Unsere Worte
Allama Sayyid Abul A’la Maududi (r.) hat der modernen Welt die islamische Lebensordnung erneut in ihrer wahren Gestalt und Ausprägung vor Augen geführt, die seit mehreren Jahrhunderten verdeckt gewesen war. Für den Aufbau von Familie, Gesellschaft und staatlichen Strukturen hat er klare Richtlinien der islamischen Scharia dargelegt.
Im vorliegenden Werk hat er die ehelichen Bestimmungen des Islam dargelegt. Es ist ein bedeutendes Rechtswerk. Für jeden Muslim ist es unerlässlich, diese Bestimmungen zu kennen.
Die in Dhaka ansässige Sayyid-Abul-A’la-Maududi-Forschungsakademie hat die Aufgabe übernommen, sämtliche Werke des Allama den Lesern in bengalischer Sprache zugänglich zu machen. Wir danken Allah Ta’ala dafür, dass wir Mawlanas Werk „Huqūquz-Zawjain“ unter dem Titel „Die Rechte von Ehemann und Ehefrau“ den Lesern in bengalischer Sprache vorlegen konnten.
Möge Allah Ta’ala der muslimischen Umma durch dieses Werk die Fähigkeit schenken, die ehelichen Bestimmungen des Islam zu verstehen. Amin.
Abdus Shahid Nasim
Direktor
Sayyid Abul A’la Maududi
Research Academy, Dhaka.
Einleitung
Es war im Jahr 1933/34. In Hyderabad, Bhopal und Britisch-Indien wurde mit großem Nachdruck die Frage aufgeworfen, ob nicht wirksame Anstrengungen unternommen werden müssten, um die durch Mängel der gegenwärtig geltenden Gesetze im ehelichen Leben entstehenden Missstände zu beseitigen und die Bestimmungen der islamischen Scharia auf richtige Weise umzusetzen. Daher begann man in verschiedenen Teilen Indiens unter diesem Gesichtspunkt Gesetzesentwürfe auszuarbeiten, und mehrere Jahre lang waren ihre Nachwirkungen zu vernehmen. In dieser Zeit wurde mir bewusst, dass es in dieser Angelegenheit viele wichtige Aspekte gab, denen nicht die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Daher schrieb ich im Hidschra-Jahr 1354 (1935 n. Chr.) unter dem Titel ********* (Die Rechte von Ehemann und Ehefrau) in der Zeitschrift „Tarjuman-ul-Qur’an“ eine umfangreiche Artikelserie. Darin beschrieb ich ausführlich das Wesen und die Grundsätze des islamischen Eherechts und analysierte zugleich die Anweisungen, die wir im Koran und im Hadith zur Verbesserung und Verfeinerung der gegenseitigen Beziehung von Ehemann und Ehefrau finden. Ich unterbreitete auch einige Vorschläge zur sachgerechten Lösung der gegenwärtigen rechtlichen Probleme der Muslime. Diese Artikelserie wurde vor allem vorgelegt, um die Aufmerksamkeit der Gelehrten auf sich zu ziehen. In der Erörterung kamen jedoch auch einige Themen zur Sprache, die dem allgemeinen Leser von Nutzen sein werden. Besonders diejenigen, die mein Buch „Purdah“ gelesen haben, werden das Bedürfnis verspüren, über die Vorschriften und Verbote zur Festigung der Beziehung zwischen Ehemann und Ehefrau informiert zu sein, und dadurch in die Lage versetzt werden, die Gesellschaftsordnung des Islam vollständig zu verstehen. Im Hinblick auf dieses Bedürfnis wird die Artikelserie nun, um einige weitere notwendige Themen ergänzt, in Buchform veröffentlicht.
28 Safar, 1362
5 März, 1943
Abul Aʿla
Vorwort zur vierten Ausgabe des Urdu-Buches
Vor siebzehn Jahren wurde dieses Buch in Form einer Artikelserie veröffentlicht. Seit zehn Jahren erscheint es nun in Buchform. Obwohl bereits am ersten Tag ausdrücklich klargestellt worden war, dass die in dieser Artikelserie unterbreiteten Vorschläge zur Reform des zum hanafitischen Fiqh gehörenden Eherechts nicht in Form von Fatwas, sondern als Vorschläge vor der Gemeinschaft der Gelehrten mit dem Ziel vorgelegt worden waren, dass sie, falls sie diese auf der Grundlage schariatischer und rationaler Beweise für richtig hielten, entsprechend auch Änderungen an den Fatwas vornehmen würden, wurde dennoch vom ersten Tag bis heute weder gründlich über diese Vorschläge nachgedacht, noch hat sich jemand die Mühe einer sachkundigen Prüfung derselben gemacht. Natürlich wurde dies schon früher als Mittel benutzt, um hinsichtlich meiner Person Verwirrung zu stiften, und auch heute wird es weiterhin so verwendet.
Bei der erneuten Durchsicht habe ich neben teilweisen Änderungen an vielen Stellen zwei Erörterungen durch vergleichsweise stichhaltigere Belege und Argumente ergänzt. Zuvor waren sie nicht mit derart starken Beweisen vorgelegt worden. Bei diesen beiden Themen handelt es sich um „Īlā“ und „Wilāyat-e Idschbār“ (Ausübung der Befugnis des Vormunds). In einigen übrigen Fragen sah ich trotz der Verleumdungen der Gegner keinen Anlass zu einer Änderung.
17. Ramadan 1371
11. Juni 1952
Abul Ala
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Ehe recht Ziel und Zweck
Moralischer Charakter und Wahrung der Keuschheit
Liebe und Aufrichtigkeit
Die schädlichen Folgen ehelicher Beziehungen mit Nichtmuslimen
Lob der Kufu
des Rechts Grundsätze: erster Grundsatz
Die Verantwortung und Pflichten der Männer
Schadenzufügung und Grenzüberschreitung
Keine Gerechtigkeit unter den Ehefrauen
Die Rechte der Männer
1. Schutz der vertraulichen Angelegenheiten
2. Gehorsam gegenüber dem Ehemann
Die Befugnisse des Mannes
1. Ermahnung, gutes Verhalten und Zurechtweisung
2. Talaq
Zweites Grundprinzip
Talaq und seine Bedingungen
Khula
Beispiele aus dem ersten Jahrhundert der Khulʿ- Scheidung nach der Hidschra
Die Bestimmungen der Khulʿ-Scheidung
Ein grundlegender Fehler in der Rechtsfrage der Khulʿ-Scheidung
Der Khulʿ-Scheidung bezüglich des Qadi Zuständigkeit
Schariarechtliches Rechtsprechungs- system
Einige grundlegende Ausführungen zum schariarechtlichen Justizsystem
Die allererste Voraussetzung für die Rechtsprechung
Die Notwendigkeit des Idschtihads im Justizwesen
Die Nachteile des Fehlens eines schariabasierten Rechtssystems auf dem indischen Subkontinent
Reform auf dem Weg der erste Schritt
Die Notwendigkeit einer neuen Gesetzesverfassung
Grundlegende Leitlinien
Relevante Rechtsfragen
1. Der Abfall eines der beiden Ehepartner vom Glauben
2. Ausübung der Befugnisse durch Erwachsene
3. Zwang und Nötigung durch die Vormünder
4. Die Vormundschaft über eine erwachsene Frau ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich
5. Die Brautgabe (Mahr)
6. Der Unterhalt der Ehefrau
7. Unrechtmäßige Misshandlung
8. Einsetzung eines Schlichters
9. Die Nachteile der Eheauflösung (Faskh) nach dem Nachweis eines Fehlverhaltens
10. Impotenz, Verstümmelung des Penis usw.
11. Geisteskrankheit oder Wahnsinn
12. Zum Thema des vermissten Ehemanns
13. Das Recht der malikitischen Rechtsschule in Bezug auf eine vermisste Person
14. Die Regelung, wenn die vermisste Person zurückkehrt
15. Liʿān
Die gleichzeitige Aussprache von drei Talaq
Schluss wort
Anhang–1
Anhang–2
Das Gesetz über Scheidung und Trennung in der westlichen Gesellschaft
Einleitung
Für den sozialen und kulturellen Zusammenhalt jeder Gemeinschaft sind zwei Dinge erforderlich. Erstens: ein umfassendes Rechtssystem, das unter Berücksichtigung der Eigenart ihrer besonderen Kultur ausgearbeitet wurde. Zweitens: eine Institution, die befugt ist, diese Bestimmungen genau entsprechend der Sichtweise umzusetzen, unter der sie erlassen wurden. Leider sind die Muslime des indischen Subkontinents gegenwärtig beider Dinge beraubt. Zweifellos besitzen sie in Buchform ein solches Gesetzeswerk, das vollständig mit der islamischen Kultur und ihrem Wesen übereinstimmt und sich auf alle Bereiche und Aspekte des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens erstreckt. Doch dieses Gesetzeswerk ist gegenwärtig faktisch außer Kraft gesetzt. An seine Stelle ist ein Gesetzeswerk getreten, das die kulturellen Aktivitäten beherrscht und in vielen Fragen von Gesellschaft, Zivilisation und Kultur dem Islam völlig entgegengesetzt ist. Sollte ein Teil davon irgendwo mit dem Islam übereinstimmen, so ist er dennoch unvollständig.
Das Staatswesen, dem die Muslime gegenwärtig unterstehen, hat ihr gesellschaftliches Leben faktisch in zwei Teile gespalten. Der eine Teil besteht darin, dass dieses Staatswesen den Muslimen ebenso wie den anderen Völkern des Subkontinents Gesetze und Vorschriften auferlegt hat, die mit der islamischen Gesellschaft und Kultur überhaupt nicht vereinbar sind. Im Rahmen des zweiten Teils hat dieses Staatswesen grundsätzlich das Recht der Muslime anerkannt, dass auf sie islamisches Recht angewandt wird. Tatsächlich wird jedoch auch in diesem Bereich die islamische Scharia nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Das unter diesem Teil eingeführte Gesetz, das als „Muhammadi Law“ bezeichnet wird, unterscheidet sich sowohl seiner eigenen Gestalt als auch seinem inneren Wesen nach erheblich von der ursprünglichen islamischen Scharia. Daher kann seine Anwendung im eigentlichen Sinne nicht als Umsetzung der islamischen Scharia bezeichnet werden.
Unter den Schäden, die diese bedauerliche Situation im sozialen und kulturellen Leben der Muslime verursacht hat, ist der schwerwiegendste, dass dieses Staatswesen fünfundsiebzig Prozent unserer Familien in Sinnbilder der Hölle verwandelt und das Leben eines großen Teils unserer Bevölkerung verbittert und zerstört hat.
Die eheliche Beziehung zwischen Frau und Mann ist im Grunde der „Grundpfeiler“ der menschlichen Gesellschaft und Kultur. Kein Mensch, ob Mann oder Frau, kann sich dem Rahmen der Gesetze entziehen, die zur Festigung der ehelichen Beziehung erlassen wurden. Denn von der Kindheit bis ins hohe Alter beeinflusst diese Ordnung in irgendeiner Form jede Lebensphase und damit zwangsläufig das menschliche Leben. Ist ein Mensch ein Kind, so wird die Beziehung seiner Eltern seine Erziehung, Versorgung und Ausbildung beeinflussen. Ist er jung, wird er eine Beziehung zu einer Lebensgefährtin eingehen. Ist er dagegen hochbetagt, so werden seine Kinder ihn durch die Bindung an diese eheliche Beziehung in deren Gefangenschaft halten. Seine innere und seelische Ruhe sowie sein Lebenskomfort werden in hohem Maße von guten Beziehungen zu seinen Söhnen und Schwiegertöchtern sowie zu seinen Töchtern und Schwiegersöhnen abhängen.
Kurz gesagt ist das Eherecht ein Gesetzeswerk, das unter den gesellschaftlichen Ordnungen die größte Bedeutung und die stärkste Wirkung besitzt. Im Islam wurde es im Hinblick auf seine grundlegende Bedeutung auf äußerst soliden Grundlagen ausgearbeitet, und die Muslime erhielten für ihre ehelichen Beziehungen innerhalb ihrer Religion eine vorzügliche und umfassende Ordnung, die in jeder Hinsicht als besser als die ehelichen Bestimmungen anderer Religionen der Welt bezeichnet werden kann. Leider wurde auch diese Ordnung vom Geist des „Muhammadi Law“ erfasst und derart entstellt, dass zwischen ihr und den ursprünglichen ehelichen Bestimmungen des Islam kaum noch die geringste Ähnlichkeit besteht.
Das derzeit im Namen der islamischen Scharia für die ehelichen Beziehungen der Muslime geltende Gesetz ist weder sachgerecht noch sinnvoll oder vollständig. Die Mängel und Unvollkommenheiten dieses Gesetzes haben das gesellschaftliche Leben der Muslime so stark schädlich beeinflusst, dass sich auf dem Subkontinent nur mit größter Mühe eine einzige glückliche Familie finden lässt, die nicht möglicherweise durch irgendein anderes Gesetz in gleichem Maße hätte geschädigt werden können. Die Zerstörung von Leib und Leben ist dabei nur eine vergleichsweise geringe Angelegenheit. Eine noch größere Gefahr besteht jedoch darin, dass die Folgen dieses schlechten Gesetzes bei unzähligen Muslimen jedes Ehrgefühl ausgelöscht und ihren Glauben sowie ihre sittliche und charakterliche Integrität ruiniert haben. In jene Häuser, die ihrer Religion und Kultur als sichere Festungen dienten, hat es ebenfalls eine Flut von Obszönität und Abtrünnigkeit eindringen lassen. Die Übel, die infolge der Mängel der Gesetze und der sie durchsetzenden Institutionen entstanden sind, haben sich aus zwei Gründen noch weiter verschärft.
Erstens: der Mangel an religiöser Bildung und Ausbildung
Infolgedessen sind die Muslime mit dem islamischen Eherecht so wenig vertraut geworden, dass heutzutage selbst viele hochgebildete Menschen nicht einmal die allgemeinen Masāʾil und Einzelfragen dieses Rechts kennen. [Dass die Muslime gewöhnlich nur eine einzige Methode der Scheidung kennen – nämlich gleichzeitig drei Scheidungen auszusprechen –, ist beispielsweise eine Folge dieser Unwissenheit. Selbst diejenigen, die Scheidungsurkunden ausstellen, schreiben darin dann drei Scheidungen nieder. Dabei handelt es sich um eine Bidʿa im Islam und um eine schwere Sünde. Dadurch entstehen außerdem erhebliche rechtliche Komplikationen. Wenn die Menschen wüssten, dass der Zweck, zu dem drei Scheidungen ausgesprochen werden, auch durch eine einzige Scheidung erreicht werden kann und dass in diesem Fall während der ʿIdda die Scheidung widerrufen und nach Ablauf der ʿIdda erneut geheiratet werden kann, hätten unzählige Familien vor dem Zerfall bewahrt werden können. Ebenso wären viele Diener Allahs davor bewahrt geblieben, durch falsche Täuschungen und Gesetzesverstöße schuldig zu werden. – Der Verfasser.] Von einer umfassenden Kenntnis ganz zu schweigen, gibt es nur sehr wenige Muslime, die auch nur die Grundprinzipien kennen und verstehen. Selbst diejenigen, die auf den Richterstühlen sitzen und über Fälle im Zusammenhang mit Eheschließung und Scheidung entscheiden, verfügen nicht einmal über grundlegende Kenntnisse des islamischen Eherechts. Diese weitverbreitete Unwissenheit hat die Muslime derart gelähmt, dass sie das islamische Recht nicht einmal in ihren persönlichen ehelichen Beziehungen angemessen befolgen können.
Zweitens: der Einfluss einer nichtislamischen Gesellschaftsordnung
Infolgedessen sind in die ehelichen Beziehungen der Muslime nicht nur unzählige Bräuche, Vorstellungen und Aberglauben eingedrungen, die den Grundprinzipien und dem Geist des islamischen Eherechts widersprechen; zugleich ist aus dem Denken eines großen Teils von ihnen die islamische Sicht des Ehelebens vollständig verschwunden. An manchen Orten sind hinduistische Denkweisen und Sichtweisen eingedrungen. Dies hat dazu geführt, dass die Ehefrau als Sklavin und der Ehemann als Herr oder gar als Gottheit betrachtet wird. Auch wenn dies nicht auf der Ebene von Glaubensüberzeugungen geschieht, gilt es in der Praxis als undenkbar, das Eheband jemals zu lösen. Die Bräuche der Scheidung und der Khula sind zu einer solchen Schande und Demütigung geworden, dass man sie, wenn sie irgendwo notwendig wären, allein deshalb ablehnt, weil dadurch Ehre und Ansehen geschädigt würden, obwohl sich hinter den Kulissen vieles ereignet, was noch schlechter ist als Scheidung und Khula. Um eine Scheidung zu verhindern, wird die Mahr so hoch angesetzt, dass der Ehemann es niemals wagen soll, sich scheiden zu lassen, und während eines Zerwürfnisses gezwungen ist, die Ehefrau in der Schwebe zu halten. Die Verehrung des Ehemannes ist zu einem Bestandteil des Stolzes und der moralischen Pflichten der Ehefrauen geworden. Selbst unter den schwierigsten Umständen kann sie aus Angst vor gesellschaftlicher Missbilligung und Tadel nicht einmal das Wort Scheidung oder Khula in den Mund nehmen. Stirbt der Ehemann, so gilt es für sie sogar als moralische Pflicht, wie hinduistische Frauen sitzen zu bleiben und den Namen ihres Mannes zu wiederholen. Denn die Wiederverheiratung einer Witwe ist nicht nur für sie selbst, sondern für ihre gesamte Familie zu einer Schande geworden.
Andererseits ist die Lage der neuen Generationen, die von der westlichen Zivilisation beeinflusst sind, folgende: ******************** – diesen Vers aus dem Koran tragen sie mit sehr lauter Stimme vor. [„Und den Frauen stehen Rechte zu, wie sie auch Pflichten haben, nach dem, was recht und billig ist.“ – Sure al-Baqara: 228] Doch wenn sie zu dem Vers ******************** gelangen, senken sie plötzlich ihre Stimme [„Den Männern steht jedoch ein gewisser Vorrang vor ihnen zu.“ – Sure al-Baqara: 228]. Und wenn ihnen der Vers ******************** begegnet, bemühen sie sich nach Kräften darum, wie sie diesen Vers aus dem ehrwürdigen Koran „entfernen“ können. [„Die Männer sind die Verantwortlichen für die Frauen.“ – Sure an-Nisa: 34] Sie legen diesen Vers auf absonderliche Weise aus. Hinter dieser absurden Auslegung sagen sie außerdem, dass sie sich zutiefst schämen. In dem heiligen Buch ihrer Religion gebe es Verse dieser Art. Der einzige Grund dafür ist, dass sie angesichts des Entwurfs, den die europäische Zivilisation zur Herstellung der Gleichheit zwischen Frau und Mann gezeichnet hat, in Panik geraten sind und ihnen jede Fähigkeit abhandengekommen ist, die vollständigen, festen und vernunftgemäßen Grundprinzipien des Islam zu begreifen, auf denen er seine Gesellschaftsordnung errichtet hat.
All diese verschiedenen Ursachen haben sich angesammelt und das Familienleben der Muslime ebenso fehlgeleitet, wie es in einer früheren Epoche vorbildlich gewesen war. Die Komplikationen, die durch den Einfluss fremder Bräuche und Kulturen in verschiedenen Bereichen ihres Ehelebens entstanden sind, können heute von den Gesetzen und den Organen der Rechtsdurchsetzung überhaupt nicht mehr entwirrt werden. Diese Unfähigkeit macht die Komplikationen noch komplizierter. Aus Unwissenheit ist ein Teil der Muslime dem Irrtum verfallen, dass diese Katastrophen gerade auf Mängel des islamischen Rechts zurückzuführen seien. Deshalb wird auf den Erlass einer neuen Rechtsordnung gedrängt. Tatsächlich aber verfügt der Islam über eine vollkommene Ordnung des Eherechts, in der die Rechte von Ehemann und Ehefrau auf der Grundlage von Gerechtigkeit und Fairness klar festgelegt sind. Zum Schutz dieser Rechte und zur Abhilfe bei Überschreitungen – unabhängig davon, ob sie von der Ehefrau oder vom Ehemann begangen werden – ist dort auch die Möglichkeit vorgesehen, Beschwerde einzulegen. Kein Problem ist ungelöst geblieben; für jedes wurde eine Lösung auf der Grundlage von Gerechtigkeit und Fairness vorgesehen.
Daher benötigen die Muslime keineswegs eine neue Ordnung. Was tatsächlich notwendig ist, besteht darin, die islamische Ordnung des Eherechts in ihrer wahren Gestalt darzustellen und sich um ihre richtige Umsetzung zu bemühen. Das ist allerdings keine leichte Aufgabe. Die erste Verantwortung und Pflicht liegt bei der Gemeinschaft der Gelehrten. Sie müssen den Weg der unbeirrbaren Taqlid aufgeben und die islamische Ordnung des Eherechts unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Erfordernisse der Gegenwart so neu gestalten, dass die gegenwärtigen Komplikationen der Probleme im Eheleben der Muslime vollständig gelöst werden können. Danach muss die breite Masse der Muslime darin geschult werden. Dadurch werden sie in die Lage versetzt, ihre Gesellschaftsordnung von allen jāhilischen Bräuchen und Sichtweisen zu reinigen, die sie aus der islamwidrigen Gesellschaftsordnung übernommen haben, und sämtliche Angelegenheiten gemäß den Grundprinzipien und dem Geist des islamischen Rechts auszuführen. Darüber hinaus bedarf es einer geordneten und gut organisierten „Justiz“, die selbst an dieses Recht glaubt und deren Richter in geistiger und moralischer Hinsicht entsprechend ausgebildet worden sind. Sie werden dieses Recht nicht unter dem Einfluss der Inspiration anderer Rechtssysteme der Welt, sondern aus der eigenen Inspiration und im Geist des Islam anwenden.
Dieses Buch wurde genau im Hinblick auf dieses Bedürfnis verfasst. Auf den folgenden Seiten möchte ich einen umfassenden Überblick über das islamische Eherecht vorlegen. Darin werden Zweck, Grundsätze und Bestimmungen dieses Rechts an den jeweils passenden Stellen dargelegt. Soweit erforderlich, werde ich zur Erläuterung und Analyse Beispiele für Entscheidungen des Propheten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und der edlen Gefährten sowie die auf eigenständiger Rechtsfindung beruhenden Rechtsurteile der Imame späterer Zeiten anführen. Dadurch wird es leichter werden, die Einzelbestimmungen abzuleiten (Istinbāt). Abschließend werden einige Vorschläge unterbreitet, durch die die Schwierigkeiten in allen Angelegenheiten des ehelichen Lebens der Muslime gemäß den Grundsätzen der islamischen Scharia weitgehend beseitigt werden können. Zwar ist die Errichtung eines islamischen Staates und die Einführung einer schariatischen Rechtsprechung die eigentliche und richtige Behandlung dieser Schwierigkeiten, doch möchte ich hier dennoch einige Dinge darlegen, durch die auch unter den gegenwärtigen Umständen die Mängel und Fehler in den das eheliche Leben der Muslime betreffenden Angelegenheiten vergleichsweise nach den richtigen Regeln der Scharia beseitigt werden können. Dann werden diejenigen, die sich um die Lösung dieser Probleme bemühen, statt einen falschen Weg einzuschlagen einen Weg wählen, der zumindest teilweise der Scharia entspricht.
Ziel und Zweck des Eherechts
Bevor man sich umfassend mit einem Recht befasst, ist es unbedingt erforderlich, sich über dessen Zweck und Ziel Klarheit zu verschaffen. Denn Zweck und Ziel eines Rechts sind von größter Bedeutung. Gerade zur Verwirklichung des Zwecks werden Grundsätze festgelegt, und ihnen untergeordnet werden die Anweisungen und Bestimmungen des Rechts formuliert. Wenn jemand eine Anweisung umsetzt, ohne ihren Zweck zu verstehen, besteht bei kleineren Problemen große Gefahr, dass er Urteile fällt, durch die der eigentliche Zweck des Rechts selbst verlorengeht. Ebenso kann jemand, der den Zweck des Rechts nicht kennt, ihm nicht entsprechend seinem richtigen Geist folgen. Deshalb werden wir zunächst ausführlich die Zwecke erörtern, im Hinblick auf die das islamische Eherecht erlassen wurde.
Schutz des sittlichen Charakters und der Keuschheit
Der erste Zweck des islamischen Eherechts besteht im Schutz des Charakters und der Sittlichkeit. Dieses Recht hat Zina für verboten erklärt und die naturgemäße Beziehung zwischen den beiden Geschlechtern der Menschheit einer solchen rechtlichen Ordnung unterworfen, die ihren Charakter vor Obszönität und Schamlosigkeit und die Gesellschaft vor Verderben bewahren soll. Deshalb wird das Wort „Nikah“ im Heiligen Koran durch das Wort Ihsan (**********) ausgedrückt. Das Wort Hisn (********) bedeutet „Festung“, während Ihsan bedeutet, „in einer Festung eingeschlossen zu sein“. Wer also heiratet, ist ein Muhsin, das heißt, er errichtet gleichsam eine Festung. Und die Frau, die geheiratet wird, ist eine Muhsina, das heißt, sie nimmt in der Gestalt der Ehe Zuflucht in der Festung, die zum Schutz ihrer selbst und ihres Charakters errichtet wurde. Dieses bildhafte Beispiel macht eindeutig klar, dass der Schutz des Charakters und der Keuschheit der allererste Zweck der islamischen Eheordnung ist. Die erste Aufgabe des Eherechts besteht darin, diese Festung zu stärken, die in Gestalt der Ehe zum Schutz dieses kostbaren Juwels von Charakter und Keuschheit errichtet wurde.
Im Heiligen Koran heißt es:
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„Außer den euch verbotenen Frauen sind euch alle anderen Frauen erlaubt, damit ihr danach strebt, sie im Austausch gegen euer Vermögen zu gewinnen. Diese Regelung wurde getroffen, damit ihr sie in den Ehebund aufnehmt und ungezügelten Geschlechtsverkehr verhindert. So entrichtet ihnen als Gegenleistung für den Genuss, den ihr von ihnen erfahren habt, ihre Brautgabe gemäß der Vereinbarung.“ – Sure an-Nisāʾ: 24
Ferner wird über die Frauen gesagt:
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„Heiratet sie daher mit der Erlaubnis ihrer Vormünder und entrichtet ihnen eine angemessene Brautgabe, damit sie keusch bleiben und weder offen noch heimlich Unzucht treiben.“ – Sure an-Nisāʾ, 25
An anderer Stelle heißt es:
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„Heute sind euch alle guten Dinge erlaubt. ……………… Und euch sind die gläubigen keuschen Frauen sowie die keuschen Frauen aus dem Kreis derer, denen vor euch die Schrift gegeben wurde, erlaubt. Die Bedingung ist jedoch, dass ihr sie gegen Entrichtung einer Brautgabe in den Ehebund nehmt und nicht öffentlich oder heimlich unerlaubte Liebesbeziehungen eingeht.“ – Sure al-Māʾida, 5
Wenn man über die Worte und ihre Bedeutung in diesen Versen nachdenkt, wird deutlich, dass aus islamischer Sicht in der ehelichen Beziehung zwischen Mann und Frau Iḥsān, das heißt „der vollständige Schutz von Charakter und Keuschheit“, das wichtigste Anliegen ist. Dies ist ein so erhabener Zweck, dass jeder andere Zweck ihm geopfert werden darf. Doch um irgendeines anderen Zweckes willen darf dieser Zweck nicht aufgegeben werden. Der Zweck, Mann und Frau durch den Ehebund miteinander zu verbinden, besteht darin, dass sie ihr natürliches sexuelles Verlangen innerhalb der von Allah festgelegten Grenzen befriedigen. Wenn jedoch in einem Ehebund, also zwischen Ehemann und Ehefrau, eine Situation entsteht, durch die eine Überschreitung der von Allah, dem Erhabenen, festgelegten Grenzen zu befürchten ist, dann ist es besser, den Ehebund zum Schutz dieser Grenzen aufzulösen, statt zur Aufrechterhaltung seines äußeren Fortbestands andere von Ihm festgelegte Grenzen zu überschreiten. Deshalb wurde denjenigen, die den Īlāʾ leisten, vorgeschrieben, nicht länger als vier Monate an ihrem Schwur festzuhalten. Wenn der Ehemann auch nach Ablauf von vier Monaten nicht zu seiner Frau zurückkehrt, ist er offenbar nicht bereit, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben; er hat dann kein Recht, sie im Ehebund festzuhalten. Denn die unvermeidliche Folge davon wäre, dass die Frau gezwungen würde, zur Befriedigung ihres natürlichen Bedürfnisses die von Allah festgelegten Grenzen zu überschreiten. Allahs Gesetz kann dies unter keinen Umständen dulden. Ebenso wurde denjenigen, die mehrere Frauen heiraten, nachdrücklich befohlen:
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„Neigt euch nicht völlig einer Ehefrau zu, während ihr die andere gleichsam in der Schwebe lasst.“ – Sure an-Nisāʾ: 129
Der Zweck dieser Anweisung ist ebenfalls, zu verhindern, dass eine Ehefrau unter diesen Umständen gezwungen wird, die von Allah gesetzten Grenzen zu überschreiten. In einer solchen Situation ist es besser, die äußere Bindung der Ehe zu lösen, anstatt sie um jeden Preis aufrechtzuerhalten. Dadurch erhält die Frau die Möglichkeit, nach der Auflösung der Bindung einen anderen Mann ihrer Wahl zu heiraten. Zu demselben Zweck wurde der Ehefrau auch das Recht auf „Khula“ eingeräumt. Wenn eine Frau mit einem Mann zusammenlebt, den sie überhaupt nicht mag oder bei dem sie keinen seelischen Frieden findet, wird sie dadurch in eine Lage gebracht, in der die Gefahr entsteht, dass die von Allah gesetzten Grenzen überschritten werden. Einer solchen Frau wurde das Recht gegeben, sich aus der Ehe zu lösen, indem sie dem Ehemann den gesamten Betrag oder einen Teil des Betrags zurückgibt, den sie von ihm als Brautgabe erhalten hatte.
Diese Bestimmungen des islamischen Rechts werden ausführlich erörtert werden. Doch durch die hier angeführten Beispiele soll die tiefgründige Wahrheit herausgearbeitet werden, dass das islamische Recht dem Schutz von Charakter und Keuschheit größere Bedeutung beimisst als allem anderen, obwohl es versucht, die Ehe mit allen möglichen Mitteln zu festigen. Wenn jedoch die Aufrechterhaltung dieser Bindung die Gefahr birgt, Charakter und Keuschheit zu beeinträchtigen, hält es die Lösung des ehelichen Bandes gerade zum Schutz dieses wertvollen Gutes für notwendig. Um die Rechtsbestimmungen zu verstehen, die im weiteren Verlauf erörtert werden, und sie im Sinne des Rechts wirksam anzuwenden, ist es unbedingt erforderlich, diesen feinen Gesichtspunkt gründlich zu erfassen.
Liebe und Aufrichtigkeit
Der zweite wichtige Zweck besteht darin, dass die eheliche Beziehung zwischen den beiden Geschlechtern der Menschheit auf der Grundlage von Liebe und Aufrichtigkeit geschlossen wird. Die mit der Ehe verbundenen Ziele von Gesellschaft und Zivilisation können sie durch ihre gemeinsamen Anstrengungen erfolgreich verwirklichen, und im Familienleben können sie Frieden, Freude und Behaglichkeit genießen. Diese Dinge sind sehr notwendig, um ihnen Kraft zur Erfüllung der großen Ziele ihres gesellschaftlichen Lebens zu geben. Wenn man darüber nachdenkt, in welcher Weise der Heilige Koran diesen Zweck beschreibt, wird deutlich, dass die Philosophie des ehelichen Lebens aus islamischer Sicht in Liebe und Herzlichkeit besteht. Ehemann und Ehefrau wurden gerade deshalb erschaffen, damit einer beim anderen Ruhe und inneren Frieden finden kann.
Daher heißt es:
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„Und zu Seinen Zeichen gehört, dass Er für euch aus euch selbst Ehefrauen erschaffen hat, damit ihr bei ihnen inneren Frieden findet. Und Er hat zwischen euch Liebe und Aufrichtigkeit geschaffen.“ – Sure ar-Rūm: 21
An einer anderen Stelle heißt es:
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„Er ist es, der euch aus einem einzigen Wesen erschaffen und aus ihm selbst für dieses ein Paar geschaffen hat, damit ihr bei ihm Ruhe und Erholung findet.“
– Sure al-Aʿrāf: 189
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„Sie sind euch ein Gewand, und ihr seid ihnen ein Gewand.“ – Sure al-Baqara: 187
Hier werden Ehemann und Ehefrau als das Gewand füreinander bezeichnet. Ein Gewand liegt eng am Körper des Menschen an, bedeckt ihn und schützt ihn vor schädlichen Einflüssen von außen. Durch die Verwendung dieses Bildes des Gewands für Ehemann und Ehefrau wird im Heiligen Koran verdeutlicht, dass ihre eheliche Beziehung in persönlicher Hinsicht so beschaffen sein sollte wie die Beziehung zwischen Gewand und Körper. Ihre Herzen und Seelen sollen miteinander verbunden sein. Sie sollen die Geheimnisse des jeweils anderen bewahren und den Charakter und die Ehre des jeweils anderen vor dem Einfluss der Schande schützen. Dies ist die Forderung von Liebe, Zuneigung und aufrichtiger Verbundenheit, und aus islamischer Sicht ist dies der eigentliche Lebensatem der ehelichen Beziehung. Wenn einer ehelichen Beziehung dieser Lebensatem fehlt, gleicht sie einem leblosen Leichnam.
Bei den Bestimmungen, die im Islam für die eheliche Beziehung festgelegt wurden, wurde genau dieses Ziel zugrunde gelegt. Wenn Ehemann und Ehefrau zusammenleben wollen, sollen sie in gegenseitigem Einvernehmen, in Harmonie und Zuneigung vereint zusammenleben, einander ihre rechtmäßigen Rechte gewähren und großzügig miteinander umgehen. Wenn sie dazu jedoch nicht fähig sind, ist es besser, dass sie sich trennen, als dass sie zusammenleben. Denn nachdem Liebe und aufrichtige Verbundenheit erloschen sind, wird die eheliche Beziehung zu einem Leichnam. Wenn dieser nicht begraben wird, beginnt er zu stinken, und dadurch wird die gesamte Atmosphäre des Familienlebens giftig und von üblem Geruch erfüllt. Deshalb sagt der Heilige Koran:
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„Wenn ihr euch miteinander versöhnt und euch davor hütet, einander Unrecht zu tun, dann ist Allah gewiss allvergebend und barmherzig. Wenn sich das Ehepaar jedoch voneinander trennt, wird Allah beide aus Seiner unermesslichen, verborgenen Schatzkammer zufriedenstellen.“ – Sure an-Nisā’: 129–130
Außerdem wird bei der Darlegung der Rechtsbestimmungen an verschiedenen Stellen betont:
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„Entweder bringt ihr sie in rechtmäßiger Weise zurück oder entlasst sie in Güte.“ – Sure al-Baqara: 229
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„Entweder behaltet ihr sie in guter Weise bei euch oder trennt euch von ihnen in rechtschaffener Weise.“
– Sure at-Talāq: 2
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„Behandelt eure Ehefrauen gut.“ – Sure an-Nisāʾ 19
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„Entweder nehmt sie in angemessener Weise zurück oder entlasst sie in angemessener Weise. Haltet sie nicht zurück, um ihnen lediglich Leid zuzufügen. Denn dadurch werden ihre Rechte geschmälert. Wer so handelt, fügt nur sich selbst Unrecht zu.“ – Sure al-Baqara 231
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„Vergesst nie, in euren gegenseitigen Beziehungen Güte zu zeigen.“ – Sure al-Baqara 237
Dort, wo die „riǧʿī“-Scheidung (widerrufliche Scheidung) beschrieben wird, wird für die Rücknahme die Bedingung einer aufrichtigen Absicht auferlegt. Das bedeutet: Nach der zweimaligen Scheidung und vor der dritten Scheidung hat der Ehemann das Recht, seine Ehefrau wieder zurückzunehmen. Die Bedingung ist jedoch, dass seine Absicht darin bestehen muss, in Eintracht, gegenseitiger Zuneigung und aufrichtigem Einvernehmen mit ihr zusammenzuleben – nicht darin, ihr Leid zuzufügen und sie in der Schwebe zu halten. Im Heiligen Qurʾān heißt es:
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„Wenn ihre Ehemänner die Beziehung wieder aufnehmen wollen, haben sie innerhalb dieser Frist das Recht, sie wieder zu ihren Ehefrauen zu machen.“ – Sure al-Baqara: 228
Die schädlichen Folgen ehelicher Beziehungen mit Nichtmuslimen
Aus diesem Grund wurde muslimischen Männern und Frauen untersagt, eheliche Beziehungen mit allen nichtmuslimischen Gemeinschaften außer den Leuten der Schrift einzugehen. Denn hinsichtlich ihrer eigenen Religion, ihrer Weltanschauung, ihrer gesellschaftlichen Kultur und ihrer Lebensweise unterscheiden sie sich so stark von den Muslimen, dass ein aufrichtiger Muslim sich ihnen nicht mit echter Liebe und einer völligen Einheit von Herz und Seele verbinden kann.
Sollten sie trotz dieses Gegensatzes miteinander verkehren, wird diese eheliche Beziehung nicht als eine echte gesellschaftliche Beziehung anerkannt werden, sondern lediglich eine sexuelle Beziehung sein. In dieser Beziehung werden weder Liebe noch Aufrichtigkeit entstehen; und selbst wenn dies geschieht, wird sie nicht für die islamische Gesellschaft und Kultur sowie für den betreffenden Muslim selbst von Nutzen sein, sondern im Gegenteil zur Ursache von Schaden werden.
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„Heiratet niemals Götzendienerinnen, solange sie nicht glauben. Wahrlich, eine gläubige Sklavin ist besser als eine vornehme Götzendienerin, auch wenn Letztere euch lieber ist. Und verheiratet eure Frauen nicht mit Götzendienern, solange sie nicht glauben. Denn wahrlich, ein gläubiger Sklave ist besser als ein vornehmer Götzendiener, auch wenn dieser junge Götzendiener euch lieber ist.“ – Sure al-Baqara: 221
Was die Leute der Schrift betrifft, so erlaubt das Gesetz zwar, ihre Frauen zu heiraten. [Dennoch bleibt die Heirat muslimischer Frauen mit Männern aus den Reihen der Leute der Schrift verboten. Denn Frauen besitzen ihrem Wesen nach gewöhnlich in vergleichsweise höherem Maße die Fähigkeit, beeinflusst zu werden und etwas anzunehmen. Wenn sie daher in einer nichtmuslimischen Familie und Gesellschaft mit einem nichtmuslimischen Ehemann lebt, besteht eine weitaus größere Gefahr, dass sie dessen Verhalten und Ideale übernimmt. Dagegen ist nur sehr wenig zu erwarten, dass sie diese Menschen mit ihren eigenen Idealen beeinflussen kann. Und selbst wenn sie deren Ideale nicht übernimmt, ist doch sicher, dass ihre Beziehung zu ihnen lediglich eine biologische Beziehung bleiben wird. Mit einem nichtmuslimischen Ehemann wird sich keine fruchtbare gesellschaftliche Beziehung zwischen ihr und der Gesellschaft entwickeln. – Der Verfasser.] Auf der Ebene der grundlegenden Gedanken von Zivilisation und Kultur besteht zwischen uns und ihnen bis zu einem gewissen Grad eine Gemeinsamkeit. Trotzdem wird dies im Islam nicht wohlwollend betrachtet. Hadhrat Kaʿb ibn Malik, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wollte eine Frau aus den Reihen der Leute der Schrift heiraten. Der Prophet, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot es ihm und sagte über den Grund dieses Verbots:
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„Sie kann dich nicht tugendhaft machen.“
Die Bedeutung dieser Aussage ist, dass unter diesen Umständen zwischen den beiden keine Liebe und Verbundenheit entstehen kann, die das Leben einer ehelichen Beziehung ausmachen. Hadhrat Hudhayfa, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wollte eine jüdische Frau heiraten. Hadhrat Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, schrieb ihm: „Gib diesen Wunsch auf.“ Hadhrat Ali und Hadhrat Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, erklärten die Heirat von Frauen aus dem Kreis der Schriftbesitzer ausdrücklich als „makruh“. Ali, Allahs Wohlgefallen auf ihm, führte zum Beweis ihrer Missbilligung folgenden Vers an:
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„Ein Gläubiger kann keine Liebe zu Menschen empfinden, die Allah und Seinem Gesandten widersprechen.“ – Sure al-Mujadala: 22
Wenn es also zwischen den Ehepartnern überhaupt keine Liebe gibt, welchen Nutzen sollte dann eine solche Ehe haben?
Zum Thema Kufu
Die islamische Scharia verlangt sogar von Muslimen selbst, dass eine Verbindung zwischen einer Frau und einem Mann eingegangen wird, bei denen unter umfassender Betrachtung aller Gesichtspunkte die Hoffnung besteht, dass sich eine Atmosphäre der Liebe und Zuneigung entwickelt. Wo eine solche Hoffnung nicht besteht, ist eine eheliche Verbindung „makruh“. Aus diesem Grund hat der Prophet, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, vor der Heirat angeordnet (oder zumindest empfohlen), dass man sich die Heiratskandidatin ansieht.
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„Wenn jemand von euch einer Frau einen Heiratsantrag macht, sollte er sie, soweit es möglich ist, ansehen, um festzustellen, ob sie eine Eigenschaft besitzt, die ihn zur Heirat mit ihr bewegt.“
Deshalb hält es die Scharia im Hinblick auf die Ehe für besser, auf die „Kufūʾ“, also die Ebenbürtigkeit, zu achten, und betrachtet eine Ehe zwischen nicht ebenbürtigen Partnern nicht als angemessen. Bei einer Frau und einem Mann, die einander hinsichtlich ihrer Moral, ihrer Religiosität, ihrer familiären Sitten und Gebräuche, ihres gesellschaftlichen Ansehens und ihrer Lebensweise ebenbürtig oder nahezu gleichgestellt sind, besteht große Hoffnung, dass sich zwischen ihnen eine von Liebe, Zuneigung und Aufrichtigkeit geprägte Beziehung entwickelt. Von ihrer ehelichen Verbindung kann auch erwartet werden, dass ihre beiden Familien durch eine solche Verwandtschaftsbeziehung zunehmend miteinander verbunden werden. Bei denjenigen hingegen, zwischen denen diese Gleichheit nicht besteht, besteht große Sorge, dass sie in ihrem Familienleben sowie in ihren persönlichen und geistigen Beziehungen nicht miteinander vertraut und verbunden werden können. Selbst wenn Ehemann und Ehefrau miteinander eins werden, ist kaum zu hoffen, dass auch ihre beiden Familien miteinander eins werden. In der islamischen Scharia ist dies der maßgebliche Gesichtspunkt bei der „Kufūʾ“.
Aus dem oben angeführten Beispiel wird deutlich, dass nach der moralischen Reinheit und der Bewahrung der Keuschheit der zweite wichtige Zweck der islamischen Eheordnung in der Liebe und Verbundenheit zwischen Ehemann und Ehefrau besteht. Solange zu hoffen ist, dass diese in ihrer ehelichen Beziehung fortbestehen, setzt die islamische Ordnung ihre ganze Kraft dafür ein, diese eheliche Verbindung angemessen zu schützen. Wenn jedoch diese Liebe und Zuneigung nicht mehr vorhanden sind und stattdessen innere Leere, eine verhärtete Gesinnung, Feindschaft, Unmenschlichkeit, Missachtung und Unzufriedenheit entstehen, neigt das Gesetz dazu, die eheliche Bindung zu lösen. Es ist notwendig, diesen subtilen Gesichtspunkt zu verstehen. Denn diejenigen, die ihn außer Acht lassen und auf dieser Grundlage Teilbereiche und Unterzweige in den Grundsätzen des islamischen Rechts festlegen, begehen Schritt für Schritt so schwerwiegende Fehler, dass dadurch der eigentliche Zweck des Gesetzes vollständig verloren geht.
Grundsätze des Gesetzes: Erster Grundsatz
Nachdem wir den Zweck des Gesetzes verstanden haben, müssen wir betrachten, auf welchen Grundsätzen die islamische Eheordnung beruht. Denn solange diese Grundsätze nicht angemessen bekannt sind, wird es schwierig sein, die gesetzlichen Bestimmungen in Einzelheiten richtig anzuwenden.
Der erste unter den Grundsätzen des Gesetzes besteht darin, dass dem Mann im ehelichen Leben gegenüber der Frau eine Stufe mehr an Rang eingeräumt wurde. Daraus lassen sich zahlreiche Einzelbestimmungen des Gesetzes ableiten. Der erhabene Allah spricht:
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„Doch den Männern kommt ihnen gegenüber ein besonderer Rang zu.“
– Sure al-Baqara: 228
Eine Erklärung dieser höheren Stellung findet sich im folgenden Vers:
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„Die Männer sind die Verantwortlichen für die Frauen, weil Allah die einen von ihnen über die anderen gestellt hat und weil die Männer von ihrem Vermögen ausgeben. Daher sind rechtschaffene Frauen ihrem Ehemann ergeben und bewahren in seiner Abwesenheit durch Allahs Gnade alles, was zu seinen Rechten gehört.“ – Sure an-Nisāʾ: 34
Hier ist nicht der Ort, zu erörtern, auf welcher Grundlage dem Mann Vorrang vor der Frau gegeben und warum er zum Oberhaupt gemacht wurde. (Qawwām: Versorger, Ernährer, Beschützer, Vormund, Leiter – der Verfasser.) Denn dies ist kein Gegenstand der Rechtswissenschaft, sondern der Sozialphilosophie. Daher halten wir es hier für ausreichend, innerhalb des Rahmens unseres Themas zu erklären, dass es zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Familienleben unerlässlich ist, dass einer der beiden Ehepartner die Leitung oder Oberhoheit innehat. Wenn jedoch beide den gleichen Rang und die gleiche Autorität besitzen, muss zwangsläufig Unordnung entstehen. Unter den Völkern, die tatsächlich versucht haben, zwischen Ehemann und Ehefrau Gleichheit herzustellen, hat sich diese Unordnung in Wirklichkeit ausgebreitet. Der Islam ist eine naturgemäße Religion. Unter Berücksichtigung der menschlichen Natur und Veranlagung hält er es für notwendig, einen der beiden Ehepartner zum Oberhaupt und Leiter und den anderen ihm untergeordnet zu machen; für die Autorität hat er jene Gemeinschaft ausgewählt, die von Natur aus mit dieser Eignung geboren wird. (Für eine ausführliche Erörterung dieses Themas siehe mein Buch „Parda“. – der Verfasser.)
