültig und zwingend zu befolgen betrachteten, von den Entscheidungen des Gesandten Allahs (s) jedoch diejenigen beibehielten, deren Beibehaltung sie für vernünftig hielten, und diejenigen änderten, deren Änderung sie für notwendig erachteten, woraufhin sie auf Grundlage gegenseitiger Beratung neue Entscheidungen trafen. Legen Sie dafür einen Beleg vor: Welche Entscheidung des Propheten (s) wurde während der gesamten Epoche des rechtgeleiteten Kalifats geändert? Oder welcher Kalif oder welcher Gefährte äußerte die Ansicht, dass sie das Recht hätten, nach Bedarf irgendeine Entscheidung des Propheten (s) zu ändern?

10. Kam zum erhabenen Propheten (s) neben dem Koran auch Offenbarung??

Nun bleibt nur noch Ihr letzter Einwand übrig, den Sie mit folgenden Worten vorgebracht haben: „Wenn man, wie Sie meinen, davon ausgeht, dass der erhabene Prophet (s) alles, was er tat, im Licht der Offenbarung tat, dann bedeutet dies, dass eine weitere Art der Offenbarung zu erfolgen begann, weil Allah – Gott bewahre! – sich mit der Offenbarung, die Er aus eigener Seite sandte, nicht zufriedengab. Warum gibt es letztlich diese zwei Arten der Offenbarung? Bei der Offenbarung, die den früheren Propheten zuteilwurde, gab es einen Hinweis darauf, dass der Koran herabgesandt werden würde. War es daher für Allah, der zu allem mächtig ist, etwa schwierig, im Edlen Koran auf die von Ihnen erwähnte Herabsendung einer zweiten Art der Offenbarung hinzuweisen? Im Koran kann ich nichts Derartiges finden. Wenn Sie auf einen solchen Vers hinweisen könnten, wäre ich Ihnen dankbar.“

Das ist wirklich ein tröstlicher Gedanke. Nach Ihrem Urteil scheint Allah die Offenbarung nicht zur Rechtleitung Seiner Diener, sondern zu Seinem eigenen Trost herabgesandt zu haben, und für diesen Trost hätte eine einzige Art der Offenbarung ausreichen müssen.

Sie sind schon beim Hören von zwei Arten der Offenbarung beunruhigt. Doch wenn Sie den Edlen Koran mit offenen Augen gelesen hätten, hätten Sie erfahren können, dass dieses Buch sechs Arten der Offenbarung erwähnt, von denen nur eine einzige Art im Edlen Koran gesammelt wurde.

„Keinem Menschen steht es zu, dass Allah zu ihm spricht, außer durch Offenbarung, oder hinter einem Schleier, oder indem Er einen Gesandten schickt, der mit Seiner Erlaubnis offenbart, was Er will. Er ist erhaben und weise.“ – (Sure asch-Schura: 51).

Im oben genannten Vers werden drei Wege genannt, auf denen Allah einem Menschen Anweisungen und Rechtleitung herabsendet: direkte Offenbarung (Ilqa und Ilham), ein Gespräch hinter einem Schleier oder die Übermittlung der Offenbarung durch Allahs Boten (einen Engel). Die im Edlen Koran gesammelten Offenbarungen gehören von diesen drei Arten ausschließlich zur dritten Art. Allah hat deren Erläuterung direkt im Edlen Koran selbst dargelegt.

„Sprich: Wer auch immer Gabriels Feind ist, so hat er ihn doch mit Allahs Erlaubnis in dein Herz herabgesandt – als Bestätigung der früheren Schriften sowie als Rechtleitung und frohe Botschaft für die Gläubigen. Wahrlich, Allah ist der Feind der Ungläubigen.“ – (Sure al-Baqara: 97–98).

„Es ist wahrlich eine herabgesandte Schrift vom Herrn der Welten. Der vertrauenswürdige Geist hat sie auf dein Herz herabgebracht, damit du ein Warner seist.“ – (Sure asch-Schuʿara: 192–194).

Daraus wurde ersichtlich, dass der erhabene Koran lediglich eine Sammlung einer einzigen Art von Offenbarung ist. Die beiden anderen Wege, durch die der Gesandte Allahs (s) Rechtleitung erhielt und die im Vers der Sure asch-Schura erwähnt wurden, sind von der oben genannten Offenbarung verschieden. Nun teilt uns der erhabene Koran selbst mit, dass der erhabene Prophet (s) auch durch diese Wege Rechtleitung erhielt.

1. Wie ich bereits bei der Erörterung Ihres vierten Punktes dargelegt habe, geht aus den Versen 143–144 der Sure al-Baqara eindeutig hervor, dass der erhabene Prophet (s) und die Muslime vor der Festlegung der Masdschid al-Haram als Gebetsrichtung in eine andere Richtung beteten. Als Allah der Erhabene die Änderung der Gebetsrichtung anordnete, sagte Er mit Nachdruck, dass auch die erste Gebetsrichtung, in die man sich beim Gebet wandte, auf Meinen Befehl hin festgelegt worden war. Im erhabenen Koran gibt es jedoch nirgends einen Vers, in dem die ursprüngliche Anweisung, sich jener Gebetsrichtung zuzuwenden, erteilt worden wäre. Die Frage lautet: Wenn der erhabene Prophet (s) außer dem Koran keine andere Art von Offenbarung erhielt, auf welchem Wege erhielt er dann diese Anweisung? Wird dadurch nicht eindeutig bewiesen, dass der erhabene Prophet (s) auch Anweisungen erhielt, die im erhabenen Koran nicht erwähnt sind?

2. Der Gesandte Allahs (s) sah in Medina einen Traum, dass er in das erhabene Mekka eingezogen war und das heilige Haus Allahs umschritt. Er erzählte den ehrwürdigen Gefährten von diesem Traum und brach mit eintausendvierhundert Gefährten auf, um die Umra zu vollziehen. Die Ungläubigen von Mekka hinderten ihn an einem Ort namens Hudaybiyya, woraufhin der Vertrag von Hudaybiyya geschlossen wurde. Als bei einigen Gefährten Zweifel und Unruhe aufkamen, fragte der ehrwürdige Umar (r), der als ihr Sprecher auftrat: O Gesandter Allahs! „Hast du uns nicht mitgeteilt, dass wir in Mekka einziehen und die Umrundung vollziehen würden?“ Er sagte: „Habe ich etwa gesagt, dass dies auf dieser Reise geschehen würde?“ In diesem Zusammenhang offenbarte Allah der Erhabene im heiligen Koran einen Vers:

„Wahrlich, Allah hat den Traum Seines Gesandten wahr gemacht. So werdet ihr, wenn Allah will, ganz gewiss in Sicherheit in die heilige Moschee eintreten, einige von euch mit geschorenem Haupt und einige mit gekürztem Haar. Ihr werdet keine Furcht haben. Er weiß, was ihr nicht wisst. Außerdem hat Er euch einen nahen Sieg gewährt.“ (Sure al-Fath: 27).

Daraus wurde ersichtlich, dass dem erhabenen Propheten (s) durch einen Traum der Weg zu seinem Einzug in das erhabene Mekka aufgezeigt worden war: Er würde mit seinen Gefährten in Richtung Mekka aufbrechen, die Ungläubigen würden ihn hindern, und schließlich würde ein Friedensvertrag geschlossen werden, wodurch sich im folgenden Jahr die Möglichkeit zur Umra ergeben und der Weg zu künftigen Siegen eröffnet werden würde. Ist dies nicht ein eindeutiger Beweis dafür, dass er auch außerhalb des erhabenen Korans und auf andere Weise Rechtleitung erhielt?

3. Der erhabene Prophet (s) erzählte einer seiner Ehefrauen eine ganz geheime Angelegenheit. Sie gab sie anderen weiter. Als der erhabene Prophet (s) sie deswegen zur Rede stellte, fragte sie: Wie hast du erfahren, dass ich dies anderen mitgeteilt habe? Der erhabene Prophet (s) antwortete: Der Allwissende und über alle Dinge Kundige, nämlich Allah, hat mich davon in Kenntnis gesetzt.

„Als der Prophet einer seiner Ehefrauen im Geheimen etwas anvertraute und sie es daraufhin anderen mitteilte und Allah den Propheten davon in Kenntnis setzte, gab der Prophet einen Teil dieser Angelegenheit bekannt und verschwieg einen anderen Teil. Als er jener Ehefrau davon berichtete, sagte sie: Wer hat dich davon in Kenntnis gesetzt? Der Prophet sagte: Er hat mich davon in Kenntnis gesetzt, der Allwissende, der Allkundige.“ (Sure at-Tahrim: 3).

Nun sagt: Wo befindet sich im erhabenen Koran jener Vers, durch den Allah der Erhabene den erhabenen Propheten (s) davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass seine Ehefrau sein Geheimnis anderen mitgeteilt hatte? Wenn es keinen solchen Vers gibt, ist dann nicht bewiesen, dass Allah der Erhabene dem erhabenen Propheten (s) auch außerhalb des erhabenen Korans Botschaften übermittelte?

4. Der Adoptivsohn des Propheten, Zaid ibn Haritha (r.a.), ließ sich von seiner Ehefrau scheiden. Daraufhin heiratete der Prophet deren geschiedene Ehefrau. Aus diesem Anlass entfesselten die Heuchler und die Ungläubigen gegen den Propheten einen gewaltigen Sturm der Propaganda und errichteten einen Berg von Anschuldigungen. Allah, der Erhabene, beantwortete diese Anschuldigungen in einem vollständigen Rukūʿ der Sure al-Ahzāb und sagte den Menschen in diesem Zusammenhang: Mein Prophet hat diese Ehe nicht aus eigenem Antrieb geschlossen, sondern auf meinen Befehl hin.

„Als Zaid sich von ihr (Zainab) getrennt hatte, verband Ich sie mit dir in der Ehe, damit die Gläubigen keine Schwierigkeit darin sehen, die geschiedenen Ehefrauen ihrer Adoptivsöhne zu heiraten, wenn diese sich von ihnen getrennt haben.“ (Sure al-Ahzāb: 37).

In diesem Vers wird also das oben erwähnte Ereignis geschildert. Die Frage lautet: Wo im Koran wird erwähnt, dass Allah, der Erhabene, dem Propheten bereits vor diesem Ereignis befohlen hatte: „Heirate die geschiedene Ehefrau Zaids“?

5. Vom wiederholten Brechen ihrer Versprechen durch den Stamm Banū Nadīr bedrängt, führte der Prophet Truppen in das an Medina angrenzende Siedlungsgebiet dieses Stammes. Während der Belagerung fällte das islamische Heer viele Bäume in den umliegenden Gärten, um den Weg für den Angriff freizumachen. Die Gegner verbreiteten die Anschuldigung, die Muslime hätten dadurch, dass sie die Gärten verwüsteten und fruchttragende Bäume fällten, Unheil auf Erden angerichtet. Als Antwort darauf sagte Allah, der Erhabene:

„Was ihr an Palmen gefällt habt und was ihr auf ihren Stämmen stehen ließet, geschah mit Allahs Erlaubnis.“ (Sure al-Haschr: 5).

Können Sie sagen, in welchem Vers des Korans diese Erlaubnis offenbart wurde?

6. Nach dem Ende der Schlacht von Badr stellte sich die Frage nach der Verteilung der Beute. Daraufhin wurde die Sure al-Anfāl offenbart, in der die gesamte Schlacht erörtert wird. Allah, der Erhabene, beginnt diese Erörterung mit dem Zeitpunkt, als der Prophet zum Kampf von zu Hause aufbrach, und spricht in diesem Zusammenhang die Muslime an:

„Und als Allah euch versprach, dass eine der beiden Gruppen – die Handelskarawane und das Heer der Quraisch –, die ihr begehrtet, euch gehören sollte, und zwar die unbewaffnete Gruppe (das heißt die Handelskarawane). Allah aber wollte die Wahrheit durch Seine Worte festigen und die Ungläubigen ausrotten.“ (Sure al-Anfāl: 7).

Können Sie nun aus dem gesamten Heiligen Qur’an irgendeinen Vers anführen, in dem Allah, der Erhabene, versprochen hat: „Ihr Reisenden von Medina in Richtung Badr! Ich werde eine der beiden Gruppen in eure Gewalt geben“?

Bei der weiteren Betrachtung jener Schlacht von Badr heißt es:

„Als ihr euren Herrn um Hilfe anflehtet, erhörte Er euch und sagte: ‚Ich werde euch zur Unterstützung eintausend Engel in ununterbrochener Folge senden‘“ (Sure al-Anfal: 9).

Können Sie sagen, in welchem Vers des Heiligen Qur’an diese Antwort Allahs, des Erhabenen, auf das Bittgebet der Muslime offenbart worden war?

Sie baten lediglich um ein einziges Beispiel. Ich habe Ihnen aus dem Heiligen Qur’an sieben Beispiele vorgelegt, durch die bewiesen wird, dass der Große Prophet (S) neben dem Heiligen Qur’an auch Offenbarung empfing. Bevor ich eine weitere Erörterung beginne, möchte ich sehen, ob Sie bereit sind, sich vor der Wahrheit zu verneigen.

Tarjuman al-Qur’an, Oktober und November 1960 n. Chr.

Hochachtungsvoll

Abul A‘la

 

Weitere Fragen zur Sunna

[Auf den vorhergehenden Seiten konnten die Leser den Briefwechsel zwischen Dr. Abdul Wadud und dem Verfasser zur Kenntnis nehmen. In diesem Zusammenhang ist ein weiterer Brief des Herrn eingegangen, der zusammen mit der Antwort des Verfassers im Folgenden wiedergegeben wird.]

Der Brief des Doktors

Verehrter Maulana,

Assalamu alaikum. Mein Brief vom 17. August ist zusammen mit Ihrer Antwort darauf in den Oktober- und Novemberausgaben der Zeitschrift Tarjumanul Quran auf dem Postweg bei mir eingegangen. Im letzten Teil dieser Antwortserie möchten Sie wissen, ob ich bereit bin, mich vor der Wahrheit zu beugen.

Verehrter Herr! Als aufrichtiger Muslim bin ich jederzeit bereit, mich vor der Wahrheit zu beugen. Doch dort, wo ich jederzeit bereit bin, mich vor der Wahrheit zu beugen, aber wo keine Wahrheit vorhanden ist, sondern beabsichtigt wird, sich vor einem Götzen zu verneigen, kann ich zumindest meinen Kopf nicht beugen. Denn Personenkult ist nicht mein Ideal. Ich bereite Ihnen deshalb wiederholt Mühe, damit die zur Diskussion stehende Angelegenheit geklärt wird und die Menschen, die im selben Land leben und demselben Ziel entgegenstreben, nicht getrennte Wege einschlagen. Sie hingegen haben Ihre gesamte Kraft der Feder darauf verwendet, durch die bloße Häufung von Wortgewandtheit und Gefühlen zu bewirken, dass ich mich beuge. Bei der Ausarbeitung einer derart langen Antwort müssen Sie sich gewiss erhebliche Mühe gemacht haben. Bedauerlicherweise hat das Lesen Ihrer Antwort jedoch in mir noch größere Verwirrung hervorgerufen.

Sie haben durchaus zutreffend gesagt, dass zu meinen zahlreichen Beschäftigungen auch das Studium des Qurans gehört, und dass Sie Ihr Leben damit verbracht haben, über jedes einzelne seiner Worte nachzudenken und seine verborgene Bedeutung aufzudecken. Doch leider muss ich sagen: Wenn diese lebenslange Mühe nur Ihnen selbst zugutekam, habe ich dagegen nichts einzuwenden. Für die Gesamtheit der Muslime kann sie sich jedoch nicht im Geringsten als nützlich erweisen. In Ihrem Brief finden sich zahlreiche mehrdeutige Aussagen. Einige Aussagen stehen außerdem im Widerspruch zum Quran. Wieder andere zeigen, dass Sie die Bedeutung und den Sinn des Qurans nicht richtig zu erfassen vermochten. Daher ist eine ausführliche Antwort erforderlich. InshaAllah al-Aziz werde ich bei nächster Gelegenheit eine vollständige Antwort darauf ausarbeiten. In dieser Angelegenheit gibt es jedoch ein oder zwei Punkte, deren Klärung unbedingt erforderlich ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt möchte ich nur diese vorbringen.

Meines Erachtens ist die gesamte Diskussion immer wieder bei einer einzigen Frage angelangt: Befindet sich die gesamte Offenbarung, die von Allah auf den Gesandten Allahs (s) herabgesandt wurde, im Heiligen Quran, oder befindet sich ein Teil davon auch außerhalb desselben, an einem anderen Ort? Sie behaupten, dass es neben dem Quran einen weiteren Teil der Offenbarung gibt. In diesem Zusammenhang müssen die folgenden Punkte geklärt werden.

1. Ist der Rang der beiden Arten der Offenbarung hinsichtlich des Glaubens und des Gehorsams gleich?

2. Ist mit der Stelle, an der der edle Koran sagt: „Was zu dir herabgesandt worden ist“, nur der Koran gemeint, oder umfasst dies auch den erwähnten wesentlichen Teil der Offenbarung?

3. Wo befindet sich dieser zweite Teil der Offenbarung? Hat Allah, der Erhabene, auch für seine Bewahrung Sorge getragen, so wie beim Koran?

4. Wenn an einer Stelle des Korans anstelle eines arabischen Wortes ein anderes Wort mit derselben Bedeutung gesetzt wird, gilt dieses dann ebenfalls als von Allah herabgesandt? Gilt dasselbe auch für den erwähnten zweiten Teil der Offenbarung?

5. Manche Menschen sagen, dass alles, was der hochgeehrte Prophet (S) von der Erlangung des Prophetentums bis zum letzten Augenblick seines Lebens getan hat, eine von Allah empfangene Offenbarung gewesen sei. Stimmen Sie auch mit ihnen überein? Falls nicht, worin besteht in dieser Angelegenheit Ihre Glaubensüberzeugung?

6. Wenn Sie der Ansicht sind, dass einige Aussagen des hochgeehrten Propheten (S) Offenbarung waren, andere jedoch nicht, wo befindet sich dann Ihrer Aussage nach die Sammlung derjenigen Aussagen des hochgeehrten Propheten (S), die Offenbarung sind?

Welchen Rang haben zumindest seine Aussagen, die keine Offenbarung waren, im Hinblick auf den Glauben und den Gehorsam der Muslime?

7. Wenn jemand über einen Vers des edlen Korans sagt: „Er ist nicht von Allah herabgesandt worden“, würden Sie dann der Auffassung zustimmen, dass er damit aus dem Islam ausgeschlossen ist? Wenn jemand über einen Hadith aus den heute bestehenden Hadith-Sammlungen sagt, dass er keine Offenbarung Allahs sei, würde auch er dann aus dem Islam ausscheiden?

8. Können die Methoden, die der Gesandte Allahs (s) zur Umsetzung der Bestimmungen der islamischen Religion vorgeschlagen hat, im Hinblick auf die Erfordernisse einer bestimmten Zeit und das allgemeine Wohl teilweise verändert oder zurückgewiesen werden? Gilt dies auch für die Bestimmungen des Korans?

Und Friede.

Ergebenst

Abdul Wadud

Die Antwort des Verfassers

Mein verehrter und geehrter Herr

Der Friede Allahs, Sein Erbarmen und Sein Segen seien mit Ihnen. Am 5. November 1960 n. Chr. habe ich Ihren Brief erhalten. Aufgrund gesundheitlicher Umstände und teilweise auch wegen anderer Verpflichtungen hat sich meine Antwort verzögert. Dafür bitte ich um Entschuldigung.

Sie haben wiederum, wie zuvor, dieselbe Vorgehensweise gewählt und erneut einige neue Fragen aufgeworfen, anstatt einer Diskussion auszuweichen und sie zu klären. Bevor Sie Fragen stellten, hätten Sie darlegen müssen, welchen der zehn Punkte, die ich in meinem vorherigen Brief erörtert habe, Sie zustimmen und welchen nicht, und welche Argumente und Beweise Sie für die Zurückweisung dessen besitzen, dem Sie nicht zustimmen. Sie hätten auch meine klaren und präzisen Fragen beantworten sollen, die ich Ihnen in meinem Brief gestellt hatte. Doch nun sind Sie davor zurückgewichen, sich diesen Fragen zu stellen, haben erneut einige Fragen vorgebracht und verlangen von mir deren Beantwortung. Was ist das letztlich für eine Art der Diskussion? Ihre Beurteilung meines früheren Briefes ist etwas eigenartig. Unter all den wichtigen Themen, die in dieser Diskussion behandelt wurden, und den grundlegenden Fragen, auf die ich hingewiesen habe, haben Sie alles ignoriert und Ihre Aufmerksamkeit zuerst auf meinen letzten Satz gerichtet. In Ihrer Antwort sagen Sie: „Ich bin bereit, mein Haupt vor der Wahrheit zu beugen, aber vor einem Götzen kann ich mich nicht beugen, und Personenkult ist nicht mein Ideal.“ Die Frage lautet: Was war letztlich jener „Götze“, vor dem Sie sich beugen sollten, und zu welchem Personenkult wurden Sie eingeladen?

Ich habe doch mit Hilfe der eindeutigen Verse des erhabenen Korans bewiesen, dass Rasulullah (s) der von Allah Taʿala eingesetzte Staatsführer, Gesetzgeber, Richter, Lehrer und Wegweiser ist und dass sein Gehorsam und seine Befolgung aufgrund des Gebots Allahs Taʿala jedem gläubigen Menschen verpflichtend auferlegt sind. Ich habe Sie darum gebeten, sich vor dieser Wahrheit zu beugen. Ihre oben erwähnte Aussage erweckt jedoch den Verdacht, dass möglicherweise gerade der Gehorsam gegenüber und die Befolgung von Muhammad, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, jenes „Götzenbild“ sind, vor dem niederzubeugen Sie sich geweigert haben, und dass dies jener „Personenkult“ ist, gegen den Sie sich auflehnen. Sollte mein Verdacht zutreffen, so muss ich Ihnen sagen, dass Sie im Grunde nicht den Personenkult zurückweisen, sondern die Anbetung Allahs leugnen; vielmehr verbirgt sich ein gewaltiges Götzenbild in Ihrem eigenen Inneren, vor dem Sie sich niederwerfen. Wo Allah Taʿala befohlen hat, das Haupt des Gehorsams zu beugen, ist dieses Sichbeugen kein Sichbeugen vor einem Götzenbild, sondern ein Sichbeugen vor Allah allein, und es ist keine Götzenverehrung, sondern die Anbetung Allahs. Wer dies jedoch leugnet, beugt sich im Grunde nicht vor Allah, sondern vor dem in seinem eigenen Inneren verborgenen Götzenbild.

Außerdem haben Sie versucht, all meine Argumente und Beweise mit einer Handbewegung vom Tisch zu wischen, indem Sie sagten: „Du hast mit einer Ansammlung von Wortgewandtheit und Gefühlen die ganze Kraft deiner Feder erschöpft.“ Wenn Sie wollen, können Sie diese Ansicht mit zufriedenem Herzen vertreten; nun aber werden Tausende von Lesern entscheiden, ob ich Argumente und Beweise vorgebracht oder lediglich Wortgewandtheit zur Schau gestellt habe. Und sie werden beurteilen, ob Sie sich der Halsstarrigkeit bedient haben oder die Wahrheit verehren.

Sie beklagen sich über Ihr Unglück, dass durch meine Antwortschreiben die Verwirrung und die Zweifel in Ihrem Inneren noch zugenommen haben. Auch ich bedauere dies. Doch die Quelle dieser Zweifel und Verwirrung liegt keineswegs irgendwo außerhalb, sondern in Ihrem eigenen Inneren. Wenn Sie diesen Briefwechsel tatsächlich geführt hätten, um den Gegenstand der Erörterung zu verstehen, wäre Ihnen das Einfache auf einfache Weise klargeworden. Doch Ihr Plan war ein anderer. Gleich nachdem Sie mir Ihre ersten Fragen zugesandt hatten, schickten Sie sie in der Hoffnung auch an einige weitere Gelehrte, von ihnen eine andere Antwort zu erhalten.¹ Danach wollten Sie alle diese Antworten veröffentlichen und die Propaganda verbreiten, man sei sich in der Frage der Sunnah nicht einig. Ein Beispiel für dieselbe Taktik sehen wir auch im Munir-Bericht. Nun ist Ihr Plan durch meine Antwortschreiben auf Ihren eigenen Kopf zurückgefallen. Deshalb werden die Verwirrung und die Zweifel in Ihrem Inneren weiter zunehmen, ganz gleich, wie sehr ich auch versuche, Ihnen etwas zu erklären. Welche Behandlung kann ich einer solchen Verwirrung letztlich zuteilwerden lassen? Ihre Behandlung liegt doch in Ihren eigenen Händen. Entwickeln Sie in sich ein aufrichtiges Verlangen, die Wahrheit zu verstehen und anzunehmen, und geben Sie den Gedanken auf, zur Propagierung zugunsten einer bestimmten Denkrichtung Waffen bereitzustellen. Danach wird Ihnen, so Allah will, jedes vernünftige Argument leicht verständlich sein.

Danach haben Sie mir eine falsche Behauptung zugeschrieben: „Ich habe mein Leben damit verbracht, über jedes einzelne Wort des Korans nachzudenken und seinen inneren Sinn zu erfassen.“ Dabei habe ich eine solche Behauptung über mich niemals aufgestellt. Was ich in meinem früheren Brief gesagt habe, war lediglich, dass in der Geschichte des Islam unzählige bedeutende Persönlichkeiten aufgetreten sind, deren Beispiele noch heute zu finden sind und die ihr eigenes Leben dieser Aufgabe gewidmet haben. Wie konnten Sie aus den obigen Worten den Schluss ziehen, dass ich diese Behauptung über mich selbst aufstelle?

Nachdem Sie so viel themenfremde Dinge gesagt hatten, hielten Sie es in Bezug auf die eigentliche Erörterung meines Briefes für ausreichend, lediglich Folgendes zu sagen: „Ihr Brief enthält erhebliche Unklarheiten, aus denen hervorgeht, dass Sie die Bedeutung des Korans nicht richtig zu verstehen vermochten.“ Die Frage ist nun: Könnte es eine noch zweideutigere Aussage geben als diese Ihre Aussage

¹ Später erfuhr ich durch Maulana Daud Ghaznavi, Mufti Siyahuddin Kakakhail und einige weitere Personen, dass Sie ihnen ebenfalls dieselbe Fragenliste geschickt hatten.]

Könnte es eine noch zweideutigere Aussage geben? Wenn Sie doch aufgezeigt hätten, was in meinem damaligen Brief zweideutig war, was darin dem Koran widersprach und bei welchem Vers des Korans ich es versäumt hatte, die richtige Bedeutung zu verstehen! All diese Dinge haben Sie für eine spätere Gelegenheit zurückgestellt und die Ihnen gegenwärtig zur Verfügung stehende Zeit damit verbracht, einige neue Fragen zu formulieren. Dabei hätten Sie diese Zeit dazu verwenden sollen, zu den früheren Fragen Stellung zu nehmen.

Wenn es bei diesem Briefwechsel mein einziges Ziel gewesen wäre, Ihnen „die Sache verständlich zu machen“, hätte ich angesichts dieses Beispiels für Ihre Bemühungen, „die Sache zu verstehen“, für die Zukunft meine Unfähigkeit erklärt. In Wirklichkeit denke ich jedoch unter Ihrem Vorwand an die Behandlung vieler anderer Kranker, deren Verstand und Gemüt durch das Aufwerfen solcher Fragen zu verwirren versucht wird. Deshalb werde ich, so Allah will, auch Ihre soeben erhaltenen Fragen beantworten. Dadurch sollen diejenigen, in deren Herzen sich aufgrund solcher Irrwege noch keine Halsstarrigkeit und kein Eigensinn gebildet haben, jeden Aspekt im Zusammenhang mit der Sunnah richtig verstehen können, sodass sie nicht leicht irregeführt werden können.

Der Grund für den Glauben an die Offenbarung

Ihre erste Frage lautet: Ist der Rang beider Teile der Offenbarung in dieser Hinsicht gleich, soweit sie mit dem Glauben an die Offenbarung und dem Gehorsam gegenüber ihr zusammenhängen?

Die richtige Antwort auf diese Frage kann niemand wirklich verstehen, solange er nicht zunächst erfasst, worauf der Glaube an die Offenbarung und ihre Befolgung eigentlich beruhen. Eines ist klar: Welche Art von Offenbarung sie auch sein mag, sie ist nicht unmittelbar zu uns gelangt, sodass wir selbst erkennen könnten, dass sie von Allah herabgesandt wurde, und ihr folgen könnten. Wir haben sie vielmehr durch Rasulullah (s) empfangen, und er selbst hat uns gesagt, dass diese Botschaft der Rechtleitung von Allah zu ihm gekommen ist. Bevor wir an die Offenbarung als etwas von Allah Kommendes glauben, glauben wir an den Gesandten und erkennen ihn als den wahrhaftigen Überbringer der Botschaft Allahs an. Erst nachdem wir seiner Aussage Vertrauen geschenkt haben, kommt der Zeitpunkt, seine Offenbarung als eine von Allah gesandte Offenbarung anzuerkennen und ihr zu folgen. Das Entscheidende ist daher nicht der Glaube an die Offenbarung, sondern der Glaube an Rasulullah (s) und die Anerkennung seiner Wahrhaftigkeit. Als Folge davon, dass wir ihn als wahrhaftig anerkennen, nehmen wir die Offenbarung als von Allah gegebene Offenbarung an. Mit anderen Worten kann man die Sache so ausdrücken: Nicht der Qur’an ist der Grund für unseren Glauben an die Gesandtschaft des Gesandten; vielmehr ist der Glaube an die Gesandtschaft des Gesandten der Grund für unseren Glauben an den Qur’an. Die Abfolge der Ereignisse war nicht so, dass zuerst der Qur’an zu uns kam, uns mit Muhammad, dem Gesandten Allahs (s), bekannt machte und wir ihn dann, nachdem wir seine Aussage für richtig hielten, als Gesandten Allahs anerkannten. Die richtige Abfolge ist vielmehr, dass zunächst Muhammad (s) kam und den Anspruch auf die Gesandtschaft erhob. Jeder, der ihn als wahrhaftigen Gesandten anerkannte, erkannte daraufhin auch seine Aussage als wahr und richtig an, dass der Qur’an, den er vortrug, nicht das Wort Muhammads (s), sondern das Wort Allahs ist.

Dies ist eine selbstverständliche Rangordnung, die kein vernünftiger Mensch leugnen kann. Wenn Sie diese Position anerkennen, dann bedenken Sie an dieser Stelle: Wenn derselbe Gesandte, aufgrund dessen Vertrauenswürdigkeit wir den Qur’an als Offenbarung anerkannt haben, uns sagt, dass er außer dem Qur’an durch Offenbarung von Allah Rechtleitung und Gebote erhalten hat, welchen Grund kann es dann letztlich geben, dies nicht zu glauben? Wenn der Glaube an die Gesandtschaft die eigentliche Grundlage des Glaubens an die Offenbarung ist, welchen Unterschied macht es dann für den Gehorsamen, ob der Gesandte (s) Allahs Anordnung in Form eines Qur’anverses oder in Form einer Anweisung oder Handlung übermittelt? Zum Beispiel sind die fünf täglichen Gebete unter allen Umständen für uns verpflichtend, und obwohl im Qur’an kein Vers mit der Anweisung „O Muslime, euch sind fünf tägliche Gebete vorgeschrieben worden“ offenbart wurde, erkennt die Umma sie als verpflichtend an. Die Frage lautet: Wenn dieses Gebot auch im Heiligen Qur’an offenbart worden wäre, hätte dies dann ihre Verbindlichkeit oder ihre Bedeutung noch erhöht? Auch dann wären sie genau in derselben Weise verpflichtend gewesen, wie sie es jetzt durch die Aussage Rasulullahs (s) sind.

Was ist mit „Ma anzalallahu“ gemeint?

Ihre zweite Frage lautet: Wenn der Heilige Qur’an von dem spricht, „was zu dir herabgesandt worden ist“, ist damit ausschließlich der Qur’an gemeint, oder umfasst dies auch den bereits erwähnten Hauptteil der Offenbarung? Die Antwort lautet: Wenn im Heiligen Qur’an zusammen mit „herabgesandt“ Wörter wie „Buch“, „Ermahnung“ oder „Qur’an“ vorkommen, ist damit durch „was Allah herabgesandt hat“ ausschließlich der Heilige Qur’an gemeint. An den Stellen jedoch, an denen kein Zusatz den betreffenden Ausdruck auf den Qur’an beschränkt, bezeichnet dieser Ausdruck alles, was wir vom Edlen Propheten (s) an Lehren und Rechtleitung erhalten haben, sei es in Form von Qur’anversen oder in einer anderen Form. Der Beweis dafür findet sich bereits im Heiligen Qur’an selbst. Der Qur’an sagt uns, dass von Allah nicht nur der Qur’an auf den Edlen Propheten (s) herabgesandt wurde, sondern auch etwas anderes. In der Sure an-Nisa heißt es:

„Allah hat dir das Buch und die Weisheit herabgesandt und dich gelehrt, was du nicht wusstest.“ (Vers 113)

Ein Vers mit einem ähnlichen Inhalt findet sich auch in der Sure al-Baqara. Zum Beispiel:

„Und gedenkt der Gnaden Allahs, die Er euch erwiesen hat, und dessen, was Er euch vom Buch und von der Weisheit herabgesandt hat, womit Er euch ermahnt.“ (Vers 131)

Diese Aussage wird in der Sure al-Ahzab wiederholt, wo dem ehrwürdigen Propheten (S) eine Ermahnung gegeben wird.

„Und gedenkt der Verse Allahs und der Weisheit, die in euren Häusern verlesen werden.“ (Vers 34)

Aus den oben genannten Versen geht hervor, dass dem ehrwürdigen Propheten (S) neben dem Buch auch eine Sache namens „Weisheit“ herabgesandt worden war, die er die Menschen lehrte. Was kann dies anderes bedeuten, als dass die Klugheit und Umsicht, mit der der ehrwürdige Prophet (S) daran arbeitete, den Plan des Edlen Qur’an umzusetzen, und die Verantwortung für Führung und Rechtleitung wahrnahm, nicht lediglich seine eigene freie und persönliche Entscheidung war, sondern dass auch dies Allah, der Erhabene, ihm herabgesandt hatte. Außerdem war es etwas, das nicht nur er selbst anwandte, sondern auch die Menschen lehrte.

Es sei darauf hingewiesen, dass dieses Lehren sowohl in Form von Worten als auch in Form praktischer Handlungen erfolgen konnte. So erhielt die Umma durch den ehrwürdigen Propheten (S) zwei von Allah, dem Erhabenen, herabgesandte Dinge: das eine war das Buch und das zweite die Weisheit (die Vorgehensweise). Diese Weisheit erhielten sie sowohl in Form seiner Aussprüche als auch in Form seiner praktischen Handlungen.

Ferner erwähnt der Edle Qur’an noch eine weitere Sache, die Allah gemeinsam mit dem Buch herabgesandt hat.

„Allah ist es, der das Buch mit der Wahrheit und die Waage herabgesandt hat.“ (Sure asch-Schura: 17)

„Wahrlich, Wir haben Unsere Gesandten mit den deutlichen Beweisen entsandt und ihnen das Buch und die Waage gegeben, damit die Menschen die Gerechtigkeit verwirklichen.“ (Sure al-Hadid: 25)

Diese Mīzān (Waage), die zusammen mit dem Buch herabgesandt wurde, ist offensichtlich nicht die Waage, die in den Geschäften aufbewahrt wird; vielmehr ist damit etwas gemeint, das gemäß Allahs Rechtleitung im menschlichen Leben das Gleichgewicht herstellt, seine Entstellungen bereinigt und dadurch, dass es Übertreibung und Extremismus beseitigt, den menschlichen Charakter, das Verhalten und den Umgang auf der Grundlage der Gerechtigkeit etabliert. Dass dieses Etwas zusammen mit dem Buch auf die Propheten und Gesandten herabgesandt wurde, bedeutet eindeutig, dass Allah den Propheten in besonderer Weise von Sich aus eine solche Fähigkeit zur Rechtleitung verliehen hatte, durch die sie gemäß dem Ziel des Buches Allahs gerechte Ordnungen im persönlichen, gesellschaftlichen und staatlichen Leben errichteten. Diese Aufgabe war nicht auf ihre persönliche Fähigkeit zum Idschtihād und ihre eigene Meinung beschränkt; vielmehr trafen sie mithilfe der von Allah herabgesandten Waage abwägend Entscheidungen darüber, welches Gewicht die verschiedenen Elemente des menschlichen Lebens jeweils haben sollten.

Darüber hinaus berichtet der edle Koran von einer dritten Sache, die zusätzlich zum Buch herabgesandt wurde.

„Glaubt daher an Allah, Seinen Gesandten und an das Licht, das Ich herabgesandt habe“ (Sure at-Taghābun: 8).

„Daher sind diejenigen erfolgreich, die an diesen Gesandten glauben, ihn ehren, ihm helfen und dem Licht folgen, das mit ihm herabgesandt wurde“ (Sure al-Aʿrāf: 157).

„Zu euch ist von Allah ein Licht und ein klares Buch gekommen. Damit leitet Er diejenigen, die Allahs Wohlgefallen erlangen möchten, auf die Wege des Friedens“ (Sure al-Māʾida: 15–16).

Das in den genannten Versen erwähnte Licht war etwas vom Buch Unterschiedenes, wie die Worte des dritten Verses eindeutig erkennen lassen. Auch dieses Licht war von Allah auf Seinen Gesandten herabgesandt worden. Mit diesem Licht sind offensichtlich eben jene Kräfte gemeint, die Allah dem ehrwürdigen Propheten an Wissen, Verstand, Einsicht, Weitblick und Urteilsvermögen verliehen hatte und durch die er unter den Wegen des Lebens den richtigen und den falschen Weg erkannte, Lösungen für die Probleme des Lebens darlegte und, indem er in dessen Licht handelte, in den Bereichen der Moral und Spiritualität, der Zivilisation und Kultur, der Wirtschaft und Gesellschaft sowie des Rechts und der Politik eine große Revolution bewirkte. Dies war nicht die persönliche Aufgabe irgendeines Menschen, der das Buch Allahs las und sich nach seinem eigenen Verständnis darum bemühte. Vielmehr war es die Aufgabe jenes großen Stellvertreters Allahs, der zugleich mit dem Empfang des Buches unmittelbar von Allah auch das Licht des Wissens und der Weisheit erlangt hatte.

Nach der vorangegangenen Erörterung wird eindeutig klar, dass die Aufforderung des edlen Korans, alle anderen Dinge aufzugeben und ausschließlich dem zu folgen, „was Allah herabgesandt hat“, nicht lediglich bedeutet, dem Koran zu folgen; vielmehr bedeutet sie auch, dem Licht, der Weisheit und der Mīzān zu folgen, die zusammen mit dem Koran auf den ehrwürdigen Propheten herabgesandt wurden und deren Ausdruck sich unweigerlich im Lebenswandel, in der Moral, den Taten und dem Handeln des ehrwürdigen Propheten zeigte. Daher sagt der edle Koran an manchen Stellen: Gehorcht „dem, was Allah herabgesandt hat“ (zum Beispiel in den Versen 3:31, 33:21 und 7:156). Wenn dies zwei voneinander unabhängige Dinge wären, wäre offensichtlich, dass die Rechtleitung des Korans sich selbst widersprechen würde.

Wo ist die Sunna??

Ihre dritte Frage lautet: „Wo ist der zweite Teil der Offenbarung? Hat Allah, der Erhabene, auch seine Bewahrung übernommen, so wie die des Korans?“

Diese Frage besteht aus zwei verschiedenen Teilen. Der erste Teil lautet: „Wo ist dieser zweite Teil der Offenbarung?“ Genau diese Frage hatten Sie mir bereits zuvor gestellt, und ich habe sie ausführlich beantwortet. Dennoch haben Sie sie nun erneut so formuliert, als hätten Sie im Grunde überhaupt keine Antwort erhalten. Bitte nehmen Sie Ihren ersten Brief zur Hand und sehen Sie ihn durch; dort hatte Ihre zweite Frage genau denselben Inhalt wie Ihre jetzige Frage. Danach nehmen Sie meinen zweiten Brief und lesen Sie ihn, denn darin habe ich Ihnen diese Frage ausführlich beantwortet. Dass Sie nun Ihre Frage wiederholen und meine frühere Antwort völlig außer Acht lassen, bedeutet entweder, dass Sie sich in der Welt Ihrer Vorstellungen verloren haben und die Worte anderer keinen Weg bis zu Ihrem Verstand finden, oder dass Sie diese Debatte lediglich um der Debatte willen geführt haben.

Hat Allah auch die Sunna bewahrt??

Bevor Sie die Antwort auf den zweiten Teil Ihrer Frage hören, denken Sie kurz darüber nach, ob Allah, der Erhabene, die von Ihm übernommene Bewahrung des Edlen Korans unmittelbar selbst vollzieht oder ob Er ihn durch Menschen bewahren lässt. Sie können darauf keine andere Antwort geben, als dass Menschen zu einem Mittel für seine Bewahrung gemacht wurden. Tatsächlich wurde er auf folgende Weise bewahrt: Den Koran, den die Menschen vom Hochheiligen Propheten (s) empfingen, prägten sich schon zu jener Zeit Tausende Wort für Wort aus; danach überlieferten und memorierten ihn von Tausenden über Hunderttausende bis hin zu vielen Millionen Menschen Generation für Generation. Dadurch ist es völlig unmöglich geworden, dass auch nur ein Wort des Korans aus der Welt verschwindet oder sich in ihm auch nur die geringste Veränderung einschleicht, ohne dass sie sofort bemerkt wird. Ein solch außergewöhnliches Bewahrungssystem ist bis heute für kein anderes Buch der Welt möglich gewesen, und es beweist, dass es sich um eine von Allah, dem Erhabenen, geplante Ordnung handelt.

Betrachten Sie nun, auf welche Weise Allah, der Erhabene, die Bewahrung des Lebenswandels jenes Gesandten sichergestellt hat, der für alle Zeiten zum Gesandten der gesamten Menschheit gemacht wurde und nach dem die Verkündung erging, dass das Tor der Prophetie für immer geschlossen sei: In der Geschichte der Menschheit ist bis heute die Geschichte keines früheren Propheten, keines Wegweisers, Führers, Lenkers, Königs oder siegreichen Helden auf diese Weise bewahrt worden. Auch diese Bewahrung wurde mithilfe derselben Mittel und Wege verwirklicht, durch die der Koran bewahrt wurde. Die Verkündung des Abschlusses der Prophetie bedeutet von sich aus, dass Allah, der Erhabene, die Verantwortung übernommen hat, die Führung und die Spuren Seines letzten Gesandten bis zum Tag der Auferstehung lebendig zu erhalten, damit sein Leben der Menschheit zu allen Zeiten den Weg weisen kann und danach kein neuer Prophet mehr erforderlich ist. Sehen Sie nun selbst, wie Allah, der Erhabene, diese Spuren tatsächlich in jeder Schicht der Erde so fest verankert hat, dass heute keine Macht imstande ist, sie auszulöschen.

Sehen Sie denn nicht, dass die Gebetswaschung, die fünf täglichen Gebete, der Gebetsruf, das Gebet in der Moschee mit der Gemeinde, das Festgebet, die Riten der Pilgerfahrt, das Opfer zum Fest des Opferns, die Zakāt, die Beschneidung, die Ehe und die Scheidung, die Regeln des Erbrechts, die Vorschriften über Erlaubtes und Verbotenes sowie unzählige weitere Grundsätze und Verfahrensweisen der islamischen Kultur und Zivilisation seit dem Tag, an dem der Hochheilige Prophet (s) sie einführte, in der muslimischen Gesellschaft ebenso verbreitet sind, wie die Verse des Edlen Korans aus dem Mund der Menschen rezitiert werden? Danach haben Hunderttausende und schließlich viele Millionen Muslime in den entlegensten Gebieten der Erde sie Generation für Generation genau so befolgt, wie sie den Koran Generation für Generation überliefert haben. Der Beweis für die Richtigkeit und Authentizität der Sunnahs des Edlen Gesandten, auf denen die grundlegende Struktur unserer Kultur beruht, ist genau derselbe wie der Beweis für die Bewahrung des Heiligen Korans. Wer dies in Frage stellt, zeigt den Feinden des Islam im Grunde den Weg, auch den Koran in Frage zu stellen.

Betrachten Sie erneut, wie detailliert wir heute den Lebenswandel des Gesandten Allahs (s) und das gesellschaftliche Leben seiner Zeit erhalten vorfinden, mit welch genauer Darstellung, welch minutiösen Beschreibungen und in welch zuverlässiger Form von Aufzeichnungen. Für jedes einzelne Ereignis und jedes Wort und jede Handlung liegt eine Überlieferungskette vor, anhand derer jederzeit überprüft und festgestellt werden kann, wie zuverlässig eine überlieferte Hadith ist. Allein zum Zweck, über den Zustand einer einzigen Person Kenntnis zu erlangen, wurden die Lebensumstände von annähernd sechshunderttausend Menschen jener Zeit in Buchform festgehalten. Dadurch kann die Persönlichkeit dessen, der eine Aussage im Namen dieses großen Menschen überliefert hat, untersucht und beurteilt werden, sodass man feststellen kann, in welchem Maß wir seiner Überlieferung vertrauen können. Ein umfassendes Gebiet der historischen Kritik wurde mit äußerster Genauigkeit ausschließlich zu dem Zweck entwickelt, jede Aussage, die mit dieser einzigartigen Persönlichkeit verbunden ist, von jeder Seite zu prüfen und dadurch Gewissheit über ihre Richtigkeit zu erlangen. Gibt es in der gesamten Geschichte der Welt irgendein weiteres Beispiel dafür, dass ein solcher Versuch zur Bewahrung des gesamten Lebensbildes eines Menschen mithilfe menschlicher Hände verwirklicht worden ist? Wenn es ein solches Beispiel nicht gibt und auch nicht geben wird, ist das dann nicht ein eindeutiger Beweis dafür, dass auch hinter diesem Bemühen die Absicht jenes großen Allah wirksam ist, die bei der Bewahrung des Heiligen Korans wirksam ist?

Was ist unter Offenbarung zu verstehen??

Ihre vierte Frage lautet: „Wenn man an irgendeiner Stelle des Korans anstelle eines arabischen Wortes ein anderes Wort mit derselben Bedeutung einsetzen würde, würde man es dann als von Allah herabgesandt betrachten? Gilt dasselbe auch für den erwähnten zweiten Teil der Offenbarung?“

Sie haben eine derart sinnlose Frage gestellt, dass ich eine solche Frage von keinem gebildeten Menschen erwartet hätte. Wer hat Ihnen überhaupt gesagt, dass der Gesandte Allahs (s) ein Korankommentator in dem Sinne war, dass er einen Tafsir wie den Tafsir al-Baydawi oder al-Dschalalayn verfasst hätte, in dem er zur Erklärung der arabischen Wörter des Korans einige arabische Synonyme niedergeschrieben hätte, und dass heute jemand diesen erklärenden Teil als „von Allah herabgesandte Offenbarung“ bezeichnet? Was man Ihnen immer wieder sagt, ist dies: Alles, was der Gesandte Allahs (s) als Prophet getan und gesagt hat, beruhte auf der Offenbarung. Seine gesamte prophetische Tätigkeit übte er nicht als Privatperson aus, sondern alles, was er als von Allah eingesetzter Vertreter tat und sagte, beruhte auf der Offenbarung. Seine gesamte prophetische Tätigkeit übte er nicht als Privatperson aus, sondern er konnte nichts gegen Allahs Willen oder ohne Seinen Willen tun. Alles, was er als Lehrer, Erzieher, moralischer Reformer, Gestalter von Zivilisation und Kultur, Richter, Gesetzgeber, Berater, Feldherr und Staatsmann tat, war im Grunde sein Handeln als Gesandter Allahs. In dieser Hinsicht leitete und beaufsichtigte ihn Allahs Offenbarung. Sobald irgendwo auch nur der geringste Fehler oder Fehltritt geschah, korrigierte ihn Allahs Offenbarung rechtzeitig. Wenn Sie diese Offenbarung in dem Sinne verstehen, dass anstelle der Wörter des Korans einige Synonyme der arabischen Sprache herabgesandt worden seien, was kann ich dann anderes sagen als: „Von Menschen mit einem solchen Maß an Verstand sollte man sich fernhalten.“

Sie sollten wissen, dass die Offenbarung nicht notwendigerweise nur in Form einer Wortfolge kommt; sie kann auch in Form eines Gedankens kommen, der in das Herz eingegeben wird. Sie kann in Form einer Anleitung für Geist und Denken erfolgen. Sie kann die Form eines richtigen Verständnisses einer Sache, der zutreffenden Lösung eines Problems oder der Vermittlung einer geeigneten Methode zur Bewältigung eines Zustands oder einer Situation annehmen. Sie kann auch lediglich ein Licht sein, durch dessen Hilfe jemand den richtigen Weg finden kann. Sie kann auch ein wahrer Traum sein. Sie kann auch eine Stimme hinter einem Schleier oder eine durch einen Engel übermittelte Botschaft sein. Das arabische Wort „Offenbarung“ bedeutet „feiner Hinweis“. Das nächstliegende Wort dafür im Englischen ist Revelation. Wenn Sie kein Arabisch können, schlagen Sie die Bedeutung dieses Wortes in einem englischen Wörterbuch nach. Dann werden Sie selbst erkennen, wie kindisch die seltsame Vorstellung ist, die Sie als Bedeutung der Offenbarung angenommen haben, nämlich anstelle eines Wortes ein Synonym einzusetzen!

Ihre fünfte Frage lautet: „Manche Menschen sagen, dass alles, was der große Prophet (s) von der Erlangung des Prophetentums bis zum letzten Augenblick seines Lebens getan hat, eine von Allah empfangene Offenbarung gewesen sei. Stimmen Sie ihnen zu? Wenn nicht, worin besteht in dieser Angelegenheit Ihre Glaubensüberzeugung?“

Die Antwort auf diese Frage ist bereits in der Antwort auf die vierte Frage enthalten, und die Glaubensüberzeugung, die ich oben dargelegt habe, ist nicht diejenige „mancher Menschen“, sondern die einmütige Glaubensüberzeugung aller Muslime vom Beginn des Islams bis heute.

Lediglich eine Wiederholung der Frage

Ihre sechste Frage lautet: „Wenn Sie der Ansicht sind, dass einige Aussagen des großen Propheten (s) aus Offenbarung bestehen und andere Aussagen keine Offenbarung waren, würden Sie dann sagen, dass die Sammlung derjenigen Aussagen des großen Propheten (s), die Offenbarung waren, wo zu finden ist? Und welchen Stellenwert haben seine Aussagen, die keine Offenbarung waren, im Hinblick auf den Glauben und die religiöse Überzeugung der Muslime?“

Im ersten Teil der oben genannten Frage haben Sie Ihre dritte Frage wiederholt, und die Antwort darauf ist genau die, die oben bei der Beantwortung jener Frage gegeben wurde. Im zweiten Teil haben Sie wiederholt, was Sie in Ihrem zweiten Brief gesagt hatten, und ich habe auch darauf geantwortet. Es besteht der Verdacht, dass Sie meine Antworten nicht aufmerksam lesen und immer wieder Fragen derselben Art stellen.

Maßstab für Glauben und Unglauben

Ihre siebte Frage lautet: „Wenn jemand über einen Vers des Heiligen Korans sagt: ,Er ist nicht von Allah herabgesandt worden‘, würden Sie dann zustimmen, dass er aus dem Islam ausgeschlossen ist? Wenn jemand über einen Hadith aus den gegenwärtigen Hadithsammlungen sagt, dass er keine Offenbarung Allahs sei, würde auch er dann aus dem Islam abweichen?“

Die Antwort auf die oben genannte Frage lautet: Die Sunnahs, für die sich in den gegenwärtigen Hadithsammlungen Belege finden, lassen sich in zwei große Gruppen einteilen. Die eine Art von Sunnah umfasst jene, deren Status als Sunnah die Umma von Anfang an bis heute einhellig anerkannt hat; mit anderen Worten: Es handelt sich um mutawatir-Sunnahs (auf fortlaufendem Überlieferungsweg überliefert), über die sich der Konsens (Ijma) der Umma gebildet hat. Wer auch immer sich weigert, eine von ihnen anzuerkennen, wird ebenso aus dem Islam ausgeschlossen, wie jemand, der einen Vers des Korans leugnet, aus dem Islam abweicht. Die zweite Art von Sunnah umfasst jene, über die Meinungsverschiedenheiten bestehen oder bestanden haben. Wenn jemand über eine Sunnah dieser Art sagt: ,Nach meiner umfassenden Prüfung ist diese bestimmte Sunnah nicht erwiesen, daher nehme ich sie nicht an‘, so schadet diese Aussage seinem Glauben nicht. Ob wir seine Auffassung in wissenschaftlicher Hinsicht für richtig oder irrig halten, ist eine gesonderte Frage. Wenn er jedoch sagt: ,Selbst wenn sie tatsächlich die Sunnah des Gesandten Allahs (s) ist, bin ich nicht bereit, ihr zu folgen‘, besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass er aus dem Islam abweicht. Denn er stellt die Autorität des Gesandten Allahs (s) infrage; dafür gibt es im Islam keinen Raum.

Können die Bestimmungen der Sunnah geändert werden??

Ihre achte Frage lautet: „Kann man die vom Gesandten Allahs (s) vorgeschlagenen Methoden zur Umsetzung der Bestimmungen der islamischen Religion unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines bestimmten Zeitalters und des allgemeinen Wohls teilweise ändern oder ablehnen? Gilt dies auch für die Bestimmungen des Korans?“

Die Antwort auf die oben genannte Frage lautet: Teilweise Änderungen an den koranischen Bestimmungen – und ebenso an den Bestimmungen der Sunnah – können nur dann und nur in dem Umfang vorgenommen werden, in dem der ursprüngliche Wortlaut der Bestimmung eine Änderung zulässt, oder wenn ein anderer Nass (ein Koranvers oder eine nachweislich authentische Sunnah) vorliegt, der angesichts einer besonderen Situation eine Änderung in einer bestimmten Art der Bestimmung erlaubt. Abgesehen davon kann kein Gläubiger auch nur daran denken, sich unter irgendwelchen Umständen als berechtigt oder befähigt zu betrachten, die Bestimmungen Allahs und Seines Gesandten zu ändern. Was jene Menschen betrifft, die aus dem Islam ausgeschieden sind und dennoch Muslime bleiben wollen, so ist das eine andere Sache. Ihr Vorgehen besteht darin, zunächst den Gesandten Allahs (s) aus dem Bereich von Gesetz und Recht zu verdrängen und die seltsame Lehre von der Befolgung eines „Korans ohne Muhammad“ zu ersinnen. Danach beginnen sie, dem Koran eine derart nach ihrem Geschmack ausgerichtete Auslegung zu geben, um ihm auszuweichen, dass sogar Iblis, der Satan, gezwungen wäre, ihnen ihre äußerste Kühnheit anzuerkennen.

Hochachtungsvoll

Abul Ala

 

Vorwurf und Antwort

[Der lange Brief von Dr. Abdul Wadud, der nach dem oben erwähnten Schriftwechsel in unseren Besitz gelangt war, wurde in der Zeitschrift Turjuman-ul-Qur’an in der Ausgabe „Mansab-e Risalat“ abgedruckt. Eine erneute Wiedergabe dieses umfangreichen, mit zahlreichen überflüssigen Ausführungen angefüllten Briefes ist hier völlig unnötig. Daher werden zum Nutzen der Allgemeinheit die sachfremden Ausführungen des Briefschreibers beiseitegelassen und hier lediglich seine Einwände kurz angeführt; zugleich wird jeder Vorwurf beantwortet, damit die Leser sich vollständig über die Waffen der Hadith-Leugner im Klaren sind und zugleich erkennen, wie schwach diese Waffen doch sind.]

1. Beziehung zur Zeitschrift Bazm-e Tulu-e Islam

Vorwurf:„Zu Beginn des Schriftwechsels bezeichneten Sie mich als eines der Mitglieder der Zeitschrift Bazm-e Tulu-e Islam. In dieser Hinsicht bin ich nicht einmal deren Gründungs- oder gewöhnliches Mitglied, und ich hatte nachdrücklich verlangt, dass Sie diese meine Aussage in der Zeitschrift abdrucken. Doch Sie haben sie nicht abgedruckt, ja in dem veröffentlichten Brief nicht einmal den geringsten Hinweis darauf gegeben. Nach den Erfordernissen von Ehrlichkeit und Gerechtigkeit hätten Sie jedoch Ihren Fehler eingestehen und Ihre Unfähigkeit erklären müssen.“

Antwort:Die Antwort auf diesen Einwand des Herrn Doktors hört man am besten nicht aus dem Mund irgendeines anderen, sondern aus dem Mund von Herrn Parvez selbst – und zwar auf den Seiten von Tulu-e Islam. Vom 8. bis zum 10. April 1990 fand in Lahore die vierte Jahreskonferenz der Tulu-e-Islam-Bewegung statt. Auf dieser Konferenz stellte Herr Parvez Herrn Doktor Abdul Wadud vor dessen Ansprache vor und sagte:

„Die Freundschaft des Herrn Doktors ist für uns eine Sache des Stolzes, und sein größter Gefallen, den er uns erwiesen hat, besteht darin, dass er jedes einzelne Wort jeder Ansprache in meinen Koran- und Geschichtsstunden schriftlich festgehalten hat. Diese Arbeit ist äußerst mühsam, und dennoch führt er sie mit so großer Freude aus.“ – (Tulu-e Islam, Ausgabe Mai–Juni 1960, S. 25).

Wenn Herr Doktor nun sagt, dass er nicht einmal Gründungsmitglied der Bazm-e Tulu-e Islam sei, dann wäre das genau eine Äußerung wie die Gandhis. Denn dieser pflegte zu sagen: „Ich bin nicht einmal ein Vier-Anna-Mitglied des Kongresses.“ Jeder, der über die Propaganda von Tulu-e Islam informiert ist, kann beim Lesen dieses Schriftwechsels selbst feststellen, ob nicht Tulu-e Islam durch den Mund des Herrn Doktors spricht – oder jemand anderes.

2. War der Zweck des frechen Fragenkatalogs eine intellektuelle Untersuchung??

Vorwurf:Sie haben geschrieben: „Wenn Sie diesen Briefwechsel tatsächlich mit dem Ziel geführt hätten, die Sache zu verstehen, wäre Ihnen die einfache Aussage ohne Weiteres klar geworden. Doch Ihr Plan war ein ganz anderer. Gleichzeitig mit der Übersendung Ihrer anfänglichen Fragen an mich schickten Sie sie auch an einige andere Gelehrte, in der Hoffnung, von ihnen andersartige Antworten zu erhalten. Anschließend könnten diese Antworten veröffentlicht und die Propaganda verbreitet werden, dass hinsichtlich der Sunna kein Konsens bestehe.“ (Tarjumanul Qur’an, Dezember 1960 n. Chr.)

Darf ich Sie fragen, woher Sie von diesem meinem Plan Kenntnis erlangt haben? Haben Sie irgendeinen Beweis dafür, dass die Absicht, die Sie mir zugeschrieben haben, tatsächlich meine Absicht war?

Antwort:Von der Absicht im Herzen eines Menschen kann außer Allah niemand Kenntnis erlangen. Was Menschen jedoch heranziehen, um die Absicht einer Person zu vermuten und einzuschätzen, sind deren Handlungen sowie das gesamte Verhalten der Menschen, mit denen sie sich zusammenschließt und zusammenarbeitet. Die Gruppe von Hadith-Gegnern, deren Hilfe und Unterstützung der Herr Doktor leistet, setzt alle Kräfte ein, um zu beweisen, dass der Hadith etwas Zweifelhaftes und Umstrittenes sei. Die Seiten von Tulu-e-Islam und die von dieser Organisation herausgegebenen Bücher bezeugen die Art der Propaganda, die von ihrer Seite zu diesem Zweck betrieben wird. Angesichts dieser Aktivitäten kann man nur sehr schwer zu dem Schluss gelangen, dass der von Dr. Abdul Wadud, einer herausragenden Persönlichkeit ebenjener Gruppe, an die ehrwürdigen Ulama gerichtete Fragenkatalog lediglich zur intellektuellen Analyse versandt worden sei.

3. Die persönliche und die prophetische Wesenheit des Gesandten Allahs (s)

Vorwurf:„In Ihrem Werk Tafhīmāt haben Sie gesagt, dass sich im gesamten Edlen Qur’an nicht einmal der geringste undeutliche Hinweis finde, auf dessen Grundlage zwischen der persönlichen und der prophetischen Existenz des erhabenen Propheten (s) unterschieden worden wäre. Nun aber haben Sie gesagt, dass alles, was der erhabene Prophet (s) als Gesandter getan hat, Sunna und unbedingt zu befolgen sei. Was er hingegen als Privatperson getan hat, sei keine Sunna und nicht unbedingt zu befolgen. Damit haben Sie zwei einander widersprechende Aussagen gemacht.“

Antwort: Während des genannten Briefwechsels brachte der Herr Doktor dieses Thema erstmals zur Sprache, und ihm wurde darauf auch geantwortet. Ich hatte ihn gebeten, meinen unter dem Titel „Die persönliche und prophetische Existenz des Gesandten Allahs (s)“ erschienenen Aufsatz in der Dezemberausgabe von Tarjumanul Qur’an aus dem Jahr 1959 zu lesen, wenn er das Thema wirklich verstehen wolle. Darin wurde das Thema ausführlich erörtert. Doch offenbar hat der Herr Doktor sich nicht die Mühe gemacht, ihn zu lesen. Dieses Thema gehört zu den Themen, in deren Zusammenhang die Hadith-Leugner auf verschiedene Weise bemüht sind, in den Köpfen der Menschen die Keime falscher Vorstellungen zu säen. Daher soll es hier kurz dargestellt werden.

Es besteht kein Zweifel daran, dass das Gebot Allahs, dem Gesandten Allahs (s) zu gehorchen, nicht auf irgendeinem persönlichen Anspruch von ihm beruht, sondern darauf, dass Er ihn zu Seinem Gesandten gemacht hat. In dieser Hinsicht besteht als ideologischer Grundsatz zweifellos ein Unterschied zwischen seinem persönlichen und seinem prophetischen Status. Da sich jedoch in ein und derselben Person der persönliche und der prophetische Status tatsächlich miteinander verbunden haben und uns ein allgemeines Gebot zu seinem Gehorsam erteilt wurde, sind wir nicht selbst berechtigt zu entscheiden, dass wir diese bestimmte Aussage des erhabenen Propheten (s) befolgen, weil er sie als Gesandter getan oder gesagt habe, jene andere Aussage aber nicht befolgen, weil sie mit seiner persönlichen Existenz zusammenhänge. Das war die Aufgabe des Gesandten Allahs (s). Bei Angelegenheiten persönlicher Art gewährte er den Menschen nicht nur Freiheit, sondern schulte sie auch darin, eine eigene Meinung zu bilden; bei Angelegenheiten, die mit der Sendung verbunden waren, ließ er sie hingegen ohne Widerrede gehorchen. Die Freiheit, die wir in dieser Hinsicht besitzen, wurde uns vom Gesandten Allahs (s) gewährt; ihre Grundsätze und Grenzen hat der Gesandte Allahs (s) selbst festgelegt. Es handelt sich nicht um eine uneingeschränkte Freiheit unsererseits. Um die Sache zu verdeutlichen, sagte ich in diesem Zusammenhang:

Auch Tätigkeiten, die eindeutig persönliche Angelegenheiten sind – etwa das Essen und Trinken eines Menschen, das Tragen von Kleidung, die Eheschließung, das Zusammenleben mit Kindern und Angehörigen, die Verrichtung häuslicher Arbeiten, das Baden, die Körperpflege sowie das Verrichten der Notdurft und dergleichen –, gehörten im Leben des erhabenen Propheten (s) nicht ausschließlich zur persönlichen Sphäre. Vielmehr waren auch darin die Lehren über die Grenzen, die Wege sowie die Regeln und Vorschriften der Scharia enthalten. Nehmen wir beispielsweise die Kleidung und die Ernährung des erhabenen Propheten (s). Einerseits trug er eine bestimmte Art von Kleidung, die im damaligen Arabien üblich war und bei deren Auswahl auch sein persönlicher Geschmack eine Rolle spielte. Ebenso aß und trug er Dinge, die in den zeitgenössischen arabischen Familien üblich waren; zugleich lehrte er durch seine Taten und Worte die Grenzen der Scharia und die islamischen Umgangsformen. Aus den von ihm selbst gelehrten Grundsätzen der Scharia können wir nun erkennen, dass davon ein Aspekt mit seiner persönlichen Existenz und ein zweiter mit seiner prophetischen Existenz verbunden war. Denn die Scharia hat nicht zu dem ihr eigenen Zuständigkeitsbereich gemacht, zu lehren, wie die Menschen ihre Kleidung nähen oder ihre Speisen zubereiten sollen, wozu er von Allah beauftragt war. Wohl aber hat die Scharia die Festlegung der Grenzen von Erlaubtem und Verbotenem sowie von Zulässigem und Unzulässigem bei Ernährung und Kleidung und die Lehre von Verhaltensweisen und Umgangsformen, die mit den Grundsätzen, der Moral und der Kultur gläubiger Menschen übereinstimmen, in ihren Zuständigkeitsbereich aufgenommen.“

Zum Abschluss der Erörterung dieses Themas habe ich als Schlussfolgerung gesagt: „Welcher tatsächliche Unterschied auch immer zwischen der persönlichen und der prophetischen Stellung des Großpropheten (s) bestehen mag – er ist Allah und dem Gesandten Allahs (s) bekannt. Uns wurde dies lediglich mitgeteilt, damit wir nicht irgendwo in den Irrtum falscher Glaubensvorstellungen versinken. Sollte uns im Hinblick auf Muhammad, den Sohn Abdullāhs (s), irgendeine Freiheit verbleiben, so ist auch diese nur deshalb gegeben, weil sie von Muhammad, dem Gesandten Allahs (s), gewährt wurde. Und Muhammad, der Gesandte Allahs (s), hat selbst ihre Grenzen festgelegt; auch in der Anwendung dieser Freiheit hat uns allein Allahs Gesandter Muhammad (s) unterwiesen.“

Jeder, der die oben angeführten Ausführungen frei von Starrsinn liest, wird selbst zu der Schlussfolgerung gelangen können, ob der eigentliche Grund für die Verwirrung, unter der die Leugner der Hadithe leiden, in meinen Ausführungen oder in ihrem eigenen Denken und Empfinden liegt.

4. Die Rangordnung der Lehren der Sunna

Einwand:„Bei der Befolgung der Dinge, von denen Sie anerkennen, dass der Großprophet (s) sie als Gesandter gesagt oder getan hat, haben Sie zunächst einen Unterschied gemacht. So haben Sie in Band 1 Ihres Werkes Tafhīmāt, auf Seite 279, geschrieben, dass in den Angelegenheiten, die unmittelbar mit der Religion und der Scharia verbunden sind, die Handlungen und Aussagen des Großpropheten (s) Schritt für Schritt befolgt werden müssen. Dazu gehören etwa Gebet, Fasten, Zakāt, Haddsch, Reinheit und dergleichen. In diesen Angelegenheiten ist es verpflichtend, seinen Anweisungen und der Weise, in der er sie selbst praktisch vorgeführt hat, genau zu folgen. Bei den Dingen hingegen, die nicht unmittelbar mit der Religion verbunden sind – etwa kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Angelegenheiten sowie den damit zusammenhängenden gesellschaftlichen Fragen –, gibt es manches, dessen Ausführung der Großprophet (s) angeordnet hat, und manches, von dem er angeordnet hat, sich fernzuhalten. Es gibt ferner Dinge, bei denen wir in der Handlungsweise des Großpropheten (s) die Lehren höherer Moral, der Gottesfurcht und der Reinheit finden und anhand seines Lebensweges erkennen können, welche der verschiedenen Vorgehensweisen mit dem inneren Wesen des Islam übereinstimmt.“ Nun lautet Ihre Aussage jedoch, dass eine solche Unterscheidung nicht richtig sei.“

Antwort:Was in dieser Erörterung gesagt wurde, ist lediglich dies: Alles, was wir aus der Sunna lernen, gehört nicht derselben Stufe an und besitzt nicht den gleichen Rang; vielmehr bestehen darin Rangunterschiede. Nicht alles, was wir aus diesen beiden Quellen der Rechtleitung erhalten haben, ist gleichermaßen Fard oder Wājib, und es ist auch nicht beabsichtigt, jede Anweisung unter allen Umständen irgendwie umzusetzen. Betrachten Sie beispielsweise den Edlen Koran selbst: Einerseits heißt es: „Verrichtet das Gebet und entrichtet die Zakāt“, was zweifellos Fard und verpflichtend ist. Ebenso aber wird im Koran die Form des Amr (Imperativ) verwendet, wenn gesagt wird:

Obwohl in den beiden genannten Versen die Form des Amr verwendet wird, bringt sie hier lediglich die Zulässigkeit zum Ausdruck und keine verpflichtende Anweisung. Wenn der Herr Doktor dieses Gespräch nicht in der Absicht geführt hätte, zu streiten, wäre es für ihn nicht so schwierig gewesen, die Aussage zu verstehen. Lesen Sie die von ihm zitierte Passage heraus und nach. Unmittelbar im Anschluss an die oben angeführte Aussage findet sich dort die folgende Aussage:

Wenn daher jemand in guter Absicht dem Großpropheten (s) folgen möchte und zu diesem Zweck seine Sunna studiert, ist es für ihn keineswegs schwierig zu erkennen, in welchen Angelegenheiten er ihm Schritt für Schritt folgen muss, in welchen Angelegenheiten er aus seinen Aussagen und Handlungen Grundsätze ableiten und daraus Gesetze entwickeln muss und in welchen Handlungen er aus seiner Sunna allgemeine Grundsätze für Moral und Klugheit sowie für Wohlergehen, Reform und Verbesserung ableiten muss.“

Ich möchte die Leser bitten, dieses ganze Essay zu lesen, falls sie mein Werk Tafhīmāt, Band 1, beschaffen können. Dann wird sich ihnen der eigentliche Zustand der Gesinnung der Leugner der Hadithe offenbaren, aufgrund dessen sie in jenem Essay nach Material für ihre Zweifel und Bedenken gesucht haben, obwohl es ihre früheren Zweifel hätte beseitigen können. Beim Lesen dieses Essays muss man allerdings bedenken, dass der darin erwähnte Herr Parwez nicht der heutige Parwez ist, sondern der Parwez des Jahres 1935. Damals befand er sich noch in der allerersten Phase der Irreführung; heute hat er die Stufe der offenkundigen Abweichung überschritten und den Sitz der Führung in der Irreführung erreicht.

5. Wissenssuche oder Streitlust??

Einwand: „Einerseits sagen Sie in Ihrem Werk Tafhimat, dass Gebet, Fasten und dergleichen Angelegenheiten sind, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Religion und der Scharia stehen, während kulturelle, wirtschaftliche und politische Angelegenheiten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Religion stehen. Andererseits lautet Ihre Behauptung: ‚Die Bedeutung von Iqamat ad-Din, also der Errichtung der Religion, besteht gerade darin, ein kulturelles, wirtschaftliches und politisches System gemäß dem Islam zu errichten.‘ Denken Sie darüber nach: Wenn die Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem Gesetz des Landes erörtert werden, einen Bezug zu den kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Fragen des Landes haben, und wenn diese Fragen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Religion stehen, dann würde sich überhaupt nicht die Frage stellen, ob die Gesetze des Landes auf einer religiösen Grundlage beruhen oder religionsfremd sind. Außerdem: Wenn die Befolgung der Sunna des Gesandten Allahs in diesen Angelegenheiten nicht von einer solchen Art wäre, dass ihre Befolgung verpflichtend ist – was nach Ihrer Aussage bei Angelegenheiten wie dem Gebet der Fall ist, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Religion stehen –, welche Bedeutung hätte es dann, in diesen Fragen zu erörtern, ob sie der Sunna entsprechen oder nicht?“

Antwort:Aus der Darstellung in meinem Werk Tafhimat, in der erwähnt wird, dass manche Angelegenheiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Religion stehen und andere nicht, hat Dr. Sahib sie aus dem Zusammenhang des gesamten Aufsatzes herausgelöst und versucht, die falsche Bedeutung abzuleiten, ich hätte politische, kulturelle und wirtschaftliche Angelegenheiten als vollständig von der Religion getrennt bezeichnet. Mit den Angelegenheiten, die ich dort als in „unmittelbarem“ Zusammenhang mit der Religion stehend bezeichnet habe, meinte ich jedoch jene Gottesdienste, denen der Gesetzgeber – der Gesandte Allahs – den Rang der „Säulen des Islam“ verliehen hat, nämlich Gebet, Fasten, Hadsch und Zakat. Was dagegen die Angelegenheiten betrifft, von denen ich sagte, dass sie nicht „unmittelbar“ mit der Religion verbunden seien, so sind damit die übrigen Angelegenheiten außer den Säulen des Islam gemeint. Das bedeutet keineswegs, dass sie völlig ohne Zusammenhang mit der Religion wären. Wären sie tatsächlich ohne jeden Zusammenhang, warum fänden sich dann in Koran und Sunna schariatische Bestimmungen zu ihnen?

Dr. Sahib hat aus meiner Aussage, aus der er diese Bedeutung ableitet, lediglich zwei Satzteile ausgewählt („unmittelbar verbunden“ und „nicht unmittelbar verbunden“) und begonnen, darauf das ganze Gebäude seiner Einbildung zu errichten. Dabei enthält bereits derselbe Satz den Widerspruch zu seiner Deutung. Darin wird klar gesagt, dass wir hinsichtlich der Angelegenheiten der zweiten Art vom Propheten Muhammad verschiedene Stufen von Anweisungen erhalten haben, und zwar dergestalt, dass …“ Kann man aus diesen Satzteilen etwa ableiten, dass es zulässig sei, den Anweisungen des Propheten Muhammad in Bezug auf die von ihm angeordneten oder verbotenen Handlungen zu widersprechen oder seine sonstigen Anweisungen zu ignorieren?