Die Verantwortung und Pflichten des Mannes
In den Grundsätzen, die nach dem islamischen Recht für das eheliche Leben festgelegt wurden, ist dem Mann die Stellung eines Oberhaupts und Leiters verliehen worden. Gerade aufgrund dieser Stellung wurden ihm die folgenden Pflichten auferlegt:
1. Die Brautgabe: Der Ehemann hat seiner Ehefrau die Brautgabe zu entrichten. Denn das Recht, das ihm als Ehemann gegenüber seiner Frau erwächst, entsteht im Austausch gegen die Brautgabe. In dem oben angeführten Vers ist auch diese Erklärung enthalten: Obwohl der Mann von Natur aus zur Autorität berechtigt ist, erlangt er diese Stellung tatsächlich erst im Austausch gegen das Geld, das er in Form der Brautgabe aufwendet. Auch in einem anderen Vers wird dies folgendermaßen erklärt:
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„Und entrichtet den Frauen ihre Brautgabe aus freien Stücken.“ – Sure an-Nisāʾ: 4
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„Außer den verheirateten Frauen sind euch alle anderen Frauen erlaubt, damit ihr danach strebt, sie im Austausch gegen euer Vermögen zu erlangen. Dies ist vorgesehen, damit ihr sie in die Ehe aufnehmt und Unzucht verhindert. So entrichtet ihnen für den Genuss, den ihr von ihnen erfahren habt, ihre Brautgabe gemäß der Vereinbarung.“
– Sure an-Nisāʾ: 24
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„So heiratet die Sklavinnen mit der Erlaubnis ihrer Besitzer und entrichtet ihnen ihre angemessene Brautgabe.“ – Sure an-Nisāʾ: 25
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„Und als Gegenleistung für die Entrichtung der Brautgabe sind euch angesehene gläubige Frauen sowie keusche Frauen aus denjenigen, denen vor euch die Schrift gegeben wurde (d. h. den Leuten der Schrift), erlaubt worden.“ – Sure al-Māʾida: 5
Daher ist es die unabdingbare Pflicht des Mannes, die bei der Eheschließung zwischen Frau und Mann vereinbarte Brautgabe zu entrichten. Wenn er sich weigert, die Brautgabe gemäß der Vereinbarung zu entrichten, hat die Ehefrau das Recht, sich von ihm zu trennen. Für den Mann ist dies eine Verpflichtung, von der es für ihn keinen Weg der Befreiung gibt. Wenn die Ehefrau ihm jedoch Aufschub gewährt oder ihm in Anbetracht seiner Armut aus innerer Zufriedenheit vergibt oder aus Barmherzigkeit ihm gegenüber ihre Forderung bereitwillig aufgibt, verhält es sich anders.
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„Wenn sie euch aus freiem Herzen einen Teil ihrer Brautgabe erlassen, dann nehmt ihn mit Genuss entgegen.“ – Sure an-Nisāʾ: 4
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„Nachdem die Vereinbarung über die Brautgabe getroffen worden ist, ist es kein Problem, wenn ihr (Ehemann und Ehefrau) den Betrag im gegenseitigen Einvernehmen erhöht oder verringert.“ – Sure an-Nisāʾ, 24
2. Unterhalt der Ehefrau: Die zweite Pflicht des Ehemannes besteht darin, für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau zu sorgen. Das islamische Recht hat die Grenzen der Tätigkeitsbereiche von Ehemann und Ehefrau klar dargelegt. Die Pflicht der Ehefrau besteht darin, zu Hause zu bleiben und die Pflichten des Familienlebens zu erfüllen. ************** Die Pflicht des Mannes hingegen besteht darin, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und die für den Lebensunterhalt der Familienmitglieder notwendigen Mittel zu beschaffen. Aufgrund dieses zweiten Sachverhalts wurde dem Ehemann gegenüber der Ehefrau eine um eine Stufe höhere Vorrangstellung verliehen, und dies gehört zur eigentlichen Bedeutung von „Autorität“. Wer etwas betreut und sich darum kümmert, wird „Qawwām“ genannt. Aufgrund dieses Rechts besitzt er die Befugnis, Autorität über diese Sache auszuüben. So wie aus den Versen des Edlen Korans ************ und ************* hervorgeht, dass die Entrichtung der Brautgabe verpflichtend ist, geht daraus ebenso hervor, dass für den Unterhalt zu sorgen verpflichtend ist. Wenn der Ehemann diese Pflicht nicht erfüllt, wird das Gesetz ihn dazu zwingen. Wenn er dies verweigert oder dazu nicht in der Lage ist, kann das Gesetz ihre Ehe auflösen. Die Höhe des zu gewährenden Unterhalts hängt jedoch nicht vom Wunsch der Ehefrau ab, sondern von den finanziellen Möglichkeiten des Ehemannes. Der Edle Koran hat diesbezüglich einen Grundsatz festgelegt:
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„Dem Reichen obliegt es, entsprechend seinen Möglichkeiten für den Unterhalt zu sorgen, und dem Armen obliegt es ebenfalls, entsprechend seinen Möglichkeiten für den Unterhalt zu sorgen.“ – Sure al-Baqara: 236
Es darf jedoch nicht sein, dass vom Armen ein Betrag verlangt wird, der seine Möglichkeiten übersteigt, und vom Reichen ein Betrag, der unter seinen Möglichkeiten liegt.
3. Unterdrückung–und Misshandlung zu enthalten : Die dritte Pflicht des Mannes besteht darin, dass er die ihm gegenüber seiner Ehefrau gewährte Vorrangstellung und Autorität nicht missbrauchen darf. Ungerechtes Verhalten kann verschiedene Formen annehmen. Zum Beispiel:
„Īlā“: Wenn ein Mann sich ohne jeden rechtmäßigen Grund davon enthält, den Sexualtrieb seiner Ehefrau zu befriedigen, und dies nur mit dem Ziel tut, sie zu bestrafen und zu quälen, wird dies „Īlā“ genannt. [Ein „rechtmäßiger Grund“ liegt vor, wenn der Ehemann oder die Ehefrau krank ist, wenn der Ehemann sich auf einer Reise befindet oder wenn sich ein Umstand ergeben hat, unter dem er zwar zu seiner Ehefrau gehen möchte, aber keine Möglichkeit dazu hat. – Der Verfasser.] Dafür hat die islamische Gesetzgebung eine Frist von höchstens vier Monaten festgelegt. Es ist die Pflicht des Ehemannes, innerhalb dieser Frist die eheliche Beziehung zu seiner Ehefrau wieder aufzunehmen. Andernfalls wird er nach Ablauf dieser Frist gezwungen, sich von seiner Ehefrau zu trennen.
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„Für diejenigen, die schwören, sich ihren Ehefrauen nicht zu nähern, gilt eine Frist von vier Monaten. Wenn sie davon Abstand nehmen, dann ist Allah verzeihend und barmherzig. Wenn sie jedoch die Scheidung beschließen, dann hört und weiß Allah alles.“ – Sure al-Baqara: 226–227
Einige Rechtsgelehrte haben in dieser Frage die Bedingung eines Eides oder Schwurs aufgestellt. Das heißt: Īlā liegt nur dann vor und diese Bestimmung ist nur dann anwendbar, wenn der Ehemann schwört, sich seiner Ehefrau nicht zu nähern. Wenn der Ehemann jedoch, ohne irgendeinen Schwur abgelegt zu haben, aus Unzufriedenheit mit seiner Ehefrau sogar zehn Jahre von ihr getrennt lebt, soll die Bestimmung des Īlā auf ihn nicht anwendbar sein. Mit dieser Auffassung bin ich nicht einverstanden. Meine diesbezüglichen Belege werden im Folgenden angeführt:
Erstens: Wenn der Edle Qurʾan für einen besonderen Sachverhalt eine Anweisung gibt und dabei Worte oder einen Ausdruck verwendet, die nur auf diesen besonderen Sachverhalt zutreffen, besteht dennoch keine Verpflichtung, diese Anweisung ausschließlich auf jenen Sachverhalt anzuwenden. Beispielsweise verwendet der Edle Qurʾan für das Verbot der Heirat der Stieftochter mit ihrem (Stief-)Vater folgende Worte:
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„Die Töchter eurer Ehefrauen, die in eurem Schoß aufgezogen wurden.“ – Sure an-Nisāʾ: 23
Bei diesem Satz findet sich lediglich die Anweisung, dass diejenigen Mädchen, die im Kindesalter mit ihrer Mutter in das Haus ihres Stiefvaters gekommen sind, verboten sind. Kein Imam hat jedoch gesagt, dass diese Anweisung ausschließlich auf den genannten Umstand beschränkt ist. Vielmehr sind sich alle Imame auch darin einig, dass ein Mädchen, das bei der Heirat ihrer Mutter mit ihrem Stiefvater bereits erwachsen war und auch nur einen Tag lang nicht in dessen Haus aufgezogen wurde, verboten ist. Ebenso hat der Edle Qurʾān zwar die Formulierung *************** (diejenigen, die schwören, keinen Geschlechtsverkehr mit ihren Ehefrauen zu haben) verwendet; dennoch besteht keineswegs die Notwendigkeit, dass die für diese Personen dargelegte Rechtsbestimmung ausschließlich auf diejenigen angewandt wird, die einen solchen Eid geschworen haben.
Zweitens: Bei der Ableitung fiqh-rechtlicher Bestimmungen (Istinbāṭ) stimmen fast alle Imame in diesem Grundsatz überein: Wenn es zu einer Angelegenheit keine eindeutige Anweisung gibt, kann diese Angelegenheit mit einem Sachverhalt verglichen werden (Qiyās), zu dem eine Anweisung vorliegt. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen den Ursachen der Anweisung in beiden Fällen Übereinstimmung besteht. Nun stellt sich die Frage: Warum hat der Gesetzgeber (Allah) für diejenigen, die Īlā praktizieren, eine Frist festgelegt? Und warum hat Er gesagt: Wenn ihr innerhalb dieser Frist nicht zu ihnen – also zu euren Ehefrauen – zurückkehrt, dann scheidet sie? Kann als Grund dafür etwas anderes genannt werden, als dass ein Verzicht auf den ehelichen Verkehr mit der Ehefrau über mehr als vier Monate hinweg für sie schädlich ist und der Gesetzgeber eben diesen Schaden verhindern will? Im folgenden Rukūʿ dieses Verses findet sich Allahs folgende Anweisung:
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„Haltet sie nicht zurück, nur um ihnen Leid zuzufügen, damit ihr ihnen kein Unrecht tut.“ – Sure al-Baqara: 231
Und in der Sure an-Nisāʾ sagt der Gesetzgeber der Scharia:
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„Neigt euch also nicht derart einer einzigen Ehefrau zu, dass ihr die andere gleichsam in der Schwebe lasst.“ – Sure an-Nisāʾ 4:129
Aus diesen Hinweisen wird klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber es keineswegs billigt, eine Ehefrau zwar in der Ehe gebunden zu halten, sie zugleich aber in einem schwankenden Zustand von der ehelichen Beziehung getrennt zu lassen oder sie lediglich zum Zweck der Quälerei gebunden zu halten. Einen anderen Grund für die Festsetzung der Frist von vier Monaten kann man nicht angeben. Wenn nun derselbe Grund auch in einem Fall vorliegt, in dem der Ehemann ohne jeden Schwur absichtlich den ehelichen Verkehr mit seiner Frau aufgibt – warum sollte die erwähnte Anweisung dann nicht auch auf diesen Mann Anwendung finden? Welchen Unterschied macht es letztlich für den eigentlichen Sachverhalt, dass jemand schwört oder nicht schwört, nämlich hinsichtlich des „Geschädigtwerdens“? Kann ein vernünftiger Mensch sich vorstellen, dass die Ehefrau nur dann geschädigt wird, wenn der Ehemann unter einem Schwur den ehelichen Verkehr aufgibt, nicht aber dann, wenn er ohne Schwur sein ganzes Leben lang nicht zu ihr geht?
Drittens:Das wichtigste Ziel der ehelichen Bestimmungen aus islamischer Sicht ist die Bewahrung von Charakter und Keuschheit. Wenn ein Ehemann wegen seiner Unzufriedenheit mit einer Ehefrau eine zweite Ehefrau nimmt, kann er sich leicht vor sündhaftem Verhalten und bösen Blicken schützen. Doch wie kann die Ehefrau, die er dauerhaft des ehelichen Verkehrs beraubt, ihre Keuschheit und ihren Charakter bewahren, solange er nicht zu ihr zurückkehrt? Kann man von Allah, dem allweisen Gesetzgeber, erwarten, dass Er für den Schutz des Charakters einer solchen Ehefrau sorgt, wenn ihr Ehemann geschworen hat, sich von jemandem fernzuhalten, oder dass Er sie auf unbestimmte Zeit der Gefahr aussetzt, ihren Charakter zu beflecken?
Aus diesen Gründen sollte meiner Ansicht nach gemäß der Auffassung der Rechtsgelehrten der mālikitischen Rechtsschule ein Rechtsgutachten ergehen. Sie sagen: Wenn ein Ehemann den ehelichen Verkehr in der Absicht unterlässt, seiner Ehefrau Leid zuzufügen, gelten für ihn ebenfalls die Bestimmungen des Īlāʾ, auch wenn er keinen Schwur geleistet hat. Denn der Grund, aus dem der Gesetzgeber den Īlāʾ Beschränkungen unterworfen hat, liegt auch dort vor, wo der eheliche Verkehr unterlassen wird. [Ibn al-ʿArabīs „Aḥkām al-Qurʾān“, Band 1, S. 75, und Ibn Rušds „Bidāyat al-Muǧtahid“, Band 3, S. 88. – Der Verfasser.]
Auch über die Auslegung des Verses bestehen unter den Rechtsgelehrten Meinungsverschiedenheiten. Die Auffassung von ʿUṯmān ibn ʿAffān, Zaid ibn Ṯābit, ʿAbdullāh ibn Masʿūd und ʿAbdullāh ibn ʿAbbās, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, lautet, dass bereits der Ablauf der viermonatigen Frist beweist, dass der Ehemann die Scheidung beabsichtigt hat. Nach Ablauf dieser Frist bleibt ihm daher nicht das Recht zur Ruǧūʿ, also zur Rücknahme seiner Ehefrau. Auch von ʿAlī und Ibn ʿUmar, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, wird dies überliefert. In einer anderen Überlieferung von den Letztgenannten sowie in der Überlieferung von ʿĀʾiša, möge Allah mit ihr zufrieden sein, heißt es jedoch, dass man dem Ehemann nach Ablauf der Frist mitteilen müsse: Entweder nimm deine Ehefrau zurück oder scheide dich von ihr. Wenn wir jedoch über die Worte des Verses nachdenken, erscheint die erste Auffassung als die richtige. Im Vers hat Allah dem Īlāʾ-Leistenden ausdrücklich eine Frist von nur vier Monaten gesetzt. Auch sein Recht auf Rücknahme ist auf diese Frist begrenzt. [Es besteht Uneinigkeit darüber, ob die Scheidung in diesem Fall als eine unwiderrufliche Scheidung oder als eine widerrufliche Scheidung gilt. – Der Verfasser.] Nach Ablauf der Frist gibt es keinen anderen Weg als die Scheidung, also die Trennung. Wenn man nun jemandem nach vier Monaten das Recht zur Rücknahme gäbe, würde man dadurch die Frist der gewährten Aufschiebung verlängern. Diese Verlängerung geht offensichtlich über die von Allahs Buch festgesetzte Grenze hinaus.
Schädigung und Überschreitung der Grenzen
Wenn du keine Zuneigung zu deiner Ehefrau hast, dann behalte sie nicht bei dir. Doch sie lediglich zu behalten, um sie zu quälen und gegen sie übermäßig vorzugehen, sie wiederholt zu scheiden und sie nach zwei Scheidungen vor der dritten Scheidung zurückzunehmen – ein solches Verhalten wird im Koran mit äußerst nachdrücklichen Worten verboten. Denn dies ist Ungerechtigkeit.
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„Haltet sie nicht fest, um ihnen Leid und Unrecht zuzufügen. Wer dies tut, fügt sich selbst Unrecht zu. Hütet euch davor, Allahs Verse zum Gegenstand des Spottes zu machen.“ – Sure al-Baqara: 231 [Aus den Worten des Gesetzes einen unrechtmäßigen und verbotenen Nutzen zu ziehen, der dem Zweck und dem Geist des Gesetzes widerspricht, ist im Grunde nichts anderes, als mit dem Gesetz Spott zu treiben. Der Koran hat den Männern das Recht eingeräumt, ihre Ehefrau nach einer oder zwei Scheidungen wieder zu sich zu nehmen – jedoch nur zu dem Zweck, dass, falls es in dieser Zeit zu einer Verständigung zwischen Ehemann und Ehefrau kommt und sich irgendeine Möglichkeit für ein einvernehmliches Zusammenleben ergibt, vonseiten der Scharia kein Hindernis ihren Weg versperrt. Wenn jedoch jemand diese Möglichkeit missbraucht, seine Ehefrau scheidet, sie vor Ablauf der Wartefrist durch Ruǧūʿ wieder zu sich nimmt, sie danach erneut scheidet und anschließend wie zuvor wieder zu sich nimmt, dann besteht sein Ziel darin, die Ehefrau grundlos in einem Schwebezustand zu halten. Er nimmt sie weder in sein Haus auf, noch lässt er sie frei, sodass die Ärmste anderswo heiraten könnte. Ein solches Verhalten ist daher nichts anderes als ein Hohn auf Allahs Gesetz. Kein aufrichtiger Muʾmin kann es wagen, so zu handeln. – Der Verfasser.]
Die beiden Begriffe „Ḍirār“ (Schädigung) und „Taʿaddī“ (Überschreitung der Grenzen) haben eine weitreichende Bedeutung. Es ist offenkundig, dass jemand, der eine Ehefrau in der Absicht festhält, sie zu quälen und ihr Unrecht zuzufügen, sie auf jede erdenkliche Weise misshandeln wird. Er wird ihr körperliche und seelische Schmerzen zufügen. Ein Mensch von niederer Gesinnung wird sie schlagen und beschimpfen; jemand aus den höheren Schichten wird verschiedene Methoden anwenden, um sie zu quälen und zu erniedrigen. Die Begriffe Schädigung und Grenzüberschreitung umfassen all diese Formen, und nach dem Maßstab des Edlen Korans sind sämtliche derartigen Vorgehensweisen verboten. Wenn ein Ehemann seine Ehefrau auf diese Weise behandelt, gilt er als jemand, der die rechtlichen Grenzen überschreitet. In diesem Fall hat die Ehefrau das Recht, mithilfe des Gesetzes aus den Händen dieses Mannes Befreiung zu erlangen.
Keine Gerechtigkeit unter den Ehefrauen
Wenn ein Mann mehrere Ehefrauen hat, ist es Unrecht, sich einer von ihnen zuzuwenden und die andere oder die anderen Ehefrauen in der Schwebe zu lassen. Der Edle Koran erklärt dies unmissverständlich für unzulässig:
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„Wendet euch nicht einer Ehefrau in einem solchen Maß zu, dass die anderen Ehefrauen gleichsam in der Schwebe bleiben.“ – Sure an-Nisāʾ: 129
Der Edle Koran hat die Erlaubnis, mehrere Ehefrauen zu nehmen, ausdrücklich an die Bedingung von Gleichbehandlung und Gerechtigkeit geknüpft. Wer nicht gerecht handelt, hat kein Recht, von dieser an Bedingungen geknüpften Erlaubnis Gebrauch zu machen. Auch der Vers, in dem die Erlaubnis zur Heirat mehrerer Ehefrauen erteilt wird, enthält die klare Anweisung: Wenn ihr nicht fähig seid, gerecht zu handeln, dann heiratet nur eine Ehefrau.
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„Wenn ihr befürchtet, nicht gerecht und unparteiisch handeln zu können, dann heiratet nur eine Frau oder nehmt diejenigen Sklavinnen, die sich in eurem Besitz befinden, zu Ehefrauen. Dies ist das eher geeignete Vorgehen, um Ungerechtigkeit zu vermeiden.“ – Sure an-Nisāʾ: 3
Imam asch-Schāfiʿī (möge Allah ihm barmherzig sein) hat *********** im Sinne von „damit eure Kinder nicht zahlreich werden, deren Versorgung und Erziehung euch auferlegt würde“ ausgelegt. Diese Bedeutung steht jedoch im Widerspruch zur ursprünglichen lexikalischen Bedeutung. Im Wörterbuch bedeutet ****** „sich neigen“. In einem Gedicht Abū Tālibs heißt es:
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Hier wird ****** (ʿāʾil) im Sinne von „sich neigen“ verwendet. Daher wird das Wort ***** (Aul) ebenfalls im Sinne des Abweichens vom Weg der Gerechtigkeit und Billigkeit gebraucht. Deshalb haben Ibn ʿAbbās (Allahs Wohlgefallen sei ihm), al-Hasan, Mudschāhid, asch-Schaʿbī, ʿIkrima und Qatāda (möge Allah ihnen barmherzig sein) und andere ******* im Sinne von ******* („weicht nicht von der Gerechtigkeit ab“) ausgelegt. Aus dem angeführten Vers des Edlen Korans geht somit hervor, dass derjenige, der zwischen zwei oder mehr Ehefrauen nicht gerecht handelt, sich einer von ihnen zuneigt und dadurch bei der Erfüllung der Rechte der anderen nachlässig ist, ein Ungerechter ist. Daher darf er keinen Vorteil aus der „Erlaubnis, mehrere Ehefrauen zu haben“ ziehen. In diesem Fall sollte er gesetzlich dazu verpflichtet werden, nur eine Ehefrau zu behalten, und die andere Ehefrau oder die anderen Ehefrauen sollten das Recht haben, mithilfe des Gesetzes Abhilfe gegen diesen Mann zu erlangen.
Im Hinblick auf Gerechtigkeit und Billigkeit hat der Edle Koran ausführlich erklärt, dass es dem Menschen in Bezug auf aufrichtige Liebe weder möglich ist, Gleichheit zu wahren, noch dass er dies nach der Scharia zu verantworten hätte.
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„Es liegt außerhalb eurer Möglichkeiten, unter den Ehefrauen vollständige Gerechtigkeit zu wahren. Selbst wenn ihr es von Herzen wollt, werdet ihr dazu nicht imstande sein.“ – Sure an-Nisāʾ: 129
Wozu sie jedoch verpflichtet wurden, ist, alle in Bezug auf Unterhalt, gute Behandlung und eine eheliche Lebensführung gleich zu behandeln.
Bei diesen drei Arten ungerechten Verhaltens des Mannes kann das Gesetz eingreifen. Darüber hinaus kann es in der gegenseitigen Beziehung zwischen Ehemann und Ehefrau viele Dinge geben – und gibt sie auch –, die der Liebe und Zuneigung entgegenstehen. Doch dort besteht keine Möglichkeit für ein Eingreifen des Gesetzes. Der erhabene Koran hat den Ehemännern in diesen Angelegenheiten allgemeine moralische Ratschläge erteilt. Zusammengefasst bedeutet dies, dass das Verhalten des Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau von Großzügigkeit und Liebe geprägt sein sollte. Tag und Nacht in Streit und Skandal zu leben, ist nichts anderes als Torheit. Wenn du deine Ehefrau behalten willst, dann behandle sie in aufrichtiger Weise; wenn ihr nicht miteinander auskommt, dann trenne dich in Güte von ihr. Diese Ratschläge des Korans lassen sich nicht durch Gewalt und Macht umsetzen. Ebenso ist es nicht möglich, dass das Gesetz bei jedem Streit zwischen Ehemann und Ehefrau eingreift. Doch aus all dem scheint der Geist des Gesetzes hervorzutreten, dass es die Verantwortung für Gerechtigkeit, Aufrichtigkeit und liebevolles Verhalten größtenteils dem Ehemann auferlegt.
Die Rechte des Mannes
Diejenigen Pflichten erfüllenderen Erfüllung dem Mann den Rang der Autorität verliehen hat, wurden oben erörtert. Nun wollen wir betrachten, welche Rechte der Mann aufgrund seiner Stellung als Verantwortlicher besitzt:
1. Vertrauliche Angelegenheiten bewahren :Das erste Recht des Mannes gegenüber der Frau beschreibt der erhabene Koran mit Worten, für die es in keiner anderen Sprache ein gleichwertiges Gegenstück gibt. Der Koran sagt:
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„Daher sind die tugendhaften Frauen ihren Ehemännern ergeben und bewahren in deren Abwesenheit dank Allahs Gnade deren sämtliche Rechte.“ – Sure an-Nisāʾ 34
Mit der hier verwendeten Wendung ist gemeint, dass die Ehefrau alles bewahrt, was dem Ehemann gehört und während seiner Abwesenheit bei ihr als anvertrautes Gut verwahrt wird. Dazu gehören die Bewahrung seiner Abstammung, seines Samens, seiner Ehre und Schamhaftigkeit sowie seines Vermögens; kurz gesagt, all dies fällt darunter. Wenn die Ehefrau auch nur eines der oben genannten Rechte nicht vollständig erfüllt, kann der Ehemann von den im weiteren Verlauf erörterten Befugnissen und Vollmachten Gebrauch machen.
2. Gehorsam gegenüber dem Ehemann:Das zweite Recht des Ehemannes besteht darin, dass die Ehefrau ihm gehorcht. „Die rechtschaffenen, guten und charakterfesten Frauen stehen im Dienst ihres Ehemannes.“
Dies ist eine allgemeine Anweisung, zu deren Erläuterung der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verschiedene Dinge dargelegt hat, zum Beispiel:
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„Ihr habt ihnen gegenüber das Recht, dass sie niemanden in eure Häuser lassen, den ihr überhaupt nicht mögt.“
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„Sie darf ohne die Erlaubnis ihres Ehemannes keinen Gegenstand aus seinem Haushalt für wohltätige Zwecke spenden. Wenn sie dies tut, erhält der Ehemann dafür den Lohn; die Sünde jedoch fällt auf die Ehefrau. Die Ehefrau darf ohne die Erlaubnis ihres Ehemannes nicht das Haus verlassen.“
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„Wenn der Ehemann anwesend ist, darf die Ehefrau ohne seine Erlaubnis an keinem einzigen Tag ein freiwilliges Fasten einhalten, außer dem Fasten im Ramadan.“
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„Die beste Ehefrau ist diejenige, bei deren Anblick dein Herz Freude empfindet, die deinen Anweisungen Folge leistet, wenn du ihr etwas aufträgst, und die in deiner Abwesenheit dein Vermögen sowie alle deine Rechte über sie wahrt.“
Von diesem allgemeinen Gebot des Gehorsams gibt es nur eine Ausnahme: Wenn der Ehemann seiner Frau befiehlt, Allah ungehorsam zu sein, darf sie sich weigern, diesem Befehl Folge zu leisten; vielmehr muss sie ihn zurückweisen. Wenn er ihr beispielsweise verbietet, ein verpflichtendes Gebet zu verrichten oder das verpflichtende Fasten einzuhalten, ihr den Genuss von Alkohol befiehlt, sie auffordert, den von der Scharia vorgeschriebenen Schleier abzulegen, oder von ihr eine verwerfliche Handlung verlangt, dann ist es für die Ehefrau nicht nur erlaubt, diesen Befehl ihres Ehemannes zurückzuweisen, sondern sogar verpflichtend. Denn es ist nicht erlaubt, einem Geschöpf in einer Angelegenheit zu gehorchen, durch die das Gesetz des Schöpfers verletzt wird. In einem Hadith heißt es:
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„Keinem Geschöpf darf in einer Angelegenheit gehorcht werden, die Ungehorsam gegenüber dem Schöpfer beinhaltet.“
Abgesehen von diesen besonderen Fällen ist es für die Ehefrau verpflichtend, ihrem Ehemann zu gehorchen; andernfalls gilt sie als ungehorsam. In diesem Fall darf der Ehemann seine Autorität ausüben, wie im Folgenden erläutert wird.
Die Befugnisse des Mannes
Da das islamische Recht den Mann zum Oberhaupt beziehungsweise Leiter gemacht und ihm die Verantwortung für die Morgengabe der Ehefrau, ihren Unterhalt, ihren Schutz und ihre Versorgung übertragen hat, hat es ihm gegenüber seiner Ehefrau bestimmte Befugnisse und Entscheidungsgewalten verliehen. Diese benötigt er, um die Ordnung im Familienleben aufrechtzuerhalten, die religiöse Praxis, die Moral, das Verhalten und die gesellschaftlichen Umgangsformen der Familienmitglieder zu bewahren und ihre Rechte davor zu schützen, verlorenzugehen. Das islamische Recht legt diese Befugnisse ausführlich dar und bestimmt auch die Grenzen, innerhalb derer sie ausgeübt werden dürfen.
1. Ermahnung, gutes Benehmen und Disziplinierung: Wenn die Ehefrau ihrem Ehemann nicht gehorcht oder seine Rechte verletzt, besteht die erste Pflicht des Ehemannes in dieser Situation darin, sie zu ermahnen. Wenn sie dies missachtet, wird der Ehemann entsprechend den Auswirkungen ihres Verhaltens Strenge walten lassen. Wenn sie auch danach nicht gehorcht, darf er sie leicht schlagen.
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„Und diejenigen Frauen, deren Widersetzlichkeit [das Wort ‚Nuschus‘ bedeutet wörtlich Erhöhung oder Aufstieg. Im terminologischen Sinn bedeutet es die Verweigerung der Einforderung eines Rechts – unabhängig davon, ob dies vom Ehemann oder von der Ehefrau ausgeht. – Der Verfasser.] ihr befürchtet, ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie. Wenn sie euch dann gehorchen, sucht keinen Vorwand, um sie zu drangsalieren.“ – Sure an-Nisa: 34
In diesem Vers wird durch die Worte ***************** „meidet sie im Ehebett“ erlaubt, als Strafe den ehelichen Verkehr zu unterlassen. Doch der bereits erwähnte Vers über den ‚Ila‘ hat für das Getrennthalten im Bett eine natürliche Frist festgelegt. Diese Frist beträgt vier Monate. Wenn eine Ehefrau so widerspenstig und aufsässig ist, dass der Ehemann aus Unzufriedenheit aufgehört hat, mit ihr zu schlafen, und sie außerdem weiß, dass der Ehemann sie nach einem viermonatigen Fortbestehen dieses Zustands gemäß Allahs Anweisung scheiden wird, sie aber dennoch nicht von ihrer Widersetzlichkeit ablässt, ist es angemessen, sie zu meiden. Die Frist von vier Monaten reicht aus, um Anstand und gutes Benehmen zu lehren. Eine längere Bestrafung ist unnötig. Die Folge davon, dass sie so lange an ihrem widerspenstigen Verhalten festhält, ist die Scheidung. Dass sie sich trotz dieses Wissens nicht bessert, beweist, dass sie entweder überhaupt nicht fähig ist, Anstand und gutes Benehmen zu lernen, oder zumindest nicht in der Lage ist, mit diesem Ehemann ein höfliches und respektvolles Leben zu führen. Der Zweck, dessentwegen ein Mann eine Frau heiratet, droht durch diese Ehefrau vereitelt zu werden. Unter diesen Umständen besteht auch die Gefahr, dass der Ehemann zur Befriedigung seines sexuellen Verlangens einen unerlaubten Weg einschlägt. Auch die Ehefrau könnte einem moralischen Verderben zum Opfer fallen. Zudem ist zu befürchten, dass dort, wo einer der beiden Ehepartner derart starrsinnig und aufsässig ist, zwischen ihnen keine Liebe, Zuneigung und Vertrautheit entstehen können.
Von Imam Sufyan ath-Thawri (r) wird im Zusammenhang mit der Bedeutung des ************ Verses eine Aussage überliefert. Als Beleg führte er ein im Arabischen gebräuchliches Sprichwort an und sagte: ‚Hidschrun‘ bedeutet Fesselung. Sie sagen: ***************** ‚Hidschrun‘ wird das Seil genannt, mit dem der Rücken eines Kamels und sein Sattel zusammengebunden werden. Demnach lautet Allahs Aussage: Wenn sie (die Ehefrau) die Ermahnung nicht annimmt, dann bindet sie im Haus fest. Doch diese Bedeutung liegt weit entfernt von der Absicht des Edlen Qurans. Im Wort *********** hat der Quran deutlich auf seine Absicht hingewiesen. *********** bezeichnet den Schlafplatz. Daher ist die Bedeutung ‚Fesselung‘ anstelle von ‚Schlafplatz‘ völlig haltlos.
Die zweite Strafe, deren Erlaubnis nur unter äußerst schwierigen Umständen erteilt wurde, ist die Strafe des Schlagens. Doch der edle Prophet (s) stellte dafür die Bedingung auf, dass es kein schonungsloses Schlagen sein dürfe.
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„Wenn sie (die Ehefrauen) einem eurer rechtmäßigen Befehle zuwiderhandeln, dann schlagt sie so, dass es nicht übermäßig schmerzhaft ist. Schläge ins Gesicht sind nicht erlaubt, und Beschimpfungen sind ebenfalls nicht erlaubt.“
Die Befugnis, diese beiden Arten von Strafe zu verhängen, wurde den Männern gegeben. Doch gemäß der erwähnten Anweisung des Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) darf nur dann bestraft werden, wenn die Widersetzlichkeit ein rechtmäßiges Recht betrifft. Niemand darf dazu gezwungen werden, jeden Befehl – ob richtig oder falsch – zu befolgen, und die Ehefrau darf nicht schon deshalb bestraft werden, weil sie einen Befehl nicht befolgt. Außerdem muss zwischen Vergehen und Strafe ein angemessenes Verhältnis bestehen. Zu den Grundsätzen des islamischen Rechts gehört auch folgender Grundsatz:
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„Wenn jemand gegen euch Übermaß begeht, dann begeht auch ihr ihm gegenüber ein gleiches Maß an Übermaß.“ – Sure al-Baqara: 194
Eine über das Maß der Übertretung hinausgehende Bestrafung ist Unrecht (Zulm). Wo Ermahnung ausreicht, die Kommunikation einzustellen, wo die Einstellung der Kommunikation ausreicht, das eheliche Zusammenleben zu meiden, und wo die Trennung der Betten ausreicht, dort gilt Schlagen als Unrecht. Denn Schlagen ist die letzte Strafe, die nur für schwere und unerträgliche Vergehen verhängt werden darf. Doch auch dabei muss die von dem Propheten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, festgelegte Grenze beachtet werden. Überschreitet der Ehemann diese Grenze, so begeht er eine Übertretung, und die Ehefrau ist in diesem Fall berechtigt, gegen ihn rechtliche Schritte einzuleiten.
2. Talaq:Die zweite Befugnis, die dem Mann verliehen wurde, besteht darin, sich von der Ehefrau zu scheiden, mit der er nicht in Eintracht zusammenleben kann. Da der Mann seine eigenen Vermögensmittel aufwendet, um die Rechte des Ehemanns zu übernehmen, wurde ihm auch die Befugnis verliehen, auf all diese Rechte zu verzichten. [Einige Menschen verlangen in Nachahmung des Westens, dass die Befugnis zum Talaq dem Ehemann entzogen und den Gerichten übertragen wird. In der Türkei wurde dies beispielsweise so gehandhabt. Doch dies steht eindeutig im Widerspruch zum Koran und zur Sunna. Wenn der Koran die Bestimmungen über den Talaq darlegt, weist er an jeder Stelle die Handlung des Talaq dem Ehemann zu: usw. Daraus geht klar hervor, dass die Befugnis zum Talaq ausschließlich dem Ehemann verliehen wurde. Ebenso sagt der Koran unmissverständlich über den Ehemann: „Das Band der Ehe liegt in seiner Hand.“ – Sure al-Baqara: 237
Wer hat nun das Recht, dieses Band aus seiner Hand zu nehmen und es in die Hand eines Richters zu legen? Im Werk Ibn Madscha wird von ʿAbdullah ibn ʿAbbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, ein Hadith überliefert. Ein Mann kam zum edlen Propheten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und beklagte sich: „Mein Herr hatte eine seiner Sklavinnen mit mir verheiratet. Nun will er sie von mir trennen.“ Bei dieser Gelegenheit sagte der Gesandte Allahs in seiner Ansprache:
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„O ihr Menschen! Was ist das für eine seltsame Sache, dass jemand von euch seine Sklavin mit seinem Sklaven verheiratet und anschließend die beiden voneinander trennen will? Dabei liegt die Befugnis zum Talaq ausschließlich bei den Ehemännern.“
Dieser Hadith ist zwar hinsichtlich seiner Überlieferungskette nicht stark, doch seine Übereinstimmung mit dem Verbot des Korans hat ihn gestärkt. Daher ist es gemäß den Worten Allahs und Seines Gesandten niemals zulässig, dem Ehemann die Befugnis zum Talaq zu entziehen und sie den Gerichten zu übertragen. Auch vom Standpunkt der Vernunft aus ist dies ein falscher Schritt. Was könnte seine Folge anderes sein, als dass auch bei uns, wie in Europa, die beschämenden Streitigkeiten und unschicklichen Vorfälle des Familienlebens vor den öffentlichen Gerichten bekannt gemacht werden? – Der Verfasser
Der Frau kann dieses Recht nicht verliehen werden. Denn wenn sie das Recht zur Talaq hätte, würde sie furchtlos darin werden, die Rechte des Mannes zu schmälern. Es ist offensichtlich, dass jemand, der aus eigenen Mitteln etwas erwirbt, bis zuletzt versuchen wird, es zu bewahren, und es erst dann aufgeben wird, wenn ihm nichts anderes übrig bleibt, als darauf zu verzichten. Wenn jedoch die eine Partei die Mittel aufwendet und die andere Partei die Macht erhält, den damit erworbenen Gegenstand zu zerstören, kann man von dieser zweiten Partei kaum erwarten, dass sie bei der Ausübung ihrer Macht den Vorteil der ersten, die die Mittel aufgewendet hat, berücksichtigt. Dass die Talaq in die Hände des Mannes gelegt wird, dient daher nicht nur dem Schutz seines berechtigten Rechts; darin liegt auch eine weitere Weisheit: Die Talaq wird dadurch nicht in großem Umfang angewandt werden.
Das zweite Grundprinzip
Das zweite Grundprinzip des islamischen Eherechts besteht darin, die eheliche Beziehung nach Kräften zu festigen und mit größtem Einsatz dafür zu sorgen, dass der Mann und die Frau, die einmal durch dieses Band der Verwandtschaft miteinander verbunden sind, zusammengehalten werden. Wenn jedoch keinerlei Möglichkeit der Liebe und des harmonischen Zusammenlebens zwischen ihnen mehr besteht und zu befürchten ist, dass das eigentliche Ziel des Rechts beeinträchtigt wird, wenn sie weiterhin in ihrer ehelichen Beziehung gebunden bleiben, sollte man sie trotz ihres Hasses, ihrer Feindschaft und ihrer inneren Unstimmigkeit nicht dazu zwingen, zusammenzubleiben. Unter diesen Umständen ist es für sie und für die Gesellschaft zum Wohl, ihnen den Weg zur Trennung zu eröffnen. In dieser Hinsicht hat das islamische Recht zwischen den Neigungen der menschlichen Natur und der Wahrung der gesellschaftlichen Ordnung und Einheit ein derart ausgewogenes Gleichgewicht geschaffen, wie es sich in keiner anderen Rechtsordnung der Welt findet. Einerseits will es die eheliche Beziehung festigen. Es ist jedoch nicht wie der Hinduismus und das Christentum. In diesen beiden Religionen dürfen Ehemann und Ehefrau, wie schmerzhaft ihr eheliches Leben auch sein mag, sich unter keinen Umständen voneinander trennen. Andererseits eröffnet das islamische Recht den Weg zur Trennung. Doch auch das geschieht nicht so leicht wie in Russland, Amerika und den meisten westlichen Ländern. In diesen Ländern ist von der Beständigkeit der ehelichen Beziehung überhaupt nichts mehr übrig. Dort droht infolge der Schwäche der ehelichen Beziehungen die gesamte Ordnung des Familienlebens auseinanderzufallen.
Unter diesem Grundprinzip gibt es drei Wege zur Trennung: Talaq, Khula und die Entscheidung des Richters.
Die Talaq und ihre Bedingungen
In der Terminologie der Scharia bedeutet „Talaq“ „Trennung“; dieses Recht wurde dem Mann verliehen. Der Mann ist in der Ausübung dieses Rechts frei. Wann immer er will, kann er sich von seinen ehelichen Rechten zurückziehen, die er im Austausch für die Mahr erworben hat. Doch die Scharia billigt die Talaq nicht. Der Ausspruch des Propheten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, lautet:
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„Unter allen erlaubten Dingen ist die Talaq bei Allah das meistgehasste.“
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„Heiratet, aber lasst euch nicht scheiden. Denn Allah, der Erhabene, liebt weder diejenigen, die Vergnügen suchen, noch diejenigen, die Vergnügen sucht.“
Daher wurde dem Mann zusammen mit dem freien Recht zur Scheidung zugleich eine Reihe von Bedingungen auferlegt. Er darf von dieser Befugnis unter diesen Bedingungen nur als letztes Mittel Gebrauch machen.
Die Lehre des erhabenen Korans lautet: Auch wenn dir deine Ehefrau missfällt, bemühe dich nach Kräften, in guter Eintracht mit ihr zu leben.
Allah, der Erhabene, sagt:
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„Lebt mit ihnen, den Ehefrauen, in guter Eintracht. Wenn sie nicht euren Vorstellungen entsprechen, so kann es durchaus sein, dass euch etwas missfällt, in das Allah für euch unermessliches Gutes gelegt hat.“ – Sure an-Nisāʾ: 19
Wenn ihr jedoch nicht in Eintracht zusammenleben könnt, hast du das Recht, dich von ihr scheiden zu lassen. Es ist jedoch nicht zulässig, sie mit einem einzigen Ausspruch fortzuschicken. Sprich die Scheidung jeweils im Abstand eines Monats einmal aus. Bis zum Ende des dritten Monats hast du Gelegenheit, nachzudenken. Vielleicht ergibt sich doch ein Weg zur Versöhnung, vielleicht tritt im Verhalten deiner Ehefrau eine erfreuliche Veränderung ein oder vielleicht ändert sich auch dein eigenes Herz. Wenn du trotz Nachdenkens und gegenseitiger Verständigung während dieser Frist entschieden hast, deine Ehefrau zu verlassen, dann sprich im dritten Monat die letzte Scheidung aus oder lass die ʿIdda verstreichen, ohne die Ehe wieder aufzunehmen (Ruǧūʿ). [Der beste Weg ist, nicht ein drittes Mal die Scheidung auszusprechen, sondern die ʿIdda einfach verstreichen zu lassen. In diesem Fall bleibt dem Ehepaar die Möglichkeit einer erneuten Eheschließung, wenn es dies wünscht. Spricht der Mann jedoch die Scheidung ein drittes Mal aus, wird sie zu einer „Mughallaẓa“, also einer endgültigen Scheidung. Danach kann zwischen dem früheren Ehemann und der früheren Ehefrau ohne Taḥlīl keine erneute Ehe geschlossen werden. Bedauerlicherweise sind die Menschen im Allgemeinen über diese Rechtsfrage nicht informiert. Wenn sie sich zur Scheidung entschließen, sprechen sie alle drei Scheidungen auf einmal aus. Später bereuen sie es und gehen zu den Muftis, um sich durch Tricks und Täuschungen aus der Sache herauszuwinden. – Der Verfasser]
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„Die Scheidung ist zweimal. Danach muss man sie entweder in angemessener Weise zurückbehalten oder sie in Güte entlassen.“ – Sure al-Baqara: 229
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„Die geschiedenen Frauen sollen sich bis zum Eintritt ihrer dritten Menstruation von einer Wiederverheiratung fernhalten. … Wenn ihre Ehemänner eine erneute Verbindung wünschen, sind sie während dieser Frist berechtigt, sie wieder als ihre Ehefrauen anzunehmen.“ – Sure al-Baqara: 228
Zugleich gibt es die Anweisung, die Ehefrau während dieser drei Monate nicht aus dem Haus zu weisen, sondern sie bei sich zu behalten. Vielleicht ergibt sich durch das Zusammenleben eine Möglichkeit, wieder eine innige Beziehung herzustellen.
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„Wenn ihr Frauen scheidet, dann scheidet sie so, dass sie innerhalb ihrer Wartefrist wieder angenommen werden können. Zählt die Wartefrist genau und fürchtet Allah, euren Herrn. Weist sie während der Wartefrist nicht aus ihren Häusern, und sie selbst sollen nicht hinausgehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie sich offenkundig einer schändlichen Tat schuldig machen. Dies sind Allahs Grenzen. Wer Allahs Grenzen überschreitet, fügt sich selbst Unrecht zu. Du weißt nicht, vielleicht schafft Allah danach eine Möglichkeit zur Versöhnung. Wenn sie dann das Ende ihrer festgesetzten Wartefrist erreicht haben, so behaltet sie entweder in angemessener Weise oder trennt euch auf gute Weise von ihnen.“ – Sure at-Talaq: 1–2
Außerdem ist es verboten worden, während der Menstruation (Hayd) die Scheidung auszusprechen, und es wurde angeordnet: Wenn eine Scheidung unvermeidlich ist, dann soll sie während der Tuhr-Phase (der Reinheit) ausgesprochen werden. Dafür gibt es zwei Gründe:
Erstens: Während der Menstruation werden Frauen gewöhnlich reizbar und unruhig. In dieser Zeit treten in ihrem körperlichen Zustand bestimmte Veränderungen auf, sodass sie unwillkürlich Äußerungen von sich geben, die sie selbst in ihrem normalen Zustand nicht gern äußern würden. Dies ist eine tiefgründige Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft. Deshalb ist es verboten, aufgrund eines Streits zwischen Ehemann und Ehefrau während der Menstruation die Scheidung auszusprechen.
Zweitens: Zu dieser Zeit besteht zwischen Ehemann und Ehefrau kein Geschlechtsverkehr, der ein wichtiges Mittel ihrer gegenseitigen Zuneigung sowie ihrer Liebe und Verbundenheit ist. Es ist nicht unmöglich, dass in dieser Zeit Bitterkeit zwischen beiden entsteht. Nachdem dieses Hindernis beseitigt ist, kann man hoffen, dass die sexuelle Anziehung Ehemann und Ehefrau wieder wie Milch und Zucker miteinander verschmelzen lässt und die Verstimmung, die den Ehemann zur Scheidung geneigt hatte, verschwinden wird.
Aus diesen Gründen hat der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verboten, während der Menstruation die Scheidung auszusprechen. In einem Hadith wird überliefert, dass Umar ibn al-Chattab, Allah sei mit ihm zufrieden, dem Propheten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, berichtete, dass Abdallah ibn Umar, Allah sei mit ihm zufrieden, seine Frau während ihrer Menstruation geschieden hatte. Als er davon hörte, wurde er sehr zornig und sagte: „Weise ihn an, sie zurückzunehmen; und wenn sie von der Menstruation rein geworden ist, soll er die Scheidung aussprechen.“ Aus einem anderen Hadith erfahren wir, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, Ibn Umar wegen dieser Handlung tadelte und ihm die Vorgehensweise bei der Scheidung folgendermaßen lehrte:
„Ibn Umar! Du hast den falschen Weg eingeschlagen. Der richtige Weg ist, dass du auf die Zeit der Reinheit wartest. Danach sprich in jeder Zeit der Reinheit eine Scheidung aus. Wenn sie dann zum dritten Mal rein ist, kannst du sie entweder scheiden oder sie bei dir behalten.“ Ibn Umar, Allah sei mit ihm zufrieden, sagte:
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„O Gesandter Allahs! Wenn ich sie auf einmal dreimal geschieden hätte, wäre dann mein Recht auf Rücknahme noch bestehen geblieben?“
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte:
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„Nein, er hätte sich von ihr getrennt, und das wäre eine Sünde gewesen.“
Daraus wurde außerdem deutlich, dass es eine außerordentlich große Sünde ist, drei Talaq zur selben Zeit auszusprechen. Eine solche Handlung widerspricht grundsätzlich den vorsichtigen Grundsätzen der islamischen Scharia. Dadurch werden die von Allah festgelegten Grenzen überschritten, deren Achtung in der Sure at-Talaq nachdrücklich angeordnet wurde. [Wie wir bereits kurz zuvor gesagt haben, besteht das Ziel der Scharia darin, die einmal zwischen einer Frau und einem Mann geschlossene Ehe so weit wie möglich zu bewahren. Und wenn sie tatsächlich aufgelöst werden muss, darf dies erst geschehen, wenn alle Möglichkeiten der Verständigung und gütlichen Einigung ausgeschöpft sind. Daher verlangt die Scharia, dass jemand, der Talaq aussprechen möchte, dies erst nach reiflicher Überlegung tut und dass auch nach dem Talaq die Tür zur Versöhnung und Verbesserung drei Monate lang offen bleibt. Wer jedoch drei Talaq zur selben Zeit ausspricht, beendet all diese Möglichkeiten mit einem einzigen Schlag. – Der Verfasser.]
Über Hazrat Umar ibn al-Chattab (ra) wird berichtet, dass er jeden, der in einer einzigen Sitzung drei Talaq aussprach und zu ihm kam, körperlich bestrafte und die Eheleute voneinander trennte.
Hazrat Ibn Abbas (ra) wurde gefragt: Ein Mann hat seiner Frau zur selben Zeit drei Talaq ausgesprochen; wie lautet das Urteil darüber? Er sagte:
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„Er hat den Befehl seines Herrn verletzt, und seine Frau ist von ihm getrennt worden.“
Hazrat Ali (ra) sagte:
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„Wenn die Menschen die eigentlichen Grenzen der Scheidung beachtet hätten, hätte niemand seine Ehefrau geschieden und es anschließend bereut und sich dafür geschämt.“
Nachdem auf dem Weg zur Scheidung bereits so viele Hindernisse errichtet worden sind, besteht das letzte und schwerwiegendste Hindernis darin, dass ein Mann, der seiner Ehefrau eine „Mughallaza-Scheidung“ [„Talaq al-Mughallaza“, das heißt drei Scheidungen, ausgesprochen hat. Danach kann diese Frau nicht wieder mit ihrem Ehemann die Ehe eingehen, solange sie nicht einen anderen Mann geheiratet hat und diese Ehe anschließend geschieden worden ist. – Der Verfasser.] ausspricht, sie nicht wieder heiraten darf, solange sie nicht einen anderen Mann geheiratet hat und dieser sie nach dem Vollzug der Ehe nicht freiwillig scheidet. Die Worte des Erhabenen Allahs lauten:
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„Wenn der Ehemann sie danach (nach zweimaliger Scheidung) ein drittes Mal scheidet, ist diese Frau für ihn nicht mehr erlaubt (das heißt, nicht wieder heiratbar), solange sie nicht einen anderen Mann geheiratet hat und dieser sie freiwillig scheidet. Wenn sie (nach der Scheidung durch den zweiten Ehemann) meinen, dass sie die von Allah festgelegten Grenzen einhalten und miteinander leben können, ist es für beide kein Vergehen, erneut zu heiraten.“ – Sure al-Baqara: 230
Dies ist eine so schwere Bedingung, dass jeder Mann vor der dritten Scheidung von seiner Ehefrau hundertmal nachdenken muss. Solange er nicht nach gründlicher Überlegung zu der endgültigen Entscheidung gelangt ist, dass ein Zusammenleben mit dieser Ehefrau nicht mehr möglich ist, wird er nicht einmal die dritte Scheidung in Erwägung ziehen.
Manche Menschen greifen zu Täuschungen und Tricks, um dieser Bedingung zu entgehen. Wenn etwa ein Mann seine Ehefrau dreimal geschieden hat und dies anschließend bereut und sich schämt, möchte er sie wieder heiraten. In diesem Fall verheiratet er sie mit einem anderen Mann. Danach gibt er ihm etwas Geld und lässt sich von ihm scheiden, noch bevor dieser mit der Frau allein gelebt hat. Doch der Prophet, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hat ausführlich erklärt, dass eine bloße Eheschließung mit dem Ziel des Tahليل (das heißt, sie für den früheren Ehemann wieder erlaubt zu machen) nicht genügt. Solange der zweite Ehemann nicht mit ihr geschlechtlichen Verkehr gehabt hat, wird sie für den ersten Ehemann nicht erlaubt sein. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte:
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„Sie wird für den ersten Ehemann nicht wieder erlaubt (heiratbar) sein, solange der zweite Ehemann nicht ihren Honig gekostet hat und sie nicht den Honig dieses zweiten Ehemanns gekostet hat (das heißt, sexuelle Lust erfahren hat).“
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verfluchte sowohl denjenigen, der seine geschiedene Frau ausschließlich mit dem Ziel mit einem anderen Mann verheiratet, sie für sich selbst wieder halal zu machen, als auch denjenigen, der zu diesem Zweck heiratet.
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Eine solche Person verglich er mit ********, also einem gemieteten Stier. Tatsächlich besteht zwischen einer solchen Ehe und Unzucht kein Unterschied.
Man kann nur staunen über jene Gelehrten, die zugunsten dieser offenkundig verbotenen sowie äußerst verwerflichen und schändlichen List und Täuschung ein Rechtsgutachten erlassen.
Khula
So wie die islamische Scharia dem Mann das Recht gegeben hat, die Frau zu talaqieren, die er nicht mag oder mit der ein Zusammenleben für ihn auf keinerlei Weise möglich ist, hat sie ebenso der Frau das Recht gegeben, von dem Mann, den sie nicht mag oder mit dem ein Zusammenleben für sie keinesfalls möglich ist, die Auflösung der Ehe durch Khula zu verlangen. In diesem Fall hat die Anweisung der Scharia zwei Seiten: erstens eine moralische und zweitens eine rechtliche.
Die moralische Seite besteht darin, dass sowohl der Mann als auch die Frau die Befugnis zur Scheidung beziehungsweise zum Khula nur in einer ausweglosen Lage als letztes Mittel nutzen sollten. Talaq und Khula dürfen nicht allein zum Zweck sexueller Betätigung zu einem Spielzeug gemacht werden. In den Hadith-Werken werden die Anweisungen des Propheten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, überliefert:
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„Wahrlich, Allah, der Erhabene, liebt weder Genuss suchende Männer noch Genuss suchende Frauen.“
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„Allah hat diejenigen verflucht, die durch wiederholtes Beschreiten des Weges der Scheidung zügellose sexuelle Beziehungen pflegen.“
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„Auf derjenigen Frau, die ohne irgendeinen Fehler oder ein Übermaß seitens ihres Ehemannes Zuflucht zum Khulʿ nimmt, liegt der Fluch Allahs, der Engel und der gesamten Menschheit. Frauen, die den Khulʿ zu einem Spielzeug machen, sind Heuchlerinnen.“
Das Gesetz, dessen Aufgabe es ist, die Rechte des Einzelnen festzulegen, erörtert jedoch nicht die moralische Seite. So wie es dem Mann in seiner Eigenschaft als Ehemann das Recht auf Talaq gewährt, gewährt es der Frau in ihrer Eigenschaft als Ehefrau in entsprechender Weise das Recht auf Khulʿ, damit es beiden bei Bedarf möglich ist, sich aus dem Eheband zu lösen und keine der beiden Parteien in eine Lage gerät, in der sich im Herzen Abneigung angesammelt hat, der Zweck der Ehe nicht erfüllt wird und die eheliche Beziehung dennoch zu einer Gefahr geworden ist. Der eine ist mit dem anderen lediglich deshalb gefangen, weil es keinen Weg gibt, sich aus diesem Gefängnis zu befreien.
Nun stellt sich die Frage: Wer von den beiden Ehepartnern kann seine Macht missbrauchen? In diesem Fall erlässt das Gesetz so weit wie möglich vernünftige Einschränkungen. Ob die Macht jedoch rechtmäßig oder unrechtmäßig gebraucht wird, hängt in hohem Maße von der Urteilsfähigkeit, der Aufrichtigkeit, dem Gerechtigkeitssinn und der Gottesfurcht desjenigen ab, der diese Macht ausübt. Niemand außer ihm selbst und Allah kann beurteilen, ob er diese Macht lediglich zum Zweck zügelloser sexueller Beziehungen gebraucht oder ob tatsächlich ein rechtmäßiger Bedarf besteht, dieses Recht auszuüben. Nachdem das Gesetz ihm sein zustehendes Recht gewährt hat, kann es ihm zur Verhinderung eines ungerechten Gebrauchs lediglich die notwendigen Einschränkungen auferlegen.
Ihr habt in der Erörterung des Talaq gesehen, dass dem Mann mit der Gewährung des Rechts, sich von seiner Ehefrau zu trennen, zugleich verschiedene Bedingungen auferlegt wurden. So muss er beispielsweise den Verlust dessen hinnehmen, was er seiner Ehefrau als Brautgabe gegeben hat; er darf während ihrer Menstruation keinen Talaq aussprechen; in jedem reinen Zeitraum darf er nur einen Talaq aussprechen; und während der ʿIdda muss er die Ehefrau in seinem eigenen Haus behalten. Wenn er dann drei Talaqs ausgesprochen hat, darf er diese Ehefrau ohne Tahlil nicht erneut heiraten. Ebenso wurden der Ehefrau mit der Gewährung des Rechts auf Khulʿ zugleich einige Bedingungen auferlegt, die in diesem kurzen Vers des Edlen Qurʾan vollständig dargelegt werden:
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„Es ist euch nicht erlaubt, auch nur einen kleinen Teil von dem zurückzunehmen, was ihr den Frauen gegeben habt (bei der Scheidung). Wenn jedoch beide befürchten, dass sie die von Allah festgelegten Grenzen nicht wahren können (dann liegt ein besonderer Fall vor), und wenn ihr befürchtet, dass die Eheleute nicht in der Lage sein werden, das Leben unter Wahrung der Grenzen Allahs zu führen, dann ist es keine Sünde, wenn die Ehefrau eine Gegenleistung erbringt und sich dadurch aus dem Ehebund löst.“ – Sure al-Baqara: 229
Aus diesem Vers lassen sich die folgenden rechtlichen Bestimmungen ableiten:
Erstens: Die Khula ist dann in Anspruch zu nehmen, wenn die Befürchtung entsteht, dass Allahs Grenzen verletzt werden könnten. Aus den Worten „Falā junāḥa ʿalaihimā“ ist ersichtlich, dass die Khula zwar etwas Unerwünschtes ist, ebenso wie die Talaq, dass es jedoch keine Sünde ist, die Khula zu vollziehen, wenn die Befürchtung besteht, dass die von Allah festgelegten Grenzen verletzt werden.
Zweitens: Wenn die Ehefrau sich aus dem Ehebund lösen möchte, muss auch sie einen finanziellen Verlust hinnehmen, so wie der Mann einen finanziellen Verlust hinnehmen muss, wenn er aus eigenem Willen die Talaq ausspricht. Wenn ein Mann seine Ehefrau freiwillig scheidet, darf er von ihr nicht einmal einen kleinen Teil des als Mahr gezahlten Geldes zurücknehmen. Wenn die Ehefrau die Trennung wünscht, kann sie sich von ihrem Ehemann trennen, indem sie einen Teil oder den gesamten Betrag zurückgibt, den sie von ihm als Mahr erhalten hatte.
Drittens. ********** Das bedeutet: Für die Lösung aus der Ehe durch Erbringung einer Gegenleistung reicht allein der Wille derjenigen, die die Gegenleistung erbringt, nicht aus. Vielmehr kommt eine einvernehmliche Regelung in dieser Angelegenheit erst zustande, wenn auch derjenige, der die Gegenleistung erhält, damit einverstanden ist. Die Ehefrau kann sich also nicht dadurch selbst trennen, dass sie lediglich einen bestimmten Geldbetrag anbietet; vielmehr ist die Talaq durch den Ehemann als Gegenleistung für die Annahme des von ihr angebotenen Geldes für die Trennung unerlässlich.
Viertens.Für die Khula genügt es, dass die Ehefrau ihren gesamten Mahr oder einen Teil davon anbietet und die Trennung verlangt und der Mann dies annimmt und ihr die Talaq ausspricht. Aus dem Ausdruck „Falā junāḥa ʿalaihimā fīmā iftadat bihī“ geht hervor, dass die Khula durch die Zustimmung beider Parteien zustande kommt. Diejenigen, die ein Gerichtsurteil zur Voraussetzung für das Zustandekommen der Khula machen, werden durch diesen Vers widerlegt. Der Islam missbilligt es keineswegs, Angelegenheiten, die innerhalb der Familie beigelegt werden können, bis vor Gericht zu bringen.
Fünftens.Wenn die Ehefrau eine „Fidya“ (Gegenleistung für die Befreiung) anbietet und der Ehemann sie nicht annimmt, hat die Ehefrau in diesem Fall das Recht, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies ist aus dem oben erwähnten Vers – „Fa-in khiftum allā yuqīmā ḥudūdallāh“ – eindeutig ersichtlich. In diesem Vers werden mit dem Ausdruck „khiftum“ die „Ulil Amr“ der Muslime, also die staatlichen Verantwortlichen, angesprochen. Da es die vorrangige Pflicht der Befehlshaber oder Herrscher ist, die von Allah, dem Erhabenen, festgelegten Grenzen zu schützen, obliegt es ihnen, sobald die Befürchtung einer Verletzung der Grenzen Allahs entsteht, dafür zu sorgen, dass der Ehefrau die Rechte gewährt werden, die Allah, der Erhabene, ihr gegeben hat, damit diese Grenzen gewahrt bleiben.
Dies ist eine knappe Anweisung. Hier wird nicht ausführlich erklärt, unter welchen Umständen die Befürchtung eines Übertritts von Allahs Grenzen als begründet gilt. Wie soll bei der Festlegung der Höhe der Fিদāʾa Gerechtigkeit geübt werden? Wenn die Ehefrau bereit ist, eine Fिदāʾa zu leisten, der Ehemann sie jedoch nicht annimmt, welches Vorgehen soll der Richter in diesem Fall einschlagen? Aus den Berichten über die Khulʿ-Fälle, die dem edlen Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) und den rechtgeleiteten Kalifen vorgelegt wurden, erhalten wir ausführliche Antworten auf diese Fragen.
Beispiele für Khulʿ im ersten Jahrhundert der Hidschra
Der bekannteste Khulʿ-Fall ist der von Thabit ibn Qais. Seine Ehefrauen erlangten von ihm die Auflösung der Ehe durch Khulʿ. Verschiedene Einzelheiten dieses Falls werden in den Hadithen überliefert. Fügt man diese Einzelheiten zusammen, wird deutlich, dass zwei Ehefrauen von Thabit den Khulʿ erlangten. Eine von ihnen war Jamila bint Ubayy ibn Salul, die Schwester von Abdullah ibn Ubayy. Manche haben Zaynab bint Abdullah ibn Ubayy genannt. Nach der maßgeblichen Ansicht hieß sie jedoch Jamila; sie war nicht die Tochter, sondern die Schwester von Abdullah ibn Ubayy. Dies ist die Anmerkung des Verfassers. Der Grund für ihren Fall war, dass ihr Thabits Aussehen nicht gefiel. Sie ersuchte den Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), über ihren Khulʿ-Fall zu entscheiden, und brachte ihre Beschwerde mit folgenden Worten vor:
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„O Gesandter Allahs! Nichts kann meinen Kopf jemals mit seinem Kopf vereinen. Als ich meinen Schleier hob und hinsah, sah ich ihn mit einigen Männern von vorn herankommen. Doch ich fand, dass er von allen der dunkelhäutigste, der kleinste und der hässlichste war.“ – Ibn Jarir
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„Bei Allah! Ich lehne ihn nicht wegen eines Mangels in seiner Religiosität oder seiner Moral ab; vielmehr ist sein hässliches Aussehen das, was mir missfällt.“ – Ibn Jarir
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„Bei Allah! Wenn ich Allah nicht fürchten würde, würde ich ihm, sobald er zu mir kommt, ins Gesicht spucken.“ – Ibn Dscharir
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„Ihr seht selbst, wie schön und anmutig ich bin. Sabit hingegen ist ein hässlicher Mann.“ – Abd ar-Razzaq, zitiert in Fath al-Bari
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„Ich habe keinerlei Vorwurf gegen seine Religiosität und seine Moral. Doch ich fürchte, im Islam in Unglauben zu fallen.“ – Buchari [Der Ausdruck „im Islam in Unglauben zu fallen“ bedeutet: Wenn ich trotz meines Hasses und meiner Abneigung mit ihm zusammenlebe, befürchte ich, dass ich nicht in der Lage sein werde, die Anweisungen Allahs und Seines Gesandten zu befolgen, die zur Gehorsamkeit gegenüber dem Ehemann, zur Treue und zur Wahrung der Keuschheit erlassen wurden. Dies ist die Sichtweise einer gläubigen Frau, die es für Unglauben hält, Allahs festgelegte Grenzen zu überschreiten. Die Sichtweise der heutigen Mullahs hingegen ist, dass sie selbst dann darauf beharren, einen solchen Zustand als Zustand des Glaubens zu bezeichnen, wenn weder Gebet, Fasten, Hadsch noch Zakat verrichtet werden und offen frevelhafte und verwerfliche Taten begangen werden; und sie fahren fort, solchen Menschen die frohe Botschaft vom Paradies zu verkünden. Wer jedoch sagt, dass dies ein Zustand sei, der dem Glauben widerspricht, den bezeichnen sie als „Charidschiten“. – Der Verfasser.]
Der Prophet, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hörte ihre Klage an und sagte anschließend:
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„Wirst du ihm den Garten zurückgeben, den er dir geschenkt hat?“
Darauf antwortete sie: „O Gesandter Allahs! Ich bin bereit, es zurückzugeben; wenn er sogar noch mehr verlangt, werde ich auch das geben.“
Der Prophet (s.a.w.s.) sagte:
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„Nichts darüber hinaus; gib ihm lediglich seinen Garten zurück.“
Danach wies er Thābit (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) an:
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„Nimm deinen Garten zurück und scheide dich durch eine einzige Ṭalāq von ihr.“
Hazrat Thābit (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) hatte noch eine weitere Ehefrau, Ḥabība bint Sahl al-Anṣāriyya (Allahs Wohlgefallen sei mit ihr). Ihre Geschichte wurde von Imam Mālik und Imam Abū Dāwūd (Allahs Wohlgefallen sei mit ihnen) folgendermaßen überliefert: Eines Tages, sehr früh am Morgen, kam der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) aus seinem Haus und sah Ḥabība (Allahs Wohlgefallen sei mit ihr) an der Tür stehen. Er fragte sie: „Was ist geschehen?“ Sie antwortete:
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„Zwischen mir und Thabit ibn Qais wird es keine Einigung geben.“
Als Thabit (r.a.) erschien, sagte der Prophet (s.a.w.s.): „Sieh, das ist Habiba bint Sahl.“ Daraufhin sagte Thabit (r.a.) alles, was er zu sagen hatte. Habiba (r.a.) sagte: „O Gesandter Allahs! Alles, was Thabit mir gegeben hat, befindet sich noch bei mir.“ Der Prophet (s.a.w.s.) wies Thabit (r.a.) an:
„Nimm all dies zurück und lass sie gehen.“
In manchen Überlieferungen steht ************, während in manchen Hadithen das Wort ************ vorkommt. Beide Wörter haben dieselbe Bedeutung. Abu Dawud und Ibn Dscharir überlieferten dieses Ereignis von Aischa (r.a.) folgendermaßen:
Hadhrat Thabit (r.a.) hatte Habiba so heftig geschlagen, dass ihre Knochen gebrochen waren. Habiba kam zum Propheten (s.a.w.s.) und beklagte sich. Er befahl Thabit (r.a.): „Khudh ba’du maliha wa farriqha“ – „Nimm einen Teil ihres Vermögens und trenne dich von ihr.“
Aus den Worten, die Ibn Madscha im Zusammenhang mit Habiba (r.a.) überliefert hat, geht jedoch hervor, dass Habibas (r.a.) Beschwerde gegen Thabit (r.a.) nicht darin bestand, dass er sie geschlagen hatte, sondern vielmehr in seinem hässlichen Aussehen. Somit erhob auch sie dieselbe Beschwerde. In einem Hadith wird von Dschamila (r.a.) überliefert: „Wenn ich nicht Allah gefürchtet hätte, hätte ich Thabit ins Gesicht gespuckt.“
Vor Hadhrat Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wurde der Fall einer Frau und eines Mannes vorgetragen. Er ermahnte die Frau und riet ihr, mit ihrem Ehemann zusammenzuleben. Die Frau nahm seinen Rat nicht an. Daraufhin ließ er sie in einer mit Schmutz und Abfällen gefüllten Kammer einschließen. Nachdem sie drei Tage gefangen gehalten worden war, ließ er sie herausbringen und fragte sie: „Wie geht es dir jetzt?“ Sie antwortete: „Bei Allah! In diesen wenigen Nächten habe ich etwas Ruhe gefunden.“ Als Hadhrat Umar (r.a.) dies hörte, wies er ihren Ehemann an:
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„Ich habe Mitleid mit dir. Gewähre ihr die Khula, selbst wenn du dafür nur einen so geringen Schmuck wie einen Ohrring erhältst.“ [‚Kaschful-Ghumma‘, Band 2.]
Rubai bint Muʿawwidh ibn ʿAfra (r.a.) wollte sich von ihrem Ehemann die Khula gewähren lassen und bot ihm dafür ihr gesamtes Vermögen an. Doch der Ehemann stimmte dem nicht zu. Der Fall wurde Hazrat Uthman (r.a.) vorgetragen. Er wies den Ehemann an:
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„Nimm sogar das Band, mit dem sie ihr Haar bindet, und gewähre ihr die Khula.“ [Überliefert von ʿAbd ar-Razzaq, zitiert in ‚Fath al-Bari‘.]
Die Bestimmungen der Khula
Aus diesen Hadithen lassen sich folgende Punkte entnehmen:
1. ********************* Die von der Frau des Thabit ibn Qays vorgetragene Beschwerde ist die Erläuterung dieses Verses. Der Prophet (sallallahu alaihi wa sallam) hielt ihre vorgebrachte Beschwerde für ausreichend, um die Khula zu gewähren: Das Aussehen ihrer Ehemänner sei äußerst hässlich, und sie mochten sie überhaupt nicht. Er hielt ihnen keine Rede über die Philosophie der Schönheit. Denn sein Blick war auf die Ziele der Scharia gerichtet. Als erwiesen war, dass sich im Herzen dieser Frau Abneigung und Unzufriedenheit gegenüber ihrem Ehemann angesammelt hatten, gab er ihrem Antrag statt. Denn einen Mann und eine Frau trotz bestehender Abneigung und Unzufriedenheit zwanghaft aneinander zu binden, hätte für Religion, Gottesdienst und Moral sowie Gesellschaft und Zivilisation schädlichere Folgen als Scheidung und Khula. Dadurch besteht die Gefahr, dass die Ziele der Scharia vereitelt werden. Aus dem Vorgehen des Propheten (s.a.w.s.) ergibt sich daher die Rechtsregel, dass zur Anwendung der Bestimmungen der Khula lediglich nachgewiesen werden muss, dass die Ehefrau ihren Ehemann zutiefst ablehnt und nicht bereit ist, mit ihm zusammenzuleben.
2. Es geht aus dem Vorgehen von Hazrat Umar (r.a.) hervor, dass der Richter jedes geeignete Mittel anwenden kann, um den Hass und die Unzufriedenheit der Ehefrau zu untersuchen, damit kein Raum für Zweifel bleibt und mit Sicherheit festgestellt wird, dass zwischen den beiden keine Hoffnung auf eine Versöhnung mehr besteht.
3. Aus dem Vorgehen von Hazrat Umar (r.a.) geht hervor, dass es nicht notwendig ist, die Gründe für den Hass und die Unzufriedenheit der Ehefrau zu untersuchen. Das ist vernünftig, denn es kann viele Gründe für ihre Abneigung gegenüber ihrem Ehemann geben, die sie vor niemand anderem offenlegen kann. Die Gründe für ihre Abneigung können zudem von einer solchen Art sein, dass der Zuhörer sie nach einer Schilderung nicht für ausreichend hielte, um Hass zu rechtfertigen. Doch sie ist Tag und Nacht mit eben diesen Gründen konfrontiert, und sie reichen aus, um in ihrem Herzen Hass zu erzeugen. Die Pflicht des Qadi besteht daher lediglich darin festzustellen, ob sich im Herzen der Ehefrau Hass gegenüber ihrem Ehemann angesammelt hat. Es gehört nicht zu seiner Aufgabe zu entscheiden, ob die von der Frau genannten Gründe ausreichen, um Hass hervorzurufen.
4. Der Richter darf durchaus versuchen, die Ehefrau durch Ermahnung dazu zu bewegen, bei ihrem Ehemann zu bleiben, aber er darf sie nicht gegen ihren Willen dazu zwingen. Denn die Khulʿ ist ein persönliches Recht, das Allah, der Erhabene, ihr gegeben hat. Wenn sie ihre Befürchtung äußert, dass sie bei einem Zusammenleben mit diesem Ehemann die von Allah festgelegten Grenzen nicht einhalten können wird, hat niemand das Recht, ihr zu sagen: „Wenn du willst, darfst du die von Allah festgelegten Grenzen überschreiten, aber du musst mit diesem Mann zusammenleben.“
5. Im Falle eines Khulʿ-Verfahrens stellt sich für den Richter überhaupt nicht die Frage, ob die Ehefrau die Khulʿ aufgrund eines berechtigten Bedürfnisses verlangt oder ob sie lediglich von ihren Trieben dazu getrieben wird, die Trennung zu wünschen. Aus diesem Grund haben der Prophet (s.a.w.) und die rechtgeleiteten Kalifen diesen Aspekt völlig außer Acht gelassen, als sie als Richter die Berichte über Khulʿ-Verfahren prüften. Der Grund dafür ist:
Erstens ist es für keinen Richter möglich, diese Behauptung angemessen zu untersuchen.
Zweitens ist das Recht der Frau auf Khulʿ das Gegenstück zum Recht des Mannes auf Talaq. Wenn man die Frage ungezügelter sexueller Praktiken aufwirft, besteht in beiden Fällen dieselbe Gefahr. Doch das Gesetz hat die Ausübung des Talaq-Rechts durch den Mann nicht von der Gefahr ungezügelter sexueller Praktiken abhängig gemacht. Daher sollte auch das Recht der Ehefrau auf Khulʿ vom Standpunkt des gesetzlichen Anspruchs aus nicht an irgendeine moralische Bedingung geknüpft werden.
Drittens ist festzuhalten, dass eine Frau, die Khulʿ verlangt, sich in einem von zwei Zuständen befindet. Entweder hat sie einen realistischen Grund, Khulʿ zu verlangen, oder sie verlangt Khulʿ, um ungezügelte sexuelle Praktiken auszuüben. Im ersten Fall wäre es ungerecht, ihre Forderung nach Khulʿ abzulehnen. Im zweiten Fall würde man wichtige Ziele der Scharia vereiteln, wenn man ihr die Möglichkeit zur Khulʿ verweigerte. Denn eine Frau, die sittenlos ist, wird immer irgendeinen Weg suchen, ihre sexuellen Wünsche zu befriedigen. Wenn man ihr dies auf erlaubte Weise nicht gestattet, wird sie das Verlangen ihrer schlechten Natur auf unerlaubte Weise befriedigen, und das wäre eine noch verwerflichere Tat. Dass eine Frau nacheinander fünfzig Ehemänner wechselt, ist besser, als wenn sie unter der Herrschaft eines Ehemannes einmal Zina begeht.
6. Wenn die Ehefrau Khulʿ verlangt und der Ehemann dem nicht zustimmt, wird der Richter ihm anordnen, die Scheidung auszusprechen. In allen Überlieferungen der zuvor erwähnten Hadithe wird berichtet, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und die rechtgeleiteten Kalifen in solchen Fällen die Entgegennahme von Vermögen oder Bargeld anordneten und dem Ehemann befahlen, die Ehefrau zu scheiden. Jedenfalls bedeutet auch die Anordnung des Richters genau dies, und der Ehemann ist verpflichtet, ihr Folge zu leisten. Wenn er sich weigert, kann der Qadi ihn sogar inhaftieren. Denn der Rang des Qadi in der Scharia beschränkt sich nicht auf den eines bloßen Beraters, dessen Anordnung lediglich als Ratschlag betrachtet würde und derjenige, gegen den ein Urteil ergangen ist, die Wahl hätte, es zu befolgen oder nicht. Wäre der Rang des Richters tatsächlich so, wäre es völlig sinnlos, den Menschen die Türen seines Gerichts offen zu halten.
7. Nach der Erläuterung des ehrwürdigen Propheten Muhammad (S) besteht die Folge des Khulʿ in „einem Talaq bain“. Das bedeutet, dass der Ehemann nach Inkrafttreten des Khulʿ während der ʿIdda der Ehefrau kein Recht auf Rücknahme hat. Denn bliebe das Recht auf Rücknahme bestehen, würde dadurch der eigentliche Zweck des Khulʿ vereitelt. Außerdem hat die Ehefrau ihm das Geld gerade für die Befreiung aus dem Eheband gegeben. Wenn der Ehemann es annimmt, sie aber nicht freigibt, wäre dies Betrug und Verrat. Die Scharia gestattet dies keinesfalls. Wenn die Frau jedoch freiwillig erneut mit ihm heiraten möchte, kann sie dies tun. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen Talaq mughallaza. Nach dieser letztgenannten Scheidungsart ist eine Tahlil-Ehe Voraussetzung für eine zweite Eheschließung.
8.Allah der Erhabene hat für die Festlegung der Gegenleistung für den Khulʿ keine Bedingung auferlegt. Der Khulʿ kann gegen jede Vermögenssumme erfolgen, auf die sich Ehemann und Ehefrau einigen. Der Prophet (S) missbilligte jedoch, dass der Ehemann als Gegenleistung für den Khulʿ mehr Geld annimmt als die von ihm gewährte Mahr. Er sagte:
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„Niemand darf beim Khulʿ mehr annehmen als die Höhe der Mahr, die er seiner Ehefrau gegeben hat.“
Der ehrwürdige ʿAli (RA) erklärte dies ausdrücklich für makruh. Unter den Mudschtahid-Imamen besteht diesbezüglich Einigkeit. Wenn die Ehefrau jedoch aufgrund der Unterdrückung und Misshandlung durch ihren Ehemann den Khulʿ verlangt, ist es grundsätzlich für den Ehemann makruh, eine Gegenleistung anzunehmen. So heißt es im Buch Hidaya:
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„Wenn seitens des Ehemanns Unterdrückung und Misshandlung vorgelegen haben, ist es für ihn makruh, beim Khulʿ eine Gegenleistung von der Ehefrau anzunehmen.“
Auf Grundlage dieser Erläuterung und Analyse können im Kapitel über den Khulʿ unter den Grundsätzen der Scharia die folgenden Regelungen aufgestellt werden:
a. Wenn die Ehefrau, die Khula beantragt, die Misshandlung durch ihren Ehemann nachweisen oder einen anderen Grund vorbringen kann, der dem Qadi als vernünftig erscheint, wird der Qadi die Khula gegen die Rückerstattung eines kleinen Teils oder der Hälfte der Brautgabe ermöglichen.
b. Wenn sie weder die Misshandlung durch ihren Ehemann noch einen anderen anerkennenswerten Grund vorbringt, wird ihr die Rückerstattung der gesamten Brautgabe oder eines großen Teils davon auferlegt.
c. Wenn der Qadi jedoch in ihrem Verhalten und Benehmen Anzeichen eines zügellosen Sexualverhaltens feststellt, kann er sie zur Strafe verpflichten, einen höheren Betrag als die Brautgabe zu zahlen.
Ein grundlegender Fehler in der Frage der Khula
Aus der vorstehenden Erörterung der Khula tritt die folgende tatsächliche Wahrheit deutlich hervor: Im islamischen Recht ist ein wie ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten von Frauen und Männern hergestellt worden. Es ist nun auch unser eigener Fehler, dass wir unseren Frauen faktisch das Recht auf Khula entzogen und die Gewährung oder Verweigerung der Khula entgegen den Grundprinzipien der Scharia vollständig vom Willen des Mannes abhängig gemacht haben. Für die Rechte, die den Frauen infolgedessen ständig beschnitten wurden und werden, ist die Vorschrift Allahs und Seines Gesandten keineswegs verantwortlich. Wenn dieses Recht der Frauen noch immer durchgesetzt wird, werden sich die Knoten vieler Probleme lösen, die in unserem Eheleben entstanden sind. Der Weg zur Entstehung solcher Probleme wird vollständig versperrt werden.
Die irrige Vorstellung, dass „der Gesetzgeber die Angelegenheit der Khula vollständig den Eheleuten überlassen und der Qadi nicht das Recht habe, in dieser Sache einzugreifen“, hat den Frauen faktisch das Recht auf Khula vollständig entzogen. Das Ergebnis ist, dass die Gewährung oder Verweigerung der Khula vollständig vom Willen des Mannes abhängig geworden ist. Wenn die Ehefrau Khula erlangen möchte, der Ehemann sie aber aus Bosheit, Heuchelei oder zur Befriedigung niedriger eigener Interessen nicht gewähren will, bleibt der Ehefrau kein Ausweg. Das steht jedoch völlig im Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers. Es war niemals die Absicht des Gesetzgebers, eine der an der Ehe beteiligten Parteien völlig hilflos zu machen und der anderen Partei sämtliche Macht zu übertragen. Wäre es so gewesen, wären die vorzüglichen ethischen, sozialen und kulturellen Ziele, die Er mit der ehelichen Beziehung verbunden hat, zunichtegemacht worden.
Wie bereits erörtert, beruht das Eherecht der islamischen Scharia auf dem Grundsatz, dass die eheliche Beziehung zwischen Mann und Frau, solange sie in keuscher Moral, Liebe und aufrichtiger Verbundenheit aufrechterhalten werden kann, unbedingt weiter verbessert werden muss und der Versuch, sie zu zerreißen oder zerreißen zu lassen, äußerst verwerflich ist. Wenn diese Beziehung jedoch für beide oder für einen von ihnen zu einem Grund für den moralischen Verfall wird oder in ihr an die Stelle von Liebe und Aufrichtigkeit Hass und Feindseligkeit treten, ist es notwendig, diese Ehe aufzulösen; sie aufrechtzuerhalten, steht völlig im Widerspruch zur Absicht der Scharia. Im Rahmen dieses Grundsatzes hat die Scharia den beiden an der Ehe beteiligten Parteien jeweils ein rechtliches Mittel gegeben, das sie leicht einsetzen können, wenn das Eheband unerträglich geworden ist. Das rechtliche Mittel des Mannes heißt „Talaq“. Für dessen Anwendung wurde ihm freie Entscheidungsgewalt gegeben. Das rechtliche Mittel der Ehefrau heißt dagegen „Khula“. Es wird folgendermaßen angewandt: Wenn sie das Eheband lösen möchte, muss sie dies zunächst von ihrem Ehemann verlangen. Wenn er sich weigert, ihrer Forderung nachzukommen, wird sie die Hilfe des Qadi in Anspruch nehmen.
Auf diese Weise kann das Gleichgewicht zwischen den Rechten von Ehemann und Ehefrau gewahrt bleiben. Allah und Sein Gesandter haben in Wirklichkeit genau dieses Gleichgewicht hergestellt. Doch dieses Gleichgewicht wurde dadurch zerstört, dass dem Qadi die Befugnis entzogen wurde, die Angelegenheit anzuhören. Denn das rechtliche Mittel, das der Frau gegeben worden war, ist dadurch völlig unwirksam geworden, und die Rechtsordnung wurde faktisch so verzerrt, dass der Mann das Eheverhältnis auflösen kann, wenn er befürchtet, dass darin die von Allah gesetzten Grenzen überschritten werden, oder wenn diese Beziehung für ihn unerträglich wird. Wenn jedoch bei der Ehefrau dieselbe Befürchtung entsteht oder die eheliche Beziehung für sie unerträglich wird, bleibt ihr kein Weg, diese Beziehung zu lösen. Solange der Mann sie nicht freigibt, muss sie in diesem Eheband verbleiben, selbst wenn es ihr unmöglich geworden ist, die von Allah gesetzten Grenzen einzuhalten und der schariatische Zweck der Ehe dadurch völlig vereitelt wird. Gibt es jemanden, der es wagen würde, der Scharia Allahs und Seines Gesandten eine derart offenkundige Ungerechtigkeit und Unbilligkeit vorzuwerfen? Wenn jemand diesen Wagemut besitzt, muss er nicht die Ansichten der Rechtsgelehrten, sondern aus dem Buch und der Sunna den Beweis dafür vorlegen, dass Allah und Sein Gesandter dem Qadi in der Angelegenheit der Khula keinerlei Recht oder Befugnis verliehen haben.
Die Befugnis des Qadi in Fragen des Khulʿ
Lesen Sie noch einmal den Vers aus dem Edlen Koran, in dem die Bestimmungen des Khulʿ dargelegt werden:
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„Wenn ihr befürchtet, dass beide (Ehemann und Ehefrau) die von Allah gesetzten Grenzen nicht einhalten können, so ist es für sie kein Fehlverhalten, wenn sie (die Ehefrau) durch die Zahlung einer gewissen Fidya (Gegenleistung) die Trennung erlangt.“ – Sure al-Baqara: 229
In diesem Vers werden die Eheleute selbst mit einem Verb in der drittenPerson im Dual erwähnt. Daher sind sie mit dem Ausdruck „wenn ihr befürchtet“ nicht angesprochen. Nun muss man zwangsläufig anerkennen, dass hier die Personen angesprochen werden, die in allen Angelegenheiten der Muslime Autorität besitzen (Ulul-Amr), und dass die Absicht des göttlichen Befehls darin besteht, dass die Angelegenheit an die Ulul-Amr verwiesen werden muss, wenn der Khulʿ nicht im gegenseitigen Einvernehmen von Ehemann und Ehefrau zustande kommt.
Auch aus den oben angeführten Hadithen lässt sich dies belegen. Dass Frauen mit dem Begehren nach Khulʿ zum edlen Propheten und zu den rechtgeleiteten Kalifen kamen und dass ihre Beschwerden angehört wurden, beweist an sich schon, dass die Frau sich an den Qadi wenden soll, wenn im Fall des Khulʿ das Einverständnis beider Ehepartner nicht erreicht werden kann. Wenn der Qadi nun tatsächlich nur die Befugnis hätte, Beschwerden anzuhören, aber nicht die Befugnis, den Mann im Falle seiner Weigerung, seine Entscheidung zu akzeptieren, dazu zu zwingen, sich ihr zu unterwerfen, dann wäre es völlig sinnlos, den Qadi als Zentrum von Gerechtigkeit und Rechtsprechung einzusetzen. Denn dasselbe Ergebnis, das eintritt, wenn man nicht zu ihm geht, würde auch eintreten, wenn man zu ihm geht. Beweisen die Aussagen der Hadithe etwa, dass der Qadi in dieser Angelegenheit keine Befugnis besitzt? In allen oben angeführten Entscheidungen des edlen Propheten und der rechtgeleiteten Kalifen finden sich anweisende (imperative) Aussagen.
Zum Beispiel: „Lass dich von ihr scheiden“ und „Trenne sie von dir“ und „Gib ihren Weg frei“, oder es wird gesagt, dass er (der Gesandte) dem Mann befahl: „Tu dies.“ Die von Ibn Dscharir von Ibn Abbas überlieferte Darstellung lautet: „Fafarraqa bainahuma“ („Darauf trennte er die beiden voneinander“). Auch in der Überlieferung von Dschamila bint Ubayy ibn Salul selbst werden diese Worte erwähnt. Danach besteht keinerlei Möglichkeit mehr zu behaupten: „Der Qadi hat in Fragen des Khulʿ keine Befugnis, einen Befehl zu erlassen.“
Nun stellt sich die Frage: Wenn der Ehemann den Befehl des Qadi lediglich als Empfehlung betrachtet und sich weigert, ihm Folge zu leisten, kann der Qadi ihn dann gewaltsam dazu zwingen, seinen Befehl zu befolgen? Die Antwort lautet: Wir finden aus der Zeit des edlen Propheten und der rechtgeleiteten Kalifen kein Beispiel dafür, dass jemand es gewagt hätte, sich einer von ihm verkündeten Entscheidung nicht zu unterwerfen. In dieser Angelegenheit können wir jedoch durch Qiyas auf eine Entscheidung von Ali (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) schließen. Dabei sagte er zu einem aufsässigen Ehemann:
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„So wie jene Frau das Urteil des Richters angenommen hat, wirst auch du nicht freigelassen werden, solange du es nicht annimmst.“
Wenn er befugt ist, einen Ehemann wegen seiner Weigerung, die Entscheidungen der Richter anzunehmen, inhaftieren zu lassen, dann besitzt er gewiss auch die Befugnis, ihn dazu zu zwingen, sein eigenes Urteil anzunehmen. Es gibt keinen Grund dafür, dass ausgerechnet im Fall der Khulʿ unter allen Angelegenheiten der Welt eine Ausnahme von den Befugnissen des Qadi gemacht werden sollte. In den Fiqh-Werken finden sich zahlreiche Einzelbestimmungen, nach denen dem Qadi die Befugnis verliehen wurde, die Beziehung zwischen beiden selbst aufzulösen, wenn der Ehemann auf seine Anweisung hin keine Scheidung ausspricht. Warum sollte er dann im Fall der Khulʿ nicht über eine solche Befugnis verfügen?
Aus der weiteren Erörterung wird noch deutlicher hervorgehen, dass es äußerst notwendig ist, dem Qadi heute die uneingeschränkte Befugnis zu geben, Frauen die Khulʿ zu gewähren, angesichts der von den großen Fiqh-Gelehrten festgelegten Bestimmungen für impotente, kastrierte, entmannte, an Lepra erkrankte und wahnsinnige Ehemänner sowie des Rechts der Mädchen, bei Erreichen der Pubertät ihre eigene Entscheidungsbefugnis auszuüben (Khiyār al-Bulūgh) und der auf Grundlage des Ijtihad für andere Rechtsfragen festgelegten Gesetze. Andernfalls bleibt den Frauen, die in eine derart elende Lage geraten, kein anderer Ausweg als diese beiden: Entweder verbringen sie ihr ganzes Leben im Unglück, begehen Selbstmord oder verfallen, durch ihre biologischen Triebe dazu gezwungen, dem Ehebruch; oder sie versuchen, als Abtrünnige (Murtadd) durch den Abfall vom Glauben aus dem Eheband zu entkommen. Zur Verdeutlichung des vorliegenden Themas halte ich es für ausreichend, ein Beispiel anzuführen.
Die Fiqh-Bestimmung im Fall eines Mannes, der zum Geschlechtsverkehr unfähig oder impotent ist, lautet, dass ihm ein Jahr zur medizinischen Behandlung gewährt wird. Wenn er nach der Behandlung auch nur einmal zum Geschlechtsverkehr fähig ist, selbst wenn es sich nur um einen unvollständigen Geschlechtsverkehr handelt, ist
„Im Werk Radd al-Muhtār heißt es: Wenn das männliche Glied eines Mannes schlaff geworden ist und er dennoch auch nur ein einziges Mal in der Lage ist, die Eichel in das weibliche Geschlechtsorgan einzuführen, gilt er nicht als impotent oder zeugungsunfähig. Wenn sein männliches Glied amputiert wurde und er in der Lage ist, den verbliebenen Teil in das Geschlechtsorgan seiner Ehefrau einzuführen, gilt er ebenfalls nicht als impotent oder zeugungsunfähig.“] dann hat die Ehefrau kein Recht mehr, die Ehe aufzulösen; vielmehr ist dieses Recht für immer erloschen. Die Ehefrau wusste zum Zeitpunkt der Eheschließung, dass ihr Ehemann impotent war. Dennoch hatte sie sich bereit erklärt, ihn zu heiraten. In diesem Fall besitzt sie grundsätzlich kein Recht, vor den Richter zu treten und die Auflösung der Ehe zu verlangen.