Es bleiben jene Worte, aus denen Dr. Sahib heute einen unrechtmäßigen Vorteil zu ziehen versucht. Dazu sei angemerkt, dass ich schon lange zuvor erkannt hatte, dass ein Unruhestifter sie in einer falschen Bedeutung verwenden könnte. Sehen Sie daher die fünfte Auflage des ersten Bandes von Tafhimat (September 1949) ein; dort wurde an die Stelle des zuvor genannten Satzes der folgende Satz gesetzt: „Handlungen, die mit den Pflichten, den notwendigen Pflichten und den allgemeinen Anweisungen des islamischen Lebens verbunden sind.“ Diese Änderung nahm ich vor, damit die Vorstellung beseitigt werde, kulturelle, wirtschaftliche und politische Angelegenheiten stünden in keinem Zusammenhang mit der Religion – eine Vorstellung, die sich aus meiner früheren Aussage hätte ableiten lassen. Das vollständige Ziel und der Zweck des oben genannten Aufsatzes können doch nicht allein aus zwei seiner Satzteile erschlossen werden. Wer den gesamten Aufsatz liest, dem wird deutlich werden, dass sein Ziel dem aus den beiden Satzteilen von Dr. Sahib abgeleiteten Sinn völlig entgegengesetzt ist. Wer zum Zweck der Prüfung und Erforschung von Tatsachen eine Debatte führt, äußert sich nach dem Anhören der gesamten Aussage eines Menschen zu deren Gesamtbedeutung. Ein oder zwei Wörter aus dem Zusammenhang herauszugreifen und sie zu zerpflücken, ist nichts anderes als Streitlust.

6. Grundsätze und Methoden zur Unterscheidung zwischen den beiden Seinsweisen des Gesandten Allahs

Einwand:„Wenn zwischen der prophetischen und der persönlichen Seinsweise des Propheten Muhammad unterschieden wird, ergibt sich daraus unvermeidlich die Frage: Wer soll zwischen ihnen unterscheiden? Wenn sich die künftige Umma deshalb an gelehrte Fachleute wenden muss, herrscht unter ihnen äußerste Meinungsverschiedenheit. Wessen Aussage soll als richtig und wessen als falsch angesehen werden? Wie schwach ist diese Position doch. Das werden Sie selbst anerkennen. Daher haben Sie geschrieben:“

„Die Hadithe sind dadurch überliefert worden, dass sie von einigen Menschen an andere weitergegeben wurden. Wenn man daraus auch den größtmöglichen Nutzen zieht, erlangt man durch sie doch nur eine richtige Auffassung, nicht aber sicheres Wissen. Es ist offensichtlich, dass Allah keineswegs Gefallen daran finden kann, Seine Diener der Befürchtung auszusetzen, dass so wichtige Dinge, auf deren Grundlage im Islam zwischen Glauben und Unglauben unterschieden wird, auf die Überlieferung nur einiger weniger Menschen beschränkt werden. Die Natur solcher Angelegenheiten erfordert vielmehr, dass Allah sie in Seinem Buch klar darlegt. Der Gesandte Allahs wird ihre umfassende Verkündigung als die Hauptaufgabe seiner prophetischen Mission betrachten und sie jedem Muslim auf völlig zweifelsfreie Weise übermitteln – (Rasail wa Masa’il, S. 67).“

Antwort:Ihre Behauptung beruht im Grunde auf Unwissenheit: Wer soll den Unterschied zwischen der persönlichen und der prophetischen Persönlichkeit des ehrwürdigen Propheten (s) bestimmen? Auf der Grundlage der Grundsätze der Scharia, die der ehrwürdige Prophet (s) uns gegeben hat, ist es keineswegs schwierig zu erkennen, welcher Bestandteil seines heiligen Lebenswandels mit seiner persönlichen und welcher mit seiner prophetischen Persönlichkeit zusammenhängt. Wer darüber selbst ein Urteil fällen möchte, muss einen bedeutenden Teil seines Lebens dem Studium des Korans, der Sunna sowie der Grundlagen und ergänzenden Bereiche der islamischen Rechtswissenschaft widmen. Zumindest ist dies keine Aufgabe, die gewöhnliche Menschen bewältigen können. Was nun die Meinungsverschiedenheiten unter den fachkundigen Gelehrten betrifft, so sollte man wissen, dass jeder von ihnen, wenn sie sich darüber uneinig sind, ob etwas als Sunna zu gelten hat oder nicht, unbedingt Beweise für seine jeweilige Auffassung vorlegt. Sie stellen keine Behauptungen mit bloßer Gewalt auf. Sie müssen vielmehr darlegen, auf welcher Methode oder welchem Grundsatz der schariatischen Grundlagen sie etwas als Sunna erweisen oder seine Eigenschaft als Sunna bestreiten. Unter diesen Umständen wird nur die Auffassung Bestand haben, die von Bedeutung ist, und alle fachkundigen Gelehrten werden wissen, dass jede Auffassung, die Bestand hat, aufgrund bestimmter Belege und Beweise Bestand gewonnen hat. Selbst wenn eine Meinungsverschiedenheit dieser Art bestehen bleibt, ist sie dennoch kein Grund zur Beunruhigung. Warum versucht man, sie unnötig aufzubauschen und durch künstliche Aufregung größer erscheinen zu lassen?

Wenden wir uns nun der aus meinem Werk Rasā’il wa Masā’il zitierten Aussage zu. Ihr Sinn ist bereits in dem zitierten Satz selbst klar dargelegt. Es wurde weder auch nur im Geringsten versucht, sie zum Zweck einer Auseinandersetzung zu erklären, noch wurde auch nur im Geringsten versucht, sie zu ihrem natürlichen Streitzweck zu verstehen; vielmehr wurde sie hier aus eben diesem Streitwillen angeführt. In der angeführten Aussage geht es darum, dass für den Beweis jener Glaubensüberzeugungen, von denen abhängt, ob jemand Muslim ist oder nicht, eine bloße Einzelüberlieferung (Khabar al-Wāhid) nicht ausreicht. Dafür muss entweder ein Beleg aus dem Koran vorliegen oder eine Überlieferung den Rang des Mutawātir bi’l-maʿnā besitzen, das heißt: Aus den Überlieferungen unzähliger Überlieferer muss sich ergeben, dass der ehrwürdige Prophet (s) die betreffende Glaubensüberzeugung lehrte. Für den Beweis ergänzender Rechtsbestimmungen kann eine Einzelüberlieferung jedoch ausreichen, sofern sie mit einer authentischen (zuverlässigen) Überlieferungskette überliefert ist. Für Fragen hingegen, die über Glaube und Unglaube entscheiden, ist ein äußerst starker Beweis erforderlich. So bedarf es beispielsweise in einem Mordfall einer sehr starken Unterstützung und Zeugenaussage, um jemanden zum Tode zu verurteilen. Über Fragen von vergleichsweise geringerer Bedeutung kann dagegen auf der Grundlage entsprechend weniger starker Beweise entschieden werden.

7. Warum wurde nicht dafür gesorgt, dass die Hadithe ebenso niedergeschrieben wurden wie der Koran?

Einwand:„Wenn von Allah zwei Arten der Offenbarung herabgesandt wurden – eine gelesene Offenbarung, das heißt eine offen verkündete Offenbarung, und eine nicht gelesene Offenbarung, das heißt eine verborgene Offenbarung –, gehörte es dann nicht zur Sendung des ehrwürdigen Propheten (s), auch diesen zweiten Teil der Offenbarung selbst sammeln und der Umma in bewahrter Form hinterlassen zu lassen, so wie er der Umma den ersten Teil der Offenbarung, den Koran, übergab?“

Antwort:Die Hadith-Leugner erheben diese Frage gewöhnlich mit großer Nachdrücklichkeit, und ihrer Auffassung nach halten sie sie für eine Frage, die sie unwiderlegbar machen könne. Ihrer Meinung nach ist der Koran deshalb bewahrt, weil er schriftlich gesammelt und zu einem Buch zusammengefügt wurde. Doch ich frage sie: Wenn der ehrwürdige Prophet (s) den edlen Koran nur in schriftlicher Form hinterlassen hätte und ihn nicht, nachdem Tausende von Menschen ihn auswendig gelernt hatten, mündlich an die nachfolgenden Generationen weitergegeben hätte – hätte dieses schriftliche Dokument für die Menschen späterer Zeiten dann der endgültige Beweis dafür sein können, dass es sich um denselben Koran handelt, den der ehrwürdige Prophet (s) hatte niederschreiben lassen? Auch dieses Dokument wäre seinerseits auf Zeugenaussagen und Beweise angewiesen gewesen. Denn solange nicht einige Menschen bezeugt hätten, dass der ehrwürdige Prophet (s) dieses Buch vor ihnen hatte niederschreiben lassen, wäre ein Zweifel an der Zuverlässigkeit des niedergeschriebenen Buches bestehen geblieben. Aus dieser Erörterung wird ersichtlich, dass die Zuverlässigkeit einer Sache nicht allein davon abhängt, dass sie schriftlich vorliegt. Vielmehr gilt sie nicht als zuverlässig, solange lebende Menschen nicht zu ihren Gunsten Zeugnis ablegen. Nehmen wir an, zu einer bestimmten Angelegenheit liegt nichts Schriftliches vor, wohl aber die Aussage lebender Menschen. Fragen Sie nun einen Rechtsgelehrten, ob die Aussagen dieser lebenden Menschen zurückgewiesen würden, solange sich dafür nichts Schriftlichliches finden lässt. Sehr wahrscheinlich werden Sie keinen Menschen finden, der mit den Rechtsvorschriften vertraut ist und diese Frage bejahen könnte. Heute gibt es nirgendwo auf der Welt eine von der Initiative des ehrwürdigen Propheten (s) angefertigte schriftliche Kopie des edlen Korans. Das hat jedoch keine nachteilige Auswirkung auf die Zuverlässigkeit und Beweiskraft des heiligen Korans. Seine Zuverlässigkeit ist durch eine lückenlose und ununterbrochene mündliche Überlieferung erwiesen. Auch die Tatsache, dass der Gesandte Allahs (s) den edlen Koran hatte niederschreiben lassen, ist gerade aufgrund der mündlichen Überlieferung anerkannt worden. Andernfalls hätte man das Originaldokument nicht zur Unterstützung dieser Behauptung vorlegen können. Und selbst wenn es irgendwo gefunden würde, könnte man nicht beweisen, dass es genau jenes Schriftstück ist, das der ehrwürdige Prophet (s) hatte niederschreiben lassen. Daher ist es völlig irrig, wie sehr diese Leute auch auf das Schreiben und die Schrift setzen. Der ehrwürdige Prophet (s) hinterließ eine vollständige, auf seiner Sunna gegründete Gesellschaft, deren jeder Lebensbereich das Siegel seiner Sunna trug. In dieser Gesellschaft lebten Tausende von Menschen, die seine Aussagen gehört, seine Handlungen gesehen und unter seiner Aufsicht Ausbildung erhalten hatten. Diese Gesellschaft gab all diese Spuren an die nachfolgenden Generationen weiter, und so gelangten sie durch die Generationenfolge bis zu uns. Nach keinem allgemein anerkannten Grundsatz der Beweisführung in der Welt können sie zurückgewiesen werden. Ebenso ist es nicht richtig zu sagen, diese Zeugnisse seien nicht auf Papier niedergeschrieben worden. Vielmehr begann der Prozess ihrer Bewahrung bereits zu Lebzeiten des ehrwürdigen Propheten (s). Im ersten islamischen Jahrhundert wurde ihm besondere Bedeutung beigemessen, und die Hadith-Gelehrten des zweiten islamischen Jahrhunderts nahmen mithilfe sowohl lebendiger als auch schriftlicher Zeugnisse das gesamte überlieferte Gedächtnis in ihre Sammlung auf.

8. Ein Beispiel für Täuschung und Betrug

Vorwurf: „Der zweite Teil der Offenbarung – über dessen Bewahrung Sie soeben gesagt haben, dass auch dahinter jene von Allah dem Erhabenen getroffene Vorkehrung wirksam ist, die bei der Bewahrung des edlen Qur’an wirksam ist. Wer diese Vorkehrung infrage stellt, zeigt den Feinden des Islam im Grunde den Weg, die Authentizität des Qur’an infrage zu stellen.“ Wie ist dessen Beschaffenheit? Erfahren Sie dies nicht von mir, sondern aus Ihren eigenen Aussagen. Auf Seite 170 des Werkes Rasā’il wa Masā’il haben Sie geschrieben:

„Die Worte des Gesandten Allahs und die Überlieferungen, die in den Hadith-Werken zu finden sind, sind nicht notwendigerweise ein und dasselbe. Und aufgrund der Überlieferungsketten können diese Überlieferungen nicht den Qur’anversen gleichgestellt werden. Hinsichtlich der Tatsache, dass die Qur’anverse von Allah dem Erhabenen offenbart wurden, besteht für niemanden irgendein Anlass zum Zweifel. Bei den Überlieferungen hingegen besteht Anlass zu dem Zweifel, ob die Aussage oder Handlung, die als Aussage oder Handlung des edlen Propheten (s) gekennzeichnet wurde, tatsächlich mit dem edlen Propheten (s) in Verbindung steht oder nicht?“

Antwort: Betrachten Sie nur kurz dieses Beispiel für Aufrichtigkeit und Gerechtigkeit: Die unmittelbar auf die erwähnte Aussage folgende Aussage wurde wissentlich weggelassen. Wer den ersten Band von Rasā’il wa Masā’il besitzt, möge ihn aufschlagen; unmittelbar nach der erwähnten Aussage findet sich folgende Aussage:

Die Sunna (Hadithe), die uns über eine mutawātir (lückenlos überlieferte) Überlieferungskette vom edlen Propheten (s) überliefert wurde, sowie jene Überlieferungen, die den von den Hadith-Gelehrten anerkannten Anforderungen an eine mutawātir-Überlieferungskette genügen, werden gewiss als unwiderlegbare Beweise anerkannt. Durch Überlieferungen, die nicht über eine mutawātir-Kette überliefert wurden, erlangt man jedoch kein sicheres Wissen, sondern lediglich eine starke Wahrscheinlichkeit. Daher ist es unter den Gelehrten der Usūl allgemein anerkannt, dass Hadithe, die nicht über eine mutawātir-Kette überliefert wurden, zwar als Quelle für Rechtsvorschriften dienen können, nicht aber als Quelle des Īmān (das heißt als Quelle dessen, wodurch der Unterschied zwischen Īmān und Kufr begründet wird).“

Dieser moralische Wagemut ist wahrlich lobenswert: Man hat versucht, mich mithilfe meiner eigenen Aussage zu täuschen.

9. Was im Hadith-Schatz zweifelhaft und was zweifelsfrei ist

Vorwurf: Über den edlen Qur’an hat Allah der Erhabene von vornherein gesagt: Das heißt: „In diesem Buch gibt es keinen Raum für Zweifel.“ Der Zustand der zweiten Art der Offenbarung ist jedoch der, dass bei ihr Anlass zu dem Zweifel besteht, ob die Aussage oder Handlung, die dem Gesandten Allahs zugeschrieben wird, tatsächlich eine Aussage oder Handlung des edlen Propheten (s) ist oder nicht. Ist dies etwa Allahs Schutz?“

Antwort:Die Wahrheit ist, dass die Leugner der Hadithe nicht einmal das geringste Studium der Hadithwissenschaft betrieben haben. Deshalb sind sie immer wieder in Zweifel über eine Angelegenheit geraten, die selbst ein Mensch mit gewöhnlichem Bildungsstand leicht verstehen kann. Tatsächlich liegt es außerhalb meiner Möglichkeiten, diesen Leuten etwas verständlich zu machen, denn bei ihnen ist kein echtes Interesse am Verstehen festzustellen. Doch um es dem allgemeinen Publikum verständlich zu machen, möchte ich sagen: Wenn die Menschen zwei Dinge gründlich kennen, kann in ihren Herzen kein Zweifel entstehen.

Erstens: Die Offenbarung hat zwei große Bereiche. Der eine ist die Offenbarung, in der Allahs eigene Worte dem Propheten (S) übermittelt wurden, damit er eben diese Worte den Menschen genau so überbringe. Sie wird Wahy Matlu (rezitierte Offenbarung) genannt; sämtliche Offenbarungen dieser Art sind in dem Buch zusammengetragen, das die ganze Welt unter dem Namen Koran kennt. Die zweite Art der Offenbarung war jene, die dem Gesandten Allahs (S) zur Rechtleitung herabgesandt wurde, damit er in ihrem Licht die Menschen führen, die islamische Lebensordnung aufbauen und die Verantwortung der Führung der islamischen Bewegung wahrnehmen konnte. Diese Offenbarung war nicht dazu bestimmt, den Menschen Wort für Wort übermittelt zu werden; vielmehr kamen ihre Wirkungen in verschiedenen Formen und Gestalten in den Worten und Taten des Propheten (S) zum Ausdruck. Sein gesamtes Lebenswerk war Ausdruck dieses Lichtes. Eben dies wird Sunna und Wahy ghayr Matlu genannt, das heißt: Offenbarung, die nicht zur Rezitation bestimmt ist.

Zweitens: Die Reihenfolge der Mittel und Wege, durch die wir Kenntnis von der Religion erlangt haben, ist folgende: an erster Stelle der Koran, danach jene Sunna, die durch fortgesetzte Praxis, das heißt durch tatsächliche Ausübung, vom Propheten (S) überliefert wurde – also jene Handlungen, die von Anfang an bis heute ununterbrochen von der Umma praktiziert worden sind.

Danach kommen jene Anweisungen sowie ihre Lehren und ihre Rechtleitung, die durch mutawatir- und mashhur-Überlieferungen bis zu uns gelangt sind.

Danach kommen jene ahad-Berichte, die auch hinsichtlich ihrer Überliefererkette authentisch sind und keiner zuverlässigen Überlieferung widersprechen.

Was wir auf diesen Wegen vom Propheten (S) empfangen haben, steht über jedem Zweifel und jeder Ungewissheit. Auf einer späteren Stufe kann jedoch die Frage aufkommen, ob eine Aussage oder Handlung, die dem Propheten (S) zugeschrieben wird, tatsächlich seine Aussage oder Handlung ist. Diese Frage kann sich im Wesentlichen bei den folgenden Arten von Überlieferungen stellen:

1. Hadithe, deren Überliefererkette stark ist, deren Inhalt jedoch im Widerspruch zu etwas steht, das zuverlässiger ist.

2. Hadithe, deren Überliefererkette stark ist, die jedoch einander widersprechen und deren Widerspruch nur schwer aufzulösen scheint.

3. Hadithe mit einer starken Überliefererkette, die jedoch als Einzelüberlieferungen (munfarid) überliefert sind und deren Bedeutung eine gewisse Unklarheit aufweist.

4. Hadithe, deren Überliefererkette irgendeine Schwäche aufweist, deren Inhalt jedoch keinen erkennbaren Mangel enthält. Und

5. Hadithe, bei denen sowohl hinsichtlich der Überliefererkette als auch des Inhalts Anlass zu Einwänden besteht.

Wenn nun hinsichtlich dieser Überlieferungen der zweiten Art Anlass zu irgendeinem Einwand entsteht, kann dies nicht als Beweis dafür angeführt werden, dass auch all das, was wir durch die erstgenannten Mittel vom Hochgeehrten Propheten (S) erhalten haben, zweifelhaft sei.

Darüber hinaus muss man wissen, dass alle äußerst wichtigen Angelegenheiten der islamischen Religion durch das erstgenannte Mittel zu uns gelangt sind. Die durch die zweite Stufe übermittelten Angelegenheiten sind größtenteils lediglich ergänzend, nebensächlich und nachgeordnet (wenn auch notwendig); in diesen Fällen entsteht grundsätzlich kein Unterschied, wenn man eine von mehreren Meinungen annimmt. Wenn jemand aufgrund seines Studiums, seiner Untersuchung und Forschung eine dieser Überlieferungen als Sunna annimmt und ein anderer sie nicht annimmt, gelten beide als Anhänger des Hochgeehrten Propheten (S). Diejenigen hingegen, die sagen, dass die Aussagen und Handlungen des Hochgeehrten Propheten (S), selbst wenn sie tatsächlich als seine Aussagen und Handlungen erwiesen sind, für uns keinen Gesetzesrang besitzen, sind keine Anhänger des Hochgeehrten Propheten (S).

10. Eine weitere Täuschung

Sie selbst räumen ebenfalls ein, dass es im System der Bewahrung und Erhaltung der Hadithe Schwächen gibt. Sie schreiben: „Auf den ersten Blick erscheint es völlig richtig, dass jene aussagebezogenen (kawli) und handlungsbezogenen (fiʿli) Hadithe, deren Zuhörer- und Augenzeugenanzahl groß ist, den Rang von mutawatir-Hadithen erhalten sollten. Unter ihnen sollte es keine Meinungsverschiedenheit geben. Doch jeder Mensch kann mit gewöhnlichem Verstand erkennen, dass bei der Überlieferung eines Ereignisses, das viele Menschen gesehen haben, oder einer Ansprache, die viele Menschen gehört haben, beziehungsweise bei der entsprechenden praktischen Umsetzung, unter all diesen Menschen unmöglich eine solche Übereinstimmung bestehen kann, dass es nicht einmal den geringsten Unterschied zwischen ihnen gibt. Nehmen wir an, ich habe heute eine Ansprache gehalten und mehrere Tausend Menschen haben sie gehört. Fragen Sie die Leute wenige Stunden nach Ende der Versammlung (nicht nach Monaten oder Jahren, sondern nur wenige Stunden später), was der Redner gesagt hat. Sie werden feststellen, dass die Aussagen aller bei der Wiedergabe des Inhalts der Ansprache nicht Wort für Wort übereinstimmen werden. Einer wird einen Teil der Ansprache wiedergeben, ein anderer einen anderen Teil, und wieder ein anderer einen bestimmten Satz. Menschen mit scharfer Auffassungsgabe werden die Ansprache richtig erfassen und eine zutreffende Zusammenfassung wiedergeben. Jemand mit weniger gutem Verständnis wird den Inhalt der Ansprache nicht in eigenen Worten richtig wiedergeben können. Aufgrund eines ausgeprägten Gedächtnisses wird jemand in der Lage sein, den größten Teil der Darlegung wörtlich wiederzugeben. Wegen eines schwachen Erinnerungsvermögens wird sich jemand bei der Wiedergabe des Inhalts irren.“ (Tafhimat, Bd. 1, S. 330).

Antwort:Das Erste ist, dass genau in der Mitte des oben angeführten Zitats ein durch Linien gekennzeichneter Abschnitt weggelassen wurde. Jeder kann selbst nachlesen und feststellen, mit welch ehrenhafter Absicht dieser Abschnitt weggelassen wurde. Der ausgelassene Abschnitt wird im Folgenden angeführt:

„Über den wichtigen Teil dieser Rede in diesem Ereignis wird gewiss Einigkeit bestehen, während es hinsichtlich der nebensächlichen und untergeordneten Teile auch einige Meinungsverschiedenheiten geben wird. Aus dieser Meinungsverschiedenheit folgt jedoch keineswegs, dass sich das geschilderte Ereignis überhaupt nicht zugetragen hat.“

Da die gesamte Erörterung nach diesem Zitat eine Antwort auf die Zweifel und Bedenken des Doktors enthielt und diese dadurch hätten ausgeräumt werden können, hat der Doktor ihre Erwähnung ausgelassen, denn er ist gerade auf der Suche nach Zweifeln und Bedenken. Aus einer Erörterung übernimmt er nur so viel, wie nötig ist, um Zweifel zu wecken und zu fördern, und den Teil, durch dessen Hilfe sich die Verwirrung lösen könnte, schneidet er zurecht und lässt ihn weg. Noch erstaunlicher ist, dass man versucht, einen Autor mithilfe seines eigenen Werkes zu täuschen. Ich möchte die Leser bitten: Falls sie den ersten Band des Werkes „Tafhimat“ bekommen können, sollen sie dort den Aufsatz mit dem Titel „Einige Fragen zum Hadith“ heraussuchen und lesen, aus dem der zitierte Abschnitt entnommen wurde. Dennoch halte ich es für angebracht, hier unmittelbar die Aussage anzuführen, die ich direkt nach dem erwähnten Zitat gemacht habe. Dann werden auch diejenigen, die das Werk nicht beschaffen können, dem Taschenspielertrick des Doktors angemessen entgegentreten können. Die ausgelassene Passage lautet wie folgt:

Wenn nun jemand angesichts dieser Meinungsverschiedenheit behauptet, ich hätte überhaupt keine Rede gehalten oder die Rede sei von Anfang bis Ende falsch überliefert worden, so ist das nicht richtig. Werden dagegen alle Informationen über die Rede zusammengetragen, wird man feststellen, dass die Überlieferer in einem Punkt übereinstimmen: Ich habe eine Rede gehalten, ich habe sie an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit gehalten, dort waren zahlreiche Menschen anwesend, und dies war der Inhalt der Rede. Danach kann man von den Teilen der Rede, bei denen sowohl hinsichtlich des Wortlauts als auch der Bedeutung eine größere Übereinstimmung festzustellen ist, eine zuverlässigere Zusammenstellung erstellen. Die Teile der Rede hingegen, die nur durch einen einzelnen Überlieferer überliefert sind, wird man als vergleichsweise weniger zuverlässig betrachten; dennoch ist es nicht richtig, sie als erfunden oder falsch zu bezeichnen, solange sie nicht dem Gesamtgedankengang der Rede widersprechen oder etwas enthalten, das ihre Richtigkeit zweifelhaft macht, etwa weil sie den zuverlässigen Teilen der Rede widersprechen oder der zutreffenden, bereits bekannten Vorstellung von der Denkweise, Ausdrucksweise und Wesensart des Redners entgegenstehen.“

11. Gibt es nichts, worüber Einigkeit der Umma erzielt worden ist?

Einwand:„Sie sagen: Der Beweis für die Bewahrung der Sunna besteht darin, dass die Waschung, die fünf täglichen Gebete, der Adhan, die Gebete an den beiden Festtagen, die Ehe, die Scheidung, die Erbregelungen und anderes in der muslimischen Gemeinschaft genau so praktiziert werden, wie die Verse des Edlen Korans mündlich überliefert und rezitiert worden sind.“ Können Sie behaupten, dass die gesamte Umma bei Gebet, Adhan, Ehe, Scheidung, Erbrecht und dergleichen nach ein und derselben Methode handelt?“

Antwort:Sammeln Sie einerseits all das, worüber die Umma in Fragen des Gebets, des Adhan, der Eheschließung, der Scheidung, des Erbrechts und dergleichen übereinstimmt, und andererseits all das, worüber Meinungsverschiedenheiten bestehen. Sie werden selbst erkennen, wie umfangreich die Übereinstimmung und wie gering die Meinungsverschiedenheit ist. In fast allen grundlegenden Fragen besteht Einigkeit. Über die Fragen, in denen Einigkeit herrscht, wird niemals gestritten; vielmehr beginnen die Auseinandersetzungen stets bei den strittigen Fragen, sodass die Kontroversen diese besonders sichtbar gemacht haben. Deshalb werden Menschen mit geringem Wissen irregeführt und meinen, es gebe in der Umma überhaupt nichts, worüber Einigkeit erzielt worden sei. Denken Sie beispielsweise an das Gebet. Die Muslime auf der ganzen Welt sind sich darin einig, dass die fünf täglichen Gebete verpflichtend sind, dass ihre Zeiten festgelegt sind, dass Körper und Kleidung für das Gebet rein sein müssen und die Gebetswaschung vollzogen werden muss, dass man in Richtung der Qibla beten muss, dass für jede Gebetszeit eine bestimmte Anzahl von Rakʿa verpflichtend ist und dass das Gebet mit dem Takbir at-Tahrima begonnen werden muss. Während des Stehens im Gebet ist dies und jenes zu rezitieren, während der Rukuʿ dies und jenes, während der Niederwerfung dies und jenes und im Sitzen dies und jenes. Kurz gesagt: Über die gesamte Struktur des Gebets besteht im Allgemeinen Einigkeit. Die Meinungsverschiedenheiten beschränken sich auf Fragen wie: Soll man die Hände gefaltet halten oder herabhängen lassen? Falls man sie faltet, soll man sie auf der Brust oder unterhalb des Nabels platzieren? Soll man hinter dem Imam die Sure al-Fatiha rezitieren oder nicht? Soll man „Amin“ nach der Rezitation der Sure al-Fatiha laut oder leise sprechen?“

Nun stellt sich die Frage: Ist es aufgrund dieser geringfügigen Meinungsverschiedenheiten gerechtfertigt zu behaupten, dass die Umma hinsichtlich des Gebets überhaupt nicht auf einer einheitlichen Methode beruht? Beim Adhan besteht die einzige derartige Meinungsverschiedenheit darin, dass die Schiiten „Hayya ʿala khayril ʿamal“ sagen, während die Sunniten dies nicht tun. Hinsichtlich aller übrigen Formulierungen des Adhan und der damit verbundenen Rechtsfragen besteht vollständige Einigkeit. Kann diese geringfügige Meinungsverschiedenheit als Beweis dafür angeführt werden, dass der Adhan selbst eine strittige Angelegenheit sei?

12. Hat die Sunna die Meinungsverschiedenheiten verringert oder vermehrt?

Einwand: „Wenn Sie sagen, dass die aufgrund der Hadithe entstandenen Meinungsverschiedenheiten von der allgemeinen Art der Meinungsverschiedenheiten bei nebensächlichen und nicht wesentlichen Angelegenheiten sind und dadurch die Religion nicht beeinträchtigt wird, möchte ich fragen: Führt dann nicht schon die geringste Meinungsverschiedenheit bei jenen nebensächlichen und nicht wesentlichen Angelegenheiten, die Ihrer Aussage zufolge durch Allahs Offenbarung festgelegt wurden, zur Sünde? Beispielsweise hat Allah, der Erhabene, durch die im Koran überlieferte Offenbarung angeordnet, dass man bei der Gebetswaschung beide Hände bis zu den Ellbogen wäscht. Wird dann Ihrer Auffassung nach auch das Waschen der Hände bis zu den Ellbogen durch eine Person oder Gemeinschaft als Befolgung des göttlichen Gebots gelten?“

Antwort:Das ist lediglich ein grober Fehler. Der offene Widerspruch gegen eine Anweisung des Korans wird nicht als Meinungsverschiedenheit bezeichnet. Vielmehr besteht eine Meinungsverschiedenheit darin, dass zwischen zwei Personen strittig ist, wie das Gebot der Scharia lautet. Ein treffendes Beispiel dafür findet sich bereits im edlen Koran selbst. In dem Vers des Korans über das Tayammum heißt es:

„Streicht damit über eure Gesichter und eure beiden Hände“ – (Sure al-Māʾida: 7).

Sehen Sie nun: Eine Person versteht unter „Hand“ den Bereich bis zum Handgelenk und streicht nur bis dorthin. Eine andere versteht darunter den Bereich bis zum Ellbogen und streicht bis dorthin. Eine dritte meint, dass mit „Hand“ der gesamte Arm gemeint sei, und streicht deshalb über den ganzen Arm. Sagen Sie: Lässt der Wortlaut des Korans diese Meinungsverschiedenheit zu oder nicht? Führt diese Meinungsverschiedenheit etwa zur Sünde?

Wenn die Hadith-Leugner ein wenig nachgedacht hätten, hätten sie selbst erkannt, dass die Sunna die Meinungsverschiedenheiten in hohem Maße begrenzt. Gäbe es neben dem edlen Koran nicht die Sunna, so wären bei der Ableitung von Rechtsbestimmungen aus dem edlen Koran derart viele Meinungsverschiedenheiten entstanden, dass nicht einmal zwei Muslime zu einer gemeinsamen praktischen Lebensweise hätten gelangen können. Der edle Koran weist wiederholt auf das Gebet hin. Hätte die Sunna nicht seine Form und Vorgehensweise festgelegt, hätten die Menschen niemals zu einer Entscheidung darüber gelangen können, wie dieses Gebot zu erfüllen sei. Der edle Koran hat die Entrichtung der Zakat angeordnet. Hätte die Sunna diese Anweisung nicht erläutert, hätte in dieser Frage niemals Einigkeit darüber erzielt werden können, wie diese Pflicht zu erfüllen sei. Dasselbe gilt für die übrigen Gebote und Rechtsbestimmungen des edlen Korans: Ein von Allah eingesetzter autoritativer Lehrer (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) hat die Form der Befolgung dieser Anweisungen dargelegt und praktisch vorgeführt und dadurch der Meinungsverschiedenheit den Weg versperrt. Wäre dies nicht geschehen und hätte die Umma lediglich den edlen Koran genommen und mithilfe eines Wörterbuchs ein Lebenssystem errichten wollen, hätte selbst in grundlegenden Fragen nicht so viel Einigkeit bestanden, dass darauf ein einheitliches Gesellschaftssystem hätte aufgebaut werden können. Durch die Sunna wurden alle möglichen Meinungsverschiedenheiten eingeengt, sodass man in der islamischen Welt heute nur acht Gemeinschaften feststellt; darunter gibt es lediglich fünf größere Gruppen, in denen sich Millionen und Abermillionen Muslime jeweils um eine bestimmte Rechtsschule versammelt haben.¹ Und dies besteht bis heute fort? Wenn die Hadith-Leugner mit dem Spiel, das sie gegen die Sunna betreiben, Erfolg haben sollten, wird das Ergebnis nicht sein, dass in der Auslegung und Erklärung des Korans alle einer Meinung sein werden. Vielmehr wird das Ergebnis sein, dass selbst in den Angelegenheiten, über die bis heute Einigkeit besteht, Meinungsverschiedenheiten entstehen werden.

13. Die Ähnlichkeit zwischen den Hadith-Leugnern und den Leugnern des Siegels der Prophetenschaft

Einwand:Sie sagen: „Wenn es im ursprünglichen Wortlaut der Sunna so viele Meinungsverschiedenheiten gibt, dann kann und hat es auch bei der Auslegung des edlen Korans zahlreiche Meinungsverschiedenheiten gegeben. Wenn Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung des Korans kein Hindernis dafür sind, ihn zur Grundlage des Rechts zu machen, wie können dann die unterschiedlichen Überlieferungen des ursprünglichen Wortlauts der Sunna in dieser Hinsicht ein Hindernis sein?“ Ihr Argument entspricht genau dem Charakter und Vorgehen der Qadianis: Sobald sie bei einem solchen Mangel oder Fehler etwas feststellen, sagen sie ohne Weiteres: „War eine bestimmte Aussage des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) etwa nicht so?“

¹ (S. 75) In der heutigen Welt sind nur die folgenden Gruppen anzutreffen: Hanafi, Schafi’i, Maliki, Hanbali, Ahl al-Hadith, Ithna Aschari (Schiiten), Zaiditen (Schiiten) und die ibaditische Gruppe der Charidschiten. Unter ihnen sind die Zaiditen, die Ahl al-Hadith und die Ibaditen zahlenmäßig sehr klein. Einige Leute haben die erfundene Geschichte von den 73 Gruppen unnötigerweise weithin bekannt gemacht. Tatsächlich findet sich diese Zahl nur in Büchern; auf der Erde gibt es dafür keine Entsprechung.

Antwort: Diese Analogie ist grundsätzlich falsch. Denn zwischen dem lügnerischen Dajjal-Propheten und einem wahrhaftigen Propheten kann es prinzipiell keinerlei Vergleich geben. Ein Vergleich ist weder zwischen wahrhaftigen Propheten möglich noch zwischen einem solchen und dem Buch Allahs.

Dieses Beispiel des Doktors trifft auf ihn selbst und auf seine Gemeinschaft zu. So wie die Qadianis den Gesandten Allahs heranziehen, um das Prophetentum eines erfundenen und falschen Propheten zu beweisen, benutzen auch die Hadith-Leugner das Buch Allahs, um die Verbindung zwischen der Sunna des Gesandten Allahs und dem Buch Allahs zu durchtrennen. So wie die Qadianis gegen den gemeinsamen Glauben der gesamten Umma, das „Siegel des Prophetentums“, den Aufruhr eines neuen Prophetentums entfacht haben, haben auch die Hadith-Leugner durch die Anfechtung des rechtlichen Rangs der Sunna einen zweiten, ebenso gefährlichen Aufruhr entfacht. Dabei sind sich die Muslime der ganzen Welt von der Zeit der rechtgeleiteten Kalifen bis heute in jedem Zeitalter darüber einig, dass die Sunna nach dem Koran die zweite Quelle des Rechts ist; sogar nichtmuslimische Rechtsgelehrte erkennen dies einmütig an. So wie die Qadianis durch eine irrige Auslegung des Siegels des Prophetentums einen neuen Propheten aufgestellt haben, haben die Hadith-Leugner durch eine falsche Auslegung der Befolgung der Sunna den Weg dafür eröffnet, dass das gesamte Amt der Rechtleitung und Unterweisung des Gesandten Allahs beiseitegelegt und in jedem Zeitalter ein „Zentrum der Umma“ mit einer dem Gesandten Allahs entsprechenden Autorität innerhalb der Umma ausgestattet werden soll. Die Qadianis weisen auf vermeintliche Mängel in der Person des Gesandten Allahs hin, um den Weg für ihren falschen Propheten freizumachen, während die Hadith-Leugner die Sunna des Gesandten Allahs kritisieren und auf vermeintliche Mängel hinweisen, um den Weg für ihr „Zentrum der Umma“ zu bereiten.

Auf den von Herrn Doktor gegen meine Argumentation erhobenen Vorwurf kann man antworten, dass er tatsächlich unbegründet ist. Meine Argumentation lautet nicht, dass der von Ihnen in der Sunna aufgezeigte Mangel auch im Heiligen Koran vorhanden sei. Vielmehr lautet sie, dass die Möglichkeit von Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung und Analyse grundsätzlich keinen Mangel oder keine Unvollkommenheit irgendeines Gesetzes darstellt. Daher kann man aufgrund dieser Möglichkeit weder ablehnen, den Koran zur Grundlage des Rechts zu machen, noch die Sunna.

14. Kann etwas, worin die Möglichkeit von Meinungsverschiedenheiten besteht, eine Rechtsquelle sein??

Vorwurf:„Der ursprüngliche Text und seine Auslegung und Analyse sind zwei voneinander verschiedene Dinge. Der ursprüngliche Text des Heiligen Korans lässt nicht einmal hinsichtlich eines einzigen Buchstabens Raum für Zweifel oder Unsicherheit. Über seine Auslegung lässt sich sagen, dass sie menschliches Werk ist und für niemand anderen ein Beweis oder eine verbindliche Grundlage der Religion sein kann. Bei den Hadithen verhält es sich jedoch nicht so; bereits ihr ursprünglicher Text ist Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten. Wie kann die Sunna angesichts dieser Meinungsverschiedenheiten zur Quelle des islamischen Rechts gemacht werden?“

Antwort: Die eigentlich zu prüfende Frage lautet doch: Wenn über den ursprünglichen Text des Buches Einigkeit besteht, aber hinsichtlich der Auslegung Meinungsverschiedenheiten bestehen, wie kann er dann Grundlage des Rechts sein? Herr Doktor selbst sagt: „Die Auslegung ist ein menschliches Werk, das für jemand anderen kein Beweis und keine verbindliche Grundlage sein kann.“ Unter diesen Umständen kann notwendigerweise nur der ursprüngliche Text selbst Beweis und verbindliche Grundlage sein; sobald jedoch über die Bedeutung Uneinigkeit entsteht, wird es sinnlos, ihn weiterhin als Beweis und verbindliche Grundlage zu betrachten. Denn in Wirklichkeit ist nicht der ursprüngliche Text des Buches das Wirksame, sondern die Bedeutung, die jemand durch das Studium des ursprünglichen Textes erfasst. Daher hatte ich ihn in meinem zweiten Schreiben gebeten, zunächst seine Auffassung zu ändern, wonach „nur etwas Grundlage des Rechts sein kann, worin keine Meinungsverschiedenheit möglich ist“. Danach kann die Angelegenheit folgendermaßen entschieden werden: Der Heilige Koran selbst ist die Quelle des Rechts, und unter seinen verschiedenen Auslegungen ist jene wirksam, die sich nach einer unvoreingenommenen Beurteilung durch Vernunft und Verstand als die richtigste erweist. Ebenso kann man zu dem Schluss gelangen, dass die Sunna selbst als Quelle des Rechts anerkannt werden muss und bei der Entscheidung jeder Angelegenheit jene Sunna maßgeblich ist, die sich aufgrund einer unvoreingenommenen Untersuchung als nachgewiesene Sunna erweist. Der Vorteil, den ursprünglichen Text des Korans als Grundlage des Rechts anzuerkennen, besteht darin, dass die bei der Auslegung und Analyse auftretenden Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Grenzen des ursprünglichen Textes des Korans bleiben. Sie können diese Grenze nicht überschreiten. Ebenso besteht der Vorteil, die „Sunna“ als Grundlage des Rechts anzuerkennen, darin, dass wir uns bei unserem Handeln denjenigen Rechtleitungen und Lehren zuwenden können, die wir vom Gesandten Allahs erhalten haben, und dies so lange, bis wir aufgrund einer Untersuchung wissen, dass in der betreffenden Angelegenheit keine Sunna nachgewiesen ist. Was ist letztlich der Vorteil davon, diese einfache Sache zu verstehen?“

15. Das Verfahren zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten ist beim Koran und bei der Sunna dasselbe

Vorwurf:„Meinungsverschiedenheiten bei der Ableitung von Rechtsbestimmungen aus dem ursprünglichen Text des Korans entstanden erst, als die Religion des Islam sich von einer gesellschaftlichen, das gesamte Leben umfassenden Lebensordnung in eine persönliche Angelegenheit verwandelt hatte. Solange die umfassende Ordnung der Religion bestand, kam es unter der Umma in dieser Hinsicht zu keinerlei Streit. Können Sie sagen, dass die Mitglieder der Umma zur Zeit von Hadhrat Abu Bakr as-Siddiq oder Hadhrat Umar al-Faruq unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Umsetzung irgendeiner Anweisung des Korans praktizierten? Wenn diese Ordnung wiederhergestellt wird, werden diese Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung ebenfalls nicht fortbestehen. Das war nur möglich, solange der ursprüngliche Text des Korans in gesichertem Zustand erhalten blieb. Wäre der ursprüngliche Text des Korans nicht gesichert gewesen und hätten die verschiedenen Sekten neben den unterschiedlichen Hadith-Sammlungen auch jeweils eigene Sammlungen des Korans besessen, dann wäre unter der Umma keine Aussicht auf tatsächliche Einheit verblieben, solange nicht ein weiterer Gesandter erschienen wäre und die ursprünglichen Offenbarungstexte den Menschen sicher übermittelt hätte.“

Antwort:Dies ist ein eindrucksvolles Beispiel dafür, über eine Sache eine Aussage zu machen, ohne sie wirklich verstanden zu haben. Auch in der Zeit von Hadhrat Abu Bakr (ra) und Hadhrat Umar Faruq (ra) beschäftigten sich die Menschen mit den Versen des Edlen Korans, und unter ihnen gab es Meinungsverschiedenheiten beim Erfassen ihrer Bedeutung und bei ihrer Auslegung. Doch damals gab es den rechtgeleiteten Kalifen und auch ein unabhängiges Schura-Gremium, das über Autorität verfügte und hinsichtlich seines Wissens und seiner Gottesfurcht das Vertrauen der Umma besaß. Nach umfassender Beratung und Prüfung in diesem Gremium wurde diejenige Auslegung der koranischen Bestimmung, für die auf demokratischem Wege eine Entscheidung getroffen worden war, als Gesetz wirksam. Ebenso wurde damals hinsichtlich der Sunna des Gesandten Allahs (s) ordnungsgemäß Nachforschung betrieben; und wenn man überzeugt war, dass der Gesandte Allahs (s) in einer bestimmten Angelegenheit eine Entscheidung getroffen hatte, wurde diese Entscheidung angenommen. Wenn es auch heute ein solches Gremium gäbe, würde es unter den Auslegungen des Korans die zutreffendste Auslegung annehmen und ebenso aus dem Hadithschatz nach den authentischsten Hadithen suchen.

16. Ein eindrucksvoller Irrtum

Behauptung: „Sie sagen, dass die Gesetze Großbritanniens nicht in schriftlicher Form vorliegen. Wie kann dort trotzdem alles funktionieren? Wissen Sie, wie viele neue Veränderungen es ständig im britischen Recht gibt? Die Mehrheit der Mitglieder des dortigen Parlaments kann jede beliebige Änderung beschließen. Ist die Lage der islamischen Religion Ihrer Ansicht nach ebenso? Wenn es keinen Unterschied machen würde, dass die Gesetze der islamischen Religion nicht in schriftlicher Form vorliegen, warum wurde dann der Edle Koran schriftlich niedergelegt, und warum hat Allah sogar die Verantwortung für die Bewahrung dieser schriftlichen Sammlung übernommen?“

Antwort:Dies ist ein weiterer eindrucksvoller Irrtum. Allah, der Erhabene, hat die Verantwortung für die Bewahrung des Edlen Korans übernommen, nicht jedoch die Verantwortung für die Bewahrung seiner schriftlichen Sammlung, die der Gesandte Allahs (s) zu seiner Zeit mit Hilfe der Schreiber der Offenbarung von den Gefährten niederschreiben ließ. Der Edle Koran ist gemäß dem Versprechen Allahs gewiss geschützt. Gibt es jedoch noch das schriftliche Originalmanuskript, das auf Anweisung des Propheten (s) angefertigt wurde? Falls es nach dem Wissen der Hadithleugner irgendwo noch vorhanden ist, sollen sie uns doch unbedingt mitteilen, wo es zu finden ist. Das Merkwürdige ist, dass alle Hadithleugner die Grundlage ihrer Argumente und Beweise immer wieder darauf stützen, dass der Edle Koran schriftlich niedergelegt worden sei, die Hadithe jedoch nicht schriftlich aufgezeichnet worden seien. Doch dass der Prophet (s) zu seiner Zeit mit Hilfe der Schreiber der Offenbarung unter seinen Gefährten jede Offenbarung schriftlich festhalten ließ, dass der Koran anhand dieses schriftlichen Dokuments in der Zeit von Hadhrat Abu Bakr (ra) zu einem Buch zusammengestellt wurde und dass Hadhrat Uthman (ra) später Kopien davon verbreiten ließ – all dies kann die Welt nur durch die Überlieferungen der Hadithe erfahren. Im Koran wird dies nicht erwähnt. Außer den Hadithberichten gibt es dafür auf der Welt keinen einzigen weiteren Zeugen. Wenn nun die Hadithberichte überhaupt nicht anerkannt werden, wodurch wollen Sie dann anschließend die Menschen auf der Welt davon überzeugen, dass der Koran tatsächlich zu Lebzeiten des Propheten (s) niedergeschrieben wurde?“

17. Warum die Unterteilung in persönliches Recht und nationales Recht??

Behauptung:Sie sagen, dass das Problem der Gesetzgebung (in Pakistan gemäß dem richtigen islamischen Recht) folgendermaßen gelöst werden kann, während die Unterschiede zwischen den bewiesenen Sunnas bestehen bleiben:

„Bis zum Geltungsbereich des persönlichen Rechts (Personal Law) soll für jede Gemeinschaft die von ihr befolgte Auslegung der koranischen Bestimmungen sowie die Sammlung der bewiesenen Sunna als maßgeblich gelten. Im Bereich des nationalen Rechts (Public Law) soll hingegen jene Auslegung des Korans und jene bewiesene Sunna maßgeblich sein, auf die sich die Mehrheit geeinigt hat.“

Darf ich es wagen zu fragen, ob dieser Unterschied zwischen persönlichem und nationalem Recht auch zur Zeit des Propheten (s) oder seiner rechtgeleiteten Kalifen bestand? Und lässt sich im Edlen Koran irgendein Beweis zur Unterstützung dieses Unterschieds finden?

Antwort:Diese Fragen sind nur deshalb entstanden, weil der Doktor weder die Bedeutung und die Grenzen des persönlichen und des nationalen Rechts verstanden noch über die praktischen Probleme nachgedacht hat, mit denen wir in Pakistan konfrontiert waren. Unter persönlichem Recht versteht man die Gesetze, die mit dem Familienleben der Bevölkerung zusammenhängen, etwa Ehe, Scheidung und Erbschaft. Unter nationalem Recht versteht man die Gesetze, die für die allgemeine staatliche Ordnung, die Verwaltung sowie die Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit erforderlich sind, etwa das Straf- und das Zivilrecht. Hinsichtlich der erstgenannten Art von Gesetzen lässt sich sagen: Wenn in einem Land verschiedene Gemeinschaften leben, sollen die von jeder Gemeinschaft befolgten Gesetze in ihrem jeweiligen Bereich Anwendung finden. Dann können sie hinsichtlich der Sicherheit ihres Familienlebens beruhigt sein. Bei der zweiten Art von Gesetzen kann jedoch keine Rücksicht auf getrennte Gemeinschaften genommen werden. Sie muss notwendigerweise für alle gleichermaßen gelten.

Zur Zeit der Offenbarung des Qur’an bildeten die Muslime zwar eine einzige Gemeinschaft. Zum islamischen Staat gehörten jedoch auch Juden, Christen und Feueranbeter, deren persönliches Recht sich von dem der Muslime unterschied. Der Qur’an ermöglichte ihnen durch die Entrichtung der Dschizya (der von Nichtmuslimen gezahlten Abgabe als Befreiung von der Teilnahme am Krieg) das Leben im islamischen Staat. Das bedeutete, dass weder in ihre Religion noch in ihr persönliches Recht eingegriffen werden durfte. Das nationale Recht des Islam sollte jedoch für sie ebenso gelten wie für die Muslime. Dementsprechend folgten der Gesandte Allahs und die Regierungen der rechtgeleiteten Kalifen diesem Grundsatz.

Die Zeit, in der wir heute in Pakistan leben, ist nicht die Zeit der Offenbarung des Qur’an, sondern eine Zeit vierzehnhundert Jahre danach. In den vergangenen Jahrhunderten sind unter den Muslimen verschiedene Sekten entstanden, deren Grundlagen sich im Laufe mehrerer Jahrhunderte gefestigt haben. Unter ihnen bestehen sowohl hinsichtlich der Auslegung des Qur’an als auch hinsichtlich der Erforschung und Prüfung der Sunna Meinungsverschiedenheiten. Wenn wir den betreffenden Gemeinschaften die Gewissheit geben können, dass wir bereit sind, in ihren Fragen des Madhhab und des Familienlebens auf der Grundlage der Mehrheit ein einheitliches staatliches System zu errichten, dann wäre dies möglich. Wenn jedoch jemand, der im „Mittelpunkt der Nation“ sitzt, unter Berufung auf den Qur’an versucht, gewaltsam in ihre eigenen Glaubensüberzeugungen, ihre Gottesdienste und ihre Familienangelegenheiten einzugreifen und die Auflösung all dieser Sekten anzustreben, wäre dies nur durch ein schreckliches Blutbad möglich.

Zweifellos wäre es eine vorbildliche Situation, wenn die Muslime wieder die Gestalt einer einzigen Gemeinschaft annähmen, in der sämtliche Gesetze für die muslimische Umma durch offene und freie Beratung und Debatte beschlossen werden könnten. Doch diese vorbildliche Situation ist früher nicht durch die Gewalt des Stocks geschaffen worden, und auch heute kann sie nicht durch die Gewalt des Stocks geschaffen werden.

18. Rückzug von der entscheidenden Aussage über die Stellung des Gesandten

Vorwurf: „Sie haben in dieser Erörterung eine beträchtliche Anzahl von Seiten der Zeitschrift Tarjuman al-Qur’an damit gefüllt, wer den Großpropheten zum Oberhaupt des islamischen Staates, zum Führer der Muslime oder zum Richter gemacht habe: Allah der Erhabene oder die Muslime durch Wahl? Es ist nicht ersichtlich, worin letztlich der Zweck Ihrer gesamten Erörterung bestand. Der Gesandte Allahs errichtete gemäß den Anweisungen des Qur’an einen islamischen Staat. Sogar ein Kind kann verstehen, dass der erste Regierungschef dieses Staates, der Führer der Muslime und die letztgültige Entscheidungsgewalt in allen Angelegenheiten – gegen dessen Urteil nirgendwo Berufung möglich war – niemand anderes sein konnte als der Gesandte Allahs.“

Antwort:Die Frage, der man sich durch einen Rückzug entzieht, statt sie als eine sinnlose und unnötige Frage abzutun und ihr entgegenzutreten, war in Wirklichkeit eine entscheidende Frage dieser gesamten Erörterung. Wenn der Großprophet ein von Allah dem Erhabenen eingesetzter Staatsmann, Richter und Wegweiser war, dann bleibt nichts anderes übrig, als anzuerkennen, dass die Entscheidungen des Großpropheten, seine Lehren und seine Führung sowie die von ihm gegebenen Vorschriften von Allah dem Erhabenen stammten und deshalb im Islam notwendigerweise als Beleg und Hujja (Autorität) gelten. Wenn dagegen jemand diese Dinge des Großpropheten nicht als Beleg und Hujja anerkennt, muss er notwendigerweise eine von zwei Aussagen machen. Entweder wird er sagen, dass der Großprophet aus eigener Initiative zum Staatsoberhaupt, Richter und Wegweiser geworden sei. Oder er wird sagen, dass die Muslime ihn nach ihrem eigenen Willen für diese Ämter gewählt hätten, dass sie zu seinen Lebzeiten berechtigt gewesen seien, an seiner Stelle jemand anderen zu wählen, und dass sie auch das Recht gehabt hätten, ihn abzusetzen.

Die Leugner der Hadithe wollen die erstgenannte Aussage nicht akzeptieren, denn würde ihre Annahme ihre Lehre an der Wurzel zerstören. Den Mut, eine der beiden letztgenannten Aussagen klar auszusprechen, haben sie jedoch ebenfalls nicht. Denn sobald sie dies sagen würden, würde jeder einzelne Faden des Täuschungsnetzes zerreißen, in das sie die Muslime verstricken wollen. Deshalb bemühen sich diese Leute, der Beantwortung der genannten Frage zu entkommen, statt sie zu beantworten. Die Leser mögen in diesem Buch die frühere Erörterung unter der Überschrift „Mittelpunkt der Nation“ noch einmal nachlesen und anschließend sehen, wie man den von mir aufgeworfenen Fragen ausweicht und den Weg des Rückzugs einschlägt.

19. Kann ein Nichtprophet sämtliche Befugnisse eines Propheten besitzen??

Vorwurf:Zur Zeit der Offenbarung des Korans waren Religion und Politik auf der Welt zu zwei getrennten Bereichen geworden. In religiösen Angelegenheiten folgte man den religiösen Führern, in politischen oder weltlichen Angelegenheiten hingegen der Regierung. Der edle Koran hat diese Dualität beseitigt und den Muslimen gesagt, dass der Gesandte Allahs (s) nicht nur ihr religiöser Wegweiser, sondern auch ihr Wegweiser in politischen und sozialen Angelegenheiten ist. Deshalb muss man ihm in all diesen Angelegenheiten gehorchen. Nach dem Gesandten Allahs (s) gingen alle diese Ämter – das heißt alle Ämter außer dem Empfang der Offenbarung von Allah, dem Erhabenen – auf die Personen über, die an die Stelle des ehrwürdigen Propheten (s) traten, also auf die Kalifen des Gesandten. Nun bedeutet der Gehorsam gegenüber Allah und Seinem Gesandten den Gehorsam gegenüber einem System, das mit dem Begriff „Kalifat nach dem Weg der Prophetie“ („Chilafat ala Minhaj an-Nubuwwa“) bezeichnet wird. Genau dieses System hatte ich mit dem Ausdruck „Zentrum der Nation“ bezeichnet, über den Sie sich lustig machen.

Antwort:Welche Beweise gibt es für die Behauptung, dass im islamischen System sämtliche Ämter, die der ehrwürdige Prophet (s) – abgesehen davon, dass er Träger der Offenbarung war – innehatte, nach ihm auf den Kalifen oder auf das „Zentrum der Nation“ übergegangen seien? Wird dies irgendwo im edlen Koran gesagt? Oder hat der Gesandte Allahs (s) eine solche Erklärung abgegeben? Oder haben die rechtgeleiteten Kalifen jemals behauptet, Inhaber dieser Ämter zu sein? Oder hat irgendeine bedeutende Persönlichkeit unter den Gelehrten der Umma von der Zeit des Prophetentums bis heute diese Auffassung vertreten? Was der edle Koran sagt, habe ich in diesem Buch im Abschnitt „Der Gesandte Allahs (s) als Lehrer und Erzieher“ bis zum Abschnitt „Der Gesandte (s) als Richter und Staatsoberhaupt“ dargelegt. Diese Leute erkennen überhaupt keinen Hadith des ehrwürdigen Propheten (s) an; andernfalls hätte ich zahlreiche Hadithe des ehrwürdigen Propheten (s) vorgelegt, die mit authentischen und zuverlässigen Überlieferungsketten überliefert sind und mit deren Hilfe sich die Behauptung endgültig belegen ließe, dass sie sich selbst als Inhaber dieser Ämter betrachteten. Doch im Abschnitt dieses Buches „Verleumdungen gegen die rechtgeleiteten Kalifen“ habe ich die eigenen Aussagen der Kalifen, etwa Hadhrat Abu Bakr as-Siddiq (r), Umar al-Faruq (r), Uthman (r) und Ali (r), wörtlich angeführt. Dadurch lässt sich diese falsche Verleumdung gegen sie nicht beweisen. Sie sollen nun wenigstens sagen, ob irgendein Religionsgelehrter in den vergangenen vierzehnhundert Jahren jemals eine solche Aussage gemacht hat.

 

20. Zwischen dem „Amir“ im islamischen System und dem „Zentrum der Nation“ der Hadith-Leugner besteht ein gewaltiger Unterschied.

Vorwurf:Dass ich gesagt habe, mit „Allah und dem Gesandten“ sei das „islamische System“ gemeint, ist keine von mir erdachte Aussage. Auch Sie sind dieses Vergehens schuldig. In Ihrem unter dem Titel „Tafhim al-Qur’an“ verfassten Korankommentar haben Sie bei der Erläuterung von Vers 33 der Sure al-Ma’ida geschrieben: „Gegen Allah und Seinen Gesandten Krieg zu führen bedeutet, gegen jenes gesunde und wohltätige System Krieg zu führen, das die staatliche Organisation des Islam im Land errichtet hat. Wenn ein solches System irgendwo auf der Erde etabliert ist, bedeutet der Versuch, es zu zerstören, im Grunde, gegen Allah und Seinen Gesandten Krieg zu führen“ (1. Band, S. 365).

Antwort:Hier wurde erneut die Kühnheit gezeigt, mir meine eigene Aussage zerrissen und verstümmelt vorzulegen. Die ursprüngliche Aussage lautet wie folgt:

Wenn ein solches System auf der Erde errichtet ist, kommt der Versuch, es zu zerstören – sei es in kleinem Maßstab, selbst wenn er nur bis zu Mord, Plünderung, Raub und Diebstahl reicht, oder in großem Maßstab durch die Veränderung dieses gesunden Systems und die Errichtung eines verderblichen Systems an seiner Stelle – im Grunde dem Krieg gegen Allah und Seinen Gesandten gleich. Ein Beispiel dafür ist, dass nach dem indischen Strafgesetzbuch jeder, der an dem Versuch beteiligt war, die britische Regierung in Indien zu stürzen, wegen des Verbrechens des Kampfes gegen den Kaiser („Waging War agains the king“) als schuldig angesehen wurde. Dabei spielte es keine Rolle, ob seine Tätigkeit der eines einfachen Soldaten in einem weit entfernten Gebiet im Inneren des Landes entsprach oder wie weit der Kaiser auch von seinem Einflussbereich entfernt war.“

Nun kann jeder Mensch mit gesundem Verstand und Urteilsvermögen selbst erkennen, welch großer Unterschied zwischen der Einstufung des Kampfes gegen einen den Kaiser vertretenden Soldaten als Kampf gegen den Kaiser und der Einstufung des einfachen Soldaten selbst als Kaiser besteht! Genauso gewaltig ist der Unterschied zwischen den folgenden beiden Aussagen: Der eine erklärt die Tätigkeit gegen die Regierung, die das von Allah und Seinem Gesandten gewollte Gesellschaftssystem verwaltet, zu einer Tätigkeit gegen Allah und Seinen Gesandten; der andere behauptet, diese Regierung selbst sei Allah und der Gesandte.

Solange Sie nicht ein wenig über die Folgen dieser beiden Aussagen nachdenken, werden Sie die Feinheit und Empfindlichkeit dieses Unterschieds nicht vollständig begreifen können. Stellen Sie sich vor, die islamische Regierung erlässt eines Tages eine falsche Anweisung, die dem Koran und der Sunna widerspricht. In diesem Fall hat die muslimische Bevölkerung meiner Erklärung zufolge das Recht aufzustehen und zu sagen: „Ziehen Sie Ihre Anweisung zurück. Denn Sie haben gegen die Anweisung Allahs und Seines Gesandten verstoßen. Allah, der Erhabene, hat dies im Heiligen Koran gesagt. Es ist aus der Sunna des Gesandten Allahs (s) erwiesen. Sie aber erlassen diese Anweisung, nachdem Sie davon abgewichen sind. Daher haben Sie in dieser Angelegenheit Allah und Seinen Gesandten nicht richtig vertreten.“

Nach der Auslegung der Hadith-Leugner ist die islamische Regierung selbst Allah und der Gesandte. Daher haben die Muslime nicht das Recht, gegen irgendeine ihrer Anweisungen die oben genannten Argumente und Beweise vorzubringen. Sobald jemand ein solches Argument vorbringt, wird die Regierung ihn zum Schweigen bringen, indem sie sagt: Wir selbst sind doch Allah und der Gesandte; alles, was wir sagen und tun, ist daher Koran und Sunna.

Die Hadith-Leugner behaupten, dass an jeder Stelle des Korans, an der die Worte „Allah und der Gesandte“ vorkommen, damit die islamische Regierung gemeint sei. Ich bitte die Leser, den Heiligen Koran aufzuschlagen, die entsprechenden Verse herauszusuchen und zu prüfen, welche Folgen es hat, an den Stellen, an denen die beiden Worte „Allah und der Gesandte“ gemeinsam vorkommen, für diese beiden Worte die Bedeutung „Regierung“ anzunehmen. Als Beispiel können die folgenden wenigen Verse betrachtet werden.

„O Prophet! Sag ihnen: Gehorcht Allah und dem Gesandten. Wenn sie sich dann von ihnen abwenden, so liebt Allah die Ungläubigen nicht.“ (Sure Āl ʿImrān: 32).

„O ihr Menschen, die ihr den Glauben angenommen habt – glaubt mit ganzem Herzen an Allah und den Gesandten.“ (Sure an-Nisāʾ: 136).

„Die wahren Gläubigen sind nur diejenigen, die an Allah und den Gesandten glauben und danach niemals Zweifel hegen.“ (Sure al-Ḥuǧurāt: 15).

„Und diejenigen, die nicht an Allah und den Gesandten glauben – für solche Ungläubigen haben Wir ein loderndes Feuer bereitet.“ (Sure al-Fatḥ: 13).

„Wahrlich, Allah hat die Ungläubigen verflucht und für sie ein loderndes Feuer bereitet, in dem sie ewig bleiben werden. An jenem Tag werden sie keinen Beschützer und keinen Helfer finden, an dem ihre Gesichter im Feuer hin und her gewendet werden. Dann werden sie sagen: O weh! Wenn wir doch Allah gehorcht und dem Gesandten gehorcht hätten!“ (Sure al-Aḥzāb: 64–66).

„Ihnen wurde die Annahme finanzieller Unterstützung untersagt, weil sie Allah und Seinen Gesandten verleugnet haben – (At-Tauba: 54).

„O Prophet! Selbst wenn du siebzigmal für sie um Vergebung bittest, wird Allah ihnen niemals vergeben. Denn sie haben Allah und Seinen Gesandten verleugnet“ – (At-Tauba: 80).

„Und bete niemals für jemanden von ihnen, der stirbt, und stehe nicht an seinem Grab. Denn sie waren Allah und Seinem Gesandten ungehorsam und starben als Frevler“ – (At-Tauba: 84).

„O ihr, die ihr glaubt! Gehorcht Allah, gehorcht dem Gesandten und macht eure Werke nicht zunichte“ – (Muhammad: 33).

„Und für jeden, der Allah und Seinem Gesandten ungehorsam ist, ist das Feuer der Dschahannam bestimmt. Darin werden sie ewig bleiben“ – (Al-Dschinn: 23).

„Wissen sie denn nicht, dass für jeden, der Allah und Seinem Gesandten entgegenwirkt, das Feuer der Dschahannam bestimmt ist? Darin werden sie ewig bleiben“ – (At-Tauba: 63).

„Allah und Sein Gesandter haben mehr Anspruch darauf, dass sie sie zufriedenstellen, wenn sie gläubig sind“ – (At-Tauba: 62).

Jeder, der die obigen Verse aufmerksam liest, wird erkennen, dass die Struktur der Religion des Islam entstellt würde, wenn die Bedeutung von Allah und dem Gesandten irgendwo zu „Regierung“ würde, und dass eine der abscheulichsten Diktaturen errichtet würde, vor der die Diktaturen von Pharao, Dschingis Khan, Hitler, Mussolini und Stalin unbedeutend erscheinen würden. Das würde bedeuten, dass die Regierung selbst die Religion und der Glaube der Muslime wäre. Wer ihr gehorcht, bliebe Muslim, und wer ihr nicht gehorcht, würde zum Ungläubigen. Wer sich dieser Regierung widersetzt, würde nicht nur auf dieser Welt ins Gefängnis kommen, sondern auch im Jenseits die ewige Strafe der Dschahannam erleiden. Wer mit ihr uneins ist, würde die ewige Strafe der Dschahannam erleiden. Wer mit ihr uneins ist, müsste ewige Strafe erleiden. Diese Regierung zufriedenzustellen, würde zur Bedingung des Glaubens erklärt werden, und die Gebete, das Fasten, die Zakat und alle guten Taten dessen, der sich ihrer Gefolgschaft entzieht, würden zunichtegemacht werden. Es wäre den Muslimen nicht erlaubt, sein Totengebet zu verrichten, und sie dürften auch nicht um seine Vergebung bitten. Kann irgendeine besondere Diktatur mit einer solchen Regierung verglichen werden?

Denken Sie ferner auch ein wenig über diesen Aspekt nach: Seit der Zeit der Umayyaden-Dynastie bis heute war die gesamte islamische Welt nicht einmal für einen einzigen Tag unter einer gemeinsamen Regierung vereint, und auch heute bestehen in den muslimischen Ländern zahlreiche Regierungen. Soll es nun für Indonesien, Malaysia, Pakistan, den Irak, die Türkei, Saudi-Arabien, Ägypten, Libyen, Tunesien, Marokko und dergleichen jeweils einen eigenen „Allah und Gesandten“ geben? Oder soll der „Allah und Gesandte“ eines Staates seine Diktatur gewaltsam den anderen Staaten auferlegen? Oder soll der Islam vollständig unbrauchbar und aufgegeben bleiben, bis die gesamte islamische Welt gemeinsam einen einzigen „Allah und Gesandten“ wählt?

21. Welche Grenzen hatte die gegenseitige Beratung im Zeitalter des Gesandtentums??

Einwand:„Wenn jede Anweisung des Gesandten Allahs (s) in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt auf Offenbarung beruhte, warum wurde ihm dann überhaupt befohlen, Beratung einzuholen? Sie haben in dem hier vorliegenden Schriftwechsel zu diesem Thema geschrieben, dass der Prophet (s) nur bei der Festlegung der Vorgehensweise Beratung einholte. Zuvor hatten Sie geschrieben, dass alles, was der Prophet (s) während seines dreiundzwanzigjährigen prophetischen Lebens gesagt und getan hat, auf Offenbarung beruhte, und nun haben Sie die ‚Vorgehensweise‘ davon ausgenommen.“

Antwort:In allen Angelegenheiten, in denen Allah, der Erhabene, dem Propheten (s) weder durch die verlesene noch durch die nicht verlesene Offenbarung eine Anleitung gab, erkannte er durch die von Allah verliehene Unterweisung, dass diese Angelegenheit dem menschlichen Ermessen überlassen worden war. Gerade in solchen Angelegenheiten beriet sich der Prophet (s) mit seinen Gefährten und traf danach eine Entscheidung. Ziel war es, die Menschen durch den Propheten (s) in der islamischen Art und Weise der Beratung zu schulen. Auch diese Schulung der Muslime war selbst ein Teil der Aufgabe des Gesandtentums.

22. Wurde die Art des Gebetsrufs aufgrund von Beratung oder aufgrund von Eingebung angenommen??

Einwand:Sie haben geschrieben: „Können Sie irgendein Beispiel dafür anführen, dass im Zeitalter des Gesandtentums eine Auslegung eines Teils des Edlen Korans auf der Grundlage von Beratung vorgenommen wurde? Oder dass irgendein Gesetz auf der Grundlage von Beratung erlassen wurde? Führen Sie nicht viele, sondern nur ein einziges Beispiel an.“ Ein solches Beispiel finden wir in der Mischkat Scharif. Allah, der Erhabene, hat im Edlen Koran angeordnet, zum Gebet zu rufen, aber die Art und Weise dieses Rufes nicht selbst festgelegt. Der Prophet (s) legte diese Art auf der Grundlage einer Beratung mit den Gefährten fest und handelte damit gegen seine eigene Auffassung, denn zuvor hatte er angeordnet, in ein Horn zu blasen. Sagen Sie: Gehört der Gebetsruf zu den religiösen Vorschriften des Islam?

Antwort:Kann irgendein Vers des Edlen Korans angeführt werden, in dem angeordnet wird, zum Gebet einen Ruf erschallen zu lassen? Im Edlen Koran wird der Gebetsruf lediglich an zwei Stellen erwähnt. In Vers 58 der Sure al-Ma’ida heißt es: „Wenn ihr zum Gebet ruft, machen sie dies zum Gegenstand von Spott und Spiel.“ Und in Vers 9 der Sure al-Dschumu’a heißt es: „Wenn am Freitag zum Gebet gerufen wird, dann eilt zum Gedenken Allahs.“ In beiden Versen wird der Gebetsruf lediglich als eine bereits übliche Einrichtung erwähnt. Nirgendwo im Koran finden wir jedoch einen Vers, in dem angeordnet wird: Ruft zum Gebet mit dem Adhan.

Aus der angeführten Bezugnahme auf die Mischkat Scharif ist ersichtlich, dass dies nicht nach der Lektüre der Mischkat Scharif wiedergegeben wurde, sondern dass hier etwas Gehörtes überliefert wird. Schlagen Sie in der Mischkat Scharif im Kapitel „Gebet“ den Abschnitt „Adhan“ auf. Aus den dort zusammengetragenen Hadithen geht hervor, dass zunächst, nachdem in Medina Tayyiba die ordnungsgemäße Verrichtung des Gemeinschaftsgebets eingerichtet worden war, von Allah, dem Erhabenen, keine Anweisung dazu ergangen war, wie die Menschen zum Gebet versammelt werden sollten. Der Prophet (s) versammelte die Gefährten und beriet sich mit ihnen. Einige sagten, man könne ein Feuer entzünden. Wenn die Menschen dessen aufsteigenden Rauch sähen, würden sie wissen, dass das Gemeinschaftsgebet bevorstehe. Einige sprachen sich dafür aus, in ein Horn zu blasen. Doch andere sagten, die zuerst genannte Methode sei die der Juden und die zuletzt genannte die der Christen. In dieser Angelegenheit war also noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden, und die Überlegungen dauerten an. Inzwischen sah Hadhrat Abdullah ibn Zayd al-Ansari (ra) im Traum einen Mann, der ein Horn trug. Er sagte zu ihm: „O Diener Allahs! Willst du dieses Horn verkaufen?“ Der Mann fragte: „Was willst du damit tun?“ Er antwortete: „Die Menschen zum Gebet rufen.“ Da sagte der Mann: „Ich zeige euch eine bessere Methode als diese.“ Daraufhin lehrte der Fremde ihn im Traum die Worte des Adhan.

Als es Morgen wurde, kam Hadhrat ʿAbdullah (r.a.) zum Gesandten Allahs (s.a.s.) und erzählte ihm seinen Traum. Der Prophet (s.a.s.) sagte: „Dieser Traum ist wahr. Steh auf und sage Bilal die Sätze einen nach dem anderen vor; er soll sie laut ausrufen.“ Als Hadhrat Umar al-Faruq (r.a.) die laute Stimme des Gebetsrufs hörte, eilte er herbei und sagte: „Bei Allah! Auch ich habe denselben Traum gesehen.“ Der Prophet (s.a.s.) sagte: „Alles Lob gebührt Allah.“ Dies ist die Zusammenfassung des Abschnitts über den Adhan in der Mishkat asch-Scharif. Daraus wird ersichtlich, dass die Methode des Adhan für das Gebet nicht auf Beratung, sondern auf Eingebung beruhte. Diese Eingebung wurde Hadhrat ʿAbdullah ibn Zaid (r.a.) und Hadhrat Umar (r.a.) in Gestalt eines Traumes zuteil.

Führt man jedoch die Überlieferungen zusammen, die sich in anderen Hadith-Werken außerhalb der Mishkat asch-Scharif finden, so geht daraus hervor, dass genau an dem Tag, an dem die Gefährten durch einen Traum die Anweisung zum Adhan erhielten, auch dem Propheten (s.a.s.) dieser Befehl durch Offenbarung übermittelt worden war. Allama Ibn Hadschar (r.h.) hat diese Hadithe in seinem Werk Fath al-Bari zusammengetragen.