„Im Fiqh-Werk al-ʿĀlamgīrī steht: Wenn die Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung wusste, dass ihr Ehemann impotent und unfähig war, mit Frauen Geschlechtsverkehr zu haben, dann hat sie kein Recht, die Auflösung des Ehebandes zu verlangen.“ Wenn der Mann nach der Eheschließung, nachdem er einmal Geschlechtsverkehr gehabt hatte, impotent geworden ist, besitzt die Ehefrau dennoch nicht das Recht, die Auflösung der Ehe zu verlangen.
„Im Werk ad-Durr al-Muhtār heißt es: Wenn das männliche Glied nach einmaligem Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau schlaff oder impotent wird, hat die Frau, nachdem sie die Lust dieses Geschlechtsverkehrs erfahren hat, nicht das Recht, die Auflösung der Ehe zu verlangen.“ Wenn die Ehefrau nach der Eheschließung erfuhr, dass ihr Ehemann impotent war, sich dennoch bereit erklärte, mit ihm als Ehefrau zusammenzuleben, verlor sie auch in diesem Fall die Befugnis, die Ehe aufzulösen.
„Allama Schami sagt: Die Aussage ‚wird nicht aufgehoben‘ bedeutet, dass das Recht, die Auflösung ihres Ehebandes zu beantragen, nicht aufgehoben wird, solange die Ehefrau nicht sagt: ‚Ich bin damit einverstanden, mit ihm als Ehefrau zusammenzuleben.‘“
Unter diesen Umständen ist die Befugnis der Frau, ihre Ehe auflösen zu lassen, auf diese Weise also beseitigt. Der zweite Weg, sich aus der Hand dieses untauglichen Ehemannes zu befreien, besteht darin, Khulʿ zu verlangen. Doch auch das kann sie nicht erreichen. Denn wenn sie von ihrem Ehemann Khulʿ verlangt, ist er nicht bereit, sie freizugeben, selbst wenn er die vollständige Brautgabe oder sogar etwas mehr erhält. Bringt sie die Angelegenheit vor Gericht, erklärt das Gericht, es sei nicht in der Lage, den Ehemann zur Scheidung zu zwingen oder die Beziehung zwischen den beiden aufzulösen. Überlegen Sie nun, welches Schicksal wird diese arme Frau ereilen? Entweder wird sie Selbstmord begehen, oder sie wird wie eine christliche Nonne ein asketisches Leben führen und weiterhin seelische Qualen erdulden, oder sie wird, während sie in der Ehe verbleibt, verwerfliche Handlungen begehen, oder sie wird der Religion des Islam endgültig ‚Gott befohlen‘ sagen.
Doch die Frage lautet: Kann es die Absicht des islamischen Rechts sein, dass eine Frau in eine der genannten Situationen gerät? Kann der Zweck, zu dessen Verwirklichung das Eherecht erlassen wurde, durch eine solche eheliche Beziehung erreicht werden? Kann zwischen solchen Eheleuten Liebe und Eintracht entstehen? Werden sie gemeinsam einen Beitrag für Gesellschaft und Zivilisation leisten können? Werden jemals Engel, die Freude und Glück verkünden, in ihr Haus eintreten können? Kann ein solches Eheband in irgendeiner Hinsicht als eine geschützte Festung gelten, durch die Religion, sittlicher Charakter und Ehre bewahrt werden? Wenn die Antworten auf diese Fragen verneinend ausfallen, dann sagen Sie: Wem wird die Verantwortung dafür angelastet, dass das Leben einer unschuldigen Frau ruiniert wird, dass sie gezwungen wird, sich verwerflichen Handlungen hinzugeben, oder dass sie den Bereich der Religion des Islam verlässt? Allah und Sein Gesandter sind gewiss frei von jeder Verantwortung. Denn der Erhabene Allah und Sein geliebter Prophet haben in dem von ihnen erlassenen Gesetz keinen Raum für einen solchen Mangel gelassen.
Das schariatische Gerichtswesen
Aus der ausführlichen Darstellung des islamischen Rechts zu Scheidung und Khulʿ wird deutlich, dass das Grundprinzip, auf dessen Grundlage dieses Recht erlassen wurde, lautet: Wenn die eheliche Beziehung zwischen Mann und Frau fortbesteht, muss sie unter Wahrung der von Allah festgelegten Grenzen sowie in Liebe und Eintracht aufrechterhalten werden. Im Heiligen Koran wird dies durch kurze, aber vollkommen bedeutungstragende Worte wie „Imsāk bil-maʿrūf“ erläutert. Wenn ein harmonisches Zusammenleben auf diese Weise nicht möglich ist, soll „Taṣrīḥum bi-iḥsān“ erfolgen; das heißt, Eheleute, die nicht aufrichtig und harmonisch zusammenleben können, sollen sich in guter Weise voneinander trennen. Es darf nicht dazu kommen, dass durch ihren gegenseitigen Streit nicht nur ihr eigenes Leben bitter wird, sondern auch Konflikte zwischen den beiden Familien entstehen, die Gesellschaft mit Unrat überzogen wird, der moralische Verfall sich ausbreitet und sogar die künftigen Nachkommen von diesen schlechten Auswirkungen erfasst werden.
Um all diese Wege des Unheils zu verschließen, hat die islamische Scharia dem Mann das Recht auf Talaq und der Frau das Recht auf Khulʿ gegeben, damit sie, wenn sie wollen, nach dem Grundsatz von „Taṣrīḥum bi-iḥsān“ handeln können. [Hier muss auch verstanden werden, dass die islamische Scharia es nicht gutheißt, Streit und Auseinandersetzungen zwischen Eheleuten vor Gericht öffentlich auszutragen. Deshalb hat die islamische Scharia für die Bedürfnisse von Männern und Frauen auch solche rechtlichen Regelungen vorgesehen, dass häusliche Streitigkeiten nach Möglichkeit im Haus selbst beigelegt werden können. An die Tür des Gerichts soll erst als letzter Versuch geklopft werden, wenn innerhalb der Familie keine Möglichkeit mehr besteht, eine Einigung zu erzielen. – Der Verfasser.] Es gibt jedoch auch manche streitsüchtigen Menschen, die weder nach „Imsāk bil-maʿrūf“ handeln können noch bereit sind, nach „Taṣrīḥum bi-iḥsān“ zu handeln. Im ehelichen Bereich kann man daher auch auf Situationen stoßen, in denen entweder zwischen den Eheleuten hinsichtlich ihrer Rechte Meinungsverschiedenheiten entstehen oder es ihnen nicht möglich ist, sowohl „Imsāk bil-maʿrūf“ (die Frau ehrenvoll zurückzubehalten) als auch „Tasbīḥum bi-iḥsān“ (sie höflich zu entlassen) umzusetzen. Deshalb hat die islamische Scharia neben den Regelungen zu Talaq und Khulʿ noch einen dritten Weg zum Schutz der Rechte und zur Wahrung der Rechte Allahs festgelegt. Dieser wird das schariatische Gerichtswesen genannt.
Einige grundlegende Ausführungen über das schariatische Gerichtswesen
Bevor die mit dem schariatischen Gerichtswesen zusammenhängenden Themen erörtert werden, ist eine ausführliche Erläuterung einiger grundlegender Fragen erforderlich.
Die erste Voraussetzung für die Rechtsprechung
Die erste Voraussetzung für die schariatischen Gerichtsverfahren besteht darin, dass das Gericht unbedingt ein islamisches Gericht sein muss und der Richter von ganzem Herzen Muslim sein muss. Ein Grund dafür ist derjenige, den die Fiqhgelehrten ausführlich dargelegt haben: Nach den Grundsätzen der Scharia können die Entscheidungen nichtmuslimischer Richter in schariatischen Angelegenheiten über Muslime zwar äußerlich wirksam werden, grundsätzlich jedoch nicht rechtswirksam sein. Wenn beispielsweise ein nichtmuslimischer Richter die Ehe eines Muslims aufhebt, unabhängig davon, ob seine Anordnung tatsächlich den Vorschriften der Scharia entspricht und in der Praxis zur Trennung von Ehemann und Ehefrau führt, wird die Ehe dadurch im Grunde nicht rechtswirksam aufgehoben, selbst wenn er ihre Aufhebung verkündet hat. Der Frau ist es daher auch nicht erlaubt, einen anderen Mann zu heiraten. Sollte sie dennoch heiraten, gilt diese Ehe als nichtig, und nach islamischem Schariarecht gelten ihre Kinder als unehelich.
Der zweite Grund besteht darin, dass der Koran die Entscheidungen nichtislamischer Gerichte grundsätzlich nicht anerkennt. Darüber hinaus lautet das endgültige Urteil des Korans insbesondere in Bezug auf Muslime, dass die Entscheidungen eines kufrischen Gerichts über sie bei Allah, dem Erhabenen, nicht angenommen werden. Ich habe dieses Thema in meinem Aufsatz „Ein besonders wichtiges Rechtsgutachten“ ausführlich behandelt; er ist am Ende dieses Buches als Anhang abgedruckt.
Die Notwendigkeit des Idschtihad im Gerichtsverfahren
Ein Richter muss unbedingt zur Ausübung des Idschtihad und zur Forschung befähigt sein. Außerdem muss er in seinem Herzen eine tiefe, auf Überzeugung beruhende Achtung vor dem Gesetz empfinden, zu dessen Anwendung er auf den Richterstuhl gesetzt wurde. Denn andernfalls ist es nicht möglich, dass ein Kadi, wenn ihm die Entscheidung über Angelegenheiten überlassen ist, für die die Scharia zwar umfassende Bestimmungen enthält, bei persönlichen Fällen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und der Eigenart jedes einzelnen Rechtsstreits diese Gesetze richtig auslegt, prüft und beurteilt, gegebenenfalls aus den Grundsätzen des Gesetzes nebensächliche, aber notwendige Bestimmungen ableitet und bei der Führung des Verfahrens alle Bedingungen beachtet, die dem Geist des Gesetzes entsprechen, sofern sich in ihm nicht die genannten Fähigkeiten vereinen. Es ist offensichtlich, dass diese beiden Eigenschaften nur in einer Person zusammentreffen können, die ihrem Glauben nach Muslim ist und über umfassende Erfahrung mit den Grundsätzen des islamischen Rechts sowie seinen Einzelbestimmungen verfügt. Sie kann den Geist dieses Gesetzes richtig erfassen, ist mit seinen grundlegenden Quellen vertraut und kennt innerlich den Aufbau und die Ordnung der muslimischen Gesellschaft. Bei einem nichtmuslimischen Richter können diese Eigenschaften unter keinen Umständen vorhanden sein. Daher kann keineswegs erwartet werden, dass er in den schariatischen Angelegenheiten der Muslime zu richtigen Entscheidungen gelangt.
Die Folgen des Fehlens eines auf der Scharia beruhenden Gerichtswesens auf dem indischen Subkontinent
Hier ist eine Erläuterung erforderlich: Grundsätzlich bin ich nicht davon überzeugt, dass das mit Genehmigung einer nichtmuslimischen Regierung eingerichtete schariatische Gerichtswesen rechtmäßig ist. Im Zusammenhang mit diesem Thema möchte ich hier jedoch einen Weg aufzeigen, auf dessen Grundlage die schariatischen Angelegenheiten der indischen Muslime so lange zulässigerweise entschieden werden können, wie noch kein islamischer Staat errichtet ist. – Der Verfasser.
Auch nach der Errichtung der britischen Herrschaft auf dem Subkontinent wurden bis zum Jahr 1864 die schariatischen Angelegenheiten der Muslime von muslimischen Richtern entschieden. Sie wurden aus den Reihen der Religionsgelehrten ausgewählt. Danach wurde dieses Gerichtswesen jedoch abgeschafft, und auch die schariatischen Angelegenheiten wurden, ebenso wie gewöhnliche zivilrechtliche Angelegenheiten, der Zuständigkeit englischer Gerichte unterstellt. Der erste Schaden bestand darin, dass das schariatische Gerichtswesen in den Fällen, in denen es nach den Grundsätzen der Scharia anzuwenden war, nahezu vollständig verschwand. Infolgedessen wurde es für die Muslime unmöglich, von diesen Gerichten in ihren schariatischen Angelegenheiten eine Entscheidung zu erhalten, die aus der Sicht ihrer Religion als schariatische Entscheidung gelten konnte.
Der zweite Nachteil, der seiner Bedeutung nach dem ersten in keiner Weise nachstand, bestand darin, dass den Richtern dieser Gerichte weder umfassende Kenntnisse der islamischen Grundsätze und ihrer Einzelbestimmungen noch die geeigneten Mittel und Fähigkeiten zur eigenständigen Rechtsfindung und Forschung auf diesem Gebiet zur Verfügung standen. Auch empfanden sie in ihrem Inneren keine Achtung vor diesem Gesetz, die sie davon hätte abhalten können, seine festgelegten Grenzen zu überschreiten. Die Bücher, die ihnen als Wissensquellen dienten, waren von Autoren verfasst, die mit der arabischen Sprache nicht vertraut waren. So fertigte Hamilton (Hamiltion) mithilfe einer französischen Übersetzung eine englische Übersetzung der Hidaya an. Er war nicht in der Lage, den ursprünglichen Text der Hidaya seinem eigentlichen Sinn nach zu verstehen. Ja, er irrte sich beim Verständnis der allgemeinen Fachbegriffe des Fiqh derart, dass man dies erst erkennen kann, wenn man seine Ausführungen mit der ursprünglichen Hidaya vergleicht. Bailies (Bailie) „Digest of Muhammadan Law“, das auf der Übersetzung einer Zusammenfassung der Fatawa-i Alamgiri beruht, sowie Macnaughtons (Macnaughton) „Principles of Muhammadan Law“ zeigen deutlich, wie dürftig ihre Kenntnisse des islamischen Rechts waren. Wegen ihres mangelnden vollständigen Wissens gaben sie in diesen Büchern fehlerhafte und widersprüchliche Auslegungen des Rechts. Die englischen Gerichte selbst haben ihre eigene Unkenntnis offen eingeräumt. So schrieb etwa Richter Markby im Urteil eines Falls:
Die Mittel, die dem Gericht zur Kenntnis der islamischen Scharia zur Verfügung stehen, sind so unzureichend und begrenzt, dass ich bereit bin, jeden Weg mit Freuden zu beschreiten, um eine Entscheidung in den damit zusammenhängenden Angelegenheiten zu vermeiden. [Khaja Hossain gegen Shahzadi Begum.]
Doch trotz dieses derart begrenzten Wissens und dieser geringen Erfahrung wagen die Gerichte, über das islamische Recht zu forschen und eigene Rechtsfindung zu betreiben, und scheuen sich keineswegs, seine Grenzen zu überschreiten. Denn die Achtung vor diesem Recht gehört nicht zu ihrem Glauben und ihrer religiösen Überzeugung, und auch vonseiten der Justiz der despotischen Regierung wurden ihnen keine Beschränkungen auferlegt, die den Richtern die Überschreitung der Grenzen dieses Rechts untersagt hätten. Was der Oberste Richter Garth im Urteil eines anderen Falls [Malik Abdul Gafur gegen Maliga.] geschrieben hat, genügt, um die wahre Haltung dieser Gerichte zu verdeutlichen. Er schrieb:
Das islamische Recht, auf das unsere Aufmerksamkeit gelenkt wurde und das in alten Büchern niedergeschrieben ist, war von den rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen in Bagdad und anderen muslimischen Ländern vor mehreren Jahrhunderten völlig verschieden. Obwohl wir uns bemühen, in Rechtsstreitigkeiten unter Muslimen so weit wie möglich nach den Anweisungen der islamischen Scharia zu verfahren, stellt sich zunächst die Schwierigkeit, festzustellen, wie dieses Recht ursprünglich beschaffen war. Zweitens entstanden unter den Rechtsgelehrten früherer Zeiten, das heißt unter Imam Abu Hanifa und seinen Schülern, zahlreiche Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Rechts, und es ist äußerst schwierig, diese miteinander in Einklang zu bringen. Daher sollten wir unser Möglichstes tun, um über die grundlegenden Fundamente und die richtigen Prinzipien des Rechts Kenntnis zu erlangen. Danach sollte es unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gerechtigkeit, der guten Absichten, der sonstigen im Land geltenden Gesetze und der gesellschaftlichen Verhältnisse angewandt werden.
Aus dieser Aussage wird deutlich, dass ein Oberster Richter eines Gerichts seine eigene Unwissenheit über das islamische Recht eingesteht und sich für unfähig hält, die Meinungsverschiedenheiten der Imame bei der Auslegung des Rechts miteinander in Einklang zu bringen. Zugleich hielt er es ausdrücklich für zulässig, selbst zu einer Entscheidung zu gelangen. In einem Gerichtsurteil scheute er sich keineswegs zu erklären, dass er bei der Anwendung des islamischen Rechts auf Muslime nicht verpflichtet sei, sich ausschließlich innerhalb der Grenzen des islamischen Rechts zu bewegen; vielmehr hielt er es für notwendig, daneben auch seine eigene Auffassung von den im Land geltenden Gesetzen, den gesellschaftlichen und kulturellen Verhältnissen sowie den Grundsätzen der Gerechtigkeit zu berücksichtigen. Das fehlerhafte und verkrüppelte Recht, das in den Gerichten unseres Landes unter dem Namen „Mohammedan Law“ gilt, ist die Frucht dieser glaubenslosen und unwissenden Forschung. Auch dieses verkrüppelte Recht wird unter dem Namen des islamischen Rechts in unseren Angelegenheiten der Scharia nicht ordnungsgemäß angewandt; vielmehr wird es durch die Schläge immer neuer Entscheidungen in den Gerichten von Tag zu Tag weiter entstellt.
Der erste Schritt auf dem Weg zur Reform
Wenn es gegenwärtig irgendeinen, auch nur geringfügigen Weg gibt, um in Angelegenheiten der Ehe, der Scheidung und anderen mit der Scharia verbundenen Fragen ein richtiges Urteil zu erlangen, dann besteht er darin, dass die indischen Muslime hier kulturelle Autonomie (Cultural Autonomy) erlangen müssen. [Ich habe dieses Thema im zweiten Band meines Werkes „Die Muslime und der gegenwärtige politische Konflikt“ ausführlich behandelt. – Der Verfasser.] Im Rahmen dessen werden die Muslime das Recht erhalten, selbstständige Scharia-Gerichte zur Beilegung aller ihrer Angelegenheiten einzurichten. Fromme und gottesfürchtige Gelehrte, die über tiefgehende, fiqhgelehrte Kenntnisse des islamischen Rechts verfügen, sollen zu Richtern dieser Gerichte ernannt werden. Dies ist eine solche Notwendigkeit, dass es den Muslimen hier ohne sie in der Praxis unmöglich ist, als Muslime zu leben. Sollten sie auch dies nicht erreichen können, wäre auf dem Weg des Rückzugs so viel ausreichend, dass in äußerster Notlage nach der malikitischen Rechtsschule in jedem Bezirk ein aus drei Mitgliedern bestehendes Panchayat gebildet werden könnte. Die muslimische Allgemeinheit des Bezirks müsste den Mitgliedern allgemeines Vertrauen entgegenbringen, und mindestens eines der Mitglieder müsste ein zuverlässiger Gelehrter sein. Danach müsste durch Druck auf die despotische Regierung die gesetzliche Anerkennung dieses Ausschusses erwirkt werden, und die Regierung müsste den Entscheidungen des Panchayats in Angelegenheiten der Ehe, der Scheidung und ähnlichen Fragen unter Muslimen den Rang einer Gerichtsentscheidung zuerkennen. Dagegen dürfte bei den englischen Gerichten keine Berufung eingelegt werden. Ebenso müssten alle bei den englischen Gerichten eingereichten Klagen in Angelegenheiten der Ehe, der Scheidung und Ähnlichem an das Panchayat übertragen werden. [Nach der hanafitischen Rechtsschule kann die Entscheidung eines Panchayats nicht der Entscheidung eines richterlichen Qadi gleichgestellt werden. Wenn dieses Panchayat jedoch befugt ist, seine Urteile durchzusetzen, und seine Zuständigkeit nicht lediglich auf Schlichtung beschränkt ist, sondern der eines Richters gleichkommt, dann ist seine Entscheidung auch nach der hanafitischen Rechtsschule der Entscheidung eines Qadi eines Scharia-Gerichts gleichzustellen. – Der Verfasser.]
Außer in Britisch-Indien muss in nichtmuslimischen Staaten und in jenen muslimischen Staaten, in denen das Scharia-Gerichtswesen nach dem Vorbild der englischen Regierung abgeschafft und Angelegenheiten der Scharia den gewöhnlichen Zivilgerichten übertragen wurden, zur Wiederherstellung dieser Ordnung zunächst entweder das Scharia-Gerichtswesen wieder eingeführt oder ein Panchayat-System eingerichtet und von den Regierungen dieser Staaten gesetzlich anerkannt werden. Wenn dies nicht möglich ist, wird es dem Anliegen des Islam niemals dienlich sein, im Gesetzgebungsrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen und verabschieden zu lassen.
Die Notwendigkeit einer neuen Kodifikation des Rechts
Mit der Einführung einer schariatischen Gerichtsbarkeit ist noch eine weitere Maßnahme erforderlich. Es muss ein Gesetzbuch zusammengestellt werden, in dem die rechtlichen Bestimmungen (fiqhischen Ahkam), die mit den religiös-rechtlichen Regelungen der Muslime verbunden sind, ausführlich erläutert und systematisch nach den Abschnitten des Muhammadan Law geordnet werden. Dadurch wird es leichter, dieses Recht an den Scharia-Gerichten oder in den Panchayats anstelle des gegenwärtig geltenden britischen Rechts einzuführen. Als in Ägypten die gemischten Gerichte eingerichtet wurden, erkannte man ebenfalls die Notwendigkeit einer solchen Gesetzessammlung, in der alle erforderlichen Gesetze und Rechtsvorschriften aus zuverlässigen Quellen zusammengetragen sein sollten. Daher stellte ein Komitee von Gelehrten der al-Azhar auf Anweisung der ägyptischen Regierung und unter der Leitung von Kudri Pascha diese Arbeit fertig. Die von diesem Komitee ausgearbeitete Gesetzessammlung wurde amtlich anerkannt und ihre Anwendung bei Gericht angeordnet. [Diese Sammlung wurde ins Französische übersetzt und unter dem Titel „Droit Mussalman“ veröffentlicht. Außer in Ägypten wird dieses Buch auch von den Gerichten anderer Länder herangezogen. – Der Verfasser.]
Es ist unbedingt erforderlich, in Indien ein solches Komitee zu bilden. Unter seiner Leitung werden von jeder Gruppe ausgewählte Gelehrte gemeinsam mit einigen Rechtsgelehrten eine ausführliche Gesetzessammlung mit den erforderlichen Erläuterungen erstellen. Zunächst wird diese Sammlung als Entwurf veröffentlicht, und die Gelehrten der verschiedenen Gruppen werden um ihre Meinung gebeten. Danach werden unter Berücksichtigung ihrer Ansichten und Überprüfungen die erforderlichen Änderungen vorgenommen. Sobald sie ihre endgültige Gestalt erhalten hat, wird sie als eine zuverlässige Sammlung der schariatischen Bestimmungen anerkannt. Anschließend wird beschlossen, dass die religiös-rechtlichen Angelegenheiten der Muslime auf diese Sammlung zurückzuführen sind und dass jene Bestimmungen des Muhammadan Law, die auf den Auslegungen und Analysen der engstirnigen, unwissenden, glaubenslosen und unfähigen Richter der englischen Gerichte beruhen, als ungültig betrachtet werden.
Man könnte fragen: Wenn in unseren Fiqh-Werken alle grundlegenden Aspekte des Rechts ausführlich dargelegt sind, weshalb ist dann die Erstellung einer solchen neuen Sammlung notwendig? Es besteht nicht nur die Befürchtung, dass ein solcher Einwand erhoben werden könnte; angesichts der Haltung einer bestimmten Gruppe kann mit Sicherheit gesagt werden, dass dieser Vorschlag sicherlich bekämpft werden wird. Daher werde ich hier kurz die Gründe darlegen, aus denen die Erstellung einer solchen vollständigen Sammlung notwendig ist.
Schon bei oberflächlicher Betrachtung kann jeder erkennen, dass die islamischen Gesetze und Rechtsvorschriften in den Fiqh-Werken verstreut sind. Sie sind in einer alten Darstellungsweise und Methode verfasst. Auch diejenigen, die diese Bücher heute unterrichten, sind gewöhnlich nicht in der Lage, ihre terminologischen Feinheiten vollständig zu verstehen. In den heutigen Gesetzbüchern sind die einzelnen Gesetzesartikel nach fortlaufenden Nummern geordnet; unter jedem Artikel werden die jeweiligen Fachbegriffe erklärt, sein Zweck analysiert und die ihm untergeordneten Bestimmungen ausführlich dargelegt. Darin werden außerdem die Ansichten verschiedener Richter, die Ansichten zuverlässiger Richter, die Erläuterungen von Fachleuten und die Urteile verschiedener Fälle aufgenommen. Darüber hinaus erleichtern Inhaltsverzeichnisse und Sachregister (Index) das Auffinden der im Buch behandelten Themen. Angesichts dessen wird kein vernünftiger Mensch leugnen, dass die durch menschliche Anstrengung erzielten Fortschritte in der Gestaltung des Verlagswesens bei der Neuordnung der Fiqh-Bücher unbedingt genutzt werden müssen. Schließlich ist die alte Methode, nach der die Fiqh-Bücher geordnet wurden, ja nicht durch eine himmlische Anweisung gebilligt worden, sodass die Befolgung dieser Methode verpflichtend und ihr Verlassen sündhaft wäre.
Der noch wichtigere Grund ist jedoch, dass die in den alten Fiqh-Werken dargelegten Bestimmungen in den meisten Fällen die gewöhnlichen menschlichen Verhältnisse berücksichtigen. Es ist grundsätzlich falsch, diese Bestimmungen in jedem Fall buchstabengetreu und unterschiedslos auf jede Angelegenheit anzuwenden. Unter Berücksichtigung der folgenden Gesichtspunkte muss eine umfassende Prüfung vorgenommen werden:
Erstens: Die moralischen, zivilisatorischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der islamischen Gesellschaft, in der dieses Recht angewandt wird, müssen berücksichtigt werden. Ebenso muss betrachtet werden, welcher Art die allgemeinen Gewohnheiten, die Mentalität und die Bräuche dieser Gesellschaft sind. In welcher Umgebung leben die Menschen, welche Auswirkungen hat diese Umgebung auf sie, und wie stark oder schwach ist der Einfluss des Islam auf ihren tatsächlichen Charakter, ihr Verhalten und ihre Handlungen? In welchem Maß haben äußere Einflüsse ihre islamischen Merkmale verändert, und welche rechtlichen Veränderungen und Verzerrungen haben die allgemeinen Verhältnisse der Gesellschaft und ihre Umwelt in den verschiedenen Bereichen bewirkt?
Zweitens: In jedem einzelnen Fall müssen die besonderen Verhältnisse jeder der beiden Parteien berücksichtigt werden. Das Urteil muss unter Beachtung all dessen gebildet werden: des Charakters, des Alters, der Bildung, des körperlichen Zustands, der gesellschaftlichen Stellung, der wirtschaftlichen Lage, der bisherigen Geschichte, der Bräuche ihrer Herkunft und der allgemeinen Verhältnisse ihrer sozialen Schicht. Es muss geprüft werden, wie das Recht in einer bestimmten Nebenangelegenheit auf sie angewandt werden kann, sodass der Zweck des Gesetzes angemessen erfüllt wird und zugleich nicht von den Grundprinzipien des Gesetzes abgewichen wird.
Wenn jemand diese beiden Aspekte außer Acht lässt, aus einem alten Fiqh-Buch eine ergänzende Rechtsbestimmung herausgreift und sie blindlings in jedem beliebigen Rechtsfall gleichermaßen anwendet, der Ähnlichkeiten mit dieser ergänzenden Bestimmung aufweist, dann kann man ihn nur mit einem Arzt vergleichen, der sich mit den Büchern des Bukrat [„Hippokrates“, ein berühmter griechischer Mediziner des 5. und 4. Jahrhunderts v. Chr. Er ist als Hippocrates the Great bekannt und gilt als Vater der Medizin. – Übersetzer] und des Jalinus [„Galen“, geboren etwa im Jahr 129 n. Chr. in der heutigen türkischen Stadt Bergama und gestorben im Jahr 199 n. Chr. Unter den Medizinern der Antike war er nach Hippokrates der bedeutendste. Er war zugleich Arzt, Philosoph und Sprachwissenschaftler. – Übersetzer] hinsetzt und beginnt, allein auf Grundlage dieser Bücher Rezepte auszustellen, ohne Klima und Jahreszeit des Landes, die individuellen Besonderheiten jedes Patienten sowie die verschiedenen Arten und Symptome der einzelnen Krankheiten und dergleichen zu berücksichtigen.
Dieses von den Medizinern der Antike verfasste Buch ist an sich durchaus richtig und wissenschaftlich fundiert. Doch wann wurde es zum Gebrauch durch unwissende Arzneimittelverkäufer verfasst? Auch die Anwendung solcher Bücher für diesen Zweck erfordert Verstand, Wissen, Erfahrung, Kompetenz, Geschick und Urteilsvermögen. Ganz entsprechend sind auch die ergänzenden Rechtsbestimmungen, die die Mujtahid-Imame aus den Grundsätzen und grundlegenden Gesetzen der islamischen Scharia ableiten, an sich durchaus richtig und fehlerfrei. Doch diese großen Mujtahids haben niemals damit gerechnet, dass diese durch Ijtihad und Forschung gewonnenen Rechtsbestimmungen ohne Verstand, Wissen, Erfahrung und Weitblick wie ein und dasselbe Siegel unterschiedslos auf alle Briefe angewandt werden würden, die durch den Postboten zugestellt werden.
Das islamische Recht war auf so vernünftigen Grundsätzen aufgebaut, dass es unter seiner Geltung nahezu unmöglich war, dass ein Mann oder eine Frau gezwungen wurde, sich an unsittlichen Handlungen zu beteiligen oder zum Anlass für Unruhe und Verderben in der Gesellschaft zu werden. Und dass ein muslimischer Mann oder eine muslimische Frau aufgrund der Strenge dieses Gesetzes gezwungen sein könnte, die Grenzen des Islam zu überschreiten, war völlig undenkbar. Heute jedoch sehen wir, dass unter den Muslimen nicht nur unzählige familiäre Streitigkeiten entstehen, sondern dass es auch zu schwerem moralischem Verfall und sogar zu Fällen des Abfalls vom Glauben kommt. Diese Art des Unheils hat sich nur deshalb verbreitet, weil es den Menschen in den meisten Fällen unmöglich geworden ist, nach islamischem Recht ein richtiges und gerechtes Urteil zu erlangen. Weder bei den Muftis noch bei den Richtern der Gerichte sind Vernunft, tiefes Wissen, Überlegung und Weitblick vorhanden. Keiner von ihnen beachtet, welche besonderen Merkmale das Land, die Gesellschaft und der konkrete Rechtsfall aufweisen, in denen wir eine allgemeine Bestimmung anwenden, und inwiefern diese innerhalb des allgemeinen Rahmens der Bestimmung gemäß den Grundsätzen der Scharia konkretisiert werden muss, damit kein einziges Ziel der Scharia beeinträchtigt wird und kein einziger ihrer Grundsätze verletzt werden muss. Was die Richter der Gerichte betrifft, so ist ihre Unfähigkeit offenkundig. Es bleiben die Gelehrten. Ein Teil von ihnen besitzt keine größere Befähigung, als die ergänzenden Bestimmungen so vorzutragen, wie sie in den alten Fiqh-Werken wörtlich niedergeschrieben sind. Und obwohl Allah, der Erhabene, einigen Gelehrten Weite des Blicks und tiefes Wissen über die Religion verliehen hat, besitzt doch keiner von ihnen allein den Mut, in einer bestimmten Rechtsfrage durch Gebrauch seines Verstandes auch nur um ein Geringstes von einer alten ergänzenden Bestimmung abzuweichen. Einerseits beschreiten sie diesen gewagten Weg aus Angst, in einen Irrtum zu geraten, nicht. Andererseits fürchten sie, dass andere Gelehrte sie beschuldigen könnten, von der blinden Nachahmung der Rechtsschule abzuweichen. Das einzige Heilmittel für diese Krankheit besteht darin, dass eine Gruppe angesehener und einflussreicher Gelehrter aus jeder Provinz diese Aufgabe übernimmt. Sie sollen ihre gemeinsame Kraft und ihren Einfluss einsetzen, um für die Angelegenheiten der Scharia einen gesetzlichen Rahmen auszuarbeiten, der mit der gegenwärtigen moralischen, sozialen und wirtschaftlichen Lage der indischen Muslime übereinstimmt. Diese Bestimmungen sollen so flexibel sein, dass unter ungewöhnlichen Umständen im Rahmen der Grundsätze des Gesetzes die notwendigen Änderungen an den ergänzenden Rechtsbestimmungen vorgenommen werden können.
Wenn jemand dies als etwas betrachtet, das der Taqlid widerspricht, dann sagen wir: Er befindet sich im Irrtum. Er weiß nicht, welcher Unterschied zwischen der Taqlid der Mujtahid-Imame – der blinden Nachahmung – und der Taqlid der Propheten und Gesandten bestehen sollte. Ebenso weiß er nicht, welcher Unterschied zwischen der Nachahmung durch unwissende, törichte Menschen und der Nachahmung eines fähigen Gelehrten bestehen sollte. Er weiß nicht einmal, was es bedeutet, einer auf Fiqh gegründeten Rechtsschule zu folgen. Er versteht unter Taqlid Folgendes: „Man muss seine eigene Rechtsschule an die Stelle der Religion und den Imam dieser Rechtsschule an die Stelle des Propheten setzen; man muss die Rechtsfragen und Einzelbestimmungen dieser Rechtsschule für ebenso unumstößlich halten wie die Gebote aus Allahs Buch. Man muss sich als Glaubensüberzeugung fest im Herzen verankern, dass es eine schwere Sünde sei, nicht nur irgendeine Rechtsfrage dieser Rechtsschule zu berichtigen, zu ändern oder zu ergänzen, sondern sie überhaupt zu analysieren, zu überprüfen und kritisch zu untersuchen. Eine ergänzende Bestimmung dieser Rechtsschule in einer bestimmten Rechtsfrage aufzugeben, war nur bis zum vierten islamischen Jahrhundert, also bis zum Zeitalter des Ijtihad und der Forschung, erlaubt; danach ist es verboten geworden.“
Doch eine solche Taqlid oder blinde Nachahmung ist von keinem der Gelehrten früherer Zeiten überliefert. Ebenso lässt sich nirgendwo ein Beleg aus der Scharia zu ihrer Unterstützung finden. Die Schüler des Imam Azam Abu Hanifa, möge Allahs Barmherzigkeit mit ihm sein, widersprachen ihrem Imam in Tausenden von Rechtsfragen. Dennoch wurden sie nicht aus der hanafitischen Rechtsschule ausgeschlossen. Die auf die hanafitische Rechtsschule spezialisierten Gelehrten gaben bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Imam Azam und seinen Schülern der Ansicht des einen oder des anderen den Vorzug und verwarfen die Meinung des einen zugunsten der Meinung des anderen. Doch trotz solcher Überprüfung und kritischer Untersuchung konnte niemand sie als Nicht-Muqallid bezeichnen. Von Beginn des vierten islamischen Jahrhunderts bis zum achten und neunten islamischen Jahrhundert nahmen die hanafitischen Gelehrten Änderungen und Korrekturen an den durch Ijtihad gewonnenen Rechtsfragen ihrer Vorgänger vor, wobei sie die Erfordernisse der jeweiligen Zeit berücksichtigten; und wenn es notwendig war, übernahmen sie die Ansicht anderer Mujtahid-Imame und erließen dementsprechend Fatwas. Doch niemand erklärte sie aufgrund dieses Ijtihad zu Nicht-Muqallids. Niemand besitzt den Mut, Abu al-Layth as-Samarqandi, Schams al-A’imma as-Sarakhsi, den Verfasser der Hidaya, Qadi Khan, den Verfasser von Kanz al-Ummal, Allama Schami und andere Gelehrte dieses Ranges als Nicht-Muqallids zu tadeln. Denn sie schufen in den Rechtsfragen der hanafitischen Rechtsschule im Hinblick auf die Verhältnisse und Bedürfnisse ihrer jeweiligen Zeit einen gewissen Spielraum. In Fällen, in denen sie eine Bestimmung dieser Rechtsschule für schädlich oder angesichts der allgemeinen Lage für ungeeignet zur Anwendung hielten, erließen sie Fatwas gemäß den Rechtsfragen anderer Rechtsschulen. Sie nahmen dies in die Grundsätze der hanafitischen Rechtsschule auf: „Aufgrund einer Notwendigkeit ist es erlaubt, gemäß einer anderen Rechtsschule eine Fatwa zu erlassen. Voraussetzung ist jedoch, dass dabei keine eigenen niedrigen Neigungen zum Zuge kommen.“
Es besteht kein Zweifel daran, dass eine erhebliche Gefahr besteht, den eigenen Neigungen zu folgen, wenn den Menschen uneingeschränkte Freiheit gewährt wird, je nach ihren persönlichen Bedürfnissen nach einer anderen Rechtsschule zu handeln oder die Erleichterungen (Optionen) ihrer eigenen Rechtsschule zu nutzen. Es würde sich die Tür dazu öffnen, aus den Genehmigungen, die die verschiedenen Rechtsschulen aus ihrer jeweiligen Sicht für besondere Situationen erteilt haben, unrechtmäßigen Nutzen zu ziehen und sich über die Religion lustig zu machen; dadurch würde in Verhalten und Umgang eine schwere Unordnung entstehen. Wenn jedoch die Gelehrten der Religion dies aus Gottesfurcht und mit aufrichtiger Absicht, auf der Grundlage gegenseitiger Beratung und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Lage der Muslime tun, besteht dadurch keine Gefahr eines religiösen oder weltlichen Schadens. Sollten sie bei einer Rechtsfrage unabsichtlich einen Fehler begehen, so machen die beiden Quellen der islamischen Scharia (Nas) unmissverständlich klar, dass Allah, der Erhabene, ihnen dies vergeben und ihre aufrichtige Absicht belohnen wird.
Bei der Befolgung dieses Weges besteht höchstens die Befürchtung, dass sich eine Gruppe von Menschen dazu entschließen wird, ihnen entgegenzutreten, und dass auch einige ihrer Anhänger eine schlechte Meinung von ihnen bekommen werden. Doch die noch größere Gefahr, die darin liegt, diesen Weg nicht zu beschreiten, besteht darin, dass die Muslime, wenn sie angesichts ihrer eigenen Bedürfnisse hilflos werden, statt dem islamischen Gesetz ihren eigenen Neigungen folgen; dass sich unter ihnen die Verspottung der Religion, die Umwandlung der Regeln der Scharia in ein Spielzeug, der Verstoß gegen die von Allah gesetzten Grenzen sowie eine Epidemie religiösen und sittlichen Verfalls, des Kufr und gottwidriger Taten ausbreiten; und dass sie, wie das christliche Volk, die Gesetze ihrer Religion aufgeben und von Menschen erdachte Gesetze annehmen [wie es in der Türkei geschehen ist. – Der Verfasser]. Dann werden am Tag der Auferstehung zusammen mit diesen Sündern auch ihre religiösen Führer festgenommen und vor Allahs Gericht gebracht werden. Allah, der Erhabene, wird sie dann fragen: „Hatte Ich euch etwa Verstand und Einsicht nur deshalb gegeben, damit ihr sie nicht gebraucht? Waren Mein Buch und die Sunna Meines Propheten etwa nur deshalb vor euch gelegt worden, damit ihr untätig dasitzt, während die Muslime in die Irre gehen? Ich hatte Meine Religion leicht gemacht – welches Recht hattet ihr, sie zu erschweren? Ich hatte euch befohlen, dem Koran und Muhammad, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, zu folgen. Wer hatte euch auferlegt, unter Missachtung dieser beiden euren Vorfahren zu folgen? Ich hatte im Koran ein Heilmittel für jede Schwierigkeit hinterlegt – wer hat euch verboten, ihn zu berühren? Wer hat euch überhaupt befohlen, die von Menschen geschriebenen Bücher für euch als ausreichend zu betrachten?“ Als Antwort auf diese Fragen darf kein Gelehrter hoffen, im Schoß der Verfasser von Kanz ad-Daqāʾiq, al-Hidāya und al-ʿĀlamgīrī Zuflucht zu finden.
Da diese einschlägige Erörterung notwendig und wichtig war und eine ausführliche Darstellung unbedingt erforderlich war, musste ihr so viel Raum gewidmet werden. Nun kehre ich zu meiner eigentlichen Erörterung zurück.
Grundlegende Wegweisung
Da der edle Koran ein grundlegendes Werk ist, werden darin nicht alle mit dem ehelichen Leben zusammenhängenden Themen ausführlich behandelt. Er enthält jedoch mehrere umfassende Grundprinzipien, unter die nahezu alle einschlägigen Rechtsfragen fallen und die auch bei der Ableitung von Einzelfragen eine ausgezeichnete Orientierung bieten. Daher ist es unbedingt erforderlich, die im edlen Koran dargelegten Grundprinzipien und Regeln gründlich zu verstehen, bevor man sich der ausführlichen Darstellung der Rechtsbestimmungen zuwendet.
((1))
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„Heiratet keine Götzendienerinnen, solange sie nicht glauben.“ – Sure al-Baqara: 221
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„Gebt die Frauen unter euch nicht den polytheistischen Männern zur Ehe, solange diese nicht gläubig werden.“ – Sure al-Baqara: 221
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„Die keuschen Frauen aus der Gemeinschaft der Leute der Schrift sind euch zur Ehe erlaubt.“ – Sure al-Ma’ida: 5
In diesen Versen wurde der Grundsatz festgelegt, dass ein muslimischer Mann keine polytheistische Frau heiraten darf. Die Frauen der Leute der Schrift wurden ihm jedoch zur Ehe erlaubt. Eine muslimische Frau darf dagegen weder einen polytheistischen Mann noch einen Mann aus den Leuten der Schrift heiraten.
(2)
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„Heiratet keine polytheistischen Frauen … und gebt eure Frauen nicht polytheistischen Männern zur Ehe.“ – Sure al-Baqara: 221
Aus diesem Vers lässt sich noch ein weiteres Grundprinzip ableiten. Ein Mann ist selbst befugt, seine eigene Ehe zu schließen. In dieser Hinsicht ist eine Frau jedoch nicht völlig unabhängig. Es ist die Verantwortung ihrer Vormünder, sie mit jemandem zu verheiraten. Zweifellos ist es unerlässlich, die Zustimmung der Frau in Bezug auf die Ehe einzuholen. Niemand hat das Recht, sie gegen ihren Willen mit jemandem zu verheiraten. So heißt es in einem Hadith:
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„Eine Witwe hat bei der Entscheidung über ihre eigenen Angelegenheiten mehr Befugnis als ihr Vormund.“
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„Ein volljähriges Mädchen darf nicht ohne ihre Zustimmung verheiratet werden.“
Da die Verheiratung einer Frau jedoch eng mit den Interessen der Familie verbunden ist, verlangt der Edle Koran, dass bei der Eheschließung nicht nur die Vorlieben und der Wille der Frau ausreichen, sondern zugleich auch die Meinung ihrer männlichen Verwandten berücksichtigt werden muss.
(3)
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„Entrichtet ihnen als Gegenleistung für den Genuss, den ihr von ihnen gehabt habt, die Brautgabe und betrachtet sie als verpflichtend.“ – Sure an-Nisāʾ: 24
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„Wie könnt ihr die ihnen von euch gewährte Brautgabe zurücknehmen, obwohl der eine von euch vom anderen geschlechtlichen Genuss erfahren hat?“ – Sure an-Nisāʾ: 21
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„Wenn ihr euch von ihnen scheidet, bevor ihr mit ihnen Geschlechtsverkehr gehabt und die Brautgabe festgesetzt habt, müsst ihr die Hälfte der festgesetzten Brautgabe entrichten.“ – Sure al-Baqara: 237
Aus diesen Versen geht hervor, dass die Brautgabe die Gegenleistung für den Nutzen (geschlechtlichen Genuss) ist, den der Mann durch die intime Vereinigung mit seiner Ehefrau erlangt. Sobald diese Vereinigung stattgefunden hat, wird die vollständige Brautgabe daher verpflichtend und kann unter keinen Umständen aufgehoben oder erlassen werden. Wenn die Ehefrau jedoch freiwillig und zufrieden die vollständige Brautgabe oder einen Teil davon erlässt, ist dies etwas anderes.
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„Wenn sie euch freiwillig einen Teil der Brautgabe überlassen, dann könnt ihr ihn mit Freude annehmen.“ – Sure an-Nisāʾ: 4
Oder wenn sie es als Gegenleistung für die Khulʿ-Scheidung aufgibt, ist das eine gesonderte Angelegenheit.
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„Wenn die Ehefrau sich durch Zahlung einer Gegenleistung aus der Ehe löst, ist daran nichts auszusetzen.“ – Sure al-Baqara: 229
(4)
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„Selbst wenn ihr ihnen eine riesige Vermögenssumme als Brautgabe gegeben habt, dürft ihr keinen Teil davon zurücknehmen.“ – Sure an-Nisa: 20
Aus diesem Vers ist ersichtlich, dass im islamischen Recht keine bestimmte Höhe der Brautgabe festgelegt wurde. Daher darf ihre Höhe nicht durch willkürlich erlassene Gesetze begrenzt werden.
(5)
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„Die Männer haben Autorität über die Frauen, weil Allah die einen von ihnen über die anderen gestellt hat und weil die Männer für sie von ihrem Vermögen ausgeben.“ – Sure an-Nisāʾ: 34
Aus diesem Vers geht hervor, dass es für den Mann verpflichtend ist, für den Unterhalt der Frau zu sorgen und ihre Ausgaben zu tragen. Dies ist der Gegenwert für das Recht auf eheliche Autorität über die Frau, das der Mann durch den Ehevertrag erlangt. Das Recht der Frau auf Unterhalt kann unter keinen Umständen aufgehoben werden. Wenn sie jedoch freiwillig auf dieses Recht verzichtet oder ihrem Ehemann ungehorsam wird, ist dies eine gesonderte Angelegenheit.
((6))
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„Der Wohlhabende soll entsprechend seinem Wohlstand für den Unterhalt (seiner Ehefrau) sorgen, und wer in bedrängten Verhältnissen lebt, soll (ihr) entsprechend dem Lebensunterhalt geben, den Allah ihm gewährt hat.“ – Sure at-Talāq: 7
Hier wird für den Unterhalt und die Ausgaben der Ehefrau der Grundsatz festgelegt, dass bei der Festsetzung ihrer Höhe die finanzielle Lage des Ehemanns berücksichtigt werden muss. Für einen wohlhabenden Mann wird die Höhe entsprechend seinem Wohlstand festgelegt, und für einen armen Mann entsprechend seinen Möglichkeiten.
(7)
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„Ermahnt diejenigen eurer Frauen, von denen ihr befürchtet, dass sie sich auflehnen, meidet sie im Bett und bestraft sie körperlich. Wenn sie euch dann gehorchen, sucht keinen Weg gegen sie.“ – Sure an-Nisāʾ: 34
Aus der Perspektive dieses Verses lässt sich sagen, dass dem Ehemann nur dann das Recht gegeben wurde, seine Frau zu bestrafen, wenn sie eine aufständische Haltung und den Weg des Ungehorsams einschlägt. Auch für diesen Fall wurden zwei Methoden der Bestrafung festgelegt:
Erstens: das Bett verlassen, das heißt, den Geschlechtsverkehr zu unterlassen.
Zweitens: leichte Schläge, die nur dann erlaubt sind, wenn sie sich in äußerstem Maße auflehnt.
All dies – also sie zu bestrafen, obwohl sie sich nicht auflehnt, ihr wegen einer gewöhnlichen Form des Aufbegehrens eine schwere Strafe zuzufügen oder im Falle äußerster Auflehnung die Grenzen leichter Schläge zu überschreiten – fällt unter Unrecht und Maßlosigkeit.
(8)
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„Wenn ihr befürchtet, dass zwischen den Ehegatten Zwietracht entsteht, dann entsendet einen Schlichter aus seiner Familie und einen Schlichter aus ihrer Familie. Wenn beide eine Aussöhnung beabsichtigen, wird Allah Taala zwischen ihnen Eintracht schaffen.“ – Sure an-Nisa: 35
Im genannten Vers wurde der Grundsatz festgelegt, dass, wenn es zwischen Ehemann und Ehefrau zu Streit und Auseinandersetzungen kommt und sich keine Möglichkeit ergibt, die Angelegenheit untereinander beizulegen, vor der Anrufung eines Gerichts zur Beilegung dieses Streits ein Schlichter aus den Verwandten des Mannes und ein Schlichter aus den Verwandten der Frau bestimmt werden sollten. Beide sollen gemeinsam versuchen, den Streit zwischen ihnen beizulegen.
Mit den Ausdrücken „wa in khiftum“ und „fabʿathū“ wird die für alle Angelegenheiten der Muslime verantwortliche Person angesprochen. Daher ist es ihre Aufgabe, Schlichter zu bestimmen. Wenn die Schlichter keine Einigung erzielen können, erhält letztlich der oberste Verantwortliche der Muslime (Ulil Amr) die Befugnis, die Angelegenheit beizulegen.
(9)
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„Wenn ihr befürchtet, dass beide Ehegatten die von Allah gesetzten Grenzen nicht einhalten können, dann trifft beide kein Vorwurf, wenn die Ehefrau sich durch eine Gegenleistung aus dem Eheband löst.“ – Sure al-Baqara: 229
In diesem Vers wird gesagt, dass der Qadi bei der Entscheidung zwischen Ehemann und Ehefrau vor allem prüfen muss, ob Ehemann und Ehefrau in ihrer ehelichen Beziehung die von Allah gesetzten Grenzen einhalten können. Wenn eine starke Befürchtung besteht, dass die von Allah gesetzten Grenzen verletzt werden, gibt es nichts Wichtigeres, aufgrund dessen die Entscheidung, Ehemann und Ehefrau zusammenbleiben zu lassen, zulässig sein könnte. Die Wahrung der von Allah gesetzten Grenzen ist das Wichtigste. Deshalb darf, falls erforderlich, alles dafür geopfert werden.
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„Diejenigen, die Allahs festgelegte Grenzen überschreiten, sind Ungerechte.“ – Sure al-Baqara: 229
(10)
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„Haltet sie nicht in Bedrängnis fest, um ihnen Unrecht zuzufügen.“ – Sure al-Baqara: 231
In diesem Vers wird auf ein weiteres wichtiges Prinzip des islamischen Rechts hingewiesen. Es besteht darin, dass eine Frau nicht so in der Ehebindung mit einem Mann festgehalten werden darf, dass dies ihr Schaden zufügt und zur Verletzung ihrer Rechte führt. Wenn sie zusammenleben sollen, muss dies auf gerechte Weise geschehen.
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„Lebt mit den Frauen in gerechter Weise zusammen.“ – Sure an-Nisa: 19
Wenn die Ehefrau wieder aufgenommen werden soll, muss auch dies auf gerechte Weise geschehen. ************* „Haltet die Ehefrau auf gerechte Weise zurück.“ – Sure al-Baqara: 220
Doch wo keinerlei Hoffnung darauf besteht, sondern im Gegenteil zu befürchten ist, dass ihr durch den Entzug dieses Rechts Schaden zugefügt wird, ist es unerlässlich, nach dem Grundsatz „Tasrīḥum bi-iḥsān“ (sie in angemessener Weise zu entlassen) zu handeln. Denn gemäß der Anweisung des Propheten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, enthält das islamische Recht nichts Schädliches und erlaubt auch niemandem, jemand anderem Schaden zuzufügen.
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„Im Islam gibt es nichts Schädliches, und es gibt auch keine Möglichkeit, Schaden zuzufügen.“
(11)
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„Neigt euch nicht einer Ehefrau so stark zu, dass die anderen Ehefrauen gezwungen sind, in einem schwebenden Zustand zurückzubleiben.“ – Sure an-Nisāʾ: 129
Obwohl dieser Vers im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis offenbart wurde, wird in seinem letzten Teil ein allgemeiner Grundsatz gelehrt. Dieser lautet: Keine Frau darf in einer Lage zurückgelassen werden, in der sie an einen Mann gebunden bleibt und abwartet, ohne die Möglichkeit zu haben, mit ihm ehelich zusammenzuleben, und zugleich nicht die Freiheit besitzt, einen anderen zu heiraten.
(12)
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„Für diejenigen, die ihren Ehefrauen den Îlāʾ-Schwur leisten, gilt eine Frist von vier Monaten.“ – Sure al-Baqara: 226
Dieser Vers weist auf die ausgewogene Geduld und Widerstandskraft der Frauen hin. Das heißt, sie dürfen bis zu vier Monate lang ohne irgendeine Form von Schädigung und ohne Überschreitung der von Allah gesetzten Grenzen vom ehelichen Verkehr mit ihrem Ehemann ferngehalten werden. [Auf Grundlage dieses Prinzips ordnete ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, an, dass kein verheirateter Mann länger als vier Monate ununterbrochen im Militärdienst eingesetzt und von seinem Zuhause ferngehalten werden dürfe. – Der Verfasser.] Danach besteht die Befürchtung, dass eines von zwei Dingen eintreten könnte. Auch dieser Vers wurde anlässlich eines bestimmten Ereignisses offenbart; doch über dieses besondere Ereignis hinaus gibt der Vers auch in anderen Angelegenheiten eine Anleitung.
(13)
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„Und diejenigen, die ihren Ehefrauen Unzucht vorwerfen und außer sich selbst keine weiteren Zeugen beibringen können.“ – Sure an-Nur: 6
Dieser Vers beschreibt die Regeln des Liʿān. Wenn ein Ehemann seine Ehefrau der Unzucht beschuldigt und keinen Beweis oder Zeugen vorbringen kann, muss er viermal schwören und dabei sagen, dass seine Anschuldigung wahr ist. Beim fünften Mal soll er sagen: Wenn er ein Lügner ist, so soll Allahs Fluch auf ihn fallen. Danach gibt es für die Ehefrau nur einen Weg, der Strafe für Unzucht zu entgehen. Auch sie soll bei Allah schwören und viermal sagen, dass die von ihrem Ehemann erhobene Anschuldigung falsch und unbegründet ist. Beim fünften Mal soll sie sagen: Wenn die Anschuldigung ihres Ehemannes wahr ist, so soll Allahs Zorn auf sie selbst herabkommen. Nachdem der Liʿān auf diese Weise abgeschlossen ist, muss die Ehe zwischen dem Ehemann und der Ehefrau aufgelöst werden.
(14)
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„Wenn aber die Frau selbst Gnade walten lässt (und die Brautgabe nicht annimmt) oder wenn der Mann, in dessen Hand das Eheband liegt, Gnade walten lässt (und die vollständige Brautgabe zahlt), dann ist das etwas anderes.“
– Sure al-Baqara: 237
Im letzten Teil des genannten Verses wird dieser Grundsatz erläutert: Der Knoten des Ehebandes liegt in der Hand des Mannes, und er besitzt die Befugnis, ihn festzuhalten oder zu lösen. Überall dort, wo im Edlen Koran von der Scheidung die Rede ist, werden „männliche Verbformen“ verwendet, und die Scheidung wird dem Mann zugeschrieben. So heißt es etwa *************** (wenn sie sich scheiden lassen – Sure al-Baqara: 227), ********* (wenn er sie scheidet – Sure al-Baqara: 230) und ************ „Wenn ihr die Frauen scheidet, dann scheidet sie so, dass sie ihre Wartefrist berechnen können.“ – Sure at-Talaq: 1
Die oben genannten Verse beweisen eindeutig, dass der Mann aufgrund seines Rechts als Ehemann die uneingeschränkte Befugnis besitzt, die Scheidung auszusprechen oder nicht auszusprechen. Es kann kein Gesetz erlassen werden, das ihm dieses Recht entzieht.
Im Islam ist jedoch jedes Recht an die Bedingung geknüpft, dass bei seiner Ausübung und Anwendung kein Unrecht begangen und keine von Allah gesetzte Grenze überschritten werden darf. ***************** (Wer Allahs festgelegte Grenzen überschreitet, fügt nur sich selbst Unrecht zu – Sure at-Talaq: 1.) Wer also Allahs festgelegte Grenzen überschreitet, macht sich selbst dessen würdig, seines eigenen Rechts beraubt zu werden.
********************** (Auch ihr sollt kein Unrecht tun, und euch soll kein Unrecht getan werden – Sure al-Baqara: 279.) Dies ist ein allgemeiner Grundsatz, der in jedem Bereich und jeder Angelegenheit des islamischen Rechts gilt; auch das Scheidungsrecht des Mannes bildet davon keine Ausnahme.
Wenn daher vonseiten einer Frau gegen ihren Ehemann der Vorwurf von Unrecht und Misshandlung erhoben wird, fällt dies ordnungsgemäß unter den Vers *************** [Wenn ihr in einer Angelegenheit untereinander uneins werdet, dann bringt sie vor Allah und den Gesandten zurück (zu deren Rechtsordnung) – Sure an-Nisa: 59]. Wenn sich die Beschwerde der Ehefrau als berechtigt erweist, hat die für die Durchsetzung des Rechts zuständige Autorität, also die für sämtliche Angelegenheiten der Muslime verantwortliche Person, das Recht, den Ehemann seiner Befugnis zu berauben und diese selbst auszuüben. Die Befugnis, die der islamische Scharia dem Qadi verliehen hat, eine Ehe aufzulösen, Ehemann und Ehefrau zu trennen und die Scheidung auszusprechen [die Scheidung selbst auszusprechen, indem man dem Ehemann das Scheidungsrecht nimmt und die Frau kraft seines Amtes als Qadi scheidet – der Verfasser], beruht auf diesem Grundsatz. Eine Gruppe von Fiqh-Gelehrten hat aus dem Vers ******************* den Beweis abgeleitet: „Das dem Mann verliehene Scheidungsrecht ist an keinerlei Bedingung geknüpft, und dieser Grundsatz kennt keine Ausnahme. Wenn der Mann nicht bereit ist, die Scheidung auszusprechen, hat der Qadi unter keinen Umständen das Recht, dem Ehemann die Befugnis zur Scheidung zu entziehen und sie selbst auszuüben.“ Der Edle Koran unterstützt diese Beweisführung jedoch nicht. Im Koran ist sogar das höchste Recht des Menschen, das Recht auf Leben, durch das Wort ************ an eine Bedingung geknüpft worden. Und wo steht dann sein Scheidungsrecht! Wenn der Ehemann Unrecht begeht, sämtliche von Allah gesetzten Grenzen überschreitet und sämtliche Rechte der anderen Partei verletzt – soll man dennoch sein Scheidungsrecht als uneingeschränkt und bedingungslos anerkennen und es unangetastet lassen? Eine solche Auffassung ist absurd.
(15)
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„Die Scheidung ist zweimal: Danach soll man sie entweder in angemessener Weise zurückbehalten oder sie auf anständige Weise entlassen.“ – Sure al-Baqara: 229
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„Wenn der Ehemann sie danach (zum dritten Mal) scheidet, ist sie für ihn nicht mehr erlaubt, bis sie einen anderen Mann geheiratet hat.“ – Sure al-Baqara: 230
In diesem Vers wird die Anzahl der Scheidungen dargelegt. Demnach sind die ersten beiden Scheidungen widerruflich, während die dritte Scheidung eine Mughallaza-Scheidung ist (eine Scheidung, die die eheliche Beziehung vollständig auflöst).
Relevante Themen
Wie im vorherigen Kapitel die grundlegenden Anweisungen in aufeinanderfolgender Ordnung dargelegt wurden, werden wir nun ebenso die mit jeder dieser grundlegenden Bestimmungen verbundenen relevanten Bestimmungen in derselben Reihenfolge darlegen. Wir beabsichtigen hier nicht, alle relevanten Themen zu untersuchen; vielmehr werden wir die besonderen fiqh-rechtlichen Anweisungen zu denjenigen Masā’il darlegen, bei denen im Hinblick auf die Erfordernisse und Umstände der jeweiligen Zeit ein erneutes Nachdenken und eine eingehende Analyse erforderlich sind.
1. Der Abfall vom Glauben eines der beiden Ehepartner
In der heutigen Zeit ist das Problem des Abfalls vom Glauben äußerst ernst geworden. Beim Abfall von Männern entstehen keine besonderen Schwierigkeiten. Denn eine muslimische Frau darf nicht mit einem nichtmuslimischen Mann verheiratet bleiben. Darüber herrscht allgemeine Einigkeit. Beim Abfall von Frauen sind jedoch schwierige Probleme entstanden. Viele Frauen sind lediglich deshalb vom Glauben abgefallen und werden weiterhin zu Apostatinnen, um sich aus der Gewalt eines tyrannischen oder ungeliebten Ehemannes zu befreien. In diesem Problemfall handeln die englischen Gerichte entsprechend den ausdrücklichen Aussagen, die von Imam Abū Hanīfa (r.a.) in der Hidāya und anderen Werken überliefert sind. Das heißt:
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„Wenn einer der beiden Ehepartner vom Glauben abfällt, wird die eheliche Beziehung ohne eine Scheidungserklärung aufgelöst.“ [Das heißt: Diese Frau wird für ihren muslimischen Ehemann verboten; durch diese Trennung erlangt sie jedoch nicht das Recht, einen anderen Mann zu heiraten. – Der Verfasser.]
Die indischen Gelehrten wollen jedoch zur Verhinderung eines solchen Abfalls nach den Rechtsgutachten der Fachgelehrten von Balch und Samarqand sowie einiger Fachgelehrter aus Buchara verfahren. Die Zusammenfassung lautet: Wenn die Ehefrau vom Glauben abfällt, wird die Ehe nicht ungültig, sondern sie bleibt weiterhin an die Ehe mit ihrem muslimischen Ehemann gebunden. Grundlage dieses Rechtsgutachtens ist, dass eine solche Frau nur deshalb vom Glauben abfällt, um sich aus dem Eheband zu lösen; daher soll der Abfall vom Glauben keine Auswirkung auf die Ehe haben, um diesen Weg der Täuschung und List zu versperren. Doch die Annahme dieses Rechtsgutachtens bringt einige Schwierigkeiten mit sich. Die Gelehrten haben dies offenbar bisher noch nicht berücksichtigt.
Erstens: In Fragen des Islam und des Unglaubens erkennen sowohl das geltende Recht des Landes als auch die islamische Scharia ausschließlich ein mündliches Bekenntnis an. Auch wir verfügen über kein Mittel, mit dem wir beweisen könnten, dass die Frau nicht innerlich vom Glauben abgefallen ist, sondern nur deshalb apostasiert hat, um sich aus der Gewalt ihres Ehemannes zu befreien.
Zweitens: Bei einer Frau, die zu einer der auf den himmlischen Schriften beruhenden Religionen übertritt, kann man unter Berufung auf die **************-Āya auch anders argumentieren und sagen, dass sie mit einem muslimischen Mann verheiratet bleiben darf. Wenn eine Frau jedoch Hinduistin oder Madsūsī (Feueranbeterin) wird oder zu einer anderen Religion ohne himmlische Schrift übertritt, widerspricht es eindeutig den Bestimmungen des erhabenen Korans, dass sie mit einem muslimischen Mann verheiratet bleibt.
Drittens: Wie kann islamisches Recht auf eine Frau angewandt werden, die den Bereich des Islam verlassen hat und zu einer anderen Religion übergetreten ist? Wir stehen unter der Herrschaft eines nichtmuslimischen Staates. [Das Buch wurde in früherer Zeit verfasst. – Der Übersetzer.] In den Augen dieses Staates sind Muslime, Hindus und Sikhs alle gleich. Wie können wir von diesem Staat erwarten, dass er eine Frau, die als Muslimin nach islamischen Bräuchen geheiratet hat und sich später, nehmen wir an, den Sikhs oder der Arya Samaj angeschlossen hat, gegen ihren Willen dazu zwingt, in dieser Ehe zu bleiben?
Aus diesen Gründen werden die indischen Gelehrten unserer Ansicht nach im Fall des Glaubensabfalls überhaupt keinen Nutzen aus den Rechtsgutachten der Gelehrten von Samarqand und Balch ziehen können. Im Grunde ist die entscheidende Frage: Warum werden Frauen zu Abtrünnigen? Wir können mit fester Überzeugung sagen, dass tatsächlich nur zwei bis vier Prozent von ihnen zu jenen gehören mögen, bei denen sich ihr Glaubensbekenntnis und ihre Überzeugungen wirklich verändert haben. In Wirklichkeit ist es schlicht und einfach Folgendes, was sie zum Glaubensabfall treibt: In vielen Fällen von Unrecht und Misshandlung haben Frauen nach dem gegenwärtig geltenden Gesetz keine Möglichkeit, ihre Klage vorzubringen. Der Ehemann misshandelt sie immer grausamer, doch die Ehefrau kann sich nicht durch Khulʿ von ihm scheiden lassen. Der Ehemann ist untätig, verrückt oder von äußerst gewalttätiger Natur, an einer abscheulichen Krankheit erkrankt oder einem schweren schlechten Charakter verfallen; die Ehefrau will nicht einmal seinen Namen hören, und die gegenseitige Beziehung ist abgebrochen – doch es gibt keinen Weg, sich aus dem Eheband zu lösen. Der Ehemann ist verschwunden, seit Jahren gibt es keinerlei Nachricht von ihm, und das Leben ist für die Ehefrau unerträglich geworden; doch es gibt keine Möglichkeit, sie aus dieser Not zu befreien.
Solche beklagenswerten Umstände zwingen Frauen im Grunde dazu, beim Unglauben Zuflucht vor dem Islam zu suchen. Es ist nicht der richtige Weg, hier und dort einzelne fiqh-rechtliche Detailfragen hervorzuholen, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Auf diese Weise würde man diesen vom Schicksal heimgesuchten Frauen die Möglichkeit versperren, im Schoß des Unglaubens Zuflucht zu suchen, und sie statt zum Abfall vom Glauben zum Selbstmord zwingen. Der richtige Weg besteht vielmehr darin, dass wir unsere eigenen Gesetze einmal überprüfen und diejenigen durch Idschtihad entwickelten Rechtsbestimmungen, deren Härte unsere Schwestern und Töchter dazu bringt, die Bindung des Islam zu verlassen und im Unglauben Zuflucht zu suchen, entsprechend den Erfordernissen der Umstände und der Notwendigkeit ändern und korrigieren. In den verpflichtenden Anweisungen Allahs und Seines Gesandten (Nusūs) – soweit man davon sprechen kann – gibt es nicht nur keine solche Härte, die jemanden zum Glaubensabfall zwingen könnte, sondern nicht einmal einen Bestandteil, der den geringsten Schaden verursachen würde. Diese Härte findet sich lediglich in einigen durch Idschtihad entwickelten Rechtsbestimmungen. Indem man diese Rechtsbestimmungen durch andere Rechtsbestimmungen ersetzt, kann der Weg muslimischer Frauen zum Glaubensabfall für immer versperrt werden.
2. Die Ausübung der Befugnisse durch Volljährige
Obwohl im Heiligen Koran der Grundsatz festgelegt wurde, dass „die Meinung der Vormünder in Bezug auf die Heirat einer Frau von Bedeutung ist“, lässt die Auslegung dieses Grundsatzes, die der edle Prophet durch seine Worte und Taten gegeben hat, erkennen, dass die Berücksichtigung der Meinung der Vormünder nicht bedeutet, dass die Frau in dieser wichtigen Angelegenheit ihres Lebens überhaupt keine eigene Entscheidungsbefugnis besitzt. Im Gegenteil: Der Gesandte Allahs hat den Frauen ausdrücklich das Recht gewährt, dass ihre Zustimmung zur Eheschließung eingeholt werden muss. So wird in den Werken von Abū Dāwūd, Nasāʾī, Ibn Māǧa und Musnad Aḥmad überliefert, dass Ibn ʿAbbās – Allahs Wohlgefallen sei mit ihm – berichtet: Ein Mädchen beklagte sich beim Gesandten Allahs: „Mein Vater hat mich gegen meinen Willen verheiratet.“ Er sagte: „Du hast das Recht, diese Ehe abzulehnen oder zu bestätigen.“
Im Werk von Nasāʾī wird von Chansaʾ bint Chidhām – Allahs Wohlgefallen sei mit ihr – überliefert, dass ihr Vater sie gegen ihren Willen verheiratet hatte. Der Gesandte Allahs gewährte auch ihr dasselbe Recht.
Im Werk von Dāra Quṭnī wird von Ǧābir – Allahs Wohlgefallen sei mit ihm – überliefert, dass der Gesandte Allahs in einem ähnlichen Fall die Eheleute lediglich aus dem Grund voneinander trennte, dass die Frau gegen ihren Willen verheiratet worden war.
Im Werk von Nasāʾī wird von ʿĀʾiša – Allahs Wohlgefallen sei mit ihr – überliefert, dass sich eine Frau beim Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – darüber beklagte, dass ihr Vater sie gegen ihren Willen mit seinem Neffen verheiratet hatte. Der Gesandte Allahs gab ihr das Recht, die Ehe bestehen zu lassen oder sie abzulehnen. Darauf sagte sie: „O Gesandter Allahs! Ich bestätige, was meine Eltern getan haben. Mein Ziel war lediglich, den Frauen kundzutun, dass ihre Väter in dieser Angelegenheit keine Verfügungsgewalt besitzen.“
In den Werken Muslim, Abū Dāwūd, Tirmidhī, Nasāʾī und Muwaṭṭaʾ wird erwähnt, dass der Gesandte Allahs sagte:
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„Die Witwe besitzt hinsichtlich ihrer Wiederverheiratung mehr Verfügungsgewalt als ihr Vormund, und bei der Verheiratung einer jungen Frau muss ihre Zustimmung eingeholt werden.“
Überliefert von Hadhrat Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein). Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:
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„Eine Witwe darf nicht ohne ihre Zustimmung verheiratet werden, und ein jungfräuliches Mädchen darf nicht verheiratet werden, bis ihre Zustimmung eingeholt worden ist.“
3. Zwang und Nötigung durch den Vormund
Aus den oben angeführten Hadithen geht hervor, dass es zu den Grundprinzipien der Scharia gehört, dass die Zustimmung der Frau in der Ehe unbedingt erforderlich ist. Nun stellt sich die Frage: Bleibt das Recht auf ihre „Zustimmung“ bestehen, wenn ein minderjähriges Mädchen von ihrem Vater oder einem Vormund verheiratet wird? Zu dieser Rechtsfrage haben unsere Rechtsgelehrten das Rechtsurteil erlassen, dass ein minderjähriges Mädchen, wenn sie von jemandem außer ihrem Vater oder Großvater verheiratet worden ist, bei Erreichen der Volljährigkeit das Recht hat, diese Ehe aufrechtzuerhalten oder zurückzuweisen. Wenn sie jedoch von ihrem Vater oder Großvater verheiratet worden ist, hat sie nicht das Recht, die Ehe zurückzuweisen. Wenn jedoch der Missbrauch der Verfügungsgewalt durch den Vater oder Großvater nachgewiesen wird, bleibt dieses Recht bestehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er (der Ehemann) ein Fāsiq oder schamlos ist, in seinem Verhalten verwerfliche Wege beschreitet oder wegen seiner Unbesonnenheit berüchtigt ist.
„Die Auffassung, dass der Vater und der Großvater das Recht haben, gegenüber einem minderjährigen Mädchen Zwang auszuüben und dass sie die von ihnen geschlossene Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit nicht zurückweisen kann, ist weder durch einen Vers im Edlen Koran noch durch einen Hadith des edlen Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) belegt. [Im Werk al-Mabsūt gelang es Imam Sarakhsī erst nach großen Anstrengungen, einen einzigen Beweis vorzubringen. Dieser lautet: Hadhrat Abu Bakr (möge Allah mit ihm zufrieden sein) verheiratete Hadhrat Aischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein) als Minderjährige mit dem edlen Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm). Als sie volljährig wurde, sagte der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) nicht zu ihr: ‚Du hast das Recht, diese Ehe anzunehmen oder abzulehnen.‘ Wenn ein minderjähriges Mädchen jedoch ein solches Recht besäße, hätte der Gesandte Allahs ihr auch in diesem Fall dieselbe Wahl eingeräumt, wie er seinen Ehefrauen nach der Offenbarung der Verse über die Wahlmöglichkeit im Edlen Koran (Sure al-Ahzab, Verse 28 und 29) die Wahl eingeräumt hatte, bei ihm als Ehefrauen zu bleiben oder nicht. – 4. Band, S. 213.
Daraus wurde ersichtlich, dass sich trotz eingehendster Suche zur Rechtfertigung des Zwangsrechts des Vormunds aus dem Buch und der Sunna kein anderer Beweis als dieses schwache Argument vorbringen ließ. Dieses Argument ist so schwach, dass ich mich wundern muss, wie eine Persönlichkeit wie Schams al-Aʾimma as-Sarachsī die Grundlage einer derart wichtigen Angelegenheit darauf errichten konnte. Dabei bedachte er nicht einmal, dass die Auffassung, die er zu begründen beabsichtigte, zur Folge haben würde, dass das Recht unzähliger Frauen für immer beeinträchtigt würde. Wenn es tatsächlich richtig wäre, dass eine Tochter nach Erreichen der Volljährigkeit hinsichtlich einer von ihrem Vater geschlossenen Ehe aus hadithwissenschaftlicher Sicht kein Recht zur Ausübung eigener Entscheidungsgewalt besitzt, dann könnte dies nur unter folgender Voraussetzung richtig sein: Wenn Hadhrat ʿĀischa (r.a.) nach Erreichen der Volljährigkeit die von ihrem Vater geschlossene Ehe abgelehnt hätte oder wenn sie darum gebeten hätte, gegenüber dieser Ehe ihr „Recht der Volljährigen“ ausüben zu dürfen, und der edle Prophet (s.a.w.) ihr geantwortet hätte: „Nein, dieses Recht hast du jetzt nicht, denn dein Vater hat dich in deiner Kindheit verheiratet.“ Doch einen Hadith dieser Art gibt es nicht. Ja, in keinem Hadith findet sich auch nur der geringste Hinweis darauf, dass Hadhrat ʿĀischa (r.a.) ausdrücklich gesagt hätte: „Der edle Prophet (s.a.w.) hat mir in dieser Angelegenheit keine Entscheidungsfreiheit eingeräumt.“ Die gesamte Grundlage dieser Auffassung besteht lediglich in der Behauptung, dass der edle Prophet (s.a.w.) Hadhrat ʿĀischa kein „Wahlrecht“ eingeräumt habe, da dies in keinem Hadith erwähnt werde. Daher müsse man annehmen, dass er ihr kein Wahlrecht eingeräumt habe, also nicht das Recht, die Ehe zu bestätigen oder abzulehnen. Und weil er ihr dieses Wahlrecht nicht eingeräumt habe, könne man zu dem Schluss gelangen, dass Mädchen dieser Art kein Recht zur Ausübung eigener Entscheidungsgewalt besitzen.
Als Schams al-Aʾimma ein derart seichtes Argument vorbrachte, bedachte er auch nicht, dass das Ausbleiben der Erwähnung eines Ereignisses in einem Hadith kein Beweis dafür sein kann, dass dieses Ereignis nicht stattgefunden hat. Ebenso kam ihm offenbar nicht der Gedanke, dass ein Mädchen nach Erreichen der Volljährigkeit mit dem Vorgehen ihres Vaters einverstanden gewesen sein und keinerlei Unzufriedenheit darüber geäußert oder überhaupt nicht verlangt haben konnte, gegenüber ihrem Vater ihr „Recht der Volljährigen“ auszuüben. Wenn ihr unter diesen Umständen kein Wahlrecht eingeräumt wurde, wie kann dies letztlich ein Beweis dafür sein, dass eine Tochter gegenüber ihrem Vater überhaupt kein Recht zur Ausübung des „Rechts der Volljährigen“ besitzt? Wenn durch solche Argumente und Beweisführungen die Rechte der Menschen verkürzt werden, könnte jemand ebenso argumentieren, dass man niemandem Wasser geben solle, weil einer bestimmten Person an einem bestimmten Ort kein Wasser gegeben wurde, da sie niemals danach gefragt hatte.
Ein noch erstaunlicheres Argument Schams al-Aʾimmas lautet: Wenn eine Tochter gegenüber ihrem Vater das Recht zur Ausübung des „Rechts der Volljährigen“ besitzt, dann hätte der edle Prophet (s.a.w.) Hadhrat ʿĀischa dieses Wahlrecht gewiss auch ohne eine entsprechende Forderung ihrerseits eingeräumt. Denn nachdem der Vers über das Wahlrecht offenbart worden war, hatte er dieses Recht seinen Ehefrauen eingeräumt. Mit anderen Worten besteht Schams al-Aʾimmas Argument darin, dass der edle Prophet (s.a.w.) genau dieselbe Handlung, die er in einer Angelegenheit aufgrund einer ausdrücklichen Anweisung Allahs des Erhabenen vorgenommen hatte, auch in einer anderen Angelegenheit vorgenommen hätte. Tatsächlich aber hatte Allah der Erhabene ihm in dieser Angelegenheit keine Anweisung gegeben.
Die Gelehrten wollen, dass solche schwachen Argumente blindlings akzeptiert werden. Denn wer sich weigert, sie anzunehmen, muss befürchten, mit dem Stempel versehen zu werden, kein Muqallid zu sein. – Der Verfasser. Vielmehr beruht dies auf folgender Annahme der Rechtsgelehrten: „Da Väter und Großväter nicht das Schlechte für das Mädchen wollen können, sollte eine von ihnen geschlossene Ehe für das Mädchen verbindlich sein.“ Daher heißt es im Werk al-Hidāya:
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„Wenn ein Junge oder ein Mädchen von seinem beziehungsweise ihrem Vater oder Großvater im Kindesalter verheiratet wird, besitzt er beziehungsweise sie nach Erreichen der Volljährigkeit nicht das Recht, diese Ehe zu bestätigen oder abzulehnen. Denn bei ihnen gilt die Entscheidung des Vaters oder Großvaters als endgültig. (Ein Vater kann seinem Kind niemals Schaden zufügen.) Außerdem ist ihre Zuneigung und Fürsorge für diese Kinder über jeden Zweifel erhaben. Wenn die Ehe daher nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihrer Zustimmung geschlossen wird, ist sie ebenso verbindlich wie eine Ehe, die auf diese Weise geschlossen wurde.“
Doch dies ist lediglich ein auf Qiyās beruhendes Urteil, das nicht ebenso unantastbar ist wie die Anweisung Allahs und Seines Gesandten und es auch nicht sein kann. Sowohl anhand von Beweisen aus dem Koran und den Hadithen als auch aus rationaler Sicht können dagegen verschiedene Einwände erhoben werden. Zum Beispiel:
Erstens: Aus einem sahih Hadith ist bekannt, dass der edle Prophet (s.a.w.) die minderjährige Tochter Hadhrat Hamzas (r.a.) mit ʿUmar ibn Abū Salama verheiratete und sagte: Nach Erreichen der Volljährigkeit hat sie das Recht, diese Ehe abzulehnen oder zu bestätigen. Dieser Hadith belegt vollständig, dass ein minderjähriges Mädchen das „Recht der Volljährigen“ besitzt. Denn der Gesandte Allahs (s.a.w.) erklärte keineswegs, dass die von ihm geschlossene Ehe für sie deshalb nicht verbindlich sei, weil er nicht der Vater des Mädchens, sondern ihr Cousin väterlicherseits beziehungsweise der Onkel des Bräutigams war.
Zweitens:Es ist ein merkwürdiger Gedanke, dass ein volljähriges Mädchen das Recht hat, gegenüber ihrem Vater und ihren Großvätern ihre eigene Entscheidung durchzusetzen, ihr dieses Recht aber vollständig genommen wird, wenn dasselbe Mädchen minderjährig ist. Obwohl der Gesetzgeber ihr mit Blick auf den wichtigen Aspekt der Beziehung der Frau zu allen Angelegenheiten der Ehe ein Recht verliehen hat, ist dieses Recht in beiden Zuständen gleich. Wenn ein Vormund aufgrund dessen, dass er „der endgültig Entscheidungsberechtigte“ und „die Quelle grenzenloser Zuneigung“ ist, Zwang ausüben dürfte, dann müsste er dieses Recht auch gegenüber einer volljährigen Tochter besitzen, so wie es im Fall einer Minderjährigen behauptet wird. Wenn der Vormund aber gegenüber einer volljährigen Tochter kein Recht auf Zwang und Nötigung hat, warum sollte er dieses Recht dann gegenüber einer minderjährigen Tochter haben?
Drittens:Dass Väter und Großväter „Quellen grenzenloser Zuneigung“ und „vollständig Entscheidungsberechtigte“ seien, ist keine gesicherte und bewiesene Tatsache. Aufgrund der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wurde lediglich ein Analogieschluss (Qiyās) aufgestellt. Doch auch dem Gegenteil dieser Annahme sind viele Fälle zu beobachten gewesen und sind weiterhin zu beobachten – Fälle, aus denen sich nur sehr selten grenzenlose Zuneigung und ein vollkommenes Urteilsvermögen ableiten lassen.
Viertens:Selbst wenn diese Annahme richtig wäre, besteht dennoch eine große Gefahr, dass Väter und Großväter mit guten Absichten, als Quellen grenzenloser Zuneigung und vollständig Entscheidungsberechtigte, ihre minderjährige Tochter mit einem minderjährigen Jungen verheiraten und dieser Junge, sobald er das Mannesalter erreicht, ihre Hoffnungen zunichtemacht und sich als untauglich erweist – insbesondere in der heutigen Zeit, in der die islamische Bildung und Erziehung völlig aus den Fugen geraten ist. Aufgrund der Mängel in Bildung und Erziehung entstehen äußerst dämonische Charaktere, und unter den Muslimen herrscht ein derart verdorbenes Umfeld, dass sein schädlicher Einfluss auf den Charakter und die Gewohnheiten der Jugendlichen einwirkt. Unter diesen Umständen ist es dringend notwendig, die Praxis der Verheiratung in sehr jungem Alter zu verhindern und solche Ehen zumindest nicht verpflichtend zu machen. Denn viele Jungen, von denen man anfangs noch Gutes erwarten konnte, verfallen später einem schlechten Charakter, schlechten Gewohnheiten und Allah widersprechenden Glaubensüberzeugungen. Unter diesen Umständen wird die zwingende Vormundschaftsgewalt der Väter und Großväter gerade für sie selbst zu einer Gefahrenquelle.
Fünftens:Wenn Väter und Großväter ihre Autorität missbrauchen, wird es für ein Mädchen äußerst schwierig, ihnen gegenüber das „Recht der Volljährigen“ auszuüben. Denn unter solchen Umständen müsste sie vor Gericht gegen ihren eigenen Vater und ihre Großväter Beweise für unlautere Absichten, ungerechtes Verhalten, Schamlosigkeit, Arglist, Dummheit, Torheit und Ähnliches vorlegen. Und das wäre für sie nicht nur schwierig, sondern auch verwerflich.
Aus diesen Gründen muss diese nebengeordnete fiqhrechtliche Frage erneut geprüft werden. Es entspricht der Vernunft und der Klugheit, in dieser rein ijtihād-basierten Frage eine Korrektur vorzunehmen und minderjährigen Jungen und Mädchen nach Erreichen der Volljährigkeit unter allen Umständen das „Recht der Volljährigen“ zu gewähren. [Wir haben hier den Fall des minderjährigen Jungen nicht erörtert, weil ihm auch nach Erreichen der Volljährigkeit der Weg zur Scheidung offensteht. – Der Verfasser.]
4. Die Ausübung des Rechts der Volljährigen unter bestimmten Bedingungen
Auch in diesem Zusammenhang ist eine weitere ijtihād-basierte Rechtsfrage der Fiqh-Gelehrten einer Prüfung wert. Für Vormünder außer dem Vater und dem Großvater lautet ihre Fatwa: „Wenn sie ihre minderjährige, jungfräuliche Tochter verheiraten, hat sie das Recht, das Recht der Volljährigen auszuüben. Voraussetzung ist jedoch, dass sie unmittelbar beim Auftreten des ersten Anzeichens der Volljährigkeit ihren Widerspruch erklärt. Wenn sie diesen Widerspruch nicht unverzüglich beim Einsetzen ihrer ersten Menstruation bekannt gibt, erlischt dieses Recht.“ Bemerkenswert ist, dass sie diese Bedingung nur für die minderjährige jungfräuliche Tochter (Bakira) aufgestellt haben. Für eine Sayyiba [eine Frau, die ihren Ehemann verloren hat. Wenn ein Mädchen vor Erreichen der Volljährigkeit Geschlechtsverkehr mit einem Mann hatte – sei es durch eine Ehe oder durch Unzucht –, gilt auch sie als Sayyiba. – Der Verfasser.] und für einen minderjährigen Jungen lautet die Regel hingegen, dass ihr beziehungsweise sein Recht auf Auflösung der Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit so lange bestehen bleibt, bis sie beziehungsweise er seine Zustimmung erklärt.
Für ein minderjähriges Mädchen haben wir für diese auferlegte Bedingung weder im Koran noch im Hadith eine Grundlage gefunden. Auch dies ist eine ijtihād-basierte Rechtsfrage, und auch hier ist eine Korrektur erforderlich. Der einzige Grund dafür, das Recht auf Auflösung der Ehe an das Erreichen der Volljährigkeit zu knüpfen, besteht darin, dass der Mensch beim Eintritt in die Pubertät die Fähigkeit entwickelt, zwischen Gut und Böse zu unterscheiden. Mithilfe von Wissen und Verstand kann er in allen seinen Angelegenheiten als verantwortliche Person Entscheidungen treffen. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich bereits beim Auftreten des ersten Anzeichens der Volljährigkeit eine gewaltige Veränderung in ihm vollzieht und er sofort die Fähigkeit zur Entscheidungsfindung erlangt. Selbst wenn man um der Argumentation willen annähme, dass eine solche Veränderung eintritt, kann sich der Zustand der Sayyiba und des minderjährigen Jungen nicht von dem der jungfräulichen Tochter unterscheiden. Wenn daher das „Recht der Volljährigen“ dieser beiden so lange verlängert wird, bis sie durch ihre Worte und Taten ihre Zustimmung bekunden, welchen Grund kann es dann letztlich geben, der jungfräulichen Tochter nicht genügend Zeit zu geben, um eine überlegte Entscheidung zu treffen? Im Vergleich zu einer volljährigen Witwe (Sayyiba) und einem jungen Mann ist eine unerfahrene jungfräuliche Tochter noch viel eher dazu berechtigt, diesen Aufschub zu erhalten. Denn dieses hilflose Mädchen ist im Vergleich zu beiden äußerst unerfahren.
5. Die Brautgabe
Was die Brautgabe betrifft, ist allgemein anerkannt, dass im Gesetz Allahs und Seines Gesandten dafür keine Höchstgrenze festgelegt wurde. Aus einem bekannten Ereignis ist überliefert, dass Hadhrat Umar (r.a.) während seiner Kalifenzeit die Höchstgrenze der Brautgabe auf vierzig Uqiyya festlegen wollte [Eine Uqiyya entspricht vierzig Dirham. – Der Übersetzer]. Doch eine Frau erhob gegen seine Aussage Einspruch und sagte, angesichts des Koranverses: ***************** (Wenn ihr einer von ihnen auch einen unermesslichen Reichtum gegeben habt, dann nehmt davon nicht den geringsten Teil zurück), habt ihr kein Recht, dies zu tun. Nachdem Hadhrat Umar (r.a.) dieses Argument aus dem Koran gehört hatte, sagte er: ************** (Eine Frau hat die richtige Aussage gemacht, aber ein Mann hat einen Fehler begangen.)
Daher gibt es, soweit es um die Begrenzung der Höhe der Brautgabe geht, im Gesetz keine Grundlage dafür. Aus den authentischen Hadithen geht jedoch hervor, dass es unerwünscht ist, bei der Festsetzung einer hohen Brautgabe zu übertreiben und eine Brautgabe festzulegen, die die finanziellen Möglichkeiten des Mannes übersteigt. Der edle Prophet (s.) sagte:
**********************************
„Bemüht euch, Frauen mit Männern zu verbinden, und überschreitet bei der Festsetzung der Brautgabe nicht das Maß.“
Abu Amr al-Aslami (r.a.) heiratete eine Frau gegen eine Brautgabe von zweihundert Dirham. Der Prophet (s.) sagte:
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„Selbst wenn ihr in euren Flüssen und Bächen Dirham hättet fließen sehen, hättet ihr vielleicht keine höhere Brautgabe gegeben.“
Hazrat Anas (r.a.) heiratete eine Frau gegen eine Brautgabe von vier Uqiyya (160 Dirham). Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte:
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„Es scheint, als würdet ihr diesen Berg ausgraben, um Silber herauszuholen.“
Hazrat Umar (r.a.) sagte: „Überschreitet bei der Festsetzung der Brautgabe für Frauen nicht das Maß. Wenn sie ein Gegenstand der Ehre im Diesseits und eine Sache der Gottesfurcht für das Jenseits wäre, dann hätte der Gesandte Allahs (s.a.w.) sie mehr geliebt als ihr. Doch keine seiner Ehefrauen und Töchter hatte eine Brautgabe von mehr als zwölf Uqiyya.“
Das betrifft zunächst nur die Festsetzung einer hohen Brautgabe. Doch der Brauch, der sich in unserem Land eingebürgert hat, ist noch verwerflicher. Hier werden ausstehende Brautgaben in Höhe von Tausenden und Hunderttausenden Taka in die Heiratsurkunde eingetragen. Diese gewaltigen Geldsummen können von den Betreffenden jedoch überhaupt nicht entrichtet werden, und bei ihrer Festsetzung werden sie auch nicht mit der Absicht eingetragen, sie tatsächlich zu bezahlen. Dieser Brauch hat die Grenze des Schlechten überschritten und wird zu einer Ursache des Unheils für die Ehe. Der edle Prophet (s.a.w.) hat dies ausführlich erklärt:
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„Wer eine Frau gegen eine Brautgabe heiratet und die Absicht hat, sie nicht zu bezahlen, ist ein Unzucht treibender Ehebrecher. Und wer ein Darlehen aufnimmt, aber die Absicht hat, es nicht zurückzuzahlen, ist ein Dieb.“ – Kanz al-Ummal. [Die Bedeutung, die dieser Hadith für die Entrichtung der Brautgabe erkennen lässt, ist für alle klar. Denjenigen, die nach dem in unserem Land verbreiteten Brauch eine Brautgabe festgesetzt haben, die ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigt, möchte ich auf Grundlage des genannten Hadiths den Rat geben, ihre Ehefrauen dazu zu bewegen, eine Brautgabe in einer ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Höhe anzunehmen, die sie entweder auf einmal oder in Raten bezahlen können. Auch tugendhaften Frauen möchte ich raten, sich bereit zu erklären, diese verringerte Brautgabe anzunehmen. Ferner ist es die Pflicht jedes gottesfürchtigen Muslims, sich so bald wie möglich von der Last dieser Brautgabe zu befreien. Die Brautgabe ist eine Art Schuld. So verwerflich ist es, bewusst oder leichtfertig mit einer Schuld auf sich zu sterben, dass der edle Prophet (s.a.w.) sich geweigert hat, das Totengebet für solche Menschen zu verrichten. – Der Verfasser.]