23. Sind die richterlichen Entscheidungen des Propheten (s.a.s.) ein Beweis??

Einwand:„Nach Ihrer Behauptung müsste jede Entscheidung des Propheten (s.a.s.) auf Offenbarung beruhen. Doch Sie selbst räumen ein, dass diese Entscheidung nicht auf Offenbarung beruhte. Daher haben Sie auf Seite 147 des ersten Bandes von Tafhim al-Qur’an folgenden Hadith angeführt, in dem der Prophet (s.a.s.) sagt:

„Ich bin gewiss nur ein Mensch. Ihr bringt mir eure Streitfälle vor, und eine der beiden Parteien ist möglicherweise redegewandter als die andere. Nachdem ich ihre Argumente gehört habe, entscheide ich zugunsten dieser Partei. Doch wisst: Wenn ihr auf diese Weise durch meine Entscheidung etwas aus dem Recht eures Bruders erlangt, dann habt ihr in Wirklichkeit ein Stück der Hölle erlangt.“

In den Entscheidungen des Propheten (s.a.s.) bestand die Möglichkeit eines Fehlers; darüber ließ der Edle Qur’an den Propheten (s.a.s.) sagen: „Wenn ich irre, so geschieht dies nur zu meinem eigenen Schaden. Wenn ich aber auf dem geraden Weg bin, so geschieht dies aufgrund der Offenbarung“ (siehe Sure Saba, Vers 50).¹

Antwort: Auch dies ist ein bemerkenswertes Beispiel für einen Mangel an gesundem Verstand. Jeder, der auch nur oberflächliche Kenntnisse in Rechtsfragen besitzt, weiß, dass jede Entscheidung in einem Rechtsstreit zwei verschiedene Dinge umfasst. Erstens die Tatsachen des Falls (Fact of the case), die anhand von Zeugenaussagen, Beweisen und damit zusammenhängenden Umständen ermittelt werden. Zweitens die Anwendung des Gesetzes auf diese Tatsachen. Das heißt: Auf Grundlage der aus der Darstellung des Rechtsstreits ermittelten Tatsachen wird bestimmt, wie die rechtliche Vorschrift für den betreffenden Fall lauten muss. Was der Prophet (s.a.s.) in diesem Hadith gesagt hat, bedeutet nicht, dass er sich bei der Anwendung des Gesetzes auf die Tatsachen des Falls irren könnte. Die klare Bedeutung seiner Worte ist vielmehr: Wenn ihr durch falsche Darstellungen Tatsachen des Falls beweist, die der Wirklichkeit widersprechen, werde ich nach diesen Tatsachen urteilen. Denn die Aufgabe des Richters besteht darin, auf Grundlage der Tatsachen zu urteilen, die ihm durch die Darstellungen von Kläger und Beklagtem sowie durch Zeugenaussagen und Beweise offenbart werden. Selbst wenn er durch eine andere Quelle Kenntnis vom tatsächlichen Geschehen erlangt, darf er sein Urteil nicht darauf gründen. Vielmehr muss er nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit über die Darstellung des Falles entscheiden. Folglich wird er auf Grundlage der Tatsachen urteilen, die sich aus einer falschen Darstellung ergeben. Er darf sein Urteil nicht auf das tatsächliche Geschehen gründen, das ihm durch eine andere Quelle bekannt geworden ist. Vielmehr muss er nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit über die Darstellung des Falles entscheiden. Daher ist ein Urteil, das auf einer falschen Darstellung beruht, kein Fehler des Richters; vielmehr ist die Partei dafür verantwortlich, die durch den Nachweis von Tatsachen, die der Wirklichkeit widersprechen, ein für sie günstiges Urteil erlangt hat. Wie konnte daraus jene Behauptung hervorgehen, die der Doktor daraus ableiten möchte? Wer hat schließlich behauptet, dass Allah, der Erhabene, dem Propheten (s.a.s.) in jedem einzelnen Rechtsstreit durch Offenbarung den tatsächlichen Sachverhalt mitgeteilt habe? Die eigentliche Behauptung lautet doch, dass der Prophet (s.a.s.) bei der Auslegung des Gesetzes und seiner Anwendung auf die tatsächlichen Tatsachen keinem Fehler unterliegt. Denn er war ein von Allah eingesetzter Richter. Die von Allah verliehene Erleuchtung sollte ihm bei dieser Aufgabe den Weg weisen; deshalb gelten seine Entscheidungen als Beleg und Beweis. Sollte jemand einen Beweis besitzen, der dieser Behauptung widerspricht, so möge er ihn vorlegen.

¹ Aus diesem Vers der Sure Saba hat der Doktor erneut einen falschen Beweis abgeleitet. Dabei war er zuvor bereits in dieser Angelegenheit gewarnt worden (siehe den Abschnitt „Eine falsche Schlussfolgerung aus den ijtihadischen Fehltritten des Propheten (s.a.s.)“).

In dem Hadith, aus dem der Doktor oben einen Beweis hergeleitet hat, wird nirgends gesagt: „Ich könnte mich bei einer Entscheidung irren.“ Auch in der Rechtswissenschaft ist es allgemein anerkannt, dass ein Urteil an sich nicht falsch ist, wenn jemand vor Gericht durch die Kraft von Zeugenaussagen und Beweisen eine Darstellung, die den tatsächlichen Ereignissen widerspricht, als wahr erweist und der Richter dies akzeptiert und ein Urteil gemäß dem geltenden Recht fällt. Doch der Doktor erklärt dies für einen Fehler des Urteils.

24. Ein erstaunliches Beispiel für verdrehte Argumentation

Vorwurf:Sie sagten: Der Prophet (s) beging nur einige wenige Fehltritte. Das bedeutet, dass Sie der Ansicht sind, es wäre anstößig gewesen, wenn der hochgeehrte Prophet (s) viele Fehltritte begangen hätte, während wenige Fehltritte nicht anstößig seien.

Antwort:Welch wunderbare Essenz wird aus meinem Text herausdestilliert und mir selbst vorgelegt. Die Aussage, aus der diese Essenz herausdestilliert wurde, wird im Folgenden wortgetreu wiedergegeben:

„Aus dem zweiten Vers, den Sie angeführt haben, schließen Sie, dass der hochgeehrte Prophet (s) bei seinen Entscheidungen viele Fehler gemacht habe. Von diesen Fehlern habe Allah, der Erhabene, beispielhaft zwei oder vier aufgezeigt und dies mitgeteilt, damit die Menschen sich davor hüten und wissen, dass es im gesamten prophetischen Leben des hochgeehrten Propheten (s) nur diese wenigen Fehltritte gab, die Allah, der Erhabene, sofort korrigierte. Nun können wir mit voller Gewissheit alle von ihm überlieferten Sunan befolgen. Denn wenn es unter ihnen noch weitere Fehltritte gegeben hätte, hätte Allah, der Erhabene, auch diese nicht bestehen lassen, ebenso wie Er diese Fehltritte nicht bestehen ließ.“

Aus der obigen Aussage wurde folgende Essenz herausdestilliert: „Wenn der hochgeehrte Prophet (s) zahlreiche Fehltritte begangen hätte, wäre das anstößig gewesen, wenige Fehltritte hingegen seien nicht anstößig.“ Wie können Menschen über Leute, deren Art zu argumentieren derart beschaffen ist, eine gute Meinung hegen und glauben, dass sie mit aufrichtiger Absicht sprechen, um eine Aussage zu verstehen?

Vorwurf:Wenn jedes Wort des Propheten (s) auf Offenbarung beruht hätte, wäre bereits ein einziger Fehltritt von ihm ausreichend gewesen, um das gesamte Gefüge der islamischen Religion ins Chaos zu stürzen. Denn es wäre kein menschlicher Fehler gewesen, sondern, Gott bewahre, ein Fehler der Offenbarung, ja ein Fehler Allahs selbst. Und wenn Allah, Gott bewahre, einen Fehler machen kann, welchen Sinn kann es dann haben, an einen solchen Gott zu glauben?“

Antwort:Was ist das anderes als ein Irrtum? Wer hat gesagt, dass Allah, der Erhabene, zunächst durch die Offenbarung eine falsche Rechtleitung gegeben habe und dass deshalb der hochgeehrte Prophet (s) einen Fehltritt begangen habe? Die wesentliche Wahrheit, die man ohne Starrsinn leicht verstehen kann, ist folgende: Gerade weil bereits ein einziger Fehltritt des hochgeehrten Propheten (s) genügt hätte, um das gesamte Gefüge der islamischen Religion umzustürzen, übernahm Allah, der Erhabene, selbst diese Verantwortung: Bei der Erfüllung der prophetischen Aufgabe würde Er selbst den hochgeehrten Propheten (s) leiten und unterstützen und, falls er aus menschlichen Gründen jemals einen Fehltritt beginge, diesen sofort korrigieren, damit in der Religion des Islam kein Mangel zurückbleiben könne.

25. Zwischen der persönlichen Auffassung des Propheten (s) und seinen auf Offenbarung beruhenden Aussagen bestand ein deutlicher Unterschied

Vorwurf:Sie haben gesagt, dass alles, was der Prophet (s) während seines gesamten prophetischen Lebens getan oder gesagt hat, auf Offenbarung beruhte. Doch in Bezug auf die Hadithe über den Daddschāl lautet Ihre Aussage:

„Die verschiedenen Aussagen, die in den Hadithen des Propheten (s) über diese Dinge erwähnt werden, beruhen im Grunde auf seinen Vermutungen; er selbst war sich diesbezüglich im Zweifel.“ (Rasāʾil wa-Masāʾil, Bd. 1, S. 55.)

Und unmittelbar danach räumen Sie selbst ein: „Schon die Unruhe des Propheten (s) in dieser Angelegenheit zeigt, dass er diese Dinge nicht auf der Grundlage von durch Offenbarung erlangtem Wissen sagte, sondern aufgrund seiner eigenen Vorstellungen und Vermutungen.“ (Ebd., S. 56.)

Antwort:Beim Zitieren der Sätze, auf die man sich hier beruft, wurde erneut dieselbe Kunstfertigkeit der Täuschung an den Tag gelegt. Man hat einen Satz aus einer Stelle und einen weiteren aus einem anderen Abschnitt herausgegriffen, sie aus ihrem Zusammenhang gerissen und damit den eigenen Zweck verfolgt. Was ich hier im Wesentlichen gesagt habe, ist Folgendes: Das Wissen, das dem Propheten (s) durch Offenbarung über den Daddschāl gegeben wurde, beschränkte sich darauf, dass der Daddschāl erscheinen und diese und jene Eigenschaften haben werde. Diese Dinge verkündete der Prophet (s) als Nachricht. Darüber jedoch, wann und wo er in Erscheinung treten werde, wurde dem Propheten (s) durch Offenbarung kein Wissen gegeben. Daher äußerte er sich über diese Fragen nicht in Form einer Nachricht, sondern auf der Grundlage von Schlussfolgerung und Vermutung. So äußerte er beispielsweise Zweifel hinsichtlich Ibn Sayyād, dass möglicherweise gerade er der erwähnte Daddschāl sein könnte.

Als jedoch ʿUmar (r) ihn töten wollte, sagte der Prophet (s): „Wenn er der Daddschāl ist, bist du nicht derjenige, der ihn töten wird. Und wenn er nicht der Daddschāl ist, hast du nicht das Recht, einen Dhimmī (einen nichtmuslimischen Bürger eines islamischen Staates) zu töten.“ In einem anderen Hadith heißt es: „Wenn der Daddschāl noch zu meinen Lebzeiten erscheint, werde ich ihm mit Argumenten entgegentreten; andernfalls ist mein Herr nach meinem Tod doch der Schutzherr und Helfer jedes Gläubigen.“

Dies war meine Aussage. Daraus geht klar hervor, dass der Prophet (s) das durch Offenbarung erlangte Wissen in einer bestimmten Ausdrucksweise wiedergab und die Dinge, über die ihm kein Wissen durch Offenbarung gegeben worden war, in einer völlig anderen Ausdrucksweise darstellte. Schon seine Ausdrucksweise machte diesen Unterschied deutlich. Wo die Gefährten diesen Unterschied jedoch nicht ohne Weiteres erfassen konnten, erkundigten sie sich bei ihm selbst, ob er diese Aussage nach seiner persönlichen Auffassung oder auf Anweisung Allahs, des Erhabenen, gemacht habe. Viele Beispiele dafür habe ich in dem Aufsatz „Die islamische Vorstellung von Freiheit“ im ersten Band des Werkes Tafhīmāt angeführt.

26. Vertraten die Gefährten etwa die Auffassung, dass die Entscheidungen des Propheten (s) geändert werden könnten?

Vorwurf: „Ich hatte geschrieben, dass es einige Entscheidungen gab, die zur Zeit des Gesandten Allahs (s) getroffen worden waren, die aber nach dem Propheten (s) entsprechend den Erfordernissen der veränderten Umstände von den rechtgeleiteten Kalifen geändert wurden. Sie haben gesagt, dies sei eine äußerste Verleumdung gegen jene großen Persönlichkeiten. Als Beweis dafür konnten Sie weder eine ihrer Aussagen noch eine ihrer Handlungen anführen. Sie werden nun erstaunt sein zu erfahren, dass Sie selbst, nur eine Seite weiter, einen eindeutigen Beweis dafür vorgelegt haben, dass die edlen Gefährten (r.a.) die Entscheidungen des Propheten (s) entsprechend den veränderten Umständen für veränderbar hielten. Sehen Sie, was Sie geschrieben haben:

„Wer weiß nicht, dass Hadhrat Abu Bakr as-Siddiq (r.a.) nach dem Tod des Propheten (s) nur deshalb darauf bestand, das Heer unter dem Befehl von Usama (r.a.) auf einen Feldzug zu entsenden, weil er sich nicht für berechtigt hielt, die Entscheidung zu ändern, die der Prophet (s) selbst noch zu seinen Lebzeiten getroffen hatte? Als die edlen Gefährten (r.a.) ihn auf die Befürchtung hinwiesen, dass sich in ganz Arabien ein schrecklicher Sturm erheben könnte, und es unter diesen Umständen für ungeeignet erklärten, ein Heer nach Syrien zu entsenden, antwortete Hadhrat Abu Bakr (r.a.): Selbst wenn ein Hund oder ein Wolf käme und mich davontrüge, könnte ich die Entscheidung des Gesandten Allahs (s) nicht ändern.“ – (Tarjuman al-Qur’an, November 1960, S.)

Daraus geht hervor, dass alle Gefährten außer Abu Bakr (r.a.) es für zulässig hielten, die Entscheidungen des Propheten (s) entsprechend den veränderten Umständen zu ändern. Sie haben ferner geschrieben:

„Hadhrat Umar (r.a.) äußerte seinen Wunsch und sagte, zumindest solle Usama vom Befehl über dieses Heer entlassen werden, weil viele ältere Gefährten nicht gewillt seien, unter dem Befehl dieses jungen Mannes zu stehen. Daraufhin ergriff Hadhrat Abu Bakr (r.a.) seinen Bart und sagte: Sohn des Khattab! Deine Mutter möge um dich weinen und dich verlieren. Der Gesandte Allahs (s) hat ihn eingesetzt, und du sagst, ich solle ihn entlassen?“ – (ebd.)

Auch daraus geht hervor, dass Hadhrat Umar (r.a.) es für zulässig hielt, die Entscheidungen des Propheten (s) entsprechend den veränderten Umständen zu ändern. Vielmehr ging es in diesem Vorfall überhaupt nicht um eine Veränderung der Umstände. Hadhrat Umar (r.a.) wollte die Entscheidung ändern, weil die Gefährten mit ihm nicht zufrieden waren. Sind Sie etwa der Meinung, dass außer Hadhrat Abu Bakr (r.a.) keiner der Gefährten verstand, dass die Entscheidung des Gesandten Allahs (s) unter keinen Umständen geändert werden durfte?“

Antwort:Dies ist ein Beispiel dafür, dass die Hadith-Leugner in jedem Satz nur nach ihrer eigenen Absicht suchen. Lesen Sie die beiden oben erwähnten Vorfälle mit Hadhrat Abu Bakr (r.a.) noch einmal. Findet sich darin irgendwo der Hinweis, dass Hadhrat Umar (r.a.) oder einer der Gefährten, als Hadhrat Abu Bakr (r.a.) sich weigerte, die Entscheidung des Propheten (s) zu ändern, etwa gesagt hätte: „O Oberhaupt der Gemeinschaft, Mittelpunkt der Nation! Du bist nach der Scharia nicht verpflichtet, die Entscheidungen des Propheten (s) zu befolgen, sondern hast die volle Befugnis, sie zu ändern. Wenn es deine eigene Ansicht ist, dass das Heer Usamas zu diesem Zeitpunkt ausrücken und Usama (r.a.) dessen Befehlshaber bleiben soll, dann ist das etwas anderes. Handle dementsprechend. Denn du bist ‚Allah und der Gesandte‘. Führe aber nicht als Beweis an, dass dies die Entscheidung des Gesandten Allahs (s) sei und deshalb nicht geändert werden dürfe. Der Prophet (s) war der Mittelpunkt der Nation seiner Zeit, und du bist der Mittelpunkt der Nation deiner Zeit. Deine Autorität heute ist dieselbe, die gestern der Prophet (s) besaß.“

Wenn Hadhrat Umar (r.a.) oder die anderen Gefährten dies gesagt hätten, hätten die Hadith-Leugner zweifellos ein Argument für sich gefunden. Tatsächlich aber geschah Folgendes: Als Hadhrat Abu Bakr (r.a.) die Entscheidung des Propheten (s) erwähnte, senkten alle Gefährten, einschließlich Hadhrat Umar (r.a.), in Gehorsam das Haupt. Das Heer Usamas rückte aus, Usama (r.a.) blieb sein Befehlshaber, und viele ältere Gefährten zogen unter seiner Führung frohen Herzens und mit Zufriedenheit los. Darüber hinaus beweist dies auch, dass nach dem Propheten (s) bei einigen Menschen das Missverständnis entstanden war, seine verwaltungsbezogenen Entscheidungen könnten bei Bedarf geändert werden. Doch sobald derjenige, der zu jener Zeit in der Kenntnis der Religion am reifsten war, sie darauf aufmerksam gemacht hatte, erkannten alle ihren Irrtum und senkten in Gehorsam das Haupt.

Es ist äußerst bedauerlich, dass man zur Untermauerung der eigenen Auffassung zwar diese Reaktion der edlen Gefährten heranzieht, die nur im Verlauf der Diskussion zutage trat, zugleich aber die auf Grundlage des Konsenses gefasste Entscheidung außer Acht lässt, die am Ende der Diskussion im Einvernehmen aller getroffen wurde. Das weltweit anerkannte Prinzip lautet doch, dass die Entscheidung, die nach Abschluss einer Beratung gemeinsam getroffen wird, als Beweis maßgeblich ist, nicht die Ansichten, die während der Beratung geäußert werden.

27. Die Art des Urteils von Umar (r.a.) in Bezug auf die dreifache Scheidung

Vorwurf:„Sie haben gesagt, ich solle ein Beispiel dafür anführen, dass die rechtgeleiteten Kalifen eine Entscheidung aus der Zeit des Gesandten Allahs (s.a.w.) geändert hätten. Sie können doch auch nicht leugnen, dass zur Zeit des Propheten (s.a.w.) eine in einer Sitzung ausgesprochene dreifache Scheidung als eine einzige Scheidung und als widerrufliche Scheidung gewertet wurde. Umar (r.a.) wertete sie während seiner Herrschaft als dreifache Scheidung und erklärte sie zu einer unwiderruflichen Scheidung; und aufgrund der islamischen Rechtswissenschaft handelt die Umma bis heute danach.“

Antwort:Die richtige Sachlage in dieser Angelegenheit ist, dass auch zur Zeit des Hochgeehrten Propheten (s.a.w.) eine (gleichzeitig ausgesprochene) dreifache Scheidung als dreifache Scheidung angesehen wurde und der Hochgeehrte Prophet (s.a.w.) sie an verschiedenen Stellen als dreifache Scheidung wertete und entsprechend entschied. Wenn jedoch jemand, der das Wort „Scheidung“ dreimal getrennt ausgesprochen hatte, als Entschuldigung vorbrachte, er habe nur die Absicht einer einzigen Scheidung gehabt und die beiden übrigen Male das Wort lediglich zur Bekräftigung verwendet, akzeptierte der Hochgeehrte Prophet (s.a.w.) seine Entschuldigung.

Was Umar al-Faruq (r.a.) zu seiner Zeit tat, bestand lediglich darin, zu erklären: Da die Menschen in großem Umfang die dreifache Scheidung aussprechen und die Angelegenheit der einfachen Scheidung zu einem Spiel machen wollen, werde ich diese Entschuldigung nicht akzeptieren und die dreifache Scheidung als dreifache Scheidung wirksam werden lassen. Die Gefährten akzeptierten dies einstimmig, und später stimmten auch die Tabi’un und die mudschtahidischen Imame dieser Entscheidung zu. Keiner von ihnen sagte, Umar (r.a.) habe ein Gesetz aus der Zeit der Gesandtschaft verändert. Denn die Annahme einer auf die Absicht gestützten Entschuldigung ist kein Gesetz; vielmehr hängt ihre Annahme davon ab, ob derjenige, der seine Absicht angibt, nach dem Urteil des Richters als wahrhaftig gilt. Zur Zeit des Hochgeehrten Propheten (s.a.w.) hatten nur sehr wenige einfache Menschen in Medina eine solche Entschuldigung vorgebracht. Daher hielt der Hochgeehrte Prophet (s.a.w.) sie für wahrhaftig und akzeptierte ihre Aussage. Zur Zeit Umar (r.a.) konnte die Entschuldigung jedes einzelnen Menschen in dem ausgedehnten Reich von Iran bis Ägypten und von Jemen bis Syrien vor Gericht nicht notwendigerweise als glaubhaft gelten, insbesondere nachdem viele Menschen begonnen hatten, gemeinsam die dreifache Scheidung auszusprechen und zu behaupten, sie hätten nur die Absicht einer einfachen Scheidung gehabt.

28. Die Art und Beschaffenheit der Argumentation Umars (r.a.) bezüglich der „Mualafat al-qulub“

Vorwurf: „Zur Zeit des Gesandten Allahs (s.a.w.) wurde aus den Zakat-Mitteln den Mualafat al-qulub (Neumuslimen oder Nichtmuslimen, deren Aufmerksamkeit für den Islam gewonnen werden sollte) Unterstützung gewährt. Umar (r.a.) stellte diese Unterstützung während seiner Herrschaft ein.“

Antwort:Wenn jemand dies für ein Beispiel einer Änderung einer Entscheidung hält, müsste er behaupten, dass der Herr „Zentrum der Nation“ nicht nur die Entscheidungen des Hochgeehrten Propheten (s.a.w.), sondern sogar die Entscheidungen Allahs selbst ändern könne. Denn den Anteil der Mualafat al-qulub an der Zakat hat der Hochgeehrte Prophet (s.a.w.) nicht durch irgendeinen Hadith festgelegt; vielmehr hat Allah, der Erhabene, ihn selbst im edlen Koran festgelegt (siehe Sure at-Tauba, Vers 60). Wenn die Hadith-Leugner nicht in einer Lage sind, in der sie beim Untergehen nach einem Strohhalm greifen, und wenn sie die Bedeutung dieser Angelegenheit verstehen wollen, können sie dies bereits durch ein wenig Nachdenken über den Ausdruck „Mualafat al-qulub“ begreifen. Der Fachausdruck erklärt seine eigene Bedeutung: Denjenigen, deren Herzen gewonnen werden sollen, kann aus diesem Anteil Geld gegeben werden. Umars (r.a.) Argumentation lautete, dass es zur Zeit des Gesandten Allahs (s.a.w.) für die islamische Regierung notwendig gewesen sei, Vermögen für die Mualafat al-qulub aufzuwenden. Deshalb gab der Hochgeehrte Prophet (s.a.w.) Menschen aus diesem Anteil Zuwendungen. Nun ist unser Staat so mächtig geworden, dass es nicht notwendig ist, für diesen Zweck Geld für irgendjemanden aufzuwenden. Daher werden wir für diesen Zweck keinen Betrag ausgeben.

Kann aus der obigen Darstellung geschlossen werden, dass Umar (r.a.) eine Entscheidung aus der Zeit des Hochgeehrten Propheten (s.a.w.) geändert hat? Gab es tatsächlich eine solche Entscheidung des Hochgeehrten Propheten (s.a.w.), dass unabhängig davon, ob die Gewinnung von Herzen notwendig sei oder nicht, bestimmte Menschen unbedingt als Mualafat al-qulub eingestuft werden müssten und ihnen stets ihr Anteil aus der Zakat herausgenommen werden müsse? Hat Allah, der Erhabene, im edlen Koran selbst etwa vorgeschrieben, dass unter allen Umständen unbedingt ein Teil der Zakat-Mittel für den Bereich der Mualafat al-qulub ausgegeben werden müsse?

29. Stand die Entscheidung von Umar (ra) bezüglich der eroberten Gebiete im Widerspruch zur Entscheidung des Hochgeehrten Propheten (s)??

Vorwurf: „Zur Zeit des Propheten (s) wurden die eroberten Gebiete unter den Mudschahidin aufgeteilt. Umar (ra) jedoch beseitigte diese Regelung während seiner Amtszeit vollständig.“

Antwort: Der Hochgeehrte Prophet (s) hat niemals die Entscheidung getroffen, dass eroberte Gebiete stets unter den Soldaten aufgeteilt werden müssten. Hätte er eine solche Entscheidung getroffen und Umar (ra) entgegen dieser Entscheidung gehandelt, könnten Sie sagen, dass er die Entscheidung des Hochgeehrten Propheten (s) geändert habe. Oder hätte Umar (ra) die Ländereien, die der Hochgeehrte Prophet (s) zu seiner Zeit unter den Mudschahidin aufgeteilt hatte, von ihnen zurückgenommen, dann könnte man ebenfalls diese Behauptung aufstellen. Doch keine dieser beiden Situationen ist eingetreten. Die eigentliche Tatsache ist, dass die zwingende Aufteilung der eroberten Gebiete unter den Mudschahidin grundsätzlich kein islamisches Gesetz war. Im Hinblick auf die eroberten Gebiete traf der Hochgeehrte Prophet (s) je nach Bedarf an verschiedenen Orten unterschiedliche Entscheidungen. Die Regelung der eroberten Gebiete von Banū Nadīr, Banū Quraiza, Chaibar, Fadak, Wādī al-Qurā, Mekka und Tā’if erfolgte in der prophetischen Zeit jeweils auf unterschiedliche Weise; außerdem wurde kein Grundsatz festgelegt, wonach diese Ländereien künftig zwingend auf eine bestimmte Weise geregelt werden müssten. Daher kann die Regelung, die Umar (ra) in seiner Zeit nach Beratung mit den Gefährten für die eroberten Ländereien traf, nicht als Beispiel für eine Änderung der Entscheidung des Hochgeehrten Propheten (s) gelten.

30. Die Entscheidung von Umar (ra) über die Verteilung von Gehältern und Vergütungen

Vorwurf:Der Gesandte Allahs (s) setzte für die Menschen gleiche Gehälter und Vergütungen fest. Umar (ra) jedoch änderte die Entscheidung des Hochgeehrten Propheten (s), indem er diese nach dem Umfang der geleisteten Dienste festlegte. Hierfür und für mehrere ähnliche Fälle finden sich weitere Beispiele, aus denen eindeutig hervorgeht, dass während der Zeit der rechtgeleiteten Kalifen die Entscheidungen des Hochgeehrten Propheten (s) entsprechend den veränderten Umständen angepasst wurden.

Antwort:Welchen Beweis gibt es dafür, dass der Hochgeehrte Prophet (s) all jenen Bediensteten gleiche Gehälter und Vergütungen zahlte? Nach der Geschichtsschreibung scheint dies vielmehr eine Maßnahme von Abū Bakr (ra) gewesen zu sein. Wenn man dies also als Beispiel für etwas ansehen kann, dann dafür, dass ein Kalif das Recht besitzt, die Entscheidungen seines Vorgängers zu ändern.

Mein Anliegen ist, dass die Hadith-Leugner gemeinsam eine vollständige Liste solcher Beispiele erstellen und vorlegen. Ich werde, so Allah will, beweisen, dass sich darunter kein einziges Beispiel für eine Änderung der Entscheidungen des Hochgeehrten Propheten (s) während der Zeit des rechtgeleiteten Kalifats befindet.

31. Galten die wirtschaftlichen Bestimmungen des erhabenen Qurʾān nur für die damalige Zeit??

Vorwurf:„Sie verspotten mich auch wegen meiner Aussage, dass die Bestimmungen des Korans, die unter bestimmten Voraussetzungen gelten, bei Fehlen dieser Voraussetzungen ausgesetzt bleiben, bis sich erneut eine entsprechende Situation ergibt. Sie werden als Bestimmungen für die jeweilige Zeit ausgelegt. Im Edlen Koran gibt es die Anweisung, den „Mu’allafat al-qulūb“ aus den Mitteln der Zakāt Unterstützung zu gewähren. Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) schloss diesen Ausgabenposten mit der Begründung, dass diese Bestimmung so lange gültig gewesen sei, wie der Staat Ausgaben für diesen Posten benötigte. Nun besteht dieser Bedarf nicht mehr. Genau das ist auch die Absicht derjenigen, die derartige Bestimmungen des Korans als „Bestimmungen für die jeweilige Zeit“ bezeichnen.“

Antwort:Mit dieser Spitzfindigkeit wird das eigentliche Ziel nicht erreicht. Die Hadith-Leugner haben hinsichtlich des Privateigentums vollständig die Sichtweise der Kommunisten übernommen. Sie haben dies als „Versorgungssystem des Korans“ bezeichnet. Wann immer man ihnen entgegenhält, dass die im Edlen Koran enthaltenen Bestimmungen über das Wirtschaftssystem unmittelbar oder zumindest sinngemäß auf dessen Aufhebung abzielen, antworten sie, diese Bestimmungen hätten nur für die jeweilige Zeit gegolten. Mit anderen Worten: Sobald diese Zeit vorüber sei und das von diesen Leuten erdachte „göttliche Versorgungssystem“ errichtet werde, würden jene Bestimmungen aufgehoben. Herr Pāwez sagte es in klaren Worten:

„(Es wird gefragt:) Wenn das wirtschaftliche System des Korans von dieser Art ist, warum hat er dann dennoch Vorschriften in Bezug auf Zakāt, Almosen, Erbschaft und dergleichen erlassen? Der Grund dafür ist, dass der Koran dieses System nicht auf einmal einführen, sondern es schrittweise etablieren will. Daher bezogen sich die Vorschriften über Zakāt, Almosen, Erbschaft und dergleichen auf jene damalige Zeit, in der dieses System noch nicht in seiner endgültigen Struktur etabliert war (siehe den auf der internationalen Konferenz vorgetragenen Beitrag ‚Wirtschaft im islamischen System‘).“

Doch diese Leute konnten nirgendwo im Koran nachweisen, dass Allah, der Erhabene, Vorschriften für ihr frei erfundenes „göttliches System“ erlassen und gesagt habe: Unser eigentliches Ziel ist die Errichtung dieses „göttlichen Systems“; solange dieses System noch nicht errichtet ist, haben Wir euch zur Befolgung der Vorschriften über Zakāt, Almosen, Erbschaft und dergleichen angewiesen. All dies ist ihrer eigenen Vorstellung entsprungen, und stattdessen wollen sie die klaren und endgültigen Vorschriften des Korans als zeitweilige Vorschriften betrachten und außer Kraft setzen. Was hat das, was Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) über die Mu’allafat al-qulūb gesagt hatte, letztlich mit dem oben genannten Standpunkt dieser Leute zu tun? Der Sinn war lediglich, dass wir, solange wir Geld zur Gewinnung ihrer Herzen ausgaben, dies nun nicht mehr zu tun brauchten und ihnen daher keine finanzielle Unterstützung mehr gewähren würden. Das entspricht vollständig dem im Edlen Koran enthaltenen Gebot, den Armen und Bedürftigen Zakāt zu geben: Nach diesem Gebot geben wir einem Menschen Zakāt, solange er arm oder bedürftig ist; sobald sich seine Lage ändert, stellen wir die Zakāt-Zahlungen an ihn ein. Mit dieser Aussage besteht nicht die geringste Verbindung zu Herrn Pāwez’ Lehre von der „zeitgenössischen Epoche“.

32. Die Fehlinterpretation der „gegenwärtigen Zeit“

Anklage: „Auch Sie räumen ein, dass jede endgültige Entscheidung der Scharīʿa aufgeschoben werden kann, bis die Umstände günstig sind. So sagten Sie etwa über die Gesetzgebung Pakistans: ‚Die Beteiligung von Nichtmuslimen an der Leitung der Verwaltung eines islamischen Staates ist sowohl nach der Scharīʿa als auch verstandesmäßig nicht richtig. Als vorübergehende Regelung halten wir es jedoch für zulässig und vernünftig, ihnen eine Vertretung in der konstituierenden Versammlung des Landes zu gewähren‘ (Tarjumān al-Qurʾān, September 1952, S. 430–431).“

Antwort:Auch in diesem Punkt unterscheidet sich unsere Auffassung und Lehre völlig von der Auffassung und Lehre der Hadith-Leugner. Über die Nichtmuslime wissen wir mit Sicherheit, dass der Islam sie nicht an der Verantwortung für die Leitung seiner staatlichen Verwaltung beteiligt. Daher ist es unsere Pflicht, diese Politik umzusetzen; und solange wir nicht in der Lage sind, sie umzusetzen, werden wir alles, was wir notgedrungen tun, als eine vorübergehende Regelung betrachten. Die Hadith-Leugner hingegen entwerfen selbst ein „göttliches System“, für das sie keinen einzigen maßgeblichen Beleg aus dem Koran vorweisen können, und betrachten die klare und endgültige Bestimmung, die im Edlen Koran zum Beweis des Privateigentums enthalten ist, als eine Bestimmung für eine vorübergehende Zeit. Zwischen diesen beiden Aussagen besteht ein Unterschied wie zwischen Himmel und Erde.

Nach unserer Auffassung besteht die Definition der „gegenwärtigen Zeit“ darin, dass alles, was wir vorübergehend tun, solange bestimmte Hindernisse bestehen, die das Handeln nach einer Bestimmung des Edlen Korans oder nach einer vom Koran vorgegebenen Methode oder einem von ihm vorgegebenen Grundsatz verhindern, bis zur Beseitigung dieser Hindernisse eine Regelung für eine vorübergehende Zeit darstellt. Nach Auffassung der Hadith-Leugner hingegen werden sie die vom Koran vorgegebenen Vorschriften und Grundsätze lediglich als vorübergehende Regelung befolgen, solange die Umstände für die Befolgung ihrer eigenen, erdachten Grundsätze nicht günstig sind.

33. War der Ehrwürdige Prophet (s) nur der Ausleger des Korans oder auch Gesetzgeber??

Vorwurf:„Auch diese Frage war aufgeworfen worden: Ist die Sunna lediglich eine Auslegung der koranischen Bestimmungen und Grundsätze, oder erweitert sie auch das Verzeichnis der koranischen Bestimmungen? Richtig ist, dass die Sunna zu den Angelegenheiten, für die der Koran grundlegende Anweisungen gegeben hat, die ergänzenden Einzelheiten festlegt. Es ist nicht so, dass der Koran einige Bestimmungen eingeführt und die Sunna diesem Verzeichnis noch weitere Bestimmungen hinzugefügt hätte. Wäre dies der Fall, dann wäre das vom Koran aufgestellte Verzeichnis unvollständig gewesen, und die Sunna hätte es durch zusätzliche Bestimmungen vervollständigt. Doch während Sie an einer Stelle den ersten Sachverhalt darlegen, schildern Sie an anderer Stelle den zweiten. Dabei widersprechen sich diese beiden Aussagen völlig.“

Fragen Sie auch Menschen mit gewöhnlichem Verstand (gemäß Ihrer eigenen Aussage): Ist die Aussage des Gesandten Allahs (s): „Es ist ebenfalls verboten, die Tante väterlicherseits mit ihrer Nichte oder die Tante mütterlicherseits mit ihrer Nichte gleichzeitig zu heiraten“, eine Erläuterung und Auslegung der koranischen Bestimmung (nämlich des Verbots, zwei Schwestern gleichzeitig zu heiraten), oder eine Ergänzung der vom Koran gegebenen Liste der verbotenen Frauen? Jeder vernünftige Mensch (vorausgesetzt, er ist nicht wie Sie starrsinnig oder verhält sich nicht wie ein Unverständiger) wird sagen, dass es sich um eine Ergänzung der koranischen Liste handelt. Die wichtige Frage, die sich aus dieser Erörterung ergibt, lautet: Wenn Allah, der Erhabene, in der koranischen Liste die Tante väterlicherseits, die Tante mütterlicherseits, die Nichten, die Milchmutter, die Milchschwester, die Mutter der Ehefrau (die Schwiegermutter), die Ehefrauen der Söhne und sogar die Pflegetöchter erwähnt und außerdem erklärt hat, dass zwei Schwestern nicht gleichzeitig geheiratet werden dürfen, konnte Allah, der Erhabene, dann etwa nicht auch sagen (Allah bewahre), dass die Tante väterlicherseits und ihre Nichte sowie die Tante mütterlicherseits und ihre Nichte nicht gleichzeitig geheiratet werden dürfen?“

Antwort:Die Antwort auf die gesamte vorstehende Erörterung lautet, dass der Gesandte Allahs (s) sowohl der Ausleger des Korans als auch ein von Allah, dem Erhabenen, eingesetzter Gesetzgeber war. Zu seinen Aufgaben gehörte es, die von Allah für die Menschheit herabgesandten Bestimmungen zu erläutern; ebenso gehörte zu seinen Aufgaben, den Menschen die guten Dinge zu erlauben und die schlechten Dinge für sie zu verbieten. So wie der Ehrwürdige Prophet (s) befugt war, die koranischen Bestimmungen zu erläutern, und seine Erläuterung und Auslegung als Beweis gilt, so war er auch mit der Befugnis zur Gesetzgebung ausgestattet, und die von ihm erlassenen Bestimmungen gelten ebenfalls als Beweis. Zwischen diesen beiden Aussagen besteht keinerlei Widerspruch. Nun zum Fall der Tante väterlicher- und mütterlicherseits: Wenn die Hadith-Leugner nicht an der Krankheit spitzfindiger Streitlust litten, hätten sie leicht verstehen können, dass der Zweck des Verbots im Koran, eine Frau gleichzeitig mit ihrer Schwester zu heiraten, darin besteht, die natürliche Liebesbeziehung zu schützen, die zwischen zwei Schwestern besteht und bestehen sollte. Der Ehrwürdige Prophet (s) sagte, dass derselbe Grund auch im Fall der Tante väterlicher- und mütterlicherseits vorliegt. Daher muss man davon absehen, die Tante väterlicherseits und ihre Nichte sowie die Tante mütterlicherseits und ihre Nichte gleichzeitig zu heiraten. Ob dies nun eine Auslegung des Korans, eine aus dem Koran abgeleitete Bestimmung (Istimbat) oder eine vom Gesandten erlassene Bestimmung ist – entscheidend ist, dass es sich um eine Anordnung des Gesandten Allahs handelt und dass die gesamte Umma sie vom Beginn des Islams bis heute einmütig als verbindliche Bestimmung anerkannt hat. Außer einer Untergruppe der Charidschiten hat niemand in dieser Frage widersprochen. Die Argumentation jener Untergruppe war genau dieselbe, die heute von den Hadith-Leugnern vorgebracht wird: Da diese Bestimmung im Koran nicht enthalten sei, würden wir sie nicht anerkennen.“

Auch das zweite Thema, das der Doktor in diesem Zusammenhang angesprochen hat, ist gänzlich das Ergebnis geringen Wissens und geringer Geisteskraft. Zu den wichtigen Grundsätzen der Scharia gehört auch Folgendes: Wenn der Grund (ʿilla) für eine ursprüngliche Anweisung in einer bestimmten Angelegenheit derselbe ist wie in einer anderen Angelegenheit, dann gilt auch für diese dieselbe Bestimmung. Beispielsweise wurde im Edlen Koran zunächst nur der Genuss von Wein verboten. Der Ehrwürdige Prophet (s) sagte, dass der Grund für das Verbot in diesem Zusammenhang die Berauschung sei; daher sei jede berauschende Substanz verboten. Nur ein Unwissender und Dummkopf kann nun die Frage aufwerfen: Wenn dies tatsächlich Allahs Absicht war, hätte Er dann nicht im Edlen Koran eine Liste sämtlicher Rauschmittel wie Bhang, Haschisch, Palmwein und dergleichen aufführen können?“

34. Die Bedeutung dessen, dass die innere Erkenntnis des Gesandten Allahs von Allah verliehen war

Vorwurf: „Im Mittelpunkt der gesamten Erörterung steht die Frage, ob alles, was dem Gesandten Allahs an Offenbarung herabgesandt wurde, im Edlen Koran zusammengestellt worden ist oder ob nur ein Teil der Offenbarung in den Koran aufgenommen und der übrige Teil nicht eingefügt wurde. Ihre Antwort lautet in diesem Fall, dass es zwei (ja, mehrere) Arten der Offenbarung gab. Von diesen wurde nur eine Art in den Koran aufgenommen; die übrigen Arten der Offenbarung wurden nicht in den Koran aufgenommen. Ich möchte Sie daran erinnern, dass Sie im ersten Band des Werkes Tafhimat geschrieben haben:“

„Es besteht kein Zweifel daran, dass der Koran die grundlegende Gesetzgebung ist. Doch diese Gesetzgebung wurde uns nicht ohne Vermittlung übermittelt, sondern durch die Vermittlung des Gesandten Allahs (s). Der Gesandte Allahs (s) wurde deshalb zum Vermittler gemacht, damit er die grundlegenden Bestimmungen in seinem eigenen Leben und im Leben seiner Umma verwirklicht, ein Beispiel gibt und uns mithilfe seiner von Allah verliehenen inneren Erkenntnis den Weg bestimmt, auf dem diese grundlegenden Bestimmungen in unserem gemeinschaftlichen und persönlichen Leben sowie in unserem Verhalten umgesetzt werden sollen“ (S. 237).¹

Das Kennzeichen der Offenbarung und das Merkmal, aufgrund dessen sie als von Allah herabgesandt bezeichnet wird, besteht darin, dass die Einsicht dessen, dem diese Offenbarung übermittelt wird, keinerlei Einfluss darauf hat. Auch die „Offenbarung“, anhand derer der Gesandte Allahs (s) die Methode zur Umsetzung der grundlegenden Bestimmungen des Korans festlegte, hätte, wenn sie tatsächlich von Allah herabgesandt worden wäre, keinerlei Einfluss seiner eigenen Einsicht enthalten dürfen. Hätte der Prophet (s) dies jedoch mithilfe seiner eigenen Einsicht festgelegt, wäre es keine Offenbarung gewesen. So hoch und erhaben die Einsicht des Gesandten auch sein mag, sie kann niemals Allahs Offenbarung sein.

Vielleicht werden Sie sagen, dass ich von einer „von Gott verliehenen Einsicht“ gesprochen habe. Zwischen menschlicher Einsicht und von Gott verliehener Einsicht besteht ein gewaltiger Unterschied. Wenn dies Ihre Antwort ist, möchte ich fragen: Ist die Weitsicht und Einsicht, die Sie erlangt haben, von Allah verliehen, oder hat sie Ihnen jemand anderes gegeben? Jede menschliche Einsicht ist von Allah verliehen.“

Antwort:Hier hat der Doktor erneut denselben Fehler beim Verständnis der Bedeutung des Wortes „Offenbarung“ begangen, vor dem ich ihn bereits in meinem letzten Brief gewarnt hatte (siehe den Abschnitt „Was bedeutet Offenbarung?“). Zu den beispiellosen Eigenschaften der Hadith-Leugner gehört auch dies als ein besonders hervorstechendes Merkmal: Selbst wenn man ihnen durch Argumente zehnmal nachweist, dass ein Irrtum von ihnen falsch ist, werden sie dennoch ihre eigenen Aussagen wiederholen und die eigenen Worte überhaupt nicht beachten.

Mit „von Allah verliehener Weit- oder Einsicht“ wollte ich keine angeborene Eigenschaft bezeichnen, wie jeder Mensch von Geburt an irgendeine Eigenschaft besitzt. Vielmehr ist damit jene Einsicht und Weitsicht gemeint, die Allah, der Erhabene, dem Gesandten Allahs (s) zusammen mit dem Prophetentum verliehen hatte, damit er seine prophetische Aufgabe erfüllen konnte. Aufgrund dieser Einsicht drang er bis in die Tiefen der Ziele und Absichten des Korans vor, bis wohin kein Nichtprophet gelangen konnte; in ihrem Licht beschritt er selbst den richtigen Weg des Islam und wies auch anderen den Weg. Diese Einsicht und Weitsicht war ein unverzichtbarer Bestandteil des Prophetentums, der dem erhabenen Propheten (s) zusammen mit dem Buch verliehen wurde, damit er dessen grundlegende Ziele und Absichten darlegen und die Menschen in ihrem Verhalten und Handeln im Leben anleiten konnte. Welcher Vergleich könnte letztlich zwischen dieser Einsicht und Weitsicht und der Weitsicht und Einsicht von Nichtpropheten bestehen?

Welche Weitsicht ein Nichtprophet auch von Allah erhalten mag – sei es rechtliche Weitsicht, medizinische Weitsicht, technische und ingenieurwissenschaftliche Weitsicht oder Weitsicht in irgendeinem anderen Bereich –, sie unterscheidet sich ihrem Wesen nach vollständig von jener Erkenntnis, Weisheit, vollkommenen Scharfsinnigkeit und Urteilskraft, die dem Propheten zur Erfüllung seiner prophetischen Aufgabe verliehen wird. So hoch und erhaben die erstgenannte Art auch sein mag, sie ist keineswegs eine sichere Erkenntnisquelle (Source). Denn ein Nichtprophet weiß hinsichtlich der Schlussfolgerung, zu der er mithilfe dieser Weitsicht gelangt, nicht mit endgültiger Gewissheit, ob diese Schlussfolgerung durch Allahs Führung oder durch sein eigenes persönliches Nachdenken und Forschen zustande gekommen ist. Ebenso wie das dem Propheten offenbarte Buch eine sichere Erkenntnisquelle ist, ist auch die zweite Sache in genau gleicher Weise eine sichere Erkenntnisquelle. Denn ein Prophet weiß mit vollem Bewusstsein, dass diese Führung von Allah kommt.

Doch aufgrund der äußersten Feindschaft, die die Hadith-Leugner gegenüber dem Wesen des Propheten hegen, treten sie jede Größe und Würde des Propheten mit Füßen. Mit letzter Kraft versuchen sie zu beweisen, dass zwischen dem Propheten und gewöhnlichen verständigen Menschen kein Unterschied besteht. Sollte er überhaupt irgendeine besondere Eigenschaft besitzen, dann allenfalls diese: Allah habe ihn dazu eingesetzt, seinen Ruf zu den Dienern zu übermitteln, als wäre er lediglich ein Läufer und Bote.

Der nächste Abschnitt, den der Doktor weggelassen hat, lautet: „Daher besteht die richtige Methode im Licht des Korans darin: zuerst die von Allah gegebenen grundlegenden Bestimmungen, danach die vom Gesandten Allahs gegebene Methode und danach der Idschtihad unserer mit Autorität ausgestatteten Personen im Licht beider:

„Gehorcht Allah, gehorcht dem Gesandten und auch den mit Autorität ausgestatteten Leuten unter euch.“ (Sure an-Nisa: 59)

35. Die Klassifizierung der Offenbarung im Lichte des Korans

Vorwurf: „Sie haben zur Beweisführung für die verschiedenen Arten der von Allah gegebenen Offenbarung den Vers 51 der Sure asch-Schura angeführt. Sie haben ihn folgendermaßen übersetzt:

„Keinem Menschen steht es zu, dass Allah zu ihm spricht, außer durch Offenbarung oder hinter einem Vorhang, oder indem Er einen Gesandten schickt, der mit Seiner Erlaubnis offenbart, was Er will. Er ist erhaben und weise.“

Erstens haben Sie (gemäß meinem Weitblick hinsichtlich des Korans) die Bedeutung des letzten Teils dieses Verses überhaupt nicht verstanden. Ich habe aus diesem Vers verstanden, dass Allah, der Erhabene, hier nicht nur die Wege beschreibt, auf denen Er mit den Propheten und Gesandten spricht, sondern dass hier erklärt wird, auf welche Weise Er mit jedem Menschen spricht. Es ist offensichtlich, dass es zwei Arten von Menschen gibt: erstens die Propheten und Gesandten und zweitens die Nichtpropheten. In den ersten beiden Teilen dieses Verses werden zwei Wege erwähnt, auf denen mit den edlen Propheten gesprochen wird. Der eine Weg wird durch das Wort Offenbarung bezeichnet – damit ist das Herabkommen der Offenbarung in das Herz des Propheten gemeint, das durch die Vermittlung Hadhrat Dschibrils (a. s.) erfolgte. Der zweite Weg bestand darin, dass die Stimme Allahs unmittelbar gehört wurde, wobei sie hinter einem Vorhang vernehmbar gemacht wurde; dies wird insbesondere im Zusammenhang mit Hadhrat Musa (a. s.) erwähnt. Im Heiligen Koran heißt es hierzu ausdrücklich:وكلم الله موسى تكليما. An anderer Stelle heißt es, dass Hadhrat Musa (a. s.) den Wunsch äußerte, den erhabenen Wesen, der hinter einem Vorhang zu ihm spricht, offen sehen zu wollen. Es kann keineswegs richtig sein, diesen Teil so zu verstehen, dass die edlen Propheten Offenbarung durch Träume empfingen. Im dritten Teil des Verses wird gesagt, dass Allahs Art, mit den gewöhnlichen Menschen zu sprechen, darin besteht, dass Er einen Gesandten zu ihnen schickt. Allah sendet diesem Gesandten die Offenbarung, und der Gesandte übermittelt diese Offenbarung den gewöhnlichen Menschen. Mit anderen Worten: Wenn wir den Heiligen Koran lesen, spricht Allah gleichsam mit uns.“

Antwort:Um die Länge und Breite des hier bezüglich des Korans zur Schau gestellten Weitblicks zu ermessen, braucht man nicht weit zu gehen. Schlagen Sie die fünfte Ruku der Sure asch-Schura im Heiligen Koran auf und sehen Sie selbst nach. Unmittelbar im auf den Vers folgenden Vers, dessen oben erwähnte Bedeutung der Doktor dargelegt hat, sagt Allah, der Erhabene:

„Und so haben Wir dir einen Geist von Unserem Befehl als Offenbarung eingegeben. Du wusstest nicht, was das Buch und was der Glaube ist. Doch Wir haben ihn zu einem Licht gemacht, mit dem Wir von Unseren Dienern, wen Wir wollen, rechtleiten. Und gewiss führst du zu einem geraden Weg“ – (Vers 52).

Daraus wird eindeutig ersichtlich, dass kein Teil des zuvor genannten Verses den Weg beschreibt, auf dem Allahs Botschaft die gewöhnlichen Menschen erreicht; vielmehr wird darin ausschließlich der Weg beschrieben, auf dem Allah Seine Botschaft Seinem Propheten übermittelt. Auf eben jene drei im Vers erwähnten Wege, auf denen Allahs Bestimmungen übermittelt werden, weist in diesem Vers das Wort „und so“ hin. Das heißt, Allah, der Erhabene, sagt zum Gesandten Allahs (s. a. w. s.): Auf den oben genannten drei Wegen haben Wir dir einen Geist von Unserem Befehl als Offenbarung eingegeben. Die Bedeutung „Dschibril al-Amin“ kann nicht angenommen werden, denn wenn dies gemeint wäre, hätte man anstelle von „…“ „…..“ gesagt. Daher bezeichnet „der Geist des Befehls“ all jene Rechtleitung, die dem erhabenen Propheten (s. a. w. s.) auf den genannten drei Wegen offenbart wurde. Danach wird in den letzten beiden Satzteilen der Zusammenhang der Ereignisse so beschrieben, dass Allah, der Erhabene, einen Seiner Diener durch jenes Licht rechtgeleitet hat, das ihm in Gestalt des „Geistes des Befehls“ gesandt wurde, und dass dieser Diener die Menschen noch immer auf den geraden Weg führt.

Selbst wenn man jedoch den Zusammenhang mit dem Vorhergehenden und Nachfolgenden außer Acht lässt und seine Aufmerksamkeit ausschließlich auf jenen einen Vers richtet, den der Doktor erläutert hat, kann dieser nicht die Bedeutung haben, die er daraus abzuleiten versucht hat. Den dritten Teil dieses Verses hat er so ausgelegt, dass Allah einen Gesandten zu den gewöhnlichen Menschen schickt, Allah dem Gesandten die Offenbarung sendet und der Gesandte diese Offenbarung den gewöhnlichen Menschen übermittelt. Der eigentliche Wortlaut des Verses lautet jedoch:

„Oder Er sendet einen Gesandten, worauf dieser nach Seinem Befehl offenbart, was Er will.“

Wenn das Wort „Gesandter“ in diesem Satz nicht „Engel“, sondern „menschlicher Gesandter“ bedeutet, ergibt sich daraus, dass der Gesandte gewöhnlich den Menschen Offenbarung zuteilwerden lässt. Haben die Propheten – Allahs Friede sei mit ihnen – tatsächlich gewöhnlichen Menschen Offenbarung zuteilwerden lassen? Die Bedeutung des Wortes Offenbarung ist doch eine feine Andeutung und ein heimliches Gespräch. Auch vom sprachlichen Standpunkt aus kann dieses Wort nicht dazu verwendet werden, die öffentliche Verkündigung zu bezeichnen, die die Propheten – Allahs Friede sei mit ihnen – unter den Dienern Allahs betrieben; und im Koran wird es nirgends in diesem Sinne verwendet. Hier wird das Wort „Gesandter“ eindeutig für jenen Engel gebraucht, der den Propheten – Allahs Friede sei mit ihnen – die Offenbarung überbrachte. Die Übermittlung seiner Botschaft wird durch den Ausdruck „offenbaren“ erklärt und kann dadurch erklärt werden.

36. Der Glaube an die nicht rezitierte Offenbarung (Wahy ghair matlu) ist Bestandteil des Glaubens an den Gesandten

Behauptung:„Nirgends im Koran wird eine Einteilung der Offenbarung erwähnt, die zu den ehrwürdigen Propheten kam. Ebenso findet sich nirgends im Koran ein Hinweis darauf, dass der Koran nur aus einer einzigen Art von Offenbarung besteht und die übrigen Arten der Offenbarung, die dem Gesandten Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – zuteilwurden, an anderer Stelle zusammengestellt sind. Im Gegenteil wird im Koran selbst aus dem Mund des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – gesagt: … ‚Mir wurde dieser Koran offenbart.‘“ (Sure al-Anʿām: 19).

Wird auch nur an einer Stelle des Korans erwähnt, dass mir der Koran offenbart wurde und ich darüber hinaus weitere Offenbarung erhalten habe, die im Koran nicht erwähnt ist? Die eigentliche Sache ist, dass Sie die Bedeutung der Offenbarung überhaupt nicht verstanden haben. Durch den Glauben an die Offenbarung kann ein Mensch gläubig werden, und vollkommener und vollständiger Glaube bedeutet, an die Offenbarung zu glauben. Es bedeutet nicht, an einen Teil der Offenbarung zu glauben und den anderen Teil abzulehnen.“

Antwort:„Der Beweis für dieses Thema wurde bereits in dem Briefwechsel vorgelegt, der sich auf die Erörterung unter dem Titel ‚Wurde dem ehrwürdigen Propheten – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – neben dem Koran noch weitere Offenbarung zuteil?‘ bezieht [siehe den Abschnitt unter dem Titel ‚Kam dem ehrwürdigen Propheten – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – neben dem Koran noch eine weitere Offenbarung zu?‘]. Nun bleibt die Frage: Wo wurde der Befehl erteilt, an die zweite Art der Offenbarung zu glauben? Die Antwort lautet: An sie zu glauben ist im Grunde ein unerlässlicher Bestandteil des Glaubens an die Gesandtschaft. Der Befehl Allahs, neben Seinem Buch auch an Seinen Gesandten zu glauben, fordert selbst, dass man auch an jede Rechtleitung und jede Lehre glaubt, die der Gesandte vermittelt. Denn sie stammt von Allah: ‚Wer dem Gesandten gehorcht, der hat in Wahrheit Allah gehorcht‘ (Sure an-Nisāʾ: 80). ‚Wenn ihr ihm gehorcht, werdet ihr rechtgeleitet sein‘ (Sure an-Nūr: 54). ‚Diese sind diejenigen, die Allah rechtgeleitet hat. So folgt ihrer Rechtleitung‘ (al-Anʿām: 91).

Der Herr Doktor weiß vielleicht nicht, dass unzählige Propheten vergangen sind, auf die überhaupt kein Buch herabgesandt wurde. Ein Buch ist niemals ohne einen Propheten gekommen, doch Propheten sind auch ohne ein Buch gekommen. Die Menschen waren gleichermaßen dazu verpflichtet, an ihre Lehren und ihre Rechtleitung zu glauben und ihnen zu folgen, wie sie dazu angewiesen worden waren, an Allahs Buch zu glauben und ihm zu folgen. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass auf die Propheten, die selbst ein Buch brachten, vom ersten Tag an die rezitierte Offenbarung (Wahy matlu) herabgesandt wird. Das Buch der Tora begann auf den Propheten Moses – Allahs Friede sei mit ihm – genau zu der Zeit herabgesandt zu werden, als er nach dem Untergang des Pharao mit den Kindern Israels den Fuß des Berges Tur erreichte (siehe Sure al-Aʿrāf: Verse 130–147 und al-Qaṣaṣ: Verse 40–43). Während seines Aufenthalts in Ägypten war auf ihn kein Buch herabgesandt worden. Dennoch waren der Pharao und jeder einzelne Bewohner Ägyptens verpflichtet, an jedes Wort zu glauben, das er ihnen von Allah überbrachte. Ja, der Pharao wurde sogar zusammen mit seinem Heer bestraft, weil er sich weigerte, an diese Worte zu glauben.

Wenn die Hadith-Leugner sich weigern, diese Sache anzuerkennen, möchte ich sie fragen: Glaubt ihr daran, dass die heutige Anordnung des Korans von Allah stammt? Im Koran selbst wird klar gesagt, dass dieses heilige Buch nicht zu ein und derselben Zeit in Form eines zusammenhängenden Buches herabgesandt wurde, sondern zu verschiedenen Zeiten schrittweise und Stück für Stück offenbart wurde (siehe Sure Banī Isrāʾīl: Vers 106, und al-Furqān: Vers 32). Andererseits wird ebenfalls klar erwähnt, dass Allah selbst die Verantwortung dafür übernommen hat, es geordnet vortragen zu lassen.

Daraus geht endgültig hervor, dass die gegenwärtige Anordnung des Edlen Korans unmittelbar unter der Anleitung Allahs des Erhabenen erfolgte und der Hochgeehrte Prophet (s) sie nicht nach eigenem Ermessen angeordnet hat. Kann nun jemand aus dem Edlen Koran eine Anweisung vorlegen, wonach seine Suren in der gegenwärtigen Anordnung gelesen werden müssen und an welcher Stelle und in welchem Zusammenhang seine verschiedenen Verse einzuordnen sind? Wenn es im Edlen Koran keine solche Anleitung gibt und eindeutig feststeht, dass darin kein derartiger Befehl enthalten ist, dann muss der Hochgeehrte Prophet (s) notwendigerweise von Allah des Erhabenen einige nicht aus dem Koran stammende Anweisungen erhalten haben, unter deren Maßgabe er dieses heilige Buch in seiner gegenwärtigen Anordnung las und es den Gefährten vortrug. Außerdem hat Allah in der Sure al-Qiyama, in der Sure al-Qiyama, gesagt: „Danach obliegt Uns seine Erklärung.“ (Vers 19)

Aus der obigen Erörterung geht eindeutig hervor, dass die Erläuterung und Auslegung der koranischen Vorschriften und Lehren, die der Hochgeehrte Prophet (s) durch seine Worte und Taten darlegte, nicht seinem eigenen Verstand entsprungen war. Vielmehr war es eben jenes erhabene und heilige Wesen, das den Koran auf ihn herabgesandt hatte, das ihm dessen Bedeutung verständlich machte und die ausführliche Erklärung derjenigen Angelegenheiten gab, deren detaillierte Darlegung erforderlich war. Niemand, der für sich den Anspruch erhebt, an den Koran zu glauben, kann sich weigern, dies anzuerkennen.

37. Brachte auch Dschibril (a) die indirekte Offenbarung (Wahi ghair matlu)??

Einwand: „Sie haben geschrieben, dass im Edlen Koran nur die Offenbarung aufgezeichnet ist, die dem Propheten (s) durch Dschibril (a) herabgesandt wurde. Sagen Sie zunächst, woher Sie wissen, dass dem Hochgeehrten Propheten (s) auch ohne die Vermittlung Dschibrils (a) Offenbarung zuteilwurde. Zweitens ist Ihnen möglicherweise nicht bekannt, dass diejenigen, die die von Ihnen als Offenbarung ohne die Vermittlung Dschibrils (a) bezeichnete Offenbarung anerkennen – das heißt die Hadithe –, der Überzeugung sind, dass Dschibril (a) mit diesen Hadithen ebenso herabkam, wie er mit dem Koran herabkam (siehe das Werk Dschami bayan al-ilm). Ihre Darstellung ist daher selbst bei den Angehörigen Ihrer eigenen Gemeinschaft nicht akzeptabel.“

Antwort: Es ist eine erstaunliche Art von Krankheit, nach der Quelle einer Aussage zu fragen, deren Quelle wiederholt genannt worden ist. Aus dem Vers 51 der Sure asch-Schura, den der Doktor soeben selbst erörtert hat, geht klar hervor, dass auch ohne die Vermittlung Dschibrils (a) Offenbarung auf die Propheten (a) herabgesandt wurde. Es scheint, dass der Doktor nicht einmal die Gestalt des Werkes „Dschami bayan al-ilm“ gesehen und es lediglich flüchtig irgendwo zitiert hat. In diesem Werk wird nämlich die folgende Aussage von Hassan ibn Atiyya überliefert:

„Auf den Gesandten Allahs (s) wurde Offenbarung herabgesandt, und Dschibril (a) kam und erläuterte sie und zeigte, wie man danach handeln sollte.“

Woher lässt sich aus dem obigen Satz die Bedeutung entnehmen, dass Dschibril jede einzelne Offenbarung brachte? Daraus lässt sich nur erkennen, dass Dschibril (a) neben dem Koran auch andere Offenbarungen brachte. Den Unterschied zwischen „Auch Dschibril brachte sie“ und „Nur Dschibril brachte sie“ zu verstehen, ist doch keine besonders schwierige Aufgabe.

38. Sind Buch und Weisheit (Hikma) ein und dasselbe oder zwei verschiedene Dinge??

„Sie haben argumentiert, dass Allah, der Erhabene, sowohl das Kitāb als auch die Ḥikma als von Allah herabgesandt bezeichnet hat. Kitāb bedeutet den Koran, und Ḥikma bedeutet Sunna, das heißt Hadith. Über Ihre derartige Unkenntnis des Korans kann man gar nicht genug klagen. O gnädiger Herr! Der Buchstabe Wāw zwischen Kitāb und Ḥikma ist keine verbindende Konjunktion (mit der Bedeutung ‚und‘), sondern ein erklärendes Wāw. Der Beweis dafür findet sich im Koran selbst. Allah, der Erhabene, hat den Koran selbst als Ḥakīm (weisheitsvoll) bezeichnet. …………….. An anderer Stelle hat Er al-Kitāb als al-Ḥakīm bezeichnet. …………..

Antwort:Die Hadith-Leugner unterliegen dem Irrtum, dass man bei der Bestimmung der Bedeutung des Buchstabens Wāw völlig frei sei und ihn, wo immer man wolle, als verbindende Konjunktion und, wo immer man wolle, als „erklärendes Wāw“ bezeichnen könne. Sie sollten jedoch wissen, dass die Bestimmung der Bedeutung eines Wortes nicht nur in der arabischen Sprache, sondern in der Literatur jeder Sprache keineswegs derart willkürlich ist. Wāw kann nur dann als erklärend gelten, wenn die beiden Wörter, zwischen denen dieser Buchstabe steht, einander sinngemäß entsprechen oder aus dem Zusammenhang hervorgeht, dass der Sprecher sie als gleichbedeutend verstanden wissen will. Wo dies jedoch nicht der Fall ist, wird der Buchstabe Wāw entweder verwendet, um zwei verschiedene Dinge miteinander zu verbinden, oder um das Allgemeine mit dem Besonderen beziehungsweise das Besondere mit dem Allgemeinen zu verknüpfen – der Satz bleibt vollständig unklar.

Nun ist im Lichte der arabischen Sprache klar, dass die beiden Wörter Kitāb und Ḥikma nicht gleichbedeutend sind, sondern jeweils verschiedene Bedeutungen ausdrücken. Auch im Lichte des Korans lässt sich sagen, dass die Verwendung dieser beiden Wörter im Koran nicht beweist, dass Ḥikma als Synonym für Kitāb verstanden wird. In der Sure an-Naḥl sagt Allah, der Erhabene:

„Rufe mit Weisheit zum Weg deines Herrn.“ Bedeutet dies etwa: Rufe mit dem Koran?

Über den ehrwürdigen ʿĪsā (Friede sei mit ihm) heißt es in der Sure az-Zuḫruf: „Er sagte: Ich bin mit der Weisheit zu euch gekommen.“ Bedeutet dies etwa: Ich bin mit dem Buch gekommen? In der Sure al-Baqara heißt es: „Wem Weisheit gegeben wurde, dem wurde viel Gutes gegeben.“ Bedeutet dies etwa: Ihm wurde das Buch gegeben? In der Sure Luqmān wird über Luqmān al-Ḥakīm gesagt:

„Wir haben Luqmān Weisheit gegeben.“ Bedeutet dies etwa, dass ihm das Buch gegeben wurde?

Tatsächlich wird im Koran an keiner Stelle mit „Kitāb“ die Ḥikma und mit „Ḥikma“ das Kitāb gemeint. Wo immer das Wort „Kitāb“ vorkommt, bezeichnet es die Gesamtheit der von Allah, dem Erhabenen, herabgesandten Verse. Und wo immer das Wort „Ḥikma“ vorkommt, wird es in der Bedeutung einer geistigen Erkenntnis und Weisheit verwendet, durch die der Mensch die Wahrheit erkennt und befähigt wird, in seinem Denken und Handeln die richtige Haltung einzunehmen. Diese kann sowohl im Zusammenhang mit dem Kitāb als auch außerhalb des Kitāb vorhanden sein. Wo das Wort „Ḥakīm“ für das Kitāb verwendet wird, bedeutet es selbstverständlich, dass das Kitāb Weisheit enthält; es bedeutet jedoch nicht, dass das Kitāb selbst die Ḥikma ist oder dass Ḥikma nur im Kitāb vorhanden sei und außerhalb davon keine Weisheit existiere.

Daher ist es nicht richtig, die Herabsendung von Kitāb und Ḥikma auf den Gesandten Allahs (Friede und Segen seien mit ihm) so zu verstehen, dass dem ehrwürdigen Propheten (Friede und Segen seien mit ihm) lediglich das Kitāb herabgesandt wurde. Die richtige Bedeutung ist vielmehr, dass ihm zusammen mit dem Kitāb auch die Fähigkeit zum richtigen Handeln, geistige Erkenntnis und Weisheit herabgesandt wurden, durch deren Hilfe er den Zweck dieses Buches richtig verstand und ihn auf die bestmögliche Weise im menschlichen Leben verwirklichte. Ebenso bedeutet der Satz „…………“ keineswegs, dass der Gesandte Allahs (Friede und Segen seien mit ihm) lediglich die Worte des Buches vortragen sollte. Vielmehr bedeutet er, dass er den Menschen die Bedeutung und Tragweite des Kitāb erklären und sie in jener geistigen Erkenntnis und Fähigkeit zum richtigen Handeln unterweisen sollte, durch deren Hilfe sie die Lebensordnung auf der Erde entsprechend dem Ziel und Zweck des Buches Allahs gestalten können.

39. Die Bedeutung des Wortes „Tilāwa“

Vorwurf:„Das stärkste Argument dafür, dass der Koran selbst Weisheit ist, ist der von Ihnen angeführte Vers aus der Sure al-Ahzāb, über den Sie nicht einmal so weit nachgedacht haben, dass Ihnen klar wäre, was Sie sagen. Der Vers wird hier angeführt:

Ihnen ist bestens bekannt, dass Sie die im Koran enthaltene Offenbarung als Offenbarung Matlū und die außerhalb des Korans befindliche Offenbarung als Offenbarung Ghair Matlū bezeichnen.

In diesem Vers wird auch die Weisheit als „mā yutlā“ bezeichnet. Mit Weisheit ist demnach die Offenbarung Matlū gemeint, nicht die Offenbarung Ghair Matlū. An anderer Stelle wird der Koran als Offenbarung Matlū bezeichnet, wie es etwa in der Sure al-Kahf heißt …………………….. an anderer Stelle ………………… Außerdem heißt es an verschiedenen Stellen des Korans …………; von der Rezitation der Hadithe ist nicht die Rede. Daher bedeutet die Weisheit, deren Rezitation in der Sure al-Ahzāb erwähnt wird, den Koran.

Antwort: Auch die Vorlage eines solchen Beweises beruht auf Unwissenheit und einem Mangel an Kenntnis. Das Wort „Tilāwa“ wurde von den späteren Fachgelehrten als Fachausdruck ausschließlich im Sinne der Rezitation des edlen Korans verwendet; darauf beruhen die beiden gebräuchlich gewordenen Fachausdrücke „Offenbarung Matlū“ und „Offenbarung Ghair Matlū“. Im edlen Koran wird das Wort „Tilāwa“ ausschließlich im Sinne von „lesen“ verwendet und nicht als Fachausdruck ausschließlich für die Rezitation von Koranversen bestimmt. Sollte daran auch nur der geringste Zweifel bestehen, kann man den Vers 102 der Sure al-Baqara betrachten: „Und sie folgten dem, was die Satane während der Herrschaft Salomos rezitierten.“

40. Die Bedeutung der Herabsendung der Mīzān zusammen mit dem Buch

Vorwurf:„Sie haben gesagt, dass der edle Koran anschließend noch eine weitere Sache erwähnt, die Allah zusammen mit dem Buch herabgesandt hat. Das ist al-Mīzān, also die Fähigkeit zur Rechtleitung. Es sei darauf hingewiesen, dass diese dritte Sache weder in den Worten noch in den Handlungen des Gesandten Allahs (S) enthalten ist. Anders gesagt: So wie die Worte und Handlungen des Gesandten Allahs (S) vom Koran verschieden waren, so waren die Worte und Handlungen des Propheten (S) auch von jener himmlischen Rechtleitung verschieden, die als al-Mīzān bezeichnet wird. Es ist erstaunlich, dass Sie aus dem Vers 25 der Sure al-Hadīd nur den Teil zitiert haben, in dem das Buch und die Mīzān erwähnt werden. Warum haben Sie den Teil des genannten Verses – „Und Wir haben das Eisen herabgesandt“ – ausgelassen? Aus diesem Vers geht hervor, dass zusammen mit dem Buch und der Mīzān eine vierte Sache, al-Hadīd (das Eisen), und ebenso von Allah herabgesandt wurde.“

Antwort: Wenn diese Erörterung nicht lediglich dem Zweck des Streitens gedient hätte, wäre es keineswegs schwer zu verstehen gewesen, dass in der heiligen Sīra (Lebensgeschichte) des Gesandten Allahs (S) sowie in seinen Worten und Handlungen für jeden vernünftigen Menschen die von Allah verliehene Weisheit und die Mīzān der Gerechtigkeit enthalten waren. Wenn diese Mīzān in seinen Worten und Handlungen enthalten war, dürfte sie nicht außerhalb seiner Worte und Handlungen liegen. Eine solche Kontroverse zu entfachen, ist im Grunde ein besonders schlechtes Beispiel für spitzfindiges Streiten. In den Worten und Handlungen eines Menschen können gleichzeitig Vernunft und Weisheit sowie Ausgewogenheit erkennbar sein. Besteht zwischen diesen beiden Dingen etwa ein solcher Widerspruch, dass eines nicht zusammen mit dem anderen vorhanden sein kann? Aus diesen Aussagen lässt sich ermessen, wie sehr die Hadith-Leugner sich auf abwegige Gedanken und spitzfindige Streitigkeiten eingelassen haben. Hier muss außerdem klargestellt werden, dass ich das Wort Mīzān nicht lediglich im Sinne einer allgemeinen Fähigkeit zur Rechtleitung verwendet habe, sondern im Sinne jener Fähigkeit, mit deren Hilfe der ehrwürdige Prophet (S) entsprechend dem Ziel und Zweck des Buches Allahs eine gerechte Ordnung in Individuum, Gesellschaft und Staat errichtet hat.

Im Fall des Einwands bezüglich al-Hadīd (Eisen) lässt sich sagen: Die Leser mögen bitte selbst den 25. Vers der Sure al-Hadīd lesen. Darin wird über das Buch und die Waage gesagt: „Wir haben diese beiden Dinge zusammen mit den Propheten herabgesandt.“ Über das Eisen jedoch heißt es lediglich: „Und Wir haben das Eisen herabgesandt.“ Deshalb verwenden Sie diesen Gegenstand ausdrücklich, indem Sie ihn dem den Propheten gegebenen Buch und der Waage unterordnen. Nun ist die Tatsache, dass das Eisen von Allah herabgesandt wurde, für die Hadith-Leugner eine erstaunliche Angelegenheit. Doch der klare Wortlaut des Edlen Korans lautet: „Wir haben das Eisen herabgesandt.“

41. Eine weitere spitzfindige Auseinandersetzung

Einwand: „Im weiteren Verlauf haben Sie gesagt, dass der Koran auch von einer dritten Sache berichtet, die ohne das Buch herabgesandt worden sei.“ Zur Unterstützung dessen haben Sie die folgenden drei Verse angeführt:

„So glaubt an Allah und Seinen Gesandten und an das Licht, das Wir herabgesandt haben.“ (Sure at-Taghābun: 8)

„So sind diejenigen erfolgreich, die an diesen Gesandten glauben, ihn ehren, ihm helfen und dem Licht folgen, das mit ihm herabgesandt worden ist.“ (Sure al-Aʿrāf: 157)

„Zu euch ist von Allah ein Licht und ein klares Buch gekommen. Durch dieses führt Allah jeden, der Seinem Wohlgefallen folgt, auf die Wege des Friedens.“ (Sure al-Māʾida: 15–16)

Im ersten Vers findet sich die Aufforderung, an Allah, den Gesandten und das Licht zu glauben. Bedeutet dies Ihrer Auffassung nach, dass nicht dazu aufgefordert wurde, an irgendeine andere Sache außer Allah und dem Gesandten zu glauben – weder an das Buch noch an die Weisheit noch an die Waage –, sondern nur an eine vierte Sache, die Sie als von Buch, Weisheit und Waage verschieden festgestellt haben? Im zweiten Vers wird der Glaube an den Gesandten erwähnt und dazu aufgefordert, dem Licht zu folgen. Das heißt, im Vers wird nicht dazu aufgefordert, dem Buch und der Weisheit zu folgen. Nach Ihrer Argumentation würde jemand, der nicht an den Koran glaubt, sondern nur an das Licht, und nicht dem Koran, sondern nur dem Licht folgt, zu den Gläubigen und den Erretteten gehören. Was ist dieses Licht? Bei seiner Erklärung haben Sie gesagt: „Damit könnte jenes Wissen, jene Weitsicht und jene innere Einsicht gemeint sein, die Allah, der Erhabene, dem Großen Propheten (s) verliehen hat.“ Damit wäre man vom Glauben an den Koran und von seiner Befolgung befreit, ja sogar vom Gehorsam gegenüber den Worten und Taten des Großen Propheten (s). Denn in diesen Versen wird nur das Licht erwähnt.“

Antwort: Auch dies ist ein eindrucksvolles Beispiel für eine spitzfindige Auseinandersetzung. Wenn die Hadith-Leugner den Koran jemals aufmerksam und verständnisvoll gelesen hätten, hätten sie die Ausdrucksweise des Heiligen Korans kennenlernen können. Der Edle Koran betont in verschiedenen Phasen, je nach Ort, Zeit und Umständen, unterschiedliche Teile seiner eigenen Lehren. So verkündet er an einer Stelle allein als Folge des Glaubens an Allah die frohe Botschaft vom Paradies. An anderer Stelle bezeichnet er allein den Glauben oder Unglauben an das Jenseits als die Grundlage für Erfolg oder Misserfolg. An einer anderen Stelle nennt er den Glauben an Allah und das Jenseits als Ursache des Erfolgs, und anderswo weist er allein den Glauben an den Gesandten als Mittel zur Errettung aus. Ebenso bezeichnet er unter den Taten einmal eine bestimmte Tat als Mittel zur Errettung und ein anderes Mal eine andere Sache. Sollen nun all diese Verse auf die oben beschriebene Weise als miteinander widersprüchlich dargestellt und daraus der Schluss gezogen werden, dass sie einander widersprechen?

Doch schon ein wenig Wissen genügt, um zu begreifen, dass der Heilige Koran an all den genannten Stellen verschiedene Aspekte einer großen Wahrheit entsprechend dem jeweiligen Kontext gesondert und deutlich herausgestellt hat und keiner dieser Aspekte den anderen aufhebt. Jeder, der an Rasulullah (S) glaubt und bereit ist, dem von ihm gebrachten Licht zu folgen, wird aus eigenem Antrieb auch den Koran anerkennen und versuchen, von der von Rasulullah (S) gelehrten Weisheit und Erkenntnis zu profitieren. Wie kann man hinsichtlich eines Leugners des Korans annehmen, dass er dem Licht der Gesandtschaft folgt?

42. Von welcher Qibla ist in den Versen über die Änderung der Qibla die Rede??

Einwand:Sie haben den Vers über die Änderung der Qibla und seine Übersetzung folgendermaßen wiedergegeben:

„Und die Qibla, der du bis dahin gefolgt warst, hatten Wir nur deshalb festgelegt, um zu sehen, wer dem Gesandten gehorcht und wer zurückbleibt.“ (Sure al-Baqara: 143).

Darüber haben Sie geschrieben: „Im Heiligen Koran findet sich keine Anweisung, die Qibla, der die Muslime vor der Bestimmung der Masǧid al-Ḥarām als Qibla folgten, zur Qibla zu machen. Wenn es eine solche gibt, dann nennen Sie sie.“ (ebd., S. 449).

Wenn es diesbezüglich im Heiligen Koran eine Anweisung gegeben hätte, wäre sie gewiss im Koran erwähnt worden. Da aber überhaupt keine solche Anweisung ergangen ist, wie soll ich dann aus dem Koran einen Beleg anführen? Sie haben von vornherein angenommen, dass Allah taʿālā die erste Qibla bestimmt habe, und anschließend den genannten Vers entsprechend dieser Annahme übersetzt. In diesem Vers bedeutet das Wort (kunta) nicht „du warst“, sondern „du bist“. Das heißt: „Wir haben die Qibla, auf der du bist, nur deshalb festgelegt, damit Wir sehen können, wer dem Gesandten folgt und wer zurückbleibt.“ Eine Bestätigung dieser Bedeutung findet sich bereits im Koran selbst.

Antwort:Die Bedeutung „du bist“ für das Wort (kunta) im oben genannten Vers wurde ausschließlich damit begründet, dass das arabische Wort …(kana) bisweilen anstelle von „war“ auch im Sinne von „ist“ verwendet wird. Wer jedoch den vollständigen Rukūʿ, in dem sich dieser Vers in der Sure al-Baqara befindet, jemals aufmerksam und verständig gelesen hat, kann dem Wort (kunta) hier nicht die Bedeutung „du bist“ geben. Denn der vorhergehende und nachfolgende Zusammenhang steht einer solchen Bedeutung entgegen. Der Rukūʿ beginnt mit dem folgenden Vers:

„Die Unvernünftigen werden gewiss sagen: Was hat sie von der Qibla abgewandt, der sie zu folgen pflegten?“

Hier kann das Wort „(kānū)“ keinesfalls mit „sie sind“ übersetzt werden. Denn die Wendung „etwas zurückgewiesen haben“ macht eindeutig klar, dass die Muslime ihr Gesicht zu einer anderen Qibla wandten. Nun waren sie im Begriff, diese aufzugeben und ihr Gesicht einer anderen Qibla zuzuwenden; deshalb erhielten die Widersacher Gelegenheit zu dem Einwand, warum sie ihre frühere Qibla aufgegeben hätten. Daraufhin wurde von Allah, dem Erhabenen, mitgeteilt, wie auf den Einwand der Widersacher zu antworten sei. In diesem Zusammenhang wurde neben anderem auch Folgendes gesagt:

„Wir haben die Qibla, der du zu folgen pflegtest, nur deshalb festgelegt, damit …“

Hier wird mit „(kunta ʿalayhā)“ genau das bezeichnet, worauf sich im vorhergehenden Vers „(kānū ʿalayhā)“ bezog. Dies kann keinesfalls mit „du bist“ übersetzt werden. Der vorhergehende Vers legt endgültig fest, dass die Bedeutung „du warst“ lautet. Danach wurde im dritten Vers die Anweisung zur Änderung der Qibla folgendermaßen gegeben:

„Wir sehen, wie du dein Angesicht immer wieder zum Himmel hebst. Deshalb wenden Wir dich nun der Qibla zu, die du dir wünschst. So wende dein Angesicht zur Masjid al-Haram.“

Das klare Bild, das sich aus dem oben genannten Vers ergibt, ist, dass zunächst angeordnet war, das Gebet in Richtung einer anderen Qibla als der Masjid al-Haram zu verrichten. Rasulullah (s) wünschte, dass diese Qibla nun geändert werde. Deshalb hob er immer wieder sein Gesicht zum Himmel, in Erwartung, dass die Anweisung zur Änderung der Qibla eintreffen möge. In diesem Zustand erging die Anweisung: „Wir wenden dich nun der Qibla zu, die du zur Qibla zu machen wünschst. Wende dein Gesicht zur Masjid al-Haram.“ Betrachtet man im Licht dieses Zusammenhangs den Vers …………, so zeigt sich, dass hier keinerlei Möglichkeit für die verdrehte Auslegung besteht, die der Doktor vorgebracht hat. Allah, der Erhabene, sagt ganz eindeutig, dass auch die Qibla, der die Muslime vor der Masjid al-Haram folgten, von Allah festgelegt worden war und dass Er sie deshalb bestimmt hatte, um zu sehen, wer dem Gesandten folgt und wer zurückweicht.

43. Wie entstand die Frage, ob man Rasulullah (s) in der Angelegenheit der Qibla gehorchen solle oder nicht??

Einwand:Wenn man zugibt, dass Allah, der Erhabene, die erste Qibla festgelegt hatte, ergibt der folgende Satz keinerlei Sinn: „Wir hatten dies nur deshalb getan, damit Wir sehen konnten, wer dem Gesandten gehorcht und wer zurückweicht.“ Denn bei der Festlegung der ersten Qibla stellte sich überhaupt nicht die Frage, dass jemand zurückweichen könnte. Der Prophet (s) wandte sein Gesicht zu einer Qibla. Jeder, der sich dem Propheten (s) anschloss, wandte sein Gesicht ebenfalls in diese Richtung. Die Frage des „Zurückweichens“ entstand erst, als diese Qibla geändert wurde. Erst zu diesem Zeitpunkt bot sich die Möglichkeit zu prüfen, wer eine stärkere Neigung zu jener ersten Qibla verspürte und wer als Zeichen des Gehorsams gegenüber dem Gesandten – der diese Änderung auf Allahs Anweisung hin vornahm – sein Gesicht der neuen Qibla zuwandte.

Antwort: Das ist lediglich die Folge geringen Wissens. Die Hadith-Leugner wissen nicht, dass die Kaaba im Zeitalter der Unwissenheit, der Dschahiliyya, den Status des heiligsten Heiligtums der gesamten arabischen Nation innehatte. Als im Islam zunächst Bayt al-Muqaddas anstelle der Kaaba zur Qibla gemacht wurde, war dies für die Araber eine schwere Prüfung. Ihr zentrales Gotteshaus aufzugeben und das Gotteshaus der Juden zur Qibla zu machen, war für sie keineswegs leicht. So sagt der folgende Teil des hier behandelten Verses:

„Obwohl diese Gebetsrichtung schwieriger war, galt dies nicht für diejenigen, die Allah rechtgeleitet hatte; und Allah wird euren Glauben nicht zunichtemachen.“

Aus dem obigen Satz geht hervor, dass in Bezug auf diese Gebetsrichtung überhaupt keine Frage eines Rückschritts hätte entstehen können. Außerdem erfahren wir aus diesem Vers, dass die Menschen dadurch geprüft wurden, dass ihnen durch den Gesandten Allahs (s) eine Anordnung übermittelt wurde, die nicht im Heiligen Koran offenbart worden war. Über diejenigen, die dieser Anordnung folgen, sagt Allah der Erhabene: „Wir werden euren Glauben nicht zunichtemachen.“ Kann danach noch irgendein Zweifel daran bestehen, dass außer dem Edlen Koran auch dem Gesandten Allahs (s) durch die Offenbarung eine Anordnung zukommen konnte und dass es unerlässlich war, auch an sie zu glauben?

44. Die Verleumdung, dass der Gesandte Allahs (s) die Gebetsrichtung eigenständig festgelegt habe

Behauptung:Dass die Anordnung für diese neue Gebetsrichtung von Allah stammte und nicht die Anordnung für die erste Gebetsrichtung war, hat der Koran bereits zwei Verse später eindeutig klargestellt, indem er sagte:

„Wenn du, nachdem Wissen zu dir gekommen ist, den Neigungen der Menschen folgst, wirst du sogleich zu den Ungerechten gehören.“ (Sure al-Baqara: 145)

Daraus wird klar ersichtlich, dass al-ʿilm (das heißt die Offenbarung von Allah) für die neue Gebetsrichtung ergangen war. Wenn auch die erste Gebetsrichtung gemäß al-ʿilm festgelegt worden wäre, hätte hier niemals gesagt werden können, dass ihr euch nach dem Eintreffen von al-ʿilm nicht der ersten Gebetsrichtung zuwendet.

Antwort: Meine Beschwerde bestand darin, dass die Hadith-Leugner meine Aussage verdrehen und sie mir dann in dieser verfälschten Form vorlegen. Doch welcher Vorwurf lässt sich nun gegen jene erheben, die es wagen, die Verse aus dem Buch Allahs des Erhabenen zu verdrehen und ihnen eine selbstersonnene Bedeutung zu geben?

Wenn man den vollständigen Vers, aus dessen Schlussabschnitt die oben angeführte Bedeutung abgeleitet wird, zusammen mit dem Schlussabschnitt des vorhergehenden Verses liest, wird deutlich, wie die Hadith-Leugner mit dem Edlen Koran umgehen. Als Bayt al-Muqaddas aufgegeben und die Heilige Moschee zur Gebetsrichtung gemacht wurde, ergab sich auch für die Juden die Möglichkeit, zu tadeln, zu verleumden und Vorwürfe zu erheben, ebenso wie sich diese Möglichkeit zuvor für die Araber in Bezug auf die frühere Gebetsrichtung ergeben hatte. Diesbezüglich sagt Allah der Erhabene:

„Die Buchbesitzer wissen sehr wohl, dass dies – das heißt, die Bestimmung der Masdschid al-Haram zur Gebetsrichtung – von ihrem Herrn richtig und wahr ist. Und Allah ist nicht unwissend über das, was sie tun. Ganz gleich, welches Zeichen du den Buchbesitzern vorlegst, sie werden deiner Gebetsrichtung nicht folgen, und du wirst ihrer Gebetsrichtung nicht folgen. Auch unter ihnen wird keiner der Gebetsrichtung des anderen folgen. Und wenn du, nachdem dieses Wissen zu dir gelangt ist, ihren Neigungen folgst, dann gehörst du gewiss zu den Ungerechten.“ (Sure al-Baqara: 144–145).

Wie lässt sich aus dem im Vers nach seinem Zusammenhang Gesagten schließlich die Bedeutung ableiten, dass die erste Gebetsrichtung gemäß al-Ilm bestimmt worden sei? Hier wird lediglich gesagt, dass, nachdem der Befehl ergangen war, anstelle von Bayt al-Muqaddas die Masdschid al-Haram zur Gebetsrichtung zu machen, das Sichwenden zur zuvor genannten Gebetsrichtung nach dem Eintreffen dieses Wissens und unter dem bloßen Einfluss der Verleumdungen der Juden einem Unrecht gleichkam. Auch unter dem Deckmantel der Logik lässt sich daraus nicht die Bedeutung ableiten, dass die Gebetsrichtung, zu der man sich zunächst wandte, vom Propheten (s.a.w.s.) eigenmächtig festgelegt worden sei. Dies gilt umso mehr, als in den vorausgehenden Versen jene Erläuterungen enthalten sind, die als Antwort auf die Vorwürfe Nr. 42 und 43 angeführt wurden. Die Anschuldigung, der Prophet (s.a.w.s.) habe die Gebetsrichtung eigenmächtig bestimmt, ist eine der ungeheuerlichsten Anmaßungen.

45. فقد صدق الله رسوله الرؤيا. Die Bedeutung des Verses।

Vorwurf: Der zweite Vers, den Sie angeführt haben, lautet:

„Und er hat ihn übersetzt mit: ‚Allah hat Seinem Gesandten einen wahrhaftigen Traum gezeigt …‘“ (Sure al-Fath: 27).

Sagen Sie zunächst, nach welchem Prinzip Sie فقد صدق الله رسوله الرؤيا übersetzt haben: „Allah hat einen wahrhaftigen Traum gezeigt“: Auf welcher Grundlage haben Sie das getan? Die Bedeutung von الرؤي…صدق kann keinesfalls „Er hat einen wahrhaftigen Traum gezeigt“ sein. Die Bedeutung lautet: „Er hat den Traum wahr werden lassen.“ Zum Beispiel: „Allah hat Seine Verheißung wahr werden lassen.“ Sie haben es nicht in dem Sinne übersetzt: „Allah hat dir eine Verheißung gegeben.“

Antwort: …………………. Die Bedeutung „Allah hat den Traum Seines Gesandten wahr werden lassen“ ist keinesfalls möglich. Wenn man dies hätte sagen wollen, hätte man …………… gesagt ………….

hätte man es nicht gesagt. In dieser Wortverbindung hat das Wort … (sadaqa) zwei Objekte. Das eine ist der Gesandte, dem der Traum gezeigt wurde. Das andere ist der Traum, der wahr war oder in dem die Wahrheit mitgeteilt wurde. Daher muss die Bedeutung lauten: „Allah hat Seinem Gesandten einen wahrhaftigen Traum gezeigt“ oder: „Er hat ihm im Traum die Wahrheit mitgeteilt.“ Dies ist genau so, wie jemand auf Arabisch sagt: …; das bedeutet: „Er hat mir die Wahrheit gesagt.“ Es bedeutet nicht: „Er hat das, was er mir gesagt hat, wahr werden lassen.“

Wenn man außerdem die Bedeutung annimmt, die der Doktor dem oben erwähnten Vers geben möchte, wird der darauf folgende Versabschnitt bedeutungslos, in dem Allah, der Erhabene, sagt: „Du wirst gewiss die Heilige Moschee betreten.“ Dieser abschließende Satz macht unmissverständlich klar, dass sich das, was im Traum gezeigt worden war, noch nicht erfüllt hatte. Denjenigen, die vor dessen Erfüllung an der Wahrheit des Traums des Gesandten Allahs (s) zweifelten, gab Allah, der Erhabene, die Gewissheit: Wir haben einen wahren Traum gezeigt; dieser Traum wird sich unweigerlich verwirklichen. Wäre dieser Traum vor der Offenbarung dieses Verses bereits in Erfüllung gegangen, hätte Allah, der Erhabene, statt „Ihr werdet gewiss eintreten“ gesagt: „Ihr seid gewiss eingetreten.“

Doch damit ist es nicht getan. Die gesamte Sure al-Fath, um deren einen Vers sich die vorliegende Erörterung dreht, bezeugt, dass diese Sure nach dem Vertrag von al-Hudaibiya offenbart wurde, als die Muslime daran gehindert worden waren, die Umra zu vollziehen, und auch das Betreten der Heiligen Moschee noch nicht stattgefunden hatte. Im Rahmen dieses Zusammenhangs kann daher nicht behauptet werden, dass sich der Traum zu jener Zeit bereits verwirklicht hatte.

46. Kommt die Offenbarung auch in Gestalt eines Traums??

Einwand: Sie wollen gemäß Ihrer Übersetzung beweisen, dass auch dieser Traum des Propheten (s) zur Offenbarung gehörte. Einen Traum als Offenbarung zu bezeichnen, zeugt doch gerade von Unkenntnis über die Offenbarung.

Antwort: Die Verse 103–105 der Sure as-Saffat widerlegen die Behauptung des Doktors vollständig. Der Prophet Ibrahim (a) sagte zu seinem Sohn:

„O mein Sohn! Ich habe im Traum gesehen, dass ich dich schlachte.“ Der Sohn antwortete: „O mein Vater! Führe aus, was dir befohlen wurde.“ Dies bedeutet eindeutig, dass der Sohn den Traum seines prophetischen Vaters nicht lediglich als einen Traum betrachtete, sondern als einen Befehl Allahs, der ihm im Traum erteilt worden war. Hätte der Sohn dies fälschlich verstanden, hätte Allah, der Erhabene, dies ausdrücklich erklärt und gesagt, dass Wir den Propheten durch Träume keine Befehle erteilen. Im Gegenteil aber sagt Allah, der Erhabene:

„O Ibrahim! Du hast den Traum wahr gemacht. So belohnen Wir die Rechtschaffenen.“

47. Sinnlose Einwände und Verleumdungen

Vorwurf:Sie haben geschrieben: „Rasulullah (s) sah in Medina im Traum, dass er in das ehrwürdige Mekka eingezogen war und das Baytullah شریف umrundet hatte. Er teilte den Sahaba diese Nachricht mit und machte sich anschließend zur Verrichtung der Umra auf den Weg. Die Ungläubigen von Mekka hinderten ihn an einem Ort namens Hudaybiyya, woraufhin der Vertrag von Hudaybiyya geschlossen wurde. Einige Sahaba gerieten in Zweifel, und Hadhrat Umar (r.a.) fragte als ihr Vertreter: O Gesandter Allahs! Haben Sie uns nicht mitgeteilt, dass wir nach Mekka einziehen und den Tawaf vollziehen würden? Er antwortete: Habe ich etwa gesagt, dass dies auf dieser Reise geschehen werde?“

Gegen Ihre obige Darstellung lässt sich der Einwand erheben, dass (Allah bewahre!) Rasulullah (s) selbst einem Irrtum beim Erfassen des Inhalts seiner Offenbarung zum Opfer gefallen sei.

Antwort: Es ist nicht ersichtlich, wie der Vorwurf entstanden ist, dass Rasulullah (s) selbst beim Erfassen der Bedeutung der Offenbarung einem Irrtum zum Opfer gefallen sei. Aus dem oben angeführten Satz lässt sich lediglich entnehmen, dass die Menschen, nachdem sie vom Traum des Propheten (s) gehört hatten, angenommen hatten, die Umra werde auf dieser Reise vollzogen werden; als dies nicht möglich war, gerieten sie in Zweifel.

Vorwurf:Aus dem von Ihnen von Anfang bis Ende geschilderten Ereignis geht hervor: (1) Rasulullah (s) war von Anfang an von Allah darüber unterrichtet worden, dass er in diesem Jahr aufgehalten werde und im folgenden Jahr nach Mekka einziehen werde. (2) Rasulullah (s) hatte keinen einzigen der Sahaba darüber informiert, sondern sie vielmehr irrtümlich zu der Annahme veranlasst, dass der Einzug nach Mekka auf dieser Reise erfolgen werde. Als die Sahaba in Ungewissheit gerieten und selbst ein einflussreicher Sahabi wie Hadhrat Umar (r.a.) sagen musste: Sie haben uns doch gesagt, dass wir nach Mekka einziehen und den Tawaf um das Baytullah vollziehen würden – wird dadurch nicht der Vorwurf gegen den Propheten (s) erhoben, dass er die Sahaba getäuscht habe?

Antwort: Wo ist zu finden, dass der Prophet (s) diese Vorstellung vermittelt hätte? Einige Menschen hatten von sich aus angenommen, dass die Umra in diesem Jahr vollzogen werde. In dem von Dr. Sahib oben zitierten Satz von mir heißt es selbst, dass der Prophet (s), als man zu ihm sagte: „Haben Sie uns nicht mitgeteilt, dass wir nach Mekka einziehen und den Tawaf um das Baytullah vollziehen würden?“, ihnen antwortete: „Habe ich etwa gesagt, dass dies auf dieser Reise geschehen werde?“ Es ist völlig klar: Wenn der Prophet (s) den Menschen tatsächlich die Vorstellung vermittelt hätte, dass die Umra auf dieser Reise vollzogen werde, wie hätte er dann auf ihren Vorwurf mit diesen Worten antworten können?

Lesen Sie hierzu die frühere einschlägige Erörterung auf den Seiten 121–122 dieses Buches im Urdu-Original nach und sehen Sie, was tatsächlich gesagt wurde und was daraus verdreht gemacht wird. Der Prophet (s) sah im Traum, dass er in das ehrwürdige Mekka eingezogen war und den Tawaf um das Baytullah vollzogen hatte. Er schilderte den Sahaba diesen Traum genau so, wie er ihn gesehen hatte, und machte sich gemeinsam mit ihnen zur Verrichtung der Umra auf den Weg. Dabei sagte er weder, dass die Umra in diesem Jahr stattfinden werde, noch, dass sie in diesem Jahr nicht stattfinden werde. Wie kann ihm unter diesen Umständen der Vorwurf gemacht werden, er habe eine falsche Vorstellung vermittelt oder die Menschen getäuscht? Nehmen wir an, eine Regierung, die jederzeit über die volle Autorität verfügt, befiehlt einem Heerführer, sich mit seiner Armee zu einem Feldzug auf den Weg zu machen. Der Heerführer weiß, dass der betreffende Feldzug auf dieser Reise nicht stattfinden, sondern auf einer späteren Reise durchgeführt werden wird und dass diese Unternehmung entsandt wird, um im Hinblick auf die Erreichung des eigentlichen Ziels den Weg zu ebnen. Doch er teilt dies den Soldaten nicht mit und sagt lediglich: Mir wurde befohlen, diesen Feldzug zu führen. Kann man daraus nun etwa schließen, dass der Heerführer seine Soldaten getäuscht habe? Ist es für einen Heerführer wirklich zwingend erforderlich, offenzulegen, welche Auswirkungen die Bekanntgabe dieses Plans auf die Moral der Soldaten haben könnte? Wenn der Heerführer den Soldaten weder sagt, dass der beabsichtigte Feldzug auf dieser Reise erfolgreich sein werde, noch, dass er auf dieser Reise nicht durchgeführt werde – aufgrund welcher Rechtsnorm kann man dies letztlich als Lüge bezeichnen?

Vorwurf:Wenn Allah Taala den Propheten (s) bereits zuvor darüber informiert hatte, dass die Angelegenheit letztlich so ausgehen werde, weshalb musste Allah der Erhabene dann auf die Frage der Sahaba sagen: „Allah hat Seinem Gesandten den wahren Traum gezeigt; wenn Allah will, werdet ihr gewiss die Heilige Moschee betreten“? Daraus scheint hervorzugehen, dass der Prophet (s) selbst (Allah bewahre!) in Zweifel geraten war, ob Allah ihm tatsächlich einen wahren Traum gezeigt oder ihm lediglich gesagt hatte: Geht nach Mekka, ihr werdet die Heilige Moschee betreten. Um diesen Zweifel zu beseitigen, musste Allah Taala erneut versichern: Seien Sie nicht beunruhigt; Wir haben Ihnen einen wahren Traum gezeigt, und Sie werden gewiss die Heilige Moschee betreten.

Antwort: In der Freude darüber, Anklage zu erheben, hat Dr. Sahib völlig den Verstand verloren: Die Anrede „Ihr werdet gewiss die Heilige Moschee betreten“ richtet sich nicht an Rasulullah (s), sondern an die Muslime.لقد خلن Das Verb steht im Plural. Angesprochen wurden die Sahaba, die Rasulullah (s) im Vorfeld des Vertrags von Hudaybiyya begleitet hatten: Wir haben Unserem Gesandten einen wahren Traum gezeigt; ihr werdet gewiss die Heilige Moschee betreten.

Vorwurf: „Ist es für Sie etwa keine erstaunliche Angelegenheit, dass durch Ihre Aussage dem Propheten (s.) der Vorwurf der Lüge gemacht wird? Sie sind sogar so weit gegangen, zur Rechtfertigung der Zulässigkeit Ihrer eigenen Lügen zu behaupten, dass der Prophet (s.) in einem solchen Fall nicht nur das Lügen erlaubt, sondern es sogar zur Pflicht gemacht habe.“

Antwort: Was bleibt anderes übrig, als sich durch eine Ansammlung von Lügen zu verteidigen? Die Hadith-Leugner sind in ihrer falschen Verleumdung inzwischen so dreist geworden, dass sie nicht davor zurückschrecken, einen Menschen direkt ins Gesicht mit einer falschen Anschuldigung zu überziehen. Können sie zur Stützung ihres Vorwurfs irgendeine meiner Aussagen vorlegen, aus der hervorgeht: „Der Prophet (s.) hat in einem solchen Fall nicht nur erlaubt, zur Lüge Zuflucht zu nehmen, sondern dies sogar zur Pflicht erklärt“? Was ich tatsächlich in einem meiner Aufsätze gesagt habe, war nicht, dass es „in einem solchen Fall“ zulässig oder verpflichtend sei, zur Lüge Zuflucht zu nehmen. Vielmehr sagte ich, dass dort, wo die wahrheitsgemäße Aussage ein schreckliches Unrecht begünstigen könnte und es zur Verhinderung dieses Unrechts keinen anderen Ausweg gibt, als eine Aussage zu machen, die den tatsächlichen Umständen widerspricht, das Sagen der Wahrheit ein Vergehen wäre und es unter bestimmten Umständen bis zum Umfang des unabdingbaren Bedarfs zulässig oder sogar notwendig werden kann, etwas zu sagen, das den tatsächlichen Umständen widerspricht. In jenem Aufsatz hatte ich dafür auch ein Beispiel angeführt. Stellen Sie sich vor, zwischen dem Heer der Ungläubigen und dem muslimischen Heer herrscht Krieg, und Sie geraten in die Hände des feindlichen Heeres. Nun verlangt das feindliche Heer von Ihnen zu erfahren, wo sich Ihr Heer befindet, und stellt Ihnen ähnliche Fragen nach weiteren militärischen Geheimnissen. Sagen Sie nun: Würden Sie durch die wahrheitsgemäße Aussage sämtliche Informationen über Ihr Heer preisgeben? Falls der Herr Doktor dagegen Einwände hat, soll er sich dieser Frage stellen und eine klare Antwort darauf geben.

Vorwurf: Sie sind so überheblich und unanständig geworden, dass Sie sich nicht einmal schämten zu sagen: Solange die staatliche Macht noch nicht erlangt werden konnte, verkündete der Prophet (s.) die Lehre von der Gleichberechtigung der Menschen. Sobald die staatliche Macht erlangt war, trat der Prophet (s.) diese Lehre mit Füßen und beschränkte die staatliche Herrschaft auf seine eigene Familie.

Antwort: Dies ist ein weiteres Beispiel für eine falsche Anschuldigung, die einem direkt ins Gesicht geschleudert wird. In meinem Aufsatz, dessen Inhalt entstellt und mir dann selbst vorgelegt wird, war gesagt worden, dass sich die Grundsätze des Islam nicht auf blinde und ungewisse Weise praktisch verwirklichen lassen. Vielmehr muss man bei der Anwendung eines Grundsatzes auf einen bestimmten Bereich unbedingt darauf achten, ob die Voraussetzungen für seine Umsetzung günstig sind. Sind die Voraussetzungen nicht günstig, muss man zunächst versuchen, sie günstig zu gestalten. Danach muss der Grundsatz umgesetzt werden. Als Beispiel war angeführt worden, dass das Gleichheitsprinzip des Islam zwar verlangt hätte, bei der Wahl des Kalifen ebenso wie bei der Besetzung aller anderen Ämter ausschließlich auf die Befähigung zu achten und nicht darauf, welchem Stamm der geeignete Mann angehörte. Als der Prophet (s.) jedoch erkannte, dass die Verhältnisse in Arabien für die Umsetzung dieses Grundsatzes in der Frage des Kalifats noch nicht günstig waren und die Einsetzung eines Nicht-Kuraischiten zum Kalifen die Gefahr eines sofortigen Scheiterns des islamischen Kalifats in sich barg, riet er dazu, den Kalifen aus dem Stamm der Quraisch zu wählen. Welche entstellte Bedeutung der Herr Doktor dieser Aussage gegeben hat, kann jeder erkennen.

48. Die Bedeutung des Verses …………………………..

Vorwurf: Sie haben den Vers aus der Sure at-Tahrim folgendermaßen wiedergegeben: „Der Prophet (s.) vertraute einer seiner Frauen unter seinen Ehefrauen heimlich eine Angelegenheit an. Sie gab sie den anderen bekannt. Als der Prophet (s.) sie deswegen befragte, sagte sie: ‚Wie hast du erfahren, dass ich sie den anderen mitgeteilt habe?‘ Der Prophet (s.) antwortete: ‚Der Allwissende und in allen Dingen Kundige hat mich davon in Kenntnis gesetzt.‘“

Darauf fragten Sie: „Sagen Sie, wo befindet sich im Heiligen Qur’an jener Vers, durch den Allah dem Propheten (s.) eine Botschaft übermittelte?“

Sagen Sie zunächst: Als der Prophet (s.) sagte: „Der Allwissende und der Allkundige hat mich in Kenntnis gesetzt“, wie wurde dadurch bewiesen, dass der Prophet (s.) gesagt habe, Allah habe ihn benachrichtigt? Bedeutet dies nicht vielmehr, dass derjenige den Propheten (s.) in Kenntnis gesetzt hat, der von diesem Geheimnis erfahren hatte? Dennoch räume ich ein, dass mit „der Allwissende und der Allkundige“ hier Allah selbst gemeint ist. Doch wie wurde dadurch bewiesen, dass Allah diese Nachricht durch Offenbarung übermittelt hatte? Für jeden, der den Heiligen Qur’an mit auch nur einigermaßen tiefem Blick studiert, ist diese Wahrheit nicht verborgen: Wenn Allah das Wissen eines Menschen sich selbst zuschreibt, bedeutet dies nicht unbedingt, dass er ihm dieses Wissen durch Offenbarung vermittelt hat. So heißt es etwa in der Sure al-Ma’ida:

„Und was ihr den Jagdtieren beibringt, das bringt ihnen mit dem Wissen bei, das Allah euch gelehrt hat“ (Verse 4–5).

(S. 103) Sagen Sie: Bedeutet …………….. hier etwa, dass Allah den Ausbildern von Jagdtieren durch Offenbarung lehrt: „Bringt diesen Tieren auf diese Weise das Jagen bei“? Oder bedeutet ……….. beziehungsweise ……., dass Allah jedem Menschen all das, was ihm unbekannt ist, durch Offenbarung und eigenhändig und schriftlich lehrt? So wie in diesen Versen die Wissensvermittlung und Anweisung durch Allah nicht die Verbreitung von Wissen oder die Erteilung einer Anweisung durch Offenbarung bedeutet, bedeutet auch …………….. nicht, dass jemand durch Offenbarung informiert wird. In diesen Fällen erlangt der Prophet (s) Kenntnis von den genannten Informationen genau auf die Weise, auf der man gewöhnlich von Informationen Kenntnis erlangt.

Antwort:Sehen Sie genau hin. Der Vers aus der Sure at-Tahrīm, um den sich diese Diskussion dreht, ist vollständig zitiert worden. Darin wird ausdrücklich erwähnt: „Allah informierte ihn darüber.“ Daher kann mit den Worten „Der Allwissende, der Allkundige, hat mich informiert“ nur Allah, der Erhabene, gemeint sein, kein anderer Informant. Außerdem können die beiden Bezeichnungen al-ʿAlīm und al-Khabīr außer für Allah für niemanden verwendet werden. Wenn jemand anders die Nachricht überbracht hätte, hätte der Gesandte Allahs (s) gesagt: „Dieser Informant hat mich darüber in Kenntnis gesetzt.“

Wenn der Gesandte Allahs (s) davon durch gewöhnliche menschliche Informationsquellen erfahren hätte – dass nämlich eine Ehefrau ihr Geheimnis einer anderen Person anvertraut hatte und irgendein Informant ihn darüber in Kenntnis gesetzt hatte –, wäre diese unbedeutende Angelegenheit überhaupt nicht im Koran erwähnt worden. Sie wäre auch nicht in dieser Weise dargestellt worden: „Allah, der Erhabene, informierte den Propheten darüber“ und „Der Allwissende und Allkundige hat mich informiert“. Der Zweck, dieses Ereignis im edlen Koran auf diese Weise zu schildern, bestand vielmehr darin, die Menschen darauf aufmerksam zu machen, dass eure Angelegenheiten nicht mit irgendeinem gewöhnlichen Menschen verbunden sind, sondern mit jenem Gesandten, hinter dem die gewaltige Macht Allahs wirksam ist.

49. Wurde die Eheschließung von Zaynab (rA) auf Allahs Anordnung hin vollzogen??

Einwand:Sie haben gefragt: Wo im Koran wird erwähnt, dass Allah, der Erhabene, dem Propheten (s) befohlen hatte: „Heirate die Frau von Zayd“? Sehen wir zunächst, dass Sie geschrieben haben, der Prophet (s) habe diese Ehe „auf Allahs Anweisung“ geschlossen. Im Vers steht jedoch lediglich Folgendes, das Sie so übersetzt haben: „Wir haben diese Frau mit dir verheiratet.“ Wie ich bereits zuvor gesagt habe, besteht die Ausdrucksweise des edlen Korans darin, dass Allah das, was gemäß den von Ihm festgelegten Regeln und Gesetzen gesagt wird, sich selbst zuschreibt, unabhängig davon, durch wen es zum Ausdruck gebracht wird. Beispielsweise heißt es in der Sure al-Anfāl über diejenigen, die im Krieg getötet wurden: „Ihr habt sie nicht getötet, vielmehr hat Allah sie getötet“ (Vers 17). Es ist jedoch offensichtlich, dass diese Tötung durch die Hände der Gläubigen geschah. … Auch hier ist die Bedeutung entsprechend. Das heißt, der Hochgeehrte Prophet (s) schloss diese Ehe gemäß Allahs Gesetz. Dieses Gesetz besagte, dass für dich verboten gemacht wurde: „die Ehefrauen eurer leiblichen Söhne“ (Sure an-Nisāʾ, 23). Da ein Adoptivsohn kein leiblicher Sohn sein kann, kann die Ehe mit seiner geschiedenen Frau nicht verboten, sondern muss erlaubt sein. Der Hochgeehrte Prophet (s) heiratete gemäß diesem Gebot Allahs die geschiedene Frau von Zayd (rA).

Antwort:Den Hadith-Leugnern geht es vor den Augen der Menschen lediglich darum, aus dem Koran ihre eigenen Absichten herauszulesen. Denjenigen jedoch, die diese Angelegenheit verstehen möchten, möchte ich ans Herz legen, die ersten vier Verse der Sure al-Ahzāb aufmerksam zu studieren und anschließend auch jene Verse des fünften Rukūʿ zu betrachten, in denen die Eheschließung des Hochgeehrten Propheten (s) mit der geschiedenen Frau von Zayd (rA) erwähnt wird. In den ersten vier Versen heißt es: O Prophet, lass dich nicht von den Ungläubigen und den Heuchlern einschüchtern. Vertraue vielmehr auf Allah und folge der Offenbarung, die zu dir herabgesandt wird. Ein Adoptivsohn ist niemals ein leiblicher Sohn. Das ist nur ein Wort, das ihr mit eurem Mund aussprecht. In dieser Aussage Allahs, des Erhabenen, findet sich ein klarer Hinweis darauf, dass die in Vers zwei erwähnte Offenbarung mit dem Adoptivsohn in Verbindung steht. Der betreffende Vers enthält jedoch keine Erklärung darüber, ob dem Hochgeehrten Propheten (s) zur Abschaffung dieser Sitte befohlen wurde, die geschiedene Frau seines Adoptivsohnes zu heiraten. Lesen Sie nun die Verse 37–39:

(Arabisch*****************************************************)

„Als Zayd seine eheliche Verbindung mit Zaynab gelöst hatte, verheirateten Wir sie mit dir, damit es für die Gläubigen kein Hindernis gibt, die geschiedenen Frauen ihrer Adoptivsöhne zu heiraten, wenn diese ihre eheliche Verbindung mit ihnen gelöst haben. Allahs Anordnung wird gewiss vollzogen. Für den Propheten gibt es keine Behinderung darin, das zu tun, was Allah für ihn rechtmäßig gemacht hat. Dies war auch Allahs Gesetz in Bezug auf die früheren Propheten. Allahs Anordnung ist festgelegt. Sie verkündeten die Botschaften Allahs, fürchteten Ihn und fürchteten niemanden außer Allah. Allah genügt als derjenige, der Rechenschaft fordert.“

Denken Sie gründlich über diese gesamte Aussage nach. Sagt diese Aussage und diese Ausdrucksweise etwa, dass der Prophet (s.a.w.s.) eine Handlung gemäß Allahs Gesetz vollzogen habe und Allah diese Handlung deshalb sich selbst zugeschrieben habe? Oder sagt sie nicht vielmehr eindeutig, dass Allah durch die Offenbarung die Anweisung zu dieser Ehe erteilt hatte, und zwar zu dem bestimmten Zweck, dass die Frauen adoptierter Söhne nicht ebenso verboten sein sollten wie die Frauen leiblicher Söhne? Für gewöhnliche Menschen war die Heirat mit den geschiedenen Frauen solcher Söhne lediglich erlaubt, für den Propheten (s.a.w.s.) jedoch zur Pflicht gemacht worden; und diese Pflicht war Teil der Verantwortung des Gesandtenamtes, deren Umsetzung dem Propheten (s.a.w.s.) aufgetragen war. Betrachten Sie nun die Aussage des Doktors und urteilen Sie selbst, ob diese Leute tatsächlich Anhänger des Korans sind oder den Koran zum Anhänger ihrer selbst erfundenen Lehre machen wollen.

50. (Arabisch*******) Bedeutet es die überlieferte Sitte oder die Anweisung Allahs?

Einwand: Sie haben als fünften Vers angeführt, dass der Prophet (s.a.w.s.) während der Führung eines Heeres gegen die Banū Naḍīr zahlreiche Bäume in der Umgebung fällen ließ, um für den Angriff den Weg freizumachen. In diesem Zusammenhang sagt Allah:

(Arabisch*********************************)

„Ob die Palmen, die ihr gefällt habt, oder diejenigen, die ihr auf ihren Stämmen stehen gelassen habt – beides geschah mit Allahs Erlaubnis.“ (Sure al-Haschr: 5)

In diesem Zusammenhang fragen Sie: „Können Sie sagen, in welchem Vers des edlen Korans diese Erlaubnis offenbart wurde?“ In dem Vers der Sure al-Haddsch heißt es:(Arabisch****************) „Denjenigen, gegen die Krieg geführt wird, ist die Erlaubnis zum Kämpfen erteilt worden, weil ihnen Unrecht zugefügt wurde.“ – (Sure al-Haddsch: 39).

Im oben genannten Vers wird der gläubigen Gemeinschaft die Erlaubnis erteilt, gegen die Unterdrücker in den Krieg zu ziehen. Es ist offensichtlich, dass diese grundsätzliche Erlaubnis zum Krieg (im Lichte von Prinzipien und Gesetz) jede für den Krieg erforderliche Angelegenheit einschließt. Was nach den von Allah festgelegten Grundsätzen und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geschieht, wird im Koran(Arabisch*******) bezeichnet. Zum Beispiel:(Arabisch*****************)

„Was euch am Tag widerfuhr, an dem die beiden Heere aufeinandertrafen, geschah nur mit Allahs Erlaubnis.“ – (Sure Āl ʿImrān: 165). Möge dieses Gesetz nun außerhalb der Welt wirksam sein oder nicht.

Antwort: Diese gesamte Erörterung wurde vorgenommen, indem man vom zentralen Punkt meiner Argumentation abwich. Ich hatte geschrieben, dass die Gegner, als die Muslime diese Handlung vollzogen, die verleumderische Behauptung verbreiteten, sie hätten durch das Fällen der Weinreben und der fruchttragenden Bäume der Gärten Verderben auf Erden gestiftet (siehe die Urdu-Ausgabe dieses Werkes, S. 124). Dies war die Grundlage meiner Argumentation, die der Doktor absichtlich beseitigt hat, um den Weg für seine eigene Auseinandersetzung freizumachen. Meine Argumentation lautete, dass die Juden und die Heuchler den Muslimen eine ganz bestimmte Anschuldigung machten. Sie sagten: Diese Leute sind als Reformer aufgetreten und behaupten, sie würden das Unrecht auf Erden an der Wurzel beseitigen; doch seht nun, welches Unrecht sie auf Erden anrichten. Als vonseiten Allahs, des Erhabenen, darauf geantwortet wurde, dass die Muslime diese Handlung mit meiner Erlaubnis vollzogen hätten, konnte dies zwangsläufig nur dann als Antwort auf ihre Anschuldigung gelten, wenn dafür eigens eine Erlaubnis von Allah erteilt worden war. Die allgemein geltenden Regeln der Kriegsführung auf Erden konnten nicht die Grundlage der Antwort bilden. Denn die militärischen Grundsätze jener Zeit waren größtenteils barbarisch und auf Unterdrückung gegründet, und die Muslime selbst betrachteten sie als nichts anderes als die Stiftung von Verderben auf Erden. Wie hätte man sich bei der Antwort an die Ankläger darauf berufen können? Was nun das Naturgesetz betrifft, so wäre es hier schon äußerlich lächerlich gewesen, sich darauf zu berufen. Kein vernünftiger Mensch hätte sich jemals vorstellen können, dass Allah, der Erhabene, an dieser Stelle, da die Gegner die Muslime für Stifter von Unrecht auf Erden hielten, zur Antwort gesagt hätte: „Mein Lieber, das ist eben das Naturgesetz.“ Aus den wenigen Beispielen, die der Doktor hier aus dem Heiligen Koran angeführt hat, geht nur hervor, dass die Leugner der Sunna völlig unfähig sind, den Koran zu verstehen. Sie verschließen die Augen vor dem Zusammenhang der Koranverse, ihrem Verhältnis zum Vorhergehenden und Folgenden, ihrem Ort und ihrem Kontext und bestimmen unabhängig davon die Bedeutung eines Verses an einer Stelle vollständig durch einen Vers an einer anderen Stelle.

51. Eine weitere frei erfundene Auslegung

Anschuldigung: Der sechste von Ihnen angeführte Vers lautet:

(Arabisch*****************************************)

„Und als Allah euch versprach, dass eine der beiden Gruppen – nämlich die Handelskarawane und das Heer der Quraisch – euch zufallen würde, und ihr euch wünschtet, dass die schwächere Gruppe – die Handelskarawane – in eure Hände fallen möge. Allah aber wollte durch Sein Wort die Wahrheit als Wahrheit erweisen und die Macht der Ungläubigen zerschlagen.“ – (Sure al-Anfāl: 7).

Danach fragen Sie: „Können Sie im gesamten Heiligen Koran einen Vers zeigen, in dem dieses Versprechen Allahs, des Erhabenen, ausdrücklich genannt wurde: O ihr Leute, die ihr von Medina nach Badr zieht, Wir werden eine der beiden Gruppen in eure Gewalt bringen?“

Grundsätzlich war dies jenes umfassende Versprechen, auf dessen Grundlage Allah, der Erhabene, der Gemeinschaft der Gläubigen gesagt hatte, dass sie auf Erden in das Amt des Kalifats eingesetzt werden würde, dass Allah und Sein Gesandter siegreich sein würden, dass Sieg und Belagerung zugunsten der Partei Allahs ausfallen würden und dass die Gläubigen erhöht sein würden. Allah wird niemals die Ungläubigen über die Gläubigen siegen lassen. Die Glaubenskämpfer werden Besitzer des Vermögens und der Besitztümer ihrer Gegner werden, und so weiter und so fort. Und in diesem besonderen Ereignis stellte Er dieses „Versprechen“ den natürlichen Umständen gegenüber – wie der Heilige Koran dies folgendermaßen erklärt:

(Arabisch******************************)–Das heißt, eine der beiden Gruppen war unbewaffnet, und es schien sicher, dass man sie besiegen würde.

Ich habe bereits ausführlich dargelegt, dass Allah, der Erhabene, auch solche Dinge sich selbst zuschreibt, die mit den Naturgesetzen übereinstimmen. Auch die beiden oben erwähnten Verheißungen Allahs gehörten zu dieser Kategorie. Das heißt, die Umstände zeigten, dass der Sieg über eine der beiden erwähnten Gruppen sicher war.

Antwort: Auch hier wurde versucht, durch geschickte Argumentation den Zusammenhang mit dem Vorhergehenden und Folgenden sowie Ort und Zeit außer Acht zu lassen. Es geht um eine besondere Situation. Auf der einen Seite zog ein Heer ungläubiger Soldaten, mit Waffen und Versorgungsgütern ausgerüstet, von Mekka heran, und seine militärische Stärke war derjenigen der Muslime weit überlegen. Auf der anderen Seite kehrte eine Handelskarawane der Quraisch aus Syrien zurück, die umfangreiche Waren, aber nur eine unbedeutende militärische Stärke bei sich hatte. Allah, der Erhabene, sagt, dass Wir den Muslimen an dieser Stelle versprachen, dass sie über eine der beiden Gruppen gewiss den Sieg davontragen würden. Dies war eine klare und eindeutige Verheißung, die sich auf eines von zwei bestimmten Dingen bezog. Doch der Doktor gibt dafür zwei verschiedene Erklärungen. Die eine lautet, dass mit dieser Verheißung die natürliche Zusage gemeint sei, sie auf der Erde zu Herrschern zu machen und ihnen vollständige Vorherrschaft zu verleihen. Wenn dies jedoch gemeint gewesen wäre, hätte die Verheißung gelautet, dass sie über beide Gruppen siegen würden, nicht nur über eine von ihnen. Seine zweite Erklärung lautet, dass die damaligen Umstände zeigten, der Sieg über eine der beiden Gruppen sei sicher gewesen, und dass Allah, der Erhabene, dieses Zeichen der Umstände zu Seiner eigenen Verheißung erklärt habe. Doch die Lage vor dem Sieg in der Schlacht von Badr zeigt, dass der Sieg über die Handelskarawane zwar sicher war, die Bezwingung des Heeres der Quraisch hingegen äußerst schwierig. Allah, der Erhabene, sagt selbst im vorhergehenden Vers des hier behandelten Verses, dass der Zustand der Muslime, als sie dem Heer der Quraisch entgegentreten wollten, folgender war: (Arabisch**************************)„als würden sie sehenden Auges in den Tod getrieben“ (Sure al-Anfal: 6).

War dies etwa die Situation, die zeigte, dass die Bezwingung des Heeres der Quraisch ebenso sicher war wie der Sieg über die Karawane? Durch eine solche geschickte Argumentation wird deutlich, dass diese Gruppe der Hadith-Leugner ihre Lehre nicht aus dem Koran ableitet, sondern versucht, dem Koran ihre ausgedachte Lehre aufzuzwingen, ganz gleich, wie sehr die Aussagen des Korans ihre Lehre auch zurückweisen.

52. Widersinnige Antwort

Einwand: Der letzte Vers, den Sie angeführt haben, lautet:

(Arabisch*************************************************)

„Als ihr euren Herrn um Hilfe anfleht, erhörte Er euer Gebet und sagte: Ich werde euch unaufhörlich tausend Engel zu Hilfe senden“ (Sure al-Anfal: 9).

Danach haben Sie gefragt: „Können Sie sagen, in welchem Vers des Korans diese Antwort auf das Hilfegesuch der Muslime offenbart wurde?“

Darf ich Sie fragen, als Allah sagte –(Arabisch***********)„Ich erhöre das Gebet jedes Bittenden, wenn er Mich anruft“ (Sure al-Baqara: 186): Durch welches schriftliche Dokument erhält der Bittende von Allah eine Antwort auf sein Gebet? Auf genau dieselbe Weise, wie jeder Bittende von Allah eine Antwort auf sein Gebet erhält, erhielt auch die Gemeinschaft der Gläubigen eine Antwort auf ihr Gebet. Doch wie soll die Antwort auf ein Gebet denjenigen vor Augen treten, die jedes Wort Allahs auf Papier gedruckt sehen wollen?

Antwort:Was ist das für eine Frage und was ist das für eine Antwort! Meine Frage lautete, in welchem Vers des Korans das klare und endgültige Versprechen offenbart wurde, das Allah hinsichtlich der Entsendung von tausend Engeln als Antwort auf das Gebet der Muslime in diesem Vers erwähnt. Der Herr Doktor antwortet auf die obige Frage, dass die Muslime auf dem Feld von Badr ihre Antwort auf das Gebet auf genau dieselbe Weise erhielten, wie jeder Bittende von Allah eine Antwort auf sein Gebet erhält. Nun lautet meine Frage: Erhält denn jeder Bittende von Allah eine derart klare Antwort, dass zur Unterstützung des Bittenden die Entsendung so und so vieler tausend Engel veranlasst wird? Findet sich auch diese Antwort in klaren Worten und unter Angabe einer bestimmten Zahl im Buch Allahs schriftlich niedergelegt?

Hier ist außerdem noch eine weitere seltsame und bemerkenswerte Tatsache zu beachten: Eine solche Verleumdung – wir wollten jedes Wort Allahs auf Papier geschrieben sehen – wird uns von Leuten vorgeworfen, die hartnäckig darauf bestehen, dass wir nur die Offenbarungen anerkennen, die in schriftlicher Form vorliegen.

53. Art und Merkmale der wortlosen Offenbarung

Einwand: Sie haben weiter vorne geschrieben, Sie haben weiter vorne geschrieben: „Die Offenbarung erfolgt nicht notwendigerweise in Form einer Wortfolge; sie kann auch die Form einer Vorstellung annehmen, die in das Herz eingegeben wird.“ Ihr Anspruch ist der eines Allwissenden, doch Sie wissen nicht einmal, dass es völlig unmöglich ist, dass in jemandem eine Vorstellung entsteht, ohne dass sie sprachlich vermittelt wird. Keine Vorstellung kann ohne Sprache entstehen, und ebenso kann keine Sprache ohne eine Vorstellung existieren. Fragen Sie die fachkundigen Gelehrten, was die Bedeutung einer „sprachlosen Offenbarung“ und einer „sinnlosen Mitteilung“ ist.

Antwort:Den Hadith-Leugnern ist nicht bekannt, dass die Entstehung einer Vorstellung und ihre sprachliche Gestaltung jeweils unterschiedliche Merkmale besitzen und nicht gleichzeitig erfolgen. Auch wenn der menschliche Verstand nur den zehntausendsten Teil einer Sekunde benötigt, um eine Vorstellung in Sprache zu fassen, besteht dennoch eine zeitliche Abfolge zwischen dem Entstehen der Vorstellung im Geist und ihrer sprachlichen Gestaltung durch den Verstand. Wenn jemand behauptet, dass Vorstellungen im menschlichen Geist notwendigerweise in sprachlicher Form entstehen, wie will er dann erklären, dass ein und dieselbe Vorstellung im Geist eines Engländers auf Englisch, im Geist eines Arabers auf Arabisch und in unserem Geist in unserer Sprache entsteht? Daraus geht eindeutig hervor, dass im menschlichen Geist zunächst eine Vorstellung als solche entsteht und der Verstand sie anschließend in der eigenen Sprache ausdrückt. Dieser Vorgang vollzieht sich sehr schnell; doch diejenigen, die jemals Gelegenheit hatten, ihre Gedanken sprechend oder schriftlich auszudrücken, wissen, dass manchmal eine Vorstellung im Geist umherkreist und der Verstand erhebliche Anstrengungen unternehmen muss, um sie sprachlich auszudrücken. Daher kann nur ein Unkundiger behaupten, dass eine Vorstellung in der Form eines Satzes entsteht oder dass Vorstellung und Sprache notwendigerweise gleichzeitig auftreten. Eine der verschiedenen Arten der Offenbarung besteht darin, dass Allah dem Propheten lediglich eine Vorstellung eingibt. Der Grund dafür, dass die Offenbarung des Propheten als Wahi ghair matlu gilt, liegt darin, dass ihre Sprache weder von Allah vorgegeben wird noch der Prophet angewiesen ist, sie den Menschen mit einer bestimmten Wortfolge zu übermitteln.

54. Der Unterschied zwischen Wahi matlu und Wahi ghair matlu

Einwand: Sie haben gesagt: „Die Bedeutung des Wortes Offenbarung im Arabischen ist eine feine Andeutung.“ Es besteht keine Frage hinsichtlich der lexikalischen Bedeutung von Offenbarung; die Frage betrifft vielmehr ihre terminologische Bedeutung, die die Propheten – Allahs Friede sei mit ihnen – von Allah empfingen. Wurde von dieser Offenbarung nur die „feine Andeutung“ von Allah übermittelt, oder wurden auch ihre Worte als Ganzes von Allah herabgesandt? Wenn es nur eine Andeutung gewesen wäre, würde dies bedeuten, dass die Sprache des Korans die eigene Sprache des Propheten (s.a.w.) gewesen sei.

Antwort: Die Antwort darauf findet sich in der Abhandlung Nummer 35, aus der der Doktor anhand eines oder zweier Abschnitte diese Diskussion eingeleitet hat. Sowohl der Wortlaut als auch der Inhalt des Edlen Korans stammen von Allah, dem Erhabenen, und er wurde dem Hochgeehrten Propheten (s.a.w.) herabgesandt, damit dieser ihn in der herabgesandten Sprache den Menschen übermittelt. Deshalb wird er als „rezitierte Offenbarung“ (wahy matlu) bezeichnet. Die zweite Art der Offenbarung, also die „nicht rezitierte Offenbarung“ (wahy ghayr matlu), unterscheidet sich hinsichtlich ihrer Art, ihrer Eigenschaften, ihres Zustands und ihres Zwecks vollständig von der zuvor genannten Offenbarung. Sie kam, um dem Gesandten Allahs (s.a.w.) Führung zu geben, und wurde den Menschen nicht in Allahs Sprache, sondern in Form der Entscheidungen, Aussagen und Handlungen des Hochgeehrten Propheten übermittelt. Wenn jemand anerkennt, dass dem Hochgeehrten Propheten die erstgenannte Art der Offenbarung zuteilwerden konnte, welches Hindernis gibt es dann letztlich für ihn anzuerkennen, dass jenem Propheten auch die letztgenannte Art der Offenbarung zuteilwerden konnte? Wenn die wunderbare Rede des Korans ausreicht, uns die Gewissheit zu geben, dass er das Wort Allahs, des Allmächtigen, sein kann, geben uns dann nicht auch das wunderbare Leben des Gesandten Allahs (s.a.w.) und seine wundervollen Taten die Gewissheit, dass auch dies das Ergebnis der Führung Allahs, des Erhabenen, ist?

55. Die Leugnung der anerkannten Sunna kommt der Leugnung des Gehorsams gegenüber dem Gesandten Allahs (s.a.w.) gleich

Einwand: Sie haben gesagt: „Die Sunnas, für deren Beweis sich im gegenwärtigen Hadith-Bestand Belege finden, gehören zwei großen Kategorien an. Eine Art ist die Sunna, über deren Charakter als Sunna die Umma von Anfang an bis in die Gegenwart Einigkeit bekundet hat. Mit anderen Worten handelt es sich dabei um mutawatir-Sunnas. Auf ihnen beruht der Konsens der Umma. Jeder, der sich weigert, eine dieser Sunnas anzuerkennen, tritt ebenso aus dem Islam aus, wie jemand, der einen Vers des Korans leugnet, dadurch außerhalb des Islams gerät.

Die zweite Art ist die Sunna, deren Beweiskraft umstritten ist oder umstritten sein kann. Wenn jemand über eine Sunna dieser Art sagt, dass sie aufgrund seiner Untersuchung und Prüfung nicht authentisch sei und er daher nicht verpflichtet sei, ihr zu folgen, wird sein Glaube durch diese Aussage nicht beeinträchtigt.“

Können Sie sagen, wo Allah, der Erhabene, erklärt hat, dass derjenige, der sich weigert, dieser mutawatir-Sunna zu folgen, auf der der Konsens der Umma beruht, zum Ungläubigen wird? Und dass der Glaube dessen, der eine umstrittene Sunna leugnet, keinen Schaden erleidet?

Antwort: Allah, der Erhabene, hat den Gehorsam und die Befolgung des Gesandten Allahs (s.a.w.) beziehungsweise deren Unterlassung zur Grenze zwischen Islam und Kufr erklärt. Wenn daher mit Gewissheit bekannt ist, dass der Hochgeehrte Prophet (s.a.w.) eine bestimmte Handlung angeordnet, von einer bestimmten Handlung abgeraten oder in einer bestimmten Angelegenheit diese Anleitung gegeben hat, wird der Entzug des Gehorsams zwangsläufig zum Grund für Kufr. Wenn jedoch kein sicherer Beweis für eine Anweisung des Hochgeehrten Propheten (s.a.w.) gefunden wird, kann hinsichtlich der Annahme oder Ablehnung eines Beweises niedrigster Beweiskraft Uneinigkeit bestehen. Wenn jemand aufgrund eines schwachen Beweises sagt, dass sich für dieses Gebot kein Beleg vom Hochgeehrten Propheten (s.a.w.) finden lasse und er ihm deshalb nicht folge, gibt es keinen Grund, ihn des Kufr zu bezichtigen, unabhängig davon, ob seine Entscheidung an sich richtig oder falsch ist. Wenn dagegen jemand sagt: „Auch wenn dies eine Anweisung des Gesandten Allahs (s.a.w.) ist, bin ich nicht verpflichtet, ihr zu gehorchen“, oder: „Sie ist für mich kein Beweis“, besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass diese Person ein Ungläubiger ist. Dies ist eine völlig einfache und klare Aussage, deren Verständnis für niemanden Schwierigkeiten bereiten kann.

 

Westpakistanischer High Courts bedeutendes Urteil

[Nachstehend wird der größte Teil des Urteils von Herrn Muhammad Shafi, Richter am Westpakistanischen Obergericht, in Übersetzung wiedergegeben – [das ursprüngliche Urteil war in englischer Sprache abgefasst. Herr Malik Ghulam Ali fertigte seine Urdu-Übersetzung an. Da eine englische Kopie des Urteils nicht leicht zugänglich war, wurde hier eine Übersetzung seiner Urdu-Übersetzung ins Bengalische angefertigt] – im Wesentlichen handelt es sich dabei um das Urteil in einem Berufungsverfahren. Gegenstand der Hauptfrage war: Wenn eine verwitwete Frau, die minderjährigen Kinder hat, einen Mann heiratet, der für ihre Kinder kein Mahram ist, bleibt ihr unter diesen Umständen weiterhin die Verantwortung für die Vormundschaft über diese Kinder? Bei der Entscheidung über diese strittige Frage äußerte der gelehrte Richter ausführlich auch seine Auffassung zu einer grundlegenden Angelegenheit. Nämlich: Wie sind im Islam das Verständnis und der Rahmen des Rechts sowie das Verfahren der Gesetzgebung beschaffen? Kann neben dem Koran auch der Hadith als Rechtsquelle für die Muslime anerkannt werden, und insbesondere: In welchem Maß kann angenommen werden, dass die Mehrheit der Muslime Pakistans den Grundsätzen der hanafitischen Fiqh folgt? In diesem Zusammenhang hat dieses Urteil in seinen Begründungen und Erörterungen grundlegende und wichtige Aspekte des islamischen Rechts behandelt.

Unter Auslassung des Teils dieses Urteils, der sich auf den eigentlichen Rechtsstreit bezieht, wird hier nur eine Übersetzung seiner grundsätzlichen Argumentation vorgelegt. An einigen Stellen werden die darin zitierten Koranverse lediglich unter Angabe der Sure und der Versnummer zusammen mit ihrer Übersetzung angeführt. Hier wurde die von P. L. D. 1960 in Lahore (S. 1142–1179) gedruckte englische Fassung ins Urdu übersetzt. Die ursprüngliche und vollständige Erörterung kann in dem oben genannten gedruckten Werk eingesehen werden. – Malik Ghulam Ali.]

4. Nehmen wir an, es werde anerkannt, dass die Bestellung eines Vormunds unerlässlich war und dass Abschnitt 17 des Guardianship and Words Act auf diesen Rechtsstreit anwendbar gewesen wäre. Dann stellt sich vor uns die weitreichende Frage: Welches ist das Gesetz beziehungsweise die Rechtsvorschrift, deren Befolgung für einen Minderjährigen verpflichtend ist? Es ist völlig richtig, dass die Minderjährigen und ihre Eltern Muslime sind und dem muslimischen Recht unterstehen. Doch die Frage, welches Gesetz im Hinblick auf die Vormundschaft eines Minderjährigen zwingend zu befolgen ist, lässt sich nicht leicht beantworten. Rechtsvorschriften und Grundsätze, die nahezu die gesamte einschlägige Literatur umfassen und die Vormundschaft über die Person und das Vermögen Minderjähriger betreffen, werden in Indien und Pakistan seit langer Zeit befolgt. Alle Gerichte, einschließlich des Obersten Gerichtshofs Indiens, haben diese Gesetze von der Zeit vor der britischen Herrschaft bis in die Gegenwart strikt angewandt. Es ist sogar möglich, dass auch die Qadis und Rechtsgelehrten vor der britischen Herrschaft diese Grundsätze befolgten und dass ihre Befolgung danach fortgesetzt wurde. Denn die muslimischen Rechtsgelehrten wollten nicht, dass die Engländer oder irgendein anderes nichtmuslimisches Volk den Heiligen Koran nach seinen eigenen Absichten und Zielen auslegt und Gesetze erlässt. Die Bedeutung, die dem Werk Fatwa Alamgiri in allen Fragen des muslimischen Rechts zukommt, weist auf diese Tatsache hin. Doch inzwischen haben sich die Umstände vollständig verändert. Im Folgenden werden die hier erwähnten Grundsätze kurz dargelegt.

[Im verbleibenden Teil von Abschnitt 4 sowie in den Abschnitten 5 und 6 legte der gelehrte Richter ausführlich die hanafitischen, schafiitischen und schiitischen Auffassungen der Fiqh zur Vormundschaft dar.]

7. Wie ich bereits zuvor gesagt habe, besteht die eigentliche Frage, die eine zufriedenstellende Klärung verlangt, darin, ob diese Vorschriften mit einer solchen Unanfechtbarkeit als zwingend einzuhaltendes Recht bezeichnet werden können, wie sie einem kodifizierten Gesetz zukommt. Anders ausgedrückt: Ist dies das Gesetz, dessen Befolgung gemäß Zweck und Ziel von Abschnitt 17 des Guardianship and Words Act für einen muslimischen Minderjährigen verpflichtend ist?

8. Nach dem Glaubensverständnis der Muslime ist – unabhängig davon, welcher Glaubensrichtung sie angehören – das einzige Gesetz, das in jedem Bereich ihres Lebens gelten sollte, sei es im religiösen, politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Bereich, das Gesetz Allahs. Allah, der Erhabene, allein ist der höchste Gesetzgeber, der Allweise und der Gerechte sowie der Inhaber uneingeschränkter Macht. Im Islam ist die Beziehung zwischen Allah und den Dienern einfach, klar und unmittelbar. Kein Führer, Imam, Pir oder irgendeine andere Person – sei sie lebendig oder tot, im Grab oder außerhalb des Grabes – kann sich in Gestalt eines Vermittlers zwischen diese Beziehung stellen und sie behindern. Bei uns gibt es keine Organisation professioneller Führer oder religiöser Gelehrter, die uns ihre eigenen Vorstellungen in königlicher Manier aufzwingen könnte. Innerhalb der Grenzen, die der Heilige Koran festgelegt hat, besitzen die Muslime vollständige Freiheit zu denken und zu handeln. Im Islam herrscht ein Umfeld geistiger und seelischer Freiheit. Da das Gesetz eine Kraft ist, die der menschlichen Freiheit Verpflichtungen auferlegt, hat Allah, der Erhabene, die Befugnis zur Gesetzgebung vollständig in Seiner eigenen Hand behalten. Im Islam hat niemand das Recht, so zu handeln, als stehe er über jeder Rechenschaftspflicht gegenüber anderen. Der Koran will Personenkult und Diktatur beseitigen. Indem der Islam die Lehren der weltweiten Brüderlichkeit und der vollständigen Gleichheit vermittelt, hat er unter seinem sittlichen System die Vorherrschaft und Überlegenheit von Menschen über Menschen vollständig beseitigt, gleichgültig, ob diese Vorherrschaft auf dem Gebiet des Verstandes oder in einem anderen Lebensbereich besteht. Es ist unerlässlich, die Muslime zumindest eines Landes – wenn schon nicht die Muslime der ganzen Welt – wie in einer einzigen Kette fest miteinander zu verbinden. In einem islamischen Staat ist die Existenz einer Person unmöglich, die diktatorische und monarchische Macht beanspruchen könnte. Die Aufgaben des Regierungsoberhaupts eines islamischen Staates bestehen ihrem eigentlichen Sinn nach darin, die Gebote Allahs und Seine Anordnungen umzusetzen. Der Koran und damit der Islam kennen den Gedanken, dass eine einzelne Person für alle Muslime Gesetze erlässt, überhaupt nicht. Der Heilige Koran erklärt wiederholt, dass Allah, und Allah allein, der König der Welt und des Jenseits ist und dass Sein Gesetz das letzte und endgültige ist. In den Versen 6:7, 12:40 und 67 wird erklärt, dass das Recht auf Herrschaft allein Allah zusteht. Ebenso heißt es in Vers 40:12:(Arabisch*******************)„Die Entscheidungsgewalt gehört Allah, dem Erhabenen und Großen.“

In Vers 59:23 wird klar erklärt, dass Allah, der Erhabene, der Inhaber der Souveränität ist.

(Arabisch*******************************************)

„Er ist Allah; es gibt keinen Gott außer Ihm. Er ist der Herrscher, der Heilige, der Frieden, der Sicherheit Gewährende, der Beschützer, der Allmächtige, der Übermächtige, der überaus Erhabene. Allah ist erhaben und frei von dem, was sie Ihm beigesellen. Er ist Allah, der Schöpfer, der Hervorbringer, der Gestalter. Ihm gehören die schönsten Namen. Alles, was in den Himmeln und auf der Erde ist, preist Seine Heiligkeit und Seine Herrlichkeit. Er ist der Allmächtige, der Allweise.“ – (Sure al-Haschr: 23–24).

9. Die Handlungen des Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und seiner vier Kalifen bezeugen eindeutig, dass die Monarchie dem Islam völlig widerspricht; andernfalls hätte es für sie nichts Leichteres gegeben, als sich selbst zu Königen der muslimischen Nation zu erklären. Hätten sie dies getan, wäre ihre Forderung sofort unterstützt worden, denn ihre Befähigung, ihre Vertrauenswürdigkeit und ihre Standhaftigkeit standen über jedem Zweifel. Ebenso kann mit Gewissheit gesagt werden, dass sie sich weder als Diktatoren und souveräne Herrscher der islamischen Welt betrachteten noch dies verkündet hätten. Was immer sie taten, taten sie auf der Grundlage der Beratung mit den anderen Muslimen. Alle Muslime waren durch ein brüderliches Band verbunden, das eine notwendige Forderung ihres – oder, anders gesagt, des islamischen – Glaubens war. Der natürliche Geist dieses Glaubens bestand darin, dass die Vorherrschaft eines Menschen über andere beendet war. Es gab weder einen König noch Untertanen. Ebenso gab es weder einen Priester noch einen Pīr. Jeder Einzelne konnte ein Führer sein. Zugleich musste er jedoch denjenigen folgen, die ihm hinsichtlich der Gottesfurcht oder einer anderen Eigenschaft überlegen waren. Amīr Muʿāwiya war der erste, der dem brüderlichen Band des Islam einen Schlag versetzte, indem er seinen Sohn zum Erben des Staates erklärte und die gesamte Nation unter die Herrschaft seines eigenen Stammes versammelte. Unmittelbar nach dem Tod unseres demokratiebegeisterten Gesandten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) wurde die vom Islam gebrachte Demokratie in Imperialismus verwandelt. Amīr Muʿāwiya versetzte den Grundfesten des Islam einen Axthieb, indem er das erbliche Kalifat einführte. Obwohl Muhammad, der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), seine nahen Verwandten tief liebte, ernannte er keinen von ihnen zu seinem Nachfolger als Herrscher der muslimischen Umma. Seine Haltung war stets eindeutig demokratisch. Nach dem Tod Amīr Muʿāwiyas bemächtigte sich sein Sohn des Kalifats, und der Enkel des Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) opferte sogar sein eigenes Leben und das Leben seiner liebsten Angehörigen. Es war eine Verleumdung der Umayyaden, dass Imām Husain (Allah möge mit ihm zufrieden sein) sein Leben geopfert habe, um das Kalifat für die Ahl al-Bait zu reservieren. Diese Verleumdung beruhte vollständig auf einer Lüge. Erstaunlicherweise verbreitet auch die schiitische Gemeinschaft diese Verleumdung weiterhin. Leider konnte Imām Husain (Allah möge mit ihm zufrieden sein) keinen Erfolg erringen. Das Ergebnis war, dass Monarchie und Diktatur unter den Muslimen zu einer anerkannten Regierungsform wurden. Von da an hatten die Muslime kein Recht mehr, ihre Herrscher zu wählen, und keine Kontrolle mehr über ihre eigenen Angelegenheiten. Die Handlung, die Amīr Muʿāwiya begonnen hatte, zeigte möglicherweise zunächst keine unmittelbare negative Wirkung; letztlich beeinflusste sie jedoch zwangsläufig die gesunde und geordnete Entwicklung und Pflege der muslimischen Gesellschaft, sodass ihr Rang im Bereich der internationalen Bruderschaft heute zweitrangig geblieben ist.

10. Im Lichte des Edlen Korans kann nur derjenige zum Amīr der Muslime werden, der geistig und körperlich als für dieses Amt geeignet gilt. Dadurch wird die erbliche Grundlage der Staatsgewalt vollständig zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den folgenden Vers anzuführen:

(Arabisch********************************************)

„Und ihr Prophet sagte zu ihnen: ‚Allah hat euch Talūt zum König eingesetzt.‘ Sie sagten: ‚Wie kann er über uns herrschen, wo wir doch mehr Anspruch auf die Herrschaft haben als er und ihm kein großer Reichtum gegeben wurde?‘ Der Prophet sagte: ‚Allah hat ihn vor euch auserwählt und ihn an Wissen und körperlicher Stärke reich gemacht. Allah verleiht Seine Herrschaft, wem Er will. Allah ist allumfassend, allweise.‘“ – (Sure al-Baqara: 247).

11. Wie oben dargelegt wurde, steht das Recht, Bestimmungen zu erlassen, die vollständig mit dem islamischen Recht übereinstimmen, Allah und ausschließlich Allah zu. Von Adam (Friede sei mit ihm) bis heute hat Allah, der Erhabene, Seine Bestimmungen durch die Propheten und Gesandten durchgesetzt. Danach kam ein Wendepunkt, an dem nach dem Willen der vollkommensten Weisheit Allahs der Menschheit die endgültige Scharīʿa gegeben wurde. Diese Offenbarung wurde niedergeschrieben oder im Gedächtnis bewahrt und später in die Form eines Buches gebracht, das unter dem Namen „Koran“ bekannt ist. Seitdem wurden die Angelegenheiten aller Männer, Frauen und Kinder der Menschheit gemäß dem von Allah, dem Erhabenen, herabgesandten Koran geregelt und entschieden. Diese Ordnung bestimmt, was richtig und was falsch, was erwünscht und was unerwünscht, was erlaubt und was verboten, was mustahabb und was makrūh ist. Kurz gesagt, der Edle Koran ist eine unerlässliche Grundlage der muslimischen Gesellschaft. Er ist das Zentrum, um das sich das islamische Recht dreht.