Die der Ehefrau zustehende Brautgabe ist für den Ehemann eine Art Schuld. Daher lautet die alternative Bezeichnung in der bengalischen muslimischen Gesellschaft দেনমোহর (Denmohor). – Der Übersetzer]
Dies ist der innere Mangel oder Schaden einer Brautgabe dieser Art. Auch der offen zutage tretende Schaden ist nicht weniger gravierend. Der eigentliche Zweck der Festsetzung einer solchen Brautgabe besteht darin, zu verhindern, dass der Ehemann seine Frau scheiden lassen kann. Die Folge davon ist jedoch, dass eine überhöhte Brautgabe zu einer Katastrophe im Leben der Frauen wird, wenn zwischen Ehemann und Ehefrau Streit entsteht und ein gemeinsames Zusammenleben unmöglich wird. Der Ehemann lässt sich aus Angst vor einer Klage auf die Brautgabe nicht scheiden, und die arme Ehefrau bleibt jahrelang, ja sogar ihr ganzes Leben lang, in einer bedrückenden Lage. Unter den Dingen, die Frauen heutzutage gewöhnlich Gefahren aussetzen, ist die übermäßige Höhe der Brautgabe ein besonders wichtiger Faktor. Würde die Brautgabe gerecht und ausgewogen festgesetzt, ließen sich etwa fünfundsiebzig Prozent der Probleme lösen, bevor sie eine komplizierte Form annehmen.
Unserer Ansicht nach kann man zur Behebung dieses Problems, ohne der islamischen Scharia zu widersprechen, folgendermaßen vorgehen: Wenn es sich um den Mahr muʿajjal handelt, also um eine Brautgabe, die sofort in bar zu entrichten ist, können beide Parteien den Betrag ohne jede Begrenzung so hoch festsetzen, wie sie wünschen. Handelt es sich jedoch um den Mahr muʾajjal, also um eine Brautgabe, deren Zahlung auch erst nach einiger Zeit erfolgen kann, muss der Vertrag darüber ordnungsgemäß auf Stempelpapier ausgestellt werden, und auf der Mehriurkunde muss eine Stempelgebühr von fünfzig Prozent angebracht werden. Ein Vertrag über eine Brautgabe, der ohne Stempel oder mit einem um fünfzig Prozent zu niedrig bemessenen Stempel versehen ist, soll für die Erhebung einer Forderung nicht als zulässig gelten. Könnte ein solches Gesetz erlassen werden, würde diese vom Anfang bis zum Ende fehlerhafte Regelung des Mahr muʾajjal leicht abgeschafft werden. Dann wären die Menschen gezwungen, die Brautgabe entsprechend ihren Möglichkeiten festzusetzen und sie bei der Eheschließung statt durch die Verschwendung von Geld in Form von Bargeld, Vermögen sowie Grundstücken und Land zu entrichten. Wenn sich die Verhältnisse ändern, könnte diese Bedingung wieder aufgehoben werden.
6. Der Unterhalt der Ehefrau
In diesem Abschnitt gibt es zwei Streitfragen. Erstens: Der Ehemann ist in der Lage, für den Unterhalt und die Versorgung seiner Frau zu sorgen, tut dies aber nicht. Zweitens: Er ist nicht in der Lage, für ihren Unterhalt zu sorgen.
Im ersten Fall sind sich alle Rechtsgelehrten darin einig, dass der Kadi ihn mit allen möglichen Mitteln dazu zwingen kann, den Unterhalt seiner Frau zu leisten. Wenn er jedoch der Anordnung des Kadi nicht Folge leistet, besteht unter den Rechtsgelehrten Uneinigkeit darüber, was in dieser Situation zu tun ist. Nach Ansicht der hanafitischen Rechtsgelehrten kann in diesem Fall nichts unternommen werden. Die Frau muss selbst für ihren Unterhalt sorgen, sei es, indem sie im Namen ihres Ehemannes Schulden aufnimmt, durch körperliche Arbeit oder mit der Hilfe eines Menschen, der ihr wohlgesonnen ist.
Die Rechtsgelehrten der malikitischen Rechtsschule vertreten dagegen die Ansicht, dass in diesem Fall der Kadi selbst das Recht hat, die Scheidung auszusprechen. Eine Gruppe hanafitischer Gelehrter hat es vorgezogen, diese Rechtsmeinung der malikitischen Rechtsschule zu übernehmen. Sie haben daran jedoch die Bedingung geknüpft, dass die Frau entweder nicht in der Lage ist, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen, oder zwar dazu fähig ist, aber befürchten muss, in Sünde zu geraten, wenn sie getrennt von ihrem Ehemann lebt.
Diese Bedingung scheint jedoch keineswegs richtig zu sein. Aus der Sicht des Qurʾān ist der Anspruch der Ehefrau auf Unterhalt ihr Recht. Im Gegenzug dafür steht dem Ehemann das eheliche Recht über sie zu. Wenn jemand sich absichtlich weigert, dieses Recht zu erfüllen, gibt es keinen vernünftigen Grund, die Frau gewaltsam dazu zu zwingen, als Gefangene in seiner Ehe zu bleiben. Wie kann jemand, der sich weigert, für eine Sache ihre Gegenleistung zu erbringen und ihren Preis mit Vermögen zu bezahlen, letztlich weiterhin Anspruch auf diese Sache und dieses Geld haben? Solange eine Frau mit einem Mann verheiratet ist, obliegt es allein dem Ehemann, ihren Lebensunterhalt zu tragen. Auf welcher Grundlage der Gerechtigkeit soll ihr unter diesen Umständen schließlich die Pflicht auferlegt werden, selbst ihren Lebensunterhalt zu verdienen, ihren Verwandten zur Last zu fallen oder auf unangemessene Weise im Namen eines solchen Ehemannes einen Kredit zu erlangen?
Im zweiten Fall besteht die Ansicht der hanafitischen Rechtsgelehrten darin, die Frau dazu zu ermutigen, Geduld zu üben und auf Lohn bei Gott zu hoffen, und ihr zu sagen: „Verbringe deine Tage, indem du Schulden machst oder die Hilfe wohlgesonnener Menschen in Anspruch nimmst.“ Nach Ansicht von Imam Aʿẓam (r.) fällt in diesem Fall die Pflicht zu ihrem Unterhalt denjenigen zu, die den Unterhalt solcher Mädchen bereits vor ihrer Eheschließung getragen haben. Nach der Rechtsschule von Imam Mālik, Imam asch-Schāfiʿī und Aḥmad ibn Ḥanbal (r.) gilt jedoch: Wenn die Frau nicht mit einem solchen Ehemann zusammenleben kann und die Scheidung verlangt, soll die Ehe geschieden werden. Nach Imam Mālik (r.) soll dem Ehemann eine Frist von einem, zwei oder drei Monaten beziehungsweise eine angemessene Frist eingeräumt werden. Imam asch-Schāfiʿī (r.) gestattete lediglich eine Frist von drei Tagen. Nach der Rechtsmeinung von Imam Aḥmad (r.) muss die Ehe zwischen Ehemann und Ehefrau unverzüglich geschieden werden.
Das in diesem Fall in dem ****************** Vers dargelegte Grundprinzip des Heiligen Korans wird nicht nur von den drei Imamen unterstützt, sondern auch die Hadithe und die Handlungen der Gefährten stützen ihre Auffassung. In den Werken von Dāra Qutnī und Baihaqī wird ein Urteil des edlen Propheten (s) überliefert: „Wenn der Ehemann keinen Unterhalt zahlt, soll die Ehe zwischen ihm und seiner Ehefrau aufgelöst werden.“ Dasselbe wird auch von Hadhrat ʿAlī (r), Hadhrat ʿUmar (r) und Hadhrat Abū Huraira (r) überliefert. Unter den Tābiʿūn lautete auch die Fatwa von Saʿīd ibn al-Musayyab entsprechend. Hadhrat ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz (r) handelte nach eingehender Analyse und Prüfung gemäß der oben genannten Fatwa. Demgegenüber lautet der Beweis der Hanafiten dieser Vers:
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„Und derjenige, dessen Versorgung beschränkt ist, soll von dem ausgeben, was Allah ihm gegeben hat. Allah erlegt niemandem auf, mehr auszugeben, als Er ihm gegeben hat.“ – Sure at-Talāq: 7
Dieser Vers beweist jedoch lediglich, dass für den Unterhalt durch die Scharia kein bestimmter Betrag festgelegt wurde, sondern dass seine Höhe von der Leistungsfähigkeit desjenigen abhängt, der den Unterhalt gewährt. Die Bedeutung des genannten Verses ist nicht, dass eine Frau dort, wo die Mittel zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts überhaupt nicht vorhanden sind, gezwungen werden soll, ohne Unterhalt zu leben. Zweifellos ist dies eine Frage äußerster Entschlossenheit. Jede Frau, die bereit ist, trotz Not und Hunger mit ihrem Ehemann zusammenzuleben, zeigt eine solche Entschlossenheit. Der Islam lehrt eine solche Opferbereitschaft, und eine angesehene Frau sollte diese Eigenschaft besitzen. Doch moralische Erziehung ist das eine und ein gesetzliches Recht etwas anderes. Den Unterhalt zu erhalten, ist das gesetzliche Recht der Ehefrau. Wenn sie freiwillig und zufrieden auf dieses Recht verzichtet und es vorzieht, ihren Ehemann ohne Unterhalt zu unterstützen, ist das sehr lobenswert. Wenn sie jedoch nicht auf dieses Recht verzichten will oder nicht dazu in der Lage ist, besteht weder im Geist noch in der Gerechtigkeit des islamischen Rechts irgendein Raum dafür, sie dennoch zu bedrängen und sie durch Zwang auf eine höhere Stufe äußerster Entschlossenheit zu stellen.
Daher ist unserer Ansicht nach in dieser Frage unter allen Madhhabs der Madhhab von Imam Mālik (r) der beste. Dieser Madhhab schreibt vor, dem Ehemann zunächst eine angemessene Frist zu gewähren und danach die Auflösung der Ehe anzuordnen.
7. Unrechtmäßige Misshandlung
Ein Koranvers:
**********************************
„Und diejenigen Frauen, deren Ungehorsam ihr befürchtet, ermahnt, meidet sie im Ehebett und schlagt sie. Wenn sie euch dann gehorchen, sucht keinen Vorwand, ihnen Gewalt anzutun.“ – Sure an-Nisāʾ: 34
Aus der Perspektive dieses Verses hat der Ehemann ohne einen rechtmäßigen Grund keinerlei Recht, gegenüber seiner Ehefrau irgendeine Form von Härte oder Misshandlung anzuwenden, sei es körperliche oder verbale Misshandlung. Wenn er dies tut, hat die Ehefrau das Recht, den Schutz des Gesetzes in Anspruch zu nehmen. Detaillierte Anweisungen in dieser Angelegenheit sind uns nicht bekannt. Wir sind jedoch der Meinung, dass die Grundsätze des islamischen Rechts genügend Spielraum bieten, dem Qāḍī die Befugnis zu erteilen, die Frau vor einer solchen Misshandlung zu schützen und im Falle unerträglicher Misshandlung die Ehe aufzulösen. Heutzutage beobachten wir, dass sich auf verschiedenen Ebenen eine allgemeine Praxis ungerechter Behandlung von Frauen herausgebildet hat. „Ehemannschaft“ wird als eine grenzenlose, uneingeschränkte Lizenz zu Unterdrückung, Misshandlung, Zwang und Gewalt verstanden. Um dieser Tendenz entgegenzuwirken, ist es äußerst dringend erforderlich, neue gesetzliche Bestimmungen zu erlassen. Wenn schon nichts anderes, muss zumindest die Gewohnheit des Schlagens und Beschimpfens zu den rechtmäßigen Gründen für die Forderung nach Khulʿ gezählt werden. Wenn sich bei einem Ehemann eine solche schlechte Gewohnheit nachweisen lässt, muss seiner Ehefrau die Möglichkeit zur Khulʿ ohne jede Gegenleistung eingeräumt werden.
8. Einsetzung von Schiedsrichtern
Das von Ḥadrat ʿAlī (raḍiya llāhu ʿanhu) in diesem Fall eingeschlagene Verfahren weist uns den richtigen Weg. Im Werk Kaschf al-Ghumma wird berichtet, dass, als der Rechtsstreit eines Mannes und seiner Ehefrau vor ihn gebracht wurde, er gemäß der Anweisung des entsprechenden Verses des Korans anordnete: „Beide sollen jeweils einen Schiedsrichter aus ihrer eigenen Seite bestimmen.“ Danach wandte er sich an die beiden Schiedsrichter und sagte: „Eure Aufgabe ist es: Wenn ihr es für angemessen haltet, die beiden miteinander zu versöhnen, dann tut dies.“ Danach fragte er die Frau: „Bist du bereit, die Entscheidung dieser beiden Schiedsrichter anzunehmen?“ Sie sagte: „Ja, ich bin bereit.“ Danach stellte er dem Mann dieselbe Frage. Er sagte: „Wenn sie zwischen uns beiden eine Versöhnung herbeiführen, werde ich ihre Entscheidung annehmen. Wenn sie uns jedoch trennen, werde ich dies nicht akzeptieren.“ Daraufhin sagte er:
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„Du hast dieses Recht nicht. Du darfst diesen Ort keinen einzigen Schritt verlassen, solange du nicht ebenso wie diese Frau deine Zustimmung bekundest.“
Bei derartigen familiären Streitigkeiten zwischen Ehemann und Ehefrau, die nicht mit größeren und bedeutenderen rechtlichen Fragen verbunden sind, ist es am besten, dieses Verfahren der Schlichtung anzuwenden. In das Gesetz müssen hierzu einige Bestimmungen aufgenommen werden, die das Schiedsverfahren, die Befugnisse der Schiedsrichter, das Verfahren zur Umsetzung ihrer gemeinsamen Entscheidung sowie das Vorgehen des Gerichts im Falle einer Meinungsverschiedenheit ausführlich erläutern. Es ist eine sehr wertvolle Einrichtung des islamischen Rechts, dass familiäre Streitigkeiten und Konflikte nach Möglichkeit nicht vor einem öffentlichen Gericht vorgebracht werden sollten. Sollte ein solcher Streit dennoch vor Gericht gelangen, muss der Richter, bevor er die Angelegenheit untersucht und entscheidet, die verantwortlichen Personen aus den Familien beider Ehepartner um Hilfe bei der Lösung dieses Problems ersuchen. Dieser Vorschlag sollte als eine Barmherzigkeit für das gesellschaftliche Leben betrachtet werden.
9. Die Befugnis zur Aufhebung der Ehe (Fadkh) nach dem Nachweis eines Mangels [„Khiyār al-Faskh“, das heißt die Befugnis, nach erfolgter Eheschließung zu sagen: „Diese Ehe ist für mich nicht annehmbar.“ – der Verfasser]
Unter den islamischen Rechtsgelehrten besteht hinsichtlich der Feststellung von Mängeln bei Ehemann und Ehefrau erhebliche Meinungsverschiedenheit. Eine Gruppe vertritt die Ansicht, dass keine der beiden Parteien das Recht hat, die Ehe aufgrund eines Mangels des Mannes oder der Frau aufzulösen. Daher heißt es im Werk „Durr al-Mukhtar“:
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„Keiner der beiden Ehepartner hat aufgrund eines Mangels des anderen das Recht, die Ehe aufzulösen, mag der Mangel auch noch so schwerwiegend sein, etwa Geisteskrankheit, Vitiligo, Lepra oder eine Verwachsung der Öffnungen für Stuhl und Urin.“
Dies war die Ansicht unter den Gefährten des Propheten von ʿAlī und Ibn Masʿūd sowie unter den maßgeblichen Rechtsgelehrten von ʿAtāʾ, Nachaʿī, ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz, Ibn Abī Laylā, Awzāʿī, Thawrī, Abū Hanīfa und Abū Yūsuf.
Die zweite Gruppe vertritt die Ansicht, dass bei jedem Mangel, der die eheliche Beziehung zwischen Mann und Frau beeinträchtigt, beide Ehepartner das Recht haben, die Ehe aufzulösen. Dazu gehören etwa Geisteskrankheit, Vitiligo, Lepra, übler Mundgeruch, verschiedene Arten abscheulicher Krankheiten sowie ein Mangel an den Geschlechtsorganen, der den Geschlechtsverkehr behindert. Dies ist die Rechtsauffassung von Imam Mālik. Daher sagt Muḥammad ibn al-Dschazʾī (al-Kalbī al-Gharnāṭī, 1193–1340 n. Chr.) nach einer ausführlichen Erörterung der genannten Mängel in seinem Werk „al-Qawānīn al-fiqhiyya“:
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„Wenn einer dieser Mängel beim Mann oder bei der Frau vorhanden ist, hat die jeweils andere Person das Recht, mit ihr zusammenzubleiben oder sich von ihr zu trennen.“
Nach Ansicht von Imam asch-Schāfiʿī haben bei Geisteskrankheit, Vitiligo und Lepra sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau das Recht, die Ehe aufzulösen. Bei einer Verletzung der Schamgegend, aus der ständig Flüssigkeit austritt, bei üblem Mundgeruch, Krätze und ähnlichen Krankheiten besteht jedoch kein Recht auf Auflösung der Ehe. Wenn die Frau allerdings an einer inneren Krankheit leidet, die den Geschlechtsverkehr behindert, oder der Mann impotent oder sein Penis amputiert ist, hat die jeweils andere Partei in diesem Fall das Recht, die Ehe aufzulösen.
Nach Imam Muhammad (r.) hat der Ehemann nicht das Recht, die Ehe aufgrund eines körperlichen Mangels der Ehefrau aufzulösen. Bei Geisteskrankheit, Weißfleckenkrankheit, Lepra und Ähnlichem des Ehemanns hat die Ehefrau jedoch das Recht, die Ehe aufzulösen.
Unter den genannten Rechtsschulen steht die zweite der Lehre des ehrwürdigen Korans am nächsten. Aus der Sicht des Korans sind im ehelichen Verhältnis zwischen Mann und Frau zwei Dinge ihrem Zweck nach besonders wichtig: erstens der Schutz von Charakter und Moral und zweitens Liebe und Harmonie zwischen den Ehegatten. Durch das Vorhandensein der genannten Mängel werden beide Ziele beeinträchtigt. Infolgedessen sind die Ehegatten naturgemäß gezwungen, einander zu hassen, oder sie können die natürlichen Bedürfnisse des jeweils anderen nicht erfüllen. Wie wir bereits dargelegt haben, gehört es zu den Grundsätzen des islamischen Eherechts, dass die eheliche Beziehung den Ehegatten nicht schaden und nicht zu einer Übertretung der von Allah gesetzten Grenzen führen darf. Wenn keine Möglichkeit vorgesehen wird, die Ehe aufgrund der genannten Mängel aufzulösen, wird dieser Grundsatz verletzt. Alle oben genannten Krankheiten sind schädlich, und ihretwegen besteht die Gefahr, dass einer der Ehegatten aufgrund seines Hasses auf den anderen oder wegen der Nichterfüllung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse die von Allah gesetzten Grenzen übertritt. Deshalb sollte den Ehegatten wegen sämtlicher Krankheiten und Mängel dieser Art das Recht vorbehalten bleiben, die Ehe aufzulösen.
Damit ist der Fall gemeint, dass die Ehegatten vor der Eheschließung nichts über den Zustand des jeweils anderen wussten und unmittelbar nach dessen Bekanntwerden ihren Widerspruch zum Ausdruck bringen und von ihrem Recht Gebrauch machen. Wenn die Ehegatten dagegen vor der Eheschließung über den Zustand des jeweils anderen informiert waren und wissentlich die Ehe eingegangen sind, oder wenn sie nichts davon wussten, aber auch nach dessen Bekanntwerden nicht von ihrem Recht auf Eheauflösung Gebrauch gemacht haben, oder wenn diese Mängel erst nach der Eheschließung aufgetreten sind, steht dem Mann ein Mittel zur Verfügung, mit dem er die Angelegenheit jederzeit regeln kann, nämlich der Talaq. Außerdem steht ihm ein weiteres Mittel zur Verfügung, nämlich eine zweite Ehe. Was die Frauen betrifft, haben die Rechtsgelehrten in manchen Fällen überhaupt kein Mittel in Betracht gezogen; in anderen Fällen haben einige einen Weg zu ihrer Befreiung gefunden, während andere keinen solchen Weg gefunden haben. Die hierzu ergangenen Rechtsgutachten werden wir einzeln darlegen und anschließend erörtern.
10. Impotente, Entmannte und Ähnliches
Ist der Ehemann entmannt, hat die Ehefrau das Recht, die Scheidung zu verlangen, und nach Untersuchung der Angelegenheit muss unverzüglich die Scheidung vollzogen werden. In dieser Frage herrscht unter nahezu allen Rechtsgelehrten Einigkeit.
Ist der Ehemann impotent und verlangt die Ehefrau die Scheidung, muss ihm auf Grundlage der Entscheidung des ehrwürdigen Umar (r.) eine Frist von einem Jahr zur Behandlung gewährt werden. Ist er auch danach nicht zum Geschlechtsverkehr fähig, muss die Ehe aufgelöst werden. Die Rechtsgelehrten haben daran jedoch folgende Bedingungen geknüpft:
1. Diese Regelung gilt nur dann, wenn die Ehefrau vor der Eheschließung nichts von seiner Impotenz wusste. War sie jedoch zuvor über seinen Zustand informiert und heiratete sie ihn freiwillig, hat sie nicht das Recht, die Scheidung zu verlangen.
2. Wenn die Ehefrau vor der Eheschließung nichts davon wusste, nach ihrem späteren Kenntnisnehmen jedoch ausdrücklich zustimmte, in dieser Ehe zu bleiben, verliert sie das Recht, die Auflösung ihrer Ehe zu verlangen.
3. Wenn der Ehemann nicht ein einziges Mal zum Geschlechtsverkehr fähig gewesen ist, darf nur dann eine Trennung herbeigeführt werden. Wenn er hingegen auch nur ein einziges Mal zum Geschlechtsverkehr fähig gewesen ist, ganz gleich auf welche Weise, hat die Ehefrau kein Recht, die Auflösung der Ehe zu verlangen.
Für keine der genannten Bedingungen gibt es einen Beleg im Koran oder in der Hadith, und wir halten diese drei Bedingungen nicht für richtig. Wenn eine Frau aus bewusster Dummheit einen Mann heiratet, obwohl sie weiß, dass er impotent ist, kann es für sie weder vernünftig noch angemessen sein, sie zur Strafe ihr ganzes Leben lang mit einem impotenten Ehemann verbringen zu lassen. Welche Art von Unheil dadurch entstehen würde, ist so offensichtlich, dass es keiner weiteren Beschreibung bedarf. Als ausreichende Strafe für eine solche törichte Frau sollte es gelten, dass man ihr die Mahr entzieht und die Ehe auflöst.
Wenn die Ehefrau nach der Eheschließung erfährt, dass ihr Ehemann impotent ist, und sie zunächst bereit gewesen ist, mit ihm zusammenzuleben, ist dies kein so schwerwiegendes Vergehen, dass man sie zwingen dürfte, ihr ganzes Leben lang in einer unerträglichen Lage zu verbringen. Ein unerfahrenes Mädchen kann eine solche natürliche Notlage zunächst nicht ermessen, der die Ehefrau eines Impotenten ausgesetzt ist. Vielleicht hat sie aufgrund ihrer guten Natur gedacht: Was macht es schon, wenn der Ehemann impotent ist? Ich werde mein Leben eben so mit ihm verbringen. Doch später geriet sie in eine derartige unerträgliche Bedrängnis, von der sie anfangs keinerlei Vorstellung gehabt hatte. Aus Angst vor einer Verschlechterung ihrer Gesundheit oder davor, in Sünde zu geraten, wurde sie unruhig und wünschte die Auflösung der Ehe. Wäre es unter diesen Umständen zulässig, ihr anfängliches Einverständnis als Beweis vorzubringen, sie zum Schweigen zu bringen und ihr zu sagen: Die Strafe für den Fehler, den du am Anfang begangen hast, besteht darin, dass du nun entweder mit dem Kopf gegen die Wand schlagen und sterben oder deine Ehre und Würde preisgeben und ein unmenschliches Leben führen musst? Soweit wir darüber nachgedacht haben, widerspricht dies den Lehren des Koran. In der Folge drohen Übel zu entstehen, die nicht auf diese Frau selbst beschränkt bleiben, sondern sich auch in der Gesellschaft ausbreiten und auf künftige Generationen übertragen werden. Statt einen derart großen Schaden in Kauf zu nehmen, ist es besser, den Schaden eines einzelnen Mannes in Kauf zu nehmen. Im Grunde wird auch er durch die Auflösung der Ehe keinen Schaden erleiden. Wenn die Frau wegen ihres Fehlers bestraft werden soll, kann man ihr höchstens die gesamte Mahr oder einen Teil davon vorenthalten. Meiner Ansicht nach wäre selbst dies übertrieben. Denn bestraft werden sollte doch derjenige, der geheiratet hat, obwohl er impotent war.
Auch die dritte Bedingung ist meiner Ansicht nach äußerst streng. Der Zweck, den die Scharia mit der Ehe verfolgt, kann durch eine solche eheliche Beziehung niemals erfüllt werden. Das islamische Recht ist nicht für ein übermenschliches Leben bestimmt, sondern für die Allgemeinheit. Selbst wenn es für manche Frauen aus der Allgemeinheit nicht unmöglich wäre, wäre es doch äußerst schwierig, dass es ihnen genügt, ein- oder zwei- bis viermal sexuelle Befriedigung mit ihrem Ehemann zu erfahren. Danach sollen sie ihr ganzes Leben lang auf dieses Glück verzichten, fröhlich weiterleben und ihre Ehre und Keuschheit vor jeder Art von Gefahr bewahren. Selbst wenn man annimmt, dass fünfzig Prozent der Frauen eine solche Geduld aufbringen können, wie erbärmlich wäre dann doch die Lage der übrigen fünfzig Prozent, deren Geduld, Selbstbeherrschung und sittliche Reinheit nicht ein solches Niveau erreicht haben? Wird dieses Gesetz nicht für die Verantwortung dafür haftbar sein, dass sie in Sünde geraten und ihretwegen verschiedene Arten von Verderbnis in der Gesellschaft verbreitet werden, weil es ihnen den erlaubten Weg versperrt und sie gezwungen hat, den verbotenen Weg zu beschreiten?
Daher sollte unserer Ansicht nach die Ehefrau bei jedem durch Unfähigkeit zum Geschlechtsverkehr bedingten Mangel das Recht haben, sich an ein Gericht zu wenden, unabhängig davon, ob dieser bereits vor der Eheschließung bestand oder erst danach auftrat. Wenn der Mangel auch nach einer angemessenen Behandlung innerhalb eines Jahres nicht behoben wird, sollte die Ehe aufgelöst werden.
Die Fiqh-Gelehrten haben gesagt: „Wenn der Ehemann auch nach einjähriger Behandlung auch nur ein einziges Mal zum Geschlechtsverkehr fähig gewesen ist, ganz gleich auf welche Weise, erlischt das Recht der Ehefrau, die Auflösung der Ehe zu verlangen, für immer.“ Auch darin zeigt sich eine unnötige Härte. In diesem Fall ist es am besten, sich auf die Meinung eines medizinischen Fachmanns zu stützen. Wenn der Fachmann auch nach der Behandlung zu dem Schluss kommt, dass er zum Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau nicht vollständig fähig geworden ist, sollte die Ehe aufgelöst werden.
Die Fiqh-Gelehrten haben für einen Impotenten dieselbe Regelung festgelegt wie für einen Mann, dem die Hoden entfernt wurden. Das heißt, auch ihm muss zur Behandlung eine Frist von einem Jahr eingeräumt werden. Als Begründung wurde angeführt, dass man hoffen könne, er werde zum Geschlechtsverkehr fähig. Wo jedoch durch ärztliche Untersuchungen und Nachforschungen nachgewiesen ist, dass kein Unterschied zwischen einem Mann mit entfernten Hoden und einem Mann mit entferntem Penis besteht, ist ein Mann, ob ihm der Penis oder die Hoden entfernt wurden, in beiden Fällen gleichermaßen zum Geschlechtsverkehr unfähig. Keine Behandlung kann ihm diese verlorene Fähigkeit zurückgeben. Daher sollte für einen Mann mit entfernten Hoden und einen Mann mit entferntem Penis dieselbe Regelung gelten.
11. Geisteskrankheit oder Wahnsinn
Die Entscheidung von ʿUmar (ra.) in Bezug auf einen Geisteskranken lautet, dass für seine Behandlung eine Frist von einem Jahr festgesetzt werden muss. Wird er innerhalb dieser Frist nicht gesund, muss seine Ehefrau von ihm getrennt werden. Auch die Fiqh-Gelehrten haben diese Ansicht vertreten und diese Anweisung in einschlägigen Fällen auf verschiedene Weise zur Anwendung gebracht.
Nach Ansicht von Imam Abū Ḥanīfa (ra.) gilt diese Regel nur für denjenigen, der bereits vor der Eheschließung geisteskrank war und nach der Eheschließung nicht zum Geschlechtsverkehr fähig gewesen ist. Wenn man die Angelegenheit unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, scheint er ebenfalls einem Impotenten gleichzukommen; deshalb wird ihm eine Frist von einem Jahr gewährt.
Nach Ansicht von Imam Muḥammad (ra.) wird ihm, wenn der Wahnsinn nur gelegentlich auftritt, zur Behandlung eine Frist von einem Jahr gewährt. Ist der Zustand jedoch dauerhaft, fällt er unter die Regelung für einen Kastrierten, und die Ehe muss ohne Gewährung einer Frist oder Gelegenheit aufgelöst werden.
Nach Ansicht von Imam Mālik (ra.) muss sowohl einem dauerhaft als auch einem vorübergehend Geisteskranken eine Frist von einem Jahr zur Behandlung gewährt werden. Wird er innerhalb dieser Frist nicht gesund, muss die Ehe aufgelöst werden. Die Fiqh-Gelehrten der mālikitischen Rechtsschule haben dem jedoch die folgenden Bedingungen hinzugefügt:
1. Wenn er bereits vor der Eheschließung geisteskrank war und die Frau freiwillig und bei vollem Bewusstsein mit ihm die Ehe eingegangen ist, kann sie in diesem Fall keine Auflösung der Ehe verlangen.
2.Wenn sie nach der Eheschließung erfährt, dass ihr Ehemann geisteskrank ist, und ausdrücklich ihre Zustimmung erklärt hat, mit ihm zusammenzuleben, steht ihr kein Recht auf Trennung zu.
3.Wenn der Wahnsinn erst nach der Eheschließung auftritt, kann die Ehefrau nur dann die Auflösung der Ehe verlangen, wenn sie nach dem Auftreten des Wahnsinns ihres Ehemannes nicht ausdrücklich ihre Zustimmung erklärt hat, mit ihm zusammenzuleben, und ihm nicht aus eigenem Willen und mit ihrer Zustimmung den Geschlechtsverkehr ermöglicht hat.
Die Art dieser Bedingungen entspricht genau den im Kapitel über Impotenz beschriebenen Bedingungen. Sie haben keine Grundlage im Buch Allahs und in der Sunna des Gesandten, und gegen diese Bedingungen erheben wir denselben Einwand. Die Ziele der Scharia, der Gesellschaft, der Zivilisation und Kultur sowie der Moral können niemals erfüllt werden, wenn eine Frau gewaltsam in der Ehe mit einem Geisteskranken festgehalten wird. Selbst wenn sie freiwillig und bei vollem Bewusstsein mit ihm die Ehe eingegangen ist, genügt als Strafe für sie, dass ihr der Mahr vorenthalten wird. Wenn sie jedoch nach der Eheschließung von seinem Wahnsinn erfährt und anfangs ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, mit ihm zusammenzuleben, sich dies aber später auf geistiger und körperlicher Ebene als unerträglich für sie erweist, hat sie in Wirklichkeit kein solches Vergehen begangen, dass sie als Strafe dafür gezwungen werden müsste, ihr ganzes Leben mit einem Geisteskranken in von Leid, Kummer und Angst erfüllten Umständen zu verbringen.
Wenn nach der Eheschließung Geisteskrankheit eintritt und die Ehefrau in der Anfangsphase aus ehelicher Hingabe, Freundschaft, Liebe, Hilfsbereitschaft, Aufrichtigkeit und höflicher Zuneigung nicht bereit ist, ihn zu verlassen, sich nach Kräften um ihn kümmert und es für richtig hält, die eheliche Beziehung wie zuvor aufrechtzuerhalten – wie kann es dann verpflichtend sein, ihr selbst dann die Befreiung aus diesem Eheband zu verweigern, wenn die Geisteskrankheit des Ehemannes für diese arme Frau unerträglich geworden ist? Ist es dann der Zweck dieser gesetzlichen Bedingung, dass jede Frau, sobald sich bei ihrem Ehemann Anzeichen von Wahnsinn zeigen, augenblicklich all ihre bisherige Liebe, Freundschaft und Unterstützung vergisst, ihn verrät und ihn verlässt? Denn in ihr würde sich die Befürchtung festsetzen, dass ihre Unterstützung, Freundschaft, Liebe und Pflichterfüllung gegenüber ihrem Ehemann, sobald das Ausmaß seines Wahnsinns die Grenze des Erträglichen überschreitet, zu einer Gefahr für ihr eigenes Leben werden und sie dafür einen hohen Preis zahlen müsste.
Durch die Auferlegung solcher Bedingungen werden die Rechte der Männer in hohem Maße erweitert und dargestellt, während den Frauen gegenüber große Härte gezeigt wird. Wenn eine Frau unfähig wird, wahnsinnig wird oder an einer verabscheuungswürdigen oder schädlichen Krankheit erkrankt, kann der Mann sich von ihr scheiden lassen oder eine zweite Ehe eingehen und ein behagliches Leben führen. Wenn jedoch der Mann von einem dieser Mängel betroffen ist, kann die Ehefrau sich weder von ihm scheiden lassen noch zu seinen Lebzeiten wieder heiraten. Für sie gibt es keinen anderen Weg als die Auflösung der Ehe. Wenn nun selbst auf diesem einzigen Weg derartige Einschränkungen auferlegt werden, sodass ihr in den meisten Fällen kein Weg zur Befreiung mehr offenbleibt, dann widerspricht dies dem Merkmal von Gerechtigkeit und Ausgewogenheit, das im islamischen Recht besteht.
Die richtige Orientierung sollte darin bestehen, dass in der ehelichen Beziehung Gerechtigkeit und Höflichkeit herrschen müssen. Wenn Frauen in der Ehe unter der Vormundschaft von Männern gehalten werden sollen, muss dies so geschehen, dass darin weder Unterdrückung, menschliches Leid noch Übermaß liegen und keine Gefahr besteht, die von Allah gesetzten Grenzen zu überschreiten. Werden diese notwendigen Bedingungen innerhalb einer ehelichen Beziehung jedoch irgendwo nicht erfüllt, muss man dem koranischen Grundsatz folgen, die Frau ehrenvoll zu entlassen. Wer kann nun behaupten, dass es für eine Frau einen noch schlimmeren Weg der Unterdrückung und des Übermaßes gibt, als sie gewaltsam an einen Ehemann zu binden, der wahnsinnig ist oder an Tripper, Weißfleckenkrankheit oder Lepra leidet? Und wer versteht nicht, wie viele Gelegenheiten sich im Leben einer Frau ergeben können, die gewaltsam in diesem Zustand festgehalten wird, die von Allah gesetzten Grenzen zu überschreiten? Wie schwer ist es für eine gewöhnliche Frau, sich davon zurückzuhalten, solche Gelegenheiten zu ergreifen?
12. Über den vermissten Ehemann
Über den vermissten Ehemann gibt es im Heiligen Qur’an keine eindeutige Anweisung. Auch aus den Hadithen ist keine verlässliche rechtliche Bestimmung bekannt. Imam ad-Daraqutni hat in seinem Werk Sunan einen Hadith aufgenommen. Sein Wortlaut lautet wie folgt:
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„Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: Die Ehefrau des Vermissten bleibt seine Ehefrau, bis sein Zustand eindeutig bekannt ist.“
Dieser Hadith ist jedoch durch Sawwar ibn Mus’ab und Muhammad ibn Sharjil al-Hamdani zu uns gelangt. Beide gelten nach Ansicht der Hadithgelehrten als umstritten (**********). Über Ibn Sharjil schrieb Ibn Abi Hatim: ************************** (Er überliefert von al-Mughira Aussagen, die nicht belegt, zurückgewiesen und falsch sind). Über Sawwar (**********) ibn Mus’ab schrieb Ibn al-Qattan: „Unter den zurückgewiesenen und umstrittenen Personen ist er noch bekannter als Sharjil.“ Daher ist dieser Hadith schwach und als Beweis nicht verwendbar. Außerdem zeigt die Meinungsverschiedenheit unter so hoch angesehenen Gefährten wie Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein), Uthman (möge Allah mit ihm zufrieden sein), Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein), Ibn Abbas (möge Allah mit ihm zufrieden sein), Abdullah ibn Mas’ud (möge Allah mit ihm zufrieden sein) und Abdullah ibn Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) in der Frage des Vermissten, dass keiner von ihnen diesen Hadith kannte und kein zeitgenössischer Gefährte davon Kenntnis hatte. Denn wenn irgendein Gefährte diesen Hadith gekannt hätte, hätte er ihn den genannten Gefährten vorgetragen und damit ihre Meinungsverschiedenheit beendet.
Muhammad ibn Scharǧīl überlieferte diesen Hadith über Mugīra ibn Schuʿba (möge Allah mit ihm zufrieden sein). Er (Mugīra) gehörte zu den äußerst angesehenen Persönlichkeiten der Zeit von Hadhrat Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) und Hadhrat Uthman (möge Allah mit ihm zufrieden sein) und bekleidete das hohe Amt eines Gouverneurs. Wie wäre es möglich, dass ihm dieser Hadith des Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) bekannt war und er Hadhrat Umar und Uthman (möge Allah mit ihnen zufrieden sein) dennoch nicht daran hinderte, eine diesem Hadith widersprechende Entscheidung zu treffen? Aus diesen Gründen sollte man verstehen, dass es im Koran und im Hadith keine eindeutige Bestimmung bezüglich des vermissten Ehemanns gibt; vielmehr bildet der Idschtihad gelehrter Rechtsgelehrter die Grundlage dieser Bestimmung.
Die Sahāba, die Tābiʿūn und die Mudschtahid-Imame waren sich bei der Urteilsfindung in dieser Angelegenheit uneinig. Nach der Auffassung von Hadhrat Umar, Hadhrat Uthman, Hadhrat Abdullah ibn Umar und Hadhrat Abdullah ibn Abbas (möge Allah mit ihnen zufrieden sein) soll der Ehefrau des Vermissten befohlen werden, vier Jahre zu warten. Auch Saʿīd ibn al-Musayyab, Zuhri, Nachaʿī, Ata, Makhul und Schaʿbi vertraten diese Auffassung. Imam Malik (möge Allah ihm barmherzig sein) übernahm ebenfalls diese Meinung, und auch Imam Ahmad ibn Hanbal (möge Allah ihm barmherzig sein) neigte dazu.
Auf der anderen Seite stehen Hadhrat Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) und Hadhrat Abdullah ibn Masʿud (möge Allah mit ihm zufrieden sein). Ihre Auffassung lautet: Die Ehefrau des Vermissten muss so lange Geduld üben, bis er zurückkehrt oder sein Tod bekannt wird. Sufyan ath-Thauri, Imam Abu Hanifa und Imam Schafiʿi (möge Allah ihnen barmherzig sein) übernahmen diese Meinung. Für die Wartezeit der Ehefrau legte Imam Abu Hanifa (möge Allah ihm barmherzig sein) folgenden Grundsatz fest: Solange Gleichaltrige des Vermissten in seiner Ortschaft oder in seinem Land leben, soll die Ehefrau auf seine Rückkehr warten. Danach legten die einzelnen Rechtsgelehrten aufgrund ihrer jeweiligen Einschätzung die höchste Lebensspanne des Menschen fest und sagten: Die Ehefrau soll so lange auf die Rückkehr ihres vermissten Ehemanns warten, wie ein Mensch höchstens leben kann. Wenn beispielsweise jemand im Alter von dreißig Jahren vermisst wird, muss seine Ehefrau nach der Auffassung mancher neunzig Jahre, nach der Auffassung anderer sechzig Jahre, fünfzig Jahre oder mindestens vierzig Jahre warten. Denn manche setzen die natürliche Lebensdauer des Menschen auf 120 Jahre fest, andere auf 100, 90 oder 70 Jahre. Wenn nun eine Frau zwanzig Jahre alt ist, muss sie nach der für sie günstigsten Fatwa eines Rechtsgelehrten bis zum Alter von sechzig Jahren auf die Rückkehr ihres vermissten Ehemanns warten. Danach erhält sie die Erlaubnis, erneut zu heiraten.
Wenn wir in dieser Rechtsfrage zu den grundlegenden Anweisungen des Edlen Korans zurückkehren, erscheint die Auffassung von Hadhrat Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) und seinen Anhängern als richtig. Sie steht am stärksten im Einklang mit dem Wesen des islamischen Rechts, seiner Gerechtigkeit, seinem Gleichgewicht und seiner Natur. Im Edlen Koran sehen wir, dass zusammen mit der Erlaubnis, bis zu vier Ehefrauen zu haben, folgende Anweisung gegeben wird:
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„Neigt euch nicht einer Ehefrau so sehr zu, dass die anderen in einem schwebenden Zustand zurückbleiben.“ – Sure an-Nisa 4:129
Aus diesem Vers wird ersichtlich, dass der Edle Koran es nicht billigt, eine Frau in einem schwebenden oder verlassenen Zustand zurückzulassen. Wenn der Koran dies schon bei lebendigem und anwesendem Ehemann nicht billigt, wie könnte er es dann bei dessen Abwesenheit billigen? An anderer Stelle wird den Ehemännern befohlen: Wenn ihr gegenüber euren Ehefrauen den Īlā-Schwur leistet, dürft ihr dies höchstens vier Monate lang tun. Danach müsst ihr sie scheiden. Auch hier scheint der Geist des islamischen Rechts zu besagen, dass eine Frau nicht so lange von der Gemeinschaft mit ihrem Ehemann getrennt werden darf, dass dies für sie zu einem Schaden oder zur Übertretung der von Allah gesetzten Grenzen führt. Weiter heißt es: ***************** Der eindeutige Zweck dessen ist, dass in der ehelichen Beziehung keine Anzeichen von Schaden und Unterdrückung vorhanden sein sollen. Es ist klar, dass die Anweisung, die Ehefrau eines Vermissten lange warten zu lassen, unermessliches Leid mit sich bringt. Beachtenswert ist auch der Vers, der besagt, dass es nicht verboten ist, die Khulʿa zu vollziehen, wenn zu befürchten ist, dass Allahs festgelegte Grenzen überschritten werden.
Hier wird der Bewahrung der von Allah festgelegten Grenzen größere Bedeutung beigemessen als der Aufrechterhaltung der ehelichen Beziehung. Und wer könnte leugnen, dass es für eine Frau, deren Ehemann jahrelang vermisst ist, äußerst schwierig ist, innerhalb der von Allah festgelegten Grenzen standhaft zu bleiben? Wenn man gründlich über die Grundprinzipien, die Weitsicht und Vernünftigkeit, die Geheimnisse und die philosophische Perspektive dieser gesamten Rechtsordnung nachdenkt, wird sehr deutlich, dass es nicht zulässig ist, der Ehefrau eines Vermissten zu befehlen, auf unbestimmte und unbekannte Zeit zu warten und sie in einem schwebenden Zustand zurückzulassen.
13. Die Rechtsbestimmungen der malikitischen Rechtsschule bezüglich einer vermissten Person
Aus diesen Gründen haben die Gelehrten der hanafitischen Rechtsschule es vorgezogen, in Angelegenheiten vermisster Personen gemäß den Bestimmungen der malikitischen Rechtsschule Rechtsgutachten zu erlassen. Daher müssen wir nun prüfen, welche detaillierten Bestimmungen die malikitische Rechtsschule diesbezüglich vorsieht. Nach der malikitischen Rechtsschule gibt es hinsichtlich eines vermissten Ehemanns drei Situationen, und für jede gelten unterschiedliche Bestimmungen. Diese sind:
1. Die vermisste Person hat nicht so viel Vermögen hinterlassen, dass daraus die Unterhaltskosten seiner Ehefrau gedeckt werden könnten. In diesem Fall wird der Richter ihr nicht anweisen, auf ihren Ehemann zu warten; vielmehr wird er ihr nach Prüfung der Umstände ohne eine Wartezeit aus eigener Befugnis die Scheidung aussprechen oder ihr das Recht geben, die Scheidung selbst zu vollziehen. [Zum Zweck der vom Richter selbst ausgesprochenen Scheidung der Frau zu erlauben, selbst die Scheidung auszusprechen, ist besser,। denn der edle Prophet ((s.)) Barīra ((r.))-gesagt hat:
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“Du selbst bist deine eigene Herrin.। Mit deinem Ehemann zusammen zu leben oder dich von ihm zu trennen , steht dir zu .”।–der Verfasser।Auch die schafiitische und die hanbalitische Rechtsschule vertreten in diesem Fall die Position der malikitischen Rechtsschule. Denn ihrer Auffassung nach genügt das Fehlen jeglicher Möglichkeit zur Sicherung des Unterhalts für die Scheidung.
2. Wenn der Vermisste Vermögen hinterlassen hat, seine Ehefrau jedoch jung ist und die Gefahr besteht, dass sie sich bei einem langen Warten auf ihn in sündhafte Handlungen verstrickt, wird der Richter ihr anweisen, ein Jahr, sechs Monate oder so lange auf die Rückkehr des Ehemannes zu warten, wie er es für angemessen hält. Auch die hanbalitische Madhhab entspricht hierin der malikitischen Madhhab; vielmehr ist es in beiden Madhhabs in schwierigen Fällen zulässig, die Ehe aufzulösen, ohne die Wartezeit abzuwarten. Im Falle der Gefahr, in Sünde zu verfallen, ist es nicht erforderlich, dass die Ehefrau selbst sagt: „Befreie mich aus der Bindung an diesen Ehemann, sonst werde ich Unzucht begehen.“ Vielmehr obliegt es dem Qadi zu beurteilen, wie alt die Frau ist, die das Verschwinden ihres Ehemannes meldet, in welcher Umgebung sie lebt und wie lange sie vor ihrer Meldung auf ihren Ehemann gewartet hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann der Richter selbst entscheiden, in welchem Maß die Wartezeit verkürzt werden sollte, um ihren moralischen Charakter zu bewahren.