11 (a). Es ist eine anerkannte Tatsache, dass eine aus Menschen bestehende Gesellschaft etwas äußerst Komplexes ist. Obwohl die Natur der Ausdruck eines ewigen und unvergänglichen Willens und einem beständigen Gesetz unterworfen ist, sind die menschlichen Verhältnisse und Vorlieben nicht in jeder Zeit und an jedem Ort gleich. Die Verbindung von Persönlichkeit und materiellen Umständen hinterlässt kein Muster für künftige Ereignisse. Es gibt Tausende Arten menschlicher Angelegenheiten, in denen man mit Tausenden verschiedener Zustände und Situationen konfrontiert wird. Es ist Allahs Wille, dass jedes Kind auf der Erde mit einer neuen Welt der Vorstellungskraft in sich eintritt. Ständig ereignen sich neue, unvorstellbare Veränderungen. Da die menschliche Umwelt und die menschlichen Probleme auf dieser Welt ständig neue Formen annehmen, kann in dieser sich fortwährend wandelnden Welt keine ewige und unveränderliche Ordnung bestehen. Auch der Edle Koran bildet keine Ausnahme von diesem natürlichen Gesetz. Deshalb hat der Edle Koran zur Rechtleitung der Menschheit in verschiedenen Angelegenheiten einige umfassende und allgemeine Grundsätze festgelegt. Er hat uns ein vollkommeneres System einheitlicher Grundsätze und ein auf Wohlergehen und Nutzen gegründetes ethisches System gegeben. In bestimmten Angelegenheiten, etwa dem Erbrecht, ist er klarer und ausführlicher. Einige Angelegenheiten werden in Form von Beispielen und Andeutungen erwähnt. Bei manchen Themen schweigt der Edle Koran vollständig, damit die Menschen im Laufe der Zeit entsprechend den veränderten Umständen ihre Vorgehensweise bestimmen können. Im Edlen Koran wird wiederholt betont, dass er in einer äußerst einfachen Sprache herabgesandt wurde, damit jeder ihn verstehen kann. Es wäre nützlich, hier die Verse anzuführen, in denen dies betont wird. [Anschließend legte der gelehrte Richter die folgenden Verse und ihre Übersetzungen vor].

25:242, 65:99, 106, 127, 11:1, 12:2, 15:1, 17:89, 106, 39:28, 54:17, 22, 57:9, 17, 25, 30:58, 41:44.

Daher ist völlig klar, dass das Lesen des Korans und sein Verstehen kein ausschließliches Recht eines oder zweier Menschen ist. Der Koran wurde in einer einfachen und klaren Sprache offenbart, damit jeder Mensch ihn verstehen kann, damit alle Muslime ihn verstehen können, wenn sie es wünschen, und danach handeln können. Dies ist ein Recht, das jedem Muslim verliehen wurde, und niemand – wie hoch auch immer sein Rang sein mag – kann den Muslimen dieses Recht, den Koran zu lesen und zu verstehen, entreißen. Um die Aussagen des Korans zu verstehen, kann man wertvolle Hilfe aus den Kommentaren zuverlässiger Korangelehrter vergangener Zeiten schöpfen. Doch darauf sollte die Angelegenheit beschränkt bleiben. Diese Kommentare können nicht als endgültige Darstellung der jeweiligen Themen angesehen werden. Das Lesen und Verstehen des Korans verlangt geradezu, dass der Leser ihn analysiert und ihn bei seiner Auslegung auf die zeitgenössischen Verhältnisse und die sich wandelnden Bedürfnisse der Welt anwendet. Die Auslegungen dieses heiligen Buches, die Gelehrte vergangener Zeiten – etwa Imam Abu Hanifa, Imam Malik, Imam Schafi’i und andere – vorgenommen haben und denen alle Muslime, einschließlich meiner eigenen Person, Respekt erweisen, können in der heutigen Zeit nicht buchstabengetreu befolgt werden. Ihre Auslegungen und Analysen wurden im Wesentlichen auch von vielen anderen gelehrten Religionsgelehrten nicht unterstützt, darunter von Schülern ebenjener Gelehrten. Aus ihrer tiefgehenden Untersuchung der verschiedenen Koranverse wird ersichtlich, dass diese bewusst oder unbewusst stark von den zeitgenössischen Verhältnissen und den Ereignissen ihrer Umgebung beeinflusst war. Hinsichtlich der Probleme, die in ihrer Zeit oder in ihrem Land entstanden waren, gelangten sie zu bestimmten Schlussfolgerungen. Wenn man die Aussagen der vor zwölf oder dreizehn Jahrhunderten lebenden Korankommentatoren als endgültige und letztgültige Auslegung anerkennt, wird die islamische Gesellschaft in einem eisernen Käfig gefangen bleiben und im Laufe der Zeit keine Möglichkeit zur Weiterentwicklung haben. Dann kann sie nicht länger als dauerhaftes und universales Lebenssystem bestehen bleiben, sondern wird auf die Zeit und den Ort beschränkt sein, in denen sie offenbart wurde. Wie bereits dargelegt, kann man, wenn der Koran keine unveränderlichen Grundsätze festgelegt hat, auch den Auslegungen von Imam Abu Hanifa und anderen nicht gestatten, zu einer Ursache eben dieses Ergebnisses zu werden. Unglücklicherweise ist der Weg zu einer Auslegung und Analyse des Korans im Licht der zeitgenössischen Verhältnisse seit mehreren Jahrhunderten vollständig versperrt worden. Das Ergebnis war, dass die Muslime religiöse Erstarrung, kulturelle Unfruchtbarkeit, politische Leere und wirtschaftlichen Niedergang erlitten. Die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, zu der die Muslime einst einen ausschließlichen Beitrag geleistet hatten, ist in die Hände anderer übergegangen, und es scheint, als seien die Muslime in einen ewigen Schlaf gefallen. Dieser Zustand muss unbedingt ein Ende finden. Die Muslime müssen erwachen und mit dem Zeitalter Schritt halten. Sie müssen sich unbedingt von der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Unwissenheit und Untätigkeit befreien, die sie umgeben hat. Die allgemeinen Grundsätze des Korans müssen auf die veränderten Bedürfnisse der Gesellschaft durch eine vernünftige und intellektuelle Auslegung angewandt werden, damit die Menschen ihr Schicksal, ihre Denkweise und ihre moralische Ordnung entsprechend gestalten und auch in ihren eigenen Ländern zeitgemäß handeln können. Wie andere Menschen besitzen auch die Muslime Wissen und Verstand; diese Kräfte wurden ihnen gegeben, damit sie sie gebrauchen, nicht damit sie sie nutzlos vergeuden. Die Menschen in den verschiedenen Regionen der Welt haben die Freiheit, nachzudenken und zu forschen, um herauszufinden, was die Forderung und Bedeutung der Koranverse vor Allah ist und wie sie auf ihre besonderen Verhältnisse angewandt werden können. Daher müssen alle Muslime den Koran lesen, ihn verstehen und ihn auslegen und analysieren.

(Arabisch***************************************)

„Manche von ihnen hören dir zu. Wenn sie dann von dir weggehen, sagen sie zu denen, denen Wissen gegeben wurde: Was hat er gerade gesagt? Allah hat ihre Herzen versiegelt, und sie folgen ihren eigenen Neigungen.“ (Muhammad: 16)

(Arabisch******************************************)

„Er ist es, der unter den Schriftunkundigen einen Gesandten aus ihrer Mitte entsandt hat, der ihnen Seine Verse verliest, sie läutert und sie das Buch und die Weisheit lehrt. Zuvor befanden sie sich wahrlich in offenbarem Irrtum.“ (Sure al-Dschumʿa: 2)

Es ist die Pflicht der Menschen, tief über den Koran nachzudenken und ihre Herzen nicht zu verschließen.

(Arabisch*****************************************)

„Ein gesegnetes Buch, das Wir zu dir hinabgesandt haben, damit die Menschen über seine Verse nachdenken und die Einsichtigen sich ermahnen lassen.“ (Sad: 29)

Es ist die Pflicht der Menschen, über den Koran nachzudenken und sich darum zu bemühen, ihn zu verstehen. So wie man sich in der Welt für das Erreichen anderer Ziele mit großer Anstrengung einsetzen muss, wird die große Anstrengung, den Koran zu verstehen und seine Zwecke und Ziele zu erreichen, als Idschtihad bezeichnet.

(Arabisch*********************************************)

„Wer sich bemüht, bemüht sich nur zu seinem eigenen Vorteil. Allah ist wahrlich nicht auf die Welten angewiesen.“ (Sure al-Ankabut: 6)

Wiederholt wird betont, dass die Menschen sich darum bemühen sollen, ein richtiges und vollständiges Wissen über den edlen Koran zu erlangen.

(Arabisch**********************************************)

„Wenn sie eintreffen, wird Allah zu ihnen sagen: Habt ihr etwa Meine Zeichen verleugnet, obwohl ihr sie mit eurem Wissen nicht erfassen konntet? Nein, vielmehr habt ihr etwas anderes getan.“ (Sure an-Naml: 84)

(Arabisch**************************************************)

„Und bemüht euch auf Allahs Weg mit der Anstrengung, die Ihm gebührt. Er hat euch erwählt und euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt. Dies ist die Glaubensweise eures Vaters Ibrahim. Er hat euch zuvor Muslime genannt und auch hierin, damit der Gesandte Zeuge über euch sei und ihr Zeugen über die Menschheit seid. Verrichtet also das Gebet, entrichtet die Zakat und haltet an Allah fest. Er ist euer Schutzherr. Wie vortrefflich ist dieser Schutzherr und wie vortrefflich ist dieser Helfer!“ (Sure al-Hadsch: 78)

(Arabisch***********************************************)

„Allah ist überaus groß, der wahre Herrscher. Beeile dich nicht mit der Rezitation des Korans, bevor die Offenbarung Allahs an dich vollständig ergangen ist, und sprich: Mein Herr, mehre mein Wissen!“ (Sure Ta-Ha: 114).

Aus allen erwähnten Versen geht hervor, dass von allen Muslimen – nicht nur von den Angehörigen einer besonderen Gruppe unter ihnen – erwartet wird, dass sie sich Wissen über den Koran aneignen, ihn gründlich verstehen und ihn auslegen und erläutern. Bei der Auslegung und Erläuterung ist es unerlässlich, einige anerkannte Grundsätze zu befolgen. Zu diesen Grundsätzen können unter anderem folgende gehören:

1. Einige Bestimmungen des Edlen Korans sind von großer Bedeutung und grundlegend. Sie dürfen niemals missachtet oder bekämpft werden; vielmehr muss man sie buchstabengetreu befolgen.

2. Es gibt einige Verse mit wegweisendem Charakter, deren Befolgung in größerem oder geringerem Maße unerlässlich ist.

3. Wo die Aussage völlig einfach und eindeutig ist und eine bestimmte, klare Bedeutung zum Ausdruck bringt, muss genau diese Bedeutung angenommen werden, sofern sie im Licht von Wörterbuch und Grammatik richtig und akzeptabel ist. Mit anderen Worten: Die Worte dieses heiligen Buches dürfen in keiner Weise verdreht werden.

4. Es sollte anerkannt werden, dass kein Teil des Edlen Korans bedeutungslos, unvollständig oder überflüssig ist.

5. Keine Bedeutung darf aus ihrem Zusammenhang mit dem Vorhergehenden und Nachfolgenden herausgelöst werden.

6. Die Auslegung des Korans sollte vernünftig nachvollziehbar sein. Damit ist gemeint, dass sie mit den menschlichen Gepflogenheiten vereinbar sein muss, die von den jeweiligen Umständen beeinflusst werden. Es ist zu berücksichtigen, dass ständig neue und unerwünschte Situationen entstehen. Die Liste der Bedürfnisse der Gesellschaft wird von Tag zu Tag länger, und im Licht dieser Umstände und Bedürfnisse ist eine Auslegung des Korans unerlässlich.

11 (b). Zwischen den Ähnlichkeiten und Unterschieden der verschiedenen Situationen, die aufgrund der Unterschiede von Zeit und Ort entstehen, sollte ein gegenseitiger Vergleich vorgenommen werden. Bei diesem Vergleich müssen wir die jeweiligen Umstände und die herrschenden Gepflogenheiten berücksichtigen und bei der Überprüfung der entfernten und nahen Wahrheiten so von der Vergangenheit zur Gegenwart fortschreiten, dass uns alle erdachten Dinge, Vermutungen sowie ungewöhnlichen und abzulehnenden Glaubensvorstellungen vor Augen stehen.

12. Leider wurde in dieser Welt, zumindest seit dem Kalifat der rechtgeleiteten Kalifen, kein wirklich islamischer Staat errichtet, in dem die Menschen auf der Grundlage vollständigen Bewusstseins, mit Interesse und in gegenseitiger Zusammenarbeit die Aufgabe der Auslegung und Erläuterung des Korans hätten erfüllen können. Die vom Koran festgelegten Grundsätze sind ewig gültig, ihre Anwendung jedoch nicht. Denn die Anwendung ist das Ergebnis von Tatsachen und Zielsetzungen, die sich fortwährend verändern. Wenn nun ein bestimmter Vers des Korans mehrere Auslegungen zulässt und jedem Muslim das Recht eingeräumt wird, ihn entsprechend seinem eigenen Verständnisvermögen und seiner persönlichen Neigung auszulegen, würden dadurch unzählige Auslegungen entstehen und zu einem Chaos führen. Ebenso würde die Gesellschaft ungeordnet und widersprüchlich werden, wenn jedem Einzelnen das Recht eingeräumt würde, auch in den Angelegenheiten, zu denen der Koran schweigt, nach seiner eigenen Auffassung ein Regelwerk zu schaffen. Wie andere Gesellschaften gewährt auch die islamische Gesellschaft der größtmöglichen Zahl von Menschen, wenn auch unter größtmöglichen Anstrengungen, die Aussicht auf Glück und Frieden. Daher wird die Meinung der Mehrheit den Sieg davontragen.

13. Ein oder mehrere Menschen sind ihrer Natur nach in Verstand, Wissen und Kraft unvollkommen. Wie stark und begabt ein Mensch auch sein mag, von ihm kann nicht erwartet werden, vollkommen zu sein. Selbst ein äußerst bewusster und scharfsichtiger Mensch auf hohem Niveau kann die Bedeutung aller Dinge, die in den Bereich seiner Beobachtung fallen, nicht richtig einschätzen. Millionen und Milliarden von Menschen, die unter einem geordneten gesellschaftlichen System und einer entsprechenden Struktur leben, verfügen insgesamt über mehr Wissen und Kraft als ein Einzelner. Ihre Beobachtungs- und Auffassungsgabe ist vergleichsweise besser und weiter entwickelt. Auch im Licht des Korans kann die Aufgabe, das Buch Allahs auszulegen und seine allgemeinen Grundsätze auf die jeweiligen Umstände anzuwenden, nicht einer einzigen Person oder mehreren Einzelpersonen überlassen werden; vielmehr sollte sie auf der Grundlage gegenseitiger Beratung der Muslime erfüllt werden.

(Arabisch******************************************)

„Diejenigen, die auf den Ruf ihres Herrn antworten, das Gebet verrichten, ihre Angelegenheiten durch gegenseitige Beratung regeln und von dem ausgeben, womit Wir sie versorgt haben“ (Sure asch-Schūrā 38).

(Arabisch**********************************************)

„Und haltet allesamt fest am Seil Allahs und spaltet euch nicht. Gedenkt der Gunst Allahs euch gegenüber, als ihr einander feind wart und Er eure Herzen miteinander verband, sodass ihr durch Seine Gunst zu Brüdern wurdet. Ihr wart am Rand einer Feuergrube, und Er rettete euch daraus. So macht Allah euch Seine Zeichen deutlich, auf dass ihr den rechten Weg findet.“ (Sure Āl ʿImrān 103).

Auch in vielen anderen Versen werden die Muslime angewiesen, sich darum zu bemühen, den Heiligen Koran zu verstehen und gründlich über seine Verse nachzudenken. Das bedeutet, dass diese Aufgabe nicht auf individueller, sondern auf gemeinschaftlicher Ebene erfüllt werden muss.

14. Im Rahmen dieser für die Erörterung relevanten Zusammenhänge ist es notwendig, sich um die Bedeutung des Wortes „Qanun“ (Gesetz) zu bemühen. Meiner Ansicht nach bezeichnet „Qanun“ jene Regeln, Ordnungen und Bräuche, von denen die Mehrheit der Menschen annimmt, dass sich alle ihre Angelegenheiten danach richten sollten.

15. In der Frühzeit war die Zahl der Menschen sehr gering, und sie lebten verstreut. Jeder Einzelne konnte nach seinem eigenen Willen handeln. Später nahm die Zahl der Menschen zu, und es wurde notwendig, dass sie in verschiedenen Gruppen und Gemeinschaften zusammenlebten. Nehmen wir beispielsweise an, dass in einer Gruppe von fünfzig Personen ein Mord geschah. Nach der Auffassung der Mehrheit war dies nicht zulässig. Da die Macht in den Händen der Mehrheit lag, setzte sie ihren Willen gewaltsam gegen die Minderheit durch, und dieser Wille erlangte den Rang eines Gesetzes, auch wenn vielleicht keiner der fünfzig Personen der Mörder war. Diese Begründung ist auch aus der Sicht der heutigen Zeit richtig. In einem Land mit mehreren Dutzend Millionen Einwohnern sollte die Mehrheit der Einwohner zu den Versen des Korans, die mehrere Auslegungen zulassen, eine solche Auslegung vorlegen, die mit ihren jeweiligen Lebensumständen am ehesten übereinstimmt. Ebenso sollten die allgemeinen Grundsätze des Korans auf die gegenwärtigen Verhältnisse angewandt werden, damit Einheit zwischen Denken und Handeln entsteht. Gleichermaßen muss die Mehrheit auch in den Angelegenheiten und bei den Problemen, zu denen der Koran schweigt, die Verantwortung für die Gesetzgebung übernehmen.

Die nächste Frage, die einer Erörterung bedarf, lautet: Wie sollen Millionen von Menschen ihr Recht ausüben, den Heiligen Koran auszulegen, ihn anzuwenden und in Angelegenheiten Gesetze zu erlassen, zu denen der Koran schweigt? Durch die Beobachtung der Verhältnisse eines Landes kann man zu der Entscheidung gelangen, welches der beste Weg ist, seine Einwohner Vertreter wählen zu lassen, denen sie ihre Befugnisse und ihr Recht auf Meinungsäußerung vertrauensvoll übertragen können. Sie können auch eine einzelne Person zu ihrem Vertreter wählen. Die Geschichte lehrt uns jedoch, dass die Folgen davon, einer einzelnen Person die maßgebliche Autorität zu übertragen, zu allen Zeiten verhängnisvoll gewesen sind. Der Machtrausch wird zum Hindernis und zur Ursache des Zusammenbruchs für den Einzelnen, für Organisationen und für die Herrschaft des Gesetzes; die uneingeschränkte Macht und Autorität erreicht unter dreifacher Katastrophe ihre äußerste Grenze. In der Geschichte eines Landes kann auch eine Situation entstehen, in der es zur Veränderung der Verhältnisse und zur Rettung des Landes vor dem Untergang notwendig wird, dass eine einzelne Person die gesamte Macht in ihre eigenen Hände nimmt. Doch dies ist ein außergewöhnlicher Zustand. Um die Demokratie aufrechtzuerhalten und die anvertraute Macht dem Volk zu übertragen, ist die Aufteilung der Macht von größter Bedeutung, damit jeder den anderen kontrollieren kann und sie einander gegenüber rechenschaftspflichtig sind und alle gemeinsam Gesetze und Grundsätze zur Führung der gesamten Nation erlassen können. Die natürliche Forderung der Verhältnisse besteht darin, dass diese mit Autorität ausgestatteten Personen gegenüber der Allgemeinheit rechenschaftspflichtig sein müssen. Nur unter dieser Voraussetzung kann ein Programm mit einem geordneten Vorgehen erfolgreich verwirklicht werden. Im Islam besitzen alle Muslime gleichermaßen Macht, und über ihnen steht allein die Souveränität Allahs. Ihre Entscheidungen werden als freie Bürger gemeinsam und allgemein getroffen. Dies wird „Idschma“ (Konsens) genannt.

„Idschtihad“ ist eine anerkannte Quelle des Rechts. Es bedeutet, die eigenen intellektuellen Fähigkeiten vollständig einzusetzen, um eine Lösung für ein zweifelhaftes oder schwieriges rechtliches Problem zu finden. Imam Abu Hanifa wandte den Idschtihad umfassend an. Die Bereiche des Idschtihad, in denen Imam Abu Hanifa und die übrigen Fuqaha tätig waren, sind Qiyas, Istihsan, Istislah und Istidlal. Die muslimischen Fuqaha hielten den Idschtihad einer einzelnen oder mehrerer Personen für gefährlich. Daher hielten sie es bei besonderen rechtlichen Problemen für vorzugswürdig, Entscheidungen nach dem Idschma der Fuqaha oder Mujtahids beziehungsweise nach dem Urteil der Mehrheit zu treffen. In früheren Zeiten mag es richtig gewesen sein, den Idschtihad auf einige wenige Fuqaha zu beschränken, weil Wissen unter der Bevölkerung nicht frei und in großem Umfang verbreitet wurde. In der modernen Zeit sollte diese Aufgabe jedoch von den Vertretern des Volkes erfüllt werden. Denn, wie ich zuvor dargelegt habe, ist das Lesen und Verstehen des Heiligen Korans sowie die Anwendung seiner allgemeinen Grundsätze auf die bestehenden Verhältnisse kein besonderes Vorrecht einer oder zweier Personen, sondern das Recht und die Pflicht aller Muslime; und diese Aufgabe sollten diejenigen erfüllen, die die Muslime zu diesem Zweck gewählt haben. Daher ergibt sich zwangsläufig, dass die klaren Anweisungen des Heiligen Korans für die Muslime Gesetzeskraft besitzen und dass in den Angelegenheiten, in denen es um die Auslegung des Heiligen Korans und die Anwendung seiner allgemeinen Grundsätze auf nachgeordnete Fragen geht, auch die Entscheidungen der vom gesamten Volk gewählten Vertreter Gesetzeskraft erlangen.

16. Die oben dargestellte Auffassung lässt sich anhand einiger Beispiele verdeutlichen. Zunächst werde ich den dritten Vers der Sure an-Nisa aus dem Heiligen Koran anführen, der in den meisten Fällen fälschlich angewandt worden ist.

(Arabisch********************************************)

„Wenn ihr befürchtet, den Waisenmädchen nicht gerecht werden zu können, dann heiratet Frauen, die euch gefallen, zwei, drei oder vier. Wenn ihr aber befürchtet, nicht gerecht handeln zu können, dann nur eine oder diejenigen Sklavinnen, die sich in eurem Besitz befinden. Dies liegt näher daran, dass ihr keine Ungerechtigkeit begeht.“

Wie ich im einleitenden Teil meiner Ausführungen dargelegt habe, darf kein Teil irgendeiner Bestimmung des Koran als bedeutungslos angesehen werden. Die Aufgabe der gewählten Vertreter des Volkes besteht darin, hierzu gesetzlich zu regeln, ob eine Person mehr als eine Ehe eingehen darf und, falls dies zulässig ist, unter welchen Umständen und Bedingungen. Nach dem Grundsatz des Qiyās sollte eine solche Ehe zum Nutzen der Waisen eingegangen werden.

17. Jedenfalls wird durch diesen Vers lediglich die Zulässigkeit bewiesen, nicht aber eine Verpflichtung; meiner Kenntnis nach kann die Regierung diese Erlaubnis einschränken. Wenn die Mehrheit der Mitglieder einer aus fünfzig Personen bestehenden Gruppe ein Gesetz erlassen kann, wonach keiner von ihnen das Verbrechen des Totschlags begehen darf, dann lässt sich aufgrund dieses Beispiels durch Qiyās sagen: Wenn ein einzelner Muslim erklären kann: „Ich werde keine weitere Ehe eingehen, weil ich dazu nicht in der Lage bin“, dann kann die Mehrheit der achtzig Millionen Muslime (der damaligen Bevölkerung Pakistans) für die gesamte Nation die Bestimmung erlassen, dass die wirtschaftlichen, kulturellen oder politischen Verhältnisse der Nation keinem Einzelnen erlauben, mehr als eine Ehe einzugehen. Dieser Vers sollte zusammen mit zwei anderen Versen des Koran gelesen werden. Der erste ist Vers 24:33, in dem gesagt wird: Wer nicht über die Mittel und Möglichkeiten zur Eheschließung verfügt, soll nicht heiraten. Wenn man einen Mann wegen mangelnder Mittel daran hindern darf, überhaupt eine Ehe einzugehen, dann sollte man ihn aus diesen oder ähnlichen Gründen auch daran hindern dürfen, mehr als eine Ehe einzugehen. Die Ehe gewährleistet die Existenz von Ehefrauen und Kindern. Wenn einem Mann wegen mangelnder Mittel zum Unterhalt der Familie die Ehe verboten werden kann, dann kann man ihn dazu verpflichten, nur so viele Kinder zu zeugen, wie er zu ernähren vermag. Wenn er sich selbst nicht kontrollieren kann, muss die Regierung dies für ihn übernehmen. Bei einer umfassenden Anwendung dieses Grundsatzes wäre es, wenn etwa die Ernährungslage eines Landes schlecht ist und Geburtenkontrolle erforderlich wird, für die Regierung völlig zulässig, ein Gesetz zu erlassen, wonach niemand mehr als eine Ehefrau haben darf und eine Ehefrau nur unter solchen Umständen behalten darf, unter denen er für ihren Unterhalt aufkommen kann; außerdem wäre die Zahl der Kinder auf eine bestimmte Anzahl zu begrenzen. Darüber hinaus wird im oben genannten Vers ausdrücklich angewiesen, dass ein Muslim, der befürchtet, zwischen seinen Ehefrauen keine Gerechtigkeit walten lassen zu können, nur eine einzige Frau heiraten soll. In Vers 129 der Sure an-Nisāʾ hat Allah, der Erhabene, ausdrücklich klargestellt, dass es dem Menschen nicht möglich ist, zwischen seinen Ehefrauen Gerechtigkeit walten zu lassen.

(Arabisch************************)

„Und ihr werdet niemals in der Lage sein, zwischen euren Frauen völlig gleich zu handeln, selbst wenn ihr euch noch so sehr darum bemüht. Neigt euch daher nicht vollständig einer von ihnen zu und lasst die andere nicht in der Schwebe. Wenn ihr euch bessert und gottesfürchtig seid, dann ist Allah gewiss verzeihend und barmherzig.“

Es ist die Aufgabe der Regierung, zur Herstellung eines Ausgleichs zwischen diesen beiden Versen Gesetze zu erlassen und Beschränkungen für die Mehrehe aufzuerlegen.

18. Die Regierung kann erklären, dass die Erfahrung über viele Jahre hinweg gezeigt hat und auch im Koran anerkannt wird, dass eine gleichmäßige Behandlung zweier Ehefrauen unmöglich ist; daher werde diese Praxis auf Dauer abgeschafft. Diese drei Verse legen allgemeine Grundsätze dar. Die Regierung muss die Anwendung dieser drei Grundsätze unter ihrer eigenen Aufsicht gewährleisten. Sie kann die Menschen davor bewahren, sich selbst und ihre Kinder durch mehrere Ehen zugrunde zu richten. Das nationale und staatliche Interesse verlangt, dass Beschränkungen der Ehe auferlegt werden, sobald dies notwendig erscheint.

19. Hinsichtlich des Diebstahls wird in Sure 5:38 angeordnet, dass sowohl dem männlichen als auch dem weiblichen Dieb die Hand abgehackt werden kann. Dies ist eine beispielhafte Strafe für ihr Verbrechen von Allah. Im Vers 39 derselben Sure heißt es: „Wer jedoch nach seinem Unrecht bereut und sich bessert, dessen Reue nimmt Allah gewiss an.“ Der allgemeine Grundsatz lautet daher, dass die Höchststrafe für Diebstahl das Abhacken der Hand ist. Es obliegt jedoch der Regierung zu entscheiden, was als Diebstahl gilt und welche Strafe für welche Art von Diebstahl verhängt wird. Daraus ergibt sich, dass die Regierung die Befugnis besitzt, Gesetze und Rechtsvorschriften zu erlassen. Der Umfang dieser Befugnis ist sehr weit, und sie sollte zur Durchführung eines geordneten praktischen Programms frei ausgeübt werden.

20. Unter den in Indien und Pakistan als rechtlich zuverlässig angesehenen Werken beruhen die hinsichtlich minderjähriger Kinder dargestellten Grundsätze nicht auf dem Koran. Einige der Bestimmungen dieses heiligen Buches über minderjährige Kinder seien hier angeführt:

(Arabisch***************************)

„Die Mütter sollen ihre Kinder für denjenigen, der die Stillzeit vollenden möchte, volle zwei Jahre stillen. Dem Vater obliegt es in angemessener Weise, für ihren Unterhalt zu sorgen. Niemandem darf eine Last auferlegt werden, die seine Kraft übersteigt. Weder der Mutter darf ihretwegen, noch dem Vater darf seinetwegen Schaden zugefügt werden; und auch dem Erben obliegt eine entsprechende Pflicht. Wollen beide jedoch im gegenseitigen Einvernehmen und nach Beratung das Stillen beenden, so trifft keinen von ihnen ein Vorwurf. Und wenn ihr eure vereinbarte Vergütung ordnungsgemäß entrichtet, so ist es keine Sünde für euch, wenn ihr eure Kinder von einer anderen Frau stillen lassen wollt. Fürchtet Allah und wisst, dass Allah alles, was ihr tut, genau sieht.“ (Sure al-Baqara: 233).

„Lasst sie entsprechend euren Möglichkeiten dort wohnen, wo ihr selbst wohnt, und belästigt sie nicht, um sie in Bedrängnis zu bringen. Wenn sie schwanger sind, dann kommt bis zur Entbindung für sie auf. Wenn sie eure Kinder stillen, dann gebt ihnen ihren Lohn und beratet euch in angemessener Weise miteinander über das Wohl des Kindes. Wenn ihr in euren jeweiligen Forderungen unnachgiebig seid, dann wird eine andere Frau es für sie stillen.“ (Sure at-Talaq: 6).

Im Licht der oben angeführten Verse müssen die Mütter die Kinder bis zur Vollendung von zwei Jahren stillen. Der Vater muss sämtliche Kosten tragen, worin offensichtlich die Ausgaben sowohl für das Kind als auch für die Mutter eingeschlossen sind. Daraus lässt sich eine Unterstützung des schiitischen Rechts ableiten, wonach das Recht der Mutter auf die Vormundschaft über das Kind auf zwei Jahre begrenzt ist. Für die Unterscheidung zwischen Jungen und Mädchen hinsichtlich der Vormundschaft habe ich jedoch im Koran keinen rechtmäßigen Grund gefunden. Der Edle Koran legt beiden Eltern die Verantwortung auf, das Kind aufzuziehen und zu betreuen. Weder darf der Vater vom Kind getrennt werden noch die Mutter. Im Edlen Koran findet sich jedenfalls keine Anweisung, dass der erste Ehemann einer geschiedenen Frau ihr das Kind wegnehmen darf, wenn sie erneut heiratet. Wenn ihr das Kind allein deshalb entzogen werden darf, weil sie wieder geheiratet hat, dann sehe ich keinen Grund, weshalb der Ehemann bei einer erneuten Heirat nicht ebenfalls dieses Recht verlieren sollte. Eine Stiefmutter ist, wenn nicht noch belastender und gefährlicher als ein Stiefvater, so doch gewiss mindestens ebenso belastend und gefährlich.

Jedenfalls ist es die Aufgabe der Regierung, Gesetze für Minderjährige zu erlassen, denn der Koran schweigt in dieser Angelegenheit völlig.

Man kann davon ausgehen, dass die Angelegenheiten Minderjähriger dem Guardianship and Words Act unterliegen. Nachdem der islamische Staat Pakistan entstanden war, genehmigten die gewählten Vertreter des Landes dieses Gesetz. Doch auch dieses Gesetz enthält keine klare und eindeutige Regelung darüber, wem nach der Wiederverheiratung der Mutter das Recht auf die Vormundschaft über die minderjährigen Kinder zusteht. Sowohl nach dem Koran als auch nach diesem Gesetz ist das einzige maßgebliche Kriterium das Wohl und die Bequemlichkeit des Kindes. Wenn das Wohl und die Bequemlichkeit des Kindes es erfordern, dass es bei der Mutter bleibt, dann sollte es trotz ihrer Wiederverheiratung unter ihrer Obhut bleiben. Über jeden Fall muss unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände, seiner Art und seiner jeweiligen Lage entschieden werden.

21. Neben dem Koran ist der Hadith oder die Sunna von einem bedeutenden Teil der Muslime als eine äußerst wichtige Quelle des islamischen Rechts anerkannt worden. Im engeren Sinne bezeichnet Hadith die Aussprüche Muhammads, des Gesandten Allahs (S). Im Allgemeinen versteht man unter Hadith jedoch die Worte und Taten des Gesandten, einschließlich dessen, was er billigte oder missbilligte beziehungsweise nicht billigte. Um den Wert und die Stellung des Hadith als Quelle des islamischen Rechts vollständig zu begreifen, müssen wir wissen, welche Stellung und Bedeutung der heilige Gesandte (S) in der islamischen Welt besitzt. Ich habe im ersten Teil dieses Urteils gesagt, dass der Islam eine von Allah gegebene Religion ist. Seine Legitimation bezieht er von Allah und allein von Allah. Wenn dies die richtige Auffassung des Islam ist, folgt daraus notwendigerweise, dass den Worten, Taten und Verhaltensweisen des Propheten nicht derselbe Rang wie der von Allah stammenden Offenbarung verliehen werden kann. Sie können höchstens dazu herangezogen werden, zu erfahren, wie der Koran unter besonderen Umständen ausgelegt wurde oder wie die allgemeinen Grundsätze des Korans in einer bestimmten Angelegenheit auf konkrete Ereignisse angewandt wurden. Niemand kann leugnen, dass Muhammad, der Gesandte Allahs, ein vollkommener Mensch war. Niemand kann behaupten, dass Muhammad, der Gesandte Allahs, die Fähigkeit und Befähigung besaß, die Ehre und Würde zum Ausdruck zu bringen, auf die er Anspruch hatte oder die wir ihm erweisen möchten. Doch wie die anderen Gesandten war auch er ein Mensch. Anschließend führt der angesehene Richter die folgenden Verse samt Übersetzung an: 12:109, 14:10–11, 3:143, 7:188, 41:6, 51:51. Diese Verse erwähnen die menschliche Persönlichkeit des erhabenen Propheten (S). Danach sagt der angesehene Richter:

Auch er musste den Geboten Allahs genau so gehorchen, wie wir es tun müssen; ja, wahrscheinlich war seine Verantwortung im Licht des Edlen Korans noch größer als unsere. Mehr, als ihm offenbart wurde, durfte er den Muslimen nicht übermitteln.

(Arabisch**********************************************************)

„O Gesandter! Verkünde, was dir von deinem Herrn offenbart wurde. Wenn du dies nicht tust, hast du Seine Botschaft nicht verkündet. Allah wird dich vor den Menschen schützen. Allah leitet das ungläubige Volk nicht recht.“ – (Sure al-Māʾida: 67).

22. Um dies zu unterstreichen, ist es für mich nicht nötig, Verse aus dem edlen Koran anzuführen: Auch wenn Muhammad, der Gesandte Allahs, ein Mensch von außerordentlich hoher Würde war, kann ihm doch nur der zweite Rang nach Allah eingeräumt werden. Neben der von Allah zu ihm gelangten Offenbarung besaß er als Mensch auch eigene Gedanken und handelte unter dem Einfluss dieser Gedanken. Es ist wahr, dass Muhammad, der Gesandte Allahs, keine Sünde beging. Doch er konnte durchaus Fehler und Irrtümer begehen, und diese Tatsache wird im Koran selbst anerkannt.

(Arabisch*************************************************************)

„Damit Allah dir deine vergangenen und zukünftigen Sünden vergebe, Seine Gunst an dir vollende und dich auf den geraden Weg führe.“ – (Sure al-Fatḥ: 2).

An mehreren Stellen des edlen Korans wird gesagt, dass Muhammad, der Gesandte Allahs, für die Welt ein vortreffliches Vorbild ist. Das bedeutet jedoch lediglich, dass ein Mensch ebenso gläubig, wahrhaftig, tatkräftig, gottesfürchtig und fromm sein sollte wie er. Es bedeutet nicht, dass auch wir genau wie er denken und handeln sollen. Denn das wäre widernatürlich und für den Menschen unmöglich. Wenn wir versuchen würden, so zu handeln, würde das Leben selbst unerträglich werden.

23. Es ist ebenfalls wahr, dass der edle Koran die Bedeutung des Gehorsams gegenüber Muhammad, dem Gesandten Allahs (S), hervorhebt. Das bedeutet jedoch nur, dass wir eine bestimmte Handlung auf die Weise ausführen, auf die er uns diesbezüglich angewiesen hat. Gehorsam kann sich nur auf eine Anweisung beziehen. Wo es keine Anweisung gibt, gibt es weder Gehorsam noch Ungehorsam. Aus den Koranversen die Bedeutung abzuleiten, dass wir alles genauso tun sollen, was der Gesandte Allahs (S) getan hat, ist äußerst schwierig. Klar ist vielmehr, dass die Erfahrungen aus den Ereignissen im Leben eines einzelnen Menschen nicht mehr als einer begrenzten Anzahl von Menschen ein Vorbild liefern können, selbst wenn diese Einzelperson ein Prophet ist. Mit Nachdruck muss gesagt werden, dass der Islam auch den Propheten nicht für Gott gehalten hat. Es ist offensichtlich, dass zwischen dem Koran und dem Hadith ein grundlegender und tatsächlicher Unterschied besteht. Welche moralischen Bestimmungen für ein Volk in besonderen Angelegenheiten gelten sollen und wie das Urteil in einem bestimmten Fall gefällt werden soll, muss nach den Erfordernissen der Gerechtigkeit und der zeitgenössischen Umstände entschieden werden.

(Arabisch***************************************************)

„Allah gebietet euch, die anvertrauten Güter ihren rechtmäßigen Eigentümern zurückzugeben. Und wenn ihr zwischen den Menschen richtet, so richtet in Gerechtigkeit. Wie trefflich ist doch das, wozu Allah euch ermahnt! Allah sieht alles.“ – (Sure an-Nisāʾ: 58).

(Arabisch****************************************************************************)

„Sie sind begierig darauf, Lügen anzuhören, und verzehren mit großer Vorliebe unerlaubte Nahrung. Wenn sie zu dir kommen, dann richte zwischen ihnen oder wende dich von ihnen ab. Wenn du dich von ihnen abwendest, können sie dir keinerlei Schaden zufügen. Wenn du jedoch richtest, dann richte in Gerechtigkeit. Allah liebt die Gerechten.“ – (Sure al-Māʾida: 42).

(Arabisch*****************************************************************)

„Darum rufe hierzu auf und bleibe standhaft, wie dir befohlen wurde, und folge nicht ihren persönlichen Neigungen. Sprich: Ich glaube an das Buch, das Allah herabgesandt hat, und mir wurde befohlen, zwischen euch gerecht zu richten. Allah ist unser Herr und euer Herr. Für unsere Taten sind wir verantwortlich, und für eure Taten seid ihr verantwortlich. Zwischen uns und euch gibt es keinen Streit. Allah wird uns alle versammeln, und zu Ihm ist die Rückkehr.“ – (Sure asch-Schūrā: 15).

Bei der Ausarbeitung von Lösungen für persönliche und nationale Angelegenheiten können wir die Unterschiede von Ort und Zeit nicht außer Acht lassen.

24. Es gibt keinen zuverlässigen Beleg dafür, in welchem Maß die vier Kalifen den Worten, Taten und dem Verhalten Muhammads, des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), Bedeutung beimaßen. Doch selbst wenn man um der Diskussion willen zugesteht, dass sie die Hadithe umfassend zur Lösung der Probleme der Menschen und der national wichtigen Angelegenheiten verwendeten, so handelten sie damit durchaus richtig. Denn im Hinblick auf Ort und Zeit standen sie Muhammad, dem Gesandten Allahs, näher als wir. Abū Hanīfa hingegen, der im Jahr 80 nach der Hidschra geboren wurde und siebzig Jahre später starb, verwendete bei der Lösung sämtlicher ihm vorgelegter Rechtsfragen lediglich siebzehn oder achtzehn Hadithe. Der Grund dafür war sehr wahrscheinlich, dass er – ebenso wie die vier Kalifen – der Zeit des Gesandten Allahs nicht so nahe war. Er gründete all seine Entscheidungen auf die schriftlich niedergelegten Weisungen des Korans und versuchte, hinter den Worten des koranischen Urtexts jene wirksamen Faktoren zu erforschen, die den Grund für diese Weisungen bildeten. Er besaß ausreichende Fähigkeiten, Argumente vorzubringen und Lösungen zu finden. Im Licht der tatsächlichen Verhältnisse entwickelte er auf der Grundlage des Analogieschlusses die Grundsätze und Verfahrensregeln des Rechts. Wenn Imām Abū Hanīfa das Recht hatte, den Koran ohne die Hilfe der Hadithe im Licht der zeitgenössischen Verhältnisse auszulegen, dann kann anderen Muslimen dieses Recht nicht abgesprochen werden. Seine Schüler und Anhänger betrachteten Abū Hanīfas Aussagen bei der Auslegung des heiligen Korans und bei der Entscheidung von Rechtsfällen nicht als endgültig. Wie dem auch sei, er war ein Mensch und konnte Fehlern unterliegen. Daher ist es nicht richtig, sich auf das Urteil eines Einzelnen zu beschränken. Für ein Volk kann nur die Befolgung der Entscheidungen und Gesetze verbindlich sein, die seine gewählten Vertreter gemeinsam beschließen und erlassen. Abū Hanīfa war der Auffassung, dass im Koran nicht sämtliche, sondern nur einige der Gesetze und Grundsätze enthalten sind, die eine Gesellschaft benötigt. Im Gegensatz dazu vertraten einige später auftretende Personen die Ansicht, sie hätten diese Angelegenheiten der Allgemeinheit vor Augen geführt. Zu der weitreichenden Meinungsverschiedenheit in dieser Frage wollen wir hier keine Stellung nehmen. Gerade jetzt, da wir in einer gut organisierten und geordneten Welt leben und jede Art intellektueller Forschung für uns leichter geworden ist, ist für uns der passende Zeitpunkt gekommen, die Frage zu überprüfen, ob die Hadithe eine Quelle des Rechts sind.

Darüber hinaus muss auch bedacht werden, ob es für uns verpflichtend ist, den Aussagen Imām Abū Hanīfas oder anderer hoch angesehener Rechtsgelehrter wie ihm zu folgen, oder ob uns im Licht der gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnisse ebenfalls das Recht auf Analogieschluss und eigenständige Ableitung zugesprochen werden kann.

25. Alle islamischen Faqīhs erkennen einmütig an, dass sich im Laufe der Zeiten ein Berg künstlicher und gefälschter Hadithe als eine rechtmäßige und anerkannte Quelle des islamischen Rechts etabliert hat. Gefälschte Hadithe begannen bereits zu Lebzeiten Muhammads, des Gesandten Allahs (s.), aufzutauchen. Die Zahl der falschen und irreführenden Hadithe war so stark angewachsen, dass Hadhrat Umar (r.) während seines Kalifats Beschränkungen für die Überlieferung von Hadithen verhängte, ja deren Überlieferung sogar untersagte. Imam al-Buchari wählte aus sechshunderttausend Hadithen lediglich neuntausend als sahih aus. Ich kann nicht verstehen, dass jemand bestreiten könnte, dass zu Lebzeiten des Gesandten Allahs (s.) nicht ebenso Anstrengungen zur Bewahrung der Hadithe unternommen wurden, wie der Koran bewahrt wurde. Im Gegenteil: Das vorhandene Zeugnis besagt, dass Muhammad, der Gesandte Allahs, die Bewahrung der Hadithe streng verboten hat. Wenn die Überlieferung in Sahih Muslim authentisch ist, so hat er dies sogar aufs Äußerste untersagt. Er ordnete an, dass jeder, der seine Hadithe aufgeschrieben hatte, sie unverzüglich vernichten solle.

(Arabisch***********************************************)

Die Übersetzung dieses Hadiths oder eines ähnlichen Hadiths hat Maulana Muhammad Ali in der Ausgabe seines Werkes „Die Religion des Islam“ von 1926 auf Seite 62 folgendermaßen wiedergegeben: „Es wird überliefert, dass Abu Huraira (r.) sagte: Der Gesandte Allahs (s.) kam zu uns, während wir Hadithe niederschrieben. Er fragte: Was schreibt ihr? Wir sagten: Hadithe, die wir von dir hören. Er sagte: Was ist das! Ein weiteres Buch neben dem Buch Allahs?“

Es gibt keinen überlieferten Beleg dafür, dass unmittelbar nach dem Tod Muhammads, des Gesandten Allahs (s.), während der Zeit der vier Kalifen Hadithe bewahrt oder gesammelt wurden. Was kann diese Tatsache bedeuten? Sie bedarf einer eingehenden Prüfung. Kann man sagen, dass Muhammad, der Gesandte Allahs (s.), und die vier Kalifen, die nach ihm kamen, deshalb keine Anstrengungen zur Bewahrung der Hadithe unternahmen, weil diese Hadithe nicht für eine allgemeine Anwendung bestimmt waren? Eine beträchtliche Zahl von Muslimen hatte den Koran auswendig gelernt. Wenn eine Offenbarung herabkam, wurde sie unmittelbar auf die gerade verfügbaren Schreibmaterialien niedergeschrieben, und zu diesem Zweck hatte der ehrwürdige Gesandte (s.) einige gebildete Gefährten eingesetzt. Über die Hadithe hingegen lässt sich sagen, dass sie weder auswendig gelernt noch bewahrt wurden. Sie waren im Gedächtnis von Menschen verborgen, die zufällig kurz nachdem sie sie gelegentlich vor anderen überliefert hatten, starben. Erst mehrere Jahrhunderte nach dem Tod des Gesandten wurden sie gesammelt und in Sammlungen zusammengestellt. Meines Erachtens ist jetzt die Zeit gekommen, eine umfassende und systematische Untersuchung darüber durchzuführen, ob man die Hadithe in ihrer gegenwärtigen Form trotz des erstaunlichen Gedächtnisses und der außerordentlichen Merkfähigkeit der Araber als zuverlässig und sahih anerkennen kann. Es wird anerkannt, dass die Hadithe später zum ersten Mal etwa hundert Jahre nach dem Gesandten Allahs (s.) gesammelt wurden, doch ist diese Aufzeichnung heute nur schwer auffindbar. Danach wurden sie von den folgenden Personen gesammelt: Imam al-Buchari (gest. 265 n. H.), Imam Muslim

(gest. 261 n. H.), Abu Dawud (gest. 275 n. H.), Dschami at-Tirmidhi (gest. 279 n. H.), Sunan an-Nasai (gest. 303 n. H.), Sunan Ibn Madschah (gest. 283 n. H.), Sunan ad-Darimi (gest. 181 n. H.), al-Baihaqi (geb. 384 n. H.) und Imam Ahmad (geb. 164 n. H.). Die Sammlungen, welche die Schiiten als zuverlässig unter den Sammlungen ihrer Hadith-Kompilatoren ansehen, sind die von Abu Dschaʿfar (329 n. H.), Scheich Ali (381 n. H.), Scheich Abu Dschaʿfar Muhammad ibn Ali ibn Husain (466 n. H.) und Sayyid ar-Radi (406 n. H.). Offensichtlich wurden diese Sammlungen noch später als die Sammlungen von Imam al-Buchari und anderen angefertigt. Es gibt nur sehr wenige Hadithe, über die diese Hadith-Kompilatoren übereinstimmen konnten. Bei dieser Uneinigkeit werden diejenigen, denen die Untersuchung der Hadithe übertragen wird, unbedingt berücksichtigen, dass Tausende gefälschter Hadithe verbreitet wurden, um den Islam und Muhammad, den Gesandten Allahs, in Verruf zu bringen. Sie müssen auch berücksichtigen, dass sich die Frage stellt, ob allein aus dem Gedächtnis überlieferte Berichte als zuverlässig gelten können, wie stark das Gedächtnis der Araber auch sein mag. Letztlich ist das Gedächtnis der heutigen Araber noch genauso beschaffen wie das ihrer Vorfahren vor dreizehnhundert Jahren. Was die heutigen Araber an Erinnerungsvermögen besitzen, kann uns als wichtiger Hinweis bei der Frage dienen, ob die bis zu uns gelangten Überlieferungen richtig und authentisch sind. Die Übertreibungen der Araber sowie die eigenen Vorstellungen und der Fanatismus der Überlieferer, durch die diese Überlieferungen zu uns gelangt sind, müssen die Überlieferungen beim vielfachen Weitergeben in erheblichem Maß entstellt haben. Im Wortlaut treten Veränderungen auf, die das Ergebnis der je eigenen Prägung jedes einzelnen Verstandes sind. Jeder Verstand verändert und verdreht sie auf seine eigene Weise; und wenn der Wortlaut durch viele Verstände hindurchgegangen ist, kann jeder ermessen, welch gewaltige Veränderungen sich darin vollzogen haben mögen. Wir dürfen die Wahrheit nicht außer Acht lassen, dass die menschliche Natur überall gleich ist. Allah hat den Menschen unvollkommen erschaffen, und die menschliche Beobachtungsgabe ist äußerst unreif und schwach.

26. Wer die Hadith-Sammlungen studiert, wird darin zumindest einige Hadithe finden, deren Richtigkeit aufgrund innerer Belege nur schwer anzuerkennen ist. Der zuvor erwähnte Hadith samt Übersetzung durch den gelehrten Richter wurde der von Herrn Fazlul Karim angefertigten englischen Übersetzung der Mischkat asch-Scharif (Ausgabe von 1938) entnommen, die fehlerhaft abgeschrieben worden war. Durch den Vergleich mit der ursprünglichen Mischkat haben wir den Fehler korrigiert. (Ghulam Ali)

„Von Ata wird überliefert, dass er sagte: Ich ging zu Aischa. Ich sagte zu ihr: Erzähle mir von der erstaunlichsten und erfreulichsten Sache, die du beim Propheten (s.) gesehen hast. Aischa begann zu weinen und sagte: Welche Situation im Leben des Propheten (s.) war nicht erstaunlich und erfreulich!“

1. Der betreffende Satz wurde im Originaltext der Übersetzung folgendermaßen wiedergegeben: „Was könnte erstaunlicher und erfreulicher sein als dies?“ Diese Übersetzung ist nicht richtig.

Eines Nachts kam er und legte sich zu mir in mein Bett oder unter meine Decke. Schließlich berührte mein Körper seinen Körper. Dann sagte er: „O Tochter Abu Bakrs! Lass mich meinen Herrn anbeten.“

2. Im Originaltext der Übersetzung dieser Passage steht es folgendermaßen: „Lass mich los; wirst du etwa deinen Herrn anbeten?“ Diese Übersetzung ist nicht korrekt.

Ich sagte: „Deine Nähe ist mir lieb, aber ich halte deinen Wunsch für vorrangig. Daher erteilte ich dir die Erlaubnis.“ Er ging zu einem mit Wasser gefüllten Gefäß, vollzog die Gebetswaschung und ließ dabei nicht übermäßig viel Wasser fließen. Dann stand er auf und begann, das Gebet zu verrichten. Er weinte so sehr, dass die Tränen aus seinen Augen über seine Brust liefen. Weinend vollzog er die Verbeugung, die Niederwerfung und hob den Kopf. Unablässig weinte er auf diese Weise. Schließlich kam Bilal und teilte ihm mit, dass die Zeit des Gebets gekommen war. Ich sagte: „O Gesandter Allahs! Warum weinst du, obwohl Allah dir alle deine vergangenen und zukünftigen Sünden vergeben hat?“ Der Prophet (s) sagte: „Sollte ich kein dankbarer Diener sein?“

(Arabisch*************************)

Von Aischa (r) wird berichtet. Sie sagte: Der Prophet (s) küsste eine seiner Ehefrauen und verrichtete anschließend das Gebet, ohne die Gebetswaschung zu vollziehen.

(Arabisch****************************)

„Von Umm Salama (r) wird berichtet. Sie sagte: Umm Sulaim (r) sagte: ‚O Gesandter Allahs! Allah, der Erhabene, scheut sich nicht, die Wahrheit offenzulegen. Muss eine Frau die Ganzkörperwaschung vollziehen, wenn sie einen feuchten Traum hat?‘ Er sagte: ‚Ja, wenn sie Anzeichen des Samenergusses feststellt.‘ Umm Salama (r) bedeckte aus Scham ihr Gesicht und sagte: ‚Ja? Möge deine rechte Hand mit Staub beschmutzt werden.‘ Wie kann das Kind der Mutter ähneln? (Buchari, Muslim).“

Bei Muslim findet sich in der Überlieferung von Umm Sulaim: Das Sperma des Mannes ist dickflüssig und weiß, das der Frau dünnflüssig und gelb. Wessen Sperma den größeren Einfluss hat, dem ähnelt das Kind.“

(Arabisch********************************)

„Von Muʿādhah wird überliefert. Sie sagt: ʿĀischa (r.a.) sagte: Ich und der Gesandte Allahs (s.a.w.) pflegten mit dem Wasser aus demselben Gefäß die Ganzkörperwaschung vorzunehmen. Das Gefäß stand zwischen uns beiden. Er war mit der Waschung schneller als ich, sodass ich sagte: ‚Lass etwas Wasser für mich übrig.‘ Muʿādhah sagt: Beide nahmen damals die Ganzkörperwaschung wegen ritueller Unreinheit vor.“

(Arabisch************************)

Von ʿĀischa (r.a.) wird überliefert. Sie sagte: „Der Gesandte Allahs (s.a.w.) wurde nach der rechtlichen Bestimmung für einen Mann gefragt, der Feuchtigkeit an seinem Kleidungsstück feststellt, sich aber nicht daran erinnert, einen nächtlichen Samenerguss gehabt zu haben. Er sagte: ‚Er soll die Ganzkörperwaschung vornehmen.‘ Ein anderer Mann wurde nach der rechtlichen Bestimmung gefragt, der sich an einen nächtlichen Samenerguss erinnert, aber keine Feuchtigkeit feststellt. Er sagte: ‚Für ihn ist die Ganzkörperwaschung nicht verpflichtend.‘ Umm Sulaim (r.a.) sagte: ‚Wenn Frauen dies feststellen, müssen sie dann die Ganzkörperwaschung vornehmen?‘ Er sagte: ‚Ja, Frauen sind die Hälfte der Männer.‘“

(Arabisch****************)

Von ʿĀischa (r.a.) wird überliefert. Sie sagte: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: „Sobald die Spitzen der Geschlechtsorgane miteinander verbunden sind, wird die Ganzkörperwaschung verpflichtend.“ Ich und der Gesandte Allahs (s.a.w.) haben dies getan und die Ganzkörperwaschung vorgenommen.

(Arabisch***********************)

Von ʿĀischa (r.a.) wird überliefert. Sie sagte: Nachdem der Gesandte Allahs (s.a.w.) die Ganzkörperwaschung wegen ritueller Unreinheit vorgenommen hatte, pflegte er sich für einen erneuten Geschlechtsverkehr bei mir aufzuwärmen, bevor ich die Ganzkörperwaschung vorgenommen hatte.

(Arabisch************************)

„Überliefert von ʿĀischa (r.a.). Sie berichtet: Der Hochgeehrte Prophet (s.a.w.) und ich pflegten aus demselben Gefäß Wasser zu schöpfen und die rituelle Ganzkörperwaschung zu vollziehen, während wir beide rituell unrein waren. Während meiner Menstruation befahl er mir, eine eng anliegende Hose zu tragen, und umarmte mich. Während seines Iʿtikāf streckte er seinen Kopf aus der Moschee heraus, und ich wusch ihn, obwohl ich menstruierte.“

(Arabisch**************************************************************)

„Überliefert von ʿĀischa (r.a.). Während meiner Menstruation trank ich aus einem Gefäß und reichte es anschließend dem Hochgeehrten Propheten (s.a.w.). Er setzte seinen Mund genau an die Stelle des Gefäßes, an der mein Mund gewesen war. Danach reichte ich es dem Hochgeehrten Propheten (s.a.w.), und er aß, indem er seinen Mund an die Stelle setzte, an der mein Mund gewesen war.“

(Arabisch************************************************************)

„Überliefert von ʿĀischa (r.a.). Sie berichtet: Wenn ich menstruierte, verließ ich das Bett und zog mich auf eine Matte zurück. Danach näherte ich mich dem Gesandten Allahs (s.a.w.) nicht, bis ich wieder rein war.“ – [Im Originaltext der Abhandlung waren die überlieferten Worte und die Übersetzung dieses Hadith an einigen Stellen fehlerhaft, wodurch seine Bedeutung entstellt wurde. Diese Fehler wurden hier korrigiert. – Ghulam Ali]

(Arabisch********************************************************************)

„Überliefert von ʿĀischa (r.a.). Sie berichtet: Der Hochgeehrte Prophet (s.a.w.) sagte zu mir: ‚Hebe die Matte aus der Moschee auf und gib sie mir.‘ Ich sagte: ‚Ich menstruiere.‘ Er sagte: ‚Die Menstruationsblutspuren sind doch nicht an deiner Hand (das heißt, du kannst deine Hand ausstrecken, die Matte aus der Moschee nehmen und sie mir geben).‘“

27. Der in vielen der oben angeführten Hadithe geschilderte Inhalt betrifft Aischa Siddiqah (r. a.) und Umm Salama (r. a.), die in jeder Hinsicht vollkommene Frauen waren. Sollten sie tatsächlich derart unverhüllt ihre geheimen Angelegenheiten preisgegeben haben, die sich zwischen ihnen und Muhammadur Rasulullah (s. a. w.) als Eheleuten ereignet hatten?

28. Ich kann mich nicht davon überzeugen, dass Muhammadur Rasulullah (s. a. w.) gesagt haben soll, die Mehrheit der Bewohner der Hölle werde aus Frauen bestehen und die Mehrheit der Bewohner des Paradieses aus Armen.

(Arabisch********************************************************************)

„Überliefert von Usama ibn Zaid (r. a.). Er sagte: Der Gesandte Allahs (s. a. w.) sagte: Ich stand am Tor des Paradieses und sah, dass die meisten derjenigen, die es betraten, arm und bedürftig waren, während die Wohlhabenden zurückgehalten wurden. Außerdem wurde befohlen, diejenigen, die für die Hölle bestimmt waren, in die Hölle zu werfen. Ich stand am Tor der Hölle und sah, dass die meisten derjenigen, die sie betraten, Frauen waren.“

[Im Originaltext des Urteils (Arabisch******) – ist die Übersetzung „In anahion to“ angegeben. Diese Übersetzung ist nicht korrekt – (Ghulam Ali).]

(Arabisch*********************************************************************)

„Überliefert von Ibn Abbas (r. a.). Er sagte: Der Gesandte Allahs (s. a. w.) sagte: Ich schaute in das Paradies und sah, dass die meisten seiner Bewohner arm waren. Ich schaute zur Hölle und sah, dass die meisten ihrer Bewohner Frauen waren.“

29. Bedeutet dies etwa, dass es den Muslimen verboten wurde, auf irgendeine Weise Reichtum zu erwerben? Denn wenn sie Reichtum erwerben, werden ihre Chancen, ins Paradies einzutreten, geringer sein. Was wird aus allen Muslimen, wenn sie arm werden? Werden sie dadurch nicht vollständig zugrunde gehen? Wird dadurch nicht ihr Fortschritt in jedem Lebensbereich behindert? Ist es darüber hinaus glaubwürdig, dass Muhammadur Rasulullah (s. a. w.) eine solche Aussage gemacht haben soll, wie sie in Bucharis Überlieferung Nr. 74/602 auf Seite 852 über Abdullah ibn Qais überliefert wird: „Die Muslime werden im Paradies mit den Frauen Geschlechtsverkehr haben, die an verschiedenen Stellen eines Zeltes sitzen“? Die Hadithe und die alten Korankommentare haben die Grenzen und den Umfang des Islam verengt, sodass seine Weite eingeschränkt geblieben ist. Sollten wir diesen Zustand fortbestehen lassen?

30. Selbst wenn man der Streitfrage halber zugesteht, dass die Hadithe, die die Hadith-Gelehrten gesammelt haben, korrekt sind, so gibt es dennoch einen Beleg dafür, dass der Gesandte Allahs ihnen nicht den Rang eines „letzten Wortes“ hätte geben wollen, wenn diese Hadithe keinen Bezug zur Religion gehabt hätten. In Sahih Muslim wird folgender Hadith überliefert:

(Arabisch*********************************************************************************)

„Von Rafi ibn Chadidscha wird überliefert. Er sagte: Als der Prophet in Medina eintraf, sah er, dass die Bewohner von Medina den Pollen männlicher Dattelpalmen mit dem Pollen weiblicher Dattelpalmen vermischten. Er sagte: Was tut ihr? Sie sagten: Wir tun dies schon seit jeher. Er sagte: Wenn ihr es nicht tun würdet, wäre es wohl besser. Als dies ihm gegenüber erwähnt wurde, sagte er: Ich bin ein Mensch. Wenn ich euch in Bezug auf eure Religion eine Anweisung gebe, dann nehmt sie an. Wenn ich jedoch etwas aus meiner eigenen Meinung heraus sage, dann bin ich eben nur ein Mensch.“

Darüber hinaus wird allein aus der einen tatsächlichen Tatsache, dass sie in mehreren Hadithen hinsichtlich der Richtigkeit der von ihnen gesammelten Hadithe nicht sicher waren, deutlich, dass sie den Muslimen nicht sagen: Nehmt unsere gesammelten Hadithe als richtig an. Vielmehr sagen sie: Prüft sie anhand der von uns entwickelten Maßstäbe zur Überprüfung der Richtigkeit von Hadithen, damit ihr Gewissheit erlangt. Wenn sie von der Richtigkeit dieser Hadithe überzeugt gewesen wären, wäre die Frage einer Überprüfung völlig sinnlos und unnötig gewesen.“

32. Es gibt einige Hadithe, die den Blick des Menschen von dieser Welt abwenden. Spiritualität ist etwas Gutes, aber der Islam erlaubt uns nicht, sie unnötigerweise bis zum Äußersten zu treiben. Grundsätzlich hat Allah, der Erhabene, uns zu Menschen gemacht, und Er will, dass wir als Menschen leben. Wenn Er gewollt hätte, dass wir spirituelle Wesen oder Engel werden, hätte es für Ihn nichts Einfacheres gegeben, als uns dazu zu machen. Nach dem wahren islamischen Recht sollten die Kraft und der Besitz der Muslime ausschließlich dafür eingesetzt werden, das Leben fruchtbringend, besser und vollkommen schön zu gestalten.

33. Wenn wir die Hadithe studieren, können wir erkennen, dass die meisten Hadithe sehr kurz und zusammenhanglos sind und unter Herauslösung aus ihrem vorherigen und nachfolgenden Zusammenhang sowie aus ihrem eigentlichen Ort überliefert wurden. Es ist nicht möglich, sie richtig zu verstehen und ihre wahre Bedeutung und ihre Anforderungen zu bestimmen, solange ihr Zusammenhang mit dem Vorhergehenden und Folgenden nicht berücksichtigt wird und man die Umstände nicht kennt, unter denen der edle Gesandte etwas gesagt oder getan hat. Jedenfalls ist eine völlig neue Überprüfung und Untersuchung der Hadith-Wissenschaft erforderlich. Es wurde gesagt, und zu Recht gesagt, dass die Hadithe die Bestimmungen des Korans nicht aufheben können. Doch zumindest in einer Angelegenheit haben die Hadithe den Heiligen Koran korrigiert, nämlich in der Frage des Testaments. Nach eingehendem Nachdenken und Abwägen über die Hadithe sehe ich mich zu dem Schluss gezwungen, dass ihnen in ihrer gegenwärtigen Form nicht derselbe Rang wie dem Koran verliehen werden sollte und dass ihre Anwendung nicht als allgemein gültig betrachtet werden sollte. Ich neige nicht dazu, die von den Hadith-Gelehrten gesammelten Hadithe als eine der Quellen des islamischen Rechts anzuerkennen, solange sie nicht erneut geprüft worden sind; und auch diese Prüfung sollte nicht auf einer engstirnigen Sichtweise und auf Fanatismus beruhen. Vielmehr müssen auch die Grundsätze und Bedingungen, die Imam Buchari und andere zur Trennung der authentischen Hadithe von den zahlreichen falschen, erfundenen und gefälschten Hadithen festgelegt hatten, völlig neu angewandt werden. Darüber hinaus müssen auch die Maßstäbe genutzt werden, die uns die tatsächlichen Verhältnisse und die Erfahrung an die Hand gegeben haben.

Meine weitere Auffassung ist, dass Richter und vom Volk gewählte Vertreter unter Anwendung der feinen und subtilen Methoden von Qiyas und Istidlal im Lichte der gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnisse eine Auslegung des Heiligen Korans erarbeiten müssen. Den Entscheidungen, die Abu Hanifa und andere ihm ähnliche Rechtsgelehrte gefällt haben und die in verschiedenen Büchern erwähnt werden, kann als Präzedenzfällen nur so viel Gewicht beigemessen werden, wie es den Urteilen gewöhnlicher Gerichte beigemessen wird. Die im Edlen Koran enthaltenen Bestimmungen sind nicht starr, sondern aktiv und geordnet. Die Auslegung des Edlen Korans sollte mit den menschlichen Vorgehensweisen übereinstimmen und in Einklang stehen, die von den gegenwärtigen Umständen beeinflusst und durch verschiedene Faktoren bestimmt werden. Wie Abu Hanifa muss man bei der Untersuchung weltlicher Angelegenheiten Wissen und Vernunft einsetzen. Aus dieser Perspektive ist eine umfassende Änderung der Gesetze der Muslime des indischen Subkontinents erforderlich, und es ist unerlässlich, sie neu zu gestalten und mit den gegenwärtigen Verhältnissen des Landes in Einklang zu bringen.

[Anschließend erörterte der ehrenwerte Richter von Absatz 34 bis Absatz 41 den entscheidungsreifen Gegenstand des Berufungsverfahrens, nämlich die Frage der Vormundschaft, und kam zu dem Urteil, dass selbst dann, wenn man die Überlieferungen der Hadith-Sammler als richtig anerkennt und ihre Befolgung ebenso wie die des Korans für verpflichtend erklärt, daraus keine Unterstützung für das unter den Muslimen in Fragen der Vormundschaft geltende Personenrecht gewonnen werden kann. Obwohl auch dieser Teil des Urteils gründliches Nachdenken und Aufmerksamkeit verdient, wird er hier nicht übersetzt, da er mit dem Gegenstand der ursprünglichen Entscheidung zusammenhängt und nicht in die Erörterung einbezogen werden soll. Dieser Teil kann im englischen Text des ursprünglichen Urteils eingesehen werden.]

 

Überprüfung des Urteils

-Sayyid Abul A’la Maududi

Seit einiger Zeit nimmt in den Äußerungen, Erklärungen und Schriften mancher Richter unserer Gerichte die Tendenz stetig zu, Zweifel an der Authentizität der Sunna (Hadithe) zu äußern und sich zu weigern, sie als Grundlage des islamischen Rechts anzuerkennen. Eine solche Auffassung tritt sogar in manchen gerichtlichen Urteilen zutage. So hieß es beispielsweise in einem Urteil des Obersten Gerichts von Westpakistan vor drei oder vier Jahren:

„Gerade im Zusammenhang mit den Hadithen stößt man auf das eigentliche Problem, durch die man über die Sunna oder die Handlungen und das Verhalten des Gesandten informiert wird. Zunächst ist es eine Tatsache, dass ein Hadith, der sich auf ein bestimmtes Thema bezieht, kaum davor sicher ist, dass seine Authentizität umstritten wird. Darüber hinaus sind einige der rechtgeleiteten Kalifen, insbesondere Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein), in bestimmten Fällen sogar von der authentischen Sunna des Propheten abgewichen. Verschiedene Beispiele dafür sind in einer guten (?) Broschüre in Urdu zusammengestellt worden, die das in Karatschi ansässige Idara-ye Tulu-e Islam unter dem Titel „Grundsätze der Gesetzgebung im Islam“ veröffentlicht hat. Ich habe dieses Werk in erheblichem Maße zu Rate gezogen. Hier muss ich nicht eigens sagen, dass die Belege für den Offenbarungscharakter der Sunna keineswegs stark sind.“ – (PLD, November 1957, S. 1012–1013).

Mit der Zunahme dieser Tendenz hat sie nun in dem zur Überprüfung vorliegenden Urteil von Richter Muhammad Shafi eine äußerst deutliche und gefährliche Form angenommen, und die Gruppe der Hadith-Leugner zieht daraus den vollen Nutzen. Daher halten wir es für unsere unabdingbare Pflicht, eine ausführliche intellektuelle Überprüfung dieses Urteils vorzunehmen und die Richter und Juristen der Gerichte des Landes vor der Schwäche dieser Denkweise zu warnen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Falles, in dem dieses Urteil ergangen ist, besteht unsererseits keinerlei Streit, und auch die Entscheidung des ehrenwerten Richters wollen wir nicht erörtern. Unsere Diskussion soll auf die grundlegenden Fragen beschränkt bleiben, die in diesem Urteil hinsichtlich des Stellenwerts von Koran, Sunna und Fiqh aufgeworfen wurden.

Zwei grundlegende Fragen

Bevor wir in diesem Zusammenhang mit der Überprüfung des eigentlichen Urteils beginnen, stellen sich uns zwei grundlegende Fragen. Die erste Frage betrifft die Zuständigkeit der Gerichte. Seit vierzehn Jahrhunderten gilt unter den Muslimen der Welt hinsichtlich des islamischen Rechts als anerkannt, dass nach dem Koran die Sunna des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) seine zweite Quelle ist. Im langen Verlauf dieser Jahrhunderte haben alle bedeutenden Autoren, die über dieses Recht geschrieben haben – ganz gleich, ob sie Muslime oder Nichtmuslime waren –, diese Tatsache anerkannt. Es lässt sich unter den Muslimen keine Denkschule und kein Rechtsgelehrter nennen, dem eine bedeutende Zahl von Muslimen gefolgt wäre, der sich jedoch geweigert hätte, die Sunna als Quelle des Rechts anzuerkennen. Auch in den Grundsätzen des im ungeteilten Indien geltenden „Anglo-Mohammedan Law“ ist bis heute kein Beschluss einer gesetzgebenden Versammlung ergangen, aufgrund dessen eine grundlegende Änderung der Prinzipien des islamischen Rechts vorgenommen worden wäre. Die Frage lautet daher: Hat unter diesen Umständen ein einzelner Richter oder ein Oberstes Gericht, ja sogar der Oberste Gerichtshof selbst, das Recht, eine solche grundlegende Änderung des Rechts vorzunehmen? Soweit wir wissen, sind Gerichte keine eigenständigen gesetzgebenden Institutionen. Unsere gesetzgebenden Institutionen sind es nicht. Die Gerichte sind verpflichtet, ihre Tätigkeit nach den von den gesetzgebenden Organen erlassenen Gesetzen auszuüben, und zwar im Rahmen der Grundsätze, auf denen das Recht und die Rechtsprechung unseres Landes beruhen. Sie dürfen das Gesetz selbstverständlich auslegen, und ihre Auslegung wird in der Rechtsprechung zweifellos Gesetzeskraft erlangen. Doch ist uns bis heute nicht bekannt, dass sie das Recht selbst oder seine anerkannten Grundsätze abändern dürfen. Wir möchten wissen: Wann und woher haben die Gerichte dieses Recht erhalten?

Die zweite Frage lautet: Wem steht grundsätzlich das Recht zu, eine derartige prinzipielle Änderung im Bereich des Rechts vorzunehmen? Bis heute wird hinsichtlich des Staates Pakistan behauptet, dass dieser Staat auf den Grundsätzen der Demokratie errichtet worden sei; und Demokratie kann keine andere Bedeutung haben, als dass in ihr die von der Mehrheit der Bürger gewünschte Regierung besteht. Wenn nun in Pakistan eine Volksabstimmung unter den Muslimen durchgeführt würde, können wir mit voller Gewissheit sagen, dass mehr als 9.999 von jeweils 10.000 von ihnen die Überzeugung zum Ausdruck bringen würden, dass die Sunna des Gesandten nach dem Koran eine unverzichtbare Grundlage des islamischen Rechts ist. Es ist sehr wahrscheinlich, dass sich unter zehntausend nicht einmal eine Person finden würde, die dem widerspricht. Solange dieser Zustand besteht, steht es dann irgendeinem Richter eines Gerichts zu, die Sunna aus den Quellen des islamischen Rechts zu streichen? Oder kann irgendeine Regierung dies tun? Diese Fragen könnten bejaht werden, wenn hier die Diktatur einer bestimmten Klasse errichtet wäre. Auf der Grundlage demokratischer Prinzipien können wir jedoch nicht verstehen, wie irgendjemand diese Fragen bejahen könnte. Solange hier nicht der endgültige Tod der Demokratie eingetreten ist, ist es keinem Machthaber möglich, seine Zuständigkeit nach eigenem Belieben auszuüben. Vielmehr ist er verpflichtet, seine Befugnisse nach den Gesetzen auszuüben, die auf der Meinung der Mehrheit beruhen. Denjenigen unter den Richtern, die etwas stärker abweichende Auffassungen vertreten, steht der gerade Weg offen, von ihrem Richteramt zurückzutreten und ihre ganze intellektuelle Fähigkeit darauf zu verwenden, die Überzeugungen und Glaubensvorstellungen der muslimischen Allgemeinheit zu ändern. Solange er jedoch ein Amt mit Autorität innehat, darf er seine Befugnisse nicht für eine solche Änderung einsetzen. Das ist eine klare logische Forderung der Demokratie. Wenn jemand Argumente und Beweise besitzt, mit denen sich dies bestreiten lässt, möchten wir sie kennenlernen.