3. Wenn der Vermisste sowohl Vermögen hinterlassen hat als auch keine Gefahr besteht, dass seine Ehefrau sich in sündhafte Handlungen verstrickt, gibt es auch in diesem Fall vier verschiedene Aspekte der Rechtsfrage.
Erstens: Wenn der Vermisste in einem muslimischen Land oder in einem Land verschwunden ist, das mit der zivilisierten Welt in Verbindung steht und in dem Nachforschungen nach ihm möglich sind, wird seiner Ehefrau auferlegt, bis zu vier Jahre zu warten.
Zweitens: Wenn er auf einem Kriegsschauplatz vermisst wird, muss die Ehefrau nach Ausschöpfung der möglichen Bemühungen, nach ihm zu suchen, ein Jahr warten.
Drittens: Wenn er während eines Aufruhrs oder Zusammenstoßes in seiner eigenen Gegend verschwunden ist, müssen nach Beendigung des Aufruhrs mögliche Anstrengungen unternommen werden, ihn zu suchen. Danach ist ihr zu gestatten, ohne weitere Wartezeit die ‘Idda des Todes, also eine ‘Idda von vier Monaten und zehn Tagen, einzuhalten.
Viertens: Wenn er in einer unzivilisierten Siedlung verschwunden ist, die keinerlei Verbindung zur zivilisierten Welt hat und in der es keine realistische Möglichkeit gibt, nach ihm zu suchen, muss seine Ehefrau so lange warten, wie man von einem Mann mittleren Standes an Lebensdauer erwarten kann. Über die Festlegung der möglichen Altersgrenze eines solchen Mannes besteht Meinungsverschiedenheit. Einige haben achtzig Jahre genannt, andere fünfundsiebzig Jahre. Wie bereits zuvor erörtert, gilt dies jedoch nur dann, wenn der Ehemann genügend Vermögen für den Unterhalt seiner Ehefrau hinterlassen hat und keine Gefahr besteht, dass sie sich in sündhafte Handlungen verstrickt. Die hanafitischen Gelehrten folgen bei ihren Fatwas gewöhnlich der malikitischen Madhhab. Die damit verbundenen Bedingungen lassen sie jedoch außer Acht. Im Fall eines vermissten Ehemannes erteilen sie unter allen Umständen die Fatwa, vier Jahre zu warten. Das ist jedoch nicht richtig. Besonders in der heutigen Zeit, in der unzählige Ursachen und Mittel zur Zerstörung des sittlichen Charakters entstanden sind, widerspricht es der Weitsicht der Scharia, darauf zu bestehen, jede Ehefrau vier Jahre warten zu lassen. In der islamischen Gesellschaft besteht heute nicht mehr das starke Disziplinarsystem, das es in der Frühzeit des Islam gab. Die Menschen sind durch die Verbreitung islamfeindlicher Sitten von den Einschränkungen befreit worden, die der Islam zur Kontrolle des Sexualtriebs eingeführt hatte. Nacktbilder, Romane und Erzählungen, die sexuelle Gefühle anregen, sexuell stimulierende Lieder im Radio und Fernsehen und dergleichen lassen den Bewohnern von Städten und Siedlungen keinen Weg, sich davor zu bewahren. Darüber hinaus hat das geltende Recht des Landes Unzucht und Ehebruch legalisiert. Da die schariagemäßen Vorschriften der Verschleierung praktisch nicht umgesetzt werden, hat der ungehemmte Umgang zwischen nicht-mahram Männern und Frauen – also zwischen Personen, zwischen denen eine Ehe geschlossen werden könnte – derart große Mittel zur Erregung sexueller Gefühle geschaffen, dass es für einen Menschen sehr schwer geworden ist, seine eigenen Triebe zu beherrschen und in Frömmigkeit und Gottesfurcht zu leben.
Wenn eine junge Frau in dieser Situation zwei oder drei Jahre damit verbracht hat, auf die Rückkehr ihres vermissten Ehemannes zu warten, und sich dann aus Verzweiflung an das Gericht wendet: Wie vernünftig kann es sein, wenn das Gericht ihr anweist, weitere vier Jahre zu warten? Dies ist eine derart harte Anordnung, dass ihre schädlichen Folgen nicht nur der Frau schaden, sondern sich möglicherweise auf die gesamte Gesellschaft ausbreiten. Daher lautet unser Rat, im Fall eines Vermissten sämtliche Bedingungen der malikitischen Madhhab in das Gesetz aufzunehmen. Auch das Alter der Ehefrau des Vermissten, ihre Lebensumstände sowie die Zeit, die sie nach dem Verschwinden ihres Ehemannes gewartet hat, bevor sie sich an das Gericht wandte, sollten in den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden.
14. Die rechtliche Regelung, wenn der Vermisste zurückkehrt
Was ist die Rechtslage, wenn der vermisste Ehemann zurückkehrt, nachdem die vom Gericht festgesetzte Wartefrist für die Ehefrau abgelaufen ist? Auch diese eingangs erwähnte Frage verdient eine Erörterung. Nach der Entscheidung von Umar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) bleibt die Ehefrau sein, wenn ihr Ehemann vor ihrer zweiten Eheschließung zurückkehrt. Kehrt er jedoch nach ihrer zweiten Eheschließung zurück, so hat er unter keinen Umständen ein Recht auf sie, unabhängig davon, ob der zweite Ehemann bereits mit ihr den ehelichen Verkehr vollzogen hat oder nicht. Imam Malik (Allahs Barmherzigkeit sei auf ihm) nahm diese Auffassung Umars (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) in seinem Werk al-Muwatta als Beweis an, und entsprechend dieser Auffassung wird die Fatwa in der malikitischen Rechtsschule erteilt.
Nach der Entscheidung Alis (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) erhält der erste Ehemann die Ehefrau unter allen Umständen zurück, selbst wenn sie mit dem zweiten Ehemann den ehelichen Verkehr vollzogen hat oder sogar ein Kind geboren wurde. Außerdem muss ihr die Brautgabe vom zweiten Ehemann entrichtet werden, wenn der eheliche Verkehr stattgefunden hat. Die hanafitischen Gelehrten haben diese Auffassung übernommen und sagen, Umar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) und später auch Ali (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) seien zu dieser Entscheidung zurückgekehrt. Nach Imam Malik (Allahs Barmherzigkeit sei auf ihm) ist jedoch nicht nachgewiesen, dass Umar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) seine eigene Auffassung widerrufen hat.
Die Entscheidung Uthmans (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) lautet: Wenn die Frau eine zweite Ehe geschlossen hat und danach der erste Ehemann zurückkehrt, wird er gefragt: Willst du die Ehefrau zurück oder die Brautgabe? Entscheidet er sich dafür, die Brautgabe zurückzunehmen oder sich ihre Rückgabe erlassen zu lassen, bleibt die Frau beim zweiten Ehemann. Besteht er jedoch darauf, die Ehefrau zurückzubekommen, muss sie sich vom zweiten Ehemann trennen und die Wartefrist nach der Scheidung einhalten. Danach wird sie dem ersten Ehemann übergeben, und die Brautgabe wird vom zweiten Ehemann eingezogen. In einigen Überlieferungen wird auch Umar (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm) eine ähnliche Auffassung zugeschrieben. Nach Imam Malik (Allahs Barmherzigkeit sei auf ihm) ist dies jedoch nicht nachgewiesen.
Unserer Auffassung nach ist unter diesen drei Entscheidungen diejenige Umars (Allahs Wohlgefallen sei auf ihm), die Imam Malik (Allahs Barmherzigkeit sei auf ihm) als Beweis angenommen hat, die beste. Es liegt auf der Hand: Wenn das Recht des ersten Ehemanns auch nach der zweiten Eheschließung der Frau fortbesteht, welcher Mann würde dann eine solche Frau heiraten wollen? Denn der zweite Ehemann müsste nach ihrer Heirat ständig in dieser Ungewissheit leben – wer weiß, wann ihr erster Ehemann zurückkehrt und sie ihm wegnimmt! Er würde nicht nur seine Ehefrau verlieren, sondern müsste auch die Brautgabe entrichten; und wenn ein Kind geboren worden wäre, würde die Lage noch beklagenswerter. Nach dem Weggang der Mutter würde das Kind in eine ungewisse Situation gestürzt.
Die Auferlegung einer solchen Bedingung birgt für Frauen einen unermesslichen Schaden. Das bedeutet, dass ihre Not selbst nach einer langen, unerträglichen Wartezeit noch nicht beendet wäre. Auch nachdem sie vom Gericht die Bescheinigung ihrer Befreiung erlangt hätte, bliebe eine Kette an ihrem Fuß hängen, und sie müsste ihr ganzes Leben in einem schwebenden oder wartenden Zustand verbringen.
15. Liʿān
Ob der Ehemann seine Ehefrau ausdrücklich des Zina beschuldigt oder in Bezug auf das Kind sagt: „Es ist nicht sein Kind“ – in beiden Fällen wird der Liʿān verpflichtend. Als ein solcher Fall vor den ehrwürdigen Propheten (s) gebracht wurde, wandte er sich an beide Parteien und sagte dreimal:
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„Allah weiß ganz genau, dass einer von euch beiden lügt. Wird also einer von euch bereuen?“
Als beide sich weigerten zu bereuen, ließ er den Ehemann gemäß der Anweisung des Qurʾān zunächst viermal schwören, dass er in Bezug auf die Anschuldigung gegen seine Ehefrau die Wahrheit sage. Beim fünften Mal ließ er ihn schwören, dass Allahs Fluch auf ihm liegen solle, falls er gelogen habe. Danach ließ er auch die Frau viermal schwören, dass die gegen sie erhobene Anschuldigung falsch sei. Beim fünften Mal ließ er sie sagen, dass Allahs Fluch auf ihr liegen solle, falls diese Verleumdung wahr sei. Daraufhin sagte der Prophet (s):
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„Dies ist bis zum Tag der Auferstehung der Weg der Trennung zwischen jedem Ehepaar, das Liʿān vollzieht. Nach dieser Trennung werden sie niemals wieder zusammenkommen können.“
Der Ehemann bat darum, dass ihm das Vermögen zurückerstattet werde, das er ihr als Brautgabe gegeben hatte. Darauf sagte der Prophet (s):
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„Du wirst dein Vermögen nicht zurückerhalten. Wenn du mit deiner Anschuldigung gegen sie die Wahrheit gesagt hast, dann hast du durch dieses Vermögen ihre Scham für dich erlaubt gemacht. Wenn du aber eine falsche Anschuldigung gegen sie erhoben hast, dann bist du noch weiter davon entfernt, ein Recht auf die Rückerstattung des Vermögens zu haben.“
Aus dieser Entscheidung des Gesandten Allahs (s) ergeben sich die folgenden Rechtsregeln:
1.Der Liʿān muss vor dem Qāḍī vollzogen werden. Mann und Frau können den Liʿān weder voreinander noch vor ihren eigenen Verwandten vollziehen; selbst wenn sie dies tun, kommt dadurch keine Trennung zustande.
2.Vor der Durchführung des Liʿān wird der Richter sowohl dem Mann als auch der Frau Gelegenheit geben, ihre Schuld zu gestehen. Der Liʿān wird erst dann vollzogen, wenn beide an ihren jeweiligen Aussagen festhalten.
3.Nachdem der Liʿān von beiden Seiten vollzogen worden ist, wird der Richter verkünden, dass die beiden voneinander geschieden worden sind. Nach Ansicht der Mehrheit der Gelehrten tritt die Trennung durch den Liʿān automatisch ein. Imām Abū Ḥanīfas Rechtsauffassung lautet jedoch, dass für die Trennung der Beschluss des Richters unerlässlich ist. Alle zuverlässigen Hadithe, die uns zu dieser Rechtsfrage überliefert worden sind, stützen die Auffassung von Imām Abū Ḥanīfa. Denn in jedem solchen Fall verkündete der Prophet nach Abschluss des Liʿān die Trennung. Das bedeutet, dass der Prophet den Liʿān allein nicht als ausreichend für die Trennung betrachtete.
4.Die durch den Liʿān bewirkte Trennung gilt für immer. Wenn beide danach einer erneuten Eheschließung zustimmen sollten, ist dies unter keinen Umständen möglich. In diesem Fall findet die Regelung bezüglich des Taḥlīl, die in *********** Vers dargelegt wurde, keine Anwendung.
5.Durch den Liʿān wird die Brautgabe nicht aufgehoben. Unabhängig davon, ob die Anschuldigung des Ehemannes tatsächlich wahr ist oder nicht, muss er die Brautgabe in beiden Fällen entrichten; hat er sie bereits entrichtet, hat er auch kein Recht, sie zurückzufordern.
Wenn der Ehemann nach Erhebung des Vorwurfs des Zina gegen seine Ehefrau den Liʿān verweigert, wird nach Ansicht der Mehrheit der Gelehrten gegen ihn die strafrechtliche Strafe für die Verleumdung wegen Zina (80 Peitschenhiebe) vollstreckt. Nach Ansicht von Imām Abū Ḥanīfa ist er dieser strafrechtlichen Strafe nicht unterworfen, sondern wird inhaftiert. Wenn die Ehefrau entsprechend nach dem Vollzug des Liʿān durch den Ehemann dessen Vollzug verweigert, wird sie nach Ansicht der Imāme asch-Schāfiʿī, Mālik und Aḥmad, möge Allah ihnen barmherzig sein, gesteinigt; nach Ansicht von Imām Abū Ḥanīfa wird sie inhaftiert. In dieser Angelegenheit beruht die Rechtsschule von Imām Abū Ḥanīfa auf der zutreffendsten und umsichtigsten Auffassung. Auf dem indischen Subkontinent (im Kontext Indiens vor der Teilung) besteht jedoch keine Möglichkeit, die Verweigerung des Liʿān zu bestrafen. Daher soll die vorläufig angemessene Regelung im Rahmen der Scharia lauten: Wenn der Ehemann den Liʿān verweigert, muss der Ehefrau das Recht eingeräumt werden, eine Klage wegen Ehrverletzung zu erheben. Wenn die Ehefrau den Liʿān verweigert, wird ihr die Brautgabe entzogen. Solange eine nichtmuslimische Regierung über uns herrscht und wir nicht in der Lage sind, das islamische Strafrecht anzuwenden, bleibt die genannte Regelung in Kraft.
16. Die dreifache Talaq-Scheidung zur selben Zeit
Die Ehefrau durch eine dreifache Talaq-Scheidung zur selben Zeit zu trennen, ist gemäß der eindeutigen Anweisung des Korans ein schwerstes Vergehen. Die Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten der Umma in dieser Rechtsfrage betrifft ausschließlich die Frage, ob eine solche dreifache Talaq-Scheidung als eine einzige Talaq-Scheidung rajʿī (widerruflich) oder als dreifache Talaq-Scheidung mughallaẓa (endgültig) gilt. Darüber, dass dies eine Bidʿa und eine schwere Sünde ist, besteht unter ihnen jedoch keine Meinungsverschiedenheit. Sie alle erkennen an, dass die gleichzeitige dreifache Talaq-Scheidung der von Allah und Seinem Gesandten festgelegten Scheidungsordnung widerspricht. Dadurch wird auch die der schariarechtlichen Regelung innewohnende vorsichtige Betrachtungsweise beeinträchtigt. In einem Hadith wird berichtet, dass ein Mann seine Ehefrau zur selben Zeit dreimal geschieden hatte. Der Gesandte Allahs stand verärgert auf und sagte:
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„Spielt er, während ich unter euch gegenwärtig bin, mit dem Buch des allmächtigen Allah?“
Aus anderen Hadithen geht hervor, dass der Gesandte Allahs dies als eine äußerst schwere Sünde betrachtete. Über Hadhrat Umar wird in den Hadith-Berichten überliefert, dass er jeden Mann auspeitschte, der zu ihm kam, nachdem er seiner Ehefrau gleichzeitig die dreifache Talaq ausgesprochen hatte. Daraus erweist sich, dass für eine solche Handlung auch eine Strafe vorgesehen werden kann.
In unserer Zeit ist es zu einer allgemeinen Gewohnheit geworden, dass Männer ihre Ehefrau unter dem Einfluss einer vorübergehenden Erregung kurzerhand dreimal talaq aussprechen. Danach suchen sie, von Scham und Reue erfüllt, innerhalb der Scharia nach Ausflüchten und Tricks. Manche leugnen die Talaq sogar unter einem falschen Eid. Andere suchen nach Möglichkeiten, eine Halala zu arrangieren. Wieder andere verschweigen die Talaq und setzen ihre frühere Beziehung zu ihrer Ehefrau fort. So begehen sie, um den Folgen einer Sünde zu entgehen, noch unzählige weitere Sünden. Um dieses Unwesen zu unterbinden, müssen der gleichzeitigen dreifachen Talaq und der Entlassung der Ehefrau so strenge Beschränkungen auferlegt werden, dass die Menschen es nicht wagen, eine solche Handlung zu begehen. Eine Möglichkeit wäre beispielsweise, einer Frau, der gleichzeitig die dreifache Talaq ausgesprochen wurde, das Recht zu geben, vor Gericht eine Entschädigungsklage einzureichen; die Entschädigung müsste mindestens die Hälfte der Brautgabe betragen.
Darüber hinaus können zur Verhinderung dieses Unwesens noch viele weitere Maßnahmen entwickelt werden. Unsere Gelehrten und Rechtsexperten können sie durch eingehende Überlegung ermitteln. Außerdem muss unter den Menschen umfassend bekannt gemacht werden, dass diese Angelegenheit eine äußerst verwerfliche Handlung ist. Dann könnten diejenigen, die sich aus Unwissenheit darin verstricken, durch die weitreichende Verbreitung des richtigen Weges gewarnt werden.
Schlusswort
In diesem Buch wurden die Ziele und Grundsätze des islamischen Ehe- und Familienrechts ausführlich erörtert, und es wurde versucht, für diejenigen Fragen, die gegenwärtig unter den indischen Muslimen Probleme und Schwierigkeiten verursacht haben, im Licht des Buches und der Sunna Lösungen vorzulegen. Ich behaupte nicht, dass das, was ich vom islamischen Recht zu verstehen vermochte, deshalb richtig ist. Ebenso bestehe ich keineswegs darauf, dass meine zur Lösung der Probleme unterbreiteten Vorschläge Wort für Wort angenommen werden müssen. Wie dem auch sei, menschliche Entscheidungen können sowohl richtig als auch falsch sein. Niemand kann von seinem eigenen Urteil behaupten, es stehe über jedem Irrtum und seine Befolgung sei ebenso unerlässlich wie die Befolgung der Offenbarung Allahs.
Mein Zweck bei dieser langen Erörterung, Untersuchung und Prüfung besteht lediglich darin, die Grundsätze des islamischen Ehe- und Familienrechts darzulegen, die ich aus dem Heiligen Koran und der Sunna des Gesandten Allahs zu erfassen vermochte, und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsfragen, die die großen Gefährten und die mujtahidischen Imame aus diesen Grundsätzen abgeleitet haben, solche ergänzenden Rechtsfragen herauszuarbeiten, die unserer Ansicht nach im Hinblick auf die Erfordernisse der heutigen Zeit nützlich und angemessen sein können. Nun ist es die Aufgabe der Gelehrten, der nachdenklichen und der fachkundigen Menschen, meine Vorschläge und Ratschläge mit weiter Sicht sowie unter Einsatz von Überlegung und Weitsicht im Bereich von Buch und Sunna zu prüfen. Sollten sie darin einen Fehler finden, mögen sie ihn korrigieren; und wenn sie etwas für richtig halten, mögen sie es nicht allein deshalb zurückweisen, weil der Verfasser leider nicht im vierten, sondern im vierzehnten islamischen Jahrhundert geboren wurde.
Zum Schluss möchte ich kurz meine Meinung zu den Gesetzentwürfen äußern, die einige Personen in Hyderabad und Britisch-Indien ausgearbeitet haben. [Hier geht es um den Inhalt dieser Entwürfe allein; die Erörterung betrifft, nicht, ob der Gesetzgebungsrat selbst das Recht hat, irgendein islamisches Gesetz zu verabschieden oder dazu befugt ist oder nicht;– darum geht es in meiner Erörterung nicht. । Ob dieser Rat unter Berücksichtigung der islamischen Perspektive vor Augen ein Gesetz verabschiedet, das, — Buchstabe für Buchstabe — der islamischen Scharia entspricht, oder auch nicht:, Wie dem auch sei, kann es kein schariarechtliches Gesetz sein und werden.।]Meiner Ansicht nach sind diese Entwürfe unvollständig und den Erfordernissen der Zeit nicht ausreichend. Der Schaden und die Verwirrung, die durch die Mängel des „Anglo-Mohammedan Law“, die hundertjährige Sichtweise nichtmuslimischer Gerichte und die von der gegenwärtigen Rechtsprechung befolgte Vorgehensweise entstanden sind, lassen sich durch einen derart kurzen Entwurf nicht beseitigen. Wenn in einigen besonderen Angelegenheiten beschlossen wird, dass diese Fälle statt nach den Bestimmungen der hanafitischen Fiqh nach den Bestimmungen der malikitischen Fiqh entschieden werden sollen, oder wenn zu einigen einschlägigen Masāʾil eine kurze Erläuterung gegeben wird, dann werden jene Richter, die über keine umfassende Kenntnis des islamischen Rechts und der ergänzenden Bestimmungen der verschiedenen Madhāhib verfügen und in deren Denken der Geist des „Anglo-Mohammedan Law“ tief verwurzelt ist, mithilfe eines solchen Entwurfs nicht zu einer richtigen Entscheidung gelangen können.
Zur Verbesserung dieser zerrütteten Verhältnisse ist es dringend erforderlich, insbesondere für die ehelichen Angelegenheiten eine umfassende Sammlung von Gesetzen auszuarbeiten. Das habe ich bisher auf den Seiten dieses Buches immer wieder dargelegt. Dies ist keine leichte Aufgabe, sondern erfordert Zeit und Mühe. Auch für eine einzelne Person ist sie nicht leicht zu bewältigen. Zu diesem Zweck muss sich eine ausgewählte Gruppe geeigneter Gelehrter mit ausreichend Zeit und voller Konzentration daran setzen. Sie müssen bei ihrer Arbeit davon ausgehen, dass sie sich ihrer Verantwortung nicht dadurch entledigen können, dass sie lediglich die Einzelheiten aus den Büchern früherer Fachgelehrter wortgetreu abschreiben. Vielmehr besteht ihre Pflicht gerade darin, als Personen, die fähig sind, die Probleme der Umma richtig zu lösen, das islamische Recht so auszulegen, dass die eigentlichen Ziele der Scharia vollständig verwirklicht werden und die Verantwortung für den angemessenen Schutz des Glaubens und der Religion, der Moral und des Charakters sowie aller Angelegenheiten der Nation erfüllt wird.
Anhang 1
Eine äußerst wichtige Fatwa
Eine Person aus Delhi hat uns eine gedruckte Fatwa zugeschickt. Ihr Inhalt ist schon an sich von großer Bedeutung. Es scheint, dass unsere bedeutenden Gelehrten dazu neigen, diese Angelegenheit auf unislamische Weise zu lösen. Dadurch hat die Bedeutung dieser Angelegenheit noch erheblich zugenommen. Diese Fatwa und ihre Antwort werden im Folgenden wiedergegeben.
Von den Muftis, die in islamischem Wissen bewandert und mit der Scharia tief vertraut sind, wird unverzüglich eine maßgebliche und schlüssige Antwort auf die folgenden Fragen im Licht von Kitab, Sunna und Fiqh erbeten:
Frage: 1. Wenn ein nichtmuslimischer Richter oder ein nichtmuslimischer Schiedsrichter beziehungsweise ein nichtmuslimisches Panchayat die Ehe eines muslimischen Mannes und einer muslimischen Frau nach islamischem Recht für ungültig erklärt oder wenn ein nichtmuslimischer Richter, Schiedsrichter oder ein nichtmuslimisches Panchayat der Ehefrau im Namen des Ehemannes die Scheidung ausspricht, nachdem dessen Misshandlung der Ehefrau nachgewiesen wurde – wie dies in manchen Fällen einem muslimischen Richter zusteht –, wird dann die Ehe ungültig und die Scheidung gegenüber der Ehefrau wirksam? Erwirbt die Ehefrau nach der Scharia das Recht, die von einem Nichtmuslim ausgesprochene Scheidung und die für ungültig erklärte Ehe als schariagemäß anzusehen und nach Ablauf der Idda oder, in welchem anderen Zustand auch immer, einen anderen Muslim zu heiraten?
2. Falls die Antwort auf die vorstehende Frage negativ ausfällt, das heißt, falls die von einem Nichtmuslim ausgesprochene Scheidung und die Aufhebung der Ehe nach der Scharia nicht anerkannt werden und die Frau auch nach der von einem Nichtmuslim ausgesprochenen Scheidung und Eheaufhebung weiterhin mit ihrem Ehemann verheiratet bleibt: Wenn diese Frau unter diesen Umständen einen anderen Mann heiratet und der zweite Mann ebenfalls weiß, dass diese Frau durch einen nichtmuslimischen Richter, Schiedsrichter oder ein Panchayat geschieden wurde, gilt diese Ehe dann als ungültig? Wird es trotz ihrer Eheschließung mit dem zweiten Ehemann haram sein, dass sie die eheliche Beziehung aufrechterhalten, und können beide nach der Scharia als Unzuchttreibende betrachtet werden?
3. Wenn diese Ehe mit dem zweiten Ehemann als ungültig gilt und sie von diesem zweiten Mann ein Kind bekommt, gilt dieses Kind dann als außerehelich geboren? Wird diesem Kind das Erbrecht am hinterlassenen Vermögen dieses zweiten Mannes versagt?
Bitte würden Sie uns die belegten Antworten auf diese Fragen entsprechend der fortlaufenden Nummerierung zukommen lassen usw.
Antwort:Der grundlegende Fehler in diesem Fragenkatalog besteht darin, dass darin lediglich nach nichtmuslimischen Richtern, Schiedsrichtern und Panchayats gefragt wurde. Die Frage hätte vielmehr lauten müssen, ob Allahs Gesetz ein von Menschen selbst errichtetes Rechtssystem, nachdem sie sich von Allah abgewandt haben, und dessen Entscheidungen auf von Menschen erdachten Gesetzen beruhen, als zulässig anerkennt. Ein weiterer damit zusammenhängender Fehler besteht darin, dass hier lediglich nach der Aufhebung der Ehe und der Trennung gefragt wurde. Grundsätzlich unterscheiden sich diese Angelegenheiten jedoch nicht von den Angelegenheiten anderer Bereiche.
Nicht nur in Angelegenheiten der Eheschließung und Scheidung, sondern in allen Angelegenheiten sind die Entscheidungen nichtmuslimischer Gerichte aus der Sicht der islamischen Scharia weder anzuerkennen noch zu billigen. Einen Staat, der unabhängig und nach eigenem Gutdünken errichtet wird, ohne irgendeine Bindung an Allah, den erhabenen König aller Könige, erkennt der Islam nicht an. Auch ein Gesetz, das eine Person oder mehrere Personen nach eigenem Willen geschaffen haben, erkennt der Islam nicht an. Das Recht jener Gerichte, die im Staat ihres eigentlichen Eigentümers und Gesetzgebers von Allahleugnern ohne Seine Genehmigung errichtet wurden, Streitfälle anzuhören und Urteile zu fällen, erkennt der Islam überhaupt nicht an. Welchen Status ein Gericht, das unter britischer Herrschaft ohne die Genehmigung der Krone (des Königs oder der Königin) errichtet wurde, nach britischem Recht haben kann, genau diesen Status haben jene Gerichte aus islamischer Sicht. So wie deren Richter, Bedienstete, Anwälte und diejenigen, die durch sie Recht sprechen, nach englischem Recht als Aufständische, Verbrecher und strafwürdig gelten, so gilt auch ein Gerichtssystem, das im Reich des Eigentümers von Himmel und Erde ohne dessen „Sultan“ (Urkunde) errichtet wurde und in dem Urteile auf der Grundlage eines von jemand anderem gebilligten Gesetzes statt auf der Grundlage Seines gebilligten Gesetzes gefällt werden, aus islamischer Sicht als aufständisch, verbrecherisch und der schwersten Strafe würdig. Sein Richter ist ein Verbrecher, seine Bediensteten sind Verbrecher, seine Anwälte sind Verbrecher, derjenige, der vor ihm Recht sucht, ist ein Verbrecher, und sämtliche Gesetze und Vorschriften desselben sind endgültig zurückzuweisen. Selbst wenn ihre Entscheidung in einem besonderen Fall mit der islamischen Scharia übereinstimmen sollte, ist sie im Grunde dennoch falsch, denn ihrem Kern liegt Auflehnung zugrunde. Angenommen, sie hacken einem Dieb die Hand ab, vollstrecken an einem Ehebrecher die Auspeitschung oder die Steinigung (Tötung durch Steinigung) und verhängen gegen einen Trunkenbold eine strafrechtliche Strafe: Dennoch werden Dieb, Ehebrecher und Trunkenbold durch das Erleiden der Strafe nicht von ihren jeweiligen Verbrechen rein, und sogar dieses Gericht selbst würde sich des Verbrechens schuldig machen, einer Person ohne jedes Recht die Hand abzuhacken, sie auszupeitschen oder zu steinigen. Denn die Befugnis, die es über Allahs Untertanen ausgeübt hat, besaß es nach dem von Ihm gegebenen Gesetz nicht. [In diesem Zusammenhang über Burma und Malaya während Japans Herrschaft fortbestand und jene Militär offiziere ‘den Freien Indischen’ Staat ‘und die Azad-Hind-Fauj’ gebildet hatten, gegen sie die Regierung 1945 am Ende und 1946 zu Beginn des Jahres die Klagen eingereicht hat, deren Verfahrensakten für ein besseres Verständnis hilfreich sein, werden — insbesondere in den Verfahren gegen Shah Nawaz, Sehgal und Dhillon — in denen der Generalstaatsanwalt von Indien zu ihren Gunsten um ein Urteil ersucht und eine Rede gehalten hat die aufmerksam zu lesen। ist. Denn in dieser Rede wird die rechtliche Stellung der indischen Regierung gegenüber jenen sogenannten Aufständischen dargelegt — im Grunde, ist genau dies die rechtliche Stellung des Reiches des erhabenen Herrn der Welten gegenüber allen wahren und echten Aufständen .।–— Der Verfasser.।]
Selbst wenn ein nomineller Muslim als Richter den Vorsitz führt, bleibt der schariatische Status dieses Gerichts unverändert. Wer von einer Allah widersprechenden Regierung die Befugnis erlangt, Entscheidungen durchzusetzen, und Rechtsstreitigkeiten anhört, sowie wer auf Grundlage von menschengemachten Gesetzen Anordnungen erlässt, ist zumindest als Richter kein Muslim, sondern gilt selbst als Aufständischer. Wie könnte er also davor bewahrt werden, dass seine Anordnung als ungültig betrachtet wird?
Wenn ein demokratischer Staat und eine demokratische Regierung bestehen und auch Muslime daran beteiligt sind – gleichgültig, ob die Muslime in diesem demokratischen Staat eine Minderheit oder Mehrheit bilden oder ob alle Einwohner Muslime sind –, und sie das Staatswesen auf der Grundlage gottloser demokratischer Prinzipien errichtet haben, bleibt die rechtliche Lage auch in diesem Fall unverändert. Ein Staat, dessen Grundlage auf der Auffassung beruht, dass das Volk des Landes der alleinige Träger der Souveränität ist und die Befugnis besitzt, sich selbst Gesetze zu geben, frei von der Bindung an die von Allah gegebenen Gesetze, hat aus islamischer Sicht genau den Status, den ein Volk eines Königs hätte, das sich gegen ihn auflehnt und ihm gegenüber einen eigenen souveränen Staat errichtet. So wie das Gesetz dieses Königs diesen Staat nicht als rechtmäßig anerkennen kann, erkennt auch Allahs Gesetzgebung einen demokratischen Staat der genannten Art niemals an. Auch die Rechtsprechung, die unter einer solchen demokratischen Regierung eingerichtet wird, und ihre Urteile gelten aus islamischer Sicht als ungültig, unabhängig davon, ob ihre Richter ihrer Herkunft nach Muslime oder Nichtmuslime sind.
Der gesamte Koran ist ein Beweis für die Richtigkeit all dessen, was oben erörtert wurde. Da der Fragesteller jedoch eine Erläuterung im Licht des Buches und der Sunna verlangt hat, werden hier nur einige wenige Verse aus dem edlen Koran angeführt:
Erstens: Aus Sicht des Korans ist Allah allein der Eigentümer der Souveränität. Die Schöpfung gehört Ihm. Daher steht auch das natürliche Recht zu herrschen allein Ihm zu. Dass im Reich Allahs über Seine Geschöpfe der Befehl eines anderen als Allah selbst erlassen und wirksam gemacht wird, ist grundsätzlich falsch. (Wenn jedoch jemand den Rang eines Statthalters oder Stellvertreters Allahs erlangt und den Staat gemäß den von Ihm gegebenen Gesetzen verwaltet sowie alle Angelegenheiten nach ihnen entscheidet, ist das etwas anderes. Dies wird weiter unten erörtert. – Der Verfasser.) Die Worte des Erhabenen Allahs:
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„Sprich: O Allah, Herr aller Reiche und Königreiche! Du verleihst die Herrschaft, wem Du willst, und Du entziehst sie, wem Du willst.“ – Sure Āl ʿImrān: 26
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„Er ist euer Herr; Ihm gehört die Herrschaft.“ – Sure al-Fāṭir: 13
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„In Seiner Herrschaft hat Er keinen Teilhaber.“ – Sure Banī Isrāʾīl: 111
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„Daher liegt die Befehlsgewalt allein in der Hand des Erhabenen Allah.“ – Sure al-Muʾmin: 12
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„Er hat niemanden an Seiner Hoheit zum Teilhaber gemacht.“ – Sure al-Kahf: 26
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„Wisset: Die Schöpfung ist Sein, und der Befehl gilt Ihm.“ – Sure al-Aʿrāf: 54
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„Die Leute fragen: Haben wir auch einen Anteil an der Ausübung der Herrschaft? Sag: Das Recht, Anweisungen zu erteilen, ist ausschließlich Allah vorbehalten.“ – Sure Al-Imran: 154
Zweitens: Auf der Grundlage dieses Grundsatzes ist den Menschen das Recht, Gesetze zu erlassen, vollständig entzogen worden. Denn der Mensch ist ein Geschöpf und Untertan, ein Diener und der Befehlsgewalt unterworfen. Seine Aufgabe besteht lediglich darin, dem Gesetz zu gehorchen, das Allah, der König aller Könige, erlassen hat. [Die Angelegenheit, aus den von Allah gegebenen Vorschriften Rechtsfragen abzuleiten und durch Idschtihad und Forschung detaillierte Gesetze der islamischen Rechtswissenschaft auszuarbeiten, ist etwas anderes। Hier wird dies nicht erörtert। In den Angelegenheiten, zu denen Allah und Sein Gesandter (s) keine eindeutige Anweisung gegeben haben, besitzen gläubige Menschen das Recht, Gesetze zu erlassen, wobei sie das Wesen der Scharia und den Geist des Islam berücksichtigen। Denn dass es in diesen Angelegenheiten keine eindeutige Anweisung gibt, bedeutet unmittelbar, dass, den gläubigen Menschen das gesetzliche Recht verliehen wurde, diesbezüglich Gesetze, Regelungen und Grundsätze festzulegen।–Der Verfasser।] Wer unter Außerachtlassung des von Ihm gegebenen Gesetzes selbst Gesetze erlässt oder ein von jemand anderem erlassenes Gesetz anerkennt und danach Recht spricht, ist ein Taghut, ein Rebell und jemand, der außerhalb des Gehorsams gegenüber der Wahrheit steht. Auch wer unter diesem Gesetz eine Rechtsprechung beantragt und wer jenes Urteil befolgt, ist des Verbrechens des Aufstands schuldig.
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„Erdichtet nicht über die Dinge, die ihr mit eurem Mund erwähnt, eine Lüge, indem ihr sagt: ‚Dies ist erlaubt (halal) und dies ist verboten (haram).‘“ – Sure An-Nahl: 116
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„Folgt dem, was von eurem Herrn zu euch herabgesandt worden ist, und folgt nicht anderen Schutzherren außer Ihm (selbstgemachten Autoritäten).“ – Sure Al-A’raf: 3
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„Alle, die nicht nach dem von Allah erlassenen Gesetz richten, sind Ungläubige.“ – Sure al-Māʾida: 44
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„O Prophet! Hast du jene gesehen, die behaupten, an die dir und den Propheten vor dir herabgesandte Rechtleitung zu glauben? Danach wollen sie den Tāghūt ihre Angelegenheiten entscheiden lassen, obwohl ihnen befohlen wurde, sich gegen den Tāghūt (gottfeindliche Kräfte) aufzulehnen (das heißt, ihnen nicht zu gehorchen).“ – Sure an-Nisāʾ: 60
Drittens: Das einzige richtige und anerkannte Staats- und Rechtssystem auf Allahs Erde ist jenes, das auf der Grundlage der Gesetze und Vorschriften errichtet wurde, die der Erhabene Allah der Menschheit durch Seine Propheten gesandt hat. Dies wird Kalifat genannt.
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„Wir haben keinen Gesandten entsandt, außer zu dem Zweck, dass ihm unter Allahs Befehl gehorcht wird.“ – Sure an-Nisāʾ: 64
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„O Prophet! Wir haben dir das Buch in Wahrheit herabgesandt, damit du zwischen den Menschen gemäß der von Allah gezeigten Weisung richtest.“ – Sure an-Nisāʾ: 105
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„Führe unter ihnen gemäß der Rechtleitung, die Allah, der Erhabene, herabgesandt hat, die Staatsangelegenheiten und folge nicht ihren bösen Neigungen. Hüte dich! Sie dürfen dich nicht dadurch, dass sie dich in Versuchung und Unheil verstricken, von irgendeinem Teil dessen abbringen, was Allah dir herabgesandt hat. ….. Wollen sie etwa die Herrschaft der Dschāhilīya?“ – Sure al-Māʾida 49–50
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„O Dāwūd! Wir haben dich auf Erden zum Statthalter eingesetzt. So richte unter den Menschen gemäß der Gerechtigkeit und folge nicht deiner eigenen Neigung. Andernfalls wird sie dich vom Weg Allahs abbringen.“ – Sure Ṣād 26
Vier. Andererseits werden alle Staats- und Justizsysteme, die anstelle der von den Propheten und Gesandten des Herrn der Welten, Allah, überbrachten Bestimmungen auf einer anderen Grundlage errichtet sind, als aufrührerische Staats- und Justizsysteme gelten. Wie unterschiedlich die Formen solcher Staats- und Justizsysteme auch sein mögen, sämtliche ihrer Aktivitäten gelten ausnahmslos als grundlos und nichtig. Für ihre Regierung und Rechtsprechung gibt es grundsätzlich keine rechtmäßige Grundlage. Wenn Allah, der wahre Eigentümer, ihnen keinerlei Urkunde verliehen hat, wie können sie dann ein rechtmäßiger Staat, eine rechtmäßige Regierung und ein rechtmäßiges Gericht sein? [Charta oder Urkunde bedeutet unserer Auffassung nach: Wer eine Person Allah als König der Könige,, als Inhaber souveräner Macht und sich selbst als seinen Kalifen oder Stellvertreter ((nicht als Inhaber der Souveränität)) anerkennt und annimmt,, die Propheten–und Gesandten als seine Gesandten und die himmlischen Schriften als seine Bücher anerkennt, annimmt und unter der Scharia, unter ihrer göttlichen Herrschaft stehend arbeitet , nur diese Art von Staaten,, Regierungen und Gerichts- systeme gelten bei Allah, dem Erhabenen, als von Ihm beglaubigt.। Im edlen Koran ist diese Charta gegeben : ******************** ( Nach Allahs offenbarten Gesetzen–und Bestimmungen führe unter den Menschen den Staat und regiere,, richte über sie)।–– der Verfasser.।] Sie können die Existenz der gläubigen Gemeinschaft (das heißt der Allah treuen Untertanen) tatsächlich als eine äußere Tatsache anerkennen, sie jedoch nicht als Mittel einer rechtmäßigen Verwaltung und als rechtmäßiges Justizsystem anerkennen.
Es ist nicht ihre Aufgabe, denjenigen zu gehorchen, die gegen Allah, ihren wahren Besitzer und Gesetzgeber, rebellieren, und sie sollen diese nicht darum bitten, über ihre sämtlichen Angelegenheiten zu entscheiden. Wer dies tut, wird trotz seines Anspruchs auf Islam und Glauben aus der Gemeinschaft der Vertrauenswürdigen (Gläubigen) ausgeschlossen. Wenn ein Staat oder eine Regierung eine Gruppe als Aufständische betrachtet, zugleich aber die Herrschaft dieser Aufständischen über die eigenen Untertanen als rechtmäßig anerkennt und den eigenen Untertanen erlaubt, den Befehlen dieser Regierung Folge zu leisten, widerspricht dies eindeutig Vernunft und Verstand. Allah, der Erhabene, spricht:
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„Sag ihnen: Sollen Wir euch mitteilen, wer hinsichtlich seiner Taten die größten Verlierer sind? Es sind diejenigen, deren gesamtes Streben im diesseitigen Leben vom rechten Weg abgeirrt ist, während sie meinen, sie würden das Richtige tun. Das sind jene, die die Zeichen ihres Herrn verleugnet und bestritten haben, vor Ihm erscheinen zu werden. Daher sind ihre sämtlichen Taten zunichtegeworden, und am Tag der Auferstehung werden Wir ihnen keinerlei Gewicht beimessen.“ – Sure al-Kahf: 103–105
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„Dies waren die ʿĀd: Sie verleugneten die Zeichen ihres Herrn, widersetzten sich Seinen Gesandten und folgten jedem mächtigen, übermächtigen Feind der wahren Religion.“ – Sure Hūd: 59
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„Und Wir sandten Mūsā mit Unseren eigenen Zeichen und einem eindeutigen Beweis zu Pharao und seinen Würdenträgern. Doch sie folgten dem Befehl Pharaos, obwohl der Befehl Pharaos nicht auf der Wahrheit beruhte.“ – Sure Hūd: 96–97
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„Gehorche keinem Menschen, dessen Herz Wir gegenüber Meinem Gedenken achtlos gemacht haben (das heißt gegenüber dem Bewusstsein, dass Ich sein Herr bin). Und folge auch nicht demjenigen, der seinen niederen Neigungen folgt und dessen Handlungsweise die Grenzen überschreitet.“ – Sure al-Kahf: 28
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„(O Prophet!) Sag: Mein Herr hat alle Arten von Unanständigkeit, sowohl die offenkundige als auch die verborgene, sowie Sünden und Übermaß gegen die Wahrheit für verboten erklärt. Und Er hat auch verboten, dass ihr Allah jemanden beigesellt, für den Er keine Ermächtigung herabgesandt hat.“ – Sure al-Aʿrāf: 33
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„Diejenigen, die ihr anstelle Allahs anbetet, sind nichts als einige Namen, die ihr und eure Vorväter festgelegt habt. Allah hat dafür keine Ermächtigung herabgesandt. Das Recht zu befehlen steht allein Allah zu. Er hat euch befohlen, niemanden außer Ihm anzubeten.“ – Sure Yūsuf: 40
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„Wer sich dem Gesandten widersetzt, nachdem ihm der rechte Weg klar geworden ist, und einem anderen Weg als dem der Gläubigen folgt, den werden Wir den Weg einschlagen lassen, den er selbst gewählt hat, und ihn in die Hölle werfen. Das ist eine überaus schlechte Stätte.“ – Sure an-Nisāʾ: 115
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„Nein, o Muhammad! Bei deinem Herrn! Sie werden keineswegs gläubig sein, solange sie dich nicht in den Angelegenheiten ihrer gegenseitigen Meinungsverschiedenheiten als Richter anerkennen.“ – Sure an-Nisāʾ: 65
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„Wenn ihnen gesagt wird: »Kommt zu dem, was Allah herabgesandt hat, und folgt der Lebensweise des Gesandten«, dann wirst du diese Heuchler sehen, wie sie zögern, zu dir zu kommen, und sich abwenden.“ – Sure an-Nisāʾ: 61
„Und Allah hat den Muslimen (d. h. Seinen treuen Untertanen) gegenüber den Ungläubigen (d. h. den Aufständischen in Seinem Königreich) keinen Weg gelassen.“ – Sure an-Nisāʾ: 141
Dies sind die eindeutigen Verse des edlen Korans. Starke, vollständige und solide Dinge ‘werden als muhkam’ bezeichnet .। ‘Mit muhkam Versen’ sind jene Verse gemeint, deren Sprache äußerst klar ist,, deren Bedeutung zu bestimmen kein Zweifel und keine Unsicherheit zulassen ., deren Wörter Bedeutung,, Sinn und Absicht sowie Ziel klar verstanden werden können,, und deren Bedeutung anzunehmen und zu verstehen niemand sich im Nebel der Auslegung nur mit großer Mühe verfangen kann.। Diese Verse bilden das eigentliche Fundament des Korans; das Ziel, zu dem der Koran herabgesandt wurde, wird durch diese muhkam Verse vollständig erfüllt .। Durch diese Verse wurden die Menschen der Welt zum Islam eingeladen, wurden Warnungen und Ermahnungen, ausgesprochen,–wurde der Irreleitung entgegengetreten und der, gerade Weg erklärt. In Versen dieser Art wurden die grundlegenden Prinzipien der Religion dargelegt.। Darin werden die grundlegenden Glaubensüberzeugungen, der Glaube, der Gottesdienst, die Moral, Verantwortung, Pflichten sowie। Gebote und Verbote–betreffenden, Bestimmungen, dargelegt, ., Daher sind für denjenigen,–der die Wahrheit sucht und zum Koran zurückkehren। möchte, um zu erfahren, welchen Weg er beschreiten und welchen Weg er nicht beschreiten soll, die muhkam Verse sein Zufluchtsort, um seinen Durst, zu stillen. Naturgemäß wird seine Aufmerksamkeit auf diese Verse konzentriert sein– und er wird versuchen, daraus den größten Nutzen zu ziehen. – Tafhim al-Qur’an,। Band 1, Sure Al-i-ʿImrān, Anmerkung 5. – Der।Übersetzer. Für die Bedeutung dieser Verse besteht keinerlei Raum für Zweifel oder Unsicherheit. Wenn der zentrale Glaube,।–auf dem die moralische, und soziale Ordnung des, Islams beruht, zweifelhaft geblieben wäre, wäre schon die Herabsendung।–des edlen Korans – Gott bewahre! –।sinnlos gewesen. Deshalb hat der Koran die muhkam-Verse in einer so klaren und unumstößlichen Sprache dargelegt, dass darin kein Raum für Meinungsverschiedenheiten bleibt. Nach einer solchen eindeutigen und umfassenden Darstellung des Korans besteht für uns keinerlei Notwendigkeit, uns den Hadithen und der Fiqh zuzuwenden.
Da das gesamte Gebäude des Islam auf dem Grundsatz beruht, dass alles, wofür Allah der Erhabene keine Urkunde herabgesandt hat, grundlos und wertlos ist und dass alles, was ohne Abhängigkeit von Allahs Urkunde errichtet wurde, rechtlich völlig ungültig ist, besteht keinerlei Anlass, in einer bestimmten Angelegenheit zu fragen, ob das Urteil der Justiz eines gottlosen Staates in dieser Angelegenheit nach der Scharia wirksam sein kann. Wird etwa jemals hinsichtlich eines Kindes, das aus unreinem Samen gezeugt wurde und als solches anerkannt ist, gefragt, ob auch sein Körper und seine Haare unrein seien? Wenn das Schwein als Ganzes verboten ist, kann dann jemals hinsichtlich eines Stücks seines Fleisches die Frage aufkommen, ob es verboten sei? Daher zeugt die Frage, ob bei der Ungültigerklärung einer Ehe, der Trennung von Eheleuten und dem Eintreten der Scheidung das Urteil eines islamfeindlichen Gerichts wirksam sein könne, von Unwissenheit über den Islam. Ein noch größeres Zeichen von Unwissenheit ist, dass die Frage nur in Bezug auf nichtmuslimische Richter gestellt wurde. Nach Ansicht des Fragestellers scheint wohl das Urteil eines sogenannten Muslims, der als Leiter eines islamfeindlichen Gerichts tätig ist, durchaus wirksam sein zu können! Doch wenn man ein Stück Schweinefleisch in „ein Stück Hammelfleisch“ umbenennt, kann dieses Stück dadurch in Wirklichkeit weder zu einem Stück Hammelfleisch noch halal werden!
Es besteht kein Zweifel daran, dass das Leben der Muslime unter einem islamfeindlichen Staat und einer solchen Regierung schwierig wird, wenn man diesen grundlegenden islamischen Grundsatz anerkennt. Doch die ewigen Grundsätze des Islam dürfen nicht verändert werden, um ihr Leben leichter zu machen. Wenn Muslime unter einem nichtislamischen Staat auf leichtere Weise leben wollen, haben sie nicht das Recht, die Grundsätze des Islam zu verändern oder, mit anderen Worten, den Islam in etwas Nichtislamisches zu verwandeln. Natürlich steht ihnen die Möglichkeit offen, zu Abtrünnigen oder Glaubensabtrünnigen zu werden. Nichts hindert sie daran. Sie können den Islam bereitwillig aufgeben und irgendeinen leichteren Weg des Lebens wählen. Wenn sie jedoch Muslime bleiben wollen, besteht der richtige islamische Weg für sie nicht darin, nach solchen Winkelzügen und Vorwänden zu suchen, die mit den Grundprinzipien des Islam kollidieren, um sich das Leben in einem nichtislamischen Staat zu erleichtern; vielmehr steht ihnen nur ein Weg offen: Wo immer sie sich befinden, sollen sie ihre ganze Kraft darauf verwenden, die Haltung des Staates und der Regierung zu verändern und sich darum bemühen, die Grundprinzipien der Staats- und Regierungsführung zu verbessern.
Anhang 2
Das Scheidungs- und Trennungsrecht in der westlichen Gesellschaft
****************** „Ein Ding erkennt man durch sein Gegenteil.“ Die ausführliche Darstellung des islamischen Eherechts auf den vorangegangenen Seiten ermöglicht keine vollständige Einschätzung seiner vollkommenen Erhabenheit und Überlegenheit, solange nicht die entgegengesetzten Gesetze, die in verschiedenen Ländern der Welt gelten, vergleichend untersucht werden. Denn gegenwärtig wird behauptet, es handle sich dabei um ein fortschrittliches Rechtssystem. Aus dieser vergleichenden Untersuchung wird auch ersichtlich werden, wie sehr der Mensch strauchelt, wenn er Allahs des Erhabenen Rechtleitung und Führung missachtet und sich selbst zum Gesetzgeber macht.
Zu den besonderen Eigenschaften des islamischen Rechts gehört als eine wichtige Besonderheit, dass in seinen Grundprinzipien und grundlegenden Anweisungen bis an seine äußersten Grenzen Gleichheit, Gerechtigkeit und Ausgewogenheit herrschen. Einerseits hat es die höheren Ziele und Zwecke der Moral vor Augen, andererseits ignoriert es nicht die natürlichen Schwächen des Menschen. Einerseits zielt es auf das gesellschaftliche beziehungsweise allgemeine Wohl, andererseits lässt es die Rechte des Einzelnen nicht mit Füßen treten. Einerseits berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse, andererseits schließt es keine Möglichkeit aus, die irgendwann in der realen Welt eintreten könnte. Kurz gesagt: Es ist ein derart ausgewogenes Rechtssystem, dass in keinem seiner Grundsätze und Anweisungen eine Neigung zur Übertreibung besteht. Bei der Gesetzgebung hat der Islam all jene Gesichtspunkte, die berücksichtigt werden müssen, nicht nur aus philosophischer Sicht, sondern auch in der Praxis vollständig gewürdigt und zwischen ihnen ein so richtiges Gleichgewicht hergestellt, dass er sich nicht unerwünscht zu einer Seite neigt und die andere auch nicht vernachlässigt. Aus diesem Grund war dieses Rechtssystem dreizehn Jahrhunderte lang in verschiedenen Epochen, unter unterschiedlichen sozialen und kulturellen Bedingungen, auf verschiedenen Stufen von Wissen und Forschung und unter Völkern mit unterschiedlichen Eigenschaften wirksam. Nirgendwo haben persönliche oder gemeinschaftliche Erfahrungen und Praktiken eine seiner grundlegenden Anweisungen als irrig oder verbesserungsbedürftig erwiesen. Mehr noch: Trotz aller Anstrengungen des menschlichen Denkens ist es ihm nicht gelungen, für irgendeinen Teil davon eine Alternative zu wählen, die hinsichtlich Gerechtigkeit, Ausgewogenheit und Vollkommenheit auch nur annähernd an ihn heranreicht.
Die in diesem islamischen Recht wahrnehmbaren Eigenschaften und Vorzüge sind allein das Ergebnis des unendlichen Wissens und der Weitsicht Allahs des Erhabenen. Der Mensch ist aufgrund seiner unvermeidlichen Hindernisse und natürlichen Begrenztheit niemals in der Lage, bei irgendeinem Problem alle seine Aspekte zu erfassen. Er kann Gegenwart und Zukunft nicht gleichermaßen im Blick behalten. Es ist ihm nicht möglich, unter gleicher Berücksichtigung von Handlungen und Kräften, unter vollständiger Beachtung der offenkundigen und verborgenen Besonderheiten der eigenen Natur und der Natur aller anderen Menschen, völlig frei von den Einflüssen seiner Umgebung und vollkommen gereinigt von seiner Emotionalität, seinen Neigungen, seinen Wissensschwächen und intellektuellen Unzulänglichkeiten Grundsätze zu formulieren, die unter allen Umständen und in jedem Zeitalter entsprechend den jeweiligen Erfordernissen in richtiger Weise mit Gerechtigkeit und Billigkeit übereinstimmen.
Daher findet sich unter den Gesetzen, die auf menschlichem Denken beruhen, keine vollkommene Ausgewogenheit. Mancherorts zeigt sich ein Ungleichgewicht in der Sichtweise, mancherorts eine Unfähigkeit, die verschiedenen Seiten der menschlichen Natur zu berücksichtigen, mancherorts wird bei der Festlegung der Rechte und Pflichten des Menschen nicht gerecht verfahren, und mancherorts werden bei der Bestimmung der Grenzen zwischen Einzelperson und Gemeinschaft sowie bei der Verteilung der Rechte Ungerechtigkeiten begangen. Kurz gesagt: Mit jeder neuen Erfahrung, jeder veränderten Situation und jedem Wandel der Epochen treten die Schwächen dieser vom menschlichen Verstand hervorgebrachten Gesetze so deutlich wie das Tageslicht zutage. Deshalb sehen sich die Menschen gezwungen, diese selbstgemachten Gesetze zu verändern oder, obwohl sie ihnen in Glaubensfragen weiterhin folgen, sich in der Praxis von ihrer Verbindlichkeit zu befreien.
Dieser grundlegende Unterschied zwischen dem von Allah gegebenen Gesetz und dem von Menschen geschaffenen Gesetz ist heute so deutlich zutage getreten, dass ihn jeder außer einem Blinden oder Nachtblinden erkennen kann. Bis gestern noch wurden die Anweisungen und Grundsätze des islamischen Rechts aus Engstirnigkeit oder Dummheit rücksichtslos angegriffen, während man sich der Philosophie und den Grundsätzen des von Menschen geschaffenen Rechts rühmte. Heute jedoch hat sich allein durch die unwiderlegbaren Zeugnisse der tatsächlichen Ereignisse, ohne jede Debatte oder Beweisführung, erwiesen und erweist sich weiterhin, dass alles, was der Islam gelehrt hat, richtig war. Demgegenüber haben sich alle Wege, die das von Menschen geschaffene Recht festgelegt hatte, als falsch und nicht befolgenswert erwiesen. Obwohl es in der Welt der Vorstellungen sehr glänzend erscheint und die Zunge noch immer nicht bereit ist, sein Versagen einzugestehen, zerreißt die Welt in der Praxis diese Gesetze, die sie bis gestern noch für überaus heilig und für jeder Verbesserung enthoben hielt. Allmählich kehrt die Welt zu den vom Islam festgelegten Grundsätzen und Gesetzen zurück, allerdings erst, nachdem sie viel Unheil angerichtet hat.
Als Beispiel kann man gerade das Thema der Scheidung nehmen. Noch vor wenigen Jahren verspottete die christliche Welt die Muslime wegen der Scheidung aufs Äußerste, und viele beeinflusste Muslime erwiderten, nachdem sie vor Scham fast gestorben waren, dass es keine vernünftige Handlung der Christen gewesen sei, die Auflösung der heiligen Beziehung zwischen Ehemann und Ehefrau als unzulässig zu betrachten und im Gesetz keine Regelungen für Scheidung, Khulʿ, Annullierung der Ehe und Auflösung der Ehe vorzusehen; vielmehr sei dies das Ergebnis eines Ungleichgewichts des menschlichen Denkens. Darin liege kein Nutzen für den sittlichen Charakter, die Menschlichkeit und die Gesellschaftsordnung, sondern vielmehr seien darin nur Mittel zur Zerstörung verborgen. Wie großartig war doch die Aussage von Hadhrat Jesus (Friede sei mit ihm): „Was Allah verbunden hat, soll der Mensch nicht trennen.“ – Matthäus 19:6.
Doch die Christen vermochten den Sinn dieser Aussage des Propheten nicht zu verstehen und nahmen sie, statt sie als moralische Anleitung anzunehmen, zur Grundlage des Eherechts. Was war die Folge? Jahrhundertelang griff die christliche Welt angesichts der praktischen Untauglichkeit dieses Gesetzes zu Tricks, Täuschung und Betrug, um es zu umgehen. Schließlich nahm die schlechte Gewohnheit des Gesetzesbruchs derart überhand, dass sie in den meisten Fällen sogar die sittlichen Grenzen, die heiliger waren als die eheliche Beziehung, offen zu überschreiten begann. Am Ende waren die Menschen gezwungen, an diesem Gesetz einige teilweise und fehlerhafte Änderungen vorzunehmen. Irrtümlicherweise hatten sie es für ein göttliches Gesetz gehalten. Diese reformatorische Maßnahme wurde jedoch erst ergriffen, als die Gewohnheit des Gesetzesbruchs in den Herzen der Anhänger von Jesus (Friede sei mit ihm) jegliche Achtung vor etwas, das von Allah auferlegt war, ausgelöscht hatte. Das Ergebnis war, dass durch diese teilweise und fehlerhafte Reform in der christlichen Welt eine gewaltige Flut von Scheidungen, Eheannullierungen und Auflösungen ehelicher Beziehungen einsetzte. Unter ihrem Schrecken begann die heiligste Mauer der Familie in Stücke zu zerfallen. In England gab es 1871 lediglich 166 Ehescheidungen, das heißt, von je 79 Beziehungen, die Allah verbunden hatte, trennte der Mensch eine. In Amerika hatte es 1886 35.000 Ehescheidungen gegeben, während dort 1931 183.000 heilige Beziehungen aufgelöst wurden. In Frankreich endet heute beinahe jede fünfzehnte Ehe mit einer Scheidung. Die Verhältnisse in den übrigen westlichen Ländern sind mehr oder weniger ähnlich.
Eine Lehre, die der Messias (Friede sei mit ihm) verkündet hatte, findet sich nahezu ebenso auch im Heiligen Quran. Die Aussage des Quran lautet:
**********************************
„Diejenigen, die Allahs Bund brechen, nachdem sie ihn bekräftigt haben, und das trennen, dessen Verbindung Allah angeordnet hat, und auf der Erde Unheil stiften – sie sind wahrlich die Verlierer.“ – Sure al-Baqara: 27
Der Messias (Friede sei mit ihm) sagte mit dem Ziel, Abscheu gegenüber der Hartherzigkeit der Juden und der Häufigkeit von Scheidungen zu wecken: „Wer seine Frau entlässt und eine andere heiratet, begeht Ehebruch, außer im Fall von Unzucht.“ (Matthäus 19:9). Auch Muhammad (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) bezeichnete die Scheidung mit derselben Zielsetzung in noch maßvolleren Worten als ************* (die am meisten verhasste erlaubte Handlung) und erklärte diejenigen, die sich zum Zweck der Befriedigung ihrer niederen Triebe scheiden lassen, für verflucht.
Doch dieses höhere moralische Prinzip diente lediglich der Unterweisung der Menschen, damit sie es bei ihren eigenen Handlungen vor Augen hielten. Es war nicht beabsichtigt, es wortgetreu zu übernehmen und in ein Gesetz umzuwandeln. Muhammad (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) war nicht nur ein Lehrer der Charakterbildung, sondern auch ein Gesetzgeber der Scharia. Daher erklärte er neben den moralischen Grundsätzen auch, worin das richtige Maß für die Verbindung moralischer Werte mit dem Gesetz bestehen sollte und wie ein Gleichgewicht zwischen den moralischen Werten und den Forderungen der menschlichen Natur gewahrt werden konnte. Der Messias (Friede sei mit ihm) hingegen war kein Gesetzgeber der Scharia; vielmehr endete seine prophetische Mission auf der Welt, bevor die Gelegenheit zur Erläuterung und Auslegung der Scharia gekommen war. Deshalb finden sich in seinen Aussagen außer den grundlegenden Prinzipien der moralischen Werte keine weiteren Bestimmungen. Bei den praktischen Problemen des Lebens hätte man diese Grundsätze in Einklang bringen können, und dies hätte im Licht der Scharia von Moses (Friede sei mit ihm) geschehen können. Doch die Christen meinten – und der heilige Paulus überzeugte sie davon –, dass wir nach dem Erhalt der Grundsätze nun von der göttlichen Scharia unabhängig geworden seien und dass es nun nicht die Aufgabe Allahs und Seines Gesandten, sondern die Verantwortung der Kirche sei, gemäß diesen Grundsätzen Gesetze zu erlassen.
Dieser extreme Irrtum ihres Verständnisses hat die Kirche und ihre Anhänger für alle Zeiten in die Irre geführt. Die zweitausendjährige Geschichte der Christen bezeugt, dass die Kirche nicht in der Lage war, auf der Grundlage auch nur eines der von Sayyiduna al-Masih (a. s.) verkündeten Grundsätze der Religion ein richtiges Gesetz zu formulieren. Schließlich war die christliche Nation sogar gezwungen, von diesen Grundsätzen abzuweichen.
Indem al-Masih (a. s.) in seiner Kritik an der Scheidung den Ausdruck „sich des Zina schuldig machen“ als Ausnahme anführte, deutete er vermutlich darauf hin, dass die Scheidung im Allgemeinen keine schlechte Sache, sondern zulässig ist. Eine Scheidung ohne Grund ist verwerflich. Die Christen waren nicht in der Lage, diese Aussage von ihm zu verstehen, und da sie sie als im Widerspruch zu dem Vers „Diejenigen, die Allah miteinander verbunden hat, soll der Mensch nicht trennen“ betrachteten, kamen manche zu dem Schluss, der Ausdruck „sich des Zina schuldig machen“ sei erst später dem Vers hinzugefügt worden. Andere leiteten daraus die Rechtsauffassung ab, dass Ehemann und Ehefrau im Falle des Zina der Ehefrau zwar getrennt werden müssten, die Ehe jedoch bestehen bleiben sollte. Das heißt, keiner von beiden würde die Erlaubnis zur Wiederheirat erhalten. Über Hunderte von Jahren hat die christliche Welt auf diese Weise gehandelt. Kurz gesagt ist auch dieses Gesetz, wie andere Gesetze, in erheblichem Maße dafür verantwortlich, dass sich in der christlichen Nation eine Epidemie von Sittenlosigkeit und Obszönität ausbreitete.
Bemerkenswert ist, dass in Ländern wie Großbritannien und Amerika bis heute trotz der Forderung, sich vom Einfluss der Kirche zu befreien und Gesetze vollständig auf der Grundlage verstandesmäßiger Prinzipien zu erlassen, unter einer gerichtlichen Trennung (Judicial Separation) verstanden wird, dass Ehemann und Ehefrau voneinander getrennt werden müssen. Keiner von beiden darf jedoch ein zweites Mal heiraten. Dies ist die Folge der Begrenztheit der menschlichen Vernunft. Nach dem auf den oben genannten Grundsätzen beruhenden religiösen Recht der Römischen Kirche (Canon Law) war eine Scheidung (Divorce), das heißt die vollständige Auflösung des ehelichen Verhältnisses, durch die Ehemann und Ehefrau anschließend das Recht erlangten, jeweils eigenständig zu heiraten, kategorisch verboten. Allerdings wurden sechs Bedingungen für eine Trennung festgelegt:
1. Zina oder ein widernatürliches Verbrechen,
1. Impotenz,
3. Missbräuchliches Verhalten,
4. Ungehorsames Verhalten,
5. Apostasie,
6. Dass zwischen den Eheleuten ein Blutsverwandtschaftsverhältnis festgestellt wird, aufgrund dessen eine Eheschließung gesetzlich verboten ist (das heißt, dass es sich um Mahram-Verwandte handelt).
Die rechtliche Lösung, die für diese sechs Fälle festgelegt worden war, bestand darin, dass sich die Eheleute voneinander trennen und ihr ganzes Leben unverheiratet verbringen sollten. Kann irgendein vernünftiger Mensch diese Lösung als logisch bezeichnen? Im Grunde war dies überhaupt keine rechtmäßige Lösung, sondern eine Strafe, aus deren Furcht die Menschen nicht einmal den Mut hatten, mit einer Scheidungsklage vor Gericht zu gehen. Wenn ein Ehepaar durch die Härte des Gerichtsverfahrens geschieden wurde, musste es ein asketisches Leben wie die Geistlichen führen.
Um den Fängen dieses grausamen und unrealistischen Gesetzes zu entkommen, hatten die christlichen Geistlichen unzählige raffinierte Methoden ersonnen. Das Kirchenrecht nutzte diese Möglichkeit und erklärte die Ehen solcher unglücklichen Eheleute für ungültig. Im Wesentlichen bestand ihr Betrug darin, dass ein kirchliches Gericht die Nichtigkeit (Nullity) der Ehe erklärte, wenn sich irgendwie nachweisen ließ, dass das Versprechen der Eheleute, ihr ganzes Leben zusammenzuleben, ihnen gegen ihren Willen über die Lippen gekommen war und sie in Wirklichkeit nur beabsichtigt hatten, für eine bestimmte Zeit durch die Ehe verbunden zu sein, also eine Mutʿa-Ehe (********) einzugehen. Doch was bedeutete die „Annullierung der Ehe“ nach christlichem Recht? Es bedeutete, dass zwischen den Eheleuten überhaupt keine Ehe bestanden hatte, dass ihre Beziehung bis dahin unrechtmäßig gewesen war und dass das daraus hervorgegangene Kind ein uneheliches Kind war. Unter diesem Gesichtspunkt war diese zweite rechtliche Lösung noch weitaus entwürdigender als die erste.
Demgegenüber war die östliche Kirche (Orthodox Eastern Church) im Vergleich zur Römischen Kirche in der Lage, ein besseres und praktikableres Gesetz zu entwickeln, da sie reichlich Gelegenheit hatte, vom islamischen Fiqh beeinflusst zu werden. Nach Auffassung dieser Kirche können sich Eheleute aus folgenden Gründen aus dem Eheband lösen:
1. Zina und Ehebruch sowie deren erste Anzeichen, 2. Apostasie, 3. die Widmung des Lebens des Ehemannes als Geistlicher für den Dienst an der Religion, 4. Ungehorsam, 5. Auflehnung, 6. Impotenz, 7. Geisteskrankheit, 8. Lepra und Weißfleckenkrankheit, 9. eine lang andauernde Gefangenschaft, 10. gegenseitiger Hass und Abneigung oder ein äußerster Gegensatz im Temperament und Wesen beider.
Doch die religiösen Führer des Westens erkennen dieses Gesetz nicht an. Sie haben ihren Glauben auf das Fiqh der Römischen Kirche konzentriert, in dem endgültig festgelegt worden ist, dass das Eheband durch nichts außer dem Tod gelöst werden kann. Nach diesem Rechtsgutachten denken sie nicht nur nicht daran, ihren Verstand zu gebrauchen, sondern halten es sogar für verboten, über das Fiqh einer anderen Rechtsschule ihrer eigenen Religion nachzudenken. Im Jahr 1912 wandte sich Bischof Gore vor der Königlichen Kommission allein mit der Begründung dagegen, in bestimmten Fragen Rechtsnormen aus dem Fiqh der östlichen Kirche zu übernehmen, dass die Britische Kirche dem Fiqh der Römischen Kirche folge. Auf der Lambeth-Konferenz von 1930 wurde ausdrücklich folgender Beschluss gefasst: „Wir können keinen Mann und keine Frau trauen, deren früherer Ehemann oder deren frühere Ehefrau noch lebt.“ Die letzte Änderung, der 1935 eine Konferenz der religiösen Führer Englands (Joint Committee of Convocation) zustimmte, lautete: „Wenn eine der Parteien vor der Eheschließung an einer abscheulichen Krankheit erkrankt ist oder die Frau schwanger ist und dies zum Zeitpunkt der Eheschließung vor dem Ehemann geheim hält, kann die Ehe annulliert werden.“ Das bedeutet: Wenn sich ein solcher Fall erst nach der Eheschließung ereignet, gibt es für die Ehefrau auch aus religiöser Sicht keinen Ausweg und für den Ehemann ebenfalls keinen Weg zur Befreiung.
So war der Zustand der religiösen Gruppe, in der über Jahrhunderte hinweg eine Reihe bedeutender Gelehrter und Fiqh-Gelehrter hervorgebracht worden war. Doch der Irrtum, den ihre religiösen Führer zu Beginn beim Verständnis der Bedeutung und des rechtlichen Rangs einer Aussage des Messias, Friede sei mit ihm, begangen hatten, hatte sich so tief in ihren Herzen und Köpfen festgesetzt, dass der Lauf der Zeiten, die Veränderung der Verhältnisse, die Entwicklung und der Fortschritt von Wissen und geistigen Fähigkeiten, das Studium der menschlichen Natur und Wesensart, die Erfahrungen und die Praxis Hunderter von Jahren, die Urteile von Vernunft und Gewissen selbst sowie die Beispiele aus den Rechtssystemen – kurz gesagt, all diese Dinge zusammengenommen – sie nicht von diesem Einfluss befreien konnten. Selbst in einem Zeitraum von tausend Jahren waren die besten Köpfe der Römischen Kirche nicht in der Lage, ihr eigenes Recht ins Gleichgewicht zu bringen und auf dem richtigen Muster von Gerechtigkeit und Fairness aufzubauen.
Wenden wir nun unsere Aufmerksamkeit den Leistungen moderner Gesetzgeber zu, die über klare Vorstellungen sowie umfassendes Wissen und Erfahrung verfügen und sich von den Fesseln des religiösen Rechts befreit haben, um mithilfe ihres eigenen Wissens und ihrer Vernunft für ihre jeweiligen Völker Eherecht zu schaffen.
Bis zur Französischen Revolution war in den meisten Ländern Europas das religiöse Recht der Römischen Kirche in Kraft. Zusammen mit ähnlichen anderen Gesetzen hatte es die Gesellschaften und den Charakter der westlichen Völker in einen Zustand völligen Verfalls gestürzt. Als im revolutionären Zeitalter der Wind freier Kritik und freien Denkens zu wehen begann, war es die französische Nation, die als Erste die Mängel und Unzulänglichkeiten ihrer eigenen Gesetze erkannte. Als sie feststellte, dass ihre Geistlichkeit keineswegs bereit war, dieses Recht zu reformieren, warf sie das Joch der Religion vollständig von ihren Schultern ab (1792 n. Chr.). Danach wehte derselbe Wind auch in anderen Ländern. Nach und nach gaben auch Großbritannien, Deutschland, Österreich, Belgien, Holland, Schweden, Dänemark, die Schweiz und andere Länder das religiöse Recht auf und erließen für ihre jeweiligen Nationen eigene Gesetze über Ehe und Scheidung. Darin wurden neben der gesetzmäßigen Trennung und der Aufhebung der Ehe auch Möglichkeiten zur Scheidung vorgesehen.
Dass sich ein großer Teil der christlichen Völker auf diese Weise aus den Fesseln ihres religiösen Rechts befreite, war das Ergebnis der Engstirnigkeit, Unwissenheit und des Fanatismus der christlichen Geistlichen. Im Schutz ihres Fanatismus setzten sie all ihre Kräfte dafür ein, ein unwirksames, der menschlichen Natur widersprechendes und äußerst schädliches Gesetz allein im Namen der Religion gewaltsam über dem Volk aufrechtzuerhalten. Dieses Gesetz war kein von Allah geschaffenes Gesetz, sondern lediglich auf Grundlage des Idschtihād einiger weniger Personen verfasst worden. Doch die christlichen Geistlichen erklärten es für ebenso heilig und unveränderlich wie ein von Allah gegebenes Gesetz. Sie weigerten sich nur deshalb aufs Äußerste, seine offenkundigen Irrtümer, seine Schädlichkeit und seine jeder Vernunft entbehrenden Bestimmungen zu sehen und zu begreifen, weil sie befürchteten, dass ihnen vielleicht der Glaube verloren gehen könnte, wenn sie zugäben, dass eine von Paulus oder irgendeinem anderen alten Geistlichen erdachte Rechtsfrage möglicherweise falsch sein könnte! Sie widersetzten sich sogar der Unterstützung durch andere fiqhische Rechtsschulen innerhalb ihrer eigenen Religion. Ihr Widerspruch beruhte jedoch nicht etwa darauf, dass die Gesetze und Vorschriften der westlichen Kirche denen der östlichen Kirche überlegen seien, sondern einzig darauf: „Wir sind Anhänger der westlichen Kirche“! Dieses Vorgehen der religiösen Führer ließ den westlichen Völkern keinen anderen Weg, als sich aus den Fesseln eines solchen Gesetzes zu befreien und es von sich zu weisen. Denn selbst nachdem seine Schädlichkeit und sein Irrtum klar zutage getreten waren, wurde es nicht für reformierbar gehalten.
Wie viel Schuld kann man schon einer einzigen ehelichen Vorschrift zuschreiben? Im Grunde war es diese priesterliche Mentalität, die das europäische beziehungsweise westliche nationale Wesen Schritt für Schritt zur Abkehr von der Religion, zur Religionslosigkeit, zum Abfall von der Religion und zum Atheismus geführt hat.
Nachdem sich die westlichen Länder von den Fesseln des religiösen Rechts befreit hatten, widmeten sich in den vergangenen siebzig bis achtzig Jahren Tausende und Abertausende von klugen Köpfen mit größtem Einsatz der Ausarbeitung des dort geltenden Eherechts und änderten und verbesserten es fortwährend im Licht ihrer Erfahrungen. Dennoch konnte in ihren geschaffenen Gesetzen niemals jenes Gleichgewicht und jene Gerechtigkeit erreicht werden, die in dem von einem ungebildeten Propheten aus Arabien, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, vorgelegten Recht vorhanden sind. Darüber hinaus konnten sie, obwohl sie sich von den Fesseln des religiösen Rechts befreit hatten, ihren Geist und ihr Denken bis heute nicht von den Vorstellungen reinigen, die sie von den ersten Begründern der Römischen Kirche ererbt hatten.
Nehmen wir beispielsweise das englische Recht. Bis 1857 galten dort nur Ehebruch und misshandelndes Verhalten als zwei Gründe, auf deren Grundlage eine gesetzliche Scheidung ausgesprochen werden konnte. Nach vollzogener Scheidung waren sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau frei, anderswo zu heiraten. Doch dort war dies damals noch verboten. Im Gesetz von 1857 wurde neben den beiden genannten Gründen auch Īlā (Desertion) als zulässiger Scheidungsgrund aufgenommen. Voraussetzung war jedoch, dass die Dauer der Trennung der Ehegatten zwei Jahre oder länger betrug. Außerdem wurde durch dieses Gesetz auch die Scheidung (die endgültige Befreiung aus dem Eheband) für zulässig erklärt. Dafür wurde jedoch die Bedingung aufgestellt, dass der Ehemann vor Gericht gehen musste; er durfte die Scheidung nicht selbst unmittelbar aussprechen. Ebenso wurde der Ehefrau zwingend vorgeschrieben, dass sie, wenn sie die Scheidung verlangte, diese nicht auf familiärer Ebene von ihrem Ehemann fordern durfte, sondern sich unter allen Umständen ebenfalls an das Gericht wenden musste.
Danach blieb auch für das Gericht nur ein einziger Weg, ein Scheidungsdekret zu erlassen. Wollte der Ehemann die Scheidung, musste er beweisen, dass „die Ehefrau Ehebruch begangen hat“. Wollte die Ehefrau die Scheidung, musste auch sie beweisen, dass „der Ehemann Ehebruch begangen hat“, und zusätzlich dessen unmenschliches Verhalten oder Misshandlung gegen sie nachweisen. Auf diese Weise wurden Männer und Frauen offenbar dazu gezwungen, einander, wenn sie sich aus welchem Grund auch immer verlassen wollten, unbedingt des Ehebruchs zu beschuldigen und den Beweis dafür vor einem öffentlichen Gericht vorzulegen, wodurch das Leben eines Mitglieds der Gesellschaft für immer mit Schande befleckt wurde.
Dieses Gesetz hat auf diese Weise ein Tor für das Erheben falscher Anschuldigungen wegen Unzucht geöffnet. Die Gerichte wurden in Wäschereien verwandelt, in denen die gesamte übelriechende Wäsche der Gesellschaft gereinigt wird. Darüber hinaus ist die Veröffentlichung von Scheidungsprozessen durch die Gerichte zu einer Form der Verbreitung schamloser Sittenlosigkeit geworden. Außerdem hat dieses Gesetz die Ehemänner darin geschult, zu Dayyūthen (*******) [‘Dayyūth’– unkeuschen Frau Ehemann, des Ehebruchs Bote; der Mann heimlichen Liebschaft Liebhaber–Liebhaberin Vereinigung vermittelt der। Übersetzer।] zu werden. Denn dieses Gesetz gab den Ehemännern das Recht, von den Liebhabern ihrer jeweiligen Ehefrauen, wenn sie dies wollten, eine Entschädigung zu verlangen – eine Entschädigung, also im Austausch für den Verkauf der Keuschheit der Ehefrau! Der finanzielle Wert des unerlaubten Geschlechtsverkehrs – erworben dadurch, dass man die eigene Ehefrau dem Genuss eines anderen Mannes zuführt.
Nach dem Gesetz von 1886 wurde den Gerichten die Befugnis erteilt, dem schuldigen Ehemann neben der Auflösung der Ehe nach ihrem Ermessen auch die Last des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau aufzuerlegen. Im Gesetz von 1907 wurde die Voraussetzung der Schuld des Ehemannes aufgehoben, und den Gerichten wurde uneingeschränkt das Recht eingeräumt, dem geschiedenen Ehemann dort, wo sie es für angemessen hielten, die Verantwortung für den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau aufzuerlegen. Dies ist offenkundig eine Parteinahme zugunsten der Frauen. Hier ist ganz klar ein Ungleichgewicht festzustellen. Wenn zwischen Mann und Frau keinerlei Beziehung mehr besteht, ist es auch nach dem Maßstab der Vernunft nicht richtig, allein aufgrund der früheren Beziehung einer anderen Frau den Unterhalt durch einen anderen Mann zu sichern. Und man kann auch nicht sagen, dass dies auf Gerechtigkeit beruht. Denn der Mann erhält von ihr keinerlei Gegenleistung.
Das Gesetz von 1895 bestimmte, dass das Gericht, wenn eine Ehefrau aufgrund der Misshandlung und Tyrannei ihres Ehemannes ihr Zuhause verlässt und getrennt von ihm lebt, den Ehemann daran hindern, zu ihr zu gehen, für ihren Unterhalt durch ihn sorgen und ihm das Recht zusprechen solle, die Kinder bei der Ehefrau zu belassen. Dieses Gesetz bestimmte ferner, dass die Scheidungsklage des Ehemannes gegen sie nicht zulässig sein sollte, wenn die Ehefrau aufgrund seines schlechten Umgangs oder seiner Abneigung und Vernachlässigung Unzucht beging.
Denken Sie ein wenig über die Bedeutung dieser Sache nach. Die Misshandlung durch den Ehemann beweist, dass die Ehefrau sich von ihm trennt. Dem Ehemann wird jedoch nicht einmal erlaubt, sich ihr zu nähern, während man von ihm den Unterhalt für sie einfordert und sie bei ihren Liebhabern die Freuden des Lebens genießt! Wenn der Ehemann sich wiederum aus den Fängen einer solchen Ehefrau befreien will, ist auch das nicht möglich. Das ist jenes Eherecht, das die herausragendsten Köpfe Englands nach fünfzig Jahren unermüdlicher Arbeit gegen Ende des neunzehnten Jahrhunderts ausgearbeitet haben!
Im Jahr 1910 wurde eine königliche Kommission eingesetzt, um die Fragen der Scheidung und der Ehe zu überprüfen. Nach dreijähriger Arbeit legte diese Kommission Ende 1912 ihren Bericht vor. Einige der in diesem Bericht vorgelegten Empfehlungen lauten wie folgt:
1. Männer und Frauen müssen hinsichtlich der Scheidungsgründe als gleichgestellt betrachtet werden, und aus denselben Gründen, aus denen ein Mann Anspruch auf einen Scheidungsbeschluss hat, muss auch einer Frau das Recht auf Scheidung zuerkannt werden. Wenn der Ehemann beispielsweise auch nur ein einziges Mal Unzucht begeht, soll die Ehefrau von ihm die Scheidung erwirken können.
2. Es wurde vorgeschlagen, die folgenden Gründe zu den zuvor genannten Scheidungsgründen hinzuzufügen:
a. drei Jahre ununterbrochen getrennt zurückgelassen zu werden, b. Misshandlung, c. unheilbare Krankheit, d. Geisteskrankheit – fünf Jahre lang bestehend, e. eine so starke Alkoholabhängigkeit, dass keine Hoffnung besteht, davon loszukommen [im westlichen Sprachgebrauch ‘„Alkoholabhängigkeit’“ bedeutet nicht gewohnheitsmäßiges Trinken von Alkohol, sondern übermäßiges Trinken und dadurch Schlägereien,, Streit,, Schreien,, Tumult,–Lärm und Beschimpfungen–und Beleidigungen zu äußern sowie am helllichten Tag sinnloses Gestammel,, obszöne Worte zu gebrauchen und sich wie ein Verrückter zu verhalten und dies zu tun। –– der Verfasser.।] und f. eine Freiheitsstrafe, die anstelle der Todesstrafe verhängt wurde.
3. Aufgrund von Alkohol- oder Drogenabhängigkeit soll zwischen Ehemann und Ehefrau eine dreijährige Trennung angeordnet werden. Wenn diese schlechte Gewohnheit innerhalb dieses Zeitraums nicht beseitigt wird, soll die geschädigte Partei berechtigt sein, einen Scheidungsbeschluss zu erwirken.
4. Wenn eine der Parteien vor der Eheschließung geisteskrank war oder an einer verabscheuungswürdigen Krankheit litt und dies der anderen Partei verheimlicht wurde, oder wenn die Frau schwanger war und ihre Schwangerschaft verborgen hatte, soll dies als ausreichender Grund für die Aufhebung der Ehe gelten.
5. Während eines Scheidungsverfahrens darf kein Bericht über die Scheidung veröffentlicht werden; später darf nur der Teil des Gerichtsprotokolls veröffentlicht werden, dessen Veröffentlichung das Gericht genehmigt.
Unter diesen Vorschlägen war der erste der unvernünftigste, und nur dieser wurde angenommen und unter dem Matrimaonial Cases Act von 1923 veröffentlicht. Keiner der übrigen Vorschläge wurde bis heute in den gesetzlichen Rahmen aufgenommen. Denn der Erzbischof von Canterbury (Archbishop of Canterbury) und andere einflussreiche Personen konnten ihm nicht zustimmen.
Daran können Sie den Umfang des Wissens der größten Rechtsgelehrten Englands ermessen: Sie sind nicht einmal in der Lage, den rechtlichen und natürlichen Unterschied zwischen dem Ehebruch von Männern und dem von Frauen zu verstehen. Aufgrund ihrer Verabschiedung dieses fehlerhaften Gesetzes erhoben Frauen in so großer Zahl Scheidungsforderungen gegen ihre Ehemänner, dass die Gerichte Englands dadurch in Unruhe gerieten und Lord Merrivalle (Lord Merrivalle) sich 1928 mit deren Eindämmung befassen musste.
In den Staaten des europäischen Kontinents, in denen die römische Kirche großen Einfluss besitzt, gilt die „Ehebeziehung“ bis heute nicht als etwas, das aufgelöst werden kann. Unter bestimmten Umständen kann es jedoch zu einer rechtlichen Trennung kommen. Danach dürfen Ehemann und Ehefrau weder wieder zusammenkommen noch unabhängig voneinander eine zweite Ehe eingehen. Das Eherecht Irlands und Italiens beruht auf diesem Grundsatz.
Das französische Eherecht hat viele Höhen und Tiefen erlebt. Nach der Französischen Revolution wurde die Scheidung sehr leicht gemacht. Dem Napoleonischen Gesetzbuch (Code Nepolian) wurden einige Einschränkungen auferlegt. 1816 wurde die Scheidung endgültig verboten. 1884 wurde sie erneut für rechtmäßig erklärt. Danach wurden in den Jahren 1886, 1907 und 1924 verschiedene Gesetze dazu erlassen. In diesem Zusammenhang wurden die folgenden Gründe für eine Scheidung festgelegt:
Ehebruch eines der beiden Ehepartner, grausame Behandlung, ein Verhalten eines der beiden Ehepartner, durch das die Ehre des anderen geschädigt wird, die Verweigerung der Erfüllung ehelicher Rechte, die schlechte Gewohnheit des Alkoholtrinkens sowie die Verurteilung durch ein Gericht zu einer Strafe, die äußerst entehrend ist.
Außerdem wurde für die Ehefrau nach Erlangung des Scheidungsurteils vom Gericht eine Iddat von dreihundert Tagen festgelegt. Dies ist lediglich eine fehlerhafte Nachahmung des islamischen Rechts. [Die Iddat einzuhalten besteht der Hauptzweck darin– dass ein Mann aus der Ehe bindung befreit worden ist und danach ein anderer Mann die Ehe bindung eingeht bevor festgestellt wird, ob die Frau schwanger ist oder nicht dies sicher zu wissen। Um diesen Zweck zu erreichen hat der Islam vollständig einen naturgemäßen Weg eingeschlagen Das। besteht darin, drei monatliche Menstruationsperioden ((Hayez)) abzuwarten und schon danach in dieser Angelegenheit Gewissheit zu erlangen ist। Wenn jedoch die Frau schwanger ist so wird bis zur Geburt des Kindes ihre Iddat verlängert werden selbst wenn das Kind– bereits zehn Tage nach der Scheidung geboren wird wie auch immer Im Gegensatz dazu gibt es für die Einhaltung। einer Iddat von dreihundert Tagen oder zehn Monaten bis zu dieser Dauer keine Iddat einzuhalten einen naturgemäßen Grund gibt es nicht।–Der Verfasser।]
Die Scheidungsvorschriften der übrigen europäischen Staaten unterscheiden sich zwar beträchtlich voneinander, doch sind sie hinsichtlich ihrer Unvollständigkeit und ihres Ungleichgewichts alle gleich.
In Österreich, Belgien, der Schweiz und Norwegen können Ehemann und Ehefrau einen Scheidungsbeschluss ausschließlich aufgrund gegenseitiger Zustimmung erwirken. Dies weist eine gewisse Ähnlichkeit mit der Khula-Regelung im Islam auf, ist jedoch ebenfalls nur eine fehlerhafte Nachahmung.
In Deutschland reicht es für eine Scheidung nicht aus, dass einer der Ehepartner den anderen verlässt und ohne jede Beziehung zu ihm lebt, solange dieser Zustand nicht ununterbrochen ein Jahr lang andauert. Dieses Gesetz ist ein undeutliches Abbild der islamischen Regelung der Īlā. In der Schweiz ist hierfür eine Frist von drei Jahren festgelegt, in Holland (den Niederlanden) eine Frist von fünf Jahren. Die Gesetze der übrigen Länder schweigen in dieser Angelegenheit.
Im Falle eines vermissten Ehemannes muss die Ehefrau nach schwedischem Recht bis zu sechs Jahre warten, in Holland zehn Jahre. Die Gesetze der übrigen Länder enthalten hierzu keine Regelung.
Im Falle eines Geisteskranken sehen die Gesetze Deutschlands, Schwedens und der Schweiz eine Frist von drei Jahren vor. Die übrigen Länder haben für den Fall der Geisteskrankheit keine Entscheidung getroffen.
In Belgien muss eine geschiedene Ehefrau zehn Monate lang die Idda einhalten. Außer in Frankreich und Belgien ist in keinem anderen Land eine Idda für die Wiederverheiratung einer Frau festgelegt.
In Österreich reicht es für die Forderung nach einer Scheidung aus, wenn einer der Ehepartner zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt wird. In Belgien berechtigt bereits die Verurteilung zu einer Strafe den Ehemann oder die Ehefrau dazu, gegen den eigenen Ehepartner einen Scheidungsbeschluss zu erwirken. In Schweden und Holland ist hierfür eine lebenslange Freiheitsstrafe Voraussetzung.
Dies sind die Gesetze jener Völker, die in der Welt als die am weitesten entwickelten gelten. Bei einer eingehenden Betrachtung zeigt sich, dass keines von ihnen bei der Ausarbeitung eines vollständigen und ausgewogenen Gesetzes erfolgreich war. Wer dagegen das islamische Recht mit einem gerechten Blick betrachtet, muss anerkennen, dass der Westen – weder allein noch in seiner Gesamtheit – auch nur ein Zehntel jener Vollkommenheit erreicht hat, die das islamische Recht hinsichtlich des Gleichgewichts von Gerechtigkeit und Fairness, der Berücksichtigung der menschlichen Natur, der Beseitigung von Unheil, der Bewahrung von Charakter und Moral, der Sorge um das soziale Wohlergehen sowie der umfassenden Behandlung sämtlicher Probleme und Verhaltensweisen des Ehelebens erreicht hat. Und doch wurde dieses Gesetz im Zeitalter der „Aufklärung“ des neunzehnten Jahrhunderts erst verfasst, nachdem Tausende westlicher Geistlicher und Intellektueller fast ein Jahrhundert lang Nachforschungen angestellt, nachgedacht, Experimente durchgeführt, geforscht und rechtliche Erfahrungen gesammelt hatten. Als die islamischen Rechtsbestimmungen dagegen vor dreizehn Jahrhunderten geschaffen wurden, nahm ein ungebildeter Mann aus den Beduinen Arabiens weder den Rat irgendeines Parlaments noch den eines Expertengremiums in Anspruch.
Wenn jemand trotz derartiger offensichtlicher und gewaltiger Unterschiede behauptet, das islamische Gesetz sei keine von Allah gegebene Vorschrift, sondern ein von Menschen geschaffenes Gesetz, dann sagen wir: Ein solcher Mensch hätte wohl selbst Göttlichkeit für sich beanspruchen müssen. Doch welchen klareren Beweis für seine Wahrhaftigkeit könnte es geben, als dass er selbst keinen Anspruch auf übermenschliche Leistungen erhob, sondern ausdrücklich sagte: „Ich kann nichts aus meinem eigenen Verstand vorbringen; was auch immer Allah mir lehrt, das übermittle ich euch.“
Wenn der Mensch trotz solcher offensichtlichen und gewaltigen Unterschiede die Notwendigkeit der Führung durch den Schöpfer in allen Angelegenheiten seines Lebens leugnet und für sich selbst den Anspruch erhebt, sein eigener Wegweiser und Gesetzgeber zu sein, wie kann man diese Halsstarrigkeit dann anders als Torheit bezeichnen? Wer könnte ein größerer Tor sein als jemand, dem stets ein selbstloser und wohlwollender Wegweiser bereitsteht, um ihm den einfachen und geraden Weg zu zeigen? Doch er sagt: „Ich werde den Weg selbst finden.“ Und während er danach sucht, irrt er unnötigerweise auf verschiedenen Wegen umher.
— Ende —