Wenn die von uns oben dargelegte Auffassung zu den beiden vorstehenden grundsätzlichen Fragen als richtig anerkannt wird, so möchten wir unter voller Wahrung der Würde des Gerichts vortragen, dass es für den hochgeehrten Richter nicht angemessen war, diese besondere eigene Auffassung in einer seiner gerichtlichen Entscheidungen darzulegen. Hätte er sie persönlich in Form eines Aufsatzes niedergeschrieben und als Broschüre veröffentlicht, wäre dies keineswegs anstößig gewesen. In diesem Fall hätte man freier darüber diskutieren können, und es hätte auch keine Furcht vor einer Beeinträchtigung des Ansehens des Gerichts bestanden.

Die hanafitische Rechtslehre – ihre eigentliche Stellung

Nun wenden wir uns der grundsätzlichen Erörterung des ursprünglichen Urteils zu. Nach dessen Lektüre ist den Lesern klar geworden, dass es sich um ein Urteil in einem Sorgerechtsfall handelt. In diesem Zusammenhang erklärte der hochgeehrte Richter unter Berufung auf die Grundsätze der hanafitischen Rechtslehre zum Sorgerecht, dass während der britischen Herrschaft sämtliche Gerichte, bis hin zum Privy Council, diese Grundsätze vollständig befolgten; als Begründung heißt es in seinem Urteil:

„Die muslimischen Rechtsgelehrten billigten es nicht, dass die Engländer oder irgendeine andere nichtmuslimische Nation den Heiligen Koran entsprechend ihren eigenen Zielen und Absichten auslegte und Gesetze erließ. Die Bedeutung, die dem Werk Fatwa Alamgiri in allen Angelegenheiten des muslimischen Rechts zukommt, weist auf diese Tatsache hin. Doch die Umstände haben sich nun völlig verändert.“ – (Absatz 4).

Nachdem er anschließend die hanafitischen Rechtsbestimmungen zum Sorgerecht ausführlich dargelegt hatte, stellte er erneut folgende Frage:

„Können diese Regeln und Bestimmungen in irgendeiner Hinsicht endgültig als islamisches Recht bezeichnet werden, das den Rang jener unverzichtbaren Vorschriften erlangen kann, die dem kodifizierten Recht zukommt?“ (Absatz 7).

Unserer Auffassung nach hatte der hochgeehrte Richter bei der Veröffentlichung dieses Urteils jene Faktoren nicht im Blick, aufgrund derer das hanafitische Recht nicht nur während der britischen Epoche und nicht nur in unserem Land, sondern seit dem dritten Jahrhundert der Hidschra in einem großen Teil der islamischen Welt als islamisches Recht anerkannt wird. Er erwähnte lediglich einen sehr geringfügigen und nebensächlichen Grund; gerade deshalb gibt auch seine folgende Aussage die tatsächlichen Verhältnisse nicht zutreffend wieder: „Die Umstände haben sich nun völlig verändert.“

Denjenigen, die mit der Geschichte des islamischen Rechts vertraut sind, ist nicht verborgen, dass durch die Errichtung einer monarchischen Regierungsform anstelle des rechtgeleiteten Kalifats eine große Lücke im islamischen Rechtssystem entstanden war, die mehr als ein Jahrhundert lang fortbestand. Die Schura des rechtgeleiteten Kalifats (der Beratungsrat) verrichtete genau jene Aufgabe, die heute ein Gesetzgebungsrat erfüllt. Wenn im muslimischen Staat Probleme auftraten, die eine gesetzliche Regelung erforderten, gelangte der Rat des Kalifen durch gemeinschaftliche Beratung und Ijtihad im Licht des Buches Allahs und der Sunna des Gesandten Allahs (s.a.s.) zu einer eindeutigen Entscheidung, und diese Entscheidung wurde im gesamten Staat als Gesetz wirksam. Wenn hinsichtlich der Auslegung einer Anweisung des Edlen Korans, bei der Erforschung der Überlieferungen über die Sunna des Gesandten Allahs (s.a.s.) oder bei der Anwendung der Grundsätze der Scharia auf ein neu entstandenes Problem eine Meinungsverschiedenheit auftrat, wurde jede solche Differenz jederzeit dem Schura-Rat vorgelegt; und die Entscheidung, die aufgrund eines Konsenses (Idscha) oder nach der Ansicht der Mehrheit darüber getroffen wurde, wurde zu geltendem Recht. Der besondere Rang jenes Rates im rechtgeleiteten Kalifat war nicht allein durch politische Macht erworben worden; vielmehr war das Vertrauen der muslimischen Bevölkerung in die Gottesfurcht, die Zuverlässigkeit, die Aufrichtigkeit und die religiöse Gelehrsamkeit des Kalifen und der Mitglieder seiner Schura der eigentliche Grund für diesen Rang.

Als dieses System nicht mehr fortbestand und eine monarchische Regierung seinen Platz einnahm, war das Staatsoberhaupt zwar Muslim, und auch seine Beamten und Hofleute waren Muslime; doch keiner von ihnen wagte es, über verschiedene Probleme und Angelegenheiten Urteile nach Art der Chulafā ar-Rāschidūn zu fällen. Denn sie wussten selbst, dass sie nicht das Vertrauen der muslimischen Bevölkerung besaßen und dass ihre Entscheidungen nicht Bestandteil des islamischen Rechts sein konnten. Hätten sie eine Ratsversammlung aus vertrauenswürdigen, gottesfürchtigen und gelehrten Personen des muslimischen Volkes gebildet, ähnlich der Schūrā der Chulafā ar-Rāschidūn, und ihr einen entsprechenden Rang verliehen, wäre ihre Königsherrschaft handlungsunfähig geworden. Hätten sie jedoch eine Schūrā-Versammlung aus ihnen genehmen Personen gebildet und begonnen, Entscheidungen zu erlassen, wären die Muslime nicht bereit gewesen, diese Entscheidungen als auf der Scharīʿa beruhende Entscheidungen anzuerkennen. Entscheidungen dieser Art konnte man mit Gewalt durchsetzen; doch sobald die Macht, die sie aufgezwungen hatte, stürzte, hätten die Menschen sie den Urhebern ins Gesicht geschleudert. Es war keineswegs möglich, dass sie als eigenständiger Bestandteil der Scharīʿa fortbestanden.

Unter diesen Umständen entstand im islamischen Rechtssystem eine Lücke. Die Entscheidungen, die während der Zeit des rechtgeleiteten Kalifats auf der Grundlage des Idschmāʿ über verschiedene Probleme und Angelegenheiten getroffen worden waren, blieben zwar im gesamten Staat als Gesetz in Kraft. Danach gab es jedoch keine Institution, die in Bezug auf neu entstandene Probleme und Angelegenheiten durch die Auslegung des Korans, die Prüfung der Sunna und den Einsatz der Fähigkeit zum Idschtihād Entscheidungen hätte erarbeiten und verkünden können, sodass diese als Landesgesetz hätten anerkannt werden können. In jener Zeit wurden die Fatwas und Entscheidungen, die verschiedene Qādīs (Richter) und Muftīs (Kommentatoren des Rechts) persönlich zu erlassen begannen, in den Gebieten wirksam, die ihrem Einfluss und ihrer Macht unterstanden. Durch diese voneinander losgelösten Fatwas und Entscheidungen entstand im Land ein rechtliches Chaos. Es gab kein einziges Gesetz, das in allen Gerichten gleichermaßen hätte angewandt werden können und nach dem die Verwaltungsbehörden hätten handeln können. Während der Herrschaft des abbasidischen Kalifen Mansūr erkannte Ibn al-Muqaffaʿ diese Unordnung und dieses Chaos sehr deutlich und riet dem Kalifen, sich um die Beseitigung dieser Lücke zu bemühen. Doch der Kalif war sich seines eigenen Ranges und seiner Stellung bewusst. Er unterlag jedenfalls nicht einem so lächerlichen Irrtum, wie ihm die heutigen Diktatoren unterliegen. Er war sich darüber im Klaren, wie viele Muslime eine Regelung als Vorschrift der Scharīʿa anerkennen würden, die unter seinem Vorsitz und durch von ihm selbst ausgewählte Personen ausgearbeitet und mit seiner Zustimmung in Kraft gesetzt würde.

Nachdem fast ein Jahrhundert unter diesen Umständen vergangen war, trat Imām Abū Hanīfa (möge Allah ihm barmherzig sein) hervor, um diese Lücke zu schließen. Ohne irgendeine politische Macht oder einen rechtlich verliehenen Rang zu besitzen, gründete er aus seinen selbst ausgebildeten Schülern einen privaten Gesetzgebungsrat (Private Legislature). Dort wurden die Auslegung und Analyse der koranischen Vorschriften, die Prüfung der Sunna, die Erforschung der auf Idschmāʿ beruhenden Entscheidungen früherer Gelehrter, die Überprüfung und Bewertung der Fatwas der Sahāba, Tābiʿūn und Tābiʿ at-Tābiʿīn sowie die Anwendung der Grundsätze der Scharīʿa auf die Probleme verschiedener Sachbereiche umfassend betrieben. Innerhalb von fünfundzwanzig bis dreißig Jahren wurde das gesamte islamische Recht gesammelt und niedergelegt. Dieses Recht wurde nicht nach dem Wunsch irgendeines Königs zusammengestellt. Keine Macht stand dahinter, durch die es hätte durchgesetzt werden können. Doch noch bevor fünfzig Jahre vergangen waren, war es zum Recht des abbasidischen Reiches geworden. Der einzige Grund dafür war, dass es von Menschen ausgearbeitet worden war, von denen die muslimische Bevölkerung fest überzeugt war, dass sie gelehrte Gelehrte, gottesfürchtig und Träger einer richtigen islamischen Denkweise waren; dass islamfeindliche Gedanken und Lehren sie nicht beeinflussen konnten und dass sie nicht zu den Menschen gehörten, die bei der Ausarbeitung islamischer Rechtsvorschriften den eigenen oder irgendeinen anderen persönlichen Interessen, Neigungen oder Wünschen auch nur den geringsten Zugang gewähren würden. Die Muslime waren über sie völlig gewiss, dass die Rechtsvorschrift der Scharīʿa, die sie nach Untersuchung, Prüfung und Forschung darlegten, zwar menschliche Fehler enthalten konnte, dass bei ihnen jedoch keinerlei Gefahr einer prinzipienlosen und zügellosen Forschung oder einer Vermischung des Islam mit Nichtislam bestand. Die Wirkung dieser reinen moralischen Kraft bestand darin, dass zunächst die muslimische Bevölkerung des Ostens sie selbst als islamisches Recht anerkannte und freiwillig begann, ihr in allen eigenen Angelegenheiten zu folgen. Danach war sie gezwungen, es als Gesetz des abbasidischen Sultanats anzunehmen und als Landesrecht anzuerkennen. Aufgrund derselben moralischen Kraft wurde dieses Recht anschließend zum Gesetz des türkischen Sultanats im muslimischen Westen und der muslimischen Herrschaften Indiens im Osten. Nach Imām Abū Hanīfa (möge Allah ihm barmherzig sein) widmete sich Imām Mālik (möge Allah ihm barmherzig sein) der Ausarbeitung des islamischen Rechts. Auch dieses wurde allein durch moralische Kraft zum Gesetz der muslimischen Staaten Spaniens und Nordafrikas. Danach vervollkommneten Imām asch-Schāfiʿī (möge Allah ihm barmherzig sein) und nach ihm Imām Ahmad ibn Hanbal (möge Allah ihm barmherzig sein) das islamische Recht vollständig auf privater Ebene; auch dieses erlangte nur durch die Zustimmung der muslimischen Bevölkerung Anerkennung als Gesetz verschiedener muslimischer Staaten. Ebenso wurden die zaiditischen und dschafaritischen Fiqh-Richtungen von verschiedenen Personen aus eigener Initiative zusammengestellt und wurden allein durch ihre moralische Kraft zum Recht schiitischer Staaten. Auch die nach der Auffassung der Ahl al-Hadīth ausgearbeiteten fiqhrechtlichen Vorschriften wurden von Hunderttausenden Muslimen ohne jeden politischen Einfluss nach eigenem Willen als Lebensordnung angenommen. Auch in den folgenden Jahrhunderten blieben diese Rechtsordnungen nicht genau an dem Punkt stehen, an dem Imām Abū Hanīfa (möge Allah ihm barmherzig sein) sie hinterlassen hatte. Vielmehr wurden sie in jedem Jahrhundert vielfach reformiert, und Lösungen für neue Probleme wurden ihnen fortlaufend hinzugefügt. Ein Beleg dafür lässt sich etwa durch einen Vergleich der Werke über die Zāhir ar-Riwāya mit den späteren Fatwa-Büchern finden. Doch auch diese späteren Arbeiten entstanden außerhalb jedes staatlichen Einflusses in Bildungseinrichtungen und Fatwa-Institutionen. Denn die muslimische Bevölkerung hatte kein Vertrauen in den Umfang des Wissens und die Gottesfurcht der muslimischen Könige, ihrer Emire, Würdenträger und Verwalter; ihr Vertrauen galt vielmehr den gottesfürchtigen Gelehrten. Daher wurden deren Fatwas nach und nach Bestandteil dieses Rechts, und durch sie entwickelte sich das islamische Recht fort. Abgesehen von ein oder zwei Beispielen verfiel in all diesen Jahrhunderten selbst der schlechteste König nicht dem Irrtum zu glauben, er könne eine Rechtsordnung erlassen und die Muslime würden sie widerspruchslos als Vorschrift der Scharīʿa akzeptieren. Selbst ein gottesfürchtiger Herrscher wie Aurangzeb versammelte die herausragenden Gelehrten seiner Zeit, die von den Muslimen in religiöser Hinsicht als zuverlässig angesehen wurden, und erstellte mit ihrer Hilfe eine Sammlung der Fatwas der hanafitischen Faqīhs, die er als Rechtsordnung anerkannte. Aus dieser Erörterung werden drei Dinge klar ersichtlich:

(1) Das hanafitische Fiqh, das bereits Hunderte von Jahren vor dem Eintreffen der Engländer die Rechtsordnung der muslimischen Länder des Ostens gewesen war und das die Engländer nach ihrer Ankunft während ihrer gesamten Herrschaft zumindest im Bereich des Personalrechts weiterhin als das Recht der Muslime anerkannten, wurde von den Regierungen im Grunde deshalb als Gesetz angenommen, weil die Mehrheit der Muslime dieser Länder außer ihm nichts anderes zumindest mit innerem Frieden hätte befolgen können.

(Zweitens) So wie die Muslime während der britischen Herrschaft nicht bereit waren, ihre Religion und Scharia den Engländern oder anderen Nichtmuslimen zu überlassen, waren und sind sie ebenso seit der Umayyadenzeit bis heute niemals bereit gewesen, ihre Religion und Scharia Muslimen anzuvertrauen, hinsichtlich deren religiöser Kenntnisse, Gottesfurcht und Gewissenhaftigkeit sie nicht beruhigt sind.

(Drittens) Von einer vollständigen Veränderung der Lage kann jetzt keine Rede sein; sie hat sich nicht einmal teilweise verändert. Dass anstelle der Engländer lediglich Muslime auf dem Thron Platz genommen haben, stellt an sich keinen bemerkenswerten Unterschied dar. Die Unordnung, die nach dem Zeitalter der rechtgeleiteten Kalifen entstanden war, besteht innerhalb der Grenzen der muslimischen Staaten weiterhin fort. Diese Leere wird so lange bestehen bleiben, bis unser Bildungssystem gottesfürchtige Fuqahā hervorbringen kann, deren Wissen und Taqwa das Vertrauen der Muslime genießen, und bis unser politisches System Personen dieser Art, die das Vertrauen der Menschen besitzen, mit der Aufgabe der Gesetzgebung betraut. Wenn wir in unserem Land keinen Konflikt zwischen dem Gewissen unseres Volkes und dem Gesetz hervorrufen wollen, sollten wir, solange diese Leere nicht tatsächlich auf richtige Weise ausgefüllt ist, keinen Versuch unternehmen, sie mit wertlosen Dingen zu füllen.

Die grundlegende Sichtweise des gelehrten Richters

Anschließend erläutert der gelehrte Richter in den Absätzen 8 bis 16 einige seiner Sichtweisen zum islamischen Recht, die im Folgenden der Reihe nach wiedergegeben werden:

1. Nach den Grundsätzen des Islam ist das einzige Recht, das im Leben eines Muslims in jedem Bereich seines Lebens wirksam sein sollte – sei es im religiösen, politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Bereich – das Recht Allahs.

2. Innerhalb der von Allah im Koran festgelegten Grenzen besitzen die Muslime völlige Freiheit zu denken und zu handeln.

3. Da das Gesetz eine Kraft ist, die der Freiheit des Menschen Beschränkungen auferlegt, hat Allah die umfassende Befugnis zur Gesetzgebung vollständig in Seine eigene Hand genommen. Im Islam ist niemand dazu befugt, auf eine Weise zu handeln, die den Eindruck erwecken könnte, er sei anderen überlegen.

4. Die Vorgehensweise des Gesandten Allahs (s) und der rechtgeleiteten Kalifen bestand darin, alles, was sie taten, auf der Grundlage einer Beratung mit den Muslimen zu tun. Das grundlegende Glaubensprinzip des Islam weist seiner inneren Beschaffenheit nach die Vorrangstellung eines Einzelnen gegenüber anderen zurück. Es weist den Weg zu ganzheitlichem Denken und Handeln.

5. Da sich die menschlichen Verhältnisse und Probleme in dieser Welt ständig verändern, können in dieser wandelbaren Welt keine dauerhaften und unveränderlichen Vorschriften gelten. Auch der Koran selbst bildet keine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz. Deshalb hat der Koran den Menschen zur Wegweisung einige umfassende und allgemeine Grundsätze für verschiedene Angelegenheiten gegeben.

6. Der Koran wurde in einer einfachen und klaren Sprache offenbart, damit jeder Mensch ihn verstehen kann! Das Recht, ihn zu lesen und zu begreifen, ist nicht auf ein oder zwei Personen beschränkt. Alle Muslime können ihn, wenn sie wollen, verstehen und danach handeln. Dieses Recht wurde allen Muslimen gewährt, und niemand kann es ihnen nehmen, selbst wenn er von höchstem Rang und ein gelehrter Mann sein sollte.

7. Das Lesen und Verstehen des Edlen Korans setzt selbst voraus, dass der Leser ihn auslegt und analysiert und ihn bei seiner Auslegung auf die zeitgenössischen Umstände und die sich wandelnden Bedürfnisse der Welt anwendet.

8. Die Auslegungen, die Imam Abu Hanifa (Allah erbarme sich seiner), Imam Malik (Allah erbarme sich seiner) und andere frühere Koranausleger vom Koran gegeben haben, können in der heutigen Zeit nicht wortgetreu befolgt werden. Um die allgemeinen Grundsätze des Korans auf die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse anzuwenden, muss man ihn mit Verstand auslegen, und zwar auf eine Weise, durch die die Menschen ihr Schicksal, ihre Denkweise und ihre moralische Haltung entsprechend gestalten und auf eine ihrem Land und ihrer Zeit angemessene Weise handeln können. Wie die Angehörigen anderer Völker besitzen auch die Muslime Wissen und Verstand, und diese Fähigkeiten wurden ihnen gerade zur Nutzung gegeben. Alle Muslime müssen den Koran lesen und ihn auslegen.

9. Die Anstrengung, den Koran zu verstehen und zu seinen Absichten und Zielen vorzudringen, wird Ijtihad genannt. Der Koran erwartet von allen Muslimen, nicht nur von einer besonderen Gruppe unter ihnen, dass sie sich Wissen über den Koran aneignen, ihn gründlich begreifen und ihn auslegen.

10. Wenn jeder den Koran auf persönlicher Ebene auslegt, werden unzählige verschiedene Auslegungen entstehen, wodurch eine äußerst chaotische Situation hervorgerufen wird. Ebenso würde die Gewährung eines Ermessensspielraums in den Angelegenheiten, zu denen der Koran schweigt, zur Entstehung einer chaotischen und zusammenhanglosen Gesellschaft führen. Daher sollte die Meinung der größtmöglichen Zahl von Menschen umgesetzt werden.

11. Ein einzelner Mensch oder mehrere Menschen sind ihrer Natur nach in Verstand, Wissen und Kraft unvollkommen. Wie stark und geistig begabt ein Mensch auch sein mag, es ist nicht zu erwarten, dass er vollkommen ist. Das soziale Leben, das Millionen und Abermillionen Menschen gemeinsam innerhalb eines Systems führen, verfügt in seiner kollektiven Hinsicht über mehr Wissen und Kraft als ein Einzelner. Auch im Licht des Edlen Korans kann die Aufgabe, das Buch Allahs auszulegen und seine allgemeinen Grundsätze auf die jeweiligen Umstände anzuwenden, nicht einem Einzelnen überlassen werden; vielmehr sollte sie auf der Grundlage gegenseitiger Beratung der Muslime erfüllt werden.

12. Unter Gesetz versteht man jene Vorschrift und Ordnung, von der die Mehrheit der Menschen überzeugt ist, dass all ihre Angelegenheiten danach geregelt werden sollten. In einem Land mit mehreren zehn Millionen Einwohnern sollte die Mehrheit der Bewohner zu den Versen des Korans, die mehrere Auslegungen zulassen, eine solche Auslegung vorlegen, die mit ihren Lebensumständen besser übereinstimmt.

 

Kritik an der oben dargelegten Sichtweise

Unter den oben aufgeführten 13 Punkten haben wir nach Kräften versucht, eine kurze und zutreffende Darstellung aller grundlegenden Sichtweisen des gelehrten Richters zu geben. Auch bei der Sprache und der aufeinanderfolgenden Anordnung haben wir die eigene Ausdrucksweise und logische Gliederung des gelehrten Richters berücksichtigt, damit den Lesern ein zutreffendes Bild jener Auffassung vermittelt wird, auf die er zuvor sein Urteil gestützt hat. Einige Aussagen innerhalb dieser grundlegenden Sichtweisen verdienen eingehende Überlegung und Kritik.

1. Nach Auffassung des gelehrten Richters sind mit den Geboten Allahs die im Koran dargelegten Gebote gemeint. Die Gebote und Weisungen, die die Sunna vermittelt, rechnet er nicht zu den Geboten Allahs. Dies ist in der obigen Aussage zwar verborgen enthalten, doch im weiteren Verlauf erläutert er diese Auffassung selbst in seinem Urteil. An geeigneter Stelle werden wir den Irrtum in seiner Sichtweise darlegen.

2. Wenn er sagt, dass keine Person Vorrang vor anderen Menschen habe und dass das Verstehen und Auslegen des Korans kein besonderes Recht einiger weniger Menschen sei, dann schließt er darin auch den Hochgeehrten Propheten (s.a.w.s.) ein. Auch dies geht aus der obigen Aussage nicht ausdrücklich hervor; im weiteren Verlauf hat er es jedoch selbst erläutert. Daher bedarf auch dieses seiner Grundsätze der Kritik.

3. Er stellte den Gesandten Allahs (s.a.w.s.) und die rechtgeleiteten Kalifen auf eine Stufe und sagte: „Was auch immer sie taten, sie taten es auf Grundlage der Beratung mit den Muslimen.“ Dies steht völlig im Widerspruch zu den Tatsachen. Hinsichtlich seiner Art und seiner besonderen Eigenschaften unterscheidet sich die Stellung des Gesandten Allahs (s.a.w.s.) grundsätzlich und vollständig von der Stellung aller muslimischen Herrscher, einschließlich der rechtgeleiteten Kalifen. Den Hochgeehrten Propheten (s.a.w.s.) in ihre Reihe zu stellen, widerspricht eben jenem Koran, den der gelehrte Richter als das Gebot Allahs anerkannt hat. Ebenso ist seine Behauptung nicht richtig, dass der Hochgeehrte Prophet (s.a.w.s.) ebenso wie die rechtgeleiteten Kalifen alles auf Grundlage der Beratung mit den Muslimen getan habe. In Angelegenheiten, in denen der Hochgeehrte Prophet (s.a.w.s.) von Allah Weisung erhielt, bestand seine Aufgabe lediglich darin, Anweisungen zu erteilen, während die Aufgabe der Muslime darin bestand, ihm zu folgen. Von Beratung konnte hier keine Rede sein; vielmehr hatte kein Muslim das Recht, dazu irgendetwas zu sagen. Auch kamen die Gebote Allahs zum Gesandten Allahs (s.a.w.s.) keineswegs ausschließlich in Form von Koranversen, sondern ebenso in Form der nicht rezitierten Offenbarung (Wahy ghair matlu).

4. Nachdem der gelehrte Richter das Recht der gewöhnlichen Muslime zur Ausübung des Idschtihad betont hat, räumt er selbst ein, dass in einer gut organisierten und disziplinierten Gesellschaft ein persönlicher oder individueller Idschtihad nicht gelten könne und dass nur der Idschtihad von Vertretern, die von der Mehrheit gewählt wurden, Gesetzesrang erlangen könne. Die Frage lautet: Welcher grundsätzliche Unterschied besteht zwischen der Übertragung des Rechts zum Idschtihad auf einige wenige von der Mehrheit gewählte Personen und der Annahme ihres Idschtihads aufgrund des Vertrauens, das man in diese wenigen Personen setzt? Wenn der größte Teil der Bevölkerung dieses Landes dem hanafitischen Fiqh vertraut und seine Auslegungen des Korans und der Sunna sowie seine Idschtihads als islamisches Recht anerkennt, welche Einwände kann der gelehrte Richter auf der Grundlage seiner eigenen dargelegten Grundsätze dagegen erheben, und wie könnte er dies tun? Das tiefe Vertrauen der Muslime in dieses Recht zeigt sich darin, dass sie selbst dann, als keine Regierungsmacht vorhanden war, die diese Bestimmungen hätte durchsetzen können, und eine nichtmuslimische Herrschergruppe die Macht innehatte, in ihren Häusern sowie in ihrem persönlichen und gesellschaftlichen Leben weiterhin den von ihnen dargelegten Gesetzen und Rechtsbestimmungen folgten. Das bedeutet, dass die muslimische Bevölkerung ohne irgendeinem Druck ausgesetzt zu sein, aus aufrichtiger Hingabe und mit voller Ruhe ihres Herzens und Gewissens daran festhält und es für das richtige Recht hält. Kann man sich für ein von irgendeinem Parlament der Welt erlassenes Gesetz eine derart starke und umfassende Unterstützung durch die Bevölkerung vorstellen? Welchen Wert hat demgegenüber das Argument irgendeines Einzelnen – und sei er auch ein gelehrter Richter –, dass die Auslegungen dieser Rechtsgelehrten in der heutigen Zeit nicht befolgt werden dürften? Richter Muhammad Schafi selbst sagt, dass unter Gesetz dasjenige zu verstehen sei, was die Mehrheit der Menschen befolgt. Nun befolgt die größte Zahl der Menschen diese Bestimmungen des Fiqh. Auf welcher Grundlage kann sein persönliches Urteil schließlich diese Bestimmungen aufheben?

5. Der gelehrte Richter erkennt einerseits selbst an, dass der Erlass von Gesetzen und ihre Änderung Aufgabe der von der Mehrheit gewählten Vertreter und nicht die Aufgabe einiger weniger Personen ist, wie mächtig und begabt diese auch sein mögen. Andererseits hat er selbst die von der Mehrheit anerkannten Rechtsgrundsätze verändert und auch die von der Mehrheit befolgten Bestimmungen über die Vormundschaft aufgehoben. Wenn dies kein Widerspruch ist, wären wir sehr erfreut zu erfahren, wie diese beiden Aussagen miteinander in Einklang gebracht werden können.

Einige Beispiele für den Idschtihad

Anschließend hat der angesehene Richter in den Paragraphen 16 bis 20 selbst einige Verse aus dem Edlen Koran ausgelegt und dadurch einige Beispiele seines Ijtihad dargelegt. Damit wollte er zeigen, wie in unserer Zeit durch die Anwendung der Fähigkeit zum Ijtihad aus dem Koran Rechtsbestimmungen abgeleitet werden sollten.

Der Ijtihad des angesehenen Richters in der Frage der Heirat mehrerer Frauen

Zu diesem Thema zitiert er zunächst den dritten Vers der Sure an-Nisa:

(Arabisch********************************************************************************)

Zu dem oben angeführten Vers erklärt er: „Dieser Vers ist größtenteils falsch angewandt worden.“ Zu Beginn seiner Erörterung dieses Verses sagt er zunächst: „Kein Teil einer Bestimmung des Heiligen Korans sollte als bedeutungslos betrachtet werden.“ Unmittelbar danach sagt er jedoch: „Es ist die Aufgabe der vom Volk gewählten Vertreter, hierzu ein Gesetz zu erlassen, ob ein Muslim mehr als eine Ehe schließen darf oder nicht und, falls ja, unter welchen Umständen und welchen Bedingungen?“

Der erste Irrtum dieses Ijtihad

Es ist erstaunlich, wie der angesehene Richter die Unvereinbarkeit zwischen diesen beiden Sätzen übersehen konnte! Im Licht des Grundsatzes, den er selbst im ersten Satz aufgestellt hat, ist in dem hier erörterten Vers kein Wort überflüssig oder bedeutungslos. Sehen Sie: Der Wortlaut des Verses macht eindeutig klar, dass in diesem Vers die Mitglieder der muslimischen Gemeinschaft angesprochen werden. Zu ihnen wird gesagt: „Wenn ihr befürchtet, den Waisen nicht gerecht werden zu können, dann heiratet von den Frauen, die euch gefallen, zwei, drei oder vier. Wenn ihr aber befürchtet, nicht gerecht sein zu können, dann nur eine …“

Es ist offensichtlich, dass die Auswahl der Frauen zur Heirat, die Entscheidung für sie, ihre Heirat sowie die Frage, ob man den eigenen Ehefrauen gerecht wird oder nicht, die Angelegenheit des Einzelnen ist und nicht die der gesamten Nation oder Gesellschaft. Daher lässt sich nicht leugnen, dass auch in allen übrigen Teilen des Verses, in denen durch Verben im Plural angesprochen wird, zwangsläufig die Einzelpersonen angesprochen werden. So richtet sich der gesamte Vers von Anfang bis Ende im Grunde an jeden Einzelnen für sich, und die Angelegenheit ist seiner eigenen Entscheidung überlassen: Wenn er fähig ist, das Gleichgewicht zu wahren, darf er bis zur Grenze von höchstens vier Frauen so viele Frauen heiraten, wie er möchte. Wenn er befürchtet, nicht gerecht sein oder das Gleichgewicht wahren zu können, soll er sich mit einer Ehefrau begnügen. Die Frage ist: Solange(Arabisch****************) und (Arabisch***********************)solange – auf welchem Weg können die Vertreter der Nation in den Rahmen dieses Verses eintreten? Welches Wort des Verses eröffnet ihnen den Zugang? Und zwar in einem solchen Ausmaß, dass sie selbst entscheiden, ob ein Muslim eine zweite Ehe eingehen darf oder nicht? Dabei hat Allah ihm das Recht auf mehrere Ehen selbst in klaren Worten gewährt. Nachdem sie entschieden haben, ob er dies „tun darf“, werden sie außerdem festlegen, „unter welchen Umständen und welchen Bedingungen er dies tun darf“. Allah, der Erhabene, hat die Angelegenheit jedoch der eigenen Entscheidung des Einzelnen überlassen: Wenn er in sich die Fähigkeit besitzt, Gerechtigkeit und Fairness zu wahren, soll er mehrere Ehen eingehen; andernfalls soll er sich mit einer einzigen begnügen.

Der zweite Irrtum

Als zweiten Punkt sagt er: „Aus der Sicht des Qiyās sollte eine solche Ehe (die Heirat mehrerer Frauen) im Interesse der Waisen geschlossen werden.“ Auch hier wurde derselbe allgemeine Fehler begangen, den manche Menschen der modernen Zeit bei der Auslegung der Bedeutung dieses Verses machen. Ihrer Auffassung nach wird im Vers die gerechte Behandlung der Waisen erwähnt; daher müsse bei der Heirat mehrerer Frauen unter allen Umständen die Angelegenheit der Waisen als notwendige Bedingung einbezogen werden. Wenn man diesen Gedanken jedoch zu einem Grundsatz macht, wonach eine im Qurʾān an einem bestimmten Ort oder aus einem bestimmten Anlass erteilte Anweisung ausschließlich auf diesen Ort oder Anlass beschränkt bleiben müsse, würde dies schwerwiegenden Schaden verursachen. So pflegten die Araber beispielsweise ihre Sklavinnen zum Zweck des Gelderwerbs zur Prostitution zu zwingen. Der Qurʾān verbietet dies mit den folgenden Worten:

(Arabisch**********************************)

„Zwingt eure Sklavinnen nicht zur Prostitution, wenn sie keusch bleiben wollen“ – (Sure an-Nūr: 33).

Kann man sich hier auf den Qiyās stützen und zu dem Schluss gelangen, dass sich diese Anweisung ausschließlich auf Sklavinnen bezieht und man nur dann mit einer Sklavin auf diesem Wege Geld verdienen darf, wenn sie selbst weiterhin der Prostitution nachgehen will?

Solange man diese Bedingungen grundsätzlich vor ihrem historischen Hintergrund betrachtet, kann niemand die entsprechenden Verse des Qurʾān richtig verstehen – jene Verse, in denen bei der Darlegung einer Rechtsvorschrift eine besondere Situation erwähnt wird.(Arabisch***************************************)Der historische Hintergrund dieser Verse ist, dass in Arabien und in allen Gesellschaften der Antike die Mehrehe seit Jahrhunderten allgemein zulässig war. Daher bestand überhaupt keine Notwendigkeit, hierfür eigens eine neue Erlaubnis zu erteilen. Denn dass der Qurʾān eine bestehende Sitte nicht verbot, kam faktisch ihrer ausdrücklichen Billigung gleich. Der oben erwähnte Vers wurde daher nicht in erster Linie herabgesandt, um die Mehrehe zu erlauben, sondern um das Problem der Frauen zu lösen, die nach der Schlacht von Uhud mit mehreren Kindern verwitwet waren. In diesem Vers wird die Aufmerksamkeit der Muslime auf Folgendes gelenkt: Wenn ihr den Waisen der Märtyrer von Uhud nicht ohne Weiteres Gerechtigkeit widerfahren lassen könnt, dann steht euch der Weg zur Heirat mehrerer Frauen von Anfang an offen. Heiratet unter ihren Witwen diejenigen, die euch gefallen, damit ihr selbst ein Interesse daran entwickelt, ihre Belange zu schützen. Daraus kann keineswegs gefolgert werden, dass eine Mehrehe nur dann zulässig sei, wenn das Problem der Versorgung und Erziehung von Waisenkindern auftritt. Falls dieser Vers überhaupt eine neue Regelung eingeführt hat, dann nicht die Erlaubnis der Mehrehe. Denn diese Erlaubnis bestand von Anfang an und war in der Gesellschaft seit Jahrtausenden üblich. Vielmehr besteht die eigentliche neue Regelung dieses Verses lediglich darin, dass die Zahl der Ehefrauen auf vier begrenzt wurde, was zuvor nicht der Fall war.

 

Der dritte Irrtum

Der gelehrte Richter sagt als dritten Punkt: „Wenn ein einzelner Muslim sagen kann: Ich werde nicht mehr als eine Ehe eingehen, weil ich nicht über die entsprechenden Mittel verfüge, dann kann die Mehrheit der achtzig Millionen Muslime für die gesamte Nation eine Regelung erlassen, wonach die wirtschaftlichen, sozialen oder politischen Verhältnisse der Nation keinem Einzelnen erlauben, mehr als eine Ehe einzugehen.“

Unsere Einwendung gegen diese merkwürdige Argumentationsweise lautet: Wenn ein Muslim sagt, dass er nicht mehr als eine Ehe eingehen werde, macht er von der ihm von Allah verliehenen Freiheit in Bezug auf sein Familienleben Gebrauch. Er kann diese Freiheit auch dazu nutzen, überhaupt nicht zu heiraten, sich mit einer einzigen Ehe zufriedenzugeben, nach dem Tod seiner Ehefrau nicht wieder zu heiraten oder erneut zu heiraten, und, falls er seine Meinung irgendwann ändert, auch mehr als eine Ehe einzugehen. Wenn jedoch die Nation für alle Menschen eine besondere Regelung erlässt, bedeutet das nichts anderes, als dem Einzelnen die von Allah verliehene Freiheit zu entziehen. Die Frage ist: Kann die Nation auf der Grundlage dieses Analogieschlusses irgendwann die Befugnis erhalten zu beschließen, dass die Hälfte ihrer Einwohner heiraten und die andere Hälfte unverheiratet bleiben muss? Oder dass jemand, dessen Ehefrau oder Ehemann stirbt, nicht wieder heiraten darf? Einer Nation das Recht einzuräumen, die Freiheit ihrer Mitglieder zu beschneiden, indem man die einem jeden Einzelnen gewährte Freiheit zur Grundlage eines Arguments macht, mag zwar ein logischer Fehlschluss sein; doch ist uns nicht bekannt, seit wann diese Methode der Argumentation im Rechtsbereich als zulässig anerkannt wird. Dennoch wollen wir für einen Augenblick annehmen, dass die Mehrheit der achtzig Millionen Muslime, etwa vierzig Millionen und ein Mensch, zusammenkommen und das Recht haben könnte, einen solchen Beschluss zu fassen. Aber welche Gültigkeit hätte ein solcher Beschluss nach den vom gelehrten Richter dargelegten Grundsätzen, wenn sich unter den achtzig Millionen Muslimen nur einige Tausend Personen zusammenschlössen, ein solches Gesetz nach ihrer persönlichen Auffassung vorschlügen und es gegen den Willen der Mehrheit allen auferlegten? Unter den achtzig Millionen muslimischen Einwohnern gibt es nicht einmal hunderttausend, ja nicht einmal fünfzigtausend, die der Ansicht wären, die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Verhältnisse der Nation verlangten, dass es einem Muslim gesetzlich verboten werde, mehr als eine Ehefrau zu haben, während der ungezügelte Umgang mit seiner „Freundin“, Beziehungen zu Prostituierten oder das eigenständige Halten einer Konkubine gesetzlich erlaubt sein sollten. Selbst unter den Frauen, für die schon der Gedanke an eine Nebenfrau schwer zu ertragen ist, wird man kaum eine finden, die meint, ihr Leben werde dadurch, dass ihr Ehemann eine Ehe mit einer anderen Frau eingeht, schlimmer als der Tod auf dem Scheiterhaufen, während ihr Leben ein vollkommenes Abbild des Paradieses wäre, wenn ihr Ehemann mit eben dieser Frau eine unerlaubte Beziehung unterhielte.

 

Vierter Fehlschluss

Der gelehrte Richter sagt weiter: „Dieser Vers muss zusammen mit zwei anderen Versen des Korans gelesen werden. Der erste ist der 33. Vers der Sure an-Nur, in dem gesagt wird: Wer nicht über die Mittel zur Eheschließung verfügt, soll nicht heiraten. Wenn man jemanden wegen mangelnder Mittel schon von einer Ehe abhalten darf, dann sollte man ihn aus diesen oder ähnlichen Gründen auch von mehr als einer Ehe abhalten.“

Der Herr Richter hat auch hier selbst gegen das von ihm dargelegte Grundprinzip verstoßen. Der Wortlaut des Verses lautet:

(Arabisch**********************************)

„Diejenigen, die keine Möglichkeit zur Eheschließung finden, sollen sich so lange keusch halten, bis Allah sie aus Seiner Gunst reich macht.“

Woher lässt sich aus dieser Aussage die Bedeutung ableiten, dass solche Menschen nicht heiraten dürfen? Wenn es nicht zulässig ist, die Worte irgendeines Koranverses als „überflüssig und bedeutungslos“ zu betrachten, kann die Vorstellung eines Heiratsverbots in diesen Vers keinesfalls hineingelesen werden. Hier wird lediglich gesagt, dass unverheiratete Menschen so lange ein keusches Leben führen und sich nicht durch schlechte Taten eine trügerische Befriedigung verschaffen sollen, bis Allah, der Erhabene, ihnen die Mittel zur Eheschließung bereitstellt. Selbst wenn man den genannten Worten irgendwie die Bedeutung beimessen wollte, von einer Eheschließung abzuhalten, richtet sich diese Anweisung dennoch an den Einzelnen, nicht an die Nation oder die Regierung. Die Entscheidung darüber, wann jemand sich selbst für fähig zur Ehe hält und wann nicht, ist seinem eigenen vernünftigen Ermessen überlassen; ihm wird – falls hier überhaupt eine solche Anleitung gegeben wird – der Weg gewiesen, so lange nicht zu heiraten, bis er die Mittel zur Eheschließung besitzt. Soll die Regierung hier etwa befugt sein, einem Menschen die Eheschließung so lange zu untersagen, bis er vor Gericht nachweisen kann, dass er in der Lage ist, eine Ehefrau und eine begrenzte Zahl von Kindern zu unterhalten – wobei dieser Vers der Regierung nach dem Urteil des gelehrten Richters sogar das Recht verleihen soll, diese Zahl festzulegen? Wenn die Worte des Verses nicht „überflüssig und bedeutungslos“ sind, muss man uns erklären, wie man auf Grundlage dieses Verses weitergehend der Regierung das Recht verleihen kann, Gesetze über mehrere Ehefrauen und über mehr als eine bestimmte Zahl von Kindern zu erlassen.

 

Fünfter Fehlschluss

Der zweite Vers, den der gelehrte Richter zusammen mit dem dritten Vers der Sure an-Nisāʾ lesen und aus dem er dieselbe Rechtsbestimmung ableiten wollte, ist der Vers 129 dieser Sure. Er begnügte sich nicht damit, den Vers lediglich zu zitieren, sondern schrieb auch eigenhändig dessen Originaltext ab. Dieser lautet:

( Arabisch*********************************)

„Und ihr werdet niemals in der Lage sein, zwischen den Frauen (Ehefrauen) vollkommene Gerechtigkeit zu üben, selbst wenn ihr euch noch so sehr darum bemüht. Neigt euch daher nicht völlig einer (Ehefrau) zu, sodass ihr die andere (Ehefrau) in einem schwebenden Zustand lasst. Wenn ihr eure Angelegenheiten richtig ordnet und gottesfürchtig seid, dann ist Allah gewiss allvergebend und barmherzig.“

Auf der Grundlage dieser Worte sagt der gelehrte Richter zunächst: „Allah, der Erhabene, hat ganz klar erklärt, dass es die menschlichen Fähigkeiten übersteigt, zwischen den Ehefrauen Gerechtigkeit herzustellen.“ Danach gelangt er zu dem Schluss: „Um diese beiden Verse miteinander in Einklang zu bringen, ist es Aufgabe der Regierung, Gesetze zu erlassen und die Mehrehe zu beschränken. Die Regierung kann sagen, dass sich aufgrund langjähriger Erfahrung und, wie auch im Koran anerkannt wird, erwiesen hat, dass bei der Haltung zweier Ehefrauen eine gleichmäßige Behandlung beider nicht möglich ist; folglich wird diese Praxis für immer abgeschafft.“

Man muss völlig erstaunt sein: Wie und woher ist aus diesem Vers ein derart weitreichender Inhalt herausgelesen worden? In diesem Vers hat Allah, der Erhabene, gewiss gesagt, dass der Mensch selbst dann nicht in der Lage sein wird, vollkommene Gerechtigkeit zwischen zwei oder mehr Ehefrauen zu üben, wenn er dies anstrebt. Aber hat Allah, der Erhabene, deshalb etwa die Erlaubnis zurückgenommen, die Er selbst im dritten Vers der Sure an-Nisāʾ unter der Bedingung der Gerechtigkeit zur Heirat mehrerer Frauen erteilt hatte? Der Wortlaut des Verses macht eindeutig klar, dass Allah, der Erhabene, nachdem er diese naturgegebene Tatsache in klaren Worten dargelegt hat, von einem Ehemann mit zwei oder mehr Ehefrauen lediglich verlangt, dass er sich nicht so stark einer Ehefrau zuneigt, dass er die andere oder die anderen Ehefrauen in einem schwebenden Zustand zurücklässt. Mit anderen Worten: Nach der Auffassung des Korans bedeutet die Unfähigkeit, vollkommene Gerechtigkeit zu üben, keineswegs, dass die Erlaubnis zur Mehrehe grundsätzlich aufgehoben ist. Vielmehr bedeutet es, dass der Ehemann in der ehelichen Beziehung davon Abstand nehmen soll, sich einer Ehefrau in besonderem Maße zuzuneigen, und die Beziehung zu allen Ehefrauen aufrechterhalten soll, selbst wenn sein Herz zu einer von ihnen hingezogen ist. Erst wenn der Ehemann seine andere Ehefrau oder seine anderen Ehefrauen in einem schwebenden Zustand zurücklässt, wird dadurch die Gerechtigkeit beeinträchtigt; unter diesen Umständen darf die Erlaubnis zur Heirat mehrerer Frauen nicht ausgenutzt werden. Aber aufgrund welcher Überlegung kann man aus dem Wortlaut dieses Verses, seiner gegenseitigen Anordnung und seiner Bedeutung die Möglichkeit ableiten, demselben Mann die Heirat mehrerer Frauen zu verbieten, sofern er keine von ihnen in einem schwebenden Zustand zurücklässt? Und woher lässt sich daraus die so weitreichende Aussage ableiten, dass die Regierung die Haltung mehrerer Ehefrauen für alle Menschen für immer verbieten dürfe? Die Menschen mögen beliebig viele Koranverse miteinander vergleichen, aber in die Sätze des Korans darf nur die Aussage des Korans hineingelesen werden. Eine andere Aussage von irgendwoher zu entlehnen, sie in den Koran hineinzulesen und anschließend zu behaupten, diese Aussage sei im Koran selbst zu finden, ist keineswegs eine richtige Methode der Koranlektüre – geschweige denn, dass man dies als Ijtihad auf dem richtigen Weg anerkennen könnte!

Bevor wir fortfahren, fordern wir den gelehrten Richter und auch diejenigen mit einer ähnlichen Denkweise auf, über eine Frage nachzudenken. Seit der Offenbarung des Verses aus dem Heiligen Koran, auf den er sich in seiner Argumentation stützt, sind 1400 Jahre vergangen. Während dieser gesamten Zeit hat die muslimische Gemeinschaft ununterbrochen in einem großen Teil der Welt gelebt. Kann heute auf irgendeine wirtschaftliche, politische oder kulturelle Lage hingewiesen werden, die nicht schon irgendwann zuvor in einer muslimischen Gesellschaft aufgetreten wäre und die die Notwendigkeit begründet hätte, die Mehrehe zu verhindern oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen? Welchen anderen vernünftigen Grund könnte es dafür geben, als dass sich diese Vorstellung heute unter uns infolge der Vorherrschaft jener westlichen Völker herausgebildet hat, die es für eine verwerfliche Handlung halten, mehr als eine Ehefrau zu haben, während sie eine Beziehung zu einer Freundin ohne Eheschließung – selbstverständlich bei gegenseitigem Einverständnis – für rechtmäßig, heilig oder zumindest für etwas halten, das man großzügig betrachten sollte, und in deren Gesellschaft die Einrichtung der Konkubine beinahe anerkannt geworden ist, ja, die Heirat mit eben dieser Konkubine sogar als Verbrechen gilt? Wenn sich hinter der Entstehung dieser Vorstellung bei ehrlicher Betrachtung tatsächlich kein anderer Grund angeben lässt, als dass wir auf diese Weise durch äußere Einflüsse geprägt wurden, dann fragen wir: Kann es eine richtige Methode des Ijtihad sein, die Koranverse unter einem solchen äußeren Einfluss auszulegen und zu analysieren? Kann das Gewissen der muslimischen Bevölkerung durch einen solchen Ijtihad beruhigt werden?

2. Ijtihad – über die Strafe für Diebstahl

Danach führte der gelehrte Richter die Verse 37–39 der Sure al-Māʾida an und sagte nach seinem Ijtihad (seiner Untersuchung) dazu: „An dieser Stelle bezeichnet der Koran die Handamputation als die äußerste Strafe für Diebstahl.“ Doch der Koran hat die Handamputation für dieses Vergehen nicht als Höchststrafe (Höchststrafe)sondern vielmehr als einzige Strafe (Nur Strafe) festgelegt. Der Originaltext des Korans wird im Folgenden wiedergegeben:

(Arabisch***************************************)

„Und schneidet dem männlichen Dieb und der weiblichen Diebin die Hände ab. Dies ist eine von Allah festgelegte beispielhafte Strafe für ihre Taten.“ Wenn der Koran keine überflüssigen oder bedeutungslosen Wörter verwendet, kann jeder in diesem Satz erkennen, dass für den männlichen und den weiblichen Dieb eindeutig dieselbe Strafe beschrieben wird, nämlich das Abschneiden der Hand. Auf welchem Weg kann darin die Vorstellung einer „endgültigen oder höchstmöglichen Strafe“ Eingang finden?

3. Ijtihad – über die Vormundschaft des Kindes

Der gelehrte Richter hat das letzte Beispiel seines Ijtihad in der Frage der Vormundschaft über solche Kinder vorgelegt, deren Mütter von ihren jeweiligen Ehemännern getrennt sind. In dieser Angelegenheit verwies er auf den 233. Vers der Sure al-Baqara und den 6. Vers der Sure at-Talaq und äußerte dazu die folgenden zwei Aussagen; beide gehen eindeutig über das hinaus, was der Koran aussagt. Zunächst sagte er: „Im Licht dieser Verse müssen die Mütter ihre Kinder volle zwei Jahre lang stillen.“

Dabei ist auf Grundlage der von ihm zitierten Verse nicht nur das Stillen volle zwei Jahre lang, sondern sogar das Stillen an sich nicht verpflichtend vorgeschrieben. Im Vers der Sure al-Baqara heißt es:

(Arabisch****************************************)

„Und die Mütter sollen ihre Kinder volle zwei Jahre lang stillen – für denjenigen, der die Stillzeit vollenden möchte.“

(Arabisch****************************************)

„Wenn sie also für euch eure Kinder stillen, dann gebt ihnen ihren Lohn.“

Als Zweites sagte er: „Im Koran gibt es keine Anweisung, wonach eine Frau, wenn sie nach ihrer Scheidung allein deshalb, weil sie einen zweiten Ehemann nimmt, ihres Kindes beraubt werden kann; daher kann ich keinen Grund erkennen, weshalb ein Mann bei einer zweiten Eheschließung nicht von einem Kind getrennt werden sollte.“

Bei dieser Äußerung hat der gelehrte Richter offenbar völlig übersehen, dass in den von ihm selbst wenige Zeilen zuvor angeführten Versen der Vater als Eigentümer des Kindes bezeichnet wird und dass von Anfang bis Ende alle Bestimmungen dieser Verse auf der Grundlage formuliert sind, dass der Vater der Eigentümer des Kindes ist.

(Arabisch************)„Demjenigen, dem das Kind gehört, obliegt es, für die Ernährung und Kleidung der stillenden Mutter zu sorgen.“(Arabisch*********************************************************)„Wenn ihr eure Kinder durch eine andere Frau stillen lassen wollt, so trifft euch darin kein Vorwurf.“

“„Wenn sie also für euch die Kinder stillen, dann gebt ihnen ihren Lohn.“ Einem gelehrten Richter des Obersten Gerichts kann nicht verborgen bleiben, welchen Unterschied diese Worte des Korans hinsichtlich des Kindes zwischen der Stellung des Vaters und der der Mutter anzeigen.

Ein grundlegender Irrtum

Bei der Erörterung der drei genannten Fragen hat der gelehrte Richter in einer Weise argumentiert, als sei der Koran, während er durch den leeren Raum wanderte, unmittelbar zu uns gelangt. Als hätte die muslimische Gesellschaft keine Vergangenheit, in der jemals etwas dafür getan worden wäre, die Bestimmungen dieses Buches zu verstehen, zu erläutern und danach zu handeln, sodass wir irgendwo irgendein Beispiel dafür finden könnten, dass jemand die Bedeutung einer Anweisung dargelegt oder nach ihr gehandelt hätte. Als wären wir zu einem Volk ohne jeden Richter geworden und müssten nun entscheiden, welche gesetzlichen Regelungen wir zu diesem Koran erlassen sollen, der die Mehrehe erlaubt, für das Verbrechen des Diebstahls die Strafe der Handamputation festlegt oder hinsichtlich der Vormundschaft über die Kinder einige Anweisungen gibt. Als hätte die islamische Gesellschaft von dreizehn- oder vierzehnhundert Jahren in all diesen Angelegenheiten nichts für uns hinterlassen. Alles müssen wir nun, den Koran in der Hand, völlig neu aufbauen – und zwar genau in der Weise, von der uns bereits einige Beispiele vor Augen geführt worden sind.

Die Sichtweise des gelehrten Richters auf die Sunna

Eine solche Erörterung wurde nicht plötzlich begonnen. Liest man die von Absatz 21 an begonnene Erörterung, so wird deutlich, dass sie das Ergebnis der Überlegungen und des Urteils des gelehrten Richters ist. Da sie einen wichtigen Teil seines Urteils bildet, werden wir jeden einzelnen Punkt unter fortlaufenden Nummern abschreiben und anschließend kritisch erörtern, damit die Behandlung jedes Punktes klar verständlich wird.

 

Die Auffassung der Umma von der Sunna

Der gelehrte Richter sagt: „Ein besonders bedeutender Teil der Muslime hat neben dem Edlen Koran auch den Hadith, das heißt die Sunna, als eine äußerst wichtige Quelle des islamischen Rechts anerkannt.“ – (Absatz 21).

Niemand, der auch nur ein wenig über das islamische Recht und seine Geschichte studiert hat, kann akzeptieren, dass der obige Satz den Sachverhalt richtig wiedergibt. Der tatsächliche Sachverhalt ist, dass die gesamte Umma in der ganzen islamischen Welt, von der Zeit der Sendung bis heute, die Sunna des Gesandten (S) als die grundlegende Rechtsquelle nach dem Koran und den Hadith als das Mittel zur Kenntnis der Sunna anerkannt hat und weiterhin anerkennt. Wie wir bereits im Vorwort dieses Buches dargelegt haben, trat in der Geschichte des Islam erstmals im zweiten Jahrhundert nach der Hidschra eine kleine Gruppe auf, die die Sunna leugnete. Selbst bei einer äußerst großzügigen Schätzung ihrer Zahl gab es unter den Muslimen nicht mehr als einen solchen Menschen unter zehntausend. Gegen Ende des dritten Jahrhunderts nach der Hidschra war diese Gruppe vollständig verschwunden. Denn es gab so starke und wirksame Beweise dafür, dass die Sunna eine Quelle des Rechts ist, dass diese irrige Denkweise nicht lange Bestand haben konnte. Danach gab es bis zum neunten Jahrhundert nach der Hidschra in der islamischen Welt keine Gruppe dieser Art. Ja, in der Geschichte des Islam lässt sich nicht einmal eine einzelne Person nennen, die eine solche irrige Auffassung vertreten hätte. Erst seit dem vergangenen Jahrhundert beginnen Anhänger dieser irrigen Denkweise in völlig neuer Form wieder aufzutreten. Betrachtet man jedoch, wie viele Anhänger dieser Leute es in der islamischen Welt gibt, so findet man nicht mehr als einen unter hunderttausend. Wird dieser tatsächliche Sachverhalt durch den folgenden Satz richtig dargestellt: „Ein besonders bedeutender Teil der Muslime hat die Sunna als Rechtsquelle anerkannt“? Vielmehr wäre es zutreffender zu sagen: „Eine völlig unbedeutende Anzahl von Muslimen hat begonnen, die Eigenschaft der Sunna als Rechtsquelle zu leugnen.“

Der Rang des Propheten im Islam aus der Sicht des Richters

Anschließend warf der gelehrte Richter die Frage auf: Welchen Rang hat der Prophet im Islam? Bei der Erörterung dieser Frage sagt er:

„Um den Wert und Rang des Hadith als Quelle des islamischen Rechts vollständig zu verstehen, müssen wir wissen, welchen Rang und welche Stellung der Heilige Gesandte in der islamischen Welt einnimmt. Im ersten Teil dieses Urteils habe ich gesagt, dass der Islam eine von Allah gegebene Religion ist. Seine Autorität leitet er von Allah und ausschließlich von Allah her. Wenn dies die richtige Auffassung vom Islam ist, folgt daraus notwendigerweise, dass den Worten, Taten und dem Verhalten des Propheten nicht derselbe Rang zukommen kann wie der von Allah stammenden Offenbarung. Aus ihnen kann man höchstens Erkenntnisse darüber gewinnen, wie der Koran unter besonderen Umständen ausgelegt wurde oder wie die allgemeinen Grundsätze des Korans auf einen besonderen Fall angewandt wurden. Niemand kann leugnen, dass Muhammad, der Gesandte Allahs, der Ehre und des Ranges würdig ist, die ihm zustehen, oder dass er die Kraft und Fähigkeit besitzt, die Ehre und den Rang zum Ausdruck zu bringen, die wir ihm erweisen möchten. Dennoch war er weder Gott, noch wurde er für Gott gehalten. Wie alle anderen Gesandten war auch er nur ein Mensch.“ – (Absatz 21).

„Er war sterblich wie wir – er war ein Vorbild, aber gewiss kein Gott – auch er musste dem Gesetz Allahs genau so gehorchen, wie wir ihm gehorchen müssen; vielmehr war seine Verantwortung im Lichte des Edlen Korans möglicherweise weit größer als unsere Verantwortung. Mehr, als ihm offenbart wurde, durfte er den Muslimen nicht geben.“ (Absatz 21).

Nachdem er zur Unterstützung dieser Aussagen einige Verse aus dem Edlen Koran als Beweise angeführt hat, sagt er erneut:

„Obwohl Muhammad, der Gesandte Allahs, ein Mann von sehr hohem Rang war, kann ihm nach Allah der zweite Rang eingeräumt werden. Abgesehen von der Offenbarung, die von Allah zu ihm kam, besaß er als Mensch selbst gewisse Vorstellungen und handelte unter dem Einfluss dieser Vorstellungen. Es ist wahr, dass Muhammad, der Gesandte Allahs, keine Sünde beging; doch er konnte Fehler machen, und diese Wahrheit wird im Koran selbst anerkannt:

(Arabisch********************************************************)

An mehreren Stellen des Korans wird gesagt, dass Muhammad, der Gesandte Allahs, für die Welt ein äußerst vorzügliches Vorbild ist. Das bedeutet jedoch lediglich, dass ein Mensch ebenso gläubig, wahrhaftig, tatkräftig, gottesfürchtig und fromm sein sollte wie er. Es bedeutet nicht, dass auch wir genau wie er denken und handeln sollen. Denn das wäre wider die menschliche Natur und ist für den Menschen nicht möglich. Wenn wir versuchen würden, ebenso zu handeln, würde das Leben selbst unerträglich werden.“ – (Absatz 22).

„Es ist ebenfalls wahr, dass der Edle Koran Nachdruck auf den Gehorsam gegenüber Muhammad, dem Gesandten Allahs (s), gelegt hat; dies bedeutet jedoch nur, dass wir eine bestimmte Handlung genau auf die Weise ausführen, auf die er uns anweist, wenn er uns anweist, eine bestimmte Handlung auf eine bestimmte Weise auszuführen. Gehorsam kann sich nur auf eine Anweisung beziehen. Wo es keine Anweisung gibt, kann es weder Gehorsam noch Ungehorsam geben. Aus den Koranversen eine solche Bedeutung abzuleiten, dass wir alles, was der Gesandte Allahs (s) getan hat, ebenfalls genau so tun sollen, ist äußerst schwierig. Klar ist, dass die Erfahrungen aus den Ereignissen im Leben eines einzelnen Menschen nicht mehr als einer begrenzten Zahl von Menschen ein Vorbild liefern können, selbst wenn diese einzelne Person ein Prophet ist. Mit Nachdruck sollte gesagt werden, dass zwischen Koran und Hadith ein grundlegender und tatsächlicher Unterschied besteht.“ – (Absatz 23).

Der eigentliche Rang des Propheten im Lichte des Korans

Wir möchten mit größter Höflichkeit vorbringen, dass die gesamte obige Darlegung überwiegend aus themenfremden Erörterungen besteht und nur sehr wenig mit dem eigentlichen Gegenstand der Untersuchung zu tun hat. Das eigentliche Thema, das hier hätte analysiert werden sollen, war nicht die Frage, ob Muhammad, der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm (Allah bewahre), Gott ist, ob er ein Mensch oder etwas anderes ist, oder was das Urteil der islamischen Scharia ist. Vielmehr hätte untersucht werden müssen, zu welcher Aufgabe Allah der Erhabene den edlen Gesandten berufen hatte, welchen Rang und welche Befugnisse er in der Religion des Islam besitzt und ob nur die in den Koranversen erwähnten Bestimmungen Allahs Bestimmungen sind oder auch diejenigen Bestimmungen, die der Gesandte Allahs (s) uns neben dem Edlen Koran gegeben hat. Anhand der vom verehrten Richter zitierten Verse können diese Fragen nicht untersucht werden. Denn diese Verse geben grundsätzlich keine Antwort auf die oben genannten Fragen. Die Antworten auf diese Fragen finden sich in den folgenden Versen, denen der verehrte Richter überhaupt keine Beachtung geschenkt hat:

(Arabisch*************************************************)

1. „Allah hat den Gläubigen eine Gunst erwiesen, indem Er aus ihrer Mitte einen Gesandten zu ihnen entsandte. Er trägt ihnen Seine Verse vor, läutert sie und lehrt sie das Buch und die Weisheit“ (Sure Āl ʿImrān: 164).

(Arabisch****************************************************************)

2. „Und Wir haben dir diese Ermahnung (den Koran) herabgesandt, damit du den Menschen deutlich erklärst, was zu ihnen herabgesandt wurde“ (Sure an-Naḥl: 44).

(Arabisch*******************************************************************)

3. „Er (der Prophet) gebietet ihnen das Rechte, verbietet ihnen das Verwerfliche, erlaubt ihnen die guten Dinge und verbietet ihnen die schlechten Dinge“ (Sure al-Aʿrāf: 157).

(Arabisch*************************************************************************)

4. „Was der Gesandte euch gibt, das nehmt an, und was er euch untersagt, dessen enthaltet euch“ (Sure al-Ḥašr: 7).

(Arabisch*******************************************************)

5. „Wir haben den Gesandten nur zu dem Zweck entsandt, damit ihm auf Allahs Geheiß gehorcht werde“ (Sure an-Nisāʾ: 64).

(Arabisch*****************************************************)

6. „Wer dem Gesandten gehorcht, der hat wahrlich Allah gehorcht“ (Sure an-Nisāʾ: 80).

(Arabisch*****************************************************************)

7. „Wenn ihr dem Gesandten gehorcht, werdet ihr rechtgeleitet“ (Sure an-Nūr: 54).

(Arabisch******************************************************************)

8. „Im Gesandten Allahs habt ihr ein vortreffliches Vorbild“ (Sure al-Aḥzāb: 21).

(Arabisch**************************************************************)

9. „Nein, bei deinem Herrn! Sie werden niemals gläubig sein, solange sie dich nicht zum Richter über ihre Streitigkeiten untereinander machen, sich dann in ihrem Inneren nicht gegen deine Entscheidung sträuben und sie sich nicht aus ganzem Herzen zu eigen machen.“ (Sure an-Nisāʾ: 65)

(Arabisch***********************************************************************)

10. „O ihr, die ihr glaubt! Gehorcht Allah, gehorcht dem Gesandten und denen unter euch, die Befehlsgewalt besitzen. Wenn ihr über eine Sache streitet, dann bringt sie vor Allah und den Gesandten – wenn ihr an Allah und den Jüngsten Tag glaubt.“ (Sure an-Nisāʾ: 59)

(Arabisch*************************************************)

11. „Sag ihnen: Wenn ihr Allah liebt, dann folgt mir; Allah wird euch lieben.“ (Sure Āl ʿImrān: 31)

Liest man die genannten elf Verse zusammen, tritt uns der wahre Rang des Gesandten (s) in der Religion des Islam unwiderlegbar und vollkommen klar vor Augen. Zweifellos war er kein Gott, sondern ein Mensch. Doch war er ein solcher Mensch, den Allah als einen mit eigener Autorität ausgestatteten Stellvertreter entsandt hat. Allahs Gesetzgebung ist nicht unmittelbar zu uns gelangt, sondern durch ihn. Er wurde nicht nur dazu eingesetzt, uns die ihm offenbarten Verse aus Allahs Buch vorzutragen; vielmehr bestand der Zweck seiner Entsendung darin, die Verse des Buches ausführlich zu erläutern, als ein Fürsorger die Läuterung unseres persönlichen und gesellschaftlichen Lebens zu bewirken – [„Läuterung“ (Tazkiya) bedeutet „Reinigung von Sündhaftigkeit und Unreinheit sowie die fortschreitende Förderung von Tugend und Wohlergehen“. In diesem Wort liegt zugleich die Bedeutung, dass der Läuternde eben jene Unreinheiten aufzeigen wird, von denen Person und Gesellschaft gereinigt werden müssen, und dass er die Tugenden und das Wohlergehen benennen wird, deren fortschreitende Entwicklung in Person und Gesellschaft gefördert werden muss.] – und uns in Allahs Buch, in Wissen und in Urteilsvermögen auszubilden.

Der dritte Vers macht eindeutig klar, dass Allah, der Erhabene, ihm auch die Gesetzgebungsgewalt (legislative Gewalt) übertragen hat und dass keinerlei Bedingung besteht, die seine Befugnis auf die Erklärung und Auslegung koranischer Bestimmungen beschränken würde. Der vierte Vers weist allgemein an: Was immer er euch gibt, das nehmt an, und wovon immer er euch abhält, davon haltet euch fern. Auch in diesem Vers gibt es keine Bedingung, aus der sich folgern ließe, man dürfe nur das annehmen, was er in Form von Koranversen gibt. Der achte Vers erklärt seine Lebensweise, sein Verhalten und seine Handlungen zu einem für uns nachzuahmenden Vorbild. Auch hier wird keinerlei Bedingung auferlegt, der zufolge wir nur diejenigen seiner Worte und Taten als Vorbild annehmen dürften, für die wir eine Bestätigung aus dem Koran vorlegen können; vielmehr wird er uns im Gegenteil ganz allgemein als Maßstab der Wahrheit vorgestellt.

Die Verse fünf, sechs und sieben weisen uns an, ihm zu gehorchen, und auch hier gibt es nicht den geringsten Hinweis darauf, dass wir nur jenen Anweisungen gehorchen müssten, die er uns in Form von Koranversen erteilt. Der neunte Vers stellt ihn als einen Richter dar, an den man sich zur Beilegung von Streitigkeiten wenden muss und dessen Entscheidung nicht nur äußerlich, sondern aufrichtig anzunehmen zu den Bedingungen des Glaubens gehört. Dies ist eine Stellung, die keinem Gericht und keinem Richter dieser Welt verliehen wurde. Der zehnte Vers hebt seinen Rang vom Rang aller Personen mit Autorität über die Muslime ab. Die Personen mit Befehlsgewalt, die Ulū al-amr – dazu gehören Staatsoberhaupt, Regierungschef, seine Minister, Parlamentsabgeordnete, Regierungsbeamte und Justizbeamte –, stehen hinsichtlich des ihnen geschuldeten Gehorsams an dritter Stelle, während der Gehorsam gegenüber Allah an erster Stelle steht. Zwischen diesen beiden nimmt Allahs Gesandter (s) seinen Platz ein, und seine Stellung an diesem Platz besteht darin, dass die Muslime mit den Ulū al-amr uneins sein können, nicht aber mit dem Gesandten. Vielmehr muss jeder entstehende Streit zur Beilegung vor Allah und Seinen Gesandten gebracht werden. Auch die Anerkennung dieser Stellung wurde zu einer Bedingung des Glaubens erklärt, wie aus dem Schluss des Verses(Arabisch***********************************)klar hervorgeht. Der abschließende Vers nennt die einzige Forderung der Liebe zu Allah und den einzigen Weg, Seine Liebe zu erlangen: dass der Mensch Allahs Gesandtem gehorcht.

Dies ist der eigentliche Rang des Gesandten in der Religion des Islam, den der Edle Qur’an so überaus deutlich dargelegt hat. Wird der gelehrte Richter nach dessen Studium sein in Paragraph 21 dargelegtes Urteil noch einmal überprüfen? Wird nicht klar erkennbar, wenn man die beiden Darstellungen einander gegenüberstellt, dass er den Rang des reinen Gesandten (s.a.s.) gegenüber seinem eigentlichen Rang erheblich, ja grundlegend anders dargestellt hat?

Ist die Offenbarung ausschließlich auf den Qur’an beschränkt?

Wörtlich betrachtet hat der gelehrte Richter vollkommen recht mit der Frage, ob dem edlen Gesandten (s.a.s.) nur die im Qur’an enthaltene Offenbarung zuteilwurde oder ob er darüber hinaus durch Offenbarung Anleitung erhielt. Sollte Ersteres der Fall sein, kann dessen Richtigkeit nicht anerkannt werden. Nirgendwo im Qur’an wird gesagt, dass der erhabene Prophet (s.a.s.) von Allah außer den Versen des Buches Allahs keine weitere Offenbarung oder Anleitung erhalten habe. Sollte jedoch Letzteres der Fall sein, bleibt keine andere Möglichkeit, als neben dem Qur’an auch die Sunna als Rechtsquelle anzuerkennen, denn auch sie stammt von eben jenem Gott, von dem der Qur’an herabgesandt wurde.

War der erhabene Prophet (s.a.s.) frei darin, seinen eigenen Überlegungen zu folgen?

Insbesondere bedarf die folgende Aussage des gelehrten Richters dringend einer erneuten Prüfung: Der Gesandte Allahs (s.a.s.) habe „neben der Offenbarung, die von Allah zu ihm kam, auch eigene Gedanken und Überlegungen gehabt und unter dem Einfluss dieser Überlegungen gehandelt“.

Diese Aussage steht weder mit dem Qur’an in Einklang, noch kann der gesunde Menschenverstand sie für glaubhaft halten. Der Edle Qur’an hat wiederholt und unmissverständlich dargelegt, dass der erhabene Prophet (s.a.s.) bei der Erfüllung der ihm als Gesandtem auferlegten Aufgaben und Pflichten nicht freigestellt war, nach seinen persönlichen Vorstellungen und Wünschen zu handeln; vielmehr war er verpflichtet, der Offenbarung zu folgen.(Arabisch*********************************)

„Ich folge ausschließlich dem, was mir offenbart wird“ (Sure al-Anʿām: 50).

(Arabisch**************************************************)

„Sprich: Ich folge nur dem, was mir von meinem Herrn offenbart wird.“ (Sure al-Aʿrāf: 203).

(Arabisch*****************************************************************)

„Euer Gefährte ist weder irregegangen noch vom rechten Weg abgekommen. Und er spricht nicht aus eigenem Verlangen. Dies ist nichts anderes als eine Offenbarung, die ihm eingegeben wird.“ (Sure an-Nadschm: 2–4).

Nun lässt sich vom Standpunkt der Vernunft aus sagen, dass sie keineswegs bereit ist zu akzeptieren, dass ein Mensch von Allah zum Gesandten eingesetzt und ihm zugleich bei der Erfüllung seiner Sendung freigestellt wird, nach seinen eigenen Neigungen, Tendenzen und persönlichen Ansichten zu handeln. Selbst eine gewöhnliche Regierung lässt einen Menschen, den sie zum königlichen Vertreter oder Gouverneur eines Gebietes oder zu ihrem Botschafter in einem Land ernennt, bei der Wahrnehmung seiner amtlichen Aufgaben nicht frei, nach eigenem Belieben einen Handlungsplan zu entwerfen und nach persönlichen Launen zu sprechen und zu handeln. Nachdem sie ihm ein derart verantwortungsvolles Amt übertragen hat, verpflichtet sie ihn, die Vorgehensweise und Weisungen der übergeordneten Stelle zu befolgen. Er wird streng überwacht, damit er nichts tut, was den staatlichen Richtlinien und Weisungen widerspricht. In den Angelegenheiten, die seinem eigenen Ermessen überlassen werden, wird sorgfältig darauf geachtet, ob er dieses Ermessen richtig oder falsch gebraucht. Ihm werden die Anweisungen nicht nur gegeben, damit er sie der Öffentlichkeit oder dem Volk verkündet, in das er als Botschafter entsandt wird; vielmehr erhält er auch im Verborgenen Ratschläge zu seiner eigenen Orientierung. Wenn er etwas tut, das den Absichten der übergeordneten Stelle widerspricht, wird er unverzüglich korrigiert oder zurückgerufen. Die Welt macht jene Regierung für seine Worte und Taten verantwortlich, die er vertritt, und hinsichtlich seiner Worte und Taten wird zwangsläufig angenommen, dass die ihn entsendende Behörde sie gebilligt oder dass die Regierung sie zumindest nicht missbilligt. Selbst das Gute oder Schlechte in seinem persönlichen oder familiären Leben wirkt sich auf das Ansehen der ihn entsendenden Regierung aus.

Kann man gegenüber Allah eine derartige Unachtsamkeit befürchten, dass Er einen Menschen zu Seinem Gesandten ernennt, die Menschen auf der Welt dazu aufruft, an ihn zu glauben, ihn von Seiner Seite zum vorbildlichen Menschen bestimmt, wiederholt nachdrücklich und ohne jeden Vorbehalt seine Befolgung und Nachahmung anordnet und ihn nach all dem derart sich selbst überlässt, dass er die Aufgabe der Sendung nach seinem persönlichen Gutdünken ausübt, wie immer er will?

die Sunna des erhabenen Propheten (s) – frei von Fehlern und Mängeln?

Der gelehrte Richter sagt: „Es ist richtig, dass Muhammad, der Gesandte Allahs, keine Sünde begangen hat; dennoch konnte er Fehler machen, und diese Tatsache wird auch im Koran selbst anerkannt.“

Wenn man diesbezüglich dem Heiligen Koran folgt, kann man erkennen, dass Allah, der Erhabene, den Propheten (Friede sei mit ihm) nur an fünf Stellen auf Fehler hingewiesen hat: in Sure al-Anfal, den Versen 67–68; in Sure at-Tauba, Vers 43; in Sure al-Ahzab, Vers 37; in Sure at-Tahrim, Vers 1; und in Sure Abasa, den Versen 1–10. Die sechste Stelle, bei der man annehmen könnte, dass auch dort auf einen Fehler hingewiesen wurde, ist Sure at-Tauba, Vers 84. Während des gesamten dreiundzwanzigjährigen prophetischen Lebens wird im Heiligen Koran außer an diesen fünf oder sechs Stellen weder ein Fehler des Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) erwähnt noch dessen Korrektur.

Was sich daraus erweist, ist Folgendes: Während dieses gesamten Zeitraums stand der Prophet (s.) unmittelbar unter der Aufsicht Allahs des Erhabenen, damit Sein bevollmächtigter Gesandter Ihn nirgendwo falsch repräsentiere oder die Menschen auf einen falschen Weg führe. Und an den fünf oder sechs Stellen, an denen dem Propheten (s.) geringfügige Fehler oder Abweichungen unterlaufen waren, wurde dies sofort verhindert und korrigiert. Wäre ihm außer an diesen wenigen Stellen noch ein weiterer Fehler oder eine weitere Abweichung unterlaufen, so wäre auch dies unverzüglich korrigiert worden, so wie es an den oben genannten Stellen korrigiert wurde. Daher schwächt diese Tatsache unser Vertrauen und unsere Gewissheit in Bezug auf die Rechtleitung des Propheten (s.) nicht, sondern stärkt sie noch weiter. Wir können nun mit Gewissheit sagen, dass alle denkwürdigen Handlungen aus dem dreiundzwanzigjährigen prophetischen Leben des Propheten (s.) völlig frei von Fehlern, Abweichungen und Fehltritten und von Allah gebilligt sind.

Die wahre Bedeutung des Gehorsams gegenüber dem Gesandten

Das im Edlen Qur’an ergangene Gebot des Gehorsams gegenüber dem Propheten (s.a.) versteht der angesehene Richter in dem Sinne, dass „auch wir ebenso gläubig, rechtschaffen, tatkräftig, religiös und gottesfürchtig sein müssen, wie es der Prophet (s.) war“. Seiner Ansicht nach ist diese (im Qur’an erwähnte) Bedeutung des Gehorsams „wider die menschliche Natur und unrealistisch, nämlich dass auch wir genau so denken und handeln müssen, wie der Prophet (s.a.) dachte und handelte“. Er sagt, wenn man diese Bedeutung annähme, würde das Leben unerträglich werden.

Unsere Stellungnahme hierzu lautet, dass ein derart grundlegendes Thema sehr oberflächlich behandelt worden ist. Gehorsam bedeutet nicht lediglich eine äußerliche Gleichheit in Erscheinung und Eigenschaften; vielmehr umfasst er notwendigerweise den Gehorsam gegenüber allem: der Methode des Denkens, den Maßstäben der Werte, den Grundprinzipien und der Perspektive, dem Charakter, der Moral und dem Verhalten sowie der Lebensweise und den Handlungen. Das Wichtigste ist, dass wir dort, wo der Prophet (s.) als Lehrer eine Handlung gemäß einer religiösen Vorschrift angeordnet und selbst ausgeführt hat, ihm bei dieser Handlung wie ein Schüler zu folgen haben. Das bedeutet keineswegs, dass auch wir dieselbe Schnittform von Kleidung tragen müssen, die er trug. Wir müssen nicht dieselbe Art von Nahrung essen, die er zu sich nahm. Wir müssen nicht in Fahrzeugen derselben Art reisen, die er benutzte. Ebenso bedeutet es nicht, dass wir keine anderen Waffen als jene verwenden dürften, die er gebrauchte. Würde man den Gehorsam in diesem Sinne verstehen, würde das Leben zweifellos unerträglich werden. Doch bis heute hat es unter der Umma keinen einzigen verständigen Menschen gegeben, der den Gehorsam in dieser Weise verstanden hätte. Von jeher bis heute haben die Muslime unter Gehorsam vielmehr verstanden, dass wir dem Propheten (s.) in der islamischen Denkweise sowie in der Auslegung der Grundprinzipien der Religion und ihrer Vorschriften folgen, wie er sie durch seine Worte und Taten dargelegt hat.

Als Beispiel kann gerade die Frage der Mehrehe dienen, zu der der angesehene Richter bereits ausführlich seine Ansicht dargelegt hat. Durch die Worte und Taten des Propheten (s.) wird in dieser Angelegenheit eindeutig folgende Denkweise sichtbar: Die Mehrehe ist ihrem Wesen nach nichts Schlechtes, das Einschränkungen unterworfen werden müsste, und die Einehe ist ihrem Wesen nach kein erstrebenswertes Wertideal, das man als Maßstab vor Augen haben und zur Grundlage der Gesetzgebung machen müsste. Der Gehorsam gegenüber dem Propheten (s.a.) verlangt daher, dass auch unsere Denkweise in dieser Frage entsprechend sein muss. Außerdem ist die Art und Weise, wie während der eigenen Herrschaft des Propheten (s.a.) die qur’anische Rechtleitung in dieser Angelegenheit umgesetzt wurde, die zutreffende Auslegung dieser Rechtleitung, der wir folgen müssen. Die wirtschaftliche Lage der Menschen war zu seiner Zeit um ein Vielfaches schlechter als unsere heutige Lage. Dennoch verhängte er nicht einmal andeutungsweise aus diesem Grund irgendwelche Einschränkungen gegen die Mehrehe. Zu keinem Mann, der an einer zweiten Ehe interessiert war, sagte er: Beweise zunächst, dass du eine zweite Ehe tatsächlich benötigst und den Unterhalt von zwei oder mehr Ehefrauen bestreiten kannst. Er fragte niemanden: Willst du eine zweite Ehe eingehen, um ein Waisenkind aufzuziehen? Er sagte auch zu niemandem: Hole zunächst die Zustimmung deiner gegenwärtigen Ehefrau ein. Während seiner Herrschaft war es jedem Mann ausdrücklich gestattet, freiwillig bis zu vier Ehefrauen zu heiraten. Wenn in seiner Zeit überhaupt eingegriffen wurde, dann nur, wenn jemand seine Ehefrauen nicht gerecht behandelte. Wenn wir nun Anhänger des Gesandten Allahs (s.a.) sind, darf unsere Vorgehensweise nicht darin bestehen, uns mit zwei oder drei Versen hinzusetzen und eigenständig Idschtihad zu betreiben. Vielmehr müssen wir unbedingt prüfen, welche Absicht der Gesandte, auf den diese Verse herabgesandt worden waren, darin erkannte und wie er sie verwirklichte.

War die Rechtleitung des Propheten (s.) nur auf seine Zeit beschränkt?

Die Aussage des angesehenen Richters lautet, dass die Worte, Taten und Verhaltensweisen des Propheten (s.a.) höchstens in dem Sinne genutzt werden können, dass man durch sie „herausfinden kann, wie der Qur’an unter besonderen Umständen ausgelegt oder wie die allgemeinen Grundsätze des Qur’an in einer bestimmten Angelegenheit angewandt wurden“.

Die Reaktion, die die obige Aussage bei ihren Lesern hervorruft, ist folgende: Nach Ansicht des angesehenen Richters war die Rechtleitung des Propheten (s.) weder für die gesamte Menschheit noch für alle Zeiten bestimmt, sondern für eine bestimmte Gesellschaft in seiner Zeit. Dieselbe Reaktion wird auch durch seinen folgenden Satz hervorgerufen: „Die Erfahrungen aus den Ereignissen im Leben eines einzelnen Menschen können höchstens einer begrenzten Zahl von Menschen ein Beispiel liefern.“

Da er seine eigene Sichtweise zu diesem Thema nicht ausführlich dargelegt hat, kann man es nicht eingehend erörtern. Dennoch halten wir es für notwendig, kurz einige Worte zu der Reaktion vorzubringen, die seine Aussage hervorruft.

Der edle Koran bezeugt, dass er selbst, obwohl er sich in einer bestimmten Epoche an ein bestimmtes Volk richtete, ebenso eine universale und immerwährende Rechtleitung ist; gleichermaßen ist auch der Gesandte, der ihn überbrachte, obwohl er einige Jahre lang in einer Gemeinschaft die Verantwortung für seine Sendung wahrnahm, bis heute und bis in alle kommenden Zeiten ein Wegweiser für die gesamte Menschheit. Über den Koran heißt es:

(Arabisch*****************************************************************)

„Dieser Koran ist mir offenbart worden, damit ich euch und diejenigen, zu denen er gelangt, durch ihn warnen kann.“ – (Sure al-Anʿām: 19).

Ebenso wird über den Gesandten, der den Koran überbrachte, gesagt:

(Arabisch********************************************************************)

„(O Muhammad!) Sprich: O ihr Menschen! Ich bin Allahs Gesandter zu euch allen.“ – (Sure al-Aʿrāf: 58).

(Arabisch************************************************************************)

„Wir haben dich lediglich als Verkünder froher Botschaft und als Warner für die gesamte Menschheit entsandt.“ – (Sure Saba 34:28).

(Arabisch**************************************************************)

„Muhammad ist nicht der Vater irgendeines eurer Männer, sondern Allahs Gesandter und das Siegel der Propheten.“ – (Sure al-Ahzab 33:40).

In dieser Hinsicht besteht zwischen der Rechtleitung des „Koran und Muhammad, des Gesandten Allahs“ (s) kein Unterschied. Wenn sie zeitlich begrenzt und eingeschränkt ist, dann gilt dies für beide; wenn sie universal und dauerhaft ist, dann gilt dies ebenfalls für beide. Wer weiß nicht, dass die Herabsendung des Korans im Jahr 610 n. Chr. begann und die Folge seiner Offenbarung im Jahr 632 n. Chr. abgeschlossen wurde? Wer weiß nicht, dass die Menschen, an die sich dieser Koran richtete, die damaligen Araber waren und dass darin unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse Rechtleitung gegeben wurde? Die Frage lautet: Auf welcher Grundlage erkennen wir diese Rechtleitung als Quelle der Führung für alle Zeiten und für die gesamte Menschheit, die gegenwärtig lebt und künftig leben wird, an? Die Antwort auf diese Frage wird genau dieselbe sein wie auf die folgende Frage: Wie kann die Erfahrung des prophetischen Lebens eines Menschen, das im siebten Jahrhundert nur 22 Sonnenjahre lang andauerte, für alle Zeiten und für die gesamte Menschheit ein Mittel der Rechtleitung sein? Wie diese beiden Quellen oder Mittel der Rechtleitung, obwohl sie räumlich und zeitlich begrenzt sind, eine allzeitige und weltumfassende Rechtleitung geben können, lässt sich hier nicht ausführlich erörtern. Hier möchten wir nur Folgendes wissen: Auf welcher Grundlage unterscheiden diejenigen, die für die Allzeitigkeit und Universalität des Korans eintreten, zwischen dem Buch Allahs und dem Gesandten Allahs? Aufgrund welcher Argumentation ist schließlich die Rechtleitung des einen (des Korans) allgemein oder umfassend, die des anderen (des Gesandten) jedoch begrenzt und spezifisch?

Der Grund für die Befolgung der Sunnah durch die rechtgeleiteten Kalifen

Nach dieser grundsätzlichen Erörterung wirft der hochgelehrte Richter in Absatz 24 die Frage auf, warum die rechtgeleiteten Kalifen in ihrer jeweiligen Zeit zwar der Sunnah folgten, was aber der Grund dafür gewesen sei. Dazu sagt er:

„Es gibt keine zuverlässigen Zeugnisse, aus denen sich erkennen ließe, welche Bedeutung die vier Kalifen den Worten, Taten und Verhaltensweisen Muhammads, des Gesandten Allahs (s.a.s.), beimaßen. Wenn man jedoch der Argumentation halber annimmt, dass sie Hadithe in großem Umfang heranzogen, um Lösungen für die Probleme der Menschen und für Angelegenheiten von nationaler Bedeutung vorzulegen, dann handelten sie richtig. Denn hinsichtlich ihrer Zeit und ihres Ortes waren sie Muhammad, dem Gesandten Allahs, näher als wir.“

Unsere Feststellung lautet: Hinsichtlich der folgenden Angelegenheit liegt ein Zeugnis vor, das so zuverlässig ist, wie ein Zeugnis über ein Ereignis der Vergangenheit nur sein kann: Alle vier rechtgeleiteten Kalifen befolgten die Sunnah des Gesandten Allahs (s.a.s.) mit äußerster Strenge. Der Grund dafür war nicht, dass die Verhältnisse ihrer Zeit denen der Zeit des Gesandten Allahs ähnelten, sondern dass die Sunnah ihrer Auffassung nach nach dem Koran eine Quelle des Rechts war. Eine Überschreitung dieser Quelle hielten sie für sich selbst nicht für zulässig. Ihre eigenen eindeutigen Aussagen hierzu haben wir in diesem Buch auf den Seiten 111 bis 118 im Abschnitt „Verleumdungen gegen die rechtgeleiteten Kalifen“ angeführt. Der größte Beweis dafür ist außerdem, dass die Fiqh-Literatur jedes einzelnen Jahrhunderts vom zweiten bis zum vierzehnten islamischen Jahrhundert fortwährend und lückenlos genau diese Auffassung und Vorgehensweise der rechtgeleiteten Kalifen überliefert. Kein einziges der Beispiele, die einige Menschen in der heutigen Zeit dafür vorbringen, dass sie ihre Sunnah missachtet hätten, ist im Grunde ein Beleg dafür, dass irgendeiner der rechtgeleiteten Kalifen die Sunnah tatsächlich missachtet hätte. Die Bedeutung einiger dieser Beispiele haben wir auf den Seiten 192–196 dieses Buches dargelegt (siehe die Antwort auf die Vorwürfe Nr. 26–28).

 

Imam Abu Hanifa (Allah erbarme sich seiner)– sein Wissen über die Hadithe und seine Befolgung der Sunna

Anschließend als Beleg für die Auffassung des gelehrten Richters Imam Abu Hanifa (Allah erbarme sich seiner)

„Doch Abu Hanifa, der im Jahre 80 nach der Hidschra geboren wurde und 70 Jahre später starb, verwendete zur Lösung der ihm vorgelegten Fälle nur 17 oder 18 Hadithe. Der Grund dafür war sehr wahrscheinlich, dass er der Zeit des Gesandten Allahs nicht so nahegestanden hatte wie die vier Kalifen. Er legte all seinen Entscheidungen die niedergeschriebenen Anweisungen des Korans zugrunde und bemühte sich, hinter den Wortgruppen des Korantextes jene wirkenden Faktoren zu erforschen, die der Grund für diese Anweisungen waren. Er besaß ausreichende Fähigkeiten, Argumente zu entwickeln und Lösungen zu finden. Auf der Grundlage des Qiyās erarbeitete er im Licht der tatsächlichen Umstände die Grundsätze und Verfahrensregeln des Rechts. Wenn Imam Abu Hanifa das Recht hatte, den Koran ohne die Hilfe der Hadithe im Licht der zeitgenössischen Verhältnisse auszulegen, dann kann man den übrigen Muslimen dieses Recht nicht absprechen.“ –(Abs. 24).

Die obige Darstellung beruht gänzlich auf einer falschen Schilderung und auf erfundenen Behauptungen. Über Imam Abu Hanifa (Allah erbarme sich seiner) hat Ibn Khaldun – wer weiß, auf welcher Überlieferungskette – Folgendes geschrieben: „Imam Abu Hanifa war bei der Annahme von Hadithen so streng, dass nach seiner Auffassung nicht mehr als 17 Hadithe authentisch waren.“

Durch ihre fortwährende Verbreitung wurde die obige Aussage unter den Menschen schließlich dahingehend bekannt, dass Imam Abu Hanifa nur 17 Hadithe gekannt habe oder, wie man sagt, Lösungen aus 17 Hadithen abgeleitet habe. Dies ist jedoch eine frei erfundene Geschichte, die den tatsächlichen Ereignissen völlig widerspricht. Heute liegt das von Imam Abu Hanifas bedeutendstem Schüler, Imam Abu Yusuf (Allah erbarme sich seiner), verfasste Werk mit dem Titel „Kitāb al-Āthār“ gedruckt vor; darin hat er eintausend Hadithe gesammelt, die sein eigener Lehrer überliefert hatte. Außerdem stellten die anderen berühmten Schüler des Imams, Imam Muhammad (Allah erbarme sich seiner), Imam Hasan ibn Ziyad al-Luʾluʾi (Allah erbarme sich seiner) sowie der Sohn des Imams, Hammad ibn Abu Hanifa, Zusammenstellungen der von ihm überlieferten Hadithe her. Danach sammelten unzählige Gelehrte über mehrere Jahrhunderte hinweg fortlaufend die von ihm überlieferten Hadithe unter dem Titel „Musnad Abu Hanifa“. [In der Terminologie der Hadithwissenschaft wird ein Werk, in dem die von einer einzelnen Person überlieferten Hadithe gesammelt sind, als „Musnad“ bezeichnet.] Eine umfassende Sammlung von 15 Musnads stellte darunter der Qadi al-qudat (Oberste Richter) Muhammad ibn Mahmud al-Chwarizmi unter dem Titel „Jāmiʿ Masānīd al-Imām al-Aʿẓam“ zusammen; der Verlag „Dāʾirat al-Maʿārif“ in Hyderabad veröffentlichte sie in zwei Bänden. Diese Bücher weisen die Behauptung endgültig zurück, Imam Abu Hanifa (Allah erbarme sich seiner) habe nur 17 Hadithe gekannt oder bei der Ausarbeitung fiqhrechtlicher Fragen nur 17 Hadithe verwendet. Die Zahl der Lehrer des Imams in der Hadithwissenschaft, deren Überlieferungen er annahm, erreichte bis zu viertausend. Er wurde zu den bedeutenden Bewahrern der Hadithe gezählt. Zu den namhaften Hadithgelehrten, die die über seine Überlieferungskette berichteten Hadithe sammelten, gehören Imam Daruqutni, Ibn Schahin und Ibn Uqda. Wer aus den maßgeblichen Werken des hanafitischen Fiqh lediglich „Scharh Maʿāni al-Āthār“ von Imam Tahawi (Allah erbarme sich seiner), „Ahkām al-Qurʾān“ von Abu Bakr al-Dschassas (Allah erbarme sich seiner) und „al-Mabsūt“ von Imam Sarachsi betrachtet, wird niemals dem Irrglauben verfallen, Imam Abu Hanifa (Allah erbarme sich seiner) habe den Hadith außer Acht gelassen und sein Fiqh ausschließlich auf Qiyās und den Koran gegründet.

Die Auffassung, die Imam Abu Hanifa (Allah erbarme sich seiner) hinsichtlich der Heranziehung von Beweisen aus den Hadithen vertrat, schilderte er selbst mit den folgenden Worten:

„Wann immer ich im Buch Allahs eine Bestimmung finde, halte ich mich fest daran. Wenn ich sie darin nicht finde, nehme ich die Sunna des Gesandten Allahs und jene seiner Hadithe an, die durch vertrauenswürdige Personen bei vertrauenswürdigen Personen bekannt sind. Wenn sich weder im Buch Allahs noch in der Sunna des Gesandten Allahs eine Anweisung findet, folge ich den Aussagen der Gefährten des Gesandten Allahs, das heißt ihrem Idschmāʿ; und wenn sie unterschiedlicher Meinung sind, gebe ich die Aussage keines Gefährten auf, um die Aussage eines anderen anzunehmen. Was die anderen betrifft, so lautet meine Aussage: So wie sie das Recht zum Idschtihād haben, habe auch ich dieses Recht.“ –(Tārīch Baghdād, verfasst von al-Chātib, Bd. 13, S. 368; al-Muwaffaq al-Makki, Manāqib Imām Aʿẓam, Bd. 1, S. 79; adh-Dhahabi, Manāqib Imām Abī Hanīfa wa-s-Sāhibain, S. 20).

Einmal wurde Imam Abu Hanifa (Allah erbarme sich seiner) in seiner Gegenwart verleumdet, indem man behauptete, er stelle den Qiyās über den Koran. Darauf erwiderte er: „Bei Allah! Dieser Mann hat gelogen und uns zu Unrecht verleumdet, indem er behauptete: Ich stelle den Qiyās über den Koran. Wenn im Buch Allahs bereits ein Beweis vorhanden ist, welchen Bedarf gibt es dann noch an Qiyās?“ –(Schaarani, Kitāb al-Mīzān, Bd. 1, S. 61).

Der abbasidische Kalif Mansur schrieb einst an den Imam: „Mir ist zu Ohren gekommen, dass du dem Qiyas Vorrang vor den Hadithen gibst.“ Darauf antwortete er: „O Fürst der Gläubigen! Was dir zu Ohren gekommen ist, entspricht nicht der Wahrheit. Zuerst richte ich mich nach dem Buch Allahs, danach nach der Sunna des Gesandten Allahs (S), danach nach den Entscheidungen von Abu Bakr, Umar, Uthman und Ali (R), und anschließend nach den Entscheidungen der übrigen Gefährten. Wenn unter den Gefährten jedoch Meinungsverschiedenheiten bestehen, greife ich auf den Qiyas zurück.“ – (Schaarani, Kitab al-Mizan, Bd. 1, S. 62).

Allama Ibn Hazm schrieb sogar Folgendes: „Alle Gefährten Abu Hanifas sind sich darin einig, dass die Rechtsschule Abu Hanifas lautete: Sobald auch nur ein schwacher Hadith gefunden wird, muss man ihn annehmen und Qiyas und eigene Meinung aufgeben.“ – (Dhahabi, Manaqib Imam Abu Hanifa wa Sahibain, S. 21). Es sei klargestellt, dass ein schwacher Hadith nicht dasselbe bedeutet wie ein erfundener Hadith. Mit einem schwachen Hadith ist hier ein Hadith gemeint, dessen Überlieferungskette nicht stark ist, aus dem jedoch die überwiegende Vermutung entsteht, dass er tatsächlich ein Ausspruch des Großen Propheten (S) sein dürfte.

Der Grund, weshalb man nach Ansicht des Richters den Hadithen keinen Glauben schenken sollte

Anschließend führte der gelehrte Richter in 25 Abschnitten die Gründe an, aus denen die Hadithe seiner Ansicht nach nicht zuverlässig und auch keine Belege oder Beweise sind. Die Themen seiner Erörterung werden im Folgenden angeführt:

„Alle Faqihs des Islam erkennen übereinstimmend an, dass im Laufe der Zeit ein gewaltiger Haufen erfundener Hadithe als eine rechtmäßige und anerkannte Quelle des islamischen Rechts akzeptiert worden ist. Falsche Hadithe begannen bereits zu Lebzeiten von Muhammad, dem Gesandten Allahs (S), aufzutauchen. Die Zahl der falschen und irrigen Hadithe war derart angewachsen, dass Umar (R) während seines Kalifats Beschränkungen für die Überlieferung von Hadithen auferlegte, ja ihre Überlieferung sogar verbot. Imam Buchari wählte aus sechshunderttausend Hadithen nur neuntausend als authentisch aus.“ 2. „Ich verstehe nicht, wie jemand bestreiten kann, dass zu Lebzeiten des Gesandten Allahs (S) nicht dieselben Anstrengungen zur Bewahrung der Hadithe unternommen wurden, wie sie bei der Bewahrung des Korans unternommen worden waren. Im Gegenteil: Das heute vorliegende Zeugnis besagt, dass Muhammad, der Gesandte Allahs (S), den Menschen nachdrücklich verboten hatte, seine Worte und Taten niederzuschreiben. Er ordnete an, dass jeder, der seine Hadithe aufbewahrt hatte, sie unverzüglich vernichten solle.“

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Die Übersetzung dieses Hadiths oder eines ähnlichen Hadiths durch Maulana Muhammad Ali

Es wurde von ihm schriftlich festgehalten, und zu diesem Zweck hatte der edle Gesandte (S) einige gebildete Gefährten damit beauftragt. Über die Hadithe lässt sich jedoch sagen, dass sie weder auswendig gelernt noch bewahrt wurden. Sie waren im Gedächtnis solcher Menschen verborgen, die zufällig unmittelbar nachdem sie sie einmal vor anderen überliefert hatten, starben. Erst mehrere Jahrhunderte nach dem Tod des Gesandten wurden sie gesammelt und in Sammlungen zusammengetragen.“

5. „Es wird eingeräumt, dass die Hadithe erst später, zum ersten Mal etwa hundert Jahre nach dem Gesandten Allahs (s) gesammelt wurden. Ihre Aufzeichnungen sind heute jedoch kaum noch auffindbar. Danach wurden sie von den folgenden Personen gesammelt:

Imam al-Buchari (gest. 256 n. H.), Imam Muslim (gest. 261 n. H.), Abu Dawud (gest. 275 n. H.), Dschami at-Tirmidhi – der gelehrte Richter hat diesen Namen so geschrieben, obwohl Dschami at-Tirmidhi nicht der Name des Verfassers, sondern der Titel der Sammlung ist. Der Verfasser ist unter dem Namen Imam at-Tirmidhi bekannt – (gest. 279 n. H.), Sunan an-Nasa’i (gest. 303 n. H.), Sunan Ibn Madscha – auch dies ist nicht der Name eines Sammlers, sondern der Titel einer Sammlung. Sunan an-Nasa’i und Sunan Ibn Madscha können noch nicht gestorben sein, da es sich bei beiden um Bücher handelt – (gest. 383 n. H.), Sunan ad-Daribi – unseres Wissens gibt es weder einen Sammler dieses Namens noch ein solches Buch – (gest. 181 n. H.), al-Bayhaqi (geb. 164 n. H.).“ Der gelehrte Richter erwähnte anschließend die Hadithgelehrten der schiitischen Gemeinschaft. Wir haben sie nicht erwähnt, weil es Aufgabe der schiitischen Gelehrten ist, über sie zu sprechen.

6. „Es gibt nur sehr wenige Hadithe, über die sich diese Sammler von Hadithen einigen konnten. Macht diese Tatsache – diese Uneinigkeit – das Vertrauen in die Hadithe nicht äußerst zweifelhaft?“

7. „Diejenigen, denen die Untersuchung der Tatsachen anvertraut wird, müssen unbedingt berücksichtigen, dass Tausende gefälschter Hadithe verbreitet wurden, um den Islam und Muhammad, den Gesandten Allahs, in Verruf zu bringen.“

8. „Sie müssen auch berücksichtigen, dass – wie stark das Gedächtnis der Araber auch sein mag – Berichte, die lediglich aus dem Gedächtnis überliefert wurden, wirklich als zuverlässig angesehen werden können. Schließlich ist das Gedächtnis der heutigen Araber noch genauso beschaffen, wie es das Gedächtnis ihrer Vorfahren vor dreizehnhundert Jahren gewesen sein mag. Was die heutigen Araber an Erinnerungsvermögen besitzen, kann uns als wichtige Orientierung dienen, um zu der Entscheidung zu gelangen, inwieweit man darauf vertrauen kann, dass die Überlieferungen, die uns erreicht haben, richtig und zuverlässig sind?“

9. „Unsere Übertreibungen sowie die persönlichen Vorstellungen und die Engstirnigkeit der Überlieferer, durch die diese Überlieferungen zu uns gelangt sind, müssen die Überlieferungen bei ihrer massenhaften Weitergabe ebenfalls entstellt haben. Wenn Wortfolgen von einem Kopf in einen anderen übertragen werden – ganz gleich, ob dieser Kopf einem Araber oder jemand anderem gehört –, prägen sich in diesem Wortschatz Veränderungen aus, die das Ergebnis der je eigenen Form jedes Gehirns sind. Wenn eine Überlieferung durch jedes einzelne Gehirn hindurchgegangen ist, kann jeder ermessen, wie umfassend sie sich dabei verändert haben muss.“

Kritik an den genannten Gründen

Wir haben diese neun Punkte in den eigenen Worten des gelehrten Richters und in seiner eigenen Reihenfolge angeführt. Nun werden wir sie einer intellektuellen Bewertung unterziehen und prüfen, wie richtig sie sind und inwieweit sie als Argument dafür gelten können, den Hadithen nicht zu vertrauen und die Sunna nicht als Beleg und Beweis anzuerkennen.

Sind erfundene Hadithe zu einer Quelle des islamischen Rechts geworden?

Zunächst werde ich seine Punkte 1 und 7 beleuchten. Seine Behauptung, alle islamischen Rechtsgelehrten hätten geschlossen anerkannt, dass ein gewaltiger Haufen erfundener Hadithe in die Quellen des islamischen Rechts eingedrungen sei, steht in völligem Widerspruch zu den tatsächlichen Ereignissen. Die islamischen Rechtsgelehrten erkennen zweifellos an, dass zahlreiche erfundene Hadithe zu einer Quelle des islamischen Rechts geworden sind; man nenne uns jedoch auch nur einen einzigen Rechtsgelehrten, Hadithgelehrten oder vertrauenswürdigen Gelehrten der Religion, der dies in diesem Sinne getan hätte. Tatsache ist, dass die Hadithgelehrten, die Mudschtahid-Imame und die Rechtsgelehrten von dem Augenblick an, in dem erfundene Hadithe aufzutauchen begannen, ihre gesamten Anstrengungen darauf richteten, zu verhindern, dass diese stinkende Kloake in die Quellen des islamischen Rechts eindrang. Der größte Teil ihrer Bemühungen und ihrer Arbeit wurde auf die Prüfung und Untersuchung jener Hadithe verwendet, durch die eine Bestimmung der Scharia nachgewiesen wurde. Auch die Richter der islamischen Gerichte waren stets wachsam, damit sie nicht allein aufgrund von

dem bloßen Hören der Worte „Der Gesandte Allahs sagte“ ein straf- oder zivilrechtliches Urteil fällten, sondern sie unterzogen die betreffende Überlieferung einer vollständigen Prüfung, aufgrund derer ein Schuldiger freigesprochen oder davon ausgeschlossen werden konnte. Die Richter der Gerichte in der frühen islamischen Zeit waren bei der Rechtsprechung nicht weniger vorsichtig als unser verehrter Richter und seine Kollegen. Wie hätte es ihnen letztlich möglich sein können, ohne die erforderliche Untersuchung etwas als rechtlich verbindliche Anweisung anzuerkennen und daraufhin ein Urteil zu fällen? Und wie hätten die beiden Parteien eines Rechtsstreits ruhig hinnehmen können, dass gegen sie aufgrund einer unausgereiften Überlieferung ein Urteil erging? Daher ist auch die Behauptung nicht wahr, erfundene Hadithe seien in die Quellen des islamischen Rechts eingedrungen und die islamischen Rechtsgelehrten hätten diesen Eintritt einmütig anerkannt.

Begann die Verbreitung erfundener Hadithe bereits zu Lebzeiten des Propheten??

Auch die Behauptung des verehrten Richters, erfundene Hadithe hätten bereits zu Lebzeiten des Gesandten Allahs begonnen, in Umlauf zu kommen, ist äußerst irreführend. Der eigentliche Sachverhalt ist folgender: In der vorislamischen Zeit wollte ein Mann die Tochter eines in Medina ansässigen Stammes heiraten. Die Familie der Frau lehnte dies jedoch ab. Kurz nach der Auswanderung ging dieser Mann in einen Dschubba gekleidet zu jenem Stamm und sagte der Familie, der Gesandte Allahs selbst habe ihm diesen Dschubba angelegt und ihn zum Verwalter dieses Stammes ernannt. Die Stammesangehörigen nahmen ihn von seinem Reittier herunter und informierten den Propheten heimlich über die Angelegenheit. Der Prophet sagte: „Dieser Feind Allahs hat gelogen.“ Danach befahl er einem Mann: „Geh! Wenn du ihn lebend antriffst, töte ihn; und wenn du ihn tot vorfindest, verbrenne seine Leiche im Feuer.“ Als dieser Mann dort eintraf, stellte er fest, dass der Betrüger von einer Schlange gebissen worden und daran gestorben war. Daher wurde seine Leiche dem Befehl entsprechend im Feuer verbrannt. Danach verkündete der Prophet öffentlich immer wieder: „Wer in meinem Namen eine Lüge verbreitet, soll sich darauf vorbereiten, in die Hölle zu kommen.“¹ Das Ergebnis dieser strengen Abschreckungsmaßnahmen war, dass sich etwa dreißig bis vierzig Jahre lang kein Fall der Verbreitung erfundener Hadithe ereignete.

Warum verbot Umar die häufige Überlieferung von Hadithen??

Auch die Aussage des Herrn Richters ist eine unbelegte Behauptung: Bis zur Zeit Umars sei die Zahl der erfundenen Hadithe so stark angewachsen, dass Umar Einschränkungen für die Überlieferung von Hadithen habe verhängen müssen, ja, sie sogar vollständig habe verbieten müssen.

Wenn es zur Unterstützung der oben angeführten Aussage irgendeinen historischen Beleg gibt, möge man bitte die entsprechende Quelle nennen. In jener Zeit war tatsächlich keinerlei Aufruhr durch erfundene Hadithe entstanden. In der Geschichte findet sich darüber keinerlei Erwähnung. Der eigentliche Grund, weshalb Umar keine häufige Überlieferung von Hadithen bevorzugte, war, dass sich der Koran bis dahin in Arabien – abgesehen von einem kleinen Gebiet im Süden – noch nicht weit verbreitet hatte. Der größte Teil Arabiens war erst gegen Ende des gesegneten Lebens des Propheten unter den Einfluss des Islam gelangt, und die Bildung der einfachen Bevölkerung in Arabien hatte noch nicht vollständig begonnen. Unter diesen Umständen wurde diese Aufgabe durch den Tod des Propheten und anschließend durch das Auftreten von Unruhen der Abtrünnigen während des Kalifats von Abu Bakr durcheinandergebracht. Erst in Umars Zeit erhielten die Muslime die Möglichkeit, der Allgemeinheit ungehindert das Licht der Bildung zu bringen. Damals war es dringlicher, das gesamte Volk zunächst mit dem Wissen des Korans vertraut zu machen; zugleich musste man Tätigkeiten unterlassen, bei denen die Gefahr bestand, den Koran mit etwas anderem zu vermischen. Wenn diejenigen Gefährten, die den Menschen im Auftrag des Propheten den Koran übermittelten, gleichzeitig auch begonnen hätten, die Aussagen des Propheten zu überliefern, bestand die Gefahr, dass ein großer Teil der Beduinen die Hadithe mit den Koranversen vermischte und sich beides vermengt einprägte. Diese umfassende Vorsichtsmaßnahme hat Umar selbst an einer Stelle geschildert.

ʿUrwa ibn az-Zubair (r.h.) berichtet: „Einmal äußerte Umar (r.a.) den Wunsch, die Sunna des Gesandten Allahs (s.a.w.) schriftlich festzuhalten. Er beriet sich darüber mit den Gefährten. Alle waren der Meinung, dass dies unbedingt getan werden sollte. Doch Umar (r.a.) zögerte einen Monat lang, mit dem Schreiben zu beginnen, und betete zu Allah, Er möge ihn zu dem führen, worin Gutes liegt. Nach Ablauf eines Monats sagte er eines Tages: ‚Ich hatte beschlossen, die Sunna schriftlich festzuhalten, doch ich dachte, dass vor euch bereits ein Volk vergangen ist, das andere Schriften verfasste, dabei aber das Buch Allahs vernachlässigte. Bei Allah! Ich werde dem Buch Allahs nichts anderes hinzufügen lassen.‘“ (Tadrīb ar-Rāwī, S. 151, unter Berufung auf al-Madkhal von al-Baihaqī).

Der berühmte Hadith-Gelehrte ʿAbdullah ibn ʿAdī hat dieses Ereignis in seinem Werk „Al-Kāmil fī maʿrifat ad-duʿafāʾ wa-l-matrūkīn“ überliefert.

Die Legende von Imam al-Buchārīs (r.h.) sechshunderttausend Hadithen

Eine weitere Aussage des gelehrten Richters, die zu einem schwerwiegenden Irrtum führen kann, lautet: „Imam al-Buchārī (r.h.) wählte aus sechshunderttausend Hadithen neuntausend als authentisch aus.“

Wer von der oben genannten Aussage beeinflusst ist, könnte sagen, dass es unter den sechshunderttausend Hadithen nur neuntausend authentische Hadithe gegeben habe, die Imam al-Buchārī (r.h.) angenommen habe, und dass die übrigen 591.000 gefälschten Hadithe unter der Umma verbreitet gewesen seien. Tatsächlich verhält es sich genau umgekehrt. Nach der Terminologie der Hadith-Gelehrten gilt ein Ereignis, wenn es durch eine lückenlose Überlieferungskette überliefert wird, grundsätzlich als ein Hadith; und wenn dieser eine Hadith beispielsweise durch 10, 20 oder 50 Überlieferungsketten überliefert wird, wird er als ebenso viele Hadithe gezählt. Bis zur Zeit Imam al-Buchārīs (r.h.) wurden jeder einzelne Hadith des Propheten (s.a.w.) und jedes einzelne Ereignis aus seinem Leben von zahlreichen Überlieferern über viele Überlieferungsketten überliefert. Auf diese Weise nahmen einige tausend Hadithe die Gestalt einiger hunderttausend Hadithe an. Imam al-Buchārīs (r.h.) Methode bestand darin, alle Überlieferungsketten, durch die ihm ein Ereignis bekannt war, anhand seiner eigenen Bedingungen zur Prüfung der Authentizität zu untersuchen – das heißt der Authentizität der Überlieferungskette, nicht der Authentizität des ursprünglichen Ereignisses – und daraus die Überlieferungskette oder diejenigen Überlieferungsketten auszuwählen, die er für am zuverlässigsten hielt. Er hat jedoch niemals behauptet, dass nur die von ihm ausgewählten Hadithe authentisch seien und alle übrigen Überlieferungen nicht authentisch seien.¹ Er selbst sagte: „Ich habe in mein Werk keinen Hadith aufgenommen, der nicht authentisch ist; aus Furcht jedoch, dass das Werk zu umfangreich würde, habe ich auch viele authentische Hadithe weggelassen“ [Tārīch Baghdād, Bd. 2, S. 8–9; Tahdhīb an-Nawawī, Bd. 1, S. 74; Ṭabaqāt as-Subkī, Bd. 2, S. 71]. An anderer Stelle erläuterte er dies noch weiter: „Die Zahl der authentischen Hadithe, die ich weggelassen habe, ist größer als die Zahl der von mir ausgewählten Hadithe.“ Ferner sagte er: „Ich kenne einhunderttausend authentische Hadithe auswendig“ (Schurūṭ al-aʾimma as-sitta, S. 49). Nahezu dasselbe sagte auch Imam Muslim (r.h.). Seine Aussage lautet: „Ich beanspruche, dass die Hadithe, die ich in meinem Werk zusammengetragen habe, korrekt sind. Ich sage jedoch niemals, dass die Hadithe, die ich nicht aufgenommen habe, schwach oder nicht authentisch sind“ (Tawḍīḥ an-naẓar, S. 91).

 

Warum wurden gefälschte Hadithe verfasst?

Der gelehrte Richter hat mit großem Nachdruck betont, dass Tausende gefälschter Hadithe verfasst worden seien, und er hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass die forschenden Prüfer hierüber besonders gründlich nachdenken sollten.

Unsere Erwiderung lautet jedoch, dass die forschenden Prüfer zugleich auch über folgende Frage gründlich nachdenken müssen: Warum wurden diese Tausende gefälschter Hadithe letztlich in jener Zeit verfasst? Der Grund für ihre Abfassung war eben, dass die Worte und Taten des Propheten (s.a.w.) als Beweis und verbindliche Autorität galten und Lügner durch die Zuschreibung eines erfundenen Ausspruchs an ihn irgendeinen persönlichen Vorteil erreichen wollten. Wenn die Worte und Taten des Propheten (s.a.w.) keine verbindliche Beweiskraft gehabt hätten, welchen Anlass hätte dann jemand gehabt, sich die Mühe zu machen, einen Ausspruch zur Unterstützung seiner eigenen Behauptung zu erfinden? Wer auf der Welt stellt eine gefälschte Sache her, wenn sie nicht wie eine gefälschte Münze auf dem Markt in Umlauf gebracht werden kann? Wer würde schließlich die Nachahmung einer Münze herstellen, die keinerlei Ansehen oder Wert besitzt? Angenommen, eine Bande von Betrügern hätte irgendwann Tausende Nachahmungen der im Land umlaufenden Währung hergestellt: Wäre es dann richtig, daraus zu folgern, dass man alle im Land umlaufenden Münzen einziehen und wegwerfen müsse, weil man angesichts der gefälschten Münzen keiner einzigen Münze mehr vertrauen könne? Jeder wohlmeinende Bürger des Landes würde sich vielmehr unverzüglich darum bemühen, diese Betrüger festzunehmen und die Währung des Landes vor dieser Gefahr zu schützen.

Als zu Beginn des Islam die Fitna der gefälschten Hadithe aufkam, ergriffen die um das Wohl des Islam bemühten Menschen genau dieselben Maßnahmen. Sie wurden unverzüglich tätig, spürten jeden Verfasser eines gefälschten Hadiths auf und hielten seinen Namen in den unter dem Titel „Asma ar-Rijal“ verfassten Büchern fest. Sie untersuchten jeden einzelnen gefälschten Hadith und erstellten Sammlungen solcher Mawduʿ- (erdichteter) Hadithe. Sie legten äußerst strenge Regeln zur Prüfung der Authentizität und der Mängel der Hadithe fest, machten die Menschen dadurch fähig, zwischen authentischen und gefälschten Hadithen zu unterscheiden, und versperrten den Weg dafür, dass gefälschte Hadithe jemals in die Quellen des islamischen Rechts eindringen konnten. Allerdings bestand auch damals die Denkweise der Hadithleugner darin, dass durch das Eindringen fehlerhafter Hadithe in die Rechtsquellen der gesamte Hadith-Bestand verdächtig geworden sei und daher alle Hadithe beseitigt werden müssten. Sie berücksichtigten nicht im Geringsten, welch verheerende Auswirkungen die Aufgabe der Sunna des Gesandten Allahs (s) auf das islamische Recht hätte und wie schwerwiegend dadurch die Struktur des Islam selbst entstellt würde.

Drei irrige Grundlagen der Argumentation

Nun werden wir die Punkte 2, 3 und 4 des angesehenen Richters beleuchten. Die gesamte Grundlage seiner Argumentation in diesen drei Fragen beruht auf drei Dingen, die entweder an sich falsch sind oder weit von der Wahrheit abweichen. (Erstens:) Der Gesandte Allahs (s) habe verboten, die Hadithe niederzuschreiben. (Zweitens:) Zwar sei sowohl zur Zeit des Propheten (s) als auch danach in der Zeit der rechtgeleiteten Kalifen großer Wert auf die Bewahrung des edlen Korans gelegt worden, nicht aber auf die Bewahrung der Hadithe. (Drittens:) Die Hadithe hätten verborgen im Geist und Gedächtnis der Gefährten und der Tabiʿin gelegen; diese hätten sie gelegentlich aus einem bestimmten Anlass anderen gegenüber erwähnt, und die Zusammenstellung dieser Überlieferungen sei erst mehrere Jahrhunderte nach dem Propheten (s) vorgenommen worden.

Auf diesen drei Grundlagen, die den tatsächlichen Begebenheiten widersprechen, führt uns der angesehene Richter in fragender Weise zu der Schlussfolgerung, dass man mit den Hadithen deshalb so verfahren sei, weil sie im Grunde nur zeitweilige Bedeutung besessen hätten und nicht dazu bestimmt gewesen seien, für die gesamte Menschheit oder für alle Zeiten zu einer Rechtsquelle gemacht zu werden. In der folgenden Erörterung werden wir prüfen, wie viel Wahrheit in den drei Aussagen liegt, auf denen diese Schlussfolgerung beruht, und wie richtig die daraus gezogene Schlussfolgerung selbst ist.

Das anfängliche Verbot der Niederschrift von Hadithen und seine Gründe

In den beiden Hadithen des Gesandten Allahs (s), auf die sich der angesehene Richter berufen hat, wurde lediglich die Niederschrift der Hadithe verboten; ihre mündliche Überlieferung wurde nicht untersagt. Vielmehr sagte der Prophet (s) in einem dieser Hadithe ausdrücklich:(Arabisch**************************)

„Überliefert meine Worte mündlich; dagegen ist nichts einzuwenden.“

Es ist jedoch grundsätzlich eine falsche Methode, nur diese beiden Hadithe anzunehmen, daraus eine Schlussfolgerung zu ziehen und zugleich andere damit zusammenhängende Ereignisse in demselben Zusammenhang außer Acht zu lassen. Zunächst muss man sich in dieser Frage darüber im Klaren sein, dass zur Zeit der Entsendung des Propheten (s) die gesamte arabische Nation ungebildet war und alle ihre Angelegenheiten durch Auswendiglernen und mündlich erledigte. Über den Zustand eines fortgeschrittenen Stammes wie der Quraisch berichtet der Historiker al-Baladhuri, dass unter ihnen lediglich 17 Personen lesen und schreiben konnten. Nach al-Baladhuris eigener Aussage gab es in Medina nicht mehr als 11 Menschen, die lesen und schreiben konnten. Papier zum Schreiben war selten. Aussagen wurden auf dünnem Leder, Knochen und Palmblättern niedergeschrieben. Als der Prophet (s) unter diesen Umständen entsandt wurde, bestand seine erste Aufgabe darin, den edlen Koran so zu bewahren, dass ihm nichts Fremdes beigemischt werden konnte. Es gab nur wenige Schreiber, die man an den Fingern abzählen konnte. Daher befürchtete er, dass der Koran nicht vor Vermischung sicher bleiben würde, wenn diejenigen, die das Vokabular und die Verse der Offenbarung niederschrieben, von ihm auch andere Dinge hörten und diese ebenfalls in seinem Namen aufschrieben. Selbst wenn es zu keiner Vermischung käme, könnte zumindest der Verdacht entstehen, ob eine Aussage ein Koranvers oder ein Hadith des Propheten (s) sei. Aus diesem Grund verbot der Prophet (s) in der Anfangszeit die Niederschrift der Hadithe.

Allgemeine Erlaubnis zur Niederschrift von Hadithen

Doch dieser Zustand währte nicht lange. Schon kurze Zeit nach seiner Ankunft in Medina, der ehrwürdigen Stadt, sorgte er selbst dafür, dass seine Gefährten und deren Kinder lesen und schreiben lernten. Als eine beträchtliche Zahl von Menschen des Lesens und Schreibens kundig geworden war, erlaubte er die Niederschrift von Hadithen. Im Folgenden werden diesbezüglich zuverlässige Überlieferungen angeführt.

1. Abd Allah ibn Amr ibn al-As (ra) berichtet: Alles, was ich beim Gesandten Allahs (s) hörte, schrieb ich nieder. Die Leute verboten mir zu schreiben und sagten: „Der Gesandte Allahs (s) ist ein Mensch; manchmal spricht er in ruhiger Stimmung und manchmal im Zorn. Schreibst du etwa alles auf?“ Daraufhin beschloss ich, kein Wort von ihm mehr aufzuschreiben, bis ich den Propheten (s) danach gefragt hätte. Als ich ihn dann fragte, deutete er auf seine Lippen und sagte:(Arabisch**********************************************)

2. Abu Huraira (ra) berichtet: Ein Mann aus den Ansar bat: „Ich höre vieles von dir, kann es mir aber nicht merken.“

Der Prophet (s) sagte:(Arabisch****************************)

„Nimm deine Hand zu Hilfe.“ Danach sagte er mit einer Geste seiner rechten Hand: „Schreib es auf.“ – (at-Tirmidhi).

3. Von Abu Huraira (ra) wird überliefert: Der Prophet (s) hielt eine Ansprache. Danach bat Abu Schah, ein Bewohner des Jemen: „Schreib mir die Ansprache auf.“ Der Prophet (s) befahl:(Arabisch****************)„Schreibt sie für Abu Schah auf.“ – (al-Buchari, Musnad Ahmad, at-Tirmidhi). In einer anderen Überlieferung von Abu Huraira (ra) wird dieses Ereignis ausführlich erwähnt. Nach der Eroberung Mekkas hielt der Prophet (s) eine Ansprache. In dieser Ansprache erläuterte er einige Bestimmungen über das Heiligtum von Mekka und die Tötung von Menschen. Ein Mann aus dem Jemen, Abu Schah, erhob sich und bat: „Lasst mir die Ansprache aufschreiben.“ Der Prophet (s) befahl: „Schreibt sie für ihn auf.“ – (al-Buchari).

4. Von Abu Huraira (ra) wird überliefert. Er sagte: Unter den Gefährten besaß niemand mehr Hadithe als ich. Eine Ausnahme bildete jedoch Abd Allah ibn Amr (ra), denn er schrieb die Hadithe auf, während ich sie nicht niederschrieb. – (al-Buchari, Muslim, at-Tirmidhi, Abu Dawud, an-Nasa’i).

5. Verschiedene Personen fragten Hadhrat ʿAlī (r.a.), und einmal wurde er, als er auf der Kanzel stand, gefragt: „Verfügst du über ein Wissen, das der Prophet (s.a.w.) dir ausdrücklich anvertraut hat?“ Er antwortete: „Nein, ich besitze nur das Buch Allahs und diese wenigen Bestimmungen, die ich vom Propheten (s.a.w.) gehört und niedergeschrieben habe.“ Daraufhin holte er das Aufgeschriebene hervor und zeigte es. Darin waren Bestimmungen über die Zakāt, über exemplarische Strafen (Arabisch**********)das Heiligtum von Medina sowie über einige ähnliche Angelegenheiten niedergeschrieben – (Bukhārī, Muslim, Ahmad und Nasāʾī überliefern hierzu verschiedene Überlieferungen mit unterschiedlichen Überlieferungsketten).

Außerdem sandte der Prophet (s.a.w.) seinen Statthaltern in den verschiedenen Gebieten zu unterschiedlichen Zeiten schriftliche Bestimmungen über Straf- und Zivilrecht sowie über Zakāt und Erbrecht. Näheres hierzu findet sich in den Werken von Abū Dāwūd, Nasāʾī, Dāraqutnī, Dārimī, den Ṭabaqāt Ibn Saʿds, Abū ʿUbaids Kitāb al-Amwāl, Abū Yūsufs Kitāb al-Kharāj und Ibn Ḥazms al-Muḥallā sowie in weiteren Schriften.

Ermutigung, ja sogar ausdrückliche Aufforderung zur mündlichen Überlieferung der Hadithe

Dies ist der tatsächliche Sachverhalt hinsichtlich der Niederschrift der Hadithe. Wie wir bereits erwähnt haben, war das arabische Volk seit Jahrtausenden daran gewöhnt, seine Angelegenheiten nicht schriftlich, sondern durch Gedächtnis, kontinuierliche Überlieferung und mündliche Rede zu bewahren, und auch in den ersten Jahren des Islams blieb diese Gewohnheit noch einige Jahre unverändert bestehen. Unter diesen Umständen erkannte man zwar die Notwendigkeit, den Edlen Qurʾān zum Zweck seiner Bewahrung niederzuschreiben, da jedes seiner Wörter, jeder Vers und jede Sure gemäß der von Allah, dem Erhabenen, festgelegten Reihenfolge bewahrt werden sollten; hinsichtlich der Hadithe empfand man eine solche Notwendigkeit jedoch nicht. Denn bei ihnen bestand weder der Anspruch auf einen festgelegten Wortlaut und eine besondere, fortlaufende Offenbarungsreihenfolge, noch herrschte eine entsprechende Vorstellung. Vielmehr bestand das Ziel lediglich darin, die in ihnen enthaltenen Bestimmungen, Lehren und Rechtleitungen, welche die Gefährten vom Propheten (s.a.w.) empfangen hatten, im Gedächtnis zu bewahren und anderen weiterzugeben. In diesem Bereich gab es nicht nur eine uneingeschränkte Erlaubnis zur mündlichen Überlieferung; vielmehr belegen zahlreiche Hadithe, dass der Prophet (s.a.w.) die Menschen wiederholt und unzählige Male dazu aufforderte, sie mündlich zu überliefern. Als Beispiel werden hier einige Hadithe angeführt.

1. Zaid ibn Thābit, ʿAbdullāh ibn Masʿūd, Zubair ibn Muṭʿim und Abū ad-Dardāʾ (möge Allah mit ihnen zufrieden sein) überlieferten folgende Aussage des Propheten (s.a.w.):

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„Möge Allah denjenigen lebendig und lichtvoll erhalten, der eine meiner Hadithe gehört und sie anderen weitergegeben hat. Bisweilen übermittelt jemand ein Wort des Wissens an einen, der wissender ist als er. Und bisweilen ist jemand, obwohl er selbst kein Faqīh ist, ein Träger von Fiqh, oder, obwohl er kein Gelehrter ist, ein Träger von Wissen.“ – (Abū Dāwūd, Tirmidhī, Musnad Ahmad, Ibn Mājah, Dārimī)

2. Abū Bakra (r.a.) berichtet, dass der Prophet (s.a.w.) sagte:

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„Die Anwesenden sollen es den Abwesenden übermitteln. Vielleicht übermittelt es jemandem, der sich besser daran erinnert als er.“ (Buchari, Muslim)

3. Abu Schuraih (r.a.) berichtet: Am zweiten Tag nach der Eroberung Mekkas hielt der Gesandte Allahs (s.a.w.) eine Ansprache, die ich mit eigenen Ohren hörte und mir Wort für Wort einprägte; noch heute steht mir dieses Bild vor Augen. Am Ende der Ansprache sagte der Gesandte Allahs (s.a.w.):

(Arabisch***************************)

„Die Anwesenden sollen es den Abwesenden übermitteln.“ (Buchari)

4. Auch während der Abschiedswallfahrt hielt der Gesandte Allahs (s.a.w.) eine Ansprache und sprach nahezu in denselben vortrefflichen Worten, die in den beiden oben genannten Hadithen erwähnt wurden. (Buchari)

5. Eine Delegation des Stammes ʿAbd al-Qais kam aus Bahrain und traf den Gesandten Allahs (s.a.w.). Bei ihrer Abreise baten sie: Wir wohnen sehr weit entfernt, und zwischen uns und dir liegen die Siedlungen von Ungläubigen. Nur in den heiligen Monaten haben wir Gelegenheit, zu euch zu kommen. Gib uns daher einige Ratschläge, die wir nach unserer Rückkehr den Angehörigen unseres Stammes übermitteln können, damit wir des Paradieses würdig werden. Nachdem der Gesandte Allahs (s.a.w.) ihnen einige Bestimmungen der Religion des Islam gelehrt hatte, sagte er:

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„Merkt euch dies und übermittelt es den Menschen bei euch.“ (Buchari, Muslim).

Beweist all das oben Gesagte und diese nachdrücklichen Aufforderungen etwa, dass der Prophet (s) nicht dazu anspornen wollte, Hadithe zu überliefern? Oder betrachtete er sie als vorübergehende Vorschriften und wollte nicht, dass sie sich unter den Menschen verbreiteten und allgemein angewandt würden?

Strenge Warnung vor der Überlieferung gefälschter Hadithe

Es geht nicht nur darum, dass der Prophet (s) nachdrücklich zur Verbreitung und Weitergabe seiner Hadithe aufforderte; zugleich drängte er auch nachdrücklich auf ihre vollständige Bewahrung und darauf, jede Vermischung mit Lügen zu vermeiden. Im Folgenden werden hierzu einige Hadithe angeführt:

Abdullah ibn Amr, Abu Huraira, az-Zubair ibn al-Awwam und Anas (möge Allah mit ihnen zufrieden sein) sagen, dass der Prophet (s) gesagt hat:

(Arabisch*********************************************)

„Wer absichtlich eine Lüge in meinem Namen erfindet, der soll sich seine Wohnstätte in der Hölle bereiten.“ (Buchari, Tirmidhi).

Abu Sa’id al-Chudri (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert, dass der Prophet (s) sagte:

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„Überliefert meine Hadithe; dagegen ist nichts einzuwenden. Doch wer absichtlich eine Lüge in meinem Namen erfindet, der soll sich seine Wohnstätte in der Hölle bereitet haben.“ (Muslim).

Ibn Abbas, Ibn Masʿud und Dschābir ibn ʿAbdullah (möge Allah mit ihnen zufrieden sein) berichten, dass der Prophet (s) sagte:

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„Unterlasst es, etwas von mir zu überliefern, solange ihr nicht wisst, dass ich es gesagt habe. Denn wer mir eine Lüge zuschreibt, der macht die Hölle zu seiner Wohnstätte.“ (Tirmidhi, Ibn Mādscha).

Hadhrat ʿAli (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet, dass der Prophet (s) sagte:

(Arabisch*********************************************************)„Sagt in meinem Namen keine Lüge. Denn wer in meinem Namen eine Lüge sagt, wird die Hölle betreten.“ (Buchari).

Hadhrat Salama ibn al-Akwaʿ (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet:

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„Ich hörte den ehrwürdigen Propheten (s) sagen: Wer in meinem Namen etwas sagt, das ich nicht gesagt habe, der hat sich seinen Wohnsitz in der Hölle bereitet.“ – (Buchari).

Was beweist diese wiederholte Warnung? Etwa, dass die Aussagen des ehrwürdigen Propheten (s) in der Religion des Islam keinerlei Bedeutung hatten? Wenn seine Aussagen in der Religion des Islam keinen rechtlichen Rang besessen hätten und keine Gefahr bestanden hätte, dass dadurch die religiösen Bestimmungen beeinflusst würden, weshalb wäre es dann nötig gewesen, die Menschen durch die Androhung der Hölle davon abzuhalten, falsche Hadithe zu verfassen? In der Geschichte werden Königen, Herrschern und Anführern viele falsche Aussagen zugeschrieben. Welche Auswirkungen hat dies letztlich auf die Religion? Wenn auch die Sunnah des ehrwürdigen Propheten (s) einen solchen Rang gehabt hätte, weshalb sollte dann jemand für die Verfälschung seiner Geschichte mit der Strafe der Hölle bestraft werden?

Die Sunnah des ehrwürdigen Propheten (s)als unbestreitbare Rechtsquelle

Das Wichtigste in diesem Zusammenhang ist: Wenn es zu einer Angelegenheit eine eindeutige Aussage Allahs und Seines Gesandten gibt, besteht keinerlei Bedarf mehr, aus sachfremden Dingen eine Schlussfolgerung zu ziehen. Allah, der Erhabene, hat Seinem Gesandten in klaren Worten sowohl die Befugnis verliehen, das Buch Allahs auszulegen, als auch die Befugnis, Gesetze zu erlassen. Der bereits erwähnte Vers 44 der Sure an-Nahl, Vers 157 der Sure al-Aʿraf und Vers 7 der Sure al-Haschr enthalten hierzu völlig eindeutige Aussagen. Darüber hinaus hat auch der ehrwürdige Prophet (s) seine diesbezüglichen Befugnisse in klaren Worten dargelegt. Abu Rafiʿ (r) berichtet, dass der Gesandte Allahs (s) sagte:

(Arabisch***************************************************************)„Nein, ich werde gewiss unter euch jemanden finden, der in seinem Lehnstuhl zurückgelehnt sitzt. Wenn ihn eine meiner Anweisungen erreicht, durch die ich etwas zu tun oder zu unterlassen geboten habe, wird er sie hören und sagen: ‚Ich weiß es nicht; ich folge nur dem, was ich im Buch Allahs finde.‘“ – (Musnad Ahmad, asch-Schafiʿi, Tirmidhi, Abu Dawud, Ibn Madscha, ad-Dalāʾil an-nubuwwa von al-Bayhaqi).

Überliefert von Miqdām ibn Maʿdīkarib (r). Der ehrwürdige Prophet (s) sagte:

(Arabisch**************************************************************)„Achtet darauf! Mir wurde der Koran gegeben und dazu noch etwas, das ihm gleich ist. Achtet darauf! Es soll nicht geschehen, dass jemand, der in der Flut des Wohlstands dahintreibt, in seinem Lehnstuhl sitzt und sagt: ‚Befolgt nur den Koran; was ihr darin als erlaubt findet, sollt ihr als erlaubt ansehen, und was ihr darin als verboten findet, sollt ihr als verboten ansehen.‘ Dabei ist alles, was der Gesandte Allahs für verboten erklärt hat, im Grunde dem gleich, was Allah verboten hat. Achtet darauf! Hausesele sind euch erlaubt, und auch Raubtiere mit Krallen sind euch nicht erlaubt.“ – Aus dem letzten Satz geht hervor, dass einige Leute vermutlich versucht haben, Esel, Hunde und andere Raubtiere mit dem Argument als erlaubt zu erweisen, dass der Koran keine Bestimmung über deren Verbot enthält. Aus diesem Grund dürfte der ehrwürdige Prophet (s) diese Aussage gemacht haben. – (Abu Dawud, Ibn Madscha, Darimi, Hakim).

Es wird von Irbād ibn Sāriya (r.a.) überliefert, dass der Prophet (s.a.s.) aufstand, um eine Ansprache zu halten, und sagte:(Arabisch************************************************************)

„Glaubt etwa jemand von euch, der sich auf seinem Ruhekissen zurücklehnt, dass Allah nichts anderes verboten hat als das, was im Koran verboten wurde? Hütet euch! Bei Allah! Auch die Anweisungen, die ich gegeben, die Ermahnungen, die ich ausgesprochen, und die Dinge, die ich verboten habe, sind dem Koran gleich oder gehen darüber hinaus. Allah hat euch verboten, die Häuser der Leute der Schrift ohne deren Erlaubnis zu betreten, ihre Frauen zu schlagen und die Früchte ihrer Bäume zu essen, nachdem sie die ihnen auferlegte Steuer entrichtet haben. [Dieser letzte Teil des Hadiths macht eindeutig klar, dass einige Heuchler die Schutzbefohlenen bedrängt haben müssen und sich auf den Koran berufen haben dürften, indem sie sagten: ‚Zeigt doch, wo im Koran geschrieben steht, dass man eine Erlaubnis benötigt, um die Häuser der Leute der Schrift zu betreten. Und wo im Koran ist es verboten, ihre Frauen zu misshandeln und die Früchte ihrer Gärten zu essen?‘ In diesem Zusammenhang dürfte der Prophet (s.a.s.) die obige Ansprache gehalten haben.]“ (Abū Dāwūd).

(Arabisch*******************************************************************************)

„Wer sich von meiner Sunna abwendet, gehört nicht zu mir.“ (Buchārī, Muslim).

Welches Gewicht kann nach solch eindeutigen Aussagen Allahs und Seines Gesandten letztlich noch das Argument haben, dass die Hadithe, da sie nicht schriftlich festgehalten worden seien, nicht zur allgemeinen Anwendung bestimmt gewesen seien?

Sind denn nur schriftlich festgehaltene Dinge zuverlässig?

Der gelehrte Richter misst der Frage der schriftlichen Aufzeichnung wiederholt große Bedeutung bei. Es scheint, als seien seiner Ansicht nach schriftliche Fixierung und Bewahrung nicht gleichbedeutend. Die wichtigste Grundlage seiner Argumentation beruht auf der Annahme, dass der Koran gerade deshalb zuverlässig und als Beweis annehmbar sei, weil er schriftlich festgehalten wurde, während die Hadithe deshalb unzuverlässig und als Beweis unannehmbar seien, weil sie weder zur Zeit des Propheten (s.a.s.) noch zur Zeit der rechtgeleiteten Kalifen schriftlich festgehalten worden seien.

In diesem Zusammenhang muss zunächst verstanden werden, dass der Grund für die schriftliche Aufzeichnung des edlen Korans darin lag, dass sowohl sein Wortlaut als auch seine Bedeutung von Allah stammten. Nicht nur die Anordnung seiner Wörter, sondern auch die Anordnung seiner Verse und die Anordnung seiner Suren stammten von Allah. Es war nicht erlaubt, irgendein Wort durch ein anderes zu ersetzen. Er war deshalb herabgesandt worden, damit die Menschen ihn mit den herabgesandten Worten rezitieren und dabei seine Anordnung bewahren.

Die Angelegenheit der Sunna war hingegen völlig anders. Sie war nicht nur wörtlicher, sondern auch praktischer Natur. Ihre Wortlaute wurden nicht wie die des Korans durch Offenbarung herabgesandt; vielmehr brachte der erhabene Prophet (S) sie in seinen eigenen Worten zum Ausdruck. Außerdem bestand ein großer Teil von ihr aus Schilderungen der Zeitgenossen des erhabenen Propheten (S) in deren eigenen Worten: etwa, dass der Charakter und die Moral des erhabenen Propheten (S) so und so gewesen seien, dass seine Lebensweise so und so gewesen sei und dass er an einem bestimmten Ort eine bestimmte Handlung vollzogen habe und dergleichen. Auch bei der Überlieferung der Aussagen und Reden des Gesandten Allahs (S) bestand keinerlei Verpflichtung, dass die Zuhörer sie Wort für Wort wiedergeben mussten. Vielmehr war es den Zuhörern gleicher Sprache erlaubt und sie waren dazu auch in der Lage, das, was sie vom Propheten gehört hatten, ohne eine Veränderung der Bedeutung in ihrer eigenen Sprache auszudrücken. Nicht das Rezitieren der Worte des erhabenen Propheten (S) war das Ziel, sondern die Befolgung der von ihm vermittelten Lehren. Ebenso war es nicht unbedingt erforderlich, wie bei der Reihenfolge der Koranverse und -suren festzuhalten, welcher Hadith vor welchem anderen Hadith zu stehen hatte. Daher genügte es im Falle der Hadithe, dass die Menschen sie im Gedächtnis bewahrten und zuverlässig an andere weitergaben. Die Niederschrift hatte in dieser Angelegenheit nicht annähernd die Bedeutung, die sie beim Koran hatte.

Der zweite Punkt, den man sehr gut verstehen muss, ist, dass die schriftliche Aufzeichnung einer Sache keineswegs unbedingt erforderlich ist, damit sie als Beweis und Beleg gilt. Die Grundlage der Zuverlässigkeit besteht in der Vertrauenswürdigkeit der Person oder Personen, durch die eine Aussage an andere weitergegeben wird – unabhängig davon, ob sie schriftlich festgehalten oder ungeschrieben übermittelt wurde. Allah, der Erhabene, hat sich vollständig darauf verlassen, dass jemand, der seinen Propheten als wahrhaftig anerkennt, aufgrund der Vertrauenswürdigkeit seines Propheten auch den Koran als das Wort Allahs anerkennt. Auch der erhabene Prophet (S) verkündete und verbreitete den gesamten Koran mündlich. Die Gefährten, die in verschiedene Ortschaften gingen, um die Religion zu verkünden, nahmen ebenfalls nicht die Suren des Korans in schriftlicher Form mit. Die niedergeschriebenen Verse und Suren lagen in jenem Beutel, in den er sie durch die Gefährten, die als Offenbarungsschreiber dienten, hatte niederschreiben und hineinlegen lassen. Die übrige Verkündigung und Verbreitung erfolgte mündlich, und derjenige, der den Glauben annahm, akzeptierte aufgrund der Vertrauenswürdigkeit dieses einen Gefährten, dass das, was er hörte, das Wort Allahs sei, oder dass die Anweisung, die der Gefährte vom Gesandten Allahs (S) übermittelte, tatsächlich dessen Anweisung sei.

Der dritte wichtige Punkt in diesem Zusammenhang ist, dass eine schriftliche Aufzeichnung für sich allein nicht zuverlässig sein kann, solange lebende und vertrauenswürdige Menschen nicht für sie Zeugnis ablegen. Wenn uns lediglich eine schriftliche Aufzeichnung vorliegt und wir die Handschrift des ursprünglichen Verfassers nicht kennen oder derjenige, der sie niedergeschrieben hat, nicht selbst erklärt, dass es seine Handschrift ist, oder sich kein Zeuge findet, der bezeugt, dass es die Handschrift dieser Person ist, dann kann diese schriftliche Aufzeichnung für uns nicht nur kein sicheres Beweismittel sein, sondern nicht einmal als vermutungsweiser Beweis gelten. Dies ist eine grundlegende Wahrheit, die auch im gegenwärtigen Zeugenrecht Unterstützung findet, und der sachkundige Richter handelt selbst vor Gericht nach diesem Grundsatz.

Nun stellt sich die Frage: Beruht unser fester Glaube an die Bewahrung des edlen Korans darauf, dass er schriftlich festgehalten wurde? Der Koran, den die Offenbarungsschreiber eigenhändig niederschrieben, während der erhabene Prophet (S) ihnen seinen Wortlaut vorsagte, existiert heute nirgendwo auf der Welt. Selbst wenn er noch existierte, wer würde heute für seine Echtheit bezeugen, dass dies jene Koranhandschrift ist, die der erhabene Prophet (S) selbst hatte niederschreiben lassen, und ebenso, dass der erhabene Prophet (S) den Koran unmittelbar nach dem Herabkommen der Offenbarung hatte niederschreiben lassen? Dies können wir nur durch mündliche Überlieferung erfahren; andernfalls gab es keine zweite Möglichkeit, davon Kenntnis zu erlangen.

Daher ist der eigentliche Grund für unseren festen Glauben an die sorgfältige Bewahrung des Korans nicht seine Niederschrift, sondern vielmehr, dass lebende Menschen ihn ununterbrochen von lebenden Menschen gehört und ihn wortgetreu an ihre Nachfolger weitergegeben haben. Deshalb muss man die irrige Vorstellung aus dem Kopf verbannen, der einzige Weg zur Bewahrung einer Sache bestehe darin, dass sie in schriftlicher Form erhalten bleibt.

Wenn angesehene Richter und Menschen, die wie sie denken, über diese Angelegenheiten gründlich nachdenken, werden sie, so Allah will, keine Schwierigkeit empfinden, der Tatsache zuzustimmen, dass alles, was durch zuverlässige Übermittlungswege erlangt wird, durchaus als Beweis und Beleg geeignet ist, selbst wenn es nicht schriftlich festgehalten wurde.

Lagen die Hadithe zweihundertfünfzig Jahre lang in unbekannten Kammern verborgen?

Die Aussage des angesehenen Richters gegen Ende des vierten Punktes, die Hadithe seien weder auswendig gelernt noch bewahrt worden, sondern hätten verborgen im Geist und Gedächtnis von Menschen gelegen, die sie zufällig gelegentlich anderen erzählten und dann starben, und erst mehrere Jahrhunderte nach ihrem Tod seien sie gesammelt und zusammengestellt worden, widerspricht nicht nur den tatsächlichen Ereignissen, sondern stellt im Grunde auch eine äußerste Geringschätzung der Persönlichkeit des erhabenen Propheten (S) und des Glaubens der Muslime der frühen Zeit an ihn dar. Selbst wenn jemand die tatsächlichen Ereignisse außer Acht lässt und allein durch seine intellektuellen Fähigkeiten versucht, den wahren Sachverhalt zu erfassen, kann er niemals glauben, dass die Menschen die Aussagen und Taten jener erhabenen Persönlichkeit, die die Araber aus ihrer tiefsten Rückständigkeit in Charakter und Moral, Zivilisation und Kultur, Glauben und Handeln herausgehoben und auf eine höhere Stufe gebracht hatte, für so wenig beachtenswert hielten, dass sie sich nicht bemühten, irgendeine seiner Aussagen im Gedächtnis zu bewahren, sie über die zufällige Weitergabe an andere hinaus nicht weiter pflegten und auch die Menschen späterer Zeiten nicht die geringste Anstrengung unternahmen, durch diejenigen, die ihm begegnet waren, etwas über ihn zu erfahren. Wenn jemand auch nur die enge Gesellschaft eines gewöhnlichen Führers erlangt, erinnert er sich an jedes einzelne Erlebnis seiner Begegnung mit ihm, und andere bemühen sich darum, dass künftige Generationen von seinen Leistungen erfahren. Für welche Art von Mensch hat Richter Muhammad Schafi Sahib den Gesandten Allahs, Muhammad (S), am Ende gehalten, dass die Menschen seiner Zeit und der folgenden Generationen ihn nicht einmal für würdig erachtet haben sollen, ihn zu beachten?

Betrachten wir nun die tatsächlichen Umstände etwas genauer. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, war für die ehrenwerten Gefährten ein großartiger Führer, bei dem sie in jedem Augenblick Unterricht in Glaubensüberzeugung, Glauben und guten Taten, Gottesdienst und Frömmigkeit, Grundsätzen und Moral, Kultur und Zivilisation, Verhalten und Umgang sowie Höflichkeit und guten Sitten erhielten. Indem sie jedem einzelnen Aspekt seines Lebens folgten, lernten sie, wie rechtschaffene Menschen zu leben. Sie wussten, was sie vor seinem Erscheinen als Prophet gewesen waren und auf welche Stufe er sie erhoben hatte. In jeder Angelegenheit, die vor sie kam, war er derjenige, der Rechtsgutachten erteilte, und auch der Richter war er. Unter seiner Führung führten sie Krieg und schlossen Frieden. Sie hatten selbst erfahren, wo sie bei der Befolgung seiner Führung aufgebrochen waren und wohin sie schließlich gelangt waren. Deshalb merkten sie sich jedes seiner Worte. Diejenigen, die sich in seiner Nähe aufhielten, saßen notwendigerweise in seiner Gesellschaft. Diejenigen hingegen, die gelegentlich von seiner Versammlung fernbleiben mussten, erkundigten sich bei anderen, was er an diesem Tag getan und was er gesagt hatte.

Die Menschen, die aus weit entfernten Gegenden kamen, machten die Zeit, die sie in der Gesellschaft des Großpropheten verbringen durften, zum Kapital ihres gesamten Lebens und erinnerten sich ihr Leben lang daran. Diejenigen, die keine Gelegenheit hatten, in seiner Gesellschaft anwesend zu sein, versammelten sich um jeden, der seine Gesellschaft genossen hatte, und erfuhren von ihm jedes einzelne Wort bis ins kleinste Detail. Wer ihn jemals aus der Ferne gesehen oder bei einer großen Versammlung lediglich seine Ansprache gehört hatte, vergaß diese Erinnerung sein Leben lang nicht und erzählte voller Stolz von diesem Glück: Unsere Augen durften Muhammad, den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sehen, und unsere Ohren hörten seine Ansprache. Für diejenigen, die in der Zeit nach dem Gesandten Allahs geboren wurden, gab es auf der Welt, wenn überhaupt, nichts Wichtigeres als die Sīra des Großpropheten, dessen wundersame Führungsleistung die Kameltreiber Arabiens erweckt und sie zur Würde von Herrschern über Länder vom Sindh bis nach Spanien erhoben hatte. Sie suchten jeden Einzelnen auf, der die Gesellschaft des Großpropheten genossen, ihn jemals gesehen oder eine seiner Ansprachen gehört hatte. Je mehr die Gefährten einer nach dem anderen aus der Welt schieden, desto größer wurde ihr Verlangen, ihre Gesellschaft zu erlangen. So schöpften die Tābiʿūn aus den Gefährten alles Wissen über die edle Sīra, dessen sie habhaft werden konnten.

Die Überlieferung von Hadithen durch die Gefährten

Der Verstand bezeugt, dass es notwendigerweise so gewesen sein muss, und die Geschichte bezeugt, dass es tatsächlich so war. Der heute auf der Welt vorhandene Wissensschatz der Hadithe ist durch die Überlieferung von ungefähr zehntausend Gefährten erlangt worden. Die Tābiʿūn nahmen nicht nur die von ihnen überlieferten Hadithe an, sondern zeichneten auch die Lebensgeschichten dieser Gefährten auf. Sie berichteten außerdem, wie lange jeder Gefährte die Gesellschaft des Großpropheten genossen hatte, oder wo und wann er ihn gesehen und bei welchen Gelegenheiten er sich in seiner Gegenwart eingefunden hatte. Der gelehrte Richter hatte behauptet, die Hadithe hätten in den Köpfen der Muslime der frühen Zeit vergraben gelegen und Imam al-Buchārī, Allah sei ihm gnädig, sowie seine zeitgenössischen Gelehrten hätten sie erst zweihundert bis zweihundertfünfzig Jahre später durch Ausgrabungsarbeit geborgen. Doch das Bild, das uns die Geschichte vor Augen führt, steht in völligem Gegensatz zu seiner Aussage. Im Folgenden werden die Namen derjenigen unter den ehrenwerten Gefährten, die die meisten Hadithe überliefert haben, sowie die von ihnen überlieferten Hadithe aufgeführt.

Abū Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) (gest. 57 n. H.), Anzahl der von ihm überlieferten Hadithe: 5.374 (und die Zahl seiner Schüler betrug mehr als 800. Die meisten seiner Schüler schrieben die von ihm überlieferten Hadithe nieder).

Abū Saʿīd al-Chudrī (gest. 46 n. H.), Anzahl der Hadithe: 1.170.

Jābir ibn ʿAbdullāh (gest. 74 n. H.), Hadithe: 1.540.

Anas ibn Mālik (gest. 93 n. H.), Hadithe: 1.286.

Umm al-Muʾminīn ʿĀʾischa as-Siddīqa (gest. 59 n. H.), 2.210 Hadithe.

ʿAbdallāh ibn ʿAbbās (gest. 67 n. H.), 1.660 Hadithe.

ʿAbdallāh ibn ʿUmar (gest. 70 n. H.), 1.630 Hadithe.

ʿAbdallāh ibn ʿAmr ibn al-ʿĀs (gest. 63 n. H.), 700 Hadithe.

ʿAbdallāh ibn Masʿūd (gest. 32 n. H.), 848 Hadithe.

Beweisen die oben genannten Informationen etwa, dass die ehrwürdigen Gefährten (möge Allah mit ihnen zufrieden sein) die Überlieferungen über die Lebensumstände des Großpropheten (Allahs Segen und Heil seien auf ihm) in ihren Herzen bewahrten und sie auf diese Weise von dieser Welt ins Jenseits mitnahmen?

Die zusammenhängende Geschichte der Hadithwissenschaft von der Zeit der Gefährten bis zur Zeit von Imam al-Buchārī

Betrachten wir nun jene Tābiʿūn, die bei den ehrwürdigen Gefährten Wissen über das Leben des Großpropheten (Allahs Segen und Heil seien auf ihm) erlangten und es an die nachfolgenden Generationen weitergaben. Ihre Zahl lässt sich anhand der Biografien der Tābiʿūn aus einigen zentralen Städten abschätzen, die allein im Werk Ibn Ṭabaqāt überliefert sind. So gab es in Medina 484, in Mekka 131, in Kufa 413 und in Basra 164.

Nachfolgend wird eine Liste jener älteren Gefährten gegeben, die unter ihnen den größten Beitrag zum Erwerb des Hadithwissens, zu seiner Bewahrung und zu seiner Weitergabe an die späteren Generationen geleistet haben.

Sa’id ibn al-Musayyab (geboren 41, gestorben 93 n. H.), Hasan al-Basri (21–110), Ibn Sirin (33–110), Urwa ibn az-Zubair (22–94), der als Erster ein biografisches Werk über den Propheten verfasste, Ali ibn al-Husain (Imam Zain al-Abidin, 38–94), Mudschahid (21–104), al-Qasim ibn Muhammad ibn Abi Bakr (37–106), Schuraih, der während des Kalifats von Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) als Richter amtierte (gest. 78 n. H.), Masruq, der zur Zeit Abu Bakrs (möge Allah mit ihm zufrieden sein) nach Medina kam (gest. 63 n. H.), al-Aswad ibn Haiwat (gest. 75 n. H.), Makhul (gest. 63 n. H.), Raja ibn Haiwat (gest. 103 n. H.), Hammam ibn Munabbih (40–131), der eine Hadithsammlung verfasste, die bis heute unter dem Namen Sahifa des Ibn Hammam erhalten und veröffentlicht ist, Salim ibn Abdullah ibn Umar (gest. 106 n. H.), Nafi, der Freigelassene Ibn Umars (gest. 117 n. H.), Sa’id ibn Dschubair (45–95), Sulaiman al-A’masch (61–148), Ayyub as-Sachtiani (66–131), Muhammad ibn al-Munkadir (54–130), Ibn Schihab az-Zuhri (58–124), der ein umfangreiches schriftliches Hadithmanuskript hinterließ, Sulaiman ibn Yasar (34–107), Ikrima, der Freigelassene Ibn Abbas’ (möge Allah mit ihm zufrieden sein) (22–105), Ata ibn Abi Rabah (27–115), Qatada ibn Di’ama (61–117), Amir asch-Scha’bi (17–104), Alqama (gest. 62 n. H.), der zur Zeit des Gesandten Allahs ein junger Mann war, ihn jedoch nicht treffen konnte, Ibrahim an-Nacha’i (46–96) und Yazid ibn Abi Habib (53–128).

Schon ein Blick auf die historischen Angaben zu Geburt und Tod dieser großen Gelehrten zeigt, dass sie die Ehre hatten, die Gefährten zu begleiten. Viele von ihnen wurden in den Häusern der Gefährten geboren und auf dem Schoß weiblicher Gefährtinnen aufgezogen. Einige von ihnen verbrachten sogar ihr gesamtes Leben in der Gesellschaft eines oder anderer Gefährten. Aus der Lektüre ihrer Lebensgeschichten geht hervor, dass jeder von ihnen zahlreiche Gefährten traf und Wissen über das Leben und Wirken des Propheten erwarb; zugleich gelangten seine Aussagen und Entscheidungen in Form von Hadithen an die nachfolgenden Generationen. Es sei denn, jemand nimmt an, dass alle Menschen des ersten islamischen Jahrhunderts zu Hause saßen, Hadithe frei erfanden und die gesamte Umma sie dennoch zu ihren herausragenden Persönlichkeiten machte und sie zu ihren älteren Gelehrten zählte.

Danach treten die jüngeren Tabi’in und die Tabi at-Tabi’in in den Blick, die zu Tausenden zählten und über die ganze Welt verstreut waren. Sie erwarben in großem Umfang Hadithwissen von den Tabi’in und reisten in weit entfernte Länder, um in den einzelnen Regionen die Wissensschätze der Gefährten und der Tabi’in zusammenzutragen. Nachfolgend werden die Namen einiger ihrer bedeutenden Persönlichkeiten genannt.

Dschafar ibn Muhammad ibn Ali (geboren 80 n. H., gestorben 148 n. H.), der weithin unter dem Namen Imam Dschafar as-Sadiq bekannt ist. Imam al-A’zam Abu Hanifa an-Nu’man (80–150), Schu’ba ibn al-Haddschadsch (83–160), der Lehrer von Laith (möge Allah ihm barmherzig sein), Sa’id ibn Aruba (gest. 156), Mis’ar ibn Qidam (gest. 152), Abd ar-Rahman ibn al-Qasim ibn Muhammad ibn Abi Bakr (gest. 126), Sufyan ath-Thauri (97–161) und Hammad ibn Zaid (97–179).

 

Hadithsammler des zweiten islamischen Jahrhunderts

In dieser Epoche begann ordnungsgemäß die Zusammenstellung von Hadithsammlungen. Nachfolgend werden die Namen der großen Hadithgelehrten genannt, die in dieser Zeit Hadithe sammelten und zusammenstellten.

Rabi ibn Sabih (gest. 160 n. H.), der zu jedem fiqhbezogenen Thema jeweils eine eigene Abhandlung verfasste. Sa’id ibn Aruba (gest. 156 n. H.), der ebenfalls zu jedem fiqhbezogenen Thema eine gesonderte Abhandlung verfasste. Musa ibn Uqba (gest. 141 n. H.), der eine Geschichte der Feldzüge des Propheten zusammenstellte. Imam Malik (93–179), der Hadithe und Überlieferungen über die Vorschriften der islamischen Scharia sammelte. Ibn Dschuraidsch (80–150), Imam al-Auza’i (88–189), Sufyan ath-Thauri (97–161), Hammad ibn Salama ibn Dinar (97–176), Imam Abu Yusuf (113–182), Imam Muhammad (131–189), sie alle, Imam Abu Yusuf (113–182), Imam Muhammad (131–189), sie alle verrichteten eine ähnliche Arbeit wie Imam Malik (möge Allah ihm barmherzig sein). Muhammad ibn Ishaq (gest. 181 n. H.), der ein biografisches Werk über den Gesandten Allahs verfasste. Ibn Sa’d (168–220), der Überlieferungen über die Sira des Propheten sowie über die Biografien der Gefährten und der Tabi’in zusammentrug. Ubaidullah ibn Musa al-Absi (gest. 213 n. H.), Musaddad ibn Musarhad al-Basri (gest. 218 n. H.), Asad ibn Musa (gest. 212 n. H.), Musaddad ibn Musarhad al-Basri (gest. 218 n. H.), Asad ibn Musa (gest. 212), Nu’aim ibn Muhammad al-Chuza’i (gest. 228), Imam Ahmad ibn Hanbal (168–241), Ishaq ibn Rahwaih (161–238) und Uthman ibn Abi Schaiba (156–239); sie alle stellten die von jedem einzelnen Gefährten überlieferten Hadithe jeweils gesondert zusammen. Abu Bakr ibn Abi Schaiba (159–235), der Hadithe nach der Ordnung der Kapitel des Fiqh und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Überlieferungen jedes einzelnen Gefährten zusammenstellte.

Unter ihnen sind die Werke von Imam Malik, Imam Abu Yusuf, Imam Muhammad, Muhammad ibn Ishaq, Ibn Saʿd, Imam Ahmad ibn Hanbal und Abu Bakr ibn Abi Schayba bis in die Gegenwart erhalten geblieben und veröffentlicht worden. Außerdem ist ein Teil von Musa ibn Uqbas Werk al-Maghazi in Buchform veröffentlicht worden. Auch die Werke, deren Handschriften gegenwärtig nicht auffindbar sind, sind im Grunde nicht verloren gegangen; vielmehr haben deren Nachfolger sie in ihre eigenen Werke aufgenommen. Daher sind die Menschen heute nicht mehr auf diese seltenen Handschriften angewiesen.

Kann jemand, nachdem er die kontinuierliche Geschichte der Hadith-Wissenschaft bis zur Zeit von Imam Buchari studiert hat, den folgenden Worten des gelehrten Richters irgendeinen Wert beimessen: „Die Hadithe wurden weder auswendig gelernt noch bewahrt, sondern waren lediglich im Geist jener Menschen verborgen, die zufällig starben, nachdem sie sie vor anderen erwähnt hatten; erst mehrere Jahrhunderte nach ihrem Tod wurden sie gesammelt und zusammengestellt“? Und seinen Worten: „Später, erstmals, wurden die Hadithe etwa hundert Jahre nach dem Gesandten Allahs (S) gesammelt, doch ihre schriftlichen Belege sind nicht erhalten“? An dieser Stelle möchten wir feststellen, dass Richter über ein noch größeres Maß an Vorsicht und tiefgreifender Gelehrsamkeit verfügen müssen, wenn sie ihre Meinung über den Islam und über auf dem Koran und der Sunna beruhende Angelegenheiten äußern.

Die Bedeutung der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Hadithen

Weiter fortfahrend hat der verehrte Richter in seinem sechsten Punkt einen Grund dafür, dass die Hadithe „äußerst zweifelhaft“ und „unzuverlässig“ seien, folgendermaßen beschrieben: „Es gibt nur sehr wenige Hadithe, über die die Hadith-Sammler übereinstimmen konnten.“

Dies ist eine Behauptung, die man zwar aufgrund eines oberflächlichen Blicks auf einige widersprüchliche Hadithe aufstellen kann; bei einem eingehenden vergleichenden Studium der Hadith-Werke zeigt sich jedoch, dass die Übereinstimmung zwischen diesen Hadithen weitaus größer und die Meinungsverschiedenheit nur gering ist. Wenn man anschließend die Fälle, in denen Meinungsverschiedenheiten festzustellen sind, bewertet, fallen die meisten davon unter eine der folgenden vier Arten:

(Erstens) Verschiedene Überlieferer haben dieselbe Aussage oder dasselbe Ereignis mit unterschiedlichen Worten überliefert, ohne dass ein wesentlicher Bedeutungsunterschied besteht; oder verschiedene Überlieferer haben dasselbe Ereignis beziehungsweise jeweils einen Teil einer Ansprache überliefert.

(Zweitens) Der Prophet selbst (S) hat dieselbe Angelegenheit mit unterschiedlichen Worten beschrieben.

(Drittens) Der Prophet (S) hat unter verschiedenen Umständen, in unterschiedlichen Umgebungen oder an verschiedenen Orten unterschiedliche Handlungsweisen praktiziert.

(Vier) Ein Hadith stammt aus einer früheren Zeit und ein anderer aus einer späteren; der letztgenannte Hadith hat den erstgenannten aufgehoben (mansūch gemacht).

Abgesehen von den Hadithen, die unter diese vier Kategorien fallen, machen Hadithe, bei denen es tatsächlich schwierig ist, die gegenseitigen Widersprüche ihrer Überlieferer auszuräumen, in der gesamten Hadith-Wissenschaft weit weniger als ein Prozent aus. Reicht das Vorhandensein eines solchen Mangels in nur einigen wenigen Hadithen aus, um zu dem Schluss zu gelangen, der gesamte Hadith-Bestand sei zweifelhaft und unzuverlässig? Eine Riwaya (oder ein Hadith) ist keine unteilbare Einheit, die sich einer Klassifizierung entzieht und deren Ganzes verworfen werden müsste, sobald ein Teil davon unbrauchbar oder zurückzuweisen ist. Jede Riwaya (jeder Hadith) besitzt ihre eigenen, besonderen Merkmale und wird mit ihrer eigenen, unabhängigen Überlieferungskette überliefert. Selbst wenn auf dieser Grundlage nicht ein oder zwei, sondern zweihundert oder vierhundert Riwayas verworfen würden, folgt daraus keineswegs, dass auch die übrigen Riwayas verworfen werden müssten. Jede Riwaya, die den Maßstäben einer wissenschaftlichen (intellektuell und rational begründeten) Kritik vollständig standhält, muss angenommen werden.

Eine weitere Ursache für die Meinungsverschiedenheiten unter den Muhaddithen besteht darin, dass ein Muhaddith die Überlieferungskette einer Riwaya nach Maßgabe seiner eigenen Kritik für zuverlässig hält, während ein anderer sie als schwach beurteilt. Dies ist ein Unterschied des Urteils und der Untersuchung von Tatsachen; daher gibt es keinen Grund, beunruhigt oder besorgt zu sein. Kommt es vor Gericht etwa nie zu Meinungsverschiedenheiten darüber, welches Zeugnis angenommen und welches zurückgewiesen werden soll?

Sind aus dem Gedächtnis überlieferte Riwayas unzuverlässig?

Nun wollen wir die letzten beiden Argumente des gelehrten Richters näher betrachten. Er sagt: „Das Gedächtnis der Araber unserer Zeit mag ebenso stark sein wie das Gedächtnis der Araber des ersten Hidschri-Jahrhunderts. Doch mag man es auch noch so stark anerkennen: Kann eine Aussage, die ausschließlich aus dem Gedächtnis überliefert wurde, als zuverlässig gelten?“ Weiter sagt er: „Wenn eine Aussage aus dem Gedächtnis eines Menschen in das Gedächtnis eines anderen übergeht, erfährt sie zwangsläufig irgendeine Veränderung, und die eigenen Vorstellungen und Sichtweisen jedes einzelnen Gedächtnisses verformen und verdrehen sie.“

Aufgrund dieser beiden zusätzlichen Argumente hält er die Hadithe weder für zuverlässig noch für als Belege und Beweise annehmbar.

Zu seiner zuerst genannten Aussage lässt sich sagen, dass sie der Erfahrung und Beobachtung widerspricht. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Fähigkeit, die der Mensch häufiger nutzt, sich fortlaufend weiterentwickelt, während die Fähigkeit, die er weniger nutzt, allmählich schwächer wird. Das gilt für alle menschlichen Fähigkeiten ebenso wie für das Gedächtnis. Das arabische Volk war bereits seit Jahrtausenden vor dem Propheten daran gewöhnt, seine Angelegenheiten mithilfe des Gedächtnisses statt durch Schreiben zu regeln. Seine Kaufleute wickelten Geschäfte über Millionen von Dinar ab, ohne lesen und schreiben zu können. Sie behielten genaue Abrechnungen sowie die Konten unzähliger Kunden mündlich im Gedächtnis. In ihrem Stammesleben waren Abstammungs- und Blutsverwandtschaften von größter Bedeutung. Auch all dies wurde im Gedächtnis bewahrt und durch mündliche Überlieferung von einer Generation an die nächste weitergegeben. Ihr gesamter literarischer Schatz war nicht auf Papier, sondern gleichsam auf den Tafeln des Herzens eingeprägt. Diese Gewohnheit blieb auch nach der Verbreitung des Schreibens noch etwa hundert Jahre lang unverändert, denn nationale Gewohnheiten verändern sich nur allmählich. Sie verließen sich weit mehr auf ihr Gedächtnis als auf schriftliche Aufzeichnungen. Darauf waren sie stolz. Wenn jemand nach einer Sache gefragt wurde und nicht aus seinem Gedächtnis antwortete, sondern nach Hause ging, ein geschriebenes Buch holte und daraus die Antwort gab, wurde er in ihren Augen verachtet. Obwohl sie über lange Zeit hinweg Aufzeichnungen anfertigten, lernten sie die Inhalte dennoch auswendig. Eine auswendig vorgetragene Überlieferung galt ihnen nicht nur als ehrenvoller, sondern in ihren Augen beruhte auch das Ansehen eines Menschen als Gelehrter gerade auf dieser Weise, statt darauf, einen schriftlichen Bericht vorzulesen.

Es gibt keinen Grund dafür, dass dieser Zustand des Gedächtnisses unter den Arabern von heute unverändert fortbesteht. Nachdem sie sich jahrhundertelang auf das Schreiben verlassen und ihr Gedächtnis weniger genutzt haben, ist es heute keineswegs möglich, dass ihr Gedächtnis noch ebenso scharf ist wie das der alten Araber. Doch ist auch heute bei Arabern wie Nichtarabern das Gedächtnis oft schärfer als bei gebildeten und sehenden Menschen. Unter ungebildeten Kaufleuten findet man unzählige Menschen, die sich die mit ihren Kunden abgewickelten Geschäfte über viele Tausend Taka vollständig und im Einzelnen merken können. Es gibt unzählige blinde Menschen, deren Gedächtnis die Menschen in Erstaunen versetzt. Dies beweist endgültig, dass das Gedächtnis eines Volkes nach der Abhängigkeit vom Schreiben nicht in dem Zustand fortbestehen kann, in dem es sich bei ihm im Zeitalter der Unwissenheit befand.

Der eigentliche Grund für die Bewahrung der Hadithe

Dies ist eine Seite der erwähnten Angelegenheit. Die zweite Seite ist, dass für die ehrenwerten Gefährten insbesondere noch einige weitere Dinge wirksam waren, die ihnen halfen, die Hadithe des Rasulullah (s) im Gedächtnis zu bewahren und korrekt zu überliefern und keinesfalls außer Acht gelassen werden dürfen.

Erstens: Sie hielten den Edlen Propheten (s) aus tiefstem Herzen für den Gesandten Allahs und den großartigsten Menschen der Welt. In ihren Herzen war der tiefgreifende Einfluss seiner erhabenen Persönlichkeit gegenwärtig. Für sie hatten die Aussagen des Edlen Propheten (s) sowie die Ereignisse und Umstände seines Lebens nicht denselben Stellenwert wie gewöhnliche menschliche Geschehnisse, sodass sie sich damit begnügt hätten, sie lediglich ihrem Gedächtnis anzuvertrauen. Jeder Augenblick, den sie in der Gesellschaft des Edlen Propheten (s) verbrachten, war für sie das Wertvollste in ihrem Leben, und die Bewahrung dieser Augenblicke in ihrem Gedächtnis betrachteten sie als ihren größten Besitz.

Zweitens: Sie gewannen aus jeder Predigt des Rasulullah (s), jeder seiner Aussagen und jeder Handlung seines Lebens eine solche Erkenntnis, wie sie sie zuvor niemals hatten erlangen können. Sie wussten selbst, dass sie zuvor äußerst unwissend, töricht und irregeleitet gewesen waren und dass dieser reinste Mensch ihnen nun die richtige Erkenntnis vermittelte und sie lehrte, wie zivilisierte Menschen zu leben. Deshalb hörten sie jedes seiner Worte mit voller Aufmerksamkeit und beobachteten jede seiner Handlungen. Denn sie mussten ihr tatsächliches Leben danach ausrichten, ihm genau folgen und nach seiner Anleitung handeln. Es liegt auf der Hand, dass Menschen, die etwas mit diesem Bewusstsein und Empfinden sehen und hören, es nicht so leicht vergessen können, wie man gewöhnlich das Gehörte und Gesehene von irgendeinem Jahrmarkt oder Markt in Erinnerung behält.

Drittens: Sie wussten sowohl aufgrund des Korans als auch wegen der wiederholten Mahnungen des Edlen Propheten (s) zutiefst, dass es ein äußerst schweres Verbrechen ist, dem Propheten Allahs eine Lüge zuzuschreiben, dessen Strafe darin besteht, für immer in der Hölle zu bleiben. Deshalb waren sie äußerst vorsichtig, wenn sie etwas mit dem Edlen Propheten (s) in Verbindung brachten und überlieferten. Unter den ehrenwerten Gefährten findet sich nicht ein einziges Beispiel dafür, dass irgendein Gefährte den Namen des Edlen Propheten (s) unrechtmäßig für ein persönliches Ziel oder zur Erlangung eines persönlichen Vorteils verwendet hätte. Selbst als unter ihnen Meinungsverschiedenheiten aufkamen und es zu blutigen Auseinandersetzungen kam, verfassten sie nicht eigenmächtig einen Hadith, um ihn gegen die gegnerische Partei einzusetzen. Gewiss haben unehrliche und Allah nicht fürchtende Menschen später solche erfundenen Hadithe verfasst, doch in den Berichten über die ehrenwerten Gefährten findet sich dafür kein einziges Beispiel.

Viertens: Die ehrenwerten Gefährten betrachteten es als ihre allerwichtigste Pflicht, den späteren Generationen die Lebensweise des Edlen Propheten (s), seine Rechtleitung und seine Lehren völlig wahrheitsgetreu zu übermitteln, ohne irgendeine Übertreibung oder Vermischung. Denn für sie war dies die Religion Allahs, und eine Veränderung daran aus eigener Initiative war kein geringfügiges Vergehen, sondern ein schwerer Betrug und Verrat. Daher werden aus dem Leben der Gefährten zahlreiche Ereignisse berichtet, bei denen sie beim Überliefern eines Hadithes zitterten. Ihre Gesichtsfarbe veränderte sich. Wenn der geringste Zweifel bestand, dass die vom Rasulullah (s) verwendeten Worte vielleicht anders gelautet hatten, fügten sie unmittelbar nach der Überlieferung die Wendung „aw kama qala“ („oder er sagte etwas Ähnliches“) hinzu, damit die Zuhörer ihre eigenen Worte nicht für genau die Worte hielten, die der Edle Prophet (s) verwendet hatte.

Fünftens: Die älteren Gefährten ermahnten insbesondere die gewöhnlichen Gefährten stets, bei der Überlieferung von Hadithen Vorsicht walten zu lassen. Die geringste Nachlässigkeit in dieser Angelegenheit wiesen sie streng zurück, und manchmal verlangten sie, wenn sie von ihnen einen Hadith des Edlen Propheten (s) hörten, einen Zeugen dafür, um sicherzugehen, dass auch andere den betreffenden Hadith gehört hatten. Um diese Gewissheit zu erlangen, prüften die Gefährten auch gegenseitig ihr Erinnerungsvermögen. So gelangte beispielsweise einmal während der Hadsch-Saison ein von Hadhrat Aischa (r.a.) überlieferter Hadith zu Hadhrat Abdullah ibn Amr ibn al-As (r.a.). Während der Hadsch im folgenden Jahr schickte die Mutter der Gläubigen, Aischa, erneut jemanden zu ihm, um sich nach demselben Hadith zu erkundigen. Trotz des dazwischenliegenden Jahres gab es zwischen den beiden Überlieferungen von Hadhrat Abdullah (r.a.) nicht einmal einen Unterschied in einem einzigen Wort. Daraufhin bemerkte Hadhrat Aischa (r.a.): „Abdullah erinnert sich wahrhaftig richtig an die Worte.“ (Buchari, Muslim)

Sechstens: Ein bedeutender und großer Teil der Lehren und der Rechtleitung des Edlen Propheten (s) bestand nicht nur aus mündlicher Überlieferung, sondern war in der Gesellschaft der Gefährten, in ihrem persönlichen Leben, in ihren Familien, ihrer Wirtschaft, der staatlichen Verwaltung und den Gerichten vollständig umgesetzt; die Menschen konnten ihre Auswirkungen und ihre Erscheinungsformen überall im täglichen Leben sehen. Wie hätte jemand in Bezug auf eine solche Sache etwas vorbringen können, das er aufgrund eines Versagens seines Gedächtnisses oder seiner persönlichen Vorstellungen und Neigungen als vereinzelte Aussage überlieferte, und wie hätte dies akzeptiert werden können? Wenn daher gelegentlich ein unbekannter und vereinzelter Hadith auftauchte, wurde sein Überlieferer genau identifiziert, und die Muhaddithen erklärten, dass niemand außer diesem bestimmten Überlieferer diese Aussage überliefert habe oder dass es kein bestehendes Beispiel für ein Handeln danach gebe.

Ein Beweis für die Authentizität der Hadithe

Darüber hinaus gibt es noch einen äußerst wichtigen Punkt, den nur diejenigen verstehen können, die die arabische Sprache beherrschen und nicht gelegentlich oberflächlich und verstreut einige Hadithe gelesen haben, sondern die Hadith-Sammlungen gründlich von Anfang bis Ende gelesen haben oder zumindest eine Sammlung, etwa al-Buchārī oder Muslim. Für sie ist es kein Geheimnis, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, eine eigene Sprache sowie eine besondere Ausdrucks- und Redeweise besitzt, die in allen authentischen Hadithen völlig einheitlich und gleichartig hervortritt. Wie beim Koran weist auch seine Literatur und sein Stil eine solche Eigenständigkeit auf, dass niemand ihn nachahmen kann. In all dem wird seine Persönlichkeit unmittelbar spürbar. Seine erhabene Würde und Stellung treten darin in strahlender Klarheit hervor. Beim Lesen bezeugt das Herz des Menschen immer wieder, dass niemand außer Muhammad, dem Gesandten Allahs (s), dies gesagt haben kann. Wer viele Hadithe gelesen und die Sprache und Redeweise des Propheten (s) gründlich verstanden hat, kann allein durch die Lektüre des eigentlichen Textes und ohne die Überlieferungsketten zu betrachten erkennen, ob ein Hadith authentisch oder erfunden ist. Die Sprache eines erfundenen Hadiths verrät selbst, dass sie nicht die Sprache des Gesandten Allahs (s) ist. Selbst innerhalb der authentischen Hadithe lässt sich ein deutlicher Unterschied zwischen wörtlicher und sinngemäßer Überlieferung feststellen. Denn wenn ein Überlieferer die Aussage des Propheten (s) mit eigenen Worten wiedergibt, kann ein Kenner seiner Sprache und seines Stils erkennen: Dieser Gedankengang und diese Aussage stammen zwar vom Propheten (s), doch die sprachliche Form ist anders. Diese besondere Eigenart der Hadithe wäre niemals zu finden, wenn unzählige schwache Hadith-Auswendiglerner sie entsprechend ihren eigenen Vorstellungen und Neigungen völlig zerschlagen hätten. Ist es überhaupt vernünftig anzunehmen, dass unzählige Verstandeskräfte zusammen eine Literatur mit ein und derselben Eigenart und einen einheitlichen Stil hervorbringen könnten?

Diese Angelegenheit beschränkt sich nicht nur auf den Bereich von Sprache und Literatur. Bei einer weitergehenden Betrachtung zeigt sich, dass die authentischen Hadithe in allen Bereichen und Zweigen des Lebens – von der Reinheit und Sauberkeit des Körpers und der Kleidung bis hin zu Frieden und Krieg sowie internationalen Angelegenheiten, und vom Glauben, der Glaubenslehre und der Ethik bis zu den Zeichen des Jüngsten Tages – eine Denk- und Handlungsweise darlegen, die von Anfang bis Ende ihre eigene einheitliche Struktur besitzt und deren sämtliche Teile und Zweige vollständig logisch miteinander übereinstimmen. Ein derart wohlgeordnetes, organisiertes und zusammenhängendes System, ein derart vollendetes und ungeteiltes System, kann zwangsläufig nur aus einer einzigen Denkweise hervorgegangen sein; verschiedene Denkweisen besitzende Verstandeskräfte können ein solches System nicht gemeinsam hervorbringen. Dies ist ein weiterer wichtiger Weg, durch den sich nicht nur erfundene, gefälschte Hadithe, sondern sogar zweifelhafte Hadithe erkennen lassen. Noch bevor er die Überlieferungsketten betrachtet, kann ein tiefblickender Hadith-Gelehrter feststellen, ob der Inhalt eines Hadiths in das von den Hadithen und dem Edlen Koran gemeinsam gebildete islamische Denken und Lebenssystem passt. Denn seine Wesensart erscheint dem gesamten Lebenssystem entgegengesetzt.

Im Licht der oben angeführten Informationen und Erörterungen erscheint das Urteil des verehrten Richters als bloßes Ergebnis oberflächlicher Lektüre und völlig unzureichender Überlegung und Prüfung: als habe die Fehlerhaftigkeit der Hadith-Gelehrten und das Wirken von Verstandeskräften unterschiedlicher Art die Hadithe entstellt. Eine solche Bemerkung über Hadithe kann nur dem Mund eines Unwissenden entstammen.

Die Einwände des gelehrten Richters gegen einige Hadithe

Weiter führt der verehrte Richter aus, im Hadith-Schatz gebe es Hadithe, deren Richtigkeit nur sehr schwer anzuerkennen sei. Als Beleg dafür hat er dreizehn Hadithe aus der englischen Übersetzung von Mischkāt al-Maṣābīḥ durch al-Hadsch Maulvi Fazlul Karim, M.A., B.L., zitiert. Diese Übersetzung wurde 1938 in Kalkutta veröffentlicht. Bevor wir zu den Vorwürfen des verehrten Richters gegen diese Hadithe Stellung nehmen, müssen wir mit großem Bedauern sagen, dass der Übersetzer in dieser Übersetzung von Mischkāt Scharīf so gravierende Fehler begangen hat, dass sie nicht nur seine Unkenntnis der Hadith-Wissenschaft, sondern auch der arabischen Sprache belegen. Unglücklicherweise hat der verehrte Richter den Originaltext mitsamt all diesen Fehlern übernommen. Obwohl diese Fehler des Übersetzers keinen Zusammenhang mit dem hier erörterten Thema haben, erwähnen wir die Angelegenheit lediglich, um auf Folgendes aufmerksam zu machen: Dass heute, in Pakistan, dem größten muslimischen Staat der Welt, in einem Urteil seines Obersten Gerichts eine derart weitreichende Erörterung und Debatte über den rechtlichen Status der Hadithe geführt und zugleich ein so oberflächliches, ja geradezu äußerst fehlerhaftes Wissen über die Hadith-Wissenschaft offen zutage gelegt wird, ist wahrlich eine äußerst bedauerliche und beschämende Angelegenheit. Welchen Einfluss wird dies letztlich auf die gebildeten Menschen der Welt ausüben, und in welchem Maß wird es das Ansehen und die Würde unserer Gerichte erhöhen?

„Betrachten wir beispielsweise zwei Satzteile aus dem von ihm zitierten ersten Hadith. …………….. wurde übersetzt mit: „Und was könnte noch erstaunlicher sein als dies?“ Die richtige Übersetzung lautet jedoch: „Was daran war nicht erstaunlich?“ …………………. hat der Übersetzer als ……………….. gelesen und übersetzt: „Lass mich los. Wirst du meinen Herrn anbeten?“ Doch diese Übersetzung ist nicht nur unklar und sinnlos; vielmehr hat der Übersetzer beim Lesen des Originaltextes einen Fehler begangen, den nicht einmal jemand machen würde, der über Grundkenntnisse der arabischen Grammatik verfügt. (Tabudu) ist ein Verb im Maskulinum, doch der Zusammenhang des Satzes zeigt, dass die angesprochene Person eine Frau ist. Wenn man eine Frau anspricht, muss es … (Tabudīna) heißen, nicht (Tabudu). Die richtige Übersetzung des oben genannten Satzteils lautet: „Lass mich los, ich werde meinen Herrn anbeten.“ Wird angesichts solcher Fehler irgendein vernünftiger Mensch schließlich glauben, dass der verehrte Richter wenigstens so viel Verständnis von der Hadith-Wissenschaft besitzt, wie es unerlässlich ist, um über irgendeine Angelegenheit ein sachkundiges Urteil zu fällen?“

Warum enthalten manche Hadithe anstößige Inhalte??

Nun wollen wir zur eigentlichen Erörterung zurückkehren. In Paragraph 26 hat der gelehrte Richter nacheinander neun Hadithe angeführt, ohne irgendwo zu sagen, was genau sein Einwand gegen den Inhalt irgendeines dieser Hadithe ist. In Paragraph 27 äußert er sich allerdings kurz dahingehend, dass man aufgrund der in diesen Hadithen feststellbaren „Unzüchtigkeit“ nicht glauben könne, dass sie tatsächlich authentisch seien. Sehr wahrscheinlich war er der Ansicht, dass derartige offene Gespräche zwischen dem erhabenen Propheten (S) und Frauen sowie zwischen den ehrwürdigen Ehefrauen des erhabenen Propheten (S) und ihren Schülern letztlich unmöglich gewesen seien. Bevor wir in diesem Zusammenhang die vom gelehrten Richter angeführten Hadithe einzeln erörtern, müssen einige grundlegende Dinge dargelegt werden. Denn die „gebildeten Menschen“ unserer Zeit geraten gewöhnlich gerade deshalb in Zweifel und Verwirrung hinsichtlich solcher Hadithe, weil sie diese Dinge nicht verstehen.

(Eins) Es gibt bestimmte Bereiche im streng vertraulichen (Confidential), privaten (Privet) Leben des Menschen, bei deren notwendiger Unterweisung, Schulung, Anleitung und Beratung ein unnötiges Schamgefühl meist ein Hindernis darstellt. Deshalb sind selbst die Menschen in den fortschrittlichen Ländern hinsichtlich der grundlegenden Prinzipien von Reinheit und Sauberkeit in diesen Angelegenheiten unwissend geblieben. Es ist eine Gnade der von Allah gegebenen Scharia, dass sie uns auch in diesen Bereichen angeleitet und uns durch die Darlegung von Regeln und Grundsätzen für diese inneren Angelegenheiten vor Fehlern und Irrtümern bewahrt hat. Nachdenkliche und begabte Menschen unter den Andersgläubigen wissen diese Dinge zu schätzen und würdigen sie, weil die Angehörigen ihrer Völker der Unterweisung und Schulung in diesem besonderen Lebensbereich beraubt geblieben sind. Die Muslime hingegen, die diese Grundsätze bereits zu Hause erhalten haben, unterschätzen diese Lehre heute. Und das Erstaunliche und geradezu Ironische ist, dass sich an dieser Geringschätzung auch jene beteiligen, die nach dem Vorbild der westlichen Völker sogar die Einführung der Sexualkunde (Sex Education) in Bildungseinrichtungen befürworten.

(Zwei) Jedem Propheten, den Allah zu unserer Unterweisung entsandt hat, war auch die Aufgabe anvertraut, in diesem privaten Lebensbereich zu unterrichten und anzuleiten. Das arabische Volk war in dieser Hinsicht nicht einmal über die grundlegenden Regeln informiert. Der edle Prophet (S) erklärte ihnen die Regeln für Reinheit, Toilettengänge, Urinieren, das rituelle Bad und dergleichen für Männer wie Frauen und beließ es nicht dabei, ihnen diese und weitere entsprechende Vorschriften lediglich mündlich zu erläutern; vielmehr erlaubte er auch seinen Ehefrauen, der Allgemeinheit die verschiedenen Aspekte des ganz privaten Familienlebens des erhabenen Propheten (S) darzulegen und zu erklären, nach welchen Grundsätzen er selbst handelte.

(Drei) Für diesen Zweck verlieh Allah den ehrwürdigen Ehefrauen des erhabenen Propheten (S) den Rang von Müttern der gläubigen Muslime, damit die Muslime zu ihnen kommen und in diesen Bereichen des Lebens Anleitung erhalten konnten und damit bei den Gesprächen zwischen beiden Seiten in dieser Angelegenheit keine unreinen Regungen zum Ausdruck kommen konnten. Daher findet sich im gesamten Hadithschatz kein einziges Beispiel dafür, dass eine Frage, die den Müttern der Gläubigen – den Müttern der gläubigen Muslime – gestellt wurde, auch den Ehefrauen der rechtgeleiteten Kalifen oder anderer Gefährten gestellt worden wäre und dass diese mit Männern derartige Gespräche geführt hätten.

(Vier) Die Menschen konnten sich nicht damit zufriedengeben, lediglich zu hören, dass die Scharia Dinge, die sie aufgrund eigener Vorstellungen oder unter dem Einfluss von Juden und Christen für verboten, makruh oder missbilligenswert hielten, für sie erlaubt hatte. Obwohl eine Erlaubnis vorlag, wollten sie zur Beruhigung ihres Herzens wissen, wie der Gesandte Allahs (S) selbst in dieser Hinsicht gehandelt hatte, weil sie nicht sicher waren, ob die betreffende Handlung wenigstens frei von Makruh war. Wenn sie erfuhren, dass der erhabene Prophet (S) selbst eine bestimmte Handlung verrichtet hatte, verschwand aus ihren Herzen die Vorstellung, diese Handlung sei auch nur missbilligenswert. Denn sie betrachteten den erhabenen Propheten (S) als das nachzuahmende Vorbild und waren fest davon überzeugt, dass eine Handlung, die er verrichtet hatte, weder makruh noch unter dem Niveau der Reinheit sein konnte. Dies ist ein wichtiger Grund dafür, dass die ehrwürdigen Ehefrauen des erhabenen Propheten (S) über bestimmte Angelegenheiten des ehelichen und familiären Lebens sprechen mussten, die keine andere Frau hätte schildern können oder schildern wollen.

(Fünf) Dieser Teil der Hadithe verdient es, zu den äußerst wichtigen Beweisen für die Größe Muhammads (S) und für sein Prophetentum gezählt zu werden. Wer außer Muhammad, dem Gesandten Allahs (S), hätte es gewagt, sich dreiundzwanzig Jahre lang in jedem Augenblick von Tag und Nacht der Öffentlichkeit zu zeigen, sogar sein Privatleben offenzulegen und seinen Ehefrauen zu gestatten, den Menschen die Verhältnisse seines Familienlebens klar zu schildern? Und wer in der gesamten Menschheitsgeschichte hat einen solchen aufrichtigen Mut gezeigt?

Ausführliche Bewertung der Einwände

Betrachten wir nun vor dem Hintergrund der oben dargelegten Punkte jeden einzelnen der vom gelehrten Richter angeführten Hadithe gesondert.

Im zuerst genannten Hadith möchte Hadhrat Aischa (r.a.) im Wesentlichen sagen, dass der edle Prophet, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zwar völlig frei von Askese war und zu seinen Ehefrauen dieselbe eheliche Beziehung unterhielt, wie die Menschen gewöhnlich zu ihren eigenen Ehefrauen unterhalten. Dennoch hatte er eine so tiefe Beziehung zu Allah, dass ihn nach dem Zubettgehen mit seiner Ehefrau bisweilen plötzlich ein starkes Verlangen nach Anbetung ergriff und er, die weltlichen Freuden und den Genuss hinter sich lassend, derart aufstand, als hätte er außer dem Dienst an Allah keinerlei Neigung zu irgendetwas anderem. Die Frage ist: Wer außer seinen Ehefrauen hätte über diesen abgeschiedenen Bereich des heiligen Lebens des edlen Propheten (s.) berichten können? Wenn diese Information nicht ans Licht gekommen wäre, wie hätte die Welt den wahren Zustand seiner Hingabe an Allah erkennen können? Wer zeigt nicht bei Versammlungen für Ermahnung und Belehrung seine Liebe und Furcht gegenüber Allah? Erst wenn man Kenntnis vom verborgenen Zustand und den Handlungen im persönlichen Leben eines Menschen erlangt, tritt der Zustand einer tiefen und wahrhaftigen Liebe zu Allah und der Gottesfurcht deutlich hervor.

Im zweiten Hadith soll im Wesentlichen gesagt werden, dass ein Kuss an sich die Gebetswaschung nicht ungültig macht, solange nicht aufgrund sexueller Erregung Samen austritt. Die Menschen nehmen gewöhnlich an, dass durch einen Kuss, auch wenn dadurch die Gebetswaschung nicht unmittelbar ungültig wird, zumindest eine Beeinträchtigung oder ein Mangel der Reinheit eintritt. Um diesen Zweifel zu beseitigen, musste Hadhrat Aischa (r.a.) sagen, dass der edle Prophet (s.) nach einem Kuss selbst gebetet hat, ohne die Gebetswaschung zu erneuern. Unabhängig davon, ob diese Rechtsfrage für andere Menschen von Bedeutung ist oder nicht, müssen diejenigen, die beten, unbedingt wissen und anerkennen, unter welchen Umständen sie zum Gebet geeignet sind und unter welchen nicht.

Im dritten Hadith musste eine Frau die Rechtsfrage klären, was eine Frau tun muss, wenn sie wie ein erwachsener Mann einen nächtlichen Samenerguss hat. Da dies bei Frauen nur selten vorkommt, waren sie über die entsprechende Bestimmung der Scharia nicht informiert. Als diese Frau zum Gesandten Allahs (s.) kam und nach der Rechtsfrage fragte, sagte er ihr, dass auch sie wie ein Mann eine rituelle Ganzkörperwaschung vornehmen müsse; und nicht nur sie, sondern jede Frau müsse in einem solchen Fall eine Ganzkörperwaschung vornehmen. Auf diese Weise erteilte er durch eine einzige Frau allen Frauen eine notwendige Unterweisung. Falls jemand dagegen Einwände hat, möchte er dann etwa, dass Frauen die für ihr Leben notwendigen Rechtsfragen niemanden fragen und, beschämt und verlegen, einfach nach eigenem Gutdünken handeln? Im zweiten Teil des Hadiths erläutert der edle Prophet (s.), ausgehend vom Erstaunen einer Frau, eine Tatsache aus der Körperkunde: Wie aus dem Körper erwachsener Männer tritt auch aus dem Körper erwachsener Frauen eine Substanz (Samen) aus. Durch das Zusammentreffen beider entsteht ein Kind, und bei demjenigen von beiden, dessen Samenanteil größer ist, treten die entsprechenden Merkmale beim Kind stärker hervor. Vergleichen Sie hierzu die ausführliche Darstellung dieses Hadiths in verschiedenen Kapiteln von Buchari und Muslim. In einer Überlieferung lautet die Aussage des edlen Propheten (s.) folgendermaßen:

„Hat die Ähnlichkeit eines Kindes etwa einen anderen Grund? Wenn der Samen der Ehefrau gegenüber dem Samen des Ehemannes überwiegt, ähnelt das Kind der mütterlichen Verwandtschaft. Wenn aber der Samen des Ehemannes gegenüber dem Samen der Ehefrau überwiegt, weist das Kind die Merkmale der väterlichen Familie auf.“

Die Hadith-Leugner haben diese Hadithe aus Unwissenheit oder aus Heuchelei dahingehend ausgelegt, dass das Kind den Einfluss der väterlichen Familie erhält, wenn beim Geschlechtsverkehr der Mann vor der Frau ejakuliert, andernfalls aber der Mutter ähnelt. Wir sind über die Lage in unserem Land zutiefst besorgt: Ungebildete, törichte und charakterlich niedrige Menschen betreiben öffentlich einen solchen Betrug unter dem Deckmantel der Hadith-Wissenschaft, und sogar hochgebildete Menschen lassen sich davon beeinflussen, ohne Nachforschungen anzustellen, und verfallen dadurch dem Irrtum, die Hadithe seien voller Aussagen, die des Glaubens nicht würdig seien.

Im vierten Hadith sagte Hadhrat Aischa (r.a.), dass Ehemann und Ehefrau gemeinsam die Ganzkörperwaschung vornehmen können und dass der edle Prophet (s.) dies selbst getan hat. Vor allem Ehepaare, die regelmäßig beteten, mussten über diese Rechtsfrage Bescheid wissen. Beim Morgengebet waren sie wiederholt mit der Situation konfrontiert, dass wegen der knappen Zeit, wenn einer nach dem anderen die Ganzkörperwaschung vornahm, einer von ihnen das Gemeinschaftsgebet versäumt hätte. Unter solchen Umständen musste ihnen gesagt werden, dass die gemeinsame Ganzkörperwaschung von Ehemann und Ehefrau nicht nur erlaubt ist, sondern daran auch nichts Anstößiges ist. Außerdem muss man wissen, dass es damals in Medina in den Waschräumen keine elektrische Beleuchtung gab, dass das Morgengebet zu Beginn seiner Zeit verrichtet wurde und dass auch die Frauen zum Morgengebet und zum Nachtgebet in die Moschee gingen, um am Gemeinschaftsgebet teilzunehmen. Wenn man all diese Tatsachen berücksichtigt, soll man uns sagen: Was genau ist an diesem Hadith nicht akzeptabel?“

Im fünften Hadith sagte Hadhrat Aischa (r.a.), unter welchen Umständen nach einem schlechten Traum eine Ganzkörperwaschung verpflichtend ist und unter welchen nicht. Im sechsten Hadith sagte sie, wann im Wachzustand eine Ganzkörperwaschung erforderlich wird. Niemand kann diese beiden Hadithe richtig verstehen, solange er nicht weiß, dass zu jener Zeit unter den ehrwürdigen Gefährten und den Tabiʿun eine Meinungsverschiedenheit darüber entstanden war, wann eine Ganzkörperwaschung verpflichtend wird.

Einige Gefährten und ihre Schüler waren dem Missverständnis erlegen, dass die Ganzkörperwaschung nur dann verpflichtend werde, wenn es beim Geschlechtsverkehr zum Samenerguss komme. Um dieses Missverständnis auszuräumen, musste Hadhrat Aischa (r.a.) erklären, dass diese Regel nur für einen nächtlichen Samenerguss gilt, während beim Geschlechtsverkehr die Ganzkörperwaschung bereits dadurch verpflichtend wird, dass die beiden Geschlechtsorgane miteinander in Berührung kommen, und dass dies auch die eigene Praxis des Gesandten Allahs (s.) war. Es liegt auf der Hand, dass diese Rechtsfrage für betende Menschen äußerst wichtig ist. Denn diejenigen, die die Ganzkörperwaschung nur bei einem Samenerguss für verpflichtend hielten, hätten im Fall des ehelichen Geschlechtsverkehrs ohne Samenerguss den Fehler begehen können, ohne Ganzkörperwaschung zu beten. Dadurch, dass die eigene Praxis des edlen Propheten (s.) in dieser Angelegenheit mitgeteilt wurde, war die Frage endgültig entschieden.

Um diese Hadithe mit den Nummern 7, 8, 9, 10 und 11 richtig zu verstehen, muss man wissen, dass die Vorstellung, dass der Mensch sich im Zustand der verpflichtenden Ganzkörperwaschung und während der Menstruation (der monatlichen Regel der Frauen) in einem Zustand der Unreinheit befindet, bereits in den früheren Scharia-Gesetzen vorhanden war und auch in der Scharia Muhammads vermittelt wurde. In den früheren Scharia-Gesetzen jedoch verzerrten die übermäßigen Übertreibungen der jüdischen und christlichen Geistlichen diese Vorstellung derart, dass sie die menschliche Existenz in diesem Zustand selbst für unrein hielten. Unter ihrem Einfluss wurden die Menschen im Hedschas und insbesondere menstruierende Frauen dort vollständig aus der Gesellschaft ausgeschlossen.

Der erste Hadith im Abschnitt „Menstruation“ des Buches Mischkat, aus dem der angesehene Richter diese Hadithe zitiert hat, lautet: „Wenn Frauen ihre Menstruation bekamen, verzichteten die Juden darauf, mit ihnen gemeinsam zu essen und zu trinken, mit ihnen zu schlafen und normalen Umgang mit ihnen zu pflegen. Der Prophet (s) sagte den Menschen, dass in diesem Zustand nur der Geschlechtsverkehr verboten sei; alle übrigen Formen des Umgangs sollten weiterhin wie zuvor normal fortgeführt werden.“ Dennoch blieben die alten Vorstellungen noch geraume Zeit unter den Menschen bestehen, und sie waren der Ansicht, dass die Existenz einer Frau während der Menstruation in gewisser Weise unrein sei und dass auch alles, was sie in diesem Zustand berührte, zumindest teilweise zwangsläufig unrein werde. Um diese Vorstellung ins rechte Gleichgewicht zu bringen, musste ʿAischa (ra) sagen: Der Prophet (s) hielt sich in diesem Zustand selbst keineswegs besonders zurück. Seiner Auffassung nach wurden weder das Wasser noch das Bett noch der Gebetsteppich unrein. Darüber hinaus erklärte er, dass eine menstruierende Frau mit ihm umgehen und Gemeinschaft mit ihm pflegen dürfe. Wenn ʿAischa (ra) und die übrigen Frauen des Propheten (s) nicht durch die Schilderung seiner Praxis diesen Aberglauben ausgerottet hätten, kann man sich vorstellen, welchen Einschränkungen und Schwierigkeiten wir heute in unseren familiären Angelegenheiten ausgesetzt wären. Doch statt den Frauen, die uns diese Wohltat erwiesen haben, Dankbarkeit zu zeigen, sitzen wir heute da und überlegen: Haben die Frauen des Propheten (s) solche Dinge überhaupt über die Lippen bringen dürfen?

Vorwurf gegen zwei weitere Hadithe

Anschließend zitierte der angesehene Richter in Absatz 28 zwei weitere Hadithe, in denen der Prophet (s) gesagt haben soll, dass er die Paradiese gesehen habe und dass die Mehrzahl ihrer Bewohner arme und bedürftige Menschen gewesen seien. Er habe auch die Hölle gesehen, deren Bewohner mehrheitlich Frauen gewesen seien.

Über diesen Hadith äußerte er nicht nur die Ansicht: „Ich kann mich einfach nicht davon überzeugen, dass der Prophet (s) so etwas gesagt haben soll“, sondern fällte über den ersten Teil dieses Hadiths auch folgendes Urteil: „Bedeutet das etwa, dass den Muslimen verboten worden ist, Reichtum und Besitz zu erwerben?“

Wer einen Hadith dieser Art einmal oberflächlich betrachtet, wird dem Irrtum erliegen, den dieser angesehene Richter erwähnt hat. Denjenigen jedoch, die Hadithe umfassend und tiefgehend studiert haben und denen zahlreiche Hadithe dieser Art begegnet sind, ist nicht unbekannt, dass der Prophet (s) diese Beobachtung nicht lediglich zum Zweck des Erzählens überliefert hat, sondern zur Erziehung und Korrektur von Menschen verschiedener gesellschaftlicher Schichten. Er hat keineswegs gesagt, dass die Reichen im Vergleich zu den Armen eher für die Hölle bestimmt seien. Vielmehr erklärte er den Wohlhabenden auch, welche Fehler und Vergehen sie begehen, die im Jenseits ihren künftigen Untergang herbeiführen, und welche Lebensweise sie annehmen sollten, damit sie auch im Jenseits ebenso wie im irdischen Leben Glück und Wohlstand genießen können. Ebenso erklärte er den Frauen in verschiedenen Ansprachen, welche ihrer Fehler und Mängel sie in die Gefahr der Hölle stürzen können, vor denen sie sich hüten sollten, und durch welche guten Taten sie das Recht erlangen können, das Paradies zu betreten. Welchen Sinn hat es, dass Menschen, die keine Möglichkeit haben, alle mit einem bestimmten Thema verbundenen Aspekte zu studieren und zu erforschen, sich auf ihr äußerst begrenztes Wissen über dieses Thema stützen und ein Urteil abgeben?

Vorwurf gegen einen weiteren Hadith

Danach sagt der angesehene Richter in Absatz 29: „Ist es darüber hinaus glaubwürdig, dass Muhammad, der Gesandte Allahs, etwas gesagt haben soll, was auf Seite 825 von Buchari, Überlieferungsnummer 602/74, überliefert wird, nämlich nach der Überlieferung von ʿAbdullah ibn Qais, dass die Muslime im Paradies mit den Frauen Geschlechtsverkehr haben werden, die in verschiedenen Teilen eines Zeltes sitzen?“

Wir waren äußerst ratlos: Welches Buch dieses Hadith-Werks namens Bukhari war letztlich gemeint, auf dessen Seite 852 verwiesen wurde? Schließlich klärte sich der Zweifel: Wahrscheinlich handelte es sich um die von Malik Muhammad & Sons herausgegebene Urdu-Übersetzung von Tajrīd al-Bukhārī. Man holte das Übersetzungswerk hervor und stellte fest, dass tatsächlich auf dieses Buch verwiesen worden war. Nun beachte man einmal diese Form von Unterdrückung und Ungerechtigkeit: Der gelehrte Richter hat in einer gerichtlichen Entscheidung über die Hadith-Wissenschaft ein gelehrt wirkendes Urteil gefällt und dabei auf ein fehlerhaftes Übersetzungswerk verwiesen, in dem nicht einmal der Name des Übersetzers genannt wird. Noch größere Unterdrückung und Ungerechtigkeit besteht darin, dass er sein Urteil fällte, nachdem er statt des Originaltextes des Hadith die Sprache der Übersetzung gelesen hatte, ohne auch nur zu bemerken, welche Fehler die Übersetzung enthielt. Der Originaltext des Hadith und seine korrekte Übersetzung werden im Folgenden wiedergegeben:

„Im Paradies gibt es ein Zelt, das aus kunstvoll verzierten Perlen und Edelsteinen errichtet ist. Seine Breite beträgt sechzig Meilen. Die Bewohner einer seiner Kammern können die Bewohner einer anderen Kammer nicht sehen. Die Gläubigen werden sie besuchen.“

(Das heißt, sie werden weiterhin die Bewohner jeder einzelnen Kammer besuchen.)1

Die unterstrichene Wendung „Yatūfūna ʿalayhim“ hat der Übersetzer mit „Sie werden mit ihnen Geschlechtsverkehr haben“ wiedergegeben, und der gelehrte Richter hat darauf sein Urteil gegründet. Doch „ṭāfa ʿalayhi“ bedeutet „jemanden gelegentlich besuchen“ und nicht „Geschlechtsverkehr haben“. Im Heiligen Qurʾān heißt es mit Bezug auf das Paradies:

يَطُوفُ عَلَيْهِمْ وِلْدَانٌ مُّخَلَّدُونَ

„Zu ihnen werden Knaben kommen, die ewig Knaben bleiben werden“ (Sure al-Wāqiʿa 17; al-Dahr 19). Bedeutet dies etwa, dass diese Knaben mit ihnen Geschlechtsverkehr haben werden? In Sure an-Nūr (Vers 58) wird Sklavinnen, Sklaven und minderjährigen Knaben vorgeschrieben, dass sie zu drei Zeiten nicht ohne Erlaubnis in das private Zimmer des Hausherrn eintreten dürfen. Zu den übrigen Zeiten dürfen sie jedoch ohne Erlaubnis eintreten; als Begründung für diese Anweisung wird angegeben, dassطوافون عليكم„sie bei euch ein- und auszugehen pflegen“. Soll auch hier das Wort „ṭawāf“ Geschlechtsverkehr bedeuten? Selbst wenn das Wort „Ahl“ im vorliegenden Hadith die Ehefrauen eines gläubigen Mannes bezeichnet, die in verschiedenen Teilen dieses sechzig Meilen breiten Zeltes wohnen, ist dann das „Besuchen“ der Gemächer seiner eigenen Ehefrauen notwendigerweise gleichbedeutend mit „Geschlechtsverkehr“? Empfindet ein anständiger Mann gegenüber seiner Ehefrau etwa keine Zuneigung, außer zu diesem einen Zweck? Eine solche Bedeutung des Wortes „ṭawāf“ kann nur jemand geben, dessen sexuelle Begierde sich auf verwerfliche Weise seines Denkens und Fühlens bemächtigt hat.

Zwei weitere Beweise dafür, dass die Sunnah des Propheten nach Ansicht des Richters keine Quelle des Rechts ist

Im dreißigsten Absatz führt der gelehrte Richter zwei weitere Beweise an. Erstens: In dem von ihm angeführten Hadith, der von Rāfiʿ ibn Khadīj (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert wird, soll der Prophet selbst gesagt haben, dass man seine Aussagen in Angelegenheiten, die nicht mit der Religion des Islam zusammenhängen, nicht als endgültig betrachten solle. Zweitens: Der Prophet selbst habe ausdrücklich betont – hier nennt er allerdings keinen Beleg –, dass allein der Qurʾān das einzige Buch sei, das den Muslimen in allen Bereichen und Lebenslagen als Wegweiser dienen sollte.

Das erste Argument wird bereits durch den von ihm angeführten Hadith vollständig zunichtegemacht. In diesem Hadith wird berichtet, dass der Hochgeehrte Prophet (s) den Bewohnern von Medina einen Rat hinsichtlich des Dattelpalmenanbaus gab. Als sie entsprechend diesem Rat handelten, ging die Dattelernte zurück. Darauf sagte er: „Wenn ich euch in Angelegenheiten eurer Religion eine Anweisung gebe, dann befolgt sie; wenn ich jedoch aufgrund meiner persönlichen Einschätzung etwas sage, dann bin ich in diesem Fall nur ein Mensch.“

Aus dem oben genannten Hadith geht hervor, dass der Gehorsam gegenüber den Worten des Hochgeehrten Propheten (s) in den Bereichen, die der Islam seiner Leitung unterstellt hat, unerlässlich ist. In den Bereichen hingegen, die die Religion des Islam nicht in ihren Zuständigkeitsbereich aufgenommen hat, ist der Gehorsam gegenüber der persönlichen Meinung des Propheten (s) nicht unerlässlich. Nun kann jeder selbst feststellen, welche Angelegenheiten die Religion des Islam in ihren Zuständigkeitsbereich aufgenommen hat und welche nicht. Es ist offensichtlich, dass die Religion des Islam nicht die Verantwortung übernommen hat, den Menschen Gartenbau, Schneiderhandwerk oder Kochkunst beizubringen. Der Heilige Koran bezeugt jedoch selbst, dass die Religion des Islam die Aufgabe, Gesetze und Vorschriften für das Zivil- und Strafrecht, das Familienrecht, die wirtschaftlichen Bestimmungen und ebenso für sämtliche Bereiche des gesellschaftlichen Lebens zu erlassen, in ihren Zuständigkeitsbereich aufgenommen hat. Wie kann der oben genannte Hadith als Beweis dafür angeführt werden, die Rechtleitung und Führung des Hochgeehrten Propheten (s) in diesen Angelegenheiten zurückzuweisen?

Was sein zweites Argument betrifft, so verlangen wir, dass man uns freundlicherweise mitteilt, in welchem Hadith des Hochgeehrten Propheten (s) die Aussage zu finden ist, dass die Muslime sich zur Erlangung von Rechtleitung ausschließlich dem Koran zuwenden sollten.

تركت فيكم امرين لن تضلوا ما تمسكتم بهما كتاب الله وسنة رسوله

„Ich hinterlasse euch zwei Dinge. Solange ihr an ihnen festhaltet, werdet ihr niemals irregehen: (1) das Buch Allahs, (2) die Sunna Seines Gesandten.“ – (Muwatta Imam Malik).

1. Bukhari, bengalische Übersetzung, Bd. 4, Hadith Nr. 452; englische Übersetzung von Dr. Muhsin Khan, Bd. 6, Hadith Nr. 402; Muslim (Das Paradies), Tirmidhi (Das Paradies), Darimi (Riqaq), Musnad Ahmad, Bde. 3 und 4 (Übersetzung).

Hatten die Muhaddithun selbst kein Vertrauen in die Hadithe??

Im 31. Absatz hat der ehrenwerte Richter ein weiteres Argument vorgebracht. Er sagt: „Dass die Muhaddithun selbst von der Richtigkeit der von ihnen gesammelten Hadithe nicht überzeugt waren, zeigt sich allein schon daran, dass sie den Muslimen nicht sagen: ‚Nehmt die von uns gesammelten Hadithe als authentisch an.‘ Vielmehr sagen sie: ‚Prüft sie anhand der von uns festgelegten Maßstäbe zur Überprüfung der Authentizität von Hadithen und überzeugt euch selbst.‘ Wenn sie von der Richtigkeit dieser Hadithe überzeugt gewesen wären, wäre die Frage einer Überprüfung und Aussonderung völlig sinnlos und unnötig gewesen.“

In der Tat ist dies eine höchst merkwürdige Argumentation. Kein begabter und vernünftiger Mensch auf der Welt bezeichnet eine Sache als richtig, solange er sich nicht selbst von ihrer Richtigkeit überzeugt hat. Von einem gläubigen, begabten Menschen kann man jedoch nicht erwarten, dass er weltweit fordert, man müsse aufgrund seiner eigenen Nachforschungen und Forschungen Glauben annehmen, und die Menschen betrügerisch auffordert: »Ich halte dies für richtig, daher müsst auch ihr es als richtig anerkennen.« Er wird vielmehr sagen, dass er den Menschen sämtliche Informationen vorlegen wird, die ihm im Verlauf seiner Nachforschungen und Forschungen begegnen, und erklären: »Auf Grundlage dieser Informationen bin ich zu diesem Schluss gelangt; prüft ihn selbst. Wenn ihr von den von mir vorgelegten Informationen überzeugt seid, dann nehmt sie an; andernfalls stehen euch diese Unterlagen zur Verfügung, anhand derer ihr selbst prüfen und unterscheiden könnt.« Genau dies haben die Hadithgelehrten getan. Sie haben die vollständige Überlieferungskette der Aussagen und Handlungen des Propheten (S), die ihnen überliefert worden waren, dargelegt. Den Zustand jedes einzelnen Überlieferers, dessen Name in den jeweiligen Überlieferungsketten vorkam, haben sie gesondert beschrieben. Ebenso haben sie klar dargelegt, aus welchen Gründen die über verschiedene Überlieferungsketten erhaltenen Überlieferungen jeweils schwach oder stark sein konnten. Zu jedem Hadith haben sie ihre eigene Einschätzung geäußert und erklärt: »Aufgrund dieser und jener Beweisgründe geben wir diesem Hadith den Rang ›authentisch‹ oder stufen ihn hinsichtlich seiner Schwäche entsprechend ein.«

Nun wird klar, dass die Hadithgelehrten jene Hadithe, die sie auf diese begründete Weise als sahih bezeichnen, auch selbst als sahih betrachten. Wenn sie von deren Authentizität und Richtigkeit keineswegs überzeugt gewesen wären und sich bei ihnen kein solcher Glaube gebildet hätte, warum hätten sie sie dann letztlich als sahih bezeichnet? War es darüber hinaus notwendig, dass sie zu einem solchen Aufruf ergingen: »O Muslime! Auch ihr sollt an die Authentizität und Richtigkeit dieser Hadithe glauben, weil wir sie als authentisch und richtig festgestellt haben«?

Der Vorwurf der Kürze und Zusammenhanglosigkeit gegen die Hadithe

Der geehrte Richter hat in Paragraph 33 zwei Aussagen gemacht, mit denen seine Beweisführung ihren Abschluss erreicht. Zunächst sagte er: »Es gibt zahlreiche Hadithe, deren Aussagen sehr kurz, zusammenhanglos und ohne Bezug sind. Beim Lesen gewinnt man unweigerlich den Eindruck, dass sie aus ihrem vorherigen und nachfolgenden Zusammenhang sowie aus ihrem eigentlichen Platz herausgelöst und überliefert worden sind. Es ist nicht möglich, sie richtig zu erfassen und ihre eigentliche Forderung und Bedeutung zu bestimmen, solange ihr Zusammenhang nicht berücksichtigt wird und man nicht weiß, unter welchen Umständen und in welcher Situation der Gesandte (S) die betreffende Aussage gemacht oder die betreffende Handlung vollzogen hat.«

Seine zweite Aussage lautet: »Es wurde gesagt, und zwar zu Recht, dass der Hadith keine Bestimmung des Korans aufheben kann. Doch zumindest in einem Fall haben die Hadithe eine Änderung am Heiligen Koran herbeigeführt, nämlich im Bereich des Vermächtnisses.«

Zu diesen beiden Aussagen werden wir noch einige Sätze vorbringen und damit diese Kritik abschließen.

Die erste Aussage ist im Grunde eine Reaktion, die bei einem Leser entstehen kann, nachdem er eines der kurzen und kleinen Hadithwerke völlig oberflächlich gelesen hat. Nach einem eingehenden Studium des gewaltigen und umfassenden Hadithschatzes erkennt der Leser jedoch, dass genau jene Hadithe, die an einer Stelle kurz und ohne Zusammenhang überliefert wurden, an einer anderen Stelle vollständig mit ihrem vorherigen und nachfolgenden Zusammenhang sowie mit allen damit verbundenen Ereignissen übereinstimmen. Auch bei Hadithen, zu denen keine ausführliche Darstellung überliefert ist, wird der eigentliche Wortlaut selbst auf ihren Zusammenhang hinweisen, wenn man darüber nachdenkt. Ihren Zusammenhang können jedoch nur jene richtig erfassen, die nach einem umfangreichen Studium der Hadith- und Sira-Werke die Epoche des Gesandten Allahs (S) sowie Zustand, Beschaffenheit und Wesensart der damaligen Gesellschaft gründlich verstanden haben. Sie können erkennen, was in einem kurzen Hadith plötzlich gesagt wurde, unter welchen Umständen, wo und in welchem Zusammenhang es gesagt wurde und in welcher Abfolge von Ereignissen sich dieser Vorfall ereignete. Einige Beispiele dafür haben wir bereits früher im Verlauf dieser Kritik bei der Erläuterung mehrerer Hadithe angeführt.

Nimmt der Hadith Änderungen und Korrekturen am Koran vor??

Zu dem zweiten Punkt möchten wir Folgendes vortragen: Wenn man die Hadithe über das Vermächtnis, die der gelehrte Richter als gleichbedeutend mit einer Änderung oder Berichtigung des Edlen Korans betrachtet, zusammen mit den im Kapitel an-Nisā’ dargelegten Erbschaftsbestimmungen liest, wird eindeutig klar, dass in diesen Hadithen keine Änderung oder Berichtigung der Anweisung des Edlen Korans vorgenommen, sondern vielmehr eine Erläuterung gegeben wurde. Im zweiten Rukūʿ dieses Kapitels wird nach der Festlegung der Anteile einiger naher Verwandter gesagt, dass diese Anteile erst nach Erfüllung des Vermächtnisses des Verstorbenen und Begleichung seiner Schulden ausgezahlt werden sollen. Angenommen, jemand vermachte, dass einem seiner Erben weniger als der vom Koran festgelegte Anteil gegeben werden solle, einem anderen mehr und einem weiteren überhaupt nichts; dann würde er durch dieses Vermächtnis im Grunde als jemand gelten, der die Anweisung des Edlen Korans verändert oder berichtigt. Deshalb sagte der Gesandte Allahs (ص):

لاوصية بوارث                        

„Für die Erben gibt es kein Vermächtnis.“ Das heißt: Der im Edlen Koran für einen Erben festgelegte Anteil darf durch ein Vermächtnis weder aufgehoben noch vermindert oder vermehrt werden; vielmehr muss das vom Verstorbenen hinterlassene Vermögen gemäß dem Koran unter den Erben verteilt werden. Jedermann darf jedoch zugunsten von Personen, die keine Erben sind, für soziale Zwecke oder für Ausgaben auf Allahs Weg ein Vermächtnis machen. Doch auch bei dieser Möglichkeit bestand die Gefahr, dass jemand aus irgendeinem Grund sein gesamtes Vermögen oder den größten Teil davon Nicht-Erben vermachen und dadurch die Erben benachteiligen könnte. Deshalb erlegte der Gesandte Allahs (ص) den Verfügungsbefugnissen des Eigentümers eine weitere Einschränkung auf: Er darf nur über ein Drittel seines Vermögens ein Vermächtnis machen und muss die verbleibenden zwei Drittel für jene Berechtigten zurücklassen, die der Koran als nähere Verwandte bestimmt und hinsichtlich derer er erklärt hat:

لَا تَدْرُونَ أَيُّهُمْ أَقْرَبُ لَكُمْ نَفْعًا 

„Ihr wisst nicht, wer von ihnen euch hinsichtlich des Nutzens nähersteht.“ (Sure an-Nisāʾ: 11)

Nachdem wir die von dem Gesandten (ص), dem Träger und Überbringer des Korans, aufgestellten Grundsätze und Rechtsvorschriften zur Umsetzung der koranischen Bestimmungen richtig verstanden haben, soll man uns doch sagen, auf welcher vernünftigen Grundlage dies letztlich als „Änderung oder Berichtigung“ definiert werden kann. Bevor man eine solche Aussage macht, sollte man zumindest darüber nachdenken: Wenn nicht der Träger und Überbringer des Edlen Korans selbst dessen Auslegung und Erläuterung vornimmt, wer soll es dann tun? Und wenn diese Auslegung und Erläuterung damals nicht gegeben worden wäre, wie hätten die Menschen bei der Ausübung ihrer Vermächtnisrechte die Gestalt des koranischen Erbrechts entstellen können? Noch erstaunlicher ist, dass der gelehrte Richter diese richtige Auslegung als „Änderung oder Berichtigung“ bezeichnet hat, sich aber hinsichtlich der von ihm selbst als Beispiel für seine oben erwähnte Schlussfolgerung gegebenen, gelehrtengelehrtenartigen Auslegung dreier koranischer Bestimmungen überhaupt nicht bewusst ist, dass gerade seine eigene Auslegung unter die Definition von „Änderung und Berichtigung“ fällt.

Abschließende Darlegung

Dies ist die Gesamtheit der Argumente und Beweise, die der gelehrte Richter zur Unterstützung seines Urteils über Hadith und Sunna vorgebracht hat. Nach dem Studium der von uns vorgelegten Erörterung, in der wir jedes von ihm vorgebrachte Argument eingehend bewertet haben, kann jeder verständige Mensch selbst beurteilen, wie viel Gewicht diese Argumente besitzen und wie stark die von uns zu ihren Widerlegung sowie zugunsten der Sunna als Rechtsquelle und der Hadithe als verlässlicher Quelle vorgelegten Belege sind. Wir appellieren insbesondere an den gelehrten Richter selbst und an seine Freunde, diese unsere Kritik mit gründlichem Nachdenken zu studieren. Wenn diese Kritik nach ihrem unvoreingenommenen Urteil tatsächlich auf starken Argumenten und Beweisen beruht, wie das Urteil der gelehrten Richter eines höheren Gerichts unparteiisch sein sollte, dann mögen sie nach dem Gesetz solche Schritte unternehmen, durch die verhindert wird, dass das genannte Urteil für die Zukunft zum Präzedenzfall wird. Die Größe und Würde der Gerichte sind in jedem Land die Lebenskraft des Justizwesens und der Gerechtigkeit; von ihnen hängt zu einem großen Teil die Beständigkeit jedes Landes ab. Wenn die Urteile der höheren Gerichte eines Landes auf intellektuell schwachen Argumenten und Beweisen beruhen und unzureichende Erfahrung sowie unzutreffende Informationen enthalten, ist nichts anderes für ihr Ansehen und ihre Würde so schädlich wie dies. Wenn daher durch eine gläubig geprägte Kritik ein solcher Irrtum erkannt wird, ist es unbedingt erforderlich, dass die Richter der Gerichte selbst bei der ersten sich bietenden Gelegenheit Schritte zu seiner Behebung unternehmen.

(Ende)